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Anleitung und Weisung zum Firmen- und Namensrecht 1 Anleitung und Weisung an die kantonalen Handelsregisterbehörden betreffend die Prüfung von Firmen und Namen vom 1. Januar 1998 1 Grundlagen Die Bildung von Firmen von Einzelunternehmen, Handelsge- sellschaften und Genossenschaften wird in den Artikeln 944 bis 956 des Obligationenrechts (OR) und in Artikel 38 sowie 44 bis 48 der Handelsregisterverordnung (HRegV) geregelt. Die Bildung der Namen von Vereinen und Stiftungen be- stimmt sich nach Artikel 29 des Zivilgesetzbuches (ZGB) so- wie nach den erwähnten Bestimmungen der Handelsregister- verordnung (die Rechtsgrundlagen finden sich in Anhang 1). Allgemein gilt, dass jede Firma, neben dem vom Gesetz vor- geschriebenen wesentlichen Inhalt, Angaben enthalten darf, die zur näheren Umschreibung der darin erwähnten Personen dienen oder auf die Natur des Unternehmens hinweisen oder eine Fantasiebezeichnung darstellen. Voraussetzung ist, dass der Inhalt der Firma der Wahrheit entspricht, keine Täuschungen verursachen kann und keinem öffentlichen In- teresse widerspricht (Art. 944 Abs. 1 OR). 1 2

Anleitung und Weisung zum Firmen- und Namensrecht · 4 Anleitung und Weisung zum Firmen- und Namensrecht 2.3 Sachbegriffe Die Firma hat die Funktion, ein Rechtssubjekt zu kenn-zeichnen

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Anleitung und Weisung zum Firmen- und Namensrecht 1

Anleitung und Weisung an diekantonalen Handelsregisterbehörden

betreffenddie Prüfung von Firmen und Namen

vom 1. Januar 1998

1 Grundlagen

Die Bildung von Firmen von Einzelunternehmen, Handelsge-sellschaften und Genossenschaften wird in den Artikeln 944bis 956 des Obligationenrechts (OR) und in Artikel 38 sowie44 bis 48 der Handelsregisterverordnung (HRegV) geregelt.Die Bildung der Namen von Vereinen und Stiftungen be-stimmt sich nach Artikel 29 des Zivilgesetzbuches (ZGB) so-wie nach den erwähnten Bestimmungen der Handelsregister-verordnung (die Rechtsgrundlagen finden sich in Anhang 1).Allgemein gilt, dass jede Firma, neben dem vom Gesetz vor-geschriebenen wesentlichen Inhalt, Angaben enthalten darf,die zur näheren Umschreibung der darin erwähnten Personendienen oder auf die Natur des Unternehmens hinweisen odereine Fantasiebezeichnung darstellen. Voraussetzung ist,dass der Inhalt der Firma der Wahrheit entspricht, keineTäuschungen verursachen kann und keinem öffentlichen In-teresse widerspricht (Art. 944 Abs. 1 OR).

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2 Täuschungsverbot

Der Grundsatz des Täuschungsverbots ist in Artikel 944 Ab-satz 1 OR und Artikel 38 Absatz 1 HRegV festgehalten. In derRechtsprechung und Praxis wurde dieser Grundsatz in ver-schiedenen Teilgehalten konkretisiert.

2.1 Firma-Zweck-Relation

Eine Firma darf zu keinen Täuschungen über das Tätig-keitsfeld des Rechtssubjektes Anlass geben.

Die Täuschungsgefahr ist dann zu bejahen, wenn die FirmaBegriffe enthält, die sich auf eine Tätigkeit oder ein Produktbzw. eine Dienstleistung beziehen, die in der Umschreibungder Zwecksetzung oder Geschäftstätigkeit nicht erwähntwird, oder wenn sie nur auf einen Nebenzweck hinweist unddadurch die eigentliche Haupttätigkeit verborgen bleibt (s.BGE 117 II 198).Bei der Änderung des Gesellschaftszwecks muss die Firma-Zweck-Relation überprüft werden.

Beispiel: Die Firma "Haberthür Industriebetriebe AG" ist täu-schend, wenn es sich bisher um einen Industriebetrieb handelt,dessen Zweck in eine blosse Beteiligungs- oder Immobilienge-sellschaft umgewandelt wird.

Insbesondere Begriffe wie Hochschule, Universität, Spital,öffentlich, gemeinnützig dürfen nur in die Firma oder in denNamen aufgenommen werden, wenn dies materiell gerecht-fertigt ist.

Beispiel: Eine Hotelfachschule ist keine Institution, die den An-forderungen einer Universität genügt, so dass der Firmen- oder

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Namensbestandteil "University-Center" täuschend und somitnicht eintragungsfähig ist.

Die Begriffe Bank, Banking und Bankier können nur Be-standteil der Firma sein, wenn die Eidgenössische Banken-kommission (EBK) eine Bewilligung zum Geschäftsbetriebeiner Bank erteilt hat (s. Art. 1 Abs. 4 Bankengesetz; SR952.0; Anhang 1), oder wenn aus der Firma oder dem Na-men klar ersichtlich ist, dass es sich nicht um ein Geldinstituthandelt. Dies gilt auch für den Begriff Effektenhändler (s. Art.10 Abs. 7 Börsengesetz; SR 954.1; Anhang 1).

Beispiel: Ohne Bewilligung der EBK unzulässige Firmen: "Ban-king Solutions AG"; "HBC Bank Corporation"; zulässig demge-genüber: "Eureka Datenbank AG"; "Fabuli Blutbank AG".

Für Vermögen, die nicht dem Anlagefondsgesetz unterste-hen, sowie für bankinterne Sondervermögen dürfen die Be-zeichnungen Anlagefonds, Investmentfonds oder ähnlicheAusdrücke nicht verwendet werden, wenn sie zu Täuschun-gen und Verwechslungen Anlass geben können (s. Art. 5 An-lagefondsgesetz; SR 951.31; Anhang 1).

2.2 Reklamehaftigkeitder Firma oder des Namens

Eine Firma oder ein Name darf werbende Elemente enthal-ten, soweit sie dem Wahrheitsgebot entsprechen, das Täu-schungsverbot nicht verletzt wird und keine öffentlichen In-teressen entgegenstehen.

Beispiele: Zulässige Firmen: "Pub Number One GmbH"; "TheBest Computer AG"; "Top-Auto-Center GmbH"; "Hans Muster, IhrPartner beim Küchenbau"; "24-Std-Schlüssel-Blitz-Service, Anto-nio Muster".

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2.3 Sachbegriffe

Die Firma hat die Funktion, ein Rechtssubjekt zu kenn-zeichnen und von anderen zu unterscheiden (s. BGE 101Ib 363).

Reine Sachbegriffe sind nicht geeignet, ein Rechtssubjektzu individualisieren, da ihnen die notwendige Kennzeich-nungs- und Unterscheidungskraft fehlt. Es handelt sich umBegriffe des Gemeinguts, die jedermann frei zur Verfügungstehen und nicht monopolisiert werden können.

Eine Firma darf daher nicht aus einem reinen Sachbegriffgebildet werden, der die Tätigkeit oder das Rechtssubjektals solches umschreibt (s. BGE 101 Ib 366). Das gleichegilt auch für die Namen von Vereinen und Stiftungen.

Beispiele unzulässiger Firmenbildungen, da weder kennzeich-nungs- noch unterscheidungsfähig: "Grosshandels AG"; "Han-delsgesellschaft mbH"; "Wohnungsbau AG"; "Kaufhaus AG";"Garage AG"; "Schreinerei GmbH".

Sofern der Firma durch das Hinzufügen weiterer Elementeeine hinreichende Kennzeichnungs- und Unterscheidungs-kraft verliehen wird, sind tätigkeitsumschreibende Sachbe-griffe und Branchenbezeichnungen als Firmenbestandteilegrundsätzlich zulässig, wenn sie sachlich zutreffen.

Beispiele: Zulässig: "Eastern Store Handelsgesellschaft mbH";"ZUBAG Wohnungsbau AG"; "Garage 2000 AG"; "SchreinereiMuster GmbH".

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Sachbegriffe, denen nicht die Eigenschaft einer Beschrei-bung der Tätigkeit des Unternehmens, sondern Fanta-siecharakter zukommt, sind als Firmen zulässig, sofern dieFirma durch die Angabe der Rechtsform als solche erkenn-bar ist.

Sachbegriffe sind dann zulässig, wenn sie vom durchschnitt-lichen Betrachter als Fantasiebezeichnung verstanden wer-den.

Beispiele:

Zulässig: "Fondation Soleil"; "Blaue Blume AG"; "Panther AG".

Unzulässig, da nicht als Firma erkennbar: "Soleil"; "Blaue Blu-me"; "Panther".

Kombinationen von Sachbezeichnungen sind als alleinigeFirmenbestandteile zulässig, wenn ihnen Fantasiecharakterzukommt oder die Begriffskombination eine Originalität auf-weist, die das Rechtssubjekt individualisiert; die Firmamuss jedoch durch die Angabe der Rechtsform als solcheerkennbar sein.

An die Originalität der Wortkombinationen dürfen unter Be-rücksichtigung der Bedürfnisse der Praxis keine zu hohenAnforderungen gestellt werden. Eine Kombination von Sach-begriffen darf unter Hinzufügung des rechtsformandeutendenZusatzes als Firma verwendet werden, wenn der Gegen-stand oder Zweck des Unternehmens für andere Gesell-schaften derselben Branche ohne weiteres auch mit anderenAusdrücken umschrieben werden kann.

Beispiele:

Zulässig: "Index Management AG"; "Scientific and MathematicalResearch and Computing GmbH"; "Management Zentrum HinwilAG".

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Unzulässig: "Schirm Fabrik AG"; "Gemüse-Handel GmbH";"Wurstladen GmbH"; "Zeitschriften-Vertrieb AG"; "SchraubenwerkAG"; "Schuh-Geschäft GmbH".

Unter Umständen können zwei kombinierte SachbegriffeFantasiecharakter haben oder eine gewisse Originalität auf-weisen, so dass sie als Firma hinreichend individualisierendsind.

Beispiel: Zulässig: "Speisewerk GmbH" (Zweck: Betrieb einesRestaurationsbetriebes).

Sofern zwei Sachbegriffe zu einem neuen Sachbegriff kombi-niert werden, ist letzterer als Firma unzulässig.

Beispiel: Unzulässig: "Sonnenbrillen AG".

Eine hinreichende Individualisierung von Sachbegriffenkann grundsätzlich auch durch das Hinzufügen einer Sitz-angabe erfolgen. Eine Firma darf jedoch nicht eingetragenwerden, wenn aus der Verbindung eines Sachbegriffes miteiner Sitzangabe oder einer anderen geografischen Be-zeichnung ein unzutreffender monopolisierender Eindruckentsteht oder wenn der Anschein einer nicht vorhandenenoffiziellen oder offiziösen Stellung erweckt wird.

Blosse Sachbegriffe dürfen als Firma verwendet werden,sofern nebst der Angabe der Rechtsform zusätzlich indivi-dualisierende Zeichen hinzugefügt werden.

Beispiele: Zulässig: "KK Transport AG"; "BMF Betten- & Matrat-zenfabrik GmbH".

Firmen, die im wesentlichen aus Sachbegriffen oder Bran-chenbezeichnungen gebildet werden, kommt unter demGesichtspunkt der Firmenähnlichkeit nur eine beschränkteSchutzwirkung zu, da der Sachbegriff als solcher nicht mo-nopolisiert werden kann.

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Anderen Unternehmen steht es frei, eine bereits als Firmen-bestandteil eingetragene Sachbezeichnung ebenfalls in ihreFirma aufzunehmen (s. in diesem Sinne BGE 4C.307/1995vom 24. September 1996).

2.4 Geografische Firmen- und Namens-bestandteile

2.4.1 Grundsatz

Geografische Bezeichnungen als Firmen- und Namensbe-standteile sind grundsätzlich frei verwendbar; vorbehaltenbleiben das Wahrheitsgebot, das Täuschungsverbot undder Schutz öffentlicher Interessen.

Als geografische Bezeichnungen im Sinne dieser Weisunggelten nationale, territoriale und regionale Bezeichnungensowie Begriffe wie International, Worldwide und Mondial.Geografische Bezeichnungen wie insbesondere Namen vonBergen, Pässen, Hügeln, Flüssen, Seen und Meeren dürfenals Fantasiebezeichnungen verwendet werden, sofern sichdaraus nach den Umständen keine Täuschungsgefahr ergibt.Besteht jedoch zwischen dem Gesellschaftszweck und einemgeografischen Firmen- oder Namensbestandteil ein Sinnzu-sammenhang, dürfen keine unzutreffenden Bezeichnungenverwendet werden.

Beispiele: Zulässig: "Restaurant Vue des Alpes SA"; "Hotel Sim-plon AG"; "Aare-Bar GmbH"; "Pacific Trading Company Ltd".

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Gemäss Artikel 6 des Bundesgesetzes über den Schutz vonöffentlichen Wappen und anderen öffentlichen Bezeichnun-gen (Wappenschutzgesetz; SR 232.21; s. Anhang 1) dürfenpolitische Bezeichnungen wie Eidgenossenschaft, Bund,eidgenössisch, Kanton, kantonal, Gemeinde, kommunaloder Ausdrücke, die mit diesen Worten verwechselt werdenkönnen, weder für sich allein noch in Verbindung mit anderenBegriffen benutzt werden, sofern sich daraus ein Anscheinnicht bestehender amtlicher Beziehungen eines Rechtssub-jekts ergibt. Entsprechend gebildete Firmen und Namen sinddaher in der Regel zurückzuweisen, da bei den aufgeführtenBezeichnungen meist der Eindruck einer Verbindung zumGemeinwesen entsteht. Sofern die Firma oder der Namederart gebildet wird, dass keinerlei Bezug zum Gemeinwesenentsteht, ist die entsprechende Bezeichnung zulässig.

Beispiele: Zulässig: "Herberge zu den fünf Kantonen, Heiri Mu-ster"; Unzulässig: "Eidgenössische Sparkasse AG".

