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Vst. Unterelbe Bezirk Küste 1. Arbeitskampfschulung aller betrieblicher Streikleitungen der Vst. Unterelbe 1. April 2006 in Elmshorn (EDZ) 1. Arbeitskampfschulung Tarifrunde 2006 Mechthild Garweg (Rechtsanwältin); Birgit Schlichting (Rechtsanwältin) Uwe Zabel (1. Bev.)

Arbeitskampfschulung aller betrieblicher Streikleitungen der Vst. Unterelbe

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Arbeitskampfschulung Tarifrunde 2006 Mechthild Garweg (Rechtsanwältin); Birgit Schlichting (Rechtsanwältin) Uwe Zabel (1. Bev.). Arbeitskampfschulung aller betrieblicher Streikleitungen der Vst. Unterelbe 1. April 2006 in Elmshorn (EDZ). Tarifrunde Metall- und Elektroindustrie 2006. - PowerPoint PPT Presentation

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Page 1: Arbeitskampfschulung aller betrieblicher Streikleitungen der Vst. Unterelbe

Vst. UnterelbeBezirk Küste

1. Arbeitskampfschulung aller betrieblicher Streikleitungen der Vst. Unterelbe

1. April 2006 in Elmshorn (EDZ)

1. Arbeitskampfschulung Tarifrunde 2006

Mechthild Garweg (Rechtsanwältin); Birgit Schlichting (Rechtsanwältin) Uwe Zabel (1. Bev.)

Page 2: Arbeitskampfschulung aller betrieblicher Streikleitungen der Vst. Unterelbe

Vst. UnterelbeBezirk Küste

Tarifrunde Metall- und Elektroindustrie 2006

Page 3: Arbeitskampfschulung aller betrieblicher Streikleitungen der Vst. Unterelbe

Garweg/Schlichting/Zabel 1. April 2006 31. Arbeitskampfschulung 2006

Bezirk Küste

Zeitlicher Ablauf

1. Beginn 9 Uhr,

2. Mittagspause 12.30 – 13.30Uhr

3. Kaffeepausen zwischendurch

3. Rauchen nur in den Kreativpausen (alle 45 min) und nicht im Seminarraum

4. Ende 16.00 Uhr (wenn früher alles klar auch gut)

5. Mitschreiben nicht erforderlich wegen gutsortierter Unterlagen für alle

Page 4: Arbeitskampfschulung aller betrieblicher Streikleitungen der Vst. Unterelbe

Garweg/Schlichting/Zabel 1. April 2006 41. Arbeitskampfschulung 2006

Bezirk Küste

Übersicht: Forderungsdreiklang 2006

Tarif 2006

I. Spürbare Erhöhung der Entgelte um 5%, (Azubis 38 €)

II. Vermögenswirksame Leistungen

III. Bausteine für eine Arbeit mit Zukunft

•Was wir wollen – unsere Ziele

Page 5: Arbeitskampfschulung aller betrieblicher Streikleitungen der Vst. Unterelbe

Garweg/Schlichting/Zabel 1. April 2006 51. Arbeitskampfschulung 2006

Bezirk KüsteWas bestimmt die politische Situation

vor der ME Tarifrunde 2006

KapitalArbeitgeberverbändeMarktradikale Politik

kündigen sozialen Konsens

Page 6: Arbeitskampfschulung aller betrieblicher Streikleitungen der Vst. Unterelbe

Garweg/Schlichting/Zabel 1. April 2006 61. Arbeitskampfschulung 2006

Bezirk Küste

Ablauf einer Tarifbewegung

Aufstellung der Forderungen Diskussion in Betrieben, TK: Anträge, Empfehlung über Höhe u. Struktur der Forderungen, Vorstand: Beschluss entsprechend § 18 Kündigung der Verträge mit einer Frist von 1 Monat

Beginn derVerhandlungen

Friedenspflicht

Nach Friedenspflicht:Warnstreiks, Aktionenweitere Verhandlungen

Scheitern der Verhandlungenwird festgestellt durch Vorstand auf Antrag der TK

Antrag auf Urabstimmung + Streik

an Vorstand

Urabstimmung, Festsetzung Streikbeginn, Streik

Tarifgespräche während des Streiks ggf. auch vor Streikbeginn mit Ergebnis

Urabstimmung über Ergebnis

Neuer Tarifvertrag

Verhandlungs-ergebnis: Bei Annahme durch TK

Page 7: Arbeitskampfschulung aller betrieblicher Streikleitungen der Vst. Unterelbe

Garweg/Schlichting/Zabel 1. April 2006 71. Arbeitskampfschulung 2006

Bezirk KüsteTarifrunde 2006 Arbeitskampf

Zeitschiene:

Ende der Friedenspflicht 29.03.06 0 Uhr!

1. Warnstreikwelle 30.3. Und 31.3.06

12.4.06 Arbeitskampfkonzept Bezirk/Vst.

Küstenaktionstag/2. Warnstreik 19.4.06

17. KW (22.4./24.4.) Vorstand entscheidet wg. Urabstimmung/Streik

Streikbeginn/ Beginn aber auch ggf. heißer und kalter Aussperrung ab dem 1. Mai

1. Mai Ende Friedenspflicht Textilindustrie

Page 8: Arbeitskampfschulung aller betrieblicher Streikleitungen der Vst. Unterelbe

Garweg/Schlichting/Zabel 1. April 2006 81. Arbeitskampfschulung 2006

Bezirk Küste

Warnstreikaufruf:

Erfolgt durch Verwaltungsstelle in Abstimmung mit Bezirksleitung

Zahl und Zeitpunkte:

Bezirklicher Termin- und Aktionsplan (z.b. 19.4.06)

Dauer:

halber Tag / ganzer Tag

Formen:

Steigerungsmöglichkeiten ( höchstens 2 Wellen)

Fantasievolle Aktionen (Spaßfaktor!)

