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Ausgabe Nr. 2/Dezember 2012 AVIATION NEWS AVIATION NEWS AVIATION NEWS Eine Information von Austro Control Inhalt: „Free Route“ - Luftraumkonzept implementiert Beginn während der Nacht – stufenweise Einführung geplant (S. 2) u „Free Route“ – Luftraumkonzept (S. 2) u Pünktlichkeit weiter verbessert (S. 2) u „FPL 2012“ – Erste Bilanz (S. 2) u Informationsveranstaltungen Flugschulen – Rückblick (S. 3) u Neuigkeiten Flugmedizin (S. 3) u Flugmedizinische Tauglichkeit (S. 3) u Aircraft Continuing Airworthiness Monitoring (S. 4) u Handeintrag Flugprüfer (S. 4) Area Control Centre Vienna

Aviation News 02/12

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Aviation News 02/12

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Page 1: Aviation News 02/12

Ausgabe Nr. 2/Dezember 2012

AVIATION NEWSAVIATION NEWSAVIATION NEWSE i n e I n f o r m a t i o n v o n A u s t r o C o n t r o l

Inhalt:

„Free Route“ - Luftraumkonzept implementiertBeginn während der Nacht – stufenweise Einführung geplant (S. 2)

u„Free Route“ – Luftraumkonzept (S. 2)

uPünktlichkeit weiter verbessert (S. 2)

u„FPL 2012“ – Erste Bilanz (S. 2)

uInformationsveranstaltungenFlugschulen – Rückblick (S. 3)

uNeuigkeiten Flugmedizin (S. 3)

uFlugmedizinische Tauglichkeit (S. 3)

uAircraft ContinuingAirworthiness Monitoring (S. 4)

uHandeintrag Flugprüfer (S. 4)Area Control Centre Vienna

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Nr. 2 / Dezember 2012

AVIATION NEWSAVIATION NEWSAVIATION NEWSE i n e I n f o r m a t i o n v o n A u s t r o C o n t r o l

2012 einer der gewitterreichsten SommerDiese hervorragenden Pünktlichkeitswertewurden trotz ungünstiger Wetterbedingungenwährend der Sommermonate erreicht. 2012 hatte einen der gewitterreichsten Sommer seit es Aufzeichnungen überBlitzeinschläge gibt. Mit 110.000 Blitz -entladungen im österreichischen Luftraumallein im Juli wurde der bisherige Höchst-wert aus dem Jahr 2010 deutlich übertroffen.Durch das perfekte Zusammen spiel derBereiche Air Traffic Management undMeteorologie konnten wetterbedingte Verspä -

tungen im Luftraum jedoch auf ein Minimumreduziert werden.

In den letzten Jahren sind die Anforderungenan die Genauigkeit der meteorologischenVorhersagen in Bezug auf Verkehrs- bzw.Kapazitätsplanung in der Luftfahrt ständiggestiegen. Insbesondere die Vorhersage derÄnderung von Windverhältnissen an Flughäfen,der Entwicklung von Sichtweiten, dem Ein -setzen von mäßigem oder starkem Nieder -schlag, sowie des Verlaufs von Gewitter aktivi -täten sind meteorologische Grundvoraus -setzun gen, um eine sichere Durchführung vonFlügen zu ermöglichen. Darüber hinaus stellen

diese Vorhersagen aber auch in zunehmendemMaße Entscheidungshilfen für die Flugsiche -rung hinsichtlich Verkehrsflusssteuerung undKapazitätsplanung dar.

Schon seit mehreren Jahren liefert der AustroControl Flugwetterdienst den Fluglotsinnenund Fluglotsen der An- und Abflugkontrolle im Tower eine Vorhersage über erwarteteBodenwinde, über die Entwicklung von Sicht -weite und Wolkenuntergrenzen bei Nebel- bzw.Hochnebellagen sowie die Wahrscheinlichkeitdes Auftretens von Gewittern in verschiedenenAnflugbereichen und der Kontrollzone Wien.

Nachdem sich diese Vorhersagen für denBereich Flughafen Wien sehr bewährt haben,wurden sie mit Beginn 2012 auch in der Über-flugskontrolle eingeführt. Mehrmals täglichwerden für die verschiedensten Sektoren desösterreichischen Luftraumes die Wahrschein -lich keiten von Gewittern, starker Turbu lenzoder auch starker Vereisung vorhergesagt.

