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B.1 Corporate ­ Governance ­ Bericht - · PDF file108. A An die Aktionäre 131. B Corporate Governance 132.1 B Corporate­Governance­Bericht 136 B.2 Erklärung zur Unternehmensführung

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108 A. An die Aktionäre 131 B. Corporate Governance

132 B.1 Corporate­Governance­Bericht 136 B.2 Erklärung zur Unternehmensführung

nach § 289 a HGB (Bestandteil des zusammengefassten Lageberichts)

138 B.3 Compliance­Bericht (Bestandteil des zusammen gefassten Lageberichts)

144 B.4 Vergütungsbericht (Bestandteil des zusammengefassten Lageberichts)

165 B.5 Übernahmerelevante Angaben (nach § 289 Abs. 4 und § 315 Abs. 4 HGB) sowie erläuternder Bericht (Bestandteil des zusammen gefassten Lageberichts)

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B.1.1 Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG

Die Siemens AG erfüllt die aktuell anwendbaren Empfehlun­gen des Deutschen Corporate Governance Kodex (Kodex) ohne Ausnahme.

Vorstand und Aufsichtsrat der Siemens AG haben sich einge­hend mit der Erfüllung der Vorgaben des Kodex befasst. Auf Basis dieser Beratungen wurde die jährliche Entsprechenserklä­rung zum 1. Oktober 2014 verabschiedet. Die Entsprechens­erklärung ist auf unserer Internetseite veröffentlicht und findet sich im Kapitel B.2 ERKLÄRUNG ZUR UNTERNEHMENSFÜHRUNG

NACH § 289A HGB auf Seite 136.

Die Siemens AG erfüllt freiwillig auch die nicht obligatorischen Anregungen des Kodex, lediglich mit folgenden Abweichungen:

> Gemäß Ziffer 3.7 Abs. 3 des Kodex sollte der Vorstand im Falle eines Übernahmeangebots eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, in der die Aktionäre über das Angebot beraten und gegebenenfalls über gesellschafts­rechtliche Maßnahmen beschließen. Die Einberufung einer Hauptversammlung stellt – selbst unter Berücksichtigung der im Wertpapiererwerbs­ und Übernahmegesetz (WpÜG) vorgesehenen verkürzten Fristen – eine organisatorische Her ausforderung für große börsennotierte Unternehmen dar. Es erscheint fraglich, ob der damit verbundene Aufwand auch in den Fällen gerechtfertigt ist, in denen keine relevan­ten Beschlussfassungen der Hauptversammlung vorgesehen sind. Die Einberufung einer außerordentlichen Hauptver­sammlung soll deshalb nur in angezeigten Fällen erfolgen.

> Seit den Vorstandsbestellungen im Jahr 2011 wird nicht län­ger der Anregung in Ziffer 5.1.2 Abs. 2 Satz 1 des Kodex gefolgt, wonach bei Erstbestellungen von Vorstandsmitglie­dern die maximal mögliche Bestelldauer von fünf Jahren nicht die Regel sein sollte.

B.1.2 Führungs­ und Kontrollstruktur

Die Siemens AG unterliegt dem deutschen Aktienrecht und verfügt daher über ein duales Führungssystem, bestehend aus einem Vorstand und einem Aufsichtsrat.

B.1.2.1 AUFSICHTSRAT Der aus insgesamt 20 Personen bestehende Aufsichtsrat ist gemäß dem deutschen Mitbestimmungsgesetz zu gleichen Tei­len mit Vertretern der Aktionäre und der Arbeitnehmer besetzt.

Die reguläre Amtsperiode der Aufsichtsratsmitglieder endet mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung im Jahr 2018.

