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19022-00 Bebauungsplan Fliegerhorst 0.1, 2. Bauabschnitt 1. Änderung und Erweiterungdes Zweckverbandes Entwicklung Fliegerhorst Langendiebach in der Stadt Erlensee und Stadt Bruchköbel Begründungen § 9 Abs. 8 BauGB zur Auslegung gemäß § 3(2) i. V. mit § 4(2) BauGB Langenselbold 03.02.2020

Bebauungsplan Fliegerhorst 0.1, 2. Bauabschnitt 1. Änderung und … · 2020-02-26 · 19022-00 Bebauungsplan „Fliegerhorst 0.1, 2.Bauabschnitt 1. Änderung und Erweiterung“ des

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19022-00

Bebauungsplan „Fliegerhorst 0.1, 2. Bauabschnitt

1. Änderung und Erweiterung“ des

Zweckverbandes Entwicklung Fliegerhorst Langendiebach

in der Stadt Erlensee und Stadt Bruchköbel

Begründungen § 9 Abs. 8 BauGB

zur Auslegung gemäß § 3(2) i. V. mit § 4(2) BauGB

Langenselbold 03.02.2020

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Begründung zum B-plan „1. Änd.+Erw. Fliegerhorst 0.1, 1. BA“, ZV Entwicklung Fliegerhorst Langendiebach

Planungsgruppe Thomas Egel

Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines ............................................................................................... 1 2 Veranlassung und Ziele ............................................................................ 1 3 Alternativenprüfung gemäß Bundesbodenschutzgesetz ...................... 1

4 Klimaschutz ............................................................................................... 3 5 Vorgaben übergeordneter Planung ......................................................... 5 5.1 Regionalplanung ...................................................................................... 5 5.2 Regionaler Flächennutzungsplan (RegFNP) 2010 .................................. 7 6 Rahmenbedingungen ................................................................................ 8

6.1 Lage im Raum ......................................................................................... 8 6.2 Naturräumliche Lage ............................................................................... 9 6.3 Bestandsbeschreibung ............................................................................ 9

6.4 Altablagerungen .................................................................................... 10 6.5 Kampfmittel ............................................................................................ 19 6.6 Gewerbelärm ......................................................................................... 20 6.7 Schutzgebiete ........................................................................................ 20

6.8 Denkmalsschutz .................................................................................... 20 7 Planung .................................................................................................... 22

7.1 Verkehrserschließung ............................................................................ 22 7.1.1 Straßenverkehr ........................................................................... 22

7.1.2 Fuß- und Radverkehr .................................................................. 22

7.1.3 ÖPNV .......................................................................................... 22

7.1.4 Ruhender Verkehr ....................................................................... 22 7.2 Öffentliche Grünflächen ......................................................................... 23 7.3 Festsetzungen ....................................................................................... 23

8 Plandaten ................................................................................................. 32 9 Eingriff und Ausgleich ............................................................................ 32

9.1 Eingriffsbeschreibung ............................................................................ 33 9.2 Eingriffsvermeidung und -minimierung .................................................. 34 9.3 Eingriffskomponenten im Einzelnen....................................................... 35

9.4 Ausgleichsmaßnahmen ......................................................................... 36 10 Ver- und Entsorgung des Plangebietes ................................................ 38

10.1 Wasserwirtschaftliche Belange .............................................................. 38 10.1.1 Überschwemmungsgebiet .......................................................... 38 10.1.2 Wasserversorgung / Grundwasserschutz ................................... 38

10.1.3 Oberflächengewässer / Gewässerrandstreifen ........................... 40 10.1.4 Abwasserbeseitigung .................................................................. 40

10.1.5 Abflussregelung .......................................................................... 42 10.1.6 Altlastenverdächtige Flächen/Altlasten ....................................... 42

10.2 Stromversorgung ................................................................................... 42

10.3 Gasversorgung ...................................................................................... 42 11 Baugrunduntersuchung ......................................................................... 42

12 Bodenordnung ........................................................................................ 43

13 Umweltbericht ......................................................................................... 43 13.1 Einleitung ............................................................................................... 43 13.2 Kurzdarstellung des Inhaltes und der wichtigsten Ziele des Bauleitplans43

13.2.1 Festsetzungen des Plans ............................................................ 44

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Begründung zum B-plan „1. Änd.+Erw. Fliegerhorst 0.1, 1. BA“, ZV Entwicklung Fliegerhorst Langendiebach

Planungsgruppe Thomas Egel

13.2.2 Angaben zum Standort ............................................................... 44 13.2.3 Art und Umfang des Vorhabens .................................................. 44 13.2.4 Bedarf an Grund und Boden ....................................................... 44

13.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen festgelegten Ziele des Umweltschutzes ............................................................................................... 45

13.4 Vorgaben der Fachpläne und deren Berücksichtigung .......................... 46 13.5 Regionaler Flächennutzungsplan (RegFNP) 2010 ................................ 46 13.6 Schutzgebiete ........................................................................................ 47 13.7 Denkmalschutz ...................................................................................... 47 13.8 Berücksichtigung der Ziele und der Umweltbelange bei der Aufstellung des Bauleitplans ............................................................................................... 48 13.9 Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen ... 48

13.9.1 Bestandsdarstellung mit Darstellung der erheblich beeinflussten Umweltmerkmale ...................................................................................... 48

13.9.1.1 Tiere .................................................................................... 48 13.9.1.2 Pflanzen ............................................................................... 49 13.9.1.3 Fläche .................................................................................. 49

13.9.1.4 Boden .................................................................................. 49 13.9.1.5 Wasser................................................................................. 49

13.9.1.6 Luft ....................................................................................... 50 13.9.1.7 Klima .................................................................................... 50

13.9.1.8 Wirkungsgefüge ................................................................... 51

13.9.1.9 Landschaft ........................................................................... 51

13.9.1.10 Biologische Vielfalt .............................................................. 51 13.9.2 Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes................................................ 52

13.9.3 Umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter .................................................................................................. 54

13.9.4 Vermeidung von Emissionen ...................................................... 54 13.9.5 Sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern ................. 55 13.9.6 Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie ................................................................. 55 13.9.7 Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts. 55 13.9.8 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden ................................................................................. 55

13.9.9 Wechselwirkungen ...................................................................... 55 13.10 Übersicht über die voraussichtliche Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung .................................................................. 56

13.11 Standortalternativen............................................................................... 56 13.12 Alternative Bebauungskonzepte und Begründungen zur Auswahl ........ 56

13.13 Prognose zu den erheblichen bau- und betriebsbedingten Auswirkungen bei Durchführung der Planung .......................................................................... 56

13.13.1 Erhebliche Auswirkungen während der Bau- und Betriebsphase 56 13.13.1.1 Tiere .................................................................................... 56 13.13.1.2 Pflanzen .............................................................................. 56

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Begründung zum B-plan „1. Änd.+Erw. Fliegerhorst 0.1, 1. BA“, ZV Entwicklung Fliegerhorst Langendiebach

Planungsgruppe Thomas Egel

13.13.1.3 Fläche .................................................................................. 56 13.13.1.4 Boden .................................................................................. 57 13.13.1.5 Wasser ................................................................................ 57 13.13.1.6 Luft ...................................................................................... 58 13.13.1.7 Klima ................................................................................... 58

13.13.1.8 Wirkungsgefüge .................................................................. 59 13.13.1.9 Landschaft ........................................................................... 59 13.13.1.10 Biologische Vielfalt ............................................................ 59

13.13.2 Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes................................................ 60

13.13.3 Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt .......................................... 60 13.13.4 Umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter .................................................................................................. 60 13.13.5 Vermeidung von Emissionen ...................................................... 61 13.13.6 Sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern .................. 61 13.13.7 Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie ................................................................. 61 13.13.8 Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts. 62 13.13.9 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden ................................................................................. 62 13.13.10 Wechselwirkungen ...................................................................... 62

13.14 Maßnahmen zur Vermeidung von erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen ....................................................................................... 62

13.14.1 Schutzgut Mensch ...................................................................... 62

13.14.2 Schutzgut Tier und Pflanzen ....................................................... 63 13.14.3 Schutzgut Boden ......................................................................... 63 13.14.4 Schutzgut Wasser ....................................................................... 63

13.14.5 Schutzgut Klima/Luft ................................................................... 63 13.14.6 Schutzgut Landschaft ................................................................. 63

13.14.7 Schutzgut Kultur- und Sachgüter ................................................ 63 13.14.8 Auswirkungen durch schwere Unfälle oder Katastrophen ........... 63

13.15 Zusätzliche Angaben ............................................................................. 64

13.15.1 Merkmale der verwendeten technischen Verfahren bei der Umweltprüfung sowie Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung oder fehlender Unterlagen ......................................... 64 13.15.2 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen ............................................................................................ 64

13.15.3 Zusammenfassung des Umweltberichts ..................................... 64 13.15.4 Quellenangaben .......................................................................... 65

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Begründung zum B-plan „1. Änd.+Erw. Fliegerhorst 0.1, 1. BA“, ZV Entwicklung Fliegerhorst Langendiebach 1

Planungsgruppe Thomas Egel

1 Allgemeines

Die Zweckverbandsversammlung „Entwicklung Fliegerhorst Langendiebach“

hat in seiner Sitzung am 16.10.2019 die Aufstellung des Bebauungsplanes

beschlossen, mit der Maßgabe, das Plangebiet vorwiegend für die Ansiedlung

von großflächigen Logistikunternehmen zu regeln.

Der Bebauungsplan erhält die Bezeichnung:

„Fliegerhorst 0.1, 2. Bauabschnitt, 1. Änderung und Erweiterung“

Das Plangebiet wird als Sondergebiet gemäß § 11 Abs. 1 BauNVO mit der

Zweckbestimmung „Logistik“ ausgewiesen.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst in Teilplans A nunmehr ca.

0,1 ha Bestandsfläche/Änderungsbereich und ca. 0,5 ha Erweiterungsfläche.

2 Veranlassung und Ziele

Durch den Grundstückseigentümer ist die Ansiedlung eines

Logistikunternehmens um den denkmalgeschützten Tower herum, im

Plangebiet Fliegerhorst 0.1 und 0.1, 2. BA, geplant.

Der vorliegende Flächenzuschnitt stellt für die Ansiedlung von rechteckigen

Logistikgebäuden durch die Trapezform bzw. Rautenform des Grundstückes

ein erhebliches Erschwernis dar. Es wird daher eine kleine Erweiterung von

weniger als 0,5 ha im Nordwesten des ehemaligen Fliegerhorstgeländes

benötigt.

Für diese kleine Erweiterung soll daher ein Grunderwerb von der BIMA

erfolgen und als „SO-Logistik“ ausgewiesen werden. Neue

Erschließungstrassen werden nicht benötigt.

3 Alternativenprüfung gemäß Bundesbodenschutzgesetz

Gemäß § 3 Abs. 2 (Pflichten der öffentlichen Hand) des Hess. Gesetzes zur

Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes und zur Altlastensanierung ist

bei Planaufstellungen vor Inanspruchnahme von nicht versiegelten, nicht

baulich veränderten oder unbebauten Flächen zu prüfen, ob eine

Wiedernutzung von bereits versiegelten, sanierten, baulich veränderten oder

bebauten Flächen möglich ist.

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Planungsgruppe Thomas Egel

Bei der Fläche des Plangebietes 0.1, 2. BA handelt es sich um die

nordwestliche Teilfläche des besiedelten Bereiches des Fliegerhorstes. Die

Fläche ist ein bereits teilweise versiegelter Bereich. Das Planungsvorhaben

entspricht daher den Zielvorgaben des Bundes-Bodenschutzgesetztes. Um

eine Wiedernutzbarmachung dieser Fläche zu ermöglichen und hierbei die

Altlasten zu beseitigen, Kampfmittel räumen und eine neue Infrastruktur

schaffen zu können, wurden intensiv verschiedene Planungsansätze diskutiert.

Als Planungsalternativen wurden für das gesamte Gebiet des ehemaligen

Fliegerhorstes von ca. 200 ha das Szenario „Logistik“ (Vorentwurf Stand

2008) der technisch-wirtschaftlichen Machbarkeitsstudie der

Arbeitsgemeinschaft FIRU mbH und ARCADIS Consult GmbH zugrunde gelegt

sowie das Ziel: „Regenerative Energien“ gemäß RegFNP Entwurf 2009.

Das Ziel „Logistik“ beinhaltet die Nutzung von ca. 45 ha für Logistik, 16 ha für

Gewerbe und Dienstleistung, 17 ha Sonderbaufläche Freizeit und 21 ha für

regenerative Energien, Ausgleichsflächen und forstwirtschaftliche Nutzflächen.

Es werden auch insgesamt 33 ha Sonderbauflächen Automobil / Test / Flug

sowie 12 ha Sonderbauflächen für Sport / Freizeit vorgeschlagen.

Aufgrund der zu erwartenden Immissionen durch eine weitere Nutzung als

Flugplatz wird diese Nutzung von den Kommunen nicht weiterverfolgt.

Während des Planungsprozesses wurde zudem festgestellt, dass sich

Freiflächen und das Rollfeld als Ausgleichsflächen eignen.

Um den zukünftigen Versiegelungsgrad so gering wie möglich zu halten,

wurden die Planflächen weitestgehend auf die derzeitig versiegelten Flächen

beschränkt und ein wesentlich größerer Flächenanteil für Wald und

Ausgleichsflächen zur Verfügung gestellt.

Das Ziel „Regenerative Energien“ auf den bisher bebauten Flächen würde

den kompletten Abriss der Gebäude mit Sanierung der Altlasten erfordern. Der

hierdurch entstehende Kostenaufwand wäre durch Renditen aus den

„regenerativen Energien“ nicht zu erzielen und daher nicht durchführbar. Eine

„Nichtnutzung“ des Geländes bzw. „Verfall“ sowie die „Nichtsanierung“ der

Altlasten wäre die Folge. Daher wurde diese Nutzung nach Norden, an die

Grenze des bisher versiegelten Bereiches, verlegt. Von hier ist eine möglichst

kurze Anbindung an das überörtliche Straßennetz gegeben.

Aufgrund dieser Planungsansätze wurde für den 1. Bauabschnitt die geplante

Nutzung aus Sonderbauflächen Logistik angestrebt und hier die gleiche

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Begründung zum B-plan „1. Änd.+Erw. Fliegerhorst 0.1, 1. BA“, ZV Entwicklung Fliegerhorst Langendiebach 3

Planungsgruppe Thomas Egel

Nutzung für die Erweiterungsfläche. Alternativen bestehen weder zum Ziel der

Flächennutzung als zum Flächenzuschnitt bzw. der Flächenauswahl.

4 Klimaschutz Gemäß § 1 Absatz 5 Satz 2 des BauGB (vom 23.Sept. 2004, BGBl. I S.2414,

zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 12.April 2011, BGBl. I S.619)

Bauleitpläne sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern,

die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den

Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der

Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts-

und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln.

Durch die ergänzenden Vorschriften zum Umweltschutz (§ 1a Abs. 5 BauGB)

sollen die Erfordernisse des Klimaschutzes sowohl durch Maßnahmen, die dem

Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an

den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden.

Der Grundsatz ist in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen.

Hierbei sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und

untereinander gerecht abzuwägen.

Hauptansätze des Klimaschutzes sind Verringerung des Ausstoßes von

Treibhausgasen, die durch Industrie, Landwirtschaft, Verkehr und

Privathaushalte freigesetzt werden. Bei baulicher Entwicklung gehören hierzu

insbesondere Maßnahmen zur Energieeinsparung und zur Energieeffizienz, mit

denen ein gewünschter Nutzen mit möglichst wenig Energieeinsatz erreicht

werden soll. Weiter ist der Einsatz von regenerativen Energien, also die

Nutzung von Bioenergie aus Biomasse oder Energiepflanzen, Geothermie,

Solarenergie, Wasserkraft und Windenergie zu nennen.

Beim Klimaschutz geht es auch um die Erhaltung solcher Naturbestandteile, die

das Treibhausgas CO2 aufnehmen (Waldareale, Feuchtgebiete wie Moore,

Sümpfe und Flussauen und die Ozeane).

In Hinsicht auf den notwendigen Energiebedarf der gewerblich genutzten

baulichen Anlagen wird im Plangebiet darauf hingewiesen, dass die Anbringung

von Sonnenkollektoren und Fotovoltaik Anlagen erwünscht ist. Aus diesem

Grund erfolgte auch nur die Ausweisung des Baufensters, ohne weitere

verbindliche Festsetzungen. Die Dachflächen sind variabel nutzbar und bieten

eine große potenzielle nutzbare Fläche.

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Planungsgruppe Thomas Egel

Anpassung

Durch Anpassungsmaßnahmen sollen mögliche Schädigungen vermieden bzw.

verringert, aber auch die veränderten klimatischen Gegebenheiten zunutze

gemacht werden.

Durch die Anpassungsmaßnahmen wird die Verwundbarkeit der Systeme

gegenüber der Klimaänderung reduziert oder ihre Anpassungsfähigkeit

(Anpassungskapazität) erhöht.

Anpassung an den Klimawandel / Bevölkerungsschutz

Die Bauleitplanung bereitet eine Nutzung als Sondergebiet-Logistik vor. Hier

entsteht in diesem Sinne auch Bedarf an der Entwicklung von

Anpassungsmaßnahmen zum Schutz der zukünftig Beschäftigten.

Insgesamt ist es Ziel des Bevölkerungsschutzes, Vorkehrungen zu sichern, die

mit einer zunehmenden Zahl an Extremereignissen wie Hochwasser,

Starkniederschlägen oder langanhaltenden Hitzeperioden umgehen müssen.

Im Planbereich ist mit solchen besonderen schwerwiegenden Auswirkungen

nicht zu rechnen. Besondere Vorkehrungen werden durch die Bauleitplanung

nicht festgesetzt.

Anpassung an den Klimawandel / Bodenschutz

Böden spielen eine zentrale Rolle im Klimageschehen. Zwischen Böden und

Atmosphäre findet der Austausch klimarelevanter Gase wie z. B. Kohlendioxid

und Methan statt. Eine Schlüsselfunktion kommt den Böden als Kohlenstoff-

Senke zu. Etwa ein Drittel, aller von Menschen, verursachter

Treibhausgasemissionen sind dabei auf Landnutzungsänderungen (z. B.

Umwandlung von Forst- oder Grünlandböden in Ackerland) und eine nicht

standortangepasste Bodenbewirtschaftung zurückzuführen.

Anpassungsmaßnahmen sind prinzipiell Erhalt, Wiederherstellung bzw.

nachhaltige Verbesserung der Kohlenstoff-Senken-Funktion der Böden.

Überbauungsschutz besonders speicherfähiger Böden, Rekultivierung oder

Renaturierung von devastierten Flächen.

Weiterhin sind Maßnahmen wie Verringerung des Flächenverbrauchs bei der

Siedlungs- und Verkehrsentwicklung und Flächenentsiegelung durch

Bauleitplanung erzielbar. Diese Aktivitäten führen zur Freihaltung der Böden für

die Versickerung von Regenwasser sowie zu Minimierung des

Hochwasserrisikos in Überschwemmungsgebieten.

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Planungsgruppe Thomas Egel

Durch die Umwandlung der ehemals militärisch genutzten Flächen mit ihrem

bereits hohen Versiegelungsgrad in wiederum hochversiegelte Logistikflächen

wird großflächig eine neue Bodenversiegelung an anderer Stelle vermieden. Anpassung an den Klimawandel / Verkehr

Von den zu erwartenden Klimaänderungen sind für die Verkehrsinfrastruktur

insbesondere die Zunahme von Starkregenereignissen, starken Stürmen und

Hitzetagen von Bedeutung.

Starkregen und Dauerregenereignisse können den Verkehrssektor gefährden,

da sie zu Überschwemmungen, Bodeninstabilität sowie zu Beeinträchtigungen

der Kapazität der Infrastruktur und der Erreichbarkeit von Industrieanlagen

führen können.

Der Verkehrssektor wird fachlich als generell anpassungsfähig beurteilt, da

bereits eine Vielzahl von Anpassungsoptionen, vor allem technische Lösungen,

zur Verfügung stehen. Ein zentraler Aspekt für die Infrastrukturplanung ist die

Anpassung von Normen an veränderte klimatische Bedingungen. Dieses wird in

der nachgeordneten Straßenplanung berücksichtigt.

Anpassung an den Klimawandel / Gebäudeplanung

In der Gebäudeplanung liegen vielseitige Möglichkeiten für die Anpassung an

den Klimawandel. Die Bauleitplanung bietet die Möglichkeit der Südorientierung

von Gebäuden in Verbindung mit einer großflächigen Verglasung nach Süden.

Auf die Festsetzung von bestimmten Energienutzungen wurde bewusst

verzichtet, da dies durch andere Gesetze und Verordnungen wesentlich besser

und zeitlich angepasster geregelt wird. Eine Festsetzung im Bebauungsplan

überdauert mehrere Jahrzehnte und wäre daher bereits nach wenigen Jahren

veraltet.

5 Vorgaben übergeordneter Planung

5.1 Regionalplanung

Gemäß dem Regionalplan Südhessen befindet sich Erlensee strukturräumlich

im Verdichtungsraum. Der Verdichtungsraum (als Zentralbereich des

Ordnungsraumes) soll seine Funktion als Wirtschaftsraum von nationaler und

europäischer Bedeutung weiterhin erfüllen. Seine Vorteile wie hohe

Wirtschaftskraft, vielfältiger Arbeitsmarkt sowie breites Infrastruktur- und

Freizeitangebot sollen erhalten und Belastungen vermindert werden.

Die Stadt Erlensee liegt an der Regionalachse und der überörtlichen

Nahverkehrs- und Siedlungsachse zwischen dem Oberzentrum Hanau und

dem Mittelzentrum Gelnhausen sowie dem Oberzentrum Gießen.

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Begründung zum B-plan „1. Änd.+Erw. Fliegerhorst 0.1, 1. BA“, ZV Entwicklung Fliegerhorst Langendiebach 6

Planungsgruppe Thomas Egel

Entlang der Verkehrsachsen sollen die Verkehrsinfrastruktur und das

verkehrliche Leistungsangebot vorrangig erhalten und unter Berücksichtigung

der Erfordernisse einer nachhaltigen Regionalentwicklung funktionsgerecht

weiterentwickelt werden.

In der Regionalachse soll der Leistungsaustausch zwischen dem Mittelzentrum

sowie deren Anbindung an das Oberzentrum und das überregionale

Fernverkehrsnetz auch Regionsgrenzen überschreitend gewährleistet werden.

Die dazu notwendige Verkehrsinfrastruktur und das verkehrliche

Leistungsangebot entlang der Achse, soll erhalten, ausgebaut oder geschaffen

werden.

In der überörtlichen Nahverkehrs- und Siedlungsachse soll die verkehrliche

Vernetzung zwischen den Oberzentren und ihrem Umland gewährleistet

werden. Die über die Eigenentwicklung hinausgehende Siedlungstätigkeit soll

in hierfür geeigneten zentralen Orten im Verlauf der Nahverkehrs- und

Siedlungsachse stattfinden. In diesem Fall handelt es sich um den ehemaligen

Fliegerhorst Langendiebach.

Nach dem Regionalplan Südhessen wird der Stadt Erlensee die Funktion eines

Unterzentrums zugewiesen. Unterzentren haben die Funktion, Standorte für

Einrichtungen der überörtlichen Grundversorgung zu sichern, das volle

Spektrum der Einrichtungen des täglichen Bedarfs anzubieten und für ihren

Nahbereich Wohnen und Arbeiten zu sichern und auszubauen.

Zentraler Ort und Sitz der Stadtverwaltung nimmt der Ortsteil Rückingen ein.

Die Stadt Erlensee hat ca. 15.058 Einwohner (Stand 30.06.2019).

Im Rahmen der Gebietsreform in Hessen wurden der Stadt Bruchköbel die

Orte Oberissigheim, Niederissigheim und Butterstadt am 1. Januar 1972

eingemeindet. Am 1. Juli 1974 kam Roßdorf als letzter Stadtteil hinzu.

Am 7. Mai 1975 wurden Bruchköbel (erneut) die Stadtrechte verliehen.

Zentraler Ort und Sitz der Stadtverwaltung nimmt der Ortsteil Bruchköbel ein.

Die Stadt Bruchköbel hat ca. 20.474 Einwohner (Quelle: Stadtverwaltung).

Das Mittelzentrum Bruchköbel, ebenfalls gelegen im Verdichtungsraum Rhein-

Main ist durch seine wirtschaftliche und strukturelle Entwicklung ein weiterer

Impulsgeber der Region.

Durch die gute geografische und verkehrstechnische Lage wurde in den letzten

Jahren in Bruchköbel eine erfolgreiche städtebauliche Entwicklung betrieben.

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Planungsgruppe Thomas Egel

Die Ausweisung von gewerblichen- und Wohnbauflächen führte zur steten

Weiterentwicklung des Mittelzentrums. Ein breites Infrastrukturangebot,

kulturelle- und Freizeitangebote unterstreichen die Funktion des

Mittelzentrums.

Mittelzentren, die ein entsprechendes Flächenangebot aufweisen, sind

Standorte für Siedlungstätigkeiten, die über die Eigenentwicklung hinausgehen.

Das Verkehrsangebot soll so gestaltet werden, dass Mittelzentren

• die Funktion als Verknüpfungspunkte des regionalen Verkehrs mit dem

Nahverkehr erfüllen können,

• aus ihrem Mittelbereich bei mehrfachen Hin- und Rückfahrgelegenheiten

innerhalb einer Stunde mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sind.

Bruchköbel ist mit der Anschlussstelle Hanau-Nord an die Bundesautobahn 66

angebunden. Weiterhin führt die autobahnähnlich ausgebaute Bundesstraße

45 westlich am Stadtgebiet vorbei.

Die Stadt liegt im Tarifgebiet des Rhein-Main-Verkehrsverbundes (RMV) und

ist mit drei Buslinien an Hanau bzw. die Region angeschlossen.

Die geplante Entwicklung beruht auf der hervorragenden geografischen Lage

des Standortes in unmittelbarer Nähe zum Hanauer Kreuz, mit der guten

Verkehrsanbindung in das Rhein-Main-Gebiet und zum Flughafen sowie in den

oberhessischen Raum bis hin in das Ruhrgebiet. Die Lagegunst in der Nähe

der Autobahnanschlussstelle ermöglicht den Schutz der Ortskerne mit seinen

Wohngebieten. Immissionsbelastungen aus Lärm und Abgasen durch erhöhtes

Verkehrsaufkommen werden für Wohngebiete nicht entstehen.

Weiterhin besitzt Bruchköbel einen Bahnhof mit zwei Bahnsteiggleisen an der

Bahnstrecke Friedberg–Hanau, der von Zügen der Hessischen Landesbahn

(HLB) bedient wird. Die Planfläche Fliegerhorst war seinerzeit ebenfalls an das

Schienennetz angebunden. Die bautechnische Wiederaufnahme der

Schienentrasse als Werksgleis erfolgt inzwischen.

5.2 Regionaler Flächennutzungsplan (RegFNP) 2010

Im RegFNP ist der ca. 0,1 ha große Bestandsbereich/Änderungsbereich als

„Sonderbaufläche-Logiostik“ und die ca. 0,5 ha große Erweiterungsfläche

zurzeit noch als „Ökologisch bedeutsame Flächennutzung“, „Vorbehaltsgebiet

für Natur und Landschaft“ und „Vorbehaltsgebiet für besondere

Klimafunktionen“ dargestellt.

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Planungsgruppe Thomas Egel

Durch aktuelle Vorgaben des Denkmalschutzes („Ensemblemschutz“ als

Dreiecksform und eine Vielzahl an Einzelgebäude, insbesondere im inneren

„Siedlungsdreieck“) wird eine planerische Anpassung erforderlich.

Die optimierte wirtschaftliche Verwertung des Geländes kann nur durch eine

Anpassung der RegFNP-Darstellungen erfolgen. Aufgrund der geringen

Flächengröße der Erweiterungsfläche unter 0,5 ha soll dies erst später in der

Fortschreibung des RegFNPs erfolgen.

Es sollten dann folgende Änderungen für die Planfläche des Bebauungsplans

„1. Änderung und Erweiterung Fliegerhorst 0.1. 2. BA“ vorgesehen werden:

Umwandlung von „Ökologisch bedeutsame Flächennutzung“, „Vorbehaltsgebiet

für Natur und Landschaft“ und „Vorbehaltsgebiet für besondere

Klimafunktionen“ zugunsten einer „Sonderbaufläche mit gewerblichem

Charakter - Logistik/geplant“.

6 Rahmenbedingungen

6.1 Lage im Raum

Das Plangebiet befindet sich im westlichen Teil des Main-Kinzig-Kreises, ca. 5

km von den Oberzentren Hanau/Main und 30 km von Frankfurt entfernt und am

östlichen Rand des Ballungsraums Frankfurt/Rhein-Main.

Der ehemalige Fliegerhorst liegt zwischen den Ortslagen der Städte Erlensee

und Bruchköbel und im Wesentlichen in der Gemarkung der Stadt Erlensee, ST

Langendiebach. Nur die südwestliche Plangebietsecke des 1. Bauabschnitts

liegt in der Gemarkung der Stadt Bruchköbel, ST Bruchköbel.

Die Stadt Erlensee setzt sich aus den Ortsteilen Rückingen und

Langendiebach zusammen. Sie hat gemeinsame Grenzen mit den Städten und

Gemeinden Neuberg im Norden, Langenselbold im Osten, Rodenbach im

Südosten, Bruchköbel im Westen und Nordwesten sowie dem Oberzentrum

Hanau im Süden und Südwesten.

Die Stadt Bruchköbel setzt sich aus den Stadtteilen Bruchköbel, Butterstadt,

Niederissigheim, Oberissigheim und Roßdorf zusammen.

Bruchköbel hat gemeinsame Grenzen mit den Städten und Gemeinden

Nidderau im Norden, Erlensee im Osten, Neuberg im Nordosten, Schöneck im

Nordwesten sowie dem Oberzentrum Hanau im Süden und Südwesten.

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Der ehemalige Fliegerhorst ist in der Gemarkung Erlensee nach Südosten

durch die Markwaldsiedlung über die L 3193 an die Bundesautobahn A 66

angebunden. Hier besteht eine weitere gute Anbindung über das Hanauer

Kreuz/Langenselbolder Kreuz an die BAB 45. Das Plangebiet genießt

Verkehrsgunst in das Rhein-Main-Ballungsgebiet und in den nordhessischen

und osthessischen Raum.

Im Schienennetz der Deutschen Bahn ist zurzeit lediglich der Standort

Bruchköbel angebunden (Hessische Landesbahn). Die Stadt Erlensee hat

bislang keinen Bahnhaltepunkt.

Während der aktiven Nutzung dieses Gebiets durch die US-Streitkräfte wurde

die im südlichen Planbereich verlaufende Bahnanbindung ausschließlich

militärisch genutzt. Die Trasse wurde mit Abzug der US-Streikräfte nicht mehr

genutzt. Hier ist es Ziel, eine zivile ÖPNV-Anbindung herzustellen.

Eine Studie über Alternativen und Wirtschaftlichkeit der Anbindung wird derzeit

erarbeitet. Es wird eine Aktivierung der Strecke im elektrischen Betrieb (S-Bahn

o.ä.) diskutiert. Zur Realisierung des Anschlusses Erlensee ist die

Durchführung von Verbesserungen und Maßnahmen im/am Netz des

gesamten Ostraums Frankfurt inklusive der Achse Friedberg-Aschaffenburg

erforderlich.

Der Hanauer Hafen als Verkehrsknotenpunkt mit bedeutendem Industrie- und

Handelshafen sowie industriellem Forschungs- und Entwicklungszentrum ist

ebenfalls nur ca. 10 km entfernt.

6.2 Naturräumliche Lage

Die Stadt Erlensee liegt naturräumlich im unteren Kinzigtal, das im Südosten

vom Vorderen Spessart und im Nordwesten vom Büdinger-Meerholzer

Bergfußland begrenzt wird.

Das Plangebiet ist nahezu eben und liegt auf einer Höhe von ca. 111 m ü. NN.

Die Gemarkung der Stadt Bruchköbel erstreckt sich über drei Naturräume.

Bruchköbel selbst befindet sich in der Untermainebene und hier im

Wilhelmsbad-Wolfganger Flugsandgebiet.

6.3 Bestandsbeschreibung

Die ehemals militärisch genutzten Flächen liegen seit 2008 brach. Ein Anteil

von ca. 30 % der Planfläche „Fliegerhorst 0.1, 2. BA“ sind versiegelte oder

geschotterte Flächen.

Die restliche Fläche ist eine brachliegende Wiesenfläche.

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Planungsgruppe Thomas Egel

6.4 Altablagerungen

Die Betrachtungen zum Thema Altlasten betreffen zunächst den gesamten

Bereich des ehemaligen Fliegerhorstes, nicht nur die vorliegende Planfläche.

Die von den US-Streitkräften genutzte Liegenschaft „Fliegerhorst Airfield

Kaserne“ wurde in Februar 2008 an die Bundesrepublik Deutschland

zurückgegeben.

Anfang 2008 wurde durch das Hess. Baumanagement (HBM) im Auftrag der

BIMA eine Inventur aller bisher durchgeführten Untersuchungen und

Sanierungen auf dem Fliegerhorst durchgeführt, die noch laufenden

Sanierungen und Untersuchungen aufgelistet und mit dem RP Darmstadt,

Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt in Frankfurt abgestimmt. Aus dieser

systematischen Unterlage ging hervor, dass auf dem Standort an

verschiedenen Stellen weiterer Handlungsbedarf bzw. Untersuchungsbedarf

besteht. Da die Liegenschaft bis zu diesem Zeitpunkt nicht flächendeckend

rasterförmig untersucht wurde, war das Vorhandensein von weiteren, bisher

nicht untersuchten Kontaminationsflächen nicht auszuschließen.

Zur Beurteilung der Altlastensituation im Sinne einer Erstbewertung und

Gefährdungsabschätzung wurden durch HBM weitere Untersuchungen

beauftragt.

Das HBM, Regionalniederlassung Süd in Darmstadt beauftragte hierzu mit

Schreiben vom 10.03.2009 die SakostaCAU GmbH aus Dreieich, mit der

Erstbewertung und Gefährdungsabschätzung der Konversionsflächen.

Die Ergebnisse sind im Bericht v. 27.04.2010 der Sakosta CAU GmbH,

Dreieich zusammengefasst worden. Insgesamt wurden im Rahmen der HE 62

kontaminationsverdächtige Flächen aufgeführt. Neben der Historischen

Erkundung wurde im Auftrag des hbm Darmstadt, eine historische genetische

Rekonstruktion (HgR) des Standortes durchgeführt (beauftragt am 23.09.2008).

Diese soll unter anderem detaillierte Auskünfte über den aktuellen Kampfmittel-

Status geben. Bei bei mehreren Luftangriffen, insbesondere einem Großangriff

der Alliierten am 10.11.1944 auf die Liegenschaft, wurden sowohl das Flugfeld

als auch die bebauten Bereiche und der südliche Waldbereich bombardiert.

Gemäß HgR wurden insgesamt 3.259 Bombentrichter und 168

Blindgängerverdachtspunkte, davon 138 auf der Bundesliegenschaft kartiert.

Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Fliegerhorst 0.1 wurden ca. 20

Blindgängerverdachtspunkte kartiert.

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Aufgrund der Ergebnisse der HgR wird der überwiegende Teil der Liegenschaft

(einschließlich des Geltungsbereichs des Bauungsplans Fliegerhorst 0.1) als

Kampfmittelverdachtsfläche (KMVF) ausgewiesen. Es wird empfohlen,

zunächst die Blindgängerverdachtspunkte in Abstimmung mit dem

Kampfmittelräumdienst zu überprüfen. In der Folge sollen, je nach

Risikoeinschätzung durch den KMRD, flächige Kampfmittelfreimessungen

erfolgen. Die Abstimmung mit dem KMRD bzgl. der Vorgehensweise erfolgt

aktuell.

Im Rahmen der HgR erfolgte eine Korrektur und Ergänzung der Liste der

kontaminationsverdächtigen Flächen auf der Liegenschaft. Die Verfasser der

HgR kommen zu dem Ergebnis, dass insgesamt 71 kontaminationsverdächtige

Flächen (KVF) auf der Liegenschaft vorliegen. Sofortmaßnahmen zu Abwehr

von Gefahren werden nicht gesehen.

Auf dieser Basis wurde seitens des RP Darmstadt eine Aufstellung der

erforderlichen Maßnahmen erstellt. Im Rahmen einer Besprechung am

26.04.2012 wurde dieser besprochen.

In 2012 erfolgte auf der Basis der Abstimmung mit dem RP DA eine

weitergehende technische Erkundung durch die Fa. Re2area mit

folgendem Ergebnis:

Aus der HE und der HgR waren ursprünglich insgesamt 71

Kontaminationsflächen bekannt, wovon 55 auf der Erwerbsfläche liegen.

Durch die Unterlagenrecherche wurden weitere zu den bereits aus HE und

HgR bekannten Kontaminationsflächen hinzugewonnen. Insgesamt sind somit

jetzt 78 Kontaminationsverdachtsflächen (KVF) und drei Kampfmittelverdachts-

flächen (KMVF) bekannt. In der nachfolgenden Tabelle sind diese aufgeführt.

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Auf der Basis der Ergebnisse der technischen Untersuchungen und der

Recherche weiterer Unterlagen konnte im Rahmen der technischen

Untersuchungen durch Re2area für einen Großteil der Flächen der

Kontaminationsverdacht ausgeräumt werden.

Bei insgesamt elf Flächen wurde der Kontaminationsverdacht dagegen

bestätigt und weiterer Maßnahmen- bzw. Handlungsbedarf gesehen. Dieser

wird aktuell von Re2area mit der zuständigen Boden-Wasserrechtsbehörde

(RP Darmstadt) abgestimmt. (Anlage: Aufstellung der Verdachtsflächen und

der erforderlichen Maßnahmen gibt den aktuellen Sachstand der Abstimmung

wieder).

In der nachfolgenden Abbildung sind die im Geltungsbereich des Bebauungs-

planes bestätigten Kontaminationsverdachtsflächen hervorgehoben dargestellt.

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In der nachfolgenden Tabelle sind die Ergebnisse und die daraus abgeleitete Bewert-

ung und weitere Vorgehensweise zu den jeweiligen KVF aufgeführt.

Ergebnis der technischen Untersuchung von Re2area 2012

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Bei den Maßnahmen „Sanierung durch Aushub“ und insbesondere bei der

Sanierung der gesättigten Bodenzone durch Grundwasser-

sanierungsmaßnahmen (KVF 72, KVF 58, KVF 61a, KVF 74), sind in

Abstimmung mit dem RP DA Sanierungsuntersuchungen und

Sanierungsplanung durchzuführen.

Hinsichtlich des Wirkungspfades Boden - Mensch wurden keine

Überschreitungen der Prüfwerte für Industrie / Gewerbeflächen festgestellt.

Selbst die Prüfwerte für Wohngebiet werden nur in zwei Bodenproben

geringfügig überschritten. Es ist daher davon auszugehen, dass in der

ungesättigten Bodenzone, bis auf die Schadensquellen der festgestellten

Grundwasserverunreinigungen, keine signifikant erhöhten Schadstoffgehalte

vorliegen, die bei der vorgesehenen gewerblich / industriellen Nutzung zu einer

Gefährdung über den Wirkungspfad Boden - Mensch führt.

Die Bodenluftuntersuchung ergaben ebenfalls keine Hinweise auf signifikante

Untergrundverunreinigungen mit leichtflüchtigen Schadstoffen. Die

orientierende abfalltechnische Beurteilung zeigt, dass mit den festgestellten

Stoffgehalten in der Auffüllung, in der Regel die Zuordnungswerte für die

Einbauklasse Z 1 eingehalten werden. Bis auf die Bereiche der im Rahmen der

technischen Untersuchung bestätigten Kontaminationsverdachtsflächen wird

somit bei Bodeneingriffsmaßnahmen voraussichtlich in der Regel

wiederverwertbares Material angetroffen werden.

Aufgrund der nur punktuellen Untersuchungen und als nicht repräsentativ für

größere Bodenvolumen zu betrachtende Probenmenge, wird empfohlen

repräsentative abfalltechnische Untersuchungen durchzuführen.

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Planungsgruppe Thomas Egel

Die Untersuchungen zu Grundwasserströmungsverhältnissen bestätigten im

Wesentlichen die generelle Grundwasserfließrichtung nach Südwesten bei

einem Grundwasserflurabstand von 2,0 bis 3,0 m unter GOK. Wobei hier starke

saisonelle Schwankungen auftreten können, mit Grundwasserflurabständen

von 0,8 m unter GOK. Die aufliegenden Auffüllungen und schluffigen Sande bis

in ca. 1,6 m Tiefe sind nur bedingt für eine Versickerung geeignet. Die darunter

anstehenden quartären Sande sind dagegen dafür geeignet. Für die

Versickerung von Regenwasser sind daher Rigolenbauwerke bis in die

quartären Sande geeignet.

Festsetzung im Bebauungsplan:

Der gesamte Planbereich ist somit eine Altlastenverdachtsfläche. Daher ist im

Bebauungsplan das gesamte Plangebiet gekennzeichnet und folgende

Festsetzung aufgenommen worden:

„Im gesamten Plangebiet ist mit Altablagerungen und Altlasten zu rechnen.

Werden im Rahmen von Baumaßnahmen, insbesondere bei

Ausschachtungsarbeiten Bodenkontaminationen und sonstige

Beeinträchtigungen festgestellt, von denen eine Gefährdung für Mensch und

Umwelt ausgehen kann, ist umgehend das Regierungspräsidium Darmstadt,

Abteilung Staatl. Umweltamt Frankfurt, oder der Abfallwirtschaftsbetrieb des

Main-Kinzig-Kreises zu benachrichtigen. Die weitere Vorgehensweise ist dann

abzustimmen.“

Die Ergebnisse und Verfahrensweise der nun vorliegenden Untersuchungen

wurden im März 2013 mit dem Staatlichen Umweltamt vorläufig abgestimmt.

Alle weiteren Verfahrensschritte werden auch weiterhin mit dem Staatlichen

Umweltamt abgestimmt.

6.5 Kampfmittel

Die HgR sieht die gesamte Liegenschaft, insbesondere die Erwerbsfläche als

kampfmittelverdächtige Flächen an. Ein Blindgängerverdacht wurde für den

Bereich westlich und nördlich des bebauten Bereiches im Bereich der

Betankungsfläche und des Vorfeldes sowie südöstlich der Liegenschaft

festgestellt. Insbesondere in diesen Bereich ist vor Bodeneingriffsmaßnahmen

eine Kampfmittelsuche und Kampfmittelfreimessung erforderlich.

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Planungsgruppe Thomas Egel

Für das gesamte Plangebiet besteht somit ein umfangreicher Verdacht auf

Kampfmittel. Vor Beginn von Bauarbeiten sind Untersuchungen auf das

Vorkommen von Kampfmittel vorzunehmen.

Alle weiteren Verfahrensschritte sind mit dem Regierungspräsidium Darmstadt,

Kampfmittelräumdienst abzustimmen.

6.6 Gewerbelärm

Zum Bebauungsplan „Fliegerhorst 0.1 wurde bereits 2013 ein Lärmgutachten

erstellt. Da es sich bei dem Planerweiterungsbereich nur um eine

unwesentliche Flächenvergrößerung von unter 5% handelt könne die

Regelungen übernommen werden.

Die Geräuschemissionen des Planungsgebietes dürfen folgende

immissionswirksamen, flächenbezogenen Schall-Leistungspegel LW'' nicht

überschreiten:

Teilflächen Nr. LEK tags in

dB(A)/m² LEK nachts in dB(A)/m²

Teilfläche TF1 71 58

6.7 Schutzgebiete

Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind keine Naturschutzgebiete,

Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmäler, gesetzlich geschützte Biotope (§

30 BNatSchG), Natura 2000 Schutzgebiete, FFH-Gebiete und

Vogelschutzgebiete vorhanden.

Das Plangebiet befindet sich nicht in einem ausgewiesenen

Trinkwasserschutzgebiet.

6.8 Denkmalsschutz

Es sind Hinweise auf Bodendenkmäler im Planungsraum des Fliegerhorstes

(römische Straßenachsen) bekannt. Die Straßenachse quert das Plangebiet im

Nordosten. Vor Baubeginn werden archäologische Voruntersuchungen

vorgenommen.

Das ehemalige Gelände des Fliegerhorstes steht in seiner „Dreiecksform“ unter

„Ensembleschutz“. Weiterhin stehen die in der folgenden Karte rotbraun

dargestellten Gebäude unter Denkmalschutz. Baumaßnahmen die diese

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Flächen oder Maßnahmen betreffen sind mit dem Landesamt für

Denkmalschutz abzustimmen.

Das Planungsgebiet der „1. Änderung und Erweiterung“ liegt nicht

innerhalb der Gesamtanlage „Fliegerhorst Langendiebach“ nach § 2 Abs.

2 Hessisches Denkmalschutzgesetz und umfasst Teile der Sachgesamtheit

„Bauliche Anlagen des Fliegerhorstes Langendiebach“ nach § 2 Abs. 1

HDScG. Vor baulichen Eingriffen und Umgestaltungen am und in der

Umgebung der Kulturdenkmäler sowie in der Gesamtanlage ist eine

Genehmigung der Denkmalschutzbehörde erforderlich, unter vorheriger

Abstimmung mit dem Landesamt für Denkmalpflege (§ 16 und § 18 HDSchG).

In der Stellungnahme des Landesamtes für Denkmalschutz vom 25.04.2014

zum Urplan wurde gefordert, dass ein Sichtdreieck nach Norden offenbleibt,

damit der Tower gut sichtbar ist. Dieser Forderung wurde entsprochen, in dem

die Baugrenze vom Tower nach Norden geöffnet und nach Westen

zurückgesetzt wurde. Das derzeitige Plangebiet berührt diese Sichtachse nicht.

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Planungsgruppe Thomas Egel

7 Planung

7.1 Verkehrserschließung

7.1.1 Straßenverkehr

Die Verkehrserschließung der Erweiterungsfläche wird über das angrenzende

Privatgrundstück erfolgen. Eine neue öffentliche Verkehrsfläche ist nicht

vorgesehen.

Die geplante geringfügige Erweiterung des Bebauungsplans wird sich nicht

merklich auf die Verkehrsfrequenz der vorgelagerten öffentlichen

Verkehrsflächen auswirken.

Die Verkehrserschließung innerhalb des alten Plangebietes des 2. BAs erfolgt

über die bereits bestehenden Straßentrassen (Planstraße A) des 1. BAs.

Für den gesamten Fliegerhorst war bereits bei den Konzeptionierung 2009 klar,

dass der bestehende Anschluss durch die Markwaldsiedlung an die L 3193

aufgrund der angrenzenden Wohnnutzungen nicht für den zu erwartenden

LKW-Verkehr geeignet ist. Es wurde daher ein leistungsfähiger neuer

Anschluss an die L 3193 im Nordosten des ehemaligen Fliegerhorstes an den

dort bestehenden „Beune-Kreisel“ über den Bebauungsplan „Fliegerhorst 0.1,

1. BA geschaffen. Im Südosten wurde inzwischen ein Bebauungsplan

„Fliegerhorst 0.4“ aufgestellt um eine weitere neue Trasse (Südostanbindung)

zu ermöglichen. Die Fertigstellung der Straßentrasse ist in den nächsten ca. 2

Jahren zu erwarten.

7.1.2 Fuß- und Radverkehr

Die zuführenden Verkehrsflächen zum gesamten Bereich des ehemaligen

Fliegerhorsts sind für den Rad- und Fußverkehr gut nutzbar. So können

Fußgänger und Radfahrer über die neue Straßentrasse an den toom-Baumarkt

und hier nach Süden am THW vorbei zur Straßenüberführung der L 3193 zur

Straße ‚Am Hessel‘ geführt werden. Weiterhin ist inzwischen eine Anbindung

von Südosten durch die Markwaldsiedlung und von Süden,

Bärenseeanbindung, und von Südwesten nach Bruchköbel möglich sein.

7.1.3 ÖPNV

Der inzwischen besiedelt ehemalige Fliegerhorst wird durch eine Ringbuslinie

erschlossen.

7.1.4 Ruhender Verkehr

Öffentliche Stellplätze werden innerhalb der Planfläche nicht benötigt.

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7.2 Öffentliche Grünflächen

Öffentliche Grünflächen sind nicht vorgesehen.

7.3 Festsetzungen

Art der baulichen Nutzung

(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)

Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist als besondere Art der baulichen

Nutzung festgesetzt:

- ein „Sonstiges Sondergebiet“ mit der Zweckbestimmung „Logistik“ (SO

Logistik) gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO

Begründung

Ziel des Zweckverbandes ist es, die Fläche des Plangebietes für eine reine

großflächige Logistiknutzung bereitzustellen.

Maß der baulichen Nutzung

§ 9 (1) Nr. 1 BauGB i. V. § 19 (4) BauNVO

Es ist eine Grundflächenzahl (GRZ- überbaubare Fläche) von 0,8 als

Höchstmaß zulässig.

Im SO-Logistik ist eine Baumassenzahl (BMZ) von 10,0 als Höchstmaß

zulässig.

Begründung

Mit dieser Festsetzung werden die baulichen Möglichkeiten in Bezug auf

maximale Ausnutzung der Grundflächen und maximal zulässige Kubikmeter

Baumasse je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Abs. 3

begrenzt.

Bauweise

(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB)

Es ist die abweichende Bauweise (a) gemäß § 22 Ab.4 BauNVO mit einer

Gebäudelänge von bis zu 100m festgesetzt.

Begründung

Die geplanten Logistiknutzungen erfordern in der Regel Gebäude von mehr als

50 m Länge, um eine wirtschaftliche Nutzung gewährleisten zu können. Die

Gebäude sollen durch Eingrünungs- und Gestaltungsmaßnahmen gegliedert

werden.

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Gliederung der Gewerbegebiete nach dem flächenbezogenen Schall-

Leistungspegel

§ 1 Abs. 4 BauNVO

Zum Schutz der angrenzenden Wohn- und Mischgebiete sind die SO

Logistikflächen im Geltungsbereich des B-Plans „Fliegerhorst 0.1, 2. BA“ nach

§ 1 Abs. 4 der Baunutzungsverordnung nach der maximal zulässigen

Schallemission nachts gegliedert. Zulässig sind Vorhaben (Anlagen und

Betriebe), deren Geräusche die in der folgenden Tabelle angegebenen

Emissionskontingente LW'' während der Tagzeit (06.00 bis 22.00 Uhr) und

Nachtzeit (22.00 bis 06.00 Uhr) nicht überschreiten.

Die Geräuschemissionen des Planungsgebietes dürfen folgende

immissionswirksamen, flächenbezogenen Schall-Leistungspegel LW'' nicht

überschreiten:

Zulässige Emissionskontingente LW'' Teilflächen Nr.

LEK tags in dB(A)/m²

LEK nachts in dB(A)/m²

Teilfläche TF1 71 58

Die Schallausbreitungsberechnungen erfolgten nach DIN ISO 9613-2

"Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien", Teil 2: "Allgemeines

Berechnungsverfahren", Oktober 1999, im vorliegenden Fall mit

meteorologischer Korrektur Cmet= 0 dB.

Dieses Regelwerk ist auch für schalltechnische Nachweise im

Baugenehmigungsverfahren anzuwenden. Bei Abweichungen zwischen der

aus Planunterlagen entnommenen und der geodätisch vermessenen Fläche

eines Bauvorhabens von mehr als 5 % sind diese Abweichungen bei der

Prognoseunsicherheit der Schallimmissionsprognose zu berücksichtigen.

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Geländeoberkante

Festgelegte Geländeoberkante ist die Oberkante Erschließungsstraße

(Gradientenhöhe), gemessen in der Grundstücksmitte. Bei mehreren

angrenzenden Verkehrsflächen ist der Mittelwert aus den Höhenlagen der

angrenzenden Straßen anzunehmen.

Begründung

Die Definition der Geländeoberkante führt bei erhöhten Straßenausbildungen

zu einer klaren Bezugshöhe.

Höhe baulicher Anlagen

§ 9 (3) BauGB i.V. mit § 18 BauNVO

Die Höhenlage der baulichen Anlagen wird gemessen von der festgelegten

Geländeoberkante (siehe Geländeoberkante). Das Höchstmaß der Firsthöhe

beträgt 15,00 m.

Begründung

Die Festsetzung der gewählten Firsthöhe soll eine landschaftliche Einbindung

gewährleisten.

Führung von Versorgungsanlagen und -leitungen

(§ 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB)

Alle Versorgungsleitungen (z. B. Telekommunikation, Elektroleitungen bis

einschließlich 20 KV-Leitungen etc.) sind unterirdisch zu verlegen.

Begründung

Die unterirdische Verlegung von Leitungen gehört zum Stand der Technik und

fördert erheblich das Landschaftsbild.

Altlastenverdachtsfläche

Im gesamten Plangebiet ist mit Altablagerungen und Altlasten zu rechnen.

Werden im Rahmen von Baumaßnahmen, insbesondere bei

Ausschachtungsarbeiten, Bodenkontaminationen und sonstige

Beeinträchtigungen festgestellt, von denen eine Gefährdung für Mensch und

Umwelt ausgehen kann, ist umgehend das Regierungspräsidium Darmstadt,

Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt, Dezernat Bodenschutz (Obere

Bodenschutzbehörde), oder der Abfallwirtschaftsbetrieb des Main-Kinzig-

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Kreises zu benachrichtigen. Die weitere Vorgehensweise ist dann

abzustimmen.

Begründung

Zum Schutz der Natur, Landschaft und des Menschen sind vorhandene

Belastungen der zuständigen Behörde zu melden. Auf dem gesamten Areal

können durch die vorherige militärische Nutzung Altlasten auftreten.

Abschließende Angaben und Dokumentation sind nicht vorhanden.

Flächen für die Versickerung von Niederschlagswasser

§ 9 (1) Nr. 14 BauGB i. V. § 9 (1) 15 BauGB

Das im Plangebiet auf den Baugrundstücken anfallende Niederschlagswasser

ist durch geeignete Rückhalteeinrichtungen zurückzuhalten. Es darf nur

verzögert dem Vorfluter zugeleitet werden.

Begründung

Diese Festsetzung wirkt positiv auf die Entlastung des Abwassersystems und

der Kläranlage der Stadt Erlensee. Sie führt gleichzeitig zur Verbesserung des

Wasserhaushaltes und zur Erhaltung bzw. Aufwertung der natürlichen Biotope,

der Flora und Fauna und dienen als Maßnahmen zur Verbesserung des

Mikroklimas.

Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen § 9 (1) Nr. 25a BauGB Grünflächen - und Gehölzanteil auf den Grundstücken

Im Sondergebiet „Logistik“ (SO-Logistik) sind mindestens 10% der

Grundstücksflächen als Grünflächen anzulegen und zu unterhalten.

Am Nord- und Westrand ist in Teilplan B ein mind. 10 m breiter Gehölzstreifen

zu bepflanzen (Pflanzenarten siehe Artenliste).

Begründung

Die Festlegung des Begrünungsanteils sowie der Eingrünungsflächen am

nördlichen und westlichen Rand des Planungsgebietes führt zur Einfügung der

Bebauung in das Landschaftsbild. Zusätzlich werden angrenzende Habitate für

die vielfältige Tierwelt geschützt. Der Gehölzstreifen bietet zudem u. a.

heckenbewohnenden Vogelarten Lebensraum.

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Artenliste

Bei der Gestaltung und Bepflanzung der Flächen nach Ziffer 1.10 sind

vorrangig einheimische und standortgerechte Gehölze aus autochtonem

Planzenmaterial zu verwenden, z. B.:

Bäume: STU 12/14 cm Sträucher: H 80/100 cm

Feldahorn Acer campestre Kornelkirsche Cornus mas

Spitzahorn* Acer platanoides Haselnuß Corylus avellana

Bergahorn Acer pseudoplatanus Pfaffenhütchen Euonymus europ.

Hainbuche Carpinus betulus Liguster Ligustrum vulgare

Winterlinde Tilia corda Heckenkirsche Lonicera xylosteum

Stieleiche* Quercus robur Hundsrose Rosa canina

Eberesche* Sorbus aucuparia Schwarzer Holunder Sambucus nigra

Wolliger Schneeball Viburnum lantana

* Empfehlung für Straßenbäume mind. STU 20/25 cm

Geeignete Pflanzenarten für Dachbegrünungen:

Stauden: Gräser

Kleines Habichtskraut Hieracium pilosella Gemsenschwingel Festuca rupicaprina

Scharfer Mauerpfeffer Sedum acre Wimperperlgras Melica ciliata

Milder Mauerpfeffer Sedum sexangulare Niedrige Segge Carex humilis

Purpurrote Fetthenne Sedum telephium Frühlingssegge Carex caryophyllea

Frühlingsfingerkraut Potentilla neumanniana

Felsennelke Petrorhagia saxifraga

Echte Hauswurz Sempervivum tectorum

Großblütige Braunelle Prunella grandiflora

Geeignete Pflanzenarten für Fassadenbegrünungen:

Selbstklimmer: Mit Kletterhilfe

Wilder Wein Parthenocissus tricuspidata Geißblatt Lonicera periclymenum

'Veitschii' Gemeine Waldrebe

Clematis vitalba

Efeu Hedera helix

Knöterich Hulumus lupulus

Begründung

Die Verwendung von einheimischen, standortgerechten Pflanzarten fördert die

einheimische Flora und Fauna.

Maßnahmen zum Schutz zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft § 9 (1) Nr. 20 BauGB

Gehölzrodung

Bei der Rodung von Gehölzen sind die gesetzlichen Vorgaben zu beachten.

Gehölzrodungen sind vom 01.10. bis 29.2. zulässig.

Allgemeine Bauarbeiten

Der Beginn des Baugeschehens sollte im Zeitraum von Ende Juli bis Ende

März liegen. Somit herrscht zu Beginn der Brut- und Setzzeit bereits

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Baustellenbetrieb und potenzielle Brutvögel können den Einflussbereich der

Baustelle bei der Brutplatzwahl meiden.

Flächenschutz

Zu den Offenlandbereichen im Norden und Westen ist vor Baubeginn ein

dauerhafter Zaun oder ein Bauzaun während der Bauphase zu errichten.

Ökologische Baubegleitung (ÖBB)

Eine Ökologische Baubegleitung (ÖBB) ist für die Umsetzung der

artenschutzrechtlichen Maßnahmen einzusetzen.

Artenschutzmaßnahme

Die vorkommenden Zauneidechsen sind vor Baubeginn einzufangen und auf

das am Südrand (für den B-plan “Fliegerhorst 0.5“) eingerichtete

Zauneidechsenhabitat zu verbringen.

Schutz und Förderung der Tierwelt

Zur Förderung von Fledermäusen sind 5 Unterputz oder Aufputz

Quartierselemente an den Gebäuden anzubringen.

Es ist ein Lichtkonzept zu erstellen, dass nachtaktive Tiere berücksichtigt und

schützt.

Es sind große Glasfassaden zu vermeiden um anfliegende Vögel zu schützen.

Begründung

Diese Festsetzung entspricht den gesetzlichen Regelungen für Schutz der

Natur und Landschaf sowie den artenschutzrechtlichen

Vermeidungsmaßnahmen.

Maßnahmen zum Ausgleich in Teilplan B

§ 9 (1a) BauGB

Es ist ein mind. 10 m breiter Gehölzstreifen zu bepflanzen (Pflanzenarten siehe

Artenliste).

Begründung

Diese Festsetzungen dienen dem Schutz und der Entwicklung von Natur und

Landschaft.

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Ökokonto

Das verbleibende Ausgleichserfordernis wird durch die Bereitstellung von

Ökopunkten im Stadtwald Erlensee kompensiert (vgl. LP).

Begründung

Diese Festsetzungen dienen dem Schutz und der Entwicklung von Natur und

Landschaft.

BAUORDNUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN

§ 9 (4) BauGB in Verb. mit § 81 HBO Einfriedungen

Einfriedungen sind als transparente Zäune auszubilden und bis zu einer Höhe

von 3,00 m zulässig.

Begründung

Die geplanten Nutzungsstrukturen erfordern ein erhöhtes Maß an Sicherheit.

Gleichzeitig wird hierdurch der Außenbereich vor Beeinträchtigungen

geschützt. Die transparenten Zäune können gut in eine Gehölzpflanzung

eingebunden werden.

HINWEISE

Denkmalschutz

Im Plangebiet ist mit Bodendenkmälern zu rechnen (Römerstraße). Sollten bei

Erdarbeiten Bodendenkmäler bekannt werden, so ist dies unverzüglich dem

Landesamt für Denkmalpflege Hessen - Abteilung Archäologische

Denkmalpflege - oder der Unteren Denkmalschutzbehörde anzuzeigen.

Das Plangebiet liegt innerhalb der Gesamtanlage „Fliegerhorst Langendiebach“

nach §2 Abs. 2 Hessisches Denkmalschutzgesetzt und umfasst Teile der

Sachgesamtheit „Bauliche Anlagen des Fliegerhorstes Langendiebach“ nach

§2 Abs. 1 HDSchG. Vor baulichen Eingriffen und Umgestaltungen am und in

der Umgebung der Kulturdenkmäler sowie in der Gesamtanlage ist eine

Genehmigung der Denkmalschutzbehörde erforderlich unter vorheriger

Abstimmung mit dem Landesamt für Denkmalpflege (§16 und 18 HDSchG)“.

Es wird darauf hingewiesen, dass auch für baugenehmigungsfreie Maßnahmen

am und in der Umgebung der Kulturdenkmäler sowie innerhalb der

Gesamtanlage, die Abstimmung mit den Denkmalbehörden und die Einholung

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einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung erforderlich ist. Dies gilt auch für

die Anbringung von Solar- und Photovoltaikanlagen auf Kulturdenkmälern.

Bodenverwendung

Der Oberboden, sowie kulturfähiger Unterboden ist zu sichern, damit bei einer

Bebauung diese belebten Bodenmassen nicht verloren gehen. Diese sollten an

geeigneter Stelle (Geländegestaltung) sinnvoll wieder eingesetzt werden.

Lichtquellen

Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Licht sind helle,

weitreichende künstliche Lichtquellen (z. B. Sky-Baemer), Flacker- und

Laserlicht, der Einsatz von Blitzlichtstroboskopen und Werbeanlagen mit

wechselndem oder bewegtem Licht unzulässig. Beleuchtungskörper sollten ein

insektenfreundliches UV-Armes Lichtspektrum ausstrahlen. Lampen sollten

nicht direkt vor stark reflektierenden Fassaden und vor Fenstern

schützenswerter Daueraufenthaltsräume nach DIN 4109 angebracht werden.

Die Immissionsrichtwerte der „Hinweise zur Messung und Beurteilung von

Lichtimmissionen“ des Länderausschusses für Immissionsschutz (Beschluss

vom 10.05.2000) sind bei Errichtung und Betrieb von Beleuchtungsanlagen,

Werbeanlagen sowie vergleichbarer Anlagen bindend zu berücksichtigen, um

schädliche Umwelteinwirkungen durch Lichtimmissionen auszuschließen.

Zum Schutz nachtaktiver Tiere und Insekten sind im Gebiet des

Bebauungsplanes nur Außenleuchten zulässig, deren Beleuchtungskörper

nicht wärmer als 60° C werden bzw. eine geringe Oberflächentemperatur

aufweisen, ein insektenfreundliches UV-armes Lichtspektrum ausstrahlen und

geschlossen sind. Ferner sollten die Lampen nicht direkt vor stark

reflektierenden Fassaden oder in Gehölzgruppen angebracht werden.

Solarnutzung

Sonnenkollektoren und Fotovoltaikanlagen sind erwünscht.

First- und Dachneigung sollten so errichtet werden, dass eine optimale

Nutzung der Solarenergie ermöglicht wird.

Bodenuntersuchung

Baugrund, öffentliches Kanalnetz, Gründungsberatung

Es wird empfohlen, objektbezogene Baugrunduntersuchungen und

Gründungsberatungen durchzuführen sowie den höchsten Grundwasserstand

prüfen zu lassen. Das Ergebnis der Untersuchungen ist maßgebend für die

Ausführung und Sicherung an der baulichen Anlage. Insbesondere ist bei

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objektbezogenen Baugrunduntersuchungen mit Feststellung der höchsten

Grundwasserstände über die Notwendigkeit von wasserundurchlässigen

Kellerkonstruktionen (weiße Wanne) und wasserdichten

Kellerfensterlichtschächten zu entscheiden. Dieser Entscheidung kommt

besondere Bedeutung in Bezug auf die dauerhafte Funktionstüchtigkeit der

baulichen Anlage zu.

Es besteht eine wasserrechtliche Erlaubnispflicht für Grundwasserhaltungen

(bauzeitliche Trockenhaltung von Baugruben).

Kampfmittel

Es wird empfohlen, vor Beginn von Baumaßnahmen eine Stellungnahme des

Kampfmittelräumdienstes einzuholen und Untersuchungen vorzunehmen.

Gebäudebegrünungen

Es wird empfohlen, Dach- und Wandbegrünungen vorzunehmen, vgl.

Artenliste.

Brauchwassernutzung

Das im Planungsgebiet auf den Dachflächen anfallende Niederschlagswasser

sollte als Brauchwasser genutzt werden. Zur Sicherstellung der hygienischen

und sicherheitstechnischen Belange sind die Anlagen nach den einschlägigen

technischen Regeln (DIN 1988 etc.) auszuführen und zu betreiben.

Anforderungen für Bau und Betrieb der Anlagen sind in einem Erlass des

Hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Jugend, Familie und Gesundheit

vom 4.2.1999 III 7-79e 02.37.11 (St.Anz. 10/1999 S.709) enthalten. Details

können mit dem Kreisausschuss des Main-Kinzig-Kreises, Gesundheitsamt,

Sachgebiet Hygiene abgestimmt werden.

Versickerung von Niederschlagswasser

Eine Versickerung des Niederschlagswassers von den Gewerbegrundstücken

ist wasserrechtlich erlaubnispflichtig. Der Bebauungsplan schafft kein

wasserrechtliches Benutzungsrecht. Eine Versickerung von

Niederschlagswasser ist in der Regel erst bei einem Grundwasserabstand von

mehr als 1 m zwischen Sohle der Versickerungsanlage und dem

höchstmöglichen Grundwasserstand erlaubnisfähig. Der Grundwasserstand ist

entsprechend zu prüfen, bei zu geringem Abstand ist keine Versickerung

zulässig.

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8 Plandaten

Die Fläche des Plangebietes Teilplan A besteht aus der

Bestandsfläche/Änderungsfläche:

• Sonderbaufläche Logistik ca. 0,1 ha

Gemarkung Erlensee: Flur 28, Flurstück 6/1 tw.

und

Erweiterungsfläche:

• Sonderbaufläche Logistik ca. 0,5 ha

Gemarkung Erlensee: Flur 28, Flurstück 4/2 tw.

Die Fläche des Plangebietes Teilplan B beträgt ca. 0,2 ha.

Gemarkung Erlensee: Flur 28, Flurstück 4/2 tw.

9 Eingriff und Ausgleich

Gemäß § 13 BNatschG sind erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und

Landschaft vom Verursacher vorrangig zu vermeiden. Nicht vermeidbare

erhebliche Beeinträchtigungen sind durch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

zu kompensieren.

Eingriffe in Natur und Landschaft sind gemäß § 14 BNatschG

(Bundesnaturschutzgesetz, vom 01.03.2010) Veränderungen der Gestalt oder

Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten

Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die

Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder das

Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.

Im Sinne des § 15 Abs. (2) BNatSchG ist der Verursacher verpflichtet,

unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und

der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu

ersetzen (Ersatzmaßnahmen).

Der Bebauungsplan bereitet einen Eingriff in Natur und Landschaft vor. Im

Rahmen des vorliegenden Bauleitplanverfahrens hat die Kommune daher

gemäß § 1 a Abs. 3 BauGB in der Abwägung unter anderem über Vermeidung

und Kompensation unvermeidbarer Eingriffe zu entscheiden.

Obwohl in der Abwägung keine Verpflichtung zur Vollkompensation besteht,

hat sich der Zweckverband im Hinblick auf die zu erwartende Versiegelung, die

Auswirkungen auf Boden und Wasserhaushalt sowie Pflanzen und Tierwelt und

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die übrigen Umweltauswirkungen für eine vollständige Kompensation

entschieden. Bei der Bewertung hat sie sich zur Orientierung, neben der

verbal-argumentative Methode, für die Anwendung der mathematischen

Hessischen Kompensationsverordnung, entschieden. Rein mathematische

Verfahren können die Eingriffsbewertung jedoch nur unzureichend darstellen.

Sie sind aufgrund ihrer Schematisierung nicht die am besten geeigneten

Methode, die Besonderheiten des jeweiligen Standorts zu berücksichtigen. Die

zusätzlich verbal-argumentative Bewertung gibt nach dem Verständnis des

Zweckverbandes den aktuellen Wissensstand wieder. Dem Zweckverband ist

bewusst, dass andere Bewertungsmethoden zu anderen Ergebnissen kommen

können. Angesichts der Zielsetzung des Zweckverbandes hätten andere

Vorgehensweisen aber nicht zu einem anderen Abwägungsergebnis geführt.

Trotz der Vermeidungs- und der Minimierungsmaßnahmen im Plangebiet des

Bebauungsplans verbleiben Defizite, die ausgeglichen werden müssen.

Weitere erforderliche Ausgleichsmaßnahmen werden außerhalb des

Plangebietes (im Teilplan B dargestellt) geregelt.

Die vorgenannten Maßnahmen werden neben dem Arten- und Biotopschutz

auch dem Landschaftsbild und der extensiven Erholungsnutzung dienen.

9.1 Eingriffsbeschreibung

Das Plangebiet des Teilplan A hat eine Größe von 6.183 m²

Bestand

Es sind folgende Flächennutzungen / Biotoptypen vorhanden:

06.310 Wiese extensiv 2.764 m²

10.510 Sehr stark oder völlig versiegelte Flächen 2.204 m²

10.530 Schotterflächen 1.215 m²

Planung

Innerhalb des Bebauungsplans, Teilplan A, ergeben sich folgende

Flächenaufteilungen:

6.183 m² Baugebiet (SO Logistik mit GRZ 0,8), davon:

überbaubare Flächen 4.946 m²

nicht überbaubare Fläche / Grünfläche 1.237 m²

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9.2 Eingriffsvermeidung und -minimierung

Maßnahmen zur Minimierung eines Eingriffs sind solche, die direkt auf dem

Plangebiet stattfinden. Unterstützt werden diese minimierenden Maßnahmen

durch eine vorlaufende, die Umwelt schonende Planung.

Der stattfindende Eingriff in Natur und Landschaft soll durch folgende

Maßnahmen verhindert bzw. vermindert werden:

Maßnahmen für den Boden- und Wasserhaushalt

• Altlastenuntersuchung.

• Prüfung auf Kampfmittel.

• Festsetzung der Rückhaltung von Niederschlagswasser der gewerblich

genutzten Grundstücke.

Maßnahmen für das Landschaftsbild

• Randliche Eingrünungen.

• Max. Höhenfestsetzung für die baulichen Anlagen auf 15m.

Maßnahmen für das Kleinklima

• Festsetzung eines Begrünungsanteils der gewerblich genutzten

Grundstücke.

Maßnahmen für Flora und Fauna

• Festsetzung von Rodungszeiten.

• Festsetzung zu Bauzeitenregelungen.

Der Beginn der Bauarbeiten muss rechtzeitig vor der Brutsaison bzw.

rechtzeitig vor der Rückkehr der Vögel aus ihren Winterquartieren erfolgen,

sodass bei deren Ankunft im Brutgebiet bereits Baustellenbetriebsamkeit

herrscht.

• Festsetzung zu Zauneidechsenumsiedlung.

Die vorkommenden Zauneidechsen sind vor Baubeginn einzufangen und an

die am Südrand des Fliegerhorstes (für den B-plan „Fliegerhorst 0.5“)

eingerichtete Fläche zu verbringen.

• Festsetzung einer Ökologischen Baubegleitung.

Eine Ökologische Baubegleitung (ÖBB) ist für die Durchführung und

Kontrolle der artenschutzrechtlichen Maßnahmen einzusetzen.

• Festsetzung zum Schutz und zur Förderung der Tierwelt.

Beleuchtungskörper sollten nur ein insektenfreundliches UV-Armes

Lichtspektrum ausstrahlen. Die technische Ausführung der Lichtquellen sollte

keine Abstrahlung nach oben haben.

An den Neubauten sollen Fledermauskästen angebracht werden.

Großflächige Glasfassaden sind zum Schutz für Vögel zu vermeiden.

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• Festsetzung eines Begrünungsanteils der gewerblich genutzten

Grundstücke.

9.3 Eingriffskomponenten im Einzelnen

Eingriff in den Bodenhaushalt

Zurzeit ist das gesamte Plangebiet bereits zu einem Teil von ca. 55 %

versiegelt. Die neu versiegelbaren Flächen (Gebäude, Stellplätze, Garagen,

Verkehrswege etc.) betragen insgesamt ca. 0,2 ha.

Eine landwirtschaftliche Funktion der Flächen liegt durch die bereits teilweisen

Versiegelungen und Bodenbelastungen durch Altlasten und Kampfmittel nicht

vor. Es ist davon auszugehen, dass nur geringe Flächenanteile noch den

natürlichen Gegebenheiten entsprechen.

Auf diesen Bereichen kommt es zur Beeinträchtigung des

Bodenwasserhaushaltes, Bodenlufthaushaltes, Bodenart und -typ sowie des

Bodenlebens. Dem gegenüber stehen die zu erwartenden Bodensanierungen

aufgrund bestehender Altlasten und der erforderlichen Kampfmittelräumung.

Der Eingriff wird in Anbetracht der der erheblichen Vorbelastung sehr gering

sein.

Eingriff in den Wasserhaushalt

Auf den versiegelten Flächen kann das anfallende Regenwasser nicht

ungehindert versickern und so zur Neubildung von Grundwasser beitragen.

Das Plangebiet ist bereits zu ca. 55 % versiegelt. Die Freiflächen sind oftmals

durch Altablagerungen und Kampfmittel belastet.

Die großflächigen Versiegelungen und Bodenbelastungen durch Altlasten und

Kampfmittel beeinträchtigen den Bodenwasserhaushalt zum Teil. Es ist davon

auszugehen, dass nur geringe Flächenanteile noch den natürlichen

Gegebenheiten entsprechen.

Der Eingriff wird in Anbetracht der erheblichen Vorbelastungen sehr gering

sein.

Eingriff in das Lokalklima

Die Veränderung des Lokalklimas ist qualitativ und quantitativ nicht exakt zu

definieren. Es ist davon auszugehen, dass sich Baukörper und versiegelte

Flächen generell rascher erwärmen und daher negativ auf das Kleinklima

auswirken.

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Das Plangebiet stellt durch seinen hohen Versiegelungsanteil aus klimatischer

Sicht bereits zum Teil ein Aufwärmgebiet dar. Die Eignung als

Kaltluftentstehungsgebiet liegt nur gering vor.

Mit einem merklichen Eingriff in das Lokalklima wird nicht merklich sein.

Eingriff in die Biotopstrukturen

Mit der Realisierung des Baugebietes erfolgt ein Eingriff in die vorhandenen

Biotopstrukturen.

Dieser wird im Bereich der Wiesenflächen zur Beseitigung dessen Habitat- und

Biotopfunktion führen. Es handelt sich hierbei um ca. 0,3 ha, die von zurzeit

extensiven Nutzungsstrukturen in weitgehend versiegelte Bereiche

umgewandelt werden.

Aufgrund der bereits teilversiegelten Fläche, wird der Eingriff nur gering sein.

Eingriff in das Landschaftsbild und die Erholungsnutzung

Landschaftlich ist der Planungsraum bereits durch seine ehemalige militärische

Nutzung mit seinen Siedlungsstrukturen erheblich vorbelastet. Das gesamte

Gelände war nicht öffentlich zugänglich und wenig einsehbar. Im Süden und

Westen sowie weiter im Norden begrenzen Wälder die Sichtbeziehung.

Lediglich nach Osten zum Stadtteil Langendiebach besteht eine

Sichtbeziehung. Die Gebäudehöhen sollen auf max. 15 m begrenzt werden.

Sie sind damit im Wesentlichen nicht höher wie die bestehenden Gebäude.

Der Eingriff in das Landschaftsbild wird gering sein.

Eine Beeinträchtigung der Erholungsnutzung für die Tageserholung wird nicht

erfolgen, da bisher keine entsprechende Nutzung stattgefunden hatte.

9.4 Ausgleichsmaßnahmen

Maßnahmen für den Boden- und Wasserhaushalt

• Umfangreiche Altlastensanierungen

• Umfangreiche Kampfmittelräumung

• Festsetzung eines Begrünungsanteils der gewerblich genutzten

Grundstücke.

• Festsetzung der Rückhaltung von Niederschlagswasser der gewerblich

genutzten Grundstücke.

• Entsiegelung der Fläche des Teilplans A und B.

• Anpflanzung von Gehölzen auf der Fläche des Teilplans B.

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Maßnahmen für das Landschaftsbild

• Anpflanzung von Gehölzen auf der Fläche des Teilplans B.

Maßnahmen für das Kleinklima

• Festsetzung eines Begrünungsanteils der gewerblich genutzten

Grundstücke.

• Entsiegelung der Fläche des Teilplans A und B.

• Anpflanzung von Gehölzen auf der Fläche des Teilplans B.

Maßnahmen für Flora und Fauna

• Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind möglichst strukturreich als

Grünflächen anzulegen.

• Festsetzung von einheimischen Pflanzarten.

• Abfangen von Zauneidechsen und Verbringen in ein neues Habitat.

• Anpflanzung von Gehölzen auf der Fläche des Teilplans B.

Die geplanten Maßnahmen zum Artenschutz werden mit einer ökologischen

Baubegleitung durchgeführt.

Die Bilanzierung im Landschaftsplan zeigt, dass durch die Aufstellung des

Bebauungsplans Teilplan A ein Defizit von 63.648 Biotopwertpunkten

entsteht.

Ein Teil des Defizits soll durch Maßnahmen in einem Teilplan B mit 58.472

Biotopwertpunkten ausgeglichen werden.

Verbleibende defizitäre Punkte sollen aus dem Ökokonto der Stadt Erlensee

angekauft werden.

Im Ökokonto der Stadt Erlensee werden unter der Buchungsnummer 18 dem

vorliegenden B-Plan „Fliegerhorst 0.1, 2.B.A., 1. Änderung“ insgesamt 58.472

Biotopwertpunkte zugeordnet.

Dies betrifft folgende Maßnahmen und Flächen:

Es handelt sich bei den Flächen um Eichenwald, der durch Nutzungsverzicht

eine Strukturverbesserung mit dem Ziel eines Urwaldcharakters erfährt. Für

diese Maßnahme wurden im Ökokonto 8 Punkte/m² Aufwertung genehmigt.

Gemarkung Langendiebach, Flur 26, Flurstück 8/24 tw. 7.309 m²

Aufwertung: laut Ökokonto um + 8 Punkte/m² 58.472

Punkte

Damit ist eine Vollkompensation gegeben.

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10 Ver- und Entsorgung des Plangebietes

10.1 Wasserwirtschaftliche Belange

(Gemäß Arbeitshilfe zur Berücksichtigung von wasserwirtschaftlichen Belangen

in der Bauleitplanung vom Juli 2014).

10.1.1 Überschwemmungsgebiet

Das Plangebiet befindet sich weder in einem Überschwemmungsgebiet noch in

einem überschwemmungsgefährdeten Gebiet.

10.1.2 Wasserversorgung / Grundwasserschutz

Wasserversorgung mit Trink – und Brauchwasser:

Die Wasserversorgung erfolgt über das Versorgungsnetz der Stadt Erlensee,

deren Betreiber die Kreiswerke Main-Kinzig GmbH ist. Es werden monatlich ca.

180 m³ benötigt.

Die Kreiswerke Main-Kinzig GmbH stellt gemäß Wasserversorgungsplanung

für das Gesamtgebiet des ehem. Fliegerhorstgeländes und somit auch den

Planbereich ausreichend Wasser zur Verfügung.

Grundschutz gemäß DVGW-Arbeitsblatt W 405:

Die Löschwasserversorgung für das Plangebiet erfolgt im Umfang 192 m³/h (96

m³/h öffentlich) aus dem öffentlichen Löschwasserversorgungssystem.

Netzeigentümer ist der Zweckverband. Der erforderliche Speicherraum für eine

Löschzeit von > 2h ist vorhanden.

Für das Plangebiet ist bei Gebäuden mit Brandabschnitten bis zu 2.500 m² eine

Löschwassermenge von 96 m³/h und bei Gebäuden mit Brandabschnittflächen

größer als 4.000 m² von 192 m³/h (über einen Zeitraum von 2 h: 384 m³)

notwendig. Aus zwei örtlichen Löschwasserspeichern wird die erforderliche

Menge von 400m³ (2x200m³) im Brandfall abgedeckt.

Deckungsnachweis

Die Wasserversorgung des Zweckverbandsgebietes erfolgt durch die

Kreiswerke Main-Kinzig GmbH in Gelnhausen.

Das geplante Baugebiet kann mit der erforderlichen Trinkwassermenge und

Löschwassermenge versorgt werden.

Technische Anlagen

Die geplanten Erweiterungsflächen schließen unmittelbar an die umliegenden

angrenzenden in der Straßentrasse verlegten Leitungen an.

Die nachgeordnete Tiefbauplanung prüft, ob vorhandene Wasserleitungen

verwendet werden können. Die im DVGW-Merkblatt W 403 geforderten

Versorgungsdrücke werden gewährleistet.

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Begründung zum B-plan „1. Änd.+Erw. Fliegerhorst 0.1, 2. BA“, ZV Entwicklung Fliegerhorst Langendiebach 39

Planungsgruppe Thomas Egel

Lage des Vorhabens im Wasserschutzgebiet / Heilquellenschutzgebiet

Trinkwasserschutzgebiete

Das Plangebiet befindet sich nicht in einem Trinkwasserschutzgebiet.

Heilquellenschutzgebiete

Das Plangebiet liegt in keinem Heilquellenschutzgebiet.

Verminderung der Grundwasserneubildung

Das im Plangebiet auf den Baugrundstücken anfallende Niederschlagswasser

soll durch geeignete Rückhalteeinrichtungen zurückgehalten werden. Es darf

nur verzögert dem Vorfluter zugeleitet werden.

Es ist nur das Dachflächenwasser und Niederschlagswasser von unbelasteten

Park- und Zufahrtsflächen zur Versickerung zu bringen, es darf sich nicht

nachteilig auf das Grundwasser und die im Boden vorliegenden

Schadstoffe/Altlasten auswirken.

Eine Versickerung des Niederschlagswassers von den Gewerbegrundstücken

ist wasserrechtlich erlaubnispflichtig. Der Bebauungsplan schafft kein

wasserrechtliches Benutzungsrecht. Eine Versickerung von

Niederschlagswasser ist in der Regel erst bei einem Grundwasserabstand von

mehr als 1 m zwischen Sohle der Versickerungsanlage und dem

höchstmöglichen Grundwasserstand erlaubnisfähig. Der Grundwasserstand ist

entsprechend zu prüfen, bei zu geringem Abstand ist keine Versickerung

zulässig.

Vermeidung von Vernässungs- und Setzrissschäden

Es wird grundsätzlich empfohlen, objektbezogene Baugrunduntersuchungen

und Gründungsberatung durchzuführen sowie den höchsten

Grundwasserstand prüfen zu lassen. Das Ergebnis der Untersuchungen ist

maßgebend für die Ausführung und Sicherung an der baulichen Anlage.

Insbesondere ist bei objektbezogenen Baugrunduntersuchungen mit

Feststellung der höchsten Grundwasserstände über die Notwendigkeit von

wasserundurchlässigen Kellerkonstruktionen (weiße Wanne) und

wasserdichten Kellerfensterlichtschächten zu entscheiden. Dieser

Entscheidung kommt besondere Bedeutung in Bezug auf die dauerhafte

Funktionstüchtigkeit der baulichen Anlage zu.

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Planungsgruppe Thomas Egel

Lage im Einflussbereich eines Grundwasserbewirtschaftungsplans

Das Plangebiet liegt nicht im Einflussbereich eines

Grundwasserbewirtschaftungsplans.

Bemessungsgrundwasserstände

Es wird grundsätzlich empfohlen, objektbezogene Baugrunduntersuchungen

und Gründungsberatung durchzuführen sowie den höchsten

Grundwasserstand prüfen zu lassen.

Barrierewirkung von Bauwerken im Grundwasser

Es ist nicht mit einer Barrierewirkung von Bauwerken zu rechnen.

Einbringen von Stoffen in das Grundwasser

Es werden keine Festsetzungen getroffen, dass wassergefährdende Stoffe

eingebracht werden.

10.1.3 Oberflächengewässer / Gewässerrandstreifen

Oberflächengewässer / Gewässerrandstreifen

Es sind keine Oberflächengewässer oder Entwässerungsgräben vorhanden.

Darstellung oberirdischer Gewässer u. Entwässerungsgräben

s. o.

Sicherung der Gewässer und der Gewässerrandstreifen

s.o.

Einhaltung der Bewirtschaftungsziele für Oberflächengewässer

Es sind keine Oberflächengewässer mit Bewirtschaftungszielen im oder am

Rande des Plangebietes vorhanden.

10.1.4 Abwasserbeseitigung

Gesicherte Erschließung

Die Abwasserbeseitigung ist durch einen Anschluss an die Kläranlage Erlensee

gesichert.

Anforderung an die Abwasserbeseitigung

Kanalisation und Kläranlage können die Abwasserbeseitigung und

Abwasserreinigung sicherstellen.

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Planungsgruppe Thomas Egel

Leistungsfähigkeit der Abwasseranlagen

Kläranlage

Die Kläranlage ist in 2005 für die Aufnahme der Abwässer aus Neuberg durch

einen genehmigungsfähigen Entwurf überplant worden.

Ausbaugröße: 27.700 EW

Mittlere Anschlussgröße: 22.140 EW

Reinigungsziel Abwasserreinigung mit anaerober

Schlammbehandlung

Bei der Wahl der Ausbaugröße wurde von einem Zuwachs im Einzugsgebiet

Neuberg von 10% bei der mittleren Anschlussgröße ausgegangen: 560 E. Für

die ehemalige Gemeinde Erlensee wurde von einem Zuwachs von 20% bei der

mittleren Anschlussgröße ausgegangen: 2.590 E, allerdings waren darin

bereits 980 E für den Gewerbepark Erlensee enthalten. In Abhängigkeit von

den tatsächlich entstehenden Einwohnerwerten im Baugebiet kann die

verbleibende Kapazität genutzt werden. Sollten die Einwohnerbelastungen zu

hoch sein, muss der Ausbau der Biologie geprüft werden. Ausreichende

Platzverhältnisse hierfür sind vorhanden.

Die Kläranlage hält ihre Ablaufwerte momentan problemlos ein.

Die Zunahme der hydraulischen Belastung der Kläranlage Erlensee durch das

Baugebiet ist möglich, da die Kläranlage in der Vergangenheit mit über 200 l/s

belastet wurde.

Abwasser-Kanalisation

Die Entwässerung des Plangebietes erfolgt im Trennsystem, wie dies auch

bereits in seiner früheren Nutzung der Fall war.

Für das Plangebiet sind Schmutz – und Regenwasserkanalisation bereits in

den umliegenden Verkehrsflächen vorhanden.

Reduzieren der Abwassermenge

Siehe Versickerung.

Versickerung des Niederschlagswassers

Sofern die hydrogeologischen Voraussetzungen gegeben sind, ist gemäß

Wasserhaushaltsgesetz grundsätzlich nur unbelastetes Regenwasser zu

versickern.

In Anbetracht der festgesetzten Rückhaltung von Oberflächenwasser ist ein

hoher Rückhalteanteil des Regenwassers zu erwarten.

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Planungsgruppe Thomas Egel

Eine Versickerung ist nur auf unbelasteten Flächen, altlastenfreien Flächen

zulässig.

Entwässerung im Trennsystem

Die Entwässerung erfolgt im Plangebiet im Trennsystem, d. h. die

Regenwasserableitung erfolgt über Sammler zum Regenrückhaltebecken Süd-

West sowie neu zu schaffenden Versickerungsanlagen. Die

Schmutzwasserableitung wird über Sammler zum Pumpwerk geleitet und zur

Kläranlage abgeführt.

10.1.5 Abflussregelung

Besonderheiten bei Gewerbe- und Industriegebieten

Für den Kanalanschluss aus Gewerbe- und Industrieflächen gelten die

Einleitungsbedingungen gemäß der Entwässerungssatzung des

Zweckverbandes.

10.1.6 Altlastenverdächtige Flächen/Altlasten

Im Bereich des Plangebietes ergeben sich Erkenntnisse, die einen

Altlastenverdacht begründen. Auf Ziffer 6.4 der Begründung und die im

Bebauungsplan eingeschriebenen Festsetzungen und Hinweise wird

verwiesen.

10.2 Stromversorgung

Die Stromversorgung des Plangebietes ist durch einen Anschluss an das

vorhandene Stromnetz zu sichern.

Stromversorgungsnetzbetreiber im Planbereich ist EnergieNetz Mitte GmbH.

10.3 Gasversorgung

Die Gasversorgung kann durch Main-Kinzig-Netzdienste GmbH gewährleistet

werden.

11 Baugrunduntersuchung

Im Planungsgebiet kann mit unterschiedlichen Grundwasserständen gerechnet

werden. Es wird deshalb empfohlen, objektbezogene

Baugrunduntersuchungen und Gründungsberatungen durchzuführen sowie den

höchsten Grundwasserstand prüfen zu lassen. Das Ergebnis der

Untersuchungen ist maßgebend für die Ausführung und Sicherheit an der

baulichen Anlage.

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Planungsgruppe Thomas Egel

12 Bodenordnung

Die Grundstücke im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans

befinden sich im Privateigentum. Bodenordnerische Maßnahmen,

insbesondere ein förmliches Umlegungsverfahren ist nicht mehr erforderlich.

13 Umweltbericht

Gemäß § 2a BauGB sind in einem Umweltbericht nach der Anlage des

Gesetzbuches die aufgrund der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 ermittelten und

bewerteten Belange darzulegen.

In Ergänzung zur Planbegründung und zum Fachgutachten Landschaftsplan

werden in den nachfolgenden Ausführungen die Umweltmedien hinsichtlich

ihrer potenziellen Beeinträchtigungen durch das Vorhaben bewertet.

Bewertungsgrundlage sind die bisher im Rahmen der Bauleitplanung erstellten

Sondergutachten (siehe Anhang zur Begründung, Landschaftsplan und

Anlagen) sowie eigene Erhebungen.

Gemäß § 2a BauGB (Umweltbericht) sind in dem Umweltbericht nach der

Anlage 1 (zu § 2 Absatz 4 und den §§ 2a und 4c) des Gesetzbuches die

aufgrund der Umweltprüfung nach ermittelten und bewerteten Belangen

darzulegen.

13.1 Einleitung

Der Umweltbericht erstreckt sich über den Geltungsbereich des

Bebauungsplanes sowie über die unmittelbar angrenzenden Flächen,

insbesondere bezüglich Klima, Landschaftsbild und Erholungsnutzung.

13.2 Kurzdarstellung des Inhaltes und der wichtigsten Ziele des

Bauleitplans

Im RegFNP ist der ca. 0,1 ha große Bestandsbereich/Änderungsbereich als

„Sonderbaufläche-Logiostik“ und die ca. 0,5 ha große Erweiterungsfläche

zurzeit noch als „Ökologisch bedeutsame Flächennutzung“, „Vorbehaltsgebiet

für Natur und Landschaft“ und „Vorbehaltsgebiet für besondere

Klimafunktionen“ dargestellt.

Die Stadt Erlensee ist Unterzentrum. Die Funktion der Unterzentren als

Standorte für Einrichtungen der überörtlichen Grundversorgung soll gesichert

werden. Das volle Spektrum der Einrichtungen des täglichen Bedarfs soll hier

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Planungsgruppe Thomas Egel

angeboten werden. Die Funktion der Unterzentren für Wohnen und Arbeiten ist

für ihren Nahbereich zu sichern und auszubauen.

Alle in den letzten Jahren ausgewiesenen Gewerbegebiete in Erlensee sind

sehr schnell besiedelt worden. Das Plangebiet wurde bisher noch nicht

vermarket. Der planerische Rahmen des Gebiets soll optimiert werden.

Zurzeit besteht eine hohe Nachfrage nach weiterem Logistik-Bauland. Dieser

Nachfrage soll hiermit Rechnung getragen werden.

13.2.1 Festsetzungen des Plans

Im Plangebiet soll nach wie vor ein Sonstiges Sondergebiet Logistik gemäß §

11 Abs. 2 BauNVO festgesetzt werden.

Es wird auf die Begründung, Ziffer 7.3 zum Bebauungsplan verwiesen.

13.2.2 Angaben zum Standort

Das Plangebiet befindet sich im westlichen Teil des Main-Kinzig-Kreises, ca. 5

km von den Oberzentren Hanau/Main und 30 km von Frankfurt entfernt und am

östlichen Rand des Ballungsraums Frankfurt/Rhein-Main.

Der ehemalige Fliegerhorst liegt zwischen den Ortslagen der Städte Erlensee

und Bruchköbel und im Wesentlichen in der Gemarkung der Stadt Erlensee, ST

Langendiebach. Nur die südwestliche Plangebietsecke des 1. Bauabschnitts

liegt in der Gemarkung der Stadt Bruchköbel, ST Bruchköbel.

Das Plangebiet befindet sich am Nordrand des ehemaligen besiedelten

Fliegerhorstgeländes. Es ist bindet direkt an eine bestehende Logistikfläche an.

13.2.3 Art und Umfang des Vorhabens

Es wird eine ca. 0,1 ha große Fläche zum Teil in seinen Festsetzungen

planungs- und bauordnungsrechtlich geändert und eine ca. 0,5 ha große

Fläche hinzugefügt.

13.2.4 Bedarf an Grund und Boden

Die Gesamtfläche des Plangebietes A beträgt ca. 0,6 ha.

Diese teilt sich wie folgt auf ca.:

• Sondergebiet-Logistikflächen-Bestandsüberplanung ca. 0,1 ha

• Sondergebiet-Logistikflächen-Neuplanung ca. 0,5 ha

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Planungsgruppe Thomas Egel

Kompensationsplanung

Die Gesamtfläche des Plangebietes B beträgt ca. 0,2 ha.

Diese teilt sich wie folgt auf ca.:

• Flächen und Maßnahmen für den Ausgleich ca. 0,2 ha

• Im Ökokonto der Stadt Erlensee werden 58.472 Biotopwertpunkte

zugeordnet. Dies betrifft folgende Maßnahmen und Flächen: Es handelt

sich bei den Flächen um Eichenwald, der durch Nutzungsverzicht eine

Strukturverbesserung mit dem Ziel eines Urwaldcharakters erfährt. Für

diese Maßnahme wurden im Ökokonto 8 Punkte/m² Aufwertung genehmigt.

Gemarkung Langendiebach, Flur 26, Flurstück 8/24 tw., 7.309 m².

Aufwertung: laut Ökokonto um + 8 Punkte/m².

Damit ist eine Vollkompensation gegeben.

13.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen festgelegten Ziele

des Umweltschutzes

(Nr. 1 b der Anlage 1 zum BauGB)

Maßstab für die Bewertung der ermittelten Umweltauswirkungen sind

diejenigen Vorschriften des BauGB, die die Berücksichtigung der

umweltschützenden Belange in der planerischen Abwägung zum Gegenstand

haben. Des Weiteren liegen die in den Fachgesetzen und Fachplänen

festgelegten Ziele des Umweltschutzes, soweit sie für den Bauleitplan von

Bedeutung sind, den Bewertungen der ermittelten Umweltauswirkungen zu

Grunde.

Für die Aufstellung des Bebauungsplanes ist gemäß § 2 Abs. 4 BauGB für die

Belange des Umweltschutzes eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die

voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem

Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Als Belange werden die

Schutzgüter (Mensch, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Klima und Luft,

Landschaftsbild) benannt.

Die Grundsätze und Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege werden im

§ 2 Abs. 1 BNatSchG festgelegt. Darin werden die Belange der Schutzgüter

(Mensch, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Klima und Luft, Landschaftsbild)

benannt.

§ 1 Abs. 5 BNatSchG (Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege)

fordert zudem: „Großflächige, weitgehend unzerschnittene Landschaftsräume

sind vor weiterer Zerschneidung zu bewahren. Die erneute Inanspruchnahme

bereits bebauter Flächen sowie die Bebauung unbebauter Flächen im

beplanten und unbeplanten Innenbereich, soweit sie nicht für Grünflächen

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Planungsgruppe Thomas Egel

vorgesehen sind, hat Vorrang vor der Inanspruchnahme von Freiflächen im

Außenbereich“.

Der Schutz des Bodens ist über das Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG),

der des Wassers über das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und das

Landeswassergesetz geregelt.

Das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) gilt für die auf das Plangebiet

einwirkenden Immissionen.

13.4 Vorgaben der Fachpläne und deren Berücksichtigung

Im RegFNP ist der ca. 0,1 ha große Bestandsbereich/Änderungsbereich als

„Sonderbaufläche-Logiostik“ und die ca. 0,5 ha große Erweiterungsfläche

zurzeit noch als „Ökologisch bedeutsame Flächennutzung“, „Vorbehaltsgebiet

für Natur und Landschaft“ und „Vorbehaltsgebiet für besondere

Klimafunktionen“ dargestellt.

Es sind Hinweise auf Bodendenkmäler im Planungsraum des Fliegerhorstes

(römische Straßenachsen) bekannt. Die römische Straßenachse quert das

Plangebiet im Nordosten. Vor Baubeginn werden in Abstimmung mit der

Denkmalbehörde auf Bedarf in diesem Bereich archäologische

Voruntersuchungen vorgenommen.

Das gesamte ehemals besiedelte Gelände des ehemaligen Fliegerhorstes

steht in seiner „Dreiecksform“ (beige Flächendarstellung) unter Denkmalschutz

(„Ensembleschutz“). Das Plangebiet selbst jedoch ist in der dazugehörigen

Karte nicht dargestellt.

13.5 Regionaler Flächennutzungsplan (RegFNP) 2010

Im RegFNP ist der ca. 0,1 ha große Bestandsbereich/Änderungsbereich als

„Sonderbaufläche-Logiostik“ und die ca. 0,5 ha große Erweiterungsfläche

zurzeit noch als „Ökologisch bedeutsame Flächennutzung“, „Vorbehaltsgebiet

für Natur und Landschaft“ und „Vorbehaltsgebiet für besondere

Klimafunktionen“ dargestellt.

Durch aktuelle Vorgaben des Denkmalschutzes („Ensemblemschutz“ als

Dreiecksform und eine Vielzahl an Einzelgebäude, insbesondere im inneren

„Siedlungsdreieck“) wird eine planerische Anpassung erforderlich.

Die optimierte wirtschaftliche Verwertung des Geländes kann nur durch eine

Anpassung der RegFNP-Darstellungen erfolgen. Aufgrund der geringen

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Planungsgruppe Thomas Egel

Flächengröße der Erweiterungsfläche unter 0,5 ha soll dies erst später in der

Fortschreibung des RegFNPs erfolgen.

Es sollten dann folgende Änderungen für die Planfläche des Bebauungsplans

„1. Änderung und Erweiterung Fliegerhorst 0.1. 2. BA“ vorgesehen werden:

Umwandlung von „Ökologisch bedeutsame Flächennutzung“, „Vorbehaltsgebiet

für Natur und Landschaft“ und „Vorbehaltsgebiet für besondere

Klimafunktionen“ zugunsten einer „Sonderbaufläche mit gewerblichem

Charakter - Logistik/geplant“.

13.6 Schutzgebiete

Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind keine Naturschutzgebiete,

Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmäler, gesetzlich geschützte Biotope (§

30 BNatSchG), Natura 2000 Schutzgebiete, FFH-Gebiete und

Vogelschutzgebiete vorhanden.

Das Plangebiet befindet sich nicht in einem ausgewiesenen

Trinkwasserschutzgebiet.

13.7 Denkmalschutz

Es sind Hinweise auf Bodendenkmäler im Planungsraum des Fliegerhorstes

(römische Straßenachsen) bekannt. Die Straßenachse quert das Plangebiet im

Nordosten. Vor Baubeginn werden archäologische Voruntersuchungen

vorgenommen.

Das ehemalige Gelände des Fliegerhorstes steht in seiner „Dreiecksform“ unter

„Ensembleschutz“. Weiterhin stehen die in der folgenden Karte rotbraun

dargestellten Gebäude unter Denkmalschutz. Baumaßnahmen die diese

Flächen oder Maßnahmen betreffen sind mit dem Landesamt für

Denkmalschutz abzustimmen.

Das Planungsgebiet der „1. Änderung und Erweiterung“ liegt nicht

innerhalb der Gesamtanlage „Fliegerhorst Langendiebach“ nach § 2 Abs.

2 Hessisches Denkmalschutzgesetz und umfasst Teile der Sachgesamtheit

„Bauliche Anlagen des Fliegerhorstes Langendiebach“ nach § 2 Abs. 1

HDScG. Vor baulichen Eingriffen und Umgestaltungen am und in der

Umgebung der Kulturdenkmäler sowie in der Gesamtanlage ist eine

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Planungsgruppe Thomas Egel

Genehmigung der Denkmalschutzbehörde erforderlich, unter vorheriger

Abstimmung mit dem Landesamt für Denkmalpflege (§ 16 und § 18 HDSchG).

In der Stellungnahme des Landesamtes für Denkmalschutz vom 25.04.2014

zum Urplan wurde gefordert, dass ein Sichtdreieck nach Norden offenbleibt,

damit der Tower gut sichtbar ist. Dieser Forderung wurde entsprochen, in dem

die Baugrenze vom Tower nach Norden geöffnet und nach Westen

zurückgesetzt wurde. Das derzeitige Plangebiet berührt diese Sichtachse nicht.

13.8 Berücksichtigung der Ziele und der Umweltbelange bei der

Aufstellung des Bauleitplans

Bezüglich der Belange des Menschen werden im Wesentlichen durch die

Standortauswahl Rechnung getragen. Zudem erfolgen Festsetzungen zum

Lärmschutz.

Den grundsätzlichen Umweltschutzzielen wird dadurch Rechnung getragen,

dass zur Minimierung der Flächeninanspruchnahme eine hohe Verdichtung auf

Konversionsflächen festgesetzt wird.

Den Belangen des Wasserschutzes wird durch die Beachtung der

Altlastenproblematik Rechnung getragen.

Kleinklimatisch werden sich keine merklichen Auswirkungen für benachbarte

Wohngebiete ergeben.

Die Belange der Pflanzen- und Tierwelt werden durch die Bereitstellung von

externen Ausgleichsmaßnahmen und Vermeidungsmaßnahmen berücksichtigt.

Das Landschaftsbild in einem gewerblichen Umfeld wird kaum einer

Veränderung erfahren.

Die Möglichkeit der Tageserholung, bzw. die fehlende Möglichkeit, wird sich

gegenüber der ursprünglichen Situation nicht verändern.

Sollten Belange des Denkmalschutzes weiterhin betroffen werden, werden sie

in Abstimmung mit den Denkmalbehörden Rechnung getragen.

13.9 Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen

13.9.1 Bestandsdarstellung mit Darstellung der erheblich beeinflussten

Umweltmerkmale

13.9.1.1 Tiere

Für das Plangebiet erfolgte 2019 eine zoologische Aufnahme mit

artenschutzrechtlicher Prüfung (vgl. LP).

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Planungsgruppe Thomas Egel

Durch die festgesetzten Maßnahmen kann eine nachhaltige Beeinträchtigung

von geschützten Arten vermeiden werden.

13.9.1.2 Pflanzen

Es sind folgende Flächennutzungen / Biotoptypen vorhanden:

- Wiese extensiv zwischen den Betonplatten der Erweiterungsfläche.

- Sehr stark oder völlig versiegelte Flächen mit Betonplatten des

Hubschrauberstandplatzes auf der Erweiterungsfläche.

- Schotterflächen auf der Bestandsfläche bzw. dem Änderungsbereich.

13.9.1.3 Fläche

Die ca. 0,6 ha große Fläche stellt sich als geschotterte und teilversiegelte

Fläche dar. Zwischen den Betonplatten der Erweiterungsfläche erfolgt eine

Wiesenmahd.

13.9.1.4 Boden

Durch Jahrzehnte militärischer Ausnutzung dieser Flächen wurde der Boden in

seiner eigentlichen Struktur wesentlich verändert, vermischt und versiegelt.

Natürlich anstehender Boden ist nur noch in geringem Umfang zu finden. Dies

gilt nach neuesten Erkenntnissen, durch bereits durchgeführte Abbrucharbeiten

und Altlastenerkundungen, auch für die Grünflächen des Plangebietes.

Zum Teil erhebliche Bodenbelastungen und Verunreinigungen liegen

entsprechend der ehemaligen militärischen Nutzung vor.

13.9.1.5 Wasser

Das Plangebiet liegt im Bereich mit mittlerer bis geringer

Wasserdurchlässigkeit, ohne eine wesentliche Stockwerkstrennung und ohne

Vorkommen von höher mineralisierten Grundwässern bzw. CO2-

Aufstiegszonen bei gleichzeitiger Lage außerhalb von Wasser- und

Heilquellenschutzgebieten.

Die Grundwasserergiebigkeit (Übersichtskarte, Hess. Landesamt für

Bodenforschung, Wiesbaden 1991) der Porengrundwasserleiter beträgt im

Planbereich 2-5 l/s. Es liegt eine mittlere Verschmutzungsempfindlichkeit vor

(Quelle: LP des Planungsverbandes Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main).

Von der Grundwasserbeschaffenheit (Übersichtskarte, Hess. Landesamt für

Bodenforschung, Wiesbaden 1991) her ist das Grundwasser mit einer

Gesamthärte von >18° d. H. hart.

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Langendiebach liegt im Gebiet mit örtlich erhöhtem, störendem Eisen- und

Mangangehalt des Grundwassers (>0,2 mg/l Fe und >0,05 mg/l Mn).

Das Grundwasser ist zum Teil durch Altlasten belastet, vgl. Kapitel Altlasten.

Oberflächenwasser

Es befinden sich keine Fließ- oder Stillgewässer im Plangebiet.

Hochwasserraum

Das Plangebiet liegt nicht in einem Hochwasserraum.

13.9.1.6 Luft

Das Schutzgut Luft ist zurzeit nicht durch örtliche Nutzungen über die

großräumig vorliegende Vorbelastung hinaus beeinträchtigt.

13.9.1.7 Klima

Der Planungsraum ist großklimatisch dem Bereich des warm gemäßigten

Regenklimas (Klimaklassifikation von Köppen) zuzuordnen.

Die Hauptwindrichtung ist West-Südwest. Die mittlere Windgeschwindigkeit,

gemessen 10 m über der Oberfläche, beträgt 2,0 – 2,2 m/s.

Die mittlere Niederschlagshöhe liegt bei 601-700 mm/Jahr. Das

Niederschlagsmaximum ist in den Sommermonaten zu verzeichnen (Quelle:

Umweltatlas Hessen).

Die mittlere jährliche Lufttemperatur liegt bei 9,1 C. In den Sommermonaten

liegen die Temperaturen bei 14-15°C (Durchschnitt), in den milden Winter bei

3,5 C.

Kaltluftabfluss

Kaltluftströme entstehen vorwiegend durch den Energieverlust infolge

langwelliger Ausstrahlung an der Erdoberfläche bei gleichzeitig fehlender oder

nur geringer Einstrahlung. Dies geschieht meist in den Nachtstunden. Die

günstigen Vegetationsformen für die Entstehung der Kaltluft sind Grünland,

niedrige Vegetation und Brachen.

Aus kleinklimatischer Sicht gesehen trägt so das Plangebiet durch den hohen

Versiegelungsgrad nur auf den Wiesenflächen zur Kaltluftentstehung bei.

Aufgrund der Topographie (leichtes Gefälle Richtung Süden/Südwesten) ist

jedoch nicht mit Kaltluftströmen in Richtung Ortslage Langendiebach zu

rechnen. Die Grünflächen sind zudem sehr kleinflächig.

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13.9.1.8 Wirkungsgefüge

Es sind vor allem Wirkungsgefüge der Schutzgüter Boden und Wasser sowie

Boden und Pflanzen/Tiere gegeben.

Die Versiegelung von Boden führt zur Verringerung der

Grundwasserneubildungsrate.

Der Entzug von Boden mit seiner Vegetation führt zu Verlust von Lebensraum

für die darauf angepassten Tierarten.

Es besteht auch ein Wirkungsgefüge der Schutzgüter Boden und Klima. Ein

hoher bebauter und versiegelter Flächenanteil führt zu einer Aufwärmung des

Gebietes.

Um unzulässige Auswirkungen auf den Menschen vorzubeugen werden

flächenbezogene Schallleistungspegel festgesetzt.

13.9.1.9 Landschaft

Die Charakteristik des Landschaftsbilds des zugeordneten Naturraums ist im

Planbereich erkennbar. Die Niederungen der östlichen Untermainebene

bedeckt mit Waldflächen ist im Planbereich vorhanden. Wegen der Tieflage

und des günstigen Klimas entsprechend entwickelte Ackerflächen umranden

den Planungsbereich im Norden.

Das natürliche Landschaftsbild wurde durch das Eindringen der ehemaligen

Militärflächen in die Waldlandschaft und Überbauung der Ackerflächen gestört.

Im Auge des Betrachters der letzten zwei Generationen besteht keine

Identifikation mit dem tatsächlichen Anblick des Planungsbereichs in Bezug auf

das Landschaftsbild.

13.9.1.10 Biologische Vielfalt

Definition gemäß Wikipedia: Biodiversität oder biologische Vielfalt bezeichnet

gemäß der UN-Biodiversitätskonvention (Convention on Biological Diversity,

CBD) „die Variabilität unter lebenden Organismen jeglicher Herkunft, darunter

unter anderem Land-, Meeres- und sonstige aquatische Ökosysteme und die

ökologischen Komplexe, zu denen sie gehören“. Damit umfasst sie die Vielfalt

innerhalb sowie zwischen Arten, darüber hinaus die Vielfalt der Ökosysteme

selbst. Nach dieser Definition besteht die Biodiversität auch aus der

genetischen Vielfalt.

Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt gelten als wichtige

Grundlagen für das menschliche Wohlergehen. Als weitaus größte Gefahr für

die biologische Vielfalt auf der Erde wird die Zerstörung und Zerstückelung von

Lebensräumen gesehen. Hinsichtlich der Frage, in welchem Maß biologische

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Variabilität erhalten und wie Biodiversität parametrisiert werden könnte, besteht

aufgrund von konkurrierenden Biodiversitätsauffassungen und -zielen keine

Einigkeit.

Gem. Bundesamt für Naturschutz ist der alarmierende Rückgang der

biologischen Vielfalt weltweit zu beobachten. Durch den Verlust an

Lebensräumen, Arten und Genen verarmt die Natur. Die Lebensgrundlage der

Menschheit ist bedroht. Die Völkergemeinschaft hat erkannt, dass das Problem

sehr komplex ist und nicht durch isolierte Naturschutzaktivitäten gelöst werden

kann, sondern weltweite Zusammenarbeit erfordert. Deshalb wurde die

Biodiversitätskonvention oder das Übereinkommen über die biologische Vielfalt

(CBD) geschaffen und auf der Konferenz der Vereinten Nationen für Umwelt

und Entwicklung (UNCED) 1992 in Rio de Janeiro beschlossen. Die CBD ist

ein völkerrechtlicher Vertrag zwischen souveränen Staaten. Inzwischen ist das

Übereinkommen von 193 Vertragsparteien unterzeichnet und auch ratifiziert

worden (Stand: August 2012). Die Mitgliedsstaaten haben sich das Ziel

gesetzt, die Vielfalt des Lebens auf der Erde zu schützen, zu erhalten und

deren nachhaltige Nutzung so zu organisieren, dass möglichst viele Menschen

heute und auch in Zukunft davon leben können.

Durch die Wiedernutzbarmachung einer Konversionsfläche wird sich die

biologische Vielfalt bundes-, europa- oder weltweit nicht erheblich reduzieren.

Ein bundesweiter „Hotspot“ ist nicht betroffen. Örtlich werden jedoch

geschützte Arten verdrängt, vgl. Kapitel „Tierwelt“.

13.9.2 Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im

Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes

Natura 2000 ist ein zusammenhängendes Netz von Schutzgebieten innerhalb

der Europäischen Union, das seit 1992 nach den Maßgaben der Fauna-Flora-

Habitat-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG, kurz FFH-Richtlinie) errichtet wird.

Sein Zweck ist der länderübergreifende Schutz gefährdeter wildlebender

heimischer Pflanzen- und Tierarten und ihrer natürlichen Lebensräume. In das

Schutzgebietsnetz werden auch die gemäß der Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie

79/409/EWG) ausgewiesenen Gebiete integriert.

Ist in einem Natura 2000-Gebiet oder in dessen Nähe ein Vorhaben wie z. B.

die Errichtung eines Bauwerks geplant, ist dieses grundsätzlich möglich, wenn

davon keine negativen Auswirkungen auf die für das Gebiet jeweils

festgelegten Erhaltungsziele für die dort geschützten Arten und Lebensräume

ausgehen.

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Für Pläne und Projekte, die auf ein Natura 2000-Gebiet einwirken könnten,

besteht deshalb kein kategorisches Verbot, sondern zunächst eine

differenzierte Prüfpflicht. Dabei wird mittels einer Vorprüfung untersucht, ob das

Vorhaben überhaupt geschützte Arten und Lebensraumtypen erheblich

beeinträchtigen kann. Ist das nicht auszuschließen, müssen in einer weiteren

FFH-Verträglichkeitsprüfung die möglichen Auswirkungen detailliert untersucht

werden. Wenn dann trotz möglicher Schadensbegrenzungsmaßnahmen

erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des Natura 2000-Gebiets zu

erwarten sind, ist das Vorhaben zunächst einmal grundsätzlich unzulässig.

Durch eine weitere Ausnahmeprüfung kann jedoch abgeprüft werden, ob die

Durchführung unter bestimmten Voraussetzungen evtl. doch gestattet werden

kann. Dazu darf es zu dem geplanten Vorhaben keine geeigneten Alternativen

geben und es müssen zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen

Interesses vorliegen, die höherwertig einzustufen sind, als der Schutzanspruch

des Gebiets.

Um aber den Wert des Natura 2000-Netzes durch das Vorhaben nicht zu

vermindern, müssen entstehende Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele

durch geeignete Maßnahmen so ausgeglichen werden, dass das

Schutzgebietsnetz insgesamt ohne Funktionsverluste erhalten bleibt.

Besondere Regelungen gelten darüber hinaus für Gebiete mit prioritären Arten

oder Lebensraumtypen, die EU-weit einen besonderen Schutz genießen.

Werden diese durch ein Vorhaben in Mitleidenschaft gezogen, muss zunächst

eine Stellungnahme der Europäischen Kommission eingeholt werden. Werden

keine solchen prioritären Arten oder Lebensraumtypen berührt, reicht es aus,

die Kommission über das Projekt, dessen Auswirkungen und die

Ausgleichsmaßnahmen zu unterrichten.

Die nächsten FFH-Gebiete befinden sich

- im Südosten Nr. 5820-302 „Weideswiesen-Oberwald bei Erlensee“

(getrennt durch die Ortslage von Rückingen) in einem Abstand von ca.

2,0 km,

- im Süden Nr. 5819-308 „Erlensee bei Erlensee und Bulau bei Hanau“

(getrennt von Waldflächen und der der L 3193) in einem Abstand von ca.

1,2 km

- im Westen Nr. 5819-304 „Bruchköbel“ (getrennt von großen

Waldflächen) in einem Abstand von ca. 1,5 km

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Aufgrund des Bestandes der Konversionsfläche, der Entfernungen und der

trennenden Strukturen ist mit keinen Auswirkungen auf die FFH-Gebiete durch

die Umplanung der gewerblichen Entwicklung zu rechnen.

13.9.3 Umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige

Sachgüter

Sollten bei Erdarbeiten Bodendenkmäler bekannt werden, so ist dies

unverzüglich dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen - Abteilung

Archäologische Denkmalpflege - oder der Unteren Denkmalschutzbehörde

anzuzeigen.

Es bestehen Hinweise auf Bodendenkmäler im Planungsraum (1 römische

Straßenachsen). Vor Baubeginn werden ggfls. archäologische

Voruntersuchungen vorgenommen.

Das bestehende südlich angrenzende Siedlungsdreieck steht unter

„Ensembleschutz“. Zudem stehen nach der vorläufigen Denkmalschutzliste

eine Vielzahl an Gebäuden innerhalb des Siedlungsdreiecks als

Einzelgebäude.

13.9.4 Vermeidung von Emissionen

Durch die Standortwahl bzw. der Nutzung von Konversionsflächen sowie der

Festsetzung von Flächenbezogenen Schalleistungspegeln werden erhebliche

Emissionen auf angrenzende Wohngebiete vermieden.

Die Wohngebiete „Markwaldsiedlung“ und „Sandwiese“ liegen mind. 1,2 km in

südöstlicher Richtung, abgedeckt durch bestehende gewerbliche Bauten,

entfernt.

Die Wohngebiete der Ortslage von Langendiebach liegen mind. 0,8 km

(Rosenstraße) in nordöstlicher Richtung sowie weitere Wohngebiete von

Rückingen in östlicher Richtung mind. 1,0 km (Waldstraße), abgedeckt durch

bestehende gewerbliche Bauten, entfernt.

Die Wohngebiete von Bruchköbel liegen mind. 1,9 km in nordwestlicher

Richtung entfernt.

Die Wohngebiete von Hanau liegen mind. 3,0 km in südwestlicher Richtung,

über die BAB 66, entfernt.

Die Freizeitflächen des Bärensees und Birkensees liegt südwestlich in einer

Entfernung von mind. 1,4 km.

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13.9.5 Sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern

Die im Bereich des Plangebietes anfallenden Abfälle und Abwässer sind gemäß

den abfallrechtlichen, wasserrechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen

Vorschriften ordnungsgemäß zu behandeln und zu entsorgen. Damit sind keine

erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten.

13.9.6 Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente

Nutzung von Energie

Für die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame Nutzung von

Energie bestehen grundsätzliche gesetzliche Vorschriften. Weitere

Maßnahmen werden im Rahmen des Bebauungsplans nicht für erforderlich

angesehen, da anderweitige und regelmäßig fortgeschriebene

energietechnische Gesetze und Verordnungen dies optimaler berücksichtigen

können.

13.9.7 Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen,

insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts

Für den Planbereich liegen nach den vorliegenden Informationen nur

Planungen des RegFNPs vor.

13.9.8 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die

durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der

Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht

überschritten werden

Durch die Standortwahl und die Beachtung aller baurechtlichen Vorschriften

kann gewährleistet werden, dass keine Immissionsgrenzwerte überschritten

werden.

13.9.9 Wechselwirkungen

Es erfolgen folgende Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des

Umweltschutzes nach § 1 (6) Nr. 7, a-d BauGB.

Es sind vor allem geringfügige Wechselwirkungen der Schutzgüter Boden,

Wasser, Pflanzen und Tiere gegeben.

Im vorliegenden Fall werden die Strukturen planerisch jedoch geringfügig

verbessert, durch die Umwandlung von vollversiegelten Verkehrsflächen in

teilversiegelte Gewerbeflächen.

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13.10 Übersicht über die voraussichtliche Entwicklung des

Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung

Bei Nichtdurchführung der Planung würde die Fläche nach wie vor für eine

Freiflächen- und eine Logistiknutzung zur Verfügung stehen.

13.11 Standortalternativen

Bei der Fläche des Plangebietes handelt es sich zum Teil um eine bereits

überplante Fläche, die nur im Flächenzuschnitt am Rande einer aktuellen

Logistikplanung angepasst werden soll. Eine Alternative steht daher nicht zur

Verfügung.

13.12 Alternative Bebauungskonzepte und Begründungen zur Auswahl

Alternative Bebauungskonzept hätten zu einer höheren Gebäudeform geführt.

Dies sollte jedoch aufgrund des benachbarten denkmalgeschützten Towers

vermeiden werden.

13.13 Prognose zu den erheblichen bau- und betriebsbedingten

Auswirkungen bei Durchführung der Planung

13.13.1 Erhebliche Auswirkungen während der Bau- und

Betriebsphase

13.13.1.1 Tiere

Baubedingt ist unter Berücksichtigung der Ausgleichsmaßnahmen keine

erhebliche Beeinträchtigung zu erwarten.

Nutzungsbedingt sind bei einer ordnungsgemäßen Nutzung keine weiteren

erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten.

13.13.1.2 Pflanzen

Baubedingt ist unter Berücksichtigung der Ausgleichsmaßnahmen keine

erhebliche Beeinträchtigung zu erwarten.

Nutzungsbedingt sind bei einer ordnungsgemäßen Nutzung keine weiteren

erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten.

13.13.1.3 Fläche

Der Planbereich ist 0,6 ha groß und wird mit hoher Flächenbeanspruchung

beplant. Der Planbereich ist bereits im Bestand teilweise und planungsrechtlich

von Seiten der Urplanung versiegelt.

Durch die Planänderung wird es zu einer geringfügig erhöhten Versiegelung

kommen.

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Es ist dadurch nicht mit erheblichen bau- und betriebsbedingten Auswirkungen

zu rechnen.

13.13.1.4 Boden

Der Planbereich ist 0,6 ha groß und wird mit hoher Flächenbeanspruchung

beplant. Eine landwirtschaftliche Funktion waren die Flächen bereits vor den

Urplanungen entzogen.

Durch die Baumaßnahmen im Plangebiet wird geringfügig mehr Boden

versiegelt.

Auf diesen Bereichen kommt es nicht zur Beeinträchtigung des

Bodenwasserhaushaltes, Bodenlufthaushaltes, Bodenart und -typ sowie des

Bodenlebens.

Baubedingt zählen alle auf die zeitlich befristete Baumaßnahme beschränkten

Umweltauswirkungen, z. B. durch Baustellenverkehr, Baustelleneinrichtungen

sowie durch den Baubetrieb:

• Flächeninanspruchnahme

• Bodenverdichtungen durch schweres Baugerät

• Emissionen und akustische Wirkungen (Lärm, Erschütterungen und

Abgasbelastung der Baumaschinen). Verunreinigung von Boden, Grund-

und Oberflächenwasser durch auslaufende Kraft- und Schmierstoffe.

Die baubedingten Beanspruchungen im Plangebiet umfassen die Bereiche für

die Erschließung mit Ver- und Entsorgungsleitungen sowie im Bereich der neu

herzustellenden Gebäude und Straßen. Bei ordnungsgemäßer

Baustellenabwicklung und unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben können

zusätzlich, zu oben beschriebenen, Beeinträchtigung ausgeschlossen werden.

Es ist nicht damit zu rechnen, dass außerhalb des Geltungsbereichs bzw. des

angrenzenden B-plangeländes, vorübergehende Flächeninanspruchnahme

durch Baustelleneinrichtung, Baufelder Lagerplätze, etc. erfolgen.

Nutzungsbedingt wird es durch die Planänderungen zu keinen weiteren, wie

bereits beschriebenen, Beeinträchtigungen kommen.

13.13.1.5 Wasser

Der Planbereich ist 0,6 ha groß und wird mit hoher Flächenbeanspruchung

beplant. Eine landwirtschaftliche Funktion waren die Flächen bereits vor den

Urplanungen entzogen.

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Durch die Baumaßnahmen im Plangebiet wird geringfügig mehr Boden

versiegelt.

Baubedingt sind bei einer ordnungsgemäßen Baustellenabwicklung keine

weiteren Beeinträchtigungen zu erwarten.

Nutzungsbedingt sind bei einer ordnungsgemäßen Nutzung keine weiteren

Beeinträchtigungen zu erwarten.

13.13.1.6 Luft

Es wird sich durch die geplante Nutzungsform zu Beeinträchtigung der

Luftqualität durch den anfallenden zusätzlichen Verkehr und ggfls. durch die

Emissionen der gewerblichen Nutzungen kommen. Es bestehen im

Bauleitplanverfahren jedoch keine Hinweise auf unzulässige Emissionen.

Im anschließenden Bauantragsverfahren oder evtl. eines Antrages nach

Bundesimmissionsschutzgesetzt sind die möglicherweise auftretenden

Emissionen und deren Vermeidung exakt darzulegen.

Baubedingt sind bei einer ordnungsgemäßen Baustellenabwicklung keine

weiteren Beeinträchtigungen zu erwarten.

Nutzungsbedingt sind bei einer ordnungsgemäßen Nutzung keine weiteren

Beeinträchtigungen zu erwarten.

13.13.1.7 Klima

Die Veränderung des Lokalklimas ist qualitativ und quantitativ nicht exakt zu

definieren. Es ist davon auszugehen, dass sich Baukörper und versiegelte

Flächen generell rascher erwärmen und daher negativ auf das Kleinklima

auswirken.

Aus kleinklimatischer Sicht trägt so das Plangebiet kleinflächig zur

Kaltluftentstehung bei. Es wird jedoch aufgrund der Kleinflächigkeit und der

Lage des Gebiets zu keinen merklichen Auswirkungen auf benachbarte

Wohnbauflächen kommen.

Baubedingt sind bei einer ordnungsgemäßen Baustellenabwicklung keine

erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten.

Nutzungsbedingt sind bei einer ordnungsgemäßen Nutzung keine erheblichen

Beeinträchtigungen zu erwarten.

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13.13.1.8 Wirkungsgefüge

Es sind vor allem Wirkungsgefüge der Schutzgüter Boden und Wasser sowie

Boden und Pflanzen und Tiere gegeben.

Die Versiegelung von Boden führt zur Verringerung der

Grundwasserneubildungsrate.

Der Entzug von Boden mit seiner Vegetation führt zu Verlust von Lebensraum

für die darauf angepassten Tierarten.

Es besteht auch ein Wirkungsgefüge der Schutzgüter Boden und Klima. Ein

hoher bebauter und versiegelter Flächenanteil führt zu einer Aufwärmung des

Gebietes.

13.13.1.9 Landschaft

Landschaftlich ist das Konversionsgebiet bereits durch Siedlungsstrukturen

gewerblich nachhaltig geprägt. Das Gelände ist nur von Nordwesten ohne

Blickbeziehung zu Erholungsflächen oder Wohnflächen etc., einsehbar.

Baubedingt sind bei einer ordnungsgemäßen Baustellenabwicklung keine

erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten.

Nutzungsbedingt sind bei einer ordnungsgemäßen gewerblichen Nutzung

keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten.

Eine Erholungsnutzung für die Feierabenderholung oder Tageserholung stand

das Plangebiet weder vor noch nach der Planung zur Verfügung stehen.

Baubedingt sind bei einer ordnungsgemäßen Baustellenabwicklung keine

erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten.

Nutzungsbedingt sind bei einer ordnungsgemäßen Nutzung keine erheblichen

Beeinträchtigungen zu erwarten.

13.13.1.10 Biologische Vielfalt

Durch die Planänderung sich die die biologische Vielfalt Bundes, Europa- oder

Weltweit nicht verändern. Ein bundesweiter „Hotspot“ ist nicht betroffen.

Geschützte Arten werden jedoch verdrängt.

Baubedingt ist keine erhebliche Beeinträchtigung der örtlichen biologischen

Vielfalt zu erwarten.

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Planungsgruppe Thomas Egel

Nutzungsbedingt sind bei einer ordnungsgemäßen Nutzung keine weiteren

erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten.

13.13.2 Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-

Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes

Baubedingt sind bei einer ordnungsgemäßen Baustellenabwicklung keine

erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten.

Nutzungsbedingt sind bei einer ordnungsgemäßen Nutzung keine erheblichen

Beeinträchtigungen zu erwarten.

13.13.3 Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine

Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt

Baubedingt wird es durch die kleine Planfläche wird es nicht zu einer merklich

erhöhten Immission von Luftschadstoffen durch die geplante Nutzung und/oder

z. B. Baufahrzeuge etc. kommen.

Nutzungsbedingt wird es durch die kleine Planfläche wird es zu keinen

merklichen Verkehrszunahmen im anschließenden Straßennetz kommen. Der

Verkehr kann über die angrenzende SO-Fläche/Straßen auf die L 3193 auf die

BAB 45 (Anschlussstelle Langenselbold West) oder die BAB 66

(Anschlussstelle Hanau Nord) geleitet werden.

Die nutzungsbedingten Wirkfaktoren werden aufgrund der direkten Lage zu

den SO-Flächen und Verkehrsflächen Wohngebiete nur sehr untergeordnet

belasten.

Die spätere Nutzung des Raumes, bzw. deren Nichtnutzung, für die

Tageserholung wird sich nicht ändern.

13.13.4 Umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und

sonstige Sachgüter

Es gibt Hinweise auf Bodendenkmäler. Diese werden in späteren

Tiefbauarbeiten durch vorbereitende Grabungen überprüft. Die

bauausführenden Firmen sind auf die Meldepflicht von möglicherweise

weiteren Bodenfunden gemäß Denkmalschutzgesetzes hinzuweisen. Die

Funde sind unverzüglich dem Landesamt für Archäologie zu melden.

Baubedingt sind bei einer ordnungsgemäßen Baustellenabwicklung keine

erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten.

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Nutzungsbedingt sind bei einer ordnungsgemäßen Nutzung keine erheblichen

Beeinträchtigungen zu erwarten.

13.13.5 Vermeidung von Emissionen

Durch die Planänderung werden keine erheblichen neue Emissionen

ermöglicht.

Baubedingt sind bei einer ordnungsgemäßen Baustellenabwicklung keine

erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten.

Nutzungsbedingt sind bei einer ordnungsgemäßen Nutzung keine erheblichen

Beeinträchtigungen zu erwarten.

13.13.6 Sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern

Die im Bereich des Plangebietes anfallenden Abfälle und Abwässer sind

ordnungsgemäß zu entsorgen.

Niederschlagswasser soll ortsnah zurückgehalten und versickert werden, soweit

dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften

oder wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen.

Baubedingt sind bei einer ordnungsgemäßen Baustellenabwicklung keine

erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten.

Nutzungsbedingt sind bei einer ordnungsgemäßen Nutzung keine erheblichen

Beeinträchtigungen zu erwarten.

13.13.7 Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und

effiziente Nutzung von Energie

Ziel des Bebauungsplanes ist eine „Angebotsplanung“ zu erarbeiten, die

individuellen Wünsche der Bauherren bewusst ermöglichen soll. Zusätzlich

wurde bewusst auf die Regelung von Energienutzungsformen und die Vorgabe

eines Energieträgers (Gas, Öl, Pellets, Strom, Erdwärme etc.) verzichtet, da

dieser „Markt“ bzw. die technische Entwicklung sehr starken Veränderungen

unterliegt. Der Bebauungsplan soll jedoch auch noch in mehreren Jahrzehnten

den Rahmen für eine Bebauung liefern. Die Regelung von

Energienutzungsformen bzw. Energieeinsparungsformen erfolgt daher aktueller

auf dem jeweiligen Stand der Technik in fachspezifischen Gesetzen und

Verordnungen.

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13.13.8 Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen

Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und

Immissionsschutzrechts

Im RegFNP ist der ca. 0,1 ha große Bestandsbereich/Änderungsbereich als

„Sonderbaufläche-Logiostik“ und die ca. 0,5 ha große Erweiterungsfläche

zurzeit noch als „Ökologisch bedeutsame Flächennutzung“, „Vorbehaltsgebiet

für Natur und Landschaft“ und „Vorbehaltsgebiet für besondere

Klimafunktionen“ dargestellt.

13.13.9 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in

denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten

der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht

überschritten werden

Hinweise auf das Plangebiet betreffende Rechtsverordnungen zur Erfüllung

von festgelegten Immissionsgrenzwerten liegen nicht vor.

13.13.10 Wechselwirkungen

Es erfolgen folgende Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des

Umweltschutzes nach § 1 (6) Nr. 7, a-d BauGB.

Es liegt ein Wirkungsgefüge vor allem zwischen den Schutzgütern Boden und

Wasser sowie Pflanzen und Tierwelt vor. Mit der Versiegelung von Boden

erfolgen Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser, Pflanzen und Tierwelt.

Es besteht auch ein Wirkungsgefüge zwischen Landschaftsbild und

Erholungsnutzung sowie zwischen Klima und Emissionen.

Das Landschaftsbild wird nicht merklich zusätzlich beeinträchtig werden.

Eine Auswirkung auf die Tageserholung erfolgt nicht.

13.14 Maßnahmen zur Vermeidung von erheblich nachteiligen

Umweltauswirkungen

Es sind für die festgestellten erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen

folgende Vermeidungs-, Verhinderungs-, Verringerungs-,

Ausgleichsmaßnahmen und ggfls. Überwachungsmaßnahmen geplant:

13.14.1 Schutzgut Mensch

Das Schutzgut Mensch wird u. a durch die Festsetzung von Flächenbezogenen

Schalleistungspegel beachtet. Unzulässige Lärmbelastungen werden damit

verhindert.

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13.14.2 Schutzgut Tier und Pflanzen

• Abfangen von Zauneidechsen und Verbringen in ein neues Habitat.

• Bauzeitenregelung zum Baubeginn außerhalb der Brutzeit.

Es erfolgen durch die Planung und die vorgreiflichen Maßnahmen keine

erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen.

13.14.3 Schutzgut Boden

Es erfolgen durch die Planungen keine erheblich nachteiligen

Umweltauswirkungen.

13.14.4 Schutzgut Wasser

Es erfolgen durch die Planungen keine erheblich nachteiligen

Umweltauswirkungen.

13.14.5 Schutzgut Klima/Luft

Es erfolgen durch die Planungen keine erheblich nachteiligen

Umweltauswirkungen.

13.14.6 Schutzgut Landschaft

Es erfolgen durch die Planungen keine erheblich nachteiligen

Umweltauswirkungen.

13.14.7 Schutzgut Kultur- und Sachgüter

Sollten bei Erdarbeiten, trotz bereits durchgeführten denkmalfachlichen

Untersuchungen im Vorfeld, Bodendenkmäler bekannt werden, so ist dies

unverzüglich dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen - Abteilung

Archäologische Denkmalpflege - oder der Unteren Denkmalschutzbehörde

anzuzeigen.

13.14.8 Auswirkungen durch schwere Unfälle oder Katastrophen

Gem. § 50 Bundes-Immissionsschutzgesetz–(BImSchG) sind bei

raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die für eine bestimmte

Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche

Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3

Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene

Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen

dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere

öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter

dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders

empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich

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vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in

Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1

festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden,

ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen

Luftqualität als Belang zu berücksichtigen.

Es liegen keine Informationen vor, dass durch die geplante Ausweisung

erheblich nachteilige Auswirkungen durch Unfälle oder Katastrophen auf die

Schutzgüter zu erwarten wären.

13.15 Zusätzliche Angaben

13.15.1 Merkmale der verwendeten technischen Verfahren bei der

Umweltprüfung sowie Hinweise auf Schwierigkeiten bei der

Zusammenstellung oder fehlender Unterlagen

Es lagen neben eigenen Erhebungen und Recherchen in Literatur und Internet

folgende Gutachten der Umweltprüfung zugrunde:

Lärmgutachten, Verkehrsgutachten, Landschaftsplan zum Bebauungsplan,

Artenschutzgutachten.

13.15.2 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen

Auswirkungen

Es sind bodenkundliche und naturschutzfachliche Ausgleichsmaßnahmen

vorgesehen.

13.15.3 Zusammenfassung des Umweltberichts

Das ca. 0,6 ha große Plangebiet (nur ca. 0,5 ha Erweiterung) liegt am

Nordwestrand des ehemals bebauten Fliegerhorstgeländes. Die gesamte

Konversionsfläche wurde ansonsten bereits mit Bebauungsplänen geregelt.

Es erfolgten dadurch nur sehr kleinflächige Beeinträchtigungen bezüglich der

Schutzgüter Boden Wasser, Pflanze- und Tierwelt.

Unter Berücksichtigung der im Zusammenhang mit der Aufstellung des

Bebauungsplanes eingeplanten Vermeidungs-, Verminderungs- und

Kompensationsmaßnahmen kann von einer verträglichen Lösung bezüglich der

Umweltbelange ausgegangen werden.

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Planungsgruppe Thomas Egel

13.15.4 Quellenangaben

Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.

November 2017.

Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in der Fassung der

Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel

1 des Gesetzes vom 8. April 2019 (BGBl. I S. 432) geändert worden ist.

Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) vom 17. März 1998, das zuletzt

durch Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung vom 27. September 2017 geändert

worden ist.

Hessisches Gesetz zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes und zur

Altlastensanierung (Hessisches Altlasten- und Bodenschutzgesetz -

HAltBodSchG) vom 28. September 2007, das zuletzt durch Artikel 23 des

Gesetzes vom 27. September 2012 geändert worden ist.

Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom

21. November 2017.

Regionaler Flächennutzungsplan 2010 des Planungsverbandes Frankfurt

RheinMain in der Fassung vom 31.12.2016.

Landschaftsplan UVF zum Regionalen Flächennutzungsplan 2010 des

Planungsverbandes Frankfurt RheinMain in der Fassung vom 01.04.2001.

Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und über die Darstellung

des Planinhalts - Planzeichenverordnung 1990 (PlanzV 90)

in der Fassung vom 18.12.1990 (BGBl.I S.58), das durch Artikel 3 des

Gesetzes vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057) geändert worden ist.

Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009, das zuletzt durch Artikel 8 des

Gesetzes vom 13.Mai 2019 geändert worden ist.

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der

Bekanntmachung vom 24. Februar 2010, das zuletzt durch Artikel 22 des

Gesetzes vom 13. Mai 2019 geändert worden ist"

FFH-Richtlinie 92/43/EWG und 79/409 EWG

Klimaklassifikation von Köppen.

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Begründung zum B-plan „1. Änd.+Erw. Fliegerhorst 0.1, 2. BA“, ZV Entwicklung Fliegerhorst Langendiebach 66

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Onlinequellen:

BodenViewer Hessen

Hessisches Naturschutzinformationssystem (Natureg)

Fachinformationssystem Grundwasser- und Trinkwasserschutz Hessen

(GruSchu)

Überschwemmungsgebiete Hessen (Retentionskataster Hessen (RKH))

Informationen der Kommune zu:

- wasserwirtschaftlichen Belangen

- ÖPNV

Gutachten:

Landschaftsplan zum Bebauungsplan (Planungsgruppe TE, Februar 2020) Artenschutzgutachten (Malten 2019)

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Aufgestellt durch: CARL-FRIEDRICH-BENZ-STR. 10 63505 LANGENSELBOLD Phone: 0 61 84 / 93 43 77 Fax: 0 61 84 / 93 43 78 Funk: 0172 / 67 55 802 E-mail: [email protected] www.Planungsgruppe-EGEL.de

Langenselbold, den 10.12.2019

...............................................

(Dipl.-Ing. T. Egel)

Der Begründung zum Bebauungsplan wird zugestimmt:

Vorstand des Zweckverbandes

Entwicklung Fliegerhorst Langendiebach

Erlensee, den ...............................

Siegel

............................................

(Stefan Erb)

Vorstandsvorsitzender