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Frühjahr 2009 Ausgabe 11 DAS KANZLEIMAGAZIN EDITORIAL Liebe LeserInnen! Wie Sie dieser Tage sicherlich be- merkt haben, ist die Ihnen nun vor- liegende neueste Ausgabe unseres Kanzleimagazins gegenüber der Anündigung im letzten Heft zeitlich verspätet erschienen. Der Grund dafür ist der finale Termin der Fer- tigstellung und parlamentarischen Behandlung der neuen Steuer- reform 2009 die von den beiden Regierungsparteien aus der Taufe gehoben wurde. Daher haben wir uns im Sinne der Aktualität dazu entschlossen, mit unserem Erschei- nungstermin bis zur Absegnung des umfangreichen Pakets zu war- ten um Sie gemäß unseres Auftrags Ihnen gegenüber immer am neues- ten Stand der Dinge informieren zu können. Natürlich gibt es auch abseits dieses großen Kernthemas der Ausgabe wieder Wissenswertes zu berichten. Ob Öko-Prämie oder kanzleiinterne personelle News - wir hoffen, dass Sie die aktuelle Ausga- be von „clever steuern“ erneut völlig überzeugt und rundum informiert. Im Namen der Kanzlei wünsche ich Ihnen, Ihrer Familie und Ihren Mitar- beitern bereits vorab „Frohe Ostern“ und großen wirtschaftlichen Erfolg. Mag Ursula Plachetka DIE STEUERENTLASTUNGEN IM DETAILLIERTEN ÜBERBLICK Steuerreform - So sind Sie betroffen Nach der Verabschiedung der Regierungsvorlage durch den Minis- terrat wurde die neue Steuerreform 2009, die eine steuerliche Entlastung von rund 3,1 Milliarden Euro erbringen soll, nun im Parlament beschlos- sen. Zusätzlich wurde auch ein Konjunkturbelebungspaket vorgelegt das unter anderem die Einführung einer neuen Investitionsbegünstigung in Form einer vorzeitigen Abschreibung für Investitionen in 2009 und 2010 vorsieht. Wir haben einen intensiven Blick auf diese Reform geworfen und wid- men uns im Folgenden den Auswirkungen und Vorteilen für Sie, sei es als Unternehmer, als Familie oder in Hinsicht auf Ihre Mitarbeiter. Die Steuerreform 2009 - Unternehmer: Es wird eine zusätzliche Entlastung aller Gewerbetreibenden, Ein- Mann-Unternehmen und Selbstständigen angestrebt. Für alle einkommen- steuerpflichtigen Selbstständigen wird daher ab 2010 der Freibetrag von derzeit 10 Prozent auf nunmehr 13 Prozent erhöht und zudem auf alle betrieblichen Einkunfts- und Gewinnermittlungsarten ausgeweitet. Weiters entfällt im Interesse der kleinen und mittleren Einkommen bei den Selbstständigen nunmehr die Investitionsbedingung für Gewinne bis 30.000 Euro pro Jahr. Das bedeutet, dass Unternehmer diese steuerliche (Fortsetzung auf Seite 2)

Ausgabe 11 DAS KANZLEIMAGAZIN Frühjahr · 2018. 4. 17. · Ausgabe 11 CLEVER STEUERN - DAS KANZLEIMAGAZIN Frühjahr 2009 TOPTHEMEN Seite 2 Steuerreform 2009 - So sind Sie betroffen

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Frühjahr 2009Ausgabe 11 DAS KANZLEIMAGAZIN

EDITORIAL

Liebe LeserInnen!Wie Sie dieser Tage sicherlich be-merkt haben, ist die Ihnen nun vor-liegende neueste Ausgabe unseres Kanzleimagazins gegenüber der Anündigung im letzten Heft zeitlich verspätet erschienen. Der Grund dafür ist der finale Termin der Fer-tigstellung und parlamentarischen Behandlung der neuen Steuer-reform 2009 die von den beiden Regierungsparteien aus der Taufe gehoben wurde. Daher haben wir uns im Sinne der Aktualität dazu entschlossen, mit unserem Erschei-nungstermin bis zur Absegnung des umfangreichen Pakets zu war-ten um Sie gemäß unseres Auftrags Ihnen gegenüber immer am neues-ten Stand der Dinge informieren zu können.

Natürlich gibt es auch abseits dieses großen Kernthemas der Ausgabe wieder Wissenswertes zu berichten. Ob Öko-Prämie oder kanzleiinterne personelle News - wir hoffen, dass Sie die aktuelle Ausga-be von „clever steuern“ erneut völlig überzeugt und rundum informiert.