Die Einführung dieser speziellen Vorhersageführte zu einer weiteren Verbesserung derPünktlichkeit im österreichischen Luftraum.

Pünktlichkeit trotz schwieriger Wetterbedingungen verbessertAustro Control konnte die Pünktlichkeit im Zeitraum Jänner bisOktober weiter deutlich verbessern. Im oberen Luftraum wurde diedurchschnittliche Verspätung pro Flug von 0,26 Minuten auf 0,19Minuten reduziert, das entspricht einer Verbesserung um 28%. Die Pünktlichkeit im An- und Abflugbereich Wien verbesserte sichvon Jänner bis Oktober im Vergleich zum Vorjahr ebenfalls.Insgesamt sank in Wien die durchschnittliche Verspätung pro Flugvon 0,62 Minuten auf 0,45 Minuten, das entspricht einerVerbesserung um 27%.

Austro Control plant stufenweiseEinführung In der Nacht vom 17. auf den 18. Oktober 2012wurde mit der Einführung von 37 „NightDCTs“ (Night Direct Routings) – dem interna-tionalen Trend folgend – nun der erste Schrittzur Umsetzung des „Free Route“-Konzepts imösterreichischen Luftraum gesetzt. Sowohl dietechnischen Systeme von Austro Control undder angrenzenden Staaten, als auch jene anBord der Flugzeuge und bei der Eurocontrol inBrüssel bewältigten den Umstieg auf dieseNeuerung einwandfrei.

Insbesondere die außergewöhnlich hohe Akzep -tanz der angebotenen „Abkürzungen“ bereits inden ersten Stunden unmittelbar nach Imple -men tierung ist Beweis für die gute Vorarbeitund bestätigt einen entsprechenden Bedarf beiden Airlines.

„Free Route Airspace Wien“ ist in Abstimmungmit dem European Network Improvement Planund dem FAB CE Luftraum Konzept durchge-führt worden. Die Umsetzung dieser Initiativewird durch kürzere Flugwege zu einer effizien-teren Abwicklung des Flugverkehrs und damitzur Reduktion von Schadstoffen und Ein -sparung von Treibstoff führen.

Dieses Konzept ist daher auch ein wichtigerBeitrag zur erfolgreichen Umsetzung vonSingle European Sky.

Bis Jahresende wird jetzt in enger Zusam -menarbeit mit Eurocontrol die Aus wirkung derweiteren Umsetzungsstufen von Free Route aufdie Kapazität der österreichischen Sektorenuntersucht, um die weiteren Planungsschrittezur Verwirklichung des „Free Route AirspaceWien“ zu definieren.

Free Route Airspace implementiert„Free Route Airspace“ ist ein festgelegter Luftraum, innerhalb des-sen Luftraumnutzer frei die (kürzeste) Route zwischen vordefinier-ten Ein- und Ausflugspunkten wählen dürfen, ohne dass eine beste-hende Luftstraße (ATS Streckensystem) benutzt werden muss.Voraussetzung ist, dass der Luftraum zur Verfügung steht.Innerhalb dieses Luftraums wird Flugverkehrskontrolle ausgeübt.(Definition Eurocontrol).

Free Route Airspace Wien

Austro Control Flugwetterdienst Tower Wien

Nach Aussagen von Experten der Eurocontrolhat man während der Übergangsphase vor dem15. November und besonders in den darauf fol-genden Tagen mit möglichenUnregelmäßigkeiten und Problemen bei derFlugplanverarbeitung in Zusammenhang mitdem neuen Format gerechnet.Im operativen Betrieb sind die erwartetenProbleme nicht eingetreten, sodass man heutevon einer sehr erfolgreichen Umsetzung von„FPL 2012“ sprechen kann.

Da einige Piloten bei der Flugplanerstellungnoch etwas verunsichert sind, wird denLuftfahrzeughaltern empfohlen, die imLuftfahrzeug vorhandene Ausrüstung einmalnach dem neuen ICAO Flugplan-Format standardisiert festzulegen und die für denFlugplan relevanten Einträge den Piloten ent-sprechend mitzuteilen.

