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ARBEITS- UND UMWELTSCHUTZ BEIM FRISEUR Merkblatt mit Hinweisen und Ratschlägen für die Betriebsführung

ARBEITS- UND UMWELTSCHUTZ BEIM FRISEUR · ergibt sich aus gebrauchten Verpackungen. Durch die im Rahmen derVerpackungsver-ordnung ins Leben gerufene Verwertungs-möglichkeit über

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A R B E I T S - UND

U M W E L T S C H U T Z

BEIM FRISEUR

Merkblatt mit Hinweisen und Ratschlägenfür die Betriebsführung

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Das vorliegende Merkblatt soll FriseurenHinweise und Ratschläge für ihre Betriebs-führung geben und soll vor allem dazu die-nen, einen Überblick über die im Betnebangewandten Verfahren und Anregungenfür die Arbeitsweise zu geben.

Darüber hinaus soll es in aller Kürze überRechtsvorschriften informieren und zu de-ren Umsetzung in die betriebliche Praxisbeitragen.

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GESETZE UND RICHTLINIEN $ ' " •

denen jeder verpflichtet ist, die erforderli-che Sorgfalt anzuwenden, um eine Verun-reinigung des Wassers zu verhüten.

Aufgrund der Zunahme berufsbedingterHaut- und Atemwegserkrankungen solltenbevorzugt nur die Mittel eingekauft werden,die die Mitarbeiter am wenigsten belasten.

Auf die Einhaltung der Technischen Regel

zum sicheren Umgang mit kosmetischen

Mitteln im Friseurhandwerk (TRGS 530)

wird in diesem Zusammenhang hingewie-

sen, die von allen Friseursalons zwingend

eingehalten werden müssen.

Die TRGS 530 kann bei derBerufsgenossenschaft fürGesundheitsdienst und Wohlfahrspflege,Pappelallee 35/37, 22089 Hamburgbezogen werden.

Danach muß der Saloninhaber gegenüberseinen Mitarbeitern auf die Einhaltung derBetriebsanweisung hinwirken. Insbesonderemüssen alle Maßnahmen zum Arbeitsschutzeingehalten werden. Hiereu zählen auchdie Einhaltung der Gebrauchsanweisungensowie die Beachtung der Rangfolge vonSchutzmaßnahmen für die Beschäftigten.Die in derTRGS geforderte Ersatzstoffprü-fung erfolgt durch die Hersteller der Pro-dukte. Der Friseur muß vielmehr auf dieEinhaltung geeigneter Arbeitsplatzbedin-gungen achten.

Zur Information der Friseure haben derIndustrieverband Körperpflege- und Wasch-mittel e.V. (IKW) und der IndustrieverbandFriseurbedarf e.V. (IVF) Gruppenmerk-

blätter für Produkte aus dem Körper-pflegemittelbereich herausgegeben. Diesestellen eine sinnvolle Ergänzung der Ge-brauchsanweisungen dar und gelten für alleProdukte einer bestimmten Produktgrup-pe. Die Gruppenmerkblätter geben IhnenHinweise zu den Produkten sowie zu Maß-nahmen bei versehentlichem Fehlgebrauch,um einen Schaden für Mitarbeiter bzw.Kunden zu vermeiden. Diese Gruppen-merkblätter können beim IKW bzw. IVFangefordert werden. Darüber hinaus hatdie Berufsgenossenschaft für Gesundheits-dienst und Wohlfahrtspflege Informations-schriften mit Regeln zum Umgang mit Ge-fahrstoffen und somit auch zum Arbeits-schutz herausgegeben.

Die Grundlage für die Behandlung und Ent-

sorgung der Abfälle ist das Abfallgesetz und

die dazugehörigen Rechtsverordnungen.

Dieses Gesetz gibt auch die Prioritätenvor: Vermeidung vor Verwertung und Ent-sorgung. Hinsichtlich der Verpackungs-

verordnung/Grüner Punkt wird auf das

Kapitel 5 dieser Broschüre verwiesen.

Weitere gesetzliche Grundlagen sind dasWasserhaushaltsgesetz (WHG) des Bun-des und das Wassergesetz der Länden nach

Die im Friseurbetrieb verwendeten

Produkte sind kosmetische Mittel, die

EU-weit einheitlich geregelt sind.

