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Banken -Times SPEZIAL Ausgabe Juni 2020 Banken-Times SPEZIAL Bankrecht 2020 Bankrecht Herausgeberbeirat Prof. Dr. Hervé Edelmann Thümmel, Schütze & Partner Rechtsanwälte [email protected] www.tsp-law.com Weitere Infos zu diesen Themen finden Sie in der Rubrik Bankrecht unter www.FCH-Gruppe.de In Zusammenarbeit mit Prof. Dr. Hervé Edelmann, Thümmel, Schütze & Partner Kein Wert- bzw. Nutzungsersatz bei Fernabsatzverträgen S. 67 Prof. Dr. Hervé Edelmann, Thümmel, Schütze & Partner AGB-Fiktionsänderungsmechanismus-Klausel weiterhin wirksam? S. 68 Tilman Hölldampf, Thümmel, Schütze & Partner Bereitstellungsprovision ist eine AGB-kontrollfreie Preishauptabrede S. 73 Prof. Dr. Hervé Edelmann, Thümmel, Schütze & Partner Kein Widerrufsrecht bei Zinsprolongationsvereinbarungen S. 72 Eduard Meier, Thümmel, Schütze & Partner BGH urteilt zum Vermutungstatbestand des § 133 Abs. 3 Satz 2 InsO S. 74 Eduard Meier, Thümmel, Schütze & Partner Ergänzung BT 6 MaComp S. 75 Max Kirschhöfer, Thümmel, Schütze & Partner BaFin veröffentlicht Modul C des Emittentenleitfaden S. 77 Prof. Dr. Hervé Edelmann, Thümmel, Schütze & Partner Kontrolle der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln von Amts wegen S. 69 Prof. Dr. Hervé Edelmann, Thümmel, Schütze & Partner Keine Kündigungsmöglichkeit eines „99 Jahre“ laufenden Sparvertrages S. 72 Max Kirschhöfer, Thümmel, Schütze & Partner Verfolgung von Datenschutzverstößen durch Verbraucherschutzverbände? S. 78

Ausgabe Juni 2020 Banken-Times SPEZIAL Bankrecht 2020Banken-Times SPEZIAL Bankrecht 2020, S. 69 Anknüpfend an seine Entscheidung vom 11.03.2020 (vgl. Edelmann, BTS 2020 S. 43) erinnert

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Page 1: Ausgabe Juni 2020 Banken-Times SPEZIAL Bankrecht 2020Banken-Times SPEZIAL Bankrecht 2020, S. 69 Anknüpfend an seine Entscheidung vom 11.03.2020 (vgl. Edelmann, BTS 2020 S. 43) erinnert

Banken -Times SPEZIAL

Ausgabe Juni 2020 Banken-Times SPEZIAL Bankrecht 2020

Bankrecht

Herausgeberbeirat

Prof. Dr. Hervé Edelmann Thümmel, Schütze & Partner Rechtsanwä[email protected]

Weitere Infos zu diesen Themen finden Sie in der Rubrik Bankrecht unter

www.FCH-Gruppe.de

In Zusammenarbeit mit

Prof. Dr. Hervé Edelmann, Thümmel, Schütze & PartnerKein Wert- bzw. Nutzungsersatz bei Fernabsatzverträgen S. 67

Prof. Dr. Hervé Edelmann, Thümmel, Schütze & PartnerAGB-Fiktionsänderungsmechanismus-Klausel weiterhin wirksam? S. 68

Tilman Hölldampf, Thümmel, Schütze & PartnerBereitstellungsprovision ist eine AGB-kontrollfreie Preishauptabrede S. 73

Prof. Dr. Hervé Edelmann, Thümmel, Schütze & PartnerKein Widerrufsrecht bei Zinsprolongationsvereinbarungen S. 72

Eduard Meier, Thümmel, Schütze & PartnerBGH urteilt zum Vermutungstatbestand des § 133 Abs. 3 Satz 2 InsO S. 74

Eduard Meier, Thümmel, Schütze & PartnerErgänzung BT 6 MaComp S. 75

Max Kirschhöfer, Thümmel, Schütze & PartnerBaFin veröffentlicht Modul C des Emittentenleitfaden S. 77

Prof. Dr. Hervé Edelmann, Thümmel, Schütze & PartnerKontrolle der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauselnvon Amts wegen S. 69

Prof. Dr. Hervé Edelmann, Thümmel, Schütze & PartnerKeine Kündigungsmöglichkeit eines „99 Jahre“ laufendenSparvertrages S. 72

Max Kirschhöfer, Thümmel, Schütze & PartnerVerfolgung von Datenschutzverstößen durch Verbraucherschutzverbände? S. 78

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Banken-Times SPEZIAL Bankrecht 2020, S. 66

• Fallen und Gefahren für die Grundschuld 26.10.2020 Würzburg

• Nachlass – Betreuung – Vorsorgevollmacht 27.10.2020 Würzburg

• Auskunftsersuchen: korrekt & effizient beantworten 28.10.2020 Würzburg

• Praxisprobleme in Kontoführung & Zahlungsverkehr 29.10.2020 Würzburg

• (Un)Zulässige Bankentgelte 24.11.2020 Frankfurt/M.

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SEMINARTIPPS

SOFTWARETIPP

Thomas Ackermann

Liebe Leserinnen und Leser,

am 26.03.2020 hatte der EuGH eine aufsehenerregende Entscheidung zur Ordnungsmäßigkeit von Widerrufsinformationen getroffen und dabei festgestellt, dass der sog. Kaskadenverweis in Wider-rufsinformationen von Verbraucherdarlehensverträgen mangels Europakonformität unwirksam ist. Nach Ansicht des EuGH genüge ein derartiger „Kaskadenverweis“ nicht dem Erfordernis, den Ver-braucher in klarer prägnanter Form über die Frist und die anderen Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts zu informieren. Dies hatte bei vielen Verbrauchern (Verbraucherschutzanwälten) die Hoffnung geweckt, der Widerrufsjoker würde erneut auflodern und Verbraucherdarlehensverträge seit dem 11.06.2010 wären widerrufbar, da dieser Kaskadenverweis im deutschen Recht seit Umset-zung der Verbraucherkreditrichtlinie in Widerrufsinformationen enthalten war.

Diesen (vergeblichen) Hoffnungen, ist der BGH jedoch postwendend mit zwei Beschlüssen vom 31.03.2020 entgegengetreten. Bereits 2019 hatte er klargestellt, dass der Kaskadenverweis im deut-schen Recht als rechtmäßig anzusehen ist und dies in den Beschlüssen vom 31.03.2020 für Immobili-

ar-Verbraucherdarlehen wie auch Allgemein-Verbraucherdarlehen bestätigt. Der BGH führte darin unmissverständlich aus, dass unge-achtet des EuGH-Urteils die Gesetzlichkeitsfiktion gem. Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB greift, wenn die im Darlehensvertrag enthaltene Widerrufsinformation dem gesetzliche Muster für die Widerrufsinformation (gem. Anlage zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und Art. 247 § 12 Abs. 1 EGBGB) entspricht. Durch die Schaffung eines gesetzlichen Musters habe der nationale Gesetzgeber Rechtsklarheit und Rechtssiche-rung bei dem Musterverwender schaffen wollen. Somit sei das EuGH-Urteil im Anwendungsbereich des deutschen Rechts für Verbrau-cherdarlehen ohne Bedeutung. Ungeachtet dessen, stellt sich jedoch weiterhin die Frage, ob der deutsche Gesetzgeber die Verbrau-cherkreditrichtlinie richtig umgesetzt hat und ob evtl. Staatshaftungsansprüche hieraus erwachsen können wie auch gesetzgeberi-scher Handlungsbedarf für die Zukunft.

Informieren Sie sich hierüber stets aktuell auf unseren Seminaren „VerbraucherKreditRecht2020“ und „Aktuelle Rechtsfragen rund um die Baufinanzierung“ im Herbst. Neu: künftig alle unsere Seminare auch online über unser Online-Format Zoom zu verfolgen!

Viele Grüße und viel Spaß beim Lesen dieser Ausgabe unserer Banken-Times SPEZIAL Bankrecht Ihr Thomas Ackermann, Bereichsleiter Bankrecht, Finanz Colloquium Heidelberg GmbH

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Banken-Times SPEZIAL Bankrecht 2020, S. 67

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Der EuGH hat in seinem Urt. v. 04.06.2020, Az. C-301/18, BeckRS 2020 S. 10.941, ent-schieden, dass Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.09.2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richt-linie 90/619/EWG des Rates und der Richt-linien 97/7/EG und 98/27/EG dahingehend auszulegen ist, dass ein Verbraucher, der sein Widerrufsrecht in Bezug auf einen im Fernabsatz mit einem Anbieter geschlos-senen Darlehensvertrag ausübt, von dem Anbieter vorbehaltlich der Beträge, die er selbst unter den in Art. 7 Abs. 1 und 3 die-ser Richtlinie genannten Bedingungen an ihn zahlen muss, die zur Erstattung der zur Erfüllung des Vertrags gezahlten Til-gungs- und Zinsbeträge verlangen kann,

nicht aber Nutzungsersatz auf diese Beträ-ge. Dies begründet der EuGH entsprechend seinen Ausführungen in seinem sog. Roma-

no-Urteil v. 11.09.2019, Az. C-143/18, damit, dass die Fernabsatzrichtlinie vollharmoni-sierenden Charakter hat, weswegen es dem

Kein Wert- bzw. Nutzungsersatz bei Fernabsatzverträgen

Prof. Dr. Hervé Edelmann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner

Mit dieser Entscheidung steht für das deutsche Recht fest, dass ein Verbraucher nach erfolgtem rechtswirksamem Widerruf von seiner Bank die an diese geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen zurückverlangen kann, nicht jedoch Wert- bzw. Nutzungsersatz hie-rauf. Allerdings müsste sich der BGH der Auffassung des EuGH in Bezug auf die Auslegung des § 346 BGB anschließen, was nicht sicher ist.

