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Vorlesung Universität Siegen Rechtsanwalt Prof. Dr. Kai-Uwe Hunger _______Berlin _______ Brüssel Düsseldorf _______Düsseldorf _______Frankfurt/Main _______Hamburg _______Mönchengladbach _______München Gliederung 1. Allgemeine Rechtsgrundlage Gliederung 1.1 Einführung in das deutsche Rechtssystem 1.1.1 Rechtsgebiete 1111 R ht ll d Pi t ht 1.1.1.1 Rechtsquellen des Privatrechts 1.1.1.2 Rechtsquellen des öffentlichen Rechts 1 1 2 Gerichtsbarkeiten 1.1.2 Gerichtsbarkeiten 1.1.2.1 Zuständigkeit der Gerichte 1.1.2.2 Sonderfall: Verfassungsgerichtsbarkeit 1.2 Das Gesetzgebungsverfahren Folie 2

Baurecht f. Ingenieure Teil 1.ppt [Kompatibilitätsmodus]€¦ · Vorlesung Universität Siegen Rechtsanwalt Prof. Dr. Kai-Uwe Hunger _____Berlin _____ Brüssel ... 1.7 Einführung

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Vorlesung Universität Siegen

Rechtsanwalt Prof. Dr. Kai-Uwe Hunger

_______Berlin

_______ Brüssel

Düsseldorf_______Düsseldorf

_______Frankfurt/Main

_______Hamburg

_______Mönchengladbach

_______München

Gliederung

1. Allgemeine Rechtsgrundlage

Gliederung

1.1 Einführung in das deutsche Rechtssystem

1.1.1 Rechtsgebiete

1 1 1 1 R ht ll d P i t ht1.1.1.1 Rechtsquellen des Privatrechts

1.1.1.2 Rechtsquellen des öffentlichen Rechts

1 1 2 Gerichtsbarkeiten1.1.2 Gerichtsbarkeiten

1.1.2.1 Zuständigkeit der Gerichte

1.1.2.2 Sonderfall: Verfassungsgerichtsbarkeit

1.2 Das Gesetzgebungsverfahren

Folie 2

Gli dGliederung

1.3 Einführung in das Bauplanungs- und Bauordnungsrecht

1.3.1 Einführung in das Bauplanungsrecht

1.3.1.1 Einordnung des Bauplanungsrechts

1 3 1 2 Abgrenzung öffentliches und privates Baurecht1.3.1.2 Abgrenzung öffentliches –und privates Baurecht

1.3.1.3 Begriffe

1.3.1.4 Zweck des Bauplanungsrechtsp g

1.3.1.5 Rechtsquellen des Bauplanungsrechts

1.3.2 Einführung in das Bauordnungsrecht

1.3.2.1 Einordnung des Bauordnungsrechts

1.3.2.2 Zweck des Bauordnungsrechts

1 3 2 3 Materielles Bauordnungsrecht1.3.2.3 Materielles Bauordnungsrecht

1.3.2.4 Formelles Bauordnungsrecht

1.3.2.5 Vollzug des Bauordnungsrechtsg g

1.3.2.6 Das landesrechtliche Bauordnungsrecht

1.3.2.7 Fazit Folie 3

GliederungGliederung

1.4 Einführung in das Bauvertragsrecht

1.4.1 Funktion und Begriffe

1.4.2 Vertragstyp

1 4 3 Ab hl i B t1.4.3 Abschluss eines Bauvertrages

1.4.3.1 Hauptpflichten des Bestellers / Unternehmers

1 4 3 2 Rechtsquellen des Bauvertragsrechts1.4.3.2 Rechtsquellen des Bauvertragsrechts

1.4.4 Unternehmereinsatzformen / Vertragstypen

1.4.5 Vertragstypen

1.5 Einführung in die VOB/A, VOB/B und VOB/C

1.5.1 Bedeutung „VOB“

1 5 2 R l i h lt VOB/A1.5.2 Regelungsinhalt VOB/A

1.5.3 Regelungsinhalt VOB/B

1 5 4 Regelungsinhalt VOB/C1.5.4 Regelungsinhalt VOB/C

Folie 4

Gli dGliederung

1.6 Einführung in die Honoraranordnung für Architekten undIngenieure (HOAI

1.6.1 Verbindliches Preisrecht für Bauplanungsleistungen im Bauwesen

1 6 2 Vorteile der HOAI1.6.2 Vorteile der HOAI

1.6.3 Das Honorar

1.6.4 Voraussetzung für die Fälligkeit einer Honorarforderungg g g

1.6.5 Höhe des Honorars

1.6.6 Leistungsphasen

Folie 5

Gli dGliederung

1.7 Einführung in das BGB / Werkvertragsrecht des BGB

1.7.1. Einführung in das BGB

1.7.1.1 Entstehung des BGB

1 7 1 2 Gli d d BGB1.7.1.2 Gliederung des BGB

1.7.2 Der Werkvertrag

1 7 2 1 Abgrenzung Werkvertrag zum Dienstvertrag1.7.2.1 Abgrenzung Werkvertrag zum Dienstvertrag

1.7.2.2 Wirkungen der Abnahme

1.7.2.3 Anwendung des Werkvertragsrechts

Folie 6

1 Allgemeine Rechtsgrundlage1. Allgemeine Rechtsgrundlage

1.1 Einführung in das deutsche RechtssystemRechtssystem

Folie 7

1 1 1 R ht bi t1.1.1 Rechtsgebiete

Im deutschen Recht unterscheidet man grundlegend zwischen demIm deutschen Recht unterscheidet man grundlegend zwischen demPrivatrecht (auch Zivilrecht genannt) und dem öffentlichen Recht.

