12

Click here to load reader

Bewertung von Untersuchungen an Pflanzenschutzmitteln aus der Marktkontrolle

  • Upload
    claudia

  • View
    216

  • Download
    1

Embed Size (px)

Citation preview

Page 1: Bewertung von Untersuchungen an Pflanzenschutzmitteln aus der Marktkontrolle

ANNOUNCEMENTS AND REPORTS

Bewertung von Untersuchungen an Pflanzenschutzmittelnaus der Marktkontrolle

Claudia Vinke

Received: 14 November 2013 / Published online: 17 January 2014� Bundesamt fur Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) 2014

Zusammenfassung Im Rahmen der Uberwachungdes Inverkehrbringens von Pflanzenschutzmittelnwerden von den zustandigen Behorden und vonInhabern von Zulassungen und Verkehrsfahigkeits-bescheinigungen Proben aus dem Markt entnommenund diese auf die Identitat untersucht. Dabei geht esumdie Frage, ob die Probe in ihrer Zusammensetzungder im Antrag auf Zulassung hinterlegten Zusam-mensetzung entspricht und ob die physikalischen,chemischen und technischen Parameter der von FAO/WHO festgelegten Spezifikation entsprechen. Der ineiner vorangegangenen Veroffentlichung (Vinke2009) dargestellte Stand bei der Beurteilung derIdentitat von Pflanzenschutzmitteln aus der Markt-kontrolle wurde einer grundlegenden Uberarbeitungunterzogen. Es werden vor allem Kriterien zurBewertung der Ergebnisse von Untersuchungen anPflanzenschutzmittelproben dargestellt. Die Erarbei-tung erfolgte in den Gremien DeutschsprachigerArbeitskreis fur Pflanzenschutzmittelanalytik (DAPA)und Deutschsprachiger Arbeitskreis fur Pflanzen-schutzmittel-Formulierungen (DAPF).

Schlusselworter Pflanzenschutzmittel �Marktkontrolle � Probenuntersuchung �Analytische Methoden �Interpretation von Ergebnissen

Abstract As part of monitoring the placing on themarket of plant protection products, samples are ta-ken from themarket by the competent authorities andby holders of authorisations and parallel import per-mits, and are examined for identity. The issue iswhether the composition of a sample is identical to thecomposition stated in the application for authorisati-on and whether the physical, chemical and technicalparameters correspond with the specification stipula-ted by FAO/WHO. The status described by Vinke (2009)concerning the assessment of the identity of plantprotection products has undergone a thorough revi-sion. Above all, criteria are described for assessing theresults of studies on plant protection product samples.The revision was accomplished by the German-spea-king working group for plant protection productanalysis (DAPA) and the German-speaking workinggroup for plant protection product formulations(DAPF).

Keywords Market control �Plant protection products � Identity �Analytical results � Interpretation

1 Einleitung

Pflanzenschutzmittel durfen nicht ohne ein Zulas-sungs- oder Genehmigungsverfahren erfolgreich

Gemeinsame Veroffentlichung des DeutschsprachigenArbeitskreises fur Pflanzenschutzmittelanalytik (DAPA) und desDeutschsprachigen Arbeitskreises fur Pflanzenschutzmittel-Formulierungen (DAPF), http://www.bvl.bund.de[ Pflanzen-schutzmittel[ Produktchemie.

C. Vinke (&)Bundesamt fur Verbraucherschutz undLebensmittelsicherheit, Messeweg 11–12,38104 Braunschweig, Germanye-mail: [email protected]

J. Verbr. Lebensm. (2014) 9:81–92DOI 10.1007/s00003-013-0856-6

Journal fur Verbraucherschutz und LebensmittelsicherheitJournal of Consumer Protection and Food Safety

123

Page 2: Bewertung von Untersuchungen an Pflanzenschutzmitteln aus der Marktkontrolle

durchlaufen zu haben in den Verkehr gebracht undangewendet werden. Im Zulassungsverfahren wer-den unter anderem Bedingungen fur dasInverkehrbringen und die Anwendung festgelegt. BeiMarktkontrollen wird gepruft, ob Pflanzenschutz-mittel der bei der Zulassung bzw. Genehmigung furparallel gehandelte Produkte zugrunde gelegtenZusammensetzung entsprechen. Marktkontrollenwerden nicht nur von den zustandigen Behordenvorgenommen. Auch Zulassungsinhaber oder Paral-lelhandler kaufen am Markt Pflanzenschutzmittelein, um sie einer Untersuchung zu unterziehen, mitderen Hilfe festgestellt werden soll, ob sich dasPflanzenschutzmittel legal am Markt befindet. Dabeimuss jedes Pflanzenschutzmittel, das verkauft wer-den soll, der festgelegten Spezifikation entsprechen.Es sollen die in der Veroffentlichung Vinke (2009)dargestellten Untersuchungsmethoden und Inter-pretationen unter Berucksichtigung der seitdemgesammelten Erfahrungen erganzt und angepasstwerden. Dabei soll jedoch in erster Linie auf Para-meter eingegangen werden, deren Untersuchungsinnvoll ist, sowie auch Hilfestellungen zur Interpre-tation von analytischen Befunden gegeben werden.Die Veroffentlichung richtet sich sowohl an Labore,die von Behorden betrieben werden als auch an Zu-lassungsinhaber oder Parallelhandler, die Proben imRahmen eigener Marktkontrollen untersuchen odervon Auftragslaboren untersuchen lassen. FolgendePrufparameter kommen infrage:

• Gehalte an Wirkstoffen und Formulierungshilfs-stoffen (Beistoffsubstanzen)

• Gehalte an Verunreinigungen und Fremdstoffen• Physikalische, chemische und technische

Eigenschaften• Vergleichende Chromatographie und andere

Screeningverfahren

Die Schlussfolgerungen, die auf dem gegenwarti-gen Stand der Wissenschaft und Technik ausMessungen der analytischen und physikalischen,chemischen und technischen Prufparameter gezogenwerden konnen, wurden von Mitgliedern desDeutschsprachigen Arbeitskreises fur Pflanzenschutz-mittelanalytik (DAPA) und des DeutschsprachigenArbeitskreises fur Pflanzenschutzmittel-Formulie-rungen (DAPF) einschließlich Experten aus den Zu-lassungsbehorden in Osterreich, der Schweiz und derBundesrepublik Deutschland ausfuhrlich diskutiertund werden in dieser Veroffentlichung im Einzelnendargelegt. Insbesondere wird beschrieben, welchenallgemeinen Aussagewert die Prufparameter haben

sowie welche Schwankungsbreiten bei der Interpre-tation der Befunde zugrunde zu legen sind.

2 Glossar

2.1 Identitat

Der Begriff ,,Identitat‘‘ ist mit unterschiedlichenBedeutungen belegt, z. B. bei der Beurteilung derVerkehrsfahigkeit von Parallelimporten (EuropaischeKommission 1999, C-100/96 ,,British AgrochemicalsAssociation‘‘), bei Bewertungen im Zulassungsver-fahren und der EG-Wirkstoffprufung entsprechendder Verordnungen (EG) Nr. 1107/2009 (EuropaischeKommission 2009), (EG) Nr. 544/2011 (EuropaischeKommission 2011a) sowie (EG) Nr. 545/2011 (Europa-ische Kommission 2011b), bei der Genehmigung vonparallel gehandelten Produkten entsprechend derLeitlinie SANCO/10524/2012 (Europaische Kommission2012), oder in der Analytik als Bezeichnung fur denqualitativen Nachweis einer Substanz. In diesemBeitrag wird unter Identitat die Ubereinstimmungder Ergebnisse bei Prufparametern einer Probe mitden bei der Zulassung hinterlegten Daten verstan-den. Bei parallel gehandelten Produkten sind dieseDaten im Ursprungsmitgliedstaat hinterlegt.