PRAXISTIPP

• VerbraucherKreditRecht 2020 22.09.2020 Würzburg

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SEMINARTIPPS

Vorstand & AufsichtsrAT  Personal & Führung Kreditgeschäft & Immobilienfinanzierung SaniInso

Bankrecht Compliance Revision Controlling IT & Orga Einlagen- & Wertpapiergeschäft

Page 4: Ausgabe Juni 2020 Banken-Times SPEZIAL Bankrecht 2020Banken-Times SPEZIAL Bankrecht 2020, S. 69 Anknüpfend an seine Entscheidung vom 11.03.2020 (vgl. Edelmann, BTS 2020 S. 43) erinnert

Banken-Times SPEZIAL Bankrecht 2020, S. 68

In seinen Schlussanträgen im Verfahren vor dem EuGH, Az. C-287/19, vertritt der Gene-ralanwalt die Auffassung, dass sich aus Art. 52 Nr. 6a i. V. m. Art. 54 Abs. 1 der Richt-linie 2015/2366 ergibt, dass die Möglich-keit einer stillschweigenden Zustimmung zur Änderung der Vertragsbedingungen

im Sinne dieser Normen dann eng auszu-legen ist, wenn die entsprechenden Ände-rungen für den Kunden ungünstig sind. Dies mit der Konsequenz, dass die Mög-lichkeit einer stillschweigenden Zustim-mung zu den geplanten Änderungen nur für nicht wesentliche Änderungen von Klauseln eines Zahlungsdiensterahmen-vertrages besteht und rechtlich zulässig ist, weswegen Änderungen von wesentlichen Bestandteilen eines Rahmenvertrags einer ausdrücklichen Zustimmung des Verbrau-chers bedürfen.

AGB-Fiktionsänderungsmechanismus-Klausel weiterhin wirksam?

Prof. Dr. Hervé Edelmann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner

Verbot von Änderungen wesentlicher Vertragsbestandteile im Wege der Zustimmungsfiktionsklausel?

nationalen Gesetzgeber untersagt sei, von der eindeutigen Regelung des Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie abzuweichen und den Ver-

braucher im Falle des Widerrufs seines Dar-lehensvertrages neben dem Anspruch auf Rückzahlung der von ihm erbrachten Zins-

und Tilgungsleistungen auch noch einen Anspruch auf Wert- bzw. Nutzungsersatz auf diese Beträge zuzusprechen.

Vorstand & AufsichtsrAT  Personal & Führung Kreditgeschäft & Immobilienfinanzierung SaniInso

Bankrecht Compliance Revision Controlling IT & Orga Einlagen- & Wertpapiergeschäft

Ungeachtet der Tatsache, dass vorstehend zitierte Normen der Richtlinie nach hie-siger Auffassung die vom Generalanwalt favorisierte enge Auslegung nicht erlau-ben, dürfte die in den AGB der Banken und Sparkassen enthaltene Fiktionsänderungs-mechanismus-Klausel nach deutschem Recht AGB-rechtlich nicht überprüfbar sein, nachdem die Fiktionsänderungsmecha-nismus-Klausel der gesetzlichen Regelung des §  675g BGB entspricht und nach der eindeutigen und nicht auslegungsfähigen Norm des § 307 Abs. 3 BGB AGB-Regelun-gen nur dann überprüfbar sind, wenn sie von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen enthalten, was bei der Fiktionsänderungsmechanis-mus-Klausel gerade nicht der Fall ist (wie hier LG Berlin, Urt. v. 04.12.2018, Az. 16 O 428/17, m. Anm. Homberger, EWiR 8/2009 S. 227 f. und Edelmann, BTS Bankrecht 2019 S. 125; OLG Köln, Urt. v. 19.12.2019, Az. 12

U 87/18, m. Anm. Weimer, BB 2020 S. 591; sowie Edelmann, BTS Bankrecht 2020 S. 18 f.; wie hier auch Habersack, BKR 2020 S. 53 ff. u. Schmidt-Kessel/Rank, WM 2018 S. 2.205 ff.). Die Fiktionsänderungsmechanismus-Klau-sel hält nach hiesiger Auffassung darüber hinaus auch den AGB-rechtlichen Transpa-renzanforderungen stand. Denn eine Klau-sel, welche inhaltlich, terminologisch und systematisch der gesetzlichen Norm des § 675g BGB entspricht, ist schon allein aus diesem Grund hinreichend bestimmt und ausreichend transparent (wie hier BGH, Urt. v. 07.02.2019, Az. III ZR 38/18, NJW-RR 2019 S. 942, 944, Rn. 27; OLG Köln, a.a.O.; LG Ber-lin, a.a.O.; Schmidt-Kessel/Rank, WM 2018 S. 2.205, 2.213; Habersack, BKR 2020 S. 53, 57; Homberger, a.a.O.). Sind somit die deutschen gesetzlichen AGB-rechtlichen Regelungen des § 307 Abs. 3 BGB sowie des § 675g BGB eindeutig, so vermag auch eine etwaige in Betracht kommende europarechtskonfor-

me Auslegung nationaler Normen an der AGB-rechtlichen Wirksamkeit der Fiktions-änderungsmechanismus-Klausel nichts zu ändern. Dies deshalb, weil der Grundsatz gemeinschaftskonformer Auslegung und Rechtsfortbildung nicht zu einer Auslegung des nationalen Rechts contra legem führen kann (wie hier OLG Köln, a.a.O.; vgl. hierzu umfassend Hölldampf, WM 2020 S.  907 ff. im Zusammenhang mit dem sog. Kaskaden-Verweis im Widerrufsrecht). Hiervon unab-hängig führt im deutschen Recht allein der Fiktionsänderungsmechanismus für sich allein zu keinem Nachteil beim Verbraucher i. S. d. vom Generalanwalt angesprochenen „Ungünstigkeit“. Dies deshalb, weil ein etwa-iger Nachteil in Form von für den Verbrau-cher ungünstigen Änderungen der AGB-rechtlichen Ausübungskontrolle unter-liegt, sodass auch aus diesem Grund die Ausführungen des Generalanwalts im deut-schen Recht ins Leere laufen dürften.

PRAXISTIPP

• Praxisprobleme in

Kontoführung & Zahlungsverkehr

29.10.2020, Würzburg

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SEMINARTIPPS

Page 5: Ausgabe Juni 2020 Banken-Times SPEZIAL Bankrecht 2020Banken-Times SPEZIAL Bankrecht 2020, S. 69 Anknüpfend an seine Entscheidung vom 11.03.2020 (vgl. Edelmann, BTS 2020 S. 43) erinnert

Banken-Times SPEZIAL Bankrecht 2020, S. 69

Anknüpfend an seine Entscheidung vom 11.03.2020 (vgl. Edelmann, BTS 2020 S. 43) erinnert der EuGH in seiner Entscheidung vom 04.06.2020, Az. C-495/19 (BeckRS 2020 S. 11.028), daran, dass ein nationales Gericht, sobald es über die hierzu erfor-derlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt, die Missbräuchlich-

keit einer in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fallenden Vertragsklau-sel von Amts wegen prüfen und damit dem Ungleichgewicht zwischen dem Ver-braucher und dem Gewerbetreibenden abhelfen muss (Rn. 37).

Diesen Grundsatz erweitert der EuGH sodann dahingehend, dass es einem mit einem Rechtsstreit zwischen einem Gewer-betreibenden und einem Verbraucher befassten Gericht, wenn es nicht über die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen

Kontrolle der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln von Amts wegen

Prof. Dr. Hervé Edelmann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner

Vorstand & AufsichtsrAT  Personal & Führung Kreditgeschäft & Immobilienfinanzierung SaniInso

Bankrecht Compliance Revision Controlling IT & Orga Einlagen- & Wertpapiergeschäft

• VerbraucherKreditRecht 2020 22.09.2020 Frankfurt/M. Infos unter www.FCH-Gruppe.de

SEMINARTIPP

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AvalmanagementWir sind ein externer Dienstleister mit Erfahrungen in der Avalabwicklung im In- und Ausland. Unser Ziel ist es, das Avalrisiko durch das eingesetzte technische, kaufmännische und juristische Know-how zu reduzieren. Die Erfahrung der letzten Jahre hat gezeigt, dass ein proaktives Herangehen und kein bloßes Abwarten der immer kommenden Inanspruchnahme des Avals, das Risiko für die Kreditinstitute nachweislich reduziert hat.

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Page 6: Ausgabe Juni 2020 Banken-Times SPEZIAL Bankrecht 2020Banken-Times SPEZIAL Bankrecht 2020, S. 69 Anknüpfend an seine Entscheidung vom 11.03.2020 (vgl. Edelmann, BTS 2020 S. 43) erinnert

Banken-Times SPEZIAL Bankrecht 2020, S. 70

verfügt, um die Missbräuchlichkeit von Ver-tragsklauseln zu prüfen, nach nationalem Recht möglich sein muss, die notwendi-gen Untersuchungsmaßnahmen von Amts wegen durchzuführen, um festzustellen, ob eine Klausel des den Anspruch stützenden und rechtfertigenden Vertrags missbräuch-lich ist (Rn. 38).

Demgemäß müsste das nationale Gericht, auch wenn der Verbraucher zum Verhand-lungstermin nicht erscheint, vor Erlass eines Versäumnisurteils die notwendigen Untersuchungsmaßnahmen durchführen, um die potentielle Missbräuchlichkeit der in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fallenden Klausel zu prüfen (Rn. 40).

Insofern müsste das Gericht die Klagepar-tei auch auffordern können, die Dokumen-te vorzulegen, die ihrer Klage zugrunde lie-gen. Einem solchen „Interventionsrecht“ des nationalen Gerichts stünden weder der Dispositionsgrundsatz noch der Grundsatz der ne ultra petita entgegen (Rn. 45).

