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Bewertungsgesetz, 4. Aufl., 3. Lieferung (Februar 1969) by Rolf Steinhardt Review by: Heinz Paulick FinanzArchiv / Public Finance Analysis, New Series, Bd. 29, H. 2 (1970), pp. 370-371 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40910765 . Accessed: 18/06/2014 02:30 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 62.122.79.31 on Wed, 18 Jun 2014 02:30:16 AM All use subject to JSTOR Terms and Conditions

Bewertungsgesetz, 4. Aufl., 3. Lieferung (Februar 1969)by Rolf Steinhardt

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Bewertungsgesetz, 4. Aufl., 3. Lieferung (Februar 1969) by Rolf SteinhardtReview by: Heinz PaulickFinanzArchiv / Public Finance Analysis, New Series, Bd. 29, H. 2 (1970), pp. 370-371Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40910765 .

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370 Besprechungen

Person vorhandenen Vermögens auf einen Dritten. Darin liegt - wirtschaftlich ge- sehen - eine Beteiligung des Fiskus an den Nachlaßwerten. Das erste Reichserb- schaftsteuergesetz trat im Jahre 1906 in Kraft. Es kannte nach der Höhe des Erb- anfalls gestaffelte Steuersätze zwischen 4 und 25 v.H. Am 1. September 1919 trat ein neues Erbschaftsteuergesetz in Kraft, nach dem die zu zahlende Erbschaftsteuer bis zu 90 v.H. des Erwerbs betragen konnte. Im Rahmen der Finanzreform von 1925 wurden durch das Erbschaftsteuergesetz vom 10. August 1925 die Steuersätze wieder ermäßigt; sie betrugen 2 bis 60 v.H. In dieser Größenordnung bewegen sich auch die jetzt geltenden Steuersätze des Erbschaftsteuergesetzes in der Fassung vom 1. April 1959. Erbschaftsteuerpflichtig sind der Erwerb von Todes wegen, die Schenkung unter Lebenden und die Zweckzuwendung.

Die ersten vier Auflagen des hier anzuzeigenden Kommentars zum Erbschaft- steuergesetz von Megow sind das Spiegelbild dieser Entwicklung. Seit der letzten Auflage im Herbst 1959 sind unterdes viele Einzelfragen des Erbschaftsteuerrechts durch die Rechtsprechung entschieden und in Verwaltungsanweisungen oder in der Literatur behandelt worden. Aber nicht nur aus diesem Grunde mußte eine Neu- auflage dieses allseits geschätzten Werkes in Erwägung gezogen werden. Vielmehr sind in der Zwischenzeit wichtige Vorschriften des Bewertungsgesetzes, die für die Erbschaftsteuer von großer Bedeutung sind, geändert worden. Neue Bestimmungen, die Auswirkungen auf Nutzungsvermächtnisse und auf Schenkungen unter Nieß- brauchsvorbehalt haben, sind in das Bewertungsgesetz eingefügt worden. Schließ- lich sind auch die Durchführungs- Verordnung zum Erbschaftsteuergesetz und eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Erbschaftsteuer neu gefaßt worden.

Dies alles machte eine Neuauflage erforderlich. Als besonderer Teil sind die zahlreichen Ergänzungen und Neuerungen in die 5. Auflage aufgenommen worden. In derselben Gliederung wie im Hauptteil gibt der Verfasser hier einen Überblick über die seit dem Erscheinen der 4. Auflage ergangene Rechtsprechung des Bundes- finanzhofes, die seitdem erlassenen Verwaltungsanweisungen und die im neueren Schrifttum behandelten Fragen. Wenn auch ein ausführliches Sachregister ein schnel- les Auffinden der erörterten Probleme ermöglicht, so ist es doch zu bedauern, daß diese Ergänzungen nicht in den Hauptteil des Kommentars, der im übrigen einen unveränderten Nachdruck der 4. Auflage darstellt, eingearbeitet worden sind. Es ist für den Praktiker immer von Nachteil, mit einem Kommentar arbeiten zu müssen, der in dieser Weise geteilt ist.

Es ist daher zu wünschen, daß recht bald eine völlig überarbeitete 6. Auflage erscheinen möge, in der dann die Erläuterungen zum Erbschaftsteuergesetz ein geschlossenes Ganzes bilden. Wenn auch vorerst mit einer Änderung des Erbschaft- steuergesetzes nicht zu rechnen ist, so sind Verfasser und Verlag doch gut beraten, wenn sie sich zu einer Neuauflage entschließen würden. Jeder, der sich mit Fragen des Erbschaftsteuerrechts zu befassen hat, würde es dankbar begrüßen, wenn dieser nützliche und seit vielen Jahren bewährte Kommentar mit seinen ausführlichen Erläuterungen bald in einer Neufassung vorliegen würde. Dann wird er allen auch wieder ein nützlicher Ratgeber sein.

Heinz Lohmeyer

Rolf Steinhardt: Bewertungsgesetz, 4. Aufl., 3. Lieferung (Februar 1969). Stuttgart, W. Kohlhammer Verlag. Köln, Deutscher Gemeindeverlag, 1969. 144 Seiten. Die vorliegende Ergänzungslieferung umfaßt 146 Seiten und berührt zahlreiche

Paragraphen des neuen Bewertungsgesetzes, die damit auf den laufenden Stand ge- bracht werden. Hierin zeigt sich der Vorteil der Loseblattausgabe, die allein es er- möglicht, den Kommentar einfach und rasch zu ergänzen und der Praxis einen zuver- lässigen Führer und Ratgeber bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte für den Grundbesitz auf den 1. Januar 1964 und bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte für das Betriebsvermögen auf den 1. Januar 1966 in die Hand zu geben.

