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Med.Univ.Wien: Anleitung zur Beantragung von Tierversuchen lt. TVG 2012
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Anleitung zur Beantragung von Tierversuchen gemäß Tierversuchsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 114/2012
verfasst von Udo M. Losert
unter Mitarbeit der Mitglieder der Kommission (Stand Juli 2014)
Inhaltsverzeichnis
Seite
Formular A 2
Formular B 4
Formular C 5
Formular D 5
Formular E 6
Einreichung 7
Ethikkommission der Med. Univ. Wien 7
Ad Beschreibung des Projektes (in einer eigenen Beilage) 9
Auskunftspersonen 15
Wichtige Hinweise Beispiel für Angaben zur Tierhaltung 16
Anhang
Beispiel für maximalen Käfigbesatz (Maus, Ratte) 17
Blutvolumen und Blutentnahme 18
Wie und wo reiche ich einen Tierversuch ein?
Sie planen beim BMWFW einen Tierversuchsantrag einzureichen.
Bitte informieren Sie sich über das neue Tierversuchsgesetz 2012:
http://wissenschaft.bmwfw.gv.at/fileadmin/user_upload/forschung/BGBLA_2012_I_114.pdf
Dazu benötigen Sie 4 Formulare (siehe Musterbeilage):
Immer die Originalformulare verwenden!
A.) Antrag auf Genehmigung von Tierversuchen B.) Antragsformular „Nichttechnische Projektzusammenfassung“ C.) Antragsformular auf Genehmigung als Projektleiter D.) Beilageblatt: genetisch veränderte Tierlinien E.) Antragsformular an die Ethikkommission
Formular A, B, C und D sind downloadbar von der Homepage des Bundesministerium für
Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft:
http://wissenschaft.bmwfw.gv.at/bmwfw/forschung/national/forschungsrecht/tierversuche/
Formular E erhalten Sie per e-mail nach Anforderung an der Abteilung für Biomed. Forschung
(siehe Seite 6).
Med.Univ.Wien: Anleitung zur Beantragung von Tierversuchen lt. TVG 2012
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AD FORMULAR A.
Bitte füllen Sie nur die ersten 3 Seiten dieses Formulars aus!
Ad Punkt 1. Projekttitel
Ad Punkt 2. Projektleiter/in: Es kann nur ein Projektleiter angeführt werden. Es sollte dies die Person sein, die für das
Design des Projektes verantwortlich ist und eine versuchstierkundliche Expertise als
anerkannter Versuchsleiter aufweist.
Ad Punkt 3. Verwender/Einrichtung Verwender: Medizinische Universität Wien Bezeichnung der Einrichtung:
Ort der Unterbringung der Tiere bzw. Ort der Versuchsdurchführung
z.B. Department für Biomedizinische Forschung
Abteilung für Biomedizinische Forschung
Ad Punkt 4. Am Projekt beteiligte Personen:
Personen, die mit der Durchführung der beantragten Tierversuche betraut werden. Sachkunde:
• Sie waren bereits Leiter eines TV oder mit der Durchführung eines TV betraut,
dann setzen Sie die entsprechende Genehmigungszahl ein:
z.B. "Leiter/Mit der Durchführung betraut/ beim bewilligten TV GZ 66.009/.....
• Sie haben einen Forschungsaufenthalt mit Durchführung von Tierversuchen im
Ausland absolviert: Wo (Universität) und wann (Jahr) - Bestätigung beilegen!
• Sie haben einen Kurs für Versuchstierkunde besucht: wann und welchen? -
Bestätigung beilegen!
• Trifft keiner der obigen Punkte zu – z.B. bei cand.med.- oder PhD-Student - dann
setzen Sie bei der Sachkunde ein: eingeschult durch z.B. den Projektleiter (bitte
Namen und Klinik/Institut anführen).
Fachkundiges Hilfspersonal (Tierpfleger)
• Finden die Versuche z.B. am Department für Biomedizinische Forschung statt:
Tierpfleger der Abteilung für Biomedizinische Forschung/oder
Abteilung für Labortierkunde und –genetik/ oder
Abteilung Dezentrale Biomedizinische Einrichtungen/ oder
Anna Spiegel Tierhaltung
Sachkunde: geprüft gem. Tierpfleger-Ausbildungsverordnung
• bei anderen Versuchsorten: Vor- und Zuname
Sachkunde: z.B. geprüft gem. Tierpfleger-Ausbildungsverordnung
Ad Punkt 5. Zweck der Tierversuche Es gibt mehrere Auswahlmöglichkeiten zum Anklicken.
Ad Punkt 6. Angaben zu den beantragten Tieren und geplanten Methoden
Art, Herkunft und Anzahl der Tiere / transgen Ja oder Nein
Unterschiedliche Linien oder Stämme einzeln anführen
Sowie die weiteren Fragen sinngemäß ankreuzen!
Med.Univ.Wien: Anleitung zur Beantragung von Tierversuchen lt. TVG 2012
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Ad Punkt 7. Zuordnung des Schweregrades: Abschätzung der Belastung des Versuchstieres (Schweregrad) im Versuchsablauf, wenn
möglich im Vergleich zu humanmedizinischen Eingriffen bzw. Manipulationen. Es ist der
im Laufe des Versuchs erreichte höchste Schweregrad anzugeben.
Beispiele finden Sie unter:
http://wissenschaft.bmwfw.gv.at/fileadmin/user_upload/forschung/Beispiele_zur_Zuordnung_
von_Schweregraden.pdf
Bei Tierversuchen mit Schweregrad „schwer“ ist in jedem Fall eine rückblickende
Bewertung (siehe Pkt. 9) durchzuführen. Dies kann auch durch die Art des Projekts, der
verwendeten Tierart und die Wahrscheinlichkeit, die gewünschten Projektziele zu
erreichen, verlangt werden.
Ad Punkt 8. Beantragte Dauer der Projektgenehmigung
Wir empfehlen diese Formulierung in dieser Zeile einzusetzen:
X Jahre ab Genehmigungsdatum.
Laut TVG ist eine Bewilligung bis zu 5 Jahren mit Begründung möglich.
Bei Zuchtanträgen ist es meist sinnvoll diese auf 5 Jahre zu beantragen, auch wenn der
tatsächliche Tierversuch z.B. nur auf 3 Jahre beantragt wird.
Ad Punkt 9. Rückblickende Bewertung Bei der rückblickenden Bewertung müssen die notwendigen Unterlagen der Behörde bis
zu dem von ihr in dem Genehmigungsbescheid festgelegten Zeitpunkt nach Projektende
vorgelegt werden.
