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Betonbohren und -sägen Sicherheitsheft

Betonbohren und -sägen · 6 Vorschriften- und Regelwerk Mit ihrem Vorschriften- und Regelwerk unterstützt die gesetzliche Unfallversicherung Betriebe und Beschäftigte, Arbeitsplätze

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Betonbohren und -sägen

Sicherheitsheft

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Weitere Wege

zu den Bausteinen

Bausteine-Applikation

Bausteine als Applikation fürSmartphones. Siehe dazu www.bgbau.de – Service.

Mit der Bausteine-Applikationfür Ihr Smartphone haben Sie alle Informationen der Bau steine immer mobil zurVerfü gung (Apple iOS; Google Android).

Einzelbausteine können Sie imPDF-Format unter „www.bgbau-medien.de – Medien und Praxishilfen –Bausteine/Merkhefte“ oder von der BG BAU Info CD herunterladen.

Medien und Praxishilfen (Internet)

Gender:

Bei allen Bezeichnungen, die auf Personen bezogen sind,meint die gewählte Formulierung beide Geschlechter, auchwenn aus Gründen der leichteren Lesbarkeit die männlicheForm steht.

Impressum

Herausgeber:

Fachverband Betonbohren und -sägenDeutschland e.V.Dolivostraße 3564293 Darmstadtwww.fachverband-bohren-saegen.de

Copyright:

Berufsgenossenschaft der BauwirtschaftHildegardstraße 29/30 10715 Berlinwww.bgbau.de

Gestaltung und Abbildungen:

H.ZWEI.S Werbeagentur GmbHPlaza de Rosalia 230449 Hannover

Druck:

KESSLER Druck + Medien GmbH & Co. KG 86399 [email protected]

Sofern die Bausteine Links zu externen Internetseiten enthalten, ist die Berufs -genossenschaft der Bauwirtschaft für denInhalt dieser Webseiten nicht verantwortlich.

© Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft

2

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Vorwort

Liebe Mitglieder,

die regelmäßige Unterweisung von Mitarbeitern zum ThemaGesundheitsschutz und Sicherheit an der Einsatzstelle wirdvom Arbeitsschutzgesetz und den speziellen Arbeits schutz -vorschriften unserer Branche vorgeschrieben. Gleichzeitig tragen Mitarbeiter vor Ort bei der Erledigung der ihnen zuge -wiesenen Arbeitsaufgaben im Rahmen ihrer persönlichenEntscheidungs- und Gestaltungsmöglichkeiten Verantwortungfür ihre eigene Sicherheit und dafür, dass sie durch ihrVerhalten andere nicht gefährden.

Mit dem vorliegenden Sicherheitsheft Betonbohren und -sägenerhalten Arbeitgeber und Mitarbeiter ein Instrument zur eigen -verantwortlichen Umsetzung der Arbeitssicherheit und desGesundheitsschutzes. Die vom Fachverband Betonbohren und -sägen in Kooperation mit der BG BAU zusammengestellteAuswahl arbeitsschutzrelevanter Themen ist speziell auf unsereBranche abgestimmt. Sie ist ein weiterer Baustein im Rahmender Präventions aktivitäten des Fachverbandes. Unser Ziel ist es,die Gesundheit der Mitarbeiter zu schützen und Arbeitsunfällesowie Berufs krankheiten zu vermeiden.

Ein besonderer Dank des Fachverbandes geht an die BG BAU,die dieses Projekt fachlich unterstützt hat. Im Ergebnis erhaltendie Fachbetriebe der Betonbohr- und -sägebranche idealeVoraussetzungen, branchenrelevante Arbeits schutzthemen imeigenen Unter nehmen zu kommunizieren – beispielsweise beipersönlichen Unterweisungen der Mitarbeiter und beim Einsatzin Schulungen.

Ihr

Michael HuberLeiter des Ausschusses Technik und Sicherheit des Fachverbandes Betonbohren und -sägen Deutschland e. V.

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Gemeinsames Ziel der BG BAU und ihrer Mitgliedsbetriebe ist es, Unfälle und Berufskrankheiten zu verhindern und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren vorzubeugen.

Das Vorschriften- und Regelwerk zum Arbeitsschutz ist nicht immer leicht lesbar und meist recht„trocken“. Dennoch müssen die Inhalte in der Praxis umgesetzt werden. „Arbeitsschutz leben“ ist schließlich tägliche Aufgabe in den Betrieben. Dabei helfen die Bausteine. Hier finden Sie in kurzen, knapp gehaltenen Formulierungen das Wesentliche zu Gefährdungen und Schutzmaßnahmen.

Die Bausteine sind folgenden Kapiteln zugeordnet:

A. Allgemeines

umfasst die organisatorischen Themen allgemeiner Art, wie sie in jedem Betrieb vorkommen.

B. Arbeitsmittel

beinhaltet Informationen zu Maschinen, Einrichtungen, Geräten und Werkzeugen, die im Hoch- und Tiefbau, bei den Ausbaugewerken und im Gebäudereiniger-Handwerk verwendet werden.

C. Arbeitsverfahren

erläutert sichere Verfahrensweisen.

D. Gesundheitsschutz

ergänzt die anderen Kapitel um die Themen der arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren, wie z.B. Lärm, Klima, schwere körperliche Belastungen, aber auch Stress. Besonders für dasErstellen von Gefährdungsbeurteilungen werden hier die wichtigsten Informationen zum ThemaGesundheitsschutz vermittelt.

E. Persönliche Schutzausrüstungen

beschreibt die PSA, die dann erforderlich wird, wenn Unfall- und Gesundheitsgefahren weder durch technische noch durch organisatorische Maßnahmen wirksam ausgeschlossen werden können.

F. Formulare

enthält Formulare für Beauftragungen und Anzeigen.

G. Grundlagen der BG

informiert über Aufgaben und Organisation der BG BAU.

H. Tabellen

beinhaltet neben den Schutzalterbestimmungen, Arbeitsraumbreiten in Leitungsgräben undBaugruben sowie Mindestlichtmaße in Rohrleitungen, die Tragfähigkeitstabellen fürAnschlagketten und Chemiefaserbänder.

Jeder Baustein behandelt dabei ein Thema zur Prävention. Wer mehr zu einem speziellen Bereich wissen möchte, findet dazu unter „Weitere Informationen“ entsprechende Angaben.

BAUSTEINESICHER ARBEITEN – GESUND BLEIBEN

Ihre

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Vorschriften- und Regelwerk

Mit ihrem Vorschriften- und Regelwerk unterstützt die gesetzliche Unfallversicherung Betriebe und Beschäftigte, Arbeitsplätze gesund und sicher zu gestalten.

DGUV Vorschriften

Vorschriften legen Schutzziele fest und formulieren Forderungen bezüglich Sicherheit undGesundheitsschutz. Sie sind rechtsverbindlich.

DGUV Regeln

Bei den Regeln handelt es sich um allgemein anerkannte Regeln für Sicherheit undGesundheitsschutz. Sie beschreiben jeweils den aktuellen Stand des Arbeitsschutzes und dienen der praktischen Umsetzung von Forderungen aus den Vorschriften.

DGUV Informationen

In den Informationen werden spezielle Hinweise und Empfehlungen für bestimmte Branchen,Tätigkeiten, Arbeitsmittel oder Zielgruppen zusammengefasst.

Staatliche Gesetze und Verordnungen

Arbeitsschutzgesetz: Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zurVerbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit;Arbeitsstättenverordnung: Verordnung über Arbeitsstätten; Betriebssicherheitsverordnung: Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln; Gefahrstoffverordnung: Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen, u.a.

Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR)

Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin undArbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für das Einrichtenund Betreiben von Arbeitsstätten wieder.

Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)

Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für dieVerwendung von Arbeitsmitteln wieder.

Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin undArbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mitGefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder.

Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA)

Die Technischen Regeln für biologische Arbeitsstoffe geben den Stand der Technik Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen, einschließlich deren Einstufung wieder.

Gleichwertigkeitsklausel

Die in diesen Bausteinen enthaltenen technischen Lösungen und Beispiele schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln andererMitgliedsstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über denEuropäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.

07/2015

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Inhalt

Allgemeines

Baustein-Nr. Baustein-Titel Seite

001 Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes 13

002 Gefährdungsbeurteilungen 15

A

7

003

004

17

19

Koordination von beauftragten Fremdunternehmen und bei Zusammenarbeit verschiedener Unternehmen

Organisation der Ersten Hilfe

007

008

21

23

Prüfungen von Arbeitsmitteln

Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen

026 27Verkehrswege auf Baustellen

030

041

29

31

Lärm auf Baustellen und in Werkstätten/-hallen

GefahrstoffeKennzeichnung

042 33GefahrstoffeGrundanforderungen/Maßnahmen

063 35Lagerung von Druckgasbehältern in Gebäuden

065 37Transport von Druckgasflaschen

071 Transport von Gefahrgütern in kleinen Mengen 39

021 25Brandschutz

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8

41

Arbeitsmittel

Baustein-Nr. Baustein-Titel

100Absturzsicherungen auf BaustellenSeitenschutz/Absperrungen

B

43112 Fahrbare Arbeitsbühnen

45113 Fassadengerüste

47117 Bockgerüste

49131 Anlegeleitern

51132 Stehleitern, Podestleitern, Plattformleitern

53141 Schwenkarmaufzüge

145 55Bauaufzüge mit Personenbeförderung

164 61Anschlagen von LastenAnschlagmittel

161 Lastaufnahmemittel 57

162 Schuttrutschen 59

171

172

63

65

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen

Elektrische Anlagen und BetriebsmittelWiederholungsprüfungen

173 67Mobile Stromerzeuger

69202 Handwerkzeuge

205 71Diamantseilsägen

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9

Baustein-Nr. Baustein-Titel Seite

97

Arbeitsverfahren

Baustein-Nr. Baustein-Titel

311 Asbestzementprodukte

C

206 73Schlagbohr- und Stemmgeräte

207

211

75

77

Steinsägen

Gabelstapler

212

214

215

218

Hubarbeitsbühnen 79

81

83

85

TurmdrehkraneBetrieb

Autokrane

Teleskopstapler

259 87Handkettensägen

274 89Handtrennschleifmaschinen

91301AbbrucharbeitenGrundanforderungen/Maßnahmen

93303 Manuelle Abbrucharbeiten

95305 Demontagearbeiten

99316 Arbeiten in kontaminierten Bereichen

101317 Mineralischer, quarzhaltiger Staub

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10

Baustein-Nr. Baustein-Titel

111412 Arbeiten in der Nähe elektrischer Freileitungen

109365 Betonbohren und Sägen

423 Gasschweißen – Brennschneiden – Hartlöten 113

115

Gesundheitsschutz

Baustein-Nr. Baustein-Titel

500 Gefährdung durch Lärm

117501 Gefährdung durch Vibration

119502 Gefährdung durch Staub

D

105323 Schimmelpilze bei der Gebäudesanierung

107324 Verunreinigungen durch Tauben

121505 Gefährdung durch UV-Strahlung, Hitze und Kälte

123506 Gefährdung durch schwere körperliche Belastungen

125513 Arbeitsmedizinische Vorsorge

103320Alte Mineralwolle-Dämmstoffe Glaswolle, Steinwolle mit krebs verdächtigen Eigenschaften

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11

127

PSA

Baustein-Nr. Baustein-Titel

600 Fußschutz

129601 Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz

131602KopfschutzIndustrieschutzhelme

133603AtemschutzFiltergeräte

135604 Schutzhandschuhe

137605 Hautschutz

139606 Schutzkleidung

141607 Augen- und Gesichtsschutz

143609 Gehörschutz

E

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12

149

Formulare

Baustein-Nr. Baustein-Titel

707 Prüfprotokoll für fahrbare Arbeitsbühnen/fahrbare Gerüste

F

145702Beauftragung: Fahrer/in von Gabelstaplern im innerbetrieblichen Werkverkehr

706 Checkliste für Benutzer in von Gerüsten 147

Grundlagen der BG

Baustein-Nr. Baustein-Titel

G

151808 Verantwortung für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz

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Organisation des betrieblichen

Arbeitsschutzes

Betriebsarzt1)

• beraten den Unternehmer hin-sichtlich der arbeitsmedizinischenAspekte von Anlagen und Einrich-tungen, Arbeitsmitteln, -stoffen, -verfahren, Körperschutzmitteln,Arbeitsplätzen und Arbeitsab -läufen, Arbeitsplatzwechsel undBeschäftigung Behinderter sowieFragen der Psychologie, Physio lo -gie, Ergonomie, Hygiene, Arbeits -rhythmus, Arbeitszeit, Organisa-tion der Ersten Hilfe und bei derDurchführung der Gefährdungs -beurteilung,• untersuchen, beurteilen und beraten die Arbeitnehmer,• erfassen und werten die Unter -suchungsergebnisse aus,• achten bei Arbeitsstättenbegeh -ungen auf die Einhaltung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes.

Aufsichtführende

sind in den Bereichen zuständig für• Einsatz der Mitarbeiter,• Durchführung von– Einzelmaßnahmen zur Sicherheit,– Aufsicht und Kontrollen,• Motivation zur Sicherheit,• Gefahrenabwehr im Einzelfall.

Mitarbeiter

haben• Vorschriften und Anweisungen zu beachten,• persönliche Schutzausrüstun genzu benutzen,• Mängel zu beseitigen, sofern dieses nicht möglich ist, diese zumelden.

Betriebsratsmitglieder

• achten auf Einhaltung der zumSchutz der Mitarbeiter erlassenen Arbeitsschutzbestimmungen undUVVen,• beteiligen sich an Betriebsbesich ti-gungen und Unfalluntersuchungen,• nehmen an Sitzungen des Ar-beitsschutzausschusses teil.

Fachkräfte für Arbeitssicherheit2)

• beraten den Unternehmer u.a. insicherheitstechnischen Fragen zu Anlagen und Einrichtungen, Arbeitsmitteln, -stoffen und -verfahren, Körperschutzmitteln,Arbeitsplätzen und Arbeitsab -läufen und bei der Durchführungder Gefährdungsbeurteilung,• überprüfen Anlagen und Arbeitsmittel,• beobachten die Durchführungdes Arbeitsschutzes und der Un-fallver hütung, teilen Maßnahmenzur Beseitigung von Mängeln mitund untersuchen Ursachen von Unfällen,• informieren die Beschäftigtenüber Unfall- und Gesundheitsge-fahren und wirken auf sicheres Verhalten aller im Betrieb Beschäftigten hin.

A 001

Sicherheitsbeauftragte3)

unterstützen• die unmittelbaren Vorgesetztenund die Mitarbeiter in allen Fragendes Arbeitsschutzes,• sie kontrollieren regelmäßig denArbeitsbereich und motivieren die Arbeitskollegen.

Unternehmer

sind zuständig insbesondere fürdie Organisation der Arbeits -sicherheit und der Ersten Hilfe:• Durchführung der Gefährdungs-beurteilung,• Beschaffung der Sicherheits -einrichtungen,• Auswahl der Mitarbeiter,• Abgrenzung der Verantwortungs-bereiche,• Übertragung von Unternehmer-pflichten,• Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit, Sicherheits -beauftragten und Ersthelfern,• Bildung eines Arbeitsschutz -ausschusses,• Unterweisung der Versicherten,• Überwachung aller sicherheits-technischen und arbeitsmedizini-schen Maßnahmen,• Koordinierung von Arbeiten,• Berücksichtigung SIGE-Plan undHinweise des Koordinators nachBaustellenverordnung.

Linienverantwortung

StabsverantwortungStabsverantwortung

07/2015

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Weitere Informationen: ArbeitssicherheitsgesetzBGV A1/DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder PräventionDGUV Vorschrift 2 Betriebsärzte und Fachkräfte für ArbeitssicherheitDGUV Regel 100-001 Grundsätze der Präventionwww.bgbau.de/ams-bauChefsache Abr.Nr. 610Der Sicherheitsbeuaftragte Abr.Nr. 619

1) Betriebsärztliche Betreuungin allen Unternehmen ab 1 Beschäftigten Wahlmög lichkeit:a) Arbeitsmedizinisch-Sicher-heitstechnischer Dienst (ASD)der BG BAUb) im Betrieb angestellter Betriebsarztc) extern beauftragter Betriebsarzt

AMS BAU

� Mit AMS BAU wird Betriebender systematische Aufbau einerbetrieblichen Arbeitsschutzorga-nisation ermöglicht.� Das branchenspezifische Kon-zept basiert auf dem NationalenLeitfaden für Arbeitsschutz -managementsysteme (NLF).

2) Sicherheitstechnische Betreu-ung in allen Unternehmen ab 1Beschäftigten Wahlmöglichkeit:a) Arbeitsmedizinisch-Sicher-heitstechnischer Dienst (ASD)der BG BAUb) im Betrieb bestellte Fachkraftfür Arbeitssicherheitc) extern beauftragte Fachkraftfür ArbeitssicherheitBei weniger als 11 Beschäftigtenbzw. weniger als 51 Beschäftig-ten sind abweichende Regel -ungen möglich, z.B. Betreuungdurch Kompetenzzentrum bzw.Teilnahme an alternativer Be-treuungsform.

3) Sicherheitsbeauftragte erfor-derlich entsprechend der Anzahlder Versichertenbei 21 – 100 Versicherten = 1

101 – 200 Versicherten = 2201 – 350 Versicherten = 3351 – 500 Versicherten = 4501 – 750 Versicherten = 5751 – 1000 Versicherten = 6

> 1000 Versicherten = 7

� AMS BAU umfasst einen Frage-bogen zur Bestandsaufnahme,eine Handlungsanleitung mit 11 Arbeitsschritten sowie Hand-lungshilfen (Dokumente) zurUmsetzung.� Auf Wunsch des Unternehmersbietet die BG BAU kostenfreieUnterstützung an in Form von− Beratung bei der Einführung, − Begutachtung des Systems.

Zusammensetzung des Abeitsschutzausschusses (für Betriebe mit >20 Beschäftigten)

ASAArbeitsschutzausschuss

nach § 11 Arbeitssicherheits -gesetz (ASiG)

Arbeitgeber oder

sein Beauftragter

eventuell weitere

Fachleute

Betriebsarzt /

Arbeitsmediziner

Fachkraft fur

Arbeitssicherheit

Sicherheitsbeauftragte 2 Betriebsratmitglieder

14

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15

GefährdungsbeurteilungenA 002

Gefährdungen

� Die Beurteilung von Gefähr-dungen durch Abschätzen undBewerten ist die Voraussetzungfür wirksame und betriebs -bezogene Arbeitsschutzmaß-nahmen. Sie ist Pflicht für jedenUnter nehmer.

Vorgehensweise

� Festlegen/Abgrenzen der zuuntersuchenden Arbeitsbe -reiche, z.B. Betriebsorganisa-tion, Objekt, Baustelle, Werk-statt, und der dort auszuführen-den Tätigkeiten.� Ermitteln von Gefährdungen− objekt-/baustellenunab hängig,

z.B. Einsatz nicht regel mäßiggeprüfter elektrischer Betriebs -mittel, unzu reichende Unter-weisung der Beschäftigten,

1

2

− objekt-/baustellenspezifisch(systematisch) nach Gewerkenund Tätigkeit, z.B. Mauer -arbeiten, Erdbauarbeiten, Reinigungsarbeiten.

� Beurteilen der Gefährdungen,z.B. Absturz, Verschüttet werden,durch Abschätzen und Bewertendes Risikos anhand vorgegebenerSchutzziele, z.B. in Vorschriftenund Regeln, bzw. nach Ermitt-lung mit geeigneten Methoden.� Geeignete Schutzmaßnahmenauswählen und festlegen, wo erforderlich/notwendig, z.B. Seitenschutz, Verbau, PSA.� Festgelegte Schutzmaßnahmenim Arbeitsbereich durch- undumsetzen, z.B. Anbringen desSeitenschutzes, Einbau von Grabenverbauelementen, Bestimmen des Verantwort-lichen, Benutzen der persön-lichen Schutzausrüstungen.

� Wirksamkeit der Schutzmaß-nahmen im Arbeitsbereich über-prüfen und ggf. anpassen.

Durchführung

� Bei gleichartigen Tätigkeitenoder Arbeitsplätzen (z.B. inWerkstatt, Büro) nur eine Tätig-keit bzw. einen Arbeitsplatzmusterhaft beurteilen.� Bei wechselnden Arbeitsbe-dingungen und Arbeitsabläufen(z.B. auf einer Baustelle) diemusterhafte Anwendung prüfenund ggf. weitere Gefährdungenfür die jeweilige Baustelle ermit-teln und beurteilen.

07/2017

Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen über-

prüfen, ggf. an passen

Festlegen und Ab grenzen der Arbeits -

be reiche und Tätigkeiten

ZIEL:

Sicheres und

gesundheitsge rechtes

Arbeiten

Geeignete Schutzmaß-nahmen aus wählen

und festlegen

Gefährdungen ermitteln

Gefährdungen beurteilen, Risiken

bewerten

Festgelegte Schutz -maßnahmen durch-

und umsetzen

1Gefährdungsbeurteilung – Vorgehensweise (Handlungsschritte)

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Weitere Informationen: ArbeitsschutzgesetzBetriebssicherheitsverordnungArbeitsstättenverordnungGefahrstoffverordnungBGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder PräventionDGUV Regel 100-001 Grundsätze derPrävention

Wiederholung

� bei Änderungen im Betriebs-ablauf,� bei neuen Arbeitsverfahren,� nach Unfällen und Beinahe -unfällen.

Dokumentation

� Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung, festgelegte Schutz-maßnahmen und Überprüfungschriftlich dokumentieren.

2Mögliche Gefährdungen

Mechanische

Gefährdungen

� Absturz

� stolpern, rut schen, stürzen

� erfasst/ge troffenwerden

� unkontrolliert bewegte Teile

� umstürzende/ kippende Teile

� schneiden

� stechen

Biologische

Arbeitsstoffe

� Infektionen durch Keime, z.B. bei Kanal -arbeiten, Krankenhaus -reinigung

Elektrische

Gefährdungen

� Stromschlag

� gefährliche Körperströme

� elektrostatischeAufladungen

Körperliche

Überlastungen

� Heben und Tragen

• Zwangs - haltungen

Schall

� Lärm

Klima

� Hitze

• Kälte

• Zugluft

• Luftfeuchtigkeit(Niederschläge)

• Ozon

Schwingungen

� Hand-Arm- Schwingung, z.B. durch Ab-bruchhammer

� Ganzkörper-Schwingung, z.B. bei Fahrer plätzen (Stapler u.a.)

Strahlung

� Elektromagne -tische Felder, z.B. Nähe zu Funkmasten

� Infrarot-/UV- Strahlung, z.B. Sonnen -einstrahlung, Licht bogen beim Schweißen

� Laserstrahlung z.B. bei der Vermessung

Gefahrstoffe

� Asbestfasern

� Lösemittel

� Isocyanate

� Säuren, Laugen

� PAK, PCB

� Benzol

� Dieselmotor- Emissionen

� ....

in Form von– Flüssigkeiten– Gasen– Dämpfen– Stäuben

Psychische

Belastungen

�Überforderung

� Unterforderung

� Stress

� Soziale Beziehungen, z.B. Mobbing

Brand/Explosion

� bei Verwendungvon Flüssiggas

� Funkenflug, z.B.bei Schweiss -arbeiten

� Staub explosionen

Organisation

� Arbeitsablauf

� Arbeitszeit

� Qualifikation

� Unterweisung

� Verantwortung

Sonstige

Gefährdungen

� Arbeiten in Über- und Unter-druck, in feuchtemMilieu, mit heißenMedien/Ober -flächen u.a.

Unterstützung

� Sicherheitsfachkraft, Betriebs-arzt, Sicherheitsbeauftragtenund/oder Betriebsrat bei derDurchführung der Gefährdungs-beurteilung hinzuziehen.� Handlungshilfen der BG BAUzur Gefährdungsbeurteilung ver-wenden, auf Datenträger oderonline.

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17

Koordinationvon beauftragten Fremdunternehmen und bei

Zusammenarbeit verschiedener Unternehmen

Gefährdungen

� Werden Arbeiten auf Baustellenoder in Betrieben an Fremdunter -nehmen vergeben, kann es zuneuen oder veränderten Gefähr -dungen kommen.� Fremdunternehmen sind tätigbei Bau-, Instandhaltungs- oderReinigungsarbeiten in−Produktionsanlagen, −Verkehrsbetrieben, −Krankenhäusern oder

Laboratorien. � Fremdunternehmer könnenauch Subunternehmer sein.

Unterstützung bei der

Gefährdungsbeurteilung

�Bei der Erteilung von Aufträgenan ein Fremdunternehmen die-ses bei der Gefährdungsbeurtei-lung bezüglich der betriebsspe-zifischen Gefahren unterstützen.

Betriebsspezifische Gefahrenkönnen z.B. sein:−Absturzgefahren, −Gefahren aus Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und/oderBiostoffen,

−Brand- und Explosions -gefahren,

− Infektionsgefahr bei Reini-gungs-, Kanalarbeiten,

−Gefahren auf Grund herab -fallender Lasten bei Kran -betrieb (z.B. Baustelle, Werft),

−Gefahren durch innerbetrieb-lichen Verkehr (z.B. Tunnelbau,Chemiewerk).

Tätigkeiten mit besonderen

Gefahren

�Bei Fremdunternehmen dafürsorgen, dass Tätigkeiten mit besonderen Gefahren durch Aufsichtführende überwachtwerden. Dies können z.B. sein:

−Schweißarbeiten in brandge-fährdeten Bereichen, z.B. Arbeiten an Gasleitungen,

−Arbeiten in umschlossenenRäumen von abwassertechni-schen Anlagen (Absturzgefahr,Gefahren durch Stoffe oderSauerstoffmangel),

−Abbrucharbeiten, −Aufgrabungen im Bereich vonbestehenden Leitungen,

−Befahren von Silos oder Behäl-tern (gesundheitsschädlicheGase, Sauerstoffmangel),

−Arbeiten in Strahlenbereichen,Laboratorien, elektrischenSchalträumen,

−Arbeiten gemäß Biostoff- Verordnung.

07/2015

A 003

Aufgaben und Maßnahmen des auftraggebenden Unternehmens

Aufgaben und Maßnahmen des auftragnehmenden Unternehmens

Einsatz eines Fremdunternehmens

Gemeinsame Orts-/Objektbegehung durchführen

Bei gegenseitigen Gefährdungen: Person zur Abstimmung beauftragen und bekannt gebenBei besonderen Gefahren: Aufsichtführenden benennen und bekannt geben

Eigene Mitarbeiter unterweisenMaßnahmen kontrollieren

Sicherheitstechnischen Standard des Fremdunter-nehmens bewerten bzw. besprechen und Informa -tionen zum Objekt/zur Baustelle weitergeben

Mitarbeiter des Fremdunternehmens zu spezifischenGefahren der Baustelle/des Betriebes sicherheits-technisch einweisenGegenseitige Gefährdungen ermittelnFremdunternehmen bei deren Gefährdungs -beurteilung unterstützenBei gegenseitigen Gefährdungen Schutzmaßnahmenauswählen und festlegen

Allgemeine Informationen zum Objekt/zur Baustellebeim Auftraggeber einholen (z.B. Ansprechpartner,Festlegungen aus Baustellen-Ordnung, SiGe-Plan,Nutzung Erster-Hilfe-Einrichtungen usw.)

Die jeweiligen Verantwortungsbereiche festlegen

Gefährdungsbeurteilung durchführen, dabei auchgegenseitige Gefährdungen ermitteln

Eigene Schutzmaßnahmen auswählen und festlegen

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Weitere Informationen: ArbeitsschutzgesetzBaustellenverordnungBGV A1/DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder PräventionDGUV Vorschrift 38 BauarbeitenDGUV Regel 100-001 Grundsätze derPrävention

bei räumlicher und zeitlicher Nähe

bei gegenseitiger Gefährdung

bei besonderen Gefahren

Zusammenarbeit und gegenseitige Abstimmung der Schutzmaßnahmen

Bestimmung einer Person, die die Arbeiten aufeinander abstimmt

Ausstattung der Person mit Weisungs -befungnis

Zusammenarbeit verschiedener Unternehmen

Aufsichtführender

�Aufsichtführenden bestellen.�Dieser benötigt Kenntnisseund Erfahrungen−über die technische Durch -führung der erforderlichen Arbeiten,

−über den Umgang mit den verwendeten Gefahr- oder Biostoffen.

�Der Aufsichtführende mussKenntnisse haben−über die betriebsinterne

Organisation, −über die Arbeitsmethoden,mögliche Gefahren, anzuwen-dende Schutzmaßnahmen so-wie einschlägige Vorschriftenund technische Regeln.

Unterweisung

�Sich vergewissern, dass Beschäftigte des Fremdunter-nehmens angemessene Unter-weisung erhalten haben.

Zusammenarbeit

verschiedener Unternehmen

�Werden verschiedene Unter-nehmen (auch ohne gegen -seitiges Vertragsverhältnis)gleichzeitig an einem Arbeits-platz tätig, kann es zu gegen -seitigen Gefährdungen kommen. −Hinsichtlich Arbeitssicherheitund Gesundheitsschutz zu-sammenarbeiten,

−gegenseitig über Schnitt stelleninformieren,

−abstimmen der Schutzmaß-nahmen für die eigenen Beschäftigten.

Person, die die Arbeiten

aufeinander abstimmt

�Abstimmen, ob gegenseitigeGefährdungen entstehen und eine Person bestimmen, die dieArbeiten koordiniert.�Bei besonderen Gefahren diePerson mit Weisungsbefugnisausstatten.−Besondere Gefahren können

z.B. entstehen− für nachfolgende Gewerke,

weil bei Montagearbeiten ursprünglich vorhandene Abdeckungen und Absturzsi-cherungen entfernt wurden,

−durch herabfallende Gegen-stände, wenn Arbeiten über-einander durchgeführt wer-den und kein Schutzdachvorhanden ist,

−bei Schweißarbeiten im Bereich von Isolierarbeiten,

−durch Schweißarbeiten benachbart zu Arbeiten mitLösemitteln,

−bei Reinigungs- und Repara-turarbeiten an Maschinen beigleichzeitiger Produktion,

−bei Erdarbeiten in der Nähevon Gerüsten durch Unter-höhlen der Gerüstaufstel-lung,

−durch Aufenthalt von Personen im Fahrweg desLKW- Verkehrs bei beengten Verhältnissen im Tunnelbau,

− für benachbarte Gewerke,weil beim Lastentransportkraftschlüssige Lastauf -nahmemittel verwendet werden.

Zusätzliche Hinweise zur

Koordination nach

Bau stellenverordnung

�Unabhängig von der Bestel-lung einer Person, die die Arbei-ten aufeinander abstimmt, trägtauch der Bauherr Verantwortungfür Sicherheit und Gesundheits-schutz auf seiner Baustelle. Sindmehrere Unternehmen gleich -zeitig oder nacheinander auf seiner Baustelle tätig, hat derBauherr deshalb einen Koordi-nator nach Baustellenverord-nung zu bestellen.�Damit entfällt aber nicht grund-sätzlich die Verpflichtung für diebeteiligten Unternehmen, einePerson aus ihrem Kreis, welchedie Arbeiten untereinander ab-stimmt, zu bestellen.−Seitens der zusammenarbei-tenden Unternehmen prüfen,ob über den Koordinator nachBaustellenverordnung hinausnoch eine Person bestimmtwerden muss, die die Arbeitenaufeinander abstimmt.

18

Page 19: Betonbohren und -sägen · 6 Vorschriften- und Regelwerk Mit ihrem Vorschriften- und Regelwerk unterstützt die gesetzliche Unfallversicherung Betriebe und Beschäftigte, Arbeitsplätze

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Organisation der Ersten HilfeA 004

Gefährdungen

� Durch fehlende Organisationder Ersten Hilfe sind Maßnah-men zur Ersten Hilfe und die Be-wältigung von Notfallsituationennicht ausreichend oder gar nichtzu gewährleisten.

Allgemeines

� Zur Organisation der ErstenHilfe gehören sachliche, perso-nelle und informative Vorausset-zungen, eine Beratung durchden Betriebsarzt wird empfohlen.

Schutzmaßnahmen

� Unter Berücksichtigung dernachfolgenden Tabelle müssenfolgende Mittel und Einrich -tungen zur Ersten Hilfe sowiePersonen vorhanden sein:

− Meldeeinrichtungen, über dieHilfe herbeigerufen werdenkann (z.B. Telefon, Funk),

− Erste-Hilfe-Material (z.B. Verbandmaterial, Hilfsmittel,Rettungsdecke sowie gemäß Gefährdungsbeurteilung erfor-derliche medizinische Geräteund Arzneimittel),

− Erste-Hilfe-Räume, in denenErste Hilfe geleistet oder dieärztliche Erstversorgungdurchgeführt wird,

− Rettungsgeräte (z.B. Lösch -decken, Atemgeräte, Schneid -geräte, Abseilgeräte),

− Rettungstransportmittel (z.B.Krankentrage, Rettungstücher),

− Ersthelfer mit der Grundaus -bildung von 9 Unterrichtsein-heiten, Fortbildung in regelmä-ßigen Abständen von 2 Jahrenmit 9 Unterrichtseinheiten,

− Betriebssanitäter, die an derGrundausbildung und dem Aufbaulehrgang für den betrieblichen Sanitätsdienst teilgenommen haben.

� Vorhanden bzw. bekannt seinmüssen allen Beschäftigten:− der Alarmplan (u.U. nur

Fernsprechanschluss mit Notrufnummer),

− Flucht- und Rettungswege,− Namen und Aufenthaltsort bzw.

Funktelefonnummer der Erst-helfer bzw. Betriebssani täter,

− Standorte der Verbandkästen,Rettungstransportmittel, Rettungs geräte und des Erste- Hilfe-Raumes,

− Aushang „Anleitung zur ErstenHilfe“ mit Rufnummer 112.

� Angegeben werden müssenbei einem Notruf (Tel. 112):− Wo ist der Unfallort? (Ort,

Straße, Hausnummer).

07/2017

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− Was ist geschehen (Brand -unglück, Elektrounfall u.a.)?

− Wie viele Erkrankte/Ver letzte?− Welche Erkrankungen/Ver -

letzungen (Atemstillstand,starke Blutung u.a.)?

− Warten auf Rückfragen! Notrufnicht von sich aus beenden,sondern warten, bis das Gespräch von der Rettungs -leitstelle beendet wurde.

Zusätzliche Hinweise für

Dienstleistungsarbeiten

� Prüfen, ob beim Auftraggebervorhandene Mittel und Einrich-tungen zur Ersten Hilfe benutztwerden können.

Zusätzliche Hinweise zum

Erste-Hilfe-Raum/-Container

� Bei mehr als 50 Beschäftigen(einschließlich Subunter neh -mer) auf einer Baustelle einenErste-Hilfe-Raum/-Container zurVerfügung stellen.� Erste-Hilfe-Container so auf-stellen, dass die Erreichbarkeitsichergestellt und der Weiter-transport des Verletzten gewähr-leistet ist.� Lage des Raumes/Containersso wählen, dass Gefährdungendurch Lärm, Stäube, Vibration,Gase oder Dämpfe weitgehendausgeschlossen sind.� Größe des− Erste-Hilfe-Raumes mind.

20 m2 Grundfläche,− Erste-Hilfe-Containers mind.

12,5 m2 Grundfläche.

� Erste-Hilfe-Raum/-Containermit Vorraum bzw. Windfang undSichtschutz gegen Einblick vonaußen ausstatten.� Erste-Hilfe-Raum/-Containerausreichend− beleuchten,− belüften,− mit fließendem Kalt- und

Warmwasser und Telefon vorsehen.

� Für Erste-Hilfe-Raum/-Contai-ner in Abhängigkeit von der Gefährdungsbeurteilung− geeignetes Inventar,− Mittel zur Ersten Hilfe und

Pflegematerial,− geeignete Rettungsgeräte und

Rettungstransportmittel bereit-halten.

� Erste-Hilfe-Raum/-Containermit Rettungszeichen E003 „ErsteHilfe“ kennzeichnen.

Weitere Informationen: ArbeitsstättenverordnungBGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder PräventionASR A 4.3 Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten HilfeDGUV Information 204-006 Anleitungzur Ersten HilfeDGUV Information 204-022 Erste Hilfeim BetriebDGUV Information 204-001 Erste Hilfe(Plakat)

* Nach Benutzung wieder auffullen (routinemäßig vorsehen!).1) Zwei kleine Verbandkästen ersetzen einen großen Verbandkasten.2) Von der Bestellung kann im Einvernehmen mit der Berufsgenossenschaft

abgesehen werden.3) Nur bei besonderen Unfall- oder Gesundheitsgefahren.4) Nur wenn Art, Schwere und Zahl der Unfälle Sanitätspersonal erfordern.( ) Zahlen in Klammern gelten fur Verwaltungs- und Handelsbetriebe

Erforderliches Personal und Material: Bei einer Anzahl der Beschäftigten:1 - 10 11 21 31 41 51 101 251 301 601

Melde-Einrichtungen (Telefon, Funk), Aushang „Erste Hilfe“, Meldeblock, Rettungstransportmittel und -geräte gemäß Gefährdungsbeurteilung

auf Baustellen:

Erste-Hilfe-Raum/ -ContainerKleiner Verbandkasten* (z.B. DIN 13157) 1Großer Verbandkasten* 1) (z.B. DIN 13169) 1 1 1 1 2 3 6 7 13Ersthelfer 1 1 2 3 4 5 10 25 30 60Betriebssanitäter 2)

in Verarbeitungsbetrieben / (abweichend in Verwaltungs- und Handelsbetrieben):Erste-Hilfe-Raum3)

kleiner Verbandkasten* (z.B. DIN 13157) 1 1 (1) (1) (1)großer Verbandkasten* 1) (z.B. DIN 13169) 1 1 1 1 2 (1) 3(1) 4(2) 7 (3)Ersthelfer 1 1 2 (1) 3 (2) 4 (2) 5 (3) 10 (5) 25(13) 30(15) 60(30)Betriebssanitäter 4)

20

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21

Geräteart:

Typ:Baujahr:

Hersteller:

Fabrik-Nr.:

Inventar-Nr.:

B E T R I E B S S T U N D E N

letzte Prüfung:

Datum:

jetzige Prüfung:

Datum:

Prüfung

- von Baumaschinen des Tiefbaus -

1. Grundgerät:

Rahmen

Lagerungen

Gegengewichte

Anhängervorrichtung

Fahrwerk

Bereifung/Ketten

Transportösen

2. Antrieb:

Dichtheit

AbgaseSchalldämm

ung

3. Arbeitseinrichtung

en:

Schaufel, Schild

Anbaugeräte

Lasthaken

Greifer(gesicherte Anschlüsse

und Verbindungen)

4. Sichere Zugänge:

Haltegriffe/Stangen

Auftritte

Trittflächen („trittsicher“)

5. Fahrerkabine:

Tür, Fensterverriegelung

Scheibenwischer

Sitz, Sicherheitsgurte

Heizung, Lüftung

Schalldämmung

6. Sicht:

Spiegel (außen, innen)

Kamera-, Monitorsysteme

Vereinfachtes Verfahren zur

Überprüfung des Sichtfeldes:

Kann der Fahrer eine im Ab-

stand von 1,0 m vor, hinter

bzw. neben der Maschine

arbeitende Person sehen?

in Ordnung

ja neinBauteil

Mangel behoben

(Datum)

in Ordnung

ja neinBauteil

Mangel behoben

(Datum)Nach § 3 Abs. 6 BetrSichV hat der Arbeitgeber Art, U

mfang und Fristen erforderlicher Prüfungen

der Arbeitsmittel zu ermitteln. Es wird

em pfohlen, die genannten Bauteile mindestens einmal jähr

lich auf Vollständigkeit, Zust

and und ordnungsgemäße Funktion zu überprüfen.

Hinweise zu Prüffristen siehe auch TRBS 1201. Bei der Festlegung

der Fristen dürfen die in der Betriebssicherheitsverordnung genannten

Fristen z.B. für Aufzugsanlagen, Krane, Flüssiggasa

nlagen nicht überschritten werden.

Abruf-Nr. I 4

i4_Karteikarte_Pru?fBa

umasch_6-2015_BGBAU 1

6.06.2015 12:42 Uhr

Seite 1

B E T R I E B S S

letzte Prüfung:

Datum:Prüfung

- von Baumaschinen des Tiefbaus -

Geräteart:

Typ:Baujahr:

Hersteller:

Fabrik-Nr.:

Inventar-Nr.:

B E T R I E B S S T U N D E N

letzte Prüfung:

Datum:

jetzige Prüfung:

Datum:

Prüfung

- von Baumaschinen des Tiefbaus -

1. Grundgerät:

Rahmen

Lagerungen

Gegengewichte

Anhängervorrichtung

Fahrwerk

Bereifung/Ketten

Transportösen

2. Antrieb:

Dichtheit

AbgaseSchalldämm

ung

3. Arbeitseinrichtung

en:

Schaufel, Schild

Anbaugeräte

Lasthaken

Greifer(gesicherte Anschlüsse

und Verbindungen)

4. Sichere Zugänge:

Haltegriffe/Stangen

Auftritte

Trittflächen („trittsicher“)

5. Fahrerkabine:

Tür, Fensterverriegelung

Scheibenwischer

Sitz, Sicherheitsgurte

Heizung, Lüftung

Schalldämmung

6. Sicht:

Spiegel (außen, innen)

Kamera-, Monitorsysteme

Vereinfachtes Verfahren zur

Überprüfung des Sichtfeldes:

Kann der Fahrer eine im Ab-

stand von 1,0 m vor, hinter

bzw. neben der Maschine

arbeitende Person sehen?

in Ordnung

ja neinBauteil

Mangel behoben

(Datum)

in Ordnung

ja neinBauteil

Mangel behoben

(Datum)Nach § 3 Abs. 6 BetrSichV hat der Arbeitgeber Art, U

mfang und Fristen erforderlicher Prüfungen

der Arbeitsmittel zu ermitteln. Es wird

em pfohlen, die genannten Bauteile mindestens einmal jähr

lich auf Vollständigkeit, Zust

and und ordnungsgemäße Funktion zu überprüfen.

Hinweise zu Prüffristen siehe auch TRBS 1201. Bei der Festlegung

der Fristen dürfen die in der Betriebssicherheitsverordnung genannten

Fristen z.B. für Aufzugsanlagen, Krane, Flüssiggasa

nlagen nicht überschritten werden.

Abruf-Nr. I 4

i4_Karteikarte_Pru?fBa

umasch_6-2015_BGBAU 1

6.06.2015 12:42 Uhr

Seite 1

Typ:Baujahr:

Inventar-Nr.:

Datum:

jetzige Prüfung:

Datum:

P- von Baumaschinen des Tiefbaus

-

htung

en

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4. Sichere Zugänge:

Haltegriffe/Stangen

Auftritte

Trittflächen („trittsicher“)

5. Fahrerkabine:

Tür, Fensterverriegelung

Scheibenwischer

Sitz, Sicherheitsgurte

Heizung, Lüftung

Schalldämmung

6. Sicht:

Spiegel (außen, innen)

Kamera-, Monitorsysteme

Vereinfachtes Verfahren zur

Überprüfung des Sichtfeldes:

Kann der Fahrer eine im Ab-

stand von 1,0 m vor, hinter

bzw. neben der Maschine

arbeitende Person sehen?

in Ordnung

ja nein

Mangel behoben

(Datum)

in Ordnung

ja neinBauteil

Mangel behoben

(Datum)chV hat der Arbe

itgeber Art, Umfang und Fristen erforderlich

er Prüfungen der Arbeitsm

ittel zu ermitteln. Es wird

nten Bauteile mindestens einmal jähr

lich auf Vollständigkeit, Zust

and und ordnungsgemäße Funktion zu überprüfen.

n siehe auch TRBS 1201. Bei der Festlegung

der Fristen dürfen die in der Betriebssicherheitsverordnung genannten

gsanlagen, Krane, Flüssiggasanlagen nicht übersc

hritten werden.

Abruf-Nr. I 4

Geräteart: Typ: Baujahr:

Hersteller:

Fabrik-Nr.: Inventar-Nr.:

B E T R I E B S S T U N D E Nletzte Prüfung:

Datum:

jetzige Prüfung:

Datum:

Prüfung- von Baumaschinen des Tiefbaus -

1. Grundgerät:

RahmenLagerungenGegengewichteAnhängervorrichtungFahrwerkBereifung/KettenTransportösen

2. Antrieb:

DichtheitAbgaseSchalldämmung

3. Arbeitseinrichtungen:

Schaufel, SchildAnbaugeräteLasthakenGreifer(gesicherte Anschlüsseund Verbindungen)

4. Sichere Zugänge:

Haltegriffe/StangenAuftritteTrittflächen („trittsicher“)

5. Fahrerkabine:

Tür, FensterverriegelungScheibenwischerSitz, SicherheitsgurteHeizung, LüftungSchalldämmung

6. Sicht:

Spiegel (außen, innen) Kamera-, MonitorsystemeVereinfachtes Verfahren zur

Überprüfung des Sichtfeldes:

Kann der Fahrer eine im Ab-stand von 1,0 m vor, hinterbzw. neben der Maschine arbeitende Person sehen?

in Ordnungja nein

BauteilMangel behoben

(Datum)in Ordnungja nein

BauteilMangel behoben

(Datum)

Nach § 3 Abs. 6 BetrSichV hat der Arbeitgeber Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen der Arbeitsmittel zu ermitteln. Es wird em pfohlen, die genannten Bauteile mindestens einmal jährlich auf Vollständigkeit, Zustand und ordnungsgemäße Funktion zu überprüfen.Hinweise zu Prüffristen siehe auch TRBS 1201. Bei der Festlegung der Fristen dürfen die in der Betriebssicherheitsverordnung genanntenFristen z.B. für Aufzugsanlagen, Krane, Flüssiggasanlagen nicht überschritten werden.

Abruf-Nr. I 4

Gefährdungen

� Wenn Arbeitsmittel nicht regel-mäßigen Prüfungen unterzogenwerden, können Beschädigun-gen der Arbeitsmittel zu Unfällenführen.

Allgemeines

� Arbeitsmittel durch den Be -nutzer und/oder die „zur Prüfung befähigte Person“ und/oder einen Prüfsachverständigen regelmäßig prüfen lassen.� Ergebnisse der Prüfungendurch die „zur Prüfung befähigtePerson“ und den Prüfsachver-ständigen dokumen tieren.� Dokumentation der Prüfergeb-nisse bis zum nächsten Prüf -termin aufbewahren.

Anforderungen

Zur Prüfung befähigte Person

� Vom Unternehmer für den Prüf -zweck zu bestellen/zu benennen.� Verfügt durch Berufsausbil-dung, Berufserfahrung und zeit-nahe berufliche Tätigkeit überdie erforderlichen Kenntnisse.� Bei besonderen Anforderun-gen an die Prüfung z.B. für Auf-zugsanlagen, Krane, Flüssiggas-anlagen müssen weitergehendeAnforderungen an das Prüf -personal erfüllt werden.

Prüfsachverständige

� Ingenieur oder vergleichbareKenntnisse.� Voraussetzung für die Tätigkeitz.B.:− fachliche Kenntnisse auf dem

aktuellen Stand,− mindestens 3 Jahre fachspezi-

fische Berufserfahrung,− Kenntnisse des Vorschriften

und Regelwerks.

Prüfumfang

Benutzer

� Arbeitsmittel vor dem Einsatzprüfen auf z.B. − augenscheinliche Mängel,− auf Funktion der Sicherheits -

einrichtungen.

Zur Prüfung befähigte Person

� Feststellung, Vergleich und Bewertung des Soll- und Ist- Zustandes des Arbeitsmittels.� Sicht- und Funktionsprüfung,bei Bedarf mit begrenzter Demontage der Arbeitsmitteldurchführen.

Prüfsachverständiger

� Detailliertere und tiefer ge -hende Überprüfung, z.B. dieÜberlastabschalteinrichtungbeim Kran, durchführen.

