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Stand: 28. November 2018 Projekt-Nr.: 12399 ORTSGEMEINDE KAMP-BORNHOFEN VERBANDSGEMEINDE LORELEY Begründung zum Bebauungsplan Gewerbegebiet zwischen Kläranlage und nördlichem Ortsrand“ 2. Änd erung Fassung für die Beteiligungsverfahren gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB (Planaufstellung im Verfahren nach § 13a BauGB) BEARBEITET IM AUFTRAG DER ORTSGEMEINDE KAMP-BORNHOFEN

Begründung zum Bebauungsplan Gewerbegebiet zwischen ... · 3.1 Landesentwicklungsprogramm IV (LEP IV) § 1 (4) Baugesetzbuch bindet die Träger der Bauleitplanung - die entscheidenden

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S tand: 28. November 2018 Pro jek t -Nr . : 12399

O R T S G E M E I N D E K A M P - B O R N H O F E N V E R B A N D S G E M E I N D E L O R E L E Y

B e g r ü n d u n g z u m B e b a u u n g s p l a n „ G e w e r b e g e b i e t z w i s c h e n K l ä r a n l a g e

u n d n ö r d l i c h e m O r t s r a n d “ 2 . Ä n d e r u n g

Fassung für die Beteiligungsverfahren gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB

(Planaufstellung im Verfahren nach § 13a BauGB)

BEARBEITET IM AUFTRAG DER

ORTSGEMEINDE KAMP-BORNHOFEN

Ortsgemeinde Kamp-Bornhofen Begründung zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet zwischen Kläranlage und nördlichem Ortsrand“ 2. Änderung

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Inhaltsverzeichnis

I STÄDTEBAULICHE BEGRÜNDUNG 3

1 AUFGABENSTELLUNG, ZIELE UND ZWECKE DER PLANUNG 3

2 LAGE UND BESTANDSSITUATION 5

3 VORGABEN ÜBERGEORDNETER PLANUNGEN 6

4 VORSTELLUNG DER PLANINHALTE 15

4.1 Erschließung 20

4.2 Art der baulichen Nutzung / Zulässigkeiten 21

4.3 Maß der baulichen Nutzung 22

4.4 Überbaubare Grundstücksfläche und Bauweise 23

4.5 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen 24

4.6 Immissionsschutz 24

4.7 Landschaftsplanung 25

4.8 Ver- und Entsorgung 26

4.9 Bodenbelastungen und Altbergbau 28

4.10 Bodenordnung 28

4.11 Denkmalschutz 28

5 LANDSCHAFTSPLANUNG IN DER BAULEITPLANUNG 28

5.1 Gesetzliche Vorgaben 28

5.2 Allgemeine Bewertungen und Schwellenwertprüfung nach § 13 a (1) BauGB 29

5.3 Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung für wegfallende Kompensationsmaßnahmen 30

5.4 Informationen zu Kompensationsflächen für die Datenübernahme in das EDV-System KomOn Serviceportal (KSP) 32

5.5 Artenschutzrechtliche Kurzbewertung 33

II AUSSAGEN ZUR NICHT-NOTWENDIGKEIT EINES

UMWELTBERICHTS 43

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I ST ÄD T E B AU L I C H E BE G R Ü N D U N G

1 AU F G AB E N S T EL L U N G , Z I EL E U N D ZW E C K E D E R PL AN U N G

Die Ortsgemeinde Kamp-Bornhofen hat sich zur zweiten Änderung des Bebauungsplans „Gewerbe-gebiet zwischen Kläranlage und nördlichem Ortsrand“ entschieden.

Auslöser zur 2. Änderung des Bebauungsplans ist die geplante Realisierung eines Vollsortimenters (REWE-Lebensmittelmarkt) einschließlich Getränkemarkt und Backshop mit einer Verkaufsfläche von max. 1.550 m². Hierzu muss der rechtskräftige Bebauungsplan „Gewerbegebiet zwischen Kläranlage und nördlichem Ortsrand“, welcher ein Gewerbegebiet im Sinne des § 8 BauNVO fest-setzt, geändert werden. Aufgrund der geplanten Verkaufsflächengröße handelt es sich bei dem vor-gesehenen Lebensmittelmarkt um ein großflächiges Einzelhandelsvorhaben, das für die benötigten Flächen die Ausweisung eines Sondergebietes im Sinne des § 11 (3) BauNVO erfordert.

Der Ortsgemeinderat hat sich für eine Unterstützung der geplanten Ansiedlung eines Lebensmittel-marktes entschieden, um der ergänzenden Versorgungsfunktion, der der Ortsgemeinde Kamp-Bornhofen durch das Einzelhandelskonzept der Verbandsgemeinde Loreley zugesprochen wird, Rechnung zu tragen.

Abb.: Lage des Plangebietes (unmaßstäbliche Darstellung, Quelle: © Naturschutzverwaltung Rheinland-Pfalz, Geobasisinformationen: © Kataster- und Vermessungsverwaltung Rheinland-Pfalz, verändert)

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Der Geltungsbereich hat eine Größe von rund 1,8 ha. Da sich inhaltliche Änderungen im Bereich der externen Kompensationsfläche (sonstiger Geltungsbereich BP) ergeben, ist es erforderlich, diesen Bereich ebenfalls mit in den Änderungsgeltungsbereich des Bebauungsplans aufzunehmen.

Durch die tlw. Einbeziehung der Bundesstraße B 42 (Rheinuferstraße) sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Verkehrserschließung des Einzelhandelsstandortes mit einer Linksabbiegespur geschaffen werden. Zur Verbesserung der Erreichbarkeit für Fußgänger ist eine Verlängerung des marktseitigen, straßenbegleitenden Fußwegs geplant. Eine inhaltliche Vorabstimmung mit dem LBM Diez ist bereits investorenseitig erfolgt.

Die vorliegende 2. Änderungsplanung dient der Schaffung der bauplanungsrechtlichen Grundlage hinsichtlich des geplanten Vorhabens. Demnach wird für den mittleren und östlichen Teil des Geltungsbereiches ein Sondergebiet (SO 1) mit der Zweckbestimmung „Großflächiger Einzelhandel“ festgesetzt. Zudem wird ein Teilstück (SO 2) entsprechend aktueller Planungen zur Errichtung eines Bootshauses an dieser Stelle als Sondergebiet für ein „Gebäude bis max. 50 m²“ festgesetzt. Der westliche Bereich des Geltungsbereiches bleibt als festgesetztes Gewerbegebiet entsprechend des derzeit rechtswirksamen Bebauungsplans bestehen und wird somit entsprechend flächenbezogen verkleinert. Hier werden die planungsrechtlichen Festsetzungen in der Fassung vor der vorliegenden 2. Änderung des Bebauungsplans überwiegend übernommen. Die landespflegerischen Festsetzun-gen werden für den gesamten Geltungsbereich der vorliegenden 2. Änderung überarbeitet (teilweise übernommen sowie ergänzt).

Für die Verbandsgemeinde Loreley wurde bereits ein Einzelhandelskonzept (Mai 2017) erstellt, welches auch als Grundlage für die vorliegend geplante Bauleitplanung dient. Das kommunale Einzelhandelskonzept weist den Ortskern von Kamp-Bornhofen als zentralen Versorgungsbereich aus. Die Fläche der in Rede stehenden Planung wird als Entwicklungsfläche im zentralen Versor-gungsbereich definiert, die zur Stärkung der wohnungsnahen Versorgung herangezogen werden kann.

Im Dezember 2017 wurde ein Antrag auf vereinfachte raumordnerische Prüfung gestellt, da zum Planvorhaben die Vereinbarkeit mit den Zielen der Landes- und Regionalplanung abgeprüft werden muss. Des Weiteren wurde ein Zielabweichungsverfahren erforderlich, um die Abweichung des Z 57 zum Zentralitätsgebot durchzuführen. Der Zielabweichungsbescheid mit Datum vom 16.11.2018 lässt die Abweichung vom Zentralitätsgebot (Z 57) des Landesentwicklungsprogrammes IV 2008 für die beabsichtigte Festsetzung eines Sondergebietes „Großflächiger Einzelhandel“ in der Ortsge-meinde Kamp-Bornhofen zu.

Dass keine Auswirkungen im Sinne des Z 60 (Nichtbeeinträchtigungsgebot) zu erwarten sind, belegt die durch die BBE Handelsberatung im Mai 2017 erstellte Auswirkungsanalyse zur geplanten An-siedlung eines Supermarktes an der Rheinuferstraße in Kamp-Bornhofen.

Der Geltungsbereich liegt im Siedlungszusammenhang der Ortsgemeinde Kamp-Bornhofen. Hin-sichtlich der planungsrechtlichen und städtebaulichen Situation erfolgt die Aufstellung des Bebauungsplans als so genannter „Bebauungsplan der Innenentwicklung“ nach § 13a BauGB. Die Änderungsfläche befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Gewerbegebiet zwischen Kläranlage und nördlichem Ortsrand“.

Die Anwendungsvoraussetzungen für den § 13a BauGB können als gegeben angesehen werden: Bei dem vorgesehenen bauplanungsrechtlichen Vorhaben handelt es sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung. Die Änderungsplanung erfolgt in einem Gebiet, in dem schon Baurecht geschaf-

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fen wurde (Planbereich nach § 30 BauGB). Der Bereich ist städtebaulich zwischen Kläranlage und vorhandenem Lebensmitteldiscounter bzw. Siedlungsbebauung gelegen.

Eine Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer (vollen) Umweltverträglich-keitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unter-liegen ist durch den Bebauungsplan nicht gegeben.

Zur Planung wurde eine „Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles“ gem. § 7 (1) und (2) UVPG unter Berücksichtigung der Anlagen 2 und 3 zum UVPG durchgeführt, da eine entsprechende Vorprü-fungspflicht nach Ziff. 18.8 der Anlage 1 zum UVPG besteht. Als Ergebnis der Vorprüfung ist zusammenfassend festzustellen, dass die Zulassung des Vorhabens keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen i. S. d. UVPG haben kann. Das Vorhaben unterliegt somit nicht der UVP-Pflicht. Die Durchführung des Planverfahrens im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB ist für die geplante Erweiterung des Einzelhandels somit möglich.

Die Größe der zulässigen Grundfläche entspricht den Vorgaben des § 13a (1) Ziffer 1 BauGB. Auch aufgrund dieser Zulässigkeit kann die Bebauungsplanänderung im beschleunigten Verfahren als „Bebauungsplan der Innenentwicklung“ erfolgen. Nach § 13a (4) BauGB ist die Anwendung des be-schleunigten Verfahrens auch für Änderungsplanungen zulässig. Hieraus folgt, dass die Anwendung des § 13a BauGB planungsrechtlich möglich und geboten ist.

Im beschleunigten Verfahren gelten die Beteiligungsvorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 (2) und (3) S.1 BauGB. Entsprechend wird von der Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB, vom Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 (2) S. 2 BauGB, welche Arten umwelt-bezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung gemäß § 6a (1) und § 10a (1) BauGB abgesehen.

2 L AG E U N D B E ST AN D S S I T U AT I O N

Der Geltungsbereich der vorliegenden Änderungsplanung befindet sich am nördlichen Siedlungs-rand der Ortsgemeinde Kamp-Bornhofen zwischen der Bundesstraße 42 (Rheinuferstraße) und der Bahntrasse. Der Bereich befindet sich zwischen der westlich angrenzenden Kläranlage und dem östlich bestehenden Lidl-Markt.

Der Geltungsbereich hat eine Größe von rund 1,8 ha und umfasst die folgenden Flurstücke: Flur 21, Flurstücke: 647, 648, 649, 650, 651, 652, 653, 639/ 2, 635/9 tlw. und 760/10 tlw. (jeweils Gemarkung Kamp-Bornhofen). Sonstiger Geltungsbereich Bebauungsplan: Flur 24, Flurstücke: 91, 92 tlw. und 93 tlw. (jeweils Gemarkung Kamp-Bornhofen). Da sich inhaltliche Änderungen im Bereich der externen Kompensationsfläche (sonstiger Geltungsbereich BP) ergeben, ist es erforderlich, diesen Bereich ebenfalls mit in den Änderungsgeltungsbereich des Bebauungsplans aufzunehmen. Durch die tlw. Einbeziehung der Bundesstraße B 42 (Rheinuferstraße) sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Verkehrserschließung des Einzelhandelsstandortes mit einer Linksabbiegespur geschaffen werden.

Die Planung erfolgt in einem Gebiet, in dem schon Baurecht geschaffen wurde. Das Plangebiet ist zum jetzigen Zeitpunkt jedoch noch nicht bebaut. Es ist aktuell geprägt durch großflächige Grün-landbrachen mit unterschiedlichen Verbuschungsgraden, Feldgehölzen sowie einer vegetationsfrei-en Fläche im Nordwesten des Plangebietes.

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Abb.: Luftbild des Plangebietes (unmaßstäblich; Quelle: © Naturschutzverwaltung Rheinland-Pfalz, Geobasisdaten: © Kataster- und Vermessungsverwaltung Rheinland-Pfalz, eigene Bearbeitung)

3 VO R G AB E N Ü B E R G E O R D N ET E R PL AN U N G EN

3.1 Landesentwicklungsprogramm IV (LEP IV)

§ 1 (4) Baugesetzbuch bindet die Träger der Bauleitplanung - die entscheidenden Akteure bei der Veränderung der Raumstruktur - an die Ziele der Landesplanung. In vielen Fachgesetzen ist ihre Berücksichtigung über Raumordnungsklauseln ausdrücklich verankert.

Das Landesentwicklungsprogramm IV (LEP IV) ist am 25. November 2008 in Kraft getreten.

In einer ersten Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms (LEP IV) wurden die der Nutzung der Erneuerbaren Energien betreffenden Ziele und Grundsätze des LEP IV überarbeitet und ergänzt, um den in diesem Bereich gewachsenen Anforderungen Rechnung zu tragen.

Am 22. August 2015 erlangte die Zweite Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms (LEP) IV Rechtskraft. Die übergeordneten Vorgaben des Landesentwicklungsprogramms LEP IV sind Gegenstand der vorliegenden Plankonzeption.

Die Landesplanung weist auf der Grundlage statistischer Analyseverfahren und einer planerischen

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Plausibilitätsprüfung zwei Raumstrukturtypen aus. Es handelt sich hierbei um Verdichtungsräume und ländliche Räume. Diese werden noch in weitere Unterklassen eingeteilt. Die so ermittelten Raumstrukturtypen verfügen über jeweils vergleichbare raumstrukturelle Ausgangslagen und sind Grundlage für räumlich differenzierte Handlungsstrategien, die sich für die jeweiligen Bereiche oder in Bezug auf bestimmte Fragestellungen ergeben. Die Raumstrukturgliederung beschreibt auf der Grundlage von Kriterien der Bevölkerungs- und Siedlungsstruktur in generalisierter Form den derzeitigen Stand der großräumigen Verteilung von Bevölkerung und Siedlung. Diese Gliederung bildet somit eine Hintergrundinformation und stellt keine Bewertung dar. Die Ortsgemeinde Kamp-Bornhofen liegt in einem verdichteten Bereich mit konzentrierter Siedlungsstruktur. Der Bevölkerungsanteil in Ober- und Mittelzentren liegt größer oder gleich 50 %.

Ziel des Landesentwicklungsprogramms ist es, die bewährte und leistungsfähige kommunale Struktur zu erhalten und auszubauen. Daher tragen die Gemeinden im Rahmen der kommunalen Planungshoheit entscheidend zur Lösung der anstehenden Herausforderung bei. Hierzu zählt insbesondere der gesetzlich gesicherte Anspruch der Gemeinde auf Eigenentwicklung sowie von den einzelnen Gemeinden darüber hinaus zu erfüllende besondere Funktionen. Dem Grundsatz 26 (G 26 Eigenentwicklung) ist zu entnehmen, dass sich die Eigenentwicklung an begründeten Entwicklungschancen der Gemeinde im Siedlungszusammenhang, an den demografischen Rahmenbedingungen und den überörtlichen Erfordernissen zu orientieren hat. Art und Maß der Eigenentwicklung sind abhängig von der Bevölkerungszahl und inneren Struktur der Gemeinden sowie der langfristigen Tragfähigkeit der vorhandenen Infrastruktur.

Funktional ist der Ortsgemeinde Kamp-Bornhofen keine zentralörtliche Funktion zugewiesen. Die Ortsgemeinde übernimmt jedoch entsprechend des Einzelhandelskonzeptes eine wichtige Ergän-zungsfunktion für die zentralen Orte St. Goarshausen (Mittelzentrum in Funktionsergänzung mit St. Goar) und Braubach (Grundzentrum) in der infrastrukturellen Ausstattung.

Im Hinblick auf die Festsetzung eines Sondergebietes für großflächigen Einzelhandel sind die diesbezüglichen Grundsätze und Ziele des Landesentwicklungsprogramms IV zu berücksichtigen und zu beachten und im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit zu prüfen.

Nachfolgend werden planungsrelevante Ziele des Landesentwicklungsprogramms IV im Hinblick auf die „Einfügung“ von großflächigem Einzelhandel genannt.

1. Ziel Z 57: Nach den Zielvorgaben des Landesentwicklungsprogramms IV sind großflächige Einzelhandelsbetriebe grundsätzlich nur in zentralen Orten vorzusehen (Zentralitätsgebot). Betriebe mit mehr als 2.000 m² Verkaufsfläche kommen in der Regel nur für Mittel- und Oberzentren in Betracht. Ausnahmsweise sind in Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion mit mehr als 3.000 EW großflächige Einzelhandelsvorhaben bis zu insg. 1.600 m² zulässig, wenn dies zur Sicherung der Grundversorgung der Bevölkerung erforderlich ist.

Planvorhaben steht im Konflikt mit dem Z 57, da Kamp-Bornhofen keine zentralörtliche Funktion zugewiesen ist und die Ortsgemeinde lediglich über ca. 1.600 Einwohner verfügt.

Gemäß Vorgaben der SGD Nord, Koblenz wurde ein Zielabweichungsverfahren erforderlich, welches zeitlich parallel beantragt und durchgeführt worden ist. Der Zielabweichungsbescheid mit Datum vom 16.11.2018 lässt die Abweichung vom Zentralitätsgebot (Z 57) des Landesentwicklungsprogrammes IV 2008 für die beabsichtigte Festsetzung eines Sondergebietes „Großflächiger Einzelhandel“ in der Ortsgemeinde Kamp-Bornhofen zu. Die Zielabweichung umfasst einen Lebensmittelvollsortimenter einschließlich Getränkemarkt und Backshop mit einer maximalen Gesamtverkaufsfläche von 1.550 m². Im

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Rahmen der erforderlichen Bauleitplanung sind Betriebstyp, Sortimentsgruppen und Ver-kaufsflächen antragsgemäß festzuschreiben.

2. Ziel Z 58: Großflächige Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevanten Sortimenten sind nach dieser Zielsetzung nur in städtebaulich integrierten Bereich – sog. zentrale Versor-gungsbereiche - (städtebauliches Integrationsgebot) zulässig.

Das Planvorhaben liegt als Entwicklungsfläche innerhalb des festgelegten zentralen Ver-sorgungsbereichs der Gemeinde und entspricht somit dem Z 58.

