15

Ausgewählt und bearbeitet von - der-junge-koch.de: der … BEEG – 7.13 VermBG 7.14 SchwarzArbG – 7.15 ArbGG 7.16 BetrVG – 7.17 MitbestG 7.18 JArbSchG 7.19 MuSchG 7.21a SGB I

Embed Size (px)

Citation preview

2

Ausgewählt und bearbeitet von: Robert Fechteler, Villingen-Schwenningen Dr. Viktor Lüpertz, Freiburg Hubert Reip, Weinstadt

Redaktion: Herbert Motz, Villingen-Schwenningen

6. Auflage 2011

Druck 5 4 3 2 1

Alle Drucke derselben Auflage sind parallel einsetzbar, da sie bis auf die Behebung von Druckfehlern untereinander unverändert sind.

ISBN 978-3-8057-0654-4

Alle Rechte vorbehalten. Das Werk ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außer-halb der gesetzlich geregelten Fälle muß vom Verlag schriftlich genehmigt werden.

© 2011 by Fachbuchverlag Pfanneberg GmbH & Co. KG, 42781 Haan-Gruitenhttp://www.pfanneberg.de

Umschlaggestaltung: LAYOUT Knörk, 42499 HückeswagenSatz: Cicero Computer GmbH, 53225 BonnDruck: Druckerei Tutte GmbH, 94121 Salzweg/Passau

aus: Motz/Fechteler, Gesetze für das Gastgewerbe, 6. Auflage 2011

© 2011 by Fachbuchverlag Pfanneberg, Haan-Gruiten

3

Vorwort zur 1. Auflage

Die vorliegende Textsammlung beinhaltet die wichtigsten Rechtsvorschriften für das Gastgewer-be, vor allem aus den Bereichen

– Lebensmittelrecht und Gesundheitsrecht,– Gewerberecht, Handelsrecht und Wettbewerbsrecht,– Arbeitsrecht und Steuerrecht.

Bei der Auswahl der Rechtsvorschriften wurden überwiegend die beruflichen Erfordernisse, aber auch der private Bereich berücksichtigt.

Jeder Mitarbeiter im Gastgewerbe muss heute über die grundlegenden rechtlichen Regelungen Bescheid wissen und sich vor allen Dingen rasch über den aktuellen Stand informieren können. Er muss also handlungskompetent sein. Diesen Anspruch unterstützt die Textsammlung GESET-ZE für das GASTGEWERBE. Sie richtet sich an Schülerinnen und Schüler in der Aus- und Wei-terbildung ebenso wie an die Ausbilder und die Praktiker, die ganz im Sinne der modernen hand-lungsorientierten Wissensaneignung

– den sachgerechten Umgang mit Rechtsvorschriften erlernen wollen oder– eine Informationsquelle/Nachschlagewerk zur Beurteilung von rechtlichen Berufs- und All-

tagssituationen benötigen oder– in der Lage sein wollen selbständig Rechtsfälle zu lösen.

Die an Sachgebieten orientierte Systematik der Vorschriften sowie die Schnellübersichten ermög-lichen es dem Benutzer, die gesuchten Regelungen rasch und zuverlässig zu finden.

Bearbeiter und Redaktion sind für kritische Anmerkungen und Anregungen, die sich aus der Arbeit mit der Textsammlung ergeben, sehr dankbar.

Villingen-Schwenningen, im Mai 1999 Redaktion und Bearbeiter

Zur 6. Auflage:

Stand der Gesetzgebung: Januar 2011

Die wichtigsten Gesetzesänderungen im Überblick

Nummer Abkürzung Änderung

2.5 EiProdV aufgehoben

3.1 LFBG Neufassung

3.3a Tier-LMHV neu aufgenommen

3.12 WeinV Neufassung

3.13 VO (EWG) Nr. 1576 aufgehoben

3.13 VO (EG) Nr. 607 neu

3.14 VO (EG) Nr. 110 Neufassung

4.1 BGB Regelungen zur Verjährung, Verbraucherdarlehens-vertrag, Zahlungsdienstevertrag, Patientenverfügung

4.3 ZPO Regelungen zum Vollstreckungsauftrag

7.2a AusbEignV neu

7.14 SchwarzArbG Mitführung und Vorlagepflicht von Ausweispapieren am Arbeitsplatz

aus: Motz/Fechteler, Gesetze für das Gastgewerbe, 6. Auflage 2011

© 2011 by Fachbuchverlag Pfanneberg, Haan-Gruiten

4

Systematische Übersicht 1–5

Rechtsgebiete Gesetze

1 Gaststätten- und Gewerberecht

1.1 GastG – 1.2 GastUVwV – 1.3 FStrG1.5 EichG1.6 EO – 1.7 GewO1.9 SpielV1.10 ArbStättV – 1.11 JuSchG – 1.11a Alkopop StG1.12 LadSchlG – 1.13 MRRG1.14 BeherbStatG

2 Gesundheitsrecht 2.1 IfSG – 2.2 Min/TafelWV – 2.3 ProdHaftG2.4 GPSG – 2.5 EiProdV (aufgehoben)

3 Lebensmittelrecht

3.1 LFGB – 3.1a LebensmittelrechtVO (EG)

3.2 ZZulV – 3.3 LMHV – 3.3a Tier-LMHV3.4 LMKV – 3.5 NKV 3.7 FrSaftV 3.10 BierV – 3.11 WeinG3.12 WeinV – 3.13 WeinbauerzeugnisVO (EG)3.14 SpirituosenVO (EG)3.15 AGeV

4Bürgerliches Recht

Zivilprozessrecht

4.1 BGB4.2 BGB-ReiseInfoV

4.3 ZPO

5

Handels- und Gesellschaftsrecht

Preis- und Wettbewerbsrecht

5.1 HGB – 5.2 AktG5.3 GmbHG – 5.4 GenG5.5 IHKG – 5.6 InsO

5.7 GWB – 5.8 UWG5.9 PAngG – 5.9a PAngV5.9 b Getränkepreisauszeichnung nach PAngV

aus: Motz/Fechteler, Gesetze für das Gastgewerbe, 6. Auflage 2011

© 2011 by Fachbuchverlag Pfanneberg, Haan-Gruiten

5

Systematische Übersicht 6–8

Rechtsgebiete Gesetze

6

Steuerrecht

Allgemeine Verfahrens- undBewertungsvorschriften

Personensteuern

Realsteuern

Verkehrssteuern

6.1 AO

6.2 EStG – 6.2a EStTab – 6.2b EStR6.2c AfATab – 6.2d LStDV6.2e LStTab – 6.2f SolZG

6.3 GewStG

6.4 UStG – 6.4a UStDV

7

Arbeits- und Sozialrecht

Regelungen zum Arbeitsverhältniseinschl. allgem.Arbeitsschutzgesetze

Betriebsverfassung undMitbestimmung

Arbeitsschutz für besonderePersonenkreise

Sozialversicherung

7.1 TVG – 7.2 BBiG – 7.2a AusbEignV7.3 KSchG – 7.4 AGG7.5 ArbPlSchG – 7.6 NachwG7.7 TzBfG – 7.8 EntgeltFZG7.9 LFZG (aufgehoben) – 7.10 ArbZG – 7.11 BUrlG7.12 BEEG – 7.13 VermBG7.14 SchwarzArbG – 7.15 ArbGG

