1
Gasreglerstation öffentl. öffentl. Ga sle itung 11 .0 5.0 5.0 2.0 5.0 5 .0 10 .0 6.0 11 . 0 30.0 10.0 5.0 10 .0 10 .0 10 .0 37 . 9 5 . 0 3.0 0.5 3.0 10.0 99 . 9 35 . 0 3.0 10 .0 11.0 4.5 3.0 10 .0 3 .0 3.0 10.0 10.0 11 .0 3.0 SEM SEM SEM SEM SEM SEM SEM SEM SEM SEM SEM SEM SEM SEM SEM SEM SEM SEM SEM SEM SEM SEM SEM SEM SE SEM SEM SEM SEM SEM SEM SEM SEM SEM SEM SEM EM S SEM SEM SEM SEM SEM SEM SEM Fah r- & Leitung sre ch t z u G u ns t en 90° der W a ss erv er- u nd - e nt s o rg ung W W W W W W B-Plan 10.26/.. "Gewerbegebiet I" B-Plan 10.27/.. "Gewerbegebiet II" 184 2 32 7 48 6 48 3 15 25 199 22 1 64 1 56 43 183 2 15 19 83 3 1 4 22 39 3 85 5 187 10 27 3 11 2 83 2 32 12 27 4 61 3 63 1 87 2 134 51 53 5 15 35 47 13 24 8 185 3 206 1 47 14 198 135 52 8 32 4 31 2 56 54 82 1 15 40 67 20 26 7 187 6 165 1 45 3 24 24 6 15 21 132 19 188 5 25 4 111 17 89 3 33 1 59 1 16 4 121 1 128 23 49 3 56 40 11 1 17 56 55 63 1 200 95 4 93 4 69 7 46 3 177 2 15 39 158 58 96 4 56 51 84 5 28 2 10 1 3 19 19 8 15 38 87 186 3 50 45 7 110 16 82 2 1 2 110 17 12 53 2 72 61 26 9 19 6 21 32 35 56 44 188 7 26 133 19 32 12 13 2 180 2 179 1 45 4 187 11 27 2 23 28 47 12 22 3 28 32 18 187 4 45 8 88 7 88 6 19 1 83 8 24 4 64 3 178 182 1 54 32 10 32 19 59 2 209 1 32 9 84 2 56 52 55 56 56 36 92 56 1 47 2 182 2 22 13 188 3 17 1 80 2 27 8 15 27 39 1 49 4 32/41 15 32 12 86 7 31 1 19 4 101 85 4 32 38 23 5 173 1 15 15 56 41 90 7 49 1 32 6 15 37 13 1 32 14 32/40 46 1 133 50 157 58 20 208 2 73 61 152 53 125 1 183 1 60 32/44 201 20 1 83 6 36 16 185 2 36 14 53 4 22 11 19 88 1 86 5 64 51 56 42 184 3 45 9 25 28 3 152 19 61 4 202 2 32 16 15 36 188 6 1 1 24 7 57 47 15 22 29 2 48 1 32 5 15 29 85 3 32 17 32/42 24 3 32 15 18 83 4 89 2 21 179 2 15 17 56 53 20 19 9 180 3 86 3 11 87 3 24 5 27 6 17 30 100 24 15 26 186 2 26 10 89 6 24 2 68 6 15 31 23 3 80 1 32 2 91 111 16 63 2 207 1 32 20 56 58 45 1 202 1 32/46 15 34 176 2 86 113 17 9 1 1 52/1 84 2 89 59 90 28 4 59 22 7 1 2 32 4 47 8 63 2 145 39 92 2 89 172 32 34 32 2 25 2 18 21 53 187 7 83 6 32 8 89 4 129 23 146 60 26 8 109 16 83 5 32 11 188 1 16 1 189 21 S inzi ger Straße Konr ad-Zus e -R in g Rober t -Bosch-St raße Römerstraße Diese l straße Dieselst raße Kölner Straße Sinziger Straße Konra d- Zuse-Ring Li li e ntha l s traß e Zeppelinstraße Am Baker l o c h Zeppelinstraße Dies elstraße Sinziger Straße 34 HsNr.32 58 12 24 26 56 11 6 2 13 12 15 26 41 12 14 19 7 68 85 7 28 48 B 11 10 A 48 A 14 10 8 5 2 22 70 30 1 62 24 1 1 7 HsNr.1 0 4 8 C HsNr.30A 23 5 5 48 25 9 22 3 Links dem Querweg Ober dem Querweg Mühlenweg Links dem Ober dem Links dem Querweg Am Birnbaum Links dem Querweg Mühlenweg Rechts dem Mühlenwege Rechts dem Mühlenwege Remagen Remagen Flur 31 F l u r 3 1 Flur 30 Flur 37 Flur 32 Flur 30 Flur 32 Flur 31 Flur 31 Flur 37 Remagen Remagen Flur 37 1.) GE 2; 3.) GRZ 0,7; 7.) BMZ 7,0; 9.) Bauweise o; 12.) FH 77,0 m ü.NN; 1.) GE 6; 3.) GRZ 0,7; 7.) BMZ 7,0; 9.) Bauweise o; 12.) FH 74,0 n ü.NN; 1.) GE 6; 3.) GRZ 0,7; 7.) BMZ 7,0; 9.) Bauweise o; 12.) FH 74,0 m ü.NN; 1.) GI 2; 3.) GRZ 0,7; 7.) BMZ 7,0; 9.) Bauweise o; 12.) FH 75,0 ü.NN; 1.) GI 1; 3.) GRZ 0,7; 7.) BMZ 7,0; 9.) Bauweise o; 12.) FH 77,0 m ü.NN; 1.) GE 5; 3.) GRZ 0,7; 7.) BMZ 7,0; 9.) Bauweise o; 12.) FH 74,0 m ü.NN; 1.) GE 8; 3.) GRZ 0,7; 7.) BMZ 7,0; 9.) Bauweise o; 12.) FH 74,0 m ü.NN; 1.) GE 7; 3.) GRZ 0,7; 7.) BMZ 7,0; 9.) Bauweise o; 12.) FH 74,5 m ü.NN; 1.) GE 5; 3.) GRZ 0,7; 7.) BMZ 7,0; 9.) Bauweise o; 12.) FH 74,5 m ü.NN; 1.) GE 3; 3.) GRZ 0,7; 7.) BMZ 7,0; 9.) Bauweise o; 12.) FH 77,0 m ü.NN; 1.) Sportplatz; 12.) FH 74,5 ü.NN; B-Plan 10.49/02 " Gewerbegebiet III-IV " Zeichenerklärung Art der baulichen Nutzung Nutzungsschablone 1. Art der baulichen Nutzung 2. Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß 3. Grundflächenzahl (GRZ) als Höchstmaß 4. Grundfläche (GR) als Höchstmaß 5. Geschossflächenzahl (GFZ) als Höchstmaß 6. Geschossfläche (GF) als Hochstmaß 7. Baumassenzahl (BMZ) als Höchstmaß 8. Baumasse (BM) als Höchstmaß 9. Bauweise 10. Dachformen 11. Dachneigung DN 12. Firsthöhe als Höchstmaß 13. Traufhöhe als Höchstmaß Flächen für den Gemeinbedarf Verkehrsflächen Flächen für Versorgungsanlagen Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitungen Grünflächen Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft. Sonstige Planzeichen Nachrichtlich GE = Gewerbegebiet (soweit wie verwendet) Baugrenze Gemeinbedarf Sportl. Einrichtungen Straßenbegrenzungslinie Straßenverkehrsfläche Elektrizität Gas Leitung oberirdisch Leitung unterirdisch Grünflächen Schutz, Pflege, Entw. v. Natur u. Landschaft Bäume Anpflanzung Anpflanzungsfläche Erhaltungsfläche mit Geh.-Fahr.-Leitungsrecht zu belastende Fläche Geltungsbereich Grenze unterschiedlicher Nutzung Geltungsbereich Nachbarplan Zweckbestimmung Zweckbestimmung Zweckbestimmung § 5 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 des BauGB, §§ 1 bis 11 BauNVO Maß der baulichen Nutzung § 5 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 16 BauNVO § 5 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4 § 9 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 6 BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 6 BauGB § 5 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 4, § 9 Abs. 1 Nr. 12, 14 und Abs. 6 BauGB § 5 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 4, § 9 Abs. 1 Nr. 13 und Abs. 6 BauGB § 5 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 4, § 9 Abs. 1 Nr. 15 und Abs. 6 BauGB § 5 Abs. 2 Nr. 10 und Abs. 4, § 9 Abs. 1 Nr. 20, 25 und Abs. 6 BauGB Versorgungsfläche Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung Zweckbetimmung Wirtschaftsweg GI = Industriegebiet öffentliche Grünfläche städtebauliche Entwicklungsmaßnahme Remagen -Süd nicht überb./ überbaubar nicht überb./ überbaubar W öffentl. SEM Verfahrensleiste Die Plangrundlage stimmt hinsichtlich des Flurstückbestandes mit dem amtlichen Katasternachweis überein. ( Stand : 05.10.2011 ) Remagen, Aufgestellt gem. § 2 (1) Baugesetzbuch (BauGB) durch Beschluss des Stadtrates vom 02.06.2009 Ortsübliche Bekanntmachung des Aufstellungs- beschlusses am 09.02.2011 Öffentliche Auslegung des Entwurfes gem. § 3 (2) i.V.m. §13 BauGB in der Zeit vom 17.02.2011 - 18.03.2011 Ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung am 09.02.2011 Satzungsbeschluss gem. § 10 BauGB i.V. m. § 24 der Gemeinde- verordnung (GemO) für Rheinland Pfalz durch den Stadtrat am 20.06.2011 Ausfertigung Dieser Plan, bestehend aus dieser Planzeichnung, sowie den textlichen Festsetzungen, stimmt mit dem Willen des Stadtrates überein. Das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren wurde eingehalten. Der Bebauungsplan wird hiermit ausgefertigt 26.10.2011. Inkrafttreten gem. § 10 BauGB wurde der Bebauungsplan am 02.11.2011 mit Hinweis auf Ort und Zeit zur Einsichtnahme öffentlich bekanntgemacht. Remagen, Bürgermeister STADT REMAGEN Vermessungs.