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Ausgabe 12 // 13. Juni 2018 Das Online-Magazin für Recht, Wirtschaft und Steuern www.deutscher-anwaltspiegel.de In dieser Ausgabe finden Sie Beiträge aus den Bereichen: Außerdem News aus den Bereichen: Deals, Sozietäten, Personal Steuerrecht • Arbeitsrecht Internationales Patentrecht Rechtsmarkt

Ausgabe 12 // 13. Juni 2018 … · BFH den angemessenen Rahmen und wirkt daher wie ein rechtsgrundloser Zuschlag auf die Steuerfestsetzung. Auch für den Verzinsungszeitraum April

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Ausgabe 12 // 13. Juni 2018

Das Online-Magazin für Recht, Wirtschaft und Steuern

www.deutscher-anwaltspiegel.de

In dieser Ausgabe finden Sie Beiträge aus den Bereichen:

Außerdem News aus den Bereichen: Deals, Sozietäten, Personal

Steuerrecht • Arbeitsrecht Internationales Patentrecht • Rechtsmarkt

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News & Services

Prof. Dr. Thomas Wegerich

Herausgeber Deutscher AnwaltSpiegel

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Liebe Leserin, lieber Leser,

am Nachmittag des 04.07.2018 findet der nächste Roundtable des Deutschen AnwaltSpiegels statt. „Gemeinsam stark: Business-Development in Kanz-leien erfolgreich gestalten“ – das wird uns in der Pagode der F.A.Z. beschäftigen. Zu Ihrem Platz am runden Tisch geht es HIER entlang.

25 Jahre STP Informationstechnologie AG, neun Jahre Fachtagung auf Schloss Bensberg und zwei Jahre Legal Innovation Award – Gründe genug für ein Rechtsmarkt-Interview mit den STP-Vorständen Gunther Thies und Uwe Richter. Das sollten Sie nicht verpassen.

Selbstbedienung durch den Fiskus? Die üppigen 6% Nachzahlungszinsen pro Jahr, die das Finanzamt von säumigen Steuerpflichtigen erhebt, stehen in Zeiten der schon lange währenden Niedrigzinspolitik auf dem Prüfstand. Das BVerfG wird auf Vorlage des BFH über die Verfassungsmäßigkeit dieser Steuerpraxis entscheiden.

Ihr

Thomas Wegerich

_ Steuerrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .3

Der Blick geht nach Karlsruhe –BFH ruft BVerfG an: Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von Nach zahlungszinsen in Höhe von 6%Von Anna Luce, Nürnberg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3

_ Arbeitsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . .6

Konzernbetriebsrat – Stopp durch Landesgrenze? – Im Blickpunkt: BAG bestätigt ausdrücklich seine bisherige RechtsprechungVon Dr . Christian Bloth, Frankfurt am Main . . . . . . . . . . . . . . . 6

_ Arbeitsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . .9

Abmahnung wegen der Weige- rung der Herausgabe der Handy-nummer? – Im Blickpunkt: Die aktuelle Entscheidung des LAG Thüringen stärkt Daten- schutz für ArbeitnehmerVon Stephanie Simokat, Düsseldorf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9

_ Internationales Patentrecht . . . .11

Rechtzeitig handeln – Im Blickpunkt: Risikomanage- ment bei IP-Verletzungsklagen in den USAVon Dr . Bernd Janssen, LL .M ., Hamburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11

_ Rechtsmarkt . . . . . . . . . . . . . . . . .14

Legal Tech, Effizienzsteigerung, Kunden- und MarktnäheFünf Fragen an: Gunther Thies und Uwe Richter, Vorstände der STP Informationstechnologie AG . . . . . . 14

Deals . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17Sozietäten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18Personal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20

Fachbeirat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22Kontakte und Ansprechpartner . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26

Strategische Partner, Kooperationspartner und Impressum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27

2 // Inhalt und EditorialAusgabe 12 // 13. Juni 2018

Deutscher AnwaltSpiegel

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Der Blick geht nach KarlsruheBFH ruft BVerfG an: Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von Nachzahlungszinsen in Höhe von 6%

Von Anna Luce

Grundsätzlich legen die §§ 233a und 238 AO für steuer-liche Nachzahlungen und Erstattungen ab dem 16. Mo-nat nach Ende des Entstehungszeitraums einheitlich ei-ne Verzinsung von monatlich 0,5% fest (6% p.a.). Durch Nachzahlungszinsen sollen Liquiditätsvorteile, welche der Steuerpflichtige durch Nutzung des eigentlich dem Fiskus zustehenden Kapitals bis zur Überweisung an das Finanzamt erwirtschaftet, ausgeglichen werden. Umgekehrt, im Fall der Steuererstattung, sollen dem Steuerpflichtigen (potentiell) entgangene Zinserträge ausgeglichen werden. Dies knüpft jedoch „ in logischer Konsequenz “ an die Möglichkeit des Steuerpflichtigen an, einen solchen Zinsaufwand oder -ertrag durch Ka-pitalanlagen am Markt überhaupt generieren zu kön-nen. Die Zinsentwicklung innerhalb der Europäischen Union hat seit der Finanzkrise 2008 einen stetigen Ab-wärtstrend durchlebt. Der von der Deutschen Bundes-bank halbjährlich festgelegte und veröffentlichte Basis-zinssatz befindet sich seit Mitte 2016 unverändert bei –0,88%.

Der zu entscheidende FallDer BFH hat im Beschluss vom 25.04.2018 Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von Nachzahlungszinsen (also hier §§ 233a, 238 AO) i.H.v. 6% p.a. für Verzinsungszeiträu-me ab dem Jahr 2015 geäußert. In einem summarischen Verfahren wurde die Aussetzung der Vollziehung des

Zinsbescheids gewährt. Im Streitfall erhöhte das Finanz-amt eine im Jahr 2009 festgesetzte Einkommensteuer im Anschluss an eine Außenprüfung des Jahres 2017 um knapp 2 Millionen Euro. Zusätzlich verlangte die Behörde im Zinsbescheid Nachzahlungszinsen i.H.v. etwa 240.000 Euro. Die Steuerpflichtigen beantragten die Aussetzung der Vollziehung des Zinsbescheids mit der Begründung, dass die Höhe des Zinssatzes verfassungswidrig sei. Nachdem der Antrag in der Vorinstanz durch das FG Köln (15 V 3279/17) abgelehnt wurde, hat der BFH in dem Be-

schluss vom 14.05.2018 dem Antrag nun stattgegeben. Demnach bestehen hinsichtlich der Zinshöhe für Verzin-sungszeiträume ab dem Jahr 2015 erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 233a i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO. Der BFH sieht in der Bemessung des Zinssatzes sowohl den Gleichheitsgrundsatz nach Artikel 3 Abs. 1 GG als auch das Übermaßverbot nach Artikel 20 Abs. 3 GG verletzt. Auch an einer sachlichen Rechtfertigung der Zinshöhe fehlt es. Der BFH sieht den Gesetzgeber nun in der Pflicht zu überprüfen, ob angesichts dieser Umstän-de die gesetzliche Höhe der Nachzahlungszinsen zu an-zupassen ist. Der zugrundeliegende Zinsbescheid selbst befindet sich noch im Einspruchsverfahren aufgrund der aktuell beim Bundesverfassungsgericht anhängi-gen Verfahren zur Höhe der Nachzahlungszinsen (1 BvR 2422/17 und 1 BvR 2237/14).

Juristische EinordnungEntgegen vorausgegangenen Urteilen der Finanzgerich-te und des BFH wurde mit dieser Entscheidung erstmals die Höhe des seit 1961 unveränderten Zinssatzes als an-passungsbedürftig eingestuft. In jüngster Vergangenheit wurde immer wieder vor Finanzgerichten und dem BFH gegen die Höhe des Zinssatzes geklagt, jedoch ohne Er-folg. So hatte der BFH für Veranlagungszeiträume bis 2011 keine Notwendigkeit festgestellt, den Zinssatz anzupas-sen. Nach Meinung des Gerichts befand sich der Zins-

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Bestätigt das BVerfG in Karlsruhe die Zweifel des BFH, wird sich der Gesetzgeber nach alternativen Ansätzen umsehen müssen.

3 // SteuerrechtAusgabe 12 // 13. Juni 2018

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satz, den damaligen Zeitraum betreffend, noch in einem angemessenen Rahmen. Es lag somit kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor. Allerdings wurde im Rah-men dieses Urteils bereits betont, dass eine Überprüfung der Gesetzgebung aufgrund von entscheidenden, wirt-schaftlichen Veränderungen zukünftig nötig sein könnte (BFH, Urteil vom 01.07.2014 – IX R 31/13). Für die anschlie-ßenden Verzinsungszeiträume 2012 bis 2015 wurde der Zinssatz vom FG Münster als noch verfassungsgemäß im Rahmen der gesetzlichen Typisierung angesehen. Gegen die Entscheidung wurde Revision eingelegt, das Verfah-ren ist derzeit beim BFH anhängig (III R 25/17, Vorinstanz FG Münster vom 17.08.2017, 10 K 2472/16).

Argumente des BFHDiese Sichtweise änderte der neunte Senat des BFH nun. So gibt es für die gesetzliche Zinshöhe keine sachliche Rechtfertigung mehr. Das Argument der Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung steht aufgrund der mo-dernen Datenverarbeitungstechniken einer Anpassung an den Marktzinssatz oder Basiszinssatz i.S.d. § 247 BGB nicht mehr entgegen. Dies hat der Gesetzgeber für ande-re Bereiche, etwa § 288 BGB bereits erkannt und geändert, für den Bereich der Steuern blieb er aber bisher untätig. Verzugszinsen gemäß § 288 BGB lehnen sich an den Ba-siszins an (5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, der-zeit 4,12%). Im Gegensatz zu Nachzahlungszinsen sollen Verzugszinsen nicht nur Liquiditätsvorteile abschöpfen, sondern den Steuerpflichtigen auch sanktionieren. Der Zinssatz ohne Sanktionsanteil wäre demnach noch ge-ringer. Eine ähnliche Vorgehensweise ist auch auf kom-munaler Ebene zu finden. Aufgrund der realitätsfernen Bemessung sieht der BFH den Gleichheitsgrundsatz als

verletzt an. Im betroffenen Zeitraum hat sich ein nied-riges Marktzinsniveau strukturell und nachhaltig verfes-tigt. Der gesetzliche Zinssatz überschreitet damit laut BFH den angemessenen Rahmen und wirkt daher wie ein rechtsgrundloser Zuschlag auf die Steuerfestsetzung.

Auch für den Verzinsungszeitraum April bis Juli 2013 hatte sich der BFH Ende 2017 bereits geäußert. Dabei wur-de hinsichtlich der Höhe des Zinssatzes ein Verstoß weder gegen den Gleichheitsgrundsatz noch das Übermaßver-bot festgestellt (BFH, Urteil vom 09.11.2017 – III R 10/16). Die Argumentation des BFH stützte sich dabei unter anderem auf den Monatsbericht der Deutschen Bundesbank für Anlagen und Kreditfinanzierungen. Die berücksichtigte Bandbreite der Zinsen bewegte sich dabei von 0,15% bis 14,70%. Der Zinssatz von 6% lag damit im Referenzrah-men und wurde vom BFH für den Zeitraum April bis Juli 2013 als zulässig erachtet. Diese Bandbreitenermittlung wurde im Beschluss vom BFH vom 25.04.2018 nun jedoch explizit als nicht geeignet verworfen, da es sich bei Zins-sätzen für Kreditkarten und Girokontenüberziehung inso-weit um Sonderfaktoren handele.

Trotz Bestätigungen der Verfassungsmäßigkeit durch diverse Finanzgerichte und BFH sind zu den Verzinsungs-zeiträumen ab 2010 inzwischen zwei Verfahren beim BVerfG anhängig (1 BvR 2422/17 und 1 BvR 2237/14). Der Oberste Gerichtshof wird sich darin zur Verfassungsmä-ßigkeit der §§ 233a ff. AO sowohl ab 2010 als auch ab 2012 äußern und hoffentlich final Klarheit schaffen.