7.16 BetrVG – 7.17 MitbestG

7.18 JArbSchG7.19 MuSchG

7.21a SGB I – 7.21b SGB II – 7.21c SGB IV 7.21d SGB V7.22 SvEV7.23 SozVW

8Wirtschaftsordnung und

Umweltschutz

8.1 StabG – 8.2 BDSG

8.3 BImSchG – 8.4 KrW-/AbfG8.5 VerpackV

aus: Motz/Fechteler, Gesetze für das Gastgewerbe, 6. Auflage 2011

© 2011 by Fachbuchverlag Pfanneberg, Haan-Gruiten

3

SpirituosenVO 3.14 VO (EG) Nr. 110/2008 Art. 1–Anhang II

fach03.xml (110058.fmt), Seite 57 von 70, 03-03-11 15:20:28

Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Ratesvom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung

und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischerAngaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG)

Nr. 1576/89Amtsblatt Nr. L 039 vom 13.02.2008 S. 0016–0054

Kapitel I Begriffsbestimmung undKlassifizierung vonSpirituosen

Artikel 1. Gegenstand und Anwendungsbe-reich. (1) Mit dieser Verordnung werden Re-geln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung,Aufmachung und Etikettierung von Spirituosensowie zum Schutz geografischer Angaben fürSpirituosen festgelegt.

(2) Diese Verordnung gilt für alle in der Ge-meinschaft vermarkteten Spirituosen, unab-hängig davon, ob sie in der Gemeinschaft oderin Drittländern hergestellt wurden, sowie füralle in der Gemeinschaft hergestellten Spirituo-sen, die für die Ausfuhr bestimmt sind. DieseVerordnung gilt ferner für die Verwendung vonEthylalkohol und/oder Destillaten landwirt-schaftlichen Ursprungs bei der Herstellung vonalkoholischen Getränken sowie für die Verwen-dung der Bezeichnungen von Spirituosen beider Aufmachung und Etikettierung von Le-bensmitteln.

(3) In Ausnahmefällen, wenn die Rechtsvor-schriften des Einfuhrdrittlandes dies erforder-lich machen, kann nach dem in Artikel 25 Ab-satz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kon-trolle eine Abweichung von den Bestimmungender Anhänge I und II gestattet werden.

Artikel 2. Definition des Begriffs Spirituose.(1) Für die Zwecke dieser Verordnung be-

zeichnet der Ausdruck „Spirituose“ ein alkoho-lisches Getränk, dasa) für den menschlichen Verzehr bestimmt ist,b) besondere sensorische Eigenschaften auf-

weist,c) über einen Alkoholgehalt von mindestens

15 % vol verfügt undd) wie folgt gewonnen wird:

i) entweder unmittelbar:– durch Destillieren – mit oder ohne Zusatz

von Aromastoffen – aus natürlich vergo-renen Erzeugnissen und/oder

– durch Mazeration oder eine ähnlicheVerarbeitung pflanzlicher Stoffe inEthylalkohol landwirtschaftlichen Ur-sprungs und/oder in Destillaten land-wirtschaftlichen Ursprungs und/oder in

109

Spirituosen im Sinne dieser Verordnungund/oder

– durch Zusatz von Aromastoffen, Zuckeroder sonstigen süßenden Erzeugnissenim Sinne des Anhangs I Nummer 3 und/oder sonstigen landwirtschaftlichen Er-zeugnissen und/oder Lebensmitteln zuEthylalkohol landwirtschaftlichen Ur-sprungs und/oder zu Destillaten land-wirtschaftlichen Ursprungs und/oder zuSpirituosen im Sinne dieser Verordnung,

ii) oder durch Mischung einer Spirituose miteinem oder mehreren der folgenden Pro-dukte:– anderen Spirituosen und/oder– Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ur-

sprungs oder Destillaten landwirtschaft-lichen Ursprungs, und/oder

– anderen alkoholischen Getränken, und/oder

– Getränken.(2) Getränke der KN-Codes 2203, 2204,

2205, 2206 und 2207 gelten jedoch nicht als Spi-rituosen.

(3) Der Mindestalkoholgehalt gemäß Ab-satz 1 Buchstabe c gilt unbeschadet der Be-griffsbestimmung der Spirituose in Kategorie 41des Anhangs II.

(4) Für die Zwecke dieser Verordnung gel-ten die technischen Begriffsbestimmungen undAnforderungen des Anhangs I.

Artikel 4. Kategorien von Spirituosen.Spirituosen werden gemäß den in Anhang II

enthaltenen Begriffsbestimmungen in Katego-rien eingeteilt

Anhang II. Spirituosen.Kategorien von Spirituosen1. Rum

a) Rum isti) eine Spirituose, die ausschließlich durch

alkoholische Gärung und Destillationvon aus der Herstellung von Rohrzuckerstammender Melasse oder Sirup odervom Saft des Zuckerrohrs selbst gewon-nen und zu weniger als 96 % vol so des-tilliert wird, dass das Destillat in wahr-nehmbarem Maße die besonderen sen-sorischen Eigenschaften von Rum auf-weist, oder

aus: Motz/Fechteler, Gesetze für das Gastgewerbe, 6. Auflage 2011

© 2011 by Fachbuchverlag Pfanneberg, Haan-Gruiten

3

Kapitel I Begriffsbestimmung …3.14 VO (EG) Nr. 110/2008 Anhang II

fach03.xml (110058.fmt), Seite 58 von 70, 03-03-11 15:20:28

ii) eine Spirituose, die ausschließlich durchalkoholische Gärung und Destillationvon Saft aus Zuckerrohr gewonnen wirdund die aromatischen Merkmale vonRum sowie einen Gehalt an flüchtigenBestandteilen von mindestens 225 g/hlr. A. aufweist. Diese Spirituose kann mitdem Zusatz „landwirtschaftlicher“ zuder Verkehrsbezeichnung „Rum“ inVerbindung mit den in Anhang III ein-getragenen geografischen Angaben derfranzösischen überseeischen Departe-ments und der Autonomen Region Ma-deira in Verkehr gebracht werden.

b) Der Mindestalkoholgehalt von Rum be-trägt 37,5 % vol.

c) Der Zusatz von Alkohol, ob verdünnt oderunverdünnt, gemäß der Begriffsbestim-mung in Anhang I Nummer 5 ist nicht zu-lässig.

d) Rum darf nicht aromatisiert werden.e) Rum darf nur zugesetzte Zuckerkulör zur

Anpassung der Farbe enthalten.f) Die Angabe „traditionnel“ kann jede der

geografischen Angaben gemäß Anhang IIIKategorie 1 ergänzen, wenn der Rum nachalkoholischer Gärung von Ausgangsstof-fen, die ausschließlich aus dem betreffen-den Herstellungsort stammen, zu wenigerals 90 % vol destilliert wird. Der Rum musseinen Gehalt an flüchtigen Bestandteilenvon mindestens 225 g/hl r. A. aufweisenund darf nicht gesüßt sein. Die Verwen-dung der Angabe „traditionnel“ schließtdie Verwendung der Begriffe „aus der Zu-ckerherstellung“ oder „landwirtschaft-lich“, mit denen die Verkehrsbezeichnung„Rum“ und die geografischen Angabenebenfalls ergänzt werden können, nichtaus.

