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Gewerkschaften & Tarifverträge

Arbeitnehmerüberlassung&

Scheinselbständigkeitwww.ingendahl-rust.deArbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester

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Arbeitsrecht im Betrieb 6

Koalitionsfreiheit Art 9 Abs. 3 GG Gewährleistet für jedermann• das Recht, zur Förderung der Arbeits- und

Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden

• Schutz der Grundrechtsträger– Gewerkschaften, incl. koalitionsspezifischer

Betätigung, Art. 9 III 1 GG, . • Werberecht• Organisation von Streiks

– Arbeitgeberverbände

• Grundrecht auf Streik

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Schutzbereich der Koalition:• Individuelle Koalitionsfreiheit:– gründen, beitreten, Mitglied bleiben– Tätigkeit in gewerkschaftlichen Organen– Inanspruchnahme Schutz der Tarifverträge

• Kollektive Koalitionsfreiheit:– Bestands- Garantie– Koalitionsspezifische Betätigungen, insbes.• Tarifautonomie: Regelung des Arbeitslebens

vorrangig durch Tarifverträge• Recht zum Arbeitskampf• Information und Werbung von Mitgliedern

im Betrieb durch Gewerkschaftsmitgliederwww.ingendahl-rust.deArbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester

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Deutscher Gewerkschaftsbund DGB Mitgliedsgewerkschaften:

IG MetallVereinigte DienstleistungsgewerkschaftIG Bergbau, Chemie, EnergieIG Bauen – Agrar – UmweltGewerkschaft Erziehung und WissenschaftEisenbahn- und VerkehrsgewerkschaftGewerkschaft Nahrung Genuss GaststättenGewerkschaft der Polizei

Daneben bestehen viele Einzelgewerkschaften, z.B. die Gewerkschaft der Flugsicherung

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Gewerkschaften: • Zusammenschluss von Arbeitnehmern zur - Verbesserung der Arbeitsbedingungen - Durchsetzen höherer Löhne: Streikrecht

• Schließen mit Arbeitgeber & AG-Verbänden Tarifverträge: Regelung Arbeitsbedingungen für ihre Laufzeit mit Friedenspflicht– Mantel-/ oder Rahmentarifverträge– Entgelttarifverträge

• Streik: Suspendiert Pflichten Arbeitsvertrag: – Arbeitspflicht– Lohnzahlung

• Streikkasse: Finanziert den Lohnausfallwww.ingendahl-rust.deArbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester

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Anerkennung einer Gewerkschaft:• Privatrechtliche Vereinigung• freiwillig zusammengeschlossen• demokratisch organisiert• Bereitschaft zu Tarifverträgen• Unabhängig von

– Gegner sowie – Staat, Kirche und Parteien

• Anzahl der Mitglieder vermittelt Durch- setzungskraft gegen Arbeitgeber /-verband

• Verfolgt Vereinigungszweck des Art. 9 Abs. 3 GG: Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen

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Streik-& Tarifrecht• Industrielle Entwicklung: Streiks

– sind nötig, um die Unterlegenheit der einzelnen Arbeitnehmer abzumildern

– dienen der Verbesserung der Arbeits- und Lebenssituation, dem sozialen Fortschritt

• BAG: Ohne Streikrecht wären Tarifverhandlungen „kollektives Betteln“

• Unverzichtbarkeit des Streiks gegen Ansichten:– Gehört in Mottenkiste des Klassenkampfes– In einer vernetzten Wirtschaft verursachen schon

kleine Streiks Riesenschädenwww.ingendahl-rust.deArbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester

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Tarifverträge: • Abschluss:

– Rechtliche Grundlage: Koalitionsfreiheit, Art. 9 II GG, gewährleistet Bildung von Vereinigungen zur Wahrung und Förderung der Arbeits- + Wirtschaftsbedingungen.

