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74 Anz .Schadlingskde .Pflanzen-Umweltschutz XLVI,74-75(1973) ©1973, VerlagPaulParey,BerlinandHamburg ISSN0003-6307 BeispieleinespartiellengezieltenUmweltschutzes NeueBienensclit .utzverordnunginKraft Von EDMUNDLEIB DieBiologieverstehtdenBegriffderUmwelt nichtschlechthinimSinnevon,Umgebung" .Sie siehtihnvielmehralsdieSummejenerFaktoren, diemitunseremeigenenOrganismusbzw .mit derOrganismenweltinlebensfordernderbzw . lebenserhaltenderWechselwirkungstehen .Der SchutzderHonigbienenvorschadlichenPflanzen- schutzmittelnnimmtdabeiimHinblickaufihre biologischbedeutsameUmweltrolleandihrepro- duktiveandhumangesundheitlichbezogeneLei- stung einebeispielhaft-integrierende Stellung ein .BisherigegesetzlicheSchutzmaBnahmenfiir siemuBtendeshalbauchinderBundesrepublik DeutschlandneuenErkenntnissenangepaBtwer- den . NotwendigkeitandKonzeptioneinerentspre- chendenneuenBienenschutzverordnung,welche dieVerordnungfiberbienenschadlichePflanzen- schutzmittelvom25 .Mai1950ablost,sindaus- fiihrlichindieserZeitschrift(XLII .Jahrg .,Heft 5/1969,S .71-73)erortertworden .Nachgriind- licherUberarbeitungdesdamaligenEntwurfs unterBeriicksichtigungneuesterwissenschaft- licherErkenntnisseandpraktischerErfahrungen istdie„VerordnungzumSchutzderBienenvor Gefahren durchPflanzenschutzmittel (Bienen- schutzverordnung)"vom19 .Dezember1972ver- abschiedet,imBundesgesetzblattINr.140vom 22 .Dezember1972(S .2515)veroffentlichtandam 1 .Januar1973inKraftgesetztworden .DerInhalt dieserVerordnung,dieeinenTeildesUmwelt- schutzprogrammsindieTatumsetzt,stimmt grundsatzlichmitderinHeft5/1969ds .Ztschr . erlautertenZielsetzungiiberein.Ihre wesent- lichen Vorschriften brauchendeshalbandieser Stellenurnochkurzskizziertzuwerden : Verbote,GeboteandVerpflichtungen ImSinnederZulassungs-andKennzeichnungs- vorschriftendesgeltendenPflanzenschutzgesetzes werdenzunachstdieBegriffe bienengefdhrliche Pflanzenschutzmittel" and „bluhende Pflanzen" alsRechtsmaBstabdernachfolgendenspeziellen SchutzmaBnahmendefiniert(§1) .Danachgiltdas grundsatzlicheVerbotderAnwendungbienen- gefahrlicherPflanzenschutzmittelan blihenden Pflanzen, vondenenHopfenandKartoffelnstets ausgenommensind(§2Abs .1) .Ausgeschaltet wirddadurcheinederHauptursachenfiirBienen- schadendurchbienengefahrlichePflanzenschutz- mittel(unmittelbarerSchutz) . DasolcheunmittelbarenBienenschadenaber auchz .B .durchwindabgetriebeneTeilcheneines E .LEIB : BeispieleinespartiellengezieltenUmweltschutzes bienengefahrlichenPflanzenschutzmittelsbeisei- nerAnwendungoderinfolgeunsachgemaBerbzw . leichtfertigeroderfahrlassigerMittelausbringung (weittragendeSpritz-,Spriih-oderStaubegerate, Luftfahrzeuge) - aufbenachbartenbliihenden PflanzenbestandenetwaandererArt - verursacht werdenkonnen,mullvomPflanzenschutzprakti- kerdasGebotnach§2Abs .2beachtetwerden . DanachsindbienengefahrlichePflanzenschutzmit- telgrundsatzlichsoanzuwenden,daB bluhende Pflanzennichtmitgetroffen werden .DieseVor- schriftentsprichtdamitdenForderungendesUm- weltschutzesinengeremRahmeneinesspeziellen Pflanzenschutzes . BesondereGefahrenfiirBienengehenvon PflanzenschutzmaBnahmenmitbienengefahrlichen Mitteln imBereichvonBienenstdnden wahrend derBienenflugzeitaus,DieseGefahrenwerden durchEinhaltungderVerpflichtungderMittel- anwenderabgewendet,MaflnahmendieserArt innerhalbeinesUmkreisesvon60Me tern umdie Bienenstande nur auBerhalbderZeitdestag- lichenBienenflugsdurchzufiihren,soferndemAn- wenderdieZustimmungderImkerzurDurchfiih- rungderMaBnahmenandersnichterteiltworden ist(§2Abs .3) .VomPflanzenschutzalsnotwendig betrachteteMaBnahmendieserArtandinsolchen Raumenkonnenalso ohneEinverstdndnisder Imker nurfriihmorgensoderspatabends(allge- meinvorSonnenaufgangbzw .nachSonnenunter- gang)durchgefiihrtwerden(mittelbarerSchutz) . Fahrlassigandverbotswidrighandelt,werBie- nenden ZugangzuihnengefdhrlichenPflanzen- schutzmitteln oderihren ausbringungsfertigen „Zubereitungen"ermoglicht .BeispieledieserArt konneninderPraxisvorallemleichtfertigeoder fahrlassige HandhabungandAufbewahrung von bienengefahrlichenMittelnz .B .innerhalband auBerhalbeineslandwirtschaftlichenHofbetriebs bieten,abgesehendavon,daBdabeiauchWarm- bliiterbzw .Menschengefahrdetwerdenandder Urheberdamitauchgegendieallgemeinen,Vor- sichtsmaBnahmen"verstoBt .GegenBienengefahr- dungdieserArtrichtetsichdasGebot,wonach mitbienengefahrlichenPflanzenschutzmittelnso umgegangenandihreAufbewahrungsovorge- nommenwerdenmull,daBBienenmitihnen - im BetriebandimFreiland - nichtinBer0hrung kommenkonnen .Demzufolgemiissenauchver- schiitteteTeilesowieRestedieserMitteland ihrer„Zubereitungen"(Brtihen)beseitigtoder unschadlichgemachtsowieleereBehaltnisseand PackungenderMittelbeseitigtwerden(§2Abs .