- und Katasterverwaltung Geobasisinformationen mit Genehmigung der RAHMENKARTEN 8803B u. 8803D GEMARKUNG REMAGEN FLUR 6 u. 37 bearbeitet: gü. gezeichnet: mo. Remagen, den 11.05.2007 1:1000 Bebauungsplan Bearbeitungsstand : geändert am : 02.11.2011 Gewerbegebiet III-IV 10.49/02 MASSTAB im Original Blatt A0 Quer Rheinland - Pfalz Textteil Übersichtsplan ohne Maßstab 1 Planungsrechtliche Festsetzungen § 9 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und Baunutzungsverordnung (BauNVO) 1.1 Art der baulichen Nutzung 1.1.1 GE (Gewerbegebiet) gem. § 8 BauNVO und GI (Industriegebiet) gem. § 9 BauNVO (1) Soweit nicht anders bestimmt, beziehen sich die nachstehenden Festsetzungen auf alle Bereiche des geglie- derten Gewerbegebietes (GE 2 bis GE 8) sowie des Industriegebietes (GI 1 und 2) (2) Die Baugebiete werden in Bezug auf die zulässigen immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungs- pegel (IFSP) wie folgt gegliedert: IFSP tags IFSP nachts GE 2 .......................... 60 dB(A) ..................... 53 dB(A) GE 3 ......................... 60 dB(A) ..................... 50 dB(A) GE 5 und 7 ................ 60 dB(A) ..................... 45 dB(A) GE 6 und 8 ................ 60 dB(A) ..................... 40 dB(A) GI 1 .......................... 60 dB(A) ..................... 53 dB(A) GI 2 .......................... 60 dB(A) ..................... 50 dB(A) Die Einhaltung des nach der DIN ISO 9613-2 zu ermittelnden IFSP ist im Bauantrag nachzuweisen, soweit nicht die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde hierauf verzichtet. Bezugsfläche ist jeweils das Betriebsgrundstück, bestehend aus den überbaubaren wie auch den nicht überbaubaren Grund- stücksflächen. (3) Offene Schrottplätze und Lagerplätze, die nicht im Zusammenhang mit sonstigen Gewerbe- oder Industriebe- trieben stehen (reine Lagerplätze) werden unter Anwendung von § 1 Abs. 5 BauNVO ausgeschlossen. (4) Die nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 sowie § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO regelmäßig zulässigen Tankstellen werden in Ver- bindung mit § 1 Abs. 5 BauNVO ausgeschlossen. Einzelne Zapfanlagen können für den Eigenbedarf aus- nahmsweise zugelassen werden. (5) Die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten wird in den Gewerbegebieten in Verbindung mit § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO, in den Industriegebieten in Verbindung mit § 1 Abs. 5 ausgeschlossen. (6) Einzelhandelsbetriebe sind unzulässig. Ausnahmsweise können Verkaufsflächen an Endverbraucher zugelas- sen werden, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang zum Betrieb stehen, der diese Produkte herstellt und die Verkaufsflächen im Verhältnis zur gesamten Grundfläche des Betriebes von untergeordneter Bedeutung sind. Die Verkaufsfläche darf 5 % der Betriebsfläche, maximal jedoch 100 m² betragen. (7) Zwischen den nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 oder § 9 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Wohnungen (Betriebswohnungen) sowie Fahr- und Verladebereichen, auf denen zur Nachtzeit Fahrverkehrs stattfindet, ist ein horizontal zu messender Mindestabstand von. 25 m einzuhalten. Im GI 2 und GE 7 sind Betriebswohnungen nur dann zulässig, wenn gutachterlich nachgewiesen wird, dass auf die Wohnung sowie den ihr zugeordneten Freiflächen durch die Gemeinbedarfsfläche "Sportplatz" keine wesentlichen Störungen einwirken. 1.1.2 Gemeinbedarf "Sportplatz" Auf den Gemeinbedarfsflächen sind Sportflächen, diesen dienende bauliche Anlagen sowie Stellplätze zuläs- sig. Im Bereich der 8 m breiten Schutzstreifen für die Wirtschaftsweg verlaufenden Gasleitungen sind bauliche Anlagen unzulässig. 1.2 Maß der baulichen Nutzung (§ 16 BauNVO) In den Gewerbe- und Industriegebieten ist eine Überschreitung der zulässigen Grundfläche gemäß § 19 Abs. 4 BauGB durch Stellplätze und ihre Zufahrten bis zu einer GRZ von 0,8 zulässig, wenn deren Oberflächen einen Fugen- bzw. Grünanteil von mindestens 60 % besitzen. 1.3 Höhe baulicher Anlagen (§ 18 BauNVO) (1) Bauliche Anlagen dürfen die in der Planzeichnung näher bestimmte Höhe nicht überschreiten. Für die Ge- meinbedarfsflächen "Sportplatz" wird die maximale Höhe auf 74,5 m ü. NN bzw. 10,0 m über dem natürlichen Gelände festgesetzt. (2) Einzelne untergeordnete technische Anlagen, wie Aufzugsschächte, Schornsteine, Lüftungsanlagen, Antennen etc. können ausnahmsweise die festgesetzte Höhe überschreiten, soweit hierdurch das Hauptgebäude um nicht mehr als 2,50 m überragt wird. (3) Werbeanlagen dürfen ausnahmsweise die zulässige Gebäudehöhe um bis zu 1,50 Meter überschreiten. 1.4 Bauweise (§ 22 BauNVO) Ausnahmsweise darf die Länge von Gebäuden das Maß von 50,0 m überschreiten. Auf die Festsetzung 2.2 (2) wird verwiesen. 1.5 Garagen und offene Stellplätze (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) (1) Garagen und Carports sind nur innerhalb der überbaubaren Fläche zulässig. (2) Stellplätze sind mit je einem Baum der I. bzw. II. Ordnung (Pflanzliste A und B) pro angefangene 4 Stellplätze zu gliedern. 1.6 Fundamente der Straßenbegrenzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) Die im Rahmen des Straßenausbaues notwendigen Fundamente (Rückenstützen) der Straßenrandbegren- zungen sind auf den angrenzenden privaten Grundstücken bis zu einer Breite von 0,3 m zulässig. 1.7 Flächen für Aufschüttungen und Abgrabungen Notwendige Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern für Verkehrsanlagen in einer Höhe von bis zu 0,50 Meter sind nicht in der Planzeichnung dargestellt, aber dennoch zulässig. Straßenböschungen sind mit einem Neigungsverhältnis von max. 1 : 1,5 anzulegen. 1.8 Nebenanlagen (§ 14 BauNVO) (1) Nebenanlagen nach § 14 Abs. 1 BauNVO sind, soweit sie nicht stadtökologische Ziele verfolgen, ausschließ- lich innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zu errichten. (2) Nebenanlagen nach § 14 Abs. 2 BauNVO sind auch außerhalb der überbaubaren Flächen erlaubt. 