Hiervon ausgehend hält der EuGH dann fest, dass ein effektiver gerichtlicher Rechts-schutz nicht gewährleistet ist, wenn das nati-onale Gericht, dass mit einem in den Anwen-dungsbereich der Richtlinie 93/13 fallenden Rechtsstreit zwischen einem Gewerbetrei-benden und einem Verbraucher befasst ist, nicht die Möglichkeit hat, auch dann, wenn der Verbraucher nicht erscheint, zu prüfen, ob die Vertragsklauseln, auf die der Gewer-betreibende seinen Antrag stützt, miss-bräuchlich sind (Rn. 46 u. 52). Insgesamt gelangt der EuGH zum Ergebnis, dass Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 über miss-bräuchliche Klauseln in Verbraucherver-

trägen dahingehend auszulegen ist, dass er der Auslegung einer nationalen Vor-schrift entgegensteht, die ein Gericht, das mit einer in den Anwendungsbereich die-ser Richtlinie fallenden Klage eines Gewer-betreibenden gegen einen Verbraucher befasst ist und ein Versäumnisurteil erlässt, wenn der Verbraucher trotz Ladung nicht

zur Verhandlung erscheint, daran hindert, die notwendigen Untersuchungsmaßnah-men durchzuführen, um die Missbräuch-lichkeit der Vertragsklauseln, auf die der Gewerbetreibende sein Begehren gestützt hat, von Amts wegen zu prüfen, wenn das Gericht Zweifel daran hat, ob die Klauseln missbräuchlich i. S. d. Richtlinie sind.

• Nobbe (Hrsg.), Kommentar zum Kreditrecht, 3. Aufl. 2018.

Infos unter www.FCH-Gruppe.de

BUCHTIPP

Nachdem der EuGH das Ergreifen der notwendigen Untersuchungsmaßnahmen zur Feststellung der Missbräuchlichkeit der Vertragsklausel von Amts wegen, auf die der gewerbetreibende Kläger sein Begehren stützt, ausschließlich auf die Fälle beschränkt hat, bei denen das Gericht Zweifel daran hat, ob die Klauseln missbräuchlich i. S. d. „Missbrauchsrichtlinie“ sind, dürfte diese Entscheidung für das deutsche Recht bei Erlass eines Versäumnisurteils keine großen Auswirkungen haben.

Denn auch wenn bei Nichterscheinen des Beklagten das tatsächliche Vorbringen des Klägers nach § 331 Abs. 1 S. 1 ZPO als zugestanden anzusehen ist, ist das nationale deutsche Gericht bei bestehenden Zweifeln an der Schlüssigkeit der Klage gem. § 331 Abs. 2 ZPO daran gehindert, ein Versäumnisurteil gegen den abwesenden Beklagten zu erlassen.

Ist dem aber so und hat das nationale Gericht Zweifel daran, ob eine Klausel, auf die die Klagepartei ihren Anspruch stützt, missbräuchlich ist, so steht es dem nationa-len Gericht frei, die Klagepartei auf diesen Umstand hinzuweisen und Gelegenheit zu geben, die Zweifel des Gerichts an der Missbräuchlichkeit einer Klausel auszuräumen, da ansonsten das Gericht kein Versäumnisurteil erlassen kann.

PRAXISTIPP

Page 7: Ausgabe Juni 2020 Banken-Times SPEZIAL Bankrecht 2020Banken-Times SPEZIAL Bankrecht 2020, S. 69 Anknüpfend an seine Entscheidung vom 11.03.2020 (vgl. Edelmann, BTS 2020 S. 43) erinnert

„Der Vorteil des Formats ist die Teilnahme am Seminar bei Bestehen von

Reise- oder sonstigen Beschränkungen. Grundsätzlich sind Videoseminare

gut geeignet, um einen Einstieg in die Themenbereiche zu finden und Hin-

weise auf rechtliche Grundlagen und ggf. Zweitliteratur zu bekommen. Po-

sitiv habe ich auf jeden Fall das Bemühen des FCH zur Kenntnis genommen,

in dieser für uns alle ungewohnten und auch unvorhersehbaren Situation

zügig eine tragfähige Lösung zu finden. Diese Lösung kann m. E. eine Prä-

senzveranstaltung zwar nicht vollständig ersetzen, jedoch in diesen Zeiten

eine gangbare Alternative sein.“

Christian Schmelter

Interne Revision, Sparkasse Vest Recklinghausen

„Durch die neuen Online-/Video-Seminare

sind Schulungen weiterhin möglich und

es kommt zu keinem Stillstand in der

Weiterbildung. Zudem ergeben sich durch

das Format deutliche Kosteneinsparungen

bspw. bei den Reisekosten.“

Janne Lena Gruber

Digital Managerin & Marketing

TRUMPF Financial Services GmbH

Die Video-/Online-Seminare ermöglichen es den Teilneh-

mern sowie aber auch den Dozenten orts-unabhängig an

Veranstaltungen teilzunehmen, was auf Seiten der Teilneh-

mer mit erheblicher Zeit- und Ressourcen-Ersparnis bei

weiterhin hoher Qualität des Lernerlebnisses einhergeht.

Weiterhin bietet das Seminarformat die Möglichkeit, einen

wesentlich breiteren Teilnehmer und Dozentenkreis anzu-

sprechen (räumlich, inhaltlich), was zu facettenreicheren

Diskussionen führen kann. Das Videoformat ermöglicht

insbesondere bei inhaltlichen Seminaren, in denen die Wis-

sensvermittlung im Vordergrund steht, ein uneingeschränk-

tes Lernerlebnis bei wenig Nachteilen ggü. einer Präsenzver-

anstaltung.

Oliver Schulte

COO German Platform and Advisory Business

FIL Fondsbank GmbH

Spontan wurde das von mir gebuchte Seminar aufgrund des

COVID-19 Virus online gehalten. Drei Dozenten trugen jeweils

einen Vortrag vor. Die Tonqualität über das Übertragungstool

war sehr gut und verständlich. Über eine Chatfunktion konn-

ten gezielt Fragen gestellt werden auf die explizit eingegangen

wurde. Das Skript sowie die Videofunktion des Redners (sofern

dieser sie nutzt) sind gut einzusehen gewesen. Aufgrund der

Zeit und Kostenersparnis (An- und Abreise) war dies die per-

fekte Ersatzlösung und ggf. kann es für die Zukunft sogar öfter

umgesetzt werden. Ein Onlineseminar über die FCH-Gruppe ist

zu empfehlen!

Stephan Gundlach

Referent Interne Revision

Bank11 für Privatkunden und Handel GmbH

zu unseren Hybrid-Seminaren

MEHR Kundenfeedbacks unter:

www.fch-gruppe.de/die-zukunft-ist-jetzt

Page 8: Ausgabe Juni 2020 Banken-Times SPEZIAL Bankrecht 2020Banken-Times SPEZIAL Bankrecht 2020, S. 69 Anknüpfend an seine Entscheidung vom 11.03.2020 (vgl. Edelmann, BTS 2020 S. 43) erinnert

Banken-Times SPEZIAL Bankrecht 2020, S. 72

Mit vorstehender EuGH-Entscheidung dürfte ein für alle Mal feststehen, dass eine Pro-longations-Vereinbarung entsprechend der Rechtsprechung des BGH mangels Ein-räumung eines neuen Kapitalnutzungsrechts weder nach Verbraucherdarlehensrecht widerrufbar ist noch nach Fernabsatz, letzteres wiederum deswegen nicht, weil in der Zinsprolongationsvereinbarung kein „Finanzdienstleistungen betreffender Vertrag“ im Sinne der Fernabsatzrichtlinie zu sehen ist.

PRAXISTIPP

Entgegen der von der Generalanwältin in ihren Schlussanträgen vertretenen Auf-fassung (vgl. hierzu umfassend Hölldampf, BTS Bankrecht 2020 S. 56 ff.) sowie ent-gegen der vom LG Kiel als Vorlagegericht vertretenen Auffassung gelangt der EuGH in seinem Urt. v. 18.06.2020, Az. C-639/19, zum Ergebnis, dass eine Änderungsver-einbarung zu einem Darlehensvertrag nicht unter den Begriff „Finanzdienstleis-tungen betreffender Vertrag“ i. S. d. Fern-absatz-Richtlinie 2002/65/EG fällt, wenn durch diese (Prolongations-)Vereinbarung lediglich der ursprünglich vereinbarte Zinssatz geändert wird, ohne die Laufzeit des Darlehens zu verlängern oder dessen Höhe zu ändern, und die ursprünglichen Bestimmungen des Darlehensvertrages den Abschluss einer solchen Änderungs-vereinbarung oder – für den Fall, dass eine solche nicht zustande kommen würde – die Anwendung eines variablen Zinssat-zes vorsahen (Rn. 34). Maßgeblich für den EuGH war in diesem Zusammenhang zum

einen, dass auch seiner Auffassung nach, ein charakteristisches Merkmal für den Abschluss des Kreditvertrages die Gewäh-rung eines Darlehns ist (Rn. 27), was mit der Auffassung des BGH übereinstimmt, wonach von einem Verbraucherdarle-hensvertrag nur dann gesprochen werden kann, wenn bei Vertragsabschluss ein neu-es Kapitalnutzungsrecht vereinbart wird,

was bei Zinsprolongationsvereinbarungen grundsätzlich nicht der Fall ist. Zum ande-ren war für den EuGH maßgeblich, dass die Fernabsatzrichtlinie lediglich „erstmalige“ Dienstleistungsvereinbarungen betrifft und allein die Festlegung eines neuen Zinssatzes durch eine Anschlusszinsver-einbarung keinen Vorgang im Sinne der Richtlinie darstellt (Rn. 28).

Kein Widerrufsrecht bei Zinsprolongationsvereinbarungen

Prof. Dr. Hervé Edelmann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner

Vorstand & AufsichtsrAT  Personal & Führung Kreditgeschäft & Immobilienfinanzierung SaniInso

Bankrecht Compliance Revision Controlling IT & Orga Einlagen- & Wertpapiergeschäft

• VerbraucherKreditRecht 2020 22.09.2020 Frankfurt/M.