07/2017

Prüfungen

von Arbeitsmitteln A 007

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Weitere Informationen: Betriebssicherheitsverordnung BGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder PräventionTRBS 1201 „Prüfung von Arbeitsmitteln“ TRBS 1203 Befähigte Personen DGUV Regel 100-500 Betreiben von Arbeitsmitteln DGUV Information 203-071 Wieder -kehrende Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel – Fach -wissen für die Prüfer

Prüffristen

� Art, Umfang und Fristen erfor-derlicher Prüfungen im Allgemei-nen mindestens jährlich. Bei be-sonderen Einsatzbedingungendurch den Unternehmer mit Hilfeder Gefährdungsbeurteilungfestlegen.� Prüfhinweise in Betriebsanlei-tungen der Hersteller beachten.� Ggf. gesetzlich vorgegebenePrüffristen beachten (z.B. fürFahrzeuge, Flüssiggasanlagen,Krane, Aufzugsanlagen).� In Abhängigkeit der Einsatz -bedingungen und betrieblichenVerhältnissen (z.B. Mehrschicht-betrieb) können kürzere Prüf -fristen erforderlich sein.

Prüfgegenstände Prüfende Person vor erster Prüfende Person für dieInbetriebnahme, bei Änderungen jährliche Prüfung

Anschlagmittel Zur Prüfung befähigte Person* Zur Prüfung befähigte Person

Erdbaumaschinen Zur Prüfung befähigte Person* Zur Prüfung befähigte Person

Rammen, Bohrgeräte Zur Prüfung befähigte Person* Zur Prüfung befähigte Person

Tief- und Straßenbaumaschinen Zur Prüfung befähigte Person* Zur Prüfung befähigte Person

Turmdrehkrane Prüfsachverständiger Zur Prüfung befähigte Person, alle 4 Jahre Prüfsachverständigeranschließend im 14. und 16. Betriebs jahr, dann jährlich.

LKW-Ladekrane Nicht erforderlich Zur Prüfung befähigte Person, LKW Ladekrane mit mehr als 300 kNm Lastmoment oder mit mehrals 15 m Auslegerlänge alle 4 Jahre,Prüfsachverständiger anschließendab 13. Betriebsjahr jährlich

Gabelstapler Zur Prüfung befähigte Person* Zur Prüfung befähigte Person

Hebebühnen Prüfsachverständiger Zur Prüfung befähigte Person

Elektrische Anlagen und Elektrofachkraft Elektrofachkraft in Betriebsmittel bestimmten Zeitabständen

Bauaufzüge Zur Prüfung befähigte Person Zur Prüfung befähigte Person

Schwimmende Geräte Zur Prüfung befähigte Person* Zur Prüfung befähigte Person

Kreissägen (Holzbearbeitung) Zur Prüfung befähigte Person* Zur Prüfung befähigte Person

Handmaschinen Zur Prüfung befähigte Person Elektrofachkraft in bestimmten Zeitabständen

Flüssiggasanlagen auf Nicht erforderlich Zur Prüfung befähigte PersonMaschinen und Geräten des Bauwesens

* Wenn die Sicherheit des Arbeits -mittels von den Montagebedingungenabhängt.

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Sicherung von

Arbeitsstellen an Straßen A 008

� Vor Beginn von Arbeiten, diesich auf den öffentlichen Stra-ßenverkehr auswirken, verkehrs-

rechtliche Anordnung über Artund Umfang der Baustellen -sicherung bei der zuständigenBehörde einholen. Bei Beantra-gung der Anordnung einen Ver-kehrszeichenplan vorlegen, der

– die tatsächlichen örtlichen Ver-hältnisse und die für das Bau-verfahren erforderlichen Platz-verhältnisse berücksichtigt,

– die erforderlichen Sicherheits-abstände zwischen Verkehrs-bereich und Arbeitsplätzen,Arbeitsmaschinen und Arbeits-einrichtungen berücksichtigt.

Lichtraumprofil Lkw unter Berücksichtigung vorhersehbarerFahrtoleranzen bei sehr engenFahrstreifen im Baustellenbereich

(SQ) Sicherheitsabstand gem. Arbeitsstättenverordnung

(BM) Freie und unverstellte Bewegungs-fläche für Arbeitsplatz des Beschäftigtengem. Arbeitsstättenverordnung

BM

SQ

Gefährdungen

� Bei fehlender oder falscherBaustellensicherung/Beschil -derung können Personen z.B.durch Fahrzeuge erfasst oder angefahren werden.

Allgemeines

� Der Verkehr muss sicher an der Arbeitsstelle vorbeigeleitetwerden.� Straßenbaustellen so planen,einrichten und durchführen,dass Gefährdungen durch denfließenden Verkehr für Beschäf-tigte möglichst vermieden undverbleibende Gefährdungenmöglichst gering gehalten werdenz.B. Umleitung des Verkehrs.� Arbeitsplätze durch Schutz -einrichtungen (z.B. transportableSchutzeinrichtungen) oder Leit-einrichtungen (z.B. Leit baken),jeweils in Verbindung mit aus -reichend bemessenen Sicher -heits abständen (SQ) vor demvor beifließenden oder ankom-menden Verkehr schützen .� Für im Schutz der Verkehrs -sicherung durchgeführte Arbei-ten muss ausreichend Platz (BM)für ein sicheres Arbeiten vor -handen sein .

Schutzmaßnahmen

Sichere Verkehrsführung

� Die Verkehrssicherung erfolgtnach der Straßenverkehrsord-nung (StVO) in Verbindung mitden Richtlinien für die Sicherungvon Arbeitsstellen an Straßen(RSA-95). Diese betreffen aus-schließlich verkehrsrechtlicheRegelungen und ausdrücklichnicht den Schutz der Beschäf -tigten.

2

2

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2

SQ

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Weitere Informationen: ArbeitsstättenverordnungBaustellenverordnungStraßenverkehrsordnungDGUV Vorschrift 38 BauarbeitenDGUV Regel 114-016 Straßenbetrieb,StraßenunterhaltRichtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an StraßenZusätzliche Technische Vertrags -bedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellenan Straßen

� Weitere wichtige Angaben in der verkehrsrechtlichen An -ordnung:– ggf. Beschreibung einzelner

Arbeitstakte bzw. Bauphasen,– tatsächlich vorhandene Rest-

breiten von eingeschränktenFahrbahnteilen,

– Gültigkeitsdauer der Anord-nung: Beginn und Ende,

– Geschwindigkeits -beschränkungen,

– Name, Anschrift und Telefondes Verantwortlichen / Stell -vertreters während und nachder Arbeitszeit.

� Die verkehrsrechtliche An -ordnung und der angeordneteVerkehrszeichenplan/Regelplanmüssen auf der Baustelle vor -liegen.� Ein Arbeiten ohne verkehrs-rechtliche Anordnung ist nichtzulässig; von der verkehrsrecht-lichen Anordnung darf nicht abgewichen werden.� Geschwindigkeitsbeschrän-kungen dann anordnen lassen,wenn Verkehrsteilnehmer oderim Arbeitsbereich Tätige gefähr-det werden können:– innerorts ist häufig Tempo

30 km/h angebracht,– auf Landstraßen in der Regel

50 km/h, – an besonders engen oder von

der Verkehrsführung herschwierigen Stellen kann nochgeringere Geschwindigkeit er-forderlich sein.

� Kontrolle und Wartung nach Erfordernis im Einzelfall. Arbeits-stellen längerer Dauer im Zuständigkeitsbereich desBundesfernstraßenbaus zweimaltäglich, an arbeitsfreien Tageneinmal täglich kontrollieren.� Der in der verkehrsrechtlichenAnordnung benannte Verant-wortliche kann andere Personenmit der Kontrolle und Wartungbeauftragen, bleibt aber verant-wortlich.

� Im Zuständigkeitsbereich desBundesfernstraßenbaus mussder in der verkehrsrechtlichenAnordnung benannte Verant-wortliche entsprechend MVASgeschult sein.

Schutz der Beschäftigten

� Die freie unverstellte Flächeam Arbeitsplatz (BM) muss sobemessen sein, dass sich dieBeschäftigten bei ihrer Tätigkeitungehindert bewegen können.Der Platzbedarf eines arbeiten-den Menschen z.B. neben einem Fertiger, ist abhängig vonseiner Tätigkeit und muss im Einzelfall im Rahmen einer Ge-fährdungsbeurteilung ermitteltwerden. Das Mindestmaß fürKontroll-, Steuer- und Bedien -tätigkeiten beträgt 0,80 m.� Beschäftigte durch transpor -table Schutzeinrichtungen oderLeiteinrichtungen (z.B. Leit -baken), jeweils in Verbindungmit Sicherheitsabständen (SQ)

gem. Arbeitsstättenverord-nung vor heran- oder vorbei -fahrenden Fahrzeugen schützen.� Der Sicherheitsabstand (SQ)beschreibt den Abstand zwischender freien Bewegungsfläche desBeschäftigten und den äußerenBegrenzungen der vorbeifahren-den Fahrzeuge (inkl. Spiegel, Ladung etc.) .� Bei der Bemessung des Sicherheitsabstandes sind z.B.folgende Kriterien zu berück -sichtigen:– zulässige Höchstgeschwindig-

keit des fließenden Verkehrs,– Kurvigkeit der Straßenführung,– fehlende seitliche Ausweich-

möglichkeiten für den vor -beifließenden Verkehr, z.B.durch Bordsteine oder Gegen-verkehr,

– Fahrstreifenbreiten,– Fahrzeugarten (Lkw, Pkw,

Fahrzeuge mit Überbreite),– Verkehrsdichte, Sichtverhält-

nisse.

1

2

2

2

� Die Auswahl der geeignetenSchutzvorrichtung, die Bemes-sung der freien Bewegungs -fläche (BM) sowie des Sicher-heitsabstandes (SQ) müssen im Einzelfall im Rahmen einerGefähr dungsbeurteilung er -folgen .

Zusätzliche Hinweise

zu Warnkleidung und

Warnposten

� Personen, die im Straßenraumbzw. neben dem Verkehrs -bereich (wenn Arbeitsbereichnicht durch Absperrschrankenoder Bauzäune gegenüber demVerkehrsbereich abgetrennt ist)eingesetzt sind, müssen bei ihrer Arbeit auffällige Warnklei-dung tragen.� Ausführung der Warnkleidungentsprechend EN ISO 20471:– mindestens Klasse 2, – Farbe: ausschließlich fluores-

zierendes Orange-Rot oderGelb.

� Warnposten darf nur vor Ver-kehrseinschränkungen oder Gefahrenstellen warnen.� Die Verkehrsregelung durchWarnposten ist verboten! Diesbleibt ausschließlich der Polizeivorbehalten.

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BrandschutzA 021

Gefährdungen

� Es kann zu Bränden und Ex plosionen kommen.

Schutzmaßnahmen

Vorbeugender Brandschutz

� An oder in der Nähe von Arbeitsplätzen leicht entzünd -bare und extrem entzündbare,brandfördernde oder selbst -entzündliche Stoffe nur in einerMenge lagern, die für den Fort-gang der Arbeiten erforderlich ist.� Feuerlöscheinrichtungen be-reithalten.� Auf Baustellen für jede Arbeitmit Brandgefährdung pro ein -gesetztes Arbeitsmittel einenFeuerlöscher entsprechenderBrandklasse mit mindestens 6 LE bereithalten.� Auf Baustellen mit besonderenGefährdungen (z.B. Untertage-baustellen, Hochhausbau) weitere Feuerlöscher oder Lösch-anlagen vorsehen.

� Feuerlöscher mindestens allezwei Jahre prüfen lassen.� Hinweisschilder für Feuerlösch -einrichtungen anbringen und beachten. Feuer- und explosions-gefährdete Bereiche durch Auf-stellen von Hinweisschildernkennzeichnen.� Alle Mitarbeiter in der Bedie-nung der Feuerlöscher unter -weisen. Diese Unterweisung regelmäßig wiederholen.� Für den Brandfall Alarmplanaufstellen und beachten.� Fluchtwege kennzeichnen undfreihalten.� Zufahrten für die Feuerwehrfreihalten.

Im Falle eines Brandes

� Brand mit genauen Angabenüber die Brandstelle der Feuer-wehr melden.� Sofern Menschen in Gefahrsind, diesen helfen oder Hilfeherbeiholen.� Menschen mit brennendenKleidern dürfen nicht laufen.

� Brennende Personen immer nurmit einem Feuerlöscher löschen.Dabei nicht aufs Gesicht zielenund einen Abstand von mindes-tens 2–3 Meter einhalten. KeineLöschdecken einsetzen.� Brand sofort mit Feuerlösch -einrichtungen bekämpfen. � Auf die Eigensicherung achten.� Türen bzw. Fenster schließen,um Zugluft zu vermeiden.� Rückweg sichern.� Beim Einsatz von FeuerlöschernSicherheitsabstände zu elek -trischen Anlagen bis 1000 Volt einhalten:

Wasserlöscher (Vollstrahl) 3,0 mSchaumlöscher 3,0 mWasserlöscher (Sprühstrahl) 1,0 mPulverlöscher 1,0 mKohlendioxidlöscher 1,0 m

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Richtig löschen

Feuer in Windrichtung angreifen Flächenbrände vorn beginnend ablöschen

Aber: Tropf- und Fließbrände vonoben nach unten löschen

Genügend Löscher auf einmal einsetzen – nicht nacheinander

Vorsicht vor Wiederentzündung Eingesetzte Feuerlöscher nichtmehr aufhängen und neu füllenlassen

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Weitere Informationen: ArbeitsstättenverordnungBetriebssicherheitsverordnungBGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder PräventionTechnische Regel für Arbeitsstätten ASRA2.2 Maßnahmen gegen BrändeBGR A1 Grundsätze der PräventionDGUV Information 205-001 Arbeits -sicherheit durch vorbeugenden Brand-schutz

Für die Grundausstattung dürfen nur Feuerlöscher angerechnet werden, diejeweils über mindestens 6 Löschmitteleinheiten (LE) verfügen.Werkstätten mit erhöhter Brandgefährdung, z.B. Kfz-Werkstatt, Tischlerei,Metallverarbeitung, Elektrowerkstatt, mit weiteren Feuerlöschern oderLöschanlagen ausstatten, Brandmeldeanlagen vorsehen.

Grundfläche bis … m2

50 100 200 300 400 500 600 700 800 900

1000 je weitere 250

Löschmitteleinheiten [LE]

6 9

12 15 18 21 24 27 30 33 36

+ 6

Löschmitteleinheiten in Abhängigkeit von der Grundfläche derArbeitsstätte, auch für stationäre Baustelleneinrich tungen, z.B.: Baubüros, Unterkünfte, Werkstätten

Zugelassene tragbare Feuerlöscher

Arten von Feuerlöschern

Pulverlöscher mit ABC-LöschpulverPulverlöscher mit BC-LöschpulverPulverlöscher mit Metallbrand- Lösch pulverKohlendioxidlöscher*Wasserlöscher (auch mit Zusätzen)SchaumlöscherFettbrandlöscher

Brandklassen DIN EN 2

A B C D F

zu löschende Stoffe

Flüssige oder flüssigwerdende Stoffe

GasförmigeStoffe, auchunter Druck

BrennbareMetalle (Ein-satz nur mitPulverbrause)

Speiseöle/Speisefette

Bauarten und Eignung

geeignet nicht geeignet *) Auf Wasserfahrzeugen und schwimmenden Geräten nicht zulässig

Feste Glutbildende Stoffe

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Verkehrswege auf BaustellenA 026

� Verkehrswege beleuchten, wenndas Tageslicht nicht ausreicht.� Verkehrswege und Fluchtwegefreihalten.� Bei der Planung und Her -stellung von Baustraßen Sicher-heitsabstände zu Baugruben-und Grabenkanten einhalten .1

Sicherheitsabstände von Fahrzeugen, Baumaschinen oder Bau -geräten bei nicht verbauten Baugruben und Gräben mit Böschungen

� Lichtraumprofil für den Fahr-zeugverkehr von Versorgungs -leitungen freihalten .� Bei geringer Durchfahrtshöheals 4,50 m ist eine Kennzeich-nung mit Beschilderung (Zeichen 265 StVO) erforderlich

.

2

52

β Böschungswinkel

≥ 1,00 m≥ 2,00 m

Fahrzeuge, die die zul. Achslasten nach StVZO einhalten, und Bau -geräte bis 12 t Gesamtgewicht

Fahrzeuge, die die zul. Achslasten nach StVZO überschreiten, undBaugeräte bei mehr als 12 t bis 40 t Gesamtgewicht

Ohne rechnerischen Nachweis der Standsicherheit dürfen folgende Böschungswinkel nicht überschritten werden:a) bei nichtbindigen oder weichen bindigen Böden.......... β = 45°b) bei steifen oder halbfesten bindigen Böden................. β = 60°c) bei Fels ........................................................................ β = 80°

Gefährdungen

� Mangelhaft angelegte und unzureichend abgesicherte Ver-kehrswege können zum Stol-pern, Rutschen, Stürzen und Absturz von Personen führen.

Schutzmaßnahmen

� Verkehrswege so herrichten,dass sich die Beschäftigten beijeder Witterung sicher bewegenkönnen.� Bei Höhenunterschieden Trep-pen oder Laufstege verwenden.� Verkehrswege möglichst eben anlegen. Stolperstellenver meiden.� Treppen als Aufstiege ver -wenden.� Laufstege mit Seitenschutzdort anordnen, wo Baugruben,Gräben usw. überbrückt werdensollen. Je nach Neigung Tritt -leisten oder Stufen anordnen.

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Weitere Informationen: ArbeitsstättenverordnungBetriebssicherheitsverordnungStraßenverkehrsordnung (StVO)BGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder PräventionDGUV Vorschrift 38 BauarbeitenRichtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA)TRBS 2121 Gefährdungen vonPersonen durch Absturz – AllgemeineAnforderungenDGUV Regel 101-002 „Treppen beiBauarbeiten“DGUV Information 208-016 Handlungs-anleitung für den Umgang mit Leiternund Tritten

Verkehrswege zu hoch odertiefer gelegenen Arbeits -plätzen� Als Zugang sind Aufzüge,Transportbühnen, Treppen oderTreppentürme geeignet.� Anlegeleitern nur einsetzen,wenn auf Grund der Gefähr-dungsbeurteilung keine sicherenArbeitsmittel als Verkehrswegverwendet werden können.

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2

3 4

Zusätzliche Hinweise

Sicherung gegenüber dem öffentlichen Verkehr� Verkehrswege auf Baustellenund Abbruchbaustellen gegenü-ber dem öffentlichen Verkehrund angrenzenden Grundstückenabsichern, z.B. durch Bauzaun,Absperrungen, Prallwände. Beschilderung in Abstimmungmit der örtlichen Verkehrspolizeifestlegen.� Ein- und Ausfahrten für Anliefer -fahrzeuge und für den öffent-lichen Verkehr kennzeichnen.Empfehlung: getrennte Ein- undAusfahrten wegen geringerer Unfallgefahr.

Treppen

Ab 1,00 m Höhe Seitenschutzanbringen, z.B. wieder ver-wendbare System-Geländer-konstruktionen .Laufstege

Mindestbreite: 0,50 mBei einer Neigung über 1:5 (ca. 11°): Trittleisten aufbringen.Bei einer Neigung über 1:1,75(ca. 30°): Trittstufen aufbringen.Seitenschutz (Geländerholm in 1 m Höhe, Zwischenholmund Bordbrett) beiderseits ab1,00 m Höhe über dem Boden,bei jeder Höhe an Verkehrs-wegen über Wasserläufen an-bringen.

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Lichte Höhe(m)

Zeichen 265 StVOmit Angabe

4,49 – 4,20 4,0 m4,19 – 4,10 3,9 m

4,09 – 4,00 3,8 m3,99 – 3,90 3,7 m3,89 – 3,80 3,6 m

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Lärmauf Baustellen und in Werkstätten/-hallen A 030

Gefährdungen

� Lärmgefährdungen auf derBaustelle gehen von lärminten -siven und ungünstig platziertenArbeitsmitteln, von lärminten -siven Baugeräten und Bau -maschinen, von akustisch un -geeigneten Arbeitsverfahren sowie von den Arbeiten andereram Bau beteiligter Unternehmenaus. � Verkehrslärmemissionen anStraßen- und Schienenbau -stellen wirken zusätzlich.� In Werkstätten/-hallen ent -stehen weitere Lärmgefährdun-gen durch die Erhöhung des Gesamtschallpegels, der durch

� Arbeitsverfahren, die einStemmen, Schneiden, Schleifen,Brechen, Bohren, Schrauben,Schießen, Verdichten, Schlagen,Flämmen oder Strahlen erfor-dern, sind als lärmexponiert zubeurteilen. Die Höhe der Schall-druckpegel hängt dabei von denzu bearbeitenden Werkstoffenund Arbeitsverfahren ab. � Identische Arbeitsverfahren erzeugen an Arbeitsplätzen mitreflektierenden Raumbegren-zungsflächen höhere Schall-druckpegel als im Freien. Hierbeikönnen Pegelüberhöhungen vonbis zu 8 dB(A) auftreten.

Reflexionen an den Raumbe-grenzungsflächen hervorgerufenwird. � Parallele Arbeitsplätze oder Arbeitsbereiche beeinflussendie unmittelbaren Nachbar -arbeitsplätze.

Allgemeines

� Baustellen sind zeitlich be-grenzte mobile Arbeitsplätze sowohl im Freien als auch in ge-schlossenen/teilgeschlossenenRäumen. In Werkstätten/-hallenbefinden sich stationäre Arbeits-plätze, die in Einzelarbeits -plätzen und/oder Arbeitsbe -reiche gegliedert sind.

07/2015

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Weitere Informationen: ArbeitsschutzgesetzMutterschutzgesetzVerordnung zur arbeitsmedizinischenVorsorgeLärm-Vibrations-Arbeitsschutzverord-nungBGV A1/DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder PräventionTRLV-Lärm DGUV Regel 100-001 Grundsätze derPräventionDGUV Regel 112-194 Benutzung von GehörschutzDGUV Information 212-024 Gehörschutz

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Zusätzliche Hinweise

� Bei lärmmindernden Maß -nahmen in Werkstätten/-hallengilt der Stand der Technik als erfüllt wenn:− in den Oktavmittenfrequenzen

von 500 Hz bis 4000 Hz min-destens ein mittlerer Schall -absorptionsgrad von α = 0,3erreicht ist (eignet sich fürkleine bis mittelgroße Räume),

− die Schallpegelabnahme proAbstandsverdoppelung Δ L imAbstandsbereich von 0,75 bis6 m in den Oktavmittenfre-quenzen von 500 bis 4000 Hzmindestens 4 dB beträgt.

� Als geeignete Schallabsorberfür Decken und Wände geltenProdukte bzw. Konstruktionen,die einen Schallabsorptionsgradvon α = 0,9 – 1,0 in den Oktav -mittenfrequenzen von 500 Hzbis 4000 Hz aufweisen. � Mobile oder stationäre Schall -schutzwände sollten beidseitigschallabsorbierend und mittigmit einem schalldämmendenStahlblech ausgestattet sein,damit durch die verwendetenSchallschutzwände keine zu sätz -lichen Reflexionen ausgehen.

Arbeitsmedizinische

Vorsorge

� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht -vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

Beschäftigungs -

einschränkung

� Schwangere Beschäftigte dürfen ab einem Tageslärmexpo-sitions pegel > 80 dB(A) nichtmehr beschäftigt werden.

Schutzmaßnahmen

� Mittels einer Gefährdungs-beurteilung ist die Lärmexposi-tion am Arbeitsplatz zu ermittelnund zu beurteilen sowie beiÜberschreitung der oberen Aus-lösewerte ein Lärmminderungs-programm festzulegen. � Technische Maßnahmen sindvorrangig vor organisatorischenMaßnahmen und diese wiede-rum vorrangig vor persönlichenMaßnahmen einzuleiten.

Technische Schutzmaßnahmen

− Verwendung von schall -reduzierten Arbeitsmitteln,

− Auswahl von lärmarmen Arbeitsverfahren,

− Schallschutzkapseln für Maschinen,

− Raumakustische Regulierung:Werkstätten/-hallen mit schall -absorbierenden Maßnahmenan Decken und wenn erforder-lich auch an Wänden .

Organisatorische Schutzmaßnahmen

− Kennzeichnung von Lärm -bereichen,

− Trennung der Schallquellebzw. des Lärmarbeitsplatzeszur Baustelle durch mobileSchallschutz-Wände oder mobile Schallschutz-Kapseln,

− Einweisung und Unterweisungvon Beschäftigten (Arbeitszeit-regelungen, Arbeitsplatz -koordination, Entfernung zurSchallquelle, maximale Auf-enthaltsdauer).

Persönliche Schutzmaßnahmen

− Auswahl von geeignetem Gehörschutz.

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A 041

Allgemeines

� Es muss festgestellt werden,ob es sich um einen Gefahrstoffim Sinne der Gefahrstoffverord-nung handelt. Gefahrstoffe sindnicht nur gefährliche Stoffe undGemische, die gekennzeichnetsind , sondern beispielsweiseauch Stoffe und Gemische, diebei der Verwendung entstehenoder freigesetzt werden.

Kennzeichnung

� Gebinde oder Verpackungen,deren Inhalte als gefährlich ein-gestuft sind, müssen eine Kenn-zeichnung tragen:– Bezeichnung des Stoffes oder

des Gemisches ,– Gefahrenpiktogramme und

zuge höriges Signalwort ,– Gefahrenhinweise

(H-Sätze) ,– Sicherheitshinweise

(P-Sätze) ,– Hersteller, Einführer

(Importeur) oder Lieferant .� In der Tabelle sind die ein-zelnen Gefahrenpiktogrammemit den zugehörigen Gefahren-klassen und den möglichen Signalwörtern aufgeführt.� Die Kennzeichnung ist auf demGebinde und im Sicherheits daten -blatt in Abschnitt 2 angegeben.� Das Kennzeichnungsetikett aufdem Gebinde liefert erste Hinweise auf die gefährlichen Eigenschaften des Produktes,nähere Angaben werden vomHersteller im Sicherheitsdaten-blatt angegeben.� Stoffe und Gemische werdengemäß CLP-Verordnung einge-stuft und gekennzeichnet. � Gefahrstoffe nur in zuge -lassenen Behältnissen aufbe-wahren und lagern.� Beim Umfüllen von Original -gebinden in andere Behältermüssen diese wie das Original-gebinde gekennzeichnet sein.

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Sicherheitsdatenblatt

� Das Sicherheitsdatenblatt enthält weitere Angaben zu– Persönliche Schutzmaßnahmen– Arbeitsplatzgrenzwerte– Technische und organisato -

rische Schutzmaßnahmen,– Erste Hilfe,– Verhalten bei Störfällen u.a.� Das Sicherheitsdatenblattmuss den Beschäftigten zugäng-lich sein.� Das Sicherheitsdatenblattmuss mindestens 10 Jahre auf-bewahrt werden.� Im Gefahrstoffverzeichnismuss auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter verwie-sen werden.� Das Sicherheitsdatenblatt kannals Grundlage für die Gefähr dungs -beurteilung verwendet werden.

Zusätzliche Hinweise zu

Verwendungsverboten

� Für bestimmte Stoffe gibt esVerwendungsverbote oder -beschränkungen:– Benzol,– Asbest,– quarzhaltige Strahlmittel,– Teer.

07/2017

GefahrstoffeKennzeichnung

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Die Kennzeichnung muss deut-lich sichtbar und lesbar ange-bracht sein.� Stoffe und Gemische, die alsakut toxisch Kategorie 1, 2 oder3, spezifisch zielorgantoxischKategorie 1, krebserzeugend Kategorie 1A oder 1B oder keim-zellmutagen Kategorie 1A oder1B eingestuft sind, müssen unterVerschluss oder so aufbewahrtoder gelagert werden, dass nurfachkundige und zuverlässigePersonen Zugang haben.� Tätigkeiten mit Stoffen und Gemischen, die als akut toxischKategorie 1, 2 oder 3, spezifischzielorgantoxisch Kategorie 1,krebserzeugend Kategorie 1Aoder 1B, keimzellmutagen Kate-gorie 1A oder 1B, reproduktions-toxisch Kategorie 1A oder 1Boder als atemwegssensibilisie-rend eingestuft sind, dürfen nurvon fachkundigen oder besondersunterwiesenen Personen ausge-führt werden.� Die Betriebsanweisung enthältz.B. die Gefahrenhinweise unddie Gefahrenpiktogramme derGefahrstoffe.� Im Gefahrstoffverzeichnis werden die Einstufung des Gefahrstoffs oder Angaben zuden gefährlichen Eigenschaftenaufgeführt.

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Weitere Informationen: JugendarbeitsschutzgesetzMutterschutzgesetzGefahrstoffverordnungCLP-VerordnungVerordnung zur arbeitsmedizinischenVorsorgeBGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder Prävention Technische Regeln für GefahrstoffeDGUV Information 213-034 GHS – GlobalHarmonisiertes System zur Einstufungvon Kennzeichnung von Gefahrstoffen

Arbeitsmedizinische

Vorsorge

� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

Beschäftigungs-

beschränkungen

� Jugendliche dürfen Gefahr -stoffen nur ausgesetzt sein,wenn– dies zur Erreichung des Aus -

bildungszieles erforderlich ist,

GHS-Tabelle (Auszug)

– die Aufsicht eines Fachkun -digen gewährleistet ist,

– der Arbeitsplatzgrenzwertunterschritten ist,

– betriebsärztliche oder sicher-heitstechnische Betreuung sichergestellt ist.

� Werdende oder stillende Mütter dürfen mit Gefahrstoffennur Umgang haben, wenn der Arbeitsplatzgrenzwert unter-schritten ist.� Gebärfähige Arbeitnehmer -innen dürfen mit Blei oderQuecksilber nur Umgang haben,wenn der Arbeitsplatzgrenzwerteingehalten wird.

� Werdende Mütter dürfenkrebserzeugenden, frucht -schädigenden oder erbgutver -ändernden Stoffen nicht ausgesetzt sein.

explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff, selbstzersetzliche Stoffe/Gemische,organische Peroxide

Selbstzersetzliche Stoffe/Gemische, organische Peroxide, entzünd bare Gase, Aerosole, Flüssigkeiten, Feststoffe,selbsterhitzungs-fähige Stoffe/Gemische, pyrophore Flüssigkeiten und Feststoffe, Stoffe/Gemische, die bei Berührung mit Wasser entzündbare Gase bilden

Oxidierende Gase, Flüssigkeiten, Feststoffe

Verdichtete, verflüssigte, gelöste und tiefgekühlt verflüssigte Gase

Verätzung der Haut, schwere Augenschäden, auch metallkorrosive Eigenschaften

Äußerst schwere und schwere akute Gesundheitsschäden oder Tod

Akute Gesundheitsschäden, Reizung der Haut, der Augen und der Atemwege, Sensibilisierung der Haut, narkotisierende Wirkungen

chronische Gesundheitsschäden (Organschädigungen) bei einmaliger odermehrmaliger Exposition, krebserzeugende, erbgutverändernde und fort-pflanzungsgefährdende Wirkungen, Lungenschäden durch Eindringen vonSubstanzen in die Lunge (Aspirationsgefahr), Sensibilisierung der Atemwege

giftig für Wasserorganismen mit kurz- und langfristiger Wirkung

GHS01

GHS02

GHS03

GHS04

GHS05

GHS06

GHS07

GHS08

GHS09

GefahroderAchtung

GefahroderAchtung

GefahroderAchtung

Achtung

GefahroderAchtung

Gefahr

Achtung

GefahroderAchtung

Achtung oder ohneSignalwort

GefahrenklassenGHS-Gefahren-

piktogramm

GHS-

Kürzel

Mögliche

Signalwörter8

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GefahrstoffeGrundanforderungen/Maßnahmen A 042

Weitere Informationen: GefahrstoffverordnungVerordnung zur arbeitsmedizinischenVorsorge Technische Regeln für GefahrstoffeBGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder PräventionGefahrstoffinformationssystem (WINGIS) der BG BAU

� Falls erforderlich, persönlicheSchutzausrüstung wie Chemika-lienschutzhandschuhe, Schutz-kleidung, Atemschutz tragen.

Arbeitsmedizinische

Vorsorge

� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

� Hautkontakt vermeiden.� Beim Umfüllen in kleinere Gebinde nur bruchfeste und beständige Behältnisse, z.B.Kunststoffbehälter, benutzenund diese wie das Original -gebinde kennzeichnen.� Spritzer beim Umfüllen ver -meiden (z.B. durch Heber oderPumpen).� Benetzte Kleidungsstücke sofort ausziehen.� Arbeitskleidung einschließlichdes Schuhwerks muss getrenntvon Straßenkleidung aufbewahrtund regelmäßig gereinigt werden.� Hautschutz beachten: Vor derArbeit und nach den Pausen gezielter Hautschutz, nach derArbeit und vor den Pausen richtige Hautreinigung, nach derReinigung und am ArbeitsendeHautpflegemittel verwenden.

Gefährdungen

� Gefahrstoffe können durchEinatmen, den Kontakt mit derHaut, der Schleimhaut sowiedurch Aufnahme über den Mund Reizungen, Vergiftungen und Erkrankungen auslösen.

Schutzmaßnahmen

� Feststellen, ob es sich um einen Gefahrstoff handelt undprüfen, ob ein anderer, gesund-heitlich ungefährlicherer Stoffverwendet werden kann. (Infor-mationen beim Hersteller oderFachhandel einholen.)� Falls ein Gefahrstoff verwendetwerden muss und kein Sicher-heitsdatenblatt vorhanden ist,dieses beim Lieferanten anfor-dern.� Enthält das Sicherheitsdaten-blatt unzureichende Angaben,sind beim Hersteller ergänzendeHinweise zu den Gefahren undSchutzmaßnahmen zu er fragen.Beispiel: Wenn der Gefahrstoffunter besonderen Bedingungenvom Verwender eingesetzt wer-den soll.� Betriebsanweisung erstellen .Auswahlhilfen werden im Gefahrstoffinformationssystem(WINGIS) der BG BAU online angeboten.� Beschäftigte anhand der Be-triebsanweisung vor Arbeitsein-satz, mindestens jedoch einmaljährlich und vor Einsatz einesneuen Produktes, über die Ge-fahren in verständlicher Formund Sprache unterweisen.� Jugendliche mindestens halb-jährlich unterweisen.� Beschäftigte über Erste-Hilfe-Maßnahmen unterrichten.� Während der Arbeit nicht essen, trinken, rauchen.

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Betriebsanweisung Nr.: Betrieb: Gemäß §14 Gefahrstoffverordnung Baustelle / Tätigkeit Druckdatum: PU-Systeme, lösemittelfrei, gesundheitsschädlich,

sensibilisierend Streichen/Spachteln/Rollen in Räumen

GISCODE: PU40

Signalwort: Gefahr

Gefahren für Mensch und Umwelt

Einatmen oder Hautkontakt kann zu Gesundheitsschäden führen. Kann zu Allergien der Haut und der Atemwege führen. Ein Isocyanat-Asthma kann durch hohe Expositionen beim Einatmen aber auch durch massiven Hautkontakt entstehen. Hautkontakt kann zu Hautallergie führen. Isocyanat-sensibilisierte Personen sollten dieses Produkt nicht verarbeiten. Reizt die Atemwege, Augen, Haut. Vorübergehende Beschwerden (Kopfschmerzen, Schwindel, Übelkeit) möglich. Eindringen in Boden, Gewässer und Kanalisation vermeiden!

Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln

Arbeiten bei Frischluftzufuhr! Gefäße nicht offen stehen lassen! Beim Ab-/Umfüllen/Mischen der Kompo-nenten Verspritzen vermeiden. Vorratsmenge auf einen Schichtbedarf beschränken! Berührung mit Augen, Haut und Kleidung unbedingt vermeiden! Vorbeugend Hautschutzsalbe auftragen, um die Hautreinigung zu erleichtern. Produktreste mit geeignetem Reinigungsmittel von der Haut entfernen - auf keinen Fall Löse-mittel verwenden! Nach Arbeitsende und vor jeder Pause Hände gründlich reinigen! Hautpflegemittel ver-wenden! Verunreinigte Kleidung wechseln! Nach Arbeitsende Kleidung wechseln! Straßenkleidung getrennt von Arbeitskleidung aufbewahren! Beschäftigungsbeschränkungen beachten! Augenschutz: Gestellbrille! Handschutz: Handschuhe aus Butylkautschuk. Beim Tragen von Schutzhandschuhen sind Baumwollunterziehhandschuhe empfehlenswert. Hautschutz: Für alle unbedeckten Körperteile fettfreie oder fettarme Hautschutzsalbe verwenden Körperschutz: Arbeitsschutzkleidung tragen.

Verhalten im Gefahrenfall

Bei undichten Gebinden bei Eindringen von Wasser Berstgefahr. Mit saugfähigem unbrennbaren Material (z.B. Kiesel-gur, Sand) aufnehmen und entsorgen! Verunreinigte Flächen und Arbeitsgeräte sofort reinigen! Bei Auslaufen/Verschüt-ten großer Mengen: Gefahrenbereich absperren, unbeteiligte Personen entfernen, persönliche Schutzausrüstung anlegen und weiteres Auslaufen verhindern! Produkt ist brennbar, geeignete Löschmittel: Kohlendioxid, Löschpulver, Schaum, bei größeren Bränden auch Wasser im Sprühstrahl! Berst- und Explosionsgefahr bei Erhitzung! Bei Brand in der Umgebung Behälter mit Sprühwasser kühlen! Brandbekämpfung nur mit persönlicher Schutzausrüstung bei größeren Bränden! Bei Brand entstehen gefährliche Dämpfe: Kohlenmonoxid, Salzsäure, Blausäure, Stickoxide! Zuständiger Arzt: Unfalltelefon:

Erste Hilfe

Bei jeder Erste-Hilfe-Maßnahme: Selbstschutz beachten und umgehend Arzt verständigen. Nach Augenkontakt: 10 Minuten unter fließendem Wasser bei gespreizten Lidern spülen oder Augen-spüllösung nehmen. Immer Augenarzt aufsuchen! Nach Hautkontakt: Stark verunreinigte Kleidung ausziehen. Mit viel Wasser und Seife reinigen. Keine Verdünnungs-/Lösemittel! Nach Einatmen: Frischluft! Nach Verschlucken: Kein Erbrechen herbeiführen. In kleinen Schlucken viel Wasser trinken lassen. Ersthelfer:

Sachgerechte Entsorgung

Restmengen möglichst verbrauchen. Nicht mehr verwendbare Einzelkomponenten zur Aushärtung vermischen. Nicht in Ausguss oder Mülltonne schütten! Zur Entsorgung sammeln in: Nicht ausgehärtete Produktreste: Ausgehärtete Produktreste: Nicht ausgetrocknete Gebinde: Ausgetrocknete Gebinde:

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Lagerung von Druckgasbehältern

in Gebäuden A 063

� Ventile mit Schutzkappen undggf. Verschlussmuttern sichern.� Druckgasflaschen nicht mitbrennbarem Material wie Holzund Papier lagern. Bei der Zusammenlagerung von Druck-gasbehältern sind die besonde-ren Bestimmungen der TRGS 510zu beachten.� Das Umfüllen von Druckgasenin Lagern ist unzulässig.� Decken, Trennwände undAußenwände von Lagerräumenmüssen mindestens feuerhem-mend ausgeführt sein .� Dächer müssen widerstands -fähig gegen Flugfeuer und strah-lende Wärme sein.� Lagerräume, die an einen öffentlichen Verkehrsweg an-grenzen, sind an dieser Seite miteiner Wand ohne Türen und, biszu einer Höhe von 2,00 m, ohneöffenbare Fenster oder sonstigeÖffnungen auszuführen.� Lagerräume müssen durchselbstschließende feuerhem-mende Türen gegenüber an-schließenden Räumen abge-trennt sein .

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� In Lagerräumen dürfen keineGruben, Kanäle, Bodenabläufeund Schornsteinreinigungs -öffnungen vorhanden sein.� Lagerräume für Druckgas -flaschen mit brennbaren Gasenmüssen mindestens einen Aus-gang ins Freie haben.� Lagerräume müssen ausrei-chend be- und entlüftet werden.Natürliche Lüftung ist ausrei-chend, wenn unmittelbar insFreie führende Zu- und Abluft -öffnungen mit einem Mindest-querschnitt von jeweils 1/100der Bodenfläche des Raumesvorhanden sind .� Be- und Entlüftungsöffnungenmöglichst diagonal im Raum anordnen.� In Lagerräumen für brennbareGase dürfen nur elektrische Anlagen und Betriebsmittel inexplosionsgeschützter Ausfüh-rung verwendet werden .� Für einen sicheren Stand derBehälter durch ebene und festeFußböden sorgen. Fußboden be -läge müssen aus schwer ent -flamm barem Material be stehen .

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Gefährdungen

� Bei der Lagerung von Druck-gasbehältern besteht Brand-und Explosionsgefahr.

Schutzmaßnahmen

� Unzulässig ist die Lagerung in:– Räumen unter Erdgleiche

(Keller), – Treppenräumen, – Fluren, – engen Höfen, – Durchgängen und Durch -

fahrten, – Garagen, – Arbeitsräumen. Ausnahme: Eine Lagerung unterErdgleiche ist zulässig, wenn derFußboden des Lagers nicht tieferals 1,5 m unter Geländeober -fläche liegt und bei natürlicherLüftung des Raumes der Lüf-tungsgesamtquerschnitt ≥10%der Raumgrundfläche ist undnicht mehr als 50 gefüllte Flüssig -gasflaschen gelagert werden.Bei Lagerung von Druckgas -flaschen ist Folgendes zu be -achten:

Lagerräume

� Betreten des Lagers durch Unbefugte ist untersagt. Ein entsprechendes Hinweisschildist am Zugang zum Lager anzu-bringen.� Es muss ein Feuerlöscher leichterreichbar vorhanden sein .� Druckgasflaschen möglichststehend lagern. Bei liegender Lagerung Flaschen gegen Fort -rollen sichern.Ausnahme: Flüssiggasflaschenmüssen stehend gelagert werden.� Stehende Druckgasflaschengegen Umfallen und Herabfallensichern .2

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Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungGefahrstoffverordnungDGUV Vorschrift 79 Verwendung vonFlüssiggas ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheits-schutzkennzeichnungTRBS 2152-3 Gefährliche explosions -fähige AtmosphäreTRBS 3145 / TRGS 745 OrtsbeweglicheDruckgasbehälter – Füllen, Bereithal-ten, innerbetriebliche Beförderung, EntleerenTRGS 400 Gefährdungsbeurteilung fürTätigkeiten mit GefahrstoffenTRGS 510 Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen BehälternTRGS 720/TRBS 2152 Gefährliche explo-sionsfähige Atmosphäre – AllgemeinesTRGS 746/TRBS 3146 Ortsfeste Druck-anlagen für GaseDVS* Merkblatt 0212 Umgang mitDruckgasflaschen*DVS = Deutscher Verband für Schwei-ßen und verwandte Verfahren e.V.

� Gefüllte Druckgasflaschennicht in unmittelbarer Nähe vonWärmequellen lagern.� Der Abstand von Druckgas -flaschen zu Heizkörpern u.a.muss mindestens 0,50 m be -tragen.� Druckgasflaschen mit brenn-baren Gasen (Acetylen, Flüssig-gas) und brandfördernden Gasen (Sauerstoff) dürfen zu-sammen gelagert werden, wenn– die Gesamtzahl 150 Druckgas-

flaschen nicht übersteigt, – wenn zwischen den Lagerklas-

sen ein Abstand von mindes-tens 2,0 m eingehalten wird.

Schutzbereich

� Druckgasflaschen mit brenn-baren Gasen müssen von einemSchutzbereich umgeben sein .Im Schutzbereich dürfen sichkeine Zündquellen befinden. Esmuss ein Warnschild vorhandensein.

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� Bei Räumen mit einer Grund-fläche < 20 qm ist der gesamteRaum Schutzbereich.

Abmessungen der Schutzbereiche für Druckgasflaschen mit brennbaren Gasen bei der Lagerung in Gebäuden

8

h ≥ 2,00 mGase, leichter als Luft

Abmessungen der Schutzbereiche für Druckgasflaschen mit brennbaren Gasen bei der Lagerung in Gebäuden

8

Gase, schwerer als Luft

≥ 2,00 mr = 1,0

Feuer- undExplosionsgefahr!

Rauchen und Umgang mit offenem Licht oder

Feuer verboten!

r

r

≥ 2,00 m

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Transport von DruckgasflaschenA 065

Gefährdungen

� Bei dem Umgang mit Druck-gasflaschen besteht Brand- undExplosionsgefahr.

Schutzmaßnahmen

� Druckgasflaschen gegen Stößeschützen. Flaschen nicht werfenoder fallen lassen, nicht überden Boden rollen.� Der Transport von Druckgas -flaschen mit Magnetkranen istverboten.� Zum Transport von Einzel -flaschen z.B. Flaschenkarrenoder Transportgestelle ver-wenden.� Beim Transport auf FahrzeugenDruckgasflaschen gegen Ver -rutschen, Verrollen, Umfallenund Herabfallen sichern, z.B.durch Verzurren.

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1

� Druckgasflaschen nur mit geschlossenen Ventilen und auf-geschraubten Schutzkappentransportieren.� Fahrzeuge mit gefüllten Druck-gasflaschen sollten nicht un -beaufsichtigt auf öffentlichen Straßen und Plätzen abgestelltwerden.

Zusätzliche Hinweise für

den Transport von Druckgas-

flaschen auf öffentlichen

Straßen

� Begrenzte Mengen gemäß Gefahr gutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschiff-fahrt (GGVSEB) beachten. BeiBeförderung eines Stoffes oderProduktes darf die Höchstmengenicht überschritten werden (Tabelle).� Bei der Zusammenladungunterschiedlicher Gefahrgüterauf einem Fahrzeug oder An -

hänger sind die Nettomengenmit den stoffspezifischen Faktoren zu ermitteln. � Die Summe der Produkte darfdie Zahl 1000 nicht überschrei-ten. Bei Überschreitung geltenalle Vorschriften der Gefahrgut-verordnung Straße, Eisenbahnund Binnenschifffahrt (GGVSEB).� Gasflaschen dürfen nur mit ver -schlossenen Ventilen und Schutz -kappen transportiert werden.� Gasflaschen müssen mit Gefahrzetteln und UN-Nummerngekennzeichnet sein.� Feuerlöscher (2 kg Pulver) mitführen.� Druckgasflaschen in Fahr -zeugen (Kombifahrzeuge bzw.geschlossener Aufbau) nurtransportieren, wenn mindes-tens zwei Lüftungsöffnungenvorhanden sind.� Jede Lüftungsöffnung sollte einen Querschnitt von mindes-tens 100 cm2 haben.

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Weitere Informationen: Gefahrgutverordnung Straße, Eisen-bahn und BinnenschifffahrtGefahrgut-AusnahmeverordnungTRBS 3145 / TRGS 745 OrtsbeweglicheDruckgasbehälter – Füllen, Bereit -halten, innerbetriebliche Beförderung,EntleerenDVS*-Merkblätter 0211 + 0212Transport von Gefahrgütern (Abr. Nr. 659.5)*DVS = Deutscher Verband für Schweißen und verwandte Verfahren e.V.

� Lüftungsöffnungen nicht durch Ladegut verstellen oderverschließen.� Der Transport von Druckgas -flaschen in Fahrzeugen ohneLüftungseinrichtungen ist nur im Ausnahmefall (kein firmen -eigenes Fahrzeug und Warnauf -schrift „Achtung keine Belüftungvorsichtig öffnen“) erlaubt. � Rauchen und Umgang mit offenem Feuer ist bei Lade -arbeiten verboten.� Flaschen gegen Umkippen undAnstoßen beim Bremsen oderbei Kurvenfahrt sichern, z.B.durch fest an die Wagenwändeangebrachte Gestelle mit lös -baren Bügeln, Ketten oder Zurrgurten .� Zur Gasentnahme Druckgas -flaschen aus dem Fahrzeug entfernen und erst dann dieDruckminderer anschließen.Ausnahme: Besonders ein -gerichtete Werkstattwagen.