Ausschlaggebend fur die Identitat eines Pflanzen-schutzmittels ist die Zusammensetzung, d. h. dieGehalte an Wirkstoff(en), Verunreinigungen undBeistoffsubstanzen. Die mit dem Antrag auf Zulas-sung eingereichte Zusammensetzung ist Grundlageder Bewertung eines Pflanzenschutzmittels in allenBereichen und damit auch des Zulassungsbescheidesund darf nur auf der Basis eines Anderungsbeschei-des geandert werden (Verordnung (EG) Nr. 1107/2009(Europaische Kommission 2009), SANCO/10597/2003,rev. 10.1 (Europaische Kommission 2003b), SANCO/12638/2011, rev. 2 (Europaische Kommission 2011c).Daher wird bei der Untersuchung eines zugelassenenMittels die mit einem Bescheid festgelegte Zusam-mensetzung zu Grunde gelegt.

2.2 Referenzprobe

Eine Referenzprobe ist eine Probe eines Pflanzen-schutzmittels, die die mit der Zulassung hinterlegtenDaten einhalt. Referenzproben werden zumindestbeim Einsatz von vergleichenden chromatographi-schen Verfahren benotigt. Sollte es sich bei der zuuntersuchenden Probe um ein parallel gehandeltesPflanzenschutzmittel handeln, ist zu beachten, dass

82 C. Vinke

123

Page 3: Bewertung von Untersuchungen an Pflanzenschutzmitteln aus der Marktkontrolle

der Bescheid zur Genehmigung eines parallel gehan-delten Mittels keine Vorgaben zur Zusammensetzungenthalt, sondern nur den Mitgliedsstaat festlegt, ausdem das Pflanzenschutzmittel eingefuhrt werdenkann. Die Wirkstoffgehalte und Hochstgrenzen furrelevante Verunreinigungen sind aber auf jeden Falleinzuhalten. Bezuglich der Gehalte an Beistoffen istzu beachten, dass sich die Zusammensetzung im Ur-sprungsmitgliedsstaat durch Zulassungsanderungen,wie z. B. Umformulierungen, andern kann. Gegebe-nenfalls muss zur Beurteilung, ob eine Probe dievorgegebene Spezifikation einhalt, eine aktuelle Probeaus dem Ursprungsmitgliedsstaat herangezogenwerden.

Oft ist es nicht moglich, die Referenzprobe aus demUrsprungsmitgliedstaat zu beziehen. In diesen Fallenkann gegebenenfalls auf Referenzproben aus demeigenen Staat (Einfuhrmitgliedstaat) zuruckgegriffenwerden. Referenzproben konnen grundsatzlich vomZulassungsinhaber bereitgestellt werden. Ist dies nichtinnerhalb eines akzeptablen Zeitraums moglich, kannauch ein entsprechendes Mittel am Markt kauflicherworben werden, wenn eine Vergleichsmessungsinnvoll erscheint. Dann ist jedoch zu beachten, dass essichgegebenenfallsnicht imobendefiniertenSinneumeine Referenzprobe handelt, falls die Untersuchungs-ergebnisse unzulassige Abweichungen ergeben.

2.3 Beistoff

Beistoffe oder Formulierungshilfsstoffe sind Gemi-sche oder Stoffe, die dem Pflanzenschutzmittel diefur die Anwendung erforderlichen Eigenschaftenverleihen. Sie weisen im Allgemeinen keine biologi-sche Wirksamkeit wie Wirkstoffe auf, sorgen aberdafur, dass Pflanzenschutzmittel einfach zu handha-ben, gut auszubringen und lagerstabil sind. Siekonnen die Sicherheit fur Anwender beim Ansetzender Spritzflussigkeit erhohen und ermoglichen einegute Verteilung der Wirkstoffe in der Spritzflussig-keit und uber die Pflanzen.

2.4 Beistoffsubstanz

Beistoffe konnen aus mehreren Bestandteilen beste-hen, die als Beistoffsubstanzen bezeichnet werden.Im Zulassungsverfahren werden alle in einer For-mulierung enthaltenen Beistoffe mit genauerMengenangabe erfasst, zusammen mit den Beistoff-substanzen, aus denen sie zusammengesetzt sind.Dabei mussen fur jede Beistoffsubstanz Name (IUPAC,CA), CAS- und EINECS-Nummer, soweit vorhanden,eingereicht werden.

2.5 Verunreinigung

In Bezug auf den technischen Wirkstoff ist Verun-reinigung definiert als jeder Bestandteil außer demreinen Wirkstoff und/oder der reinen Variante sowieAdditiven, der/die sich im technischen Materialbefindet (einschließlich Bestandteile, die durch denHerstellungsprozess oder den Abbau wahrend derLagerung entstehen).

2.6 Fremdstoff

Fremdstoffe sind Stoffe, die nicht zu den vomAntragsteller angegeben Wirkstoffen, Beistoffen oderVerunreinigungen gehoren. Diese Stoffe sind nichtgepruft und nicht durch die Zulassung bzw. Listungabgedeckt. Naheres kann der BVL-Veroffentlichung,,Konzentrationshochstgrenzen fur Fremdstoffe inPflanzenschutzmitteln‘‘ (BVL 2013) entnommenwerden.

2.7 Verkehrsfahigkeit

Pflanzenschutzmittel, die in Verkehr gebracht wer-den, mussen entweder uber eine Zulassung oder eineGenehmigung fur den Parallelhandel verfugen. Nurdie Produkte, die den Bedingungen entsprechen,unter denen die Zulassung oder die Genehmigungerteilt wurde, sind als verkehrsfahig einzustufen.Dazu gehort insbesondere die Zusammensetzung desPflanzenschutzmittels.

3 Charakterisierung der Probe

Vor Beginn der Untersuchungen ist es sinnvoll,eine Charakterisierung der Probe vorzunehmen.Diesbezuglich sind vor allem drei Parameter zuberucksichtigen.

3.1 Homogenitat

Insbesondere bei flussigen Pflanzenschutzmittelpro-ben besteht die Gefahr, dass es z. B. bedingt durchUberlagerung oder ungeeigneter Zusammensetzungzur Entmischung des Pflanzenschutzmittels kommt.Eine Entmischung kann entweder zur Bildung einesBodensatzes oder zweier flussiger Phasen fuhren.Moglich ist auch eine Entmischung, die von außennicht ohne Weiteres erkennbar ist, jedoch durchunterschiedliche Dichten in den verschieden Phasensichtbar wird. Sofern auch mittels zweimaligenDurchlaufens des Homogenisierungsvorgangs keine

Bewertung von Untersuchungen an Pflanzenschutzmitteln aus der Marktkontrolle 83

123

Page 4: Bewertung von Untersuchungen an Pflanzenschutzmitteln aus der Marktkontrolle

homogene Phase hergestellt werden kann, gilt diePflanzenschutzmittelprobe als nicht homogenisier-bar. In diesem Fall ist es nicht sinnvoll weitereUntersuchungen durchzufuhren, da weder eine Ent-nahme von reprasentativen Teilproben zur Analytikmoglich ist, noch sichergestellt werden kann, dass dasProdukt in gleichmaßiger Zusammensetzung ausge-bracht wird. Folglich ist die Probe zu beanstanden.

3.2 Aussehen

Zur Bestimmung dieses Prufparameters steht keinallgemeingultiges Messverfahren zur Verfugung, eskann daher nur eine visuelle Beurteilung der Krite-rien Farbe und physikalischer Zustand erfolgen.Daher liegt eine relevante Abweichung der zu beur-teilenden Probe gegenuber dem registrierten Mittelnur dann vor, wenn die Unterschiede sehr eindeutigsind (z. B. fest – flussig, Pulver – Granulat). KleinereUnterschiede z. B. in der Farbe (hellgelb – gelb) sindkein hinreichendes Kriterium zur Feststellung einersignifikanten Abweichung.

