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Vorlesung Universität Siegen
Rechtsanwalt Prof. Dr. Kai-Uwe Hunger
_______Berlin
_______ Brüssel
Düsseldorf_______Düsseldorf
_______Frankfurt/Main
_______Hamburg
_______Mönchengladbach
_______München
Gliederung
1. Allgemeine Rechtsgrundlage
Gliederung
1.1 Einführung in das deutsche Rechtssystem
1.1.1 Rechtsgebiete
1 1 1 1 R ht ll d P i t ht1.1.1.1 Rechtsquellen des Privatrechts
1.1.1.2 Rechtsquellen des öffentlichen Rechts
1 1 2 Gerichtsbarkeiten1.1.2 Gerichtsbarkeiten
1.1.2.1 Zuständigkeit der Gerichte
1.1.2.2 Sonderfall: Verfassungsgerichtsbarkeit
1.2 Das Gesetzgebungsverfahren
Folie 2
Gli dGliederung
1.3 Einführung in das Bauplanungs- und Bauordnungsrecht
1.3.1 Einführung in das Bauplanungsrecht
1.3.1.1 Einordnung des Bauplanungsrechts
1 3 1 2 Abgrenzung öffentliches und privates Baurecht1.3.1.2 Abgrenzung öffentliches –und privates Baurecht
1.3.1.3 Begriffe
1.3.1.4 Zweck des Bauplanungsrechtsp g
1.3.1.5 Rechtsquellen des Bauplanungsrechts
1.3.2 Einführung in das Bauordnungsrecht
1.3.2.1 Einordnung des Bauordnungsrechts
1.3.2.2 Zweck des Bauordnungsrechts
1 3 2 3 Materielles Bauordnungsrecht1.3.2.3 Materielles Bauordnungsrecht
1.3.2.4 Formelles Bauordnungsrecht
1.3.2.5 Vollzug des Bauordnungsrechtsg g
1.3.2.6 Das landesrechtliche Bauordnungsrecht
1.3.2.7 Fazit Folie 3
GliederungGliederung
1.4 Einführung in das Bauvertragsrecht
1.4.1 Funktion und Begriffe
1.4.2 Vertragstyp
1 4 3 Ab hl i B t1.4.3 Abschluss eines Bauvertrages
1.4.3.1 Hauptpflichten des Bestellers / Unternehmers
1 4 3 2 Rechtsquellen des Bauvertragsrechts1.4.3.2 Rechtsquellen des Bauvertragsrechts
1.4.4 Unternehmereinsatzformen / Vertragstypen
1.4.5 Vertragstypen
1.5 Einführung in die VOB/A, VOB/B und VOB/C
1.5.1 Bedeutung „VOB“
1 5 2 R l i h lt VOB/A1.5.2 Regelungsinhalt VOB/A
1.5.3 Regelungsinhalt VOB/B
1 5 4 Regelungsinhalt VOB/C1.5.4 Regelungsinhalt VOB/C
Folie 4
Gli dGliederung
1.6 Einführung in die Honoraranordnung für Architekten undIngenieure (HOAI
1.6.1 Verbindliches Preisrecht für Bauplanungsleistungen im Bauwesen
1 6 2 Vorteile der HOAI1.6.2 Vorteile der HOAI
1.6.3 Das Honorar
1.6.4 Voraussetzung für die Fälligkeit einer Honorarforderungg g g
1.6.5 Höhe des Honorars
1.6.6 Leistungsphasen
Folie 5
Gli dGliederung
1.7 Einführung in das BGB / Werkvertragsrecht des BGB
1.7.1. Einführung in das BGB
1.7.1.1 Entstehung des BGB
1 7 1 2 Gli d d BGB1.7.1.2 Gliederung des BGB
1.7.2 Der Werkvertrag
1 7 2 1 Abgrenzung Werkvertrag zum Dienstvertrag1.7.2.1 Abgrenzung Werkvertrag zum Dienstvertrag
1.7.2.2 Wirkungen der Abnahme
1.7.2.3 Anwendung des Werkvertragsrechts
Folie 6
1 Allgemeine Rechtsgrundlage1. Allgemeine Rechtsgrundlage
1.1 Einführung in das deutsche RechtssystemRechtssystem
Folie 7
1 1 1 R ht bi t1.1.1 Rechtsgebiete
Im deutschen Recht unterscheidet man grundlegend zwischen demIm deutschen Recht unterscheidet man grundlegend zwischen demPrivatrecht (auch Zivilrecht genannt) und dem öffentlichen Recht.
Diese Unterscheidung hat ihren Ursprung im römischen Recht.
Folie 8
Üb i ht Ei t il d R ht bi tÜbersicht: Einteilung der Rechtsgebiete
Privatrecht/Zivilrecht
f ll
Öffentliches Recht
f ll• umfasst alle Rechtsnormen, die das Verhältnis der
• umfasst alle Rechtsnormen, die das Verhältnisdas Verhältnis der
Bürger untereinander
das Verhältnis Staat/Bürger oder das Verhältnis deruntereinander
regelndas Verhältnis der einzelnen staatlichen Organestaatlichen Organe untereinander betreffen
Folie 9
Innerhalb des öffentlichen Rechts wird weiter zwischen demVerwaltungsrecht, dem Verfassungsrecht und dem Strafrecht
differenziertdifferenziert.
Dabei wird das Strafrecht trotz seiner grds. Zugehörigkeit zumg g göffentlichen Recht historisch bedingt sogar (teilweise) als drittesRechtsgebiet anerkannt.
