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Manfred KestermannCaritasverband für die Diözese Münster e.V.
Arbeitszeitrecht der AVR
gemeinsame VorschriftenBesonderheiten der jeweiligen Anlagen
07.02.2013Arbeitszeitrecht der AVR
Folie 1
Manfred KestermannCaritasverband für die Diözese Münster e.V.
Rechtlicher Rahmen ArbZG, EuGH, BAG, AVR, etc.Regelungen die für alle gelten
tägliche HöchstarbeitszeitRuhezeitenBeginn und Ende der Arbeitszeitetc.
Besondere Regelungen der einzelnen Anlagenz. B. FeiertagsarbeitBereitschaftsdiensteetc.
Fragen der MAV-BeteiligungFragen der Teilnehmer
07.02.2013Arbeitszeitrecht der AVR
Inhaltsübersicht
Folie 2
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Manfred KestermannCaritasverband für die Diözese Münster e.V.
Theorie und PraxisDer rechtliche Rahmen ist das „Mindeste“! DienstnehmerWie ist das praktisch umsetzbar? Dienstplaner
Was ist betrieblich notwendig?Was ist persönlich machbar?
Wie ist das technisch darstellbar? Dienstplanprogramm„gemeinsam getragene Verantwortung“ Dienstgeber/Dienst-
nehmer /MAV
07.02.2013Folie 3
Arbeitszeitrecht der AVR
Hinweis zum Inhalt
Manfred KestermannCaritasverband für die Diözese Münster e.V.
07.02.2013Folie 4
Arbeitszeitrecht der AVR
Hinweis zu den Folien
Regelungen die für alle gelteno Regelungen die nur für die Anlagen 32 – 33
gelten, auf Differenzierungen einzelner Anlagen ist besonders hingewiesen.Regelungen die nur speziell für die Mitarbeiter gelten, für die die Anlagen32-33 nicht gelten (Anlage 2/2b)
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07.02.2013Folie 5
Arbeitszeitrecht der AVR
Rechtlicher Rahmen
EU-Recht
Grundgesetz
Gesetze
Rechtsverordnung
Tarifvertrag/AVR
Betriebs-/Dienstvereinbarung
Arbeitsvertrag
WeisungDirektionsrecht über Ort, Art und zeitliche Lage der Arbeitszeit
Manfred KestermannCaritasverband für die Diözese Münster e.V.
Arbeitszeitgesetz gilt grundsätzlich für zur Arbeit Beschäftigte, die dem Weisungsrecht des Dienstgebers unterliegen. Hierzu gehören nicht die Honorarkräfte
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen:Arbeitszeit im arbeitsschutzrechtlichen Sinne (ArbZG)Arbeitszeit im vergütungsrechtlichen Sinne (AVR)
Beispiel Bereitschaftsdienst! Die komplette Zeit des Bereitschaftsdienstes gilt als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitsschutzes und wird in voller Höhe auf die tägliche Höchstarbeitszeit angerechnet.Vergütet wird entsprechend der Regelungen in den AVR nur ein zu ermittelnder Arbeitszeitanteil, je nach Stufenzuordnung zwischen 25 und 100 %.
07.02.2013Folie 6
Arbeitszeitrecht der AVR
Rechtlicher Rahmen
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Manfred KestermannCaritasverband für die Diözese Münster e.V.
Vertragliche Verpflichtung Teilzeitbeschäftigter, § 2 (5) Anlage 32-33für Mehrarbeit Formulierung in den Vertrag aufnehmenfür Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft ebenfallssollte vielleicht auch bei Vollzeitkräften mit in den Vertrag aufgenommen werden
07.02.2013Folie 7
Arbeitszeitrecht der AVR
Rechtlicher Rahmen
Manfred KestermannCaritasverband für die Diözese Münster e.V.
Direktionsrecht § 106 Gewerbeordnung (GewO)Weisungsrecht über Ort, Art und zeitliche Lage der Arbeitszeit
Beteiligungsrechte der MAV sind zu beachten (z.B. § 36 (1) MAVO)vertragliche oder gesetzliche Regelungen sind zu beachtenausüben nach pflichtgemäßem Ermessen § 315 BGBBeispiele:
Interessenabwägung betrifft auch familiäre Belange BAG vom 23.09.2004, AZ: 6 AZR 567/03 Altenpflegerin im Nachtdienst – ja, aber nicht nur im 7-Nächte Rhythmus Auch Sonn- und Feiertagsarbeit ist grundsätzlich zulässig(BAG v. 15.09.2009, AZ: 9 AZR 757/08) Aufnahme in § 2 (5) schließt auch andere Dienste nicht aus
07.02.2013Folie 8
Arbeitszeitrecht der AVR
Rechtlicher Rahmen
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Manfred KestermannCaritasverband für die Diözese Münster e.V.