2.4.2 Herkunftsbezeichnungen

Geografische Bezeichnungen dürfen verwendet werden,wenn sie dazu dienen, auf die Herkunft bestimmter Pro-dukte oder Dienstleistungen hinzuweisen und die Her-kunftsangabe zutreffend ist.

Beispiele: "Afghan Carpets, Muster & Cie" (Gesellschaftszweck:Import und Handel mit afghanischen Teppichen); "Swiss TitanDesign GmbH" (Gesellschaftszweck: Konzeption, Design undHerstellung von Titanobjekten in der Schweiz).

Die Ausdrücke "Euro" und "Swiss" in Verbindung mit andernWörtern dürfen generell verwendet werden, sofern das Un-ternehmen seine Produkte oder Dienstleistungen in Europaoder in der Schweiz herstellt bzw. erbringt. Analoges gilt fürähnlich gebildete Ausdrücke ("Berna", "Ital" etc.).

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Beispiele: "EuroFleurs SA", "Swissôtel SA".

2.4.3 Hinweis auf Tätigkeitsfeld

Geografische Bezeichnungen dürfen verwendet werden,wenn sie dazu dienen, die Tätigkeit oder das räumliche Tä-tigkeitsgebiet in der Firma zum Ausdruck zu bringen, unddie Umschreibung des Gesellschaftszwecks auf die in derFirma enthaltene geografische Einheit Bezug nimmt.

Zur Vermeidung von Täuschungen über eine nicht vorhande-ne Offizialität ist der Firma oder dem Namen unter Umstän-den ein individualisierender Zusatz beizufügen.

Beispiele: "Red Dragon China Development Ltd." (Gesellschafts-zweck: Entwicklung von Geschäftsbeziehungen und Vermittlungvon Investitionen in China); "Transifast Transporte InternationalAG" (Gesellschaftszweck: Internationale Transporte); "Italia-MareTravel GmbH" (Gesellschaftszweck: Reisebüro mit Spezialisie-rung auf Italienreisen).

2.4.4 Fantasiebezeichnungen

Geografische Bezeichnungen dürfen verwendet werden,wenn ihnen in Verbindung mit anderen Ausdrücken derCharakter einer Fantasiebezeichnung zukommt.

Beispiele: "American Dream AG", "Boutique Swisslake", "Euro-song GmbH".

2.4.5 Konzernverhältnisse

Geografische Bezeichnungen dürfen verwendet werden,wenn sie dazu dienen, Gesellschaften, die in einen Kon-

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zern eingebunden sind oder einer Gruppe von Gesell-schaften angehören, zu individualisieren.

Die verwendeten geografischen Bezeichnungen müssen demim Gesellschaftszweck zum Ausdruck gebrachten räumlichenZuständigkeitsbereich der betreffenden Konzerngesellschaftentsprechen.Die Verwendung geografischer Bezeichnungen ist auch zu-lässig, wenn die in den Konzern eingebundenen Gesell-schaften in unterschiedlicher Weise firmieren.Die Konzern- oder Gruppenstrukturen können auf Kapitalbe-teiligungen oder auf vertraglichen Bindungen beruhen. Ge-bietsbezogene Firmenzusätze sind auch dann zulässig, wennGesellschaften durch Lizenz-, Franchising- oder ähnlicheVertragsverhältnisse liiert sind, ohne dass eine eigentliche,auf Kapitalbeteiligungen beruhende Konzernstruktur vorliegt.

2.4.6 Geografische Bezeichnungen alsalleinige Firmen- und Namensbestandteile

Geografische Bezeichnungen dürfen nicht ohne zusätzlicheFirmenbestandteile verwendet werden, da sie monopolisie-rend wirken und nicht geeignet sind, das Rechtssubjekt hin-reichend zu individualisieren; das gleiche gilt für Namen.

Beispiele: "Schweiz GmbH"; "Indian-Swiss Corporation".

Veränderte geografische Bezeichnungen gelten als Fanta-siebezeichnungen und dürfen als Firma verwendet werden(s. 2.4.4).

Beispiele: "Bigla AG"; "Bienna SA".

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2.4.7 Anschein einer offiziellen oder offiziösenTätigkeit oder Stellung

Geografische Bezeichnungen sind unzulässig, wenn dieFirma oder der Name den Anschein einer nicht gegebenenoffiziellen oder offiziösen Tätigkeit oder Stellung erweckenkann (s. auch 2.3).

Beispiele: "Suisse Promotion SA"; "Schweizerisches Institut fürMedizinalpflanzen".

2.4.8 Anschein einer Marktposition

Geografische Bezeichnungen sind unzulässig, wenn dieFirma oder der Name den Anschein einer tatsächlich nichtbestehenden Marktposition oder wirtschaftlichen Bedeutungerwecken kann.

Die Begriffe "International", "Worldwide", "Mondial" und ähnli-che Ausdrücke dürfen nur verwendet werden, wenn entwederdas Unternehmen über institutionalisierte Vertriebsstrukturen(Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen) im entspre-chenden Raum verfügt oder die Verwendung entsprechenderAusdrücke durch die Art der Leistungen des Unternehmenssachlich begründet ist (s. auch 2.4.3).Das Bestehen von Kundenbeziehungen ins Ausland rechtfer-tigt nicht die Verwendung des Begriffs "International", wenndas Unternehmen selbst keine grenzüberschreitendenStrukturen aufweist.

Beispiele: "Muster Consulting International"; "European ParcelService AG": Entsprechende Firmen sind unzulässig, sofern essich um vorwiegend lokal tätige Unternehmen handelt.

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2.4.9 Bezeichnung der politischen Gemeindedes Sitzes

Der Ortsname der politischen Gemeinde des Sitzes desRechtssubjektes ist als Bestandteil der Firma oder des Na-mens zulässig.

Verlegt das Rechtssubjekt seinen Sitz aus der Gemeinde,deren Namen in der Firma erwähnt wird, muss die Firma ge-ändert werden (Art. 937 OR).Der Ausdruck "Schweiz" und Kantonsnamen können nicht alsSitzbezeichnung verwendet werden.Es ist jedoch zulässig, der Sitzbezeichnung in der Firma einegeografische Ergänzung beizufügen.

Beispiel: "Comcom, Ittigen bei Bern AG".

2.4.10 Verwendung geografischerBezeichnungen in Vereinsnamen

Vereine dürfen nur dann die Bezeichnung "schweizerisch"in den Namen aufnehmen, wenn sie für die gesamteSchweiz als repräsentativ gelten können.

Der Handelsregisterführer prüft die gesamtschweizerischeRepräsentativität anhand einer Mitgliederliste. Für das Füh-ren der Bezeichnung "schweizerisch" wird grundsätzlich vor-ausgesetzt, dass dem Verein Mitglieder aus allen Landes-teilen und allen Sprachregionen angehören.Ein Verein kann jedoch auch dann als "schweizerisch" imHandelsregister eingetragen werden, wenn er nicht über Mit-glieder aus allen Landesteilen verfügt, aber nachweisenkann, dass er dennoch einen bedeutenden Teil aller poten-tiellen Mitglieder in der Schweiz umfasst.

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Massgebend für die Zulässigkeit einer nationalen Bezeich-nung können nebst der geografischen Verbreitung der Ver-einsmitglieder auch der Vereinszweck und die effektive Tä-tigkeit sein, sofern nachgewiesen wird, dass die Aktivitätenin der gesamten Schweiz erbracht werden.Die Eintragung eines Vereins mit dem Namensbestandteil"schweizerisch" im Handelsregister schliesst nicht aus, dassauch andere Vereine mit einer gleichen oder ähnlichen Akti-vität mit einem Namen eingetragen werden können, derebenfalls den Ausdruck "schweizerisch" enthält, sofern dieseVereine ebenfalls über eine gesamtschweizerische Reprä-sentativität verfügen.Für die Verwendung internationaler, kantonaler und anderergeografischer Bezeichnungen in Vereinsnamen gelten dieAusführungen zum Begriff "schweizerisch" sinngemäss.

2.4.11 Firmen von Zweigniederlassungenausländischer Unternehmen

Sofern die Firma der Gesellschaft im Ausland eine geogra-fische Bezeichnung enthält, ist diese Bezeichnung unver-ändert in die Firma der Zweigniederlassung zu übernehmen(s. Art. 952 Abs. 2 OR; vgl. hinten 7.2).

Die Handelsregisterämter sind gemäss Artikel 38 HRegVverpflichtet, aufgrund der entsprechenden Belege zu prüfen,ob die Firma am Hauptsitz in der in der Anmeldung angege-benen Form eingetragen wurde.Die Firma von Zweigniederlassungen ausländischer Un-ternehmen untersteht dem schweizerischen Recht (s. Art.160 Abs. 1 IPRG). Überprüft werden dürfen jedoch nur die fürdie Zweigniederlassung vorgesehenen Zusätze zur Firma derausländischen Gesellschaft.

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Die Firmen ausländischer Unternehmen unterstehen grund-sätzlich dem Recht des Sitzstaates. Enthält die Firma desHauptsitzes geografische Bezeichnungen, darf deren rechtli-che Zulässigkeit von den schweizerischen Behörden nichtüberprüft werden, soweit sie nicht gegen den schweizeri-schen Ordre Public oder das Rechtsmissbrauchsverbotverstossen.

2.4.12 Verlegung des Sitzes ausländischerGesellschaften in die Schweiz

Mit der Sitzverlegung in die Schweiz unterstellen sich Unter-nehmen der schweizerischen Rechtsordnung (s. Art. 162IPRG).

Bei der Verlegung des Sitzes einer ausländischen Gesell-schaft in die Schweiz muss deren Firma auf Vereinbarkeitmit den schweizerischen Vorschriften geprüft werden.

Verletzt die Firma die schweizerischen Firmenbildungsregelnmuss dem Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragenwerden, weil die Fortführung der angestammten Firma fürdas Unternehmen von grosser Bedeutung sein kann. EineModifikation darf daher nur verlangt werden, wenn sich diesunter Abwägung der betroffenen Interessen rechtfertigt.

2.5 Doppelfirmen

Dem Grundsatz der Firmeneinheit zufolge darf ein Rechts-subjekt nur eine Firma haben. Das gleiche gilt auch für dieNamen von Vereinen und Stiftungen.

Aus der Verwendung mehrerer Firmen oder der Verwendungeiner Firma, die aus mehreren an sich selbständigen Firmen

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zusammengesetzt ist, können sich im Rechtsverkehr Täu-schungen ergeben.

Firmen, die aus zwei (oder mehreren) Teilen bestehen, vondenen jeder eine eigenständige Firma darstellt, sind zu-rückzuweisen. Das gleiche gilt auch für Namen von Verei-nen und Stiftungen.

Als unerlaubte Doppelfirma gelten namentlich Firmen, in de-nen die Rechtsform des Unternehmens mehrmals enthaltenist oder der Familienname einer Person mehrmals in der Fir-ma aufgeführt wird.

Beispiele unzulässiger Doppelfirmen: "MOFAG AG (Moto-Fach-geschäft AG)"; "Aktiengesellschaft für Kabelnetz- und Antennen-bau Muster (Antennenbau-AG)"; "Muster Bücher und Medien, C.& C. Muster"; "Tobler-Thermik, A. Tobler".

Demgegenüber zulässig: "MOFAG Moto-Fachgeschäft AG" (zu-lässige Firmenbildungen s. sogleich).

Keine unerlaubte Doppelfirma liegt dann vor, wenn durchentsprechende Firmenzusätze klargestellt wird, dass der eineFirmenbestandteil eine integrierende Umschreibung desRechtssubjektes darstellt bzw. es sich um eine Geschäftsbe-zeichnung oder Marke handelt, die in der Firma figuriert.

Beispiele: Zulässig: "Tobler-Thermik, Inhaber A. Tobler"; "MusterBücher und Medien, Inhaber C. & C. Muster"; "Verein unabhängi-ger Unternehmensberater VUUB, Gesamtverband der schweize-rischen Unternehmensberater".

Anmerkung zu N 93: Das letzte Beispiel ist gemäss Mitteilung des EHRA unzu-treffend.

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2.6 Personennamen als Bestandteil der Firmaoder des Vereins- oder Stiftungsnamens

2.6.1 Einzelunternehmen undPersonengesellschaften

Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften bildetder Name des Inhabers bzw. mindestens eines Gesellschaf-ters den Hauptbestandteil der Firma (s. 6.2 und 6.3). Es istzu prüfen, dass die in der Firma aufgeführten Personenna-men zu keinen Täuschungen über die persönlichen Haftungs-und Verantwortlichkeitverhältnisse Anlass geben. Beim Aus-scheiden von Beteiligten aus Personengesellschaften ist de-ren Namen aus der Firma zu entfernen (s. Art. 948 Abs. 1OR).

Familiennamen, die von Rechts wegen Hauptbestandteilder Firma sind, müssen mit dem aktuellen amtlichen Namenübereinstimmen (vorbehalten bleibt Art. 954 OR).

Der aktuelle amtliche Name richtet sich nach den für dasschweizerische Zivilstandsregister massgeblichen Vor-schriften. Vorbehalten bleibt die in der Praxis gebräuchlicheVerwendung von Allianznamen.

Für die Schreibweise des Namens ist auf den Personen-standsausweis oder auf Passdokumente oder Identitätskar-ten abzustellen.

Bei der Bildung der Firmen von Einzelunternehmen undPersonengesellschaften dürfen Familiennamen nicht abge-ändert oder verfremdet werden.

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Beispiele: nicht zulässig sind etwa "Elektro Gunzi" anstelle von"Elektro Gunzinger"; "MusterCom" anstelle von "Muster Com";"Mueller" anstelle von "Müller".

Es ist zulässig, einen Personennamen in der Firma aus-schliesslich mit Gross- oder Kleinbuchstaben zu schreiben.

Beispiele: "dino borelli kernbohrungen"; "GROSS TREUHAND".

