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Arbeitsrecht im Betrieb 7

Betriebs-verfassungsrecht

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Betriebsverfassungsrecht =Kollektives Arbeitsrecht• Betriebsrat (BR):

– Einbindung der Arbeitnehmer – in die Führung des Unternehmens durch– Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte– auf der Ebene des Betriebes

• Aufgaben des BR, § 2 Abs. 1 BetrVG: • Vertrauensvolle Zusammenarbeit mit AG• Beachtung geltender Tarifverträge• Ziel: Wohl von Arbeitnehmern & Betrieb• Friedenspflicht: Kein Streikrecht

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Arbeitnehmer, § 5 BetrVG• Alle Arbeitnehmer + Auszubildenden, Abs. 1• Ausgrenzungen, Abs. 2:

– Organvertreter juristischer Person, Nr. 1– Personengesellschafter, Nr. 2– Enge Verwandte, Nr. 5

• Leitende Angestellte, Abs. 3: Grds. nicht• Berechtigung zu Einstellungen+ Entlassungen• z.B. Prokura, §§ 48 ff HGB

• Leiharbeitnehmer BAG 13.03.2013 – 7 ABR 69/11

• Bleiben Angehörige im Verleiherbetrieb, § 14 I AÜG• Sind im Entleiher-Betrieb nicht wahlberechtigt• In der Regel Beschäftigte zählen aber bei den

Schwellenwerten des Entleihers gem. § 9 mit

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Betriebsrat: Wahl • Bestellung des Wahlvorstands, § 1 WO– durch den Betriebsrat, § 16 BetrVG – betriebsratlos, § 17 BetrVG: Durch • Betriebsversammlung: Einladung 3 AN, Abs. 3• Gesamt- oder Konzernbetriebsrat, Abs. 1• Arbeitsgericht, Abs. 4

• Wahlgrundsätze: Demokratisch • § 14: Geheim + unmittelbar• § 20: Behinderungs- + Beeinflussungsverbot• § 21: Amtszeit 4 Jahre, 01.03.-31.05.2010 bis 2014

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Betriebsrat: Wahl • Wählerliste, § 2 WO: • Aufstellung durch Wahlvorstand mit Mehrheit, Abs. 1• Am Wahltag Mitarbeiter über 18 Jahre(Voll- o. Teilzeit)

des Betriebsinhabers + innerhalb betrieblichen Organisation eingesetzt oder zur Arbeitsleistung überlassen, § 7 BetrVG

• Auskünfte von AG, Abs. 2• Eintragung konstituiert aktives+ passives Wahlrecht,

Abs. 3• Auslegung im Betrieb, Abs. 4

• Einspruch binnen 2 Wochen: Nur durch AN, § 4 WO 4• Entscheidung durch Wahlvorstand unverzüglich• Anrufung Arbeitsgericht: Beschlussverfahren

• Wahlausschreibung, § 3 WOwww.ingendahl-rust.deArbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester

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Betriebsverfassung BetrVG:• Betriebsrat: • Gewählte Mitglieder - bis Erlöschen, § 24 • Ersatzmitglieder rücken nach , § 25 I für– endgültig ausgeschiedene Mitglieder, § 24

z.B. durch Beendigung Arbeitsverhältnis– zeitweilig verhinderte Mitglieder

• Geschäftsführung des Betriebsrates:– § 26 BR wählt Vorsitzenden, bei Verhinderung

vertritt ihn der Stellvertreter, auch bei Entgegennahme von Erklärungen des AG

– § 33 Beschlüsse: Grds. einfache Mehrheitwww.ingendahl-rust.deArbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester

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Tätigkeit des Betriebsrats, § 37 • Ehrenamtlich = Unentgeltlich • Während der Arbeitszeit:

– Arbeitsbefreiung, soweit • Betriebsratssitzung oder • für BR- Aufgaben erforderlich: Beurteilungsspielraum

– Meldepflicht AN: Ab- + Anmeldung von Arbeit:• Nicht notwendig persönlich, auch mündlich• Grds. ohne Spezifizierung der beabsichtigten Tätigkeit• Mit voraussichtlicher Dauer der Abwesenheit• Nach Beendigung: Rückmeldung • Bedienen Zeiterfassung bei Verlassen des Betriebs BAG 29.06.2011, 7 ABR 135/09

– Arbeitgeber: • Kann Dringlichkeit der Arbeit prüfen und• bei betrieblichen Notwendigkeiten die Unabkömmlichkeit des