Direktionsrecht § 106 Gewerbeordnung (GewO)weitere Beispiele:
auch getroffene Anordnungen können geändert werden, DG entscheidet über Rufdienst, Bereitschaftsdienst oder Überstunden (BAG v. 25.04.2007 – 6 AZR 799/06)Anordnung von geteiltem Dienst ist zulässig„1. Der Arbeitgeber kann nach § 106 GewO berechtigt sein, bei schwankendem Arbeitsanfall Arbeitnehmer nur während der arbeitstäglichen Stoßzeiten zu beschäftigten, auch wenn dazwischen mehrere Stunden liegen, für die keine Vergütung gezahlt wird (geteilte Dienste).2. § 6 Abs. 5 TVöD (§ 3 (5) / § 2 Abs. 5 Anlage 30-33) steht der Anordnung von geteilten Diensten nicht entgegen.“ LAG Köln v. 14.12.2011 - 9 Sa 798/11, (rechtskräftig)
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Arbeitszeitrecht der AVR
Rechtlicher Rahmen
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Direktionsrecht § 106 Gewerbeordnung (GewO)weitere Beispiele:
Grenzen bei kurzfristigem Dienstausfall nach Lage des Einzelfalles - Anordnung von Freizeitausgleich kurzfristig möglich(BAG v. 17.01.1995 3 – AZR 399/94)
Interessenabwägung nach § 315 BGBsinnvolle Nutzung der Freizeit muss für den Mitarbeiter möglich sein15-17 Uhr des Vortages reicht für Freizeitausgleich am Folgetag nicht ausstundenweiser Freizeitausgleich kann evtl. kürzer angekündigt werden
07.02.2013Folie 10
Arbeitszeitrecht der AVR
Rechtlicher Rahmen
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Beginn und Ende der Arbeitszeitist die Arbeitsstelle, § 1 (9) Anlage 5 zu den AVRweder der gesamte Betrieb noch der konkrete Arbeitsplatz, sondern „räumliche Einheit“notwendige Umziehzeit ist Arbeitszeit, wenn es dienstlich vorgeschrieben ist (BAG v. 28.07.1994 6 AZR 221/94)bei wechselnder Arbeitsstelle an der jeweils vorgeschriebenen ArbeitsstelleWegezeiten sind keine Arbeitszeiten
Ausnahme: Dienstreisen § 6 Der Anlage 5 zu den AVR (Reisezeit ist aber grundsätzlich keine AZ im schutzrechtlichen Sinne (BAG Beanspruchungstheorie)
07.02.2013Folie 11
Arbeitszeitrecht der AVR
Gemeinsame Regelungen
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Tägliche Höchstarbeitszeit8 h täglich (ArbZG, § 3)10 h möglich bei werktäglichem Durchschnitt von max. 8 h
Überschreitung zulässig durch Inanspruchnahme während des Rufdienstes (z.B. § 8 (3) Anlage 5, § 5 (7) Anlage 32-33)Überschreitungen zulässig im Rahmen der Regelungen zum Bereitschaftsdienst (dazu später)
Aufzeichnungspflicht gem. § 16 (2) ArbZG
07.02.2013Folie 12
Arbeitszeitrecht der AVR
Gemeinsame Regelungen
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Tägliche Höchstarbeitszeito 12 h-Schichten im Schichtdienst möglich § 2 (9) Anlage 32-33 (ab 1.7.)
o maximal 5 in Folge, max. 8 in 2 Kalenderwocheno nicht mit Bereitschaftsdienst kombinierbaro anschließende Ruhezeit von 11 Stunden erforderlich
o Zeitausgleich ist erforderlich (keine Bezahlung)
07.02.2013Folie 13
Arbeitszeitrecht der AVR
Gemeinsame Regelungen
Manfred KestermannCaritasverband für die Diözese Münster e.V.
Pausen (1) AVR verweisen auf das Arbeitszeitgesetz (§ 4 ArbZG)
bis 6 Stunden keine Pause erforderlichmehr als 6 Stunden mind. 30 Minuten Pausemehr als 9 Stunden mind. 45 Minuten PausePause muss mind. 15 Minuten lang sein
Freie Verfügung des Mitarbeiters„Bereitschaftspause“ in Ausnahmesituationen
auch im Bereitschaftsdienst stehen Pausen zu
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Arbeitszeitrecht der AVR
Gemeinsame Regelungen
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Manfred KestermannCaritasverband für die Diözese Münster e.V.
Pausen (2)Kurzpausenregelung möglich § 1(7) Anlage 5 (auch für 32-33)Pausenrahmen reicht austatsächliche Unmöglichkeit führt zur Bezahlung„freiwilliges“ Mitarbeiten löst keinen Bezahlungsanspruch ausProblem Raucherpausen?
07.02.2013Folie 15
Arbeitszeitrecht der AVR
Gemeinsame Regelungen
Manfred KestermannCaritasverband für die Diözese Münster e.V.
Ruhezeiten, § 1 (10) Anlage 511 Stunden grundsätzlichVerkürzungsmöglichkeiten auf 10 bzw. 9 Stunden möglich –Ausgleich innerhalb 13 Wochen erforderlichRufdienst während der Ruhezeit möglich –Mindestruhezeit 5,5 Stunden – ununterbrochenbei Arbeitszeiten über 12 Stunden mindestens 11 Stunden Ruhezeit § 7 (9) ArbZG
o weitere Möglichkeiten durch Dienstvereinbarung zulässig(§ 2 (4) Anlage 32-33)
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Arbeitszeitrecht der AVR
Gemeinsame Regelungen
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Durchschnittliche Arbeitszeit39 Stunden in der Woche (§ 1 Anlage 5)Durchschnitt von 13 Wochen52 Wochen per Dienstvereinbarung möglich (Jahresarbeitszeit)Höchstgrenze nach dem ArbZG durchschnittlich 48h/WocheOpt-out Regelung zugelassen § 8 (5) Anlage 5 i.V.m. BereitschaftsdienstWoche = Montag 0.00 Uhr bis Sonntag 24.00 Uhr
07.02.2013Folie 17
Arbeitszeitrecht der AVR
Ausgleichszeitraum – Anlage 2/2b
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Durchschnittliche Arbeitszeito 39 Stunden in der Woche Anlage 32 und 33o Höchstgrenze nach dem ArbZG durchschnittlich 48h/Wocheo Opt-out Regelung zugelassen in allen Anlagen nur im
Zusammenhang mit Bereitschaftsdiensteno durchschnittliche Monatsarbeitszeit (4,348 Wochen)
07.02.2013Folie 18
Arbeitszeitrecht der AVR
Ausgleichszeitraum – Anlage 32-33
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Durchschnittliche Arbeitszeito erweiterte Möglichkeiten durch Dienstvereinbarung möglich:
o wöchentlicher Arbeitszeitkorridor bis zu 45ho tägliche Rahmenarbeitszeit bis zu 12 Stunden täglich,
nur in der Zeit von 6.00 – 20.00 Uhro Weisungsrecht bleibt beim Dienstgebero Stunden in diesem Rahmen sind keine Überstundeno im Ausgleichszeitraum auszugleicheno für Anlage 32-33 zusätzlich:
o nicht bei Schicht und Wechselschichtarbeit zulässigo Arbeitszeitkonto gem. § 9 ist dann Pflicht
07.02.2013Folie 19
Arbeitszeitrecht der AVR
Ausgleichszeitraum – Anlage 32-33
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Der Ausgleichszeitraum (§ 2)o zur Berechnung des Durchschnitts ist ein Zeitraum von bis zu einem
Jahr zugrunde zu legen...o ....bei Wechselschicht und Schichtarbeit auch längerer Zeitraum....o Beginn wird vom Dienstgeber festgelegto MAV-Beteiligung bei der Festlegung des Ausgleichszeitraumes ist
nicht erforderlich (evtl. Information, Absprache, Zusammenarbeit)
07.02.2013Folie 20
Arbeitszeitrecht der AVR
Ausgleichszeitraum – Anlage 32-33
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Der Ausgleichszeitraum (§ 2)o Ausgleichszeitraum heißt auch, dass die Arbeitszeit zu einem
Zeitpunkt ausgeglichen sein sollo kann auch vor Ablauf des Zeitraumes seino dann beginnt der Ausgleichszeitraum neu zu laufen!o kann für die Mitarbeiter unterschiedlich sein
o wird der Ausgleich nicht erreicht:o Bezahlung entweder als Überstunde oder nach § 6 (2), je nach
Einzelfall
07.02.2013Folie 21
Arbeitszeitrecht der AVR
Ausgleichszeitraum – Anlage 32-33
Manfred KestermannCaritasverband für die Diözese Münster e.V.
