6
Ausbilderinfos © Verlag Heinrich Vogel, München – Januar 2004 Allgemeines zur Schutzausrüstung Die Schutzausrüstung soll bei Unfällen und Zwischenfällen den Fahrer und Beifahrer schützen, wenn Notmaßnahmen durchgeführt werden müssen. Aber auch in anderen Fällen (z.B. Beladen des Fahrzeugs) soll die Schutzausrüstung verwendet werden. Wichtig ist, dass die vorgeschriebene Schutzausrüstung in ordnungsgemäßen Zustand mitgeführt wird und Fahrer und Beifahrer die Schutzausrüstung anwenden können.

Ausbilderinfos © Verlag Heinrich Vogel, München – Januar 2004 Allgemeines zur Schutzausrüstung Die Schutzausrüstung soll bei Unfällen und Zwischenfällen

Embed Size (px)

Citation preview

Page 1: Ausbilderinfos © Verlag Heinrich Vogel, München – Januar 2004 Allgemeines zur Schutzausrüstung Die Schutzausrüstung soll bei Unfällen und Zwischenfällen

Ausbilderinfos

© Verlag Heinrich Vogel, München – Januar 2004

Allgemeines zur Schutzausrüstung

Die Schutzausrüstung soll bei Unfällen und Zwischenfällen den Fahrer und Beifahrer schützen, wenn Notmaßnahmen durchgeführt werden müssen.

Aber auch in anderen Fällen (z.B. Beladen des Fahrzeugs) soll die Schutzausrüstung verwendet werden.

Wichtig ist, dass die vorgeschriebene Schutzausrüstung in ordnungsgemäßen Zustand mitgeführt wird und Fahrer und Beifahrer die Schutzausrüstung anwenden können.

Page 2: Ausbilderinfos © Verlag Heinrich Vogel, München – Januar 2004 Allgemeines zur Schutzausrüstung Die Schutzausrüstung soll bei Unfällen und Zwischenfällen

Ausbilderinfos

© Verlag Heinrich Vogel, München – Januar 2004

Unfälle / Zwischenfälle

Für das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen, die sich während der Beförderung ereignen können, sind dem Fahrzeugführer schriftliche Weisungen mitzugeben.

Im Unfallmerkblatt werden in knapper Form Angaben über jeden beförderten Stoff oder Gegenstand und die zu treffenden Schutzmaßnahmen beschrieben.

Der Ersteller der Unfallmerkblätter ist für den Inhalt verantwortlich. Hinsichtlich der persönlichen Schutzausrüstung und der Ausrüstung für die vom Fahrzeugführer zu treffenden zusätzlichen und/oder besonderen Maßnahmen sind die Angaben in den schriftlichen Weisungen bindend, d. h. diese Ausrüstung ist mitzuführen.

Page 3: Ausbilderinfos © Verlag Heinrich Vogel, München – Januar 2004 Allgemeines zur Schutzausrüstung Die Schutzausrüstung soll bei Unfällen und Zwischenfällen

Ausbilderinfos

© Verlag Heinrich Vogel, München – Januar 2004

Ausrüstung der Beförderungseinheiten

Jede kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheit mit gefährlichen Gütern muss vom Beförderer / Halter ausgerüstet sein mit:

- mindestens einem Unterlegkeil je Fahrzeug, dessen Abmessungen der Masse des Fahrzeugs und dem Durchmesser der Räder angepasst sein müssen;

- zwei selbststehenden Warnzeichen (z. B. reflektierende Kegel oder Warndreiecke oder orangefarbene Warnblinkleuchten, die von der elektrischen Ausrüstung des Fahrzeugs unabhängig sind);

- eine geeignete Warnweste oder Warnkleidung für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung;

- eine Handlampefür jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung.

Page 4: Ausbilderinfos © Verlag Heinrich Vogel, München – Januar 2004 Allgemeines zur Schutzausrüstung Die Schutzausrüstung soll bei Unfällen und Zwischenfällen

Ausbilderinfos

© Verlag Heinrich Vogel, München – Januar 2004

Weitere Ausstattung

Die weitere Ausrüstung richtet sich ausschließlich nach dem Unfallmerkblatt (Schriftliche Weisungen) für den gefährlichen Stoff. Nur so ist der Fahrer in der Lage, die genannten zusätzlichen und/oder besonderen Maßnahmen treffen zu können.

Für diese weitere Ausrüstung ist der Beförderer verantwortlich.

Page 5: Ausbilderinfos © Verlag Heinrich Vogel, München – Januar 2004 Allgemeines zur Schutzausrüstung Die Schutzausrüstung soll bei Unfällen und Zwischenfällen

Ausbilderinfos

© Verlag Heinrich Vogel, München – Januar 2004

Verbandskasten

Auffangbehälter

Keile als Überfahrschutz

Ölbinder

Beispiele für zusätzliche Ausrüstung

Schaufel oder Spaten

Augenspülflasche(n)

Kanalisationsabdeckung

Page 6: Ausbilderinfos © Verlag Heinrich Vogel, München – Januar 2004 Allgemeines zur Schutzausrüstung Die Schutzausrüstung soll bei Unfällen und Zwischenfällen

Ausbilderinfos

© Verlag Heinrich Vogel, München – Januar 2004

Beförderung von Gasen oder Gegenständen

Bei Gasen der Gruppen T, TO, TF, TC, TFC, TOC hat der Beförderer / Halter für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung einen Atemschutz vorzusehen, der ihm die Flucht ermöglicht.

(z. B. Fluchthaube oder Maske mit einem Gas/Staub-Kombinationsfilter des Typs A1B1E1K1-P1 oder A2B2E2K2-P2, der mit dem in Norm EN 141 beschriebenen vergleichbar ist)

Als Atemschutz gelten sowohl umluftunabhängige als auch umluftabhängige Atemschutzgeräte.