In Deutschland unterliegt dieKosmetik-Verordnung dem Lebensmittel-

und Bedarfsgegenständegesetz.

Als kosmetische Mittel gelten alle Produk-te, die das Aussehen beeinflussen, reinigen,pflegen, etc., also Produkte wie Shampoo,Spülungen, Haarsprays, Haarfarben, Dauer-wellen usw. In der Kosmetik-Verordnungsind die Inhaltsstoffe für diese Produktegeregelt. So sind dort - nach Beratung dergesundheitsbezogenen Unterlagen durchein Expertengremium der EuropäischenKommission - einige Haarfarben, z.B. para-substituierte Diamine wie p-Phenylendia-min und p-Toluyendiamin zugelassen. Dadiese Substanzen in vereinzelten Fällen all-ergische Reaktionen hervorrufen können,müssen sie entsprechend auf der Verpak-kung - sowohl für die Heimbehandlung alsauch für den Salon - gekennzeichnet wer-den. Der Allergiker kann die entsprechen-den Produkte meiden und sich auf dieseWeise vor allergischen Reaktionen schützen.

Neben der Kosmetik-Verordnung geltennoch eine Vielzahl weiterer Regelungen, vondenen einige im folgenden aufgeführt sind.

Shampoos z.B. müssen hinsichtlich der bio-logischen Abbaubarkeit noch zusätzlich die

Anforderungen des Wasch- und Reinigungs-

mittelgesetzes erfüllen.

Der Umgang mit kosmetischen Mittelnim Salon fällt ferner unter die Gefahrstoff-

verordnung. In der Gefahrstoffverordnungwird unter anderem gefordert, daß Gefahr-stoffe so aufzubewahren und zu lagern sind,daß die menschliche Gesundheit und dieUmwelt nicht gefährdet werden. Ebensodarf beim Umgang und bei Zubereitungenmit solchen Stoffen keine gesundheitlicheGefährdung entstehen.

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DIE BEHANDLUNGEN

IM FRISEURSALON

IM EINZELNENAls Beitrag für einen wirksamen Umwelt-schutz muß auf einen sparsamen Wasser-und Energieverbrauch geachtet werden.Die kosmetischen Mittel sollten gezieltin der vorgegebenen Dosierung verwendetwerden. Die Getrenntsammlung im Dualen

System (DSD/Grüner Punkt) ist ein Bei-trag zur Vermeidung, Rückführung undunschädlichen Beseitigung des Verpackungs-mülls, in den auch das Friseurhandwerk ein-gebunden worden ist.Verpackungen solltennur geleert in die Sammlung der gebrauch-ten Packungen gegeben werden. SprechenSie die Vertreter der Industrie auf die öko-logisch zu bevorzugenden Produkte an.

Oft kommt es auf den Einzelfall an. So istz.B. eine generelle Bevorzugung von Mehr-wegverpackungen ökologisch nicht mehrgerechtfertigt. Im Nachfüllbereich gibt esbereits zahlreiche Angebote seitens der In-dustrie, die der Friseur nutzen kann.

* " : Halten Sie Ihre Mitarbeiter zur Ein-haltung der Betriebsanweisung ent-sprechend derTRGS 530 an! ZumBeispiel ist das Tragen von Schutz-handschuhen bei derVielzahl der Be-handlungen im Salon zum Schutz desFriseurs heute unumgänglich.

Sprechen Sie Ihre Kunden gezielt an!Fachkundige Beratung über Einsatz-stoffe und Arbeitsweisen im Salonwerden von Ihren Kunden honoriert.

r^w, schnelles Fetten der Haare zu verhindern

oder Schuppenbildung zu bekämpfen. Allediese Produkte sind biologisch gut abbaubar

Arme schädigen. Dahersollten beim Färbender Haare die Hände grundsätzlich mitHandschuhen geschützt sein, nicht zuletzt,um die Färbung der Haut zu vermeiden(siehe auchTRGS 530, Abschnitt 6).