Sollarbeitszeitist die Arbeitszeit, die der Mitarbeiter vertraglich schuldet und die er auf Anweisung des Dienstgebers nach betrieblicher Regelung oder laut Dienstplan arbeiten soll.kann für unterschiedliche Zeiträume festgelegt werden:
Tag, Woche, 4-Wochen, Monat(e), Quartal, etc.4,348 Wochen = ein durchschnittlicher Monat
bei der Sollzeitberechnung sind bestimmte tarifliche Regelungen zu beachten (z.B. Sollzeitabzug bei Feiertagen)
Istarbeitszeitist die Zeit, die der Mitarbeiter tatsächlich gearbeitet hat
07.02.2013Folie 22
Arbeitszeitrecht der AVR
Soll – Ist
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Samstagsarbeit§ 3 der Anlage 5: „So viel wie nötig, so wenig wie möglich“Zeitzuschläge von 13:00 – 20:00 Uhr
gem. § 1 (1) f) Anlage 6a z.Zt. 0,70 € ab 01.02.2013
07.02.2013Folie 23
Arbeitszeitrecht der AVR
Samstagsarbeit – Anlage 2/2b
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Samstagsarbeit, § 6 der Anlagen 32-33o in der Zeit von 13 bis 21 Uhr, soweit sie nicht im Rahmen von
Wechselschicht- oder Schichtarbeit anfällto Anlage 32-33 pro Stunde 20 %
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Arbeitszeitrecht der AVR
Samstagsarbeit – Anlagen 32-33
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§ 2 (3) Anlage 5 grundsätzlich soll nicht an Sonntagen zwischen 0.00 Uhr und 24.00 Uhr gearbeitet werden; aber bei dienstlicher Notwendigkeit ist der Mitarbeiter verpflichtet diese Arbeit zu leisten2 Sonntage im Monat sollen arbeitsfrei sein15 Sonntage im Jahr müssen gem. § 11 (1) ArbZG frei seinErsatzruhetag gem. § 11(4) ArbZG
innerhalb von 2 Wochenim Anschluss an eine Ruhezeit (35 Stunden/Verkürzung möglich)
25 % Zeitzuschlag pro Stunde (§ 1 (1) b) Anlage 6a)
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Arbeitszeitrecht der AVR
Sonntagsarbeit – Anlagen 2/2b
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Arbeit an Sonntageno Arbeit zwischen 0 und 24 Uhr an Sonntageno zulässig im Rahmen dienstlicher Notwendigkeiten
(§ 2 (5) Anlage 32-33)o bei regelmäßiger Sonn- und Feiertagsarbeit 2 arbeitsfreie Tage
innerhalb von 2 Wocheno einer soll davon ein Sonntag seino keine bezahlte Freistellung
o 15 Sonntage müssen im Jahr arbeitsfrei sein.o Zeitzuschlag 25 %
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Arbeitszeitrecht der AVR
Sonntagsarbeit – Anlagen 32-33
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Arbeiten an VorfesttagenVorfesttage sind keine FeiertageKarsamstag/Pfingstsamstag – Freistellung ab 12:00 UhrHeiligabend/Silvester – Freistellung ab 0:00 Uhralternativ Freizeitausgleich (Z.T. erhöht) bzw. ZeitzuschlagReihenfolge des § 3 Anlage 5 beachtengilt auch bei Vorfesttagen auf einem Sonntag
07.02.2013Folie 27
Arbeitszeitrecht der AVR
Vorfesttage – Anlage 2/2b
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Vorfesttage, § 2 (3),o nur noch am 24. und 31.12. werden die Mitarbeiter
o von der Arbeit freigestellt odero erhalten entsprechenden Freizeitausgleich innerhalb von 3
Monateno daneben den Zeitzuschlag von 35 % ab 6 Uhr gem. § 6 (1) e)
o für die Mitarbeiter, die wegen des Dienstplanes frei haben, wird die Sollarbeitszeit um die ausfallende Arbeitszeit reduziert, wenn der 24. oder 31. auf einen Werktag fällt und sie sonst nacharbeiten müssten!! Anmerkung 3
o Arbeitsbefreiung am Oster- und Pfingstsamstag ist entfallen!
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Arbeitszeitrecht der AVR
Vorfesttage – Anlage 32-33
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FeiertageFeiertage (0 bis 24 Uhr) sollen grundsätzlich arbeitsfrei seinGrundsatz gem. § 2 EFZG:Fällt die Arbeit wegen des Feiertages aus, ist sie durch den Arbeitgeber wie geleistet zu bezahlen!die AVR regeln für alle Bereiche in denen es notwendig ist, dass auch an Feiertagen gearbeitet werden muss.entsprechende Ausgleichsregelungen dafür sind ebenfalls getroffen
07.02.2013Folie 29
Arbeitszeitrecht der AVR
Feiertage und Entgeltfortzahlung
Manfred KestermannCaritasverband für die Diözese Münster e.V.