Jim Hagemann Snabe wurde in der Haupt versammlung vom 28. Januar 2014 zum Vertreter der Anteilseigner gewählt. Er war zuvor gerichtlich bis zur Beendigung der ordentlichen Haupt­versammlung 2014 als Nachfolger für den zum Ablauf des 30. September 2013 ausgeschiedenen Dr. Josef Ackermann bestellt worden. Als Nachfolger für die zum 28. Feb ruar 2014 beziehungsweise zum 31. Mai 2014 ausgeschiedenen Arbeit­nehmerver treter Prof. Dr. Rainer Sieg und Lothar Adler wurden Michael Sigmund und Olaf Bolduan gericht lich zu Mitgliedern des Aufsichtsrats bestellt.

Der Aufsichtsrat ist so zusammenzusetzen, dass seine Mitglie­der insgesamt über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Er­fahrungen verfügen. Zu diesem Zweck hat der Aufsichtsrat im Geschäftsjahr 2013 unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Kodex konkrete Ziele für seine Zusammensetzung beschlossen:

> Der Aufsichtsrat der Siemens AG soll so besetzt sein, dass eine qualifizierte Kontrolle und Beratung des Vorstands durch den Aufsichtsrat sichergestellt ist. Die zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kan­didaten sollen aufgrund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen in der Lage sein, die Aufgaben eines Aufsichtsratsmitglieds in einem international tätigen Großunternehmen wahrzunehmen und das Ansehen des Siemens­ Konzerns in der Öffentlichkeit zu wahren. Dabei soll insbesondere auf die Persönlichkeit, Integrität, Leis­tungsbereitschaft, Professionalität und Unabhängigkeit der zur Wahl vorgeschlagenen Personen geachtet werden. Ziel ist es, dass im Aufsichtsrat insgesamt sämtliche Kenntnisse und Erfahrungen vorhanden sind, die angesichts der Aktivi­täten von Siemens als wesentlich erachtet werden.

> Mit Blick auf die internationale Ausrichtung des Unterneh­mens soll ferner darauf geachtet werden, dass dem Auf­sichtsrat eine ausreichende Anzahl an Mitgliedern mit einer langjährigen internationalen Erfahrung angehört. Unser Ziel ist, dass der derzeit bestehende beachtliche Anteil an Auf­sichtsratsmitgliedern mit langjähriger internationaler Erfah­rung gewahrt bleibt.

> Bei den Wahlvorschlägen soll der Aufsichtsrat zudem insbe­sondere auf eine angemessene Beteiligung von Frauen achten. Bereits bei der Prüfung potenzieller Kandidaten für eine Neu­wahl oder Nachbesetzung vakant werdender Aufsichtsrats­positionen sollen qualifizierte Frauen in den Auswahl prozess einbezogen und bei den Wahlvorschlägen angemessen be­rücksichtigt werden. Inzwischen konnten wir die Anzahl von Frauen in unserem Aufsichtsrat auf fünf erhöhen. Wir sind bestrebt, diese Anzahl zu wahren und wenn möglich zu er­höhen. Zudem soll – wie es derzeit schon der Fall ist – mindes­tens eine Frau Mitglied des Nominierungsausschusses sein.

B.1 Corporate­Governance­Bericht

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171 C. Zusammengefasster Lagebericht 259 D. Konzernabschluss 357 E. Weitere Informationen

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> Dem Aufsichtsrat soll eine angemessene Anzahl an unab­hängigen Mitgliedern angehören. Wesentliche und nicht nur vorübergehende Interessenkonflikte, zum Beispiel durch Organfunktionen oder Beratungsaufgaben bei wesentlichen Wettbewerbern des Unternehmens, sollen vermieden wer­den. Unter der Prämisse, dass allein die Ausübung des Auf­sichtsratsmandats als Arbeitnehmervertreter keine Zweifel an der Erfüllung der Unabhängigkeitskriterien nach Ziffer 5.4.2 des Kodex begründen kann, sollen dem Aufsichtsrat insgesamt mindestens 16 Mitglieder angehören, die unab­hängig im Sinne des Kodex sind. Jedenfalls soll der Auf­sichtsrat so zusammengesetzt sein, dass eine Anzahl von mindestens sechs unabhängigen Anteilseignervertretern im Sinne von Ziffer 5.4.2 des Kodex erreicht wird. Zudem sollen die Aufsichtsratsmitglieder für die Wahrnehmung des Man­dats ausreichend Zeit haben, sodass sie das Mandat mit der gebotenen Regelmäßigkeit und Sorgfalt wahrnehmen können.