[email protected]

„FPL 2012“: Erfolgreiche EinführungAm 15. November wurde weltweit das neue ICAO Flugplan-Format– bekannt unter „FPL 2012“ – eingeführt.

Schleifer-Heingärtnerals ANC-PräsidentwiedergewähltEnde November wurde Österreichs ICAO-Vertreter ChristianSchleifer-Heingärtner durch das Council der ICAO für einweiteres Jahr in der hochrangigen Funktion des Präsidentender Air Navigation Commission (ANC) wiederbestellt. Nach einjähriger erfolgreicher Vorsitzführung wird u.a. dieVorbereitung der 38. ICAO Assembly im Herbst 2013 in denTätigkeitsbereich des Luftfahrtexperten fallen. Das ANC setzt sich aus 19 internationalen Experten zusam-men und ist zuständig für die Entwicklung der ICAO-Sicherheitsstandards.

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Schleifer-Heingärtner

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Grundsätzlich ändert sich das System zurErlangung eines flugmedizinischen Tauglich -keits zeugnisses (Medical) für Piloten undFluglotsen nicht. Die flugmedizinische Taug -lichkeitsuntersuchung ist nach wie vor voneinem von Austro Control autorisierten flug-medizinischen Sachverständigen (AeromedicalExaminer, AME) oder einem flugmedizinischenZentrum (Aeromedical Centre, AeMC) vorzu-nehmen. Die aktuelle Liste ist unter www.aus-trocontrol.at abrufbar.

Neue Kategorien vonTauglichkeitszeugnissen geschaffenFür die Ausübung der Berechtigungen aus derneuen Lizenz LAPL (Light Aircraft PilotLicence) ist ein LAPL-Medical erforderlich.Mit der Einführung der Lizenz LAPL wirdpotentiellen Piloten durch einen geringerenAusbildungsumfang und nicht so aufwendigenflugmedizinischen Anforderungen der Einstiegin die General Aviation erleichtert.

Durch die nun europaweit harmonisiertenBewilligungen für Cabin Crew-Mitglieder(Cabin Crew Attestation) ist für dieAusübung dieser Berechtigungen die Vorlageeines Medical Reports erforderlich.

INFO: In Österreich sind alle flugmedizini-schen Tauglichkeitsuntersuchungen (auchCabin Crew und LAPL) ausschließlich vonautorisierten flugmedizinischen Sachver -stän digen durchzuführen. Die in der AircrewRegulation normierte Möglichkeit derMitgliedstaaten, LAPL- und CC-Unter -suchungen von Ärzten für Allgemeinmedizinbzw. Arbeitsmedizinern für zulässig zu erklären,wurde von Österreich nicht in Anspruchgenommen.

Die bislang nationalen Lizenzen SPL (SailplanePilot Licence) und BPL (Ballon Pilot Licence)werden zu europäischen Lizenzen und benöti-gen ab Anwendbarkeit anstatt des bisher not-wendigen nationalen Tauglichkeitszeugnisses(„ICAO-Tauglichkeitszeugnis“) ein Class 2 –Medical gemäß den neuen Vorgaben. DerÖsterreichische Aeroclub, als für diese beidenLizenzen zuständige Behörde, hat die Opt-Out-Möglichkeit bis 8. April 2015 in Anspruchgenommen, so dass bis dahin für SPL und BPLnach wie vor nationale Lizenzen und somitauch nationale Tauglichkeitszeugnisse (ICAO-Medical) und kein Class 2 – Medical gemäß denneuen Vorgaben erforderlich ist.

INFO: Ab 8. April 2013 gibt es keinen Flugschülerausweis mehr.

Nach derzeitiger Rechtslage ist für dieAusstellung eines Flugschülerausweises dieVorlage eines polizeilichen Führungszeugnissessowie eines Medicals erforderlich. Mangels desErfordernisses eines Flugschülerausweises fal-len auch die beiden oben genanntenVoraussetzungen für den Beginn derFlugausbildung weg. Ab 8. April 2013 ist dieVorlage eines Medicals erst vor dem erstenAlleinflug des Flugschülers verpflichtendvorgesehen. Es ist jenes Medical vorzulegen,das für den Erhalt der beantragten Lizenzerforderlich ist.