3.3 Dichte

Die Dichte wird nur fur Flussigformulierungen be-stimmt. Es handelt sich um ein Messverfahren mitsehr guter Reproduzierbarkeit, das eine quantitativeAussage ermoglicht. Das Messergebnis der Probe darfsich nicht um mehr als ± 0,1 g/mL vom Wert deszugelassenen Mittels unterscheiden. Bei der Bestim-mung der Dichte ist darauf zu achten, dass zuvor eineausreichende Entluftung stattgefunden hat.

4 Analyse von Wirkstoffen

Zu den wichtigsten Prufparametern bei der Unter-suchung einer Pflanzenschutzmittelprobe gehort dieBestimmung der Wirkstoffe, welche sowohl qualita-tiv als auch quantitativ erfolgen sollte. Dieanzuwendenden Analysemethoden ergeben sichentweder aus den Veroffentlichungen des CIPAC(Collaborative International Pesticides AnalyticalCouncil) oder aus den nach dem EU working docu-ment SANCO/3030/99 (Europaische Kommission1999) validierten Analysemethoden, die im Rahmendes Antragsverfahrens der Zulassungsbehorde zurVerfugung gestellt werden. Es konnen auch anderevalidierte, dem Stand der Wissenschaft und Technikentsprechende Analysemethoden genutzt werden.

Die zulassigen Abweichungen vom deklariertenGehalt ergeben sich aus den Angaben im ,,Manual on

development and use of FAO and WHO specificationsfor pesticides‘‘ (Food and Agriculture Organization ofthe United Nations/World Health Organization 2010),welche in Tab. 1 dargestellt sind.

Die Toleranz bezieht sich auf das durchschnittlicheAnalyseergebnis und soll Abweichungen ausgleichen,die zwischen den Chargen, bei der Probenahme undder analytischen Bestimmung ublicherweise auftre-ten. Bei der Interpretation eines Messergebnisses istjedoch zu beachten, dass die Streuung der im Prufla-bor erhaltenen Ergebnisse deutlich unterhalb der furdie Interpretation zugrunde gelegten Schwankungs-breite liegen muss.

Liegen bei einer Probe die gemessenen Wirkstoff-gehalte außerhalb der in Tab. 1 aufgefuhrtenSchwankungsbreiten, erfullt die Probe die Spezifika-tion nicht.

5 Analyse von Beistoffen bzw. Beistoffsubstanzen

Eine Klassifizierung von Beistoffen kann nach ver-schiedenen Gesichtspunkten wie z. B. Funktionalitatoder chemischer Struktur erfolgen. Nachfolgend wirdeine Gruppierung nach Molekularmassen in nieder-molekulare, oligomere und polymere Substanzenfavorisiert, weil mit dieser Einteilung ein ansteigen-der analytischer Aufwand bei der Identifizierung undQuantifizierung sowie eine Verminderung der quali-tativen Aussagekraft einhergeht. Wahrend sich dieniedermolekularen Beistoffe in aller Regel mit einemvertretbaren analytischen Aufwand quantifizierenlassen, erfordert die Analyse von Oligomeren (z. B.Tenside) und Polymeren (z. B. Verdickungsmittel,Harze) spezielle instrumentelle und methodischeVoraussetzungen sowie einen hohen zeitlichen Auf-wand. Zudem liefern entsprechende Untersuchungen

Tab. 1 Tolerierbare Abweichung zwischen dem deklarierten unddem tatsachlichen Wirkstoffgehalt in einem Pflanzenschutzmit-tel gemaß FAO/WHO-Handbuch (2010)

Deklarierte Gehalt in g/kgoder g/L bei 20 �C ± 2 �C

Zulassige Abweichungvom deklarierten Gehalt

bis 25 ±15 % fur homogeneFormulierungen(EC, SC, SL etc.)

±25 % fur heterogeneFormulierungen(GR, WG etc.)

uber 25 bis 100 ±10 %

uber 100 bis 250 ±6 %

uber 250 bis 500 ±5 %

uber 500 ±25 g/kg oder g/L

84 C. Vinke

123

Page 5: Bewertung von Untersuchungen an Pflanzenschutzmitteln aus der Marktkontrolle

nur sehr begrenzte Aussagen und sind daher nicht zuempfehlen.

Als zulassige Streubreite quantifizierbarer Beistoffewird die doppelte im FAO/WHO-Manual fur Wirk-stoffe angegebene Streubreite angesehen, da derenGehalte herstellungsbedingt starker variieren als dieder Wirkstoffe (Tab. 2). Wie bei der Quantifizierungvon Wirkstoffen bezieht sich die Toleranz auf dasdurchschnittliche Analyseergebnis und soll mengen-maßige Abweichungen zwischen den Chargen, wiesie beim Herstellungsprozess, bei der Probenahmeund der analytischen Bestimmung ublicherweiseauftreten, berucksichtigen. Auch hier ist bei derInterpretation eines Messergebnisses zu beachten,dass die Streuung der im Pruflabor erhaltenenErgebnisse deutlich unter der fur die Interpretationzugrunde gelegten Schwankungsbreite liegen muss.

Viele Beistoffe sind Gemische aus mehreren Sub-stanzen, den sogenannten Beistoffsubstanzen. Bei derAuswahl der zulassigen Abweichung in Abhangigkeitvom Gehalt im Pflanzenschutzmittel ist jedoch nichtder Gehalt des Beistoffes sondern der Beistoffsubstanzim Mittel zu berucksichtigen.

Beispiel: Beistoff X ist im Mittel zu 110 g/L enthal-ten und besteht zu 50 % aus der Beiststoffsubstanz A,das bedeutet, Beistoffsubstanz A ist mit 55 g/L imMittel enthalten. Fur die Berechnung ist als zulassigeAbweichung gemaß Tab. 2 der Wert ± 20 % zuberucksichtigen. Daraus ergeben sich fur dieBeistoffsubstanz A folgende Toleranzwerte:

55 g/L (44 g/L–66 g/L)Ist der Gehalt einer Beistoffsubstanz in der

Zusammensetzung eines Beistoffes mit einem ,,\‘‘versehen, dann ist es nicht sinnvoll, eine Schwan-kungsbreite anzugeben. Es sollte nur eine obereSchwankung angegeben werden, z. B. bei einerhomogenen Formulierung:

\5 g/L ? 1,5 g/L (entspricht einem gemessenenWert von maximal 6,5 g/L).

Sollte fur einen Beistoff der Aufwand fur eineQuantifizierung zu hoch sein, kann auch eine quali-tative Bestimmung sinnvoll sein, da selbst dasVorhandensein oder Nicht-Vorhandensein einerSubstanz Aufschlusse zur Zusammensetzung einerProbe geben kann. Allerdings ist hierbei zu beruck-sichtigen, dass derartige Ergebnisse haufig nur einenHinweischarakter haben.

Im Folgenden werden Konzepte zu unterschiedli-chen Beistoffgruppen vorgestellt.

Losungsmittel sind typische niedermolekulareBeistoffe; meist Kohlenwasserstoffgemische auf Erd-olbasis oder Fettsaureester aus Naturprodukten (z. B.naturliche Pflanzenole). Sie lassen sich aufgrundihrer chemischen Zusammensetzung mit chroma-tographischen Trennverfahren, bevorzugtgaschromatographisch (GC-FID, GC-MS), detektierenund quantifizieren. Gunstig ist oftmals die Analysedes Dampfraums (Headspace-Technik). Grundsatzlichist auch die NMR-Technik als analytisches Verfahrenzur Bestimmung von Substanzgehalten geeignet.Aber auch hier gilt wie bei allen anderen zur Quan-tifizierung eingesetzten Techniken, dass dieeingesetzte Methode entsprechend SANCO/3030/99(Europaische Kommission 1999) zu validieren ist.