1.9 Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB) (1) Die die Bauflächen umgrenzenden Flächen mit der Bindung zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB sind mit Hochstauden und Sträuchern (Pflanzliste C) und einem ca. 30 %-igen Baumanteil (Pflanzliste A) zu bepflanzen. In den zu Gunsten der Ferngasleitung festgesetzten Schutzstreifen dürfen Bäume und tiefwurzelnde Sträucher nur in einem Abstand von mind. 2,5 m gepflanzt werden. (2) Zu- und Abfahrten zum Betriebsgrundstück sind vom Pflanzgebot nach Absatz 1 ausgenommen, soweit sie 1.) eine Breite von 6,0 m nicht überschreiten und 2.) hierdurch zumindest 70 % der im Bebauungsplan festgesetzten straßenseitigen Grünflächen für die ent- sprechende Zweckbestimmung erhalten bleiben; dies gilt nicht, soweit Grundstücke eine straßenseitige Grünfläche von insgesamt weniger als 20,0 lfd. m aufweisen (3) In den Gewerbe- und Industriegebieten ist entlang der Erschließungsstraßen eine alleeartige Baumbepflan- zung (gem. Pflanzliste A und/oder B) vorzunehmen. Der Pflanzabstand darf 16,0 m nicht überschreiten. (4) In den Gewerbe- und Industriegebieten ist entlang der seitlichen und rückwärtigen Grundstücksgrenzen jeweils ein mindestens 3,0 Meter breiter Gehölz- und Wiesenstreifen anzulegen, soweit der Bebauungsplan dort im unmittelbaren Anschluss nicht bereits eine Fläche mit Pflanzbindung festsetzt. Dieser ist ausschließlich aus Bäumen II. Ordnung (Pflanzliste B, 10% Pflanzenanzahl) und Sträuchern (Pflanzliste C, 90% Pflanzenanzahl) anzulegen. Der Pflanzstreifen ist im Dreiecksverband mit 1,0 m Reihen- und Pflanzabstand anzulegen. Die Gehölz- und Wiesenstreifen können auf die nach Absatz 5 anzulegende Begrünungsfläche angerechnet werden. (5) Mindestens 20% der Baugrundstücksfläche sind gärtnerisch zu gestalten. Pro angefangene 100 m² Begrü- nungsfläche nach Satz 1 ist mindestens ein Baum II. Ordnung (Pflanzliste B) zu pflanzen. (6) Ungegliederte Wandflächen von mehr als 60 m² Größe sind mit mindestens einer Kletter- oder Schlingpflanze je 5,00 m Wandlänge aus Arten der Liste F zu begrünen. (7) Zur Kompensation des Eingriffs in Natur und Landschaft sind bedingt durch den Neubau des Sportplatzes fol- gende Maßnahmen durchzuführen: - Eingrünung des Sportplatzes entlang seiner westlichen, südlichen und östlichen Grenze. Auf den ent- sprechend festgesetzten Grünflächen sind dreireihige Baumhecken gemäß Punkt 4.1 und 4.2 des Um- weltberichts mit integriertem Fachbeitrag Naturschutz vorzunehmen. - auf den im Forsteinrichtungswerk mit 2a²s bezeichneten Flächen sind auf einem Areal von 0,8 ha Größe die vorhandenen Kiefernbestände zu fällen und die Fläche der natürlichen Sukzession zu überlassen (vgl. Punkt 3.6.4 des Umweltberichts mit integriertem Fachbeitrag Naturschutz). (8) Alle festgesetzten Neuanpflanzungen nach den Absätzen (1) bis (7) sind spätestens in der 2. Vegetationsperi- ode nach Fertigstellung (Abnahme) der baulichen Anlagen durch den Antragsteller auf dessen Kosten zu ver- anlassen und durchzuführen. Die Pflanzungen sind zu pflegen, dauerhaft zu erhalten und Abgänge spätestens in der darauf folgenden Vegetationsperiode zu ersetzen. 2 Bauordnungsrechtliche Vorschriften § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 88 LBauO 2.1 Sockelhöhe Die Oberkante des Rohfußbodens darf max. 0,75 Meter über der Oberkante des ausgebauten öffentlichen Gehweges liegen. Bezugspunkt ist die Mitte der straßenseitigen Gebäudekante; bei Eckgrundstücken gilt die höher liegende Straßenseite. Ausnahmen für Betriebsräume eines gewerblichen Objektes können zugelassen werden. 2.2 Gestaltung der Außenwände, Mauern und Dachflächen (1) Glänzende bzw. reflektierende Materialien sind an der Außenhaut von Fassaden und Dächern unzulässig. Ausnahmen können zur Gewinnung erneuerbarer Energien (z.B. Solaranlagen) gestattet werden. (2) Gebäude oder Gebäudeabschnitte mit einer Länge von 50 m und mehr (Textfestsetzung 1.4) sind zu gliedern und zusätzlich ohne Berücksichtigung der Flächengröße entsprechend der Textfestsetzung Nr. 1.9 Absatz 5 zu begrünen. 2.3 Einfriedungen (1) Einfriedungen entlang der Erschließungsstraße dürfen nur im Abstand von 5,0 Meter von der Straßenbegren- zungslinie (Gehweg) errichtet werden. Diese sind zu öffentlichen Verkehrsflächen als geschlossene Hecken und Sträucher (Pflanzlisten C und D) sowie als durchsichtiger Metallzaun bis max. 2,0 Meter Höhe zulässig. Ausnahmsweise können Mauern, die mit Rankgewächsen zu begrünen sind, bis zu einer Höhe von 1,8 Meter zugelassen werden. Materialien wie Stacheldraht u.ä. sind unzulässig (2) Hinsichtlich der Materialwahl und der zulässigen Höhe der Einfriedung gilt Absatz 1 auch für die seitlichen und rückwärtigen Grundstücksbegrenzungen. (3) Die Festsetzungen über Einfriedungen sind auf die Gemeinbedarfsfläche nicht anzuwenden. 2.4 Werbeanlagen (1) Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. Ausgenommen hiervon sind Hinweisschilder oder Übersichts- bzw. Orientierungstafeln. Kommerzielle Werbeträger (z.B. Plakatanschlagtafeln) und Werbeanla- gen in Form von Wechsellicht- bzw. Blinklichtanlagen sind im gesamten Plangebiet unzulässig. (2) Hinsichtlich der zulässigen Höhe von Werbeanlagen wird auf die Textfestsetzung Nr. 1.3 Nr. 3 verwiesen. 3 Hinweise (1) Zur Sicherung der im Bebauungsplan enthaltenen grünordnerischen Festsetzungen ist den Bauantragsunter- lagen ein Bepflanzungsplan beizufügen. Dies gilt auch dann, wenn sich die Zulässigkeit nach einem anderen Verfahren als dem nach § 63 LBauO entscheidet (z.B. vereinfachtes Verfahren – § 66 LBauO; Freistellungs- verfahren – § 67 LBauO; Genehmigung nach anderen Fachgesetzen – z.B. Immissionsschutz; u.a.). (2) Im Plangebiet befinden sich Leitungen der RWE. Beiderseits dieser Leitungstrassen ist ein Schutzstreifen von je 0,50 Meter Breite freizuhalten. Hier sind eine Bebauung, das Anpflanzen von tiefwurzelndem Gehölz und sonstige leitungsgefährdende Maßnahmen untersagt. Anpflanzungen sind mit dem RWE - Betriebsbereich Ahrweiler - Tel. 02641/805-0, abzustimmen. Die im „Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen“ sowie den VDE-Bestimmungen enthaltenen Abstände hinsichtlich Neupflanzungen sind einzuhalten. (3) Im Plangebiet