Fazit und PraxishinweiseZusammenfassend lässt sich festhalten: Nach langem Beharren auf der Verhältnismäßigkeit des Zinssatzes hat der BFH nun doch erstmals erhebliche Zweifel daran ein-

geräumt. Der Beschluss des BFH ist aus Sicht der Steuer-pflichtigen positiv zu werten. Die Belastung für steuerli-che Nachzahlungen würde bei Absenkung des Zinssatzes geringer ausfallen. Negative Aspekte ergeben sich für Steuererstattungen, denn kaum eine Anlage wird so hoch verzinst wie zu viel bezahlte Steuern. Falls das BVerfG die vom BFH festgestellten Zweifel bestätigt, wird sich der Gesetzgeber nach alternativen Ansätzen umsehen müs-sen. Die beim BVerfG anhängigen Verfahren stehen auf der Terminliste für 2018. Es ist also mit einer relativ zü-gigen Entscheidung zu rechnen. Steuerpflichtige sollten auch weiterhin unbedingt Einspruch gegen die Höhe der Verzinsung nach §§ 233a ff. AO mit Verweis auf die beim BVerfG anhängigen Verfahren einlegen und Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO beantragen. Da in den BVerfG-Verfahren die Höhe des Zinssatzes nach § 238 AO angegriffen wird, dürfte die Entscheidung auch Bedeu-tung für andere Verzinsungstatbestände als § 233a AO ha-ben. Es sollte daher auch Einspruch einlegt werden, wenn andere Zinsen, z.B. Stundungszinsen oder Aussetzungs-zinsen, anfallen. Dies gilt für alle Verzinsungszeiträume ab 01.01.2010. Bei Zinsfestsetzungen auf die Gewerbesteuer ist zu beachten, dass diese durch die hebeberechtigten Gemeinden erfolgt. Es gelten andere verfahrensrechtliche Vorschriften, die Kosten auslösen können.� F

Anna Luce, Steuerberaterin, Partnerin, Rödl & Partner, Nürnberg

[email protected]

4 // SteuerrechtAusgabe 12 // 13. Juni 2018

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5 // Deutscher AnwaltSpiegel // Ausgabe 12 // 13. Juni 2018 ANZEIGE

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Konzernbetriebsrat – Stopp durch Landesgrenze?Im Blickpunkt: BAG bestätigt ausdrücklich seine bisherige Rechtsprechung

Von Dr. Christian Bloth

AusgangssituationDeutschland ist ein attraktiver Markt für viele Unterneh-men aus dem Ausland, die hier in ihren Unternehmen unzählige Arbeitsplätze anbieten. Häufig bestehen da-bei in Deutschland ansässige Unterkonzerne, also meh-rere verbundene Unternehmen, deren Anteile bei einer deutschen Holdinggesellschaft des ausländischen Kon-zerns liegen. Dies hat zum einen operative, zum ande-ren aber auch steuerliche Gründe. Das Bestehen einer inländischen Holding hat jedoch auch Bedeutung für betriebsverfassungsrechtliche Strukturen.

Was bedeutet dies insbesondere für einen fakulta-tiv einzurichtenden Konzernbetriebsrat (im Folgenden KBR)? Es ist problematisch, wenn eine solche Holdingge-sellschaft keine oder nur geringe operative Funktionen hat, sondern im Wesentlichen als reine Finanzholding fungiert, deren Zweck sich in dem Halten der Beteili-gungen erschöpft. Gerade im Rahmen von Matrixorga-nisationen ist es so, dass Funktionen in Beteiligungs-gesellschaften ausländischer Konzerne nicht durch eine im Inland ansässige Konzernspitze geführt werden, sondern an im Ausland ansässige Leitungsebenen be-richten. Dort werden wesentliche Entscheidungen des Unternehmens vorgegeben, die durch die Geschäftsfüh-rung der Beteiligungsgesellschaften umzusetzen sind.

Was bedeutet dies für die Mitbestimmung auf Kon-zernebene? Schließlich gibt es Angelegenheiten, für die

ein KBR originär – und ausschließlich – zuständig ist, das heißt also Angelegenheiten, die den Konzern oder meh-rere Konzernunternehmen betreffen und nicht durch die einzelnen Gesamtbetriebsräte oder Betriebsräte ge-regelt werden können. Für solche Angelegenheiten sind Zuständigkeiten anderer betriebsverfassungsrechtlicher Gremien, beispielsweise eines Gesamtbetriebsrats, aus-geschlossen. Wenn aber die Bildung eines KBR mangels

dort angesiedelter Leitungsfunktionen nicht möglich ist – droht dann ein Verlust von Beteiligungsrechten? Erweist es sich also gerade als geschickte Gestaltungs-möglichkeit für eine ausländische Unternehmensgrup-pe, ihre Beteiligungen in einer deutschen Finanzholding zu bündeln und damit konzernbezogene Mitbestim-mungsfragen „frei“ umzusetzen?

Das Bestehen inländischer Beteiligungen hat Auswirkungen auf betriebsverfassungsrechtliche Strukturen.

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6 // ArbeitsrechtAusgabe 12 // 13. Juni 2018

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Die EntscheidungMit der Frage der Bildung eines KBR bei einer solchen Fi-nanzholding hatte sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Beschluss vom 23.05.2018 (Az. 7 ABR 60/16) zu befassen. Es ging hier um einen Schweizer Konzern, der Beteiligungen an deutschen Gesellschaften über ei-ne deutsche Holdinggesellschaft verwaltet. Während es in der Holdinggesellschaft keine Arbeitnehmer gibt, sind in den Beteiligungsunternehmen über 700 Mitarbeiter tätig. Bei allen Beteiligungsgesellschaften, die jeweils über einen Betrieb verfügen, bestehen Betriebsräte. Die Beteiligungsunternehmen sind im Rahmen einer Mat-rixorganisation in „Business-Units“ eingegliedert. Die Gesellschaften berichten auch in personellen, sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten an ihre Business-Unit, nicht an die Holding. Somit liegen wesentliche Ent-scheidungsrechte außerhalb Deutschlands.

Betriebsräte der Beteiligungsunternehmen beschlos-sen, einen KBR zu bilden. Holding und Beteiligungsunter-nehmen erkannten den KBR nicht an und bezogen ihn nicht in auf der Ebene des Konzerns mitbestimmungs-pflichtige Angelegenheiten ein. Sie betrieben vielmehr ein Beschlussverfahren, um das Nichtbestehen des KBR feststellen zu lassen. Diesem Antrag folgten alle drei In-stanzen.

Im EinzelnenDer Beschluss des BAG, der zurzeit nur als Pressemit-teilung vorliegt, weist darauf hin, dass ein KBR in einer Konstellation nicht gebildet werden könne, in der sich die Konzernobergesellschaft als herrschendes Unter-nehmen im Ausland befinde und die inländische Teilkon-zernspitze nicht über „wesentliche Leitungsaufgaben in

personellen, sozialen und wirtschaftlichen Angelegen-heiten“ verfüge.

Damit folgt das BAG nicht nur der vorinstanzlichen Entscheidung, LAG Nürnberg, Beschluss vom 21.07.2016 (Az. 5 TaBV 54/15), sondern bestätigt auch seine frühere Rechtsprechung, insbesondere seinen grundlegenden Beschluss vom 14.02.2007 (Az. 7 ABR 26/06). Voraus-setzung dafür, dass die inländische Holding ein beherr-schendes Unternehmen auch im Sinne des Betriebs-verfassungsgesetzes ist, ist, dass dort auch „bestimmt“ wird, wo Mitbestimmung angesiedelt sein soll. Mitbe-stimmung soll da ausgeübt werden, wo unternehme-rische Leitungsmacht konkret entfaltet und ausgeübt wird. Wenn keine wesentlichen Bestimmungsrechte im Hinblick auf personelle, soziale oder wirtschaftliche Fragen bestehen, kann auch Mitbestimmung dort nicht sinnvoll sein, da es an geeigneten Ansprechpartnern und Kompetenzen bezüglich der Regelungsgegenstän-de fehlt.

Was bedeutet das?Die Bildung eines KBR ist somit nicht ausgeschlossen, wenn die inländische Holding über Leitungsfunktionen – zumindest in nicht unwesentlichem Umfang – ver-fügt. Dann spielt es keine Rolle, dass die Konzernmut-ter außerhalb Deutschlands angesiedelt ist. Wann al-lerdings eine solche Leitungsmacht gegeben ist, also entsprechende Bestimmungsrechte vorliegen, ist von Fall zu Fall zu entscheiden. Die Holding, die Gegenstand der hier besprochenen Entscheidung war, hatte keine Mitarbeiter und im Rahmen der Matrixstrukturen auch keine Entscheidungsrechte. In seinem genannten Be-schluss aus dem Jahr 2007 verlangt das BAG für die

Holding „einen Entscheidungsspielraum, der nicht durch konkrete Weisungen der Muttergesellschaft ge-bunden ist“.

Nicht entscheidend für das Vorliegen von wesent-licher Leitungsmacht dürfte sein, dass die inländische Holding uneingeschränkt, also ohne „Abstimmung“ im Sinne von Beachtung von strategischen Entscheidun-gen der ausländischen Konzernmutter, entscheiden darf. Wenn in einer Holding eine einheitliche Personalabtei-lung, Finanzabteilung oder zentrale Vertriebsfunktionen angesiedelt sind, die also nicht nur finanzielle Abwick-lungen wahrnehmen, sondern zum Beispiel eine Kon-zernstrategie weitgehend eigenständig umsetzen, so dürfte vermutlich von einer solchen Leitungsmacht in der Holding ausgegangen werden, so dass die Bildung eines KBR dort möglich sein sollte.

Heißt dies aber nun, dass dann, wenn ein KBR nicht gebildet werden kann, ein mitbestimmungsfreier Raum entsteht, insbesondere für Angelegenheiten, die Ge-genstand der sogenannten originären Mitbestimmung auf Konzernebene sind? Spricht eine solche Konse-quenz dafür, gleichwohl die Etablierung eines KBR zu-zulassen? Sollte eine originäre Zuständigkeit eines KBR gegeben sein, aber ein KBR nicht bestehen, so gibt es grund sätzlich keine Zuständigkeit anderer bestehender Gremien auf Unternehmens- oder Betriebsebene. Dies würde dazu führen, dass solche Gegenstände, wie zum Beispiel Einführung globaler IT-Systeme, in den deut-schen Konzernunternehmen mangels zuständigen Be-triebsratsgremiums nicht mitbestimmungspflichtig wären. Könnten somit zentrale Mitbestimmungsrechte durch gesellschaftsrechtliche Gestaltung ausgeschlos-sen werden?

7 // ArbeitsrechtAusgabe 12 // 13. Juni 2018

Deutscher AnwaltSpiegel

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Hier, so hat das BAG in seinem Beschluss von 2007 verlautbaren lassen, kann es in der Tat, um mitbestim-mungsfreie Räume zu vermeiden, dazu kommen, dass Mitbestimmung auf der Ebene der betriebsverfassungs-rechtlichen Gremien der Beteiligungsunternehmen zu regeln ist. Das Gericht räumt hier ein, dass es zwar zu abweichenden Regelungen von Konzernsachverhalten kommen könne. Dies könne der ausländische Konzern dadurch wieder ändern, in dem er die Voraussetzungen zur Errichtung eines KBR herbeiführe.

