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Deckblatt Name: Chr. Herzig T +49 951 82-4728 F +49 951 82-4349 Projekt/Vorhaben: 110-kV-Leitung Murnau Karlsfeld/West, Ltg. Nr. B81 Zubeseilung (Mast Nr. 1 Nr. 174), Mastverstärkungen , Masterhöhungen und Ersatzneubau am gleichen Standort (zahlreiche Masten zwischen Mast Nr. 1 Nr. 260) Planfeststellungsunterlage Anlage 04-3 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (saP) i.V. Th. Waßer i.A. Chr. Herzig

Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (saP)...Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (saP) i.V. Th. Waßer i.A. Chr. Herzig 110-kV-Ltg. Murnau – Karlsfeld/West Ltg. Nr. B81 Maßnahmen:

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    Name: Chr. Herzig T +49 951 82-4728 F +49 951 82-4349

    Projekt/Vorhaben:

    110-kV-Leitung Murnau Karlsfeld/West, Ltg. Nr. B81

    Zubeseilung (Mast Nr. 1 Nr. 174),

    Mastverstärkungen , Masterhöhungen und Ersatzneubau am gleichen Standort

    (zahlreiche Masten zwischen Mast Nr. 1 Nr. 260)

    Planfeststellungsunterlage

    Anlage 04-3

    Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (saP)

    i.V. Th. Waßer

    i.A. Chr. Herzig

  • 110-kV-Ltg. Murnau – Karlsfeld/West Ltg. Nr. B81 Maßnahmen: Zubeseilung (von Mast Nr. 1 bis Nr. 174) und Mastverstärkung mit Fundamentverstärkung (zahlreiche Maste zwischen Nr. 1 und Nr. 260) und Masterhöhung mit Fundamentverstärkung (einzelne Maste) und Ersatzneubau am gleichen Standort (einzelne Maste) Fachbeitrag für die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung im Zusammenhang mit den geplanten Maßnahmen Mast Nr. 74 Foto: Bayernwerk Netz GmbH Träger des Vorhabens: Bayernwerk Netz GmbH Entwurfsverfasser: Gesellschaft für Landschaftsökologie, Gewässerbiologie und Umweltplanung mbH Dr. F. Foeckler/Dipl.-Ing. (FH) H. Schmidt Hohenfelser Str. 4, Rohrbach 93183 Kallmünz www.oekon.com Bearbeitung: B.Eng. Landschaftsarchitektur T. Diernhofer M.Sc. Biol. B. Bodenstein 13.11.2017

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    Inhalt 1   Einleitung 3  1.1   Anlass und Aufgabenstellung 3  1.2   Aufgabenstellung des Fachbeitrages zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung 3  1.3   Methodik 4  1.4   Datengrundlagen 5  2   Beschreibung der Maßnahmen und des Untersuchungsgebietes 6  2.1   Beschreibung der Maßnahmen 6  2.1.1  Zubeseilung 6  2.1.2  Mastverstärkung mit Fundamentverstärkung 6  2.1.3  Masterhöhung mit Fundamentverstärkung 7  2.1.4  Ersatzneubau am gleichen Standort 7  2.2   Schutzgebiete 8  3   Wirkungen des Vorhabens 9  3.1   Baubedingte Wirkfaktoren/Wirkprozesse 9  3.2   Anlagenbedingte Wirkprozesse 9  3.3   Betriebsbedingte Wirkprozesse 9  3.4   Betroffenheit der Maststandorte von den Wirkprozessen 9  4   Bestand sowie Darlegung der Betroffenheit der Arten 10  4.1   Bestand und Betroffenheit der Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie 10  4.1.1  Pflanzenarten nach Anhang IV b der FFH-Richtlinie 10  4.1.2  Tierarten des Anhang IV a der FFH-Richtlinie 12  4.2   Bestand und Betroffenheit der Europäischen Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie 21  4.3   Betroffenheit weiterer naturschutzrelevanter Arten 23  5   Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität 24  5.1   Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung 24  5.2   Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität 26  5.3   Übersicht 26  6   Gutachterliches Fazit 30  

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    1 Einleitung 1.1 Anlass und Aufgabenstellung Das 110-kV-Netz der Bayernwerk Netz GmbH ist in der Voralpenregion (südlich von Ober-brunn und Höllriegelkreuth) schwach vermascht, weshalb es bei wartungsbedingten Abschal-tungen zu Problemen kommt. Außerdem kommt es bei einem hohen Leistungstransit im Höchstspannungsnetz von Deutschland nach Österreich auch im 110-kV-Netz zu einem Lei-stungstransit von Oberbachen nach Krün über Oberbrunn und Murnau. Die Leistungstransite sind besonders in der Schwachlastzeit mit hoher EE-Erzeugung für das 110-kV-Netz pro-blematisch und führen zu Stromkreisüberlastung. Als Maßnahme zur Erhöhung der Trans-portkapazitäten in der betrachteten Netzregion und zur Begrenzung der Leistungtransite im 110-kV-Netz soll deshalb eine Neustrukturierung des 110-kV-Netzte vorgenommen werden. Durch Ändern der Verschaltung der Stromkreise (Änderung der Netzstruktur) soll der Lei-stungstransit von und nach Österreich abgeschwächt werden. Trotzdem treten weiterhin ho-he Leistungsflüsse aufgrund hoher Einspeisung und Leistungstransite im Netz auf. Damit es dabei zu keinen Überlastungen kommt, ist außerdem eine Verstärkung einiger der beste-henden Stromkreise notwendig. Aus diesem Grund soll die Übertragungskapazität der Ver-bindung Murnau – Oberbrunn (B81) durch Auflegen eines zweiten Systems erhöht werden. 1.2 Aufgabenstellung des Fachbeitrages zur speziellen artenschutzrechtli-chen Prüfung In dem vorliegenden Fachbeitrag zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung wird folgen-des behandelt: - Die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG bezüglich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten (alle europäischen Vogelarten, Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie) sowie der „Verantwortungsarten“ nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG, die durch das Vorhaben erfüllt werden können, werden ermittelt und dargestellt. (Hinweis zu den „Verantwortungsarten“: Diese Regelung wird erst mit Er-lass einer neuen Bundesartenschutzverordnung durch das Bundesministerium für Um-welt, Naturschutz und Reaktorsicherheit mit Zustimmung des Bundesrates wirksam, da die Arten erst in einer Neufassung bestimmt werden müssen. Wann diese vorgelegt wer-den wird, ist derzeit nicht bekannt.) - Die naturschutzfachlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme von den Verboten gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG. - Die nach nationalem Recht als „besonders oder streng geschützt“ eingestuften Arten so-wie die Arten der Roten Listen sind nicht Gegenstand der saP. Für diese Arten gelten nach § 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG die Verbote des Absatzes 1 nicht. Dies bedeutet je-doch nicht, dass dieses Artenspektrum bei der naturschutzfachlichen Bewertung völlig außer Betracht bleibt. Die Eingriffsregelung als naturschutzrechtliche Auffangregelung hat mit ihrer Eingriffsdefinition und Folgenbewältigungskaskade einen umfassenden Ansatz, der auch den Artenschutz insgesamt und damit auch diese Arten als Teil des Naturhaus-

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    halts erfasst (§ 14 Abs.1 i.V.m. § 1 Abs. 2 und 3 BNatSchG). Grundsätzlich werden dabei über vorhandene Biotopstrukturen und Leitarten Rückschlüsse auf das potentielle Vor-kommen aller naturschutzrelevanten Tier- und Pflanzenarten auf Grundlage der Arten-schutzkartierung gezogen. - Eine über diesen indikatorischen Ansatz hinausgehende exemplarbezogene vollständige Erfassung aller Tier- und Pflanzenarten wäre angesichts der hier zu berücksichtigenden Arten weder erforderlich noch verhältnismäßig (vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss v. 21.2.97, Az. 4 B 177.96). Sofern sich potentielle schutzwürdige Artvorkommen (z. B. Arten der Roten Listen) nach Auswertung der Artenschutzkartierung in Verbindung mit den ent-sprechenden betroffenen Lebensräumen ergeben, werden diese im Einzelfall vertieft be-trachtet. 1.3 Methodik - Methodisches Vorgehen und Begriffsbestimmungen der nachfolgenden Untersuchung stützen sich auf die „Hinweise zur Aufstellung naturschutzfachlicher Angaben zur speziel-len artenschutzrechtlichen Prüfung in der Straßenplanung“ in der Fassung mit Stand 01/2015 (BayStMI 2015) vom Bayerischen Staatsministerium des Innern. - Das potentielle Vorkommen von naturschutzrelevanten Tier- und Pflanzenarten stützt sich auf den aktuellen Stand der Artenschutzkartierung Bayerns (Punkt 1.4 Datengrundlagen). Hierbei werden grundsätzlich alle Daten bis zu einem Alter von etwa 25 Jahren berück-sichtigt. Werden ältere Nachweise genannt, die für das Bauvorhaben relevant sind, wird deren Relevanz durch Nachfragen bei Gebietskennern überprüft. - Die Betroffenheit von spezifischen Lebensräumen und Biotopstrukturen wird mit Hilfe der Auswertung von Kartenmaterial und von Schrägbildern der Masten, sowie der Online-Daten von FIS-Natur (Punkt 1.4 Datengrundlagen) überprüft. Die danach durch die Bau-maßnahmen berührten Biotopstrukturen werden in Geländebegehungen in Augenschein genommen. - Für die Prüfung der Betroffenheit von besonders kollisionsgefährdeten (Großvögel) oder störungsempfindlichen Vögel (Wiesenbrüter) wird in Anlehnung an die Prüfbereiche der Anlage 2 des Windenergie-Erlasses (GemBM vom 20.12.2011) ein Korridor von max. 12 km Breite für die Verbotsprüfung herangezogen, wenn die Baumaßnahmen entsprechen-de Wirkprozesse auf kollisionsgefährdete Vogelarten erwarten lassen. Allgemeiner Hinweis: Der Entwurfsverfasser weist darauf hin, dass die fachlichen Einschätzungen hinsichtlich der Umweltauswirkungen des Vorhabens grundsätzlich auf einer unvollständigen und unsicheren Tatsachengrundlage beruhen. Natürliche Lebensgemeinschaften (Ökosysteme) sind kom-plexe Systeme, die von einer Vielzahl von zufälligen Ereignissen beeinflusst werden. Ihre Entwicklung ist deshalb nur begrenzt vorhersagbar. Unter diesen Rahmenbedingungen kön-nen die Aussagen in den Antragsunterlagen keine absolut verlässlichen Antworten liefern. Nach der Rechtsprechung genügt es, wenn der Vorhabensträger den Sachverhalt unter Zu-hilfenahme vorhandener Daten und Erkenntnisse sowie durch eigene Untersuchungen nach

