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Energieeffizientes Bauen in Sachsen Informationsbroschüre für Bauherren, Eigentümer, Käufer, Neumieter, Energieberater, Handwerksbetriebe, Immobilienverwalter und Makler BAUEN UND SANIEREN NACH DER EnEV 2014 VERWENDUNG DES ENERGIEAUSWEISES

BAUEN UND SANIEREN NACH DER EnEV 2014 - …€¦ · Energieausweis besitzen und diesen gut sichtbar aushängen. Für nicht behördlich genutzte Gebäude mit starkem Publi-kumsverkehr

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Energieeffi zientes Bauen in Sachsen

Informationsbroschüre

für Bauherren, Eigentümer, Käufer,Neumieter, Energieberater,Handwerksbetriebe,Immobilienverwalter und Makler

BAUEN UND SANIEREN NACH DER EnEV 2014VERWENDUNG DES ENERGIEAUSWEISES

> Inhaltsverzeichnis

Haftungsausschluss

Mit dieser Informationsbroschüre möchte die Sächsische Energieagentur – SAENA GmbH Bauherren, Eigentümer, Käufer, Neumieter, Energieberater, Handwerksbetriebe, Immobilienverwalter und Makler zur Energieeinsparver-ordnung grundlegend informieren.

Die hier gemachten Angaben beziehen sich auf die am 16.10.2013 von der Bundesregierung beschlossene Zweite Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung die am 18.11.2013 im Bundesgesetzblatt veröffentlich wurde und am 01.05.2014 in Kraft trat. Als Kurzwort für diese EnEV-Fassung wird hier „EnEV 2014“ verwendet, da sich diese inoffizielle Bezeichnung bereits umgangs-sprachlich etabliert hat. Offizielle Stellen nutzen auch den Begriff „EnEV 2013“.

Der Inhalt ist sorgfältig geprüft und nach besten Wissen erstellt worden, jedoch übernimmt die SAENA keinerlei Haftung für eventuell falsche oder missverständliche Texte bzw. Darstellungen und für Vollständigkeit aufgrund gekürzter Texte und Abbildungen.

Diese Broschüre stellt keine Planungs- oder Rechts-grundlage dar. Amtliche maßgebliche Textfassungen fin-den sich ausschließlich in den Verkündungsblättern für das Bundesrecht wieder. Nichtamtliche Lesefassungen zur EnEV, u.a. mit beantworteten Auslegungsfragen, sind im Internet im Info-Portal Energieeinsparung des BBSR unter www.bbsr-energieeinsparung.de frei verfügbar.

4 Historische Entwicklung der EnEV

6 Zweck und Anwendungsbereich (§ 1)

7 Wesentliche Neuerungen der EnEV 2014 auf einen Blick

8 Anforderung an zu errichtende Gebäude Wohngebäude (§ 3)

12 Nichtwohngebäude (§ 4)

14 Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien (§ 5)

Dichtheit, Mindestluftwechsel (§ 6)

15 Mindestwärmeschutz, Wärmebrücken (§7)

Anforderungen an kleine Gebäude und

Gebäude aus Raumzellen (§ 8)

16 Praxisbeispiel – Errichtung Wohngebäude

18 Anforderung an bestehende Gebäude Änderung von Gebäuden (§ 9) – Einzelmaßnahmen

20 Änderung von Gebäuden (§ 9) – komplexe Maßnahmen

Erweiterung und Ausbau von Gebäuden (§ 9)

21 Nachrüstungspflicht bei Anlagen und Gebäuden (§ 10)

23 Aufrechterhaltung der energetischen Qualität (§ 11)

Energetische Inspektion von Klimaanlagen (§ 12)

24 Praxisbeispiel – Sanierung Wohngebäude

26 Anforderung an Heizungs-, Kühl- und Raumluftanlagen Inbetriebnahme von Heizkesseln (§ 13)

Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen (§ 14)

27 Klimaanlagen und sonstige Anlagen der

Raumlufttechnik (§ 15)

28 Energieausweise Ausstellung und Verwendung von

Energieausweisen (§ 16)

29 Pflichtangaben in Immobilienanzeigen (§ 16a)

Grundsätze des Energieausweises (§ 17)

30 Ausstellung auf der Grundlage des Energiebedarfs (§ 18)

Ausstellung auf der Grundlage des

Energieverbrauchs (§ 19)

Ausstellungsberechtigung für bestehende Gebäude (§ 21)

Ausstellungsberechtigung für zu errichtende Gebäude

31 Ausnahmen, Befreiungen und Vollzugsverantwortliche Ausnahmen (§ 24)

Befreiungen (§ 25)

Verantwortliche (§ 26)

Private Nachweise – Unternehmererklärung (§ 26a)

Aufgaben des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers

(§ 26b)

32 Registriernummern (§ 26c)

Stichprobenkontrollen von Energieausweisen und Inspekti-

onsberichten über Klimaanlagen (§ 26d)

Nicht personenbezogene Auswertung von Daten (§ 26e)

Erfahrungsberichte der Länder (§ 26f)

33 Ordnungswidrigkeiten (§ 27)

34 Übergangsvorschriften (§ 28 - § 30)

35 Glossar

36 Checklisten und Nachweishilfen Welcher Energieausweis ist erforderlich?

TIPP! Energieberater in Sachsen finden

37 Notwendige Unterlagen für eine qualifizierte

Gebäudeenergieberatung

38 Selbsttest für Wohngebäude – Überschlag des

eigenen Heizenergieverbrauchs

40 Pauschale U-Wert Ermittlung nach Baualtersklassen

43 Anlagen Anlage 1 – Energieausweis für Wohngebäude

48 Anlage 2 – Energieausweis für Nichtwohngebäude

53 Anlage 3 – Aushang Energiebedarfsausweis

54 Anlage 4 – Aushang Energieverbrauchsausweis

55 Impressum

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ab 01.01.2016)

> Historische Entwicklung der EnEV

Abb. 1 Überblick energiesparrechtlicher Gebäudeanforderungen seit 1976 Abb. 2 Auswirkungen der energiesparrechtlichen Anforderungen auf die Baupraxis

Entwicklung des energieeffizienten Bauens

Mit dem Erlass des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) sollte bereits seit 1976 die Abhängigkeit der Bundesrepublik Deutsch-land von eingeführten fossilen Energieträgern gesenkt werden. Das Gesetz befasste sich insbesondere mit der Verminderung des Energieverbrauchs in Gebäuden und forderte eine möglichst ef-fektive Nutzung von Heiz- und Kühlenergie. Zur erfolgreichen Umsetzung dieses Gesetzes wurden die Wärmeschutz- und Heiz-anlagenverordnung (WärmeschutzV und HeizAnlV) erlassen. Architekten, Planer und Haustechniker erhielten dadurch das

erforderliche Handwerkszeug, um Begriffen wie „k-Wert“ (heute„U-Wert“), Luftwechselzahl und dem griechischen Buchstaben „Eta“ für Wirkungsgrad eine neue Bedeutung zu geben. Zusätzlich wurde im Jahr 1981 die Heizkostenverordnung (HeizkostenV) für die Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten im Miet- bzw. Wohnungseigentümerverhältnis eingeführt. Seitdem sind sowohl die Gesetze als auch die dazugehörigen Verordnungen, wie in der Abb.1 zu sehen, mehrfach novelliert worden.

Seit 2002 führt die Energieeinsparverordnung (EnEV) die Vorga-ben und Regelungen für den Wärmeschutz und die Anlagentech-nik in einem Schriftwerk zusammen. Die Nachweisverfahren zur EnEV sind im Gegensatz zum Rechenverfahren der Wärmeschutz-verordnung deutlich umfangreicher geworden. Die Berücksichti-gung der Anlagentechnik sowie der primärenergetische Ansatz führen zu mehr Komplexität. Dadurch wurde jedoch erstmalig eine Aussage zum Gesamtenergiebedarf des Gebäudes möglich.

Die mit der EnEV 2007 eingeführten Neuerungen dienten zudem der Umsetzung der Europäischen Richtlinie über die Gesamtener-gieeffizienz von Gebäuden (2002/91/EG), insbesondere die Pflicht über die Einführung von Energieausweisen für Bestandsgebäude. Am 1. Januar 2009 trat zusätzlich das Erneuerbare-Energie-Wärmegesetz (EEWärmeG) für Neubauten in Kraft. Darin wird die Pflicht zur anteiligen Nutzung erneuerbarer Energien bei der Wärmeversorgung von neuerrichteten Wohn- und Nichtwohnge-bäuden geregelt. Mit der novellierten EnEV 2009 wurden die An-forderungen an den Wärmeschutz sowie für Anlagentechnik um ca. 30 Prozent verschärft.

Durch die derzeit gültige EnEV 2014 werden die energetischen Anforderungen von Gebäuden für die nächsten Jahre erneut vor-gegeben. Neubauten die ab dem 1. Januar 2016 errichtet werden, müssen primärenergetisch 25 Prozent effizienter sein, als es die EnEV 2009 forderte. Dies bedingt eine bessere Wärmedämmung der Gebäudehülle um etwa 20 Prozent. Für Bestandsgebäude wurden keine wesentlichen Verschärfungen eingeführt.

Aufgrund der europäischen energiesparrechtlichen Vorgaben werden auch zukünftig das EnEG und die EnEV angepasst. Mit der Fassung der EU-Richtlinie 2010/31/EU wurde für alle europä-ischen Mitgliedsstaaten die Einführung eines Niedrigstenergie-gebäudes für alle Neubauten ab 2021 verbindlich. Für behördliche Bauten bereits zwei Jahre früher.

Eine Festlegung der energetischen Anforderungen an Niedrigst-energiegebäude stehen noch aus und müssen aufgrund einer ausreichenden Planungssicherheit für zukünftige Bauvorhaben in der nächsten EnEV-Novelle genauer definiert werden.

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> Wesentliche Neuerungen der EnEV 2014 auf einen Blick> Zweck und Anwendungsbereich (§ 1)

Mit der EnEV 2014 wurde dem Paragrafen 1 folgende Formulie-rung zum Zweck dieser Verordnung hinzugefügt:

„Zweck dieser Verordnung ist die Einsparung von Energie in Ge-bäuden. In diesem Rahmen und unter Beachtung des gesetz-lichen Grundsatzes der wirtschaftlichen Vertretbarkeit soll die Verordnung dazu beitragen, dass die energiepolitischen Ziele der Bundesregierung, insbesondere ein nahezu klimaneutraler Ge-bäudebestand bis zum Jahr 2050, erreicht werden. Neben den Festlegungen in der Verordnung soll dieses Ziel auch mit anderen Instrumenten, insbesondere mit einer Modernisierungsoffensive für Gebäude, Anreizen durch die Förderpolitik und einem Sanie-rungsfahrplan, verfolgt werden. Im Rahmen der dafür noch fest-zulegenden Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Niedrigstenergiegebäuden wird die Bundesregierung in diesem Zusammenhang auch eine grundlegende Vereinfachung und Zu-sammenführung der Instrumente, die die Energieeinsparung und die Nutzung erneuerbarer Energien in Gebäuden regeln, anstre-ben, um dadurch die energetische und ökonomische Optimierung von Gebäuden zu erleichtern.“

Die EnEV gilt nicht für:

(mit Ausnahme § 12 Energetische Inspektion von Klima-anlagen und § 13 Inbetriebnahme von Heizkesseln)

> Produktionsprozesse (Energieeinsatz) in Gebäuden > Betriebsgebäude, die überwiegend zur Aufzucht oder zur Haltung von Tieren genutzt werden> Betriebsgebäude, soweit sie nach ihrem Verwen- dungszweck großflächig und langanhaltend offenge- halten werden müssen> unterirdische Bauten, Unterglasanlagen und Kultur- räume für Aufzucht, Vermehrung und Verkauf von Pflanzen, Traglufthallen und Zelte> Gebäude, die dazu bestimmt sind, wiederholt aufge- stellt und zerlegt zu werden, und provisorische Gebäu- de mit einer geplanten Nutzungsdauer von bis zu zwei Jahren> Gebäude, die dem Gottesdienst oder anderen religi- ösen Zwecken gewidmet sind> Wohngebäude, die für eine Nutzungsdauer von we- niger als vier Monaten jährlich bestimmt sind oder für eine begrenzte jährliche Nutzungsdauer bestimmt sind, wenn der zu erwartende Energieverbrauch der Wohngebäude weniger als 25 Prozent des zu erwar- tenden Energieverbrauchs bei ganzjähriger Nutzung beträgt> sonstige handwerkliche, landwirtschaftliche, gewerb- liche und industrielle Betriebsgebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung auf eine Innentemperatur von we- niger als 12 Grad Celsius oder jährlich weniger als vier Monate beheizt sowie jährlich weniger als zwei Monate gekühlt werden

Neubauten

> Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz (Jahresprimär- energiebedarf) für neuzuerrichtende Wohn- und Nichtwohn- gebäude um 25 Prozent ab dem 1. Januar 2016.

> Verbesserung der Wärmedämmung der Gebäudehülle für neuzuerrichtende Wohn- und Nichtwohngebäude um etwa 20 Prozent ab dem 1. Januar 2016.

Bestehende Gebäude und Anlagen

> Alte Heizkessel mit einer Nennleistung zwischen 4 und 400 kW, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen be- trieben werden und vor dem 1. Januar 1985 eingebaut wurden, dürfen ab 2015 nicht mehr betrieben werden. Wurden die ent- sprechenden Heizkessel nach dem 1. Januar 1985 eingebaut, müssen diese nach 30 Jahren außer Betrieb genommen wer- den. Ausgenommen sind Niedertemperatur- und Brennwert- kessel, spezielle Heizkessel oder Warmwasserbereiter sowie bestimmte selbstbewohnte Ein- und Zweifamilienhäuser (> S. 21). Die Nachrüstpflicht zur Dämmung von Leitungen und Armaturen in unbeheizten Räumen bleibt bestehen.

> Oberste Geschossdecken (= zugängliche Decken beheizter Räume zum unbeheizten Dachraum) in Bestandsgebäuden, die nicht den Mindestwärmeschutz erfüllen, müssen ab dem 1. Januar 2016 so gedämmt sein, dass der U-Wert 0,24 W/m2K nicht überschritten wird. Alternativ kann das darüberlie- gende Dach gedämmt werden, wenn dieses auch nicht den Mindestwärmeschutz erfüllt. Ausgenommen sind bestimmte selbstbewohnte Ein- und Zweifamilienhäuser oder unwirt- schaftliche Maßnahmen (> S. 22).

Energieausweis

> Einführung von Energieeffizienzklassen von A+ bis H, sowie die Neueinteilung der Farbskala für den End- und Primär- energiebedarf (Bandtacho) zwischen 0 und 250 kWh/(m²a) bei Wohngebäuden.

> Modernisierungsempfehlungen (= Empfehlungen geeigneter Maßnahmen zur kosteneffizienten Verbesserung der energe- tischen Eigenschaften des Gebäudes) sind künftig direkt im Energieausweis auf der Seite 4 anzugeben.

> Bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung oder Leasing von Ge- bäuden bzw. Wohnungen, muss der Verkäufer bereits bei der Besichtigung der Immobilie einen Energieausweis oder eine Kopie hiervon vorlegen bzw. während der Besichtigung aus- legen. Unverzüglich nach Abschluss des Kaufvertrages muss der Verkäufer dem Käufer den Energieausweis oder eine Kopie hiervon übergeben (> S. 28).

Wird eine Immobilienanzeige in kommerziellen Medien für Verkauf, Vermietung, Verpachtung oder Leasing eines Gebäu- des oder einer Wohnung aufgegeben und liegt zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vor, so sind bestimmte Pflicht- angaben aus dem Energieausweis anzugeben (> S. 29).

> Anpassung der Aushangpflicht für Energieausweise. Eigen- tümer von behördlich genutzten Gebäuden mit starkem Pu- blikumsverkehr, mit einer Nutzfläche von mehr als 500 m² (nach dem 8. Juli 2015 mit mehr als 250 m²) müssen einen Energieausweis besitzen und diesen gut sichtbar aushängen. Für nicht behördlich genutzte Gebäude mit starkem Publi- kumsverkehr und mit einer Nutzfläche von mehr als 500 m², muss ein Energieausweis ausgehangen werden, sobald für das Gebäude ein Energieausweis vorliegt.

> Einführung von Stichprobenkontrollen für Energieausweise (> S. 32).

> Einführung von Registriernummern für Energieausweise und für Inspektionsberichte von Klimaanlagen (> S. 32).

Berechnungsverfahren

> Senkung des Primärenergiefaktors für Strom von 2,6 auf 2,4 und ab dem 1. Januar 2016 auf 1,8.

> Einführung eines neuen Referenzklimas – Region Potsdam (vorher Würzburg).

> Als Berechnungsgrundlage für die Ermittlung des Jahres- Primärenergiebedarfs wird die DIN V 18599:2011-12 und die Berichtigungen vom Mai 2013 festgesetzt.

Die EnEV gilt für:

> Gebäude, soweit sie unter Einsatz von Energie be- heizt oder gekühlt werden> Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl-, Raumluft- und Beleuchtungstechnik sowie der Warm- wasserversorgung von Gebäuden

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> Anforderungen an zu errichtende Gebäude

Abb. 3 Ausführung des Referenzgebäude für WohngebäudeQuelle: Anlage 1 Tabelle 1 EnEV

* Die Angaben nach Anlage 4 EnEV zum Überprüfungsverfahren für die Dicht- heit bleiben unberührt.

Die Energieeffizienz von neu zu errichtenden Gebäuden wird im Wesentlichen durch die Wärmeverluste über die Gebäudehülle und durch die ausgewählte Anlagentechnik bestimmt. Hieraus werden die zwei wesentlichen Anforderungswerte der EnEV abge-leitet, der Jahres-Primärenergiebedarf und der Transmissions-wärmeverlust. Letzterer gibt Auskunft über die wärmeübertra-gende Umfassungsfläche oder auch thermische Gebäudehülle genannt. Des Weiteren ist bereits bei der Planung die Einhaltung des sommerlichen Wärmeschutzes zu beachten, damit eine Überhitzung der Gebäude in den Sommermonaten vermieden werden kann.Seit dem 1. Januar 2009 müssen alle Neubauten zusätzlich die Anforderungen des Gesetzes zur Förderung erneuerbaren Ener-gien im Wärmebereich, das EEWärmeG, einhalten. Das Gesetz regelt, dass ein bestimmter Anteil des Wärmebedarfs von Gebäu-den mit erneuerbarer Energie gedeckt werden soll.

