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Auslandsvermögen richtig legalisieren

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Die Ausweitung der Steueramtshilfen sowie die zunehmende Missachtung des Bankgeheimnisses durch den Verkauf vertraulicher Bankkundendaten haben eine Vielzahl von Selbstanzeigen nach sich gezogen. Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung sind die Rahmenbedingungen für eine Selbstanzeige mit strafbefreiender Wirkung jedoch stark verschärft worden. Zudem veränderte die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Voraussetzungen für eine strafbefreiende Selbstanzeige erheblich.

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Vorbemerkung

Im Ausland gehortetes Auslandsvermögen, welches unversteuert geblieben

ist bzw. die Erträge daraus, welche in der Vergangenheit nicht versteuert

worden sind, lässt sich im jeweiligen Wohnsitzstaat, also in jenem Land, in

dem der Auslandsgeldanleger seiner unbeschränkten Steuerpflicht unter-

liegt, durch den Betreffenden nur sehr eingeschränkt genießen. Denn jeder

über die steuerlichen Verhältnisse hinaus gehende „Konsumrausch“ lässt

schnell Fragen nach Herkunft und Besteuerung der Geldmittel aufkom-

men. Die deutsche Finanzverwaltung nutzt im Rahmen steuerlicher

Außenprüfungen zum Nachweis unversteuerter Mittel, die dem ein-

zelnen Auslandsgeldanleger für Ausgaben zur Verfügung stehen, die

sogenannte „Vermögenszuwachsrechnung“ (VZR). Die Stärke von

Vermögenszuwachsrechnungen liegt in der Erfassung von privaten Vermö-

gensveränderungen und des privaten Verbrauchs, in den ja bekanntlich der

Großteil aller Auslandsvermögen fließt.

Vermögenszuwachsrechnungen beruhen auf dem eigentlich sehr einfa-

chen Grundprinzip, dass niemand in einem bestimmten Zeitraum mehr

Geld ausgeben kann, als ihm für diesen Zeitraum – offiziell – zur Verfügung

stand. Ist dies dennoch geschehen, liegt die Vermutung nahe, dass sich der

Auslandsgeldanleger auch „schwarzer“ Geldquellen bedient haben muss,

die er dem Finanzamt gegenüber bisher verschwiegen hat. Gelder, die der

Auslandsgeldanleger für die Lebenshaltung oder Vermögensbildung ausge-

ben kann, die ihm also zur Verfügung stehen, müssen aus vom Auslands-

geldanleger erklärten Einkünften aus den sieben Einkunftsarten stammen.

Hinzu kommen sonstige Vermögenszuflüsse sowie die bis zum Ende des

Vergleichszeitraumes in Anspruch genommenen Kredite. Als verfügbar gel-

ten jeweils nur die verwendbaren Beträge, so dass etwa Einkünfte aus nicht-

selbstständiger Arbeit nur in Höhe des Nettobetrags zugrunde gelegt wer-

den dürfen. Mittelverwendung stellen alle für Konsum und Vermögensbil-

dung tatsächlich aufgewendeten Gelder dar, wobei diese nur einmal erfasst

werden dürfen, entweder im Konsumbereich oder als Vermögensbildung.

In Anlehnung an den eingangs erwähnten Grundgedanken der VZR

kann folgende Gleichung aufgestellt werden (Grundgleichung der VZR):

Verfügbare Mittel = Mittelverwendung

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Im Regelfall geht diese Gleichung nicht auf. Es treten Differenzen auf, so

genannte „Verwendungsüberhänge“. Tritt ein Verwendungsüberhang bzw.

ungeklärter Vermögenszuwachs auf, deutet dieser auf eine unvollständige

steuerliche Erfassung der verfügbaren Mittel, d.h. auf gegenüber der Fi-

nanzbehörde verschwiegene schwarze Geldquellen, hin. Für durch eine

Vermögenszuwachsrechnung aufgedeckte, ungeklärte Vermögenszuwächse

trägt jeweils der Auslandsgeldanleger die objektive Beweislast hinsichtlich

der Darlegung einer legalen Herkunftsquelle.

Ungeklärte Vermögenszuwächse (Verwendungsüberhänge) veranlassen

die Finanzverwaltung nach der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung

grundsätzlich zu der Annahme von Einkünften aus unversteuerten Quellen.