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    dem aktuellem fachwissenschaftlichen Erkenntnisstand ermittelt, und auf dieser Basis zu einer fachlich vertretbaren und nachvollziehbaren Prognose gelangt (Bundesverwaltungsge-richt, Beschluss v. 28.12.2009 – 9 B 26/09). Der Entwurfsverfasser weist ausdrücklich darauf hin, dass sich die Erkenntnisse in der öko-logischen Wissenschaft und Praxis ständig fortentwickeln, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die zuständige Genehmigungsbehörde über die nachfolgenden Unterla-gen hinausgehende zusätzliche Untersuchungen fordert. 1.4 Datengrundlagen Als Datengrundlagen wurden herangezogen: - Bayerisches Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen (2011): Ge-meinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Wissen-schaft, Forschung und Kunst, der Finanzen, für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, für Umwelt und Gesundheit sowie für Ernährung, Landwirtschaft und For-sten vom 20. Dezember 2011. Az.: IIB5-4112.79-057/11, B4-K5106-12c/28037, 33/16/15-L 3300-077-47280/11, VI/2-6282/756, 72a-U8721.0-2011/63-1 und E6-7235.3-1/396) - Bayerisches Landesamt für Umwelt (2017): Bayerisches Fachinformationssystem Natur-schutz, Online-Viewer (FIN-Web) http://fisnat.bayern.de/finweb/ - Bayerisches Landesamts für Umwelt (2016): Auszug aus der Artenschutzkartierung vom 01.12.2016 - Bayerisches Landesamt für Umwelt (2017): Arteninformationen unter http://www.lfu.bayern.de/natur/sap/arteninformationen/ Kartenblatt 8333 (Murnau am Staffelsee): Mast Nr. 1 bis Mast Nr. 7, Kartenblatt 8233 (Iffeldorf): Mast Nr. 8 bis Mast Nr. 53, Kartenblatt 8133 (Seeshaupt): Mast Nr. 54 bis Mast Nr. 99, Kartenblatt 8033 (Tutzing): Mast Nr. 100 bis Mast Nr. 153 Kartenblatt 7933 (Weßling): Mast Nr. 154 bis Mast Nr. 198 Kartenblatt 7834 (München-Pasing): Mast Nr. 203 bis Mast Nr. 243, Kartenblatt 7734 (Dachau): Mast Nr. 251 bis Mast Nr. 260 - Bayerisches Landesamt für Umwelt (2017): Biotopkartierungsdaten unter http://www.lfu.bayern.de/natur/biotopkartierung_daten/ und im bayerischen Fachinformati-onssystem Naturschutz (Online-Viewer siehe oben) - Natura 2000 Bayern (2017): Gebietsbezogene Konkretisierung der Erhaltungsziele für die relevanten Europäischen Schutzgebiete – FFH-8033-371 und 8133-302 - Übersichtsbegehung vom 09.03.2017

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    2 Beschreibung der Maßnahmen und des Untersuchungsgebietes 2.1 Beschreibung der Maßnahmen An der 110-kV-Leitung Murnau – Karlsfeld/West, Ltg. Nr. B81 sind die folgenden Maßnah-men geplant: - Zubeseilung (Auflegen eines 2. Stromkreises) (UW Murnau / Mast Nr. 1 bis 174) - Mastverstärkung mit Fundamentverstärkung (Maste Nr. 1, 2, 3, 5, 6, 7, 11, 12, 14, 15, 16, 18, 27, 28, 29, 31, 40, 41, 42, 51, 52, 58, 62, 64, 65, 66, 68, 107, 108, 116, 123, 124, 128, 134, 135, 139, 140, 141, 143, 152, 153, 154, 155, 156, 160, 161, 162, 163, 165, 166, 174, 175B, 175C, 175D, 175E, 175F, 176, 177, 178, 179, 180, 182, 186, 187, 188, 189, 190, 192, 193, 197, 198, 206, 208, 212, 213, 219, 230, 237, 239, 243, 251, 255, 259 und 260). - Masterhöhung mit Fundamentverstärkung (Mast Nr. 48, 88, 142, 149, 203, 210, 212, 216, 217, 222, 253 und 257) - Ersatzneubau am gleichen Standort mit der Errichtung einer provisorischen Leitung (Mast Nr. 24, 93, 94, 105) Eine detailliertere Beschreibung der einzelnen auszuführenden Maßnahmen befindet sich im Erläuterungsbericht. 2.1.1 Zubeseilung Ab UW Murnau, Mast Nr. 1 bis einschließlich Mast Nr. 174 wird ein zweiter Stromkreis aufge-legt. Bisher war in diesem Leitungsabschnitt nur ein Stromkreis vorhanden, teils auf einer Mastseite und teils auf beiden Mastseiten. Für den Seilzug ist das Anfahren aller Maststandorte mit leichten Fahrzeugen (Unimog oder Quad) erforderlich, um neue Isolatorketten einzubauen und die für den Seilzug notwendigen Vorbereitungen zu treffen. Der Seilzug erfolgt in der Regel über Strecken von etwa drei Ki-lometer. Dafür werden am Anfang und am Ende dieser Strecke die Seilzugmaschinen und Seiltrommeln platziert. Es ist mit einem Platzbedarf von etwa 250 m² pro Seite zu rechnen. Trommelplätze sind an den Abspannmasten Nr. 3, 7, 14, 18, 24, 31, 33, 40, 52, 58, 64, 68, 71, 77, 84, 92, 93, 94, 105, 108, 110, 116, 128, 139, 143, 146, 151, 152, 155, 162 und 174 vorgesehen. Die festgesetzte Schutzzone von beidseitig 25 Meter ist im Zuge der Trassenpflege von Ge-hölzen freizuhalten. Da bisher lediglich ein Stromkreis teils auf einer Mastseite und teils auf beiden Mastseiten vorhanden war, müssen für die Zubeseilung mit einem zweiten Stromkreis Bereiche ausgeholzt werden. 2.1.2 Mastverstärkung mit Fundamentverstärkung Bei Mastverstärkungen werden die vorhandenen Stahlteile gegen analoge jedoch stärkere bzw. statisch stabilere Stahlteile ausgetauscht bzw. werden zusätzliche Stahlteile an die vor-handenen Gestänge geschraubt. Für die Mastverstärkung ist es erforderlich, Stahlteile und

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    Werkzeuge (z. B. Winden) mit Unimog bzw. Lastkraftwagen an den Maststandort zu fahren. Da die Verstärkungsteile direkt in den Mast eingebaut werden, wird rund um den Mast nur wenig Fläche beansprucht. Das Kopfbild der zu verstärkenden Maste und die Abmessungen der Maste an der Erdaus-trittszone bleiben überwiegend annähernd unverändert. Die Vorgehensweise für die Fundamentverstärkung und Fundamentmaße sind analog zu den Angaben unter Pkt. 2.1.3. 2.1.3 Masterhöhung mit Fundamentverstärkung Masterhöhung Die Erhöhung der Tragmaste wird durch den Einbau von zusätzlichen Zwischenstücken, sog. Parallelschüssen/Zwischenschüssen und dem Neubau der Unterteile an der Erdoberkante erreicht. Die für die Masterhöhung erforderlichen Stahlteile werden unter Zuhilfenahme eines Autokrans und eines Lastkraftwagens mit Ladekran montiert. Hierfür ist es erforderlich, die Stahlteile und Werkzeuge mit Unimog bzw. Lastkraftwagen an den Maststandort zu fahren. Der neue Zwischenschuss und das Unterteil werden in Einzelteilen angefahren und vor Ort vormontiert. Die für die Vormontage benötigte Fläche hat nur eine geringe Ausdehnung und Bodenbeanspruchung. Fundamentverstärkung Während der Fundamentarbeiten wird der Mast nach vier Seiten zum Boden hin verankert. Es handelt sich normalerweise um vergrabene Baumstämme, an denen das Ankerseil befe-stigt wird (Toter Mann). Sofern die lokalen Gegebenheiten am Mast es fordern, wird auf al-ternative Ankermethoden (z. B. Schraubanker oder oberflächliche Ankerschlitten) zurückge-griffen. Die Anker werden etwa 10 bis 20 Meter seitlich der Maste in den Boden eingebracht. Nach dem Abschluss der oben genannten Arbeiten werden die Baugruben für die Größe der neuen Fundamente geschachtet. Mit dem Bagger werden Teile der bestehenden Fundamen-te abgespitzt bzw. die Fundamente abgebaut. Nach dem Setzen der Fundamentschalungen und dem Flechten des Bewehrungsstahles wird Transportbeton eingebracht. Fundamentmaße Die Tragmaste erhalten ein Block-Plattenfundament bzw. ein Plattenfundament mit 4 Einzel-köpfen. Die Sohle der Baugrube wird etwa bei 2,0 Metern unter der Geländeoberkante lie-gen. Die Platte des Betonfundamentes reicht etwa 2,0 Meter in den Untergrund und hat eine Diche von 1,0 Metern. Die äußere Abmessung der Platte beträgt bei Abspannmasten etwa 9 mal 9 und bei Tragmasten etwa 7 mal 7 Meter, außer bei den Masten Nr. 176, 177, 178, 179, 180 und 182. Bei diesen Masten wird aus technischen Gründen die äußere Abmessung der Platte 10 mal 10 Meter betragen. 2.1.4 Ersatzneubau am gleichen Standort Insgesamt 4 Maste (Winkel-Abspannmaste / WA) werden abgebaut und an den gleichen Standorten innerhalb der bestehenden Leitungstrasse mit neuem Fundament ersatzneuge-

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    baut. Das Mastkopfbild ändert sich nicht. Die Maste werden zwischen 2,03 und 4,32 Meter erhöht. Der Ersatzneubau der Maste bedeutet den Rückbau der bestehenden Maste und den Neu-bau des gesamten Mastes mit neuem Fundament am gleichen Standort. Für den Mastneubau ist es erforderlich, Stahlteile mit Unimog und Lastkraftwagen an den Maststandort zu fahren. Der für die Vormontage benötigte Platz hat nur eine geringe Boden-beanspruchung und Flächengröße. Provisorische Leitung Für die Dauer der Bauarbeiten sind seitliche Provisorien an den Masten Nr. 24, 93, 94 und 105 erforderlich. An diesen Maststandorten wird jeweils 20 Meter links oder rechts der be-stehenden Leitung eine provisorische Leitung für zwei Systeme errichtet. Die einzelnen Teile des Provisoriums werden mittels Unimog angeliefert und nach dem Verschrauben auf vier Seiten zum Boden hin verankert. Es handelt sich normalerweise um vergrabene Baum-stämme, an denen das Ankerseil befestigt wird (Toter Mann). Sofern die lokalen Gegeben-heiten am Mast es fordern, wird auf alternative Ankermethoden (z. B. Schraubanker oder oberflächliche Ankerschlitten) zurückgegriffen. Nach dem Errichten der neuen Leitung wer-den die Provisorien (Maste, Seile) komplett zurück gebaut. Fundamentneubau Ein Fundamentneubau ist aus statischen Gründen bei allen auszutauschenden Masten not-wendig. Nach dem Abschluss der oben genannten Vorarbeiten werden die Baugruben für die Größe der neuen Fundamente errichtet. Fundamentmaße Alle Maste erhalten ein Block-Plattenfundament bzw. ein Plattenfundament mit 4 Einzelköp-fen. Bei den Tragmasten wird die Sohle der Baugrube etwa bei 2,0 Metern unter der Gelän-deoberkante liegen. Die Platte des Betonfundamentes reicht etwa 2 Meter in den Untergrund und hat eine Dicke von 1,0 Metern. Die äußere Abmessung der Platte beträgt etwa 9 mal 9 Meter. 2.2 Schutzgebiete Die Maste Nr. 70, 74, 79, 86, 110, 111, 112, 113, 116, 117 und 118 stehen in einem Natura-2000-Gebiet (FFH-Gebiet 8133-302 und FFH-Gebiet 8033-371). Die Betroffenheit dieser Europäischen Schutzgebiete wird im Rahmen einer FFH-VA geprüft. Darüber hinaus befinden sich mehrere Masten und Trassenabschnitte in Landschaftsschutz-gebieten. Als weitere schutzwürdige Flächen befinden sich Naturdenkmäler, gesetzlich ge-schützte Biotope und Ökoflächen im Bereich einiger Maste. An zahlreichen Masten sind Ausholzungen erforderlich.

