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Arbeitsrecht im Betrieb 9
Gestaltung durch Arbeitsverträge
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Arbeitsrecht im Betrieb 9
Normenhierarchie Arbeitsverhältnisse• Europarecht: EU -Verordnungen• Deutscher Gesetzgeber: Arbeitsgesetze• Gewerkschaften & Arbeitgeber (-verband):
Tarifvertrag, §§ 3, 5 TVG• Betriebsrat & Arbeitgeber:
• Betriebsvereinbarung, § 77 BetrVG• Vorrang des Tarifvertrages, Abs. 3
• Arbeitsvertrag, NachweisG:• Arbeitgeber: Stellt Vertrag als AGB• Arbeitnehmer: Handelt einzelne Bedingungen des
Arbeitsvertrages aus, § 305 b BGB
Regelung der Arbeitsbedingungen:1. Verstoß gegen höhere Normen unzulässig2. Verbesserungen zugunsten AN grds. möglich
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Arbeitsrecht im Betrieb 9
Vertragsbedingungen Prüfung:• Wirksamkeitskontrolle: – § 125 Formmangel: Gesetzlich oder
durch Rechtsgeschäft– § 134 Gesetzliches Verbot– § 138 Sittenwidrigkeit, insbes. Wucher– §§ 305 – 310 BGB: Allgemeine
Geschäftsbedingungen
• Anwendungskontrolle: Ausübung Bestimmungsrecht, § 315 BGB
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Arbeitsrecht im Betrieb 9
Nachweisgesetz, NachwG: • Verpflichtung Arbeitgeber, § 2 Abs.1: – Spätestens einen Monat nach Beginn– muss AG einen selbst unterschrieben– Vertragsentwurf dem AN vorlegen– mit allen wesentlichen Bedingungen
• Folge der Nichteinhaltung:– Arbeitgeber hat die Beweislast für die
streitige Vereinbarungen– Wenn AN substantiiert behauptet und durch
Indizien plausibilisiert, muss AG das Gegenteil beweisen
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Arbeitsrecht im Betrieb 9
Gestaltungen Arbeitsvertrag:• Qualifikationen AN: Berufsausbildung,
Fahrerlaubnis, Prüfungen usw.
• Geschuldete Tätigkeit, § 2 I Z. 5 NachwG• Arbeitsplatzbeschreibung
• Erholungsurlaub über 4 Wochen, § 2 I Z. 8 NachwG
• Vertragsstrafen: Lohn vertragswidrige Fehlzeit• Vorrübergehender Verhinderung, § 616 BGB:
Lohnfortzahlung ausschließen
• Tarifverträge: Geltungsvereinbarung,§2 I Z.10 NachwG
– Gleichstellung der Nichtmitglieder Gewerkschaften– Jeweiligkeitsklausel: Dynamische Verweisung
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Gestaltungen Arbeitsvertrag:
• Vereinbarte Arbeitszeit, § 2 I Z. 7 NachwG• Arbeitszeitkonten:
– Überstunden – Zeitguthaben – Verrechnung mit Minusstunden BAG 21.03.2012 – 5 AZR 676/11
• Tätigkeitsnachweise: Führung und Vorlage BAG 18.04.2012 – 5 AZR 248/11
• Überstunden, BAG Anordnung nicht §106 GewO
• Pauschale Überstundenabgeltung: – Max. Umfang angeben, z.B. 5 Std./Woche– Gesamte rechtlich zulässige Arbeitszeit geschuldet
• Kurzarbeit, § 99 SGB III: Anordnungsrechtwww.ingendahl-rust.deArbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester
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Gestaltungen Arbeitsvertrag:• Befristung TzBefG, § 2 I Z. 3 NachwG:
– Gilt auch bei Sonderkündigungsschutz, z.B. Schwer-behinderung, Schwangerschaft, Elternurlaub usw.