– Gesetzlicher Rahmen: Tarifvertragsgesetz (TVG)

• Parteien:– Arbeitgeberseite:

• Arbeitgeber (§ 2 Abs. 1 TVG) o. Vereinigungen AG • Handwerksinnungen (§ 54 Abs. 3 Nr.1 HwO) • Innungsverbände (§ 82 Nr. 3 HwO)

– Arbeitnehmerseite:• Tariffähige Gewerkschaft oder • Spitzenorganisation = Zusammenschluss von

Gewerkschaften, § 12 TVG www.ingendahl-rust.deArbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester

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Tarifverträge: Inhalte• Schuldrechtlicher Teil TVParteien: - Durchführung

– Friedenspflicht: Verbot Arbeitskampfmaßnahmen

• Normativer Teil = Regelt Arbeitsverhältnis:• Abschluss-, Inhalts- & Beendigungsnormen von

Arbeitsverhältnissen, z.B: Arbeitsentgelte, Kündigungsverbote + –fristen: – Gelten unmittelbar & zwingend, §§ 3 I, 4 I TVG– Abweichende Abmachungen nur, wenn durch

Tarifvertrag gestattet o. zugunsten AN, § 3 III TVG

• Arbeitsbedingungen: Angelegenheiten über individuelle Arbeitsverträge hinaus, z. B. – Einführung Kurzarbeit– Wöchentliche Arbeitszeit, Pausen, Überstunden

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Arbeitskampfrecht: Streik• Instrument der Tarifautonomie: Streikziel

– in Tarifvertrag regelbar oder– Regelung der Folgen einer

• Betriebsstillegung oder –verlagerung• Ausgliederung oder Privatisierung

– Friedenspflicht bei geltenden Tarifverträgen

• Streikaufruf Gewerkschaft nach Urabstimmung:– Suspendiert Hauptpflichten aus Arbeitsverhältnis:

• Arbeitspflicht und • Lohnanspruch ruhen

– Arbeitsniederlegung:• Gewerkschafts- Mitglieder: Verpflichtet• Nichtorganisierte: Berechtigt

• Kein Kurzarbeitergeld, §§ 174, 146 SGB IIIwww.ingendahl-rust.deArbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester

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Arbeitskampfrecht• Betriebsrat: – Friedenspflicht, § 74 BetrVG– darf seine Sachmittel nicht nutzen

• Gegen- Maßnahmen des Arbeitgebers:– Aufrechterhaltung der Produktion

• Politik der offenen Tür

– Maßnahmen gegen Streikende– Bei Fernwirkungen: Lohnverweigerung– Stilllegung: Suspendierung der Arbeitswilligen– Aussperrung: Nur Abwehraussperrung , wenn

Solidarität der Arbeitgeber bedroht istwww.ingendahl-rust.deArbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester

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Tarifvertragsgesetz:• § 1 Tarifvertrag der• § 2 Tarifvertragsparteien (Koalitionen):

– Gewerkschaften & Spitzenverbände– Arbeitgeber & Arbeitgebervereinigungen, § 3 – Tarifgebundenheit = Legitimation Normsetzung

Vertragsparteien Mitglieder der Tarifvertragsparteien: – Arbeitnehmer in Gewerkschaft– Arbeitgeber in Verband, nicht „Ohne Tarifbindung“

• § 4 Wirkung des Tarifvertrages: Gesetzesgleich– Unmittelbar: Rechte und Pflichten im Arbeitsvertrag– Zwingend: Durch Vertrag / Einigung nicht verzichtbar

• § 5 Allgemeinverbindlichkeit– Erklärung durch Bundesminister Arbeit und Soziales– Bei Tarifbindung > 50 % & öffentlichem Interesse

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Wann gilt ein Tarifvertrag im Arbeitsverhältnis?• Allgemeinverbindlichkeitserklärung durch

Bundesministerium für Arbeit und Soziales, § 5• § 4 Abs. 1 TVG: Beide Arbeitsvertrags-

parteien sind tarifgebundenen:• Arbeitgeber: Mitglied im Arbeitgeberverband• Arbeitnehmer: Mitglied der Gewerkschaft• Nachwirkung, § 4 Abs. 5: Nach Aufhebung TV bis

Neuregelung

• Bezugnahme Arbeitsvertrag: • Gleichstellung mit Gewerkschaftsmitgliedern

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Bezugnahmeklauseln ArbeitsV• Arbeitsvertrag verweist auf Tarifverträge• Vorteile für Arbeitgeber

– tarifgebundenen: Einheitliche Regelungen, unab-hängig von Gewerkschaftszugehörigkeit der AN = mindert den Anreiz zum Gewerkschaftsbeitritt

– nicht tarifgebundene: Erspart betriebliche Vergütungsordnung

• Arten der Bezugnahme:– Statisch: Verweist auf den Tarifvertrag, der zum

Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrags gilt – Dynamische: Bezug auf die jeweils gültige Fassung