Ad Punkt 10. Beilagen zum Antrag
A. Nichttechnische Projektzusammenfassung: dazu verwenden Sie das Original-BMWF-Formular B (siehe Seite 4)
B. Beschreibung des Projektes (in einer eigenen Beilage):
Format und Layout: Halten Sie Ihren Antrag prägnant, lesbar und kurz. Es ist nicht immer sinnvoll, einen 25-
seitigen Antrag einzureichen, der wenig aussagt. Versuchen Sie bitte 10 Seiten nicht zu
überschreiten, Sie erleichtern damit die Arbeit sowohl der Ethikkommission als auch der
ministeriellen Kommission.
Gliedern bzw. Formatieren Sie Ihren Antrag wie folgt:
- Nummerieren Sie die Seiten des Antragstextes
- es hat sich auch eine Kopfzeile mit dem Namen des Projektleiters und einem
Schlagwort aus dem Projekttitel bewährt.
- Zeilenabstand: 1,5-zeilig, Schriftgröße max 12 pt.
UNTERSCHRIFT:
Bitte nur als Projektleiter unterschreiben! Die Unterschrift als Verwender erfolgt durch den Rektor.
Die Unterschrift des Rektors wird nach positiver Begutachtung durch die
Ethikkommission im Zuge der Weiterleitung an das BMWF eingeholt.
Eine detaillierte Beschreibung wesentlicher Punkte zur Abfassung eines Projektantrages für Tierversuche (in einer eigenen Beilage) ist ab Seite 9 zu finden.
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AD FORMULAR B
NICHTTECHNISCHE PROJEKTZUSAMMENFASSUNG (NTPZ)
Bitte unbedingt das Originalformular des BMWFW verwenden!
Zweck des Tierversuchs: mittels Drop-down angeben
Die nichttechnische Projektzusammenfassung muss lt. Tierversuchsgesetz 2012 auf der Homepage des BMWFW publiziert und somit öffentlich gemacht werden. Daher:
• keine personenbezogenen Daten angeben, wie z.B. Institutsnamen
• kurze Beschreibung des Projektzieles, für Laien verständlich, und der zu erwartenden
Ergebnisse.
• Vermeiden Sie Details (z.B. welche knockout Linien verwendet werden), die einen
Rückschluss auf Sie und Ihr Projekt zulassen könnten.
Ad 1: Beschreiben Sie auch für Laien verständlich Sinn und Zweck des Projekts mit dem Hinweis
auf die klinische Situation.
Ad 2: Art und Anzahl der Tiere (z.B. 50 Mäuse unterschiedlichen Genotyps)
Ad 3: Angaben über die Erfüllung der „3R“ (= Vermeidung, Verminderung und Verfeinerung).
(siehe Seite 13). Es müssen immer alle 3 Punkte abgehandelt werden.
Ad Vermeidung: z.B. Ausschöpfung aller in-vitro Untersuchungen
Ad Verminderung: Standardisierung aller Haltungs- und Versuchsbedingungen, um eine
möglichst geringe Streuung der Versuchsergebnisse zu erzielen, unter diesen
Voraussetzungen dann eine Fallzahlberechnung mit Berücksichtigung der
statistischen Auswerteverfahren,
Ad Verfeinerung: Verwendung eines etablierten Modells, bei chirurgischen Eingriffen
erfolgt die Durchführung unter Narkose, Analgesie u. Intensivbetreuung
Alle Angaben den Tatsachen entsprechend überprüfbar halten und insbesondere die Erfüllung der „3R“ durchaus ausführlich auch für Laien beschreiben.
Dazu Beispiele (siehe auch Seite 13):
Nach Ausschöpfung aller in vitro Methoden sind zur weiteren Abklärung der
Fragestellung Untersuchungen an einem Gesamtorganismus erforderlich.
Die Anzahl der benötigten Tierversuche wurde durch vorgeschaltete Untersuchungen in
vitro (Zellkulturen, isoliertem Gewebe etc.) reduziert.
Das Projekt verwendet ein etabliertes und international akzeptiertes Mausmodell und
berücksichtigt alle Anforderungen zur Vermeidung, Verminderung und Verbesserung
der Untersuchungen.
Durch Standardisierung aller Haltungs- und Versuchsbedingungen und genaue
Versuchsplanung wird eine geringe Streuung der Versuchsergebnisse ermöglicht und
somit die Tierzahlen auf das notwendige Minimum reduziert.
Bezugnehmend auf diese Voraussetzung wurde eine Fallzahlberechnung durchgeführt,
um mit geringen Tierzahlen aussagekräftige Resultate zu erhalten.
Med.Univ.Wien: Anleitung zur Beantragung von Tierversuchen lt. TVG 2012
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AD FORMULAR C ANTRAG AUF GENEHMIGUNG ALS PROJEKTLEITER/IN
Sie füllen dieses Formular einmalig aus und erhalten dann vom BMWFW einen entsprechenden
Bescheid mit einer GZ (links unten am Bescheid).
Bei allen zukünftigen Projektanträgen setzen Sie dann in der Zeile Sachkunde nur mehr diese GZ
ein und müssen nicht mehr um Genehmigung als Projektleiter ansuchen.
Bitte legen Sie bei der erstmaligen Antragstellung Kopien der erforderlichen Nachweise
(Hochschulausbildung, Kursbestätigungen etc.) bei.
Sollten Sie keinen FELASA-akkreditierten Kurs oder sonstige Fort- und Weiterbildung absolviert,
aber schon zahlreiche Tierversuche geleitet haben, führen Sie unter Punkt ii) Spezialkenntnisse
alle bisherigen Genehmigungszahlen an:
Leiter(in) der TV. GZ 66.009/ …………
Kreuzen Sie auch an, ob Sie die Projektleitung von Tierversuchen
- mit oder
- ohne operative Eingriffe
beantragen.
AD FORMULAR D BEILAGEBLATT: GENETISCH VERÄNDERTE TIERE
Mit dem Inkrafttreten des TVG 2012 sind auch Zucht und Haltung von genetisch veränderten
Tieren, bei denen aufgrund ihrer genetischen Konstitution (spontane, chemisch induzierte
Mutationen oder gentechnisch erzeugte Linien) zu Schmerzen, Ängsten oder anderen Formen
von Leid kommen kann, genehmigungspflichtig. Inwieweit einzelne Linien als belastet gelten,
muss im Rahmen von Projekt- und Zucht-Anträgen ermittelt werden (auch wenn die Tiere aus
der Abteilung für Labortierkunde und –genetik Himberg kommen).