Mitarbeiters und eine zeitliche Verschiebung geltend machen

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Betriebsverfassung BetrVG:• Kosten der BR- Tätigkeit: Trägt AG, § 40

– Räume, Sachmittel, PC mit Internet, Schulungen– Kinderbetreuungskosten BAG 23.06.2010 – 7 ABR 103/108

• Hinzuziehung durch AN gegenüber AG: Zur– Erläuterung des Arbeitsentgelts und Erörterung

Leistungsbeurteilungen und Möglichkeiten beruflicher Entwicklung, § 82 II

– Einsicht in Personalakte, § 83 Abs. 1 – Beschwerderecht: An AG und an BR, § 84 I

• Betriebsversammlung, §§ 42 ff BetrVG: – Keine Funktion nach außen– Kein Weisungsrecht gegenüber dem Betriebsrat

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Mitwirkung des Betriebsrates:• § 74 Zusammenarbeit mit AG, Friedenspflicht

– § 75 Überwachung Diskriminierungsverbot – § 76 Bildung Einigungsstelle– § 78 Betriebsratsmitglieder: Verbot zu

stören, benachteiligen, begünstigen– § 80 Viele allgemeine Aufgaben

• § 79 Verschwiegenheitspflicht BR Mitglieder

• § 81 Unterrichtungs- & Erörterungspflicht AG• § 82 Anhörungs- & Erörterungsrecht AN• Hinzuziehung Mitglied des BR

• § 83 Einsicht in Personalakten

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Betriebsvereinbarung, § 77• Privatrechtlicher Vertrag zwischen AG und BR zu

betriebsverfassungsrechtlichen Themen.• Abschluss nach Regeln des BGB AT:

– Vertretung BR durch Vorsitzenden– Bei Verstoß gg. höherrangiges Recht: Nichtigkeit– Schriftform, § 125 BGB– Bekanntgabe: keine Wirksamkeitsvoraussetzung, AN kann sich aber auf Unkenntnis berufen

• Durchführung durch Arbeitgeber, Abs. 1: Pflicht • In Fällen erzwingbare Mitbestimmung: Durchsetzung

durch Einschaltung der Einigungsstelle• Geltung, Abs. 5: - Unbefristet

- Kündigungsfrist 3 Monatewww.ingendahl-rust.deArbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester

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Betriebsvereinbarungen, § 77• Tarifverträge: Vorrang + Sperrwirkung, Abs.

3:– BR hat Regelungsbefugnis wie Tarifparteien– Ausnahme: Arbeitsentgelt + –bedingungen, die

durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden

• Verhältnis zum Arbeitsvertrag: Unabdingbar = Abs. 4: Geltung – unmittelbar: Werden Inhalt der Arbeitsverträge– zwingend: • AN kann nur mit Zustimmung BR verzichten• Disposition nur durch Betriebsparteien

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Betriebsvereinbarung, Beispiele:• Arbeitszeit, z.B. Gleitzeit, Überstunden• Einheitliche Arbeitskleidung• Arztbesuche während der Arbeitszeit• Rauch- und Alkoholverbote• Reaktionen auf Alkoholverdacht: – Definition Verdachtsmomente– Alkoholtest auf Wunsch des Mitarbeiters

• Bei krankhafter Alkoholabhängigkeit: Mitarbeiter soll sich innerhalb von 6 Monaten einer Rehabilitationsmaßnahme unterziehen

• Suchterkrankungen• Tor-, Taschen- und Schrankkontrollen

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Freiwillige Mitbestimmung, § 88durch Betriebsvereinbarungen:• Allzuständigkeit BR für Regelung der

Arbeitsbedingungen• Gegenstände, als Beispiele:– Unfallverhütung– Sozialeinrichtungen – Vermögensbildung– Integration & Bekämpfung von Rassismus

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Soziale MitbestimmungKern der Beteiligungsrechte• § 87 Erzwingbarer Mitbestimmung – Enumerativen Fälle: Grds. nur kollektive

Tatbestände, jedenfalls Z. 3 – Beschränkung Direktionsrecht des AG: Wirksam

nur mit Zustimmung des BR, grds. auch in Eilfällen – Initiativrecht des Betriebsrats

• § 88 Freiwillige Mitbestimmung durch Betriebsvereinbarung

• § 89 Mitwirkung bei der Gestaltung des Arbeits- +Umweltschutzes– Incl. Unterstützung der zuständigen Behörden

