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P P P P P Pfarrheim M ar tin-Luther-K i r c he 13 22 1 1 1 A 61 56 1 0 59 77 31 1 0 17 7 5 67 9 60 5 16 2 11 62 40 24 3 82 27 1 6 35 A 4 6 4 5 51 17 44 18 74 22 6 43 A 45 14 5 3 5 34 65 4 70 34 35 15 6 7 4 21 15 1 2 30 3 12 3 8 17 49 81 1 2 4 73 2 32 19 37 8 9 28 9 20 B 47 29 9 84 29 1 5 27 63 6 57 46 33 10 20 A 32 58 66 8 40 61 43 42 53 31 55 54 1 1 1 50 52 35 1 8 23 23 B 13 17 75 3 20 19 10 28 18 14 48 40 11 25 42 86 18 7 Baustoffe Baustoffe Baustoffe Baustoffe Baustoffe Baustoffe 7 26 7 2 21 36 14 39 14 20 19 3 41 13 15 58 13 68 15 30 59 5 14 39 4 41 8 12 priv. Ligusterweg Im Maar B a um s c h ul en w e g Voßs traße Ro senstr aße N elkenweg L igus te rw e g Ba umschulenweg Neustr aße Am Hol ders trau ch Mittelstraße 6.0 m 6.0 m 9 . 0 m 6 . 0 m 6.0 m P V V V 50 90 80 60 20 40 100 30 10.0 5 . 0 7.0 3.0 5.0 5.0 13.5 4.0 3 .0 5.0 3.0 2.0 10.0 14.0 3.0 5. 0 3 .0 5.0 7. 0 5 . 0 3.0 3.0 13.0 5.0 5. 0 5.5 12.0 13.5 15. 0 5.0 12.0 3 .0 3 . 0 3.0 3.0 5.0 13.0 5. 0 15.0 12.0 3.0 10.0 15.6 5.5 3. 0 5.0 10.0 3. 0 5.0 3.0 6.0 13.0 5.0 5 .0 4 .5 3.0 3.0 1 2.0 5.0 B-Plan 20.02/.. "Unter dem Zaunweg" B-Plan 20.05/.. "Baumschulenweg" 436 87 316 1 430 69 1607 432 433 6 46 13 34 1494 436 434 10 435 12 1598 430 290 1 97 2 296 2 432 28 172 1 355 96 338 335 132 20 433 7 12 15 430/79 342 436 36 295 1 132 19 294 1 11 2 430 64 351 10 12 9 329 1 9 343 334 283 1 430 72 430 70 340 430 59 401 5 46 7 285 1 276 2 432 37 430 68 297 2 13/9 48 430 52 1687 430 8 6 434 12 269 1 53 6 430 48 284 1 433 5 1594 430 322 432 15 430 74 59 2 353 16 430 57 320 432 38 339 1 134 17 298 2 331 430 71 1599 430 430 63 35 270 1 282 3 430 28 277 1 436 2 430 55 1154 440 268 1 46 14 435 10 319 1604 432 12 14 291 1 325 317 1 432 36 436 16 36 136 10 45 17 434 11 279 3 272 1 46 6 276 3 346 45 25 46 4 46 18 430 46 178 328 1 430 32 136 8 436 31 430 29 1382 400 351 8 436 42 323 321 46 19 347 49 2 318 1 134 29 352 1 134 19 432 21 53 5 173 3 341 430 23 436 40 40 8 432 9 337 132 3 56 432 23 432 14 13/8 344 47 435 16 46 11 32 429 11 136 5 350 293 1 10 3 432 33 1609 432 45 27 349 353 14 131 6 261 2 352 29 29 46 8 132 16 45 28 260 1 97 1 265 1 175 46 20 50 1 274 1 430 75 324 352 17 434 9 55 430/80 131 7 326 430 34 46 15 436 39 282 2 436 41 131 10 353 327 1 435 17 332 13 6 430 67 1608 432 436 3 132 21 280 1 429 9 132 10 430 33 53 4 352 27 38 2 429 7 134 30 430 9 351 9 39 2 45 22 430 77 271 1 436 63 430 36 46 3 58 46 22 351 17 289 2 432 32 436 33 436 35 281 1 57 288 1 273 1 12 11 336 430 78 279 2 1657 430 345 351 46 9 430 15 49 1 45 24 275 1 401 3 132 12 432 34 401 2 435 9 430 76 430 31 351 12 287 1 10 4 430 50 1597 430 429 6 430 30 352 28 353 18 432 25 348 333 1 436 38 292 2 435 11 430 73 46 21 436 37 430 66 176 1 353 22 429 15 40 7 430 13 45 18 436 65 267 1 54 286 1 430 61 95 2 HsNr.91 HsNr.1 HsNr.9 A HsNr.89 Ober dem Zaunweg Lange Fuhr Ober dem Zaun Remagen Flur 35 Flur 36 Flur 6 1) WA; 2) II; 3) GRZ 0,4; 5) GFZ 0,8; 9) Bauweise ED; 10) SD/WD; 11) DN 25° - 50°; 14) Max 2WE pro Wohnhaus 1) WA; 2) II; 3) GRZ 0,4; 5) GFZ 0,8; 9) Bauweise ED; 10) SD, WD; 11) DN 25° -50°; 12) FH s.Text; 14) Max 2WE pro Wohnhaus 1) WA; 1) WA; 2) II; 3) GRZ 0,4; 5) GFZ 0,8; 9) Bauweise ED; 10) SD/WD; 11) DN 25° - 50°; 14) Max 2WE pro Wohnhaus 1) WR; 2) II; 3) GRZ 0,4; 5) GFZ 0,8; 9) Bauweise ED; 10) SD/ WD; 11) DN 25° - 50°; 12) FH s. Text; 14) Max 2WE pro Wohnhaus 1) WR; 2) II; 3) GRZ 0,4; 5) GFZ 0,8; 9) Bauweise ED; 10) SD/WD; 11) DN 25° - 50°; 14) Max. 2WE pro Wohnhaus 1) WR; 2) II; 3) GRZ 0,4; 5) GFZ 0,8; 9) Bauweise ED; 10) SD/WD; 11) DN 25° - 50°; 14) Max. 2WE pro Wohnhaus BEBAUUNGSPLAN 20.13/00 " Neustraße " Baugrenze Straßenverkehr Straßenbegrenzungslinie Verkehrsfläche mit bes. Zweckbestimmung Leitung unterirdisch Grünflächen privat Spielplatz Bäume Anpflanzung Bäume Erhaltung Grenze unterschiedlicher Nutzung Fußgängerbereich Parkfläche Verkehrsberuhigter Bereich Art der baulichen Nutzung Grünflächen Verkehrsflächen Sonstige Planzeichen ZEICHENERKLÄRUNG Nachrichtliche Darstellung Nutzungsschablone (soweit verwendet) 1. Art der baulichen Nutzung 2. Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß bzw. zwingend 3. Grundflächenzahl (GRZ) als Höchstmaß 4. Grundfläche (GR) als Höchstmaß 5. Geschossflächenzahl (GFZ) als Höchstmaß 6. Geschossfläche (GF) als Höchstmaß 7. Baumassenzahl (BMZ) als Höchstmaß 8. Baumasse (BM) als Höchstmaß 9. Bauweise 10. Dachform (Satteldach/Walmdach/Pultdach) 11. Dachneigung DN 12. Firsthöhe als Höchstmaß 13. Traufhöhe als Höchstmaß allgemeines Wohngebiet nicht überbaubar/überbaubar reines Wohngebiet nicht überbaubar/überbaubar Flächen und Massnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft. Geh-Fahr-und Leitungsrecht (siehe Text) Geltungsbereich Nachbarplan Kanalverlauf 50 Koordinaten für den Verlauf (X Y) 10 = 2589570,408 / 5603619,200 20 = 2589528,558 / 5603593,191 30 = 2589629,965 / 5603608,759 40 = 2589675,134 / 5603634,589 50 = 2589605,639 / 5603703,188 60 = 2589592,524 / 5603737,272 70 = 2589485,607 / 5603566,596 80 = 2589449,749 / 5603543,765 90 = 2589610,103 / 5603644,745 100 = 2589619,172 / 5603671,450 110 = 2589649,259 / 5603654,783 der Kanalisation Verfahrensleiste Die Plangrundlage stimmt hinsichtlich des Flurstückbestandes mit dem amtlichen Katasternachweis überein. ( Stand : 02.04.2012 ) Remagen, 23.04.2012 Aufgestellt gem. § 2 (1) Baugesetzbuch (BauGB) im vereinfachten und beschleunigten Verfahren gem. §13a und 13 BauGB durch Beschluss des Stadtrates vom 08.02.1999 Ortsübliche Bekanntmachung des Aufstellungs- beschlusses am 23.07.1999 Remagen, 23.04.2012 Bürgermeister Öffentliche Auslegung des Entwurfes gem. § 3 (2) BauGB in der Zeit vom 25.09.- 27.10.2008 Ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung am 17.09.2008 Remagen, 23.04.2012 Bürgermeister Satzungsbeschluss gem. § 10 BauGB i.V. m. § 24 der Gemeinde- verordnung (GemO) für Rheinland Pfalz durch den Stadtrat am 15.12.2008 Remagen, 23.04.2012 Bürgermeister Ausfertigung Dieser Plan, bestehend aus dieser Planzeichnung, sowie den textlichen Festsetzungen, stimmt mit dem Willen des Stadtrates überein. Das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren wurde eingehalten. Der Bebauungsplan wird hiermit ausgefertigt. Remagen, 23.04.2012 Bürgermeister Inkrafttreten gem. § 10 BauGB wurde der Bebauungsplan am 02.05.2012 mit Hinweis auf Ort und Zeit zur Einsichtnahme öffentlich bekanntgemacht. Remagen, 03.05.2012 Bürgermeister STADT REMAGEN GEMARKUNG Remagen FLUR 6 u. 36 RAHMENKARTEN 8903A u. 8903B Maßstab im Original remagen, den 15.10.2009 bearb.:gü. gez. mo. Geobasisinformationen mit Genehmigung der Vermessungs.- und Katasterverwaltung Rheinland - Pfalz Ausdruck vom: 06.06.2012 BEBAUUNGSPLAN "Neustraße" 20.13/00 1:500 Blatt Gr. A0 Quer Übersichtsplan ohne Maßstab Textteil 1 Planungsrechtliche Festsetzungen § 9 Baugesetzbuch (BauGB) und Baunutzungsverordnung (BauNVO) 1.1 Art der baulichen Nutzung 1.1.1 WA - Allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO) Gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO wird festgesetzt, dass die gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässi- gen Nutzungsarten - Nr. 4 Gartenbaubetriebe und - Nr. 5 Tankstellen nicht zulässig sind. 1.1.2 Nebenanlagen (§ 14 BauNVO) (1) Es wird festgesetzt, dass in den Baugebieten außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanla- gen gemäß § 14 Abs. 1 und Abs. 2 BauNVO nur bis zu einem Bauvolumen von 50 Kubikmeter zulässig sind. (2) Die Errichtung von zu ebener Erde liegenden eingeschossigen Wintergärten ist ausnahmsweise auch au- ßerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen bis zu einem Bauvolumen bis 50 Kubikmeter zulässig. 1.2 Maß der baulichen Nutzung 1.2.1 Höhe baulicher Anlagen (§ 18 BauNVO) (1) Die Firsthöhe baulicher Anlagen mit bis zu zwei Vollgeschossen darf nicht mehr als 10,0 Meter über der Bezugshöhe betragen. (3) Die jeweilige Gebäudehöhe wird gemessen an der Gebäudemitte von der Oberkante Dachhaut am First (= OK DF) bis zur ausgebauten Straßenoberkante der Erschließungsstraße (Gehweg). Bei mehreren Erschlie- ßungsstraßen am Grundstück ist die höherliegende Straße maßgebend. (2) Über diese maximalen Gebäudehöhen hinaus können einzelne technische Anlagen bzw. untergeordnete Dachaufbauten wie Aufzugsschächte und Schornsteine bis zu 3qm Grundfläche ausnahmsweise zugelassen werden. 1.3 Garagen, Carports u. offene Stellplätze (§ 9 Abs. 1 Nrn. 4, 11, 22 BauGB) (1) Garagen, Carports und Stellplätze sind grundsätzlich nur innerhalb der festgesetzten überbaubaren Flächen oder in den seitlichen Abstandsflächen oder entlang den Grundstücksgrenzen bis maximal 8,00 Meter hinter der hinteren Baugrenze zulässig. Beim Vorhandensein von mehreren Erschließungsstraßen (z. B. bei Eck- grundstücken) sind Garagen, Carports und Stellplätze auch in anderen Grundstücksbereichen zulässig. (2) Garagen und Carports müssen, unabhängig von der Baugrenze, zwischen Einfahrt und Straßenbegren- zungslinie einen Mindestabstand von 5,00 Meter einhalten, auch dann, wenn der Abstand der überbaubaren Fläche von der Verkehrsfläche geringer festgesetzt ist. (3) Garagen und Carports dürfen ausdrücklich nicht entlang von Grundstücksgrenzen errichtet werden, an die öffentliche Verkehrsflächen unmittelbar angrenzen. (4) Auf den Flächen für Stellplätze und Garagen (Zeichen Nr. 15.3 der Planzeichenverordnung) sind, abwei- chend von den Absätzen 1 bis 3, Stellplätze und Garagen uneingeschränkt zulässig. 