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Betriebswirtschaftslehre für Kaufleute im Gesundheitswesen Anja Grethler Wolfgang Schmitt 112 Abbildungen Georg Thieme Verlag Stuttgart · New York

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  • Betriebswirtschaftslehre fr Kaufleute im Gesundheitswesen

    Anja Grethler Wolfgang Schmitt

    112 Abbildungen

    Georg Thieme Verlag Stuttgart New York

  • Impressum

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    Druck: Grafisches Centrum Cuno GmbH & Co. KG, Ca lbe

    ISBN 978-3-13-153891-8

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    1 2 3 4 5 6

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    Vorwort

    nJa yf{littr Lange Zeit haben sich die Wissenschaftsgebiete des Gesundheitswesens und der Betriebswirt-schaftslehre gegenseitig ignoriert. Inzwischen spielt die konomie im Gesundheitswesen eine bedeu-tende und tragende Rolle. Begriffe wie Effizienz und Gewinnerzielung haben in Gesundheitsein-richtungen Einzug gehalten. Dennoch muss der Mensch, sowohl der Patient als auch der Mitarbei-ter, im Mittelpunkt aller Bemhungen bleiben. Ein betriebswirtschaftlich ausgerichtetes Management von Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen ist er-forderlich, das die Besonderheiten der Branche be-rcksichtigt. konomie und Gesundheit drfen kein Gegensatz sein. Zugleich mssen Unterneh-men aufgrund des demographischen Wandels be-triebswirtschaftliche Erkenntnisse anwenden, um auch zuknftig qualifizierte Mitarbeiter zu gewin-nen. Auch hier kann die Betriebswirtschaft L-sungsmglichkeiten aufzeigen.

    Hauptziel dieses Buches ist es, Menschen aus dem oder mit Bezug zum Gesundheitswesen in die Denkweise der Betriebswirtschaftslehre und des Arbeitsrechts einzufhren und ihnen diese nher zu bringen. Neben einer Klrung wichtiger Basis-begriffe der BWL und des Arbeitsrechts werden u. a. folgende Themengebiete behandelt: Beschaf-fung, Investit ion und Finanzierung, Unterneh-mensformen, Personalwirtschaft und Marketing.

    Ergnzt wird das Buch durch vertiefende bungs-aufgaben, die es den Leserinnen und Lesern er-mglicht, ihren Wissensstand nach jedem Kapitel

    d/E~~ zu berprfen. Die Lsungshinweise sind als PDF zum Download erhltlich. Das Werk sch li et mit einem ausfhrlichen Sachwort- und Literaturver-zeichnis.

    Die Inhalte der einzelnen Kapitel sttzen sich auf den Rahmenlehrplan fr den Ausbildungsberuf Kaufmann im Gesundheitswesen/Kauffrau im Ge-sundheitswesen. Nichts desto trotz richtet sich das Lehrbuch an alle, die sich mit betriebswirtschaftli-ehen und arbeitsrechtlichen Fragestellungen im Gesundheitswesen im Rahmen ihrer Aus- und Weiterbildung auseinandersetzen. Angesprochen sind Studierende an Hoch- und Fachhochschulen und Akademien, ebenso wie Praktiker.

    Unser Dank geht an all jene, die auf unterschiedli-che Art und Weise die Entstehung und Herausgabe dieses Buches begleitet und untersttzt haben. Fr ihre umfangreichen Hinweise und Verbesserungs-vorschlge von Form und Inhalt drfen wir uns insbesondere bei unserem Lektorat und der Fach-redaktion Pflege recht herzlich bedanken. Ein Dan-keschn auch an unsere Fami lien fr ihre Gedu ld und ihr Verstndnis.

    Zum Schluss noch Eines: Wir bitten all e, Lernende und Lehrende, uns ihre Eindrcke und Anregun-gen mitzuteilen und wnschen ein erfo lgreiches Arbeiten mit diesem Buch.

    Die Verfasser

    5

  • 6

    Anschriften

    Grethler, Anja Zentrum Beruf und Gesundheit Am Kurpark 1 79189 Bad Krozingen

    Schmitt, Wolfgang Lud w ig-Erhard-Schule Karlsruhe Englerstrae 12 76133 Karlsruhe

  • Inhaltsverzeichnis

    1 Organisation des betrieblichen Leistungsprozesses . .. .. . . . . . .... . ..... 16 Wolfgang Schmitt

    1.1 Begriffe und Grundstze der 1.3 Ergnzende Leitungssysteme ... 23 Organisation .... ........ . ... . . 16

    1.3 .1 Projektmanagement . .. ... . .... .. 23 1.1.1 Stellenbildung ... .... . . . . . . . . ... 16 1.3.2 Profitcenter .......... . ... . ... . . 24 1.1 .2 Abtei lungsbi ldung . . . . . .... . ..... 17 1.1.3 Abtei lungskoord ination . . . ... . .. . 18 1.4 Outsourcing von Dienstleistungen 26

    1.2 Aufbauorganisation . .. ... . ... . . 18 1.5 Ablauforganisation . . . ... .. . .. . . 27

    1.2.1 Ein liniensystem . . ... . . . . . . .. . . . . 18 1.5.1 Prozessverbesserung zur 1.2.2 Stabli niensystem . .. ... . .. . . . .... 18 Quali ttsentwicklung ... ... .. .. . . 27 1.2.3 Mehrlinienensystem . . . ... . .... . . 20 1.5.2 Qualittszirkel . . ..... .. .. . . . . .. . 28 1.2.4 Matrixorganisation .. ... . . .. . ... . 21 1.2.5 Divisionale Organisation . . .. . . .. . 22 1.6 Vollmachten . . . ... .. . ... . ... . . . 28

    1.6.1 Hand lungsvollmacht .. . .. .... ... . 28 1.6.2 Prokura . . .. ....... . . ... . . . . .. .. 29

    2 Sozialversicherung . . .. ....... . . .. . . ............. .... . .... .. . . .. .. ..... . .. .. 32 Wolfgang Schmitt

    2.1 Geschichte der 2.4.3 Beitrge ... .. . .. . .. . . .. . . .. . . . . . 37 Sozialversicherung . .. . ...... . .. 32 2.4.4 Beitragsbemessungsgrenze . . .. . .. 37

    2.2 Gesetzliche Krankenkassen 2.5 Arbeitslosenversicherung und ihre Trger ...... . . . . .. . .. . 32 und ihre Trger . .. .. . .. ...... . . 37

    2.2.1 Leistungen der gesetzlichen 2.5.1 Versicherter Personen kreis .. . ... . 38 Krankenversicherung . .. . ........ 33 2.5 .2 Leistungen .. .. .. . . . .. .. . . . . . ... 38

    2.2.2 Versicherter Personenkreis . ...... 34 2.5.3 Beitrge . ...... .. . .. .... .. . . . ... 38 2.2.3 Beitrge ... . .. . . .... . . . . .. . . . .. . 34 2.2.4 Versicherungspfl icht- und 2.6 Pflegeversicherung

    Beitragsbemessungsgrenze .. . . .. . 34 und ihre Trger . .. . . .... . . . . .. . 38

    2.3 Unfallversicherung 2.6.1 Versicherter Personen kreis ....... 38 und ihre Trger . .. . .. . . . . ...... 35 2.6.2 Leistungen ..... . . .. . .... . . .. . . . 38

    2.6.3 Beitrge . . ... . ..... . .. . . .. . . . . . . 39 2.3.1 Versicherter Personenkreis ...... . 35 2.3.2 Leistungen ..... . .. . . ..... . .... . 35 2.7 Grundprinzipien der 2.3 .3 Beitrge .. . . ..... . . .. . . ..... . . . . 36 Sozialversicherung . . .. . . . . . . . .. 39

    2.4 Rentenversicherung 2.7.1 Versicherungsprinzip . . . . . .. . ... . 39 und ihre Trger .. . . ... . . . . .. . . . 36 2.7.2 Frsorgeprinzip .. . ... .. ..... . . . . 40

    2.7.3 Probleme des sozialen 2.4. 1 Versicherte r Personen kreis .... . . 36 Sicherungssystems . . - . - . - 40 2.4.2 Leistunge n . ..... . . . . . .... . .. . .. 37

    7

  • 2.8 Private Vorsorge _ I I o I o t 0 0 41 2.8.2 Private Unfallversicherung 4 1 2.8.3 Berufsllnfhigkeitsversicherung ... 41

    2.8.1 Privale l

  • erung . ... . .. 41 6 Grundlagen des Arbeitsverhltnisses . . ... ..... . . .. . . . . ........ ... . .. . .. . 96 ersicherung ... 41 Anja Greth /er ersicherung ... 41

    6.1 Rechtliche Grundlage 6.5 Pflichten aus dem ... .. - . 0 0 44 des Arbeitsrechts ..... .. . .... . . 96 Arbeitsverhltnis ... . . .. ... . . ... 99

    6.2 Zustandekommen 6.5.1 Pflichten des Arbeitnehmers ...... 99 ormen . ... .. . .. 46 I des Arbeitsvertrags . . ... . .... . . 96 6.5.2 Pfl ichten des Arbeitgebers .. . .. ... 101

    46

    I 6.3 Form des Arbeitsvertrags ....... 97 6.6 Beendigung des

    47 Arbeitsverhltnisses . . . .. . . . .... 104 52 6.4 Arten des Arbeitsvertrags .. .... 97

    6.6.1 Aufhebungsvertrag ... . .. .. .. . . .. 104 63

    ' 6.4.1 Unbefristetes Arbeitsverh ltnis . . . . 97 6.6.2 Tod des Arbeitnehmers

    65 6.4.2 Befristetes Arbeitsverhltni s ... .. . 97 oder Arbe itgebers . .. .. . ... . . .. .. 104 6.6.3 K nd igung . . . . .. . . .. . . ...... .. . 105

    ....... .... . . ..... . 0. 76 I 7 Bestimmungen zum Schutz der Arbeitnehmer .. ...... ....... . . . ... . .... 11 1

    Anja Grethler

    - -e: 79 7.1 Kndigungsschutz ..... . . ... . .. 111 7.3 Mutterschutz ... . . . . .. ... . .. . . . 119

    79 7.1.1 Allgemeiner Kndigungsschutz . . . 111 7.3.1 Gel tu ngsbereich ... . . .... .. . ..... 120

    '~~~-e Trger .. . . . . 79 7.1.2 Kndigungsschutzklage . . ... .. . .. 114 7.3.2 Mitteilungs pflichten bei

    80 7.1.3 Besonderer Kndigungsschutz . .. . 115 Schwangerschaft . . ... . .... .. . . . . 120 7.3.3 Beschftigungsverbote ....... .... 121

    0::: ...... ... . .. . .. . .. 80 I 7.2 Jugendarbeitsschutzgesetz ..... 117 7.3.4 Schutzfristen vor und nach der Entbindung .. .. .. . . ..... . ... 121

    .~..: I 7.2.1 Beschftigu ngsverbot von Kindern 7.3.5 Besonderer Kndigungsschutz .. . . 122

    """""-e Ziele ........ . . . 81 und schulpflichtigen jugendlichen . 117 7.3.6 Entgeltsicherung ...... .. . .. .... . 123 7.2.2 Beschftigungsverbote und

    84 I -beschrnkungen von jugendlichen 11 7 7.4 Arbeitsschutz ... . . . .. . .. .. .. ... 123

    -- 0 0 0 0

    7.2 .3 Auftei lung der Arbeitszeit .. . .. . . . 117 7.2.4 Freistellung und Berufsschulzeit . .. 118 7.4.1 Rechtsgrundlagen

    I 7.2.5 Urlaubsansprche .. . ...... . ..... 119 des Arbeitsschutzes ... . .. . . .. .... 123

    w"''-';svertrag .. . . .. 88 7.2.6 rztliche Untersuchungen ...... .. 119 7.4.2 Organisation des betriebli chen Arbeitsschutzes . . ... . . ... . . ..... 124

    I 88

    89 8 Betriebliche Mitbestimmung und Mitwirkung der Arbeitnehmer . . .. 129 Wolfgang Schmitt

    90 I 8.1 Geschichte ... . . . . . . . . .. .. ... . . 129 8.4 Personalvertretungsgesetz .. . . . 131

    90 I 8.2 Mitbestimmung auf Betriebs- 8.5 Betriebliche Mitbestimmung

    es ... . . . .. 92 I und Unternehmensebene ..... . . 129 in Tendenzbetrieben ... .... .. . . 131

    8.3 Betriebsverfassungsgesetz .. . .. 129 8.6 Jugend- und Auszubildendenvertretung .... . 132

    8.3.1 Betri ebsrat . ... . .. . . . .. ... .. . . . . 130

    9

  • 9 Kollektiver Arbeitsvertrag ............. . ..... .. .. . .. .... . , .... ........ n4 Wolfgang Sr:hmitt