Der Warnstreik

Page 9: Arbeitskampfschulung aller betrieblicher Streikleitungen der Vst. Unterelbe

Garweg/Schlichting/Zabel 1. April 2006 91. Arbeitskampfschulung 2006

Bezirk Küste

Ziele und Funktion des Warnstreiks)

Arbeitskampffähigkeit und

Arbeitskampfbereitschaft unter Beweis stellen

Druck auf die Arbeitgeber und den Verband

Öffentlichkeitsarbeit

Richtet sich gegen die Mitglieder, damit allen klar wird, dass es jetzt ernst wird und sich alle selber aktiv beteiligen müssen !

Ziel aber auch Einüben von Streiktaktiken und Disziplin

Warnstreiks unser Gutes Recht! 1

Page 10: Arbeitskampfschulung aller betrieblicher Streikleitungen der Vst. Unterelbe

Garweg/Schlichting/Zabel 1. April 2006 101. Arbeitskampfschulung 2006

Bezirk Küste

Bei Warnstreik vor Urabstimmung keine Streikunterstützung (Satzung)

Abgrenzung zum befristeten Wechselstreik nach Urabstimmung

Rechtsprechung zum Warnstreik

Warnstreiks sind nach Ablauf der Friedenspflicht und vor einer Urabstimmung zulässig

Ultima-ratio

Dauer

Häufigkeit

Auszubildende

Warnstreiks unser Gutes Recht! 2

Page 11: Arbeitskampfschulung aller betrieblicher Streikleitungen der Vst. Unterelbe

Garweg/Schlichting/Zabel 1. April 2006 111. Arbeitskampfschulung 2006

Bezirk Küste

Warnstreik in Betrieben mit ATV, SanierungsTV oder abweichendem TV

Rechtsprechung zum Warnstreik

Spezialprobleme

Warnstreik und Auszubildende

Warnstreik und Abstempel

Warnstreik und Gleitzeit

Besonderheiten der Warnstreikaufrufe

Hinweis zu den Schutzschriften

Warnstreiks unser Gutes Recht! 3

Page 12: Arbeitskampfschulung aller betrieblicher Streikleitungen der Vst. Unterelbe

Garweg/Schlichting/Zabel 1. April 2006 121. Arbeitskampfschulung 2006

Bezirk Küste

Rechtlich nach Ansicht des BAG möglich, aber nach Ansicht der IG Metall erst Recht vor Urabstimmung verfassungswidrig

wg. mobilisierender Wirkung auf die Beschäftigten eher unwahrscheinlich

Wenn „Warnaussperrung“ stattfindet, muss sie als verfassungswidrig Unternehmerwillkür angeprangert werden:

sofortige Kundgebung vor dem Tor oder im Betrieb

Kollektives Anbieten der Arbeitskraft im Betrieb

zusätzliche – bezahlte - Betriebsversammlung

Geltendmachung des Entgeltanspruchs / ggf. Massenklage

•„Warnsaussperrung“ ist verfassungswidrige•Angriffaussperrung und Unternehmerwillkür

Page 13: Arbeitskampfschulung aller betrieblicher Streikleitungen der Vst. Unterelbe

Garweg/Schlichting/Zabel 1. April 2006 131. Arbeitskampfschulung 2006

Bezirk Küste

Tarifpolitik

Tarifpolitik

•Gerade in der Tarifrunde gilt jetzt:

•Konfliktfähigkeit ist Voraussetzung für Konsens

•Die brauchen wir in jedem Betrieb und können nur die Mitglieder = die IG Metall im Betrieb sichern und herstellen !

Verantwortung haben alle Mitglieder

Solidarität , Gemeinwohl, Gerechtigkeit

Unser Zielen müssen weiter erkämpft werden, geschenkt bekommen wir nichts

Betriebsnahe Tarifpolitik mit Betriebspolitischer Offensive sind aktive Schritte dorthin

Page 14: Arbeitskampfschulung aller betrieblicher Streikleitungen der Vst. Unterelbe

Garweg/Schlichting/Zabel 1. April 2006 141. Arbeitskampfschulung 2006

Bezirk Küste

Streikrecht

Art. 9 Abs. 3 GG: „.... Tarifverhandlungen ohne Streikrecht wäre nichts anderes als kollektives Betteln ...“ (BAG v. 10.6.1980)

Streikaufruf

Zum Streik ruft die Gewerkschaft auf

  Beschäftigte, die einem Streikaufruf ihrer Gewerkschaft folgen, können sich darauf verlassen, dass der Streik rechtmäßig ist

 

Streik nach Urabstimmung

Page 15: Arbeitskampfschulung aller betrieblicher Streikleitungen der Vst. Unterelbe

Garweg/Schlichting/Zabel 1. April 2006 151. Arbeitskampfschulung 2006

Bezirk Küste

Rechtsfolgen

Während eines Streiks besteht das Arbeitsverhältnis fort; die beiderseitigen Hauptpflichten aus Arbeitsverhältnis werden „suspendiert“:

 

- keine Arbeitspflicht

- keine Entgeltzahlungspflicht (für Mitglieder:

Streikunterstützung nach IGM - Satzung)

 

Page 16: Arbeitskampfschulung aller betrieblicher Streikleitungen der Vst. Unterelbe

