4
Betriebsvereinbarung Zwischen der Firma und dem Betriebsrat wird diese Vereinbarung über das Tragen von Dienst- und Arbeitskleidung geschlossen. 1. Gegenstand der Vereinbarung Diese Betriebsvereinbarung regelt die Art und den Umfang des Tragens, die Bereitstellung von Dienst- und Arbeitskleidung sowie die Zuständigkeit für die Reinigung und Instandsetzung. Dienst- und Arbeitskleidung sind Kleidungsstücke, die vom tragepflichtigen Personal während der Ausübung ihrer Tätigkeit getragen werden müssen. Dienst- und Arbeitskleidung sollen ein einheitliches Erscheinungsbild vermitteln, die Zugehörigkeit zur FIRMA unterstreichen und Solidität sowie Qualität der Dienstleistungen der Unternehmen bekräftigen. 2. Tragepflichtiges Personal Mitarbeiter, die den nachstehend aufgeführten Berufsgruppen zugeordnet sind, sind verpflichtet, in Ausübung ihrer Tätigkeit Dienst- bzw. Arbeitskleidung zu tragen. I Busfahrer, Verkehrsaufsicht, Verkehrsmeister II Hausmeister/Busfahrer, Haltestellenwart/Busfahrer III sonstige Mitarbeiter und geringfügig Beschäftigte mit Einsatz im Fahrdienst, Hofarbeiter 3. Ausstattung

Betriebsvereinbarung - potsdam.verdi.de+file++52963002890e9b28780000dc/download/bv... · Betriebsvereinbarung Zwischen der Firma und dem Betriebsrat wird diese Vereinbarung über

Embed Size (px)

Citation preview

Betriebsvereinbarung

Zwischen der Firma

und dem Betriebsrat

wird diese Vereinbarung über das

Tragen von Dienst- und Arbeitskleidung

geschlossen.

1. Gegenstand der Vereinbarung

Diese Betriebsvereinbarung regelt die Art und den Umfang des Tragens, die Bereitstellung von Dienst- und Arbeitskleidung sowie die Zuständigkeit für die Reinigung und Instandsetzung.Dienst- und Arbeitskleidung sind Kleidungsstücke, die vom tragepflichtigen Personal während der Ausübung ihrer Tätigkeit getragen werden müssen. Dienst- und Arbeitskleidung sollen ein einheitliches Erscheinungsbild vermitteln, die Zugehörigkeit zur FIRMA unterstreichen und Solidität sowie Qualität der Dienstleistungen der Unternehmen bekräftigen.

2. Tragepflichtiges Personal

Mitarbeiter, die den nachstehend aufgeführten Berufsgruppen zugeordnet sind, sind verpflichtet, in Ausübung ihrer Tätigkeit Dienst- bzw. Arbeitskleidung zu tragen.

I Busfahrer, Verkehrsaufsicht, VerkehrsmeisterII Hausmeister/Busfahrer, Haltestellenwart/BusfahrerIII sonstige Mitarbeiter und geringfügig Beschäftigte mit Einsatz im Fahrdienst,

Hofarbeiter

3. Ausstattung

Als Grundausstattung erhalten alle Mitarbeiter zu Beginn ihrer Tätigkeit für das erste Jahr die nachstehend aufgeführte Punktzahl.

I 211 PunkteII 281 PunkteIII 90 Punkte

Eine Liste mit den zur Auswahl stehenden Arbeits- und Dienstkleidungen, incl. der entsprechenden Punkte, sind Bestandteil dieser Betriebsvereinbarung und als Anlage beigefügt.Die Geschäftsleitung und der Betriebsrat vereinbaren Änderungen bei der Machart, der Farbe bzw. der Qualität der Dienst- und Arbeitskleidung gemeinsam.

4. Erneuerung der Dienstkleidung / Punktekonto

Für die Erneuerung seiner Dienstbekleidung erhält jeder Mitarbeiter ein Punktekonto, dem zu Beginn eines jeden Jahres die in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Punkte gutgeschrieben werden.

Bekleidungsgruppe I II III

Anzahl der jährlichen Punkte 182 210 90

Von diesem Konto hat er seine Dienstkleidung zu erneuern bzw. Kleidungsstücke der Zusatzausstattung zu erwerben, wobei er selbständig entscheiden kann, welche Kleidungsstücke zu welchem Zeitpunkt benötigt werden. Jeder Punkt hat einen Geldwert von 1,00 €.Die Jahrespunktzahl bezieht sich auf durchschnittlich 230 Arbeitstage.

Bei Veränderungen der Einkaufspreise wird die Anzahl der Punkte pro Kleidungsstück und die Jahrespunktzahl neu berechnet (siehe Anlage).Teilzeitbeschäftigte erhalten entsprechend ihrer vereinbarten Arbeitszeit eine reduzierte Jahrespunktzahl.Die Krankentage der einzelnen Mitarbeiter werden zum Jahresende summiert und die Jahrespunktzahl des Folgejahres bzw. bei Beendigung der Verpflichtung Dienst bzw. Arbeitskleidung zu tragen im laufenden Jahr, entsprechend korrigiert.