Die Gehalte der Losungsmittel werden, wenn dieseals technische Schnitte (z. B. aromatische Kohlen-wasserstoffgemische) im Pflanzenschutzmittelvorliegen, nicht uber die Einzelkomponenten quan-tifiziert. In einigen Fallen kann eine Quantifizierungals Summenparameter erfolgen.

In den Rezepturen von Pflanzenschutzmitteln alsEinzelstoffe aufgefuhrte Losungsmittel (z. B. Estereiner Fettsaure) werden als Einzelkomponentenidentifiziert und quantifiziert.

Gefahrstoffrechtlich relevante Nebenkomponen-ten, die aufgrund ihrer toxikologischen oderokotoxikologischen Bewertung von besonderemInteresse sind, werden – auch wenn sie Bestandteileines technischen Schnittes sind – als Einzelkompo-nenten identifiziert und quantifiziert (z. B. Benzol,Naphthalin in aromatischen Kohlenwasserstoffgemi-schen). Hierzu konnen auch Angaben aus demSicherheitsdatenblatt herangezogen werden. DieRegelungen des Chemikalienrechtes bezuglich desGehaltes einer dort geregelten Substanz mussenauch bei Pflanzenschutzmitteln berucksichtigtwerden.

Stabilisatoren sollen das Produkt gegen unter-schiedliche Einflusse schutzen, die zum Abbau vonBestandteilen fuhren. Hierbei handelt es sich z. B. um

Tab. 2 Tolerierbare Abweichung zwischen dem deklarierten unddem tatsachlichen Gehalt an einer Beistoffsubstanz in einemPflanzenschutzmittel (Vinke 2009)

Deklarierte Gehalt (in g/kgoder g/L bei 20 �C ± 2 �C)

Zulassige Abweichungvom deklarierten Gehalt

bis 25 ±30 % fur homogeneFormulierungen(EC, SC, SL etc.)

±50 % fur heterogeneFormulierungen(GR, WG etc.)

uber 25 bis 100 ±20 %

uber 100 bis 250 ±12 %

uber 250 bis 500 ±10 %

uber 500 ±50 g/kg oder g/L

Bewertung von Untersuchungen an Pflanzenschutzmitteln aus der Marktkontrolle 85

123

Page 6: Bewertung von Untersuchungen an Pflanzenschutzmitteln aus der Marktkontrolle

Puffersysteme, Konservierungsmittel, Antioxidantienund wirkstoffspezifische Stabilisatoren.

Es muss zwischen abbauenden Stabilisatoren (z. B.Konservierungsmitteln, Antioxidantien, Bioziden)und nichtabbauenden Stabilisatoren (z. B. Puffersys-teme) unterschieden werden.

Bei abbauenden Stabilisatoren kann die Konzent-ration mit dem Alter der Probe abnehmen. Einekontinuierliche Abnahme muss nicht erfolgen. BeiMarktproben kann es daher vorkommen, dass derGehalt an Stabilisator weit unter dem Nominalwertliegt. Daher ergibt es in diesen Fallen keinen Sinn,einen unteren Grenzwert festzulegen.

Wasser hat unter den Beistoffen eine Sonderrolleinne. Wasser kann einerseits als ,,Auffuller‘‘ bzw.kontinuierliche Phase gewollter Bestandteil in derFormulierung (z. B. SC) sein, somit ist seine Menge imSinne der Unterscheidung von Pflanzenschutzmittelnqualitativ nicht relevant. Es kann aber auch als Spu-renkomponente oder Verunreinigung in Formu-lierungen (z. B. EC, OD, WG) vorkommen und damitAuswirkungen auf Aussehen, Anwendbarkeit undStabilitat der Formulierung oder der Wirkstoffehaben. Dann ist der Wassergehalt ein Kriterium derSpezifikation des Pflanzenschutzmittels.

Eine Moglichkeit der Wasserbestimmung ist dieKarl Fischer (KF)-Titration als Coulometrie (kleineWassermengen) oder Volumetrie (große Wasser-mengen). Die Methode zeichnet sich durch guteSpezifitat und Prazision, kurze Bestimmungszeitenund einen weiten Konzentrationsbereich (s. a. CIPACMethode MT 30) aus. KF-Titrationen konnen durchAldehyde, Ketone, Nebenreaktionen mit den Titrati-onsmedien oder pH-Verschiebungen gestort werden.Die Kopplung der KF-Titration mit einem Ofen kannStorungen und Matrixeffekte verringern.

Als weitere Methode ist die thermische Trocknunganwendbar, z. B. Halogen-, Mikrowellen-, Infrarot-trockner oder Trockenschrank. Dabei ist zu beachten,dass neben Wasser noch andere Komponenten ver-dampfen konnen und es unter den erhohtenTemperaturen auch zu Zersetzungen im Probenma-terial kommen kann.

Marker sind Substanzen, die technischen Wirkstof-fen oder Pflanzenschutzmitteln zugegeben werden,um legale Produkte zu authentifizieren undgefalschteProdukte zu erkennen. Die Identitat der Markerunterliegt einer besonderen Vertraulichkeit. Fur denNachweis der Marker stehen einfache Testverfahrenzur Verfugung, die auch eine Einschatzung derAuthentizitat der Produkte direkt im Handel moglichmachen. Diese konnen beim Zulassungsinhaberangefordert werden. Zum eindeutigen Nachweis von

Produktfalschungen sind diese Testergebnisse durchweitergehende Laboruntersuchungen zu erganzen.

6 Analyse von Verunreinigungen, unerwunschtenBeistoffen und Fremdstoffen

Neben der Identifizierung und Quantifizierung vonWirkstoffen und Beistoffen konnen auch relevanteVerunreinigungen des technischen Wirkstoffs, wiesie in der Verordnung (EG) Nr. 540/2011 (EuropaischeKommission 2011d) oder durch Auflagen im Zulas-sungsbescheid festgelegt wurden, im Pflanzenschutz-mittel analysiert werden. Da es sich hier in der Regelum niedermolekulare Verbindungen handelt, kon-nen diese mit den Standardmesstechniken wie GC/FID,GC/MS oder HPLC/UV bestimmt werden. Fur rele-vante Verunreinigungen gelten Maximalgehalte, dienicht uberschritten werden durfen.

Als Beanstandungsgrenze gilt der festgelegteHochstgehalt fur die Verunreinigung. Bei der Inter-pretation des Ergebnisses ist jedoch zu beachten, dassauch hier eine Toleranz berucksichtigt werden sollte,die der Messunsicherheit bei der Probenahme undder analytischen Bestimmung Rechnung tragt. DieseToleranz betragt bei homogenen Formulierungen15 % und bei heterogenen Formulierungen 25 % zurBerucksichtigung einer inhomogenen Verteilung desAnalyten in der Probe.

Beispiel: Die relevante Verunreinigung X ist imWirkstoff Ymit 1 g/kg enthalten. Der Wirkstoff hat imzu untersuchenden Pflanzenschutzmittel, einem Sus-pensionskonzentrat, einen Anteil von 550 g/L beieiner Dichte von 1,000 g/L. Das bedeutet, der zulas-sige Hochstgehalt fur die relevante Verunreinigung Xim Pflanzenschutzmittel betragt 0,55 g/L mit eineranalytischen Toleranz von 15 % (0,55 g/L ? 0,083 g/L)(entspricht einem gemessenen Wert von maximal0,63 g/L).