Diese Bestimmung lässt die Verwendung derAngabe „traditionnel“ für alle Erzeugnisse, dienicht unter diese Bestimmung fallen, nach denfür diese Erzeugnisse geltenden Kriterien unbe-rührt.2. Whisky oder Whiskey

a) Whisky oder Whiskey ist eine Spirituose,die ausschließlich wie folgt gewonnenwird:i) durch Destillation einer Maische aus

gemälztem Getreide mit oder ohne dasvolle Korn anderer Getreidearten,– die durch die in ihr enthaltenen Malz-

amylasen mit oder ohne andere natür-liche Enzyme verzuckert wird,

– die mit Hefe vergoren wird,ii) durch eine oder mehrere Destillationen

zu weniger als 94,8 % vol, so dass dasDestillat das Aroma und den Ge-schmack der Ausgangsstoffe aufweist,

110

iii) durch eine mindestens dreijährige Rei-fung des endgültigen Destillats in Holz-fässern mit einem Fassungsvermögenvon höchstens 700 Litern.

Das endgültige Destillat, dem nur Wasser undeinfache Zuckerkulör (zur Färbung) zugesetztwerden dürfen, bewahrt die Farbe, das Aromaund den Geschmack, die beim Herstellungsver-fahren gemäß den Ziffern i, ii und iii entstandensind.

b) Der Mindestalkoholgehalt von Whiskyoder Whiskey beträgt 40 % vol.

c) Der Zusatz von Alkohol, ob verdünnt oderunverdünnt, gemäß der Begriffsbestim-mung in Anhang I Nummer 5 ist nicht zu-lässig.

d) Whisky oder Whiskey darf weder gesüßtnoch aromatisiert werden oder andereZusätze als zur Färbung verwendete ein-fache Zuckerkulör enthalten.

3. Getreidespirituosea) Getreidespirituose ist eine Spirituose, die

ausschließlich durch Destillation einervergorenen Maische aus dem vollen Kornvon Getreide gewonnen wird und diesensorischen Eigenschaften der Aus-gangsstoffe aufweist.

b) Mit Ausnahme von „Korn“ beträgt derMindestalkoholgehalt von Getreidespiri-tuosen 35 % vol.

c) Der Zusatz von Alkohol, ob verdünnt oderunverdünnt, gemäß der Begriffsbestim-mung in Anhang I Nummer 5 ist nicht zu-lässig.

d) Getreidespirituose darf nicht aromatisiertwerden.

e) Getreidespirituose darf nur zugesetzteZuckerkulör zur Anpassung der Farbeenthalten.

f) Um die Verkehrsbezeichnung „Getreide-brand“ führen zu können, muss die Ge-treidespirituose durch Destillation zu we-niger als 95 % vol aus vergorener Mai-sche aus dem vollen Korn von Getreidegewonnen werden und die sensorischenEigenschaften der Ausgangsstoffe auf-weisen.

4. Branntweina) Branntwein ist eine Spirituose,

i) die ausschließlich durch Destillationzu weniger als 86 % vol von Wein oderBrennwein oder durch erneute Destil-lation eines Weindestillats zu wenigerals 86 % vol gewonnen wird,

ii) die einen Gehalt an flüchtigen Be-standteilen von mindestens 125 g/hlr. A. aufweist,

iii) die einen Höchstgehalt an Methanolvon 200 g/hl r. A. aufweist.

aus: Motz/Fechteler, Gesetze für das Gastgewerbe, 6. Auflage 2011

© 2011 by Fachbuchverlag Pfanneberg, Haan-Gruiten

3

SpirituosenVO 3.14 VO (EG) Nr. 110/2008 Anhang II

fach03.xml (110058.fmt), Seite 59 von 70, 03-03-11 15:20:28

b) Der Mindestalkoholgehalt von Brannt-wein beträgt 37,5 % vol.

c) Der Zusatz von Alkohol, ob verdünnt oderunverdünnt, gemäß der Begriffsbestim-mung in Anhang I Nummer 5 ist nicht zu-lässig.

d) Branntwein darf nicht aromatisiert wer-den. Dies schließt traditionelle Herstel-lungsverfahren nicht aus.

e) Branntwein darf nur zugesetzte Zucker-kulör zur Anpassung der Farbe enthalten.

f) Wurde Branntwein einer Reifung unter-zogen, so darf er weiterhin als „Brannt-wein“ vermarktet werden, sofern die Rei-fezeit mindestens der in diesem Anhangfür Spirituosen der Kategorie 5 festgeleg-ten Reifezeit entspricht.

5. Brandy oder Weinbranda) Brandy oder Weinbrand ist eine Spiri-

tuose, diei) aus Branntwein mit oder ohne Zusatz

von Weindestillat, das zu weniger als94,8 % vol destilliert ist, gewonnenwird, sofern dieses Destillat höchstens50 % des Alkoholgehalts des Fertiger-zeugnisses ausmacht,

ii) in Eichenholzbehältern mindestensein Jahr oder – bei Eichenholzfässernmit einem Fassungsvermögen von we-niger als 1 000 Litern – mindestenssechs Monate gereift ist,

iii) einen Gehalt an flüchtigen Bestandtei-len von mindestens 125 g/hl r. A. auf-weist, die ausschließlich aus der Des-tillation bzw. erneuten Destillation derAusgangsstoffe stammen,

iv) einen Höchstgehalt an Methanol von200 g/hl r. A. aufweist.

b) Der Mindestalkoholgehalt von Brandyoder Weinbrand beträgt 36 % vol.

c) Der Zusatz von Alkohol, ob verdünnt oderunverdünnt, gemäß der Begriffsbestim-mung in Anhang I Nummer 5 ist nicht zu-lässig.

d) Brandy oder Weinbrand darf nicht aroma-tisiert werden. Dies schließt traditionelleHerstellungsverfahren nicht aus.

e) Brandy oder Weinbrand darf nur zuge-setzte Zuckerkulör zur Anpassung derFarbe enthalten.

6. Tresterbrand oder Trestera) Tresterbrand oder Trester ist eine Spiri-

tuose, für die folgende Bedingungen gel-ten:i) sie wird ausschließlich aus vergore-

nem und destilliertem Traubentres-ter – entweder unmittelbar durch Was-serdampf oder nach Zusatz von Was-ser – gewonnen;

111

ii) es dürfen höchstens 25 kg Trub je 100kg verwendetem Trester zugesetztwerden;

iii) die Menge des vom Trub gewonnenenAlkohols darf 35 % der Gesamtmengedes Fertigerzeugnisses nicht überstei-gen;

iv) die Destillation wird unter Beigabedes Tresters zu weniger als 86 % volvorgenommen;

v) eine erneute Destillation zu demsel-ben Alkoholgehalt ist zulässig;

vi) sie weist einen Gehalt an flüchtigenBestandteilen von mindestens 140 g/hlr. A. und einen Methanolgehalt vonhöchstens 1 000 g/hl r. A. auf.

b) Der Mindestalkoholgehalt von Trester-brand oder Trester beträgt 37,5 % vol.

c) Der Zusatz von Alkohol, ob verdünnt oderunverdünnt, gemäß der Begriffsbestim-mung in Anhang I Nummer 5 ist nicht zu-lässig.

d) Tresterbrand oder Trester darf nicht aro-matisiert werden. Das schließt traditio-nelle Herstellungsverfahren nicht aus.

e) Trester oder Tresterbrand darf nur zuge-setzte Zuckerkulör zur Anpassung derFarbe enthalten.