Enthält die Firma einen Allianznamen, werden die Namendurch einen Bindestrich miteinander verbunden (Muster-Müller).Bildet ein nach Artikel 160 Absatz 2 ZGB gebildeter Nameden Hauptbestandteil der Firma, sind die Namen ohne Inter-punktionszeichen wiederzugeben (Müller Muster).In Personengesellschaften dürfen die Namen der Beteiligtennicht derart geschrieben werden, dass daraus auf nicht zu-treffende Allianznamen oder Namen nach Artikel 160 Absatz2 ZGB geschlossen werden kann.

Beispiele: "Schreinerei Muster-Müller" oder "Schreinerei MüllerMuster" sind als Firmen von Personengesellschaften unzulässig.

Gemäss Artikel 954 OR kann die bisherige Firma beibe-halten werden, wenn der darin enthaltene Familiennamedes Geschäftsinhabers oder eines Gesellschafters von Ge-setzes wegen oder durch die zuständige Behörde geändertworden ist.

Diese Bestimmung erfasst insbesondere Namensänderun-gen infolge Heirat oder Scheidung (Art. 149 Abs. 2 bzw. 160ZGB) sowie Änderungen aufgrund eines Gesuches (Art. 30Abs. 1 ZGB) und bei der Adoption (Art. 267 ZGB).

Bei Vornamen sind in der Praxis Kurz- oder Koseformen alsBestandteil der im Handelsregister eingetragenen Firmazulässig. Diesfalls ist unter den Angaben zur eingetragenen

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Person jedoch der amtliche Vorname mit den entsprechen-den Erläuterungen aufzuführen.

Beispiel: Firma: "Spenglerei-Sanitär, Edi Feldmann"; Eingetra-gene Personen: Feldmann, Edmund genannt Edi, von Frauen-feld, in Frauenfeld".

2.6.2 Juristische Personen

Sofern die Firma einer juristischen Person einen oder meh-rere Personennamen enthält, bedarf es eines rechtlichenoder faktischen Zusammenhangs zwischen den Personen-namen und der juristischen Person anlässlich deren Grün-dung. Dies gilt auch bei einer Firmenänderung.

Juristische Personen werden für ihre Verbindlichkeiten un-mittelbar selbst belangt, so dass Personennamen in der Fir-ma nicht dieselbe Bedeutung zukommt wie bei Einzelunter-nehmen oder Personengesellschaften (BGE 112 II 62 E 1b).Der Wahrheitsgrundsatz erfordert daher nicht, dass der inder Firma aufgeführte Name demjenigen eines Gesellschaf-ters entspricht. Der anlässlich der Gründung der juristischenPerson erforderliche rechtliche oder faktische Zusammen-hang zum in der Firma aufgeführten Namensträger kannnachträglich wegfallen, ohne dass die Firma den neuen Ge-gebenheiten angepasst werden müsste.Ein Personenname darf als Bestandteil der Firma einer juri-stischen Person verfremdet werden.

Beispiel: "Gunzi AG" statt "Gunzinger AG".

Die Regeln für die Schreibweise zusammengesetzter Per-sonennamen in Personengesellschaften (s. 2.6.1) sind fürdie Firmenbildung bei juristischen Personen nicht mass-gebend.

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Beispiel: "Bernold-Hugentobler Bau AG" statt "Bernold & Hugen-tobler Bau AG".

Ein Personenname kann auch in die Firma einer Tochterge-sellschaft aufgenommen werden, sofern dieser Name in derFirma der Muttergesellschaft figuriert (oder umgekehrt). Obder rechtliche oder faktische Zusammenhang zwischen demin der Firma aufgeführten Namensträger und der Mutterge-sellschaft noch besteht, ist nicht von Belang.

Bespiel: Weist keine Person mit dem Namen "Muster" einerechtlich oder faktisch geartete Verbindung zur Gesellschaft "Mu-ster AG" auf, kann eine neu zu gründende Tochtergesellschaftgleichwohl die Firma "Muster Marketing AG" führen.

2.6.3 Ausländische Personennamen

Ausländische Personennamen müssen in lateinischenBuchstaben geschrieben sein, wobei sich die Schreibweisenach den Regeln über das schweizerische Zivilstandsregi-ster zu richten hat.

Sofern eine in lateinischen Buchstaben geschriebene Spra-che diakritische Zeichen verwendet (wie beispielsweise š, ñ,ø), sind entsprechende ausländische Personennamen mitdiesen Zeichen im Handelsregister einzutragen, sofern sietechnisch erfasst werden können.Ausländische Personennamen als Bestandteil der Firma ei-ner juristischen Person sind oft nicht als solche erkennbar;der erforderliche rechtliche oder faktische Zusammenhangzwischen dem Namensträger und dem Unternehmen kanndiesfalls nicht überprüft werden.Wird ein ausländischer Personenname in täuschender Ab-sicht in eine Firma aufgenommen, obliegt es den betroffenen

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Personen selbst, eine Änderung dieser Firma herbeizuführen.Ein Verfahren nach Artikel 61 HRegV ist abzulehnen.

2.6.4 Personennamenin Marken und Geschäftsbezeichnungen

Eine Marke oder Geschäftsbezeichnung, die einen Perso-nennamen enthält, darf nicht in die Firma aufgenommenwerden, wenn dadurch Täuschungen verursacht werden.

Wird eine Marke oder Geschäftsbezeichnung, die einen Per-sonennamen enthält, in die Firma eines Einzelunternehmensoder einer Personengesellschaft integriert, ist zu prüfen, obder aktuelle Inhaber klar erkennbar ist und dadurch nicht derAnschein eines nicht vorhandenen Gesellschaftsverhältnis-ses entsteht oder auf ein nicht bestehendes Nachfolgever-hältnis hingewiesen wird.

Beispiel: Wird die Marke "Muster Gourmet" als Bestandteil einerEinzelfirma aufgenommen, ist die Firma "Hugentobler, MusterGourmet" täuschend, da der Eindruck einer Personengesell-schaft erweckt wird.

Eine Täuschungsgefahr kann dadurch ausgeschlossen wer-den, dass in der Firma der Zusatz "Inhaberin" oder "Inhaber"verwendet wird.

Beispiel: Zulässig: "Muster Gourmet, Inhaber G. Hugentobler".

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2.7 Übernahme eines Geschäftes (Art. 953 OR)

2.7.1 Grundsatz

Wer ein Geschäft übernimmt, ist grundsätzlich an die Vor-schriften gebunden, die für die Bildung und Führung einerFirma aufgestellt sind. Der Übernehmer darf jedoch mitausdrücklicher oder stillschweigender Zustimmung der frü-heren Inhaber oder ihrer Erben die bisherige Firma weiter-führen, sofern in einem Zusatz das Nachfolgeverhältniszum Ausdruck gebracht und der neue Inhaber genannt wird(s. Art. 953 OR).

Die Weiterführung einer bisherigen Firma durch ein anderesUnternehmen ist unter dem Aspekt des Wahrheitsgebotesund des Täuschungsverbotes nicht unproblematisch. DerAnwendungsbereich von Artikel 953 OR ist daher auf jeneFälle zu beschränken, die nachstehenden Anforderungen ge-nügen.

2.7.2 Bisherige Geschäftstätigkeit

Zur Weiterführung einer Firma ist vorausgesetzt, dass dasUnternehmen, dessen Geschäftsbetrieb übernommen wird,tatsächlich geschäftlich aktiv war. Sofern es sich um einnicht mehr aktives Unternehmen handelt, liegt keine Ge-schäftsübernahme vor.

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Dabei ist unbeachtlich, ob das übernommene Einzelunter-nehmen, dessen Firma weitergeführt werden soll, im Han-delsregister eingetragen war oder nicht (s. BGE 93 I 566 f.).Auch eine nicht im Handelsregister eingetragene Einzelfirmamuss jedoch den gesetzlichen Firmenbildungsvorschriftengenügen; andernfalls ist die Eintragung zurückzuweisen.Die Übernahme muss wesentliche Aktivposten umfassen, diefür den Weiterbestand des Geschäftsbetriebes massgebendsind. Es ist nicht erforderlich, sämtliche Aktiven und Passi-ven im Sinne von Artikel 181 OR zu übernehmen.

2.7.3 Weiterführung der bisherigen Firmain unveränderter Form

Eine im Handelsregister eingetragene Firma darf von einemNachfolgeunternehmen nur unter der Voraussetzung wei-terverwendet werden, dass sie nicht verändert wird.

Beispiel: Anlässlich der Übernahme des Geschäftsbetriebes desim Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmens "Souve-nirs Claudio Fisch" darf die Inhaberin des Nachfolgeunterneh-mens die bisherige Firma unverändert als Bestandteil ihrer neu-en Firma weiterführen: "Ortrud Iseli, vormals Souvenirs ClaudioFisch" oder "Souvenirs Claudio Fisch, Nachfolgerin Ortrud Iseli".

Auch für den Fall, dass eine juristische Person einen Ge-schäftsbetrieb übernimmt, ist eine im Sinne von Artikel 953OR gebildete Firma zulässig.

Beispiel: "Meyer Fotolitographie, Nachfolgerin Fischer DruckGmbH".

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2.7.4 Angabe des Nachfolgeverhältnisses

Wird eine bestehende Firma weitergeführt, muss ein dasNachfolgeverhältnis andeutender Zusatz beigefügt werden.Dabei ist erforderlich, dass der Nachfolgezusatz seinerseitsden spezifischen rechtsformgebundenen Fir-menbildungsvorschriften entspricht und zu keinen Täu-schungen Anlass gibt (s. Art. 953 Abs. 1 OR).

Eine Firma, die auf ein Nachfolgeverhältnis hinweist, darf be-züglich der Rechtsform des Nachfolgeunternehmens keineunrichtigen Angaben enthalten und hat den spezifischen Fir-menbildungsvorschriften zu genügen. Die Geschäftsnachfol-ge muss als solche eindeutig erkennbar sein. Das Nachfol-geverhältnis wird mit den Begriffen "Nachfolger" bzw."Nachfolgerin" oder "vormals" bzw. "vormalig" umschrieben.

Beispiele: "Physiotherapie Roh & Greulich, Nachfolger Muster";"Auto-Center New Age AG, vormals Garage Hubacher"; "Gasthofzum Güldnen Schaf, G. Engel, Nachfolger Reiss & Wolf".

Nachfolgezusätze dürfen nicht in die Firma aufgenommenwerden, wenn keine Geschäftsübernahme vorliegt.

2.7.5 Zweitübernahme

Bei einer Zweitübernahme (Übernahme eines zuvor über-nommenen Unternehmens) darf die ursprüngliche Firmaohne Hinweis auf den Erstübernehmer gemäss Artikel 953OR weitergeführt werden.

Beispiel: Unzulässig, da unklar: "Engelhardt, Nachfolger Hugen-tobler, Nachfolger Wolf".

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Die Weiterführung der ursprünglichen Firma ist nicht statt-haft, wenn die Zustimmung nur für den Erstübernehmer gilt.

Beispiel: Übernimmt Herr Wolf den Geschäftsbetrieb des Unter-nehmers "Engelhardt, Nachfolger Hugentobler", ist die Weiterfüh-rung der ursprünglichen Firma nur zulässig, sofern der ursprüng-liche Inhaber einer Weiterverwendung über den Erstübernehmerhinaus zugestimmt hat ("Engelhard, Nachfolger Wolf").

2.7.6 Weiterführung einer bestehenden Firma durchKollektiv-, Kommandit- und Kommanditaktienge-sellschaften

Bei Personengesellschaften und Kommanditaktiengesell-schaften ist zu prüfen, dass eine nach Artikel 953 OR ge-bildete Firma zu keinen Täuschungen Anlass gibt.

Insbesondere darf damit nicht der Eindruck erweckt werden,die in der bisherigen Firma namentlich erwähnten, jedoch amUnternehmen nicht mehr beteiligten Personen seien unbe-schränkt haftende Gesellschafter.

Beispiel: Unzulässig, da Nachfolgeverhältnis nicht erkennbar:"Eisenhandlung Eisenring, Holz, Muster Nachfolger".

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3 Schreibweise der Firmaund des Namens (Art. 45 HRegV)

3.1 Grundsatz

Die für die Handelsregistereintragung massgeblicheSchreibweise aller sprachlichen Fassungen einer Firmaoder eines Namens richtet sich gemäss Artikel 45 HRegVnach der Handelsregisteranmeldung bei Einzelunterneh-men, nach dem Gesellschaftsvertrag bei Personengesell-schaften, nach der Stiftungsurkunde bei Stiftungen oderden Statuten bei den übrigen juristischen Personen sowienach dem dafür massgeblichen Rechtserlass bei öffent-lichrechtlichen Körperschaften und Anstalten.

Wurde für die Eintragung einer Personengesellschaft imHandelsregister kein schriftlicher Gesellschaftsvertrag einge-reicht, ist die in der Anmeldung enthaltene Schreibweise derFirma massgeblich.

3.2 Für die Schreibweisemassgebliche Zeichen

Die Schreibweise darf einer zweckmässigen Registerführungsowie einer möglichst effizienten Suche nach Firmen undNamen nicht entgegenstehen. Grundsätzlich hat dieSchreibweise dem Erfordernis zu genügen, wonach jeder-mann mit einer Schreibmaschine ein im Handelsregister ein-getragenes Rechtssubjekt mit dessen Firma oder dessenNamen korrekt sollte anschreiben können.

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In der Firma oder im Namen dürfen sämtliche lateinischenGross- und Kleinbuchstaben sowie arabischen Zahlen freiverwendet werden.

Fremdsprachige Fassungen der Firma oder eines Namens inanderen Schriften bedürfen einer Transkription in lateinischeBuchstaben.

Interpunktionszeichen sowie Wiederholungen oder Kombi-nationen von Interpunktionszeichen können nicht alleinigeBestandteile einer Firma oder eines Namens sein, da siekeine Firma im Sinne von Artikel 944 OR darstellen (vgl.auch 3.3).

Interpunktionszeichen sind als Bestandteile einer Firma odereines Namens nur zulässig, wenn sie mit Buchstaben undZahlen kombiniert werden. Wiederholungen oder Kombina-tionen von Interpunktionszeichen sind jedoch unzulässig,sofern sie keine sprachliche Bedeutung haben.