> Die vom Aufsichtsrat in der Geschäftsordnung niedergelegte Regelung zur Altersgrenze wird berücksichtigt; es sollen nicht mehr als zwei ehemalige Mitglieder des Vorstands der Siemens AG dem Aufsichtsrat angehören.

Diese Ziele zur Zusammensetzung des Aufsichtsrats sind voll­umfänglich erreicht: Ein beachtlicher Anteil an Aufsichtsrats­mitgliedern ist derzeit international tätig beziehungsweise verfügt über langjährige internationale Erfahrung. Die Anzahl weiblicher Mitglieder im Aufsichtsrat beträgt seit der Aufsichts­ratswahl 2013 fünf Mitglieder. Dr. Nicola Leibinger­Kammüller ist Mitglied des Nominierungsausschusses. Dem Aufsichtsrat gehört eine angemessene Anzahl unabhängiger Mitglieder an. Nach Einschätzung des Aufsichtsrats sind mindestens 16 Mit­glieder des Aufsichtsrats unabhängig im Sinne von Ziffer 5.4.2 des Kodex. Einige Mitglieder des Aufsichtsrats sind oder waren im vergangenen Geschäftsjahr in hochrangiger Position bei an­deren Unternehmen tätig, mit denen Siemens in Geschäftsbe­ziehungen steht. Geschäfte von Siemens mit diesen Unterneh­men erfolgen dabei zu Bedingungen wie unter fremden Dritten. Diese Transaktionen berühren nach unserer Ansicht die Unab­hängigkeit der betroffenen Mitglieder des Aufsichtsrats nicht.

Der Aufsichtsrat überwacht und berät den Vorstand bei der Geschäftsführung. In regelmäßigen Abständen erörtert der Aufsichtsrat die Geschäftsentwicklung und Planung sowie die Strategie und deren Umsetzung. Er prüft den Jahres­ und Konzernabschluss, den zusammengefassten Lagebericht der Siemens AG und des Konzerns und den Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns. Er stellt den Jahresabschluss der Siemens AG fest und billigt den Konzernabschluss, wobei die Ergebnisse der durch den Prüfungsausschuss vorgenom­menen Vorprüfung zugrunde gelegt und die Prüfungsberichte des Abschlussprüfers berücksichtigt werden. Der Aufsichtsrat be schließt über den Vorschlag des Vorstands für die Verwen­

dung des Bilanzgewinns und den Bericht des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung. Zudem befasst sich der Aufsichtsrat beziehungsweise der unten stehend näher erläuterte Com­pliance­Ausschuss mit der Einhaltung von Rechtsvorschriften, behördlichen Regelungen und unternehmensinternen Richt­linien durch das Unternehmen (Compliance). In den Aufgaben­bereich des Aufsichtsrats fällt es weiterhin, die Mitglieder des Vorstands zu bestellen und ihre Ressorts festzulegen. Wesent­liche Vorstandsentscheidungen – zum Beispiel größere Akquisi­tionen, Desinvestitionen, Sachanlageinvestitionen und Finanz­maßnahmen – sind an seine Zustimmung gebunden, soweit sie nicht gemäß der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat stattdessen in die Zuständigkeit des Innovations­ und Finanz­ausschusses des Aufsichtsrats fallen. In einer Geschäftsord­nung für den Vorstand hat der Aufsichtsrat die Arbeit des Vor­stands geregelt.