Im Namen der Kanzlei wünsche ich Ihnen, Ihrer Familie und Ihren Mitar-beitern bereits vorab „Frohe Ostern“ und großen wirtschaftlichen Erfolg.

Mag Ursula Plachetka

DIE STEUERENTLASTUNGEN IM DETAILLIERTEN ÜBERBLICK

Steuerreform - So sind Sie betroffen Nach der Verabschiedung der Regierungsvorlage durch den Minis-terrat wurde die neue Steuerreform 2009, die eine steuerliche Entlastung von rund 3,1 Milliarden Euro erbringen soll, nun im Parlament beschlos-sen. Zusätzlich wurde auch ein Konjunkturbelebungspaket vorgelegt das unter anderem die Einführung einer neuen Investitionsbegünstigung in Form einer vorzeitigen Abschreibung für Investitionen in 2009 und 2010 vorsieht. Wir haben einen intensiven Blick auf diese Reform geworfen und wid-men uns im Folgenden den Auswirkungen und Vorteilen für Sie, sei es als Unternehmer, als Familie oder in Hinsicht auf Ihre Mitarbeiter. Die Steuerreform 2009 - Unternehmer: • Es wird eine zusätzliche Entlastung aller Gewerbetreibenden, Ein-Mann-Unternehmen und Selbstständigen angestrebt. Für alle einkommen-steuerpflichtigen Selbstständigen wird daher ab 2010 der Freibetrag von derzeit 10 Prozent auf nunmehr 13 Prozent erhöht und zudem auf alle betrieblichen Einkunfts- und Gewinnermittlungsarten ausgeweitet. • Weiters entfällt im Interesse der kleinen und mittleren Einkommen bei den Selbstständigen nunmehr die Investitionsbedingung für Gewinne bis 30.000 Euro pro Jahr. Das bedeutet, dass Unternehmer diese steuerliche

(Fortsetzung auf Seite 2)

CLEVER STEUERN - DAS KANZLEIMAGAZINAusgabe 11 Frühjahr 2009

TOPTHEMEN Seite 2

Steuerreform 2009 - So sind Sie betroffen(Fortsetzung von Seite 1) Begünstigung nun auch dann erhalten wenn sie keine Investitionen tätigen.

• Im Gegenzug wird die Steuerbegünstigung für nicht entnommene Gewinne abgeschafft.• Neuerungen gibt es auch bei der Nachversteu-erung bereits geltend gemachter „nicht entnomme-ner Gewinne“. Ab jetzt können Unternehmen derarti-ge bereits geltend gemachte Gewinne mit 10 Prozent nach versteuern. Dadurch entfällt dafür die „Entnah-mesperre“ für Gewinne von 7 Jahren.

Gehen wir jetzt gemeinsam nach dieser Über-sicht der primären Auswirkungen der Steuerreform für Unternehmer ins Detail:

Der neue „Gewinnfreibetrag“ Wie eingangs bereits erwähnt wird also de facto als ein Äquivalent für die begünstigte Besteuerung des 13./14. Bezuges von Lohnsteuerpflichtigen nunmehr bei allen einkommensteuerpflichtigen Selbständi-gen mit Wirksamkeit per 2010 der „Freibetrag für investierte Gewinne“ (FBiG) von derzeit 10 Prozent auf 13 Prozent erhöht, sowie auf alle betrieblichen Einkunfts- und Gewinnermittlungsarten ausgeweitet und ab jetzt in den neuen Begriff „Gewinnfreibetrag“ umbenannt.

• Der Grundfreibetrag Die allgemeine Umbenennung in „Gewinnfreibe-trag“ erfolgt aufgrund der Abweichung vom bisherigen Freibetrag für investierte Gewinne, denn nun fällt die Erfordernis der Investitionsdeckung weg und diese Erfordernis verbleibt lediglich für darüber hinausge-henden Gewinne bestehen. Da der Gewinnfreibetrag für Gewinne bis 30.000 Euro eine reine Steuerentlas-tungsmaßnahme ist, bezeichnet man ihn in diesem

Zusammenhang auch mit dem Begriff „Grundfreibe-trag“. Dieser Grundfreibetrag beträgt maximal 3.900 Euro (13% von 30.000 Euro) und er steht allen steu-erpflichtigen Selbständigen unabhängig von allfälligen Investitionen automatisch – also ohne besondere Gel-tendmachung – einmal pro Veranlagungsjahr und pro Betrieb zu. ´Achtung! Wenn der Steuerpflichtige mehrere Betriebe oder Beteiligungen an Personengesellschaften besitzt, muss der Steuerpflichtige nach Wahl den Grundfreibe-trag einem Betrieb zuordnen.