Die Finanzverwaltung nimmt die Existenz unversteuerter Auslandsvermö-

gen regelmäßig an, wenn die Erklärungsversuche des Steuerpflichtigen

unglaubwürdig sind oder Widersprüche aufweisen.

Häufig von Auslandsgeldanlegern abgegebene Erklärungen für ungeklärte

Vermögenszuwächse sind:

� Die Gelder stammen aus über Jahre hinweg angesammelten und im

häuslichen Tresor aufbewahrten Barmitteln.

� Die Gelder stammen aus über Jahre hinweg angesammelten und im

häuslichen Tresor aufbewahrten Barmitteln.

� Der Verwendungsüberhang resultiert aus (noch) nicht in der Buch-

haltung erfassten Auslandsgeschäften.

� Die Mittel stammen aus der Veräußerung von Wertgegenständen des

Privatvermögens.

� Nahe Angehörige und Verwandte haben Zuwendungen gewährt.

� Die Mittel stammen aus Erbschaften oder Vermächtnissen

� Die in Frage stehenden Vermögensmittel wurden aus Glücksspielen

und Spielbankgewinnen erwirtschaftet.

Die Erklärung, der „spektakuläre Vermögenszuwachs“ stamme aus Erspar-

nissen, die (zinslos!) zu Hause im Safe, unter dem Kopfkissen oder gar im

Sparstrumpf aufbewahrt wurden, wird die Finanzbehörde nur selten und

schon gar nicht dann als ausreichend ansehen, wenn der Anleger im Übrigen

Bankkonten unterhält. Die Behauptung, man habe seinem Betrieb Barmit-

tel entzogen, um dadurch dem Betrieb steuermindernde Zinsaufwendungen

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zu verursachen, klingt wenig plausibel. Die Berufung auf ausländische

Geschäftsbeziehungen bewirkt, dass den Auslandsgeldanleger erhöhte

Mitwirkungspflichten treffen. Außerordentliche Mittelzuflüsse aus der Ver-

silberung diverser Gegenstände des Privatvermögens müssen in Form von

Verträgen, Rechnungen oder Quittungen nachgewiesen werden. Handelt es

sich bei den versilberten Gegenständen um teure Antiquitäten, Teppiche

oder Ölbilder, wird meist noch zusätzlich die Vorlage von Echtheitszerti-

fikaten verlangt, um den Marktwert entsprechend einschätzen zu können.

Behauptet der Steuerpflichtige, seinen Lebensunterhalt aus Zuwendungen

von Angehörigen und Verwandten bestritten zu haben, muss er diese Perso-

nen namentlich nennen. Häufig wird versucht, durch unter Freunden aus-

gestellte Bescheinigungen über Geldschenkungen Ausgabenüberschüsse

glaubwürdig zu machen. Derartige Bescheinigungen haben nur unterge-

ordnete Bedeutung, wenn der Schenkungsvorgang nicht durch

entsprechende Kontobewegungen nachgewiesen werden kann. Sofern es

sich um hohe Geldsummen handelt, werden die Aussteller solcher

Bescheinigungen in Steuerstrafverfahren regelmäßig vorgeladen und sie

müssen dort zumindest den Nachweis führen, dass sie über die fraglichen

Geldsummen überhaupt verfügen können.

Die Berufung auf Zuwendungen aus Erbschaften und sonstigen Ver-

mächtnissen greift äußerst selten und ist wohl die am schlechtesten

gewählte Ausrede. Sterbefälle, Nachlass- und Erbschaftsangelegenheiten

lassen sich von Amts wegen sehr leicht nachvollziehen. Auch sämtliche

Geschäfte und Geschäftspartner des Erblassers könnten überprüft werden.

Meistens jedoch folgt einer solchen Aussage eine Veranlagung zur Erb-

schaftsteuer und – sofern auch die Verblichenen Steuern hinterzogen haben

– eine Einkommensteuernachzahlung.

Bei Gewinnen aus Glücksspielen ist zu unterscheiden, ob die Gelder aus

Toto, Lotto, sonstigen Preisausschreiben oder aus Spielgewinnen in Spiel-

casinos stammen. Lotteriegewinne lassen sich stets nachvollziehen. Es ex-

istieren zumindest ein Einzahlungsbeleg bzw. der Spielschein, anhand

dessen die Glücksnummern nachgeprüft werden können, und der

Schriftverkehr (Gewinnbenachrichtigung) der Lotteriegesellschaft.