3. Ziel Z 60: Großflächige Einzelhandelsbetriebe dürfen weder Versorgungsfunktionen der städtebaulich integrierten Standortgemeinden noch die der Versorgungsbereiche benachbarter Zentren wesentlich beeinträchtigen (Nichtbeeinträchtigungsgebot). Dabei sind auch die Auswirkungen der Stadtteile von Ober- und Mittelzentren zu beachten.

Planvorhaben entspricht dem Z 60. Die Nachweisführung ist über die Auswirkungsanaly-se der „BBE Handelsberatung“ vom Mai 2017 erbracht.

Weitere zu berücksichtigende und zu beachtende einzelhandelsbezogene Vorgaben des Landesentwicklungsprogramms IV stellen die Grundsätze und Ziele 56 bis 63 dar, die dem Kapitel 3.2.3 „Öffentliche Einrichtungen und Dienstleitungen (großflächiger Einzelhandel)“ des Landesentwicklungsprogramms IV mit ihren zugehörigen Begründungen zu entnehmen sind. Sofern von einem Ziel der Landesplanung jedoch abgewichen werden soll, ist hierfür ein spezielles raumordnerisches Verfahren notwendig („Zielabweichungsverfahren gemäß § 8 (3) und § 10 (6) Landesplanungsgesetz“). Das Vorhaben beachtet zwar das Integrationsgebot und das Nichtbeeinträchtigungsgebot, ist jedoch nicht mit dem Zentralitätsgebot vereinbar, wodurch ein landesplanerisches Zielabweichungsverfahren nach § 6 ROG i.V.m. § 8 (3) LPIG durchgeführt wor-den ist. Der Zielabweichungsbescheid der SGD Nord mit Datum vom 16.11.2018 lässt die Abweichung vom Zentralitätsgebot (Z 57) des Landesentwicklungsprogrammes IV 2008 für die beabsichtigte Festsetzung eines Sondergebietes „Großflächiger Einzelhandel“ in der Ortsgemeinde Kamp-Bornhofen zu. Die Zielabweichung umfasst einen Lebensmittelvollsortimenter einschließlich Getränkemarkt und Backshop mit einer maximalen Gesamtverkaufsfläche von 1.550 m². Im Rahmen der erforderlichen Bauleitplanung sind Betriebstyp, Sortimentsgruppen und Verkaufsflächen antragsgemäß festzuschreiben. Dies erfolgt in den getroffenen Festsetzungen des Bebauungsplans.

Durch die „BBE Handelsberatung“ wurde eine Auswirkungsanalyse zur geplanten Ansiedlung eines Supermarktes an der Rheinuferstraße in Kamp-Bornhofen durchgeführt, die mit Datum vom Mai 2017 vorliegt. Daneben wurde ein Einzelhandelskonzept für die Verbandsgemeinde Loreley durch die BBE Handelsberatung erarbeitet und durch den Verbandsgemeinderat Loreley 2017 beschlos-sen.

Nachfolgend werden zusammenfassend die Ergebnisse aus dem Einzelhandelskonzept und der Auswirkungsanalyse dargestellt und der Begründung als separate Anlage beigefügt:

Die Auswirkungsanalyse sollte untersuchen, ob im Falle einer Realisierung des Planvorhabens nachteilige Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit zentraler Versorgungsbereiche und die woh-nungsnahe Versorgung in der Verbandsgemeinde (VG) Loreley oder in sonstigen Kommunen zu erwarten wären.

Darüber hinaus wurde im Gutachten das Vorhaben in das kommunale Einzelhandelskonzept der VG Loreley eingeordnet, das im Auftrag der Verbandsgemeinde Loreley im Jahr 2017 erarbeitet wurde.

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Das Einzelhandelskonzept kommt zu dem Ergebnis, dass innerhalb der Verbandsgemeinde zwar die Städte St. Goarshausen und Braubach die Versorgungsschwerpunkte bilden, jedoch die Versor-gungssituation durch die Ortsgemeinde Kamp-Bornhofen ergänzt wird, welche eine wichtige Versor-gungsfunktion für die umliegenden Ortsgemeinden übernimmt. Der Ortsmitte von Kamp-Bornhofen kommt dadurch eine überörtliche Versorgungsfunktion für den angrenzenden Verbandsgemeindebe-reich zu. Somit wird durch das Einzelhandelskonzept die Ortsmitte als zentraler Versorgungsbereich festgelegt. Eine Entwicklungsfläche im Norden des zentralen Versorgungsbereichs soll zum Erhalt und zur Stärkung der Nahversorgung herangezogen werden.

Darüber hinaus soll die Ansiedlung von Lebensmittelbetrieben zur Stärkung der wohnungsnahen Versorgung an wohnungsnahen Standorten in der VG Loreley gefördert werden.

Abb.: Abgrenzung zentraler Versorgungsbereich der Nahversorgung Kamp-Bornhofen (unmaßstäblich; Quelle: Einzelhandelskonzept für die VG Loreley Mai 2017, BBE Handelsberatung)

Die vorliegende geplante Einzelhandelsentwicklung stimmt mit den Zielaussagen des kommunalen Einzelhandelskonzeptes überein, da sich die geplante Fläche im Norden des zentralen Versor-

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gungsbereiches in unmittelbarer Nachbarschaft zum bestehenden Lebensmitteldiscounter befindet. Die Fläche ist als Entwicklungsfläche dargestellt, die zur Stärkung der wohnungsnahen Versorgung herangezogen werden kann.

Im Einzelhandelskonzept der Verbandsgemeinde Loreley wird in Bezug auf die Ortsgemeinde Kamp-Bornhofen ausgesagt, dass aufgrund einer vergleichsweise großen Entfernung zu den nächstgelegenen rechtsrheinischen Lebensmittelmärkten von rd. 13 km in der Stadt Braubach (Net-to) und rd. 12 km in der Stadt St. Goarshausen (Rewe) der Versorgungsstandort in der Ortsgemein-de Kamp-Bornhofen nicht nur für die Bevölkerung der Standortgemeinde, sondern auch für Einwoh-ner der umgrenzenden Ortsgemeinden Filsen, Osterspai, Lykershausen, Dahlheim, Kestert und Prath wichtige Ergänzungsfunktionen auf der Ebene der wohnungsnahen Grundversorgung über-nehmen kann.

Nach den Ergebnissen der Auswirkungsanalyse vertritt die BBE Handelsberatung GmbH die gutach-terliche Einschätzung, dass durch das Planvorhaben in der Ortsgemeinde Kamp-Bornhofen keine nachteiligen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche und die wohnungsnahe Versorgung in der Ortsgemeinde Kamp-Bornhofen, der restlichen VG Loreley sowie in weiteren umliegenden Städ-ten und Gemeinden zu erwarten sind. Mögliche durch das Vorhaben hervorgerufene Umsatzumlen-kungen bewegen sich im Rahmen üblicher Wettbewerbswirkungen. Zwar hat der Ausbau der Nah-versorgung in Kamp-Bornhofen in gewissem Maße konkurrenzwirtschaftliche Auswirkungen, es kann aber keinesfalls eine Existenzgefährdung für Lebensmittelmärkte in Nachbarkommunen erwar-tet werden.

Zudem sind in der Verbandsgemeinde Loreley zurzeit auf Ebene der wohnungsnahen Grundversor-gung deutliche Defizite in Form von Angebotslücken, insbesondere durch die geringe Anzahl größe-rer Lebensmittelmärkte, zu verzeichnen. Der Versorgungsstandort in der Ortsgemeine Kamp-Bornhofen kann somit eine wichtige Ergänzungsfunktion übernehmen. Das Planvorhaben wird dabei Versorgungsfunktionen übernehmen, die sich in einem erweiterten Einzugsgebiet auf die im Süden an den Nahbereich anschließenden Kommunen beziehen und in einem Ferneinzugsgebiet die ge-samte restliche VG Loreley umfasst. Die geplante Ansiedlung eines Vollsortimenters in Kamp-Bornhofen ist dafür geeignet, die heute deutlich defizitäre Nahversorgung in weiten Teilen der VG Loreley zu verbessern.

Abschließend kommt die Auswirkungsanalyse zu dem Ergebnis, dass im Realisierungsfall der An-siedlung eines Vollsortimenters in Kamp-Bornhofen nicht mehr als unwesentliche Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO zu erwarten sind. Somit wird auch das Nichtbeeinträchtigungsgebot der Landesplanung (Z 60 LEP IV) gewahrt.

3.2 Regionaler Raumordnungsplan Mittelrhein-Westerwald

Die Ortsgemeinde Kamp-Bornhofen gehört dem Landkreis Rhein-Lahn-Kreis an und liegt in der Verbandsgemeinde Loreley. Das Plangebiet schließt im Südosten an das bestehende Siedlungsgebiet der Ortsgemeinde Kamp-Bornhofen an.

Der wirksame Regionale Raumordnungsplan (RROP) der Planungsregion Mittelrhein-Westerwald ist seit dem 11.12.2017 wirksam und löst den RROP 2006 ab. Dem RROP liegen nun die übergeordneten Vorgaben aus dem Landesentwicklungsprogramm IV von 2008 und der Teilfortschreibung von 2013 zugrunde. Die Entwicklung soll insgesamt auf Nachhaltigkeit ausgerichtet sein. Auf Zuweisung besonderer Funktionen wird im wirksamen RROP verzichtet.

Die wirksame Fassung des RROP von 2017 der Planungsregion Mittelrhein-Westerwald wurden von der Planungsgemeinschaft unter Beteiligung von Behörden und Planungsträgern des Bundes und

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des Landes sowie Gebietskörperschaften erarbeitet. Die Ortsgemeinde Kamp-Bornhofen war bis 2012 der Verbandsgemeinde Braubach zugehörig. Seit dem Jahr 2012 ist die Ortsgemeinde der neugebildeten Verbandsgemeinde Loreley-Braubach bzw. nach Umbenennung der Verbandsgemeinde Loreley zugeordnet. Die Aussagen des Regionalen Raumordnungsplans bezie-hen sich entsprechend auf den Zugehörigkeitsstand nach der oben genannten Reform.

Die Ortsgemeinde Kamp-Bornhofen wird durch den wirksamen RROP 2017 entsprechend der übergeordneten Vorgaben dem Strukturraumtyp „Verdichteten Bereichen mit konzentrierter Siedlungsstruktur“ zugeordnet. Darüber hinaus übernimmt die Ortsgemeinde Kamp-Bornhofen keine zentralörtliche Funktion.

In den Darstellungen der Gesamtkarte des RROP 2017 werden das Plangebiet und die Ortsgemeinde von Darstellungen eines flächenhaft und regionsübergreifenden „Vorbehaltsgebiets Erholung und Tourismus“ überdeckt. Die Siedlungslage durch die Darstellung „Siedlungsfläche Wohnen“ überlagert. Die Ortsgemeinde befindet sich in einem Regionalen Grünzug, wird jedoch selbst nicht von diesem überdeckt. Der Rhein ist durch die Darstellung „Vorranggebiet Hochwasserschutz“ gekennzeichnet.

Die B 42 und die Eisenbahnstrecke werden als großräumige Straßenverbindung sowie großräumige Verbindung dargestellt.

Die Ortsgemeinde Kamp-Bornhofen liegt im UNESCO-Weltkulturerbe Mittelrheintal. Der Landschaftsraum Mittelrheintal soll „im Sinne einer fortbestehenden Kulturlandschaft bewahrt und behutsam weiterentwickelt werden“. Die Bevölkerungszahl soll stabilisiert und das Arbeitsplatzpotential ausgebaut werden.

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Abb.: RROP 2017 - Auszug aus der Gesamtkarte (unmaßstäbliche Darstellung)

Bei der Festsetzung eines Sondergebietes für großflächigen Einzelhandel sind diesbezüglich neben den Vorgaben des Landesentwicklungsprogrammes die Vorgaben des Regionalen Raumordnungsplans zu berücksichtigen und im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit zu prüfen.

Die folgenden Grundsätze stellen wesentliche Einzelhandelsvorgaben des Regionalen Raumordnungsplans 2017 dar:

1. Grundsatz G 37: Die bedarfsgerechte Nahversorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs im

fußläufigen Entfernungsbereich soll unterstützt werden. Dem Grundsatz wird durch die vorliegende Planung Rechnung getragen.

2. Grundsatz 38: In den zentralen Bereichen von Städten, Stadtteilen und Gemeinden soll entsprechend der jeweiligen Zentralitätsstufe und der örtlichen Gegebenheiten die weitere Einzelhandelsentwicklung sichergestellt werden. Dabei sollen das sich verändernde Käuferverhalten und die sektoralen Anforderungen des Einzelhandels angemessen

berücksichtigt werden. Das Vorhaben entspricht dem Einzelhandelskonzept der VG Lore-ley. Zudem wurde eine Auswirkungsanalyse erstellt. Da Kamp-Bornhofen keine zentralörtli-che Funktion zugewiesen ist und die Ortsgemeinde lediglich über ca. 1.600 Einwohner ver-fügt, wird ein Zielabweichungsverfahren von Z 57 (Zentralitätsgebot) erforderlich, welches zeitlich parallel beantragt und durchgeführt worden ist. Der positive Zielabweichungsbe-scheid der SGD Nord liegt mit Datum vom 16.11.2018 vor.

3. Grundsatz G 40: Großflächige Einzelhandelsbetriebe sollen nach Umfang und Zweckbestimmung der zentralörtlichen Gliederung entsprechen und der zu sichernden

Versorgung der Bevölkerung Rechnung zu tragen (Kongruenzgebot) Das Vorhaben ent-spricht dem Einzelhandelskonzept der VG Loreley. Zudem wurde eine Auswirkungsanalyse erstellt. Da Kamp-Bornhofen keine zentralörtliche Funktion zugewiesen ist und die Ortsge-meinde lediglich über ca. 1.600 Einwohner verfügt, wurde ein Zielabweichungsverfahren von Z 57 (Zentralitätsgebot) erforderlich, welches zeitlich parallel beantragt und durchgeführt wurde. Der positive Zielabweichungsbescheid der SGD Nord liegt mit Datum vom 16.11.2018 vor.

4. Grundsatz G 41: Großflächige Einzelhandelsbetriebe sollen so bemessen werden, dass ihr Einzugsbereich nicht wesentlich über den Versorgungsbereich der Standortgemeinde

hinausgeht. Dem Aspekt wird durch die vorliegende Planung Rechnung getragen. Siehe Einzelhandelskonzept der VG Loreley und Ergebnisse der Auswirkungsanalyse.

Weitere zu berücksichtigende Grundsätze des Regionalen Raumordnungsplans sind dem Kapitel 1.3.4 „Großflächiger Einzelhandel, Nahversorgung“ zu entnehmen.

Die im Kapitel „Landesentwicklungsprogramm IV (LEP IV)“ genannten Ziele der Landesplanung hinsichtlich der Entwicklung von großflächigen Einzelhandelbetrieben werden durch die im Rahmen der Regionalplanung formulierten Grundsätze ergänzt. Sie sind entsprechend im Rahmen der Ausweisung großflächiger Einzelhandelbetriebe zu berücksichtigen.

Im weiteren Verfahren wurde ein landesplanerisches Zielabweichungsverfahren (von Z 57 Zentralitätsgebot) durchgeführt. Der Zielabweichungsbescheid der SGD Nord mit Datum vom 16.11.2018 lässt die Abweichung vom Zentralitätsgebot (Z 57) des Landesentwicklungsprogrammes IV 2008 für die beabsichtigte Festsetzung eines Sondergebietes „Großflächiger Einzelhandel“ in der Ortsgemeinde Kamp-Bornhofen zu. Die Zielabweichung umfasst einen Lebensmittelvollsortimenter einschließlich Getränkemarkt und Backshop mit einer maximalen Gesamtverkaufsfläche von 1.550

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m². Im Rahmen der erforderlichen Bauleitplanung sind Betriebstyp, Sortimentsgruppen und Verkaufsflächen antragsgemäß festzuschreiben. Dies erfolgt in den getroffenen Festsetzungen des Bebauungsplans.

3.3 Flächennutzungsplan

In der bisher rechtswirksamen Fassung des Flächennutzungsplans ist die Fläche des Geltungsbe-reiches der in Rede stehenden Planung als gewerbliche Baufläche dargestellt. Die östlich angren-zende Fläche des bestehenden Discountermarktes ist als Fläche für großflächigen Einzelhandel dargestellt.

Großflächige Einzelhandelsbetriebe über 800 m² sind außerhalb der Kernbereiche von Städten nur in Sondergebeiten gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO zulässig.

Somit kann dem Entwicklungsgebot gemäß § 8 (2) BauGB an dieser Stelle nicht entsprochen werden. Im Planaufstellungsverfahren nach § 13 a kann ein Bebauungsplan gemäß § 13 a (2) Satz 2 jedoch abweichend von den Darstellungen des Flächennutzungsplans aufgestellt werden, bevor dieser geändert oder ergänzt ist. Dies ist möglich, da die geordnete städtebauliche Entwick-lung des Gemeindegebietes nicht beeinträchtigt wird und die gesetzlichen Möglichkeiten des § 13a BauGB dies erlauben. Es genügt eine Berichtigung des Flächennutzungsplans, wodurch der in Rede stehende Geltungsbereich des geplanten Lebensmittelmarktes ebenfalls als Fläche für großflächigen Einzelhandel dargestellt wird.

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Abb.: Ausschnitt aus dem wirksamen Flächennutzungsplan (unmaßstäbliche Darstellung)

Sonstige umweltrelevante übergeordnete Schutzgebiete

Das Plangebiet liegt nicht innerhalb eines Natura 2000 Gebiets (FFH-Gebiete und EU-Vogelschutzgebiete). Nördlich der anstehenden Bahngleise beginnt das Vogelschutzgebiet „Mittel-rhein“ sowie das FFH-Gebiet „Rheinhänge zwischen Lahnstein und Kaub“. Die Betroffenheit der Natura 2000 – Gebietes wird in Kapitel 5.3 „Artenschutzrechtliche Kurzbewertung“ beleuchtet und bewertet.

Das Plangebiet liegt jedoch innerhalb des regionsübergreifenden Naturparks Nassau. Gemäß § 1 (2) LVO „Naturpark Nassau“ sind die Flächen innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines be-stehenden oder künftig zu erlassenden Bebauungsplanes in baulicher Nutzung und innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des § 34 BauGB nicht Bestandteil des Naturparks. Damit steht dem Erlass des Bebauungsplans innerhalb des Naturparks „Nassau“ formal nichts ent-gegen. Zudem erfolgt vorliegend nur eine Änderungsplanung eines bereits rechtskräftig bestehen-den Bebauungsplans, der ein Gewerbegebiet bereits festsetzt.

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Ferner weist das Plangebiet keine Naturdenkmale auf. Auch im Sinne des § 30 BNatSchG naturschutzrechtlich geschützte Biotope und Vegetationsbestände oder andere kartierte Biotope sind im Plangebiet nicht ausgewiesen.

