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Rechtsprechung 232 bbl 2009, Heft 6 Dezember © Springer-Verlag 2009 darauf hingewiesen, es sei nicht von vornherein aus- zuschließen, dass hier die Bewilligungsfreiheit nach § 62a Abs 1 BO in Betracht kommt. In dem Fall wie dem vorliegenden, in dem eine Be- willigungsfreiheit nach § 62a Abs 1 BO grundsätzlich in Betracht kommen kann, führt daher der Hinweis auf eine Änderung des äußeren Ansehens eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage durch eine Bauausführung nicht zu dem Ergebnis, dass eine Bewilligungsfreiheit iSd § 62a BO von vornherein ausscheidet. Die Auffassung der bel Beh, dass die Situierung der gegenständlichen Baulichkeit auf dem Dach eines Ge- bäudes die Bewilligungsfreiheit ausschließe, ist mit dem Einleitungssatz des § 60 Abs 1 BO nicht zu ver- einbaren. Soweit die bel Beh das Erk v 19.3.1991, 88/05/0113, ins Treffen führt, ist zu bemerken, dass dieses zu einer Rechtslage vor der Schaffung des § 62a BO erging. Die im angefochtenen Bescheid vertretene Auffas- sung, dass bei Errichtung einer Baulichkeit iSd § 62a Abs 1 Z 5 BO auf einem Flachdach eines Gebäudes oder einer Terrasse das äußere Ansehen des Gebäudes geändert werde und damit jedenfalls eine Bewilli- gungspflicht bestehe, erweist sich daher als nicht zu- treffend. Vielmehr hätte die bel Beh das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 62a Abs 1 Z 5 BO näher prüfen müssen, zumal eine nach § 62a Abs 1 BO ge- gebene Bewilligungsfreiheit (wie auch schon in dem zit Erk ausgeführt) die Erlassung eines Bauauſtrages nur im Rahmen des § 62a Abs 3 BO ermöglicht. (Auf- hebung) Fehlende Einreichunterlagen; Verbesserungsauftrag DOI 10.1007/s00738-009-0740-z §§ 63 Abs1, 64 wr BauO; § 13 Abs 3 AVG Im Fall ergänzungsbedürftiger Einreichunterla- gen ist eine Verbesserungsfrist von drei Wochen als angemessen zu beurteilen. VwGH 23.7.2009, 2006/05/0129 <173> Aus der Begründung: Der in der Aufforderung ge- nannte § 64 BO normiert in seinem Abs 1 näher den Inhalt der nach § 63 Abs 1 leg cit für das Baubewilli- gungsverfahren als Einreichunterlage vorzulegenden Baupläne. Angesichts dieser Regelungen über die dem Bauansuchen anzuschließenden Unterlagen ist davon auszugehen, dass die Bf wusste, mit welchen Unterlagen ihr Bauansuchen ausgestattet sein muss. Von daher ist – entgegen der Beschwerde – die von der Erstbeh statu- ierte Frist von drei Wochen zur Vorlage der aufgetrage- nen Ergänzungen als angemessen zu beurteilen (vgl etwa das Erk v 31.8.1991, 99/05/0143, mwH). (Abwei- sung) Baubewilligungspflichtige Maßnahmen; auskragende Bauteile auf Stahlkonstruktion; Dachterrassenerwei- terung DOI 10.1007/s00738-009-0741-y §§ 60 Abs 1 lit c, 62a Abs 1 Z 33 wr BauO Die Errichtung auskragender Bauteile (hier: auf einer Stahlkonstruktion zur Erweiterung von Dachterrassen) an einem Gebäude ist baubewilli- gungspflichtig. Ein begehbarer Bauteil kann nicht als baube- willigungsfreie Außenjalousie, Markise oder als Gleichartiges angesehen werden. VwGH 23.7.2009, 2006/05/0167 <174> Aus der Begründung: Gem § 60 Abs 1 lit c BO erfordert (ua) jede Änderung des äußeren Ansehens eines Gebäu- des (soweit nicht §§ 62, 62a oder 70a leg. cit. zur Anwen- dung kommen) „vor Beginn“ die Bewilligung der Beh. Gem § 62a BO ist bei Bauausführungen betreffend „Außenjalousien, Markisen und dergleichen außerhalb von Schutzzonen und Gebieten mit Bausperre“ weder eine Baubewilligung noch eine Bauanzeige erforderlich (Abs 1 Z 33). Entgegen der Beschwerde erweist sich die von der bel Beh vertretene (oben wiedergegebene) Auffassung, dass die vorliegende Stahlkonstruktion weder aus gramma- tikalischer noch aus gesetzessystematischer und (nach den Gesetzesmat) aus historischer Sicht dem § 62a Abs 1 Z 33 BO subsumiert werden kann, als rechtskonform. Wenn auch (worauf die Beschwerde zu Recht hin- weist) in dieser Norm mit der Wortfolge „und derglei- chen“ eine bloß demonstrative Aufzählung der diesem Tatbestand zu subsumierenden Gegenstände erfolgt, wird mit den dort enthaltenen Begriffen „Außenjalou- sien“ bzw „Markisen“ doch der Maßstab fixiert, dem die nicht konkret aufgezählten Gegenstände entsprechen müssen. Ein begehbarer Bauteil kann weder als Marki- se noch als Jalousie oder als Gleichartiges angesehen werden. (Abweisung) Abweichende Bauausführung; unzulässiger Plan- wechsel, baubewilligungspflichtige Maßnahmen DOI 10.1007/s00738-009-0742-x §§ 60 Abs 1 lit c, 73 wr BauO Für eine von der Baubewilligung abweichende Errichtung zusätzlicher Stützmauern (hier: bis zu einer Höhe von ca 2,5 m), erhebliche Geländean- schüttung (hier: bis zu einer Höhe von über 3 m) sowie Änderung der Dachform ist ein bloßer Plan- wechsel (iSd § 73 wr BauO) nicht zulässig. VwGH 23.7.2009, 2008/05/0241 <175>

Baubewilligungspflichtige Maßnahmen; auskragende Bauteile auf Stahlkonstruktion; Dachterrassenerweiterung

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Page 1: Baubewilligungspflichtige Maßnahmen; auskragende Bauteile auf Stahlkonstruktion; Dachterrassenerweiterung

Rechtsprechung232bbl2009, Heft 6

Dezember

© Springer-Verlag 2009

darauf hingewiesen, es sei nicht von vornherein aus-zuschließen, dass hier die Bewilligungsfreiheit nach § 62a Abs 1 BO in Betracht kommt.

In dem Fall wie dem vorliegenden, in dem eine Be-willigungsfreiheit nach § 62a Abs 1 BO grundsätzlich in Betracht kommen kann, führt daher der Hinweis auf eine Änderung des äußeren Ansehens eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage durch eine Bauausführung nicht zu dem Ergebnis, dass eine Bewilligungsfreiheit iSd § 62a BO von vornherein ausscheidet.

Die Auffassung der bel Beh, dass die Situierung der gegenständlichen Baulichkeit auf dem Dach eines Ge-bäudes die Bewilligungsfreiheit ausschließe, ist mit dem Einleitungssatz des § 60 Abs 1 BO nicht zu ver-einbaren. Soweit die bel Beh das Erk v 19.3.1991, 88/05/0113, ins Treffen führt, ist zu bemerken, dass dieses zu einer Rechtslage vor der Schaffung des § 62a BO erging.

Die im angefochtenen Bescheid vertretene Auffas-sung, dass bei Errichtung einer Baulichkeit iSd § 62a Abs 1 Z 5 BO auf einem Flachdach eines Gebäudes oder einer Terrasse das äußere Ansehen des Gebäudes geändert werde und damit jedenfalls eine Bewilli-gungspflicht bestehe, erweist sich daher als nicht zu-treffend. Vielmehr hätte die bel Beh das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 62a Abs 1 Z 5 BO näher prüfen müssen, zumal eine nach § 62a Abs 1 BO ge-gebene Bewilligungsfreiheit (wie auch schon in dem zit Erk ausgeführt) die Erlassung eines Bauauftrages nur im Rahmen des § 62a Abs 3 BO ermöglicht. (Auf-hebung)

Fehlende Einreichunterlagen; Verbesserungsauftrag

DOI 10.1007/s00738-009-0740-z

§§ 63 Abs1, 64 wr BauO; § 13 Abs 3 AVG

Im Fall ergänzungsbedürftiger Einreichunterla-gen ist eine Verbesserungsfrist von drei Wochen als angemessen zu beurteilen.

