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Betriebssicherheitsverordnung 2015 Dipl.-Ing. (FH) Horst Hofscheuer Explosionsschutz DEKRA Automobil GmbH, Martener Hellweg 50, 44379 Dortmund Telefon +49.231.9954-100 Telefax +49.231.9954-110 Kontakt Dipl.-Ing. (FH) Horst Hofscheuer Mobil 0157.331 96 458 E-Mail [email protected]

Betriebssicherheitsverordnung Explosionsschutz - … · 2017-11-02 · Explosionsschutz . 6. Gefährdungsbeurteilung gem. §3 BetrSichV . Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung,

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Betriebssicherheitsverordnung

Explosionsschutz

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Betriebssicherheitsverordnung 2015

Dipl.-Ing. (FH) Horst Hofscheuer

Explosionsschutz

DEKRA Automobil GmbH, Martener Hellweg 50, 44379 Dortmund

Telefon +49.231.9954-100 Telefax +49.231.9954-110

Kontakt

Dipl.-Ing. (FH) Horst Hofscheuer Mobil 0157.331 96 458 E-Mail [email protected]

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Explosionsschutz

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• Anwendungsbereich

• Begriffsbestimmungen

• Gefährdungsbeurteilung

• Explosionsschutzdokument

• Mindestanforderungen zum Betrieb einer Ex-Anlage

• Explosionsschutzmaßnahmen

• Prüfung vor Inbetriebnahme

• Wiederkehrende Prüfungen

Inhaltsübersicht

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Explosionsschutz

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§1 Anwendungsbereich

(1) Die BetrSichV gilt für die Verwendung von Arbeitsmitteln. Ziel dieser Verordnung ist es, die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit von Beschäftigten bei der Verwendung von Arbeitsmitteln zu gewährleisten. Dies soll insbesondere erreicht werden durch

1. die Auswahl geeigneter Arbeitsmittel und deren sichere Verwendung, 2. die für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignete Gestaltung

von Arbeits- und Fertigungsverfahren sowie 3. die Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten. Diese Verordnung regelt hinsichtlich der Ex-Anlagen zugleich Maßnahmen zum

Schutz anderer Personen im Gefahrenbereich, soweit diese aufgrund der Verwendung dieser Anlagen durch Arbeitgeber gefährdet werden können.

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Explosionsschutz

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Begriffsbestimmungen

Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen sind die Gesamtheit der explosionsschutzrelevanten Arbeitsmittel einschließlich der Verbindungselemente sowie der explosionsschutzrelevanten Gebäudeteile.

Ein gefährliches explosionsfähiges Gemisch ist ein explosionsfähiges Gemisch, das in

solcher Menge auftritt, dass besondere Schutzmaßnahmen für die Aufrechterhaltung der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten oder anderer Personen erforderlich werden.

Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre (g.e.A.) ist ein gefährliches explosionsfähiges

Gemisch mit Luft als Oxidationsmittel unter atmosphärischen Bedingungen (Umgebungstemperatur von –20 °C bis +60 °C und Druck von 0,8 Bar bis 1,1 Bar).

Explosionsgefährdeter Bereich ist der Gefahrenbereich, in dem gefährliche

explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann.

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Explosionsschutz

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Gefährdungsbeurteilung gem. §3 BetrSichV

(1) Der Arbeitgeber hat vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen (Gefährdungsbeurteilung) und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten.

(2) In die Beurteilung sind alle Gefährdungen einzubeziehen, die bei der Verwendung von Arbeitsmitteln ausgehen, und zwar von

1. den Arbeitsmitteln selbst, 2. der Arbeitsumgebung und 3. den Arbeitsgegenständen, an denen Tätigkeiten mit Arbeitsmitteln durchgeführt

werden. 4. vorhersehbare Betriebsstörungen und die Gefährdung bei Maßnahmen zu deren

Beseitigung. Die Gefährdungsbeurteilung ist regelmäßig zu überprüfen. Dabei ist der Stand der

Technik zu berücksichtigen.

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Gefährdungsbeurteilung gem. §3 BetrSichV

Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung, dass Gefährdungen durch technische Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik nicht oder nur unzureichend vermieden werden können, hat der Arbeitgeber geeignete organisatorische und personenbezogene Schutzmaßnahmen zu treffen.

Technische Schutzmaßnahmen haben Vorrang vor Organisatorischen Schutzmaßnahmen , diese haben wiederum Vorrang vor Personenbezogenen Schutzmaßnahmen. Bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen hat der Arbeitgeber die Vorschriften der

BetrSichV zu berücksichtigen. Bei Einhaltung dieser Regeln und Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass die in dieser Verordnung gestellten Anforderungen erfüllt sind. Von den Regeln und Erkenntnissen kann abgewichen werden, wenn Sicherheit und Gesundheit durch andere Maßnahmen zumindest in vergleichbarer Weise gewährleistet werden.