• Aktuelle Rechtsfragen rund um die Baufinanzierung 23.11.2020 Frankfurt/M.

Infos unter www.FCH-Gruppe.de

SEMINARTIPPS

In einem Fall, in welchem drei in den Jah-ren 1994 und 1996 abgeschlossene unbe-fristet laufende Prämiensparverträge im

Oktober 2015 auf die Rechtsnachfolgerin der früheren Sparer ohne jedwede Ände-rung des Vertragsinhalts der drei Sparver-träge umgeschrieben wurden, hat das OLG Dresden in einem Urt. v. 21.11.2019, Az. 8 U 1770/18 (WM 2020, 1060) angenom-men, die betroffene Sparkasse habe, ohne dies mit der Rechtsnachfolgerin der bishe-rigen Sparer auch nur ansatzweise zu the-

matisieren, aus eigenem Anlass sowie auf eigene Initiative die ursprünglich unbe-fristet laufenden drei Sparverträge bei deren schlichten Umschreibung auf die neue Sparerin mit einer festen, eine Kün-digung der Sparverträge ausschließenden Laufzeit von 99 Jahren (1.188 Monaten) versehen. Dies obwohl zwischen den Par-teien unstreitig war, dass die in allen drei

Keine Kündigungsmöglichkeit eines „99 Jahre“ laufenden Sparvertrages

Vorstand & AufsichtsrAT  Personal & Führung Kreditgeschäft & Immobilienfinanzierung SaniInso

Bankrecht Compliance Revision Controlling IT & Orga Einlagen- & Wertpapiergeschäft

Prof. Dr. Hervé Edelmann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner

Page 9: Ausgabe Juni 2020 Banken-Times SPEZIAL Bankrecht 2020Banken-Times SPEZIAL Bankrecht 2020, S. 69 Anknüpfend an seine Entscheidung vom 11.03.2020 (vgl. Edelmann, BTS 2020 S. 43) erinnert

Banken-Times SPEZIAL Bankrecht 2020, S. 73

Sparverträgen rein zufällig aufgenomme-ne Laufzeit von 1.188 Monaten (99 Jahren) nur deswegen in den ursprünglich unstrei-tig unbefristet laufenden drei Sparverträ-gen hinterlegt wurde, weil die Software der Sparkasse nicht in der Lage war, eine Umschreibung unbefristet laufender Spar-verträge anders als mit dieser Anzahl von Monaten zu hinterlegen.

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Die von Banken regelmäßig bei Immobili-ardarlehensverträgen erhobene Bereitstel-lungsprovision, welche durch die darle-hensgebenden Banken als Gegenleistung dafür erhoben wird, dass dem Darlehens-nehmer die Darlehensvaluta über einen im Vertrag definierten Zeitraum zum jederzei-tigen Abruf bereitgehalten wird, war zuletzt

verschiedentlich Gegenstand verbraucher-seitiger Angriffe. Dabei wurde argumen-tiert, dass die Bereitstellungsprovision der AGB-Kontrolle unterfalle und AGB-rechtlich

unwirksam sei, da die Bank mit der Bereit-stellungsprovision eine Leistung bepreise, zu welcher sie aufgrund des Darlehensver-trags ohnehin verpflichtet sei.

Bereitstellungsprovision ist eine AGB-kontrollfreie Preishauptabrede

Tilman Hölldampf, Rechtsanwalt, Thümmel, Schütze & Partner

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• Praxisprobleme in Kontoführung & Zahlungsverkehr 29.10.2019 Würzburg

• (Un)Zulässige Bankentgelte 24.11.2020 Frankfurt/M.

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SEMINARTIPPS

Vor dem Hintergrund, dass die klagende Erbin und Rechtsnachfolgerin unstreitig in die drei ursprünglich in den Jahren 1994 und 1996 abgeschlossenen Darlehensver-träge im Oktober 2015 eingetreten ist, ohne dass der Inhalt der bereits 17 bzw. 19 Jah-re unbefristet laufende Altsparverträge abgeändert wurde und zwischen den Par-teien weiter unstreitig war, dass die 1.188 Monate (99 Jahre) nur deswegen als Lauf-zeit hinterlegt wurden, weil ansonsten eine Umschreibung der Sparverträge technisch nicht möglich gewesen wäre, kann die vom OLG vorgenommene Auslegung der umge-schriebenen Sparverträge nicht ernsthaft vertreten werden. Vielmehr wäre schon bei unbefangener Beurteilung des Willens der

Vertragsparteien bei Umschreibung der Altsparverträge feststellbar gewesen, dass die Vereinbarung einer festen Laufzeit von 99 Jahren im Oktober 2015 zusätzlich zu den bereits abgelaufenen 17 bzw. 19 Jahren nicht ernsthaft von den Parteien gewollt war (so auch LG Zwickau, Urt. v. 25.10.2018, Az. 4 O 70/18). Diesbezüglich ist nämlich in der Rechtsprechung des BGH schon seit jeher anerkannt, dass zwar theoretisch denkbare, praktisch aber völlig fernliegende und nicht ernstlich gemeinte Auslegungsvarianten nicht in Betracht zu ziehen sind.

Weswegen das OLG Dresden ungeachtet dieses Grundsatzes in seiner Entscheidung ausführt, es sei nicht festzustellen, dass die

am Wortlaut orientierte Auslegung völlig fern liegend und nicht ernstlich in Betracht zu ziehen ist, ist unerfindlich. Jedenfalls hätte das OLG aus hiesiger Sicht unter Berück-sichtigung der Umstände des Einzelfalls der Klägerin zumindest die Berufung auf eine solche nicht ernstlich gemeinte Auslegung gem. den Grundsätzen von Treu und Glau-ben verwehren müssen. Jedenfalls ist es abwegig zu glauben, dass bei einer schlich-ten Umschreibung bereits langjährig lau-fender unbefristeter Sparverträge die neu-en Vertragsparteien ohne die Führung jed- weder Gespräche über den Inhalt der Spar-verträge aus drei unbefristet laufenden Sparverträgen plötzlich drei Sparverträge mit einer Laufzeit von 99 Jahren vereinbaren.

PRAXISTIPP

• Aktuelle Rechtsfragen rund um die Baufinanzierung 23.11.2020 Frankfurt/M.

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SEMINARTIPP

Page 10: Ausgabe Juni 2020 Banken-Times SPEZIAL Bankrecht 2020Banken-Times SPEZIAL Bankrecht 2020, S. 69 Anknüpfend an seine Entscheidung vom 11.03.2020 (vgl. Edelmann, BTS 2020 S. 43) erinnert

Banken-Times SPEZIAL Bankrecht 2020, S. 74

Dieser Auffassung ist bereits die Instanz-gerichtsbarkeit geschlossen entgegenge-treten (vgl. dazu Edelmann, BTS Bankrecht 2020 S. 19 f.; Hölldampf, BKR 2020 S.  240, 241 ff.; Rösler, ZIP 2020 S. 1.165). Nun-mehr hat auch der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 24.03.2020 – XI ZR 516/18 – die in der Instanzgerichtsbarkeit vertretene Rechtsauffassung bestätigt und festgehal-ten, dass die Bereitstellungsprovision eine durch die Bank erbrachte Sonderleistung

in Form der durch die Bank übernomme-nen Verpflichtung, dem Darlehensnehmer den Nettodarlehensbetrag nach Abschluss

des Darlehensvertrags für einen vereinbar-ten Zeitraum (sog. „Ziehungsperiode“) auf Abruf bereitzuhalten, bepreist.

Der Entscheidung ist vollumfänglich zuzu-stimmen, denn wie der Bundesgerichtshof zutreffend hinweist, besteht nach den dar-lehensvertraglichen Vorschriften (§§ 488 ff. BGB) keine Verpflichtung des Darlehensge-bers, den Darlehensbetrag für den Darle-hensnehmer auf Abruf bereitzuhalten. Viel-mehr könnte der Darlehensgeber die sofor-tige Abnahme des Darlehens verlangen, § 271 Abs. 1 BGB. Übernimmt der Darle-hensgeber gleichwohl im Darlehensvertrag die Verpflichtung zur Bereithaltung des Kapitals über einen bestimmten Zeitraum, handelt es sich somit um eine bepreisba-

re Sonderleistung. Nicht geäußert hat sich der Bundesgerichtshof zu der gelegentlich ebenfalls aufgeworfenen Frage, ob eine Bereitstellungsprovision i. H. v. 0,25 % p. M. sittenwidrig überhöht ist. Fest steht nach der Entscheidung des BGH aber, dass der von Verbraucherseite verfolgte Ansatz, die Bereitstellungsprovision mit dem Vertrags-zins gegenüberzustellen, verfehlt ist.

Der Vorwurf der Sittenwidrigkeit setzt ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung voraus (vgl. Hölldampf, BKR 2020 S. 240, 243 ff.). Durch

die Bereitstellungsprovision wird ausweis-lich der Entscheidung des Bundesgerichts-hofs jedoch gerade nicht die Überlassung der Darlehensvaluta bepreist, sondern deren fortgesetzte Bereithaltung. Es fehlt mithin bereits an einer Vergleichbarkeit der Leistungen, die durch den Vertragszins auf der einen und die Bereitstellungsprovision auf der anderen Seite bepreist werden. Vor dem Hintergrund, dass die Erhebung einer Bereitstellungsprovision i. H. v. 0,25 % p. M. als absolut marktüblich anzusehen ist, besteht daher auch für die Annahme der Sittenwidrigkeit keinerlei Anlass.

PRAXISTIPP

• Nobbe (Hrsg.), Kommentar zum Kreditrecht, 3. Aufl. 2018.

