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Jahresbericht Rapport de gestion 2006 Eidgenössische Bankenkommission Commission fédérale des banques Commissione federale delle banche Swiss Federal Banking Commission EBK CFB

B B - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA...Herausgeber / Editeur Eidg. Bankenkommission / Commission fédérale des banques Schwanengasse 12, Postfach, CH-3001 Bern, Schweiz

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JahresberichtRapport de gestion

2006

Eidgenössische BankenkommissionCommission fédérale des banques

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JahresberichtRapport de gestion

2006

Eidgenössische BankenkommissionCommission fédérale des banques

Commissione federale delle bancheSwiss Federal Banking Commission

Herausgeber / Editeur

Eidg. Bankenkommission / Commission fédérale des banques

Schwanengasse 12, Postfach, CH-3001 Bern, SchweizSchwanengasse 12, case postale, CH-3001 Berne, Suisse

Telefon / Téléphone +41 (0)31 322 69 11Telefax / Téléfax +41 (0)31 322 69 26E-Mail [email protected] www.ebk.admin.ch

www.cfb.admin.ch

Vertrieb / Diffusion

Bundesamt für Bauten und Logistik, BBLVerkauf Bundespublikationen, BBL, 3003 BernOffice fédérale des constructions et de la logistique, OFCLVente des publications, OFCL, 3003 Berne

Telefon / Téléphone +41 (0)31 325 50 50Telefax / Téléfax +41 (0)31 325 50 58E-Mail [email protected] www.bbl.admin.ch/bundespublikationen

Bestellnummer / Numéro de commande

612.006.DF

Weitere Publikationen / Autres publications

• Annual Report, Key themes, Bestellnummer 612.006.eng• Annual Report, Key themes, numéro de commande 612.006.eng

03. 07 3000 860169752

Impressum

Erster Teil Seite

Deutsche Fassung 4Deutscher Statistikteil 103

Zweiter Teil Seite

Französische Fassung 2Französischer Statistikteil 105

Inhaltsübersicht

Inhaltsverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

Abkürzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8

Eidgenössische Bankenkommission . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10

Vorwort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11

I. Wesentliche Themen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 131 Umsetzung von Basel II in der Schweiz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 132 Risiken im Finanzmarkt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 153 Kollektivanlagengesetzgebung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 174 Corporate Governance bei Banken und Effektenhändlern . . . . . . . . . . . . . 205 Projekt FINMA . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21

II. Banken und Effektenhändler . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 241 Regulierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 241.1 Durchforstung des Aufsichtsrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 241.2 Regulierungsprozess . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 241.3 Position der Bankenkommission zur Selbstregulierung . . . . . . . . . . . . . . 251.4 Rundschreiben Überwachung und interne Kontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . 261.5 Rundschreiben Ratingagenturen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 271.6 Rechnungslegungsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 281.7 Securities-Lending-and-Borrowing-Geschäfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 301.8 Regulierungsbedarf Devisenhändler, Introducing Broker . . . . . . . . . . . . . . 311.9 Geschäftsbeziehungen mit Fiduciarie statiche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 311.10 Revision Geldwäschereiverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 331.11 Revision Aktien- und Rechnungslegungsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 331.12 Bucheffektengesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 341.13 Nachrichtenlose Vermögenswerte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 351.14 Neue Bundesrechtspflege . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36

2 Praxis der Aufsichtsbehörde. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 362.1 Risikoorientierte Überwachung und Frühwarnsystem . . . . . . . . . . . . . . . . 362.2 Effektenhändlerstatus für Vermögensverwalter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 372.3 Solokonsolidierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 382.4 Business Continuity Planning . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 392.5 Retrozessionen und Vermögensverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 402.6 Allgemeine Geschäftsbedingungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 402.7 Verfahren gegen Banken und Effektenhändler. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 412.8 Verfahren gegen unbewilligte Finanzintermediäre . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43

Inhaltsverzeichnis

2.9 Insolvenzverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 452.10 Fondsgebundene Lebensversicherungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46

3 Prüfwesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 473.1 Neue Prüfregeln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 473.2 Richtlinien der Treuhandkammer zur Unabhängigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . 483.3 Aufsicht über Prüfgesellschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49

III. Anlagefonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 511 Regulierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 511.1 Neues Kollektivanlagengesetz KAG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 511.2 Verordnungen und Rundschreiben zum Kollektivanlagengesetz . . . . . . . . . 531.3 Liberalisierung des Begriffes qualifizierte Beziehung . . . . . . . . . . . . . . . . 541.4 Richtlinie für Transparenz bei Verwaltungskommissionen . . . . . . . . . . . . . 551.5 Teilrevision der EBK-Gebührenverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56

2 Praxis der Aufsichtsbehörde. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 562.1 Strukturierte Produkte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 562.2 Bewilligung ausländischer eurokompatibler Anlagefonds . . . . . . . . . . . . . 572.3 Schweizerische Fondsdatenbank. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58

IV. Börsen und Märkte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 591 Regulierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 591.1 Marktaufsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 591.2 Übernahme- und Offenlegungsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 601.3 Rundschreiben Effektenjournal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 601.4 Reglemente der SWX Swiss Exchange . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 611.5 SWX Swiss Exchange und virt-x . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 621.6 Kooperation der SWX Swiss Exchange im Warrantshandel . . . . . . . . . . . . 631.7 Zentrale Gegenpartei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 631.8 Börsenähnliche Einrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64

2 Praxis der Marktaufsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 662.1 Umfang der Untersuchungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 662.2 Untersuchungsverfahren und Strafanzeigen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 672.3 Berufsverbot für Händler . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69

3 Offenlegung von Beteiligungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69

4 Öffentliche Kaufangebote . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 704.1 Übernahmekommission . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 704.2 Praxis der Übernahmekammer der Bankenkommission . . . . . . . . . . . . . . . 70

Inhaltsverzeichnis

V. Pfandbriefwesen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73

VI. Internationales . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 741 Internationale Amtshilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 741.1 Strategie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 741.2 Vereinbarungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 741.3 Vor-Ort-Kontrollen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75

2 Internationale Organisationen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 762.1 Basler Ausschuss für Bankenaufsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 762.1.1 Überblick über die wesentlichen Arbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 762.1.2 Revision der Eigenkapitalvereinbarung (Basel II) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 782.1.3 International Accounting Standards . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 792.1.4 Revision der Core Principles . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 802.2 IOSCO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 812.2.1 Jahreskonferenz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 812.2.2 Überblick über wesentliche Themen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 812.2.3 Arbeitsgruppen des Technical Committee . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 832.3 Joint Forum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 842.4 Länderexamen durch den Internationalen Währungsfonds FSAP . . . . . . . . 852.5 Futures and Options Markets Regulators’ Meeting . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85

3 Kontakte mit ausländischen Aufsichtsbehörden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 854 Entwicklungen in der Europäischen Union . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 865 Zugriff auf SWIFT-Daten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88

VII. Beziehungen zu Behörden und Berufsverbänden . . . . . . . . . . . . . 891 Strategie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 892 Behörden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 893 Berufsverbände und Selbstregulatoren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 91

VIII. Interna . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 941 Bankenkommission . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 942 Institutional Governance . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 95

3 Sekretariat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 963.1 Personal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 963.2 Organigramm . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 983.3 Interne Kontrolle der EBK . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100

4 Finanzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1005 Öffentlichkeitsarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 101

Inhaltsverzeichnis

IX. Statistik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1031 Banken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1031.1 Behandelte Geschäfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1031.1.1 Verfügungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1031.1.2 Empfehlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1031.2 Unterstellte Banken und Prüfgesellschaften (Bestand Ende 2006) . . . . . . 104

2 Anlagefonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1042.1 Behandelte Geschäfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1042.2 Entwicklung der Anlagefonds im Jahre 2006 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1042.3 Anerkannte Staaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 106

3 Börsen und Effektenhändler . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1063.1 Behandelte Geschäfte / Verfügungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1063.2 Unterstellte Börsen, Effektenhändler und Prüfgesellschaften

(Bestand Ende 2006) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 107

4 Verwaltungsgerichtsbeschwerden und Strafanzeigen . . . . . . . . . . . . . . . 1074.1 Verwaltungsgerichtsbeschwerden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1074.2 Anzeigen an Strafverfolgungs- und Disziplinarbehörden . . . . . . . . . . . . . 1084.3 Vereinbarungen mit ausländischen Aufsichtsbehörden . . . . . . . . . . . . . . 108

Inhaltsverzeichnis

Abkürzungen

AGB Allgemeine GeschäftsbedingungenAFG Bundesgesetz über die Anlagefonds vom 18. März 1994

(Anlagefondsgesetz, SR 951.31)AFV Verordnung über die Anlagefonds vom 19. Oktober 1994

(SR 951.311)AFV-EBK Verordnung der Eidgenössischen Bankenkommission

über die Anlagefonds vom 24. Januar 2001 (SR 951.311.1)AIG Accord Implementation GroupA-IRB Advanced Internal Ratings-Based ApproachAMA Advanced Measurement ApproachesAS Amtliche Sammlung des BundesrechtsATF Accounting Task ForceATS Alternative Trading SystemsBankG Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen

vom 8. November 1934 (Bankengesetz, SR 952.0)BankV Verordnung über die Banken und Sparkassen

vom 17. Mai 1972 (Bankenverordnung, SR 952.02)BCP Business Continuity PlanningBEHG Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel

vom 24. März 1995 (Börsengesetz, SR 954.1)BEHV Verordnung über die Börsen und den Effektenhandel

vom 2. Dezember 1996 (Börsenverordnung, SR 954.11)BEHV-EBK Verordnung der Eidgenössischen Bankenkommission

über die Börsen und den Effektenhandelvom 25. Juni 1997 (Börsenverordnung-EBK, SR 954.193)

BGE Entscheidungen des Schweizerischen BundesgerichtsCESR Committee of European Securities RegulatorsEBK Eidg. BankenkommissionEBK-GebV Verordnung vom 2. Dezember 1996 über die Erhebung

von Abgaben und Gebühren durch die EBK(EBK-Gebührenverordnung, SR 611.014)

EBK-RS Rundschreiben der Eidg. BankenkommissionERV Verordnung vom 29. September 2006 über die Eigenmittel

und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler(Eigenmittelverordnung, 952.03)

EU Europäische UnionFATF Financial Action Task Force on Money LaunderingFINMA Eidg. FinanzmarktaufsichtFINMAG Bundesgesetz über die Eidg. Finanzmarktaufsicht

(Finanzmarktaufsichtsgesetz)F-IRB Foundation Internal Ratings-Based ApproachFSAP Financial Services Action Plan

8 EBK-JB 2006

EBK-JB 2006 9

Abkürzungen

FSAP Financial Sector Assessment ProgramGPK GeschäftsprüfungskommissionenIAS International Accounting StandardsIASB International Accounting Standards BoardsIFRS International Financial Reporting StandardsIOSCO International Organization of Securities CommissionsIRB Internal Ratings-Based ApproachKAG Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven

Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, SR 951.31)KKV Verordnung vom 22. November 2006 über die kollektiven

Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, SR 951.311)KKV-EBK Verordnung der EBK vom 21. Dezember 2006 über die

kollektiven Kapitalanlagen (KKV-EBK, SR 951.312)LLP Limited Liability PartnershipMiFID Markets in Financial Instruments DirectiveMmoU Multilateral Memorandum of UnderstandingQIS Quantitative Impact StudyQIS-CH Quantitative Impact Study SchweizRRV-EBK Richtlinien zu den Rechnungslegungsvorschriften

der Art. 23 – 27 BankVSA-BIZ Internationaler Standardansatz (für Kreditrisiken)SA-CH Schweizer Standardansatz (für Kreditrisiken)SEC U.S. Securities and Exchange CommissionSFA Swiss Funds AssociationSICAF Investmentgesellschaft mit festem KapitalSICAV Investmentgesellschaft mit variblem KapitalSMI Swiss Market IndexSR Systematische Sammlung des BundesrechtsSWIFT Society for Worldwide Interbank Financial TelecommunicationSwiss GAAP FER Fachempfehlung zur RechnungslegungUCITS Undertakings for Collective Investment in Transferable

SecuritiesUEK ÜbernahmekommissionUK-FSA Financial Services Authority GrossbritannienUS GAAP United States Generally Accepted Accounting Principles

10 EBK-JB 2006

Präsident

Dr. oec. Eugen Haltiner

Vizepräsident

Prof. Dr. iur. Jean-Baptiste Zufferey

Mitglieder

Christoph AmmannDr. iur. Anne Héritier LachatProf. Dr. rer. pol. René KästliCharles PictetProf. Dr. iur. Luc Thévenoz

Amtshilfekammer der Bankenkommission

Dr. oec. Eugen HaltinerProf. Dr. iur. Jean-Baptiste ZuffereyDr. iur. Anne Héritier Lachat

Übernahmekammer der Bankenkommission

Dr. Eugen HaltinerDr. iur. Anne Héritier LachatProf. Dr. iur. Luc Thévenoz

Sekretariat

Fürsprecher Daniel Zuberbühler, DirektorRomain Marti, stellvertretender Direktor, Bewilligungen / AnlagefondsKurt Bucher, Vizedirektor, Banken / EffektenhändlerDr. rer. pol. Andreas Bühlmann, Vizedirektor, GrossbankenFranz Stirnimann, Vizedirektor, Börsen / MärkteDr. iur. Urs Zulauf, Vizedirektor, RechtsdienstMarkus Riesen, Mitglied der Geschäftsleitung, Controlling / LogistikTanja Kocher, Leiterin Kommunikation / Medien

Eidgenössische Bankenkommission

Aufsichtsbehörden überwachen Grenzen – gesetzt vom Gesetzgeber, ge-regelt in einer Kaskade von Gesetzen, Bundesratsverordnungen, Behörden-verordnungen und Rundschreiben, ergänzt durch den Erlass weiterer Ver-einbarungen, Richtlinien, Standesregeln und Empfehlungen von Selbst-regulierungsorganisationen. Ihr Inhalt ist oft technisch detailliert, schwierigzu lesen, nur dem Spezialisten verständlich. Das Einhalten aller Bestim-mungen wird bei fehlendem Überblick zum operationellen Risiko. So stelltsich die Frage: Müssen Regelwerke so kompliziert sein? Meine Antwort:Nein, sie müssen nicht – ausser die Komplexität der Materie erfordere dies.So ist bei allen Verfahren mit Umsicht zu prüfen, ob eher eine Vielzahl aus-führlicher Bestimmungen oder die Beschränkung auf relevante Prinzipiendas Anliegen besser erfüllen. Das Ziel bleibt das gleiche: der Erhalt einesden Risiken angemessenen Eigenkapitals sowie die Gewähr eines sachlichund ethisch korrekten Verhaltens aller Marktteilnehmer. Die Realität leiderzeigt eine wachsende Dichte an Regeln. Weshalb diese Entwicklung? VieleErklärungen sind möglich, eines aber ist gewiss: Je mehr Grenzgänger be-wusst gesetzte oder nur erwartete Grenzen testen und zum eigenen Vorteilausreizen, desto mehr Regulierung wird es brauchen. Je grösser das Be-wusstsein über die Bedeutung der in der Intermediation von Finanzdienst-leistungen zu beachtenden Grundwerte, desto schlanker die Regelwerke.Hier haben allein die Marktteilnehmer den Schlüssel in der Hand. Sie alleinsind gefordert. Ihr Versagen provoziert den Gesetzgeber, Regulierung ist dieFolge – und die Aufsicht wird sie vollziehen (müssen).

2006 erregten mehrere Fälle ethischer Grenzgänger die Öffentlichkeit. DieDebatte dazu ist erwünscht. Sie zeigt die damit verbundene Empfindlich-keit, weckt die notwendige Sensibilität und dokumentiert das Ausmass anmöglichem Reputationsverlust – unabhängig von allfälligen Verletzungenaufsichtsrechtlicher oder gar strafrechtlicher Bestimmungen. Die Banken-kommission verfolgt diese Entwicklung aufmerksam. Schliesslich qualifi-ziert sich für eine Bewilligung der Bankenkommission nur, wer einen gutenRuf geniesst und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bietet.

Grenzgänger erschüttern das Vertrauen in den Finanzplatz. Vertrauen jedochist das höchste Gut, das dieser zu wahren hat. So sehr Vertrauen nur über dieZeit wachsen kann, so rasch ist es zerstört. Vertrauen beruht auf persön-licher Integrität und sachkompetenten Lösungen. Auch die Aufsicht leistetdazu einen Beitrag.

Auf den 1. Januar 2007 setzte die Bankenkommission das RundschreibenÜberwachung und interne Kontrolle in Kraft. Es ist dem wichtigen Themader Corporate Governance und damit auch dem Vertrauen gewidmet. Das

Vorwort

EBK-JB 2006 11

Rundschreiben setzt den Rahmen für eine aktuelle und überzeugendeGovernance der schweizerischen Banken, Effektenhändler, Finanzgruppensowie banken- oder effektenhandelsdominierten Finanzkonglomerate. Esobliegt nun den einzelnen Instituten, das Bestehende auf Angemessenheitzu überprüfen und, soweit angezeigt und noch nicht erfolgt, Korrekturenvorzunehmen.

Weitere Themen, die sich mit Vertrauen und dem notwendigen Mass anRegulierung auseinandersetzen, sind noch in Bearbeitung. Zu erwähnensind insbesondere die Arbeiten der Arbeitsgruppe Marktaufsicht und derdamit verbundene neue Entwurf für ein Rundschreiben zum Marktverhal-ten. Im Weiteren steht eine Revision der Verhaltensregeln für Effektenhänd-ler an. Im Rahmen der vom Bundesrat geplanten Botschaft zur Revision desGeldwäschereigesetzes werden zudem die Geldwäschereiverordnung derBankenkommission und die Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorg-faltspflicht der Banken überarbeitet.

Alle Vorhaben bieten Gelegenheit zu einem Stellungsbezug im Spannungs-feld zwischen dem Setzen von Grenzen durch Regulierung und dem Ver-trauen auf ein integres Handeln auch ohne formale Regeln. Dem Vertraueneinen bewussteren, erkennbaren Platz einräumen ist auch ein Weg zur wei-teren Förderung des Finanzplatzes Schweiz.

Eugen HaltinerPräsident

März 2007

12 EBK-JB 2006

Vorwort

1 Umsetzung von Basel II in der Schweiz

Der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht veröffentlichte im Juni die Endfas-sung der neuen Eigenkapitalvereinbarung Basel II. Im September entschiedder Bundesrat über die Umsetzung der Basler Mindeststandards in derSchweiz. Er verabschiedete die Eigenmittelverordnung ERV, die von derBankenkommission gemeinsam mit der Finanzbranche in einer nationalenArbeitsgruppe parallel zum Basler Prozess erarbeitet worden war. DieVerordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Gestützt auf diese erliess dieBankenkommission sechs neue Rundschreiben. Sie konkretisieren die An-wendung der Bestimmungen der Eigenmittelverordnung in vorwiegendtechnischen Belangen.1 Das Gesamtpaket setzt die Vorgaben von Basel II inschweizerisches Recht um.2

Die enge Zusammenarbeit von Bankenkommission, Nationalbank und Ver-tretern der Finanzbranche ermöglichte die Erarbeitung der Eigenmittelver-ordnung im vorgegebenen Zeitraum. Da die Mehrheit der Banken in derSchweiz unter Basel II einfache Ansätze, sogenannte Standardansätze, zurBerechnung ihrer Eigenmittelanforderungen anwenden wird, verständigtesich die Arbeitsgruppe darauf, nur diese Standardansätze umfassend zu re-gulieren. Die institutsspezifischen Ansätze – Internal Ratings Based Ap-proach IRB für Kreditrisiken und Advanced Measurement Approach AMAfür operationelle Risiken – sind in der Eigenmittelverordnung nur im Grund-satz geregelt. Sie bedürfen der Bewilligung durch die Bankenkommission.Die Umsetzung der Vorgaben aus Basel II wird in diesem Bereich in einemfortlaufenden Prozess, in sogenannten Dialogmeetings mit den betroffenenBanken, insbesondere mit den beiden Grossbanken, vorbereitet.

Im Herbst 2005 führte die Bankenkommission bei den Spitzenverbänden derWirtschaft, bei den Bankenverbänden sowie bei den interessierten Bundes-stellen eine Anhörung beziehungsweise Ämterkonsultation zu den Verord-nungs- und Rundschreibenentwürfen durch. Da die Arbeitsgruppe zuvorbereits in allen strittigen Fragen Konsens erzielt hatte, stiess die Vorlage aufbreite Zustimmung – auch bei jenen, welche zuvor die Finanzierung vonkleinen und mittleren Unternehmen durch Basel II gefährdet sahen.

Gleichzeitig mit der Anhörung führte die Bankenkommission eine quantita-tive Wirkungsanalyse QIS-CH durch, um die Auswirkungen der neuenRegulierung auf die Eigenmittelanforderungen zu untersuchen. Die Eigen-mittelausstattung im gesamten Finanzsystem sollte erhalten bleiben und dieneue Regulierung entsprechend kalibriert werden. An der Erhebung nahm

Prinzipienbasierte

Regulierung

Breite Zustimmung

in der Anhörung

Auswertung

der QIS-CH/QIS 5

I. Wesentliche Themen

EBK-JB 2006 13

1 vgl. Ziff. VI/2.1.22 vgl. Jahresbericht 2005 S. 15 ff.

eine repräsentative Auswahl von siebzig Banken und sieben Effektenhänd-lern teil. Die Auswertung ergab, dass die neuen Bestimmungen zu einemmarginalen Rückgang der Eigenmittelanforderungen im System führen wer-den. Dabei werden die hauptsächlich im Kreditgeschäft tätigen Banken ent-lastet. Nicht überraschend belastet die neue, aus den Eigenmittelanforde-rungen für Kreditrisiken herausgelöste Eigenmittelanforderung für opera-tionelle Risiken jene Institute relativ gesehen stärker, die vorwiegend in derBeratung, in der Vermögensverwaltung und im Handel tätig sind. Zeitgleichmit der QIS-CH führte der Basler Ausschuss auf internationaler Ebene eineweitere Wirkungsanalyse zu Basel II, QIS-5, durch. Die Eigenmittelanforde-rungen der beiden Schweizer Grossbanken lagen dabei im Bereich, wie siesich aus der Berechnung nach den geltenden Eigenmittelvorschriften derBankenverordnung ergeben.

Die Schweiz übernimmt in ihre Regulierung die von Basel II vorgesehenendrei Säulen, die Mindestkapitalanforderungen (Säule 1), den bankauf-sichtsrechtlichen Überprüfungsprozess (Säule 2) und die Marktdisziplinie-rung durch Offenlegung (Säule 3). Die IRB-Ansätze, die Ansätze für dieEigenmittelunterlegung operationeller Risiken und die Änderungen in derEigenmittelunterlegung für Marktrisiken wurden von Basel II weitgehendunverändert aufgenommen. Die neue Regulierung trägt damit den unter-schiedlichen Bedürfnissen der Banken Rechnung, bleibt dabei aber wettbe-werbsneutral.

Beim Standardansatz für Kreditrisiken kennt die Schweiz zwei Ausprägun-gen. Beim Schweizer Standardansatz SA-CH, der vor allem auf im Inlandtätige Universalbanken zugeschnitten ist und auf den heutigen bewährtenEigenmittelvorschriften beruht, wurden nur die notwendigen Anpassungenvorgenommen, um Kompatibilität mit von Basel II vorgegebenen Mindest-standards zu erreichen. Dadurch werden die Umsetzungskosten im Infor-matikbereich tief gehalten. Der internationale Standardansatz SA-BIZkommt dem Bedürfnis international tätiger Banken entgegen, keine Doppel-rechnung – sowohl nach schweizerischen als auch nach internationalen Vor-gaben – durchführen zu müssen. Der SA-BIZ übernimmt die Vorgaben vonBasel II möglichst unverändert und lehnt sich eng an die Richtlinien derEuropäischen Union an. Die Eigenmittelanforderungen des SA-BIZ wurdenmit Hilfe von verschiedenen Multiplikatoren so auf den SA-CH abgestimmt,dass die Anwendung des SA-BIZ mit seinen tieferen, von Basel II direktübernommenen Risikogewichten keinen Wettbewerbsvorteil gegenüberdem SA-CH verschafft.

Wettbewerbsneutrale

Umsetzung

Schweizer und internatio-

naler Standardansatz

I. Wesentliche Themen

14 EBK-JB 2006

Die Übergangsbestimmungen sehen vor, dass die Banken flexibel im Ver-laufe des Jahres 2007 auf die neue Eigenmittelberechnung umstellen kön-nen. Diese erfolgt gleichzeitig auf die neuen Ansätze für Kredit-, Markt-und operationelle Risiken. Der neue, auf den Vorgaben von Basel II be-ruhende Eigenmittelausweis kann somit erstmals auf den 31. März 2007,spätestens jedoch auf den 31. März 2008 ausgefüllt werden. Institute mitinstitutsspezifischen Ansätzen (fortgeschrittener IRB und AMA) müssen aufden 1. Januar 2008 umstellen. Dieser Zeitplan entspricht jenem der Europä-ischen Union.

Die Banken können unter Basel II den Berechnungsansatz wählen, der zuihrem Geschäftsmodell passt. Gleichwohl kann ihnen bei der Umsetzungeinzelner Bestimmungen ein institutsspezifisch übermässiger Aufwand er-wachsen. Eine Bestimmung der Eigenmittelverordnung erlaubt deshalb, dortvom strikten Wortlaut der Verordnung abzuweichen bzw. Vereinfachungenvorzunehmen, wo aus der wortgetreuen Einhaltung der Vorschriften ein fürsie unverhältnismässiger Aufwand entstünde. Dieser Pragmatismus ist je-doch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Die vereinfachte Anwendungeiner Verordnungsbestimmung ist nur dann zulässig, wenn das Risiko-management gewährleistet und das Verhältnis der erforderlichen zu denanrechenbaren Eigenmitteln der Bank zumindest erhalten bleibt. Zudemmüssen die Banken die Vereinfachungen dokumentieren.

Die Bankenkommission steht den Instituten bei der Umstellung auf dieneue Regulierung zur Seite. So veröffentlicht sie Antworten zu Ausle-gungsfragen von allgemeinem Interesse in einer auf ihrer Website zugäng-lichen FAQ-Liste. Der Dialog, welcher in die Abnahmen – das heisst diePrüfungen und Bewilligungen – der ersten institutsspezifischen Ansätze(Advanced IRB, AMA) mündet, wird voraussichtlich Ende 2007 abgeschlos-sen sein.

2 Risiken im Finanzmarkt

Die zunehmende Komplexität der Finanzinstrumente und die globale Aus-richtung der zentralen Finanzinstitute rufen vermehrt nach multinationalerZusammenarbeit unter den Aufsichtsbehörden. Eine entsprechende Initia-tive findet derzeit in der Aufarbeitung von Restanzen im Derivatgeschäftstatt. Grosse Rückstände bei manuell verarbeiteten Handelsbestätigungenvon Derivaten, die ausserhalb der Börse gehandelt werden (OTC-Derivate),können dazu führen, dass das Eintreten eines unerwarteten Ereignisses dieTurbulenzen auf den Märkten verstärkt. Besonders ausgeprägt ist diese Pro-

Flexibler Umstellungs-

zeitpunkt

Vereinfachungen

bei unverhältnismässigem

Aufwand

Begleitete Umstellung

Abwicklung

von Kreditderivaten

I. Wesentliche Themen

EBK-JB 2006 15

blematik im Bereich von Kreditderivaten, deren Nominalvolumen ausste-hender Kontrakte überdurchschnittlich stark angestiegen war. Die zuneh-mende Komplexität der Finanzprodukte wirft zusätzlich Fragen auf. Diesedrehen sich um deren Bewertung und buchhalterische Handhabung. Hinzukommt, dass die operationelle Infrastruktur zu deren Bewältigung häufigdem Volumenanstieg und der Produktinnovation hinterherhinkt.

Aufgrund der zunehmenden internationalen Verflechtung der Grossbankenwerden auch die Risiken in diesem Bereich globaler. Um eine angemesseneÜberwachung zu gewährleisten, müssen die nationalen Aufseher diese Risi-ken global angehen. Das gilt insbesondere für die Schweiz, deren zweiGrossbanken einen grossen Teil ihrer Geschäftstätigkeiten im Ausland aus-üben.

Die internationale Zusammenarbeit ist daher ein wesentlicher Pfeiler derAufsichtstätigkeit. Die im September 2005 von der Federal Reserve Bank ofNew York lancierte Initiative zur Reduktion der unbestätigten Handelstrans-aktionen wurde weitergeführt.1 Im Februar und im September trafen sichdie wichtigsten Regulatoren erneut mit den weltweit grössten Investment-banken. Auch die Bankenkommission war an diesen Arbeiten beteiligt. Dasgemeinsame Voranschreiten bewirkte, dass sich die Anzahl der Transaktio-nen, die 30 Tage nach Handelsabschluss noch immer unbestätigt sind, einJahr nach dem Start der Initiative branchenweit um 90 Prozent verringerteund sich der Handel stark automatisierte. Heute führen die Investmentban-ken 80 Prozent des Handels mit Kreditderivaten auf elektronischen Platt-formen durch. Das führte zu einer deutlichen Reduktion des von Kredit-derivaten ausgehenden systemischen Risikos.

Der Fokus der Zusammenarbeit dehnte sich schrittweise aus und umfasstnun auch Rückstände bei der Verarbeitung von Aktienderivaten. Obwohl dieSituation bei den Aktienderivaten nicht vergleichbar ist, wurden die Bankenauch für diesen Bereich aufgefordert, die Standardisierung und damit dieAutomatisierung des Handels voranzutreiben und die Rückstände in derVerarbeitung aufzuholen.

Derartige, von Aufsichtsbehörden koordinierte globale Branchenlösungenhaben gegenüber direkter nationaler Regulierung den Vorteil, dass einmultinationaler Ansatz von den grossen Investmentbanken mitgetragenwird und Arbitragemöglichkeiten zwischen verschiedenen Jurisdiktionen

Globalisierung der Risiken

Internationale

Zusammenarbeit

Ausweitung

der Zusammenarbeit

Indirekte Kontrolle

von Hedge Funds

I. Wesentliche Themen

16 EBK-JB 2006

1 vgl. Jahresbericht 2005 S. 58

vermieden werden. Zudem werden so auch unregulierte Marktteilnehmerwie Hedge Funds indirekt diszipliniert. Hedge Funds zogen wiederumgrosse Vermögenssummen an, was die Rufe nach einer Regulierung dieserAnlagevehikel immer lauter werden liess. Hinzu kommt, dass sich das Betä-tigungsfeld von Hedge Funds zunehmend mit jenem der Investmentbankendeckt, was Fragen der Gleichbehandlung aufwirft. Eine indirekte Kontrollevon Hegde Funds über deren Schnittstelle mit den Banken wurde bisherauch von der Bankenkommission und der Schweizerischen Nationalbank alsgenügender globaler Lösungsansatz erachtet.

Für die Bankenkommission ist die Zusammenarbeit mit ausländischenRegulatoren nach wie vor ein zentrales Element ihrer Aufsichtstätigkeit.Je Grossbank bestehen regelmässige Kontakte zur Federal Reserve Bank ofNew York und zur englischen Financial Services Authority. Diese Treffendienen dem Informationsaustausch über Schwerpunkte der Aufsicht undderen Erkenntnisse sowie der Koordination von Aktivitäten. Zudem fördernsie das gegenseitige Vertrauen und erleichtern ein gemeinsames Reagierenin einem möglichen Krisenfall. Auch die Banken begrüssen diese Art der Zu-sammenarbeit unter Regulatoren, da sie ihren Aufwand für Regulatorischesverringert. Die trilateralen Treffen wurden unter anderem vom Ausschussfür wirksame Regulierung des Institute of International Finance IIF aus-drücklich gewürdigt.

3 Kollektivanlagengesetzgebung

Das Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen und die bundesrät-liche Verordnung treten am 1. Januar 2007 in Kraft, die Verordnung derBankenkommission über die kollektiven Kapitalanlagen am 15. Februar2007. Die bisherige Gesetzgebung über die Anlagefonds hatte damit zwölfJahre Gültigkeit.

Mit dem umfassenden, gleichzeitig jedoch modernen, offenen und flexiblenKollektivanlagengesetz wurde die Grundlage für einen attraktiven undwettbewerbsfähigen schweizerischen Fondsstandort geschaffen. Es ist nunan der Fondswirtschaft, die Chancen nutzen, die Möglichkeiten des Gesetzesauszuloten. Die Bankenkommission wird Hand bieten für eine Auslegung,die unter Wahrung des Anlegerschutzes wettbewerbsfördernd ist. Dieskönnte dem Fondsplatz neue Impulse verleihen.

Der schweizerische Fondsmarkt ist bedeutend und wächst stets. Über 1100 schweizerische und 4100 ausländische Anlagefonds sind zum Vertrieb

Trilaterale Treffen

Moderne Gesetzgebung

I. Wesentliche Themen

EBK-JB 2006 17

zugelassen. In von schweizerischen Promotoren verwalteten Fonds waren2006 rund 600 Milliarden Franken platziert, wovon 37 Prozent in schweize-rischen kollektiven Kapitalanlagen angelegt sind. Damit nimmt die Schweizals Fondsvertriebsstandort im europäischen Vergleich den fünften Platz ein.Als Produktionsstandort ist sie jedoch nach wie vor ein Nischenmarkt. Vordiesem Hintergrund war die Totalrevision der Anlagefondsgesetzgebungzwingend. Mit ihrem Ausbau zu einer umfassenden Gesetzgebung über diekollektiven Kapitalanlagen sollen der schweizerischen Fondswirtschaftneben den bisherigen vertraglichen Anlagefonds neue Rechtsformen zurVerfügung gestellt werden, die es ihr erlauben, mit der europäischen Kon-kurrenz mitzuhalten.

Die Kollektivanlagengesetzgebung stellt zum einen die volle Vereinbarkeitmit der Regelung der Europäischen Union im Bereich der EU-kompatiblenAnlagefonds wieder her. Eine teilweise Übereinstimmung wurde bereits mitder Teilrevision der Anlagefondsverordnung 2004 erreicht. Zum andern wer-den zwei neue Rechtsformen, die Investmentgesellschaft mit variablemKapital SICAV und die der angelsächsischen Limited Liability Partnershipnachgebildete Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen LLPeingeführt. Diese Neuerung begrüsst die Fondsbranche ebenso wie die ver-einfachten Genehmigungsverfahren und die kurzen Fristen (Time to Mar-ket). Schliesslich sind alle Bewilligungsträger und ihre Beauftragten gehal-ten, Verhaltensregeln einzuhalten. Namentlich haben sie unabhängig zuhandeln und ausschliesslich die Interessen der Anleger zu wahren.