– Empfehlung ohne Sachgrund: 1 Jahr , ggf. verlängern
• Ende mit Anspruch auf Altersrente, § 41 SGB VI• Kündigungsfristen, Z. 9: § 622 BGB Verkürzung
auf – Arbeitgeber bis 20 Mitarbeiter Z. 2 4 Wochen
zum 15. o. Ende des Monats– Vereinbarte Probezeit, Abs. 3 2 Wochen – Vorübergehenden Aushilfe
bis 3 Monate Abs. 5 Z. 1 täglich
• Kündigungserschwerungen• Freistellungsrecht AG während Kündigungsfrist
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Gestaltungen Arbeitsvertrag:
• Geheimhaltung: Klarstellung und• Rückgabepflichten Verstärkung• Wettbewerbsverbot – Für Gewerbezweig Arbeitgeber, § 60 HGB:
Verstoß ggf. außerordentliche Kündigung– Nachvertraglich, § 74 HGB:
• Wirksam nur bei Karrenzentschädigung, Abs. 2: Mindestens Hälfte von Lohn & Nebenleistung
• Längstens 2 Jahre, § 74 a Abs. 1 HGBwww.ingendahl-rust.deArbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester
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Gestaltungen Arbeitsvertrag:
• Ausschlussfrist/Verfallklausel: Alle Ansprüche schriftlich in 3 Monaten ab Fälligkeit• Zweistufig: Je für schriftliche Geltendmachung +
Klage• Bestandsschutzklage wahrt auch für vom
Ausgang abhängige Vergütungsansprüche• Schriftformklausel, § 127 BGB, § 3 NachwG:
– Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform
– „doppelte“: Auch ein Verzicht auf die Schriftform muss schriftlich erklärt werden
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Arbeitsrecht im Betrieb 9
Gestaltungen Arbeitsvertrag:• Arbeitsentgelt & Fälligkeit, § 2 I Z. 7 NachwG • Lohnzahlung spätesten zum15. des Folgemonat
• Pauschale Überstundenabgeltung: – Max. Umfang angeben, z.B. 5 Std./Woche– Gesamte rechtlich zulässige Arbeitszeit geschuldet
• Verbot Annahme Geschenke /Vergünstigungen• Abtretungsverbot Lohnansprüche• Kostenerstattung bei Lohnpfändungen• Tantieme, Boni, Provision, Zielvereinbarung• Weihnachtsgeld: Förderung Betriebstreue,
Stay-/Retention- Bonus
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Entlohnungsformen, § 2 I Z. 6 • Zeitlohn Stunden/ Monate
Leistungslöhne:• Akkordlohn: Stück- oder Zeit• Geldakkord: Arbeitsmenge x Geldfaktor• Zeitakkord: Arbeitsmenge x Vorgabezeit
• Prämienlohn: Grundlohn + Prämie • Quantitativ Produktionsmenge (hoch)
Materialverbrauch (gering)• Qualitative bessere Güte, Freundlichkeit,
Kundenzufriedenheit• Anwesenheit keine Krankheitszeiten
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Zielvereinbarungen:• Einvernehmliche Regelung: • Zusätzlich zu einer festen Vergütung• erhält der Mitarbeiter einen Bonus, • der dem Grunde und der Höhe nach • von dem Erreichen eines vereinbarten
Zieles abhängig ist.
Zielvorgabe, § 106 GewO:• Vorgabe von Arbeitszielen• Einseitig durch den Arbeitgeber• Kontrolle gem. § 315 BGB
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Direktionsrechtsklauseln § 106 GewO • Arbeitsort: Versetzungsklausel• Arbeitszeit: Überstunden anordnen
Flexibilisierung & SchichtarbeitKurzarbeit
• Rauch-& Alkoholverbot, z.B. Kraftfahrer, Baustellen
• Telekommunikation: Privatnutzung verbieten ?