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BUCHTIPP

Mit Urt. v. 07.05.2020 – IX ZR 18/19 – hat der Bundesgerichtshof erstmals eine Entschei-dung zur Anwendung der 2017 neu in das Gesetzt aufgenommenen Vermutungsre-gelung des § 133 Abs. 3 S. 2 InsO getroffen. Danach wird zugunsten des Anfechtungs-gegners, der mit dem Schuldner eine Zah-lungsvereinbarung getroffen oder diesem

in sonstiger Weise eine Zahlungserleich-terung gewährt, vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

Die konkrete Handhabung dieser Rege-lung in der Praxis war seit ihrer Einfüh-rung hinsichtlich zahlreicher Detailfragen streitig. In seinem Urteil hat der Bundes-gerichtshof nun zunächst klargestellt, dass die Vermutung des § 133 Abs. 3 S. 2 InsO widerleglich sei. Der Insolvenzver-

walter könne sich zur Widerlegung auf alle Umstände berufen, die über die Gewäh-

BGH urteilt zum Vermutungstatbestand des § 133 Abs. 3 Satz 2 InsO

Eduard Meier, Rechtsanwalt, Thümmel, Schütze & Partner

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BGH urteilt erstmals zur neu eingeführten Vermutungsregelung für Vorsatzanfechtungen bei Gewährung von Zahlungserleichterungen.

• Cranshaw/Paulus/Michel (Hrsg.), Bankenkommentar zum Insolvenz-recht, 3. Aufl. 2016.

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BUCHTIPP

Page 11: Ausgabe Juni 2020 Banken-Times SPEZIAL Bankrecht 2020Banken-Times SPEZIAL Bankrecht 2020, S. 69 Anknüpfend an seine Entscheidung vom 11.03.2020 (vgl. Edelmann, BTS 2020 S. 43) erinnert

Banken-Times SPEZIAL Bankrecht 2020, S. 75

Die BaFin konsultiert aktuell (Mai/Juni 2020) eine Ergänzung des BT 6 MaComp. BT 6 MaComp enthält aufsichtliche Vorgaben der BaFin zu der für die Anlageberatungs-praxis wichtigen Geeignetheitserklärung nach § 64 Abs. 4 WpHG. Dieser äußerst praxisrelevante Abschnitt der MaComp soll nun um weitere Ausführungen zur Geeignetheitserklärung ergänzt werden.

§ 64 Abs. 4 WpHG sowie Art. 54 Abs. 12 DelVO 2017/565 schreiben vor, dass einem Privatkunden (im Wortlaut der MiFID II sowie der DelVO 2017/565 „Kleinanleger“) bei Erbringung einer Anlageberatung eine sog. Geeignetheitserklärung auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden muss (vgl. zum Begriff des dauerhaften Datenträgers EuGH, Urt. v. 25.01.2017, C-375/15). Die Geeignetheitser-klärung muss die gegenüber dem Anleger erbrachte Beratung nennen sowie erläu-tern, wie diese auf die Präferenzen und

Anlageziele sowie sonstigen Merkmale des Kunden abgestimmt wurde.

In der geplanten Ergänzung der MaComp weist die BaFin zunächst drauf hin, dass flos-kelhafte bzw. rein pauschale Feststellungen in der Geeignetheitserklärung unzulässig sind. Zudem sei eine individuelle Begrün-dung im konkreten Einzelfall erforderlich, warum die Geeignetheit eines empfohle-nen Produkts angenommen wurde. Darü-ber hinaus müsse der Berater begründen, warum die von ihm ausgesprochene Emp-

Ergänzung BT 6 MaComp

Max Kirschhöfer, Rechtsanwalt, Thümmel, Schütze & Partner

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rung der Zahlungserleichterung und die darauf gerichtete Bitte des Schuldners hinausgingen.

Dazu gehörten auch solche Umstände, die bereits vor Gewährung der Zahlungs-erleichterung bestanden und aus denen nach der gewährten Zahlungserleichte-rung wie schon zuvor zwingend auf eine Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zu schließen war.

Eine unternehmerische Tätigkeit des Schuldners rechtfertige den Schluss auf eine Kenntnis von anderen, durch die angefochtene Rechtshandlung benachtei-ligten Gläubigern jedoch nur dann, wenn der Anfechtungsgegner von dieser Tätig-keit auch Kenntnis gehabt habe.

Ausdrücklich offen gelassen hat der Bun-desgerichtshof hingegen die Frage, ob die Vermutungswirkung des § 133 Abs. 3 Satz 2 InsO über die Begründung des Gesetzesent-wurfes hinaus nicht nur die der Gewährung einer Zahlungserleichterung typischerweise zugrundeliegenden Bitte des Schuldners umfasst, sondern auch die typischerweise mit dem Abschluss der Ratenzahlungsverein-barung einhergehenden Begleitumstände wie Lastschriftretouren und ausgebliebene Darlehenszahlungen.

• Haftungsfalle Sanierungsgutachten 18.11.2020 Köln

• Schlanke und bezahlbare Sanierungskonzepte 19.11.2020 Köln

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SEMINARTIPP

In seinem Urteil hat der Bundesgerichtshof die dogmatische Einordnung der 2017 mit dem Reformgesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach InsO und AnfG neu eingeführten Regelung des § 133 Abs. 3 Satz 2 InsO als widerlegli-che gesetzliche Vermutung und deren tatbestandliche Voraussetzungen klargestellt. Folge der Vermutungsregelung ist danach letztlich, dass der Insolvenzverwalter den ihm ohnehin auch schon zuvor obliegenden Nachweis der Kenntnis des Anfechtungs-gegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nunmehr von Gesetzes wegen weder auf die Gewährung der Zahlungserleichterung noch auf die dieser Gewäh-rung typischerweise zugrundeliegende Bitte des Schuldners stützen könne. Dass der Bundesgerichtshof ausdrücklich offen gelassen hat, ob auch typischerweise mit dem Abschluss von Zahlungserleichterungen einhergehende Begleitumstände den Ver-mutungstatbestand begründen können, ist zumindest überraschend, da er zugleich festgestellt hat, dass der Insolvenzverwalter sich zum Nachweis auf alle Umstände berufen könne, die über die Gewährung der Zahlungserleichterung und die darauf gerichtete Bitte des Schuldners hinausgingen. Es bleibt damit jedenfalls die Hintertür weiter offen, sich gegenüber dem Insolvenzverwalter zur Auslösung des Vermutungs-tatbestands des § 133 Abs. 3 Satz 2 InsO in geeigneten Einzelfällen auch auf Begleit-umstände von Zahlungserleichterungen berufen zu können.

PRAXISTIPP

Page 12: Ausgabe Juni 2020 Banken-Times SPEZIAL Bankrecht 2020Banken-Times SPEZIAL Bankrecht 2020, S. 69 Anknüpfend an seine Entscheidung vom 11.03.2020 (vgl. Edelmann, BTS 2020 S. 43) erinnert

Banken-Times SPEZIAL Bankrecht 2020, S. 76

fehlung auf die (zuvor ermittelten) Kunden-merkmale, also insbesondere die Präferen-zen und Anlageziele des Kunden, passt.

Aus dieser materiellen Empfehlungsbe-gründung wiederum folgt für die Doku-mentation einer Kaufempfehlung, dass alle für die Geeignetheitsprüfung erforder-lichen Informationen in die Geeignetheits-erklärung aufgenommen werden müssen. Hingegen ist nach dem zur Konsultation gestellten Entwurf der MaComp-Ergän-zung bei einer Verkaufsempfehlung aus-reichend, wenn in der Geeignetheitserklä-rung diejenigen Merkmale erläutert wer-

den, aufgrund welcher der Anlageberater dem (Privat-)Anleger den Verkauf eines Finanzinstruments empfohlen hat. Die materielle Empfehlungsbegründung muss sich dann aber zwingend auf diese Merk-male beziehen. Bei Halteempfehlungen

ist ebenfalls eine Begründung mit dem Hin-weis erforderlich, warum das Produkt wei-terhin für den Kunden geeignet ist. Einge-hen auf sämtliche Kundenmerkmale muss der Anlageberater aber nur, wenn sich die-se geändert haben.

• 4. Kölner Wertpapierrevisions-Tage 16.–17.11.2020 Köln

• WpHG und MaComp Aktuell 02.12.2020 Frankfurt/M.

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SEMINARTIPPS

Ungeachtet dessen, ob vorstehend dar-gestellte Ergänzung der MaComp schluss-endlich im Wortlaut von der BaFin in die MaComp aufgenommen wird, sollte im Rahmen einer jeden Anlageberatung stets auf eine sorgfältige Dokumentation Wert gelegt werden. Nicht nur die Beratung, sondern auch deren Dokumentation in der Geeignetheitserklärung sind somit auf den konkreten Beratungssachverhalt abzu-stimmen (vgl. auch Koller in Assmann/ Schneider/Mülbert, 7. Aufl. 2019, §  64 WpHG, Rn. 49).

Nicht ausreichend für eine ordnungsge-mäße Dokumentation des Beratungspro-zesses wird somit ein Rückgriff auf die auf einen Durchschnittskunden abgestimmten Informationen nach § 64 Abs. 2 WpHG sein. Ebenfalls unzulässig ist somit ein Rückgriff auf pauschalierte Textbausteine, die durch „Copy and Paste“ bzw. eine Anklickopti-on in die Geeignetheitserklärung einge-spielt werden. Vielmehr muss, dies legen auch die Ausführungen der BaFin in dem zur Konsultation gestellten Entwurf der BT 6 MaComp-Ergänzung nahe, individu-ell auf die Kenntnisse und Bedürfnisse des Kunden eingegangen werden. Dies bietet dem Berater im Streitfall auch die Möglich-keit, nachzuweisen, dass die Beratung ord-nungsgemäß erfolgte.