1.4 Höhenlage der Gebäude (§ 9 Abs. 3 BauGB) Die Oberkante des Rohfußbodens darf max. 0,50 Meter über der Oberkante des ausgebauten öffentlichen Gehweges liegen. Bezugspunkt ist die Mitte der straßenseitigen Gebäudekante. 1.5 Fundamente der Straßenbegrenzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) Die im Rahmen eines Straßenausbaues notwendigen Fundamente (Rückenstützen) der Straßenrandbe- grenzungen und Haltevorrichtungen für Leitungen und Beleuchtungskörper sowie Hinweisschilder, gem. § 126 Abs.1) BauGB, sind bis zu einem Maß von 0,30 m auf den angrenzenden Grundstücken zu dulden. 1.6 Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) (1) Stellplätze, Zufahrten, Hofflächen usw. sind mit versickerungsfähigem Material, wie Rasengittersteinen, Schotterrasen, vergleichbaren Materialien oder einer wassergebundenen Decke zu befestigen. Bituminöse Befestigungen und wasserundurchlässiges Verbundsteinpflaster sind mit Ausnahme der öffentlichen Ver- kehrsflächen unzulässig. (2) Im Bereich der öffentlichen Flächen (Spielplatz, Straßen, Wege) sind je 250 Quadratmeter ein Baum als Hochstamm (Stammumfang 0,12 Meter, gemessen in einem Meter Höhe) in einer Auswahl aus der Liste A zu pflanzen. (3) Alle im Bebauungsplan festgesetzten Neuanpflanzungen von Bäumen und Sträuchern sind spätestens in der 2. Vegetationsperiode nach Fertigstellung (Abnahme) der baulichen Anlagen durchzuführen. Eine fachge- rechte Pflanzung schließt Bodenverbesserungsmaßnahmen sowie Pflanzsicherungsmaßnahmen mit ein. Ausgefallene Bäume und Sträucher sind spätestens in der darauf folgenden Vegetationsperiode nach- zupflanzen. (4) Alle im Bebauungsplan festgesetzten Grünflächenbepflanzungen und die Erfüllung von Pflanzgeboten sind vom jeweiligen Grundstückseigentümer zu veranlassen und zu bezahlen. Grundstückseigentümer im Sinne dieser Bestimmung ist derjenige, der zum Zeitpunkt der vorgeschriebenen Ergreifung von Pflanzmaßnahmen im Grundbuch als Eigentümer der betreffenden Grundstücke, auf denen die Maßnahmen zu ergreifen sind, eingetragen ist. 1.7 Flächen für Aufschüttungen und Abgrabungen zur Herstellung von öffentlichen Verkehrs- flächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB) Notwendige Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern für Verkehrsanlagen in einer Höhe von bis zu 0,50 Meter sind nicht in der Planzeichnung dargestellt, aber dennoch zulässig (Bagatellklausel). Straßenbö- schungen sind mit einem Neigungsverhältnis von max. 1 : 1,5 anzulegen. 1.8 Mit Leitungsrecht zu belastende Flächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) Die entsprechend festgesetzten Flächen dürfen nicht überbaut oder mit tief wurzelnden Büschen und Bäu- men bepflanzt werden. 2 Örtliche Bauvorschriften (§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 88 LBauO) 2.1 Gestaltung der Außenwände, Dächer und Mauern Glänzendes bzw. reflektierendes Fassaden- bzw. Dachmaterial ist unzulässig. Ausnahmen können im Falle eines technischen Erfordernisses oder bei Verwendung von Sonnenkollektoren gestattet werden. 2.2 Dachgestaltung 2.2.1 Allgemeines Bei der Errichtung von Doppelhäusern ist die Gestaltung der Dächer aufeinander abzustimmen. 2.2.2 Drempel Die Errichtung von Drempeln ist bis zu einer Höhe von 1,00 Meter zulässig. Die Drempelhöhe wird gemes- sen von der Oberkante Rohbaudecke des jeweiligen obersten Geschosses bis zur Schnittlinie der Außenflä- che der Außenwand mit der Dachhaut. 2.2.3 Dachformen, -neigungen und -überstände (1) Die Dachformen und -neigungen ergeben sich aus dem Einschrieb der Planurkunde (siehe Nutzungsschab- lone). (2) Die Dachüberstände dürfen auf der Traufseite 1,00 m (horizontal gemessen), auf der Giebelseite 0,60 m nicht überschreiten. 2.2.4 Dachaufbauten und Dacheinschnitte, Zwerchhäuser (1) Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind zulässig sofern ihre Länge 50% der Trauflänge des gesamten Gebäudes nicht überschreitet. Der Abstand zu den seitlichen Giebelwänden muss mindestens 1,00 Meter betragen und mindestens 0,80 Meter unterhalb des Firstes des Hauptdaches liegen. Das Errichten von meh- reren vertikal übereinander liegenden Dachgauben ist unzulässig. (2) Traufseitig eingeschobene Giebel (Zwerchhäuser) sind zulässig. Das zulässige Breitenmaß ist auf 1/3 der traufseitigen Gebäudefront begrenzt. Bei der Errichtung von Zwerchhäusern ist die in den Textlichen Fest- setzungen enthaltene Drempelfestsetzung nicht anzuwenden. Der Abstand zu den seitlichen Giebelwänden muss mindestens 1,00 Meter betragen und mindestens 0,80 Meter unterhalb des Firstes des Hauptdaches liegen. 