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160629/2010
BEZIRKSREGIERUNG
DÜSSELDORF
SITZUNGSVORLAGE
Sitzung Nr.
StA
VA
PA 39
RR 42
TOP 5 5
Datum 08.12.2010 16.12.2010
Ansprechpartner/in: Herr Huben Telefon: 0211 – 475 2353 Frau Kahl 0211 – 475 2356
Zielabweichungsverfahren vom Regionalplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99) im Gebiet der Gemeinde Weeze (Biogasanlage – Schloss Wissen) hier: Einvernehmen des Regionalrats
Beschlussvorschlag für die Sitzung des Regionalrates:
Der Regionalrat erklärt gemäß § 16 Abs. 4 Landesplanungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen sein Einvernehmen zum Zielabweichungsverfahren im Gebiet der Gemeinde Weeze (Biogasanlage – Schloss Wissen) in der Fassung dieser Vorlage.
In Vertretung
gez. Roland Schlapka
Düsseldorf, den 18.11.2010
160629/2010
Inhaltsverzeichnis / kurze Sachverhaltsschilderung:
Die Gemeinde Weeze beabsichtigt mittels Bauleitplanung, die landwirtschaftliche Biogasanlage des zum Schloss Wissen gehörenden Gutsbetriebes Neuehaus abzusichern und ihr perspektivisch eine Erweiterung/Erweiterung zu ermöglichen.
Die derzeitige Planung hat zum Ziel, der vorhandenen landwirtschaftlichen Biogas-anlage mit einer installierten elektrischen Anschlussleistung von 0,6 MW, kurzfristig den erforderlichen Austausch des Blockheizkraftwerks (BHKW) und die damit einhergehende Erhöhung der installierten elektrischen Leistung auf etwa 0,7 – 0,8 MW zu ermöglichen. Darüber hinaus sollen die planungsrechtlichen Vorraus-setzungen für eine mittel- bis langfristige Erweiterung der Anlage auf eine elektrische Leistung von etwa 1,6 MW sowie die damit verbundene flächenmäßige Erweiterung abgesichert werden. Die an diesem Standort bereits vorhandene landwirtschaftliche Biogasanlage verfügt derzeit über eine installierte elektrische Anschlussleistung von 0,6 MW. Damit ge-nießt die vorhandene Biogasanlage nicht mehr die Privilegierung des. § 35 (1) Nr. 6 BauGB sondern ausschließlich Bestandsschutz. Sie ist demzufolge als gewerbliche Anlage zu bewerten. Das Vorhaben stellt somit ein Siedlungsentwicklungsvorhaben dar, welches regionalplanerisch nur innerhalb der dargestellten Siedlungsbereiche (einschließlich GIB) zulässig wäre. Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99) stellt für das Plan-gebiet Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich, überlagert mit der schützenswerten Freiraumfunktion Bereich für den Schutz der Landschaft und die landschafts-orientierte Erholung (BSLE) dar. Die Regionalplanungsbehörde beabsichtigt für diese Flächennutzungsplanänderung mit einem Zielabweichungsverfahren gemäß § 16 LPlG von der Zielsetzung der sich aus der im Regionalplan ergebenden Freiraumdarstellungen abzuweichen.
Vorraussetzungen für die Durchführung eines Zielabweichungsverfahrens sind, dass es sich um einen Einzelfall handelt und die Grundzüge der Planung nicht berührt sind und das Vorhaben aus raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist. Durch die Planungen der Gemeinde Weeze ist in dem Einzelfall im Bereich von Schloss Wissen eine regionalplanerisch vertretbare Abweichung von den Zielen der Raumordnung als gegeben zu sehen. Der Bereich zum Schutz der Landschaft und der landschaftsorientierten Erholung (BSLE) bleibt in seiner Funktion erhalten, so dass die Grundzüge der Planung nicht berührt sind.
Anlagen:
1. Begründung 2. Antrag der Gemeinde Weeze 3. Antragsunterlagen 4. Stellungnahmen der fachlich betroffenen öffentlichen Stellen (Herstellung des
Benehmens)
Zielabweichungsverfahren der Gemeinde Weeze (Begründung) Anlage 1
Bezirksregierung Düsseldorf - 1 - Stand: 15.11.2010
Begründung zum
Zielabweichungsverfahren des Regionalplans
für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99)
im Gebiet der Gemeinde Weeze, Biogasanlage – Schloss Wissen
1. Anlass, Erfordernis und Gegenstand der Zielabweichung
Anlass für das Zielabweichungsverfahren des Regionalplans für den Regierungsbe-
zirk Düsseldorf (GEP 99) ist ein entsprechender Antrag der Gemeinde Weeze, um so
die raumordnerischen Voraussetzungen für eine geplante Bauleitplanung zu schaf-
fen. Ziel der von der Gemeinde Weeze beabsichtigten 29. FNP-Änderung und der
entsprechenden Aufstellung eines damit abgestimmten vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans Nr. 34 ist die Schaffung der bauleitplanerischen Voraussetzungen für die
Erneuerung und Erweiterung der bestehenden landwirtschaftlichen Biogasanlage –
Schloss Wissen.
Für dieses Vorhaben hat die Gemeinde Weeze ein Plankonzept entwickelt, nach
dem die bestehende Anlage auch flächenmäßig erweitert werden kann. Dieser Er-
weiterung stehen derzeit noch Ziele der Raumordnung entgegen.
Die vorhandene landwirtschaftliche Biogasanlage des zum Schloss Wissen gehören-
den Gutbetriebes Neuehaus wurde im Außenbereich der Gemeinde Weeze in der
Gemarkung Wissen, Flur 8, Flurstück 3 als eigenständige Anlage mit dem Genehmi-
gungsbescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 06.12.2002 als im Außenbe-
reich privilegierte Biogasanlage errichtet. Die Biogasanlage verfügt derzeit über eine
elektrische Anschlussleistung von ca. 0,6 MW.
Mit der Novellierung des Baugesetzbuches im Jahr 2004 wurde der Katalog von im
Außenbereich privilegierter Anlagen um Anlagen zur energetischen Nutzung von
Biomasse ergänzt. Gem. § 35 Abs. 1 Nr. 6 Baugesetzbuch (BauGB) besteht derzeit
grundsätzlich ein Genehmigungsanspruch, wenn die Anlage im räumlichen Zusam-
menhang mit einer Hofstelle oder landwirtschaftlichen Betriebsstätte steht, die tat-
sächliche Leistung 0,5 MW nicht übersteigt, öffentliche Belange nicht entgegenste-
hen und die Erschließung gesichert ist. Biogasanlagen mit einer Anschlussleistung
von mehr als 0,5 MW im Außenbereich unterliegen demnach nicht mehr der Privile-
gierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB.
Zielabweichungsverfahren der Gemeinde Weeze (Begründung) Anlage 1
Bezirksregierung Düsseldorf - 2 - Stand: 15.11.2010
Die Biogasanlage – Schloss Wissen – genießt Bestandsschutz. Jede Änderung bzw.
Erweiterung der Anlage, die zu einer elektrischen Leistungssteigerung führt, kann
nicht mehr nach § 35 (1) BauGB als privilegierte Anlage genehmigt werden.
Der Eigentümer der Anlage plant nun jedoch, diese teilweise zu erneuern bzw. zu
erweitern. Hierzu führte die Kommune aus: Ein Motor gleicher Bauart für die beste-
hende Anlage hätte heute eine Leistung von ca. 0,7 – 0,8 MW und wäre nach derzei-
tigem Recht und derzeitiger Planung nach § 35 (1) BauGB nicht genehmigungsfähig.
Eine Erweiterung wäre auf längere Sicht denkbar. Die Anlage würde dann eine Ge-
samtleistung von bis zu 1,6 MW leisten können.
Um die Umsetzung des Vorhabens auf Grundlage des BauGB zu ermöglichen hat
die Gemeinde Weeze gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB eine frühzeitige Behörden-
und Öffentlichkeitsbeteiligung zu einem Vorentwurf des vorhabensbezogenen Be-
bauungsplans Nr. 34 – „Biogas – Schloss Wissen“ durchgeführt. Darüber hinaus hat
der Rat der Gemeinde Weeze in seiner Sitzung am 23. Juni 2009 die Aufstellung der
29. Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich südwestlich des landwirtschaft-
lichen Betriebs Gut Neuehaus, westlich der Kevelaer Straße (B 9), beschlossen. Die
Änderung bezieht sich auf die planungsrechtliche Vorbereitung der mittel- bis lang-
fristigen Entwicklungsoption der vorhandenen Biogasanlage. Weitere Verfahrens-
schritte der Bauleitplanverfahren konnten bisher nicht durchgeführt werden, da dem
Vorhaben Ziele der Raumordnung entgegenstehen
2. Standortsituation und Vorgaben des Regionalplans (GEP 99)
Die Fläche der geplanten Bauleitplanänderung umfasst die vorhandene Anlage und
die Erweiterung. Es handelt es sich um einen Standort im Freiraum, bei dem an zwei
Seiten angrenzend schon Bebauungen vorhanden sind. Die Fläche grenzt dabei a-
ber nicht unmittelbar an andere vorhandene besondere gewerbliche Betriebe an, die
regelmäßig im Freiraum zu finden sind. Es handelt sich auch nicht um einen ander-
weitig vorbelasteten Standort, der aufgrund einer etwaigen Umgrenzung durch
Raumkanten (Straßen, Wald, Bebauungen o. Ä.) per se keine weitere Erweiterung
befürchten lässt. Ferner ist er weithin sichtbar. Dies alles unterstreicht bereits die
Raumbedeutsamkeit des Vorhabens und die Relevanz der Vorgaben der überörtli-
chen Regionalplanung für das konkrete Vorhaben.
Der Bereich von Gut Neuehaus ist im gültigen Regionalplan für den Regierungsbe-
zirk Düsseldorf (GEP 99) als Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich (AFA) überla-
gert mit der Freiraumfunktion, Bereich für den Schutz der Landschaft und die land-
schaftsorientierte Erholung (BSLE) dargestellt.
Zielabweichungsverfahren der Gemeinde Weeze (Begründung) Anlage 1
Bezirksregierung Düsseldorf - 3 - Stand: 15.11.2010
Aus den zeichnerischen Darstellungen und der spezifischen örtlichen Situation ergibt
sich, dass dem konkreten Vorhaben folgende textliche Ziele entgegenstehen.
Kap. 1.1 – Siedlung – Ziel 1 Nr. 1 und Nr. 3
Die Kommunen sollen ihre Siedlungsentwicklung innerhalb der dargestellten Sied-
lungsbereiche vollziehen (siehe konkret GEP 99, Kapitel 1.1 Siedlungsraum Ziel 1
Nr. 1); Streu- und Splittersiedlungen sind [außerhalb der Siedlungsbereiche] zu ver-
hindern. (siehe konkret GEP 99, Kapitel 1.1 Siedlungsraum Ziel 1 Nr. 3)
Kap. 2.5 – Freiraum – Ziel 1 Nr. 2
Der Bereich für den Schutz der Landschaft und die landschaftsorientierte Erholung
(BSLE) soll dazu dienen, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und das Land-
schaftsbild zu erhalten und wiederherzustellen. (siehe konkret GEP 99, Kapitel 2.5
Freiraum, Ziel 1 Nr. 2)
3. Regionalplanerische Bewertung
Vorraussetzungen für die Möglichkeit der Zustimmung zu einer Zielabweichung sind,
dass es sich um einen Einzelfall handelt, die Grundzüge der Planung nicht berührt
sind und die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist (vgl.
§ 16 LPlG NRW).
Für die planungsrechtliche Absicherung der bestehenden Biogasanlage sowie deren
Erweiterung soll von Zielen des Regionalplans für den Regierungsbezirk Düsseldorf
(GEP 99) zur Siedlungsentwicklung und dem Schutz der BSLE abgewichen werden.
Die Gemeinde Weeze hat mit den oben genannten Bauleitplänen ein Konzept entwi-
ckelt, dass eine Absicherung und Erweiterung der bestehenden Biogasanlage er-
möglicht und gleichzeitig nach Auffassung der Regionalplanungsbehörde eine Ab-
Zielabweichungsverfahren der Gemeinde Weeze (Begründung) Anlage 1
Bezirksregierung Düsseldorf - 4 - Stand: 15.11.2010
weichung von den vorstehend genannten Zielen des Regionalplans (GEP 99) er-
laubt.
Bei dieser Einschätzung ist ein maßgeblicher Aspekt, dass die Erweiterungen vor-
handener Biogasanlagen (ob privilegierte Anlagen nach § 35 (1) BauGB oder im Be-
stand geschützte Anlagen, wie die in Weeze – Schloss Wissen) Vorhaben darstellen,
von denen der Plangeber bei der Festlegung der oben genannten Ziele noch keine
Kenntnis hatte. Diese Vorhaben waren in den Neunziger Jahren noch kein Planungs-
thema. Andererseits hat der Plangeber auch schon damals bestimmte Vorhaben
aufgrund ihrer besonderen Ausgestaltung außerhalb des Siedlungsraumes angesie-
delt, z.B. Deponien und Abgrabungen. Dabei ist weiter zu berücksichtigen, dass der
Plangeber sich in der Erläuterung Nr. 1 zu Kap. 3.9, Ziel 1 des Regionalplans für den
Einsatz erneuerbarer Energiequellen ausspricht.
Bisher sind von den Kommunen auch nur vereinzelt Anfragen gemäß § 34 (1) bzw.
(3) LPlG NRW zur landesplanerischen Anpassung von Bauleitplänen zur Absiche-
rung und Entwicklung bestehender Biogasanlagen an die Regionalplanungsbehörde
herangetragen worden, so dass diese Art der Vorhaben bereits insoweit als Einzelfäl-
le betrachtet werden können. Raumordnerisch ist für die Frage des Vorliegens von
Einzelfällen – als eine der Voraussetzungen eines Zielabweichungsverfahrens - aber
ohnehin die Quantität der Fälle in Relation zum jeweiligen Ziel zu sehen. Da es sich
bei den vorstehend genannten Zielen um generelle Ziele handelt, die eine Vielzahl
von Fällen steuern, ist eine Überschreiten des Kriteriums Einzelfälle weniger schnell
zu erwarten, als bei sehr spezifischen Zielen. Es ist daher davon auszugehen, dass
die Grundzüge der Planung gem. Regionalplan durch die Erweiterung von bestehen-
den Biogasanlagen im vorliegenden Fall nicht berührt werden.