Einhaltung des EEWärmeG

Der Bauherr kann entscheiden, ob er der Nutzungspflicht (§3) zur anteiligen Nutzung von Erneuerbaren Energien nachkommt oder stattdessen eine Ersatzmaßnahme (§7) anwenden möchte. Um die Nutzungspflicht zu erfüllen, können einzelne aber auch verschiedene Energieformen in Kombination eingesetzt werden, wie beispielsweise so-lare Strahlungsenergie, Geothermie, Umweltwärme und Biomasse. Beim Einsatz von Solaranlagen müssen minde-stens 15 Prozent des Wärmebedarfs gedeckt werden. Aus Vereinfachungsgründen muss bei Wohngebäuden mit max. zwei Wohnungen die Fläche der Solarkollektoren mind. 0,04 m2, bei Wohngebäuden mit mehr als zwei Woh-nungen mind. 0,03 m2 der Gebäudenutzfläche (AN) betra-gen. Wird die Wärme dagegen unter Verwendung von flüssiger bzw. fester Biomasse oder mit Erd- oder Um-weltwärme erzeugt, muss dadurch mindestens die Hälfte des Wärmebedarfs gedeckt werden. Bei der Verwendung von Biogas liegt der Anteil bei 30 Prozent.

Sollen keine Regenerativen Energien zum Einsatz kom-men, kann auf klimaschonende Ersatzmaßnahmen zu-rückgegriffen werden. Die Anforderungen aus dem EE-WärmeG können durch eine Steigerung der Gebäudeener-gieeffizienz erfüllt werden. Dass ist gegeben, wenn die Anforderungen an den maximalen Jahres-Primärenergie-bedarf QP sowie den maximalen Wärmeverlust über die Gebäudehülle H´T um mindestens 15 Prozent unterschrit-ten werden. Außerdem ist die Nutzung von technischer Abwärme, z.B. aus Abluft- und Abwasserströmen oder durch Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen zu mind. 50 Prozent möglich. Als weitere Ersatzmaßnahme wird der unmittelbare Anschluss an Wärmenetze, die ihre Wärme mindestens zur Hälfte aus KWK-Anlagen bezie-hen, anerkannt.

Wohngebäude (§ 3)

Wohngebäude sind so auszuführen, dass der Jahres-Primärener-giebedarf Qp, ist für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung den Wert des Jahres-Primärenergiebedarfs Qp, ref nicht überschreitet. Qp, ref ist ein durch die EnEV vorgegebener Berech-nungswert des Referenzgebäudes. Die Energiekennwerte des fiktiven Referenzgebäudes, das exakt dem geplanten Gebäude in Größe, Gebäudenutzfläche und Ausrichtung gleicht, werden an-hand von vorgegebenen Referenzwerten für Außenbauteile und Anlagentechnik errechnet. Bei der Bilanzierung wird ein CO2-be-dingter Primärenergiefaktor für Strom und den eingesetzten Energieträger für Heizung und Warmwasserbereitung eingerech-net, der den Energieaufwand der vorgelagerten Herstellungspro-zesse berücksichtigt. Je niedriger der Faktor, desto geringer wird der Primärenergiebedarf. Aufgrund des zunehmenden Anteils Erneuerbarer Energien im deutschen Strommix, wird der Primär-energiefaktor für Strom immer geringer. Seit 1. Mai 2014 ist die-ser Faktor mit 2,4 festgelegt, ab 1. Januar 2016 liegt er bei 1,8. Für Holz oder Holzpellets liegt der Wert beispielsweise bei 0,2, für Heizöl oder Erdgas bei 1,1. Die Wahl des Energieträgers ist auch entscheidend für eine Unterschreitung der gesetzlichen Vorga-ben, zum Beispiel wenn Förderprogramme genutzt werden sollen.

Die Ausführung der Bauteile (Wärmedurchgangskoeffizienten) und der technischen Anlagen des Referenzgebäudes sind in der Abb. 3 aufgeführt.

Bauteile/SystemeReferenzausführung/Wert (Maßeinheit)

Eigenschaft (zu Zeilen 1.1 bis 3)Zeile

1.0 Der nach einem der in Anlage 1 Nummer 2.1 angegebenen Verfahren berechnete Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes nach den Zeilen 1.1 bis 8 ist für Neubauvorhaben ab dem 1. Januar 2016 mit dem Faktor 0,75 zu multiplizieren. § 28 bleibt unberührt.

1.1 Außenwand (einschließlich Einbauten,wie Rollladenkästen), Geschossdeckegegen Außenluft

Wärmedurchgangskoeffizient U = 0,28 W/(m²K)

1.2 Außenwand gegen Erdreich, Bodenplat-te, Wände und Decken zu unbeheizten Räumen

Wärmedurchgangskoeffizient U = 0,35 W/(m²K)

1.3 Dach, oberste Geschossdecke,Wände zu Abseiten

Wärmedurchgangskoeffizient U = 0,20 W/(m²K)

1.4 Fenster, Fenstertüren Wärmedurchgangskoeffizient UW = 1,3 W/(m²K)

Gesamtenergiedurchlassgradder Verglasung

g┴ = 0,60

1.5 Dachflächenfenster Wärmedurchgangskoeffizient UW = 1,4 W/(m²K)

Gesamtenergiedurchlassgradder Verglasung

g┴ = 0,60

1.6 Lichtkuppeln Wärmedurchgangskoeffizient UW = 2,7 W/(m²K)

Gesamtenergiedurchlassgradder Verglasung

g┴ = 0,64

1.7 Außentüren Wärmedurchgangskoeffizient U = 1,8 W/(m²K)

2 Bauteile nach den Zeilen 1.1 bis 1.7 Wärmebrückenzuschlag ∆UWB = 0,05 W/(m²K)

3 Luftdichtheit der Gebäudehülle Bemessungswert n50 Bei Berechnung nach> DIN V 4108-6: 2003-06: mit Dichtheitsprüfung> DIN V 18599-2: 2011-12: nach Kategorie I *

4 Sonnenschutzvorrichtung keine im Rahmen der Nachweise nach Anlage 1 Nummer 2.1.1 oder 2.1.2 anzurechnende Son-nenschutzvorrichtung

5 Heizungsanlage > Wärmeerzeugung durch Brennwertkessel (verbessert), Heizöl EL, Aufstellung: - für Gebäude bis zu 500 m² Gebäudenutzfläche innerhalb der thermischen Hülle - für Gebäude mit mehr als 500 m² Gebäudenutzfläche außerhalb der thermischen Hülle> Auslegungstemperatur 55/45 °C, zentrales Verteilsystem innerhalb der wärmeübertragen- den Umfassungsfläche, innen liegende Stränge und Anbindeleitungen, Standard-Leitungs- längen nach DIN V 4701-10: 2003-08 Tabelle 5.3-2, Pumpe auf Bedarf ausgelegt (geregelt, ∆p

konstant), Rohrnetz hydraulisch abgeglichen> Wärmeübergabe mit freien statischen Heizflächen, Anordnung an normaler Außenwand, Thermostatventile mit Proportionalbereich 1 K

6 Anlage zur Warmwasserbereitung > zentrale Warmwasserbereitung> gemeinsame Wärmebereitung mit Heizungsanlage nach Zeile 5> bei Berechnung nach Nummer 2.1.1: Solaranlage mit Flachkollektor sowie Speicher ausge- legt gemäß DIN V 18599-8: 2011-12 Tabelle 15> bei Berechnung nach Nummer 2.1.2: Solaranlage mit Flachkollektor zur ausschließlichen Trinkwassererwärmung entsprechend den Vorgaben nach DIN V 4701-10: 2003-08 Tabelle 5.1-10 mit Speicher, indirekt beheizt (stehend), gleiche Aufstellung wie Wärmeerzeuger, - kleine Solaranlage bei AN ≤ 500 m² (bivalenter Solarspeicher) - große Solaranlage bei AN > 500 m²> Verteilsystem innerhalb der wärmeübertragenden Umfassungsfläche, innen liegende Strän- ge, gemeinsame Installationswand, Standard-Leitungslängen nach DIN V 4701-10: 2003-08 Tabelle 5.1-2 mit Zirkulation

7 Kühlung keine Kühlung

8 Lüftung zentrale Abluftanlage, bedarfsgeführt mit geregeltem DC-Ventilator

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Abb. 4 Berechnung des Primärenergiebedarfs

Abb. 5 Höchstwerte des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfas- sungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts

Quelle: Anlage 1 Tabelle 2 EnEV

* Einseitig angebaut ist ein Wohngebäude, wenn von den vertikalen Flächen dieses Gebäudes, die nach einer Himmelsrichtung weisen, ein Anteil von 80 Prozent oder mehr an ein anderes Wohngebäude oder an ein Nichtwohn- gebäude mit einer Raum-Solltemperatur von mindestens 19 °C angrenzt.

> Anforderungen an zu errichtende Gebäude

Berechnung des Primärenergiebedarfs

Der Jahres-Primärenergiebedarf Qp für Wohngebäude kann nach DIN V 18599 mit Fassung von 2011 und deren Berichtigungen oder alternativ für Wohngebäude, die nicht gekühlt werden, nach DIN V 4108-6: 2003-06 und DIN V 4701-10: 2003-08 ermittelt werden. Das zu errichtende Wohngebäude und das Referenzgebäude sind grundsätzlich mit demselben Verfahren zu berechnen. Ab dem1. Januar 2016 ist der Jahres-Primärenergiebedarf des Referenz-gebäudes für Neubauvorhaben mit dem Faktor 0,75 zu multipli-zieren, was einer Verbesserung der Gebäudeenergieeffizienz um25 Prozent entspricht.

Des Weiteren sind Wohngebäude so auszuführen, dass der Höchstwert des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfas-sungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts H’T nicht überschritten wird. Welcher Wert genau einzuhalten ist, hängt davon ab, ob das Gebäude frei steht oder einseitig angebaut ist, oder ob ein bestehendes Wohnhaus erweitert oder ausbaut wird. Ab dem 1. Januar 2016 darf zudem der errechnete Wert H’T ref des jeweiligen Referenzgebäudes nicht überschritten werden. Somit müssen dann beide Werte H’T und H’T, ref erfüllt werden.

Höchstwert des spezifischenTransmissionswärmeverlusts

Zeile Gebäudetyp

1 FreistehendesWohngebäude

mit AN ≤ 350 m²

mit AN > 350m²

H′T = 0,40 W/(m2K)

H′T = 0,50 W/(m2K)

H′T = 0,45 W/(m2K)

H′T = 0,65 W/(m2K)

H′T = 0,65 W/(m2K)

2 Einseitig angebautes Wohngebäude *

3 Alle anderen Wohngebäude

4 Erweiterungen und Ausbauten von Wohngebäuden gemäß § 9 Absatz 5

Für die Berechnung des spezifischen Transmissionswär-meverlusts (H’T) wird die wärmeübertragende Umfas-sungsfläche (A) eines Wohngebäudes benötigt. Diese um-schließt alle beheizten und gekühlten Räume (Außenab-messung) und ist vom Nachweisersteller nach DIN V 18599 festzulegen. Weiterhin muss der Transmissionswärmever-lust (HT) über alle Außenbauteile errechnet werden. Für die Ermittlung von H’T wird der Wert des Transmissions-wärmeverlusts (HT) durch die wärmeübertragende Umfas-sungsfläche geteilt.

Aufgrund der Vorgabe eines Referenzgebäudes und dessen er-mittelten Jahres-Primärenergiebedarfs sowie ein einzuhaltender Gesamtfaktor für die Wärmeverluste über die Außenhülle, hat der Architekt oder Planer mehrere Freiheitsgrade zur Erfüllung der Anforderungen. Es gibt keine Vorgaben zur Wahl der Baustoffe und der Heizungsanlage einschließlich Energieträger. Somit kön-nen wärmedämmtechnisch schlechtere Bauteile wie beispiels-weise eine Bodenplatte mit besser gedämmten Bauteilen im Dachbereich kompensiert werden. Bei der Anlagentechnik ist die Energieeffizienz mit verschiedensten Maßnahmen zu erreichen. Zum Beispiel kann die Planung des Einbaus einer Lüftungsanla-ge, mit einer heute üblichen Wärmerückgewinnung von größer 90 Prozent, einen großen energetischen Vorteil gegenüber der rei-nen Abluftanlage des Referenzgebäudes bringen.

Um eine sommerliche Überhitzung des Gebäudes zu vermeiden, gemessen am Sonneneintrag oder der Übertemperatur-Grad-stunden, ist auch der sommerliche Wärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02 einzuhalten. Dieser Nachweis ist separat zu führen. Die Einhaltung wird im Energieausweis auf der Seite 2 (> S. 43) dokumentiert.

Zusätzlich zu den bekannten Berechnungsverfahren wurde mit der EnEV 2014 ein vereinfachtes Tabellenverfahren (Modell-berechnungsverfahren) für nicht gekühlte Wohngebäude auf Grundlage von Modellrechnungen für bestimmte Ausstattungs-varianten angekündigt. Durch die Einhaltung der vorgegebenen U-Werte für die Gebäudehülle und die Ausführung der Heizungs-anlage gemäß einer Ausstattungsvariante wird davon ausge-gangen, dass die Anforderungen für Neubauten eingehalten wer-den. Durch diesen einfachen Vergleich werden Berechnungen für bestimmte nicht gekühlte Wohngebäude überflüssig. Die Anwen-dung dieser vereinfachten Nachweismethodik mit den dazugehö-rigen Tabellen muss noch offiziell im Bundesanzeiger verkündet bzw. aufgeführt werden.

Das beheizte Gebäudevolumen Ve in m3 ist das Volumen, das von der wärmeübertragenden Umfassungsfläche A umschlossen wird. Die Gebäudenutzfläche wird bei Wohn-gebäuden auch zur Ermittlung der spezifischen Energie-kennwerte im EnEV-Nachweis bzw. im Energieausweis verwendet.

Beträgt die durchschnittliche Geschosshöhe (hG) eines Wohngebäudes mehr als 3 m oder weniger als 2,5 m, wird die Gebäudenutzfläche AN wie folgt ermittelt:

Welcher Höchstwert des spezifischen Transmissions-wärmeverlusts (H’T) einzuhalten ist, ist abhängig vom Ge-bäudetyp bzw. bei freistehenden Wohngebäuden von der Größe der Gebäudenutzfläche (AN). Die Gebäudenutzflä-che in m2 wird bei Wohngebäuden im Bezug auf das be-heizte Gebäudevolumen (Ve) ermittelt.

H’T =HT

A

AN = 0,32 m-1 . Ve

AN = ( - 0,04 m-1) . Ve1

HG

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Energieverluste bei Gewinnung, Umwandlung und Transport

Nutzenergie Qh

Bilanzgrenzebeheizter Raum

ErzeugungSpeicherungVerteilung

Warmwasser-bedarf

QW

QgQs

Qd

Übergabe

WärmegewinneQS Solare Wärmegewinne, Qi Interne Wärmegewinne

WärmeverlusteQT Transmissionswärmeverluste, QV Lüftungswärmeverluste

Anlagenverluste bei WärmeübergabeQg Erzeugung (Abgasverlust), Qs Speicherung (Wärmeverlust über Speicher, Qd Verteilung (Leitungsverlust über Leitungen), Qc Abgabe (Verluste durch mangelnde Regelung)

QS

QT

QV

Qc, e

Qi Endenergie QE

Bilanzgrenze Gebäude

Primärenergiebedarf Qp

Qp = QE × fp

fp Primärenergiefaktorz.B.: Erdgas > 1,1 Strom (ab 01.05.2014) > 2,4 Strom (ab 01.01.2016) > 1,8 Holzpellets > 0,2

beheizt

unbeheizt

Abb. 6 EnEV-Nachweis für Nichtwohngebäude

Abb. 7 Höchstwerte der Mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärme- übertragenden Umfassungsfläche von NichtwohngebäudenQuelle: Anlage 2 Tabelle 2 EnEV

* Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die durch Arti- kel 1 der Verordnung vom 29. April 2009 (BGBl. I S. 954) geändert worden ist.** § 28 bleibt unberührt.

Ermittlung des maximalen Primärenergiebedarfs Qp, max

mit Referenzgebäude-Berechnungsverahren nach DIN V 18599

Referenzgebäude Geplantes Gebäude

Ūref

Referenz-Lüftung

Referenz-Heizung

Referenz-Warmwasser

Referenz-Beleuchtung

Ūreal

Geplante Lüftung

Geplante Heizung

Geplantes Warmwasser

Geplante Beleuchtung

Referenz-Kühlung Geplante Kühlung

Qp, ref = Qp, max Qp, real

Qp, real ≤ Qp, max

Ūreal ≤ Ū EnEVVorg. (Anl. 2 Tab. 2)

Solarer Eintrag ≤ DIN 4108

> Anforderungen an zu errichtende Gebäude

Nichtwohngebäude sind so auszuführen, dass der Jahres-Pri-märenergiebedarf Qp, ist für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüf-tung, Kühlung und eingebaute Beleuchtung den Wert des Jahres-Primärenergiebedarfs Qp, ref eines durch die EnEV vorgegebenen Referenzgebäudes mit gleicher Geometrie, Nettogrundfläche, Ausrichtung und Nutzung einschließlich der Anordnung der Nut-zungseinheiten nicht überschreitet. Die bei den Wohngebäuden beschriebenen Primärenergiefaktoren gelten auch für Nicht-wohngebäude. Ab dem 1. Januar 2016 ist der Jahres-Primärener-giebedarf des Referenzgebäudes für Neubauvorhaben mit dem Faktor 0,75 zu multiplizieren. Dies bedeutet auch hier eine Ver-besserung der Gebäudeenergieeffizienz um 25 Prozent.