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Explosionsschutz

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(1) Der Arbeitgeber hat unabhängig von der Zahl der Beschäftigten im Rahmen seiner Pflichten nach § 3 BetrSichV sicherzustellen, dass ein Dokument (Explosionsschutzdokument) erstellt und auf dem letzten Stand gehalten wird.

Das Explosionsschutzdokument ist vor Aufnahme der Arbeit zu erstellen. Es ist zu überarbeiten, wenn Veränderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen der Arbeitsmittel oder des Arbeitsablaufes vorgenommen werden. Hinweis: Das Explosionsschutzdokument beschreibt üblicherweise den

Normalbetrieb einer Anlage. An- und Abfahrprozesse in Anlagen, die nur sehr selten oder ausnahmsweise durchgeführt

werden müssen und Errichtungs- oder Instandhaltungsarbeiten werden in der Gefährdungsbeurteilung beschrieben.

Explosionsschutzdokument nach § 6 der Gefahrstoffverordnung

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Explosionsschutz

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Explosionsschutzdokument nach § 6 der Gefahrstoffverordnung

Punkte, die in einem Explosionsschutzdokument festgelegt

werden müssen:

Vorkehrung zur Verhinderung einer Explosion oder

wenn dies nicht möglich ist,

den Schaden einer Explosion so weit wie möglich zu

minimieren

Zoneneinteilung

Festlegung von wiederkehrenden Prüfungen

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Explosionsschutz

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Mindest-Anforderungen zum Betrieb einer Ex-Anlage

Unterweisung der Beschäftigten Arbeitsfreigaben und Aufsicht bei Arbeiten im Ex-Bereich Kennzeichnung der Ex-Bereiche an den Zugängen Auslegung der Schutzmaßnahmen auf das größtmögliche Gefährdungspotential

(worst case Prinzip) Gestaltung der Arbeitsplätze gem. der Maßnahmen aus der

Gefährdungsbeurteilung Optische und akustische Warnung vor Erreichen der Explosionsbedingungen Berücksichtigung von elektrostatischer Entladungen Ausreichende Flucht und Rettungswege Prüfung der Ex-Anlage durch befähigte Personen Herstellen von sicheren Betriebszuständen bei Energieausfall oder bei nicht

bestimmungsgemäßen Betrieb ( z. B. Nothalt, Notstop)

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Explosionsschutz

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Explosionsschutzmaßnahmen

Auslegung der Geräte und Schutzsysteme gem. der Zoneneinteilung nach Gerätekategorien

Zone 0 oder 20 Gerätekategorie Ex II 1G ( Gas) Ex II 1D ( Dust ) Zone 1 oder 21 Gerätekategorie Ex II 2G Ex II 2D

Zone 2 oder 22 Gerätekategorie Ex II 3G Ex II 3D

Explosionsschutzmaßnahmen / Explosionsschutzkonzept

Primärer Explosionsschutz (Vermeiden oder Einschränken einer g.e.A) Sekundärer Explosionsschutz (Vermeiden von Zündquellen) Tertiärer Explosionsschutz (konstruktiver Ex-Schutz) g.e.A = gefährliche explosionsfähige Atmosphäre

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Explosionsschutz

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Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen

Die Ex-Anlagen hat der Arbeitgeber auf ihren sicheren Zustand und auf ihre sichere Funktion umfassend prüfen zu lassen:

1. vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme, 2. vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen und 3. wiederkehrend Prüfung vor Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen

Änderungen gem § 15 BetrSichV

Wiederkehrende Prüfungen gem §16 BetrSichV

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Prüfung vor Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen gem § 15 BetrSichV

1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass überwachungsbedürftige Anlagen vor erstmaliger Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen geprüft werden.

Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen sind vor der erstmaligen Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen auf Explosionssicherheit zu prüfen. Hierbei sind das im Explosionsschutzdokument nach § 6 der Gefahrstoffverordnung dargelegte Explosionsschutzkonzept und die Zoneneinteilung zu berücksichtigen.

Die Prüfungen bestehen aus einer : Ordnungsprüfung und einer

Technischen Prüfung

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Ordnungsprüfung

• Folgende Unterlagen müssen zum Zeitpunkt der Prüfung vor Ort vorhanden sein Genehmigungsbescheid Anlagenbeschreibung Aufstellungspläne Explosionsschutzdokument mit Gefährdungsbeurteilung Prüffristfestlegung Konformitätserklärungen (ATEX) der Geräte inkl. Kontroll- und Schutzsysteme Stromlaufpläne/Schaltungsunterlagen El. Inbetriebnahmeprotokoll, weitere Inbetriebnahmeprotokolle ( z. B.