Bezüglich der raumordnerischen Vertretbarkeit ist ferner Folgendes anzumerken: Die
bauleitplanerische Absicherung des Bestandes sowie der Erweiterung der Biogasan-
lage in Weeze – Schloss Wissen – weist darüber hinaus das Alleinstellungsmerkmal
einer vorhandenen, besonders günstigen verkehrlichen Erschließung durch den un-
mittelbaren Anschluss an die Bundesstraße 9 (Kevelaer Straße) auf, durch welche
die durch die Erweiterung zu erwartenden zusätzlichen Verkehre verträglich abgewi-
ckelt werden können (vgl. Anlage 4 - Stellungnahme des Landesbetriebs Straßen
NRW).
Insgesamt wird das Vorhaben von der Regionalplanungsbehörde als für eine Zielab-
weichung raumordnerisch hinreichend vertretbar eingestuft und auch die weiteren
zwingenden formalen Voraussetzungen das § 16 LPlG liegen in diesem Fall vor.
Die Regionalplanungsbehörde wird im Übrigen die weitere Entwicklung im Bereich
der Biogasanlagen auch zukünftig im Blick behalten. Sollte sich hier, raumordnerisch
Zielabweichungsverfahren der Gemeinde Weeze (Begründung) Anlage 1
Bezirksregierung Düsseldorf - 5 - Stand: 15.11.2010
bedeutsame Fehlentwicklungen abzeichnen, so besteht insbesondere die Option der
Festlegung spezifischer Kriterien im Regionalplan. Nach Möglichkeit sollte hier je-
doch abgewartet werden, welche Vorgaben auf der Landesebene im Zuge der an-
stehenden Neuaufstellung des LEP oder ggf. auch des Klimaschutzgesetzes festge-
legt werde. Absehbar ist jedoch, dass die Entwicklung der Biogasanlagenstandorte
spätestens bei der Fortschreibung des Regionalplans im Hinblick auf etwaige spezifi-
sche regionalplanerische Ziele berücksichtigt werden muss.
4. Umweltauswirkungen
Zum Flächennutzungsplan sowie zum Bebauungsplan der Gemeinde Weeze wurde
entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des Baugesetzbuches eine Umweltprüfung
durchgeführt. Die planungsbedingten Auswirkungen wurden in einem Umweltbericht
zusammengefasst und dem vorhabensbezogenen Bebauungsplan als gesonderter
Teil der Begründung beigefügt.
Zusammenfassend ist hierbei festzuhalten, dass durch die Erweiterung der beste-
henden Biogasanlage nur geringe bis mittlere Umweltauswirkungen erwartet werden.
5. Beteiligte zum Zielabweichungsverfahren
Für die beabsichtigte Zielabweichung sind die fachlich betroffenen Gebietskörper-
schaften sowie die öffentlichen Stellen beteiligt worden (vgl. § 16 (4) LPlG). Konkret
angeschrieben wurden der Kreis Kleve, die Stadt Kevelar, das Landesbüro der Na-
turschutzverbände NRW, der Landesbetrieb Straßenbau NRW sowie die Bezirksstel-
le für Agrarstruktur Düsseldorf der Landwirtschaftskammer NRW.
Darüber hinaus fand am 03.11.2010 ein Gespräch zur Herstellung des gem. § 16 (4)
LPlG erforderlichen Benehmens statt.
In diesem konnten die in den Stellungnahmen vorgebrachten Bedenken weitgehend
ausgeräumt werden.
Die vorgebrachten Bedenken betrafen vor allem die allseitige Eingrünung sowie die
Inanspruchnahme der Gartenflächen westlich der Hofstelle. Bezüglich der allseitigen
Eingrünung konnten die Bedenken in dem Gespräch ausgeräumt werden, da diese
durch die zeichnerischen Festsetzungen des, in dem im Parallelverfahren in Aufstel-
lung befindlichen, vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 34 „Biogasanlage
Schloss Wissen“ sowie durch die Ergänzungen des § 4 (Auswirkungen auf Natur und
Landschaft – Ausgleichsverpflichtung) des städtebaulichen Vertrag zum vorhaben-
bezogenen B-Plans (vgl. Anlage 4) gewährleistet wird. Hinsichtlich der mittel- bis
langfristigen Inanspruchnahme der Gartenflächen im Rahmen der 2. Ausbaustufe
(voraussichtliche Leistungserhöhung bis 1,6 MW) wurde von Seiten der Gemeinde
Weeze durch die Ergänzungen in der Begründung zur 29. FNP-Änderung sowie dem
Umweltbericht (vgl. Anlage 4) dargelegt, dass die in Rede stehenden Flächen für die
Zielabweichungsverfahren der Gemeinde Weeze (Begründung) Anlage 1
Bezirksregierung Düsseldorf - 6 - Stand: 15.11.2010
zukünftige Erweiterung dringend erforderlich und nicht besonders schützenswert
sind.
Nicht ausgeräumt werden konnten die Bedenken des Landesbüros der Naturschutz-
verbände, hinsichtlich der geplanten zukünftig zulässigen installierten Leistung von
max. 1,6 MW in der zweiten Ausbaustufe. Aus Sicht des Landesbüros der Natur-
schutzverbände sollte die Steigerung der zulässigen installierten elektrischen Leis-
tung die 0,8 MW der ersten Ausbaustufe nicht überschreiten und auch einer darüber
hinausgehenden Flächenerweiterung des Anlagenstandortes könne nicht zugestimmt
werden. Eine weitergehende Leistungserweiterung würde nach ihrer Einschätzung
zu einer lokal problematischen Zunahme der Anbauflächen von Energiepflanzen füh-
ren.
Eine solche Entwicklung kann jedoch auch durch die Errichtung zusätzlicher nach §
35 (1) Nr. 6 BauGB privilegierter (landwirtschaftlicher) Anlagen (bis 0,5 MW), in der
Nachbarschaft zu Schloss Wissen verursacht werden. Regionalplanerisch ist die po-
tenzielle Ausweitung des Energiepflanzenanbaus nicht steuerbar, da es kein ent-
sprechendes Ziel im Regionalplan (GEP 99) gibt, das einer solchen entgegensteht.
Auch im Raumordnungsgesetz (ROG) des Bundes oder Seitens der Landesplanung
gibt es hierzu keine Vorgaben.1
Mit E-Mail vom 11.11.2010 hat das Landesbüro der Naturschutzverbände eine er-
gänzende Stellungnahme angekündigt. Sobald diese der Regionalplanungsbehörde
vorliegt wird die Regionalplanungsbehörde eine Stellungnahme erarbeiten und bei-
des dem Regionalrat vorlegen.
Stimmt der Regionalrat dem Beschlussvorschlag der Zielabweichung zu, kann die
landesplanerische Abstimmung der 29. Flächennutzungsplanänderung und dem vor-
habensbezogenen Bebauungsplan Nr. 34 – Biogas Schloss Wissen – der Stadt Ge-
meinde Weeze im Verfahren nach § 34 LPlG erfolgen.
1 Das ROG (§ 4) und fachgesetzliche Raumordnungsklauseln sehen derzeit nach hiesiger Einschät-zung auch keine rechtlichen Möglichkeiten für die Raumordnung vor, Landwirten Vorgaben bzgl. der anzubauenden landwirtschaftlichen Produkte zu machen.
Zielabweichungsverfahren der Gemeinde Weeze (Antrag der Gemeinde Weeze) Anlage 2
Bezirksregierung Düsseldorf - 1 - Stand: 10.11.2010
Antrag der Gemeinde Weeze zum
Zielabweichungsverfahren des Regionalplans
für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99)
im Gebiet der Gemeinde Weeze, Biogasanlage – Schloss Wissen
C:\DOKUME~1\d3030\LOKALE~1\Temp\10.64.153.21_3466\Anschreiben_Zielabweichungsverfahren(20)(26).doc
Gemeindeverwaltung * Cyriakusplatz 13-14 * 47652 Weeze
Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf; Zielabweichungsverfahren gemäß § 16 Landesplanungsgesetz. Die landwirtschaftliche Biogasanlage des zum Schloss Wissen gehörenden Gutsbetriebes Neuehaus wurde im Außenbereich der Gemeinde Weeze in der Gemarkung Wissen, Flur 8, Flurstück 3 als eigenständige Anlage mit dem Genehmigungsbescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 06.12.2002 als im Außenbereich privilegierte Biogasanlage errichtet. Die Biogasanlage verfügt derzeit über eine elektrische Anschlussleistung von ca. 600 kW. Mit der Novellierung des Baugesetzbuches im Jahr 2004 wurde der Katalog von im Außenbereich privilegierter Anlagen um Anlagen zur energetischen Nutzung von Biomasse ergänzt. Gem. § 35 Abs. 1 Nr. 6 Baugesetzbuch (BauGB) besteht derzeit grundsätzlich ein Genehmigungsanspruch, wenn die Anlage im räumlichen Zusammenhang mit einer Hofstelle oder landwirtschaftlichen Betriebsstätte steht und die tatsächliche Leistung 500 kW nicht übersteigt. Biogasanlagen mit einer Anschlussleistung von mehr als 500 kW im Außenbereich unterliegen demnach nicht mehr der Privilegierung nach § 35 BauGB. Die Biogasanlage –Schloss Wissen- genießt zurzeit noch Bestandsschutz. Jede Änderung bzw. Erweiterung der Anlage und der damit verbundenen elektrischen Leistungssteigerung kann aber zukünftig nicht mehr nach § 35 BauGB genehmigt werden. Der Eigentümer der Anlage plant nun jedoch, diese teilweise zu erneuern bzw. zu erweitern. Eine Erneuerung könnte hinsichtlich des Motors in nächster Zeit sogar notwendig werden. Ein Motor gleicher Bauart für die bestehende Anlage hätte heute eine Leistung von ca. 700 – 800 kW und wäre nach derzeitigem Recht und derzeitiger Planung nicht genehmigungsfähig. Eine Erweiterung wäre auf längere Sicht denkbar. Die Anlage würde dann eine Gesamtleistung von bis zu 1,6 MW leisten können. Im derzeit gültigen Regionalplan gibt es noch kein explizites Ziel für den Umgang mit Biogasanlagen. Eine Biogasanlage in der geplanten
Der Bürgermeister
Rathaus Cyriakusplatz 13 - 14 47652 Weeze
Tel. 02837 / 910-0 Fax: 02837 / 910-170 www. weeze.de [email protected]
Fachbereich 6 Bauen
Ansprechpartner/in: Guido Koenen
Zimmer 22 Durchwahl - 166 [email protected]
Mein Zeichen: 6-koe
10. November 2010
Öffnungszeiten:
Montag – Mittwoch 08.00 – 12.00 Uhr 14.00 – 16.00 Uhr Donnerstag 08.00 – 12.00 Uhr 14.00 – 18.00 Uhr Freitag 08.00 – 12.00 Uhr
Bankverbindungen:
Sparkasse Weeze (32250050) 301176 IBAN: DE 83 3225 0050 0000 3011 76 BIC: WELADED1GOC Volksbank an der Niers (32061384) 801756018 IBAN: DE 10 3206 1384 0801 7560 18 BIC: GENODED1GDL Postbank Köln (37010050) 4998505 IBAN: DE 66 3701 0050 00049985 05 BIC: PBNKDEFF
Partnergemeinde Watton, Großbritannien
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Bezirksregierung Düsseldorf Dezernat 32 Postfach 300865 40408 Düsseldorf über den Landrat des Kreises Kleve Postfach 1552 47515 Kleve
C:\DOKUME~1\d3030\LOKALE~1\Temp\10.64.153.21_3466\Anschreiben_Zielabweichungsverfahren(20)(26).doc
Größenordnung wird von der Bezirksregierung als gewerblicher Betrieb angesehen. Die Ziele zur Siedlungsentwicklung im Regionalplan sprechen darum gegen den Ausbau und die Erweiterung der Anlage an diesem Standort. Im Rahmen der 1. Änderung des Landesentwicklungsplanes sollten Ziele zu Biogasanlagen festgesetzt werden, die der Entwicklung von Biogasanlagen im Außenbereich und dort insbesondere in BSLE-Bereichen entgegengestanden hätten. Zu dieser beabsichtigten Änderung hat der Regionalrat im Beteiligungsverfahren folgendermaßen Stellung genommen: In der Vergangenheit sind viele Biogasanlagen im Freiraum entstanden, die bei einer Modernisierung und Leistungssteigerung die Grenze der Privilegierung gem. § 35 BauGB überschreiten würden. Raumbedeutsame Planungen (insb. FNP-Änderungen) für Modernisierungen und für moderate Leistungssteigerungen solcher Angaben würden an vielen Standorten durch die im Entwurf der 1. LEP-Änderung geplanten neuen Ausschlusskriterien scheitern. Dies würde dann jedoch Druck dahingehend erzeugen, zur Biomassenverwertung neue Standorte für privilegierte Anlagen im Freiraum an anderer Stelle zu errichten. Im Sinne einer die Landschaft schonenden Konzentration von Anlagen an vorhandenen Standorten sollte der LEP daher den Kommunen und Investoren zumindest weiterhin generelle planerische Möglichkeiten zum Ausbau vorhandener Bioenergieanlagen belassen, wenn mit dem Ausbau keine räumliche Erweiterung (flächenmäßige Vergrößerung bzw. erhebliche Emissionen oder Verkehrsbelastungen) verbunden ist. Es wird daher um die Aufnahme einer entsprechenden Zielergänzung gebeten. Der Regionalrat hat in seiner Stellung klar gestellt, dass aus seiner Sicht die Einschränkung sinnvoller Entwicklungen bestehender Anlagen im Außenbereich kein geeigneter Weg für die Entwicklung von Biogas in Zukunft sein kann. Zur Beurteilung der Planungen für die Biogasanlage in Wissen lege ich folgende Unterlagen vor:
- geplante Flächennutzungsplandarstellung - Begründungsentwurf zur 29. Änderung des Flächennutzungsplanes - Entwurf Umweltbericht zur 29. Änderung des Flächennutzungsplanes - Entwurf des Bebauungsplanes Weeze Nr. 34 - Begründungsentwurf zum Entwurf des B-Planes Weeze Nr. 34 - Entwurf zum Umweltbericht zum B- Plan Weeze Nr. 34 - Eingriffbilanzierung zum vorhabenbezogenen B-Plan Weeze Nr. 34 - Geruchsgutachten - Ergänzungen zum Geruchsgutachten (zusätzliche Berechnungen) - Schalltechnisches Gutachten - Lagepläne des Anlagengeländes - Zusätzliche Vermerke Flächeninanspruchnahme und Transportfahrten - Zusammenfassung der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange
Aus diesen Unterlagen geht hinreichend hervor, dass
- sich die Anlage (auch die bereits bestehende) erst durch die Bauleitplanung endgültig in das Landschaftsbild einfügt. Durch die Flächennutzungsplanänderung und insbesondere durch die Bebauungsplanaufstellung ist eine umfassende Eingrünung, die die bisherigen Maßnahmen zum Einfügen in das Landschaftsbild vervollständigen soll, effektiv darstell- und umsetzbar. Abgerundet wird die Durchsetzbarkeit durch einen entsprechenden städtebaulichen Vertrag zwischen Eigentümer und Gemeinde.