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    3 Wirkungen des Vorhabens 3.1 Baubedingte Wirkfaktoren/Wirkprozesse Durch die Baumaßnahmen entsteht eine vorübergehende Flächeninanspruchnahme durch die Baufelder und Arbeitsbereiche sowie durch die Zufahrten von den öffentlichen Verkehrs-wegen und Feldwegen zum Maststandort. Die Baumaßnahmen verursachen Störungen für die Tierwelt durch Lärm, Erschütterung bzw. Betreten und Befahren der betroffenen Bereiche. 3.2 Anlagenbedingte Wirkprozesse Im Zuge der erforderlichen Ausholzungsmaßnahmen können potenzielle Fortpflanzungs- und Ruhestätten für artenschutzrechtlich relevante Tierarten sowie Standorte von relevanten Pflanzenarten zerstört werden. 3.3 Betriebsbedingte Wirkprozesse Durch die Inbetriebnahme des zusätzlichen Stromkreises zwischen den Masten Nr. 1 und 174 erhöht sich die elektromagnetische Immission. Erhebliche negative Auswirkungen sind dadurch nicht zu erwarten, insbesondere, da die Leitung bereits besteht und momentan schon mit einem Stromkreis behangen ist. 3.4 Betroffenheit der Maststandorte von den Wirkprozessen Der Umfang dieses Fachbeitrags zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung beschränkt sich auf die Maststandorte, an denen artenschutzrechtliche Konfliktsituationen nicht ausge-schlossen werden können. Die Einschätzung basiert Einzelfall bezogen auf der Auswertung der ASK-Daten im Umfeld der relevanten Masten, den Angaben der Arteninformationen des Bayerischen Landesamtes für Umwelt für das entsprechende Kartenblatt, den im Zuge der Übersichtsbegehung gewonnenen Erkenntnissen und gutachterlichen Einschätzungen und der vorhandenen Habitatausstattung in den Eingriffsflächen und im näheren Umfeld. Im Fall der Leitung Nr. B81 können artenschutzrechtliche Konfliktsituationen für die Maste Nr. 6, 8, 9, 10, 11, 13, 15, 17, 21, 22, 24, 25, 26, 28, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 41, 42, 48, 49, 50, 53, 54, 55, 56, 59, 60, 61, 66, 67, 69, 70, 72, 74, 75, 76, 77, 78, 81, 83, 88, 89, 90, 91, 92, 96, 97, 98, 99, 100, 101, 102, 111, 112, 113, 114, 115, 116, 117, 118, 120, 121, 123, 124, 125, 127, 128, 131, 137, 138, 139, 140, 141, 144, 145, 150, 151, 154, 157, 158, 159, 175D, 175E, 179, 186, 188, 189, 192, 193, 208, 210, 212, 213, 216, 217, 219, 222, 230, 239, 253, 257 und 260 nicht ausgeschlossen werden. Darüber hinaus kann es im Zuge der Ausholzungsmaßnahmen in den Spannfeldern zwischen den Masten Nr. 6-7, 39-40, 42-43, 57-58, 69-72, 79-82, 84-85, 93-94, 110-119, 132-133, 147-148, 160-162 sowie 164-174 zu artenschutzrechtlichen Konflikten kommen.

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    4 Bestand sowie Darlegung der Betroffenheit der Arten 4.1 Bestand und Betroffenheit der Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie 4.1.1 Pflanzenarten nach Anhang IV b der FFH-Richtlinie Bezüglich der Pflanzenarten nach Anhang IV b) FFH-RL ergibt sich aus § 44 Abs.1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe folgendes Verbot: Schädigungsverbot: Beschädigen oder Zerstören von Standorten wild lebender Pflanzen oder damit im Zusammenhang stehendes vermeidbares Beschädigen oder Zerstören von Exemplaren wild lebender Pflanzen bzw. ihrer Entwicklungsformen. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion des von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Standortes im räumlichen Zusammenhang gewahrt wird.

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    In den Arteninformationen des Bayerischen Landesamt für Umwelt sind für die von der Maß-nahme betroffenen Kartenblätter folgende Pflanzenarten genannt: Pflanzenarten Wissenschaftl. Name Kartenblatt Nr. Europäischer Frauenschuh Cypripedium caleolus 7933, 8033, 8133, 8233 ,8333 Sumpf-Siegwurz Gladiolus palustris 7734, 8033, 8133, 8233, 8333 Kriechender Sumpfschirm Helosciadium repens 7734, 7834, 8233, 8333 Sumpf-Glanzkraut Liparis loeselii 8033, 8133, 8233, 8333 Bodensee-Vergissmeinnicht Myosotis rehsteineri 8033 Moor-Steinbrech Saxifraga hirculus 8333 Sommer-Wendelähre Spiranthes aestivalis 8033, 8133, 8233 Kartenblatt-Namen: 7734 (Dachau), 7834 (München-Pasing), 7933 (Weßling), 8033 (Tutzing), 8133 (Seeshaupt), 8233 (Iffeldorf), 8333 (Murnau a. Staffelsee) Für den Europäischen Frauenschuh, eine Halbschatten-Pflanze, die lichte Wälder, Wald-randbereiche und Säume besiedelt, bestehen potenzielle Habitate an den von der Aushol-zung der Schutzzone betroffenen Trassenbereichen der Maste Nr. 39 - 40, 79 - 82, 84 - 85, 93 - 94, 110 - 119, 147 - 148, 164 - 174. Hier kann eine Betroffenheit des Europäischen Frauenschuhs nicht ausgeschlossen werden. Für den Sumpf-Siegwurz sind ASK-Nachweise im Umfeld der Maste Nr. 75, 76 und 78 vor-handen. Da die Art ihre Bestände in Knollendistel-Pfeifengraswiesen und Kalkmagerrasen bildet, ist am Mast Nr. 78 kein geeignetes Habitat vorhanden. Im Umfeld der Maste Nr. 70, 74, 75, 76, 81, 83, 99, 111, 112, 113, 114, 115, 116, 117 und 118 befinden sich hingegen potenziell für diese Arten geeigneten Standortbedingungen. Eine Betroffenheit des Sumpf-Siegwurzes ist daher nicht auszuschließen. Es besteht ein ASK-Nachweis des Kriechenden Sumpfschirms in einiger Entfernung zum Mast Nr. 237 im etwa 65 m entfernten Erlbach. Dieser ist jedoch durch das Vorhaben an diesem Mast (Masterhöhung mit Fundamentverstärkung) nicht betroffen. Weiterhin befinden sich keine potenziellen Habitate im Verbreitungsgebiet der Art. Daher kann eine Betroffen-heit des Kriechenden Sumpfschirms ausgeschlossen werden. In den ASK-Daten ist ein Nachweis für das Sumpf-Glanzkraut in einiger Entfernung zu den Masten Nr. 113 und 114 vorhanden, die zusammen mit den Maststandorten Nr. 111, 112, 115, 116, 117 und 118 innerhalb der Leitungstrasse potenzielle Lebensräume für die Art bieten. Hier kann eine Betroffenheit des Sumpf-Glanzkrautes nicht ausgeschlossen werden. Der Moor-Steinbrech benötigt feuchte Lebensräume und weitestgehend intakte Moorkom-plexe und das Bodensee-Vergissmeinnicht wächst ausschließlich an alpennahen Seen. Da an den betroffenen Maststandorten keine geeigneten Habitate für diese Arten vor-kommen, kann eine Betroffenheit ausgeschlossen werden.

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    Für die Sommer-Wendelähre als Pflanzenart der hydrologisch ungestörten Kalk-Quellmoore und Kalk-Quellriede sind beim Mast Nr. 70 ein aktueller und bei den Masten Nr. 74, 75 und 76 veraltete ASK-Nachweise vorhanden. Potenzielle Standorte sind zusätzlich an den Ma-sten Nr. 111, 112, 113, 114, 115, 116, 117 und 118. Folglich kann an diesen Maststand-orten eine Betroffenheit nicht ausgeschlossen werden kann. Tabelle 1: potenziell betroffene Pflanzenarten Deutscher Name Wiss. Name RLB RLD EHZ-K Europäischer Frauenschuh Cypripedium calceolus 3 3 u Sumpf-Siegwurz Gladiolus palustris 2 2 u Sumpf-Glanzkraut Liparis loeselii 2 2 u Sommer-Wendelähre Spiranthes aestivalis 2 2 u Rote Listen gefährdeter Arten Bayerns (RLB) bzw. Deutschlands (RLD): 2 Stark gefährdet 3 Gefährdet Erhaltungszustand in der kontinentalen Biografischen Region Deutschlands bzw. Bayerns (EHZ-K) u ungünstig/unzureichend Die Betroffenheit der Pflanzenarten ist demnach wie folgt zu beurteilen: - Konflikt vermeidende Maßnahmen erforderlich: ja nein V1, V5, V6, V7 - Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen erforderlich: ja nein - Schädigungsverbot erfüllt: ja nein - Tötungsverbot erfüllt: ja nein - Störungsverbot erfüllt: ja nein 4.1.2 Tierarten des Anhang IV a der FFH-Richtlinie Bezüglich der Tierarten nach Anhang IV a) FFH-RL ergibt sich aus § 44 Abs.1 Nrn. 1 bis 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe folgende Verbote: Schädigungsverbot: Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusam-menhang gewahrt wird. Störungsverbot: Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die Störung zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Po-pulation führt. Tötungsverbot- und Verletzungsverbot: Der Fang, die Verletzung oder Tötung von Tieren, die Beschädigung, Entnahme oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen. Umfasst ist auch die Gefahr von Kollisionen im Straßenverkehr, wenn sich durch das Vorhaben das Kollisions-risiko für die jeweiligen Arten unter Berücksichtigung der vorgesehenen Schadensvermei-dungsmaßnahmen signifikant erhöht.

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    ! Säugetiere In den Arteninformationen des Bayerischen Landesamtes für Umwelt sind für die zu betrach-tenden Kartenblätter folgende Säugetierarten genannt: Säugetiere Wissenschaftl. Name Kartenblatt Nr. Biber Castor fiber 7734, 8133, 8333 Fischotter Lutra lutra 8033 Haselmaus Muscardinus avellanarius 7734, 8333 Fledermausarten 7734, 7834, 7933, 8033, 8133, 8233, 8333 Kartenblatt-Namen: 7734 (Dachau), 7834 (München-Pasing), 7933 (Weßling), 8033 (Tutzing), 8133 (Seeshaupt), 8233 (Iffeldorf), 8333 (Murnau a. Staffelsee) In den ASK-Daten sind die Haselmaus, der Biber und der Fischotter nicht in der Umgebung der Leitung nachgewiesen. Fledermäuse sind bei mehreren Masten in einiger Entfernung gemeldet. In den für die Haselmaus relevanten Kartenblättern finden sich an den Masten Nr. 6 und 253 potenzielle Habitate für die Art, die verschiedenste Waldtypen mit gut ausgebildeter Strauch-schicht besiedelt. Am Mast Nr. 6 müssen die Gehölzen nur in der Höhe eingekürzt werden, bleiben aber erhalten. Dieser Eingriff ist als nicht erheblich für die Haselmaus einzustufen. Am Mast Nr. 253 sind nach aktuellem Kenntnisstand keine weiteren Ausholzungsmaßnah-men erforderlich. Von einer erheblichen Betroffenheit der Haselmaus ist somit nicht auszugehen. Um einen zusätzlichen Stromkreis auflegen zu können, muss die Trasse stellenweise ver-breitert werden. Die erforderlichen Ausholzungsmaßnahmen umfassen unter anderem mit-telalte bis alte Holzbestände. Folglich kann nicht ausgeschlossen werden, dass von den er-forderlichen Ausholzungen auch Bäume betroffen sind, die für Fledermäuse potenziell ge-eignete Strukturen (z. B. Baumhöhlen, Rinden- oder Holzspalten) aufweisen. Die Aushol-zungsmaßnahmen betreffen überwiegend einzelne Gehölze, teilweise jedoch auch zusam-menhängende Waldrand-Abschnitte, wobei hier lediglich eine Seite der Leitungstrasse be-troffen ist. Somit verbleiben im Umfeld in ausreichendem Maße Gehölzbestände, die von Fledermäusen als Jagdhabitat genutzt werden können. Eine Betroffenheit für Fleder-mausarten, die Baumquartiere bewohnen, im Zuge der Ausholzung in den Spannfel-dern zwischen den Masten Nr. 6 - 7, 39 - 40, 42 - 43, 57 - 58, 69 - 72, 79 - 82, 84 - 85, 93 - 94, 110 - 119, 132 - 133, 147 - 148, 160 - 162, 164 - 174 ist nicht auszuschließen. Von dem geplanten Vorhaben sind keine für den Fischotter geeigneten Habitate betroffen. Die Art ist auf von Wasser beeinflusste Lebensräume mit mehreren Kilometern Gewässer-strecke als Reviere angewiesen. Eine erhebliche Betroffenheit des Fischotters ist folg-lich nicht gegeben. Die Bäche und Gräben an den Masten Nr. 57, 70, 71, 73, 85 und 259 könnten potenziell vom Biber besiedelt sein. Da die Arbeiten ausschließlich am Tag stattfindenden und in die