Folie 10
Übersicht: weitere Untergliederung im öffentlichen Rechtöffentlichen Recht
Verwaltungsrecht Verfassungsrecht Sonderfall: Strafrecht
• Allgemeines Verwaltungsrecht: Grundlagen und Grundsätze der Verwaltung und ihrer Tätigkeit (z B Verwaltungs-
• Staatsorganisationsrecht: Organisation des Staates, Aufbau und Funktionsweise der Staatsorgane (Bundesrat
• betrifft ebenfalls das Verhältnis Staat/Bürger und ist daher dem öffentlichen Recht zuzuordnen, wird jedoch als eigenesTätigkeit (z.B. Verwaltungs
verfahrensgesetz (VwVfG))• Besonderes
Verwaltungsrecht: fachspezifische Regeln für
i l V lt i
(Bundesrat, Bundespräsident, Bundesregierung)
• Grundrechte: Schutz vor staatlichen Eingriffen
jedoch als eigenes Rechtsgebiet anerkannt
einzelne Verwaltungszweige (z.B.: Baurecht, Polizeirecht, Kommunalrecht)
Folie 11
1 1 1 1 R ht ll d P i t ht1.1.1.1 Rechtsquellen des Privatrechts
Wichtigstes Gesetz des Privatrechts ist das Bürgerliche Gesetzbuch-BGB D b b t h hl i h it R ht llBGB. Daneben bestehen zahlreiche weitere Rechtsquellen.
Beispiele weiterer Rechtsquellen:Beispiele weiterer Rechtsquellen:
Handelsgesetzbuch (HGB)
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) etc.
Aktiengesetz (AktG)
G t b t ff d di G ll h ft it b h ä kt H ft Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung(GmbHG)
Wechselgesetz (WG)g ( )
Scheckgesetz (ScheckG)
Folie 12
1.1.1.2 Rechtsquellen des öffentlichen R htRechts
Die wichtigste Rechtsquelle des Verfassungsrechts ist das Grundgesetz(GG)(GG).
Wichtige Rechtsquellen des Verwaltungsrechts sindg q g
zum Beispiel:
Verwaltungsrecht AT:
das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
Verwaltungsrecht BT:Verwaltungsrecht BT:
die landesrechtlichen Gemeindeordnungen (GO)
die landesrechtlichen Polizei- und Ordnungsgesetze (PolG)g g ( )
die Landesbauordnungen (LBO) und das Baugesetzbuch (BauGB)
Wichtigste Rechtsquelle für das Strafrecht ist das Strafgesetzbuch(StGB).
Folie 13
Exkurs: LandesgesetzExkurs: LandesgesetzLandesgesetze sind dementsprechend solche, die auf Landesebene vond L d l t b hi d t d l dden Landesparlamenten verabschiedet und erlassen wurden.
Nach der Verfassung (GG) haben die Länder das Recht derNach der Verfassung (GG) haben die Länder das Recht derGesetzgebung, soweit das Grundgesetz es nicht auf den Bundübertragen hat (Art. 70 Abs.1 GG)
Länderkompetenzen werden nicht einzeln aufgeführt
→ zu ihrem Kernbereich gehört: - Polizeirecht→ zu ihrem Kernbereich gehört: Polizeirecht
- Kommunalrecht
- Bereich von Bildung und Kultur
(sog. „Kulturhoheit der Länder“)
- Bauordnungsrecht (Landesbauordnung)(Landesbauordnung)
- GaststättenrechtFolie 14
E k B d tExkurs: Bundesgesetz
Als Bundesgesetze werden diejenigen Rechtsvorschriftenb i h t di f B d b D t h B d tbezeichnet, die auf Bundesebene vom Deutschen Bundestagverabschiedet und erlassen wurden.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ist zuständig für die Prüfung,ob Akte des Bundes oder der Länder gegen das Grundgesetzverstoßenverstoßen.
Das BVerfG ist keine Superrevisionsinstanz.
Folie 15
Bundesrecht bricht LandesrechtBundesrecht bricht Landesrecht
Mit "Bundesrecht bricht Landesrecht" wird der in Art. 31 GG festgelegteg gGrundsatz bezeichnet, dass im Fall eines Widerspruchs zwischen einerNorm des Landesrechts und einer Norm des Bundesrechts, dieRegelung des Bundesrechts Vorrang hat.Regelung des Bundesrechts Vorrang hat.
Folie 16
1 1 2 G i ht b k it1.1.2 Gerichtsbarkeiten
In Deutschland unterscheidet man grundlegend zwischen folgendeng g gGerichtsbarkeiten:
O d tli h G i ht b k it Ordentliche Gerichtsbarkeit
ArbeitsgerichtsbarkeitArbeitsgerichtsbarkeit
Allgemeine Verwaltungsgerichtsbarkeit
Finanzgerichtsbarkeit
Sozialgerichtsbarkeit
Folie 17
Ordentliche Gerichtsbarkeit:
alle Gerichte, denen zivilrechtliche Streitigkeiten oder Strafsachenzugewiesen sindzugewiesen sind
Arbeitsgerichtsbarkeit:
Fachgerichtsbarkeit des Arbeitsrechts
Allgemeine Verwaltungsgerichtsbarkeit:
Gerichtsbarkeit zur Überprüfung des Verwaltungshandelns desStaatesStaates
Sozialgerichtsbarkeit:
Fachgerichtsbarkeit in Sozialsacheng
Finanzgerichtsbarkeit:
Fachgerichtsbarkeit in Finanzsachen
Folie 18
1 1 2 1 Z tä di k it d G i ht1.1.2.1 Zuständigkeit der Gerichte
Wann welches Gericht sachlich und örtlich zuständig ist, ist gesetzlichWann welches Gericht sachlich und örtlich zuständig ist, ist gesetzlichfestgelegt.