Diese Unterscheidung hat ihren Ursprung im römischen Recht.

Folie 8

Üb i ht Ei t il d R ht bi tÜbersicht: Einteilung der Rechtsgebiete

Privatrecht/Zivilrecht

f ll

Öffentliches Recht

f ll• umfasst alle Rechtsnormen, die das Verhältnis der

• umfasst alle Rechtsnormen, die das Verhältnisdas Verhältnis der

Bürger untereinander

das Verhältnis Staat/Bürger oder das Verhältnis deruntereinander

regelndas Verhältnis der einzelnen staatlichen Organestaatlichen Organe untereinander betreffen

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Innerhalb des öffentlichen Rechts wird weiter zwischen demVerwaltungsrecht, dem Verfassungsrecht und dem Strafrecht

differenziertdifferenziert.

Dabei wird das Strafrecht trotz seiner grds. Zugehörigkeit zumg g göffentlichen Recht historisch bedingt sogar (teilweise) als drittesRechtsgebiet anerkannt.

Folie 10

Übersicht: weitere Untergliederung im öffentlichen Rechtöffentlichen Recht

Verwaltungsrecht Verfassungsrecht Sonderfall: Strafrecht

• Allgemeines Verwaltungsrecht: Grundlagen und Grundsätze der Verwaltung und ihrer Tätigkeit (z B Verwaltungs-

• Staatsorganisationsrecht: Organisation des Staates, Aufbau und Funktionsweise der Staatsorgane (Bundesrat

• betrifft ebenfalls das Verhältnis Staat/Bürger und ist daher dem öffentlichen Recht zuzuordnen, wird jedoch als eigenesTätigkeit (z.B. Verwaltungs

verfahrensgesetz (VwVfG))• Besonderes

Verwaltungsrecht: fachspezifische Regeln für

i l V lt i

(Bundesrat, Bundespräsident, Bundesregierung)

• Grundrechte: Schutz vor staatlichen Eingriffen

jedoch als eigenes Rechtsgebiet anerkannt

einzelne Verwaltungszweige (z.B.: Baurecht, Polizeirecht, Kommunalrecht)

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1 1 1 1 R ht ll d P i t ht1.1.1.1 Rechtsquellen des Privatrechts

Wichtigstes Gesetz des Privatrechts ist das Bürgerliche Gesetzbuch-BGB D b b t h hl i h it R ht llBGB. Daneben bestehen zahlreiche weitere Rechtsquellen.

Beispiele weiterer Rechtsquellen:Beispiele weiterer Rechtsquellen:

Handelsgesetzbuch (HGB)

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) etc.

Aktiengesetz (AktG)

G t b t ff d di G ll h ft it b h ä kt H ft Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung(GmbHG)

Wechselgesetz (WG)g ( )

Scheckgesetz (ScheckG)

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1.1.1.2 Rechtsquellen des öffentlichen R htRechts

Die wichtigste Rechtsquelle des Verfassungsrechts ist das Grundgesetz(GG)(GG).

Wichtige Rechtsquellen des Verwaltungsrechts sindg q g

zum Beispiel:

Verwaltungsrecht AT:

das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

Verwaltungsrecht BT:Verwaltungsrecht BT:

die landesrechtlichen Gemeindeordnungen (GO)

die landesrechtlichen Polizei- und Ordnungsgesetze (PolG)g g ( )

die Landesbauordnungen (LBO) und das Baugesetzbuch (BauGB)

Wichtigste Rechtsquelle für das Strafrecht ist das Strafgesetzbuch(StGB).

Folie 13

Exkurs: LandesgesetzExkurs: LandesgesetzLandesgesetze sind dementsprechend solche, die auf Landesebene vond L d l t b hi d t d l dden Landesparlamenten verabschiedet und erlassen wurden.

Nach der Verfassung (GG) haben die Länder das Recht derNach der Verfassung (GG) haben die Länder das Recht derGesetzgebung, soweit das Grundgesetz es nicht auf den Bundübertragen hat (Art. 70 Abs.1 GG)

Länderkompetenzen werden nicht einzeln aufgeführt

→ zu ihrem Kernbereich gehört: - Polizeirecht→ zu ihrem Kernbereich gehört: Polizeirecht

- Kommunalrecht

- Bereich von Bildung und Kultur

(sog. „Kulturhoheit der Länder“)

- Bauordnungsrecht (Landesbauordnung)(Landesbauordnung)

- GaststättenrechtFolie 14

E k B d tExkurs: Bundesgesetz

Als Bundesgesetze werden diejenigen Rechtsvorschriftenb i h t di f B d b D t h B d tbezeichnet, die auf Bundesebene vom Deutschen Bundestagverabschiedet und erlassen wurden.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ist zuständig für die Prüfung,ob Akte des Bundes oder der Länder gegen das Grundgesetzverstoßenverstoßen.

Das BVerfG ist keine Superrevisionsinstanz.

Folie 15

Bundesrecht bricht LandesrechtBundesrecht bricht Landesrecht

Mit "Bundesrecht bricht Landesrecht" wird der in Art. 31 GG festgelegteg gGrundsatz bezeichnet, dass im Fall eines Widerspruchs zwischen einerNorm des Landesrechts und einer Norm des Bundesrechts, dieRegelung des Bundesrechts Vorrang hat.Regelung des Bundesrechts Vorrang hat.