Der Gewinnfreibetrag steht so wie bisher bei al-len betrieblichen Einkunftsarten (Land- und Forst-wirtschaft, selbständige Arbeit und Gewerbebetriebe) zu. Im Unterschied zum bis dato vorhandenen FBiG kann er jedoch ab 2010 nunmehr auch von bilanzie-renden Steuerpflichtigen (d.h. natürlichen Personen) in Anspruch genommen werden. Dabei können auch so genannte „Übergangsgewinne“ aus dem Wechsel der Gewinnermittlungsart einbezogen werden.

Gewinne, die über eine Pauschalierung ermittelt worden sind, können nun ebenfalls in die Ermittlung des Freibetrages einbezogen werden. Für diese Ge-winne steht allerdings nur der Grundfreibetrag zu, ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag kann jedoch nicht geltend gemacht werden.

Der Gewinnfreibetrag steht weiters ebenso wie bisher auch den Gesellschaftern von Personenge-sellschaften (Mitunternehmerschaften) zu. Der Frei-betrag richtet sich dabei nach Maßgabe ihrer jeweili-gen Gewinnbeteiligung und ist mit maximal 100.000 Euro für die gesamte Personengesellschaft be-grenzt.

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CLEVER STEUERN - DAS KANZLEIMAGAZINAusgabe 11 Frühjahr 2009

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(Fortsetzung von Seite 2)

• Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag Was passiert nun aber wenn der Gewinnfreibe-trag auch für Gewinne über 30.000 Euro beansprucht wird? Nun, dann müssen weiterhin entsprechende In-vestitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter nachge-wiesen werden. Dieser abweichende Teil des Gewinn-freibetrages wird nunmehr als „investitionsbedingter Gewinnfreibetrag“ bezeichnet. Trotz Anhebung des Gewinnfreibetrags auf 13 Prozent der Bemessungs-grundlage bleibt der Höchstbetrag von 100.000 Euro pro Veranlagungsjahr und Steuerpflichtigen unver-ändert. Daraus errechnet sich übrigens ein begüns-tigungsfähiger Maximalgewinn von insgesamt zirka 769.230 Euro. Als begünstigte Investitionen gelten wie bisher beim Vorgänger FBiG folgende Maßnahmen:• Neue abnutzbare körperliche Anlagen mit min-destens vierjähriger Nutzungsdauer (Maschinen, Be-triebs-/Geschäftsausstattung, LKWs, Taxi-KFZ, EDV...). Nicht begünstigt sind hingegen Immobilien, Land und Gründe, PKWs und Kombis (ausgenommen Fahr-schul-KFZ oder Taxikraftfahrzeuge), Luftfahrzeuge, sofort abgesetzte geringwertige Wirtschaftsgüter, ge-brauchte Anlagen sowie Investitionen für die entweder Forschungsfreibeträge oder Forschungsprämien gel-tend gemacht wurden. Achtung! Investitionen in Gebäude und Mieterinves-titionen (z.B. Adaptierungskosten für ein gemietetes Büro) sind ab 2010 begünstigt, wenn mit der tatsächli-chen Bauausführung nach dem 31.12.2008 begonnen worden ist. • Die Anschaffung von Wertpapieren (Anleihen die vier Jahre lang gehalten werden müssen.WICHTIG: Die begünstigten Wirtschaftsgüter müssen einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebstätte zuzurechnen sein.

Das Ende der Begünstigung für nicht entnommene Gewinne Im Gegenzug zu einem allen einkommensteuer-pflichtigen Unternehmern zustehenden „Gewinnfrei-betrag“ wird die begünstigte Besteuerung für nicht entnommene Gewinne ab dem Jahr 2010 ersatzlos gestrichen. Die Begünstigung kann daher letztmals für das Wirtschaftsjahr 2009 (Steuerveranlagung 2009) geltend gemacht werden. Für bisher begünstigt besteu-erte nicht entnommene Gewinne gelten für weitere 7 Jahre die bisherigen Entnahmebeschränkungen. Soll-ten diese nicht beachtet werden, so kommt es zu einer Nachversteuerung der begünstigt besteuerten Beträge mit dem halben Einkommensteuersatz des Jahres der Inanspruchnahme. Unternehmer, die diese Entnahmebeschränkun-gen in Zukunft nicht mehr einhalten wollen, können auf Basis der neuen Übergangsregelung alle vor dem Wirt-schaftsjahr 2009 begünstigten (noch nicht nach versteu-erten) Beträge freiwillig mit einem Pauschalsteuersatz von 10% im Wirtschaftsjahr 2009 nach versteuern.