befinden sich Fernmeldeleitungen der Deutschen Telekom. Straßenbaumaßnahmen und An- pflanzungen sind mit dem BZN 64, Bad Neuenahr-Ahrweiler, Tel. 02641/802-400, Ringener Straße 40, 53474 Bad Neuenahr, abzustimmen. (4) Entlang der nördlichen Grenze des Plangebietes liegen innerhalb des Wirtschaftsweges ("Querweg") Ferngas- leitungen (Open Grid Europe GmbH, vormals E.ON Ruhrgas AG), zu denen von baulichen Anlagen oder sons- tigen Einwirkungen, die den Bestand bzw. den Betrieb der Leitungen beeinträchtigen oder gefährden, Min- destabstände freizuhalten sind. Bei Baumaßnahmen im Berührungsbereich der Ferngasleitungen, insbesonde- re bei Inanspruchnahme von Flächen im den seitlich der Leitungstrasse dargestellten Schutzstreifen, sind de- taillierte Ausführungspläne an den Leitungsträger, derzeit vertreten durch die PLEdoc GmbH, Postfach 120255, 45312 Essen, zu senden und es ist eine Abstimmung vorzunehmen. (5) Das Oberflächenwasser der Dachflächen soll auf den jeweiligen Grundstücken selbst über die belebten Bo- denzonen in den Untergrund versickert werden. Die erforderlichen baulichen Anlagen sind durch einen Über- lauf an das örtliche Entwässerungssystem anzuschließen. Bei Bauantragsstellung ist seitens des Bauherren der Nachweis zu erbringen, dass auf dem Baugrundstück eine Versickerung von unbelastetem Nieder- schlagswasser in dem von einer Versiegelung freizuhaltenden Grundstücksanteil gewährleistet wird. Ein entsprechender Entwässerungsplan ist den Bauantragsunterlagen beizufügen. Die Sammlung oder Zwischenspeicherung von Niederschlagswasser mit anschließender Verwendung als Brauchwasser (z.B. zur Gartenbewässerung) wird empfohlen. (6) Anfallendes Schmutzwasser ist an die Ortskanalisation Remagen mit Anschluss an die zentrale Abwasserrei- nigungsanlage der Abwassergruppe "Untere Ahr" anzuschließen. (7) Gemäß DIN 18915 ist der Oberboden zu Beginn der Bauarbeiten von allen Ab- und Auftragsflächen, sowie von zu befestigten Bau- und Betriebsflächen abzutragen. Der Boden ist abseits vom Baubetrieb zu lagern, von Verunreinigungen durch bodenfremde Stoffe zu schützen. Die Bodenmieten dürfen nicht befahren werden. Im übrigen müssen die DIN 19731 sowie die Forderungen des Bodenschutzes nach dem Bundesboden- schutzgesetz und der Bundesbodenschutzverordnung Berücksichtigung finden. (8) Die Anforderungen der DIN 1054, DIN 4020 und DIN 4124 an den Baugrund sind zu beachten. Es werden Baugrunduntersuchungen empfohlen. (9) Sind Bohrungen zur Gewinnung von Erdwärme geplant, werden folgende Hinweise gegeben: Tiefere Bohrungen zum Bau von Erdwärmesonden erfassen Terrassenablagerungen des Rheins über Gestei- nen des Unterdevon. Damit durch die Bohrung keine hydraulischen und hydrochemischen Veränderungen in den Grundwasserlei- tern erfolgen, sind spezielle Auflagen einzuhalten, die im Rahmen der Einzelfallprüfung festgelegt werden. (10) Im Bereich des Plangebiets sind die römische Straße von Mainz nach Köln sowie römische Gräber bekannt. Es wird daher ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Grundstückseigentümer nach den §§ 16-21 Denk- malschutzgesetz Rheinland-Pfalz der Melde-, Erhaltungs- und Ablieferungspflicht unterliegen, falls durch Bau- arbeiten archäologische Bodenfunde (Mauern, Erdverfärbungen, Knochen, Skeletteile, Gefäße, Scherben, Münzen, Eisengegenstände usw.) freigelegt werden sollten. Der Beginn der Erdarbeiten ist der zuständigen Behörde mindestens drei Wochen vorher anzuzeigen – hierauf ist in der Baugenehmigung hinzuweisen. Die Meldung ist der Generaldirektion Kulturelles Erbe, Direktion Archäologie, Außenstelle Koblenz, Niederberger Höhe 1, 56077 Koblenz, unter der Rufnummer (0261) 66753000 zu erstatten. Informationen sind auch unter der Faxnummer (0261) 703360 oder im Internet unter www.archaeologie-koblenz.de erhältlich. (11) Die Anzahl der notwendigen Stellplätze richtet sich nach der „Satzung der Stadt Remagen über die Festlegung der Zahl der notwendigen Stellplätze“. Für die Bemessung eines Ablösebetrages ist die „Satzung über die Hö- he des Geldbetrages je Stellplatz oder Garage“ in der jeweils geltenden Fassung maßgeblich. (12) Für das Gebiet der Stadt Remagen gilt eine Baumschutzsatzung. Pflanzliste als Anlage zum Textteil des Bebauungsplanes 10.49 „Gewerbegebiet III/IV“ Liste A - Bäume 1. Ordnung Bergahorn - Acer pseudoplatanus Spitzahorn - Acer platanoides Esche - - Fraxinus excelsior Traubeneiche - Quercus petraea Stieleiche - Quercus robur Winterlinde - Tilia cordata Sommerlinde - Tilia platyphyllos Liste B - Bäume 2. Ordnung Feldahorn - Acer campestre Hainbuche - Carpinus betulus Walnussbaum - Juglans regia Zitterpappel - Populus tremula Vogelkirsche - Prunus avium Traubenkirsche - Prunus padus Salweide - Salix caprea Eberesche - Sorbus aucuparia Elsbeere - Sorbus torminalis Liste C - Sträucher Blutroter Hartriegel - Cornus sanguinea Hasel - - Corylus avellana Weißdorn - Crataegus monogyna Pfaffenhütchen - Euonymus europaeus Heckenkirsche - Lonicera xylosteum Kreuzdorn - Rhamnus catharticus Hundsrose - Rosa canina Filzrose - Rosa tomentosa Salweide - Salix caprea Purpurweide - Salix purpurea Holunder - Sambucus nigra Gemeiner Schneeball - Viburnum opulus Liste D - Heckenpflanzen Feldahorn - Acer campestre Sauerdorn - Berberis i. A. Hainbuche - Carpinus betulus Kornelkirsche - Cornus mas Blutroter Hartriegel - Cornus sanguinea Weißdorn - Crataegus monogyna Buche - - Fagus sylvatica Liguster, Rainweide - Ligustrum vulgare i. S. Schneeball - Viburnum opulus Liste E - Streuobst Apfelsorten Baumanns Renette Goldpramäne Landesberger Renette Bittenfelder Sämling Grafensteiner Ontario Bohnapfel Jakob Fischer Winterrambour Boskoop Jakob Lebel Zuccalmaglios Renette Danziger Kantapfel Kaiser Wilhelm Birnensorten Alexander Lucas Gellerts Butterbirne Williams Christ Clapps Liebling Gute Luise Conference Vereinsdechantbirne zusätzlich weitere landschaftstypische Sorten und Obst der Arten Zwetschge, Pflaume, Mirabelle, Walnuss sowie Süßkirsche und Wildobstarten (wie Wildapfel, Wild- birne, Speierling, Mispel) Liste F - Schling- und Kletterpflanzen Waldrebe - Clematis i.A. Knöterich - Falloia aubertii Efeu - Hedera helix Kletterhortensie - Hydrangea petiolaris Heckenkirsche (kletternde Arten) - Loniceria i.A. Wilder Wein - Vitis coignetiae Wilder Wein - Vitis cult. Blauregen - Wisteria i.A. (oder Sorten hieraus) 0 50m 100m