Gewinne aus Lotteriespielen werden auch in aller Regel nicht bar aus-

bezahlt, es müssen also Kontobewegungen vorhanden sein, die leicht

nachvollzogen werden können. Über Spielbankgewinne wird in der ak-

tuellen Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass über einen längeren

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Zeitraum keine Spielgewinne durch eine nicht leicht nachweisbare Betäti-

gung erzielt werden können und dass es als statistisch erwiesen gilt, dass

ein Spielbankbesucher mehr verliert als gewinnt. Für Gewinne am Roulett-

tisch wird von den Finanzbehörden im Regelfall ein Nachweis mit strengen

Anforderungen verlangt.

Bietet ein Steuerpflichtiger den Beweis zum Nachweis von Spiel-

bankgewinnen an, muss er darlegen, welchen Überschuss aus dem

Glücksspiel er in welchem Zeitpunkt oder Zeitraum erzielt hat, indem er

sowohl die Gewinne als auch die getätigten Einsätze darlegt.

Der Zeugenbeweis für die Tatsache, dass Spielgewinne gemacht worden

sind, genügt zum Nachweis von Vermögenszuflüssen aus Spiel nicht. Als

nicht ausreichend gelten auch Eintrittskarten, handschriftliche Aufzeich-

nungen über den Spielverlauf oder eine Bescheinigung der Spielbank über

eingetauschte Spielchips. Letztere wird vor allem deshalb nicht anerkannt,

weil dadurch kein Nachweis geführt werden kann, ob eine wirkliche Teil-

nahme am Spieltisch erfolgte, die Spielmarken also gewonnen wurden oder

es sich lediglich um einen Tausch von Bargeld in Spielmarken und zurück

handelte. Verwendungsüberhänge können schließlich auch nicht durch mit-

tels eines bestimmten Spielsystems erzielte Gewinne oder den Aussagen

von Zeugen geklärt werden, die Spielbankbesuche oder gelegentliche

Gewinne ohne Berücksichtigung der Einsätze bestätigen.

Vorgetäuschte Spielbankgewinne haben vor der Steuerfahndung sowieso

sehr kurze Beine. Führt der Steuerpflichtige an, in der Spielbank den

großen Coup gelandet zu haben, kann das sehr schnell überprüft werden.

Die Fahnder prüfen hier „vor Ort“, und zwar mit einem von den Einwoh -

nermeldestellen augehändigten Passfoto.

Schließlich funktioniert der oft praktizierte Versuch, steuerlich nicht

deklariertes Auslandsvermögen als fiktive Darlehen zu tarnen, um sie

wieder in den Wirtschaftskreislauf einschleusen zu können, im Regelfall

nicht. „Echte“ Darlehen werden im Geschäftsleben fast ausnahmslos durch

Verträge beurkundet. Relativ unüblich sind dabei Bardarlehen „aus dem Ak-

tenkoffer“ und ohne Nachweise. Eine steuerliche Anerkennung scheitert

daher schon aus diesem Grund.

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Verstärkung von Maßnahmen zur Bekämpfungvon Steuerhinterziehung auf nationaler Ebene

Der Kontoabruf

Zum Aufspüren undeklarierter Vermögen in Deutschland und selbstver-

ständlich auch zum Aufspüren von Auslandsvermögen, welches zu irgend-

einem Zeitpunkt einmal „diskret“ zurückgeholt werden muss, wenn es für

seinen Besitzer Verwendung finden soll, haben die deutschen Finanzbehör-

den seit dem 1. April 2005 ein auf § 24 c des Kreditwesengesetzes (KWG)

gestütztes automatisiertes Verfahren zum Abruf von Konteninformationen

eingeführt. Die Vorschrift, welche im Rahmen des 4. Finanzmarktförde-

rungsgesetzes zum 1. Juli 2002 in Deutschland in Kraft getreten ist, besagt,

dass Kreditinstitute grundlegende Informationen über ihre Kunden (Kon-

toinhaber) zum automatisierten Abruf vorhalten müssen. § 24 c Abs. 1

Satz 1 KWG bestimmt dazu, dass ein Kreditinstitut eine Datei zu führen

hat, in der folgende Kontostammdaten (jedoch keine Kontobewegungen

oder Kontostände) zu speichern sind:

� Namen und Geburtsdatum des Kontoinhabers (bei natürlichen Per-

sonen) und ggf. eines Verfügungsberechtigten,

� Name und Anschrift eines abweichend wirtschaftlich Berechtigten

(gem. § 8 Abs. 1 des Geldwäschegesetzes),

� Nummer eines legitimierten Kontos oder eines Depots,

� Tag der Errichtung und der Auflösung des Kontos oder Depots.