– Telefon E-Mail- Korrespondenz– Internet Virengefahr, insbes. Downloads Software
• Ärztliche Untersuchung: – AG kann von AN Einverständnis nur bei begründetem Anlass
verlangen, z.B. Anhaltspunkten f. Drogenmissbrauch– Einverständnis im Arbeitsvertrag möglich, wenn Interesse des
AG wegen besonderer Gefährlichkeit der Tätigkeit
• Kontrollen : Videoüberwachung, § 6 b BDSGwww.ingendahl-rust.deArbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester
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Wegezeiten: Vergütung• Abgrenzung: Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte:
Nur steuerlich als Werbungskosten
• Wegezeiten: Vom Betrieb zu auswärtiger Arbeits- und Einsatzstellen
• Sind Arbeitszeit i.S.d. – Arbeitsvertrages: Versprochene Dienste, § 611 &– Arbeitszeitgesetzes
• Vergütung:• kann angemessen vereinbart werden• z.B. entfernungsabhängige Auslösung • ggf. Unterscheidung Fahrer + Mitgenommenen
• Auslösung: Pauschalierter Aufwendungsersatz, der Fahrt-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten abdecken soll.
BAG 12.12.2012 – 5 AZR 355/12www.ingendahl-rust.deArbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester
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Nebenbeschäftigung• Allgemeine Grenzen: Arbeitszeitrechtliche
Höchstgrenze: Mehrere Arbeitgeber zusammenrechnen, § 2 I 1 ArbZG– Erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitskraft
• Entgegenstehende Wettbewerbsinteressen• Einzel- o. kollektivvertragliche
Beschränkung:– Nebentätigkeitsverbot: Wegen Art. 12 nur bei
besonderen Gründen wirksam– Anzeigepflicht: Wirksam
• Keine einseitige Rücknahme Genehmigungwww.ingendahl-rust.deArbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester
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Dienstwagen mit Recht zur privaten Nutzung
• Sachwert ist (Brutto-)Lohn, wie Verpflegung/ Telefon• Versteuerung: Fahrtenbuch o. 1 % - Regelung• Sozialversicherungen: Pflichtig• Widerrufsvorbehalt Arbeitsvertrag o. Dienstwagen-
vereinbarung: BAG 21.03.2012 – 5 AZR 651/10
– Wirksamkeit als AGB: Ausreichender Anlass:• Erkrankung: Event. mit Ende Lohnfortzahlung• Kündigung: Bei
– Endtermin oder Freistellung – Kündigungsschutzklage: Nur wenn aussichtslos
– Ausübung: Angemessenheit im Einzelfall– Unberechtigte Rückgabeforderung: Nutzungsausfall-
entschädigung als Schadensersatzwww.ingendahl-rust.deArbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester
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Gestaltungen Arbeitsvertrag:• Änderungs-, Widerrufs-+
Freiwilligkeitsvorbehalte • Nur bei Jahreszahlungen, nicht monatlicher
Fälligkeit• Weihnachtsgeld, z.B. als 13. Monatsgehalt:
– Anspruch nur bei ungekündigtem Arbeits-verhältnis: Zulässig ohne Differenzierung BAG 18.01.2012 – 10 AZR 667/10
– Rückzahlungsklausel bei Ausscheiden bis 31.03. des Folgejahres (honoriert Betriebstreue): Nur wenn Beendigung vom AN veranlasst
– Wenn Entgeltcharakter: Bereits bei Bindung an ungekündigtes Arbeitsverhältnis am 31.12. unwirksam BAG 13.11.2013 10 AZR 848/12 www.ingendahl-rust.deArbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester
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Arbeitsrecht: Wirksamkeit von Allgemeine Geschäftsbedingungen
• Begriff: Vorformulierte Vertragsbedingung• Arbeitsvertrag ist an Mustern +
Rechtsprechung BAG orientiert
• Angemessenheitskontrolle, § 307 BGB, • Widerrufs- + Rückzahlungsklauseln• Von: Darlehen, Weihnachtsgeld,
Fortbildungskosten • Grundsatz: Verpflichtung darf nicht vom
Begünstigten gestaltet werden www.ingendahl-rust.deArbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