Garweg/Schlichting/Zabel 1. April 2006 161. Arbeitskampfschulung 2006

Bezirk Küste

Streikziel / Streikkonzept:

Schnellstmöglicher Aufbau wirtschaftlichen Drucks 

Aufbau von politischem Druck auf einzelne Arbeitgeber und den Arbeitgeberverband 

Streikbruch und Produktionsverlagerung muss erschwert werden 

Wg. §§ 146, 174 Abs. 1 SGB III: Fernwirkungen des Streiks müssen eingegrenzt werden 

Kampf gegen heiße und kalte Aussperrung: betrieblich, öffentlichkeitswirksam

 

 

•Streikziel / Streikkonzept

Page 17: Arbeitskampfschulung aller betrieblicher Streikleitungen der Vst. Unterelbe

Garweg/Schlichting/Zabel 1. April 2006 171. Arbeitskampfschulung 2006

Bezirk Küste

Mögliche Arbeitskampfszenarien (Übersicht)

Unbefristeter Streik bei Automobil-Herstellern 

Unbefristeter Streik bei Automobil-Zulieferern  

Unbefristeter Streik bei Finalproduzenten (außer Automobil- Hersteller)  

Befristete Wechselstreiks Kombi-Streik

 

Arbeitskampfszenarien

Page 18: Arbeitskampfschulung aller betrieblicher Streikleitungen der Vst. Unterelbe

Garweg/Schlichting/Zabel 1. April 2006 181. Arbeitskampfschulung 2006

Bezirk Küste

Praxis:

Klassischer IGM-Streikansatz (Anfang der 70er)

Ziele

ökonomischer Druck

durch zu erwartende Aussperrung politischer Druck

 Arbeitskampf-Dauer:

Tendenz eher kurz und heftig

•Streik (unbefristeter) bei Automobil-Herstellern

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Garweg/Schlichting/Zabel 1. April 2006 191. Arbeitskampfschulung 2006

Bezirk Küste•Streik (unbefristeter) bei Automobil-Herstellern

Gut organisierte Belegschaften

Strategie gegen heiße und kalte Aussperrung

Aussperrung:

Risiko hoch

 Kalte Aussperrung:

wahrscheinlich, auch ausgelöst durch Aussperrung

Fernwirkungen vor allem bei Zulieferern

•Vorrausetzungen:

Page 20: Arbeitskampfschulung aller betrieblicher Streikleitungen der Vst. Unterelbe

Garweg/Schlichting/Zabel 1. April 2006 201. Arbeitskampfschulung 2006

Bezirk Küste

Praxis:

Klassischer IGM-Streikansatz (zuletzt 1984)

Ziele

kleiner Einsatz, große Wirkung („minimax“):

1984: 57 500 Streikende

wirtschaftlicher und politischer Druck

 Arbeitskampf-Dauer:

Tendenz eher nicht kurz (1984: Wochen)

•Streik (unbefristeter) bei Automobil-Zulieferern

Page 21: Arbeitskampfschulung aller betrieblicher Streikleitungen der Vst. Unterelbe

Garweg/Schlichting/Zabel 1. April 2006 211. Arbeitskampfschulung 2006

Bezirk Küste

Voraussetzungen:

genügend gut organisierte Betriebe

Kenntnis der Lieferverflechtungen

Aussperrung:

Aussperrungsrisiko hoch

(1984: 155 000 heiß Ausgesperrte)

 Kalte Aussperrung:

Risiko hoch (1984: 372 200 kalt Ausgesperrte)

Fernwirkungen vor allem bei Automobil- Herstellern

•Streik (unbefristeter) bei Automobil-Zulieferern

Page 22: Arbeitskampfschulung aller betrieblicher Streikleitungen der Vst. Unterelbe

Garweg/Schlichting/Zabel 1. April 2006 221. Arbeitskampfschulung 2006

Bezirk Küste

) Begriff:

Streik nur bei Herstellern von Endprodukten

Praxis:

z.B. MeVo 1993, Bayern 1995

Ziele

wirtschaftlicher und politischer Druck

kalte Aussperrung vermeiden

 Dauer:

tendenziell eher lang (aber: MeVo und Bayern „nur“ ca. 2 Wochen)

•Streik (unbefristeter) bei „Finalproduzenten“•(außer Automobil-Zulieferern

Page 23: Arbeitskampfschulung aller betrieblicher Streikleitungen der Vst. Unterelbe

Garweg/Schlichting/Zabel 1. April 2006 231. Arbeitskampfschulung 2006

Bezirk Küste

)

Voraussetzungen:

gute uns sichere Kenntnis der Lieferbeziehungen

Aussperrung:

Risiko unklar (in MeVo und Bayern keine Aussperrung)

Kalte Aussperrung:

Risiko kalter Aussperrung bei Zulieferern vorhanden, aber durch Streikanlage eher gering bzw. zeitversetzt

aber: Möglichkeit der Ausweitung durch heiße Aussperrung

•Streik (unbefristeter) bei „Finalproduzenten“• (außer Automobil-Zulieferern

Page 24: Arbeitskampfschulung aller betrieblicher Streikleitungen der Vst. Unterelbe

Garweg/Schlichting/Zabel 1. April 2006 241. Arbeitskampfschulung 2006

Bezirk Küste

Formen

innerhalb des Betriebs (Abteilungsstreik)

von Betrieb zu Betrieb

Praxis:

bei M+E kaum Erfahrungen

Ziele

wirtschaftlicher und politischer Druck

Vermeidung von kalter Aussperrung

 Dauer:

tendenziell eher lang

•Befristete Wechselstreiks

Page 25: Arbeitskampfschulung aller betrieblicher Streikleitungen der Vst. Unterelbe