Wenngleich rechtlich nicht verpflichtend, istaus Qualitätssicherungsgründen die Vorlageeines Medicals (und eines polizeilichenFührungszeugnisses) bereits bei Ausbildungs -beginn auch in Zukunft zweckmäßig. DieEntscheidung darüber obliegt der jeweiligenFlugschule.

Welches Tauglichkeitszeugnis benötigt derjeweilige Pilot?

Class 1 – MedicalATPL (Airline Transport Pilot Licence) CPL (Commercial Pilot Licence)MPL (Multi-Crew Pilot Licence)Class 2 – MedicalPPL (Private Pilot Licence)SPL (Sailplane Pilot Licence)ab 04/2015BPL (Balloon Pilot Licence) ab 04/2015LAPL – MedicalLAPL (Light Aircraft Pilot Licence)Nationales TauglichkeitszeugnisFür alle nationale Lizenzen

Termine und Fristen:

8. April 2013:• Air Crew Regulation (VO (EU) Nr.

1178/2011 – PART-MED) ist anzuwenden

• Flugmedizinische Tauglichkeitszeugnisse, diein einem Mitgliedsstaat ausgestellt wurden,gelten in allen anderen Mitgliedstaaten undsind von der jeweiligen nationalenLizenzbehörde automatisch anzuerkennen.

• alle Tauglichkeitszeugnisse müssen imFormat gemäß EU-Verordnung ausgestelltwerden; danach ausgestellte Tauglichkeits -zeugnisse nach JAR-FCL sind ungültig

Nr. 2 / Dezember 2012

Eine der Aufgaben von Austro Control ist unteranderem die Informationspflicht gegenüberFlugschulen und Examinern. Das Ende desOpt-Out mit 08.04.2013 rückt immer näherund somit der Beginn der Anwendung derVerordnungen (EU) Nr.1178/2011 sowie (EU)Nr. 290/2012.

Die Vorbereitungsarbeiten für die Umstellungauf das neue EU-Regulativ („Part-FCL“ oderauch „Aircrew Regulation“ genannt) laufen in

vollen Zügen. Darunter fallen auch die bereitsdurchgeführten Veranstaltungen, die als großerErfolg verbucht werden konnten.

Bei den Veranstaltungen standen die wesent-lichen Änderungen für Flugschulen sowieExaminer im Part-FCL System im Vorder -grund:

• Eintragung von Erneuerungen auf derRückseite der Lizenz

• Die Notwendigkeit der Absolvierung einesStandardisierungskurses gemäß FCL.1015bei Ersterwerb und Verlängerung derBerechtigung zum Flugprüfer

• Die Einweisung in die nationalen adminis-trativen Verfahren, Anforderungen für denSchutz personenbezogener Daten, Haftung,Unfallversicherung und Gebühren fürInhaber einer Prüfberechtigung, die voneiner anderen Behörde ausgestellt wurde

• Das zukünftige Aufsichtsprogramm fürFlugprüfer

Weiters wurde der Fokus auf die Forcierungder Interaktion zwischen Behörde undFlugprüfern gelegt. Der zweite Teil derInformations ver anstaltung wurde als „Work -shop“ konzipiert, um ein Forum zu schaffen, indem Flugprüfer und Behörde miteinander in

Dialog treten können. Das soll den gemeinsa-men Weg von Piloten, Flugprüfern, Schulenund Austro Control unterstützen.

Auch in Zukunft wollen wir intensiv über dieÄnderungen durch das neue EU-Regulativ(„Part-FCL“) informieren. Geplant ist einWorkshop gemeinsam mit Vertretern vonEASA am 24. Jänner 2013 (der genaue Ort unddie Uhrzeit werden noch gesondert aufwww.austrocontrol.at bekanntgegeben).

Außerdem werden auch im Rahmen des SeasonOpener 2013 interessante Fachvorträge zurneuen EU-FCL angeboten.