Dieser sehr umfangreiche neu geschaffene Fragenkatalog muss sehr genau für jede Linie
ausgefüllt werden.
Die Beilageblatt Nr. im Titel ist die spezielle Liniennummer des Antragstellers (z.B. Maier 1). Die
MGI Nummer (z.B. http://www.informatics.jax.org) erlaubt eine präzise Zuordnung, ebenso die
Angabe des genetischen Hintergrunds und des Zuchtmodus.
Als nicht belastet gelten nur Linien, bei denen die genetischen Veränderungen dokumentiert
nicht zu den erwähnten Belastungen führen. Liegt keine ausreichende Dokumentation vor, so
gilt diese Linie vorläufig als belastet.
Falls mehrere transgene oder knock-out Linien im Versuch verwendet werden, sollte man
dieses Formular nur 1x ausfüllen mit dem Verweis auf eine Tabelle, wo alle Linien nach dem
Schweregrad der Belastung (bzw. unbelastet) aufgelistet werden.
(P.S. Diese Vorgangsweise ist auch vom Ministerium erwünscht, um eine Papierflut
einzudämmen. (z.B. bei mehr als 10 Linien ist eine Tabelle besser).
Besonderes Augenmerk ist auf Punkt 5 (Genotypisierung) zu legen: Entsprechende Empfehlungen finden Sie auf
http://wissenschaft.bmwfw.gv.at/fileadmin/user_upload/forschung/recht/tierversuche/Genoty
pisierung.pdf
1. Genotypisierung durch „ear-punch“ ist wie bei individueller Markierung zur Identifikation
nicht als Tierversuch zu werten.
Med.Univ.Wien: Anleitung zur Beantragung von Tierversuchen lt. TVG 2012
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2. Markierungsmethode durch Amputation der distalen Phalanx:
Diese Methode erlaubt eine gleichzeitige Markierung und Gewebeprobegewinnung und
wird optimal im Alter von 7 Tagen (4 bis max. 8 Tage) durchgeführt. Per Scherenschlag wird
mit einer Mikroschere die distale Phalanx einer Zehe zur Gewinnung von DNA und zur
Markierung der Maus entnommen. Positive Tiere werden weiter gezüchtet und deren
Nachkommen in gleicher Weise analysiert und markiert. Die Amputation einer Zehe ist die
einzige Markierungsmöglichkeit bei jungen Mäusen bei der auch genug Material zur
Genotypisierung mittels PCR gewonnen werden kann. Diese Methode ist auch in einem
Arbeitsbericht der FELASA Arbeitsgruppe für Labortieridentifizierung beschrieben.
www.felasa.eu/recommendations/reports/report-of-the-felasa-working-group-on-animal-
identification-2013/
Dahlborn et al., 2013, Lab Anim, 47(1):2-11.
3. Hingegen stellt die Genotypisierung durch Schwanzspitzen-Biopsie selbst einen Tierversuch
mit geringem Schweregrad dar und ist daher bewilligungspflichtig. Bei als belastet oder
möglicherweise belastet geltenden Linien müssen daher nicht nur diese Tiere gezählt
werden, sondern auch schwanzspitzenbiopsierte Tiere – das bedeutet, dass auch
heterozygote und +/+ Tiere gezählt werden müssen.
Eine separate Erfassung der Zahl der nur aufgrund der Schwanzspitzenbiopsie gering belasteten
Tiere ist sinnvoll und sollte in der Nichttechnischen Projektzusammenfassung angeführt werden,
da ein Großteil der Tiere daher nicht aufgrund der Genetik als belastet gilt.
http://www.bmwf.gv.at/uploads/tx_contentbox/gentechnikgesetz.pdf
CAVE: Wird im Rahmen eines Projekts gezüchtet, so sind diese Tiere bei Schwanzspitzenbiopsie
als Versuchstiere des Projekts nur einmal zu zählen (z.B.: Versuchstiere sind die -/- Tiere und die
+/+ litter mates als Kontrolltiere).
AD FORMULAR E ETHIK-KOMMISSION DER MUW ZUR BERATUNG UND BEGUTACHTUNG VON
FORSCHUNGSPROJEKTEN AM TIER
Das Formular dient in Abstraktform einleitend der raschen Information über den beantragten
Versuch und enthält nach der Beurteilung die Stellungnahme der Ethik-Kommission nach
endgültiger Fertigstellung des gesamten Antrags.
Bitte vollständig ausfüllen (Med.Univ. Wien, Name des Instituts bzw. der Klinik, Name des
Leiters des TV und Titel des Tierversuchs konform zum Formular A)
Die Kurzfassung kann max. 12 Zeilen (einzeilig) umfassen und soll kurz den Zweck und die Art
des Versuches sowie die Art und Anzahl der Tiere beinhalten.
Dieses Formular wird vom Koordinator der Kommission und vom Rektor unterschrieben und
mit dem gesamten Antragspaket an das BMWFW als Originale in Papierform weitergeleitet.
Beilagen mit bunten Abbildungen werden zusätzlich per E-Mail an das BMWFW gesandt.
Anforderung des Formulars E unter E-Mail:
Med.Univ.Wien: Anleitung zur Beantragung von Tierversuchen lt. TVG 2012
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EINREICHUNG
Wenn Sie nun die Formulare A, B, C, D und E ausgefüllt und Ihren Antragstext als Beilage
verfasst haben, gehen Sie wie folgt vor:
1. Formular A und C (Original) unterschrieben vom Versuchsleiter senden Sie:
An die Abteilung für Biomedizinische Forschung
z.Hnd. Frau Bettina Woppel
Währinger Gürtel 18-20, 1090 Wien
oder bringen es direkt zum Hearing vor der Ethik-Kommission mit. Ohne Vorliegen der
unterschriebenen Originalformulare kann Ihr Antrag nicht weitergeleitet werden!
2. Formular A + Formular B + Formular C*) + Formular D +Antragstext
speichern Sie bitte in Form von 5 Dateien:
Formular A: Name des Versuchsleiters-TVA.pdf
Formular B: Name des Versuchsleiters-NTPZ.doc/docx
Formular C*: Name des Versuchsleiters-PRL.doc/docx
Formular D: Name des Versuchsleiters-gt Tiere (Nummer).doc/docx
Formular E: Name des Versuchsleiters-TVK.doc/docx
Antragstext: Name des Versuchsleiters-TXT.doc/docx
*) sollten Sie bereits einen eigenen Genehmigungs-Bescheid als Versuchsleiter haben,
brauchen Sie dieses Formular nicht mehr auszufüllen und zu senden.