Die Ausführung der Bauteile (Mittelwerte der Wärmedurchgangs-koeffizienten) und der technischen Anlagen des Referenzgebäu-des sind in der Anlage 2 Tabelle 1 EnEV zu finden. Der Jahres-

Primärenergiebedarf Qp für Nichtwohngebäude ist nach DIN V 18599 mit Fassung von 2011 und deren Berichtigungen zu ermit-teln. Das Berechnungsverfahren für Nichtwohngebäude ist kom-plexer als für Wohngebäude, da unterschiedliche Nutzungen mit unterschiedlichen Raumtemperaturen oder eine aufwändigere technische Gebäudeausrüstung zu berücksichtigen sind. Weniger komplexe Gebäude, wie Bürogebäude, Schulen, Turnhallen, Kin-dergärten oder kleinere Lagerhallen, können unter Verwendung eines Ein-Zonen-Modells vereinfacht berechnet werden. Das zu errichtende Nichtwohngebäude und das Referenzgebäude sind grundsätzlich mit demselben Verfahren zu berechnen.

Des Weiteren sind Nichtwohngebäude so auszuführen, dass die Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten Ū der wärmeübertragenden Umfassungsfläche nicht überschritten werden. Der Ū-Wert ist ein Mittelwert der U-Werte von Bauteilen mit ähnlichen Eigenschaften, z.B. ob diese opak (lichtundurchläs-sig) oder transparent (lichtdurchlässig) sind. Ab dem 1. Januar 2016 gelten ca. 20 Prozent erhöhte Anforderungen an den mittle-ren Wärmedurchgangskoeffizienten.

Um eine sommerliche Überhitzung besonders bei Nichtwohnge-bäuden zu vermeiden, ist die Einhaltung des baulichen sommer-lichen Wärmeschutzes nach DIN 4108-2: 2013-02 nachzuweisen. Dieser Nachweis ist separat zu führen.

Bauteile

Höchstwerte der Mittelwerteder Wärmedurchgangskoeffizienten

Zeile

1a Opake Außenbauteile,soweit nicht in Bauteilender Zeilen 3 und 4 enthalten

AnforderungsniveauZonen mit Raum-Solltempe-raturen im Heizfall ≥ 19 °C

Zonen mit Raum-Solltemperatu-ren im Heizfall von 12 bis < 19 °C

1b

nach EnEV 2009 *

für Neubauvorhabenbis zum 31. Dezember 2015 **

Ū = 0,35 W/(m2K)

Ū = 0,35 W/(m2K)

1cfür Neubauvorhaben

ab dem 1. Januar 2016 **Ū = 0,28 W/(m2K)

Ū = 0,50 W/(m2K)

2a Transparente Außenbauteile,soweit nicht in Bauteilen derZeilen 3 und 4 enthalten2b

nach EnEV 2009 *

für Neubauvorhabenbis zum 31. Dezember 2015 **

Ū = 1,9 W/(m2K)

Ū = 1,9 W/(m2K)

2cfür Neubauvorhaben

ab dem 1. Januar 2016 **Ū = 1,5 W/(m2K)

Ū = 2,8 W/(m2K)

3a Vorhangfassade

3b

nach EnEV 2009 *

für Neubauvorhabenbis zum 31. Dezember 2015 **

Ū = 1,9 W/(m2K)

Ū = 1,9 W/(m2K)

3cfür Neubauvorhaben

ab dem 1. Januar 2016 **Ū = 1,5 W/(m2K)

Ū = 3,0 W/(m2K)

4a Glasdächer,Lichtbänder,Lichtkuppeln4b

nach EnEV 2009 *

für Neubauvorhabenbis zum 31. Dezember 2015 **

Ū = 3,1 W/(m2K)

Ū = 3,1 W/(m2K)

4cfür Neubauvorhaben

ab dem 1. Januar 2016 **Ū = 2,5 W/(m2K)

Ū = 3,1 W/(m2K)

Nichtwohngebäude (§ 4)

12 13

Abb. 8 Verhältnis Transmissionswärmeverlust zu Lüftungswärmeverlust für Wohngebäude

100 %

Verhältnis Transmissions- / Lüftungswärmeverlust in Abhängigkeit vom energetischen Standardbezogen auf 110 m2 beheizte Fläche und 135 m3/h Nennluftmenge gemäß DIN 1946T6

90 %

80 %

70 %

60 %

50 %

40 %

30 %

20 %

10 %

0 %

90.000 €

80.000 €

70.000 €

60.000 €

50.000 €

40.000 €

30.000 €

20.000 €

10.000 €

0 €Altbau

(250-350 kWh/m2a)WSVO 1977

(180-250 kWh/m2a)WSVO 1995

(54-100 kWh/m2a)EnEV 2002/2007(30-70 kWh/m2a)

EnEV 2009(20-50 kWh/m2a)

EnEV 2014(15-38 kWh/m2a)

Transmissionswärmeverluste Lüftungswärmeverluste (ohne WRG) kummulierte Wärmekosten in 15 a0,07 €/kWh; 3 % Steigerung p.a.

> Anforderungen an zu errichtende Gebäude

Anrechnung von Stromaus erneuerbaren Energien (§ 5)

Wird in zu errichtenden Gebäuden Strom aus erneuerbaren Ener-gien eingesetzt, darf dieser eigenverbrauchte Strom monatlich anteilig vom jeweiligen berechneten Endenergiebedarf abgezogen werden. Dadurch wird eine Verringerung des Jahres-Primäre-nergiebedarfs erreicht. Der Strom muss im unmittelbaren räum-lichen Zusammenhang zu dem Gebäude erzeugt und vorrangig in dem Gebäude unmittelbar nach Erzeugung oder nach vorüberge-hender Speicherung selbst genutzt werden. Nur der überschüs-sige Strom darf in das öffentliche Netz eingespeist werden. Die voraussichtlich erzeugten Strommengen werden im Monatsbi-lanzverfahren unter den Standardklimabedingungen der Refe-renzklimazone Potsdam ermittelt.

Dichtheit, Mindestluftwechsel (§ 6)

Die Dichtheit oder Luftdichtheit von Gebäuden nimmt einen im-mer größeren Stellungswert ein und wird zudem immer öfter ne-gativ thematisiert. Bei älteren Neubauten aus den 1970er und 1980er Jahren spielte die Luftdichtheit noch keine wesentliche Rolle, auch aufgrund der geringeren Energiepreise. Über Lecka-gen wie Fugen und Spalten in der Gebäudehülle und Fenstern, konnte die Luft ein- und abströmen. Der Luftwechsel wurde au-ßerdem durch raumluftabhängige Feuerstätten angetrieben. Nachteil dieser Bauweise sind sehr hohe Lüftungswärmever-luste. Auch bei heutigen Neubauten mit einen sehr guten Dämm-standard, ist der Anteil der Lüftungswärmeverluste oft größer als die Transmissionswärmeverluste (Wärmeverluste über die Ge-bäudehülle). Hier liegt somit zukünftig ein hohes Potential zur Einsparung von Energie.

Die gesetzlich geforderte luftdichte Ausführung von beheizten Gebäuden hat vor allem zum Ziel, das Eindringen von warmer und feuchter Raumluft in die Baukonstruktion wirksam zu unterbin-den um Schäden durch Tauwasserausfall zu vermeiden. Wäh-rend der Planung ist der Verlauf der Luftdichtheitsebene genau zu definieren. Besonders sind Bauteil- oder Mediendurchdringungen durch die Gebäudehülle zu beachten.

Gemäß EnEV sind zu errichtende Gebäude so auszuführen, dass die wärmeübertragende Umfassungsfläche einschließlich der Fugen dauerhaft luftundurchlässig ist, entsprechend den aner-kannten Regeln der Technik (> S. 35). Durch eine Messung der

Luftdichtheit (auch als „Blower-Door-Test“ bekannt) kann der erreichte Messwert in der EnEV-Berechnung angesetzt werden, wenn er die Anforderungen aus der EnEV einhält bzw. unter-schreitet. Dies kann zu einer Reduzierung des Jahres-Primäre-nergiebedarfs führen.

Aufgrund der luftdichten Bauweise sind zudem neue Gebäude so auszuführen, dass der zum Zwecke der Gesundheit und Behei-zung erforderliche Mindestluftwechsel sichergestellt ist. Dieser ist bei der Planung zu berücksichtigen und durch den Planer ge-mäß DIN 4108-7 nachzuweisen.

Wird eine Überprüfung der Luftdichtheit durchgeführt, darf der nach DIN EN 13829: 2001-02 gemessene Volumenstrom – bezo-gen auf das beheizte oder gekühlte Luftvolumen

> bei Gebäuden ohne raumlufttechnische Anlagen 3,0-fache Luftwechsel und> bei Gebäuden mit raumlufttechnischen Anlagen 1,5-fache Luftwechsel nicht überschreiten.

Die Druckdifferenz zwischen innen und außen liegt bei diesem beschriebenen Verfahren bei 50 Pascal (n50), dies entspricht etwa Windstärke 5 nach Beaufort („frische Brise“).

Bei Wohn- und Nichtwohngebäuden mit einen Raumluftvolumen größer 1.500 m3 darf der nach DIN EN 13829: 2001-02 gemessene Volumenstrom – bezogen auf die Hüllfläche des Gebäudes,

> bei Gebäuden ohne raumlufttechnische Anlagen 4,5 mh-1

und> bei Gebäuden mit raumlufttechnischen Anlagen 2,5 mh-1 nicht überschreiten.

Eine Überprüfung der Luftdichtheit ist bei jedem Bauvorhaben zur Feststellung einer mängelfreien Bauausführung (Qualitätssi-cherung) zu empfehlen und sollte bereits im Bauvertrag verankert sein.

Mindestwärmeschutz,Wärmebrücken (§7)

Bei zu errichtenden Gebäuden sind die Anforderungen des Min-destwärmeschutzes nach den anerkannten Regeln der Technik einzuhalten. Somit sind Bauteile, die gegen die Außenluft, das Erdreich oder Gebäudeteile mit wesentlich niedrigeren Innentem-peraturen abgrenzen, so auszuführen, dass ein Tauwasserausfall gemäß DIN 4108-2:2013-02 vermieden wird. Der Nachweis des Mindestwärmeschutzes ist mit den Bauantragsunterlagen einzu-reichen. Ist eine Nachbarbebauung bei aneinandergereihter Be-bauung nicht gesichert, müssen zudem die Gebäudetrennwände den Mindestwärmeschutz einhalten.

Wärmebrücken werden nach Maßgabe des jeweils angewendeten Berechnungsverfahrens berücksichtigt. Der Einfluss von kon-struktiven Wärmebrücken auf die Berechnung des Jahres-Heiz-wärmebedarfs ist im jeweiligen Einzelfall, unter Betrachtung von wirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen, so gering wie möglich zu halten. Werden Gleichwertigkeitsnachweise gemäß DIN 4108 Bei-blatt 2: 2006-03 geführt, kann der Nachweis für die Wärmebrü-cken entfallen, für Bauteile die kleinere Wärmedurchgangskoeffi-zienten aufweisen als in den Musterlösungen zugrunde gelegt.

Anforderungen an kleine Gebäudeund Gebäude aus Raumzellen (§ 8)

Zu errichtende kleine Gebäude, mit nicht mehr als 50 m2 Nutzflä-che, müssen die in der Abb. 9 genannten Werte der Wärmedurch-gangskoeffizienten der Außenbauteile einhalten. Zudem fallen Gebäude dieser Größe, nicht unter die Nutzungspflicht des EE-WärmeG. Diese Anforderungen gelten entsprechend für Gebäude die für eine Nutzungsdauer von höchstens fünf Jahren bestimmt sind und aus Raumzellen von jeweils bis zu 50 m2 Nutzfläche zu-sammengesetzt sind.

14 15

Abb. 9 Ausstattungsvarianten des Beispielwohnhauses Abb. 10 Ergebnisse der Energiebilanzierung des Beispielwohnhauses

> Anforderungen an zu errichtende Gebäude

Angaben zum Gebäude MFH 2 WE, Baujahr 2014, 214 m² Wohnfläche, 2 Geschosse, nicht unterkellert

Praxisbeispiel– Errichtung Wohngebäude

In diesem Berechnungsbeispiel wird dargestellt, wie die Anforde-rungen der EnEV 2014 für ein Wohnhaus mit verschiedenen Aus-stattungsvarianten eingehalten bzw. unterschritten werden können. Die Wärmedämmung der Gebäudehülle in der Grundvariante 1,entspricht den Anforderungen des aus der EnEV vorgegebenen Referenzgebäudes. In einer Grundvariante 2 wird die Gebäudehülle zur Erfüllung der Kriterien eines KfW-Effizienzhauses 40 (Passiv-haus) ausgeführt. Für einen Vergleich der primärenergetischen Auswirkungen von unterschiedlichen Heizungsanlagen, wurdenfür die Grundvarianten verschiedene Heizsysteme angesetzt. Die

Varianten Grundvariante 2 – KfW-Effizienzhaus 40

U-Werteder Außebauteile

Grundvariante 1 – EnEV 2014

Thermische Gebäudehülle

Bodenplatte .......................... 0,10 W/(m2K)Außenwand ........................... 0,12 W/(m2K)Fenster ................................. 0,80 W/(m2K)Außentür .............................. 0,80 W/(m2K)Dach ..................................... 0,12 W/(m2K)

Heizungsanlage

Wärmeerzeugung zentrale Wärmeerzeugung; Gas-Brennwertkessel innerhalb der thermischen Hülle

Wärmeverteilung Zentrales Verteilsystem innerhalb der thermischen Hülle, Dämmung der Verteilungsleitungen gemäß EnEV 2014, Rohrnetz hydraulisch abgeglichen, Pumpen leistungsgeregelt

Auslegungstemperatur 55/45 °C Auslegungstemperatur 35/28 °C

Wärmeübergabe Heizkörper, Anordnung an Außenwand Fußbodenheizung und Badheizkörper,Anordnung im Raum

Warmwasserbereitung

Wärmebereitung zentrale Warmwasserbereitung gemeinsam mit Heizungsanlage, Referenzgebäude: solarther-mische Anlage, 7 m2 Flachkollektor, Grundvarianten: ohne solarthermische Anlage

Wärmespeicherung Referenzgebäude: bivalenter Solarspeicher, 500 lGrundvarianten: indirekt beheizter Speicher, 200 l

Wärmeverteilung Verteilsystem innerhalb der thermischen Hülle mit Zirkulation

Lüftung

Be- und Entlüftung Referenzgebäude: zentrale Abluftanlage, Luftdichtheit der Gebäudehülle überprüft

Grundvariante 1:Fensterlüftung, Luftdichtheit der Gebäude-hülle überprüft, keine Kühlung

Grundvariante 2:zentrale Lüftungsanlage mit 90 Prozent Wärmerückgewinnung, Luftdichtheit der Gebäudehülle überprüft ≤ 0,6 1/h, keine Kühlung

Energieträger / Heizungsanlage Höchstwertegemäß EnEV(Referenz-gebäude)

ErdgasohneSolar-anlage

Grundvariante 1 – Gebäudehülle nach EnEV 2014

Endenergiebedarf in kWh/(m2a) 54,3

Bodenplatte .......................... 0,35 W/(m2K)Außenwand ........................... 0,28 W/(m2K)Fenster ................................. 1,30 W/(m2K)Außentür .............................. 1,80 W/(m2K)Dach ..................................... 0,20 W/(m2K)

Erdgas+ Solar-anlage(7 m2)

Sole-WasserWärme-pumpe

Holz-pellets

Holz-pellets + Solar (7 m2)

Holzpellets + Photovoltaik(9,5 kWp)

66,8 55,2 18,5 85,3 69,6 67,6

Primärenergiebedarf in kWh/(m2a) 01.05.2014: 63,801.01.2016:47,9

75,5 62,9 44,4 22,9 19,7 16,7

Spezifischer Transmissionswärmeverlust in W/(m2K)

01.05.2014: 0,4001.01.2016:0,36

0,36 0,36 0,36 0,36 0,36 0,36

Erreichte Effizienzklasse B B A+ C B B

Erfüllung EEWärmeG nicht erfüllt

erfüllt erfüllt erfüllt erfüllt erfüllt

Grundvariante 2 – Gebäudehülle nach KfW-Effizienzhaus 40

Spezifischer Endenergiebedarfin kWh/(m2a)

54,3 31,9 20,7 10,7 39,6 25,9 23,7

Spezifischer Primärenergiebedarfin kWh/(m²a)

01.05.2014: 64,701.01.2016:48,5

37,7 25,4 25,6 13,5 10,4 6,5

Spezifischer Transmissionswärmeverlust in W/(m2K)

01.05.2014: 0,4001.01.2016:0,36

0,21 0,21 0,21 0,21 0,21 0,21

Erreichte Effizienzklasse A A+ A+ A A+ A+

Erfüllung EEWärmeG erfüllt erfüllt erfüllt erfüllt erfüllt erfüllt

16 17

ermittelten Ergebnisse werden mit den Anforderungen der EnEV ab 1. Mai 2014 und den verschärften Anforderungen ab 1. Januar 2016 verglichen.

In der Abb. 10 sind die Berechnungsergebnisse zusammen-gefasst. Der Jahres-Primärenergiebedarf und der spezifische Transmissionswärmeverlust der jeweiligen Variante, muss die Kennwerte des Referenzgebäudes (2. Spalte) einhalten. Wird in der Grundvariante 1 nur auf Erdgas als Energieträger für die Hei-zung gesetzt (3. Spalte), wird der Höchstwert des Jahres-Primär-energiebedarfs überschritten und auch das EEWärmeG nicht ein-gehalten. Hier muss der Architekt oder Planer eine Möglichkeit finden, um diese Anforderungen zu erfüllen. Dieser kann zum

Beispiel den Wechsel des Energieträgers, den Einbau einer Solar- oder Photovoltaikanlage oder die Verbesserung der Wärmedäm-mung vorschlagen. Letztendlich endscheidet der Bauherr, welche Variante für ihn die geeignetste ist. Der aus der EnEV (> Abb. 5) vorgegebene Höchstwert des spezif. Transmissionswärmever-lusts H’T von 0,40 W/(m2K) für ein kleines freistehendes Gebäude, wird in der Grundvariante 1 mit 0,36 W/(m2K) etwas unterschrit-ten. Ab dem 1. Januar 2016 darf zudem der errechnete Wert des spezif. Transmissionswärmeverlusts des Referenzgebäudes H’T, ref nicht überschritten werden. In diesem Beispiel liegt dieser eben-falls bei 0,36 W/(m2K). Somit erfüllt die Ausführung der ther-mischen Gebäudehülle der Grundvarinate 1 auch diese hinzukom-mende Anforderung.