Ergänzung BT 3 MaComp Neben der soeben dargestellten Ergänzung der BT 6 MaComp stellt die BaFin aktuell einen (neuen) Abschnitt zur angemesse-nen Kundenaufklärung bei der sog. indi-kativen Orderwertberechnung zur Kon-sultation. In diesem neuen Abschnitt wid-met die BaFin sich dem Phänomen bzw. für einige Anleger besser gesagt Problem, dass beim Einsatz von Online-Brokerage-Tools herangezogene Preisinformationen oft nicht aktuell sind oder auf falscher Tatsa-chengrundlage beruhen, da mangels Han-delsdaten schlicht keine „besseren“ Infor-mationen zur Verfügung stehen. Dies kann dazu führen, dass der dem Kunden ange-zeigte indikative, also vorläufige, Orderwert erheblich vom Ausführungspreis abweicht. Da sich eine immer größere Zahl an oft auch kapitalmarktunerfahrenen Kunden zum Traden Online-Brokerage-Tools bedient, hält die BaFin es für erforderlich, dass dem Kunden künftig beim Einsatz eines Online-Brokerage-Tools vor Ordererteilung ein all-gemeinverständlicher Hinweis auf das dargestellte „Problem“ erteilt wird. Dieser Hinweis muss so gestaltet werden, dass auch in Kapitalmarktangelegenheiten uner-fahrene Kunden diesen neu aufzunehmen-den Warnhinweis nachvollziehen und ver-stehen können. Zudem hält die BaFin es – im konsultierten Entwurf – für erforderlich,

dass Anleger bei Einsatz eines Online-Bro-kerage-Tools künftig darauf hingewiesen werden, dass sie zur Absicherung gegen zu hohe Ausführungspreise auch ein Limit ein-ziehen können.

Beim Einsatz von Online-Brokerage-Tools sollte künftig genau die Entwicklung der aufsichtsrechtlichen Praxis der BaFin, aber auch die Entwicklung der maßgeb-lichen Rechtsprechung beobachtet wer-den. Denn es spricht Einiges dafür, dass die nach Ansicht der BaFin zu erteilenden Hin-weise früher oder später Gegenstand von aufsichtsrechtlichen und zivilrechtlichen Verfahren werden. Erfahrungsgemäß wird dabei an die hinreichend deutliche und verständige Gestaltung von Warnhinwei-sen die Messlatte sehr hoch gelegt, weswe-gen den Anbietern von Online-Brokerage-Tools nur anzuraten ist, diese sorgfältig und im Einklang mit den (sicherlich irgend-wann ergänzten) MaComp zu gestalten. Wird zudem der von der Aufsicht für erfor-derlich gehaltene Hinweis auf die Möglich-keit, ein Limit einzuziehen, aufgenommen, so sollte auch ein Hinweis darauf erfolgen, wie eine Order limitiert werden kann und was dies konkret bedeutet. Denn es kann nicht unterstellt werden, dass jeder Nutzer eines Online-Brokerage-Tools mit diesem Begriff auch etwas anzufangen weiß.

PRAXISTIPP

Page 13: Ausgabe Juni 2020 Banken-Times SPEZIAL Bankrecht 2020Banken-Times SPEZIAL Bankrecht 2020, S. 69 Anknüpfend an seine Entscheidung vom 11.03.2020 (vgl. Edelmann, BTS 2020 S. 43) erinnert

Banken-Times SPEZIAL Bankrecht 2020, S. 77

Seit dem Jahr 2005 bringt die BaFin den zwischenzeitlich in der 5. Auflage vorlie-genden Emittentenleitfaden heraus. Der Emittentenleitfaden richtet sich an von der BaFin beaufsichtigte Emittenten und soll diesen als „praktische Hilfestellung“ für den Umgang mit den wertpapierrecht-lichen Rechtsnormen dienen. Der Leitfa-den begründet zwar im Außenverhält-nis zwischen BaFin und beaufsichtigten Unternehmen keine unmittelbaren Rechte und Pflichten. Allerdings bindet der Leit-faden die Aufsicht grds. im Innenverhält-nis (sog. Selbstbindung der Verwaltung). Daher empfiehlt es sich als beaufsichtigtes Unternehmen, zunächst die im Leitfaden dargestellte Rechtsauffassung der BaFin zu berücksichtigen. Dies entbindet aller-dings nicht davon, sich selbst kritisch mit den maßgeblichen (aufsichts-)rechtlichen Vorgaben auseinanderzusetzen, denn in der Vergangenheit stellte sich bereist her-aus, dass die von der BaFin vertretene und im Leitfaden dargelegte Rechtsauffassung nicht mit dem europäischen Recht verein-bar war.

Wurden die ersten Auflagen des Leitfadens nur „am Stück“ von der BaFin publiziert, änderte sich dies mit der 5. Auflage. Denn anders als die vorangegangenen Auflagen erscheint der Emittentenleitfaden in der 5. Auflage (erstmals) in sukzessive veröf-fentlichten Einzelmodulen. Der modulare Aufbau des Leitfadens soll eine flexiblere Gestaltung und Überarbeitung ermögli-chen, was vor dem Hintergrund sich stetig wandelnder rechtlicher Anforderungen zu begrüßen ist.

Nachdem im August 2018 das Modul A zur Überwachung von Unternehmensab-schlüssen und der Veröffentlichung von

Finanzberichten und im Oktober 2018 das Modul B zu Informationen über bedeu-tende Stimmrechtsanteile und notwendi-ge Informationen für die Wahrnehmung von Rechten aus Wertpapieren erschienen, hat die BaFin nunmehr mit dem Modul C Leitlinien zu Regelungen aufgrund der MAR (VO EU 596/2014) vorgelegt, womit die BaFin den beaufsichtigten Unterneh-men ihre Sichtweise auf die Vorschriften der unmittelbar in allen EU-Mitgliedstatten geltenden Marktmissbrauchsverordnung mitteilt.

Das fast 100 Seiten umfassende Dokument widmet sich dann auch den Schwerpunk-ten der MAR folgend dem Insiderrecht, den Director‘s Dealings, dem Verbot der Marktmanipulation, Rückkaufprogram-

men und Stabilisierungsmaßnahmen sowie Marktsondierungen.

Für den Rechtsanwender festzuhalten ist zunächst, dass die BaFin betreffend die von ihr zu den ESMA Q&A zu den Art. 17 bis 19 MAR veröffentlichten FAQs mitteilt, dass diese in das neue Modul C des Leitfadens integriert und daher auf der Website der Aufsicht gelöscht wurden.

Im Folgenden erläutert die BaFin dann anschaulich die Grundlagen des Insider-handelsrechts, insbesondere den Begriff der Insiderinformation. Die einzelnen Tat-bestände sowohl der Insiderinformation als auch der Ad-hoc-Publizitätspflicht erläutert die BaFin in der neuen Auflage des Emit-tentenleitfadens (wie auch schon in den

BaFin veröffentlicht Modul C des Emittentenleitfaden

Max Kirschhöfer, Rechtsanwalt, Thümmel, Schütze & Partner

Teil 1: Insiderrecht

• WpHG und MaComp Aktuell 02.12.2020 Frankfurt/M.

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SEMINARTIPP

Das Modul C des Emittentenleitfadens bietet einen für das besonders praxisrelevante Insiderrecht guten Überblick über die einzelnen Tatbestandsmerkmale der Insiderin-formation sowie der mit dieser korrespondierenden Verpflichtung zur Veröffentlichung von Ad-hoc-Mitteilungen. Sofern an dem nun veröffentlichten Modul C kritisiert wird, dieses konkretisiere die insiderrechtlich relevanten Tatbestandsmerkmale nicht ausrei-chend und weite die insiderrechtlichen Tatbestandsmerkmale zum Teil sehr weit aus, ist dem entgegenzuhalten, dass der Emittentenleitfaden die (zum Teil anhand von konkre-ten Fallbeispielen) gewünschte Konkretisierung seriös nicht bieten kann. Denn für die Beurteilung der Frage, ob eine Insiderinformation vorliegt sowie die hieran anknüp-fende Frage, ob der Emittent deren sofortige Veröffentlichung hinausschieben kann, ist stets der konkrete Einzelfall maßgeblich. Liegen somit Anhaltspunkte dafür vor, dass möglicherweise ein insiderrechtlich relevanter Sachverhalt vorliegt, hat das betroffene Unternehmen diesen Sachverhalt stets sorgfältig zu bewerten und anhand des konkre-ten Falles über das weitere Vorgehen zu entscheiden.

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Page 14: Ausgabe Juni 2020 Banken-Times SPEZIAL Bankrecht 2020Banken-Times SPEZIAL Bankrecht 2020, S. 69 Anknüpfend an seine Entscheidung vom 11.03.2020 (vgl. Edelmann, BTS 2020 S. 43) erinnert

Banken-Times SPEZIAL Bankrecht 2020, S. 78

Vorauflagen) anhand von praxisrelevanten Beispielsfällen. Hervorzuheben ist, dass die BaFin der für die Praxis besonderes relevan-ten Beurteilung sogenannter gestreckter Sachverhalte/Zwischenschritte, Gerüch-ten und Prognosen besondere Aufmerk-samkeit widmet.

Zur insiderrechtlichen Relevanz sog. gestreckter Entscheidungsprozesse bzw. Publizitätspflicht von Zwischenschritten (vgl. grundlegend: EuGH, Urt. v. 28.06.2012, Az. C-19/11) ist festzuhalten, dass die Auf-sicht hier differenziert zwischen solchen Zwischenschritten, die selbst eine Insider-information darstellen und solchen, die

ihre Kursrelevanz erst aus einem künfti-gen (End-)Ergebnis ableiten. Zur insider-rechtlichen Relevanz von Gerüchten ist zusammenfassend festzuhalten, dass es hier insbesondere darauf ankommt, ob ein Gerücht einen wahren Tatsachenkern ent-hält, wobei auch die Quelle des Gerüchts beachtet werden sollte. Zur Beurteilung von Prognosen ist insbesondere zu berück-sichtigen, wie der Markt eine getroffene Prognose einordnet.