Der Aufsichtsrat verfügt über sieben Ausschüsse. Ihre Aufga­ben, Verantwortlichkeiten und Arbeitsprozesse stimmen mit den Anforderungen des Aktiengesetzes sowie des Kodex über­ein. Die Vorsitzenden der Ausschüsse erstatten dem Aufsichts­rat regelmäßig Bericht über die Tätigkeit der Ausschüsse.

Das Präsidium besteht aus dem Vorsitzenden des Aufsichts­rats, den Stellvertretern und einem vom Aufsichtsrat zu wäh­lenden Aufsichtsratsmitglied der Arbeitnehmer. Es unterbreitet insbesondere Vorschläge für die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern und behandelt die Vorstandsver­träge. Bei den Vorschlägen für die Bestellung von Mitgliedern des Vorstands achtet das Präsidium auf deren fachliche Eig­nung, internationale Erfahrung und Führungsqualität, die für die Mitglieder des Vorstands festgelegte Altersgrenze und die langfristige Nachfolgeplanung sowie auf Vielfalt (Diversity) und insbesondere auf die angemessene Berücksichtigung von Frauen. Das Präsidium befasst sich mit Corporate­Governance­Fragen des Unternehmens und bereitet die Beschlussfassungen des Aufsichtsrats über die Entsprechenserklärung, einschließ­lich der Erläuterung von Abweichungen vom Kodex, sowie über die Billigung des Corporate­Governance­Berichts und des Berichts des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung vor. Zu­dem macht das Präsidium dem Aufsichtsrat Vorschläge für die Besetzung von Aufsichtsratsausschüssen und entscheidet über die Genehmigung von Verträgen und Geschäften mit Vorstands­mitgliedern und den ihnen nahestehenden Personen oder Unternehmen.

Dem Vergütungsausschuss gehören die Mitglieder des Präsi­diums des Aufsichtsrats sowie ein Aufsichtsratsmitglied der Anteilseigner und ein Aufsichtsratsmitglied der Arbeitnehmer an. Er bereitet insbesondere die Beschlussfassung des Auf­sichtsratsplenums über das Vergütungssystem für den Vor­stand einschließlich der Umsetzung dieses Systems in den

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108 A. An die Aktionäre 131 B. Corporate Governance

132 B.1 Corporate­Governance­Bericht 136 B.2 Erklärung zur Unternehmensführung

nach § 289 a HGB (Bestandteil des zusammengefassten Lageberichts)

138 B.3 Compliance­Bericht (Bestandteil des zusammen gefassten Lageberichts)

144 B.4 Vergütungsbericht (Bestandteil des zusammengefassten Lageberichts)

165 B.5 Übernahmerelevante Angaben (nach § 289 Abs. 4 und § 315 Abs. 4 HGB) sowie erläuternder Bericht (Bestandteil des zusammen gefassten Lageberichts)

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Vorstandsverträgen, die Festlegung der Zielvorgaben für die variable Vergütung, die Festsetzung und Überprüfung der Ange­messenheit der Gesamtvergütung der einzelnen Vorstandsmit­glieder und die Billigung des jährlichen Vergütungsberichts vor.

Dem Prüfungsausschuss gehören der Aufsichtsratsvorsit­zende sowie drei Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner und vier Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer an. Nach dem Aktiengesetz muss dem Prüfungsausschuss mindestens ein unabhängiges Mitglied des Aufsichtsrats angehören, das über Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung oder Ab­schlussprüfung verfügt. Der Vorsitzende des Prüfungsaus­schusses, Dr. Hans Michael Gaul, erfüllt diese gesetzlichen An­forderungen. Der Prüfungsausschuss überwacht insbesondere den Rechnungslegungsprozess. Ihm obliegt die Vorprüfung des Jahres­ und Konzernabschlusses sowie des zusammen­gefassten Lageberichts. Auf der Grundlage des Berichts des Abschlussprüfers über die Prüfung der Abschlüsse unterbreitet er nach eigener Vorprüfung Vorschläge zur Feststellung des Jahresabschlusses der Siemens AG und zur Billigung des Kon­zernabschlusses durch den Aufsichtsrat. Dem Prüfungsaus­schuss obliegt es, zusätzlich zur Prüfung durch den Abschluss­prüfer, die vom Vorstand aufgestellten Quartalsabschlüsse und Halbjahresfinanzberichte sowie den Bericht des Abschlussprü­fers über die prüferische Durchsicht der Quartalsabschlüsse und des Halbjahresfinanzberichts (verkürzter Abschluss und Zwischenlagebericht) zu erörtern. Er befasst sich mit dem Risi­koüberwachungssystem des Unternehmens und überwacht die Wirksamkeit seines internen Kontrollsystems, insbesondere bezogen auf die Finanzberichterstattung, sowie die Wirksam­keit des Risikomanagementsystems und des internen Revisi­onssystems. Die unternehmensinterne Konzernrevision be­richtet regelmäßig an den Prüfungsausschuss. Er bereitet den Vorschlag des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung zur Wahl des Abschlussprüfers vor und unterbreitet dem Aufsichts­rat eine entsprechende Empfehlung. Der Prüfungsausschuss erteilt nach der Beschlussfassung der Hauptversammlung den Prüfungsauftrag an den Abschlussprüfer und überwacht die Abschlussprüfung, insbesondere die Unabhängigkeit und Quali­fikation des Abschlussprüfers sowie dessen Leistungen.

Der Compliance-Ausschuss besteht aus dem Aufsichtsrats­vorsitzenden sowie drei Aufsichtsratsmitgliedern der Anteils­eigner und vier Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer. Der Ausschuss befasst sich insbesondere mit der Einhal­tung von Rechtsvorschriften, behördlichen Regelungen und unter nehmens internen Richtlinien durch das Unternehmen ( Compliance).

Dem Nominierungsausschuss gehören der Aufsichtsrats­vorsitzende, sein weiterer Stellvertreter und zwei weitere von den Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner aus ihrer Mitte

gewählte Mitglieder an. Der Nominierungsausschuss hat die Aufgabe, dem Aufsichtsrat für die Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner durch die Hauptver­sammlung geeignete Kandidaten vorzuschlagen. Dabei sollen neben den erforderlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und fach­lichen Erfahrungen der vorgeschlagenen Kandidaten die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung benannten Ziele berücksichtigt werden; es soll auch auf Unabhängigkeit und Vielfalt (Diversity) sowie insbesondere auf eine angemessene Beteiligung von Frauen geachtet werden.

Dem Vermittlungsausschuss gehören der Vorsitzende des Aufsichtsrats, der nach Maßgabe des Mitbestimmungsgesetzes gewählte Stellvertreter und je ein von den Aufsichtsratsmitglie­dern der Arbeitnehmer und von den Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner gewähltes Mitglied an. Er unterbreitet dem Aufsichtsrat Vorschläge für die Bestellung oder den Widerruf der Bestellung von Vorstandsmitgliedern, wenn im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Aufsichtsratsmitglieder nicht erreicht wird.

Der Innovations- und Finanzausschuss, dem der Aufsichts­ratsvorsitzende sowie drei Aufsichtsratsmitglieder der Anteils­eigner und vier Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer an­gehören, hat insbesondere die Aufgabe, auf der Grundlage der Gesamtstrategie des Unternehmens die Innovationsschwer­punkte des Unternehmens zu erörtern und die Verhandlun­gen und Beschlüsse des Aufsichtsrats über die finanzielle Lage und Ausstattung der Gesellschaft einschließlich der Jahres­planung (Budget) sowie über Sachanlageinvestitionen und Finanz maßnahmen vorzubereiten. Darüber hinaus beschließt der Innovations­ und Finanzausschuss anstelle des Aufsichts­rats über die Zustimmung zu zustimmungspflichtigen Geschäf­ten und Maßnahmen, soweit deren Größenordnung unter 600 Mio. € liegt.