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    Gewässer selbst nicht eingegriffen wird, ist eine erhebliche Betroffenheit des dämme-rungs- und nachtaktiven Bibers auszuschließen. Tabelle 2: potenziell betroffene Säugetierarten Deutscher Name Wiss. Name RLB RLD EHZ-K Mopsfledermaus Barbastella barbastellus 2 2 u Große Bartfledermaus Myotis brandtii 2 V u Wasserfledermaus Myotis daubentonii g Großes Mausohr Myotis myotis V V g Fransenfledermaus Myotis nattereri 3 g Kleinabendsegler Nyctalus leisleri 2 D u Großer Abendsegler Nyctalus noctula 3 V u Rauhhautfledermaus Pipistrellus nathusii 3 u Zwergfledermaus Pipistrellus pipistrellus g Braunes Langohr Plecotus auritus V g Rote Listen gefährdeter Arten Bayerns (RLB) bzw. Deutschlands (RLD): 2 Stark gefährdet 3 Gefährdet G Gefährdung anzunehmen, aber Status unbekannt V Arten der Vorwarnliste D Daten defizitär Erhaltungszustand in der kontinentalen Biografischen Region Deutschlands bzw. Bayerns (EHZ-K) u ungünstig/unzureichend g günstig Die Betroffenheit der Fledermäuse ist demnach wie folgt zu beurteilen: - Konflikt vermeidende Maßnahmen erforderlich: ja nein V2, V5 - Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen erforderlich: ja nein - Schädigungsverbot erfüllt: ja nein - Störungsverbot erfüllt: ja nein - Tötungsverbot erfüllt: ja nein ! Reptilien In den Arteninformationen des Bayerischen Landesamtes für Umwelt sind für die Kartenblät-ter folgende Reptilienarten genannt: Reptilienart Wissenschatl. Name Kartenblatt Nr. Schlingnatter Coronella austriaca 7834 Sumpfschildkröte Emys orbicularis 7734, 7933, 8033, 8133 Zauneidechse Lacerta agilis 7734, 7834, 7933, 8033, 8133, 8233, 8333 Mauereidechse Podarcis muralis 7834 Kartenblatt-Namen: 7734 (Dachau), 7834 (München-Pasing), 7933 (Weßling), 8033 (Tutzing), 8133 (Seeshaupt), 8233 (Iffeldorf), 8333 (Murnau a. Staffelsee) Die Sumpfschildkröte besiedelt in Wäldern gelegene, kleinere Stillgewässer, die Mauereid-echse nutzt gut besonnte, steinige Standorte mit Vertikalstrukturen wie Erdabbrüche, Steine

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    oder Felsen. An den Masten sind keine geeigneten Habitate für Sumpfschildkröte und Mauereidechse vorhanden. Eine Betroffenheit der beiden Arten kann folglich ausge-schlossen werden. In den ASK-Daten sind vereinzelte Funde der Zauneidechse vorhanden, jedoch finden sich an den in der Nähe liegenden Masten keine geeigneten Habitate. Die Art besiedelt, ebenso wie die Schlingnatter, wärmebegünstigte und strukturreiche Lebensräume. Wichtig ist für beide Arten ein gutes Angebot an Sonneplätzen und Rückzugs- bzw. Versteckmöglichkeiten. Die meisten Masten stehen auf landwirtschaftlich bewirtschafteten Flächen, die kein Poten-zial für Reptilien aufweisen. Innerhalb des Verbreitungsgebiets der Schlingnatter finden sich keine für die Art potenziell geeigneten Habitate im Bereich der Sanierungsmaste. Eine er-hebliche Betroffenheit der Schlingnatter ist folglich nicht zu erwarten. An den Masten Nr. 6, 19, 39, 85, 92, 95, 148 und 253 kann jedoch ein Vorkommen der Zauneidechse nicht ausgeschlossen werden. Die Maste Nr. 19 und 95 werden nur neu zubeseilt. Findet diese Maßnahme während der Aktivitätsphase der Art statt, können die Tiere ggf. auftretenden Störungen aktiv ausweichen. Innerhalb der Eingriffsbereiche finden sich keine potenziellen Winterquartiere. Folglich führen die Arbeiten an den Masten Nr. 19 und 95 zu keiner erheblichen Betroffenheit für die poten-ziell im Gebiet vorkommenden Reptilien. Die Arbeiten am Mast Nr. 6 (Mastverstärkung mit Fundamentverstärkung), am Mast Nr. 253 (Masterhöhung mit Fundamentverstärkung), die Ausholzungen zur Verbreiterung der Schutzzone bei den Masten Nr. 39 - 40, 84 - 85 und 147 - 148 und auch durch die Flächen-inanspruchnahme für die benötigten Trommel-/Windenplätze am Abspannmast Nr. 92 stellen größere Eingriffe dar und können zu einer Betroffenheit potenzieller Zauneidechsen-Lebensräume führen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass im Zuge der Aushol-zungsmaßnahmen im Gebiet überwinternde Tiere zu Schaden kommen. Darüber hinaus können adulte Tiere und bei einer Bearbeitung während der Fortpflanzungsperiode auch ihre Eier im Zuge der Bauarbeiten zu Schaden kommen. Folglich kann für die Arbeiten an den Masten Nr. 6, 92 und 253 sowie die Ausholzungen in den Spannfeldern der Masten Nr. 39-40, 84-85 und 147-148 eine Betroffenheit der Zauneidechse nicht ausgeschlossen werden. Tabelle 3: potenziell betroffene Reptilienarten Deutscher Name Wiss. Name RLB RLD EHZ-K Zauneidechse Lacerta agilis V V u Rote Listen gefährdeter Arten Bayerns (RLB) bzw. Deutschlands (RLD): V Art der Vorwarnliste Erhaltungszustand in der kontinentalen Biografischen Region Deutschlands bzw. Bayerns (EHZ-K) u ungünstig/unzureichend

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    Die Betroffenheit der Zauneidechse ist demnach wie folgt zu beurteilen: - Konflikt vermeidende Maßnahmen erforderlich: ja nein V3, V5, V9 - Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen erforderlich: ja nein - Schädigungsverbot erfüllt: ja nein - Störungsverbot erfüllt: ja nein - Tötungsverbot erfüllt: ja nein ! Amphibien In den Arteninformationen des Bayerischen Landesamtes für Umwelt werden für die relevan-ten Kartenblätter folgende Amphibienarten genannt: Amphibienart Wissenschatl. Name Kartenblatt Nr. Gelbbauchunke Bombina variegata 7734, 7834, 7933, 8033, 8133, 8233, 8333 Kreuzkröte Bufo calamita 7734 Wechselkröte Bufo viridis 7734, 7834, 7933 Laubfrosch Hyla arborea 7734, 7834, 7933, 8033, 8133, 8233, 8333 Knoblauchkröte Pelobates fuscus 7734 Kleiner Wasserfrosch Pelophylax lessonae 7734, 7834, 7933, 8033, 8133, 8233, 8333 Moorfrosch Rana arvalis 8033 (Fundort laut ASK (LfU) erloschen) Springfrosch Rana dalmatina 7734, 7834, 7933, 8033, 8133, 8233, 8333 Alpensalamander Salamandra atra 8333 Kammmolch Triturus cristatus 7734, 7834, 7933, 8033, 8133, 8233, 8333 Kartenblatt-Namen: 7734 (Dachau), 7834 (München-Pasing), 7933 (Weßling), 8033 (Tutzing), 8133 (Seeshaupt), 8233 (Iffeldorf), 8333 (Murnau a. Staffelsee) Die Baumaßnahmen erstrecken sich über einen Zeitraum von ca. sechs Monaten (Mitte 2019 bis Ende 2019) und reichen somit von der Fortpflanzungsphase bis in die Überwinte-rungsphase der Tiergruppe. Eingriffe in potenzielle Laichgewässer sind nicht erforderlich. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Tiere im Rahmen der Dispersion der Hüpferlinge zu Schaden kommen, sofern zu dieser Zeit Arbeiten im Umfeld von besetz-ten Laichgewässern stattfinden. Darüber hinaus können überwinternde Tiere im Zuge der erforderlichen Ausholzungsmaßnahmen verletzt oder getötet werden. Die ASK-Daten weisen Funde der Gelbbauchunke im Umfeld der Masten Nr. 19 und 41 auf, an letzterem ist auch ein Nachweis des Kammmolchs genannt. Im Bereich von Mast Nr. 124 ist der Springfrosch nachgewiesen worden. Die Masten Nr. 41 und 124 stehen auf landwirt-schaftlich genutzten Flächen und weisen somit keine Habitateignung auf. Für die Gelbbauchunke als Pionierart, die relativ rasch neu entstandene, temporäre Gewäs-ser (z. B. auch Pfützen) besiedelt, finden sich geeignete Habitate im Umfeld der Maste Nr. 19, 39, 110-119, 257 und 260. Am Mast Nr. 19 findet nur eine Zubeseilung statt. Dieser Ein-griff ist zu gering, um zu einer erheblichen Betroffenheit der Art zu führen. Die erforderlichen Ausholzungen in den Spannfeldern zwischen den Masten Nr. 39-40 und 110-119 können