Beispiel eines partiellen gezielten Umweltschutzes Neue Bienenschutzverordnung in Kraft

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Anz. Schadlingskde . Pflanzen-Umweltschutz XLVI, 74-75 (1973)© 1973, Verlag Paul Parey, Berlin and HamburgISSN 0003-6307

Beispiel eines partiellen gezielten Umweltschutzes

Neue Bienensclit.utzverordnung in KraftVon EDMUND LEIB

Die Biologie versteht den Begriff der Umweltnicht schlechthin im Sinne von ,Umgebung" . Siesieht ihn vielmehr als die Summe jener Faktoren,die mit unserem eigenen Organismus bzw . mitder Organismenwelt in lebensfordernder bzw .lebenserhaltender Wechselwirkung stehen . DerSchutz der Honigbienen vor schadlichen Pflanzen-schutzmitteln nimmt dabei im Hinblick auf ihrebiologisch bedeutsame Umweltrolle and ihre pro-duktive and humangesundheitlich bezogene Lei-stung eine beispielhaft-integrierende Stellungein. Bisherige gesetzliche SchutzmaBnahmen fiirsie muBten deshalb auch in der BundesrepublikDeutschland neuen Erkenntnissen angepaBt wer-den .Notwendigkeit and Konzeption einer entspre-

chenden neuen Bienenschutzverordnung, welchedie Verordnung fiber bienenschadliche Pflanzen-schutzmittel vom 25 . Mai 1950 ablost, sind aus-fiihrlich in dieser Zeitschrift (X L II . Jahrg., Heft5/1969, S.71-73) erortert worden . Nach griind-licher Uberarbeitung des damaligen Entwurfsunter Beriicksichtigung neuester wissenschaft-licher Erkenntnisse and praktischer Erfahrungenist die „Verordnung zum Schutz der Bienen vorGefahren durch Pflanzenschutzmittel (Bienen-schutzverordnung)" vom 19 . Dezember 1972 ver-abschiedet, im Bundesgesetzblatt I Nr. 140 vom22. Dezember 1972 (S . 2515) veroffentlicht and am1 . Januar 1973 in Kraft gesetzt worden . Der Inhaltdieser Verordnung, die einen Teil des Umwelt-schutzprogramms in die Tat umsetzt, stimmtgrundsatzlich mit der in Heft 5/1969 ds . Ztschr .erlauterten Zielsetzung iiberein. Ihre wesent-lichen Vorschriften brauchen deshalb an dieserStelle nur noch kurz skizziert zu werden :