Senden Sie diese 5 Dateien an: [email protected] und
Bitte senden Sie (außer dem Antragsformular A) keine pdf-Dateien!
Diese Dateien werden an die Kommissionsmitglieder zur Beratung weitergeleitet und sollen das
Einfügen von Korrekturen bzw. Kommentaren ermöglichen.
Ethikkommission zur Beratung und Begutachtung von Studien am Tier der Medizinischen Universität Wien
Die Ethikkommission tagt im Schnitt 1x/Monat an einem Mittwoch um 14 Uhr an der Abteilung
für Biomedizinische Forschung, AKH, Erweiterungsbau Ost, Ebene 01, bei Bedarf auch öfter
Nach Eintreffen des Antrags per Mail wird der Antragsteller (Versuchsleiter) per Mail vom
Sitzungstermin und Zeitpunkt, wann Ihr Antrag behandelt wird, verständigt.
Es ist unbedingt notwendig, dass der Versuchsleiter als Auskunftsperson den Sitzungstermin wahrnimmt, da der Antrag sonst nicht behandelt werden kann.
In den Fällen, in denen auf Rat der Kommission Veränderungen des Antrags erforderlich sind,
wird ersucht diese Änderungen farblich zu markieren bzw. im bewährten Korrekturmodus an
[email protected] und [email protected] zu übersenden. Dies
erleichtert uns die weitere Bearbeitung und ermöglicht eine rasche Erledigung.
Med.Univ.Wien: Anleitung zur Beantragung von Tierversuchen lt. TVG 2012
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Der Antragsteller (Versuchsleiter) erhält nach endgültiger Korrektur eine Kopie der
Stellungnahme per EMail zugesandt (kann bei Anträgen auf finanzielle Förderung bei einem
Forschungsfonds als vorläufiger Nachweis der Einreichung um Bewilligung eines Tierversuchs
beigelegt werden - die definitive Bewilligung des BMWFW muss dann nachgereicht werden.
Üblicherweise behandeln die Fonds Anträge auf finanzielle Unterstützung aber erst bei
Vorliegen der ministeriellen Bewilligung).
Diese Stellungnahme mit der Befürwortung des Antrags bedeutet aber noch nicht, dass mit dem Projekt begonnen werden kann, es muss die schriftliche Bewilligung des BMWFW, die direkt an das Institut bzw. die Klinik ergeht, abgewartet werden.
Soll Ihr Tierversuch an der Abteilung für Biomedizinische Forschung durchgeführt werden, wird
ersucht, nach Einlangen des Bewilligungsbescheides durch das BMWFW mit der Abteilung für
Biomedizinische Forschung Kontakt aufzunehmen, um die organisatorische Durchführung
(zeitliche Versuchsplanung, Ankauf der Tiere, etc.) und Finanzierung Ihres Projektes abzuklären.
Der Bescheid des BMWFW hat links unten eine Geschäftszahl: unter dieser Geschäftszahl sind alle weiteren für diesen Tierversuch folgenden Anträge (z.B. zeitliche Verlängerung, Aufstockung der Tierzahlen, Änderung der Methodik oder Mitarbeiteretc.) zu führen.
Für allfällige weitere Fragen zur Einreichung um Bewilligung eines Tierversuches stehen Ihnen
der Leiter der Kommission und das Kommissions-Sekretariat
Univ.Prof.Dr.Udo Losert [email protected]
Sekretariat Fr. Bettina Woppel [email protected]
sowie die Abteilungsleiter und Veterinärmediziner des Departments für Biomedizinische
Forschung zur Verfügung:
Ass.Prof. DDr. Helga Bergmeister [email protected]
OR Dr. Waltraud Gerdenitsch [email protected]
Dr. Roberto Plasenzotti [email protected]
Die Dauer des Bewilligungsverfahrens nach positiver Erledigung durch die Kommission wird
durch den Dienstweg und die gesetzlich vorgeschriebene Genehmigungsfrist von sechs Wochen
(BGBl. Nr. 114/2012, §26(4)) bestimmt. Nachdem der Dienstweg über Rektorat -
Bundesministerium - Ministerielle Kommission - und zurück verläuft, sind hierfür mindestens 10
Wochen (2 x 2 Wochen für den Dienstweg, 6 Wochen gesetzliche Frist) anzuberaumen.
Nachfragen des BMWF aufgrund ungenauer oder missverständlicher Angaben verlängern diese
Frist.
Vor der Genehmigung durch das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und
Wirtschaft darf keinesfalls mit Versuchen begonnen werden.
Med.Univ.Wien: Anleitung zur Beantragung von Tierversuchen lt. TVG 2012
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Anmerkungen zu Formular A Punkt 10: Projektvorschlag
Ad Beschreibung des Projektes in einer eigenen Beilage:
Der Antragstext muss konform zu den im Antragsformular angegebenen Punkten a – j in
folgende Kapitel gegliedert sein: a. Bedeutung und Begründung des Projekts, Projektziele
b. Begründung für die Verwendung der Tiere, einschließlich Art, Anzahl, Herkunft und
Lebensabschnitte
c. Versuchs- oder Beobachtungsstrategien sowie statistische Gestaltung zur Minimierung der
Zahl der Tiere, der Schmerzen, des Leidens, der Ängste und gegebenenfalls der Umweltauswirkungen
d. Einsatz von Anästhesie, Analgesie und anderen schmerzlindernden Methoden
e. Anwendung möglichst schmerzloser Endpunkte (Abbruchkriterien)
f. Angabe zu den Tötungsmethoden (falls zutreffend)
g. Angaben zur Anwendung der „3R“ (Vermeidung, Verminderung und Verbesserung der
Verwendung von Tieren)
h. Beschreibung der Unterbringungs-, Haltungs- und Pflegebedingungen; gegebenenfalls
Angaben zum Verbleib der Tiere nach Abschluss des Tierversuchs (z.B. private Unterbringung,
geeignetes Haltungssystem)
i. Verminderung, Vermeidung und Linderung jeglichen Leidens von der Geburt bis zum Tod j. Vermeidung einer nicht gerechtfertigten doppelten Durchführung von Tierversuchen (falls
zutreffend)
Anträge, die nicht diesen Richtlinien entsprechen,
werden von der Ethikkommission der MUW nicht behandelt!