7. Brand aus Obsttrestera) Brand aus Obsttrester ist eine Spirituose,

für die folgende Bedingungen gelten:i) sie wird ausschließlich durch Gärung

und Destillation von Obsttrester, aus-genommen Traubentrester, zu weni-ger als 86 % vol gewonnen;

ii) sie weist einen Gehalt an flüchtigenBestandteilen von mindestens 200 g/hlr. A. auf;

iii) sie weist einen Methanolgehalt vonhöchstens 1 500 g/hl r. A. auf;

iv) der Blausäuregehalt bei Brand ausSteinobsttrester beträgt höchstens 7 g/hl r. A.;

v) die erneute Destillation zu demselbenAlkoholgehalt im Sinne der Ziffer i istzulässig.

b) Der Mindestalkoholgehalt von Obsttres-terbrand beträgt 37,5 % vol.

c) Der Zusatz von Alkohol, ob verdünnt oderunverdünnt, gemäß der Begriffsbestim-mung in Anhang I Nummer 5 ist nicht zu-lässig.

d) Obsttresterbrand darf nicht aromatisiertwerden.

e) Obsttresterbrand darf nur zugesetzte Zu-ckerkulör zur Anpassung der Farbe ent-halten.

f) Die Verkehrsbezeichnung lautet „-tres-terbrand“ unter Voranstellung der Be-zeichnung der verwendeten Frucht. Wer-

aus: Motz/Fechteler, Gesetze für das Gastgewerbe, 6. Auflage 2011

© 2011 by Fachbuchverlag Pfanneberg, Haan-Gruiten

3

Kapitel I Begriffsbestimmung …3.14 VO (EG) Nr. 110/2008 Anhang II

fach03.xml (110058.fmt), Seite 60 von 70, 03-03-11 15:20:28

den bei der Herstellung Trester unter-schiedlicher Obstsorten verarbeitet, sowird die Verkehrsbezeichnung „Obst-tresterbrand“ verwendet.

9. Obstbranda) Obstbrand ist eine Spirituose,

i) die ausschließlich durch alkoholischeGärung und Destillation einer frischenfleischigen Frucht oder des frischenMosts dieser Frucht – mit oder ohneSteine – oder von Beeren oder Gemüsegewonnen wird,

ii) die zu weniger als 86 % vol so destil-liert wird, dass das Destillat das Aromaund den Geschmack der destilliertenAusgangsstoffe bewahrt,

iii) die einen Gehalt an flüchtigen Be-standteilen von mindestens 200 g/hlr. A. aufweist,

iv) deren Blausäuregehalt bei Steinobst-brand 7 g/hl r. A. nicht überschreitet.

b) Der Höchstgehalt an Methanol von Obst-brand ist 1 000 g/hl r. A.Bei folgenden Obstbränden beträgt derHöchstgehalt an Methanol jedochi) 1 200 g/hl r. A., wenn er von folgenden

Früchten gewonnen wurde:– Pflaumen (Prunus domestica L.),– Mirabellen (Prunus domestica L.

subsp. syriaca (Borkh.) Janch. exMansf.),

– Zwetschgen (Prunus domestica L.),– Äpfel (Malus domestica Borkh.),– Birnen (Pyrus communis L.) ausge-

nommen Birnen der Sorte Williams(Pyrus communis L. cv „Williams“),

– Himbeeren (Rubus idaeus L.),– Brombeeren (Rubus fruticosus auct.

aggr.),– Aprikosen/Marillen (Prunus arme-

niaca L.),– Pfirsiche (Prunus persica (L.)

Batsch);ii) 1 350 g/hl r. A., wenn er von folgenden

Früchten oder Beeren gewonnen wurde:– Birnen der Sorte Williams (Pyrus

communis L. cv „Williams“),– Rote Johannisbeeren (Ribes rubrum

L.),– Schwarze Johannisbeeren (Ribes

nigrum L.),– Vogelbeeren (Sorbus aucuparia L.),– Holunder (Sambucus nigra L.)– Quitten (Cydonia oblonga Mill.),– Wacholderbeeren (Juniperus com-

munis L. und/oder Juniperus oxice-drus L.)

c) Der Mindestalkoholgehalt von Obstbrandbeträgt 37,5 % vol.

112

d) Der Zusatz von Alkohol, ob verdünnt oderunverdünnt, gemäß der Begriffsbestim-mung in Anhang I Nummer 5 ist nicht zu-lässig.

e) Obstbrand darf nicht aromatisiert wer-den.

f) Die Verkehrsbezeichnung lautet„-brand“ unter Voranstellung der Be-zeichnung der verwendeten Obst-, Bee-ren- oder Gemüseart, also Kirschbrand(oder Kirsch), Pflaumenbrand (oder Slibo-witz), Mirabellenbrand, Pfirsichbrand,Apfelbrand, Birnenbrand, Aprikosen-brand, Feigenbrand, Brand aus Zitrus-früchten, Brand aus Weintrauben oderBrand aus sonstigen Früchten.Er kann auch unter Voranstellung desNamens der verwendeten Frucht als„-wasser“ bezeichnet werden.Nur bei der Herstellung aus folgendenFrüchten kann der Name der Frucht andie Stelle der Bezeichnung „-brand“ un-ter Voranstellung des Namens der ver-wendeten Frucht treten:– Mirabellen (Prunus domestica L.

subsp. syriaca (Borkh.) Janch. exMansf.),

– Pflaumen (Prunus domestica L.),– Zwetschgen (Prunus domestica L.),– Erdbeerbaumfrüchte (Arbutus unedo

L.),– Äpfel der Sorte „Golden Delicious“.

Besteht die Gefahr, dass der Endverbrau-cher eine dieser Verkehrsbezeichnungennicht leicht versteht, so muss auf dem Etikettdas Wort „Brand“, gegebenenfalls mit einerErläuterung, erscheinen.g) Die Bezeichnung „Williams“ ist Birnen-

brand vorbehalten, der ausschließlich ausBirnen der Sorte „Williams“ gewonnenwird.

h) Werden die Maischen zweier oder meh-rerer Obst-, Beeren- oder Gemüseartenzusammen destilliert, so erhält das Er-zeugnis die Verkehrsbezeichnung „Obst-brand“ bzw. „Gemüsebrand“. Ergänzendkönnen die einzelnen Obst-, Beeren- oderGemüsearten in absteigender Reihen-folge der verwendeten Mengen ange-führt werden.