Beispiel:
die Unterscheidung der Amts-und Landgerichtszuständigkeit (inZivilsachen)im ersten Rechtszug erfolgt (grds.) anhand des Streitwertes,sac e ) e ste ec ts ug e o gt (g ds ) a a d des St e t e tes,§§ 23,71 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG);
di ö li h Z ä di k i i l d h d d §§ 12 ffdie örtliche Zuständigkeit ermittelt man dann anhand der §§ 12 ffZivilprozessordnung
Folie 19
Üb i ht I t (G d ü )Übersicht: Instanzenzug (Grundzüge)Erste Instanz Berufungsinstanz Revisionsinstanz
OrdentlicheGerichtsbarkeit
Amtsgericht oder Landgericht, (vgl. §§23, 71 GVG)
Landgericht oderOberlandesgericht
Bundesgerichtshof
23, 71 GVG)
Arbeits-i ht b k it
Arbeitsgericht Landesarbeits-i ht
Bundesarbeits-i htgerichtsbarkeit gericht gericht
AllgemeineVerwaltungs
Verwaltungsgericht Oberverwaltungs-gericht
Bundes-verwaltungsgerichtVerwaltungs-
gerichtsbarkeitgericht verwaltungsgericht
Sozial- Sozialgericht Landessozialgericht Bundessozial-Sozial-gerichtsbarkeit
Sozialgericht Landessozialgericht Bundessozial-gericht
Finanz- Finanzgericht Bundesfinanzhof
Folie 20
FinanzGerichtsbarkeit
Finanzgericht Bundesfinanzhof
1.1.2.2 Sonderfall: V f i ht b k itVerfassungsgerichtsbarkeit
Die Verfassungsgerichtsbarkeit wird entsprechend dem Aufbau derBundesrepublik, auf Bundesebene vom Bundesverfassungsgerichtund auf Landesebene von den einzelnen andesverfassungsgerichtenausgeübt
Geprüft wird die Vereinbarkeit oder Verfassungsmäßigkeit vonHoheitsakten, insbesondere Gesetze, mit der jeweiligen Verfassung
Folie 21
1.2 Das Gesetzgebungsverfahren
1. Gesetzesinitiative (Art. 76 GG)
Bundesregierung Bundestag Bundesrat
B d t2. Hauptverhandlung
------------------------------------------------------------------------------
Bundestag 1., 2., 3. Lesung
(Beratung im Plenum)
(Art. 77 ff. GG)
Bundesrat (A t 77 I GG)(Art.77 I GG)
Z ti tZustimmungsgesetze
stimmt zuBundesratGesetzArt.78
Will nicht zustimmen
Art.78 GG
Vermittlungsausschluss
Ä dKein
Bundesrat stimmtBundestag= Bundesrat stimmt
Änderungs-vorschlag
Kein Änderungs-vorschlag
Bundesrat stimmt zu
Bundestag= 4.Lesung
Bundesrat stimmt nicht zu
Bundes-
Keine Zustimmung
Gesetz
Bundesrat
stimmt zu
Gesetz Gesetz
Folie 23
GesetzArt.78 GG
GesetzArt.78 GG
GesetzArt.78 GG
Einspruchsgesetze
Bundesrat Legt keinen Einspruch Gesetz
Einspruchsgesetze
Bundesratein Art.78 GG
Will Einspruch einlegeneinlegen
Vermittlungsausschluss
K iÄnderungsvorschlag
Kein Änderungsvorschlag
Bundestag= 4.LesungBundesrat legt Einspruch ein
Einspruch
Bundesrat legt keinen
Einspruch ein
Bundestag überstimmt Einspruch
Bundestag überstimmt nicht Einspruch
Folie 24
Gesetz Art.78 GG
GesetzArt.78 GG
1 3 Einführung in das Bauplanungs- und1.3 Einführung in das Bauplanungs und Bauordnungsrecht
Folie 25
1 3 1 Einführung in das Bauplanungsrecht1.3.1 Einführung in das Bauplanungsrecht
Folie 26
1 3 1 1 Ei d d B l ht1.3.1.1 Einordnung des Bauplanungsrechts
Privates Recht Öffentliches RechtPrivates Recht Öffentliches Recht
Privates Baurecht Sonstige Gebiete des privaten Rechts
Öffentliches Baurecht
Sonstige Gebiete des öffentlichen
Rechts
Bauvertragsrecht Privates Nachbarrecht Bauplanungsrecht Bauordnungsrecht
Folie 27
1.3.1.2 Abgrenzung öffentliches- und i t B htprivates Baurecht
öffentliches Zulässigkeit und Grenzen der Nutzung
Baurecht von Grund und Boden durch bauliche
Anlagen im Hinblick auf deren Errichtung,
V ä d d B itiVeränderung und Beseitigung
privates zivilrechtliche Rechtsbeziehungen
Baurecht hinsichtlich des Baugeschehens und
der Nutzung des Eigentums an Grund
und Boden
Folie 28
1 3 1 3 B iff1.3.1.3 Begriffe
Bauordnungsrecht Bauplanungsrechtg
= ordnungsrechtliche Anforderungen an eine konkrete
p g
= Raumnutzung innerhalb einer Gemein
bauliche Anlage; regelt also die objektbezogenen Anforderungen an ein Bauvorhaben
Folie 29
1 3 1 4 Z k d B l ht1.3.1.4 Zweck des Bauplanungsrechts
Regelt die Vorbereitung und Leitung der baulichen und sonstigenNutzung von Grundstücken
Schafft die planerischen Voraussetzungen für die Bebauung und dieSchafft die planerischen Voraussetzungen für die Bebauung und dieNutzung einzelner Grundstücke
Bestimmt ob, was und wie viel gebaut werden darf und welcheN t lä i i dNutzungen zulässig sind
Folie 30
1.3.1.5 Rechtsquellen des B l htBauplanungsrechts
Das Baugesetzbuch (BauGB)
Das Baugesetzbuch regelt die Aufstellung von Bauleitplänen. DieBauleitpläne enthalten Regeln über Art und Maß der zulässigenBauleitpläne enthalten Regeln über Art und Maß der zulässigenBebauung im Plangebiet.
