30
14.12.2009 1 Betriebswirtschaftliche Steuerlehre Übungen III Ingrid Goldmann WP/StB Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Goldmann Consulting GmbH StBG und der Advisor Dokument GmbH WPG Bürgerstraße 21 -Haus der IHK 37073 Göttingen Telefon 0551 / 38 48 17 0 Fax 0551 / 38 48 17 20 [email protected] www.Goldmann-StBG.de [email protected] www.Advisor-WPG.de 2 Prüfen und begründen Sie bei den Sachverhalten 1 bis 7, ob der Leistende Unternehmer ist. (1/2) 1. Ein Studienreferendar verkauft und übergibt in Koblenz sein gebrauchtes Fahrrad an eine Schülerin für 30 . 2. Ein Lebensmittelhändler verkauft in seinem Geschäft in Köln Lebensmittel, die er seinen Kunden gegen Barzahlung übergibt. 3. Ein Arzt behandelt in seiner Praxis in Bonn einen Patienten auf Krankenschein. 4. Ein angestellter Arzt behandelt in einem Koblenzer Krankenhaus einen Patienten auf Krankenschein. 5. Studienrat A, Bonn, übt nebenberuflich als Fachbuchautor für einen deutschen Verlag eine schriftstellerische Tätigkeit aus, für die er ein Honorar bezieht.

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14.12.2009

1

BetriebswirtschaftlicheSteuerlehreÜbungen III

Ingrid Goldmann WP/StBGesellschafterin und Geschäftsführerin derGoldmann Consulting GmbH StBGund derAdvisor Dokument GmbH WPGBürgerstraße 21-Haus der IHK –37073 Göttingen

Telefon 0551 / 38 48 17 – 0Fax 0551 / 38 48 17 – [email protected]@Advisor-WPG.dewww.Advisor-WPG.de

2

Prüfen und begründen Sie bei den Sachverhalten 1 bis 7, ob der Leistende Unternehmer ist. (1/2)

1. Ein Studienreferendar verkauft und übergibt in Koblenz sein gebrauchtes Fahrrad an eine Schülerin für 30 €.

2. Ein Lebensmittelhändler verkauft in seinem Geschäft in Köln Lebensmittel, die er seinen Kunden gegen Barzahlung übergibt.

3. Ein Arzt behandelt in seiner Praxis in Bonn einen Patienten „auf Krankenschein“.

4. Ein angestellter Arzt behandelt in einem Koblenzer Krankenhaus einen Patienten „auf Krankenschein“.

5. Studienrat A, Bonn, übt nebenberuflich als Fachbuchautor für einen deutschen Verlag eine schriftstellerische Tätigkeit aus, für die er ein Honorar bezieht.

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3

Prüfen und begründen Sie bei den Sachverhalten 1 und 7, ob derLeistende Unternehmer ist. (2/2)

6. Der Verlag Dr. Th. Gabler GmbH, Wiesbaden, befindet sich zu 100% im Besitz der Springer Science+Business Media. Gabler lässt 25.000 Exemplare der Steuerlehre 1 herstellen. Nach der Produktion übergibt der Gabler-Verlag diese Bücher zum Absatz an die Vertriebsgesellschaft der Bertelsmann AG (VVA) in Gütersloh.

7. Der Schreinermeister A betreibt in Essen eine Möbelschreinerei. Mit seiner Frau lebt er im gesetzlichen Güterstand (Güterstand der Zugewinngemeinschaft). Die Ehefrau ist Eigentümerin eines gemischt genutzten Grundstücks in Essen. A betreibt in dem Haus seiner Frau die Schreinerei. Die Ehefrau erhält von ihrem Mann für die Überlassung der Räume eine monatliche Miete von 1.000 €.

4

1. Nein, Studienreferendar nicht selbstständig; Fahrradverkauf nicht nachhaltig.

2. Ja, weil er als natürliche Person eine gewerbliche Tätigkeitselbstständig ausübt.

3. Ja, weil er als natürliche Person eine berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt.

4. Nein, weil er nicht selbstständig ist.5. Ja, weil er als natürliche Person eine berufliche Tätigkeit

selbstständig ausübt.6. Nein, weil der Gabler-Verlag als juristische Person nicht

selbstständig ist.7. Ja, Schreinermeister A und seine Ehefrau sind beide

Unternehmer, weil sie als natürliche Personen jeweils eine selbstständige Tätigkeit nachhaltig ausüben.

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3

Welche Gebiete zählen nach § 1 Abs. 2 und 2a UStG zum Inland, Gemeinschaftsgebiet oder Drittlandsgebiet?

Inland Gemeinschafts-gebiet

Drittlands-gebiet

1. Koblenz2. Dresden3. Insel Helgoland4. Berlin5. Insel Sylt6. Freihafen Duisburg7. Mittelberg (Kleines Walsertal)

5

Welche Gebiete zählen nach § 1 Abs. 2 und 2a UStG zum Inland, Gemeinschaftsgebiet oder Drittlandsgebiet?

Inland Gemeinschafts-gebiet

Drittlands-gebiet

8. Büsingen am Hochrhein 9. Moskau

10. Monaco11. Rom12. Insel Man13. Jungholz (Tirol)14. Sofia (Bulgarien)

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4

Welche Gebiete zählen nach § 1 Abs. 2 und 2a UStG zum Inland, Gemeinschaftsgebiet oder Drittlandsgebiet?

Inland Gemeinschafts-gebiet

Drittlands-gebiet

1. Koblenz X X2. Dresden X X3. Insel Helgoland X4. Berlin X X5. Insel Sylt X X6. Freihafen Duisburg X* X7. Mittelberg (Kleines Walsertal) X

7

*) Der Freihafen Duisburg hat die Freizone des Kontrolltyps II undgehört seit 1.1.2004 zum Inland und damit auch zum Gemein-schaftsgebiet.