Die personelle Zusammensetzung des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse ist im Kapitel D.7 AUFSICHTSRAT UND VORSTAND auf den Seiten 350 – 353 dargestellt. Über Einzelheiten der Arbeit des Gremiums informiert das Kapitel A.3 BERICHT DES AUF-

SICHTSRATS auf den Seiten 118 – 125. Die Vergütung der Aufsichts­ratsmitglieder ist im Kapitel B.4 VERGÜTUNGSBERICHT auf den Seiten 163 – 164 erläutert.

B.1.2.2 VORSTANDDer Vorstand ist als Leitungsorgan des Konzerns an das Unter­nehmensinteresse gebunden und der nachhaltigen Steigerung des Unternehmenswerts verpflichtet. Die Mitglieder des Vor­stands tragen gemeinsam die Verantwortung für die gesamte Geschäftsführung und entscheiden über Grundsatzfragen der Geschäftspolitik und Unternehmensstrategie sowie über die Jahres­ und Mehrjahresplanung.

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Der Vorstand ist zuständig für die Aufstellung der Quartals­abschlüsse und Halbjahresfinanzberichte des Unternehmens, des Jahres­ und des Konzernabschlusses sowie des zusammen­gefassten Lageberichts der Siemens AG und des Konzerns. Der Vorstand hat ferner dafür zu sorgen, dass Rechtsvorschriften, behördliche Regelungen und unternehmensinterne Richtlinien eingehalten werden, und darauf hinzuwirken, dass die Konzern­unternehmen sie beachten (Compliance). Weitere Informa­tionen zum Compliance­Programm sowie zu diesbezüglichen Maßnahmen im Geschäftsjahr 2014 finden sich im Kapitel

B.3 COMPLIANCE-BERICHT auf den Seiten 138 – 143. Vorstand und Aufsichtsrat arbeiten zum Wohl des Unternehmens eng zusam­men. Der Vorstand informiert den Aufsichtsrat regelmäßig, zeitnah und umfassend über alle für das Gesamtunter nehmen relevanten Fragen der Strategie, der Planung, der Geschäftsent­wicklung, der Finanz­ und Ertragslage und der Compliance sowie über unternehmerische Risiken. Bei der Besetzung von Führungsfunktionen im Unternehmen achtet der Vorstand auf Vielfalt (Diversity) und strebt insbesondere eine angemessene Berücksichtigung von Frauen sowie der Inter nationalität an.

Derzeit gibt es einen Vorstandsausschuss, den Eigenkapital­ und Belegschaftsaktienausschuss. Er besteht aus drei Vor­standsmitgliedern und ist insbesondere zuständig für die Aus­nutzung von Genehmigten Kapitalia bei der Ausgabe von Belegschaftsaktien sowie für die Durchführung bestimmter Kapitalmaßnahmen. Außerdem entscheidet er, in welchem Umfang und zu welchen Bedingungen aktienbasierte Vergü­tungskomponenten beziehungsweise Vergütungsprogramme für Mitarbeiter und Führungskräfte (mit Ausnahme des Vor­stands) angeboten werden.

Die personelle Zusammensetzung des Vorstands und seines Ausschusses ist im Kapitel D.7 AUFSICHTSRAT UND VORSTAND auf den Seiten 354 – 355 dargestellt, die Vergütung der Vorstands­mitglieder finden Sie im Kapitel B.4 VERGÜTUNGSBERICHT auf den Seiten 144 – 162.

B.1.3 Aktienbesitz und Aktiengeschäfte von Organmitgliedern

Am 30. September 2014 hielten die derzeitigen Mitglieder des Vorstands insgesamt 181.009 (im Vj. 216.560) Stück Siemens­ Aktien; dies entspricht 0,02 % (im Vj. 0,02 %) des Grundkapitals der Siemens AG von 881.000.000 Stück Siemens­Aktien.