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    Eingriffe in potenzielle Winterlebensräume der Art darstellen. An den Masten Nr. 116 und 260 ist eine Mastverstärkung mit Fundamentverstärkung und am Masten Nr. 257 eine Mast-erhöhung mit Fundamentverstärkung geplant. Da in der Nähe dieser Masten potenziell ge-eignete Laich- und Sommerhabitate vorhanden sind, kann während der Bauzeit ein erhöhtes Tötungsrisiko nicht ausgeschlossen werden. Für die Gelbbauchunke ist somit eine Be-troffenheit durch die Arbeiten an den Masten Nr. 116, 257 und 260 sowie durch die Ausholzungen in den Spannfeldern von Mast Nr. 39-40 und 110-119 nicht auszuschlie-ßen. Die Knoblauchkröte besiedelt offene, steppenartige Lebensräume, bevorzugt mit grabbarem, sandigem Boden. Als Laichgewässer nutzt die Art verschiedenste Gewässertypen, die nähr-stoffreich und dicht mit Rohrkolben und Schilfrohr bewachsen sind. Für die Art potenziell geeignete Habitate finden sich nicht im Bereich der zu betrachtenden Masten. Eine erhebli-che Betroffenheit der Knoblauchkröte ist nicht ersichtlich. Die Kreuzkröte und die Wechselkröte besiedeln offene, trocken-warme Landschaftsbereiche mit grabbarem Boden in der Nähe geeigneter Laichgewässer, welche gut besonnt, flach und möglichst vegetationsfrei sind. Innerhalb ihrer Verbreitungsgebiete finden sich an den zu betrachtenden Maststandorten keine potenzielle Lebensräume dieser beiden Pionierarten. Somit muss von keiner erheblichen Betroffenheit für die Arten Kreuzkröte und Wech-selkröte ausgegangen werden. Der Laubfrosch besiedelt überwiegend Saumbiotope (Waldränder, Feldgehölze oder Uferge-hölze), der Springfrosch bevorzugt Wälder und auch angrenzende Wiesen und Kahlschlag-bereiche und der Kleine Wasserfrosch ist überwiegend in Gewässernähe (Wiesen-, Wald-weiher, wassergefüllte Gräben) zu finden. Solche für die Arten potenziell geeigneten Struktu-ren finden sich in den von Ausholzungen betroffenen Bereichen von Mast Nr. 39-40, 84-85 und 110-119. Am Mast Nr. 116 kann durch die geplante Maßnahme (Masterhöhung mit Fun-damentverstärkung) eine Betroffenheit der Arten im Sommer ausgeschlossen werden, da die im Gebiet vorkommenden Tiere sich in ihrer Aktivitätsphase aktiv in ungestörte Bereiche zurückziehen können. Im Winter halten sie sich in frostfreien Quartieren im Boden (Kl. Was-serfrosch) oder in Baum-/Erdhöhlen, Spalten und Steinhaufen (Laubfrosch, Springfrosch) an Land auf. Somit ist eine Betroffenheit potenzieller Winterlebensräume durch die Aus-holzungsmaßnahmen der Schutzzone in den Bereichen von Mast Nr. 39-40, 84-85 und 110-119 nicht auszuschließen. Geeignete Lebensräume für den Alpensalamander, der bevorzugt z.B. in reinen Buchenwäl-dern, Schutthalden und Zwergstrauchheiden vorkommt, werden von den geplanten Maß-nahmen an den Masten und die Ausholzung der Schutzzone nicht berührt. Somit kann eine erhebliche Betroffenheit für den Alpensalamander ausgeschlossen werden. Der Kammmolch besiedelt unterschiedliche Lebensraumtypen, sowohl im Wald als auch im Offenland. Bei der Wahl von Gewässern meidet er lediglich stark saure und solche mit viel Faulschlamm. Bevorzugt werden jedoch gut besonnte Gewässer angenommen. Manche

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    Tiere verbleiben das ganze Jahr über im Wasser. Als Landlebensräume dienen strukturrei-che Flächen, mit Gehölzen, Steinhaufen, Totholzhaufen oder ähnlichem, in unmittelbarer Gewässernähe. Potenziell geeignete Gewässer und Landlebensräume für die Art finden sich im Umfeld der Masten Nr. 124 und 161. Diese werden von den geplanten Maßnahmen je-doch nicht tangiert. Somit kann eine Betroffenheit des Kammmolches durch das Vorha-ben ausgeschlossen werden. Tabelle 4: potenziell betroffene Amphibienarten Deutscher Name Wiss. Name RLB RLD EHZ-K Gelbbauchunke Bombina variegata 2 2 s Laubfrosch Hyla arborea 2 3 u Kleiner Wasserfrosch Pelophylax lessonae D G ? Springfrosch Rana dalmatina 3 - g Rote Listen gefährdeter Arten Bayerns (RLB) bzw. Deutschlands (RLD): 2 stark gefährdet 3 gefährdet G Gefährdung anzunehmen, aber Status unbekannt D Daten defizitär Erhaltungszustand in der kontinentalen Biografischen Region Deutschlands bzw. Bayerns (EHZ-K) s ungünstig/schlecht u ungünstig/unzureichend g günstig ? unbekannt Die Betroffenheit der Tiergruppe Amphibien ist demnach wie folgt zu beurteilen: - Konflikt vermeidende Maßnahmen erforderlich: ja nein V3, V5, V10 - Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen erforderlich: ja nein - Schädigungsverbot erfüllt: ja nein - Störungsverbot erfüllt: ja nein - Tötungsverbot erfüllt: ja nein ! Libellen Die Arteninformationen des Bayerischen Landesamtes für Umwelt nennen folgende Libel-lenarten für die zu betrachtenden Kartenblätter: Libellenart Wissenschaftl. Name Kartenblatt Nr. Östliche Moosjungfer Leucorrhinia albifrons 8033, 8333 Zierliche Moosjungfer Leucorrhinia caudalis 8133 Große Moosjungfer Leucorrhinia pectoralis 8033, 8133, 8233, 8333 Grüne Flussjungfer Ophiogomphus cecilia 7734, 8233 Sibirische Winterlibelle Sympecma paedisca 7933, 8033, 8133, 8233, 8333 Kartenblatt-Namen: 7734 (Dachau), 7933 (Weßling), 8033 (Tutzing), 8133 (Seeshaupt), 8233 (Iffeldorf), 8333 (Murnau a. Staffelsee)

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    Die in den ASK-Daten aufgeführten Funde sind entweder bereits veraltet oder zu weit von den Masten entfernt. Die Schlupfhabitate der Libellenarten sind stark an Gewässer gebunden. Im Zuge der Maß-nahmen finden in den relevanten Kartenblättern keine Eingriffe in Gewässer statt. Die Flug-gebiete sind unterschiedlich und eine Betroffenheit einzelner Habitate kann nicht ausge-schlossen werden. Aufgrund der lediglich kleinflächigen Eingriffe wird die ökologische Funk-tion der Habitate im räumlichen Zusammenhang nicht zerstört und da Libellen ein hohes Fluchtverhalten aufweisen, kann die Beeinträchtigung von Individuen ausgeschlossen wer-den. Eine Betroffenheit von Libellenarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie ist deshalb nicht gegeben. ! Käfer In den Arteninformationen des Bayerischen Landesamtes für Umwelt werden für die relevan-ten Kartenblätter folgende Käferarten genannt: Käferart Wissenschaftl. Name Kartenblatt Nr. Breitrand Dytiscus latissimus 8033 Schmalbindige Breitflügel-Tauchkäfer Graphoderus bilineatus 8133 Alpenbock Rosalia alpina 8033 Kartenblatt-Namen: 8033 (Tutzing), 8133 (Seeshaupt) Es werden keine für diese saP-relevanten Käferarten potenziell geeigneten Habitate (Still-gewässer oder Bergmischwälder) durch die geplanten Sanierungsmaßnahmen beeinträch-tigt. Eine Betroffenheit von Käferarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie ist deshalb nicht gegeben. ! Schmetterlinge Die Arteninformationen des Bayerischen Landesamtes für Umwelt nennen folgende Schmet-terlingsarten für die relevanten Kartenblätter: Schmetterlingsarten Wissenschaftl. Name Kartenblatt Nr. Wald-Wiesenvögelchen Coenonympha hero 7734, 7933, 8033, 8133, 8233, 8333 Gelbringfalter Lopinga achine 8333 Thymian-Ameisenbläuling Phengaris arion 8333 Dunkler Wiesenknopf- Ameisenbläuling Phengaris nausithous 7734, 7834, 7933, 8033, 8133, 8233, 8333 Heller Wiesenknopf- Ameisenbläuling Phengaris teleius 8033, 8133, 8233, 8333 Kartenblatt-Namen: 7734 (Dachau), 7834 (München-Pasing), 7933 (Weßling), 8033 (Tutzing), 8133 (Seeshaupt), 8233 (Iffeldorf), 8333 (Murnau a. Staffelsee)

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    Für die Artengruppe der Schmetterlinge besteht eine potenzielle Betroffenheit durch Schädi-gung geeigneter Fortpflanzungsstätten und mögliche Tötung verschiedener Entwicklungs-stadien im Zuge der Bauarbeiten. Da die Bauzeit in der Flug-, der Überwinterungs- und der Fortpflanzungszeit von Schmetterlingen liegt, müssen alle geeigneten Teilhabitate berück-sichtigt werden. In der Nähe der Masten Nr. 70, 74, 99, 111, 112, 113, 114, 115, 116, 117 und 118 sind po-tenziell geeignete Habitate für das Wald-Wiesenvögelchen, der als Lebensraum Waldränder und –lichtungen in Mooren bzw. Saumbereiche zu Streuwiesenflächen in Mooren benötigt. Die Eier werden meist an gut beesonnten Stellen im Umfeld von Gehölzen abgelegt. Die adulten Falter fliegen vor allem im Juni. Die Überwinterung erfolgt im Raupenstadium an eher lückigen Stellen auf bracheähnlichen Flächen. Durch die erforderliche Verbreiterung der bestehenden Trasse im Zuge der Zubeseilung mit einem zweiten Stromkreis, sind im Bereich des Spannfelds von Mast Nr. 110 - 119 Eingriffe in potenziell für die Art geeignete Wald-randbereiche erforderlich. Der Lebensraum der Art wird dadurch nicht erheblich beeinträch-tigt, da die gesamte Trasse und der gegenüberliegende, nicht betroffene Waldrand ebenfalls Potenzial aufweisen. Es können jedoch im Zuge der Ausholzung Tiere, die im Waldrandbe-reich überwintern zu Schaden kommen. Darüber hinaus kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass im Zuge der Arbeiten an den Masten Nr. 111, 112, 113, 114, 115, 116, 117 und 118 einzelne Individuen der Art zu Schaden kommen. Folglich besteht eine Betrof-fenheit des Wald-Wiesenvögelchens durch die erforderlichen Ausholzungen im Spannfeld zwischen den Masten Nr. 110 – 119 sowie durch die Arbeiten an den Masten Nr. 111, 112, 113, 114, 115, 116 und 117. Für den Gelbringfalter, der luftfeuchte Wälder mit grasreichem Unterwuchs besiedelt, sind keine geeigneten Habitate im Bereich der Eingriffsflächen. Eine Betroffenheit der Art liegt daher nicht vor. Der Thymian-Ameisenbläuling besiedelt überwiegend trockene Kalk-Magerrasen-Komplexe, auf denen die bevorzugten Raupenfraßpflanzen Arznei-Thymian (Thymus pulegioides agg.) oder Gewöhnlicher Dost (Origanum vulgare) vorkommen. Derartige Habitatstrukturen wer-den im Verbreitungsgebiet der Art von der geplanten Maßnahmen nicht berührt. Eine erheb-liche Betroffenheit des Thymian-Ameisenbläulings wird daher ausgeschlossen. Im Umfeld der Masten Nr. 70, 74, 75, 76, 83, 99, 111, 112, 113, 114, 115, 116, 117, 118, 120 und 124 finden sich potenziell geeigneten Standorte für den Großen Wiesenknopf (San-guisorba officinalis), die einzige Raupenfraßpflanze des Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläulings und des Hellen Wiesenknopf-Ameisenbläulings. Die Verbreitung der bei-den Arten hängt eng von dem Vorkommen dieser Wirtspflanze ab. An den genannten Ma-sten ist eine Betroffenheit der Arten folglich nicht auszuschließen.