Das Plangebiet und die Ortsgemeinde Kamp-Bornhofen befinden sich innerhalb des UNSCO Welt-Kulturerbe Oberes Mittelrheintal. Aufgrund des bereits existierenden rechtskräftigen Bebauungs-plans sind die Eingriffe durch die Ansiedlung von Gewerbebetrieben bereits genehmigt. Die Verklei-nerung der Baufenster im Rahmen der vorliegenden Änderungsplanung wirkt sich positiv auf das Landschaftsbild des Mittelrheintales aus.

4 VO R ST EL L U N G D E R PL AN I N H AL T E

Die vorliegende Planänderung sieht Änderungen und Anpassungen des Bebauungsplans hinsicht-lich der Schaffung von Baurecht für großflächigen Einzelhandel am geplanten Standort in der Orts-gemeinde Kamp-Bornhofen vor.

Hierzu muss der rechtskräftige Bebauungsplan „Gewerbegebiet zwischen Kläranlage und nördlichem Ortsrand“, welcher ein Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO festsetzt, geändert werden. Vorgesehen ist eine Untergliederung des Plangebietes in drei Ordnungsbereiche.

Ziel der vorliegenden Änderungsplanung ist die geplante Realisierung eines Lebensmittelmark-tes/Vollsortimenters einschließlich Getränkemarkt und Backshop mit einer Verkaufsfläche von max. 1.550 m² in direkter Nachbarschaft des bestehenden Lebensmitteldiscounters. Aufgrund der geplanten Verkaufsflächengröße handelt es sich bei dem vorgesehenen Einzelhandelsmarkt um ein großflächiges Einzelhandelsvorhaben, das für die benötigten Flächen die Ausweisung eines Sondergebietes im Sinne des § 11 (3) BauNVO erfordert.

Entsprechend der Ergebnisse des kommunalen Einzelhandelskonzeptes sowie der durchgeführten Auswirkungsanalyse für das geplante Vorhaben, ist der Bedarf für einen Einzelhandelsstandort an der geplanten Stelle gegeben.

Um die planungsrechtliche Grundlage für den geplanten Einzelhandelsmarkt zu schaffen, wird für den mittleren und östlichen Teil des Geltungsbereiches ein Sondergebiet (SO 1) mit der Zweckbestimmung „Großflächiger Einzelhandel“ festgesetzt. Zudem wird ein Teilstück (SO 2) ent-sprechend aktueller Planungen zur Errichtung eines Bootshauses an dieser Stelle als Sondergebiet für ein „Gebäude bis max. 50 m²“ festgesetzt.

Der westliche Bereich des Geltungsbereiches bleibt als festgesetztes Gewerbegebiet entsprechend des derzeit rechtswirksamen Bebauungsplans bestehen und wird somit entsprechend flächenbezo-gen verkleinert. Hier werden die planungsrechtlichen Festsetzungen in der Fassung vor der vorlie-genden 2. Änderung des Bebauungsplans überwiegend übernommen.

Die landespflegerischen Festsetzungen werden für den gesamten Geltungsbereich der vorliegenden 2. Änderung überarbeitet (teilweise übernommen sowie ergänzt). Die Kompensationsflächen 1, 1a und 1b im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans werden zu einer gemeinsamen Kom-pensationsfläche im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans zusammengefasst und ent-sprechend dem notwendigen Kompensationsbedarf erweitert. Die Textfestsetzung wird inhaltlich überarbeitet.

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Der Geltungsbereich hat eine Größe von rund 1,8 ha. Da sich inhaltliche Änderungen im Bereich der externen Kompensationsfläche (sonstiger Geltungsbereich BP) ergeben, ist es erforderlich, diesen Bereich ebenfalls mit in den Änderungsgeltungsbereich des Bebauungsplans aufzunehmen.

Durch die tlw. Einbeziehung der Bundesstraße B 42 (Rheinuferstraße) sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Verkehrserschließung des Einzelhandelsstandortes mit einer Linksabbiegespur geschaffen werden. Zur Verbesserung der Erreichbarkeit für Fußgänger ist eine Verlängerung des marktseitigen, straßenbegleitenden Fußwegs geplant. Eine inhaltliche Vorabstimmung mit dem LBM Diez hat bereits durch die Noll Baugesellschaft mbH stattgefunden.

Die Planungen für den Einzelhandelsmarkt einschließlich der Verkehrsplanung im Bereich der Rheinuferstraße B 42 (geplante Linksabbiegespur) sind der nachfolgenden Abbildung zu entneh-men. Die konkrete Architekturplanung (Stand: Februar 2018) ist dem Anhang dieser Begründung zu entnehmen.

Abb.: Verkehrsplanung mit Architekturplanung zum geplanten Neubau des Lebensmittelmarktes (unmaßstäblich; Quelle: artec Ingenieurgesellschaft mbH (Stand: September

2018))

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Die wesentlichen Plan- und Änderungsinhalte werden wie folgt zusammengefasst und erläutert:

1. Im Osten des Geltungsbereiches: Festsetzen eines Sondergebietes „Großflächiger Einzelhan-del“ nach § 11 (3) BauNVO mit der Zweckbestimmung „Lebensmittelmarkt“ im Ordnungsbereich SO1 sowie Festsetzen eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung „Gebäude max. 50 m²“ im Ordnungsbereich SO 2.

Insgesamt wird die maximal zulässige Verkaufsfläche in SO 1 auf 1.550 m² begrenzt.

2. Verkleinerung des im derzeit rechtskräftigen Bebauungsplan festgesetzten Gewerbegebiets auf einen Teilbereich im Westen des Geltungsbereiches. Für den Ordnungsbereich Gewerbegebiet (GE) gelten die planungsrechtlichen Textfestsetzungen des Bebauungsplans in der Fassung vor der vorliegenden 2. Änderung des Bebauungsplans, sofern die nachfolgenden Festsetzungen der 2. Änderungsplanung nicht entgegen stehen.

3. Festsetzen einer Grundflächenzahl (GRZ) von max. 0,6 in allen Ordnungsbereichen. Die im rechtskräftigen Bebauungsplan „Gewerbegebiet zwischen Kläranlage und nördlichem Ortsrand“ für das Gewerbegebiet festgesetzte GRZ von 0,6 wird somit beibehalten. Zur Berücksichtigung der besonderen Anforderungen der Einzelhandelsnutzung mit Stellplätzen wird eine zusätzliche Regelung aufgenommen. Mit Grundflächen von dauerhaft wasserdurchlässig befestigten Stellplätzen, Hofflächen und Zufahrten kann die zulässige GRZ bis zu einer GRZ von 0,9 überschritten werden (§ 17 (2) BauNVO). Siehe hierzu auch die ergänzenden bzw. vertiefenden Erläuterungen im Kapitel 4.3 – Maß der baulichen Nutzung.

4. Festsetzen einer zulässigen Geschossfläche im Ordnungsbereich SO 1 von max. 2.400 m².

5. Festsetzen von max. II Vollgeschossen in den Ordnungsbereich GE und SO 1 sowie max. I Vollgeschoss im Ordnungsbereich SO 2.

6. Festsetzen einer maximalen Gebäudehöhe von 12,50 m im Ordnungsbereich SO 1 und einer maximalen Gebäudehöhe von 6,00 m im SO 2. Der Wert von 12,50 m wird dabei entsprechend aus der bisherigen Gewerbegebietsplanung übernommen (Ur-Bebauungsplan).

7. Das Plangebiet wird als Zentraler Versorgungsbereich (ZVB) mit der Zweckbestimmung „Nah-versorgungszentrum“ festgelegt. Die Feinsteuerung erfolgt über die Festsetzungen zu den Zu-lässigkeiten nach Festsetzung Nr. 1 bzw. Nrn. 1.1.1 und 1.1.2.

8. Im Ordnungsbereich GE wird die offene Bauweise entsprechend des Ur-Bebauungsplans über-nommen. Im Ordnungsbereich SO 1 wird im Rahmen der vorliegenden 2. Änderung eine abwei-chende Bauweise gemäß § 22 (4) BauNVO festgesetzt. Es gilt die offene Bauweise, jedoch sind Gebäudelängen über 50 m zulässig, um den marktspezifischen Anforderungen Rechnung zu tragen.

9. Einbeziehung der angrenzenden B 42 „Rheinuferstraße“ als Straßenverkehrsfläche in den Gel-tungsbereich zur Errichtung einer Linksabbiegespur.

10. Zeichnerische Festsetzung der Zufahrtsbereiche für die Ordnungsbereiche SO 1 und SO 2. Im Ordnungsbereich GE ist entlang der Rheinuferstraße maximal eine Zufahrt zulässig (siehe Text-festsetzung Nr. 7 „Verkehrsflächen“).

11. Zeichnerische Festsetzung der Fläche für die Errichtung von Stellplätzen in SO 1.

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12. In den Ordnungsbereichen SO 2 und GE sind überdachte Stellplätze und Garagen im Sinne des § 12 BauNVO sowie überirdische Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO innerhalb und au-ßerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.

13. Die zulässige Dachform mit der Zulässigkeit von Satteldächern mit mind. 15 ° sowie Flachdä-chern wird entsprechend aus der 1. Änderung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet zwischen Kläranlage und nördlichem Ortsrand“ für alle Ordnungsbereiche übernommen.

14. Festsetzungen zur Zulässigkeit und Gestaltung von Werbeanlagen in den Ordnungsbereichen SO 1 und SO 2 bis zu einer max. Höhe von 9,00 m über Geländeoberfläche. Werbeanlagen dür-fen, wenn in Verbindung mit Gebäuden angebracht, die tatsächliche Gebäudehöhe nicht über-schreiten. Grelle Farben mit Signalwirkung an Werbeanlagen sind nicht zulässig. Werbeanlagen müssen blendungsfrei sein. Eine pulsierende Beleuchtung der Werbeanlagen ist auf keinerlei Art gestattet.

15. Zusammenfassung der externen Kompensationsflächen 1, 1a und 1b zu einer gemeinsamen Fläche und Änderung/Optimierung der Textfestsetzungsinhalte für diese Kompensationsfläche im sonstigen Geltungsbereich. Dabei werden die Ergebnisse des eingeholten Artenschutzgut-achtens berücksichtigt.

16. Entfall der landespflegerischen Festsetzung Nr. 1.2 (Nummer 2) „Errichtung einer Bruchstein-mauer mit Überwinterungs- und Eiablageplätzen“ des Ur-Bebauungsplans.

17. Entfall der landespflegerischen Festsetzung Nr. 1.3 (Nummer 3) „Erhalt und Weiterentwicklung eines Gehölzes“.

18. Entfall der landespflegerischen Festsetzung Nr. 2 zur randlichen sowie inneren Eingrünung. Gleichzeitige Reduzierung bisher festgesetzter Baumstandorte.

19. Stattdessen zeichnerische Festsetzung der Anpflanzung von Bäumen gemäß Architekturpla-nung zur randlichen Eingrünung.

20. Aufnahme umfassender artenschutzrechtlicher Hinweise in den Bebauungsplan.

21. Folgende sonstige Festsetzungen sowie Darstellungen werden in der Planurkunde aus dem Ur-Bebauungsplan nachrichtlich übernommen:

a. Festsetzen einer Fläche mit Geh-, Fahr- und Leitungsrecht nach § 9 (1) Nr. 21 BauGB am südlichen Plangebietsrand des Planänderungsbereichs. Hier verlaufen Bestandslei-tungen, insbesondere VG-Werke sowie eine Gasverteilnetzleitung.

b. Umgrenzung der Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

c. Darstellung der Bauverbotszone (20 m – Linie zum Fahrbahnrand der B 42)

d. Umgrenzung der Flächen, die (auf Grund der Überschwemmungsgebietsgrenze) von der Bebauung freizuhalten sind

e. Darstellung der Überschwemmungsgebietsgrenze laut Rechtsverordnung

f. Darstellung des hochwassergefährdeten Gebietes

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Eine weitergehende Begründung der Plankonzeption und der einzelnen Festsetzungen erfolgt in den nachfolgenden Kapiteln.

Abb.: Übersicht der Abgrenzung des Ur-Bebauungsplans „Gewerbegebiet zwischen Kläran-lage und nördlichem Ortsrand“ (unmaßstäbliche Darstellung)

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Abb.: Planzeichnung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet zwischen Kläranlage und nördli-chem Ortsrand“ 2. Änderung (unmaßstäbliche Darstellung)

4.1 Erschließung

Die äußere verkehrliche Erschließung erfolgt über die angrenzende Rheinuferstraße (B42).

Im Bereich des geplanten Lebensmittelmarktes sind ca. 120 Stellplätze geplant, die über eine Zu-fahrt ausgehend von der Rheinuferstraße (B 42) erschlossen werden. Eine zweite Zu- und Abfahrt ist für den Lieferverkehr geplant. Ebenso ist dem Ordnungsbereich SO 2 eine Zufahrt zugeordnet. Die jeweiligen Ein- und Ausfahrten sind zeichnerisch festgesetzt. Für den Ordnungsbereich GE setzt der Bebauungsplan fest, dass entlang der Rheinuferstraße maximal eine Zufahrt zulässig ist.

Im Bereich der Zufahrt zum Kundenparkplatz ist auf der B 42 die Einrichtung einer Linksabbiegespur vorgesehen. Die erforderlichen Verkehrsflächen werden im Bebauungsplan festgesetzt. Durch ein Fachbüro wird derzeit eine Detailplanung erarbeitet und mit dem LBM Diez abgestimmt.

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Zur Verbesserung der Erreichbarkeit für Fußgänger aus der Ortslage von Kamp-Bornhofen ist eine Verlängerung des marktseitigen, straßenbegleitenden Fußwegs geplant. Eine Bushaltestelle des ÖPNV ist direkt vor dem benachbart gelegenen Grundstück des Lebensmitteldiscounters und damit in geringer fußläufiger Distanz zum Planstandort vorhanden.

Eine Vorabstimmung zu Aspekten der Erschließung mit dem LBM Diez ist bereits investorenseitig erfolgt.

Eine entwässerungstechnische Fachplanung wird derzeit durch ein beauftragtes Fachgutachterbüro erarbeitet und mit den Fachbehörden abgestimmt.

Mit Stellungnahme vom 01.06.2018 weist die Deutsche Telekom Technik GmbH, Bad Kreuznach, daraufhin, dass in allen Straßen bzw. Gehwegen geeignete und ausreichende Trassen in einer Brei-te von ca. 0,3 m für die Unterbringung der Telekommunikationslinien der Telekom vorgesehen wer-den sollten. Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen weist der LBM auf die Beachtung des „Merk-blatts über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen“ der Forschungsgesell-schaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 1989 (Abschnitt 3) hin.

Mit Stellungnahme vom 06.06.2018 weist die Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, Region Mitte, Frankfurt darauf hin, dass Baumaßnahmen entlang der Bahnstrecke der Abstimmung mit der DB Netz AG bedürfen. Die gemäß der Landesbauordnung festgesetzten Abstandsflächen zu dem Bahngelände müssen eingehalten werden. Die allgemein vorgetragenen Hinweise und Anregungen der Deutschen Bahn AG beziehen sich primär auf die nachfolgende Planungsebene. Da sie mitunter für die bauherrenseitige Objektplanung Relevanz besitzen können, sind die Hinweise dem Anhang der vorliegenden Begründung zu Informationszwecken beigefügt.

In einer weiteren Stellungnahme vom 21.08.2018 weist die Deutsche Bahn auf vorhandene Stre-ckenfernmeldekabel F 3501 der DB Kommunikationstechnik GmbH hin, deren Eigentümer die DB Netz AG ist. Da Bedenken bestehen, dass Kabel/Anlagen der DB Netz AG beschädigt werden könn-ten, wird um eine örtliche Kabeleinweisung vor Baubeginn mit einem Mitarbeiter der DB Kommuni-kationstechnik GmbH gebeten (mindestens 10 Arbeitstage vorher, Kontakt unter [email protected]). Die hieraus entstehenden Kosten ge-hen zu Lasten des Bauherrn bzw. seiner Rechtsnachfolger.

4.2 Art der baulichen Nutzung / Zulässigkeiten

Im Ordnungsbereich SO 1 wird als Art der baulichen Nutzung ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Lebensmittelmarkt“ gemäß § 11 (3) Nr. 2 BauNVO festgesetzt. Die maximale Verkaufsfläche wird auf 1.550 m² begrenzt.

Es sind ausschließlich folgende Nutzungsarten zulässig: Einzelhandelsbetriebe mit folgenden Sorti-menten:

Zulässige Kernsortimente:

- Nahrungs- und Genussmittel, Getränke, Tabakwaren (WZ 47.11 / 47.2)

- Drogeriewaren, kosmetische Erzeugnisse und Körperpflegemittel (aus WZ 47.75; inkl. Wasch-/ Reinigungsmittel aus WZ 47.78.9)

Randsortimente:

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Der Anteil der Randsortimente wird auf maximal 15 % der Verkaufsfläche (VKF) be-grenzt.

Zulässig ist weiterhin ein Backshop mit gastronomischem Angebot und einer VKF von maximal 50 m². Die Verkaufsfläche des Backshops ist auf die insgesamt im SO 1 zulässige Gesamtverkaufs-fläche anzurechnen.

Hinweis: Den Sortimenten zugeordnete WZ-Nummern liegt die Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2008 (WZ 2008) zu Grunde. Nomenklatur und Gliederung der Sortimentsfestsetzungen orientieren sich an der „Sortimentsliste der nahversorgungs-, innen-stadt- und nicht-innenstadtrelevanten Sortimente für die Verbandsgemeinde Loreley“ (siehe Abdruck auf der Bebauungsplanurkunde und Wiedergabe im Anhang der Begründung).

Mit den einzelhandelsbezogenen Festsetzungen werden Obergrenzen festgesetzt, so dass negative städtebauliche Entwicklungen, gerade im Sinne der einzelhandelsbezogenen Bestimmungen des LEP IV, ausgeschlossen werden.

Für den Ordnungsbereich SO 2 wird ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Gebäude bis max. 50 m²" festgesetzt. Auf der zeichnerisch festgelegten überbaubaren Fläche ist eine bauliche Anlage bis zu einer maximalen Grundfläche von 50 m² für die primäre Unterbringung von „Wasserfahrzeugen“ zulässig.

Im Ordnungsbereich GE wird die Art der baulichen Nutzung entsprechend der Festsetzung im Ur-Bebauungsplan beibehalten.

4.3 Maß der baulichen Nutzung

Im Bebauungsplan werden zur Begrenzung der baulichen Ausnutzung des Grundstücks Festsetzungen bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung einschließlich der maximalen Geschos-sigkeit getroffen. Die Regelungen bzgl. des Maßes der baulichen Nutzung und der Höhenentwicklung der Gebäude erfolgen vor dem Hintergrund, dass entsprechend der Umgebungs-bebauung die Entwicklung von zu großen und zu hohen Baukörpern verhindert werden soll.

Aus diesem Grund wird in den Ordnungsbereichen GE und SO 1 eine maximale Geschossigkeit von II Vollgeschossen und im Ordnungsbereich SO 2 eine maximale Geschossigkeit von I Vollgeschoss festgesetzt.