    9.1 Sozialpartner . .... ... . . ...... .. 134 9.3 Tarifvertragsarten .. ...... .. . .. 134

    9.2 Tarifvertrag ..... . ... . .. ... . ... 134 9.4 Tarifverhandlungen . . .. . .. . . . .. 135

    9.2.1 Schuld rechtlicher Inhalt ........ . 134 9.2.2 Normativer Inhal t. . . ..... . . .. . . . 134

    10 Marketing in Kliniken und Pflegeeinrichtungen .... . .. . . . . . ....... . .. . . 139 Anja Grethler

    10.1 Marktforschung ...... . ... . . . . . 139 10.6.2 Formen der Preisdifferenzierung . . 147 10.6.3 Konditionenpoli tik .......... ... . 148

    10.1.1 Formen der Marktforschung . . ... . 139 1 0.6.4 Preis- und Konditionenpolitik 10.1.2 Methoden der Marktforschung ... 139 im Gesundheitswesen ...... . .. .. 149

    10.2 Marketingziele ............. ... 140 10.7 Distributionspolitik .. . . ... ... .. 151

    10.3 Marketingstrategie . .. . ..... . . . 141 10.7.1 Absatz-/Distributionsweg .... . ... 151 10.7.2 Franchising ... . .. . ............. 152

    1 0.3.1 Zielgruppenbestimmung ... . . . . .. 141 1 0.3.2 Marktsegmentierung ........ . ... 141 10.8 Kommunikationspolitik

    und ihre Instrumente . . ..... . .. 153 10.4 Marketinginstrumente

    und Marketing-Mix ........ . ... 142 10.8.1 Einschrnkungen der Kommunikationspali tik .... . .. ... 153

    10.5 Produktpol itik und 10.8.2 Formen der Dienstleistungsangebot . ..... .. 142 Kommunikationspoli tik . ... .. .. .. 155

    1 0.8.3 Werbu ng .......... . ... . .. . .... 156 10.5.1 Wesen und Besonderheiten 1 0.8.4 ffen tl ichkei tsarbei t. .. .. ... .. ... 159

    der Dienstleistung ........... . . . 143 1 0.8.5 Verkaufsfrderung ..... .... . . ... 161 10.5.2 Konzept des Produktlebenszyklus . 143 10.8.6 Persn licher Verkauf ........... . 161 1 0.5.3 Mglichkeiten der Produktpolitik . 144 10.8.7 Sponsoring ............ . ... . . . .. 161 1 0.5.4 Markenpolitik . .. . .. . .. .. .... ... 146 10.8.8 Corporate ldentity .... ...... .... 162 -10.6 Preis- und Konditionenpolitik . . . 146 10.9 Marketing-Controlling . . .. .. . . . 163 -10.6. 1 Bestimmungsfaktoren

    der Preisbildung . .... . .... .. . . .. 147

    11 Grundlagen des Brgerlichen Rechts .............. ... ... . ......... . ..... 167 -. Wolfgang Schmitt

    11.1 Grundlagen der Rechtsordnung. 167 11.3 Willenserklrung . ... .... . ... .. 168 --

    11.2 Rechts- und Geschftsfhigkeit . 167 11.4 Willenserklrung am Beispiel des Kaufvertrages . ....... . .... 169

    11 .2.1 Geschftsfhigkeitsarten bei natrlichen Personen . .... . .. . 168 11.4.1 Verpflichtungs- und Erfll ungs-

    11.2.2 Rechtsgeschfte ... . .. . . . . .. ... .. 168 geschft beim Kaufvertrag .... .. . 169

    10

  • 134 I 11.4.2 Erfllungsort und Gerichtsstand . .. 170 11.5.2 Nichtige Rechtsgeschfte . ... .. . .. 172 11.4.3 Kaufvertragsarten ..... . . . .. . .... 170 11.5.3 Allgemeine Geschftsbedingungen 172 11.4.4 Formvorschriften und

    134

    I ihre Funktionen ............ ... .. 170 11.6 Besitz .. .... .. . ..... ......... .. 173

    135 11.5 Anfechtung bei 11.7 Eigentum ... .. ... . ... . ..... . .. . 173

    . . . . . . . . . . . . Rechtsgeschften . . . . .. . ... ... . 171

    11.8 Eigentumsvorbehalt . . .. ... . .... 174 11.5.1 Anfechtungsgrnde . .. ... .. . . .. .. 171

    139 I 12 Beschaffung . .... .. ... . ..... . . . . ....... . ....... . .... . . .. . . . . ....... . . ... .. ... 177 Wolfgang Schmitt

    ierung . . 147 I 12.1 Bedarfsanalyse . . . .. . .. ...... . . . 177 12.10 Nicht rechtzeitige Lieferung .. . . 189

    148

    I! Umfeldanalyse . . ...... . .........

    litik 12.1.1 177 12.10.1 Rechte des Kufers bei

    149 nicht rechtzeitiger Lieferung . . .... 190

    12.2 Beschaffungsplanung . . .. ... . . . 177

    151 'I 12.11 Nicht rechtzeitige Annahme

    12.2.1 Bedarfsermittlung .. .... . .. .. .. . . 178 (Annahmeverzug) . . .. ..... ..... 190

    151

    l 12.2.2 Optimale Bestellmenge . .. . .. .. .. . 179

    152 12.2.3 Bestellverfahren .. . .. . . .. . .. ..... 180 12.11.1 Rechte bei Annahmeverzug .... . .. 191

    12.3 Beschaffungsmarktforschung . .. 180 12.12 Nicht rechtzeitige Zahlung

    153 I (Zahlungsverzug) .... . ......... 192 12.3.1 Allgemeine Wirtschafts-

    und Umweltinformationen ...... . 181 12.12.1 Rechte des Verkufers .... ... . . . . . 192

    153 I 12.3.2 Lieferantenbeurtei lung ... .. ... ... 181 12.3.3 Produktbeurtei lu ng . ............ . 181 12.13 Berechnung von Verzugszinsen . 192

    155

    I 12.3.4 Bezugsquellenermittlung ... . .. ... 182

    156 12.14 Auergerichtliches

    159 12.4 Einkauf . ........ ..... . . .. . .. . . . 182 Mahnverfahren ..... .... .. . . .. . 193

    161 161 12.4.1 ffentliche Ausschreibung .. ... ... 182 12.15 Gerichtliches Mahnverfahren ... 194

    161 12.4.2 Einkaufsorganisation . .... . ..... . 183

    162 12.16 Verjhrung ..... . ........ .. . . .. 195 12.5 Anfrage . ... .. ...... .. ... ...... 184

    163 I 12.16.1 Hemmung der Verjhrung . . .. . . . . 196 12.6 Angebot ... ........ .. . ..... . ... 185 12.16.2 Neubeginn der Verjhrung

    nach Unterbrechu ng .... . ...... . . 197 12.7 Angebotsvergleich ..... .. . . .... 185

    12.17 Zahlungsformen ...... ... .. .... 197

    167 I 12.8 Wareneingangs- und Rechnungsprfung . ..... . . .. ... 187 12.17.1 Barzahlung .. . .. . .. ... ... ... . . . . 198

    12.17.2 Bargeldlose Zahlung ......... . ... 198

    168

    I 12.9 Mangelhafte Lieferung . .. ... . . . 188 -=-...;lg . . ........ ..

    f---..mg am Beispiel 12.9.1 Rechte bei mangelhafter Lieferung . 188 ~ges ... .. .. . .. ... 169

    c.::!!d Erfll ungs-mag ....... 169

    r 11

  • 13 Materialwirtschaft in Gesundheitsbetrieben ..... .. ..... . . ..... .. . ..... . 203 Wolfgang Schmill

    13.1 Funktionen der Lagerhaltung . 203 13.4 Lagerkosten .......... .. . ...... 205

    13.2 Lagerarten .. ... ... . .. ...... . 203 13.5 Lagermanagementinstrumente . 205

    13.3 Lagerorganisation . .. ..... . .... 204 13.5.1 Lagerkennziffern ...... . .. . ...... 205 13.5.2 ABC-Analyse ........... .... .... 206

    13.3.1 Zentrale Lagerhaltung .. . . ..... . . 204 13.5.3 XYZ-Analyse .. . ...... ... . ...... 208 13.3.2 Dezentrale Lagerhaltung .. . .... .. 204

    13.6 Materialwirtschaftscontrolling . 208

    14 Personalwirtschaft .. ..... .. ......... . . . . ........... . . .. . . ......... . ....... 211 Wolfgang Schmitt

    14.1 Stellung des Faktors Personal 14.5.4 Vor- und Nachteile der in einem Gesundheitsbetrieb .. . 211 Personalbeurtei lung ........... . . 229

    14.2 Ziele der Personalpolitik .... ... 211 14.6 Personalfreisetzung . ... . .. . . . . . 230

    14.3 Aufgaben der Personalabteilung 211 14.6.1 Personalfreisetzungsgrnde .. .. . . 230 14.6.2 Personalfreisetzungsmanahmen . 230

    14.3.1 Personalplanung . .. . ........ . ... 212 14.3 .2 Personalbeschaffung ... .... . . . .. 214 14.7 Personalverwaltung ... ...... . . 230 14.3.3 PersonalauswahL ....... .... ... . 216 14.3.4 Persona leinstellung . . ......... . . 218 14.7.1 Entlohnungsmglichkeiten .... ... 230 14.3.5 Personaleinsatzplanung ...... . .. . 219 14.7.2 Lohnformen .. ... . . ........ . .. . . 230 14.3.6 Arbeitszeitmodell . . .. ......... .. 221 14.7.3 Lohn- und Gehaltsabrechnung .. .. 231 14.3.7 Personalentwicklung ... . ... . . ... 222 14.7.4 Tarifliche Sozialleistungen . ...... 234

    14.7.5 Freiwillige Sozialleistungen .... ... 234 14.4 Personai-/Mitarbeiterfhrung .. 225

    14.8 Personalcontrolling . . . .. . .... . . 237 14.4.1 Eigenschaftstheorie der Fhrung .. 226 -14.4.2 Charismatische und visionre 14.8.1 Aufgaben des Personalcontrollings 237

    Fhrungstheorie .. . . . . ... ... .... 226 14.8.2 Zielerreichung im 14.4.3 Fhrungsstile ........... . .. .. ... 226 Personalcontrolling ... .. .... . .. . 237 14.4.4 Fhrungstechniken . . . ...... .. . .. 227

    14.9 Haftungsrechtliche 14.5 Personalbeurteilung . . .... . .... 227 Bestimmungen der Mitarbeiter

    gegenber Dritten . . . .......... 238 14.5.1 Beurteilungsverfahren . ..... .. ... 227 14.5.2 Beurteilungsfehler .......... .... 229 14.10 Allgemeines 14.5.3 Beurteilungsgesprch .. .. . .. .. . . . 229 Gleichbehandlungsgesetz . .. . . . 239

    12

  • 203

    205

    ementinstrumente . 205

    205 206 208

    ""tschaft:scontrolling . 208

    211

    ~._..e der ung... . . . . . ..... 229

    c-etzu ng. . . . . . . . . . . . 230

    230 230

    ,o,'C!Jtung . . . . . . . . . . . 230

    - .. chkeiten. . . . . . . 230 230

    - 231 ~eisrunge n . . . . . . . 234

    ecrrungen ....... 234

    olling .. .. . .. . . .. . 237

    237

    237

    Jdle gen der Mitarbeiter Dritten . . . . . . . . . . . . . 238

    dlungsgesetz . . . . . . 239

    15

    15.1

    15.2

    15.3

    Investition Anja Grethler

    Zusammenhang zwischen Investition und Finanzierung . . . . 244

    Der Begriff Investition . . . . . . . . . . 244

    Investitionsanlsse . . . . . . . . . . . . . 244

    244

    15.4 Investitionsrechnung . . . . . . . . . . . 245

    15.4.1 Statische Verfahren der Investitionsrechnung . . . . . . . . . . . . 245

    15.4.2 Bewertung der statischen Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 249

    15.4.3 Dynamische Verfahren der Investitionsrechnung . . . . . . . . . . . . 249

    15.4.4 Bewertung der dynamischen Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 253

    16 Finanzierung ................................ ... ............................. 256 Anja Greth/er

    16.1 Begriff der Finanzierung . . . . . . . . 256

    16.2 Ermittlung des Kapitalbedarfs . . 256

    16.2.1 Einflussgren des Kapitalbedarfs . 256 16.2.2 Aufbau der Kapitalbedarfsrechnung 256 16.2.3 Kapitalbedarf fr

    das Anlagevermgen. . . . . . . . . . . . . 256 16.2.4 Kapitalbedarf fr

    das Umlaufvermgen . . . . . . . . . . . . 257

    16.3 Finanzierungsanlsse. . . . . . . . . . . 258

    16.4 Kriterien bei der Auswahl der Finanzierungsart . . . . . . . . . . . 258

    16.5 Finanzierungsarten im berblick 258

    16.5.1 Einteilung nach Rechtsstellung des Kapitalgebers . . . . . . . . . . . . . . . 259

    16.5.2 Einteilung nach der Kapitalherkunft (Mittelherkunft) . . 259

    16.6 Innenfinanzierung . . . . . . . . . . . . . 259

    16.6.1 Finanzierung aus Gewinnen (Selbstfinanzierung) . . . . . . . . . . . . . 259

    16.6.2 Finanzierung aus Abschreibungen . 260 16.6.3 Finanzierung durch Bildung

    von Rckstellungen.. .. ....... .. . 261 16.6.4 Finanzierung durch

    Kapitalfreisetzung.. . . . . . . . . . . . . . 261

    16.7 Auenfinanzierung . . . . . . . . . . . . 262

    16.7.1 Eigenfinanzierung. . . . . . . . . . . . . . . 262 16.7.2 Fremdfinanzierung. . . . . . . . . . . . . . 262 16.7.3 Mezzanine-Kapital

    (Hybrid-Kapital ) . . . . . . . . . . . . . . . . 270 16.7.4 Sonderformen der

    Auenfinanzierung . . . . . . . . . . . . . . 271

    Anhang . . ......... ...... . . .. . . . ................... . ...................... . .. . 281

    Literatur. ...... ............ ... .. ........ . .. ........... ....... ........... ..... 282

    Internetquellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 287

    SadlVerzekhnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 290

    13

  • 16

    1 Organisation des betrieblichen Leistungsprozesses Wolfgong Schmill

    Organi~ationen si nd fr viele M

  • ~zesses

    "' ~>CJ,"CI, Aufgabenerledigung __ ...,._"'=- ergibt sich somit das

    e Arbeit ausfhren ~abenausfhrungen

    i e Auftrge nur auf sie sich um spezialisierte Mit-

    ~r_~~ilung nach den Fhig-rere Mitarbeiter mi t en die Aufgaben zu

    en z. B. Buchhal tung, ~.'eC,gung einer Stelle kann ~ Uob Sharing) erfolgen.