Garweg/Schlichting/Zabel 1. April 2006 251. Arbeitskampfschulung 2006

Bezirk Küste

Voraussetzungen:

hohe Disziplin nötig gute Kenntnis der betrieblichen Abläufe

Eigenständigkeit Fantasie

Aussperrung:

schwer einzuschätzen, aber AG werden reagieren

Kalte Aussperrung:

bei Abt.-Streik innerhalb des Betriebes Risiko hoch

ansonsten: durch Streikanlage Risiko gering

aber Ausweitung durch heiße Aussperrung möglich

•Befristete Wechselstreiks

Page 26: Arbeitskampfschulung aller betrieblicher Streikleitungen der Vst. Unterelbe

Garweg/Schlichting/Zabel 1. April 2006 261. Arbeitskampfschulung 2006

Bezirk Küste

Form

Kombination unbefristete Streiks / befristete Wechselstreiks

Praxis:

bei M+E kaum Erfahrungen

Ziele

wirtschaftlicher Druck

Vermeidung von kalter Aussperrung

 Dauer:

Tendenz eher lang?

•Kombi Streik

Page 27: Arbeitskampfschulung aller betrieblicher Streikleitungen der Vst. Unterelbe

Garweg/Schlichting/Zabel 1. April 2006 271. Arbeitskampfschulung 2006

Bezirk Küste

Merkpunkte

 

Festlegung der Betriebe, die in unbefristeten Streiks bzw. in befristeten Wechselstreiks gehen

Begründung des unterschiedlichen Vorgehens

Enge Kommunikation zwischen örtlichen und betrieblichen Streikleitungen

•Kombi-Streik

Page 28: Arbeitskampfschulung aller betrieblicher Streikleitungen der Vst. Unterelbe

Garweg/Schlichting/Zabel 1. April 2006 281. Arbeitskampfschulung 2006

Bezirk Küste

Durchführung des Streiks

 

Genügend A-Betriebe im Streikgebiet?  

Reicht der Druck ?  

Dauer?  

Aktive Einbeziehung anderer Belegschaften -

auch außerhalb des Streikgebiets?

•Kombi-Streik

Page 29: Arbeitskampfschulung aller betrieblicher Streikleitungen der Vst. Unterelbe

Garweg/Schlichting/Zabel 1. April 2006 291. Arbeitskampfschulung 2006

Bezirk Küste

Heiße Aussperrung Was ist das?

Rechtsfolgen der Aussperrung

Während einer Aussperrung besteht das Arbeitsverhältnis fort (keine „lösende“ Aussperrung)

Die beiderseitigen Hauptpflichten aus Arbeitsverhältnis werden „suspendiert“:

keine Arbeitspflicht

keine Entgeltzahlungspflicht (für Mitglieder: analog Streikunterstützung nach IGM-Satzung nach

Extra Beschluss des Vorstandes

•Heiße Aussperrung

Page 30: Arbeitskampfschulung aller betrieblicher Streikleitungen der Vst. Unterelbe

Garweg/Schlichting/Zabel 1. April 2006 301. Arbeitskampfschulung 2006

Bezirk Küste

Rechtsprechung zur heißen Aussperrung:

nach BAG zulässig „nur“ als Abwehraussperrung im Streikgebiet

außerdem: zahlenmäßige Begrenzung der Aussperrung (Schaubild)

Heiße Aussperrung

Page 31: Arbeitskampfschulung aller betrieblicher Streikleitungen der Vst. Unterelbe

Garweg/Schlichting/Zabel 1. April 2006 311. Arbeitskampfschulung 2006

Bezirk Küste

Acht Argumente gegen heiße Aussperrung:

Politischer Kampf gegen heiße Aussperrung

Bei rechtswidriger – z.B. unverhältnismäßiger oder

kampfgebietsausweitender – Aussperrung

politische Aktionen und rechtliche Maßnahmen

•Heiße Aussperrung

Page 32: Arbeitskampfschulung aller betrieblicher Streikleitungen der Vst. Unterelbe

Garweg/Schlichting/Zabel 1. April 2006 321. Arbeitskampfschulung 2006

Bezirk Küste

Problem: kalte Aussperrung als Folge der heißen Aussperrung

nach BtrVG v. 4.7.1995 müssen heiß und kalt Ausgesperrte evtl. zusammengezählt werden

Aufgaben der Streikleitungen (Bezirk, Verwaltungsstelle, Betrieb

Checklisten (Registrierung der Ausgesperrten, ständige Information . . .)

Aussperrungsunterstützung nur bei Abwehraus-

sperrung im Streikgebiet (§ 24 Ziff. 7 der IG Metall Satzung)

•Heiße Aussperrung

Page 33: Arbeitskampfschulung aller betrieblicher Streikleitungen der Vst. Unterelbe

Garweg/Schlichting/Zabel 1. April 2006 331. Arbeitskampfschulung 2006

Bezirk Küste

Die VerhältnismäßigkeitDie Aussperrung ist nach der Rechtsprechung nur im Rahmen der „Verhältnismäßigkeit“ zulässig.

Beispiel

Zum Streik aufgerufen Zulässige Aussperrung

Bis 25% derBeschäftigten

Weitere 25% der Beschäftigtenkönnen ausgesperrt werden

Mehr als 25% derBeschäftigten

Bis insgesamt 50% derBeschäftigten können ausgesperrtwerden

Mehr als 50 % derBeschäftigten

Die Aussperrung ist unverhältnismäßig

•Heiße Aussperrung

Page 34: Arbeitskampfschulung aller betrieblicher Streikleitungen der Vst. Unterelbe

Garweg/Schlichting/Zabel 1. April 2006 341. Arbeitskampfschulung 2006

Bezirk Küste

Was ist das ?