Die Haarstruktur und die Haaroberflächekönnen bei zu häufiger Färbung oder zuhohen Konzentrationen von Wasserstoff-peroxid angegriffen werden, was zu Glanz-und Festigkeitsverlusten führen kann. Dieshat zur Entwicklung von sogenannten„schwachoxidativen" Tönungen oder „sanf-ten" Farben geführt, die das Prinzip derOxidationshaarfarben nutzen, aber auf-grund eines niedrigeren Anspruchs an Auf-hellungskraft und Ausgleichsvermögen mitgeringeren Konzentrationen an Peroxidund Alkali auskommen. Die beschriebenenNachteile werden dadurch vermieden.

Bei der Veränderung der Haarfarbe mit di-rektziehenden Farbstoffen findet keine che-mische Reaktion statt. Die hier schon fer-tigen Farbstoffe lagern sich am einzelnenHaar an und ergeben zusammen mit der

TASCHEN Die heute auf dem Markt an-gebotenen Haarwaschmittel sind für dieHaut des Friseurs und die Kopfhaut des Ver-brauchers gut verträglich. Unabhängig davonquillt die Haut auch durch reines Wasser unddamit kann aufgrund derVielzahl der Naß-behandlungen bereits die Basis für möglicheLangzeitschäden gelegt werden. Angesichtsder extrem hohen Häufigkeit des Waschensmüssen Friseure daher, wie in derTRGS 530im Abschnitt 6 geregelt, auch hier Hand-schuhe tragen, um eventuellen Langzeitschä-den vorzubeugen.

Die waschaktiven Substanzen (Tenside) inShampoos beseitigen den Schmutz, wie FettStaub und abgestoßene Hornzellen. EinigenShampoos werden noch rückfettende Sub-stanzen wie z.B. natürliche Öle, zugesetzt,die einem durch nicht sachgemäßes z.B. zustarkes Waschen verursachtes Entfetten derHaare vorbeugen können. Andere Inhalts-stoffe verbessern die Naß- und Trocken-kämmbarkeit der Haare. Darüberhinauswerden, je nach Anwendungsgebiet, spe-zielle Wirkstoffe zugesetzt, um z.B. ein

HAARE FÄRBEN Man unterscheidet zurVeränderung der Haarfarbe zwei Methoden:

Zum einen die Färbung mit Oxidationsfarb-stoffen, zum anderen die Tönung mit soge-nannten Direktziehern.

Bei der Oxidationsfärbung erzeugen eineMischung aus Farbstoffvorprodukten undWasserstoffperoxid als Oxidationsmittel imHaar die neue Farbe. Zur Aktivierung desPeroxids und um das Haar für das Eindrin-gen der Farbstoffe aufnahmefähig zu ma-chen, enthalten die Produkte Ammoniak.

Wasserstoffperoxid und Ammoniak in einerkosmetischen Emulsion werden von derKopfhaut gut vertragen, sie können aber beiständiger Exposition, wie im Salon, mögli-cherweise die Haut der Hände und/oder

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Ein Ausweichen auf Pflanzenfarbstoffe istbezogen auf diesen Aspekt keine Alternati-ve. In bezug auf die Absicherung gelten diegleichen Forderungen wie die an syntheti-sche Farbstoffe. Allerdings werden geradePflanzenfarbstoffe von einer Vielzahl vonVerbrauchern bevorzugt und werden be-reits von einer Reihe - auch namhafter -Hersteller als eine Möglichkeit der Haar-coloration angeboten.

Als Vorteil der Pflanzenhaarfarben erscheinteine gute Haltbarkeit, die zwar geringer alsbei Oxidationsfarben ist, aber länger als beivielen handelsüblichen Direktziehern. Auchdie Grauabdeckung erzielte nach mehrma-liger Anwendung recht zufriedenstellendeErgebnisse.

Die wohl bekannteste ist Henna, die viel-fältig kombiniert z.B. mit Reng, dem Farb-stoff der Indigoblätter; auch andere Töne alskarottenrot zuläßt. Blond- und Braunnuan-cierungen sind durch diverse andere Pflan-zenhaarfarbmischungen z.B. aus Kamille, Sal-bei etc. möglich.

natürlichen Haarfarbe den neuen Farbton.Die Anbietungsform dieser Mittel ist übli-cherweise eine milde Shampoo- oder Spü-lungsformulierung, aber auch eine Cremeoder Schaumversion.