Mitarbeiter, die sich durch verschlissene oder abgenutzte Kleidungsstücke aus dem angestrebten ordentlichen Erscheinungsbild abheben, sind durch die Verkehrsaufsicht bzw. durch seinen direkten Vorgesetzten aufzufordern, das Kleidungsstück zu erneuern. Kommt es zu unterschiedlichen Auffassungen über den Zustand des Kleidungsstückes, entscheidet eine Bekleidungskommission über den Umtausch. Sie wird vom direkten Vorgesetzten einberufen und besteht aus folgenden Vertretern: 1 direkter Vorgesetzter , 1 nicht betroffener Mitarbeiter, 1 Betriebsratsmitglied

- 3 -

5. Bekleidungsprämie

Auf Wunsch des Mitarbeiters kann zum Ende eines jeden Jahres das Punktekonto bereinigt werden. Spätestens beim Ausscheiden aus dem Betrieb bzw. bei Beendigung der Verpflichtung Dienst- bzw. Arbeitskleidung zu tragen wird das Punktekonto aufgelöst. Für nicht verbrauchte Punkte erhält der Mitarbeiter 60 % des Geldwertes als Kleiderprämie.Die sich bei der Bereinigung bzw. bei der Auflösung des Punktekontos ergebene Kleiderprämie wird dem Mitarbeiter mit der nächsten Gehalts- bzw. Lohnabrechnung unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen als lohn- und sozialversicherungspflichtiges Entgelt zur Auszahlung gebracht.

6. Trageordnung

Um ein ordentliches und einheitliches Erscheinungsbild der Mitarbeiter der OVG bei der Ausübung ihrer Tätigkeit zu gewährleisten, darf zur Dienstkleidung keine Zivilkleidung getragen werden.Die Dienstkleidung ist der Jahreszeit und den bestehenden Witterungsverhältnissen entsprechend anzupassen. Zum ordentlichen Erscheinungsbild gehört auch das Tragen des Binders. Festes geschlossenes Schuhwerk ist in Form und Farbe der Bekleidung entsprechend zu tragen. Die Bestimmungen der BGV D 29, § 44 Abs. 2, sind einzuhalten.

Der private Gebrauch der Dienstkleidung ist untersagt.

7. Pflege, Reinigung, Reparatur

Die Mitarbeiter sind verpflichtet, ihre Dienst- und Arbeitskleidung pfleglich zu behandeln. Die Reinigung erfolgt durch den Mitarbeiter und geht zu dessen Lasten. Für Schäden, die durch fahrlässige Beschädigung, unsachgemäße Behandlung oder eigenmächtige Abänderung der vorgeschriebenen Machart des Kleidungsstückes entstehen, haftet der Mitarbeiter.

8. Bestellung und Empfang der Dienst- und Arbeitskleidung

Die tragepflichtigen Mitarbeiter werden durch einen Vertragspartner der FIRMAmit Dienst- und Arbeitskleidung versorgt.Die Dienst- und Arbeitskleidung ist vom Mitarbeiter in den Monaten Januar und Juli schriftlich zu bestellen und der Bestellschein dem verantwortlichen Mitarbeiter der FIRMA bis zum Monatsende zur Weiterleitung an den Vertragspartner zu übergeben.Die Belieferung erfolgt auf dem Postweg an die Privatadresse der Mitarbeiter.Der Vertragspartner wird verpflichtet, die persönlichen Daten der Mitarbeiter im Rahmen des Datenschutzes zu behandeln.Erfolgt die Lieferung ohne Beanstandungen, ist der Lieferschein durch den Mitarbeiter gegenzuzeichnen und dem zuständigen Mitarbeiter der FIRMA zur Kontrolle der Rechnungslegung zu übergeben.

- 4 -

Bei Reklamationen (Beschädigungen, falscher Konfektionsgröße, Unvollständigkeit) ist die

gelieferte Ware mit einem kurzen schriftlichen bzw. telefonischen Hinweis an den Vertragspartner durch den Mitarbeiter zurück zu senden.Die Zusatzkosten einer Reklamation gehen nur zu Lasten des Mitarbeiters, sofern er nachweisbar durch unvollständige oder unrichtige Bestellungen diese verursacht hat.Bei jedem tragepflichtigen Mitarbeiter, wird durch den Vertragspartner die Konfektionsgröße ermittelt. Sofern sich die körperlichen Abmessungen verändern, sind die kompletten Maße entsprechend der zur Verfügung gestellten Maßtabelle durch den Mitarbeiter auf dem Bestellschein zu vermerken.

9. Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses

Getragene Bekleidungsstücke werden unabhängig davon, ob sie verschlissen oder noch tragfähig sind, zurück genommen.Der private Gebrauch der Dienstkleidung ist auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses untersagt.

Beim Ausscheiden aus dem Betrieb oder bei Beendigung der Verpflichtung Dienst- bzw. Arbeitskleidung zu tragen, ist das Punktekonto gemäß Ziff. 5 dieser Vereinbarung aufzulösen.

10. Gültigkeit der Betriebsvereinbarung

Die Betriebsvereinbarung tritt mit Wirkung vom 01.01.2005 in Kraft und ersetzt die Betriebsvereinbarung “ Tragen von Dienst- und Arbeitskleidung “ vom 01.09.1999.

Die Kündigung hat schriftlich mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende zu erfolgen.

Mit dem Termin der Kündigung werden keine weiteren Bestellungen von Kleidungsstücken ausgelöst. Nach Ablauf der Kündigungsfrist erlischt die Verpflichtung Dienst- bzw. Arbeitskleidung zu tragen. Eine Nachwirkung wurde nicht vereinbart.

Ort, Datum

Unterschriften