12. Hefebrand oder Brand aus Truba) Hefebrand oder Brand aus Trub ist eine

Spirituose, die ausschließlich aus Destil-lation von Weintrub oder Fruchttrub zuweniger als 86 % vol gewonnen wird.

b) Der Mindestalkoholgehalt von Hefe-brand oder Brand aus Trub beträgt 38 %vol.

c) Der Zusatz von Alkohol, ob verdünnt oderunverdünnt, gemäß der Begriffsbestim-

aus: Motz/Fechteler, Gesetze für das Gastgewerbe, 6. Auflage 2011

© 2011 by Fachbuchverlag Pfanneberg, Haan-Gruiten

3

SpirituosenVO 3.14 VO (EG) Nr. 110/2008 Anhang II

fach03.xml (110058.fmt), Seite 61 von 70, 03-03-11 15:20:28

mung in Anhang I Nummer 5 ist nicht zu-lässig.

d) Hefebrand oder Brand aus Trub darf nichtaromatisiert werden.

e) Hefebrand oder Brand aus Trub darf nurzugesetzte Zuckerkulör zur Anpassungder Farbe enthalten.

f) Die Verkehrsbezeichnung Hefebrandoder Brand aus Trub wird durch die Be-zeichnung des verwendeten Ausgangs-stoffs ergänzt.

14. Topinambur oder Brand aus Jerusalem-Arti-schockea) Topinambur oder Brand aus Jerusalem-

Artischocke ist eine Spirituose, die aus-schließlich durch Gärung und Destillationvon Topinamburknollen (Helianthus tu-berosus L.) zu weniger als 86 % vol ge-wonnen wird.

b) Der Mindestalkoholgehalt von Topinam-bur oder Brand aus Jerusalem-Artischo-cke beträgt 38 % vol.

c) Der Zusatz von Alkohol, ob verdünnt oderunverdünnt, gemäß der Begriffsbestim-mung in Anhang I Nummer 5 ist nicht zu-lässig.

d) Topinambur oder Brand aus Jerusalem-Artischocke darf nicht aromatisiert wer-den.

e) Topinambur oder Brand aus Jerusalem-Artischocke darf nur zugesetzte Zucker-kulör zur Anpassung der Farbe enthalten.

15. Wodkaa) Wodka ist eine Spirituose aus Ethylalko-

hol landwirtschaftlichen Ursprungs, derdurch Gärung mit Hefe gewonnen wirdausi) Kartoffeln und/oder Getreide oderii) anderen landwirtschaftlichen Rohstof-

fen und so destilliert und/oder rektifi-ziert wird, dass die sensorischen Ei-genschaften der verwendeten Aus-gangsstoffe und die bei der Gärungentstandenen Nebenerzeugnisse se-lektiv abgeschwächt werden.

Danach kann eine erneute Destillation und/oder eine Behandlung mit geeigneten Hilfs-stoffen einschließlich der Behandlung mitAktivkohle vorgenommen werden, um ihrdie besonderen sensorischen Eigenschaftenzu verleihen;die Höchstwerte an Nebenbestandteilen fürEthylalkohol landwirtschaftlichen Ur-sprungs entsprechen denen des Anhangs I,wobei der Methanolgehalt höchstens 10 g/hl r. A. betragen darf.b) Der Mindestalkoholgehalt von Wodka

beträgt 37,5 % vol.c) Zur Aromatisierung dürfen nur natürli-

che, in dem Destillat aus den vergorenen

113

Ausgangsstoffen vorhandene Aroma-stoffe verwendet werden. Außerdem kön-nen dem Erzeugnis besondere, vom vor-herrschenden Geschmack abweichendesensorische Eigenschaften verliehen wer-den.

d) Die Bezeichnung, Aufmachung und Eti-kettierung von Wodka, der nicht aus-schließlich aus den in Buchstabe a Ziffer igenannten Ausgangsstoffen hergestelltwurde, ist zu kennzeichnen mit der An-gabe „hergestellt aus …“, die durch dieBezeichnung(en) des/der zur Herstellungdes Ethylalkohols landwirtschaftlichenUrsprungs verwendeten Ausgangsstoffs/Ausgangsstoffe ergänzt wird. Die Etiket-tierung erfolgt gemäß Artikel 13 Absatz 2der Richtlinie 2000/13/EG.

16. -brand (unter Voranstellung des Namensder verwendeten Frucht), der durch Maze-ration und Destillation gewonnen wirda) -brand (unter Voranstellung der Bezeich-

nung der verwendeten Frucht), der durchMazeration und Destillation gewonnenwird, ist eine Spirituose, diei) durch Mazeration von in Ziffer ii ge-

nannten Früchten oder Beeren, dieteilweise vergoren oder nichtvergorensind, wobei höchstens 20 Liter Ethylal-kohol landwirtschaftlichen Ursprungsoder Brand und/oder Destillat aus der-selben Frucht je 100 kg vergorenerFrüchte oder Beeren zugesetzt werdendürfen, und anschließende Destilla-tion zu weniger als 86 % vol gewon-nen wird,

ii) aus folgenden Früchten oder Beerengewonnen wird:– Brombeeren (Rubus fruticosus auct.

aggr.),– Erdbeeren (Fragaria spp.),– Heidelbeeren (Vaccinium myrtillus

L.),– Himbeeren (Rubus idaeus L.),– Rote Johannisbeeren (Ribes rubrum

L.),– Schlehen (Prunus spinosa L.),– Vogelbeeren (Sorbus aucuparia L.),– Eberesche (Sorbus domestica L.),– Stechpalme (Ilex cassine L.),– Elsbeeren (Sorbus torminalis (L.)

Crantz)– Holunder (Sambucus nigra L.),– Hagebutten (Rosa canina L.),– Schwarze Johannisbeeren (Ribes

nigrum L.),– Bananen (Musa spp.),– Passionsfrüchte (Passiflora edulis

Sims),

aus: Motz/Fechteler, Gesetze für das Gastgewerbe, 6. Auflage 2011

© 2011 by Fachbuchverlag Pfanneberg, Haan-Gruiten

3

Kapitel I Begriffsbestimmung …3.14 VO (EG) Nr. 110/2008 Anhang II

fach03.xml (110058.fmt), Seite 62 von 70, 03-03-11 15:20:28

– Cythera-Pflaumen (Spondias dulcisSol. ex Parkinson),

– Mombinpflaumen (Spondias mom-bin L.).

b) Der Mindestalkoholgehalt von -brand(unter Voranstellung der Bezeichnungder verwendeten Frucht), der durch Ma-zeration und Destillation gewonnen wird,beträgt 37,5 % vol.

c) -brand (unter Voranstellung der Bezeich-nung der verwendeten Frucht), der durchMazeration und Destillation gewonnenwird, darf nicht aromatisiert werden.

d) Bei der Etikettierung und Aufmachungvon -brand (unter Voranstellung der Be-zeichnung der verwendeten Frucht), derdurch Mazeration und Destillation ge-wonnen wird, muss der Hinweis „durchMazeration und Destillation gewonnen“in der Bezeichnung, auf der Aufmachungoder auf dem Etikett und in derselbenSchriftart, Größe und Farbe und im selbenSichtfeld wie der Hinweis „-brand (unterVoranstellung der Bezeichnung derFrucht)“ erscheinen; er ist bei Flaschenauf dem Frontetikett anzubringen.