Folie 16

1 1 2 G i ht b k it1.1.2 Gerichtsbarkeiten

In Deutschland unterscheidet man grundlegend zwischen folgendeng g gGerichtsbarkeiten:

O d tli h G i ht b k it Ordentliche Gerichtsbarkeit

ArbeitsgerichtsbarkeitArbeitsgerichtsbarkeit

Allgemeine Verwaltungsgerichtsbarkeit

Finanzgerichtsbarkeit

Sozialgerichtsbarkeit

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Ordentliche Gerichtsbarkeit:

alle Gerichte, denen zivilrechtliche Streitigkeiten oder Strafsachenzugewiesen sindzugewiesen sind

Arbeitsgerichtsbarkeit:

Fachgerichtsbarkeit des Arbeitsrechts

Allgemeine Verwaltungsgerichtsbarkeit:

Gerichtsbarkeit zur Überprüfung des Verwaltungshandelns desStaatesStaates

Sozialgerichtsbarkeit:

Fachgerichtsbarkeit in Sozialsacheng

Finanzgerichtsbarkeit:

Fachgerichtsbarkeit in Finanzsachen

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1 1 2 1 Z tä di k it d G i ht1.1.2.1 Zuständigkeit der Gerichte

Wann welches Gericht sachlich und örtlich zuständig ist, ist gesetzlichWann welches Gericht sachlich und örtlich zuständig ist, ist gesetzlichfestgelegt.

Beispiel:

die Unterscheidung der Amts-und Landgerichtszuständigkeit (inZivilsachen)im ersten Rechtszug erfolgt (grds.) anhand des Streitwertes,sac e ) e ste ec ts ug e o gt (g ds ) a a d des St e t e tes,§§ 23,71 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG);

di ö li h Z ä di k i i l d h d d §§ 12 ffdie örtliche Zuständigkeit ermittelt man dann anhand der §§ 12 ffZivilprozessordnung

Folie 19

Üb i ht I t (G d ü )Übersicht: Instanzenzug (Grundzüge)Erste Instanz Berufungsinstanz Revisionsinstanz

OrdentlicheGerichtsbarkeit

Amtsgericht oder Landgericht, (vgl. §§23, 71 GVG)

Landgericht oderOberlandesgericht

Bundesgerichtshof

23, 71 GVG)

Arbeits-i ht b k it

Arbeitsgericht Landesarbeits-i ht

Bundesarbeits-i htgerichtsbarkeit gericht gericht

AllgemeineVerwaltungs

Verwaltungsgericht Oberverwaltungs-gericht

Bundes-verwaltungsgerichtVerwaltungs-

gerichtsbarkeitgericht verwaltungsgericht

Sozial- Sozialgericht Landessozialgericht Bundessozial-Sozial-gerichtsbarkeit

Sozialgericht Landessozialgericht Bundessozial-gericht

Finanz- Finanzgericht Bundesfinanzhof

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FinanzGerichtsbarkeit

Finanzgericht Bundesfinanzhof

1.1.2.2 Sonderfall: V f i ht b k itVerfassungsgerichtsbarkeit

Die Verfassungsgerichtsbarkeit wird entsprechend dem Aufbau derBundesrepublik, auf Bundesebene vom Bundesverfassungsgerichtund auf Landesebene von den einzelnen andesverfassungsgerichtenausgeübt

Geprüft wird die Vereinbarkeit oder Verfassungsmäßigkeit vonHoheitsakten, insbesondere Gesetze, mit der jeweiligen Verfassung

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1.2 Das Gesetzgebungsverfahren

1. Gesetzesinitiative (Art. 76 GG)

Bundesregierung Bundestag Bundesrat

B d t2. Hauptverhandlung

------------------------------------------------------------------------------

Bundestag 1., 2., 3. Lesung

(Beratung im Plenum)

(Art. 77 ff. GG)

Bundesrat (A t 77 I GG)(Art.77 I GG)

Z ti tZustimmungsgesetze

stimmt zuBundesratGesetzArt.78

Will nicht zustimmen

Art.78 GG

Vermittlungsausschluss

Ä dKein

Bundesrat stimmtBundestag= Bundesrat stimmt

Änderungs-vorschlag

Kein Änderungs-vorschlag

Bundesrat stimmt zu

Bundestag= 4.Lesung

Bundesrat stimmt nicht zu

Bundes-

Keine Zustimmung

Gesetz

Bundesrat

stimmt zu

Gesetz Gesetz

Folie 23

GesetzArt.78 GG

GesetzArt.78 GG

GesetzArt.78 GG

Einspruchsgesetze

Bundesrat Legt keinen Einspruch Gesetz

Einspruchsgesetze

Bundesratein Art.78 GG

Will Einspruch einlegeneinlegen

Vermittlungsausschluss

K iÄnderungsvorschlag

Kein Änderungsvorschlag

Bundestag= 4.LesungBundesrat legt Einspruch ein

Einspruch

Bundesrat legt keinen

Einspruch ein

Bundestag überstimmt Einspruch

Bundestag überstimmt nicht Einspruch

Folie 24

Gesetz Art.78 GG

GesetzArt.78 GG

1 3 Einführung in das Bauplanungs- und1.3 Einführung in das Bauplanungs und Bauordnungsrecht

Folie 25

1 3 1 Einführung in das Bauplanungsrecht1.3.1 Einführung in das Bauplanungsrecht

Folie 26

1 3 1 1 Ei d d B l ht1.3.1.1 Einordnung des Bauplanungsrechts

Privates Recht Öffentliches RechtPrivates Recht Öffentliches Recht

Privates Baurecht Sonstige Gebiete des privaten Rechts

Öffentliches Baurecht

Sonstige Gebiete des öffentlichen

Rechts

Bauvertragsrecht Privates Nachbarrecht Bauplanungsrecht Bauordnungsrecht

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1.3.1.2 Abgrenzung öffentliches- und i t B htprivates Baurecht