Deutsche Kreditinstitute sind verpflichtet, den Datenzugriff zu gewähren

und für einen aktuellen Datenbestand inklusive einer Datenhistorie von drei

Legalisierungshinweis 1: Der Auslandsgeldanleger kann an dieser Stelle bereitsdie Notwendigkeit erkennen, über eine Legalisierung seines Auslandsvermö-gens nachzudenken. Zur Untermauerung eines solchen Schrittes seien im An-schluss die wesentlichen in letzter Zeit beschlossenen, geplanten und bereitsdurchgeführten Maßnahmen zur Eindämmung von Steuerflucht und Steuerhin-terziehung auf nationaler Ebene wie auch auf Ebene der Europäischen Unionsowie auf dem Gebiet der Drittstaaten Schweiz und Liechtenstein dargestellt.

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Jahren zu sorgen. Das ursprünglich zur Terrorismus- und Geldwäschebe-

kämpfung konzipierte Verfahren wird mittlerweile vor allem zur Bekämp-

fung von Sozialbetrug und Steuerhinterziehung genutzt. Mehr als 162.000

Mal haben Behörden, Polizei und Staatsanwaltschaft in 2010 private Kon-

ten bei deutschen Kreditinstituten und Niederlassungen ausländischer

Banken durchleuchtet. Die Abrufstatistik verzeichnete dabei einen Anstieg

der Kontoabfragen binnen Jahresfrist um 20 Prozent. Im vergangenen Jahr

sprang erstmals die Zahl der Kontoabrufe auf über 100 000. Hauptnutzer

des Kontoabrufverfahrens war die Polizei. In 2010 nutzte diese das Konto-

abrufverfahren unter allen Abfragern zu 55 Prozent. Von ihr gingen 58.477

Anfragen aus. Mit 22,5 Prozent folgt die Staatsanwaltschaft. Berechnungen

der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und Veröf-

fentlichungen des Bundesfinanzministeriums zufolge nahmen aber auch

die Abrufe des Bundeszentralamtes für Steuern nach § 93 Abgabenordnung

(AO) deutlich um 32 Prozent auf mehr als 56.000 zu. Das Bundesfinanz-

ministerium führt die Steigerung der Anzahl der von den Finanzbehörden

durchgeführten Kontoabrufe auch auf die verbesserten technischen Voraus-

setzungen zurück. Das Bundeszentralamt für Steuern schnüffelt im Auftrag

von Finanzbehörden und jenen Behörden, die für die Genehmigung von

BAföG, Sozialhilfe oder Wohngeld zuständig sind.

An dem „Topf“ des Kontoabrufverfahrens sind alle Kreditinstitute an-

geschlossen, auch inländische Zweigstellen ausländischer Banken, z.B.

auch alle deutschen Niederlassungen Schweizer Banken. Weitere Informa-

tionen über Kontostände und Kontoumsätze erhalten die Behörden durch

Einholung einer Bankauskunft. Einzige Voraussetzung für die Heranzie-

hung der Bank des Auslandsgeldanlegers ist, dass die Auskunft zur Sach-

verhaltsaufklärung geeignet und notwendig ist, die Pflichterfüllung für den

Betroffenen (die Bank) möglich und deren Inanspruchnahme geeignet, er-

forderlich und zumutbar ist. Nach dem Anwendungserlass zum Auskunfts-

ersuchen und dem Kontoabruf des Bundesministeriums der Finanzen

(BMF) ist die Erforderlichkeit eines Auskunftsersuchens von der zustän-

digen Finanzbehörde nach den Umständen des Einzelfalles und unter Be-

rücksichtigung allgemeiner Erfahrungen, ebenso wie der Kontoabruf

selbst, im Wege der Prognose zu beurteilen. Die Bank des Geldanlegers

muss schon dann Informationen liefern, wenn aufgrund konkreter Ver-

dachtsmomente oder aufgrund allgemeiner Erfahrungen ein Auskunftser-

suchen angezeigt ist.