Sollte es bei einer Holding wesentliche Bestim-mungsbefugnisse geben, haben aber die bestehenden Betriebsratsgremien die Bildung eines KBR unterlassen, so ist die Konsequenz jedoch eine andere: Originär mit-bestimmungspflichtige Gegenstände würden in einem solchen Fall nicht in die Mitbestimmungspflicht ande-rer bestehender betriebsverfassungsrechtlicher Gremi-en auf Unternehmens- oder Betriebsebene fallen. Mit-bestimmungsrechte herbeizuführen liegt allein in den Händen der verschiedenen Gremien. Damit ist die Situ-ation dann keine andere als die, in der die Betriebsange-hörigen einen Betriebsrat nicht wählen. In diesen Fällen kann das Unternehmen mitbestimmungspflichtige The-men mitbestimmungsfrei umsetzen.� F

Dr. Christian Bloth, Rechtsanwalt, Partner, Fachanwalt für Arbeits-recht, kallan Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Frankfurt am Main

[email protected]

8 // ArbeitsrechtAusgabe 12 // 13. Juni 2018

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Abmahnung wegen der Weigerung der Herausgabe der Handynummer? Im Blickpunkt: Die aktuelle Entscheidung des LAG Thüringen stärkt Datenschutz für Arbeitnehmer

Von Stephanie Simokat

EinleitungIm Mai 2018 setzte sich das Landesarbeitsgericht (LAG) Thüringen mit der Frage auseinander, ob Arbeitnehmer dazu verpflichtet sind, an ihren Arbeitgeber ihre private Mobilfunknummer herauszugeben – zusätzlich zu ihrer Festnetznummer –, um außerhalb des Bereitschafts-diensts im Notfall erreichbar zu sein. Das LAG hält dieser Forderung das Recht auf informationelle Selbstbestim-mung als Ausprägung des Allgemeinen Persönlichkeits-rechts der Mitarbeiter entgegen.

SachverhaltHintergrund der Streitigkeit war, dass ein Arbeitgeber, ein kommunales Gesundheitsamt, das Rufbereitschafts-system zur Einrichtung eines Notdienstes geändert hat. Geplant war, dass die Rettungskräfte nach dem Zufallsprinzip die Mitarbeiter des Gesundheitsamts an Werktagen auf dem Handy anrufen können. Aus diesem Grund begehrte der Arbeitgeber die Preisgabe der per-sönlichen Handynummern seiner Beschäftigten, damit er sie auch außerhalb des Bereitschaftsdiensts im Not-

fall erreichen könnte. Für die Erreichbarkeit während des Bereitschaftsdiensts gaben die Mitarbeiter regelmäßig nur ihre private Festnetznummer an – dies genügte dem Arbeitgeber nicht. Die Verwehrung der Herausgabe der privaten Mobilfunknummer ahndete der Arbeitgeber mit einer Abmahnung. Streitgegenstand des gerichtli-chen Verfahrens war diese Abmahnung. Die betroffenen Mitarbeiter verlangten – bereits in der ersten Instanz – mit Erfolg, dass die Abmahnung aus ihrer Personalakte entfernt wird.

Entscheidung Das Thüringer Landesarbeitsgericht bestätigte die vorin-stanzliche Entscheidung des Arbeitsgerichts Gera.

Der Pressemitteilung des Thüringer Landesarbeits-gerichts ist zu entnehmen, dass es die Frage, ob eine Anspruchsgrundlage für die Forderung des Arbeitgebers nach der Herausgabe der privaten Handynummer be-steht, offengelassen hat.

Maßgeblich für die getroffene Entscheidung war vielmehr der – derzeit ohnehin in aller Munde befind-liche – Datenschutz, vorliegend in Form des Thüringer Landesdatenschutzgesetzes. Die Pflicht zur Herausgabe der privaten Mobilnummer an den Arbeitgeber würde, so das entscheidende LAG, einen erheblichen Eingriff in das grundgesetzlich geschützte Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstellen. Dieser schwere Ein-Die Pflicht zur Herausgabe der privaten Mobilfunknummer ist ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

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9 // ArbeitsrechtAusgabe 12 // 13. Juni 2018

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griff müsse durch ein berechtigtes Interesse des Arbeit-gebers gerechtfertigt sein. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung müsse im Rahmen einer Abwägung in ein angemessenes Verhältnis zum berechtigten Inte-resse des Arbeitgebers gebracht werden. Das Thüringer Landesarbeitsgericht entschied, dass der besonders tiefe Eingriff in die persönliche Sphäre des Arbeitnehmers im zu entscheidenden Sachverhalt nicht durch entgegen-stehende überwiegende Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt sei. Der Arbeitnehmer stünde durch die Herausgabe seiner Mobilfunknummer unter stetigem Erreichbarkeitsdruck. Er könne sich dem Arbeitgeber aufgrund der ständigen Erreichbarkeit, die die Heraus-gabe der privaten Mobilfunknummer mit sich brächte, nicht ohne „Rechtfertigungsdruck“ entziehen und nicht mehr zur Ruhe kommen. Dabei käme es gar nicht auf die Wahrscheinlichkeit an, tatsächlich kontaktiert und im Notfall herangezogen zu werden. Im Übrigen habe der Arbeitgeber die Situation durch die Änderung des Rufbe-reitschaftssystems selbst herbeigeführt. Ferner stünden ihm durchaus andere Möglichkeiten zur Verfügung, Not-fälle abzusichern. Anspruch auf Kenntnis der privaten Handynummer habe der Arbeitgeber nur in ganz engen Grenzen – zum Beispiel, wenn sich die Arbeitspflichten des Mitarbeiters anders nicht sinnvoll organisieren lie-ßen. So läge es hier jedoch gerade nicht.

Rechtliche Einordnung Das Thema Datenschutz ist auch aus dem Arbeitsleben nicht wegzudenken. Der entscheidenden Kammer ist in-soweit zuzustimmen, als die Pflicht zur Herausgabe der privaten Mobilfunknummer einen erheblichen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des

Mitarbeiters darstellt. Richtigerweise unterläge der Mit-arbeiter in diesem Fall und in dieser besonderen Kons-tellation, in der der Arbeitnehmer dann auch jederzeit zur Arbeit herangezogen werden könnte oder sich stets rechtfertigen müsste, weshalb er der Aufforderung zur Arbeit nicht nachkommen möchte, einem ständigen Druck, so dass ein schwerer Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mitarbeiters zu bejahen ist.

Auf der anderen Seite sind aber mit Artikel 12 Abs. 1 GG und Artikel 14 Abs. 1 GG auch berechtigte Interessen des Arbeitgebers betroffen, die einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Aus-prägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Arti-kel 2 Abs. 1 i.V.m. Artikel 1 Abs. 1 GG rechtfertigen können. Im grundrechtsrelevanten Bereich ist stets ein Ausgleich zwischen den betroffenen gegenläufigen Rechten im Wege der Herstellung einer praktischen Konkordanz herbeizuführen. Dabei müssen die widerstreitenden In-teressen zu einem angemessenen Ausgleich gebracht werden. Nach diesem Grundsatz scheint die Kammer vorgegangen zu sein.

Gerade auch vor dem Hintergrund der ausgespro-chenen Abmahnung, die dann wirksam sein kann, wenn

der Arbeitnehmer sich pflichtwidrig verhalten hat, war dieser Handhabung des kommunalen Arbeitgebers ent-schieden entgegenzutreten.

Fazit Die Entscheidung des Thüringer Landesarbeitsgerichts kommt in einer Zeit, in der der Datenschutz ein allseits beherrschendes Thema ist. Dies gilt selbstverständlich auch im Arbeitsverhältnis. Gerade in dieser Beziehung, die von einer Art Über-/Unterordnungsverhältnis ge-prägt ist, wird die Frage der Datenpreisgabe von Ar-beitnehmern viel diskutiert. Das Urteil ist zu begrüßen, stärkt es doch die Rechte des Arbeitnehmers im Rahmen des Schutzes seiner Daten. � F

Stephanie Simokat, Rechtsanwältin, Associate, fringspartners Rechtsanwälte, Düsseldorf

[email protected]

„Der Arbeitnehmer stünde durch die Herausgabe seiner

Mobilfunknummer unter stetigem Erreichbarkeitsdruck.“

10 // ArbeitsrechtAusgabe 12 // 13. Juni 2018

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Rechtzeitig handelnIm Blickpunkt: Risikomanagement bei IP-Verletzungsklagen in den USA

Von Dr. Bernd Janssen

Die USA sind für viele Firmen ein wichtiger Markt oder auch der Sitz von wichtigen Wettbewerbern. Anmelder, ob sie national in den USA oder international agieren, haben in der Regel ein hohes Interesse an einem Schutz ihres geistigen Eigentums in den USA. Patente, Designs und Marken, die sich in den USA in Kraft befinden, ste-hen daher im Fokus vieler Unternehmen. Hinzu kommt, dass es in den Prozessen in den USA viele Besonderhei-ten gibt, die in Deutschland unbekannt sind. Dies sind insbesondere das umfangreiche Beweiserhebungsver-fahren in amerikanischen Gerichtsprozessen (Discovery-Verfahren), das Recht auf Geschworenengerichte und die Verhängung von Strafschadensersatz. Insbesondere die hohen Kosten aufgrund des vorgerichtlichen Beweis-erhebungsverfahrens haben schon so manchem Unter-nehmen ernsthafte Probleme beschert.

Pretrial-DiscoveryIn den USA findet vor dem eigentlichen Patentverlet-zungsverfahren ein vorgerichtliches Beweiserhebungs-verfahren, ein sogenanntes „Pretrial-Discovery“-Ver-fahren, statt. Die wichtige Rolle des vorgerichtlichen Beweiserhebungsverfahrens zeigt sich darin, dass Kläger auch ohne den Besitz eigener Beweise ihre Ansprüche geltend machen können, wenn sie damit rechnen dür-fen, die Beweismittel bei der Gegenseite oder sogar bei Dritten zu finden. Das US-Patentrecht räumt dem Kläger

dafür weitreichende Auskunfts- und Rechnungslegungs-ansprüche ein.

Das Beweiserhebungsverfahren in den USA umfasst fünf Bereiche. Im Patentverletzungsverfahren sind die drei wichtigsten: das Einfordern von schriftlichen Ant-worten auf gestellte Fragen (Interrogatories), das Auf-nehmen von Zeugenaussagen unter Eid zur späteren

Verwendung vor Gericht (Depositions), der Austausch von Urkunden und Objekten. Verletzungen der Partei-pflichten zur Beibringung der Beweise haben unter-schiedliche Sanktionsmaßnahmen zur Folge, von der Nichtzulassung der unterschlagenen oder noch nicht präsentierten Beweisstücke bis hin zur Aussetzung des Verfahrens oder sogar dessen Abweisung.

Beim Management der Risiken eines US-Patentverletzungsprozesses gilt es auch auf die hohen Kosten und den hohen Zeitaufwand, die das Beweiserhebungsverfahren mit sich bringt, zu achten.

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In vielen Fällen erfasst das Beweiserhebungsverfah-ren aber Geschäftsgeheimnisse und andere vertrauliche Unterlagen. Um bestmöglich sicherzustellen, dass diese Unterlagen nicht an die Öffentlichkeit gelangen, wer-den vom Gericht sogenannte Protective Orders erlassen. Hierbei handelt es sich um gerichtliche Anordnungen zum Schutz der Parteien. Die Inhalte solcher Protective Orders bestimmt in der Regel das Gericht, sie können im Vorfeld aber auch von den Parteien verhandelt und vor-geschlagen werden. Die Maßnahmen orientieren sich an der Schutzwürdigkeit der betroffenen Daten.

Oft werden Daten nur an zur Verschwiegenheit ver-pflichtete Personen herausgegeben (z.B. „for Attorney’s Eyes only“). Gleichwohl werden die aus den Unterlagen gewonnenen Erkenntnisse schon einmal dazu verwen-det, weitere Parteien – etwa Lizenznehmer – zu identi-fizieren und gegebenenfalls auf Patentverletzung zu verklagen.

Die Discovery des amerikanischen Rechtssystems übt aufgrund ihres hohen Zeit- und Kostenaufwands ei-nen wesentlichen Vergleichsdruck auf den Beklagten im US-Verfahren aus. Nicht selten liegen die Kosten für die Durchführung des Discovery-Verfahrens auf Kläger- und Beklagtenseite bei über 1 Million US-Dollar.

Geschworenengerichte (Jury)Als Besonderheit gegenüber dem deutschen Rechtssys-tem garantiert die amerikanische Verfassung für die Mehrzahl der Verfahrensarten das Recht auf Geschwo-renengerichte (Jury). Ein Geschworenengericht besteht aus sechs bis zwölf Personen. Die Geschworenen werden nach dem Zufallsprinzip ausgewählt, wobei die Anwälte beider Parteien eine bestimmte Anzahl von Geschwore-

nen ohne Begründung ablehnen können (sogenannte Peremptory Challenges). Beide Parteien können ebenfalls Geschworene in unbegrenzter Anzahl zurückweisen, die aus berechtigten Gründen nicht für die Verhandlung des spezifischen Falls in Frage kommen. Die Rolle des Rich-ters beschränkt sich im Geschworenenverfahren auf die Verhandlungsleitung und die rechtliche Belehrung der Geschworenen. Die Geschworenen sind für die Tatsa-chenfeststellung zuständig, legen jedoch nicht selbst die auf den Fall anwendbaren Rechtsnormen aus.

Da Geschworene in der Regel (gewollt oder unge-wollt) Vorurteilen unterliegen und als juristische Laien Urteile oft nach Sympathiegesichtspunkten treffen, ist der Ausgang eines US-Verfahrens manchmal nicht vor-hersehbar. Vorteilhaft ist es, wenn man in der gleichen Angelegenheit positive Urteile eines spezialisierten Ge-richts vorlegen kann (etwa ein Nichtigkeitsurteil eines deutschen Gerichts, den Widerruf eines Patents im euro-päischen Einspruchsverfahren aufgrund materiellrecht-licher Gesichtspunkte oder ein positives Urteil eines deutschen Verletzungsgerichts).

Claim-Construction- oder „Markman“-AnhörungenEine weitere wichtige Rolle im US-Patentverletzungsver-fahren spielen auch die sogenannten Claim-Construc-tion- oder „Markman“-Anhörungen. Die Auslegung eines Patentanspruchs ist nämlich nach dem US-Verständnis keine Tatsachen-, sondern eine Rechtsfrage, und die Ent-scheidung darüber obliegt dem verfahrensführenden Richter, der den Schutzbereich des Anspruchs auslegt. Da die Auslegung eines Patentanspruchs oft schon über Verletzung bzw. Nichtverletzung entscheidet, ist die Ver-

gleichsrate nach einer solchen „Markman“-Anhörung in der Regel besonders hoch.

Strafschadensersatz (Punitive Damages)Eine weitere Besonderheit des US-amerikanischen Rechtssystems bildet der Strafschadensersatz, die soge-nannten Punitive Damages. Hierbei handelt es sich um Schadensersatzleistungen, die dem Beklagten im Zivil-prozess als Strafe auferlegt werden und gleichzeitig als Wiedergutmachung für den Geschädigten dienen. Es handelt sich um Wiedergutmachungszahlungen zusätz-lich zum ausgleichenden Schadensersatz, soweit der Be-klagte vorsätzlich oder grob fahrlässig und in besonders anstößiger Weise gehandelt hat. Das Ausmaß an Straf-schadensersatz kann im Patentrecht dadurch gemindert werden, dass der vermeintliche Patentverletzer seinen Ausklärungspflichten nachgekommen ist und für das zu vertreibende Produkt umfangreiche Patentrecherchen betrieben und im Zweifel Nichtverletzungsgutachten oder Nichtigkeitsgutachten eingeholt hat.

FazitIm Vorausgehenden wurden die Besonderheiten des US-Patentverletzungsverfahrens dargestellt. Beim Manage-ment der Risiken eines US-Patentverletzungsprozesses ist nicht nur auf den potentiellen Strafschadensersatz zu achten, sondern auch auf die vergleichsweise hohen Kos-ten und den hohen Zeitaufwand, die etwa das Beweis-erhebungsverfahren (Discovery) mit sich bringt. Daher sind wichtige Bestandteile eines Risikomanagements die regelmäßige Durchführung von Patentrecherchen, um frühzeitig potentielle Gefahren zu identifizieren und Maßnahmen wie Patentüberwachungen, Nichtver-

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letzungsgutachten oder Nichtigkeitsgutachten in Auf-trag zu geben. Weitere wichtige Bausteine sind auch die Überwachung paralleler Schutzrechte in anderen Län-dern und die Durchführung etwa von Einspruchsverfah-ren, die im Erfolgsfall als Sachverständigengutachten im US-Verfahren herangezogen werden können.

Mögliche rechtliche Fallen sollten schon im Vorfeld ausgeräumt werden; denn, ist man erst einmal verklagt, muss man mit Verfahrenskosten im Bereich von 1 Million bis 10 Millionen US-Dollar rechnen.

Schließlich sollten schon im Vorfeld Daten, die gege-benenfalls in einem Verfahren als vertraulich gekenn-zeichnet werden müssen, weil sie Geschäftsgeheimnisse beinhalten, von vornherein nur einem begrenzten Kreis von Personen zugänglich gemacht werden. Betreffen solche Daten zum Beispiel die Beziehung zu Kunden, so kann man bei drohender Patentverletzungsklage so-genannte Common-Interest-Verträge abschließen, die sicherstellen sollen, dass vertrauliche Daten auch als sol-che anerkannt werden, selbst wenn man sie mit Kunden teilt. � F

Dr. Bernd Janssen, LL.M., Patentanwalt, European Patent Attorney Uexküll & Stolberg Partnerschaft von Patent- und Rechtsanwälten mbB , Hamburg

[email protected]

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Legal Tech, Effizienzsteigerung, Kunden- und MarktnäheFünf Fragen an: Gunther Thies und Uwe Richter, Vorstände der STP Informationstechnologie AG

Die STP Informationstechnologie AG ist ein deutsches Technologieunternehmen mit Sitz in Karlsruhe. Das Unternehmen ist deutscher Marktführer in den Bereichen Insolvenzverwaltersoftware, Software für Insolvenz-gerichte sowie Managementsoftware für Anwaltskanzlei-en. Zudem ist STP seit vielen Jahren enger Kooperations-partner der AnwaltSpiegel-Gruppe. In diesem Jahr wird die STP 25 Jahre alt. Zudem steht zum bereits neunten Mal die hochkarätige STP-Fachtagung im Grandhotel Schloss Bensberg am 21. und 22.06.2018 an, die der Deutsche AnwaltSpiegel wieder als Medienpartner begleitet. Thomas Wegerich sprach mit Gunther Thies und Uwe Richter, den beiden STP-Vorständen.

Deutscher AnwaltSpiegel: Herr Thies, in diesem Jahr wird die von Ihnen mitgegründete STP Informations-technologie AG 25 Jahre alt. In einer Welt der Start-ups sind Sie damit – je nach Sichtweise – ein Dinosaurier oder aber ein First Mover in Bezug auf IT im Rechts- markt. In a nutshell: Was waren die Meilensteine der Firmengeschichte, und wo steht STP heute in Ihren Märkten?

Thies: Natürlich war der erste Meilenstein 1993 die Gründung Suikat-Thies + Partner GmbH, denn schluss-

endlich wurden hier die Fundamente für die heutige STP AG gelegt. 2001 war es dann auch schon so weit, und wir wurden zur STP AG. Dann, 2006, wurde die STP AG nach DIN ISO 9001:2000 zertifiziert. Das ist für uns als Technologieunternehmen ein wichtiger Punkt. Im Jahr 2007 wurde winsolvenz.p3 eingeführt. Das war eine neue Dimension zur Abwicklung von Insolvenzverfahren und brachte uns voll in den Markt. Damit wurden wir be-sonders bei Insolvenzverwaltern und Insolvenzgerichten stark sichtbar.

2011 führten wir LEXolution ein und konnten so auch Wirtschaftskanzleien ein hervorragendes Produkt zur zahlenbasierten Kanzleisteuerung an die Hand geben. Hg Capital wurde 2016 unser Partner. Seitdem steuern wir weiter stark auf Expansionskurs und denken auch über die Internationalisierung unserer Produkte nach.

Deutscher AnwaltSpiegel: Herr Richter, in diesem Jahr findet bereits zum 9. Mal die STP-Fachtagung im Grandhotel Schloss Bensberg statt. Sie erreichen hier regel mäßig weit über 100 hochkarätige Vertreter von Kanzleien, Unternehmen und Dienstleistern im Rechtsmarkt. Welches Ziel verfolgt STP hier, welchen Stellenwert hat die Veranstaltung aus Unternehmenssicht?

Richter: Die Veranstaltung ist sehr erfolgreich und wird gern angenommen. Der Ursprung für die STP-Fachtagung war, ein Forum für den Austausch zwi-schen Wirtschaftskanzleien und Rechtsabteilungen zu bieten, ohne dabei eine „STP-Werbeveranstaltung“ zu sein. Diese Begegnungen finden hier regelmäßig statt und befördern den Dialog und die Verständnisebene zwischen beiden Gruppen. Weiterhin wollten wir um-fangreich informieren über Entwicklungen, Trends und Neuigkeiten in der Branche (und das nicht nur natio-nal). Auch das ist sehr gut gelungen. Seit dem vergan-genen Jahr sehen wir uns auch verpflichtet, Legal-Tech-Innovationen vorzustellen und auch Rechtsabteilungen und Kanzleien die Möglichkeit zu geben, eigene Inno-vationen zu präsentieren. Gerade unsere LEXolution-Produkte setzen seit Jahren auf die unternehmerische Steuerung von Wirtschaftskanzleien. Die Fragen nach der Effizienz und der Wirtschaftlichkeit werden immer zentraler. Deshalb sind auch Legal-Tech-Innovationen ein wichtiger Bestandteil der juristischen Leistungser-bringung der Zukunft.

Deutscher AnwaltSpiegel: In diesem Jahr ist das Konzept wesentlich geändert und geschärft worden: Mehr interaktive Elemente, viele neue Formate und

Gunther Thies Uwe Richter

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nicht zuletzt ein neuer Zeitplan. Wie sieht die Resonanz im Markt darauf bisher aus?

Richter: Aktuell sehr gut. Unsere Teilnehmer wünschen sich „aktive“ Veranstaltungen, die einen direkten, prak-tischen Nutzen bieten. Dem haben wir entsprochen. Die Anmeldungen laufen auf Hochtouren, und wir sind si-cher, auch in diesem Jahr mehr als 100 Teilnehmer be-grüßen zu können. Wir haben allein 25 Bewerbungen auf den Legal Innovation Award (LIA) bekommen. Das zeigt, wie spannend das Thema ist. Unser Programm ist in die Zukunft gerichtet und soll Teilnehmern einen Wissens-vorsprung ermöglichen.

Deutscher AnwaltSpiegel: Herr Thies – Stichwort STP Legal Innovation Award. Zum zweiten Mal hat Ihr Unternehmen diesen Preis in drei Kategorien ausge-schrieben. Was versprechen Sie sich davon, wie ist die Aufnahme im Markt?

Thies: Wir selbst sehen uns bei der Entwicklung unserer Produkte der Effizienzsteigerung und der Wirtschaftlich-keit bei der Erbringung der anwaltlichen Dienstleistung verpflichtet. Mit diesem Gedanken und dem Gedanken der Vereinfachung und der smarten Anwendbarkeit entwickeln wir unsere Produkte. Insoweit ist es nur fol-gerichtig, sich die innovativsten und besten Legal-Tech-Lösungen anzusehen. Sie bestimmen ein Stück weit in der Zukunft mit, wie wir Anwendungen entwickeln und Schnittstellen gestalten. Die Annahme am Markt ist grö-ßer, als wir uns hätten träumen lassen. Allein in diesem Jahr durfte unsere Fachjury 25 Legal-Tech-Innovationen

begutachten und bewerten. Da sind Entwicklungen großer Wirtschafts- und Prüfungsgesellschaften ge-nauso dabei wie Anwendungen aus Rechtsabteilungen und hochintelligente Produkte von Start-ups. Schon das zeigt, dass Legal Tech den Rechtsmarkt durchdringt, auch wenn die „breite Masse“ der kleineren Kanzleien im Legal Tech noch kein Thema für sich sieht. STP-Kunden setzen jetzt bereits nicht selten Legal-Tech-Lösungen ein und sind dankbar für die Möglichkeit, sich so kom-primiert auf dem Laufenden halten zu können wie bei unserem LIA.