[email protected]

Rückblick: Informationsveranstaltungen 2012 für Flugschulen und ExaminerRechtzeitig vor Ende der Opt-Out Frist mit 08.04.2013 hat AustroControl zwei Informationsveranstaltungen für Flugschulen sowievier Informationsveranstaltungen für Examiner angeboten, andenen mehr als 320 Interessierte teilgenommen haben.Hauptthema der Informationsveranstaltungen waren die zukünfti-gen Änderungen für Flugschulen und Examiner unter der neueneuropäischen Vorschrift PART-FCL.

Mit der Anwendbarkeit der Aircrew Regulation (VO (EU) Nr.1178/2011 und 290/2012) ab 08. April 2013 kommt es auch imBereich der Flugmedizin zu Änderungen (siehe PART-MED).

Neuigkeiten aus dem Bereich Flugmedizin

Die flugmedizinische Tauglichkeit ist und bleibtein wesentlicher Bestandteil zur Gewähr -leistung der Sicherheit in der Luftfahrt.Neben attestierter temporärer oder permanen-ter Untauglichkeit darf der Pilot auch bei eige-nem Zweifel an der körperlichen Fitness seineBerechtigungen aus der Lizenz nicht ausüben.In folgenden Fällen ist jedenfalls dieKonsultierung eines flugmedizinischen Sach -ver ständigen verpflichtend:

• Krankenhausaufenthalt > 12 Stunden• Krankenstand > 21 Tage• Operation• Unfall• sonstige schwere Verletzungen• Medikamenteneinnahme• Eintritt einer Schwangerschaft• Wenn sich die Brillenstärke ändert bzw. erst-

mals ein Brillenrezept ausgestellt [email protected]

Medical Erstmalige Verlängerung Erneuerung GültigkeitAusstellung

Class 1 AeMC AeMC AeMC bis 40. LJ -> 12 Monate(bis 08/2012: AME Klasse 1 AME Klasse 1 41 – 60. LJ ->Ausstellung durch gewerbliche BeförderungACG) von Passagieren: 6 Monate;

andere: 12 Monateab 61 LJ -> 6 Monate

Class 2 AeMC AeMC AeMC bis 40 LJ -> 5 JahreAME Klasse 1 AME Klasse 1 AME Klasse 1 41-50 LJ -> 2 JahreAME Klasse 2 AME Klasse 2 AME Klasse 2 ab 51 LJ -> 1 Jahr

Class 3 Erstuntersuchung: AeMC AeMC bis 40 LJ -> 2 JahreAeMC AME Klasse 1 AME Klasse 1 ab 41 LJ -> 1 JahrErstausstellung:Austro ControlGmbH

LAPL AeMC, AeMC, AeMC, bis 40 LJ -> 5 JahreAME Klasse 1, AME Klasse 1, AME Klasse 1, ab 41 LJ -> 2 JahreAME Klasse 2 AME Klasse 2 AME Klasse 2

Flugschüler je nach Art der je nach Art der je nach Art der je nach Art der(ab erstem beantragten Lizenz beantragten Lizenz beantragten Lizenz beantragten LizenzAlleinflug) durch die durch die durch die und Tauglichkeitszeugnis

entsprechende entsprechende entsprechendeflugmedizinische flugmedizinische flugmedizinische Stelle Stelle Stelle

Cabin Crew AeMC AeMC AeMC 5 Jahre(Medical Report, AME Klasse 1 AME Klasse 1 AME Klasse 1ab Berufseinsatz AME Klasse 2 AME Klasse 2 AME Klasse 2an Bord)

(LJ = Lebensjahr: z.B. bis zum vollendeten 40. LJ -> bis zum 40. Geburtstag; z.B. ab 41 LJ -> ab 40. Geburtstag)

Flugmedizinische Tauglichkeit – Übersicht

Tauglichkeitszeugnisse - Allgemeine Übersicht:

8. April 2017:• Vor dem 08.04.2013 gemäß JAR-FCL ausge-

stellte Tauglichkeitszeugnisse sind bis maxi-mal 08. April 2017 gültig

• bis dahin müssen alle JAR-FCL Medicalsgegen ein PART-MED-Medical ausgetauschtwerden

• derzeit nationale Lizenzen SPL und BPL: diebis 08. April 2015 (opt-out) ausgestelltennationalen Tauglichkeitszeugnisse müssen bisspätestens 08. April 2017 durch ein Class 2 –Medical gemäß den neuen Vorgaben ersetztwerden.