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Stoffe/Zubereitungen

Kleinmengen (kg netto bzw. Fassungs -volumen der Gasflasche) und Faktorenfür Stückgutbeförderungen

Klasse Klassifiz.- UN-Nr. Bezeichnung 333 1000code Faktor 3 1

Klasse 2 1 O 1072 Sauerstoff1 F 1049 Wasserstoff2 F 1965 Propan2 F 1965 Flüssiggas4 F 1001 Acetylen

Kleine Mengen und Faktoren für Stückgutbeförderung

Beispiel:

Rohrleitungsbauer transportieren auf der Ladefläche eines Doppel -kabinen-Transporters

40 l Sauerstoff(Klasse 2, UN-Nr. 1072) x 1 = 408 kg Acetylen(Klasse 2, UN-Nr. 1001) x 3 = 2433 kg Propan(Klasse 2, UN-Nr. 1965) x 3 = 99

163

163 < 1000,

also Kleinmengenbeförderung.

Zusätzliche Hinweise für

Arbeiten im Werkstattwagen

� Schweiß-, Löt- und Brenn-schneidarbeiten dürfen nurdann in Werkstattwagen aus -geführt werden, wenn− die Türen offen gehalten

werden, − Feuerlöscher (mind. 6 kg ABC-

Pulverlöscher) in Greifnähevorhanden sind,

− zwischen Flaschendruck -minderern und Brenner Einzel-flaschensicherungen oder Gebrauchsstellenvorlagen eingebaut sind,

− die Mindestschlauchlänge3,00 m beträgt.

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� Grundlage für die Ermittlungder „Punkte“ ist:− für feste Stoffe, verflüssigte

oder unter Druck gelöste Gase:die Nettomasse in kg,

− für verdichtete Gase: der nomi-nale Fassungsraum (Nenn -inhalt) des Gefäßes in Liter,

− für Gegenstände: die Brutto-masse in kg (für Gegenständeder Klasse 1, die Netto massedes explo siven Stoffes in kg),

− für flüssige Stoffe: der tatsäch-liche Inhalt (Füllung) in Liter.

� Beispiel:Dachisolierer transportieren miteinem Klein-LKW sechs 11-kg- Flaschen Propan (Klasse 2, UN 1965), 120 l Voranstrich (Klasse 3, UN 1263) und Werkzeuge. 6 Stück 11-kg-Flaschen = ca. 66 kg x 3 = 198120 kg Voranstrich =ca. 120 l x 3 = 360Summe = 558 < 1.000 Punkte,also Kleinmengenbeförderungzulässig!� Beispiel:Rohrleitungsbauer transportie-ren auf der Ladefläche einesDoppelkabinen-Transporters40 l Sauerstoff (Klasse 2,

UN 1072) x 1 = 408 kg Acetylen (Klasse 2, UN 1001) x 3 = 2433 kg Propan (Klasse 2, UN 1965) x 3 = 99180 l Diesel (Klasse 3, UN 1202) x 1 = 180Summe = 343 < 1.000 Punkte, also Kleinmengenbeförderungzulässig!� Für die Kleinmengenbeförde-rung gelten u.a. folgende Anfor-derungen:− Der Fahrer ist im Umgang mit

Gefahrgut unterwiesen,− Ladungssicherung, sichere

Verstauung (z.B. Verzurren),− Verbot von offenem Licht,

Rauch verbot in der Nähe derVersandstücke sowie bei Lade-arbeiten,

− Meldepflicht bei Unfällen oderZwischenfällen (Tel. 110/112),

− Gefahrzettel und UN-Nummernauf jedem Versandstück.

– Die Verpackungen müssenbauartgeprüft sein. Behälterfür Diesel benötigen z.B. die Aufschrift „UN 1202“, Gefahrzettel Nr. 3 und die Kennzeichnung für wassergefähr-dende Stoffe,

07/2017

A 071

Gefährdungen

� Aus dem Gefahrstoff wirdbeim Transport das Gefahrgut.Beim Transport von Gefahr -gütern besteht die Gefahr, dass diese bei unsachgemäßemTransport freigesetzt werden.Hierdurch kann es zu Bränden,Verpuffungen und Explosionenkommen.

Allgemeines

� Gefahrgüter werden in denGefahrgutvorschriften in dieKlassen 1 – 9 eingeteilt. Die inder Bauwirtschaft am häufigstenbeförderten Gefahrgüter sind inder Tabelle 1 aufgeführt.� Für die Beförderung gefähr-licher Güter bestehen zwar um-fangreiche und teilweise kom -plizierte Vorschriften – sofern jedoch nur kleine Mengen beför-dert werden, können erleich -ternde „Freistellungsregelungen“in Anspruch genommen werden.Die für die Betriebe der Bauwirt-schaft wichtigste Regelung istdie Kleinmengenregelung.

Schutzmaßnahmen

� Die Kleinmengenregelung(1.000-Punkte-Regel) darf ange-wandt werden, wenn bei der Beförderung eines einzelnenStoffes/Produkts die in der Tabelle 1 angegebene Höchst-menge nicht überschritten wird.Wenn unterschiedliche Gefahr-güter zusammen auf einem Fahr-zeug befördert werden, so mussdie transportierte Menge mit demzugehö rigen Faktor multipliziertwerden. Die berechnete Summedarf dabei „1.000 Punkte“ nichtüberschreiten.

Transport von Gefahrgütern in

kleinen Mengen

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Weitere Informationen: Straßenverkehrsordnung (StVO) Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung(StVZO)Gefahrgutverordnung Straße, Eisen-bahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)Gefahrgut-Ausnahmeverordnung(GGAV)

− bei Beförderung von Gasen der Klasse 2 in geschlossenenFahrzeugen (möglichst ver -meiden) ist für ausreichendeLüftung zu sorgen.

� Mitführen eines Feuerlöschersder Brandklassen ABC (z.B. 2 kgPulver); Prüffrist mindestens alle 2 Jahre.� Versandstücke nicht öffnen.� Empfohlen wird das Mitführeneines Frachtbriefes oder einer

Berechnung, aus dem die Mengeder Gefahrgüter und die berech-nete Punktzahl hervorgehen.� Weitere Freistellungsregelun-gen können unter bestimmtenVoraussetzungen in Anspruchgenommen werden; dies sind u.a.:− Kleinmengenregelung im

Rahmen der Haupttätigkeit,− Kleinmengenbeförderungen in

begrenzten Mengen.

Tabelle 1: Höchstmengen und Faktoren für Kleinmengentransporte

Zur Ermittlung der richtigen Faktoren werden die UN-Nummer und die Verpackungsgruppe des Gefahr -gutes benötigt. Diese Angaben können z.B. dem Sicherheitsdatenblatt des Produktes entnommen werden.

2Gase(z.B. Flüssiggas,Acetylen, Sauer-stoff, Spraydosen)

3Entzündbareflüssige Stoffe(z.B. Benzin,Diesel, brennbareLacke

4.1Entzündbarefeste Stoffe(z.B. Klebstoffe)5.2OrganischePeroxide (z.B.Härter für Styrol)6.1Giftige Stoffe (z.B.fluoridhaltige Holz-schutzmittel, Trichlor-ethan, ölverschmier-te Putzlappen)8Ätzende Stoffe(z.B. saure oderalkalische Reiniger,Epoxidharzhärter)9VerschiedeneStoffe (z.B. umweltgefähr-dende Stoffe)

100110721965

1950

1950113311331202120312631263130618663175

3106

159328103287

1719171918241824228930773082

IIIIIIIIIIIIIIIIIIIIII

IIIIIIIII

IIIIIIIIIIIIIIIIIII

Acetylen, gelöstSauerstoff verdichtetKohlenwasserstoffgas, Gemisch, verflussigt,N.A.G. Gemisch C (Propan),Druckgaspackungen(Treibgas z.B. Kohlendioxid)Druckgaspackungen, feuergefährlichKlebstoffKlebstoffDieselkraftstoffBenzinFarbeFarbeHolzschutzmittelHarzlösungFeste Stoffe, die entzundliche flussige Stoffeenthalten, N.A.G.

Organisches Peroxid Typ D, fest

DichlormethanGiftiger organischer flussiger Stoff, N.A.G.Giftiger anorganischer flussiger Stoff, N.A.G.

Ätzender alkalischer flussiger Stoff, N.A.G.Ätzender alkalischer flussiger Stoff, N.A.G.NatriumhydroxidlösungNatriumhydroxidlösungIsophorondiaminUmweltgefährdender Stoff fest, N.A.GUmweltgefährdender Stoff, flussig, N.A.G.

Ve

rpack

un

gs

-g

rup

pe

Stoffe/Zubereitungen Höchstmengen Gefahr-(Faktoren) zettel

Klasse UN-Nr.

Bezeichnung 333(3)

1.000(1)

8

� Bei Überschreitung der „1.000 Punkte“ gelten alle anzuwendenden Gefahrgut -beförderungsvorschriften.

40

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Absturzsicherungen auf BaustellenSeitenschutz/Absperrungen

Gefährdungen

� Fehlende, unvollständig auf -gebaute oder falsch dimensio-nierte Absturzsicherungen sowiefehlende Sicherungsmaßnah-men bei der Montage könnenAbsturzunfälle zur Folge haben.

Schutzmaßnahmen

� Absturzsicherungen durch Seitenschutz bzw. Absperrungensind erforderlich z.B. an:− Arbeitsplätzen und Verkehrs-

wegen an oder über Wasseroder anderen festen oder flüs-sigen Stoffen, in denen manversinken kann, unabhängigvon der Absturzhöhe ,

− frei liegenden Treppenläufenund Treppenabsätzen, Wand-öffnungen und dauerhaft ein-gerichteten Verkehrswegen beimehr als 1,00 m Absturzhöhe ,

− allen übrigen Arbeitsplätzenbei mehr als 2,00 m Absturz-höhe ,

− Absturzkanten von Öffnungenund Vertiefungen in Böden,Decken und Dach flächen ≥ 9,00 m2 und Kantenlängen≥ 3,00 m.

3

2

1

07/2017

B 100

1 2

≤ 0,47 m

≤ 0,47 m 1,00

m

< 1,

00 m

3

≥ 0,15 m≥ 0,15 m

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Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungArbeitsstättenverordnungDGUV Vorschrift 38 BauarbeitenASR A2.1 Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen DGUV Information 201-023 Sicherheitvon Seitenschutz, Randsicherungenund Dachschutzwänden als Absturz -sicherungen bei BauarbeitenDIN EN 13374

Zusätzliche Hinweise für Absturzsicherungen

� An Arbeitsplätzen und Ver-kehrswegen auf Flächen mitnicht mehr als 22,5° Neigungkann auf Seitenschutz an derAbsturzkante verzichtet werden,wenn in mindestens 2,00 m Abstand von der Absturzkanteeine feste Absperrung ange-bracht ist, z.B. mit Geländer,Ketten, Seilen, jedoch keineTrassierbänder .� Auf Seitenschutz bzw. Absper-rungen kann nur verzichtet wer-den, wenn sie aus arbeitstechni-schen Gründen, z.B. Arbeiten ander Absturzkante, nicht möglichund stattdessen Auffangeinrich-

4

tungen (Fanggerüste/Dach fang -gerüste/Auffangnetze/Schutz -wände) vorhanden sind. Nurwenn auch Auffangeinrichtun-gen unzweckmäßig sind, darfpersönliche Schutzausrüstunggegen Absturz (PSAgA) verwen-det werden.� Der Vorgesetzte hat die An-schlageinrichtungen festzulegenund dafür zu sorgen, dass diePSAgA benutzt wird.� Bei Öffnungen und Vertie -fungen ≤ 9,00 m2 und Kanten -längen ≤ 3,00 m kann auf Seitenschutz an der Absturz -kante verzichtet werden, wenndiese mit begehbaren und unverschiebbar angebrachten Ab deckungen versehen sind.

Ausnahme:

Bei einer Absturzhöhe bis 3,00 m ist eine Absturzsiche-rung an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Dächernund Geschossdecken mit bis zu 22,5° Neigung und nichtmehr als 50,00 m2 Grund -fläche entbehrlich, sofern dieArbeiten von hierfür fachlichquali fizierten und körperlichgeeigneten Beschäftigten ausgeführt werden, welche besonders unterwiesen sind.Die Absturzkante muss fürdie Beschäftigten deutlich erkennbar sein.

Zusätzliche Hinweise für Abmessungen Seitenschutz

� Geländer- und Zwischenholmsind gegen unbeabsichtigtes Lösen, das Bordbrett ist gegenKippen zu sichern. Ohne sta -tischen Nachweis dürfen als Geländer- und Zwischenholmverwendet werden:− bei einem Pfostenabstand bis

2,00 m Bretter mit Mindest-querschnitt 15 x 3 cm,

− bei einem Pfostenabstand bis3,00 m Bretter mit Mindest-querschnitt 20 x 4 cm oderStahlrohre Ø 48,3 x 3,2 mmbzw. Aluminiumrohre Ø 48,3 x 4 mm.

– Bordbretter müssen den Belagum mindestens 15 cm über -ragen. Mindest dicke 3 cm,

− für Seitenschutzpfosten ausHolz, die Bild entsprechen,gilt der Brauchbarkeitsnach-weis als erbracht.

5

≥ 2,00 m

> 60°

Absturzkante

> 2,

00 m

5

4

≤ 2,00 m

Bordbrett≥ 3 cm x 15 cm

Zwischenholm≥ 3 cm x 15 cm

Geländerholm≥ 3 cm x 15 cm≥ 3 cm x 15 cm

≥ 3 cm x 15 cm

KonstruktiveBefestigungauf dem Untergrund

42

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� Die Beschäftigten müssenfachlich geeignet und speziellfür diese Arbeiten unterwiesensein.

� Es müssen konstruktiv fest gelegte Innenaufstiege vor handen sein .3

Gefährdungen

� Fehlende Sicherungsmaßnah-men bei der Montage, unvoll-ständiger Aufbau oder nichtsachgerechte Benutzung, z.B.beim Verfahren, können zu Absturzunfällen führen.

Schutzmaßnahmen

� Fahrbare Arbeitsbühnen dienenals Arbeitsmittel für zeitweiligeArbeiten an hochgelegenen Arbeitsplätzen in und außerhalbvon Gebäuden. Die Belaghöherichtet sich nach der Aufbau-und Verwendungsanleitung desHerstellers und darf – in Gebäuden maximal 12,00 m

und– außerhalb von Gebäuden

maximal 8,00 m betragen.� Aus Gerüstbauteilen errichtetefahrbare Gerüste sind keine fahrbaren Arbeitsbühnen undmüssen auf ihre Brauchbarkeitgeprüft und nachgewiesen werden.� Beachte, dass bei der Ver -wendung ab 1,0 m Absturzhöheeine Gefährdung durch Absturz vorliegt.

Aufbau

� Fahrbare Arbeitsbühnen nachAufbau- und Verwendungsan -leitung des Herstellers errichten:– Nur Bauteile eines Herstellers

verwenden,– Ausleger zur Verbreiterung der

Standfläche bzw. Balastierungentsprechend Standhöhe nachAufbau- und Verwendungs -anleitung montieren.

� Fahrbare Arbeitsbühnen dürfen nur unter Aufsicht einerfachkundigen Person auf-, ab-oder umgebaut werden.

1

3

2

Fahrbare ArbeitsbühnenB 112

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Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Vorschrift 38 BauarbeitenDIN EN 1004

� Überbrückungen zwischenfahrbaren Arbeitsbühnen unter-einander oder Gebäuden/Bau -teilen sind unzulässig.� Das Anbringen von Hebezeugenist verboten. Ausnahme: Die Auf-bau- und Verwendungsanleitunglässt dieses ausdrücklich zu.� An fahrbaren Arbeitsbühnenmuss an der jeweiligen Arbeits-ebene ein dreiteiliger Seiten-schutz vorhanden sein .� Ballast ist nach den Angabenaus der Aufbau- und Verwen-dungsanleitung sicher anzubrin-gen. Hierfür sind feste Baustoffe,z.B. Stahl oder Beton, jedochkeine flüssigen oder körnigenBaustoffe zu verwenden.

Verwendung

� Zulässige Belastung beachten.� Fahrbare Arbeitsbühnen nichtals Fanggerüste einsetzen.� Fahrbare Arbeitsbühnen nurlangsam und auf ebenem, trag-fähigem und hindernisfreiemUntergrund verfahren.� Fahrrollen müssen vor jederBenutzung immer durch Brems-hebel fest gesetzt werden .� Jeglichen Anprall vermeiden.� Nur in Längsrichtung oderübereck verfahren.� Vor dem Verfahren lose Teilegegen Herabfallen sichern.� Nicht auf Belagflächen ab-springen.� Aufenthalt von Personen auf fahrbaren Arbeitsbühnen während des Verfahrens ist nichtzulässig.� Bei aufkommendem Sturm und nach Beendigung der Arbeiten fahrbare Arbeitsbühnengegen Umsturz sichern.

1

2

Prüfungen

� Fahrbare Arbeitsbühnen sindnach der Montage und vor derVerwendung von einer „zur Prüfung befähigten Person“ zuprüfen.� Vor Arbeitsaufnahme Inaugen-scheinnahme durch eine „fach-kundige Person“, insbesondereSeitenschutz und Ballastierung.

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FassadengerüsteB 113

� Beschädigte Gerüstbauteilenicht verwenden.� Nicht einsatzbereite Gerüste/Bereiche mit Verbotszeichen„Zutritt verboten“ kennzeichnen und den Zugang zur Gefahrenzone absperren.� Fertiggestellte und geprüfte Gerüste/Bereiche kennzeichnen (Plan für die Verwendung anbringen, z.B. mit Prüfprotokoll ).

Verankerung

� Bei Gerüsten sind Anordnung(Anzahl und Höchstabstände) undVerankerungsart der Montage - anweisung zu entnehmen.� Gerüst fortlaufend mit demAufbau zug- und druckfest antragfähigen Bauteilen der Fassade verankern.� Verankerungen in der Nähe der Gerüstknotenpunkte anordnen.

1

Stirnseitenschutz

Geländerholm

Zwischenholm

Bordbrett

Belagteil

Gerüstanker

Längsdiagonale

Fußspindel

Längsriegel

Vertikalrahmen

Unterlagsbohle

Gerüstfeld

Zugänge

� Alle Arbeitsplätze müssenüber sichere Zugänge erreichbarsein. Als Zugänge eignen sichAufzüge, Transportbühnen, Treppen oder Leitern.� Treppen als Zugänge einbauen,wenn– über den Zugang umfangrei-

che Materialien transportiertwerden,

– die Aufstiegshöhe im Gerüstmehr als 10 m beträgt

oder– umfangreiche Arbeiten ausge-

führt werden. � Sind Aufzüge, Transportbüh-nen oder Treppen aufgrund derbaulichen Gegebenheiten oderaufgrund der Gerüstkonstruktionnicht einsetzbar, können Leiternverwendet werden.Leitern als Zugänge nur innen -liegend einbauen.Klappen in Durchstiegsbelägenunmittelbar nach dem Durch-stieg schließen.

2

Gefährdungen

� Unvollständig aufgebaute Gerüste sowie eigenmächtig vorgenommene Veränderungenam Gerüst können zu Absturz -unfällen oder Gerüstumstürzenführen.

Allgemeines

� Unterschieden werden:– Systemgerüste aus vorgefer -

tigten Bauteilen (Regelaus -führung nach allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung),Abweichungen von der Regel-ausführung sind zu beurteilenund ggf. zu berechnen,

– Stahlrohrkupplungsgerüste(Regelausführung nach DIN4420-3).

� Abhängig von den durchzu -führenden Arbeiten Lastklasseund Breitenklasse wählen sowieStänder- und Riegelabständeund Belagstärke festlegen.

Schutzmaßnahmen

Montage

� Gerüstbau nur unter ständigerAufsicht einer fachkundigen Per-son und von fachlich geeignetenBeschäftigten ausführen lassen.� Plan für Auf- und Abbau (Montageanweisung) erstellenund auf der Baustelle vorhalten.Die Montageanweisung enthältmindestens:– Aufbau- und Verwendungs -

anleitung des Herstellers/Regelausführung,

– Ergänzende Detailangaben bei Abweichungen,

– Festgelegte Maßnahmen zursicheren Montage, z.B. Montage sicherheitsgeländer(MSG).

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Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Vorschrift 38 BauarbeitenTRBS 1203 Befähigte PersonTRBS 2121 Teil 1 Gefährdung vonPersonen durch Absturz – Bereit -stellung und Benutzung von GerüstenDGUV Information 201-011 Handlungs-anleitung für den Umgang mit Arbeits-und SchutzgerüstenDIN 4420-1 und 3DIN EN 12811-1

Last-klasse

Gleichmäßig verteilte Last kN/m2

123456

0,751,502,003,004,506,00

Breitenklasse/Breite w der Gerüstlage in m

W 06W 09W 1,2W 1,5W 1,8W 2,1W 2,4

0,6 < w < 0,90,9 < w < 1,21,2 < w < 1,51,5 < w < 1,81,8 < w < 2,12,1 < w < 2,4

2,4 < w

1

2

– bei übereinanderliegendenGerüstfeldern darf nur eine Gerüstlage mit der zulässigenLast belastet werden,

– Überlastung durch Anhäufungvon z.B. Mörtelkübel, Steine,Geräte vermeiden,

– einen ausreichend breitenfreien Durchgang belassen, inder Praxis hat sich eine Min-destbreite von 20 cm bewährt.

� Für das Absetzen von Lastenmit Hebezeugen ist ein Gerüstab Lastklasse 4 erforderlich.� Montage von zusätzlichen Einrichtungen, wie z.B. Schutt-rutschen, Aufzügen, nur in Absprache mit dem Gerüst -ersteller. � Klappen in Durchstiegs -belägen nach dem Durchstieggeschlossen halten.

Prüfungen

� Gerüstersteller: Prüfung durcheine „zur Prüfung befähigte Person“ nach Fertigstellung undvor Übergabe an den Benutzer,um den ordnungsgemäßen Zu-stand festzustellen (Nachweis-Prüfprotokoll).� Gerüstbenutzer: Inaugen-scheinnahme durch eine „fach-kundige Person“ des jeweiligenBenutzers vor der Verwendung,um die sichere Funktion festzu-stellen (Nachweis-Checkliste).

Lastklassen der Arbeitsgerüste

Gerüstbelag

� Jede benutzte Gerüstlagemuss voll ausgelegt und über einen sicheren Zugang, z.B.Treppe oder inneren Leitergang,erreichbar sein.� Bei umlaufender Einrüstung einer Bauwerksecke den Gerüst-belag in voller Breite um dieEcke herumführen.� Bei systemfreien Bohlen -belägen genügend große Über-deckungen im Bereich der Riegelvorsehen.� Der Belag darf nicht wippenoder ausweichen (Belagsiche-rung).� An der Innenseite des Gerüstesdarf der Abstand zwischen Belagund Bauwerk höchstens 0,30 mbetragen.

Seitenschutz

� Seitenschutz besteht aus Geländerholm, Zwischenholmund Bordbrett und ist an den Außen- und Stirnseiten des Gerüstes zu montieren.� An der Innenseite des GerüstesSeitenschutz montieren, wennzwischen Belag und Bauwerk derAbstand mehr als 0,30 m beträgt.An der Innenseite darf auf dasBordbrett verzichtet werden,wenn Arbeiten an der Fassadeausgeführt werden.� Bei innen liegenden Leiter -gängen muss der Verkehrswegauch in nicht benutzten Gerüst-lagen mit Seitenschutz gesichertwerden.

Benutzung

� Für die betriebssichere Her-stellung und den Abbau ist derUnternehmer der Gerüstbauar-beiten, für die Erhaltung und sichere Verwendung ist der Benutzer verantwortlich.� Keine konstruktiven Änderun-gen am Gerüst vornehmen (z.B.Entfernen von Seitenschutz, Verankerungen, Diagonalen). � Gerüste nur nach dem Plan für die Verwendung (Kennzeich-nung) verwenden.

46

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BockgerüsteB 117

Gefährdungen

� Fehlender Seitenschutz, man-gelhafte Ausbildung der Gerüst-beläge oder des Zugangs kannzu Absturzunfällen führen.� Überlastung gefährdet dieStandsicherheit.� Kurbelbetätigung unter Lastein -wirkung kann zu Unfällen führen.

Schutzmaßnahmen

� Beachte, dass bei der Verwen-dung ab 1,0 m Absturzhöhe eineGefährdung durch Absturz vor-liegt.� Nur stählerne oder zimmer-mannsgemäß abgebundene Gerüstböcke verwenden.� Gerüstböcke nur auf trag -fähiger Unterlage aufstellen.� Gerüstböcke so aufstellen,dass sich die Rücklaufsperrean der frei zugänglichen Seitebefindet.

1

7

� Belastung und Aussteifungvon Gerüstböcken nach Her -stellerangabe.� Belagstärke nach Lastklasseund Bockabstand auswählen(Tabelle 2).� Belastung und Abstände derGerüstböcke berechnen und mitder zul. Tragfähigkeit vergleichen(Tabelle 1, 2 und 3). GeringereAbstände wählen.� Der Belag darf nicht wippenoder ausweichen. Er darf nichtmehr als 0,30 m über das letzteAuflager hinausragen.� Genügend große Überdeckun-gen im Bereich der Stöße vor -sehen .� Bei Materiallagerung einenausreichend breiten freienDurchgang belassen.� Bockgerüste mit Belaghöhenvon mehr als 2,00 m nach Auf-bau- und Verwendungsanleitungverstreben .

2

3

� Bockgerüstzugang nur überAnlegeleitern; Anlegeleiter gegen Umkippen und Ver rutschen sichern .� Seitenschutz aus Geländerholm,Zwischenholm und Bordbrettvorsehen, wenn nach der Gefähr -dungsbeurteilung eine Absturz-sicherung erforderlich ist .Geländer- und Zwischenholmsind gegen unbeabsichtigtes Lösen, das Bordbrett ist gegenKippen zu sichern. Ohne stati-schen Nachweis dürfen als Geländer- und Zwischenholmverwendet werden:− bei einem Pfostenabstand bis

2,00 m Gerüstbretter mit Mindestquerschnitt 15 x 3 cm,

− bei einem Pfostenabstand bis3,00 m Gerüstbretter mit Min-destquerschnitt 20 x 4 cm oderStahlrohre Ø = 48,3 x 3,2 mmbzw. Aluminiumrohre Ø 48,3 x4 mm.

5

4

07/2017

1

3

4

5

≥ 0,20 m

2

≤ 2,75 m

≤ 1,00 m

Gerüstbock

Längsdiagonale

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Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten

Bordbretter müssen den Belagum mindestens 15 cm über -ragen. Mindestdicke 3 cm.� Bei Gerüstböcken aus Stahlnur Original-Absteckdorne ver-wenden .6

6

7

Lastklassen der Arbeitsgerüste

1

Lastklasse

1

2

3

4

5

6

Gleichmäßig verteilte Last kN/m2

0,75

1,50

2,00

3,00

4,50

6,00

Mindestabmessungen von Gerüstbrettern/-bohlen bei Arbeitsgerüsten

2

Lastklasse

1, 2, 3

4

5

6

Brett- oder Bohlenbreite

cm

2024 und 28

2024 und 28

20, 24, 28

20, 24, 28

Brett- oder Bohlendicke cm

3,0 3,5 4,0 4,5 5,0

zulässige Stützweite in m

1,25 1,50 1,75 2,25 2,501,25 1,75 2,25 2,50 2,75

1,25 1,50 1,75 2,25 2,501,25 1,75 2,00 2,25 2,50

1,25 1,25 1,50 1,75 2,00

1,00 1,25 1,25 1,50 1,75

Erforderliche Tragfähigkeit in kg1) der Gerüstböcke in Abhängigkeit von der Lastklasse, der

Belagbreite und dem Abstand der Gerüstböcke � � � Gerüstbohlen als Mehrfeldträger

3

Lastklasse

1-3

1-3456

1-3456

1-3456

1-3456

Belagbreite

m

0,60

0,90

1,00

1,20

1,5

Abstand der Gerüstböcke m

0,80 1,00 1,25 1,50 1,75 2,00 2,25 2,50 2,75

138 173 216 259 302 345 388 431 474

207 259 323 288 453 518 582 647 712297 371 464 557 650 743 835 928 1021432 540 675 810 945 1080 1215 1350 1485567 709 886 1063 1240 1418 1595 1772 1949

230 288 359 431 503 575 647 719 791330 413 516 619 722 825 928 1031 1134480 600 750 900 1050 1200 1350 1500 1650630 788 984 1181 1378 1575 1772 1969 2166

276 345 431 518 604 690 776 863 949396 495 619 743 866 990 1114 1238 1361576 720 900 1080 1260 1440 1620 1800 1980756 945 1181 1418 1654 1890 2126 2363 2599

345 431 539 647 755 863 970 1078 1186495 619 774 929 1083 1238 1393 1548 1702720 900 1125 1350 1575 1800 2025 2250 2475945 1181 1477 1772 2067 2363 2658 2953 3248

1) Berechnungsformelerforderliche Tragfähigkeit eines Gerüstbockes: Bockabstand x Bockbreite x (Nutzgewicht + Bohlengewicht) xDurchlauffaktorNutzgewicht siehe Tabelle 1; Bohlengewicht 30 kg/m2; Durchlauffaktor 1,25.(100 kg ≅ 1 kN)

� Bei Gerüstböcken mit Zahn-stangen und Winden ist auf dieFunktion der Rücklaufsperre zuachten .� Auf-, Um- und Abbau nur unterAufsicht einer fachkundigenPerson.� Vor Verwendung Inaugen-scheinnahme durch eine fach-kundige Person, um die sichereFunktion festzustellen.

7

48

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Anlegeleitern

Gefährdungen

� Mangelhafte Standsicherheitdes Leiterbenutzers auf der Leiter, mangelhafte Standsicher-heit der Leiter, Fehlverhalten desLeiterbenutzers, fehlende Siche-rung im Verkehrsbereich oderdie Benutzung einer schadhaf-ten Leiter können Absturzunfällezur Folge haben.

Allgemeines

� Bevor man eine Leiter als Arbeitsplatz oder als Zugang zuhochgelegenen Arbeitsplätzenbereitstellen und benutzen will,ist im Rahmen der Gefährdungs-beurteilung zu ermitteln, ob derEinsatz einer Leiter erforderlichoder nicht ein anderes Arbeits-mittel für diese Tätigkeit sichererist.

� Der Einsatz von Leitern ist aufArbeiten mit geringer Gefähr-dung, geringem Arbeitsumfangmit geringem Schwierigkeitsgradund geringer Dauer der Benut-zung zu beschränken. � Bauliche Gegebenheiten, dieder Unternehmer nicht ändernkann, können ebenfalls zum Ein-satz von Leitern führen.

Schutzmaßnahmen

� Anlegeleitern gegen Aus -gleiten, Umfallen, Umkanten,Abrutschen und Einsinken sichern, z.B. durch: − Anbinden des Leiterkopfes ,− Fixieren des Leiterfußes ,– Verwendung von Leiterzubehör

wie z.B. Fuß verbreiterungen ,Leiter haken , dem Untergrund angepasste Leiter füße ,

− Einhängevorrichtungen.� Standsicherheit des Leiter - benutzers verbessern durch denEin satz von Einhängepodesten

.� Schadhafte Leitern nicht benutzen, z.B. angebrochene Holme und Sprossen von Holz-leitern, verbogene und ange-knickte Metallleitern. Angebro-chene Holme und Sprossen vonHolzleitern nicht flicken.� Holzleitern gegen Witterungs-und Temperatureinflüsse ge -schützt lagern.

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α= 65° – 75°

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Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Vorschrift 38 BauarbeitenTRBS 2121, Teil 2 Gefährdung von Personen durch Absturz – Bereit -stellung und Benutzung von LeiternDGUV Information 208-016 Handlungs-anleitung für den Umgang mit Leiternund TrittenDIN EN 131–1 und 2

� Keine deckenden Anstricheverwenden.� Richtigen Anlegewinkel ein - halten .Er beträgt bei− Sprossenanlegeleitern 65 –75°,− Stufenanlegeleitern 60 –70°.� Leitern nur an sichere Stütz-punkte anlehnen. Mindestens 1 m über die Austrittsstelle hinausragen lassen .� Leitern nur mit geeignetem,sauberem Schuhwerk betreten.� Die obersten 3 Sprossen/Stufen nicht betreten.� Beschäftigte im Umgang mitLeitern regelmäßig unterweisen. � Leitern im Verkehrsbereich z.B.durch Absperrungen sichern.

Zusätzliche Hinweise für

mehrteilige Anlegeleitern

� Leiter nur bis zu der vom Hersteller angegebenen Längezusammenstecken oder aus -ziehen. � Gegen Durchbiegen sichern, z.B. durch vom Hersteller vor -gesehene Stützstangen.� Bei Schiebeleitern auf freie Beweglichkeit der Leiterteile sowie auf ordnungsgemäßesEinrasten der Feststelleinrich-tungen achten .

Zusätzliche Hinweise für

Gebäudereinigerleitern

� Leiter nur bis zu der vom Hersteller angegebenen Längezusammenstecken.

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� Auf sichere Verbindung derLeiter-Steckanschlüsse achten.� Kopfpolster bzw. Anlegeklotznur an sichere Stützpunkte anlehnen .

Zusätzliche Hinweise für Ar-

beitsplätze auf Anlegeleitern

� Bei Bauarbeiten darf− bei einer Standhöhe von mehr

als 2,00 m nicht länger als2 Stunden gearbeitet werden,

− das Gewicht des mitzuführen-den Werkzeuges und Materials10 kg nicht überschreiten,

− die Windangriffsfläche vonmit geführten Gegenständennicht mehr als 1,00 m2

betragen.� Es soll kein höherer Standplatzals 5,00 m eingenommen werden.� Von Anlegeleitern darf nichtgearbeitet werden, wenn− von vorhandenen oder benutz-

ten Stoffen und Arbeitsver -fahren zusätzliche Gefahrenausgehen, z.B. Arbeiten mit Säuren, Laugen, Heißbitumen,

− Maschinen und Geräte mit bei-den Händen bedient werdenmüssen, z.B. Handmaschinen,Hochdruckreinigungsgeräte.

� Der Beschäftigte soll mit beidenFüßen auf einer Sprosse stehen.

Zusätzliche Hinweise für

Leitern als Verkehrswege

� Leitern als Aufstiege zuArbeits plätzen nur bei kurz -zeitigen Ar bei ten einsetzen und wenn dabei

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− der zu überbrückende Höhen-unterschied ≤ 5,00 m ist,

− sie als Gerüstinnenleiter max.zwei Gerüstlagen verbindet.

Prüfungen

� Art, Umfang und Fristen erfor-derlicher Prüfungen festlegen(Gefährdungsbeurteilung) undeinhalten, z.B.:− auf augenscheinliche Mängel

vor jeder Benutzung, − regelmäßig durch eine zur

Prüfung befähigte und beauf-tragte Person.

� Ergebnisse dokumentieren (z.B. Leiterkontrollbuch, Prüf -liste, Prüfplakette).

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Gefährdungen

� Mangelhafte Standsicherheitdes Leiterbenutzers auf der Leiter, mangelhafte Standsicher -heit der Leiter, Fehlverhalten desLeiterbenutzers, mangelhafteAufstellung, Benutzung der oberen Sprossen, fehlende Sicherung im Verkehrsbereichoder eine schadhafte Leiter können Absturzunfälle zur Folgehaben.

Allgemeines

� Bevor man eine Leiter als Arbeitsplatz oder als Zugang zuhochgelegenen Arbeitsplätzenbereitstellen und benutzen will,ist im Rahmen der Gefährdungs -beurteilung zu ermitteln, ob derEinsatz einer Leiter erforderlichoder nicht ein anderes Arbeits -mittel für diese Tätigkeit sichererist. Bei der Leiterauswahl sindleichte Plattformleitern sowiePodestleitern den Sprossen -stehleitern vorzuziehen.� Der Einsatz von Leitern ist aufArbeiten mit geringer Gefähr -dung, geringem Arbeitsumfangmit geringem Schwierigkeitsgradund geringer Dauer der Benut -zung zu beschränken.

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� Bauliche Gegebenheiten, dieder Unternehmer nicht ändernkann, können ebenfalls zumEinsatz von Leitern führen.

Schutzmaßnahmen

� Nur Leitern verwenden, die fest angebrachte und unbe-schädigte Spreizsicherungen haben .� Zum Anstrich von Holzleiternkeine deckenden Anstrichfarbenverwenden.� Schadhafte Leitern nicht be -nutzen, z. B. angebrochene oderangerissene Holme und Spros -sen von Holzleitern, verbogeneoder angeknickte Metallleitern.� Angebrochene oder ange -rissene Holme, Wangen undSprossen nicht flicken.� Holzleitern gegen Witterungs-und Temperatureinflüsse geschützt lagern.� Ausreichend hohe Leitern bereitstellen.� Leitern standsicher aufstellen,gegen Einsinken und Umfallensichern. Auf wirksame Spreiz -sicherung achten .

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B 132

Stehleitern

Podestleitern

Plattformleitern

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Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Vorschrift 38 BauarbeitenTRBS 2121, Teil 2 Gefährdungen von Personen durch Absturz – Bereit -stellung und Benutzung von LeiternDGUV Information 208-016Handlungsanleitung für den Umgangmit Leitern und TrittenDIN EN 131–1 und 2

� Standsicherheit des Leiter -benutzers verbessern durch den Einsatz von Einhänge -podesten .� Stehleitern nicht wie Anlege -leitern benutzen.� Auf Treppen und schiefen Ebe -nen nur Stehleitern mit Holm -verlängerungen einsetzen .� Jede Holmverlängerung nachHerstellerangabe mit Leiter -klammern bzw. Klemmlaschenbefestigen. Befestigungsab -stand gemäß Montageanleitung.� Von Stehleitern nicht auf andere Arbeitsplätze und Verkehrswege übersteigen.� Die obersten zwei Sprossenbzw. Stufen von Stehleitern nichtbesteigen; nur bei Leitern mit

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Sicherheits brücke und Halte -vorrichtung sowie Plattform oderPodest mit Umwehrung ist dasBetreten der obersten Trittfläche zulässig .� Leitern im Verkehrsbereich z.B.durch Absperrungen sichern.� Beschäftigte im Umgang mitLeitern regelmäßig unterweisen.

Zusätzliche Hinweise

für mehrteilige Stehleitern

� Stehleiter erst betreten, wenndruck- und zugfeste Spreizsiche -rungen wirksam sind .� Leiter nur bis zu der vom Hersteller angegebenen Längezusammenstecken oder aus -ziehen.� Bei Schiebeleitern auf freie Be -weglichkeit der Leiterteile sowieauf vollständiges Einrasten derFeststelleinrichtungen achten.� Die oberen vier Sprossen beiStehleitern mit aufgesetzterSchiebeleiter nicht betreten.

Zusätzliche Hinweise

für Podestleitern

� Podestleitern nur auf ebenemUntergrund aufstellen.� Umwehrung nach dem Betre -ten der Plattform schließen.� Höhenverstellbare Podest -leitern nach Herstellerangabeaufbauen und abstützen .

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Prüfungen

� Art, Umfang und Fristen erfor-derlicher Prüfungen festlegen(Gefährdungsbeurteilung) undeinhalten, z. B.:− auf augenscheinliche Mängel

und ordnungsgemäßeFunktion vor jeder Benutzung,

− regelmäßig durch eine zur Prüfung befähigte und beauf-tragte Person.

� Ergebnisse dokumentieren(z. B. Leiterkontrollbuch, Prüf -liste, Prüfplakette).

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B 141

Gefährdungen

� Fehlende Sicherungsmaß -nahmen bei der Montage bzw.Demontage des Aufzuges sowiemangelhafte Absturzsicherungan den hochgelegenen Lade -stellen können zu Absturzun -fällen führen. � Bei der Benutzung kann es zuVer letzungen durch herabfallen-de Gegenstände oder zu Quet-schungen der Finger z.B. beimEinlegen des Hubseils kommen.

Schutzmaßnahmen

Aufstellung

� Aufbau nach Montage- und Betriebsanleitung des Herstel-lers (vor Ort vorhanden) unterLeitung einer fachkundigen Person.� Geschosshohe Haltesäulen jenach Bauart oder örtlichen Ver-hältnissen formschlüssig hinterstandfesten Gebäudeteilen an-ordnen. � Kopf- und Fußplatte mit Dübeln verankern, sofern keineausreichend große Kopfplattevorhanden ist (ohne Veranke-rung Mindestdurchmesser derKopfplatte ≥ 1/6 der Säulen -höhe) .1

� Säule nicht zwischen Krag -platten einspannen. � Dreiböcke zur Aufnahme desSchwenkarmes nur auf trag -fähigen Flächen (z.B. Beton -decke) aufstellen. Größe desGegengewichtes nach Angabendes Herstellers. Hierfür dürfenkeine Materialien verwendetwerden, die im Zuge der Bau-maßnahmen verarbeitet werden.� Bei Verwendung von Fenster-winkeln darauf achten, dass– der untere Auflageschenkel

waagerecht und sicher auf derFensterbank aufliegt , 5

– für die seitliche Befestigungmindestens 24 cm dickes, belastetes Mauerwerk vor -handen ist .

� Bei Haltesäulen, die an Gerüst -konstruktionen angebracht werden, sind die Hersteller -hinweise zu beachten , z.B. Gerüst ausreichend ausgesteiftund verankert.� Bei der Montage Gefährdungvon Personen durch Absturz aus-schließen.� Für den elektrischen Anschlussder Winde nur einen besonderenSpeisepunkt verwenden, z.B.Baustromverteiler mit Fehler-strom-Schutzeinrichtung (RCD).

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Schwenkarmaufzüge

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Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Regel 100-500 Betreiben von Arbeitsmitteln

Betrieb

� Lasten nicht mit Hubseil um-schlingen. Anschlagmittel, wie z.B. Stahldrahtseile, Anschlag-ketten verwenden und in Sicher-heitshaken mit Hakenmaul -sicherung einhängen .� An hochgelegenen Ladestellenist eine Absturzsicherung erfor-derlich .� Gefahrbereich unter der Lastabsperren.� Darauf achten, dass die Dreh-richtung der Seiltrommel mit derKennzeichnung am Hängetaster(Auf-Ab) übereinstimmt.� Gerüstbauaufzug gegen un -befugtes Benutzen sichern (bei Arbeitsende/Pausen dieHandsteuerung nicht herum -liegen lassen) .

Prüfungen

� Art, Umfang und Fristen erfor-derlicher Prüfungen festlegen(Gefährdungsbeurteilung) undeinhalten, z.B.:– vor Inbetriebnahme am jewei-

ligen Einsatzort (Aufstellung)bzw. arbeitstäglich durch fach-kundige Person,

– entsprechend den Einsatz -bedingungen nach Bedarf,mind. 1 x jährlich durch eine„zur Prüfung befähigte Person“(z.B. Sachkundiger).

� Ergebnisse der regelmäßigenPrüfungen durch die „zur Prüfungbefähigten Person“ doku -mentieren.� Wartungs- und Reparatur -arbeiten nur von fachkundigenPersonen ausführen lassen.

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Bauaufzüge mit

Personenbeförderung B 145

Gefährdungen

� Fehlende Sicherungsmaß -nahmen bei der Montage bzw.Demontage des Aufzuges sowiemangelhafte Absturzsicherungan den hochgelegenen Lade -stellen können zu Absturzun -fällen führen.

� Außerdem kann es zu Ver -letzungen durch herab fallendeGegenstände kommen oder zuStolper-, Rutsch- und Sturzun-fällen bei mangelhaften Über-gängen an den Ladestellen.

Schutzmaßnahmen

Aufstellung

� Aufzugsanlagen auf trag -fähigem Untergrund aufstellen.� Auf- und Abbau nur unter Be-achtung der Betriebsanleitung.Dort sind die Montageart, dieMontagereihenfolge und die Sicherungsmaßnahmen für dieMonteure beschrieben, z.B. wiesich diese gegen Absturz sichernund in welchen Abständen derMast an festen Gebäudeteilen zuverankern ist .

Betrieb

� An den Haltestellen sichereÜbergänge vorsehen .� Elektrisch betriebene Aufzugs-anlage nur über besonderenSpeisepunkt mit Schutzmaß -nahme anschließen, z.B. Bau -stromverteiler mit Fehlerstrom-Schutzeinrichtung (RCD).� Bei Gefahr durch herabfallen-de Gegenstände den unteren Zugang mit Schutzdach sichernund Gefahrbereich wirksam absperren. � Zugänge zum Antrieb der Auf-zugsanlage verschlossen halten.� Die Bedienung eines Bauauf-zuges zur Personenbeförderungerfolgt durch eine unterwieseneund beauftragte Person, die inder Lage sein muss, im Bedarfs-fall den Notablass in der Kabinebetätigen zu können und dieaußerdem die Aufzugsan lage regelmäßig auf augenschein -liche Mängel überprüft.� Fahrkorb nicht überlasten, Angaben auf Kennzeichnung imFahrkorb beachten. � Lasten im Fahrkorb gegen Um-stürzen oder Abrollen sichern.

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Weitere Informationen: Betriebssicherheitsverordnung

Prüfungen

� Aufzugsanlagen sind über -wachungsbedüftige Anlagennach Betriebssicherheits -verordnung.� Wiederkehrende Prüfungensind von zugelassenen Über -wachungsstellen durchzuführen.� Prüfergebnis ins Prüfbuch eintragen lassen. Prüfbuch ander Einsatzstelle zur Einsicht bereithalten.� Prüfungen sind erforderlich vor der ersten Inbetriebnahmesowie wiederkehrend alle 2 Jahre durch eine zugelasseneÜber wachungsstelle.� Zusätzlich sind nach Betriebs-sicherheitsverordnung ent -sprechende Zwischenprüfungendurchzuführen. � Prüfungen nach jeder Montageauf einer neuen Baustelle durcheine „zur Prüfung befähigte Person“ (z.B. Sach kundigen).

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Lastaufnahmemittel B 161

Gefährdungen

� Beim Transport von Lasten können diese z.B. aus dem Last-aufnahmemittel herausfallen,sich vom Lastaufnahmemittel lösen und Personen treffen.

Allgemeines

� Vorrangig nur formschlüssigeLastaufnahmemittel, z.B. Stein-gabeln , Transportanker undTransport anker sys teme , ein setzen.� Lastaufnahmemittel müssenmit den für den Betrieb wichtigenAngaben gekennzeichnet sein,z.B. Eigengewicht und Tragfähig-keit. Sie dürfen nicht überlastetwerden.� Betriebsanleitung beachten.� Tragfähigkeit überprüfen.� Verbindungsmittel (z.B. Schäkel, Steck- und Schraub -bolzen) gegen unbeabsichtigtesLösen und Herabfallen sichern.� Lastaufnahmemittel bestim-mungsgemäß verwenden und lagern.

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� Benutzung einstellen, sobalddie Witterungsbedingungen die Funktionssicherheit beein-trächtigen.� Lasten im Schwerpunkt an-schlagen.� Kraftschlüssig wirkende Lastaufnahmemittel nicht überPersonen schwenken.� Das Befördern von Personenmit Lastaufnahmemitteln ist ver-boten.

Schutzmaßnahmen

� Formschlüssig wirkende Last-aufnahmemittel verwenden.� Einbau und Verwendungsan-leitung des Herstellers beachtenund am Einsatzort bereithalten.

Beispiele für formschlüssig wirkende Lastaufnahmemittel

Kugelkopfankersysteme

� Bei Transportankersystemennur zusammengehörige Trans-portanker und Lastaufnahme-mittel (Abheber) verwenden.

Einschraubankersysteme

� Anker nicht über 45 Grad ab-knicken, komplett eindrehen. � Seilschlaufen nicht knickenund quetschen.

Traversen

� Schiefstellung der Traversevermeiden. � Langgliedrige Lasten imSchnürgang anschlagen .� Befestigung der Anschlagseile,-ketten oder -bänder an der Traverse nur− mit genormter Seilend ver -

bindung und Schäkel oder− in Lasthaken mit Haken -

sicherung.

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Weitere Informationen: Betriebssicherheitsverordnung DGUV Regel 100-500 Betreiben von Arbeitsmitteln DGUV Regel 101-001 Transportanker und -systeme von BetonfertigteilenDGUV Information 201-052 RohrleitungsbauarbeitenDIN EN 13 155DIN 19695

Steingabeln

� Gabeln mit Schwerpunktaus-gleich benutzen. Aufhängepunktso wählen, dass sich die Gabelnmit der Last nicht nach vorn neigen.� Folienverpackte Steinpaketeauf Paletten mit Ketten, Bändernoder Bügeln gegen Herabrut-schen von der Gabel sichern. Die Schrumpffolie muss die Palette mit umfassen und darfnicht beschädigt sein. Palettenmüssen tragfähig sein.