Bei Verunreinigungen, deren Hochstgrenze beisehr niedrigen Konzentrationen liegt, wie z. B beiDioxinen oder Nitrosoverbindungen, kann dieseToleranz zu eng sein und es ist ein großerer Wert zuberucksichtigen. Werden entsprechende Hochstgren-zen in einem Pflanzenschutzmittel nicht eingehalten,gilt dies als Beweis, dass die Spezifikation des Pflan-zenschutzmittels nicht eingehalten wird.

Auch hier ist bei der Interpretation eines Messer-gebnisses zu beachten, dass die Streuung der imPruflabor erhaltenen Ergebnisse kleiner sein muss alsdie fur die Interpretation zugrunde gelegte Toleranz.Andernfalls ist die im Einzelfall ermittelte Messunsi-cherheit heranzuziehen.

86 C. Vinke

123

Page 7: Bewertung von Untersuchungen an Pflanzenschutzmitteln aus der Marktkontrolle

Signifikante Verunreinigungen technischer Wirk-stoffe konnen in der Formulierung ebenfallsprinzipiell analytisch erfasst werden. Hierzu sindjedoch sehr spezielle Kenntnisse des jeweiligentechnischen Wirkstoffs erforderlich. Der Gehalt ansignifikanten Verunreinigungen wird in der Markt-kontrolle vor allem durch Zulassungsinhaberermittelt. Die Uberschreitung der Maximalgrenzender Verunreinigungen, die bei der Zulassung uberdie Wirkstoffquelle festgelegt wurden, kann zumNachweis herangezogen werden, dass die Probenicht die Spezifikation einhalt. Dieser Nachweis kanneinen Anfangsverdacht auf Nicht-Verkehrsfahigkeitbzw. Nicht-Identitat eines Pflanzenschutzmittelsbegrunden, wenn das entsprechende zugelassenePflanzenschutzmittel ebenfalls untersucht wurdeund dessen Ergebnisse zulassungskonform sind. Beider Uberschreitung von Maximalgrenzen gilt das-selbe wie bei den relevanten Verunreinigungen. Zumanderen konnten die Untersuchungsergebnisse auchfur Patentverletzungsverfahren genutzt werden.

Ein besonderes Augenmerk ist auf die Untersu-chung unerwunschter Beistoffe zu legen. So durfenz. B. Nonylphenolethoxylate entsprechend derRichtlinie 2003/53/EG (Europaische Kommission2003a) seit Januar 2005 in Pflanzenschutzmittelneine Konzentration von 0,1 % nicht ubersteigen undsollten analysiert werden, wenn die Moglichkeit desVorhandenseins besteht und die Analytik mit geeig-neten Referenzstandards durchgefuhrt werden kann.Eine fur die Zulassung in Deutschland gultige Listeunerwunschter Beistoffe (BVL 2006) kann als Orien-tierung dienen. Weiterhin ist in der Verordnung (EG)Nr. 1107/2009 (Europaische Kommission 2009) einAnhang III vorgesehen, in dem zukunftig die Bei-stoffe aufgenommen werden sollen, die innerhalbder EU nicht angewandt werden durfen. Bei derUberschreitung von Maximalgrenzen gilt eben-falls das zu den relevanten VerunreinigungenAufgefuhrte.

Auch das Vorhandensein von Substanzen, die nichtin der Formulierung enthalten sein sollten (Fremd-stoffe), liefert Hinweise zur Beurteilung einer Probe.Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich dabei um Ver-schleppungen von anderen Wirkstoffen ausderselben Produktionsanlage handelt, um Verunrei-nigungen von Beistoffen oder um signifikanteVerunreinigungen aus dem technischen Wirkstoff,die nicht spezifiziert wurden. Fur solche Substanzengilt entsprechend der BVL-Veroffentlichung ,,Kon-zentrationshochstgrenzen fur Fremdstoffe in Pflan-zenschutzmitteln‘‘ (BVL 2013) eine Hochstgrenze von0,1 %. Bei Substanzen, die sehr toxisch, okotoxisch

und/oder phytotoxisch sind, konnen auch bereitsgeringere Gehalte zu einer Beanstandung fuhren.Dies gilt auch dann, wenn ein Ruckstandshochstge-halt in einem Erntegut nicht eingehalten werdenkann. Werden entsprechende Hochstgrenzen ineinem Pflanzenschutzmittel nicht eingehalten, giltdies als Beweis, dass die Spezifikation des Pflanzen-schutzmittels nicht eingehalten wird. Auch furFremdstoffe ist bei der Interpretation des Ergebnisseseine Toleranz von 15 % fur homogene und von 25 %fur heterogene Formulierungen zu berucksichtigen.Bei der Uberschreitung von Maximalgrenzen giltebenfalls das zu den relevanten VerunreinigungenAufgefuhrte.

7 Physikalische, chemische und technischeEigenschaften

Die physikalischen, chemischen und technischenEigenschaften eines Pflanzenschutzmittels sind nichtmit dem Zulassungsbescheid festgeschrieben, wer-den jedoch durch die Zusammensetzung desPflanzenschutzmittels maßgeblich bestimmt. ZumBeispiel wird die Oberflachenspannung eines Mittelsdurch Art und Gehalt der oberflachenaktiven Sub-stanzen beeinflusst. Daher kann man diese Eigen-schaften dazu nutzen, um mit relativ geringemMessaufwand Aussagen zur Zusammensetzung einerProbe zu erhalten.

Da einige physikalische, chemische und technischeEigenschaften des Produktes Anderungen wahrend derLagerung unterworfen sind, sind auch die Ergebnisseder Lagerstabilitatsstudien des Zulassungsinhabers indie Bewertung einzubeziehen. Im Verfahren zurGenehmigung von parallel gehandelten Pflanzen-schutzmitteln tauschen die Mitgliedstaaten lediglichdie Zusammensetzungen der jeweiligen Pflanzen-schutzmittel aus. Informationen uber die ausverschiedenen Zusammensetzungen resultierendenUnterschiede in deren Eigenschaften liegen daher inder Regel nicht vor und konnen als Entscheidungsbasisnicht genutzt werden. Daher sind bei der Bewer-tung der analytischen Befunde in diesen FallenUnterschiede in der Zusammensetzung besonders zuberucksichtigen.

Die Bestimmungen von physikalischen, chemi-schen und technischen Eigenschaften konnen mitrelativ wenig Aufwand durchgefuhrt werden undgegebenenfalls komplizierte analytische Verfahrenzur Gehaltsbestimmung bestimmter Beistoffe bzw.Beistoffsubstanzen erubrigen. Dazu konnen zumeinen Grenzwerte herangezogen werden, die im

Bewertung von Untersuchungen an Pflanzenschutzmitteln aus der Marktkontrolle 87

123

Page 8: Bewertung von Untersuchungen an Pflanzenschutzmitteln aus der Marktkontrolle

Tab. 3 Primare Parameter fur physikalische, chemische und technische Prufparameter in Abhangigkeit vom Formulierungstyp unter Angabe vonBewertungskriterien

Eigenschaft CIPAC-Methode

CS DC EC EG ES EW FS GR ME OD SC SE SG SL SP WG WP WT Bewertungskriterien

Emulgierverhalten,Emulsions-Stabilitat,z.B. MT 36.3

x x x x Spontan emulgierbar: jare-emulgierbar: ja

Nasssieb-Test,MT 185

x x x x x x x x x x Ruckstand auf 75 lm Sieb B2 %

Schaumbestandigkeit,MT 47.3

x x x x x x x x x x x x x x x x x B60 mL (nach 1 min), außer es gibt einenWarnhinweis auf der Gebrauchsanweisung

Suspendierbarkeit,MT 184

x x x x x C60 %, chemisch bestimmt, außer es gibteine Vorgabe (darf nur in einem Tankverwendet werden, in dem dasPflanzenschutzmittel kontinuierlichgemischt wird)