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Besprechungen 371

Da sich die Ergänzungen zu den einzelnen Vorschriften über das ganze Werk er- strecken, kann auf Einzelheiten nicht eingegangen werden. Dafür wird auf die aus- führliche Gesamtwürdigung des ausgezeichneten Kommentars im „Finanzarchiv", N.F. Band 27, S. 596 ff., Bezug genommen. Ihr ist nichts hinzuzufügen.

Heinz Paulick

Günther Rau: Kommentar zum Absicherungsgesetz. Köln-Marienburg 1969. Verlag Dr. Otto Schmidt KG. 168 Seiten. Bei dem „Kommentar zum Absicherungsgesetz" von Rau handelt es sich um

die als Sonderdruck veröffentlichte Lieferung 6, April 1969, des Kommentars zum Umsatzsteuergesetz von Rau ¡Dürrwächterj Flick ¡Koch. Er gliedert sich in eine Ein- führung, den Gesetzestext mit Erläuterungen und einen Anhang, in dem als Anlagen zwei in die Kommentierung einbezogene Erlasse des Bundesministeriums der Finan- zen abgedruckt sind.

Nach einer kurzen Skizze der Situation Ende 1968 und einem - enttäuschenden - Abschnitt über die „Gründe gegen eine Aufwertung", der sich auf die Wiedergabe zwar - leider - publikumswirksamer, aber sachlich nicht überzeugender Ausführun- gen des Wirtschaftsministers vor dem Bundestag im November des vergangenen Jah- res beschränkt, setzt sich der Verfasser kritisch mit der umsatzsteuerlichen Absiche- rung auseinander. Diese auf die Warenbilanz beschränkten Ausführungen treffen den Kern des Problems und stehen beträchtlich über dem Niveau, das die an Prak- tiker gerichtete Abhandlungen zu diesem Gegenstand aufzuweisen pflegen. Dies gilt auch für die Behandlung der rechtlichen Problematik. Rau kommt zu dem Ergebnis, daß das Absicherungsgesetz gegen Art. 12 EWG- Vertrag und gegen Art. 9 und 10 der Zweiten Richtlinie des Rates der EWG v. 11.4. 1967 verstößt, die Einbeziehung der sog. Altverträge aber nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsge- richts kaum als verfassungswidrig anzusehen ist.

Der Kommentar zeigt, welche Fülle von Unklarheiten und Schwierigkeiten die- ses scheinbar so einfache Gesetz aufweist. Für den Praktiker werden sie z. T. weniger schwerwiegend sein als es vielleicht zunächst scheinen mag, weil weitgehend an Be- griffe und Tatbestände des Umsatzsteuergesetzes angeknüpft wird. Doch ergeben sich auch in mehrerer Hinsicht Abweichungen bzw. Änderungen. So macht es der besondere Charakter als (partieller) Aufwertungsersatz erforderlich, zusätzlich den Steuertatbestand „Verbringen in das Ausland" zu kodifizieren. Ferner wird die Mehr- wertsteuer durch die Belastung mit einer systemwidrigen Aufgabe in mehrerer Hin- sicht erschwert. Es ist jetzt z. B. nicht mehr in dem Maße wie früher möglich, in den Fällen auf eine korrekte Ermittlung der Einfuhrumsatzsteuer zu verzichten, in denen die folgende Stufe auch umsatzbesteuert ist, weil die Aufteilung der Steuerschuld für die Höhe der Einfuhrvergütung bedeutsam ist.

Der Kommentar vermittelt nicht nur einen Eindruck von den beträchtlichen volkswirtschaftlichen Kosten, die das dirigistische Absicherungsgesetz - im Ver- gleich zur marktgerechten echten Aufwertung: völlig unnötig - mit sich bringt, son- dern auch von dem Ausmaß, in dem die Adressaten moralisch überfordert wurden, um es einmal so auszudrücken. Rau ist recht skeptisch, ob die Vorschrift des § 1 Abs. 2 wirklich verhindern kann, daß vorübergehend ins Ausland verlagerte Waren als Importgüter in den Genuß der Einfuhrvergütung gelangen. „Ob in der Praxis das Vorliegen einer solchen Manipulation immer nachgewiesen werden kann, erscheint jedoch sehr zweifelhaft" (S. 39). Zu welchen Manipulationen gar der § 8 mit der Son- derregelung für bestimmte Altverträge geführt hat, kann man nur ahnen.

Das Absicherungsgesetz, der „volkswirtschaftliche Fehltritt" der großen Koali- tion, ist voller Mängel und Tücken, die der Kommentator meist sieht. Wenn er zur Staffelung der Ausfuhrsteuer zwischen 4 und 2% meint: „Mit der Bezugnahme auf Anlage 1 zum UStG werden die sozialpolitischen und kulturpolitischen Motive für die Steuersatzermäßigung auf das AbsichG übertragen "(S. 1), so verkennt er allerdings die in der Diskussion seltsamerweise völlig übersehene konträre Wirkungsrichtung

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