Vorzeitige Abschreibung - Investitionen 2009 & 2010 Um die Investitionstätigkeit der Unternehmen zu fördern wird mit dem neuen Konjunkturbelebungspa-ket 2009 eine vorzeitige Abschreibung in Höhe von 30 Prozent für sämtliche Investitionen der Jahre 2009 und 2010 eingeführt. Die vorzeitige Abschreibung gilt für abnutzbare körperliche Anlagen; wobei Wirt-schaftsgüter, die auch schon beim investitionsbeding-ten Gewinnfreibetrag ausgenommen waren auch hier von einer derartigen Regelung betroffen sind. Achtung! Einzige Ausnahme gegenüber dieser Rege-lung beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag ist, dass die vorzeitige Abschreibung hier auch Wirtschafts-gütern zusteht, für die Forschungsfreibeträge oder For-schungsprämien in Anspruch genommen wurden.

Die vorzeitige Abschreibung ermöglicht im Jahr der Anschaffung oder Herstellung eine entsprechend höhere Abschreibung wobei der Abschreibungsbetrag in diesem Jahr 30 Prozent der Anschaffungs- oder Her-stellungskosten einschließlich der normalen linearen Abschreibung beträgt. Neben der vorzeitigen Abschrei-bung im Investitionsjahr darf jedoch nicht auch noch eine Normalabschreibung zusätzlich abgesetzt werden.

WICHTIG: Durch die vorzeitige Abschreibung kommt es zwar zu einer schnelleren Abschreibung der Investition, jedoch wird dadurch eine Abschreibung von mehr als 100 Prozent der Anschaffungs- und Herstellungskosten nicht ermöglicht.

KANZLEI TIPP

Für sämtliche individuellen Fragen und spzielle Details hinsichtlich des neuen Gewinnfreibetrags und der Aus-wirkungen für Unternehmer stehen wir Ihnen natürlich gerne jederzeit zur Verfügung.

CLEVER STEUERN - DAS KANZLEIMAGAZINAusgabe 11 Frühjahr 2009

TOPTHEMEN Seite 4

Familien und Kinder sollen profitierenSTEUERREFORM 2009 - DAS FAMILIENPAKET VON RUND 500 MILLIONEN EURO

Im Rahmen der Steuerreform 2009 wurde zur Entlastung der Familien ein Entlastungspaket ge-schnürt, das mit einem Volumen von rund 500 Mil-lionen Euro zu Buche schlagen soll. Eckpfeiler sind dabei die Förderung von Familien mit Kindern, eine Entlastung des Faktor „Arbeit“ ein Zuwachs des Haushaltsnettoeinkommens für den Mittelstand und eine Erleichterung des beruflichen Neu- oder Wieder-einstiegs von Frauen mit Kindern.Wir haben uns mit diesem Teil der Steuerreform eben-falls intensiv beschäftigt und für Sie die interessantes-ten Daten und Fakten zusammengetragen:

Der Kinderabsetzbetrag Beim Kinderabsetzbetrag, der gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt wird, kommt es ab 1. Januar 2009 rückwirkend zu einer monatlichen Anhebung von derzeit 50,90 Euro auf 58,40 Euro. Damit soll unabhängig von der Einkommenssitu-ation eine zusätzliche Direktförderung pro Kind und Jahr von 90 Euro (Berechnungsformel: 12 x 7,50 Euro Aufschlag) allen Familien zugute kommen.

Der Unterhaltsabsetzbetrag Der im üblichen Veranlagungsverfahren ge-währte monatliche Unterhaltsabsetzbetrag wird ab 1. Januar 2009 rückwirkend auf 29,20 Euro für das erste, sowie auf 43,80 Euro für das zweite und auf 58,40 Euro für jedes weitere Kind erhöht. Anspruchs-berechtigt sind jene Steuerpflichtigen, die gesetzlich verpflichtende Unterhaltszahlungen an nicht haus-haltszugehörige Kinder leisten müssen.