Verbote, Gebote and VerpflichtungenIm Sinne der Zulassungs- and Kennzeichnungs-

vorschriften des geltenden Pflanzenschutzgesetzeswerden zunachst die Begriffe bienengefdhrlichePflanzenschutzmittel" and „bluhende Pflanzen"als RechtsmaBstab der nachfolgenden speziellenSchutzmaBnahmen definiert (§ 1) . Danach gilt dasgrundsatzliche Verbot der Anwendung bienen-gefahrlicher Pflanzenschutzmittel an bli hendenPflanzen, von denen Hopfen and Kartoffeln stetsausgenommen sind (§ 2 Abs . 1) . Ausgeschaltetwird dadurch eine der Hauptursachen fiir Bienen-schaden durch bienengefahrliche Pflanzenschutz-mittel (unmittelbarer Schutz) .Da solche unmittelbaren Bienenschaden aber

auch z . B. durch windabgetriebene Teilchen eines

E. LEIB : Beispiel eines partiellen gezielten Umweltschutzes

bienengefahrlichen Pflanzenschutzmittels bei sei-ner Anwendung oder infolge unsachgemaBer bzw .leichtfertiger oder fahrlassiger Mittelausbringung(weittragende Spritz-, Spriih- oder Staubegerate,Luftfahrzeuge) - auf benachbarten bliihendenPflanzenbestanden etwa anderer Art - verursachtwerden konnen, mull vom Pflanzenschutzprakti-ker das Gebot nach § 2 Abs. 2 beachtet werden .Danach sind bienengefahrliche Pflanzenschutzmit-tel grundsatzlich so anzuwenden, daB bluhendePflanzen nicht mitgetroffen werden. Diese Vor-schrift entspricht damit den Forderungen des Um-weltschutzes in engerem Rahmen eines speziellenPflanzenschutzes .Besondere Gefahren fiir Bienen gehen von

PflanzenschutzmaBnahmen mit bienengefahrlichenMitteln im Bereich von Bienenstdnden wahrendder Bienenflugzeit aus, Diese Gefahren werdendurch Einhaltung der Verpflichtung der Mittel-anwender abgewendet, Maflnahmen dieser Artinnerhalb eines Umkreises von 60 Metern um dieBienenstande nur auBerhalb der Zeit des tag-lichen Bienenflugs durchzufiihren, sofern dem An-wender die Zustimmung der Imker zur Durchfiih-rung der MaBnahmen anders nicht erteilt wordenist (§ 2 Abs . 3) . Vom Pflanzenschutz als notwendigbetrachtete MaBnahmen dieser Art and in solchenRaumen konnen also ohne Einverstdndnis derImker nur friihmorgens oder spatabends (allge-mein vor Sonnenaufgang bzw . nach Sonnenunter-gang) durchgefiihrt werden (mittelbarer Schutz) .Fahrlassig and verbotswidrig handelt, wer Bie-

nen den Zugang zu ihnen gefdhrlichen Pflanzen-schutzmitteln oder ihren ausbringungsfertigen„Zubereitungen" ermoglicht . Beispiele dieser Artkonnen in der Praxis vor allem leichtfertige oderfahrlassige Handhabung and Aufbewahrung vonbienengefahrlichen Mitteln z . B. innerhalb andauBerhalb eines landwirtschaftlichen Hofbetriebsbieten, abgesehen davon, daB dabei auch Warm-bliiter bzw. Menschen gefahrdet werden and derUrheber damit auch gegen die allgemeinen ,Vor-sichtsmaBnahmen" verstoBt . Gegen Bienengefahr-dung dieser Art richtet sich das Gebot, wonachmit bienengefahrlichen Pflanzenschutzmitteln soumgegangen and ihre Aufbewahrung so vorge-nommen werden mull, daB Bienen mit ihnen - imBetrieb and im Freiland - nicht in Ber0hrungkommen konnen . Demzufolge miissen auch ver-schiittete Teile sowie Reste dieser Mittel andihrer „Zubereitungen" (Brtihen) beseitigt oderunschadlich gemacht sowie leere Behaltnisse andPackungen der Mittel beseitigt werden (§ 2 Abs .

4) . Von den Vorschriften fur die AnwendungHandhabung and Aufbewahrung bienengefahr-licher Mittel nicht betroffen werden Falle, indenen these Mittel in bienensicher umschlossenenRaumen verbleiben bzw. angewandt werden (z . B .Pflanzenschutz unter Glas) (§ 2 Abs . 5) .Das Verbot, bienengefahrliche Pflanzenschutz-

mittel an bluhenden Pflanzen anzuwenden, anddas Gebot, eine Anwendung so vorzunehmen,daB (z . B . benachbarte) bli.ihende Pflanzen nicht

troffen werden, gelten nicht fur bienenge-fahrliche Pflanzenschutzmittel, die gemdB den vonder Biologischen Bundesanstalt fur Land- andForstwirtschaft (Mittelzulassungsbehorde) mit derZulassung erteilten Auflagen mit der Angabe„bienengefahrlich, ausgenommen bei Anwendungnach dem taglichen Bienenflug bis 23 Uhr" ver-sehen sind . Solche Mittel konnen also wahrendder angegebenen Tageszeit ohne Rucksicht aufdas Vorhandensein bliihender Pflanzen ange-wandt werden, da fur sie die gefahrdungsloseAnwendungszeit bereits abgegrenzt ist (§ 2 Abs . 6)(vgl. oben: Bedingtes Anwendungsgebot inner-halb eines Umkreises von 60 m um Bienenstande) .