VwGH 23.7.2009, 2006/05/0129 <173>

Aus der Begründung: Der in der Aufforderung ge-nannte § 64 BO normiert in seinem Abs 1 näher den Inhalt der nach § 63 Abs 1 leg cit für das Baubewilli-gungsverfahren als Einreichunterlage vorzulegenden Baupläne. Angesichts dieser Regelungen über die dem Bauansuchen anzuschließenden Unterlagen ist davon auszugehen, dass die Bf wusste, mit welchen Unterlagen ihr Bauansuchen ausgestattet sein muss. Von daher ist – entgegen der Beschwerde – die von der Erstbeh statu-ierte Frist von drei Wochen zur Vorlage der aufgetrage-nen Ergänzungen als angemessen zu beurteilen (vgl etwa das Erk v 31.8.1991, 99/05/0143, mwH). (Abwei-sung)

Baubewilligungspflichtige Maßnahmen; auskragende Bauteile auf Stahlkonstruktion; Dachterrassenerwei-terung

DOI 10.1007/s00738-009-0741-y

§§ 60 Abs 1 lit c, 62a Abs 1 Z 33 wr BauO

Die Errichtung auskragender Bauteile (hier: auf einer Stahlkonstruktion zur Erweiterung von Dachterrassen) an einem Gebäude ist baubewilli-gungspflichtig.

Ein begehbarer Bauteil kann nicht als baube-willigungsfreie Außenjalousie, Markise oder als Gleichartiges angesehen werden.

VwGH 23.7.2009, 2006/05/0167 <174>

Aus der Begründung: Gem § 60 Abs 1 lit c BO erfordert (ua) jede Änderung des äußeren Ansehens eines Gebäu-des (soweit nicht §§ 62, 62a oder 70a leg. cit. zur Anwen-dung kommen) „vor Beginn“ die Bewilligung der Beh.

Gem § 62a BO ist bei Bauausführungen betreffend „Außenjalousien, Markisen und dergleichen außerhalb von Schutzzonen und Gebieten mit Bausperre“ weder eine Baubewilligung noch eine Bauanzeige erforderlich (Abs 1 Z 33).

Entgegen der Beschwerde erweist sich die von der bel Beh vertretene (oben wiedergegebene) Auffassung, dass die vorliegende Stahlkonstruktion weder aus gramma-tikalischer noch aus gesetzessystematischer und (nach den Gesetzesmat) aus historischer Sicht dem § 62a Abs 1 Z 33 BO subsumiert werden kann, als rechtskonform.

Wenn auch (worauf die Beschwerde zu Recht hin-weist) in dieser Norm mit der Wortfolge „und derglei-chen“ eine bloß demonstrative Aufzählung der diesem Tatbestand zu subsumierenden Gegenstände erfolgt, wird mit den dort enthaltenen Begriffen „Außenjalou-sien“ bzw „Markisen“ doch der Maßstab fixiert, dem die nicht konkret aufgezählten Gegenstände entsprechen müssen. Ein begehbarer Bauteil kann weder als Marki-se noch als Jalousie oder als Gleichartiges angesehen werden. (Abweisung)

Abweichende Bauausführung; unzulässiger Plan-wechsel, baubewilligungspflichtige Maßnahmen

DOI 10.1007/s00738-009-0742-x

§§ 60 Abs 1 lit c, 73 wr BauO

Für eine von der Baubewilligung abweichende Errichtung zusätzlicher Stützmauern (hier: bis zu einer Höhe von ca 2,5 m), erhebliche Geländean-schüttung (hier: bis zu einer Höhe von über 3 m) sowie Änderung der Dachform ist ein bloßer Plan-wechsel (iSd § 73 wr BauO) nicht zulässig.

VwGH 23.7.2009, 2008/05/0241 <175>