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Deutsche Finanzbehörden sehen sich zu einem Kontoabruf veranlasst,

wenn der Auslandsgeldanleger aus laufender Berufstätigkeit hohe Einkünf-

te erzielt, aber keine Einkünfte aus Kapitalvermögen erklärt. Umgekehrt

fällt den Beamten auf, wenn der diskrete Geldanleger zwar ein niedriges

Einkommen erklärt, aber hohe (für das Finanzamt erkennbare) Ausgaben

macht. Verdächtig sind auch erklärte umfangreiche Einkünfte aus Kapital-

vermögen, wenn diese vonseiten des Finanzamts nur schwer nachvollzieh-

bar sind. Anlass für einen Kontoabruf sind auch Vermögenszuflüsse aus

Veräußerungen, Erbschaften oder Schenkungen, die keinen einkommen-

steuerlichen Einkunftstatbestand erfüllen und somit ohne Auswirkungen

auf die laufenden Einkünfte bleiben. Anlass für einen Kontoabruf können

auch erhebliche Schwankungen bei den erklärten Einkünften aus Kapital-

vermögen sein. Solche Schwankungen können auf bisher nicht erklärte Ein-

nahmen oder Vermögensabflüsse in das Ausland hindeuten.

Bei dem Abschluss von Renten- oder Lebensversicherungen gegen Ein-

malbeträge stellt sich regelmäßig die Frage, woher die eingezahlten Beträ-

ge stammen. Auch das ist Anlass für einen Kontoabruf. Eine Kontenabfra-

ge kann auch anlässlich einer bevorstehenden Betriebsprüfung erfolgen.

Des Weiteren werden Kontrollmitteilungen regelmäßig für einen Kon-

toabruf sorgen. Dies insbesondere dann, wenn größere Abweichungen oder

Lücken Nachforschungen des Finanzamts nach sich ziehen. Schließlich

führen Anzeigen von Denunzianten aus dem privaten oder beruflichen Um-

feld immer wieder zu Kontoabrufen.

Die Steuer-Identifikationsnummer als Mittel zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung

Vor knapp zwei Jahren wurden elfstellige Steuernummern vergeben, an je-

den ansässigen Bürger, egal, ob er nun Steuern zu zahlen hat oder nicht:

die sogenannte Steuer-Identifikationsnummer. Mit dem Jahressteuergesetz

2010 wurde erstmals deutlich, welche neuen Einsatzmöglichkeiten sich

dem Fiskus mit Hilfe der Steuer-Identifikationsnummern bei der Bekämp-

fung von Steuerhinterziehung eröffnen.

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Freistellungsaufträge

Freistellungsaufträge müssen seit Januar 2011 neben denbisherigen Angaben auch die Steuer-Identifikationsnummer enthalten. Diesaus folgendem Hintergrund: Banken müssen zum 1. März eines jeden Jahresdie in den Freistellungsaufträgen enthaltenen Daten aus dem vergangenenJahr dem Bundeszentralamt für Steuern übermitteln. Damit sollen jene Spa-rer herausgefischt werden, die mehrere Freistellungsaufträge bei verschiede-nen Banken erteilt haben und dabei den Sparer-Freibetrag gleich mehrfachnutzten.

Bislang konnte das Bundeszentralamt für Steuern als Adressat der Meldedatennur anhand der von den Banken übermittelten persönlichen Daten wie Vor- undZuname und Adresse Mehrfacherteiler ausfindig machen. Künftig kann dies mitder Steuer-Identifikationsnummer erfolgen. Denn ab dem 1. März 2012 erhältdas Amt erstmals auch Steuer-Identifikationsnummern. Ein kurzer Nummern-abgleich dürfte damit genügen, um anhand der Steuer-ID einem bestimmtenKontoinhaber alle Kapitalerträge zuordnen zu können, für die ein Freistellungs-auftrag erteilt wurde, vom Steuerabzug Abstand genommen worden ist odereine Erstattung der Kapitalertragsteuer beantragt worden ist.