Zum selben Tag waren die derzeitigen Mitglieder des Aufsichts­rats im Besitz von Siemens­Aktien, die weniger als 0,01 % (im Vj. weniger als 0,01 %) des Grundkapitals der Siemens AG von 881.000.000 Stück Siemens­Aktien darstellen. In diesen Werten sind 9.386.535 (im Vj. 9.313.438) Stück Aktien beziehungsweise

1,07 % (im Vj. 1,06 %) des Grundkapitals der Siemens AG von 881.000.000 Stück Siemens­Aktien nicht enthalten, für die die von Siemens­Vermögensverwaltung GmbH (vSV) Stimmrechts­vollmacht aufgrund eines zwischen (unter anderem) den Mit­gliedern der Siemens­Familie, einschließlich Gerd von Branden­stein, und der vSV abgeschlossenen Vertrags besitzt. Das Stimmrecht für diese Aktien wird einheitlich durch die vSV aus­geübt, entsprechend den Vorschlägen einer von den Familien­mitgliedern gegründeten Familiengesellschaft oder eines ihrer Gremien. Vorsitzender des geschäftsführenden Gremiums ist Gerd von Brandenstein, der im Fall von Stimmengleichheit entscheiden kann.

Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sind nach § 15a Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) gesetzlich verpflichtet, den Erwerb oder die Veräußerung von Aktien der Siemens AG oder sich darauf beziehenden Finanzinstrumenten offenzulegen, so­weit der Wert der von dem Mitglied und ihm nahestehenden Personen innerhalb eines Kalenderjahrs getätigten Geschäfte die Summe von 5.000 € erreicht oder übersteigt. Die der Siemens AG im abgelaufenen Geschäftsjahr gemeldeten Geschäfte wurden ordnungsgemäß veröffentlicht und sind auf der Website des Unternehmens abrufbar unter:

WWW.SIEMENS.DE/DIRECTORS-DEALINGS

B.1.4 Hauptversammlung und Aktionärskommunikation

In der Hauptversammlung üben die Aktionäre ihre Rechte aus. Die jährliche ordentliche Hauptversammlung findet üblicher­weise in den ersten vier Monaten des Geschäftsjahrs statt. Die Hauptversammlung beschließt unter anderem über die Gewinn verwendung, die Entlastung der Mitglieder des Vor­stands und des Aufsichtsrats sowie die Wahl des Abschlussprü­fers. Satzungsänderungen und kapitalverändernde Maßnah­men werden von der Hauptversammlung beschlossen und vom Vorstand umgesetzt. Durch den Einsatz elektronischer Kommu­nikationsmittel, insbesondere des Internets, erleichtert der Vor­stand den Aktionären die Teilnahme an der Hauptversammlung und ermöglicht ihnen, sich bei der Ausübung ihres Stimm­rechts durch Stimmrechtsvertreter vertreten zu lassen. Aktio­näre dürfen ihre Stimmen auch schriftlich oder im Wege elek­tronischer Kommunikation (Briefwahl) abgeben. Der Vorstand kann vorsehen, dass Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmäch­tigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können. Aktionäre können Anträge zu Beschluss­vorschlägen von Vorstand und Aufsichtsrat stellen und Be­schlüsse der Hauptversammlung anfechten. Aktionäre mit ei­nem Anteils betrag am Grundkapital in Höhe von mindestens

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108 A. An die Aktionäre 131 B. Corporate Governance

132 B.1 Corporate­Governance­Bericht 136 B.2 Erklärung zur Unternehmensführung

nach § 289 a HGB (Bestandteil des zusammengefassten Lageberichts)