> Anforderungen an bestehende Gebäude

1 Wärmedurchgangskoeffizient des Bauteils unter Berücksichtigung der neuen und der vorhandenen Bauteil-

schichten; für die Berechnung der Bauteile nach den Zeilen 5a und b ist DIN V 4108-6: 2003-06 Anhang E und für die Berechnung sonstiger opaker Bauteile ist DIN EN ISO 6946: 2008- 04 zu verwenden. 2 Bemessungswert des Wärmedurchgangskoeffizienten des Fensters; der Bemessungswert des Wärmedurch-

gangskoeffizienten des Fensters ist technischen Produkt-Spezifikationen zu entnehmen oder gemäß den nach den Landesbauordnungen bekannt gemachten energetischen Kennwerten für Bauprodukte zu bestimmen. Hie- runter fallen insbesondere energetische Kennwerte aus Europäischen Technischen Bewertungen sowie energe- tische Kennwerte der Regelungen nach der Bauregelliste A Teil 1 und auf Grund von Festlegungen in allgemei- nen bauaufsichtlichen Zulassungen.3 Bemessungswert des Wärmedurchgangskoeffizienten der Verglasung; Fußnote 2 ist entsprechend anzuwenden.4 Wärmedurchgangskoeffizient der Vorhangfassade; er ist nach DIN EN 13947: 2007-07 zu ermitteln.

Abb. 11 Höchstwerte der Wärmedurchgangs- koeffizienten bei erstmaligem Einbau, Ersatz und Erneuerung von Bauteilen

Quelle: Anlage 3 Tabelle 1 EnEV

Änderung von Gebäuden (§ 9)– Einzelmaßnahmen

Bei der Sanierung von Außenbauteilen im Wohn- und Nichtwohnge-bäudebereich sind die Anforderungen aus der EnEV einzuhalten, wenn die Fläche des geänderten Bauteils größer als 10 Prozent der gesamten jeweiligen Bauteilfläche des Gebäudes ist. Wird diese Bauteilfläche ersetzt oder erneuert und werden die zusätzlichen Randbedingungen (> S. 19) an den Wärmeschutz nicht eingehal-ten, so sind Änderungen so auszuführen, dass die festgelegten Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) aus der Abb. 11 erfüllt werden. Die Einhaltung dieser Bauteilanforde-rung ist durch das ausführende Unternehmen nach Abschluss der Arbeiten dem Auftraggeber gegenüber zu bestätigen (> S. 31).

Zusätzliche Randbedingungenbei Änderungen von Außenbauteilen

Durch einen beauftragten Fachmann ist zu prüfen, ob die Bauteilanforderungen aus der Abb. 11 eingehalten werden müssen. Zum Beispiel ob das betroffene Außenbauteil be-reits den Anforderungen der 2. Wärmeschutzverordnung genügt oder eine Änderung gemäß der EnEV besteht. Sollten energetische Kennwerte für Bauteile und Anlagen-komponenten nicht vorliegen, können alternativ gesicher-te Erfahrungswerte vergleichbarer Altersklassen verwen-det werden. Für die Datenaufnahme und die Ermittlung der energetischen Eigenschaften kann die Bekanntma-chung der Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwen-dung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadt-entwicklung verwendet werden (> Nachweishilfen S. 40).

Außenwände

Änderungen bestehen, wenn auf der Außenseite Beklei-dungen in Form von Platten oder plattenartigen Bauteilen angebracht werden. Auch Verschalungen, Mauerwerks-Vorsatzschalen und die Kompletterneuerung des Außen-putzes zählen darunter. Die Bauteilanforderungen sind bei diesen Änderungen nicht einzuhalten, wenn die Außen-wand unter Einhaltung energiesparrechtlicher Vor-schriften nach dem 31. Dezember 1983 (2. Wärmeschutz-verordnung) errichtet oder erneuert worden sind. In den Bundeländern auf dem Gebiet der ehemaligen DDR war die Einhaltung der TGL 35424 bezüglich des bautech-nischen Wärmeschutzes verbindlich deren Anforderungen in etwa der 2. Wärmeschutzverordnung entsprechen.

Ist die Dämmschichtdicke aus technischen Gründen be-grenzt, so gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn die nach anerkannten Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke eingebaut wird. Dabei ist als Bemes-sungswert die Wärmeleitfähigkeit von λ = 0,035 W/(mK) relevant. Werden Dämm-Materialien in Hohlräume einge-blasen oder Dämm-Materialien aus nachwachsenden Rohstoffen verwendet, so ist ein Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit von λ = 0,045 W/(mK) einzuhalten.

BauteileZeileMaßnahme

nach:Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten Umax

1

Wohngebäude und Zonen von Nichtwohngebäuden mit

Innentemperaturen ≥ 19 °C

Zonen von Nichtwohngebäudenmit Innentemperaturen von

12 bis < 19 °C

1 Außenwände Nummer 1 Satz 1 und 2 0,24 W/(m2K) 0,35 W/(m2K)

2a Fenster, Fenstertüren Nummer 2 Buchstabe a und b 1,3 W/(m2K) 2 1,9 W/(m2K) 2

2b Dachflächenfenster Nummer 2 Buchstabe a und b 1,4 W/(m2K) 2 1,9 W/(m2K) 2

2c Verglasungen Nummer 2 Buchstabe c 1,1 W/(m2K) 3 keine Anforderung

2d Verglasungen Nummer 6 Satz 1 1,5 W/(m2K) 4 1,9 W/(m2K) 4

2e Glasdächer Nummer 2 Buchstabe a und c 2,0 W/(m2K) 2 2,7 W/(m2K) 3

2f Fenstertüren mit Klapp-, Falt-, Schiebe- o. Hebemechanismus Nummer 2 Buchstabe a 1,6 W/(m2K) 2 1,9 W/(m2K) 2

3aFenster, Fenstertüren,Dachflächenfenster mitSonderverglasungen

Nummer 2 Buchstabe a und b 2,0 W/(m2K) 2 2,8 W/(m2K) 2

3b Sonderverglasungen Nummer 2 Buchstabe c 1,6 W/(m2K) 3 keine Anforderung

Vorhangfassaden mitSonderverglasungen3c Nummer 6 Satz 2 2,3 W/(m2K) 4 3,0 W/(m2K) 4

Dachflächen einschließlich Dachgauben, Wände gegen unbeheizten Dachraum (ein-schließlich Abseitenwänden), oberste Geschossdecken

4a Nummer 4 Satz 1 und 2Buchstabe a, c und d 0,24 W/(m2K) 0,35 W/(m2K)

4b Dachflächen mit Abdichtung Nummer 4 Satz 2 Buchstabe b 0,2 W/(m2K) 0,35 W/(m2K)

Wände gegen Erdreich oder unbeheizte Räume (mit Aus-nahme von Dachräumen) sowieDecken nach unten gegen Erd-reich oder unbeheizte Räume

5a Nummer 5 Satz 1 und 2Buchstabe a und c 0,30 W/(m2K) keine Anforderung

Nummer 5 Satz 2Buchstabe b5b Fußbodenaufbauten 0,50 W/(m2K) keine Anforderung

Decken nach untenan Außenluft

Nummer 5 Satz 1und 2 Buchstabe a und c5c 0,24 W/(m2K) 0,35 W/(m2K)

Fenster, Fenstertüren,Dachflächenfenster und Glasdächer

Änderungen bestehen wenn:> das gesamte Bauteil ersetzt oder erstmalig eingebaut wird> zusätzliche Vor- oder Innenfenster eingebaut werden> die Verglasung bzw. verglaste Flügelrahmen ersetzt werden.

Dachflächen sowie Decken undWände gegen unbeheizte Dachräume

Änderungen bestehen, wenn:> eine Dachdeckung einschließlich darunter liegender Lattungen und Verschalungen ersetzt oder neu aufge- baut werden> eine Abdichtung, die flächig (zum Beispiel mit ge- schlossenen Nähten und Stößen) das Gebäude was- serdicht abschließt, durch eine neue Schicht gleicher Funktion ersetzt wird (bei Kaltdachkonstruktionen ein- schließlich darunter liegender Lattungen)> bei Wänden zum unbeheizten Dachraum (einschließ- lich Abseitenwänden) auf der kalten Seite Beklei- dungen oder Verschalungen aufgebracht oder erneuert werden bzw. Dämmschichten eingebaut werden> bei Decken zum unbeheizten Dachraum (oberste Ge- schossdecken) auf der kalten Seite Bekleidungen oder Verschalungen aufgebracht oder erneuert werden oder Dämmschichten eingebaut werden.

Die Bauteilanforderungen sind bei diesen Änderungen nicht einzuhalten, wenn diese Bauteile unter Einhaltung energiesparrechtlicher Vorschriften nach dem 31. Dezem-ber 1983 (2. Wärmeschutzverordnung) errichtet oder er-neuert worden sind. In den Bundeländern auf dem Gebiet der ehemaligen DDR war die Einhaltung der TGL 35424 bezüglich des bautechnischen Wärmeschutzes verbindlich deren Anforderungen in etwa der 2. Wärmeschutzverord-nung entsprechen.

Ist die Dämmschichtdicke im Rahmen dieser Maßnahmen aus technischen Gründen begrenzt, so gelten die Anforde-rungen als erfüllt, wenn die nach anerkannten Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke (bei einem Be-messungswert der Wärmeleitfähigkeit λ = 0,035 W/(mK))eingebaut wird. Werden Dämm-Materialien in Hohlräume eingeblasen oder Dämm-Materialien aus nachwachsen-den Rohstoffen verwendet, so ist ein Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit von λ = 0,045 W/(mK) einzuhalten.

Außentüren

Bei der Erneuerung dürfen nur Außentüren verwendet werden, deren Türfläche einen Wärmedurchgangskoeffizi-enten von 1,8 W/(m2K) nicht überschreitet. Diese Anforde-rung sind auf rahmenlose Türanlagen aus Glas, Karussell-türen und kraftbetätigte Türen nicht anzuwenden.

18 19

> Anforderungen an bestehende Gebäude

Nachrüstungspflicht bei Anlagenund Gebäuden (§ 10)

Heizkessel

Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und vor dem 1. Januar 1985 eingebaut oder auf-gestellt worden sind, dürfen ab 2015 nicht mehr betrieben wer-den. Wurden diese Heizkessel nach dem 1. Januar 1985 eingebaut oder aufgestellt, dürfen diese nach Ablauf von 30 Jahren nicht mehr betrieben werden. Diese Austauschpflicht gilt nicht, wenn die vorhandenen Heizkessel Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel sind, oder für heizungstechnische Anlagen, de-ren Nennleistung weniger als 4 KW oder mehr als 400 KW beträgt. Ausgenommen sind auch Heizkessel, die für den Betrieb mit Brennstoffen ausgelegt sind, deren Eigenschaften von den markt-üblichen flüssigen und gasförmigen Brennstoffen erheblich ab-weichen (z.B. Industriegas, Biogas). Ebenso ausgenommen sind Anlagen zur ausschließlichen Warmwasserbereitung, wie auch Küchenherde und Geräte, die hauptsächlich zur Beheizung des Raumes, in dem sie eingebaut oder aufgestellt sind, ausgelegt sind, daneben aber auch Warmwasser für die Zentralheizung und für sonstige Gebrauchszwecke liefern.

Wird bei einer neuen Dachdeckung der Wärmeschutz als Zwischensparrendämmung ausgeführt und ist die Dämm-schichtdicke wegen einer innenseitigen Bekleidung oder der Sparrenhöhe begrenzt, so gilt die Anforderung als er-füllt, wenn die nach anerkannten Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke (bei einem Bemes-sungswert der Wärmeleitfähigkeit λ = 0,035 W/(mK)) ein-gebaut wird.

Bei Gefälledächern, die mit einer keilförmigen Dämm-schicht aufgebaut sind, ist der Wärmedurchgangskoeffizi-ent besonders zu ermitteln (DIN EN ISO 6946: 2008-04 Anhang C). Zudem muss der Wärmedurchgangswider-stand am tiefsten Punkt der neuen Dämmschicht den Min-destwärmeschutz gewährleisten.

Wände gegen Erdreich oder unbeheizte Räume (mit Ausnahme von Dachräumen) sowie Decken nach unten gegen Erdreich, Außenluft oder unbeheizte Räume

Änderungen bestehen, wenn:> außenseitige Bekleidungen oder Verschalungen, Feuchtigkeitssperren oder Drainagen angebracht oder erneuert werden> Fußbodenaufbauten auf der beheizten Seite aufgebaut oder erneuert werden> Deckenbekleidungen auf der Kaltseite angebracht werden

Die Bauteilanforderungen sind bei diesen Änderungen nicht einzuhalten, wenn diese Bauteile unter Einhaltung energiesparrechtlicher Vorschriften nach dem 31. Dezem-ber 1983 (2. Wärmeschutzverordnung) errichtet oder er-neuert worden sind. In den Bundeländern auf dem Gebiet der ehemaligen DDR war die Einhaltung der TGL 35424 bezüglich des bautechnischen Wärmeschutzes verbindlich deren Anforderungen in etwa der 2. Wärmeschutzverord-nung entsprechen.

Ist die Dämmschichtdicke im Rahmen dieser Maßnahmen aus technischen Gründen begrenzt, so gelten die Anforde-rungen als erfüllt, wenn die nach anerkannten Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke (bei einem Be-messungswert der Wärmeleitfähigkeit λ = 0,035 W/(mK))eingebaut wird. Werden Dämm-Materialien in Hohlräume eingeblasen oder Dämm-Materialien aus nachwachsen-den Rohstoffen verwendet, so ist ein Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit von λ = 0,045 W/(mK) einzuhalten.

Änderung von Gebäuden (§ 9)– komplexe Maßnahmen

Für komplexe Sanierungen oder bei Durchführung von mehreren Einzelmaßnahmen kann es sinnvoll sein, alternativ zum Bauteil-nachweis den Gesamtnachweis anhand des Referenzgebäudever-fahrens nach § 3 bzw. § 4 zu führen. Sofern Angaben zu geome-trischen Abmessungen und energetischen Kennwerten des Ge-bäudes für die Berechnungen fehlen, können diese durch ein ver-einfachtes Aufmaß oder gesicherte Erfahrungswerte nach den Bestimmungen des § 9 Absatz 2 ermittelt werden. Für die Einhal-tung des Nachweises dürfen die Grenzwerte für den Primärener-giebedarf (Qp) und den Wärmeverlust über die Gebäudehülle (H’T bzw. Ū bei Nichtwohngebäuden) die Anforderungen für das Refe-renzgebäude bis zu 40 Prozent überschreiten. Folglich darf der gesamte Energiebedarf eines sanierten Gebäudes 40 Prozent hö-her liegen, als bei einem Neubau. Die verschärften Anforderungen bei der Ermittlung des zulässigen Jahres-Primärenergiebedarfs ab dem 1. Januar 2016 sind hier nicht anzuwenden.

Erweiterung und Ausbauvon Gebäuden (§ 9)

Bei einer Erweiterung (Anbau) oder dem Ausbau eines Gebäudes um beheizte oder gekühlte Räume, für die kein Wärmeerzeuger eingebaut wird, sind die betroffenen Außenbauteile so zu ändern oder auszuführen, dass die Wärmedurchgangskoeffizienten der betroffenen Bauteile die in der Abb. 11 (> S. 18) festgelegten Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten nicht über-schreiten. Somit ist ein Bauteilnachweis wie bei einer Änderung von Außenbauteilen zu führen.

TIPP! In den Auslegungsfragen zur Energieeinsparver-ordnung (EnEV) werden spezielle Fragen aus der Praxis beantwortet. Alle Antworten sind unter www.bbsr-ener-gieeinsparung.de – ältere Staffeln zu vorangegangenen EnEV-Fassungen im Archiv – zu finden!

Eine Frage zu § 9, die viele Praktiker bewegt und in der Staffel XI Nr. 13 (beschlossen am 09.12.2009) beantwortet wurde, war z.B.: "In welchen Fällen der Erneuerung des Außenputzes an Gebäuden werden Anforderungen an den Wärmedurchgangskoeffizienten der Wand (§ 9 Ab-satz 1 Satz 1 EnEV) gestellt?"

Ein entscheidender Teil der Frage – wann kann von einer Außenputzerneuerung gesprochen werden – wurde im Punkt 6 wie folgt beantwortet:"… Eine Erneuerung des Außenputzes im Sinne der Anla-ge 3 Nr. 1 Buchstabe d EnEV setzt also voraus, dass der bestehende Altputz abgeschlagen wird. Bei sogenannten Putzreparaturen, bei denen der Altputz verbleibt, ist das Erfordernis des Aufbaus eines Wärmedämmsystems in der Regel nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot des EnEG (§ 5 EnEG) als nicht ausreichend wirtschaftlich anzuse-hen. ..."

Gemäß den Anwendungshinweisen Nr. 2/2010 zum Vollzug des EEWärmeG des BMU und BMVBS vom 11. Mai 2010, fallen An-bauten unter die Nutzungspflicht des § 3 Abs. 1 EEWärmeG, wenn der Anbau ein selbständiges neues Gebäude bildet. Für eine neues Gebäude können zum Beispiel sprechen: die selbständige Nutzbarkeit, ein eigener Eingang und eine eigene Wärmeversor-gung. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist im Einzelfall ge-meinsam mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde abzustim-men. Ausbaumaßnahmen (Umbauten und Ausbauten) fallen nicht unter die Nutzungspflicht des EEWärmeGs, da diese grundsätzlich an „bereits errichteten Gebäuden“ durchgeführt werden. Wenn je-doch baulich und anlagentechnisch ein gesamtes Gebäude so grundlegend verändert wird, dass objektiv ein neues Gebäude entsteht, ist das EEWärmeG anzuwenden. Zum Beispiel, wenn bei einer vollständigen Erneuerung oder Wiedererrichtung eines Ge-bäudes lediglich die Bodenplatte unverändert bleibt.

Wird ein neuer Wärmeerzeuger für die hinzukommende zusam-menhängende Nutzfläche größer als 50 m2 eingebaut, sind die betroffenen Außenbauteile so zu ändern oder auszuführen, dass der neue Gebäudeteil die Vorschriften für zu errichtende Gebäude nach § 3 oder § 4 einhält. Die verschärften Anforderungen bei der Ermittlung des zulässigen Jahres-Primärenergiebedarfs ab dem 1. Januar 2016 sind hier nicht anzuwenden. Im Berechnungsnach-weis kann für die Dichtheit der Gebäudehülle des Referenzgebäu-des, die Dichtheit des hinzukommenden Gebäudeteils in der Be-rechnung angesetzt werden.