Beispiele:

Zulässig: "WOOP! AG"; "Wer gewinnt? GmbH"; "Es klingt... HugoMuster".

Unzulässig: "-. GmbH"; "http://karix-AG".

Zwischen die einzelnen Zeichen darf höchstens ein nor-maler Wortabstand (Leerschlag) gesetzt werden, da sichgrössere Abstände weder sprachlich noch registertech-nisch klar erfassen lassen.

Die Grammatikregeln sind für die Schreibweise von Firmenund Namen nicht massgebend.

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3.3 Erkennbarkeit als Firma oder als Name

Sofern der Wortlaut einer Firma oder eines Namens nichtauf das Bestehen eines Rechtssubjektes schliessen lässt,ist die Erkennbarkeit als Firma oder als Name nicht gege-ben. Diesfalls muss der entsprechende rechtsformandeu-tende Zusatz als Bestandteil in die Firma oder den Namenaufgenommen werden.

Eine Firma oder ein Name dient sowohl der Identifikation alsauch der Individualisierung eines Rechtssubjekts und ist da-her von blossen Zeichenkombinationen oder Aussagen zuunterscheiden. Die grössere Ausgestaltungsfreiheit bei derSchreibweise von Firmen und Namen bedingt, dass stetsgewährleistet bleibt, dass die Firmen- oder Namenbezeich-nung im Rechtsverkehr als solche erkennbar ist, da einersprachlichen Äusserung nur unter dieser Voraussetzung derfür Firmen und Namen erforderliche Kennzeichencharakterzukommt.

Eine Firma oder ein Name muss aus mindestens einemBuchstaben oder einer Zahl bestehen. Ist die Firmen- oderNamensbezeichnung nicht ohne weiteres als solche er-kennbar, ist die Angabe der Rechtsform erforderlich, dasonst der Bezeichnung der Kennzeichencharakter fehlt.

Sofern eine Firma oder ein Name einzelne oder mehrereZeichen oder Wörter, Kombinationen von Zeichen und/oderWörtern oder einen Satz enthält, ist die Angabe derRechtsform erforderlich, da sonst der Bezeichnung derKennzeichencharakter fehlt.

Kombinationen von Buchstaben, Zahlen und Wörtern sowieSätze (z. B. ganze oder verkürzte Sätze, wie Slogans; s. da-

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zu nicht publizierter BGE vom 12. März 1991 in Sachen"Speak for Yourself", in SMI 1992/1, S. 47) sind als solchenicht als Firma oder als Name eines im Handelsregister ein-getragenen Rechtssubjektes erkennbar, sondern stellenbloss juristisch belanglose Zeichen oder Aussagen dar, de-nen die Funktion der Kennzeichnung von Rechtssubjektenfehlt.

Beispiele zulässiger Firmen- und Namensbildungen:

"Z-AG"; "NRG4U SA"; "Genossenschaft 2-gether", "Speak forYourself AG"; "Ihr Partner beim Ladenbau AG"; "Verein Pro Kunstund Musik"; "Stiftung Allez-hopp Schweiz!".

Beispiele unzulässiger Firmen- und Namensbildungen, da keinKennzeichencharakter:

"Z"; "NRG4U"; "2-gether"; "Speak for Yourself"; "Ihr Partner beimLadenbau"; "Pro Kunst und Musik"; "Allez-hopp Schweiz!".

3.4 Unzulässige, rein figurative Zeichen

Grafische Besonderheiten der Firma oder des Namens(Design, Logo, Farbe, Fettdruck, Kursivschrift usw.) sind imHandelsregister nicht eintragungsfähig und somit firmen-rechtlich nicht schützbar.

Beispiele: Unzulässig: "Hagemann's 24 AG", "AASSTTOORRCC GmbH", "ºvor º AG".

Im Gegensatz zur Eintragung von Firmen und Namen sind beiMarken die grafischen Besonderheiten im Markenregistereintragungsfähig und schützbar. Wird eine Marke in eineFirma oder einen Namen aufgenommen, muss die Schreib-weise erforderlichenfalls den firmen- und handelsregister-rechtlichen Anforderungen angepasst werden.

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Bei der Bildung von Firmen und Namen dürfen keine Sym-bole (*, £, $, #, %, _, @, √,∅ etc.) und keine Bildzeichen(♥,♣,",¦,a etc.) verwendet werden.

Beispiele: Unzulässig: "LabCom@ AG"; "50% GmbH"; "Ze-ro.***AG"; "Stiftung Ω", "24 AG".

Zulässig sind die firmenrechtlich gebräuchlichen Zeichen "&"und "+" im Sinne von "und".

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4 Firma und Name in mehreren Spra-chen(Art. 46 HRegV)

4.1 Grundsätze

Wird eine Firma oder ein Name in mehreren Sprachen ge-fasst, so sind alle sprachlichen Fassungen in das Handels-register einzutragen (Art. 46 Abs. 1 HRegV).

Aus Artikel 45 HRegV folgt, dass bei Personengesell-schaften und juristischen Personen nur diejenigen sprach-lichen Fassungen der Firma oder des Namens im Handels-register eingetragen werden können, die im Gesellschafts-vertrag, den Statuten oder der Urkunde ausdrücklich vor-gesehen wurden (dies entspricht auch Art. 626 Ziff. 1, 776Ziff. 1 und 832 Ziff. 1 OR). Die Eintragung oder Löschungfremdsprachiger Fassungen der Firma oder des Namensbedarf demnach bei juristischen Personen einer Statuten-oder Urkundenänderung.

Nur die im Handelsregister eingetragenen fremdsprachigenFirmenfassungen geniessen das Recht auf ausschliessli-chen Gebrauch (s. Art. 46 Abs. 2 HRegV; s. auch 8.2).

Eine fremdsprachige Fassung ist nur eintragungsfähig,sofern sie in lateinischen Buchstaben geschrieben ist.

Sofern eine fremdsprachige Fassung in anderen Schriftzei-chen als lateinische Buchstaben geschrieben wird, ist nureine phonetische Transkription eintragungsfähig.

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Sie darf keine unzulässigen Zeichen oder Elemente enthal-ten.

Die fremdsprachigen Fassungen einer Firma oder einesNamens sind in der Weise im Handelsregister einzutragen,dass sie der Originalfassung in Klammern beigefügt wer-den.

Beispiel: "NormAll Ingenieure AG (NormAll Engineers Ltd.)(NormAll Ingénieurs SA)".

4.2 Inhaltliche Übereinstimmung

Alle Fassungen müssen inhaltlich übereinstimmen (Art. 46Abs. 1 HRegV); es dürfen keine inhaltlichen Abweichungenvorliegen.

Bei der Eintragung von fremdsprachigen Fassungen vonFirmen und Namen hat der Handelsregisterführer die inhaltli-che Übereinstimmung zu prüfen (BGE 106 II 58 ff.). Nöti-genfalls kann er eine Beglaubigung verlangen, in der einÜbersetzer den Wahrheitsgehalt der fremdsprachigen Fas-sung bestätigt.Die Übersetzungen haben sämtliche Elemente der Original-fassung (bzw. der ersten, in den Statuten aufgeführten Fas-sung) zu enthalten. Werden Teile der Originalfassung weg-gelassen oder verändert, ist die Eintragung im Handelsregi-ster abzuweisen, da sich aus der Verwendung unterschiedli-cher Fassungen eine Täuschung ergeben kann.

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Beispiele:

Die fremdsprachige Fassung "(IED Watch Ltd)" ist unvollständigund daher unzulässig, sofern die Originalfassung "IED Uhrenfa-brik AG" lautet. Zulässig: "(IED Watch Factory Ltd)".

Die fremdsprachige Fassung "(QUOD Laboratories Ltd Liab. Co)"stimmt inhaltlich nicht mit der Originalfassung "QUOD Arznei-mittel GmbH " überein und ist daher unzulässig. Zulässig:"QUOD Medicine Ltd Liab. Co".

Die Firma einer Zweigniederlassung muss, sofern sie in ver-schiedenen sprachlichen Fassungen eingetragen wird, sämtlicheElemente enthalten. Daher unzulässig: "Delicia AG (Delicia SA),Zweigniederlassung Bern". Zulässig: "Delicia AG, Zweignieder-lassung Bern (Delicia SA, succursale de Berne).

Es ist möglich, in einer einzelnen Fassung der Firma oderdes Namens Übersetzungen aufzunehmen. Diesfalls ist aller-dings im Rechtsverkehr stets die vollständige Firma zu ver-wenden.

Beispiel: Zulässig: " Bücher Books Libri Ledermann & Co".

4.3 Nicht übersetzbareFirmen- und Namensbestandteile

Fantasiebezeichnungen oder aus Sachbegriffen kombi-nierte Bezeichnungen mit Fantasiecharakter sind nichtübersetzbar.

Beispiel: Die Übersetzung "Luftleasing AG" oder "Luftmiete AG"ist für die Firma "Aeroleasing Ltd" nicht statthaft.

Buchstabenfolgen ohne abkürzende Funktion sind nichtübersetzbar.

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Buchstabenfolgen stellen firmen- und namensrechtlich keineeigentlichen Abkürzungen dar, wenn der abzukürzende Wort-laut nicht in der Firma oder im Namen aufgeführt wird. FürDritte ist eine solche Buchstabenfolge nicht als Abkürzungerkennbar, weshalb eine Übersetzung unzulässig ist. Wirdeine Firma oder ein Name in mehreren Sprachen geführt,dürfen anderslautende Abkürzungen nur unter der Vorausset-zung verwendet werden, dass der abzukürzende Wortlautebenfalls als Bestandteil der Firma oder des Namens er-scheint.

Beispiele: "KWB Verlag AG" ist nicht mit "BFM Editions SA"übersetzbar (dies gilt selbst dann, wenn es sich um grosse Ge-sellschaften handelt, die früher bekannte Firmenfassungen nochals Abkürzung weiter leben lassen möchten). Demgegenüberkann "CRH Comptabilité et Révision Hug SARL" mit "AAH Ac-counting and Auditing Hug Ltd. liab. Co" übersetzt werden.

4.4 Rechtsformandeutende Zusätze

Die Begriffe und Abkürzungen der verschiedenen Rechts-formen müssen aus Gründen der Verkehrssicherheit ein-heitlich übersetzt werden (s. nachfolgende Tabelle). Abwei-chende Terminologien sind abzuweisen, da sich daraus imRechtsverkehr Täuschungen ergeben können.

Die Übersetzung von Rechtsformangaben in Sprachen, dienicht schweizerische Landessprachen sind, ist grundsätzlichproblematisch, da die Regelung der Rechtsformen in denverschiedenen Rechtsordnungen nicht völlig übereinstimmen.Eine fremdsprachige Bezeichnung oder Abkürzung derRechtsform kann daher immer nur eine funktionelle Überset-zung sein.

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Aus Gründen einer einheitlichen und klaren Praxis sind fürdie Bezeichnung und Abkürzung der Rechtsform in Firmenund Namen ausschliesslich die folgenden Ausdrücke zuverwenden:

Deutsch Französisch Italienisch Englisch

Einzelunterneh-men/ -firma

Entreprise / raisonindividuelle

Ditta individuale Sole proprie-torship

Kollektiv-gesellschaft

Société en nomcollectif

Società in nomecollettivo

(General)Partnership

Kommandit-gesellschaft

Société encommandite

Società inaccomandita

Limited part-nership

Aktiengesellschaft(AG)

Société anonyme(SA)

Società anonima(SA)

Limited (Ltd) od.(In-) Corporation(Inc. bzw. corp.)

Kommanditak-tiengesellschaft

Société en com-mandite par acti-ons

Società in acco-mandita per azioni

Corporation withunlimited partners

Gesellschaft mitbeschränkter Haf-tung(GmbH)

Société à res-ponsabilité limitée(SARL,S. à r. l.)

Società a garan-zia limitata (SAGL,S. a g. l.)

Limited liabilitycompany(Ltd liab. Co)

Genossenschaft Société coopéra-tive

Società coopera-tiva

Cooperative

Verein Association Associazione Association

Stiftung Fondation Fondazione Foundation

Zweigniederlas-sung

Succursale Succursale Branch

Tochtergesell-schaft

Filiale Filiale Subsidiary

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Anleitung und Weisung zum Firmen- und Namensrecht 35

Ausländische Rechtsformen sind nicht zu übersetzen, dadie Verwendung der Bezeichnungen schweizerischerRechtsformen für ausländische Gesellschaften materiellunzutreffend ist.

Diese Regelung betrifft insbesondere die Eintragungen vonZweigniederlassungen ausländischer Unternehmen. DieUnübersetzbarkeit der Rechtsform ergibt sich letztlich ausdem Wortlaut von Artikel 70 Absatz 2 HRegV.Für die Angabe der Rechtsform ist bei ausländischen Gesell-schaften daher die Bezeichung des massgebenden Landes-rechts zu verwenden.

Beispiel: Die Rechtsform der "Chemsetex B.V.B.A., Anderlecht,Basel Branch" ist in der Eintragung mit dem für das belgischeRecht massgebenden Begriff "Besloten Vennootschap met be-perkte Aansprakelijkheid" anzugeben.

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5 Geschäftsbezeichnung, Enseigneund Marke

5.1 Allgemeines

5.1.1 Geschäftsbezeichnung und Enseigne(Art. 48 HRegV)

Eine Geschäftsbezeichnung ist eine spezifische Bezeich-nung des Geschäftsbetriebes ohne Bezug zum Geschäfts-lokal.

Geschäftsbezeichnungen sind in der Rechtsprechung seitlängerer Zeit anerkannt. Artikel 48 HRegV trägt den Bedürf-nissen der Rechtspraxis Rechnung, indem auch eine Ge-schäftsbezeichnung im Handelsregister eingetragen werdenkann. Eine Geschäftsbezeichnung braucht nicht notwendi-gerweise mit der Firma identisch zu sein.

Beispiele: "Cebit" ist als Geschäftsbezeichnung der "DeutscheMesse- und Ausstellungs AG" zulässig (s. BGE 114 II 106 ff.);"Jelmoli Reisen" ist als Geschäftsbezeichnung der "Grands Ma-gasins Jelmoli S.A." zulässig (s. BGE 111 II 508 ff.).