- sich die verkehrliche Erschließung der Anlage als gut darstellt. Über einen Wirtschaftsweg ist in unmittelbarer Nähe die leistungsstarke Bundesstraße 9 zu errichten. Die durch den Betrieb der Anlage hervorgerufenen Verkehrshäufigkeit entspricht der eines landwirtschaftlichen Betriebes mit ca. 300 bis 400 Kühen. Hierbei handelt es sich um eine mittlerweile durchaus gängige Betriebsgröße. In der Gemeinde
C:\DOKUME~1\d3030\LOKALE~1\Temp\10.64.153.21_3466\Anschreiben_Zielabweichungsverfahren(20)(26).doc
Weeze gibt es bereits einen genehmigten landwirtschaftlichen Betrieb mit 700 Kühen, im Genehmigungsverfahren befindet sich eine Betriebserweiterung für einen Schweinemastbetrieb mit 4.000 Mastplätzen um nur zwei Beispiele für größere landwirtschaftliche Betriebe zu nennen.
- sich die Flächeninanspruchnahme auf ein Minimum beschränkt. Die größte zusätzliche Flächeninanspruchnahme ist durch den Bau der Fahrsilos notwendig, eine Maßnahme, die auch in landwirtschaftlichen Betrieben mit ausschließlicher Viehhaltung anfällt. Die zusätzlich benötigten Fermenter werden größtenteils durch die Nutzungsänderung vorhandener Silagebehälter platzsparend eingerichtet. Die Gesamtgröße des Plangebietes (bereits bestehende Anlage und evtl. Erweiterung) beläuft sich auf ca. 4,1 ha, bei einer gesamten Betriebsgröße des landwirtschaftlichen Betriebes ‚Gut Neuehaus’ von ca. 588 ha eine prozentual geringe und vertretbare Größe.
- sich die Umweltauswirkungen nach dem vorliegendem Umweltbericht in einem vertretbarem Rahmen bewegen. Die größte Beeinträchtigung für den Menschen ist bei landwirtschaftlichen Betrieben erfahrungsgemäß die Geruchsbelästigung. Nach dem vorliegendem Geruchsgutachten werden sich die Geruchsbelästigungen für die Anlieger durch die Erweiterung der Anlage aber eher noch verbessern. In einer Anliegerversammlung wurden die Bedenken der Anlieger für das Bauleitplanverfahren aufgenommen und werden in diesem entsprechend berücksichtigt.
- sich das Gesamtvorhaben raumordnerisch vertreten lässt. Die Biogasanlage ist angeordnet zwischen dem schon alten Gut Neuehaus, dem zum Schloss Wissen gehörendem Gutsbetrieb, und der Außenbereichswohnbebauung Wissenerfeld – Hegenerstraße, die sich letztlich auch aus der jahrhundertelangen Entwicklung von Schloss Wissen gebildet hat. Die Biogasanlage schließt diese Verbindung entlang der Hegner Straße und bildet keinen neuen Siedlungsansatz in der Landschaft.
Ich beantrage hiermit gemäß § 16 Landesplanungsgesetz ein Zielabweichungsverfahren für die Ausweisung eines Sondergebietes für die Biogasanlage Schloss Wissen im Flächennutzungsplan der Gemeinde Weeze. Ich bitte, das Benehmen mit den fachlich betroffenen öffentlichen Stellen herzustellen und das Verfahren dem Regionalrat in seiner Sitzung im Dezember 2010 zur Entscheidung vorzulegen. Mit freundlichen Grüßen Ulrich Francken Bürgermeister
Zielabweichungsverfahren der Gemeinde Weeze (Antragsunterlagen) Anlage 3
Bezirksregierung Düsseldorf - 1 - Stand: 10.11.2010
Antragsunterlagen der Gemeinde Weeze zum
Zielabweichungsverfahren des Regionalplans
für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99)
im Gebiet der Gemeinde Weeze, Biogasanlage – Schloss Wissen
1. Entwurf der 29. Flächennutzungsplanänderung (Planzeichnung)
2. Begründung zur 29. FNP-Änderung
3. Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 34 (Planzeichnung)
4. Begründung zum Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 34
5. Umweltbericht zur 29. FNP-Änderung und zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
Nr. 34 „Biogas Schloss Wissen“
6. Ergänzung des städtbaulichen Vertrags zwischen der Gemeinde Weeze und dem
Vorhabenträger vom 11. Januar 2010
7. Übersichtskarte Pflanzschema und Randeingrünung
GEMEINDE WEEZE
Begründung mit Umweltbericht zur 29. Änderung des Flächennutzungsplans
Entwurf, November 2010
In Zusammenarbeit mit der Verwaltung:
Büro für Stadtplanung und Kommunalberatung Tischmann Schrooten
Berliner Straße 38, 33378 Rheda-Wiedenbrück
Gemeinde Weeze, 29. FNP-Änderung 2
Bauleitplanung der Gemeinde Weeze
29. Änderung des Flächennutzungsplans
Teil I: Begründung 1. Allgemeines, bisherige Darstellung im FNP und Geltungsbereich
2. Planungsziele, Standortfrage und städtebauliche Grundlagen
3. Raumordnung und Landesplanung
4. Sonstige Planungsgrundlagen
4.1 Naturschutz und Landschaftspflege, Gewässerschutz
4.2 Bodenschutz
4.3 Altlasten und Kampfmittel
4.4 Denkmalschutz und Denkmalpflege
5. Verkehr
6. Immissionsschutz
7. Ver- und Entsorgung, Brandschutz und Wasserwirtschaft
8. Naturschutz und Landschaftspflege, Eingriffsregelung
9. Prüfung der Umweltverträglichkeit gemäß UVP-Gesetz und BauGB
10. Verfahrensablauf und Planentscheidung
Teil II: Umweltbericht
Teil III: Anlagen (zum 1. Original) A.1 Gutachtliche Stellungnahme zu den Geräuschimmissionen der Biogasanlage in
Weeze, Schloss Wissen, TÜV Nord, Oktober 2009 A.2 Gutachtliche Stellungnahme zu den nachbarschaftlichen Geruchsimmissionen
im Zusammenhang mit der Aufstellung eines Bebauungsplans für die Biogasan-lage in Weeze, TÜV Nord, Oktober 2009 und zusätzliche Berechnungen, TÜV Nord, Januar 2010
A.3 Gutachtliche Stellungnahme zu nachbarschaftlichen Geruchsimmissionen im Zusammenhang mit der Aufstellung eines Flächennutzungsplanes für die Bio-gasanlage in Weeze, TÜV Nord, Juli 2010
Gemeinde Weeze, 29. FNP-Änderung 3
Teil I: Begründung 1. Allgemeines, bisherige Darstellung im FNP und Geltungsbereich
Der Rat der Gemeinde Weeze hat in seiner Sitzung am 23. Juni 2009 die Aufstellung der 29. Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich südwestlich des landwirt-schaftlichen Betriebs Gut Neuehaus, westlich der Kevelaer Straße (B 9), beschlossen. Die Änderung bezieht sich auf die planungsrechtliche Vorbereitung der mittel- bis langfristigen Entwicklungsoption der vorhandenen Biogasanlage. Der Änderungsbe-reich liegt im Außenbereich der Gemeinde Weeze. Das Gebiet der Flächennutzungs-planänderung umfasst insgesamt rd. 4,1 ha, von denen rd. 3,3 ha künftig als Son-dergebiet und rd. 0,8 ha als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft dargestellt werden sollen. Im wirk-samen Flächennutzungsplan (FNP) sind die Flächen bisher als Fläche für die Landwirt-schaft dargestellt.
2. Planungsziele, Standortfrage und städtebauliche Grundlagen
Das Plangebiet liegt im südwestlichen Anschluss an den landwirtschaftlichen Betrieb Gut Neuehaus. Es befindet sich südöstlich der Ortslage Weeze im Außenbereich. Unmittelbar nördlich verläuft die Hegenerstraße, westlich die Bahntrasse zwischen Kevelaer und Weeze und östlich die Kevelaer Straße (B 9). Nördlich der Hegener-straße und südlich des Plangebiets schließen Ackerflächen an. Die Planung umfasst die bestehende Biogasanlage und einen Erweiterungsbereich aus der südlich an-schließenden Ackerfläche sowie einer angrenzenden Gartenfläche. Die Böden im Plangebiet sind aufgrund ihrer hohen natürlichen Fruchtbarkeit als schutzwürdige Böden in Nordrhein-Westfalen bewertet worden1. Die Erweiterungsplanung bedeutet den Verlust einer Teilfläche des südlich an die vorhandene Anlage anschließenden Ackers als Produktionsfläche für Lebensmittel. Der Standort ist bereits durch die Gebäude und Anlagen der Hofstelle sowie der vor-handenen Biogasanlage versiegelungsmäßig vorgeprägt, die flächenhafte Ausdeh-nung in den anschließenden Acker ist überschaubar. Das Gelände steht im Eigentum des Vorhabenträgers und wird durch ihn bewirtschaftet. Vor diesem Hintergrund wird eine Inanspruchnahme der schutzwürdigen Böden für vertretbar erachtet. In der Umgebung sind weitgehend land- und forstwirtschaftliche Nutzungen sowie einzelne regionaltypische Wohnstandorte und Siedlungen im Außenbereich vorhan-den. Der Landschaftsraum ist um Bahntrasse und Bundesstraße durch größere Acker- und Gartenbauflächen mit wenigen gliedernden Elementen geprägt. Westlich der Bahntrasse folgt das größere Waldgebiet des Laarbruchs. Zwischen Bahntrasse und Wald besteht eine Außenbereichssiedlung. Diese stellt die der Biogasanlage nächst-gelegene Wohnnutzung dar. Östlich der B 9 verläuft der Niederungsbereich der Niers mit seinen typischen Donkenlandschaften. Hier befindet sich das Schloss Wissen. Die Hegenerstraße stellt eine fuß- und radläufige Verbindung zwischen Niersnie-
1 Geologischer Dienst NRW: Karte der schutzwürdigen Böden in NRW, Krefeld 2004
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Ein Planungserfordernis im Sinne des § 1(3) BauGB ist vor diesem Hintergrund gege-ben.