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Ab dem Inkrafttreten dieser Novelle ist esPrüfern gestattet, Verlängerungen vonbestimmten Berechtigungen direkt auf derLizenz vorzunehmen. Die bisherige Befristungder Eintragung durch den Prüfer auf vierWochen ist obsolet.

Der Gesetzestext im Detail:

§ 8 ZLPV 2006

(2) Scheine und Berechtigungen gemäß § 23sind von der zuständigen Behörde für die inden Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1)jeweils vorgesehene Gültigkeitsdauer zu ertei-len. Mit einem Schein gemäß § 23 verbundeneKlassen-, Muster- und Instrumentenflug -berechtigungen sind nach Ablauf der erstenGültigkeitsdauer so lange und insoweit auf-recht, als die Voraussetzungen für eineVerlängerung der Berechtigung gemäß denBestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1)erfüllt sind und dies anlässlich einer für dieVerlängerung gemäß den Bestimmungen derAnlage 1 (JAR-FCL 1) erforderlichen Befähi -gungs überprüfung oder nach der Durch -führung eines Übungsfluges mit einemFluglehrer gemäß JAR-FCL 1.245(c)(1)(ii) von einem Prüfer durch Eintragung in dieLizenz (Prüfervermerk) beurkundet wurde.Die Gültigkeitsdauer des Prüfervermerks rich-tet sich dabei nach der in den Bestimmungender Anlage 1 (JAR-FCL 1) vorgesehenenGültigkeitsdauer der Berechtigung.“

(2a) Scheine und Berechtigungen gemäß § 25sind von der zuständigen Behörde für die inden Bestimmungen der Anlage 7 (JAR-FCL 2)jeweils vorgesehene Gültigkeitsdauer zu ertei-len. Mit einem Schein gemäß § 25 verbundeneMuster- und Instrumentenflugberechtigungensind nach Ablauf der ersten Gültigkeitsdauer solange und insoweit aufrecht, als die Vor aus -setzungen für eine Verlängerung der Berech -tigung gemäß den Bestimmungen der Anlage 7

(JAR-FCL 2) erfüllt sind und dies anlässlicheiner für die Verlängerung gemäß denBestimmungen der Anlage 7 (JAR-FCL 2)erforderlichen Befähigungsüberprüfung vomPrüfer durch Eintragung in die Lizenz(Prüfervermerk) beurkundet wurde. DieGültigkeitsdauer des Prüfervermerks richtetsich dabei nach der in den Bestimmungen derAnlage 7 (JAR-FCL 2) vorgesehenen Gültig -keitsdauer der Berechtigung.

Wird von der Möglichkeit des Handeintragesdurch den Prüfer nicht Gebrauch gemacht, sowird die Verlängerung der Berechtigung durchdie Behörde auf der Lizenz eingetragen. Siehehierzu:

(2b) Erfolgt keine Eintragung eines Prüfersgemäß Abs. 2 oder 2a, ist bei Erfüllung derVoraussetzungen für eine Verlängerung derBerechtigung gemäß Anlage 1 (JAR-FCL 1)beziehungsweise Anlage 7 (JAR-FCL 2) aufAntrag die Erfüllung der Voraussetzungen fürdie Aufrechterhaltung der Berechtigung vonder zuständigen Behörde im Schein zu vermer-ken.

Weiterhin, wie bisher, erforderlich ist dieÜbermittlung der Dokumentation über denPrüfungsflug an die Behörde gemäß § 8 ZLPV2006, siehe hierzu:

(2c) Der Prüfer ist verpflichtet, binnen dreiTagen nach Durchführung einer Befähigungs -überprüfung gemäß Abs. 2 oder Abs. 2a einenschriftlichen Bericht an die zuständige Behördezu übermitteln. Der Bericht hat das Protokollder Befähigungsüberprüfung unter Verwen -dung des entsprechenden von der zuständigenBehörde festgelegten und veröffentlichtenFormulars und gegebenenfalls eine Kopie derin die Lizenz vorgenommenen Eintragungenzu enthalten. Wird ein Prüfervermerk aufGrund eines Übungsflugs mit einem Flug -lehrer gemäß JAR-FCL 1.245(c)(1)(ii) vorge-

nommen, hat der Prüfer binnen drei Tagennach Vornahme des Prüfervermerks einProtokoll des Übungsfluges unter Verwendungdes entsprechenden von der zuständigenBehörde festgelegten und veröffentlichtenFormulars sowie eine Kopie der in die Lizenzvorgenommenen Eintragungen an die zustän-dige Behörde zu übermitteln.