Feiertageder Mitarbeiter braucht nicht arbeiten! – Frage: Warum nicht?
der Mitarbeiter ist lt. Vertrag, lt. Rhythmus, lt. Wunsch nicht dran! keine Auswirkung auf Soll- oder Istzeit (Pech!)
der Mitarbeiter wäre dran, aber wegen des Feiertags wird gar nicht oder „ausgedünnt“ gearbeitet, er braucht deswegen nicht arbeiten!
Bezahlung nach § 2 EFZG
07.02.2013Folie 30
Arbeitszeitrecht der AVR
Feiertage – Anlage 2/2b
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Feiertagsarbeit Zeitzuschläge gem. § 1 Anlage 6ader Mitarbeiter muss am Feiertag arbeiten
Zeitzuschläge an Werktagenbei Freizeitausgleich 35 %ohne Freizeitausgleich 135 %
Zeitzuschläge für Feiertage an Sonntagengrundsätzlich 50 % Oster- und Pfingstsonntag nur 35 % es gibt kein Freizeitausgleich
07.02.2013Folie 31
Arbeitszeitrecht der AVR
Feiertage – Anlage 2/2b
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Feiertage, die auf einen Werktag fallen, § 3 Mitarbeiter ohne 7-Tage-Dienstplan
o der Mitarbeiter braucht nicht arbeiten! – Frage: Warum nicht?o der Mitarbeiter ist lt. Vertrag, lt. Rhythmus, lt. Wunsch nicht dran!
keine Auswirkung auf Soll- oder Istzeit (Pech!)o der Mitarbeiter wäre dran, aber wegen des Feiertags wird gar
nicht oder „ausgedünnt“ gearbeitet, er braucht deswegen nicht arbeiten!
Bezahlung nach § 2 EFZGo der Mitarbeiter arbeitet am Feiertag der auf einen Werktag fällt!
entsprechende Freistellung plus Zeitzuschlag 35 %oder keine Freistellung dann Zeitzuschlag von 135 %
07.02.2013Folie 32
Arbeitszeitrecht der AVR
Feiertage – Anlage 32-33
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Feiertage, die auf einen Werktag fallen, § 3 Mitarbeiter mit 7-Tage-Dienstplan
o I. Arbeit fällt wegen des Feiertages aus: § 2 EFZG odero II. Verringerung der Sollarbeitszeit um
1/5 der arbeitsvertraglichen wöchentlichen Arbeitszeit, wenn:o der Mitarbeiter an diesem Tag arbeiten muss
o dann auch Zeitzuschlag i.H.v. 35 % odero aufgrund des Dienstplanes nicht arbeiten musso Sollzeitreduzierung gilt als Freizeitausgleich (100 %) auch wenn
der tatsächlich Dienst länger als die Reduzierung ist (BAG v. 09.07.2008 5 AZR 902/07)
o Achtung: Soll-Ist-Vergleich07.02.2013
Folie 33
Arbeitszeitrecht der AVR
Feiertage – Anlage 32-33
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Feiertage, die auf einen Sonntag fallen, § 3 o auch für gearbeitete Feiertage die auf einen Sonntag fallen, ist ein
Zeitzuschlag zu bezahlen o 135 % ohne Freizeitausgleich (FA ist nicht vorgeschrieben)o 35% wenn FA mit dem Mitarbeiter vereinbarto nur für gesetzliche Feiertage!
o Ostersonntag und Pfingstsonntag sind in NRW keine gesetzlichen Feiertage – d.h. nur 25 % Sonntagszuschlag
07.02.2013Folie 34
Arbeitszeitrecht der AVR
Feiertage – Anlage 32-33
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Nachtarbeitnach dem ArbZG: mind. 2 Stunden in der Zeit zwischen 23.00 und 6.00 Uhr (auch Bereitschaftsdienst zählt zur Arbeitszeit)Nachtarbeitnehmer ist gem. § 2 ArbZG
wer Nachtarbeit im Rahmen von Wechselschicht leistetoder mindestens 48 Tage Nachtarbeit leistet
gemäß § 6 (5) ArbZG sind für Nachtarbeitzusätzliche freie Tage zu gewähren oder ein Zuschlag zu zahlenkann auch tariflich geregelt werden
Umsetzung in allen Anlagen der AVR jetzt geregelt!
07.02.2013Folie 35
Arbeitszeitrecht der AVR
Nachtarbeit
Manfred KestermannCaritasverband für die Diözese Münster e.V.
Nachtarbeitgemäß Anlage 6a zwischen 20.00 und 6.00 Uhr
Zeitzuschlag (z.Zt. 1,32 €/h)Berechnungsgrundlage für Zusatzurlaub § 4 Anlage 14Nachtbereitschaftsdienst wird jetzt (ab 01.07.2012 mit Zuschlag i.H.v. 15 % vergütet (§ 7 (5a) Anlage 5)
betriebsübliche Nachtschicht wird bei der Wechselschichtzulage berücksichtigt
07.02.2013Folie 36
Arbeitszeitrecht der AVR
Nachtarbeit – Anlage 2/2b
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Manfred KestermannCaritasverband für die Diözese Münster e.V.
Nachtarbeito nach Anlage 32 – 33 zwischen 21.00 und 6.00 Uhr
o Zeitzuschlag (20 % Anlage 32-33)o Berechnungsgrundlage für Zusatzurlaub (§§ 17/16)
o Nachtbereitschaften mit neuen Zuschlägeno Nachtschicht: Arbeitsschicht mit mindestens zwei Stunden
Nachtarbeit
07.02.2013Folie 37
Arbeitszeitrecht der AVR
Nachtarbeit – Anlage 32-33
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§ 1 Anlage 6 zu den AVRI. durch Überschreiten des 13 Wochenzeitraumes auf Anordnung
mehr als 39 Stunden im DurchschnittTeilzeitkräfte in der Regel nur Mehrarbeit
II. auf Anordnung geleistete Mehrarbeit, die im Rahmen der durchschnittlichen Arbeitszeit (§ 1 Anlage 5) über die für die Woche festgesetzten Arbeitsstunden hinausgeht
07.02.2013Folie 38
Arbeitszeitrecht der AVR
Überstunden – Anlage 2/2b
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Manfred KestermannCaritasverband für die Diözese Münster e.V.