Nicht im unmittelbaren räumlichen Zusam-menhang zur Ad-hoc-Publizität und zum Insiderhandelsverbot verortet sind die Aus-führungen der BaFin betreffend die Pflicht

zur Führung von Insiderlisten (früher: Insi-derverzeichnis). Hier weist die BaFin den Vorgaben in Art. 18 MAR folgend darauf hin, dass Insiderlisten sowohl vom Emittenten selbst als auch von in dessen Auftrag oder auf dessen Rechnung handelnden Perso-nen zu führen sind – soweit letztere mit Insiderinformationen in Berührung kom-men. Dem europäischen Rechtsverständ-nis folgend sind die Begriffe „Auftrag“ und „auf Rechnung“ weiter zu verstehen als im deutschen Rechtssprachgebrauch üblich, weswegen als Dienstleister des Emittenten nach (wohl zutreffender) Ansicht der BaFin insbesondere dessen Berater (Rechtsanwäl-te, Steuerberater etc.) anzusehen sind.

Die Datenschutzgrundverordnung ist seit rund zwei Jahren in allen europäischen Mitgliedstaaten unmittelbar anzuwen-den. Von Anfang an umstritten ist die nun hoch relevant gewordene Frage, ob Ver-braucherschutzverbände befugt sind, Ver-stöße gegen das Datenschutzrecht zu ver-folgen. Eben diese Frage hat der I. Zivilse-nat des Bundesgerichtshofs nunmehr dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt (Beschl. V. 28.05.2020, Az. I ZR 186/17), weswegen davon auszugehen ist, dass der EuGH sich in absehbarer Zeit zu dieser Frage äußern wird.

Der Umstand, dass Beklagte in dem Vor-abentscheidungsverfahren die Betreibe-rin eines der größten weltweit agieren-den sozialen Netzwerke ist, wird somit fast schon zur Nebensache. Der klagende Ver-band leitet seine Klagebefugnis aus § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG ab. Zwar hatte der EuGH mit Urt. v. 29.07.2019, Az. C-40/17, sich bereits

einmal dahingehend geäußert, dass ein Verband durchaus gegen datenschutz-rechtliche Verstöße vorgehen kann und dies bereits deshalb dem Unionsrecht nicht entgegenstehe, da ein kollektiver Schutz vor Datenschutzverstößen keinesfalls den europäischen Regelungen zum Daten-schutz „abträglich“ sei (vgl. Rn. 51 und 59 des Urteils).

Allerdings bezog sich die Entscheidung noch auf die durch die DSGVO abgelös-te Datenschutzrichtlinie (RL 95/46). Der EuGH war in seiner Entscheidung vom 29.07.2019 auf die jetzt relevante Frage, ob ein Verband auch gegen Verstöße gegen

die DSGVO vorgehen kann, nicht einge-gangen. Konkret fragt der BGH den EuGH, ob die Vorschriften des 8. Kapitels der DSGVO (insbesondere Art. 80 Abs. 1 und 2 sowie Art. 84 Abs. 1 DSGVO) nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, nach denen Mitbewerber einerseits sowie Ver-braucherschutzverbände und Kammern andererseits bei möglichen Datenschutz-verstößen auch ohne eine Mandatierung durch eine betroffene Peron gegen den datenschutzrechtlich Verantwortlichen im Wege einer Verbandsklage bzw. einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungs-klage vor einem nationalen Zivilgericht vorgehen können.

Verfolgung von Datenschutzverstößen durch Verbraucherschutzverbände?

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• Informationssicherheit & Datenschutz: Spannungsfeld & Schnittmengen 08.10.2020 Köln

• Prüfung Datenschutz 26.11.2020 Frankfurt/M.

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BGH leitet Vorabentscheidungsverfahren zu Frage ein, ob Verbraucherschutzverbände dazu befugt sind, Verstöße gegen das Datenschutzrecht zu verfolgen.

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Banken-Times SPEZIAL Bankrecht 2020, S. 79

Streng genommen dürfte sich der EuGH in dem eingeleiteten Vorabentscheidungs-verfahren nicht mit der Frage auseinan-dersetzen, ob auch Mitbewerber wegen (potenzieller) Datenschutzverstöße gegen-einander vorgehen werden. Dies deshalb, da diese Frage vorliegend nicht entschei-dungsrelevant ist und der EuGH sich zu nicht entscheidungsrelevanten Fragen nicht äußern darf, noch sich in der Praxis zu solchen nicht relevanten Fragen äußert.

Dennoch sollte den mit der Umsetzung datenschutzrechtlich relevanter Vorschrif-

ten verantwortlichen Personen geraten werden, den Verfahrensausgang genau zu beobachten, da die Entscheidung die

Grundlinien für die rechtliche Aufarbeitung von Datenschutzverstößen in den kom-menden Jahren vorgeben wird.

• Duncker/Hallermann/Maull (Hrsg.), Bearbeitungs- und Prüfungsleitfaden: Neues Datenschutzrecht, 2019.

• Göhrig/Maull/Petersen (Hrsg.), Managementleitfaden Datenschutz, 2019.

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BUCHTIPPS

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Bachelorwissen Banking: Recht des Bankkontos

Das Bankkonto ist ein Handelsbuch und legt die Geschäftsverbindung zahlenmä-ßig dar. Mit den Forderungen des Kontoin-habers gegen die Bank und mit den Forde-rungen der Bank gegen den Kontoinhaber sind zwingend Buchungen verbunden, aus denen sich der Stand des Guthabens bzw. der Verpflichtungen ergibt. Es ist Pflicht der Bank, im Konto richtig und vollständig zu buchen1.

I. Kontoeröffnung und Legitimation

Rechtsfähige natürliche und juristische Per-sonen, aber auch Gesamthandsgemein-schaften und die Gesellschaft bürgerlichen Rechts können ein Konto eröffnen. Der Kontoinhaber ist verfügungsbefugt und ihm stehen Kontoguthaben zu bzw. er ist aus Kontoinanspruchnahmen verpflichtet.

Kontoeröffnungen in den Räumen der Bank sind rechtlich unproblematisch, hier schlie-ßen Bank und Kunde einen Kontovertrag mit zwei übereinstimmenden Willenser-klärungen. Findet der Vertragsschluss nicht in den Räumen der Bank statt, also übers Internet oder beim Kunden zu Hause, sind die besonderen Regelungen über Fernab-satzverträge in §§ 312b ff. BGB zu beach-ten. Wenn der Kunde ein Verbraucher ist, steht ihm also insbesondere ein Widerrufs-recht zu und die Bank treffen zusätzliche Informationspflichten2.

Aus Eigeninteresse und aus steuerrechtli-chen sowie geldwäscherechtlichen Grün-den (§ 154 AO – Abgabenordnung und §§ 1, 11, 12 GwG – Geldwäschegesetz) muss sich die Bank über die Person des Kontoin-habers und der Bevollmächtigten Gewiss-heit verschaffen. Aus diesem Prinzip der Kontenwahrheit folgt „KYC“ das Know-You-Customer-Prinzip. Danach haben eine Identifizierung und eine Identitätsüberprü-fung des Kunden zu erfolgen. Erfasst wer-

den müssen zunächst Vorname, Nachname, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehö-rigkeit, und Wohnanschrift bei natürlichen Personen. Bei juristischen Personen die Fir-ma, Rechtsform, Anschrift sowie die Namen des Vertretungsorgans. Zur Identitäts-überprüfung müssen Legitimations- und Registerdaten erfasst werden.

Die GwG-Vorschriften verlangen bei natür-lichen Personen die Feststellung der Art, Nummer und ausstellenden Behörde des zur Überprüfung der Identität vorgelegten Dokuments. Die häufigsten Ausweisarten sind der Personalausweis/ID-Card (nur für EU-Bürger) sowie der (Reise-)Pass. Weiter-hin finden auch Geburtsurkunden (bei Min-derjährigen bis zum 16. Lebensjahr) oder als Ausweisersatz ausgestellte Aufenthalts-titel Verwendung. Jetzt lesen/*Paywall

Prof. Dr. Patrick Rösler, Rechtsanwalt, Vorstandsvorsitzender FCH Gruppe AG.

Rechtliches Grundwissen zum Bankkonto, dessen Eröffnung und seinen Erscheinungsformen.

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1 Dazu Joeres in: Schimansky/Bunte/Lwowski (Hrsg.), Bankrechts-Handbuch, Band I, 5. Aufl., 2017, S. 652 ff.

2 Dazu Barleon/Selzer, Kontoführung & Zahlungsverkehr, 5. Aufl. 2017, Rdnr. 236 ff.

Page 16: Ausgabe Juni 2020 Banken-Times SPEZIAL Bankrecht 2020Banken-Times SPEZIAL Bankrecht 2020, S. 69 Anknüpfend an seine Entscheidung vom 11.03.2020 (vgl. Edelmann, BTS 2020 S. 43) erinnert

Banken-Times SPEZIAL Bankrecht 2020, S. 80

Zinsanpassungsklauseln in Sparverträgen

Nachdem insbesondere aufgrund der bei dem OLG Dresden anhängigen und nun in einem ersten Fall entschiedenen Muster-feststellungsklagen1 die Zinsanpassungs-klauseln (ZAK) nicht nur der deutschen Sparkassen in den Fokus einer durchaus voreingenommenen Öffentlichkeit gerückt sind, hat sich jüngst auch die BaFin mit einer fragwürdigen Publikation2 dazu posi-tioniert3. Hierbei werden Grundsätze der BGH-Rechtsprechung zur ergänzenden Vertragsauslegung bei unwirksamen oder fehlenden ZAK4 leider überwiegend unre-flektiert und pauschal auf sämtliche Spar-verträge übertragen.