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    Tabelle 5: potenziell betroffene Schmetterlingsarten Deutscher Name Wiss. Name RLB RLD EHZ-K Wald-Wiesenvögelchen Coenonympha hero 2 2 s Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling Phegaris nausithous V V u Heller Wiesenknopf-Ameisenbläuling Phengaris teleius 2 2 u Rote Listen gefährdeter Arten Bayerns (RLB) bzw. Deutschlands (RLD): 2 stark gefährdet V Art der Vorwarnliste Erhaltungszustand in der kontinentalen Biografischen Region Deutschlands bzw. Bayerns (EHZ-K) s ungünstig/schlecht u ungünstig/unzureichend Die Betroffenheit der Tiergruppe Schmetterlinge ist demnach wie folgt zu beurteilen: - Konflikt vermeidende Maßnahmen erforderlich: ja nein V3, V5, V6, V7, V8 - Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen erforderlich: ja nein - Schädigungsverbot erfüllt: ja nein - Störungsverbot erfüllt: ja nein - Tötungsverbot erfüllt: ja nein ! Mollusken In den Arteninformationen des Bayerischen Landesamtes für Umwelt ist für die relevanten Kartenblätter folgende Molluskenart genannt: Molluskenart Wissenschaftl. Name Kartenblatt Nr. Gemeine Flussmuschel Unio crassus 8133, 8233 Kartenblatt-Namen: 8133 (Seeshaupt), 8233 (Iffeldorf) Im Zuge der Bauarbeiten erfolgen keine Eingriffe in für die Art potenziell geeignete Gewässer innerhalb der relevanten Kartenblätter. Eine Betroffenheit von Molluskenarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie ist deshalb nicht gegeben. 4.2 Bestand und Betroffenheit der Europäischen Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie Bezüglich der Europäischen Vogelarten nach VRL ergibt sich aus § 44 Abs.1 Nrn. 1 bis 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe folgende Verbote: Schädigungsverbot: Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusam-menhang gewahrt wird.

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    Störungsverbot: Erhebliches Stören von Vögeln während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die Störung zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Po-pulation führt. Tötungsverbot: Der Fang, die Verletzung oder Tötung von Tieren, die Beschädigung, Ent-nahme oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen. Umfasst ist auch die Gefahr von Kollisio-nen im Straßenverkehr, wenn sich durch das Vorhaben das Kollisionsrisiko für die jeweiligen Arten unter Berücksichtigung der vorgesehenen Schadensvermeidungsmaßnahmen signifi-kant erhöht. Die Arteninformationen des Bayerischen Landesamtes für Umwelt nennen für die relevanten Kartenblätter eine Vielzahl von saP-relevanten Vogelarten. Auch die Auswertung der ASK-Daten gab zahlreiche Hinweise auf die im Gebiet vorkommenden Vogelarten. Sobald in Gehölzbestände eingegriffen wird, ist die Gilde der frei brütenden Vogelarten be-troffen. In den meisten Fällen ist dieser Eingriff jedoch als nicht erheblich einzustufen, da sich im näheren Umfeld in ausreichendem Maß alternative Brutplätze befinden. Für Arten mit einer Brutplatztreue, wie etwa Greifvögel, hingegen kann die Entfernung eines Hortsbaumes einen erheblichen Eingriff darstellen. Innerhalb der Trasse werden die Gehölze aus Sicher-heitsgründen regelmäßig zurückgeschnitten. Sofern auch ältere Bäume gefällt werden müs-sen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass Bruthöhlen von in Höhlen brütenden Vogelar-ten oder Horstbäume entfernt werden. Eine Betroffenheit der Gilden der Frei- und Höh-lenbrüter kann somit für die Ausholzungsmaßnahmen in den Spannfeldern zwischen den Masten Nr. 6 - 7, 39 - 40, 42 - 43, 57-58, 69 - 72, 79 - 82, 84 - 85, 93 - 94, 110 - 119, 132 - 133, 147 - 148, 160 - 162, 164 - 174 nicht ausgeschlossen werden. Die Gilde der Offenlandbrüter umfasst Vogelarten wie z. B. Feldlerche (Alauda arvensis), Kiebitz (Vanellus vanellus), Wachtel (Coturnix coturnix), Rebhuhn (Perdix perdix) oder Wie-senschafstelze (Motacilla flava), die ihre Brutreviere in offenen Landschaften suchen. In allen betroffenen Kartenblättern kommen laut den Arteninformationen des Bayerischen Lan-desamtes für Umwelt unterschiedliche Offenlandbrüter vor. Potenzielle Brutreviere finden die Arten heutzutage oftmals in landwirtschaftlich genutzten Flächen wie Gründland oder auch Äckern. Die Attraktivität letzterer als Burtplatz hängt dabei auch von der angebauten Feld-frucht ab. Da bei der Erstellung der saP keine Informationen darüber vorliegen, welche Feld-früchte während der Bauphase vorliegen, werden vorerst alle Maststandorte in landwirt-schaftlich genutzten Flächen als kritisch betrachtet. Im Offenland brütende Vogelarten zeigen meist eine mehr oder weniger große Meidung zu Vertikalstrukturen (z. B. Häuser, Waldränder, Gehölze). Aus diesem Grund wurden Mast-standorte im Nahbereich solcher Strukturen als nicht kritisch eingestuft. Des Weiteren wur-den Maststandorte von der Liste gestrichen, bei denen keine größeren Eingriffe in arten-schutzrechtlich kritische Bereiche zu erwarten sind (da der Mast z. B. über einen vorhande-nen Flurweg angefahren werden kann und keine Anker oder Provisorien erforderlich sind). Die Masten Nr. 8, 10, 11, 13, 17, 21, 24, 26, 28, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 41, 42, 48, 49, 50, 53, 54, 55, 56, 59, 60, 61, 69, 70, 72, 75, 76, 77, 88, 89, 90, 91, 96, 97, 98, 100, 101,

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    102, 121, 123, 124, 125, 128, 131, 137, 138, 144, 150, 151, 154, 157, 158, 159, 179, 188, 189, 192, 193, 208, 210, 212, 213, 216, 217, 219 und 222- die in landwirtschaftlichen Nutz-flächen stehen und/oder an denen die Zufahrt über landwirtschaftliche Flächen führt - bieten potenzielle Brutplätze für Offenlandbrüter. Aus dem weiteren Umfeld der Maste Nr. 185 und 186 liegen in den ASK-Daten Wachtelnachweise von 1988 und 1989 vor. Sofern die Arbeiten während der Fortpflanzungsperiode der Arten stattfinden, kann nicht ausgeschlossen wer-den, dass Nester sowie Eier bzw. Küken zu Schaden kommen können. Eine Betroffenheit der Gilde der Offenlandbrüter kann folglich nicht ausgeschlossen werden. Tabelle 6: potenziell betroffene Vogelarten/-gilden Deutscher Name Wiss. Name RLB RLD EHZ-K Freibrüter mit Brutplatztreue Höhlenbrüter Feldlerche Alauda arvensis 3 3 s Kiebitz Vanellus vanellus 2 2 s Wiesenschafstelze Motacilla flava u Wachtel Coturnix coturnix 3 V u Rote Listen gefährdeter Arten Bayerns (RLB) bzw. Deutschlands (RLD): 2 stark gefährdet 3 gefährdet Erhaltungszustand in der kontinentalen Biografischen Region Deutschlands bzw. Bayerns (EHZ-K) s ungünstig/schlecht u ungünstig/unzureichend Die Betroffenheit der Vögel ist demnach wie folgt zu beurteilen: - Konflikt vermeidende Maßnahmen erforderlich: ja nein V2, V4, V5, V11 - Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen erforderlich: ja nein - Schädigungsverbot erfüllt: ja nein - Tötungsverbot erfüllt: ja nein - Störungsverbot erfüllt: ja nein 4.3 Betroffenheit weiterer naturschutzrelevanter Arten Aufgrund der erheblichen Länge der zu sanierenden Leitung sowie der großen Anzahl an betroffenen Masten kann nicht ausgeschlossen werden, dass weitere naturschutzrelevante Arten von den Arbeiten betroffen sind. Die festgesetzten Vermeidungsmaßnahmen eigenen sich jedoch auch für viele andere betroffene Arten. Darüber hinaus kann insbesondere im Rahmen der ökologischen Baubegleitung sichergestellt werden, dass Eingriffe in die Habitat-strukturen weiterer Wert gebender Tier- und Pflanzenarten minimiert oder vermieden wer-den. Zusätzlich kann eine dem Lebensraum angepasste Wiederherstellung der Strukturen nach Beendigung der Baumaßnahmen veranlasst werden. Eine erhebliche Beeinträchtigung von weiteren naturschutzrelevanten Arten ist unter dieser Voraussetzung somit nicht anzunehmen.

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    5 Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der kontinuierli-chen ökologischen Funktionalität 5.1 Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung Folgende Vorkehrungen zur Vermeidung müssen durchgeführt werden, um Gefährdungen von geschützten Tier- und Pflanzenarten zu vermeiden oder zu mindern. Im Rahmen der Ausholzung: V1: Um eine erhebliche Betroffenheit für den Europäischen Frauenschuh im Zuge der erforderlichen Ausholzungen innerhalb der Spannfelder der Maste Nr. 39 – 40, 79 – 82, 84 – 85, 93 – 94, 110 – 119, 147 – 148 und 164 – 174 ausschließen zu können, sind diese Bereiche vorab von der ökologischen Baubegleitung auf ein Vorkommen der Art hin zu kontrollieren. Abhängig von den Ergebnissen dieser Untersuchung sind ggf. weitere Vermeidungs- oder CEF-Maßnahmen in Absprache mit der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde zu erarbeiten und umzusetzen. V2: Um eine erhebliche Betroffenheit für Fledermäuse sowie Frei- und Höhlenbrüter aus-schließen zu können, sind die zu entfernenden Bäume innerhalb der Spannfelder der Maste Nr. 6 – 7, 39 – 40, 42 – 43, 57 – 58, 69 – 72, 79 – 82, 84 – 85, 93 – 94, 110 – 119, 132 – 133, 147 – 148, 160 – 162 und 164 – 174 vorab von der ökologi-schen Baubegleitung auf für diese Tiergruppen relevante Strukturen (Baumhöhlen, Holz- und Rindenspalten, Horste) hin zu kontrollieren. Abhängig von den Ergebnissen dieser Untersuchungen sind ggf. weitere Vermeidungs- oder CEF-Maßnahmen in Ab-sprache mit der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde zu erarbeiten und umzu-setzen. V3: Um Amphibien und Reptilien (hier Zauneidechse) in ihren unterirdischen Winterquar-tieren nicht zu gefährden, sind die erforderlichen Ausholzungen des Baufeldes an den Masten Nr. 6, 116, 253 und 260 sowie die Ausholzungen zur Verbreiterung der Trasse in den Spannfeldern der Maste Nr. 39 – 40, 84 – 85, 110 - 119 und 147 – 148 ohne den Einsatz schwerer Maschinen durchzuführen. Eingriffe in den Boden sind hierbei nicht gestattet. Diese Maßnahme kommt auch dem im Bereich der Maste Nr. 110-119 potenziell vorkommenden Wald-Wiesenvögelchen zu Gute. V4: Die im Rahmen der Baufeldräumung und Freistellung der Schutzzone erforderlichen Fällungs- und Rückschnittmaßnahmen an den Masten dürfen die Gehölze nur außer-halb der Brutzeit der Vögel ausgeholzt bzw. rückgeschnitten werden (zwischen 01. Oktober und 28./29. Februar), um Störungen für Brutvögel zu vermeiden und ein Ver-letzungs- und Tötungsrisiko auszuschließen. Die Ausholzungsmaßnahmen sind auf den unvermeidbaren Mindestumfang zu begrenzen.