Bienenschaden durch gefahrliche Pflanzen-schutzmittel konnen auch in Waldbestanden ver-ursacht werden, besonders dann, wenn von die-sen Mitteln honigende Forstpflanzen getroffenwerden. Solche Schaden werden durch die Ver-pflichtung des Mittelanwenders vermieden, vonihm im Wald vorgesehen Pflanzenschutzmallnah-men spatestens 48 Stunden vorher der zustandi-gen Behorde oder Stelle (Pflanzenschutzdienst)zu melden. Bei Durchfuhrung der ForstschutzmaB-nahmen mit bienengefahrlichen Pflanzenschutz-mitteln hat er die Vorschrift des § 2 zu beach-ten (§ 3) .

AusnahmeregelungenSoweit wissenschaftliche Forschungen and

Untersuchungen im Interesse neuer Erkenntnisseeinerseits sowie die Abwendung umfangreicherpflanzlicher Ertrags- and Ernteschaden durchSchadorganismen andererseits den Vorrang vordem in der Verordnung gewahrleisteten Bienen-schutz haben konnen, kann die zustandige Be-horde Ausnahmen von den Vorschriften zulassen,and zwar dann, wenn

a) bienengefahrliche Pflanzenschutzmittel furForschungs-, Untersuchungs- and Versuchs-zwecke an bluhenden Pflanzen angewandtwerden mussen ;

b) schwere Schaden oder Verluste an Pflanzendurch Schadorganismen durch Behandlungbliihender Pflanzen and solcher Pflanzenmit bienengefahrlichenPflanzenschutzmittelnverhBtet werden mussen, die innerhalb der60-Meter-Zone um Bienenstande stehen ; da-bei entfdllt auch das Anwendungsgebot furdie Zeit auBerhalb des taglichen Bienen-flugs .

E . LEiB : Beispiel eines partiellen gezielten Umweltschutzes 75

Besondere Sicherheiten konnen auch im Rah-men dieser moglichen Ausnahmen erforderlichsein. Deshalb kann die zustandige Behorde dieAusnahmegenehmigung mit Auflagen verbinden,wenn z. B. gewahrleistet werden mul3, daB dieImker, deren Bienenstande sich im Umkreis von2 Kilometern um das Behandlungsgebiet befinden,spatestens 48 Stunden vor Beginn der MaBnahmemit bienengefahrlichen Pflanzenschutzmitteln un-terrichtet werden (§ 4) .

OrdnungswidrigkeitenEs folgt die Aufzahlung der Ordnungswidrig-

keiten im Sinne des geltenden Pflanzenschutz-gesetzes (10 . 5 . 1968 : § 25 Abs . 1 Nr . 1) : Verord-nungswidrige Anwendung, Handhabung and Auf-bewahrung von bienengefahrlichen Pflanzen-schutzmitteln ; unterlassene Beseitigung bzw. Un-schadlichmachung von Teilen oder Resten dieserMittel oder ihrer Briihen, leerer Behaltnisse oderPackungen ; Unterlassung rechtzeitiger Anmel-dung einer Mittelanwendung im Wald ; MiBach-tung einer Auflage im Rahmen einer Ausnahme-genehmigung (§ 5) . - Die Bienenschutzverord-nung gilt auch im Land Berlin (§ 6) .

SchluBbemerkungIn welchem MaBe das Pflanzenschutzgesetz vom

10. Mai 1968, insbesondere das Anderungsgesetzvom 27. Juli 1971 im Sinne and ,im Dienste desUmweltschutzes" wirken, ist in dieser Zeitschrift(1972, S . 10-13) analysiert worden . Beiden Rege-lungen lag u . a. die Erkenntnis zugrunde, daBPflanzenschutzverfahren mit chemischen Mitteln,im vorliegenden Fall mit Insektiziden, weitge-hend kontrollierbar sein miissen . Potentielle Ge-fahren and schadliche Auswirkungen auf Mensch,Tier- and Pflanzenwelt sowie auf die iibrige,namentlich belebte Umwelt sollen dabei weit-gehend ausgeschaltet werden konnen. Die Mog-lichkeiten dazu bietet, wie am Beispiel der Bie-nenschutzverordnung gezeigt werden konnte, dasgeltende Recht in ausreichendem Mall, wenn ihmnur entsprochen and nicht nur vom Umweltschutz,d. h. vom Schutz des natiirlichen Okosystems ge-sprochen and geschrieben wird.

SummaryThe new decree for protection of bees

The new decree is represented as an example for ameasure directed to the protection of the world ariundus. Prohibitions, orders and obligations in connectionwith the protection of bees on occasion of chemicalcontrol of pests are described .

Anschrift des Verfassers : RD a. D . Dr. Edm. Leib,7737 Bad Durrheim, Konigsberger StraBe 35 .