Inhaltlich zu beschreibende wichtige Punkte: ad a: Bedeutung und Begründung des Projekts, Projektziele
• Fragestellung bzw. Hypothese, Beschreibung und Begründung des Versuchszieles und
der daraus erwarteten bzw. resultierenden klinischen Relevanz
• State of the art, Literaturhinweise (Angabe von Autoren, Titel, Erscheinungsort)
• Ergebnisse eigener bereits durchgeführter in-vitro Studien bzw. Tierversuche (mit
Angabe der GZ) und entsprechende Publikationen
• Kooperationen mit anderen Forschungsgruppen oder Labors
ad b: Begründung für die Verwendung der Tiere, einschließlich Art, Anzahl, Herkunft und Lebensabschnitte Die Aufzeichnungen gemäß TVG 2012 § 22 Abs. 1 sind mindestens fünf Jahre lang
aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Anfrage zu übermitteln. Verwender
(MUW) haben lt. Abs 3 die in Tierversuchen verwendeten Tiere zur statistischen
Erfassung jährlich bis zum 1. März des Folgejahres der zuständigen Behörde elektronisch
zu übermitteln.
• Eignung der Tierart für die vorgesehenen Untersuchungen, wie z.B. Größe,
Blutvolumen (siehe Anhang Seite 13), Implantationen und Messtechnik, Anzahl und
Art der Interventionen und Probenziehungen, Bedeutung bzw. Berücksichtigung des
genetischen oder hygienischen Einflusses, Art der Tierhaltung
Med.Univ.Wien: Anleitung zur Beantragung von Tierversuchen lt. TVG 2012
10
• Anzahl der Tiere mit Bezugnahme auf die geplanten statistischen Verfahren zur Auswertung und Sample Size Calculation Anzugeben sind:
1) Hauptzielparameter und Einheit in der dieser gemessen wird,
2) Höhe des zweiseitigen Signifikanzniveaus (üblicherweise 5%),
3) Statistische Power (90% um auch bei etwaigen 10-20% Ausfällen noch 80%
Power garantieren zu können),
4) Relevanter Unterschied in den Mittelwerten (Effect Size; diese soll in etwa der
geringste Unterschied zwischen den Gruppen sein, der es wert wäre, publiziert
zu werden),
5) Angenommene Standardabweichung innerhalb der Gruppen (mit Quellenangabe:
wenn möglich Literaturstelle, sonst eigener Vorversuch oder zumindest
begründete vorsichtige Schätzung);
6) Nur bei mehr als 2 Gruppen: Multiplizitätskorrektur durch Teilen des
Signifikanzniveaus durch die Anzahl der vorgesehenen Vergleiche, z.B. 6
paarweise Vergleiche bei 4 Gruppen: Signifikanzniveau = 5%/6 = 0.83% .
Zur statistischen Auswertung sollte bei mehr als zwei Gruppen immer die
Varianzanalyse (ANOVA) verwendet werden, da diese die vorhandenen Daten
effizienter ausnutzt (höhere Power). Zur Multiplizitätskorrektur aufgrund der
Auswertung mehrerer paarweiser Vergleiche zwischen Gruppen sollten wenn
möglich post-hoc Tests nach Tukey (alle paarweisen Vergleiche) oder Dunnett
(Vergleich mehrerer Gruppen gegen eine Kontrollgruppe) verwendet werden; diese
haben üblicherweise eine höhere Power als die simple Bonferroni-Korrektur und
vermeiden dadurch höhere Tierzahlen bzw. nutzen die vorhandenen Tierzahlen
besser aus. Binäre Endpunkte sollten aufgrund der sehr geringen Power und der
daher notwendigen sehr hohen Tierzahlen möglichst vermieden und durch
kontinuierliche Hauptzielparameter ersetzt werden.
Beispiel einer Beschreibung der Sample size calculation und Auswertung (Annahme: eine Kontrollgruppe, zwei aktive Therapiegruppen): „Zur Fallzahlplanung wird der Hauptzielparameter Tumorwachstum in mm3
(Differenz zwischen Tumorgröße zu Versuchsbeginn und 60 Tage nach
Versuchsbeginn) herangezogen. Es wird angenommen, dass das Tumorwachstum in
der Kontrollgruppe 1000 mm3 beträgt. Eine Verringerung um 30% in den aktiven
Behandlungsgruppen, also auf 700 mm3, wird als relevant angesehen.
Bei einer angenommenen Standardabweichung von 250 mm3 (eigene Vorversuche
an 32 Tieren, Mauser A. and Ratte B. 2013, Journal of Well-Planned Experiments,
1:57-59) sind 19 Tiere pro Gruppe notwendig, um den Unterschied von 300 mm3 auf
einem zweiseitigen Signifikanzniveau von 2.5% (=5% geteilt durch zwei Vergleiche mit
Kontrollgruppe) mit einer Power von 90% aufdecken zu können. Die Auswertung des
Versuches erfolgt mit Varianzanalyse (ANOVA); paarweise Vergleiche der aktiven
Behandlungs-gruppen mit der Kontrollgruppe erfolgen mittels Dunnett-post-hoc-
Tests.“
Im Sinne von ‚reproducible research‘ ist der Verweis auf die eigene Erfahrung bei der
Begründung der Tierzahl nicht ausreichend, wenn keine genaue Quantifizierung der
„eigenen Erfahrung“, so wie oben exemplifiziert, erfolgt.
Sind Sie sich über Ihre statistische Auswertung nicht sicher, stehen Ihnen nach
vorheriger Terminvereinbarung mit fachlichem Rat zur Verfügung:
Med.Univ.Wien: Anleitung zur Beantragung von Tierversuchen lt. TVG 2012
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Institut für Klinische Biometrie:
http://cemsiis.meduniwien.ac.at/kb/services/statistische-beratung/
Institut für Medizinische Statistik:
http://statistics.msi.meduniwien.ac.at/index.php?hm=4&lang=de&page=Main_Beratung
Einen entsprechenden Sample Size Calculator finden Sie auf
http://www.stat.uiowa.edu/~rlenth/Power/
• Die Herkunft der Tiere ist laut TVG 2012 zu dokumentieren. Dabei ist insbesondere
der Gesundheits- und Hygienezustand der Tiere zu beachten. In konventionellen
Tierhaltungen werden nur Tiere mit aktuellem Hygienezertifikat aufgenommen.
