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Aufbau und Betrieb von Brandmeldeanlagen - din-14675.de · PDF fileTafel Zum Abschnitt 11.5.3. mit Ergänzungen zur DIN VDE 0833-1 Diese Punkte wurden im Ergebnis von Untersuchungen

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Page 1: Aufbau und Betrieb von Brandmeldeanlagen - din-14675.de · PDF fileTafel Zum Abschnitt 11.5.3. mit Ergänzungen zur DIN VDE 0833-1 Diese Punkte wurden im Ergebnis von Untersuchungen

Elektropraktiker, Berlin 59 (2005) 10

von der zertifizierten Fachfirma selbst durch-geführt werden. Damit wurde eine Festlegung getroffen, welche der üblichen Praxis auf hie-sigen Baustellen entspricht, dass Elektrofir-men für die Errichterfirmen Leistungen mitübernehmen. Diese Festlegung dürfte im Inter-esse aller Beteiligten sein.

2.2 Abschnitt 11 – InstandhaltungAbschnitt 11.2. Darin werden die Aufgabenund Pflichten des Betreibers einer Brandmel-deanlage festgelegt [1]. Schwerpunkte:• Der Betreiber hat eine eingewiesene Person

für die BMA zu benennen (DIN VDE 0833-1).Er ist verantwortlich dafür, dass die einge-wiesene Person ihr Wissen über die BMAdurch entsprechende Schulungen beim Her-steller der BMA oder einer Fachfirma aufdem aktuellen Stand hält.

• Der Betreiber ist verantwortlich, dass durchden Instandhalter die Inspektions- und War-tungsarbeiten entsprechend den vorgegebe-nen Zeitabständen nach DIN VDE 0833-1durchgeführt werden. In Zeitabständen vonmaximal 3 Jahren ist die gesamte funktiona-le Kette der Brandfallsteuerung vom alarm-gebenden Brandmelder bis hin zur letztengesteuerten Einheit zu überprüfen und ent-sprechend auch zu dokumentieren. Brand-fallsteuerungen, welche in andere „Gewer-ke“ fallen (RWA, Klima-Lüftung) müssen ggf.mit den Verantwortlichen des anderen Ge-werkes bis zum letzten Aktor der Funktions-kette zusammen geprüft werden. DieseÜberprüfung kann durch baurechtlich gefor-derte Prüfungen ersetzt werden, sofern derPrüfumfang bestimmten Anforderungen ent-spricht und die Prüffrist von drei Jahren nichtüberschritten wird.

• Bei Abschaltungen der Ansteuereinrichtungfür die Übertragungseinrichtung (ÜE) bei In-spektions- und Wartungsarbeiten muss derBetreiber Maßnahmen aktivieren, die dieWeiterleitung eines echten Alarms währenddieser Arbeiten sicherstellen. Für Abschal-tungen und für Störfälle muss der Betreibergeeignete organisatorische Maßnahmen zurGewährleistung der Schutzziele bereithaltenund vorsehen. Die Dokumentation der Er-

Aufbau und Betrieb von BrandmeldeanlagenAktuelle Änderungen der Norm 14 675

H. Petereins, Berlin

Im Jahr 2004 wurde die DIN 14675 überarbeitet und ergänzt. Das resultier-te aus einer Vielzahl von Fragen bei der Auslegung und Interpretation der Norm in der Praxis. Im Beitrag wird auf den vorliegenden Entwurf, vor al-lem auf seine wesentlichen Ergänzungen im Abschnitt 11 „Instandhaltung“ sowie auf den neuen Abschnitt 12 „Änderung und Erweiterung bestehenderBrandmeldeanlagen (BMA)“ eingegangen.

Grundlagen und Grundsätze

Mit der im Jahr 2004 erfolgten Überarbeitungund Ergänzung der DIN 14675 wurde insbe-sondere auf eine Vielzahl von Fragen und teil-weise auftretenden Unsicherheiten bei derAuslegung und Interpretation der Norm in derPraxis reagiert. Diese traten insbesondere beider Auslegung bezüglich der Anwendung aufBestandsanlagen bei Erweiterungen und aufbestehende Wartungsverträge auf. In der derzeit gültigen Norm DIN 14675 [3]wird im Abschnitt 11 auf die Instandhaltungder BMA entsprechend DIN VDE 0833-1(05-2003) „Gefahrenmeldeanlagen für Brand,Einbruch und Überfall, Allgemeine Fest-legungen“ und DIN VDE 0833-2 (06-2000)„Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruchund Überfall, Festlegungen für Einbruch- undÜberfallmeldeanlagen“ verwiesen. Die in derDIN VDE 0833-1 enthaltenen Festlegungenzur Instandhaltung gelten für Gefahrenmelde-anlagen (GMA) allgemein und berücksichtigenkeine speziellen Anforderungen für Brandmel-deanlagen. Die Ergänzungen zur DIN 14675geben in den Abschnitt 11 und im informativenAnhang O darauf jetzt umfassende Antworten.