Eine Beeinträchtigung der Haarstruktur tritthier nicht auf. Trotzdem sollten wegeneiner möglichen Anfärbung der Haut oderder Fingernägel im Salon Handschuhe ge-tragen werden (siehe auch hierzu den Ab-schnitt 6 derTRGS 530).

Einige der in Oxidationsfärbemitteln ver-wendeten Farbstoffe haben sich in seltenenEinzelfällen als Allergene erwiesen. Es han-delt sich dabei um p-Toluylendiamin,p-Phenylendiamin und Resorcin. Der Ver-braucher und der Friseur werden durchDeklaration auf der Verpackung auf dieseStoffe aufmerksam gemacht.

Die Verwendung dieser Farbstoffe ist je-doch bis zu einer Konzentration von 10%bzw. 5% in Deutschland von einer unab-hängigen Expertenkommission des Bundes-institutes für gesundheitlichen Verbrau-cherschutz und Veterinärmedizin (BgVV)als sicher im Verbrauch angesehen und ent-sprechend zugelassen worden. Auch fürdie übrigen verwendeten Farbstoffe werdenumfangreiche toxikologische Untersuchun-gen vom BgVV und den zuständigen EU-Behörden gefordert, so daß deren Verwen-dung sehr gut abgesichert ist.

Wechselwirkungen mit der Haut möglichsind. Demzufolge müssen bei den Arbeitenmit DauenA/ellmitteln Handschuhe getragenwerden. Weiterhin sind die ausführlichenWarnhinweise und die Gebrauchsanleitun-gen zu beachten.

Als Reduktionsmittel in der Forming-Lotionwerden heute in der Regel Salze derThio-glykolsäure verwendet, in geringerem Um-fang auchThiomilchsäure und Cystein. DerpH-Wert der gebrauchsfertigen Lösungenliegt je nach Art der Formulierung undReduktionsmittel zwischen 7 und 9.5.

Aufgrund der hohen Allergierate wurde aufden Einsatz vonThioglykolsäureglycerinesterin neuerer Zeit weitgehend verzichtet.

Die Konzentration der Thioglycolsäure-Ester bzw. -salze (berechnet als Thiogly-colsäure) darf in den gebrauchsfertigen Lö-sungen höchstens 8 % (für die allgemeineVerwendung, z.B. dem Heimgebrauch) bzw.höchstens I I % (für die gewerbliche Ver-wendung, den Salon) betragen.

stücke. Diese werden beim Spülen aus demHaar entfernt.

Damit das Haar nicht durch zu häufige An-wendung belastet wird, sollte hier lediglicheine Ansatzbehandlung durchgeführt werden.

Die Blondierpulver sind aufgrund ihrer Kon-sistenz geeignet, beim Einatmen Atemwegs-erkrankungen hervorzurufen. Aus diesemGrund muß auf staubfreie Ersatzproduktezurückgegriffen werden.

I/AUERWELLE Zur Durchführung einerDauerwelle wird einerseits die „Forming-Lotion" benötigt, die ein Reduktionsmittelzum Öffnen der Disulfidbindungen des Cy-stins der Haare enthält, sowie andererseitseine wasserstoffperoxidhaltige Fixierung,welche die chemischen Bindungen wiederschließt. Da somit Wirkstoffe eingesetztwerden, die mit dem Haarkeratm reagierensollen, ergibt sich zwangsläufig, daß auch

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BLEICHEN Beim Bleichen oder Aufhellenwird das Haar alkalisch vorgequollen unddas Oxidationsmittel (Wasserstoffperoxid)spaltet die farbgebenden Naturpigmenteder Haare, die Melanine, in kleine Bruch-

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ABWASSER»

In der Bundesrepublik Deutschland bedarfdas Einleiten in ein Gewässer einer Geneh-migung. Rechtsgrundlagen hierfür sind dasWasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie kom-munale Abwassersatzungen. Dabei wirdzwischen Direkteinleitern und Indirektein-leitern, die Abwasser in die Kanalisation ein-leiten, unterschieden. Friseurbetriebe alsIndirekteinleiter unterliegen derzeit keinerGenehmigungspflicht. Eine Studie derRheinisch-Westfälischen Technischen Hoch-schule Aachen aus dem Jahr 1986, in derdie Abwasserverhältnisse verschiedenerBranchen untersucht wurden, kommt zudem Ergebnis, daß die Belastungswerte vonFriseurabwässern weit unter den von denBehörden festgelegten Grenzwerten liegen.