• Begriff, § 305 I 1 BGB• Arbeitgeber als „Verwender“• Arbeitnehmer als „Verbraucher“• Vorformulierte Bedingungen• Für eine Vielzahl von Verträge• „gestellt“ = nicht ausgehandelt
• Arbeitsrecht, § 310 IV (erst seit 2002):• Keine Anwendung auf Kollektivregelungen,
Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen• Arbeitsverträge: Angemessene Berücksichti-gung
der arbeitsrechtlichen Besonderheitenwww.ingendahl-rust.deArbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
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Allgemeine Geschäftsbedingungen• Unklarheiten, § 305 c II : Zweifel bei der
Auslegung gehen Zulasten des Verwenders
Inhaltskontrolle:• Generalklausel, § 307:
• Unangemessene Benachteiligung, insbes. • Unvereinbarkeit mit gesetzlichem Leitbild
• Klauselverbote: • mit Wertungsmöglichkeit, § 308
– Nr. 6: Zugangsfiktion unwirksam• ohne Wertungsmöglichkeit, § 309:
– Entgegen Nr. 6 sind Vertragsstrafen möglich
• Rechtsfolge: Nichtigkeit der Klausel, § 309:Keine geltungserhaltende Reduktion
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Darlehen: Rückzahlungsklauseln• Darlehen des Arbeitgebers an Arbeitnehmer: • Vertrag ohne Einflussmöglichkeit des Arbeit-
nehmers mit vorformulierter Klausel:– Rückzahlung automatisch mit Beendigung des
Arbeitsverhältnisses fällig : Unwirksam– Berechtigung des Arbeitgebers zur Kündigung in allen
Fällen, in denen das Arbeitsverhältnis vor vollständiger Rückzahlung des Darlehens beendet wird
: Unwirksam, da auch Kündigungsgründe aus der Sphäre der Arbeitgeberin erfasst werden (z.B. betriebs-bedingte Kündigung).
• Keine geltungserhaltende Reduktion. BAG 12.12.2013 – 8 AZR 829/129+
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Fort- /Weiterbildungskosten:Rückzahlungsklauseln:
• Verpflichtung nur außerhalb des Arbeitsvertrages• Transparenz: - Zu Beginn Ausbildung, § 307 I 2 BGB BAG 6.8.2013- 9 AZR 442/13 - Höhe Kosten ohne Unklarheiten• Zulässige Bindungsdauer: Interessenabwägung
– Dauer der Entgeltfortzahlung und Kosten AG– Wert für ANRichtlinie: 6 – 9 Monate Bindung pro Monat Ausbildung
• Auslöser durch Betriebstreue vermeiden: Kündigung– Arbeitgeber: Nur bei verhaltensbedingter Kündigung– Arbeitnehmer: Unangemessen benachteiligt i.S.d. § 307 IV 1
BGB, wenn Gründe aus der des Sphäre des AG nicht ausgenommen sind.
BAG 13.12.2011 – 3 AZR 791/09; 21.08.2012 – 3 AZR 698/10www.ingendahl-rust.deArbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester
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Personalbeurteilung:• Zeitlohn• Fehlerquellen• Tendenzen zu Mitte / Milde / Strenge• Heiligenschein- Effekt• Hierarchieeffekt• Keine Fehlerkorrektur• Schubladen: Kategorisierung
• Prämienlohn: Grundlohn + Prämie • Quantitativ Produktionsmenge (hoch)
Materialverbrauch (gering)• Qualitative bessere Güte, Freundlichkeit,
Kundenzufriedenheitwww.ingendahl-rust.deArbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester
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Umgang mit „Low Performern“• Abgrenzung: Fehl- /Andersleistung Minderleistung
• Controlling:– Vertraglich geschuldete Leistung– Soll-/ Ist- Vergleich
• Wesentliche Abweichung: – Quantitative Minderleistung– Qualitative Minderleistung
• Arbeitsrechtliche Instrumente:– Personalgespräch– Entgeltkürzung (Änderungskündigung, Vereinbarung)– Kündigung Verhaltensbedingt: Willentlich
Personenbedingt: Fähigkeiten
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Personenbedingte Kündigung:
Minderleistung „Low Performer“ • Geminderte Leistungsfähigkeit:
– Nur erhebliche quantitative Unterschreitung von mindestens 50 %
– Individuelle Normalleistung als Maßstab – Qualitative Minderleistung (überdurchschnittliche
