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Med.Univ.Wien: Anleitung zur Beantragung von Tierversuchen lt. TVG 2012 1 Anleitung zur Beantragung von Tierversuchen gemäß Tierversuchsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 114/2012 verfasst von Udo M. Losert unter Mitarbeit der Mitglieder der Kommission (Stand Juli 2014) Inhaltsverzeichnis Seite Formular A 2 Formular B 4 Formular C 5 Formular D 5 Formular E 6 Einreichung 7 Ethikkommission der Med. Univ. Wien 7 Ad Beschreibung des Projektes (in einer eigenen Beilage) 9 Auskunftspersonen 15 Wichtige Hinweise Beispiel für Angaben zur Tierhaltung 16 Anhang Beispiel für maximalen Käfigbesatz (Maus, Ratte) 17 Blutvolumen und Blutentnahme 18 Wie und wo reiche ich einen Tierversuch ein? Sie planen beim BMWFW einen Tierversuchsantrag einzureichen. Bitte informieren Sie sich über das neue Tierversuchsgesetz 2012: http://wissenschaft.bmwfw.gv.at/fileadmin/user_upload/forschung/BGBLA_2012_I_114.pdf Dazu benötigen Sie 4 Formulare (siehe Musterbeilage): Immer die Originalformulare verwenden! A.) Antrag auf Genehmigung von Tierversuchen B.) Antragsformular „Nichttechnische Projektzusammenfassung“ C.) Antragsformular auf Genehmigung als Projektleiter D.) Beilageblatt: genetisch veränderte Tierlinien E.) Antragsformular an die Ethikkommission Formular A, B, C und D sind downloadbar von der Homepage des Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft: http://wissenschaft.bmwfw.gv.at/bmwfw/forschung/national/forschungsrecht/tierversuche/ Formular E erhalten Sie per e-mail nach Anforderung an der Abteilung für Biomed. Forschung (siehe Seite 6).

Anleitung zur Beantragung von Tierversuchen gemäß ... · Namen und Klinik/Institut anführen). Fachkundiges Hilfspersonal (Tierpfleger) ... der Abteilung für Labortierkunde und

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Med.Univ.Wien: Anleitung zur Beantragung von Tierversuchen lt. TVG 2012

1

Anleitung zur Beantragung von Tierversuchen gemäß Tierversuchsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 114/2012

verfasst von Udo M. Losert

unter Mitarbeit der Mitglieder der Kommission (Stand Juli 2014)

Inhaltsverzeichnis

Seite

Formular A 2

Formular B 4

Formular C 5

Formular D 5

Formular E 6

Einreichung 7

Ethikkommission der Med. Univ. Wien 7

Ad Beschreibung des Projektes (in einer eigenen Beilage) 9

Auskunftspersonen 15

Wichtige Hinweise Beispiel für Angaben zur Tierhaltung 16

Anhang

Beispiel für maximalen Käfigbesatz (Maus, Ratte) 17

Blutvolumen und Blutentnahme 18

Wie und wo reiche ich einen Tierversuch ein?

Sie planen beim BMWFW einen Tierversuchsantrag einzureichen.

Bitte informieren Sie sich über das neue Tierversuchsgesetz 2012:

http://wissenschaft.bmwfw.gv.at/fileadmin/user_upload/forschung/BGBLA_2012_I_114.pdf

Dazu benötigen Sie 4 Formulare (siehe Musterbeilage):

Immer die Originalformulare verwenden!

A.) Antrag auf Genehmigung von Tierversuchen B.) Antragsformular „Nichttechnische Projektzusammenfassung“ C.) Antragsformular auf Genehmigung als Projektleiter D.) Beilageblatt: genetisch veränderte Tierlinien E.) Antragsformular an die Ethikkommission

Formular A, B, C und D sind downloadbar von der Homepage des Bundesministerium für

Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft:

http://wissenschaft.bmwfw.gv.at/bmwfw/forschung/national/forschungsrecht/tierversuche/

Formular E erhalten Sie per e-mail nach Anforderung an der Abteilung für Biomed. Forschung

(siehe Seite 6).

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AD FORMULAR A.

Bitte füllen Sie nur die ersten 3 Seiten dieses Formulars aus!

Ad Punkt 1. Projekttitel

Ad Punkt 2. Projektleiter/in: Es kann nur ein Projektleiter angeführt werden. Es sollte dies die Person sein, die für das

Design des Projektes verantwortlich ist und eine versuchstierkundliche Expertise als

anerkannter Versuchsleiter aufweist.

Ad Punkt 3. Verwender/Einrichtung Verwender: Medizinische Universität Wien Bezeichnung der Einrichtung:

Ort der Unterbringung der Tiere bzw. Ort der Versuchsdurchführung

z.B. Department für Biomedizinische Forschung

Abteilung für Biomedizinische Forschung

Ad Punkt 4. Am Projekt beteiligte Personen:

Personen, die mit der Durchführung der beantragten Tierversuche betraut werden. Sachkunde:

• Sie waren bereits Leiter eines TV oder mit der Durchführung eines TV betraut,

dann setzen Sie die entsprechende Genehmigungszahl ein:

z.B. "Leiter/Mit der Durchführung betraut/ beim bewilligten TV GZ 66.009/.....

• Sie haben einen Forschungsaufenthalt mit Durchführung von Tierversuchen im

Ausland absolviert: Wo (Universität) und wann (Jahr) - Bestätigung beilegen!

• Sie haben einen Kurs für Versuchstierkunde besucht: wann und welchen? -

Bestätigung beilegen!

• Trifft keiner der obigen Punkte zu – z.B. bei cand.med.- oder PhD-Student - dann

setzen Sie bei der Sachkunde ein: eingeschult durch z.B. den Projektleiter (bitte

Namen und Klinik/Institut anführen).

Fachkundiges Hilfspersonal (Tierpfleger)

• Finden die Versuche z.B. am Department für Biomedizinische Forschung statt:

Tierpfleger der Abteilung für Biomedizinische Forschung/oder

Abteilung für Labortierkunde und –genetik/ oder

Abteilung Dezentrale Biomedizinische Einrichtungen/ oder

Anna Spiegel Tierhaltung

Sachkunde: geprüft gem. Tierpfleger-Ausbildungsverordnung

• bei anderen Versuchsorten: Vor- und Zuname

Sachkunde: z.B. geprüft gem. Tierpfleger-Ausbildungsverordnung

Ad Punkt 5. Zweck der Tierversuche Es gibt mehrere Auswahlmöglichkeiten zum Anklicken.

Ad Punkt 6. Angaben zu den beantragten Tieren und geplanten Methoden

Art, Herkunft und Anzahl der Tiere / transgen Ja oder Nein

Unterschiedliche Linien oder Stämme einzeln anführen

Sowie die weiteren Fragen sinngemäß ankreuzen!