Ist die hinzukommende zusammenhängende Nutzfläche größer als 50 m2, sind außerdem die Anforderungen an den sommer-lichen Wärmeschutz einzuhalten.

20 21

Abb. 12 Wärmedämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen

Quelle: Anlage 5 Tabelle 1 EnEV

> Anforderungen an bestehende Gebäude

Jahres-Primärenergiebedarf durch andere anlagentechnische oder bauliche Maßnahmen ausgeglichen werden kann. Des Wei-teren sind Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung vom Betrei-ber sachgerecht zu bedienen und regelmäßig zu warten bzw. in-stand zu halten. Die Wartung und Instandhaltung ist durch Fach-personal durchzuführen, welches die notwendigen Fachkenntnis-se und Fertigkeiten besitzt.

Energetische Inspektionvon Klimaanlagen (§ 12)

Klimaanlagen mit einer Kälteleistung von mehr als 12 kW müssen intervallmäßig energetisch inspiziert werden, sobald sie älter als zehn Jahre sind. Die Inspektion muss durch einen berech-tigten Hochschulabsolventen gemäß § 12 Absatz 5 erfolgen und ist nach zehn Jahren zu wiederholen. Bei der Inspektion werden wesentliche Bauteile, die den Wirkungsgrad der Anlage beeinflus-sen und die Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbe-darf des Gebäudes überprüft.

Die inspizierende Person hat einen Inspektionsbericht mit den Ergebnissen der Inspektion und Ratschläge für Maßnahmen zur kosteneffizienten Verbesserung der energetischen Eigenschaften der Anlage, für deren Austausch oder für Alternativlösungen zu erstellen. Des Weiteren hat die inspizierende Person den Inspek-tionsbericht unter Angabe ihres Namens, ihrer Anschrift und Be-rufsbezeichnung sowie des Datums der Inspektion und des Aus-stellungsdatums eigenhändig oder durch Nachbildung der Unter-schrift zu unterschreiben und dem Betreiber zu übergeben. Seit dem 1. Mai 2014 hat zudem die inspizierende Person die Kriterien zur Einholung der Registriernummer zu beachten.

Dämmung von Rohrleitungen

Bisher ungedämmte, zugängliche Wärmeverteilungs- und Warm-wasserleitungen von heizungstechnischen Anlagen sowie deren Armaturen, die sich nicht in beheizten Räumen befinden, sind zur Begrenzung der Wärmeabgabe gemäß Abb. 12 zu dämmen. Diese Nachrüstung ist nicht anzuwenden, soweit die erforderlichen Auf-wendungen durch die eintretenden Einsparungen nicht innerhalb einer angemessenen Frist erwirtschaftet werden können.

als erfüllt, wenn anstelle der obersten Geschossdecke das darü-ber liegende Dach entsprechend gedämmt ist oder das Dach bzw. die oberste Geschossdecke bereits die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02 erfüllt. Gemäß der DIN darf der Wärmedurchlasswiderstand R nicht größer als 0,9 (m2K)/W sein. Dies entspricht einen U-Wert von ca. 0,96 W/(m2K).

Ist die Dämmschichtdicke in Deckenzwischenräumen oder Spar-renzwischenräumen im Rahmen dieser Maßnahmen aus tech-nischen Gründen begrenzt, so gelten die Anforderungen als er-füllt, wenn die nach anerkannten Regeln der Technik höchstmög-liche Dämmschichtdicke (bei einem Bemessungswert der Wär-meleitfähigkeit λ = 0,035 W/(mK)) eingebaut wird. Werden Dämm-Materialien in Hohlräume eingeblasen oder aus nachwachsenden Rohstoffen verwendet, so ist ein Bemessungswert der Wärmeleit-fähigkeit von λ = 0,045 W/(mK) einzuhalten.

Sonderregelungen zurNachrüstpflicht für Selbstnutzer

Bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, sind diese drei genannten Nach-rüstpflichten erst im Falle eines Eigentümerwechsels nach dem 1. Februar 2002 von dem neuen Eigentümer zu erfüllen. Die Frist zur Pflichterfüllung beträgt zwei Jahre ab dem ersten Eigentumsübergang. In diesem Falle sind die Nachrüstungspflichten nicht anzuwenden, soweit die erforderlichen Aufwendungen durch die eintretenden Ein-sparungen nicht innerhalb angemessener Frist erwirt-schaftet werden können.

Zugängliche oberste Geschossdecken

Eigentümer von Wohngebäuden und von Nichtwohngebäuden, deren Räume jährlich mindestens vier Monate und auf Innentem-peraturen von mindestens 19 Grad Celsius beheizt werden, müs-sen dafür sorgen, dass zugängliche Decken beheizter Räume zum unbeheizten Dachraum, ab dem 1. Januar 2016 so gedämmtsind, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der obersten Ge-schossdecke 0,24 W/(m2K) nicht überschreitet. Diese Pflicht gilt

Aufrechterhaltung derenergetischen Qualität (§ 11)

Außenbauteile und Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumluft-technik sowie der Warmwasserversorgung dürfen nicht in einer Weise verändert werden, dass die energetische Qualität des ge-samten Gebäudes verschlechtert wird. Bei Außenbauteilen ist die Aufrechterhaltung der energetischen Qualität einzuhalten, wenn die Fläche der geänderten Bauteile mehr als 10 Prozent der ge-samten jeweiligen Bauteilfläche des Gebäudes betrifft. Energie-bedarfssenkende Einrichtungen in den technischen Anlagen sind vom Betreiber betriebsbereit zu erhalten und bestimmungsge-mäß zu nutzen. Eine bestimmungsgemäße Nutzung und Erhal-tung der genannten Anforderungen ist auch gegeben, soweit der Einfluss einer energiebedarfssenkenden Einrichtung auf den

Art der Leitungen/ArmaturenMindestdicke der Dämmschicht,

bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit von 0,035 W/(mK)Zeile

1 Innendurchmesser bis 22 mm 20 mm

2 Innendurchmesser über 22 mm bis 35 mm 30 mm

3 Innendurchmesser über 35 mm bis 100 mm gleich Innendurchmesser

4 Innendurchmesser über 100 mm 100 mm

5

Leitungen und Armaturen nach den Zeilen 1 bis 4 in Wand- und Deckendurchbrüchen, im Kreuzungsbereich von Leitungen, an Leitungsverbindungsstellen, bei zentralen Leitungsnetzvertei-lern

1/2 der Anforderungender Zeilen 1 bis 4

6Wärmeverteilungsleitungen nach den Zeilen 1 bis 4, die nach dem 31. Januar 2002 in Bauteilen zwischen beheizten Räumen verschiedener Nutzer verlegt werden

1/2 der Anforderungender Zeilen 1 bis 4

7 Leitungen nach Zeile 6 im Fußbodenaufbau 6 mm

8Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen von Raumlufttechnik- und Klimakältesystemen

6 mm

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Abb. 13 Ausstattungsvarianten des Beispielwohnhauses

Abb. 14 Ergebnisse der Energiebilanzierung des Beispielwohnhauses

> Anforderungen an bestehende Gebäude

Angaben zum Gebäude

EFH, Baujahr 1943, 100 m² Wohnfläche, 2 Geschosse, teilunterkellert, massive Außenwände, Außenbauteile ungedämmt, 1995 Einbau Kunststofffenster und neue Heizung Öl-Niedertemperatur, wassergeführter Holzofen, Leitungen schlecht gedämmt

Varianten

U-Werte der Gebäudehülle / Angabe Maßnahmen zur Verbesserung der Dämmqualität

Ausgangsvariante (Ist-Zustand)

Variante 1 EnEV 2014 (140 %)

Variante 2KfW-Effizienzhaus 100

Variante 3KfW-Effizienzhaus 85

Variante 4KfW-Effizienzhaus 55

Bodenplatte1,75 W/(m2K)

Estrich auf HWL-Platte und Unterbeton

0,44 W/(m2K)

6 cm DämmungWLS 035

0,25 W/(m2K)

12 cm DämmungWLS 035

0,22 W/(m2K)

14 cm DämmungWLS 035

0,16 W/(m2K)

20 cm DämmungWLS 035

Außenwand 1,80 W/(m2K)

24 cm Misch-mauerwerk

0,53 W/(m2K)

6 cm Innendämmung WLS 045

0,27 W/(m2K)

12 cm Außen-dämmung WLS 038

0,19 W/(m2K)

16 cm Außen-dämmung WLS 035

0,12 W/(m2K)

26 cm Außen-dämmung WLS 032

Fenster 1,90 W/(m2K)

Fenster 2-fach verglast

1,90 W/(m2K)

keine neuen Fenster

1,30 W/(m2K)

neue Fenster2-fach verglast

1,30 W/(m2K)

neue Fenster2-fach verglast

0,70 W/(m2K)

neue Fenster3-fach verglast

Haustür 3,00 W/(m2K)

Vollholztür

1,80 W/(m2K)

neue Haustür

1,30 W/(m2K)

neue Haustür

1,30 W/(m2K)

neue Haustür

0,90 W/(m2K)

neue Haustür

Oberste Ge-schossdecke zum unbeheiz-ten Dachboden

1,27 W/(m2K) 0,27 W/(m2K) 0,19 W/(m2K) 0,17 W/(m2K) 0,11 W/(m2K)

Holzbalkendecke ungedämmt

10 cm DämmungWLS 035

16 cm DämmungWLS 035

20 cm DämmungWLS 035

26 cm DämmungWLS 032

Dach1,73 W/(m2K)

Sparrendach mit Holzschalung

0,29 W/(m2K)

10 cm DämmungWLS 035

0,22 W/(m2K)

14 cm DämmungWLS 035

0,17 W/(m2K)

18 cm DämmungWLS 035

0,11 W/(m2K)

26 cm DämmungWLS 032

Heizungsanlage

Wärme-erzeugung

2 zentrale Wärmeerzeuger; Öl-Niedertemperaturkessel und wassergeführter Holzofen außerhalb der thermischen Hülle (Anteil je 50 %)

Öl-Brennwertkessel + Holzofen

Holzpelletkessel + Holzofen

Wärme-verteilung

Zentral, außerhalb und innerhalb der thermischen Hülle

+ Dämmung gemäß EnEV 2014, Rohrnetz hydraulisch abgeglichen

Auslegungs-temperatur VL/RL 70/55 °C VL/RL 55 / 45 °C VL/RL 35 / 28 °C

Wärme-übergabe Heizkörper, Anordnung an Außenwand teilw. Fußbodenheizung

Praxisbeispiel – Sanierung WohngebäudeDieses Berechnungsbeispiel zeigt, wie die Anforderungen der EnEV 2014 für ein sehr sanierungswürdiges Einfamilienhaus durch verschiedene Ausstattungsvarianten eingehalten bzw. un-terschritten werden können. Zu diesem Zweck darf Wert des Jahres-Primärenergiebedarfs und des spezifischen Transmissi-

onswärmeverlusts des zu sanierten Gebäudes nicht mehr als40 Prozent über eines vergleichbaren Neubaus (Referenzgebäu-de) liegen. In der Variante 1 werden die Wärmedämmmaßnahmen so ausgelegt, dass diese Anforderungen gerade noch eingehalten werden. Bei den Varianten 2 bis 4 werden die Bauteile oder die Heizungsanlage zur Erfüllung der Kriterien eines KfW-Effizienz-hauses unterschiedlich bilanziert.

In der Abb. 14 sind die Berechnungsergebnisse der verschiedenen Varianten zusammengefasst. Aufgrund der ungedämmten Gebäu-dehülle des Beispielwohnhauses, ist der errechnete Energiebe-darf sehr hoch. Durch die energetische Ertüchtigung der Bauteile, wird bereits mit der Variante 1 der Endenergiebedarf um ca. 60 Prozent reduziert. Mit einer Sanierung zum KfW-Effizienzhauses (Variante 4) wird eine Einsparung von 84 Prozent prognostiziert.

Welche Variante für den Eigentümer am geeignetsten ist, hängt wesentlich von einer genauen Kosten-Nutzen Analyse (Wirt-schaftlichkeitsberechnung) durch den Planer oder Energieberater ab. Getätigte Investitionen für Effizienzverbesserungen sollten in einem angemessenen Zeitraum (Bauteillebensdauer) wieder zu-rückfließen.

Warmwasserbereitung

Wärme-bereitung zentrale Warmwasserbereitung gemeinsam mit Heizungsanlage

Wärme-speicherung Warmwasserspeicher 200 l

Wärme-verteilung Verteilsystem außerhalb und innerhalb der thermischen Hülle ohne Zirkulation

Lüftung

Be- undEntlüftung Freie Fensterlüftung, keine Kühlung Lüftungsanlage mit

93 % WRG

Energieträger / Heizungsanlage

67,10

Höchstwerte gemäß EnEV (Referenzge-

bäude)

Endenergiebedarf in kWh/(m2a)

Primärenergie-bedarf in kWh/(m2a)

SpezifischerTransmissions-wärmeverlustin W/(m2K)

Erreichte Effizienzklasse

Ausgangs-variante

(Ist-Zustand)

Variante 1 EnEV 2014

(140 %)

Variante 2 KfW-Effizienz-

haus 100

Variante 3 KfW-Effizienz-

haus 85

Variante 4 KfW-Effizienz-

haus 55

409,30 167,80 113,70 96,50 66,16

112,10 252,20 110,10 78,20 65,20 26,60

0,56 1,67 0,56 0,36 0,32 0,23

H F D C B

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> Anforderung an Heizungs-, Kühl- und Raumluftanlagen

Klimaanlagen und sonstige Anlagender Raumlufttechnik (§ 15)

Zur Vermeidung einer sommerlichen Überhitzung von z.B. Büro und Gewerberäumen, werden zunehmend raumlufttechnische Anlagen mit Kühlfunktion eingesetzt. Durch die Vorgaben der EnEV soll der Energieaufwand für diese Geräte verringert werden. So sind beispielsweise Klimaanlagen mit mehr als 12 kW Kältelei-stung und raumlufttechnischen Anlagen mit mehr als 4.000 m³/h Zuluftvolumenstrom bei Einbau mit elektronischen Regelungs-einrichtungen auszustatten bzw. mit diesen nachzurüsten. Hier-für sind vorgegebene Grenzwerte nach DIN EN 13779 für elek-trische Leistungen, bezogen auf das jeweilige Fördervolumen, einzuhalten. Werden genannte technische Anlagen neu eingebaut bzw. alte Zentralgeräte ersetzt, müssen diese zudem mit einer Einrichtung zur Wärmerückgewinnung ausgestattet sein, die be-stimmte Mindestanforderungen nach DIN EN 13053:2007-11 er-füllen. Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie deren Armaturen sind entsprechend Abb. 12 Seite 22 zu dämmen.

Inbetriebnahme von Heizkesseln (§ 13) Verteilungseinrichtungen undWarmwasseranlagen (§ 14)

Eingebaute Zentralheizungen müssen mit zentralen selbsttätig wirkenden Regelungen der Wärmezufuhr sowie zur Ein- und Ausschaltung elektrischer Antriebe in Abhängigkeit von der Au-ßentemperatur oder einer anderen geeigneten Führungsgröße sowie in Abhängigkeit der Zeit ausgestattet werden. Sind diese geforderten Ausstattungen bei bestehenden Gebäuden nicht vor-handen, müssen diese vom Eigentümer nachrüstet werden. Bei Wasserheizungen, die ohne Wärmeübertrager an eine Nah- oder Fernwärmeversorgung angeschlossen sind, gilt die o.g. Anforde-rung zur Steuerung der Wärmezufuhr auch ohne entsprechende Einrichtungen in den Haus- und Kundenanlagen als eingehalten, wenn die Vorlauftemperatur in der zentralen Erzeugungsanlage geregelt wird.

Zudem müssen wassergeführte Heizungsanlagen mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur raumweisen Regelung der Raum-temperatur ausgestattet werden. Ausgenommen sind Fußboden-heizungen in Räumen mit weniger als 6 m2 Nutzfläche und Einzel-heizgeräte, die zum Betrieb mit festen oder flüssigen Brennstoffen eingerichtet sind. Fußbodenheizungen, die vor dem 1. Februar 2002 eingebaut worden sind, dürfen mit Einrichtungen zur raum-weisen Anpassung der Wärmeleistung an die Heizlast ausgestat-tet werden. Für Nichtwohngebäude ist für Gruppen von Räumen mit gleicher Art und Nutzung eine Gruppenregelung zulässig. Falls eine raumweise Regelung in Bestandsgebäuden noch nicht vorhanden ist, muss diese vom Eigentümer nachgerüstet werden.

Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen be-schickt werden und deren Nennleistung zwischen 4 und 400 KWbeträgt, dürfen nur eingebaut werden, wenn sie mit einer CE-Kennzeichnung nach der aktuellsten Fassung der Verordnung über das „Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz“ versehen sind. Gemäß dieser Verord-nung ist diese Regelung nicht anzuwenden für:

> einzeln produzierte Heizkessel,> Heizkessel, die für den Betrieb mit Brennstoffen ausgelegt sind und deren Eigenschaften von den marktüblichen flüssigen und gasförmigen Brennstoffen erheblich abweichen (Indus- triegas, Biogas usw.),> Anlagen zur ausschließlichen Warmwasserbereitung,> Küchenherde und Geräte, die hauptsächlich zur Beheizung des Raumes dienen, in dem sie eingebaut oder aufgestellt sind, daneben aber auch Warmwasser für die Zentralheizung und für sonstige Gebrauchszwecke liefern,> Geräte mit einer Nennleistung von weniger als sechs Kilo- watt zur Versorgung eines Warmwasserspeichersystems mit Schwerkraftumlauf.

In Zentralheizungen mit mehr als 25 Kilowatt Nennleistung sind die Umwälzpumpen der Heizkreise so auszustatten, dass die elektrische Leistungsaufnahme selbsttätig in mindestens drei Stufen angepasst wird. Zirkulationspumpen von Warmwasseran-lagen müssen mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur Ein- und Ausschaltung ausgestattet werden. Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie deren Armaturen sind entspre-chend Abb. 12 Seite 22 zu dämmen.