Aussperrung

Streik

KaltAusgesperrt Kalt

Ausgesperrt

Zulieferer Abnehmer

•Kalte Aussperrung

Page 35: Arbeitskampfschulung aller betrieblicher Streikleitungen der Vst. Unterelbe

Garweg/Schlichting/Zabel 1. April 2006 351. Arbeitskampfschulung 2006

Bezirk KüsteKalte Aussperrung

Praxis der Arbeitgeber 1984:

Kalte Aussperrung als Arbeitskampfmaßnahme

Streikkonzept der IG Metall

kalte Aussperrung soweit wie möglich vermeiden (AKIS-Umfrage)!

aber: kalte Aussperrung als Folge heißer

Aussperrung

Politischer Kampf gegen kalte Aussperrung

Rechtliche Maßnahmen gegen kalte Aussperrung

Page 36: Arbeitskampfschulung aller betrieblicher Streikleitungen der Vst. Unterelbe

Garweg/Schlichting/Zabel 1. April 2006 361. Arbeitskampfschulung 2006

Bezirk Küste

Arbeitsrechtliche Folgen:

eigentlich müsste Arbeitgeber trotz Arbeitsausfall Entgelt weiterzahlen

(Lehre vom Betriebsrisiko: der Arbeitgeber trägt das Risiko des Arbeitsausfalls)

  aber: nach der Rechtsprechung tragen die Arbeitnehmer grundsätzlich das Risiko arbeitskampfbedingten Arbeitsausfalls (Lehre vom Arbeitskampfrisiko)  

dennoch muss Arbeitgeber zahlen, wenn er nicht ausreichend Vorsorge getroffen hat: in diesem Falle hat der Arbeitgeber den Arbeitsausfall „zu

vertreten“ und muss das Risiko tragen 

der Arbeitgeber muss auch zahlen, wenn ihm die Weiterbeschäftigung von Teilen der Belegschaft möglich oder zumutbar ist 

Wichtig: alle müssen ihre Arbeitskraft anbieten

Kalte Aussperrung

Page 37: Arbeitskampfschulung aller betrieblicher Streikleitungen der Vst. Unterelbe

Garweg/Schlichting/Zabel 1. April 2006 371. Arbeitskampfschulung 2006

Bezirk Küste

Kalte Aussperrung

Sozialrechtliche Folgen

(Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld):

§§ 146, 174 Abs. 1 SGB III:

  - § 146 Abs. 3 Ziff. 1 SGB III:

kein Arbeitslosengeld / Kurzarbeitergeld bei kalter Aussperrung im Kampfgebiet  - § 146 Abs. 3 Ziff. 2 SGB III:

kein Arbeitslosengeld / Kurzarbeitergeld, wenn Fernwirkungen außerhalb des Kampfgebietes eintreten und  

- „... nach Art und Umfang gleiche Hauptforderungen erhoben werden ...“

- und „ ... Das Arbeitskampfergebnis voraussichtlich übernommen wird ...“

 

 

Page 38: Arbeitskampfschulung aller betrieblicher Streikleitungen der Vst. Unterelbe

Garweg/Schlichting/Zabel 1. April 2006 381. Arbeitskampfschulung 2006

Bezirk KüsteKalte Aussperrung

Sozialrechtliche Folgen

(Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld):

§ 146 Abs. 5 SGB III:Neutralitätsausschuss entscheidet

§ 174 Abs. 2 und 3 SGB III:

Prüfung, ob Arbeitsausfall arbeitskampfbedingt ist oder bei rechtzeitiger Vorsorge vermeidbar gewesen wäre (in diesen Fällen muss Kurzarbeitergeld gezahlt werden !!!)

 

Page 39: Arbeitskampfschulung aller betrieblicher Streikleitungen der Vst. Unterelbe

Garweg/Schlichting/Zabel 1. April 2006 391. Arbeitskampfschulung 2006

Bezirk Küste

Kalte Aussperrung

Besondere Verantwortung und Handlungsmöglichkeiten der Betriebsräte

Vorbereitung: Musterschreiben 1 und Musterschreiben 2

 

Überprüfung der Behauptungen des Arbeitgebers (Kontakt mit Betriebsräten der Zulieferer und Abnehmer aufnehmen)

 

Info- und Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG wahrnehmen (BAG-Rechtsprechung zum „ob“ und „wie“ der Kurzarbeit)

 

 

Page 40: Arbeitskampfschulung aller betrieblicher Streikleitungen der Vst. Unterelbe

Garweg/Schlichting/Zabel 1. April 2006 401. Arbeitskampfschulung 2006

Bezirk Küste

Kalte Aussperrung

Besondere Verantwortung und Handlungsmöglichkeiten der Betriebsräte

Keine Zustimmung des Betriebsrats zur Kurzarbeit (wer zustimmt, nimmt den Kollegen/innen den Entgeltanspruch weg !); Einigungsstelle soll entscheiden !!

Ggf. einstweilige Verfügung gegen vorzeitige Anordnung von Kurzarbeit

 

Infos und Stellungnahme an das Arbeitsamt nach § 174 Abs. 2 SGB III

 

 

Page 41: Arbeitskampfschulung aller betrieblicher Streikleitungen der Vst. Unterelbe

Garweg/Schlichting/Zabel 1. April 2006 411. Arbeitskampfschulung 2006

Bezirk Küste

Tarifliche Ankündigungsfristen sind einzuhalten; solange ist Entgelt zu zahlen!