öffentliches Zulässigkeit und Grenzen der Nutzung

Baurecht von Grund und Boden durch bauliche

Anlagen im Hinblick auf deren Errichtung,

V ä d d B itiVeränderung und Beseitigung

privates zivilrechtliche Rechtsbeziehungen

Baurecht hinsichtlich des Baugeschehens und

der Nutzung des Eigentums an Grund

und Boden

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1 3 1 3 B iff1.3.1.3 Begriffe

Bauordnungsrecht Bauplanungsrechtg

= ordnungsrechtliche Anforderungen an eine konkrete

p g

= Raumnutzung innerhalb einer Gemein

bauliche Anlage; regelt also die objektbezogenen Anforderungen an ein Bauvorhaben

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1 3 1 4 Z k d B l ht1.3.1.4 Zweck des Bauplanungsrechts

Regelt die Vorbereitung und Leitung der baulichen und sonstigenNutzung von Grundstücken

Schafft die planerischen Voraussetzungen für die Bebauung und dieSchafft die planerischen Voraussetzungen für die Bebauung und dieNutzung einzelner Grundstücke

Bestimmt ob, was und wie viel gebaut werden darf und welcheN t lä i i dNutzungen zulässig sind

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1.3.1.5 Rechtsquellen des B l htBauplanungsrechts

Das Baugesetzbuch (BauGB)

Das Baugesetzbuch regelt die Aufstellung von Bauleitplänen. DieBauleitpläne enthalten Regeln über Art und Maß der zulässigenBauleitpläne enthalten Regeln über Art und Maß der zulässigenBebauung im Plangebiet.

Baunutzungsverordnung (BauNVO)

Die Baunutzungsverordnung enthält zusätzlich Vorschriften darüber,welche Nutzung in Bereichen zulässig ist für die kein Bebauungsplanwelche Nutzung in Bereichen zulässig ist, für die kein Bebauungsplanerstellt ist.

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1 3 2 Einführung in das1.3.2 Einführung in das Bauordnungsrecht

Folie 32

1 3 2 1 Ei d d B d ht1.3.2.1 Einordnung des Bauordnungsrecht

Baurecht

Öffentliches Baurecht

Privates Baurecht

Bauplanungs- Bauordnungs-recht recht

formelles materielles

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1 3 2 2 Z k d B d ht1.3.2.2 Zweck des Bauordnungsrechts

regelt die ordnungsrechtlichen Anforderungen an die bauliche regelt die ordnungsrechtlichen Anforderungen an die baulicheAnlage → Objektbezogenheit

regelt die Abwehr von Gefahren, die von der Errichtung, demBestand und der Nutzung baulicher Anlagen ausgehen

Folie 34

1 3 2 3 M t i ll B d ht1.3.2.3 Materielles Bauordnungsrecht

Das materielle Bauordnungsrecht dient der vorbeugenden Abwehrvon Gefahren.

GafahrenabwehrGafahrenabwehr

Anforderungen an die Beschaffenheit baulicher Anlagen, umGefahren für die Gesundheit und das Leben zu vermeiden

Verhütung von Verunstaltungen

Verbot verunstaltender Baugestaltungen Verbot verunstaltender Baugestaltungen

Gewährleistung sozialer und ökonomischerg

Standards

Mindestanforderung an Aufenthaltsräume und Wohnungen für eind W h d A b itgesundes Wohnen und Arbeiten

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1 3 2 4 F ll B d ht1.3.2.4 Formelles Bauordnungsrecht

Formelles Bauordnungsrecht regelt das bauaufsichtliche VerfahrenFormelles Bauordnungsrecht regelt das bauaufsichtliche Verfahren

somit den Vollzug dersomit den Vollzug der

Bauleitplanung

Erteilung der Baugenehmigung nur für Bauvorhaben, die denBestimmungen und Festsetzungen der Bauleitplanung entsprechen

Baugenehmigungsverfahren verklammert das

Bauplanungsrecht mit dem BauordnungsrechtBauplanungsrecht mit dem Bauordnungsrecht

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1 3 2 5 V ll d B d ht1.3.2.5 Vollzug des Bauordnungsrechts

Der Vollzug des Bauordnungsrechts obliegt denDer Vollzug des Bauordnungsrechts obliegt denBauaufsichtsbehörden.

Sei nehmen außer den drei genannten Hauptfunktionen desBauordnungsrechts den Vollzug der Bauleitplanung und den Vollzugbaurechtlicher Vorschriften in anderen Gesetzen wahr, soweit nichtbaurechtlicher Vorschriften in anderen Gesetzen wahr, soweit nichtdort die Zuständigkeit einer anderen Behörde ausdrücklich bestimmt ist.

Folie 37

1.3.2.6 Das landesrechtliche Ba ordn ngsrechtBauordnungsrecht

D B d ht i t L d ht Das Bauordnungsrecht ist Landesrecht.

Es ist von den Bundesländern in der Landesbauordnung (LBO)Es ist von den Bundesländern in der Landesbauordnung (LBO)geregelt.

Die Bauordnungen in den einzelnen Ländern ähneln sich in Inhalt undAufbau.

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1 3 2 7 F it1.3.2.7 Fazit

Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn demgenehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zuprüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen (§ 58 LBOp g g (§NW).

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1 4 Einführung in das Bauvertragsrecht1.4 Einführung in das Bauvertragsrecht

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1 4 1 F kti d B iff1.4.1 Funktion und Begriffe

D B t ht lt di R ht b i h dDas Bauvertragsrecht regelt die Rechtsbeziehungen derBeteiligten am Bau.

Bauvertrag = Vertrag zwischen Auftraggeber (Besteller), demBauherren, und einem Auftragnehmer (Unternehmer) über die, g ( )Erbringung von Bauleistungen.