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Allgemeinverbindlicherklärung• Voraussetzungen, § 5 Abs. 1 TVG:– Antrag einer Tarifpartei, – Rechtswirksamer Inlandstarifvertrag– Tarifgebundene Arbeitgeber beschäftigen

mindestens 50 % der Arbeitnehmer (entfällt?)– Öffentliches Interesse

• Wirkungen, § 5 Abs. 4 TVG:– Ausweitung der Tarifbindung auf Außenseiter

= Einschränkung der negativen Koalitionsfreiheit– Gesetzesgleich normativ

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Allgemeinverbindliche Tarifverträge: 502 von 72.800

• Baugewerbe– Bauhauptgewerbe: Bundesrahmentarifvertrag – Sowie Dachdecker, Fliesenleger, Gerüstbauer,

Maler & Lackierer– Mit Sozialkassen: Schlechtwetter, Urlaub

• Bäckerhandwerk, Frisörhandwerk

• Hotel- und Gaststättengewerbe NRW– Sowie Wach- und Sicherheitsgewerbe

• Öffentlicher Dienst: TVöDwww.ingendahl-rust.deArbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester

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Mindestlöhne durch• Tarifverträge:– Allgemeinverbindlicherklärung, § 5 TVG– Erstreckung, §§ 3 ff AEntG

• Rechtsverordnungen gem.– § 7 AEntG – §§ 10 ff AEntG, z.B. im Pflegebereich: – § 3 a AÜG: Auf Vorschlag Tarifparteien– § 4 Abs. 3 Mindestarbeitsbedingungengesetz

• Koalitionsvertrag „Große Koalition“: 8,50 €– Allgemeine gesetzliche Mindestlohnregelung

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Branche Mindestlöhne• Bauhauptgewerbe: West 11,05 €/Std.

2013 Ost 10,25 €/Std. • Dachdecker 11,55 €/Std.• Elektrohandwerk Montage 10,00 €/Std. • Gerüstbau, seit 1.8.2013 10,00 €/Std.• Maler- und Lackierer 12,00 / 9,75 €/Std.

• Abfallwirtschaft: 8,68 €/Std.• Bergbauspezialgesellschaften• Frisörhandwerk, seit 08/2013• Gebäudereinigung: Nur bis 31.12.2013• Pflegebranche: 8,75 / 7,75 €/Std. • Wach- & Sicherheitsgewerbe: 7,00 –8,75 €/Std.• Gastronomie: EntgeltTV av 8,35€/Std.

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Vermeidung Arbeitsverhältnis

• Arbeitnehmerüberlassung: Fremde Arbeitnehmer befristet ausleihen

• Outsourcen: Übertragung von Arbeits-schritten auf selbständige – Dienstnehmer, z.B. Buchhaltung

an Steuerberater–Werkunternehmer, z.B. Rohbau

an BauunternehmerAbgrenzung § 7 Abs. 1 SGB IV

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Arbeitnehmerüberlassung

Arbeitgeber Arbeit- Verleiher nehmer

Überlassungs- Eingliederungvertrag

Entleiherwww.ingendahl-rust.deArbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester

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Arbeitnehmerüberlassung:• Arbeitsvertrag zwischen– Arbeitnehmer und– Leiharbeitgeber = Verleiher

• Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zwischen – Leiharbeitgeber und – Entleiher

• Eingliederungsverhältnis zwischen– Vertragsarbeitnehmer und

– EntleiherBAG 18.01.2012 – 7 AZR 723/10

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ArbeitnehmerüberlassungsG• Verleiher bedarf der Genehmigung des

Landesarbeitsamtes, § 1 – Anderenfalls Arbeitsverhältnis zwischen AN +

Entleiher, § 10 I AÜG:

Folgen für Lohnansprüche und Kündigung • Entleiher entledigt sich Arbeitnehmer-

schutz, jedoch:– Anspruch auf gleiche Arbeitsbedingungen +

Entgelt, § 10 IV: „equal pay“

• Überlassung nur „vorübergehend“, § 1 Abs. 1 S. 1

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Arbeitsrecht im Betrieb 6Leiharbeitnehmer Zurechnung Betrieb

• Verleiher, § 14 I AÜG BAG v. 10.10.2012, 7 ABR 53/11

• Betriebsrat: Aktives + passives Wahlrecht , §§ 7 II , 8 BetrVG

• Kündigungsschutz: Mehr als 10 Mitarbeiter, § 23 I KSchG

• Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung, BAG 24.01.2013 - 2 AZR 140/12; 20.06.2013 – 2 AZR 271/12