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Erzwingbare Mitbestimmung, § 87 I• Ordnung des Betriebs + Verhalten AN, Nr. 1

– Klassisch: Rauch- und Alkoholverbote– Kollektiver betriebliche Ordnung mit Betriebsbußen und

Ordnungsstrafen– Arbeitsnotwendige Maßnahmen mitbestimmungsfrei

• Arbeitszeit: Beginn, Ende + Verteilung, Nr. 2– Gleitende o. Vertrauensarbeitszeit, Schichtsystem

• Vorübergehende Verkürzung/ Verlängerung d. betriebsüblichen Arbeitszeit, Nr. 3– Allgemeine Kurzarbeit + Überstunden /-schichten

• Aufstellung Urlaubsgrundsätze und –plan, Nr. 5• Einführung/Anwendung technischer Einrich-

tungen, Nr. 6, z.B. Arbeitnehmerüberwachung

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Erzwingbare Mitbestimmung, § 87 I

• Verhütung von Arbeitsunfällen + Berufs-krankheiten sowie Gesundheitsschutz, Nr. 7– Beachtung der UVV– Gefährdungsbeurteilung, § 5 ArbSchuG

• Sozialeinrichtungen, Nr. 8: – Nicht bereits Personalverkauf– Nur wenn Zweckgebundenes Sondervermögen

• Betriebliche Lohngestaltung, Nr. 10– Nicht Lohnbestandteile, insoweit Sperrwirkung TV– Aber über- und außertarifliche Leistungen

• Akkord- und Prämiensätze, Nr. 11

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Gestaltung der ArbeitHumanisierung der Arbeitswelt• § 90 Unterrichtungs- und Beratungsrechte über

Planungen– (Um-) Bauten Betriebsstätten– technische Anlagen– Arbeitsverfahren und –plätze, insbesondere Bildschirmarbeitsplätze, neue Technologien + Qualitäts-Management-Systeme ISO 9000

• § 91 Erzwingbare Mitbestimmung bei gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen, z.B. Arbeitsstättenrichtlinien, DIN, VDE, VDI

Jedoch: Keine Mitbestimmung bei Umsetzungwww.ingendahl-rust.deArbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester

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Beteiligung in allgemeinen personellen Angelegenheiten• Personalplanung, § 92 Abs. 1: Informationspflicht über

Personal- Bedarfs-, Deckungs-, Entwicklungs- + Einsatzplanung

• Beschäftigungssicherung, § 92 a: Vorschlagsrecht, Beratung

• Stellenausschreibung, § 93 : Kann BR verlangen, auch bei Besetzung mit Leiharbeitnehmer BAG 15.10.2013 – 1 ABR 25/12

• Personalfragebogen, Beurteilungsgrundsätze, § 94: Zustimmung erforderlich

• Auswahlrichtlinien, § 95: Zustimmung erforderlich

• Entfernung betriebsstörender Arbeitnehmer, § 104:Initiativrecht

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Personelle Einzelmaßnahme § 99 • Arbeitgeber mit mehr als 20 Arbeitnehmern• muss vor jeder

– Einstellung– Ein- und Umgruppierung– Versetzung– Einsatz Leiharbeitnehmer nicht nur vorübergehend

• den Betriebsrat umfassend unterrichten• Zustimmungsverweigerungsrecht des BR

– nur in enumerativen Fällen, Abs. 2, z.B. Gesetzesverstoß

• Arbeitgeber kann Ersetzung durch Arbeitsgericht beantragen, Abs. 4

• Geschlossene Verträge ohne Zustimmung wirksam• Aufhebungsanspruch, § 101

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Vorläufige pers. Maßnahme, § 100 • Personelle Maßnahme i.S.d. § 99 – ist aus schlichen Gründen – dringend erforderlich

• Verfahren bei Sofortvollzug: Unverzüglich– unterrichtet Arbeitgeber den Betriebsrat– teilt Betriebsrat ein Bestreiten dem

Arbeitgeber mit

• Aufrechterhalten bei Bestreiten: Nur wenn Arbeitgeber innerhalb von 3 Tagen das Arbeitsgericht anruft

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Anhörung Betriebsrat, § 102 1. Vor jeder Kündigung, auch außerhalb KSchuG in

- Kleinbetrieb bis 10 Mitarbeiter - Wartezeit 6 Monate

2. Unterrichtung: Anhörung a) des Betriebsratsvorsitzenden, § 26 II 2 - nur bei Verhinderung: an Stellvertreter - im Betrieb oder empfangsbereit

b) formfrei, dringend empfohlen: schriftlich

3. Inhalt, ausführlich über: – Sozialdaten: Personalien, Familienstand, Kinder– Betriebszugehörigkeit und Kündigungsfrist– Ausgeübte Tätigkeit und Verdienst– Kündigungsgründe, subjektive Determinierung:

• Alle für den Entschluss erheblichen Gründe• Soziale Rechtfertigung: Abmahnungen, Sozialauswahl usw.