2.3 Einfriedungen (1) Einfriedungen an öffentlichen Flächen und entlang der seitlichen Grundstücksgrenzen, die auf eine öffentli- che Fläche zulaufen, sind nur zulässig als Mauer, Holzzaun oder Pflanzungen bis höchstens 1,00 Meter oder als durchsichtiger Maschendraht- bzw. Stahlzaun bis höchstens 1,50 Meter. (2) Im Bereich der seitlichen Grundstücksgrenzen, die auf eine öffentliche Fläche zulaufen, gelten die oben bezeichneten Beschränkungen bezüglich der Einfriedigungshöhe und -ausgestaltung nur zwischen Straßen- begrenzungslinie und Garage bzw. Carport in einer Tiefe von 5,00 Meter. 2.4 Werbeanlagen Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. Ausgenommen hiervon sind Hinweisschilder oder Übersichts- bzw. Orientierungstafeln. Kommerzielle Werbeträger (z. B. Plakatanschlagtafeln) sind im Plangebiet unzulässig. Ferner sind Werbeanlagen in Form von Wechsellicht- bzw. Blinklichtanlagen unzuläs- sig. 2.5 Standplätze für bewegliche Abfallbehälter Die Abstellplätze für private Abfallbehälter sind durch Einbeziehung in eine Einfriedung, durch Errichtung einer entsprechenden Nebenanlage oder durch Begrünung so anzulegen und zu gestalten, dass sie als sol- che nicht wahrgenommen werden können. 3 Hinweise Das anfallende Niederschlagswasser ist auf den einzelnen Grundstücken zurückzuhalten und zu versickern. Dazu sind beispielsweise Rasenflächen als flache Mulden anzulegen, in die das Niederschlagswasser gelei- tet wird und durch die belebte Bodenzone versickern kann. Ist dies nicht möglich (z. B. aufgrund fehlender Flächen), kann die Versickerung des Niederschlagswassers über Rigolen bzw. kiesgefüllte Gräben sicherge- stellt werden. Diese Anlagen sind durch einen Überlauf an das örtliche öffentliche Entwässerungssystem an- zuschließen. Ist eine vollständige Versickerung nachweislich nicht möglich (z. B. aufgrund undurchlässiger Bodenschich- ten), sind die überschüssigen Niederschlagswässer in das örtliche öffentliche Entwässerungssystem zu ü- bergeben. Die Sammlung der anfallenden Niederschlagswässer in Zisternen und die Verwendung als Brauchwasser wird ausdrücklich empfohlen. Zur genauen Entwässerungsplanung ist vor Planung und Realisierung der Erschließungsmaßnahme eine gutachterliche Aussage über die Sickerfähigkeit des Bodens einzuholen. Im Bereich des Plangebietes sind archäologische Funde bekannt. Daher wird darauf hingewiesen, dass die Grundstückseigentümer nach den §§ 16-21 Denkmalschutz- und Denkmalpflegegesetz Rheinland-Pfalz der Melde-, Erhaltungs- und Ablieferungspflicht unterliegen, falls durch Bauarbeiten archäologische Bodenfunde (Mauern, Erdverfärbungen, Knochen, Skeletteile, Gefäße, Scherben, Münzen, Eisengegenstände usw.) frei- gelegt werden sollten. Der Beginn der Erdarbeiten ist der Generaldirektion Kulturelles Erbe, Leiterin Stabs- stelle zentrale Serviceeinheit (Adresse: Festung Ehrenbreitstein, 56077 Koblenz, Tel. 0261/6675-0) mindes- tens eine Woche vorher anzuzeigen. Im Plangebiet befinden sich Fernmeldeanlagen der Deutschen Telekom AG. Baumaßnahmen und Anpflan- zungen sind mindestens drei Monate vor Baubeginn mit dem zuständigen BBN 83, Robert-Bosch-Straße 12, Postfach 2054, 56727 Mayen, Telefon 02651/980-400 abzustimmen. Im Plangebiet befinden sich Leitungen der RWE Energie AG. Beiderseits dieser Leitungstrassen ist ein Schutzstreifen von je 0,50 Meter Breite freizuhalten. Hier sind eine Bebauung, das Anpflanzen von tiefwur- zelndem Gehölz und sonstige leitungsgefährdende Maßnahmen untersagt. Anpflanzungen sind mit dem RWE - Betriebsbereich Ahrweiler - Tel. 02641/805-0, abzustimmen. Die im „Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen“ sowie den VDE-Bestimmungen enthaltenen Abstände hin- sichtlich Neupflanzungen sind einzuhalten. Aus Sicht der Hydrogeologie sind im Falle von Bohrungen zur Gewinnung von Erdwärme folgende Hinweise beachtlich: Tiefere Bohrungen zum Bau von Erdwärmesonden erfassen Sande und Kiese der Rheinterrasse über Gesteinen des Unterdevon. Damit durch die Bohrung keine hydraulischen und hydrochemischen Ver- änderungen in den Grundwasserleitern erfolgen, sind spezielle Auflagen einzuhalten, die im Rahmen der Einzelfallprüfung festgelegt werden. Aus Sicht der Ingenieurgeologie sind die Anforderungen der DIN 1054 an den Baugrund zu beachten. Pflanzliste als Anlage zu den Textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan 20.13/00 „Neustraße“ Pflanzliste A (Bäume) Esche - Fraxinus excelsior Vogelkirsche - Prunus avium Traubeneiche - Quercus petraea Hainbuche - Carpinus betulus Bergahorn- Acer pseudoplatanus Rotbuche - Fagus silvatica Späte Traubenkirsche - Prunus serotina Eberesche - Sorbus aucuparia Pflanzliste B (Sträucher) Pfaffenhütchen - Euonymus europaea Hundsrose - Rosa canina Hartriegel - Cornus mas Felsenbirne - Amelanchier lamarkii Kornelkirsche - Cornus mas Hasel - Corylus avellana Die Pflanzliste ist nicht abschließend. Hierin nicht aufgeführte, gebietstypische und standortgerechte Gehölzarten sind zulässig, wenn sie mit dem Bauamt der Stadt Remagen abgestimmt sind 0 10m 20m 30m 40m 50m