B l i t H t ll d V ä d B k Bauleistung = Herstellung oder Veränderung von Bauwerken

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1 4 2 V t t1.4.2 Vertragstyp

Bauvertrag Werkvertrag

Für ihn gelten die §§ 631- 651 BGB

Abzugrenzen ist der Bauvertrag vom Baubetreuungsvertrag und vomAbzugrenzen ist der Bauvertrag vom Baubetreuungsvertrag und vomBauträgervertrag

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1 4 3 Ab hl i B t1.4.3 Abschluss eines Bauvertrages

Für den Abschluss eines Bauvertrags bestehtFür den Abschluss eines Bauvertrags besteht

keine Formvorschrift

d.h. der Vertrag kann mündlich oder durch schlüssiges

Verhalten (konkludent) abgeschlossen werdenVerhalten (konkludent) abgeschlossen werden

Ausnahme: Bauvertrag bildet mit Verkauf eines

Grundstücks eine Einheit

→bedarf einer notariellen Beurkundung

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1.4.3.1 Hauptpflichten des Besteller / U t hUnternehmers

• Herstellung eines mangelfreien UnternehmerWerks

Unternehmer

• Entrichtung der Vergütung• Falls Vergütung nicht vereinbart, gilt

die übliche Vergütung als vereinbartB t ll die übliche Vergütung als vereinbart (§ 632 BGB)

• Abnahme des mangelfrei hergestellten Werks

Besteller

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hergestellten Werks

1 4 3 2 R ht ll d B t ht1.4.3.2 Rechtsquellen des Bauvertragsrechts

Bü li h G t b h (BGB) Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB)Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB)

Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)

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1.4.4 Unternehmereinsatzformen / V t tVertragstypen

Generalunternehmer (GU):

Der GU ist ein „Hauptunternehmer, der sämtliche für die Herstellungeines Bauwerks erforderlichen Bauleistungen zu erbringen hat undwesentliche Teile hiervon selbst ausführt“ und im ÜbrigengNachunternehmer einsetzt.

G lüb h (GÜ)Generalübernehmer (GÜ):

Der GÜ ist der Hauptunternehmer, der sämtliche für die Herstellungeines Bauwerks “erforderlichen Bauleistungen zu erbringen hat, dieseg g ,jedoch nicht selbst ausführt“, der also nur Nachunternehmereinsetzt.

Totalunternehmer (TU) oder Totalübernehmer (TÜ):

TU oder TÜ sind Generalunternehmer bzw. –übernehmer, die über,die Bauleistung hinaus auch in fast vollständigem Umfang allePlanungsleistungen, z.B die Entwurfsplanung, erbringen.

Folie 46

1 4 5 V t t1.4.5 Vertragstypen

Die VOB kennt drei Vertragstypen wie sich insbesondere aus § 5Die VOB kennt drei Vertragstypen, wie sich insbesondere aus § 5VOB/A ergibt.

Dies sind:

Leist ngs ertragLeistungsvertrag

StundenlohnvertragStundenlohnvertrag

Selbstkostenerstattungsvertrag

Folie 47

Zum LeistungsvertragZum Leistungsvertrag

D L i t t k ü ft di B hl it dDer Leistungsvertrag verknüpft die Bezahlung mit demLeistungserfolg, nämlich der realisierten Bauleistung, wie dastypisch für den Werkvertrag des BGB ist.Bezahlt wird also – typisierend – nicht die Mühe, sondern der durchdas Bausoll definierte Erfolg.

Der Leistungsvertrag hat zwei Untergruppen (§ 5 Nr. 1 VOB/A), nämlich

Einheitspreisvertrag

undund

Pauschalvertrag

Folie 48

Einheitspreisvertrag Die Vergütung berechnet sich aus dem Einheitspreis für die jeweiligeDie Vergütung berechnet sich aus dem Einheitspreis für die jeweilige Teilleistung (z. B. 1 m³ Beton) multipliziert mit der ausgeführten Menge. Die tatsächlich ausgeführte Leistung wird ermittelt durch Aufmaß aus den Bauplänen oder hilfsweise am ObjektBauplänen oder hilfsweise am Objekt.

Pauschalvertrag – Typ Detail-Pauschalvertrag Die zu erbringenden Leistungen werden erschöpfend beschrieben und dafür wird eine Pauschale vereinbartwird eine Pauschale vereinbart.

Pauschalvertrag – Typ Global-Pauschalvertrag Die zu erbringenden Leistungen werden ergebnisorientiert (funktionale A h ib ) b h i b d d fü i d i P h l i b tAusschreibung) beschrieben und dafür wird eine Pauschale vereinbart.

Regievertrag (Stundenlohnvertrag) Die Vergütung erfolgt aufgrund vereinbarter Sätze für den tatsächlichenDie Vergütung erfolgt aufgrund vereinbarter Sätze für den tatsächlichen Aufwand an Personal- und Maschinenstunden sowie Material.

SelbstkostenerstattungsvertragDi V üt f l t f N h i d A f d H t i ht h

Folie 49

Die Vergütung erfolgt auf Nachweis der Aufwendungen. Heute nicht mehr gebräuchlich, wettbewerbsfeindlich.

GMP-Vertrag (Garantierter Maximalpreis) Durch gemeinsam zu optimierende Planung und Ausführung soll in kooperativer Form dieser GMP unterschritten werden. Die eingesparten Kosten werden

h d i h d P (AG d AN) f ilentsprechend zwischen den Partnern (AG und AN) aufgeteilt.