Welche Gebiete zählen nach § 1 Abs. 2 und 2a UStG zum Inland, Gemeinschaftsgebiet oder Drittlandsgebiet?

Inland Gemeinschafts-gebiet

Drittlands-gebiet

8. Büsingen am Hochrhein X9. Moskau X

10. Monaco X11. Rom X12. Insel Man X13. Jungholz (Tirol) X14. Sofia (Bulgarien) X

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Prüfen und begründen Sie bei den Sachverhalten 1 bis 10, ob ein Leistungsaustausch stattfindet oder nicht. (1/2)

1. Ein Arzt behandelt einen Patienten in seiner Praxis in Koblenz unentgeltlich.

2. Der Klempnermeister U, München, repariert in München die Wasserleitung eines Kunden. U erhält für die Reparatur 100 €.

3. Der Bäcker- und Konditormeister U hat in Koblenz eine Bäckerei und in Neuwied ein Café. Die Bäckerei „liefert“ Kuchen und Brötchen gegen Rechnungserteilung und Bezahlung an das Café.

4. Der Unternehmer U, Koblenz, versendet mit der Deutschen Bahn AG Waren an den Abnehmer A, Dresden. Während des Transports wird ein Teil der Waren so beschädigt, dass er nicht mehr verkauft werden kann. Die Bahn zahlt U dafür eine Entschädigung.

5. Der Tennisverein Laudert e.V. hat zur Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben Mitgliedsbeiträge von 5.000 € vereinnahmt.

6. Der Tennisverein (5.) unterhält in Laudert ein Vereinslokal. Er hat dort Speisen und Getränke für 8.000 € verkauft.

10

Prüfen und begründen Sie bei den Sachverhalten 1 bis 10, ob ein Leistungsaustausch stattfindet oder nicht. (2/2)

7. Ein Radiohändler in Koblenz repariert das Autoradio im eigenen Geschäftswagen. Einem Fremden hätte er dafür 30 € berechnet.

8. Der Pkw des Unternehmers U wird durch den Autofahrer A beschädigt. Die Haftpflichtversicherung des A zahlt an U 1.190 €.

9. U ist Inhaber einer Kfz-Werkstatt. A beschädigt des Pkw des U. A beauftragt U mit der Reparatur des Schadens und bezahlt die ihm von U berechneten Reparaturkosten in Höhe von 1.190 €.

10. Der Unternehmer U, Bonn, kaufte am 01.07.2009 einen Pkw für sein Unternehmen. Dabei gab er gleichzeitig einen gebrauchten ausschließlich betrieblich genutzten Pkw in Zahlung. Der Listenpreis des neuen Pkw betrug 37.500 € zzgl. 19% USt..Ein Barzahlungsnachlass in Höhe von 5% wurde gewährt. Nach Anrechnung des Betrags für die Inzahlungsgabe des gebrauchten Pkw übergab U dem Fahrzeughändler einen Scheck in Höhe von 30.493,75 €.

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1. Nein, weil keine Gegenleistung erfolgt.2. Ja, weil alle drei Merkmale des Leistungsaustausch vorliegen.3. Nein, weil keine zwei verschiedenen Personen gegeben sind

(Innenumsatz).4. Nein, weil keine Leistung an die Deutsche Bahn AG erfolgt

(Schadenersatz).5. Nein, weil der wirtschaftliche Zusammenhang fehlt.6. Ja, weil alle drei Merkmale des Leistungsaustauschs vorliegen.7. Nein, weil keine zwei verschiedenen Personen gegeben sind.8. Nein, weil keine Leistung gegenüber der Versicherung erbracht

wird (vgl. 4).9. Ja, weil alle Merkmale des Leistungsaustauschs vorliegen

(Abschn. 3 Abs. 1 S. 5 UStR).

10. Ja, weil ein Tausch mit Baraufgabe vorliegt.

12

Prüfen und begründen Sie bei den Sachverhalten 1 und 2, ob eine steuerbare Leistung vorliegt.

Hinweis:

Beinhaltet eine Tz. mehrere umsatzsteuerlich relevante Sachverhalte (z.B. ein Unternehmer erbringt mehrere Leistungen oder mehrere Unternehmer erbringen jeweils eine Leistung), so ist jeder Sachverhalt eines Unternehmers gesondert zu beurteilen.

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1. Baustoffhändler Jost, Wiesbaden, verkauft Bauunternehmer Peters, Mainz, Zement und Ziegelsteine im Wert von netto 25.000 €. Den Zement nimmt Peters sofort mit. Die Ziegelsteine transportiert Jost mit dem eigenen Lkw zu Peters nach Mainz.

2. Maschinenfabrikant Milles, Halle, verkauft Hygieneartikelhersteller Lehmann, Hannover, zwei Spezialmaschinen „frei Haus“ für insgesamt netto 130.000 €. Milles beauftragt Spediteur Butschkau, Leipzig, mit dem Transport der Maschinen nach Hannover. Butschkau berechnet für den Transport netto 4.000 €.