138 B.3 Compliance­Bericht (Bestandteil des zusammen gefassten Lageberichts)

144 B.4 Vergütungsbericht (Bestandteil des zusammengefassten Lageberichts)

165 B.5 Übernahmerelevante Angaben (nach § 289 Abs. 4 und § 315 Abs. 4 HGB) sowie erläuternder Bericht (Bestandteil des zusammen gefassten Lageberichts)

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100.000 € können darüber hinaus verlangen, dass ein Sonder­prüfer zur Überprüfung bestimmter Vorgänge gerichtlich be­stellt wird. Die vom Gesetz für die Hauptversammlung verlang­ten Berichte, Unterlagen und Informationen, einschließlich des Jahres berichts, sind im Internet abrufbar, ebenso die Tagesord­nung der Hauptversammlung und gegebenenfalls zugänglich zu machende Gegenanträge oder Wahlvorschläge von Aktionären.

Im Rahmen unserer Investor­Relations­Arbeit informieren wir umfassend über die Entwicklung im Unternehmen. Siemens nutzt dabei zur Berichterstattung intensiv auch das Internet; unter WWW.SIEMENS.COM/INVESTOREN wird zusätzlich zu den Quartals­, Halbjahres­ und Jahresberichten, Ergebnismeldungen,

B.2 Erklärung zur Unternehmensführung nach § 289a HGB

Ad­hoc­ Mitteilungen, Analystenpräsentationen, Aktionärsbrie­fen und Pressemitteilungen unter anderem der Finanzkalender für das laufende Jahr publiziert, der die für die Finanzkommuni­kation wesentlichen Veröffentlichungstermine und den Termin der Hauptversammlung enthält. Einzelheiten zu unserer Inves­tor­Relations­Arbeit sind im Kapitel A.4 AKTIE/INVESTOR RELA-

TIONS auf den Seiten 126 – 129 dargestellt.

Unsere Satzung, die Geschäftsordnungen des Aufsichtsrats und seiner wichtigsten Ausschüsse, die Geschäftsordnung des Vorstands, sämtliche Entsprechenserklärungen sowie weitere Unterlagen zur Corporate Governance sind auf unserer Website abrufbar unter: WWW.SIEMENS.DE/CORPORATE-GOVERNANCE.

Die Erklärung zur Unternehmensführung nach § 289a HGB ist Bestandteil des zusammengefassten Lageberichts. Gemäß § 317 Abs. 2 Satz 3 HGB sind die Angaben nach § 289a HGB nicht in die Prüfung einzubeziehen.

ENTSPRECHENSERKLÄRUNG ZUM DEUTSCHEN CORPORATE GOVERNANCE KODEXVorstand und Aufsichtsrat der Siemens AG haben die folgende Erklärung gemäß § 161 AktG zum 1. Oktober 2014 verabschiedet:

»Entsprechenserklärung des Vorstands und des Aufsichts­rats der Siemens Aktiengesellschaft zum Deutschen Corpo­rate Governance Kodex

Die Siemens AG entspricht den vom Bundesministerium der Justiz im Amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffent­lichten aktuell anwendbaren Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (›Kodex‹) und wird ihnen auch zukünftig entsprechen.

Seit Abgabe der letzten Entsprechenserklärung vom 7. Mai 2014 hat die Siemens AG den Empfehlungen des Kodex mit der dort genannten Ausnahme entsprochen (abwei­chend von Ziffer 5.4.5 Abs. 1 Satz 2 des Kodex hatte Jim Hagemann Snabe, Aufsichtsratsmitglied der Siemens AG und ehemals Vorstandsmitglied der SAP AG, vier Auf­sichtsratsmandate in konzernexternen börsennotierten Gesellschaften wahrgenommen). Die Abweichung ist ent­fallen, weil Herr Snabe zum 21. Mai 2014 sein Vorstands­mandat bei der SAP AG niedergelegt hat.

Berlin und München, 1. Oktober 2014

Siemens Aktiengesellschaft

Der Vorstand Der Aufsichtsrat«