Überstundenausgleich, § 3 Anlage 6Ausgleich bis zum Ende des nächsten Kalendermonats –Verlängerung im Einvernehmen möglichZeitzuschläge nach Ausgleichszeitraumkeine Zeitzuschläge bei MehrarbeitUmwandlung in Bezahlungsanspruch wenn Freizeitausgleich nicht erreicht werden kannÜberstundenausgleich auch bei nachträglich eintretender Arbeitsunfähigkeit
07.02.2013Folie 39
Arbeitszeitrecht der AVR
Überstunden – Anlage 2/2b
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Mehrarbeito Mehrarbeit ist in der Regel Arbeit von Teilzeitbeschäftigten über
ihre vertragliche Arbeit hinaus bis zur Grenze der Vollzeitbe-schäftigung
o durch Anordnung des Dienstgebers nach einzelvertraglicher Regelung (z.B. § 2 (5) Anlage 32)
o Ausgleich innerhalb der geltenden Ausgleichszeiträume (ein Jahr, bei Schicht- und Wechselschichtarbeit auch länger)
o wenn Ausgleich nicht erreicht wird:o Bezahlung 100 % des individuellen Tabellenentgelts/Stunde
(§ 6 (2) Anlage 32-33) odero Buchung auf Arbeitszeitkonto (§ 9 Anlage 32)
07.02.2013Folie 40
Arbeitszeitrecht der AVR
Überstunden/Mehrarbeit – Anlagen 32-33
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Überstundeno durch Anordnung des Dienstgeberso Verpflichtung lt. § 2 (5) Anlage 32-33o Überschreiten der für die Woche festgesetzten Arbeitsstundeno kein Ausgleich bis zum Ende der nächsten Kalenderwoche
möglicho Anordnungsberechtigung zum Ausgleich der Stunden ist gegebeno Besonderheit bei Wechselschicht- und Schichtarbeit
o Ausdehnung des Ausgleichszeitraumes zur Vermeidung der Überstunden wird auf den Schichtplanturnus
o langer Schichtplanturnus = wenig Überstunden
07.02.2013Folie 41
Arbeitszeitrecht der AVR
Überstunden/Mehrarbeit – Anlagen 32-33
Manfred KestermannCaritasverband für die Diözese Münster e.V.
Überstundeno Überstunden sind zu bezahlen
(§ 6 (1) Anlage 32-33) o Umwandlung in Zeit möglich (nur Anlage 32-33)
o wenn die dienstlichen Verhältnisse es zulasseno auf Wunsch des Mitarbeiterso wenn ein Arbeitszeitkonto nach § 9 bestehto Zeitzuschlag kann mit umgewandelt werdeno gilt auch für andere Zeitzuschläge
07.02.2013Folie 42
Arbeitszeitrecht der AVR
Überstunden/Mehrarbeit – Anlagen 32-33
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Manfred KestermannCaritasverband für die Diözese Münster e.V.
Anforderungen an den Bereitschaftsdienstauf Anordnung des DienstgebersBereithalten zur ArbeitsaufnahmeZeit ohne Arbeitsleistung muss erfahrungsgemäß überwiegenAufenthaltsort bestimmt der DienstgeberArbeitszeit im Sinne des ArbeitsschutzesBezahlung nach den vergütungsrechtlichenBedingungen der AVRAusgleich in Freizeit oder VergütungPauschalierung möglich
07.02.2013Folie 43
Arbeitszeitrecht der AVR
Bereitschaftsdienst
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Bereitschaftdienst – Bewertung und Bezahlung Anlage 5, für Mitarbeiter, die unter die Anlage 2 fallen, werden gem. § 7 (5) die ersten 8 Bereitschaftsdienste mit 25% danach mit 40% als Arbeitszeit gewertet und mit der Überstundenvergütung bezahltfür Mitarbeiter nach § 9 (Krankenhäuser, Altenheime) erfolgt die Bewertung der Arbeitszeit nach den Stufen A – D (40 – 100 %) bei Freizeitausgleich auf eine halbe Stunde aufrunden
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Arbeitszeitrecht der AVR
Bereitschaftsdienst – Anlage 2/2b
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Bereitschaftdienst – Bewertung und Bezahlung Anlage 5, ab dem 01.07.2012 zusätzlicher Zeitzuschlag zur Umsetzung des Anspruchs gem. § 6 (5) ArbZG
bisher aufgrund der BAG-Rechtsprechung vom 15.07.2009 evtl. durch Zusatzurlaub oder sonstige Leistungen erfüllt!?jetzt 15 % pro Stunde des BD in der Zeit von 20:00 bis 6:00 Uhr
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Arbeitszeitrecht der AVR
Bereitschaftsdienst – Anlage 2/2b
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Verlängerung der tägl. Höchstarbeitszeit (1)gem. § 8 (3) Anlage 5Dienstvereinbarung erforderlichStufe A und B bis 16 StundenStufe C und D bis 13 Stundendie 8 Stunden überschreitende Zeit muss Bereitschaftsdienst sein
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Arbeitszeitrecht der AVR
Bereitschaftsdienst – Anlage 2/2b
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Verlängerung der tägl. Höchstarbeitszeit (2)gem. § 8 (4) Anlage 5Dienstvereinbarung erforderlichBereitschaftsdienst in nicht unerheblichem Umfangalternative Modelle geprüftBelastungsanalyse durchgeführtgeeignete Maßnahmen müssen getroffen werden24 h inklusive Pausen nach dem ArbZG (45 Minuten!)Anteil der max. Vollarbeitszeit streitig (8h-16h)alle Arbeitszeiten als abhängig Beschäftigter
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Arbeitszeitrecht der AVR
Bereitschaftsdienst – Anlage 2/2b
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Verlängerung der tägl. Höchstarbeitszeit –Opt-out (3)gem. § 8 (5) Anlage 5Dienstvereinbarung erforderlichStufe A und B bis 58 StundenStufe C und D bis 54 Stundenalternative Modelle geprüftBelastungsanalyse durchgeführtgeeignete Maßnahmen getroffenschriftliche Einwilligung der Mitarbeiter – Aufzeichnungspflicht gem. § 16 (2) ArbZG
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Arbeitszeitrecht der AVR
Bereitschaftsdienst – Anlage 2/2b
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Anteilige Grenzeno gem. § 5 (6) Anlage 32-33o Mitarbeiter die Teilzeit gem. § 10 Anlage 32/33 vereinbart haben
(Kinder, pflegebedürftige Angehörige)o betrifft nur die wöchentliche Höchstarbeitszeit, die sich aus den
jeweiligen Absätzen ergibto z.B. bei einer 50 % - Kraft reduziert sich die durchschnittliche
wöchentliche Höchstarbeitszeit o im Normalfall von 48 auf 24 Stundeno beim opt-out von 60 auf 30 Stunden
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Arbeitszeitrecht der AVR
Bereitschaftsdienst – Teilzeitkräfte
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Bereitschaftsdienst – Bewertung, Bezahlung, § 7o Festlegung durch Einrichtungsleitung und MAVo Bewertung der durchschnittlichen Arbeitsleistung als Arbeitszeit:
o Stufe A bis zu 10 % 15 v. H.o Stufe B > 10 % - 25 % 25 v. H. o Stufe C > 25 % - 40 % 40 v. H.o Stufe D > 40 % - 49 % 50 v. H. o zusätzlich für 1. – 8. BD 25 v. H.