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19

10

28

18

1448

40

11

25

42

86

18

7

BaustoffeBaustoffe

Baustoffe

Baustoffe

Baustoffe

Baustoffe

7

26

7

2

21

36

14

3914

20

19

3

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13

15

58

13

68

15

30

59

514

39

4

41

8

12

priv.

Ligu

sterweg

Im M

aar

Baumschulenweg

Voßstraße

Rosenstraße

Nelkenw

eg

Ligusterweg

Baumschulenweg

Neustraße

Am Holderstrauch

Mittelstraße

6.0

m

6.0

m

9.0 m

6.0 m

6.0

m PV

V

V

50

90

80

60

20

40

100

30

10.0

5.0

7.0

3.0

5.0

5.0

13.5

4.0

3.0

5.0

3.0

2.0

10.0

14.0

3.0

5.0

3.0

5.0

7.0

5.0

3.0

3.0

13.0

5.0

5.0

5.5

12.0

13.5

15.0

5.0

12.0

3.0 3.0

3.0

3.0

5.0

13.0

5.0

15.0

12.0

3.0

10.0

15.6

5.5

3.0

5.0

10.0

3.0

5.0

3.0

6.0

13.0

5.0

5.0

4.5

3.0

3.0

12.0

5.0

B-Plan 20.02/.. "Unter dem Zaunweg"

B-Plan 20.05/.. "Baumschulenweg"

43687

3161

43069

1607432

4336

4613

34

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338

335

13220

4337

1215

430/79

342

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2951

13219

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112

43064 351

10

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9

343

334

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43072

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467

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13/9

48

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74

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86

43412

2691

536

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322

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592

35316

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320

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13417

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331

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35

2701

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36

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466

2763

346

4525

464

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43046

178

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1368

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1382400

3518

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321

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347

492

3181

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3521

13419

43221

535

1733

341

43023

43640

408

4329

337

1323

56

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13/8

344

47

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103

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2612

35229

29

468

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4528

2601

971

2651

175

4620

501

2741

43075

324

35217

4349

55

430/80

1317

326

43034

4615

43639

2822

43641

13110

353

3271

43517

332

136 430

67

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2801

4299

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534

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382

4297

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4309

3519

392

4522

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43036

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58

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2892

43232

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43635

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57

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336

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2792

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345

351

469

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491

4524

2751

4013

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4012

4359

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714

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2871

104

43050

1597430

4296

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1761

35322

42915

407

43013

4518

43665

2671

54

2861

43061

952

HsNr.91

HsNr.1

HsNr.9 A

HsNr.89Ober dem Zaunweg

Lange Fuhr

Ober dem Zaun

Remagen

Flur 35

Flur 36

Flur 6

1) WA; 2) II; 3) GRZ 0,4; 5) GFZ 0,8; 9) Bauweise ED; 10) SD/WD; 11) DN 25° - 50°; 14) Max 2WE pro Wohnhaus

1) WA; 2) II; 3) GRZ 0,4; 5) GFZ 0,8; 9) Bauweise ED; 10) SD, WD; 11) DN 25° -50°; 12) FH s.Text; 14) Max 2WE pro Wohnhaus

1) WA;

1) WA; 2) II; 3) GRZ 0,4; 5) GFZ 0,8; 9) Bauweise ED; 10) SD/WD; 11) DN 25° - 50°; 14) Max 2WE pro Wohnhaus

1) WR; 2) II; 3) GRZ 0,4; 5) GFZ 0,8; 9) Bauweise ED; 10) SD/ WD; 11) DN 25° - 50°; 12) FH s. Text; 14) Max 2WE pro Wohnhaus

1) WR; 2) II; 3) GRZ 0,4; 5) GFZ 0,8; 9) Bauweise ED; 10) SD/WD; 11) DN 25° - 50°; 14) Max. 2WE pro Wohnhaus

1) WR; 2) II; 3) GRZ 0,4; 5) GFZ 0,8; 9) Bauweise ED; 10) SD/WD; 11) DN 25° - 50°; 14) Max. 2WE pro Wohnhaus

BEBAUUNGSPLAN 20.13/00 " Neustraße "

Baugrenze

Straßenverkehr

Straßenbegrenzungslinie

Verkehrsfläche mit bes. Zweckbestimmung

Leitung unterirdisch

Grünflächen privat

Spielplatz

Bäume Anpflanzung

Bäume Erhaltung

Grenze unterschiedlicher Nutzung

Fußgängerbereich

Parkfläche

Verkehrsberuhigter Bereich

Art der baulichen Nutzung

Grünflächen

Verkehrsflächen

Sonstige Planzeichen

ZEICHENERKLÄRUNG

Nachrichtliche Darstellung

Nutzungsschablone (soweit verwendet)

1. Art der baulichen Nutzung 2. Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß bzw. zwingend 3. Grundflächenzahl (GRZ) als Höchstmaß 4. Grundfläche (GR) als Höchstmaß 5. Geschossflächenzahl (GFZ) als Höchstmaß 6. Geschossfläche (GF) als Höchstmaß 7. Baumassenzahl (BMZ) als Höchstmaß 8. Baumasse (BM) als Höchstmaß 9. Bauweise10. Dachform (Satteldach/Walmdach/Pultdach)11. Dachneigung DN12. Firsthöhe als Höchstmaß13. Traufhöhe als Höchstmaß

allgemeines Wohngebiet nicht überbaubar/überbaubar

reines Wohngebiet nicht überbaubar/überbaubar

Flächen und Massnahmen zum Schutz,zur Pflege und Entwicklung von Boden,Natur und Landschaft.