Dieses darf nicht älter als 3 Monate sein, Angaben über alle in den FELASA
Empfehlungen angeführten Erreger (Viren, Bakterien, Pilze, Parasiten) müssen
enthalten sein. Es kommt immer wieder vor, dass bei Tieren zwar Befunde zur
Virologie und Bakteriologie vorliegen, aber die Untersuchung auf Parasiten
unterbleibt. Häufig macht man dann die unerfreuliche Entdeckung, dass Mäuse oder
Ratten mit Darmnematoden geliefert wurden. In spezialisierten SPF-Einrichtungen ist
ein Embryotransfer zur Aufrechterhaltung der Hygiene notwendig, der nicht nur sehr
kostenintensiv, sondern auch sehr zeitaufwendig ist.
• Das Alter der Tiere (Lebensabschnitt) ist bei der Durchführung der Studie von der
Fragestellung abhängig. So ist zu beachten, dass Mäuse im Alter von 6 – 10 Wochen
einen unterschiedlich großen Wachstumsschub aufweisen, somit wird die Streuung
der Ergebnisse deutlich beeinflusst. Bei Mäusen und Ratten ist in diesem
Zusammenhang zu beachten, dass die Gruppengröße so gewählt wird, dass die
maximale Käfigbelagszahl auch bei älter und somit schwerer werdenden Tieren nicht
überschritten wird. Ebenso ist bei Langzeit-Untersuchungen zu beachten, dass bei
Einsatz wachsender Tiere Größe und Gewicht deutlich zunehmen. So wiegt ein Ferkel
von ca 30 – 40 kg KGW im Alter von 6 Monaten bereits um 120 kg, Abhilfe bietet der
Einsatz von Minipigs (z.B. Göttinger Minipig).
ad c: Versuchs- oder Beobachtungsstrategien sowie statistische Gestaltung zur Minimierung der Zahl der Tiere, der Schmerzen, des Leidens, der Ängste und gegebenenfalls der Umweltauswirkungen
• Modellbeschreibung: Akutversuch in Narkose oder Überlebensversuche mit oder
ohne chirurgischer Intervention (auch mehrfache Interventionen)
• OP-Techniken samt Narkose (Medikation, Dosierung, Beatmung, Intubation etc.),
Intensivbetreuung und Analgesie, Nachbetreuung
• Art, Dauer, Häufigkeit und Anzahl der Interventionen oder Behandlungen (graphische
Darstellung der Interventionen als Zeitschiene)
• Substanzverabreichungen: Route, Dosis/kg und Volumen
• Messdatenerfassung: Art, Dauer, Frequenz und Anzahl der Messparameter,
Festlegung der Hauptparameter für die statistische Auswertung etc. sowie der
physiologischen Überwachungsparameter (Messungen kontinuierlich oder punktuell)
• Probengewinnung: Art, Anzahl, Frequenz, Volumen und zeitlicher Abstand (Narkose
oder Analgesie erforderlich, Belastungsgrad etc. CAVE: Blutvolumen der Tiere!)
• Versuchsplan: Gruppeneinteilung samt positiver und negativer Kontrollgruppen
• Gruppengröße und Anzahl der Tiere (Tabelle zum besseren Verständnis einfügen)
• Ein wichtiger Punkt ist das statistische Auswerteverfahren, da dies Einfluss auf die
beantragte Tierzahl hat (siehe Punkt b. auf Seite 10).
Med.Univ.Wien: Anleitung zur Beantragung von Tierversuchen lt. TVG 2012
12
• Beschreibung des Versuchstiers: Tierart, Rasse, Stamm oder Linie, Gewicht,
Geschlecht, Alter etc.; transgen oder knock-out, immunkompetent oder
immundefizient, etc.
• Nachuntersuchung (Art, Anzahl der Tiere, Zeitpunkte)
• Es wird generell empfohlen, entsprechende Tabellen zur besseren Übersicht
einzufügen!
• Abbruchkriterien und Tötungsart (genaue Angaben zur Tötungsart sind in der Anlage
2 der Tierversuchs-Verordnung 2012 (siehe Link Seite 13) zu finden). Die
Abbruchkriterien sollen mit der Belastung und dem Versuchsziel im Einklang stehen,
sodass unnötiges Leiden vermieden wird.
• Bei der Zucht gentechnisch veränderter Tiere im Rahmen eines Projektes sind die
Methoden der Genotypisierung und Markierung anzugeben (siehe S. 5).
Entsprechende Empfehlungen finden Sie auf
http://wissenschaft.bmwfw.gv.at/fileadmin/user_upload/forschung/recht/tierversuche/Genoty
pisierung.pdf
• Weiters sind die gesetzlichen Bestimmungen nach dem Gentechnikgesetz zu
beachten:
http://www.bmwf.gv.at/uploads/tx_contentbox/gentechnikgesetz.pdf
ad d: Einsatz von Anästhesie, Analgesie und anderen schmerzlindernden Methoden Dieser Punkt ist für die Belastung der Tiere sehr wichtig und sollte je nach Projektziel
besonders auf seine Kompatibilität mit der Fragestellung überprüft und abgestimmt
werden. Für die üblichen Versuchstierarten bestehen an der Abteilung für
Biomedizinische Forschung SOPs, die Ihnen zur Verfügung stehen. In speziellen
Fragestellungen sollte ein erfahrener Anästhesist beigezogen werden.
Ad e: Anwendung möglichst schmerzloser Endpunkte (Abbruchkriterien) Dieser Punkt ist für die Belastung der Tiere sehr wichtig und sollte je nach Projektziel
klar definiert werden. Es ist sowohl aus ethischen als auch wissenschaftlichen Gründen
absolut nicht notwendig, ein Tier in Angst, Schmerzen oder Leiden verenden zu lassen.
Herkömmliche Gründe, den Versuch abzubrechen und das Tier schmerzlos zu töten, sind
rapider Gewichtsverlust bis 20%, Futter- und Trinkverweigerung, nicht beherrschbare
Blutungen oder Embolien, große Tumorbildungen und Metastasen, Entzündungen und
Infektionen, neurologische Erscheinungen und Paralysen, etc. Ad f: Angabe zu den Tötungsmethoden (falls zutreffend)
Die Tötung von Versuchstieren erfolgt üblicherweise mit einer Überdosis eines
Betäubungsmittels oder in Narkose mit Entblutung über Herzpunktion. Bei Kleintieren
(Nagetiere, Vögel) ist auch die Tötung durch Genickbruch oder Dekapitation erlaubt.
Die Methoden zur Tötung von Tieren sind im Anhang IV der Richtlinie 2010/63/EU des
Europäischen Parlaments und Rates vom 22.09.2010 zum Schutz der für
wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere, Amtsblatt Nr. L 276, S. 33 (Tierversuchs-
Richtlinie) aufgelistet.