Es wird im Plangebiet eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,6 in allen Ordnungsbereichen festgesetzt. Die im rechtskräftigen Bebauungsplan „Gewerbegebiet zwischen Kläranlage und nördlichem Orts-rand“ für das Gewerbegebiet festgesetzte GRZ von 0,6 wird somit beibehalten. Zur Berücksichtigung der besonderen Anforderungen der Einzelhandelsnutzung mit Stellplätzen wird eine zusätzliche Re-gelung aufgenommen. Mit Grundflächen von dauerhaft wasserdurchlässig befestigten Stellplätzen, Hofflächen und Zufahrten kann die zulässige GRZ bis zu einer GRZ von 0,9 überschritten werden (§ 17 (2) BauNVO).

Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass diese Regelung zur Verwendung von dauerhaft wasserdurchlässig befestigten Stellplätzen, Hofflächen und Zufahrten sich auf den GRZ-/Versiegelungswert von 0,8 bis 0,9 bezieht. Denn nach § 19 (4) BauNVO kann die GRZ 0,6 bereits bis zu einem Wert von 0,8 mit u.a. Flächen für Garagen und Stellplätzen mit Ihren Zufahrten sowie Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO überschritten werden, jedoch maximal bis zu einem Wert von GRZ 0,8. Nur für die vorliegend eingeräumte weitergehende Überschreitung müssen somit zwingend dauerhaft wasserdurchlässig befestigte Beläge verwendet werden.

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Auch bei Wahrnehmung der Überschreitungsmöglichkeit der GRZ bis zu einer GRZ von 0,9 aus städtebaulichen Gründen kommt es nicht zu einer zusätzlichen Ausgleichspflicht. Gemäß § 17 (2) BauNVO ist die Überschreitung nur zulässig, wenn „die Überschreitung durch Umstände ausgeglichen ist oder durch Maßnahmen ausgeglichen wird, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt werden und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden.“ Mit der Festsetzung, dass die zulässige GRZ nur mit Grundflächen dauerhaft wasserdurchlässig befestigter Stellplätze, Hofflächen und Zufahrten überschritten werden darf, wird der Bedingung des § 17 (2) BauNVO, nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt zu vermeiden, genüge getan. Begründet ist die Überschreitung der Grundflächenzahl, um entsprechend beschriebene Fläche zur Gewährleistung einer ausreichend dimensionierten Parkplatzfläche zur Aufnahme der Pkw von Kunden des Nahversorgungsstandortes.

Die Geschossfläche wird im Ordnungsbereich SO 1 auf max. 2.400 m² begrenzt. Die maximale Ge-schossfläche wird festgesetzt, um bei der gegebenen Zulässigkeit von zwei Vollgeschossen, der festgelegten Baugrenzen und der GRZ von 0,6 die Entwicklung einer zu wuchtigen Gebäudekubatur zu vermeiden, die über das in Rede stehende Vorhaben hinausgeht. Die geplante Geschossfläche für den Einzelhandelsmarkt orientiert sich dabei am Antrag auf vereinfachte raumordnerische Prü-fung. Gänzlich ohne Geschossflächenfestsetzung könnten städtebaulich Gebäudevolumen entste-hen, die städtebaulich an dieser Lage im Welterbegebiet eine städtebauliche Fehlentwicklung dar-stellen könnten. Die zusätzliche Regelung einer Geschossfläche ist auch eine wichtige städtebauli-che Größe vor dem Hintergrund, dass die BauNVO in § 11 (3) von der "Geschossfläche" spricht.

4.4 Überbaubare Grundstücksfläche und Bauweise

Durch die Ausweisung von überbaubarer Grundstücksfläche wird geregelt, in welchen Bereichen die Errichtung der Hauptgebäude zulässig ist. Mit der vorgesehenen Abgrenzung der überbaubaren Grundstücksflächen bestehen genügend Möglichkeiten, die Gebäude innerhalb der zulässigen Ausweisung zu platzieren.

Die Platzierung des geplanten Lebensmittelmarktes auf dem Grundstück erfolgt unter Berücksichti-gung der Anforderungen an die Bauverbotszone gemäß § 9 FStrG sowie des amtlich festgesetzten Überschwemmungsgebietes des Rheins (vgl. hierzu auch die Ausführungen in Kap. 5).

Im Ordnungsbereich GE wird die offene Bauweise gemäß § 22 (2) BauNVO entsprechend des Ur-Bebauungsplans „Gewerbegebiet zwischen Kläranlage und nördlichem Ortsrand“ übernommen. Im Ordnungsbereich SO 1 wird im Rahmen der vorliegenden 2. Änderung eine abweichende Bauweise gemäß § 22 (4) BauNVO festgesetzt. Es gilt die offene Bauweise, jedoch sind Gebäudelängen über 50 m zulässig. Dabei richtet sich die Einhaltung von Grenzabständen nach den landesbauordnungs-rechtlichen Bestimmungen und Möglichkeiten (z.B. Anwendung einer Abstandsbaulast). Durch die Zulassung von Gebäuden mit mehr als 50 m Gebäudelängen wird den Anforderungen der Einzel-handelsnutzung Rechnung getragen. Da es sich somit um eine Abweichung von der offenen Bauweise handelt, ist eine abweichende Bauweise festzusetzen.

Im Ordnungsbereich SO 2 ist die überbaubare Grundstücksfläche entsprechend der Planungsab-sicht zur Errichtung eines Bootshauses und somit der Zulässigkeit eines Gebäudes mit max. 50 m² entsprechend eng abgegrenzt, sodass es keiner zusätzlichen Festsetzung einer Bauweise bedarf.

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4.5 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen

Für die Änderungsbereiche in SO 1 und SO 2 werden die bauordnungsrechtlichen Festsetzungen zur Errichtung von Werbeanlagen gemäß § 9 (4) BauGB i. V. m. § 88 (6) LBauO in der vorliegenden 2. Änderung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet zwischen Kläranlage und nördlichem Ortsrand“ entsprechend formuliert. So wird geregelt, dass durch diese eine maximale Höhe von 9,0 m über Geländeoberfläche nicht überschritten werden darf. Darüber hinaus dürfen Werbeanlagen, wenn sie in Verbindung mit Gebäuden angebracht werden, die tatsächliche Firsthöhe nicht überschreiten.

Werbeanlagen und nicht überdachte Stellplätze sind auch innerhalb der Umgrenzung nach Planzei-chen 15.8 PlanzV-Anlage (Fläche des Überschwemmungsgebietes) zulässig.

Darüber hinaus ist die Verwendung von grellen Farben mit Signalwirkung an Werbeanlagen nicht zulässig. Klarstellend sei der Hinweis erlaubt, dass hierzu nicht die marktypische rote Farbgebung des für die Ansiedlung vorgesehenen REWE-Marktes zählt, da diese nicht als grell eingestuft wer-den kann. Des Weiteren sind die Werbeanlagen blendungsfrei zu errichten und eine pulsierende Beleuchtung ist nicht zulässig. Hierdurch sollen negative Auswirkungen auf das Landschaftsbild unterbunden werden. Die Verwendung von blendenden, pulsierenden und zu grell leuchtenden Werbeanlagen könnten zudem zu einer Beeinträchtigung von Teilnehmern des Straßenverkehrs (z.B. Autofahrer, Fußgänger) führen. Entsprechend ermöglicht diese Festsetzung die Gewährleistung der Verkehrssicherheit.

Die bauordnungsrechtliche Festsetzung zur Dachgestaltung, Dachneigung wird entsprechend der 1. Änderung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet zwischen Kläranlage und nördlichem Ortsrand“ übernommen. Es erfolgt lediglich die Herausnahme der bisher bestehenden Zulässigkeit dunkel-brauner Dacheindeckungen. Entsprechend wird nun die Farbpalette grau (zinkfarben) bis anthrazit (schiefergrau) als zulässig definiert.

Ergänzend wird im Bebauungsplan auf den Leitfaden Baukultur hingewiesen:

Für die Dach- und Fassadengestaltung von Gebäuden wird auf den „Leitfaden Baukultur“ der Initiati-ve Baukultur für das Obere Mittelrheintal hingewiesen und die Einhaltung der Empfehlungen des Leitfadens empfohlen.

4.6 Immissionsschutz

Das Thema Immissionsschutz wurde bereits im Verfahren zur Aufstellung des Ur-Bebauungsplans „Gewerbegebiet zwischen Kläranlage und nördlichem Ortsrand“ im Jahr 2012 abgearbeitet. Ent-sprechend wurde im Rahmen der 2. Änderung die Festsetzung aus dem Ur-Bebauungsplan über-nommen. Die Festsetzung lautet wie folgt:

„Zum weiteren Schutz vor schädlichen Schalleinwirkungen sind auf den mit Planzeichen 15.6 PlanzV festgesetzten Flächen die zu den klassifizierten Straßen und Bahnanlagen orientierten Ge-bäudeseiten bei Neubauten bzw. bei Sanierungen die Fassaden, Dach-, Wand-, Tür- und Fenster-elemente nach erhöhten Schallschutzanforderungen auszubilden.

Durch technische Vorkehrungen an Gebäuden und Gebäudeteilen sind die Aufenthaltswerte für In-nengeräuschdruckpegel nach DIN 4109 zu gewährleisten. Gemäß Tabelle 8 der DIN 4109 gilt der Lärmpegelbereich III. [Schallschutz im Hochbau; Anforderungen und Nachweise DIN 4109: Ausgabe 1989-11; Dokumentenart: Norm; Bezug: Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin]

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Im Plangebiet sind gemäß TA Lärm Ruhe- und Aufenthaltsräume mit einer schallgedämmten Belüf-tungsanlage zu versehen.“

Folgender Hinweis wurde in den Bebauungsplan aufgenommen unter Berücksichtigung der Stel-lungnahme der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Gewerbeaufsicht, Kob-lenz vom 30.05.2018:

Beleuchtungs- und Werbeanlagen: Beleuchtungs- und Werbeanlagen dürfen in schutzwürdigen Räumen nicht zur Aufhellung oder Blendung führen. Es sind die Hinweise der LAI – Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz zu beachten (Hinweise zur Messung, Beurteilung und Minde-rung von Lichtimmissionen vom 13. September 2012, Publikation LAI - Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz).

4.7 Landschaftsplanung

Im Bebauungsplan sind auch Festsetzungen zu landschaftsplanerischen bzw. umweltplanerischen Aspekten enthalten. Diese wurden bereits mit Aufstellung des Ur-Bebauungsplans „Gewerbegebiet zwischen Kläranlage und nördlichem Ortsrand“ entsprechend festgesetzt. Im Rahmen der vorlie-genden 2. Änderung werden die landespflegerischen Festsetzungen für den gesamten Geltungsbe-reich der vorliegenden 2. Änderung teilweise übernommen und überarbeitet. Unabhängig der planungsrechtlichen Grundsätze die im Verfahren nach § 13a BauGB gelten, ist ein Ausgleichserfordernis zu sehen für im Bestand (gemäß Urbebauungsplan) festgesetzte landespflegerische Kompensationsmaßnahmen, die durch die vorliegende 2. Änderungsplanung entfallen sollen. Dieser Aspekt wird in der vorliegenden Begründung unter Punkt 5.2 näher beleuch-tet.

Zu diesem Zweck beinhaltet der Bebauungsplan in Ergänzung der vorhandenen externen Kompen-sationsfläche nördlich der Bahnlinie eine Textfestsetzung zur Entbuschung und Offenhaltung der Hangflächen. Die Fläche wird zeichnerisch weiter nach Osten ausgedehnt.

Des Weiteren beinhaltet der Bebauungsplan Textfestsetzungen zur Anlage und Bepflanzung des Regenrückhaltebeckens sowie zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und anderen Bepflanzun-gen.

Neben den verbindlichen Festsetzungen zu landschaftspflegerischen Aspekten enthält der Bebauungsplan noch weitere Hinweise, welche eine weitestgehend umweltfreundliche Planung ermöglichen. Hierzu zählt z. B. der Hinweis zur empfohlenen Rückhaltung von Niederschlagswasser auf den privaten Baugrundstücken. Darüber hinaus wird auf der Planurkunde darauf verwiesen, dass während der Bauarbeiten der Oberboden gemäß DIN 18915 abseits des Baubetriebes zu lagern und vor Verdichtung und ähnlichem zu schützen ist. Darüber hinaus sind bei Eingriffen in den Baugrund die einschlägigen Regelwerke durch den Bauherren zu berücksichtigen.

Zur vorsorglichen Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte:

- Sind erforderliche Gehölzrodungen außerhalb der Vegetationszeit im Zeitraum vom 01.10. eines Jahres bis vor dem 01.03. des Folgejahres vorzunehmen.

- wird darauf hingewiesen, dass die Untere Naturschutzbehörde unmittelbar in Kenntnis zu setzen ist, sobald besonders geschützte Arten betroffen sind. Zudem sind in dem Fall geeignete Maßnahmen zum Schutz der Tiere zu veranlassen (ggf. Rettungsumsiedlun-gen), um einen möglichen Umweltschaden abzuwehren.

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- wird empfohlen, die Planungs- und Ausführungsprozesse im Rahmen einer ökologi-schen Baubegleitung zu überwachen, um eine Anleitung einer vorsichtigen Vorgehens-weise bei der Räumung des Geländes zu geben und eventuelle Umweltschäden abzu-wehren.

- sollten großflächige Glasfronten oder andere spiegelnde durch geeignete Maßnahmen gegen Vogelschlag geschützt werden (z.B. Verwendung entspiegelter Gläser, flächiges Aufbringen von Markierungen o.ä.).

- wird empfohlen, Gebäudedächer und andere sonnenexponierte Freiflächen unter Ein-saat von blütenreichen Mischungen (z.B. mit Budleja davidii, Eupatorium cannabinum, Lotus spec., Ononis spec., Rumex xpec, und Trifolium spec.) als Raupen,- und Falterfut-terpflanzen extensiv zu begrünen.

- wird empfohlen mindestens 10 % der Gebäudewände mit Kletterpflanzen (z.B. Hedera helix, Parthenocissus tricuspidata) zu begrünen.

- wird die Verwendung insektenfreundlicher Straßenbeleuchtung empfohlen (z.B. LED Technik). Es wird empfohlen, ausschließlich Leuchtmittel mit einer Farbtemperatur zwi-schen 3.000 und 4.000 Kelvin zu verwenden sowie Lampengehäuse, die kein Licht nach oben ausstrahlen.

Des Weiteren wird auf die wasserrechtliche Genehmigungspflicht sowie die Betroffenheit des Über-schwemmungsgebietes hingewiesen.

Bei der Anpflanzung der Gehölze sind die Grenzabstände nach § 44 ff. Landesnachbarrechtsgesetz (LNRG) zu beachten. Diese betragen mind. 0,5 m. An der Grenze zu landwirtschaftlich genutzten Grundstücken verdoppeln sich die maßgeblichen Abstände. Der Abstand wird gemäß § 47 LNRG von der Mitte des Baumstammes, des Strauches, der Hecke bis zur Grenzlinie gemessen, und zwar an der Stelle, an der die Pflanze aus dem Boden austritt.

4.8 Ver- und Entsorgung

Die Versorgung des Plangebietes mit den Medien Wasser, Strom und Telekommunikation etc. kann über den Anschluss an die kommunalen Netze und Anlagen sichergestellt werden. Die bestehenden Leitungsnetze sind diesbezüglich nach Erforderlichkeit auszubauen.

Die Energienetze Mittelrhein GmbH & Co. KG, Koblenz weisen mit ihrer Stellungnahme vom 02.05.2018 darauf hin, dass in der mit Geh-, Fahr- und Leitungsrecht nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB festgesetzten Fläche auch eine Gasverteilnetzleitung der Energienetzte Mittelrhein verlegt ist.

Die Deutsche Telekom Technik GmbH, Bad Kreuznach weist mit ihrer Stellungnahme vom 01.06.2018 darauf hin, dass in allen Straßen bzw. Gehwegen geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone in einer Breite von ca. 0,3 m für die Unterbringung der Telekommunikationslinien der Telekom vorzusehen sind.

Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das „Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Aus-gabe 1989; siehe insbesondere Abschnitt 3, zu beachten. Es ist sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien der Telekom nicht behindert werden.

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Die Verbandsgemeindewerke Loreley weisen in ihrer Stellungnahme vom 06.06.2018 darauf hin, dass die Wasserversorgungsanlagen im Plangebiet vorhanden sind, dass eine Versorgung des Plangebietes mit Löschwasser über das öffentliche Netz möglich ist, jedoch nur eine Menge von 800 l/min über die Dauer von 2 Stunden zur Verfügung gestellt werden kann.

Sofern 1.600 l/min gefordert werden, müsste wie im bereits existierenden Bebauungsplan eine ent-sprechende Löschwasserentnahmestelle vom Rhein erstellt werden. Dies ist investorenseitig zu beachten.

Aussagen zur Entwässerungsplanung

Hinsichtlich der Rückhaltung von Niederschlagswasser wird in den Bebauungsplan der Hinweis aufgenommen, dass gemäß § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetzt (WHG) „das Niederschlagswasser ortsnah versickert, verrieselt oder direkt über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden soll, soweit dem weder wasserrechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen“.

Darüber hinaus wird die Empfehlung getroffen, „neben der Versickerung von unbelastetem Nieder-schlagswasser in Mulden ausreichend dimensionierte Zisternen zur Rückhaltung anzulegen. Das in Zisternen gesammelte Regenwasser darf als Brauchwasser zur Bewässerung bzw. Toilettenspülung oder zu Löschwasserzwecken weiterverwendet werden. Mulden können überschlägig so bemessen werden, dass je 1000 m² versiegelte Dachfläche 40-50 m³ Behältervolumen zur Verfügung stehen. Das ATV-Merkblatt M 153 (Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser) sowie das Arbeitsblatt A 138 ist zu beachten. Die innerhäusliche/innerbetriebliche Verwendung von Regenwasser als Brauchwasser ist den Verbandsgemeindewerken sowie dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden (vgl. § 13 (3) Trinkwasserverordnung).“

In Westen des Plangebietes wird die Festsetzung der Fläche für das Regenrückhaltebecken ent-sprechend des Ur-Bebauungsplans übernommen.

Hinsichtlich der vorgesehenen Entwässerungsplanung für die Bereiche SO 1 und SO 2 ist nach ak-tuellem Kenntnisstand folgendes geplant:

- Parallel zur Bundesstraße B 42 ist die bestehende Leitungsinfrastruktur der Verbandsge-meindewerke vorhanden. Diese Infrastruktur wurde zur Erschließung der im Bebauungs-plan gelegenen Flächen im Auftrag der Ortsgemeinde Kamp-Bornhofen hergestellt. Hierbei handelt es sich um einen Schmutzwasserkanal (DN 200), der an die Kläranlage der Orts-gemeinde angebunden ist. Zum anderen handelt es sich um einen Regenwasserkanal (DN 300/400). Dieser schließt an den östlich des Plangebietes vorhandenen Durchlauf unter der B 42 an und entwässert in den Rhein. Eine Einleitgenehmigung wurde im Zuge der Verle-gung der Leitungsinfrastruktur bereits erteilt.

- Die Entwässerung des Plangebietes erfolgt demnach im Trennsystem. Der geplante Le-bensmittelmarkt wird an den vorhandenen Schmutzwasserkanal angeschlossen. Die Di-mensionierung ist ausreichend.