Wesentliche Änderungen im Entwurf der Norm DIN 14675

2.1 Abschnitt 7.6 – Verantwortlichkeitund Kompetenz

Entgegen den bisher geltenden Bestimmun-gen kann nunmehr die Verlegung von Leitun-gen und die Montage von automatischen Mel-dern, Handfeuermeldern, Signalgeräten undGehäusen einschließlich deren Verdrahtungdurch nicht zertifizierte Subunternehmer er-folgen – jedoch unter der Regie der zertifizier-ten Fachfirma. Alle übrigen Arbeiten müssen

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AutorDipl.-Ing. Harald Petereins ist Geschäfts-führer des Ingenieurbüros für Sicherheits-technik Petereins, Berlin.

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satzmaßnahmen zur Aufrechterhaltung derSchutzziele während einer Störung ist an derErstinformation der Feuerwehr zu hinterle-gen. Der Instandhalter muss dem Betreiberder BMA hierbei die notwendigen Informatio-nen zur Entscheidungsfindung für Ersatz-maßnahmen zur Verfügung stellen.

• Der Betreiber ist verantwortlich, dass imStörungsfall eine Instandsetzung der BMAdurch die Instandhaltungsfirma durchge-führt wird. Die BMA muss grundsätzlichinnerhalb von 72 Stunden nach Kenntnisdes Störungszustandes in den Sollzustandversetzt sein.

Abschnitt 11.3. Darin werden die Anforderun-gen an den Instandhalter und dessen Pflich-ten neu formuliert. Schwerpunkte:• Der Instandhalter ist verantwortlich für die

Durchführung der Instandhaltungsdienstleis-tung und dazugehöriger Zusatzleistungenentsprechend einer vertraglichen Vereinba-rung. Der Instandhalter ist gegenüber demBetreiber der BMA grundsätzlich zur Bereit-stellung von Ersatzteilen verpflichtet.

• Die Pflichten für den Instandhalter sind imInstandhaltungsvertrag zu benennen (sieheauch DINV ENV 13269). Dazu gehört auch,dass die Bevorratung für einzelne Anlagen-teile der BMA im Instandhaltungsvertrag ge-regelt ist. Der Instandhalter ist für die recht-zeitige Verfügbarkeit notwendiger Ersatztei-le verantwortlich. Dies betrifft jedoch nichtAnlagenteile der BMA, welche nur in Extrem-situationen notwendig sind. Im informativenAnhang N sind dazu Hinweise enthalten.Eine Bevorratung von Ersatzteilen kannbeim Hersteller, Instandhalter oder beimBetreiber der BMA erfolgen.

• Der Instandhalter muss den Betreiber recht-zeitig darüber informieren, wenn er die An-steuereinrichtung der ÜE abschaltet oderdie BMA bei der Feuerwehr bzw. einer ande-ren hilfeleistenden Stelle abmeldet.

Abschnitt 11.5. In diesem Abschnitt werdender Prüfplan und Prüfungen für Inspektion undWartung definiert. Schwerpunkte:• Prüfplan und Prüfungen für Inspektion und

Wartung sind nach DIN VDE 0833-1 und DINVDE 0833-2 durchzuführen. Der Prüfplansollte mindestens die im informativen An-hang O aufgeführten Punkte enthalten.

• Für die periodische Prüfung der Brandmel-der ist von den Herstellern ein geeignetesPrüfverfahren vorzugeben.