Zu diskutieren ist insoweit nicht nur Frage, ob diese BGH-Rechtsprechung überhaupt auf sämtliche Varianten von Sparverträ-

gen anwendbar ist und welche Gründe ggf. dagegen sprechen, sondern auch der Inhalt dieser BGH-Rechtsprechung, da jener auf-grund der aktuellen Situation auf dem Zins-markt sowie aus verschiedenen weiteren Gründen nicht mehr haltbar, mindestens aber überdenkenswert erscheint. Die kriti-sche Auseinandersetzung mit der aufsichts-rechtlichen Dimension ist demgegenüber Gegenstand anderer Beiträge, auf welche verwiesen werden soll5.

I. Kontrollfähigkeit und Kontrollparame-ter von ZAK

Die Wirksamkeit von ZAK ist am Maßstab der §§ 307 ff. BGB überprüfbar. Hierbei ist allerdings zu differenzieren: Die Vereinba-rung eines variablen Zinssatzes6 an sich ist ebenso wie der anfängliche Vertragszins7 als Preisregelung der AGB-Kontrolle ent-zogen (§ 307 Abs. 3 BGB)8. Fehlt es an der Vereinbarung eines variablen Zinssatzes, so kommt die nachfolgend beschriebe-

ne, ergänzende Vertragsauslegung ohne-hin von vornherein nicht in Betracht. Jetzt lesen/*Paywall

Dr. Tilman Schultheiß, Rechtsanwalt, Thümmel, Schütze & Partner.

Aktuelle Fragen zur ergänzenden Vertragsauslegung.

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1 Aktenzeichen: Az. 5 MK 1/19 (Stadt- und Kreissparkasse Leipzig), hier ist am 22.04.2020 eine Entscheidung ergangen, gegen welche die Re-vision zugelassen wurde, 5 MK 2/19 (Erzgebirgssparkasse) sowie Az. 5 MK 1/20 (Sparkasse Zwickau).

2 BaFin Journal 2/2020, abrufbar unter https://www.bafin.de/Shared-Docs/Downloads/DE/BaFinJournal/2020/bj_2002.html (zuletzt abge-rufen am 08.04.2020).

3 Dazu Hölldampf/Schultheiß, BB 2020 S. 651 sowie Schultheiß in Banken-Times SPEZIAL Bankrecht 04/2020.

4 Dazu Hölldampf, BB 2020 S. 265; Furche/Götz, WM 2019 S. 2.290; Wimmer/Rösler, WM 2011 S. 1.788; Rösler/Lang, ZIP 2006 S. 214; s. auch Krepold/Herrle, BKR 2018 S. 89.

5 Siehe u. a. Hölldampf/Schultheiß, BB 2020 S. 651 sowie Schultheiß in Banken-Times SPEZIAL Bankrecht 04/2020.

6 Die Sparverträge enthalten dazu nahezu durchweg eine entspre-chende Regelung („jeweils gültiger Zinssatz“, „variabel verzinst“, „z. Z. verzinst mit… % p.a.“ etc.) oder lassen jedenfalls in der Gesamtschau mit den sonstigen Bedingungen (z. B. Sonderbedingungen für den Sparverkehr) erkennen, dass der Zinssatz variabel ausgestaltet sein sollte.

7 Die Sparverträge enthalten in aller Regel einen in der Vertragsurkunde abgedruckten Anfangszins.

8 BGH, Urt. v. 13.04.2010, Az. XI ZR 197/09, BGHZ 185, 166 = WM 2010 S. 933 unter Rn. 16 m. Anm. Koch, WuB IV C. § 308 BGB 1.10, Rösler, EWiR § 315 BGB 1/10 S. 559; Niebling, VuR 2010 S. 267; Schmidt, LMK 2010 S. 305.158; BGH, Urt. v. 21.12.2010 − XI ZR 52/08, NJW-RR 2011 S. 625 Rn. 12; weniger deutlich bei BGH, Urt. v. 14.03.2017 – XI ZR 508/15, NJW-RR 2017 S. 942 Rn. 17; Schimansky, WM 2001 S. 1.169, 1.175; Krepold/Herrle, BKR 2018 S. 89, 92; s. zur Abgrenzung grundlegend Edelmann, BankPraktiker WIKI Bankentgelte 2012.

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Page 17: Ausgabe Juni 2020 Banken-Times SPEZIAL Bankrecht 2020Banken-Times SPEZIAL Bankrecht 2020, S. 69 Anknüpfend an seine Entscheidung vom 11.03.2020 (vgl. Edelmann, BTS 2020 S. 43) erinnert

Banken-Times SPEZIAL Bankrecht 2020, S. 81

Regierungsentwurf zur Anpassung des Inkassorechts

Die Rückkehr des Widerrufsjokers – Auferstehung oder Zombie?

I. Einleitung

Am 17.04.2020 hat die Bundesregierung einen Regierungsentwurf (RegE) eines „Gesetzes zur Verbesserung des Verbrau-cherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften“1 veröf-fentlicht. Nachdem nach Auffassung der Bundesregierung die letzte Änderung des Inkasso-Rechts im Jahr 20132 bereits für eine größere Transparenz der geltend gemachten Forderungen für die Schuldner durch die für Rechtsanwälte sowie Inkasso-dienstleister eingeführten Darlegungs- und

Informationspflichten gesorgt hat, sollen nun Veränderungen der Situation bei den geltend gemachten Inkassokosten einge-führt werden. Insbesondere sollen unnöti-ge Kostendoppelungen und das Ausnutzen mangelnder Rechtskenntnisse der Schuld-ner verhindert werden. Weitere Änderun-gen ergeben sich bei den Vorgaben für die Prüfung der Eignung und Zuverlässigkeit der nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) zu registrierenden Personen sowie im Rahmen der Aufsicht über diese.

Dazu umfasst der RegE einige Änderungen und Anpassungen bestehender Gesetze, insbesondere im Rechtsdiensleistungsge-setz, im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), im Einführungsgesetz zum Rechts-

dienstleistungsgesetz (RDGEG), in der Rechtsdienstleistungsverordnung (RDV), im Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG), im Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland (EuPAG), der Zivilprozessordnung (ZPO) sowie in der Gewerbeordnung (GewO).

Für Banken am wesentlichsten dürfte aller-dings die in Art.  3 des RegE geplante An-passung des § 288 BGB sein. Jetzt lesen/*Paywall

I. Einleitung

Mit seinem Urt. v. 26.03.20201 hat der Euro-päische Gerichtshof einen Kaskadeneffekt hervorgerufen, indem er entschieden hat, dass der seit dem 30.07.2010 im deutschen Belehrungsmuster nach Anlage 6 EGBGB (ab 13.06.2014: Anlage 7 EGBGB) veranker-te sog. „Kaskadenverweis“ den Anforderun-gen der Verbraucherkreditrichtlinie (Art. 10 Abs. 2 lit. p der Richtlinie 2008/48/EG) nicht

genügt. Der Bundesgerichtshof ist die-ser Sichtweise durch zwei Beschlüsse vom 31.03.20202 entgegengetreten.

In der Presse wurde bereits kurz nach der Veröffentlichung der EuGH-Entscheidung von der Rückkehr des Widerrufsjokers gesprochen. Aber ist dem tatsächlich so? Und wenn ja, wem gegenüber kann dieser Joker gezogen werden?

Es liegt auf der Hand, dass die Rechtspre-chung des Europäischen Gerichtshofs nicht einfach ignoriert werden kann. Sofern der BGH – wie geschehen – an seiner bisheri-gen Rechtsprechung festhält, könnte sich die Frage einer Staatshaftung stellen, da

die vom Gesetzgeber vorgegebene Muster-belehrung nach der nunmehrigen Recht-sprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht ordnungsgemäß war3. Im umgekehr-ten Falle, bei einem Umschwenken des BGH auf die Linie des EuGH, wäre ggf. an einen Anspruch der Kreditinstitute auf Staatshaf-tung zu denken, da diese, soweit sie die Musterbelehrung vollständig übernommen haben, auf deren Richtigkeit vertraut haben. Jetzt lesen/*Paywall

Tobias Gronemann, Senior Legal Counsel bei der N26 Bank.

Dr. Volker Lang, wissenschaftlicher Mitarbeiter, v. Tunkl & Partner Rechts-anwalt Steuerberater, Bonn.

Welche Neuerungen bringt der Regierungsentwurf für Banken?

Zu den Kaskadenentscheidungen des EuGH und des BGH.

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1 Abrufbar unter: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungs-verfahren/Dokumente/RegE_Verbraucherschutz_Inkassorecht.pdf?__blob=publicationFile&v=3 (zuletzt aufgerufen am: 11.05.2020).

2 Vgl. dazu das „Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ vom 01.10.2013 (BGBl. I S. 3714).

1 EuGH (Sechste Kammer), Urt. v. 26.03.2020 – C-66/19, BeckRS 2020 4.278.

2 BGH, Beschluss vom 31.03.2020 – XI ZR 581/18; BGH, Beschluss vom 31.03.2020 – XI ZR 198/19.

3 Vgl. Hölldampf, Anm. zu LG Saarbrücken, Beschluss vom 17.01.2019 – 1 O 164/18, in: BKR 2019 S. 192, 195.

Page 18: Ausgabe Juni 2020 Banken-Times SPEZIAL Bankrecht 2020Banken-Times SPEZIAL Bankrecht 2020, S. 69 Anknüpfend an seine Entscheidung vom 11.03.2020 (vgl. Edelmann, BTS 2020 S. 43) erinnert

Banken-Times SPEZIAL Bankrecht 2020, S. 82

Finanz Colloquium Heidelberg GmbHIm Bosseldorn 30, 69126 HeidelbergViSdP: Thomas AckermannTelefon: +49 6221 99898-0Telefax: +49 6221 99898-99E-Mail: [email protected]: www.FCH-Gruppe.de

Geschäftsführer:Marcus MichelProf. Dr. Patrick RöslerFrank Sator, Björn Wehling

Sitz der Gesellschaft ist Heidelberg, Amtsgericht Mannheim, HRB Nr. 335598

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