14

1. Baustoffe → Lieferung (§ 3 Abs. 1 UStG; speziell Beförderungs-lieferung gem. § 3 Abs. 6 S. 1 + 2 UStG; Zement → sog. Abholfall)

2. Jost → Unternehmer (§ 2 Abs. 1 S. 1 + 3 UStG)a. Baustoffhandel → gewerbliche Tätigkeit

• Nachhaltigkeit• Einnahmenerzielungsabsicht

b. Baustoffhandel → selbstständige Tätigkeit3. Wiesbaden → Inland (§ 3 Abs. 6 S. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 UStG)4. 25.000,00 € → Entgelt (§ 10 Abs. 1 S. 1 + 2 UStG)5. Zement + Ziegelsteine → im Rahmen des Baustoffhandels

(Grundgeschäft; Abschn. 20 Abs. 2 S. 1 UStR 2008)Rechtsfolge (RF): → Jost tätigt eine steuerbare Leistung.

zu 1:Prüfung der Steuerbarkeit gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG:

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zu 2.Prüfung der Steuerbarkeit gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG:

Milles Butschkau1. Lieferung (§ 3 Abs. 1 UStG;

speziell Versendungslieferung § 3 Abs. 6 S. 3 + 4 UStG)

Sonstige Leistung (§ 3 Abs. 9 S. 1 UStG; Beförderungsleistung)

2. Unternehmer (§ 2 Abs. 1 S. 1 + 3 UStG)

Unternehmer (§ 2 Abs. 1 S. 1 + 3 UStG)

3. Inland (§ 1 Abs. 2 UStG; Halle § 3 Abs. 6 S. 1 UStG)

Inland (§ 1 Abs. 2 UStG; Strecke Halle – Hannover § 3b Abs. 1 S. 1 UStG)

4. Entgelt (§ 10 Abs. 1 S. 1 + 2 UStG; 130.000,00 €)

Entgelt (§ 10 Abs. 1 S. 1 + 2 UStG; 4.000,00 €)

5. Grundgeschäft (Abschn. 20 Abs. 2 S. 1 UStR 2008)

Grundgeschäft (Abschn. 20 Abs. 2 S. 1 UStR 2008)

RF: → steuerbare Lieferung → steuerbare sonstige Leistung

16

1. Der Radioeinzelhändler U, Bonn, verkauft einem Kunden ein Radiogerät unter Eigentumsvorbehalt für netto 400 €. U bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentümer des Geräts.

2. Der selbstständige Arzt U, Hannover, behandelt einen Patienten „auf Krankenschein“. Die Bemessungsgrundlage für die Behandlung beträgt 8 €.

3. Der Steuerberater U, Dortmund, erzielt eine Einnahme in Höhe von 5.950 € (5.000 € + 950 € USt.) aus dem Verkauf seines betrieblichen Pkw.

4. Der Rechtsanwalt U, München, erzielt Honorareinnahmen aus anwaltlicher Tätigkeit in Höhe von 17.850 € (15.000 € + 2.850 €USt.).

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5. Der Schreinermeister U, Frankfurt, übereignet einer Bank zur Sicherung eines Darlehens eine Hobelbank im Wert von 5.000 €netto. Es wird vereinbart, dass die Bank ihr Eigentum nur dann geltend machen darf, wenn U das Darlehen nicht fristgerecht zurückzahlt. Wird das Darlehen fristgerecht zurückgezahlt, soll das Sicherheitseigentum der Bank erlöschen. Durch den Sicherungsübereignungsvertrag erwirbt die Bank das bedingte Eigentum an der Hobelbank, während Schreinermeister U Besitzer der Hobelbank bleibt (Hinweis; Abschn.2 Abs. 1 UStR 2008).

6. Der Gastwirt U, Koblenz, überbringt einem Gast das bestellte Bier für 1,50 € (1,26 € + 0,24 € USt.).

7. Das Elektrizitätswerk U, Bonn, versorgt den Bonner Abnehmer A mit Strom und berechnet ihm hierfür 1.685,17 € (1.416,11 € + 269,06 € USt.).

18

8. Der Gastwirt U, Berlin; erzielt Einnahmen aus dem Verkauf von Speisen und Getränken in seiner Gastwirtschaft in Höhe von 9.520 € (8.000 € + 1.520 € USt.).

9. Der Elektrohändler U, Stuttgart, baut ein neues Autoradio in seinen Geschäftswagen ein. Einem Fremden hätte er dafür 370 € netto berechnet.

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Tz. Umsatzartnach § 1 i.V.m.

§ 3 UStG

nicht steuerbare Umsätze im Inland

EUR

steuerbare Umsätze im Inland

EUR1. Lieferung

(§ 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 UStG)

400,00

2. sonstige Leistung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 9 UStG)

8,00

3. Lieferung (Hilfsgeschäft) (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 UStG)

5.000,00

4. sonstige Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 9 UStG)

15.000,00

5. noch keine Lieferung, erst bei Verwertung(Abschn. 2 Abs. 1 UStR 2008)

------------ ------------

20

Tz. Umsatzartnach § 1 i.V.m.

§ 3 UStG

nicht steuerbare Umsätze im Inland

EUR

steuerbare Umsätze im Inland

EUR6. sonstige Leistung

(§ 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 9 UStG) (Restaurationsumsatz)

1,26

7. Lieferungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 UStG) (§ 3g UStG)

1.416,11

8. sonstige Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 9 UStG) (Restaurationsumsätze)

8.000,00

9. kein Umsatz (kein Leistungstausch) 370,00

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Prüfen und begründen Sie bei den Sachverhalten 1 bis 8 die Steuerbarkeit der erbrachten Leistung.

Hinweis:Gehen Sie bei Ihrer Lösung davon aus, dass alle Tatbestandsvoraussetzungen, die im Fall nicht explizit genannt werden, als erfüllt anzusehen sind.

1. Buchhändler Schröder, Bonn, entnimmt seinem Warensortiment am 23.12.2009 ein Kochbuch. Am 24.12.2009 schenkt er dieses Buch seiner Tochter zu Weihnachten. Herr Schröder hat das Kochbuch im November 2009 von einem Buchverlag für netto 20 € für sein Unternehmen bezogen.