17. Geist (mit der Bezeichnung der verwende-ten Frucht oder des verwendeten Ausgangs-stoffs)a) Geist (mit der Bezeichnung der verwen-

deten Frucht oder des verwendeten Aus-gangsstoffs) ist eine Spirituose, die durchMazeration von in Kategorie 16 Buch-stabe a Ziffer ii aufgeführten unvergore-nen Früchten und Beeren oder von Ge-müse, Nüssen oder anderen pflanzlichenStoffen wie Kräutern oder Rosenblätternin Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ur-sprungs und anschließende Destillationzu weniger als 86 % vol gewonnen wird.

b) Der Mindestalkoholgehalt von Geist (mitder Bezeichnung der verwendeten Fruchtoder des verwendeten Ausgangsstoffs)beträgt 37,5 % vol.

c) Geist (mit der Bezeichnung der verwen-deten Frucht oder des verwendeten Aus-gangsstoffs) darf nicht aromatisiert wer-den.

18. Enziana) Enzian ist eine Spirituose, die aus Destil-

lat von vergorenen Enzianwurzeln mitoder ohne Zusatz von Ethylalkohol land-wirtschaftlichen Ursprungs gewonnenwird.

b) Der Mindestalkoholgehalt von Enzian be-trägt 37,5 % vol.

c) Enzian darf nicht aromatisiert werden.19. Spirituose mit Wacholder

a) Spirituosen mit Wacholder sind Spirituo-sen, die durch Aromatisieren von Ethylal-

114

kohol landwirtschaftlichen Ursprungsund/oder Getreidespirituose und/oderGetreidedestillat mit Wacholderbeeren(Juniperus communis L. und/oder Juni-perus oxicedrus L.) gewonnen werden.

b) Der Mindestalkoholgehalt von Spirituo-sen mit Wacholder beträgt 30 % vol.

c) Zur Aromatisierung dieser Spirituosekönnen weitere natürliche und/oder na-turidentische Aromastoffe gemäß Artikel1 Absatz 2 Buchstabe b Ziffern i und ii derRichtlinie 88/388/EWG und/oder Aroma-extrakte gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buch-stabe c der genannten Richtlinie und/oder Duftstoffpflanzen oder Teile davonzugesetzt werden, wobei jedoch die sen-sorischen Eigenschaften von Wacholder-beeren – wenn auch zuweilen in abge-schwächter Form – wahrnehmbar bleibenmüssen.

d) Spirituosen mit Wacholder dürfen dieVerkehrsbezeichnungen Wacholder oderGenebra führen.

20. Gina) Gin ist eine Spirituose mit Wacholderge-

schmack, die durch Aromatisieren vonEthylalkohol landwirtschaftlichen Ur-sprungs, der entsprechende sensorischeEigenschaften aufweist, mit Wacholder-beeren (Juniperus communis L.) gewon-nen wird.

b) Der Mindestalkoholgehalt von Gin be-trägt 37,5 % vol.

c) Bei der Herstellung von Gin dürfen nurnatürliche und/oder naturidentische Aro-mastoffe gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buch-stabe b Ziffern i und ii der Richtlinie 88/388/EWG und/oder Aromaextrakte ge-mäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c dergenannten Richtlinie verwendet werden,wobei der Walcholdergeschmack vor-herrschend bleiben muss.

23. Kümmel oder Spirituose mit Kümmela) Kümmel oder Spirituose mit Kümmel ist

eine Spirituose, die durch die Aromatisie-rung von Ethylalkohol landwirtschaftli-chen Ursprungs mit Kümmel (Carumcarvi L.) gewonnen wird.

b) Der Mindestalkoholgehalt von Kümmeloder Spirituose mit Kümmel beträgt 30 %vol.

c) Zur Aromatisierung können weitere na-türliche oder naturidentische Aromastoffegemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b Zif-fern i und ii der Richtlinie 88/388/EWGund/oder Aromaextrakte gemäß Artikel 1Absatz 2 Buchstabe c der genanntenRichtlinie verwendet werden, wobei je-doch der Kümmelgeschmack vorherr-schend bleiben muss.

aus: Motz/Fechteler, Gesetze für das Gastgewerbe, 6. Auflage 2011

© 2011 by Fachbuchverlag Pfanneberg, Haan-Gruiten

3

SpirituosenVO 3.14 VO (EG) Nr. 110/2008 Anhang II

fach03.xml (110058.fmt), Seite 63 von 70, 03-03-11 15:20:28

24. Akvavit oder Aquavita) Akvavit oder Aquavit ist eine Spirituose

mit Kümmel und/oder Dillsamen, die miteinem Kräuterdestillat oder Gewürzdes-tillat aromatisiert wurde.

b) Der Mindestalkoholgehalt von Akvavitoder Aquavit beträgt 37,5 % vol.

c) Zur Aromatisierung können weitere na-türliche oder naturidentische Aromastoffegemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b Zif-fern i und ii der Richtlinie 88/388/EWGund/oder Aromaextrakte gemäß Artikel 1Absatz 2 Buchstabe c der genanntenRichtlinie verwendet werden, jedochmuss ein wesentlicher Teil des Aromasaus der Destillation von Kümmelsamen(Carum carvi L.) und/oder Dillsamen(Anethum graveolens L.) stammen; derZusatz ätherischer Öle ist nicht zulässig.

d) Der Geschmack von Bitterstoffen darfnicht vorherrschend sein; der Gehalt anAbdampfrückstand darf nicht mehr als1,5 g je 100 ml betragen.

25. Spirituosen mit Anisa) Spirituosen mit Anis sind Spirituosen, die

durch Aromatisieren von Ethylalkohollandwirtschaftlichen Ursprungs mit na-türlichen Extrakten von Sternanis (Illi-cium verum Hook f.), Anis (Pimpinellaanisum L.), Fenchel (Foeniculum vulgareMill.) oder anderen Pflanzen, die im We-sentlichen das gleiche Aroma aufweisen,nach einem oder mehreren der folgendenVerfahren gewonnen werden:i) Mazeration und/oder Destillation,ii) erneute Destillation des Alkohols un-

ter Zusatz von Samen oder anderenTeilen der oben genannten Pflanzen,

iii) Beigabe von natürlichen destilliertenExtrakten von Anispflanzen.

b) Der Mindestalkoholgehalt von Spirituo-sen mit Anis beträgt 15 % vol.

c) Bei der Herstellung von Spirituosen mitAnis dürfen nur natürliche Aromastoffeoder Aromaextrakte gemäß Artikel 1 Ab-satz 2 Buchstabe b Ziffer i und Artikel 1Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 88/388/EWG verwendet werden.

d) Es können weitere natürliche Pflanzenex-trakte und würzende Samen verwendetwerden, wobei jedoch der Anisge-schmack vorherrschend bleiben muss.

26. Pastisa) Pastis ist eine Spirituose mit Anis, die au-

ßerdem natürliche Extrakte von Süßholz(Glycyrrhiza spp.) und damit auch so ge-nannte „Chalkone“ als Farbstoffe sowieGlycyrrhizinsäure enthält; der Mindest-bzw. Höchstgehalt an Glycyrrhizinsäurebeträgt 0,05 g je Liter bzw. 0,5 g je Liter.

115

b) Der Mindestalkoholgehalt von Pastis be-trägt 40 % vol.

c) Bei der Herstellung von Pastis dürfen nurnatürliche Aromastoffe und Aromaex-trakte gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buch-stabe b Ziffer i und Artikel 1 Absatz 2Buchstabe c der Richtlinie 88/388/EWGverwendet werden.

d) Pastis enthält weniger als 100 g Zucker,ausgedrückt als Invertzucker, je Liter so-wie einen Mindest- bzw. Höchstgehalt anAnethol von 1,5 g je Liter bzw. 2 g je Liter.

