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Advance Ruling „Verbindliche Auskunft“. AutorInnen: Prof. Dr. Christoph Ritz/ Dr. Birgitt U. Koran. Advance Ruling. I.Legistische Schwerpunkte: Zuständigkeit : Finanzamt Antrag : schriftlich Form : Bescheid - PowerPoint PPT Presentation
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AutorInnen: Prof. Dr. Christoph Ritz/ Dr. Birgitt U. Koran
Advance Ruling
„Verbindliche Auskunft“
Advance Ruling
I. Legistische Schwerpunkte:
Zuständigkeit: Finanzamt Antrag: schriftlich Form: Bescheid Thema: abgabenrechtliche Beurteilung
von im Antragszeitpunkt noch nicht verwirklichten Sachverhalten
Voraussetzung: besonderes Interesse
Advance Ruling
II. Gegenstand der Auskunftsbescheide sind Rechtsfragen betreffend:
Umgründungen Unternehmensgruppen Verrechnungspreise
Advance Ruling - Antrag
III. 1. Befugnis
Abgabepflichtiger
Personengesellschaft (für Feststellungen gem. § 188 BAO)
Dritter (Person mit eigenem berechtigten Interesse) für noch nicht existente jurist. Personen/ PersGes
Advance Ruling -Antrag
III. 2. Inhalt:
umfassende Darstellung des noch nicht verwirklichten Sachverhalts
Darstellung des besonderen Interesses des Antragstellers
Darstellung des Rechtsproblems Formulierung konkreter Rechtsfragen Begründung des Rechtsstandpunkts des
Antragstellers Darlegung der für die Höhe des
Verwaltungskostenbeitrags relevanten Angaben
Advance Ruling
IV. Zuständigkeit:
das Finanzamt, das für die Erhebung der betreffenden Abgabe oder für die Erlassung des betreffenden Feststellungsbescheids (§§ 185 ff BAO) zuständig ist
in Ermangelung eines solchen das Finanzamt, das bei Sachverhaltsverwirklichung voraussichtlich zuständig wäre
bei Zuständigkeit mehrerer FÄ das FA, das zuerst Kenntnis vom Antrag erlangt
Advance Ruling-Antragserledigung
V.1. Formalerledigungen des Antrags Zurückweisungsbescheid
- SV im Antragszeitpunkt bereits verwirklicht
- Rechtsfragen, die nicht den Anwendungsbereich von Advance Ruling betreffen
Zurücknahmebescheid- bei Nichtbefolgung des Auftrags zur Mängelbehebung
(Formgebrechen, inhaltliche Mängel)
Advance Ruling-Antragserledigung
V.2. Inhalt des Auskunftsbescheides:
a. Darstellung des zu Grunde gelegten Sachverhaltes
b. abgabenrechtliche Beurteilungc. betroffene Abgaben/Feststellungend. Bezeichnung der Zeiträume, für die der
Bescheid wirken solle. zu Grunde liegende Abgabenvorschriften
Advance Ruling-Antragserledigung
f. Berichtspflicht:
Bescheid hat dem Antragsteller Berichtspflichten aufzuerlegen,
- ob und wann der Sachverhalt verwirklicht wurde und
- allfällige Abweichungen des Sachverhalts
Advance Ruling
VI. Bescheidwirkung:
Rechtsanspruch des Antragstellers auf auskunftskonforme Besteuerung bei Sachverhaltsidentität
(wenn der verwirklichte Sachverhalt von dem dem Bescheid zu Grunde gelegten Sachverhalt nicht/ nur unwesentlich abweicht)
Advance Ruling
Rechtsanspruch gilt auch für:- Gesamtrechtsnachfolger des Bescheidadressaten (zB
gem.§ 19 Abs. 2 BAO)
- Gesellschafter (Mitglieder) von Personenvereinigungen (Personengesellschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit (zB OG, KG) bezügl. an diese Gebilde gerichtete Auskunftbescheide
- jP/PersGes, wenn sie das binnen 1 Monat ab rechtlicher Existenz verlangt (bei an Dritten gerichtetem Bescheid, wenn Bescheid rechtlich noch nicht existente jP/PersGes betrifft)
Advance Ruling
Keine Bindung zum Nachteil der Partei: Bekämpfbarkeit der rechtl. Beurteilung der Abgaben/Feststellungsbescheide im betreffenden Berufungsverfahren
Bei Änderung oder Aufhebung der
Abgabenvorschriften, die dem Bescheid zu Grunde liegen, erlischt dessen Verbindlichkeit
Änderung der Rsp/ Erlässe kein Wegfall der Bescheidwirkungen
Advance Ruling
VII. Rechtsschutz:
Der Auskunftsbescheid kann aufgehoben oder abgeändert werden, wenn sich der Spruch als nicht richtig erweist
rückwirkend aber nur, wenn
die Voraussetzungen für eine Berichtigung gemäß § 293 BAO vorliegen,
der Auskunftsbescheid offensichtlich unrichtig ist, der Auskunftsbescheid durch eine strafbare Handlung herbeigeführt
wurde.
Advance Ruling - Kosten
VIII. Kostenersatz:
Verwaltungskostenbeitrag für einen Auskunftsbescheid
(gestaffelt nach Umsatzerlösen des Antragstellers)
Advance Ruling - Kosten
IX. Höhe des Verwaltungskostenbeitrags:
1.500 €, aber wenn Umsatzerlöse
> 400.000 € dann 3.000 € > 700.000 € dann 5.000 € > 9, 68 Mio. € dann 10.000 € > 38, 5 Mio. € dann 20.000 €
für Konzernmitglieder, wenn Verpflichtung zum Konzernabschluss gem. § 244 iVm § 246 UGB
besteht 20.000 €
Advance Ruling - Kosten
Umsatzerlöse gem. § 232 Abs. 1 UGB sind: die für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit des Unternehmens
typischen Erlöse
aus dem Verkauf und der Nutzungsüberlassung von Erzeugnissen und Waren sowie
aus Dienstleistungen nach Abzug von Erlösschmälerungen und nach Abzug der USt
Advance Ruling - Kosten
Geringerer Verwaltungskostenbeitrag von 500 €:
bei Zurückweisung des Antrags bei Zurücknahmebescheid (§ 85 Abs. 2 BAO) bei Zurückziehung des Antrags vor inhaltl. Bearbeitung
zu beachten: Verwaltungskostenbeitrag ist Nebenanspruch Abgabenschuldner ist der Antragsteller Fälligkeit: 1 Monat ab Zustellung des Kostenbescheides
Advance Ruling
X. Inkrafttreten der Bestimmung:
1. Jänner 2011
Advance Ruling
Danke für die Aufmerksamkeit!