22

2. Gebrauchtwagenhändler Brenner, Passau, entnimmt seinem Unternehmen im August 2009 einen Gebrauchtwagen, den er im Juli 2009 für 9.500 € von der Rentnerin Eva Kaiser erworben hatte. Herr Brenner schenkt diesen Wagen seinem Sohn zur bestandenen Führerscheinprüfung.

3. Buchhändler Schröder, Düsseldorf, entnimmt seinem Warensortiment im November 2009 ein Kochbuch, um es seiner Mitarbeiterin zum 40. Geburtstag zu schenken. Herr Schröder hatte das Kochbuch im November 2009 von einem Buchverlag für netto 20 € für sein Unternehmen bezogen.

4. Die Autohaus-GmbH, Köln, schenkt im August 2009 der Aktion Sorgenkind einen neuen VW-Transporter im Wert von netto 30.000 €. Der Transporter trägt die Anschrift und das Werbezeichen des Autohauses.

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5. Lebensmittelhändler Lehmann, Karlsruhe, schenkt seiner Mitarbeiterin Herta Wagner zum 60. Geburtstag einen Präsentkorb, der mit Lebensmitteln aus dem Warensortiment im Einkaufswert von netto 50 € gefüllt ist.

6. Buchhändler Schröder, Düsseldorf, entnimmt seinem Warensortiment im Dezember 2009 ein Kunstlexikon, um es einem sehr guten Kunden zum 70. Geburtstag zu schenken. Herr Schröder hatte das Kunstlexikon im November 2009 von einem Buchverlag für netto 75 € für sein Unternehmen bezogen.

7. Bekleidungshersteller Hermann, Chemnitz, überlässt Textilgroßhändler Reimer, Köln, ein Warenmuster im Wert von netto 40 € ohne besondere Berechnung.

24

8. Computerfachhändler Hein, Ulm, erwirbt im Mai 2009 von der Auszubildenden Verena Sturm, Ulm, einen gebrauchten PC für 200 € zum Weiterverkauf in seinem Geschäft. Im Juni 2009 erhöht Hein durch Einbau verschiedener Bauteile die Leistungsfähigkeit des PC. Die verwendeten Bauteile hat Hein im Juni 2009 von einem Zubehörgroßhändler aus Hamburg für netto 50 € bezogen. Den „aufgerüsteten“ PC bietet Hein in seinem Geschäft zum Verkauf an. Im Juli 2009 entnimmt Hein diesen PC und schenkt ihn seiner Tochter zum 12. Geburtstag.

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Tz. Steuerbarkeit der erbrachten Leistung1. Es liegt eine steuerbare unentgeltliche

Gegenstandsentnahme vor (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 1 + S. 2 UStG).

2. Es liegt keine steuerbare unentgeltliche Gegenstandsentnahme vor, da der Pkw von einer Privatperson ohne Vorsteuerabzugs-möglichkeit erworben wurde (§ 3 Abs. 1b S. 2 UStG u. Abschn. 24b Abs. 2 S. 1 UStR 2008).

3. Es liegt keine steuerbare unentgeltliche Sachzuwendung an das Personal vor. Es handelt sich um eine Aufmerksamkeit (Wert unter 40 € brutto/ § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 2 UStG i.V.m. Abschn. 12 Abs. 2 S. 7 + Abs. 3 UStR 2008).

4. Es liegt eine steuerbare andere unentgeltliche Zuwendung für Zwecke des eigenen Unternehmens (Imagepflege) vor (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 3 + S. 2 UStG u. Abschn. 24b Abs. 9 S. 8 UStR 2008).

26

Tz. Steuerbarkeit der erbrachten Leistung5. Es liegt eine steuerbare unentgeltliche Sachzuwendung an

das Personal vor (Wert über 40 € brutto/ § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 2 + S. 2 UStG u. Abschn. 12 Abs. 3 UStR 2008).

6.. Es liegt eine andere unentgeltliche Zuwendung für Zwecke des eigenen Unternehmens vor (Geschenk an einen „Geschäfts-freund“ über 35 € netto/ Abschn. 24b Abs. 11 UStR 2008).Nach Abschn. 197 Abs. 5 UStR 2008 ist jedoch im Zeitpunkt der Hingabe des Geschenks der ursprüngliche Vorsteuerabzug zu korrigieren (§ 17 Abs. 2 Nr. 5 UStG). Die unentgeltliche Zuwendung ist aufgrund des fehlenden Vorsteuerabzugs nicht steuerbar (vgl. § 3 Abs. 1b S. 2 UStG).

7.. Es liegt keine steuerbare andere unentgeltliche Zuwendung vor. Es handelt sich um die unentgeltliche Überlassung eines Warenmusters aus unternehmerischen Gründen (§ 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 3 UStG/ die 35 € -Grenze gilt hier nicht, vgl. Abschn. 24b Abs. 12 UStR 2008).

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Tz. Steuerbarkeit der erbrachten Leistung8.. Es liegt grundsätzlich keine steuerbare unentgeltliche

Gegenstandsentnahme vor, da der PC von einer Privatperson ohne Vorsteuerabzugsmöglichkeit erworben wurde (§ 3 Abs. 1b S. 2 UStG u. Abschn. 24b Abs. 2 S. 1 UStR 2008). Aber der Einbau vorsteuerbehafteter Bestandsteile im Wert von 25% der Anschaffungskosten (Bagatellgrenze: max. 1.000 € oder max. 20%) bewirkt eine steuerbare unentgeltliche Gegenstandsentnahme der eingebauten Bestandsteile (Abschn. 24b Abs. 4 S. 1 UStR 2008).