Der Kinderfreibetrag Ab 1. Januar 2009 kann ein neuer Kinderfrei-betrag in der Höhe von 220 Euro jährlich pro Kind grundsätzlich geltend gemacht werden. Er gilt Kin-dern, für die mehr als 6 Monate eines Kalenderjahrs der Kinderabsetzbetrag oder Familienbeihilfe gewährt wird. Der Freibetrag vermindert die Steuerbemes-sungsgrundlage, wodurch seine Entlastungswir-kung umso größer ausfällt, je höher das Einkommen und damit der Grenzsteuersatz ist (die maximale Steuerersparnis wird von Seiten der Politik derzeit mit 50 Prozent bewertet). Machen beide Elternteile den Freibetrag geltend, dann steht beiden je 60% des Freibetrages, das ist jährlich jeweils 132 Euro, zu. Für Alleinerziehende steht der Freibetrag von � 220 auf alle Fälle dann zu, wenn für das Kind vom anderen Elternteil kein Unterhalt geleistet wird. Wer-den für das Kind jedoch mehr als 6 Monate jährlich Unterhaltszahlungen geleistet dann kann von jedem betroffenen Elternteil ein Freibetrag in Höhe von 132 Euro in Anspruch genommen werden.

Eine neue steuerliche Absetzbarkeit von Kinder-betreuungskosten Die steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreu-ungskosten (z.B. Krippen, Tagesmütter, Kindermäd-chen, Kindergärten etc.) als außergewöhnliche Be-lastung ohne Selbstbehalt soll ab 1. Januar 2009 bis zu einem Betrag von 2.300 Euro pro Kind und Jahr möglich sein. Begünstigt sind davon Kinder bis zum 10. Le-bensjahr und die Betreuungskosten müssen zudem tatsächlich gezahlte Kosten sein. Werden Betreu-ungskosten durch einen steuerfreien Zuschuss des Arbeitgebers übernommen, sind nur die vom Steu-erpflichtigen darüber hinaus zu tragenden Kosten ab-zugsfähig. Dabei wird die steuerliche Absetzbarkeit an so genannte „qualitätsvolle Betreuungsangebo-te“ gebunden. Das bedeutet, dass die Betreuung in privaten oder öffentlichen Kinderbetreuungsinstitutio-nen (z.B. Kindergarten, Hort, Halbinternat, Vollinter-nat) zu erfolgen hat oder aber von einer pädagogisch qualifizierten Person durchgeführt werden muss.

Die steuerfreien Zuschüsse des Arbeitgebers zu Kinderbetreuungskosten Leistet ein Arbeitgeber an alle oder bestimmte Gruppen seiner Arbeitnehmer einen Zuschuss für die Kinderbetreuung, dann ist dieser Zuschuss ab dem 1. Januar 2009 bis zu einem Betrag von 500 Euro jährlich pro Kind (bis zum zehnten Lebens-jahr) von der Lohnsteuer befreit. Voraussetzung ist, dass für das betroffene Kind dem Dienstnehmer vom Arbeitgeber mehr als 6 Monate im Jahr der Kinder-absetzbetrag gewährt wird. Die Ausgaben des Arbeitgebers sind dabei als Be-triebsausgaben abzugsfähig!Achtung! Kinderbetreuungskosten, die aus Arbeitge-berersatz (wie z.B. per Scheck) bezahlt werden kön-nen jedoch nicht als Kinderbetreuungskosten steuer-lich geltend gemacht werden.

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TOPTHEMEN Seite 5

Steuertarifsenkung lässt Kasse klingelnSTEUERREFORM 2009 - LOHN- & EINKOMMENSSTEUER: DIE NEUEN TARIFE

Eine weitere Entlastung soll unter anderem auch die Anhebung der Lohn- bzw. Einkommenssteuer-grenze von derzeit 10.000 Euro auf nunmehr 11.000 Euro bringen. Der neue Tarif, der ab 1. Januar 2009 gilt hat somit folgende Dimensionen:a) Steuerpflichtige Einkommen bis 11.000 Euro haben nun einen Grenzsteuersatz von 0 Prozent;b) Steuerpflichtige Einkommen ab 11.000 Euro bis 25.000 Euro haben nunmehr einen Grenzsteu-ersatz von 36,50 Prozent (vormals 38,33 Prozent);c) Steuerpflichtige Einkommen ab 25.000 Euro bis 60.000 Euro (bisher bis 51.000 Euro) haben nunmehr einen Grenzsteuersatz von 43,2143 Pro-zent (vormals 43,5962 Prozent);d) und steuerpflichtige Einkommen ab 60.000 Euro (bisher ab 51.000 Euro) haben nunmehr den Grenzsteuersatz von 50 Prozent. Durch die Anhebung der Steuerfreigrenze von 10.000 auf 11.000 Euro werden Bruttojahreseinkom-men bei Arbeitnehmern von 16.870 Euro (bei Pensi-onisten von 14.944 Euro) und Einkommen bei Selb-ständigen von 12.713 Euro de facto steuerfrei gestellt, wobei bei den Selbständigen der neue Grundfreibe-trag im Rahmen des Gewinnfreibetrages von 13 Pro-zent bereits berücksichtigt ist.

Fazit: Diese Tarifentlastung bringt im Vergleich zu 2008 für alle Steuerpflichtigen eine Entlastung, die zwischen 149 Euro pro Jahr (niedrigster Wert bei monatlichem Brutto von 1.100 Euro) und maximal 1.350 Euro pro Jahr (höchster und gleich bleibender Wert ab einem monatlichen Brutto von 5.800 Euro) liegt. Achtung! Bedingt durch den Umstand, dass die Steu-erreform 2009 erst nach Kundmachung im Bundesge-setzblatt im März 2009 in Kraft tritt, kann der neue Tarif erst bei der Lohnverrechnung für April 2009 angewen-det werden. Die Arbeitgeber können dann mit dieser Lohnverrechnung auch die ersten drei Monate des Jahres 2009 steuerlich aufrollen und den Arbeitneh-mern die zuviel einbehaltene Lohnsteuer auszahlen.

Wohltätigkeit bringt mehr als Gottes LohnSTEUERREFORM 2009 - ABSETZBARKEIT VON SPENDEN

Zusätzlich zur bisher geltenden Spendenrege-lung eröffnet die Steuerreform 2009 auch erweiterte steuerliche Abzugsfähigkeiten als Betriebs- oder Son-derausgabe. Private und Unternehmer können ab 1. Januar 2009 Spenden an Organisationen von der Steuer absetzen:• Mildtätige Zwecke, sofern sie überwiegend in Öster-reich bzw. im EU-Raum ausgeübt werden;• Bekämpfung von Not/Armut (Entwicklungsländer);• für die Hilfestellung in Katastrophenfällen (Hochwas-ser-, Erdrutsch-, Muren- und Lawinenschäden). Spenden für den Tier- und Umweltschutz sind jedoch weiterhin nicht absetzbar!

Zu begünstigten Organisationen zählen alle unbe-schränkt steuerpflichtigen Körperschaften (Vereine, Stiftungen), Körperschaften öffentlichen Rechts sowie Körperschaften, deren ausschließlicher Zweck das Sammeln von Spenden ist und die in einer Liste des Finanzamts eingetragen sind. Absetzbare Spenden können auch an vergleichbare Organisationen im EU- und EWR-Raum bezahlt werden, sofern sie in der erwähnten Liste erfasst sind. Für die Aufnahme in die Liste müssen die Organisationen vom Wirtschaftsprü-

fer bestätigt nachweisen, dass sie ausschließlich ge-meinnützig tätig sind, nur in eingeschränktem Umfang bestimmte wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, seit mindestens drei Jahren begünstigte Zwecke verfolgen und dass die Verwaltungskosten 10 % der Spenden-einnahmen nicht übersteigen. Ab 2010 muss der steuerpflichtige Spender der Spen-denorganisation zudem seine E-Card-Nummer über-mitteln um Spenden als Sonderausgaben geltend machen zu können. Die Organisationen leiten dann gesammelt alle Sozialversicherungsnummern sowie die dazu gehörigen Spendenbeträge an die Finanz-verwaltung weiter. Die Anrechnung erfolgt sodann au-tomatisch von Seiten der Finanzverwaltung. Die Absetzbarkeit der Spenden ist betragsmäßig be-grenzt. Bei Unternehmen (Absetzung als Betriebsaus-gabe) sind dies 10 Prozent der unmittelbaren Vorjahrsgewinns, bei Privaten (Sonderausgaben) maximal 10 Prozent des Einkommens aus dem Vor-jahr.

TIPP: Der Maximalbetrag für die steuerliche Absetzbar-keit der Kirchensteuer wurde übrigens ab 1. Januar 2009 von 100 auf 200 Euro erhöht.