• Bisher galten für den Austausch vonBrandmeldern ausschließlich die Herstel-lerangaben. Aus Wettbewerbsgründen ha-ben die meisten Hersteller keine Angabenzum Austausch ihrer Brandmelder angege-ben. Deshalb blieben Brandmelder oft-mals ohne Werksrevision 10 – 20 Jahre imEinsatz. Die Vereinigung Kantonaler Feu-erversicherer (VKF) in der Schweiz hatumfangreiche Untersuchungen über dieVeränderung der Alarmschwellen vonBrandmeldern in Abhängigkeit von derEinsatzdauer durchgeführt. Dabei wur-

den erhebliche Abweichungen von derAlarmschwelle festgestellt. Auf Grund-lage dieser Erkenntnisse legte man imAbschnitt 11.5.3. ergänzend zu den Fest-legungen der DIN VDE 0833-1 wichtigePunkte dazu fest (Tafel ➊).

Ab welchem Zeitpunkt und mit welchen Über-gangsregelungen dieser Abschnitt umgesetztwerden soll, ist noch nicht bekannt. Die Umset-zung erfordert eine umfangreiche Informationder Betreiber von BMA und die sich daraus er-gebenden finanziellen Mehraufwendungen fürdas zukünftige Betreiben dieser Anlagen. Auchliegen noch keine konkreten Angaben von Her-stellerfirmen von Brandmeldern zu möglichenKosten für die vorgeschriebene Werksrevisionoder für entsprechende Prüfgeräte vor.Instandhaltungsfirmen, welche mit ihren Kun-den einen so genannten „Full-Service-Vertrag“abgeschlossen haben, der auch die pauscha-le Bereitstellung und Lieferung von Ersatztei-len einschließt, sollten diese Verträge recht-zeitig prüfen und den neuen Gegebenheitenanpassen.Die Instandhaltung einer BMA muss grund-sätzlich durch eine nach DIN 14675 zertifizier-te Fachfirma erfolgen. Der Einsatz von nichtzertifizierten Subunternehmern ist unzulässig.Ist nach der in der DIN VDE 0833-1:2003-05,Punkt 5.3.3 eine einmal jährliche Inspektionfür eine BMA vorgesehen, so muss die für dievierteljährliche Begehung vorgesehene fach-kundige Person oder Elektrofachkraft den Fest-legungen der DIN VDE 0833-1:2003-05 ent-sprechen.

2.3 Abschnitt 12 – Änderung und Erwei-terung von Brandmeldeanlagen

Eine Änderung oder Erweiterung einer beste-henden BMA hat oft eine Vielzahl von Fragenaufgeworfen. In keiner der bestehenden Nor-men gab es für Änderungen und Erweiterun-gen von BMA bisher Festlegungen. Dieser Auf-gabe hat man sich nun gestellt und hat folgen-de Schwerpunkte festgelegt:• Brandmeldeanlagen, die zum Zeitpunkt der

Inbetriebnahme den zu diesem Zeitpunktgültigen Normen entsprachen, haben Be-standsschutz. Dieser Bestandsschutz giltauch dann, wenn durch Überarbeitung derNormen Festlegungen verändert wurden.

• Bei wesentlichen Änderungen oder Erweite-rungen an bestehenden BMA muss die ge-samte BMA dem aktuellen Stand der Normangepasst werden. Geringfügige Änderun-gen oder Erweiterungen an der BMA beein-trächtigen den Bestandsschutz nicht.

Wesentliche Änderungen einer BMA• Änderung des Brandschutzkonzeptes und

damit verbundene Erweiterung der Überwa-chung um ein oder mehrere Brandabschnit-te oder Geschosse,

• Änderung der Kategorie des Schutzumfan-ges, Systemänderung mit Änderung des Lei-tungsnetzes (z. B. von Stich- auf Ring-Leitun-gen).

Unwesentliche Änderungen einer BMA • Änderung der Brandmelderzahl innerhalb

einer Meldergruppe oder Änderung desMeldertyps,

• Örtliche Verlegung eines Brandmelders,Signalgerätes o. ä.

Im Zweifelsfall sollte ein behördlich anerkann-ter Sachverständiger hinzugezogen werden.Abschnitt 12.3. Darin wurde die Vernetzungvon bestehenden Brandmelderzentralen(BMZ) mit BMZ von Erweiterungen im gleichenObjekt definiert. Eine Erweiterung der BMA beineuen Gebäuden oder Gebäudeteilen mussimmer den geltenden Normen und Richtlinienentsprechen und muss mit den zuständigenGenehmigungsbehörden abgestimmt wer-den. Verfügen die zusammenzuschaltenden

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FÜR DIE PRAXIS Explosionsschutz

Tafel ➊ Zum Abschnitt 11.5.3. mit Ergänzungen zur DIN VDE 0833-1

Diese Punkte wurden im Ergebnis von Untersuchungen der Veränderungder Alarmschwellen von Brandmeldernin Abhängigkeit von der Einsatzdauer ergänzt:

■ Punkt 1. Wird bei der jährlichen Über-prüfung der Funktionsfähigkeit einesBrandmelders ein vom Hersteller vorge-gebenes Prüfverfahren verwendet, mitwelchem der vom Hersteller festgelegteBereich des Ansprechschwellenwertesüberprüft und nachgewiesen werdenkann, so kann der Brandmelder bis zudem Zeitpunkt im Einsatz bleiben, beidem eine nicht zulässige Abweichungfestgestellt wird, sofern vom Herstellerkeine entgegenstehenden Angaben ge-macht werden.

■ Punkt 2. Automatische punktförmigeBrandmelder mit Verschmutzungskom-pensation oder automatischer Kalibrier-einrichtung mit Anzeige bei einer zu gro-ßen Abweichung können bis acht Jahreim Einsatz bleiben, wenn die Funktionsfä-higkeit des Melders nachgewiesen ist,bei deren Überprüfung vor Ort jedochnicht festgestellt werden kann, ob derAnsprechschwellen-wert in dem vom Her-steller festgelegten Bereich liegt. DieseBrandmelder müssen nach dieser Ein-satzzeit ausgetauscht bzw. einer Werks-revision unterzogen werden.

■ Punkt 3. Automatische punktförmigeBrandmelder ohne Verschmutzungskom-pensation oder automatischer Kalibrier-einrichtung, bei deren Überprüfung vorOrt nicht sichergestellt werden kann, ob der Ansprechschwellenwert in demvom Hersteller festgelegten Bereich liegt,müssen jedoch spätestens nach einerEinsatzdauer von fünf Jahren ausge-tauscht bzw. einer Werksrevision unter-zogen werden.

Wird bei Rauchmeldern die Messkammergereinigt oder werden Teile der Mess-kammer bzw. die gesamte Messkammerausgetauscht (heute übliches Verfahren),so muss sichergestellt sein, dass sichnach der Reinigung bzw. dem Austauschder Messkammer der Ansprechschwel-lenwert des Rauchmelders in dem vomHersteller vorgegebenen Bereichbefindet.

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BMZ über eine eigene interoperable System-vernetzung, ist grundsätzlich keine Änderungbezüglich der Alarmübertragung und der Funk-tionen des FBF, des FSD und FAT erforderlich.Werden BMZ, die über keine interoperable Sy-stemvernetzung verfügen, zusammenge-schaltet, sind besondere Anforderungen andie Ausfallsicherheit, die Bedienung und dieAnzeige zu beachten. Dies ist immer dann derFall, wenn BMZ unterschiedlicher Herstellermiteinander zusammengeschaltet werdenmüssen und mit einer Übertragungseinrich-tung (ÜE) und einem Feuerwehrbedienfeld(FBF) sowie mit einem oder eventuell mehre-ren Feuerwehranzeigetableaus betrieben wer-den müssen. Hier wurden offensichtlich dieAnforderungen und Erfahrungen der Feuer-wehr berücksichtigt. Abschnitt 12.3.6. Darin wird eingehend dienotwendige Schnittstelle des FBF beschrie-ben, welche für den Betrieb mehrer BMZ aneinem FBF erforderlich ist. Eine Tabelle gibtAuskunft über die Funktionen und Signalebeim Zusammenwirken von einem FBF undmehreren BMZ, welche nicht miteinanderkompatibel sind. Die Leitungsverlegung mussbei der Vernetzung von BMZ redundant erfol-gen. Das bedeutet, dass die Redundanzwegein getrennten Kabeln verlegt werden müssen.Die überwachten Übertragungswege für dieSignale Störung und Abschaltung dürfen dabeiin einem Kabel mit dem Redundanzweg derBrandmeldung geführt werden. Abschnitt 12.4. Darin wird die Erweiterungund mehrstufige Modernisierung von beste-henden BMA durch Ersetzen der vorhandenenBMZ geregelt. Hierbei wurde insbesondereauch den Anforderungen, welche sich aus derCE-Kennzeichnung nach Bauproduktengesetz(BauPG) ableiten, Rechnung getragen undentsprechende Festlegungen getroffen. Oft ist in der Praxis der Fall anzutreffen, dassbei einer Erweiterung der BMA die vorhande-nen Brandmelder über keine CE-Kennzeich-nung verfügen im Gegensatz zu den neuenBMZ oder auch den neuen Brandmeldern. Umdie technische und funktionale Kompatibilitätzwischen „alten“ Brandmeldern und neuerBMZ sicherzustellen müssen diese über einentsprechendes Interfacemodul, welches Be-standteil der CE-Kennzeichnung nach §12BauPG der BMZ sein muss, an die BMZ ange-schlossen. Diese Kompatibilität mit den auf-zuschaltenden „alten“ Brandmeldern mussvom Hersteller nachgewiesen werden.Entsprechend einer Entscheidung des Deut-schen Institut für Bautechnik (DIBt) und in Ab-sprache mit den Ländern (ARGE-BAU) dürfenRauch- und Wärmemelder ohne CE-Kennzeich-nung nach BauPG, welche nach den Vorläufer-normen Ausgabe 9/89 gefertigt und geprüftwurden, nach Ablauf der Koexistenzperiode am30.06.2005 in bestehenden BMA für einenZeitraum von 10 Jahren erweitert und ausge-tauscht werden. Diese Melder dürfen ab30.06.2005 jedoch nicht mehr für den Einbauin neuen BMA verwendet werden.