Das neue Gesetz stellt neben der vertragsrechtlichen Form des Anlagefonds,der im Wesentlichen unverändert bleibt, neu als zweite offene kollektiveKapitalanlage die SICAV zur Verfügung. Diese im europäischen Auslandsehr beliebte gesellschaftsrechtliche Form des Anlagefonds gründet auf demRecht der Aktiengesellschaft, stellt aber eine neue Gesellschaftsform dar.Wie sich die SICAV neben dem vertraglichen Fonds entwickeln wird, istschwierig abzuschätzen. Immerhin darf davon ausgegangen werden, dasssich verschiedene Anlagestiftungen in eine SICAV umwandeln werden. EineUmwandlung in eine SICAV wird nicht nur aus steuerlichen Überlegungenerfolgen, sondern auch weil die beteiligten Pensionskassen über echte Mit-wirkungsrechte (Generalversammlung, Verwaltungsrat) verfügen werden.Auch unabhängige Asset Manager dürften die schweizerische SICAV fürneue oder schon bestehende kollektive Kapitalanlagen nutzen und nichtmehr auf ausländische Fondsstandorte ausweichen müssen. Die Rechtsformder SICAV erlaubt ihnen eigene Kollektivanlagen für ihre Kundschaft auf-zulegen, die Verwaltung des Fondsvermögens selber wahrzunehmen und diegesamte Administration an eine Fondsleitung zu delegieren. Die kostspie-

Änderungen im Überblick

SICAV

I. Wesentliche Themen

18 EBK-JB 2006

lige Gründung einer eigenen Fondsleitung, die nach geltendem Recht fürvertragliche Anlagefonds nötig ist, erübrigt sich.

Während die LLP auf der Kommanditgesellschaft nach Obligationenrechtbasiert, aber aufgrund von verschiedenen Modifikationen eine neue Gesell-schaftsform darstellt, handelt es sich bei der Investmentgesellschaft mitfixem Kapital, SICAF, um eine gewöhnliche Aktiengesellschaft nach Obliga-tionenrecht. Bei diesen beiden Rechtsformen hat der Anleger zulasten desKollektivvermögens keinen Anspruch auf Rückgabe seiner Anteile zumInventarwert. Daher gelten LLP und SICAF als geschlossene kollektive Ka-pitalanlagen. Aufgrund der liberalen Ausgestaltung der LLP (Minimum fünfAnleger, Anlagen in Risikokapital, in andere alternative Anlagen und inBau- und Immobilienprojekten) und verschiedener Äusserungen aus derBranche ist damit zu rechnen, dass in der Schweiz zahlreiche LLP gegrün-det werden. Für Private-Equity-Anlagen und bestimmte Hedge Funds ist dieLLP die adäquatere Rechtsform als die offenen kollektiven Kapitalanlagen.Dazu kommt, dass LLP steuertransparent, das heisst steuerbefreit ausge-staltet sind wie die SICAV und der vertragliche Anlagefonds. Wie die Kom-plementäre besteuert werden, die bei der LLP Aktiengesellschaften sind undderen geschäftsführende Personen sich mit ihrem Privatvermögen an derGesellschaft beteiligen dürfen, ist derzeit noch offen. Sollten sie – analog zuausländischen Regelungen – auch in der Schweiz steuerlich privilegiert wer-den, ist ein Boom dieser Rechtsform möglich.

In der Europäischen Union müssen Vermögensverwalter von EU-kompati-blen Anlagefonds einer prudentiellen Aufsicht unterstehen. In Übereinstim-mung mit dieser Regelung dürfen neu schweizerische kollektive Kapitalan-lagen die Vermögensverwaltung nur noch an Personen delegieren, die eineranerkannten Aufsicht unterstehen. Mit der Bewilligung durch die Banken-kommission erfüllen die Vermögensverwalter die Anforderungen der EU-Regelung und können so nicht nur schweizerische kollektive Kapitalanlagenverwalten, sondern auch Vermögensverwaltungsmandate für EU-kompatibleAnlagefonds annehmen. Um auch unabhängigen Vermögensverwaltern mitSitz in der Schweiz, die nicht prudentiell überwacht sind, die Verwaltungvon EU-Fonds zu ermöglichen, können sie sich freiwillig dem Kollektivan-lagengesetz unterstellen. Damit wird ein Wettbewerbsnachteil behoben.

Strukturierte Produkte sind von den kollektiven Kapitalanlagen klar abge-grenzt und fallen grundsätzlich nicht in den Geltungsbereich des Kollektiv-anlagengesetzes. Der öffentliche Vertrieb strukturierter Produkte ist in derSchweiz jedoch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft (Emission und Ver-trieb nur durch überwachte Finanzintermediäre, Publikation eines verein-

LLP und SICAF

Vermögensverwalter

Strukturierte Produkte

I. Wesentliche Themen

EBK-JB 2006 19

fachten Prospekts). Die neue minimale Regulierung sieht somit keine Be-willigungspflicht vor. Das ist für den Anspruch an eine Time-to-market-Lösung von entscheidender Bedeutung. Zusätzlich zur Wettbewerbsfähig-keit werden zwei weitere Ziele erreicht. Die Pflicht zur Veröffentlichungeines vereinfachten Prospektes, der für den Durchschnittsanleger leicht ver-ständlich zu sein hat, verstärkt den Schutz der Anleger. Zudem wird dieBankenkommission von der langwierigen Prüfung, ob bestimmte struktu-rierte Produkte dem Gesetz als Kollektivanlagen zu unterstellen sind, be-freit.

Im Kollektivanlagengesetz kommt der Selbstregulierung namentlich imBereich der Bewilligungsvoraussetzungen eine bedeutende Rolle zu. DieBankenkommission kann die Erteilung der Bewilligung davon abhängig ma-chen, ob zusätzlich zu den übrigen Bewilligungsvoraussetzungen auch dieEinhaltung von Verhaltensregeln einer Branchenorganisation sichergestelltist. Um eine praxisnahe Umsetzung der neuen Gesetzgebung zu gewährleis-ten, steht die Bankenkommission in engem Kontakt mit der Swiss FundsAssociation.

4 Corporate Governance bei Banken und Effektenhändlern

Die Bankenkommission setzte das Rundschreiben Überwachung undinterne Kontrolle auf den 1. Januar 2007 in Kraft.1 Sie unterstreicht damitihre Forderung nach einer führenden und überzeugenden Corporate Gover-nance des Schweizer Banken- und Finanzsektors. Die Bankenkommissionerachtet dies nicht zuletzt wegen der volkswirtschaftlichen Bedeutung desFinanzsektors und dessen komplexer Risiken für unabdingbar.

Die Bestimmungen des Rundschreibens differenzieren nach Grösse, Kom-plexität, Struktur und Risikoprofil der betroffenen Institute. Sie tragen da-mit der Heterogenität des schweizerischen Finanzplatzes Rechnung. Durcheine Comply-or-Explain-Klausel werden verschiedene Bestimmungen zu-sätzlich flexibilisiert. Können Vorgaben aus gewichtigen Gründen vorüber-gehend oder ständig nicht eingehalten werden, sind diese durch das Institutüberzeugend und nachvollziehbar im Jahresbericht darzulegen. Nach derAnhörung zum Rundschreiben wurde insbesondere auf eine Regelung desWhistle Blowing verzichtet. Das Parlament nimmt sich dieser Thematik an.

Selbstregulierung

und Umsetzung

Neues Rundschreiben

Comply-or-Explain

I. Wesentliche Themen

20 EBK-JB 2006

1 vgl. Ziff. II/1.4

Die Bankiervereinigung beschloss, mit dem Inkraftsetzen des Rundschrei-bens ihre eigenen Richtlinien, die einen Mindeststandard zur internenKontrolle darstellen, aufzuheben. Das Rundschreiben der Bankenkommis-sion deckt den Inhalt der Richtlinien ab. Es berücksichtigt auch die interna-tionalen Rahmenbedingungen, namentlich jene der Dokumente des BaslerAusschusses für Bankenaufsicht zu «Compliance and the compliance func-tion in banks» und «Enhancing corporate governance in banking organiza-tions».

5 Projekt FINMA

Im Februar überwies der Bundesrat die Botschaft und den Entwurf zumBundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMAG demParlament. In der politischen Auseinandersetzung wurden Botschaft undGesetz positiv aufgenommen. Die vom Bundesrat vorgeschlagene privat-rechtliche Anstellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wurde aller-dings mit der Begründung verworfen, Personal mit hoheitlichen Aufgabensei öffentlich-rechtlich anzustellen. Zudem werden überhöhte Kaderlöhnebefürchtet. Die Bankenkommission teilt diese Befürchtung nicht. Sie weistdarauf hin, dass die künftige Behörde über einen genügenden Spielraumgegenüber der Privatwirtschaft bei der Gewinnung und dem Halten quali-fizierter und berufserfahrener Fachkräfte verfügen muss. So benötigt eineleistungsfähige FINMA zwingend ein eigenes Personalstatut, das Flexibilitätgewährt und dem Verwaltungsrat die damit verbundene Verantwortungüberträgt.

Die Notwendigkeit einer integrierten und starken Finanzmarktaufsicht istfür die Bankenkommission unbestritten. Insbesondere im europäischenRaum, aber auch ausserhalb der Europäischen Union, haben verschiedeneLänder diesen Schritt zur Stärkung ihres Finanzplatzes bereits vollzogen.Weitere Staaten werden dieser Entwicklung folgen. Obschon die internatio-nalen Gremien, welche die Standards für die Banken-, Versicherungs- undMarktaufsicht setzen, getrennte Organisationen bleiben und in den nächs-ten Jahren auch keine supranationale integrierte Aufsichtsbehörde zu er-warten ist, spricht vieles für einen Zusammenschluss der verschiedenenAufsichtsbereiche auf nationaler Ebene. Dazu gehören ausser einer höherenbetrieblichen Effizienz vor allem die Möglichkeit zur sektorübergreifendenHarmonisierung der Regulierung sowie die Annäherung der Aufsichtsins-trumente.

Richtlinien

der Bankiervereinigung

FINMA

im politischen Prozess

Überzeugende Gründe für

eine integrierte Aufsicht

I. Wesentliche Themen

EBK-JB 2006 21

Die Finanzmärkte wachsen weiter zusammen, die Vermittlung von Finanz-dienstleitungen überschneidet sich zunehmend und die im Finanzbereichtätigen Unternehmen haben gleichartige Herausforderungen zu meistern.Die zunehmende Vernetzung und die damit verbundenen Risiken verlangennicht nur von den Marktteilnehmern, sondern auch von der Aufsicht einekonsolidierte Betrachtung. Das Bewirtschaften von Risiken ist sowohl fürVersicherungen wie auch für Banken eine der zentralsten und den Erfolg be-stimmenden Funktionen. Die Risikofaktoren sowie deren Identifikation undBewertung sind trotz aller branchenspezifischen Unterschiede weitgehendvergleichbar. Nur eine integrierte Aufsicht kann sicherstellen, dass für ver-gleichbare Sachverhalte auch gleiche Regeln gelten.

Mit dem Zusammenschluss verschiedener Behörden lassen sich knappeRessourcen bündeln. Insbesondere Grossunternehmen stellen hohe Anfor-derungen an die Aufsicht. Qualifiziertes Wissen ist in einer integrierten Auf-sicht besser verfügbar als in getrennten Strukturen. Synergien sind durchdas Zusammenführen von Querschnittsfunktionen wie Personalführung,Kommunikation oder Logistik zu erwarten. Die Vereinheitlichung des Auf-sichtsinstrumentariums, die Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Be-hörden sowie die Bündelung der Kräfte im Bereich Internationales leisteneinen weiteren Beitrag.

Im März erteilte Bundesrat Hans-Rudolf Merz den Fusionsbehörden denAuftrag, im Rahmen eines Projektes und im Gleichschritt mit der Politik dieVorbereitungen für eine integrierte Finanzmarktaufsicht auszulösen. DasProjekt unter der Leitung des Präsidenten der Bankenkommission ist in vierBereiche unterteilt, welche die Strategie und Aufbauorganisation, die be-triebliche Integration, die Rechtsetzung sowie den künftigen Auftritt derFINMA und die Kommunikation erarbeiten. Die Arbeiten wurden in allenProjektbereichen aufgenommen. Sie werden hauptsächlich in gemischtenTeams von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Fusionspartner ge-leistet. Dieses Vorgehen unterstützt das Zusammenwachsen der drei Einhei-ten bereits vor einem späteren Vollzug der FINMA. Es stellt zudem sicher,dass praxisnahe Lösungen entstehen, welche die bestehenden Stärkenübernehmen und identifizierte Schwächen frühzeitig adressieren.

Das Projekt berichtet an einen Steuerungsausschuss, der sich aus der Lei-tung der drei Fusionsbehörden sowie einer Vertretung des Finanzdeparte-mentes zusammensetzt. Der Steuerungsausschuss fällt Zwischenentscheideund wird in Belangen, die vom noch zu bestimmenden Verwaltungsrat ge-fällt werden müssen, Antrag stellen. Unterstützt wird das Projekt durch einExpertenpanel. Dieses setzt sich aus Vertretern der betroffenen Wirtschafts-

Synergien bei

Querschnittsfunktionen

Zum Stand des Projektes

FINMA

I. Wesentliche Themen

22 EBK-JB 2006

zweige sowie deren Branchenverbänden zusammen. Das Gremium ist fürausgewählte Fragen ein wertvolles Sounding Board und soll Identifikationmit und Vertrauen für die neue Organisation schaffen.

Die Projektarbeiten sind dem veränderten politischen Zeitplan anzupassen.Der Nationalrat als Erstrat behandelt das Geschäft voraussichtlich in derFrühjahrsession 2007. Eine Betriebsaufnahme der FINMA am 1. Januar 2008wie ursprünglich geplant ist damit unrealistisch. Es drängt sich eine Ver-schiebung auf Anfang 2009 auf. Ziel bleibt es, die FINMA möglichst raschnach dem abschliessenden politischen Entscheid in Kraft zu setzen. Projektedieser Grössenordnung kennen auch Risiken. Anspruchsvoll ist das Mana-gement der Schnittstellen, das heisst das inhaltliche und zeitliche Abstim-men der verschiedenen Projektarbeiten. Das grösste Projektrisiko aber ver-ursacht die lange Übergangszeit, bedingt durch den politischen Entschei-dungsprozess. Unklare zeitliche Verhältnisse führen zu Verunsicherungen inder Belegschaft und können eine ungewollte Fluktuation sowie verzögerteSachentscheide bewirken. Damit erschweren sie die Führung der betroffe-nen drei Einheiten und deren Ausrichtung auf die FINMA.

Projektrisiken

I. Wesentliche Themen

EBK-JB 2006 23

1 Regulierung1.1 Durchforstung des Aufsichtsrechts

2005 beschloss die Bankenkommission, das Aufsichtsrecht auf seine Not-wendigkeit hin zu überprüfen. Nicht mehr Notwendiges und Regulierungenvon fraglichem Nutzen sollten abgeschafft werden. Das Vorgehen folgt denRichtlinien für Finanzmarktregulierung.1

Überprüft wurden Verordnungen und Rundschreiben der Bankenkommis-sion, welche vor Ende 2004 in Kraft traten. Ausgeklammert wurden jeneRegulierungen, die voraussichtlich demnächst ohnehin überprüft, revidiertoder aufgehoben werden. Methodisch wurde ein Szenariovergleich zwi-schen Beibehaltung und hypothetischer Abschaffung der überprüften Regu-lierungen vorgenommen.

Die Bankenkommission erachtete es als möglich und wünschbar, sieben vondreiundzwanzig Regulierungen auf Stufe Rundschreiben und Mitteilung ab-zuschaffen, und eröffnete dazu eine Anhörung. Initiative und Methode wur-den begrüsst und der Abschaffung der sieben Regulierungen zugestimmt.

Die Bankenkommission hob daraufhin die Rundschreiben 72/1 Privat-bankiers: Öffentliche Empfehlung, 81/1 Edelmetallgeschäfte, 86/1 Vorsorge-gelder, 93/1 Bankengesetz/Aktienrecht sowie 97/2 Banken-Rundschreibenund Effektenhändler auf. Verzichtet wird zudem auf die Mitteilungen 3zu den Direktaufträgen und 6 zu den Rechnungslegungsrichtlinien. DieBankenkommission wird künftig regelmässig mit den ihrer Aufsicht Unter-stellten Deregulierungsvorschläge auch auf Stufe Gesetz und Verordnungensowie auf Stufe Selbstregulierung erörtern. Einzelne Gesetzesbestimmun-gen sollen bereits durch das beabsichtigte FinanzmarktaufsichtsgesetzFINMAG abgeschafft werden.2

1.2 Regulierungsprozess

Bevor die Bankenkommission ein Regulierungsprojekt auslöst, misst sie dasVorhaben an den Vorgaben der Richtlinien für Finanzmarktregulierung.3 Beigewichtigen Regulierungsprojekten erwägt sie zudem Diskussionspapiere,in denen sie sich unter anderem zum Regulierungsbedarf, zu möglichenAlternativen, zu Aus- und Folgewirkungen einer Regulierung sowie zu denUmsetzungskosten äussert. Mit öffentlichen Anhörungen holt die Banken-kommission die Meinung der Betroffenen und allenfalls einer breiteren

Methode

Anhörung

Aufhebung

von Rundschreiben

und Mitteilungen

Anhörung der Betroffenen

II. Banken und Effektenhändler

24 EBK-JB 2006

1 vgl. Jahresbericht 2005 S. 29 ff.2 vgl. Jahresbericht 2005 S. 28, 33, 69 und 793 vgl. Jahresbericht 2005 S. 29 ff.

Öffentlichkeit ein. Die Einladung zur Stellungnahme zu einem Diskussions-papier oder einem mit einem Erläuterungsbericht versehenen Regulierungs-entwurf erfolgt über die Internetseiten der Bankenkommission, auf welchendiese auch die eingegangenen Stellungnahmen veröffentlicht. Wer eineStellungnahme eingereicht hat, erhält zudem eine kurze, angemesseneRückmeldung.

Die Bankenkommission erliess interne Merkpunkte zum Regulierungspro-zess. Diese äussern sich auch zu technischen Fragen, wie etwa zur Einset-zung einer gemischten Arbeitsgruppe. Die Merkpunkte geben zudem vor,dass jede Regulierung, sobald sie verabschiedet ist, weiter betreut werdenmuss. So soll die Umsetzung einer Regulierung auf geeignete Weise – bei-spielsweise durch Referate und Tagungen – gefördert werden. Die Umset-zung soll mit vernünftigem Aufwand zudem kontrolliert und kritisch hinter-fragt werden. Gegebenenfalls erstellt die Bankenkommission einen Um-setzungsbericht. Häufige oder marktrelevante Anfragen beantwortet sielaufend über ihre Internetseite.1

1.3 Position der Bankenkommission zur Selbstregulierung

Als Folge verschiedener Finanzskandale in jüngerer Zeit wurden insbeson-dere im Ausland Zweifel laut, ob die Selbstregulierung in der Lage ist, denöffentlichen Interessen angemessen Rechnung zu tragen. Namentlich beider Börsenregulierung wurde die Frage aufgeworfen, ob der Wettbewerbunter den Wertpapiermärkten nicht Interessenkonflikte auslöse. Als Folgedieser Entwicklungen liess sich im Ausland in den vergangenen Jahren eherein Trend weg von der Selbstregulierung und hin zur staatlichen Regulie-rung beobachten. Die Bankenkommission nahm diese Entwicklung zumAnlass, eine Standortbestimmung vorzunehmen. Sie führte dazu Gesprächemit den Selbstregulierungsorganisationen, namentlich mit der Bankierver-einigung, der Swiss Funds Association, der SWX Swiss Exchange und derTreuhand-Kammer.

Auf der Basis dieses Meinungsaustausches legte die Bankenkommission ihreStrategie für die bestehende und künftige Rolle der Selbstregulierung imFinanzmarktrecht fest. Sie betonte erneut die zentrale Rolle der Selbstregu-lierung für die Schweiz. Sie erachtet die Selbstregulierung nicht als Ersatzfür staatliche Regulierung und auch nicht als Deregulierungsinstrument,

Betreuung bestehender

Regulierungen

Überprüfung der Rolle

der Selbstregulierung

Wichtige Rolle

der Selbstregulierung

II. Banken und Effektenhändler

EBK-JB 2006 25

1 vgl. http://www.ebk.admin.ch/d/faq/index.html

sondern als Entlastung und – in geeigneten Fällen – als Alternative zurstaatlichen Regulierung. Dafür bedarf sie jedoch eines staatlichen Rahmens,der ihr die notwendige Legitimität, Autorität und Glaubwürdigkeit verleiht.Selbstregulierung, die für allgemeinverbindlich und aufsichtsrechtlichdurchsetzbar erklärt wird, soll im Wesentlichen den Anforderungen an diestaatliche Regulierung genügen. Die Bankenkommission fordert die Selbst-regulierungsorganisationen auf, sicherzustellen, dass die Betroffenen imProzess der Erarbeitung der Selbstregulierung angehört werden und dassnach der Genehmigung die relevanten Informationen öffentlich zugänglichsind. Durch regelmässige Kontakte der Bankenkommission mit den einzel-nen Selbstregulierungsorganisationen soll eine Koordination zwischenSelbstregulierung und staatlicher Regulierung gewährleistet werden.

1.4 Rundschreiben Überwachung und interne Kontrolle

Die Bankenkommission setzte auf den 1. Januar 2007 das RundschreibenÜberwachung und interne Kontrolle in Kraft, das sich mit Fragen der Cor-porate Governance auseinandersetzt.1 Es differenziert nach Institutstypenund geht für eine Reihe von Bestimmungen vom Prinzip des Comply-or-Ex-plain aus.

Der Verwaltungsrat, das Organ für Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle,trägt die Verantwortung für die Reglementierung, Einrichtung und Über-wachung einer angemessenen internen Kontrolle, welche dem Institut an-gepasst und aus einer systematischen Risikoanalyse abgeleitet wird. ZurWahrnehmung seiner Aufgaben muss der Verwaltungsrat gewissen allge-meinen (beispielsweise fachlichen und zeitlichen) Voraussetzungen sowiespezifischen Anforderungen an seine Unabhängigkeit genügen (mindestensein Drittel der Mitglieder müssen unabhängig sein).

Ab einer gewissen Grösse und Komplexität eines Institutes bildet der Ver-waltungsrat zur fokussierten Überwachung und Beurteilung der Integritätder Finanzabschlüsse und der Prüfgesellschaft ein Audit Committee (Prü-fungsausschuss). Wird kein Audit Committee eingerichtet, sind einzelneVerwaltungsratsmitglieder mit der zielgerichteten Wahrnehmung der Auf-gaben eines Audit Committee zu beauftragen. Tochterinstitute sind von denBestimmungen zur Einrichtung eines Audit Commitees ausgenommen.

Unabhängigkeit

des Verwaltungsrates

Audit Committee

II. Banken und Effektenhändler

26 EBK-JB 2006

1 vgl. Ziff. I/4

Grundsätzlich hat jedes Institut eine interne Revision einzurichten. Diesestellt organisatorisch eine selbständige Einheit dar und ist dem Verwal-tungsrat oder einem seiner Ausschüsse unmittelbar unterstellt. Die interneRevision prüft und beurteilt die interne Kontrolle und trägt dadurch zuderen stetiger Verbesserung bei.

Die Geschäftsführung setzt die Vorgaben des Verwaltungsrates zur internenKontrolle um und richtet eine geeignete Organisationsstruktur ein. Sie sorgtinsbesondere für angemessene Prozesse für das Risikomanagement und dieEinhaltung der Normen (Compliance). Eine unabhängig in die Gesamtorga-nisation eingegliederte Compliance-Funktion unterstützt die Mitarbeiterund die Geschäftsführung bei der Durchsetzung und Überwachung der Nor-men. Die Risikokontrolle überwacht als unabhängige Kontrollfunktion lau-fend die Risikopositionen und das Risikoprofil des Institutes.

Die Prüfung und Beurteilung der Bestimmungen des Rundschreibens durchdie Prüfgesellschaft erfolgt nach den Vorgaben des Rundschreibens Prüfungund Prüfbericht. Mit Inkrafttreten des neuen Rundschreibens werden so-wohl das bisherige Rundschreiben 95/1 Interne Revision sowie die Richt-linien der Bankiervereinigung zur internen Kontrolle aufgehoben.

1.5 Rundschreiben Ratingagenturen

Die neue Eigenmittelverordnung ERV ermöglicht den Banken den Beizugvon Ratings anerkannter Ratingagenturen zur Berechnung der erforder-lichen Eigenmittel im Standardansatz für Kredit- und Marktrisiken. In einemneuen Rundschreiben Ratingagenturen präzisiert die Bankenkommissiondie Anforderungen für deren Anerkennung und legt das Verfahren fest. Dader Rundschreibenentwurf in der Anhörung auf positives Echo stiess,konnte die Bankenkommission das Rundschreiben weitgehend unverändertund gleichzeitig mit den übrigen Regulierungen zu Basel II auf den 1. Januar2007 in Kraft setzen.

Die Bankenkommission anerkennt eine Ratingagentur auf deren Gesuch hinfür Ratings für einzelne oder mehrere festgelegte Marktsegmente. Dabeimuss die Agentur darlegen, dass sie die im Rundschreiben festgelegtenAnforderungen an Objektivität, Unabhängigkeit, Zugang zu Ratings, Offen-legung, Ressourcen und Glaubwürdigkeit erfüllt. Anerkennt die Banken-kommission die Ratingagentur, ordnet sie deren Ratings in einer Konkor-danztabelle bestimmten Ratingklassen zu.

Interne Revision

Compliance

und Risikokontrolle

Positive Reaktion

in Anhörung

Anerkennungsprozess

II. Banken und Effektenhändler

EBK-JB 2006 27

Anerkannte Ratingagenturen unterliegen keiner ständigen Überwachungoder periodischen Kontrolle durch die Bankenkommission. Diese überprüftjedoch periodisch die Konkordanztabelle. Sie kann zudem jederzeit Infor-mationen einverlangen und gegebenenfalls die Anerkennung einer Rating-agentur überprüfen oder Massnahmen ergreifen.

Erste Anerkennungsgesuche sind eingegangen. Um sicherzustellen, dassBanken ab 1. Januar 2007 Ratings von anerkannten Ratingagenturen für dieBerechnung ihrer erforderlichen Eigenmittel verwenden können, nützt dieBankenkommission auch die Möglichkeit provisorischer Anerkennungen.

1.6 Rechnungslegungsvorschriften

Nach der grundlegenden Überarbeitung der Swiss GAAP FER beauftragtedie Bankenkommission eine gemischte Arbeitsgruppe unter ihrer Leitungmit Vertretern von Banken und Prüfgesellschaften mit der Revision ihrerRichtlinien zu den Rechnungslegungsvorschriften RRV-EBK. Die Richtlinienintegrieren nun die für Banken und Effektenhändler relevanten Positionender geänderten Swiss GAAP FER. Dadurch wird das System der Querver-weise abgeschafft, welches bei der Revision der RRV-EBK 2002 eingeführtworden war. Zudem soll diese Neuerung die Transparenz und die Sicherheiterhöhen.

Die Revision berücksichtigt im Weiteren folgende Punkte:• kleinere Anpassungen im Zusammenhang mit der Inkraftsetzung der

neuen Eigenmittelverordnung ERV• Integration der Klarstellungen zur Darstellung der verwalteten Vermögen

in die Richtlinien• bessere Übereinstimmung der Richtlinien, begriffliche Präzisierungen der

verschiedenen Abschlussmöglichkeiten und Festlegung einzelner Punkte• Integration des Rundschreibens 81/1: Bilanzierung von Edelmetallge-

schäften

Der Grossteil der Änderungen tritt erst für das Geschäftsjahr 2007 in Kraft.Einige besondere Aspekte, welche namentlich den Bereich der Vorsorgever-pflichtungen und die neuen Präzisierungen zur Darstellung der verwaltetenVermögen betreffen, gelten jedoch bereits für die Abschlüsse Ende 2006.Dieser Bereich wurde in der EBK-Mitteilung Nr. 38 thematisiert, die nunungültig ist.

Keine ständige

Überwachung

Revision der RRV-EBK

Inkrafttreten

II. Banken und Effektenhändler

28 EBK-JB 2006

Die gemischte Arbeitsgruppe führte die Überarbeitung der Rechnungs-legungsvorschriften fort.1 Sie verfolgt dabei zwei Hauptziele. Zum einenuntersucht sie, ob die Anwendung anerkannter internationaler Standardsauf der Ebene des statutarischen Einzelabschlusses möglich ist. Zum Zwei-ten konkretisiert sie den Differenzierungsgrundsatz, was mit der Gesamt-überarbeitung der nationalen Rechnungslegungsvorschriften für Bankenund Effektenhändler einhergeht.

Die Arbeitsgruppe setzte sich zudem mit den steuerlichen Fragen auseinan-der, die eine mögliche Anwendung der internationalen Standards auf statu-tarischer Ebene aufwirft. Sie beschäftigte sich auch mit dem Entwurf zurÄnderung des Obligationenrechtes, der jüngst in die Vernehmlassung ge-schickt wurde, sowie insbesondere mit den neuen Rechnungslegungs-bestimmungen. Zudem gründete sie eine Untergruppe, welche die Strukturder neuen Regulierungstexte untersucht. Die Arbeiten werden vermutlichbis 2009 fortdauern. Die Entwürfe der künftigen Regulierung sollten an-schliessend den politischen Instanzen vorgelegt werden. Für die vorgesehe-nen Änderungen wäre möglicherweise eine vorgängige Anpassung desBankengesetzes notwendig.

Auf Grundlage der neuen Eigenmittelverordnung entschied die Banken-kommission ein neues Rundschreiben zu erlassen. Es regelt die Anpassun-gen der Eigenmittel, die notwendig sind, um das anrechenbare Kernkapitalzu ermitteln, wenn der Abschluss nach einem international anerkanntenRechnungslegungsstandard erstellt worden ist. Das Rundschreiben Kern-kapital ersetzt die EBK-Mitteilung Nr. 32.

Das Rundschreiben berücksichtigt die Einführung einer Marktbewertungs-option (Fair Value Option) im IAS/IFRS-Regelwerk sowie die einschlägigenEmpfehlungen, die der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht im Juni 2006veröffentlichte.2 Nicht realisierte Gewinne, die nicht von Aktiven undPassiven des Handelsbestandes stammen, sind weiterhin aus den anrechen-baren Eigenmitteln zu beseitigen. Die Banken können jedoch eine Ausnah-meregelung für Aktiven und Passiven ausserhalb des Handelsbuches bean-tragen, die zum Fair Value bilanziert und deren Wertänderungen in der Er-folgsrechnung erfasst werden. Eine entsprechende Genehmigung wird imRahmen der Anforderungen des Basler Ausschusses gewährt und bedingtein spezielles Reporting.

Überarbeitung

der Rechnungslegungs-

vorschriften

Laufende Tätigkeit

Anpassung Rundschreiben

Kernkapital

Angleichung an die

internationalen Praktiken

II. Banken und Effektenhändler

EBK-JB 2006 29

1 vgl. Jahresbericht 2005 S. 41 f.2 vgl. Ziff. VI/2.1.3

1.7 Securities-Lending-and-Borrowing-Geschäfte

Bei der Schweizerischen Nationalbank und bei der Bankenkommissiongingen 2005 verschiedene Anfragen von Banken zur Behandlung von Repo-und Securities-Lending-and-Borrowing-Geschäften unter den geltendenLiquiditätsvorschriften ein. Nationalbank und Bankenkommission hattensich bereits 2003 in einem gemeinsamen Schreiben zur Behandlung vonRepo-Geschäften geäussert.1 Zu den Securities-Lending-and-Borrowing-Geschäften bestehen jedoch keine spezifischen Bestimmungen.

Um die Notwendigkeit und den Inhalt einer allfälligen Regulierung imBereich der Securities-Lending-and-Borrowing-Geschäfte beurteilen zukönnen, führte die Bankenkommission eine Umfrage bei fünf in diesemGeschäft tätigen Banken durch. Die Analyse der Antworten verdeutlichteeinerseits den bedeutenden Umfang dieses Geschäftes sowie insbesondereauch des ungedeckten Securities-Borrowing-Geschäftes mit Privatkundenund teilweise mit institutionellen Anlegern. Andererseits zeigte die Analyseauf, dass die Liquiditätssituation einer Bank mit diesen Geschäften mass-geblich beeinflusst werden kann, wobei die genauen Auswirkungen anhanddes bestehenden Liquiditätsausweises nicht nachvollziehbar sind.

Ausser der Verbuchung und der Offenlegung dieser Geschäfte wurde analy-siert, wie die von der Bankenkommission geforderte Risikoaufklärung desKunden2 in den jeweiligen Vertragswerken der Banken umgesetzt wird. DieBanken handeln dabei als Gegenpartei ihrer Kunden und nicht als blosseVermittler. Mit standardisierten Securities-Lending-Programmen borgensich die Banken Wertschriften von Kunden, welche dadurch ihr Absonde-rungsrecht im Konkursfall der Bank verlieren. Das bedeutet, dass die betrof-fenen Kunden nur noch einen Schadensersatzanspruch in Geld, aber keinenAnspruch auf Rückgabe der Wertschriften mehr geltend machen können. ImKonkursfall der Bank wird somit der Kunde, der an einem Securities-Len-ding-Programm teilnimmt, zu einem Gläubiger der Bank. Die Bankenkom-mission klärte deshalb bei den Banken auch ab, wie der Kunde für die ein-gegangenen Risiken entschädigt wird.

Die Liquiditäts- und Gläubigerschutzaspekte, welche sich aus diesem Ge-schäft ergeben, bewogen die Bankenkommission, weitere Gespräche mit derNationalbank zu führen, um die verschiedenen aufgeworfenen Fragen zumSecurities-Lending-and-Borrowing-Geschäft aus der Optik beider Behör-den zu vertiefen.

Behandlung unter

Liquiditätsvorschriften

Abklärung

Regulierungsaspekte

Umsetzung Risiko-

aufklärung

Gespräche

mit Nationalbank

II. Banken und Effektenhändler

30 EBK-JB 2006

1 vgl. http://www.ebk.admin.ch/d/publik/mitteil/index.html2 vgl. Jahresbericht 2002 S. 47 f.

1.8 Regulierungsbedarf Devisenhändler, Introducing Broker

Die Bankenkommission prüfte den Regulierungsbedarf von Devisenhänd-lern und Introducing Brokern. Der Bundesrat hatte – den Empfehlungeneiner Expertenkommission zur Erarbeitung des Bundesgesetzes über dieEidg. Finanzmarktaufsicht unter der Leitung von Prof. Zimmerli folgend –nicht nur auf eine allgemeine prudentielle Aufsicht über Vermögensverwal-ter verzichtet, sondern auch die Frage der Unterstellung der Devisenhänd-ler und Introducing Broker offengelassen.1

Die Bankenkommission stellte beim Devisenhändler Handlungsbedarf fest.In der Aufsichtspraxis wurden in diesem Bereich wiederholt Missbräucheaugenfällig. Im Blickfeld steht vor allem das Geschäftsmodell jener Devisen-händler, welche Kundengelder entgegennehmen und zur Auftragsabwick-lung Konti in eigenem Namen führen. Die Bankenkommission schlägt zurLösung des Problems vor, die Einlagen bei Devisenhändlern als bankmässi-ges Passivgeschäft zu betrachten. Damit bleibt der Devisenhandel künftigBanken vorbehalten. Die Qualifikation des Devisenhändlers als Bank stehtauch im Einklang mit dem Aufsichtsrecht umliegender Staaten, die denDevisenhändler, soweit erfasst, ebenfalls als Kreditinstitut betrachten. DieseAusdehnung des Geltungsbereiches des Bankengesetzes kann durch eineÄnderung von Art. 3a Abs. 3 Bst. c BankV erreicht werden. Die Bankenkom-mission beantragte beim Eidg. Finanzdepartement diese Anpassung.

Der praktische Nutzen einer verschärften Regulierung des IntroducingBrokers hingegen ist nicht offensichtlich. Dessen Haupttätigkeit besteht imWeiterleiten von Börsenaufträgen. Damit deckt er einen Teil des angestamm-ten Geschäftes des Vermögensverwalters ab. Eine eigenständige Regelungist daher wenig sinnvoll, ohne gleichzeitig den aufsichtsrechtlichen Statusdes Vermögensverwalters zu ändern. Die Bankenkommission gelangte des-halb zum Schluss, am rechtlichen Umfeld des Introducing Brokers festzu-halten. Der Introducing Broker wird somit weiterhin nur grenzüberschrei-tend als Vertreter erfasst, sofern er zu einem ausländischen Effektenhändlereine besonders enge Anbindung aufweist.2

1.9 Geschäftsbeziehungen mit Fiduciarie statiche

Die italienischen Fiduciarie statiche verwalten als Treuhänder das Vermögenreicher Privatkunden mit Wohnsitz in Italien. Die italienischen Gesetze ver-pflichten sie, die Konten und Depots, die sie für ihre Privatkunden verwal-

Auftrag

Verstärkte Aufsicht

über Devisenhändler

Kein Handlungsbedarf

bei Introducing Brokern

Wettbewerbsnachteil für

Schweizer Banken in Italien

II. Banken und Effektenhändler

EBK-JB 2006 31

1 vgl. Jahresbericht 2005 S. 40 f.2 vgl. EBK-RS 98/2

ten, in eigenem Namen bei einer Bank zu führen. Ohne schriftliche Geneh-migung ihrer Kunden dürfen sie deren Namen gegenüber der Bank nichtoffenlegen. Offenbar erfolgen solche Zustimmungen gegenüber Banken inItalien selten. Somit können die italienischen Niederlassungen von Schwei-zer Banken den wirtschaftlich Berechtigten der Fiduciarie statiche nichtaktenkundig machen. Die Schweizer Bankgruppen geraten dadurch in einenKonflikt mit der Geldwäschereiverordnung der Bankenkommission. Dieseverlangt, dass Schweizer Bankgruppen ihre Rechts- und Reputationsrisikenglobal erfassen, begrenzen und überwachen und die grundlegenden Prinzi-pien der Geldwäschereiverordnung weltweit beachten. Dazu gehört nachAuffassung der Bankenkommission auch, die wirtschaftlich an Kundenver-mögen Berechtigten zu kennen. Beachten die italienischen Niederlassungender Schweizer Banken jedoch diese Pflicht, sind ihnen Geschäftsbeziehun-gen mit nicht konzerneigenen Fiduciarie statiche praktisch verwehrt. EineSchweizer Bank zeigte der Bankenkommission diesen Wettbewerbsnachteilan. Sie folgte damit der Aufforderung der Geldwäschereiverordnung.

Die Bankenkommission kontaktierte daraufhin die Banca d’Italia. Dieseerläuterte, dass die Fiduciarie statiche zwar einer Geldwäscherei-, nichtjedoch einer prudentiellen Aufsicht unterstehen. Ihr aufsichtsrechtlicherStatus ist demnach mit demjenigen der ausschliesslich nach Geldwäscherei-gesetz beaufsichtigten Finanzintermediäre vergleichbar. Diese müssen beider Anlage von Kundengeldern die wirtschaftlich Berechtigten gegenüberden Banken nicht angeben. Dieses System wird im Bericht der FinancialAction Task Force von 2006 zu Italien nicht beanstandet. Deshalb entschieddie Bankenkommission, die schweizerischen Bankengruppen für die Ge-schäftsbeziehungen ihrer Niederlassungen in Italien mit Fiduciarie statichevon der Pflicht zu befreien, die wirtschaftlich Berechtigten festzustellen.1

Dadurch entfällt der Wettbewerbsnachteil der Schweizer gegenüber lokalenBanken. Die Bankenkommission informierte die Banca d’Italia über diesenEntscheid.

Bei Geschäftsbeziehungen zwischen Banken in der Schweiz und italieni-schen Fiduciarie statiche ist der Name des wirtschaftlich Berechtigten derFiduciarie statiche jedoch weiterhin offenzulegen. Diese Geschäftsbezie-hungen der Schweizer Banken werden somit gleich behandelt wie jene mitanderen prudentiell nicht überwachten Vermögensverwaltern. Aus Sicht derBankenkommission besteht trotz der Praxis in Italien kein Anlass, dieanonyme Anlage von Vermögenswerten bei Schweizer Banken wieder zugestatten.

Ausnahmeregel

aus Wettbewerbsgründen

Geschäftsbeziehungen

in der Schweiz

nicht betroffen

II. Banken und Effektenhändler

32 EBK-JB 2006

1 vgl. EBK-Mitteilung Nr. 43

1.10 Revision Geldwäschereiverordnung

In der Schweiz wie auch in anderen Ländern sind die vierzig Empfehlungender Financial Action Task Force FATF sowie die neun Sonderempfehlungenzur Terrorismusbekämpfung von 2003 noch nicht vollständig umgesetzt.Obwohl der Bericht der FATF zum dritten Schweizer Länderexamen von2005 feststellte, dass die Schweiz insgesamt über ein gutes Geldwäscherei-abwehrdispositiv verfügt, kritisierte die Organisation eine Reihe von Punk-ten.1 So beurteilte sie die Regeln über Korrespondenzbankbeziehungen unddie Bestimmung der Geldwäschereiverordnung, auf Angaben zum Auftrag-geber bei Zahlungsüberweisungen in begründeten Fällen verzichten zukönnen, als nicht mit den Empfehlungen konform.

Die Bankenkommission setzte eine gemischte Arbeitsgruppe, der auchBankenvertreter angehören, ein, um den Anpassungsbedarf der Geldwä-schereiverordnung zu prüfen und Änderungsvorschläge auszuarbeiten. DieArbeitsgruppe koordiniert ihre Arbeiten zeitlich und inhaltlich mit den Ar-beiten zur Revision des Geldwäschereigesetzes.

1.11 Revision Aktien- und Rechnungslegungsrecht

Die Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechtes im Obligationen-recht bezweckt die Verbesserung der Corporate Governance, die Neurege-lung der Kapitalstrukturen, die Aktualisierung der Regelung der General-versammlung und die Neuregelung der Rechnungslegung. In ihrer Stellung-nahme begrüsste die Bankenkommission den Vorentwurf der Revision.

Sie befürwortet insbesondere die Stärkung der Aktionärsrechte, die Ab-schaffung der Inhaberaktien sowie die Beschränkung der Haftung der Revi-sionsstelle. Bei den Dispoaktien – kotierten Namenaktien, deren Eigen-tümer sich nach einem Erwerb über die Börse nicht im Aktienbuch eintragenlassen – schlägt die Bankenkommission die Einführung eines Nominee-systems sowie Bestimmungen vor, welche die Blockierung von Aktienver-käufen vor der Generalversammlung verhindern. Sie unterstützt die vorge-sehene Einzelwahl der Verwaltungsratsmitglieder, nicht aber deren jährlicheWahl. Letztere könnte die Stellung unabhängiger Verwaltungsräte schwä-chen, wenn sie mit einer durch ein starkes Management organisierten Ab-wahl bedroht werden.

Revision der

Geldwäschereiverordnung

Position der

Bankenkommission

II. Banken und Effektenhändler

EBK-JB 2006 33

1 vgl. Jahresbericht 2005 S. 112 f.

Bei den Management-Entschädigungen erachtet die Bankenkommission dieMöglichkeit von Konsultativabstimmungen der Generalversammlung überEntschädigungssysteme als prüfenswerte Variante. Weiter regt sie eine ge-setzliche Verpflichtung zur Offenlegung von Management-Transaktionen,eine grundsätzlich differenziertere Regelung für kotierte Gesellschaften so-wie die Prüfung eines einheitlichen Regelungsortes der Sondervorschriftenfür börsenkotierte Gesellschaften an.

Die Bankenkommission beurteilt auch die Überarbeitung der Rechnungs-legungsvorschriften insgesamt positiv. Nach dem Entwurf bleiben strengerespezialgesetzliche Bestimmungen vorbehalten. Die Formulierung «stren-gere» kann jedoch leicht zu Interpretationsproblemen führen. Die Banken-kommission schlug daher vor, das Wort zu streichen. Sie wies auch aufUnklarheiten in den neuen Artikeln zur Zulässigkeit stiller Reserven hin.Der Entwurf sieht zudem vor, dass gewisse Unternehmen einen konsolidier-ten Abschluss bzw. einen zusätzlichen Einzelabschluss in Einklang miteinem der anerkannten Rechnungslegungsstandards vorlegen müssen. DieBankenkommission verwies auf die Kosten und die Schwierigkeiten desDual-Accounting. Sie schlug deshalb vor, die Anwendung dieser Standardsauf der Ebene des statutarischen Einzelabschlusses zu untersuchen – nachdem Beispiel der Arbeitsgruppe, die mit der Revision der Rechnungs-legungsvorschriften für Banken betraut wurde.1 Hierfür sollten auch dieSteuerbehörden eingebunden werden.

1.12 Bucheffektengesetz

Im November legte der Bundesrat den Entwurf eines Bucheffektengesetzesvor. Das neue Gesetz regelt das Recht der zentral verwahrten Wertpapiere(mediatisierte Verwahrung) und deren Übertragung über Abwicklungssys-teme ohne physische Übergabe. Die nach heutigem Wertpapierrecht not-wendige Verbindung des Rechtes mit der Urkunde ist in der Praxis zu einerjuristischen Fiktion verkommen. Die Bankenkommission begrüsst deshalbdas Gesetz als rechtssicherheits- und finanzplatzfördernde Massnahme. Siehofft auf dessen baldige Behandlung in den eidgenössischen Räten. Zudembegrüsst sie eine rasche Ratifikation des Haager Wertpapierübereinkom-mens. Dieses kollisionsrechtliche Übereinkommen vereinfacht die Bestim-mung des anwendbaren Rechtes bei der grenzüberschreitenden Verwahrungvon Wertpapieren. Die Bankenkommission unterstützt im Weiteren die

Management-

Entschädigungen

und -Transaktionen

Rechnungslegung

II. Banken und Effektenhändler

34 EBK-JB 2006

1 vgl. Ziff. 1.6

Absicht, in der Schweiz eine diplomatische Schlusskonferenz zum Uni-droit-Wertpapierübereinkommen (materielle Rechtsvereinheitlichung) ab-zuhalten.

1.13 Nachrichtenlose Vermögenswerte

Der Bundesrat beauftragte das Eidg. Finanzdepartement und das Eidg. Jus-tizdepartement Alternativen zu einem Bundesgesetz über nachrichtenloseVermögenswerte zu prüfen. Vorgeschlagen wurden eine öffentlich-recht-liche und eine privatrechtliche Lösung. Die privatrechtliche Variante ist einereine Vertragslösung. Sie besteht in einer Teilrevision des Obligationenrech-tes und allenfalls des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag. Dieöffentlich-rechtliche Variante besteht aus einer Teilrevision des Banken-sowie des Versicherungsaufsichtsgesetzes und des Bundesgesetzes über denVersicherungsvertrag. Sie entspricht grundsätzlich der von der Bankenkom-mission in die politische Diskussion eingebrachten Minimalvariante imSinne eines kurzen Auftrages zur Selbstregulierung.1 Allerdings wird aufeine analoge Gesetzesregelung für die Postfinance, die Effektenhändler unddie Fondsleitungen verzichtet. Der Entscheid des Bundesrates steht nochaus.

Die Bankenkommission befürwortet das Fortführen der Arbeiten an einergesetzlichen Regelung. Sie unterstützt deshalb den Vorschlag einer öffent-lich-rechtlichen Minimalvariante. Diese Lösung dürfte einfacher zu reali-sieren sein als ein selbstständiges Bundesgesetz über nachrichtenloseVermögenswerte. Zudem erleichtert sie die nötige Gesetzesregelung dernachrichtenlosen Vermögenswerte. Die Banken wollen zu Recht von derVerpflichtung zur ewigen Weiterführung von nachrichtenlosen Konten be-freit werden. Die Selbstregulierung alleine kann entscheidende Fragen –beispielsweise, wann Ansprüche von Kunden enden oder wann und nachwelchem Verfahren Vermögenswerte an ein Gemeinwesen übergehen – nichtlösen. Die Vergangenheit zeigte zudem die zentrale internationale Dimen-sion der Behandlung nachrichtenloser Vermögen angesichts der zahlreichenausländischen Kunden des Schweizer Finanzplatzes.

Stand der Gesetzgebung

Gesetzliche Regelung

nötig

II. Banken und Effektenhändler

EBK-JB 2006 35

1 vgl. Jahresbericht 2005 S. 37

1.14 Neue Bundesrechtspflege

Am 1. Januar 2007 nimmt das neu geschaffene Bundesverwaltungsgerichtseine Arbeit auf. Es wird in Anwendung des Verwaltungsgerichtsgesetzes alserste Rechtsmittelinstanz Beschwerden gegen Verfügungen der Bankenkom-mission behandeln. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die richtige Fest-stellung des Sachverhalts und die korrekte Rechtsanwendung inklusiverechtmässiger Ermessensausübung.

Das Bundesgericht wird sich mit Verfügungen der Bankenkommission nurnoch als zweite Instanz befassen. Es beschränkt sich auf die Kontrolle derrichtigen Rechtsanwendung. Bei Amtshilfeentscheiden des Bundesverwal-tungsgerichts, die sich auf Art. 38 BEHG stützen, ist jedoch keine Weiter-zugsmöglichkeit an das Bundesgericht vorgesehen.

Die praktischen Auswirkungen der Revision der Bundesrechtspflege auf dieArbeit der Bankenkommission bleiben abzuwarten. Es wird sich insbeson-dere zeigen müssen, ob und wie sich der Ausbau des Instanzenzuges auf dieVerfahrensdauer auswirken wird und ob dies den Aufwand der Bankenkom-mission merklich erhöht.

2 Praxis der Aufsichtsbehörde2.1 Risikoorientierte Überwachung und Frühwarnsystem

Die Überwachung der Banken und Effektenhändler durch die Bankenkom-mission erfolgt risikoorientiert. Die knappen Ressourcen werden primärdort eingesetzt, wo die grössten Risiken zu erwarten sind. Dazu werden dieInstitute in Klassen eingeteilt. Art und Umfang der Überwachungstätigkeitleiten sich direkt aus der entsprechenden Klasse ab, wobei unvorherge-sehene Ereignisse jederzeit zu Umklassierungen führen können. Die Zuwei-sung ist zweistufig. Eine erste Qualifikation erfolgt aufgrund der Bedeutungdes einzelnen Institutes für die Stabilität des Schweizer Bankensystems.In einem zweiten Schritt erfolgt die Zuweisung in die einzelnen Überwa-chungsklassen mit Unterstützung eines Frühwarnsystems.1

Die Analyse der Kennzahlen sowie der qualitativen Informationen der Prü-fer bilden die Datengrundlage für das Arbeitsinstrument Frühwarnsystem.Die aus diesen Daten berechnete, vom zuständigen Linienüberwacher zuvalidierende Risikoeinschätzung unterstützt die Bankenkommission in ihrerÜberwachungstätigkeit.

Erste Instanz

Bundesverwaltungsgericht

Auswirkungen auf

Bankenkommission offen

Risikoorientierte

Überwachung

Automatisierte

Risikoeinschätzung

II. Banken und Effektenhändler

36 EBK-JB 2006

1 vgl. Jahresbericht 2005 S.55 f.

Im Frühwarnsystem werden quantitative Werte, das heisst Kennzahlen undauch qualitative Informationen nach dem CAMELS-Modell verarbeitet. Die-ser Ansatz analysiert das zu beurteilende Institut in den sechs TeilbereichenCapital adequacy, Asset quality, Management factors, Earnings, Liquidityund Sensitivity to market risk. Die quantitativen Inhalte basieren auf denZahlen aus dem jährlichen und dem halbjährlichen Aufsichtsreporting1,ergänzt mit Daten aus dem Eigenmittelausweis, der Zinsrisikomeldung unddem Liquiditätsausweis. Bei den qualitativen Inhalten wird auf Informatio-nen aus dem Prüfbericht und Erkenntnisse aus der Prüfung des Institutesabgestützt. Die Kategorie Management factors bildet bei den qualitativenKriterien das Schwergewicht. Sie deckt insbesondere Qualitätsmerkmaleüber die Leitungsorgane, die Organisation, das interne Kontrollsystem unddas Risikomanagement ab. Die Kennzahlen und Informationen, die darausvorliegen, werden innerhalb von Vergleichsgruppen gemessen und ermög-lichen so die Zuweisung in die Überwachungsklassen. Mit der Gewichtungund der Kalibrierung der quantitativen und qualitativen Inhalte sowie mitdem Ausbau der Analysefunktionen sollen das Frühwarnsystem weiterent-wickelt und die Ratingfunktionen getestet werden.

Das Einreichen der Daten zu den qualitativen Kriterien durch die Prüfge-sellschaften konnte einem Testlauf unterzogen werden. Für das Berichtsjahr2006 erfolgt die qualitative Datenerhebung erstmals für alle Banken undEffektenhändler.

Die Bankenkommission beabsichtigt, die Institute und Prüfgesellschaftenangemessen und zielgruppengerecht über die sie betreffenden Ergebnissedes Frühwarnsystems zu informieren.

2.2 Effektenhändlerstatus für Vermögensverwalter

2005 eröffnete die Bankenkommission Vermögensverwaltern ausländischerKollektivanlagen die Möglichkeit zur freiwilligen Unterstellung als Effekten-händler unter das Börsengesetz. Damit sollten Wettbewerbsnachteile aus-geräumt werden, welche den betroffenen Gesellschaften mit Sitz in derSchweiz mangels angemessener Aufsicht erwachsen würden.2 Sechs Ver-mögensverwalter haben diese Möglichkeit genutzt und eine Bewilligung alsEffektenhändler erlangt.

Frühwarnsystem

Testlauf

qualitative Kriterien

Ausgangslage

II. Banken und Effektenhändler

EBK-JB 2006 37

1 vgl. EBK-RS 05/42 vgl. Jahresbericht 2005 S. 40 f.

Auch die freiwillig unterstellten Effektenhändler mussten sich grundsätz-lich an die Bewilligungsvoraussetzungen des Effektenhändlerstatus halten.Wo sinnvoll und zweckmässig, war die Bankenkommission jedoch bereit,gewisse Erleichterungen zu gewähren. So wurden die organisatorischen An-forderungen den konkreten Umständen angepasst. Kleinere Organisations-einheiten ohne Gruppenzugehörigkeit wurden von der Pflicht zur Errich-tung einer internen Revision befreit. Ebenso wurde auf Antrag von der Ein-haltung der Meldepflichten gegenüber der Börse abgesehen.

Mit Inkrafttreten des Kollektivanlagengesetzes1 steht den Vermögensver-waltern ausländischer Kollektivanlagen die Möglichkeit der freiwilligenUnterstellung von Gesetzes wegen offen. Damit wird ein im Vergleich zumEffektenhändler minder regulierter prudentieller Überwachungsstatus ge-schaffen, welcher der EU-Richtlinie entsprechen soll. Auf diesen Zeitpunkthin ist damit zu rechnen, dass ein Teil der freiwillig unterstellten Effekten-händler ihr Bewilligungskleid eintauschen wird.

2.3 Solokonsolidierung

Banken haben eine Vielzahl von Aufsichtsvorschriften gleichzeitig auf StufeEinzelinstitut (Bank) und konsolidiert (Finanzgruppe) zu erfüllen. Unterden quantitativen Vorschriften trifft diese Feststellung insbesondere auf dieEigenmittel- und Risikoverteilungsvorschriften zu. Die finanziellen Bezie-hungen (Beteiligung und Finanzierung) zwischen einer Bank und ihrenGruppengesellschaften sind bei der Einzelinstitutsbetrachtung im Unter-schied zur konsolidierten Sicht nicht eliminiert. Ausleihungen einer Bank anihre Gruppengesellschaften haben Eigenmittelanforderungen zur Folge.Unabhängig davon setzen die Risikoverteilungsvorschriften diesen Finan-zierungen zugleich betragsmässige Grenzen.

Die Solokonsolidierung ist eine Erleichterung bei den Eigenmitteln und beider Risikoverteilung auf Stufe Einzelinstitut. Qualifiziert eine Gruppen-gesellschaft für die Solokonsolidierung, kann sie vorkonsolidiert und, ver-gleichbar einer Zweigniederlassung, nicht mehr als Drittpartei, sondern alsTeil der Bank betrachtet werden. Die Finanzbeziehungen zwischen Bankund solokonsolidiertem Unternehmen werden ausgeblendet.

Angepasstes

Bewilligungskleid

Perspektiven

Problemstellung

Erleichterung

für Einzelinstitut

II. Banken und Effektenhändler

38 EBK-JB 2006

1 vgl. Ziff. I/3

Die Solokonsolidierung entfaltet keine rechtliche Wirkung ausserhalb derAufsichtsbetrachtung. Insbesondere bleibt ein solokonsolidiertes Unterneh-men ein von der Bank getrenntes Rechtssubjekt. Nach Beurteilung derBankenkommission kann der Widerspruch, dass die Bank solokonsolidiertmit der Bank als Rechts- und Haftungssubjekt nicht identisch ist, akzeptiertwerden. Bedingung ist allerdings, dass jede solokonsolidierte Gruppenge-sellschaft im Bedarfsfall zeitlich rasch in die Bank integriert werden könnte.

Für ihren ersten Entscheid zur Solokonsolidierung stellte die Bankenkom-mission eine Reihe von Kriterien auf. So muss eine Gruppengesellschaft diespezielle Nähe zur Bank insbesondere dadurch ausweisen, dass entwederihre Refinanzierungs- oder ihre Anlageseite zu 95 Prozent die Bank alsGegenpartei haben. Neben der kapital- und stimmrechtmässigen Beherr-schung von mindestens 85 Prozent hat jedes solokonsolidierte Unterneh-men auch im Risikomanagement vollständig integriert zu sein. Schliesslichdürfen einer raschen Integration solcher Gesellschaften keine rechtlichenoder regulatorischen Hindernisse entgegenstehen.

2.4 Business Continuity Planning

Die Terroranschläge, die Naturkatastrophen und die Seuchen der letztenJahre führten die Anfälligkeit der Finanzmarktteilnehmer und -systemedeutlich vor Augen. Die Sensibilisierung für derartige Ereignisse und ihrerealen und potentiellen Auswirkungen auf das Funktionieren von nationa-len und internationalen Finanzmärkten stieg merklich.

Auf internationaler Ebene veröffentlichte das Joint Forum sieben Grund-sätze zum Business Continuity Planning BCP, welche sich sowohl an dieFinanzmarktteilnehmer wie auch an die Aufsichtsbehörden richten. DieGrundsätze nehmen unter anderem den Verwaltungsrat und die Geschäfts-leitung in die Pflicht, ein solides BCP aufzubauen. Das Joint Forum fordertzudem Standards und Schadenminderungsziele für grosse betriebliche Stör-fälle. Es verweist auf die zentrale Rolle der internen und externen Kommu-nikation bei grossen betrieblichen Störungen und auf die Notwendigkeitvon BCP-Tests.

Die Bankenkommission empfiehlt deshalb den von ihr überwachten Bankenund Effektenhändlern sowie den Systembetreibern SWX Swiss Exchange,SIS SegaInterSettle, SIS x-clear usw., Grundlagen für ein sinnvolles BCP zuerarbeiten und umzusetzen.

Solokonsolidierung

als Fiktion

Kriterien

der Bankenkommission

Internationale Grundsätze

II. Banken und Effektenhändler

EBK-JB 2006 39

Um die Vorgaben des Joint Forum auch in der Schweiz pragmatisch zu er-füllen, kam die Bankenkommission mit der Bankiervereinigung überein, dieGrundlagen für ein BCP auf dem Wege der Selbstregulierung zu erarbeiten.In einem ersten Schritt empfahl die Bankiervereinigung ihren Mitgliederneinen Pandemieplan nach den Vorgaben des Bundesamtes für Gesundheitauszuarbeiten. Im Weiteren verfasst sie für ihre Mitglieder Empfehlungenüber das BCP. Sie beabsichtigt, diese 2007 zu veröffentlichen.

2.5 Retrozessionen und Vermögensverwaltung

Mit Urteil vom 22. März 2006 entschied das Bundesgericht einen zivilrecht-lichen Streitfall (Auftragsvertrag) zwischen einem unabhängigen Vermö-gensverwalter und dessen Kunden.1 Es verpflichtete den Vermögensverwal-ter, seinem Kunden die Entschädigungen (Retrozessionen) weiterzugeben,welche er von der kontoführenden Bank erhalten hatte. Dies folgt für dasBundesgericht aus dem allgemeinen Auftragsrecht, wenn der Kunde nichtausdrücklich (was zulässig sei) auf die Retrozessionen verzichte. Im konkre-ten Fall verneinte das Gericht einen gültigen Verzicht.

Die Bankenkommission setzte sich mit den Auswirkungen des Entscheidesdes Bundesgerichtes auf den von ihr überwachten Finanzsektor auseinan-der. Das Thema Retrozessionen und Vertriebsentschädigungen ist für dieBankenkommission vor allem wegen der damit je nach den Umständen ver-bundenen Interessenkonflikten aufsichtsrechtlich von Bedeutung. Unmit-telbarer regulatorischer Handlungsbedarf besteht jedoch nicht. Vor demHintergrund ihres Bestrebens nach vermehrter Kostentransparenz2 will dieBankenkommission das Thema jedoch weiter vertiefen und dazu auch Ge-spräche mit Marktteilnehmern führen.

2.6 Allgemeine Geschäftsbedingungen

Im Rahmen einer Klausur befasste sich die Bankenkommission mit den All-gemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Banken. Fachkreise kritisierenBanken sowie auch andere Branchen, durch AGB den gesetzlichen Spiel-raum zulasten ihrer Kunden auszunützen. Für die Bankenkommission stelltesich die Frage, ob das Thema von aufsichtsrechtlicher Bedeutung ist. Sie ver-neinte dies weitgehend. Insbesondere hält sie eine vorgängige Genehmi-

Selbstregulierung durch

die Bankiervereinigung

Entscheid

des Bundesgerichtes

Vertiefung des Themas

Keine aufsichtsrechtliche

Bedeutung

II. Banken und Effektenhändler

40 EBK-JB 2006

1 vgl. BGE 132 III 4642 vgl. Ziff. III/1.4

gung oder eine nachträgliche Prüfung der AGB durch die Aufsichtsbehördefür nicht sachgerecht. Aus ihrer Sicht besteht kein Anlass, in Abweichungvom allgemeinen Zivilrecht Sonderregeln für Banken zu schaffen. Ob allen-falls durch eine Gesetzesnorm für alle Branchen eine richterliche Inhalts-kontrolle von AGB geschaffen werden soll, ist eine Frage, welche nicht nurdie Banken betrifft. Eine Expertenkommission wiederholte einen solchenVorschlag im Rahmen der Revision des Versicherungsvertragsrechtes.

Die Ausgestaltung der AGB der Banken und der vorformulierten Standard-verträge für besondere Geschäfte kann jedoch Probleme aufwerfen, die überFragen des allgemeinen Zivilrechtes hinausgehen. Die Bankenkommissionbehält sich deshalb grundsätzlich vor, in Einzelfällen Fragen aufzugreifen,welche auch Gegenstand von AGB sind. Zu denken ist beispielsweise an dieim Börsengesetz verankerte Pflicht, im Effektenhandel kundengerecht aufbesondere Risiken einzelner Geschäfte hinzuweisen. Die Bankenkommis-sion begrüsst es zudem, wenn die Banken ihre AGB und vorformuliertenStandardverträge verstärkt als Teil ihrer Geschäftspolitik betrachten unddiese kundenfreundlich, transparent und fair formulieren.

2.7 Verfahren gegen Banken und Effektenhändler

Bei Hinweisen auf schwere Missstände oder schwere Verletzungen von Auf-sichtsrecht eröffnet die Bankenkommission ein eingreifendes Verwaltungs-verfahren.1 Solche Verfahren, die in einer anfechtbaren Verfügung enden,werden nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes ge-führt. Besonderes Augenmerk legt die Bankenkommission auf die Wahrungder Parteirechte. Das ist anspruchsvoll, wenn viele Parteien am Verfahrenteilnehmen. Diese haben ein Akteneinsichtsrecht, können an der Einver-nahme von Zeugen und anderen Parteien teilnehmen und Fragen stellenund zum Ergebnis der Sachverhaltserhebung Stellung nehmen.

In der Sachverhaltserhebung werden vielfach zahlreiche Parteien und Zeu-gen einvernommen und eine grosse Zahl von Akten aus verschiedenenQuellen wie Instituten, Prüfgesellschaften, in- und ausländischen Behördenoder Kunden bearbeitet. Die Bankenkommission oder von ihr mandatierteUntersuchungsbeauftragte prüfen teilweise auch selbst bei einer Bank odereinem Effektenhändler vor Ort oder stellen Akten sicher. Zudem muss dieBankenkommission gelegentlich selber Amts- und Rechtshilfegesuche anin- und ausländische Behörden stellen.

Kundenfreundliche

Formulierung

Wahrung der

Verfahrensrechte

Sachverhaltserhebungen

II. Banken und Effektenhändler

EBK-JB 2006 41

1 vgl. Jahresbericht 2004 S. 39

Die Bankenkommission führt eingreifende Verwaltungsverfahren bei Ban-ken und Effektenhändlern in der Instituts- oder der Marktaufsicht durch.Bei der Institutsaufsicht wird die Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzun-gen, der prudentiellen und der Geldwäschereivorschriften geprüft, währendin der Marktaufsicht Fälle von Marktmissbrauch abgeklärt werden.

Das eingreifende Verwaltungsverfahren ist ein wirkungsvolles Mittel zurhoheitlichen Durchsetzung des Aufsichtsrechtes. Da jedes eingreifende Ver-waltungsverfahren, insbesondere ein Mehrparteienverfahren, aufwendig ist,setzt die Bankenkommission das Instrument gezielt ein. Wenn sie das Vor-gehen festlegt, reflektiert sie die Interessen, die gefährdet sind, die Schwereder Gesetzesverletzung oder des Missstandes, deren Wesentlichkeit mitBlick auf die Ziele des Aufsichtsrechtes, den Zeitfaktor, den Umstand, ob dasInstitut den Missstand anerkennt und Massnahmen zu dessen Behebungergriffen hat, sowie die Verfügbarkeit von Ressourcen, um ein möglichstzeitnahes Verfahren zu gewährleisten.

Auch 2006 stellte die Bankenkommission bei einzelnen Banken undEffektenhändlern Missstände oder Gesetzesverletzungen fest, verfügte undordnete, wo nötig, Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigenZustands an.

Dazu gehörten:• Konflikte zwischen den Gesellschaftern einer Privatbank.• Gewährung von Krediten auf Wunsch der ausländischen Mutterbank an

von ihr kurzfristig vermittelte Kunden durch die schweizerische Tochter-bank. Die Tochterbank hatte die ungewöhnlichen Umstände wie etwa denVerwendungszweck der Kredite nicht sorgfältig abgeklärt.1

• Falsche Angaben auf Formularen, die zur Verwendung gegenüber einerausländischen Börsenaufsichtsbehörde bestimmt waren, indem zwei Ban-ken vorgaben, im eigenen Namen auf eigene Rechnung zu handeln, wäh-rend sie in Wahrheit für Kunden handelten.

• Ungenügende Dokumentation ungewöhnlicher Geschäftsbeziehungenund Transaktionen, aktive Mithilfe bei der Umgehung von ausländischenSteuervorschriften, Abwicklung von problematischen Transaktionen überGruppengesellschaften.

• Fehlende Wirksamkeit der Funktionentrennung und der Einhaltung desOrganisationsreglementes.

Trennung von Instituts-

und Marktaufsicht

Priorisierung

und Opportunität

Verfahrensthemen

II. Banken und Effektenhändler

42 EBK-JB 2006

1 vgl. EBK-Bulletin 49/2006 S. 27 f.