Baunutzungsverordnung (BauNVO)
Die Baunutzungsverordnung enthält zusätzlich Vorschriften darüber,welche Nutzung in Bereichen zulässig ist für die kein Bebauungsplanwelche Nutzung in Bereichen zulässig ist, für die kein Bebauungsplanerstellt ist.
Folie 31
1 3 2 Einführung in das1.3.2 Einführung in das Bauordnungsrecht
Folie 32
1 3 2 1 Ei d d B d ht1.3.2.1 Einordnung des Bauordnungsrecht
Baurecht
Öffentliches Baurecht
Privates Baurecht
Bauplanungs- Bauordnungs-recht recht
formelles materielles
Folie 33
1 3 2 2 Z k d B d ht1.3.2.2 Zweck des Bauordnungsrechts
regelt die ordnungsrechtlichen Anforderungen an die bauliche regelt die ordnungsrechtlichen Anforderungen an die baulicheAnlage → Objektbezogenheit
regelt die Abwehr von Gefahren, die von der Errichtung, demBestand und der Nutzung baulicher Anlagen ausgehen
Folie 34
1 3 2 3 M t i ll B d ht1.3.2.3 Materielles Bauordnungsrecht
Das materielle Bauordnungsrecht dient der vorbeugenden Abwehrvon Gefahren.
GafahrenabwehrGafahrenabwehr
Anforderungen an die Beschaffenheit baulicher Anlagen, umGefahren für die Gesundheit und das Leben zu vermeiden
Verhütung von Verunstaltungen
Verbot verunstaltender Baugestaltungen Verbot verunstaltender Baugestaltungen
Gewährleistung sozialer und ökonomischerg
Standards
Mindestanforderung an Aufenthaltsräume und Wohnungen für eind W h d A b itgesundes Wohnen und Arbeiten
Folie 35
1 3 2 4 F ll B d ht1.3.2.4 Formelles Bauordnungsrecht
Formelles Bauordnungsrecht regelt das bauaufsichtliche VerfahrenFormelles Bauordnungsrecht regelt das bauaufsichtliche Verfahren
somit den Vollzug dersomit den Vollzug der
Bauleitplanung
Erteilung der Baugenehmigung nur für Bauvorhaben, die denBestimmungen und Festsetzungen der Bauleitplanung entsprechen
Baugenehmigungsverfahren verklammert das
Bauplanungsrecht mit dem BauordnungsrechtBauplanungsrecht mit dem Bauordnungsrecht
Folie 36
1 3 2 5 V ll d B d ht1.3.2.5 Vollzug des Bauordnungsrechts
Der Vollzug des Bauordnungsrechts obliegt denDer Vollzug des Bauordnungsrechts obliegt denBauaufsichtsbehörden.
Sei nehmen außer den drei genannten Hauptfunktionen desBauordnungsrechts den Vollzug der Bauleitplanung und den Vollzugbaurechtlicher Vorschriften in anderen Gesetzen wahr, soweit nichtbaurechtlicher Vorschriften in anderen Gesetzen wahr, soweit nichtdort die Zuständigkeit einer anderen Behörde ausdrücklich bestimmt ist.
Folie 37
1.3.2.6 Das landesrechtliche Ba ordn ngsrechtBauordnungsrecht
D B d ht i t L d ht Das Bauordnungsrecht ist Landesrecht.
Es ist von den Bundesländern in der Landesbauordnung (LBO)Es ist von den Bundesländern in der Landesbauordnung (LBO)geregelt.
Die Bauordnungen in den einzelnen Ländern ähneln sich in Inhalt undAufbau.
Folie 38
1 3 2 7 F it1.3.2.7 Fazit
Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn demgenehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zuprüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen (§ 58 LBOp g g (§NW).
Folie 39
1 4 Einführung in das Bauvertragsrecht1.4 Einführung in das Bauvertragsrecht
Folie 40
1 4 1 F kti d B iff1.4.1 Funktion und Begriffe
D B t ht lt di R ht b i h dDas Bauvertragsrecht regelt die Rechtsbeziehungen derBeteiligten am Bau.
Bauvertrag = Vertrag zwischen Auftraggeber (Besteller), demBauherren, und einem Auftragnehmer (Unternehmer) über die, g ( )Erbringung von Bauleistungen.