Wertpapierübertragungen

Für Zwecke der Abgeltungsteuer gilt die Übertragung der von einer inländi-schen Bank (einer auszahlenden Stelle) verwahrten oder verwalteten Wertpa-piere auf einen anderen Gläubiger grundsätzlich als Veräußerung dieser Wert-papiere mit der Folge, dass ein eventueller Veräußerungserlös der Abgeltung-steuer unterliegt (§ 43 Abs. 1 Satz 3 EStG). Zur Besteuerung einer solchen fin-gierten Veräußerung kommt es dann nicht, wenn es sich bei der Übertragungum eine Schenkung handelt und der Kapitalanleger als Gläubiger dies derBank gegenüber verbindlich erklärt. In diesem Fall nimmt die Bank von einemAbgeltungsteuerabzug Abstand. Bisher genügten für eine solche Mitteilung diepersönlichen Daten des Schenkers und des/der Beschenkten. Seit dem1.1.2011 sind neben den bisherigen Angaben auch die jeweiligen Steuer-Iden-tifikationsnummern sowie – auf Vorschlag des Bundesrates bei Verabschie-dung des Jahressteuergesetzes 2010 – auch Angaben über das Verwandt-schaftsverhältnis des Schenkers zum Empfänger zu machen (§ 43 Abs. 1 Satz 5 und 6 EStG).

Beispiele

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Anzeigepflichten deutscher Kreditinstitute und derausländischen Zweigniederlassungen deutscherBanken

Deutsche Kreditinstitute, die Postbank, Bausparkassen und private Vermö-

gensverwalter müssen gemäß § 33 Abs. 1 des Erbschaftsteuergesetzes (Erb-

StG) alle in Gewahrsam befindlichen Vermögensgegenstände und Kon-

toguthaben eines verstorbenen Kontoinhabers dem für die Verwaltung der

Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt anzeigen, sofern der Wert der

Wirtschaftsgüter 10.000 Euro übersteigt.1 Die Meldepflicht umfasst nicht

nur die eigenen Konten des Verstorbenen, sondern auch diejenigen, über

die er zeichnungsberechtigt war oder für die er einer anderen Person Voll-

macht über den Tod hinaus erteilt hat.

� die Höhe der Guthaben und anderer Forderungen (Nennbeträge)

einschließlich der Guthaben auf Gemeinschaftskonten sowie die

jeweiligen Kontonummern,

� Zinsen und Stückzinsen für das Jahr des Todes bis zum Todestag,

� Nennbetrag, Kurswert bzw. Rücknahmepreis von Wertpapieren, An-

teilen, Genussscheinen des Erblassers (auch solche in Gemein-

schaftsdepots),

� die Tatsache, dass der Erblasser ein Schließfach unterhalten hat,

sowie den Versicherungswert, sofern der Bank bekannt.

Immobilienkauf

Die Steuer-Identifikationsnummer fand zum 1.1.2011 auch Ein-zug in den Immobilienkauf. Bislang mussten Notare den Finanzbehörden eineKopie der von ihnen ausgestellten Urkunden über Grundstücksgeschäfte über-mitteln. Künftig müssen Notare auch die steuerliche Identifikationsnummer desVeräußerers und des Erwerbers mitteilen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m § 18 GrEStG).

Beispiel

1 Bagatellgrenze angehoben von 5000 auf 10.000 EURO durch das Steuervereinfa-chungsgesetz 2011, vgl. § 1 Abs. 4 Nr. 2 ErbStDV.

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Maßgebend ist der jeweilige Kontostand zu Beginn des Todestags.2

Dadurch soll verhindert werden, dass Verfügungsberechtigte am Todestag

bei Schaltereröffnung die Konten plündern, ehe dem Kreditinstitut der

Todesfall bekannt wird. Über den Inhalt eines Schließfachs braucht die

Bank nichts mitzuteilen. Die Finanzverwaltung bringt hierzu Näheres bei

den Erben in Erfahrung.

Die Anzeigepflicht nach § 33 ErbStG gilt auch für ausländische

Zweigniederlassungen deutscher Banken, wie der BFH entschieden hat.3

„Die Anzeigepflicht solle die Finanzämter über das Vorliegen eines Erwerbs -

vorgangs unterrichten und damit die möglichst vollständige steuerliche

Erfassung aller Erwerbe sicherstellen. Wären Auslandsniederlassungen

deutscher Banken der Anzeigepflicht enthoben, könnten sich inländische

Bankkunden faktisch der Erbschaftsbesteuerung entledigen“, so der BFH.4

Damit haben die höchsten Finanzrichter Einwendungen, das sog. Territo-

rialitätsprinzip beschränke Maßnahmen der Eingriffsverwaltung auf das na-

tionale Hoheitsgebiet, außerdem könne das Bankgeheimnis eines Staates,

in dem sich die Zweigniederlassung befindet, zu einer Pflichtenkollision bei

dem jeweiligen Bankmitarbeiter führen, nicht bestätigt.