- Der Rewe-Markt einschließlich der Stellplatzanlage wird an den vorhandenen Regenwas-serkanal direkt/indirekt angeschlossen. Gegebenenfalls sind Rückhalteeinrichtungen auf dem Grundstück vorzusehen. Soweit eine Anpassung der Einleitgenehmigung in den Rhein erforderlich wird, wird diese im Rahmen der konkreten, objektbezogenen Bauantragspla-nung beantragt.

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Einzelheiten der Entwässerungskonzeption sind der konkreten grundstücksbezogenen Entwässerungsplanung und dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten.

4.9 Bodenbelastungen und Altbergbau

Altablagerungsflächen oder Altlasten sind im Plangebiet nicht bekannt.

4.10 Bodenordnung

Eine Baulandumlegung im Sinne §§ 45 ff. BauGB ist im Bereich des Plangebietes nicht notwendig.

4.11 Denkmalschutz

Archäologische Funde oder Befunde sind innerhalb des Plangebietes nicht bekannt. Jedoch wird vorsorglich folgender Hinweis in die Planunterlagen aufgenommen:

„Es besteht die Möglichkeit, dass bei den Erdarbeiten im Plangebiet archäologische Befunde und Funde (wie Erdverfärbungen, Knochen und Skeletteile, Gefäße oder Scherben, Münzen und Eisengegenstände usw.) zutage treten. Diese Funde sind gemäß §§ 16 - 21 Denkmalschutzgesetz der Generaldirektion Kulturelles Erbe, Direktion Landesarchäologie, Koblenz, Tel. 02 61 / 6675 3000 zu melden und eine Untersuchung und Dokumentation der Funde muss gewährleistet sein. Der Beginn von Erdarbeiten ist mindestens 2 Wochen vorher der Generaldirektion Kulturelles Erbe anzuzeigen.“

5 L AN D S C H AF T S P L AN U N G I N D ER B AU L E I T P L AN U N G

5.1 Gesetzliche Vorgaben

Sind aufgrund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen oder von Satzungen nach § 34 (4) Satz 1 Ziffer 3 des Baugesetzbuches Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten ist gem. § 18 BNatSchG, über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zu entscheiden. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung sind im Rahmen der Abwägung die Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen sowie die Eingriffs-/ Ausgleichsregelung gem. § 1a (3) BauGB zu berücksichtigen.

Gemäß § 1a BauGB (Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz) soll mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen.

Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1(6) Ziffer 7 Buchstabe a BauGB bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 (7) BauGB zu berücksichtigen.

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Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des BNatSchG sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, welche die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können (§ 14 BNatSchG).

Die naturschutzfachlichen Belange werden durch die vorgelegte Bauleitplanung berührt und daher nachfolgend behandelt. Insbesondere ist eine Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans erforderlich.

5.2 Allgemeine Bewertungen und Schwellenwertprüfung nach § 13 a (1) BauGB

Der Bebauungsplan wird auf Grundlage des § 13a BauGB aufgestellt. Im beschleunigten Verfahren gelten u. a. die Beteiligungsvorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 (2) und (3) Satz 1 BauGB (vgl. § 13a (2) Ziffer 1 BauGB).

Im beschleunigten Verfahren wird nach § 13a (2) Satz 1 BauGB i. V. m. § 13 (3) Satz 1 BauGB von der Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, von der Angabe umweltbezogener Informationen nach § 3 (2) BauGB sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a (1) und § 10a (1) BauGB abgesehen.

Ein Bebauungsplan kann in dem Fall im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, wenn im Plan eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 (2) BauNVO, oder eine Grundfläche in der Größe von weniger als 20.000 m² festgesetzt wird, oder die Größe der Grundfläche von 20.000 m² bis weniger als 70.000 m² beträgt, falls eine Vorprüfung ergibt, dass der Bebauungsplan voraussichtlich ergibt, dass keine erheblichen Umweltauswirkungen zu berücksichtigen sind. Die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, sind diesbezüglich einzurechnen.

Das Plangebiet hat insgesamt eine Größe von ca. 18.314 m². 2.471 m² davon entfallen auf das Ge-werbegebiet und 9.143 m² auf das Sondergebiet 1 und 291 m² auf das Sondergebiet 2. Die restliche Plangebietsfläche setzt sich aus 3.700 m² Verkehrsfläche, 677 m² öffentliche Grünfläche (im Westen des Plangebietes) und 2.032 m² externe Ausgleichsflächen zusammen. Die Größe der jeweiligen Baugebiete entspricht auch der Größe des jeweiligen Nettobaulandes.

Die zulässige maximale Grundflächenzahl (GRZ) beträgt für alle Baugebiete 0,6. Die zulässige Grundfläche ergibt sich aus dem Produkt von festgesetzter GRZ und Nettobaufläche:

0,6 x 2.471 m² = 1.482,6 m²

0,6 x 9.143 m² = 5.485,8 m²

0,6 x 2.91 m² = 174,6 m²

Die zulässige Grundfläche für den gesamten Geltungsbereich beträgt somit ca. 7.143 m².

Unmittelbar südöstlich an das Plangebiet anschließend steht das kumulierende Bauleitplanverfahren zum Bebauungsplan „In der Hohlay – Einzelhandel am Nördlichen Ortsrand“ an:

Die Nettobaufläche des hier festgesetzten Sondergebietes beträgt ca. 5.056 m². Die Grundflächen-zahl ist ebenfalls mit 0,6 festgesetzt:

0,6 x 5. 056 m² = 3.033,6 m²

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Die beiden kumulierenden Bauleitplanverfahren legen zusammen entsprechend eine zulässi-ge Grundfläche von 10.146,6 m² fest.

Der Schwellenwert von 20.000 m² wird auch durch beide Planungen zusammen bei Weitem nicht erreicht oder überschritten. Die Aufstellung des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist folglich möglich.

Wie diese Auflistung zeigt, kann der § 13a BauGB zur Anwendung kommen. Nach § 13a (2) Satz 4 BauGB gelten die zu erwartenden Eingriffe, im Sinne von § 1a (3) Satz 5 BauGB als vor der planerischen Entscheidung zulässig oder erfolgt. Zusätzliche Eingriffe in Natur- und Landschaft sind somit nicht ausgleichspflichtig.

5.3 Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung für wegfallende Kompensationsmaßnahmen

Unabhängig der planungsrechtlichen Grundsätze, die im Verfahren nach § 13a BauGB gelten, ist ein Ausgleichserfordernis zu sehen für im Bestand (gemäß Urbebauungsplan) festgesetzte landespflegerische Kompensationsmaßnahmen, die durch die vorliegende Änderungsplanung entfallen sollen.

Im Folgenden ist eine Gegenüberstellung der bilanzierten Ausgleichsflächen im Bebauungsplan in der Fassung vor der 2. Änderung und in der Fassung der aktuellen Änderungsplanung dargestellt:

Kompensationsbedarf insgesamt gem. Fassung vor der 2. Änderung: 1,17 ha

alte Bilanzierung in ha Änderungsplanung neue Bilanzierung in ha

Festgesetzte Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des Plangebietes:

Anlage einer Trockenmauer (OB 2) und Gehölzerhaltung (OB 3) 0,04 fällt weg

0,00

Randliche Eingrünung (private Grünfläche) im Süden 0,14 fällt weg

Gestaltung nicht überbaubarer Grundstücksflächen als Schot-terflächen 0,05 fällt weg

öffentliche Grünanlage mit Re-genrückhaltung 0,07 Bleibt unverändert

0,07

Festsetzung von Baumpflanzungen

Neupflanzung von 7 Einzel-bäumen (ca. 40 m² je Baum) 0,03

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zusätzlich festgesetzte Aus-gleichsmaßnahmen im sonsti-gen Geltungsbereich:

Festgesetzte Maßnahmen au-ßerhalb des Geltungsbereiches 0,20

Die Kompensatios-flächen 1, 1a und 1b werden zu einer Kompensationsfläche zusammengefasst. Die Textfestsetzung wird inhaltlich über-arbeitet. Die Flä-chengröße bleibt gleich.

Festgesetzte Maßnahmen außerhalb des Geltungsbe-reiches 0,20

außerdem zugeordnete Kom-pensationsmaßnahmen:

Anpflanzung von Wildobstbäu-men auf dem Flurstück 13, Flur 3, Gemarkung Kamp-Bornhofen 0,47 bleibt unverändert

Anpflanzung von Wildobst-bäumen auf dem Flurstück 13, Flur 3, Gemarkung Kamp-Bornhofen 0,47

Anpflanzung von Wildobstbäu-men auf dem Flurstück 15, Flur 3, Gemarkung Kamp-Bornhofen 0,20 bleibt unverändert

Anpflanzung von Wildobst-bäumen auf dem Flurstück 13, Flur 3, Gemarkung Kamp-Bornhofen 0,20

Summe: 1,17 Summe: 0,98

auszugleichendes Kom-

pensationsdefizit: 0,19

Wie in der vorangegangenen Tabelle dargestellt, entfallen im Rahmen der 2. Änderungsplanung überwiegend die im Urbebauungsplan festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des Plange-bietes. Dies betrifft die landespflegerischen Festsetzungen unter Nr. 1 „Errichtung einer Bruchsteinmauer mit Überwinterungs- und Eiablageplätzen“ (OB 2), „Erhalt und Weiterentwicklung eines Gehölzes“ (OB 3) sowie unter Nr. 2 „Randliche Eingrünung“ und „Innere Eingrünung“ (Gestal-tung nicht überbaubarer Grundstücksbereiche als trockene Schotterfluren mit Ruderalcharakter).

Bei Umsetzung der vorliegenden Änderungsplanung entfallen demnach ca. 0,19 ha bilanzierte Aus-gleichsfläche, die es auszugleichen gilt. Somit müssen geeignete wertgleiche Kompensationsmaß-nahmen geschaffen werden.

Dazu wird in der bereits vorliegenden „externen Kompensationsfläche“ (sonstiger Geltungsbereich des Bebauungsplans) nördlich der Bahnstrecke die bisherigen im Ur-Bebauungsplan mit den Ord-nungsbereichen 1, 1a und 1b bezeichneten Flächen zu einer Fläche zusammengefasst und die Flä-che wird entsprechend dem Kompensationsbedarf um ca. 0,2 ha auf insgesamt ca. 0,4 ha vergrö-ßert. Die Textfestsetzung zur Ausgleichsfläche wird wie folgt geändert:

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„ENTBUSCHUNG UND OFFENHALTUNG DER HANGFLÄCHEN

Die als öffentliche Grünfläche festgesetzte Fläche ist zu entbuschen. Das Gehölz-Schnittgut ist auf der Fläche in Form von Saum- und Bandstrukturen als Verbindungskorridore für Reptilien aufzuschichten. In der Fläche sind unter naturschutzfachlicher Anleitung zwölf Steinhaufen, in mit Sand und Stroh beschickten Gruben, anzulegen. Zwei Mulden sind mit Reisigüberwurf zu gestalten und sollen der Sammlung von Regenwasser dienen, für zeitweilig nebelfeuchte Mik-rohabitate. Alternativ können auch neben den zwölf Steinhaufen kleine Regensammler (im Eu-ropaletten-Format) platziert werden.

Die entstehenden offenen Hangflächen sind mit Magerwiese einzusäen und als artenreiche Blühwiesen zu entwickeln. Diese sind durch eine zweimal jährlich stattfindende Mahdpflege (streifenförmig mit 50 %iger Mulchbedeckung auf jeweils wechselnden Flächen) oder durch Wanderschafbeweidung offen zu halten. Neu aufkommender Gehölzbewuchs ist jährlich zu be-seitigen und kann zusammen mit anfallendem Mahdgut den Saum- und Bandstrukturen ergän-zend hinzugefügt werden.

Auf der Fläche befindliche Bruchsteinmauern sind freizustellen und ebenfalls dauerhaft freizu-halten.“

Sollten sich im Rahmen der Umweltbaubegleitung weitere artenschutzrechtliche Konflikte aufzeigen, kann die Maßnahmenumsetzung entsprechend angepasst werden.

5.4 Informationen zu Kompensationsflächen für die Datenübernahme in das EDV-System KomOn Serviceportal (KSP)

Gemäß § 17 Abs. 6 BNatSchG in Verbindung mit § 10 LNatSchG sind Kompensationsflächen und –maßnahmen in einem amtlichen Kompensationsverzeichnis zu führen

Durch das Land Rheinland-Pfalz wurde dafür das Projekt „KomOn“ für Naturschutzflächen entwickelt. Ab 1. Juli 2012 wurde das System zur Verwaltung und Erfassung von Kompensationsflächen auf das osiris-konforme KomOn umgestellt. Ende August 2018 ging das neue KomOn Serviceportal (KSP) online.

In diese Datenbank sind durch die Untere Naturschutzbehörde bestimmte Daten bezüglich der Ausgleichsflächen im Rahmen eines Eingriffes in Natur und Landschaft einzugeben. Zu diesen Angaben zählen unter anderem der Ausgangszustand, Zielzustand und die Größe der Ausgleichsfläche. Eine Auflistung der relevanten Daten erfolgt in tabellarischer Form.

Entbuschung und Offenhaltung der Hangflächen und Optimierung als Lebens-raum für Reptilien und andere wärmeliebende Arten

(ca. 0,4 ha) wird umgesetzt in:

Flur 24

Flurstück 91

Gemarkung Kamp-Bornhofen

Größe des Flurstückes 240 m²

Anteil von der Gesamtparzelle 100 %

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Ausgangsbiotop BB3 stark verbuschte Grünlandbrache (Weinberg) 240 m²

Zielbiotop ED1 blütenreiche Magerwiese 240 m²

Maßnahme Entbuschung

240 m²

Neuanlage Totholzhaufen

Alternierende Mahd

Instandsetzung Trockenmauer

Flur 24

Flurstück 92

Gemarkung Kamp-Bornhofen

Größe des Flurstückes 372 m²

Anteil von der Gesamtparzelle 87,9 %

Ausgangsbiotop BB3 stark verbuschte Grünlandbrache (Weinberg) 327 m²

Zielbiotop ED1 blütenreiche Magerwiese 327 m²

Maßnahme Entbuschung

327 m²

Neuanlage Totholzhaufen

Alternierende Mahd

Instandsetzung Trockenmauer

Flur 24

Flurstück 93

Gemarkung Kamp-Bornhofen

Größe des Flurstückes 8.549 m²

Anteil von der Gesamtparzelle 40,5 %

Ausgangsbiotop BB3 stark verbuschte Grünlandbrache (Weinberg) 3.466 m²

Zielbiotop ED1 blütenreiche Magerwiese 3.466 m²

Maßnahme Entbuschung

3.466 m²

Neuanlage Totholzhaufen

Alternierende Mahd

Instandsetzung Trockenmauer

5.5 Artenschutzrechtliche Kurzbewertung

Allgemeiner Artenschutz

Durch Entscheidungen des europäischen Gerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes wurde klargestellt, dass artenschutzrechtliche Belange zusätzlich zur Eingriffsregelung zu beachten sind. Im Bundesnaturschutzgesetz wird zwischen besonders und streng geschützten Arten unterschieden (§ 7 (2) Ziffer 13 und 14 BNatSchG).

Die besonders geschützten Arten sind aufgeführt:

- im Anhang A oder Anhang B der Verordnung über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (EG Nr. 338/97).

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- in der Anlage 1, Spalte 2 zu § 1 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSch-VO).

- in Rechtsverordnungen nach § 54 (1) BNatSchG.

Des Weiteren zählen die europäischen Vogelarten gemäß Artikel 1 der Richtlinie 79/409/EWG zu den besonders geschützten Arten.

Die streng geschützten Arten bilden eine Teilmenge der besonders geschützten Arten, für die noch strengere Vorschriften gelten. Dies sind die Arten, die im Anhang IV der FFH – Richtlinie (Richtlinie 92/43 EWG ) und in der Spalte 3 der BArtSch-VO aufgelistet sind.

Das Plangebiet ist bereits großflächig als Gewerbegebiet ausgewiesen. Hierdurch sind im Plange-biet bereits großflächige Versiegelungen zugelassen. Durch die Änderungsplanung kommt es zu einem Verlust eines bisher zur Erhaltung festgesetzten Feldgehölzbestands, einer festgesetzten Baumreihe (bisher noch nicht umgesetzt) entlang der südwestlichen Grundstücksgrenze sowie zu geringfügigem Verlust von Grünfläche.

Von Bedeutung ist insbesondere der Verlust von Flächen zur Anlage von Schotterflächen mit Ruderalflur für die streng geschützten Arten Mauer- und Smaragdeidechse sowie der Entfall der Festsetzung zur Anlage einer Bruchsteinmauer mit Überwinterungs- und Eiablageplätzen. Zukünftig noch festzulegende externe Kompensationsmaßnahmen sollten daher mit Rücksicht auf diese und ggf. weitere geschützte Arten gestaltet werden, indem neue Lebensräume für diese Arten geschaf-fen werden oder ungünstige Lebensräume optimiert werden.

Mit einer detaillierten Betrachtung der Auswirkungen der Bebauungsplanänderung auf geschützte Arten wurde die Beratungsgesellschaft Natur dbR beauftragt (Artenschutzfachbeitrag).

Dieses kommt zu dem Ergebnis, dass die Wertigkeit des Plangebietes aus avifaunistischer Sicht eher niedrig einzustufen ist, da Brutvorkommen streng geschützter oder anderer wertgebender Arten mit Ausnahme der Brutnachweise eines Feldsperlings fehlen.

Für verschiedene Reptilienarten insbesondere die Westliche Smaragdeidechse wird das Plangebiet hingegen als „idealer Lebensraum“ eingeschätzt, der durch die Bebauung verlorengeht. Außerdem werden Lebensräume der Mauereidechse durch die Bebauung verschattet und verlieren damit eben-falls ihren Wert.

Im Folgenden werden die laut Artenschutzgutachter zu erwartenden baubedingten, anlagebedingten und betriebsbedingten Auswirkungen auf Vögel und Reptilien kurz wiedergegeben:

Artengruppe Auswirkungen

baubedingt anlagebedingt betriebsbedingt

Vögel Verletzung und Störung von brütenden Vögeln während der Jungenaufzucht und Paarungs-zeit im Zuge von Rodungs- und lärmintensiven Bauarbeiten

Entnahme von einem Nistkas-ten mit nachweislicher Nutzung durch Feldsperlinge

Habitatverluste (Brut- und Nah-rungsraum) für weitere, allge-mein häufige Vogelarten inner-halb des Bebauungsbereichs

Vergrämungseffekte durch Bewegungsunruhe, Beleuch-tungen und Lärmentwicklung innerhalb des zukünftigen Ge-werbegebietes

Kollisionsgefahr von Vögeln durch große, reflektierende Glasscheiben an Gebäuden.