3. Raumordnung und Landesplanung
Inhalt und Umfang der geplanten Standortentwicklung
Die 29. FNP-Änderung und der für eine erste Ausbaustufe parallel in Aufstellung be-findliche vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 34 (vB-Plan Nr. 34) dienen der Siche-rung des Bestands und der Entwicklungsmöglichkeiten des ortsansässigen landwirt-schaftlichen Betriebs Gut Neuehaus. Es handelt sich um einen existenz-und entwick-lungsfähigen landwirtschaftlichen Betrieb, der in den historischen Gutsanlagen wirt-schaftet, die zum Schloss Wissen gehören. Der Landschaftsraum in diesem Bereich ist seit je her durch die kulturhistorisch be-deutsamen Anlagen des Schlosses Wissen, des Gutsbetriebs und der zuzuordnenden ehemaligen ュHeuersiedlungォ geprägt, die sich von der Niers entlang der Hegener Straße und der Straße Wissener Feld in Ost-West-Richtung entwickeln. Der Bereich ist nicht Bestandteil des Allgemeinen Siedlungsbereichs (ASB), auch sind im Flächen-nutzungsplan keine Bauflächen ausgewiesen. Es handelt sich jedoch um einen kul-turhistorisch begründeten Siedlungsansatz. Die 29. FNP-Änderung beabsichtigt die planerische Absicherung eines im Raum nicht besonders hervortretenden Bereichs zwischen den vorhandenen Bebauungen. Die Sicherung der dauerhaften Nutzung dieses historischen Siedlungsansatzes trägt den Zielen zur Bewahrung der Kulturlandschaft und ihrer Erholungsfunktion Rech-nung. Bei der zu erweiternden Biogasanlage handelt es sich um eine ュNaWaRo-Anlageォ, die somit mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen betrieben wird. Die energe-tische Nutzung von Biomasse stellt eine unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunk-ten sinnvolle Ergänzung von landwirtschaftlichen Betrieben dar, die auch aus Grün-den des Umwelt-und Klimaschutzes durch den Gesetzgeber des EEG gefördert wird. Die Erzeugung der Biomasse erfolgt hier durch Ackerbau, also durch eine unmittel-bare Bodenertragsnutzung und fällt somit unter den Begriff der Landwirtschaft ge-mäß § 201 BauGB. Die bestehende Biogasanlage ist sensibel in den historischen Siedlungsansatz einge-fügt worden. Die Anlagen sind hinter den Hofgebäuden und der anschließenden Obstwiese in Richtung Bahntrasse angeordnet worden, so dass der Blick auf das Gut Neuehaus sowohl aus Richtung Nordwest wie auch Südost nicht verstellt wird. Da-rüber hinaus sind die einzelnen Anlagenteile in dunkelgrüner Farbe ausgeführt und treten bereits dadurch im Landschaftsbild deutlich zurück. Durch die vorliegende Planung soll diese Vorgehensweise fortgeführt werden. Im Zuge des Ausbaus der Biogasanlage ist i.W. die Installation zusätzlicher Fahrsilos erforderlich, die zum üblichen Erscheinungsbild der Landwirtschaft gehören. Dasselbe gilt für die Fermenter, die Erweiterung wird hier i.W. durch Nutzungsänderung vor-handener Silagebehälter in Fermenter erfolgen. Auf diese Weise wird durch die Erwei-terung des bestehenden Anlagenstandorts auch die zusätzliche Inanspruchnahme von
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Ackerflächen minimiert. Ein Siedlungsneuansatz im Freiraum kann damit vermieden werden. Die Standortentwicklung erfolgt ausschließlich auf den Flächen des Vorha-benträgers, die auch durch diesen bewirtschaftet werden. Somit entspricht die vorliegende Planung den regionalplanerischen Zielen für den Frei-raum- und Agrarbereich sowie den allgemeinen Zielsetzungen für den Siedlungs-bereich, die unten noch näher benannt werden. Darüber hinaus sind im Zuge der Planung am Standort selbst umfangreiche natur-schutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen vorgesehen. Im Rahmen der vorliegen-den Flächennutzungsplanung wird an drei Seiten des Anlagenstandorts eine breite Sichtschutzpflanzung vorbereitet. Im Westen, Süden und Osten erfolgt die Darstel-lung einer Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, die auf diesen drei Seiten eine Gesamteingrünung des Standorts erzielen wird. Eine weitere Anpflanzfestsetzung wird entlang der Hegener Straße getroffen. Im parallel entwickelten vB-Plan Nr. 34 werden die Festsetzungen für den Bereich der 1. Ausbaustufe konkretisiert. Darüber hinaus wird im Norden entlang der Hegenerstraße unter Berücksichtigung der erforderlichen Zugänge und Zufahrten eine weitere abschnittsweise Heckenpflanzung gesichert. Dadurch wird die Attraktivität der Hegenerstraße als fuß- und radläufige Verbindung zwischen der insbesondere für die Erholungsfunktion bedeutsamen Niersniederung und dem westlich der Bahntrasse gelegenen Laarbruch unterstützt. Somit wird durch die Bauleitplanung insgesamt eine harmonische Einbindung der vorhandenen Anlage und ihrer langfristigen Entwicklung in die Landschaft weiterent-wickelt und erstmals planungsrechtlich gesichert. Auf diese Weise werden auch die regionalplanerischen Ziele für den BSLE weiter berücksichtigt, die ebenfalls im Fol-genden näher dargelegt werden. Landesentwicklungsplan NRW
Die Gemeinde Weeze ist im LEP NRW 1995 als Grundzentrum in einem Gebiet mit überwiegend ländlicher Raumstruktur westlich des Ruhrgebiets festgelegt. Bereits im damaligen Stand des LEP NRW wird zum Thema der Energieversorgung (D.II) der erforderlichen stärkeren Nutzung regenerativer Energien sowie der sinnvollen Er-schließung dezentraler Erzeugungspotenziale mit ihren ökologischen und energe-tischen Vorteilen (z.B. Kraft-Wärme-Kopplung, Abwärmeverwertung) Gewicht beige-messen. Das Ziel D.II.2.4 des LEP NRW 1995 fordert die Verbesserung der Voraus-setzungen für den Einsatz erneuerbarer Energien und stellt das besondere Landesinte-resse an einer Nutzung erneuerbarer Energien bei der Abwägung gegenüber konkur-rierenden Belangen heraus. Im Weiteren wird gefordert, dass die kommunale Planung dem Rechnung trägt. Entwurf der 1. Änderung des Landesentwicklungsplans NRW
Derzeit befindet sich der LEP NRW Energieversorgung in Aufstellung, dessen Inhalte während des Aufstellungsverfahrens als sonstige Erfordernisse der Raumordnung in
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die gemeindliche Abwägung einzustellen sind. Der Entwurf des LEP NRW Energiever-sorgung fasst das Kapitel D.II des LEP NRW vollständig neu. Der Grundsatz D.II.3-1 des LEP-Entwurfs fordert die Schaffung bzw. Verbesserung der planerischen Voraussetzungen für die Nutzung erneuerbarer Energien. Nach den Erläuterungen zu D.II.3-1 sollen in Abwägung mit anderen konkurrierenden Nutzun-gen geeignete Standorte zur Nutzung erneuerbarer Energien festgelegt werden. In Bezug auf erneuerbare Energien werden jeweils gesondert Zielaussagen zu Wind-kraftanlagen, Solarenergieanlagen und Biogasanlagen getroffen. Als Standorte für Biogasanlagen sind nach dem Entwurf des Ziels D.II.3.3 neben Be-reichen für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) auch Allgemeine Siedlungs-bereiche (ASB), Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche, Bereiche für den Schutz der Landschaft und der landschaftsorientierten Erholung (BSLE), Regionale Grünzüge und militärische Konversionsflächen geeignet, wenn die Biogasanlagenstandorte mit der Funktion des jeweiligen Bereichs vereinbar sind, eine ausreichende Verkehrsanbin-dung vorhanden ist sowie das Orts- und Landschaftsbild, Funktionen des Arten- und Biotopschutzes oder bedeutende Teile der Kulturlandschaft nicht erheblich beein-trächtigt werden. Für BSLE und Regionale Grünzüge wird im LEP-Entwurf zusätzlich gefordert, dass die Anlagenstandorte an im Regionalplan festgelegten Siedlungsbereichen oder im Flä-chennutzungsplan dargestellten Ortslagen räumlich angrenzen. Damit wird auf eine Zuordnung der Standorte zu siedlungsstrukturell geprägten Be-reichen abgezielt. Wie oben im Einzelnen dargelegt, wird mit der vorliegenden Pla-nung ein kulturhistorisch begründeter Siedlungsansatz im Außenbereich maßvoll entwickelt. Somit wird dieser Zielentwurf in der Planung grundsätzlich berücksichtigt und steht nicht entgegen.
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Situation im Bestand, Mai 2009, o.M. Regionalplan
Im Regionalplan des Regierungsbezirks Düsseldorf (GEP 99) ist das Plangebiet als Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich und überlagernd als Bereich zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung (BSLE) festgelegt. In den Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereichen ist die landwirtschaftliche Nut-zungsfähigkeit der landwirtschaftlich genutzten Flächen zu erhalten (GEP 99, Kapitel 2.2, Ziel 1, Nr. 1). In den Agrarbereichen sollen die Arbeits- und Produktionsbedingungen der landwirt-schaftlichen und gartenbaulichen Betriebe erhalten und der fortschreitenden Ent-wicklung angepasst werden, sodass sie sowohl eine ökonomisch als auch ökologisch orientierte Landwirtschaft ermöglichen. Existenz- und entwicklungsfähige Betriebe
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sollen auch zukünftig erhalten, entwickelt und gefördert werden, um die Funktions-fähigkeit des ländlichen Raums im Spannungsfeld der vielfältigen Raumansprüche sicherzustellen. Die Landwirtschaft soll nach Umfang, Art und Intensität so betrieben werden, wie es zur Erhaltung und nachhaltigen Entwicklung der Kulturlandschaft, ihrer Erholungseignung und zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen erforder-lich ist (GEP 99, Kapitel 2.2, Ziel 2, Nr. 1-3). Ziele für den BSLE sind der Erhalt bzw. die Verbesserung der biologischen Vielfalt und des Erlebniswerts der Landschaft. Der wesentliche Charakter der Landschaft bzw. die landschaftstypischen Merkmale von Landschaftsteilen sollen geschützt und/oder wiederhergestellt werden. Im Einzelnen sollen hierzu u.a. typische Land-schaftsstrukturen erhalten und/oder wiederhergestellt werden, günstige Vorausset-zungen für den Arten- und Biotopschutz und für die landschaftsgebundene Erholung erhalten und verbessert sowie der Boden gegen Abtragungen durch Wind und Was-ser geschützt werden (GEP 99, Kapitel 2.5, Ziel 1). Die Landschaft soll als Erholungsraum gesichert und aufgewertet werden (GEP 99, Kapitel 2.5, Ziel 2). Ein weiteres Ziel ist die Bewahrung des kulturellen Erbes der baulichen Geschichte (GEP 99, Kapitel 2.5, Ziel 4). Die Erläuterungen zum GEP 99 führen zu diesen Zielen aus, dass gliedernde natür-liche Landschaftselemente sowohl ökologisch als auch ästhetisch wertvoll sind und dass für Kompensation aufgrund der Eingriffsregelung insbesondere Bereiche für den Schutz der Landschaft und Erholung in Betracht kommen. Weiter wird dargelegt, dass als Elemente der anzustrebenden Vernetzungen vor allem Saumbiotope dienen, zu denen u.a. Hecken und Baumreihen sowie Wege- und Straßenränder gezählt wer-den. Das Freizeit- und Erholungspotenzial ergibt sich i.W. durch typische Land-schafts- und überlieferte Siedlungsstrukturen. In den Erläuterungen wird festgehalten, dass die Erhaltung der Funktionen der Er-holungsgebiete angesichts der Bedeutung für die Lebensqualität des Regierungs-bezirks nicht für sich allein betrachtet werden kann, sondern in den Zusammenhang mit der wirtschaftlichen und siedlungsstrukturellen Entwicklung gestellt werden muss. Zur Umsetzung insbesondere des Ziels der Bewahrung des kulturellen Erbes der baulichen Geschichte wird die kommunale Planung und dabei u.a. die Bauleitpla-nung herausgestellt. Fazit
In der Gesamtschau entspricht die vorliegende Planung aufgrund ihres Umfangs und Inhalts den o.g. raumordnerischen Zielen sowie auch den generellen Zielsetzungen der Landes- und Regionalplanung zur Ausweitung der ressourcenschonenden Nut-zung erneuerbarer Energien. Entgegenstehende Planziele sind aufgrund der Vorge-hensweise nicht erkennbar. Die Planung wird als den Zielen der Raumordnung gemäß § 1(4) BauGB angepasst erachtet. Die landesplanerische Abstimmung zur 29. Ände-rung des Flächennutzungsplans wird parallel zum Aufstellungsverfahren durchge-führt.
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4. Sonstige Planungsgrundlagen
4.1 Naturschutz und Landschaftspflege, Gewässerschutz
Das Plangebiet liegt nicht im Landschaftsschutzgebiet (LSG). Sonstige naturschutz-rechtliche Festlegungen bestehen hier nicht. Der überplante Bereich ist nicht Be-standteil eines FFH- oder europäischen Vogelschutzgebiets im Sinne des Bundesna-turschutzgesetzes. In etwa 1 bis 1,6 km Entfernung befinden sich östlich zwei Naturschutzgebiete (NSG). Weiterhin sind in der Niersebene östlich der B 9 mehrere geschützte Biotope registriert. Es handelt sich um Donkenlandschaften. Neben den naturschutzrecht-lichen Gebieten und Objekten sind die Artenschutzbelange zu beachten. Erkenntnisse über das Vorkommen gefährdeter bzw. geschützter Arten liegen der Gemeinde bis-lang nicht vor. Beeinträchtigungen der Schutzgebiete und ヲobjekte sowie der Artenschutzbelange werden auf Ebene der Flächennutzungsplanung bislang nicht gesehen. Der Bereich liegt innerhalb des Landschaftsplans Nr. 10 Weeze des Kreises Kleve. Dieser stellt hier das Entwicklungsziel der Erhaltung einer mit natürlichen Land-schaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft dar. Bandartig an den Verkehrswegen der Bahnlinie Kleve ヲ Krefeld und der Bundesstraße B 9 gilt da-rüber hinaus das Entwicklungsziel der Ausstattung der Landschaft für Zwecke des Immissionsschutzes und der Verbesserung des Klimas. Den Entwicklungszielen trägt die Planung durch die geplante Randeingrünung sowie auch durch die Weiterent-wicklung der Nutzung regenerativer Energien an dem vorhandenen Standort Rech-nung. Der Planung entgegenstehende Belange sind somit nicht erkennbar. Die im Umfeld vorhandenen Gewässer, Niers im Osten und Kendel im Westen, ver-laufen in rd. 500 m bzw. 200 m Entfernung. Beeinträchtigungen der Gewässer durch die 29. FNP-Änderung sind bislang nicht erkennbar. Das Plangebiet liegt weder in einem Wasserschutzgebiet, noch einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet.
4.2 Bodenschutz
In der Bauleitplanung ist die Bodenschutzklausel im Sinne des § 1a(2) BauGB in Ver-bindung mit § 1ff. Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) und § 1ff. Landesboden-schutzgesetz (LBodSchG) zu beachten. Insbesondere sind Bodenversiegelungen zu begrenzen, schädliche Bodenveränderungen sind zu vermeiden, Wieder-/Umnutzungen von versiegelten, sanierten Flächen genießen Vorrang. Besonders zu schützen sind Böden mit hochwertigen Bodenfunktionen gemäß § 2(1) BBodSchG. Vor dem Hintergrund der maßvollen Weiterentwicklung eines bestehenden Anlagen-standorts mit entsprechenden Vorprägungen sollen die Belange des Bodenschutzes im Ergebnis in der Abwägung v.a. gegenüber den städtebaulichen Belangen, die für die Entwicklung des Änderungsbereichs sprechen, zurückgestellt werden. Angesichts der insbesondere in Kapitel 2 genannten Rahmenbedingungen und Ziele wird die Flä-chenentwicklung für vertretbar gehalten.
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4.3 Altlasten und Kampfmittel
Im Bereich der 29. FNP-Änderung sind bisher keine Altablagerungen bekannt. Grund-sätzlich besteht die Verpflichtung, Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Altlast oder einer schädlichen Bodenveränderung unverzüglich der zuständigen Behörde mitzutei-len, sofern derartige Feststellungen bei der Durchführung von Baumaßnahmen, Bau-grunduntersuchungen o.ä. Eingriffen in den Boden und in den Untergrund getroffen werden. Bisher besteht kein Verdacht auf vorhandene Kampfmittel oder Bombenblindgänger. Tiefbauarbeiten sind dennoch grundsätzlich mit Vorsicht auszuführen, da entspre-chende Vorkommen nicht völlig ausgeschlossen werden können. Treten bei Boden-eingriffen verdächtige Gegenstände oder Verfärbungen auf, sind die Arbeiten aus Sicherheitsgründen unmittelbar einzustellen, der Staatliche Kampfmittelbeseitigungs-dienst ist zu benachrichtigen.
4.4 Denkmalschutz- und Denkmalpflege
Im Änderungsbereich sind keine eingetragenen Natur-, Boden- oder Baudenkmale bekannt. Vorsorglich wird auf die denkmalschutzrechtlichen Bestimmungen hinge-wiesen, insbesondere auf die Meldepflicht bei Entdeckung von Bodendenkmälern (§§ 15, 16 DSchG).
5. Verkehr
Die äußere Erschließung des Änderungsbereiches erfolgt durch den Anschluss an die Hegenerstraße im Norden und weiter an die Kevelaer Straße (B 9) im Osten. Die Bundesstraße stellt als leistungsfähige Haupterschließung die Anbindung an das wei-terführende Straßennetz dar. Seitens des Landesbetriebs Straßenbau NRW werden gegen die Planung keine grund-sätzlichen Bedenken erhoben. Bereits die bestehende Anlagengenehmigung umfasst ein Volumen an Stoffströmen, dass bei Realisierung der vorgesehenen Investitionen eine Gasproduktion von 0,9 bis 1 MW zuließe. Die Verkehrsmengen entsprechen nach den Erkenntnissen des Betreibers denen eines nach heutigen Verhältnissen exis-tenzfähigen Rinderbetriebs mit 300 ヲ 400 Tieren. Die künftige Verkehrsentwicklung an dem Knotenpunkt wird beobachtet.