PPP-VertragÖffentlicher Auftraggeber beauftragt Gesellschaft mit der Planung, Finanzierung, gg g g, g,dem Bau und dem Betreiben der baulichen Anlage über eine längere Laufzeit (typisch 15 bis 25 Jahre). Die Vergütung erfolgt in monatlichen oder jährlichen Raten.

Folie 50

1 5 Einführung in die VOB/A VOB/B und1.5 Einführung in die VOB/A, VOB/B und VOB/C

Folie 51

1 5 1 B d t VOB“1.5.1 Bedeutung „VOB“

VOB“ ist die Abkürzung für die Vergabe- und Vertragsordnung fürBauleistungen.

Die VOB ist ein Klauselwerk, das Regelungen für die Vergabe vonBauaufträgen durch öffentliche Auftraggeber und für den Inhalt von

Bauverträgen enthält.

Folie 52

1 5 2 R l i h lt VOB/A1.5.2 Regelungsinhalt VOB/A

VOB/A: allgemeine Bestimmungen für dieVOB/A: allgemeine Bestimmungen für die

Vergabe von Bauleistungen

gesamter Geschehensablauf bis zum Abschluss des Vertrageswird geregelt

wesentliche Begriffsbestimmungen

zwingend zu beachten vom öffentlichen Auftraggeber

Folie 53

Einteilung der VOB/A in vier AbschnitteEinteilung der VOB/A in vier AbschnitteAbschnitt 1 Abschnitt 2 Abschnitt 3 Abschnitt 4

bildet die bildet die bildet die VOB/A-SKRBasisparagraphen

Aufträge öffentlicher

Basisparagraphen+„a-Paragraphen“

Aufträge öffentlicher

Basisparagraphen+„b-Paragraphen“

Gilt als UmsetzungAufträge öffentlicher Auftraggeber unter5 Mio. Euro

Aufträge öffentlicherAuftraggeber über5 Mio. Euro

Gilt als Umsetzung der EG- „Sektoren-richtlinie“

im Bereich: gilt für dieselben Wasser-, Energie u.Verkehrsversorgung u. Telekommunikation

Bereiche

„herkömmliches“strenges Vergabe-verfahren

„herkömmliches“strenges Vergabe-verfahren

Telekommunikation

„herkömmliches“ strenges Vergabe-

„großzügiges“

Vergabeverfahrenverfahren

Folie 54

Abschnitt 1 Abschnitt 2 Abschnitt 3 Abschnitt 4

insb. „Verhandlungs-verfahren“ der Auf-traggeber übertraggeber über Vertragsinhalte(z.B Preise)

verpflichtet öffentliche Auftrag-geber

verpflichtet öffentliche Auftrag-gebergeber

privatrechtliche Auf-traggeber können

geber

verpflichtet (auch)privatrechtlichegg

diesen Abschnittanwenden (falls perVorstandsbeschluss

pAuftraggeber

Folie 55

festgelegt)

1 5 3 R l i h lt VOB/B1.5.3 Regelungsinhalt VOB/BVOB/B: allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführungvon Bauleistungenvon Bauleistungen

In der VOB/B sind Bestimmungen zu den Rechtsbeziehungen von AG und AN enthaltenund AN enthalten. Sie enthält speziell auf die Bedürfnisse des Baus zugeschnittene Regelungen und ersetzt bzw. ergänzt damit das Werkvertragsrecht. Di VOB/B thält R lDie VOB/B enthält u.a. Regelungen zur

Vergütung Ausführung (§ 4 VOB/B), Gefahrtragung (§ 7 VOB/B), Kündigung von Verträgen (§§ 8,9 VOB/B),g g g (§§ , ), Abnahme (§ 12 VOB/B), Mängelansprüche (§ 13 VOB/B), Abrechnung von Zahlweise (§§ 14, 16 VOB/B) sowie zu

Folie 56

Abrechnung von Zahlweise (§§ 14, 16 VOB/B) sowie zu Sicherheitsleistungen rgütung (§ 2 VOB/B), (§ 17 VOB/B).

VOB/B gilt nicht automatisch, sondern muss als Abweichung vomgesetzlichen Werkvertragsrecht des BGB ( §§ 631-651 )vereinbart werden

VOB/B stellt als fertiges Klauselwerk AllgemeineGeschäftsbedingungen i.S.d AGB dar

Folie 57

zum Verständnis:

AGB-Gesetz → Gesetz zur Regelung des Rechts

d All G häft b dider Allg. Geschäftsbedingungen

gilt für alle Vertragsregelungengilt für alle Vertragsregelungen,

die für eine Vielzahl von Fällen

vorformuliert sind

AGBs müssen in den Vertrag einbezogen werden,

lt l i ht t ti hgelten also nicht automatisch

bei Kaufleuten geringere Anforderungen an diebei Kaufleuten geringere Anforderungen an die

Einbeziehung zu stellen (bloßer Hinweis reicht aus) Folie 58

1 5 4 R l i h lt VOB/C1.5.4 Regelungsinhalt VOB/C

VOB/C: allgemeine technische VertragsbedingungenVOB/C: allgemeine technische Vertragsbedingungen

für Bauleistungen in Form einzelner

DIN-Normen

VOB/C enthält technisches Vertragsrecht, z.B. überNebenleistungen“ und besondere Leistungen“ oder über„Nebenleistungen und „besondere Leistungen oder über

Aufmaßregeln“, ansonsten hauptsächlich technische Bestimmungen(auch „anerkannte Regeln der Technik“)

VOB/C gilt, wenn die VOB/B in den Vertrag miteinbezogen wurde

Folie 59

E k DIN NExkurs: DIN-Normen

Zum Verständnis:Zum Verständnis:

DIN- Normen: vom deutschen Institut für

Normierung e.V aufgestellte Normen

-regelt wie etwas hergestellt, getan

und aussehen sollund aussehen soll

(technische Normen)