Fehlerquote) nicht ausreichend– Nach Ausschöpfung der persönlichen Leistungs-
fähigkeit und zumutbaren Hilfsmaßnahmen
• Abgrenzung zur – Arbeitsunfähigkeit: Vorübergehender Zustand– Steuerbares Verhalten: Kündigung verhaltensbedingt
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Fall: Vergütung von ÜberstundenKläger ist bei der Spedition S GmbH seit 1990 als Kraftfahrer im Fernverkehr zu einer Bruttomonatsver-gütung von 2.450 € beschäftigt. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag existiert nicht. Mit Klage vom 12.03.2009 begehrt er die Bezahlung von Überstunden November 2006 bis April 2008. Auf der Basis einer 48– Stunden- Woche hat er 307 Stunden und 46 Minuten ermittelt. Spedition S beantragt Klageabweisung. Die Anhör-ung des Klägers und des Geschäftsführers der S als Partei ergibt, dass bei Einstellung vereinbart wurde, dass der Kläger die Arbeitszeit schulde, die arbeits-zeitrechtlich erlaubt sei. Hat die Klage Erfolg? BAG 18.04.2012 – 5 AZR 195/11
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Lösung: Vergütung Überstunden1. Keine Verfallklausel vereinbart, kein
allgemeinverbindlicher Tarifvertrag 2. Verjährungsfrist, § 195 BGB: Jahresende + 3 Jahre3. Wie viele Stunden sind arbeitsvertraglich
geschuldet?1. Vertragliche Bezugnahme auf ArbeitszeitG, 2. speziell für Kraftfahrer, § 21 a ArbZG, Abs. 4:
Verlängerung: Bis 60 Std./Woche- Verzicht auf kalendertägliche Betrachtungsweise- Ausgleichszeitraum: 4 Monate / 16 Wochen
Ergebnis: Kläger hat nur die vertraglich geschuldeten Stunden gearbeitet und keine Überstunden geleistetBAG 18.04.2012 – 5 AZR 195/11
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Fall: Rückzahlung FortbildungskostenDie Priegnitzer Eisenbahn betreibt Nahverkehrszüge. Auf Grundlage des Arbeitsvertrages vom 14.07.2003 beschäftigt sie A seit dem 01.08.2003 im Service. Vom 04.10.2005 bis 10.02.2006 absolvierte A eine von der P finanzierte Ausbildung zum Triebwagenführer. Am 31.02.2004 vereinbart P mit A und 24 anderen Mitarbeitern: Die Ausbildung erfolgt im Interesse von A an seiner beruflichen und fachlichen Fort- und Weiterbildung. A wird unter Fortzahlung seiner Bezüge freigestellt. P trägt die Unterrichts- und Prüfungsgebühren, Übernachtungs- und Reiskosten. Kündigt A selbst oder P aus personen- oder verhaltensbedingten Gründen binnen 2 Jahren, hat A die Kosten der Ausbildung zeitanteilig zu erstatten. A besteht die Prüfung am 12.03.2006. Aufgrund eines Vorfalls am 13.04.2006 wird ihm der Eisenbahnfahrzeugführerschein eingezogen und er wieder im Service eingesetzt. A kündigt zum 31.12.2006 selbst.P klagt auf Zahlung von 7.500 € als Ausbildungskostenerstattung. Hat die Klage Erfolg? BAG 13.12.2011 – 3 AZR 791/09; 28.05.2013 – 3 AZR 103/12
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Arbeitsrecht im Betrieb 9 SLösung: Rückzahlung Fortbildungskosten
1. Die Vereinbarung über die Ausbildungskostenerstattung ist AGB i.S.d. § 305 I BGB: Identische Vereinbarung mit 25 Triebwagenführern.2. Die Vereinbarung über die Ausbildungskostenerstattung ist unwirksam nach § 307 I 1 BGB. A wird durch die Rückzahlungsklausel unangemessen benachteiligt:a) Die von P gestellte Klausel belastet A ohne Ausnahme für
jeden Fall der Eigenkündigung. Sie unterscheidet nicht, ob der Grund der Sphäre des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers zuzurechnen ist.
b) Keine geltungserhaltende Reduktion mit dem Inhalt, das der Grund der Sphäre des Arbeitnehmers zuzurechnen ist.
c) Teilung der Vertragsklausel nur, wenn der unzulässige Teil sprachlich und inhaltlich eindeutig abtrennbar wäre.