• Entleiher: • Betriebsgröße: Soweit Leiharbeitnehmer einen regel-mäßigen

Beschäftigungsbedarf (Sockelarbeit) decken– Zahl Betriebsratsmitglieder, § 9 BetrVG BAG 13.3.2013 - 7 ABR

69/11

– Kleinbetrieb, § 23 I KSchG, BAG 24.01.2013 – 2 AZR 140/12

• hindern betriebsbedingte Kündigung, wenn BAG 15.12. 2011 – 2 AZR 42/10 – nicht nur vorübergehend o. als Personalreserve eingesetzt, – sondern auf Dauer- Arbeitsplatz mit ständigem, nicht

schwankenden Sockelarbeitsvolumenwww.ingendahl-rust.deArbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester

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Outsourcen

Arbeit- Arbeit- geber nehmer

Werk- oder

Dienstvertrag

Selbständiger Unternehmer

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Outsourcing • Begriff: Ausgliederung von Teilbereiche des

Leistungsprozesses in Werk-/ Dienstverträge• Abgrenzung:

– Werkvertrag: Unternehmer schuldet Werk = Erfolg– Dienstvertrag: Dienstleistung – Arbeitsvertrag: Dienstleistung mit Eingliederung

• Anerkennung, wenn tatsächlich durchgeführt: – Eingliederung in eigene Arbeitsorganisation:

• Bestimmung Arbeitsbedingungen und - zeit• Ausübung des Weisungsrechts

– Unternehmerisches Risiko:• Eigenes Werkzeug und Arbeitsmittel• Zahlung für Leistung (Aufmaß), nicht für Zeit (Stunden)

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Fremdpersonal in Werk-und Dienstverträgen• Maßgeblich nicht Vereinbarung oder Bezeich-nung,

sondern praktische Durchführung: – Eingliederung in Arbeitsorganisation:

• Ausübung des Weisungsrechts und Kontrollen• Bestimmung Arbeitsbedingungen und -zeit

– Unternehmerisches Risiko:• Eigenes Werkzeug und Arbeitsmittel• Zahlung für Leistung (Aufmaß), nicht für Zeit (Stunden) • Gewährleistung

• Arbeitnehmer in Organisation des Bestellers:– Arbeitnehmerüberlassung, § 10 AÜG – ohne Genehmigung: Arbeitsvertrag mit Entleiher

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Arbeitsrecht im Betrieb 6 S

Arbeitskampf gegen Fraport AGDie Gewerkschaft für Flugsicherung e.V. hat auf dem Frankfurter Flughafen 200 Mitglieder in der Vorfeldkont-rolle, Vorfeldaufsicht und Verkehrszentrale. Februar 2012 führt sie einen Streik mit dem Ziel einer Lohnerhöhung von bis zu 70 Prozent und die Verbesserung von Arbeits-bedingungen. Für einzelne der Forderungen gilt noch ein Tarifvertrag. 1. Als der Flugverkehr nahezu zum Erliegen kommt, beantragt die Fraport AG (11.000 Beschäftigte) beim Arbeitsgericht Frankfurt eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung. Mit Erfolg? 2. Nach Ende des Streiks erheben die

a) Fraport AGb) Lufthansa AG

Millionenklagen gegen die Gewerkschaft für Flugsicherung. Mit Erfolg?

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Arbeitsrecht im Betrieb 6 SArbeitskampf Gewerkschaft für Flugsicherung e.V. gegen die Fraport AG im Februar 2012

1. Einstweilige Verfügung: Untersagung des Streiks. Verstoß gegen Friedenspflicht, da auch Forderungen durchgesetzt werden sollten, zu denen noch ein Tarif-vertrag galt. Einzelne Forderungen unter Friedens-pflicht machen den Streik insgesamt rechtswidrig.Arbeitsgericht Frankfurt 29.02.2012 - 9 Ga 24/12

2. Schadensersatzklagen gegen Gewerkschaft abgewiesen:a) Lufthansa: Nur Drittbetroffene / nicht bestreiktb) Fraport: Streik hätte ohne die beanstandeten

Forderungen keinen anderen Verlauf genommen (rechtmäßiges Alternativverhalten)

Hessisches Landesarbeitsgericht 05.12.2013 - Sa 592/13

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Arbeitsrecht im Betrieb 6 S• Tarifeinheit(bis 2010): Ein Betrieb =ein Tarifvertrag

– Bei Bindung Arbeitgeber an verschiedene Tarifver-träge verdrängt der speziellere Tarifvertrag den anderen.