27. Pastis de Marseillea) Pastis de Marseille ist ein Pastis mit einem

Anetholgehalt von 2 g je Liter.b) Der Mindestalkoholgehalt von Pastis de

Marseille beträgt 45 % vol.c) Bei der Herstellung von Pastis de Mar-

seille dürfen nur natürliche Aromastoffeund Aromaextrakte gemäß Artikel 1 Ab-satz 2 Buchstabe b Ziffer i und Artikel 1Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 88/388/EWG verwendet werden.

28. Anisa) Anis ist eine Spirituose mit Anis, deren

charakteristischer Geschmack aus-schließlich von Anis (Pimpinella anisumL.) und/oder Sternanis (Illicium verumHook f.) und/oder Fenchel (Foeniculumvulgare Mill.) stammt.

b) Der Mindestalkoholgehalt von Anis be-trägt 35 % vol.

c) Bei der Herstellung von Anis dürfen nurnatürliche Aromastoffe und Aromaex-trakte gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buch-stabe b Ziffer i bzw. Artikel 1 Absatz 2Buchstabe c der Richtlinie 88/388/EWGverwendet werden.

29. Destillierter Anisa) Destillierter Anis ist Anis, dessen Alko-

holgehalt zu mindestens 20 % aus Alko-hol besteht, der unter Beigabe der in Ka-tegorie 28 Buchstabe a genannten Samenund im Falle geografischer Angaben un-ter Beigabe von Mastix oder anderer wür-zender Samen, Pflanzen oder Früchtedestilliert wurde.

b) Der Mindestalkoholgehalt von destillier-tem Anis beträgt 35 % vol.

c) Bei der Herstellung von destilliertem Anisdürfen nur natürliche Aromastoffe undAromaextrakte gemäß Artikel 1 Absatz 2Buchstabe b Ziffer i bzw. Artikel 1 Absatz2 Buchstabe c der Richtlinie 88/388/EWGverwendet werden.

30. Spirituosen mit bitterem Geschmack oderBittera) Spirituosen mit bitterem Geschmack oder

Bitter sind Spirituosen mit vorherrschendbitterem Geschmack, die durch Aromati-

aus: Motz/Fechteler, Gesetze für das Gastgewerbe, 6. Auflage 2011

© 2011 by Fachbuchverlag Pfanneberg, Haan-Gruiten

3

Kapitel I Begriffsbestimmung …3.14 VO (EG) Nr. 110/2008 Anhang II

fach03.xml (110058.fmt), Seite 64 von 70, 03-03-11 15:20:28

sieren von Ethylalkohol landwirtschaftli-chen Ursprungs mit natürlichen und/odernaturidentischen Aromastoffen gemäßArtikel 1 Absatz 2 Buchstabe b Ziffern iund ii der Richtlinie 88/388/EWG und/oder Aromaextrakten gemäß Artikel 1Absatz 2 Buchstabe c der genanntenRichtlinie gewonnen werden.

b) Der Mindestalkoholgehalt von Spirituo-sen mit bitterem Geschmack oder Bitterbeträgt 15 % vol.

c) Spirituosen mit bitterem Geschmack oderBitter können auch die Verkehrsbezeich-nung „Amer“ oder „Bitter“ – allein oderin Verbindung mit einem anderen Be-griff – tragen.

31. Aromatisierter Wodkaa) Aromatisierter Wodka ist Wodka, dem ein

anderer vorherrschender Geschmack alsder seiner Ausgangsstoffe verliehenwurde;

b) der Mindestalkoholgehalt von aromati-siertem Wodka beträgt 37,5 % vol;

c) bei der Herstellung von aromatisiertemWodka sind folgende Verfahren zulässig:Süßen, Mischen, Aromatisieren, Reifenund Färben;

d) aromatisierter Wodka kann als Verkehrs-bezeichnung die Bezeichnung seines vor-herrschenden Aromas in Verbindung mitdem Wort „Wodka“ führen.

32. Liköra) Likör ist eine Spirituose,

i) die folgenden Mindestzuckergehalt,ausgedrückt als Invertzucker, auf-weist:– 70 g je Liter bei Kirschlikör, dessen

Ethylalkohol ausschließlich ausKirschbrand besteht;

– 80 g je Liter bei Enzianlikör oderähnlichen Likören, die mit Enzianbzw. ähnlichen Pflanzen als einzi-gem Aromastoff hergestellt werden;

– 100 g je Liter in allen anderen Fäl-len;

ii) die durch die Aromatisierung vonEthylalkohol landwirtschaftlichen Ur-sprungs oder eines Destillats landwirt-schaftlichen Ursprungs oder eineroder mehreren Spirituosen oder einerMischung davon unter Zusatz von sü-ßenden Erzeugnissen und Erzeugnis-sen landwirtschaftlichen Ursprungsoder Lebensmitteln wie Sahne, Milchoder anderen Milcherzeugnissen,Obst, Wein oder aromatisiertem Weinim Sinne der Verordnung (EWG) Nr.1601/91 des Rates vom 10. Juni 1991zur Festlegung der allgemeinen Re-geln für die Begriffsbestimmung, Be-

116

zeichnung und Aufmachung aromati-sierten Weines, aromatisierter wein-haltiger Getränke und aromatisierterweinhaltiger Cocktails (1) hergestelltwird.

b) Der Mindestalkoholgehalt von Likör beträgt15 % vol.

c) Bei der Herstellung von Likör dürfen nur na-türliche Aromastoffe und Aromaextrakte ge-mäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iund Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c derRichtlinie 88/388/EWG und naturidentischeAromastoffe und Aromaextrakte gemäß Ar-tikel 1 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii der ge-nannten Richtlinie verwendet werden.Naturidentische Aromastoffe und Aromaex-trakte gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe bZiffer ii der genannten Richtlinie dürfen je-doch bei der Herstellung folgender Likörenicht verwendet werden:

i) Liköre aus folgenden Früchten:– Schwarze Johannisbeeren,– Kirschen,– Himbeeren,– Maulbeeren,– Heidelbeeren,– Zitrusfrüchte,– Moltebeeren,– amerikanische Taubeeren,– gewöhnliche Moosbeeren,– Preiselbeeren,– Sanddorn,– Ananas.ii) Liköre aus folgenden Pflanzen:– Minze,– Enzian,– Anis,– Gletscher-Edelraute,– Wundklee.

d) Zur Aufmachung von in der Gemein-schaft hergestellten Likören können beider Verwendung von Ethylalkohol fol-gende zusammengesetzte Begriffe alsHinweis auf etablierte Herstellungsver-fahren verwendet werden:– prune-brandy,– orange-brandy,– apricot-brandy,– cherry-brandy,– solbaerrom, auch Blackcurrant Rum

genannt.Bei der Etikettierung und Aufmachung dergenannten Liköre ist der zusammengesetzteBegriff in einer Zeile in einheitlicher Schriftderselben Schriftart und Farbe zu halten,wobei die Bezeichnung „Likör“ unmittelbardaneben erscheinen muss, und zwar in einerSchrift, die nicht kleiner sein darf als die deszusammengesetzten Begriffs. Stammt derAlkohol nicht von der angegebenen Spiri-

aus: Motz/Fechteler, Gesetze für das Gastgewerbe, 6. Auflage 2011

© 2011 by Fachbuchverlag Pfanneberg, Haan-Gruiten

3

SpirituosenVO 3.14 VO (EG) Nr. 110/2008 Anhang II

fach03.xml (110058.fmt), Seite 65 von 70, 03-03-11 15:20:28

tuose, so ist der Ursprung auf dem Etikett imselben Sichtfeld wie der zusammengesetzteBegriff und der Begriff „Likör“ anzugeben,indem entweder die Art des verwendetenlandwirtschaftlichen Alkohols genannt wirdoder die Angabe „landwirtschaftlichem Al-kohol“ jeweils nach den Worten „hergestelltaus“, „gewonnen aus“ oder „aus“ erscheint.