B-Plan 10.49/02 Gewerbegebiet III-IV - Remagen · 2011. 11. 2. · Gasreglerstation öffentl. öffentl. Gae tung r 1 1. & 5 . 0 5. 0 2 . 0 5. 0 Ausfertigung5 . 84 1 0. 6. 1 1 . 0

  • Upload
    others

  • View
    6

  • Download
    0

Embed Size (px)

Citation preview

Page 1: B-Plan 10.49/02 Gewerbegebiet III-IV - Remagen · 2011. 11. 2. · Gasreglerstation öffentl. öffentl. Gae tung r 1 1. & 5 . 0 5. 0 2 . 0 5. 0 Ausfertigung5 . 84 1 0. 6. 1 1 . 0

Gasreglerstation

öffentl.

öffentl.

Gasleitung

11.0

5.0

5.0

2.0

5.0

5.0

10.0

6.0

11.0

30.0

10.0

5.0

10.0

10.0

10.0

37.9

5.0

3.0

0.5

3.0 10.0

99.9

35.0

3.0

10.0

11.0

4.5

3.0

10.0

3.0

3.0

10.0

10.0

11.0

3.0

SEM

SEM

SEM

SEM

SEM

SEM

SEM

SEM

SEM

SEM

SEM

SEM

SEM

SEM

SEM

SEMSEM

SEM

SEM

SEM

SEM

SEM SEM

SEM

SEMSEM

SEM

SEM

SEMSEM

SEM

SEM

SEM

SE

M

SE

M

SE

MS

EM

SE

MS

EM

SE

M

SE

M

SEM

SEM

SEM

SEM

Fahr- & Leitu

ngsrecht zu Gunsten

90°

der Wasserver- u

nd -entsorgung

W

W

W

W

W

W

B-Plan 10.26/.. "Gewerbegebiet I"

B-Plan 10.27/.. "Gewerbegebiet II"

1842

327

486

483

1525

199

221

641

5643

1832

1519

833

14

22

393

855

18710

273

112

832

3212

274

613

631

872

13451

535

1535

4713

248

1853

2061

4714

198

13552

8

324

312

5654

821

1540

6720

267

1876

1651

453

24

246

1521

13219

1885

254

11117

893

331

591

164

1211

12823

493

5640

111

17

5655

631

200

954 93

4

697

463

1772

1539

15858

964

5651

845

282

10

13

19

198

1538

87

1863

50

457

11016

822

12

11017

12

532

7261

269

196

21

3235

5644

1887

26

13319

3212

132

1802

1791

454

18711

272

23

28

4712

223

28

3218

1874

458

887

886

191

838

244

643

178

1821

54

3210

3219

592

2091

329

842

5652

55

56

5636

92

561

472

1822

2213

1883

171

802

278

1527

391

494

32/41

1532

12

867

311

194

101

854

3238

235

1731

1515

5641

907

491

326

1537

131

3214

32/40

461

13350

15758

20

2082

7361

15253

1251

1831

60

32/44

201

201

836

3616

1852

3614

534

2211

19

881

865

6451

5642

1843

459

25

283

15219

614

2022

3216

1536

1886

11

247

57

4715

22

292

481

325

1529

853

3217

32/42

243

3215

18

834

892

21

1792

1517

5653

20

199

1803

863

11

873

245

276

1730

10024

1526

1862

2610

896

242

686

1531

233

801

322

91

11116

632

2071

3220

5658

451

2021

32/46

1534

1762

86

11317

9

32/43

11

52/1

842

8959

90

284

59

227

12

324

478

632

14539

922

89

172

3234

322

252

18

21

53

1877

836

328

894

12923

14660

268

10916

835

3211

1881

161

189

21

Sinziger S

traße

Konrad-Zuse-Ring

Robert-Bosch-Stra

ße

Römerstraße

Dieselstraße

Dieselstraße

Köl

ner

Str

aße

Sin

zige

r S

traß

e

Konrad-Zuse-Ring

Lilienthalstra

ße

Zeppelinstraße

Am Bakerloch

Zeppelinstraße

Dieselstraße

Sinz

iger

Stra

ße

34

HsNr.32

58

12

24

26

56

11

6

2

13

12

15

26

41

12

14

19

7

68

857

28

48 B

1

11

10 A

48 A

14

10

8

5

2

22

70

30

1

62

24

1

17

HsNr.10

48 C

HsNr.30A

23

55

48

25

9

22

3

Links dem Querweg

Ober dem

Querweg

Mühlenweg

Links dem

Ober dem

Links dem Querweg

Am Birnbaum

Links dem Querweg

Mühlenweg

Rechts dem

Mühlenwege

Rechts dem

Mühlenwege

Remagen

Remagen

Flur 31

Flur 31

Flur 30

Flur 37

Flur 32

Flur 30

Flur 32

Flur 31

Flur 31

Flur 37

Remagen

Remagen

Flur 37

1.) GE 2; 3.) GRZ 0,7; 7.) BMZ 7,0; 9.) Bauweise o; 12.) FH 77,0 m ü.NN;

1.) GE 6; 3.) GRZ 0,7; 7.) BMZ 7,0; 9.) Bauweise o; 12.) FH 74,0 n ü.NN;

1.) GE 6; 3.) GRZ 0,7; 7.) BMZ 7,0; 9.) Bauweise o; 12.) FH 74,0 m ü.NN;

1.) GI 2; 3.) GRZ 0,7; 7.) BMZ 7,0; 9.) Bauweise o; 12.) FH 75,0 ü.NN;

1.) GI 1; 3.) GRZ 0,7; 7.) BMZ 7,0; 9.) Bauweise o; 12.) FH 77,0 m ü.NN;

1.) GE 5; 3.) GRZ 0,7; 7.) BMZ 7,0; 9.) Bauweise o; 12.) FH 74,0 m ü.NN;

1.) GE 8; 3.) GRZ 0,7; 7.) BMZ 7,0; 9.) Bauweise o; 12.) FH 74,0 m ü.NN;

1.) GE 7; 3.) GRZ 0,7; 7.) BMZ 7,0; 9.) Bauweise o; 12.) FH 74,5 m ü.NN;

1.) GE 5; 3.) GRZ 0,7; 7.) BMZ 7,0; 9.) Bauweise o; 12.) FH 74,5 m ü.NN;

1.) GE 3; 3.) GRZ 0,7; 7.) BMZ 7,0; 9.) Bauweise o; 12.) FH 77,0 m ü.NN;

1.) Sportplatz; 12.) FH 74,5 ü.NN;

B-Plan 10.49/02 " Gewerbegebiet III-IV "

Zeichenerklärung

Art der baulichen Nutzung

Nutzungsschablone

1. Art der baulichen Nutzung 2. Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß 3. Grundflächenzahl (GRZ) als Höchstmaß 4. Grundfläche (GR) als Höchstmaß 5. Geschossflächenzahl (GFZ) als Höchstmaß 6. Geschossfläche (GF) als Hochstmaß 7. Baumassenzahl (BMZ) als Höchstmaß 8. Baumasse (BM) als Höchstmaß 9. Bauweise10. Dachformen11. Dachneigung DN12. Firsthöhe als Höchstmaß13. Traufhöhe als Höchstmaß

Flächen für den Gemeinbedarf

Verkehrsflächen

Flächen für Versorgungsanlagen

Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitungen

Grünflächen

Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege

und zur Entwicklung von Natur und Landschaft.

Sonstige Planzeichen

Nachrichtlich

GE = Gewerbegebiet

(soweit wie verwendet)

Baugrenze

Gemeinbedarf Sportl. Einrichtungen

Straßenbegrenzungslinie

Straßenverkehrsfläche

Elektrizität

Gas

Leitung oberirdisch

Leitung unterirdisch

Grünflächen

Schutz, Pflege, Entw. v. Natur u. Landschaft

Bäume Anpflanzung

Anpflanzungsfläche

Erhaltungsfläche

mit Geh.-Fahr.-Leitungsrecht zu belastende Fläche

Geltungsbereich

Grenze unterschiedlicher Nutzung

Geltungsbereich Nachbarplan

Zweckbestimmung

Zweckbestimmung

Zweckbestimmung

§ 5 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 des BauGB, §§ 1 bis 11 BauNVO

Maß der baulichen Nutzung§ 5 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 16 BauNVO

§ 5 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4 § 9 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 6 BauGB

§ 9 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 6 BauGB

§ 5 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 4, § 9 Abs. 1 Nr. 12, 14 und Abs. 6 BauGB

§ 5 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 4, § 9 Abs. 1 Nr. 13 und Abs. 6 BauGB

§ 5 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 4, § 9 Abs. 1 Nr. 15 und Abs. 6 BauGB

§ 5 Abs. 2 Nr. 10 und Abs. 4, § 9 Abs. 1 Nr. 20, 25 und Abs. 6 BauGB

Versorgungsfläche

Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung

Zweckbetimmung

Wirtschaftsweg

GI = Industriegebiet

öffentliche Grünfläche

städtebauliche EntwicklungsmaßnahmeRemagen -Süd

nicht überb./ überbaubar

nicht überb./ überbaubar

W

öffentl.