2.4 Hinweis zur NormenverbindlichkeitIn diesem Zusammenhang muss jedoch auchauf folgenden Sachverhalt nachdrücklich ver-wiesen werden. Eine Norm wird dann verbind-lich, wenn die im Vorwort festgelegte Über-gangszeit abgelaufen ist. Die Verbindlichkeitder Instandhaltung von BMA durch zertifizierteFachfirmen gilt für BMA, welche nach Ablaufder Übergangsfrist der DIN 14675:2002-11errichtet wurden. Die Übergangsfrist betrugein Jahr und endete somit November 2003.Das heißt auch, davor abgeschlossene In-standhaltungsverträge sind von dieser Normnicht betroffen und dürfen von diesen Firmen,auch wenn sie nicht nach DIN 14675 zertifi-ziert sind, weiter ausgeführt werden.In den letzten Monaten haben ErrichterfirmenBetreiber von BMA mit dem Argument, dassgenerell nur noch zertifizierte Fachfirmen In-standhaltungsleistungen ausführen dürfen,massiv umworben. Oft führte dies zum ange-strebten Ziel der Übernahme der Instandhal-tungsverträge von den meist nicht zertifizier-ten Elektrofachfirmen. Hier wird von diesen Fir-men bewusst und vorsätzlich die teilweiseUnkenntnis der Betreiber von BMA für die Er-schleichung von Wettbewerbsvorteilen ausge-nutzt. Betroffene Firmen sollten sich dagegenverwahren und solchem Handeln offensiv ent-gegen treten. Hilfreich bei einer Argumenta-tion mit dem Betreiber der BMA kann dabeiauch ein Artikel von Herrn Herbster, Federfüh-

Juni 2005, veröffentlicht wurde [2].

Ausblick

Die aufgezeigten Änderungen der DIN 14675wurden von einem DIN/FNFW AA 72.1.1 adhoc Arbeitskreis Instandhaltung BMA erarbei-tet. Die Einbeziehung aller Interessengruppenwie Hersteller, Errichter und Planer, Feuerweh-ren, Versicherer, Prüfinstitutionen sowie Be-treiber von BMA bei der Erarbeitung dürfte füreine zukünftige breite Akzeptanz dieser Normsorgen. Der Entwurf liegt seit Anfang 2005 zurDiskussion vor und wird vorausssichtlich Endedes Jahres zu einer Neuausgabe der Norm DIN14675 führen. Noch nicht abzusehen sind Zeit-räume und Fristen zur Einführung bzw. Umset-zung des Abschnittes 11.5.3 Austausch vonBrandmeldern sowie entstehende Kosten fürMessmittel, Prüftechnik und Werksrevision.

Literatur[1] Brandmeldeanlagen – Aufbau und Betrieb,

DIN 14675/A1[2] Herbster, H.: Aufbau und Betrieb von Brandmel-

deanlagen: Aktuelle Änderungen in der DIN14675, WIK, Heft Nr. 3 Juni 2005, S. 83-84, Se-cuMedia Verlags-GmbH

[3] Petereins, H.: Installation von Brandmeldeanla-gen nach DIN 14675, Elektropraktiker, Berlin58 (2004) 10, S. 810-812 ■

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Elektropraktiker, Berlin 59 (2005) 10

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