B l i t H t ll d V ä d B k Bauleistung = Herstellung oder Veränderung von Bauwerken
Folie 41
1 4 2 V t t1.4.2 Vertragstyp
Bauvertrag Werkvertrag
Für ihn gelten die §§ 631- 651 BGB
Abzugrenzen ist der Bauvertrag vom Baubetreuungsvertrag und vomAbzugrenzen ist der Bauvertrag vom Baubetreuungsvertrag und vomBauträgervertrag
Folie 42
1 4 3 Ab hl i B t1.4.3 Abschluss eines Bauvertrages
Für den Abschluss eines Bauvertrags bestehtFür den Abschluss eines Bauvertrags besteht
keine Formvorschrift
d.h. der Vertrag kann mündlich oder durch schlüssiges
Verhalten (konkludent) abgeschlossen werdenVerhalten (konkludent) abgeschlossen werden
Ausnahme: Bauvertrag bildet mit Verkauf eines
Grundstücks eine Einheit
→bedarf einer notariellen Beurkundung
Folie 43
1.4.3.1 Hauptpflichten des Besteller / U t hUnternehmers
• Herstellung eines mangelfreien UnternehmerWerks
Unternehmer
• Entrichtung der Vergütung• Falls Vergütung nicht vereinbart, gilt
die übliche Vergütung als vereinbartB t ll die übliche Vergütung als vereinbart (§ 632 BGB)
• Abnahme des mangelfrei hergestellten Werks
Besteller
Folie 44
hergestellten Werks
1 4 3 2 R ht ll d B t ht1.4.3.2 Rechtsquellen des Bauvertragsrechts
Bü li h G t b h (BGB) Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB)Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB)
Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)
Folie 45
1.4.4 Unternehmereinsatzformen / V t tVertragstypen
Generalunternehmer (GU):
Der GU ist ein „Hauptunternehmer, der sämtliche für die Herstellungeines Bauwerks erforderlichen Bauleistungen zu erbringen hat undwesentliche Teile hiervon selbst ausführt“ und im ÜbrigengNachunternehmer einsetzt.
G lüb h (GÜ)Generalübernehmer (GÜ):
Der GÜ ist der Hauptunternehmer, der sämtliche für die Herstellungeines Bauwerks “erforderlichen Bauleistungen zu erbringen hat, dieseg g ,jedoch nicht selbst ausführt“, der also nur Nachunternehmereinsetzt.
Totalunternehmer (TU) oder Totalübernehmer (TÜ):
TU oder TÜ sind Generalunternehmer bzw. –übernehmer, die über,die Bauleistung hinaus auch in fast vollständigem Umfang allePlanungsleistungen, z.B die Entwurfsplanung, erbringen.
Folie 46
1 4 5 V t t1.4.5 Vertragstypen
Die VOB kennt drei Vertragstypen wie sich insbesondere aus § 5Die VOB kennt drei Vertragstypen, wie sich insbesondere aus § 5VOB/A ergibt.
Dies sind:
Leist ngs ertragLeistungsvertrag
StundenlohnvertragStundenlohnvertrag
Selbstkostenerstattungsvertrag
Folie 47
Zum LeistungsvertragZum Leistungsvertrag
D L i t t k ü ft di B hl it dDer Leistungsvertrag verknüpft die Bezahlung mit demLeistungserfolg, nämlich der realisierten Bauleistung, wie dastypisch für den Werkvertrag des BGB ist.Bezahlt wird also – typisierend – nicht die Mühe, sondern der durchdas Bausoll definierte Erfolg.
Der Leistungsvertrag hat zwei Untergruppen (§ 5 Nr. 1 VOB/A), nämlich
Einheitspreisvertrag
undund
Pauschalvertrag
Folie 48
Einheitspreisvertrag Die Vergütung berechnet sich aus dem Einheitspreis für die jeweiligeDie Vergütung berechnet sich aus dem Einheitspreis für die jeweilige Teilleistung (z. B. 1 m³ Beton) multipliziert mit der ausgeführten Menge. Die tatsächlich ausgeführte Leistung wird ermittelt durch Aufmaß aus den Bauplänen oder hilfsweise am ObjektBauplänen oder hilfsweise am Objekt.
Pauschalvertrag – Typ Detail-Pauschalvertrag Die zu erbringenden Leistungen werden erschöpfend beschrieben und dafür wird eine Pauschale vereinbartwird eine Pauschale vereinbart.
Pauschalvertrag – Typ Global-Pauschalvertrag Die zu erbringenden Leistungen werden ergebnisorientiert (funktionale A h ib ) b h i b d d fü i d i P h l i b tAusschreibung) beschrieben und dafür wird eine Pauschale vereinbart.
Regievertrag (Stundenlohnvertrag) Die Vergütung erfolgt aufgrund vereinbarter Sätze für den tatsächlichenDie Vergütung erfolgt aufgrund vereinbarter Sätze für den tatsächlichen Aufwand an Personal- und Maschinenstunden sowie Material.
SelbstkostenerstattungsvertragDi V üt f l t f N h i d A f d H t i ht h
Folie 49
Die Vergütung erfolgt auf Nachweis der Aufwendungen. Heute nicht mehr gebräuchlich, wettbewerbsfeindlich.
GMP-Vertrag (Garantierter Maximalpreis) Durch gemeinsam zu optimierende Planung und Ausführung soll in kooperativer Form dieser GMP unterschritten werden. Die eingesparten Kosten werden
h d i h d P (AG d AN) f ilentsprechend zwischen den Partnern (AG und AN) aufgeteilt.
PPP-VertragÖffentlicher Auftraggeber beauftragt Gesellschaft mit der Planung, Finanzierung, gg g g, g,dem Bau und dem Betreiben der baulichen Anlage über eine längere Laufzeit (typisch 15 bis 25 Jahre). Die Vergütung erfolgt in monatlichen oder jährlichen Raten.
Folie 50
1 5 Einführung in die VOB/A VOB/B und1.5 Einführung in die VOB/A, VOB/B und VOB/C
Folie 51
1 5 1 B d t VOB“1.5.1 Bedeutung „VOB“
VOB“ ist die Abkürzung für die Vergabe- und Vertragsordnung fürBauleistungen.