Im Februar 2006 bestätigte das Bundesgericht einen Entscheid der Banken-kommission aus dem Jahr 2004 zur Anwendbarkeit der schweizerischenVorschriften über die Geldwäschereibekämpfung auf Kundenbeziehungender ausländischen Tochterbank.1 Das Bundesgericht befand die von derBankenkommission entwickelten Kriterien für die Anwendbarkeit für ge-setzeskonform. Ebenso bestätigte das Bundesgericht eine gegenüber derschweizerischen Mutterbank für eine besonders risikobehaftete Kundenbe-ziehung verfügte Einschränkung von Transaktionen.2

Erkenntnisse aus einer Strafuntersuchung sowie zusätzliche Abklärungender Bankenkommission ergaben, dass ein Geschäftsleitungsmitglied einerBank in diverse problematische, zum Teil aber einige Jahre zurückliegendeSachverhalte verwickelt war. Dazu gehörten das Ausnützen von Informatio-nen über Kundentransaktionen für eigene Geschäfte, Selbstbevorteilungbeim Initial Public Offering eines Unternehmens, mehrfache Verletzungenvon Haltefristen sowie massive Steuervergehen. Die Bankenkommissionerachtet Steuerdelikte eines Bankorgans als mit dem Gewährserfordernisgrundsätzlich nicht vereinbar. In Anlehnung an ihre bisherige Praxis3 wiessie deshalb darauf hin, dass nicht akzeptiert werden kann, wenn sich ein lei-tendes Bankorgan in eigener Sache bewusst über die Gesetzgebung imSteuerrecht hinwegsetzt. Das gilt insbesondere dann, wenn der Verstossmit gezielten Vorkehren zur Vertuschung verbunden wird. Aufgrund des vonder Bankenkommission erhobenen Sachverhalts verzichtete die Bank aufdie weiteren Dienste des Betroffenen als leitendes Organ. Da der Bankselbst kein Vorwurf zu machen war, stellte die Bankenkommission ihr Ver-fahren ein.

2.8 Verfahren gegen unbewilligte Finanzintermediäre

Die Bankenkommission erliess 29 Verfügungen mit Massnahmen gegenüberinsgesamt 57 Gesellschaften und natürliche Personen wegen illegaler Tätig-keiten im Sinne des Banken-, Börsen- oder Anlagefondsgesetzes. Sechs derbetroffenen Gesellschaften wurden in Liquidation gesetzt. In vielen Fällenwurde zugleich mit der illegalen Tätigkeit die Insolvenz festgestellt undgegenüber 36 Gesellschaften und natürlichen Personen auch der Konkurseröffnet. In zwei Fällen setzte die Bankenkommission einen Sachwalter ein,nachdem eine illegale Anlagefondstätigkeit in und von der Schweiz aus

Bundesgerichtsentscheid

Steuervergehen eines

Geschäftsleitungsmitglieds

II. Banken und Effektenhändler

EBK-JB 2006 43

1 vgl. Jahresbericht 2005 S. 45 f.2 vgl. EBK-Bulletin 49/2006 S. 36 f.3 vgl. EBK-Bulletin 22/1992 S. 27 ff.

festgestellt worden war. Zur Abklärung des Sachverhaltes und zur Siche-rung der Anlegerinteressen musste in 23 Verfahren als vorsorgliche Mass-nahme ein Untersuchungsbeauftragter eingesetzt werden.

Mehrfach musste sich die Bankenkommission mit Fällen auseinandersetzen,in denen Anlegern Investitionen in Edelholzplantagen angeboten wurden.Ihre Anlagen dienten jedoch nur vordergründig dem Erwerb von eigenenBaumbeständen. Tatsächlich ging es nie darum, dass ein einzelner Anlegerüber seine Bäume frei hätte verfügen können. Vielmehr bestand lediglich einAnspruch auf eine anteilmässige Beteiligung an einem späteren Verkaufs-erlös. Bei den zur Pflanzung und Bewirtschaftung der Bäume entgegenge-nommenen Geldern handelte es sich demzufolge um Publikumseinlagen.Eine Ausnahmeregelung nach Art. 3a Abs. 3 Bst. a BankV lag nicht vor, dadie Einlagen keine Gegenleistung aus einem Vertrag auf Übertragung vonEigentum darstellten. Diese Praxis der Bankenkommission wurde inzwi-schen vom Bundesgericht in einem ersten Entscheid bestätigt.1

In einem weiteren Entscheid definierte das Bundesgericht die Anforderun-gen an ein Verrechnungssystem, damit es – unter Vorbehalt der individuel-len Unterstellung durch die Bankenkommission nach Art. 1bis BankG – nichtbewilligungspflichtig ist.2 Demnach muss das Verrechnungssystem so ge-führt werden, dass sich eine Buchungszentrale auf die von den Teilnehmernbeantragte Umbuchung beschränkt, ohne Möglichkeit der Barauszahlung.Die Buchungszentrale wird so weder Gläubigerin noch Schuldnerin der ver-buchten Guthaben. Im konkreten Fall waren jedoch auf einem ParallelkontoEin- und Auszahlungen möglich, weshalb eine bewilligungspflichtige Tätig-keit nach Bankengesetz gegeben war.

Im selben Entscheid äusserte sich das Bundesgericht zur rechtlichen Qua-lifikation von zusätzlich einbezahltem Genossenschaftskapital. DiesesKapital konnte von den Genossenschaftern gekündigt werden, worauf dervereinbarte Betrag unabhängig von der Geschäftslage innerhalb einer be-stimmten Frist rückzahlbar wurde. Aufgrund dieser Rückzahlungsverpflich-tung hielt das Bundesgericht fest, dass es sich bei diesem Zusatzkapitalnicht um Eigenmittel der Genossenschaft, sondern um Publikumseinlagenund damit um Fremdkapital handelte. In verschiedenen anderen zu beur-teilenden Fällen erwarben die Anleger Aktien der Gesellschaft und erhöhtendamit vermeintlich deren Eigenkapital. Da jedoch jeweils eine Rückzahlungzu vorbestimmten Fristen oder nach Kündigung zugesichert wurde, waren es

Einlagen in Edelholz

Verrechnungssysteme

Eigenmittel

als Publikumseinlagen

II. Banken und Effektenhändler

44 EBK-JB 2006

1 vgl. BGE 2A.360/20062 vgl. BGE 132II382

regelmässig Publikumseinlagen, die entgegengenommen wurden. In zahl-reichen Fällen wurden zudem periodische Zinszahlungen vereinbart, wasden Charakter als Fremdkapital noch verstärkte.

In mehreren Fällen sprach die Bankenkommission gegenüber den Organenund Mehrheitsbeteiligten von illegal tätigen Finanzintermediären ein Wer-beverbot aus. Oft wird eine vorgeschobene Gesellschaft als Vehikel für einebewilligungspflichtige Tätigkeit missbraucht. Aus aufsichtsrechtlicher Sichtbesteht in diesen Fällen die Gefahr, dass die hinter einer von der Banken-kommission liquidierten Gesellschaft stehenden Personen ihre illegale Tä-tigkeit in anderer Form und mit einer anderen Gesellschaft weiterführen.Das Werbeverbot mit der Androhung der sofortigen Veröffentlichung desVerfügungsdispositives bei neuerlichem Verstoss ermöglicht der Banken-kommission ein rasches und effizientes Handeln. In einem Fall ordnete siewegen wiederholter Verstösse gegen verschiedene Aufsichtsgesetze ohneweitere Androhung die Veröffentlichung des verfügten Werbeverbots nachEintritt der Rechtskraft an.

2.9 Insolvenzverfahren

Die Bankenkommission eröffnete über 36 Gesellschaften und natürlichePersonen, die eine bewilligungspflichtige Tätigkeit nach Bankengesetz oderals Effektenhändler ausübten, den Konkurs. In einzelnen Fällen musste dasVerfahren mangels Aktiven eingestellt werden. Meistens können die Gläu-biger jedoch mit einer Dividende (Quote) rechnen. Dies gilt auch für die bis-her abgeschlossenen Konkursverfahren der Bankenkommission, bei denenin einem Fall sogar eine vollständige Deckung aller Gläubiger möglich war.Das neue Bankenkonkursverfahren erlaubt eine rasche und flexible Ver-fahrensabwicklung zum Vorteil der Anleger und Gläubiger.

Besteht zwischen verschiedenen Gesellschaften eine enge wirtschaftlicheVerflechtung, kann es angezeigt sein, zur Klärung der Bewilligungspflichtdie Tätigkeit in der Gesamtheit zu beurteilen.1 Muss jedoch über mehreredieser Gesellschaften der Konkurs eröffnet werden, ist in jedem Fall für jedeGesellschaft ein eigenes Verfahren zu führen. Ein konsolidierter Gruppen-konkurs ist nicht möglich. Die verschiedenen Konkursmassen müssen sichuntereinander einigen.

Werbeverbot

36 Konkurse

Konkurs einer Gruppe

II. Banken und Effektenhändler

EBK-JB 2006 45

1 vgl. Jahresbericht 2005 S. 50

Kommt die Bankenkommission zum Schluss, dass einem Institut die Bewil-ligung entzogen werden muss oder einem illegal tätigen Unternehmenkeine solche erteilt werden kann, ist eine Fortsetzung der Tätigkeit ausge-schlossen. Bei einer solchen Ausgangslage ist für die Frage der Überschul-dung lediglich auf die Liquidationswerte abzustellen.1

Die Bankenkommission eröffnete im Fall einer im Kanton Tessin illegaltätigen Gruppe von Gesellschaften und natürlichen Personen mehrereKonkursverfahren. Noch ist unklar, ob die Verfahren durchgeführt werdenkönnen. Der zuständige Staatsanwalt sperrte, nachdem er erst aufgrund derAbklärungen der Bankenkommission bzw. der von ihr eingesetzten Unter-suchungsbeauftragten Anhaltspunkte für eine Strafuntersuchung erhaltenhatte, sämtliche Vermögenswerte. Dadurch besteht die Gefahr, dass dieAnleger und Gläubiger bis nach Abschluss des Strafverfahrens – und damitvoraussichtlich noch mehrere Jahre lang – warten müssen, bis sie vielleichteinen Teil ihrer Anlagen zurückerhalten. Dabei ist offen, in welchem Ver-fahren dies erfolgen wird. Es ist zu hoffen, dass solche, sich überschnei-dende Kompetenzen nur in Ausnahmefällen eine rasche und gleichmässigeAuszahlung an die Anleger verhindern. In den meisten Fällen, in denen pa-rallel zum Konkursverfahren der Bankenkommission zusätzlich Strafunter-suchungen geführt werden, erfolgt eine konstruktive und für die Anlegervorteilhafte Verfahrenskoordination.2

Die Bankenkommission hatte erneut über die Anerkennung eines ausländi-schen Konkursdekrets zu entscheiden. Über eine in der Karibik inkorpo-rierte Gesellschaft wurde der Hilfskonkurs eröffnet. Einziger Vermögens-wert in der Schweiz ist ein eher bescheidenes Bankguthaben. Die Berechti-gung an diesem Vermögenswert ist unbestritten. Zudem gibt es in derSchweiz keine Gläubiger dieser Bank. Trotzdem musste ein eigenständigesKonkursverfahren durchgeführt werden. Hier besteht grosses Verein-fachungspotential. Dazu müsste allerdings das Bankengesetz geändert wer-den.

2.10 Fondsgebundene Lebensversicherungen

Die Bankenkommission stellte fest, dass in der Schweiz mehrere fonds-gebundene Lebensversicherungen, insbesondere liechtensteinischer undirischer Versicherungsgesellschaften, vertrieben wurden. Dabei wurden die

Liquidationswerte

relevant

Verfahrenskonflikt

mit Strafbehörden

Hilfskonkursverfahren

Unzulässiger indirekter

Fondsvertrieb

II. Banken und Effektenhändler

46 EBK-JB 2006

1 vgl. BGE 132II3822 vgl. Jahresbericht 2005 S. 53

Einmalprämien der Kunden in Anlagefonds oder anlagefondsähnliche Pro-dukte angelegt. Dieser indirekte Fondsvertrieb war unzulässig, da die Pro-dukte nicht zum Vertrieb in der Schweiz zugelassen waren. In einzelnenFällen handelte es sich wegen der fehlenden Risikoabdeckung zudem nichtum Versicherungs-, sondern um reine Finanzprodukte. Die Bankenkommis-sion leitete gegen verschiedene bewilligte und nicht bewilligte Vertriebs-träger Verfahren ein. Stellte sie eine unbewilligte Vertriebsträgertätigkeitfest, untersagte sie den weiteren Vertrieb. Bei verschiedenen Gesellschaftenzeigte sich im Verlauf der Untersuchungen, dass zusätzlich auch eine nachBanken- oder Börsengesetz bewilligungspflichtige Tätigkeit ausgeübtwurde. In diesen Fällen verfügte die Bankenkommission die Liquidation derGesellschaften.

Nach bisherigem und nach neuem Recht bedarf einer Bewilligung, wergewerbsmässig Anteile einer kollektiven Kapitalanlage anbietet oder ver-treibt. Der Vertrieb von fondsgebundenen Lebensversicherungen erfordertgrundsätzlich keine Bewilligung als Vertriebsträger. Das setzt jedoch nachständiger Praxis der Bankenkommission voraus, dass die über die fondsge-bundene Lebensversicherung in der Schweiz direkt oder indirekt vertriebe-nen Kapitalanlagen von der Bankenkommission bewilligt sind.1 Ist das nichtder Fall, erfolgt der Vertrieb illegal, auch wenn er durch einen Vertriebsträ-ger erfolgt, der über eine Bewilligung der Bankenkommission verfügt. AlsVertriebsträger gilt dabei auch, wer im Sinne eines Zwischenhändlers überDritte und ohne direkten Kundenkontakt fondsgebundene Lebensversiche-rungen vertreiben lässt.

3 Prüfwesen3.1 Neue Prüfregeln

Die Umsetzung der Reform im Prüfwesen2 ist noch nicht vollumfänglich ab-geschlossen. Die Anpassungen der gesetzlichen Bestimmungen im Banken-und Börsengesetz und der jeweiligen Verordnungen sollen im Rahmen desProjektes FINMA vollzogen werden. Die Prüfgesellschaften setzten dieneuen Rundschreiben Prüfung und Prüfbericht bereits bei zahlreichenBanken und Effektenhändlern auf freiwilliger Basis vorzeitig um. Die neueAufteilung der Berichte in Rechnungs- und Aufsichtsprüfung erhöht dieFlexibilität bei der Festlegung der Berichtsperioden und erlaubt eine zeit-

Praxis der

Bankenkommission

Umsetzung

der Rundschreiben

II. Banken und Effektenhändler

EBK-JB 2006 47

1 vgl. Jahresbericht 1998 S. 612 vgl. Jahresbericht 2005 S. 24 ff.

gerechtere Berichterstattung. Diese Aufteilung ist ab Prüfbericht 2006 füralle Prüfgesellschaften obligatorisch.

Für rund 40 – vor allem ausländisch beherrschte – Banken und Effekten-händler stellten die Prüfgesellschaften ein Gesuch, die Prüfberichte in eng-lischer Sprache einreichen zu können. Die Bankenkommission beantwortetemit Ausnahme eines Spezialfalles bisher alle Gesuche zustimmend.

In der Standardberichterstattung Risikoanalyse/Prüfstrategie legt die Prüf-gesellschaft die massgebenden Risikokategorien, die Risikoexposition, wel-che sich daraus ergibt und die jeweiligen Schlüsselprüfrisiken des geprüftenInstituts fest. In der Prüfstrategie werden die Prüftiefe und -schwerpunktefür die Schlüsselprüfrisiken und die Pflichtprüfungen ermittelt. Die Prüf-gesellschaft bespricht dieses Planungsdokument mit den zuständigen Orga-nen des überwachten Institutes. Diese Standardberichterstattung bildet alsBeilage des Berichtes über die Aufsichtsprüfung einen wichtigen Bestandteilder aufsichtsrechtlichen Berichterstattung. Die Bankenkommission erhältso eine breitere Informationsbasis über das geprüfte Institut und kann denrisikoorientierten Prüfungsansatz der Prüfgesellschaft bei der Risikoein-schätzung sowie bei der Prüfungsplanung, -durchführung und -berichter-stattung nachvollziehen.

3.2 Richtlinien der Treuhandkammer zur Unabhängigkeit

Unabhängigkeit ist für Wirtschaftsprüfer von fundamentaler Bedeutung undeine zentrale Voraussetzung für ein möglichst objektives und unbeeinfluss-tes Prüfurteil. Die Treuhand-Kammer überarbeitete ihre Richtlinien zur Un-abhängigkeit von 2001 mit Blick auf die veränderten internationalen Stan-dards sowie die neuen Bestimmungen des Revisionsaufsichtsgesetzes unddes Obligationenrechtes. Die Bankenkommission äusserte sich positiv zumRichtlinienentwurf. Sie anerkannte die Richtlinien, die voraussichtlich 2007in Kraft treten, als Mindeststandard der Selbstregulierung.

Die Richtlinien umschreiben nun unter anderem genauer die erlaubten odernicht tolerierbaren finanziellen Beziehungen zwischen den Mitarbeiternder Prüfgesellschaften und den Prüfkunden. Zudem wird bei der Tätigkeitfür Kunden neu unterschieden zwischen ordentlicher oder lediglich einge-schränkter Revision nach Obligationenrecht. Im Bereich der Prüfung vonBanken und Effektenhändlern hat diese obligationenrechtliche Unterschei-dung in ordentliche und eingeschränkte Revision faktisch keine Bedeutung,

Risikoanalyse

und Prüfstrategie

Überarbeitung

der Richtlinien

Inhalt der Richtlinien

II. Banken und Effektenhändler

48 EBK-JB 2006

da in jedem Falle die spezialgesetzlichen Prüfungsanforderungen nach Ban-ken- und Börsengesetz zu beachten sind.

Die Bankenkommission legt grossen Wert auf die Einhaltung der Richtlinienzur Unabhängigkeit. In den letzten Jahren mussten einzelne Prüfgesell-schaften gerügt werden, weil sie Interessenkonflikte bei einzelnen Prü-fungsaufträgen nicht vermieden oder nicht ausreichend begrenzt hatten.

3.3 Aufsicht über Prüfgesellschaften

Die Bankenkommission liess Mazars Coresa zur Prüfung von Banken undEffektenhändlern zu.

Bei der Aufsicht über Banken, Effektenhändler und Anlagefonds stützt sichdie Bankenkommission im Rahmen des dualistischen Aufsichtssystems aufdie Prüfungsarbeiten und die Berichterstattung durch die aufsichtsrecht-lichen Prüfgesellschaften. Die Qualität der Arbeiten der Prüfgesellschaftenwird durch die Bankenkommission überwacht. Jedes Jahr wird die Prüftätig-keit jeder Prüfgesellschaft mindestens einmal, bei grösseren Gesellschaftenmehrmals, beurteilt. Überwacht wird auch die dauernde Einhaltung der Be-willigungsvoraussetzungen wie insbesondere die organisatorischen Mass-nahmen der Prüfgesellschaften (beispielsweise Risikoidentifikation, Risiko-management, Personalwesen, Aus- und Weiterbildung, Prüfmethodologieoder Qualitätssicherungssysteme).

Die Resultate der Qualitätskontrollen einzelner Prüfmandate zeigen einunterschiedliches Bild. Die Planung der Mandate erfolgt grundsätzlich nachrisikoorientierten Gesichtspunkten wie es in den Berufsnormen der Prüferund den Rundschreiben der Bankenkommission vorgegeben ist. Die Prü-fungen zeigen aber immer noch auf, dass nicht selten ergebnisorientiert ge-prüft wird, weil sich die Prüfgesellschaften nicht ausreichend auf die inter-nen Kontrollen bei den Instituten verlassen können oder wollen. In derBerichterstattung zuhanden der Bankenkommission kommt das jedoch nachwie vor zu wenig zum Ausdruck. Zwar verbesserte sich die Transparenz inder Berichterstattung, dennoch werden Verstösse gegen massgebende Vor-schriften sowie gegen statutarische und reglementarische Bestimmungenund Weisungen nicht in allen Fällen beanstandet. Die Prüfgesellschaftenbegründen dies mit mangelnder Wesentlichkeit oder damit, dass der Ver-stoss bereits korrigiert sei. Dabei kann der Druck der überwachten Instituteauf die Prüfgesellschaften, diesen ein Prüfmandat allenfalls zu entziehen,

Einzelne Verstösse gerügt

Laufende Überwachung

der Prüfgesellschaften

Resultate der

Qualitätskontrollen

II. Banken und Effektenhändler

EBK-JB 2006 49

eine Rolle spielen. Die Bankenkommission verfolgt diese Entwicklung ge-nau und verweigerte in einem Fall einem Institut den Wechsel der Prüfge-sellschaft.

Die Begleitung einer Prüfgesellschaft bei der Prüfung eines Institutes alsbesondere Form der Qualitätskontrolle bildet ein weiteres, wichtigesElement bei der Überwachung sowohl der Prüfgesellschaften wie auch desbetroffenen Institutes. Die Bankenkommission prüft dabei selber nicht,sondern begleitet die Prüfgesellschaften in einer Beobachterrolle von derPlanung über die Prüfungsdurchführung bis zur Berichterstattung.

Begleitung der

Prüfgesellschaften

II. Banken und Effektenhändler

50 EBK-JB 2006

1 Regulierung1.1 Neues Kollektivanlagengesetz KAG

Das Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen KAG tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Am 23. Juni hatten National- und Ständerat demGesetz zugestimmt. Der Vorschlag des Bundesrates hatte in den parlamen-tarischen Debatten einige wesentliche Änderungen erfahren.

Der Entwurf des Bundesrates hatte vorgesehen, sämtliche kollektiven Kapi-talanlagen dem Kollektivanlagengesetz zu unterstellen – so auch die Invest-mentgesellschaften mit festem Kapital SICAF. Um bewilligungsfähig zusein, hätten diese Gesellschaften bestimmte Voraussetzungen erfüllen müs-sen. Insbesondere war vorgesehen, dass Anteile von SICAF, die dem Pub-likum offen stehen, an einer Börse in der Schweiz kotiert sein müssen. DieUnterstellung der SICAF unter das Kollektivanlagengesetz war in den Rats-debatten einer der umstrittensten Punkte. Der Nationalrat sah keine Not-wendigkeit, die SICAF zu unterstellen. Der Ständerat hingegen schlug imSinne eines Kompromisses vor, nur noch jene SICAF unter die prudentielleAufsicht der Bankenkommission zu stellen, die sich nicht ausschliesslich anqualifizierte Anleger richten oder deren Anteile nicht an einer SchweizerBörse kotiert sind. Er begründete dies damit, dass das Publikum durch dieTransparenzvorschriften, die eine Kotierung mit sich bringt, genügend ge-schützt sei. Demgegenüber sei das Schutzbedürfnis von qualifizierten An-legern geringer. In der Differenzbereinigung schloss sich der Nationalratdem Ständerat an.

Ausführlich wurden auch die strukturierten Produkte diskutiert. Derbundesrätliche Entwurf sah unter anderem vor, die strukturierten Produktedem Gesetz zwar nicht zu unterstellen, sie aber auf der Passivseite des Emit-tenten als Fremdkapital – ohne Rückzahlungsanspruch der Forderung zumNettoinventarwert – zu verbuchen. Strukturierte Produkte dürfen nun nachdem Kapitalanlagengesetz öffentlich vertrieben werden, wenn sie von einerBank, einer Versicherung, einem Effektenhändler oder einem ausländischenInstitut, das einer gleichwertigen prudentiellen Aufsicht untersteht, ausge-geben, garantiert oder vertrieben werden. Es muss ein vereinfachter Pros-pekt vorliegen, der für den Durchschnittsanleger leicht verständlich ist undnach einem genormten Schema die wesentlichen Merkmale, Chancen undRisiken des strukturierten Produktes beschreibt. Dieser vereinfachte Pros-pekt ist bei Emission des Produktes bzw. bei Vertragsabschluss jedem Inte-ressierten kostenlos anzubieten.

Auch die Bestimmung zur öffentlichen Werbung wurde in beiden Räten ver-tieft erörtert. Die Regelung sollte weder zu restriktiv sein noch den An-legerschutz unterlaufen. Das Parlament sah daher ausdrücklich vor, Wer-bung dann nicht als öffentlich zu definieren, wenn sie sich ausschliesslich

Fallweise Unterstellung

der SICAF

Vertrieb strukturierter

Produkte

Liberalisierung

der öffentlichen Werbung

III. Anlagefonds

EBK-JB 2006 51

an qualifizierte Anleger nach Artikel 10 Abs. 3 KAG richtet. Neu stellt auchdie Publikation von Preisen, Kursen und Inventarwerten keine Werbungdar.

Eng mit der Frage der öffentlichen Werbung verbunden ist der Begriff desqualifizierten Anlegers. Die Definition des qualifizierten Anlegers wurde imSinne der bisherigen Praxis der Bankenkommission erweitert. Obwohl dieAufzählung im Gesetz nicht abschliessend ist, wurde ein zusätzlicher Ab-satz eingefügt. Er legt fest, dass der Bundesrat weitere Anlegerkategorien alsqualifiziert bezeichnen kann. Daraus kann geschlossen werden, dass derGesetzgeber diese Kompetenz nicht (mehr) der Bankenkommission einräu-men möchte.

Geändert wurde gegenüber dem Entwurf des Bundesrates und gegenüberdem bisherigen Anlagefondsgesetz die Haftung der Depotbank im Falle derDelegation von Aufgaben. Statt wie bisher für die Handlungen der Beauf-tragten wie für eigenes Handeln zu haften, richtet sich die Haftung neunach den auftragsrechtlichen Sorgfaltspflichten.

Im Entwurf war zudem vorgesehen, dass sämtliche Anteile an kollektivenKapitalanlagen auf den Namen lauten. Das hätte auch vertragliche Fondsbetroffen – im Gegensatz zum geltenden Recht, nach dem auch Inhaber-anteile zulässig sind. Grund für diese Regelung ist die erleichterte Geldwä-schereibekämpfung. Auf den Namen lautende Anteile sind jedoch schwerervon einem Investor auf den anderen übertragbar. In den parlamentarischenKommissionen gab schliesslich den Ausschlag, dass in einem Spezialgesetzeiner möglichen einheitlichen Regelung zur Bekämpfung der Geldwäschereiim Aktienrecht nicht vorgegriffen werden soll. Das Erfordernis, dass sämt-liche Anteile kollektiver Kapitalanlagen auf den Namen lauten müssen,wurde daraufhin ersatzlos gestrichen.

Die letzte offene Frage betraf die Unterstellung der Vertriebsträger. ImGegensatz zum Anlagefondsgesetz sah der Entwurf des Kollektivanlagen-gesetzes keine Bewilligungspflicht für Vertriebsträger vor. Die Bankenkom-mission hatte sich im Sinne einer Liberalisierung im Interesse der Fonds-wirtschaft bereits 2003 für die Abschaffung dieser Bewilligungspflicht aus-gesprochen.1 Mit der Abschaffung sollte eine unnötige Mehrfachaufsichtim Anlagefondsbereich entfallen und gleichzeitig die Selbstregulierunggestärkt werden. Der Ständerat schloss sich erst im Rahmen der Differenz-

Ausweitung des Begriffs

des qualifizierten Anlegers

Abgeschwächte Haftung

der Depotbank

Keine generelle Pflicht

zu Namensanteilen

Bewilligungspflicht der

Vertriebsträgertätigkeit

III. Anlagefonds

52 EBK-JB 2006

1 vgl. Jahresbericht 2003 S. 80 f.

bereinigung dem Nationalrat an, welcher die Beibehaltung der bisherigengesetzlichen Regelung gefordert hatte.

Der Grossteil der vom Gesetzgeber beschlossenen Änderungen stellt eineLiberalisierung gegenüber dem bundesrätlichen Entwurf im Interesse derFondswirtschaft dar.

1.2 Verordnungen und Rundschreiben zum Kollektivanlagengesetz

Die Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen folgt in Aufbau undSystematik dem Kollektivanlagengesetz. Zahlreiche Bestimmungen konntenvon der Anlagefondsverordnung übernommen werden. Dazu gehören ins-besondere die Bestimmungen zum vertraglichen Anlagefonds, zu den Artender offenen kollektiven Kapitalanlagen und Anlagevorschriften, zu den aus-ländischen kollektiven Kapitalanlagen, zur Revision und zur Aufsicht. Neuzu regulieren galt es hingegen namentlich die Ausführungsbestimmungender Investmentgesellschaft mit variablem Kapital, der Kommanditgesell-schaft für kollektive Kapitalanlagen, der Investmentgesellschaft mit festemKapital sowie der Bewilligungsvoraussetzungen für Vermögensverwalterschweizerischer kollektiver Kapitalanlagen.

In der Anhörung zum Entwurf der Kollektivanlagenverordnung wurden be-sonders die Bestimmungen zu den strukturierten Produkten, zur Mindest-anzahl der Anlegerinnen und Anleger, zu den qualifizierten Anlegern, zurUmschreibung des Geschäftsbereiches von Vermögensverwaltern sowie dieBestimmungen zur Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagenkritisiert. Ein wesentlicher Teil der Änderungsanträge wurde berücksichtigt.Die Innovationen des Kollektivanlagengesetzes konnten liberal umgesetztwerden.

Die Verordnung der Bankenkommission über die kollektiven Kapitalanlagenorientiert sich an deren bisheriger Anlagefondsverordnung, enthält aber neuauch Vorschriften über die Erhebung von Daten.1 Die Verordnung musstezudem an die neuen Bewilligungsträger, insbesondere die Investmentgesell-schaft mit variablem Kapital und die Kommanditgesellschaft für kollektiveKapitalanlagen, angepasst werden. Im Revisionsbereich wurde der risiko-orientierte Prüfansatz aus dem Bankenbereich weitmöglichst übernommen.Zudem galt es, die neuen Bewilligungsträger einzubinden und Vereinfa-

Kollektivanlagen-

verordnung

Anhörung

Kollektivanlagen-

verordnung der

Bankenkommission

III. Anlagefonds

EBK-JB 2006 53

1 vgl. Ziff. 2.3

chungen in der Berichterstattung einzuführen. Auf Verordnungsstufe wur-den nur die Grundzüge von Revision und Revisionsbericht geregelt, dieDetailbestimmungen werden in zwei neuen Rundschreiben erlassen. An-passungen an EU-Richtlinien im Derivatebereich wurden bereits auf den1. April 2005 in der Anlagefondsverordnung der Bankenkommission umge-setzt. Als Kernelement blieb noch die Regelung des erweiterten Einsatzesvon Derivaten (komplexe Effektenfonds) sowie das entsprechende Risiko-management. Bei den Anlagetechniken erfolgten lediglich Anpassungen andas Kollektivanlagengesetz.

Mit Inkrafttreten des Kollektivanlagengesetzes wird die Bankenkommissioninsbesondere die bestehenden Rundschreiben zum Thema Anlagefonds aufden erweiterten Anwendungsbereich des neuen Gesetzes abstimmen müs-sen. Das betrifft namentlich das Rundschreiben 96/5 zur Trennung vonFondsleitung und Depotbank sowie das Rundschreiben 03/1 zur öffent-lichen Werbung. Um ihre Regulierungstexte klar voneinander abzugrenzen,beschloss die Bankenkommission zudem, die Vorschriften zur Übereinstim-mung der Bezeichnung der kollektiven Kapitalanlagen mit der Anlagepoli-tik sowie jene zur erfolgsabhängigen Kommission (Performance Fee) in ge-sonderten Rundschreiben aufzuführen. Zusätzlich werden Rundschreibenzur Revision und zu den Revisionsberichten veröffentlicht werden.

Die Wegleitungen, welche die Bankenkommission zum Anlagenfondsgesetzveröffentlichte, erwiesen sich als nützliche Arbeitsinstrumente – sowohl fürdie Gesuchsteller und die Fondsbranche wie auch für die Bankenkommis-sion selbst bei der Bearbeitung von Gesuchen. Die Wegleitungen präzisie-ren, welche Unterlagen und Angaben der Bankenkommission für die Bewil-ligung von Instituten oder für die Genehmigung von Produkten, die demKollektivanlagengesetz unterliegen, einzureichen sind. Die bestehendenTexte werden entsprechend ergänzt.

1.3 Liberalisierung des Begriffes qualifizierte Beziehung

Ausländische Anlagefonds dürfen in der Schweiz nur mit einer Bewilligungöffentlich vertrieben werden. Auch wer Anlagefonds öffentlich vertreibt, be-nötigt eine Bewilligung der Bankenkommission.

Das Rundschreiben Öffentliche Werbung interpretiert den zentralen Begriffdes öffentlichen Vertriebes. Als nicht öffentlich qualifiziert es den Vertrieban weniger als zwanzig Personen pro Geschäftsjahr, den Vertrieb an institu-tionelle Anleger mit professioneller Tresorerie oder die qualifizierte Be-

Rundschreiben

Abgrenzung gegenüber

den Wegleitungen

Begriffsdefinition

III. Anlagefonds

54 EBK-JB 2006

ziehung zwischen Anleger und Werbendem. Unter dieser qualifizierten Be-ziehung versteht das Rundschreiben die Vermögensverwaltung einer Bank,eines Effektenhändlers oder eines unabhängigen Vermögensverwalters aufder Basis eines schriftlichen, entgeltlichen Vertrages. Der Vertrag hat denRichtlinien der Bankiervereinigung für Vermögensverwaltungsaufträge oderaber gleichwertigen Standards zu entsprechen. Die Zeichnungsaufträge fürden Kunden dürfen einzig gestützt auf diesen Vertrag erfolgen.

Die Bankenkommission überarbeitete das Rundschreiben und führte imSinne einer Liberalisierung einen zweiten Fall einer qualifizierten Bezie-hung ein. Neu stellt der Vertrieb von Anlagefonds an vermögende Privat-personen keine öffentliche Werbung dar, wenn zwischen dem Kunden undeiner Bank oder einem Effektenhändler (Vermögensberater) ein schrift-licher, allgemeiner und unbefristeter Beratungsvertrag besteht. Zudem hatder Kunde seinem Vertragspartner direkt oder indirekt gehaltene Finanzan-lagen im Werte von insgesamt mindestens fünf Millionen Franken nachzu-weisen. Der Betrag wird mit der Einführung der Kollektivanlagenverodnungauf zwei Millionen Franken gesenkt. Die Bank oder der Effektenhändlerhaben die Finanzanlagen der Kunden periodisch auf diese Schwelle hin zuüberprüfen.