Geh-Fahr-und Leitungsrecht (siehe Text)

Geltungsbereich

Nachbarplan

Kanalverlauf 50

Koordinaten für den Verlauf

(X Y)

10 = 2589570,408 / 5603619,200

20 = 2589528,558 / 5603593,191

30 = 2589629,965 / 5603608,759

40 = 2589675,134 / 5603634,589

50 = 2589605,639 / 5603703,188

60 = 2589592,524 / 5603737,272

70 = 2589485,607 / 5603566,596

80 = 2589449,749 / 5603543,765

90 = 2589610,103 / 5603644,745

100 = 2589619,172 / 5603671,450

110 = 2589649,259 / 5603654,783

der Kanalisation

Verfahrensleiste Die Plangrundlage stimmt hinsichtlich des Flurstückbestandes mit dem amtlichen Katasternachweis überein. ( Stand : 02.04.2012 )

Remagen, 23.04.2012

Aufgestellt gem. § 2 (1) Baugesetzbuch (BauGB) im vereinfachten und beschleunigten Verfahren gem. §13a und 13 BauGB durch Beschluss des Stadtrates vom 08.02.1999 Ortsübliche Bekanntmachung des Aufstellungs- beschlusses am 23.07.1999

Remagen, 23.04.2012 Bürgermeister

Öffentliche Auslegung des Entwurfes gem. § 3 (2) BauGB in der Zeit vom 25.09.- 27.10.2008 Ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung am 17.09.2008

Remagen, 23.04.2012 Bürgermeister

Satzungsbeschluss gem. § 10 BauGB i.V. m. § 24 der Gemeinde- verordnung (GemO) für Rheinland Pfalz durch den Stadtrat am 15.12.2008

Remagen, 23.04.2012 Bürgermeister

Ausfertigung Dieser Plan, bestehend aus dieser Planzeichnung, sowie den textlichen Festsetzungen, stimmt mit dem Willen des Stadtrates überein. Das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren wurde eingehalten. Der Bebauungsplan wird hiermit ausgefertigt.

Remagen, 23.04.2012 Bürgermeister

Inkrafttreten gem. § 10 BauGB wurde der Bebauungsplan am 02.05.2012 mit Hinweis auf Ort und Zeit zur Einsichtnahme öffentlich bekanntgemacht.

Remagen, 03.05.2012 Bürgermeister

STADT REMAGEN

GEMARKUNG Remagen FLUR 6 u. 36 RAHMENKARTEN 8903A u. 8903B

Maßstab im Originalremagen, den 15.10.2009bearb.:gü. gez. mo.

Geobasisinformationen mit Genehmigung derVermessungs.- und Katasterverwaltung Rheinland - Pfalz

Ausdruck vom: 06.06.2012

BEBAUUNGSPLAN

"Neustraße"20.13/00

1:500

Blatt Gr. A0 Quer

Übersichtsplan ohne Maßstab

Textteil

1 Planungsrechtliche Festsetzungen § 9 Baugesetzbuch (BauGB) und Baunutzungsverordnung (BauNVO) 1.1 Art der baulichen Nutzung 1.1.1 WA - Allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO) Gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO wird festgesetzt, dass die gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässi-

gen Nutzungsarten - Nr. 4 Gartenbaubetriebe und - Nr. 5 Tankstellen

nicht zulässig sind. 1.1.2 Nebenanlagen (§ 14 BauNVO) (1) Es wird festgesetzt, dass in den Baugebieten außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanla-

gen gemäß § 14 Abs. 1 und Abs. 2 BauNVO nur bis zu einem Bauvolumen von 50 Kubikmeter zulässig sind. (2) Die Errichtung von zu ebener Erde liegenden eingeschossigen Wintergärten ist ausnahmsweise auch au-

ßerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen bis zu einem Bauvolumen bis 50 Kubikmeter zulässig. 1.2 Maß der baulichen Nutzung 1.2.1 Höhe baulicher Anlagen (§ 18 BauNVO) (1) Die Firsthöhe baulicher Anlagen mit bis zu zwei Vollgeschossen darf nicht mehr als 10,0 Meter über der

Bezugshöhe betragen. (3) Die jeweilige Gebäudehöhe wird gemessen an der Gebäudemitte von der Oberkante Dachhaut am First (=

OK DF) bis zur ausgebauten Straßenoberkante der Erschließungsstraße (Gehweg). Bei mehreren Erschlie-ßungsstraßen am Grundstück ist die höherliegende Straße maßgebend.

(2) Über diese maximalen Gebäudehöhen hinaus können einzelne technische Anlagen bzw. untergeordnete

Dachaufbauten wie Aufzugsschächte und Schornsteine bis zu 3qm Grundfläche ausnahmsweise zugelassen werden.

1.3 Garagen, Carports u. offene Stellplätze (§ 9 Abs. 1 Nrn. 4, 11, 22 BauGB) (1) Garagen, Carports und Stellplätze sind grundsätzlich nur innerhalb der festgesetzten überbaubaren Flächen

oder in den seitlichen Abstandsflächen oder entlang den Grundstücksgrenzen bis maximal 8,00 Meter hinter der hinteren Baugrenze zulässig. Beim Vorhandensein von mehreren Erschließungsstraßen (z. B. bei Eck-grundstücken) sind Garagen, Carports und Stellplätze auch in anderen Grundstücksbereichen zulässig.

(2) Garagen und Carports müssen, unabhängig von der Baugrenze, zwischen Einfahrt und Straßenbegren-

zungslinie einen Mindestabstand von 5,00 Meter einhalten, auch dann, wenn der Abstand der überbaubaren Fläche von der Verkehrsfläche geringer festgesetzt ist.