Staubbildung,MT 171

x x x x B30 mg (im Wesentlichen staubfrei)

Dispergiersionsstabilitat,MT 180

x x x x Spontan dispergierbar: jare-dispergierbar: ja

Fur andere Formulierungstypen gelten die jeweiligen FAO-Spezifikationen analog

Abkurzungen: CS Kapselsuspension, DC Dispergierbares Konzentrat, EC Emulgierbares Konzentrat (Emulsionskonzentrat), EG Emulgierbares Granulat,ES Emulsion zur Saatgutbehandlung, EW Emulsion, Ol in Wasser, FS Suspensionskonzentrat zur Saatgutbehandlung, GR Granulat, ME Mikroemulsion,OD Oldispersion, SC Suspensionskonzentrat, SE Suspoemulsion, SG Wasserlosliches Granulat, SL Wasserlosliches Konzentrat, SP Wasserlosliches Pulver,WG Wasserdispergierbares Granulat, WP Wasserdispergierbares Pulver, WT Wasserdispergierbare Tablette

Tab. 4 Sekundare Parameter fur physikalische, chemische und technische Prufparameter in Abhangigkeit vom Formulierungstyp unter Angabe vonBewertungskriterien (Abweichungen relativ zu den Daten und Ergebnissen der Tests, die die Grundlage fur die Zulassung bildeten)

Eigenschaft/CIPAC-bzw. EEC-Methode

CS DC EC EG ES EW FS GR ME OD SC SE SG SL SP WG WP WT Bewertungskriterien

pH-Wert,MT 75.3

x x x x x x x x x x x x x x x x x x Akzeptable Abweichung: Schwankungsbreiteaus den Lagerstabilitats-Studien ± 1pH-Einheit

Benetzbarkeit,MT 53.3

x x x x B60 s, ohne Ruhren

Schaumbestandigkeit,MT 47.3

x x x x x x x x x x x x x x x x x Akzeptable Abweichung: nicht schaumendePSM: max. 5 mL andere PSM: ±20 mL (nach1 min)

Kaltestabilitat,MT 39.3

x B0,3 mL Abscheidung

Spontaneitat derDispersion,MT160, MT 174

x x x C60 %

Abriebfestigkeit,MT 178

x x x x C95 %

Verdunnungsstabilitat,MT 41.1, MT 179.1

x x x MT 41.1: B Spuren von SedimentMT 179: B2 % auf 75 lm Sieb

Oberflachenspannung,EEC A.5

x x x x x x x x x Akzeptable Abweichung: ±20 %

Fur andere Formulierungstypen gelten fur die hier aufgefuhrten Parameter analoge Schwankungsbreiten

88 C. Vinke

123

Page 9: Bewertung von Untersuchungen an Pflanzenschutzmitteln aus der Marktkontrolle

FAO/WHO-Handbuch (2010) in Abhangigkeit vomFormulierungstyp (primares Kriterium) bzw. in einerFAO/WHO-Spezifikation fur einen Wirkstoff in Kom-bination mit einem bestimmten Formulierungstypfestgelegt sind. Zum anderen ermoglichen die zurZulassung hinterlegten Daten, inklusive der Datenzur Lagerstabilitat, eine vergleichende Beurteilung(sekundares Kriterium). Ergebnisse aus einer Lager-studie, z. B. uber 24 Monate, liefern einen Hinweiszur Schwankungsbreite eines Prufparameters wah-rend der Lagerung einer Formulierung.

Als primare Kriterien konnen die EigenschaftenEmulgierverhalten, Nass-Siebtest, Schaumbestandig-keit, Suspendierbarkeit und Staubbildungentsprechend der in Tab. 3 aufgefuhrten Bewer-tungskriterien herangezogen werden. Ist dieAbweichung bei einem dieser Prufparameter nichtakzeptabel, so erfullt die Probe insgesamt die von derFAO empfohlene allgemeine Spezifikation nicht. Einesichere Anwendung kann damit nicht garantiertwerden.

Fur die sekundaren Kriterien konnen weitereEigenschaften entsprechend den in Tab. 4 ange-fuhrten Bewertungskriterien hinzugezogen werden.Hierbei ist jetzt aber nicht die allgemeine FAO-Spezifikation von Relevanz, sondern die bei derZulassung hinterlegten Daten. Werden bei densekundaren Kriterien Abweichungen festgestellt, sosollten, soweit sinnvoll, weitere Untersuchungen vonKomponenten des Pflanzenschutzmittels erfolgen,um den Verdacht signifikanter Abweichungen zuerharten, da diese Parameter lediglich einen Hin-weischarakter haben. Die Bestimmungen dereinzelnen Eigenschaften sind grundsatzlich bei denKonzentrationen durchzufuhren, bei denen auch dieDaten fur den Antrag auf Zulassung des untersuch-ten Pflanzenschutzmittels erarbeitet wurden. Es sindgegebenenfalls die Daten vor und nach Lagerung desPflanzenschutzmittels zu berucksichtigen.

Die entsprechenden CIPAC- and EEC-Methoden sindanzuwenden und die Messungen sollten mindestensals Doppelbestimmung durchgefuhrt werden, wennunzulassige Abweichungen festgestellt werden.

Im Folgenden sollen die aufgefuhrten Prufpara-meter beschrieben werden.

7.1 Abriebfestigkeit

Die Abriebfestigkeit ist relevant fur die Anwen-dungssicherheit der Formulierung, z. B. in Bezug aufdie Bildung von Staub bei Transport und Anwen-dung. Die Abriebfestigkeit sollte mindestens 98 %betragen.

7.2 Benetzbarkeit

Die Benetzbarkeit soll sicherstellen, dass Pulver undGranulate beim Mischen mit Wasser schnell benetztwerden und nicht auf der Wasseroberflacheschwimmen. Die Benetzung sollte ohne Ruhreninnerhalb von 60 s erfolgen. In speziellen Fallen kanndie Benetzung jedoch langer dauern oder es mussgeruhrt werden. Die entsprechenden Anwendungs-hinweise des Herstellers in der Gebrauchsanweisungsollten berucksichtigt werden.

7.3 Dispersionsstabilitat

Das Dispersionsverhalten ist anhand der Kriterien,,spontan dispergierbar‘‘ und ,,re-dispergierbar nach24 h‘‘ zu bewerten. Ist eins der beiden Ergebnisse beider Probe ,,nein‘‘, dann stimmt diese nicht mit derFAO-Spezifikation uberein. Hierbei ist festzuhalten,dass das Produkt dann nicht ohne Qualitatsverlusteeinsetzbar ist, da eine gleichmaßige Verteilung desWirkstoffs in der Anwendungslosung nicht garan-tiert werden kann.

7.4 Emulgierverhalten

Das Emulgierverhalten ist anhand der Kriterien,,spontan emulgierbar‘‘ und ,,re-emulgierbar nach24 h‘‘ zu bewerten. Ist eins der beiden Ergebnisse beider Probe ,,nein‘‘, dann stimmt diese nicht mit derFAO-Spezifikation uberein. Hierbei ist festzuhalten,dass das Produkt dann nicht ohne Qualitatsverlusteeinsetzbar ist, da eine gleichmaßige Verteilung desWirkstoffs in der Anwendungslosung nicht garan-tiert werden kann.

7.5 Kaltestabilitat

Durch die Bestimmung der Kaltestabilitat sollsichergestellt werden, dass ein flussiges Pflanzen-schutzmittel auch dann noch anwendbar ist, wenn eskurzzeitig Temperaturen um den Gefrierpunkt aus-gesetzt ist, wie sie in nicht isolierten Lagern wahrenddes Winters auftreten konnen. Nach Kaltelagerungsollte die Abscheidung max. 0,3 mL betragen.