Mörtelcontainer

� Mörtelcontainer mit min -destens 2 Anschlagmitteln anschlagen.Ausnahme: Die Container sindmit Bügeln für ein Anschlagmittelausgerüstet.� Mörtelcontainer aus Kunststoffregelmäßig auf augenscheinlicheBeschädigungen (Risse) prüfen.� Fest angebrachte Ketten undSeile von Mörtelresten reinigen.

Klemme mit zusätzlicher Halteeinrichtung

� Zum Versetzten großformatigerSteine (KS, Porenbeton) Klemmemit zusätzlicher Halteeinrich-tung verwenden.

Steingreifer

� Vor dem Steintransport Auf-fangplane einhängen.� Beschädigte Auffangplane unverzüglich auswechseln.� Bei paketierten Steinen immerunterste Schicht greifen.

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Beispiele für kraftschlüssigwirkende Lastaufnahmemittel

� Kein Aufenthalt von Personenunter kraftschlüssig wirkendenLastaufnahmemitteln.

Rohrgreifer (Rohrzangen)

� Rohrgreifer dürfen sich bei Entlastung nicht selbsttätig vomRohr lösen.Ausnahme: Rohrgreifer mitSchrittschaltwerk.� Als zusätzliche Kennzeichnungmuss der zulässige Greifbereichangegeben sein.� Hydraulisch oder pneumatischschließende Rohrgreifer benöti-gen Einrichtungen zum Ausgleichvon Druckverlusten mit selbst -tätig wirkender Warneinrichtungfür den Geräteführer.

Versetzgeräte für Schacht -fertigteile

� Betonfertigteile müssen zurAufnahme der Druckkräfte voll-ständig ausgehärtet sein.

Schachtringklemmen

� Für den Transport Klemmenverwenden, die sich bei Entlas-tung nicht selbsttätig öffnen.� Klemmen exakt auf Schacht-ringdicke einstellen.� Schachtkonen (symmetrischeund asymmetrische) nach Be -dienungsanleitung der Herstelleranschlagen.

Sonderbauformen

� Bei Sonderbauformen vonLastaufnahmemitteln für Beton-fertigteile Bedienungsanleitungder Hersteller beachten.

Prüfungen

� Art, Umfang und Fristen erfor-derlicher Prüfungen festlegen(Gefährdungsbeurteilung) undeinhalten, z.B.: − vor Beginn jeder Arbeits-

schicht auf augenfällige Mängel durch den Bediener,

− vor der ersten Inbetriebnahmeund nach Bedarf, mind. 1 xjährlich durch eine „zur Prüfung befähigte Person“.

� Ergebnisse dokumentieren.

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SchuttrutschenB 162

Gefährdungen

� Mangelhafte Sicherungsmaß-nahmen bei der Montage oderwährend der Benutzung am Ein-fülltrichter können zu Absturz -unfällen oder zu Verletzungendurch herabfallende Teile führen.� Staub kann zu Reizungen oderErkrankungen der Atem wege,der Haut und der Augen führen.

Schutzmaßnahmen

Aufbau

� Beim Auf- und Abbau Aufbau-und Verwendungsanleitungender Hersteller beachten.� Nur durch unterwiesene Per -sonen auf- und abbauen lassen.� Ausschließlich die vom Her-steller vorgesehenen Aufhänge-und Befestigungskonstruktionenbenutzen .� Gerüstkonstruktionen im Auf-hängebereich der Schuttrutschezusätzlich verankern und ver-streben .� Bei Absturzhöhen von mehrals 2,00 m Absturzsicherungenvorsehen .� Ab 10,00 m Aufbauhöhe zu-sätzliche Verankerungen an -bringen .� Gefahrenbereiche festlegenund absperren .� Immer Einfülltrichter ver -wenden .4

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Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Vorschrift 38 BauarbeitenDGUV Vorschrift 54 Winden, Hub- und Zuggeräte

Zusätzliche Hinweise zur

Schrägdachbefestigung

� Schrägdachbefestigung nur an tragenden Teilen (Sparren/Schwellholz) vorsehen. Nie aufdie Dachlatten aufsetzen.

Zusätzliche Hinweise zur

Brüstungsbefestigung

� Tragfähigkeit der Brüstung prüfen und ggf. nachweisen.� Lastverteilende Unterlagenverwenden.

Prüfungen

� In regelmäßigen Abständenund vor jedem Aufbau alle tragenden Elemente und Ver-schleißteile auf Beschädigungüberprüfen.� Nach Beseitigung einer Ver-stopfung alle tragenden Teile auf Verformung bzw. Schädenprüfen und ggf. austauschen.

Verwendung

� Zur Vermeidung von Ver -stopfungen der Schuttrutscheund Schuttrohrabriss maximaleAblenkung nach Hersteller -angaben beachten.� Schuttrutschenaustrittsöff-nung ständig auf freien Austrittkontrollieren.� Zur Beseitigung von Ver -stopfungen der Schuttrutschenicht unterhalb der Schuttrohr-öffnung arbeiten oder dasSchuttrohr verziehen.

Zusätzliche Hinweise zur

Flachdachbefestigung

� Tragfähigkeit der Unterkon-struktion prüfen und ggf. nach-weisen.� Max. Auslegerüberstand einhalten.� Originalballastierung unver-rückbar montieren.

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Anschlagen von Lasten

Anschlagmittel B 164

Gefährdungen

� Unsachgemäßes Anschlagen,Unachtsamkeit beim Anhebenbzw. Absetzen von Lasten sowiebeschädigte oder unterdimen-sionierte Anschlagmittel könnenzu Unfällen führen.

Allgemeines

� Anschlagmittel bestimmungs-gemäß verwenden und geschütztaufbewahren.� Anschlagmittel (Seile, Ketten,Hebebänder) nicht über die zulässige Tragfähigkeit hinausbelasten.� Seile, Ketten und Hebebändernach Größe und Form der Last,den Greifpunkten, den Einhak-vorrichtungen, der Art und Weisedes Anschlagens, des Neigungs-winkels und den Witterungsbe-dingungen auswählen. Die Trag-fähigkeit muss mindestens fürden max. Neigungswinkel von60° auf Anhängern oder Etiket-ten angegeben sein .1

� Bei mehrsträngigen Gehängennur zwei Stränge als tragend an -nehmen, wenn keine Ausgleichs - einrichtungen vorhanden sind.

Schutzmaßnahmen

� Lange stabförmige Lastennicht in Einzelschlingen anschla-gen. Traversen benutzen.� Lasten im Schnürgang an-schlagen. Das Anschlagen imHängegang ist nur bei groß -stückigen Lasten zulässig, wennein Zusammenrutschen der An-schlagmittel und eine Verlage-rung der Last nicht möglich ist.� Lasten nicht durch Einhakenunter die Umschnürung trans-portieren.� Nur Anschlagmittel mit Sicher-heitshaken verwenden. Auf-gezogene Haken sofort aus -sortieren.� Kleine, lose Teile nur in Last-aufnahmemitteln transportierenund diese nicht über den Randhinaus beladen.� Pendeln der Last durch mittigeStellung des Kranhakens überder Last vermeiden.

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� Lange Teile eventuell mit Leit -seilen führen.� Beim Anheben der Last sichnicht zwischen Last und festenGegenständen (Wänden, Maschinen, Stapeln usw.) auf-halten.� Nicht unter schwebenden Lasten hindurchgehen bzw. sichaufhalten.� Lasten nicht höher heben alsfür den Transport erforderlich.� Leere und unbelastete Haken-geschirre hochhängen. An schlag -mittel sicher ablegen bzw. ordentlich lagern.� Seile, Ketten und Bänder nichtverknoten und verdrehen, nichtüber scharfe Kanten ziehen.Kantenschoner oder Schutz-schläuche verwenden.

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Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Regel 100-500 Betreiben von ArbeitsmittelnDGUV Regel 109-005 Gebrauch von Anschlag- DrahtseilenDGUV Information 201-030 Merkblatt für Seile und Ketten als Anschlagmittelim BaubetriebDGUV Information 209-021 Belastungstabellen für Anschlagmittel DGUV Information 209-061 Gebrauchvon Hebebändern und Rundschlingenaus Chemiefasern

� Anschlagmittel erst lösen, wenndie Last sicher abgesetzt ist.� Schutzhelm tragen.� Personen nicht mit der Last befördern.� Verständigung zwischen Kran-führer und Anschläger nur überHandzeichen oder Sprechfunk.

Zusätzliche Hinweise für

das Anschlagen mit Seilen

� Mindestdurchmesser von Anschlagseilen einhalten: − Stahlseile: 8 mm − Naturfaser- und Chemiefaser -

seile: 16 mm � Seile nicht an Pressklemmenabknicken.� Nur genormte Seile und Seil -endverbindungen verwenden.Drahtseilklemmen sind nur fürAbspannseile zugelassen .

Zusätzliche Hinweise für

das Anschlagen mit Ketten

� Nur geprüfte und kurzgliedrigeKetten verwenden. � Ketten vor dem Anschlagenausdrehen. Kettenglieder müssen ineinander frei beweg-lich sein.� Ketten nicht provisorisch mitSchrauben und dergleichen flicken.

Zusätzliche Hinweise für

das Anschlagen mit Hebe -

bändern

� Nur licht- und formstabilisierteChemiefaserhebebänder be -nutzen. Hebebänder aus Poly-ethylen sind unzulässig.� Hebebänder nicht über raueOberflächen ziehen.

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� Einwegbänder nach dem ersten Gebrauch entsorgen undnicht weiter verwenden.

Prüfungen

� Anschlagmittel nach Einsatz-bedingungen, jedoch mindes-tens einmal jährlich von einer„zur Prüfung befähigten Person“(z.B. Sachkundigen) prüfen lassen. Die Prüfergebnisse auf-zeichnen.� Seile mit Litzenbruch, Aufdol-dungen, Knicken, Korbbildungen,Rostansätzen, Querschnittsver-änderungen, Drahtbruch nesternusw. sofort aussondern undnicht mehr ver wenden ,Tabelle 1.

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� Steifgezogene Ketten und Ketten mit gebrochenem oderangerissenem Kettenglied, Quer-schnittsminderung, Korrosions-narben u.a. sofort aussondernund nicht mehr verwenden.� Ketten nicht mehr benutzen,wenn− eine Längung um mehr als 5%

bei der Kette oder beim Einzel-glied gemessen wird,

− eine Abnahme der Nenndickean irgendeiner Stelle um mehrals 10% festgestellt wird.

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Bei Seilschlössern darf die Seil -klemme nur auf dem freien Seilende liegen. Auf eindeutigeZuordnung von Keil und Schlossachten!

Pressklemme

Drahtbrüche

Litzenbrüche

Aufdoldung

Quetschungen

Knicke

Klanken

Kauschenspleiß DIN EN 13411-25 Rundstiche für stehendes Gut6 Rundstiche für laufendes Gut

Seilhülse DIN EN 13411-4 mit vergossenem Seilende

Ablegereife von Drahtseilen bei sichtbaren Drahtbrüchen 1

Seilart

Litzenseil

Kabelschlagseil

Anzahl sichtbarer Drahtbrüche bei Ablegereife auf einer Länge von

3d 6d 30d

3 benachbarte Drähte 6 14einer Litze

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Elektrische Anlagen

und Betriebsmittel auf Bau-

und Montagestellen

B 171

Gefährdungen

� Beim Umgang mit elektrischenAnlagen und Betriebsmitteln besteht die Gefahr einen elek -trischen Schlag zu erleiden.

Allgemeines

Errichtung und Instand -setzung

� Elektrische Anlagen und Betriebsmittel dürfen nur vonElektrofachkräften oder vonelektrotechnisch unterwiesenenPersonen unter Leitung und Aufsicht von Elektrofachkräftenerrichtet, verändert und instandgehalten werden.

Schutzmaßnahmen

Anschlusspunkte

� Elektrische Betriebsmittelmüssen von besonderen An-schlusspunkten aus mit Stromversorgt werden. Als besondereAnschlusspunkte gelten z.B.:− Baustromverteiler, − der Baustelle zugeordnete

Abzweige ortsfester elek -trischer Anlagen,

− Transformatoren mit ge trennten Wicklungen,

− mobile Stromerzeuger derBauart A und B.

� Hausinstalla tionen dürfennicht verwendet werden.

Anschlusspunkte für kleineBaustellen� Werden elektrische Betriebs-mittel nur einzeln benutzt bzw.sind die Bauarbeiten geringenUmfangs, dürfen als Anschluss -punkte auch− Schutzverteiler, − ortsveränderliche Schutzver -

teiler oder Schutz einrichtungen(PRCD-S) verwendet werden.

Diese Einrichtungen dürfen auchüber Steckvorrichtungen in Haus -installationen betrieben werden.Erforderliche zusätzlicheSchutzmaßnahmen� TT-System und TN-S-System− Stromkreise mit Steckvorrich-

tungen ≤ AC 32 A über Fehler-

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Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Vorschrift 3 Elektrische Anlagenund Betriebsmittel DGUV Information 203-004 Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer GefährdungDGUV Information 203-005 Auswahlund Betrieb ortsveränderlicher elektrischer BetriebsmittelDGUV Information 203-006 Auswahlund Betrieb elektrischer Anlagen undBetriebsmittel auf Bau- und Montage -stellenElektrotechnische Regeln (DIN VDE- Bestimmungen)

strom-Schutzeinrichtungen(RCD) mit einem Bemessungs-fehlerstrom IΔN ≤ 30 mA betreiben.

− Andere Stromkreise mit Steck-vorrichtungen über Fehler-strom-Schutzeinrichtungen(RCD) mit einem Bemessungs-fehlerstrom IΔN ≤ 500 mA betreiben.

� IT-Systeme nur mit Isola -tionsüberwachung und RCDs betreiben.� Weitere Schutzmaßnahmen:Als Schutzmaßnahme vor An-schlusspunkten ist auch zulässig:− Schutzkleinspannung (SELV), − Schutztrennung.

Elektrische Leitungen

� Als bewegliche Leitungen sind GummischlauchleitungenH07RN-F oder gleichwertige Bau-arten (H07BQ-F) zu verwenden.� Anschlussleitungen bis 4 mLänge von handgeführtenElektrowerkzeugen sind auch inder Bauart H05RN-F zulässig.� Leitungen, die mechanisch besonders beansprucht werden,sind geschützt zu verlegen, z.B.unter festen Abdeckungen.� Leitungsroller müssen aus Iso-lierstoff bestehen. Sie müsseneine Überhitzungs-Schutzein-richtung haben. Die Steckdosenmüssen spritzwassergeschütztausgeführt sein.

Installationsmaterial

� Steckvorrichtungen sind nurmit Isolierstoffgehäuse und nachfolgenden Bauarten zulässig:− Steckvorrichtungen, zweipolig

mit Schutzkontakt, − CEE-Steckvorrichtungen,

5-polig. � Schalter und Steckvorrichtun-gen müssen mindestens spritz-wassergeschützt ausgeführt seinund eine ausreichende mechani-sche Festigkeit besitzen.

Leuchten

� Bauleuchten müssen mindes-tens sprühwassergeschützt aus-geführt sein. Sie sollen für rauenBetrieb geeignet sein.

� Hand-/Bodenleuchten, ausge-nommen solche für Schutzklein-spannung, müssen schutziso-liert und strahlwassergeschütztausgeführt sein.

Zusätzliche Hinweise

für frequenzgesteuerte

Betriebsmittel

� Frequenzgesteuerte Betriebs-mittel können Schutzmaß -nahmen beeinträchtigen oderunwirksam machen. Dies kannverhindert werden, wenn:− frequenzgesteuerte Betriebs-

mittel mit SteckvorrichtungenAC 400 V mit IN ≤ 32 A nurüber allstromsensitive Fehler-strom-Schutzeinrichtungenvom Typ B oder Typ B+ mit IΔN≤ 30 mA oder über einen Trenntransformator betriebenwerden,

− frequenzgesteuerte Betriebs -mittel, die über Steckvorrich-tungen AC 400 V mit IN > 32 Abis ≤ 63 A angeschlossen werden, über allstromsensitiveFehlerstrom-Schutzeinrichtun-gen vom Typ B oder Typ B+ mitIΔN ≤ 500 mA oder über einenTrenntransformator betriebenwerden,

− frequenzgesteuerte Betriebs -mittel durch Festanschlussoder über Sondersteckvorrich-tungen angewendet werden,die Abschaltbedingungeneingehalten sind und nachge -schaltete Stromkreise keineSteckvorrichtungen enthalten,

− Stromkreisen mit allstrom -sensitiven Fehlerstrom-Schutz -einrichtungen vom Typ B oderTyp B+ keine pulsstromsensi-tiven Schutzeinrichtungen (TypA) vorgeschaltet sind.

Prüfungen

� Elektrische Anlagen und Betriebsmittel sind zu prüfen− nach Errichtung, Veränderung

und Instandsetzung, − regelmäßig entsprechend den

Prüffristen.

Symbole auf elektrischen

Betriebsmitteln

Gefährliche elektrische Spannung

Schutzisoliert(Schutzklasse II)

Schutzkleinspannung(Schutzklasse III)

Trenntransformator(Schutztrennung)

Für rauen Betrieb

Staubgeschützt

Explosionsgeschützte,baumustergeprüfte Betriebs mittel

Regengeschützt(Sprühwassergeschützt)

Spritzwassergeschützt

Strahlwasser-geschützt

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Elektrische Anlagen

und Betriebsmittel

Wiederholungsprüfungen

B 172

Wiederholungsprüfungen ortsfester elektrischer Anlagen und Betriebsmittel nach Tabelle 1A, DGUV Vorschrift 3

Anlage/Betriebsmittel

Elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebs-mittel

Elektrische Anlagen und ortsfeste elek -trische Betriebsmittel in „Betriebsstätten,Räumen und Anlagenbesonderer Art“, z.B.Baustellen

Schutzmaßnahmen mit Fehlerstrom-Schutz-einrichtungen in nicht -stationären Anlagen2)

Fehlerstrom-, Differenz-strom und Fehler -spannungs-Schutz-schalter

– in stationärenAnlagen1)

– in nichtstationärenAnlagen2)

1) Stationäre Anlagen sind solche, die mit ihrer Umgebung fest verbundensind, z.B. Installationen in Gebäuden, Baustellenwagen, Containern undauf Fahrzeugen.

2) Nichtstationäre Anlagen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie ent -sprechend ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch nach dem Einsatzwieder abgebaut (zerlegt) und am neuen Einsatzort wieder aufgebaut (zusammengeschaltet) werden. Hierzu gehören z.B. Anlagen auf Bau-und Montagestellen, fliegende Bauten.

3) Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungenobliegt einer Elektrofachkraft. Stehen für die Mess- und Prüfaufgaben geeignete Mess- und Prüfgeräte zur Verfügung, dürfen auch elektrotech-nisch unterwiesene Personen unter Leitung und Aufsicht einer Elektro-fachkraft Teilprüfungen durchführen.

Prüffrist

4 Jahre

1 Jahr

1 Monat

6 Monate

arbeits -täglich

Art der Prüfung

auf ordnungs-gemäßen Zustand

auf Wirksamkeit

auf einwand-freie Funktiondurch Betätigender Prufein -richtung

Befähigte Persongem. TRBS 1203Pkt. 3.3

Elektrofachkraft3)

Befähigte Persongem. TRBS 1203Pkt. 3.3

Elektrofachkraftoder elektro -technisch unter-wiesene Personbei Verwendunggeeigneter Mess-und Prufgeräte3)

Benutzer

Gefährdungen

� Beim Umgang mit elektrischenAnlagen und Betriebsmitteln besteht die Gefahr, einen elek -trischen Schlag zu erleiden.

Allgemeines

Ortsfeste elektrische Anlagenund Betriebsmittel

� Ortsfeste elektrische Betriebs-mittel sind fest angebrachte Betriebsmittel oder Betriebs -mittel, die keine Tragevorrich-tung haben und deren Masse so groß ist, dass sie nicht leichtbewegt werden können. Dazugehören auch elektrische Be-triebsmittel, die vorübergehendfest angebracht sind und überbewegliche Anschlussleitungenbetrieben werden.� Für Festlegungen hinsichtlichPrüffrist und Prüfer ortsfesterelektrischer Anlagen und Be-triebsmittel kann sich der Unter-nehmer an der Tabelle 1A (DGUVVorschrift 3) orientieren.

07/2015

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Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Vorschrift 3 Elektrische Anlagenund Betriebsmittel TRBS 1201 Prüfungen von Arbeitsmittelnund überwachungsbedürftige AnlagenTRBS 1203 Befähigte PersonenDGUV Information 203-005 Auswahlund Betrieb ortsveränderlicher elek -trischer BetriebsmittelDGUV Information 203-006 Auswahlund Betrieb elektrischer Anlagen undBetriebsmittel auf Bau- und Montage -stellenDGUV Information 203-071 Wieder -kehrende Prüfungen ortsveränderlicherelektrischer ArbeitsmittelElektrotechnische Regeln (DIN VDE-Bestimmungen)

Als Kriterium zur Festlegung derPrüffristen gilt TRBS 1201 Punkt3.5. Zur Orientierung kann aberauch die Tabelle 1B der Durch-führungsanweisung zur DGUVVorschrift 3 verwendet werden.

Empfehlungen für Wiederholungsprüfungen ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel nach Tabelle 1B, DGUV Vorschrift 3

Anlage/Betriebsmittel

ortsveränderliche elektrische Betriebs-mittel (soweit benutzt)

Verlängerungs undGeräteanschluss -leitungen mit Steck -vorrichtung

Anschlussleitungenmit Stecker

bewegliche Leitungenmit Stecker und Fest-anschluss

Prüffrist

Richt- und

Maximalwerte

Richtwert 6 Monate,auf Baustellen 3 Monate4).Wird bei Prufungeneine Fehlerquote < 2 % erreicht,kann die Pruffristentsprechend verlängert werden.Maximalwert: AufBaustellen, in Fertigungsstättenoder unter ähn-lichen Bedingungen1 Jahr.In Buros oder unterähnlichen Bedin-gungen 2 Jahre.

Art der

Prüfung

auf ordnungs-gemäßen Zustand

Prüfer

Befähigte Person(Elektro -fachkraft)

4) Unternehmer, die diese variable Regelung nicht in Anspruch nehmenwollen, erfüllen die Anforderungen auch, wenn die Prüffristen in dernachfolgenden Tabelle eingehalten werden.

Betriebsspezifische Wiederholungsprüfungen ortsveränderlicher Betriebsmittel auf Baustellen nach DGUV Information 203-006

Betriebsbedingungen

Betriebsmittel, die sehr hohen Beanspruchungenunterliegen

normaler Betrieb

Beispiele/Baustelle

Schleifen von Metallen (Aluminium,Magnesium und gefetteten Blechen), Verwendung in Bereichenmit leitfähigen Stäuben

Nassschleifen von nichtleitendenMaterialien, Kernbohren, Stahlbau, Tunnel- und Stollenbau

Hochbau,Innenausbau,allgemeiner Tiefbau,Elektroinstallation,Sanitär- und Heizungsinstallation,Holzausbau

Frist

wöchentlich

3 Monate

6 Monate

Ortsveränderliche elektrischeBetriebsmittel

� Ortsveränderliche elektrischeBetriebsmittel sind solche, diewährend des Betriebes bewegtwerden oder die leicht von einem Platz zum anderen ge-bracht werden können, währendsie an dem Versorgungsstrom-kreis angeschlossen sind.

Prüfungen

� Elektrische Anlagen und Be-triebsmittel sind regelmäßig gemäß Betriebssicherheits -verordnung durch befähigte Personen (Elektrofachkräfte) zu überprüfen und durch Prüf -etikett, Banderole o.Ä. zu kenn-zeichnen. � Die Prüfungen sind nachzu -weisen und die Prüfergebnissemindestens bis zur nächstenPrüfung aufzubewahren.

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1

Mobile StromerzeugerB 173

Gefährdungen

� Es besteht die Gefahr einenelektrischen Schlag zu erleiden. � Bei Verwendung von Gerätenmit Verbrennungsmotoren be-steht Vergiftungsgefahr.

Schutzmaßnahmen

Bereitstellung

� Stromerzeuger standsicheraufstellen.� Entsprechend dem Leistungs-bedarf ausreichend bemesseneGeräte auswählen und bereit-stellen .� Stromerzeuger nach Betriebs-anleitung aufstellen und be -treiben. Betriebsanleitung amEinsatzort bereithalten und be-achten.� Nur fristgemäß (halbjährlich)geprüfte Geräte einsetzen.

1

� Bei Verwendung im Freien Geräte mindestens der SchutzartIP 54 einsetzen.

Betrieb

� Betriebsanweisung mit Schutz-maßnahmen erstellen und amEinsatzort mitführen .� Beschäftigte anhand der Betriebsanweisung unterweisen.

2

� Nur Gummischlauchleitungenvom Typ H 07RN-F (oder gleich-wertige Bauarten) einsetzen.� Beim Einsatz in leitfähigen Bereichen mit begrenzter Be -wegungsfähigkeit (z.B. in Leitungsgräben; begehbaren Bewehrungskörben) nur einenVerbraucher anschließen.

07/2017

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Betriebsanweisung

nach Arbeitsschutzgesetz, Betriebssicherheitsverordnung und Unfallverhütungsvorschriften

DGUV Vorschrift 3 und 4 (bisher BGV A3 und GUV-V A3), DGUV Information 203-004 (bisher BGI 594), DGUV Information 203-005 (bisher

BGI/GUV-I 600), DGUV Information 203-006 (bisher BGI/GUV-I 608), DGUV Information 203-032 (bisher BGI 867)

Betrieb/Betriebsteil: ______________________________________________________________________________________

Mobile Stromerzeuger Ausführung A Inbetriebnahme ohne Elektrofachkraft

Gefahren für Mensch und Umwelt

• Elektrische Körperdurchströmung (Stromschlag)

• Verbrennungsgefahr durch Stromeinwirkung

• Verbrennungsgefahr durch heiße Oberflächen

• Brandgefahr durch Kraftstoff

• Gehörschädigung durch Lärm

• Vergiftungsgefahr durch Abgase

• Vergiftungsgefahr und Hautschäden durch Kontakt zu Kraftstoff

Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln

• Alle nachfolgend genannten Maßnahmen gelten für Stromerzeuger der Ausführung A mit und ohne Isolationsüberwachungseinrichtung (IMD) mit Abschaltung

• Die Bedienungsanleitung des Herstellers /der Herstellerin und die Unfallverhütungsvorschriften müssen beachtet und befolgt werden

• Nur unterwiesene Personen dürfen mit elektrischen Betriebsmitteln arbeiten

• Werden mobile Stromerzeuger der Ausführung A mit nur einem Verbraucher betrieben, sind keine weiteren Schutzmaßnahmen erforderlich

• Werden mobile Stromerzeuger der Ausführung A mit mehreren Verbrauchern betrieben, sind zusätzliche Schutzmaßnahmen erforderlich:

– Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs) mit einem Bemessungs-differenzstrom nicht größer als 30 mA (0,03 A) für das zweite und jedes weitere Verbrauchsmittel oder

– Trenntransformatoren für das zweite und jedes weitere Verbrauchsmittel bei erhöhter elektrischer Gefährdung durch leitfähige Umgebung mit begrenzter Bewegungsfreiheit

• Als Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen dürfen hier keine PRCD-S verwendet werden, da sich diese nicht einschalten lassen

• Auf Bau- und Montagestellen dürfen nur Gummischlauch-leitungen vom Typ H07RN-F oder H07BQ-F verwendet werden

• Elektrische Betriebsmittel müssen spritzwassergeschützt sein und den Bestimmungen für den rauen Betrieb entsprechen

• Stromerzeuger mit Verbrennungsmotoren dürfen nur im Stillstand betankt werden

Verhalten im Gefahrfall und bei Störungen

• Bei Gefahr oder Störung sofort die Stromversorgung unterbrechen

• Beschädigte elektrische Betriebsmittel der Benutzung entziehen

• Elektrofachkraft oder Vorgesetzte verständigen

Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe

Ersthelfer/Ersthelferin: Herr/Frau __________________________________ Notruf: 112

• Sofortmaßnahmen am Unfallort einleiten

• Rettungswagen/Arzt/Ärztin rufen

• Unternehmer/Unternehmerin/Vorgesetzte informieren

Instandhaltung

• Täglich vor Benutzung elektrischer Betriebsmittel Funktionsprüfung der Fehlerstrom-Schutzeinrichtung und der Isolationsüberwachungs-einrichtung durchführen

• Regelmäßige Überprüfung auf ordnungsgemäßen Zustand gemäß DGUV Information 203-032 durch zur Prüfung befähigte Person (Elektrofachkraft)

_______________ ____________________________________________Datum Unterschrift des Unternehmers/der Unternehmerin

Es wird bestätigt, dass die Inhalte dieser Betriebanweisung mit den betrieblichen Verhältnissen und Erkenntnissen der Gefährdungsbeurteilung übereinstimmen.

Stand 04/16

Weitere Informationen: Betriebssicherheitsverordnung DGUV Vorschrift 3 Elektrische Anlagenund Betriebsmittel DGUV Information 203-032 Auswahlund Betrieb von Ersatzstromerzeugernauf Bau- und MontagestellenDGUV Information 203-006 Auswahlund Betrieb elektrischer Anlagen undBetriebsmittel auf Bau- und Montage -stellen

� Beim Einsatz von Stromerzeu-gern der Bauart A muss das Gerät nicht geerdet werden. EinBetriebsmittel darf direkt an denStromerzeuger angeschlossenwerden. Alle weiteren Betriebs-mittel müssen über zusätzlicheSchutzeinrichtungen (PRCD,Trenntransformator) betriebenwerden.� Wird der Stromerzeuger derBauart C verwendet, muss der Stromerzeuger durch eineElektrofachkraft zwingend geerdet werden. Die Elektro -fachkraft legt die erforderlichenSchutzmaßnahmen fest.� Behebung von Störungen undInstandsetzungen an den elek-trischen Teilen nur durch eineElektrofachkraft durchführen lassen.� Werden mehrere Betriebs -mittel an einem Stromerzeugerangeschlossen, welcher mit der Schutzmaßnahme „Schutz-trennung“ betrieben wird, sindalle zusätzlichen Betriebsmittel

Zusätzliche Hinweise für Geräte mit Verbrennungs -motor

� Geräte im Inneren von Ge -bäuden nur in separaten Räumen mit ausreichender Belüftung aufstellen.� Ableitung der Abgase durchRohre oder Schläuche.� Bei Kurbelstarteinrichtungengeeignete Rückschlagsiche -rungen oder Sicherheitskurbeln verwenden.� Bei Seilstart Seilfangeinrich-tungen verwenden, die das Starten gegen die Drehrichtungdes Motors verhindern.

jeweils über eine RCD (PRCD)oder über einen Trenntrans -formator zu betreiben.

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HandwerkzeugeB 202

Gefährdungen

� Durch wegfliegende Bruch -stücke, ungesichertes Werkzeugoder Werkstück kann es zu Ver-letzungen kommen.

Schutzmaßnahmen

� Beschädigte Handwerkzeugesofort dem Gebrauch entziehenund fachgerecht reparieren.� Spitze und scharfe Werkzeugenicht lose in den Taschen des Arbeitsanzuges tragen.� Auf richtige Arbeitshöhe, guteStandsicherheit und ausreichen-de Bewegungsfreiheit achten.� Schutzbrille tragen.

Zusätzliche Hinweise

Hammer

� Für die jeweilige Arbeit geeig-neten Hammer benutzen.� Der Hammerkopf muss mitdem Hammerstil unlösbar ver-bunden, gut eingepasst und festsitzend sein.� Spezialkeile zum Befestigendes Holzstieles verwenden .1

� Stahlrohrstiele mit Verstiftun-gen oder gesicherten Verschrau-bungen dauerhaft befestigen.� Die Hammerbahn muss mit einer Fase versehen sein. Siebietet Schutz gegen das Ab -springen von Randsplittern unddie Bildung eines Bartes. Faseentsprechend der Abnutzungnachschleifen.

Meißel

� Nur scharfe Meißel benutzenund im richtigen Arbeitswinkelansetzen.

� Der Meißelkopf muss ohneGrat und abgerundet sein .

Feilen

� Feilen nur mit festsitzendemHeft verwenden .� Feilenhefte entsprechend denAbmessungen der Feilenangelnwählen .4

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Weitere Informationen: Betriebssicherheitsverordnung BGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder PräventionDGUV Regel 101-001 Grundsätze der Prävention

Handbügelsägen

� Es wird empfohlen, nur Hand-bügelsägen mit Schalengriff zu benutzen, um Handverletzun-gen zu vermeiden .� Sägeblatt richtig einspannen.� Hände nicht als Führungshilfeverwenden.

Schraubendreher

� Schraubendreher nur mit richtiger Breite und Stärke be-nutzen, um ein Ausbrechen derSchraubenschlitze und ein Ab-rutschen zu verhindern .� Schraubendreher mit flachenKlingen benutzen, sie dürfennicht keilförmig eingeschliffen,nicht ausgebrochen oder ver -bogen sein.� Schraubendreher nicht alsStemm- oder Stecheisen be -nutzen.

Schraubenschlüssel

� Schraubenschlüssel nur mitpassender Schlüsselweite be-nutzen .� Möglichst Ringschlüssel be-nutzen, da hierbei die Abrutsch-gefahr geringer ist.� Werkzeuge mit abgenutztenoder verbogenen Kanten nichtverwenden, es vergrößert dieAbrutschgefahr.� Hebelkraft nicht durch Auf -stecken eines Rohres ver größern.Das Werkzeug verbiegt oderbricht ab bzw. die Schrauben -verbindung wird überlastet unddie Schraubenmutter reißt ab.

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DiamantseilsägenB 205

Gefährdungen

� Bei Diamantseilsägearbeitenkönnen durch Seilriss, herum-fliegende Diamantschneide -segmente, umstürzende oderherabfallende Abbruchteile,Nichtbenutzung der maschinen-gebundenen Schutzvorrichtun-gen Personen verletzt werden.� Die Lärmbelastung kann zu Gehörschäden führen.

Allgemeines

� Die geeignete Diamantseil -maschine auswählen.� Diamantsägeschnitte entspre-chend der Abbruchanweisungfestlegen.� Statisches System und Lageder Bewehrung beachten.� Vor Beginn der Arbeiten Ar-beits bereich auf Vorhandenseinund Verlauf von Leitungen über-prüfen.

Schutzmaßnahmen

� Bedienungs- und Betriebsan-leitung der Maschinenherstellerbeachten.� Seilsägebedienung nur durchBeschäftigte mit einschlägigenKenntnissen und entsprechenderEinweisung und Unterweisung.

� Seilschutz an der Maschineimmer entsprechend Hersteller-angaben verwenden.� Bei Arbeiten über Bodenhöhegeräumige und tragfähige Stand-und Aufstellflächen schaffen, ggf.Absturzsicherungen anbringen.� Seilsägen und Hilfsmittel wieFührungsschienen, Umlenkrollensicher befestigen. Ggf. Hilfsmittel,wie Hebezeuge oder Hebe büh -nen benutzen.� Bei Arbeiten in umschlosse-nen Räumen ausschließlich Maschinen mit Elektro- oder Hydraulikantrieb verwenden.Vergiftungsgefahr durch Abgase!� Beim Einfädeln des Seils in dieEckbohrungen darauf achten, dassdas „Männchen“ der Schraub -verbindung in Laufrichtung vordem Diamantröllchen liegt.� Drehzahl der Antriebsmaschineentsprechend Herstellerangabeneinstellen und einhalten.� Nur mit Diamantseilschutz ander Maschine arbeiten . � Funktion der Wasserfangein-richtung regelmäßig überprüfenund das Wasser regelmäßig aus-tauschen.� Wasserlanzen-Umrichtungs -arbeiten nur bei gesichertemStillstand des Sägesystemsdurchführen.

1

1� Gefahren- und Umgebungs -bereich komplett absperren. Sicher stellen, dass sich in diesemBereich keine Personen aufhalten.Ggf. freie Seillängen abdecken.

Zusätzliche Hinweise für

Elektrische Arbeitsmittel

� Elektrisch betriebene Maschi-nen und Geräte nur über einenbesonderen Anschlusspunkt mitSchutzmaßnahmen anschlie-ßen, z.B. Baustromverteiler mitRCD (FI-Schutzeinrichtung).� Bei frequenzgesteuerten Betriebsmitteln sind besondereMaßnahmen, z.B. allstromsensi-tive RCD (FI-Schutzeinrichtung)erforderlich.� Not-Aus-Schalter muss zugäng -lich und funktionsfähig sein. BeiGefahr umgehende Betätigungdes Not-Aus-Schalters .

Zusätzliche Hinweise für

Diamanttrennseile

� Seile nicht auf bzw. um scharfeKanten führen. Kanten vor demSägen auf mind. R = 10 cm ab-runden.� Achtung: Peitscheneffekt beiSeilriss, feste Schutzeinrichtun-gen, z.B. Schutzwand oder Ab-deckung aus Holz anordnen.� Die Steuerung muss aus siche-rer Entfernung erfolgen. Sicher-heitsabstände einhalten.� Vor Schneidbeginn das Seilohne Vorschubbewegung derAntriebsrolle leerlaufen lassen.Erst bei laufendem Seil Vor-schubbewegung einleiten.� Sägeverfahren in angemes -senen Zeitabständen unter -brechen, um Sägespalt hinterdem schneidenden Seil kraft-schlüssig aufzukeilen bzw. beiMauer trockenlegung wieder zuverschließen.

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Weitere Informationen: Verordnung zur arbeitsmedizinischenVorsorgeBetriebssicherheitsverordnung DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten

Aus-Tasten an Antriebsaggregat und FernsteuerungIn gefährlichen Situationen ist die Not-Aus-Tasteumgehend zu drucken. Die gedruckte Not-Aus-Taste schaltet das System automatischab und verhindert ein ungewolltesWiedereinschalten des Systems.

Gefahrenbereich beim Horizontalsägen

Gefahrenbereich beim Vertikalsägen

NOT-AUS

NOT-AUS

Freie Seillänge

Seilschutz

2 x freieSeillänge

2 x freieSeillänge

2 x freieSeillänge

2 x freieSeillänge

Fern-bedienung

Freie Seillänge

Fernbedienung

Freie Seil-länge

0,5 x freie Seil-länge

Gefahrenbereich

Gefahren-bereich

Gefahren-bereich

Gefahren-bereich

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2

3

Zusätzliche Hinweise zum

Bewegen getrennter Bauteile

� Gefahrenbereiche, in die ab -getrennte Teile fallen können,fest absperren oder durch Warn-posten sichern.� Abzutrennende Bauteile durchUnterstützung, Aufhängung oderAbspannung sichern.� Sicherer Ausbau der getrenntenBauteile, z.B. mittels Sicherungs-und Aufhänge- oder Kranvor -richtungen.� Sicherer Abtransport der ge-trennten Bauteile durch Hebe-zeuge bzw. Transportmittel.� Aufenthaltsverbot unterschwebenden Lasten und im Bereich ungesicherter Bauteile.

Prüfungen

� Art, Umfang und Fristen erfor-derlicher Prüfungen festlegen(Gefährdungsbeurteilung) undeinhalten, z.B.:− vor Beginn jeder Arbeits-

schicht auf augenfällige Mängel durch den Bediener,

− vor der ersten Inbetriebnahmeund nach Bedarf, mind. 1 xjährlich durch eine „zur Prüfungbefähigten Person“ (z.B. Sach-kundiger).

� Ergebnisse dokumentieren.� Werkzeuge vor Arbeitsbeginnüberprüfen. Fehlerhafte Diamant -seile, z.B. mit abgefahrenen Diamantröllchen aussondern.� Verschlüsse regelmäßig aufAbnutzung kontrollieren.

Arbeitsmedizinische

Vorsorge

� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

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Schlagbohr- und Stemmgeräte

Gefährdungen

� Ungeschützte Maschinenteileund wegspringende Bruchstückevon Bauteilen können Verletzun-gen verursachen. � Durch Freisetzung von gesund-heitsgefährlichem Staub kannes zu Erkrankungen der Atem -wege kommen.

Schutzmaßnahmen

� Möglichst nur rückstoßarmeund schallgedämpfte Geräte verwenden .� Stumpfe Meißel oder abgebro-chene Werkzeuge auswechseln.� Bewegliche Anschlussleitun-gen gegen mechanische Beschä-digung schützen.

1

� Schlauchverbindungen (Kupplungen) bei Druckluftge -räten gegen unbeabsichtigtesLösen sichern, z.B. Verwendungvon Sicherheits-Schnelltrenn-kupplungen.� Vor dem Trennen der Verbin-dungen von Druckluftleitungendiese drucklos machen.� Immer einen sicheren Stand-platz wählen. Stemmarbeitennicht von Leitern und Hubar-beitsbühnen ausführen.� Zusatzgriffe benutzen .� Verdeckte Leitungen vor demBohren mit Magnet- und Lei-tungssuchgerät orten.� Schalterarretierung nur bei Arbeiten mit Bohrgestellen betätigen.

3

� Gerät erst nach völligem Still-stand ablegen.� Gehörschutz verwenden .� Bei Gefährdung durch ab -springende Teile Augenschutztragen .� Bei Freisetzung von Stäuben,Geräte mit Staubabsaugung verwenden .� Sofern Staubfreisetzung nichtvermeidbar ist, muss geeigneterAtemschutz z.B. Halbmasken,belüftete Helme (mit Partikel filterP2 oder P3) getragen werden.

Arbeitsmedizinische Vorsorge

� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

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B 206

Weitere Informationen: Betriebssicherheitsverordnung Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutz -verordnungVerordnung zur arbeitsmedizinischenVorsorge

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Steinsägen

Gefährdungen

� Es kann zu Schnittverletzun-gen und einer Schädigung desGehörs kommen.

� Quarzhaltige Stäube könnenGesundheitsschäden verursa-chen.

Schutzmaßnahmen

� Generell zur Trockenbearbei-tung nur staubarme Systeme(mit Absaugung) oder Stein -sägen mit Nassbearbeitung verwenden.� Beim Transportieren der Sägenmittels Kran vorgesehene An-schlagösen verwenden.� Sägen standsicher und waage-recht aufstellen.� Nur über einen besonderenSpeisepunkt mit Schutzmaß -nahme anschließen, z.B. Bau -stromverteiler mit FI-Schutz -einrichtung.� Nur vom Hersteller vorgese -hene Sägebänder/Sägeblätterverwenden.� Rissige Sägebänder bzw. -blätter aussondern.� Möglichst lärmarme Säge -blätter verwenden.� Drehrichtungspfeil auf demSägeblatt beachten.

Zusätzliche Hinweise fürMauerstein-Bandsägen

� Bandsäge mit Absaugung verwenden.� Maschine nur zum Sägen vonPorenbeton einsetzen.� Höhenverstellbaren Säge-bandschutz abhängig von der jeweiligen Steinhöhe verwenden.� Sägebandradkasten währenddes Betriebes geschlossen halten.� Mauersteine nicht verkanten –Rissgefahr des Sägebandes. Anschlaglineal benutzen.� Bei der Bearbeitung kurzerund schmaler Steine Zuführholzbenutzen.

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B 207

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Weitere Informationen: Betriebssicherheitsverordnung Verordnung zur arbeitsmedizinischenVorsorgeBGV A1/DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder PräventionTRGS 559 Mineralischer StaubDGUV Regel 112-192 Benutzung von Augen- und GesichtsschutzDGUV Regel 112-194 Benutzung von Gehörschutz

Zusätzliche Hinweise für Diamant-Trennsägen

� Diamant-Trennsägen nur zumSägen von Steinen verwenden.� Auf ordnungsgemäß ange-brachte Schutzeinrichtungenachten:− Sägeblatt-Schutzhaube , − Spritzschutz/

Aerosolbindung . � Wasserzufuhr sicherstellen ,keine Trockenschnitte aus -führen.� Umlaufwasser regelmäßig reinigen/wechseln, bei Maschi-nen ohne Aufbereitung mind.täglich.� Gehörschutz und Schutz-brille benutzen.

Arbeitsmedizinische Vorsorge

� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

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GabelstaplerB 211

Gefährdungen

� Falsch aufgenommene Last,Überlastung des Gabelstaplersund unzureichende Ausbildungdes Fahrers haben oft schwereUnfälle zur Folge.

Schutzmaßnahmen

� Last dicht am Hubmast ladenund auf beide Gabelzinkengleichmäßig verteilen. Last ge-gen Verschieben sichern .� Beim Beladen Tragfähigkeits-diagramm beachten.� Nur ausgebildete und vomUnternehmer schriftlich beauf-tragte Gabelstaplerfahrer ein -setzen, die mindestens 18 Jahrealt sind.

1

� Betriebsanweisung erstellen.Sie muss u.a. Angaben ent -halten über:− Betriebsbedingungen,− zugelassene Verkehrswege,− Lagerung, Lagerflächen,

Stapelung,− evtl. Mitnahme von Personen,− evtl. Verwendung von Anbau-

geräten, Anhängern, Arbeits-bühnen.

� Gabelstapler in niedriger Stellung der Gabelzinken ver -fahren .� Beim Befahren von Steigungenund Gefälle Last bergseitig führen .� Fahrerrückhalteeinrichtungensind zu benutzen.

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2

� Nur Personen mitnehmen,wenn Mitfahrersitze vorhandensind und das Mitfahren erlaubtist (s. Betriebsanweisung bzw.innerbetriebliche Regelungen) .� Gabelstapler nur verlassen,wenn er gegen unbeabsichtigteBewegung gesichert ist (Schalt-schlüssel abziehen!).� Gabelstapler nur vom Fahrer-platz aus bedienen.� Nicht unter angehobener Lasthindurchgehen bzw. aufhalten.� Beim Befahren von Lade -brücken auf deren Tragfähigkeitund Breite achten. Ladebrücken gegen Verschieben sichern .� Bei Wartungsarbeiten unterder hochgestellten Gabel ist diese abzustützen.

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Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungStraßenverkehrsordnung Straßenverkehrs-Zulassungs-OrdnungFahrzeugzulassungsverordnungDGUV Vorschrift 68 Flurförderzeuge DGUV Vorschrift 79 Verwendung vonFlüssiggas TRBS 2121, Teil 4

� Für Montagearbeiten kann eine Arbeitsbühne mit Seiten-und Rückenschutz verwendetwerden, sofern geeignete Maß-nahmen ergriffen wurden, welche die Sicherheit gewähr-leisten und eine angemesseneÜberwachung sicherstellen. DerRückenschutz muss mindes-tens 1,80 m hoch und durchgriff -sicher sein. Die Arbeitsbühne istformschlüssig z.B. an den Gabelzinken zu befestigen. DieTragfähigkeit des Frontgabel -staplers muss mind. das Fünf -fache des Eigengewichts der Arbeitsbühne einschl. Zuladungbetragen .� Beim Betrieb von Gabel -staplern mit Verbrennungsmotorin Räumen auf Abgasreinigungachten, z.B. Einsatz von Kataly-satoren oder Abgasfiltern.

Zusätzliche Hinweise

Flurförderzeuge beim Einsatzauf öffentlichen Straßen

� Bei einer Höchstgeschwindig-keit von mehr als 20 km/h ist einamtliches Kennzeichen erforder-lich. Der Fahrer muss bei einerdurch die Bauart bestimmtenHöchstgeschwindigkeit vonmehr als 6 km/h im Besitz einerFahrerlaubnis sein. Die erforder-liche Fahrerlaubnisklasse ist ab-hängig vom zulässigen Gesamt-gewicht des Gabelstaplers odervon der maximalen Höchstge-schwindigkeit.� Bei einer Höchstgeschwindig-keit von mehr als 25 km/h istLuftbereifung erforderlich.� Bremsanlage muss aus zweivoneinander unabhängigenBremsen bestehen.� Beleuchtung muss fest einge-baut und betriebsbereit sein; dazu gehören: Scheinwerfer,Fahrtrichtungsanzeiger, Be -grenzungsleuchte, Rückstrahler,Rückfahrscheinwerfer, Schluss-leuchte, Blinkleuchte und Kenn-zeichenbeleuchtung.