Eine Enseigne ist eine spezifische Bezeichnung des Ge-schäftslokals.

Da die Enseigne lokalitätsbezogen ist, braucht sie nicht not-wendigerweise mit der Firma, welche das Rechtssubjekt alssolches bezeichnet, identisch zu sein.

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Beispiel: "Zur Zinnkanne" ist als Enseigne des unter der Firma"Rudolf Muster" betriebenen Gasthauses zulässig.

Eine Enseigne kann grundsätzlich keinen Personennamenenthalten, ausser das Geschäftslokal selbst sei aus histori-schen Gründen nach einer bestimmten Person benannt. So-fern eine solche Enseigne in die Firma aufgenommen wird,ist durch den Zusatz "Inhaber" bzw. "Inhaberin" klarzustellen,dass kein Gesellschaftsverhältnis bzw. keine Geschäfts-nachfolge vorliegt.

Beispiel: Zulässig: "Apotheke zum Tobler-Haus, Inhaber EdwinMuster".

5.1.2 Eintragung im Handelsregister

Eine Geschäftsbezeichnung oder Enseigne kann im Han-delsregister eingetragen werden.

Die Eintragung einer Geschäftsbezeichnung oder Enseigneist fakultativ (s. Art. 48 HRegV). Die Eintragungsberechtigtenhaben zu entscheiden, ob sie die mit der Eintragung verbun-denen Vorteile für sich in Anspruch nehmen wollen.Die Eintragung einer Geschäftsbezeichnung oder Enseigneim Handelsregister hat blosse Beweisfunktion und gewährtkeinen firmenrechtlichen Ausschliesslichkeitsschutz. DerRechtsschutz richtet sich nach dem Persönlichkeits- unddem Wettbewerbsrecht.

Für die Eintragung von Geschäftsbezeichnungen und En-seignes sind die Vorschriften über die Bildung von Firmenund Namen entsprechend anwendbar; insbesondere unter-steht die Eintragung den Grundsätzen des Wahrheitsgebo-tes, des Täuschungsverbotes und des Schutzes öffentli-cher Interessen (s. Art. 38 Abs. 1 HRegV).

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Geschäftsbezeichnungen und Enseignes müssen geändertwerden, sofern sie nicht mehr den effektiven Gegebenhei-ten entsprechen (s. Art. 937 OR; Art. 61 und 67 HRegV).

Registertechnisch ist eine Geschäftsbezeichnung oderEnseigne in der Zweckumschreibung des Unternehmens,unter der Rubrik "Bemerkungen" oder in einer eigens dafürvorgesehenen Rubrik einzutragen.

Beispiel: Gesellschaftszweck: Betrieb einer Modeboutique unterder Geschäftsbezeichnung "Fashion-Passion".

5.2 Geschäftsbezeichnungen und Enseignesim Verhältnis zu Firmen und Namen

Eine Geschäftsbezeichnung oder Enseigne darf nicht dieFunktion der Firma oder des Namens einnehmen.

Im Rechtsverkehr darf als Firma oder Name ausschliesslichdie im Handelsregister eingetragene Firmen- oder Na-mensbezeichnung verwendet werden (s. Art. 326ter StGB).

5.3 Marken im Verhältniszu Firmen und Namen

Firmen und Namen dienen der Bezeichnung von Rechts-subjekten. Demgegenüber bezwecken Marken die Kenn-zeichnung von Waren und Dienstleistungen.

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Eine Marke kann als Firma oder Name oder als Bestandteileiner Firma oder eines Namens im Handelsregister einge-tragen werden. Dabei müssen jedoch die für die Firmen-und Namensbildung massgebenden Regeln beachtet wer-den.

Die Eintragung von Produktebezeichnungen als Firma imHandelsregister gewährt keine markenrechtlichen Schutzan-sprüche.

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6 Rechtsformenbezogene Vorschriften

6.1 Einfache Gesellschaft

Einfache Gesellschaften (s. Art. 530 ff. OR) haben keineFirma und keinen Namen im rechtstechnischen Sinn.

Sofern in einer Handelsregistereintragung auf eine einfacheGesellschaft Bezug genommen wird, ist darauf zu achten,dass nur eine Umschreibung, die auf die Gesellschafter hin-weist, zulässig ist.

Beispiel: Die einfache Gesellschaft, bestehend aus Rosi Wolfund Margrit Iseli,...

6.2 Einzelunternehmen (Art. 945 OR)

Der Familienname der Inhaberin oder des Inhabers bildetzwingend den Hauptbestandteil der Firma (s. Art. 945 Abs.1 OR). Unter Vorbehalt der allgemeinen Firmenbildungs-vorschriften sind beliebige Zusätze möglich.

Auch ein nicht im Handelsregister eingetragenes Einzelun-ternehmen hat die gesetzlichen Firmenbildungsvorschriftenzu beachten.

Die Firma eines Einzelunternehmens darf keinen Zusatzenthalten, der ein Gesellschaftsverhältnis andeutet (s. Art.945 Abs. 3 OR).

Die Firma darf weder Begriffe enthalten, die den Anscheineines Gesellschaftsverhältnisses erwecken (z. B. "Partner",

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"Team"), noch darf sie unzutreffende rechtsformandeutendeZusätze enthalten (z. B. "Gesellschaft", "Foundation").

Beispiele unzulässiger Firmen für Einzelunternehmen: "HerbertFaller Consulting Partnership"; "Vertriebsgesellschaft Hugento-bler"; "U & R Team Schocker".

Die Verwendung von Ausdrücken, die auf Mitarbeiter hinwei-sen, kann als Bestandteil der Firma eines Einzelunterneh-mens zulässig sein, sofern klar erkennbar ist, dass es sichum ein Einzelunternehmen handelt.

Beispiel: "Architekten-Team Moderna, Inhaberin Hanna Hauser".

Die Firma eines Einzelunternehmens darf grundsätzlich nichtNamen mehrerer Personen enthalten. PersonennamenDritter können jedoch ausnahmsweise in die Firma aufge-nommen werden, wenn keine Gefahr von Täuschungen überdie Rechtsform und die Inhaberschaft besteht; so insbeson-dere bei der Verwendung von Markenbezeichnungen, diePersonennamen enthalten. Dabei ist durch die Formulierungder Firma sicherzustellen, dass nicht auf das Bestehen einerPersonengesellschaft geschlossen wird. Zudem ist in derZweckumschreibung auf die Marke hinzuweisen.

Beispiel: Firma: "Roberta Dillinger, Parfum Christian Dior".Zweck: Vertrieb von Parfums der Marke "Christian Dior".

6.3 Kollektiv-, Kommandit- und Kommandit-aktiengesellschaft (Art. 947 f. OR)

Die Firma einer Personengesellschaft muss mindestens ei-nen Personennamen eines unbeschränkt haftenden Ge-sellschafters enthalten. Unter Vorbehalt der allgemeinenVorschriften zur Firmenbildung sind beliebige Zusätzemöglich.

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Die Angabe von Namen anderer Personen als der Gesell-schafter ist nicht statthaft (s. Art. 947 Abs. 4 OR).

Namen Dritter dürfen auch dann nicht in die Firma einer Per-sonengesellschaft aufgenommen werden, wenn sie aufgrundeines Mandats oder Arbeitsvertrages für die Gesellschaft tä-tig sind.

Bei Kollektivgesellschaften sind entweder die Namen allerGesellschafter in der Firma aufzuführen, oder es muss we-nigstens der Name eines Gesellschafters in die Firma auf-genommen und ein Zusatz beigefügt werden, der das Ge-sellschaftsverhältnis andeutet (s. Art. 947 Abs. 1 OR).

Als Zusätze, die ein Gesellschaftsverhältnis andeuten, geltenAusdrücke wie "& Co", "+ Cie", "und Partner".

Beispiel: Die Firma "Muster & Hugentobler" ist unzulässig, wenndie Gesellschaft aus den Gesellschaftern Muster, Hugentoblerund Schneider besteht. Sofern der Name des dritten Gesell-schafters nicht in die Firma aufgenommen wird, muss die Firma"Muster, Hugentobler & Co" lauten.

Enthält die Firma die Namen aller Gesellschafter, ist einZusatz, der das Gesellschaftsverhältnis andeutet, irrefüh-rend, weil dadurch das Vorhandensein weiterer Gesell-schafter vorgetäuscht wird.

Bei der Aufnahme weiterer Gesellschafter ist nicht erforder-lich, dass ihre Namen in der Firma aufgenommen werden(s. Art. 947 Abs. 2 OR). Scheidet hingegen eine Person,deren Name in der Firma aufgeführt ist, aus der Gesell-schaft aus, muss dieser Name aus der Firma entfernt wer-den (s. Art. 948 Abs. 1 OR).

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Beispiele zulässiger Firmenbildungen:

• Muster und Müller (anstelle des Wortes "und" sind auch die Zeichen "+" und "&" zulässig);

• sofern nicht alle Gesellschafter namentlich in der Firma erwähnt werden: Muster und Co; zulässig sind auch die Zusätze "und Cie", "und Partner", "und Teilhaber", "und Konsorten");

• Gebrüder Muster;

• Muster und Sohn;

• Muster Kollektivgesellschaft.

Beispiele unzulässiger Firmenbildungen:

• Muster KG oder Muster & Co KG (keine in der Schweiz allgemein bekannte Abkürzung; KG könnte auch als Ka-pitalgesellschaft verstanden werden; es besteht daher ei- ne Täuschungsgefahr);

• Muster Müller (Name einer Ehefrau i. S. v. Art. 160 Abs. 2 ZGB);

• Muster-Müller (kann nicht als Firma einer Kollektivgesell-schaft verwendet werden, da der Anschein eines Allianz-namens entsteht);

• Muster Architekten (kein Hinweis auf ein Gesellschaftsver-hältnis; der blosse Plural bei der verwendeten Berufsbe-zeichnung genügt nicht).

Bei Kommanditgesellschaften dürfen in der Firma keineanderen Namen als diejenigen der unbeschränkt haftendenGesellschafter aufgeführt werden. Die Firma hat minde-stens den Namen eines der unbeschränkt haftenden Ge-sellschafter zu enthalten. In jedem Fall ist ein das Gesell-schaftsverhältnis andeutender Zusatz erforderlich (s. Art.947 Abs. 3 OR).

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Anleitung und Weisung zum Firmen- und Namensrecht44

Die Angabe der Namen der Kommanditäre oder Dritter istnicht statthaft (s. Art. 947 Abs. 4 OR). Wird der Name einesKommanditärs in der Firma aufgenommen, haftet dieser nachArtikel 607 OR Dritten gegenüber wie ein unbeschränkt haf-tender Gesellschafter.Im übrigen gelten die obenerwähnten für die Kollektivgesell-schaft massgeblichen Grundsätze auch für die Kommandit-gesellschaft.

Bei Kommanditaktiengesellschaften gelten dieselben Re-geln wie bei der Kommanditgesellschaft.

6.4 Gesellschaft mit beschränkter Haftung(Art. 949 OR)

Die Firma der Gesellschaft mit beschränkter Haftung kannunter Wahrung der allgemeinen Grundsätze zur Firmenbil-dung frei gewählt werden. In allen Fällen muss die Firmajedoch zwingend die Bezeichnung der Rechtsform enthal-ten (s. Art. 949 OR).

Die Firma einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung darfkeine Begriffe enthalten, die auf eine andere Rechtsformschliessen lassen.

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Anleitung und Weisung zum Firmen- und Namensrecht 45

6.5 Aktiengesellschaft und Genossenschaft (Art.950 OR)

Aktiengesellschaften und Genossenschaften können unterWahrung der allgemeinen Grundsätze zur Firmenbildungihre Firma frei wählen (s. Art. 950 Abs. 1 OR).

Sofern die Firma einen oder mehrere Familiennamen ent-hält, muss zwingend die Bezeichnung als Aktiengesell-schaft oder Genossenschaft beigefügt werden (Art. 950Abs. 2 OR), damit nicht der Eindruck einer Einzelfirma oderPersonengesellschaft entsteht. Wird die Bezeichnung alsAktiengesellschaft oder Genossenschaft dem Personen-namen vorangestellt, muss die Angabe der Rechtsformzwingend ausgeschrieben werden.

Beispiel: "MMK AG Muster Mechanik" ist unzulässig.

Die Firma einer Aktiengesellschaft oder Genossenschaft darfkeine Begriffe enthalten, die auf eine andere Rechtsformschliessen lassen.

Beispiel: "Genossenschaftliche Privatbank AG" ist unzulässig.

Sofern die Rechtsform unklar erscheint, muss ein entspre-chender Zusatz in die Firma aufgenommen werden.

Beispiel: Die Firma der Aktiengesellschaft "Sozialfonds K. U. V."ist mit dem Zusatz "AG" zu versehen, ansonsten Dritte anneh-men dürfen, es handle sich um einen Verein oder eine Stiftung.Zulässig: "Sozialfonds K. U. V. AG".

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7 Zweigniederlassungen (Art. 952 OR)

7.1 Zweigniederlassung eines Unternehmensmit Hauptsitz in der Schweiz

Die Firma der Zweigniederlassung eines Unternehmens mitHauptsitz in der Schweiz darf mit einem spezifischen Zusatzversehen werden (Art. 70 Abs. 1 HRegV). In jedem Fallbleibt das Täuschungsverbot vorbehalten.

Die Handelsregisterämter sind gemäss Artikel 38 HRegVverpflichtet, aufgrund der entsprechenden Belege zu prüfen,ob die Firma oder der Name der Zweigniederlassung der amHauptsitz eingetragenen Form entspricht.Nebst der Angabe des Sitzes kann der Firmenzusatz für dieZweigniederlassung auch eine Tätigkeit, eine Marke, eineGeschäftsbezeichnung oder die Firma eines übernommenenund als Zweigniederlassung weitergeführten Betriebes ent-halten, sofern sich daraus keine Täuschungsgefahr ergibt.