(3) Garagen und Carports dürfen ausdrücklich nicht entlang von Grundstücksgrenzen errichtet werden, an die

öffentliche Verkehrsflächen unmittelbar angrenzen. (4) Auf den Flächen für Stellplätze und Garagen (Zeichen Nr. 15.3 der Planzeichenverordnung) sind, abwei-

chend von den Absätzen 1 bis 3, Stellplätze und Garagen uneingeschränkt zulässig. 1.4 Höhenlage der Gebäude (§ 9 Abs. 3 BauGB) Die Oberkante des Rohfußbodens darf max. 0,50 Meter über der Oberkante des ausgebauten öffentlichen

Gehweges liegen. Bezugspunkt ist die Mitte der straßenseitigen Gebäudekante. 1.5 Fundamente der Straßenbegrenzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) Die im Rahmen eines Straßenausbaues notwendigen Fundamente (Rückenstützen) der Straßenrandbe-

grenzungen und Haltevorrichtungen für Leitungen und Beleuchtungskörper sowie Hinweisschilder, gem. § 126 Abs.1) BauGB, sind bis zu einem Maß von 0,30 m auf den angrenzenden Grundstücken zu dulden.

1.6 Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur

und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) (1) Stellplätze, Zufahrten, Hofflächen usw. sind mit versickerungsfähigem Material, wie Rasengittersteinen,

Schotterrasen, vergleichbaren Materialien oder einer wassergebundenen Decke zu befestigen. Bituminöse Befestigungen und wasserundurchlässiges Verbundsteinpflaster sind mit Ausnahme der öffentlichen Ver-kehrsflächen unzulässig.

(2) Im Bereich der öffentlichen Flächen (Spielplatz, Straßen, Wege) sind je 250 Quadratmeter ein Baum als

Hochstamm (Stammumfang 0,12 Meter, gemessen in einem Meter Höhe) in einer Auswahl aus der Liste A zu pflanzen.

(3) Alle im Bebauungsplan festgesetzten Neuanpflanzungen von Bäumen und Sträuchern sind spätestens in der

2. Vegetationsperiode nach Fertigstellung (Abnahme) der baulichen Anlagen durchzuführen. Eine fachge-rechte Pflanzung schließt Bodenverbesserungsmaßnahmen sowie Pflanzsicherungsmaßnahmen mit ein. Ausgefallene Bäume und Sträucher sind spätestens in der darauf folgenden Vegetationsperiode nach-zupflanzen.

(4) Alle im Bebauungsplan festgesetzten Grünflächenbepflanzungen und die Erfüllung von Pflanzgeboten sind

vom jeweiligen Grundstückseigentümer zu veranlassen und zu bezahlen. Grundstückseigentümer im Sinne dieser Bestimmung ist derjenige, der zum Zeitpunkt der vorgeschriebenen Ergreifung von Pflanzmaßnahmen im Grundbuch als Eigentümer der betreffenden Grundstücke, auf denen die Maßnahmen zu ergreifen sind, eingetragen ist.

1.7 Flächen für Aufschüttungen und Abgrabungen zur Herstellung von öffentlichen Verkehrs-

flächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB) Notwendige Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern für Verkehrsanlagen in einer Höhe von bis zu

0,50 Meter sind nicht in der Planzeichnung dargestellt, aber dennoch zulässig (Bagatellklausel). Straßenbö-schungen sind mit einem Neigungsverhältnis von max. 1 : 1,5 anzulegen.

1.8 Mit Leitungsrecht zu belastende Flächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)

Die entsprechend festgesetzten Flächen dürfen nicht überbaut oder mit tief wurzelnden Büschen und Bäu-men bepflanzt werden.

2 Örtliche Bauvorschriften (§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 88 LBauO) 2.1 Gestaltung der Außenwände, Dächer und Mauern Glänzendes bzw. reflektierendes Fassaden- bzw. Dachmaterial ist unzulässig. Ausnahmen können im Falle

eines technischen Erfordernisses oder bei Verwendung von Sonnenkollektoren gestattet werden. 2.2 Dachgestaltung 2.2.1 Allgemeines Bei der Errichtung von Doppelhäusern ist die Gestaltung der Dächer aufeinander abzustimmen. 2.2.2 Drempel Die Errichtung von Drempeln ist bis zu einer Höhe von 1,00 Meter zulässig. Die Drempelhöhe wird gemes-

sen von der Oberkante Rohbaudecke des jeweiligen obersten Geschosses bis zur Schnittlinie der Außenflä-che der Außenwand mit der Dachhaut.

2.2.3 Dachformen, -neigungen und -überstände (1) Die Dachformen und -neigungen ergeben sich aus dem Einschrieb der Planurkunde (siehe Nutzungsschab-

lone). (2) Die Dachüberstände dürfen auf der Traufseite 1,00 m (horizontal gemessen), auf der Giebelseite 0,60 m

nicht überschreiten. 2.2.4 Dachaufbauten und Dacheinschnitte, Zwerchhäuser (1) Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind zulässig sofern ihre Länge 50% der Trauflänge des gesamten

Gebäudes nicht überschreitet. Der Abstand zu den seitlichen Giebelwänden muss mindestens 1,00 Meter betragen und mindestens 0,80 Meter unterhalb des Firstes des Hauptdaches liegen. Das Errichten von meh-reren vertikal übereinander liegenden Dachgauben ist unzulässig.

(2) Traufseitig eingeschobene Giebel (Zwerchhäuser) sind zulässig. Das zulässige Breitenmaß ist auf 1/3 der

traufseitigen Gebäudefront begrenzt. Bei der Errichtung von Zwerchhäusern ist die in den Textlichen Fest-setzungen enthaltene Drempelfestsetzung nicht anzuwenden. Der Abstand zu den seitlichen Giebelwänden muss mindestens 1,00 Meter betragen und mindestens 0,80 Meter unterhalb des Firstes des Hauptdaches liegen.