28

Prüfen Sie, ob folgende Umsätze für den Unternehmer steuerbar oder nicht steuerbar sind. Verwenden Sie dabei die bereits bekannte Lösungstabelle und tragen Sie die Entgelte in die beiden letzten Spalten ein.

1. Textilhändler U, Bonn, entnimmt aus seinem Geschäft einen Wintermantel im Wert von netto 800 € und schenkt den Mantel seiner Ehefrau zu Weihnachten.

2. Ein Gesellschafter der U-OHG, Bonn, benutzt einen dem Unternehmen gehörenden Pkw unentgeltlich für Privatfahrten. Die Bemessungsgrundlage beträgt 300 €. Die OHG hat aus den Anschaffungskosten und den laufenden Pkw-Kosten dieses Fahrzeugs 100% der Vorsteuerbeträge abgezogen

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3. Unternehmer U, München, vermietet an einen Unternehmer in der Schweiz eine Glasvitrine für 1.500 €, die dieser für eine Ausstellung in Zürich benötigt (Hinweis. § 3a Abs. 4 Nr. 11 UStG).

4. Unternehmer U, Bonn, repariert in seiner Werkstatt den Pkw des Kunden A. U verwendet dabei Nebenstoffe aus seinem Ersatzteillager. Für die Reparatur berechnet er A netto 300 €.

5. Bauunternehmer U, Köln, errichtet auf dem Grundstück des Bauherrn A in dessen Auftrag den Rohbau eines Zweifamilien-hauses für netto 100.000 €. Das Baumaterial entnimmt U seinem Lager.

6. Buchhändler U, Koblenz, erhält von einem Verlag 20 Bücher als Kommissionsware. U verkauft 15 dieser Bücher für netto 15 € je Buch. Die restlichen Bücher schickt U an den Verlag zurück.

30

7. Unternehmer U, Düsseldorf, überlässt seinem Prokuristen zum Abstellen seiner privaten Segeljacht das ganze Jahr über kosten-los einen Teil der betrieblichen Werkshalle. Die dabei entstan-denen Ausgaben (z.B. anteilige Abschreibungen), die zum Vorsteuerabzug berechtigt haben, betragen 600 €.

8. Unternehmer U verkauft in seinem Geschäft in Rom ein Fahrrad an den deutschen Abnehmer A für netto 500 €.

9. Zahnarzt U, der in München seine Praxis hat, erhält für die Behandlung eines Patienten kein Entgelt. Die ärztliche Leistung entspricht einem Wert von netto 200 €.

10. Steuerberater U, Dortmund, erzielt Einnahmen aus dem Verkauf seines betrieblichen Pkw in Höhe von 5.950 € (5.000 € + 950 €USt.).

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11. Unternehmer U verkauft im Namen und für Rechnung der Firma X, Ulm, Staubsauger an Privathaushalte in der Bundesrepublik. U erhält für seine Tätigkeit eine Provision in Höhe von netto 5.000 €.

12. Unternehmer U, Mainz, verkauft im eigenen Namen für fremde Rechnung eine Waschmaschine an den Kunden A für netto 400 €.

13. Steuerberater U, Frankfurt, schenkt seiner Auszubildenden zum Geburtstag einen Blumenstrauß im Wert von netto 15 €.

32

Tz.

Umsatzartnach § 1 i.V.m.

§ 3 UStG

nicht steuerbare Umsätze im Inland

EUR

steuerbare Umsätze im Inland

EUR1. unentgeltliche Lieferung

(§ 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 1 UStG)

800,00

2. unentgeltliche sonstige Leistung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG)

300,00

3. Vermietung ist beim Leistungsempfänger in der Schweiz steuerbar (§ 3a Abs. 4 Nr. 11 UStG)

1.500,00 ------------

4. sonst. Leistung (Werkleistung) (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 9 UStG)

300,00

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Tz. Umsatzartnach § 1 i.V.m. § 3

UStG

nicht steuerbare Umsätze im Inland

EUR

steuerbare Umsätze im Inland

EUR5. Lieferung

(Werklieferung)(§ 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 4 UStG)

100.000,00

6. Lieferung (Verkaufskommission)(§ 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 3 UStG)

225,00

7. unentgeltliche sonstigeLeistung(§ 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG)

600,00

8. Lieferung (§ 3 Abs. 1 UStG) (Inland fehlt) 500,00 ----------

34

Tz. Umsatzartnach § 1 i.V.m. § 3 UStG

nicht steuerbare Umsätze im Inland

EUR

steuerbare Umsätze im Inland

EUR9. sonst. Leistung

(§ 3 Abs. 9 UStG)(Entgelt fehlt)

200,00 ----------

10. Lieferung (Hilfsgeschäft)(§ 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 UStG)

5.000,00

11. sonst. Leistung (Vermitt-lungsleistungen) (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 9 UStG)

5.000,00

12. Lieferung (Lieferverkaufs-kommission) (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs.1 u. 3 UStG)

400,00

13. Lieferung (§ 3 Abs. 1 UStG) (Entgelt fehlt; Aufmerk-samkeit, da unter 40 €)

15,00 ------------

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Bestimmen Sie bei den Sachverhalten 1 bis 11 den Ort des Umsatzes und stellen Sie fest, ob die Leistungen des liefernden Unternehmers im Inland steuerbar sind. Nennen Sie dabei die einschlägigen Rechtsgrundlagen.

1. Großhändler G, Hannover, transportiert in 2009 mit eigenem Lkw Waren für netto 4.000 € zu seinem Abnehmer A nach Bremen.

2. Hersteller H, Paris, hat ein Auslieferungslager in Saarbrücken. H befördert mit der Bahn Waren für netto 5.000 € vom Auslieferungs-lager Saarbrücken an den Abnehmer A in Mainz.