Gaswarneinrichtungen, Temperaturbegrenzer ), inkl. der wiederkehrenden Prüfungen Nachweis der Eigensicherheit Einweisungsprotokolle Hinweis: Die Unterlagen sind abhängig von der Art der Anlage und können

variieren.

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Technische Prüfung

Sicht-, Nah-, und Detailprüfung Prüfung der sicheren Funktion der Geräte/Schutzsysteme/Sicherheits-, Kontroll- und

Regelvorrichtungen Sicherheitsgerichtete Abschaltungen (z. B. Not-Aus, Gaswarnung / Abschaltung) El. Installation mit Überspannungsschutz Schutzmaßnahmen bei indirektem Berühren Isolationsmessungen Explosionsschutz (z.B. primärer, sekundärer tertiärer Explosionsschutz,

gasschwadendichter Verschluss von Rohrleitungen/Bodenöffnungen….. ) Brandschutz / Schottungen Potentialausgleich Blitzschutz Hinweis: Die Prüfung ist abhängig von der Art der Anlage und kann variieren.

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Wiederkehrende Prüfungen gem §16 BetrSichV Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass überwachungsbedürftige Anlagen wiederkehrend auf ihren sicheren Zustand hinsichtlich des Betriebs geprüft werden. 5.1 Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen sind mindestens alle sechs Jahre

auf Explosionssicherheit zu prüfen. 5.2 Zusätzlich zur Prüfung nach Nummer 5.1 sind Geräte, Schutzsysteme, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU mit ihren Verbindungseinrichtungen als Bestandteil einer Anlage in einem explosionsgefährdeten Bereich und deren Wechselwirkungen mit anderen Anlagenteilen wiederkehrend mindestens alle drei Jahre zu prüfen. 5.3 Zusätzlich zu den Prüfungen nach Nummer 5.1 Satz 1 und Nummer 5.2 sind Lüftungsanlagen, Gaswarneinrichtungen und Inertisierungseinrichtungen wiederkehrend jährlich zu prüfen. Die Prüfung kann von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden.

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Über das Ergebnis der Prüfungen sind Prüfbescheinigungen zu erstellen.

Bescheinigungen und Aufzeichnungen sind am Betriebsort

aufzubewahren und den Behörden bzw. Prüfern vorzuzeigen.

Prüfbescheinigungen

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Biogasanlagen

Sicherheitstechnische Kennzahlen von Biogas

Komponente Anteil ( Vol%) Eigenschaften

Methan ( CH4 ) 45-65 hochentzündlich, leichter als Luft, explosives Gemisch

Kohlendioxid ( CO2 ) 30-55 erstickend, schwerer als Luft, Sammlung am Boden, in Schächten

Wasserdampf bis 10

Schwefelwasserstoff ( H2S )

0-2 hochentzündlich, sehr giftig, Geruch nach faulen Eiern, in hoher Konzentration keine Geruchswahrnehmung mehr

Ammoniak ( NH3 ) 0-1 Giftig, kann ein explosionsfähiges Gemisch bilden, stechender Geruch

Biogas allgemein leichter oder schwerer als Luft, je nach

Zusammensetzung

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Explosionsschutzmaßnahmen Biogasanlage

Primäre Maßnahmen (Vermeiden oder Einschränken von g. e. A.)

Im Inneren von Apparaturen: Begrenzung oberhalb der OEG ( z. B. gasführende Rohrleitungen, Gasraum der Gärbehälter im

Normalbetrieb), Ausnahme: Lufteinperlung der Entschwefelungsgebläse und oberhalb des Substratspiegels der Überlaufleitung / Nahbereich um die Rohröffnung bei Drucklufteinsatz zum Freispülen

In der Umgebung von App.: auf Dauer technisch dicht, technisch dicht Gaswarnanlage mit Alarmfunktion natürliche Lüftung technische Lüftung ( z. B. BHKW Raum )

Sekundäre Schutzmaßnahmen (Vermeiden von Zündquellen)

Zone 0: II 1G Zone 1: II 2G oder II 1G Zone 2: II 3G oder II 2G oder II 1G Temperaturklasse T1 Explosionsgruppe IIA Tertiäre Schutzmaßnahmen (konstruktive Explosionsschutzmaßnahmen)

Flammendurchschlagsicherung; Deflagrationssicherung ( z. B. BHKW, Fackel ) Detonationssicherung ( z. B. Gasanalysegerät )