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2010:276:0033:0079:DE:PDF
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Ad g: Angaben zur Anwendung der „3R“ (Vermeidung, Verminderung und Verbesserung der Verwendung von Tieren)
• Vermeidung von Tierversuchen (Replacement):
Begründung, warum weitergehende Untersuchungen am lebenden höheren
Organismus erforderlich sind: Angaben zur Ausschöpfung aller in vitro Methoden
(z.B. Zell- oder Gewebekulturen, isolierte Organe, Hen-Egg–CAM–Modell,
Kadaverstudien, etc.) bzw. Hinweis, dass Studien im human-medizinischen Bereich
aus ethischen oder methodischen Gründen nicht vertretbar sind.
• Verminderung der Tierzahl und Belastung (Reduction):
- Verminderung der Tierzahlen durch standardisierte Tierhaltung und
Versuchsbedingungen (Verringerung der Streuung),
- Durchführung und Angaben zur Sample Size Calculation und der statistischen
Verfahren (damit Reduktion auf die minimal erforderlichen Tierzahlen),
- Verminderung durch Auswahl geeigneter Tiere/Tierstämme bzw. Tierlinien,
- Adaptationsphase und Training der Versuchstiere,
- Bei eigener Zucht als Kontrolltiere wt litter-mates einsetzen, dadurch eine
verminderte Streuung (bei Zukauf von Kontrolltieren gleicher Rasse treten
durchaus (epi)genetische Unterschiede auf),
- Einfluss der Hygienebedingungen bei Tierankauf und Tierhaltung beachten
(Gesundheitszeugnis, SPF-Bedingung)
• Verbesserung der Tierversuche (Refinement):
- Einsatz einer der Fragestellung entsprechenden Narkose und Analgesie,
Intensivpflege und Nachsorge,
- „enriched environment“ zur artgemäßen Beschäftigung. Möglichkeit der
Konkurrenz um „Besitz“ des Enrichment bedenken.
- Nagehölzer bei Verabreichung von weichem Futter zum Abrieb der dauernd
nachwachsenden Zähne der Nagetiere. Dabei ist zu beachten, dass keine
„neuen“ Materialien eingeführt werden. Nagehölzer, Holztunnel… sollten aus
dem gleichen Material wie die Einstreu sein. Papier kann Rückstände von
unerwünschten Chemikalien aus dem Produktionsvorgang enthalten.
- Erstellung klarer Abbruchkriterien inklusive Tötungsart
- Engmaschige Überwachung und Kontrolle der Tiere
- Anwendung zusätzlicher in vitro Strategien während der Studie
- Beiziehung spezieller Expertisen von Kooperationspartnern
-
Ad h. Beschreibung der Unterbringungs-, Haltungs- und Pflegebedingungen; gegebenenfalls Angaben zum Verbleib der Tiere nach Abschluss des Tierversuchs (z.B. private Unterbringung, geeignetes Haltungssystem) Die entsprechenden Vorschriften zur Tierhaltung sind in der Tierversuchs-Verordnung
2012 geregelt:
(http://wissenschaft.bmwfw.gv.at/fileadmin/user_upload/forschung/recht/tierversuche/tvvo.pdf)
Abgesehen von der allgemeinen Bewilligung der Institution zur experimentellen Haltung
von Tieren in Hinblick auf die bauliche und infrastrukturelle Einrichtung, hat der
Antragsteller folgende Punkte gesondert anzuführen:
• Art der Haltung (Bodenhaltung, Käfighaltung, zeitlich beschränkte Verwendung von
Stoffwechselkäfigen bzw. Intensivpflegeeinheiten) (siehe Anhang Seite 17).
• Raumtemperatur und relative Luftfeuchtigkeit.
• Hell-Dunkelrhythmus: Dabei darf dieser Rhythmus keinesfalls durch Licht während
der Dunkelphase gestört werden. Schon bei Licht von mehr als 10 – 20 Sekunden
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kommt es zur Ausschüttung von Hormonen, deren Abbau hingegen kann mehrere
Tage dauern. Falls es notwendig ist, außerhalb der vorgegebenen Hellphase im
Tierraum zu arbeiten, sollte das entweder bei Rotlicht (Wellenlänge beachten)
geschehen, oder der Hell/Dunkelrhythmus sollte dem Zeitplan des Versuchspersonals
angepasst werden.
• Art der Hygiene-Maßnahmen (konventionelle oder SPF-Haltung, IVC-Racks, Isolator,
Infektionsversuche in bewilligten Einheiten, etc.)
• Einhaltung einer notwendigen Quarantäne, Adaptations- bzw. Trainingszeit
• Besatzdichte (gewichtsabhängiger Lebensraum/Tier – Käfigart, Käfiggröße unter
Berücksichtigung der versuchsbedingten Gruppengröße), genaue Angaben zur
Besatzdichte sind in der Anlage 1 der Tierversuchs-Verordnung 2012 (siehe Link
oben) zu finden. Es muss auch die Schadgasbildung und der entsprechende
Luftwechsel in mehr oder weniger geschlossenen Käfigen mit Filterdeckel beachtet
werden!
• Rücksicht auf die Verträglichkeit der Tiere (Cave: Hierarchie-Kämpfe bei männlichen
Mäusen)
• Zeitlich begrenzte Einzelhaltung bei Herdentieren (z.B. ev. Sichtkontakt einhalten).
Neben Schafen und Ziegen leiden auch Ratten, als soziale Tiere, unter Einzelhaltung
und sollten nur wenn aus versuchsbedingten Gründen nicht anders möglich, alleine
gehalten werden.
• Fütterung: ad libitum oder restriktiv, Art des Futters (Hersteller), Einsatz von Sonder-
oder Mangeldiäten, bei Autoklavierung des Futters sog. fortified Futter verwenden.
• Einstreu (Art und Hersteller): Fichtenholzeinstreu kann, je nach Charge, schwankende
Harzgehalte haben, was eine Standardisierung in punkto Umweltchemikalien
unmöglich macht. Espenholzeinstreu hat diesen Nachteil nicht.
• Tränke: automatische Nippel- oder Schalentränke, Trinkflaschen, Aufnahme ad
libitum oder portioniert restriktiv. Bei automatischen Nippeltränken besteht die
Gefahr des Verklemmens und somit dauerndem Wassereintritts in den Käfig.
• Pflegebedingungen: zeitlicher Ablauf der Kontrolle und Überwachung, zuständige
Personen, Verabreichung von Infusionen, Medikamenten, Analgetika, etc.
• Intensivpflege-Einheit: Ausstattung (Narkose, Überwachung, etc.)