Reptilien Verletzung und Störung von Schlangen und Eidechsen im

Habitatverluste für Reptilien innerhalb des Bebauungsbe-

Vergrämungseffekte durch Bewegungsunruhe innerhalb

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hohen Gras oder an Gebüschrändern

reichs (darunter auch streng geschützte Arten, wie Schling-natter, Westliche Smaragdei-dechse du Zauneidechse)

des zukünftigen Gewerbege-bietes

Unter Berücksichtigung der Anforderungen und Empfehlungen des Artenschutzgutachtens wurde die Textfestsetzung für die externe Kompensationsfläche entsprechend der Erfordernisse des Arten-schutzes wie folgt formuliert:

„Entbuschung und Offenhaltung der Hangflächen

Die als öffentliche Grünfläche festgesetzte Fläche ist zu entbuschen. Das Gehölz-Schnittgut ist auf der Fläche in Form von Saum- und Bandstrukturen als Verbindungskorridore für Reptilien aufzuschichten. In der Fläche sind unter naturschutzfachlicher Anleitung zwölf Steinhaufen, in mit Sand und Stroh beschickten Gruben, anzulegen. Zwei Mulden sind mit Reisigüberwurf zu gestalten und sollen der Sammlung von Regenwasser dienen, für zeitweilig nebelfeuchte Mik-rohabitate. Alternativ können auch neben den zwölf Steinhaufen kleine Regensammler (im Eu-ropaletten-Format) platziert werden.

Die entstehenden offenen Hangflächen sind mit Magerwiese einzusäen und als artenreiche Blühwiesen zu entwickeln. Diese sind durch eine zweimal jährlich stattfindende Mahdpflege (streifenförmig mit 50 %iger Mulchbedeckung auf jeweils wechselnden Flächen) oder durch Wanderschafbeweidung offen zu halten. Neu aufkommender Gehölzbewuchs ist jährlich zu be-seitigen und kann zusammen mit anfallendem Mahdgut den Saum- und Bandstrukturen ergän-zend hinzugefügt werden.

Auf der Fläche befindliche Bruchsteinmauern sind freizustellen und ebenfalls dauerhaft freizu-halten.“

Damit wird die Fläche insbesondere als Lebensraum für Reptilien optimiert. Die Entbuschung der Fläche kommt gelichzeitig auch diversen Falterarten und anderen Insekten zu Gute.

Des Weiteren wurden entsprechend der Empfehlungen des Artenschutzgutachtens folgende Hin-weise in den Bebauungsplan aufgenommen:

- Artenschutzrechtliche Hinweise: Zur vorsorglichen Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte sind erforderliche Gehölzrodungen außerhalb der Vegetationszeit im Zeitraum vom 01.10. eines Jahres bis vor dem 01.03. des Folgejahres vorzunehmen (vgl. § 39 (5) BNatSchG).

- Es wird darauf hingewiesen, dass die Untere Naturschutzbehörde unmittelbar in Kenntnis zu setzen ist, sobald besonders geschützte Arten betroffen sind. Zudem sind in dem Fall geeignete Maßnahmen zum Schutz der Tiere zu veranlassen (ggf. Rettungsumsiedlungen), um einen möglichen Umweltschaden abzuwehren.

- Es wird empfohlen, die Planungs- und Ausführungsprozesse im Rahmen einer ökologi-schen Baubegleitung zu überwachen, um eine Anleitung einer vorsichtigen Vorgehenswei-se bei der Räumung des Geländes zu geben und eventuelle Umweltschäden abzuwehren.

- Sind großflächige Glasfronten oder andere spiegelnde Gebäudefronten geplant, sollten diese durch geeignete Maßnahmen gegen Vogelschlag geschützt werden (z.B. Verwen-dung entspiegelter Gläser, flächiges Aufbringen von Markierungen o.ä.).

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- Zur Förderung der im Gebiet nachgewiesenen, wertgebenden Falterarten, wird empfohlen, Gebäudedächer und andere sonnenexponierte Freiflächen unter Einsaat von blütenreichen Mischungen (z.B. mit Budleja davidii, Eupatorium cannabinum, Lotus spec., Ononis spec., Rumex xpec, und Trifolium spec.) als Raupen,- und Falterfutterpflanzen extensiv zu begrü-nen.

- Des Weiteren wird empfohlen mindestens 10 % der Gebäudewände mit Kletterpflanzen (z.B. Hedera helix, Parthenocissus tricuspidata) zu begrünen.

- Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen nachtaktiver Insekten sowie von Kollisionen zwi-schen dem Straßenverkehr und insektenjagenden Fledermäusen, wird die Verwendung in-sektenfreundlicher Straßenbeleuchtung empfohlen (z.B. LED Technik). Es wird empfohlen, ausschließlich Leuchtmittel mit einer Farbtemperatur zwischen 3.000 und 4.000 Kelvin zu verwenden sowie Lampengehäuse, die kein Licht nach oben ausstrahlen.

Um Beeinträchtigungen verschiedener Arten zu minimieren sowie verschiedene weitere gebietstypi-sche Arten zu fördern werden im Artenschutzgutachten zudem die folgenden Kräuter, Stauden und Gehölze zur Bepflanzung der Ausgleichsfläche empfohlen:

Pflanzenfamilie Arten (Beispiele) Nutznießer (Beispiele)

Schmetterlingsblütler (Fabaceae = Papilionaceae)

Sommerflieder (Buddleia spp.), Klee- und Hornkleear-ten (Trifolium spp. und Lotus spp.), Ginster (Genista spp.)

Schwalbenschwanz, Segelfal-ter, Kleines und Weißbindiges Wiesenvögelchen, Hauhe-chel-Bläuling, Kleiner Son-nenröschen-Bläuling, Spani-sche Flagge

Lippenblütlern (Laminaceae) Thymian (Thymus spp.), Dost (Oreganum spp.)

Kleines und Weißbindiges Wiesenvögelchen, Kleiner Feuerfalter, Hauhechel-Bläuling, Kleiner Sonnenrös-chen-Bläuling

Hahnenfußgewächsen (Ranunculaceae)

Clematis spp., Ranuncukulus spp., Pulsatilla vulgaris (Kü-chenschelle)

Kleines Wiesenvögelchen

Storchschnabelgewächsen (Geraniaceae)

Geranium spp. Kleiner Sonnenröschen-Bläuling

Korbblütlern (Asteraceae) Wasserdost (Eupatorium cannabinum), Flockenblume (Centaurea spp.), Margerite (Chrysanthemum spp.), Kamille (Matricaria maritima)

Schwalbenschwanz, Weißbindiges Wiesenvögel-chen, Kleiner Feuerfalter, Spanische Flagge

Kardengewächse (Dipsacaceae)

Dipsacus spp., Teufelsabbiss (Succisa pratensis), Witwen-blume (Knautia spp.)

Kleines und Weißbindiges Wiesenvögelchen

Cistrosengewächsen Gemeines Sonnenröschen Kleiner Sonnenröschen-

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(Cistaceae) (Helianthemum nummularium)

Bläuling

Doldengewächse (Apiaceae = Umbellifereae)

Mannstreu (Eryngium spp.), Kerbel (Anthriscus spp.), Si-chelmähre (Falcaria vulgaris)

Schwalbenschwanz

„Gehölze“ Weißdorn (Crataegus spp.), Schlehe, Steinobst, wie Pfir-sich oder Pflaume (Prunus spp.)

Segelfalter

Das Artenschutzgutachten wird der Begründung als separate Anlage beigefügt und wird damit Teil der Begründung.

Unter Einhaltung gutachterlicher Empfehlungen, die sich durch den Artenschutzbeitrag er-geben werden sowie im Hinblick auf noch einzuarbeitende detaillierte Kompensationsmaß-nahmen, ist nicht davon auszugehen, dass durch den Bebauungsplan und seine spätere Um-setzung die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG eintreten oder dass sich durch Störun-gen der Erhaltungszustand lokaler Populationen streng geschützter Arten verschlechtern wird.

Natura 2000

Gemäß § 13a Abs. 1 BauGB ist das beschleunigte Verfahren ausgeschlossen, „wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und der Schutzzwecke von Natura 2000-Gebieten im Sinne des BNatSchG bestehen“.

Das geplante Gewerbegebiet sowie die geplanten Sondergebiete liegen nicht in einem Natura 2000-Gebiet. Sie liegen jedoch in unmittelbarer Nähe zum FFH-Gebiet „Rheinhänge zwischen Lahnstein und Kaub“ und zum Vogelschutzgebiet „Mittelrheintal“. Die Ausgleichsflächen 1, 1a und 1b liegen innerhalb dieser beiden Natura2000-Gebiete.

1. FFH-Gebiet „Rheinhänge zwischen Lahnstein und Kaub“

Die Erhaltungsziele des FFH-Gebietes „Rheinhänge zwischen Lahnstein und Kaub“ sind gemäß Landesverordnung über die Erhaltungsziele (zul. Geändert am 22.12.2008) die Erhaltung und Wie-derherstellung:

- der natürlichen Gewässer- und Uferzonendynamik, der typischen Gewässerlebensräume

und –gemeinschaften wobei der Gewässerqualität an den Rheinzuflüssen, auch als Lebens-

raum autochthoner Fischarten und des Steinkrebses,

- von Schlucht-, Buchen- und lichten Eichen-Hainbuchenwäldern,

- von nicht intensiv genutzten Wiesen und Magerrasen sowie unbeeinträchtigten Felslebens-

räumen, kleinräumigen und vielfältigen Lebensraummosaiken, auch als Nahrungshabitat für

Fledermäuse,

- von großen Fledermauswochenstuben und ungestörten Winterquartieren.

Lebensraumtypen gemäß Anhang I der FFH-Richtlinie sind:

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3150 - Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions

3260 - Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-

Batrachion

4030 - Trockene europäische Heiden

* 6210 - Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Festuco-Brometalia), (* besondere Be-

stände mit bemerkenswerten Orchideen)

6410 - Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden (Molinion caeruleae)

6430 - Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe

6510 - Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis)

8150 - Kieselhaltige Schutthalden der Berglagen Mitteleuropas

8220 - Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation

8230 - Silikatfelsen mit ihrer Pioniervegetation (Sedo-Scleranthion, Sedo albi-Veronicion dillenii)

9110 - Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum)

9130 - Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum)

9160 - Subatlantischer oder mitteleuropäischer Stieleichenwald oder Eichen-Hainbuchenwald (Carpinion betuli)

9170 - Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald (Galio-Carpinetum)

* 9180 - Schlucht- und Hangmischwälder (Tilio-Acerion)

* 91E0 - Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno padion, Alnion incanae, Salicion albae)

* = Prioritärer Lebensraumtyp

Bestand: Das Plangebiet wird bereits durch einen rechtskräftigen Bebauungsplan überplant. Ent-sprechend ist hier als Bestand die vorgesehene bauliche Nutzung entsprechend der festgesetzten Zulässigkeiten anzunehmen:

Gemäß rechtskräftigem Bebauungsplan ist im Plangebiet bereits die Entwicklung eines Gewerbege-bietes zulässig sowie innerhalb des FFH-Gebietes die Umsetzung von artenschutzbezogenen Aus-gleichsmaßnahmen. Durch die vorliegende Änderungsplanung werden keine für das FFH-Gebiet relevanten Lebensräume überplant oder beeinträchtigt.

Arten (Anhang II FFH-Richtlinie):

Art Lebensraum (gemäß

Natura2000-Steckbrief)

Konfliktermittlung und Bewertung

Vermeidungs-, Minimierungs- und Ausgleichs-maßnahmen

Bechsteinfledermaus (Myotis bechsteinii)

Lebt in feuchten alten strukturreichen Laub- und Mischwäldern. Benötigt werden große zusammenhängende Waldkomplexe. Jagd bevorzugt in Gebieten mit hoher Nahrungsdichte, z.B. in der Nähe von Fließgewässern.

Sommerquartiere in Bäumen, Vogel- oder

Durch die vorliegenden Änderungsinhalte ergeben sich keine Beeinträchtigungen potentieller Lebensräume, Höhlenbäume oder sonstiger Winter- oder Sommerquartiere der Art.

Die festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen zur Entbuschung und Offenhaltung im

Keine erforderlich.

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Fledermauskästen.

Winterquartiere in Höhlen, Stollen, Bergwerken und Kellern.

aufgegeben Weinberg im FFH-Gebiet tragen zur Steigerung der Struktur- und Insektenvielfalt bei und verbessern so die Nahrungssituation für Fledermäuse.

Die Art wird von der Änderungslanung nicht negativ betroffen.

Großes Mausohr (Myotis myotis)

Sommerquartiere der Männchen in Gebäudespalten, Höhlen, Stollen und Baumhöhlen.

Jagdreviere sind galerieartig aufgebaute Wälder mit gering entwickelter bis fehlender Strauch- und Krautschicht.

Wochenstuben in Gebäuden in großen Dachräumen, z.B. Kirchen.

Winterquartiere in Höhlen, Stollen, Bergwerken und Kellern.

Durch die vorliegenden Änderungsinhalte ergeben sich keine Beeinträchtigungen potentieller Lebens- und Nahrungsräume, Sommer- oder Winterquartiere oder Wochenstuben der Art.

Die Art wird von der Änderungsplanung nicht tangiert.

Keine erforderlich.

Groppe (Cottus gobio) Sommerkühle und sauerstoffreiche Bäche und Flüsse mit grobkieseigen bis steinigen Bodensubstraten und abwechslungsreicher Morphologie sowie ausreichend Versteckmöglichkeiten.

In artrelevante Lebensräume wird nicht eingegriffen.

Die Art ist von der Planung nicht betroffen.

Keine erforderlich.

Hirschkäfer (lucanus cervus)

Schwerpunktvorkommen in alten lichten Eichenwäldern. Heute auch in urban-landwirtschaftlich geprägten Räumen.

Bruthabitate in toten Baumstümpfen und liegendem Totholz, bevorzugt in sonnig-warmen möglichst offenen Standorten.

Das Bruthabitat hat eine zentrale Bedeutung innerhalb der Population. Bruthabitate sind vernetzt, erst diese Vernetzung

In artrelevante Lebensräume wird nicht eingegriffen.

Die Art ist von der Planung nicht betroffen.

Keine erforderlich.

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ermöglicht stabile Populationen.

Spanische Flagge

(Euplagia quadripunctaria)

Bevorzugt in struktur- und blütenreichen sonnigen Lebensräume mit einem kleinräumigen Wechsel von schattigen Gebüschen, Staudenfluren, Säumen und Magerstandorten, aber auch in schattigen, feuchten und hochstaudenreichen Schluchten und an Ufern sowie in Heckenlandschaften in Waldnähe.

Die festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen zur Entbuschung und Offenhaltung im aufgegeben Weinberg im FFH-Gebiet tragen zur Steigerung der Strukturvielfalt der Fläche bei und verbessern somit die Lebensraumqualität für die Spanische Flagge.

Die Art ist von der Planung nicht negativ betroffen.

Keine erforderlich.

Steinkrebs

(Austropotamobius torrentium)

Strukturreiche, kühle, meist kleinere Wald- und Wiesenbäche sowie Weiher und Seen höher liegender Regionen. Er bevorzugt Abschnitte mit schneller Strömung und steinig-kiesigem Substrat sowie Uferbereiche, eine gute Wasserqualität und ausreichende Versteckmöglichkeiten.

In artrelevante Lebensräume wird nicht eingegriffen.

Die Art ist von der Planung nicht betroffen.

Keine erforderlich.

Bewertung: Durch die vorliegende Änderungsplanung werden keine für das FFH-Gebiet rele-vanten Lebensräume überplant oder beeinträchtigt. Die nach Anhang II FFH-Richtlinie aufge-führten Arten werden durch die Änderungsinhalte nicht negativ beeinträchtigt. Die Ände-rungsplanung wirkt sich entsprechend nicht negativ auf den Schutzzweck des FFH-Gebietes aus. Auch die Erhaltungsziele des FFH-Gebietes werden nicht negativ beeinträchtigt.

2. Vogelschutzgebiet „Mittelrheintal“

Erhaltungsziel des VSG ist gemäß LVO über das VSG die „Erhaltung oder Wiederherstellung struk-turreicher Laub- und Mischwälder mit ausreichendem Eichenbestand sowie von Magerrasen und Felsbiotopen“. Entsprechende Lebensräume werden durch den vorliegenden Bebauungsplan nicht überplant. Die Planung steht dem Erhaltungsziel des VSG demnach nicht entgegen.

Zielarten sind:

– Grauspecht (Picus canus)

– Haselhuhn (Tetrastes bonasis)

– Mittelspecht (Dendrocopus medius)

– Neuntöter (Lanius collurio)

– Schwarzspecht (Dryocopus matius)

– Rotmilan (Milvus milvus)

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– Schwarzmilan (Milvus migrans)

– Schwarzstorch (Ciconia nigra)

– Wanderfalke (Falco peregrinus)

– Uhu (Bubo bubo)

– Wendehals (Jynx torquilla)

– Wespenbussard (Pernis apivorus)

– Zippammer (Emberiza cia)

Die Bewertung einer möglichen Betroffenheit erfolgt lediglich für die gemäß Vogelverbreitungskarten der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord in räumlicher Nähe zum Plangebiet nachgewiesenen Arten:

Abb.: Ausschnitt aus der Vogelverbreitungskarte zum Vogelschutzgebiet „Mittelrheintal“ der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord

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Art Optimaler Lebensraum

vorhabenbedingte Wirkungsprognose

vorhabenbegleitende Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen

erhebliche Beeinträchtigung

Neuntöter (Lanius collurio)

Bewohnt reich strukturierte, offene bis halboffene Landschaften in thermisch günstiger Lage. Z. B. Heckenlandschaften, Trocken- und Magerrasen, Feldgehölze, Weinberge, Streuobstwiesen, u.a.

Durch die festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen zur Entbuschung und Offenhaltung im aufgegeben Weinberg wird der Lebensraum für den Neuntöter aufgewertet.

Keine erforderlich Nein

Rotmilan (Milvus milvus)

Brut in offenen, reich gegliederten Landschaften mit Feldgehölzen und Wäldern (lichte Altholzbestände, Waldränder).

Jagdgebiete sind Agrarflächen mit einem Nutzungsmosaik aus Wiesen und Äckern.

Brut- und Jagdgebiete des Rotmilans werden durch die Änderungsinhalte der vorliegenden Planung nicht beeinträchtigt.

Keine erforderlich Nein

Schwarzmilan (Milvus migrans)

Brütet in Wäldern und Feldgehölzen; Nahrungssuche in offener Landschaft und an Gewässern.

Brut- und Jagdgebiete des Schwarzmilans werden durch die Änderungsinhalte der vorliegenden Planung nicht beeinträchtigt.

Keine erforderlich Nein

Zippammer (Emberiza cia)

Brütet an steilen, oft felsigen Berghängen mit einzelnen Büschen.

Lebensräume der Zippammer werden durch die Änderungsinhalte der vorliegenden Planung nicht beeinträchtigt.

Keine erforderlich Nein

Bewertung: Durch die Umsetzung der Planung sind keine Konfliktpotentiale mit den potenti-ell im Umfeld des Plangebietes vorkommenden Zielarten des angrenzenden VSG „Mittel-rhein“ zu erwarten.

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I I AUSS AGEN ZUR NICHT-NOTWENDIGKEIT EINES UMWELTBERICHTS

Am 01. Januar 2007 trat das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte in Kraft. Dies hat zur Folge dass der § 13 BauGB um den § 13a BauGB „Bebauungspläne der Innenentwicklung“ ergänzt worden ist.