SEM

Verfahrensleiste Die Plangrundlage stimmt hinsichtlich des Flurstückbestandes mit dem amtlichen Katasternachweis überein. ( Stand : 05.10.2011 )

Remagen,

Aufgestellt gem. § 2 (1) Baugesetzbuch (BauGB) durch Beschluss des Stadtrates vom 02.06.2009 Ortsübliche Bekanntmachung des Aufstellungs- beschlusses am 09.02.2011

Öffentliche Auslegung des Entwurfes gem. § 3 (2) i.V.m. §13 BauGB in der Zeit vom 17.02.2011 - 18.03.2011 Ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung am 09.02.2011

Satzungsbeschluss gem. § 10 BauGB i.V. m. § 24 der Gemeinde- verordnung (GemO) für Rheinland Pfalz durch den Stadtrat am 20.06.2011

Ausfertigung Dieser Plan, bestehend aus dieser Planzeichnung, sowie den textlichen Festsetzungen, stimmt mit dem Willen des Stadtrates überein. Das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren wurde eingehalten. Der Bebauungsplan wird hiermit ausgefertigt 26.10.2011.

Inkrafttreten gem. § 10 BauGB wurde der Bebauungsplan am 02.11.2011 mit Hinweis auf Ort und Zeit zur Einsichtnahme öffentlich bekanntgemacht.

Remagen, Bürgermeister

STADT REMAGEN

Vermessungs.- und KatasterverwaltungGeobasisinformationen mit Genehmigung der

RAHMENKARTEN 8803B u. 8803DGEMARKUNG REMAGEN FLUR 6 u. 37

bearbeitet: gü. gezeichnet: mo. Remagen, den 11.05.2007

1:1000

Bebauungsplan

Bearbeitungsstand :geändert am :

02.11.2011

Gewerbegebiet III-IV10.49/02

MASSTAB im Original

Blatt A0 Quer Rheinland - Pfalz

TextteilÜbersichtsplan ohne Maßstab

1 Planungsrechtliche Festsetzungen § 9 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und Baunutzungsverordnung (BauNVO) 1.1 Art der baulichen Nutzung

1.1.1 GE (Gewerbegebiet) gem. § 8 BauNVO und GI (Industriegebiet) gem. § 9 BauNVO (1) Soweit nicht anders bestimmt, beziehen sich die nachstehenden Festsetzungen auf alle Bereiche des geglie-

derten Gewerbegebietes (GE 2 bis GE 8) sowie des Industriegebietes (GI 1 und 2) (2) Die Baugebiete werden in Bezug auf die zulässigen immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungs-

pegel (IFSP) wie folgt gegliedert: IFSP tags IFSP nachts GE 2 ..........................60 dB(A) ..................... 53 dB(A) GE 3 .........................60 dB(A) ..................... 50 dB(A) GE 5 und 7 ................60 dB(A) ..................... 45 dB(A) GE 6 und 8 ................60 dB(A) ..................... 40 dB(A)

GI 1 ..........................60 dB(A) ..................... 53 dB(A) GI 2 ..........................60 dB(A) ..................... 50 dB(A) Die Einhaltung des nach der DIN ISO 9613-2 zu ermittelnden IFSP ist im Bauantrag nachzuweisen, soweit

nicht die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde hierauf verzichtet. Bezugsfläche ist jeweils das Betriebsgrundstück, bestehend aus den überbaubaren wie auch den nicht überbaubaren Grund-stücksflächen.

(3) Offene Schrottplätze und Lagerplätze, die nicht im Zusammenhang mit sonstigen Gewerbe- oder Industriebe-

trieben stehen (reine Lagerplätze) werden unter Anwendung von § 1 Abs. 5 BauNVO ausgeschlossen. (4) Die nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 sowie § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO regelmäßig zulässigen Tankstellen werden in Ver-

bindung mit § 1 Abs. 5 BauNVO ausgeschlossen. Einzelne Zapfanlagen können für den Eigenbedarf aus-nahmsweise zugelassen werden.

(5) Die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten wird in den Gewerbegebieten in Verbindung mit § 1 Abs. 6 Nr. 1

BauNVO, in den Industriegebieten in Verbindung mit § 1 Abs. 5 ausgeschlossen. (6) Einzelhandelsbetriebe sind unzulässig. Ausnahmsweise können Verkaufsflächen an Endverbraucher zugelas-

sen werden, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang zum Betrieb stehen, der diese Produkte herstellt und die Verkaufsflächen im Verhältnis zur gesamten Grundfläche des Betriebes von untergeordneter Bedeutung sind. Die Verkaufsfläche darf 5 % der Betriebsfläche, maximal jedoch 100 m² betragen.

(7) Zwischen den nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 oder § 9 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Wohnungen

(Betriebswohnungen) sowie Fahr- und Verladebereichen, auf denen zur Nachtzeit Fahrverkehrs stattfindet, ist ein horizontal zu messender Mindestabstand von. 25 m einzuhalten.

Im GI 2 und GE 7 sind Betriebswohnungen nur dann zulässig, wenn gutachterlich nachgewiesen wird, dass

auf die Wohnung sowie den ihr zugeordneten Freiflächen durch die Gemeinbedarfsfläche "Sportplatz" keine wesentlichen Störungen einwirken.

1.1.2 Gemeinbedarf "Sportplatz"

Auf den Gemeinbedarfsflächen sind Sportflächen, diesen dienende bauliche Anlagen sowie Stellplätze zuläs-sig. Im Bereich der 8 m breiten Schutzstreifen für die Wirtschaftsweg verlaufenden Gasleitungen sind bauliche Anlagen unzulässig.

1.2 Maß der baulichen Nutzung (§ 16 BauNVO)

In den Gewerbe- und Industriegebieten ist eine Überschreitung der zulässigen Grundfläche gemäß § 19 Abs. 4 BauGB durch Stellplätze und ihre Zufahrten bis zu einer GRZ von 0,8 zulässig, wenn deren Oberflächen einen Fugen- bzw. Grünanteil von mindestens 60 % besitzen.

1.3 Höhe baulicher Anlagen (§ 18 BauNVO)

(1) Bauliche Anlagen dürfen die in der Planzeichnung näher bestimmte Höhe nicht überschreiten. Für die Ge-meinbedarfsflächen "Sportplatz" wird die maximale Höhe auf 74,5 m ü. NN bzw. 10,0 m über dem natürlichen Gelände festgesetzt.

(2) Einzelne untergeordnete technische Anlagen, wie Aufzugsschächte, Schornsteine, Lüftungsanlagen, Antennen

etc. können ausnahmsweise die festgesetzte Höhe überschreiten, soweit hierdurch das Hauptgebäude um nicht mehr als 2,50 m überragt wird.

(3) Werbeanlagen dürfen ausnahmsweise die zulässige Gebäudehöhe um bis zu 1,50 Meter überschreiten. 1.4 Bauweise (§ 22 BauNVO)

Ausnahmsweise darf die Länge von Gebäuden das Maß von 50,0 m überschreiten. Auf die Festsetzung 2.2 (2) wird verwiesen.

1.5 Garagen und offene Stellplätze (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)

(1) Garagen und Carports sind nur innerhalb der überbaubaren Fläche zulässig. (2) Stellplätze sind mit je einem Baum der I. bzw. II. Ordnung (Pflanzliste A und B) pro angefangene 4 Stellplätze

zu gliedern. 1.6 Fundamente der Straßenbegrenzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)

Die im Rahmen des Straßenausbaues notwendigen Fundamente (Rückenstützen) der Straßenrandbegren-zungen sind auf den angrenzenden privaten Grundstücken bis zu einer Breite von 0,3 m zulässig.