9. – 12.BD 35 v. H.ab 13. BD 45 v. H.
o für MA gem. § 5 (9) pauschal mit 25 % als Arbeitszeit gewertet
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Arbeitszeitrecht der AVR
Bereitschaftsdienst – Pflege Anlage 32
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Bereitschaftsdienst – Bewertung, Bezahlung, § 7 o bei Bezahlung Stundenentgelt lt. Anhang C Anlage 32
o Freizeitausgleich möglich, wenn:o Faktorisierung auf Arbeitszeitkonto vereinbarto Vereinbarung mit dem Mitarbeiter
o Pauschalierung ist möglich (über § 1 (2) Geltungsbereich)o ab dem 01.07.2012 zusätzlicher Zeitzuschlag zur Umsetzung des
Anspruchs gem. § 6 (5) ArbZGo jetzt 15 % pro Stunde des BD in der Zeit von 21:00 bis 6:00 Uhro Inkraftsetzung voraussichtlich im Oktober 2012
07.02.2013Folie 51
Arbeitszeitrecht der AVR
Bereitschaftsdienst – Pflege Anlage 32
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Verlängerung der tägl. Höchstarbeitszeit (1)o gem. § 5 (2, 3, 4) Anlage 32o Stufe A, B bis 16 Stunden inkl. Pause (ohne DV)
Stufe C, D bis 13 Stunden inkl. Pause (ohne DV)o Anteil der Vollarbeitszeit max. 8 Stunden
o Stufe A - D bis 24 Stunden (nur mit Dienstvereinbarung)o erheblicher Umfang Bereitschaftsdiensto Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelleo Belastungsanalyse gem. § 5 ArbSchGo ggf. Maßnahmen zum Gesundheitsschutzo Anteil der Vollarbeitszeit max. 10 Stunden (lt. Beyer)
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Arbeitszeitrecht der AVR
Bereitschaftsdienst – Pflege Anlage 32
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Verlängerung der tägl. Höchstarbeitszeit –Opt-out (2)
o gem. § 5 (4) Anlage 32o Dienstvereinbarung erforderlicho für Stufe A, B bis durchschnittlich 58 Stundeno für Stufe C, D bis durchschnittlich 54 Stundeno alternative Modelle geprüfto Belastungsanalyse durchgeführto ggf. geeignete Maßnahmen getroffeno schriftliche Einwilligung der Mitarbeiter § 7 (7) Satz 1 ArbZGo Aufzeichnungspflicht gem. § 16 (2) ArbZG
07.02.2013Folie 53
Arbeitszeitrecht der AVR
Bereitschaftsdienst – Pflege Anlage 32
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Bereitschaftsdienst – Bewertung, Bezahlung, § 7 o Bewertung der durchschnittlichen Arbeitsleistung als Arbeitszeit in
Einrichtungen gem. § 5 (9):o 25 % der ersten 8 Bereitschaftsdiensteo 40 % ab dem 9. Bereitschaftsdienst
o danach Bezahlung mit individuellem Tabellenentgelto Faktorisierung 1:1 bei bestehendem Arbeitszeitkonto möglich, wenn
der Mitarbeiter zustimmto Pauschalierung ist möglich (über Geltungsbereich § 1 (2))
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Arbeitszeitrecht der AVR
Bereitschaftsdienst – SuE Anlage 33
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Bereitschaftsdienst – Bewertung, Bezahlung, § 7o ab dem 01.07.2012 zusätzlicher Zeitzuschlag zur Umsetzung des
Anspruchs gem. § 6 (5) ArbZGo jetzt 15 % pro Stunde des BD in der Zeit von 21:00 bis 6:00 Uhro Inkraftsetzung voraussichtlich im Oktober 2012
07.02.2013Folie 55
Arbeitszeitrecht der AVR
Bereitschaftsdienst – SuE Anlage 33
Manfred KestermannCaritasverband für die Diözese Münster e.V.
