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Arbeitnehmererfinderrecht: Vergleich Schweiz-Deutschland Roman Bapst & Marcel Jakob

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Arbeitnehmererfinderrecht: Vergleich Schweiz-Deutschland

Roman Bapst & Marcel Jakob

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Vortragsablauf

Schweiz OR Art. 332

Definition Erfindung/Design Diensterfindung/Dienstdesign Gelegenheitserfindung/Gelegenheitsdesign Arbeitsfremde Erfindungen oder Design

IGBV-ETH – Immaterialgüter an der ETH

Deutschland Das deutsche Arbeitnehmererfindergesetz

Diensterfindung und freie Erfindungen Privatwirtschaft Diensterfindung und freie Erfindungen im öffentlichen Dienst Besondere Bestimmungen für Erfindungen an Hochschulen

Gegenüberstellung Schweiz – Deutschland

Montag , 16.5.2011

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Definitionen nach OR

Erfindung:

„Eine Erfindung liegt vor, wenn dank einer schöpferischen Idee durch eine neue, originelle Kombination von Naturkräften oder -stoffen ein technischer Nutzeffekt erzielt wird, der einen wesentlichen technischen Fortschritt bedeutet (Zürcher Kommentar-Adrian Staehelin OR 332 N 3; BGE 114 II 84, E. 2).“

Design:

„Das Design ist eine Gestaltung von Erzeugnissen, die namentlich durch die Anordnung von Linien, Flächen, Konturen oder Farben oder durch das verwendete Material charakterisiert sind (Design-Gesetz Artikel 1).“

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Schweiz – OR Art. 332

Bei Ausübung vertraglicher Pflichten des Arbeitnehmers gehören dessen Erfindungen oder Designs dem Arbeitgeber

Der Arbeitgeber kann sich schriftlich den Erwerb von Erfindungen oder Designs vorbehalten, die der Arbeitnehmer bei Gelegenheit der vertraglichen Pflicht schafft, ohne dafür angestellt oder dazu angewiesen worden zu sein

Informations- und Meldepflicht von Erfindungen des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber

Im Falle des Erwerbens der Erfindung ist dem Arbeitnehmer ein Entgelt zu bezahlen

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Diensterfindungen & Dienstdesigns

Liegen vor, wenn sie der Arbeitnehmer in Ausübung seiner Tätigkeit und in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten macht

Gleichgültig ob während der Arbeitszeit oder am Arbeitsplatz

Erfindung muss während des Arbeitsverhältnisses beendet worden sein

Rechte an Diensterfindung/Dienstdesign stehen dem Arbeitgeber originär (d.h. automatisch und unmittelbar) zu

Dem Arbeitnehmer bleibt die geschützte Erfinderehre. Anspruch auf finanzielle Entschädigung besteht nicht

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Gelegenheitserfindung & Gelegenheitsdesign

Gebundene Gelegenheitserfindung: Vertragliche Einigung zwischen

Arbeitnehmer und Arbeitgeber Mitteilungspflicht des

Arbeitnehmers Sechsmonatige Entscheidungsfrist

des Arbeitgebers über Freigabe oder Erwerb der Erfindung

Angemessene Vergütung des Arbeitnehmers

Freie Gelegenheitserfindung: Nicht vorbehaltene (freie)

Gelegenheitserfindungen und Designs gehören Arbeitnehmer

Freie Verfügung über Erfindung, darf aber den Arbeitgeber nicht konkurrieren

Mitteilungspflicht besteht weiterhin Unter Umständen besteht die

Pflicht die Erfindung dem Arbeitgeber anzubieten

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Sind nicht aufgrund der Arbeitspflicht gemachte Erfindungen/Designs.

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Arbeitsfremde Erfindungen oder Designs

Erfindungen oder Designs, die ausserhalb des vertragsgemässen Tätigkeitsbereiches liegen und keinen sachlichen Zusammenhang vorweisen

Arbeitnehmer besitzt Recht an den Erfindungen und Designs

Aufgrund der Treuepflicht folgt Anbietungspflicht gegenüber Arbeitgeber

Konkurrenzverbot

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Arbeitsfremde Erfindungen oder Designs

Computerprogramme:

Art. 17 Urheberrechtsgesetz:

"Wird in einem Arbeitsverhältnis bei Ausübung dienstlicher Tätigkeiten sowie in Erfüllung vertraglicher Pflichten ein Computerprogramm geschaffen, so ist der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin allein zur Ausübung der ausschliesslichen Verwendungsbefugnisse berechtigt."