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Ad Punkt 7. Zuordnung des Schweregrades: Abschätzung der Belastung des Versuchstieres (Schweregrad) im Versuchsablauf, wenn

möglich im Vergleich zu humanmedizinischen Eingriffen bzw. Manipulationen. Es ist der

im Laufe des Versuchs erreichte höchste Schweregrad anzugeben.

Beispiele finden Sie unter:

http://wissenschaft.bmwfw.gv.at/fileadmin/user_upload/forschung/Beispiele_zur_Zuordnung_

von_Schweregraden.pdf

Bei Tierversuchen mit Schweregrad „schwer“ ist in jedem Fall eine rückblickende

Bewertung (siehe Pkt. 9) durchzuführen. Dies kann auch durch die Art des Projekts, der

verwendeten Tierart und die Wahrscheinlichkeit, die gewünschten Projektziele zu

erreichen, verlangt werden.

Ad Punkt 8. Beantragte Dauer der Projektgenehmigung

Wir empfehlen diese Formulierung in dieser Zeile einzusetzen:

X Jahre ab Genehmigungsdatum.

Laut TVG ist eine Bewilligung bis zu 5 Jahren mit Begründung möglich.

Bei Zuchtanträgen ist es meist sinnvoll diese auf 5 Jahre zu beantragen, auch wenn der

tatsächliche Tierversuch z.B. nur auf 3 Jahre beantragt wird.

Ad Punkt 9. Rückblickende Bewertung Bei der rückblickenden Bewertung müssen die notwendigen Unterlagen der Behörde bis

zu dem von ihr in dem Genehmigungsbescheid festgelegten Zeitpunkt nach Projektende

vorgelegt werden.

Ad Punkt 10. Beilagen zum Antrag

A. Nichttechnische Projektzusammenfassung: dazu verwenden Sie das Original-BMWF-Formular B (siehe Seite 4)

B. Beschreibung des Projektes (in einer eigenen Beilage):

Format und Layout: Halten Sie Ihren Antrag prägnant, lesbar und kurz. Es ist nicht immer sinnvoll, einen 25-

seitigen Antrag einzureichen, der wenig aussagt. Versuchen Sie bitte 10 Seiten nicht zu

überschreiten, Sie erleichtern damit die Arbeit sowohl der Ethikkommission als auch der

ministeriellen Kommission.

Gliedern bzw. Formatieren Sie Ihren Antrag wie folgt:

- Nummerieren Sie die Seiten des Antragstextes

- es hat sich auch eine Kopfzeile mit dem Namen des Projektleiters und einem

Schlagwort aus dem Projekttitel bewährt.

- Zeilenabstand: 1,5-zeilig, Schriftgröße max 12 pt.

UNTERSCHRIFT:

Bitte nur als Projektleiter unterschreiben! Die Unterschrift als Verwender erfolgt durch den Rektor.

Die Unterschrift des Rektors wird nach positiver Begutachtung durch die

Ethikkommission im Zuge der Weiterleitung an das BMWF eingeholt.

Eine detaillierte Beschreibung wesentlicher Punkte zur Abfassung eines Projektantrages für Tierversuche (in einer eigenen Beilage) ist ab Seite 9 zu finden.

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AD FORMULAR B

NICHTTECHNISCHE PROJEKTZUSAMMENFASSUNG (NTPZ)

Bitte unbedingt das Originalformular des BMWFW verwenden!

Zweck des Tierversuchs: mittels Drop-down angeben

Die nichttechnische Projektzusammenfassung muss lt. Tierversuchsgesetz 2012 auf der Homepage des BMWFW publiziert und somit öffentlich gemacht werden. Daher:

• keine personenbezogenen Daten angeben, wie z.B. Institutsnamen

• kurze Beschreibung des Projektzieles, für Laien verständlich, und der zu erwartenden

Ergebnisse.

• Vermeiden Sie Details (z.B. welche knockout Linien verwendet werden), die einen

Rückschluss auf Sie und Ihr Projekt zulassen könnten.

Ad 1: Beschreiben Sie auch für Laien verständlich Sinn und Zweck des Projekts mit dem Hinweis

auf die klinische Situation.

Ad 2: Art und Anzahl der Tiere (z.B. 50 Mäuse unterschiedlichen Genotyps)

Ad 3: Angaben über die Erfüllung der „3R“ (= Vermeidung, Verminderung und Verfeinerung).

(siehe Seite 13). Es müssen immer alle 3 Punkte abgehandelt werden.

Ad Vermeidung: z.B. Ausschöpfung aller in-vitro Untersuchungen

Ad Verminderung: Standardisierung aller Haltungs- und Versuchsbedingungen, um eine

möglichst geringe Streuung der Versuchsergebnisse zu erzielen, unter diesen

Voraussetzungen dann eine Fallzahlberechnung mit Berücksichtigung der

statistischen Auswerteverfahren,

Ad Verfeinerung: Verwendung eines etablierten Modells, bei chirurgischen Eingriffen

erfolgt die Durchführung unter Narkose, Analgesie u. Intensivbetreuung

Alle Angaben den Tatsachen entsprechend überprüfbar halten und insbesondere die Erfüllung der „3R“ durchaus ausführlich auch für Laien beschreiben.

Dazu Beispiele (siehe auch Seite 13):

Nach Ausschöpfung aller in vitro Methoden sind zur weiteren Abklärung der

Fragestellung Untersuchungen an einem Gesamtorganismus erforderlich.

Die Anzahl der benötigten Tierversuche wurde durch vorgeschaltete Untersuchungen in

vitro (Zellkulturen, isoliertem Gewebe etc.) reduziert.

Das Projekt verwendet ein etabliertes und international akzeptiertes Mausmodell und

berücksichtigt alle Anforderungen zur Vermeidung, Verminderung und Verbesserung

der Untersuchungen.

Durch Standardisierung aller Haltungs- und Versuchsbedingungen und genaue

Versuchsplanung wird eine geringe Streuung der Versuchsergebnisse ermöglicht und

somit die Tierzahlen auf das notwendige Minimum reduziert.

Bezugnehmend auf diese Voraussetzung wurde eine Fallzahlberechnung durchgeführt,

um mit geringen Tierzahlen aussagekräftige Resultate zu erhalten.

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AD FORMULAR C ANTRAG AUF GENEHMIGUNG ALS PROJEKTLEITER/IN

Sie füllen dieses Formular einmalig aus und erhalten dann vom BMWFW einen entsprechenden

Bescheid mit einer GZ (links unten am Bescheid).