7.6 pH-Wert

Die Bewertung des pH-Werts der Probe sollte auchSchwankungen aufgrund der Lagerung des Pflan-zenschutzmittels berucksichtigen. Daher sind dieDaten aus den Lagerstabilitatsstudien des zugelasse-nen Mittels und der daraus abzuleitenden Schwan-

Bewertung von Untersuchungen an Pflanzenschutzmitteln aus der Marktkontrolle 89

123

Page 10: Bewertung von Untersuchungen an Pflanzenschutzmitteln aus der Marktkontrolle

kungsbreiten zu berucksichtigen. Der pH-Wert derProbe darf nicht mehr als eine Einheit von den pH-Werten vor bzw. nach Lagerung abweichen.

7.7 Schaumbestandigkeit

Die Bestimmung der Schaumbestandigkeit erfolgtnach CIPAC MT 47.3, wobei nur der Wert nach einerMinute herangezogen wird. Bei der Nutzung alsprimares Kriterium sollte das Schaumvolumen 60 mLnicht ubersteigen, es sei denn, auf der Gebrauchs-anleitung findet sich ein gesonderter Warnhinweismit geeigneten Empfehlungen fur die Anwendung.In diesem Fall bedeutet ein Schaumvolumen von[60 mL nicht automatisch eine Beanstandung.

Bei der Nutzung als sekundares Kriterium gilt,wenn das zugelassene Mittel ,,nicht schaumend‘‘ ist,dann sollte die Probe maximal 5 mL Schaum aufwei-sen. In allen anderen Fallen sollte die Abweichungzwischen den Werten des zugelassenen Mittels undder Probe maximal 20 mL betragen.

7.8 Spontaneitat der Dispersion

Die Spontaneitat der Dispersion ist analog den Daten,die zur Zulassung eingereicht wurden, analytischoder gravimetrisch zu bestimmen. Sie sollte mindes-tens 60 % betragen. Ist das Pflanzenschutzmittel miteiner Auflage gekennzeichnet, dass die Ausbringungnur unter standigem Ruhren erfolgen darf, bedeuteteine Spontandispergierung von \60 % nicht auto-matisch eine Beanstandung. Bei der Bewertung derErgebnisse ist zu beachten, dass die Reproduzierbar-keit dieser Messung schlechter ist als bei anderenPrufparametern wie Dichte oder pH-Wert. Dahersind gegebenenfalls die Messungen mehrfach zuwiederholen, um die Schwankungsbreite bessereinzuschatzen.

7.9 Staubbildung

Die Staubbildung ist analog den Daten, die zurZulassung eingereicht wurden, optisch oder gravi-metrisch zu bestimmen und muss innerhalb derKategorie B 30 mg (im Wesentlichen staubfrei) blei-ben, um eine sichere Anwendung sicherzustellen.

7.10 Suspendierbarkeit

Die Suspendierbarkeit ist analog den Daten, die zurZulassung eingereicht wurden, analytisch oder gra-vimetrisch zu bestimmen. Sie muss mindestens 60 %betragen (primares Kriterium). Ist in der Gebrauchs-

anleitung des Pflanzenschutzmittels aufgefuhrt, dassdie Ausbringung nur unter standigem Ruhren erfol-gen darf, bedeutet eine Suspendierbarkeit von\60 %nicht automatisch eine Beanstandung. Bei derBewertung der Ergebnisse ist zu beachten, dass dieReproduzierbarkeit dieser Messung schlechter ist alsbei anderen Prufparametern wie Dichte oder pH-Wert. Daher sind gegebenenfalls die Messungenmehrfach zu wiederholen, um die Schwankungs-breite besser einzuschatzen.

7.11 Verdunnungsstabilitat

Die Verdunnungsstabilitat soll die Anwendbarkeitwasserloslicher Produkte sicherstellen. Wasserlosli-che Produkte sollten nach dem Losen in Wasserweitgehend klare Losungen ergeben. Es durfen nurgeringe Abscheidungen festgestellt werden.

7.12 Oberflachenspannung

Der Unterschied der Messwerte fur die Oberflachen-spannung von Probe und zugelassenem Mittel solltenicht mehr als 20 % betragen.

7.13 Sonstige Prufparameter

In bestimmten Einzelfallen konnen auch anderePrufparameter sehr wichtige Kriterien sein. Als Bei-spiel sei hier die Kristall-Modifikation genannt. Weistein Wirkstoff in diesem Prufparameter eine defi-nierte Eigenschaft auf, so ist dies ein analytisch sehreindeutiges Unterscheidungskriterium. Dabei mussaber jeder Fall detailliert und fur sich betrachtetwerden.

8 Vergleichende Chromatographie und andereVerfahren

Erganzend konnen zur Beurteilung der Spezifikationeiner Pflanzenschutzmittelprobe vergleichendechromatographische Verfahren, sogenannte Scree-ningverfahren, hinzugezogen werden, vor allem,wenn spezielle Fragestellungen zu beantworten sind.Hiermit sind analytische Messverfahren gemeint, dieeine Analyse der Zusammensetzung einer Probe alsUberblick erlauben, ohne einzelne Komponentenquantitativ zu bestimmen. Wichtig ist in diesemZusammenhang, dass parallel zur Probe auch dieReferenzprobe unter identischen Messbedingungenuntersucht wird. Nur ein direkter Vergleich der ausbeiden Messungen erhaltenen Ergebnisse erlaubt

90 C. Vinke

123

Page 11: Bewertung von Untersuchungen an Pflanzenschutzmitteln aus der Marktkontrolle

Schlussfolgerungen zur Spezifikation der Probe. DieAuswahl des Verfahrens ist immer abhangig vomFormulierungstyp und von der Zusammensetzung.

Typische analytische Verfahren fur den Vergleichvon Substanzgemischen sind chromatographischeTrennverfahren wie Gas- und Hochleistungs-Flussig-Chromatographie und deren Kopplung mit derMassenspektrometrie (GC/MS, LC/MS). Unterschiedezwischen der zu untersuchenden Probe und demReferenzmuster konnen chromatographisch ahnlicheinem Fingerabdruck erfasst werden. Wahrend dieGaschromatographie fur den Nachweis verdampfba-rer Verbindungen (wie z. B. Losungsmittel) geeignetist, konnen mittels LC/MS auch eine Vielzahl vonnicht verdampfbaren Substanzen erfasst werden.

Mit diesen Techniken konnen insbesondere nieder-molekulare und oligomere Beistoffe sowie beiVorliegen spezieller Kenntnisse Verunreinigungender technischen Wirkstoffe erfasst werden. Dabeiwerden i. d. R. Signale oberhalb des zehnfachenGrundrauschens betrachtet. Enthalt das Chromato-gramm der zu untersuchenden Probe weitere Signaleoder weniger Signale als das der Referenzprobe oderzeigen die Intensitaten identischer Signale großeUnterschiede, dann ist dies als Hinweis zuwerten, dasskeine chemische Identitat vorliegt. Besonders im Falleneu auftretender Signale besteht dieMoglichkeit, dassdie Probe gegenuber dem im Zulassungsverfahrengepruften Pflanzenschutzmittel weitere Substanzenenthalt, die nicht bezuglich ihres Risikos fur Menschund Umwelt bewertet wurden. Ein Beleg fur eine sig-nifikante Abweichung ist jedoch nur gegeben, wenndie Signale in weiteren Messungen identifiziert wer-den und die Gehalte bestimmt werden.