6. Immissionsschutz
Auf Grundlage der Erweiterungsplanung der bestehenden Biogasanlage können ins-besondere Schall- und Geruchsimmissionen Bedeutung erlangen. Westlich des Ände-rungsbereichs befindet sich ein Wohnstandort im Außenbereich. Für Wohnnutzungen
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b) Planentscheidung
Zur Einleitung des Planverfahrens wird ausdrücklich auf die Beratungs- und Abwä-gungsunterlagen des Rats der Gemeinde Weeze und seiner Fachausschüsse Bezug genommen. Weeze, im November 2010
GEMEINDE WEEZE
Begründung mit Umweltbericht zum
vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 34
ュBiogas Schloss Wissenォ
Entwurf, November 2010
In Zusammenarbeit mit der Verwaltung:
Büro für Stadtplanung und Kommunalberatung Tischmann Schrooten
Berliner Straße 38, 33378 Rheda-Wiedenbrück
Gemeinde Weeze, vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 34 ュBiogas Schloss Wissenォ 3
Teil I: Begründung 1. Lage und Größe des Plangebiets, räumlicher Geltungsbereich
2. Ausgangssituation und Ziele der Bauleitplanung 2.1 Planungsanlass und Planungsziele
2.2 Aktuelle Nutzung und städtebauliche Situation
2.3 Anlagenplanung
3. Örtliche Gegebenheiten und sonstige Planungsgrundlagen
3.1 Landesplanung und Flächennutzungsplan
3.2 Naturschutz und Landschaftspflege, Gewässerschutz
3.3 Bodenschutz
3.4 Altlasten und Kampfmittel
3.5 Denkmalschutz und Denkmalpflege
4. Inhalte und Festsetzungen
4.1 Planungskonzept und Festsetzungen
4.2 Belange des Verkehrs und Anschluss an das Stromnetz
4.3 Belange des Immissionsschutzes
4.4 Ver- und Entsorgung, Brandschutz und Wasserwirtschaft
4.5 Grünordnung, Naturschutz und Landschaftspflege, Eingriffsregelung
5. Umweltprüfung
6. Bodenordnung und Kosten
7. Flächenbilanz
8. Verfahrensablauf und Planentscheidung
Teil II: Umweltbericht - Gliederung siehe dort -
Teil III: Anlagen (zum 1. Original) A.1 Gutachtliche Stellungnahme zu den Geräuschimmissionen der Biogasanlage in
Weeze, Schloss Wissen, TÜV Nord, Oktober 2009 A.2 Gutachtliche Stellungnahme zu den nachbarschaftlichen Geruchsimmissionen im
Zusammenhang mit der Aufstellung eines Bebauungsplans für die Biogasanlage in Weeze, TÜV Nord, Oktober 2009 und zusätzliche Berechnungen, TÜV Nord, Januar 2010
Gemeinde Weeze, vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 34 ュBiogas Schloss Wissenォ 4
Teil I: Begründung 1. Lage und Größe des Plangebiets, räumlicher Geltungsbereich
Das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 34 ュBiogas Schloss Wis-senォ liegt südöstlich der Ortslage Weeze zwischen der Bundesstraße B 9 und der Bahntrasse Kleve - Krefeld. Die Anlage schließt unmittelbar südwestlich an den land-wirtschaftlichen Betrieb Gut Neuehaus an. Der Geltungsbereich umfasst einen rd. 2,9 ha großen Teil des Flurstückes 3 der Flur 8, Gemarkung Wissen und steht vollständig im Eigentum des Vorhabenträgers. Die Flächen beinhalten die vorhandene Biogasanlage sowie Erweiterungsflächen im Südosten. Südlich grenzt eine Ackerfläche an, Eigentümer ist hier ebenfalls der Vorha-benträger. Östlich der B 9 liegt das Schloss Wissen mit Hotelbetrieb. Die nächstgele-genen Wohngebäude im Außenbereich befinden sich direkt südwestlich der Bahntrasse im Bereich eines Siedlungssplitters im Außenbereich um die Hegener Straße und die Straße Wissener Feld.
2. Ausgangssituation und Ziele der Bauleitplanung
2.1 Planungsanlass und Planungsziele
Der Vorhabenträger hat westlich der Gutsanlage Neuehaus an der Hegener Straße vor einigen Jahren eine Biogasanlage mit einer installierten elektrischen Leistung von rd. 0,63 MW als Bestandteil des landwirtschaftlichen Gutsbetriebs errichtet. Es handelt sich um eine sogenannte ュNaWaRo-Anlageォ, d.h. dass schwerpunktmäßig nachwach-sende Rohstoffe für die Biogasproduktion eingesetzt werden. Mit der Novellierung des BauGB von 2004 sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen für Biogasanlagen als privilegierte Nutzung im Außenbereich konkret geregelt worden (§ 35(1) Nr. 6 BauGB). Als eine der wesentlichen Bedingungen ist dabei die Einhaltung einer maximalen installierten elektrischen Leistung von 0,5 MW eingeführt worden. Die vorhandene Anlage genießt Bestandsschutz, in diesem Rahmen sind in den ver-gangenen Jahren verschiedene Anpassungen und Optimierungen durchgeführt worden. Diese haben entsprechend der technischen Entwicklung bereits zu Verbesserungen der Immissionssituation beigetragen. Inzwischen rechnet der Vorhabenträger in absehbarer Zeit mit dem Erfordernis, das bisherige Blockheizkraftwerk (BHKW) austauschen zu müssen, da eine Grundüberho-lung erforderlich wird. Bereits die heutige Anlage überschreitet nach der geänderten Rechtslage die Schwelle für privilegierte Nutzungen im Außenbereich, § 35(1) BauGB kommt somit als Rechtsgrundlage für die weitere Entwicklung der vorhandenen Anlage nicht mehr in Frage. Für die dauerhafte Sicherung des bestehenden Betriebs wird daher eine Änderung des Flächennutzungsplans sowie die Aufstellung eines Bebauungsplans mit Ausweisung eines entsprechenden Sondergebiets erforderlich.
Gemeinde Weeze, vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 34 ュBiogas Schloss Wissenォ 6
Die Böden im Plangebiet sind aufgrund ihrer hohen natürlichen Fruchtbarkeit als schutzwürdige Böden in Nordrhein-Westfalen bewertet worden1. Die Erweiterungsplanung bedeutet den Verlust einer Ackerteilfläche als landbauliche Produktionsfläche. Das Plangebiet ist bereits durch die Gebäude und Anlagen der Hof-stelle sowie der vorhandenen Biogasanlage versiegelungsmäßig vorgeprägt, die flä-chenhafte Ausdehnung in den anschließenden Acker ist überschaubar. Das Gelände steht im Eigentum des Vorhabenträgers und wird durch ihn bewirtschaftet. Vor diesem Hintergrund wird eine Inanspruchnahme der schutzwürdigen Böden für vertretbar er-achtet. In der Umgebung herrschen land- und forstwirtschaftliche Nutzungen vor, darüber hin-aus bestehen einzelne regionaltypische Wohnstandorte und Siedlungen im Außenbe-reich. Der Landschaftsraum ist um Bahntrasse und Bundesstraße durch größere Acker- und Gartenbauflächen mit wenigen gliedernden Elementen geprägt. Westlich der Bahn-trasse folgt das größere Waldgebiet des Laarbruchs. Zwischen Bahntrasse und Wald besteht eine Außenbereichssiedlung. Diese stellt die der Biogasanlage nächstgelege Wohnnutzung dar. Östlich der B 9 verläuft der Niederungsbereich der Niers. Dieser ist charakterisiert durch seine typischen Donkenlandschaften mit kleinteilig wechselnden Acker- und Grünlandbereichen innerhalb der Flussmäander. Hier befindet sich das Schloss Wissen mit seinen historischen Grünbereichen und Gebäuden, welches auch einen Hotelbetrieb beherbergt. Die Hegenerstraße stellt eine fuß- und radläufige Verbindung zwischen Niersniederung und Laarbruch her und besitzt daher eine Bedeutung für die land-schaftsbezogene Naherholung. Die landschaftliche Integration der bestehenden Bio-gasanlage wird dabei im Bestand bereits durch die dunkelgrüne Farbgebung unter-stützt. Der Flughafen Weeze befindet sich in rd. 3,5 km Entfernung westlich des Plangebiets.
1 Geologischer Dienst NRW: Karte der schutzwürdigen Böden in NRW, Krefeld 2004
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Situation im Bestand, Mai 2009
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Landschaft soll als Erholungsraum gesichert und aufgewertet sowie an Gewässerläu-fen erlebbar gemacht werden. Ein weiteres Ziel ist die Bewahrung des kulturellen Erbes der baulichen Geschichte. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 34 (vB-Plan Nr. 34) und die für den Ge-samtstandort in Aufstellung befindliche 29. FNP-Änderung (s.u.) dienen der Sicherung des Bestands und der Entwicklungsmöglichkeiten des ortsansässigen landwirtschaft-lichen Betriebs Gut Neuehaus. Es handelt sich um einen existenz-und entwicklungs-fähigen landwirtschaftlichen Betrieb, der in den historischen Gutsanlagen wirtschaftet, die zum Schloss Wissen gehören. Der Landschaftsraum in diesem Bereich ist seit je her durch die kulturhistorisch be-deutsamen Anlagen des Schlosses Wissen, des Gutsbetriebs und der zuzuordnenden ehemaligen ュHeuersiedlungォ geprägt, die sich von der Niers entlang der Hegener Straße und der Straße Wissener Feld in Ost-West-Richtung entwickeln. Der Bereich ist nicht Bestandteil des Allgemeinen Siedlungsbereichs (ASB), auch sind im Flächen-nutzungsplan keine Bauflächen ausgewiesen. Es handelt sich jedoch um einen kultur-historisch begründeten Siedlungsansatz. Die vorliegende Planung beabsichtigt die pla-nerische Absicherung eines im Raum nicht besonders hervortretenden Bereichs zwi-schen den vorhandenen Bebauungen. Die Sicherung der dauerhaften Nutzung dieses historischen Siedlungsansatzes trägt den Zielen zur Bewahrung der Kulturlandschaft und ihrer Erholungsfunktion Rechnung. Bei der zu erweiternden Biogasanlage handelt es sich um eine ュNaWaRo-Anlageォ, die somit mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen betrieben wird. Die energetische Nutzung von Biomasse stellt eine unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten sinnvolle Er-gänzung von landwirtschaftlichen Betrieben dar, die auch aus Gründen des Umwelt-und Klimaschutzes durch den Gesetzgeber des EEG gefördert wird. Die Erzeugung der Biomasse erfolgt hier durch Ackerbau, also durch eine unmittelbare Bodenertragsnut-zung und fällt somit unter den Begriff der Landwirtschaft gemäß § 201 BauGB. Die bestehende Biogasanlage ist sensibel in den historischen Siedlungsansatz eingefügt worden. Die Anlagen sind hinter den Hofgebäuden und der anschließenden Obstwiese in Richtung Bahntrasse angeordnet worden, so dass der Blick auf das Gut Neuehaus sowohl aus Richtung Nordwest wie auch Südost nicht verstellt wird. Darüber hinaus sind die einzelnen Anlagenteile in dunkelgrüner Farbe ausgeführt und treten bereits dadurch im Landschaftsbild deutlich zurück. Durch die vorliegende Planung soll diese Vorgehensweise fortgeführt werden. Im Zuge des Ausbaus der Biogasanlage ist i.W. die Installation zusätzlicher Fahrsilos erforder-lich, die zum üblichen Erscheinungsbild der Landwirtschaft gehören. Dasselbe gilt für die Fermenter, die Erweiterung wird hier i.W. durch Nutzungsänderung vorhandener Silagebehälter in Fermenter erfolgen. Auf diese Weise wird durch die Erweiterung des bestehenden Anlagenstandorts auch die zusätzliche Inanspruchnahme von Ackerflä-chen minimiert. Ein Siedlungsneuansatz im Freiraum kann damit vermieden werden. Die Standortentwicklung erfolgt ausschließlich auf den Flächen des Vorhabenträgers, die auch durch diesen bewirtschaftet werden. Somit entspricht die vorliegende Planung den regionalplanerischen Zielen für den Frei-raum- und Agrarbereich sowie den allgemeinen Zielsetzungen für den Siedlungsbe-reich.
Gemeinde Weeze, vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 34 ュBiogas Schloss Wissenォ 10
Darüber hinaus sind im Zuge der Planung am Standort selbst umfangreiche natur-schutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen vorgesehen. An drei Seiten des Anlagen-standorts wird eine breite Sichtschutzpflanzung festgesetzt (Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft). Darü-ber hinaus wird im Norden entlang der Hegenerstraße unter Berücksichtigung der er-forderlichen Zugänge und Zufahrten eine weitere abschnittsweise Heckenpflanzung gesichert. Dadurch wird die Attraktivität der Hegenerstraße als fuß- und radläufige Verbindung zwischen der insbesondere für die Erholungsfunktion bedeutsamen Niers-niederung und dem westlich der Bahntrasse gelegenen Laarbruch unterstützt. Somit wird durch die Bauleitplanung insgesamt eine harmonische Einbindung der vor-handenen Anlage und ihrer langfristigen Entwicklung in die Landschaft weiterent-wickelt und erstmals planungsrechtlich gesichert. Auf diese Weise werden auch die regionalplanerischen Ziele für den BSLE weiter berücksichtigt. Für die im Parallelverfahren in Aufstellung befindliche 29. Flächennutzungsplanände-rung erfolgt die landesplanerische Abstimmung im Zuge des Planverfahrens. Das Plangebiet ist im wirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Weeze als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Die Kennzeichnungen und nachrichtlichen Übernah-men weisen darauf hin, dass das Gelände innerhalb der Einwirkungsgrenze einer mög-lichen Abbautätigkeit sowie innerhalb der Bauschutzbereiche gemäß § 12 LuftVG liegt. Der vB-Plan Nr. 34 setzt i.W. ein Sondergebiet ュEnergetische Nutzung/Aufbereitung von Biomasseォ fest. Parallel zum verbindlichen Bauleitplan wird daher die o.g. 29. Än-derung des Flächennutzungsplans durchgeführt, welche das Plangebiet sowie maßvolle Reserveflächen für die weitere Anlagenentwicklung als Sondergebiet ュEnergetische Nutzung/Aufbereitung von Biomasseォ ausweist. Für die Randbereiche im Westen, Süden und Osten wird die landschaftsgerechte Eingrünung bereits auf Flächennut-zungsplanebene durch Darstellung einer entsprechenden Entwicklungsfläche für Natur und Landschaft vorbereitet. Die Festsetzungen des vB-Plans Nr. 34 werden somit künftig gemäß § 8(2) BauGB aus den Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein.