Grundsätzlich gilt für die Inbetriebnahme aller Wärmeer-zeuger die Mindestanforderung, dass das Produkt aus Erzeugeraufwandszahl eg und Primärenergiefaktor fP

nicht größer als 1,30 sein darf. Werden Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel als Wärmeerzeuger in Systemen der Nahwärmeversorgung verwendet, gilt diese Anforderung generell als erfüllt. Dieses Effizienzkriterium ist ebenfalls bei bestehenden Gebäuden eingehalten, wenn deren Jahres-Primärenergiebedarf den Wert des Jahres-Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes um nicht mehr als 40 Prozent überschreitet.

26 27

> Energieausweise

Pflichtangaben inImmobilienanzeigen (§ 16a)

Wird eine Immobilienanzeige in kommerziellen Medien für den Verkauf, die Vermietung, die Verpachtung oder das Leasing eines Gebäudes oder einer Wohnung aufgegeben und liegt zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vor, so hat der Verkäufer sicherzu-stellen, dass die Immobilienanzeige folgende Pflichtangaben aus dem Energieausweis enthält:

> Art des Energieausweises – Energiebedarfsausweis oder En- ergieverbrauchsausweis,> Energiebedarfs- bzw. Energieverbrauchskennwert (für Nicht- wohngebäude: Angabe des Kennwertes getrennt nach Wärme und Strom)> wesentliche Energieträger für die Heizung des Gebäudes,> Baujahr und Energieeffizienzklasse.

TIPP! Ältere Energieausweise bzw. als Energieausweise anerkannte energetische Berechnungen von vor 2007 ent-halten alle notwendigen Angaben für Immobilienanzeigen. Die zuständigen Bundesministerien haben dazu am 17. April 2014 eine „Arbeitshilfe – Pflichtangaben in Immobili-enanzeigen und „alte“ Energieausweise“ bekannt ge-macht. Diese Bekanntmachung findet sich unter www.bbsr-ener-gieeinsparung.de im Abschnitt zu Energieausweis / Rege-lungen / Immobilienanzeigen.

Grundsätze des Energieausweises (§ 17)

Ein Energieausweis wird nach dem berechneten Energiebedarf – Energiebedarfsausweis oder dem erfassten Energieverbrauch – Energieverbrauchsausweis, ausgestellt. Prinzipiell besteht ein Energieausweis aus 5 Seiten. Die erste Seite mit allgemeinen An-gaben zum Gebäude und zum Ausweisersteller gilt für beide Aus-weisarten (> S. 42/47), die zweite Seite gilt nur für den Energie-bedarfsausweis (> S. 43/48) , die dritte Seite für den Energiever-brauchsausweis (> S. 44/49) . Auf der Seite vier müssen für be-stehende Gebäude Modernisierungsempfehlungen angegeben werden oder es können ergänzende Erläuterungen zu den ge-machten Angaben ergänzt werden. Auf Seite 5 sind die allgemei-nen Erläuterungen zu beiden Ausweisarten aufgeführt. Energie-ausweise müssen dem Inhalt und Aufbau nach den Mustern der Anlagen 6 bis 9 EnEV (> S. 42-53) entsprechen und mindestens die dort für die jeweilige Ausweisart geforderten, nicht als freiwil-lig gekennzeichneten, Angaben enthalten. Zusätzliche nicht per-sonenbezogene Angaben können freiwillig beigefügt werden.

Ausstellung und Verwendungvon Energieausweisen (§ 16)

Neubauten

Ein Energieausweis muss grundsätzlich für neuerrichtete Wohn- und Nichtwohngebäude erstellt werden. Der Bauherr hat sicher-zustellen, dass ihm unverzüglich nach Fertigstellung des Gebäu-des der Energieausweis (oder Kopie) erstellt und übergeben wird.

Der Nachweis ist unter Zugrundelegung der energetischen Eigen-schaften des fertiggestellten Gebäudes zu führen und mussin Sachsen durch eine, nach EnEV Durchführungsverordnung – SächsEnEVDVO, ausstellungsberechtigte Person erfolgen. Der Energieausweis ist gemäß dieser Verordnung der zuständigen Behörde vor Nutzungsaufnahme vorzulegen. Bei nur anzeige-pflichtigen Baumaßnahmen nach § 82 Abs. 2 SächsBO, hat die Vorlage des Energieausweises zusammen mit der Anzeige der Nutzungsaufnahme zu erfolgen.

Bestehende Gebäude

Wurden bauliche Maßnahmen an bestehenden Gebäuden und Anlagen durchgeführt und für das gesamte Gebäude ein rech-nerischer Gesamtnachweis nach EnEV erstellt, hat der Bauherr sicherzustellen, dass ihm unverzüglich nach Fertigstellung des Gebäudes der Energiebedarfsausweis oder eine Kopie hiervon erstellt und übergeben wird. Der Nachweis ist auch in diesem Falle unter Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften des fertig gestellten Gebäudes zu führen.

Eigentümer, die ein Gebäude oder eine Wohnung verkaufen möchten, benötigen einen Energieausweis. Der Verkäufer hat dem potentiellen Käufer spätestens bei der Besichtigung der Im-mobilie einen Energieausweis oder eine Kopie hiervon vorzulegen bzw. diesen deutlich sichtbar während der Besichtigung auszule-gen oder auszuhängen. Findet keine Besichtigung statt, hat der Verkäufer den Energieausweis oder eine Kopie hiervon dem po-tentiellen Käufer unverzüglich zur Verfügung zu stellen oder muss diesen spätestens auf Verlangen des potentiellen Käufers unver-züglich vorlegen. Auch unverzüglich muss der Verkäufer nach Abschluss des Kaufvertrages dem Käufer den Energieausweis oder eine Kopie hiervon übergeben. Entsprechend gelten diese genannten Anforderungen bezüglich Vorlage eines Energieaus-weises bei Vermietung, Verpachtung oder Leasing von Gebäuden oder Wohnungen.

Aushangpflicht für Nichtwohngebäude

Der Eigentümer eines behördlich genutzten Gebäudes mit starkem Publikumsverkehr, in dem sich mehr als 500 m2 oder nach dem 8. Juli 2015 mehr als 250 m2 Nutzfläche befinden, hat dafür zu sorgen, dass für das Gebäude ein Energieausweis ausge-stellt wird. Dieser ist für die Öffentlichkeit an einer gut sichtbaren Stelle auszuhängen. Diese Aushangpflicht besteht auch für Nut-zer, wobei der Eigentümer zu diesem Zweck den Energieausweis oder eine Kopie hiervon an den Nutzer zu übergeben hat. Für den Aushang ist es ausreichend von einem Energiebedarfsausweis nur die Seiten 1 und 2 und von einem Energieverbrauchsausweis nur die Seiten 1 und 3 auszuhängen oder die Muster für Aushänge der Anlage 8 oder 9 (> S. 52/53) zu verwenden.

Der Eigentümer eines nicht behördlich genutzten Gebäudes mit starkem Publikumsverkehr, in dem sich mehr als 500 m2 Nutzflä-che befinden, hat einen Energieausweis an einer für die Öffent-lichkeit gut sichtbaren Stelle auszuhängen, sobald für das Gebäu-de ein Energieausweis vorliegt.

Baudenkmäler sind von der Aushangpflicht ausgeschlossen für kleine Gebäude, mit nicht mehr als 50 m2 Nutzfläche, muss kein Energieausweis ausgestellt werden.

Im Zuge der Erstellung eines Energieausweises für bestehende Gebäude und einer eventuellen vorhergehenden Energieberatung sind Modernisierungsempfehlungen nach § 20 Bestandteil des Energieausweises. Der Eigentümer kann die hierfür benötigten Daten zur Verfügung stellen, muss aber dann dafür Sorge tragen, dass die von ihm bereitgestellten Daten richtig sind. Wenn durch den Aussteller ein begründeter Anlass zu Zweifel an deren Rich-tigkeit besteht, muss der Aussteller die erforderlichen Daten sel-

Für neu errichtete Wohn- und Nichtwohngebäude und für beste-hende Gebäude für die ein rechnerischer Gesamtnachweis nach EnEV aufgrund von Sanierungsmaßnahmen erstellt werden muss, ist eine Berechnung nur auf der Grundlage des Energiebedarfs möglich.

Für Bestandsgebäude ohne bauliche Änderungen besteht grund-sätzlich die freie Wahl zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis mit einer Ausnahme: Für Wohngebäude mit bis zu 4 Wohnein-heiten, deren Bauantrag vor dem 1. Januar 1977 gestellt wurde und der energetische Standard des Gebäudes heute nicht das An-forderungsniveau der Wärmeschutzverordnung von 1977 einhält, besteht die Pflicht zum Bedarfsausweis. Für alle anderen Be-standgebäude darf auch ein Energieverbrauchsausweis ausge-stellt werden.

Gemischt genutzte Gebäude sind nach § 22 getrennt nach Wohn- und Nichtwohngebäudeanteil zu berechnen.

Der Ausweisaussteller hat den Energieausweis unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und Berufsbezeichnung sowie des Ausstellungsdatums eigenhändig oder durch Nachbildung der Unterschrift zu unterschreiben. Zudem hat der Aussteller seit dem 01.05.2014 die Kriterien zur Einholung der Registriernum-mer zu beachten.

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> Ausnahmen, Befreiungen und Vollzugsverantwortliche> Energieausweise

Ausnahmen (§ 24)

Ausnahmen gelten für Baudenkmäler oder sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz. Wenn für diese Gebäude durch die in der EnEV geforderten Maßnahmen die Substanz oder das Er-scheinungsbild beeinträchtigt würde oder andere Maßnahmen zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand führen, kann von den Anforderungen dieser Verordnung abgewichen werden. Im Zuge der Einholung einer erforderlichen denkmalschutzrechtlichen Genehmigung durch den Bauherren, sind die Ausnahmerege-lungen mit der zuständigen Behörde abzustimmen.

Des Weiteren lassen die nach Landesrecht zuständigen Behörden auf Antrag Ausnahmen zu, sofern die Ziele dieser Verordnung durch andere als in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen im gleichen Umfang erreicht werden (sogenannte „Innovations-klausel“).

Befreiungen (§ 25)

Befreiungen werden gemäß § 25 EnEV wie folgt umschrieben:

„Die nach Landesrecht zuständigen Behörden haben auf Antrag von den Anforderungen dieser Verordnung zu befreien, soweit die Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu ei-ner unbilligen Härte führen. Eine unbillige besteht, wenn die er-forderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdau-er, bei Anforderungen an bestehende Gebäude innerhalb ange-messener Frist durch die eintretenden Einsparungen nicht erwirt-schaftet werden können.“

Die Befreiungen gelten nicht für die Anforderung an die Erstel-lung von Energieausweisen.

Verantwortliche (§ 26)

Für die Einhaltung der Vorschriften der EnEV ist der Bauherr ver-antwortlich, soweit in der EnEV nicht ausdrücklich ein anderer Verantwortlicher bezeichnet ist. Des Weiteren sind für die Einhal-tung der EnEV auch die Personen im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungskreises verantwortlich, die im Auftrag des Bauherren bei der Errichtung oder Änderung von Gebäuden oder der Anla-gentechnik in Gebäuden tätig werden.

Private Nachweise– Unternehmererklärung (§ 26a)

Wer geschäftsmäßig an oder in bestehenden Gebäuden Arbeiten durchführt, hat dem Eigentümer unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten schriftlich zu bestätigen, dass die von ihm geän-derten oder eingebauten Bau- oder Anlagenteile den Anforde-rungen der EnEV entsprechen (Unternehmererklärung). Folgende Arbeiten am Gebäude erfordern diesen privaten Nachweis:

> Änderung von Außenbauteilen> Dämmung oberster Geschossdecken> erstmaligen Einbau oder Ersetzung von Heizkesseln und son- stigen Wärmeerzeugersystemen, von Verteilungseinrich- tungen oder Warmwasseranlagen, Klima- oder sonstigen An- lagen der Raumlufttechnik

Mit der Unternehmererklärung erfüllen die betroffenen Fachleute ihre Nachweispflicht gemäß EnEV. Die Unter-nehmererklärung ist vom Eigentümer mindestens fünf Jahre aufzubewahren und diese ist der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Aufgaben des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers (§ 26b)

Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger, als Beliehener im Rahmen der Feuerstättenschau oder der bauordnungsrechtlichen Abnahme der Anlage, prüft die Einhaltung der Nachrüstver-pflichtungen bei heizungstechnischen Anlagen und deren Kom-ponenten. Bei Nichterfüllung der Pflichten weist er schriftlich auf diese Pflichten hin und setzt eine angemessene Frist zu deren Nacherfüllung. Werden die Pflichten nicht innerhalb der festge-setzten Frist erfüllt, verständigt er unverzüglich die nach Landes-recht zuständige Behörde. Durch die Vorlage der Unternehmerer-klärungen gegenüber dem bevollmächtigten Bezirksschornstein-feger kann die Erfüllung der Pflichten nachgewiesen werden und bedarf keiner weiteren Prüfung durch diesen.

Ausstellung auf der Grundlage des Energiebedarfs (§ 18)

Energiebedarfsausweise werden auf der Grundlage des berech-neten Energiebedarfs ausgestellt. Die Ergebnisse für zu erricht-ende Gebäude werden auf Basis der energetischen Berechnungen gemäß den §§ 3 und 4 (> S. 8/12) oder nach Einführung anhand des Modellberechnungsverfahren für nicht gekühlte Wohngebäu-de ermittelt.

Die Ermittlung der Ergebnisse für bestehende Gebäude erfolgt auf Basis der energetischen Berechnungen gemäß § 9 Absatz 2 (> S. 20). Für die Berechnungen werden normierte Nutzungs-randbedingungen unabhängig vom Standort zu Grunde gelegt.

Ausstellungsberechtigungfür bestehende Gebäude (§ 21)

Für bestehende Gebäude, an denen für das Gebäude ein Gesamt-nachweis nach § 9 Absatz 2 aufgrund von baulichen Maßnahmen durchgeführt werden muss, ist die Ausstellung eines Energiebe-darfsausweises erforderlich. In Sachsen darf in diesem Fall der Energiebedarfsausweis gemäß § 2 SächsEnEVDVO nur durch bau-vorlageberechtigte Architekten und Ingenieure gemäß SächsBO sowie Hochschulabsolventen entsprechend § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EnEV ausgestellt werden.

Für bestehende Gebäude an denen keine EnEV relevanten bau-lichen Veränderungen durchgeführt werden, darf ein Energiebe-darfs- oder Energieverbrauchsausweis durch fachkundige Sach-verständige ausgestellt werden, die die Mindestanforderungen im § 21 EnEV erfüllen. Generell muss der Sachverständige eine fach-liche Grundqualifikation (z.B. Hochschulabschluss, Handwerks-meister, Techniker) und eine Zusatzqualifikation (z.B. zweijährige Berufserfahrung, erfolgreiche Fortbildung, öffentlicher Sachver-ständiger) nachweisen können.

Ausstellungsberechtigungfür zu errichtende Gebäude

In Sachsen dürfen für Neubauten nur bauvorlageberechtigteArchitekten und Ingenieure gemäß SächsBO sowie Hochschul-absolventen entsprechend § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EnEV den Be-darfsausweis ausstellen.

ber am Gebäude aufnehmen. Sofern Angaben zu geometrischen Abmessungen und energetischen Kennwerten des Gebäudes für die Berechnungen fehlen, können diese durch ein vereinfachtes Aufmaß oder gesicherte Erfahrungswerte nach den Bestim-mungen des § 9 Absatz 2 ermittelt werden.

Energieausweise haben eine Gültigkeitsdauer von 10 Jahren. Es sei denn, eine Sanierung bzw. Um- oder Ausbauten erfordern vor-her die Ausstellung eines neuen Ausweises.

Ausstellung auf der Grundlage des Energieverbrauchs (§ 19)

Energieverbrauchsausweise werden auf der Grundlage des er-fassten Energieverbrauchs für bestehende Gebäude ausgestellt. Aus den Energieverbräuchen für Heizung und Warmwasser aus einen zusammenhängenden Zeitraum von 36 Monaten, wird der Energieverbrauchskennwert für die End- und Primärenergie er-mittelt. Es erfolgt eine rechnerische Berücksichtigung längerer Leerstände sowie eine Witterungsbereinigung um eine Vergleich-barkeit der Daten unabhängig vom Standort erzielen zu können. Der Verbrauchswert wird stark vom Nutzerverhalten der Bewoh-ner beeinflusst.

Für Wohngebäude wird der Endenergieverbrauch für Heizung und Warmwasserbereitung ermittelt und in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Gebäudenutzfläche (kWh/m²a ) im Energieaus-weis ausgegeben. Ist der Verbrauch einer dezentralen Warmwas-serbereitung in Wohngebäuden nicht bekannt, ist der Endenergie-verbrauch mit einer Pauschale von 20 kWh/m2a und im Fall der Kühlung von Raumluft um 6 kWh/m2a zu erhöhen. Wenn die Ge-bäudenutzfläche nicht bekannt ist, kann sie bei Wohngebäuden

mit bis zu zwei Wohneinheiten und beheiztem Keller pauschal mit dem 1,35-fachen Wert der Wohnfläche, bei sonstigen Wohngebäu-den mit dem 1,2-fachen Wert der Wohnfläche angesetzt werden.

Für Nichtwohngebäude wird der Endenergieverbrauch für Hei-zung, Warmwasserbereitung, Kühlung, Lüftung und eingebaute Beleuchtung ermittelt und in Kilowattstunden pro Jahr und Qua-dratmeter Nettogrundfläche (kWh/m²a ) im Energieausweis aus-gegeben. Der Primärenergieverbrauch wird auf Grundlage des Endenergieverbrauchs und der Primärenergiefaktoren nach DIN V 18599 errechnet.