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Immaterialgüter an der ETH

Personen in einem Arbeitsverhältnis mit der ETH oder

eines Forschungsinstituts der ETH Meldepflicht (Art. 1 IGBV-ETH):

Personen, die an der Schaffung eines Immaterialgutes mitgewirkt haben, haben die Entstehung von Immaterialgütern der ETH oder dem Institut umgehend zu melden

Verwertung (Art. 4 f. IGBV-ETH):

Die ETH oder das Institut entscheidet, ob das bei ihr geschaffene Immaterialgut verwertet wird (Art. 4 Abs. 1 IGBV-ETH)

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Immaterialgüter an der ETH

Gewinnbeteiligung (Art. 6 f. IGBV-ETH):

Der bei der Verwertung erzielte Gewinn geht in der Regel zu einem Drittel an den SchöpferIn und zu zwei Drittel an die ETH oder das Institut (Art. 6 Abs. 1 IGBV-ETH)

Abtretung an SchöpferIn (Art. 4 Abs. 2 IGBV-ETH):

"Entscheidet sich die ETH oder das Institut gegen die Verwertung, so kann der Schöpfer oder die Schöpferin die Abtretung des Immaterialgutes oder der Befugnis zur ausschliesslichen Verwendung des Computerprogrammes verlangen."

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Immaterialgüter an der ETH

Personen ohne Arbeitsverhältnis mit der ETH oder einem

Forschungsinstitut

"Die ETH und die Forschungsanstalten können mit Personen, mit denen sie kein Arbeitsverhältnis haben, schriftlich die Abtretung von Rechten an Immaterialgütern und die Anwendbarkeit von Bestimmungen der IGBV-ETH vereinbaren" (Art. 8 IGBV-ETH)

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Deutschland – Das Deutsche Arbeitnehmererfindergesetz

Nur Unterscheidung Diensterfindungen und freie Erfindungen

Diensterfindungen (=gebundene Erfindungen):sind während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemachte Erfindungen, die entweder im Betrieb entstanden oder massgeblich auf Erfahrungen, Arbeiten des Betriebes basieren

Sonstige Erfindungen sind freie Erfindungen; sie unterliegen der Melde- und Anbietungspflicht (§§ 18 und 19)

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Diensterfindungen

Meldepflicht: bei mehreren Arbeitnehmern reicht ein Schreiben

Inanspruchnahme:

(vor 1.10.2009)Arbeitgeber kann unbeschränkte oder beschränkte Inanspruchnahmen der Diensterfindung ordern

(seit 1.10.2009)Inanspruchnahme gilt als erklärt, wenn der Arbeitgeber die Diensterfindung nicht bis zum Ablauf der Entscheidungsfrist schriftlich freigibt

Mit Inanspruchnahme gehen alle vermögenswerten Rechte an der Diensterfindung auf den Arbeitgeber über

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Diensterfindungen

§ 9 Vergütung bei Inanspruchnahme Diensterfindung § 12 Feststellung oder Festsetzung der Vergütung §§ 13 und 14 Schutzrechtsanmeldung im Inland und

Ausland:Arbeitgeber ist verpflichtet, patentfähige Diensterfindung unverzüglich anzumelden

§ 17 Betriebsgeheimnisse:Bei berechtigten Belangen des Betriebes Geheimhaltung der Diensterfindung

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Frei gewordene Diensterfindungen

Diensterfindung wird frei, wenn der Arbeitgeber sie durch eine schriftliche Erklärung freigibt

Über eine frei gewordene Diensterfindung kann der Arbeitnehmer frei verfügen, ohne Beschränkung durch Melde- oder Anbietungspflicht (§§ 18 und 19)

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Freie Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge

Freie Erfindungen § 18 Mitteilungspflicht

Arbeitnehmer muss den Arbeitgeber unverzüglich schriftlich über eine freie Erfindung in Kenntnis setzen

§ 19 AnbietungspflichtArbeitnehmer hat mindestens ein nichtausschliessliches Recht zur Benutzung der Erfindung zu angemessenen Bedingungen anzubieten

Technische Verbesserungsvorschläge Nach § 20 sind technische Verbesserungsvorschläge, die dem