– Begründung: Übergeordneten Prinzipien der Rechtssicherheit und -klarheit + praktikable Lösung. BAG 14.6.1989 - 4 AZR 200/89 + 5.9.1990 - 4 AZR 59/90

Soll gem. Koalitionsvertrag GROKO Gesetz werden.

• Tarifpluralität: Betrieb wird von verschiedenen Tarifverträgen erfasst, die Gewerkschaften für Arbeits-verhältnisse derselben Art geschlossenen haben. – Arbeitgeber ist an beide Tarifverträge gebunden. – Für jeden AN gilt nur ein Tarifvertrag: TV, der Inhalt,

Abschluss und Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnet, ist kraft Mitgliedschaft in der vertrags-schließenden Gewerkschaft anzuwenden.

BAG 27.1.2010 - 4 AZR 549/08 + 23.6.2010 - 10 AS 2/10 u. 10 AS 3/1

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Fall: Streikaufruf im IntranetDie K GmbH betreibt ein Krankenhaus mit 870 Beschäftigten. Nach ihrer Anordnung ist die Nutzung des Intranets ausschließlich dienstlichen Zwecken vorbehalten. Mitarbeiter A ist Betriebs-ratsvorsitzender und Mitglied von ver.di. Für den 13. April 2011 rief ver.di zu einem Warn-streik bei K auf. Diesen Aufruf leitete A über das Intranet an alle Arbeitnehmer weiter und rief die Beschäftigten auf, sich an dem Streik zu betei-ligen. Er signierte mit „Für die ver.di Betriebsgrup-pe“ und fügte seinen Namen an.K verlangt von A , solche Aufrufe in Zukunft zu unterlassen. Zurecht?

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Tarifverträge und BGB AT• Zwischen Gewerkschaft + Arbeitgeber/-verband• Vertrag über Löhne oder Arbeitsbedingungen• durch Einigung, § 145 BGB: Angebot und Annahme• Vertragsbindung, § 1 TVG: Friedenspflicht

• Streik: 1. Ist an sich unerlaubte Handlung, § 823 BGB Verletzt Gewerbebetriebe als absolutes Recht 2. Rechtfertigung durch Streikrecht, nicht wenn (eine Forderungen in) Friedenspflicht

• Rechtsfolgen: – Unterlassungsanspruch– Schadensersatz: Nicht sofern auch bei rechtmäßigem

Verhalten entstandenwww.ingendahl-rust.deArbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester

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Lösung: Streikaufruf im IntranetI. Schutz individuelle Koalitionsfreiheit, Art. 9 Abs. 3 GG: 1. Gilt nur für Gewerkschaften, 2. nicht für andere Arbeitnehmervereinigungen, insbes.

nicht für Betriebsräte.

II. Betriebsräte: 3. § 2 Abs. 2 BetrVG: Wahrnehmung der Interessen der

Arbeitnehmer und des Betriebes.4. § 74 Abs. 2 S. 1 BetrVG: Arbeitskampfrechtliches

Neutralitätsgebot, aber kein Unterlassungs-anspruch.

5. Jedoch Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers aus § 1004 BGB (Besitzschutz)

BAG 15.10.2013 – 1 ARB 31/12

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Arbeitsrecht im Betrieb 6 S

Kann der Betriebsrat die Beschäftigung von Leiharbeitnehmern verhindern?• Verbot der „nicht vorrübergehenden“

Arbeitnehmerüberlassung, § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG• Verstoß begründet kein Arbeitsverhältnis mit dem

Verleiher. § 10 AÜG gilt nur für die fehlen-de AÜG –Genehmigung. BAG 10.12. 2013 – 9 AZR 51/13

• Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, § 99 Abs. 2 BetrVG, § 14 Abs. 3 AÜG, wenn – der LeihAN länger als „vorübergehend“/„ohne zeitliche

Begrenzung“ statt einer Stammkraft beschäftigt werden soll. BAG 10. 7.2013 – 7 ABR 91/11

• Aufgabenbezogen: Bei objektiv dauerhaft anfallender Arbeit darf Leiharbeitnehmer nur zu deren aushilfsweiser Wahrnehmung herangezogen werden. BAG 08.01.2014 – 3 Ta BV 43/14

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Equal Pay in der Leiharbeit• Verleiher muss Leiharbeitnehmer die beim

Entleiher übliche Arbeitsbedingungen + -entgelt gewähren, § 10 IV 1 AÜG vorrangig jedoch Tarifvertrag, § 10 IV 2

• Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen • War nie tariffähig BAG 23.05.2012 - 1 AZB 58/11

• Abgeschlossene Tarifverträge wirkungslos• Übliches Entgelt geschuldet, § 612 Abs. 2 BGB

• Entleiherhaftung „wie selbstschuldnerischer Bürge“ für Sozialversicherungsbeiträge, § 28 e II 1 SGB IV

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Arbeitsrecht im Betrieb 6 S Fall: Arbeits - oder Werkvertrag? U wurde für das Bayerische Landesamt für Denkmal-pflege (BLfD) seit 2005 aufgrund von 10 „Werkverträgen“ tätig. Im letzten Vertrag vom 23.3./1.4.2009 ist die „Vorarbeit für die Nachqualifizierung der Denkmalliste für die kreisfreie Stadt und den Landkreis Fürth“ vereinbart. Abhängig vom Standort der Ortsakten konnte die Tätig-keit nur in den Dienststellen des BLfD erbracht werden, einen Schlüssel besaß U nicht. U hat regelmäßig von 7:30 bis 17:00 Uhr gearbeitet, über einen PC mit persönlicher Benutzerkennung hatte er Zugang zu den Eingabe-masken. Der Termin zur Fertigstellung wurde anhand von Erfahrungswerten kalkuliert und auf den 30.11.2009 fest-gelegt. Die Vergütung von 31.200 € incl. Umsatzsteuer durfte U nach Abschluss der Bearbeitung bestimmter Gebiete in Beträgen von 5.200 € abrechnen. U macht geltend, er stünde in einem Arbeitsverhältnis.BAG 25.09.2013 – 10 AZR 282/12; 17.04.2013 - 10 AZR 272/12

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Arbeitsrecht im Betrieb 6 S Lösung: Arbeits- oder Dienst-/Werkvertrag?

Kriterien für Arbeitsverhältnis: • Grad der persönlichen Abhängigkeit• Weisungsrecht: Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der

Tätigkeit, § 106 GewO• Äußeres Erscheinungsbild: Typischer Einsatzbereich von

Arbeitnehmern• Eingliederung: Ausübung der Weisungsrechte und

Kontrollen durch Einsatzbetrieb• Leistung persönlich zu erbringen• Material / Werkzeug des Einsatzbetriebes• Werk- bzw. Dienstleistungen nicht bestimmbar• (Abschlags-) Zahlungen: Von Leistungserfolg unabhängige

bzw. auf Stundenbasis• Gewährleistung vertraglich ausgeschlossen• Lösung: Wertende Gesamtbetrachtung: Arbeitsverhältnis

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Fall: Diebels - EmpfangsdienstFrau Freundlich arbeitet für die Wachdienst Niederrhein GmbH, Moers. Sie wird als einzige Mitarbeiterin bei der Firma Diebels, Issum im Empfangsdienst eingesetzt. Dort wurde sie von Mitarbeitern der Wachdienst Rheinland GmbH in ihre Aufgaben eingewiesen, auf die Diebels auch den Pförtner, die Poststelle und die Kantine outgesourct hat. Teilweise arbeitet sie nach Vorgaben der kaufmännischen Mitarbeiter der Brauerei. Als Diebels den Empfangsdienst wieder selbst übernimmt, kündigt Wachdienst Niederrhein ordentlich.

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Arbeitsrecht im Betrieb 6 S

Lösung: Diebels - EmpfangsdienstFrau Freundlich wurde von Ihrem Arbeitsgeber WD Niederrhein GmbH weder in ihre Beschäfti-gung eingewiesen, noch kontrolliert. Diese prägenden Arbeitgeberaufgaben hat der WD Rheinland GmbH übernommen.Rechtsfolgen: ANÜberlassung von Frau Freund-lich an den WD Niederrhein. Da der WD Nieder-rhein keine Erlaubnis § 1 AÜG hat, sind sowohl der Arbeitsvertrag als auch der Überlassungs-vertrag zwischen den WD´s unwirksam, § 9 Z. 1. Der Arbeitsvertrag wird zwischen Frau F und dem Entleiher WD Niederrhein fingiert, § 10 AÜG.Dieser Arbeitsvertrag besteht ungekündigt fort!

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