– Art der Kündigung: außerordentlich oder ordentlichwww.ingendahl-rust.deArbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester

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4. Anhörungsfrist, Abs. 2: - ordentliche Kündigung : 1 Woche - außerordentliche K. : 3 Tage Verkürzung: nur wenn nach interner Beratung abschließende Äußerung des Betriebsrates

5. Widerspruch des Betriebsrats: a) nur in den Fällen des Abs. 3 b) schriftlich c) Folge bei ordentlicher Kündigung:– Weiterleitung an Arbeitnehmer – Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zur

rechtskräftigen Entscheidung Arbeitsgerichtwww.ingendahl-rust.deArbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester

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Beschränkung durch Anhörung• Art der Kündigung: – Keine Auslegung der außerordentlichen als

ordentliche Kündigung

• Soziale Rechtfertigung der Kündigung:– nur durch mitgeteilte Gründe (ausschöpfen)– Nachschieben:

• Allgemein: Nur wenn bei Kündigung vorlagen, dem Arbeitgeber aber nicht bekannt waren.

• Betriebsrat- Anhörung muss zu den weiteren Gründen nachgeholt werden, eine neue Kündigung ist aber nicht erforderlich

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Fehlerhafte Willensbildung BR• Anforderungen Beschlussfassung, § 33:

– Sitzung des Betriebsrats• Weder Videokonferenz noch schriftliche Abstimmung• Ordnungsgemäße Ladung mit Tagesordnung

– Beschlussfähigkeit: Mehrheit der Betriebsrats-mitglieder

– Persönlich anwesend: • Bei Verhinderung Vertretung durch Ersatzmitglieder

• Vertrauensschutz AG in ordnungsgemäße Willensbildung: – Sofern AG von ordnungsgemäßer Beschluss-fassung

ausgehen kann– Kein Problem bei Abwarten der Anhörungsfrist

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Kündigungsschutz BRMitglieder• Ordentliche Kündig. unzulässig, §15 KSchG

Abs. 1: Betriebsrat Nachwirkung 1 Jahr Wahlbewerber bis Bekanntgabe Ergeb

Abs. 3: Wahlvorstand Nachwirkung 6 MonateAbs. 3a: Einlader zu Betriebsversammlung bis Bekanntgabe Wahlergebnis

• Außerordentliche Kündig. , §103 BetrVG:– Nur mit Zustimmung des Betriebsrats

• Einholung: Formell wie Anhörung• Beschränkung auf Gründe in Anhörung

– Ersetzung durch Arbeitsgericht

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Leitende Angestellte:• Qualifizierende Merkmale, § 5 Abs. 4– Berechtigung zu Einstellungen

+Entlassungen– z.B. Prokura, §§ 48 ff HGB

• Herausnahme aus Betriebsverfassung und in Sprecherausschussgesetz: – Anhörung vor Kündigung nicht § 102 BetrVG , – sondern Sprecherausschuss, § 31 SprAG

• Kündigungsschutzgesetz, § 14 II:– Keine Begründung Auflösungsantrag, § 9

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1. Zusätzliche Betriebsräte:• Gesamtbetriebsrat, §§ 47 ff: Bei mehreren Betriebsräten• Konzernbetriebsrat, §§ 54 ff: Verbundene Unternehmen i. S. d. § 18 AktG

2. Untergliederungen:• Jugend- + Auszubildendenvertretung, §§ 60 ff• Schwerbehindertenvertretung, §§ 93 ff SGB

IX• Wirtschaftsausschuss, §§ 106 ff:

– Bestellung + Zusammensetzung durch Betriebsratwww.ingendahl-rust.deArbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester

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Gewerkschaften im Betrieb:• Duales System:

– Gewerkschaften– Betriebsverfassungsorganen, insbes. Betriebsrat

• Im Betrieb vertretenen Gewerkschaft: – Initiativrechte:

• Bildung von Betriebsräten, §§ 14 Abs. 3, 17 a• Bestellung Wahlvorstand, mit Gewerkschaftsfunktionär• Verstöße durch Betriebsverfassungsorgane, § 23 I• Erzwingung Betriebsversammlung, § 42 Abs. 4

– Vertrauensleute: Interessenvertreter und Sprecher der Gewerkschaftsmitglieder, beraten den Betriebsrat

– Zutrittsrecht zum Betrieb, § 2 Abs. 2, z.B. Werbezwecke

• Rechtsvertretung durch Gewerkschaftssekretäre: – Geltendmachung Ansprüche von Mitgliedern– & Vertretung vor dem Arbeitsgericht

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„Betriebs“- Begriff:• Unabhängig von Unternehmen als Rechtsträger

• Arbeitsrechtlich (allgemein): – In einer Betriebsstätte (räumliche Nähe)

werden– materielle & immaterielle Betriebsmittel und– Mitarbeiter– für arbeitstechnische Zwecke – zusammengefasst, geordnet eingesetzt und– von einem einheitlichen Leitungsapparat

gesteuert: Einheitliche Entscheidung in personellen und sozialen Angelegenheiten

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Betriebs- Begriff:• Bedeutung für:– Kündigungsschutzgesetz:

• Mitarbeiteranzahl• Sozialauswahl: Einzubeziehende Mitarbeiter

– BetrVG: Je Betrieb ein Betriebsrat

• Einrichtung Betriebsrat, Voraussetzungen:– Betrieb– Mindestens 5 Arbeitnehmer– Von denen drei wählbar sind

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Fall: Ein Betriebsrat für alleDie Wohlfahrtspflege Oberbayern gGmbH betreibt Seniorenzentren, Kindergärten sowie pädagogische und psychiatrische Einrichtungen mit 2.200 Mit-arbeitern in 90 Einrichtungen. Die Hauptverwaltung mit einer zentralen Personalrechtsabteilung ist in München. Mit Wahlausschreibung vom 27.03.2006 rief der Wahlvorstand zur Wahl eines gemeinsamen Betriebsrates für die Hauptverwaltung und 20 Ein-richtungen mit jeweils mindestens 5 Arbeitnehmern auf. Nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses beantragt der Arbeitgeber, die Wahl für unwirksam zu erklären, § 18 Abs. 2 BetrVG. Wie wird das Arbeitsgericht entscheiden?

BAG, Beschluss 09.12.2009 – 7 ABR 38/08www.ingendahl-rust.deArbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester

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Lösung: Ein Betriebsrat für alle Betriebsratsfähige Organisationseinheiten i.S.d. § 18 Abs. 2 BetrVG sind:1. Betriebe gem. § 1 Abs. 1: In einer Betriebsstätte verfolgen

Arbeitnehmern von einem Leitungs-apparat gesteuert mit Betriebsmitteln fortgesetzt arbeitstechnische Zwecke.

2. Selbständige Betriebsteile, § 4 Abs. 1 S. 1: Auf den Zweck des Hauptbetriebes ausgerichtete und dessen Organisation eingegliederte Einheit mit einer den Einsatz der Arbeitnehmer bestimmenden Leitung: Abgrenzbar und ein Mindestmaß organisatorischer Selbständigkeit, insbesondere eine den Einsatz der Arbeitnehmer steuernden Leitung (Ausübung Weisungsrecht).

3. Auslegung: Hauptverwaltung und Einrichtungen sind jeweils selbständige Betriebe i.S. des § 1 Abs.. 1 BetrVG.

Ergebnis: In jeder Einrichtung hätte ein Betriebsrat gewählt werden müssen.

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Erzwingbare Mitbestimmung• Beispiele zu § 87 BetrVG:

– Kollektiver betriebliche Ordnung mit Betriebsbußen und Ordnungsstrafen, Nr. 1: Bußordnung & Verhängung

– Abmahnung:• Bloße Warnung: Keine Mitbestimmung • Jedoch wenn Sanktion beabsichtigt

– Bereitschaftsdienst + Rufbereitschaft: Nr. 2• Ausgestaltung, nicht Einführung

– Kurzarbeit oder Überstunden: Nr. 3

• Rechtsfolgen: – Zustimmung beseitigt nur die kollektivrechtliche Schranke, Wirksamkeit nach Arbeitsvertrag erforderlich!– Verweigerung macht Anordnung auch gegenüber dem Arbeitnehmer unwirksam