    -_,. ~.-_'; eit in einem Unter

    :...c- -:.:ld.uten Pflegedienstes soll temommen werden:

    - :-~ ~-:en Pflegedienst -~sie die Geschfts-

    ;~:~t:.ftigen selbst. Nach- .::-;:-: enstleistungen sprung

    ~ -= i = -~erhalb von mehreren : j:-:e :>'Jegekraft ist fr ~- =-; ::Jie Pflegedienstleitung

    ;E"' :~ :- 'au Mai er alleine

    ung dienen. ten Pfleged ienstes:

    inzwischen so vielfl - nische Mitarbeiter ein.

    die Entwicklung ih-kmmern. Fr die der gewonm:n wer-

    Oll in der ka \rfmn-

    -~~'f:lr~r:Ii'lfHifflm.T.lm

    Geschftsfhrung Frau Maier

    Aufgaben: Verwaltung + Pflegedienstleistung

    Abb. 1.1 Stellenbildung am Beispiel des ambulanten Pflegedienstes.

    Geschftsfhrung Frau Maier

    Verwaltungsabteilung Verwaltungsleiter

    Herr Bender

    Abteilung Pflege Pflegedienstleitung

    Frau Gernper

    Abb. 1.2 Abtei lungsbi ldung am Beispiel des ambulanten Pflegedienstes.

    1.1.2 Abteilungsbildung Grere Unternehmen bentigen eine andere Organisati -onsstruktur. Im dargestellten Beispiel mchte die Grn-derin Aufgaben au f spezia lisierte Stellen bertragen, in-dem sie die anfallenden Arbeiten in Form der sogenann-ten Arbei tste ilung auf die einzelnen Stellen aufteil t. Be-schftigen sich mehrere Stellen mit gleichen oder hnli -chen Teilaufgaben bzw. Aufgabenbereichen, dann lassen sich diese Stellen zu einer organisatorischen Einheit in Form einer Abteilung zusammenfassen. Um die Arbeiten der einzelnen Stellen besser aufeinander abstimmen zu knnen, w ird die Abtei lung durch eine Abtei lungsleitung koordiniert.

    Merke Abteilungen bestehen aus mehreren Stellen, die gleiche oder hnliche Aufgaben innerhalb eines Bereiches be-arbeiten. Die Abteilungsleitung ist eine Instanz, die mit Entscheidungs und Leitungskompetenzen ausgestattet ist.

    Die auf die Abre ilungslei rung berrragenen Kamperenze n bzw. Berugnisse setzen sich aus den ro tgenden 3 Kom-ponenten w sammen:

    1. Anordnungsbefugnis: Die Anordnu ngsbefugnis ermglicht der Abteilungs-leitung, Stelleninhabern innerhalb ihres Kompetenz-bereiches Vorgaben zur Aufgabenerledigung zu machen.

    2. Entscheidungsbefugnis: Die Entscheidungsbefugnis ermglicht dem Inhaber der Leitungsstelle, fr das Unternehmen verbindliche Erklrungen innerhalb seines Kompetenzbereiches ab-zugeben.

    3. Verantwortung: Fr die Abteilungsleitung stellen die einzelnen Befug-nisse gleichze itig eine Verantw ortungspflicht dar. So muss sie sicherstellen, dass die entsprechenden Per-sonen ihre Entscheidungen und Anordnungen korrekt ausfhren. Fr fehlerhafte Ausfhrungen tragen zwar die einzelnen Stelleninhaber die Verantwortung, die Fhrungsverantwortung, z. B. fr die ri chtige Auswahl des Mitarbeiters, bleibt jedoch immer bei der Abtei-lungsleitung.

    Im oben beschriebenen Beispi el ist die Bildung einer Ver-wa lrungs- sow ie einer Pflegediensrleirung sinnvoll. Die bergeo rdneten Au rgaben wie Umernehrnensentwick-lung, St rJtegien usw. werden dagegen wei terh in durch die Ge~clliift~fhnulg wahrgenommen ( .. Abb. 1.2 ).

    Eine Abteillingsbilctung ist nach untwclliectlicl1en Kri-rerien rngli.; l1 ,

    17

  • 18

    1. Funl

  • sation

    - - ... .cu InStanzen zueinander 'eisungssysteme ent-

    ~""""'"'"'=- genannt werden. Sie hmensbereiche zuei-

    unterstellt ist und isse besitzt. Gleich-

    cl Kommunikations-

    Grundsatz der Ein-en erhalten ihre Wei-

    -.ere Stelle ( ~ Abb. 1.3 ).

    aus, dass eindeutig """"-:=....,., erteilen darf, und die

    nzen klar geregelt item und Vorgeset-

    , e= Das Leitungssystem ist sich leicht kontrol-

    ,;;~tionen ist der Korn-~ 7:- sweg sehr lang. Die Lei-

    berlastet se in. Hu-~= \'On unten nach oben c::;.;;,;scaene geschnte lnforma-

    en Lage entsprechen. kommen bei der Lei-Kommunikationsweg

    ~-.c;x;e Funktion. Im betriebs-

    ,rer besonderen ersttzung kann

    ntl~stung der ein ~l s Assistenten

    Abb. 1.3 Einliniensystem.

    Abb. 1.4 Stabliniensystem.

    Rhein-Neckar Klinikum Geschftsfhrung

    Verwaltungsdirektion

    Patientenaufnahme

    Aushilfen: Frau Adam Frau Otto Herr jancke

    Rhein-Neckar Klinikum Geschftsfhrung

    Verwaltungsdirektion

    Aushilfen: Frau Adam Frau Otto Herr jancke

    Aushilfen: Herr Malu FrauToll

    Aushilfen: Herr Malu FrauToll

    .... 1.

    Ein spezialisierter Srab untersttzL d ie Linie mit seinem Expenenwissen, z. B. ein Jul'isL, BeLriebsJrZL uder SLeuer-berater, Besteht der Stab aus mehreren Stellen. wird von einer Stabsabtei lung gesprochen ("' Abb. 1.5). Stabsabtei -lungen werden hufig fr den Bereich EDV, Marktfor-~chung ode1 Qualir~ r~we~en gebilder.

    Nicht selten geht rnan bei Stben von der Annahme Jus, dJss sie !

  • 20

    Rh~:inN..-~kitr Klinikum Geschftsfhrung

    Verwaltvigsdirektlon

    MA = Mitarbeiter

    Aushilfen: Frau Adam Frau Otto Herr jancke

    Aushilfen: Herr Malu FrauToll

    Abb. 1.5 Stabliniensystem mit Stabsabteilung.

    Fhrt der Stab selbststndige Ttigkeiten durch, beispiels-weise die EDV-Stabsabteilung, dann kann er diese nur ausben, wenn die bergeordneten Instanzen ihn mit den entsprechenden Kompetenzen ausstatten. Sofern die Stabsabteilung keine Kompetenz besitzt, besteht die Ge-fahr, dass die anderen Bereiche die Anordnungen der EDV-Stabsabteilung nicht umsetzen mit der Begrndung, dass diese keine Anordnungskompetenzen besitzen. St-be, die ausschlielich Entscheidungen vorbereiten, haben in der Regel keine Entscheidungskompetenzen. Auch hier besteht in der Praxis die Mglichkeit anders zu verfahren.

    ~ Vorte ile. Die Instanz wird mengenmig und/oder fachlich durch den Stab entlastet. Stabmitarbeiter knnen sich profi lieren. Es kommt durch die Stbe zu keinen Kon-flikten innerhalb der Instanz, d. h. die Einheit der Leitung bleibt bestehen.

    ~ Nachteile. Der Stab kann aufgrund seiner Fachkom-petenz Entscheidungen in seinem Sinne beeinflussen. Teilweise wird er zur sogenannten "Grauen Eminenz", insbesondere wenn es sich um persnliche Assistenten handelt. Sie selektieren z. B., welche Informationen beim Vorstand landen. Besitzen die Stbe keine Vollmachten, besteht die Gefahr der Nichtakzeptanz durch die Abtei-lungen.

    1.2.3 Mehrlinienensystem Beim Mehrliniensystem ( ~ Abb. 1.6) hat der einzelne Vor-gesetzte nicht nur ein Weisungsrecht gegenber seinen eigenen unterstellten Mitarbeitern, sondern kann Mit-arbeitern anderer Linien direkt Weisungen erteilen. Im Mehrliniensystem geht es um kurze Kommunikations-und lnformationswege. Sie lassen sich erreichen, wenn es Vorgesetzten mglich ist, die Mitarbeiter anzusprechen, die in der Lage sind, das bestehende Problem direkt zu beheben. Bei der Frage, wer die Verantwortung z. B. fr bestimmte Weisungen trgt, kann es schnell zu Proble-men und Konflikten aufgrund von Kompetenzberschrei -tungen kommen.

    ln der Praxis wird die dargestellte Problematik fo lgen-dermaen gelst: Vorgesetzte besitzen gegenber Mit-arbeitern anderer Linien nur ein begrenztes Weisungs-recht. Das Weisungsrecht bezieht sich dabei auf festgeleg-te Sachzustndigkeiten bzw. Funktionen. Dafr mssen die anordnenden Vorgesetzten die Verantwortung ber-nehmen. Somit sind die Mitarbeiter nur in bestimmten Situationen anderen Vorgesetzten unterstellt. Disziplina-risch bleiben die Mitarbeiter immer dem entsprechenden Linienvorgesetzen unterste ll t. Die einzelnen Zustndig-keiten knnen in einem Organisationsplan grafisch dar-gestellt werden.

    ~ Vorteile. Die Unternehmensleitung wird entlastet, in-dem die ei nzelnen Abteilungen direkten Zugriff auf die Mitarbeiter anderer Abteilungen haben. Im Vordergrund

  • ~

    ae'

    Aushilfen: Herr Malu FrauToll

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    oJ:IIftllf P:lll~"f:Uft

    Rhein-Neckar Klinikum Geschftsfhrung

    Verwaltungsdirektion

    Gruppenleiter Finanzbuchhaltung

    Weisungsbefugnis funktionelle/ fach lich: ----

    Weisungsbefugnis disziplinarisch u. Gesamtverantwortung: ----

    Aushilfen: Frau Adam Frau Otto Herr jancke

    Aushilfen: Herr Malu Frau Toll

    Abb. 1.6 Mehrliniensystem.

    der Vorgesetzten steht ihre fachliche Autoritt und weni-ger ihre hierarchische Stellung. Die Kommunikationswege sind relativ kurz, und Entscheidungen werden durch die entsprechende Instanz fachkundig getroffen.

    .,. Nachteil. Der einzelne Vorgesetzte legt den Fokus auf sein Fachproblem, d. h. dem Abteilungsproblem wird Vor-rang eingerumt, und der Bl ick fr das Ganze tritt in den Hintergrund. Probleme verursachen auch die mglichen Konflikte aufgrund von Kompetenzberschreitungen. Bei den Mitarbeitern fhrt dies zu Unsicherheiten bzw. Angst, sodass man eher den Anweisungen folgt, die der .. strke-re" Vorgesetze anordnet. was zu entsprechenden Rivalit-ten und Konflikten zwischen den Instanzen fhren kann.

    Fallbeispiel Fr die unfallchirurgische Intensivstation in einem Krankenhaus tragen laut Organisationsplan sowohl die Chefrztin der Ansthesie als auch der Chefarzt der Unfallchirurgie Verantwortung. Beide haben Entschei dungs, Verantwortungs- und Anordnungskompetenz gegenber den auf der Station Beschftigten.