Bei allen zukünftigen Projektanträgen setzen Sie dann in der Zeile Sachkunde nur mehr diese GZ

ein und müssen nicht mehr um Genehmigung als Projektleiter ansuchen.

Bitte legen Sie bei der erstmaligen Antragstellung Kopien der erforderlichen Nachweise

(Hochschulausbildung, Kursbestätigungen etc.) bei.

Sollten Sie keinen FELASA-akkreditierten Kurs oder sonstige Fort- und Weiterbildung absolviert,

aber schon zahlreiche Tierversuche geleitet haben, führen Sie unter Punkt ii) Spezialkenntnisse

alle bisherigen Genehmigungszahlen an:

Leiter(in) der TV. GZ 66.009/ …………

Kreuzen Sie auch an, ob Sie die Projektleitung von Tierversuchen

- mit oder

- ohne operative Eingriffe

beantragen.

AD FORMULAR D BEILAGEBLATT: GENETISCH VERÄNDERTE TIERE

Mit dem Inkrafttreten des TVG 2012 sind auch Zucht und Haltung von genetisch veränderten

Tieren, bei denen aufgrund ihrer genetischen Konstitution (spontane, chemisch induzierte

Mutationen oder gentechnisch erzeugte Linien) zu Schmerzen, Ängsten oder anderen Formen

von Leid kommen kann, genehmigungspflichtig. Inwieweit einzelne Linien als belastet gelten,

muss im Rahmen von Projekt- und Zucht-Anträgen ermittelt werden (auch wenn die Tiere aus

der Abteilung für Labortierkunde und –genetik Himberg kommen).

Dieser sehr umfangreiche neu geschaffene Fragenkatalog muss sehr genau für jede Linie

ausgefüllt werden.

Die Beilageblatt Nr. im Titel ist die spezielle Liniennummer des Antragstellers (z.B. Maier 1). Die

MGI Nummer (z.B. http://www.informatics.jax.org) erlaubt eine präzise Zuordnung, ebenso die

Angabe des genetischen Hintergrunds und des Zuchtmodus.

Als nicht belastet gelten nur Linien, bei denen die genetischen Veränderungen dokumentiert

nicht zu den erwähnten Belastungen führen. Liegt keine ausreichende Dokumentation vor, so

gilt diese Linie vorläufig als belastet.

Falls mehrere transgene oder knock-out Linien im Versuch verwendet werden, sollte man

dieses Formular nur 1x ausfüllen mit dem Verweis auf eine Tabelle, wo alle Linien nach dem

Schweregrad der Belastung (bzw. unbelastet) aufgelistet werden.

(P.S. Diese Vorgangsweise ist auch vom Ministerium erwünscht, um eine Papierflut

einzudämmen. (z.B. bei mehr als 10 Linien ist eine Tabelle besser).

Besonderes Augenmerk ist auf Punkt 5 (Genotypisierung) zu legen: Entsprechende Empfehlungen finden Sie auf

http://wissenschaft.bmwfw.gv.at/fileadmin/user_upload/forschung/recht/tierversuche/Genoty

pisierung.pdf

1. Genotypisierung durch „ear-punch“ ist wie bei individueller Markierung zur Identifikation

nicht als Tierversuch zu werten.

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2. Markierungsmethode durch Amputation der distalen Phalanx:

Diese Methode erlaubt eine gleichzeitige Markierung und Gewebeprobegewinnung und

wird optimal im Alter von 7 Tagen (4 bis max. 8 Tage) durchgeführt. Per Scherenschlag wird

mit einer Mikroschere die distale Phalanx einer Zehe zur Gewinnung von DNA und zur

Markierung der Maus entnommen. Positive Tiere werden weiter gezüchtet und deren

Nachkommen in gleicher Weise analysiert und markiert. Die Amputation einer Zehe ist die

einzige Markierungsmöglichkeit bei jungen Mäusen bei der auch genug Material zur

Genotypisierung mittels PCR gewonnen werden kann. Diese Methode ist auch in einem

Arbeitsbericht der FELASA Arbeitsgruppe für Labortieridentifizierung beschrieben.

www.felasa.eu/recommendations/reports/report-of-the-felasa-working-group-on-animal-

identification-2013/

Dahlborn et al., 2013, Lab Anim, 47(1):2-11.

3. Hingegen stellt die Genotypisierung durch Schwanzspitzen-Biopsie selbst einen Tierversuch

mit geringem Schweregrad dar und ist daher bewilligungspflichtig. Bei als belastet oder

möglicherweise belastet geltenden Linien müssen daher nicht nur diese Tiere gezählt

werden, sondern auch schwanzspitzenbiopsierte Tiere – das bedeutet, dass auch

heterozygote und +/+ Tiere gezählt werden müssen.

Eine separate Erfassung der Zahl der nur aufgrund der Schwanzspitzenbiopsie gering belasteten

Tiere ist sinnvoll und sollte in der Nichttechnischen Projektzusammenfassung angeführt werden,

da ein Großteil der Tiere daher nicht aufgrund der Genetik als belastet gilt.

http://www.bmwf.gv.at/uploads/tx_contentbox/gentechnikgesetz.pdf

CAVE: Wird im Rahmen eines Projekts gezüchtet, so sind diese Tiere bei Schwanzspitzenbiopsie

als Versuchstiere des Projekts nur einmal zu zählen (z.B.: Versuchstiere sind die -/- Tiere und die

+/+ litter mates als Kontrolltiere).

AD FORMULAR E ETHIK-KOMMISSION DER MUW ZUR BERATUNG UND BEGUTACHTUNG VON

FORSCHUNGSPROJEKTEN AM TIER

Das Formular dient in Abstraktform einleitend der raschen Information über den beantragten

Versuch und enthält nach der Beurteilung die Stellungnahme der Ethik-Kommission nach

endgültiger Fertigstellung des gesamten Antrags.

Bitte vollständig ausfüllen (Med.Univ. Wien, Name des Instituts bzw. der Klinik, Name des

Leiters des TV und Titel des Tierversuchs konform zum Formular A)

Die Kurzfassung kann max. 12 Zeilen (einzeilig) umfassen und soll kurz den Zweck und die Art

des Versuches sowie die Art und Anzahl der Tiere beinhalten.

Dieses Formular wird vom Koordinator der Kommission und vom Rektor unterschrieben und

mit dem gesamten Antragspaket an das BMWFW als Originale in Papierform weitergeleitet.

Beilagen mit bunten Abbildungen werden zusätzlich per E-Mail an das BMWFW gesandt.