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Fall: BetriebsvereinbarungFrau M war bis Mitte 2009 in einer Brotfabrik beschäf-tigt, die in 2008 von GL 1 auf GL 2 übergegangen ist. Bei GL 1 bestand eine Betriebsvereinbarung über die Gewährung von Bonuszahlungen. Danach entschei-det die Geschäftsleitung zu Anfang jeden Jahres, ob sie den AN als freiwillige Leistung einen Bonus zahlt. Am 28.01.2009 beschließt der Vorstand GL 2, für 2008 keinen Bonus auszuschütten. Frau M klagt gegen GL 2 auf Zahlung eines angemes-senen Bonus. Hilfsweise will sie Schadensersatz, da GL 2 die Entscheidung für 2008 bereits Anfang 2008 hätte treffen und bekanntmachen müssen. Hat die Klage Erfolgsaussichten?BAG vom 13.12.2011 1 AZR 432/10

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Lösung: Betriebsvereinbarung1. Anspruch auf Bonus:

1. Die Betriebsvereinbarung ist auf GL 2 übergegangen, § 613 a BGB.

2. Sie gibt aber keinen Anspruch auf Bonus, sondern lässt dem Arbeitgeber die freie, ungebundene Entscheid-ung. GL 2 hat wirksam entschieden, keinen Bonus für 2008 zu zahlen. Ergebnis: Kein Anspruch auf Bonus.

2. Anspruch auf Schadensersatz: 1. GL 2/1 hätte Anfang 2008 entscheiden müssen. Er hat

diese Verpflichtung verletzt, § 280 I BGB. 2. GL 2/1 hat die Pflichtverletzung zu vertreten, § 276 I BGB.3. Frau M hat durch die Verzögerung aber keinen Schaden

in ihrem Vermögen erlitten, insbes. keinen Anspruch auf Bonus.

Ergebnis: M hat keinen Anspruch auf Schadensersatzwww.ingendahl-rust.deArbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester

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Fall: Leiharbeitnehmer bei Amazon Amazon Bad Hersfeld beschäftig 65 Leih-arbeitnehmer ab dem 1.3.2013. Die Beschäfti-gung im Hinblick auf das Ostergeschäft ist bis zum 31.03. befristet. Dann sollen die Hälfte der Leiharbeitnehmer in ein festes Beschäftigungs-verhältnis übernommen werden. Der Betriebs-rat erfährt davon und widerspricht der a) Beschäftigung von Leiharbeitnehmernb) Ihrer Übernahme in ein festes

Arbeitsverhältnis. www.ingendahl-rust.deArbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester

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Lösung: Leiharbeitnehmer bei Amazon 1. AG hat BR über personelle Einzelmaßnahmen zu unterrichten,

insbes. über Einstellungen, § 99 Abs. 12. Die Arbeitsaufnahme von Leiharbeitnehmern ist Einstellung

(h.M.), da Eingliederung in den Betrieb, jedenfalls die Übernahme in Festbeschäftigung.

3. Betriebsrat kann Zustimmung nur in den Fällen des Abs. 2 verweigern, insbes. bei Gesetzesverstoß

4. Mitteilung der Verweigerung binnen 1 Woche mit Gründen, dann Fiktion Zustimmung, Abs. 4.

5. Arbeitgeber kann Ersetzung der Zustimmung beim Arbeitsgericht beantragen, Abs. 5,

a) Beweislast: BR für Formalien, ArbG für Nichtvorliegenb) § 100: Dringlichkeit und keine Weigerungsgründec) Arbeitsgerichts Bad Hersfeld, Hinweis in Güteverhandlung:

Entscheidung bis zum 31.03.2013 nicht möglich, so dass Erledigung der Hauptsache eintreten wird.

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Fall: Anhörung Betriebsrat vor Kündigung Der G – GmbH mit 25 Mitarbeitern möchte Arbeitnehmer A kündigen, der 2012 abgemahnt wurde, weil er am 04.04. 2012 ohne Entschuldigung 2 Stunden verspätet zur Arbeit erschienen ist. Der Geschäftsführer teilt dem Betriebsrat die Personaldaten von A mit, d.h. Namen, Geburtsdatum und Familienstand, den Arbeitsplatz im Betrieb und das Einstel-lungsdatum, sowie dass eine Behinderung nicht bekannt sei. Als Grund für die geplante ordentliche Kündigung gibt der G-GmbH „verhaltensbedingte Gründe“ an und schildert als Anlass, dass der A am 05.07.2013 erst um 09:10 Uhr und damit eine Stunde und zehn Minuten zu spät bei der Arbeit erschienen ist, ohne dass eine Krankmeldung oder Entschuldigung vorgelegen hätte. Der Betriebsrat stimmt der Kündigung zu. G-GmbH kündigt nun außerordentlich, hilfsweise fristgerecht. Sind die Kündigungen wirksam?