1.7 Flächen für Aufschüttungen und Abgrabungen

Notwendige Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern für Verkehrsanlagen in einer Höhe von bis zu 0,50 Meter sind nicht in der Planzeichnung dargestellt, aber dennoch zulässig. Straßenböschungen sind mit einem Neigungsverhältnis von max. 1 : 1,5 anzulegen.

1.8 Nebenanlagen (§ 14 BauNVO)

(1) Nebenanlagen nach § 14 Abs. 1 BauNVO sind, soweit sie nicht stadtökologische Ziele verfolgen, ausschließ-lich innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zu errichten.

(2) Nebenanlagen nach § 14 Abs. 2 BauNVO sind auch außerhalb der überbaubaren Flächen erlaubt. 1.9 Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern u nd sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1

Nr. 25 BauGB) (1) Die die Bauflächen umgrenzenden Flächen mit der Bindung zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und

sonstigen Bepflanzungen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB sind mit Hochstauden und Sträuchern (Pflanzliste C) und einem ca. 30 %-igen Baumanteil (Pflanzliste A) zu bepflanzen.

In den zu Gunsten der Ferngasleitung festgesetzten Schutzstreifen dürfen Bäume und tiefwurzelnde Sträucher nur in einem Abstand von mind. 2,5 m gepflanzt werden.

(2) Zu- und Abfahrten zum Betriebsgrundstück sind vom Pflanzgebot nach Absatz 1 ausgenommen, soweit sie 1.) eine Breite von 6,0 m nicht überschreiten und 2.) hierdurch zumindest 70 % der im Bebauungsplan festgesetzten straßenseitigen Grünflächen für die ent-

sprechende Zweckbestimmung erhalten bleiben; dies gilt nicht, soweit Grundstücke eine straßenseitige Grünfläche von insgesamt weniger als 20,0 lfd. m aufweisen

(3) In den Gewerbe- und Industriegebieten ist entlang der Erschließungsstraßen eine alleeartige Baumbepflan-

zung (gem. Pflanzliste A und/oder B) vorzunehmen. Der Pflanzabstand darf 16,0 m nicht überschreiten. (4) In den Gewerbe- und Industriegebieten ist entlang der seitlichen und rückwärtigen Grundstücksgrenzen jeweils

ein mindestens 3,0 Meter breiter Gehölz- und Wiesenstreifen anzulegen, soweit der Bebauungsplan dort im unmittelbaren Anschluss nicht bereits eine Fläche mit Pflanzbindung festsetzt. Dieser ist ausschließlich aus Bäumen II. Ordnung (Pflanzliste B, 10% Pflanzenanzahl) und Sträuchern (Pflanzliste C, 90% Pflanzenanzahl) anzulegen. Der Pflanzstreifen ist im Dreiecksverband mit 1,0 m Reihen- und Pflanzabstand anzulegen.

Die Gehölz- und Wiesenstreifen können auf die nach Absatz 5 anzulegende Begrünungsfläche angerechnet werden.

(5) Mindestens 20% der Baugrundstücksfläche sind gärtnerisch zu gestalten. Pro angefangene 100 m² Begrü-

nungsfläche nach Satz 1 ist mindestens ein Baum II. Ordnung (Pflanzliste B) zu pflanzen. (6) Ungegliederte Wandflächen von mehr als 60 m² Größe sind mit mindestens einer Kletter- oder Schlingpflanze

je 5,00 m Wandlänge aus Arten der Liste F zu begrünen. (7) Zur Kompensation des Eingriffs in Natur und Landschaft sind bedingt durch den Neubau des Sportplatzes fol-

gende Maßnahmen durchzuführen: - Eingrünung des Sportplatzes entlang seiner westlichen, südlichen und östlichen Grenze. Auf den ent-

sprechend festgesetzten Grünflächen sind dreireihige Baumhecken gemäß Punkt 4.1 und 4.2 des Um-weltberichts mit integriertem Fachbeitrag Naturschutz vorzunehmen.

- auf den im Forsteinrichtungswerk mit 2a²s bezeichneten Flächen sind auf einem Areal von 0,8 ha Größe die vorhandenen Kiefernbestände zu fällen und die Fläche der natürlichen Sukzession zu überlassen (vgl. Punkt 3.6.4 des Umweltberichts mit integriertem Fachbeitrag Naturschutz).

(8) Alle festgesetzten Neuanpflanzungen nach den Absätzen (1) bis (7) sind spätestens in der 2. Vegetationsperi-

ode nach Fertigstellung (Abnahme) der baulichen Anlagen durch den Antragsteller auf dessen Kosten zu ver-anlassen und durchzuführen. Die Pflanzungen sind zu pflegen, dauerhaft zu erhalten und Abgänge spätestens in der darauf folgenden Vegetationsperiode zu ersetzen.

2 Bauordnungsrechtliche Vorschriften § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 88 LBauO 2.1 Sockelhöhe Die Oberkante des Rohfußbodens darf max. 0,75 Meter über der Oberkante des ausgebauten öffentlichen

Gehweges liegen. Bezugspunkt ist die Mitte der straßenseitigen Gebäudekante; bei Eckgrundstücken gilt die höher liegende Straßenseite. Ausnahmen für Betriebsräume eines gewerblichen Objektes können zugelassen werden.

2.2 Gestaltung der Außenwände, Mauern und Dachfläch en (1) Glänzende bzw. reflektierende Materialien sind an der Außenhaut von Fassaden und Dächern unzulässig.

Ausnahmen können zur Gewinnung erneuerbarer Energien (z.B. Solaranlagen) gestattet werden. (2) Gebäude oder Gebäudeabschnitte mit einer Länge von 50 m und mehr (Textfestsetzung 1.4) sind zu gliedern

und zusätzlich ohne Berücksichtigung der Flächengröße entsprechend der Textfestsetzung Nr. 1.9 Absatz 5 zu begrünen.

2.3 Einfriedungen (1) Einfriedungen entlang der Erschließungsstraße dürfen nur im Abstand von 5,0 Meter von der Straßenbegren-

zungslinie (Gehweg) errichtet werden. Diese sind zu öffentlichen Verkehrsflächen als geschlossene Hecken und Sträucher (Pflanzlisten C und D) sowie als durchsichtiger Metallzaun bis max. 2,0 Meter Höhe zulässig. Ausnahmsweise können Mauern, die mit Rankgewächsen zu begrünen sind, bis zu einer Höhe von 1,8 Meter zugelassen werden. Materialien wie Stacheldraht u.ä. sind unzulässig

(2) Hinsichtlich der Materialwahl und der zulässigen Höhe der Einfriedung gilt Absatz 1 auch für die seitlichen und

rückwärtigen Grundstücksbegrenzungen. (3) Die Festsetzungen über Einfriedungen sind auf die Gemeinbedarfsfläche nicht anzuwenden. 2.4 Werbeanlagen (1) Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. Ausgenommen hiervon sind Hinweisschilder oder

Übersichts- bzw. Orientierungstafeln. Kommerzielle Werbeträger (z.B. Plakatanschlagtafeln) und Werbeanla-gen in Form von Wechsellicht- bzw. Blinklichtanlagen sind im gesamten Plangebiet unzulässig.

(2) Hinsichtlich der zulässigen Höhe von Werbeanlagen wird auf die Textfestsetzung Nr. 1.3 Nr. 3 verwiesen. 3 Hinweise (1) Zur Sicherung der im Bebauungsplan enthaltenen grünordnerischen Festsetzungen ist den Bauantragsunter-

lagen ein Bepflanzungsplan beizufügen. Dies gilt auch dann, wenn sich die Zulässigkeit nach einem anderen Verfahren als dem nach § 63 LBauO entscheidet (z.B. vereinfachtes Verfahren – § 66 LBauO; Freistellungs-verfahren – § 67 LBauO; Genehmigung nach anderen Fachgesetzen – z.B. Immissionsschutz; u.a.).

(2) Im Plangebiet befinden sich Leitungen der RWE. Beiderseits dieser Leitungstrassen ist ein Schutzstreifen von

je 0,50 Meter Breite freizuhalten. Hier sind eine Bebauung, das Anpflanzen von tiefwurzelndem Gehölz und sonstige leitungsgefährdende Maßnahmen untersagt. Anpflanzungen sind mit dem RWE - Betriebsbereich Ahrweiler - Tel. 02641/805-0, abzustimmen. Die im „Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen“ sowie den VDE-Bestimmungen enthaltenen Abstände hinsichtlich Neupflanzungen sind einzuhalten.