    1.2.4 Matrixorganisation Bei der Matrixorganisation ( ... Abb. 1.7) handelt es sich um eine Organisationsstruktur. welche nicht die strenge Hierarchisierung in den Mittelpunkt stellt. Diese Organi-sationsform wi ll eine Kooperation, ein Miteinander zwi-schen den Dimensionen bzw. Bereichen. Wesentlicher

    Kern jeder Matrixorganisation ist die Gleichberichtigung der einzelnen Dimensionen. Die Entscheidungstindung soll in kooperativer Form gefunden werden. Allerdings kommt es regelmig zu Kompetenzstreitigkeiten zwi -schen den Dimensionsleitern. Das Konfliktpotenzial zwi -schen den Dimensionen ist strukturell bedingt und wird bewusst in Kauf genommen, in der Hoffnung adquate Lsungen zu finden.

    Fallbeispiel Die Stationsleitung in einem Krankenhaus mchte ihre Patienten mglichst gut pflegerisch versorgt wissen. Die rztliche Leitung hat das Ziel, dass die Patienten medizinisch optimal behandelt werden. Trotzdem kann es zu Konflikten kommen. da unterschiedliche Einstel Iungen bzw. Erfahrungswelten aufeinanderpra llen knnen. Aufgrund der Krankenhaushierarchie ist das Konfliktpotenzial hier allerdings sehr begrenzt, da die Verantwortung fr den Patienten immer bei der rzt Iichen Abteilungsleitung liegt.

    In Krankenhusern liegt diese Organisationsform genau genommen regelmig vor. ohne dass sie thematisiert w ird. So ist fr das medizinische Wohlbefinden des Pa-tienten der rztliche Bereich und fr das pflegerische Wohl der Pflegebereich zustndig.

    .,. Vorteile. Diese Organisationsform macht sachgerechte und ganzheitliche Entscheidungen mglich, wei l die zu lsenden Probleme aus unterschiedlichen Perspektiven

    21

  • 22

    rztliche Leitung Innere

    = Matrixstelle z. B. Abteilungsleitung (Dimension)

    Abb. 1.7 Matrixorganisation.

    betrachtet werden. Sofern eine eindeutige Kompetenz-abgrenzung vorliegt, sind mgliche Konflikte beherrsch-bar.

    ~ Nachteile. Die Kompetenzabgrenzung kann arbeitsauf-wendig se in. Der Informations- und Kommunikations-bedarf ist relativ hoch. Weiterhin besteht die Gefahr von .. faulen Kompromissen", wenn die Beteiligten die Konflik-te vermeiden wollen.

    1.2.5 Divisionale Organisation Seit einigen Jahren wachsen der Krankenhaus- und der Pflegebereich immer strker zusammen, beispielsweise indem ein Klinikbetreiber neben dem Krankenhaus auch stationre und/oder ambulante Pflegeeinrichtungen auf-kauft. Die einmal gewhlte Organisationstruktur muss den neuen Gegebenheiten angepasst werden. Die Schaf-fung einer divisionalen Organisationsstruktur ( ~ Abb. 1.8) kann dabei von Vorteil sein, indem die einzelnen Unter-nehmen einen Geschftsbereich reprsentieren oder hier-zu zusammengefasst werden. Diese Organisationsform wird auch als Sparten- oder Geschftsbereichsorganisa-tion bezeichnet.

    Kennzeichen dieser Organisationsform ist, dass der Un-ternehmensleitung die einzelnen Sparten wie eigenstn-dige Unternehmen untergeordnet sind. Hierzu bentigen sie ein hohes Ma an Eigenstndigkeit gepaart mit Ver-antwortung. Das zeigt sich auch darin, dass die einzelne Divisionsgeschftsleitung Gewinnverantwortung besitzt und in der Regel erfolgsabhngig entlohnt wird. Der ber-tragenen Verantwortung knnen die einzelnen Leitungen nur gerecht werden, wen n sie die entsprechenden Kom-petenzen besitzen.

    =Schnittstel le und Organ isationseinheit (Station/Abtei lung /Patient)

    ~ Zent ralabteilung. Bestimmte Aufgaben fa llen in jeder Division an, sodass zu berlegen ist, ob diese Aufgaben zentral abzuarbeiten si nd. So stellt sich die Frage, ob fr den Bereich ffentlichkeitsarbeit und Marketing nicht die Bildung einer Zentralabteilung sinnvoller ist. Vortei le einer Zentralabtei lung sind beispielsweise die Sieherstel-lung einer einheitlichen ffentlichkeitsarbeit bzw. eines einheitlichen Marketings und eines Ansprechpartners z. B. fr die Presse. Welche Aufgaben bei der Unterneh-mensleitung als Zentralabtei lungen angesiedelt werden, ist Aufgabe der Unternehmensleitung nach Rcksprache mit den einzelnen Divisionen.

    Generell bieten sich die folgenden Bereiche fr eine Zentralabteilung an: EDV Einkauf Forschung und Entwicklung strategische Planung Marktforschung Marketing Presse

    Speziell im Gesundheitsbereich kommen infrage: Fahrdienste Kche Wscherei Technik Zentrallager etc.

    Merke Aufgaben, die das Tagesgeschft betreffen, sollten immer in der Division/Sparte vor Ort bleiben, wie beispielsweise die Einstellung von Personal im Pflegebereich.

  • ll ~-.;:rnKeitsarbeit bzw. eines es Ansprechpartners

    _ :ben bei der Unterneh-:L.~ ~ffi angesiedelt werden, #--=tung nach Rcksprache

    en infrage:

    en, sollten immer ......

  • 26

    schJftlidH! Know-how vrrfiigen. Nur wenn die Abrei -lungs leitun~ ber relcvamr KennzJhlen i11formie1T ist. kann sie die notwendigen Manahmen veranlassen.

    Da die einzelnen Klinikabteilungen regelmig auf die Dicnsrleisl ungen ;mcterer Abtei lungen wie Lal)or oder i'hysimherapie angewiesen sind . ist zu berlegen, wie de-ren Leis tungen inncrberrieblich Jbzurecnnen sind. Die in-nerbetriebliche Leistungsverrechn ung knnte zum Selbst-kostenpreis oder zu Marktpreis erfolgen:

    Der Selbstkostenpreis ergibt sich durch die angefal-lenen Kosten in Form von Einzel- und -Gemeinkosten. Nachteilig wirkt sich hier aus, dass die so entlohnten Ab-teilungen - sofern sie nur Dienstleister fr andere Klinik-bereiche sind - keinen Gewinn erwirtschaften knnen, was zu entsprechender Demotivation bei den Mitarbei-tern fhren kann.

    Der Marktpreis setzt sich aus den Selbstkosten sowie einem Gewinnzuschlag zusammen, der auch die mgli-che Konkurrenzsituation in Betracht zieht. Das Entgelt fr Krankenhausleistungen wird durch die Gebhrenordnung fr rzte (GO), den Einheitlichen Bewertungsmastab (EBM) bzw. bei stationrer Patientenaufnahme mittels DRG ( Diagnosis Related Groups) ermittelt. Da die DRG ein Pauschalbetrag ist, muss berlegt werden, ob die anderen Abteilungen ihre Leistungen gegenber der Hauptabtei-lung auf der Grundlage von GO bzw. EBM abrechnen drfen oder ob gar ein theoretischer Preis durch die Lei-tung vorgegeben wird.

    Fr die Unternehmensleitung bedeutet die Einrichtung von Profitcentern einen Verlust an Autonomie gegenber den Abteilungen. Gleichzeitig muss sie sicherstellen, dass die Unternehmensziele erreicht werden. Fr die Unter-nehmensleitungbleiben wie bei einem divisional organi-sierten Unternehmen bestimmte zentrale Aufgabenberei-che. Inwieweit bestimmte Aufgaben aus dem Verwal-tungsbereich an die einzelnen Profitcenter abgegeben werden sollen, ist fallweise zu entscheiden. Beispielswei-se knnte dem einzelnen Profitcenter folgende betriebs-wirtschaftlichen Aufgaben bertragen werden : Abrechnung der erbrachten Leistungen mit den Kassen

    sowie mit den internen Abteilungen Strategie und Zielbildung fr das eigene Profitcenter se lbststndiger Einkauf, sofern nicht durch eine Zen-

    tralabteilung mglich Durchfhrung der Kosten-und Leistungsrechnung Controll ing

    Um die dargestellten Aufgaben im Profitcenter zu erledi-gen, sind qualifizierte Mitarbeiter einzustellen. Sie erstel-len fr die verantwortliche Leitung (Chefrztin j -arzt) die entsprechenden Informationen und bereiten Entschei-dungen vor. Ob die Profitcenter-Leitung alleinverantwort-lich entscheidet oder durch kaufmnnisches Personal bzw. mit der Unternehmensleitung eine Entscheidung trifft, ist individuell zu regeln. Genauso ist zu regeln, in welcher Hhe ein erwirtschafteter Gewinn im Profitcen-ter verbleibt bzw. an die Unternehmensleitung abzufh-ren ist. Aufgrund der hohen Eigenverantwortung ist zu berlegen, welche Entscheidungskompetenzen den Abtei-lungsverantwortlichen bzw. qualifizierten Mitarbeitern mit welchen rechtlichen Vollmachten zu bertragen sind.

    1o Vo1'tdle. Die Prnritcen ler sind ft\r ihrr n F:rfolg se lbst verantworrlich und lernen Ul1ter!'lehmerisclr w hando:h1. Dre Unternehmensleitung wird entl11sret und I1Jnn Sl(fl um strategische Belange kmmern. Die MitJrbeiter wer-den rnotiviel't und idenril1zieren s~eh eher mi r ihrer Ab-teilung ~111

  • fiir ihren Erfolg selbst ehmerisch zu handeln.

    rn. Die Mitarbeiter wer-~= sich eher mit ihrer Ab-

    ~ die aufgrund bestimm--:.-,,_;me defizitr arbeiten, gera-

    ungen. Abteilungen, die - m sich mglichen Quer-

    Unternehmen bereit, be-:urdt eigenes eingestelltes Sie bedienen sich Unter-

    :=:Y..castleistungsart spezia lisiert Grndung eigener Unter-

    mit anderen Anbietern em Einkaufsverbund bzw.

    Einkaufskooperationen ). ten eingespart, sondern

    macht aufgebaut, die er Konditionen bentigt

    te die Grndung eines so Lagerkosten zu reduzie-

    n zu knnen. Ob die muss j ede Gesundheits-a einige Unternehmen

    .vieder ins Unterneh-Vergangenheil hufig (aterer vergeben. Ge-~e Kl iniken oder Pfle-eine zentrale Gre das Fremdunterneh-

    ~-=c~euende Quali tt, kan n ~ einen sch lechten Ruf

    .,Sannenschein" GmbH

    o:

  • 28

    I t I t I" "I

    Arzt zur Di!Terenzialdiagnose. Der Patient bekommt nach einer weiteren Warle..:eil von 20 Minuten einen Gipsver band. Die PF!egefchkraft entlsst den Patienten mit den Worten; .Das ging dOdi lieute wi1'kli Ii Sdiiiell. So viel GIQck ;,;; u,;glck hi!t l> icht J ~d~ rl "

    Dieses Beispiel ist stark vereinfacht, spielt sich so oder hnlich tagtglich in der Rea li tt ab.

    Um die Ablaufstruktu r zu optimieren , sind die Zie le des Patienten und der Klini k in den Fokus zu rcken. Wichtige Patientenziele sind u. a.: gute und zgige Behandlung Information durch den behandelnden Arzt

    Ziele der Klinik knnten se in : effi ziente Patientenbehandlung zufriedene Patienten

    Bei genauerer Betrachtung ze igt sich, dass die Ziele von Patient und Klinik nicht wei t auseinanderliegen. Bezogen auf das Eingangsbeispiel muss berlegt werden, wo die Probleme in der Klinik liegen, die Patientenzufriedenheit und Effizienz verhindern. Analysiert man den beschriebe-nen Fall , dann fallen die hohen Leerlaufzeiten auf. Bezo-gen auf das Zeitintervall kann die Leitung vorgeben, dass der Patient innerhalb von 90 Minuten, von der Aufnahme an gerechnet, w ieder zu entlassen ist. Selbst wenn im All-tag unvorhergesehene Dinge dazwischen kommen, lassen sich durch eine planvo lle Prozessorganisa tion viele Leer-laufzeiten und damit Unzufriedenheit vermeiden.

    in der Praxis sind in einer Gesundheitseinrichtung alle Ablufe zu analysieren. j eder Prozess ist auf die 3 Kom-ponenten zu untersuchen : 1. Quali tt 2. Kosten 3. Zeit

    Inzwischen bedienen sich Kl in iken eines Krankenhaus-informationssystems (KIS). in diesem System werden alle notwendigen Informationen bzw. Daten ber den Pa-tienten erfasst. Allerdings geht dieses System nicht so weit, dass es die parallellaufenden Prozesse beschleunigt. Hierzu mssten alle parallel verlaufenden Prozesse Zeit-vorgaben erhalten. Bei Nichteinhaltung ist zu unter-suchen, warum die Vorgaben nicht eingehalten werden konnten.