3. Abnehmer A, Köln, hat beim Hersteller H, Hamburg, eine Maschine für netto 10.000 € gekauft. A holt die Maschine mit eigenem Lkw bei H in Hamburg ab.

36

4. Buchhändler Hugendubel, München, verkauft und übergibt in seinem Geschäft die „Buchführung 1“ für brutto 19,90 € an die Steuerfachangestellte Margret Herter, Landshut.

5. Großhändler G, Dresden, lässt 2009 mit eigenem Lkw Waren für netto 2.500 €, die sein schweizerischer Abnehmer A bestellt hat, durch einen seiner Fahrer von Dresden nach Bern schaffen.

6. Hersteller H, Stuttgart, der in Zürich (Schweiz) ein Auslieferungs-lager hat, lässt 2009 mit der Bahn Waren für netto 6.000 € von seinem Auslieferungslager an einen schweizerischen Abnehmer in Bern befördern.

7. Elektrohändler E, Luxemburg, lässt eine Kühltruhe für netto 500 €durch seinen Angestellten beim Hersteller U in Trier abholen.

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8. Der deutsche Großhändler G, Ludwigshafen, befördert mit der Bahn Waren für netto 4.000 €, die der französische Abnehmer A bestellt hat, nach Straßburg.

9. Der deutsche Großhändler G, Hamburg, lässt Waren für netto 4.500 € durch einen Frachtführer zu seinem Abnehmer A nach Amsterdam bringen.

10. Großhändler G, Köln, bringt mit seinem eigenen Lkw Waren für netto 5.000 € zu seinem Abnehmer A nach Bern (Schweiz).

11. Großhändler G, München, transportiert mit eigenem Lkw Waren für netto 6.000 €, die der griechische Abnehmer A bestellt hat, nach Athen.

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zu 1.Es handelt sich um eine Beförderungslieferung, weil der Lieferer die Ware selbst fortbewegt (Lieferung mit Warenbewegung).Ort der Lieferung ist Hannover, weil dort die Beförderung beginnt (§ 3 Abs. 6 S. 1 UStG).Der Umsatz ist im Inland steuerbar, weil alle Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 6 S. 1 UStG erfüllt sind.

zu 2.Es handelt sich um eine Versendungslieferung, weil der Lieferer die Waren durch einen selbständigen Beauftragten (die Bahn) befördern lässt (Lieferung mit Warenbewegung).Ort der Lieferung ist Saarbrücken, weil dort die Versendung beginnt (§ 3 Abs. 6 S. 1 UStG9.Der Umsatz ist im Inland steuerbar, weil alle Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs.1 und § 3 Abs. 6 S. 1 UStG erfüllt sind.

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zu 3.Es handelt sich um eine Beförderungslieferung, weil der Abnehmer die Ware fortbewegt (Lieferung mit Warenbewegung; sog. Abholfall).Ort der Lieferung ist Hamburg, weil dort die Beförderung beginnt (§ 3 Abs. 6 S. 1 UStG).Der Umsatz ist im Inland steuerbar, weil alle Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs.1 und § 3 Abs. 6 S. 1 UStG erfüllt sind.

zu 4.Es handelt sich um eine Beförderungslieferung (sog. Abholfall).Ort der Lieferung ist München, weil dort die Beförderung beginnt (§ 3 Abs. 6 S. 1 UStG).Der Umsatz ist im Inland steuerbar, weil alle Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs.1 und § 3 Abs. 6 S. 1 UStG erfüllt sind.

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zu 5.Es handelt sich um eine Beförderungslieferung, weil die Ware durch einen Fahrer des Lieferers fortbewegt wird.Ort der Lieferung ist Dresden, weil dort die Beförderung beginnt (§ 3 Abs. 6 S. 1 UStG).Der Umsatz ist im Inland steuerbar, weil alle Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs.1 und § 3 Abs. 6 S. 1 UStG erfüllt sind.

zu 6.Es handelt sich um eine Versendungslieferung.Ort der Lieferung ist Zürich (Schweiz), weil die Waren in Zürich dem selbstständigen Beauftragten (der Bahn) übergeben werden. (§ 3 Abs. 6 S. 1 UStG).Der Umsatz ist im Inland nicht steuerbar, weil nicht alle Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG erfüllt sind (Merkmal Inland fehlt).

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zu 7.Es handelt sich um eine Beförderungslieferung (sog. Abholfall).Ort der Lieferung ist Trier (§ 3 Abs. 6 S. 1 UStG).Der Umsatz ist im Inland steuerbar, weil alle Tatbestandsmerkmale des § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs.1 und § 3 Abs. 6 S. 1 UStG erfüllt sind.

zu 8.Es handelt sich um eine Versendungslieferung.Ort der Lieferung ist Ludwigshafen (§ 3 Abs. 6 S. 1 UStG).Der Umsatz ist im Inland steuerbar, weil alle Tatbestandsmerkmale des § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs.1 und § 3 Abs. 6 S. 1 UStG erfüllt sind.

42

zu 9.Es handelt sich um eine Versendungslieferung.Ort der Lieferung ist Hamburg (§ 3 Abs. 6 S. 1 UStG).Der Umsatz ist im Inland steuerbar, weil alle Tatbestandsmerkmale des § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs.1 und § 3 Abs. 6 S. 1 UStG erfüllt sind.

zu 10.Es handelt sich um eine Beförderungslieferung.Ort der Lieferung ist Köln. (§ 3 Abs. 6 S. 1 UStG).Der Umsatz ist im Inland steuerbar, weil alle Tatbestandsmerkmale des § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs.1 und § 3 Abs. 6 S. 1 UStG erfüllt sind.