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> Ordnungswidrigkeiten (§ 27)

Abb. 15 Bußgelder für Ordnungswidrigkeiten gemäß § 8 EnEG

> Ausnahmen, Befreiungen und Vollzugsverantwortliche

Die Ordnungswidrigkeiten sind im § 8 des Energieeinsparungsge-setzes geregelt. Auf dieses nimmt die EnEV im § 27 Bezug. Ord-nungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig mit den gesetzlichen Vorgaben aus dem Energieeinsparungsgesetz und

der Energieeinsparverordnung umgeht. Bei Verstößen drohen Bußgelder zwischen 5.000 und 50.000 €. Folgende Vergehen stel-len Ordnungswidrigkeiten gemäß EnEG dar:

Registriernummern (§ 26c)

Seit dem 1. Mai 2014 werden Registriernummern für die Ausstel-lung eines Inspektionsberichtes oder eines Energieausweises benötigt. Der Aussteller oder die inspizierende Person hat diese Nummer bei der zuständigen Behörde (Registrierstelle) zu bean-tragen. Die Registrierstelle hat die Registriernummer unverzüg-lich nach Antragstellung zu erteilen. Der Antrag erfolgt grund-sätzlich elektronisch und ist nur in Papierform zulässig, soweit die elektronische Antragstellung für den Antragsteller eine unbil-lige Härte bedeuten würde. Bei der Antragstellung sind Name und Anschrift des Antragstellers, das Bundesland und die Postleitzahl des Standortes des Gebäudes, das Ausstellungsdatum des In-spektionsberichtes oder des Energieausweises anzugeben. Zu-sätzlich muss bei Klimaanlagen noch die Nennleistung bzw. bei Energieausweisen die Art des Energieausweises und des Gebäu-des angegeben werden.

Stichprobenkontrollen von Energieaus-weisen und Inspektionsberichten über Klimaanlagen (§ 26d)

Mit der EnEV 2014 unterzieht die zuständige Vollzugsbehörde (Kontrollstelle) Stichprobenkontrollen von jeweils einem stati-stisch signifikanten Prozentanteil aller Inspektionsberichte über Klimaanlagen und aller Energieausweise. Die Kontrollstelle kann dafür die bei der Registrierstelle vorliegenden Daten zu neu aus-gestellten Energieausweisen und Inspektionsberichten erheben, speichern und nutzen. Nach dem Abschluss der Stichprobenkon-trolle hat die Kontrollstelle die Daten unverzüglich bzw. nach Ab-schluss eines Bußgeldverfahrens zu löschen. Die ausgelosten Stichproben von Energieausweisen werden von der Kontrollstelle auf der Grundlage der nachstehenden Optionen in verschiedener Tiefe überprüft:

> einfache Validitätsprüfung (Plausibilitätsprüfung) der Einga- be-Gebäudedaten, die zur Ausstellung des Energieausweises verwendet wurden und der im Energieausweis angegebenen Ergebnisse,> Prüfung der Eingabe-Gebäudedaten im Vergleich zu den Be- rechnungsergebnissen des Energieausweises einschließlich der abgegebenen Modernisierungsempfehlungen,> vollständige Prüfung der Eingabe-Gebäudedaten, die zur Aus- stellung des Energieausweises verwendet wurden, vollstän- dige Überprüfung der im Energieausweis angegebenen Er- gebnisse einschließlich der abgegebenen Modernisierungs- empfehlungen und Inaugenscheinnahme des Gebäudes zur Prüfung der Übereinstimmung zwischen den im Energieaus- weis angegebenen Spezifikationen mit dem Gebäude (Einver- ständnis des Gebäudeeigentümers nötig)

Der Aussteller von Energieausweisen ist verpflichtet, Kopien der Energieausweise und der verwendeten Daten und Unterlagen

zwei Jahre ab dem Ausstellungsdatum des jeweiligen Energie-ausweises aufzubewahren. Nichtpersonenbezogene Daten und Unterlagen sind auf Verlangen der Kontrollstelle zur Verfügung zu stellen. Angaben zum Eigentümer und zur Adresse des Gebäudes darf die Kontrollstelle nur verlangen, soweit eine genauere Ein-zelfallüberprüfung erforderlich ist. Die genannten Aufbewah-rungs- und Weisungspflichten gelten auch für Personen die In-spektionsberichte über Klimaanlagen ausstellen.

Nicht personenbezogeneAuswertung von Daten (§ 26e)

Die Kontrollstelle kann den nicht personenbezogenen Anteil der Daten, die sie im Rahmen der Stichprobenkontrollen erhoben und gespeichert hat, unbefristet zur Verbesserung der Erfüllung von Aufgaben der Energieeinsparung auswerten.

Erfahrungsberichte der Länder (§ 26f)

Die Länder müssen alle drei Jahre – erstmals zum 1. März 2017 – der Bundesregierung über die wesentlichen Erfahrungen mit den Stichprobenkontrollen berichten. Die Berichte dürfen aber keine personenbezogenen Daten enthalten.

Verantwortlicher Bußgeldhöhe

Neubau errichten

bis 50.000 €Bauherr und beauftragte FachleuteNeues Wohn- oder Nichtwohngebäude nicht gemäß den EnEV-Anforderungen errichtet

Art der Ordnungswidrigkeit

bis 15.000 €Bauherr / EigentümerKeinen Energieausweis nach Fertigstellung des neu errichteten Gebäudes erhalten

Anlagen-technikinstallieren

bis 50.000 €Bauherr, Eigentümer von Gebäuden, beauftragte FachleuteNeue Heizung nicht gemäß den EnEV-Anforderungen installiert

bis 50.000 €Bauherr, Eigentümer von Gebäuden, beauftragte Fachleute

Anlagentechnik nicht gemäß den EnEV-Anforderungen ausge-stattet

bis 50.000 €Bauherr, Eigentümer von Gebäuden, beauftragte Fachleute

Rohre und Armaturen nicht gemäß den EnEV-Anforderungen gedämmt

bis 5.000 €beauftragte Firmen oder FachleuteKeine Unternehmererklärung nach Installation neuer Anlagen-technik ausgestellt

Bestands-gebäudeverändern

bis 50.000 €Bauherr und beauftragte FachleuteBei Änderung der Außenhülle die EnEV-Anforderungen an die Außenbauteile nicht erfüllt

bis 5.000 €beauftragte Firmen oder FachleuteKeine Unternehmererklärung nach Änderung der Außenbau-teile eines Bestandsgebäudes ausstellt

Nachrüst-pflichtenfürBestands-Gebäude

bis 50.000 €Eigentümer von GebäudenDämmung der oberen Geschossdecke gemäß den EnEV-Anfor-derungen nicht erfüllt

bis 5.000 €beauftragte Firmen oder FachleuteKeine Unternehmererklärung nach Dämmung der obersten Geschossdecke ausstellt

bis 50.000 €Eigentümer von GebäudenAußerbetriebnahme alter Heizkessel gemäß den EnEV-Anfor-derungen nicht erfüllt

bis 50.000 €Eigentümer von GebäudenDämmung von Rohren und Armaturen gemäß den EnEV-Anfor-derungen nicht erfüllt

Energie-ausweiseausstellen

bis 15.000 €EigentümerFalsche Daten für Energieausweise im Bestand bereitgestellt

bis 15.000 €AusstellerUnberechtigt einen Energieausweis im Bestand ausgestellt

bis 5.000 €AusstellerRegistriernummer im Energieausweis nicht angeben

bis 5.000 €AusstellerAuf Aufforderung der zuständigen Behörde eine Kopie des En-ergieausweises und der verwendeten Daten nicht zugesendet

Energie-ausweis-pflichtenim Bestand

bis 15.000 €Verkäufer, Vermieter, Verpächter, LeasinggeberBei Verkauf, Neuvermietung oder Neuverpachtung und Leasing den Energieausweis nicht vorgelegt bzw. deutlich sichtbar aus-gehangen

bis 15.000 €AusstellerNach Verkauf, Neuvermietung oder Neuverpachtung und Lea-sing den Energieausweis nicht wie gefordert übergeben

bis 15.000 €(ab 01.05.2015)

Auftraggeber Immobilienanzeigen in kommerziel-len Medien

Pflichtangaben (Energiekennwerte) in Immobilienanzeigen nicht wie gefordert angeben

bis 5.000 €AusstellerRegistriernummer im Energieausweis nicht angegeben

bis 5.000 €AusstellerAuf Aufforderung der zuständigen Behörde eine Kopie des En-ergieausweises und der verwendeten Daten nicht zugesendet

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> Übergangsvorschriften zur EnEV 2014 > Glossar

Abb. 16 Ab wann gilt welche EnEV-Fassung? *BV-Bauvorhaben

Wärmeleitfähigkeit (λ–Wert)Die Wärmeleitfähigkeit λ beschreibt, wie viel Wärme pro Zeitein-heit von der warmen zur kalten Seite über eine Länge von einem Meter durch einen Quadratmeter fließt, wenn der Temperatur-unterschied 1 Kelvin beträgt.

NutzenergieEnergiemenge, die zur Beheizung eines Gebäudes sowie zur Warmwasserbereitung unter Berücksichtigung definierter Vorga-ben erforderlich ist. Die Nutzenergie setzt sich aus den Transmis-sions- und Lüftungswärmeverlusten und Warmwasserbedarf ab-züglich der nutzbaren solaren und inneren Wärmegewinne zu-sammen.

Heizwärmebedarf (QH)Wärme, die das Heizsystem für die Gesamtheit der beheizten Räume in einem Jahr bereitzustellen hat. Für die Berechnung wird nicht die gesamte Fläche des Hauses, sondern nur die Grundfläche der beheizten Räume zugrunde gelegt.

EndenergiebedarfBerechnete Energiemenge, die der Anlagentechnik (Heizungsan-lage) zur Verfügung gestellt werden muss, um die festgelegte Rauminnentemperatur und die Erwärmung des Trinkwarmwas-sers über das ganze Jahr sicherzustellen. Die Energiemenge wird berechnet unter genormten Bedingungen z.B. mittlere Klima-daten, definiertes Nutzerverhalten, angenommene innere Wär-mequellen oder zu erreichende Innentemperatur und bezieht die für den Betrieb der Anlagentechnik benötigte Hilfsenergie ein.

Anerkannte Regeln der TechnikAnerkannte Regeln der Technik sind technische Verfahren und Vorgehensweisen, die in der praktischen Anwendung bereits er-probt sind und von der Mehrzahl an Fachleuten anerkannt wer-den. Grundlage für solche Verfahren bilden vor allen die niederge-schriebenen technischen Regelwerke, wie zum Beispiel DIN-Normen, Europäische Normen oder einheitliche technische Bau-bestimmungen.

AnlagenaufwandszahlMit der Anlagenaufwandszahl wird die Energieeffizienz des ge-samten Anlagensystems (z.B. Heizungsanlage) beschrieben. Die Aufwandszahl stellt das Verhältnis von Aufwand zu Nutzen bzw. bei Heizungsanlagen das Verhältnis von eingesetzten Brennstoff zu abgegebener Wärmeleistung dar. Je kleiner die Zahl ist, um so effizienter ist die Anlage.

Amortisation Im Gebäudebereich wird der Begriff Amortisation (Tilgung) häufig innerhalb einer Wirtschaftlichkeitsbetrachtung verwendet. Die Amortisationsdauer oder auch Amortisationszeit, bezeichnet da-bei den Zeitraum, in welchem sich die Anschaffungskosten durch die erwirtschafteten Erträge, z.B. durch Energieeinsparungen, ausgeglichen haben.

Lüftungswärmeverlust (QV)Der Lüftungswärmeverlust ist jene Wärmemenge, die am Gebäu-de durch Lüftungsvorgänge, Undichtheiten in der Gebäudehülle, Schornsteinzug usw. nach außen entweicht.

PrimärenergiebedarfFür die Ermittlung des Primärenergiebedarfs wird die Energie-menge berücksichtigt, die durch vorgelagerte Prozessketten au-ßerhalb der Systemgrenze „Gebäudehülle“ bei der Gewinnung, Umwandlung und Verteilung der jeweils eingesetzten Brennstoffe entsteht. Unterschieden wird zwischen erneuerbaren und end-lichen Energien (Erdöl, Kohle, Kernbrennstoffe, Erdgas). Im Jah-res-Primärenergiebedarf sind der Jahresheizwärmebedarf, der Warmwasserbedarf, die Energieverluste des Wärmeversorgungs-systems, der Hilfsenergiebedarf für Heizung und Warmwasserbe-reitung sowie der Energieverbrauch für die Bereitstellung der Energieträger enthalten.

Transmissionswärmeverlust (HT)Der Wärmestrom, der aufgrund von Temperaturunterschieden zwischen innen und außen durch die Außenbauteile eines Gebäu-des sowie zwischen beheizten Räumen mit unterschiedlichen Temperaturen fließt. Die dabei entstehenden Verluste der Wärme-leitung werden Transmissionswärmeverlust genannt.

WärmebrückenWärmebrücken sind örtlich begrenzte Schwachstellen in Außen-bauteilen, an denen mehr Wärme nach außen gelangt (Transmis-sion) als bei angrenzenden Flächen oder Bauteilen. Eine Wärme-brücke entsteht geometrisch bedingt (z.B. an Kanten, Ecken) aber auch aufgrund von Anschlüssen und Durchdringungen. Durch Wärmebrücken entstehen niedrigere Oberflächentemperaturen auf der Rauminnenseite, wodurch die Gefahr von Tauwasseraus-fall und Schimmelbildung besteht.

Wärmedurchgangskoeffizient (U-Wert)Der Wärmedurchgangskoeffizient beschreibt den Wärmestrom-durchgang durch die gesamte Bauteilkonstruktion, wenn sich die Temperatur auf der Innenseite um 1 Grad Kelvin von der auf der Außenseite unterscheidet. Er hängt im Wesentlichen von der Wär-meleitfähigkeit λ und der Dicke des Stoffes ab. Je kleiner der U-Wert eines Bauteils ist, umso höher ist der Wärmeverlustwider-stand, sprich die Dämmwirkung.

Allgemeine Übergangsvorschriften (§ 28)

Übergangsvorschriften für Energieausweiseund Aussteller (§ 29)

Energiebedarfsausweise für Wohngebäude, die z.B. gemäß den ersten beiden Fassungen der Energieeinsparverordnung EnEV 2002 und EnEV 2004 vor dem 1. Oktober 2007 ausgestellt wurden, gelten auch weiterhin zehn Jahre ab dem Tag der Ausstellung. Diese können noch als Nachweis gegenüber der Baubehörde, Pflichtvorlage für Käufer oder Neumieter, öffentlicher Aushang und als Grundlage für Energiekennwerte in Immobilienanzeigen verwendet werden. Wurden vor dem 1. Oktober 2007 freiwillig En-ergieausweise von Gebietskörperschaften oder auf deren Veran-lassung von Dritten nach einheitlichen Regeln ausgestellt, können auch sie für oben genannte Zwecke genutzt werden.

Energieausweise, die nach dem 30. September 2007 und vor dem 1. Mai 2014 gemäß den Fassungen der EnEV 2007 und EnEV 2009 ausgestellt worden, gelten auch weiterhin zehn Jahre ab dem Tag

der Ausstellung. Die energetischen Kenndaten dieser Energie-ausweise sind für die Pflichtangaben in Immobilienanzeigen zu verwenden. (> TIPP! S. 29)

Übergangsvorschrift über die vorläufige Wahr-nehmung von Vollzugsaufgaben der Länder durch das Deutsche Institut für Bautechnik (§ 30)

Das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) übernimmt vorläufig für höchstens 7 Jahre ab Mai 2014 die Aufgaben des Landesvoll-zugs als Registrierstelle und als Kontrollstelle bis zum Inkrafttre-ten der erforderlichen jeweiligen landesrechtlichen Regelungen. Als Kontrollstelle führt sie die Überprüfung von Stichproben nach § 26d auf der Grundlage der ersten beiden Kontrolloptionen (> S. 32), soweit diese Aufgaben elektronisch durchgeführt werden können.

Maßgeblicher Zeitraum EnEV- Fassung?

bis 30.04.2014

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01.05.2014bis 31.12.2015 ab 01.01.2016 EnEV 2009 EnEV 2014 EnEV 2014

verschärft

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X (Neubau)X (Bestand)

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X (Neubau)X (Bestand)

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Wie beschrieben, trat die novellierte EnEV 2014 am 1. Mai 2014 in Kraft und fordert eine Verschärfung der energetischen Anforde-rungen für Neubauten ab dem 1. Januar 2016. Welche EnEV-Fassung gilt, hängt im Wesentlichen vom Zeitpunkt der Bauantragstel-lung, Bauanzeige oder Mitteilung des Bauvorhabens ab.