Die VOB ist ein Klauselwerk, das Regelungen für die Vergabe vonBauaufträgen durch öffentliche Auftraggeber und für den Inhalt von
Bauverträgen enthält.
Folie 52
1 5 2 R l i h lt VOB/A1.5.2 Regelungsinhalt VOB/A
VOB/A: allgemeine Bestimmungen für dieVOB/A: allgemeine Bestimmungen für die
Vergabe von Bauleistungen
gesamter Geschehensablauf bis zum Abschluss des Vertrageswird geregelt
wesentliche Begriffsbestimmungen
zwingend zu beachten vom öffentlichen Auftraggeber
Folie 53
Einteilung der VOB/A in vier AbschnitteEinteilung der VOB/A in vier AbschnitteAbschnitt 1 Abschnitt 2 Abschnitt 3 Abschnitt 4
bildet die bildet die bildet die VOB/A-SKRBasisparagraphen
Aufträge öffentlicher
Basisparagraphen+„a-Paragraphen“
Aufträge öffentlicher
Basisparagraphen+„b-Paragraphen“
Gilt als UmsetzungAufträge öffentlicher Auftraggeber unter5 Mio. Euro
Aufträge öffentlicherAuftraggeber über5 Mio. Euro
Gilt als Umsetzung der EG- „Sektoren-richtlinie“
im Bereich: gilt für dieselben Wasser-, Energie u.Verkehrsversorgung u. Telekommunikation
Bereiche
„herkömmliches“strenges Vergabe-verfahren
„herkömmliches“strenges Vergabe-verfahren
Telekommunikation
„herkömmliches“ strenges Vergabe-
„großzügiges“
Vergabeverfahrenverfahren
Folie 54
Abschnitt 1 Abschnitt 2 Abschnitt 3 Abschnitt 4
insb. „Verhandlungs-verfahren“ der Auf-traggeber übertraggeber über Vertragsinhalte(z.B Preise)
verpflichtet öffentliche Auftrag-geber
verpflichtet öffentliche Auftrag-gebergeber
privatrechtliche Auf-traggeber können
geber
verpflichtet (auch)privatrechtlichegg
diesen Abschnittanwenden (falls perVorstandsbeschluss
pAuftraggeber
Folie 55
festgelegt)
1 5 3 R l i h lt VOB/B1.5.3 Regelungsinhalt VOB/BVOB/B: allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführungvon Bauleistungenvon Bauleistungen
In der VOB/B sind Bestimmungen zu den Rechtsbeziehungen von AG und AN enthaltenund AN enthalten. Sie enthält speziell auf die Bedürfnisse des Baus zugeschnittene Regelungen und ersetzt bzw. ergänzt damit das Werkvertragsrecht. Di VOB/B thält R lDie VOB/B enthält u.a. Regelungen zur
Vergütung Ausführung (§ 4 VOB/B), Gefahrtragung (§ 7 VOB/B), Kündigung von Verträgen (§§ 8,9 VOB/B),g g g (§§ , ), Abnahme (§ 12 VOB/B), Mängelansprüche (§ 13 VOB/B), Abrechnung von Zahlweise (§§ 14, 16 VOB/B) sowie zu
Folie 56
Abrechnung von Zahlweise (§§ 14, 16 VOB/B) sowie zu Sicherheitsleistungen rgütung (§ 2 VOB/B), (§ 17 VOB/B).
VOB/B gilt nicht automatisch, sondern muss als Abweichung vomgesetzlichen Werkvertragsrecht des BGB ( §§ 631-651 )vereinbart werden
VOB/B stellt als fertiges Klauselwerk AllgemeineGeschäftsbedingungen i.S.d AGB dar
Folie 57
zum Verständnis:
AGB-Gesetz → Gesetz zur Regelung des Rechts
d All G häft b dider Allg. Geschäftsbedingungen
gilt für alle Vertragsregelungengilt für alle Vertragsregelungen,
die für eine Vielzahl von Fällen
vorformuliert sind
AGBs müssen in den Vertrag einbezogen werden,
lt l i ht t ti hgelten also nicht automatisch
bei Kaufleuten geringere Anforderungen an diebei Kaufleuten geringere Anforderungen an die
Einbeziehung zu stellen (bloßer Hinweis reicht aus) Folie 58
1 5 4 R l i h lt VOB/C1.5.4 Regelungsinhalt VOB/C
VOB/C: allgemeine technische VertragsbedingungenVOB/C: allgemeine technische Vertragsbedingungen
für Bauleistungen in Form einzelner
DIN-Normen
VOB/C enthält technisches Vertragsrecht, z.B. überNebenleistungen“ und besondere Leistungen“ oder über„Nebenleistungen und „besondere Leistungen oder über
Aufmaßregeln“, ansonsten hauptsächlich technische Bestimmungen(auch „anerkannte Regeln der Technik“)
VOB/C gilt, wenn die VOB/B in den Vertrag miteinbezogen wurde
Folie 59
E k DIN NExkurs: DIN-Normen
Zum Verständnis:Zum Verständnis:
DIN- Normen: vom deutschen Institut für
Normierung e.V aufgestellte Normen
-regelt wie etwas hergestellt, getan
und aussehen sollund aussehen soll
(technische Normen)
↓ ↓
am Stand von Wissenschaft und Technik erarbeitendeEmpfehlungen, deren Anwendung der Entscheidung desEinzelnen unterliegtEinzelnen unterliegt
Folie 60
Di G d i i i d DIN NDie Grundprinzipien der DIN-Normen
Die Grundprinzipien der Arbeit der DIN sind in DIN 820 festgeschrieben:Die Grundprinzipien der Arbeit der DIN sind in DIN 820 festgeschrieben:
Freiwilligkeit
Öffentlichkeit
Sachbezogenheit
Beteiligung aller interessierten Kreise
Orientierung am Gemeinwohl
Internationalität Internationalität
Folie 61
Z k d DIN NZwecke der DIN-Normen
Die DIN-Normen dienen der
Rationalisierung
V tä di Verständigung
Sicherung von Gebrauchstauglichkeit
QualitätssicherungQualitätssicherung
Kompatibilität
Austauschbarkeit
Gesundheit
Sicherheit
d V b h h t dem Verbraucherschutz
und dem Umweltschutz
Folie 62
E t ll d DIN NErstellung der DIN-Normen
Bei der Erstellung der DIN-Normen wird angestrebt, dass die allgemeinanerkannten Regeln der Technik eingehalten werden und der aktuelleStand der Technik berücksichtigt wird.