Anforderung des Formulars E unter E-Mail:

[email protected]

[email protected]

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EINREICHUNG

Wenn Sie nun die Formulare A, B, C, D und E ausgefüllt und Ihren Antragstext als Beilage

verfasst haben, gehen Sie wie folgt vor:

1. Formular A und C (Original) unterschrieben vom Versuchsleiter senden Sie:

An die Abteilung für Biomedizinische Forschung

z.Hnd. Frau Bettina Woppel

Währinger Gürtel 18-20, 1090 Wien

oder bringen es direkt zum Hearing vor der Ethik-Kommission mit. Ohne Vorliegen der

unterschriebenen Originalformulare kann Ihr Antrag nicht weitergeleitet werden!

2. Formular A + Formular B + Formular C*) + Formular D +Antragstext

speichern Sie bitte in Form von 5 Dateien:

Formular A: Name des Versuchsleiters-TVA.pdf

Formular B: Name des Versuchsleiters-NTPZ.doc/docx

Formular C*: Name des Versuchsleiters-PRL.doc/docx

Formular D: Name des Versuchsleiters-gt Tiere (Nummer).doc/docx

Formular E: Name des Versuchsleiters-TVK.doc/docx

Antragstext: Name des Versuchsleiters-TXT.doc/docx

*) sollten Sie bereits einen eigenen Genehmigungs-Bescheid als Versuchsleiter haben,

brauchen Sie dieses Formular nicht mehr auszufüllen und zu senden.

Senden Sie diese 5 Dateien an: [email protected] und

[email protected]

Bitte senden Sie (außer dem Antragsformular A) keine pdf-Dateien!

Diese Dateien werden an die Kommissionsmitglieder zur Beratung weitergeleitet und sollen das

Einfügen von Korrekturen bzw. Kommentaren ermöglichen.

Ethikkommission zur Beratung und Begutachtung von Studien am Tier der Medizinischen Universität Wien

Die Ethikkommission tagt im Schnitt 1x/Monat an einem Mittwoch um 14 Uhr an der Abteilung

für Biomedizinische Forschung, AKH, Erweiterungsbau Ost, Ebene 01, bei Bedarf auch öfter

Nach Eintreffen des Antrags per Mail wird der Antragsteller (Versuchsleiter) per Mail vom

Sitzungstermin und Zeitpunkt, wann Ihr Antrag behandelt wird, verständigt.

Es ist unbedingt notwendig, dass der Versuchsleiter als Auskunftsperson den Sitzungstermin wahrnimmt, da der Antrag sonst nicht behandelt werden kann.

In den Fällen, in denen auf Rat der Kommission Veränderungen des Antrags erforderlich sind,

wird ersucht diese Änderungen farblich zu markieren bzw. im bewährten Korrekturmodus an

[email protected] und [email protected] zu übersenden. Dies

erleichtert uns die weitere Bearbeitung und ermöglicht eine rasche Erledigung.

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Der Antragsteller (Versuchsleiter) erhält nach endgültiger Korrektur eine Kopie der

Stellungnahme per EMail zugesandt (kann bei Anträgen auf finanzielle Förderung bei einem

Forschungsfonds als vorläufiger Nachweis der Einreichung um Bewilligung eines Tierversuchs

beigelegt werden - die definitive Bewilligung des BMWFW muss dann nachgereicht werden.

Üblicherweise behandeln die Fonds Anträge auf finanzielle Unterstützung aber erst bei

Vorliegen der ministeriellen Bewilligung).

Diese Stellungnahme mit der Befürwortung des Antrags bedeutet aber noch nicht, dass mit dem Projekt begonnen werden kann, es muss die schriftliche Bewilligung des BMWFW, die direkt an das Institut bzw. die Klinik ergeht, abgewartet werden.

Soll Ihr Tierversuch an der Abteilung für Biomedizinische Forschung durchgeführt werden, wird

ersucht, nach Einlangen des Bewilligungsbescheides durch das BMWFW mit der Abteilung für

Biomedizinische Forschung Kontakt aufzunehmen, um die organisatorische Durchführung

(zeitliche Versuchsplanung, Ankauf der Tiere, etc.) und Finanzierung Ihres Projektes abzuklären.

Der Bescheid des BMWFW hat links unten eine Geschäftszahl: unter dieser Geschäftszahl sind alle weiteren für diesen Tierversuch folgenden Anträge (z.B. zeitliche Verlängerung, Aufstockung der Tierzahlen, Änderung der Methodik oder Mitarbeiteretc.) zu führen.

Für allfällige weitere Fragen zur Einreichung um Bewilligung eines Tierversuches stehen Ihnen

der Leiter der Kommission und das Kommissions-Sekretariat

Univ.Prof.Dr.Udo Losert [email protected]

Sekretariat Fr. Bettina Woppel [email protected]

sowie die Abteilungsleiter und Veterinärmediziner des Departments für Biomedizinische

Forschung zur Verfügung:

Ass.Prof. DDr. Helga Bergmeister [email protected]

OR Dr. Waltraud Gerdenitsch [email protected]

Dr. Roberto Plasenzotti [email protected]

Die Dauer des Bewilligungsverfahrens nach positiver Erledigung durch die Kommission wird

durch den Dienstweg und die gesetzlich vorgeschriebene Genehmigungsfrist von sechs Wochen

(BGBl. Nr. 114/2012, §26(4)) bestimmt. Nachdem der Dienstweg über Rektorat -

Bundesministerium - Ministerielle Kommission - und zurück verläuft, sind hierfür mindestens 10

Wochen (2 x 2 Wochen für den Dienstweg, 6 Wochen gesetzliche Frist) anzuberaumen.

Nachfragen des BMWF aufgrund ungenauer oder missverständlicher Angaben verlängern diese

Frist.

Vor der Genehmigung durch das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und

Wirtschaft darf keinesfalls mit Versuchen begonnen werden.

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Anmerkungen zu Formular A Punkt 10: Projektvorschlag

Ad Beschreibung des Projektes in einer eigenen Beilage:

Der Antragstext muss konform zu den im Antragsformular angegebenen Punkten a – j in

folgende Kapitel gegliedert sein: a. Bedeutung und Begründung des Projekts, Projektziele

b. Begründung für die Verwendung der Tiere, einschließlich Art, Anzahl, Herkunft und

Lebensabschnitte

c. Versuchs- oder Beobachtungsstrategien sowie statistische Gestaltung zur Minimierung der

Zahl der Tiere, der Schmerzen, des Leidens, der Ängste und gegebenenfalls der Umweltauswirkungen

d. Einsatz von Anästhesie, Analgesie und anderen schmerzlindernden Methoden

e. Anwendung möglichst schmerzloser Endpunkte (Abbruchkriterien)

f. Angabe zu den Tötungsmethoden (falls zutreffend)

g. Angaben zur Anwendung der „3R“ (Vermeidung, Verminderung und Verbesserung der

Verwendung von Tieren)

h. Beschreibung der Unterbringungs-, Haltungs- und Pflegebedingungen; gegebenenfalls

Angaben zum Verbleib der Tiere nach Abschluss des Tierversuchs (z.B. private Unterbringung,

geeignetes Haltungssystem)

i. Verminderung, Vermeidung und Linderung jeglichen Leidens von der Geburt bis zum Tod j. Vermeidung einer nicht gerechtfertigten doppelten Durchführung von Tierversuchen (falls

zutreffend)

Anträge, die nicht diesen Richtlinien entsprechen,

werden von der Ethikkommission der MUW nicht behandelt!