Beispiele:

"Generosa AG, Zweigniederlassung Luzern"; "Generosa Ma-schinenbau AG, Zweigniederlassung Automation"; "GenerosaAG; Zweigniederlassung Megatec"; "Megatec, Zweigniederlas-sung der Generosa AG".

Der spezifische Zusatz in der Firma des Zweigbetriebsmuss den Bestandteil "Zweigniederlassung" enthalten, dasich sonst eine Täuschung ergeben kann.

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Firmen von Zweigniederlassungen, die nebst der Firma amHauptsitz nur eine Orts- oder Fantasiebezeichnung enthalten,sind täuschend und daher abzuweisen, da es sich um eigen-ständige Firmenbezeichnungen handelt, die den Eindruck ei-nes selbständigen Rechtssubjekts erwecken.

Beispiel: Lautet die Firma am Hauptsitz "Generosa AG" und sollmit dem spezifischen Zusatz "Megatec" die Zweigniederlassungumschrieben werden, sind die Firmenvarianten "Megatec, Ge-nerosa AG" oder "Generosa AG, Megatec" täuschend, da dasPublikum aufgrund dieser Firmen auf das Bestehen einer eigen-ständigen (Tochter-) Gesellschaft wird schliessen müssen.

Enthält die Firma der Zweigniederlassung eine geografischeBezeichnung, sind die Grundsätze für geografische Firmen-bestandteile zu beachten (s. vorne 2.4).Die Firma der Zweigniederlassung muss die Firma der Ge-sellschaft in einer der im Handelsregister eingetragenensprachlichen Fassungen enthalten und darf zusätzlich nur ineiner fremdsprachigen Fassung eingetragen werden, falls dieFirma der Gesellschaft an deren Sitz in dieser Sprache imHandelsregister eingetragen ist (s. vorne 4).

7.2 Zweigniederlassung einesUnternehmens mit Hauptsitz im Ausland

Die Firma der Zweigniederlassung eines Unternehmens mitHauptsitz im Ausland muss nebst der Firma der Gesell-schaft zwingend die Ortsangabe des Hauptsitzes, den Ortder Zweigniederlassung sowie die ausdrückliche Bezeich-nung als Zweigniederlassung enthalten (s. Art. 952 Abs. 2OR und Art. 70 Abs. 2 HRegV).

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Die Firma von Zweigniederlassungen ausländischer Unter-nehmen untersteht an sich dem schweizerischen Recht.Überprüft werden dürfen jedoch grundsätzlich nur die für dieZweigniederlassung vorgesehenen Zusätze.

Beispiel: Die Firma der in Zug ansässigen Zweigniederlassungder ausländischen Gesellschaft "Fragrance Smith Ltd." mit Sitz inLondon lautet: "Fragrance Smith Ltd., London (GB), Zweignie-derlassung Zug".

Gelegentlich befinden sich Zweigniederlassungen von Unter-nehmen mit Hauptsitz im Ausland in Gemeinden, die im Aus-land unbekannt sind. Obwohl in der Praxis ein legitimes Be-dürfnis besteht, beispielsweise statt der Angabe eines unbe-kannten Vorortes als Sitzbezeichnung einen Städte- oderKantonsnamen in die Firma aufzunehmen, ist eine genaueAngabe des Sitzes angesichts der politischen Organisationder Schweiz unabdingbar, da juristisch relevant (Gerichts-stand bzw. die Zuständigkeit von Behörden). Es ist jedochzulässig, die in der Firma enthaltene Bezeichnung des Sitzesder Zweigniederlassung mit einem erklärenden Ortszusatz zuversehen.

Beispiele: "Light Flight Industries Ltd., Seattle, Branch of Düben-dorf near Zürich"; "Semmelrogge GmbH, Wien, Zweigniederlas-sung in Hubersdorf/Kanton Solothurn"; "ILMALE Pharma SA, Mi-lano, Succursale di Bissone/Svizzera".

Die Firmen ausländischer Unternehmen unterstehengrundsätzlich dem Recht des Sitzstaates.

Die rechtliche Zulässigkeit der Firma ausländischer Unter-nehmen darf daher bei der Eintragung von Zweigniederlas-sungen in der Schweiz von den schweizerischen Behördennicht überprüft werden, soweit sie nicht gegen den schwei-zerischen Ordre Public oder das Rechtsmissbrauchsverbotverstossen.

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Beispiele:

Sofern die Firma einer ausländischen Aktiengesellschaft nur auseinem Personennamen ohne Angabe eines rechtsformandeu-tenden Zusatzes besteht, so ist dies mit der schweizerischenRechtsordnung und der Verkehrssicherheit unvereinbar (s. Art.950 Abs. 2 OR): "Miller Trading, Wilmington (Delaware/USA),Basel Branch" ist daher als Bezeichnung der Zweigniederlas-sung einer Kapitalgesellschaft unzulässig. Die Firma der Zweig-niederlassung kann nur mit der Angabe des rechtsformandeu-tenden Zusatzes im schweizerischen Handelsregister eingetra-gen werden ("Miller Trading Ltd, Wilmington (Delaware/USA),Basel Branch").

Sofern die Firma eines Einzelunternehmens oder einer Perso-nengesellschaft mit Sitz im Ausland nur aus einer Fantasiebe-zeichnung besteht, ohne dass der Name des Inhabers oder einesGesellschafters in der Firma aufgeführt wird, so ist dies mit derschweizerischen Rechtsordnung und der Verkehrssicherheit un-vereinbar (s. Art. 945 Abs. 1 OR): "OMOLGEX, Sofia, ZürichBranch" ist daher als Bezeichnung der Zweigniederlassung ei-nes Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft un-zulässig. Die Firma der Zweigniederlassung kann nur mit derAngabe des Namens des Geschäftsinhabers oder eines Gesell-schafters (mit einem das Gesellschaftsverhältnis andeutendenZusatz) im schweizerischen Handelsregister eingetragen wer-den.

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8 Firmenidentität

8.1 Allgemeine Grundsätzezur Feststellung der Identität

Eine im Handelsregister eingetragene Einzelfirma darf vonkeinem andern Geschäftsinhaber an demselben Orte ver-wendet werden, selbst dann nicht, wenn er den gleichenVor- und Familiennamen hat, mit dem die ältere Firma ge-bildet worden ist (Art. 946 Abs. 1 OR).

Die Vorschriften über die Ausschliesslichkeit der einge-tragenen Einzelfirma gelten auch für die Firma der Kollek-tivgesellschaft, der Kommanditgesellschaft, der Kom-manditaktiengesellschaft und, sofern deren Firma Perso-nennamen enthält, für die Gesellschaft mit beschränkterHaftung (Art. 951 Abs. 1 OR).

Die Firmen von Aktiengesellschaften und Genossenschaf-ten müssen sich von jeder in der Schweiz bereits eingetra-genen Firma deutlich unterscheiden; das gleiche giltebenfalls für Gesellschaften mit beschränkter Haftung, de-ren Firmen keine Personennamen enthalten (Art. 951 Abs.2 OR).

Zur Gewährleistung des Rechts auf ausschliesslichen Ge-brauch an der eingetragenen Firma auf nationaler Ebeneführt das Eidgenössische Amt für das Handelsregister(EHRA) ein zentrales Verzeichnis aller in der Schweiz einge-tragenen Firmen juristischer Personen (Firmenzentralregi-ster; s. Art. 119 HRegV).

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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts müssen dieHandelsregisterbehörden die Eintragung einer identischenFirma von Amtes wegen verweigern, dürfen aber nicht eineAnmeldung mit der Begründung abweisen, es bestehe eine- wie auch immer geartete - Ähnlichkeit mit bereits eingetra-genen Firmen (BGE 55 I 189).

Die Prüfung der Handelsregisterbehörden beschränkt sichneben der Prüfung der Rechtmässigkeit der Firma auf dieFeststellung der Firmenidentität. Gegebenenfalls wird eineneu eingetragene identische Firma zurückgewiesen.Die Frage, ob zwei Firmen ähnlich und dadurch verwechsel-bar sind, hat das zuständige Gericht zu beurteilen (s. Art. 956OR).Da sich in der Praxis verschiedene Unklarheiten ergebenhaben, sind die Regeln zur Beurteilung der Firmenidentitätdurch die Handelsregisterbehörden in dieser Weisung neufestzulegen. Die Frage der Identität kann jedoch aufgrund ei-ner Vielzahl für das Erscheinungsbild massgebender Ele-mente nicht allgemeingültig abstrakt umschrieben, sondernmuss letztlich fallweise beurteilt werden.Dabei ist zu beachten, dass die Rückweisung von Amteswegen eine einschneidende Massnahme darstellt, dass dieBildung ähnlicher Firmen in der Praxis verbreitet einem Be-dürfnis entspricht (insb. zum Erkenntlichmachen einer Grup-penzugehörigkeit) und dass im Streitfall zur Beurteilung ähnli-cher Firmen der Richter zuständig ist. Demnach müssen be-reits qualitativ geringe, aber kennzeichnungskräftige Unter-schiede zur Verneinung der Identität von Firmen genügen.

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8.1.1 Gesamteindruck der Firmenals Beurteilungsgrundlage für die Identität

Die Firmenidentität beurteilt sich auf der Grundlage desGesamteindrucks, den die fraglichen Firmenbezeichnungenbeim Betrachter erzeugen. Ausgangspunkt - aber nicht al-leine massgebend - ist dabei die Zeichenfolge.

Die Beurteilung der Firmenidentität beschränkt sich gemässRechtsprechung des Bundesgerichts nicht nur auf die abso-lute Identität der Zeichenfolge, sondern hat dem Gesamtein-druck, den die fraglichen Firmenbezeichnungen im Erinne-rungsbild des Betrachters hinterlassen, Rechnung zu tragen(vgl. dazu die Erwägungen von BGE 55 I 189).Aus diesem Grunde sind die nachfolgend aufgeführten Ab-weichungen von der Zeichenfolge für die Identitätsfrage in-sofern von Belang, als diese Bestandteile und Merkmale ausder Optik des Publikums nicht geeignet sind, die zu beurtei-lenden Firmen hinreichend voneinander zu unterscheiden.

8.1.2 Nicht unterscheidungsfähige Bestandteile undMerkmale

Verschiedene Firmenbestandteile oder Merkmale sind beiübereinstimmender Zeichenfolge nicht geeignet, die jüngereFirma hinreichend von der bereits eingetragenen zu unter-scheiden. Für den Gesamteindruck, den Firmen beim Be-trachter hinterlassen, erscheinen diese geringfügigen Unter-schiede als nicht relevant, da diese Bestandteile und Eigen-heiten letztlich nicht einprägsam und somit nicht unterschei-dungskräftig sind.

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Unter Vorbehalt des Gesamteindruckes sind die folgendenEigenschaften der Schreibweise von Firmen im allgemeinennicht unterscheidungskräftig:

- Gross- / Kleinschreibung

Beispiel: "XL Fast Burger AG" = "XL FAST BURGER AG".

- Lücken (Zeichen- bzw. Wortabstände)

Beispiel: "XL Fast Burger AG" = "XLFastburger AG" = "XL-Fast-Burger-AG".

- Interpunktionszeichen

Beispiel: "XL Fast Burger AG" = "XL-Fast-Burger-AG" = "XL! Fast,Burger-AG".

- Umlaute (ae = ä; oe = ö; ue = ü)

Dies gilt auch für Firmen mit einem Personennamen.Beispiel: "Heinrich Mäder AG" = "Heinrich Maeder AG".

- diakritische Zeichen (e = é = è = ê = ë)

Beispiel: "étoile énergie sarl" = "Etoile Energie SARL".

- ph = f; tz = z; c = k = ck; dt = t

Die verschiedenen Schreibweisen von Wörtern (Recht-schreibereform!) können unter Berücksichtigung des Ge-samteindruckes dazu führen, dass Firmen als identisch zuwerten sind.

Beispiele: "Even faster Foto-Service AG" = "Even faster PhotoService AG"; "Arte Produktion AG" = "Arte Production GmbH".

Je nach den Umständen ist aber unter Berücksichtigung desGesamteindruckes auch möglich, dass verschiedeneSchreibweisen als hinreichend unterscheidungsfähig gelten

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können, was inbesondere bei Personennamen zutreffendürfte.

- Ziffern = ausgeschriebene Zahlen

Ziffern und ausgeschriebene Zahlen sind in der Regel gleich-bedeutend und daher identisch.

Beispiel: "Auberge des 13 étoiles SA" = "Auberge des Treizeétoiles SA".

Erhält die Firma durch die Verwendung von Zahlen stattBuchstaben einen neuen Sinngehalt, ist die Identität der Fir-men zu verneinen.

Beispiel: "ONE FOR YOU GMBH" ≠ "1-4-U GmbH".

- Inversionen von Elementen

Inversionen an sich identischer Firmenelemente sind unterBerücksichtigung des Gesamteindruckes unter Umständennicht ausreichend, die Unterscheidbarkeit zweier Firmen zugewährleisten.

Beispiel: "Huber Transporte AG" = "Transporte Huber AG".

Erhält die Firma durch die Inversion der an sich identischenElemente einen neuen Sinngehalt, ist die Identität der Firmenzu verneinen.

Beispiele: "Muster Feldblumen GmbH" ≠ "Muster BlumenfeldGmbH"; "Rocher Lunettes à soleil SA" ≠ "Rocher Soleil à lunettesSA".

- rechtsformandeutende und amtliche Zusätze

Bei juristischen Personen soll beim Wechsel der Rechtsform(Umwandlung) die bisherige Firma beibehalten werden kön-nen. Deshalb wird am Grundsatz festgehalten, wonach dierechtsformandeutenden Zusätze bei juristischen Personen

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unter dem Blickwinkel der Firmenidentität nicht unterschei-dungskräftig sind.

Beispiel: "Brash AG" = "Brash GmbH" = "Genossenschaft Brash".