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S P E Z I A LT H E M A Seite 6

Die Verschrottungs- bzw. Umweltprämie zielt auf eine Ankurbelung des Konsums am Kraftfahrzeugs-sektor ab. Altfahrzeuge sollen de facto durch Neufahr-zeuge ersetzt werden. Als Neufahrzeuge gelten KFZ, die bisher überhaupt noch nicht oder bisher lediglich auf einen Fahrzeughändler zugelassen waren und deren Erstzulassung zum Verkehr höchstens ein Jahr zurückliegt. Das Altfahrzeug muss vor dem 1. Januar 1996 erstmals zugelassen worden und in fahrtüch-tigem Zustand sein. Zum Zeitpunkt der Prämienin-anspruchnahme muss das Fahrzeug eine gültige Begutachtungsplakette gemäß § 57a KFG aufweisen und tatsächlich zum Verkehr zugelassen sein. Sowohl die Abmeldung des alten KFZ als auch die Anmeldung des neuen KFZ können frühestens am 1. April 2009 erfolgen. Grundsätzlich ist der letzte Zeitpunkt, zu dem die Prämie in Anspruch genommen werden kann, der 31. Dezember 2009, die Anzahl der geförderten Fahr-zeuge ist jedoch mit 30 000 begrenzt, sodass nach Erreichen dieser Zahl keine Prämie ausbezahlt wird. Anspruch auf die Begünstigung haben nur An-tragsteller, bei denen sowohl das Altfahrzeug als auch das Neufahrzeug ein PKW ist, der im Inland auf den Antragsteller zugelassen ist bzw. war. Der Antragsteller muss eine Privatperson sein. Für PKW, die innerhalb des letzten Jahres zum notwendigen Betriebsvermö-gen gehörten, besteht daher kein Anspruch.Voraussetzung für die Auszahlung: Der zur Verschrottung an den Fahrzeughändler übergebene PKW muss mindestens ein Jahr durch-gehend auf den Antragsteller im Inland zugelassen gewesen sein. Er muss nachweislich im Inland ver-schrottet werden, der Inhaber der Shredderanlage hat dazu gegenüber dem Fahrzeughändler den Nachweis zu erbringen. Auf den Zulassungsbesitzer des Altautos muss zudem ein PKW zugelassen werden, der bisher noch nicht zugelassen war, erstmals im Inland zuge-lassen wird oder bisher nur auf einen inländischen Fahrzeughändler für höchstens ein Jahr zugelassen war. Der PKW muss mindestens die Voraussetzungen „Schadstoffklasse Euro 4“ erfüllen.Höhe der Verschrottungs-/Umweltprämie: Die Höhe der Prämie beträgt 1.500 Euro. Dieser Betrag wird zur Hälfte vom Bund und zur Hälfte vom Fahrzeughändler aufgebracht, der das Altfahrzeug zu-rückgenommen und das Neufahrzeug verkauft hat.Nachweise: Um Missbrauch zu verhindern, hat der Fahrzeug-händler entsprechende Nachweise zu erbringen. Der Fahrzeughändler, der das Altauto zur Verschrottung übernimmt und das Neufahrzeug veräußert, hat die Fahrtüchtigkeit des Altfahrzeuges mittels einer gülti-

gen Plakette gemäß § 57a KFG nachzuweisen. Die Verschrottung des Altfahrzeuges bei einem inländi-schen Shredderbetrieb ist mittels einer Bestätigung dieses Betriebes nachzuweisen und das Erreichen der Schadstoffklasse Euro 4 ist mittels eines Auszuges aus der Genehmigungsdatenbank zu belegen. Darüber hinaus hat der Fahrzeughändler an Hand der vorgelegten Zulassungsscheine des Altfahrzeuges und des Neufahrzeuges folgende Angaben zu prüfen und nachzuweisen: Das Altfahrzeug muss vor dem 1. Jänner 1996 erstmals zum Verkehr zugelassen worden sein und seit mindestens einem Jahr durchgehend im Inland auf den Antragsteller zugelassen sein. Darüber hin-aus muss der Zulassungsbesitzer des Altfahrzeuges dieselbe Person sein wie der Zulassungsbesitzer des Neufahrzeuges.Auszahlung:Der Fahrzeughändler hat über FinanzOnline die Aus-zahlung der Verschrottungs-/Umweltprämie an den Antragsteller beantragen. Dabei sind die folgenden Daten mitzuteilen: Name, Anschrift und Sozialversi-cherungsnummer des Antragstellers, Bankverbindung des Antragstellers (Kontonummer einschließlich der Bankleitzahl bzw IBAN-BIC) und die Fahrgestellnum-mer (Fahrzeugidentifikationsnummer) sowohl des Altfahrzeuges als auch des Neufahrzeuges. Wurden diese Daten vollständig über FinanzOnline übermittelt, wird der Betrag an den Antragsteller überwiesen. Der Fahrzeughändler haftet für die Richtigkeit der Daten, sodass bei unrichtigen Daten bzw. bei falschen Angaben, die zu einer ungerechtfertigten Auszahlung der Verschrottungs-/Umweltprämie führen, der Fahr-zeughändler zur Rückzahlung herangezogen wird.