Nach § 13a Satz 1 BauGB können Bebauungspläne für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung oder anderer Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden.

Im beschleunigten Verfahren gelten zu Teilen die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 (2). 2 Satz 1 BauGB). Nach § 13a (2) Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 13 (3) Satz 1 BauGB wird von der Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB, vom Umweltbericht nach § 2 a BauGB und von der Angabe umweltbezogener Informationen nach § 3 (2) BauGB abgesehen.

Die Erstellung eines Umweltberichtes ist aus diesen Gründen nicht notwendig; weitere Ausführungen sind nicht erforderlich.

28. Nov. 2018 heu-bb Kamp-Bornhofen, den ....................... Projektnummer: 12399 Bearbeiter: Dipl.-Ing. Andy Heuser Corinna Lunkenheimer M.Sc. Beatrix Busch M. Sc.

KARST INGENIEURE GmbH ..........................................................................

Frank Kalkofen (Ortsbürgermeister)

Anhang - Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gem. § 7 (1) und (2) UVPG unter Berücksichtigung der Anlagen

2 und 3 zum UVPG - Sortimentsliste der nahversorgungs-, innenstadt- und nicht-innenstadtrelevanten Sortimente für die

Verbandsgemeinde Loreley - Vorentwurf (unmaßstäblicher Lageplan) zum geplanten Neubau des Lebensmittelmarktes, Quelle:

Kramm Seelbach Groh architekten + ingenieure (Stand: September 2018) - Hinweise der Deutschen Bahn AG, DB Immobilien, Region Mitte, 05.06.2018

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Separate Anlagen - Auswirkungsanalyse „zur geplanten Ansiedlung eines Supermarktes an der Rheinuferstraße in Kamp-

Bornhofen“ der BBE Handelsgesellschaft, Köln, Mai 2017 - Fachbeitrag Naturschutz: Artenschutzrechtliche Bewertung und Vorbereitung der Ausgleichsfläche im

Fauna-Flora-Habitatschutzgebiet DE 5711-301 „Rheinhänge zwischen Lahnstein und Kaub“ zur Habitataufwertung für Reptilien, Beratungsgesellschaft Natur dbR, Oberwallmenach, Oktober 2018

- Zielabweichungsbescheid zum Antrag auf Abweichung von einem Ziel des LEP IV RLP gemäß § 6 (2) ROG i.V.m. § 8 (3) LPIG, 16. November 2018

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Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles gem. § 7 (1) und (2) UVPG unter Berücksichtigung der Anlagen 2 und 3 zum UVPG

Bebauungsplan „Gewerbegebiet zwischen Kläranlage und nördlichem Ortsrand“ 2. Änderung

Prüfpflichtig nach Ziff. 18.8 der Anlage 1 zum UVPG

1. Merkmale des Vorhabens

Die Merkmale eines Vorhabens sind insbesondere hinsichtlich folgender Kriterien zu beurteilen:

1.1 Größe und Ausgestaltung des Vorhabens (Beschreibung des Vorhabens)

Anlass der 2. Änderung des Bebauungsplans ist die geplante Realisierung eines Vollsortimenters (REWE-Lebensmittelmarkt) einschließlich Getränkemarkt und Backshop mit einer Verkaufsfläche von max. 1.550 m². Hierzu muss der rechtskräftige Bebauungsplan „Gewerbegebiet zwischen Klär-anlage und nördlichem Ortsrand“, welcher ein Gewerbegebiet im Sinne des § 8 BauNVO festsetzt, geändert werden. Aufgrund der geplanten Verkaufsflächengröße handelt es sich bei dem vorgese-henen Lebensmittelmarkt um ein großflächiges Einzelhandelsvorhaben, das für die benötigten Flä-chen die Ausweisung eines Sondergebietes im Sinne des § 11 (3) BauNVO erfordert.

Der Ortsgemeinderat hat sich für eine Unterstützung der geplanten Ansiedlung eines Lebensmittel-marktes entschieden, um der ergänzenden Versorgungsfunktion, der der Ortsgemeinde Kamp-Bornhofen durch das Einzelhandelskonzept der Verbandsgemeinde Loreley zugesprochen wird, Rechnung zu tragen.

Durch die tlw. Einbeziehung der Bundesstraße B 42 (Rheinuferstraße) sollen die planungsrechtli-chen Voraussetzungen für die Verkehrserschließung des Einzelhandelsstandortes mit einer Links-abbiegespur geschaffen werden. Zur Verbesserung der Erreichbarkeit für Fußgänger ist eine Ver-längerung des marktseitigen, straßenbegleitenden Fußwegs geplant. Eine inhaltliche Vorabstim-mung mit dem LBM Diez ist bereits investorenseitig erfolgt.

Zusammenfassung der beabsichtigten Planänderungsinhalte:

1. Im Osten des Geltungsbereiches: Festsetzen eines Sondergebietes „Großflächiger Einzelhandel“ nach § 11 (3) BauNVO mit der Zweckbestimmung „Lebensmittelmarkt“ im Ordnungsbereich SO1 sowie Festsetzen eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung „Gebäude max. 50 m²“ im Ordnungsbereich SO 2.

Insgesamt wird die maximal zulässige Verkaufsfläche in SO 1 auf 1.550 m² begrenzt.

2. Verkleinerung des im derzeit rechtskräftigen Bebauungsplan festgesetzten Gewerbegebiets auf einen Teilbereich im Westen des Geltungsbereiches. Für den Ordnungsbereich Gewerbegebiet (GE) gelten die planungsrechtlichen Textfestsetzungen des Bebauungsplans in der Fassung vor der vorliegenden 2. Änderung des Bebauungsplans, sofern die nachfolgenden Festsetzungen der 2. Änderungsplanung nicht entgegen stehen.

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3. Festsetzen einer Grundflächenzahl (GRZ) von max. 0,6 in allen Ordnungsbereichen. Die im rechtskräftigen Bebauungsplan „Gewerbegebiet zwischen Kläranlage und nördlichem Ortsrand“ für das Gewerbegebiet festgesetzte GRZ von 0,6 wird somit beibehalten. Zur Berücksichtigung der besonderen Anforderungen der Einzelhandelsnutzung mit Stellplätzen wird eine zusätzliche Regelung aufgenommen. Mit Grundflächen von dauerhaft wasserdurchlässig befestigten Stellplätzen, Hofflächen und Zufahrten kann die zulässige GRZ bis zu einer GRZ von 0,9 überschritten werden (§ 17 (2) BauNVO).

4. Festsetzen einer zulässigen Geschossfläche im Ordnungsbereich SO 1 von max. 2.400 m².

5. Festsetzen von max. II Vollgeschossen in den Ordnungsbereich GE und SO 1 sowie max. I Vollgeschoss im Ordnungsbereich SO 2.

6. Festsetzen einer maximalen Gebäudehöhe von 12,50 m im Ordnungsbereich SO 1 und einer maximalen Gebäudehöhe von 6,00 m im SO 2. Der Wert von 12,50 m wird dabei entsprechend aus der bisherigen Gewerbegebietsplanung übernommen (Ur-Bebauungsplan).

7. Das Plangebiet wird als Zentraler Versorgungsbereich (ZVB) mit der Zweckbestimmung „Nahversorgungszentrum“ festgelegt. Die Feinsteuerung erfolgt über die Festsetzungen zu den Zulässigkeiten nach Festsetzung Nr. 1 bzw. Nrn. 1.1.1 und 1.1.2.

8. Im Ordnungsbereich GE wird die offene Bauweise entsprechend des Ur-Bebauungsplans übernommen. Im Ordnungsbereich SO 1 wird im Rahmen der vorliegenden 2. Änderung eine abweichende Bauweise gemäß § 22 (4) BauNVO festgesetzt. Es gilt die offene Bauweise, jedoch sind Gebäudelängen über 50 m zulässig, um den marktspezifischen Anforderungen Rechnung zu tragen.

9. Einbeziehung der angrenzenden B 42 „Rheinuferstraße“ als Straßenverkehrsfläche in den Geltungsbereich zur Errichtung einer Linksabbiegespur.

10. Zeichnerische Festsetzung der Zufahrtsbereiche für die Ordnungsbereiche SO 1 und SO 2. Im Ordnungsbereich GE ist entlang der Rheinuferstraße maximal eine Zufahrt zulässig (siehe Textfestsetzung Nr. 7 „Verkehrsflächen“).

11. Zeichnerische Festsetzung der Fläche für die Errichtung von Stellplätzen in SO 1.

12. In den Ordnungsbereichen SO 2 und GE sind überdachte Stellplätze und Garagen im Sinne des § 12 BauNVO sowie überirdische Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO innerhalb und außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.

13. Die zulässige Dachform mit der Zulässigkeit von Satteldächern mit mind. 15 ° sowie Flachdächern wird entsprechend aus der 1. Änderung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet zwischen Kläranlage und nördlichem Ortsrand“ für alle Ordnungsbereiche übernommen.

14. Festsetzungen zur Zulässigkeit und Gestaltung von Werbeanlagen in den Ordnungsbereichen SO 1 und SO 2 bis zu einer max. Höhe von 9,00 m über Geländeoberfläche. Werbeanlagen dürfen, wenn in Verbindung mit Gebäuden angebracht, die tatsächliche Gebäudehöhe nicht überschreiten. Grelle Farben mit Signalwirkung an Werbeanlagen sind nicht zulässig. Werbeanlagen müssen blendungsfrei sein. Eine pulsierende Beleuchtung der Werbeanlagen ist auf keinerlei Art gestattet.

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15. Zusammenfassung der externen Kompensationsflächen 1, 1a und 1b zu einer gemeinsamen Fläche und Änderung/Optimierung der Textfestsetzungsinhalte für diese Kompensationsfläche im sonstigen Geltungsbereich.

16. Entfall der landespflegerischen Festsetzung Nr. 1.2 (Nummer 2) „Errichtung einer Bruchsteinmauer mit Überwinterungs- und Eiablageplätzen“ des Ur-Bebauungsplans.

17. Entfall der landespflegerischen Festsetzung Nr. 1.3 (Nummer 3) „Erhalt und Weiterentwicklung eines Gehölzes“.

18. Entfall der landespflegerischen Festsetzung Nr. 2 zur randlichen sowie inneren Eingrünung. Gleichzeitige Reduzierung bisher festgesetzter Baumstandorte.

19. Stattdessen zeichnerische Festsetzung der Anpflanzung von Bäumen gemäß Architekturplanung zur randlichen Eingrünung.

20. Aufnahme umfassender artenschutzrechtlicher Hinweise in den Bebauungsplan.

21. Folgende sonstige Festsetzungen sowie Darstellungen werden in der Planurkunde aus dem Ur-Bebauungsplan nachrichtlich übernommen:

a. Festsetzen einer Fläche mit Geh-, Fahr- und Leitungsrecht nach § 9 (1) Nr. 21 BauGB am südlichen Plangebietsrand des Planänderungsbereichs. Hier verlaufen Bestandsleitungen, insbesondere VG-Werke.

b. Umgrenzung der Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

c. Darstellung der Bauverbotszone (20 m – Linie zum Fahrbahnrand der B 42)

d. Umgrenzung der Flächen, die (auf Grund der Überschwemmungsgebietsgrenze) von der Bebauung freizuhalten sind

e. Darstellung der Überschwemmungsgebietsgrenze laut Rechtsverordnung

f. Darstellung des hochwassergefährdeten Gebietes

Kriterien Überschlägige Angaben zu den Kriterien hinsichtlich Bauphase, Betriebsphase und nach Nutzungsaufga-be bzw. Abbau

1.2 Zusammenwirken mit ande-ren bestehenden und zuge-lassenen Vorhaben und Tätigkeiten

Unmittelbar südöstlich angrenzend befindet sich derzeit der Bebauungsplan „In der Hohlay – Einzelhandel am nördlichen Ortsrand“ im Verfahren. Hierbei handelt es sich jedoch ebenfalls lediglich um eine Bebauungsplan-änderung im Verfahren nach § 13a, in dem ein Lidl Markt geringfügig erweitert werden soll. Erheblich negative Umweltauswirkungen sind nicht zu besorgen.

1.3 Nutzung natürlicher Res-sourcen, insbesondere Flä-che, Wasser, Boden, Tiere,

Fläche: Für das Plangebiet existiert bereits ein rechtskräftiger Bebauungsplan, der für die gesamte Fläche Gewerbe-

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Pflanzen und biologische Vielfalt

gebiet vorsieht. Die Änderung des Bebauungsplans sieht für einen Teil-bereich statt Gewerbegebiet Sondergebiet mit der Zweckbestimmung großflächiger Einzelhandel vor, führt jedoch nur zu einer geringen zusätzlichen Flächeninan-spruchnahme. Erhebliche Auswirkungen werden hierbei nicht hervorgerufen. Wasser: Das Plangebiet liegt teilweise im Überschwemmungsge-biet des Rheins sowie im hochwassergefährdeten Be-reich. Der Aspekt wurde jedoch in der Planung ausrei-chend berücksichtigt (u.a. von Bebauung freizuhaltender Bereich, wenig Gehölze, ..), sodass erhebliche Beein-trächtigungen nicht zu erwarten sind. Weitere Oberflächengewässer werden durch das Vorha-ben nicht tangiert. Das Oberflächenwasser (Nieder-schlagswasser) wird entsprechend der allgemeinen Vor-gaben des WHG auf dem Grundstück zurückgehalten. Boden: Für das Plangebiet existiert bereits ein rechtskräftiger Bebauungsplan, der für die gesamte Fläche Gewerbe-gebiet vorsieht. Die Änderung des Bebauungsplans sieht für einen Teil-bereich statt Gewerbegebiet Sondergebiet mit der Zweckbestimmung großflächiger Einzelhandel vor, führt jedoch nicht zu erheblichen zusätzlichen Bodenversiege-lungen. Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt: Durch die vorliegende Änderungsplanung entfallen Flä-chen, die im bisher rechtskräftigen Bebauungsplan für Maßnahmen im Rahmen des Artenschutzes vorgesehen waren. Zum Ausgleich der wegfallenden Flächen, wird die bis-herige externe Ausgleichsfläche nördlich des Plangebie-tes weiter nach Osten erweitert. Durch die Offenhaltung dieser Flächen wird auch die floristische Vielfalt in die-sem Bereich gefördert. Erhebliche negative Beeinträchtigungen sind durch die Änderungsplanung entsprechend nicht zu erwarten.

1.4 Erzeugung von Abfällen im Sinne von § 3 (1) und (8) des Kreislaufwirtschaftsge-setzes

Abfälle: Es fallen die marktüblichen Abfälle an, die über das öf-fentliche Entsorgungssystem sachgerecht entsorgt wer-den. Abwasser: Die Abwasserbeseitigung erfolgt über das örtliche Ab-wassernetz.

1.5 Umweltverschmutzung und Durch den KFZ-Verkehr kommt es zwar zu Stoffeinträ-

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Belästigungen gen (z.B durch Abgase) in den Boden, das Plangebiet ist aber bereits im rechtskräftigen Bebauungsplan als Ge-werbegebiet ausgewiesen. Erhöhter Mehrverkehr und somit zusätzliche Beeinträchtigungen durch die Ände-rung des Bebauungsplans ist nicht zu erwarten. Gesundheitsgefährdungen von Mensch und Tier entste-hen durch das Vorhaben nicht.

1.6 Risiken von Störfällen, Un-fällen und Katastrophen, die für das Vorhaben von Be-deutung sind, einschließlich der Störfälle, Unfälle und Katastrophen, die wissen-schaftlichen Erkenntnissen zufolge durch den Klima-wandel bedingt sind, insbe-sondere mit Blick auf:

Es kommen keine gefährlichen Stoffe zum Einsatz. Ein erhöhtes Unfallrisiko bzw. ein erhöhtes Risiko von Stör-fällen besteht nicht.

1.6.1 verwendete Stoffe und Technologien

Siehe zuvor

1.6.2 die Anfälligkeit des Vorha-bens für Störfälle im Sinne des § 2 Nr. 7 der Störfall-Verordnung, insbesondere aufgrund seiner Verwirkli-chung innerhalb des ange-messenen Sicherheitsab-standes zu Betriebsberei-chen im Sinne des § 3 (5a) des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,

Siehe zuvor

1.7 Risiken für die menschliche Gesundheit, z. B. durch Verunreinigung von Wasser oder Luft

Erhebliche zusätzliche Verunreinigungen von Wasser und Luft sind nicht zu erwarten.

2. Standort des Vorhabens

Tabelle 2 Die ökologische Empfindlichkeit eines Gebietes, das durch ein Vorhaben möglicherwei-se beeinträchtigt wird, ist insbesondere hinsichtlich folgender Nutzungs- und Schutzkri-terien unter Berücksichtigung des Zusammenwirkens mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich zu beurteilen:

Kriterien Betroffenheit (durch welchen Wirkfaktor ist ggf. eine Betroffenheit zu besorgen)

2.1 Nutzungskriterien In der bisher rechtswirksamen Fassung des Fläche-

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bestehende Nutzung des Gebietes, insbesondere als Fläche für Siedlung und Erho-lung, für land-, forst- und fi-schereiwirtschaftliche Nut-zungen, für sonstige wirt-schaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung

nnutzungsplans ist die Fläche der in Rede stehenden Änderungsplanung bereits als gewerbliche Baufläche dargestellt. Somit kann dem Entwicklungsgebot gemäß § 8 (2) BauGB an dieser Stelle nicht entsprochen werden. Im Planaufstellungsverfahren nach § 13 a kann ein Be-bauungsplan gemäß § 13 a (2) Satz 2 jedoch abwei-chend von den Darstellungen des Flächennutzungs-plans aufgestellt werden, bevor dieser geändert oder ergänzt ist. Dies ist möglich, da die geordnete städte-bauliche Entwick-lung des Gemeindegebietes nicht beeinträchtigt wird und die gesetzlichen Möglichkeiten des § 13a BauGB dies erlauben. Es genügt eine Be-richtigung des Flächennutzungsplans, wodurch der in Rede stehende Geltungsbereich des geplanten Le-bensmittelmarktes ebenfalls als Fläche für großflächi-gen Einzelhandel dargestellt wird. Angrenzende Nutzungen, die die Umsetzung des Planvorhabens prinzipiell unterbinden, sind nicht be-

kannt. Die östlich angrenzende Fläche des be-stehenden Discountermarktes ist als Sonderge-bietsfläche für großflächigen Einzelhandel dar-gestellt. Keine bewertungsrelevanten kumulativen Wirkungen bekannt.