1.4 Richtlinie für Transparenz bei Verwaltungskommissionen

2005 erliess die Swiss Funds Association eine Richtlinie für die Transparenzbei Verwaltungskommissionen, welche die Bankenkommission als aufsichts-rechtlichen Mindeststandard anerkannte.1 Während die meisten Fondslei-tungen die Richtlinie zügig umsetzten, bekundeten die Vertreter ausländi-scher Anlagefonds Mühe. Zudem verfolgte die jüngste europäische Rechts-setzung eine andere Richtung als die Transparenzrichtlinie.

Die Durchführungsrichtlinie 2006 / 73 / EG der Richtlinie 2004 / 39 / EG,MiFID, sieht unter anderem vor, dass Wertpapierfirmen ihren Kunden offen-legen müssen, wenn sie Zahlungen von Dritten – beispielsweise Bestandes-pflegekommissionen oder Rückvergütungen – bezahlen oder entgegenneh-men. Es ist somit nicht vorgesehen, die Kosten eines Produktes aufzu-schlüsseln, wie es die Transparenzrichtlinie vorsah. Laut MiFID hat dieStelle, welche direkt mit dem Kunden verkehrt und mit ihm im Vertragsver-hältnis steht (Point of sale), allfällige Zahlungen offenzulegen. Die Banken-

Ausdehnung

auf vermögende

Privatpersonen

Transparenz

am Point of sale

III. Anlagefonds

EBK-JB 2006 55

1 vgl. Jahresbericht 2005 S. 72 ff.

kommission gab daher dem Antrag der Swiss Funds Association statt, dieInkraftsetzung der Ziffer zur Aufschlüsselung der Verwaltungskommissionnach den Bestandteilen Leitung, Asset Management und Vertrieb vorerstaufzuschieben. Die Swiss Funds Association stellte in Aussicht, die entspre-chenden Bestimmungen auf Stufe öffentlicher Vertrieb an die Gesetzgebungder Europäischen Union anzupassen.

1.5 Teilrevision der EBK-Gebührenverordnung

Die Revision des Anlagefondsgesetzes bedingte auch eine Anpassung derGebührenverordnung der Bankenkommission. Für die neu unterstellten undneu geschaffenen gesellschaftsrechtlichen Formen der kollektiven Kapital-anlage wurde ebenfalls eine jährliche Aufsichtsabgabe und Spruchgebühreingeführt. Eine Grundabgabe – wie sie für Banken, Pfandbriefinstitute,Effektenhändler und Gemeinschaftseinrichtungen gilt – wird nun auch fürFondsleitungen, Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen undVermögensverwalter schweizerischer und ausländischer kollektiver Kapital-anlagen, die der Aufsicht der Bankenkommission unterstehen, erhoben.

2 Praxis der Aufsichtsbehörde2.1 Strukturierte Produkte

Die Bankenkommission veröffentlichte 2005 ein Positionspapier zum Gel-tungsbereich des Anlagefondsgesetzes für strukturierte Produkte.1 Das Do-kument löste in der Anhörung heftige Kontroversen aus und beeinflusstedie parlamentarischen Beratungen zum Kollektivanlagengesetz.

Die strukturierten Produkte sind nach der neuen Vorschrift im Kapitalan-lagengesetz, obwohl rechtlich oft in Form einer Obligation emittiert, von derProspektpflicht nach Art. 1156 OR entbunden. Dafür ist ein vereinfachterProspekt zu veröffentlichen. Dessen Mindestanforderungen zu konkretisie-ren und Mindeststandards zu setzen, ist der Selbstregulierung überlassen.Das Ziel des Positionspapiers wurde somit erreicht. Die strukturierten Pro-dukte sind von den kollektiven Kapitalanlagen klar abgegrenzt und fallennicht unter den Geltungsbereich des Kollektivanlagengesetzes. Zudemmüssen neu gewisse Transparenzvorschriften eingehalten werden. Das ver-bessert den Anlegerschutz im Vergleich zur Situation vor dem Kollektivan-lagengesetz deutlich.

Abgrenzung

von kollektiven

Kapitalanlagen

III. Anlagefonds

56 EBK-JB 2006

1 vgl. Jahresbericht 2005 S. 74 f.

Mit der Regelung der strukturierten Produkte im Kollektivanlagengesetz istdie im Positionspapier veröffentlichte Praxis der Bankenkommission obsoletund damit aufgehoben. Bei einer offensichtlichen Umgehung des Kollektiv-anlagengesetzes wird die Bankenkommission jedoch nach wie vor ein-schreiten. Eine Umgehung liegt beispielsweise vor, wenn einem strukturier-ten Produkt lediglich eine in der Schweiz nicht zum öffentlichen Vertriebzugelassene, ausländische kollektive Kapitalanlage als Basiswert dient (in-direkter Fondsvertrieb).

2.2 Bewilligung ausländischer eurokompatibler Anlagefonds

Die Bankenkommission bestätigte ihre liberale und offene Praxis bei der Be-handlung ausländischer eurokompatibler Anlagefonds, die den RegelungenUCITS bzw. UCITS III unterliegen. Sie werden weiterhin in einem summa-rischen Verfahren bewilligt.1 Sie können gegebenenfalls einen Hebel (Leve-rage) einsetzen, der 210 Prozent des Nettofondsvermögens nicht über-schreitet (für UCITS III), und das Fehlen des Haftungsausschlusses zwi-schen den Segmenten sowie die Absicherung des Währungsrisikos zwischenden verschiedenen Anteilsklassen vorsehen, sofern im Prospekt deutlichund transparent auf die entsprechenden Risiken hingewiesen wird. DieBankenkommission bestätigte ausserdem, dass ausländische eurokompati-ble Anlagefonds mit einer Performance Fee das Prinzip der High Water Markberücksichtigen müssen.2 Ebenso ist die Ausgabe-, Rücknahme- und Ver-waltungskommission (Double Dip) verboten, wenn die Fondsleitung oderdie Fondsgesellschaft Anteile eines Anlagefonds erwirbt, der von ihr selbstoder von einer mit ihr verbundenen Gesellschaft verwaltet wird. Die Weg-leitungen zur Bewilligung von Anlagefonds nach UCITS und UCITS III wur-den aktualisiert.

Für ausländische eurokompatible Anlagefonds folgt die Bankenkommissionnicht dem Cassis-de-Dijon-Prinzip. Eine solche Praxis wäre nicht mitArt. 122 KAG vereinbar, der besagt, dass es in der Kompetenz des Bundes-rates und nicht in jener der Bankenkommission liegt, auf der Grundlagegegenseitiger Anerkennung gleichwertiger Regelungen Staatsverträge ab-zuschliessen. Überdies widerspräche die Anwendung des Cassis-de-Dijon-Prinzipes Art. 120 Abs. 3 KAG. Dieser weist ausdrücklich darauf hin, dassder Bundesrat für ausländische kollektive Anlagen ein vereinfachtes und

Einschreiten

bei Umgehung

Zulassungspraxis

bestätigt

Keine Anwendung

des Cassis-de-Dijon-

Prinzips

III. Anlagefonds

EBK-JB 2006 57

1 vgl. Jahresbericht 2004 S. 692 vgl. Jahresbericht 1992 S. 86 f.

beschleunigtes Genehmigungsverfahren (im Sinne des Kollektivanlagen-gesetzes) nur vorsehen kann, wenn das Gegenrecht gewährleistet ist.

2.3 Schweizerische Fondsdatenbank

Die Schweiz verfügt zwar über einen namhaften Fonds(produktions)stand-ort, aber nicht über eine Fondsstatistik, die diesen Namen verdient. Ver-schiedene statistische Bedürfnisse werden jedoch bereits heute abgedeckt.Das Projekt TIF – Transparenz im Fondsmarkt – der Swiss Funds Associationund der Betreiberin SWX Swiss Exchange erfasst namentlich die Netto-inventarwerte und die Fondsvolumina. Da die Marktteilnehmer jedoch nichtzum Mitmachen verpflichtet sind, sind keine aggregierten Marktdaten überdas gesamte Fondsvolumen in der Schweiz erhältlich. Die SchweizerischeNationalbank wiederum erhebt zwar flächendeckend von allen Fondsleitun-gen und Vertretern ausländischer Anlagefonds Daten über die Volumina derin der Schweiz zum öffentlichen Vertrieb zugelassenen Fonds. Ihre Statistikist jedoch vor allem auf ihre eigenen Bedürfnisse bei der Geldmengensteu-erung zugeschnitten und nicht auf die Informationsbedürfnisse von An-legern und anderen Interessierten.

Mit dem Inkrafttreten des Kollektivanlagengesetzes wird die Banken-kommission befugt sein, von den Bewilligungsträgern Daten über ihre Ge-schäftstätigkeit und über die Entwicklung der von ihnen verwalteten odervertretenen kollektiven Kapitalanlagen zu erheben. Der Aufbau einer Sta-tistik, die Erhebung der Daten und die Pflege einer Datenbank gehörenjedoch nicht zu den Kernkompetenzen einer Aufsichtsbehörde. Die Banken-kommission entschied daher, einen spezialisierten Dritten mit dem Aufbau,der Pflege und dem Betrieb einer internetgestützten Fondsinformations-plattform zu beauftragen. Aus dieser Fondsdatenbank sollen namentlich dieStamm- und Bewegungsdaten sowie die Fondsdokumente (Fondsregle-mente, Statuten, Prospekte, vereinfachte Prospekte, Jahres- und Halbjah-resberichte) sämtlicher in der Schweiz zum öffentlichen Vertrieb bewilligtenkollektiven Kapitalanlagen ersichtlich sein. Der Outsourcing-Partner derBankenkommission wird in einer öffentlichen Ausschreibung bestimmt.

Unbefriedigende Situation

Umfassende

Informationsplattform

III. Anlagefonds

58 EBK-JB 2006

1 Regulierung1.1 Marktaufsicht

Die Bankenkommission setzte unter ihrer Leitung eine gemischte Arbeits-gruppe mit Vertretern der Bankiervereinigung und der SWX Swiss Exchangeein, um die offenen Fragen im Bereich Marktaufsicht und Marktverhalten zuklären. Sie tat dies nach eingehender Analyse der Anhörungsergebnisse zuihrem Entwurf für ein Rundschreiben Marktverhaltensregeln und nach in-tensiven Gesprächen mit den beiden Partnern.1

Die Arbeitsgruppe wurde beauftragt, das Rundschreiben zu überarbeitenund auf eine tragfähige Basis zu stellen. Dabei soll sie den Blick auch überdie Landesgrenzen hinaus richten und die Entwicklungen im Kampf gegenden Marktmissbrauch vergleichbarer Finanzmärkte berücksichtigen. Um dasschweizerische Aufsichtsregime mit jenem anderer Finanzplätze verglei-chen zu können, liess die Arbeitsgruppe international tätige Kunden (AssetManager, Pensionskassen, Fonds usw.) zu deren Einschätzung der schweize-rischen Marktaufsicht befragen. Deren Stellungnahmen machten deutlich,dass die Insiderstrafnorm in der Schweiz strenger auszugestalten ist.

Die Arbeitsgruppe prüfte zudem die Möglichkeiten einer raschen Strei-chung von Ziffer 3 des Artikels 161 zum Insiderstraftatbestand im Strafge-setzbuch. Dadurch soll die Beschränkung der Anwendung der Insiderstraf-norm auf den Missbrauch von Informationen über Fusionen und ähnlicheSachverhalte aufgehoben werden. Damit wäre die Strafnorm insbesondereauch auf den Informationsmissbrauch bei Gewinnwarnungen anwendbar.Dieses Anliegen war von der Bankenkommission, der SchweizerischenBankiervereinigung und der SWX Swiss Exchange mehrfach eingebrachtworden. Im September reagierte der Bundesrat positiv auf eine parlamenta-rische Initiative, welche die Streichung von Ziffer 3 verlangte. Er beauftragtedas Eidg. Finanzdepartement, eine entsprechende Botschaft vorzulegen.Das Finanzdepartement soll zudem mit dem Eidg. Justizdepartement denBedarf einer grundsätzlichen Überprüfung der Regulierung der Börsen-delikte und des Marktmissbrauchs sowie die Zuständigkeit für deren Ver-folgung abklären. Dieses Vorhaben deckt sich weitgehend mit dem Mandatder Arbeitsgruppe und wird daher von der Bankenkommission begrüsst.

Die Arbeitsgruppe wird ihren Schlussbericht und einen neuen Entwurf fürein Rundschreiben Marktverhaltensregeln im ersten Semester 2007 vor-legen.

Arbeitsgruppe

Marktaufsicht

Befragung von

Marktteilnehmern

Revision der Börsendelikte

IV. Börsen und Märkte

EBK-JB 2006 59

1 vgl. Jahresbericht 2005 S. 80 f.

1.2 Übernahme- und Offenlegungsrecht

Der Entwurf des Finanzmarktaufsichtsgesetzes FINMAG räumt der Übernahmekommission UEK Verfügungskompetenz ein. Damit würde sichdas Verfahren vor der UEK nach Inkrafttreten des FINMAG massgeblichnach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verwaltungsver-fahren richten. Das bedingt eine Überarbeitung der geltenden Verfahrens-bestimmungen der Börsenverordnung der Bankenkommission, der Über-nahmeverordnung der UEK sowie des Reglementes der UEK.

Die Bankenkommission beschloss zudem, die 2004 sistierte Revision derbeiden Verordnungen wieder aufzunehmen.1 Eine Arbeitsgruppe mit Ver-tretern der Bankenkommission, der Übernahmekommission und der Offen-legungsstelle der SWX Swiss Exchange ist mit einer schlanken Überarbei-tung der materiellen Bestimmungen beauftragt. Eine Anhörung ist für 2007vorgesehen.

1.3 Rundschreiben Effektenjournal

In diversen Marktaufsichtsverfahren fiel vermehrt eine mangelhafte Jour-nalführung bei Effektenhändlern auf. Um einen Überblick über die Qualitätder Journalführung zu erhalten, forderte die Bankenkommission im Rahmeneiner Spezialprüfung die Prüfgesellschaften von dreissig ausgewähltenEffektenhändlern auf, zu prüfen, ob das Journal gemäss den Vorgaben desRundschreibens der Bankenkommission zum Effektenjournal vollständig,nachvollziehbar und übersichtlich geführt wird.

Die Sonderprüfung ergab, dass die Effektenjournale der dreissig Effekten-händler den Anforderungen des Rundschreibens mehrheitlich genügten. Inneunzehn Fällen gab die Journalführung zu kleineren Bemerkungen Anlass.Bei sechs Effektenhändlern wurden nennenswerte Mängel festgestellt. Diebetroffenen Institute haben die erforderlichen Schritte zur Behebung derMängel bereits eingeleitet.

Eine Revision des Rundschreibens drängt sich nach Ansicht der Banken-kommission nicht auf. Um aber sämtliche Effektenhändler auf die häufigs-ten Mängel hinzuweisen, veröffentlichte sie eine Zusammenstellung derPrüfungsergebnisse auf ihrer Website.2 Zudem wurde den Effektenhändlernempfohlen, einen internen Kontrollmechanismus zur Überprüfung der Voll-

Überarbeitung der

Verfahrensbestimmungen

Effektenjournale genügen

den Vorschriften

Keine Revision

des Rundschreibens

IV. Börsen und Märkte

60 EBK-JB 2006

1 vgl. Jahresbericht 2004 S. 74 ff.2 vgl. EBK-Mitteilung Nr. 41

ständigkeit des Effektenjournals aufzusetzen und einen Gesamtverantwort-lichen für die Führung des Effektenjournals zu bestimmen.

Durch den Auftrag für die Sonderprüfung wurden die Prüfgesellschaften fürdie Journalführung sensibilisiert. Sie führten daraufhin von sich aus bei ver-schiedenen weiteren Effektenhändlern vertiefte Prüfungen zur Führung desEffektenjournals durch und informierten darüber im ordentlichen Prüfbe-richt.

1.4 Reglemente der SWX Swiss Exchange

Bei der Neuregelung der Kotierung von internationalen Anleihen im Jahr20041 verlangte die SWX Swiss Exchange nach Absprache mit der Banken-kommission unter anderem einen alternativen Gerichtsstand in der Juris-diktion, deren Recht auf die Emission anwendbar ist. Dieses Erforderniswurde mit der Offenlegung von besonderen Rechtsfolgen, die von der in derSchweiz üblichen Praxis abweichen, verbunden. Dies verursachte in derUmsetzung unverhältnismässigen Aufwand.

Die SWX Swiss Exchange beantragte deshalb, auf die entsprechendenRegeln zu verzichten und die Wahl des anwendbaren Rechtes und desGerichtsstandes freizugeben. Nach genauer Analyse der möglichen Konse-quenzen stimmte die Bankenkommission dem Vorhaben zu. Sie stützte sichdabei auf die Praxis, dass bei einem rein schweizerischen Bezug einerEmission (Schweizer Emittent mit einer in Franken denominierten, in derSchweiz kotierten und grossenteils in der Schweiz platzierten Emission)ohnehin die Unterstellung unter Schweizer Recht und Gerichtsstand ver-einbart wird.

Die SWX Swiss Exchange gab sich eine neue Verfahrensordnung. Diese ver-einheitlicht die Prozesse für Sanktionen im Emittenten- und im Teilnehmer-bereich. Zuvor hatte die SXW Swiss Exchange eine breite Anhörung durch-geführt. Die Bankenkommission genehmigte das neue Regelwerk, nachdemauch ihre Anliegen eingearbeitet worden waren.

Erhöhte Aufmerksamkeit

für die Journalführung

Gerichtsstand und

anwendbares Recht

Verzicht auf alternativen

Gerichtsstand Schweiz

Neue Verfahrensordnung

IV. Börsen und Märkte

EBK-JB 2006 61

1 vgl. Jahresbericht 2005 S. 83

1.5 SWX Swiss Exchange und virt-x

Die Prospekt-, Transparenz-, Marktmissbrauchs- und Übernahmerichtliniensowie die Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente MiFID der Europä-ischen Union beeinflussen die Regulierung der in London ansässigen SWX-Swiss-Exchange-Tochter virt-x massgeblich. Die SWX Swiss Exchange be-schloss, den Handel mit SMI-Effekten an der virt-x auf Mitte 2005 in einEU-kompatibles und in ein nach englischem Recht reguliertes Segment auf-zuteilen.1

Die SWX Swiss Exchange stuft ihre Erfahrungen seit Inkrafttreten der Auf-teilung als positiv ein. Sie geht davon aus, dass sich das neue Segmentie-rungskonzept bewähren wird. Sie beurteilt namentlich auch die Kontaktemit der englischen Financial Services Authority (UK-FSA) als positiv. EineEinschätzung, welche die Bankenkommission teilt. Für die SWX Swiss Ex-change bleibt jedoch die Herausforderung, die Regulierungsaktivitäten derEuropäischen Union und Englands sorgfältig zu beobachten und gegebe-nenfalls Anpassungen in den Regularien vorzunehmen. Die Bankenkom-mission und die SWX Swiss Exchange haben die Skepsis der Emittenten, dieneue Anforderungen und Belastungen fürchten, ernst zu nehmen. Diese be-mängeln insbesondere die Belastungen und die fehlende Beeinflussbarkeitder neuen Anforderungen an das EU-Segment.

Ausser den direkten Auswirkungen auf das Zusatzreglement für die Kotie-rung im EU-Segment sieht sich die SWX Swiss Exchange durch die Trans-parenzrichtlinie der Europäischen Union auch mit der Verpflichtung kon-frontiert, internationalen Standards insgesamt Rechnung zu tragen. DieTransparenzrichtlinie ist auf Emittenten anwendbar, deren Aktien auf einemgeregelten Markt in der Europäischen Union gehandelt werden. SMI-Emit-tenten, deren Aktien zum Handel im EU-Segment der virt-x zugelassensind, werden somit von den Bestimmungen der Transparenzrichtlinie soerfasst, wie diese durch die UK-FSA umgesetzt werden. Die SWX SwissExchange identifizierte Bereiche, die mit der Transparenzrichtlinie und denUmsetzungsbestimmungen der UK-FSA nicht vollständig übereinstimmten.Um eine Gleichwertigkeit zu erreichen, nahm die SWX Swiss Exchange beiden Regeln über die Aufrechterhaltung der Kotierung auf dem EU-SegmentAnpassungen vor. Sie stand hierzu in engem Kontakt mit der UK-FSA.

Auswirkungen

von EU-Recht

Herausforderung

für Börse und Aufsicht

Gleichwertigkeit

im EU-Segment

IV. Börsen und Märkte

62 EBK-JB 2006

1 vgl. Jahresbericht 2005 S. 85

1.6 Kooperation der SWX Swiss Exchange im Warrantshandel

Der Verwaltungsrat der SWX Swiss Exchange genehmigte im August die Zu-sammenarbeit mit der Deutsche Börse AG (DBAG) für den Handel mit ver-brieften Derivaten. Die Integration des Handels mit strukturierten Produk-ten der SWX Swiss Exchange und DBAG erfolgt in zwei Schritten. In einerersten Phase werden Handel, Clearing und Settlement getrennt an zweiausgelagerten «Tochterbörsen» in der Schweiz und in Deutschland betrie-ben. Die zweite Phase ab voraussichtlich 2010 sieht eine Überführung desHandels beider Börsen auf eine einheitliche elektronische Handelsplattformvor. In der Schweiz bewilligte die Bankenkommission die zu diesem Zweckgegründete SWX Quotematch, in welche das Warrants-Geschäft der SWXSwiss Exchange ausgelagert wurde.

Da für diese Börse weitgehend auf die Infrastruktur der SWX Swiss Ex-change zurückgegriffen wird, hatte die Bankenkommission zu beurteilen, obeine Auslagerung von Kernfunktionen zugelassen werden kann. Wegen derNähe der SWX Quotematch zur SWX Swiss Exchange erachtete die Banken-kommission die Auslagerung für zulässig und erteilte die entsprechendeBörsenbewilligung. Sie verlangte unter anderem, dass für die zweite Phaseein neues Bewilligungsgesuch einzureichen ist. Für gemeinsame Aufsichts-handlungen zwischen Deutschland und der Schweiz kann auf die gute Zu-sammenarbeit mit den deutschen Aufsichtsbehörden abgestellt werden.

Die SWX Swiss Exchange führt ihre Strategie der Kooperationen statt derZusammenschlüsse weiter. Mit der neuen Zusammenarbeit sichert sie sichein weiteres Standbein im EU-Raum.

1.7 Zentrale Gegenpartei

Der Verwaltungsrat der SWX Swiss Exchange beschloss im März die Ein-führung eines Central-Counterparty-Dienstes CCP für den Aktienmarkt derSWX Swiss Exchange. Zusammen mit der SIS x-clear AG (x-clear) und demLondon Clearing House (LCH Clearnet Limited, LCH) plant sie eine um-fassende Lösung für die Abwicklung und die Abrechnung von Aktienpro-dukten in der Schweiz. Die CCP-Funktion an der SWX Swiss Exchange sollnach dem aktuellen virt-x-Abwicklungs- und Abrechnungsmodell einge-richtet werden. Für die Aufsicht ist zentral, dass die CCP-Dienstleistung vonx-clear und LCH gemeinsam angeboten wird.

Einem massgeschneiderten Regulierungsregime werden zunächst ausländi-sche x-clear- oder LCH-Teilnehmer zu unterstellen sein, die für andere Teil-nehmer nur General-Clearing-Dienstleistungen anbieten und selber keinen

Genehmigung

der SWX Quotematch

Auslagerung

von Kernfunktionen

Zentrale Gegenpartei für

den SWX-Aktienhandel

Aufsichtsrechtliche Folgen

IV. Börsen und Märkte

EBK-JB 2006 63

Handel betreiben. Es können nur General Clearer zugelassen werden, die inihrem Herkunftsland nach internationalen Standards einer angemessenenprudentiellen Aufsicht unterstehen. LCH selber wird in sinngemässer An-wendung der Zulassung von Remote-Teilnehmern einem Anerkennungs-vorbehalt unterstellt. Da in der Schweiz physisch nicht präsent, ist eine pru-dentielle (Teil-)Aufsicht als Bank analog der schweizerischen x-clear nichtmöglich. LCH ist als bedeutsamer Systembetreiber zudem durch dieSchweizerische Nationalbank zu regulieren.

Die Nationalbank leitete Schritte für die Unterstellung von LCH ein undersuchte die Bankenkommission um Stellungnahme. Diese teilte die Ein-schätzung, dass LCH unabhängig davon, ob es neben der x-clear zusätzlichDienstleistungen für Teilnehmer der SWX Swiss Exchange als Gegenparteianbieten wird, ein für die Schweiz systemisch bedeutsames Effektenabwick-lungssystem betreibt. LCH ist allein schon als CCP-Dienstleister und Clea-rer für virt-x-Teilnehmer für das schweizerische Finanzsystem von Bedeu-tung. Diese Position verstärkte sich mit der im Mai erfolgten Ankündigungeiner Zusammenarbeit von x-clear mit der London Stock Exchange. ZurRegulierung der beiden Clearinghäuser stehen die Bankenkommission unddie Nationalbank in engem Kontakt mit der Financial Services Authorityund der Bank of England. Die von der Schweizer Regulierung formuliertenAuflagen bedingten unter anderem, dass x-clear und LCH ihre Vertragsbe-ziehungen zusammen mit der SWX Swiss Exchange neu so ordnen mussten,dass zwischen den beiden Clearinghäusern für den Ausgleich der gegen-seitigen Risikopositionen eine Gleichbehandlung sichergestellt war. Ohnediese Anpassungen hätte sich x-clear gegenüber LCH theoretisch unbe-schränkten Risiken ausgesetzt. Das wäre mit den internationalen Standardszur Beaufsichtigung von Clearinghäusern und daher auch mit dem Natio-nalbankgesetz nicht vereinbar gewesen.

1.8 Börsenähnliche Einrichtungen

Nach Art. 3 Abs. 4 BEHG und Art. 16 BEHV ist eine ganze oder teilweiseUnterstellung von börsenähnlichen Einrichtungen sowie ein Verzicht aufeine Unterstellung unter das Börsengesetz und damit unter eine Aufsichtmöglich. Börsenähnliche Einrichtungen – auch Alternative Trading SystemsATS, Electronic Communication Networks, Proprietary Trading Systemsoder, nach der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente MiFID, Multi-laterales Handelssystem genannt –, sind Systeme, die den Effektenhandelermöglichen und unterstützen, aber nicht über alle Funktionalitäten einerBörse verfügen. Der tatsächliche Handel, der Vertragsschluss, wird in der

Regulierung von LCH

als Systembetreiber

Begriff der börsen-

ähnlichen Einrichtung

IV. Börsen und Märkte

64 EBK-JB 2006

Regel nicht von der Einrichtung selbst angeboten oder findet ausserhalb derEinrichtung statt. Die Bankenkommission erhält regelmässig Anfragen vonBetreibern solcher Systeme, die ihre Dienstleistungen in der Schweiz an-bieten wollen.

Die Unterstellungspraxis zielt darauf ab, ein sachgerechtes Aufsichtsregimefür solche Einrichtungen zu etablieren. Die ATS stellen vielfach eine Kon-kurrenz für die Börsen dar, welche einem strengen Aufsichtsregime unter-stehen. Allerdings sollen die Anforderungen an eine Unterstellung vonATS den Marktzutritt nicht einschränken und wettbewerbsneutral sein. Einzentrales Element ist dabei die Bedeutung und Grösse. Bei vielen Systemenbleiben die gehandelten Volumen niedrig und der Anteil am Gesamtmarktgering. In diesen Fällen ist ein Verzicht auf die Unterstellung möglich. Sinn-vollerweise ist dies mit einer regelmässigen Berichterstattung zu verbinden.Im Falle einer Unterstellung werden die für Börsen verbindlichen Auflagenflexibler und selektiv auf die börsenähnlichen Einrichtungen angewandt.

Die Reuters Transaction Services, eine von der englischen Financial ServicesAuthority (UK-FSA) bewilligte Effektenhändlerin, hatte der Bankenkom-mission mitgeteilt, dass sie über ihre Niederlassung in Genf eine Handels-plattform für Obligationen betreiben möchte. Sie ersuchte deshalb umÜberprüfung einer allfälligen Unterstellung unter das Börsengesetz. DiePrüfung ergab, dass die Reuters Transaction Services aufgrund der Dienst-leistungen, die sie ihren Teilnehmern von Genf aus im Effektenhandel an-bietet, als börsenähnliche Einrichtung einzustufen ist. Für die Anfangsphaseder neuen Dienstleistung wurde jedoch von einer Unterstellung vorerst ab-gesehen. Stattdessen verpflichtete die Bankenkommission die ReutersTransaction Services, auf monatlicher Basis sachdienliche Kennzahleninnerhalb von fünf Börsentagen nach Monatsende zu übermitteln. Gestütztauf diese Daten sowie aufgrund der Beurteilung des weiteren Entwicklungs-potentials wurde auf die Definition eines regulatorischen Status verzichtet.Der kleine Anteil am Gesamtmarkt rechtfertigte eine vorläufige Einstufungals nicht bedeutender Markt im Sinne von Art. 15 BEHV. Eine Neubeurtei-lung wird vorgenommen, wenn eine markante Zunahme der Handelsvolu-men festzustellen ist oder die Dienstleistungen ausgebaut werden.

Liquidnet Europe betreibt als englische Tochtergesellschaft eines US-ameri-kanischen Unternehmens ein ATS. Sowohl in den USA wie auch in Englandist Liquidnet als solches reguliert und überwacht. Das Liquidnet Handels-system erlaubt den Teilnehmern einen automatisierten und anonymen Han-del von grossen Effektenblöcken. Um schweizerische Teilnehmer aufneh-men zu können, ersuchte Liquidnet um eine Anerkennung als ausländische

Aufsichtsregime

für börsenähnliche

Einrichtungen

Reuters Transaction

Services

Liquidnet Europe

IV. Börsen und Märkte

EBK-JB 2006 65

börsenähnliche Einrichtung. Das Besondere an Liquidnet ist, dass ausdrück-lich nicht nur regulierte Teilnehmer, sondern auch institutionelle Anlegerohne Bank- oder Effektenhändlerstatus zum Handel zugelassen werden. DieBankenkommission konnte Liquidnet eine entsprechende Bewilligung er-teilen.

Sie erlaubte ihr, nicht regulierte Teilnehmer an ihrem Handelssystem zuzu-lassen. Die Bankenkommission brach damit das Erfordernis eines Effekten-händlerstatus für die Teilnahme an einer börsenähnlichen Einrichtung fürein ausländisches ATS auf. Da eine ausländische börsenähnliche Einrich-tung zu bewilligen war und da es sich um institutionelle Investoren undnicht um Kleinanleger handelt, rechtfertigte sich diese Lockerung. Institu-tionelle Investoren wie Vorsorgeeinrichtungen, Anlagefonds, Versicherun-gen, Banken oder Unternehmen mit einer eigenen professionellen Tresore-rie bedürfen für die Teilnahme an einem Handelssystem keines besonderenbörsengesetzlichen Schutzes. Eine zeitgemässe Auslegung und Anwendungdes Gesetzes gebot in diesem Fall die Öffnung.

2 Praxis der Marktaufsicht2.1 Umfang der Untersuchungsverfahren

Die Überwachungsstellen der SWX Swiss Exchange und der Eurex ZürichAG meldeten der Bankenkommission 15 Vorfälle über mögliche Gesetzes-verletzungen oder sonstige Missstände. Zudem wurden aufgrund von eige-nen Abklärungen, von Anzeigen ausländischer Aufsichtsbehörden sowieaufgrund von Hinweisen von Prüfgesellschaften und übrigen Marktteilneh-mern 29 weitere verdächtige Vorfälle aufgegriffen und geprüft. In drei Fällenverfügte sie gegen ihr unterstellte Institute und Personen. Gegen einen Mit-arbeiter von Effektenhändlern sprach sie ein befristetes Verbot der Tätigkeitim Effektenhandel aus.

Seit der Handelsaufnahme aller Aktien des Swiss Market Index an dervirt-x im Juni 2001 erhielt die Bankenkommission vereinzelte Hinweise derenglischen Financial Services Authority (UK-FSA) über mögliche Markt-missbräuche. Seit 2005 sind jedoch mehrere Anzeigen (sogenannte Proac-tive Disclosures) eingegangen. Dabei handelt es sich um Sachverhalte, die –mit Ausnahme des Handels in Grossbritannien – vorwiegend schweizeri-sche Anknüpfungspunkte haben. In diesen Fällen macht die UK-FSA vorerstkein eigenes Ermittlungsinteresse geltend. Sie überweist sie an die Banken-

Zulassung

von nichtregulierten

Teilnehmern

Anzeigen der UK-FSA

IV. Börsen und Märkte

66 EBK-JB 2006

kommission. Diese informiert die UK-FSA anschliessend in allgemeinerForm über die Ermittlungen bzw. über den Ausgang der Verfahren.1

2.2 Untersuchungsverfahren und Strafanzeigen

Zwei schweizerische Finanzgruppen schlossen sich im Herbst 2005 zusam-men, wobei die Konzerngesellschaft der einen Gruppe kotiert war. Diekotierte Gesellschaft übernahm das operative Geschäft der anderen Finanz-gruppe, die sich wiederum mit bis zu 50 Prozent an der kotierten Gesell-schaft beteiligte. Bei der Bekanntgabe des Zusammenschlusses wurde derÖffentlichkeit mitgeteilt, dass sich bereits rund 47 Prozent des Aktienkapi-tals der kotierten Gesellschaft im Besitz der Fusionspartnerin befänden.

Die Beteiligung an der kotierten Gesellschaft von 47 Prozent hatte derenTochtergesellschaft, ein von der Bankenkommission bewilligtes Institut,im Auftrag der Fusionspartnerin beschafft. Die Beschaffung erfolgte imWesentlichen über Käufe von Kunden und Grossaktionären der kotiertenGesellschaft sowie über das Eingehen einer Short-Position. Um diese Short-Position zu decken, tätigte das Institut in den Tagen nach der Bekanntgabedes Zusammenschlusses börsliche und ausserbörsliche Käufe im fraglichenTitel.