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� Bei Gabelstaplern mit zu -lässigem Gesamtgewicht ab 4 tUnterlegkeil mitführen.� Gabelzinken mit rot-weiß gestreifter Schutzvorrichtung abdecken oder hochklappen.

Flurförderzeuge (Gabel -stapler) mit Flüssiggasantrieb

� Flüssiggasflaschen (Treibgas-behälter) nicht mit scharfkanti-gen Festhaltevorrichtungen amFahrzeug befestigen.� Treibgasbehälter, Leitungen,Armaturen und Schläuche dür-fen nicht über die Begrenzungdes Gabelstaplers hinausragen.� Treibgasbehälter, Leitungen,Armaturen und Schläuche vorübermäßiger Erwärmung (vor direkter Sonneneinstrahlung)schützen.� Treibgasbehälter nicht in Garagen wechseln.� Gabelstapler nur in durch -lüfteten Räumen über Erdgleicheabstellen und dabei die erforder-lichen Schutzbereiche beachten.Im Abstand von 3,00 m dürfensich keine Kelleröffnungen, Gruben, Bodenabläufe, Kanal-einläufe usw. befinden.� Bei Betriebsschluss Haupt-sperreinrichtung für die Gasver-sorgung schließen.� Flüssiggasantrieb so ein -stellen, dass der Schadstoffge-halt im Abgas so gering wie möglich ist.� Einstellvorrichtung für dasGas-Luft-Gemisch gegen unbe-absichtigtes Verstellen sichern,z.B. durch Versiegeln oder Ver-plomben.� Beim Wechseln der Schläuchein der Treibgasanlage daraufachten, dass nur zugelasseneSchläuche verwendet werden.� Für den Betrieb von Gabel -staplern mit Flüssiggasantriebunter Erdgleiche gelten Sonder-regelungen.

Prüfungen

� Art, Umfang und Fristen er -forderlicher Prüfungen festlegen(Gefährdungsbeurteilung) undeinhalten, z.B.:− 1 x jährlich durch eine „zur

Prüfung be fähigte Person“ (z.B. Sach kundiger),

− Schadstoffgehalt im Abgashalbjährlich durch eine „zur Prüfung be fähigte Person“ (z.B. Sachkundiger).

� Ergebnisse dokumentieren.

Arbeitsmedizinische

Vorsorge

� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

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HubarbeitsbühnenB 212

Schutzmaßnahmen

Aufstellung� Hubarbeitsbühne entspre-chend der Betriebsanleitungstandsicher aufstellen und betreiben .� Bei Aufstellung und Betriebauf Quetsch- und Scherstellenachten.

Betrieb� Hubarbeitsbühne nicht über-lasten.� Den Bereich unter seitlich ausgeschwenkten Arbeitsplatt-formen von Hubarbeitsbühnensichern, wenn sie im Verkehrs-bereich von Straßenfahrzeugenniedriger als 4,50 m über Geländeabgesenkt sind.

1

� Bei Arbeiten im öffentlichenStraßenverkehr gelbe Blink-leuchten einschalten .� Arbeiten im Bereich Spannungführender elektrischer Freileitun-gen nur durchführen, wenn dieHubarbeitsbühne entsprechendder Nennspannung, mindestensaber für 1000 V, isoliert ist. Beidiesen Arbeiten müssen sichmindestens zwei Personen aufder Arbeitsbühne aufhalten.� Klappbare Schutzgeländer vorArbeitsbeginn in Schutzstellungbringen .� Vor und beim Betrieb auf ein-wandfreien Zustand und Wirk-samkeit der Sicherheitseinrich-tungen achten.

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Gefährdungen

� Umsturz der Hubarbeitsbühne,z.B. durch Einfahren in Boden-öffnungen oder Überfahren vonAbsätzen.� Absturz durch Herausschleu-dern oder beim Übersteigen z.B. durch Verlassen des Arbeits -korbes im angehobenen Zustand,Aufsteigen auf das Geländer,Hängenbleiben des Geländers anund unter Konstruk tionen, Ange-fahren werden durch andereFahrzeuge.� Quetschen z.B. Einquetschenzwischen Bedienpult bzw. Ge-länder der Hubarbeitsbühne undTeilen der Umgebung durch Fehl-bedienung.

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Weitere Informationen: Betriebssicherheitsverordnung DGUV Regel 100-500 Betreiben von Arbeitsmitteln DGUV Information 208-019 SichererUmgang mit fahrbaren Hubarbeits -bühnenDGUV Grundsatz 308-008 Ausbildungund Beauftragung der Bediener vonHubarbeitsbühnen

� Beim Verfahren der Hubarbeits -bühne dürfen sich Beschäftigtenur auf der Arbeitsbühne auf -halten, wenn dies im Betriebs-handbuch bescheinigt ist.� Die Notwendigkeit der Benut-zung einer persönlichen Schutz-ausrüstung (PSA) gegen Absturzergibt sich aus der Gefährdungs-beurteilung (Peitscheneffekt)und/oder aus den Vorgaben der Betriebsanleitung des Hub -arbeitsbühnenherstellers.

Die Befestigung der PSA gegen Absturz hat an den vom Her -steller im Arbeitskorb vorgege-benen Anschlagpunkten zu erfolgen. Das Verbindungsmittelzwischen Auffanggurt und An-schlagpunkt sollte so kurz wiemöglich gehalten werden, damitPersonen nicht aus dem Arbeits-korb herausgeschleudert wer-den können.

Beschäftigungs-

beschränkungen

� Für die Bedienung von Hub -arbeitsbühnen nur Personen einsetzen, die– mindestens 18 Jahre alt und

zuverlässig sind,– sowohl in der Bedienung derentsprechenden Hubarbeits-bühne als auch über die mitihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und Schutz-maßnahmen unterwiesensind,

– vom Unternehmer hierzuschriftlich beauftragt sind.

� Im DGUV Grundsatz 308-008"Ausbildung und Beauftragungder Bediener von Hubarbeits-bühnen" wird gezeigt wie die Bediener die notwendige Quali-fikation erreichen können.

Prüfungen

� Nur Hubarbeitsbühnen benut-zen, die vor der ersten Inbetrieb-nahme von einem Sachverstän-digen geprüft wurden (siehePrüf bescheinigung vor 01.01.1997)oder bei denen die CE-Kenn-zeichnung angebracht ist unddie Konfor mitätserklärung vor-liegt.� Art, Umfang und Fristen erfor-derlicher Prüfungen festlegen(Gefährdungsbeurteilung) undeinhalten, z.B.:– arbeitstäglich mit Funktions-proben,

– mind. 1 x jährlich durch eine„zur Prüfung befähigte Person“(z.B. Sachkundiger).

� Ergebnisse der regelmäßigenPrüfung im Prüfbuch dokumen-tieren.

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TurmdrehkraneBetrieb B 214

Gefährdungen

� Bei einem mangelhaften Zugang zur Krankabine kann eszum Absturz kommen. � Bedienungsfehler, herabfal-lende Gegenstände, klimatischeEinflüsse (Wind, Blitz) oderStromüberschläge bei Annähe-rung an elektrische Freileitungenkönnen zu Unfällen führen.

Allgemeines

� Kran nur von unterwiesenenund am Kran eingewiesenen,mindestens 18 Jahre alten, körperlich und geistig geeig -neten und vom Unternehmerschrift lich beauftragten Kran -führern bedienen lassen.

Schutzmaßnahmen

� Einweiser einsetzen, wenn der Kranführer die Last nicht be ob achten kann. Verständi-gung mit dem Einweiser durchfestgelegte Handzeichen oderSprechfunk .2

1

� Bei Überschneidung von Arbeitsbereichen mehrerer Krane Arbeitsabläufe vorher festlegen und für einwandfreieVerständigung untereinander sorgen, z.B. durch Sprechfunk.� Gewicht von Lasten vor demAnheben feststellen. Last -momentenbegrenzung nicht als Waage benutzen.� Lange Lasten, die sich beimTransport verfangen können, mit Leitseilen führen .� Das Heben von Personen mitKranen ist nur im Ausnahmefallnach TRBS 2121 Teil 4 bzw. DGUV Regel 101-005 möglich.

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Heben Abfahren

Senken

Halt Langsam

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� Für Personenbeförderung nur geprüfte Personen- oder Arbeits-körbe verwenden, 14 Tage vorherbei der Berufs genossenschaftschriftlich anzeigen und Kranvorher durch eine „zur Prüfungbefähigte Person“ (z.B. Sach -kundiger) prüfen lassen.

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Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Vorschrift 52 KraneTRBS 2121 Teil 4 Gefährdungen von Personen durch Absturz – Heben vonPersonen mit hierfür nicht vorgesehenenArbeitsmittelnBGR 500 DGUV Regel 100-500Betreiben von ArbeitsmittelnDGUV Regel 101-005 HochziehbarePersonenaufnahmemittel

Zusätzliche Hinweise für Betonkübel mit Standplatz

� Prüfung durch eine „zur Prüfung befähigte Person“ (z.B. Sach -kundiger), ob das 1,5-fache deszulässigen Gesamtgewichtesdes Beton kübels (Eigengewicht,Gewicht des Betons,Bedienungs person) an der Aus-legerspitze des Kranes als Belas-tung aufgebracht werden kannoder die Ausladung entspre-chend begrenzt werden muss.

Zusätzliche Hinweise zu denPflichten des Kranführers

� Täglich vor ArbeitsbeginnFunktionsprüfung sämtlicher Notendschalter und Bremsen sowie Prüfung der Gleisanlage.� Funktion der Hakensicherungam Kranhaken regelmäßig über-prüfen .� Seile regelmäßig pflegen sowie auf Seilschäden hin kontrollieren.� Krankontrollbuch führen, fest -gestellte Mängel und Prüfungeneintragen. Die Mängel meldenund deren Beseitigung verlangen. � Notendschalter nicht betriebs-mäßig anfahren.� Keine Personen mit der Lastoder dem Lastaufnahmemittelbefördern.� Lasten nicht schrägziehen undpendeln, festsitzende Lastennicht losreißen .5

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4 Prüfungen

� Art, Umfang und Fristen er -forderlicher Prüfungen ermittelnund diese veran lassen, z.B.:– täglich vor Arbeitsbeginn

Funktionsprüfung sämtlicherNotendschalter durch denKranführer,

– nach jedem erneuten Auf -stellen, Umrüsten und nachnach Bedarf, mindestens je-doch jährlich durch eine „zur Prüfung befähigte Person“ (z.B. Sachkundiger),

– nach wesentlichen Ände -rungen und sonst regelmäßignach folgenden Betriebsjahrendurch einen ermächtigtenSachverständigen: 4, 8, 12, 14,16, 17, 18, … weiter jährlich.

� Auch Prüfhinweise in Betriebs-anleitungen der Hersteller be-achten.� Ergebnisse der regelmäßigenPrüfungen dokumentieren.

Arbeitsmedizinische Vorsorge

� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs -beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder an bieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

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� Lasten nicht am unbesetztenKran hängen lassen.� Kranbetrieb einstellen, wenndie Last bei Windeinwirkungnicht sicher gehalten und ab -genommen werden kann oderwenn Mängel auftreten, die dieBetriebssicherheit ge fährden.� Gleisbetriebene Krane nachArbeitsende mit Schienen -zangen festsetzen.� Kran nach Vorgaben des Her-stellers in Feierabendstellungbringen . Im Kranhaken ist dabei keine Last oder Lastauf-nahmemittel eingehangen.

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AutokraneB 215

Gefährdungen

� Unzureichende Tragfähigkeitdes Untergrundes, mangelhafteAbstützung oder Nichtbeach-tung von Sicherheitsabständenan Baugrubenböschungen kön-nen zu Kranumstürzen führen. � Bedienungsfehler, herabfal-lende Gegenstände, klimatischeEinflüsse (Wind, Blitz) oderStromüberschläge durch elek -trische Freileitungen können zuUnfällen führen.

Schutzmaßnahmen

Aufstellung� Kran auf tragfähigem Unter-grund abstützen und waagerechtausrichten, lastverteilendeUnterlagen verwenden .� Sicherheitsabstand im Bereichvon Baugrubenböschungen undGrabenkanten einhalten .2

1

� Sicherheitsabstand von min-destens 0,50 m zwischen sichbewegenden Teilen des Kranesund festen Teilen der Umgebung,z.B. Bauwerk, Gerüst, Material -stapel, einhalten.� Kann der Sicherheitsabstandnicht eingehalten werden, gefährdeten Bereich absperren.Hinweis auf Quetschgefahr an-bringen.� Sicherheitsabstand zu elek -trischen Freileitungen beachten.Kann der Sicherheitsabstandnicht eingehalten werden, Rück-sprache mit Energieversorgungs-unternehmen.� Beim Zusammenbau vonGitter mastauslegern die Mon -tageanleitung des Herstellersbeachten. Hieraus kann z.B. entnommen werden, ob und wie oft der Gittermastauslegerbeim Zusammenbau unterstütztwerden muss.� Lösbare Verbindungsbolzenzwischen einzelnen Gittermast-

teilen gegen Herausrutschen sichern, z.B. durch Splinte, Federstecker.� Funktion des Hubendschaltersdurch Anfahren kontrollieren.� Lastmomentenbegrenzung(LMB) entsprechend dem Rüst-zustand einstellen.

Betrieb� Kran nur von besonders unter-wiesenen, mindestens 18 Jahrealten, körper lich und geistig geeigneten und vom Unter -nehmer schrift lich beauftragtenKran führern bedienen lassen.� Einweiser einsetzen, wenn der Kranführer die Last nicht beobachten kann. Verständi-gung mit dem Einweiser durchfestgelegte Handzeichen oderSprechfunk.� Bei Überschneidung von Ar-beitsbereichen mehrerer KraneArbeitsabläufe vorher festlegenund für einwandfreie Verständi-gung untereinander sorgen, z.B.durch Sprechfunk.

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Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Vorschrift 52 KraneTRBS 2121 Teil 4 Gefährdungen von Personen durch Absturz – Heben vonPersonen mit hierfür nicht vorgesehenenArbeitsmittelnDGUV Regel 100-500 Betreiben vonArbeitsmittelnDGUV Regel 101-005 HochziehbarePersonenaufnahmemittelDIN 4124

βBöschungswinkel

Ohne rechnerischen Nachweisder Standsicherheit dürfen folgende Böschungswinkel nicht überschritten werden:

≥ 1,00 m≥ 2,00 m

Fahrzeuge, die die zul. Achslasten nach StVZO einhalten, und Baugeräte bis12 t GesamtgewichtFahrzeuge, die die zul. Achslasten nach StVZO überschreiten, und Baugerätebei mehr als 12 t bis 40 t Gesamtgewicht

a) bei nichtbindigen oder weichen bindigen Böden ............ β = 45°b) bei steifen oder halbfesten bindigen Böden ................... β = 60°c) bei Fels........................................................................... β = 80°

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Arbeitsmedizinische Vorsorge

� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

Zusätzliche Hinweise zumBetrieb im Straßenverkehr

� Ausleger auf dem Fahrgestellfestlegen und Oberwagen ver -riegeln.� Zubehörteile festlegen und gegen Herabfallen sichern.� Abstützungen gegen Heraus-rutschen sichern.

Prüfungen

� Prüfungen und Kontrollen nachBetriebssicherheitsverordnung(Anhang III) festlegen und dieseveranlassen, z.B.:− vor jedem neuen Einsatz

Kontrolle der Sicherheitsfunk-tionen durch Kranführer,

− nach Bedarf, jedoch min. 1x jährlich durch eine „zur Prüfung befähigte Person“ (z.B. Sachkundiger),

− nach wesentlichen Ände -rungen und sonst regelmäßigalle 4 Betriebsjahre im 13. Betriebsjahr und danachjährlich durch einen ermäch-tigten Sachverständigen.

� Selbstfahrende Krane müssenbeim Verkehr auf öffentlichenStraßen zusätzlich nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung geprüft werden.� Auch Prüfhinweise in Betriebs-anleitungen der Hersteller beachten.� Ergebnisse der regelmäßigenPrüfungen dokumentieren.

� Gewicht von Lasten vor demAnheben ermitteln. Lastmo -mentenbegrenzung nicht alsWaage benutzen.� Nach Ansprechen der Lastmo-mentenbegrenzung Last nichtdurch Einziehen des Auslegersaufnehmen.� Lange Lasten, die sich beimTransport verfangen können, mitLeitseilen führen.� Verfahren des Kranes mit derLast am Haken nur wenn derHer steller dies in der Betriebs -anleitung zulässt und die Vor -gehensweise beschreibt.� Das Heben von Personen mitKranen ist nur im Ausnahmefallnach TRBS 2121 Teil 4 bzw. DGUVRegel 101-005 (BGR 159) mög-lich. Für Personenbeförderungnur geprüfte Personen- oder Arbeitskörbe verwenden, 14 Tagevorher bei der Berufs genossen -schaft schriftlich anzeigen undKran durch Sach kundigen prüfenlassen.

Zusätzliche Hinweise zu denPflichten des Kranführers

� Funktionsüberprüfung sämt-licher Notendschalter und Bremsen täglich vor Aufnahmedes Kranbetriebes.� Nur Kranhaken mit Haken -sicherung verwenden. Funktionder Hakensicherung regelmäßigüberprüfen.� Seile regelmäßig pflegen sowie auf Seilschäden hin kontrollieren.� Lasten nicht schrägziehen undpendeln, festsitzende Lastennicht mit dem Kran losreißen.� Kranbetrieb einstellen, wenndie Last bei Windeinwirkungnicht sicher gehalten und abge-nommen werden kann, oderwenn Mängel auftreten, die dieBetriebssicherheit gefährden.� Keine Personen mit der Lastoder dem Lastaufnahmemittelbefördern.� Lasten nicht am unbesetztenKran hängen lassen.

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TeleskopstaplerB 218

Gefährdungen

� Bei Aufenthalt im Gefahr - bereich können Personen über-fahren und gequetscht werden. � Werden Teleskopstapler undLastaufnahmeeinrichtungennicht richtig ausgewählt undnicht bestimmungsgemäß ein -gesetzt, können Beschäftigteverletzt werden. � Bei unzureichender Stand -sicherheit von Teleskopstaplernbesteht Umsturzgefahr.

Allgemeines

� Der Unternehmer hat den Maschinenführer vor der erst -maligen Verwendung von Teles-kopstaplern:− schriftlich zu beauftragen,(Empfehlung)

− ihn über Gefährdungen und erforderliche Schutzmaß -nahmen beim Einsatz von Teleskopstaplern zu unter -weisen. Die Unterweisung istzu dokumentieren,

− die für den Einsatz von Teles-kopstaplern erforderlichenVorschriften, Regeln und Infor-mationen (Betriebsanweisung,Betriebsanleitung des Herstel-lers) zur Verfügung zu stellenund verständlich zu vermitteln.

� Der Unternehmer hat sich vomMaschinenführer die Befähigungzum Führen und Warten von Teleskopstaplern nachweisen zulassen (ein in der Bauwirtschaftanerkannter freiwilliger Befähi-gungsnachweis ist die ZUMBauQualifikation).� Die Unterweisung ist in regel-mäßigen Zeitabständen zuwiederholen.� Warnkleidung tragen.� Der Maschinenführer muss:− mindestens 18 Jahre alt sein,

− technisch: zusätzliche Einrich-tungen zur Verbesserung derSicht z.B. Kamera-/Monitor-systeme,

− organisatorisch: Einsatz vonEinweisern oder Sicherungs-posten, Absperrung des Ge-fahrbereiches.

� Der Maschinenführer hat beiGefahr für Personen die Gefahrbringende Bewegung zu stoppenund Warnzeichen zu geben.� Für Personen im Umfeld desTeleskopstaplers gilt:− festgelegte Maßnahmen

beachten,− vor Betreten des Gefahrberei-ches Kontakt mit Maschinen-führer aufnehmen,

− Arbeitsweise miteinander abstimmen.

� Beim Beladen bzw. Aufnehmender Last das Tragfähigkeits -diagramm beachten. Beim An-sprechen der Überlastwarn-/Überlastabschalteinrichtung last -momentmindernde Bewegungeinleiten oder Last absetzen.� Gewicht von Lasten feststellen.� Teleskopstapler nur auf trag -fähigem Untergrund verfahrenund abstützen. Vorsicht beimVerfahren auf unebenem Ge lände.

− zuverlässig sowie geeignet sein,− die Betriebsanleitung kennenund diese am Fahrerplatz oderan der Verwendungsstelleleicht zugänglich aufbewahren,

− den Teleskopstapler bestim-mungsgemäß benutzen und

− festgestellte Mängel dem Auf-sichtführenden mitteilen.

Schutzmaßnahmen

� Personen dürfen sich nicht imFahr- oder Schwenkbereich (Gefahrbereich) aufhalten.� Nicht unter die angehobeneArbeitseinrichtung oder die ge-hobene Last treten .� Der Maschinenführer darf mitdem Teleskopstapler keine Arbeiten ausführen, wenn sichPersonen im Gefahrbereich auf-halten.

Ausnahmen möglich, wenn:

− aus betrieblichen Gründen unvermeidbar und

− der Unternehmer auf Grund -lage einer Gefährdungsbeur-teilung Maßnahmen festgelegthat (Betriebsanweisung). Diese müssen dem Stand derTechnik entsprechen.

� Geeignete Maßnahmen können beispielsweise sein:

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Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Vorschrift 53 KraneDGUV Regel 100-500 Betreiben von ArbeitsmittelnDGUV Grundsatz 308-009 „Quali -fizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von gelände-gängigen Teleskopstaplern“DIN 4124DIN EN 1459www.zumbau.org

� Bei Wartungs-, Umrüst- und In-standsetzungsarbeiten Arbeits-einrichtungen gegen unbeab-sichtigtes Bewegen sichern. Angehobenen Ausleger z. B.durch Abstützböcke.

Palettengabeln� Auf gleichmäßige Belastungder Gabeln achten.� Gabelabstand der Last an passen.

Arbeitsbühne� Nur vom Hersteller des Teleskop staplers zugelasseneArbeitsbühne benutzen.� Bedienung nur von der Ar-beitsbühne aus. Die Steuerungdes Teleskopauslegers und desFahrwerkes vom Fahrerplatz ausmuss verriegelt sein.� Befestigung der Arbeitsbühneam Teleskopstapler kontrollieren.� Auf Funktion der Notablass -einrichtung achten.

Haken/Hakenausleger� Nur Lasthaken mit Haken -sicherung verwenden. Funktionder Hakensicherung regelmäßigkontrollieren.� Haken bzw. Hakenauslegernicht überlasten. Das Tragfähig-keitsdiagramm enthält Angabenüber die Tragfähigkeit des Anbaugerätes mit und ohne Ab stützungen.� Bei Auslegern mit Winde mussein Hubnotendschalter vorhan-den sein.

Prüfungen

� Art, Umfang und Fristen er -forderlicher Prüfungen festlegen(Gefährdungsbeurteilung) undeinhalten, z.B.:− durch den Maschinenführer vorBeginn jeder Arbeitsschicht Sicherheitseinrichtungen undMaschine auf augenfälligeMängel prüfen, festgestellteMängel dem Aufsichtführen-den mitteilen,

− durch eine „zur Prüfung befähigte Person“ (z.B. Sach-kundiger) vor der ersten Inbetriebnahme und nach Bedarf, mind. 1 x jährlich.

� Ergebnisse dokumentieren.

Arbeitsmedizinische Vorsorge

� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

β Böschungswinkel

≥ 1,00 m≥ 2,00 m

Fahrzeuge, die die zul. Achslasten nach StVZO einhalten, und Bau -geräte bis 12 t Gesamtgewicht

Fahrzeuge, die die zul. Achslasten nach StVZO überschreiten, undBaugeräte bei mehr als 12 t bis 40 t Gesamtgewicht

Ohne rechnerischen Nachweis der Standsicherheit dürfen folgende Böschungswinkel nicht überschritten werden:a) bei nichtbindigen oder weichen bindigen Böden.......... β = 45°b) bei steifen oder halbfesten bindigen Böden ................. β = 60°c) bei Fels ........................................................................ β = 80°2

� Beim Verfahren des Teleskop-staplers Last dicht über dem Boden führen. Ausleger so weitwie möglich einziehen.� Einweiser einsetzen, wenn derMaschinenführer die Last nichtbeobachten kann.� Beim Wechsel von Anbau -geräten mit Schnellwechselein-richtung muss die Verriegelungüberprüft werden.� Lastmomententabellen bzw.Sicherheitseinrichtungen, fallserforderlich, an das Gewicht derAnbaugeräte anpassen.� Beim Einsatz auf Baustellen:− Geräte mit normgerechtemÜberrollschutz, Sicherheitsgurtund Schutzdach für die Fahrer-kabine einsetzen, beim Betriebist dieser Gurt anzulegen,

− möglichst Geräte mit Niveau-ausgleich verwenden.

� Sicherheitsabstände im Be-reich von Böschungskanten undBaugrubenwänden einhalten .� Sicherheitsabstand von min-destens 0,50 m zwischen sichbe wegenden Teilen des Teles -kop staplers und festen Teilender Umgebung, z. B. Bauwerk,Gerüst, Materialstapel, einhal-ten. Ggf. Absperrung des gefähr-deten Bereiches.� Sicherheitsabstand zu elektri-schen Freileitungen einhalten.

� Während der Fahrt Auslegernicht anheben und nicht aus -fahren.� Teleskopstapler nicht mit angehängter Last bzw. ange -hobenem Ausleger abstellen.Bei Stillstand Ausleger absenkenund Last absetzen.� In Betriebspausen Feststell-bremse anziehen und Teleskop-stapler gegen unbefugte Benutzung sichern (Schlüssel abziehen).

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Sicherheitsabstand bei elektrischen Freileitungen

1 m bis 1 kV Spannung

3 m bei 1 kV bis 110 kV

4 m bei 110 kV bis 220 kV

5 m bei 220 kV bis 380 kV

5 m bei unbekannter Spannung

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HandkettensägenB 259

Gefährdungen

� Es kann zu Schnittverletzun-gen insbesondere durch einenRückschlag der Handkettensägeund einer Schädigung des Gehörs kommen.� Bei kraftstoffbetriebenen Sägen besteht Vergiftungsgefahrdurch Abgase.

Schutzmaßnahmen

� Im Rahmen der Gefährdungs-beurteilung prüfen, ob alterna -tive Maschinen z.B. Hand -kreissäge, Pendelsäbelsäge eingesetzt werden können.� Betriebsanleitung des Herstellers beachten.

� Unterweisung anhand der Betriebsanweisung.� Persönliche Schutzausrüstungje nach Betriebsanleitung desHerstellers, Ergebnis der Gefähr-dungsbeurteilung und Risiko -abschätzung tragen, z.B.: − Schnittschutzkleidung oderKleidung mit Schnittschutz -einlagen,

− Schnittschutzschuhe, − Schutzhelm mit Gesichts-schutz oder Augenschutz,

− Gehörschutz, − ggf. Handschuhe mit Schnitt-schutzeinlage.

� Vor Arbeitsbeginn Wirksamkeitder Kettenbremse prüfen.

� Leerlaufdrehzahl so einstellen,dass die Kette beim Startennicht mitläuft.� Nur scharfe Ketten verwendenund so spannen, dass sie rund -um am Schwert anliegen.� Möglichst rückschlagarme Sägeketten verwenden.� Krallenanschlag verwenden.� Stets für einen festen und sicheren Stand sorgen.� Nicht über Schulterhöhe sägen.� Beim Startvorgang Motor -ketten säge sicher abstützen undfesthalten. Die Kette darf dabeiden Boden nicht berühren.� Motorsäge stets mit beidenHänden festhalten.

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Weitere Informationen: JugendarbeitsschutzgesetzBetriebssicherheitsverordnungVerordnung zur arbeitsmedizinischenVorsorgeBGV A1/DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder PräventionDGUV Regel 100-500 Betreiben vonArbeitsmittelnDIN EN 60745-2-13 VDE 0740-2-13LehrgangsbegleitheftHolzbearbeitungsmaschinen

� Motorsäge nur mit laufenderSägekette aus dem Holz ziehen.� Darauf achten, dass sich keineweiteren Personen im Gefahr -bereich aufhalten.� Kettensägen mit Verbren-nungsmotoren nicht in geschlossen Räumen, Grubenoder Gräben verwenden.� Nicht mit Schienenspitze sägen. Rückschlaggefahr!� Bei Stechschnitten (z.B. beider Altbausanierung) rückschlag -arme Sägeketten verwenden.� Motor abstellen, bevor die Säge abgelegt wird.� Bei Transport der KettensägeKettenschutz aufsetzen.� Bei Wartungs- und Instand -setzungsarbeiten Motor ab-schalten bzw. den Stecker herausziehen.

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Arbeitsmedizinische Vorsorge

� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

Beschäftigungs -

beschränkungen

� Jugendliche unter 15 Jahrendürfen nicht mit Handketten -sägen arbeiten.� Jugendliche über 15 Jahrendürfen nur unter Aufsicht einesFachkundigen und wenn es dieBerufsausbildung erfordert, anHandkettensägen arbeiten.

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Handtrennschleifmaschinen

Gefährdungen

� Personen können von wegflie-genden Teilen getroffen werden.� Trennscheiben können durchVerkanten zerspringen und zuVerletzungen führen.

Kennzeichnung

� Nur gekennzeichnete Schleif-maschinen und Trennscheibenverwenden.� Zulässige Arbeitshöchstge-schwindigkeit entsprechend derKennzeichnung beachten.

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B 274

Anforderung an die Kennzeichnung (beispielhafte Darstellung)

Hersteller, Lieferer, Einführer, Warenzeichen

Maße, Werkstoffbezeichnung, Verwendungseinschränkungen

Benennung

Abmessungen Einsatzgebiet

Rückverfolgbar-keits-Code

Konformitäts-erklärung

Härte Arbeitshöchst -geschwindigkeit

Korn

2

2

Ordnungsgemäß aufgespannte Trennscheibe bis 230 mm Außendurchmesser

Trennscheibe

max. zulässigeDrehzahl

Verfallsdatum (z.B.V04/2

015)

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Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungVerordnung zur arbeitsmedizinischenVorsorgeLärm- und Vibrations-Arbeitsschutz -verordnung DGUV-Regel 100-500 Betreiben von Arbeitsmitteln

Schutzmaßnahmen

� Handtrennschleifmaschinenmüssen mit Schutzhauben aus-gerüstet sein .� Zum Aufspannen nur gleichgroße, zur Maschine gehörendeSpannflansche verwenden und mit Spezialschlüssel aufspannen .Empfehlung: mindestens 41 mmDurchmesser! Vor dem Aufspan-nen Klangprobe durchführen.� Werkstücke vor dem Bear beiten sicher festlegen .Beim Arbeiten sicheren Stand-platz einnehmen.� Maschine stets beidhändigführen – nicht verkanten!� Trennscheiben nicht zum Seitenschleifen verwenden.� Schutzbrille und Gehör-schutz benutzen.� Wenn gesundheitsgefähr -dende Stäube entstehen, Atem-schutz verwenden.� Richtige Trennscheibe ent -sprechend der auszuführendenArbeit auswählen.� Drehzahl der Schleifmaschinemit zulässiger Umdrehungszahlder Trennscheibe vergleichen.Sie darf nicht höher sein als dieder Trennscheibe.� Schleifwerkzeuge, die nicht füralle Einsatzzwecke geeignetsind, müssen mit entsprechen-den Verwendungseinschränkun-gen (VE) gekennzeichnet sein.� Schleifscheiben nicht uber dasVerfallsdatum hinaus benutzen.

Arbeitsmedizinische Vorsorge

� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

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AbbrucharbeitenGrundanforderungen/Maßnahmen C 301

Gefährdungen

� Werden Abbrucharbeiten nichtordnungsgemäß durchgeführt,kann es zu unkontrolliertem Ver-sagen von Bauteilen kommen.� Weiterhin können Personendurch nicht ausreichend trag -fähige und standsichere Arbeits-plätze und Verkehrswege gefähr-det werden. � Die Lärmbelastung kann zuGehörschäden führen.

Allgemeines

� Abbrucharbeiten dürfen nurvon erfahrenen und fachlich ge-eigneten Personen ausgeführtwerden.� Unternehmen müssen überdie erforderlichen Geräte undEinrichtungen verfügen.� Vor Beginn der Abbrucharbei-ten ist durch den Unternehmereine baustellenbezogene Ge-fährdungsbeurteilung durch -zuführen.� Abbrucharbeiten dürfen erstbegonnen werden, wenn eineAbbruchanweisung durch denUnternehmer erstellt wurde.� Schriftliche Abbruchanwei -sungen sind z.B. erforderlich beiAbbruch mit Großgeräten, De-montieren, Sprengen, Umgangmit Gefahrstoffen und Gebäude-schadstoffen.� Einweisung der Arbeiten anHand der Abbruchanweisungdurchführen.� Aufsichtführender muss dieAbbrucharbeiten leiten und beaufsichtigen.� Kampfmittelfreiheit sicher -stellen.

Zusätzliche Hinweise zur

Abbruchanweisung

� Diese muss u.a. Angaben ent-halten über (siehe Tabelle 1):– konstruktive Besonderheiten,− Art, Umfang und Reihenfolge

der Arbeiten,− Abbruchverfahren,− Art und Anzahl der einzu -

setzen den Geräte und Maschinen,

− Hilfskonstruktionen, erforder -liche Gerüste und Aufstiege,

− Absturzsicherungen,− Abbruchtiefen und mögliche

Auswirkungen auf angren -zende Gebäude,

− Sicherungsmaßnahmen, z.B. Absperren von Gefahr -bereichen,

− Schutzmaßnahmen gegen auftretende Gefahrstoffe.

Schutzmaßnahmen

� Vor Beginn der Abbrucharbei-ten ist der bauliche Zustand desabzubrechenden Bauwerkesund angrenzender Bauteile instatischer und konstruktiver Hin-sicht zu untersuchen, ggf. ist einAbbruchstatiker einzubeziehen.� Art, Zustand und Lage vorhan-dener Ver- und Entsorgungs -leitungen feststellen.� Abbruchverfahren nach ört-lichen Gegebenheiten auswäh-len. Je nach Möglichkeiten kom-men zur Anwendung: Stemmen,Pressschneiden, Demontieren,Abgreifen, Einschlagen, Reißen,Eindrücken, Einziehen, Diamant-bohren und -sägen, Sprengenund Sonder verfahren .� Gebäudeschadstoffe und bio-logische Arbeitsstoffe ermitteln,Arbeitsanweisungen aufstellenund entsprechende Schutzmaß-nahmen treffen.

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Weitere Informationen: Bauordnungen der LänderDGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten TRGS 524 Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in kontaminierten BereichenDGUV Regel 101-004 Kontaminierte BereicheDGUV Information 201-028 „Gesund-heitsgefährdungen durch biologischeArbeitsstoffe bei der Gebäudesanierung“DGUV Information 201-031 „Gesund-heitsgefährdungen durch Taubenkot“

Gefahrenbereich der abzu -brechenden Bauteile.� Verkehrswege und Fluchtwegevon Abbruchmaterialien freihal-ten. Gefahrbereiche absperrenoder durch Warnposten sichern.� Beim Befahren oder Arbeitenauf Decken mit Großgeräten, z.B.Baggern, Raupen zuvor Trag -fähigkeit vorhandener Deckenund Wände überprüfen.� Hohlräume, wie z.B. alte Keller,nach Möglichkeit verfüllen.� Decken und tragende Bauteilenicht durch Schuttmassen über-lasten.� Abbruchmaterial nach abfall-und umweltrechtlichen Bestim-mungen trennen, verwerten bzw.entsorgen.

Arbeitsmedizinische

Vorsorge

� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

Zusätzliche Hinweise zur

Durchführung der Arbeiten

� Abbruchobjekt muss durchAufsichtführenden ständig beobachtet werden. Er darf nichtgleichzeitig andere Tätigkeitenausführen, z.B. als Baggerführer.� Bei plötzlich auftretenden Gefahren sofort Arbeiten ein -stellen.� Bauteile niemals durch Unter-höhlen oder Einschlitzen zumEinsturz bringen.� Einsatz und Zusammenwirkenvon Maschinen und Geräten regeln.� Gegenseitige Gefährdungenvermeiden. Kein Aufenthalt vonPersonen in dem unmittelbaren

1 Abbruchbaustelle (Ort/Straße): Beginn:2 Bau/Abbruchgenehmigung: Ende:3 Auftraggeber:4 Aufsichtführender (Polier):5 Fachbauleiter:6 Bauleiter, LBO:7 Koordinator des Auftraggebers:8 Zuständige BG: Mitglieds-Nr.:9 Einsatz von Subunternehmern: ja nein

10 Wenn ja, fur welchen Teilbereich:11 Kurzbeschreibung der baulichen Anlage:12 Konstruktive Besonderheiten:13 Art und Lage verbleibender Ver- und Entsorgungsleitungen:14 Sicherung des öffentlichen Verkehrs durch:15 Reihenfolge und Beschreibung der einzelnen Arbeitsschritte:16 Vorgesehene Arbeitsabschnitte:17 Gewählte Abbruchverfahren (ggf. mehrere):18 Geplanter Maschinen- und Geräteeinsatz:19 Tragfähigkeit befahrbarer Decken, kN/qm:20 Notwendigkeit einer Abbruchstatik: ja nein 21 Verantwortlicher Tragwerksplaner/Unternehmer:22 Falls Abbruchstatik erforderlich, Ersteller:23 Schutz benachbarter Grundstücke durch:24 Besondere Sicherheitsleistung benachbarter Grundstücke/Anlagen:25 Abstützmaßnahmen am Gebäude:26 Erforderliche Gerüste/Schutzdächer:27 Zugänge zu den Arbeitsplätzen über:28 Erforderliche Absturzsicherungen:29 Personenaufnahmemittel mit Kran/Bagger und Anzeige bei der BG erforderlich: ja nein 30 Besondere Gefahrstoffe im Baustellenbereich:31 Erforderliche persönliche Schutzausrüstungen:32 Sicherung des Grundstücks nach Beendigung der Arbeiten:33 Geplante Materialtrennung:34 Art der Bereitstellung zur Entsorgung:35 Transport und Entsorgung von gefährlichen Abfällen:36 Transport und Entsorgung von nicht gefährlichen Abfällen:

1 Gliederung einer Abbruchanweisung

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C 303

� Verbindungen und Anschlüssevon Bauteilen erst lösen, wenndiese gegen Herabfallen gesichert sind, z.B. durch Anschlagen am Hebezeug.� Trennschnitte nur von sicherenStandplätzen ausführen. Ab bruchanweisung beachten.� Lärm- und vibrationsgemin -derte Maschinen und Geräte verwenden.� Beim Brennschneiden daraufachten, dass Personen durchherabfallende Schlacke nicht gefährdet werden und keineBrandgefahr besteht. Feuerlösch -einrichtungen bereithalten.� Einzelne Abbruchschritte sorg-fältig planen und festlegen.

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Manuelle Abbrucharbeiten

Gefährdungen

� Durch Absturz von Personen,umstürzende Bauteile und herumfliegende und abprallendeTrümmer kann es zu Verletzungenkommen. � Die Lärmbelastung kann zuGehörschäden führen.

Schutzmaßnahmen

� Treppenhäuser möglichst lange erhalten und von Bau-schutt freihalten.� Aufstiege nicht in die Nähevon Abwurfplätzen legen.� Decken und Wände nichtdurch Anhäufung von Bauschuttüberlasten! Im Zweifelsfall abstützen und verstreben.� Geschlossene Rutschen biszur Übergabestelle verwenden.Sie dürfen nur an tragfähigenBauteilen befestigt werden .� Gehörschutz benutzen, wennlärmerzeugende Abbruchver -fahren (z.B. mit Abbruch- oderBohrhämmern) angewandt werden.� Bei Gewölben besondere Maßnahmen treffen, um dieSchubkräfte sicher abzuleiten.� Bei Krag-Konstruktionen dieKippgefahr durch Wegfall derAuflast oder der Einspannungberücksichtigen.� Stürze und Träger nicht fallenlassen, sondern sichern und abheben.� Lasten vor dem Trennen oberhalb des Schwerpunktes anschlagen, um gefährliche Horizontalkräfte zu vermeiden.Schwerpunktlage vorher ermitteln.� Bauteile dürfen zum An -schlagen nur begangen werden, wenn sie mindestens 20 cmbreit sind.

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Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungVerordnung zur arbeitsmedizinischenVorsorgeLärm- und Vibrationsarbeitsschutz -verordnung DGUV-Vorschrift 38 Bauarbeiten DGUV-Regel 112-190 Benutzung vonAtemschutzgeräten DGUV-Regel 112-194 Benutzung von Gehörschutz DGUV-Regel 112-198 Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen AbsturzDIN 4420DIN EN 12811-1DIN EN 795

� Geeignete Gerüste, Maschinenund Hilfsmittel zur Verfügungstellen.� Staubarme Abbruchverfahrenanwenden wenn dies nicht möglich ist, Staubentwicklungmit Wasser einschränken bzw.Atemschutzgeräte benutzen, z.B. Filtermasken mindestensmit P2-Filter.� Absturzsicherungen einrichten,wenn dies nicht möglich ist, Auf-fangeinrichtungen (Fanggerüste/Dachfanggerüste/Auffangnetze)vorsehen. � PSA gegen Absturz (PSAgA)darf nur verwendet werden,wenn Auffangeinrichtungennicht angebracht werden können.� PSAgA nur an Anschlag-punkten befestigen, die aus -reichend tragfähig sind. An-schlagmöglichkeiten an Teilenbaulicher Anlagen können zurBefestigung benutzt werden,wenn deren Tragfähigkeit für einePerson nach den technischenBaubestimmungen mit einerFangstoßkraft von 6 kN ein-schließlich den für die Rettunganzusetzenden Lasten nach -gewiesen ist.

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� Deckenöffnungen, Decken -kanten und nicht benutzte Abwurfschächte mit Absturz -sicherungen versehen, z.B. Seitenschutz .� Öffnungen durchtrittsicher undunverschiebbar abdecken.

Zusätzliche Hinweise für Gerüste beim Abtragen vonHand

� Gerüste für Abbrucharbeitenmüssen mindestens der Last-klasse 3 entsprechen.� Verankerungen unempfindlichgegen Steinschlag ausbilden, z.B.durch zangenartige Verklamme-rungen hinter Gebäudeteilen.� Gerüste nicht durch Bauschuttüberlasten. Gerüstlagen regel-mäßig reinigen. AuskragendeSchutzdächer möglichst ver -meiden.� Bei Planen- oder Netzverklei-dungen Anordnung und Anzahlder Verankerungen statischnachweisen.� Fassadengerüste dem Ab-bruchfortschritt entsprechendabbauen.

Arbeitsmedizinische

Vor sorge

� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

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� Anschlagpunkte müssen durch den Vorgesetzten fest -gelegt werden.� Zur Staubreduzierung Containermit einer geschlossenen Planeabdecken .� Nicht ungesichert auf Mauer-kronen arbeiten.

Zusätzliche Hinweise für Arbeitsplätze und Verkehrs-

wege

� Verkehrswege müssen sicherbegehbar sein.� Für eine ausreichende Beleuchtung sorgen.� Einzelne Träger und Balken,Türblätter oder flach gelegte Leitern nicht als Arbeitsplätzeoder Verkehrswege benutzen.� Abbrucharbeiten (Stemm -arbeiten) nicht von Leitern undHubarbeitsbühnen ausführen.Ausnahme: z.B. Abbrennen vonBewehrungseisen und Siche-rungsarbeiten.� Bei nicht durchtrittsicherenBauteilen sind Lauf- und Arbeits-stege zu verwenden.

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DemontagearbeitenC 305

Gefährdungen

� Durch die Verwendung von ungeeigneten Anschlagpunktender zu demontierenden Bauteilebzw. technischen Anlageteilekann es zu Personen- und Sach-schäden kommen.

Allgemeines

� Vorausschauende Planung derDemontagearbeiten.� Im Vorfeld Sichten der vorhan-denen technischen Unterlagen,wie z.B Bestandspläne. � Ggf. Hinzuziehung eines Ab-bruchstatikers zur Festlegungdes Demontageverfahrens.� Erstellung einer Demontage -anweisung (Abbruchanweisung)mit allen notwendigen sicher-heitstechnischen Angaben.� Ausführung der Demontage -arbeiten nur von erfahrenen undfachlich geeigneten Personen.

Schutzmaßnahmen

� Demontagearbeiten erst dannbeginnen, wenn der bauliche Zustand des abzubrechendenBauwerkes und angrenzenderBauteile in statischer und konstruktiver Hinsicht unter-sucht ist.� Standsicherheit und Tragfähig-keit der baulichen und techni-schen Anlagen während der Demontagearbeiten jederzeit gewährleisten. � Geeignete Anschlagpunktefestlegen bzw. schaffen.� Fachlich geeignete Personen(Aufsichtführende) müssen dieDemontagearbeiten leiten undbeaufsichtigen. � Art und Zustand der zu demon-tierenden Bauteile bzw. Anlage-teile erkunden.� Demontageverfahren nach örtlichen Gegebenheiten aus-wählen. � Gefahrstoffe, Gebäudeschad-stoffe und Biostoffe ermitteln,Arbeitsan weisungen aufstellenund entsprechende Schutzmaß-nahmen treffen.

� Bei plötzlich auftretenden Gefahren sind die Arbeiten soforteinzustellen. � Gegenseitige Gefährdungenvermeiden. Bei den Demontage-arbeiten dürfen sich keine un befugten Personen in dem Gefahrenbereich der zu demon-tierenden Bau- bzw. Anlagen -teile aufhalten.

Demontageanweisung (Abbruchanweisung) � Die Demontageanweisungmuss u.a. Angaben enthaltenüber:− konstruktive Besonderheiten,− gewähltes Demontagever -fahren,

− Gewicht der zu demontieren-den Bauteile bzw. Anlagen -teile,

− Lage der Anschlagpunkte,− Festlegung der Hebezeuge,− Standsicherheit der Teile

während der einzelnen Demontagezustände,

− Art, Umfang und Reihenfolgeder Demontagearbeiten,

− Art und Anzahl der einzuset-zenden Geräte und Maschinen,

− Arbeitsplätze und Zugänge,− Hilfskonstruktionen, erforder -liche Gerüste und Aufstiege,

− Schutz der Beschäftigten gegen Absturz,

− Schutzmaßnahmen gegen auf-tretende Gefahrstoffe.

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Weitere Informationen: Betriebssicherheitsverordnung DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten

� Auf eine schriftliche Demonta-geanweisung kann nur verzichtetwerden, wenn besondere sicher-heitstechnische Angaben nichterforderlich sind.

Zusätzliche Hinweise

für Arbeitsplätze und

Verkehrswege

� Zum Erreichen der Arbeits -plätze sichere Verkehrswege errichten.� Im Bauwerk vorhandene Treppen und Geländer solangewie möglich erhalten. � Absturzgefahren, welche durchdie Demontage von Bauteilenge schaffen werden, im Vorfelddurch Anbringen von Absturz -sicherungen beseitigen .� PSA gegen Absturz nur verwen-den, wenn Absturzsicherungen(Seitenschutz) aus arbeitstech-nischen Gründen nicht möglichsind . � Anschlagpunkten für PSA gegen Absturz müssen aus -reichend tragfähig sein undmüssen durch den Vorgesetztenfestgelegt werden.

Zusätzliche Hinweise zum

Tragen von persönlichen

Schutzausrüstungen

� Bei Demontagearbeiten grund-sätzlich Industrieschutzhelme(Kopfschutz), Fußschutz undSchutzhandschuhe tragen.� Augen- und Gesichtsschutz beiSchneid- und Trenntätigkeitenbenutzen.� Bei Gefährdungen durch Lärmist Gehörschutz zu tragen.� Die Benutzung von Persön-lichen Schutzausrüstungen gegenAbsturz ist nur erlaubt, wenntechnische Maßnahmen gegenAbsturz nicht möglich sind.

Zusätzliche Hinweise

beim Hebezeugbetrieb

� Geeignetes Hebezeug ent -sprechend des Gewichtes derEinzelteile und der Ausladungdes Hebezeuges auswählen.