Ausländische Bankgeheimnisse und sonstige Regelungen, die der

Zweigstelle nach dortigem Recht eine solche Meldung untersagen wür-

den, stehen der Meldepflicht ebenfalls nicht entgegen, weil die

Meldepflicht „allein nach deutschem Steuerrecht zu beurteilen ist“. Der

Auslandsgeld anleger bzw. dessen Erben können also in solchen Fällen

nicht auf das örtliche Bankgeheimnis vertrauen. Ergänzend weist der BFH

in diesem Urteil darauf hin, dass sich auch die Bankenaufsicht durch die

Bundes anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht – wie sich aus § 8 Abs. 3

KWG ergibt – auf die Zweigniederlassungen einer inländischen Bank in

anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) oder des Eu-

ropäischen Wirtschaftsraums (EWR) erstreckt. Ebenso wenig sah der

BFH durch die Ausdehnung der Meldepflichten einen Verstoß gegen die

gemeinschafts rechtlichen Grundfreiheiten der Niederlassungsfreiheit,

Dienstleistungsfreiheit oder der Freiheit des Kapitalverkehrs. Denn die

ausländische Niederlassung dient nicht als Anknüpfung für die Aufer-

2 Schreiben BdF IV C 3-S.3844-1206/88 v. 2.3.1989.3 Urt. v. 31. Mai 2006 II R 66/04.4 Vgl. Pressemitteilung Nr. 70/2006 vom 13.12.2006. BFH-Urteil vom 7. September

2005 VIII R 90/04, BFHE 211, 183, BStBl. II 2006, 61.

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legung einer zusätz lichen Pflicht. So werden deutsche Banken, deren

Geschäftsbetrieb sich sowohl auf das Inland als auch auf das Gebiet eines

anderen EU-Mitgliedstaats erstreckt, hinsichtlich der Anzeigepflicht

genauso behandelt „wie ein Kreditinstitut, dessen Geschäftsbetrieb sich

auf das Inland beschränkt“.

Auch Maßnahmen der Steuerfahndung, durch die eine Bank zur Erfül-

lung der Anzeigepflicht nach § 33 Abs. 1 ErbStG bezüglich ihrer

nichtselbst ständigen ausländischen Zweigniederlassungen gegenüber den

zuständigen Erbschaftsteuerfinanzämtern angehalten werden soll, sind von

Gesetzes wegen gedeckt.

Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuerhin-terziehung auf europäischer Ebene

Die neue Steuer-Amtshilfe nach OECD-Standard

Allgemeines

Die Bemühungen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit

und Entwicklung (OECD), klassische außereuropäische Steueroasenländer

zu mehr Kooperation in der Bekämpfung von unfairem Steuerwettbewerb

zu bewegen, haben eine lange Tradition. Erstmals im Mai 1996 forderten

Vertreter der G7-Länder sowie diverser Staaten5 die Organisation für

wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) auf, Maßnah-

men auszuarbeiten, die den verzerrenden Effekt eines volkswirtschaftlich

nachteiligen Steuerwettbewerbs (harmful tax competition) auf Investitions-

und Finanzierungsentscheidungen sowie deren Auswirkungen auf die je -

weiligen nationalen Steuerbemessungsgrundlagen entgegenwirken. In

Antwort auf die Aufforderung der Minister begann der OECD-Ausschuss

für Steuerfragen mit dem Projekt über volkswirtschaftlich nachteiligen

Steuerwettbewerb. Ergebnis dieses Projekts war der so genannte „1998-Re-

port“. Der 1998-Report gilt als Debüt der Bekämpfung von schädlichem

Steuerwettbewerb („harmful tax competition“) und schädlicher Steuer-

28 Auslandsvermögen richtig legalisieren

5 OECD-Mitgliedsländer: Australien, Österreich, Belgien, Kanada, Tschechische Republik, Dänemark, Finnland, Frankreich Deutschland, Griechenland, Ungarn, Island, Irland, Japan, Korea, Luxemburg, Mexiko, Niederlande, Neuseeland, Norwegen Polen, Portugal, Slowakische Republik, Spanien, Schweden, Schweiz,Türkei, Großbritannien, USA.

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