(3) Im Plangebiet befinden sich Fernmeldeleitungen der Deutschen Telekom. Straßenbaumaßnahmen und An-

pflanzungen sind mit dem BZN 64, Bad Neuenahr-Ahrweiler, Tel. 02641/802-400, Ringener Straße 40, 53474 Bad Neuenahr, abzustimmen.

(4) Entlang der nördlichen Grenze des Plangebietes liegen innerhalb des Wirtschaftsweges ("Querweg") Ferngas-

leitungen (Open Grid Europe GmbH, vormals E.ON Ruhrgas AG), zu denen von baulichen Anlagen oder sons-tigen Einwirkungen, die den Bestand bzw. den Betrieb der Leitungen beeinträchtigen oder gefährden, Min-destabstände freizuhalten sind. Bei Baumaßnahmen im Berührungsbereich der Ferngasleitungen, insbesonde-re bei Inanspruchnahme von Flächen im den seitlich der Leitungstrasse dargestellten Schutzstreifen, sind de-taillierte Ausführungspläne an den Leitungsträger, derzeit vertreten durch die PLEdoc GmbH, Postfach 120255, 45312 Essen, zu senden und es ist eine Abstimmung vorzunehmen.

(5) Das Oberflächenwasser der Dachflächen soll auf den jeweiligen Grundstücken selbst über die belebten Bo-

denzonen in den Untergrund versickert werden. Die erforderlichen baulichen Anlagen sind durch einen Über-lauf an das örtliche Entwässerungssystem anzuschließen. Bei Bauantragsstellung ist seitens des Bauherren der Nachweis zu erbringen, dass auf dem Baugrundstück eine Versickerung von unbelastetem Nieder-schlagswasser in dem von einer Versiegelung freizuhaltenden Grundstücksanteil gewährleistet wird. Ein entsprechender Entwässerungsplan ist den Bauantragsunterlagen beizufügen.

Die Sammlung oder Zwischenspeicherung von Niederschlagswasser mit anschließender Verwendung als Brauchwasser (z.B. zur Gartenbewässerung) wird empfohlen.

(6) Anfallendes Schmutzwasser ist an die Ortskanalisation Remagen mit Anschluss an die zentrale Abwasserrei-

nigungsanlage der Abwassergruppe "Untere Ahr" anzuschließen. (7) Gemäß DIN 18915 ist der Oberboden zu Beginn der Bauarbeiten von allen Ab- und Auftragsflächen, sowie von

zu befestigten Bau- und Betriebsflächen abzutragen. Der Boden ist abseits vom Baubetrieb zu lagern, von Verunreinigungen durch bodenfremde Stoffe zu schützen. Die Bodenmieten dürfen nicht befahren werden.

Im übrigen müssen die DIN 19731 sowie die Forderungen des Bodenschutzes nach dem Bundesboden-schutzgesetz und der Bundesbodenschutzverordnung Berücksichtigung finden.

(8) Die Anforderungen der DIN 1054, DIN 4020 und DIN 4124 an den Baugrund sind zu beachten. Es werden

Baugrunduntersuchungen empfohlen. (9) Sind Bohrungen zur Gewinnung von Erdwärme geplant, werden folgende Hinweise gegeben: Tiefere Bohrungen zum Bau von Erdwärmesonden erfassen Terrassenablagerungen des Rheins über Gestei-

nen des Unterdevon. Damit durch die Bohrung keine hydraulischen und hydrochemischen Veränderungen in den Grundwasserlei-

tern erfolgen, sind spezielle Auflagen einzuhalten, die im Rahmen der Einzelfallprüfung festgelegt werden. (10) Im Bereich des Plangebiets sind die römische Straße von Mainz nach Köln sowie römische Gräber bekannt.

Es wird daher ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Grundstückseigentümer nach den §§ 16-21 Denk-malschutzgesetz Rheinland-Pfalz der Melde-, Erhaltungs- und Ablieferungspflicht unterliegen, falls durch Bau-arbeiten archäologische Bodenfunde (Mauern, Erdverfärbungen, Knochen, Skeletteile, Gefäße, Scherben, Münzen, Eisengegenstände usw.) freigelegt werden sollten. Der Beginn der Erdarbeiten ist der zuständigen Behörde mindestens drei Wochen vorher anzuzeigen – hierauf ist in der Baugenehmigung hinzuweisen. Die Meldung ist der Generaldirektion Kulturelles Erbe, Direktion Archäologie, Außenstelle Koblenz, Niederberger Höhe 1, 56077 Koblenz, unter der Rufnummer (0261) 66753000 zu erstatten. Informationen sind auch unter der Faxnummer (0261) 703360 oder im Internet unter www.archaeologie-koblenz.de erhältlich.

(11) Die Anzahl der notwendigen Stellplätze richtet sich nach der „Satzung der Stadt Remagen über die Festlegung

der Zahl der notwendigen Stellplätze“. Für die Bemessung eines Ablösebetrages ist die „Satzung über die Hö-he des Geldbetrages je Stellplatz oder Garage“ in der jeweils geltenden Fassung maßgeblich.

(12) Für das Gebiet der Stadt Remagen gilt eine Baumschutzsatzung. Pflanzliste als Anlage zum Textteil des Bebauungsplanes 10.49 „Gewerbegebiet III/IV“ Liste A - Bäume 1. Ordnung Bergahorn - Acer pseudoplatanus Spitzahorn - Acer platanoides Esche - - Fraxinus excelsior Traubeneiche - Quercus petraea Stieleiche - Quercus robur Winterlinde - Tilia cordata Sommerlinde - Tilia platyphyllos Liste B - Bäume 2. Ordnung Feldahorn - Acer campestre Hainbuche - Carpinus betulus Walnussbaum - Juglans regia Zitterpappel - Populus tremula Vogelkirsche - Prunus avium Traubenkirsche - Prunus padus Salweide - Salix caprea Eberesche - Sorbus aucuparia Elsbeere - Sorbus torminalis Liste C - Sträucher Blutroter Hartriegel - Cornus sanguinea Hasel - - Corylus avellana Weißdorn - Crataegus monogyna Pfaffenhütchen - Euonymus europaeus Heckenkirsche - Lonicera xylosteum Kreuzdorn - Rhamnus catharticus Hundsrose - Rosa canina Filzrose - Rosa tomentosa Salweide - Salix caprea Purpurweide - Salix purpurea Holunder - Sambucus nigra Gemeiner Schneeball - Viburnum opulus Liste D - Heckenpflanzen Feldahorn - Acer campestre Sauerdorn - Berberis i. A. Hainbuche - Carpinus betulus Kornelkirsche - Cornus mas Blutroter Hartriegel - Cornus sanguinea Weißdorn - Crataegus monogyna Buche - - Fagus sylvatica Liguster, Rainweide - Ligustrum vulgare i. S. Schneeball - Viburnum opulus Liste E - Streuobst Apfelsorten Baumanns Renette Goldpramäne Landesberger Renette Bittenfelder Sämling Grafensteiner Ontario Bohnapfel Jakob Fischer Winterrambour Boskoop Jakob Lebel Zuccalmaglios Renette Danziger Kantapfel Kaiser Wilhelm Birnensorten Alexander Lucas Gellerts Butterbirne Williams Christ Clapps Liebling Gute Luise Conference Vereinsdechantbirne zusätzlich weitere landschaftstypische Sorten und Obst der Arten Zwetschge, Pflaume, Mirabelle, Walnuss sowie Süßkirsche und Wildobstarten (wie Wildapfel, Wild-birne, Speierling, Mispel) Liste F - Schling- und Kletterpflanzen Waldrebe - Clematis i.A. Knöterich - Falloia aubertii Efeu - Hedera helix Kletterhortensie - Hydrangea petiolaris Heckenkirsche (kletternde Arten) - Loniceria i.A. Wilder Wein - Vitis coignetiae Wilder Wein - Vitis cult. Blauregen - Wisteria i.A. (oder Sorten hieraus)

0 50m 100m