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� Hebezeug (Kran) auf trag -fähigen Untergrund abstützenund waagerecht ausrichten,lastverteilende Unterlagen verwenden.� Einhalten der Sicherheits -abstände im Bereich von Bau-grubenböschungen bzw. unver-bauten Baugräben.� Beachten der Sicherheits -abstände zu elektrischen Frei -leitungen.� Anschlagpunkte an den zu demontierenden Bau- bzw. Anlageteilen schaffen.� Sichern von Bau- und Anlage-teilen gegen unbeabsichtigtesUmfallen z.B. mit Schrägstützen

. � Bau- bzw. Anlageteile nichtlosreißen, sondern z.B. mit hydraulischen Pressen lösen.� Lasten, nicht über Personenschwenken.� Gefahrenbereiche großräumigabsperren, ggf. Absperrpostenvorsehen.� Einweiser einsetzen, wenn derKranführer die Last nicht ständigbeobachten kann. � Verständigung des Kranführersmit dem Einweiser durch fest -gelegte Handzeichen oderSprechfunk . 1

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Zusätzliche Hinweise zumAnschlagen von Lasten

� Lasten oberhalb des Schwer-punktes anschlagen. Schwer-punktlage vorher ermitteln.� Anschlagmittel (Seile, Ketten,Hebebänder) nicht über die zulässige Belastung hinaus beanspruchen.� Anschlagmittel bestimmungs-gemäß verwenden und aufbe-wahren.� Traversen für lange, instabileBauteile verwenden.� Bei mehrsträngigen Gehängennur zwei Stränge als tragend an-nehmen.� Nur Anschlagmittel mit Sicher-heitshaken verwenden.� Aufenthalt zwischen Last undfesten Gegenständen (z.B. Wänden) beim Anheben der demontierten Teile verboten. � Lasten nicht höher heben alsfür die Beförderung notwendig.� Anschlagmittel erst lösen,wenn die Last sicher abgesetztist.� Bauteile zum Anschlagen nurbegehen, wenn sie mindestens20 cm breit sind.� Geeignete Hilfsmittel wie Leitern oder Hebebühnen zumAnschlagen von Lasten be -nutzen.� Verbindungen und Anschlüssevon demontierten Bau- und An-lageteilen erst lösen, wenn diesegegen Umkippen bzw. Herab -fallen gesichert sind.

Arbeitsmedizinische Vorsorge

� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

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Asbestzementprodukte

Gefährdungen

� Asbestfasern können bis in dieAlveolen der Lunge eingeatmetwerden und eine Asbestose,Lungenkrebs oder ein Pleurame-sotheliom (Tumor des Bauch-und Rippenfells) auslösen.

Allgemeines

� Von stark gebundenen Asbest-zementprodukten gehen im ein-gebauten Zustand in der Regelkeine Gefahren aus. � Werden dagegen Asbest -zementprodukte angebohrt, zerschlagen oder unsachgemäßgereinigt, können erhebliche Fasermengen freigesetzt werden.� Die Bearbeitung mit ober -flächenabtragenden Geräten,wie z.B. Abschleifen, Hoch- undNiederdruckreinigen oder Abbür-sten, ist deshalb unzulässig. � Reinigung und Überholungs -beschichtung nur zulässig beibeschichteten Asbest zement-Wandbekleidungen, nicht aufDächern.

Schutzmaßnahmen

Technische und organisato -rische Schutzmaßnahmen

� Tätigkeiten mit Asbestzement-produkten sind der Aufsichtsbe-hörde und der Berufsgenossen-schaft schriftlich anzuzeigen.� Gefährdungsbeurteilung mitArbeitsplan aufstellen und zusammen mit der Anzeige derzuständigen Behörde (z.B. Gewerbeaufsichtsamt) vorlegen.� Angaben z.B. über:− Art und Dauer der Arbeiten,− Arbeitsablauf und vorgesehene

technische Schutzmaßnahmen,− persönliche Schutzaus rüs -

tungen,− Dekontamination der

Beschäftigten,− Abfallbehandlung und

Entsorgung.� Betriebsanweisung aufstellenmit Angaben z.B. über:− Arbeitsbereiche, Arbeitsplatz,

Tätigkeit,− Gefahren für Mensch und

Umwelt,− Schutzmaßnahmen, Verhal-

tensregeln und hygienischeMaßnahmen,

− Verhalten im Gefahrfall,− Erste Hilfe,− sachgerechte Entsorgung.� Beschäftigte anhand der Betriebsanweisung unterweisen.� Jugendliche dürfen auch fürAusbildungszwecke nicht in Bereichen mit Asbestgefährdungbeschäftigt werden.� Arbeiten mit anderen Gewer-ken koordinieren, um zu vermei-den, dass Unbeteiligte gefährdetwerden.� Arbeitsbereiche abgrenzenund mit Warnschildern kenn-zeichnen .� Die Arbeiten sind unter Leitungeines sachkundigen Aufsicht -führenden auszuführen (Sach-kundenachweis). Dieser musswährend der Arbeiten ständiganwesend sein.� Beschichtete AZ-Wandbeklei-dungen mit drucklosem Wasser-strahl bzw. entspanntem Wasserund weich arbeitenden Geräten(z.B. Schwamm) reinigen .� Befestigungen sorgfältig lösen. Bauteile möglichst zer -störungsfrei ausbauen und nichtaus Überdeckungen oder überKanten ziehen.� Befestigungsmittel, Bruch-und Kleinteile, Dichtungsschnüreusw. in Behältern sammeln. Behälter kennzeichnen.

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Weitere Informationen: Gefahrstoffverordnung Verordnung zur arbeitsmedizinischenVorsorge TRGS 519 Asbest: Abbruch-, Sanierungs-oder Instandhaltungsarbeiten BGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder Prävention DGUV Regel 112-190 Benutzung vonAtemschutzgeräten DGUV Information 201-012 Verfahren mit geringer Exposition gegenüber Asbest bei Abbruch-, Sanierungs- undInstandhaltungsarbeiten

� Keine Schuttrutschen ver -wenden. Material nicht werfen,sondern von Hand oder mit Hebezeug transportieren.� Bei Arbeiten an Außenwand-bekleidungen Planen oder Folienzum Auffangen und Sammelnherabfallender Bruchstücke auslegen.� Nach dem Entfernen der As-bestzementprodukte Untergrundgründlich absaugen oder feuchtreinigen.� Für Reinigungs- und andere Arbeiten mit Absaugung asbest-haltiger Materialien nur zugelas-sene und geprüfte Industrie-staubsauger oder Entstauber derStaubklasse H mit Zusatzanfor-derung „Asbest“ verwenden.� Ausgebaute Asbestzementpro-dukte nicht wieder verwenden.� Asbestabfälle nicht zerkleinern.

Persönliche und hygienischeSchutzmaßnahmen

� Schutzanzug (mindestens EG-Kat.III, Typ 5) und Atemschutzmindestens mit Partikelfilter P2oder partikelfiltrierende Halb-maske FFP2 verwenden.� Schutzkleidung bei Arbeits-unterbrechungen absaugen.� Schutzkleidung und Atem-schutz im Freien ablegen, umVerschmutzung der Unterkünftezu vermeiden.� Chemikalienschutzanzüge(ugs. Einweganzüge) nachSchichtende in besonders gekennzeichneten Behälternsammeln.

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� Straßenkleidung getrennt vonArbeitskleidung aufbewahren.� Bei ArbeitsunterbrechungenHände sorgfältig reinigen, nachArbeitsende gründlich duschen.� In Arbeitsbereichen nicht essen, trinken oder rauchen.

Zusätzliche Hinweise zu

Arbeiten auf Dächern

� Bei Arbeiten auf Wellplatten-dächern lastverteilende Belägeoder Laufstege benutzen.� Bei Absturzgefahr entspre-chend GefährdungsbeurteilungAbsturzsicherungen vorsehen.� Nach Arbeiten an DächernDachrinnen reinigen und an-schließend spülen.

Zusätzliche Hinweise für

Arbeiten in Innenräumen

� Arbeitsräume geschlossen halten.� Nach Beendigung der Arbeitensämtliche Oberflächen gründlichabsaugen und feucht wischen.� Vor Freigabe des Raumes einen mindestens 30-fachenLuftwechsel durchführen.� Können die Asbestzementpro-dukte nicht zerstörungsfrei aus-gebaut werden, sind Raumab-schottung und Unterdruckhal-tung erforderlich. Außerdem istmindestens eine Einkammer-schleuse als Verbindung zum Arbeitsbereich zu verwenden.� Benutzte Arbeitsmittel, z.B. Ge-rüste, durch Absaugen reinigen.

Zusätzliche Hinweise zur

Abfallbehandlung

� Ausgebaute Asbestzementpro-dukte in geeigneten Behälternwie reißfesten Kunststoffsäcken,Big-Bags, geschlossenen odermit Planen abgedeckten Contai-nern sammeln, lagern undentsorgen.� Behälter kennzeichnen undgegen den Zugriff Unbefugter sichern. � Asbestzementabfälle nur aufdafür zugelassenen Deponienstaubfrei einlagern.� Bei der Deponie Erkundigun-gen über weiter gehende Forde-rungen einholen.

Prüfungen

� Für Tätigkeiten mit AZ-Produk-ten ist mindestens eine Sach-kunde nach TRGS 519 Anlage 4erforderlich.

Arbeitsmedizinische

Vorsorge

� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

Beschäftigungs -

beschrän kungen

� Beim Umgang mit Asbest -zementprodukten dürfenJugend liche sowie werdendeund stillende Mütter nicht beschäftigt werden.

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Arbeiten in

kontaminierten Bereichen C 316

Gefährdungen

� Durch Gefahrstoffe oder biolo -gische Arbeitsstoffe kann es zuGesundheitsschäden kommen.

Allgemeines

� Arbeiten in kontaminierten Bereichen nach DGUV Regel 101-004 „Kontaminierte Bereiche“(bisher BGR 128) bzw. TRGS 524sind Bau- bzw. Sanierungsar -beiten inkl. der vorbereitendenArbeiten in Bereichen, die mitGefahrstoffen oder bio logischenArbeitsstoffen verunreinigt sind.� Dies können z.B. sein:– Bauarbeiten auf Altlasten,

Deponien oder entsprechendbelasteten Industrie- oder Gewerbeflächen,

– Rückbau von Industrieanlagenund entsprechend belasteterGebäude,

– Tätigkeiten mit biologischenArbeitsstoffen bei Arbeiten aufDeponien und bei der mikro-biologischen Bodensanierung,

– vorausgehende Arbeiten zurErkundung von Gefahrstoffen,

– Arbeiten zur Brandschaden -sanierung,

– Tätigkeiten mit Gefahrstoffen,die aus Kampfmitteln stammen,

– Tätigkeiten mit Gebäudeschad -stoffen im Sinne der TRGS 524.

� Werden bei Bauarbeiten zuvorunbekannte Kontaminationenangetroffen, sind unverzüglichfolgende Maßnahmen zu treffen:– Arbeiten sofort einstellen,– Gefahrenbereich verlassenund sichern,

– ggf. Abdecken der kontami-nierten Bereiche,

– Aufsichtführenden ver -ständigen,

– Auftraggeber und zuständigeBerufsgenossenschaft infor-mieren.

� Arbeiten erst wieder aufneh-men, wenn durch den Bauherrndie Situation geklärt ist bzw. derArbeits- und Sicherheitsplan vorliegt.� Wenn keine ausreichenden Informationen über Stoffe unddie von ihnen ausgehenden Gefahren vorliegen, Maßnahmenauf den ungünstigsten Fall aus-richten.

Planungs- und Organisations -aufgaben des Bauherrn� Erarbeiten eines Arbeits- undSicherheitsplans (A+S-Plan)durch Sachkundigen nach DGUVRegel 101-004 (bisher BGR 128):– Angaben zu Art und Konzentra-tion der Gefahrstoffe bzw. biologischen Arbeitsstoffe,

– Ermittlung der zu erwartendenGefahren (Mobilität, gefährlicheEigenschaften, Wirkungen),

– Ermittlung der auszuführen-den Tätigkeiten,

– Gefährdungsbeurteilung,– Beschreibung geeigneterSchutzmaßnahmen,

– bei hoher Gefährdung A+S-Plan mit Fach- und Aufsichts-behörden abstimmen,

– Ausschreibung lt. A+S-Plan.� A+S-Plan für Erkundungsarbei-ten auf der Grundlage der gemäßhistorischer Erkundung zu ver-mutenden Stoffe erarbeiten .� Sind Beschäftigte mehrererUnternehmen im kontaminiertenBereich tätig:– nach DGUV Regel 101-004(bisher BGR 128) sachkun -digen Koordinator bestellen,

– Koordinator mit Weisungs -befugnis gegenüber allenUnternehmern und deren Beschäftigten ausstatten.

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SCHWARZBEREICH

Für unbefugte Personen betreten

verboten !!!

Gesundheits -gefahr

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Weitere Informationen: Verordnung zur arbeitsmedizinischenVorsorgeGefahrstoffverordnungBiostoffverordnungBGV A1/DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder PräventionTRGS 524 Schutzmaßnahmen bei Tä -tigkeiten in kontaminierten BereichenTRBA Technische Regeln für Biologische ArbeitsstoffeDGUV Regel 101-004 Kontaminierte Bereiche DGUV Regel 112-190 Benutzung vonAtemschutzgeräten www.dguv.de => BGVR-DatenbankGESTIS-Datenbankwww.baua.de => Themen von A bis Zwww.gisbau.de (WINGIS, Handlungs -anleitungen, Sicherheitsdatenblätter)

� Hautreinigung und -pflege sicherstellen durch Bereitstellengeeigneter Hautmittel.

Zusätzliche Hinweise

zu Anzeigepflichten

� Arbeiten spätestens 4 Wochenvor Beginn der zuständigen Berufsgenossenschaft schriftlichanzeigen (Inhalte der Anzeigesiehe DGUV Regel 101-004 (bisher BGR 128) Anhang 1 ).

Zusätzliche Hinweise

zur Sachkunde/Fachkunde

� Die nach der DGUV Regel 101-004 Kontaminierte Bereiche„Anhang 6 A bzw. 6 B“ (bisherBGR 128) erworbene Sachkundefür Sicherheit und Gesundheits-schutz bei der Arbeit in konta -minierten Bereichen erfüllt dieFachkundeanforde rungen nachAnlage 2 A bzw. 2 B der TRGS 524.

Arbeitsmedizinische

Vor sorge

� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.� Biomonitoring mit Betriebsarztabstimmen.

� Einsatz von Fahrzeugen undErdbaumaschinen, die mit An -lagen zur Atemluftversorgung(Filter- oder Druckluftanlagen)ausgestattet sind .� Besondere Baustelleneinrich-tung vorsehen.� Tragezeiten und tragefreie Zeiten der PSA in der Planungberücksichtigen (Auswirkungenauf Bauzeit beachten!).� Reinigung, Wartung und Pflegevon mehrfach verwendbarer PSA organisieren (Atemschutz-geräte!).� Messkonzept erstellen.

3. Persönliche Schutzaus -rüstung beschreiben� Schutzhandschuhe, Fuß-schutz, Schutzkleidung undAtemschutz nach Eigenschaftender Gefahr-/Biostoffe und zu erwartender Exposition/Gefähr -dung .

Aufgaben des ausführendenUnternehmens� Arbeitsverfahren festlegen.� Gefährdungsbeurteilung aufder Grundlage des A+S-Plansdes Auftraggebers durchführen.� Schutzmaßnahmen festlegen.� Rangfolge der Schutzmaßnah-men (s.o.) beachten.� Baustelleneinrichtung undAusrüstungen bereitstellen.� Bei Tragen von Schutzkleidungund Atemschutz Tragezeiten undtragefreie Zeiten festlegen.� Für Arbeiten unter Atemschutzgerätespezifische Unterweisun-gen gemäß DGUV Regel 112-190bisher BGR 190 durchführen.� Alleinarbeit vermeiden.� Tätigkeitsbezogene Betriebs -anweisungen erstellen.� Beschäftigte vor Beginn der Arbeiten über besondere Gefahren und den Gebrauch der Schutzausrüstungen unter-weisen.� Unterweisung schriftlich bestätigen lassen.� Erste-Hilfe bereitstellen:in jeder Gruppe (zwei oder mehrBeschäftigte) mindestens einErsthelfer.

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Baustelleneinrichtung� Baustelle in Schwarz- undWeißbereiche einteilen.� Bei Tätigkeiten mit Gebäude-schadstoffen ggf. Abschottungen(Folienwände, -schleusen) undUnterdruckhaltung vorsehen.� Baustelle und Schwarzbereichedurch Einzäunung oder gleich-wertige Maßnahmen gegen unbefugtes Betreten sichern.� Dekontaminationseinrichtun-gen vorsehen:– Schwarz-Weiß-Anlage,– Stiefelwaschanlagen,– Reifenwaschanlagen für Fahr-

zeuge.� Verständigungsmöglichkeitzwischen Schwarz- und Weiß -bereich gewährleisten.� Sozialräume, Unterkünfte usw.nur im Weißbereich.� Für kontaminierte Geräte etc.Lagerraum innerhalb desSchwarzbereiches vorsehen.

Schutzmaßnahmen

� Rangfolge der Schutzmaß -nahmen im A+S-Plan beachten:

1. Arbeitsverfahren� Möglichst emissionsarmesVerfahren auswählen.

2. Technische und organisa -torische Schutzmaßnahmen� Emission an der Austrittstelleerfassen bzw. für ausreichendeBelüftung des Arbeitsbereichessorgen.

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Mineralischer,

quarzhaltiger Staub C 317

Gefährdungen

� Quarzhaltige Stäube könnenzu Staublungenerkrankungenführen.

Allgemeines

� Bei der Bearbeitung entstehtneben Grobstaub auch Feinstaub.� Feinstaub ist mit dem Augenicht mehr sichtbar und kannbeim Einatmen bis in die Lungegelangen. Erkrankungen derAtem organe wie z.B. Entzün -dungen oder Bronchitis könnendie Folge sein.� Enthält der Feinstaub freie kristalline Kieselsäure, die beider Bearbeitung quarzhaltigerGesteine freigesetzt wird, besteht die Gefahr einer Quarz -staub lungenerkrankung (Sili -kose) bzw. einer Lungenkrebs -erkrankung in Verbindung mit einer Silikose.

(Minimierungsgebot). Für Quarzstaub besteht derzeit ein Beurteilungsmaßstab von0,05 mg/m3.

Organisatorische Maßnahmen� Staubbelastende Arbeits -bereiche oder Tätigkeiten ermitteln. Beim Auftreten vonQuarzstaub prüfen, ob Materia-lien mit geringerem Quarzgehaltverwendet werden können.� Gefährdungsbeurteilung erstellen, Schutzmaßnahmenfestlegen, dokumentieren.� Betriebsanweisung erstellenund Mitarbeiter unterweisen.� Wirksamkeit der getroffenenMaßnahmen regelmäßig über-prüfen.

Technische Maßnahmen� Staubarme Arbeitsverfahrenund direkt abgesaugte Geräteverwenden (www.gisbau.de).

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Schutzmaßnahmen

� Nur abgesaugte Geräte ver-wenden , Absaugung durchangeschlossenem Entstauber(mind. Staubklasse M).� Wenn Stauberfassung an derMaschine nicht ausreichend ist,kombinierte Schutzmaßnahmenvorsehen z.B. Absaugung amArbeitsplatz mit Absauganlageoder mobilen Luftreiniger.

Arbeitsplatzgrenzwerte(AGW)

Staubgrenzwerte:� Alveolengängiger (lungen -gängiger) Staub (A-Staub) 1,25 mg/m3.� Einatembarer Staub (E-Staub)10 mg/m3.� Tätigkeiten oder Verfahren, bei denen lungengängigerQuarzstaub auftritt, sind alskrebs erzeugend zu bewerten

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Weitere Informationen: GefahrstoffverordnungVerordnung zur arbeitsmedizinischenVorsorgeBGV A1/DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder PräventionTRGS 559 Mineralischer StaubDGUV Regel 109-002 Arbeitsplatz -lüftung – Lufttechnische MaßnahmenDGUV Regel 112-190 Benutzung vonAtemschutzgerätenDGUV Regel 112-194 Benutzung von GehörschutzDGUV Information 209-073 Arbeits-platzlüftung – Entscheidungs hilfen fürdie betriebliche Praxis

� Staub möglichst an der Ent -stehungsstelle direkt absaugen(Punktabsaugung) und/oderdurch Saugtrichter der Absaug-anlage oder Luftreiniger er -fassen. Saugtrichter oder An-saugöffnung des Luftreinigerskontinuierlich der Staubquellenachführen und in Richtung derAnsaugöffnung arbeiten.� Zum Absaugen von Hand -maschinen Entstauber der Staub -klasse M oder H verwenden.� Generell gilt: Staubschutzmaß-nahmen nicht auf eine Möglich-keit begrenzen. Häufig führennur parallele Maßnahmen zumErfolg.� Abgesaugte Luft reinigen undins Freie führen.� Absauganlagen regelmäßigwarten und mindestens einmaljährlich durch eine „zur Prüfungbefähigte Person“ (z.B. Sach-kundiger) prüfen lassen. � Prüfung dokumentieren.� Arbeitsräume, Maschinen undGeräte regelmäßig von Staub -ablagerungen reinigen. Bei Reinigungsarbeiten nicht trockenkehren oder mit Druckluft ab-

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blasen, sondern saugen. GrobeStücke mit Rechen einsammeln.� Für Reinigungsarbeiten nur geeignete und geprüfte Industrie-sauger der Staubklasse M oderhöherwertiger verwenden.� Für eine gute Raumbelüftungsorgen, technische Hilfsmittel (z.B. Luftreiniger) hierfür vor -halten.� Staubgefährdete Arbeitsbe -reiche von den übrigen Arbeits-plätzen durch bauliche Maß -nahmen trennen.

Zusätzliche Hinweise

für Nassbearbeitung

� Werden Werkstücke nass bearbeitet, kann der Staubanfallerheblich gemindert werden.Trotzdem ist eine Staubgefähr-dung nicht gänzlich ausge-schlossen, da insbesondere bei schnelllaufenden Maschinender Staub mit dem Wasser ver-wirbelt wird (Aerosolbildung).� Wasser direkt auf die Schnitt-stelle leiten.� Ausbreitung des Sprühnebelsverhindern, z.B. durch am Werk -stück auf liegende Schutzhauben.

� Umlaufwasser regelmäßig reinigen/wechseln, bei Maschi-nen ohne Aufbereitung mindes-tens täglich.� Beim Schleifen, Polieren nurquarzfreie Mittel verwenden.

Arbeitsmedizinische Vorsorge

� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

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Alte Mineralwolle-DämmstoffeGlaswolle, Steinwolle mit krebs verdächtigen

EigenschaftenC 320

Gefährdungen

� Bei Demontage-, Abbruch-, Instandhaltungs- und Instand-setzungsarbeiten besteht grund-sätzlich ein Krebsverdacht,wenn die Mineralwolle-Produktevor dem Jahr 2000 eingebautwurden.

Allgemeines

„Alte“ Produkte� Seit dem 1.6.2000 dürfen „alte“ Mineralwolle-Dämmstoffenicht mehr verwendet werden.Durch das Verwendungsverbotdarf es in Deutschland den Um-gang damit nur noch im Zugevon Demontage-, Abbruch-, Instandhaltungs- und Instand-setzungsarbeiten geben.

Bei solchen Arbeiten bestehtgrundsätzlich ein Krebsverdacht,wenn die Mineralwolle-Produktevor dem Jahr 2000 eingebautwurden.� Im Rahmen der Gefährdungs-beurteilung ermitteln, ob es sichbei der in Frage stehenden Mine-ralwolle um „alte“, also krebs-verdächtige Produkte handelt.� Tätigkeiten mit alten Dämm-stoffen in das Gefahrstoffver-zeichnis aufnehmen (einmaligunternehmensbezogen).� Die TRGS 521 liefert eine Auf -listung von Tätigkeiten mit denentsprechenden Expositions -kategorien. Die erforderlichenSchutzmaßnahmen bei diesenTätigkeiten sind gestaffelt undorientieren sich an der Höhe derFaserstaubbelastungen am Arbeitsplatz sowie der Dauerund Häufigkeit der Arbeiten.

Schutzmaßnahmen

� Die Maßnahmen der jewei -ligen Expositionskategorie sindnachfolgend aufgeführt:

Expositionskategorie E1� Für Tätigkeiten mit keiner odernur sehr geringer Staubexposi-tion, z.B. Arbeiten an Innen -wänden (Trennwänden, Vorsatz-schalen) ohne Demontage desDämmstoffes, Öffnen einzelnerAbschnitte von weniger als 3 m2,Arbeiten an schwimmend ver -legtem Estrich mit Demontagevon weniger als 3 m2 Dämmstoff.

Maßnahmen� Material nicht reißen.� Motorgetriebene Sägen nurmit Absaugung beim Ausbauverwenden.� Ausgebautes Material nichtwerfen.

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Weitere Informationen: GefahrstoffverordnungVerordnung zur arbeitsmedizinischenVorsorgeBGV A1/DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder PräventionTRGS 500 Schutzmaßnahmen: Mindeststandards TRGS 521 Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit alter Mineralwolle TRGS 558 Tätigkeiten mit Hochtempe ra -turwolle DGUV-Regel 112-190 Benutzung vonAtemschutzgeräten Handlungsanleitung „Umgang mit Mineralwolle-Dämmstoffen“ Abr. Nr. 341

� Für gute Durchlüftung am Arbeitsplatz sorgen.� Aufwirbeln von Staub ver -meiden.� Arbeitsplatz sauber halten undregelmäßig mit Staubsauger reinigen.� Stäube mit Industriestaub -sauger (mindestens Kategorie M)aufnehmen bzw. feucht reinigen,nicht mit Druckluft abblasenoder trocken kehren.� Während der Arbeit Funktionund Absaugleistung des Ent-staubers kontrollieren.� Abfälle am Entstehungsortmöglichst staubdicht verpackenund kennzeichnen. Für denTransport geschlossene Behält-nisse (z.B. Tonnen, reißfeste Säcke, Big-Bags) verwenden.� Locker sitzende, geschlosseneArbeitskleidung und z.B. nitril-beschichtete Baumwollhand-schuhe tragen.� Nach Beendigung der ArbeitStaub auf der Haut mit Wasserabspülen.� Bei empfindlicher Haut nachder Hautreinigung Hautpflege-mittel verwenden.� Betriebsanweisung erstellen.� Beschäftigte unterweisen.

Expositionskategorie E2� Für Tätigkeiten mit geringer bismittlerer Staubexposition, z.B.Arbeiten an Wärmeverbundsys-temen mit Freilegen des Dämm-stoffes, Demontage thermischbelasteter Anlagenteile im Freienvon nicht mehr als 20 m2.

Maßnahmen� Alle Maßnahmen der Expo -sitionskategorie E1 ergreifenund zusätzlich:

� Faserstäube direkt an der Aus-tritts- oder Entstehungsstelle er-fassen, soweit dies möglich ist.� Für Reinigungsarbeiten In -dustriestaubsauger (mindestensStaubklasse M) verwenden.� Entstauber bzw. Industrie-staubsauger regelmäßig wartenund instandhalten.

� Begrenzung der Anzahl der Beschäftigten durch organisato-rische Schutzmaßnahmen.� Den Beschäftigten auf Wunschpersönliche Schutzausrüstungzur Verfügung stellen:− Atemschutz:

− Halb-/Viertelmaske mit P2-Filter oder

− partikelfiltrierende Halb -maske FFP2 oder

− Filtergerät mit Gebläse TM 1P,− Schutzbrille insbesondere beiÜberkopfarbeiten,

− Schutzanzug Typ 5.� Arbeitsmedizinische Vor sorgeanbieten.� Arbeitsbereiche abgrenzenund kennzeichnen.� Schwer zu reinigende Gegen-stände oder Einrichtungen mitFolien abdecken.� Rauch-/Schnupfverbot am Arbeitsplatz, Verbot der Nahrungsaufnahme.� Waschmöglichkeit vorsehen.

Expositionskategorie E3� Für alle Tätigkeiten mit hoherbis sehr hoher Staubexposition,z.B. umfangreichere Sanierungs-maßnahmen mit Demontage desDämmstoffes, Demontage vonthermisch belasteten Anlagenoder Anlagenteilen in engen,schlecht belüfteten Räumen.

Maßnahmen� Alle Maßnahmen der Expo -sitonskategorie E1 und E2 ergreifen und zusätzlich:

� Beschäftigungsbeschränkungfür Jugendliche und Schwangere.� Persönliche Schutzausrüstungmuss getragen werden:− Atemschutz:

− Halb-/Viertelmaske mit P2- Filter oder

− partikelfiltrierende Halb -maske FFP2 oder

− Filtergerät mit Gebläse TM 1P,− Schutzbrille insbesondere beiÜberkopfarbeiten,

− Schutzanzug Typ 5.

� Arbeitsmedizinische Vorsorgeveranlassen.� Schutzkleidung reinigen oderentsorgen.� Getrennte Umkleideräume fürStraßen- und Arbeitskleidung. � Waschraum mit Duschen(Schwarz-Weiß-Anlage) bereit-stellen.

Arbeitsmedizinische Vorsorge

� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

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Schimmelpilze bei der

Gebäudesanierung

Gefährdungen

� Bei Abbruch-, Sanierungs-, Instandhaltungs- und Umbau -arbeiten an Gebäuden, könnendie Beschäftigten in Kontakt zuBiostoffen, z.B. Schimmelpilzen,Bakterien oder Fäkalkeimen,kommen. � Schimmelpilze können sensi-bilisierend auf die Atemwegewirken und in Folge allergischeReaktionen auslösen.� Schimmelpilze können imRahmen ihres Stoffwechsels toxische Stoffe (Mykotoxine) bilden. Mykotoxine können sichin den Baustoffen anreichernund werden insbesondere beistaubintensiven Tätigkeiten (z.B. Abstemmen, Fräsen ohneAbsaugung) freigesetzt.

� Sensibilisierende und toxischeWirkungen werden sowohl vonvitalen als auch abgestorbenenSchimmelpilzen verursacht. � Das Infektionsrisiko durchSchimmelpilze ist bei der Gebäudesanierung von nach -rangiger Bedeutung.

Allgemeines

� Bei einem Schimmelpilzbefallkönnen auch weitere Biostoffewie z.B. Bakterien (Aktinomyze-ten) und Milben vorhanden sein,die ebenfalls allergische Reak-tionen verursachen können. � Bei Schimmelpilzwachstum infolge von z.B. Leckagen inSchmutzwasserleitungen odernach Hochwasserereignissensind auch Gefährdungen durchFäkalkeime (Infektionserreger)und Parasiten zu berücksichtigen.

� Eine Aufnahme der Stoffe inden Körper kann über die Atem-wege (Einatmen von Stäubenund Aerosolen), über die Hautoder Schleimhäute (z.B. überVerletzungen der Haut oder auf-geweichte Haut bei Feucht -arbeit) oder den Mund erfolgen.� Die Gefährdung ist abhängigvon der Staub- und Sporenexpo-sition, die bei den Tätigkeiten zuerwarten ist, sowie von der Dauer der Tätigkeit. Die Tätig-keitsdauer umfasst das Entfer-nen befallener Materialien unddie anschließende Reinigungdes Arbeitsbereiches. Über dieFaktoren Exposition und Dauerder Tätigkeit kann eine Gefähr-dungsklasse abgeleitet werden,aus der sich die erforderlichenSchutzmaßnahmen ergeben.

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C 323

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Weitere Informationen: Biostoffverordnung Verordnung zur arbeitsmedizinischenVorsorge TRBA 500 Grundlegende Maßnahmenbei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen DGUV Information 201-028 Gesundheits-gefährdung durch biologische Arbeits-stoffe bei der Gebäudesanierung

Schutzmaßnahmen

� Allgemeine Hygienemaß -nahmen umsetzen:− Waschgelegenheit, Umkleide-und Aufenthaltsmöglichkeitenzur Verfügung stellen,

− Arbeitskleidung und persön-licher Schutzausrüstung vonder Straßenkleidung getrenntauf bewahren,

− Pausenräume nicht mit ver-schmutzter Arbeitskleidung/persönlicher Schutzausrüs-tung betreten.

� Einsatz staubarmer Arbeits -verfahren:− mit Schimmelpilzen befalleneOberflächen vor dem Entfer-nen mit einem Industriestaub-sauger der Staubklasse H absaugen oder feucht ab -wischen,

− Verwendung von Maschinenund Geräten mit wirksamer Absaugung,

− bei manuellem Abtrag (z.B.von Tapete oder bei Stemm -arbeiten): Auftrag sporenbin-dender Mittel, z.B. Tiefen-grund, Kleister, Wasserglas.Beim Auftrag ist darauf zu achten, dass möglichst wenigSporen aufgewirbelt werden,z.B. Auftrag durch Rollen,

− ab Gefährdungsklasse 2 eineräumliche Trennung von belas-teten und unbelasteten Berei-chen (Schwarz/Weiß-Trennung)vor sehen, in Gefährdungs -klasse 3 ist zusätzlich eine Personenschleuse erforderlich,

− ab Gefährdungsklasse 2 technische Lüftungsmaßnah-men vorsehen (Unterdruck miteinem mindestens 8-fachenLuftwechsel pro Stunde),

− Reinigung der Arbeitsbereichemit Industriestaubsaugern derStaubklasse H, glatte Ober -flächen feucht abwischen.

� Persönliche Schutzausrüstungverwenden:− bei Feuchtarbeit: flüssigkeits-dichte Schutzhandschuhe,

− bei Arbeiten über Kopf, Spritz-wasser- oder hoher Staubent-wicklung: Augen-/Gesichts-schutz,

− ab Gefährdungsklasse 1:staubdichteChemikalienschutz anzüge, (ugs. Einweganzüge)

− bei Tätigkeiten der Gefähr-dungsklassen 1 und 2: Atemschutz mit P2-Filter,

− bei Tätigkeiten derGefährdungs klasse 3: gebläse -unterstützte Vollmasken mitP3-Filter.

Schwach

z.B. Tapete nach Anfeuchten entfernen

Mittel

z.B. Putzfräse mit Absaugung

Dauer der Tätigkeit

< 2 Stunden > 2 Stunden

Gefährdungs-klasse 1

Gefährdungs-klasse 2

Gefährdungs-klasse 3

Stark

z.B. Abstemmen

Zu erwartende Sporen- und Staubkonzentration bei den Tätigkeiten

� Tragezeitbegrenzungen fürpersönliche Schutzausrüstungbeachten.� Betriebsanweisung erstellenund die Beschäftigten unter -weisen.

Arbeitsmedizinische Vorsorge

� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

Ermittlung der Gefährdungsklasse

Ohne besondere Gefährdung

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Verunreinigung durch TaubenC 324

Gefährdungen

� In Taubenkot sind Mikroorga-nismen (Bakterien, Pilze) ent -halten, die Infektionserkrankun-gen und Allergien verursachenkönnen. � Krankheitserreger könnenauch am Gefieder anhaften undbeim Aufflattern der Tiere in dieLuft gelangen. � Durch Parasiten, z.B. Tauben -zecken oder Taubenmilben, können allergische Reaktionenverursacht werden. � Von Taubenkot geht darüberhinaus eine reizende bzw. ätzende Wirkung auf Haut undSchleim häute aus.

Allgemeines

� In Dachböden, leer stehendenGebäuden, an Fassaden, Brückenund Industrieanlagen befindensich häufig Aufenthaltsorte undNistplätze von Tauben, die mitTaubenkot, Federn und Parasitenverunreinigt sind. � Bei Reinigungs- oder Wartungs-arbeiten in diesen Bereichenkönnen die Beschäftigten gegen-über krankheitserregendenMikroorganismen (Biostoffen)exponiert sein. Eine erhöhte Ge-fährdung besteht insbesonderebei Tätigkeiten, die zu einer Frei-setzung von Stäuben und Aero-solen führen. � Werden Arbeiten in Bereichendurchgeführt, die mit Taubenkotverunreinigt sind, bei denen dieBeschäftigten damit aber nicht in Kontakt kommen (z.B. bei Be -gehungen), sind allgemeine Hy-gienemaßnahmen ausreichend.

� Werden Tätigkeiten in Arbeits-bereichen durchgeführt, die starkmit Taubenkot kontaminiert sindund bei denen Kontakt zu demMaterial besteht, müssen dieBereiche vor Beginn der Tätig -keiten mit geeigneten Methodengereinigt und danach ggf. desin-fiziert werden. � Eine Aufnahme der Biostoffe inden Körper kann über die Atem-wege (Einatmen von Stäubenund Aerosolen), über die Hautoder Schleimhäute (z.B. überVerletzungen der Haut oder auf-geweichte Haut bei Feucht -arbeit) oder den Mund erfolgen.

Schutzmaßnahmen

� Allgemeine Hygienemaß -nahmen umsetzen:− Waschgelegenheit, Umkleide-

und Aufenthaltsmöglichkeitenzur Verfügung stellen,

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Weitere Informationen: Biostoffverordnung Verordnung zur arbeitsmedizinischenVorsorge TRBA 500 Grundlegende Maßnahmenbei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen DGUV Information 201-031 Gesund -heitsgefährdung durch Taubenkot

− Arbeitskleidung und persön-licher Schutzausrüstung vonder Privatkleidung getrenntaufbewahren,

− Pausenräume nicht mit ver-schmutzter Arbeitskleidung/persönlicher Schutzausrüs-tung betreten.

� Einsatz staubarmer Arbeits -verfahren:− Taubenkot nicht mit Besen,

Bürsten oder Hochdruck -reinigern entfernen,

− Industriesauger der Staub -klasse H verwenden,

− wenn der Taubenkot durch Abschaben vom Untergrundgelöst werden muss, Materialzunächst befeuchten, um eineStaubfreisetzung zu unter -binden.

� Abfälle in dicht schließendenBehältern, z.B. Spannring -fässern, sammeln.� Bei erhöhter Exposition eineräumliche Trennung von belaste-ten und unbelasteten Bereichen(Schwarz/Weiß-Trennung) mitZutritt über Personenschleusevorsehen.� Persönliche Schutzausrüstungverwenden:− Grundausstattung: flüssig-

keitsdichte Schutzhand -schuhe, abwaschbare Sicher-heitsstiefel, staubdichte Ein-wegschutzanzüge, Atemschutzmit Partikelfilter P2,

− bei Tätigkeiten mit Spritz -wasserbildung wasserdichteEinwegschutzkleidung und ge-bläseunterstützte Vollmaskenverwenden,

− bei erhöhter Exposition ge -bläseunterstütze Vollmaskemit P3-Filter einsetzen,

− Tragezeitbegrenzungen fürpersönliche Schutzausrüstungbeachten,

− Betriebsanweisung erstellenund die Beschäftigten unter-weisen.

Arbeitsmedizinische

Vorsorge

� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

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C 365

Gefährdungen

� Durch umstürzende, herab -fallende Teile, unkontrolliert bewegte Maschinen- und Werk-zeugteile können Personen verletzt werden. � Die Lärmbelastung kann zuGehörschäden führen.

Allgemeines

� Vor Beginn der ArbeitenArbeits bereich auf Vorhanden-sein und Verlauf von Leitungen, Kanälen und nicht tragfähigenBau teilen überprüfen.� Das geeignete Betonbohr- undSägeverfahren auswählen.

Schutzmaßnahmen

� Standsicherheit der Bauteilejederzeit gewährleisten.� Abzutrennende Bauteile durchUnterstützung, Aufhängung oderAbspannung sichern. Lage derBewehrung und statisches System beachten.� Gefahrbereiche, in die abge-trennte Teile fallen können, ab-sperren oder durch Warnpostensichern.� Bei Arbeiten über Bodenhöhegeräumige und tragfähige Stand-flächen schaffen, ggfs. Absturz-sicherungen anbringen.� Führungsschienen und Grund-platten von Maschinen sicherbefestigen. Biegebeanspruchungvon Befestigungsbolzen durchwinkelrechten Einbau der Dübelvermeiden. Geeignete Dübelentsprechend dem Dübelunter-grund auswählen .1

� Nur gekennzeichnete Werk -zeuge (Trennscheiben, Säge -blätter bzw. Bohrer) verwenden.Angegeben sein müssen Her -steller oder Vertreiber, max. Umdrehungszahl, Laufrichtung,Durchmesser und Einsatzbedin-gungen (Nass- oder Trocken-schnitt).� Nassschnittverfahren anwenden, ansonsten Staub -absaugung.� Drehzahl der Maschine mithöchstzulässiger Umdrehungs-zahl des Werkzeuges verglei-chen. Die Umdrehungszahl derMaschine darf nicht höher seinals die des Werkzeuges.� Schutzhaube über Werkzeugmuss vorhanden, verwendet undrichtig eingestellt sein .� Funktion der Wasserfangein-richtung regelmäßig überprüfen.

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Betonbohren und Sägen

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Weitere Informationen: Betriebssicherheitsverordnung DGUV Vorschrift 4 Elektrische Anlagenund Betriebsmittel DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten DGUV Regel 101-003 Umgang mit beweglichen Straßenbaumaschinen DGUV Regel 112-190 Benutzung vonAtemschutzgeräten DGUV Regel 112-194 Benutzung von Gehörschutz DGUV Information 203-004 Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung DGUV Information 203-006 Auswahlund Betrieb elektrischer Anlagen undBetriebsmittel auf Bau- und Montage -stellen EN 500-1

� Werkzeuge vor Arbeitsbeginnüberprüfen. Fehlerhafte Werk-zeuge mit Rissen, Brandfleckenoder Beschädigungen ausson-dern.� Vor Schneidbeginn Werkzeugleer laufen lassen. Nur laufendesWerkzeug auf das zu bearbeiten-de Material ansetzen.� Hilfseinrichtungen zum Be-wegen von gelösten schwerenBauteilen verwenden.� Geeignete Hebezeuge undTransportmittel zum Abtransportschwerer Bauteile verwenden.� Persönliche Schutzausrüstun-gen, wie z.B. Gehörschutz ,ggf. bei Staubentwicklung Atem-schutz verwenden.

Zusätzliche Hinweise fürelektrisch betriebene Maschinen

� Elektrisch betriebene Maschi-nen und Geräte nur über einenbesonderen Speisepunkt mitSchutzmaßnahme anschließen,z.B. Baustromverteiler mit RCD(Fl-Schutzeinrichtung).

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� Bei frequenzgesteuerten Betriebsmitteln sind besondereMaßnahmen, z.B. allstromsensi-tive RCD (FI-Schutzeinrichtung),erforderlich.� Bei Nassschneid- und Bohr -arbeiten müssen handgeführteMaschinen und Geräte betriebenwerden mit: – Schutzkleinspannung(≤ 50 V AC/≤ 120 V DC) oder

– Schutztrennung (in nicht engen leitfähigen Räumen ist FI-Schutzeinrich-tung (RCD) mit IΔN ≤ 30 mA zulässig).

� Trenntransformator und Klein-spannungstransformator grund-sätzlich außerhalb des Nass -bereiches aufstellen.

Prüfungen

� Art, Umfang und Fristen erfor-derlicher Prüfungen festlegen(Gefährdungsbeurteilung) undeinhalten, z.B.:− bei Montage der Maschine aufaugenfällige Mängel durch denGeräteführer,

− nach Bedarf regelmäßig durcheine „zur Prüfung befähigte Person“.

� Ergebnisse dokumentieren.

Arbeitsmedizinische Vorsorge

� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

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Arbeiten in der Nähe

elektrischer Freileitungen C 412

Gefährdungen

� Das Berühren spannungs -führender elektrischer Freileitun-gen kann tödliche Folgen haben.

Schutzmaßnahmen

� Auch bei normalerweiseschlecht leitenden Materialienkann bei Nässe ein Stromüber-schlag erfolgen, z.B. beim un-vorsichtigen Schwenken vonnassen und feuchten Dach -sparren bei deren Einbau.

Deshalb ist Folgendes zu be -achten:� In der Nähe Spannung führen-der elektrischer Freileitungennur arbeiten, wenn die Sicher-heitsabstände nicht unter -schritten werden .� Das Ausschwingen der Leitungs seile bei Wind bei derBemessung des Sicherheitsab-standes berücksichtigen.� Können die Sicherheitsabstän-de zu elektrischen Freileitungennicht eingehalten werden,

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− muss deren spannungsfreierZustand hergestellt und für dieDauer der Arbeiten sicherge-stellt sein oder

− müssen die Spannung führenden Teile durch Ab -decken oder Abschranken

geschützt sein.Abdeckungen stellen allerdingsnur einen Schutz gegen zu -fälliges Berühren dar und er -setzen keine Betriebsisolierung.� Dreh-, Höhen- oder Ausleger-begrenzungen an Maschinenvornehmen, wenn Gefahr be-steht, die Freileitung mit Maschi-nen oder Geräten zu berühren.� Vorgenannte Sicherheitsmaß-nahmen immer in Abstimmungmit dem Betreiber der Leitungen(z.B. Elektroversorgungsunter-nehmen, Deutsche Bahn) fest -legen und durchführen.� Bei Arbeiten mit− Maschinen, z.B. Kranen,

Baggern, Betonpumpen, Bauaufzügen, mechanischenLeitern,

− sperrigen Lasten an Hebe -zeugen, z.B. Bewehrungs -eisen, Schalungselementen,Fertigteilen,

− Einbauteilen, z.B. Stahl -pfetten, Profilblechen

ist die Gefahr der unzulässigenAnnäherung an Spannung führende Freileitungen be-sonders zu beobachten.� Vor Beginn der Arbeiten sinddie Beschäftigten einzuweisenund über die Gefahren zu infor-mieren.

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Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungBGV A1/DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder PräventionDGUV Vorschrift 3 Elektrische Anlagenund Betriebsmittel DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten

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Sicherheitsabstand von elektrischen Freileitungen

1 m bis 1 kV Spannung

3 m bei 1 kV bis 110 kV Spannung

4 m bei 110 bis 220 kV Spannung

5 m bei 220 bis 380 kV Spannung

5 m bei unbekannter Spannungsgröße

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Gasschweißen

Brennschneiden

Hartlöten

Gefährdungen

� Es kann zu Bränden und Explosionen, Verbrennungen der Haut, Verletzung der Augenund zu Vergiftung durch Gefahr-stoffe kommen.

Schutzmaßnahmen

� Bei Schweiß-, Schneid- undLötarbeiten in Bereichen mitBrand- und Explosionsgefahrmuss eine Schweißerlaubnisvorliegen. � Alle brennbaren Teile aus der gefährdeten Umgebung entfernen.� Sicherheitsmaßnahmen zurVerhinderung einer Brandent -stehung in der Schweißerlaubnisfestlegen, insbesondere− nicht entfernbare brennbare

Teile abdecken,− Öffnungen abdichten.

� Brandwache und geeigneteFeuerlöschmittel, z.B. Pulver -löscher, während der schweiß-technischen Arbeiten bereit -stellen .� Nach Beendigung der Arbeitenwiederholte Kontrolle der Arbeitsstelle auf Brandnester(Brandwache).� Auf Bau- und Montagestellenmöglichst Flaschengestelle oder-karren für den Transport verwenden .� Gasflaschen gegen Umstürzensichern und nicht in Durchfahr-ten, Durchgängen, Hausfluren,Treppenhäusern und in der Nähevon Wärmequellen lagern undaufstellen. � Nur geprüfte und zugelasseneDruckminderer benutzen und soan die Gasflaschen anschließen,dass beim Ansprechen der Sicherheitsventile Personennicht gefährdet werden.

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F TF TF T

F TF TF T

Weitere Informationen: ArbeitsstättenverordnungVerordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutzbei der Verwendung von Arbeitsmittelnund GefahrstoffenDGUV Vorschrift D79 Verwendung vonFlüssiggas TRGS 528 Schweißtechnische ArbeitenASR A2.2 Maßnahmen gegen BrändeASR A3.6 LüftungDGUV Regel 100-500 Betreiben von ArbeitsmittelnDGUV Regel 109-002 Arbeitsplatz -lüftungDGUV Regel 112-190 Benutzung vonAtemschutzgerätenDGUV Regel 112-192 Benutzung von Augen- und GesichtsschutzDIN EN 16129 DIN EN 16436DIN EN 730DVS Merkblatt 0212 Umgang mit Druckgasflaschen

� Flaschenventile nicht ruckartigöffnen. Vorher Einstellschraubeam Druckminderer bis zur Entlastung der Feder zurück-schrauben .� Sauerstoffarmaturen öl- undfettfrei halten.� Acetylen-Einzelflaschenan -lagen, die sich während der Gas-entnahme nicht im Sichtbereichdes Schweißers befinden, mitEinzelflaschensicherungen oderGebrauchsstellenvorlagenausrüsten. � Gasschläuche vor mecha -nischen Beschädigungen und gegen Anbrennen schützen undnicht über Armaturen an Flaschen aufwickeln.� Brenngas- und Sauerstoff-schläuche müssen mindestens3,00 m lang sein. Neue Gas-schläuche vor dem erstmaligenBenutzen ausblasen.