    1.5.2 Qualittszirkel

    Ein Qualittszirkel ste llt einen freiwilligen Zusammen-schluss von Mitarbeitern einer oder mehrerer Abtei-lungen dar.

    Die AbteiluMO:l) treffe,) sie !) ii) regelmaf)ig, ~. 1:!. alle 4 Wo-chen. Die Gruppe w ird durch einen Moderator moderiert. der J)\lfig ~\!S Mm G~sprclul

  • in regelmig, z. B. alle 4 Wo-einen Moderator moderiert,

    'ichskreis stammt. Vorgesetzte - di e Moderatorenrolle ber-e in dem Qualittszirkel zum ' tarbeiter versuchen. fr auf-

    rschlge zu erarbeiten. Die orschlge werden dokumen-

    lei tung vorgeschlagen. Sie ng des Vorsch lags erfo lgt

    einem Qualittszirke l findet , .\lbeitszeit statt. Die Etablierung

    ein erster Schritt zur Prozess-

    :e en Mitarbeiter fr das Un-

    nn sie mit entsprechenden die sie zur Vornahme be-

    'eren. Die hufigsten Voll-limacht und die Prokura,

    orkommen. Die Vollmach-~nnischen Betriebes werden

    t (49 ff. HGB).

    macht

    glicht dem Mitarbeiter die "5Chften und kommt in folgenden

    ~15Ilehmer zur Vornahme ~es, z. B. den Einkauf von

    ~=rtrrsmhaber die Vornahme be-Redltsgeschfte, z. B. ist ein !Jerechtigt, regelmig das bzw. Klagen bei Gericht

    Vomahme aller gewhn-bereclldgr, die in der BrJnche

    rvoll machten ist sie er-Pft5ooalleiter bevollmchtigt zur ~fung von Mitarbeitern.

    l'I"EilDligungen.

    .6.2 Prokura e Prokura ermglicht die Vornahme von gewhnl ichen d auergewhn lichen Rechtsgeschften. Durch Son-

    i ervollmachten (ausdrckliche und zustzliche Erklrung ~es Vollmachtgebers) ist auch sie erweiterbar. Nach au-

    n ist die Prokura nicht einzuschrnken. Die Erteilung einer Prokura ist vom Inhaber eines Unternehmens ins i andelsregister eintragen zu lassen bzw. muss von ihm erzu angemeldet werden (53 HGB). Wirksam ist sie re r schon vor der Eintragung, da der Prokura-Eintrag im andelsregister nur deklaratorischer (erklrender) Natur

    Die Prokura kommt in den folgenden Formen vor: Einzelprokura :

    Der Vollmachtsinhaber (=Prokurist) ist berechtigt das Unternehmen alleine zu vertreten.

    Gesamtprokura: Hier drfen die Prokuristen nur zusammen das Unter-nehmen vertreten.

    lm Einzelnen drfen Inhaber einer Gesamtvollmacht bzw. einer Prokura die in .,.. Tab. 1.1 aufgefhrten Handlungen

    vornehmen. Die folgenden Handlungen darf weder ein Prokurist

    och eine Person, die mit einer Gesamtvollmacht aus-gestattet ist, wahrnehmen: Bilanz unterschreiben neue Gesellschafter aufnehmen Handelsregistereintragungen beantragen Prokura-Erteilung Insolvenz beantragen oder Konkurs anmelden

    Die beschriebenen Vo llmachten sind immer an die einzel -ne Person gebunden und knnen nicht an untergeordnete

    itarbeiter bertragen werden. Prokuristen unterzeich-nen Dokumente immer mit dem Zusatz "ppa." (per pro-cura ).

    Durch Kndigung erlischt die Vollmacht. Die Lschung der Prokura ist beim Handelsregister zu beantragen. Grundstzlich ist jede Vollmacht jederzeit w iderrufbar und lsst sich jederzeit aufheben. Allerdings ist zu beach-ten, dass eine Prokura erst dann nach auen hin als be-kannt betrachtet wird, wenn sie im Handelsregister ge-lscht wurde oder der andere Geschftspartner von der Lschung Kenntn is hatte.

    Merke Die Kenntnisnahme der Lschung einer Prokura muss beweisbar sein. Die Rcknahme einer normalen Voll macht ist durch Mittei lung an den Mitarbeiter einfach mglich. Bei der Rcknahme einer Prokura sind die ent sprechenden handelsrechtliehen Vorgaben zu beachten. Somit gi lt: jede Prokura-Erteilung ist vorher sorgsam zu bedenken.

    Fragen und Aufgaben 1. Erklren Sie kurz den Begriff Organisation. 2. Beschreiben Sie anhand eines selbstgewhlten Bei

    spiels, wie es zur Stellenbildung kommt. 3. Grenzen Sie die .. Stelle" von einer "Instanz" ab. 4. Nach welchen Kriterien knnen Abteilungen gebildet

    werden? 5. Grenzen Sie das .. Einliniensystem" vom .. Mehrlini-

    ensystem" ab. 6. Beschreiben Sie das Stabliniensystem. 7. Die Seniorenresidenz Neckartal besitzt 80 Heimplt

    ze. Der Grnder Herr Maier, gelernter Altenpfleger, betreibt das Heim seit ber 4 Jahren. Inzwischen wchst ihm die Arbeit ber den Kopf. Er berlegt, in -wieweit er Untersttzung durch die Etablierung eines Stabes oder einer Stabsabteilung erhalten kann. Untersttzen Sie ihn, indem sie das Fr und

    Wider abwgen. 8. Stellen Sie kurz die Matrixorganisation vor. 9. "Die Projektorganisation gi lt als eine neue Organisa-

    tionsform innerhalb der klassischen Organisations-strukturen. " Erklren Sie diese Aussage.

    10. Nennen Sie Beispiele aus ihrer Praxis, die sich in Form eines Projekts abarbeiten lassen.

    11. Beschreiben Sie die divisionale Organisation. 12. Das Rhein-Neckar Klinikum berlegt, ob es im Rah

    men eines Projektes den Versuch unternehmen soll te, 2 Abteilungen (Herz und Unfallchirurgie) in Form eines Profitcenters zu betreiben. a) Welche berlegungen knnten eine Rolle ge

    spielt haben, dass ausgerechnet diese Abtei lun-gen als Proficenter betrieben werden sollen?

    Tab. 1.1 Erlaubte Handlungen fr Inhaber einer Handlungs- bzw. Sondervollmacht oder Prokura.

    Handlungen ____________ .;.H;.;a;;;n~a~lungsvollmacht Prokura Sondervollmacht

    Ein- und Verkauf

    Einstellungen und Kndigungen

    auergerichtliches Mohnverfahren durchfllhren

    Zahlungen leisten und cmgcgennchmen

    auergewhnliche Rechtsgeschfte z. . Kreditaufnahme

    Klagen t>zw. PrQzene .;1\.m;hf(ihren

    Cirundst,ksJimmobilienkauf

    Grundslcks-/ lmmobilienbelaslung

    X

    X

    X

    X

    X

    ~

    ~

    29

  • I

    30

    , .. b) Sie werd en mit der Ausarbeitung eines Kon7cptcs

    zur Urme~vng der Profircenrer-ldee beauftragt. Skizzieren Sie ein ~Msprecnendes Grobkomcpt.

    c) Mil wekhen Problemen muss die Klinikleitung b@i der umserzung der Profitcenter-Idee rech ne11?

    13_ Damit Mitarbcilcr handeln knneP, b,;,nrigen sie Vollmachten. Welche Arten von Vollmacnren sind Ih-nen bekannt?

    14. Unterscheiden Sie die .Arrvollmacht" von der .. Ein-zelvollrnacht".

    15. Welche Handlungen sind einem Prokuristen erlaubt? 16. Prokurist Reiner Helbig arbeitet seit 3 Jahren im

    Pflegeheim Sonnenschein GmbH. Aufgrund des har-ten Winters kauft er kurzentsch lossen einen motor-getriebenen Schneerumer fr ber 15 000 . Der Geschftsfhrer ist auer sich und erklrt dem Liefe-ranten, dass Herr Helbig nicht zum Kauf berichtigt war, da dies nicht zu den Aufgaben eines Prokuristen in einem Pflegeheim gehrt. Klren Sie die Rechts-lage.

    17 _ Welche Handlungen sind einem Prokuristen ver-boten?

    18. Beschreiben Sie kurz. was unter einer Ablauforgani-sation zu verstehen ist.

    19. Gerade in Kliniken wird im Rahmen der Ablauforga-nisation von Schnittstellenproblematik gesprochen. Was ist darunter zu verstehen?

    20. Welche Schnittstellenproblematik ist in den folgen-den Einrichtungen mgl ich? a) Pflegeheim b) stationre Rehabilitationseinrichtung

  • 32

    2 Sozialversicherung Wolfgong Schmil/

    Pr viele Menschen i t heute der weg zum Arbeitsamr oder z.ur KrJnkenkJsse selbstverstndlich, genauso wie die regelmige Meldung in den Medien. dass das Soz.ial-vers icherungssysrem in Zulwnft nicht mehr finJnzierbar und deshalb zu reformieren isl. Um ein V

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    Ersatzkassen

    - DAK - Barmer etc

    Ersatzkassen fr Arbeiter

    und Angestellte

    Abb. 2.2 Gesetzliche Krankenkassen im berblick.

    diesen Kassen werden. Seit 1996 ist diese Trennung auf-grund des Wahlrechts der Vers icherungspflichtigen auf-gehoben. Die Trennung in Ersatzkasse und Primrkasse ist heute nahezu ohne Bedeutung. Zu den Ersatzkassen zhlen u. a.: Kaufmnnische Krankenkasse Halle (KKH ) Techniker Krankenkasse (TKK)

    Die Ersatzkassen der Angestellten und Arbeiter haben sich seit 2009 zum Verband der Ersatzkassen zusammen-geschlossen.

    2.2.1 Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung Das Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenver-sicherungen wird in 2 5GB V geregelt. Dabei ist stets das Gebot der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die gesetzli-chen Krankenkassen knnen Mehrleistungen erbringen, wenn dies in ihrer Satzung verankert ist und sie hierzu vom Gesetzgeber ermchtigt wurden. Das Spektrum der gesetzlichen Krankenkasse umfasst die in .,. Tab. 2.1 auf-gefhrten Leistungen. Durch Leistungen zur Frherkennung und Vorsorge

    erhoffen sich die Krankenkassen eine Reduzierung der Erkrankungen. Knnen sie frhzeitig erkannt werden, sind die Heilungschancen in v ielen Fllen wesentlich besser und weniger kostenintensiv.

    Die ambulante Krankenbehandlung sowie die sta tio -nre Krankenhausbehandlung (medizinische und zahn-medizinische Versorgung, Pflege, Unterbringung und

    Versorgung des Patienten, sofern medizinisch notwen-dig bzw. verordnet) stellen die Grundlage der gesetz-lichen Krankenversicherung dar.

    Ambulante und stationre Rehabilitation sollen die Kran-kenbehandlung ergnzen und ihren Erfolg sicherstellen.

    Weiterhin gehrt die Hilfe fr werdende Mtter sowie das Mutterschaftsgeld in den Leistungskatalog der Kassen. Sterilisationen, sofern sie nicht medizinisch notwendig si nd, gehren nicht mehr in den Leistungs-katalog.

    Kann der Versicherte seiner Arbeitaufgrund einer Er-krankung lngerfri stig nicht nachgehen, dann erhl t er fr maxima l 78 Wochen Krankengeld. Das Krankengeld betrgt 70 % des zuletzt erhaltenen Regelentgeltes durch den Arbeitgeber. Das Krankengeld wird auch ge-whrt, wenn ein Kind unter 12 Jahren des Versicherten erkrankt ist. Pro Jahr bezahlt die Krankenkasse pro Kind fr 10 Tage das Krankengeld. Bei Alleinerziehenden er-hht sich der Zei traum au f 20 Tage pro Kind.

    Die bernahme der Fahrtkosten wird bei medizinisch notwendigen Befrderungen, z. B. Krankenfahrten oder Fahrten mit dem Rettungswagen, bernommen, sofern sie notwend ig ist. Die Eigenbeteiligung betrgt hier 10,00 .

    Die aufgefhrten Leistungen werden in den Satzungen bzw. Bedingungen der Kassen im Detail genau geregelt. So wird die Einkommenshilfe fr maximal 78 Wochen gewhrt, wenn der Erkrankte innerhalb von 3 Jahren durch dieselbe Krankheit seiner Erwerbsttigkeit nicht nachgehen kann bzw. durch den Arzt fr arbeitsunfhig erklrt wird.

    Tab. 2.1 Leistungen der gesetzl ichen Krankenversicherung mit Beispielen.