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zu 11.Es handelt sich um eine Beförderungslieferung.Ort der Lieferung ist München (§ 3 Abs. 6 S. 1 UStG).Der Umsatz ist im Inland steuerbar, weil alle Tatbestandsmerkmale des § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs.1 und § 3 Abs. 6 S. 1 UStG erfüllt sind.

44

Fall:

Maschinenfabrikant M, Bern (Schweiz), bringt eine Maschine für netto 10.000 €, die der Stuttgarter Unternehmer A bestellt hat, mit seinem eigenen Lkw nach Stuttgart. M liefert „verzollt und versteuert“, d.h. er lässt die Maschine zoll- und steuerrechtlich zum freien Verkehr abfertigen und entrichtet die Einfuhrumsatzsteuer.

1. Liegt ein Sonderfall der Lieferung i.S.d. § 3 Abs. 8 UStG vor?

2. Wo ist der Ort der Lieferung?

3. Ist die Lieferung für M in Deutschland steuerbar?

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Lösung:

1. Es liegt ein Sonderfall des § 3 Abs. 8 UStG vor. Die Waren gelangen „verzollt und versteuert“ vom Drittland ins Inland. Der Leistungsort liegt im Inland (Stuttgart).

2. Die Einfuhr des M ist gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG im Inland steuerbar.

3. Die Lieferung an A ist gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG im Inland steuerbar.

46

Fall:

Bauunternehmer B in Freiburg hat den Auftrag erhalten, in Baden-Baden ein Geschäftshaus zu errichten. Lieferung und Einbau der Fenster lässt B von seinem schweizerischen Subunternehmer S aus Zürich ausführen.

1. Um welche Leistungsform handelt es sich, die der Subunternehmer S erbringt?

2. Wo ist der Ort der Leistung des Subunternehmers S?

3. Ist die Leistung des S in Deutschland steuerbar?

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1. S erbringt einer Werklieferung (§ 3 Abs. 4 UStG).

2.. Ort der Lieferung (Werklieferung) ist Baden-Baden, weil sich dort das Geschäftshaus im Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet (§ 3 Abs. 7 S. 1).

3. Ja, weil alle Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 4 erfüllt sind. Die USt für die Werklieferung schuldet B als Leistungsempfänger (§ 13 b Abs. 2).

Lösung:

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Bestimmen Sie bei den Sachverhalten 1 bis 6 den Ort des Umsatzes und stellen Sie fest, ob die sonstigen Leistungen des Unternehmers U im Inland steuerbar sind. Nennen Sie dabei die einschlägigen Rechtsgrundlagen.

1. Der Gastwirt U serviert in seiner Gaststätte in München für 3.000 €netto Speisen und Getränke an seine Gäste.

2. Der Unternehmer U, Bochum, vermietet Wohnmobile für Urlaubs-reisen. Die Beförderungsmittel werden von den Mietern im In- und Ausland genutzt. U weiß nicht, wo die Nutzung im Einzelnen erfolgt. Die Voraussetzungen des § 3a Abs. 3 UStG sind nicht erfüllt. Die Bemessungsgrundlage beträgt 300 €.

3. Der Hauseigentümer U, Köln, vermietet ein in Aachen gelegenes Mietwohngrundstück an private Mieter für netto 6.000 €.

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4. Der amerikanische Wirtschaftswissenschaftler U, Boston, hält im Auftrag des OFW ( Organisationsforum Wirtschaftskongress e.V.) an der Universität in Köln einen Vortrag für ein Entgelt von 2.500 €. Inhalt des Vortrags ist die Erläuterung seiner neuesten Forschungsergebnisse auf dem Gebiet der Globalisierung.

5. Der Unternehmer A, Paris, (Leistungsempfänger) beauftragt unter Verwendung seiner französischen USt-IdNr. die Werkstatt des Unternehmers U in Köln mit der Reparatur einer Maschine. A entrichtet dafür ein Entgelt von 1.200 €. Im Anschluss an die Werkleistung wird die Maschine nach Luxemburg verbracht.

6. Der Handelsvertreter U, der in Mainz sein Büro unterhält, vermittelt für den Unternehmer A, Paris, eine Warenlieferung von Paris nach Rom für netto 100 €. Die Maschine wird mit der Bahn von Paris nach Rom transportiert.

50

zu 1.In Gaststätten verzehrte Speisen und Getränke (Restaurations-umsätze) werden umsatzsteuerrechtlich als sonstige Leistungen (§ 3 Abs. 9 UStG) behandelt (vgl. hierzu auch BMF-Schreiben vom 16.10.2008, BStBl. 2008 I S. 949 ff.).Der Ort der sonstigen Leistung ist München, weil U von dort aus sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 1 UStG). Die übrigen Bestimmungen enthalten keine Spezialvorschrift.Die Leistung ist für U im Inland steuerbar, weil alle Tatbestands-merkmale des § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 9 und § 3a Abs. 1 UStG erfüllt sind.

zu 2Ort der sonstigen Leistung ist Bochum, weil U von dort aus sein Unter-nehmen betreibt (§ 3a Abs. 1 UStG; Beförderungsmittel). Die übrigen Bestimmungen enthalten keine Spezialvorschrift. Die Leistung ist für U im Inland steuerbar, weil alle Tatbestandsmerkmale des § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 9 und § 3a Abs. 1 UStG erfüllt sind.