↓ ↓

am Stand von Wissenschaft und Technik erarbeitendeEmpfehlungen, deren Anwendung der Entscheidung desEinzelnen unterliegtEinzelnen unterliegt

Folie 60

Di G d i i i d DIN NDie Grundprinzipien der DIN-Normen

Die Grundprinzipien der Arbeit der DIN sind in DIN 820 festgeschrieben:Die Grundprinzipien der Arbeit der DIN sind in DIN 820 festgeschrieben:

Freiwilligkeit

Öffentlichkeit

Sachbezogenheit

Beteiligung aller interessierten Kreise

Orientierung am Gemeinwohl

Internationalität Internationalität

Folie 61

Z k d DIN NZwecke der DIN-Normen

Die DIN-Normen dienen der

Rationalisierung

V tä di Verständigung

Sicherung von Gebrauchstauglichkeit

QualitätssicherungQualitätssicherung

Kompatibilität

Austauschbarkeit

Gesundheit

Sicherheit

d V b h h t dem Verbraucherschutz

und dem Umweltschutz

Folie 62

E t ll d DIN NErstellung der DIN-Normen

Bei der Erstellung der DIN-Normen wird angestrebt, dass die allgemeinanerkannten Regeln der Technik eingehalten werden und der aktuelleStand der Technik berücksichtigt wird.

Folie 63

1 6 Einführung in die Honoraranordnung1.6 Einführung in die Honoraranordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)

Folie 64

1.6.1 Verbindliches Preisrecht für Pl l i t i BPlanungsleistungen im Bauwesen

Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) istDie Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) isteine Verordnung des Bundes zur Regelung der Vergütung (dasHonorar) der Leistungen von Architekten, Landschafts -architektenund Ingenieuren in Deutschlandund Ingenieuren in Deutschland.

Der Anwendungsbereich der HOAI ist leistungsbezogen und nichtpersonenbezogen.

Entsprechend greife die HOAI auch zu Gunsten und zu Lastensolcher Personen ein, die weder Architekt noch Ingenieur seien,sofern diese Leistungen erbrächten, die von den Leistungsbildern derg , gHOAI umfasst seien.

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1 6 2 V t il d HOAI1.6.2 Vorteile der HOAI

Der Wettbewerb soll nicht auf der Preisebene, sondern allein in derQualität der Arbeit stattfinden

Architekten und Ingenieure erhalten ein auskömmliches Honorar

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1 6 3 D H1.6.3 Das Honorar

Die Vergütung wird zwischen dem Auftraggeber einerseits und demArchitekten bzw. Ingenieur andererseits auf Basis der Regelung derHOAI vereinbart.

Unter/ Überschreitungen der Sätze nur in Ausnahmefällen rechtlichzulässig

sofern keine abweichenden Vereinbarungen bei der Auftragserteilung→ Mindestsätze gelten als vereinbart→ Mindestsätze gelten als vereinbart

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1.6.4 Voraussetzung für die Fälligkeit einer H f dHonorarforderung

Vorlage einer prüffähigen Honorarschlussrechnung

Rechnung muss aufgeschlüsselt und gegliedert sein

sachliche und rechnerische Richtigkeit muss dem Bauherren ohneSchwierigkeiten zu erkennen seing

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1 6 5 Höh d H1.6.5 Höhe des Honorars

Di Höh d V üt i d itt lt hDie Höhe der Vergütung wird ermittelt nach:

der Aufgabenstellungder Aufgabenstellung

dem Schwierigkeitsgrad (Honorarzone)

den anrechenbaren Kosten

den erbrachten Leistungen

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1 6 6 L i t h1.6.6 Leistungsphasen

Die Gesamtleistung eines Architekten oder Ingenieurs wird nach derDie Gesamtleistung eines Architekten oder Ingenieurs wird nach derHOAI in Leistungsphasen untergliedert

z.B nach § 38 HOAI gibt es neun Leistungsphasen

1 Grundlagenermittlung1. Grundlagenermittlung

2. Vorplanung mit Kostenschätzung

3. Entwurfsplanung und Kostenberechnung

4. Genehmigungsplanung

5. Ausführungsplanung

6 V b it d V b6. Vorbereitung der Vergabe

7. Mitwirkung bei der Vergabe inklusive Kostenanschlag

8 Objektüberwachung (Bauüberwachung) und Kostenfeststellung8. Objektüberwachung (Bauüberwachung) und Kostenfeststellung

9. Objektbetreuung und DokumentationFolie 70

1 7 Einführung in das BGB /1.7 Einführung in das BGB / Werkvertragsrecht des BGB

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1 7 1 Ei d d Bü li h R ht1.7.1 Einordnung des Bürgerlichen Rechts

Das Bürgerliche RechtDas Bürgerliche Recht

Teil des Privatrechts

Regelt:

Beziehungen zwischen rechtlich gleichgestellten Rechtsteilnehmern vonBeginn des Lebens § 1 BGB bis zu deren Tod und darüber hinaus §1922 BGB ff1922 BGB ff.

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1 7 1 1 E t t h d BGB1.7.1.1 Entstehung des BGB

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) trat am 1.1.1900 in Kraft.g ( )

Trotz aller Widrigkeiten in seinem Entstehungsprozess und allerVeränderungen des gesellschaftlichen Lebens lassen sich auch heuteVeränderungen des gesellschaftlichen Lebens, lassen sich auch heutenoch die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen in den meistenFällen zufriedenstellend regeln!