Die Bankenkommission untersuchte den Zusammenschluss und die damitverbundenen Aktientransaktionen. Sie stellte fest, dass das Vorgehen, dasfür den Zusammenschluss gewählt worden war, den aufsichtsrechtlichenBestimmungen nicht widersprach, jedoch mit Interessenkonflikten undInformationsasymmetrien verbunden war. Diese hätten sachgerecht berück-sichtigt und aufgelöst werden müssen, was jedoch nicht konsequent durch-gehalten wurde. So stellte sich heraus, dass Kunden bei der Ausführung vonAktienverkäufen in unsachlicher Weise preislich ungleich behandelt wordenwaren. Weiter ergaben die Abklärungen der Bankenkommission, dass Or-gane der fusionierten Finanzgruppe bei der Andienung von eigenen Aktien-beständen für die Schliessung der Short-Position von erheblich besserenKonditionen profitiert hatten, als sie denjenigen Kunden gewährt wordenwaren, die vor Bekanntgabe des Zusammenschlusses Aktien angedient hat-ten.

Die Bankenkommission stellte gegenüber dem ihrer Aufsicht unterstelltenInstitut fest, dass es in wiederholter und schwerer Weise gegen die Verhal-

Fall 1: Gewährswidriges

Verhalten

IV. Börsen und Märkte

EBK-JB 2006 67

1 vgl. Jahresbericht 2002 S. 77 f.

tenspflichten von Art. 11 BEHG verstossen hatte. Gegenüber einem Organstellte die Bankenkommission zudem fest, dass dieses bei der Eindeckungder Short-Position gegen das Gebot der einwandfreien Geschäftsführungverstossen hatte. Über die Feststellung hinaus wurde von weiteren Mass-nahmen gegen dieses Organ abgesehen. Die Bankenkommission fordertedas Institut auf, ihr mitzuteilen, wie es die Kundenungleichbehandlungsowie die Bevorteilung von Organen zu beheben gedenke. Wegen des Aus-scheidens eines Organes als qualifizierter Aktionär und Gewährsträgerkonnte die Anordnung von Massnahmen gegen dieses nicht mehr geprüftwerden. Das ausgeschiedene Organ erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerdegegen den Entscheid der Bankenkommission. Das Beschwerdeverfahren istzur Zeit hängig.

Am 27. Juni 2005 wurde bekannt, Sumida Corp., Tokio (Sumida) plane, die inMurten ansässige Saia-Burgess Electronics Holding AG (Saia-Burgess) zuübernehmen. Bereits im Mai waren in den Medien Gerüchte kolportiertworden, wonach sich eine japanische Gesellschaft für Saia-Burgess interes-siere. Im Handel mit den Aktien der Saia-Burgess konnte ab Mitte Juni eindeutlicher Kurs- und Volumenanstieg beobachtet werden.

Nach Bekanntwerden des Übernahmeangebotes von Sumida untersuchtedie Bankenkommission den Handel in Aktien der Saia-Burgess im kritischenZeitraum und stellte dabei fest, dass zwei Personen mit insiderrelevantemWissen für sich oder ihre Angehörigen Titel gekauft und teilweise mit Ge-winn wieder verkauft hatten. Das wurde den zuständigen Strafverfolgungs-behörden gemeldet.

Mit grossvolumigen internen Crossing-Geschäften (On- und Off-Exchange-Transaktionen) profitierten verschiedene Marktteilnehmer in der Schweizund in Deutschland unter anderem durch das Sparen der Optionsprämienvon anderen Teilnehmern, die ihre Optionen am Tag vor dem Dividenden-abgang im Basistitel nicht ausübten. Problematisch sind diese Insichge-schäfte, weil den Transaktionen kein echtes Angebots- und Nachfragever-halten zugrunde liegt. Im Bemühen um eine gleiche oder ähnliche Rechts-anwendung der Aufsichtsbehörden kontaktierte die Bankenkommission diedeutschen Behörden. Zunächst konnte jedoch keine gemeinsame Lösungerarbeitet werden.

Nach vertieften Gesprächen mit der Bankenkommission erliess die Eurexdas Rundschreiben Cross Trades: Klarstellung zu den Bedingungen für dieNutzung der OTC-Trade-Entry-Funktionalitäten. Es besagt, dass es nach denBedingungen für die Nutzung der OTC-Trade-Entry-Funktionalitäten unzu-

Fall 2: Saia-Burgess

Electronics Holding AG

Fall 3: Eurex-Inhouse-

Crossing-Geschäfte

IV. Börsen und Märkte

68 EBK-JB 2006

lässig ist, über diese Funktionalitäten Transaktionen auszuführen, wenn diewirtschaftlich Berechtigten identisch sind. Die fraglichen Cross Trades unddie damit verbundene Strategie fanden hauptsächlich im Off-Exchange-Bereich statt. Es ist daher davon auszugehen, dass die Problematik diesesHandelsgebarens wesentlich entschärft ist.

2.3 Berufsverbot für Händler

Die Bankenkommission führte ein Verfahren gegen einen Mitarbeiter einerBank, der als Verantwortlicher des Verkaufsteams für institutionelle Kundenim Effektenhandel tätig war. Der Mitarbeiter handelte aktiv über vier eigeneBankverbindungen und über eine Bankverbindung seiner Ehefrau. Dabeiverstiess er mehrfach gegen die internen Vorschriften seines Arbeitgebers,indem er die Bankverbindungen in pflichtwidriger Weise seiner Arbeitgebe-rin nicht offenlegte. Über vier der Bankverbindungen tätigte er zudem durchseinen Arbeitgeber explizit verbotene Intraday-Transaktionen. Im unter-suchten Zeitraum wurden insgesamt 72 Geschäfte festgestellt, bei welchendie Haltefrist verletzt wurde. Aus diesen Transaktionen erfolgte ein Gewinnvon rund 220 000 Franken. Die Bankenkommission wertete das Verhalten alsgrobe Verletzung der betriebsinternen Vorschriften für Eigengeschäfte undverfügte ein auf sechs Monate befristetes Effektenhandelsverbot.

3 Offenlegung von Beteiligungen

Die Empfehlungen der Offenlegungsstelle der SWX Swiss Exchange führtenzu keinem Verfahren vor der Übernahmekammer der Bankenkommission.

2005 hatte sich die Übernahmekammer der Bankenkommission mit derMeldepflicht einer Gruppe von Aktionären auseinandergesetzt, die im Rah-men eines Initial Public Offerings eine sogenannte Lock-up-Vereinbarungunterzeichnet hatten.1 Sie entschied, dass in diesem spezifischen Einzelfall– namentlich wegen des umfassenden Gehaltes des Kotierungsprospektes –dem Gebot der Transparenz Genüge getan worden war. Mittlerweile lockertedie Offenlegungsstelle ihre Praxis: Sie anerkennt heute, dass die Melde-pflichten generell über den Prospekt erfüllt werden können, und zwar so-wohl bei einem Börsengang wie auch bei einer Kapitalerhöhung.

Grobe Verletzung bank-

interner Vorschriften

Lockerung der

Offenlegungspraxis

IV. Börsen und Märkte

EBK-JB 2006 69

1 vgl. Jahresbericht 2005 S. 90 f.

2006 reichte die Übernahmekammer keine Strafanzeigen beim Eidg. Finanz-departement ein.

4 Öffentliche Kaufangebote4.1 Übernahmekommission

Die Bankenkommission ernannte Hans Rudolf Widmer zum Präsidentenund Claire Huguenin zur Vizepräsidentin der Übernahmekommission.

4.2 Praxis der Übernahmekammer der Bankenkommission

Ein Konsortium von Energieunternehmen unter der Führung der Energie-gruppen Energie Ouest Suisse EOS und Electricité de France EDF erwarb imSeptember 2005 von der UBS AG deren Mehrheitsbeteiligung an der MotorColumbus AG, Baden. Einziges massgebliches Aktivum von Motor Colum-bus war eine Mehrheitsbeteiligung an der Aare Tessin AG für Elektrizität,Olten (Atel). Durch den Kauf kontrollierte das Konsortium durch direkteund indirekte Beteiligungen über 91 Prozent des Aktienkapitals von Atel.Vom verbleibenden Aktienkapital von 9 Prozent hielt AEM SpA, Mailand,die einzige massgebliche Minderheitsaktionärin von Atel ausserhalb desKonsortiums, eine Beteiligung von 5,8 Prozent.

Das Konsortium wollte Atel und Motor Columbus fusionieren und an-schliessend in eine Holdinggesellschaft überführen. Zu diesem Zweck lan-cierte Motor Columbus im März 2006 ein öffentliches Umtauschangebot füralle sich im Publikum befindlichen Atel-Aktien gegen Motor-Columbus-Aktien. Dem Prospekt war zu entnehmen, dass nach Durchführung des Um-tauschangebots ein sogenannter Reverse Merger durchgeführt werde, dasheisst, dass Motor Columbus in einem zweiten Schritt in Atel fusionierensollte. Die Aktionäre, die im Rahmen des Übernahmeangebots ihre Atel-Aktien gegen Motor-Columbus-Aktien umtauschten, hätten somit wenigspäter wiederum Atel-Aktien erhalten, und zwar basierend auf dem glei-chen Umtauschschlüssel, der im Rahmen des öffentlichen Übernahmean-gebots zur Anwendung kommen sollte.

Mit Empfehlung vom 7. April 2006 hielt die Übernahmekommission UEKfest, dass die Durchführung des öffentlichen Umtauschangebots in Kombi-nation mit einem nachfolgenden Reverse Merger zulässig sei. AEM war mitdiesem Vorgehen jedoch nicht einverstanden und lehnte die Empfehlung ab.

Aare-Tessin AG

für Elektrizität

IV. Börsen und Märkte

70 EBK-JB 2006

AEM hatte im Verfahren vor der UEK nicht als Partei, sondern als blosseIntervenientin teilgenommen, weshalb die Übernahmekammer der Banken-kommission als zweite Instanz vorab klären musste, ob AEM überhauptlegitimiert war, die Empfehlung der UEK abzulehnen. Sie bejahte dies inihrer Verfügung vom 3. Mai 2006. Zudem stellte sie fest, dass die Kombina-tion des Umtauschangebots mit dem Reverse Merger vor dem Hintergrunddes geringen Free floats der Motor-Columbus-Aktien und der kurzen Zeit-spanne zwischen der Durchführung des Umtauschangebots und demReverse Merger das übernahmerechtliche Ausstiegsrecht der Aktionäre inunzulässiger Weise einschränke.

Motor Columbus beschloss daraufhin, das Umtauschangebot aufrechtzu-erhalten, jedoch auf den Reverse Merger zu verzichten. Das geänderte An-gebot wurde am 1. Juni veröffentlicht. Motor Columbus focht die Verfügungder Übernahmekammer vom Mai dennoch beim Bundesgericht an. DaMotor Columbus das Angebot aber angepasst hatte, verneinte das Bundes-gericht das aktuelle Rechtsschutzinteresse der Gesellschaft an der Aufhe-bung der Verfügung und trat auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichtein.

In ihrer Empfehlung vom 12. Juni 2006 befasste sich die UEK mit dem geän-derten Umtauschangebot von Motor Columbus und beurteilte es als rech-tens. AEM erachtete jedoch ihr Ausstiegsrecht als weiterhin nicht gewahrtund lehnte auch diese Empfehlung ab. Die Übernahmekammer jedochstützte mit Verfügung vom 4. Juli 2006 die UEK. Sie hielt fest, dass dasgeänderte Umtauschangebot dem Börsengesetz entspricht. AEM zog denEntscheid an das Bundesgericht weiter. Das Verfahren ist zur Zeit hängig.

Am 8. Juni 2006 erhob die Special Situation Holding AG bei der Übernah-mekammer der Bankenkommission Einsprache gegen die Empfehlung IIder Übernahmekommission UEK vom 25. August 2005. Diese Empfehlungbetraf das Gesuch von 53 Waadtländer Gemeinden, der Waadtländer Kan-tonalbank BCV und des Kantons Waadt, von der Pflicht befreit zu werden,ein öffentliches Übernahmeangebot für alle kotierten Beteiligungspapiereder Romande Energie Holding SA (Romande Energie) zu unterbreiten.

Die Special Situation Holding AG, eine Minderheitsaktionärin der RomandeEnergie, führte an, dass der im September 2005 abgeschlossene Aktionärs-bindungsvertrag zwischen bestimmten Waadtländer Gemeinden, der BCVund dem Kanton Waadt über ein gegenseitiges Vorkaufsrecht zur Bildungeiner organisierten Gruppe und zur Benachteiligung der Minderheitsaktio-näre geführt habe.

Romande Energie

Holding SA

IV. Börsen und Märkte

EBK-JB 2006 71

In ihrer Verfügung hielt die Übernahmekammer fest, dass eine Ausnahme imvorliegenden Fall gerechtfertigt sei, da die Mehrheitsaktionäre – bestimmteWaadtländer Gemeinden, die BCV und der Kanton Waadt – seit 1951 Mehr-heitsaktionäre der Romande Energie seien. Der Aktionärsbindungsvertraghabe demnach weder einen Kontrollwechsel im Aktionariat der RomandeEnergie bewirkt noch die Minderheitsaktionäre benachteiligt.

Der Fall Quadrant wurde mit der Empfehlung der ÜbernahmekommissionUEK vom 23. März 2006 abgeschlossen. Darin gewährte sie René-PierreMüller, Adrian Niggli und Arno Schenk eine Ausnahme von der Pflicht, allenInhabern von kotierten Beteiligungspapieren der Quadrant AG, Lenzburg,ein öffentliches Kaufangebot zu unterbreiten.

Hintergrund der Empfehlung war das Urteil des Bundesgerichtes vom25. August 20041, in welchem es die durch die Herren Müller, Niggli undSchenk gegen die Verfügung der Bankenkommission vom 12. Juni 2003erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde teilweise gutgeheissen und dieSache zu neuem Entscheid bzw. zur Weiterführung des Verfahrens an dieBankenkommission zurückgewiesen hatte. Die Bankenkommission über-wies in der Folge ihrerseits der UEK das Verfahren zum Erlass einer neuenEmpfehlung im Sinne der Erwägungen des Bundesgerichtes.2

Quadrant

IV. Börsen und Märkte

72 EBK-JB 2006

1 vgl. BGE 2A.343/20032 vgl. Jahresbericht 2004 S. 87 f.

Die Bankenkommission prüft jährlich bei den beiden Pfandbriefzentralen,ob die Jahresrechnungen nach Form und Inhalt den gesetzlichen, statu-tarischen und reglementarischen Vorschriften entsprechen und ob dasPfandbriefgesetz eingehalten wurde. Die Pfandregister und die Darlehens-deckungen bei den Mitgliedern der Pfandbriefzentralen prüfen hingegendie bankengesetzlichen Prüfgesellschaften.

Die Prüfergebnisse gaben zu keinen materiellen Bemerkungen Anlass. Beieinzelnen Instituten wurden die Registerführung, das Vorliegen von nichtaktuellen Verkehrswertschatzungen und die nicht korrekte Aufbewahrungvon verpfändeten Schuldbriefen beanstandet. Ein Institut unterschritt kurz-fristig den statutarischen Deckungssatz.

Es ist Sache der Pfandbriefzentralen, aufgrund der Lage am Kapitalmarktsowie der Bedürfnisse der Darlehensnehmer und unter Berücksichtigungdes Zweckartikels des Pfandbriefgesetzes die Laufzeiten der Anleihen zubestimmen. 2006 wurden nach langer Zeit wieder Anleihen mit Laufzeitenbis zu 15 Jahren emittiert.

Prüfergebnisse

Laufzeiten

V. Pfandbriefwesen

EBK-JB 2006 73

1 Internationale Amtshilfe1.1 Strategie

Mit Inkrafttreten des revidierten Art. 38 BEHG am 1. Februar 2006 wurdenSchwierigkeiten bei der internationalen Amtshilfe ausgeräumt. Die neuenBestimmungen erleichtern die Amtshilfe in zwei wesentlichen Bereichen derMarktaufsicht. Zum einen kann die ausländische Aufsichtsbehörde Infor-mationen, die sie von der Bankenkommission erhalten hat, an jede andereBehörde – einschliesslich Strafbehörden – übermitteln, die zur Anwendungdes Börsengesetzes berechtigt ist. Zum anderen ist die ausländische Auf-sichtsbehörde befugt, die Informationen selbst dann in ihren Verfahren zuverwenden, wenn die Massnahme, die sie ergreift, zur Veröffentlichung derInformationen führt.

Da die Aufsicht über die Finanzmärkte zwar nationalen Charakter hat, aberkeine Grenzen kennt, kommt einer gut funktionierenden und wirksameninternationalen Amtshilfe – gerade im Bereich grenzüberschreitender Trans-aktionen – eine zentrale Bedeutung zu. Die ersten Erfahrungen mit der An-wendung des revidierten Art. 38 BEHG sind positiv. Die ausländischenAufsichtsbehörden können die Informationen, die sie von der Bankenkom-mission erhalten haben, auch den Strafbehörden übermitteln, sofern dasSpezialitätsprinzip gewahrt ist. Das Bundesgericht bestätigte die Banken-kommission in ihrem Entscheid, Art. 38 BEHG sofort anzuwenden.1 Das giltauch für Verfahren, in denen vor dem 1. Februar 2006 um Hilfe ersuchtwurde und die eine Sachlage vor diesem Zeitpunkt betreffen.

Auf internationaler Ebene äussern bestimmte – vornehmlich europäische –Aufsichtsbehörden noch Vorbehalte wegen der Folgen des Kundenverfah-rens. Bevor die Bankenkommission Informationen über den Kunden einesBankinstituts übermitteln kann, muss dieser angehört werden und kanneine formelle Verfügung verlangen, die vor dem Bundesgericht bzw. ab dem1. Januar 2007 vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochten werdenkann. Dieses Verfahren ist umstritten, da es die Übermittlung von Informa-tionen verzögert und die Gefahr von geheimen Absprachen und Verdunke-lung birgt, sobald der Kunde über die ausländische Untersuchung informiertwurde.

1.2 Vereinbarungen

Den internationalen Kontakten der Bankenkommission mit anderen Ban-ken- und Börsenaufsichtsbehörden kommt immer grössere Bedeutung zu.

Revidierter Art. 38 BEHG

Notwendigkeit der inter-

nationalen Amtshilfe

Vorbehalte auf

internationaler Ebene

Ziel und Inhalt

VI. Internationales

74 EBK-JB 2006

1 vgl. EBK-Bulletin 37/1999 S. 21 ff. und BGE 2A.703/2005

Sie erlauben ihr insbesondere, die technischen Aspekte des Informations-austausches zu regeln und in eingehenden Gesprächen die Bedingungen derZusammenarbeit beim Austausch und bei der Behandlung von Informatio-nen festzulegen.

Formal sind diese Vereinbarungen einseitige Erklärungen, Briefwechsel oderin letzter Zeit vermehrt Memoranda of Understanding. Diese Absichtser-klärungen sind für die beteiligten Behörden in strikt juristischem Sinnunverbindlich. Sie erlauben ihnen jedoch, sich gegenseitig im Rahmen ihrerjeweiligen Aufgaben zu informieren, und erleichtern damit die Amtshilfe.2006 wurde eine Erklärung mit den Bankenaufsichtsbehörde Italiens (Bancad’Italia) und eine mit jener Hongkongs (Hong Kong Monetary Authority)unterzeichnet.

1.3 Vor-Ort-Kontrollen

Vier ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörden nahmen zur konsolidier-ten Aufsicht Vor-Ort-Kontrollen bei Banken in der Schweiz vor, die zu aus-ländischen Konzernen gehören.

Im Fall Antonveneta fand eine Vor-Ort-Kontrolle der Banca d’Italia statt.1

Diese ersuchte die Bankenkommission um Zustimmung, das Ergebnis ihrerKontrolle einschliesslich der Informationen über bestimmte Kunden nachArt. 23septies Abs. 2 Bst. d BankG an die italienischen Strafbehörden weiter-zuleiten. Die Bankenkommission gestand in diesem Fall den betroffenenKunden Parteistellung und das Recht auf eine formelle Verfügung zu, da dieÜbermittlung der Informationen an die Strafbehörden die Interessen derKunden direkt beeinflussen konnte. Letzteres ist nicht der Fall, wenn dieBankenkommission eine Vor-Ort-Kontrolle bewilligt, die sich auf die konso-lidierte Aufsicht beschränkt. Der Grossteil der Kunden erhob keine Einspra-che. In drei Fällen erliess die Bankenkommission jedoch eine formelle Ver-fügung.

Das State of New York Banking Department (NYSBD) führte im Juli und Au-gust bei der Schweizer Tochtergesellschaft einer amerikanischen Banken-gruppe eine Vor-Ort-Kontrolle durch. Es war nicht die erste Kontrolle desNYSBD in der Schweiz. Die US-Behörde zeigte sich mit den Bedingungender Kontrolle sowie mit deren Ergebnissen sehr zufrieden.

Banca d’Italia

State of New York

Banking Department

VI. Internationales

EBK-JB 2006 75

1 vgl. Jahresbericht 2005 S. 96 f.

Die Irish Financial Services Regulatory Authority führte im Dezember eineVor-Ort-Kontrolle bei der Schweizer Tochtergesellschaft eines irischen Kon-zerns durch. Es war die erste Kontrolle dieser Behörde in der Schweiz.Wegen allfälliger Konflikte zwischen Art. 23septies BankG und den Pflichten,die aus der irischen Gesetzgebung zur Informationsübermittlung an Straf-und andere Behörden erwachsen, wurde vereinbart, dass die Kontrolle aufder Grundlage anonymer Daten und ohne Zugang zu Kundeninformationenerfolgt.

De Nederlandsche Bank kontrollierte in der Schweiz zwei voneinander un-abhängige Institute. Diese gehören zu Konzernen, für deren konsolidierteAufsicht die niederländische Behörde verantwortlich ist.

2 Internationale Organisationen2.1 Basler Ausschuss für Bankenaufsicht2.1.1 Überblick über die wesentlichen Arbeiten

Der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht führte die 1998 begonnenen Arbei-ten zur Revision der Eigenkapitalvereinbarung aus dem Jahre 1988 (Basel I)erfolgreich zu Ende. Das neue Regelwerk zur Bestimmung der regulatori-schen Eigenmittelanforderungen für Banken (Basel II) wurde im Juli ver-öffentlicht. Weiterhin aktiv bleibt die vom Ausschuss eingesetzte Arbeits-gruppe (Accord Implementation Group). Sie dient dem Erfahrungsaustauschund der Förderung der Harmonisierung der nationalen Umsetzungspro-zesse sowie dem Dialog mit internationalen Bankenverbänden. Ebenso wirdder Basler Ausschuss die Entwicklung der Eigenmittelanforderungen unterden auf internen Ratings basierenden Ansätzen zur Unterlegung von Kre-ditrisiken, IRB, durch Erhebungen der nationalen Aufsichtsbehörden auf-merksam beobachten sowie nötigenfalls eine nachträgliche Korrektur vor-nehmen. Im Vordergrund stehen dabei der Einfluss konjunktureller Schwan-kungen und eine allfällige prozyklische Wirkung von Basel II.

Neben den letzten Arbeiten an Basel II revidierte der Basler Ausschuss seineim September 1997 erstmals publizierten «Core Principles for Effective Bank-ing Supervision». Diese Grundsätze stellen – zusammen mit den für jedenGrundsatz entwickelten Prüfkriterien (Core Principles Methodology) – eineinternational anerkannte Referenz dar, anhand derer die Länder die Qua-lität ihrer Bankenaufsicht selbst beurteilen können. Sie dienen insbesonderedem Internationalen Währungsfonds als Massstab für Länderexamen (Fi-nancial Sector Assessment Program). Die neuen «Core Principles» und die

Irish Financial Services

Regulatory Authority

De Nederlandsche Bank

Basel II

Revidierte Core Principles

VI. Internationales

76 EBK-JB 2006

neue «Methodology» wurden im Oktober an der Weltkonferenz der Bank-aufseher (International Conference of Banking Supervisors)1 genehmigt.

Der Abschluss der Arbeiten an Basel II und den Core Principles erlaubt demBasler Ausschuss, seine Tätigkeit wieder vermehrt anderen Themen zuzu-wenden. Zu diesem Zweck wurde auch die Organisationsstruktur der vomAusschuss eingesetzten technischen Arbeitsgruppen neu ausgerichtet unddie über die Jahre entstandene Vielzahl von Untergruppen gestrafft. Neugliedert sich die Organisation in vier dem Ausschuss direkt unterstellteHauptgruppen.

Die Policy Development Group löst die bisherige, auf Basel II fokussierteCapital Task Force ab und hat zur Aufgabe, die Entwicklung neuer Praktikendes Risikomanagements und der Aufsichtsansätze vor dem Hintergrund dersich rasch wandelnden Bankbranche und Finanzmärkte zu identifizieren.Dazu gehört eine Bestandesaufnahme des Managements der Liquiditäts-risiken durch international tätige Grossbanken und der in diesem Bereichbestehenden, meist veralteten nationalen Regulierungen und Aufsichts-methoden. Ebenfalls mit einer Bestandesaufnahme beginnt die Arbeit zurDefinition des Eigenkapitals, welche bei der Revision der Eigenmittelanfor-derungen von Basel II bewusst ausgeklammert worden war. Eine Beschrän-kung der von einzelnen Investmentbanken mit überbordender Phantasiegeschaffenen und von nationalen Aufsehern mit unterschiedlicher Toleranzanerkannten sog. innovativen Kernkapital-Elemente – vor allem hybrideKapitalinstrumente – dürfte sich nämlich als dornenvoll erweisen. Zum Auf-gabenbereich der Policy Development Group gehören schliesslich die bis-herige Forschungs-Untergruppe (Research Task Force) und die Beobachtungder Auswirkungen von Basel II (Capital Monitoring Group).

Die International Liaison Group ILG übernimmt vorerst die Zusammenset-zung der bisherigen Core Principles Liaison Group, nämlich acht Mitglied-länder des Basler Ausschusses und Aufsichtsbehörden aus 16 Ländernausserhalb der G10 sowie Internationaler Währungsfonds und Weltbank. Siesoll jedoch als Bindeglied in allen Themenbereichen dienen und aufstreben-den Nicht-Mitgliedern des Basler Ausschusses aus Asien, Lateinamerika,Südafrika und Osteuropa eine frühzeitige Mitwirkung und Einflussnahmebeim Erlass internationaler Standards sichern. Schon jetzt wirken Vertreteraus solchen Ländern in verschiedenen Untergruppen des Basler Ausschus-ses als Beobachter mit. Unter den von den Nicht-Mitgliedern vorgeschlage-

Reorganisation

der Arbeitsgruppen

Policy Development Group

International Liaison

Group

VI. Internationales

EBK-JB 2006 77

1 vgl. http://www.bis.org/press/p061005a.htm und Ziff. 2.1.4

nen Themen wird sich die International Liaison Group der risikobasiertenAufsicht sowie der Rechnungslegung und Wertberichtigungspraxis anneh-men.

Die Accord Implementation Group AIG zur Begleitung der Umsetzung vonBasel II und die Accounting Task Force ATF für Fragen der Rechnungslegung– insbesondere der Behandlung von Finanzinstrumenten sowie der Konver-genz zwischen den Standards des IASB und des US-amerikanischen FASB –und der Wirtschaftsprüfung bestehen als Hauptgruppen grundsätzlich mitunveränderten Mandaten, aber neuen Vorsitzenden weiter.

2.1.2 Revision der Eigenkapitalvereinbarung (Basel II)

Mit der fünften Wirkungsanalyse (Quantitative Impact Study 5 QIS5) desrevidierten Regelwerks zur Bestimmung der regulatorischen Eigenmittel-anforderungen für Banken legte der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht diedefinitive Kalibrierung fest und veröffentlichte am 4. Juli termingerecht dieneue Eigenkapitalvereinbarung Basel II.1 Damit fand ein regulatorischesGrossprojekt, welches bei den Aufsehern wie auch bei Banken enormeRessourcen gebunden hatte und während der Umsetzung weiter bindenwird, auf internationaler Ebene ein Ende. Wegen der Komplexität und derGrösse des Vorhabens musste die Reform von Basel I, die 1998 in Angriff ge-nommen worden war, mehrfach verschoben werden.

Die Accord Implementation Group AIG, eine Arbeitsgruppe des Basler Aus-schusses, die im März 2002 erstmals einberufen worden war, dient denBetroffenen als Forum für den Informationsaustausch zur nationalen Um-setzung von Basel II. Dadurch soll über die Mitgliedstaaten des Basler Aus-schusses hinweg eine einheitliche Anwendung der Eigenkapitalverein-barung gefördert werden. Neben nationalen Optionen enthält Basel II aucheinen gewissen Interpretationsspielraum. Das kann zu verschiedenen Aus-prägungen der nationalen Umsetzungen von Basel II führen. Die AIG pflegtdeshalb auch den direkten Meinungsaustausch mit internationalen Banken-verbänden. Grosses Gewicht hatte in der AIG insbesondere die Frage derUmsetzung von Basel II innerhalb grenzüberschreitend tätiger Bankengrup-pen, das heisst bei Instituten, die gleichzeitig verschiedene lokale Anforde-rungen zu erfüllen haben. Die Diskussionen, die sich bis anhin in ersterLinie um die Umsetzung der ersten Säule von Basel II (Mindestkapitalan-

AIG und ATF

Veröffentlichung

von Basel II

Accord Implementation

Group

VI. Internationales

78 EBK-JB 2006

1 vgl. Ziff. I/1 und Jahresbericht 2005 S. 99 ff.

forderungen) drehten, betreffen seit kurzem vermehrt auch die Umsetzungder zweiten Säule (Aufsichtsverfahren) und ihre Wirkung auf die Wettbe-werbsgleichheit auf internationaler Ebene.

Laut einer Studie des Financial Stability Institute1 wird Basel II in über hun-dert Ländern umgesetzt. Die Umsetzung findet zum Teil verzögert oder un-vollständig statt. Die Europäische Union übernahm das von Basel II vorge-gebene Regelwerk weitgehend mit den Richtlinien 2006/48/EG und2006/49/EG. Diese wurden am 14. Juni 2006 verabschiedet und von denMitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschafts-raumes bis Ende Jahr in nationales Recht umgesetzt. Ab Anfang 2007 wer-den die Richtlinien angewendet. Die fortgeschrittenen Risikoansätze sind inder Europäischen Union gleich wie in der Schweiz ab 2008 verfügbar.

Im Gegensatz zur Europäischen Union werden die Vereinigten Staaten vonBasel II nur die fortgeschrittenen institutsspezifischen Ansätze zur Berech-nung der Eigenmittelunterlegung für Kreditrisiken (A-IRB) und für opera-tionelle Risiken (AMA) übernehmen. Diese werden für Banken ab einerbestimmten Grösse zwingend vorgeschrieben. Die übrigen Banken werdender modifizierten bisherigen Regulierung, welche auf den Grundsätzen vonBasel I beruht, unterstehen. Weil die vierte Wirkungsanalyse (QIS4) füramerikanische Banken einen generellen Rückgang sowie eine enormeStreuung bei ihren Eigenmittelanforderungen unter Basel II ergeben hatte,verzögert sich die Umsetzung von Basel II in den Vereinigten Staaten wegendes politischen Prozesses um mindestens ein weiteres Jahr.2

2.1.3 International Accounting Standards

Der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht verfolgt die Entwicklung desIAS/IFRS-Regelwerkes sehr genau und verfügt zu diesem Zweck über eineständige Arbeitsgruppe, die Accounting Task Force ATF. Diese erarbeitetenach der Anpassung der Marktbewertungsoption durch das InternationalAccounting Standards Board IASB im restriktiven Sinn ein Dokument mitdem Titel «Supervisory guidance on the use of the fair value option forfinancial instruments by banks», das der Basler Ausschuss im Juni veröf-fentlichte.

Umsetzung in der EU

Umsetzung in den USA

Fair Value Option

VI. Internationales

EBK-JB 2006 79

1 vgl. http://www.bis.org/fsi/fsipapers06.htm2 vgl. Jahresbericht 2005 S. 101

Der Basler Ausschuss anerkennt darin die Möglichkeit, die nicht realisiertenGewinne aus Fair-Value-Bewertungen in den aufsichtsrechtlichen Eigen-mitteln zu berücksichtigen. Dabei sind die IAS/IFRS-Kriterien einzuhaltensowie geeignete Risikomanagementsysteme einzusetzen. Die Option darfnur für Instrumente genutzt werden, für die ein verlässlicher Fair Value er-mittelt werden kann. Das Dokument diente als Ausgangspunkt für die Aus-arbeitung des neuen Rundschreibens Anpassung Kernkapital der Banken-kommission.1

Im Bereich Kreditmanagement und -bewertung veröffentlichte die ATF imJuni zudem eine neue Empfehlung mit dem Titel «Sound credit risk assess-ment and valuation for loans». Sie ersetzt das Dokument «Sound practicesfor loan accounting and disclosure» von 1999 und enthält exakte Empfeh-lungen für Bankorgane und Aufsichtsbehörden.

2.1.4 Revision der Core Principles

Im Oktober genehmigte die internationale Bankenaufseherkonferenz ICBSdie revidierten Grundsätze für eine wirksame Bankenaufsicht (Core Prin-ciples for Effective Banking Supervision). Zusammen mit der Methodologiegelten die Grundsätze als Mindeststandards für Bankaufseher und geltendem Internationalen Währungsfonds bei Finanzsektorevaluationen alsMassstab.2

Die Revision berücksichtigt namentlich die neue EigenkapitalvereinbarungBasel II sowie Erkenntnisse aus den Länderexamen von Währungsfonds undWeltbank. Um die Kontinuität zu gewährleisten, verzichtete der Basler Aus-schuss bei der Erarbeitung der Grundsätze auf eine grundlegende Über-arbeitung. Operationelle Risiken, Liquiditäts- oder Zinsrisiken werden neuin eigenständigen Grundsätzen abgehandelt. Zu verschiedenen Grund-sätzen wurden zusätzliche Kriterien in die Methodologie eingefügt. Neu er-halten Rechenschaftspflicht und Transparenz von Aufsichtsbehörden eingrösseres Gewicht. Aufsichtsbehörden müssen zudem befugt sein, bei Män-geln Massnahmen zu ergreifen und mit in- und ausländischen Finanzauf-sichtsbehörden in der konsolidierten Aufsicht zusammenzuarbeiten.