Inhaltlich zu beschreibende wichtige Punkte: ad a: Bedeutung und Begründung des Projekts, Projektziele

• Fragestellung bzw. Hypothese, Beschreibung und Begründung des Versuchszieles und

der daraus erwarteten bzw. resultierenden klinischen Relevanz

• State of the art, Literaturhinweise (Angabe von Autoren, Titel, Erscheinungsort)

• Ergebnisse eigener bereits durchgeführter in-vitro Studien bzw. Tierversuche (mit

Angabe der GZ) und entsprechende Publikationen

• Kooperationen mit anderen Forschungsgruppen oder Labors

ad b: Begründung für die Verwendung der Tiere, einschließlich Art, Anzahl, Herkunft und Lebensabschnitte Die Aufzeichnungen gemäß TVG 2012 § 22 Abs. 1 sind mindestens fünf Jahre lang

aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Anfrage zu übermitteln. Verwender

(MUW) haben lt. Abs 3 die in Tierversuchen verwendeten Tiere zur statistischen

Erfassung jährlich bis zum 1. März des Folgejahres der zuständigen Behörde elektronisch

zu übermitteln.

• Eignung der Tierart für die vorgesehenen Untersuchungen, wie z.B. Größe,

Blutvolumen (siehe Anhang Seite 13), Implantationen und Messtechnik, Anzahl und

Art der Interventionen und Probenziehungen, Bedeutung bzw. Berücksichtigung des

genetischen oder hygienischen Einflusses, Art der Tierhaltung

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• Anzahl der Tiere mit Bezugnahme auf die geplanten statistischen Verfahren zur Auswertung und Sample Size Calculation Anzugeben sind:

1) Hauptzielparameter und Einheit in der dieser gemessen wird,

2) Höhe des zweiseitigen Signifikanzniveaus (üblicherweise 5%),

3) Statistische Power (90% um auch bei etwaigen 10-20% Ausfällen noch 80%

Power garantieren zu können),

4) Relevanter Unterschied in den Mittelwerten (Effect Size; diese soll in etwa der

geringste Unterschied zwischen den Gruppen sein, der es wert wäre, publiziert

zu werden),

5) Angenommene Standardabweichung innerhalb der Gruppen (mit Quellenangabe:

wenn möglich Literaturstelle, sonst eigener Vorversuch oder zumindest

begründete vorsichtige Schätzung);

6) Nur bei mehr als 2 Gruppen: Multiplizitätskorrektur durch Teilen des

Signifikanzniveaus durch die Anzahl der vorgesehenen Vergleiche, z.B. 6

paarweise Vergleiche bei 4 Gruppen: Signifikanzniveau = 5%/6 = 0.83% .

Zur statistischen Auswertung sollte bei mehr als zwei Gruppen immer die

Varianzanalyse (ANOVA) verwendet werden, da diese die vorhandenen Daten

effizienter ausnutzt (höhere Power). Zur Multiplizitätskorrektur aufgrund der

Auswertung mehrerer paarweiser Vergleiche zwischen Gruppen sollten wenn

möglich post-hoc Tests nach Tukey (alle paarweisen Vergleiche) oder Dunnett

(Vergleich mehrerer Gruppen gegen eine Kontrollgruppe) verwendet werden; diese

haben üblicherweise eine höhere Power als die simple Bonferroni-Korrektur und

vermeiden dadurch höhere Tierzahlen bzw. nutzen die vorhandenen Tierzahlen

besser aus. Binäre Endpunkte sollten aufgrund der sehr geringen Power und der

daher notwendigen sehr hohen Tierzahlen möglichst vermieden und durch

kontinuierliche Hauptzielparameter ersetzt werden.

Beispiel einer Beschreibung der Sample size calculation und Auswertung (Annahme: eine Kontrollgruppe, zwei aktive Therapiegruppen): „Zur Fallzahlplanung wird der Hauptzielparameter Tumorwachstum in mm3

(Differenz zwischen Tumorgröße zu Versuchsbeginn und 60 Tage nach

Versuchsbeginn) herangezogen. Es wird angenommen, dass das Tumorwachstum in

der Kontrollgruppe 1000 mm3 beträgt. Eine Verringerung um 30% in den aktiven

Behandlungsgruppen, also auf 700 mm3, wird als relevant angesehen.

Bei einer angenommenen Standardabweichung von 250 mm3 (eigene Vorversuche

an 32 Tieren, Mauser A. and Ratte B. 2013, Journal of Well-Planned Experiments,

1:57-59) sind 19 Tiere pro Gruppe notwendig, um den Unterschied von 300 mm3 auf

einem zweiseitigen Signifikanzniveau von 2.5% (=5% geteilt durch zwei Vergleiche mit

Kontrollgruppe) mit einer Power von 90% aufdecken zu können. Die Auswertung des

Versuches erfolgt mit Varianzanalyse (ANOVA); paarweise Vergleiche der aktiven

Behandlungs-gruppen mit der Kontrollgruppe erfolgen mittels Dunnett-post-hoc-

Tests.“

Im Sinne von ‚reproducible research‘ ist der Verweis auf die eigene Erfahrung bei der

Begründung der Tierzahl nicht ausreichend, wenn keine genaue Quantifizierung der

„eigenen Erfahrung“, so wie oben exemplifiziert, erfolgt.

Sind Sie sich über Ihre statistische Auswertung nicht sicher, stehen Ihnen nach

vorheriger Terminvereinbarung mit fachlichem Rat zur Verfügung:

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Institut für Klinische Biometrie:

http://cemsiis.meduniwien.ac.at/kb/services/statistische-beratung/

Institut für Medizinische Statistik:

http://statistics.msi.meduniwien.ac.at/index.php?hm=4&lang=de&page=Main_Beratung

Einen entsprechenden Sample Size Calculator finden Sie auf

http://www.stat.uiowa.edu/~rlenth/Power/

• Die Herkunft der Tiere ist laut TVG 2012 zu dokumentieren. Dabei ist insbesondere

der Gesundheits- und Hygienezustand der Tiere zu beachten. In konventionellen

Tierhaltungen werden nur Tiere mit aktuellem Hygienezertifikat aufgenommen.