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zu 3.Ort der sonstigen Leistung ist Aachen, weil dort das Grundstück liegt (§ 3a Abs. 2 Nr. 1a UStG).Die Leistung ist für U im Inland steuerbar, weil alle Tatbestands-merkmale des § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 9 und § 3a Abs. 2 Nr. 1 UStG erfüllt sind.

zu 4.Ort der sonstigen Leistung ist Köln, weil dort die sonstige Leistung ausgeführt wird (§ 3a Abs. 2 Nr. 3a UStG, vgl. auch Abschn. 36 Abs. 4 UStR 2008).Die Leistung ist für U im Inland steuerbar, weil alle Tatbestands-merkmale des § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 9 und § 3a UStG erfüllt sind.

zu

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zu 5.Als Ort der sonstigen Leistung (Werkleistung) gilt Paris (Frankreich), weil Frankreich der Ausgabestaat der USt-IdNr. ist. (§ 3a Abs. 2 Nr. 3c S. 2 UStG).Die Leistung ist für U im Inland nicht steuerbar, weil das Merkmal Inland fehlt.

zu 6.Ort der Vermittlungsleistung ist Paris, weil dort der Ort der vermittelten Lieferung liegt (§ 3a Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 3 Abs. 6 UStG).Die Leistung ist für U im Inland nicht steuerbar, weil nicht alle Tatbestandsmerkmale des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG erfüllt sind (Merkmal Inland fehlt).

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Bestimmen Sie bei den Sachverhalten 1 bis 8 den Ort des Umsatzes und stellen Sie fest, ob die sonstigen Leistungen des Unternehmers U im Inland steuerbar sind. Nennen Sie dabei die einschlägigen Rechtsgrundlagen.

1. Der Steuerberater U, der in Bonn seine Praxis hat, übernimmt die steuerliche Beratung eines Unternehmers, der in Paris seinen Sitz hat und der im Inland keine Betriebsstätte unterhält. Die Bemessungsgrundlage beträgt 300 €.

2. Der Rechtsanwalt U, der in Köln seine Kanzlei hat, führt für den Unternehmer A, der seinen Sitz in Bern (Schweiz) hat, in Köln einen Prozess für netto 250 €.

3. Der Steuerberater U, der in Nürnberg seine Praxis hat, übernimmt die steuerliche Beratung für den Privatmann P, der in Oslo (Nor-wegen) seinen Wohnsitz hat, für ein Entgelt von 200 €.

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4. Der deutsche Unternehmer U, Ludwigshafen, vermietet einem französischen Bauunternehmer, Straßburg, einen Ladekran, der ausschließlich auf einer Baustelle in Straßburg (Frankreich) eingesetzt wird für 900 € netto.

5. Der Unternehmer U, Flensburg, vermietet Fernsehgeräte an Privatpersonen in Dänemark für ein Entgelt von insgesamt 1.000 €.

6. Der Computerhersteller U, Zürich (Schweiz), vermietet eine EDV-Anlage an eine Bank in Köln für netto 300 €. Die Anlage wird in Köln genutzt.

7. Der deutsche Steuerberater U, Düsseldorf, berät den Franzosen P, der Nichtunternehmer ist und in Paris wohnt, in Fragen des deutschen Einkommensteuerrechts für ein Entgelt von 200 €.

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8. Der Architekt U erstellt in seinem Büro in Hannover für einen deutschen Bauherrn die Bauzeichnung für ein Ferienhaus in Zürich (Schweiz) für netto 40.000 €.

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zu 1.Ort der sonstigen Leistung ist Paris, weil die Voraussetzungen des § 3a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG erfüllt sind.Die sonstige Leistung ist im Inland nicht steuerbar (Merkmal Inland fehlt).

zu 2.Ort der sonstigen Leistung ist Bern (Drittlandsgebiet), weil die Voraussetzungen des § 3a Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG vorliegen.Die sonstige Leistung ist im Inland nicht steuerbar (Merkmal Inland fehlt).

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zu 3.Ort der sonstigen Leistung ist Oslo (Drittlandsgebiet), weil die Voraussetzungen des § 3a Abs. 3 S. 3 i.V.m. § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG vorliegen.Die sonstige Leistung ist für U im Inland nicht steuerbar (Merkmal Inland fehlt).

zu 4.Ort der sonstigen Leistung ist Straßburg, weil die Voraussetzungen des § 3a Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 3a Abs. 4 Nr. 11 UStG vorliegen (kein Beförderungsmittel, vgl. Abschn. 33a Abs. 2 UStR 2008)..Die sonstige Leistung ist für U im Inland nicht steuerbar (Merkmal Inland fehlt).

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zu 5.Ort der sonstigen Leistung ist Flensburg. Es liegt kein Fall des § 3 Abs. 3 UStG vor. Der Sitzort des Leistenden kommt in Betracht (§ 3a Abs. 1 UStG)Die Leistung des U ist im Inland steuerbar, weil alle Tatbestands-merkmale des § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 9 und § 3a Abs. 1 UStG erfüllt sind.

zu 6.U erbringt eine sonstige Leistung im Sinne des § 3a Abs. 4 Nr. 11 UStG. Der Empfänger der sonstigen Leistung ist Unternehmer. Ort der sonstigen Leistung ist in diesem Fall der Sitzort des Leistungs-empfängers = Köln (§ 3a Abs. 3 S. 1 UStG). Die Leistung des U ist im Inland steuerbar.

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zu 7.U erbringt zwar eine sonstige Leistung im Sinne des § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG, der Leistungsempfänger ist jedoch Nichtunternehmer mit Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat, sodass die Spezialvorschrift des § 3a Abs. 3 S. 3 UStG nicht angewendet wird. Ort der sonstigen Leistung ist der Sitzort des Leistenden = Düsseldorf (§ 3a Abs. 1 UStG). Die Leistung des U ist im Inland steuerbar.

zu 8.Ort der sonstigen Leistung ist der Belegenheitsort des Grundstücks = Zürich (Schweiz) (§3a Abs. 2 Nr. 1c UStG). Die Leistung des U ist im Inland nicht steuerbar.

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