Ausgabe 11 Frühjahr 2009CLEVER STEUERN - DAS KANZLEIMAGAZIN

Seite 7A L LG E M E I N E I N F O R M AT I O N E N

Impressum:

Medieninhaber, Herausgeber & Verleger Plachetka & Partner Steuerberatungsges.m.b.H. Chefredakteurin: Mag Ursula Pla-chetka Artdirektion Mag Mario Koeppl Foto&Grafikquellen: Corbis Stock Photography London, Getty Images Tokyo Branch, AMS.at Gestaltung, Layout & Umsetzung: Mag Mario Koeppl Vertrieb Plachetka & Partner Steuerberatungsges.m.b.H. Druck Plachetka & Partner Steuerberatungsges.m.b.H. Verlags- und Redaktionsadresse: Enzersdorfer Strasse 7, 2340 Mödling, Telefon: 02236-22516-0, E-Mail: [email protected], Internet: www.plachetka.at ABO-Bestellungen: [email protected] .Hinweis laut Mediengesetz: Alle Rechte, auch die Übernahme von Beiträgen nach § 44 Abs. 1 und 2 Urheberrechtsgesetz, sind vorbehalten.

DIE NÄCHSTE AUSGABE

Bitte schon jetzt vormerken!Die Ausgabe 12 (Sommer 2009) erscheint

am 5. Juni 2009.

IN EIGENER SACHE

DAS KANZLEI-MAGAZIN IST AUCH ALS PDF-DOKUMENT MITTELS

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ELEKTRONISCH BEZIEHBAR.

15. März 2009 Umsatzsteuer

Fälligkeit der Umsatzsteuer für Januar 2009 ACHTUNG: (Elektronische) Abgabe der UVA wenn der Umsatz im Jahr 2008 grösser als

100.000,-- Euro war ! NOVA

Fälligkeit der Normverbrauchsabgabe für

Februar 2009Lohnabgaben

Fälligkeit der Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag vom

Februar 2009

15. Mai 2009 Körperschaftsteuervorauszahlung

Fälligkeit des zweiten Viertels der Körper-

schaftsteuervorauszahlung 2009

Einkommensteuervorauszahlung

Fälligkeit des zweiten Viertels der Einkom-mensteuervorauszahlung für das Jahr 2009

WICHTIGE TERMINE

Frau Mag. Verena Schreck verstärkt seit Anfang Januar 2009 das be-währte Team der Kanzlei Plachetka & Partner. In „clever steuern“ stellt sich die engagierte Steuerberaterin nun in eigenen Worten vor:„Liebe Klientinnen und Klienten! Ich möchte die Gelegenheit nutzen mich Ihnen hier kurz persönlich vorzustellen. Geboren am 11.März 1980 im steirischen Hartberg, be-suchte ich die örtliche Volksschule und maturierte 1998 am Hartberger Gymnasium. Danach zog es mich nach Wien, wo ich mein Studium für Bank- und Finanzwirtschaft, die dreijährige Berufsanwärterzeit sowie die Steuerberaterprüfung mit Erfolg absolvierte. Mit Juni 2006 wurde ich sodann zur Steuerberaterin bestellt und war bis Ende 2008 in der Bundeshauptstadt tätig.In meiner Freizeit widme ich mich als leidenschaftliche Reiterin mei-nem Pferd, gleichzeitig kommt auch mein Chihuahua-Hündchen nicht zu kurz. Mein Garten und meine Küche sind ebenfalls Bereiche, die in meiner Freizeit einen großen Stellenwert einnehmen. Auf Grund meiner siebenjährigen Tätigkeit in der Steuerberatungs-branche konnte ich doch schon einiges an Erfahrung sammeln und ich hoffe, dass ich diese auch zu Ihrem individuellen Vorteil einsetzen kann.Ich freue mich auf eine angenehme und erfolgreiche Zusammenarbeit mit Ihnen und stehe natürlich jederzeit gerne für Auskünfte, sowie mit Rat und Tat zur Verfügung.“

Neuer Zuwachs für unser Team