3.2 Naturschutz und Landschaftspflege, Gewässerschutz
Das Plangebiet liegt nicht im Landschaftsschutzgebiet (LSG). Sonstige naturschutz-rechtliche Festlegungen bestehen hier nicht. Der überplante Bereich ist nicht Bestand-teil eines FFH- oder europäischen Vogelschutzgebiets im Sinne des Bundesnatur-schutzgesetzes. In etwa 1 bis 1,6 km Entfernung befinden sich östlich die Naturschutzgebiete (NSG) Nierstalarm bei Weeze (KLE-025) und Niersseitenarme und Niersmoräste bei Hüdderath (KLE-026). Darüber hinaus sind in der Niersebene östlich der B 9 mehrere geschützte Biotope registriert (BK-4303-009, BK-4303-011, BK-4303-013). Es handelt sich um Donkenlandschaften. Das Plangebiet befindet sich im Geltungsbereich des Landschaftsplans Nr. 10 Weeze des Kreises Kleve. Dieser stellt hier das Entwicklungsziel der Erhaltung einer mit natür-
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lichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft dar. Band-artig an den Verkehrswegen der Bahnlinie Kleve ヲ Krefeld und der Bundesstraße B 9 ist weiterhin das Entwicklungsziel der Ausstattung der Landschaft für Zwecke des Immissionsschutzes und der Verbesserung des Klimas festgelegt. Diesen Entwick-lungszielen trägt die Planung durch die vorgesehene Randeingrünung sowie auch durch die Weiterentwicklung der Nutzung regenerativer Energien an dem vorhandenen Standort Rechnung. Der Planung entgegenstehende Belange sind daher nicht erkenn-bar. Neben den naturschutzrechtlichen Gebieten und Objekten sind die Artenschutzbelange zu beachten. Erkenntnisse über das Vorkommen gefährdeter bzw. geschützter Arten liegen der Gemeinde bislang nicht vor. Die Bedeutung des Plangebiets für die örtliche Erholungsfunktion ist aufgrund der in-tensiven landwirtschaftlichen Nutzung und des überwiegend ausgeräumten Land-schaftsraums im direkten Umfeld eher gering. Die Hegenerstraße besitzt jedoch Bedeu-tung als fuß- und radläufige Verbindung der reizvollen Landschaftsräume des Laarbruchs und der Niersebene. Das bestehende Wegenetz wird durch den vorliegen-den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nicht tangiert. Im Bestand wird die Einbindung der Anlage in das Landschaftsbild durch die dunkelgrüne Farbe der Bauteile unter-stützt. Zudem sollen heckenartige Randeingrünungen einen angemessenen Übergang zur freien Landschaft gewährleisten. Beeinträchtigungen der Erholungsfunktion erge-ben sich somit nicht. Die im Umfeld vorhandenen Gewässer, Niers im Osten und Kendel im Westen, verlau-fen in rd. 500 m bzw. 200 m Entfernung. Eine Beeinträchtigung der Gewässer wird nach heutigem Kenntnisstand nicht gesehen. Das durch die bestehende Biogasanlage anfallende Niederschlagswasser wird vor Ort versickert. Die Entsorgung des künftig zusätzlich anfallenden Niederschlagswassers soll analog erfolgen. Erforderlich wer-dende Anlagen zur Regenwasserrückhaltung bzw. -behandlung können im Plangebiet eingerichtet werden. Das Plangebiet liegt weder in einem Wasserschutzgebiet, noch einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet.
3.3 Bodenschutz
Die Bodenschutzklausel im Sinne des § 1a(2) BauGB ist in Verbindung mit §§ 1ff. Bun-desbodenschutzgesetz (BBodSchG) und §§ 1ff. Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG) zu beachten. Insbesondere sind Bodenversiegelungen zu begrenzen und schädliche Bodenveränderungen zu vermeiden, Wieder- und Umnutzungen von versiegelten, sa-nierten Flächen genießen Vorrang. Besonders zu schützen sind Böden mit hochwer-tigen Bodenfunktionen gemäß § 2(1) BBodSchG.
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Gemäß Bodenkarte NRW2 stehen im Plangebiet verschiedene Braunerden mit mittlerer bis hoher Sorptionsfähigkeit und mittlerer Wasserdurchlässigkeit an. Sie sind aufgrund ihrer hohen natürlichen Fruchtbarkeit als schutzwürdige Böden der Stufe 1 in Nordrhein-Westfalen bewertet worden3. Die Errichtung baulicher Anlagen sowie die Befestigung von Freiflächen bedeuten i.d.R. eine Versiegelung und damit lokal den vollständigen Verlust der Bodenfunktionen als Lebensraum für Pflanzen, Tiere und Bodenorganismen, als Produktionsfläche für Lebensmittel und als Filterkörper bei der Grundwasserneubildung, sofern nicht eine Entsiegelung vorgenommen wird. Das Plan-gebiet ist bereits überwiegend durch die Gebäude und Anlagen der Hofstelle sowie der vorhandenen Biogasanlage versiegelungsmäßig vorgeprägt, im Randbereich werden in überschaubarem Umfang Ackerflächen in Anspruch genommen, die im Eigentum des Vorhabenträgers stehen und durch ihn bewirtschaftet werden. Grundsätzlich ist die Gemeinde bestrebt, die Neuversiegelung zu begrenzen und im Siedlungszusammenhang liegende Brach- oder Restflächen vorrangig zu reaktivieren. Derartige Flächenpotenziale stehen derzeit für die Weiterentwicklung der Biogasanlage nicht in ausreichendem Umfang sowie in geeigneter Lage zur Verfügung. Andere potenzielle Standorte würden eine Beanspruchung bislang unversiegelter Flächen im Außenbereich in wesentlich größerem Umfang bedeuten. Zudem werden durch Rege-lungen zur Eingrünung die Bodenbedingungen in diesen Bereichen zumindest teilweise gestärkt. Somit wird die Beanspruchung schutzwürdiger Böden in direktem Anschluss an versie-gelte Flächen sowie in überschaubarem Umfang im Rahmen einer Erweiterungsplanung in der Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander für vertretbar erachtet. Besonders berücksichtigt wird dabei auch, dass die Erweiterungs-planung gegenüber einer kompletten Neuplanung an anderem Standort auch den Bo-denschutzbelangen Rechnung trägt.
3.4 Altlasten und Kampfmittel
Im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und im näheren Umfeld sind keine Altablagerungen beziehungsweise schädliche Bodenveränderungen bekannt. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass auf Auffälligkeiten im Erdreich besonders zu achten ist. Treten bei Baumaßnahmen, Baugrunduntersuchungen o.ä. Eingriffen in den Boden und in den Untergrund Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Altlast oder einer schädlichen Bodenveränderung auf, besteht nach § 2(1) Landesbodenschutzgesetz die Verpflichtung, die zuständige Behörde unverzüglich zu verständigen. Erkenntnisse über eine Kampfmittelbelastung des Plangebiets liegen nicht vor. Sofern Erdaushub eine außergewöhnliche Verfärbung aufweist oder verdächtige Gegenstände beobachtet werden, sind die Arbeiten sofort einzustellen, der Kampfmittelbeseitigungs-dienst ist durch die Ordnungsbehörde oder die Polizei zu verständigen.
2 Geologisches Landesamt NRW: Bodenkarte von NRW 1:50.000, Blatt L 4303, Krefeld 3 Geologischer Dienst NRW: Karte der schutzwürdigen Böden in NRW, Krefeld 2004
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3.5 Denkmalschutz und Denkmalpflege
Natur-, Boden- oder Baudenkmale sind im Plangebiet nicht bekannt. Vorsorglich wird jedoch durch Hinweis auf der Plankarte auf die denkmalschutzrechtlichen Bestimmun-gen verwiesen, insbesondere auf die Meldepflicht bei Entdeckung von Bodendenkmä-lern (§§ 15, 16 DSchG). Wenn bei Erdarbeiten kultur- oder erdgeschichtliche Boden-funde oder Befunde (etwa Tonscherben, Metallfunde, dunkle Bodenverfärbungen, Kno-chen, Fossilien etc.) entdeckt werden, ist nach §§ 15 und 16 des Denkmalschutzge-setzes die Entdeckung unverzüglich der Gemeinde oder der Denkmalbehörde anzuzei-gen und die Entdeckungsstätte drei Werktage in unverändertem Zustand zu erhalten.
4. Inhalte und Festsetzungen
Durch Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 34 werden - abgeleitet aus den o.g. Planungszielen - die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städte-baulich geordnete Weiterentwicklung der Biogasanlage im Bereich des Guts Neuehaus definiert.
4.1 Planungskonzept und Festsetzungen
Zur Sicherung der geplanten Energiegewinnung erfolgt südwestlich des landwirtschaft-lichen Betriebs Gut Neuehaus gemäß § 11(2) BauNVO die Festsetzung eines Sonder-gebiets ュEnergetische Nutzung/Aufbereitung von Biomasseォ. Auf den nicht für Unterhalt und Betrieb benötigten Flächen sind im Sondergebiet land-wirtschaftliche Nutzungen sowie landschaftspflegerische Maßnahmen zulässig ヲ so-fern nicht betriebstechnische Gründe entgegenstehen. Damit wird die erforderliche Flexibilität für die Vernetzung mit dem angrenzenden landwirtschaftlichen Betrieb so-wie die landschaftsgerechte Weiterentwicklung unterstützt. Im gesamten Plangebiet wird mit der Grundflächenzahl (GRZ) von 0,5 ein der Außenbe-reichslage angemessener Versiegelungsgrad für die Hauptnutzung beibehalten. Auf Grundlage des § 19(4) BauNVO wird darüber hinaus eine Überschreitungsmöglichkeit bis zu einer ュGesamt-GRZォ von 0,8 durch Nebenanlagen und Stellplätze zugelassen. In diesem Rahmen kann eine Versiegelung der Erschließungsflächen realisiert werden, sofern die bislang versiegelten Hofflächen nicht ausreichen. Die maximale Gebäudehöhe wird bedarfsgerecht mit 18 m begrenzt. Die Abgrenzung der überbaubaren Flächen erfolgt vorhabenbezogen auf Grundlage des Bestands und der Anlagenplanung. Im Anschluss an die Gebäude und Gehölzbestände der benach-barten Gutsanlagen und die vorgesehene Randeingrünung (s.u.) ist damit eine ange-messene Einbindung der Bau- und Höhenentwicklung in das Umfeld möglich. Aus Gründen des Immissionsschutzes ist für die Schornsteine des Blockheizkraftwerks (BHKW) eine Höhe von mindestens 12 m vorgegeben (s.u.). Durch eine Ausnahme-regelung für technische Bauteile der Anlage werden die betrieblichen Bedürfnisse darü-ber hinaus angemessen berücksichtigt. Aufgrund des direkten Anschlusses an die Hegenerstraße bietet sich deren Oberkante als Bezugspunkt für die Höhenfestsetzung an.
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In den Randbereichen im Westen, Süden und Osten wird eine private Grünfläche fest-gesetzt, diese wird überlagert von einer Entwicklungsfläche für Boden, Natur und Landschaft. Hier soll die geplante Sichtschutzpflanzung erfolgen, um die Integration der Anlage in das Landschaftsbild zu unterstützen. Die Festsetzungen orientieren sich insgesamt an der Außenbereichslage sowie der Vorhabenplanung und sollen diese mit einem angemessenen Spielraum zulassen.
4.2 Belange des Verkehrs und Anschluss an das Stromnetz
a) Verkehr
Das Plangebiet ist durch die südlich verlaufende Hegenerstraße und die Bundesstraße B 9 (Kevelaer Straße) grundsätzlich gut an das örtliche und überörtliche Straßennetz angebunden. Seitens des Landesbetriebs Straßenbau NRW werden gegen die Planung keine grundsätzlichen Bedenken erhoben. Bereits die bestehende Anlagengenehmigung umfasst ein Volumen an Stoffströmen, dass bei Realisierung der vorgesehenen Investi-tionen eine Gasproduktion von 0,9 bis 1 MW zuließe. Die Verkehrsmengen entspre-chen nach den Erkenntnissen des Betreibers denen eines nach heutigen Verhältnissen existenzfähigen Milchviehbetriebs mit 300 ヲ 400 Milchkühen inkl. Nachzucht. Die künftige Verkehrsentwicklung an dem Knotenpunkt wird beobachtet. Die Hegenerstraße unterquert als landwirtschaftlicher Weg die westlich verlaufende Bahntrasse und wird auch durch Fußgänger und Radfahrer genutzt. Vor der Bahntrasse zweigt ein Fuß- und Radweg nach Norden ab, der entlang der Bahn nach Weeze führt. Die Funktion der Straße für Fußgänger und Radfahrer wird durch die Planung nicht beeinträchtigt. Zu der Bahntrasse weist die DB Services Immobilien GmbH im Rahmen der frühzeitigen Beteiligungsschritte auf Folgendes hin: - Seitens des Antragstellers/Nutzers darf die für den grenznahmen Bereich zugelas-
sene niedrig wachsende Vegetation neu angepflanzt werden. Bestehende Sträu-cher/Gehölze im grenznahen Bereich sind durch den Antragsteller/Anlieger/Nutzer laufend zurückzuschneiden, so dass der erforderliche lichte Raum der DB AG frei von Bewuchs bleibt, insbesondere im Bereich der Oberleitung.
- Es ist sicherzustellen, dass die Sicht auf vorhandene Signale an der DB-Strecke nicht durch Bebauung/Einfriedung/Lärmschutz etc. eingeschränkt wird.
- Vorgeschriebene Mindestabstände zu den in Betrieb befindlichen Eisenbahnanlagen dürfen keinesfalls unterschritten werden.
- Notwendige Sicherungsleistungen sind durch den Antragsteller in Auftrag zu geben. Private Stellplätze sind im erforderlichen Umfang auf den privaten Grundstücksflächen unterzubringen, ein Bedarf an öffentlichen Parkplätzen wird aufgrund der Außenbe-reichslage nicht gesehen. b) Anschluss an das Stromnetz
Das Biogas wird durch Kraft-Wärme-Kopplung in einem Blockheizkraftwerk (BHKW) zu elektrischer und thermischer Energie umgewandelt.