Eine eingetragene Firma wahrt ihr Ausschliesslichkeitsrechtbis zur Löschung. Dies gilt unabhängig davon, ob die Ge-sellschaft aufgelöst oder ein Nachlassvertrag mit Vermö-gensabtretung abgeschlossen wurde. Die entsprechendenFirmenzusätze sind aus der Optik des Publikums nicht unter-scheidungskräftig. Der Auflösungsbeschluss kann zudemnach der neusten Rechtsprechung des Bundesgerichts wi-derrufen werden (BGE 4A.6/1995 vom 18. Juli 1998).

Beispiel: "ATOS AG in Liquidation" = "ATOS GmbH".

8.1.3 UnterscheidungsfähigeBestandteile und Merkmale

Bestimmte Firmenmerkmale gelten unter Berücksichtigungdes Gesamteindrucks als unterscheidungsfähig, auch wennsie eine grosse Ähnlichkeit der Firmen bewirken können. DieFrage der Identität ist insbesondere in folgenden Fällen zuverneinen:

- Klang (Ausspracheidentität)

Der Wortklang ist in der Regel nicht ausschlaggebend. DieAusspracheidentität bewirkt bei abweichender Zeichenfolgenicht notwendigerweise die Identität zweier Firmen.

Beispiel: "Thiim GmbH" ≠ "Team GmbH".

Unter Berücksichtigung des Gesamteindruckes kann eineidentische Aussprache unter Umständen ein Element sein,das auf die Identität zweier Firmen schliessen lässt.

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- Bild (Silben- und Buchstabenzahl; Wortlänge)

Das Schriftbild ist nicht ausschlaggebend. Sobald die Zei-chenfolge nicht übereinstimmt, ist grundsätzlich keine Firme-nidentität gegeben.

Beispiel: "AA Power Fitness GmbH" ≠ "AAA POWER FITNESSGMBH".

- Sinngehalt

Der Sinngehalt einer Firma ist für die Beurteilung der Identi-tät nicht massgebend.

Beispiel: "QX Holding AG" ≠ "QX Beteiligungen AG".

Eigenheiten der Firmenbildung, die für den Aspekt der Fir-menidentität als unterscheidungsfähig gelten, können jenach den Umständen unter dem Blickwinkel der durch denRichter zu beurteilenden Firmenähnlichkeit nicht als ausrei-chende Unterscheidungsmerkmale erscheinen.

8.2 Verhältnis der fremdsprachigenFirmenfassungen zur Firmenidentität

Alle im Handelsregister eingetragenen fremdsprachigenFirmenfassungen geniessen denselben firmenrechtlichenAusschliesslichkeitsschutz (s. Art. 946 und 951 OR) wie dieOriginalfassung (s. Art. 46 Abs. 2 HRegV).

Der Schutz beschränkt sich demnach nicht bloss auf Fas-sungen in den schweizerischen Amtssprachen, sondern aufalle eingetragenen sprachlichen Fassungen (s. BGE 27 II520 (vom 22. November 1901) in Sachen "Anglo-Swiss Con-

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densed Milk Company" gegen "Schweizerische Milchgesell-schaft").

Beispiele:

• "Sosa Blumen AG" ≠ "Sosa Fleurs SA" ≠ "Sosa Fiori SA" (keine Firmenidentität);

• "Sosa Blumen AG (Sosa Fleurs SA)" = "Sosa Fleurs SA" (Identität gegeben).

Im Handelsregister nicht eingetragene Übersetzungen derFirma geniessen keinen firmenrechtlichen Schutz (vgl. Art.46 Abs. 2 HRegV).

Eine Ausdehnung des Ausschliesslichkeitsrechts auch aufnicht im Handelsregister eingetragene Übersetzungen derFirma wäre unpraktikabel; die Ausschliesslichkeit der Firmaliesse sich nicht gewährleisten.

Beispiel: Sofern die "Berger Bau GmbH" die französischsprachi-ge Fassung "Construction Berger SARL" nicht im Handelsregi-ster hat eintragen lassen, kann eine andere Gesellschaft mit derFirma "Construction Berger SARL" im Handelsregister eingetra-gen werden.

Vorbehalten bleibt der Rechtsschutz aufgrund der Firmen-ähnlichkeit und aus Wettbewerbsrecht.

8.3 Ausnahme bei Fusionen

Anlässlich einer Fusion darf die übernehmende Gesell-schaft die Firma der absorbierten Gesellschaft annehmen.

Wird die zu absorbierende Gesellschaft aufgelöst, geht ihrVermögen mit der Eintragung der Fusion uno actu auf dieübernehmende Gesellschaft über. Die absorbierte Gesell-schaft ist dadurch rechtlich nicht mehr existent, da sie

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vollumfänglich in der übernommenen Gesellschaft aufgegan-gen ist. Aus Gründen des Gläubigerschutzes bleibt sie jedochde lege lata im Handelsregister noch eingetragen (s. Art. 748OR). Nimmt die übernehmende Gesellschaft die Firma derabsorbierten an, sind daher formell zwar zwei identische Fir-men eingetragen, doch handelt es sich materiell um dasselbeRechtssubjekt, so dass weder eine relevante Täuschungs-gefahr besteht, noch das Ausschliesslichkeitsrecht an dereingetragenen Firma verletzt wird.Sofern der Fusionsbeschluss hinfällig werden sollte, musserforderlichenfalls nach dem in Artikel 60 und 61 HRegV vor-gesehenen Verfahren eine Firmenänderung herbeigeführtwerden.

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9 Vereins- und Stiftungsnamen

9.1 Grundsatz

Vereine und Stiftungen haben keine Firma gemäss Artikel944 ff. OR, sondern einen Namen im Sinne des Persön-lichkeits- und Namensrechts (s. Art. 29 ZGB; Anhang 1).

Rein firmenrechtliche Vorschriften (Art. 944 ff. OR) sind da-her bei Vereins- und Stiftungsnamen grundsätzlich nichtanwendbar (s. BGE 103 Ib 6 ff.).

Die allgemeinen Bestimmungen für Handelsregistereintra-gungen gelten jedoch auch für Vereins- und Stiftungsna-men (s. Art. 38 Abs. 1, 44 HRegV); so namentlich dasWahrheitsgebot, das Täuschungsverbot und der Vorbehaltder öffentlichen Interessen.

Sofern der Name eines Vereins oder einer Stiftung einenoder mehrere Familiennamen enthält, ist die Bezeichnung als"Verein" oder "Stiftung" im Namen aufzuführen, damit Ver-wechslungen mit Einzelunternehmen oder Personengesell-schaften ausgeschlossen sind.

Beispiel: Zulässig: "Stiftung Emil und Ida Muster".

Der Name eines Vereins oder einer Stiftung muss als solchererkennbar sein und ist erforderlichenfalls mit der Angabe derRechtsform zu versehen (s. vorne 3.3).

Beispiele: Zulässig: "Verein Schützt die Natur!"; "Stiftung XYZ".

Ein Vereins- oder Stiftungsname ist unzulässig, wenn einBestandteil desselben auf eine unzutreffende Rechtsformhindeutet.

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Beispiele: "Milchgenossenschaft Hintertal" kann nicht Name ei-nes Vereins sein. "X Versicherungen, Schweizerische Gesell-schaft für Kranken- und Unfallversicherungen" kann nicht Nameeiner Stiftung sein.

9.2 Zweigniederlassungen

Der Name einer Zweigniederlassung eines Vereins odereiner Stiftung muss aus Gründen des Täuschungsverbotesdenselben Anforderungen genügen wie die Firma einerZweigniederlassung.

9.2.1 Zweigniederlassungen von Vereinen

Sektionen (Zweigvereine, Gruppen, Untervereine) dezentralorganisierter und strukturierter Vereine sind rechtlich nurdann als Zweigniederlassungen zu qualifizieren, wenn sie einnach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben. Ge-mäss Artikel 61 Absatz 2 ZGB ist die Zweigniederlassungdiesfalls zur Eintragung verpflichtet und muss im Rechtsver-kehr als solche erkennbar sein.Entweder hat die Zweigniederlassung denselben Namen wieder Verein zu führen oder der Name der Zweigniederlassungdarf nebst dem Vereinsnamen einen spezifischen Zusatzenthalten.Zweigniederlassungen ausländischer Vereine, die ein nachkaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben haben die-selben Zusätze in den Namen aufzunehmen wie Zweignie-derlassungen ausländischer Gesellschaften in ihre Firma(analog Art. 952 Abs. 2 OR).

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9.2.2 Zweigniederlassungen von Stiftungen

Grundsätzlich ist auch bei Stiftungen die Errichtung vonZweigniederlassungen denkbar. Für den Namen der Zweig-niederlassung einer Stiftung gelten diesfalls dieselben Re-geln wie bei Zweigniederlassungen von Vereinen.

9.3 Kein Ausschliesslichkeitsschutz

Da der firmenrechtliche Ausschliesslichkeitsanspruch imNamensrecht keine Anwendung findet, müssen identischeVereins- und Stiftungsnamen im Handelsregister eingetra-gen werden.

Die Eintragung identischer Vereins- und Stiftungsnamen istjedoch abzulehnen, sofern dies aufgrund des Täuschungs-verbotes oder zum Schutz öffentlicher Interessen erforderlichist. Dies dürfte namentlich bei gesamtschweizerischen Ver-einen und Stiftungen der Fall sein.Namensanmassungen können entweder mit den spezifischennamensrechtlichen Schutzbestimmungen (s. Art. 29 ZGB;Anhang 1) oder mit dem Kennzeichenschutz des Bundesge-setzes gegen den unlauteren Wettbewerb (s. Art. 3 Bst. dUWG; Anhang 1) unterbunden werden.

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10 Liquidation, Konkurs, Nachlassvertragmit Vermögensabtretung und Wieder-eintragung

10.1 Auflösung einer Gesellschaft

Die Firma einer aufgelösten juristischen Person ist vonAmtes wegen mit dem Zusatz "in Liquidation" oder "in liq."zu ergänzen und muss zwingend in dieser Form im Rechts-verkehr verwendet werden (s. Art. 739 Abs. 1, 823 Abs. 1,913 Abs. 1 OR; Anhang 1).

Der Auflösungsgrund der Gesellschaft ist unbeachtlich(statutarischer Auflösungsgrund, durch Beschluss des zu-ständigen Organs, durch Konkurseröffnung, durch richterli-ches Urteil sowie weitere gesetzliche Gründe). In jedemFalle ist die Firma mit dem Liquidationszusatz zu versehen(s. Art. 736 i. V. m. 739 Abs. 1 OR; Anhang 1).

Sofern eine Gesellschaft aufgelöst wird und ins Liquidati-onsstadium tritt, kann die Firma nicht mehr geändert wer-den.

Das Gesetz schreibt vor, dass die Gesellschaft ihre bisheri-ge Firma mit dem Zusatz "in Liquidation" weiterführt (s. Art.739 Abs. 1 OR). Eine Gesellschaft kann ihre Firma daher bisvor dem Auflösungsbeschluss ändern und in derselben An-meldung die Eintragung der Firmenänderung und der Auflö-sung beantragen. In der Handelsregistereintragung ist aus-drücklich auf die Änderung der Firma hinzuweisen und dieneue Firma mit dem Liquidationsvermerk zu versehen.

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Anleitung und Weisung zum Firmen- und Namensrecht 63

Fremdsprachige Firmenfassungen sind mit dem Liquidati-onszusatz zu versehen, sofern sie nicht gelöscht werden.

"en liquidation" (französisch); "in liquidazione" (italienisch); "inliquidation" (englisch).

Wird die Auflösung widerrufen, so entfällt der Liquidations-zusatz.

Ein Einzelunternehmen wird im rechtstechnischen Sinn we-der aufgelöst noch liquidiert, da nicht zwischen dem Ge-schäfts- und Privatvermögen unterschieden wird. Der Zusatz"in Liquidation" ist bei einem Einzelunternehmen nicht zu-treffend und daher nicht eintragungsfähig.

10.2 Auflösung durch Konkurs

Wird über ein im Handelsregister eingetragenes Rechts-subjekt der Konkurs eröffnet, so hat der Handelsregister-führer nach Empfang der vollstreckbaren gerichtlichen Mit-teilung die dadurch bewirkte Auflösung der Gesellschaftoder Genossenschaft unverzüglich in das Handelsregistereinzutragen (Art. 176 SchKG und Art. 939 OR).

Die Firma der infolge Konkurseröffnung aufgelösten Han-delsgesellschaft oder Genossenschaft ist mit dem Liquida-tionszusatz zu versehen.

Beispiel: Die Gesellschaft wird infolge Konkurseröffnung durchUrteil vom ... des Gerichts ... aufgelöst. Firma neu: X AG in Liqui-dation.

Wird das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt, hatder Handelsregisterführer diese Tatsache nach Empfang dergerichtlichen Mitteilung unverzüglich einzutragen.

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Die Firma behält auch für den Fall der Einstellung des Kon-kurses mangels Aktiven den Liquidationszusatz bei.

Artikel 66 Absatz 2, 3. Satz HRegV ("Ist der Einspruch be-rechtigt, so ist die Firma mit dem Zusatz "in Liquidation" ein-zutragen"; s. Anhang 1) ist gegenstandslos, da die Firma seitder Konkurseröffnung den Liquidationszusatz enthält.

Wird der Konkurs widerrufen, so entfällt der Liquidationszu-satz.

10.3 Nachlassvertrag mitVermögensabtretung

Ist die Schuldnerin im Handelsregister eingetragen, so istder Firma der Zusatz "in Nachlassliquidation" beizufügen.

Dies gilt für jede Rechtsform (s. Art. 319 Abs. 2 SchKG; An-hang 1).

Fremdsprachige Firmenfassungen sind mit dem Nachlass-liquidationszusatz zu versehen, sofern sie nicht gelöschtwerden.

"en liquidation concordataire" (französisch); "in liquidazione con-cordataria" (italienisch); "in liquidation with voluntary as-signment" (englisch)

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10.4 Firmenausschliesslichkeitbei Firmen mit Liquidationszusätzen

Die Firma einer juristischen Person, die den Zusatz "in Li-quidation" oder "in Nachlassliquidation" enthält, wahrt denfirmenrechtlichen Ausschliesslichkeitsanspruch bis zur Lö-schung.