4

3

� Nur zugelassene und sichereSchlauchverbindungsmittel(Schlauchtüllen mit Schlauch-schellen oder Patentkupp-lung) verwenden.� Auf sicheres Zünden des Brenners achten und bei Flamm-rückschlägen Brenner erst nachBehebung der Störung erneutzünden.� Für ausreichende Lüftung sorgen (Tabelle).� Bei ArbeitsunterbrechungenBrenner nicht in Werkzeugkistenund anderen Hohlkörpern ablegen.� Geeignete Schutzbrillen(Schutzstufen 2-8) benutzen .� Beim Brennschneiden schwerentflammbaren Schutzanzugoder Lederschürze, Schweißer -schutzhandschuhe, evtl. auchGamaschen tragen und Gehör-schutz benutzen.

2

5

35

4

Materialien

Verfahren

Schweißenan beschich -tetem Stahl

Gasschweißen

ortsgebunden

Hoch leg.Stahl,NE-Werkstoffe(außerAlum.Werkstoff)

Unlegierter undniedrig legierterStahl,Alum.Werkstoff

Brennschneiden

nicht ortsgebunden

Lüftung in Räumen

= kurzzeitig,= länger dauernd

F = freie (naturliche) LuftungT = technische (maschinelle) Luftung, z.B. Ventilatoren,

GebläseA = Absaugung im Entstehungsbereich der Schadstoffe

nicht ortsgebunden

ortsgebunden F T F T F T

F TF TF T

� Die Farbkennzeichnung fürFlüssiggasschläuche ist ab07/2013 neu in der DIN EN 16129geregelt.

Arbeitsmedizinische

Vorsorge

� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

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D 500

� Die Frequenz (f ), ist die Anzahlder Schwingungen pro Sekundeund wird in der Einheit Hertz (Hz),gemessen. Der hörbare Frequenz -bereich liegt zwischen 16 Hz und16.000 Hz.� Die A-Frequenzbewertung istannähernd an die Hörempfin-dung des Menschen angepasstund ist als Filter zu verstehen.Die C-Frequenzbewertung istdem unbewerteten Schallpegelnahe. Im Arbeitsschutz kommendie Frequenzbewertungen A undC, also dB(A) und dB(C) zum Einsatz.� Der Schalldruckpegel ist deran einem Punkt im Raum (vorOrt) messbare Schallpegel Lp indB(A). Der Hörbereich des Menschen reicht von der Hör-schwelle (= 0 dB) bis zurSchmerzschwelle (= 120 dB).

� Der Schallleistungspegel LWAist die für eine Schallquelle kenn -zeichnende schalltechnischeGröße und ist weder abhängigvom Raum noch vom Abstand.� Die Schallleistung beschreibtdie Gesamtleistung (tatsäch -liche Schallenergie), die von einer Schallquelle abgegebenwird. Die Fußnote A kennzeich-net die A-Bewertung.� Die Schallpegelerhöhung vonzwei gleich lauten Schallquellenbeträgt 3 dB und stellt eine Ver-dopplung der Gefährdung dar,obwohl die Erhöhung kaumwahrnehmbar ist. Eine Erhöhungdes Schallpegels um 10 dB wirdals doppelt so laut empfunden. � Der Tages-Lärmexpositions -pegel LEX,8h ist die durchschnitt-liche Lärmbelastung für eine 8-Stunden-Schicht. Der Spitzen-schalldruckpegel LpC,peak ist derHöchstwert des momentanenSchalldruckpegels.

Auslösewerte

Untere Auslösewerte:

Tages-LärmexpositionspegelLEX,8h = 80 dB (A)Spitzenschalldruckpegel LpC,peak = 135 dB (C)Obere Auslösewerte:

Tages-LärmexpositionspegelLEX,8h = 85 dB (A)Spitzenschalldruckpegel LpC,peak = 137 dB (C)

Schutzmaßnahmen

� Nach Feststellung einer mög-lichen Gefährdung durch Lärmsind die Gefährdung zu beurteilenund Maßnahmen zu bestimmen. � Lärmexpositionen, deren Werte nicht bekannt sind, sindmesstechnisch zu ermitteln.

Gefährdungen

� Andauernde Einwirkung vonLärm verursacht langfristig Ge-hörschäden. Bereits ein kurzeraber intensiver Schallimpulskann zum unmittelbaren Hör -verlust führen. � Lärm verursacht Stress, führtzur Erhöhung von Blutdruck undzu Schlafstö rungen und ist Mitursache von Herzinfarkten.

Allgemeines

� Lärm sind störende Geräuscheund Töne. Als messbaren Schallbezeichnet man mechanischeWellen und Schwingungen diesich in festen, flüssigen odergasförmigen Stoffen ausbreitenund frequenzabhängig auf denMenschen wirken.

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Gefährdung durch Lärm

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Weitere Informationen: ArbeitsschutzgesetzMutterschutzgesetzVerordnung zur arbeitsmedizinischenVorsorgeLärm- Vibrations- Arbeitsschutz -verordnungBGV A1/DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder PräventionTRLV LärmDGUV Regel 100-001 Grundsätze derPräventionDGUV Regel 112-194 Benutzung von GehörschutzDGUV Information 212-024 Gehör -schutz

Arbeitsplatzbezogene Schall-messungen sind mit dem energie -äquivalenten DauerschallpegelLeq und dem A-Filter durchzu -führen; Einheit = dB(A). Impuls-schallereignisse (Knalle) sind alsSpitzenschalldruckpegel LpC,peakmit dem C-Filter zu messen; Einheit = dB(C). � Lärmminderungsprogramm:technische Maßnahmen sind vororganisatorischen Maßnahmenund vor persönlichen Maßnah-men (Gehörschutz) einzuleiten.

Pegelminderung pro Abstandsverdopplung im Freien

Maximale Aufenthaltsdauer ohne Gehörschutz

Das Lärmminderungsprogrammist hinsichtlich seiner Um set zungund Wirksamkeit regel mäßig zuuberprufen.� Auswahl alternativer lärm -armer Arbeitsmittel undArbeitsver fahren.� Lärmmindernde Gestaltungund Einrichtung von Arbeits -stätten und Arbeitsplätzen.� Kennzeichnung von Lärm -bereichen.� Einweisung und Unterweisungvon Beschäftigten:

Stunden/Tag

Leq in dB(A)

100 dB1,0 m

2,0 m4,0 m

1,0 m94 dB 88 dB

85 88 91 94 97

30Minuten

15Minuten

7,5Minuten

100 103

8

6

4

2

0

8

42 1

2,0 m

– Erarbeitung von Arbeitszeitre-gelungen für die Beschäftigten,

– Koordination betroffener Arbeitsplätze,

– Berücksichtigung des Ab-stands von der Schallquelle,

– Bestimmung der maximalenAufenthaltsdauer in Lärm -bereichen.

� Auswahl von geeignetem Gehörschutz.� Auswahl von geeignetem Gehörschutz für Beschäftigte mit einer Hörminderung.

Zusätzliche Hinweise

� Schallausbreitung im Freien ist zu differenzieren von Schall -ausbreitung in Gebäuden (Reflexionsschall). In Gebäuden(z.B. Rohbau, Ausbau) sindSchallpegelüberhöhungen vonbis zu 8 dB(A) anzunehmen.

Arbeitsmedizinische Vorsorge

� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

Beschäftigungs -

einschränkung

� Schwangere Beschäftigte dürfen ab einem Tageslärm -expositionspegel > 80 dB(A)nicht mehr beschäftigt werden.

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D 501

� Ganzkörpervibrationen gehenvon Fahrzeugen oder fahrbarenArbeitsmaschinen aus, wie z.B.Erdbaumaschinen, Baustellen-LKW in unebenem Gelände undGabelstapler. Sie werden durchvibrierende Standflächen oderSitze über die Füße bzw. das Gesäß in den Körper eingeleitet. � Die Vibrationsbelastung hängtim Wesentlichen ab von:– der Frequenz,– der Stärke der Schwingungen,– den Greif- und Andruckkräftenbei Hand-Arm-Schwingungenund

– der Dauer der Einwirkung.

Auslösewerte und Expositions -grenzwerte für Vibrationen

Der Tages-Vibrationsexpositions-wert A(8) ist der gemittelte Vibra-tionsexpositionswert bezogenauf eine Achtstundenschicht.Für Hand-Arm-Vibrationen:� Auslösewert: A(8) = 2,5 m/s2.� Expositionsgrenzwert: A(8) =5,0 m/s2.Für Ganzkörper-Vibrationen:� Auslösewert A(8) = 0,5 m/s2.� Expositionsgrenzwert A(8) =1,15 m/ s2 in den horizontalenRichtungen und A(8) = 0,8 m/s2in vertikaler Richtung.

Gefährdungsbeurteilung� Ermitteln der Tagesexpositionaus Einwirkungsdauer und Vibrationswerten.� Wenn der Vibrationswert nicht bekannt ist: qualifizierte Messung durchführen.� Wenn keine Messungen mög-lich sind, kann als Vergleichs -kriterium der in der Betriebsan-leitung genannte Vibrationswertherangezogen werden.

Gefährdungen

� Arbeiten mit handgehaltenenund/oder handgeführten Arbeitsmaschinen können zu Knochen- und Gelenkschädendes Hand-Arm-Systems bzw.Durchblutungs- und Nerven -schäden der Finger und Hände(z.B. Weißfingerkrankheit) führen. � Ganzkörperschwingungen (z.B. Fahren in Baumaschinen)können die Wirbelsäule bzw.das Skelettsystem schädigen.

Allgemeines

� Vibrationen sind mechanischeSchwingungen, die auf denmenschlichen Körper übertragenwerden und zu einer mittelbarenoder unmittelbaren Gefährdungvon Sicherheit und Gesundheitder Beschäftigten führen können.� Hand-Arm-Vibrationen ent -stehen beim Arbeiten mit Hand -maschinen wie z.B. Abbruch-hämmer, Bohrhämmer, Bohr -maschinen, Winkelschleifer, Kettensägen, Handkreissägen. Siewerden durch Griffe, Gehäuse,Werk zeuge und Werkstückeübertragen.

Gefährdung durch Vibration

07/2017

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Weitere Informationen: Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutz -verordnungVerordnung zur arbeitsmedizinischenVorsorgeTRLV VibrationenVDI 2057 Einwirkung mechanischerSchwingungen auf den Menschen, Blatt 1: Ganzkörper-SchwingungenVDI 2057 Einwirkung mechanischerSchwingungen auf den Menschen, Blatt 2: Hand-Arm-SchwingungenHandbuch Hand-Arm-Vibration, BMASHandbuch Ganzkörper-Vibrationen,BMAS

� Warmhalten der Hände, z.B.durch kälteisolierende oder beheizbare Griffe sowie Hand-schuhe.

Erreichen oder Überschreitendes Auslösewertes bei Vibra -tionen� Arbeitsmedizinische Ange-botsvorsorge anbieten.� Beschäftigte unterweisen.� Programm mit technischenund organisatorischen Maß -nahmen zur Verringerung der Vibration festlegen.

Erreichen oder Überschreitendes Expositionsgrenzwertes bei Vibrationen�Einleitung von Sofortmaß -nahmen zur Verminderung derVibrationsbelastung unter denExpositionsgrenzwert.� Arbeitsmedizinische Pflicht-vorsorge veranlassen.� Gesundheitsakte führen.

Arbeitsmedizinische Vorsorge

� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

Schutzmaßnahmen

� Alternative Arbeitsverfahrenwählen, welche die Expositiongegenüber Vibra tionen verrin-gern. � Bei Neuanschaffungen vibrationsarme Maschinen bevorzugen, beispielsweiseschwingungsgedämpfte hand -gehaltene oder handgeführte Arbeitsmaschinen.� Mindern der Vibrationsbelas-tung durch Verringerung der Expositionszeiten und durchwechselnde Tätigkeiten.� Verwendung schwingungs -gedämpfter Sitze, die auf dasrichtige Körpergewicht einge-stellt sind.� Ausbrüche, Schlaglöcher, Absätze in der Fahrbahn ver -meiden.� Regelmäßige Wartung und Instandhaltung der Handma -schinen und Werkzeuge durch-führen.� Stumpfe oder verschlisseneWerkzeuge vermeiden.

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D 502

Weitere Informationen: GefahrstoffverordnungBiostoffverordnungVerordnung zur arbeitsmedizinischenVorsorge BGV A1/DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder PräventionTRGS 900 Arbeitsplatzgrenzwerte TRGS 559 Mineralischer Staub

� Ist eine technische Schutz-maßnahme nicht ausreichend,kann eine Kombination vonSchutzmaßnahmen (z.B. abge-saugte Handmaschine und Luft-reiniger) eine ausreichendeStaubreduktion bringen. � Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW)für Stäube beachten.� Ist die Erfassung von Stäubenam Arbeitsplatz nicht ausrei-chend wirksam, ist eine Ausbrei-tung von Stäuben zu verhindern(z.B. gerichtete Lüftung, Abschottungsmaßnahmen) � Technische und organisato -rische Maßnahmen haben Vor-rang vor personenbezogenenSchutzmaßnahmen.� Beschäftigte unterweisen.� Nicht trocken kehren. Nicht mitDruckluft abblasen.� Bei staubintensiven Tätig -keiten Schutzkleidung tragenund getrennt von der Arbeits -kleidung aufbewahren.� Regelmäßige Reinigung derHaut durch Waschen oder Duschen.� Bei sichtbarer Staubentwick-lung Atemschutz tragen.

Arbeitsmedizinische Vorsorge

� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

– dem Ort der Ablagerung in denAtemwegen und

– der Teilchengröße.� Staubarten:– mineralischer Mischstaub,

z.B. aus Sand, Kalk, Gips, Zement oder Beton mit unter-schiedlichem Quarzanteil,

– Holzstaub,– Asbestfaserstaub,– Keramikfaserstaub,– Staub mikrobiologischer

Herkunft.� Tabakrauch erhöht die Gefahrvon Lungenerkrankungen beiStaubbelastung.

Schutzmaßnahmen

� Gefährdungsbeurteilungdurchführen.� Staubarme Produkte verwen-den (z.B. staubarme Fliesen -kleber, Granulate). Auswahl -hilfen werden im Gefahrstoff -informationssystem (WINGIS)der BG BAU online angeboten.� Staubarme Arbeitsverfahrenund Maschinen anwenden (z.B.Absaugung, Nassbearbeitungmit Aerosolbindung). Auswahl-hilfen werden bei GISBAU unterder Rubrik „Weniger Staub amBau“ online angeboten.

Gefährdungen

� Staub kann je nach Staubart,Größe der Partikel und Ort derAblagerung zu Reizungen und Erkrankungen der Atemwege,der Haut und der Augen führen.� Asbeststaub kann zur Asbes -tose, einem Mesotheliom und zuKehlkopf- oder Lungenkrebs führen.� Mineralischer, quarzhaltigerStaub kann zur Silikose führenund Lungenkrebs verursachen. � Eichen- und Buchenholzstaubkann Krebs der Nasenschleim-haut auslösen.� Stäube mit mikrobiologischerKontamination können je nachArt der Keime Infektionen aus -lösen und sensibilisierende odertoxische Wirkungen haben.

Allgemeines

� Staub ist die Sammelbezeich-nung für feinste feste Teilchen(Partikel), die in der Atemluftaufgewirbelt werden und langeZeit schweben können.� Die schädigende Wirkung istabhängig von:– der Art des Staubes,– der Dauer und Höhe der Staub-belastung,

07/2017

Gefährdung durch Staub

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– Hitzeerschöpfung (Überwär-mung des gesamten Körpersführt zu großen Wasser- undSalzverlusten durch Schwitzenund zu einem Schockzustand),

– Hitzschlag (extreme Überwär-mung des Körpers > 40°C, eigene Temperaturregulierungversagt, Bewusstseinsein -trübungen mit der Gefahr desschnell eintretenden Todes).

Kälte (Temperaturen unterdem Gefrier punkt oder aus-kühlender Wind)

– Verminderung der körper-lichen Sensibilität, Geschick-lichkeit und des Reaktions -vermögens, damit erhöhte Unfallgefahr,

– örtliche Erfrierungen (insbe-sondere Finger und Zehen).

D 505

Gefährdungen

� Durch UV-Strahlung könnenHautkrebserkrankungen undSonnenbrand hervorgerufen sowie die Augen geschädigt werden. � Hitze kann zu akuten Hitze -erkrankungen, im Extremfall zumlebensgefährlichen Hitzschlagführen. � Bei Kälte kann es zu Unterküh-lung oder Erfrierungen kommen.Außerdem besteht erhöhte Unfallgefahr.

Allgemeines

� Arbeiten im Baugewerbe werden überwiegend unter dennatürlich vorherrschenden Klima -bedingungen durchgeführt. Die Klimafaktoren können beimÜberschreiten individuell unter-schiedlicher Grenzen folgendeReaktionen/Erkrankungen hervorrufen.

UV-Strahlung

– Erhöhung des Risikos für Hautkrebs,

– Schädigung der Haut durchSonnenbrand,

– Reizung der Binde- und Netz-haut der Augen sowie Linsen-trübung (grauer Star).

Hitze

– Sonnenstich (übermäßigeWärmeeinwirkung auf denKopf ruft Reizung der Hirn -häute hervor),

Gefährdung durch UV-Strahlung,

Hitze und Kälte

07/2017

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Weitere Informationen: Verordnung zur arbeitsmedizinischenVorsorgeBGV A1/DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder PräventionDGUV Information 213-002 Hitzearbeit;Erkennen – beurteilen – schützenDGUV Information 213-022 Beurteilungvon Hitzearbeit

� Reduzierung der Arbeitsan -forderungen.� Anpassung von Arbeitszeitenund Pausen.� Bereitstellung von Kühl -kleidung.� Für ausreichende Flüssigkeits-zufuhr sorgen (Mineralwasser).� Leichte Mahlzeiten zu sich nehmen.� Sicherstellung einer Hitze- Akklimatisierung für neue Mitarbeiter.

Bei Kälte

� Geeignete Schutzkleidungentragen (Kälteschutzkleidung,Schutzkleidung gegen Regen).� Aufwärmzeiten einhalten.� Warme Getränke zu sich nehmen.

Schutzmaßnahmen

� Beschäftigte unterweisen.� Unterweisung zur Ersten Hilfemit folgenden zusätzlichen Maß-nahmen bei Hitzeerkrankungen:– Sonnenstich: Betroffene mitleicht erhöhtem Kopf lagern,Kopf mit feuchten Tüchernkühlen,

– Hitzeerschöpfung: Betroffenemit leicht erhöhtem Kopf underhöhten Beinen lagern, zutrinken anbieten,

– Hitzschlag: schwere Kleidungausziehen, Betroffene zur Kühlung mit Wasser über -gießen.

Bei UV-Strahlung� Beschattung der Arbeitsplätze,z.B. durch Überdachungen, Sonnensegel, Sonnenschutz -zelte oder spezielle Sonnen-schirme.� Vermeidung von Außenar -beiten in sonnenintensiven Zei-ten (vor allem im Hochsommerzwischen 11 und 15 Uhr).� Körperbedeckende Arbeits -kleidung und Helm oder Kopf -bedeckung mit ausreichendemSchutz für Nacken und Ohrentragen.� Sonnenschutzbrille (UV-Schutz) mit seitlicher Abschirmung tragen.� Auf unbedeckte Haut Sonnenschutzcreme mit hohemLichtschutzfaktor (≥ 30) alle 2 Stunden auftragen.

Bei Hitze zusätzlich� Benutzung von Baumaschinenund Fahrzeugen mit Klimaan -lagen.� Gute Belüftung von Arbeits -bereichen im Inneren von Bauwerken.

Arbeitsmedizinische

Vorsorge

� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

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Schutzmaßnahmen

� Technische Arbeits- und Hilfs-mittel zum Materialtransport einsetzen (z.B. Kran, Schub -karren , Transportzangen oderSaug heber ).� Verminderung der Gewichte,reduzierte Gebindegrößen.� Vermeidung langer Transport-wege, Lieferung direkt an denEinbauort.� Lagerung und Bearbeitung desMaterials auf einer erhöhten Ablagefläche, z.B. Eimerträger .� Höhenverstellbare Geräte undGerüste einsetzen (z.B. Teles-kopstangen , Scherenbühnen).� Arbeitsablaufbesprechungendurchführen.

2

3

8

1

1

Gefährdungen

� Heben und Tragen schwererLasten, Arbeiten in Zwangshal-tungen und sich ständig wieder-holende Bewegungsabläufe unter erhöhter Kraftanstrengungkönnen zu Gesundheitsschädender Wirbelsäule, der Gelenkeund der Muskulatur führen.

Allgemeines

� Belastungsgrenzen für das Heben und Tragen von schwerenLasten sind abhängig von – der Lastmasse,– der Häufigkeit der Lasten -transporte,

– der eingenommenen Körper-haltung und Position der Last,

– den Ausführungsbedingungen(ausreichend Platz, keine Hin-dernisse im Arbeitsbereich),

– der Hebe- und Tragetechnik,– den Leistungsvoraussetzun-gen des Einzelnen.

� Ständig wiederkehrendegleichförmige Bewegungs -abläufe unter erhöhter Kraftan-strengung, z.B. beim Mauernoder beim Schaufeln, führen zueiner einseitigen Belastung derMuskulatur und Gelenke undkönnen u.a. Entzündungen hervorrufen. � Kniende, hockende und kriechende Arbeitshaltungen belasten Kniegelenke und kön-nen u.a. Arthrosen hervorrufen.� Zwangshaltungen sind erzwun -gene ungünstige Körperhaltungenmit geringen Bewegungsmög-lichkeiten über eine längere Zeit(ohne wirksame Unterbrechungoder Belastungswechsel), die zuMuskel-Skelett-Beschwerdenführen können.

07/2017

D 506Gefährdung durch schwere

körperliche Belastungen

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Weitere Informationen: LastenhandhabungsverordnungBGV A1/DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder Prävention DGUV Information 208-033 Belastungfür den Rücken und Gelenke – was gehtmich das an?www.ergonomie-bau.de

Beispiele für Hebe- und Tragetechniken in der Bauwirtschaft:

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4

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7

� Wechsel der Arbeitshaltungen,Minipausen einlegen, Ausgleichs -übungen durchführen.� Körper vor Kälte schützen, Rü-cken und Gelenke warm halten. � Beschäftigten wirbelsäulen -gerechte Hebe- und Tragetech -niken vermitteln.� Persönliche Schutzausrüstungverwenden, z.B. Knieschutz .

Zusätzliche Hinweise zu Hebe- und Tragetechniken

Leichte Lasten (bis 15 kg):

– mit leicht gebeugten Knienaufnehmen und den Ober -körper mit dem Unterarm auf dem Oberschenkel ab -stützen .

Schwere Lasten (ab 15 kg):

– Hebehilfen verwenden,– Lasten wenn möglich aufteilenoder zu zweit tragen,

– nahe an die Last herantreten,– Anheben der Last mit gerademRücken und nur so tief wie nötig aus der Hocke (nicht unter 90° im Knie) ,

– Last dicht am Körper halten,– Stützen, Kanthölzer und Säckeam besten auf der Schulter tragen ,

– Last gleichmäßig, ebenfallsmit geradem Rücken, absetzen.

� Zu vermeiden sind ruckartigeBewegungen, Verdrehungen,schweres einseitiges Heben undTragen, ein Hohlkreuz, verdeckteSicht beim Lastentransport.

Arbeitsmedizinische Vorsorge

� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

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Arbeitsmedizinische VorsorgeD 513

Gefährdungen

� Fehlende arbeitsmedizinischeVorsorge verhindert Früherken-nung bzw. Vorbeugung arbeits-bedingter Erkrankungen oderBerufskrankheiten.

Allgemeines

� Arbeitsmedizinische Vorsorgedient der Beurteilung der indi -viduellen Wechselwirkungen vonArbeit und Gesundheit, der Früh -erkennung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren sowie derFeststellung, ob bei Aus übungeiner bestimmten Tätigkeit eineerhöhte gesundheit liche Gefähr-dung besteht.

� Arbeitsmedizinische Vorsorgebeinhaltet mindestens ein ärzt -liches Beratungsgespräch mit Erhebung der Anamnese ein-schließlich Arbeitsanamneseund körperliche oder klinischeUntersuchungen, soweit diesefür die individuelle Aufklärungund Beratung erforderlich sindund der Beschäftigte dieseUntersuchungen nicht ablehnt.� Eignungsuntersuchungen fallen nicht unter die arbeits -medi zinische Vorsorge, sondernsind gutachterliche Untersuchun-gen im Auftrag des Arbeitgebers.� Arbeitsmedizinische Vorsorgesoll während der Arbeitszeitstattfinden.

Vorsorgearten

� Arbeitsmedizinische Vorsorgeumfasst nach der Arbeitsmedi -zinischen Vorsorgeverordnung:− Pflichtvorsorge (vom Arbeit -

geber zu veranlassen, der Ar-beitgeber darf bei bestimmten Gefährdungen eine Arbeit nurausführen lassen, wenn einePflichtvorsorge durchgeführtworden ist),

− Angebotsvorsorge (vom Arbeit-geber anzubieten, der Arbeit-geber muss bei bestimmtenGefährdungen eine Vorsorgeanbieten).

07/2015

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Weitere Informationen: Verordnung zur arbeitsmedizinischenVorsorge Gefahrstoffverordnung Biostoffverordnung Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutz -verordnungStrahlenschutzverordnung RöntgenverordnungLastenhandhabungsverordnung

� Hat der Arzt Erkenntnisse darüber, dass die bisherigenMaßnahmen des Arbeits schutzesnicht ausreichen, hat er diePflicht, dem Arbeitgeber Vor-schläge zu Schutzmaß nahmenzu machen.� Hält der Arzt einen Tätigkeits-wechsel eines Beschäftigten fürerforderlich, teilt er dies unterEinwilligung des Beschäftigtendem Arbeitgeber mit.

Beispielhafte Auszüge aus der Verordnung zur arbeits medizinischen Vorsorge

1. Pflichtuntersuchungen, wenn...

− der Arbeitsplatzgrenzwert bei Gefahrstoffen der Liste im Anhang der arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung nicht eingehalten wird oder

− wenn eine wiederholte Exposition mit einem Gefahrstoff derListe im Anhang der arbeitsmedi zinischen Vorsorgeverordnungnicht ausgeschlossen werden kann und der Gefahrstoff ein krebs erzeugender oder erbgutverändernder Stoff der Kategorie1 oder 2 ist oder die Tätigkeiten als krebserzeugende Tätig -keiten oder Verfahren der Kategorie 1 oder 2 gewertet werden.

− der Gefahrstoff hautresorptiv ist und eine Gesundheitsgefähr-dung durch Hautkontakt nicht auszuschließen ist.

− …2. Angebotsuntersuchungen

− wenn eine Exposition mit einem Gefahrstoff der Liste des Anhangs der arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung nichtausgeschlossen werden kann und keine Pflichtvorsorge zu veranlassen ist oder

− wenn eine wiederholte Exposition mit einem Gefahrstoff, dernicht in der Liste steht, nicht aus geschlossen werden kann undder Stoff krebserzeugend oder erbgutverändernd der Kategorie1 oder 2 ist oder die Tätigkeiten als krebserzeugende Tätig -keiten der Kategorie 1 oder 2 bezeichnet werden.

− Tätigkeiten an Bildschirmgeräten− …

Pflichten des Arztes

� Der Arzt hält das Ergebnis sowie die Befunde der arbeits-medizinischen Vorsorge schrift-lich fest und berät den Be -schäftigten dazu.� Der Arzt stellt dem Beschäftig-ten auf Wunsch das Ergebnis der Vorsorge zur Verfügung. Die Ergebnisse unterliegen derSchweigepflicht gegenüber Dritten.� Der Arzt stellt über die erfolgteVorsorge für den Beschäftigtenund den Arbeitgeber eine Be-scheinigung aus, aus der Anlass,das Datum und weitere Termineder Vorsorge hervorgehen.

� Diese Pflichtvorsorge oder Angebotsvorsorge muss durch-geführt oder angeboten werden,wenn bestimmte Kriterien nachdem Anhang der arbeitsmedizi-nischen Vorsorgeverordnung gegeben sind. Bei den Terminenzur arbeitsmedizinischen Vor -sorge sind bestimmte Fristennach Angaben des Arztes ein -zuhalten.� Wunschvorsorge (auf Wunschder Beschäftigten oder vom Arbeitgeber anzubieten, wenneine Schädigungsmöglichkeitgemäß der Gefährdungsbeurtei-lung nicht ausgeschlossen ist). � Nachgehende Vorsorge mussbei der Möglichkeit des Auf tre -tens von Gesundheits störungennach einer Latenzzeit vom Ar-beitgeber angeboten werden.Nach Ende der Beschäftigung erfolgt die Übertragung dieserVerpflichtung auf den zuständi-gen Unfall versicherungsträger.� Die Entscheidung, welche Vorsorgeart durchgeführt wird,setzt eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefähr-dungsbeur teilung) und somit diezugrunde gelegte Gefährdungs-art voraus.

Pflichten des Arbeitgebers

� Der Arbeitgeber trägt die Kosten der arbeitsmedizini-schen Vorsorge und muss eineVorsorgekartei führen, aus derhervorgeht, wann und aus welchem Anlass arbeitsmedizi-nische Vorsorge stattgefundenhat.� Der Arbeitgeber hat je nachGefährdungslage Pflichtvorsorgezu veranlassen, Angebots- oderWunschvorsorge anzubieten.� Der Arbeitgeber hat zur Durchführung der arbeitsmedi -zinischen Vorsorge einen Arzt zu beauftragen (Gebietsbezeich-nung „Arbeitsmedizin“ oder Zusatzbezeichnung „Betriebs-medizin“).

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Knöchelschutz, hier verbunden mit Polsterkragen

Energieaufnahmevermögenim Fersenbereich (empfohlen)

durchtrittsichere Einlage, wenn erforderlich

Absatz

– Gerüstbau,– Abbrucharbeiten,– Ausbauarbeiten (Putzer-,Stuck-, Fug-, Fassadenverklei-dungsarbeiten),

– Arbeiten in Beton- und Fertig-teilwerken mit Ein- und Aus-schalarbeiten,

– Arbeiten auf Bauhöfen oderLagerplätzen.

� Metallische Einlagen verwen-den, wenn Gefahr des Durch-stichs von Nägeln etc. mit Durch-messer < 4 mm besteht.� ohne durchtritt sicherenSchuh unterbau (siehe Tabelle)sind ausreichend, sofern nichtmit dem Hinein treten in spitzeoder scharfe Gegenstände zurechnen ist.

Gefährdungen

� Auf Baustellen und in ähn-lichen Bereichen besteht insbesondere die Gefahr desStolperns, Rutschens, Stürzens,Verbrennens, dass Nägel durchSchuhsohlen durchgetreten werden, dass schwere Teile her-abfallen oder dass Kräfte auf dasFersenbein einwirken.

Auswahl / Benutzung

� Geeigneter Fußschutz ist ent-sprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung aus -zuwählen. Zu berücksichtigensind hierbei auch ergonomischeAspekte, wie z.B. Passform,Schuhverschluss, Schuhform.� Nur CE-gekennzeichnete, bau-mustergeprüfte Produkte bereit-stellen/benutzen.� Fußschutz vor der Benutzungdurch Inaugenscheinnahme prüfen und ggf. festgestellteMängel melden. Nicht ordnungs-gemäßer Fußschutz ist der Benutzung zu entziehen.� Fußschutz gemäß Hersteller -angaben reinigen.

� Bei erhöhtem Fußschweiß sollte der Fußschutz täglich gewechselt werden, damit derFußschutz durchtrocknen kann.Alternativ 2.Paar bereitstellen.

Bauarten / Materialien

Schuhformen

A = HalbschuhB = Stiefel niedrigC = Stiefel halbhochD= Stiefel hochE = Stiefel oberschenkelhoch

Klassifizierungsarten

I = Schuhe aus Leder oder anderen Materialien

II = Schuhe vollständig geformtoder vulkanisiert (z.B. PUoder PVC-Stiefel)

Fußschutzarten� Sicherheitsschuhe (S) mit Zehen kappen für hohe Belas -tungen (Prüfenergie 200 Joule/Druck kraft 15 kN), Berufsschuhe(O) besitzen keine Zehenkappe.

Sicherheitsschuhe� mit durchtrittsicherem Schuh -unterbau (S3, siehe Tabelle) sindz.B. erforderlich bei – Rohbau-, Tiefbau- und Straßen -bauarbeiten,

FußschutzE 600

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Lasche

Triangeln, Haken, Ösen

Zehenkappe

Laufsohle mit Profil

Brandsohle

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Weitere Informationen: BGV A1/DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder Prävention DGUV Regel 112-191 Benutzung von Fuß- und Knieschutz Leitlinie „Risikobeurteilung von Arbeiten mit Verletzungsgefahren vonFuß- oder Knie“ (www.dguv.de/psa)

durchgehendem Schutzbereichvom Fußrücken bis zum Schien-bein.� Das Schutzmaterial muss dauerhaft am Schuh befestigtsein. Zulässig sind Sicherheits-schuhe (I, II) der Schuhformen C,D oder E.

Fußschutz zum Arbeiten anunter Spannung stehendenTeilen� Diese müssen der elektrischenKlasse 00 (500 V~ oder 750 V=)oder ggf. der elektrischen Klasse0 (1000 V~ oder 1500 V=) ent-sprechen.� Der Fußschutz muss generell der Klassifizierungsart II ent -sprechen.

Orthopädischer Fußschutz� Auch orthopädischer Fuß-schutz muss baumustergeprüftund zertifiziert sein sowie ein CE-Zeichen tragen. Für einenÜberblick über orthopädischenFußschutz siehe Internetseitedes Sach gebietes „Fußschutz“.

Fußschutz zum Schutz gegenChemikalien (I, II)

� Fußschutz der Klasse I soll gegen bestimmte Chemi -kalien schützen

(Schuhform A ist nicht zulässig).� Fußschutz der Klasse II ist gegen bestimmte Chemikalienhochwiderstandsfähig (Schuh-form A oder B sind nicht zu -lässig).

Fußschutz mit wärmeiso -lierendem Schuhunterbau(Sohlenkomplex)� Dieser ist bei Arbeiten auf heißen (z.B. Schwarzdeckenein-bau) oder extrem kalten Unter-gründen erforderlich.

Kennzeichnung

� Kennzeichnung des Arbeits -bereiches in welchem Fußschutzzu benutzen ist:

Sicherheitsrelevante Grund- und Zusatzanforderungen als feste Kategorie

I: Fußschutz aus Leder oder anderen MaterialienII: Fußschutz vollständig geformt oder vulkanisiert*): Anforderungen bauartbedingt erfüllt **): Nur bei Berufsschuhen (bei Sicherheitsschuhen

bereits in den Grundforderungen enthalten)

Sonderschuharten

Fußschutz für Schweißer� An dem vorderen2/3 der Schuhober -fläche, dürfen sich keine Elemente

befinden, an der sich flüssigesMetall einfangen kann. Schnal-len und Nieten zur Befestigung,die ein Einfang risiko darstellenkönnten, sind im hinteren Dritteldes Schuhs zulässig.

Fußschutz für Arbeiten mithandgeführten Spritzein -richtungen� Bei hohen Drücken (> 250bar) und kurzer Lanzenlänge (< 0,75 m) ist spezieller Fuß-schutz (I oder II) erforderlich oderes sind spezielle Gamaschen zuverwenden (Schutzbereich durch -gehend vom Fußrücken bis zumSchienbein).

Fußschutz zum Schutz gegenKettensägenschnitte

� Je nach Ketten -geschwindigkeit gibtes unterschiedlicheSchutzniveaus mit

Fußschutzarten Kurzzeichen für die Kennzeichnung

Sicherheitsschuhe: S SB S1 S2 S3 S4 S5

Berufsschuhe: O OB O1 O2 O3 O4 O5

Grundanforderungen I/II I I I II IIGeschlossener Fersenbereich I I I *) *)Kraftstoffbeständigkeit der Laufsohle **) **) **) **) **)Antistatische Eigenschaften I I I II IIEnergieaufnahmevermögen im Fersenbereich I I I II IIWasserdurchtritt/-aufnahme I IDurchtrittsicherheit I IIProfilsohle I IIZ

usa

tza

nfo

rde

run

ge

n

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Persönliche Schutzausrüstungen

gegen Absturz E 601

� PSA gegen Absturz können benutzt werden– bei Arbeiten geringen Um -fanges, z.B. in der Nähe vonFlachdachkanten, oder in derNähe von Bodenöffnungen,

– an Gittermasten,– bei Montagearbeiten,– in Verbindung mit Steigein -richtungen (Steigleitern, Steig -eisengänge) .

� Dabei ist Folgendes zu beachten:– Auffangsysteme mit Auffang-gurten und Geräten mit energie -absorbierender Funktion oderFalldämpfer benutzen, wennMaßnahmen zum AuffangenAbstürzender oder Abrutschen -der durchzuführen sind .

41

2

� Zum Befestigen von PSA gegenAbsturz sind Anschlageinrich-tungen geeignet, die DIN EN 795entsprechen. � Anschlagmöglichkeiten an Teilen baulicher An lagen könnenzur Befestigung benutzt werden,wenn deren Tragfähigkeit für eine Person nach den tech -nischen Bau bestimmungen miteiner Fangstoßkraft von 6 kNeinschließlich den für die Rettung anzusetzenden Lastennachgewiesen ist.� PSA gegen Absturz möglichstoberhalb des Benutzers an -schlagen.

Gefährdungen

� Auf Baustellen und in ähn-lichen Bereichen mit hochgele-genen Arbeitsplätzen bestehtdie Gefahr des Abstürzens oderDurch stürzens. � Ein Sturz in ein Auffangsystemkann eine Verletzung grundsätz-lich nicht ausschließen, jedochdie Schwere der Verletzungs -folgen mindern.� Versagen der PSAgA durch falsche Benutzung (z. B. Auf-fanggurt nicht richtig angelegt,Veränderung bzw. Ergänzungdes Auffangsystems)

Auswahl / Benutzung

� Persönliche Schutzausrüs -tungen gegen Absturz (PSAgA)sind zu benutzen, wenn– Absturzsicherungen (Seiten-schutz) aus arbeitstechni-schen Gründen nicht möglich

und– Auffangeinrichtungen (Fang -gerüste, Dachfanggerüste, Auf-fangnetze) unzweckmäßig sind.

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1 2

3

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� Der Vorgesetzte hat geeigneteVerfahren zur Rettung (z.B.mittels Abseilgeräten) von Beschäftigten festzulegen. Dabeibeachten, dass durch längeresbewegungsloses Hängen imGurt Gesundheits gefahren entstehen können.� Die richtige und sichere Benut-zung der PSA und die Ausfüh-rung der Rettung praktisch üben.� PSA gegen Absturz vor schä -digenden Einflüssen, z.B. Öl,Säure, Lauge, Putzmittel, Funken -flug, Erwärmung über 60°,schützen und trocken lagern.

Kennzeichnung

� Nur CE-gekennzeichnete Aus -rüstungen benutzen.

Muster der CE-Kennzeichnung

� Kennzeichnung des Arbeits -bereiches:

Weitere Informationen: DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten DGUV Regel 112-198 Benutzung vonpersönlichen Schutzausrüstungen gegen AbsturzDGUV Regel 112-199 Retten aus Höhenund Tiefen mit persönlichen Absturz-Schutzausrüstungen DGUV Information 212-870 Haltegurteund Verbindungsmittel für HaltegurteDGUV Information 212-515 PersönlicheSchutzausrüstungenDGUV Information 204-011 Erste HilfeNotfallsituation: HängetraumaDGUV Grundsatz 312-001 Anforderun-gen an Ausbildende und Ausbildungs-stätten zur Durchführung von Unterwei-sungen mit praktischen Übungen beiBenutzung von PSAgA und Rettungsaus-rüstungenDGUV Grundsatz 312-906 Auswahl, Aus-bildung und Befähigungsnachweis vonSachkundigen für PSA gegen Absturz

� Der Vorgesetzte hat die An-schlageinrichtungen festzulegenund dafür zu sorgen, dass diePSA gegen Absturz benutzt werden.� Das Verbindungsmittel – Seil/Band – bei Benutzung straff halten und Schlaffseilbildungdurch Einsatz einer Längenein-stellvorrichtung vermeiden. Höhensicherungsgeräte haltendas Verbindungsmittel auto -matisch straff .� Die Verbindungsmittel (Seile/Bänder) nicht über scharfe Kanten beanspruchen, nichtknoten und nicht behelfsmäßigverlängern.� Nur Ausrüstungen mit Kara -binerhaken auswählen, die eine Sicherung gegen unbeab-sichtigtes Öffnen haben .� Steigschutzeinrichtungen nurmit Auffanggurt mit vordererSteigschutzöse benutzen .

5

3

4

Aufhängeöse

Gehäuse

Endverbindung

Karabinerhaken

Ein- und ausziehbaresVerbindungsmittel

0299

Prüfungen

� PSA gegen Absturz vor jederBenutzung durch Inaugenschein -nahme überprüfen.� Prüfung durch einen Sachkun -digen nach Bedarf, mindestensjedoch einmal jährlich.� Beschädigte oder durch Ab-sturz beanspruchte PSA gegenAbsturz nicht weiter verwenden.Sie sind der Benutzung zu ent-ziehen, bis eine fachlich geeig-nete Person (z.B. Sachkundiger)der weiteren Benutzung zuge-stimmt hat.

54

130

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E 602

Beispiel für einen Industrieschutzhelm nach EN 397

1 Textiltrageband2 Aufhänger3 Schweißband

4 Befestigung Kinnriemen5 zusätzliche Polsterung6 Kopfgrößeneinstellung

Gefährdungen

� Auf Baustellen und in ähn-lichen Bereichen besteht die Gefahr, dass Gegenstände vonhöhergelegenen Arbeitsplätzenherabfallen, pendeln oder dassGegenstände wegfliegen und esbesteht die Gefahr dass mit demKopf angestoßen wird.

Auswahl / Benutzung

� Industrieschutzhelme sollenvor Gefährdungen durch herab-fallende, pendelnde, umfallendeoder wegfliegende Gegenständeund bei Anstoßen mit dem Kopfan Gegenständen schützen. Siebestehen aus einer Helmschaleund einer Innenausstattung. Die Helmschale nimmt die vonaußen wirkenden Kräfte auf undleitet sie auf die Innenausstat-tung weiter. � Industrieschutzhelme müssender EN 397 „Industrieschutz -helme“ entsprechen. BestimmteBasisanforderungen wie z.B.Stoßdämpfungsvermögen oderDurchdringungsfestigkeit, müs-sen alle Industrieschutzhelmeerfüllen. Bei entsprechenderKennzeichnung werden dieseSchutzfunktionen z.B. auch bei sehr niedrigen (bis -30 °C)und sehr hohen Temperaturen(150 ° C) erfüllt. � Weiterhin können Industrie-schutzhelme bestimmte elek-trisch isolierende Eigenschaftenhaben, bei Gefährdung durchflüssige Metallspritzer oder beiGefährdung durch seitliche Beanspruchung schützen.In der Herstellerinformation zujedem Helm ist nachzulesen,welche Eigenschaften der Helmbietet.

� Schutzhelme im Bergsteiger-design dürfen ebenfalls auf Bau-stellen getragen werden, jedochmüssen sie, wie auch der Kinn-riemen der EN 397 genügen undder Kinnriemen muss bei max.25 kg Zugkraft öffnen. � Der Bergsteigerhelm allein nachEN 12492 hat nicht die Funktioneneines Industrieschutzhelmes.� Der Hochleistungshelm nachEN 14052 ist baustellentauglich

und kann bei besonderen Anfor-derungen notwendig sein.� Industrieschutzhelme mittelsGurtband oder Stellschraube immer auf die Kopfgröße an -passen.� Ein Schweißband sorgt für Tragekomfort.� Industrieschutzhelme, diedurch starken Schlag oder Auf-prall etc. beansprucht wurden,nicht weiter verwenden.

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2

3456

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KopfschutzIndustrieschutzhelme

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Weitere Informationen: BGV A1/DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder PräventionDGUV Regel 100-001 Grundsätze derPrävention DGUV Regel 112-193 Benutzung vonKopfschutz DIN EN 397 DIN EN 14052 DIN EN 12492

� Dies gilt auch dann, wenn keine Beschädigungen erkenn-bar sind.� Helmbestandteile nur durchOriginal-Ersatzteile desselbenHerstellers ersetzen.� Helmzubehör nur entspre-chend Herstellerempfehlungmontieren.� Etiketten nur entsprechendHerstellerempfehlung aufkleben.� Industrieschutzhelme nicht lackieren.� Helmschalen nur mit lauwar-mem Seifenwasser reinigen.

Bauarten / Materialien

� Zur Verwendung kommen meistens thermoplastische Kunststoffe.Sie besitzen in der Regel bei normalen und tiefen Temperaturen eine gute Bruchfestigkeit, sind aber bei hohen Temperaturen nichtformbeständig. Daher besteht keine Einsatzmöglichkeit in Heiß -bereichen. Gängige thermoplastische Kunststoffe sind:

� Für besondere Einsatzzwecke kommen aber auch hochtempera-turbeständige duroplastische Kunststoffe zur Anwendung. Im Vergleich zu den Thermoplasten besitzen sie eine gute chemische Beständigkeit, weshalb sie auch häufig in Betrieben der chemi-schen Industrie eingesetzt werden:

Außerdem:– Die Norm EN 397 ,– Herstellername u. -zeichen ,– Herstellungsjahr u. -quartal ,– Typbezeichnung ,– Kopfumfang in cm ,– Kurzzeichen Helmmaterial ,– „-20 °C“, „-30 °C“ (sehr

niedrige Temperaturen),– „+150 °C“ (sehr hohe

Temperatur),– „440V AC“ (elektrische

Eigenschaften),– „MM“ Metallspritzer,– „LD“ (seitliche Verformungnach EN 397).

� Alle Kennzeichnungen müsseneingeprägt oder eingegossensein. Außerdem sind Kennzeich-nungen am Helm entsprechendoptional erfüllter Zusatzanforde-rungen erforderlich.� Kennzeichnung des Arbeits -bereiches:

Prüfungen

� Kunststoffe altern infolge Witterung, UV-Bestrahlung, mechanischer Beanspruchungetc. Deshalb:– Industrieschutzhelme nachder vom Hersteller genanntenZeitspanne ersetzen oder

– Industrieschutzhelme austhermoplastischen Kunst -stoffen nach 4 Jahren Gebrauch und

– Industrieschutzhelme aus duroplastischen Kunststoffennach 8 Jahren Gebrauch aus-tauschen.

4

3

6

5

9

8

7

9

Bezeichnung Kurzzeichen

Polyethylen, Hart Polyethylen (High Density) PE, HDPE

Polypropylen PP

glasfaserverstärktes Polypropylen PP-GF

glasfaserverstärktes Polycarbonat PC-GF

Acrylnitril-Butadien-Styrol ABS

Bezeichnung Kurzzeichen

faserverstärktes Phenol-Formaldehyd-Harz PF-SF

glasfaserverstärktes ungesättigtes Polyesterharz UP-GF

1 2

3

5

68

97

4

� Verschmutzte Lederschweiß-bänder durch neue ersetzen.