Deutscher AnwaltSpiegel: Lassen Sie uns in die Glas- kugel schauen. Bitte vervollständigen Sie folgenden Satz. In zwei Jahren wird die STP AG …

Thies: … auch weiterhin attraktiver Arbeitgeber sein. Wir werden weiterhin Innovationen auf den Markt bringen, die die anwaltliche Dienstleistung schneller und wirt-schaftlicher machen und Anwälte und Rechtsabteilun-gen entlasten. Wir werden weitere Kooperationen ein-gehen, die unser Angebot abrunden, und wir werden weiter wachsen. Richter: … In dem Insolvenzsegment haben wir im Fe-bruar unsere p3-Software auf p4-Suiten erweitert, die es einer Insolvenzkanzlei ermöglichen, eine Gesamtlö-sung für die Abwicklung von Insolvenzverfahren und auch für das Management der eigenen Kanzlei abzubil-den. Hierdurch wird der Automatisierungsgrad deutlich optimiert. Später im Jahr werden wir weitere „Kanzlei 4.0“-Lösungen zur Automatisierung ankündigen. Da be-

reits heute mehr als 100 Kunden auf p4 umgestiegen sind, gehe ich davon aus, dass wir in zwei Jahren der überwiegend großen Mehrheit unserer Kunden mit p4 deutliche Effizienzgewinne liefern konnten. Gleichzeitig bauen wir unsere Informationsservices im STP-Portal aus, was wiederum sowohl unseren „Insolvenzkanzlei-en“ als auch den Gläubigern zugutekommt.

Im Segment der Rechtsabteilungen und wirtschafts-beratenden Kanzleien stocken wir zurzeit unsere Ent-wicklungskapazitäten deutlich auf, um unsere LEXolu-tion-Software zum Management einer Kanzlei und unser Dokumentenmanagementsystem für Rechtsab-teilungen weiter auszubauen. Ferner konzentrieren wir uns auch auf die weitere Entwicklung von CRM-und Kollaborationslösungen. Hier entsteht gerade ein Eco-System – auch für Dienstleister. Damit werden unsere Kunden erhebliche Effektivitäts- und Effizienzgewinne erzielen. Aufgrund der sehr positiven Marktresonanz er-warte ich, dass sich in den nächsten zwei Jahren viele Law-Firms fragen werden, wie sie am besten davon pro-fitieren können.

Deutscher AnwaltSpiegel: Meine Herren, vielen Dank für dieses Gespräch. F

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Deals

Taylor Wessing, WICORA, Oppenländer und Ebner Stolz ziehen die Fäden: Onlinehändler DEUBA verkauft Mehrheits- anteile an Rieker Investment Der bisherige Alleingesell-

schafter der DEUBA GmbH & Co. KG aus Merzig hat 60% seiner Gesellschaftsanteile an die Rieker Investment

GmbH aus Tuttlingen verkauft. Die Trans- aktion hat Taylor Wessing unter der Federführung des Düsseldorfer M&A-Part-ners Ernst-Albrecht von Beauvais rechtlich beraten. Über die Kaufsumme haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.

Die Firma DEUBA wurde im Jahr 2002 als reiner Onlinevertrieb gegründet. Zu dieser Zeit steckte der Onlinehandel noch in den Kinderschuhen. Heute zählt das Unternehmen mit über 100.000 Quad-ratmetern Lagerfläche, einem Produkt-portfolio von mehr als 2.000 Artikeln und mehr als 1 Million Kunden pro Jahr zu den größten Onlinehändlern Deutschlands. Zum Sortiment gehören beispielsweise Garten- und Freizeitartikel, Spielsachen, Sportequipment oder Möbel.

Der neue Mehrheitsgesellschafter Rieker Investment gehört zur Rieker-

Finanzgruppe, hinter der die Unterneh-merfamilie Rieker mit der gleichnamigen Schuhmarke steht. Sie setzt auf langfristi-ge Investments im Mittelstand in unter-schiedlichsten Branchen.

Berater Gesellschafter der DEUBA GmbH & Co. KG – Taylor Wessing: Feder-führung Dr. Ernst-Albrecht v. Beauvais (Partner, M&A, Düsseldorf), Patrique Wil-lems (Senior Associate, M&A), Dr. Simon Weppner (Partner, Tax), Dr. Joachim Mandl (Salary-Partner, Real Estate; alle Düssel-dorf).

WICORA Rechtsanwälte: Dr. Dietmar Benne.

Berater Rieker Investment GmbH – Oppenländer: Dr. Felix Born, Dr. Teresa Bopp, Dr. Hannes Dreher, Dr. Ulrich Klumpp, Dr. Daniel Schillerwein, Dr. Christian Gunßer.

Rechtsanwälte Ebner Stolz: Volker Schmidt, Armand von Alberti (beide Stutt-gart). (tw)

Übernahme durch chinesischen Automobilzulieferer: Herbert Smith Freehills berät Familie Wang bei Angebot für Grammer Die Familie Wang, die den

international tätigen chinesischen Automobil-zulieferer Ningbo Jifeng Auto Parts Co. kontrolliert, hat

angekündigt, den Amberger Automobilzulieferer Gram-mer AG übernehmen zu wollen. Eine Familienholding wird ein freiwilliges öffent-

liches Übernahmeangebot für alle Aktien von Grammer abgeben. Die Übernahme soll über die Akquisitionsgesellschaft Jiye Auto Parts GmbH abgewickelt werden.

Ein erfolgreiches Angebot ermöglicht eine nachhaltige Vertiefung der bereits seit mehr als zehn Jahren bestehenden Zusammenarbeit zwischen der Grammer AG und Ningbo Jifeng. 2017 erwarb die Familie bereits über 25% an der Grammer AG und wurde damit zum größten Aktio-när und Ankerinvestor.

Das Angebot ist dann erfolgreich, wenn von allen Grammer-Aktien 50% plus eine Aktie angedient werden, einschließ-lich der mehr als 25%, die die Wang-Familie bereits indirekt hält. Grammer bleibt ein börsennotiertes Unternehmen und wird weiterhin von seinem derzeiti-gen Vorstand geführt. Die Aktionäre von Grammer erhalten eine Gesamtleistung von 61,25 Euro pro Aktie in bar einschließ-lich der erwarteten Dividende für das Geschäftsjahr 2017.

Ein Team von Herbert Smith Freehills unter Leitung der Partner Dr. Markus Lauer und Dr. Ralf Thaeter begleitet für

die Familie Wang die Transaktion. Zum chinesischen Recht berät ein Team um Morgan JIANG (Schanghai) von King & Wood Mallesons.

Berater Familie Wang – Herbert Smith Freehills Germany LLP: Dr. Markus Lauer (Frankfurt am Main), Dr. Ralf Thaeter (Berlin), (beide Gesellschaftsrecht/M&A, beide Federführung), Kai Liebrich (Fi-nance, Frankfurt am Main), Dr. Michael Dietrich (Kartellrecht, Düsseldorf), Dr. Mathias Wittinghofer (Disputes, Frank-furt am Main); Senior Associates: Dr. Julius Brandt, Dr. Timo Bühler (beide Gesellschaftsrecht/M&A, beide Frank-furt am Main), Matthias Gippert (Ber-lin), Andrey Latyshev (beide Finance, beide Frankfurt am Main), Dr. Marcel Nuys (Kartellrecht, Düsseldorf), Tilmann Hertel (Disputes, Frankfurt am Main); Associates: Dr. Genevieve Baker, Julian Gebauer (beide Berlin), Brigitte Sommer (alle Gesellschaftsrecht/M&A, Frankfurt am Main). US-Recht: Partner Tom O’Neill (London), Counsel Jonathan Cross (New York), Associate Elizabeth Bramon (Lon-don).

Berater Grammer AG: Ashurst. (tw)

Ernst-Albrecht von Beauvais

Dr. Markus Lauer

Dr. Ralf Thaeter

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Deutscher AnwaltSpiegel17 // News & Services

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Sozietäten

DLA Piper begleitet Helaba bei Finanzierung des Erwerbs eines deutschen Büroimmobilien-portfolios durch Corpus Sireo für Swiss LifeDLA Piper hat die Helaba Landesbank Hessen-Thüringen bei der Finanzierung des Erwerbs eines Büroimmobilienportfo-lios durch Corpus Sireo Real Estate, Köln, für Swiss Life beraten. Verkäufer ist ein in-ternationaler Investor. Über den Kaufpreis sowie die Finanzierungssumme wurde Stillschweigen vereinbart.

Das von der Helaba finanzierte Port-folio umfasst elf Büroobjekte, die sich auf die Städte Hannover, Essen, Düsseldorf (2x), Neuss, Köln, Mannheim, Oberursel, Neu-Isenburg (2x) und Frankfurt am Main verteilen. Die Gesamtfläche des Portfolios erstreckt sich über 108.000 Quadratmeter. Mit rund 98.200 Qua-dratmetern nehmen Büroflächen den größten Anteil ein.

Corpus Sireo Real Estate wird das Port-folio von seinen deutschen Standorten aus betreuen und die Wertschöpfungs-potentiale für den neuen Eigentümer heben. Hierfür übernimmt das Unterneh-men neben dem kaufmännischen und technischen Assetmanagement auch die

Vermietung, die Bauprojektsteuerung und das Transaktionsmanagement.

Die Helaba ist einer der größten deut-schen Anbieter von Finanzierungslösun-gen für gewerbliche Immobilien. Dabei ist die Bank auf Büro- und Einzelhandelsob-jekte, Gewerbeparks und Logistikzentren in Deutschland, Europa und in den USA fokussiert.

DLA Piper hat die Helaba unter Federführung von Partner Frank Schwem beraten. Daneben waren Counsel Dr. Katalin Legradi, Transaction Lawyer Dr. Zsuzsanna Somogyi-Csizmazia (alle Finance & Projects, Frankfurt am Main), Partner Lars Reubekeul, Counsel Ka-rin Elske (beide Real Estate, München) sowie Partner Xavier Guzman (Finance & Projects, Luxemburg) in die Beratung eingebunden. DLA Piper berät die Helaba regelmäßig bei Immobilienfinanzierungs-transaktionen. (tw)

Schöner wohnen: DBAG Expansion Capital Fund setzt bei Beteiligung am Makler-unternehmen von Poll auf Gleiss Lutz Gleiss Lutz hat den von der Deutsche Beteiligungs AG (DBAG) beratenen DBAG Expansion Capital Fund bei seiner Betei-ligung an der von Poll Immobilien GmbH

und der von Poll Immobilien Beteiligungs- und Verwaltungs-GmbH (von Poll) zu sämtlichen Compliancefragen beraten. Von Poll zählt zu den führenden Immobi-lienmaklerunternehmen in Deutschland mit mehr als 280 Shops in Deutschland, Österreich, der Schweiz, Spanien, Portu-gal, den Niederlanden, Luxemburg und Kroatien.

Die börsennotierte Deutsche Beteili-gungs AG initiiert geschlossene Private-Equity-Fonds und investiert an der Seite der DBAG-Fonds in gut positionierte mit-telständische Unternehmen mit Entwick-lungspotential. Das vom DBAG-Konzern verwaltete und beratene Kapital beträgt rund 1,8 Milliarden Euro.

Für die Complianceberatung der DBAG war ein Gleiss-Lutz-Team um Dr. Eike Bicker (Federführung, Partner) tätig, dem unter anderem die folgenden Juristen angehörten: Dr. Dirk Scherp (Of Coun-sel), Marina Stoklasa (beide Compliance, Frankfurt am Main), Dr. Moritz Holm-Ha-dulla (Partner), Dr. Dominik Braun (beide Kartellrecht, Stuttgart).

Bei der Deutschen Beteiligungs AG hat Florian Döring (General Counsel) die Akquisition beraten und den Prozess koordiniert. (tw)

Europäische Investitionsbank vertraut bei 100-Millionen-Euro-Finanzierung von VIVAWEST auf NoerrNoerr hat die Europäische Investitions-bank (EIB) bei einer Unternehmensfinan-zierung beraten. Das Wohnungsunterneh-men VIVAWEST aus Nordrhein-Westfalen erhält von der EIB eine Kreditlinie über 100 Millionen Euro. Die Mittel sind über den europäischen Investitionsfonds EFSI abgesichert.