Das Abwasser aus Friseursalons enthältInhaltsstoffe von Produkten, die für diefriseurtypischen Arbeitsgänge Waschen(Shampoos, Spülungen, Kuren), Färbenund Blondieren (Färbe- und Blondiermittel)und Dauerwellen (Wellmittel) verwendetwerden.

Die wichtigsten Inhaltsstoffe von Shampoos,Kuren und Spülungen sind Tenside. Dieseübertreffen die gesetzlichen Forderungenhinsichtlich der biologischen Abbaubarkeitdeutlich. Einige Inhaltsstoffe von Färbe- undWellmitteln tragen zu einer Belastung desAbwassers bei. In der Regel überschreitenjedoch die gesamte Abwassermenge und Ab-wasserbelastung nicht die zulässigen Grenz-

ABFALL

Die größte Abfallmenge im Friseurbetriebergibt sich aus gebrauchten Verpackungen.Durch die im Rahmen derVerpackungsver-ordnung ins Leben gerufene Verwertungs-möglichkeit über das Duale System (Grü-ner Punkt) ist hier die Rückführung in denWirtschaftskreislauf geregelt. Gebrauchteund entleerte Verpackungen sollten deshalbder vom Dualen System organisierten Wert-stoffsammlung zugeführt werden. Alle Ver-packungsmaterialien werden dabei einemRecycling zugeführt; dies gilt auch und ge-rade für Metallbehälter, wie z.B. Spray-dosen, die wertvolle Rohstoffe darstellen.

Verpackungen sollen der Wertsoffsamm-lung reststoffentleert zugeführt werden.Soweit Packungen bestimmungsgemäß ver-wendet wurden und noch kleine Reste desInhalts (z.B. Dauerwellportionen) enthalten,können Produktreste durch Spülen mitWasser beseitigt werden, was auch derAnwendung des Produktes entspricht.Anders verhält es sich mit gefüllten, ausirgendwelchen Gründen nicht genutztenPackungen. Solche Abfälle müssen separatentsprechend den Abfallrichtlinien der Ge-meinde entsorgt werden.

Dabei gelten im Einzelfall häufig Mengen-beschränkungen auf die für Kleinbetriebeanfallenden haushaltsüblichen Mengen(5-10 kg).

werte für Indirekteinleiter so daß eine spe-zielle Abwasseraufbereitung vor Ort in denFriseursalons nicht notwendig ist.

Nach heutigem Wissen stellen Abwässeraus Friseurbetrieben keine Beeinträchtigungfür Abwasserreinigungsanlagen dar

Unvermeidliche, geringe Produktreste kön-nen mit dem Abwasser entsorgt werden.Aerosoldosen sind grundsätzlich im Rahmender normalen Produktanwendung leer-zusprühen. Dies ist für die problemloseRückführung und Verwertung der Dosennotwendig.

Nicht verwendete oder unbrauchbare Pro-dukte müssen einer separaten, geordnetenEntsorgung zugeführt werden. Da die Hand-habungen regional unterschiedlich sind,empfiehlt es sich, Auskünfte von der zustän-digen Stelle der Gemeinde (Abfallberatung)einzuholen. Die Gemeinden sind verpflich-tet einen Entsorgungsweg anzubieten.

Für die richtigen Einsatzmengen der jewei-ligen Produkte sind die Gebrauchshinweisezu beachten.

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1 Für Fragen bezüglich der im Salon eingesetzten

Reinigungsmittel wenden Sie sich bitte an den

Industrieverband Körperpflege- und Waschmittel e.V.