Kennzeichnung

� CE-Zeichen („CE“) . Falls eine oder mehrere der Zusatzan-forderungen „Elektrische Eigen-schaften“, „Hohe Temperatu-ren“ oder „Schutz gegen Sprit-zer von geschmolzenem Metall“erfüllt werden zusätzlich:� Kennnummer der gemeldetenStelle, die die Produktionsüber-wachung durchführt .2

1

132

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Filtrierende Halbmaske Halbmaske Vollmaske

AtemschutzFiltergeräte E 603

Filtrierende Halbmaske Halbmaske Vollmaske

Gefährdungen

� Bei Auftreten von Gasen, Dämp-fen, Nebeln oder Stäuben (Aero-solen) besteht über die AtemwegeGefährdung der Gesundheit.

Auswahl / Benutzung

� Sind Ersatzstoffe nicht einsetz-bar und lässt sich durch bau -liche, technische oder organisa -torische Schutzmaßnahmen dasAuftreten von gesundheitsge-fährlichen Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben (Aeroso-len) nicht vermeiden, sind vomUnternehmer Atemschutzgerätezur Verfügung zu stellen und vonden Beschäftigten zu benutzen.� Filtergeräte werden unterteiltin Geräte mit Gasfiltern, Partikel-filtern und Kombinationsfiltern.Voraussetzung für den Einsatzvon Filtergeräten ist, dass dieUmgebungsatmosphäre mindes-tens 17 Vol.-% Sauerstoff ent-hält, für spezielle Tätigkeiten, z.B. bei Arbeiten in Bereichenunter der Erdgleiche, mindes-tens 19 Vol.-%.� Als Filtergeräte können filtrie-rende Halbmasken verwendetwerden oder als Atemanschlüssefür Filtergeräte Vollmasken oderHalbmasken. In Verbindung miteiner Gebläseunterstützung können auch Hauben oder Helme

als Atemanschluss benutzt wer-den. Masken sind im Gegensatzzu Gebläsefiltergeräten mit Haube oder Helm nicht für Bart-träger geeignet.� Gebrauchsanleitung des Her-stellers beachten.� Auswahl der Filter nach Artund Höhe der Schadstoffkonzen-tration vornehmen. � Verwendungs beschränkungenbeachten.

Bauarten / Materialien

Vollmasken� Sie umschließen das ganzeGesicht und schützen damitgleichzeitig die Augen. Für Brillenträger gibt es spezielleMaskenbrillen.

Halbmasken/filtrierendeHalbmasken� Sie umschließen nur Mundund Nase und können ungeeig-net gegen sehr giftige Gase undAerosole sowie augenreizendeSchadstoffe sein, wenn nicht eine geeignete Gasschutzbrillegetragen wird.

Atemschutzhauben� Sie umschließen mindestensdas Gesicht, häufig den gesam-ten Kopf und enthalten entwedereingearbeitete Filter oder werdenausreichend mit Luft (Gebläse

mit Filter oder Umgebungsluft -unabhängig) versorgt und sindunter Berücksichtigung der zu-lässigen Schadstoffkonzentratio-nen geeignet gegen alle gesund-heitsgefährlichen Schadstoffe.

Anforderungen beim Tragenvon Atemschutz� Für den Geräteträger sind einetheoretische und praktischeAusbildung sowie eine regelmä-ßige Unterweisung erforderlich.� Atemschutzgeräte nur für kurze Zeit einsetzen. Die Einsatz-dauer und Erholungszeit (Trage-zeitbegrenzung) ist abhängig– vom Maskentyp,– vom Umgebungsklima,– von der Wärmestrahlung,– von den Bekleidungseigen-schaften.

Kennzeichnung

� Einsatz von Partikelfiltern beifesten und flüssigen Aerosolen,z.B. Stäube, Rauche oder Nebel,wenn sie keine leicht flüchtigenStoffe enthalten. Es gibt drei Partikelfilterklassen (P1, P2, P3). Zusätzlich sind die Partikelfiltermit „NR” oder „R” gekennzeich-net. „NR” bedeutet: Mehrfach -gebrauch auf max. 1 Schicht begrenzt. „R” bedeutet: Mehr-fachgebrauch über 1 Schicht hinaus möglich.

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Weitere Informationen: Gefahrstoffverordnung Verordnung zur arbeitsmedizinischenVorsorge BGV A1/DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder PräventionTechnische Regeln für Gefahrstoffe DGUV Regel 112-190 Benutzung vonAtemschutzgeräten

1) H = Hautkontakt unbedingt vermeiden2) Kombinationsfilter (Gasfilter + Partikelfilter) oder Mehrbereichsfilter

(z.B. ABEK) verwenden.3) AX-Filter haben nur begrenzte Wirkung, dürfen daher nur kurzzeitig verwendet

werden und müssen fabrikfrisch eingesetzt werden.4) entsprechend Gefährdungsbeurteilung

Acrylnitril HAmeisensäure2)

AmmoniakAmmoniumfluoridAntifouling-Farben2)

Asbest4)

Azo-FarbstoffeBarium-VerbindungenBenzo(a)pyren (Teer, Pech)4) HBleiHolzstaub4)

Cadmium und VerbindungenChromate/ChromtrioxydDichlormethan3) AX3)

Epoxydharz (lösemittelhaltig) HEssigsäure2)

EthylacetatFlusssäure/Fluorwasserstoff2)

Formaldehyd2)

Furfural HHolzschutzmittel (lösemittelhaltig)2)

Holzschutzmittel(wasserlöslich – salzhaltig)IsocyanateKeramikfaserprodukte4)

MineralwolleNickel und VerbindungenNitroverdünnungenPolycyclische aromatische HKohlenwasserstoffe4)

PropanolQuarz4)

Salzsäure2)

SchwefelsäureStyrolTerpentinöl (-ersatz)Tetrachlorethen (Per)ToluolTri/TrichlorethenVanadium (Rauch, Staub)XylolZinkoxyd (Rauch, Staub)

Stoffbezeichnung FilterartGasfilter Partikelfilt.Filtertyp und Filterklasse

H1) A B E K P2 P3

Schadstofforientierte Benutzerhinweise für Atemfilter

Filtereinbau-Reihenfolge dem Gesicht zugewandt.

� Gasfilter bei Gasen oderDämpfen ohne Partikel. DieKennfarbe ist je nach Schadstoffunterschiedlich. Es gibt dreiKlassen (1, 2 und 3) mit kleinem,mittlerem und großem Aufnahme -vermögen.� Kombinationsfilter bei gleich-zeitigem Vorhandensein von Gasen, Dämpfen, Nebeln undPartikeln (Aerosolen).� Kennzeichnung des Arbeits -bereiches:

Prüfungen

� Haltbarkeitsdatum bei Gas -filtern beachten.Geöffnete Filter sind unter Berücksichtigung der Dokumen-tation und der Herstelleranga-ben bedingt lagerfähig.� Wartungsfristen, Sicht-, Dicht-und Funktionsprüfungen derAtemanschlüssen nach Herstel-lerangaben und der DGUV Regel112-190 beachten und ggf. durch-führen.

Arbeitsmedizinische Vorsorge

� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.� Die Benutzung von Atemschutz -geräten bedeutet eine zusätz -liche Belastung für den Träger. � Gebläsefiltergeräte mit Helmoder Haube haben keine Trage-zeitbegrenzung.

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SchutzhandschuheE 604

Gefährdungen

� Beim Umgang mit Baustoffen,Reinigungsmitteln oder im Sanierungsbereich bestehen Gefährdungen für die Haut.� Durch das Tragen flüssigkeits-dichter Handschuhe kann dieHaut durch Schwitzen aufge-weicht werden. � Hand schuhe können von Maschinen erfasst und eingezo-gen werden und Schnittverlet-zungen oder Quetschungen sinddie Folge.

Auswahl / Benutzung

� Lassen sich durch technischeund organisatorische Maß -nahmen Hand- und Hautver -letzungen oder Hautkontakt mitGefahrstoffen und Zuberei -tungen nicht vermeiden, sindvom Unternehmer Schutzhand-schuhe zur Verfügung zu stellenund von den Beschäftigten zubenutzen. Unterschieden werden Schutzhandschuhe mitSchutz gegen:– thermische Belastung,– mechanische Belastung,– chemische Belastung,– biologische Arbeitsstoffe

(z.B. Keime, Viren, Bakterien),– ultraviolette Strahlen,– elektrostatische Aufladung,– elektrische Spannung,– Vibration.� Zur Auswahl geeigneterSchutzhandschuhe Gefähr -dungen (chemische, biologischeoder physikalische Einwirkun-gen) ermitteln und beurteilen.� Betriebsanweisungen sind zu erstellen und anhand dieser dieBeschäftigten zu unterweisen.Die Handhabung von Schutz-handschuhen muss geübt werden.

� Zur Vermeidung von über -mäßigem Schwitzen sind Baum -wollunterziehhandschuhe empfehlenswert.

Kennzeichnung

� Bei Schnitt- oder StichgefahrHandschuhe mit hoher Schnitt-und Abriebfestigkeit verwenden:

� Bei chemischen oder biolo -gischen Gefährdungen nur Chemikalienschutzhandschuheverwenden und Durchbruchszeitder gefährlichen Stoffe aus Produktdatenblatt des Schutz-handschuhs entnehmen oderbeim Hersteller erfragen.� Mit „Erlenmeyerkolben“ gekennzeichnete Schutzhand-schuhe sind mindestens gegendrei Chemikalien geprüft und haben höhere Leistungsstufen:

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Weitere Informationen: Gefahrstoffverordnung BGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder PräventionTRGS 401 Gefährdung durch Haut -kontakt – Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen DGUV Regel 112-195 Benutzung vonSchutzhandschuhen DGUV Information 212-007 Chemikalienschutzhandschuhe

� Mit „Becherglas“ gekennzeich-nete Schutzhandschuhe sindluft- und wasserdicht und bietenSchutz meist nur gegen einespezielle Chemikalie:

� In der Herstellerinformationsteht, wofür der Handschuh ein-setzbar ist.Herstellerinformation beachten:

� Kennzeichnung des Arbeits -bereiches:

* Bei der Auswahl der Handschuhesind neben dem einwirkenden Stoff(Chemikalie) auch Konzentration,Temperatur und Benutzungsdauersowie die Wirkung in Stoffgemischenzu berücksichtigen. Durchbruchszeit (Permeation) für Chemikalien, dienicht in der Herstellerinformation aufgeführt sind, beim Hersteller erfragen. Auswahlhilfen werden imGefahrstoffinformationssystem(WINGIS) der BG BAU online ange -boten.Zusätzliche Informationen der Informationsbroschüre des Her -stellers entnehmen oder direkt beimHersteller der Produkte einholen.

= max. 8 Stunden = max. 4 Stunden = max. 2 Stunden

Alkohole

Kraftstoffe

Säuren

Laugen

Ketone

AromatischeKohlen-wasserstoffe

ChlorierteKohlen-wasserstoffeGlykole/Glykolether

Ester

Sonstige

Methanol (Methylalkohol)Propanol (Propylalkohol)Ethanol (Ethylalkohol)BenzinDieselkraftstoffAmeisensäure ≥ 50%igEssigsäure, konzentriert (Eisessig)Flusssäure ≤ 40%igPhosphorsäure, gesättigtSalzsäure 32%igSchwefelsäure 96%igNatronlauge, gesättigtAmmoniaklösung 25%igCalciumhydroxidlösung, gesättigtNatron- und KaliwasserglasSoda-Lösung (Natriumcarbonat)Aceton (Dimethylketon)Butanon (Methylethylketon)Methylisobutylketon (MIBK)CyclohexanonToluolXylolEthylbenzolIsopropylbenzolDichlormethan (Metylenchlorid)Tetrachlorethen (Perchlorethylen)Trichlorethen (Trichlorethylen)EthylenglykolPropylenglykolEthyldiglykolMethyldiglykolButyldiglykolEthylacetatBernsteinsäuredimetylesterDibutylphthalatDimethylphthalatFormaldehyd 37%ig (Formalin)StyrolTestbenzineEpoxidharz (lösemittelfrei)TerpentinAcrylnitrilBarium-VerbindungenBleiverbindungenGlycerinHolzschutzmittel (lösemittelhltg.)Holzschutzmittel (wasserlöslich – salzhaltig)

Stoffgruppe Stoffe

Vito

n

Buty

lkau

tsch

uk

Nitr

il

Poly

chlo

ropr

en

Nat

urla

tex

Bauarten / Materialien

Orientierungshilfen zur Auswahl von flüssigkeitsdichten Schutzhand -schuhen gegen chemische Belastungen durch Bauchemi kalien*Chemikalienschutzhandschuhe bestehen in der Regel aus Naturlatex,Polychloropren, Nitril, Butylkautschuk, Viton oder Kombinationen davon.

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Hautschutz

Gefährdungen

� Beim Umgang mit Baustoffen,Reinigungsmitteln oder auch inkontaminierten Bereichen be-steht die Gefahr des Hautkon -taktes mit Gefahr- und Biostoffen,die die Haut schädigen können.� Durch trockene und rissigeHaut kann zudem die Aufnahmevon Gefahrstoffen in den Körperbegünstigt werden.

Auswahl / Benutzung

� Lässt es sich durch technischeund organisatorische Maßnah-men nicht vermeiden, dass Stoffeauf die Haut gelangen, die sieschädigen können, sind vomUnternehmer vorrangig Schutz-handschuhe zur Verfügung zustellen.

� Hautschutzmittel könnenSchutzhandschuhe nicht ersetzen.

Schutzmaßnahmen

Rangfolge der Maßnahmen� Der Unternehmer hat zu prüfen, ob− der Arbeitsstoff gegen einennicht oder weniger schädi -genden Stoff ausgetauschtwerden kann,

− der Hautkontakt durch Ände-rung der Arbeitsabläufe unddes Arbeitsverfahrens herab-gesetzt werden kann.

� Technische und organisato -rische Maßnahmen haben Vor-rang vor Persönlichen Schutz-ausrüstungen.

� Bei den personenbezogenenSchutzmaßnahmen sind Schutz-kleidung und Schutzhandschuheanzuwenden, bevor Hautschutz-mittel eingesetzt werden.� Sind die vorrangigen Maßnah-men nicht umsetzbar oder nichtzumutbar, ist zu prüfen, obdurch geeignete Hautschutzmit-tel eine Expositionsminderungzu erreichen ist.

Hautschutz vor der Arbeit� Hautschutzmittel sind vor derExposition aufzutragen.� Hautschutzmittel können dieHaut vor Reizungen schützen,aber auch z.B. die Reinigung erleichtern.

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E 605

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Weitere Informationen: Gefahrstoffverordnung Verordnung zur arbeitsmedizinischenVorsorge TRGS 401 Gefährdung durch Hautkontakt – Ermittlung, Beurteilung,MaßnahmenBGV A1/DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder Prävention DGUV Regel 112-195 Benutzung vonSchutzhandschuhen DGUV Information 212-007 Chemi -kalienschutzhandschuhe Allgemeine Präventionsleitlinie: Hautschutz Präventionsleitlinie: Verwendung vonHautreinigungsmitteln am ArbeitsplatzInternetseite des Sachgebietes:www.dguv.de/fb-psa

Arbeitsmedizinische Vorsorge

� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

Beispiel für einen Hautschutz- und Hygieneplan

Wer oder welche Tätigkeit

Lagerarbeiter

Alle im Außenbereich(Outdoor) Tätigen

beim Umfüllen vonGefahrstoffen

bei Reinigungs-arbeiten

Schutzhandschuhe

Schutzhandschuhe als mechanischer Schutz

Schutzhandschuhe als mechanischer Schutz

Chemikalienschutz- handschuhe

Chemikalienschutz -handschuhe mit Unterziehhandschuhen aus Baumwolle

HautschutzmittelProdukt A oder Produkt B

Produkt A auf saubere, trockene Haut auftragen

Produkt B, UV-Schutz -salbe, mindestens Schutz-faktor 30 auf saubere undtrockene Haut auftragen, alle 2 Stunden wiederholen

HautreinigungsmittelProdukt C

Zum Arbeitsende,bei Pausenbeginnund bei Verschmutzung

Zum Arbeitsende, bei Pausenbeginn und bei Verschmutzung

Zum Arbeitsende,bei Pausenbeginn und bei Verschmutzung

Zum Arbeitsende,bei Pausenbeginnund bei Verschmutzung

mittels in den Hautschutz- und Hygieneplan sollten Hautschutzund Pflege aufeinander abge-stimmt sein.

UV-Schutz� Vorrangige technische/organisatorische Präventions-maßnahmen:− Beschattung z.B. mit Stand-schirmen,

− Folienbeschichtungen fürScheiben,

− Arbeitsvorbereitung in über-dachten Bereichen,

− Vermeiden von Arbeiten imFreien in der Mittagszeit.

� körperbedeckende, luftdurch-lässige Kleidung, Kopfschutzmit Nacken- und Ohrenschutzsowie Sonnenschutzbrille fürden rauen Baustellenbetrieb tragen. Unbedeckte Haut mitSonnenschutzmittel eincremen.

Kennzeichnung

� Kennzeichnung des Arbeits -bereiches:

� Es gibt kein Universalhaut-schutzmittel, das Hautschutz-mittel muss auf die Arbeitsstoffeabgestimmt sein.� Der Hersteller muss das Ein-satzgebiet des Hautschutzmit-tels konkret angeben. „Schutzgegen wasserlösliche Substan-zen“ ist zu ungenau. UngeeigneteHautschutzmittel können eineSchadstoffaufnahme sogar fördern. Die Löslichkeit desSchadstoffes im Hautschutz -mittel kann darauf hinweisen.� Beim Umgang mit hautresorp-tiven Stoffen (z.B. PAK) keineHautschutzmittel verwenden.

Hautreinigung� Haut möglichst schonend rei-nigen. Hautreiniger sind auf dieVerschmutzung abzustimmen.� Soweit möglich, auf Reibemit-tel (z.B. Handwaschpasten) undLösemittel bei der Händereini-gung verzichten. Hände nach derReinigung abtrocknen.

Hautpflege� Hautpflegemittel sind keinePSA. Im Gegensatz zum Haut-schutzmittel liegt hierzu i.d.R.keine Sicherheitsbewertung desHerstellers vor. Bei freiwilligerAufnahme des Hautpflege -

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SchutzkleidungE 606

Schutzkleidung gegen Regen

DIN EN 343

Schutzkleidung gegen Kälte

DIN EN 342

Zusätzliche Hinweise

zu besonderen Arten von

Schutzkleidung

Schutzkleidung gegen Regen

� Schutzkleidung gegen Regen(Wetterschutzkleidung) nur bis –5 °C einsetzen, bei niedri gerenTemperaturen ist spezielle Kälteschutzkleidung (Thermo-kleidung) erforderlich.� Auf eine möglichst hohe Wasserdampfdurchlässigkeit bei gleichzeitiger Winddichtheitder Kleidung achten. Bei gerin-ger Wasserdampfdurchlässigkeit(Klasse 1) ist eine Tragezeit -begrenzung erforderlich.

Gefährdungen

� Auf Baustellen und in ähnlichenBereichen, im betrieblichen undaußerbetrieblichen Verkehr usw.können u.a. mechanische, ther-mische, chemische, elektrischeGefährdungen auftreten, sowieGefährdungen durch die Arbeits-umgebung, durch die der Körpergeschädigt werden kann.

Auswahl / Benutzung

� Schutzkleidung entsprechendder Gefährdung unter Beachtungder Herstellerinformation (Ge-brauchsanleitung) auswählen.Dabei sind zu beachten:– CE-Kennzeichnung (z.B.

Schutzklassen, Normenkon -formität),

– richtige Konfektionsgröße,– ergonomische Anforderungen

entsprechend der Tätigkeit,– gesundheitliche Erfordernisse.� Unterschieden wird Schutz-kleidung mit Schutz gegen:– thermische, mechanische,

chemische oder / und bio -logische Belastung,

– ultraviolette, infrarote, radio-aktive Strahlung,

– elektrostatische Aufladungund elektrische Spannung,

– Gefahren in Verkehrsbereichen(Warnkleidung ),

– und gegen klimatische Ein -wirkungen.

� Schutzkleidung vor jeder Be-nutzung auf ordnungsgemäßenZustand prüfen und regelmäßigreinigen.� Chemikalienschutzanzüge(ugs. Einwegoveralls) bestim-mungsgemäß nur einmal ver-wenden.� Tragezeitbegrenzungen beachten.

1

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1

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Weitere Informationen: BGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder Prävention DGUV Regel 112-189 Benutzung vonSchutzkleidung DGUV Information 212-016 Warn -kleidung DGUV Information 212-019 Chemikalien-schutzkleidung bei der Sanierung vonAltlasten, Deponien und Gebäuden

Chemikalienschutzanzüge

� Entsprechend Gefährdungs-beurteilung ist geeignete Chemi-kalienschutzkleidung auszu-wählen. Dabei sind Gefahrstoff,Art der Aufnahme in den Körper,Art der Freisetzung während desUmganges mit dem Gefahrstoff(Staub-, gasförmig oder flüssig)zu berücksichtigen. � Folgende Typen an Chemika-lienschutzanzügen werdenunterschieden und typischer-weise im Baubereich verwendet.Ein Chemikalienschutzanzugkann mehrere Typenbezeich -nungen haben:

Typ 3

Flüssigkeitsdichte Schutz -kleidung

Ganzkörperschutzanzüge oderVollschutzanzüge zum Schutzgegen flüssige Chemikalien.

Typ 4

Sprühdichte Schutzkleidung

Ganzkörperschutzanzüge zumSchutz gegen flüssige Chemi -kalien.

Typ 5

Partikeldichte Schutzkleidung

Ganzkörperschutzanzüge zumSchutz gegen feste Partikel(staubförmige Partikel).

Typ 6

Begrenzt sprühdichte Schutz-kleidung

Ganzkörperschutzanzüge zumSchutz gegen Sprühnebel (flüssige Partikel).

Teilkörperschutz

Jedes Kleidungsstück, das nureinen Teil des Körpers bedeckt,zum Schutz gegen Sprühnebel(flüssige Partikel).Ganzkörperschutzanzüge bein-halten immer eine Kapuze oderHaube.� Tragezeitbegrenzungen ins -besondere in Verbindung mitAtemschutz beachten.� Herstellerangaben zu Chemi-kalienbeständigkeit und Durch-bruchszeiten beachten.

2

Warnkleidung

� Warnkleidung tragen, wenndas frühzeitige Erkennen vonPersonen, z.B. bei Arbeiten imBereich des öffentlichen Stra-ßenverkehrs, in Bereichen vonGleisen oder als Einweiser aufBaustellen, erforderlich ist.� Warnkleidung muss rundummit Reflexstreifen ausgestattetsein.� Für die Erkennbarkeit bei Tageslicht sind als Warnfarbenfluoreszierendes Orange-Rot,fluoreszierendes Gelb oder fluoreszierendes Rot (Nothelfer)vorgeschrieben.

DIN EN ISO 20471

Kennzeichnung

� Kennzeichnung des Arbeits -bereiches:

1

Schutzkleidung für den Umgang mit Kettensägen

� Schnittschutzhose entspre-chend der Kettengeschwindig-keit (Herstellerangabe) nach EN 381-5 verwenden. Klasse 1 = 20m/s Ketten -geschwindigkeit (Standard), Klasse 2 = 24m/s Ketten -geschwindigkeit, Klasse 3 = 28m/s Ketten -geschwindigkeit.

DIN EN 381-5

Kontaminationsschutzanzüge

� Diese Anzüge bieten Schutzgegen Kontamination durch radioaktive Stoffe (Stäube, Flüssigkeiten, Gase), z.B. bei Arbeitseinsätzen in Atomkraft-werken und ähnlichen Anlagen.Keine Schutzwirkung gegen radioaktive Strahlung.

2

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Augen- und GesichtsschutzE 607

Gefährdungen

� Durch wegfliegende Partikel,Funkenflug oder Flüssigkeits-spritzer besteht Gefährdung fürdie Augen und das Gesicht. � UV- und IR(Hitze)-Strahlungengefährden das Augenlicht.

Auswahl / Benutzung

� Augen- und Gesichtsschutz beiGefährdung der Augen durchmechanische, optische, chemi-sche oder thermische Einwirkun-gen z.B. bei folgenden Arbeitenzur Verfügung stellen:

− Schweiß-, Schleif- und Trenn-arbeiten,

− Stemm- und Meißelarbeiten,− Steinbearbeitung und Stein-

verarbeitung,− Spritzbetonarbeiten,− Arbeiten mit Bolzenschub-

werkzeugen,− Arbeiten mit starker Grob-staubbelastung,

− Strahlarbeiten mit körnigemStrahlmittel,

− Arbeiten mit Säuren, Laugen,Desinfektionsmitteln und ätzenden Reinigungsmitteln,

− Arbeiten mit Flüssigkeits -strahlern,

− Arbeiten unter Strahlungshitze,− Entrostungsarbeiten,− Arbeiten mit Lasern der

Klassen 3B oder 4, für Klasse3R empfohlen,

– Beschichtungsarbeiten mit UV-härtbaren Lacken.

� Bei der Auswahl des Augen-und Gesichtsschutzes berück-sichtigen, dass mehrere Ein -wirkungen gleichzeitig auftretenkönnen.� Personen, die unter einer Fehl-sichtigkeit leiden, sollten vor-zugsweise Schutzbrillen mit korrigierenden Gläsern tragenoder über einer Korrekturbrilleeinen Gesichtsschirm.

Bauarten / Materialien

� Augenschutzgeräte bestehenaus Tragkörper und Sicht -scheiben.� Augenschutzgeräte entspre-chend ihren optischen Schutz-stufen (Tabelle 1), ihrer Festigkeit(Tabelle 2) und dem Verwen-dungsbereich (Tabelle 3) aus-wählen.� Sichtscheiben mit Filterwirkungsind mit der Schutzstufe gekenn -zeichnet. Diese besteht aus einerVorzahl und der Schutzstufen-nummer des Filters (Tabelle 1).

Kennzeichnung

� Die Strahlendurchlässigkeit eines Filters wird durch eineSchutzstufe dargestellt. DieSchutzstufe besteht aus einerVorzahl und der Schutzstufen-nummer des Filters, die durch einen Bindestrich getrennt werden. Dabei gilt, je höher dieSchutzstufennummer, desto geringer ist die Durchlässigkeitfür optische Strahlung.

07/2017

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Weitere Informationen: BGV A1/DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder Prävention DGUV Regel 100-001 Grundsätze derPrävention DGUV-Regel 112-192 Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz

Laserschutzbrillen� Filter für Laserschutzbrillen müssen auf den Laser abge-stimmt sein, der DIN EN 166 so -wie der DIN EN 207 entsprechenund gekennzeichnet sein mit derLaser-Wellenlänge, der Schutz-stufe und dem Hersteller. � Sie sind zwingend vorgeschrie-ben für den Umgang mit Lasernder Klassen 3B und 4, für denEinsatz von Lasern der Klasse 3Rwerden Laserschutzbrillen emp-fohlen. � Für alle anderen Laserklassensind keine Laserschutzbrillen er-forderlich, sofern keine optischenInstrumente zur Verstärkung derLaserstrahlen eingesetzt werden.

Sonnenschutzbrillen

� Für Sonnenbrillen werden 4 Filterkategorien unterschieden.Geeignete Sonnenschutzfilterfür den MitteleuropäischenRaum tragen die Kennzeichnung5-2 oder 5-2,5. � Haben diese Filter zusätz-lichen Infrarotschutz, lautet dieKennzeichnung für den Schutz-filter 6-2 oder 6-2,5. � Gläser mit einer Tönung vonmehr als 90% (Filterkategorie 3und 4) sind für den Straßen -verkehr nicht geeignet.

Schutzstufen der Filter nach DIN EN 166

Art der Schutzfilter

Schweißer-Schutzfilter– Gasschweißen– LichtbogenschweißenUltraviolettschutzfilter– Farberkennung (kann beeinträchtigt sein)– gute FarberkennungInfrarotschutzfilterSonnenschutzfilter– ohne Infrarot-Anforderung– mit Infrarot-Anforderung

Vorzahl

––

2 – 3 – 4 –

5 – 6 –

Schutzstufe

4 bis 8 8 bis 15

1,2 bis 1,41,2 bis 51,2 bis 10

1,2 bis 4,11,1 bis 4,1

Kurzzeichen

ohneSFBA

Anforderung an die mechanische Festigkeit

MindestfestigkeitErhöhte FestigkeitStoß mit niedriger EnergieStoß mit mittlerer EnergieStoß mit hoher Energie

Kurzzeichen

keines

345

8

9

Bezeichnung

Grund-ver wendung

Flüssigkeiten GrobstaubGas und FeinstaubStörlichtbogen

Schmelzmetallund heiße Fest-körper

Beschreibung des Verwendungsbereichs

Nichtspezifische mechanische Risiken, Gefährdung durch ultraviolette, sichtbare und infrarote Strahlung und SonnenstrahlungFlüssigkeiten (Tropfen und Spritzer)Staub mit einer Korngröße > 5 μm Gase, Dämpfe, Nebel, Rauche und Staub mit einer Korngröße < 5 μm Elektrischer Lichtbogen bei Kurzschluss inelektrischen AnlagenMetallspritzer und Durchdringen heißer Festkörper

� Kennzeichnung des Arbeits - bereiches:

1

Zuordnung der Kurzzeichen für die mechanische Festigkeit2

Kurzzeichen für die Verwendungsbereiche3

Schweißerschutzschirmeschützen Augen Gesicht undHals

Schutzhaubenschützen Augen, Kopf und Halsund – je nach Ausführung – dieoberen Schulterpartien

Schutzschilde / Schutzschirmeschützen Augen, Gesicht undTeile des Halses

Schutzbrillenschützen Augen und Augenbrauen

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GehörschutzE 609

� Entsprechend der Gefähr-dungsbeurteilung wird der je-weils geeignete Gehörschutzausgewählt:1.Ermittlung der Schallquelle indB(A), z.B. Kennzeichnung derMaschine,

2.Ermittlung der schalldämmen-den Eigenschaften des Gehör-schutzes (Herstellerinformation),

3.Berechnung für einen geeig -neten Gehörschutz.

Bei sehr hohen Lärmexpositionengegebenenfalls zugelasseneKombinationen verschiedenerGehörschutzmittel verwenden.

Kennzeichnung einer Kettensäge:

� Der „Restschallpegel“ mussmit den H-, M-, L-Dämmwert desHerstellers abgeglichen werden.� Bei Arbeiten an der KreissägeH-Wert berücksichtigen: Der verwendete Gehörschutzmuss mindestens eine so hoheSchalldämmung bewirken, dassder Schallpegel am Ohr 85 dB(A)nicht übersteigt. Der anzustre-bende Schallpegel am Ohr sollzwischen 70 dB(A) – 80 dB(A)liegen.

Gefährdungen

� Gefährdungen durch Lärm be-stehen sowohl bei hohen überdie Arbeitsschicht verteiltenSchallpegeln (LEX, 8h) als auchdurch extrem laute Einzelschall -ereignisse (LPC, peak). � Ohne ausreichenden Gehör-schutz kann es zu bleibendemGehörverlust kommen. � Durch die Verwendung von Gehörschutzstöpseln bestehtdie Gefahr von Gehörgang -entzündungen. � Außerdem können Richtungs-hören und die Wahrnehmungvon Signaltönen eingeschränktsein.

Allgemeines

� Es sind ausschließlich CE gekenn zeichnete Gehörschutz -produkte zu verwenden. � Der Gehörschutz muss für denTräger geeignet sein, Gehör-schutzstöpsel sind entspre-chend der Gehörganggröße in„S“ small (klein) oder „L“ large(groß) auszu wählen.

� Starke Kopf- und Gesichts -behaarung schränken die Schall-dämmung von Gehörschutz -kapseln ein. � Die Betriebsanleitung des Her-stellers ist zu berücksichtigen. � Die Einsatzbereiche und dieschalldämmenden Werte sindaus der Herstellerinformation zuentnehmen. Der verwendete Ge-hörschutz muss entsprechendGefährdungsbeurteilung für denVerwendungszweck ausgelegtsein, wozu der herrschendeSchallpegel und die Aufenthalts-dauer in Zeit (Expositionsdauer)zu ermitteln sind. � Gehörschutzprodukte sindpersonengebunden zur Verfü-gung zu stellen. � Für die Verwendung von Ge-hörschutz muss eine Betriebsan-weisung erstellt sein, an Handderer die Beschäftigten über denUmgang und die Verwendungder Gehörschutzprodukte zuunterweisen sind.

Auswahl / Benutzung

Auslösewerte� Ab einem Tageslärmexposi-tionsschallpegel von LEX, 8h = 80 dB(A) oder einem Impuls-schallpegel von LPC, peak = 135 dB(C) sind vom Unternehmerpersön liche Gehörschutzmittelzur Verfügung zu stellen.� Ab einem Tageslärmexposi-tionsschallpegel von LEX, 8h =85 dB(A) oder einem Impuls-schallpegel von LPC, peak =137dB(C) muss Gehörschutz getragen werden.

07/2017

Dämmwerte der Gehörschützer

SNR-Wert (Single Noise Reduction = Einzelschalldämmwert)H-Wert (High = Dämmwert für hohe Frequenzen)M-Wert (Medium = Dämmwert für mittlere Frequenzen)L-Wert (Low = Dämmwert für tiefe Frequenzen)

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Weitere Informationen: Arbeitsschutzgesetz Betriebssicherheitsverordnung Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutz -verordnungTRLV Lärm BGV A1/DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder PräventionDGUV Regel 112-194 Benutzung von GehörschutzDGUV Information 212-024 Gehör-schutz-Informationen

� Etwa 85% aller Geräusche amArbeitsplatz sind mittel- bishochfrequent (GeräuschklasseHM, z.B. Druckluftdüsen oderKreissägen), etwa 15% aller Geräusche sind tieffrequent (Geräuschklasse L, z.B. Baggeroder Bodenverdichtungsgeräte).

Kennzeichnung

� Kennzeichnung des Arbeits -bereiches:

Zusätzliche Hinweise

Zur Hygiene� Gehörschutzkapseln sind regelmäßig zu reinigen. � Gehörschutzstöpsel sind in einem angemessenen Zeitraumzu tauschen (Schaumstoffstöpselmindestens täglich). � Otoplastiken sind entspre-chend den Herstellervorgabentäglich zu reinigen.

Zur Auswahl von Gehörschutz

Geringe Schalldämmung von Gehörschützern in der Praxis

Tatsächliche Schutzwirkungen von Gehörschützern werden in der Praxismeist nicht erreicht. Als Korrekturwerte KS für die Benutzung von Gehör-schutz in der Praxis werden verwendet:Vor Gebrauch zu formende Gehörschutzstöpsel KS = 9 dBMehrfach verwendbare Gehörschutzstöpsel KS = 5 dBBügelstöpsel KS = 5 dBGehörschutzkapseln KS = 5 dBOtoplastiken mit Funktionskontrolle* KS = 3 dB

* Funktionskontrolle bei Auslieferung und danach mindestens alle 2 Jahre.**Ziel der Auswahl ist das Erreichen eines Restschallpegels von 70 – 80 dB(A)bzw. <135 dB (Cpeak)

Beispiele für Anforderungen, die ein Gehörschutz erfüllen muss:

Bei Gehörschutzstöpseln

100 dB(A) Schallpegel+ 9 dB(A) Korrekturwert109 dB(A)– 80 dB(A) Restschall -pegel**29 dB(A) Schalldämm-wert

Bei Gehörschutzkapseln

100 dB(A) Schallpegel+ 5 dB(A) Korrekturwert105 dB(A)– 80 dB(A) Restschall-pegel**25 dB(A) Schalldämm-wert

Bei Otoplastiken

100 dB(A) Schallpegel+ 3 dB(A) Korrekturwert103 dB(A)– 80 dB(A) Restschall-pegel**23 dB(A) Schalldämm-wert

Bauarten / Materialien

Kapselgehörschützer� Mit pegelabhängiger Schall-dämmung.� Mit eingebauter Sprechfunk-oder Empfangseinrichtung.� Als Sonderausstattung, z.B.zum Anbau an Industrieschutz-helme.

Gehörschutzstöpsel� Fertig geformte Gehörschutz-stöpsel (mehrfache Verwendung).� Vor Gebrauch zu formende Gehörschutzstöpsel (einmaligerGebrauch).

Otoplastiken

� Individuell entsprechend der Form des Gehörganges desBenutzers hergestellt.� Otoplastiken können entspre-chend der Lärmsituation mitunterschiedlichen Frequenz -filtern ausgestattet werden.

Prüfungen

� Otoplastiken müssen vor Ab-lauf von zwei Jahren funktions-geprüft werden. � Gehörschutz muss, bei unter-schiedlich lauten Tätigkeiten,auf die Eignung wiederkehrendgeprüft werden.

Arbeitsmedizinische Vorsorge

� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

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Beauftragung: Fahrer/in

von Gabelstaplern im

innerbetrieblichen Werkverkehr

07/2015

F 702

Betrieb:

Hersteller/in

Ausdehnung der Beauftragung nach Ergänzungsprufung:

Typ Antriebsart (Diesel, Flüssiggas, Batterie)

wird aufgrund ihrer/seiner Eignung, Ausbildung und nachgewiesenen Befähigung als Fahrer/in nachstehender Flurförderzeuge beauftragt.

Sie/er ist verpflichtet, die Betriebsvorschriften der Unfallverhutungsvorschrift „Flurförderzeuge“ DGUVVorschrift 68 (bisher BGV D27), die Bedienungsanleitung und die Betriebsanweisungen zu beachten.

Frau/Herr

Straße

Wohnort

Telefon

geb.

Unternehmer/in / Bevollmächtigte/r Fahrer/Fahrerin

Datum:

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147

Inaugenscheinnahme vor der Verwendung von Gerüsten durch den Gerüstbenutzer

Gerüstbenutzer: Datum

Gerüstersteller:

Bauvorhaben:

Überprüfung ja, ohne nein,

Mangel Mangel

Verwendungszweck (geeignet z.B. für Maurerarbeiten, Stuck- und Putzarbeiten, Malerarbeiten)

Ist das Gerüst an sichtbarer Stelle (z.B. Aufstieg) gekennzeichnet?

– Arbeitsgerüst und/oder Schutzgerüst nach DIN EN 12811/DIN 4420

– Lastklasse und Nutzlast, Breitenklasse– Gerüstersteller

Stand- und Tragsicherheit

Ist das Gerüst augenscheinlich verankert?

Sind die Aufstandsflächen des Gerüstes augenscheinlich in Ordnung?

Arbeits- und Betriebssicherheit

Sind sichere Zugänge oder Aufstiege, wie z.B. Treppentürme, vorhanden?

Ist jede genutzte Gerüstlage vollflächig mit Belägen (z.B. Rahmentafeln oder Bohlen) ausgelegt?

Sind die Gerüstbeläge und -bohlen so verlegt, dass sie weder wippen noch ausweichen können und sind sie gegen Abheben gesichert?

Ist bei der Einrüstung einer Bauwerksecke der Belag in voller Breite herumgeführt?

Sind Belagelemente augenscheinlich unbeschädigt, z.B. nicht eingerissen, eingeschnitten?

Sind alle Gerüstlagen mit einem 3-teiligen Seitenschutz (Geländerholm, Zwischenholm und Bordbrett) versehen?

F 706Checkliste für Benutzer

von Gerüsten

07/2017

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Überprüfung ja, ohne nein,

Mangel Mangel

Ist der 3-teilige Seitenschutz auch an Stirnseiten und Öffnungen angebracht?

Ist ein maximaler Wandabstand von 0,30 m eingehalten? (wenn nicht, ist auch hier Seitenschutz erforderlich)

Anforderungen an Fang- und Dachfanggerüste

Ist bei Dachfanggerüsten die Belagfläche mindestens 0,60 m breit?

Liegt der Belag des Dachfanggerüstes nicht tiefer als 1,50 m unter der Traufkante?

Beträgt der Abstand zwischen Schutzwand und Traufkante mindestens 0,70 m?

Ist die Schutzwand aus Schutznetzen oder Geflechten ordnungsgemäß am Gerüst befestigt?

Ist bei Fangerüsten die Belagfläche mindestens 0,90 m breit?

Liegt der Belag des Fanggerüstes nicht tiefer als 2,00 m unter der Absturzkante?

Sonstige Anforderungen

Sind spannungsführende Leitungen und/oder Geräte im Gerüstbereich abgeschaltet, abgedeckt oder abgeschrankt?

Ist die Beleuchtung zur Sicherung des öffentlichen Verkehrs gewährleistet?

Ist am Gerüst beim Einsatz im öffentlichen Bereich ein Schutzdach vorhanden?

Name/Unterschrift der fachkundigen Person des GerüstbenutzersDatum:

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Prüfprotokoll für fahrbare Arbeitsbühnen/fahrbare Gerüste

Gerüstersteller/in (ggf. Stempel) Baustelle:

Zur Prüfung befähigte Person: (Name):

Fahrbare Arbeitsbühne (nach DIN EN 1004)

Fahrbares Gerüst (nach DIN 4420-3)

Gerüstgruppe

2 (1,5 kN/m2) 3 (2,0 kN/m2) 4 (3,0 kN/m2) (kN/m2)

Höchstzulässige Standhöhe gemäß Aufbau- und Verwendungsanleitungaußerhalb von Gebäuden innerhalb von Gebäuden

m m

Verwendungsbeschränkungen:

Warnhinweise:

Gerüst arbeitstäglich und nach jedem Ortswechsel auf Betriebssicherheit kontrollieren!

Gerüst durch „zur Prüfung befähigte Person“ des/der Gerüsterstellers/in geprüft

Datum Name / Unterschrift

Prüfprotokoll für fahrbare

Arbeitsbühnen/fahrbare Gerüste F 707

07/2017

Min. 2

Max.1%

Max.3%

Max.12m/s

Max.4m

4m

2m

2m

2m

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CHECKLISTE – Prüfung mit Aufbau- und Verwendungsanleitung

Prüfumfang in Ordnung nicht

ja nein nötig

Aufbau- und Verwendungs- war für die Gerüstprüfung vor Ort vorhandenanleitung (AuV)

Gerüstbauteile augenscheinlich unbeschädigt

Fahrwerk Feststellbremse an allen 4 Fahrrollen

Rahmenfahrbalken entsprechend Standhöhe(= oberste Belagfläche) nach AuV

Seitenschutzteile zur Aussteifung (entsprechend Standhöhe nach AuV)

Ballastierung (entsprechend Standhöhe nach AuV)

Ausleger zur Verbreiterung der Standfläche(entsprechend Standhöhe nach AuV)

Belagteile ohne Durchstieg eingebaut(entsprechend Standhöhe nach AuV)

Diagonalen eingebaut

Zwischenlage Belagteil mit Durchstieg eingebaut

Belagfläche vollständig mit Belagteilen ausgelegt

Seitenschutz (mind. Geländer- und Zwischenholm)

Diagonalen eingebaut

Aufstieg innerhalb des Gerüstes

Typ A Treppe Typ B Stufenleiter

Typ C Schrägleiter Typ D vertikale Leiter

oberste Belagteil mit Durchstieg eingebautBelagfläche Belagfläche vollständig mit Belagteilen ausgelegt(Standhöhe)

Seitenschutz dreiteilig, Geländerholm 1 m über Gerüstbelag

Sonder- Übereinstimmung mit AuV/Typenstatikaufbauten

Bemerkungen/Hinweise:

Kennzeichnung am Gerüst nur anbringen, wenn keine Mängel vorhanden sind.

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Verantwortung für Arbeitssicherheit

und Gesundheitsschutz G 808

Weitere Informationen erteilt Ihre Berufsgenossenschaft

Verantwortung der

Betriebsangehörigen

� Auch Mitarbeiter ohne Weisungsbefugnis sind für ihren Aufgabenbereich verant-wortlich. Sie müssen die Sicher-heitsvorschriften einhalten undandere Mitarbeiter vor Schadenbewahren.� Das Tragen der Schutzausrüs-tung, die vom Unternehmer / vonder Unternehmerin zur Verfü-gung gestellt werden muss, gehört zu seinen Pflichten.� Wer im Rahmen seiner Verant-wortung durch Handeln oderUnterlassen einen Arbeitsunfallverursacht, muss mit strafrecht -lichen und zivilrechtlichen Konsequenzen rechnen.

� Im Betrieb trägt jeder Verant -wortung. Das gilt insbesonderefür den Unternehmer / die Unter-nehmerin und die Aufsicht -führenden, aber auch für die Beschäftigten.� Im Betrieb ist die Verant -wortung an die übernommenenAufgaben geknüpft. Der Umfangder Aufgaben ist sehr unter-schiedlich, entsprechend ist dieVerantwortung der einzelnenMitarbeiter/innen abgestuft.Man unterscheidet:

Verantwortung der

Unternehmer

� Sie umfasst den ganzen Be-trieb. Teile der Verantwortungkann jedoch durch schriftlichePflichtenübertragung auf Mit -arbeiter übertragen werden (siehe Formular „Pflichtenüber-tra gung“).

Hierbei müssen sowohl Verant-wortungs be reich als auch Be -fugnisse beschrieben werden.� Eine nicht übertragbare Unter-nehmerpflicht ist die Auswahlvon geeignetem Aufsichts- undFührungspersonal.

Verantwortung der

Vorgesetzten

� Sie gilt für den entsprechen-den Weisungsbereich und jedeübernommene Aufgabe. DasAufsichts- und Führungsperso-nal kann im Ausnahmefall Teileder übernommenen Pflichtenschriftlich auf geeignete Perso-nen über tragen.

07/2015

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Bestätigung der Übertragung von Unternehmerpflichten

(§ 13 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz, § 13 der Unfallverhütungs vorschrift

„Grundsätze der Prävention“ [BGV A1/DGUV Vorschrift 1])

Herrn/Frau

werden für den Betrieb/die Abteilung*)

der Firma

(Name und Anschrift der Firma)

die dem Unternehmer/der Unternehmerin hinsichtlich der Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufs -krankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren obliegenden Pflichten übertragen, in eigenerVerantwortung

– Einrichtungen zu schaffen und zu erhalten*)

– Anweisungen zu geben und sonstige Maßnahmen zu treffen*)

– eine wirksame Erste Hilfe sicherzustellen*)

– arbeitsmedizinische Vorsorge oder sonstige arbeits medizinische Maßnahmen zu veranlassen*)

soweit ein Beitrag von Euro nicht überschritten wird.

Dazu gehören insbesondere:

Ort Datum

Unterschrift des Unternehmers /der Unternehmerin Unterschrift der beauftragten Person

*) nichtzutreffendes streichen

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Notizen

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Notizen

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EINE STARKE GEMEINSCHAFT

Der Fachverband Betonbohren und -sägen Deutschland e.V. ist mit uber 700 Mitgliedern derweltweit stärkste Arbeitgeberverband der Branche. Unsere Mitglieder sind Dienstleistungs -betriebe und Hersteller firmen rund ums Betonbohren und -sägen.

Zu den Aufgaben des Fachverbandes zählen die betriebliche Aus- und Weiterbildung qualifi-zierter Fachkräfte, die Förderung technischer Innovationen, die Vermittlung nationaler undeuropäischer Normen sowie die Vereinheitlichung von Ausschreibungsverfahren.

Daruber hinaus gibt der Verband seinen Mitgliedern fachliche und juristische Hilfestellung inallen Bereichen der Unternehmensfuhrung.

Ein weiterer Schwerpunkt der Verbandsarbeit ist die positive Imagebildung der Branche inder Öffentlichkeit bei gleichzeitiger Vermittlung des Leistungsspektrums der Betonbohr- und-sägespezialisten gegenuber Entscheidungsträgern im Baugewerbe.

Organisatorisch besteht der Verband aus einem siebenköpfigen Vorstand inklusive einemVorsitzenden. Die Vorstandsmitglieder vertreten ehrenamtlich die Interessen des Verbandesund ubernehmen verbandsinterne Projekte. Bei der operativen Umsetzung wird der Vorstandvon der Geschäftsstelle mit Sitz in Darmstadt unterstutzt. Diese ist gleichzeitig zentraleAnlaufstelle fur Interessenten und Mitglieder.

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Berufsgenossenschaft

der Bauwirtschaft

Hildegardstraße 29/30

10715 Berlin

www.bgbau.de

Fachverband Betonbohren und -sägen

Deutschland e.V.

Dolivostraße 35

64293 Darmstadt

Tel.: 06151 870956-0

Fax: 06151 870956-30

[email protected]

www.fachverband-bohren-saegen.de