33. -creme (unter Voranstellung der Bezeich-nung der verwendeten Frucht oder des ver-wendeten Ausgangsstoffes)a) Spirituosen mit der Verkehrsbezeich-

nung „-creme“ (unter Voranstellung derBezeichnung der verwendeten Fruchtoder des verwendeten Ausgangsstoffes),mit Ausnahme von Milcherzeugnissen,sind Liköre mit einem Mindestgehalt anZucker, ausgedrückt als Invertzucker,von 250 g je Liter.

b) Der Mindestalkoholgehalt von „-creme“(unter Voranstellung der Bezeichnungder verwendeten Frucht oder des ver-wendeten Ausgangsstoffes) beträgt 15 %vol.

c) Für diese Spirituose gelten die Regeln ge-mäß Kategorie 32 betreffend die Verwen-dung von Aromastoffen und Aromaex-trakten in Likören.

d) Die Verkehrsbezeichnung kann durchden Begriff „Likör“ ergänzt werden.

34. Crème de cassisa) Crème de cassis ist ein Likör aus schwar-

zen Johannisbeeren mit einem Mindest-gehalt an Zucker, ausgedrückt als Invert-zucker, von 400 g je Liter.

b) Der Mindestalkoholgehalt von Crème decassis beträgt 15 % vol.

c) Für Crème de cassis gelten die Regeln ge-mäß Kategorie 32 betreffend die Verwen-dung von Aromastoffen und Aromaex-trakten in Likören.

d) Die Verkehrsbezeichnung kann durchden Begriff „Likör“ ergänzt werden.

38. Sambucaa) Sambuca ist ein mit Anis aromatisierter

farbloser Likör,i) der Destillate von grünem Anis (Pim-

pinella anisum L.), Sternanis (Illiciumverum L.) oder anderen Gewürzpflan-zen enthält,

ii) dessen Zuckergehalt, ausgedrückt alsInvertzucker, mindestens 350 g je Literbeträgt und

iii) der einen Gehalt an natürlichem An-ethol von mindestens 1 g je Liter undhöchstens 2 g je Liter aufweist.

b) Der Mindestalkoholgehalt von Sambucabeträgt 38 % vol.

c) Für Sambuca gelten die Regeln gemäßKategorie 32 betreffend die Verwendung

117

von Aromastoffen und Aromaextrakten inLikören.

d) Die Verkehrsbezeichnung kann durchden Begriff „Likör“ ergänzt werden.

39. Maraschino, Marrasquino oder Maraskinoa) Maraschino, Marrasquino oder Maras-

kino ist ein farbloser Likör, dessen Aromahauptsächlich durch die Verwendungvon Destillat von Maraskakirschen odervon Destillat des durch Mazeration vonKirschen oder Teilen von Kirschen in Al-kohol landwirtschaftlichen Ursprungs ge-wonnenen Mazerats zustande kommtund der einen Mindestgehalt an Zucker,ausgedrückt als Invertzucker, von 250 gje Liter aufweist.

b) Der Mindestalkoholgehalt von Mara-schino, Marrasquino oder Maraskino be-trägt 24 % vol.

c) Für Maraschino, Marrasquino oder Ma-raskino gelten die Regeln gemäß Katego-rie 32 betreffend die Verwendung vonAromastoffen und Aromaextrakten in Li-kören.

d) Die Verkehrsbezeichnung kann durchden Begriff „Likör“ ergänzt werden.

41. Eierlikör oder Advocaat/Avocat/Advokata) Eierlikör oder Advocaat/Avocat/Advokat

ist eine Spirituose, aromatisiert odernicht, die aus Ethylalkohol landwirt-schaftlichen Ursprungs, einem Destillatund/oder Brand gewonnen wird und alsBestandteile hochwertiges Eigelb und Ei-weiß sowie Zucker oder Honig enthält.Der Mindestgehalt an Zucker oder Honig,ausgedrückt als Invertzucker, beträgt 150g je Liter. Der Mindestgehalt an reinemEigelb beträgt 140 g je Liter des Fertiger-zeugnisses.

b) Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 Buch-stabe c beträgt der Mindestalkoholgehaltvon Eierlikör oder Advocaat/Avocat/Ad-vokat 14 % vol.

c) Bei der Herstellung von Eierlikör oderAdvocaat/Avocat/Advokat dürfen nurnatürliche oder naturidentische Aroma-stoffe und Aromaextrakte gemäß Artikel1 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i und ii bzw.Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Richtli-nie 88/388/EWG verwendet werden.

42. Likör mit Eizusatza) Likör mit Eizusatz ist eine Spirituose, aro-

matisiert oder nicht, die aus Ethylalkohollandwirtschaftlichen Ursprungs, einemDestillat und/oder Brand gewonnen wirdund als charakteristische Bestandteilehochwertiges Eigelb und Eiweiß sowieZucker oder Honig enthält. Der Mindest-gehalt an Zucker oder Honig, ausge-drückt als Invertzucker, beträgt 150 g je

aus: Motz/Fechteler, Gesetze für das Gastgewerbe, 6. Auflage 2011

© 2011 by Fachbuchverlag Pfanneberg, Haan-Gruiten

3

Kapitel I Begriffsbestimmung …3.14 VO (EG) Nr. 110/2008 Anhang II

fach03.xml (110058.fmt), Seite 66 von 70, 03-03-11 15:20:28

Liter. Der Mindestgehalt an Eigelb be-trägt 70 g je Liter des Fertigerzeugnisses.

b) Der Mindestalkoholgehalt von Likör mitEizusatz beträgt 15 % vol.

c) Bei der Herstellung von Likör mit Eizu-satz dürfen nur natürliche Aromastoffeund Aromaextrakte gemäß Artikel 1 Ab-satz 2 Buchstabe b Ziffer i und Artikel 1

118

Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 88/388/EWG verwendet werden.

c) Bei der Herstellung von Mistrà mit Eizu-satz dürfen nur natürliche Aromastoffeund Aromaextrakte gemäß Artikel 1 Ab-satz 2 Buchstabe b Ziffer i und Artikel 1Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 88/388/EWG verwendet werden.

aus: Motz/Fechteler, Gesetze für das Gastgewerbe, 6. Auflage 2011

© 2011 by Fachbuchverlag Pfanneberg, Haan-Gruiten