Folie 63
1 6 Einführung in die Honoraranordnung1.6 Einführung in die Honoraranordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)
Folie 64
1.6.1 Verbindliches Preisrecht für Pl l i t i BPlanungsleistungen im Bauwesen
Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) istDie Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) isteine Verordnung des Bundes zur Regelung der Vergütung (dasHonorar) der Leistungen von Architekten, Landschafts -architektenund Ingenieuren in Deutschlandund Ingenieuren in Deutschland.
Der Anwendungsbereich der HOAI ist leistungsbezogen und nichtpersonenbezogen.
Entsprechend greife die HOAI auch zu Gunsten und zu Lastensolcher Personen ein, die weder Architekt noch Ingenieur seien,sofern diese Leistungen erbrächten, die von den Leistungsbildern derg , gHOAI umfasst seien.
Folie 65
1 6 2 V t il d HOAI1.6.2 Vorteile der HOAI
Der Wettbewerb soll nicht auf der Preisebene, sondern allein in derQualität der Arbeit stattfinden
Architekten und Ingenieure erhalten ein auskömmliches Honorar
Folie 66
1 6 3 D H1.6.3 Das Honorar
Die Vergütung wird zwischen dem Auftraggeber einerseits und demArchitekten bzw. Ingenieur andererseits auf Basis der Regelung derHOAI vereinbart.
Unter/ Überschreitungen der Sätze nur in Ausnahmefällen rechtlichzulässig
sofern keine abweichenden Vereinbarungen bei der Auftragserteilung→ Mindestsätze gelten als vereinbart→ Mindestsätze gelten als vereinbart
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1.6.4 Voraussetzung für die Fälligkeit einer H f dHonorarforderung
Vorlage einer prüffähigen Honorarschlussrechnung
↓
Rechnung muss aufgeschlüsselt und gegliedert sein
sachliche und rechnerische Richtigkeit muss dem Bauherren ohneSchwierigkeiten zu erkennen seing
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1 6 5 Höh d H1.6.5 Höhe des Honorars
Di Höh d V üt i d itt lt hDie Höhe der Vergütung wird ermittelt nach:
der Aufgabenstellungder Aufgabenstellung
dem Schwierigkeitsgrad (Honorarzone)
den anrechenbaren Kosten
den erbrachten Leistungen
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1 6 6 L i t h1.6.6 Leistungsphasen
Die Gesamtleistung eines Architekten oder Ingenieurs wird nach derDie Gesamtleistung eines Architekten oder Ingenieurs wird nach derHOAI in Leistungsphasen untergliedert
z.B nach § 38 HOAI gibt es neun Leistungsphasen
1 Grundlagenermittlung1. Grundlagenermittlung
2. Vorplanung mit Kostenschätzung
3. Entwurfsplanung und Kostenberechnung
4. Genehmigungsplanung
5. Ausführungsplanung
6 V b it d V b6. Vorbereitung der Vergabe
7. Mitwirkung bei der Vergabe inklusive Kostenanschlag
8 Objektüberwachung (Bauüberwachung) und Kostenfeststellung8. Objektüberwachung (Bauüberwachung) und Kostenfeststellung
9. Objektbetreuung und DokumentationFolie 70
1 7 Einführung in das BGB /1.7 Einführung in das BGB / Werkvertragsrecht des BGB
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1 7 1 Ei d d Bü li h R ht1.7.1 Einordnung des Bürgerlichen Rechts
Das Bürgerliche RechtDas Bürgerliche Recht
Teil des Privatrechts
Regelt:
Beziehungen zwischen rechtlich gleichgestellten Rechtsteilnehmern vonBeginn des Lebens § 1 BGB bis zu deren Tod und darüber hinaus §1922 BGB ff1922 BGB ff.
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1 7 1 1 E t t h d BGB1.7.1.1 Entstehung des BGB
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) trat am 1.1.1900 in Kraft.g ( )
Trotz aller Widrigkeiten in seinem Entstehungsprozess und allerVeränderungen des gesellschaftlichen Lebens lassen sich auch heuteVeränderungen des gesellschaftlichen Lebens, lassen sich auch heutenoch die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen in den meistenFällen zufriedenstellend regeln!