Bei der Beurteilungder Chromatogramme ist jedochauchdie Zusammensetzungder untersuchtenProbe zubeachten. So weisen z. B. Losemittelgemische, diefraktioniert destilliert werden, produktionsbedingteSchwankungen auf. Dies gilt auch bei der Verwendungvon Naturprodukten. Die Qualitat eines Mittels istdadurch nicht notwendigerweise beeintrachtigt, aberin den Chromatogrammen unterschiedlicher Chargenkonnen deutliche Unterschiede auftreten. Auch kon-nen bei hohen Konzentrationen an Wirkstoffen derensignifikante Verunreinigungen unterschiedliche Sig-nalmuster erzeugen, wenn die Wirkstoffe vonReferenzprobe und zu untersuchender Probe ausunterschiedlichen Quellen stammen. EntsprechendeInformationen uber die zu beurteilende Probe sinddaher bei der Interpretation der Chromatogramme zuberucksichtigen.

Daruber hinaus kann bei entsprechender Kenntnisbzw. Verfugbarkeit von Datenbanken ein eindeutiges

Signal, das mit einem der erwahnten Screeningver-fahren detektiert wird, einer definierten Strukturzugeordnet werden. Ein eindeutiger Beweis liegtjedoch erst vor, wenn mittels geeigneter Methodeneine Substanz identifiziert werden kann, die nicht indem Pflanzenschutzmittel enthalten sein darf.Außerdem sollte eine Quantifizierung mittels einervalidierten quantitativen Methode erfolgen, umnachzuweisen, dass der Gehalt in der Probe außer-halb der zulassigen Schwankungsbreite liegt.

Als Verfahren der Herkunftsbestimmung wird dieAnalyse stabiler Isotope auch im Bereich der Pflan-zenschutzmittel eingesetzt. Meist werden dabei dieIsotope des bei der Herstellung des Pflanzenschutz-mittels zugesetzten Wassers analysiert und mitvorhandenen Daten zur Isotopenzusammensetzungdes Wassers potentieller Herstellungsorte verglichen.Außerdem kommen auch die Untersuchungen cha-rakteristischer Isotope anderer Produktkomponenten,hauptsachlich von Wirkstoffen, die bei der Synthesegezielt mit besonderen Isotopen angereichert wurden,fur die Herkunftsbestimmung von Pflanzenschutzmit-teln zum Einsatz. Im Augenblick liegt die Bedeutungdieser Technik vor allem darin, dass ZulassungsinhaberPatentverletzungen oder Produktfalschungen erken-nen konnen. Grundlage fur fundierte Aussagen istjedoch der Aufbau umfangreicher Vergleichsdaten-banken der entsprechenden Produktkomponenten.WerdenAbweichungen imIsotopenmuster festgestellt,sind diese als Hinweis zu werten, dass die untersuchteProbe nicht die Spezifikation erfullt bzw. aus eineranderen Quelle stammt.

Bei manchen Beistoffen sind zusatzliche chroma-tographische Trenntechniken und/oder spektroskopi-sche Verfahren notwendig, um Aussagen uber mog-liche Abweichungen zur Referenzprobe abzuleiten.In diesen Fallen ist die Art der einzusetzenden Ver-fahren bzw. Techniken in hohem Maße von derspezifischen Zusammensetzung und den in derRezeptur enthaltenen Substanzklassen abhangig. AlsBeispiele, die auch in Kombination mit GC/MS-und/oder LC/MS-Screening zu einer Aussage zurSpezifikation der Probe fuhren konnen, seien Techni-ken wie Atomspektroskopie, Dunnschichtchro-matographie, Gel-Permeations-Chromatographie,Infrarot-Spektroskopie, Kernresonanz-Spektroskopieund mikroskopische Verfahren erwahnt. Auch hiergilt, dass nur identifizierte und quantifizierte Stoffeals Beweis einer signifikanten Abweichung dienenkonnen.

Bei Vorhandensein spezieller Produktkenntnissekonnen vorrangig anstelle eines oder mehrererScreeningverfahren auch eine oder mehrere

Bewertung von Untersuchungen an Pflanzenschutzmitteln aus der Marktkontrolle 91

123

Page 12: Bewertung von Untersuchungen an Pflanzenschutzmitteln aus der Marktkontrolle

spezifische Analysemethoden zum Ziel fuhren. Insbe-sondere trifft das fur Beistoffe oder Verunreinigungender technischen Wirkstoffe in der Formulierung zu.Auch hierfur kommen haufig chromatographischeTechniken wie z. B. GC/MS, LC/MS, GC/FID und HPLC/UV zum Einsatz. Mittels Headspace-Technik kann eineVielzahl von Losungsmittel ohne großen Einfluss derMatrix bestimmt werden.

Literatur

BVL (2006) Liste unerwunschter Beistoffsubstanzen in Pflan-zenschutzmitteln, Internetseite des BVL. http://www.bvl.bund.de unter Pflanzenschutzmittel, Aufgaben im BereichPflanzenschutzmittel, Produktchemie, Beistoffe undFormulierungschemie

BVL (2013) Konzentrationshochstgrenzen fur Fremdstoffe inPflanzenschutzmitteln. http://www.bvl.bund.de unter Pflan-zenschutzmittel, Aufgaben im Bereich Pflanzenschutzmittel,Produktchemie, Beistoffe und Formulierungschemie

CIPAC. Handbucher, veroffentlicht vom Collaborative Interna-tional Pesticide Analytical Council Ltd. gedruckt von BlackBear Press Ltd., Cambridge. http://www.cipac.org

Europaische Kommission (1999) Working Document TechnicalMaterials and Preparations: Guidance for generating andreporting methods of analysis in support of pre- and post-registration data requirements for Annex II (part A,Section 4) and Annex III (part A, Section 5) of Directive91/414/EWG (SANCO/3030/99)

Europaische Kommission (2003a) Richtlinie 2003/53/EG desEuropaischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2003zur 26. Anderung der Richtlinie 76/769/EWG des Ratesuber Beschrankungen des Inverkehrbringens und derVerwendung gewisser gefahrlicher Stoffe und Zuberei-tungen (Nonylphenol, Nonylphenolethoxylat und Zement)

Europaische Kommission (2003b) Guidance Document on theassessment of the equivalence of technical materials ofactive substances regulated under Regulation (EC) No.1107/2009 (SANCO/10597/2003, rev.10.1)

Europaische Kommission (2009) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009des Europaischen Parlaments und des Rates uber das Inver-kehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebungder Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates

Europaische Kommission (2011a) Verordnung (EU) Nr. 544/2011der Kommission zur Durchfuhrung der Verordnung (EG)Nr. 1107/2009 des Europaischen Parlamentes und des Rateshinsichtlich der Datenanforderungen fur Wirkstoffe

Europaische Kommission (2011b) Verordnung (EU) Nr. 545/2011 derKommission zur Durchfuhrung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europaischen Parlamentes und des Rates hinsicht-lich der Datenanforderungen fur Pflanzenschutzmittel

Europaische Kommission (2011c) Guidance Document onsignificant and non-significant changes of the chemicalcomposition of authorised plant protection productsunder Regulation (EC) No 1107/2009 of the EU Parliamentand Council on placing of plant protection products onthe market and repealing Council Directives 79/117/EECand 91/414/EEC (SANCO/12638/2011, rev. 2)

Europaische Kommission (2011d) Durchfuhrungsverordnung(EU) Nr. 540/2011 der Kommission zur Durchfuhrung derVerordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europaischen Parla-mentes und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassenerWirkstoffe

Europaische Kommission (2012) Guidance document concer-ning the parallel trade of plant protection products(SANCO/10524/2012, vers. 4)

FAO/WHO (2010) Manual on Development and Use of FAO andWHO Specifications for Pesticides, November 2010 -second revision of the First Edition (im Internet verfugbar:http://www.fao.org/agriculture/crops/core-themes/theme/pests/jmps/manual/en/)

Vinke C (2009) Beurteilung der Identitat von Pflanzenschutz-mitteln aus der Marktkontrolle. J Verbrauch Lebensm4(1):23–30

92 C. Vinke

123