Die Bankenkommission erklärte sich bereit, im Rahmen der Finanzsektor-evaluation ihre Einhaltung der revidierten Grundsätze prüfen zu lassen. Der

Supervisory Guidance

Kreditmanagement

und -bewertung

Ziele der Revision

Umsetzung in der Schweiz

VI. Internationales

80 EBK-JB 2006

1 vgl. Ziff. II/1.62 vgl. http://www.bis.org/press/p061005a.htm

Währungsfonds bestätigte, dass die neuen Grundsätze bereits weitgehendmit dem geltenden Recht übereinstimmen.

2.2 IOSCO2.2.1 Jahreskonferenz

Die 31. Jahreskonferenz der International Organisation of Securities Com-missions IOSCO fand im Juni in Hongkong statt. Auf Einladung der Secu-rities and Exchange Commission von Hongkong trafen sich rund 600 Dele-gierte aus 100 Ländern, darunter Vertreter der Bankenkommission und derSWX Swiss Exchange.

Hauptziel der IOSCO ist die Festigung ihrer Rolle als internationales Gre-mium, das Normen für die Effektenmärkte erarbeitet. Dazu will sie diegrenzüberschreitende Zusammenarbeit bei der Ahndung von Delikten ver-bessern sowie ihre Ziele und Grundsätze zur Finanzmarktaufsicht umset-zen. Die aktuelle Strategie der IOSCO besteht in der Durchsetzung ihresMemorandum of Understanding.1

2.2.2 Überblick über wesentliche Themen

2002 wurde das Verständigungsprotokoll über die Zusammenarbeit und denweltweiten Informationsaustausch zwischen Wertpapieraufsichtsbehörden(IOSCO Multilateral Memorandum of Understanding IOSCO MMoU) ver-abschiedet. Das Protokoll ist als Benchmark für die grenzüberschreitendeZusammenarbeit von herausragender Bedeutung. Neben der Umsetzungihrer Grundsätze mit einem umfassenden Unterstützungsprogramm und derEntwicklung einer Methodologie sieht die IOSCO in der Anwendung desMMoU eine ihrer gegenwärtigen Hauptaufgaben.

Das Presidents Committee, das oberste Gremium der Organisation, ent-schied, dass bis 2010 alle IOSCO-Mitglieder das MMoU nach Anhang Aoder B unterzeichnen müssen. Dadurch steigt die Zahl der Mitglieder, diedas MMoU unterzeichnen wollen. Gleichzeitig nimmt die Arbeit derGruppe, die mit der Prüfung der Kandidaten betraut wurde (ScreeningGroup), und ihrer sieben Prüfgremien zu. Die Bankenkommission ist Mit-glied der Screening Group. Das MMoU können nur jene IOSCO-Mitglieder

Konferenz in Hongkong

Ziele und Strategie

Memorandum

of Understanding

VI. Internationales

EBK-JB 2006 81

1 vgl. Ziff. 2.2.2

vorbehaltlos unterzeichnen, die sämtliche in der Vereinbarung gestelltenAnforderungen und Bedingungen erfüllen (sogenannte A-Unterzeichner).Der Implementierungsprozess des Memorandums soll zudem jene Mitglie-der, die die Anforderungen noch nicht erfüllen, dazu bringen, ihre nationa-len Rechtsgrundlagen anzugleichen. Es besteht die Möglichkeit, eine Zu-sage abzugeben, dass die notwendigen Schritte unternommen werden, umdie bestehenden gesetzlichen und regulatorischen Lücken zu schliessen(sogenannte B-Unterzeichner). Auch die Schweiz konnte bisher nur nachAnhang B unterzeichnen. Der Grund hierfür ist im Februar mit Inkrafttretender geänderten Amtshilfebestimmung im Börsengesetz weggefallen. DieBankenkommission wird deshalb die Unterzeichnung nach Anhang A in dieWege leiten.

Die IOSCO setzte einen Ad-hoc-Ausschuss zur Analyse von Qualität undUnabhängigkeit der Wirtschaftsprüfer ein. Der Ausschuss befasst sich unteranderem mit der Frage, inwieweit Beratungs- oder andere Mandate für ge-prüfte Unternehmen die Unabhängigkeit der Prüfgesellschaft gefährdenkönnen. Auf Stufe des Presidents Committee von IOSCO definiert zudemein Sonderausschuss eine Strategie der IOSCO zu den Prüfstandards. Er be-schäftigt sich auch mit den Gefahren der zunehmenden Konzentration aufwenige Prüfgesellschaften. Schliesslich pflegt er die Beziehungen zu ande-ren internationalen Instanzen, die sich mit dieser Problematik beschäftigen.

Auf dem Gebiet der Corporate Governance untersucht eine Arbeitsgruppe,wie einzelne Länder wichtige Fragen zur Governance von kotierten Gesell-schaften angehen. Sie prüft insbesondere Möglichkeiten, ein unabhängigesUrteil des Verwaltungsrates kotierter Unternehmen sowie den Schutz vonMinderheitsaktionären sicherzustellen.

Eine andere Gruppe befasst sich mit den von den Ratingagenturen ver-öffentlichten Verhaltensregeln. Dabei soll ermittelt werden, ob die IOSCOeinzelne Komponenten ihres Verhaltenskodex für die Ratingagenturenanpassen muss, um der Marktsituation besser gerecht zu werden oder umgewisse Stellen im Hinblick auf eine konsistente Einhaltung des Kodexbesser zu erläutern.

Die Erstellung einer Risikolandkarte soll die wesentlichen Risiken für dieFinanzmärkte mit Blick auf deren Eintrittswahrscheinlichkeit und Aus-wirkung aufzeigen (Risk Mapping). Es wird zu prüfen sein, ob ein solcherrisikobasierter Ansatz brauchbar sein wird bzw. ein strategisch sinnvollesSteuerungsinstrument sein kann, um Entscheidungsprozesse des TechnicalCommittee unter Berücksichtigung knapper Ressourcen zu optimieren.

Prüfwesen

Corporate Governance

Ratingagenturen

Risk Mapping

VI. Internationales

82 EBK-JB 2006

2.2.3 Arbeitsgruppen des Technical Committee

Neben den Ad-hoc-Ausschüssen sind fünf ständige Arbeitsgruppen (Stand-ing Committees) im Einsatz. Im Standing Committee 1 (SC1) ist die Schweizmit einem Delegierten der SWX Swiss Exchange vertreten, der diese Auf-gabe im Auftrag der Bankenkommission wahrnimmt. Das SC1 befasst sichmit Fragen der Rechnungslegung und des Prüfwesens. Es baute eine Daten-bank auf, um Entscheidungen über die Anwendung des IAS/IFRS-Regelwer-kes (International Accounting Standards/International Financial ReportingStandards) zu erleichtern und auszutauschen. Dies soll weltweit zu einereinheitlich hohen Qualität der Jahresabschlüsse beitragen. Ein weiteres Pro-jekt des SC1 sind die «Disclosures about Special Purpose Entities SPE». Da-bei wird die Möglichkeit geprüft, von den Emittenten im Falle des Einsatzesvon SPE zusätzliche Informationen zu verlangen.

Das Standing Committee 2 (SC2) ist mit der Regulierung der Sekundär-märkte beauftragt. Es veröffentlichte ein Dokument, das Regulierungsfragenim Zusammenhang mit der Börsenentwicklung behandelt. Die Unter-suchung dieser Fragen drängte sich für die Aufsichtsbehörden auf, verän-derte sich doch neben den Zielen auch die Besitzstruktur der wichtigstenBörsen, die in gewinnorientierte Gesellschaften umgewandelt wurden.Diese Arbeiten haben vorläufig keine Auswirkung auf die von der Banken-kommission beaufsichtigten Börsen, die im Besitz ihrer Mitglieder bleibenund nicht demutualisiert wurden.

Das für die Regulierung der Marktintermediäre zuständige Standing Com-mittee 3 (SC3) schloss seine Arbeiten am Compliance-Mandat ab und legteim März den Schlussbericht vor.1 Im Weiteren führte das SC3 seine Arbei-ten zur «Emission von Wertschriften und damit verbundenen Risiken undInteressenkonflikten» fort.

Wie 2005 befasste sich das Standing Committee 4 (SC4), das für die Zu-sammenarbeit und den Informationsaustausch zuständig ist, hauptsächlichmit seinem Auftrag der internationalen Kooperation. Es pflegte intensiveKontakte zu Jurisdiktionen, in denen die Zusammenarbeit auf besondereSchwierigkeiten stiess. Es ging darum, die Probleme genau zu identifizierensowie kurz- und mittelfristige Lösungsmöglichkeiten zu finden. Das SC4ist im Rahmen der Screening Group auch massgeblich an der Prüfung derIOSCO-Mitglieder beteiligt, die das Mulitilateral Memorandum of Under-standing unterzeichnen wollen. Überdies bereitete das SC4 eine Resolutionfür das Technical Committee und das Executive Committee vor. Diese be-

Standing Committee 1

Standing Committee 2

Standing Committee 3

Standing Committee 4

VI. Internationales

EBK-JB 2006 83

1 vgl. http://www.iosco.org/library/pubdocs/pdf/IOSCOPD214.pdf

kräftigt, wie wichtig für die Behörden angemessene Kompetenzen im Kampfgegen die grenzüberschreitende Finanzkriminalität, insbesondere bei derSperrung von Vermögenswerten, sind.

Hauptthemen des Standing Committee 5 (SC5) waren eine Untersuchungüber die Fondsvertriebskosten in den einzelnen Mitgliedstaaten sowie dieBewertung und Administration von Single Strategy Hedge Funds. Bei diesenist die Erarbeitung von Grundsätzen vorgesehen, die auch von nicht regu-lierten Instituten anerkannt werden könnten.

2.3 Joint Forum

Im zehnten Jahr seines Bestehens veröffentlichte das Joint Forum ein Doku-ment zum Umgang mit dem Liquiditätsrisiko in Finanzgruppen. Es stellteine Übersicht der praktischen Finanzierungs-Herausforderungen in rundvierzig grenz-, sektor- und währungsübergreifend tätigen Finanzgruppenund -konglomeraten dar.1 Der Zusammenzug der Einschätzungen der Fi-nanzinstitutionen betrifft das eigentliche Management des Liquiditäts- bzw.Refinanzierungsrisikos insbesondere in Zeiten von Stress, den Einfluss re-gulatorischer Vorgaben auf die Praxis und die organisatorischen Strukturender Institute, die Finanzinstrumente, welche zu erhöhtem Liquiditätsbedarfführen, die Annahmen der Firmen zur verfügbaren Liquidität sowie dieDimension und den Zeithorizont von Liquiditätsschocks, welche die Firmenzu bewältigen planen.

Mit der Veröffentlichung von Grundsätzen zur Fortführung der Geschäfts-tätigkeit (High level principles for business continuity) entsprach das JointForum dem Bedürfnis der Branche. Unterschiedliche Ereignisse wie Natur-katastrophen, Terroranschläge oder Seuchen führten die Gefahr einesUnterbruches im Finanzsystem und damit für dessen Stabilität sowie dieHerausforderungen an eine Bewältigung solcher Krisen deutlich vor Augen.Das Dokument des Joint Forums widerspiegelt den Konsens zwischen Auf-sichtsbehörden und Finanzintermediären für internationale Standards derBusiness Continuity.

Standing Committee 5

Liquiditäts-Risiko

in Finanzgruppen

Fortführung

der Geschäftstätigkeit

VI. Internationales

84 EBK-JB 2006

1 vgl. http://www.bis.org/publ/joint16.htm

2.4 Länderexamen durch den Internationalen Währungsfonds FSAP

Bereits 2001 prüfte der Internationale Währungsfonds in einem Finanz-sektorexamen (Financial Sector Assessment Program FSAP) die Einhaltunginternationaler Finanzsektorstandards durch die Schweiz. Auf Anfrage desWährungsfonds erklärte sich die Schweiz zu einer erneuten Prüfung bereit.Diese hatte die Entwicklungen seit 2001 zum Gegenstand. Im Bankensektorwurde die Einhaltung der neuen Kerngrundsätze für die Bankenaufsicht ge-prüft. Einen weiteren Schwerpunkt bildete das sogenannte Stress-testing,mit dem die Resistenz der Schweizer Finanzinstitute und des Finanzsystemsals Ganzes untersucht wurde.

Die Delegation attestierte der Schweiz, über ein robustes Aufsichtssystemzu verfügen. Der Bankensektor und die einzelnen Grossbanken erweisensich nach Meinung des Währungsfonds als krisenresistent. Er mahnte aller-dings, dass das günstige Marktumfeld weder bei den Banken noch bei derAufsicht zu einem Nachlassen der Anstrengungen führen dürfe.

2.5 Futures and Options Markets Regulators’ Meeting

Die für die Überwachung der Derivatbörsen zuständigen Aufsichtsbehördentrafen sich im Frühjahr in Boca Raton unter der Leitung der zuständigenUS-Aufsichtsbehörde Commodity Futures Trading Commission CFTC undim Herbst auf dem Bürgenstock unter der Leitung der Bankenkommissionzum traditionellen Futures and Options Markets Regulators’ Meeting. DasTreffen in der Schweiz fand anlässlich des von der Swiss Futures andOptions Association SFOA veranstalteten 27. Bürgenstock Meetings statt.In mehreren Themenblöcken wurden diverse Aspekte der Selbstregulierungund -überwachung vor dem Hintergrund der sich stetig wandelnden Han-delssysteme analysiert. Weiter informierten Vertreter ausgewählter Auf-sichtsbehörden namentlich über die jüngsten Entwicklungen ihrer jeweili-gen nationalen Rechtsordnung.

3 Kontakte mit ausländischen Aufsichtsbehörden

Vertreter der Bankenkommission nahmen im Rahmen der Treffen des Ins-titut Francophone de la Régulation financière IFREFI an Sitzungen der fran-kophonen Börsenaufseher in Bukarest und der frankophonen Banken-aufseher in Paris teil. Sie besuchten auch Veranstaltungen am Rande derInternational Conference of Banking Supervisors ICBS in Merida und nah-men zusammen mit Vertretern des Bundesamtes für Privatversicherungenam Vierländertreffen der integrierten Finanzmarktaufsichtsbehörden von

Gute Noten

Bürgenstock Meeting

Multinationale Kontakte

VI. Internationales

EBK-JB 2006 85

Deutschland, Österreich, dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz inHeidelberg teil.

Die ICBS in Merida fand auf Einladung der mexikanischen Bank- und Bör-senaufsichtsbehörde (Comisión Nacional Bancaria y de Valores) im Oktoberstatt. Thematische Schwerpunkte bildeten die von den Konferenzteilneh-mern aus 120 Ländern genehmigten revidierten Grundsätze für eine wirk-same Bankenaufsicht1 und internationale Banken in nationalen Märkten.Diese Konferenz mit weltweiter Beteiligung der nationalen Bankaufsichts-behörden wird seit 1979 alle zwei Jahre unter der Führung des Basler Aus-schusses und der jeweiligen Gastlandbehörden durchgeführt.

Im Rahmen der laufenden prudentiellen Aufsicht über grenzüberschrei-tende Finanzintermediäre fanden wiederum verschiedene Treffen mit Ver-tretern ausländischer Banken- und Wertschriftenaufsichtsbehörden statt.Vertreter der Bankenkommission trafen Delegationen aus Italien, Deutsch-land, Frankreich, Grossbritannien, Belgien, Luxemburg, den Niederlanden,Jersey, Guernsey, den Vereinigten Staaten, aus Israel, Japan, Singapur undHongkong. Zudem wurden Vor-Ort-Kontrollen bei einzelnen ausländischbeherrschten Banken durch die Behörden des Herkunftslandes durchge-führt. Verschiedene Kontakte ergaben sich zur Umsetzung der neuen Eigen-kapitalvorschriften Basel II sowie im Rahmen der internationalen Amtshilfe.Schliesslich erteilte die Bankenkommission ausländischen Bankenaufsichts-behörden Auskünfte zum Schweizer Aufsichtssystem. An Auskünften inte-ressiert waren Behörden, welche ihre Aufsichtssysteme überprüfen undanpassen oder Institute beaufsichtigen, die allenfalls in der Schweiz tätigwerden wollen.

4 Entwicklungen in der Europäischen Union

Erklärtes Ziel des umfangreichen Massnahmenpaketes des Finanzaktions-planes (Financial Services Action Plan FSAP) von 1999 ist die Schaffungeines einheitlichen Binnenmarktes für Finanzdienstleistungen innerhalbder Europäischen Union. Kernstück ist die Markets in Financial InstrumentsDirective MiFID. An MiFID knüpfen eine Reihe weiterer Richtlinien an, sodie Prospektrichtlinie, die Marktmissbrauchsrichtlinie, die Transparenz-richtlinie, die E-Commerce- und die Fernabsatzrichtlinie. Der europäischeIntegrationsprozess und dessen Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähig-

ICBS in Merida

Bilaterale Kontakte

Einheitlicher Markt

für Finanzdienstleistungen

VI. Internationales

86 EBK-JB 2006

1 vgl. Ziff. 2.1.4

keit des europäischen Finanzplatzes beschäftigt auch die Schweiz. Da dieUmsetzung des FSAP vor allem auf Gesetzgebungsstufe fortgeschritten ist,analysierte die Bankenkommission zusammen mit Vertretern der Bankier-vereinigung, der Swiss Funds Association, der SWX Swiss Exchange und derEidg. Finanzverwaltung die Auswirkungen der MiFID und der anderenRichtlinien auf den Finanzplatz Schweiz. In einer vergleichenden Analysewurden die wesentlichen Unterschiede der europäischen und der schweize-rischen Regulierung herausgearbeitet und mögliche Drittwirkungen sowieChancen und Risiken für die Schweizer Finanzintermediäre und die Wett-bewerbsstellung des Finanzplatzes als Ganzes beurteilt. In einem erstenSchritt beschränkte sich die Analyse auf den Wertpapiersektor.

Die europäische Regulierung zeichnet sich durch einen hohen Detaillie-rungsgrad und Formalismus aus. Viele, aber nicht alle zentralen Unter-schiede zur Schweiz betreffen die von der MiFID verlangte Aufsicht überVermögensverwalter und Anlageberater, einzelne Anforderungen an Wert-papierfirmen, die Aufhebung des Börsenzwangs sowie die daraus folgendenDetailregeln. In einigen Bereichen hat die Regulierung der EU direkte Aus-wirkungen auf Schweizer Finanzintermediäre – dort etwa, wo die MiFIDeine gruppenweite Interessenkonfliktsregelung, Outsourcing an Firmen inDrittländern oder die Anwendung von Prospekt und Offenlegungsanfor-derungen an Emittenten aus Drittländern verlangt. Die Anerkennung vonDrittstaatenregeln ist nur in einzelnen Bereichen vorgesehen, so bei derProspekt- und Transparenzrichtlinie. Sofern sie nicht über eine Tochterge-sellschaft in der Europäischen Union verfügen, können Schweizer Finanz-intermediäre nicht von den Prinzipien der Dienstleistungsfreiheit und dergegenseitigen Anerkennung, dem Passporting innerhalb des EuropäischenWirtschaftsraumes profitieren. Für die Errichtung von EU-Niederlassungenvon Schweizer Finanzintermediären gelten jeweils nationale Vorschriften.Obwohl die Richtlinien eine Harmonisierung anstreben, erlauben die zahl-reichen Kann-Bestimmungen individuelle nationale Lösungen, die über denEU-Standard hinausgehen können.

Die Bankenkommission führte Gespräche mit den Branchenverbänden, derSchweizer Börse und dem Eidg. Finanzdepartement zu diesen Entwick-lungen. Sie will den Meinungsaustausch mit den Marktteilnehmern in derSchweiz und in Europa verstärken. Sie verfolgt die Entwicklungen in Europaweiter und prüft allfälligen regulatorischen Handlungsbedarf. Im Herbstfand in Paris ein erstes Treffen zwischen dem Committee of European Secu-rities Regulators CESR und der Bankenkommission statt. Besprochen wur-den namentlich die MiFID, die Gespräche zwischen dem CESR und deramerikanischen Börsenaufsicht SEC sowie Fragen der internationalen Zu-

Wichtigste Unterschiede

zur Schweiz

Dialog mit CESR

VI. Internationales

EBK-JB 2006 87

sammenarbeit im Börsenbereich. Die Bankenkommission ist sehr an Infor-mationen über die laufenden Arbeiten der europäischen Börsenaufsichteninteressiert. Daher wurde vereinbart, den Dialog jährlich auf hoher Ebenefortzuführen.

5 Zugriff auf SWIFT-Daten

Ein Artikel der «New York Times» über den Zugriff der amerikanischenBehörden auf Daten der Society for Worldwide Interbank Financial Telecom-munication SWIFT löste im In- und Ausland Diskussionen über die Recht-mässigkeit dieses Vorgehens und die allfällige Verletzung von Informations-pflichten aus. Der Zugriff auf die Daten von SWIFT erfolgte in den Vereinig-ten Staaten gestützt auf amerikanisches Recht. Die Daten wurden undwerden vom Finanzministerium an die Central Intelligence Agency CIA undan das Federal Bureau of Investigation FBI übermittelt, um diese gezieltnach Terrorverdächtigen zu durchsuchen. Nach Angaben der US-Regierungerwies sich die Analyse der Daten als effizientes Mittel, um gesuchte Terro-risten aufzuspüren.

Bei SWIFT handelt es sich um eine von international tätigen Banken – unteranderem der UBS und der CS – betriebene Gesellschaft, die der Aufsicht derbelgischen Nationalbank untersteht. SWIFT unterliegt nicht schweizeri-schem Recht und untersteht auch nicht der Aufsicht der Bankenkommis-sion. Diese wacht über die Einhaltung ihrer Geldwäschereiverordnung, wel-che verlangt, dass Banken bei internationalen Zahlungsaufträgen Angabenzum Auftraggeber offenlegen. Die Bankenkommission begrüsst die öffent-liche Diskussion über den Fall SWIFT, da es in einem globalen Finanzsystemimmer häufiger vorkommt, dass nationale Behörden Massnahmen mitgrenzüberschreitender Wirkung ergreifen.

Zugriff der CIA

auf SWIFT-Daten

Nationales Handeln mit

internationaler Wirkung

VI. Internationales

88 EBK-JB 2006

1 Strategie

Die Bankenkommission analysierte das Portfolio ihrer Beziehungen zu in-ländischen Verbänden und Behörden mit besonderem Bezug zum Finanz-markt. Sie bezweckte eine Übersicht über den Status quo der Beziehungenzu erhalten sowie die Beziehungen aus Sicht der Bankenkommission neu zubewerten.

Die Analyse zeigte, dass die Bankenkommission ein weites Beziehungsnetzpflegt. Dieses schliesst alle Bezugsgruppen des Finanzplatzes ein und gehtweit über die Verbände der beaufsichtigten Institute hinaus. Die Beziehun-gen der Bankenkommission sind historisch gewachsen und teilweise nichtvöllig schlüssig definiert. Defizite wurden erkannt und Massnahmen einge-leitet.

Die Bankenkommission ist im Rahmen ihrer Ressourcen offen für Bezie-hungen mit allen Verbänden und Behörden mit Bezug zum Finanzplatz. Sieist auch offen für neue Gruppierungen und schliesst niemanden aus. DieBankenkommission beurteilt regelmässig die strategische Bedeutung derBeziehungen, definiert dabei aktiv ihre Anliegen und bestimmt für alleStakeholder interne Ansprechpersonen auf Stufe Direktion und Sachbear-beiter.

2 Behörden

Die jährliche Anhörung von Vertretern der Bankenkommission durch die fürdas Eidg. Finanzdepartement und das Eidg. Volkswirtschaftsdepartementzuständigen Geschäftsprüfungskommissionen GPK von Nationalrat undStänderat erfolgte Ende März in einer gemeinsamen Sitzung. Dr. EugenHaltiner erhielt als neuer Präsident der Bankenkommission Gelegenheit,seine persönliche und institutionell durch Ausstandsregeln und Vermö-gensdispositionen abgesicherte Unabhängigkeit gegenüber seiner früherenArbeitgeberin UBS AG darzulegen.1

Ausführlich diskutiert wurden die grössten Regulierungsprojekte, die Um-setzung von Basel II und seine Auswirkungen auf KMU-Kredite, dasBundesgesetz über kollektive Kapitalanlagen, die zukünftige Bewilligungunabhängiger Vermögensverwalter von Fonds unter diesem Gesetz undeinstweilen unter dem Börsengesetz, sowie die Gründe für das erfreulicheWachstum der Fondsbranche, das FINMAG, dessen Sanktionenregime, die

Erkenntnisse

und Umsetzung

Aktive Beziehungspflege

Geschäftsprüfungs-

kommissionen

VII. Beziehungen zu Behörden und Berufsverbänden

EBK-JB 2006 89

1 vgl. Ziff. VIII/1

von der Bankenkommission auch für die FINMA gewünschten direktenKontakte mit den GPK sowie die als Projekt unter Leitung des Präsidentender Bankenkommission laufenden Vorbereitungen zur Behördenfusion.

Auf besonderes Interesse stiess die Forderung der Bankenkommission nachmehr Transparenz des Regulierungsprozesses in der Selbstregulierung, dieüberfällige Revision des Insiderstrafrechts, die Kommunikation der vomschweizerischen Bankensystem erbrachten Leistungen in der Bekämpfungder Geldwäscherei sowie mögliche Verzögerungen und Mehrbelastungendurch das neue Bundesverwaltungsgericht. Der Wunsch eines GPK-Mit-gliedes nach einer Offenlegung des Frauenanteils und der Sprachanteile imPersonal des Sekretariates der Bankenkommission konnte bereits in dergedruckten Fassung des Jahresberichtes 2005 erfüllt werden.

Die GPK des Nationalrates hörte bei ihrer Untersuchung der durch US-Geheimdienste erlangten Dateneinsicht bei SWIFT unter anderem auch denDirektor des Sekretariates der Bankenkommission an.1

Seit 2005 treffen sich die Eidg. Finanzverwaltung und die Bankenkommis-sion halbjährlich zu einer gemeinsamen Aussprache zu Fragen der Finanz-marktregulierung und der Regulierungsplanung. Themen der Aussprachenwaren 2006 das Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG, Basel II, die Umset-zung der Empfehlungen der Financial Action Task Force FATF, die Markt-aufsicht, die nachrichtenlosen Vermögen sowie das Bucheffektengesetz.Weiter wurden aktuelle Entwicklungen auf internationaler Ebene, insbeson-dere innerhalb der Europäischen Union erörtert.

Die Schweizerische Nationalbank und die Bankenkommission trafen sich zuzwei Aussprachen. Einen Schwerpunkt der Gespräche bildeten die Kredit-derivate sowie deren systemische Risiken und Implikationen für die Behör-den. Nationalbank und Bankenkommission diskutierten auch Umsetzungs-fragen zum Regelwerk von Basel II sowie dessen Anforderungen an dieStresstests, welche unter der zweiten Säule verlangt werden. Zur Sprachekam auch die Prozyklizität der neuen Eigenmittelanforderungen. Ausge-tauscht wurden auch Argumente für ein Für und Wider einer Business-Con-tinuity-Planning-Regelung für kleine und mittlere Banken. Nationalbankund Bankenkommission einigten sich auf ein gemeinsames Vorgehen bei derPandemie-Vorsorge für den Finanzplatz Schweiz.

Eidg. Finanzverwaltung

Schweizerische

Nationalbank

VII. Beziehungen zu Behörden und Berufsverbänden

90 EBK-JB 2006

1 vgl. Ziff. VI/5

Thematisiert wurden auch die Wirtschaftslage, Geldpolitik, die Lage imFinanzsektor, die Überwachungsarbeiten von Zahlungs- und Abwicklungs-systemen, der Fall SWIFT, die Mitgliedschaft der Schweiz im FinancialStability Forum sowie die liquiditäts- und vertragsmässige Behandlung vonSecurities-Lending-and-Borrowing-Geschäften bei den Banken.

Die Bankenkommission traf sich mit dem Bundesamt für Privatversiche-rungen, mit der Spielbankenkommission, mit der Kontrollstelle für die Be-kämpfung der Geldwäscherei und dem Dienst für Analyse und Präventiondes Bundesamtes für Polizei zu verschiedenen Koordinationssitzungen. Zielder vierteljährlichen Konsultationen ist die Abstimmung der Auslegung undUmsetzung des Geldwäschereigesetzes sowie der Austausch von Informa-tionen zu Entwicklungen auf nationaler und internationaler Ebene.

3 Berufsverbände und Selbstregulatoren

Die Bankenkommission traf sich zweimal mit einer Delegation des Verwal-tungsrates der Schweizerischen Bankiervereinigung. Die Gespräche warenunter anderem der Umsetzung der Eigenkapitalvereinbarung Basel II – ins-besondere der nationalen Studie über die quantitativen Auswirkungen, derKalibrierung und einer allfälligen Kosten-Nutzen-Analyse – gewidmet. Er-örtert wurden auch die Änderung von Art. 5 KAG sowie die Richtlinien derBankiervereinigung über die Information der Anleger über die strukturier-ten Produkte (vereinfachter Prospekt). Besprochen wurden die Durchfors-tungsaktion im Aufsichtsrecht, die Regulierung der Marktaufsicht und dieThesen der Bankenkommission zur Selbstregulierung. Im Weiteren disku-tierten Bankenkommission und Bankiervereinigung auch die Auswirkungender Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente MiFID und die Zusam-menarbeit der Bankenkommission mit dem Committee of European Secur-ities Regulators CESR.

An ihrem jährlichen Treffen informierte die Bankenkommission die Vertreterder Swiss Funds Association SFA über den aktuellen Stand in der Kollektiv-anlagegesetzgebung und über die Untersuchung zu den Fondsvertriebs-kosten der Mitgliedstaaten der Internationalen Organisation der Wertschrif-tenaufseher IOSCO. Erörtert wurde auch die Richtlinie für Transparenz beiVerwaltungskommissionen der SFA und die Probleme bei deren Umsetzung.Weitere Gesprächsthemen waren die Thesen der Bankenkommission zurSelbstregulierung, die schweizerische Fondsdatenbank, die Schwerpunkt-prüfung Treuepflicht der Fondsleitung sowie Umfang und Inhalt des verein-fachten Prospektes im europäischen Vergleich. Die SFA unterstrich die Not-

Geldwäschereibehörden

Schweizerische

Bankiervereinigung

Swiss Funds Association

VII. Beziehungen zu Behörden und Berufsverbänden

EBK-JB 2006 91

wendigkeit, in der Schweiz die Voraussetzungen für eine Asset-Manager-Industrie zu schaffen, die international anerkannt ist. Die Schweiz, fordertdie SFA, solle nicht nur Vertriebs-, sondern auch Produktionsstandort sein.Sie unterstrich deshalb die Bedeutung des EU-Passes für Schweizer Effek-tenfonds.

Eine Delegation der Schweizerischen Treuhand-Kammer diskutierte amjährlichen Treffen mit der Bankenkommission ebenfalls deren Thesen zurSelbstregulierung im Banken- und Finanzsektor. Weitere Schwerpunkte desGespräches bildeten der Entwurf des Rundschreibens Überwachung undinterne Kontrolle, die überarbeiteten Richtlinien der Treuhand-Kammer zurUnabhängigkeit, die Umsetzung internationaler Prüfungsstandards in derSchweiz sowie die Prüfungsanleitung der Treuhand-Kammer über verein-barte Prüfungshandlungen zur Einhaltung der Vereinbarung über die Stan-desregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken VSB 03.

Auch eine Delegation des Verbandes Schweizerischer Kantonalbankenerörterte mit Vertretern der Bankenkommission das Rundschreiben Über-wachung und interne Kontrolle, das bei den Kantonalbanken im Vorfeld zuteilweise kontroversen Diskussionen geführt hatte. Der Verband informiertedie Bankenkommission im Weiteren über die laufenden Migrationsprojekteeinzelner Kantonalbanken im Informatikbereich sowie über den Stand desBusiness Continuity Planning. Analysiert wurde auch die Situation auf demImmobilienmarkt sowie der Ausleihungsrisiken.

Die Lage der Auslandsbanken und die Auswirkungen der EU-Finanzmarkt-regulierung in der Schweiz waren Themen des Treffens des Verbandes derAuslandsbanken in der Schweiz und der Bankenkommission. Diskutiertwurden auch der Fondsvertrieb, die Empfehlungen der Financial Action TaskForce FATF, die Implementierung von Basel II, der grenzüberschreitendeDienstleistungsverkehr mit Deutschland, die Retrozessionen sowie die Ein-bindung von Schweizer Auslandbanken in die Strategien und Aktivitätenihrer ausländischen Muttergesellschaften bzw. ihrer Gruppen.

An der jährlichen Aussprache zwischen Delegationen von RaiffeisenSchweiz und der Bankenkommission wurden der Geschäftsgang, die Risiko-lage, die strategische Planung für die Jahre 2007 bis 2009 und das Projekt-portfolio diskutiert. Zur Sprache kamen auch die Tätigkeiten der Prüfgesell-schaft und der internen Revision. Die Diskussion der Frage der Anrechen-

Treuhand-Kammer

Kantonalbankenverband

Auslandsbankenverband

Raiffeisenverband

VII. Beziehungen zu Behörden und Berufsverbänden

92 EBK-JB 2006

barkeit der Nachschusspflicht der Genossenschafter als regulatorischesEigenkapital wurde fortgesetzt.1

Eine Delegation der SWX-Gruppe diskutierte am jährlichen Treffen mit derBankenkommission die Strategie und den Unternehmensstatus der SWX-Gruppe, regulatorische Entwicklungen der Selbstregulierung und derenUmsetzung, die Thesen der Bankenkommission zur Selbstregulierung undden Abbau von Überregulierung sowie die Auswirkungen der EU-Regulie-rung auf den Börsenplatz Schweiz.

Eine Delegation der Swiss Holdings, des Verbandes der Industrie- undDienstleistungskonzerne in der Schweiz, und die Bankenkommission be-schlossen, ihre Zusammenarbeit zu vertiefen. Im Vordergrund ihres Treffensstanden ferner die Entwicklungen im Übernahme- und im Offenlegungs-bereich und die Emittentenregulierung der SWX Swiss Exchange.

SWX Swiss Exchange

Swiss Holdings

VII. Beziehungen zu Behörden und Berufsverbänden

EBK-JB 2006 93

1 vgl. Jahresbericht 2005 S. 61 und 125

1 Bankenkommission

Am 1. Februar trat Dr. Eugen Haltiner die Nachfolge von Dr. Kurt Hauri alsPräsident der Bankenkommission an. Mit seinem Amtsantritt endete dasviermonatige Interimspräsidium von Prof. Jean-Baptiste Zufferey.