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    Im Rahmen der Sanierungsmaßnahmen: V5: Zur Überwachung des Baubetriebs an den kritischen Maststandorten und für die Um-setzung der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen ist eine ökologische Bau-begleitung zu beauftragen. An sensiblen Maststandorten sind die erforderlichen Ein-griffsflächen vorab mit der ökologischen Baubegleitung abzustimmen. Ggf. sind Schutzmaßnahmen für umliegende Biotope einzurichten (z. B. Bauzaun). V6: An den Tragmasten Nr. 70, 74, 75, 76, 81, 83, 99, 111, 112, 113, 114, 115, 117, 118 und 120 kann eine Betroffenheit artenschutzrechtlich relevanter Pflanzen- und Fal-terarten im Zuge der Zubeseilung nicht ausgeschlossen werden. Die benötigten Zu-fahrten sind vorab von der ökologischen Baubegleitung auf Vorkommen der Pflanzen und Falterarten bzw. deren Fraßpflanzen zu überprüfen und dementsprechend fest-zulegen. Die Anfahrt soll nur mit leichten Fahrzeugen stattfinden. V7: Um einer erhebliche Betroffenheit für die im Gebiet potenziell vorkommenden Pflan-zen- und Schmetterlingsarten durch die Sanierungsmaßnahmen an den Masten Nr. 116 und 124 zu verhindern, dürfen die Standortbedingungen im Zuge der Arbeiten nicht verändert werden. Zum Schutz der Vegetation sind Bodendruck vermindernde Maßnahmen zu ergreifen. Die Flächen unter dem zwischen zu lagernden Erdaushub ist mit Vlies oder Plane auszulegen. Die Arbeiten sind möglichst zügig umzusetzen. V8: Um eine erhebliche Betroffenheit für die im Gebiet potenziell vorkommenden Schmet-terlingsarten Dunkler und Heller Wiesenknopf-Ameisenbläuling bzw. Wald-Wiesenvöglechen zu vermeiden, sind die erforderlichen Eingriffsflächen (Zufahrt, Bau-, Lagerflächen, Trommel- und Windenplatz) an den Masten Nr. 116 und 124 vor Baubeginn im Mai zu Mähen, um ein Blühen des Großen Wiesenknopfes während der Flugzeit der Falterarten zu verhindern. V9: Um eine erhebliche Betroffenheit für die im Gebiet potenziell vorkommende Zauneid-echse durch die Bauarbeiten an den Masten Nr. 6, 92, und 253 ausschließen zu können, sind die betroffenen Tiere hier vor Beginn der Arbeiten aus den Eingriffsbe-reichen zu vergrämen. Hierfür sind potenzielle Versteckmöglichkeiten zu entfernen und nach Möglichkeit in sicherem Abstand neu zu arrangieren und eine Bodennahe Mahd durchzuführen. Dadurch sollen die Eingriffsbereiche für die Tiere unattraktiv werden. Die Vergrämungsmaßnahmen können im Frühjahr – etwa Mitte April bis Mit-te Mai – (nachdem die Tiere ihre Winterquartiere verlassen haben und bevor die Fortpflanzungsperiode beginnt) oder im Herbst – etwa Anfang August bis Anfang September – (nachdem die Jungtiere geschlüpft sind und bevor die Tiere ihre Winter-quartiere aufsuchen) durchgeführt werden. Bei Bedarf ist ein Schutzzaun aufzustel-len. Die Umsetzung dieser Maßnahme ist intensiv durch die ökologische Baubeglei-tung zu bewachen. V10: Um eine erhebliche Betroffenheit für die im Bereich der Maste Nr. 116, 257 und 260 potenziell vorkommenden und ablaichenden Gelbbauchunke zu verhindern, sind die Eingriffsbereich an diesen Masten vor Baubeginn durch die ökologische Baubeglei-tung auf ein aktuelle Nutzung als Laichhabitat hin zu kontrollieren. Sollte Amphibien-laich oder Kaulquappen gefunden werden, so können die erforderlichen Erdarbeiten

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    an diesen Masten erst nach der Dispersionsphase der Hüpferlinge (ab etwa Ende September/Anfang Oktober) durchgeführt werden. V11: Um eine erhebliche Betroffenheit für die im Umfeld der Maste Nr. 8, 10, 11, 13, 17, 21, 24, 26, 28, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 41, 42, 48, 49, 50, 53, 54, 55, 56, 59, 60, 61, 69, 70, 72, 75, 76, 77, 88, 89, 90, 91, 96, 97, 98, 100, 101, 102, 121, 123, 124, 125, 128, 131, 137, 138, 144, 150, 151, 154, 157, 158, 159, 179, 188, 189, 192, 193, 208, 210, 212, 213, 216, 217, 219 und 222 potenziell brütenden Offenlandbrüter zu vermeiden, sind Arbeiten an diesen Masten möglichst erst nach dem Ende der Hauptbrutzeit (ab August) bzw. nach erfolgter Ernte/Mahd durchzuführen. Sofern die Arbeiten an den Tragmasten, an denen ausschließlich eine Zubeseilung stattfindet (Maste Nr. 8, 10, 13, 17, 21, 26, 30, 32, 34, 35, 36, 37, 49, 50, 53, 54, 55, 56, 59, 60, 61, 69, 72, 89, 90, 91, 96, 97, 98, 100, 101, 102, 121, 125, 131, 137, 138, 144, 150, 157, 158 und 159) nicht angefahren werden, sondern die Strecke von den vorhandenen Wegen aus zu Fuß zurückgelegt werden, können diese Masten auch während der Brutzeit bearbeitet werden. Ist die Einhaltung der Schonzeit an den verbleibenden Maststandorten bauzeittech-nisch nicht möglich, so sind die Maststandorte und ihr Umfeld vor Beginn der Arbeiten durch die ökologische Baubegleitung auf aktuelle Bruten hin zu kontrollieren. Liegen keine Hinweise auf Brutreviere vor, so werden die Masten für die Arbeiten freigegeben. Es ist davon auszugehen, dass nach dieser Kontrolle bereist mehrere Masten freigegeben werden können, wenn keine Hinweise auf Brutreviere vorliegen. Sollten jedoch Hinweise vorliegen, so wird in Absprache mit der Baufirma und der Bauaufsicht der Leitungsfirma einzellfallbezogen geprüft, ob eine erhebliche Betrof-fenheit vermieden werden kann (z. B. durch eine alternative Zufahrt zum Mast, etc.). Ist dies nicht möglich, so ist das Ende der Brutzeit abzuwarten bzw. ein Ausnahmean-trag nach § 45 BNatSchG zu stellen. 5.2 Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität sind nach aktuel-lem Kenntnisstand nicht erforderlich. Abhängig von den Ergebnissen der erforderlichen zu-sätzlichen Untersuchungen für die den Europäischen Frauenschuh, die Tiergruppe Fleder-mäuse, die Gilden der Frei- und Höhlenbrüter und die Haselmaus können ggf. CEF-Maßnahmen erforderlich werden. 5.3 Übersicht Tabelle 7 Übersicht über die im Zuge der Ausholzung zu berücksichtigenden Vermeidungsmaßnah-men Mast/ Spannfeld potenziell betroffene Art/ Artengruppe Vermeidungsmaßnahmen 6 Zauneidechse V3 6 – 7 Fledermäuse, Frei- und Höhlenbrüter V2, V4 39 – 40 Europäischer Frauenschuh, Fledermäuse, V1, V2, V3, V4

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    Frei- und Höhlenbrüter, Zauneidechse, Amphibien 42 – 43 Fledermäuse, Frei- und Höhlenbrüter V2, V4 57 - 58 Fledermäuse, Frei- und Höhlenbrüter V2, V4 69 - 72 Fledermäuse, Frei- und Höhlenbrüter V2, V4 79 - 82 Europäischer Frauenschuh, Fledermäuse, Frei- und Höhlenbrüter V1, V2, V4 84 - 85 Europäischer Frauenschuh, Fledermäuse, Frei- und Höhlenbrüter, Zauneidechse, Amphibien V1, V2, V3, V4 93 - 94 Europäischer Frauenschuh, Fledermäuse, Frei- und Höhlenbrüter V1, V2, V4 110 - 119 Europäischer Frauenschuh, Fledermäuse, Frei- und Höhlenbrüter, Amphibien, Wald-Wiesenvögelchen V1, V2, V3, V4 132 - 133 Fledermäuse, Frei- und Höhlenbrüter V2, V4 147 - 148 Europäischer Frauenschuh, Fledermäuse, Frei- und Höhlenbrüter, Zauneidechse V1, V2, V3, V4 160 - 162 Fledermäuse, Frei- und Höhlenbrüter V2, V4 164 - 174 Europäischer Frauenschuh, Fledermäuse, Frei- und Höhlenbrüter V1, V2, V4 253 Zauneidechse V3 260 Zauneidechse V3 Tabelle 8: Übersicht über die im Zuge der geplanten Sanierungsmaßnahmen umzusetzenden Ver-meidungsmaßnahmen Mast Nr. geplante Maßnahme/-n potenziell betroffene Art/Artengruppe Vermeidungs-maßnahmen 6 Zubeseilung, Mastverstärkung Zauneidechse V5, V9 8 Zubeseilung Offenlandbrüter V5, V11 10 Zubeseilung Offenlandbrüter V5, V11 11 Zubeseilung, Mastverstärkung Offenlandbrüter V5, V11 13 Zubeseilung Offenlandbrüter V5, V11 17 Zubeseilung Offenlandbrüter V5, V11 21 Zubeseilung Offenlandbrüter V5, V11 24 Zubeseilung (Trommel-/ Windenplatz), Ersatzneubau Offenlandbrüter V5, V11 26 Zubeseilung Offenlandbrüter V5, V11 28 Zubeseilung, Offenlandbrüter V5, V11

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    Mastverstärkung 30 Zubeseilung Offenlandbrüter V5, V11 31 Zubeseilung (Trommel-/ Windenplatz), Mastverstärkung Offenlandbrüter V5, V11 32 Zubeseilung Offenlandbrüter V5, V11 33 Zubeseilung (Trommel-/ Windenplatz) Offenlandbrüter V5, V11 34 Zubeseilung Offenlandbrüter V5, V11 35 Zubeseilung Offenlandbrüter V5, V11 36 Zubeseilung Offenlandbrüter V5, V11 37 Zubeseilung Offenlandbrüter V5, V11 41 Zubeseilung, Mastverstärkung Offenlandbrüter V5, V11 42 Zubeseilung, Mastverstärkung Offenlandbrüter V5, V11 48 Zubeseilung, Masterhöhung Offenlandbrüter V5, V11 49 Zubeseilung Offenlandbrüter V5, V11 50 Zubeseilung Offenlandbrüter V5, V11 53 Zubeseilung Offenlandbrüter V5, V11 54 Zubeseilung Offenlandbrüter V5, V11 55 Zubeseilung Offenlandbrüter V5, V11 56 Zubeseilung Offenlandbrüter V5, V11 59 Zubeseilung Offenlandbrüter V5, V11 60 Zubeseilung Offenlandbrüter V5, V11 61 Zubeseilung Offenlandbrüter V5, V11 69 Zubeseilung Offenlandbrüter V5, V11 70 Zubeseilung Sumpf-Siegwurz, Sommer-Wendelähre, Dunkler und Heller Wiesenknopf-Ameisenbläuling, Offenlandbrüter V5, V6, V11 72 Zubeseilung Offenlandbrüter V5, V11 74 Zubeseilung Sumpf-Siegwurz, Sommer-Wendelähre, Dunkler und Heller Wiesenknopf-Ameisenbläuling V5, V6 75 Zubeseilung Sumpf-Siegwurz, Sommer-Wendelähre, Dunkler und Heller Wiesenknopf-Ameisenbläuling, Offenlandbrüter V5, V6, V11 76 Zubeseilung Sumpf-Siegwurz, Sommer-Wendelähre, Dunkler und Heller Wiesenknopf-Ameisenbläuling, Offenlandbrüter V5, V6,V11 77 Zubeseilung (Trommel-/ Windenplatz) Offenlandbrüter V5, V11 81 Zubeseilung Sumpf-Siegwurz V5, V6 83 Zubeseilung Sumpf-Siegwurz, Dunkler und Heller Wiesenknopf-Ameisenbläuling V5, V6 88 Zubeseilung, Masterhöhung Offenlandbrüter V5, V11