Die VIVAWEST wird die Kreditmittel für den Bau von rund 900 Wohneinheiten in verschiedenen Städten und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen einsetzen und dafür Niedrigenergiehäuser nach dem KfW-55-Standard errichten. Die Kreditli-nie kann in mehreren Tranchen gezogen werden und hat eine Laufzeit von bis zu 13 Jahren.

Berater Europäische Investitionsbank – Noerr LLP: Dr. Tom Beckerhoff, Michael Schuhmacher, LL.M., (beide Finanzierung, Frankfurt am Main).

Europäische Investitionsbank: Dr. Christoph Diesel. (tw)

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Premiere: Allen & Overy an der Seite von Siemens Gamesa bei milliardenschwerem Debüt am syndizierten KreditmarktAllen & Overy LLP hat die Siemens Gamesa Renewable Energy S.A. (Siemens Gamesa) beim Abschluss eines Kon-sortialkredits über 2,5 Milliarden Euro beraten. Für Siemens Gamesa war dies die erste Transaktion am syndizierten Kreditmarkt.

Der Konsortialkredit ersetzt eine Kre-ditfazilität in Höhe von 750 Millionen Euro aus dem Jahr 2017 und soll allgemeinen Unternehmenszwecken und der Refinan-zierung bestehender Schulden dienen. Die Finanzierung umfasst eine revolvierende Kreditfazilität in Höhe von 2 Milliarden Euro, fällig 2023 mit zwei Verlängerungs-optionen um jeweils ein Jahr sowie eine Kreditfazilität in Höhe von 500 Millionen Euro, die 2021 fällig wird.

Die Koordinatoren des aus 25 Banken bestehenden Bankenkonsortiums waren die Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, S.A., Niederlassung Deutschland, die BNP Paribas S.A. Sucursal en España, sowie die Commerzbank Aktiengesellschaft; die Commerzbank Aktiengesellschaft agierte zudem als Dokumentationsagent.

Das für Siemens Gamesa Renewable Energy S.A. tätige Allen-&-Overy-Team bestand aus dem Partner Dr. Walter

Uebelhoer und Associate Dr. Rauni Ahammer (beide Bank- und Finanzrecht, München).

Das finanzierende Bankenkonsortium wurde von Freshfields Bruckhaus Deringer (Dr. Frank Laudenlos und Dr. Simon Reitz) beraten. (tw)

Gemeinsam eingetütet: PwC Legal und Menold Bezler beraten Mayer-Kuvert-network GmbH bei umfassender Restruk-turierungDie PricewaterhouseCoopers Legal Aktiengesellschaft Rechtsanwaltsge-sellschaft (PwC Legal) hat gemeinsam mit der Menold Bezler Rechtsanwälte Partnerschaft mbB (Menold Bezler) die Mayer-Kuvert-network GmbH bei ihrer Restrukturierung umfassend rechtlich beraten. Im Rahmen der Restrukturierung erwarb ein Family-Office eine 80%ige Mehrheitsbeteiligung an der inhaberge-führten Mayer-Kuvert-network GmbH von deren Altgesellschaftern. In diesem Zuge löste das Family-Office auch existierende Gesellschafterdarlehen und umfangreiche Bankdarlehen der Mayer-Kuvert-network GmbH sowie diverser Tochtergesellschaf-ten ab.

Die rechtliche Prozesssteuerung und Verhandlungsleitung der gesamten

M&A-Transaktion erfolgte durch PwC Legal Stuttgart. Hierzu gehörte neben der eigentlichen Transaktionsstrukturierung und den Vertragsverhandlungen insbe-sondere auch die Durchführung von Legal Due Diligences durch das PwC-Netzwerk, betreffend die ausländischen Tochterge-sellschaften der Mayer-Kuvert-network GmbH in den Ländern Belgien, Bulgarien, Tschechien, Dänemark, Frankreich, Un-garn, Irland, Lettland, Litauen, Niederlan-de, Norwegen, Polen, Russland, Slowakei, Schweden, Schweiz, Großbritannien und Ukraine. Die finanzielle Restrukturierung der gesamten Mayer-Kuvert-Gruppe wur-de von Menold Bezler umfassend rechtlich begleitet. Dies schloss die Vorbereitung und Durchführung eines Insolvenz-planverfahrens in Eigenverwaltung bei der Tochtergesellschaft BlessOf GmbH & Co. KG ein. Daneben führte Menold Bezler die Legal Due Diligence der deutschen Konzerngesellschaften der Mayer-Kuvert-network GmbH durch.

Mayer-Kuvert-network ist mit über 35 Firmen in 18 Ländern der größte europäische Briefhüllenhersteller. In der gesamten Gruppe werden jährlich auf 136 Rollen- und 59 Blattmaschinen fast 20 Milliarden Briefhüllen hergestellt. Die Firmengruppe Mayer-Kuvert-network beschäftigt etwa 1.750 Mitarbeiter in ganz Europa. Die Erwerber stammen aus dem

direkten Umfeld der Schwarz Gruppe, Neckarsulm.

Berater Mayer-Kuvert-network GmbH – PwC Legal (Stuttgart): Dr. Steffen Schniepp (Federführung), Dr. Minkus Fischer, Dr. Thomas Wenninger, Axel Rinnert, Karsten Horch, Helena Schoch, Stephan Schaal (alle Corporate / M&A, alle Stuttgart) und Andreas Kupsch (CorporateM&A, München).

PwC (Stuttgart): Manuela Guth, Thors-ten Holt (alle Tax, alle Stuttgart).

Menold Bezler Rechtsanwälte Part-nerschaft mbB (Stuttgart): Dr. Frank Schäffler (Federführung), Felix Rebel und Jost Rudersdorf (M&A), Steffen Follner (Finanzierung/M&A), Jochen Sedlitz und Dr. Jasmin Urlaub (im Rahmen des Insol-venzplanverfahrens der BlessOf GmbH & Co. KG), Dr. Steffen Kircher, L.L.M., (Immo-bilienrecht), Dr. Alexandra Kierner (Com-mercial), Robert Elhardt (Arbeitsrecht), Stefan Messmer und Dr. Jochen Bernhardt (Kartellrecht). (tw)

Bird & Bird berät BITMARCK hinsichtlich elektronischer Gesund-heitsplattformBird & Bird LLP hat die BITMARCK-Un-ternehmensgruppe bei der Beschaffung einer elektronischen Gesundheitsplatt-form beraten. Die Plattform soll den

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Deutscher AnwaltSpiegel19 // News & Services

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Versicherten der mit der BITMARCK vertraglich oder gesellschaftsrechtlich verbundenen über 90 Betriebs-, Innungs- und Ersatzkassen als App zur Nutzung bereitgestellt werden. Davon könnten künftig bis zu 20 Millionen Versicherte in der GKV profitieren. Die App wird von der deutschen Vivy GmbH betrieben und von den anbietenden Kassen und Versicherun-gen als Service für ihre Kunden kostenfrei zur Verfügung gestellt.

Die BITMARCK-Unternehmensgruppe bietet als Full-Service-Dienstleister ihren Kunden eine innovative und maßge-schneiderte Produktpalette an. Die rund 1.400 Mitarbeiter der Unternehmens-gruppe entwickeln Softwareprodukte und erbringen für die Krankenkassen indivi-duelle Beratungs- und Serviceleistungen. 30.000 Mitarbeiter und 20 Millionen Versicherte in der GKV profitieren von den IT-Dienstleistungen der BITMARCK-Unter-nehmensgruppe.

BITMARCK wurde von den folgenden Bird-&-Bird-Anwälten beraten: Dr. Jan Byok, LL.M., Partner (Federführung), mit den Associates Anna Horschik und Dr. Benjamin Wübbelt (alle Öffentliches Wirt-schaftsrecht, Düsseldorf). (tw)

Personal

Dentons baut Kartellrechts praxis aus – Dr. Jan Heithecker kommt von WilmerHale Die globale Wirtschaftskanzlei Dentons hat ihre Kartellrechtspraxis zum 01.06.2018 mit dem Zugang von Dr. Jan Heithecker verstärkt, der als Of Counsel im Berliner Büro tätig sein wird. Dr. Heithecker, zuletzt Partner bei WilmerHale in Berlin und Brüssel, wird fortan die Kartellrechtspraxis um Dr. Jörg Karenfort unterstützen.

Dr. Jan Heithecker ist Spezialist für das EU- und deutsche Kartellrecht mit den Schwerpunkten EU- und nationale Fusionskontrolle sowie für das EU-Beihilferecht. Im Bereich der Fusionskon-trolle berät und vertritt er regelmäßig Mandanten in komplexen Verfahren vor der Europäischen Kommission und dem Bundeskartellamt. Darüber hinaus verfügt er über umfangreiche Erfahrung in grenzüberschreitenden Mandaten innerhalb und außerhalb der EU. Dr. Heithecker berät Mandanten aus den Bereichen Luftfahrt, Verteidigung, Energie, Umwelttechnik, Industrie, Medien sowie Roh stoffe. Er schloss 1994 sein Studium an der Universität München ab, ist seit 2000 als Rechtsanwalt zugelassen und promo-vierte 2002 an der Universität Jena.

Andreas Ziegenhagen, Germany Managing Partner: „Mit Dr. Jan Heithecker gewinnen wir einen ausgewiesenen Ex-perten in seinem Fachbereich. Dies bringt unsere Praxis gerade in Zeiten voran, in denen Kartellverfahren zunehmend grenzüberschreitend geführt werden.“

Dr. Jörg Karenfort, Leiter der europäi-schen Praxisgruppe Kartellrecht: „Ich freue mich auf die Zusammenarbeit mit Dr. Heithecker. Unsere Praxisgruppe wird von seiner langjährigen Expertise im europä-ischen Wettbewerbsrecht strategisch in idealer Weise profitieren.“

Dr. Jan Heithecker: „Ich bin sehr gespannt auf die neuen Aufgaben und Herausforderungen in einer hochange-sehenen deutschen Praxis, die zugleich europaweit und global so beeindruckend vernetzt ist. (tw)

FPS verstärkt Immobilien- und Baurechtspraxis in Frankfurt am Main – Lars Voigt kommt von Hengeler Mueller Die Wirtschaftskanzlei FPS

baut ihre Immobilien- und Baurechtspraxis am Standort Frankfurt am Main weiter aus. Zum 01.06.2018 ist Lars

Voigt als Associate Partner eingetreten und verstärkt das Team um Dr. Hendrik

Sandmann. Voigt hat in den vergangenen Jahren bei Hengeler Mueller in Frankfurt am Main vor allem im Bereich der Immobi-lien- und M&A-Transaktionen sowie bei komplexen Umstrukturierungen beraten.

FPS setzt so den Ausbau ihres stetig wachsenden Immobiliensektors fort. Dr. Hendrik Sandmann kommentiert den Neuzugang: „Wir freuen uns sehr über die Verstärkung durch Lars Voigt. Mit seiner beruflichen Erfahrung, die er in über elf Jahren bei Hengeler Mueller gesammelt hat, haben wir einen Kollegen verpflichten können, der uns mit seiner Expertise und Dynamik beim Ausbau unserer Mandats-struktur maßgeblich verstärken wird.“

Lars Voigt zu seinem Wechsel: „Die erstklassige Immobilienpraxis und der Aufbau von FPS bieten mir mit ihrem Fo-kus auf komplexe Immobilien- und Asset-managementmandate die Chance, stärker eigenständig zu wirken. Ich freue mich daher sehr, diesem ambitionierten Team beizutreten und mit den Kolleginnen und Kollegen in Frankfurt am Main und an den anderen Standorten die Immobilien- und Baurechtspraxis von FPS weiter auf- und auszubauen“.