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GESUNDHEITS-

SCHUTZIm Friseurhandwerk treten Haut- und Atem-wegserkrankungen als häufigste Gesund-heitsprobleme auf. Die Bandbreite reichtdabei von Reizungen der Haut- und Atem-wege, allergischen Reaktionen bis zuschwerwiegenden chronischen Haut- undAtemwegserkrankungen, Der ständige Um-gang mit Wasser und das Entfetten derHände beim Haarewaschen greift die Schutz-schicht der Haut an, so daß nachfolgendekosmetische Mittel leichter die Haut durch-dringen und Reizungen oder Allergien her-vorrufen können.

Durch den Kontakt mit Alkali (Ammoniak)können Fingerkuppen und Fingerknöchelentzündliche Verfärbungen bekommen, dieHaut wird schuppig, rissig und trocken, inden nachfolgenden Stadien können sichBläschen und Ekzeme an den Handgelen-ken bilden. Das in den Dauerwellproduktenenthaltene Ammoniumthioglykolat und derThioglykolsäureglycerinester, die das Haar-keratin erweichen und umformbar machen,können auch das Hautkeratin angreifen.

In oxidativen Haarfärbemitteln sind häufigparasubstituierte Diamine, wie p-Phenylen-diamin und p-Toluylendiamin enthalten, diezu verzögerten allergischen Reaktionen füh-ren können (nach 24 bis 48 Stunden). Er-scheinungsbilder sind Juckreiz, Rötungen,Schwellungen, die sich auch auf Gesicht undAugenschleimhäute erstrecken können.

Grundsätzlich können allergische Re-aktionen durch fast jeden Inhaltsstoffverursacht werden. Es kommt des-wegen darauf an, daß bei allen Be-handlungen entsprechend derTRGS530 Schutzhandschuhe verwendetwerden. Daneben sollte die Hautauch durch eine geeignete Schutz-creme geschützt werden. Der Haut-schutzplan, so wie er in der Betriebs-anweisung festgelegt ist, muß einge-halten werden.

Nickelallergien können dadurch ver-mieden werden, daß im Friseursalon nursolche Geräte eingesetzt werden, die keinNickel aus ihren Legierungen freisetzen.Auch das Tragen von Modeschmuck, derNickel freisetzen kann, muß vermiedenwerden.

Ein wirksamer vorbeugender Gesundheits-schutz im Friseurhandwerk besteht grund-sätzlich auch dadurch, daß einseitige Ex-positionen vermieden werden. Die Tätigkeitan einem Naßarbeitsplatz muß im Wechselmit Trockenarbeiten stattfinden.

verhindern. Insbesondere an den Arbeits-plätzen, an denen Produkte gemischt wer-den, wie z.B. Blondierpulver, ist hieraufbesonderes Augenmerk zu richten. Derzeitwird geprüft, welche Art der Belüftung fürdiese Zwecke besonders geeignet ist.

LUFTREINHALTUNGBelastungen der Innenraumluft beruhen vor-wiegend auf der Verwendung von Sprays.Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW)kommen heute als Treibgas in Sprays nichtmehr zum Einsatz. Als Ersatz werden be-reits seit längerer Zeit dieTreibgase Propan,Butan und Dimethylether verwendet. Dieheutigen Sprays sind in der Regel brennbarund es sollten entsprechende Vorkehrun-gen getroffen werden: Die ausführlichenWarnhinweise auf den Aerosoldosen sindzu beachten, speziell darf beim Sprühennicht geraucht werden.

Als Ersatz fürTreibgassprays werden heutePumpsprays angeboten, die zwar umwelt-freundlicher sind, aber aufgrund einergrößeren Tröpfchengröße beim Sprühenanders in der Handhabung sind und dahervom Kunden teilweise abgelehnt werden.

Im Friseursalon ist gemäß derTRGS 530außerdem für eine ausreichende Belüftungzu sorgen, um die Bildung von Dämpfen zu

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FÜR WEITERE

FRAGEN

WENDEN SIE SICH

BITTE AN

I KWIndustrieverbandKörperpflege- und Waschmittel e.V. (IKW)Karlstraße 2160329 Frankfurt am MainTelefon 069-2556 1325Telefax 069-250345

ZV FriseurhandwerkZentralverbanddes Deutschen Friseurhandwerks e.V.Weißenburgstraße 7450670 KölnTelefon 0221-973037-0Telefax 0221-973037-30

I. Auflage, Mai 1995

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