2.3 Einfriedungen (1) Einfriedungen an öffentlichen Flächen und entlang der seitlichen Grundstücksgrenzen, die auf eine öffentli-

che Fläche zulaufen, sind nur zulässig als Mauer, Holzzaun oder Pflanzungen bis höchstens 1,00 Meter oder als durchsichtiger Maschendraht- bzw. Stahlzaun bis höchstens 1,50 Meter.

(2) Im Bereich der seitlichen Grundstücksgrenzen, die auf eine öffentliche Fläche zulaufen, gelten die oben

bezeichneten Beschränkungen bezüglich der Einfriedigungshöhe und -ausgestaltung nur zwischen Straßen-begrenzungslinie und Garage bzw. Carport in einer Tiefe von 5,00 Meter.

2.4 Werbeanlagen Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. Ausgenommen hiervon sind Hinweisschilder

oder Übersichts- bzw. Orientierungstafeln. Kommerzielle Werbeträger (z. B. Plakatanschlagtafeln) sind im Plangebiet unzulässig. Ferner sind Werbeanlagen in Form von Wechsellicht- bzw. Blinklichtanlagen unzuläs-sig.

2.5 Standplätze für bewegliche Abfallbehälter Die Abstellplätze für private Abfallbehälter sind durch Einbeziehung in eine Einfriedung, durch Errichtung

einer entsprechenden Nebenanlage oder durch Begrünung so anzulegen und zu gestalten, dass sie als sol-che nicht wahrgenommen werden können.

3 Hinweise • Das anfallende Niederschlagswasser ist auf den einzelnen Grundstücken zurückzuhalten und zu versickern.

Dazu sind beispielsweise Rasenflächen als flache Mulden anzulegen, in die das Niederschlagswasser gelei-tet wird und durch die belebte Bodenzone versickern kann. Ist dies nicht möglich (z. B. aufgrund fehlender Flächen), kann die Versickerung des Niederschlagswassers über Rigolen bzw. kiesgefüllte Gräben sicherge-stellt werden. Diese Anlagen sind durch einen Überlauf an das örtliche öffentliche Entwässerungssystem an-zuschließen.

Ist eine vollständige Versickerung nachweislich nicht möglich (z. B. aufgrund undurchlässiger Bodenschich-ten), sind die überschüssigen Niederschlagswässer in das örtliche öffentliche Entwässerungssystem zu ü-bergeben. Die Sammlung der anfallenden Niederschlagswässer in Zisternen und die Verwendung als Brauchwasser wird ausdrücklich empfohlen.

Zur genauen Entwässerungsplanung ist vor Planung und Realisierung der Erschließungsmaßnahme eine gutachterliche Aussage über die Sickerfähigkeit des Bodens einzuholen.

• Im Bereich des Plangebietes sind archäologische Funde bekannt. Daher wird darauf hingewiesen, dass die

Grundstückseigentümer nach den §§ 16-21 Denkmalschutz- und Denkmalpflegegesetz Rheinland-Pfalz der Melde-, Erhaltungs- und Ablieferungspflicht unterliegen, falls durch Bauarbeiten archäologische Bodenfunde (Mauern, Erdverfärbungen, Knochen, Skeletteile, Gefäße, Scherben, Münzen, Eisengegenstände usw.) frei-gelegt werden sollten. Der Beginn der Erdarbeiten ist der Generaldirektion Kulturelles Erbe, Leiterin Stabs-stelle zentrale Serviceeinheit (Adresse: Festung Ehrenbreitstein, 56077 Koblenz, Tel. 0261/6675-0) mindes-tens eine Woche vorher anzuzeigen.

• Im Plangebiet befinden sich Fernmeldeanlagen der Deutschen Telekom AG. Baumaßnahmen und Anpflan-

zungen sind mindestens drei Monate vor Baubeginn mit dem zuständigen BBN 83, Robert-Bosch-Straße 12, Postfach 2054, 56727 Mayen, Telefon 02651/980-400 abzustimmen.

• Im Plangebiet befinden sich Leitungen der RWE Energie AG. Beiderseits dieser Leitungstrassen ist ein

Schutzstreifen von je 0,50 Meter Breite freizuhalten. Hier sind eine Bebauung, das Anpflanzen von tiefwur-zelndem Gehölz und sonstige leitungsgefährdende Maßnahmen untersagt. Anpflanzungen sind mit dem RWE - Betriebsbereich Ahrweiler - Tel. 02641/805-0, abzustimmen. Die im „Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen“ sowie den VDE-Bestimmungen enthaltenen Abstände hin-sichtlich Neupflanzungen sind einzuhalten.

• Aus Sicht der Hydrogeologie sind im Falle von Bohrungen zur Gewinnung von Erdwärme folgende Hinweise

beachtlich: Tiefere Bohrungen zum Bau von Erdwärmesonden erfassen Sande und Kiese der Rheinterrasse über Gesteinen des Unterdevon. Damit durch die Bohrung keine hydraulischen und hydrochemischen Ver-änderungen in den Grundwasserleitern erfolgen, sind spezielle Auflagen einzuhalten, die im Rahmen der Einzelfallprüfung festgelegt werden.

• Aus Sicht der Ingenieurgeologie sind die Anforderungen der DIN 1054 an den Baugrund zu beachten. Pflanzliste als Anlage zu den Textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan 20.13/00 „Neustraße“ Pflanzliste A (Bäume) Esche - Fraxinus excelsior Vogelkirsche - Prunus avium Traubeneiche - Quercus petraea Hainbuche - Carpinus betulus Bergahorn - Acer pseudoplatanus Rotbuche - Fagus silvatica Späte Traubenkirsche - Prunus serotina Eberesche - Sorbus aucuparia Pflanzliste B (Sträucher) Pfaffenhütchen - Euonymus europaea Hundsrose - Rosa canina Hartriegel - Cornus mas Felsenbirne - Amelanchier lamarkii Kornelkirsche - Cornus mas Hasel - Corylus avellana Die Pflanzliste ist nicht abschließend. Hierin nicht aufgeführte, gebietstypische und standortgerechte Gehölzarten sind

zulässig, wenn sie mit dem Bauamt der Stadt Remagen abgestimmt sind

0 10m 20m 30m 40m 50m