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Departement für Bau und Umwelt Generalsekretariat IVHB Auswirkungen auf die Gemeinden

Auswirkungen auf die Gemeinden

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Auswirkungen auf die Gemeinden. Übersicht – IVHB. 1 Warum ist der Kanton Thurgau der IVHB beigetreten? 2 Welche Auswirkungen hat der Beitritt zur IVHB für die Thurgauer Gemeinden? 3 Weiteres Vorgehen. Ausgangslage. 1. LU, ZG 2. OW 3. VS 4. AI, AR, SG 5. NW 6. AG, SZ, TG, ZH - PowerPoint PPT Presentation

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Page 1: Auswirkungen auf die Gemeinden

Departement für Bau und UmweltGeneralsekretariat

IVHB

Auswirkungen auf die Gemeinden

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Gemeindeorientierung, 17. November 2010 2

Departement für Bau und UmweltGeneralsekretariat

Übersicht – IVHB

11 Warum ist der Kanton Thurgau der IVHB beigetreten?

2 Welche Auswirkungen hat der Beitritt zur IVHB für die Thurgauer Gemeinden?

3 Weiteres Vorgehen

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Departement für Bau und UmweltGeneralsekretariat

Ausgangslage

1. LU, ZG2. OW3. VS4. AI, AR, SG5. NW6. AG, SZ, TG, ZH7. BE, FR, GL, SO

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Gründung der IVHB

1 Genehmigung der IVHB durch die BPUK am 22. September 2005

2 Beschluss der BPUK vom 15. Januar 2009, Beitritt zur IVHB auch ohne die Übernahme des Begriffs der „Geschossflächenziffer“ möglich

3 Stand der Beitritte: AG, BL, BE, FR, GR und TG beigetreten, SH tritt im Januar 2011 bei

IVHB formell in Kraft gesetzt (ausgelöst durch den

Beitritt des Kantons Thurgau, Gründungsversammlung am

26. November 2010)

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Departement für Bau und UmweltGeneralsekretariat

Beitritt zur IVHB ≠ Inkrafttreten der IVHB im Thurgau

1 Beitritt vom Grossen Rat am 21. April 2010 definitiv beschlossen; Regierungsrat muss über Zeitpunkt des Beitritts beschliessen

2 Referendumsfrist gegen den Beschluss des Grossen Rates am 31. Juli 2010 ungenutzt abgelaufen

3 Beschluss Nr. 777 des Regierungsrates vom 5. Oktober 2010: - Beitritt per 1. November 2010- Inkrafttreten zusammen mit revidiertem PBG, voraussichtlich per 1. Januar 2012

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Departement für Bau und UmweltGeneralsekretariat

Ziele der IVHB

1. Beseitigung volkswirtschaftlicher Nachteile

2. kein Bundesbaugesetz

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Departement für Bau und UmweltGeneralsekretariat

Formelle Harmonisierung

Inhaltlich wird nicht in die kantonaleresp. kommunaleBaurechtsgesetzgebung eingegriffen!

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30 Baubegriffen - massgebendes Terrain- Gebäude- Klein- und Anbauten- unterirdische Bauten- Unterniveaubauten- Fassadenflucht- Fassadenlinie- projizierte Fassadenlinie- vor- und rückspringende Gebäudeteile- Gebäudelänge und –breite- Gesamt- und Fassadenhöhe

- Kniestockhöhe- lichte Höhe- Geschosshöhe- Voll-, Unter-, Dach- und Attikageschosse- Grenz- und Gebäudeabstand- Baulinien und –bereich- anrechenbare Grundstücksfläche- Geschossflächenziffer- Baumassenziffer- Überbauungsziffer- Grünflächenziffer

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Departement für Bau und UmweltGeneralsekretariat

Wesentliche Änderungen des Thurgauer Rechts

1 Gebäudehöhe Gesamt- und Fassadenhöhe

2 Attikageschoss, neue Definition

3 Ausnützungsziffer Geschossflächenziffer

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Gesamthöhe (in Metern)

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Fassadenhöhe (in Metern)

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Attikageschoss

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Geschossflächenziffer: Vereinfachung

Geschossfläche, vgl. SIA 421/416

Bastelraum

Heizung

Bastelraum

TankraumWaschen

KellerKeller

Heizung

Waschraum Tankraum

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Ausnützungsziffer

Bastelraum

Heizung

anrechenbare Bruttogeschossfläche

nicht anrechenbare Fläche

Bastelraum

TankraumWaschraumKeller

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Anrechenbare Grundstücksfläche

1 Tiefgaragenbonus nach § 11 Abs. 2 Ziff. 3 PBV entfällt

2 Minergiebonus gemäss § 12a PBV wird im neuen PBG beibehalten

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Departement für Bau und UmweltGeneralsekretariat

Handlungsbedarf der Gemeinden nach dem Beitritt zur IVHB

Festlegung der Masse der Gesamt- und Fassadenhöhe sowie der Geschossflächenziffer bedingt zwingend eine Gesamtrevision des Baureglements und des Zonenplans

bei Beibehaltung der Masse der AZ drastische Reduktion der Nutzungsmöglichkeiten!

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Automatische Aufhebung aller der IVHB widersprechenden kommunalen Baureglementsbestimmungen mit Inkrafttreten der IVHB (formelle Berichtigung innert fünf Jahren).

Übergangsrecht Grundsatz:

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Ausnahme: Anpassungsfristen der kommunalen Nutzungspläne sowie der Bestimmungen über Nutzungsziffern und Höhenbegrenzungen von Gebäuden in den Baureglementen

Inkrafttreten der revidierten Planungs- und Baugesetzgebung per 1. Januar 2012

Frist: 5 Jahre

Ablauf der Anpassungsfrist per 31.12.2017

t

Pläne und Bestimmungen bleibenbis zur Anpassung in Kraft.

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Departement für Bau und UmweltGeneralsekretariat

Weiteres Vorgehen:

Umsetzung und Auslegung der neuen Baubegriffe durch die Gemeinden

- Unterstützung des Kantons bei der Revision der Nutzungspläne sowie der Baureglemente (Vollzugshilfen)

- Rückgriff auf SIA-Normen / Richtlinien IOHB

- neu: Austausch mit Gemeinden in anderen beigetretenen Kantonen

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Departement für Bau und UmweltGeneralsekretariat

Weiteres Vorgehen:

An- und Kleinbauten, unterirdische Bauten, Unterniveaubauten, vor- und rückspringende Gebäudeteile, Kniestockhöhe, lichte Höhe sowie Geschosshöhe:

- zulässige Masse werden in der PBV geregelt

- Politische Gemeinden werden im Rahmen der PBV-Revision zur Vernehmlassung eingeladen

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Departement für Bau und UmweltGeneralsekretariat

Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit!