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Befreiungen/ Ermäßigungen von Studiengebühren an der Fachhochschule Münster

Befreiungen/Ermäßigungen von Studiengebühren an der Fachhochschule Münster

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Page 1: Befreiungen/Ermäßigungen von Studiengebühren an der Fachhochschule Münster

Befreiungen/Ermäßigungenvon Studiengebühren

an der Fachhochschule

Münster

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Wer wird befreit?

Beurlaubung- Studierende, die beurlaubt sind.

- Es gilt für die Zeit der Beurlaubung.

Einzureichende Unterlagen:

- kein gesonderten Antrag auf Befreiung von dem Studienbeitrag

- jedoch ein Erstattungsantrag zu stellen, wenn Studienbeiträge durch die FH Münster erstatten werden müssen

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Praxis- oder Auslandssemester- Studierende, die sich in einem integrierten Praxissemester eines

Diplomstudienganges befinden.- Studierende, die sich in einem Auslandssemester befinden

(Diplom, BA, MA).Einzureichende Unterlagen:- Antrag auf Befreiung- Nachweis der Zulassung zum Praxissemester des

Diplomstudienganges (Original oder beglaubigte Kopie)oder- Nachweis der ausländischen Hochschule, an der das

Auslandsemester absolviert wird (Original oder beglaubigte Kopie)

Die Befreiung wird für 1 Semester gewährt, dann ist ein neuerAntrag zu stellen.

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Behinderung oder schwere Erkrankung- Studierende, deren Studienzeit sich aufgrund einer Behinderung

oder einer schweren Erkrankung verlängert. Es wird für die sich dadurch ergebende Studienzeitverlängerung befreit.

Einzureichende Unterlagen:- Antrag auf Befreiung- aktuelles ärztliches Gutachten, aus dem hervorgeht, um wie

lange sich durch die Behinderung/Erkrankung die Studienzeit verlängert wird (Original).

Eine prozentuale Angabe zur Behinderung/Erkrankung reicht nichtaus.Die Befreiung wird für die Semester gewährt, die sich das Studiumdurch die Erkrankung/Behinderung nachweislich verlängern.Bereits gewährte Befreiungen werden an anderen Hochschulenangerechnet.

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Ablegung der letzten Prüfungsleistung in den ersten vier Vorlesungswochen

- Studierende, die innerhalb der ersten vier Wochen nach

offiziellem Vorlesungsbeginn das Kolloquium oder eine andere

Prüfungsleistung als letzte erforderliche Prüfungsleistung ihres

Studienganges erforderlich ablegen. Die Exmatrikulation erfolgt

mit Wirkung vom Prüfungsdatum.

Einzureichende Unterlagen:

- Antrag auf Befreiung

- Bescheinigung des Prüfers mit Angabe des genauen Prüfungs-/Kolloquiumsdatums

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Pflege und Erziehung eines Kindes bis einschließlich 14 Jahren

- Studierende, die ein Kind bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren pflegen und erziehen. Die Befreiung ist für die verbleibende Studiendauer und höchstens für das 1,5fache eines Erst- und eines darauf aufbauenden konsekutiven Masterstudiums möglich.

Einzureichende Unterlagen:

- Antrag auf Befreiung

- Geburtsurkunde des Kindes (beglaubigte Kopie)

- Meldebescheinigung des Kindes und des Elternteiles (beglaubigte Kopie)

- evtl. Nachweis der Vaterschaft, falls dies aus Geburtsurkunde nicht hervorgeht

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- evtl. Nachweis der Übernahme der Pflegeelternschaft- evtl. Nachweis der Beteiligung an der Pflege und Erziehung,

falls das Kind nicht mit dem Antragssteller in häuslicher Gemeinschaft lebt (z.B. schriftliche Bestätigung des anderen Elternteils).

Die Befreiung wird für 2 Semester gewährt, dann ist ein neuerAntrag zu stellen.

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Orientierungsphase- Studierende, die innerhalb der ersten zwei Hochschulsemester

nach einer Beratung durch den Fachbereich von einem Bachelorstudiengang der FH Münster in einen anderen Bachelorstudiengang der FH Münster wechseln.

Einzureichende Unterlagen:

- Antrag auf Befreiung

- Nachweis der Beratung durch den/die beratende/n Professor/in bzw. Studienberater/in (Original)

Die Befreiung wird für 1 Semester gewährt.

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Zugehörigkeit zum Olympia-Kader- Studierende, die dem A-, B- oder C-Kader der Nordrhein-

westfälischen Olympiastützpunkte angehören. Einzureichende Unterlagen:- Antrag auf Befreiung- Bescheinigung über die Zugehörigkeit zum o.g. Kader (Original

oder beglaubigte Kopie)

Die Befreiung ist nur während des Studiums bis einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss sowie für das Studium eineskonsekutiven Masterstudienganges möglich.

Die Befreiung wird für 2 Semester gewährt, dann ist ein neuerAntrag zu stellen.

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Bei wem wird der Beitrag ermäßigt?

Vertreter in einem Gremium- Für die Mitwirkung als gewählte/r Vertreterin/er im Senat, in

den Fachbereichsräten, in den ständigen Kommissionen oder im Verwaltungsrat des Studentenwerkes wird der Studienbeitrag auf Antrag um 50% ermäßigt.

- Für die Mitwirkung als gewählte/r Vertreterin/er im Studierendenparlament wird der Studienbeitrag auf Antrag um 20% ermäßigt.

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- Für die Mitwirkung als gewählte/r Vertreterin/er im Allgemeinen Studierendenausschuss (AStA) wird der Studienbeitrag auf Antrag um 50% ermäßigt. Die Ermäßigung ist je Semester für max. 15 Studierende möglich.

- Für die Mitwirkung als gewählte/r Vertreterin/er in einer Fachschaft wird der Studienbeitrag auf Antrag um 25% ermäßigt. Pro Fachbereich wird je angefangene 100 eingeschriebene Studierende eine Ermäßigung gewährt; mindestens aber werden 5 Ermäßigungen gewährt.

- Für die Mitwirkung als gewählte/r Vertreterin/er in den Dekanaten der Hochschule wird der Beitrag vollständig erlassen. Also erhalten ggf. nicht alle Fachschaftsvertreter eine Ermäßigung.

Einzureichende Unterlagen:- Antrag auf Ermäßigung beim Service Office rechtzeitig abgeben

und einen Erstattungsantrag ausgefüllt beifügen.Die Befreiung wird für 1 Semester gewährt, dann ist ein neuerAntrag zu stellen.

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Befreiungsgründe für ausländische Studierende

Wer wird befreit?

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Bestandsschutz für ausländische Studierende

- Bedürftige ausländische Studierende, die keinen Anspruch auf einen Studienbeitragsdarlehen von der NRW Bank haben und seit dem Wintersemester 2006/07 ununterbrochen an einer Hochschule in NRW eingeschrieben sind.

Die Befreiung ist auf die Regelstudienzeit zuzüglich 2 Semesterbegrenzt. Bereits absolvierte Semester werden angerechnet.

Einzureichende Unterlagen: - Antrag auf Befreiung- Formular, mit dem Bedürftigkeit und Fehlen des

Darlehensanspruches nachgewiesen werden (wird im Internet bereitgestellt) und alle darin aufgeführten Unterlagen.

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Eine Bedürftigkeit liegt vor, wenn das zur Verfügung stehende

monatliche Einkommen den BAföG-Höchstsatz von derzeit 643 €

nicht überschreitet.

Die Befreiung wird für 1 Semester gewährt, dann ist ein neuer

Antrag zu stellen.

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Hochschulkooperationen

- Ausländische Studierende, die aufgrund einer Hochschulkooperation bei uns studieren, wenn in der Hochschulkooperation eine entsprechende Gebührenfreiheit vereinbart wurde.

Einzureichende Unterlagen:- Antrag auf Befreiung- Antrag auf Befreiung mit Angabe der genauen Kooperation. Die

Kooperationsübersicht finden Sie im Internet auf den Seiten des International Office unter www.fh-muenster.de/internationaloffice/int_kontakte/kontakte_fb.php

Die Befreiung wird für die Regelstudienzeit gewährt, dann ist einneuer Antrag zu stellen.

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ERASMUS

- Ausländische Studierende, die eingeschrieben sind im Rahmen von zwischenstaatlichen oder übernationalen Abkommen oder von Hochschulvereinbarungen, die eine gegenseitige Beitragsfreiheit garantieren, z. B. ERASMUS.

Die Befreiung wird für die Dauer des Aufenthalts als ERASMUS-

Studierende/r an der FH Münster gewährt, also max. 2 Semester.

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Stipendiaten

- Ausländische Studierende, die aufgrund eines Stipendiums der

Bundesregierung oder des Landes NRW (z. B. DAAD) an der FH Münster studieren und keinen Anspruch auf ein Studienbeitragsdarlehen von der NRW Bank haben.

Einzureichende Unterlagen:

- Antrag auf Befreiung

- Nachweis über den Erhalt eines Stipendiums (Original oder beglaubigte Kopie)

- Nachweis, dass kein Darlehensanspruch besteht (Formular wird im Internet bereit gestellt)

Die Befreiung wird für 2 Semester gewährt, dann ist ein neuer

Antrag zu stellen.

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Weitere Informationen

unter www.astafh.de

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für ihre Aufmerksamkeit!