Verlängerung der tägl. Höchstarbeitszeit (1)o gem. § 5 (2, 3, 4) Anlage 33o Stufe A, B bis 16 Stunden inkl. Pausen (ohne DV)
Stufe C, D bis 13 Stunden inkl. Pausen (ohne DV) Anteil der Vollarbeitszeit max. 8 Stunden!
o Stufe A – D bis 24 Stunden (mit Dienstvereinbarung)o Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelleo Belastungsanalyse gem. § 5 ArbSchGo ggf. Maßnahmen zum Gesundheitsschutzo Anteil der Vollarbeitszeit max. 10 Stunden! (lt. Beyer)
o Für Einrichtungen gem. § 5 (9) (Jugendhilfe, Behindertenhilfe, etc.) gelten die Grenzen der Stufen A, B
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Arbeitszeitrecht der AVR
Bereitschaftsdienst – SuE Anlage 33
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Verlängerung der tägl. Höchstarbeitszeit –Opt-out (2)
o gem. § 5 (4) Anlage 33o Dienstvereinbarung ist erforderlicho für Stufe A, B bis durchschnittlich 58 Stundeno für Stufe C, D bis durchschnittlich 54 Stundeno alternative Modelle geprüfto Belastungsanalyse durchgeführto ggf. geeignete Maßnahmen getroffeno schriftliche Einwilligung der Mitarbeiter § 7 (7) Satz 1 ArbZGo Aufzeichnungspflicht gem. § 16 (2) ArbZG
07.02.2013Folie 57
Arbeitszeitrecht der AVR
Bereitschaftsdienst – SuE Anlage 33
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Anforderungen an den Rufdienst§ 7 Anlage 5, §§ 4-6 Anlagen 32-33auf Anordnung des DienstgebersMitarbeiter zeigt dem Dienstgeber die Stelle des Aufenthaltes andie Ausstattung der MA mit Mobiltelefonen schließt RD nicht auskeine zeitliche Anforderung lt. BAG zulässigAusgleich in Freizeit oder VergütungPauschalierung möglichEinsatz im Rufdienst kann zu Überschreitung der täglichen Höchstarbeitszeit führen (§ 8 (7) Anlage 5, § 5 (7) Anlage 32 – 33)
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Arbeitszeitrecht der AVR
Rufbereitschaft
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Bezahlung der Rufbereitschaft12,5 % der Zeit werden als Arbeitszeit gewertet und mit der Überstundenvergütung (§ 1 (3) UA 2 der Anlage 6a) vergütet3-Stunden-Garantie; einmal für die kürzeste Inanspruchnahmeim Übrigen Inanspruchnahme plus Wegezeit keine Überstundenvergütung wenn Freizeit gewährt wirdPauschalierung gem. § 7 (7) Anlage 5 in Zeit oder Geld möglich
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Arbeitszeitrecht der AVR
Rufbereitschaft Anlage 2/2b
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Rufbereitschaft - neue Bezahlung o § 6 (3) Anlage 32-33 o als tägliche Pauschale das 2- (Montag-Freitag) oder 4-fache
(Samstag, Sonntag) des Stundenentgelts pro RufdienstAusnahme:o stundenweise RD (unter 12 Stunden) – pro Stunde werden
12,5 % des Stundenentgelts bezahlt
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Arbeitszeitrecht der AVR
Rufbereitschaft – Anlagen 32-33
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Rufbereitschaft - neue Bezahlung o jede Inanspruchnahme inkl. Wegezeit wird auf eine volle Stunde
aufgerundet und als Überstunde bezahlto plus Zeitzuschläge für tatsächliche Zeit
o Arbeiten am Aufenthaltsort werden pro RD addiert und auf eine volle Stunde gerundet und als Überstunde bezahlt o plus Zeitzuschläge für tatsächliche Zeit
07.02.2013Folie 61
Arbeitszeitrecht der AVR
Rufbereitschaft – Anlagen 32-33
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Wechselschichtarbeit, Anlage 1, VIIständiger Einsatz nach Dienstplanregelmäßiger Wechsel der Schichten rund um die UhrUnterbrechungen bis 48 h am Wochenende bleiben unberücksichtigtNachtschichtfolge erfordert erneute Heranziehung längstens nach einem Monat (evtl. auch durchschnittlich)
Schichtarbeit, Anlage 1, VIIEinsatz nach Dienstplanregelmäßiger Wechsel von einer Schichtart in die andereZeitabschnitt darf längstens ein Monat betragen
07.02.2013Folie 62
Arbeitszeitrecht der AVR
Wechselschicht/Schichtarbeit – Anlage 2/2b
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Wechselschichtzulage, VII Anl. 1Arbeit in Wechselschichten muss vorliegentatsächliche Leistung von 40 Nachtarbeitsstunden
im Durchschnitt von 5 Wochen 102,26 Euro mtl.im Durchschnitt von 7 Wochen 61,36 Euro mtl.
Schichtzulage, VII Anl. 1ständige Schichtarbeit muss vorliegenZeitspanne muss erfüllt sein
mindestens 18 Stunden 46,02 Euro mtl.mindestens 13 Stunden 35,79 Euro mtl.
07.02.2013Folie 63
Arbeitszeitrecht der AVR
Wechselschicht/Schichtarbeit – Anlage 2/2b
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Schichtarbeit, o Definition gem. § 4 (2)
o regelmäßiger Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeito verschiedene Schichten mit mindestens 2 Stunden
unterschiedlichem Beginno längstens nach einem Monato innerhalb einer Zeitspanne von 13 Stundeno geteilte Dienste sind auch zu berücksichtigen
o 2 Stunden unterschiedlicher Dienstbeginn?