Die FPS Immobilien- und Baurechts-Praxisgruppe umfasst bundesweit über 45 Anwältinnen und Anwälte. In Frankfurt am Main ist sie in nahezu alle Großprojek-te der Stadt eingebunden. (tw)

Lars Voigt

Ausgabe 12 // 13. Juni 2018

Deutscher AnwaltSpiegel20 // News & Services

Page 21: Ausgabe 12 // 13. Juni 2018 … · BFH den angemessenen Rahmen und wirkt daher wie ein rechtsgrundloser Zuschlag auf die Steuerfestsetzung. Auch für den Verzinsungszeitraum April

Hochkarätiger Seitenwechsel: Complianceexperte Dr. Rainer Runte kommt von Fresenius Medical Care zu CMSDr. Rainer Runte, langjähriger Vorstand der Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA, wechselte zum 01.06.2018 zu CMS. Als Of Counsel wird Dr. Runte im Geschäftsbereich Gesellschaftsrecht an den Standorten Frankfurt am Main und München tätig sein und seine Expertise insbesondere in Compliance- und Corpo-rate-Governance-Themen einbringen.

„Wir freuen uns sehr über die Verstär-kung unserer strategischen Compliance- und Corporate-Governance-Beratung durch Dr. Runte mit exzellenten internen Kenntnissen aus dem Topmanagement eines internationalen Konzerns. Mit seiner umfassenden Erfahrung im Auf-bau und der Betreuung von komplexen Complianceprogrammen, insbesondere im Gesundheitsbereich, wird er einen weiteren wichtigen Beitrag zum stark wachsenden Geschäftsfeld Compliance leisten“, erklärt Dr. Hubertus Kolster, Ma-naging Partner von CMS in Deutschland.

„Dr. Runte ist ein ausgewiesener Experte für die Implementierung und Strukturierung von Compliancemanage-mentsystemen und verfügt über weitrei-chende Erfahrungen in US-Compliance-Verfahren. Damit komplementieren wir

unsere Complianceberatung mit Blick auf aktuelle und zukünftige Herausforderun-gen unserer Mandanten“, so Dr. Harald W. Potinecke, Partner und Leiter Compliance & Forensic Services bei CMS in Deutsch-land.

Dr. Runte war langjähriges Mitglied des Vorstands der Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA sowie Generalbevollmäch-tigter bei der ATLAS Elektronik GmbH, ei-ner Konzerngesellschaft der thyssenkrupp Marine Systems GmbH. Er war bei ATLAS mit der Weiterentwicklung der Compli-ancesysteme betraut und federführend in den erfolgreichen Abschluss von laufenden Complianceuntersuchungen eingebunden. Als Mitglied des Aufsichts-rats bleibt Dr. Runte dem Unternehmen weiterhin verbunden und betreut zudem beratend die Geschäftsleitung der thysse-nkrupp Marine Systems GmbH.

„CMS bietet eine hervorragende Plattform zur erfolgreichen Beratung und Unterstützung nationaler und interna-tionaler Mandanten“, kommentiert Dr. Runte. „Ich freue mich auf die unterneh-merische Herausforderung, am weiteren Ausbau der Anwaltskanzlei aktiv und verantwortlich mitwirken zu können.“ (tw)

Die nächste Ausgabe des Deutschen AnwaltSpiegels erscheint am 27. Juni 2018.

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Ausgabe 12 // 13. Juni 2018

Deutscher AnwaltSpiegel21 // News & Services

Page 22: Ausgabe 12 // 13. Juni 2018 … · BFH den angemessenen Rahmen und wirkt daher wie ein rechtsgrundloser Zuschlag auf die Steuerfestsetzung. Auch für den Verzinsungszeitraum April

Dem Fachbeirat des Deutschen AnwaltSpiegels gehören 64 namhafte Unternehmensjuristen aus den wichtigen Branchen der deutschen Wirtschaft an. Sie begleiten den Deutschen AnwaltSpiegel publizistisch und tragen durch ihre Unterstützung zum Erfolg dieses Online-Magazins bei.

Christoph Abel

IKB Deutsche Industrie-bank AG, Legal Counsel, Düsseldorf

[email protected]

Dr. Conrad Albert

ProSiebenSat.1 Media SE, Vorstand, München

[email protected]

Carsten Beisheim

Bird & Bird, Rechtsanwalt, Düsseldorf

Peter Bokelmann

TRUMPF GmbH + Co. KG, Leiter Zentral-bereich Recht und Gesellschaftspolitik, Ditzingen

[email protected]

Dr. Heiko Carrie

Robert Bosch France S.A.S., Kaufmännischer Leiter, Saint-Ouen

[email protected]

Susanne Gellert, LL.M.

German American Chamber of Commerce, Inc., Rechtsanwältin, Head of Legal Department, New York

[email protected]

Dr. Martin Dannhoff, LL.M.

Bertelsmann SE & Co. KGaA, BMG Music Publishing, Executive Vice President Business & Legal Affairs, Gütersloh

[email protected]

Dr. Michael Fischer

UBS Deutschland, Leiter der Rechtsabteilung, Frankfurt am Main

[email protected]

Dr. Jan Eckert

ZF Friedrichshafen AG, Vice President Corporate Governance, Rechtswesen/Legal Department, Friedrichshafen

[email protected]

Dr. Jörg Flatten

Schott AG, General Counsel/ Chief Compliance Officer, Mainz

[email protected]

Hans-Ulrich Dietz

Lehrbeauftragter, Frankfurt School of Finance & Management, Frankfurt am Main/Aschaffenburg

[email protected]

Dirk Döppelhan

Nokia, Head of Legal & Compliance Converged Core, Mobile Networks Legal & Compliance, Legal & Compliance, Berlin

[email protected]

Michael H. Ghaffar, LL.M. (NYU)

Molecular Health GmbH, Syndikusrechtsanwalt, General Counsel, Heidelberg

[email protected]

Dr. Stefan Brügmann LL.M., MBA

Helaba Landesbank Hessen-Thüringen, Chefsyndikus, Frankfurt am Main

[email protected]

Dr. Stefan Fandel

Merck KGaA, Rechtsanwalt, Head of Group Legal Services, Group Legal & Compliance, Group Legal Services, Darmstadt

[email protected]

Dr. Till Friedrich

HSH Nordbank AG, Leitung Bank- und Kapitalmarktrecht, Kiel/Hamburg

[email protected]

22 // FachbeiratAusgabe 12 // 13. Juni 2018

Deutscher AnwaltSpiegel

Page 23: Ausgabe 12 // 13. Juni 2018 … · BFH den angemessenen Rahmen und wirkt daher wie ein rechtsgrundloser Zuschlag auf die Steuerfestsetzung. Auch für den Verzinsungszeitraum April

Helge Köhlbrandt

Nestlé Deutschland AG, General Counsel, Leiter Rechtsabteilung, Frankfurt am Main

[email protected]

Carsten Knecht

MESSER GROUP GmbH, Head of M&A Legal & Group Legal Counsel, Bad Soden am Taunus

[email protected]

Dr. Jürgen Klowait

Rechtsanwalt, Düsseldorf

[email protected]

Dr. Uta Klawitter

Fresenius SE, General Counsel, Bad Homburg

[email protected]

Dr. Donatus Kaufmann

thyssenkrupp AG, Vorstand Recht und Compliance, Essen

[email protected]

Dr. Christian Kaeser

Siemens AG, Leiter Konzern steuerabteilung, München

[email protected]

Anja Kahle

MANN+HUMMEL International GmbH & Co. KG, General Counsel, Ludwigsburg

[email protected]

Dr. Ulrich Hagel

Bombardier Transportation GmbH, Senior Expert Dispute Resolution, Berlin

[email protected]

Hergen Haas

Heraeus Holding GmbH, General Counsel, Heraeus Group, Hanau

[email protected]

Dr. Karsten Hardraht

Kf W Bankengruppe, Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt), Chefsyndikus, Frankfurt am Main

[email protected]: KfW Bankengruppe. Fotograf: Thorsten Futh

Daniela Günther

BENTELER Deutschland GmbH, General Counsel,  Head of Insurances and Financial Services Germany, Paderborn

[email protected]

Wiebke Jasper

TÜV NORD AG, Bereichsleiterin Recht, Hannover

[email protected]

Anja Jähnel

Bayer AG, Sourcing, Manager, PRO BP Legal – Global Legal Spend Management, Leverkusen

[email protected]

Dr. Rolf Giebeler

Rheinmetall Aktiengesell-schaft, Rechtsanwalt, Leiter Zentralbereich Recht/General Counsel, Köln

[email protected]

Jörg Kiefer

MAHLE GmbH, Corporate Legal Department (CL), Stuttgart

[email protected]

Joachim Kämpf

ECE Projektmanagement GmbH & Co. KG, Abteilungsleiter Recht, Legal-Transactions & Development, Syndikus-rechtsanwalt, Hamburg

[email protected]

23 // FachbeiratAusgabe 12 // 13. Juni 2018

Deutscher AnwaltSpiegel

Page 24: Ausgabe 12 // 13. Juni 2018 … · BFH den angemessenen Rahmen und wirkt daher wie ein rechtsgrundloser Zuschlag auf die Steuerfestsetzung. Auch für den Verzinsungszeitraum April

Christopher Rother

Hausfeld Rechtsanwälte LLP, Rechtsanwalt/Partner, Berlin

[email protected]

Marcel Ritter

Telefónica Germany, General Counsel, München

[email protected]

Dr. Ute Rajathurai

Bayer Business Services GmbH, Attorney at Law, Leverkusen

[email protected]

Kurt L. Frhr. von Poelnitz, LL.M.

IBM Global Business Services, Europe, Senior Counsel, London

[email protected]

Dr. Klaus Oppermann

Volkswagen AG, Gewerblicher Rechtsschutz, Wolfsburg

[email protected]

Melanie Poepping, MBA

Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA, Head of Global Investigation, Bad Homburg v. d. H.

[email protected]

Marcel Pordomm

Lufthansa Cargo AG, General Counsel, Director Legal and Political Affairs, Frankfurt am Main

[email protected]

Martin Mildner

Otto Group, General Counsel, Head of M&A, Hamburg

[email protected]

Matthias J. Meckert

PGIM Real Estate Germany AG, Rechts-anwalt (Syndikusrechts-anwalt), Head of Legal, Prokurist, München

[email protected]

Carsten Lüers

Verizon Enterprise Solutions, Managing Counsel EMEA, Frankfurt am Main

[email protected]

Dr. Reiner Münker

Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V., Geschäftsführendes Präsidiumsmitglied, Bad Homburg v. d. H.

[email protected]

Dr. Andreas Krumpholz

PwC Strategy& (Germany) GmbH, EMEA Consulting R&Q Senior Director Contracting, München

[email protected]

Annette Kraus

Siemens AG, Senior Legal Counsel Regulatory/ Compliance/M&A, München

[email protected]

Georg Kordges, LL.M.