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Fall: Anhörung bei WartezeitkündigungBei einer Kündigung in der Probezeit bzw. in den ersten 6 Monaten des Arbeitsverhältnisses, die auf ein personenbezogenes Werturteil gestützt wird, muss dem Betriebsrat nur dieses  Werturteil des Arbeitgebers, ohne es zu substantiieren oder zu begründen, mitgeteilt werden. Es ist ausreichend, wenn der Arbeitgeber mitteilt: Der Arbeitnehmer habe sich „während der Probezeit nicht bewährt“ und sei „nicht geeignet, die ihm übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen“  oder „nach unserer allgemeinen, subjektiven Einschätzung genügt die Arbeitnehmerin unseren Anforderungen nicht“  oder der Arbeitnehmer habe die „in ihn gesetzten Erwartungen nicht erfüllt“.BAG 12.09.2013 - 6 AZR 121/12

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Fall: Zustimmung Betriebsrat zur Kündigung Das Vorstandsmitglied H der Pharma AG bespricht am 01.06.2004 mit mehrere Betriebsratsmitglieder, dass angestellte Kraftfahrer K unerlaubt mit einer Kleingaststätte selbständig ist und aus diesem Grunde fristlos, hilfsweise fristgerecht gekündigt werden solle. 1. Alle Betriebsratsmitglieder äußern sich zustimmend, Pharma AG kündigt K am 02.06.2004.2. Der Betriebsrat berät über das Anhörungs-schreiben vom 01.06. abschließend am 04.06. und beschließt, nicht zu widersprechen. Pharma AG kündigt K am 07.06.2004 fristlos, hilfsweise fristgerecht .BAG 03.04.2008 - 2 AZR 965/06 www.ingendahl-rust.deArbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

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Lösung: Zustimmung BR zur Kündigung1. Die Unterrichtung mehrerer BRMitglieder erfüllt nicht die Anforderung einer BRAnhörung, insbes. keine Beschlussfassung in Betriebsratssitzung. Zustimmende Äußerung ist - für Arbeitgeber offensichtlich - nicht ordnungsgemäß. Die Kündigung vom 02.06.2004 ist mangels ordnungsgemäßer Anhörung unwirksam.2. Kündigung vom 07.06.2004: Die Anhörungsfrist läuft an diesem Tag erst ab. Nach abschließender Beratung des Betriebsrats am 04.06. kann die Kündigung (vorzeitig) ausgesprochen werden. Kündigung ist formell wirksam.

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Fall: Kündigung eines BetriebsratsSpedition S GmbH: Ein Fahrer erfährt Freitagnacht, dass er Samstag operiert werden muss. Er will die persönlichen Sachen aus der Sattelzugmaschine (SMZ) holen und findet diese nicht auf dem Platz. Auf Strafanzeige S ermittelt die Polizei über das Betriebshandy den Standort in einem Industrie-gelände. Dort wird der Disponent A am Sonntag Abend festgenommen, als er die SMZ zum Platz zurückfahren will. Der volle Tank von 750 l ist leer. A ist seit 6 Jahren beschäftigt und Mitglied des Betriebsrats. Der Betriebsrat stimmt seiner fristlosen Kündigung am Montag zu, S kündigt am Dienstag außerordentlich. www.ingendahl-rust.deArbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

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Lösung: Kündigung Betriebsrats1. Nur außerordentliche Kündigung mit

Zustimmung des Betriebsrates 2. Zustimmung ordnungsgemäß: a) Sitzung mit Anwesenheit aller Mitglieder,

für den zu Kündigenden das Ersatzmitglied b)Unterrichtung des Betriebsrats über die

Gründe der außerordentlichen Kündigung 3. Kündigungsschutzprozess: Berücksichtigt werden nur Gründe, zu denen der Betriebs- rat angehört wurde.