Abkürzung der Ankündigungsfristen durch Betriebsvereinbarung ist unzulässig!

Einsatz von Arbeitszeitguthaben?

  Überprüfung der bestehenden Betriebsvereinbarungen

Ggf. Geltendmachung und Klage auf Zahlung des Arbeitsentgelts

 

Kalte Aussperrung

Page 42: Arbeitskampfschulung aller betrieblicher Streikleitungen der Vst. Unterelbe

Garweg/Schlichting/Zabel 1. April 2006 421. Arbeitskampfschulung 2006

Bezirk Küste

Streik

und

„heiße“

Aussperrung

Arbeitskampfbedingte Fernwirkung

§ 146 SGB III (ehem. § 116 AFG): „kalte“ Aussperrung

Arbeitskampfbedingte Fernwirkung

Page 43: Arbeitskampfschulung aller betrieblicher Streikleitungen der Vst. Unterelbe

Garweg/Schlichting/Zabel 1. April 2006 431. Arbeitskampfschulung 2006

Bezirk Küste

Praxis der Arbeitgeber 1984:

Kalte Aussperrung als Arbeitskampfmaßnahme

Streikkonzept der IG Metall

kalte Aussperrung soweit wie möglich vermeiden (AKIS-Umfrage)!

aber: kalte Aussperrung als Folge heißer

Aussperrung

Politischer Kampf gegen kalte Aussperrung

Rechtliche Maßnahmen gegen kalte Aussperrung

Kalte Aussperrung

Page 44: Arbeitskampfschulung aller betrieblicher Streikleitungen der Vst. Unterelbe

Garweg/Schlichting/Zabel 1. April 2006 441. Arbeitskampfschulung 2006

Bezirk Küste

Das Ungleichgewicht von Streik und Aussperrung(Beispiel: Arbeitskampf Metallindustrie 1984)

 Streik und Aussperrung 1984

 Tarifgebiet

 Streikende

 Ausgesperrte „kalt“ „heiß“

  NW/NB 

  24.500 

  49.200 

  130.000  Hessen

  33.000

  8.000

  40.000

 andere 

   

 315.000 

    

Summe   

57.500 

372.200 

170.000

 = 542.200

 100 %

 296 %

 647 %

Arbeitskampf 1984

Streikende 57.500

   

„heiß“ Ausgesperrte

170.000

„kalt“ Ausgesperrte

372.200

Page 45: Arbeitskampfschulung aller betrieblicher Streikleitungen der Vst. Unterelbe

Garweg/Schlichting/Zabel 1. April 2006 451. Arbeitskampfschulung 2006

Bezirk Küste

Warum die IG Metall bei „kalter“ Aussperrung keine Streikunterstützung zahlen kann?

• Bei Streik und „heißer“ Aussperrung zahlt die IG Metall Streikunterstützung.

• Mit der Streikkasse kann so ein Arbeitskampf sehr lange durchgehalten werden.

• Unterstützungsleistungen für „kalt“ Ausgesperrte überfordern die IG Metall finanziell.

• Bei z. B. 1,6 Millionen Beschäftigten, die direkt oder indirekt von der Automobilindustrie

abhängen, müsste die IG Metall rund 800.000 organisierte Metallerinnen und Metaller

unterstützen.

• Was das bedeutet, lässt sich am Beispiel des Arbeitskampfes 1984 zeigen:

Die wöchentliche Streikunterstützung lag im Durchschnitt bei 180 EURO. Um auch alle

„kalt“ Ausgesperrten zu unterstützen, hätte die IG Metall pro Streikwoche ca. 144 Millionen Euro aufbringen müssen.

Bei einem siebenwöchigen Arbeitskampf wären das ca. 980 Millionen Euro gewesen,

mehr als das Dreifache der durchschnittlichen Jahreseinnahmen.

Page 46: Arbeitskampfschulung aller betrieblicher Streikleitungen der Vst. Unterelbe

Garweg/Schlichting/Zabel 1. April 2006 461. Arbeitskampfschulung 2006

Bezirk Küste

Arbeitsrechtliche Folgen:

eigentlich müsste Arbeitgeber trotz Arbeitsausfall Entgelt weiterzahlen (Lehre vom Betriebsrisiko: der Arbeitgeber trägt das Risiko des Arbeitsausfalls) vgl. § 615 BGB

  aber: nach der Rechtsprechung tragen die Arbeitnehmer grundsätzlich das Risiko arbeitskampfbedingten Arbeitsausfalls (Lehre vom Arbeitskampfrisiko)  

dennoch muss Arbeitgeber zahlen, wenn er nicht ausreichend Vorsorge getroffen hat: in diesem Falle hat der Arbeitgeber den Arbeitsausfall „zu vertreten“ und

muss das Risiko tragen 

der Arbeitgeber muss auch zahlen, wenn ihm die Weiterbeschäftigung von Teilen der Belegschaft möglich oder zumutbar ist 

Wichtig: Alle müssen ihre Arbeitskraft im Betrieb anbieten!

Besondere Verantwortung und Handlungsmöglichkeiten

der Betriebsräte:

Keine Zustimmung des Betriebsrats zur Kurzarbeit (wer zustimmt, nimmt den Kollegen/innen den Entgeltsanspruch weg !); Einigungsstelle muss entscheiden , niemals der Betriebsrat – dieser sagt NEIN zur Kurzarbeit (ob und wie!!)