ARAG SE, Leiter der Hauptabteilung Recht, Düsseldorf

[email protected]

Dr. André Körtgen

Thales Deutschland, General Counsel Legal & Contracts, Ditzingen

[email protected]

Matthias Langbehn

Deutsche Lufthansa AG, Leiter Recht München, Legal Spend Manager Konzern, München

[email protected]

24 // FachbeiratAusgabe 12 // 13. Juni 2018

Deutscher AnwaltSpiegel

Page 25: Ausgabe 12 // 13. Juni 2018 … · BFH den angemessenen Rahmen und wirkt daher wie ein rechtsgrundloser Zuschlag auf die Steuerfestsetzung. Auch für den Verzinsungszeitraum April

Alexander Zumkeller

Bundesverband Arbeits- rechtler in Unternehmen, Präsident, München

[email protected]

Dr. Matthias Wiedenfels

STADA Arzneimittel AG, Vorstand für Unter-nehmensentwicklung & Zentrale Dienste, Bad Vilbel

[email protected]

Heiko Wendel

Fuchs Petrolub SE, General Counsel, VP Legal & Insurance/ Chief Compliance Officer, Mannheim

[email protected]

Dr. Philipp Wösthoff

Hauck & Aufhäuser Privatbankiers KGaA, Real Assets Deutschland, Abteilungsdirektor, Frankfurt am Main

[email protected]

Dr. Klaus-Peter Weber

Goodyear Dunlop, Leiter Recht & Compliance D-A-CH, Hanau/Brüssel

[email protected]

Dr. Martin Wagener

AUDI AG, Leiter Zentraler Rechts- service/General Counsel, Ingolstadt

[email protected]

Regina Thums

Otto Bock Holding GmbH & Co. KG, Head of Legal Department, Duderstadt

[email protected]

Christian Steinberger

VDMA, Leiter Rechtsabteilung, Frankfurt am Main

[email protected]

Martin Stadelmaier

Flughafen Stuttgart GmbH, Leiter Recht, Compliance und Versicherungen, Datenschutzbeauftragter, Stuttgart

[email protected]

Jochen Scholten, MBA (Mannheim, ESSEC)

SAP SE, Senior Vice President, General Counsel, Global Legal, Walldorf

[email protected]

Frederick Schönig

Aareal Bank AG, Head of Transaction Advisory, Legal Counsel, Wiesbaden

[email protected]

Christian Schmitz

Santander Consumer Bank AG, Head of Corporate Secretariat & Legal Advisory, Mönchengladbach

[email protected]

Günther Sailer

HSE24, Home Shopping Europe GmbH, General Counsel, Geschäftsleitung Recht und Compliance, Ismaning

[email protected]

Dr. Ulrich Rust, LL.M.

RWE Aktiengesellschaft, Leiter Recht, General Counsel, Essen

[email protected]

Dr. Georg Rützel

General Electric Deutschland Holding GmbH, General Counsel Germany, Frankfurt am Main

[email protected]

Arne Wittig

thyssenkrupp AG, Group General Counsel, Head of Corporate Center Legal, Essen

[email protected]

25 // FachbeiratAusgabe 12 // 13. Juni 2018

Deutscher AnwaltSpiegel

Page 26: Ausgabe 12 // 13. Juni 2018 … · BFH den angemessenen Rahmen und wirkt daher wie ein rechtsgrundloser Zuschlag auf die Steuerfestsetzung. Auch für den Verzinsungszeitraum April

Arnecke SibethMichael Siebold, LL.M.,und Thomas RichterHamburger Allee 460486 Frankfurt am Main Telefon: 069 97 98 85-0Fax: 069 97 98 [email protected]@arneckesibeth.comwww.arneckesibeth.com

Arnold & PorterIngrid M. Kalisch und Dr. Martin Weger Bockenheimer Landstraße 2560325 Frankfurt am MainTelefon: 069 254 94-0Fax: 069 254 [email protected] [email protected]

BEITEN BURKHARDT Rechtsanwaltsgesellschaft mbHMarkus Künzel Ganghoferstr. 33 80339 München Telefon: 0 89 350 65-11 31 Fax: 0 89 350 65-21 11 [email protected] www.beitenburkhardt.com

BTU Simon GmbHEberhard SimonSonnenstr. 980331 MünchenTelefon: 089 29 08 17-0Fax: 089 29 08 [email protected]

Buse Heberer Fromm Rechtsanwälte Steuerberater PartGDr. Jan Tibor Lelley, LL.M.Bockenheimer Landstraße 10160325 FrankfurtTelefon: 069 989 72 [email protected]

Clyde & Co (Deutschland) LLPDr. Henning SchaloskeKoenigsallee 2b40212 DüsseldorfTelefon: 02 11 88 22 88 01Fax: 02 11 88 22 88 [email protected]

fringspartners ArbeitsrechtDr. Arno FringsKönigsallee 76–7840212 DüsseldorfTelefon: 02 11 22 98 21-20Fax: 02 11 22 98 [email protected]

GSK Stockmann RechtsanwälteCarsten KnollChief Operating OfficerMohrenstraße 4210117 BerlinTelefon: 030 20 39 07-57Fax: 030 20 39 [email protected]

HAVER & MAILÄNDER Rechtsanwälte Dr. Ulrich Schnelle, LL.M.Lenzhalde 83–8570192 Stuttgart Telefon: 07 11 227 44-27Fax: 07 11 227 [email protected]

Heussen Rechtsanwaltsgesellschaft mbHDr. Jan Dittmann Brienner Straße 980333 MünchenTelefon: 089 290 97-0Fax: 089 290 [email protected]

Kallan Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Dr. Christian BlothBockenheimer Landstraße 51–5360325 Frankfurt am MainTelefon: 069 97 40 12-0Fax: 069 97 40 [email protected] www.kallan-legal.de

lindenpartnersDr. Matthias BirkholzFriedrichstraße 9510117 BerlinTelefon: 030 20 96-18 00Fax: 030 20 96-18 [email protected]

Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbHElisabeth LepiqueDr. Markus SengpielAnna-Schneider-Steig 2250678 KölnTelefon: 02 21 99 37-0Fax: 02 21 99 37-110elisabeth.lepique@ luther-lawfirm.commarkus.sengpiel@ luther-lawfirm.comwww.luther-lawfirm.com

M\S\L Dr . SilcherDr. Norman HäringRömerstraße 24569126 HeidelbergTel: 06221/36090-0Fax: 06221/[email protected]

Osborne ClarkeDr. Carsten SchneiderInnere Kanalstraße 1550823 KölnTelefon: 02 21 51 08-41 12Fax: 02 21 51 08-40 05carsten.schneider@ osborneclarke.comwww.osborneclarke.com

PricewaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Andreas Grün Friedrich-Ebert-Anlage 35–37 60327 Frankfurt am Main Telefon: 069 95 85-55 15 Fax: 069 95 85-59 61 [email protected] www.pwc.de

Rödl Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft mbH Dr. José A. Campos NaveTaunus TowerMergenthalerallee 73–7565760 EschbornTelefon: 0 61 96 761 14-702Fax: 0 61 96 761 [email protected]

ACC Europe Association of Corporate CounselCarsten LüersBoard Member & Country Representatives [email protected]

Arbeitsgemeinschaft Syndikusanwälte im Deutschen Anwaltverein e .V .Stellvertretender Vorsitzender RA Michael Scheerc/o Architektenkammer BerlinAlte Jakobstraße 14910969 [email protected]

Axiom Global (Deutschland) GmbHDr. Matthias C. Schwenke, LL.M.Guiollettstraße 48 60323 Frankfurt am Main matthias.schwenke@ axiomlaw.comwww.axiomlaw.com

Bucerius Center on the Legal ProfessionMarkus HartungJungiusstraße 620355 HamburgTelefon: 040 307 06-267Fax: 040 307 [email protected]

BusyLamp GmbHDr. Manuel MederFriedensstraße 1160311 Frankfurt am MainTelefon: 069 348 79 96 51Fax: 069 348 79 96 [email protected]

Die Führungskräfte – DFKDr. Ulrich GoldschmidtAlfredstraße 77-7945130 EssenTelefon: 02 01 959 71-0 Fax: 02 01 959 71-29 goldschmidt@ die-fuehrungskraefte.dewww.die-fuehrungskraefte.de

FORIS AGDr. Hanns-Ferdinand MüllerKurt-Schumacher-Str. 18–2053113 BonnTelefon: 02 28 957 50-20 Fax: 02 28 957 50-27hanns-ferdinand.mueller@ foris.com www.foris.com

German American Chamber of Commerce, Inc .Susanne Gellert, LL.M.75 Broad Street, Floor 21New York, NY 10004USATelefon: +1 212 974 88-46Fax: +1 212 974 [email protected]

Recommind GmbHPeter GottschalkVon-Liebig-Straße 153359 RheinbachTelefon: 0 22 26 159 66-25Fax: 0 22 26 159 66-99peter.gottschalk@ recommind.comwww.recommind.de

reThinkLegal GmbHStefan Beßling Lerchesbergring 10460598 Frankfurt am MainTelefon: 069 59 77 21 821Fax: 069 59 77 21 890www.rethinklegal.de

Signium Executive ResearchHellmuth WolfKönigsallee 63–6540215 DüsseldorfTelefon: 02 11 93 37 91-60Fax: 02 11 93 37 [email protected]

STP Informations- technologie AGGunther ThiesLorenzstraße 2976135 KarlsruheTelefon: 07 21 828 15-0Fax: 07 21 828 [email protected]

Universität St . Gallen Executive School of Manage-ment, Technology and Law (ES-HSG)Prof. Dr. Leo StaubHolzstraße 159010 St. GallenSchweizTelefon: +41 71 224-21 11Fax: +41 71 224-28 [email protected]

26 // Kontakte und AnsprechpartnerAusgabe 12 // 13. Juni 2018

Deutscher AnwaltSpiegel

Page 27: Ausgabe 12 // 13. Juni 2018 … · BFH den angemessenen Rahmen und wirkt daher wie ein rechtsgrundloser Zuschlag auf die Steuerfestsetzung. Auch für den Verzinsungszeitraum April

ImpressumHerausgeber:Prof. Dr. Thomas Wegerich

Redaktion:Thomas Wegerich (tw)

Verlag:FRANKFURT BUSINESS MEDIA GmbH – Der F.A.Z.-FachverlagGeschäftsführung: Dominik Heyer, Hannes Ludwig Frankenallee 68–72, 60327 Frankfurt am MainSitz: Frankfurt am Main, HRB Nr. 53454, Amtsgericht Frankfurt am Main

German Law Publishers GmbHVerleger: Prof. Dr. Thomas WegerichStalburgstraße 8, 60318 Frankfurt am MainTelefon: 069 95 64 95 59

E-Mail: [email protected]: www.deutscheranwaltspiegel.de

Verantwortlich für das Internetangebot www.deutscheranwaltspiegel.de ist die FRANKFURT BUSINESS MEDIA GmbH – Der F.A.Z.-Fachverlag.

Jahresabonnement:Bezug kostenlos, Erscheinungsweise: 14-täglich

Projektmanagement:Karin GanglTelefon: 069 75 91-22 17 / Telefax: 069 75 91-80 22 17

Publikationsmanagement:Ayfer Ekingen

Layout:Christine Lambert

Strategische Partner:Arnecke Sibeth; Arnold & Porter Kaye Scholer LLP; Beiten Burkhardt; BTU Simon; Buse Heberer Fromm; Clyde & Co (Deutschland) LLP; fringspartners Arbeitsrecht; GSK Stockmann Rechtsanwälte; Haver & Mailänder Rechtsanwälte; Heussen Rechtsanwaltsgesellschaft; Kallan Rechtsanwaltsgesellschaft mbh; lindenpartners; Luther; M\S\L Dr. Silcher; Osborne Clarke; PricewaterhouseCoopers; Rödl & Partner

Kooperationspartner:ACC Europe; Arbeitsgemeinschaft Syndikusanwälte im Deutschen Anwaltverein e.V.; Axiom Global (Deutschland) GmbH; Bucerius Center on the Legal Profession; BusyLamp GmbH; Die Führungs-kräfte – DFK; FORIS AG; German American Chamber of Com-merce, Inc.; Recommind GmbH; reThinkLegal GmbH; Signium International; STP Informationstechno lo gie AG; Universität St. Gallen, Executive School of Management, Technology and Law (ES-HSG)

Haftungsausschluss:Alle Angaben wurden sorgfältig recherchiert und zusammen-gestellt. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts des Deutschen AnwaltSpiegels übernehmen Verlag und Redaktion keine Gewähr.

„Strategische Partner“ und „Kooperationspartner“Die Strategischen Partner des Deutschen AnwaltSpiegels sind führende Anwaltssozietäten; die Kooperationspartner des Deutschen AnwaltSpiegels sind anerkannte wissenschaftliche Organisationen oder Unternehmen mit inhaltlichen Bezügen zum Rechtsmarkt. Alle strategischen Partner und Kooperationspartner respektieren ohne Einschränkung die Unabhängigkeit der Redaktion, die sie fachlich und mit ihren Netzwerken unterstützen. Sie tragen damit zum Erfolg des Deutschen AnwaltSpiegels bei.

Kooperationspartner

Strategische Partner

27 // Strategische Partner, Kooperationspartner und ImpressumAusgabe 12 // 13. Juni 2018

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