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betrifft nach den Ergebnissen der Geruchsuntersuchungen im Ausblick auch den Stand nach der 2. Ausbaustufe. Um festzustellen, ob erhebliche Beeinträchtigungen durch Gerüche vorliegen, sind diese Werte nach der GIRL (Geruchsimmissionsrichtlinie) mit Geruchsimmissionswerten von 10% für Wohn- und Mischgebiete sowie 15% für Gewerbe-/Industrie- und Dorf-gebiete zu vergleichen. Für den Außenbereich, für den ein geringerer Schutzanspruch gilt, kann ein Immissionswert bis zu 25% herangezogen werden. Somit kommt der Gutachter zu dem Schluss, dass die durch die Biogasanlage verursachte Geruchsbelas-tung nicht als erheblich belästigend anzusehen ist. Im Ergebnis wird die den Untersuchungen zu Grunde gelegte Schornsteinhöhe des BHKW von 12 m im Bebauungsplan festgesetzt. Unter Abwägung der verschiedenen privaten Belange sowie der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinan-der erachtet die Gemeinde die Planung auf Grundlage der Ergebnisse der gutachter-lichen Untersuchungen für sinnvoll und vertretbar. Die Relevanz sonstiger Immissionen wie z.B. Staub, Erschütterungen etc., ist bei der vorliegenden Planung bislang nicht erkennbar. Landwirtschaftliche Immissionen sind im ortsüblichen Rahmen grundsätzlich zu tolerieren.
4.4 Ver- und Entsorgung, Brandschutz und Wasserwirtschaft
Die Ver- und Entsorgung des Standorts kann nach heutigem Kenntnisstand weiterhin durch die örtlich bestehenden Anlagen erfolgen. Dies betrifft i.W. die ausreichende Versorgung mit Feuerlöschwasser. Ortsgebundene Arbeitsplätze werden im Rahmen der Biogasanlage voraussichtlich nicht eingerichtet, so dass ein weiterer Bedarf an Ver- und Entsorgung mit Ausnahme der Niederschlagswasserentsorgung nicht erwartet wird. Das Landeswassergesetz mit den Bestimmungen in § 51a zur Beseitigung von Nieder-schlagswasser ist zu beachten. Hiernach ist Niederschlagswasser von Grundstücken, die erstmals bebaut werden, zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah einem Vorfluter zuzuführen, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist. Maßnahmen der Regenwasserrückhaltung bzw. -behandlung sind im Plangebiet des vB-Plans Nr. 34 bzw. an anderer Stelle im Bereich des Guts Neuehaus vorhanden und weiterhin grundsätzlich möglich. Dabei ist die Behandlungsbedürftigkeit des anfallen-den Niederschlagswassers zu klären, auf den Rd.Erl. des MUNLV vom 26.05.2004 ュAnforderungen an die Niederschlagswasserentsorgung im Trennverfahrenォ wird ver-wiesen. Die Maßnahmen der Niederschlagsentwässerung sind im Rahmen der beste-henden Genehmigungen bereits geregelt bzw. in folgenden Genehmigungsverfahren jeweils abzuhandeln. Die Belange des Brandschutzes sind im Zuge der Objektplanung mit den zuständigen Behörden zu regeln. Auf die technischen Regeln der DVGW-Arbeitsblätter W 405 und W 331 wird verwiesen. Im Westen des Plangebiets verläuft eine Gasfernleitung. Der Leitungsverlauf und das erforderliche Geh-, Fahr- und Leitungsrecht sind in den vB-Plan nach den Angaben der
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Thyssengas GmbH als Betreiberin aufgenommen worden. Im 8,0 m breiten Schutz-streifen der Leitung sind Beschränkungen der Nutzung, Bebauung und Bepflanzung zu beachten. Auf das Merkblatt der Thyssengas GmbH zur Berücksichtigung von unter-irdischen Gasfernleitungen bei der Aufstellung von Flächennutzungs- und Bebauungs-plänen wird diesbezüglich hingewiesen.
4.5 Grünordnung, Naturschutz und Landschaftspflege, Eingriffsregelung
a) Grünordnung
Zur Einbindung des Vorhabens in den umgebenden Landschaftsraum ist neben der an-gepassten Platzierung der Anlage und ihrer einzelnen Bauteile im rückwärtigen Bereich der Gutsanlagen und der festgesetzten Höhenbegrenzung eine breite randliche An-pflanzung nach Westen, Süden und Osten vorgesehen. Der vorhabenbezogene Be-bauungsplan Nr. 34 setzt eine mehrreihige Strauch-Baum-Hecke als Sichtschutzpflan-zung fest. Dabei soll letztlich der Gesamtstandort unter Integration bestehender Ge-hölze durch ein breites Feldgehölz eingegrünt werden. Nach Norden entlang der Hegenerstraße wird abschnittsweise unter Berücksichtigung der erforderlichen Zufahrten und Zugänge eine weitere Heckenpflanzung festgesetzt. Damit soll die bestehende landschaftliche Einbindung durch die dunkelgrüne Farbge-bung der wesentlichen Anlagenbestandteile weiter unterstützt werden. Das Feldgehölz wird künftig unmittelbar an die südlich der Biogasanlage und des Guts-betriebs des Vorhabenträgers verbleibenden Ackerflächen angrenzen, welche ebenfalls im Eigentum des Vorhabenträgers stehen. Die nach nordrhein-westfälischem Nachbar-recht erforderlichen Abstandsflächen zwischen Feldhecken und Ackerflächen liegen insgesamt innerhalb der Flächen des Vorhabenträgers. Ein nachbarrechtliches Konflikt-potential ist somit nicht erkennbar. b) Naturschutz und Landschaftspflege, Eingriffsregelung
Die Aufstellung eines Bebauungsplans bereitet in der Regel Eingriffe in Natur und Land-schaft vor. Dies gilt auch für den vorliegenden vB-Plan. Nach §§ 1, 1a BauGB sind die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege nach den Grundsätzen der Eingriffsre-gelung in der Abwägung zu berücksichtigen. Zu prüfen ist bei der Planaufstellung schrittweise, ob das Vorhaben mit den Belangen von Natur und Landschaft vereinbar ist, inwieweit Eingriffe erstmals ermöglicht wer-den und ob, nach Ergreifen von Minderungsmaßnahmen etc. im Plangebiet und als Ergebnis der planerischen Abwägung der Kommune, für die als unvermeidbar angese-henen Eingriffe Maßnahmen zum Ausgleich erforderlich werden. Aufgrund der in Kapitel 2 erklärten Ziele der vorliegenden Bauleitplanung räumt die Gemeinde der Planung Vorrang vor einem Eingriffsverzicht ein. In der Abwägung der betroffenen Belange ist die bauliche Inanspruchnahme im Randbereich einer bestehen-den Hofstelle auch aus Sicht von Naturschutz und Landschaftspflege vertretbar. Die besondere Lage in direktem Bezug zur freien Landschaft wird durch die geplante An-lage eines randlichen Feldgehölzes im Westen, Süden und Osten des Geltungsbereichs berücksichtigt (s.o.), welches auch zum Ausgleich herangezogen werden soll.
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Die Berechnung des Eingriffs und des Ausgleichsflächenbedarfs erfolgt nach dem ver-einfachten Bewertungsverfahren der "Arbeitshilfe zur Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft sowie von Kompensationsmaßnahmen bei Bebauungsplänen"5 auf Grundlage der aktuellen Biotoptypenlisten des LANUV vom März 2008. Die rech-nerische Eingriffsbilanzierung ergibt einen Ausgleichsüberschuss von ca. 1.170 Bio-topwertpunkten. Die im Bereich der Biogasanlage neu ermöglichten Eingriffe können somit durch die randliche Feldgehölzpflanzung insgesamt im Plangebiet ausgeglichen werden. Dabei ist auch die bei der ursprünglichen Genehmigung der Anlage festgelegte Ausgleichspflanzung berücksichtigt worden. Diese war noch nicht umgesetzt und geht nun in die festgesetzte Pflanzung auf. Die Gemeinde erachtet die Eingriffsregelung im Zuge der vorliegenden Bauleitplanung damit als angemessen abgehandelt. Eine Zuord-nung des rechnerisch ermittelten Kompensationsüberschusses zu anderen Eingriffen ist möglich. Art, Umfang und Zeitraum der Pflanzungen werden durch Bebauungsplanfestsetzung in Verbindung mit vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Vorhabenträger und der Gemeinde gesichert. Im Vertrag wird dabei auch bereits die mit der parallelen 29. FNP-Änderung vorbereitete Gesamteingrünung über die Festsetzungen des vorliegenden vB-Plans Nr. 34 hinaus verbindlich gesichert. Über die Eingriffsregelung im Rahmen der Bauleitplanung hinaus sind Tiere und Pflan-zen nach der aktuellen Rechtslage auf europäischer Ebene sowie nach dem Bundes-naturschutzgesetz (BNatSchG) als Bestandteil des Naturhaushalts in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Artenvielfalt zu schützen. Das vorliegende Plangebiet unterliegt heute bereits Störeinflüssen durch die intensive landwirtschaftliche Nutzung und den Betrieb der vorhandenen Biogasanlage. Es ist deutlich anthropogen beeinflusst. Der Gemeinde liegen keine Erkenntnisse hinsichtlich des Auftretens bzw. Vorhandenseins gefährdeter/geschützter (Tier-)Arten auf den überplanten Flächen vor. Floristische oder faunistische Untersuchungen oder Kartie-rungen sind nicht vorhanden. Erhebliche Auswirkungen des vorliegenden Bebauungsplans auf die Belange des Ar-tenschutzes bzw. Beeinträchtigungen von verbliebenen Lebensstätten (Fortpflanzungs, Ruhestätten) werden aufgrund der bisherigen Erkenntnisse und Rahmenbedingungen derzeit nicht gesehen. Die Fachbehörden werden ausdrücklich gebeten, der Gemeinde Weeze im Rahmen des § 4 BauGB ggf. vorliegende Informationen oder andere Er-kenntnisse zur Verfügung zu stellen. Neben der Behandlung der Artenschutzthematik auf Ebene der Bauleitplanung sind die entsprechenden gesetzlichen Vorgaben auch bei der konkreten Planung und Realisie-rung z.B. durch Schutzmaßnahmen im Rahmen der Bauarbeiten o.Ä. zu berücksich-tigen. Insbesondere auch das Tötungsverbot ist zu beachten.
5 Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport (MSWKS) / Ministerium für Umwelt und
Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MUNLV), Stand: Mai 2001
Gemeinde Weeze, vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 34 ュBiogas Schloss Wissenォ 20
5. Umweltprüfung
Nach dem BauGB ist zur Umsetzung der Plan-UP-Richtlinie die Umweltprüfung als Re-gelverfahren für Bauleitpläne eingeführt worden. Der Entwurf des Umweltberichts ist als Teil II der Begründung erarbeitet worden. Die Auswirkungen von Planung und Vorhaben sind auf das Plangebiet und das enge Umfeld begrenzt und insgesamt überschaubar. Nach bisher vorliegenden Erkenntnissen ergeben sich keine Hinweise auf besondere, nur an diesem Standort zu erwartende und daher durch Wahl eines alternativen Standorts vermeidbare Beeinträchtigungen.
6. Bodenordnung und Kosten
Die überplanten Flächen stehen vollständig im Besitz des Vorhabenträgers. Besondere Maßnahmen zur Bodenordnung sind nach heutigem Stand nicht erforderlich. Für die Gemeinde entstehende Kosten sind nicht erkennbar.
7. Flächenbilanz
Geplante Teilflächen/Nutzungen Größe in ha*
Sondergebiet 2,41
Private Grünfläche, davon
Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
0,50
0,33
Gesamtfläche Plangebiet ca. 2,91 ha
* Ermittelt auf Basis der Plankarte B-Plan 1:1.000, Werte gerundet
8. Verfahrensablauf und Planentscheidung
a) Verfahrensablauf
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3(1) BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4(1) BauGB ist im Mai/Juni 2010 durchgeführt worden. (wird im Zuge des Aufstellungsverfahrens ergänzt)
Gemeinde Weeze, vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 34 ュBiogas Schloss Wissenォ 21
a) Planentscheidung
Auf die Beratungsunterlagen des Rats der Gemeinde Weeze und seiner Fachaus-schüsse wird Bezug genommen. Weeze, im November 2010
Gemeinde Weeze 29. FNP-Änderung und vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 34 ュBiogas Schloss Wissenォ - Umweltbericht 2
Teil II: Umweltbericht (Gliederung gemäß § 2(4) und § 2a BauGB) 1. Einleitung
1.1 Vorbemerkung
1.2 Inhalt und Ziele der 29. FNP-Änderung und des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 34 - Kurzdarstellung
2. Umweltschutzziele aus den im Plangebiet relevanten übergeordneten Fachge-setzen und Fachplanungen
3. Umweltbezogene Ausgangssituation
3.1 Schutzgut Mensch
3.2 Schutzgut Tiere und Pflanzen
3.3 Schutzgut Boden
3.4 Schutzgut Wasser
3.5 Schutzgut Luft und Klima
3.6 Schutzgut Landschaft
3.7 Schutzgut Kultur und sonstige Sachgüter
4. Auswirkungen der Planung auf die Umwelt sowie Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
4.1 Schutzgut Mensch
4.2 Schutzgut Tiere und Pflanzen
4.3 Schutzgut Boden
4.4 Schutzgut Wasser
4.5 Schutzgut Luft und Klima
4.6 Schutzgut Landschaft
4.7 Schutzgut Kultur und sonstige Sachgüter
4.8 Wechselwirkungen
4.9 Maßnahmen zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen
5. Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands
6. Planungsalternativen
7. Verfahren und Vorgehensweise in der Umweltprüfung
8. Maßnahmen zur Überwachung der Umweltauswirkungen
9. Allgemeinverständliche Zusammenfassung des Umweltberichts
Gemeinde Weeze 29. FNP-Änderung und vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 34 ュBiogas Schloss Wissenォ - Umweltbericht 3
Teil II: Umweltbericht Hinweise:
Dieser Umweltbericht wird gemäß der Abschichtungsregelung des § 2(4) Satz 5 - wonach bei Plänen, die zu einer Planhierarchie gehören, Mehrfachprüfungen vermieden werden sollen - für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 34 ュBiogas Schloss Wissenォ und den im Parallelverfahren gemäß § 8(3) BauGB zu ändernden Flächennutzungsplan (29. FNP-Änderung) als gemeinsamer Umweltbericht erstellt.