Arbeitgeber nützen, angemessen zu vergüten, sobald dieser sie verwertet

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Gemeinsame Bestimmungen

§ 23 Unbilligkeit

Vereinbarungen über Diensterfindungen, freie Erfindungen oder technische Verbesserungsvorschläge werden unwirksam, wenn sie unbillig sind

§ 24 Geheimhaltungspflicht Arbeitgeber Arbeitnehmer

§ 25 Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis

Werden durch Vorschriften dieses Gesetzes nicht beeinträchtigt

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Erfindungen und techn. Verbesserungen im öffentlichen Dienst

Erfindungen, die in Betrieben und Verwaltungen des Bundes, der Länder, der Gemeinde und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts entstehen

Möglichkeit der Beteiligung des Arbeitgebers am Ertrag der Diensterfindungs-Verwertung durch den Arbeitnehmer, statt der eigentlichen Verwertung der Diensterfindung durch den Arbeitgeber selbst

Dem Arbeitnehmer können im öffentlichen Interesse Beschränkungen hinsichtlich der Art der Verwertung der Diensterfindung auferlegt werden

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§ 42 Besondere Bestimmungen für Erfindungen an Hochschulen (neu gefasst ab 18.1.2002)

Erfinder ist berechtigt, Diensterfindung bei Inkenntnissetzung des Dienstherrns zu veröffentlichen

Ablehnung der Veröffentlichung einer Diensterfindung verpflichtet keine Meldung an den Dienstherrn

Erfinder erhält im Fall der Inanspruchnahme der Diensterfindung ein nichtausschliessliches Recht zur Benutzung der Diensterfindung im Rahmen seiner Lehr- und Forschungstätigkeit

Verwertung der Erfindung durch Dienstherrn ermächtigt den Arbeitnehmer zu einer Vergütung von 30% der Einnahmen

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Vergleich Schweiz – Deutschland

Schweiz 3 Arten Erfindungen Art. 332 im OR relativ knapp

Erwähnung Meldungspflicht (genaue Vorgehensweise, Zeitfristen nicht angegeben)

Hochschulwesen im OR nicht erwähnt, konsultiere z.B. IGBV-ETH

Diensterfindungen: stehen Arbeitgeber originär zu; Anspruch auf finanzielle Entschädigung besteht nicht

Deutschland 2 Arten Erfindungen Ganzes Gesetz detaillierter

allg. Richtlinien, wie vorzugehen ist (z.B. Meldung Erfindung und deren Zeitfristen)

Hochschulwesen geregelt Diensterfindungen: Entscheid

Arbeitgeber, ob Inanspruchnahme oder nicht; bei Inanspruchnahme finanzielle Entschädigung

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Vergleich Schweiz – Deutschland

Schweiz Feststellung oder Festsetzung der

Vergütung erwähnt, aber keine Detaillierung

Keine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Patentanmeldung patentfähiger Erfindungen

Betriebsgeheimnis nicht explizit im OR geregelt

Technische Verbesserungsvorschläge nicht erwähnt

Keine Unterscheidung Privatwirtschaft und öffentliche Körperschaften

Deutschland Feststellung oder Festsetzung der

Vergütung detailliert erläutert (z.B. bez. mehreren Arbeitnehmern)

Verpflichtung zur Patentanmeldung; bei Nichtanmeldung hat Arbeitnehmer Möglichkeit, Anmeldung zu vollziehen

Betriebsgeheimnisse unter gewissen Belangen zu wahren

Technische Verbesserungsvorschläge erwähnt in § 20

Unterscheidung Privatwirtschaft und öffentliche Körperschaften

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Quellenangaben

OR Art. 332 Adrian E. Andermatt, Das Recht an im Arbeitsverhältnis geschaffenen

immaterialgüterrechtlich geschützten Erzeugnissen, Diss., Schriftenreihe des Forschungsinstituts für Arbeit und Arbeitsrecht an der Universität St. Gallen, Band 22, Bern/Stuttgart/Wien 1999

Wolfgang Portmann: Basler Kommentar „Erster Abschnitt: der Einzelarbeitsvertrag“

H.J. Krieger: „Das Deutsche Arbeitnehmererfindergesetz“

http://transpatent.com/gesetze/arbnerfg.html Philipp Truniger, in: Jolanta Kren Kostkiewicz/Peter Nobel/Ivo

Schwander/Stephan Wolf (Hrsg.), OR Kommentar, Schweizerisches Obligationenrecht, Zürich 2009

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VIELEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT

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