2.2 Qualitätskriterien Reichtum, Verfügbarkeit, Qualität und Regenerations-fähigkeit der natürlichen Res-sourcen, insbesondere Flä-che, Boden, Land-schaft,Wasser, Tiere, Pflan-zen, biologische Vielfalt, des Gebiets und seines Unter-grunds

Boden: Die Plangebietsfläche liegt in der Bodengroßlandschaft der Ton- und Schluffschiefer mit wechselnden Anteilen an Grauwacke, Kalkstein, Sandstein und Quarzit, z.T. wechseln mit Lösslehm. Bodentypen der Bodengroß-landschaft sind Braunerden und Regosole aus Ton-schiefer. Gemäß Standorttypisierung des Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz handelt es sich um „physiologisch extrem trockene Standorte mit schlechtem bis mittlerem natürlichen Basenhaushalt“. Die Bodenart ist für die Plangebietsfläche als lehmiger Sand und stark lehmiger Sand kartiert. Den geologischen Untergrund bilden Wechsellagerun-gen aus Ton-, Silt- und Sandstein mit Einlagerungen von saurem Tuffit aus Deon, Unterdevon und Unterems. Im Planänderungsbereich ist bereits Baurecht vorhan-den. Wasser: Die Grundwasserlandschaft des Plangebietes wird durch devonische Schiefer und Grauwacken bestimmt. Es liegen Kluftgrundwasserleiter mit geringer Ergiebig-keit vor. Die Wasserhärte liegt bei ca. 7°dh die Grund-wasserneubildungsrate bei 50-75 mm/a. Das Planänderungsgebiet wird teilweise durch das festgesetzte gesetzliche Überschwemmungsgebiet

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Rhein überdeckt. Wasserschutzgebiete und Oberflä-chenwasser sind im Plangebiet nicht vorhanden. Luft: Besondere Erkenntnisse bzgl. der Luftqualität liegen nicht vor. Auch sind Kurgebiete im fraglichen Bereich nicht vorhanden. Signifikante zusätzliche Luftemissio-nen sind durch die Planänderung nicht zu erwarten. Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt: Die Planung erfolgt in einem Gebiet, in dem schon Baurecht geschaffen wurde. Das Plangebiet ist zum jetzigen Zeitpunkt jedoch noch nicht bebaut. Es ist aktuell geprägt durch großflächige Grünlandbrachen mit unterschiedlichen Verbuschungsgraden, Feldge-hölzen sowie einer vegetationsfreien Fläche im Nord-westen des Plangebietes. Die Betroffenheit geschützter Reptilien sowie anderer wärmeliebender Arten wird im Bebauungsplan durch zielgerichtete Ausgleichsmaßnahmen und besondere artenschutzrechtliche Hinweise berücksichtigt, sodass durch die Bebauungsplanänderung keine erheblichen Auswirkungen auf streng geschützte Arten zu erwarten sind.

2.3 Schutzkriterien Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksich-tigung folgender Gebiete und von Art und Umfang des ih-nen jeweils zugewiesenen Schutzes

2.3.1 Natura 2000-Gebiete nach § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes,

Lediglich die Ausgleichsfläche nördlich der Bahnlinie liegt im regionsübergreifenden Vogelschutzgebiet „Mit-telrheintal“ und im FFH-Gebiet „Rheinhänge zwischen Lahnstein und Kaub“. Die Umsetzung der für die Aus-gleichsflächen festgesetzten Maßnahmen ist zur Zieler-reichung der Erhaltungsziele der Natura2000 Gebiete förderlich.

2.3.2 Naturschutzgebiete nach § 23 des Bundesnaturschutzge-setzes, soweit nicht bereits von Nummer 2.3.1 erfasst,

Art und Umfang: ./.

2.3.3 Nationalparke und Nationale Naturmonumente nach § 24 des Bundesnaturschutzge-setzes, soweit nicht bereits von Nummer 2.3.1 erfasst,

Art und Umfang: ./.

2.3.4 Biosphärenreservate und Landschaftsschutzgebiete gemäß den §§ 25 und 26 des Bundesnaturschutzgesetzes,

Art und Umfang: ./.

2.3.5 Naturdenkmäler nach § 28 des Bundesnaturschutzge-

Art und Umfang: ./.

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setzes,

2.3.6 geschützte Landschaftsbe-standteile, einschließlich Al-leen, nach § 29 des Bundes-naturschutzgesetzes,

Art und Umfang: ./.

2.3.7 gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 des Bundesnatur-schutzgesetzes,

Art und Umfang: ./.

2.3.8 Wasserschutzgebiete nach § 51 des Wasserhaushaltsge-setzes, Heilquellenschutzge-biete nach § 53 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete nach § 73 Ab-satz 1 des Wasserhaushalts-gesetzes sowie Über-schwemmungsgebiete nach § 76 des Wasserhaushaltsge-setzes,

Das Plangebiet liegt teilweise im Überschwemmungs-gebiet des Rheins sowie im hochwassergefährdeten Bereich. Der Aspekt wurde jedoch in der Planung aus-reichend berücksichtigt (u.a. von Bebauung freizuhal-tender Bereich, wenig Gehölze, ..), sodass erhebliche Beeinträchtigungen nicht zu erwarten sind.

2.3.9 Gebiete, in denen die in Vor-schriften der Europäischen Union festgelegten Umwelt-qualitätsnormen bereits über-schritten sind,

Art und Umfang: ./.

2.3.10 Gebiete mit hoher Bevölke-rungsdichte, insbesondere Zentrale Orte im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Raumordnungsgesetzes,

Art und Umfang: ./.

2.3.11 in amtlichen Listen oder Kar-ten verzeichnete Denkmäler, Denkmalensembles, Boden-denkmäler oder Gebiete, die von der durch die Länder bestimmten Denkmalschutz-behörde als archäologisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind.

Das Plangebiet liegt innerhalb des UNESCO Weltkul-turerbe „Oberes Mittelrheintal“. Im Plangebiet wurde jedoch bereits mit dem derzeit rechtskräftigen Be-bauungsplan Baurecht geschaffen. Die Verkleinerung des Baufensters im Rahmen der vorliegenden Ände-rungsplanung trägt sogar zur Minimierung der Auswir-kungen auf das Landschaftsbild des oberen Mittel-rheintals bei. Erhebliche negative Auswirkungen sind nicht zu erwar-ten.

3. Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen

Tabelle 3a Die möglichen erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens auf die Schutzgüter sind anhand der unter den Nummern 1 und 2 aufgeführten Kriterien zu beurteilen; dabei ist insbesondere folgenden Gesichtspunkten Rechnung zu tragen:

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3.1 räumlicher Auswirkungs-bereich und betroffene Bevölkerung

Der räumliche Auswirkungsbereich liegt lediglich im unmit-telbaren Umfeld des Plangebiets. Geringer räumlicher Auswirkungsbereich der unterhalb einer Erheblichkeitsschwelle liegt.

3.2 dem etwaigen grenz-überschreitenden Cha-rakter der Auswirkungen

keine grenzüberschreitende Wirkungen

3.3 der Schwere und der Komplexität der Auswir-kungen

Eine Schwere oder Komplexität der Auswirkungen liegt nicht vor. Keine Erheblichkeit.

3.4 der Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen

Bei der Umsetzung des Bebauungsplans treten die be-schriebenen Auswirkungen ein.

3.5 dem Zeitpunkt, der Dau-er, der Häufigkeit und Reversibilität der Auswir-kungen

Die Auswirkungen treten mit Beginn der Baufeldfreima-chung ein. Bei Aufgabe der Nutzung können die Auswir-kungen durch Rückbau der Gebäude und Befestigungen rückgängig gemacht werden.

3.6 dem Zusammenwirken der Auswirkungen mit den Auswirkungen ande-rer bestehender oder zugelassener Vorhaben,

Unmittelbar südöstlich angrenzend befindet sich derzeit der Bebauungsplan „In der Hohlay – Einzelhandel am nördli-chen Ortsrand“ im Verfahren. Hierbei handelt es sich je-doch ebenfalls lediglich um eine Bebauungsplanänderung im Verfahren nach § 13a, in dem ein Lidl Markt geringfügig erweitert werden soll. Erheblich negative Umweltauswirkungen sind nicht zu be-sorgen.

3.7 der Möglichkeit, die Auswirkungen wirk-sam zu vermindern.

Im Bebauungsplan wird die nördlich der Bahnlinie gelegene Ausgleichfläche erweitert sowie zahlreiche Hinweise auf-genommen um Auswirkungen zu vermeiden und zu mini-mieren.

Tabelle 3 b (Beurteilung der Erheblichkeit auf Grundlage der bisherigen Erläute-rungen in den Tabellen 1 bis einschl. 3a)

Überschlägige Beschrei-bung der möglichen nachteiligen Umwelt-auswirkungen auf Grund-lage der Merkmale des Vorhabens und des Standorts

Beurteilung der Erheblichkeit der Auswirkungen auf die Umwelt unter Verwendung der Kriterien Ausmaß, grenzüberschreitender Charakter, Schwere und Kom-plexität, Dauer, Häufigkeit, Reversibilität

Boden Geringfügige zusätzliche Bodenversiegelungen

Für die Fläche des geplanten Sondergebietes (Großflä-chiger Einzelhandel Lebensmittelmarkt) wird eine Grund-flächenzahl von 0,6 festgesetzt bzw. beibehalten (keine Änderung zum rechtsverbindlichen Bebauungsplan). Die bereits bauplanungsrechtlichen Zulässigkeiten des Ur-Bebauungsplans wird somit nicht erhöht. Es kommt ledig-lich zu verhältnismäßig geringen zusätzlichen Versiege-lungen durch Wegfall von Grün- und Kompensationsflä-chen. Ergebnis:

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Keine erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Bo-den

Wasser Oberflächengewässer und Fließgewässer werden durch das Vorhaben nicht tangiert.

Nicht belastetes Niederschlagswasser wird auf dem Grundstück zurückgehalten, Abwässer sachgerecht abge-leitet. Keine Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser.

Luft/Klima Durch das Vorhaben wer-den keine zusätzlichen Luftschadstoffe freigesetzt.

Ergebnis: Keine erheblichen Auswirkungen auf die Schutzgüter Luft und Klima.

Tiere und Pflanzen

Durch die Änderungspla-nung kommt es zu einem Verlust eines bisher zur Erhaltung festgesetzten Feldgehölzbestandes, ei-ner festgesetzten Baum-reihe (bisher noch nicht umgesetzt) entlang der südwestlichen Grund-stücksgrenze sowie zu geringfügigem Verlust von Grünfläche.

Von Bedeutung ist insbesondere der Verlust von Flächen zur Anlage von Schotterflächen mit Ruderalflur für die streng geschützten Arten Mauer- und Smaragdeidechse sowie der Entfall der Festsetzung zur Anlage einer Bruch-steinmauer mit Überwinterungs- und Eiablageplätzen. Die Betroffenheit dieser geschützter Arten sowie anderer wärmeliebender Arten wird im Bebauungsplan durch ziel-gerichtete Ausgleichsmaßnahmen und besondere arten-schutzrechtliche Hinweise berücksichtigt, sodass durch die Bebauungsplanänderung keine erheblichen Auswir-kungen auf streng geschützte Arten zu erwarten sind. Ergebnis: Erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere und Pflanzen sind nicht gegeben.

Land-schaft/Erholung

Im Rahmen der Planände-rung werden bisher für Grün- und Ausgleichsflä-chen vorgesehene Flächen in Parkplatzfläche umge-wandelt. Die vorgesehene Baumreihe entlang der Bundesstraße wird auf wenige Bäume reduziert.

Entsprechend der bislang rechtswirksamen Bebauungsplanung ist die Errichtung von Hauptgebäuden auf fast der gesamten Länge des Plangebietes zulässig. Das heißt hier könnte auf einer Länge von ca. 225 m eine massive Gebäudefront entstehen, die das Landschaftsbild stark beeinträchtigen würde. Im Zuge der vorliegenden Änderungsplanung wurde das riesige Baufenster in zwei kleinere Baufenster unterteilt und durch nicht überbaubare Grundstücksfläche getrennt, sodass hier lediglich noch maximale Hauptgebäudelängen von ca. 50 m im Gewerbegebiet und ca. 90 m im Sonder-gebiet möglich sind. Ergebnis: Von dem Vorhaben gehen keine erheblichen Auswirkun-gen auf die Schutzgüter Landschaft und Erholung aus.

Kultur- und Sachgüter

Von der Planung sind kei-ne Kultur- oder Sachgüter betroffen.

Ergebnis: Von dem Vorhaben gehen keine erheblichen Auswirkun-gen auf das Schutzgut Kultur- und Sachgüter aus.

Mensch Durch das Vorhaben ent-stehen Geräuschemissio-nen

Das Thema Immissionsschutz wurde bereits im Verfahren zur Aufstellung des Ur-Bebauungsplans „Gewerbegebiet zwischen Kläranlage und nördlichem Ortsrand“ im Jahr 2012 abgearbeitet. Entsprechend wurde im Rahmen der 2. Änderung die Festsetzung zum Schallschutz aus dem Ur-Bebauungsplan übernommen. Grundsätzlich sind mit der Änderung des Bebauungsplans gleichartige Ergebnisse im Falle eines erneut einzuholen-

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den Schallschutzgutachtens zu erwarten. Daher sind kei-ne erheblich negativen Umweltwirkung, insbesondere auf das Schutzgut Mensch, zu prognostizieren. Ergebnis: Es entstehen keine erheblich negativen und nachteiligen Auswirkungen durch Lärmimmissionen auf schützenswer-te Nutzungen wie Wohngebiete und Wohngebäude. Das Schutzgut ist nicht erheblich beeinträchtigt.

Zusammenfassung: Gesamteinschätzung erheblicher Umweltauswirkungen Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Zulassung des Vorhabens keine erheblichen nachteili-gen Auswirkungen i. S. d. UVPG haben kann. Das Vorhaben unterliegt somit nicht der UVP-Pflicht.

Entsprechend des Prüfschemas sind erhebliche Umweltauswirkungen auszuschließen.

Die Durchführung des Planverfahrens im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB ist für die geplante Erweiterung des Einzelhandels somit möglich.

Eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und Schutzzwecke der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder von Europäischen Vogelschutzgebieten sind bei der vorliegenden Planung nicht gegeben. Lediglich die Ausgleichsfläche nördlich der Bahnlinie liegt im regionsübergreifenden Vogelschutzgebiet „Mittelrheintal“ und im FFH-Gebiet „Rheinhänge zwischen Lahnstein und Kaub“. Die Umsetzung der für die Ausgleichsflächen festgesetzten Maßnahmen ist zur Zielerreichung der Erhaltungsziele der Natura2000 Gebiete förderlich. Weitere schutzwürdige Biotope oder Naturdenkmale sind im Geltungsbereich nicht erfasst. Zudem sind keine negativ ausstrahlenden Effekte durch die Umsetzung der Planung zu erwarten.

Nach § 13 a (2) Satz 4 BauGB gelten die zu erwartenden Eingriffe, im Sinne von § 1a (3) Satz 5 BauGB als vor der planerischen Entscheidung zulässig oder erfolgt. Eingriffe in Natur- und Landschaft sind somit nicht ausgleichspflichtig.

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Sortimentsliste der nahversorgungs-, innenstadt- und nicht-innenstadtrelevanten Sortimente für die Verbandsgemeinde Loreley

Definition innenstadt- und nahversorgungsrelevanter Sortimente

Definition nicht-innenstadtrelevanter Sortimente

WZ Bezeichnung WZ Bezeichnung

nahversorgungsrelevante Sortimente

47.2 Nahrungs- und Genussmittel, Reformwaren, Getränke, Tabakwaren

47.73 Apotheken

47.75 Drogeriewaren, kosmetische Erzeugnisse und Körperpflegemittel

aus 47.78.9 Wasch-, Putz-, Reinigungsmittel

innenstadtrelevante Sortimente nicht-innenstadtrelevante Sortimente

47.41 Datenverarbeitungsgeräte, periphere Gerä-ten und Software

47.42 Telekommunikationsgeräte

47.43 Geräte der Unterhaltungselektronik

aus 47.51 Haushaltstextilien (Haus-, Tisch- und Bettwä-sche), Kurzwaren, Schneidereibe-darf, Handar-beiten sowie Meterware für Bekleidung und Wä-sche

aus 47.51 Bettwaren (u. a. Matratzen, Lattenroste, Oberdecken)

47.52.1 Metall- und Kunststoffwaren (u. a. Eisen-waren, Bauartikel, Installationsbedarf für Gas, Wasser, Heizung und Klimatech-nik, Werkzeuge, Spielgeräte für Garten und Spielplatz, Rasenmäher)

47.52.3 Anstrichmittel, Bau- und Heimwerkerbedarf

47.53 Vorhänge, Teppiche, Bodenbeläge und Tapeten

aus 47.54 elektrische Haushaltsgeräte (Kleingeräte) aus 47.54 elektrische Haushaltsgeräte (Großgeräte wie Herd, Waschmaschine)

47.59.1 Wohnmöbel, Kücheneinrichtungen, Büromö-bel

47.59.2 keramische Erzeugnisse und Glaswaren

47.59.3 Musikinstrumente und Musikalien

aus 47.59.9 Haushaltsgegenstände (u. a. Koch-, Brat- und Tafelgeschirre, Schneidwaren, Beste-cke, nicht elektrische Haushaltsgeräte)

aus 47.59.9 Holz-, Flecht- und Korbwaren (u. a. Drechs-lerwaren, Korbmöbel, Bast- und Strohwaren, Kinderwagen)

aus 47.59.9 Lampen, Leuchten und Beleuchtungsartikel

aus 47.59.9 sonstige Haushaltsgegenstände (u. a. Be-

darfsartikel für dem Garten, Garten- und Campingmöbel, Grillgeräte)

47.61.0 Bücher

47.62.1 Fachzeitschriften, Unterhaltungszeitschriften und Zeitungen

47.62.2 Schreib- und Papierwaren, Schul- und Büro-artikel

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Definition innenstadt- und nahversorgungsrelevanter Sortimente

Definition nicht-innenstadtrelevanter Sortimente

WZ Bezeichnung WZ Bezeichnung

47.63 Ton- und Bildträger

47.64.1 Fahrräder, Fahrradteile und -zubehör

aus 47.64.2 Sportartikel (inkl. Sportbekleidung, -schuhe, -geräte)

aus 47.64.2 Sportgroßgeräte, Campingartikel, Reit-sport, Angel- und Bootsbedarf

47.65 Spielwaren, Bastelartikel

47.71 Bekleidung

47.72 Schuhe, Lederwaren und Reisegepäck

47.74 medizinische und orthopädische Artikel

aus 47.76.1 Schnittblumen aus 47.76.1 Pflanzen, Sämereien und Düngemittel

aus 47.76.2

zoologischer Bedarf und lebende Tiere (inkl. Futtermittel für Haustiere)

47.77 Uhren und Schmuck

47.78.1 Augenoptiker

47.78.2 Foto- und optische Erzeugnisse

47.78.3 Kunstgegenstände, Bilder, kunstgewerbliche Erzeugnisse, Briefmarken, Münzen und Geschenkartikel

47.79 Antiquitäten und Gebrauchtwaren

45.32 Kraftwagenteile und -zubehör

Quelle: BBE-Zusammenstellung im Rückgriff auf die Systematik der Wirtschaftszweige (WZ 2008)

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Vorentwurf (unmaßstäblicher Lageplan) zum geplanten Neubau des REWE-Lebensmittelmarktes, Quelle: Kramm Seelbach Groh architekten + ingenieure (Stand: September 2018)

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Hinweise der Deutschen Bahn AG, DB Immobilien, Region Mitte, 05.06.2018

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