Die betroffene Berechtigung kann somitzukünftig durch den Handeintrag des Prüfersauf der Rückseite der Lizenz verlängert wer-den. Eine Neuausstellung der Lizenz durchAustro Control ist nicht weiter erforderlich,solange die Lizenz (Befristung auf 5 Jahre)selbst gültig ist. Erfolgt anlässlich derErfüllung der Bedingungen zur Verlängerungder Berechtigung kein Handeintrag einesPrüfers, so kann die Berechtigung, weiterhingemäß § 8 Abs 2b ZLPV 2006 durch dieBehörde verlängert werden.

Wichtig: Eintragungen auf der Rückseite derLizenz für die Verlängerung von Berech ti -gungen (auch bei Single Engine Piston (SEP)und Touring Motor Glider (TMG)Berechtigungen) dürfen nur durch Inhabereiner Ernennung zum Prüfer erfolgen, nichtjedoch durch Fluglehrer, die nicht zugleich als

Prüfer ernannt sind. Sollte der Übungsfluggemäß JAR-FCL 1.245 (c) (ii) (C) mit einemFluglehrer erfolgen, der nicht als Prüferernannt ist, so kann die Verlängerung wie bis-her durch die Behörde in die Lizenz vorge-nommen oder durch einen Prüfer, welcherauch zur Durchführung einer entsprechendenBefähigungsüberprüfung berechtigt wäre, perHandeintrag auf der Lizenz beurkundet wer-den. Diese Regelung, wonach ein Fluglehrer,der nicht zugleich eine Ernennung zum Prüferbesitzt, keine Handeinträge auf einer Lizenzvornehmen darf, entspricht bereits der nachInkrafttreten der „Aircrew Regulation“ ab08.04.2013 geltenden Rechtslage (vgl. VO(EU) 1178/2011, Anhang VI, ARA.FCL.200).

Genauere Informationen (Zivilluftfahrt -personal-Anweisung) zu den Handeinträgenfinden Sie ebenso wie Beispiele aufhttp://www.austrocontrol.at/luftfahrtbehoerde/safety/hinweise_anweisungen/zpa.

[email protected]

Das System zur Aufrechterhaltung derLufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen ist in denletzten Jahren durch die Luftfahrt-Gesetz -gebung der Europäischen Union neu organi-siert worden. Für Austro Control bedeutet dasz.B. die Umsetzung der Aufsichtspflicht überOE-registrierte Luftfahrzeuge über das soge-nannten ACAM-System („Aircraft ContinuingAirworthiness Monitoring).

Schwerpunkt dabei ist die laufende Über -wachung der Aufrechterhaltung der Luft -tüchtig keit von Luftfahrzeugen. Diese stich-probenhaften Überprüfungen auf technischenZustand und ordnungsgemäßen Betrieb kön-nen angemeldet oder unangemeldet, währendStand- oder Liegezeiten des Luftfahrzeugsoder während des Betriebs auf Flugplätzenerfolgen.

Die Ergebnisse aus diesem Inspektions pro -gramm, das auch „Fleet Survey“ oder SANA(„Safety Assessment of National Aircraft“)genannt wird, lassen Rückschlüsse auf denLufttüchtigkeitszustand der gesamten inÖsterreich betriebenen LFZ-Flotte zu. 2012gab es rund 115 Über prüfungen, etwa 60 davonfallen in die Kategorie der „in-depth-checks“während Wartungsarbeiten.

Für jede Kontrolle wird ein sogenannterInspection-Report ausgestellt, in dem dieErgebnisse der Überprüfung festgehalten sindund der dem Piloten oder Halter in Kopieübergeben wird.