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Kündigungsschutz des Ersatzmitgliedes1. Der besondere Kündigungsschutz gem. § 15 KSchuG, § 103 BetrVG gilt für Ersatzmitglieder nur soweit und solange sie ein verhindertes ordentliches Betriebsratsmitglied vertreten. Maßgeblich ist der Zugang der Kündigung.2. Nach Beendigung des Vertretungsfalles besteht nur der nachwirkende Kündigungs- schutz gem. § 15 Abs. 1 S. 2 KSchuG. BAG vom 27.09.2012 - 2 AZR 955/11

3. Der Kündigungsschutz des Betriebsrates besteht im Vertretungsfall durchgehend.

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Fall: Rückkehr zur Klöckner AG Leonard Arbeiter ist 1999 mit Abspaltung der Klöck-ener International GmbH aus Klöckner Stahlhandel ausgeschieden. Nach Verkauf an Al Bragandhi in 2004 kehrt er ohne sozialen Besitzstand zu Klöckner Stahlhandel zurück. Im Arbeitsvertrag mit umfas-senden Befugnissen wird er als „Leitender Angestel-lter“ bezeichnet. An seinem 1. Arbeitstag bekommt er auf dem Weg in die Chefetage im Aufzug Platzangst und gesteht dem Personalchef, von Kunden „fördernde Zuwendungen“ erhalten zu haben. Er wird nach Hause geschickt, um seine kranke Frau zu pflegen. Nach Anhörung des Sprecherausschusses wird er 3 Wochen später mit 2- Wochen- Frist gekündigt. Hat die Kündigungsschutzklage Aussicht auf Erfolg?

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Lösung: Rückkehr zur Klöckener AG• Abspaltung + Betriebsübergang § 613 a: Bei Rückkehr kein sozialer Besitzstand• Kündigungsgrund:

– Bestechung im geschäftlichen Verkehr, § 299 StGB, Dienstbezug obwohl bei alter Arbeitgeberin

– Kein Kündigungsschutz während Probezeit 6 Monate – Anhörung BR: Sprecherausschuss, wenn leitender

Angestellter– BAG: Einweisung in Arbeitsbereich erforderlich, hier jedoch

Einführung „bereits im Aufzug“ gestoppt.

• Kündigungsschutzprozess:– Im Kammertermin: Probezeit war abgelaufen– Kündigungsgrund: nein

• a.o., § 626 II: 2-Wochenfrist vorbei• Kündigungsschutzgesetz: Kein Grund Verhaltensbedingt

– Vergleich: Beendigung AV gegen Abfindung 40.000 €www.ingendahl-rust.deArbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

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Fall: Internes Recruitment-CenterArbeitgeberin unterhält 390 Filialen. Ihr Verkaufs-gebiet ist in 15 Regionen eingeteilt, jeder Region ist ein Recruitment- Center angegliedert. Die Filialleiter teilen dem jeweiligen Center die zu besetzenden Stellen mit. Das zuständige Recruitment- Center prüft alle Bewerbungen; die, die die geforderten Kriterien erfüllen, übermitteln es der Filialleitung. Die trifft die Auswahlentscheidung und führt das Anhörungsverfahren nach § 99 BetrVG durch, wobei sie den Betriebsrat über alle bei ihr eingegangenen Bewerbungen informiert und ihm alle ihr vorliegen-den Bewerbungsunterlagen zur Verfügung stellt.

Der Betriebsrat hält dies für unzulässig. Er verlangt, dass ihm die Unterlagen aller Bewerber zur Verfügung gestellt werden. LAG Schleswig - Holstein 29.22.2012 – 5 TaBV 8/12

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Lösung: Internes Recruitment-CenterDer Betriebsrat hat gem. § 99 I BetrVG Anspruch auf Auskunft über alle Bewerber und Aushändigung der Bewerbungsunterlagen. Das interne Recruitment- Center trifft eine Vorauswahl unter den Bewerbern + unterbreitet einen Besetzungs-vorschlag, z.B. um ein bundeseinheitliches Unternehm-enskonzept zu wahren. Diese „Vorauswahl“ umgeht die Mitbestimmung des Betriebsrats + ist rechtswidrig. Nicht erheblich ist, dass diese Verfahrensweise bei der Fülle der Bewerbungen effizient und sinnvoll ist. Anders, wenn AG ein externes Personalberatungs-unternehmen beauftragt, die Stelle auszuschreiben + aus den Bewerbungen Besetzungsvorschläge zu unterbreiten: AG muss dem Betriebsrat nur Auskunft über die Bewerber geben, die Personalberatung vorschlägt.

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