3. Es kommt nicht darauf an, ob A von P zur Kündigung veranlasst wurde.
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Informationstechnologie• Heimarbeitsplatz: Gesamte Arbeit über das
Netz• Private Nutzung dienstlicher
– Computer und Laptop– Anschlüsse: Telefon + Internet– Zugriff AG auf private Nutzungsdaten des AN?– Betriebsvereinbarungen, z.B. e-mail und internet
• Dienstliche Nutzung privater Einrichtungen:– bring your own device „byod“– Schutz betrieblicher Interessen?
• Eintragungen in Social Media, facebook u.a.:– Verwertung bei Recruting– Ehrenschutz (Beleidigung + Verleumdung): Kündigung
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Private IT – Nutzung: Verbot?• E- Mails:• Sicherheit Datenübertragung, Trojaner• Sicherung Schutz Privatsphäre
– Mit- Lesen, z.B. Administrator– Löschen nach Beendigung Arbeitsvertrag
• Surfen• Herunterladen/download von Software• Pornografische Seiten = Kündigungsgrund
• Betriebliche Daten auf private Rechner:• Herunterladen von Software• Weiterleitung E-Mail - Korrespondenz
• Arbeitszeit: Pausen nachweisbar www.ingendahl-rust.deArbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester
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bring your own device byod: Private PC- Endgeräte
• E- Mails: Sicherung • Sicherheit Datenübertragung• Zugriff auf betriebliche Daten & Korrespondenz
• Datensicherheit• Kopieren interner Daten und Mitnahme• Löschen nach Beendigung Arbeitsvertrag
• Herunterladen von Software:• Urheberrecht: Kostenlos nur für private Nutzung
• Arbeitszeitgesetz bei freiwilliger Nachtarbeit
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Kündigung, Gestaltungen:• Kündigungsgründe angeben? grds. nein• Beteiligung Betriebsrat:• Mehrere Gründe: Entsprechend viele Anhörungen• Außerordentlich und ordentlich: Getrennt
• Freistellung ab Zugang Kündigung ggf. unwiderruflich event. nur bei Vereinbarung im AV
• Unter Anrechnung auf offene– Mehrarbeits- Ansprüche– Urlaubsansprüche
• Hinweis auf • ordentliche Abrechnung und Zeugnis• Pflicht zur Arbeitssuche & Meldung bei Arbeitsamt BA
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Aufhebungs-/Abwicklungsverträge• Aufhebungsvertrag Regelungen:
– Abfindung sozialer Besitzstand = Betriebszugehörigkeit
– Freistellung mit Anrechnung Urlaub + Mehrarbeit– Qualifiziertes Arbeitszeugnis– Ggf. nachvertragliches Wettbewerbsverbot– Ausgleichsquittung: Kein weiteren Ansprüche
• Vorteil Arbeitgeber: Kein Kündigungsschutz• Arbeitnehmer droht Sperrzeit, § 159 SGB III:
– Bei Aufhebungsvertrag– Nicht bei Abwicklungsvereinbarung oder Klageverzicht
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Flexibilisierung Personal- Abbau
• Befristete Arbeitsverträge • Leiharbeitnehmer• Outsourcen: Dienst-/ Werkverträge• Aufgabenverlagerung im Konzern• Werksschließungen• Betriebs- Änderungen
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Dienstwagenvereinbarung
• Nutzungseinschränkung:– Privatfahrten– Nur selbst, keine Familienangehörigen– Auslandsfahrten
• Rückgabepflicht bei – Arbeitsunfähigkeit– Nach Kündigung
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