Dieses darf nicht älter als 3 Monate sein, Angaben über alle in den FELASA

Empfehlungen angeführten Erreger (Viren, Bakterien, Pilze, Parasiten) müssen

enthalten sein. Es kommt immer wieder vor, dass bei Tieren zwar Befunde zur

Virologie und Bakteriologie vorliegen, aber die Untersuchung auf Parasiten

unterbleibt. Häufig macht man dann die unerfreuliche Entdeckung, dass Mäuse oder

Ratten mit Darmnematoden geliefert wurden. In spezialisierten SPF-Einrichtungen ist

ein Embryotransfer zur Aufrechterhaltung der Hygiene notwendig, der nicht nur sehr

kostenintensiv, sondern auch sehr zeitaufwendig ist.

• Das Alter der Tiere (Lebensabschnitt) ist bei der Durchführung der Studie von der

Fragestellung abhängig. So ist zu beachten, dass Mäuse im Alter von 6 – 10 Wochen

einen unterschiedlich großen Wachstumsschub aufweisen, somit wird die Streuung

der Ergebnisse deutlich beeinflusst. Bei Mäusen und Ratten ist in diesem

Zusammenhang zu beachten, dass die Gruppengröße so gewählt wird, dass die

maximale Käfigbelagszahl auch bei älter und somit schwerer werdenden Tieren nicht

überschritten wird. Ebenso ist bei Langzeit-Untersuchungen zu beachten, dass bei

Einsatz wachsender Tiere Größe und Gewicht deutlich zunehmen. So wiegt ein Ferkel

von ca 30 – 40 kg KGW im Alter von 6 Monaten bereits um 120 kg, Abhilfe bietet der

Einsatz von Minipigs (z.B. Göttinger Minipig).

ad c: Versuchs- oder Beobachtungsstrategien sowie statistische Gestaltung zur Minimierung der Zahl der Tiere, der Schmerzen, des Leidens, der Ängste und gegebenenfalls der Umweltauswirkungen

• Modellbeschreibung: Akutversuch in Narkose oder Überlebensversuche mit oder

ohne chirurgischer Intervention (auch mehrfache Interventionen)

• OP-Techniken samt Narkose (Medikation, Dosierung, Beatmung, Intubation etc.),

Intensivbetreuung und Analgesie, Nachbetreuung

• Art, Dauer, Häufigkeit und Anzahl der Interventionen oder Behandlungen (graphische

Darstellung der Interventionen als Zeitschiene)

• Substanzverabreichungen: Route, Dosis/kg und Volumen

• Messdatenerfassung: Art, Dauer, Frequenz und Anzahl der Messparameter,

Festlegung der Hauptparameter für die statistische Auswertung etc. sowie der

physiologischen Überwachungsparameter (Messungen kontinuierlich oder punktuell)

• Probengewinnung: Art, Anzahl, Frequenz, Volumen und zeitlicher Abstand (Narkose

oder Analgesie erforderlich, Belastungsgrad etc. CAVE: Blutvolumen der Tiere!)

• Versuchsplan: Gruppeneinteilung samt positiver und negativer Kontrollgruppen

• Gruppengröße und Anzahl der Tiere (Tabelle zum besseren Verständnis einfügen)

• Ein wichtiger Punkt ist das statistische Auswerteverfahren, da dies Einfluss auf die

beantragte Tierzahl hat (siehe Punkt b. auf Seite 10).

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• Beschreibung des Versuchstiers: Tierart, Rasse, Stamm oder Linie, Gewicht,

Geschlecht, Alter etc.; transgen oder knock-out, immunkompetent oder

immundefizient, etc.

• Nachuntersuchung (Art, Anzahl der Tiere, Zeitpunkte)

• Es wird generell empfohlen, entsprechende Tabellen zur besseren Übersicht

einzufügen!

• Abbruchkriterien und Tötungsart (genaue Angaben zur Tötungsart sind in der Anlage

2 der Tierversuchs-Verordnung 2012 (siehe Link Seite 13) zu finden). Die

Abbruchkriterien sollen mit der Belastung und dem Versuchsziel im Einklang stehen,

sodass unnötiges Leiden vermieden wird.

• Bei der Zucht gentechnisch veränderter Tiere im Rahmen eines Projektes sind die

Methoden der Genotypisierung und Markierung anzugeben (siehe S. 5).

Entsprechende Empfehlungen finden Sie auf

http://wissenschaft.bmwfw.gv.at/fileadmin/user_upload/forschung/recht/tierversuche/Genoty

pisierung.pdf

• Weiters sind die gesetzlichen Bestimmungen nach dem Gentechnikgesetz zu

beachten:

http://www.bmwf.gv.at/uploads/tx_contentbox/gentechnikgesetz.pdf

ad d: Einsatz von Anästhesie, Analgesie und anderen schmerzlindernden Methoden Dieser Punkt ist für die Belastung der Tiere sehr wichtig und sollte je nach Projektziel

besonders auf seine Kompatibilität mit der Fragestellung überprüft und abgestimmt

werden. Für die üblichen Versuchstierarten bestehen an der Abteilung für

Biomedizinische Forschung SOPs, die Ihnen zur Verfügung stehen. In speziellen

Fragestellungen sollte ein erfahrener Anästhesist beigezogen werden.

Ad e: Anwendung möglichst schmerzloser Endpunkte (Abbruchkriterien) Dieser Punkt ist für die Belastung der Tiere sehr wichtig und sollte je nach Projektziel

klar definiert werden. Es ist sowohl aus ethischen als auch wissenschaftlichen Gründen

absolut nicht notwendig, ein Tier in Angst, Schmerzen oder Leiden verenden zu lassen.

Herkömmliche Gründe, den Versuch abzubrechen und das Tier schmerzlos zu töten, sind

rapider Gewichtsverlust bis 20%, Futter- und Trinkverweigerung, nicht beherrschbare

Blutungen oder Embolien, große Tumorbildungen und Metastasen, Entzündungen und

Infektionen, neurologische Erscheinungen und Paralysen, etc. Ad f: Angabe zu den Tötungsmethoden (falls zutreffend)

Die Tötung von Versuchstieren erfolgt üblicherweise mit einer Überdosis eines

Betäubungsmittels oder in Narkose mit Entblutung über Herzpunktion. Bei Kleintieren

(Nagetiere, Vögel) ist auch die Tötung durch Genickbruch oder Dekapitation erlaubt.