> Checklisten und Nachweishilfen

Welcher Energieausweis ist erforderlich? Notwendige Unterlagen für eine qualifizierte Gebäudeenergieberatungund für die Erstellung eines Energiebedarfsausweises

Unterlagen für einequalifizierte Gebäudeenergieberatung(ggf. noch vor Ort durch den Energieberateraufzunehmen):

> allgemeine Angaben zum Gebäude (Anschrift, Anzahl der Wohnungen, Bauart etc.)> Lageplan (mit Ausrichtung zur Himmelsrichtung)> Bauzeichnungen (bemaßte Grundrisse der Geschosse mit allen Tür- und Fensteröffnungen, bemaßte Schnit- te, Ansichten mit Geländehöhen)> Baubeschreibung (Beschreibung der verwendeten Bau- teile, wie Außenwandaufbau, Fensterqualität, Dach- dämmung)> Angaben zur Heizungs- und Warmwasseranlage (Typ, Baujahr, Standort, Rohrleitungen, Steuerung, evtl. So- laranlage etc.)> Angabe von zusätzliche Heizquellen (Kamin, Kachelo- fen etc.)> Berechnung der beheizten Wohn- bzw. Nutzfläche> Angaben zu durchgeführten Sanierungsmaßnahmen (z.B. Wärmeschutzmaßnahmen, Austausch der Hei- zungsanlage)> Energieverbrauchsdaten / Heizkostenabrechnung der letzten 3 Jahre> letztes Schonsteinfeger-Protokoll (Abgasmessung)

AltbauWohn- und

Nichtwohngebäude

Wohngebäude mit mehr als 4 Wohn-einheiten oder Nichtwohngebäude

Wahlfreiheit zwischen Energiebedarfs-ausweis und Energieverbrauchsausweis

Alle Wohngebäude mit Bauantragnach dem 01.11.1977

Alle Wohngebäude mit Bauantrag vordem 01.11.1977 und mind. saniert nach Standard der Wärmeschutzverordnung

Wohngebäude mit bis zu4 Wohneinheiten und Bauantragvor dem 01.11.1977, unsaniert

NeubauWohn- und

NichtwohngebäudeEnergiebedarfsausweis

Zusätzliche Unterlagenfür die Erstellung eines Energiebedarfsausweises(ggf. noch vor Ort durch den Energieberateraufzunehmen):

> Anlass des Auftrags (Verkauf, Vermietung, Modernisie- rung etc.)> allgemeine Angaben zum Eigentümer (Name, An- schrift, Telefon)> allgemeine Angaben zum Objekt (u.a. Anschrift, Gebäu- deart, Gebäudebauart, Anzahl und Lage der Nutzungs- einheiten, Baujahr des Gebäudes und der Anlagentech- nik)> Lageplan (mit Ausrichtung zur Himmelsrichtung)> Baubeschreibung (Beschreibung und Schichtenaufbau aller vorhanden Außenbauteile der wärmedämmenden Gebäudehülle)> Bauzeichnungen (u.a. bemaßte Grundrisse der Ge- schosse mit allen Tür- und Fensteröffnungen, bemaßte Schnitte, Ansichten mit allen Geländehöhen)> Berechnung der beheizten Wohn- bzw. Nutzfläche> Angaben zu den einzelnen Heizungsanlagen (u.a. Typ, Baujahr, Brennstoff, Leistung, Standort, evtl. Solaran- lage, Heizflächen, Temperaturregelung, Nachtabsen- kung, Verteilung (Dämmung, Lage), Auslegungstempe- raturen, Umwälzpumpe)> Angaben zur evtl. Lüftungsanlage (u.a.Typ, Luftwech- selrate, Flächenanteil, Übergabeart, Verteilung, Rege- lung, evtl. Wärmerückgewinnung, Stromversorgung, Ventilatorenleistung, Wärmeüberträger)> Angaben zu den einzelnen Warmwassererzeugern (u.a. Typ, Baujahr, Brennstoff, Leistung, Standort, Dämmung, evtl. Zirkulation, evtl. Solaranlage, evtl. de- zentrale Erzeuger, Verteilung (Dämmung, Lage))> Angabe von dezentralen Wärmeerzeugern, wie z.B. Kamin oder Kachelofen (u.a. Typ, Brennstoff, De- ckungsanteil)> Angaben zu durchgeführten Sanierungsmaßnahmen (z.B. Wärmeschutzmaßnahmen, Austausch der Anla- gentechnik)> Energieverbrauch bzw. Heizkostenabrechnung der ein- zelnen Heizungssysteme von mindestens 3 Jahren> letztes Schornsteinfeger-Protokoll (Abgasmessung)

36 37

TIPP! Energieberater in Sachsen finden

Bei der Suche nach einem qualifizierten und unabhängigen Energieberater für die energetische Bewertung von Wohn- oder Nichtwohngebäuden kann die Energieberaterliste der Sächsischen Energieagentur unter www.saena.de/energie-experten kostenfrei genutzt werden. Die gelisteten Berater haben der SAENA ihre Qualifikation, Kenntnisse und Fertig-keiten anhand von Referenzen nachgewiesen und müssen zu-dem Ihr Fachwissen in aktuellen Weiterbildungen stetig aus-

bauen. Eine Vielzahl der Berater stehen auch für die Förder-programme des Bundes wie die Vor-Ort-Beratung des BAFA und die Programme der KfW „Energieeffizient Bauen und Sa-nieren“ bzw. „Effizienzhaus Denkmal“ zur Verfügung.

TIPP! Förderung Vor-Ort-Beratung

Über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) können Zuschüsse für eine Gebäudeenergiebera-tung beantragt werden. Ab dem 1. März 2015 wird ein er-höhter Zuschuss von 60 Prozent der förderfähigen Bera-tungskosten oder max. 800 € bei Ein- und Zweifamilien-häusern bzw. max. 1.100 € bei Wohnhäusern mit min-destens drei Wohneinheiten gewährt. Für zusätzliche Er-läuterungen zum Energieberatungsbericht in einer Woh-nungseigentümerversammlung oder Beiratssitzung, wer-den 100 Prozent der förderfähigen Beratungskosten bzw. max. 500 € bezuschusst.

Weitere Informationen zu den Förderkonditionen, zu wich-tigen FAQs sowie Checklisten zur Vor-Ort-Beratung sind im Internet unter www.bafa.de zu finden.

oder

oder

Abb. 17

Abb. 18 Brennstoff-Faktoren (gerundet)

> Checklisten und Nachweishilfen

Neubau: ab 2002 saniert/teilsaniert: 2001-1978 Altbau: vor 1978 und unsaniert

Selbsttest für Wohngebäude– Überschlag des eigenen Heizenergieverbrauchs

Anmerkung: Dieser Test ersetzt keine energetische Berechnung und keinen Energieausweis gemäß EnEV 2014! Der ermittelte En-ergiekennwert bezieht sich auf die Wohnfläche. Der Endenergie-verbrauchskennwert nach EnEV bezieht sich auf die Gebäude-nutzfläche (> S. 11).

38 39

1. Jählicher durchschnittlicher Brennstoffverbrauch =

Energiekennwert - Berechnung

..................................... (kWh, kg, l, rm)

2. Energieverbrauch = ..................................... kWh/Jahr

× ................. Brennstoff-Faktor (> Abb. 18)

Zentrale Warmwasserbereitung über die Heizungsanlage?

ja nein

...................... kWh/Jahr

-

Übertrag

Anzahl Personen ...... x 1.000 kWh/Jahr =

3. Heizenergieverbrauch =

..................................... kWh/(m2a)4. Energiekennwert (Heizenergieverbrauch ÷ Wohnfläche) =

5. Gebäudetyp bestimmen

(Energiekennwert dem farblichen Bandtacho zuordenen und ggf. den Bereich mit Pfeil oder Kreis markieren)

6. Gebäude anhand des Bandtachos einschätzen;

Hilfe zum Ausfüllen des Selbsttests:

zu 1.) Durchschnittswert der letzten Brennstoffkostenabrech- nungen (3 Jahre) eintragen.

Hinweis! Liegt eine Heizkostenabrechnung in kWh pro Jahr für Erdgas vor, dann mit dem in der Abrechnung enthaltenen Ge-samtverbrauch (Durchschnitt der letzten 3 Jahre) direkt weiter zu Punkt 3.

Brennstoff-Faktor aus Abb. 18 auswählen und Brennstoffver-brauch multiplizieren (bspw. Faktor 10 für Heizöl einsetzen).

Laub- u. Nadelholz (gem.)

Holzpellets

Erdgas

Braunkohle

Heizöl

Fernwärme

Elektroenergie

1.800

4,9

10,8

5,5

10

1

1

kWh/rm

kWh/kg

kWh/m2

kWh/kg

kWh, kg, l, rm

kWh

kWh

zu 2.) Zwischenergebnis. Prüfung, ob die zentrale Warmwasser- anlage über die Heizanlage läuft. Wenn ja > überschläglich 1.000 kWh pro Person und Jahr vom ermittelten Energieverbrauch abziehen. Wenn nicht > direkt weiter zu Punkt 3.

zu 3.) Zwischenergebnis (Heizenergieverbrauch) durch Wohn- fläche teilen

zu 4.) Ergebnis – Energiekennwert in kWh pro m2 Wohnfläche im Jahr

÷ .......................... m2 Wohnfläche

über 100 kWh > Einsparpotential vorhandenüber 200 kWh > Dringender Handlungsbedarf!

Brennstoff Faktor Einheit

..................................... kWh/Jahr

Abb. 19 (S. 40 nebenstehend) Pauschalwerte für den Wärmedurchgangskoeffi- zienten nicht nachträglich gedämmter Bauteile im Urzustand

Abb. 20 Pauschalwerte für den Wärmedurchgangskoeffizienten transparenter Bauteile sowie für Fassaden im Ausgangszustand

Quelle: ab Seite 5 Tabelle 2 und 3 Bekanntmachung der Regeln zur Daten- aufnahme und Datenverwendung im Wohngebäudebestand vom 7. April 2015 des BMWI und BMUB

1 Baualtersklasse des Gebäudes (bzw. des Bauteils bei neu eingebauten Bauteilen). Maßgebend für die Einordnung ist in Zweifelsfällen das Jahr der Fertigstellung des Gebäudes oder des Gebäudeteils zu dem das Bauteil gehört. Die Baualtersklasse 1984 bis 1994 betrifft Gebäude, die nach der Wärmeschutzverordnung vom 24. Februar 1982 (Inkrafttreten 1. Januar1984) errichtet wurden

2 Bei der Baualtersklasse ab 1995 kann auch ohne nähere Feststellung von einer gedämmten Ausführung ausgegangen werden

3 siehe im Übrigen auch DIN 4108-4: 2013-02

4 Isolierverglasung, Kastenfenster oder Verbundfenster

5 nach DIN V 18599-2, Tab.7

> Checklisten und Nachweishilfen

Pauschale U-Wert Ermittlungnach Baualtersklassen

Konstruktion Konstruktion

Baualtersklasse 1 Baualtersklasse 1

Bauteil Bauteilbis

1918bis

1978

1919bis

1948

1979 bis

1983

1949bis

1957

1984 bis

1994

1958bis

1968

1969bis

1978

1979bis

1983

1984bis

1994

ab1995

ab1995

Pauschalwerte für denWärmedurchgangskoeffizienten in W/(m2K)

Pauschalwerte für denWärmedurchgangskoeffizienten U in W/(m2K)

2,1 2,1 2,1 1,3 1,3 0,6 0,4 0,3Massive Konstruktion (insbes. Flachdächer)Dach(auch Wände zwischenbeheiztem und unbeheiztem Dachgeschoss) 2,6 1,4 1,4 1,4 0,8 0,7 0,5 0,3Holzkonstruktion

2,1 2,1 2,1 2,1 0,6 0,6 0,3 0,3Massive Deckeoberste Geschossdecke(auch Geschossdecke nach unten gegen Außenluft,z.B. über Durchfahrten) 1,0 1,0 0,8 0,7 0,6 0,4 0,3 0,3Holzbalkendecke

Außenwandmassive Konstruktion(auch Wände zum Erdreichoder zu unbeheizten (Keller-) Räumen)

Holzfenster, einfach verglastFenster, Fenstertüren Uw

1,8

3,0

Rollladenkästen 2

4,0Türen 3

40 41

Massivwand aus Vollziegeln, wenig oder nicht porösem Naturstein, Kalksandstein, Bimsbetonvollsteinen oder vergleichbaren Materi-alien bis 20 cm Wandstärke (gegebenenfalls einschließlich Putz)

1,3 1,3 1,3 1,4 1,0 0,8 0,6 0,5Zweischalige Wandaufbauten ohne Dämmschicht

wie vorstehend, jedoch 20 bis 30 cm Wandstärke (gegebenenfalls einschließlich Putz)

wie vorstehend, jedoch über 30 cm Wandstärke (gegebenenfalls einschließlich Putz)

Massivwand aus Hochlochziegeln, Bimsbetonhohlsteinen oder vergleichbaren porösen oder stark gelochten Materialen

sonstige Wandaufbauten über 20 cm Wandstärke über alle Schich-ten, gegebenenfalls mit ursprünglicher Dämmung

sonstige massive Wandaufbauten bis 20 cm Wandstärke über alle Schichten

2,8 2,8 2,8 – – – – –

1,8 1,8 1,8 – – – – –

1,5 1,5 1,5 – – – – –

1,4 1,4 1,4 1,4 1,0 0,8 0,6 0,5

3,0 3,0 3,0 1,4 1,0 0,8 0,7 0,7

2,2 2,2 2,2 1,4 1,0 0,8 0,6 0,5

AußenwandHolzonstruktion(Fachwerk, Fertighaus, o.ä.)

Massivholzwand (z.B. Blockhaus), Holzrahmen oder Holztafelwand mit dämmender Füllung

Fachwerkwand mit Lehm-/Lehmziegelausfachung bis 25 cm Wandstärke einschließlich Putz

Fachwerkwand mit Vollziegel oder massiver Natur-steinausfachung bis 25 cm Wandstärke einschl. Putz

sonstige Holzkonstruktion

0,5 0,5 0,5 0,5 0,5 0,5 0,4 0,4

2,0 2,0 2,0 – – – – –

1,5 1,5 1,5 – – – – –

2,0 2,0 1,5 1,4 0,6 0,5 0,4 0,4

sonstige Bauteilegegen Erdreich oderunbeheizten (Keller-) Räumen

Kellerdecke Stahlbeton massiv

Kellerdecke als Ziegel- oder Hohlsteinkostruktion

Kellerdecke als Holzbalkendecke

Boden gegen Erdreich, Stahlbeton massiv

Boden gegen Erdreich als Ziegel- oder Hohlsteinkon-struktion

Boden gegen Erdreich/Hohlraum als Holzkonstruk-tion

1,6 1,6 2,3 1,0 1,0 0,8 0,6 0,6

1,0 1,0 1,0 0,8 0,6 0,6 0,4 0,4

1,2 1,2 1,5 1,0 1,0 0,8 0,6 0,6

1,6 1,6 2,3 1,2 1,2 0,8 0,6 0,6

1,2 1,2 1,5 1,0 1,0 0,8 0,6 0,6

1,8 1,8 1,0 0,8 0,6 0,6 0,4 0,4

gedämmt

ungedämmt

2,9

im Wesentlichen aus Metall

im Wesentlichen aus Holz, Holzwerkstoffen oder Kunststoff

Eigenschaft

Ug

Verglasungstyp 5

Uw

Ug

Uw

Ug

Uw

Ug

Holzfenster, zwei Scheiben 4

Kunststofffenster, Isolierverglasung

Aluminium- oder Stahlfenster,Isolierverglasung

5,0 – – –

einfach – – –

5,8 – – –

2,7 2,7 2,7 1,6

zweifach zweifach zweifach MSIV 2

2,9 2,9 2,9 1,4

3,0 3,0 3,0 1,9

zweifach zweifach zweifach MSIV 2

2,9 2,9 2,9 1,4

4,3 4,3 3,2 1,9

zweifach zweifach zweifach MSIV 2

2,9 2,9 2,9 1,4

Verglasungstyp 5

Verglasungstyp 5

Verglasungstyp 5

> Checklisten und Nachweishilfen

Abb. 21 Muster Energieausweis für Wohngebäude | Seite 1 – Allgemeine Angaben Quelle: Anlage 6 EnEV

> Anlagen

Quelle: Seite 11ff der Bekanntmachung der Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im Wohngebäudebestand vom 7. April 2015 des BMWI und BMUB

Anlage 1

42 43

Wärmedurchgangskoeffizienten von nachträglich gedämmten opaken Bauteilen

Wurde ein opakes Bauteil nachträglich gedämmt, kann der pau-schale U-Wert aus Tabelle (Abb. 19, S. 40) „Pauschalwerte für den Wärmedurchgangskoeffizienten nicht nachträglich gedämmter Bauteile im Urzustand“ entsprechend korrigiert werden. Dabei ist die Dicke der nachträglich eingebrachten Dämmschichten und ihre Wärmeleitfähigkeit (bzw. eine pauschalierte Annahme dafür gemäß nachstehender Festlegung) zu ermitteln und wie folgt um-zurechnen:

Ist die Wärmeleitfähigkeit der nachträglich eingebrachten Dämm-schicht nicht bekannt, kann vereinfachend für Mineralfaser-Pro-dukte und Kunststoffschäume ein Wert von 0,040 W/(mK) und für Dämmstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen oder Einblas-Dämmstoffen ein Wert von 0,050 W/(mK) angenommen werden.

mit UD pauschaler U-Wert für das nachträglich gedämmte Bau- teil in W/(m2K)

U0 pauschaler U-Wert für das Bauteil im Urzustand aus Ta- belle (Abb. 19) in W/(m2K)

dD Dicke der nachträglichen Dämmschicht in m (der Zahlenindex ergibt sich aus der entsprechenden An- zahl der nachträglichen Dämmschichten)

λi Wärmeleitfähigkeit der nachträglich eingebrachten Dämmschicht in W/(mK), (der Zahlenindex ergibt sich aus der entsprechenden An- zahl der nachträglichen Dämmschichten)

in W/(m2K)UD =

1 dD1 dD2 dDi

U0 λ1 λ2 λi

+ + ... +

1

Abb. 23 Muster Energieausweis für Wohngebäude | Seite 3 – Energiekennwerte für Verbrauchsausweis Quelle: Anlage 6 EnEV

> Anlagen

Abb. 22 Muster Energieausweis für Wohngebäude | Seite 2 – Energiekennwerte für Bedarfsausweis Quelle: Anlage 6 EnEV

44 45

Abb. 25 Muster Energieausweis für Wohngebäude | Seite 5 – Erläuterungen zu den erforderlichen Angaben Quelle: Anlage 6 EnEV

> Anlagen

Abb. 24 Muster Energieausweis für Wohngebäude | Seite 4 – Modernisierungsempfehlungen Quelle: Anlage 6 EnEV

46 47

Abb. 27 Muster Energieausweis für Nichtwohngebäude | Seite 2 – Energiekennwerte für Bedarfsausweis Quelle: Anlage 7 EnEV

> Anlagen

Abb. 26 Muster Energieausweis für Nichtwohngebäude | Seite 1 – Allgemeine Angaben Quelle: Anlage 7 EnEV

48 49

Anlage 2

Abb. 29 Muster Energieausweis für Nichtwohngebäude | Seite 4 – Modernisierungsempfehlungen Quelle: Anlage 7 EnEV

> Anlagen

Abb. 28 Muster Energieausweis für Nichtwohngebäude | Seite 3 – Energiekennwerte für Verbrauchsausweis Quelle: Anlage 7 EnEV

50 51

Abb. 31 Muster Aushang Bedarfsenergieausweis für Nichtwohngebäude Quelle: Anlage 8 EnEV

> Anlagen

Abb. 30 Muster Energieausweis für Nichtwohngebäude | Seite 5 – Erläuterungen zu den erforderlichen Angaben Quelle: Anlage 7 EnEV

52 53

Anlage 3

> Impressum> Anlagen

Abb. 32 Muster Aushang Verbrauchsenergieausweis für Nichtwohngebäude Quelle: Anlage 9 EnEV

Herausgeber

Sächsische Energieagentur – SAENA GmbHPirnaische Straße 901069 DresdenTelefon: 0351 4910-3152Telefax: 0351 4910-3155E-Mail: [email protected]: www.saena.de

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Bildquellen

Titelbild: photo5000, Fotolia

2. überarbeitete Auflage von 03/2016

54 55

Anlage 4

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