    Leistung Beispiel

    Frherkennung und Vorsorge

    ambulante Krankenbehandlung

    stationre Krankenhausbehandlung

    ambulante Rehabilitation

    stationre Rehabi litation

    Hilfe fr werdende Mtter

    Einkommenshilfen

    Fahrtkostenbernahme

    weitere Leistungen

    Krebsfrherkennungsuntersuchungen

    rztliche und zahnrztliche Behandlung

    medizinische und Zahnmedizinische Behandlung

    Physiotherapie

    mehrtgige Reha-Aufenthalte

    Schwangerschaftsuntersuchungen, Medikamente

    ab der 6. Krankheitswoche

    Transporte mit dem Kranken- oder Rettungswagen

    Haushaltshi lfe

    33

  • 34

    2.2.2 Versicherter Personenkreis Die gesetzliche Kr~nke nvers i cherung wurde in erster Linie fli!' ~bhngig Besch ~rrig l e ab Zwangsvel'SiCl1crung ei nge-fhrt. Dementsprechend stellt die e; Personenkreis die meisten Mitglieder. Eine bersicht der verschiedenen Mir-glieder der gesetzlichen Krankenkassen zeigt "" Tab. 2.2.

    2.2.3 Beitrge Die Beitrge zur gesetzlichen Krankenversicherung er-bringen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gemeinsam. Der Gesetzgeber fhrte 2009 den Gesundheitsfonds ei n ("" Abb. 2.3). Die Beitrge der Beitragszahler flieen in diesen Fonds. Der Gesundheitsfonds soll mindestens 95 % der Krankenkassenausgaben decken. Die restl iche Lcke w ird durch den Bund geschlossen, der diese aus Steuer-mitteln aufbringt.

    Die Kassen erhalten aus dem Fonds je Versichertem eine Pauschale sowie einen Risikostrukturausgleich. Der

    Tab. 2.2 Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen.

    Mitglieder

    Pflichtversicherte

    freiwillig Versicherte

    Familienversicherte

    Beispiele

    unselbststndige Arbeitnehmer Rentner

    unselbststndige Arbeitnehmer, die ber der Versicherungs pflichtgrenze ("" Tab. 2.3) liegen

    Studenten Selbststndige

    Ehegatte oder Lebenspartner (sofern nicht pflichtversichert)

    Kinder

    Risilwsuullturausgh::ich n Cl\iet sich nach All er. GE'-sch lerh i und ind;viclliC!lem Risikozu- lww. -abschlag j e Versichertem. Manche Kasse n haben ~ehr viele ltere M i tg l i~cler. wl1rend ancle;e Kassen ber r~ l .1 t 1 v junge Mitg l i~clr:: t' ini t geringem El'i

  • ~ - -

    Tab. 2.3 Beitragsbemessungs- und Versicherungspflichtgren-ze (bundeseinheitlich geregelt).

    Einkommen

    Monatsgehalt

    Jahresgehalt

    Beitragsbemes- Versicherungs-sungsgrenze () pflichtgrenze ()

    3937,50 4350,00

    47 250,00 52 200,00

    die diese Grenze bersteigen, sind nur bis zur Bemes-sungsgrenze beitragspflichtig. Familienmitglieder knnen beitragsfrei Mitglied in der Krankenversicherung des Ver-sicherungsmitgliedes sein. sofern ein Antrag vorliegt. Da-rber hinaus sind noch weitere Kriterien zu beachten.

    Fallbeispiel Malte Huber verdient im Jahr 2013 ein Bruttomonats-gehalt von 4 100,00 . a) Wie hoch ist der Versicherungsbeitrag?

    Berechnung: 3 937,50 x 15,5 % (Beitragssatz bezo-gen auf die Beitragsbemessungsgrenze) = 610,31 Den Beitrag teilen sich Arbeitnehmer (322,87 = 8,2 %) und Arbeitgeber (287 .44 = 7,3 %).

    b) Kann er Mitglied in einer Privatversicherung werden? Nein , da sein Gehalt nicht ber der Versicherungs-pflichtgrenze von 4 350,00 liegt.

    2.3 Unfallversicherung und ihre Trger Vor der Einfhrung der Unfallversicherung hatte der Ar-beiter bei einem Unfal l am Arbeitsplatz keine Rechte. Kam es zu einem Unfall. wurde ihm gekndigt. Soziales Elend und Armut wa ren vorprogrammiert. Aufgrund der katastrophalen Zustnde in den Fabriken kam es zur Grndung der gesetzlichen Unfallversicherung. jeder Ar-beitgeber war verpfl ichtet se ine Arbe itnehmer hierzu an-zumelden und den Beitrag fr sie an die Versicherung ab-zuf hren. Heute lassen sich die Trger der Unfallversiche-rung in folgende Trgergruppen gliedern. Im Einzelnen sind dies: 1. gewerbliche Berufsgenossenschaft:

    zustndig fr alle Unflle, die im gewerblichen Bereich eintreten

    2. Unfallkassen der ffentlichen Hand: zustndig fr die Beschftigten des ffentlichen Diens-tes Unfallkasse Bund Eisenbahn-Unfallkasse Unfal lkasse Post und Telekom Feuerwehr-Unfallkassen

    3. landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften: zustndig fr die Beschftigten in langwirtschaftlichen Unternehmen

    SGB VII enthlt die gesetzlichen Regelungen der Unfall-vers icherung.

    2.3.1 Versicherter Personenkreis Die Unfallversicherung ist eine Zwa ngsversicherung (Pflichtversicherung). Zum vers icherten Personenkreis gehren: Arbe itnehmer Sch ler und Studenten Selbststndige freiwillig Versicherte (auf schriftlichen Antrag)

    Aber auch jeder Ersthe lfer ist, whrend er Erste Hilfe leis-tet, per Gesetz durch die Unfallversicherung geschtzt. Der Unfal lversicherungsschutz tri tt bei den in ~ Tab. 2.4 aufgefhrten Unfallereignissen ein.

    2.3.2 Leistungen Kommt es whrend oder auf dem direkten Weg zur Ar-beit zu einem Wegeunfal l bzw. zu einem Arbeitsunfall oder aufgrund der Arbeitsttigkeit am Arbeitsplatz zu einer vom Gesetzgeber anerkannten Berufskrankheit, dann sind folgende Leistungen durch die Unfallversiche-rung mglich:

    Heilbehandlung und Rehabilitation

    Diese Leistung bezieht sich auf die rztliche Behand lung oder Krankenhausbehandlung, Versorgung mit Med ika-menten und Hilfsmitteln sowie Rehabilitationsmanah-men. Kann der Arbeitnehmer aufgrund des Unfalls fr lngere Zeit nicht mehr seiner Arbeitsttigkeit nach-gehen. zahlt die Unfallkasse ein Verletztengeld. das den Verdienstausfall ersetzt.

    Ziel jeder Heilbehandlung ist die Wiederherstellung der Arbeitskraft des Betroffenen - sofern mglich. Es gil t der Grundsatz: .. Rehabilitation vor Rente". Die Unfallver-sicherungen betreiben ber ganz Deutschland vertei l t 11 Unfallkliniken sowie 2 Unfallbehandlungsstellen. Ih r Spezialgebiet ist die Versorgung und Behandlung von Schwerstverletzten. Die Versorgung findet auf hchstem medi zinischem und pflegerischem Niveau statt.

    Tab. 2.4 Unfallereignisse und ihre Voraussetzungen.

    Unfallereignis

    Wegeunfa ll

    Arbeitsunfall

    Berufskrankheit

    ~setzungen __

    der direkte Weg zur Arbeitsstelle bzw. nach Hause wurde eingehalten

    das Ereignis trat whrend der Arbeit ein

    muss durch einen autorisierten Arzt der Berufsgenossenschaft festgestellt werden

    muss als Berufskrankheit anerkannt sein

    35

  • 36

    Wiederherstellung/ Erneuerung von Hilfsmitteln

    Kommt es zur Zerstrung oder zu Schiiden an einem Hilfstllittel wie z. B. einer Bl'ille oder Prothese, dann hat der Versicherte einen Anspruch auf die Repararur oder auf ein neues Hilfsgert. Beispiel : Ein Ersthelfer leistet Erste Hilfe und dabei wird seine Brille zerstrt.

    Teilhabe am Arbeitsleben/ der Gemeinschaft Kann der Arbeitnehmer aufgrund des Unfalls in seinem ehemal igen Beruf oder seinem Arbeitsplatz nicht mehr eingesetzt werden. dann hat er Anspruch auf weitere Hil-fen, z. B. auf eine mgliche Umschulung und Weiter-bildung. Ist die Umschulung nicht am Wohnsitz mglich, bernimmt die Unfa ll kasse die Kosten fr die Unterkunft, Verpflegung etc. Bentigt der Anspruchsberechtigte zu-dem eine behindertengerechte Wohnung, erfolgt die Kostenbernahme ebenfalls durch die Unfallkasse. Neben den aufgefhrten Leistungen gibt es noch weitere Leis-tungen wie z. B. Kinderbetreuungskos ten, welche die Un-fallkasse bernimmt.

    Pflege-/Verletztengeld und Rente

    Ist der Geschdigte pflegebedrftig, so besteht Anspruch auf Pflegegeld. Kann der Geschdigte sich selbst nicht versorgen, besteht die Mglichkeit durch eine Pflegekraft versorgt zu werden. Bei einer notwendigen Heimunter-bringung werden die Kosten bis zu einer bestimmten Hhe bernommen. Solange der Betroffene arbeitsunf-hig ist, hat er Anspruch auf ein Verletztengeld. Der An-spruch auf bergangsgeld besteht w hrend der Zeit, in der Manahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben wahr-genommen werden. in der Regel betrgt das bergangs-gelei 80 % des zuletzt erhaltenen (regelmigen) Arbeits-entgelts.

    Besteht keine Mglichkeit auf Wiedereingliederung des Arbeitnehmers, dann erfolgt ei ne Verrentung des Be-troffenen, wenn er zu 100 % erwerbsunfhig ist. Die Rente wird entsprechend gekrzt, wenn nur eine Teilerwerb-sunfhigkeit vorli egt. Die Rentenleistung bei 100 % Er-werbsunfhigkeit betrgt zwei Drittel des Jahresarbeits-entgeltes. Gezahlt wird die Rente ab dem Tag, an dem das Verletztengeld eingestell t wi rd. Wurde kein Verletzten-geld gezahlt, dann erfolgen die Berechnung der Renten-leistung und die Leistung nach dem Unfalltag.

    Witwen-/Waisenrente und Sterbegeld Verstirbt der Verunglckte an den Folgen der erlittenen Verletzungen, besitzen die Hinterbliebenen einen An-spruch auf Witwen- und/oder Waisenrente. Die Witwen-rente betrgt 40 % des Jahresarbeitsverdienstes des Ver-storbenen, die Waisenrente 20 %. Sofern die Hinterbliebe-nen se lbst Einkommen haben, wird dieses prozentual an-gerechnet.

    Die Unfallversicherung zalllt em Sterbegeld sowie bcrfhrungslmstcn, wr nn der Ver~ l.oriJene nicht ill ~iner wohnorrnalien Klinik verslorben is l. Dt~ I-llnterbiiebc-nenrentc wirdnicht mehr gezlllt bei Eingang einer neu-en Ehe. Snfr~ rn die~e schet tet't, lebt oer Anspruch etneut auf'. Die Waisenrente wird regelmig bis zum 18. Lebens-jahr - maximal bis zum 27. Lebensjahr - gezahl t. sofern der Berechtigte eine entsprechende Schul- bzw. Hoch-schulausbildung durchluft. Fr besondere Situationen bestehen noch weitere Regelungen.

    2.3.3 Beitrge Die Beitrge werden nicht pauschal erhoben. Sie werden regelmig neu errechnet und anband der Gefahren in der Branche ermittelt. Kam es in einer Branche zu beson-ders vielen und kostenintensiven Unfllen, dann werden diese im nachfolgenden Jahr in Form der Versicherungs-beitrge auf die Mitglieder umgelegt . Fr die Arbeitgeber besteht somit der Zwang, Unflle durch Beachten der Si-cherungsvorschriften und Schulung der Mitarbeiter zu verhindern. Die Beitrge knnen sich zwischen den Bran-chen erheblich unterscheiden.

    2.4 Rentenversicherung und ihre Trger Die Deutsche Rentenversicherung mit der zentralen Da-tenstelle in Wrzburg setzt sich zusammen aus: der .. Deutschen Rentenversicherung Bund", der .. Deutschen Rentenversicherung Regional" sowie der .. Deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn-

    See".

    in der Deutschen Rentenversicherung Regional haben sich ehemalige Landesversicherungsanstalten zusam-mengeschlossen.

    2.4.1 Versicherter Personenkreis Die gesetzliche Rentenversicherung kennt nur gesetzlich und freiwillig Versicherte. Zu den gesetzlich Versicherten gehren u. a.: Personen, die eine Beschftigung gegen Entgelt aus-

    ben Auszubildende im Rahmen ihrer Ausbildung Handwerker mit Eintrag in der Handwerksrolle etc.

    Freiwillig kann sich nahezu jeder versichern, der mchte, sofern er nicht pflichtversichert ist und die vorgeschrie-benen Wartezeiten erfllt. Als Wartezeit wird die Zeit be-zeichnet, die ntig ist, um in den Genuss der Versiche-rungsleistung zu kommen.

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    2.4.2 Leistungen Die Rentenversicherung w ird regelmig mit der Auszah-lung von Renten in Verbindung gebracht. Darber hinaus ist sie allerd ings noch fr weitere Leistungen zust ndig:

    Rentenleistung Die Altersrente w ird immer auf Antrag bei Erreichen des perGesetzdefinierten Renteneintrittsalters gewhrt. Auf-grund der demografischen Entwick lung w urde das Ren-teneintrittsalter in Stufen angehoben. So knnen Er-werbstt ige, die 1964 oder spter geboren wurden, erst mit 67 Jahren in Rente gehen. Sofern sie frher verrentet werden mchten. mssen sie Absch lge hinnehmen.

    Eine vo lle bzw. te ilwe ise Erwerbsminderungsrente w ird Personen dann gezahlt, wenn sie regelmig weni-ger als 3 Stunden bzw. weniger als 6 Stunden arbeiten kn nen. Personen . die arbeitslos oder aber in Altersteil-zeit arbeiten, knnen unter bestimmten Voraussetzungen frher Altersrente beantragen. Verstirbt der Rentenbezie-her, dann zahl t die Rentenversicherung an die Witwe bzw. den W itwer eine entsprechende Rente, sofern die Ehe bzw. Lebenspartnerschaft mindestens 1 Jahr bestan-den hat. Zu unterscheiden sind: kleine Witwen-/Witwerrente:

    Sie w ird gezahl t, wenn der Ehepartner jnger als 47 Jahre ist, kein Kind unter 18 Jahre versorgen muss bzw. nicht in Teilen oder in Gnze erwerbsgem indert ist.

    groe Witwen-/Witwerrente: Liegen die Kr iterien fr die kle ine Rente nicht vor. be-steht in der Regel Anspruch auf die groe Witwenrente.

    Der Rentenanspruch fl lt weg, wenn eine neue Ehe einge-gangen w ird. Sofern der Verstorbene Kinder hinterlsst, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben diese einen Anspruch auf Waisenrente. Der Anspruch verlngert sich bis zum Alter von maximal 27 Jahren, so-fern die Waisen eine Schul-. Hochschul- oder Berufsaus-bildung absolv ieren.

    Rehabilitationsleistungen Die Rentenvers icherung ist auch zustndig fr Rehabilita-tionsmanahmen. Sie sollen verhindern, dass ein Er-werbsttiger vorzeitig ver rentet w ird. Neben der Siche-rung der Erwerbsttigkei t bernimmt die Rentenver-sicherung Manahmen, welche die Arbe itskraft erhalten. wie z. B. eine stationre Rehabilitation.

    2.4.3 Beitrge Der Rentenbeitrag betrgt zurzeit 18,9 %. Arbeitnehmer und Arbeitgeber te ilen sich den Beitrag. Der Beitrag er-rechnet sich anhand des zu versteuernden Monatsein-kommens des Versicherungspflichtigen. Sofern es sich um freiwillig Versicherte handelt, knnen sie ihren Beitrag selbst whlen. wenn sie ber dem festgelegten Mindest-bei t rag liegen. Fr geringfgig Beschftige ( = Minijobber)

    Tab. 2.5 Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Ren-ten und Arbeitslosenversicherung.

    Einkommen

    Monatsentgelt

    Jahresgehalt

    West ()

    5 800,00

    69 500,00

    Ost ()

    4900,00

    58 800,00

    Die Beitrge fr freiwillig Versicherte betragen mind . 85,05 und hchstens 1096,00 im Monat.

    zahlt der Arbeitgeber einen Pauscha lbeitrag. Der Min ijob-ber hat die Mglichkeit, durch freiwi llige Zahlung se inen Rentenanspruch zu erhhen.

    2.4.4 Beitragsbemessungsgrenze Fr Bezieher von hheren Einkommen exist iert eine Bei-tragsbemessungsgrenze .,.. Tab. 2.5. bersteigt ihr Ein-kommen diese Grenze, dann errechnet sich ihr Beitrag zur Rentenversicherung aus der Bemessungsgrenze. j eder Euro. der die Beitragsbemessungsgrenze bersteigt, un-terliegt nicht mehr der Vers icherungspflicht. Freiw illig Vers icherte besitzen ein Wahlrecht. Sie knnen ihren monatlichen Rentenbeitrag selbst whlen. Dabei mssen sie lediglich den Mindestbeitrag entrichten. Rentenbei-tragszahlungen ber den monatlichen Hchstbeitrag sind nicht mglich.

    Merke Die gesetzliche Rentenversicherung ist eine Pflicht versicherung, die nicht durch mndliche Absprachen mit dem Arbeitgeber o. . aufgehoben werden kann.

    2.5 Arbeitslosenversicherung und ihre Trger Nachdem in den letzten Jahren die Arbei tslosenversiche-rung reform iert wurde. w ird heute untersch ieden in die Arbe itsfrderung und die Grund sicherung fr Arbei ts-suchende unterschieden. Fr die ei nzelnen Aufgaben er-geben sich untersch ied liche Zustndigkeiten und somit versch iedene Trger. Zust ndig fr die Arbeits losenver-sicherung ist die Bundesagentur fr Arbeit in Nrnberg. Im 5GB 111 f inden sich die gesetzlichen Regelungen. Um ihre Aufgaben erf llen zu kn nen, bedient sie sich unter-geordneter Behrden bzw. kommunale Trger: Regiona ldirektionen Agenturen fr Arbeit kommunale Trger (Stdte und Kreise) Arbeitsgemeinschaften (gebi ldet durch die Agentu r fr

    Arbeit und kommunalen Trger)

    37

  • 38

    2.5. 1 Versicherter Personenkreis Alle ArbeitMlliner. die !1iCI1t geringfgig beschirigr sind , si11d arbeitslosenversicherr. Hierzu geh1en auch Aus-zubildende, die sich in der Berufsausbildung bef'inclen. Selbsm ncligc, Beamre. Solelaren oder Ceislliche und Rcnrner sind versicherungsl'rei . Auch Sch ler und Studen-ten gehren nicht zum Kreis der Versicherten.

    2.5.2 Leistungen Die Leistungen der Arbeitslosenversicherung lassen sich grob in Leistungen zur Arbeitsfrderung sowie in Grund-sicherungsleistungen fr Arbeitssuchende unterscheiden.

    Leistungen zur Arbeitsfrderung

    Arbeits- und Ausbildungsvermittlung sowie Berufsbera-tungen stellen die klass ischen Aufgaben dar. Hierzu ge-hr t auch die Zahlung von Arbeits losengeld, Kurzarbei-tergeld und lnsolvenzgeld, die als Entgeltersatzleistungen (Arbeitslosengeld I IALG I]) bezeichnet werden. Die Zah-lung von Weiterbildungskosten whrend einer beruf-lichen Weiterbildung gehrt ebenso in den Leistungskata-log der Arbeitslosenversicherung wie die Untersttzung einer mglichen Selbststndigkeit mithilfe eines Grn-dungszuschusses.

    Arbeitgeber knnen die Arbeitsvermittlung und Ar-beitsmark tberatung in Anspruch nehmen. Sie knnen Zu-schsse zur Ausbildungsvergtung im Rahmen der Aus-und Weiterbildung oder Zuschsse fr die Beitrge zur Sozialvers icherung beantragen. Gleiches gil t, wenn sie leistungsgeminderte Arbeitnehmer einstellen. Fr behin-derte oder schwerbehi nderte Arbeitnehmer oder Auszu-bildende sind ebenfalls Leistungen auf Antrag mglich. Viele Leistungen sind befristet. Die Einzelheiten werden im SGB I und 111 geregelt. Fr die Entgeltersatzleistungen mssen die Berechtigten eine mindestens 2-jhrige All-wartschaftszeit nachweisen, d. h. sie mssen 2 Jahre ei -ner versicherungspfl ichtigen Beschftigung nachgegan-gen sein.

    Grundsicherungsleistungen fr Arbeitssuchende

    Dieser Leistungsbereich kommt fr Personen infrage, die zwischen 15 und 18 Jahren alt, aber noch nicht volljhrig sind. Sie mssen hilfsbedrftig und erwerbsfhig se in. Le-ben sie mit anderen Personen, z. B. einem Lebenspartner, zusammen, knnen diese auch Leistungen in Anspruch nehmen, wenn dadurch ihre Hil fsbedrft igkeit geringer oder ganz beendet w ird.

    Das Le istungsspektrum fr Arbeitssuchende kennt Geld- und Sachleistungen sowie Dienstleistungen in Form von Beratungen und Informationen etc. Die Geld- und Sach leistungen beziehen sich auf das Arbeitslosengeld II (ALG II ) sowie Leistungen in Bezug auf die Unterkunft und Le istungen, die mit der Sicherung des Lebensunterhalts in engem Bezug stehen. Zum Teil werden die Leistungen zur Grundsicherung aus Bundesmitteln finanziert.

    2.5.3 Beitrge Der Be itrag betrgt 3% und wi rd Jeweils wr H:ilrll' durch den Arbe itnehmer sowie den ArbJ>itgl"b~r a u rsebrJ~hl. Rerechnel wird er vom Arbeits ~: n tge l l dt: ~ Vt:rsi~herungsprlichtigen. Auslubildt:nde, die eiM AY s bild ~mgsvc rgtung unter 3:25.00 erhalten. zahlen keine Beitrge. Dieser wird cturc11 oe11 Ausbildungsherrieb al lei ne auf-gebracht. Ist die Ausbildungsvergtung hher, muss der Auszubildende seinen Anteil zur Arbeitslosenversiche-rung zahlen.

    2.6 Pflegeversicherung und ihre Trger Sie ist der letzte Zweig der Sozialvers icherung und wu rde 1995 nach langen Debatten eingefhrt. Bis dahin mussten Pflegebedrftige bei den zustndigen Soz ialmtern An-trge auf Zuwendungen bei Pflegebedrftigkeit stellen. Pflegebedrftigkeitsstufen gab es bis dahin nicht. Das Ge-setz sorgte fr Abhilfe und differenzierte den Pflege-bedarf entsprechend der vorhandenen Pflegebedrftig-keiL Die gesetzliche Grundlage stell t das 5GB XI dar. Die Pflegekassen sind rechtlich selbststndig mit eigenem Haushalt und verwalten sich selbst.

    2.6. 1 Versicherter Personenkreis Alle gesetzlich pflichtversicherten Krankenkassenmitgl ie-der sind gleichzeitig Pflichtmitglieder in der gleichnami-gen Pflegekasse. Das gleiche gi l t fr Familienversicherte und freiw illig Versicherte in der gesetzl ichen Kranken-kasse. Ein Wechsel der gesetzlichen Krankenkasse fhrt immer auch zu einem Wechsel in die gleiche gesetzliche Pflegekasse.

    2.6.2 Leistungen Wurde eine Pflegebedrftigkeit festgestellt und der An-spruchsberechtigte in eine Pflegestufe eingestuft, dann hat der Pflegebedrftige ein Wahlrecht: Er kann aus den Leistungskomplexen entsprechend se inem Bedrfnis he-raus bei einer huslichen Pflege Pflegegeld oder Pflege-sachleistungen wh len, wobei sich die genannten Mg-lichkeiten kombinieren lassen. Weiterhi n kn nen Hilfs-mittel wie Badewannenlifter, Rollator etc. beantragt wer-den.

    Sofern der Pflegebedr ft ige durch einen Angehrigen gepflegt w ird (Geldleistung), kann er bei Verhinderung der Pflegeperson fr maximal 28 Tage eine Verhinde-rungspflege beantragen. Die Verhinderungspflege ist be-tragsmig limitiert und wird nur gewhrt, wenn die Pflege ber einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten erfolgte.

    Ergnzt wird der dargestellte Komplex durch die Kurz-ze itpflege und tei lstationre Pflege. Der Anspruch auf Kurzzeitpflege beschrnkt sich auf 28 Ka lendertage und kommt infrage bei Krisensituationen und als kurzfristiger Ersatz fr die husliche Pflege oder in direktem Anschluss

  • aufgebracht. 'ersicherungs-bildungsver-ine Beitrge.

    ~ alleine auf-

    an eine Behandlung, z. B. im Krankenhaus. Die teilstatio-nre Pflege kann in Form einer Tages- oder Nachpflege erfolgen. Dabei darf der gesetzlich fixierte finanzielle Rah-men nicht berschritten werden. Der Pflegebedrftige kann zur Pflege auch eine Heimeinrichtung aufsuchen und somit die vo ll stationre Pflege vornehmen lassen.

    je nach Pflegestufe zahlt die Pflegeversicherung einen gesetzl ich festgelegten Betrag. berschreiten die anfallen-den Kosten den Betrag der Pflegeversicherung, dann ist dieser privat durch den Pflegebedrftigen bzw. seine Fa-milie zu erbringen. Knnen die finanziellen Mittel nicht aufgebracht werden, bernimmt die Sozialkasse (Sozial-amt) die Kosten. Darber hinaus sind noch sog. zustz-liche Betreuungsleistungen auf Antrag mglich, wenn ein erheblicher Betreuungsbedarf vorhanden ist, bei-spielsweise der Pflegebedrftige unter einer fortgeschrit-tenen Demenz leitet.

    Inzwischen haben pflegende Familienangehrige einen nspruch auf Freistellung von der Arbeit sowie auf Le is-

    rungen aus der Sozialversicherung. Um Pflegeleistungen aus der Pflegeversicherung zu erhalten ist, ein Antrag bei der zustndigen Pflegeversicherung zu stellen.

    Pflegestufen Die Pflegekasse kann aufgrund des Gutachtens des Medi-zin ischen Dienstes oder eines anderen Gutachters eine Pflegeeinstufung in ei ne der in ~ Tab. 2.6 aufgefhrten Pflegestufen durchfhren.

    Seit Oktober 2012 wurde das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (eps ) schrittweise in Kraft gesetzt. Es versucht das geltende Pflegegesetz zu verbessern. Hierzu gehrt, dass

    enschen, die keinen krperlichen Pflegebedarf haben. aber beispielsweise an Demenz erkrankt sind. jetzt Leis-tungen aus der Pflegekasse auf Antrag und nach Begutach-tung erhalten knnen. Darber hinaus verbessert das Ge-setz die Situation fr pflegende Angehrige. Dazu zhlen die Rentenabsicherung und die angerlachte Mglichkeit, entsprechende Auszeiten in Form der Inanspruchnahme von Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen nehmen zu drfen. Weiterhin wurde das Pflegegeld erhht und die Weiterzahlung von 50 % des Pflegegeldes festgelegt, wenn der pflegende Angehrige in Urlaub ist oder sich der Pfle-gebedrftige im Krankenhaus befindet.

    Tab. 2.6 bersicht der Pflegestufen und ihrer Voraussetzun-gen.

    Pflege-stufe

    0"

    111

    Voraussetzungen

    Personen, die an Demenz erkrankt sind Anspruch auf Pflegegeld oder Sachleistungen

    erheblichen Pflegebedrftigkeit

    Schwerstpflegebedrftigkeit

    Schwerstpflegebedrftigkeit, die eine Rund-um-die-Uhr-Versorgung notwendig machen Hrtefall regelung bei auergewhnlich hohem Pflegeaufwand

    Merke Pflegeleistungen sind nur in Anspruch zu nehmen , wenn eine Rehabilitation nicht mglich ist. Es gilt immer der Grundsatz: Rehabilitation vor Pflege.

    2.6.3 Beitrge Insgesa mt betrgt der Beitrag derzeit 2,05 % (Stand Mrz 2013). Davon mssen die gesetzlich Pflichtversicherten 1,025 % zahlen, sofern sie unter 23 Jahre alt sind. Sind sie lter und kinderlos, dann mssen sie einen Zusatzbeitrag von 0,25 % entrichten, wenn sie nicht vor 1940 geboren wurden. Der Arbeitgeber zahlt den gleichen Beitrag von 1,025 %. Freiwillig versicherte Arbeitnehmer mssen den gesamten Beitrag selbst zahlen, erhalten von ihrem Ar-beitgeber aber einen Zuschuss in der entsprechenden Hhe. Fr Beamte, die in der gesetzlichen Krankenver-sicherung Mitglied sind. gelten Sonderregelungen. Eine Ausnahme stellt das Bundesland Sachsen dar. Hier gilt fr die Beschftigten ei n hherer Beitragssatz von 2,05 % und fr die Arbeitgeber ein niedriger Satz in Hhe von 0,525 %. Fr die Pflegeversicherung gilt die gleiche Beitragsbemes-sungsgrenze w ie fr die Krankenversicherung.

    Fami lienversicherte Mitglieder zah len kei nen Beitrag, sofern sie nicht ein bestimmtes Einkommen berschrei-ten oder selbststndig sind. Rentner zahlen den Beitrag in vo ller Hhe. Der Betrag wird direkt von der Rentenver-sicherung einbehalten und an die gesetzliche Kranken-vers icherung bzw. Pflegeversicherung abgefhrt. Gleiches gil t fr Studenten: Sie mssen den Beitrag im Voraus zahlen.

    2. 7 Grundprinzipien der Sozialversicherung Zum Sozialversicherungssystem in Deutschland zhlen neben den da rgestellten Bereichen noch weitere. Hierzu gehren u. a.: Sozialhil fe Kriegsopferversorgung sozialer Wohnungsbau

    Sozialversicherungsleistungen werden auf 2 Arten finan-ziert: Die Finanzierung der gesetzlichen Sozialversiche-rungstrger erfolgt in erster Linie nach dem Versiche-rungsprinzip. Das Frsorgeprinzip spielt dagegen eine groe Rolle. wenn es um die Versorgung der Staatsbediensteten geht und bei der Versorgung der Opfer von Schadens-ereignissen wie z. B. bei Erdbebenopfern im Inland.

    2. 7.1 Versicherungsprinzip Das Versicherungsprinzip gilt nicht fr jede Vers icherung in der Sozialversicherung. Grundlage des Versicherungs-prinzips ist, dass ein groes Risiko, das sich fr ein Indi-viduum ergibt, durch die Verteilung auf viele Indivi -duen mit gleichen Risiken tragbar und somit fr den Ein-

    39

  • 40

    zeinen - \tl'ld damit fr die Versicherung berhaupt - kal-l

  • flllografische standen einer

    mehr junge . Gegenwr-

    b.-.----

    rung. Kurz-.'andel auf-

    2.8 Private Vorsorge Da einzelne Sozialversicherungsbereiche nach wie vor groe Probleme haben, besteht fr den Einzelnen die 'otwendigkeit privat vorzusorgen .

    2.8.1 Private Kranken-zusatzversicherung Fr die meisten Erwerbsttigen bieten die gesetzlichen Krankenkassen ausreichenden Schutz. Allerdings lsst sich dieser durch den Abschluss einer privaten Zusatzver-sicherung erweitern. So sollte berlegt werden, ob dieser f r Zahnersatz. Versorgung mit Brillen etc. erweitert .vird . Weiterhin ist zu berlegen. inwieweit mgliche sta-tionre Krankenhausbehandlungen durch eine private Zusatzversicherung abgesichert werden sollten.

    In vielen Fllen reicht es. bestimmte Risiken durch eine private Krankenzusatzversicherung ohne hohe wesent-liche Zusatzbeitrge abzudecken. Inzwischen bieten die gesetzlichen Krankenkassen soga r private Zusatzversiche-rungen in Kooperationen mit privaten Versicherungs-rrgern an. Um das gnstigste Angebot herauszufiltern, bleibt dem Versicherungsnehmer nur die Mglichkeit, kompetente Hilfe durch die einschlgigen Verbraucher-beratungsstellen oder andere Stellen wie Versicherungs-makler in Anspruch zu nehmen.

    2.8.2 Private Unfallversicherung Da die gesetzliche Unfallversicherung nur fr die genau definierten Flle aufkommt, ist der Abschluss einer pri-vaten Unfallversicherung hufig sinnvoll. Insbesondere fr Arbeitnehmer, die noch nicht lange im Berufsleben stehen oder fr jugendliche und Kinder, die noch keinen Anspruch auf Leistungen aus der Rentenversicherung besitzen. Kommt es zu einem Unfall z. B. im privaten Umfeld, dann deckt die private Unfallversicherung den Schaden bis zur vereinbarten Deckungssumme bzw. auch die Behandlungskosten. Allerdings si nd die mglichen Leistungen immer im Voraus zu vereinbaren. Bei Eintritt ei nes Schadensereignisses zahlt die Unfallversicherung einen bestimmten Betrag aus und bernimmt weitere Zahlungen entsprechend der im Vertrag getroffenen Ver-einbarungen.

    2.8.3 Berufsunfhigkeitsversicherung Sie kommt sowohl fr junge Menschen als auch fr Arbeit-nehmer in Betracht. junge Menschen wie Arbeitnehmer haben noch keinen bzw. nur einen geringen Anspruch in Bezug auf staatliche Rentenleistungen. Selbst wenn ein entsprechender Anspruch besteht, klafft immer noch eine erhebliche Lcke zwischen der Rentenzahlung und dem einmal erhaltenen Nettolohn. Sofern die Berufsunfhig-keitsversicherung diese Lcke verkleinert, erscheint sie notwendig. Allerdings mssen die vorhandenen Angebote genau berprft werden, um nicht im Bedarfsfall eine bse berraschung zu erleben.

    2.8.4 Zustzliche Rentenversicherung

    Private Rentenversicherung Neben der privaten Rentenversicherung bieten viele Unter-nehmen ihren Mitarbeitern eine betriebliche Altersver-sorgung an. Privat kann jeder Mitarbeiter unter un-zhligen Angeboten auswhlen. Neben der klassischen Lebensversicherung, die inzwischen aufgrund der Be-steuerung ihre Attraktivitt eingebt hat, besteht die Mglichkeit, in Aktien oder Aktienfonds, Immobilien-fonds zu investieren. Auch der Staat untersttzt die pri-vate Rentenvorsorge, indem er den Abschluss bestimmter Versicherungsprodukte finanziell frdert. Hierzu gehrt die Riester- und Rrup-Rente. Unumgnglich sind aber auch hier eine neutrale Beratung sowie ein persnliches Vertrautmachen mi t der Materie. Grundstzlich sollten mehrere Angebote von verschiedenen Versicherungsan-bietern eingeholt werden. Diese sollten dann mit fach-kundigen neutralen Personen errtert werden.

    Merke Die private Rentenvorsorge ist in Zukunft ein Muss und sollte frhzeitig begonnen werden.

    Betriebliche Rentenversicherung

    Die betriebliche Rentenversicherung stellt eine freiwillige Zusatzleistung durch den Arbeitgeber dar. Fr viele Ar-beitgeber ist das Anbieten einer betrieblichen Renten-versicherung aus steuerlichen Erwgungen heraus von Vorteil. Die Unterschiede zwischen den betrieblich ange-botenen Versicherungen sind enorm. Sie reichen von Zu-schssen des Arbeitgebers oder der Umwandlung von Lohnerhhungen in betriebliche Rentenansprche bis hin zu eigens aufgelegten Rentenfonds durch den Arbeit-geber. Die Auszahlungsbetrge aus der betrieblichen Ren-tenversicherung si nd extrem unterschiedlich. Im gns-tigsten Fall kann sie 30- 40 % des ehemaligen Einkom-mens ausmachen, wenn es sich um Betriebsrenten von leistungsstarken Arbeitgebern handelt. Bei kleinen Arbeit-gebern, sofern sie berhaupt eine betriebliche Altersver-sorgung anbieten. sehen die Auszahlungsbetrge wesent-lich ungnstiger aus und betragen teilweise weniger als 100,00 im Monat.

    Fragen und Aufgaben 1. Erklren Sie kurz die Entstehungsgeschichte der So-

    zialversicherung vor dem historischen Hintergrund. 2. Nennen Sie die heutigen Sozialversicherungszweige. 3. Die Beitrge zur Sozialversicherung werden sowohl

    vom Arbeitnehmer als auch vom Arbeitgeber auf gebracht. a) Begrnden Sie, weshalb es sinnvoll ist, dass so

    wohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber die Sozi alversicherungsbeitrge gemeinsam aufbringen.

    41

  • 44

    Unternehmensformen ln der Ge undheltswlrtschaft

    3 Unternehmensformen in der Gesundheitswirtschaft An)a Crerh ler

    3.1 Grundlagen des Handelsrechts

    3.1.1 Kaufmannseigenschaft nach dem HGB Seit dem Handelsrechtsreformgesetz wurde der Kauf-mannsbegriff vereinfacht und vereinheitlicht. Das Han-delsgesetzbuch (HGB) definiert, wer Kaufmann ist. Nur fr Kaufleute findet das HGB Anwendung. Nicht-Kauf-leute sind an Vorschriften des BGB gebunden. Folglich ist es w ichtig, zu klren. ob ein Gewerbetreibender Kauf-mann ist oder nicht. Ein Gewerbetreibender kann auf 3 Wegen Kaufmann werden ( ~ Abb. 3.1 ):

    Kaufmann kraft Rechtsform (Form-Kaufmann) Zu den Kaufleuten kraft Rechtsform zhlen die Handels-gesellschaften, ohne dass es auf die Art ihres Handels-geschfts ankommt. Sie werden zu Kaufleuten aufgrund ihrer Rechtsform. Dies gilt vor allem fr Kapitalgesell-schaften wie die Aktiengesellschaft (AG ) oder die Gesell-schaft mit beschrnkter Haftung (GmbH). Durch den Ein-trag ins Handelsregister wird die juristische Person "geboren". Handelsgesellschaften erwerben kraft dieses

    Kapitalgesellschaften I z. B. - GmbH 1

    I

    Eintrags die Kaufmannseigenschaft Der Eintrag ist kon-sriruriv, d. h. rcchrsbcgrndend.

    Kaufmann kraft Gewerbebetrieb (Ist-Kaufmann)

    Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist der-jenige, der ein Handelsgewerbe ausbt ( 1 HGB). Wer ein Handelsgewerbe betreibt, ist automatisch, kraft Gesetz, Kaufmann. Was ein Handelsgewerbe ist oder als ein solches gilt, legen 1 Abs. 2 und 2 HGB fest:

    Ein Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn. dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmnnischer Weise eingerichteten Ge-schftsbetrieb nicht verlangt.