07.02.2013Folie 64
Arbeitszeitrecht der AVR
Wechselschicht/Schichtarbeit Anlage 32-33
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Wechselschichtarbeito Definitionen gem. § 4 (3)
o Arbeit nach einem Schichtplan/Dienstplano regelmäßiger Wechsel der täglichen Arbeitszeit in
Wechselschichteno rund um die Uhr auch an Sonntagen und Feiertagen
o längstens nach Ablauf eines Monats 2 Nachtschichten o Schichten mit mindestens 2 Stunden Nachtarbeito müssen nicht zusammenhängend sein
o Wechselschichtarbeit ist die speziellere Form der Schichtarbeit
07.02.2013Folie 65
Arbeitszeitrecht der AVR
Wechselschicht/Schichtarbeit Anlage 32-33
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Schicht- und Wechselschichtarbeit – Zulageo Wechselschichtzulage bei ständiger Wechselschichtarbeit beträgt
105 Euro - ansonsten 0,63 Euro pro Stunde (§ 6)o Schichtzulage bei ständiger Schichtarbeit beträgt 40 Euro -
ansonsten 0,24 Euro pro Stundeo ständig? – Tendenz 2 Monate und längero Abgrenzung zu Mitarbeitern, die nur aushilfsweise in der
Schichtarbeit oder Wechselschichtarbeit eingesetzt werdeno Unterbrechungen wie Urlaub, Krankheit, Arbeitsbefreiung sind
unschädlich (BAG 24.03.2010 10 AZR 570/09)o Anspruchsvoraussetzungen siehe auch Zusatzurlaub
o Zulage wird an Teilzeitkräfte anteilig gezahlt
07.02.2013Folie 66
Arbeitszeitrecht der AVR
Wechselschicht/Schichtarbeit Anlage 32-33
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Schicht- und Wechselschichtarbeit –Zusatzurlaub, §§ 17,16
o Entstehung im laufenden Jahr o bis zu 6 Tage bei ständiger Wechselschichtarbeit (je 2 Monate)o bis zu 3 Tage bei ständiger Schichtarbeit (je 4 Monate)o Monate müssen zusammenhängend seino Dienstvereinbarung möglich bei nicht ständiger WSo Höchstgrenzen beachten!o Umrechnung bei Teilzeitkräften (Absatz 5 und 7)o Sonderregelung für 2010/2011 nur der höchste Anspruch
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Arbeitszeitrecht der AVR
Wechselschicht/Schichtarbeit Anlage 32-33
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07.02.2013Folie 68
Arbeitszeitrecht der AVR
Entgeltfortzahlung
Arbeitszeit und KrankheitNur alleinige Ursache löst Entgeltfortzahlungsanspruch ausWelche Arbeitszeit fällt wegen der Krankheit aus?Abschnitt XII der Anlage 1 der AVR ist vergleichbar mit dem Entgeltfortzahlungsgesetzbei festgelegtem Freizeitausgleich gelten die Stunden auch bei Krankheit als ausgeglichenWelche Regelungen sehen eine Nachgewährung vor?
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07.02.2013Folie 69
Arbeitszeitrecht der AVR
Entgeltfortzahlung
Arbeitszeit und Krankheitwas fällt als unter den „Zeitfaktor der Entgeltfortzahlung“?alle vorgesehenen Arbeitsstunden (betrieblich oder Dienstplan)bei Bereitschaftsdienst sind die Stunden, die er geleistet hätte (als Arbeitszeit gewertete und als Zeit gutgeschriebene Stunden) auch bei Krankheit gutzuschreiben (LAG Niedersachsen)
bei Bezahlung Berücksichtigung nur über den Aufschlagbei RD evtl. die Stunden die dem Zeitkonto gutgeschrieben würden
bei Bezahlung nur über den Aufschlagfür die mögliche Inanspruchnahme gibt es eher nichts
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07.02.2013Folie 70
Arbeitszeitrecht der AVR
AZV-Tag – (nur) Anlage 2/2b
Arbeitszeitverkürzung AZV-TagFreistellung von der Arbeit gem. § 1b der Anlage 5 der AVRerstmaliger Anspruch nach 5 Monaten1 Tag im KalenderjahrMax. 1/5 der mit dem Mitarbeiter vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeitkeine Nachgewährung bei Erkrankung
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07.02.2013Folie 71
Arbeitszeitrecht der AVR
Arbeitsbefreiung § 10 AT AVRpersönliche Angelegenheiten außerhalb der ArbeitszeitArbeitsbefreiung im Sinne des § 616 BGBBefreiungstatbestände gemäß Abs. (2), weitere möglich, Abs. (4)bei Erkrankung des Kindes vorrangiger Anspruch gegen die Krankenkasse (§ 45 SGB V) und kein Anspruch auf bezahlte Freistellung gegen den ArbeitgeberBesonderheit Arztbesuch des Mitarbeiters
ärztliche Behandlung nur wenn sie lt. ärztlicher Bescheinigung während der Arbeitszeit erfolgen muss
Arbeitsbefreiung
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Sonderregelungen beachten für:Jugendliche/Auszubildende z.B.
§ 8 JArbSchG 8h/8,5h täglich max. 40h/WocheSonn- und Feiertagsarbeit nur in Ausnahmefällen (§§ 17,18 )
Schwerbehinderte z.B.auf Verlangen keine Mehrarbeit (§ 124 SGB IX)
werdende und stillende Mütter z.B.§ 8 MuSchuG, unter 18 8h/täglich max. 80h/Doppelwoche
über 18 8h/täglich max. 90h/DoppelwocheVerbot von Sonn- und Feiertagsarbeit
Ausnahme jede Woche eine 24-stündige Ruhezeit nach einer Nachtruhe – (nicht im ambulanten Pflegedienst)
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Rechtlicher Rahmen
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Arbeitszeitkonten der Anlagen 32-33, § 9o deutlich zu trennen von dem „Dienstplankonto“o kann durch Dienstvereinbarung eingerichtet werdeno Arbeitsunfähigkeit während des Zeitausgleichs führt nicht zur
Minderung des Zeitguthabenso bei Rahmenzeit (§ 2 Abs. 7) oder Arbeitszeitkorridor (§ 2 Abs. 6) ist
ein Konto einzurichtenLangzeitkonten, § 9 (6)
o kann mit dem Mitarbeiter unter Beteiligung der MAV vereinbart werden
o Insolvenzsicherung und andere gesetzliche Vorgaben zu Geldwertkonten sind zu beachten - Dienstleister
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Arbeitszeitrecht der AVR
Neue Arbeitszeitregelungen
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Herzlichen Dankfür Ihre Aufmerksamkeit
Rechtlicher Hinweis:In den vorstehenden Folien wird die Rechtsauffassung des Verfassers dargelegt. Für dieAusführungen in diesem Manuskript ist eine Haftung des Verfassers für die Richtigkeit derDarlegungen und der zitierten Vorschriften ausgeschlossen.
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