Eugen Haltiner wirkte vor seinem Eintritt in die Bankenkommission als ViceChairman Business Banking der UBS AG, für die er über 30 Jahre tätig war.1

Um die Ansprüche der Bankenkommission an die Institutional Governance2

zu erfüllen, unterzeichnete Eugen Haltiner vor seinem Amtsantritt eineAusstands- und Eigengeschäftsvereinbarung mit der Bankenkommission.Diese sieht für die Behandlung von UBS-Geschäften vor, dass Eugen Halti-ner zwar Zugang zu sämtlichen Dokumenten und Exposés erhält, sich je-doch weder an der Diskussion noch an der Entscheidfindung in der Kom-mission beteiligen darf. Die Kommissionsmitglieder können Fragen an ihnrichten und er selber darf, wenn er dies wünscht, ein Statement abgeben,bevor er in den Ausstand tritt. Diese Regelung gilt unbeschränkt für alle Ge-schäfte, welche die Zeit betreffen, in der Eugen Haltiner bei der UBS tätigwar. Ist er allenfalls von einem Verfahren gegen die UBS persönlich betrof-fen, gilt der totale Ausstand. Er erhält dann weder Akteneinsicht, noch kanner ein Statement abgeben oder Fragen beantworten und er wird auch nichtüber das Verfahren und dessen Entscheide informiert. Für alle übrigen UBS-Geschäfte erlischt diese Vorgabe ab 1. Januar 2008.

Von seinem Bestand an UBS-Aktien, deren Sperrfrist auf Ende Januar 2006aufgehoben worden war, sowie von allen Optionen trennte sich Eugen Hal-tiner vor seinem Amtsantritt. Noch verbleibende, aus steuerlichen Gründengesperrte Aktien werden nach Freigabe unverzüglich veräussert oder einemunabhängigen Vermögensverwalter übertragen. Im Weiteren gilt für EugenHaltiner wie für alle Mitglieder und Mitarbeiter der Bankenkommission,dass keine Aktien von unterstellten Instituten gehalten werden dürfen.

2006 trat bei 8 (Vorjahr 15) von insgesamt 259 (220) behandelten Geschäftenein Mitglied der Bankenkommission in den Ausstand. Verbindungen zu 6 (9)verschiedenen Instituten führten zum Ausstand.

Die Zusammensetzung der Kommission zeichnet sich durch eine gute Mi-schung von Lehre und Praxis aus. Sie erlaubt ein wirkungsvolles Arbeitenund stellt die notwendigen Checks und Balances zum Sekretariat sicher. DieKommission begleitet alle Regulierungsvorhaben, setzt Schwerpunkte, wonötig, genehmigt die Behördenverordnungen, erlässt Rundschreiben und

Amtsantritt

Eugen Haltiner

Zur Arbeit

der Bankenkommission

VIII. Interna

94 EBK-JB 2006

1 vgl. http://www.ebk.admin.ch/d/ebk/org/cv/H_D.pdf2 vgl. http://www.ebk.admin.ch/d/ebk/org/pdf/EBK_Verhaltenskodex_Juni_06_d.pdf

verfügt. Der Dialog mit den Beaufsichtigten und deren Verbänden ist sowohldem Sekretariat als auch der Kommission ein Anliegen. In vielen Kontaktenwird das notwenige Mass an Aufsicht diskutiert, Einfluss genommen und,wenn vertretbar, auch Hand zu pragmatischen Lösungen geboten. Institu-tionelle Mängel – so hat die Bankenkommission keine interne Revision –werden im Rahmen von FINMA gelöst.

2 Institutional Governance

Die Bankenkommission vereinheitlichte ihre Richtlinien zur InstitutionalGovernance und verdichtete sie zu einem Verhaltenskodex.1 Dieser gilt so-wohl für die Mitglieder der Bankenkommission wie für sämtliche Mitarbei-terinnen und Mitarbeiter des Sekretariates. In den Vorgaben zur Tätigkeitausserhalb der Bankenkommission bekräftigt diese ihre Praxis, dass Kom-missionsmitglieder in Verwaltungsräten von unterstellten Instituten ein-sitzen dürfen. Das Verwaltungsratsmandat hat sich jedoch auf die einfacheMitgliedschaft und auf Ausschüsse ohne operationelle Aufgaben zu be-schränken. Nicht zulässig sind das Verwaltungsratspräsidium sowie der Ein-sitz in Ausschüssen, die sich mit dem Thema Kredite oder der Wahl bzw. derEntschädigung der Leitung befassen.

Neben weiteren Regeln zur Publikations- und Referatstätigkeit beinhaltetder Verhaltenskodex Anweisungen zum Ausstand und zur Annahme vonGeschenken und anderen Vorteilen. Das Insiderrisiko wird mit der Regelungüber die Eigengeschäfte angegangen, welche bereits vor der Vereinheitli-chung im Verhaltenskodex angewendet wurde. Für die Bankenkommissiontätige Personen dürfen keine Eigengeschäfte veranlassen, wenn deren Wertvom Aktienkurs oder der Kreditfähigkeit von unterstellten Instituten be-stimmt wird. Ergänzend hierzu wirkt das Verbot von Eigengeschäften inEffekten von nicht generell durch die Bankenkommission beaufsichtigtenEmittenten, wenn Insiderwissen vorliegt wie beispielsweise bei hängigenMarktaufsichtsverfahren oder öffentlichen Kaufangeboten.

Die Bankenkommission legt Mandate und Interessenbindungen der Kom-missions- und Direktionsmitglieder auf ihrer Website offen.2 Zum zweitenMal informiert sie in ihrem Jahresbericht auch über die Vergütungen ihrer

Verhaltenskodex

der Bankenkommission

Regelung

der Eigengeschäfte

Organentschädigungen

VIII. Interna

EBK-JB 2006 95

1 vgl. http://www.ebk.admin.ch/d/ebk/org/index.html2 vgl. http://www.ebk.admin.ch/d/ebk/org/pdf/EBK_Verhaltenskodex_Juni_06_d.pdf

Organe. Sie orientiert sich dabei an den Vorgaben der Kaderlohnverordnungdes Bundes, der sie jedoch nicht unterliegt.

Der Präsident, der als einziges Kommissionsmitglied vollamtlich tätigist, erhält ein jährliches Bruttohonorar von 250 000, der Vizepräsident von72 000 Franken. Die übrigen Kommissionsmitglieder beziehen ein Honorarvon 54 000 Franken. Hinzu kommen für jedes Kommissionsmitglied (inklu-sive Präsident) pauschal 400 Franken für jeden Sitzungstag. Die Mandate inder Übernahme- und Amtshilfekammer werden mit je 5000 Franken pro Jahrvergütet (inklusive Präsident).

Der Direktor, der stellvertretende Direktor und die vier Vizedirektorenerhielten 2006 eine Gesamtvergütung inklusive Nebenleistungen von1,59 Millionen Franken (Vorjahr 1,55 Millionen). Die Entschädigungenumfassen ein Brutto-Jahresgrundsalär, eine Ortszulage, eine Einmalzulage,die das gesamte Bundespersonal erhielt, und einen Anteil an Arbeitsmarkt-zulagen zwischen 3 und 15 Prozent des Bruttojahressalärs (3 bis 15 Pro-zent). Die Arbeitsmarktzulagen betrugen insgesamt 160 000 Franken(160 000). Die höchste Entschädigung inklusive Nebenleistungen erhielt derDirektor mit 284 000 Franken (284 000). Weitere Vergünstigungen bestehennur im für das Bundespersonal üblichen Rahmen.

3 Sekretariat3.1 Personal

Ende Jahr arbeiteten bei der Bankenkommission 162 Personen (2005: 160 Per-sonen) auf 153 Vollzeitstellen (2005: 153). 28 Personen (2005: 25) warenteilzeitbeschäftigt. Das Durchschnittsalter der Mitarbeiterinnen und Mit-arbeiter betrug 40 Jahre (40). Die Sprachanteile setzten sich wie folgt zusam-men: 77% Deutschschweizer (80%), 20% Romands (18%) und 3% aus deritalienischen Schweiz (2%). Der Frauenanteil lag bei 33% (30%).

34% (32%) Juristen24% (23%) Ökonomen, Betriebswirtschafter, Mathematiker, andere

Hochschulabsolventen15% (16%) Wirtschaftsprüfer, Bankfachleute12% (15%) kaufmännische Berufe

7% (6%) Fachhochschulabsolventen/höhere kaufmännischeAusbildung

3% (3%) Informatiker5% (5%) andere Berufe

VIII. Interna

96 EBK-JB 2006

Die Fluktuation stieg auf 11,7% (2005: 6,9%). Die markante Erhöhung derFluktuation um 4,8 Prozent ergab sich insbesondere durch die hohe Kündi-gungsrate (7 von 21) im Fondsbereich. Fast alle Austretenden der Banken-kommission wechselten in die Privatwirtschaft.

VIII. Interna

EBK-JB 2006 97

3.2 Organigramm

VIII. Interna

98 EBK-JB 2006

Bewilligungen/Anlagefonds BAFRomain Marti, stv. DirektorStellvertreter Bewilligungen: Hansueli GeigerStellvertreter Anlagefonds: Dr. Felix Stotz

Banken/Effektenhändler BEFKurt Bucher, VizedirektorStellvertreter: François Tinguely

BewilligungenHansueli Geiger, LeiterStellvertreter: André Kowalski

Bewilligungen 1André Kowalski, LeiterXavier DeschenauxSophie Maillard

Bewilligungen 2Hansueli Geiger, LeiterMichèle HessChristine PohlJean-Claude ReymondBenedikt Waltz

AdministrationKatrin Schneeberger

AdministrationIsabelle Python

SpezialaufgabenRaffaele Rossetti, LeiterStellvertreter: Heinz Gloor

Spezialaufgaben 1Heinz Gloor, LeiterStefan Montalta

Spezialaufgaben 2Raffaele Rossetti, LeiterSandra Berchier-StulzIsaia D’Amelio

Spezialaufgaben 3Kurt Gerold Fehr, Leiter

AnlagefondsDr. Felix Stotz, LeiterStellvertreter: Yann Wermeille

Anlagefonds 1Yann Wermeille, LeiterSébastien BugnonCaroline ClemetsonMurielle de SepibusYan FriedrichOren-Olivier Puder

Anlagefonds 2Dr. Felix Stotz, LeiterDaniel BuserRoger BüchlerDr. Frédéric Henri LenoirLukas Florian Weinmannvakantvakant

Anlagefonds 3Dr. André Pfoertner, LeiterHelen FischerDaniel LucchettaRamon SteffenMartin Tschoppvakant

PrüfgesellschaftenHeinz Meier, LeiterBeat FreiMarc Schmutzvakantvakant

Überwachung 1François Tinguely, LeiterStellvertreter: Claude Suchet

Überwachung 12Manuel Moreno, LeiterChristoph BlumerKarin KisslerPhilippe Ramuz-MoserAlphonse ThalmannAndré Vuilleumier

Überwachung 11Claude Suchet, LeiterRita RitzPatrice IncertiBernard MillietPaolo Tavazzi

Überwachung 2Matthias Villiger, LeiterStellvertreterin: Edith RöthlisbergerTeuscher

Überwachung 21Edith Röthlisberger Teuscher,LeiterinAlbert BaumgartnerReto RiederSamuel SchallerKurt Spinnler

Überwachung 22Martin Bösiger, LeiterThomas BaeriswylBeat BommerDaniel GertschenOliver HeilerDaniel Reusser

AdministrationMarlene Rüfenacht-Kistler

SpezialaufgabenRegula van der Velde,LeiterinCornelia Bergmann-EymannMarianne Gyger-AbrechtMarkus InäbnitRenate Lischer AffolterHans-Rudolf MüllerJacqueline Stalder

VIII. Interna

EBK-JB 2006 99

Eidg. BankenkommissionDr. Eugen Haltiner, PräsidentProf. Dr. Jean-Baptiste Zufferey, VizepräsidentProf. Dr. René KästliChristoph AmmannProf. Dr. Luc ThévenozDr. Anne Héritier LachatCharles Pictet

DirektorDaniel ZuberbühlerStellvertreter: Romain Marti

Kommunikation/MedienKOMTanja Kocher, LeiterinStellvertreterin: Eveline OehrliChristina BürgiSimone Flach FloreyMona Siebervakant

Führungsstab FSTRolf Gertsch, LeiterGina Bögli-von Allmen

KreditrisikenDr. Uwe Steinhauser,LeiterDr. Roland GoetschmannDr. Christine Lang

Marktrisiken /Operationelle RisikenDr. Martin Sprenger, LeiterManuel BertschyBarbara GrafLukas PeterDr. Yvonne Seiler

SpezialaufgabenChristopher McHale, LeiterAndreas Achermann

Überwachung 1 «UBS»Oliver Buschan, LeiterThomas HirschiAndrés LanzMarkus MeisterIrène Moullet Schlichting

Überwachung 2 «CSG»Vinzenz Vogt, LeiterArno BuchsDr. Tim FrechPeter RütschiTina Wasserfallen

DirektprüfungenLeiter, vakantArduino LavinaDaniel Christoph Schmid

SpezialaufgabenDr. Myriam Senn

Administrationvakant

BörsenaufsichtDr. Marcel Livio Aellen,Leitervakantvakantvakant

AdministrationMichèle Maurer Nefzi

Marktaufsicht 1Patric Eymann, LeiterMarc LuginbühlPhilipp Lüscher*Reto Weber

Marktaufsicht 2Offenlegung/ÜbernahmenDaniel Engeli, LeiterAlice Nicole BlokkerPhilippe Lüscher*Thomas Waller

Léonard BôleJocelyne BourquardDr. Simona Bustini GrobClaudia M. FritscheBarbara Gianolini DürlerRolf HaudenschildMathias HebeisenSerge HusmannDr. Esther Kobel SchnidrigCéline Matthey-de-l’EndroitFabio SabinoLars SchlichtingKarin SchmidPascal TannerDr. Oliver Zibung

InternationaleAngelegenheitenMarco Franchetti, Leiter

InternationaleAmtshilfeGeneviève Berclaz, Leiterin

RegulierungDr. Eva H.G. Hüpkes,Leiterin

Untersuchungs-verfahrenDr. David Wyss, Leiter

UnterstellungsfragenDaniel Roth, Leiter

BankinsolvenzDaniel Roth, Leiter

AdministrationNathalie BläuerStefan KonradStephan Schenk

Dienstleistungen DLMarkus Riesen, LeiterNadine BucherCaroline SchmidtSusanna Schüpbach-Walthervakant

InformatikAdrian Bürki, LeiterPeter BaumerArmin BeurerJürg EggerUrsula FreyAnita StauffacherThomas Trees

Dokumentenmanage-ment DMRoland Braunwalder, LeiterMichel ChammartinPeter FluryBarbara ReberHansueli TschanzArmerinda von Allmen

FinanzenMarkus Riesen, LeiterDina BerettaMonique BlaserJosé Miguel Pena

PersonalMartin Leu, LeiterAnnette Bühlmann SteinerSibylle Kurz HandousMaria Tuzzolino

Grossbanken GBDr. Andreas Bühlmann, VizedirektorStellvertreter: Christopher McHale

RisikomanagementDaniel Sigrist, LeiterStellvertreter: Dr. Martin Sprenger

Facility Management FMRoland Braunwalder, Leiterad interimStellvertreter: vakant

Gebäudemanagement GMRoland Braunwalder, LeiterBeat Gusset

Börsen/Märkte BMFranz Stirnimann,VizedirektorStellvertreter: Dr. Marcel LivioAellen

Rechtsdienst RDDr. Urs Zulauf, VizedirektorStellvertreter: Marco Franchetti

Controlling/Logistik CLMarkus Riesen, Mitgliedder GeschäftsleitungStellvertreter: Martin Leu

SonderaufgabenMax Nydegger

* Doppelunterstellung

3.3 Interne Kontrolle der EBK

Im September führte die Eidg. Finanzkontrolle eine Revision bei der Banken-kommission durch. Sie umfasste die Prüfung der Einhaltung der gesetz-lichen Bestimmungen in der finanziellen und personellen Führung sowieeine Analyse der Zweckmässigkeit des bestehenden Risikomanagementshinsichtlich der Aufsichtsstrategie.

Die Prüfung zeitigte ein positives Ergebnis. Die Buchhaltung ist ordnungs-gemäss geführt. Die Eidg. Finanzkontrolle empfiehlt jedoch eine Risikoana-lyse zum Fakturierungsprozess und zum Belegfluss in der Lohnbuchhal-tung.

4 Finanzen

Die Aufsichtsabgaben werden so festgesetzt, dass sie die Kosten der Banken-kommission und ihres Sekretariates decken (Art. 1 EBK-GebV). Sie wurden2006 um 25 Prozent tiefer fakturiert als veranschlagt. Damit konnten dieÜberdeckung aus den Vorjahren abgetragen und die tiefe Budgetausschöp-fung bei den Ausgaben kompensiert werden.

Die Ausgaben 2006 blieben rund 3,5 Millionen Franken unter dem budge-tierten Wert. Davon sind zwei Millionen Franken nicht beanspruchte Mittelaus dem Personalkredit.

Die Gemeinkosten werden in der Staatsrechnung nicht ausgewiesen. Siesetzen sich zusammen aus dem nicht ausgabenwirksamen Aufwand fürRäumlichkeiten, Energie, Mobiliar, EDV, Drucksachen, Telefon, Sicherheitusw.

Die Rechnung 2006 schliesst mit einer Unterdeckung von 2 970 494 Franken.

Entwicklung der Ausgaben Rechnung 2005 Rechnung 2006 Budget 2006Personalausgaben 23 816 718 24 845 971 27 245 800Sachausgaben 2 018 573 1 596 597 2 205 000Investitionsausgaben 1 408 137 888 344 1 478 500Total Ausgaben1 27 243 428 27 330 912 30 929 300Gemeinkosten2 3 369 000 2 978 948 3 000 000Total Kosten 30 612 427 30 309 860 33 929 300

VIII. Interna

100 EBK-JB 2006

1 nach Staatsrechnung2 Räumlichkeiten, Energie, Mobiliar, EDV, Drucksachen, Telefon, Sicherheit, usw.

Entwicklung des Ertrags Rechnung 2005 Rechnung 2006 Budget 2006Spruch- und Schreibgebühren 6 221 937 5 107 231 4 000 000Aufsichtsabgaben 23 630 377 22 373 443 29 739 800Modellprüfungen 641 416 21 045 250 000Rückerstattungen 39 172 140 214 25 000Total Ertrag1 30 532 902 27 641 933 34 014 8001 nach Staatsrechnung

5 Öffentlichkeitsarbeit

2006 war eine Steigerung der Anfragen von Medienvertretern, Privatper-sonen, Aufsichtsbehörden und Firmen aus dem In- und Ausland zu ver-zeichnen. Über 2700 (Vorjahr 2500) schriftliche und telefonische Anfragengingen in der Bankenkommission ein. Festzustellen war zudem eine zuneh-mende Diversifikation der Themen, die sich auf das ganze Tätigkeitsfeld derBankenkommission bezogen. Den Schwerpunkt bildeten wiederum Anfra-gen zu Bewilligungsvoraussetzungen im Anlagefondsbereich und zu grenz-überschreitenden Effektenhändlertätigkeiten. Neu wurden zunehmend An-fragen zu Bewilligungsfragen im Devisenhandelsbereich verzeichnet.

Auskunftsbegehren zur Seriosität von Finanzintermediären oder deren all-fälliger Unterstellung waren nach wie vor zahlreich. Vermehrt erhielt dieBankenkommission jedoch Hinweise von Bürgerinnen und Bürgern auf tat-sächliche oder vermeintliche illegale Aktivitäten von Finanzintermediären.Die Bevölkerung scheint gegenüber den Aktivitäten auf dem FinanzplatzSchweiz wachsamer und aufmerksamer zu sein. Das wird auch durch diezunehmende Anzahl telefonischer Hinweise und Nachfragen in diesemBereich untermauert. Gestiegen sind zudem die Beschwerden über nichtbewilligte Finanzintermediäre. Führen Beschwerden allerdings zur Liquida-tion dieser Gesellschaften oder muss der Konkurs über sie eröffnet werden,reagieren die Kunden oft überrascht und in Sorge über die Rückzahlungihrer investierten Gelder.

Die Beschwerden einzelner Kunden gegen bewilligte Institute nahmen ab.Gegenstand der Beschwerden waren mehrheitlich vermutete Sorgfalts-pflichtverletzungen und Unzufriedenheit mit der Kontoführung. Die Regu-lierungsvorhaben der Bankenkommission stiessen auf vermehrtes Interesse,was sich in einer entsprechend regen Nachfrage niederschlug. Anfragenzu Due-Diligence-Prüfungen ausländischer Institute und die Fragen, ob einSchweizer Institut über eine Bewilligung der Bankenkommission verfügt,nahmen ab. Das ist möglicherweise auf die zunehmende Bekanntheit der

Mehr Auskunftsbegehren

Interesse an

Regulierungsvorhaben

VIII. Interna

EBK-JB 2006 101

Website www.ebk.admin.ch und deren Online-Datenbank zurückzuführen.Die Internetseiten der Bankenkommission wurden 2006 über 4,5 MillionenMal (Vorjahr 3 Millionen Mal) besucht.

Zentraler Teil der Öffentlichkeitsarbeit der Bankenkommission ist der Kon-takt zu den Medien. Deren Interesse richtete sich auf das gesamte Tätig-keitsgebiet der Bankenkommission. Auf besonderes Interesse stiess jedochdas Verfahren der Bankenkommission im Zusammenhang mit dem Zu-sammenschluss der Swissfirst AG und der Bellevue-Gruppe. Die Banken-kommission will die Öffentlichkeit möglichst transparent über ihre Tätigkeitinformieren. Das hat jedoch seine Grenzen im Rahmen des Amtsgeheimnis-ses sowie des Persönlichkeits- und Datenschutzes.

Grenzen der

Öffentlichkeitsarbeit

VIII. Interna

102 EBK-JB 2006

1 Banken1.1 Behandelte Geschäfte1.1.1 Verfügungen

2006 erliess die Bankenkommission 105 (77) Verfügungen im Bankenbe-reich, einschliesslich Sekretariatsverfügungen. Diese betrafen folgendeSachgebiete:

• Bewilligungen 10 (9)– Banken (Art. 3 BankG) 4 (2)– Zweigniederlassungen (Art. 4 ABV) 2 (2)– Vertretungen (Art. 14 ABV) 4 (5)

• Zusatzbewilligungen (3bis BankG, Art. 12 ABV) 3 (6)• Zusatzbewilligungen (3ter BankG) 10 (9)• Wechsel von Prüfgesellschaften (Art. 39 Abs. 2 BankV) 17 (20)• Eigenmittel, Liquidität und Risikoverteilung 1 (0)• Aufhebung der Unterstellung 0 (3)• Entzug der Bewilligung 0 (0)• Liquidation im Zusammenhang mit unbewilligter Tätigkeit 20 (10)• Konkurseröffnungen 36 (13)• Amtshilfe 0* (0*)• Werbeverbote 3 (0)• Verschiedenes 5 (7)

* Die Amtshilfeverfügungen sind in Ziff. 3.1 enthalten.

1.1.2 Empfehlungen

Im Einklang mit den allgemeinen Richtlinien und der Praxis der Banken-kommission versucht das Sekretariat, Einzelfälle zunächst mit Empfehlun-gen nach Art. 8 R-EBK zu regeln. In solchen Empfehlungen wird dem Insti-tut ein bestimmtes Verhalten innert einer bestimmten Frist vorgeschlagen.Gleichzeitig wird es aufgefordert, sich innert einer bestimmten Frist zu äus-sern, ob es die Empfehlung annimmt. Lehnt das Institut ab, so legt dasSekretariat die Angelegenheit der Bankenkommission zur Entscheidung vor.

2006 erliess das Sekretariat 12 (9) Empfehlungen. Davon betrafen neun Fra-gen im Zusammenhang mit Jahresabschlüssen, zwei die Eigenmittelvor-schriften und eine die Rechnungslegung.

IX. Statistik

EBK-JB 2006 103

1.2 Unterstellte Banken und Prüfgesellschaften (Bestand Ende 2006)

• Banken, wovon 336 (342)– ausländisch beherrscht 119 (121)– Zweigniederlassungen ausländischer Banken 31 (30)

• Raiffeisenbanken 405 (421)• Vertreter ausländischer Banken 51 (50)• Anerkannte Prüfgesellschaften 10 (9)

2 Anlagefonds2.1 Behandelte Geschäfte

2006 erliess die Bankenkommission 413 (435) Verfügungen einschliesslichSekretariatsverfügungen.

2.2 Entwicklung der Anlagefonds im Jahre 2006

Schweizerische Anlagefonds

Liquidiert/ Netto-Stand am vereinigt/ zunahme/ Stand am

Anzahl 31.12.2005 Zugelassen nicht eingeführt -abnahme 31.12.2006Effektenfonds 207 4 14 – 10 197Übrige Fonds 619 177 29 + 148 767Übrige Fonds mitbesonderem Risiko 103 23 3 + 20 123Immobilienfonds 25 4 1 + 3 28Total 954 208 47 +161 1115

von denen nur für institutionelle Anleger bestimmt

Liquidiert/ Netto-Stand am vereinigt/ zunahme/ Stand am

Anzahl 31.12.2005 Zugelassen nicht eingeführt -abnahme 31.12.2006Effektenfonds – – – – –Übrige Fonds 292 129 21 +108 400Übrige Fonds mitbesonderem Risiko 9 – – – 9Immobilienfonds 5 3 – + 3 8Total 306 132 21 +111 417

IX. Statistik

104 EBK-JB 2006

Bewilligte Änderungen 2005 2006Änderung des Reglements 326 394Wechsel der Fondsleitung 4 5Wechsel der Depotbank 26 89Total 356 488

Ausländische Anlagefonds

a) nach KategorieLiquidiert/ Netto-

Stand am vereinigt/ zunahme/ Stand amAnzahl 31.12.2005 Zugelassen nicht eingeführt -abnahme 31.12.2006Eurokompatibel 3584 403 335 + 68 3652Nicht eurokompatibel 285 17 13 + 4 289Nicht eurokompatibelmit besonderem Risiko 111 26 5 + 21 132Total 3980 446 353 + 93 4073

b) nach LändernLiquidiert/ Netto-

Stand am vereinigt/ zunahme/ Stand amAnzahl 31.12.2005 Zugelassen nicht eingeführt -abnahme 31.12.2006Luxemburg 2824 326 235 + 91 2915Irland 525 48 35 + 13 538Deutschland 129 2 11 – 9 120Liechtenstein 111 15 15 – 111Grossbritannien 82 18 2 + 16 98Frankreich 72 26 – + 26 98Belgien 63 – 48 – 48 15Dänemark 45 4 1 + 3 48Niederlande 5 – – – 5Österreich 10 1 4 – 3 7Guernsey 87 6 2 + 4 91Jersey 23 – – – 23USA 4 – – – 4Total 3980 446 353 + 93 4073

IX. Statistik

EBK-JB 2006 105

Institutionen

Netto-Stand am Bewilli- zunahme/ Stand am

Anzahl 31.12.2005 gungen Verzichte -abnahme 31.12.2006Fondsleitungen 43 3 1 – 43Vertreter 137 7 10 – 3 134Vertriebsträger 524 44 38 + 6 530

Weitere statistische Angaben enthalten die «Statistischen Monatshefte» derSchweizerischen Nationalbank (Tabelle D6).

2.3 Anerkannte Staaten

Im Rahmen der bisher durchgeführten Bewilligungsverfahren wurde fest-gestellt, dass folgende Staaten über eine dem Anlegerschutz dienende öf-fentliche Aufsicht im Sinne von Art. 45 Abs. 2 AFG verfügen: die Mitglied-staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes, die Vereinigten Staaten vonAmerika, Guernsey und Jersey.

3 Börsen und Effektenhändler3.1 Behandelte Geschäfte / Verfügungen

2006 erliess die Bankenkommission 63 (43) Verfügungen im Sinne der Bör-sengesetzgebung, einschliesslich Sekretariatsverfügungen. Diese betrafenfolgende Sachgebiete:

• Zulassung ausländischer Börsen (Art. 3 Abs. 3 BEHGund Art. 14 BEHV) 4 (1)

• Zulassung ausländischer Börsenmitglieder(Art. 10 Abs. 4 und 37 BEHG und Art. 53 BEHV) 10 (9)

• Offenlegung von Beteiligungen(Art. 20 und Art. 22 BEHV-EBK) 0 (1)

• Öffentliche Kaufangebote (Art. 23 Abs. 4 BEHG) 5 (1)• Bewilligungen 14 (17)

– Effektenhändler (Art. 10 BEHG) 7 (7)– Zweigniederlassung (Art. 41 BEHV) 2 (2)– Vertretung (Art. 49 BEHV) 5 (8)

• Zusatzbewilligung (10 Abs. 6 BEHG i.V.m. 56 Abs. 3 BEHV) 1 (3)• Wechsel von Prüfgesellschaften (Art. 30 BEHV) 3 (2)

IX. Statistik

106 EBK-JB 2006

• Aufhebung der Unterstellung 0 (1)• Entzug der Bewilligung 0 (0)• Liquidation im Zusammenhang mit gemäss BankG

unbewilligter Tätigkeit (Art. 35 Abs. 3 BEHG) 0 (1)• Konkurseröffnungen 0 (0)• Amtshilfe (Art. 38 Abs. 3 BEHG) 25 (6)• Verschiedenes 1 (6)

3.2 Unterstellte Börsen, Effektenhändler und Prüfgesellschaften(Bestand Ende 2006)

• Börsen 39 (34)– Betriebsbewilligung an inländische Börsen 3 (2)– Zulassung ausländischer Börsen 36 (32)

• Börsenähnliche Einrichtungen 4 (2)– schweizerische börsenähnliche Einrichtungen 2 (2)– ausländische börsenähnliche Einrichtungen 2 (0)

• Zugelassene ausländische Börsenmitglieder alsEffektenhändler 113 (114)

• Effektenhändler (ohne Banken), wovon 72 (68)– ausländisch beherrscht 21 (21)– Zweigniederlassungen ausländischer Effektenhändler 11 (12)

• Vertretungen ausländischer Effektenhändler 40 (44)• Anerkannte Prüfgesellschaften 10 (9)

4 Verwaltungsgerichtsbeschwerden und Strafanzeigen4.1 Verwaltungsgerichtsbeschwerden

Wie in den Vorjahren wurden einige Verfügungen der Bankenkommissiondurch Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten. Esergab sich folgendes Bild:

• Ende 2005 hängige Beschwerden 5 (3)• 2006 neu eingereichte Beschwerden 22 (9)• 2006 entschiedene oder zurückgezogene Beschwerden 9 (7)• Ende 2006 hängige Beschwerden 18 (5)

IX. Statistik

EBK-JB 2006 107

4.2 Anzeigen an Strafverfolgungs- und Disziplinarbehörden

Erhält die Bankenkommission Kenntnis von Widerhandlungen gegen dasBankengesetz (Art. 46, 49 und 50 BankG), das Börsengesetz (Art. 40, 41 und42 BEHG) oder das Anlagefondsgesetz (Art. 69 und 70 AFG), so hat sie nachArt. 23ter Abs. 4 BankG, Art. 35 Abs. 6 BEHG bzw. Art. 58 Abs. 5 AFG unver-züglich das Eidg. Finanzdepartement zu benachrichtigen. Erhält sie Kennt-nis von gemeinrechtlichen Verbrechen und Vergehen (Art. 47 und 48 BankGbzw. Art. 43 BEHG), benachrichtigt sie die zuständige kantonale Behörde.

Die Bankenkommission behält sich ferner vor, grobe oder wiederholte ge-ringfügige Verstösse von Vertriebsträgern von Anlagefonds gegen die Richt-linien für den Fondsvertrieb der Swiss Funds Association als Disziplinar-behörde zu melden.

• Strafanzeigen an das Eidg. Finanzdepartement 9 (5)• Strafanzeigen an kantonale Behörden 5 (7)

4.3 Vereinbarungen mit ausländischen Aufsichtsbehörden

Ende 2006 hatte die Bankenkommission ihre Zusammenarbeit mit folgen-den ausländischen Aufsichtsbehörden in Form von Vereinbarungen formali-siert:

Australien ASIC Australian Securities &Investments Commission

Belgien CBFA Commission bancaire, financièreet des assurances

China CSRC China Securities RegulatoryCommission

Dänemark Finanstilsynet Danish Supervisory AuthorityDeutschland BaFin Bundesanstalt für Finanzdienstleis-

(abgeschlossen mit tungsaufsicht (Bundesaufsichtsamtehemaligem BAWe) für den Wertpapierhandel)

Frankreich AMF Autorité des marchés financiers(abgeschlossen mit (Commission des Opérationsehemaliger COB) de Bourse)CB Commission Bancaire

Grossbritannien FSA (Accord général) Financial Services AuthorityFSA Financial Services Authority(Überwachung virt-x)FSA Financial Services Authority(Überwachung x-clear)

IX. Statistik

108 EBK-JB 2006

Hong Kong SFC Securities and Futures CommissionItalien CONSOB Commissione Nazionale per le

Società e la BorsaNiederlande NAFM Netherlands Authority for the

(abgeschlossen mit Financial Markets (Stichtingehemaliger STE) Toezicht Effectenverkeer)DNB De Nederlandsche Bank N.V.

Portugal CMVM Comissão do Mercado de ValoresMobiliários

Schweden Finansinspektionen Swedish Financial SupervisoryAuthority

Spanien CNMV Comisión Nacional del Mercadode Valores

USA CFTC U.S. Commodity Futures andTrading Commission

SEC Securities and ExchangeCommission

CTDOB State of Connecticut Departmentof Banking

NYSBD State of New York BankingDepartment

FED Board of Governors of the FederalReserve System

OCC Office of the Comptrollerof the Currency

FDIC Federal Deposit InsuranceCorporation

IX. Statistik

EBK-JB 2006 109

JahresberichtRapport de gestion

2006

Eidgenössische BankenkommissionCommission fédérale des banques

Commissione federale delle bancheSwiss Federal Banking CommissionJa

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06

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