Ggf. einstweilige Verfügung gegen vorzeitige Anordnung von Kurzarbeit

Infos und Stellungnahme an das Arbeitsamt nach § 174 Abs. 2 SGB III

•Kalte Aussperrung

Page 47: Arbeitskampfschulung aller betrieblicher Streikleitungen der Vst. Unterelbe

Garweg/Schlichting/Zabel 1. April 2006 471. Arbeitskampfschulung 2006

Bezirk Küste

§ 146 SGB III (ehemals § 116 AFG)

Sozialrechtliche Folgen (Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld):

Ist der Arbeitnehmer durch einen inländischen Arbeitskampf, an dem er nicht beteiligt ist, arbeitslos geworden, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zur Beendigung des Arbeitskampfes nur, wenn der Betrieb, in dem der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war, 1. dem räumlichen und fachlichen Geltungsbereich des umkämpften Tarifvertrages

zuzuordnen ist oder 2. nicht dem räumlichen, aber dem fachlichen Geltungsbereich des umkämpften Tarifvertrages

zuzuordnen ist und im räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages, dem der Betrieb zuzuordnen ist,

 a. eine Forderung erhoben worden ist, die einer Hauptforderung des Arbeitskampfes

nach Art und Umfang gleich ist, ohne mit ihr übereinstimmen zu müssen, und 

b. das Arbeitskampfergebnis aller Voraussicht nach in dem räumlichen Geltungsbereich des nicht umkämpften Tarifvertrages im wesentlichen übernommen wird.

  

Durch die Nicht-gewährung von Arbeitslosengeld greift der Gesetz-geber in Arbeits-kämpfe ein.

Durch die Nicht-gewährung von Arbeitslosengeld greift der Gesetz-geber in Arbeits-kämpfe ein.

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Garweg/Schlichting/Zabel 1. April 2006 481. Arbeitskampfschulung 2006

Bezirk Küste

„Kalte“ Aussperrung heißt: Ein Betrieb wird außerhalb des Streikgebietes in Folge von Streik

oder „heißer“ Aussperrung ausgesperrt

Betrieb A

Streik

Betrieb B

„heiße Aussperrung

Streikgebiet Tarifgebiet

z. B. Schleswig

Holstein

Betrieb C

Erhält kein Vormaterial aus dem Streikgebiet

Betrieb D

Kann kein Vormaterial produzieren, weil Betrieb B kein Material abnimmt

liefert Vormaterial

liefert Vormaterial

Kalte Aussperrung

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Garweg/Schlichting/Zabel 1. April 2006 491. Arbeitskampfschulung 2006

Bezirk Küste

Betrieb A

Streik

Betrieb B

„heiße“ Aussperrung

Streikgebiet

z.B. Baden-WürttembergTarifgebiet

Metall Küste oder

Textilindustrie

(Autoliv)

Beschäftigte bei Autoliv erhalten Kurzarbeitergeld Grund: Bei Autoliv gilt ein Tarifvertrag, der nicht im Kampfgebiet umkämpft

ist und andern Geltungsbereich hat.

Fernwirkung

VW

§ 146 SGB III: Wer erhält Kurzarbeitergeld?

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Garweg/Schlichting/Zabel 1. April 2006 501. Arbeitskampfschulung 2006

Bezirk Küste§ 146 SGB III: Wer erhält Kurzarbeitergeld?

Betrieb A

Streik

Betrieb B

„heiße“ Aussperrung

Streikgebiet z.B.Baden-Württemberg

Tarifgebiet

z. B. SH/ Hamburg u.

Umgebung

Betrieb C

Betrieb D

Beschäftigte in der Metallindustrie des Tarifgebietes erhalten kein Kurzarbeitergeld Grund: § 146 SGB III

„kalte“ Aussperrung

„kalte“ Aussperrung

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Garweg/Schlichting/Zabel 1. April 2006 511. Arbeitskampfschulung 2006

Bezirk Küste

Sozialrechtliche Folgen (Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld):

§§ 146, 174 Abs. 1 SGB III:

§ 146 Abs. 1 SGB III: durch Leistung von Arbeitslosen-oder Kurzarbeitergeld darf nicht in Arbeitskämpfeeingegriffen werden; AN anderer Branchen erhalten

Arl.geld bzw. Kug

§ 146 Abs. 2 SGB III: wer streikt oder „heiß“

ausgesperrt wird, erhält kein Arl.Geld oder Kug

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Garweg/Schlichting/Zabel 1. April 2006 521. Arbeitskampfschulung 2006

Bezirk Küste

Sozialrechtliche Folgen (Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld):

§ 146 Abs. 3 Ziff. 1 SGB III: kein ALG oder KUG bei

kalter Aussperrung im Kampfgebiet

§ 146 Abs. 3 Ziff. 2 SGB III: kein Arbeitslosengeld / Kurzarbeitergeld, wenn Fernwirkungen außerhalb des Kampfgebietes eintreten und

- „ ... Hauptforderungen nach Art und Umfang gleich

sind, ohne übereinstimmen zu müssen ...“

- und „ ... das Arbeitskampfergebnis voraussichtlich im wesentlichen übernommen wird ...“

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Garweg/Schlichting/Zabel 1. April 2006 531. Arbeitskampfschulung 2006

Bezirk Küste

Sozialrechtliche Folgen (Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld):

§§ 146 Abs. 5 SGB, 393 III:

Neutralitätsausschuss entscheidet

§ 174 Abs. 2 und 3 SGB III:

Prüfung des Arbeitsamtes, ob Arbeitsausfall arbeitskampfbedingt ist oder bei

rechtzeitiger Vorsorge vermeidbar gewesen wäre (in diesen Fällen muss

Kurzarbeitergeld gezahlt werden !!)