Die Methoden zur Tötung von Tieren sind im Anhang IV der Richtlinie 2010/63/EU des

Europäischen Parlaments und Rates vom 22.09.2010 zum Schutz der für

wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere, Amtsblatt Nr. L 276, S. 33 (Tierversuchs-

Richtlinie) aufgelistet.

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2010:276:0033:0079:DE:PDF

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Ad g: Angaben zur Anwendung der „3R“ (Vermeidung, Verminderung und Verbesserung der Verwendung von Tieren)

• Vermeidung von Tierversuchen (Replacement):

Begründung, warum weitergehende Untersuchungen am lebenden höheren

Organismus erforderlich sind: Angaben zur Ausschöpfung aller in vitro Methoden

(z.B. Zell- oder Gewebekulturen, isolierte Organe, Hen-Egg–CAM–Modell,

Kadaverstudien, etc.) bzw. Hinweis, dass Studien im human-medizinischen Bereich

aus ethischen oder methodischen Gründen nicht vertretbar sind.

• Verminderung der Tierzahl und Belastung (Reduction):

- Verminderung der Tierzahlen durch standardisierte Tierhaltung und

Versuchsbedingungen (Verringerung der Streuung),

- Durchführung und Angaben zur Sample Size Calculation und der statistischen

Verfahren (damit Reduktion auf die minimal erforderlichen Tierzahlen),

- Verminderung durch Auswahl geeigneter Tiere/Tierstämme bzw. Tierlinien,

- Adaptationsphase und Training der Versuchstiere,

- Bei eigener Zucht als Kontrolltiere wt litter-mates einsetzen, dadurch eine

verminderte Streuung (bei Zukauf von Kontrolltieren gleicher Rasse treten

durchaus (epi)genetische Unterschiede auf),

- Einfluss der Hygienebedingungen bei Tierankauf und Tierhaltung beachten

(Gesundheitszeugnis, SPF-Bedingung)

• Verbesserung der Tierversuche (Refinement):

- Einsatz einer der Fragestellung entsprechenden Narkose und Analgesie,

Intensivpflege und Nachsorge,

- „enriched environment“ zur artgemäßen Beschäftigung. Möglichkeit der

Konkurrenz um „Besitz“ des Enrichment bedenken.

- Nagehölzer bei Verabreichung von weichem Futter zum Abrieb der dauernd

nachwachsenden Zähne der Nagetiere. Dabei ist zu beachten, dass keine

„neuen“ Materialien eingeführt werden. Nagehölzer, Holztunnel… sollten aus

dem gleichen Material wie die Einstreu sein. Papier kann Rückstände von

unerwünschten Chemikalien aus dem Produktionsvorgang enthalten.

- Erstellung klarer Abbruchkriterien inklusive Tötungsart

- Engmaschige Überwachung und Kontrolle der Tiere

- Anwendung zusätzlicher in vitro Strategien während der Studie

- Beiziehung spezieller Expertisen von Kooperationspartnern

-

Ad h. Beschreibung der Unterbringungs-, Haltungs- und Pflegebedingungen; gegebenenfalls Angaben zum Verbleib der Tiere nach Abschluss des Tierversuchs (z.B. private Unterbringung, geeignetes Haltungssystem) Die entsprechenden Vorschriften zur Tierhaltung sind in der Tierversuchs-Verordnung

2012 geregelt:

(http://wissenschaft.bmwfw.gv.at/fileadmin/user_upload/forschung/recht/tierversuche/tvvo.pdf)

Abgesehen von der allgemeinen Bewilligung der Institution zur experimentellen Haltung

von Tieren in Hinblick auf die bauliche und infrastrukturelle Einrichtung, hat der

Antragsteller folgende Punkte gesondert anzuführen:

• Art der Haltung (Bodenhaltung, Käfighaltung, zeitlich beschränkte Verwendung von

Stoffwechselkäfigen bzw. Intensivpflegeeinheiten) (siehe Anhang Seite 17).

• Raumtemperatur und relative Luftfeuchtigkeit.

• Hell-Dunkelrhythmus: Dabei darf dieser Rhythmus keinesfalls durch Licht während

der Dunkelphase gestört werden. Schon bei Licht von mehr als 10 – 20 Sekunden

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kommt es zur Ausschüttung von Hormonen, deren Abbau hingegen kann mehrere

Tage dauern. Falls es notwendig ist, außerhalb der vorgegebenen Hellphase im

Tierraum zu arbeiten, sollte das entweder bei Rotlicht (Wellenlänge beachten)

geschehen, oder der Hell/Dunkelrhythmus sollte dem Zeitplan des Versuchspersonals

angepasst werden.

• Art der Hygiene-Maßnahmen (konventionelle oder SPF-Haltung, IVC-Racks, Isolator,

Infektionsversuche in bewilligten Einheiten, etc.)

• Einhaltung einer notwendigen Quarantäne, Adaptations- bzw. Trainingszeit

• Besatzdichte (gewichtsabhängiger Lebensraum/Tier – Käfigart, Käfiggröße unter

Berücksichtigung der versuchsbedingten Gruppengröße), genaue Angaben zur

Besatzdichte sind in der Anlage 1 der Tierversuchs-Verordnung 2012 (siehe Link

oben) zu finden. Es muss auch die Schadgasbildung und der entsprechende

Luftwechsel in mehr oder weniger geschlossenen Käfigen mit Filterdeckel beachtet

werden!

• Rücksicht auf die Verträglichkeit der Tiere (Cave: Hierarchie-Kämpfe bei männlichen

Mäusen)

• Zeitlich begrenzte Einzelhaltung bei Herdentieren (z.B. ev. Sichtkontakt einhalten).

Neben Schafen und Ziegen leiden auch Ratten, als soziale Tiere, unter Einzelhaltung

und sollten nur wenn aus versuchsbedingten Gründen nicht anders möglich, alleine

gehalten werden.

• Fütterung: ad libitum oder restriktiv, Art des Futters (Hersteller), Einsatz von Sonder-

oder Mangeldiäten, bei Autoklavierung des Futters sog. fortified Futter verwenden.

• Einstreu (Art und Hersteller): Fichtenholzeinstreu kann, je nach Charge, schwankende

Harzgehalte haben, was eine Standardisierung in punkto Umweltchemikalien

unmöglich macht. Espenholzeinstreu hat diesen Nachteil nicht.

• Tränke: automatische Nippel- oder Schalentränke, Trinkflaschen, Aufnahme ad

libitum oder portioniert restriktiv. Bei automatischen Nippeltränken besteht die

Gefahr des Verklemmens und somit dauerndem Wassereintritts in den Käfig.

• Pflegebedingungen: zeitlicher Ablauf der Kontrolle und Überwachung, zuständige

Personen, Verabreichung von Infusionen, Medikamenten, Analgetika, etc.