Die Eintragung einer identischen Firma vor der Löschung derin Liquidation befindlichen juristischen Person wird abgewie-sen. Die Liquidationszusätze vermögen das Ausschliesslich-keitsrecht an der eingetragenen Firma nicht aufzuheben; auseiner neuen Eintragung derselben Firma könnten sich bis zurLöschung der in Liquidation befindlichen Gesellschaft Täu-schungen ergeben, dies insbesondere wenn auch die zweiteGesellschaft in Liquidation tritt.

Beispiel: Die Eintragung einer "Saure Gurke GmbH" ist abzuwei-sen, wenn bereits eine "Saure Gurke AG in Liquidation" besteht.

10.5 Firma der Zweigniederlassung

Wird eine Zweigniederlassung infolge Auflösung der Ge-sellschaft oder Genossenschaft nicht unverzüglich im Han-delsregister gelöscht, ist auch die Firma der Zweignieder-lassung mit dem Liquidationszusatz zu versehen.

Die Auflösung der Gesellschaft (am Hauptsitz) bewirkt eineÄnderung im Register der Zweigniederlassung. Diese Tatsa-che muss daher dem Handelsregisteramt der Zweignieder-lassung mitgeteilt werden (s. Art. 74 Abs. 1 HRegV).

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Beispiel: "Morsch & Mürbe AG in Liquidation, Zweigniederlas-sung Hilferdingen".

10.6 Vereins- und Stiftungsnamen

Wird ein Verein oder eine Stiftung aufgelöst, ist der Namemit dem Liquidationszusatz zu ergänzen (Art. 58 ZGB i. V.m. Art. 913 und 739 OR).

10.7 Wiedereintragung

Eine gelöschte Gesellschaft kann unter bestimmten Voraus-setzungen (Glaubhaftmachung der Forderung; Wiedereintra-gung als einziger Behelf, die Ansprüche geltend machen zukönnen; s. BGE 87 I 303; 100 Ib 37; 115 II 276) auf Antragder Gläubiger wiedereingetragen werden, damit noch aufge-fundene Aktiven verwertet werden können oder damit ein an-stehender Rechtsstreit durchgeführt werden kann.

Bei der Wiedereintragung ist die Firma mit dem Liquida-tionszusatz zu versehen.

In der Handelsregistereintragung ist ausdrücklich darauf hin-zuweisen, dass die Gesellschaft auf Antrag der Gläubigerwiedereingetragen wird.

Beispiel: Mürb GmbH in Liquidation, in Hintermatt (letzte SHAB-Referenz). Die Gesellschaft wird auf Antrag eines Gläubigerswieder eingetragen. (Gegebenenfalls Angabe des Liquidatorsund des Liquidationsdomizils).

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Bei der Wiedereintragung einer gelöschten Firma mussdiese mit einem Zusatz versehen werden, wenn seit ihrerLöschung im Handelsregister eine identische Firma einge-tragen wurde.

Beispiel: "Alte Morsch AG in Liquidation" oder "Wiedereingetra-gene Morsch AG in Liquidation".

Dieser Zusatz ist nötigenfalls von Amtes wegen in die Firmaaufzunehmen, sofern das Unternehmen nicht mehr über diedafür zuständigen Organe verfügt.

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11 Namen und Sigelinternationaler Organisationen

Namen und Sigel internationaler Organisationen dürfengrundsätzlich nicht als Bestandteil in eine Firma oder in ei-nen Namen aufgenommen werden.

Solche Bezeichnungen sind gestützt auf die Bundesgesetzezum Schutz des Zeichens und des Namens des Roten Kreu-zes (SR 232.22) und zum Schutz von Namen und Zeichender Organisation der Vereinten Nationen und anderer zwi-schenstaatlicher Organisationen (SR 232.23) absolut ge-schützt.Ausnahmsweise kann eine gesperrte Bezeichnung mitschriftlicher Zustimmung der betroffenen Organisation in dieFirma oder in den Namen aufgenommen werden.

Beispiel: "EPA AG" (EPA ist das Zeichen des Europäischen Pa-tentamts).

Liste der geschützten Sigel und Bezeichnungen s. Anhang 2

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12 Inkrafttreten

Die vorliegende Weisung richtet sich an die kantonalen Han-delsregisterämter. Sie wird ihnen und ihren Aufsichtsbehör-den schriftlich mitgeteilt und tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.Die folgenden Mitteilungen, Kreis- und Rundschreiben, Wei-sungen und sonstigen Schreiben des EHRA und des EJPDwerden durch diese Weisung aufgehoben:

• Die Mitteilung vom 3. Februar 1932 betreffend "Handelsregi-ster, Rechtsnormen im Zusammenhang mit Firmen- und Gesell-schaftsrecht";

• Die Mitteilung vom 10. April 1935 betreffend "Verwendungvon Kurzbezeichnungen als Firma oder Firmenbestandteil";

• Die Mitteilung vom 8. April 1936 betreffend "Einschränkungenzur Verwendung bestimmter Bezeichnungen im Zusammenhangmit der Handelsregistereintragung und insbesondere der Fir-menbildung";

• Die Mitteilung vom 7. Oktober 1943 betreffend "Verwendungder Bezeichnung "gemeinnützig" in Firmen";

• Die Mitteilung vom 11. August 1945 betreffend die Eintragungvon Exportunternehmungen;

• Die Mitteilung vom 5. Januar 1948 betreffend "Schreibweisevon Firmen";

• Die Mitteilung vom 30. April 1948 betreffend "Phantasiefir-men, die von nationalen und territorialen Bezeichnungen abge-leitet werden";

• Die Mitteilung vom 2. Februar 1950 betreffend den Zusatz "inNachlassliquidation";

• Das Kreisschreiben vom 17. September 1956 betreffend"Eintragung der zusammengesetzten Familiennamen";

• Die Mitteilung vom 5. März 1966 betreffend "Verwendung derAusdrücke "Fabrik" und "Werk"";

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396

Anleitung und Weisung zum Firmen- und Namensrecht70

• Die Weisung vom 25. Oktober 1971 betreffend "Verzeichnisder Firmenzusätze";

• Die Weisung vom Januar 1977 betreffend "Prüfung bestimm-ter Firmenbestandteile mit reklamehaftem Charakter";

• Die Weisung vom 21. April 1978 betreffend "Schreibweise vonFirmen im Handelsregister";

• Die Rundschreiben vom 15. Dezember 1987 und 20. April1989 betreffend "Auswirkungen des neuen Eherechts auf dieHandelsregisterführung";

• Der Brief des EHRA vom 7. Dezember 1992 betreffend dieRückübertragung der Prüfungszuständigkeit im Firmenrecht andie kantonalen Handelsregisterämter;

• Die Weisung vom 8. Februar 1993 betreffend "Bildung derFirma im Konkurs";

• Die Mitteilung vom Dezember 1996 betreffend "Liberalisie-rung der Praxis im Bereich des Firmenrechts".

EIDGENÖSSISCHES AMTFÜR DAS HANDELSREGISTER

Anleitung und Weisung zum Firmen- und Namensrecht 71

Inhaltsverzeichnis

1 GRUNDLAGEN .............................................................................1

2 TÄUSCHUNGSVERBOT .............................................................2

2.1 FIRMA-ZWECK-RELATION ................................................................................... 22.2 REKLAMEHAFTIGKEIT DER FIRMA ODER DES NAMENS .................................... 32.3 SACHBEGRIFFE................................................................................................... 42.4 GEOGRAFISCHE FIRMEN- UND NAMENS- BESTANDTEILE.................................. 7

2.4.1 Grundsatz ................................................................................................ 72.4.2 Herkunftsbezeichnungen ...................................................................... 82.4.3 Hinweis auf Tätigkeitsfeld ..................................................................... 92.4.4 Fantasiebezeichnungen........................................................................ 92.4.5 Konzernverhältnisse .............................................................................. 92.4.6 Geografische Bezeichnungen als alleinige Firmen- und

Namensbestandteile ...........................................................................102.4.7 Anschein einer offiziellen oder offiziösen Tätigkeit

oder Stellung.........................................................................................112.4.8 Anschein einer Marktposition.............................................................112.4.9 Bezeichnung der politischen Gemeinde des Sitzes ......................122.4.10 Verwendung geografischer Bezeichnungen in Vereinsnamen.....122.4.11 Firmen von Zweigniederlassungen ausländischer

Unternehmen........................................................................................132.4.12 Verlegung des Sitzes ausländischer Gesellschaften

in die Schweiz .......................................................................................142.5 DOPPELFIRMEN ................................................................................................142.6 PERSONENNAMEN ALS BESTANDTEIL DER FIRMA ODER DES VEREINS-

ODER STIFTUNGSNAMENS ................................................................................162.6.1 Einzelunternehmen und Personengesellschaften..........................162.6.2 Juristische Personen ...........................................................................182.6.3 Ausländische Personennamen .........................................................192.6.4 Personennamen in Marken und Geschäftsbezeichnungen ..........20

2.7 ÜBERNAHME EINES GESCHÄFTES (ART. 953 OR) .........................................212.7.1 Grundsatz ..............................................................................................212.7.2 Bisherige Geschäftstätigkeit...............................................................212.7.3 Weiterführung der bisherigen Firma in unveränderter Form........222.7.4 Angabe des Nachfolgeverhältnisses ................................................232.7.5 Zweitübernahme...................................................................................232.7.6 Weiterführung einer bestehenden Firma durch Kollektiv-,

Kommandit- und Kommanditaktiengesellschaften ........................24

Anleitung und Weisung zum Firmen- und Namensrecht72

3 SCHREIBWEISE DER FIRMA UND DES NAMENS ...................(ART. 45 HREGV)...................................................................... 25

3.1 GRUNDSATZ.......................................................................................................253.2 FÜR DIE SCHREIBWEISE MASSGEBLICHE ZEICHEN.........................................253.3 ERKENNBARKEIT ALS FIRMA ODER ALS NAME................................................273.4 UNZULÄSSIGE, REIN FIGURATIVE ZEICHEN.......................................................28

4 FIRMA UND NAME IN MEHREREN SPRACHEN .......................(ART. 46 HREGV)...................................................................... 30

4.1 GRUNDSÄTZE ....................................................................................................304.2 INHALTLICHE ÜBEREINSTIMMUNG .....................................................................314.3 NICHT ÜBERSETZBARE FIRMEN- UND NAMENSBESTANDTEILE........................324.4 RECHTSFORMANDEUTENDE ZUSÄTZE ..............................................................33

5 GESCHÄFTSBEZEICHNUNG, ENSEIGNE UND MARKE .... 36

5.1 ALLGEMEINES ...................................................................................................365.1.1 Geschäftsbezeichnung und Enseigne (Art. 48 HRegV)................365.1.2 Eintragung im Handelsregister ..........................................................37

5.2 GESCHÄFTSBEZEICHNUNGEN UND ENSEIGNES IM VERHÄLTNIS ZU FIRMEN

UND NAMEN.......................................................................................................385.3 MARKEN IM VERHÄLTNIS ZU FIRMEN UND NAMEN ..........................................38

6 RECHTSFORMENBEZOGENE VORSCHRIFTEN ................ 40

6.1 EINFACHE GESELLSCHAFT...............................................................................406.2 EINZELUNTERNEHMEN (ART. 945 OR).............................................................406.3 KOLLEKTIV-, KOMMANDIT- UND KOMMANDIT-AKTIENGESELLSCHAFT .................

(ART. 947 F. OR)..............................................................................................416.4 GESELLSCHAFT MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG (ART. 949 OR) ....................446.5 AKTIENGESELLSCHAFT UND GENOSSENSCHAFT (ART. 950 OR)...................45

7 ZWEIGNIEDERLASSUNGEN (ART. 952 OR)......................... 46

7.1 ZWEIGNIEDERLASSUNG EINES UNTERNEHMENS MIT HAUPTSITZ ........................IN DER SCHWEIZ................................................................................................46

7.2 ZWEIGNIEDERLASSUNG EINES UNTERNEHMENS MIT HAUPTSITZ .......................IM AUSLAND ......................................................................................................47

8 FIRMENIDENTITÄT .................................................................. 50

8.1 ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE ZUR FESTSTELLUNG DER IDENTITÄT....................508.1.1 Gesamteindruck der Firmen als Beurteilungsgrundlage ...................

für die Identität ......................................................................................528.1.2 Nicht unterscheidungsfähige Bestandteile und Merkmale............52

Anleitung und Weisung zum Firmen- und Namensrecht 73

8.1.3 Unterscheidungsfähige Bestandteile und Merkmale .....................558.2 VERHÄLTNIS DER FREMDSPRACHIGEN FIRMENFASSUNGEN ZUR

FIRMENIDENTITÄT..............................................................................................568.3 AUSNAHME BEI FUSIONEN ...............................................................................57

9 VEREINS- UND STIFTUNGSNAMEN...................................... 59

9.1 GRUNDSATZ.......................................................................................................599.2 ZWEIGNIEDERLASSUNGEN................................................................................60

9.2.1 Zweigniederlassungen von Vereinen................................................609.2.2 Zweigniederlassungen von Stiftungen..............................................61

9.3 KEIN AUSSCHLIESSLICHKEITSSCHUTZ..............................................................61

10 LIQUIDATION, KONKURS, NACHLASSVERTRAG MIT VERMÖGENSABTRETUNG UND WIEDEREINTRAGUNG .. 62

10.1 AUFLÖSUNG EINER GESELLSCHAFT ................................................................6210.2 AUFLÖSUNG DURCH KONKURS ........................................................................6310.3 NACHLASSVERTRAG MIT VERMÖGENSABTRETUNG.........................................6410.4 FIRMENAUSSCHLIESSLICHKEIT BEI FIRMEN MIT LIQUIDATIONSZUSÄTZEN.......6510.5 FIRMA DER ZWEIGNIEDERLASSUNG.................................................................6510.6 VEREINS- UND STIFTUNGSNAMEN....................................................................6610.7 WIEDEREINTRAGUNG ........................................................................................66

11 NAMEN UND SIGEL INTERNATIONALER ORGANISATIONEN................................................................... 68

12 INKRAFTTRETEN..................................................................... 69