Stellt Arbeitsamt fest, dass Arbeitsausfall – entgegen der

Behauptung nicht Folge des Arbeitskampfes ist – erfolgt

„Gleichwohlzahlung“ (Achtung: Entgeltanspruch geht gem § 115 SGB X an das

Arbeitsamt über, Differenz zum Brutto müssen wir einklagen)

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Garweg/Schlichting/Zabel 1. April 2006 541. Arbeitskampfschulung 2006

Bezirk Küste

Besondere Verantwortung und Handlungsmöglichkeiten der Betriebsräte

Vorbereitung: Musterschreiben 1 und Musterschreiben 2

 

Überprüfung der Behauptungen des Arbeitgebers (Kontakt mit Betriebsräten der Zulieferer und Abnehmer aufnehmen)

 

Info- und Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG wahrnehmen (BAG-Rechtsprechung zum „ob“ und „wie“ der Kurzarbeit)

 

 

Kalte Aussperrung

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Garweg/Schlichting/Zabel 1. April 2006 551. Arbeitskampfschulung 2006

Bezirk Küste

Tarifliche Ankündigungsfristen sind einzuhalten; solange ist Entgelt zu zahlen !

Auf gar keinen Fall Abkürzung der Ankündigungsfristen durch Betriebsvereinbarung!!!!!

Einsatz von Arbeitszeitguthaben, Urlaubstage,

Überprüfung der bestehenden Betriebsvereinbarungen

Absoluter Notfall, wenn alle anderen Maßnahmen gemacht wurden

Ggf. Geltendmachung und Klage auf Zahlung des ausgefallenen Arbeitsentgelts.

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Garweg/Schlichting/Zabel 1. April 2006 561. Arbeitskampfschulung 2006

Bezirk Küste

• Geschäftsleitung zur Vorsorge für arbeitskampfbedingte

Kurzarbeit auffordern: Musterschreiben Nr. 1 und 2

• prüfen, welche Betriebe von arbeitskampfbedingter

Kurzarbeit betroffen werden können

• Zuliefer- und Abnehmerbeziehungen in Streikgebiet

prüfen

• Gespräch mit Landesarbeitsämtern und Arbeitsämtern

über Anwendung des § 174 SGB III (alt: § 72 Abs. 1a AFG)

Was ist im Vorfeld von drohender „kalter“ Aussperrung zu tun?

Page 57: Arbeitskampfschulung aller betrieblicher Streikleitungen der Vst. Unterelbe

Garweg/Schlichting/Zabel 1. April 2006 571. Arbeitskampfschulung 2006

Bezirk Küste

• Schulungen zu Aufgaben des Betriebsrates bei

arbeitskampfbedingter Kurzarbeit – auch betrieblich -

• Adressenlisten aller Beschäftigten für kurzfristige

Betriebsversammlungen/ Telefonketten/ Schneeballsystem

• „Soli-Bündnis gegen Aussperrung“ auf örtlicher Ebene

vorbereiten (Mitgliederzentren, Patenschaften)

• Verstärkte Öffentlichkeitsarbeit zu Streik, Aussperrung und

„kalter“ Aussperrung (regionale Veranstaltungen)        

• Aufklärung warum IG Metall keine Streikunterstützung zahlen

kann etc.

Was ist im Vorfeld von drohender kalter“ Aussperrung zu tun?

Page 58: Arbeitskampfschulung aller betrieblicher Streikleitungen der Vst. Unterelbe

Garweg/Schlichting/Zabel 1. April 2006 581. Arbeitskampfschulung 2006

Bezirk Küste

Ursachen des Arbeitsausfalls feststellen: Kontakte zu dem „verursachenden“ Betrieb

herstellen

Keine Kurzarbeit ohne vorherigen Einigungsstellenspruch,

Betriebsrat sagt zur Kurzarbeit N E I N !!!!!!!

Bei Verstoß gegen Mitbestimmung: Antrag auf einstweilige Verfügung

Keine Kurzarbeit vor Ablauf der tariflichen Ankündigungsfrist

Ggf. anstelle von Kurzarbeit mit der Geschäftsleitung alternative Maßnahmen vereinbaren:

z. B. Vorziehen von Urlaub, Einsatz von Arbeitszeitguthaben, Zahlung von Vorschuss u.a.

(nur Notfall)

Was ist im Fall der „kalten“ Aussperrung zu tun?

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Garweg/Schlichting/Zabel 1. April 2006 591. Arbeitskampfschulung 2006

Bezirk Küste

Arbeitsamt hinzuziehen gem. § 174 SGB III (alt: § 72 Abs. 1 a AFG)

Betriebsratsinfo im Betrieb

Ordentliche oder zusätzliche Betriebsversammlungen durchführen

Arbeitskraft kollektiv im Betrieb am Arbeitsplatz anbieten

nach Erhalt der Maiabrechnung Lohngeltend machen

Regelmäßige Treffpunkte für „kalt“ Ausgesperrte im Betriebsratsbüro anbieten, nach

Feierabend im Mitgliederzentrum vor Ort

tägliche Erfassung und Meldung der „kalt“ Ausgesperrten

Was ist im Fall der „kalten“ Aussperrung zu tun?

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Garweg/Schlichting/Zabel 1. April 2006 601. Arbeitskampfschulung 2006

Bezirk Küste

Es geht packen wir es anDanke für Aufmerksamkeit

Kurze Pause vor Diskussion