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1 7 1 2 Gli d d BGB1.7.1.2 Gliederung des BGB

Das BGB ist in fünf Bücher unterteilt:

Allgemeiner Teil

enthält wesentliche Grundregeln für das zweite bis fünfte Buch

( l Kl t h ik)(vgl. Klammertechnik)

Recht der Schuldverhältnisse

enthält Regelungen für verpflichtende Verträge wie Kaufverträge,enthält Regelungen für verpflichtende Verträge wie Kaufverträge,Mietverträge oder Dienstverträge

Sachenrecht

enthält insbesondere Regelungen für Eigentum und Besitz

Familienrecht

das deutschrechtlich geprägte Familienrecht enthält inzwischen diedas deutschrechtlich geprägte Familienrecht enthält inzwischen diewesentlichen Regelungen über Ehe und Familie

Erbrecht

enthält umfangreiche Regelungen zu Testament, Erbfolge und Erben

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1 7 2 D W k t (§§ 631 ff )1.7.2 Der Werkvertrag (§§ 631 ff.)

Werkvertrag:Werkvertrag:

Gegenseitiger Vertrag, mit dem sich der eine Teil (Unternehmer) zurHerstellung eines bestimmten Werkes gegen eine vom anderen TeilHerstellung eines bestimmten Werkes gegen eine vom anderen Teil(Besteller) zu erbringende Vergütung verpflichtet.

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1.7.2.1 Abgrenzung Werkvertrag zum Di t tDienstvertrag

Werkvertrag

• geschuldet wird die Herstellung eines bestimmten Werkes, also ein bestimmter Erfolg

• werkvertragsmäßiger Erfolg: Nicht nur die Herstellung oder• werkvertragsmäßiger Erfolg: Nicht nur die Herstellung oder Veränderung von Sachen, sondern auch jeder durch die Arbeitsleistung herbeigeführte Erfolg!

Dienstvertrag

• geschuldet wird der jeweilige Arbeitseinsatz (Tätigkeit) ohne Rücksicht auf den daraus resultierenden Erfolg

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Pfli ht d W k t h / B t llPflichten des Werkunternehmers / Bestellers

Pflichten des Werkunternehmers Pflichten des WerkbestellersPflichten des Werkunternehmers Pflichten des Werkbestellers

Herstellung eines versprochenen Werks

Entrichtung der vereinbarten Vergütungversprochenen Werks

Sorgfaltspflichten nicht die

Vergütung

Abnahme des Werks (§ 640 BGB)Rechtsgüter anderer,

insbesondere des Bestellers, zu schädigen

BGB)

kö li h E t hg

• körperliche Entgegennahme des hergestellten Werks

• Billigung des Werks als vertragsmäßige Leistung

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Voraussetzung der Abnahmeverweigerung b i d B t llbei dem Besteller

Der Besteller darf die Abnahme nur verweigern, wenn das Werk wesentliche Mängel aufweist (§ 640 I 2 BGB; § 12 Nr 3 VOB/B)wesentliche Mängel aufweist (§ 640 I, 2 BGB; § 12 Nr.3 VOB/B).

bestimmt sich danach, ob es dem Auftraggeber zumutbar ist, dieWerkleistung abzunehmen und die hierdurch eintretendenWerkleistung abzunehmen und die hierdurch eintretendenRechtsfolgen hinzunehmen

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E k tli h Mä lExkurs: wesentliche Mängel

Zum VerständnisZum Verständnis

wesentliche Mängel sind gegeben, wenn:

Gebrauchs- oder Funktionsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt wird

Mangel erhebliches finanzielles Gewicht hat, d.h. erheblichefinanzielle Aufwendungen zu seiner Beseitigung notwendig sind

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1 7 2 2 Wi k d Ab h1.7.2.2 Wirkungen der AbnahmeFälligkeit der Vergütung (§ 641 I BGB) und seine Verzinsung (§ 641 IV

BGB)BGB)

Gefahrübergang (§ 644 BGB)

→ die Gefahr der zufälligen Verschlechterung geht

auf den Besteller über

Besteller verliert bestimmte Ansprüche hinsichtlich solcher Mängel,die er bei Abnahme kennt aber nicht vorbehältdie er bei Abnahme kennt, aber nicht vorbehält

(§640 II BGB)

Beweislastumkehr

→ Änderung der Beweislast zu Lasten des Bestellers

(soweit kein Vorbehalt erklärt wurde)

Beginn der Verjährungsfrist für bestimmte MängelansprücheBeginn der Verjährungsfrist für bestimmte Mängelansprüche

(§ 634 a II BGB)

Besteller verliert Anspruch auf eine vom Unternehmer verwirkteVertragsstrafe (soweit kein Vorbehalt erklärt wurde)

Werkvertrag kann nicht mehr gekündigt werdenFolie 80

1 7 2 3 A d d W k t ht1.7.2.3 Anwendung des Werkvertragsrechts

1 • Vereinbarungen über geistige Leistungen

• Beispiel : Erstellung von Gutachten;

1.Verträge, deren Gegenstand ein unkörperliches

Di tl i t bp g ;

Bauplanungsleistungen.Dienstleistungsergebnis ist

• Insbesondere Verträge, die die 2 Verträge deren g ,Erneuerung oder Verbesserung einer Sache ohne deren Identitätsänderung zum Gegenstand haben

2.Verträge, deren Gegenstand ein

körperliches Dienstleistungsergeb

• Beispiel: Reparaturverträgeg g

nis ist

• Errichtung eines mit einem Grundstück fest verbundenen Gebäudes und die

3.Verträge, deren G t d di fest verbundenen Gebäudes und die

Einfügung neu hergestellter beweglicher Sachen (werden zum wesentlichen Bestandteilen)

Gegenstand die Herstellung

unbeweglicher Sachen ist

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)Sachen ist

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

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