• Intensivpflege-Einheit: Ausstattung (Narkose, Überwachung, etc.)

Ad i: Verminderung, Vermeidung und Linderung jeglichen Leidens von der Geburt bis zum Tod Dieser Teil ist bereits in Punkt c berücksichtigt. Versuchsleiter und Mitarbeiter sind

aufgefordert, das Wohlbefinden der Tiere in den Vordergrund zu stellen. Hier ist jeder

Mitarbeiter verpflichtet seinen Beitrag einzubringen. Von Bedeutung ist

• die Abschätzung der Belastung des Versuchstieres (Schweregrad) im Versuchsablauf,

wenn möglich im Vergleich zu humanmedizinischen Eingriffen bzw. Manipulationen.

Ebenso ist die Belastung bei gentechnisch veränderten Tieren bzw. bei natürlichen

oder induzierten Mutanten zu berücksichtigen.

• Es wird unterschieden zwischen:

- Keine Wiederherstellung der Lebensfunktion (sog. „Akutversuch“)

- Gering

- Mittel

- Schwer

Ausführliche Beispiele für die Schweregrade sind in der EU-DIRECTIVE 2010/63/EU on

the protection of animals used for scientific purposes (Annex VIII) angeführt:

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2010:276:0033:0079:DE:PDF

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Ad j: Vermeidung einer nicht gerechtfertigten doppelten Durchführung von Tierversuchen (falls zutreffend)

• Begründung für doppelte Durchführung von Tierversuchen (z.B. notwendig aus

Kontrollzwecken)

• Hinweis, dass zu diesem Versuchsansatz keine Angaben in der Literatur zu finden

sind.

Wenn Sie zur Beantwortung dieser Punkte eine versuchstierkundliche bzw. veterinärmed. Auskunft benötigen, kontaktieren Sie die Abteilung für Biomedizinische Forschung

Ass.Prof. DDr. Helga Bergmeister 01-40400-52200,

ao.Univ.Prof. Dr. Karin Macfelda 01-40400-52240,

Dr. Roberto Plasenzotti 01-40400-735460,

ao.Univ.Prof. Dr. Ursula Windberger 01-40400-52230,

oder die Abteilung für dezentrale Biomedizinische Einrichtungen

OR Dr. Waltraud Gerdenitsch 01-40160–37101

oder -37103

oder die Abteilung für Labortierkunde und –genetik (Himberg)

Ass.Prof. Dr. Harald Höger 02235-86725

Alle auch mit üblicher MUW E-Mail Adresse kontaktierbar.

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WICHTIGE HINWEISE:

• Erneute Verwendung von Tieren (falls zutreffend) Nach dem neuen TVG 2012 § 9 ist die erneute Verwendung von Tieren unter bestimmten

Bedingungen erlaubt. Falls zutreffend ist eine entsprechende Begründung anzuführen.

• Aufbewahrung von Aufzeichnungen Die Aufzeichnungen gemäß TVG 2012 § 22 Abs. 1 sind vom Versuchs-/Projektleiter mindestens

fünf Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Anfrage zu übermitteln.

• Tierversuchsstatistik Die Medizinische Universität Wien hat als Verwender lt. Abs 3 TVG die in Tierversuchen

verwendeten Tiere zur statistischen Erfassung jährlich bis zum 1. März des Folgejahres der

zuständigen Behörde elektronisch zu übermitteln (Tierversuchsstatistik-Verordnung 2013 –

TVSV 2013).

Projektleiter sind daher verpflichtet am Ende jedes Jahres die verwendeten (toten)

Versuchstiere des vergangenen Jahres in einem sehr komplex gestalteten Statistikformular des

BMWFW einzutragen und an das Sekretariat der Ethikkommission zu Hnd. Frau Bettina Woppel

elektronisch für die weitere Zusammenfassung zu senden.

Entsprechende Informationen sind über die Homepage des BMWFW zu erhalten:

Erläuterungen TVSV 2013,

Formular Tierversuchsstatistik (Berichtsjahr 2013)

Anleitung zum Formular Tierversuchsstatistik

• Kriterienkatalog Derzeit wird vom BMWFW ein Kriterienkatalog ausgearbeitet, der insbesondere zur Abwägung

der Sinnhaftigkeit eines Tierversuchs gegenüber der zugemuteten Belastung der Versuchstiere

dienen soll. Dieser Kriterienkatalog ist derzeit als umfangreicher Fragenkatalog mit einem

Punktesystem konzipiert, der zusätzlich bei Antragstellung auszufüllen sein wird und je nach

Punktezahl für das Genehmigungsverfahren entscheidend sein wird.

• Weitere gesetzliche Bestimmungen (https://www.ris.bka.gv.at/)

Gentechnikgesetz

Verordnung biologische Arbeitsstoffe

Strahlenschutzgesetz

Allg. Strahlenschutzverordnung

Medizinproduktegesetz

Arzneimittelgesetz

BGBL 62 - Kosmetika

ABG § 285a 10. März 1988: „Tiere sind keine Sachen“

Tierschutzgesetz

Tierhaltungsverordnung

Tierseuchengesetz,

Tiertransportgesetz, ..................

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ANHANG:

Beispiel für Angaben zur Tierhaltung: 10-12 Wochen alte, weibliche C57/BL6 Mäuse sowie XYZ3 defiziente Mäuse (XYZ3-/-), auf

C57/BL6 Background rückgekreuzt, sollen für diese Studie verwendet werden.

Die Haltung der Tiere erfolgt in sogenannten „2184L Eurostandard Makrolon Typ II L Käfigen

(Käfiggrundfläche 540 cm2)“, die gemäß Österr. Tierversuchs-Verordnung 2012 – TVV 2012 und

EU Haltungsempfehlungen (ETS 123) mit max. 9 Tieren <20g Körpergewicht belegt werden. Die

Tiere werden unter standardisierten SPF-Bedingungen auf Holzgranulat (Fa. XY) gehalten, ein

Käfigwechsel erfolgt 1x wöchentlich sowie bei Bedarf. Die Fütterung mit autoklavierten fortified

Mauspellets (Fa. XY) und autoklaviertem Trinkwasser ist ad libitum. „Enriched environment“

und Nagehölzer werden angeboten. Jegliches Hantieren der Versuchstiere erfolgt in einer

sterilen Laminar-Flow Werkbank. Die Temperatur im Tierraum beträgt 22°C, die relative

Luftfeuchtigkeit ca. 55%. Die Haltung der Tiere erfolgt im 12h Tag-Nacht-Rhythmus.

Maximaler Käfigbesatz gemäß Österr. Tierversuchs-Verordnung 2012 – TVV 2012

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