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    89 Zubeseilung Offenlandbrüter V5, V11 90 Zubeseilung Offenlandbrüter V5, V11 91 Zubeseilung Offenlandbrüter V5, V11 92 Zubeseilung (Trommel-/ Windenplatz) Zauneidechse V5, V9 96 Zubeseilung Offenlandbrüter V5, V11 97 Zubeseilung Offenlandbrüter V5, V11 98 Zubeseilung Offenlandbrüter V5, V11 99 Zubeseilung Sumpf-Siegwurz, Dunkler und Heller Wiesenknopf-Ameisenbläuling V5, V6 100 Zubeseilung Offenlandbrüter V5, V11 101 Zubeseilung Offenlandbrüter V5, V11 102 Zubeseilung Offenlandbrüter V5, V11 111 Zubeseilung Sumpf-Siegwurz, Sumpf-Glanzkraut, Sommer-Wendelähre, Wald-Wiesenvögelchen, Dunkler und Heller Wiesenknopf-Ameisenbläuling V5, V6 112 Zubeseilung Sumpf-Siegwurz, Sumpf-Glanzkraut, Sommer-Wendelähre, Wald-Wiesenvögelchen, Dunkler und Heller Wiesenknopf-Ameisenbläuling V5, V6 113 Zubeseilung Sumpf-Siegwurz, Sumpf-Glanzkraut, Sommer-Wendelähre, Wald-Wiesenvögelchen, Dunkler und Heller Wiesenknopf-Ameisenbläuling V5, V6 114 Zubeseilung Sumpf-Siegwurz, Sumpf-Glanzkraut, Sommer-Wendelähre, Wald-Wiesenvögelchen, Dunkler und Heller Wiesenknopf-Ameisenbläuling V5, V6 115 Zubeseilung Sumpf-Siegwurz, Sumpf-Glanzkraut, Sommer-Wendelähre, Waldwiesenvögelchen, Dunkler und Heller Wiesenknopf-Ameisenbläuling V5, V6 116 Zubeseilung (Trommel-/ Windenplatz), Mastverstärkung Sumpf-Siegwurz, Sumpf-Glanzkraut, Sommer-Wendelähre, Gelbbauchunke, Waldwiesenvögelchen, Dunkler und Heller Wiesenknopf-Ameisenbläuling V5, V7, V8, V10 117 Zubeseilung Sumpf-Siegwurz, Sumpf-Glanzkraut, Sommer-Wendelähre, Waldwiesenvögelchen, Dunkler und Heller Wiesenknopf-Ameisenbläuling V5, V6 118 Zubeseilung Sumpf-Siegwurz, Sumpf-Glanzkraut, V5, V6

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    Sommer-Wendelähre, Wald-Wiesenvögelchen, Dunkler und Heller Wiesenknopf-Ameisenbläuling 120 Zubeseilung Dunkler und Heller Wiesenknopf-Ameisenbläuling V5, V6 121 Zubeseilung Offenlandbrüter V5, V11 123 Zubeseilung, Mastverstärkung Offenlandbrüter V5, V11 124 Zubeseilung, Mastverstärkung Dunkler und Heller Wiesenknopf-Ameisenbläuling, Offenlandbrüter V5, V7, V8, V11 125 Zubeseilung Offenlandbrüter V5, V11 128 Zubeseilung (Trommel-/ Windenplatz), Mastverstärkung Offenlandbrüter V5, V11 131 Zubeseilung Offenlandbrüter V5, V11 137 Zubeseilung Offenlandbrüter V5, V11 138 Zubeseilung Offenlandbrüter V5, V11 144 Zubeseilung Offenlandbrüter V5, V11 150 Zubeseilung Offenlandbrüter V5, V11 151 Zubeseilung (Trommel-/ Windenplatz) Offenlandbrüter V5, V11 154 Zubeseilung, Mastverstärkung Offenlandbrüter V5, V11 157 Zubeseilung Offenlandbrüter V5, V11 158 Zubeseilung Offenlandbrüter V5, V11 159 Zubeseilung Offenlandbrüter V5, V11 179 Mastverstärkung Offenlandbrüter V5, V11 188 Mastverstärkung Offenlandbrüter V5, V11 189 Mastverstärkung Offenlandbrüter V5, V11 192 Mastverstärkung Offenlandbrüter V5, V11 193 Mastverstärkung Offenlandbrüter V5, V11 208 Mastverstärkung Offenlandbrüter V5, V11 210 Masterhöhung Offenlandbrüter V5, V11 212 Masterhöhung, Mastverstärkung Offenlandbrüter V5, V11 213 Mastverstärkung Offenlandbrüter V5, V11 216 Masterhöhung Offenlandbrüter V5, V11 217 Masterhöhung Offenlandbrüter V5, V11 219 Mastverstärkung Offenlandbrüter V5, V11 222 Masterhöhung Offenlandbrüter V5, V11 253 Masterhöhung Zauneidechse V5, V9 257 Masterhöhung Gelbbauchunke V5, V10 260 Mastverstärkung Gelbbauchunke V5, V10 6 Gutachterliches Fazit Die Durchführung der geplanten Sanierungsmaßnahmen an der Leitung Nr. B81 führt zu keiner erheblichen Betroffenheit für Tierarten aus den Tiergruppen Libellen, Käfer und Mol-lusken.

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    Die Betroffenheit der Pflanzenarten und der Tiergruppen Säugetiere, Reptilien, Amphibien, Schmetterlinge und Vögel ist wie folgt zu bewerten. Die Betroffenheit der Pflanzenarten ist demnach wie folgt zu beurteilen: - Konflikt vermeidende Maßnahmen erforderlich: ja nein V1, V5, V6, V7 - Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen erforderlich: ja nein - Schädigungsverbot erfüllt: ja nein - Tötungsverbot erfüllt: ja nein - Störungsverbot erfüllt: ja nein Die Betroffenheit der Fledermäuse ist demnach wie folgt zu beurteilen: - Konflikt vermeidende Maßnahmen erforderlich: ja nein V2, V5 - Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen erforderlich: ja nein - Schädigungsverbot erfüllt: ja nein - Störungsverbot erfüllt: ja nein - Tötungsverbot erfüllt: ja nein Die Betroffenheit der Zauneidechse ist demnach wie folgt zu beurteilen: - Konflikt vermeidende Maßnahmen erforderlich: ja nein V3, V5, V9 - Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen erforderlich: ja nein - Schädigungsverbot erfüllt: ja nein - Störungsverbot erfüllt: ja nein - Tötungsverbot erfüllt: ja nein Die Betroffenheit der Tiergruppe Amphibien ist demnach wie folgt zu beurteilen: - Konflikt vermeidende Maßnahmen erforderlich: ja nein V3, V5, V10 - Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen erforderlich: ja nein - Schädigungsverbot erfüllt: ja nein - Störungsverbot erfüllt: ja nein - Tötungsverbot erfüllt: ja nein Die Betroffenheit der Tiergruppe Schmetterlinge ist demnach wie folgt zu beurteilen: - Konflikt vermeidende Maßnahmen erforderlich: ja nein V3, V5, V6, V7, V8 - Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen erforderlich: ja nein - Schädigungsverbot erfüllt: ja nein - Störungsverbot erfüllt: ja nein - Tötungsverbot erfüllt: ja nein

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    Die Betroffenheit der Vögel ist demnach wie folgt zu beurteilen: - Konflikt vermeidende Maßnahmen erforderlich: ja nein V2, V4, V5, V11 - Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen erforderlich: ja nein - Schädigungsverbot erfüllt: ja nein - Tötungsverbot erfüllt: ja nein - Störungsverbot erfüllt: ja nein Bei den als prüfungsrelevant im Planungsgebiet eingestuften Arten werden, unter Beachtung der oben beschriebenen Vermeidungsmaßnahmen (vgl. Kap. 5), nach aktuellem Kenntnis-stand keine Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG bezüglich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten erfüllt. Für einzelne Arten und Artengruppen sind ergänzende Untersuchungen erforderlich. Kallmünz, den 13.11.2017 ÖKON GmbH i. A. T. Diernhofer

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    Literatur - Bayerisches Staatsministerium des Innern (2015): Hinweise zur Aufstellung naturschutz-fachlicher Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung in der Straßenplanung (saP), Fassung mit Stand 01/2015 - Bayerisches Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen (2011): Ge-meinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Wissen-schaft, Forschung und Kunst, der Finanzen, für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, für Umwelt und Gesundheit sowie für Ernährung, Landwirtschaft und For-sten vom 20. Dezember 2011. Az.: IIB5-4112.79-057/11, B4-K5106-12c/28037, 33/16/15-L 3300-077-47280/11, VI/2-6282/756, 72a-U8721.0-2011/63-1 und E6-7235.3-1/396) - Bayerisches Landesamt für Umwelt (2017): Bayerisches Fachinformationssystem Natur-schutz, Online-Viewer (FIN-Web) http://fisnat.bayern.de/finweb/ - Bayerisches Landesamts für Umwelt (2016): Auszug aus der Artenschutzkartierung vom 01.12.2016 - Bayerisches Landesamt für Umwelt (2017): Arteninformationen unter http://www.lfu.bayern.de/natur/sap/arteninformationen/ - Bayerisches Landesamt für Umwelt (2017): Biotopkartierungsdaten unter http://www.lfu.bayern.de/natur/biotopkartierung_daten/ und im bayerischen Fachinformati-onssystem Naturschutz (Online-Viewer siehe oben) - Bundesamt für Naturschutz (2017): Internathandbuch Arten/Anhang IV FFH-Richtlinie unter http://www.ffh-anhang4.bfn.de/arten-anhang4-ffh-richtlinie.html - Ebert, G., Rennwald, E. (Hrsg.; 1991): Die Schmetterlinge Baden-Württemberg – Band 2: Tagfalter II - Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (2017): FFH-Arten und Europäische Vogelarten in Nordrhein-Westfalen unter http://www.ffh-arten.naturschutzinformationen.nrw.de/ffh-arten/de/start - Natura 2000 Bayern (2017): Gebietsbezogene Konkretisierung der Erhaltungsziele für die relevanten Europäischen Schutzgebiete – FFH-8033-371 und 8133-302 - Nöllert, A., Nöllert, C. (1992): Die Amphibien Europas – Bestimmung, Gefährdung, Schutz, Franckh-Kosmos Verlags GmbH & Co., Stuttgart. - Südbeck, Pr. Andretzke, H., Fischer, S., Gedeon, K., Schikore, T., Schröder, K., Sudfeldt, C. (Hrsg.; 2005): Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands. Radof-zell.