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1 7 1 2 Gli d d BGB1.7.1.2 Gliederung des BGB
Das BGB ist in fünf Bücher unterteilt:
Allgemeiner Teil
enthält wesentliche Grundregeln für das zweite bis fünfte Buch
( l Kl t h ik)(vgl. Klammertechnik)
Recht der Schuldverhältnisse
enthält Regelungen für verpflichtende Verträge wie Kaufverträge,enthält Regelungen für verpflichtende Verträge wie Kaufverträge,Mietverträge oder Dienstverträge
Sachenrecht
enthält insbesondere Regelungen für Eigentum und Besitz
Familienrecht
das deutschrechtlich geprägte Familienrecht enthält inzwischen diedas deutschrechtlich geprägte Familienrecht enthält inzwischen diewesentlichen Regelungen über Ehe und Familie
Erbrecht
enthält umfangreiche Regelungen zu Testament, Erbfolge und Erben
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1 7 2 D W k t (§§ 631 ff )1.7.2 Der Werkvertrag (§§ 631 ff.)
Werkvertrag:Werkvertrag:
Gegenseitiger Vertrag, mit dem sich der eine Teil (Unternehmer) zurHerstellung eines bestimmten Werkes gegen eine vom anderen TeilHerstellung eines bestimmten Werkes gegen eine vom anderen Teil(Besteller) zu erbringende Vergütung verpflichtet.
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1.7.2.1 Abgrenzung Werkvertrag zum Di t tDienstvertrag
Werkvertrag
• geschuldet wird die Herstellung eines bestimmten Werkes, also ein bestimmter Erfolg
• werkvertragsmäßiger Erfolg: Nicht nur die Herstellung oder• werkvertragsmäßiger Erfolg: Nicht nur die Herstellung oder Veränderung von Sachen, sondern auch jeder durch die Arbeitsleistung herbeigeführte Erfolg!
Dienstvertrag
• geschuldet wird der jeweilige Arbeitseinsatz (Tätigkeit) ohne Rücksicht auf den daraus resultierenden Erfolg
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Pfli ht d W k t h / B t llPflichten des Werkunternehmers / Bestellers
Pflichten des Werkunternehmers Pflichten des WerkbestellersPflichten des Werkunternehmers Pflichten des Werkbestellers
Herstellung eines versprochenen Werks
Entrichtung der vereinbarten Vergütungversprochenen Werks
Sorgfaltspflichten nicht die
Vergütung
Abnahme des Werks (§ 640 BGB)Rechtsgüter anderer,
insbesondere des Bestellers, zu schädigen
BGB)
kö li h E t hg
• körperliche Entgegennahme des hergestellten Werks
• Billigung des Werks als vertragsmäßige Leistung
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Voraussetzung der Abnahmeverweigerung b i d B t llbei dem Besteller
Der Besteller darf die Abnahme nur verweigern, wenn das Werk wesentliche Mängel aufweist (§ 640 I 2 BGB; § 12 Nr 3 VOB/B)wesentliche Mängel aufweist (§ 640 I, 2 BGB; § 12 Nr.3 VOB/B).
bestimmt sich danach, ob es dem Auftraggeber zumutbar ist, dieWerkleistung abzunehmen und die hierdurch eintretendenWerkleistung abzunehmen und die hierdurch eintretendenRechtsfolgen hinzunehmen
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E k tli h Mä lExkurs: wesentliche Mängel
Zum VerständnisZum Verständnis
wesentliche Mängel sind gegeben, wenn:
Gebrauchs- oder Funktionsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt wird
Mangel erhebliches finanzielles Gewicht hat, d.h. erheblichefinanzielle Aufwendungen zu seiner Beseitigung notwendig sind
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1 7 2 2 Wi k d Ab h1.7.2.2 Wirkungen der AbnahmeFälligkeit der Vergütung (§ 641 I BGB) und seine Verzinsung (§ 641 IV
BGB)BGB)
Gefahrübergang (§ 644 BGB)
→ die Gefahr der zufälligen Verschlechterung geht
auf den Besteller über
Besteller verliert bestimmte Ansprüche hinsichtlich solcher Mängel,die er bei Abnahme kennt aber nicht vorbehältdie er bei Abnahme kennt, aber nicht vorbehält
(§640 II BGB)
Beweislastumkehr
→ Änderung der Beweislast zu Lasten des Bestellers
(soweit kein Vorbehalt erklärt wurde)
Beginn der Verjährungsfrist für bestimmte MängelansprücheBeginn der Verjährungsfrist für bestimmte Mängelansprüche
(§ 634 a II BGB)
Besteller verliert Anspruch auf eine vom Unternehmer verwirkteVertragsstrafe (soweit kein Vorbehalt erklärt wurde)
Werkvertrag kann nicht mehr gekündigt werdenFolie 80
1 7 2 3 A d d W k t ht1.7.2.3 Anwendung des Werkvertragsrechts
1 • Vereinbarungen über geistige Leistungen
• Beispiel : Erstellung von Gutachten;
1.Verträge, deren Gegenstand ein unkörperliches
Di tl i t bp g ;
Bauplanungsleistungen.Dienstleistungsergebnis ist
• Insbesondere Verträge, die die 2 Verträge deren g ,Erneuerung oder Verbesserung einer Sache ohne deren Identitätsänderung zum Gegenstand haben
2.Verträge, deren Gegenstand ein
körperliches Dienstleistungsergeb
• Beispiel: Reparaturverträgeg g
nis ist
• Errichtung eines mit einem Grundstück fest verbundenen Gebäudes und die
3.Verträge, deren G t d di fest verbundenen Gebäudes und die
Einfügung neu hergestellter beweglicher Sachen (werden zum wesentlichen Bestandteilen)
Gegenstand die Herstellung
unbeweglicher Sachen ist
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)Sachen ist
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
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