Ad i: Verminderung, Vermeidung und Linderung jeglichen Leidens von der Geburt bis zum Tod Dieser Teil ist bereits in Punkt c berücksichtigt. Versuchsleiter und Mitarbeiter sind
aufgefordert, das Wohlbefinden der Tiere in den Vordergrund zu stellen. Hier ist jeder
Mitarbeiter verpflichtet seinen Beitrag einzubringen. Von Bedeutung ist
• die Abschätzung der Belastung des Versuchstieres (Schweregrad) im Versuchsablauf,
wenn möglich im Vergleich zu humanmedizinischen Eingriffen bzw. Manipulationen.
Ebenso ist die Belastung bei gentechnisch veränderten Tieren bzw. bei natürlichen
oder induzierten Mutanten zu berücksichtigen.
• Es wird unterschieden zwischen:
- Keine Wiederherstellung der Lebensfunktion (sog. „Akutversuch“)
- Gering
- Mittel
- Schwer
Ausführliche Beispiele für die Schweregrade sind in der EU-DIRECTIVE 2010/63/EU on
the protection of animals used for scientific purposes (Annex VIII) angeführt:
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2010:276:0033:0079:DE:PDF
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Ad j: Vermeidung einer nicht gerechtfertigten doppelten Durchführung von Tierversuchen (falls zutreffend)
• Begründung für doppelte Durchführung von Tierversuchen (z.B. notwendig aus
Kontrollzwecken)
• Hinweis, dass zu diesem Versuchsansatz keine Angaben in der Literatur zu finden
sind.
Wenn Sie zur Beantwortung dieser Punkte eine versuchstierkundliche bzw. veterinärmed. Auskunft benötigen, kontaktieren Sie die Abteilung für Biomedizinische Forschung
Ass.Prof. DDr. Helga Bergmeister 01-40400-52200,
ao.Univ.Prof. Dr. Karin Macfelda 01-40400-52240,
Dr. Roberto Plasenzotti 01-40400-735460,
ao.Univ.Prof. Dr. Ursula Windberger 01-40400-52230,
oder die Abteilung für dezentrale Biomedizinische Einrichtungen
OR Dr. Waltraud Gerdenitsch 01-40160–37101
oder -37103
oder die Abteilung für Labortierkunde und –genetik (Himberg)
Ass.Prof. Dr. Harald Höger 02235-86725
Alle auch mit üblicher MUW E-Mail Adresse kontaktierbar.
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WICHTIGE HINWEISE:
• Erneute Verwendung von Tieren (falls zutreffend) Nach dem neuen TVG 2012 § 9 ist die erneute Verwendung von Tieren unter bestimmten
Bedingungen erlaubt. Falls zutreffend ist eine entsprechende Begründung anzuführen.
• Aufbewahrung von Aufzeichnungen Die Aufzeichnungen gemäß TVG 2012 § 22 Abs. 1 sind vom Versuchs-/Projektleiter mindestens
fünf Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Anfrage zu übermitteln.
• Tierversuchsstatistik Die Medizinische Universität Wien hat als Verwender lt. Abs 3 TVG die in Tierversuchen
verwendeten Tiere zur statistischen Erfassung jährlich bis zum 1. März des Folgejahres der
zuständigen Behörde elektronisch zu übermitteln (Tierversuchsstatistik-Verordnung 2013 –
TVSV 2013).
Projektleiter sind daher verpflichtet am Ende jedes Jahres die verwendeten (toten)
Versuchstiere des vergangenen Jahres in einem sehr komplex gestalteten Statistikformular des
BMWFW einzutragen und an das Sekretariat der Ethikkommission zu Hnd. Frau Bettina Woppel
elektronisch für die weitere Zusammenfassung zu senden.
Entsprechende Informationen sind über die Homepage des BMWFW zu erhalten:
Erläuterungen TVSV 2013,
Formular Tierversuchsstatistik (Berichtsjahr 2013)
Anleitung zum Formular Tierversuchsstatistik
• Kriterienkatalog Derzeit wird vom BMWFW ein Kriterienkatalog ausgearbeitet, der insbesondere zur Abwägung
der Sinnhaftigkeit eines Tierversuchs gegenüber der zugemuteten Belastung der Versuchstiere
dienen soll. Dieser Kriterienkatalog ist derzeit als umfangreicher Fragenkatalog mit einem
Punktesystem konzipiert, der zusätzlich bei Antragstellung auszufüllen sein wird und je nach
Punktezahl für das Genehmigungsverfahren entscheidend sein wird.
• Weitere gesetzliche Bestimmungen (https://www.ris.bka.gv.at/)
Gentechnikgesetz
Verordnung biologische Arbeitsstoffe
Strahlenschutzgesetz
Allg. Strahlenschutzverordnung
Medizinproduktegesetz
Arzneimittelgesetz
BGBL 62 - Kosmetika
ABG § 285a 10. März 1988: „Tiere sind keine Sachen“
Tierschutzgesetz
Tierhaltungsverordnung
Tierseuchengesetz,
Tiertransportgesetz, ..................
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ANHANG:
Beispiel für Angaben zur Tierhaltung: 10-12 Wochen alte, weibliche C57/BL6 Mäuse sowie XYZ3 defiziente Mäuse (XYZ3-/-), auf
C57/BL6 Background rückgekreuzt, sollen für diese Studie verwendet werden.
Die Haltung der Tiere erfolgt in sogenannten „2184L Eurostandard Makrolon Typ II L Käfigen
(Käfiggrundfläche 540 cm2)“, die gemäß Österr. Tierversuchs-Verordnung 2012 – TVV 2012 und
EU Haltungsempfehlungen (ETS 123) mit max. 9 Tieren <20g Körpergewicht belegt werden. Die
Tiere werden unter standardisierten SPF-Bedingungen auf Holzgranulat (Fa. XY) gehalten, ein
Käfigwechsel erfolgt 1x wöchentlich sowie bei Bedarf. Die Fütterung mit autoklavierten fortified
Mauspellets (Fa. XY) und autoklaviertem Trinkwasser ist ad libitum. „Enriched environment“
und Nagehölzer werden angeboten. Jegliches Hantieren der Versuchstiere erfolgt in einer
sterilen Laminar-Flow Werkbank. Die Temperatur im Tierraum beträgt 22°C, die relative
Luftfeuchtigkeit ca. 55%. Die Haltung der Tiere erfolgt im 12h Tag-Nacht-Rhythmus.
Maximaler Käfigbesatz gemäß Österr. Tierversuchs-Verordnung 2012 – TVV 2012
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