Ein Verstoß der Stufe 1 („Level-1-Finding“)beinhaltet jede erhebliche Nichterfüllung derAnforderungen von Teil-M, die den Sicher -heitsstandard des Luftfahrzeugs beeinträchtigtund die Flugsicherheit ernsthaft gefährdet. EinVerstoß der Stufe 2 („Level-2-Finding“) bein-haltet jede Nichterfüllung der Anforde rungenvon Teil-M, die den Sicherheits standard desLuftfahrzeugs beinträchtigen und die Flug -sicherheit möglicherweise gefährden könnte.

Bei eingehenden Prüfungen (in-depth sur-veys/Checks) werden nach kurzfristigerKoordinierung oder auch unangekündigt imZuge von geplanten Wartungsarbeiten inWerften oder entsprechenden Wartungs -betrieben detaillierte technische Überprüfun-gen am Luftfahrzeug, Prüfungen des Luftfahr -zeug-Lebenslauf-Aktes, der Betriebsan wei -sungen und anderen Richtlinien durchgeführt.

Eine andere Vorgangsweise ist die Vorfeld -kontrolle, auch als „Ramp Check“ bekannt:

Unangekündigt werden Luftfahrzeuge vorihrer Inbetriebnahme oder nach dem Abstellenauf funktionstüchtige Ausrüstung, offensichtli-che Mängel oder Beschädigungen, Gültigkeitder Bordokumente, Aktualität des Flughand -buches und anderes überprüft. Eine letzteMaßnahme sind angeordnete Prüfflüge. Dabeikönnen zur Feststellung eines einwandfreienBetriebsverhaltens von der Behörde auchÜberprüfungen im Flug durchgeführt oderverfügt werden.

Piloten sollen auch daran erinnert werden, dieLizenz und das Medical immer mitzuführen.Ebenso soll das Bewusstsein für eine umfassen-

de und ordentliche Flugvorbereitung geschärftwerden.

Die Konsequenzen bei schweren Verstößengehen im Extremfall bis zu Betriebsverbotenvor Ort – beispielsweise bis zur Behebung vonentdeckten und bemängelten sicherheitsrele-vanten Schäden. Immer wieder geben dieAustro Control-Prüfer den Piloten oder letzt-lich den Luftfahrzeughaltern auch Hinweiseauf Mängel, die aktuell zwar keinen Anlass zurRüge geben, aber bei der nächsten geplantenWartung sicherheitshalber behoben werdensollten.

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Nr. 2 / Dezember 2012

ImpressumAviation News – Eine Information von AustroControl (ACG)Der Newsletter erscheint 2-4x jährlich mit einerAuflage von 10.000 Exemplaren.Eigentümer, Herausgeber & Verleger:Austro Control, Schnirchgasse 11, 1030 WienRedaktion:Austro Control: Mag. Peter Schmidt, ChristophCaspar, Ing. Franz Graser, Horst Hasenhütl, MSc,Kristian Wollner, Joachim Bruja, DI Hans Kellner.Fotos und Grafiken: Austro Control,Hersteller: Druckerei Piacek Ges.m.b.H., Favoritner Gewerbering 19, 1100 WienKontakt:Meinungen, Anregungen, Wünsche bitte per e-mailan: [email protected];Lizenzierung: [email protected];Ausbildung: [email protected];www.austrocontrol.atHinweis:Die hier veröffentlichten Informationen sind ledig-lich begleitend zu bestehenden Verlautbarungen inLuftfahrtgesetzen und -verordnungen zu sehen.

Aircraft Continuing Airworthiness Monitoring – Überprüfung vor OrtAustro Control führt stichprobenartig Überprüfungen vonBesatzungen und Flugzeugen durch. Das kann auf Flughäfen undin Werften, aber auch auf kleinen Fugplätzen quer durch Öster-reich, unangekündigt stattfinden.

Handeintrag FlugprüferMit Inkrafttreten der ZLPV 2006 Novelle am 01.08.2012 kommt eszu einer wesentlichen Änderung im Bereich der Flugprüfer, dieEinfluss auf alle Lizenzinhaber hat.

Kontrollen vor Ort

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Alle weiteren Infos dazu finden Sieauf unserer Homepage

www.austrocontrol.at