1. Einleitung
1.1 Vorbemerkung
Nach den §§ 2 und 2a BauGB ist im Regelverfahren zu einem Flächennutzungsplan oder zu einem Bebauungsplan eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraus-sichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden. Die Ergebnisse sind in dem sogenannten ュUmweltberichtォ zu beschreiben und zu bewerten. Dieser Bericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung, Gliederung und wesentliche Inhalte sind in Anlage 1 zu § 2(4) BauGB geregelt. Die Kommune legt hierbei für jeden Bau-leitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Umwelt-belange für die Abwägung erforderlich ist. Der Entwurf des Umweltberichts zur 29. Änderung des Flächennutzungsplans und zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan (vB-Plan) Nr. 34 wurde auf Grundlage der Bestandsaufnahme und der eingeholten Gutachten1 erstellt. Prüfungsgrundlage ist die Beschreibung und Bewertung des aktuellen Umweltzustands und der Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter nach § 2 UVP-Gesetz und im Sinne der §§ 1ff. BauGB. Die einzelnen Schutzgüter werden systematisch vorgestellt und behandelt, Anforderungen und ergänzende Vorschläge für die Beachtung im Planverfahren sind zu erarbeiten. Zwischen den einzelnen Schutzgütern bestehen auf Grund der Komplexität zwangs-läufig eine Reihe von Wechselwirkungen, genannt seien zum Beispiel Wechselwirkun-gen zwischen den Schutzgütern Pflanzen - Boden (Versiegelung) - Wasser. Je nach Umfang und Art der Beeinträchtigungen wird jeweils bei den einzelnen Schutzgütern auf Wechselwirkungen eingegangen oder es erfolgen Querverweise, um Wiederholun-gen zu vermeiden.
1 Gutachtliche Stellungnahme zu den Geräuschimmissionen der Biogasanlage in Weeze, Schloss Wissen
Gutachtliche Stellungnahme zu den nachbarschaftlichen Geruchsimmissionen im Zusammenhang mit der Aufstellung eines Bebauungsplans für die Biogasanlage in Weeze, TÜV Nord, Oktober 2009 und zusätzliche Berechnungen, TÜV Nord, Januar 2010 Gutachtliche Stellungnahme zu nachbarschaftlichen Geruchsimmissionen im Zusammenhang mit der Aufstellung eines Flächennutzungsplanes für die Biogasanlage in Weeze, TÜV Nord, Juli 2010
Gemeinde Weeze 29. FNP-Änderung und vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 34 ュBiogas Schloss Wissenォ - Umweltbericht 4
1.2 Inhalte und Ziele der 29. FNP-Änderung und des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 34 - Kurzfassung
Der Bereich der 29. Änderung des Flächennutzungsplans und des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 34 ュBiogas Schloss Wissenォ liegt südöstlich der Ortslage Weeze westlich des Schlosses Wissen und der Kevelaer Straße (B 9) und südlich der Hegenerstraße. Der Änderungsbereich der 29. FNP-Änderung umfasst rd. 4,1 ha, der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 34 erfasst hieraus ca. 3,0 ha. Genaue Lage und Abgrenzung ergeben sich aus den jeweiligen Plankarten. Wesentliches Planungsziel ist die Sicherung von Bestand und Entwicklung der vor-handenen Biogasanlage auf der zum Schloss Wissen gehörenden Gutsanlage Neue-haus mit einer bisherigen elektrischen Leistung von rd. 0,63 MW. Die Planung sieht in einer ersten Ausbaustufe die bestandsorientierte Weiterentwicklung auf eine Leistung von rd. 0,8 MW vor, diese wird durch den vB-Plan Nr. 34 erfasst. Die Festsetzungen bezüglich Art und Maß der baulichen Nutzung sowie hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksflächen berücksichtigen zum einen das konkrete Vorhaben, zum anderen die Einbindung in das Umfeld vor dem Hintergrund der Außenbereichslage. Auf der verbindlichen Planungsebene wird inklusive der bestehenden Versiegelung ein maxi-maler Versiegelungsgrad von rd. 1,9 ha vorbereitet. In der 29. Flächennutzungsplan-Änderung wird darüber hinaus die mittel- bis langfris-tige Entwicklung des Gesamtstandorts inklusive der letztlichen Eingrünung gegenüber dem Landschaftsraum abgebildet. In dieser zweiten Ausbaustufe ist mit einer Ergän-zung der elektrischen Leistung bis zu 1,6 MW zu rechnen. Die Nutzungsart wird je-weils als Sondergebiet ュEnergetische Nutzung/Aufbereitung von Biomasseォ definiert. Im Zuge der Aufstellungsverfahren werden die Immissionsschutzbelange der Nachbar-schaft geprüft, insbesondere hinsichtlich von Lärm und Geruch. Der Standort soll durch Eingrünungsmaßnahmen in die umgebende Landschaft integriert werden. Die Anbindung an das örtliche und überörtliche Straßennetz ist über die Hegener-straße und die im Osten verlaufende B 9 (Kevelaer Straße) gewährleistet. Die Ver- und Entsorgung ist nach heutigem Kenntnisstand soweit erforderlich durch Anschluss an die im Bereich des Gutes Neuehaus vorhandenen Anlagen möglich. Zu den stadtplanerischen Rahmenbedingungen und zur Erläuterung der konkreten Pla-nungsziele wird auf Teil I der Begründung zur 29. Änderung des Flächennutzungs-plans und zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 34 verwiesen.
2. Umweltschutzziele aus im Plangebiet relevanten übergeordneten Fachgesetzen und Fachplanungen
Im Zuge der Bauleitplanung sind die relevanten übergeordneten fachgesetzlichen und fachplanerischen Anforderungen zu prüfen. Die jeweiligen Rahmenvorgaben sind ent-weder als striktes Recht zu beachten oder gegebenenfalls in der Abwägung zu über-winden. Nach dem gegenwärtigen Planungsstand sind im Plangebiet beziehungsweise im Umfeld vorrangig folgende umweltrelevante Fachgesetze und Fachplanungen von Bedeutung:
Gemeinde Weeze 29. FNP-Änderung und vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 34 ュBiogas Schloss Wissenォ - Umweltbericht 7
3. Umweltbezogene Ausgangssituation
3.1 Schutzgut Mensch
Die Ausgangslage und weitere Rahmenbedingungen im näheren Umfeld sind als Standortqualität, aber auch als Ausgangspunkt potenzieller Konflikte für den Men-schen aus Sicht des Umweltberichts wie folgt zu charakterisieren: a) Lage, Umfeld, bauliche Nutzung und Erschließung
Der Planbereich befindet sich rd. 1 km abgesetzt südöstlich der Ortslage Weeze an der Kevelaer Straße (B 9). Direkt nordöstlich schließen die Anlagen des landwirt-schaftlichen Betriebs Gut Neuehaus an. Auf der gegenüberliegenden Seite der B 9 liegen hinter dem umgebenden parkartigen Gehölzbestand in rd. 300 m Entfernung die historischen Gebäude des Schlosses Wissen, welches um die Wende des 13. und 14. Jahrhunderts entstanden ist. Südwestlich wird der Planbereich durch eine Bahn-trasse begrenzt, dahinter befindet sich ein ehemals dem Schloss zugehöriger Sied-lungsbereich, hier sind heute freie Wohnnutzungen vorhanden. Schlossbereich und Siedlung sind durch die Hegenerstraße verbunden, welche das Gut Neuehaus nördlich begrenzt und auch zur Erschließung der Biogasanlage dient. Das Umfeld ist i.W. durch land- und forstwirtschaftliche Nutzungen geprägt. Im Be-reich um die B 9 und die Bahntrasse zwischen Kevelaer und Weeze sind Ackernut-zungen und Gartenbauflächen, teils mit Treibhäusern, vorherrschend. Westlich liegt mit dem Laarbruch ein größeres Waldgebiet, östlich der B 9 beginnt die typische Donkenlandschaft in der Niersebene. Sie ist geprägt von den Flussmäandern der Niers sowie Grünlandnutzungen und großen Waldflächen entlang des Wasserlaufs. b) Naherholung
Die Bedeutung des Plangebiets selbst für die örtliche Erholungsfunktion ist auf Grund der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung im direkten Umfeld eher gering. Dies gilt i.W. für den Landschaftsbereich zwischen B 9 und Bahntrasse. Westlich der B 9 be-ginnt der Niederungsbereich der Niers mit reizvollen Freiräumen, im Schloss Wissen ist auch ein Hotelbetrieb vorhanden. Auch der Landschaftsraum westlich der Bahn-trasse mit dem Waldbereich des Laarbruchs ist interessant und abwechslungsreich. Die Hegenerstraße stellt eine auch für den Fußgänger- und Radverkehr bedeutende Ostwestverbindung zwischen diesen nord-südlich ausgerichteten Erholungsräumen dar. Darüber hinaus führt ein straßenunabhängiger Fuß- und Radweg aus der Hegenerstraße entlang der Bahntrasse in Richtung Norden bis in die Ortslage Weeze. c) Immissionsschutz
Im Plangebiet und dem Umfeld besitzen aus Sicht des Immissionsschutzes i.W. mög-liche Schall- und Geruchsbelastungen in der Umgebung durch den Betrieb der Biogas-anlage Bedeutung. Entsprechende Immissionen sind bereits heute aufgrund der be-stehenden Anlage sowie der Viehhaltung im Gutsbetrieb und in weiteren benachbar-ten landwirtschaftlichen Betrieben gegeben. Daher sind bereits Untersuchungen zu den Aspekten Schall und Geruch eingeholt worden, die Ergebnisse sind in der Planung
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zu berücksichtigen. Auf Kapitel 4.1 des Umweltberichts sowie Teil I der Begründung wird dazu verwiesen. d) Hochwasserschutz
In naturnahen Ökosystemen von Fließgewässern und Auen ist Hochwasser ein we-sentlicher Faktor. Verhindern lässt sich Hochwasser nicht, aber dessen Gefahren und Schäden lassen sich durch eine gesamtheitlich ausgerichtete Hochwasservorsorge vermindern, um Menschen und Sachgütern bestmöglichen Schutz zu bieten. Östlich des Schlosses Wissen fließt in rd. 500 m Entfernung die Niers von Süden nach Norden, westlich des Plangebiets verläuft im Abstand von ca. 200 m in gleicher Fließrichtung der Fluss Kendel. Beide Flüsse führen ganzjährig Wasser. Der Gutsbe-trieb Neuehaus und seine umliegenden Flächen liegen nicht im Überschwemmungsge-biet. Mit Überschwemmungen durch ein Überlaufen der Flüsse bei Starkregenereig-nissen bis in das Plangebiet hinein ist nach dem derzeitigen Kenntnisstand nicht zu rechnen. e) Bodenverunreinigungen
Im Plangebiet sind keine Altablagerungen beziehungsweise schädliche Bodenverände-rungen bekannt. f) Abfallwirtschaft, Ver- und Entsorgung, regenerative Energienutzung
Das durch die Behandlung der Einsatzstoffe im Anaerobprozess (Vergärung durch bi-ologischen Abbau organischer Substanz bei Sauerstoffmangel und Lichtausschluss innerhalb eines bestimmten Temperaturfensters durch Methanbakterien) gewonnene Substrat wird als Dünger sowohl auf den eigenen als auch auf fremden landwirt-schaftlichen Flächen außerhalb des Plangebiets ausgebracht. Dieser Ablauf wird im Zuge der Anlagenerweiterung beibehalten und fortentwickelt. Erhebliche Konflikte durch die größere Menge an Substraten und den damit verbundenen Abtransport werden nach heutigem Stand nicht gesehen. Die Ver- und Entsorgung des Standorts kann weiterhin durch den bestehenden An-schluss an die Anlagen des Guts Neuhehaus erfolgen. Dies betrifft i.W. die ausrei-chende Versorgung mit Feuerlöschwasser, die Wasserversorgung erfolgt über die hofeigene Brunnenanlage. Das Niederschlagswasser vom Hallendach wird in einer unterirdischen Rigole versickert, die sich unter der asphaltierten Fläche westlich der Annahmehalle befindet. Das Regenwasser von den befestigten Verkehrs- und Freiflä-chen wird in einer Mulde versickert, die nördlich am Fuß der Lagune angelegt ist. Die entsprechende Einleitungsgenehmigung liegt vor. Entgegenstehende umweltrelevante Aspekte sind bislang nicht erkennbar. Das Biogas wird mittels Kraft-Wärme-Kopplung in einem Blockheizkraftwerk (BHKW) zu elektrischer und thermischer Energie umgewandelt. Die bestehende Anlage wird erneuert, weitere Fahrsilos werden errichtet. Der Anschluss an das Stromnetz ist in der Annahmehalle bereits gegeben. Thermische Energie wird im Schlossbetrieb selbst genutzt, hier kann sich der Bedarf in Zukunft ggf. erhöhen. Die Versorgung ggf. künf-
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tig hinzukommender weiterer Wärmenutzer im Umfeld ist ebenfalls denkbar. Die Wei-terentwicklung mit einer entsprechenden Wärmenutzungskonzeption ist aus Umwelt-sicht sinnvoll.
3.2 Schutzgut Tiere und Pflanzen
Zur Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts gemäß BNatSchG ist die biologische Vielfalt an Lebensräumen und Lebensgemeinschaften, Arten und die genetische Vielfalt zu erhalten und zu entwickeln. Wild lebende Tiere und Pflanzen und ihre Lebensgemeinschaften sind in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Vielfalt zu schützen. Ihre Lebensräume und -bedingungen sind zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln oder wiederherzustellen. Das Plangebiet liegt im Bereich eines vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebs im Außenbereich. Der Geltungsbereich des vB-Plans Nr. 34 erfasst mit rd. 3,0 ha Größe die bestehende Biogasanlage sowie randlich zusätzlich Ackerflächen. Der Änderungs-bereich der 29. FNP-Änderung beinhaltet weiterhin die flächenhafte Ausdehnung für die langfristige Entwicklung. Über den Geltungsbereich des vB-Plans hinaus werden weitere Ackerflächen (rd. 0,6 ha) sowie eine Gartenfläche mit Baumbestand im Über-gang zu den Gutsgebäuden (rd. 0,5 ha) einbezogen. Die Flächen sind komplett anthropogen beeinflusst. Die überplanten Erweiterungsflächen werden zum einen in-tensiv als Maisacker bewirtschaftet. Zum anderen handelt es sich bei der o.g. Garten-fläche um das ehemalige Gartenland des Gutsbetriebs westlich des bestehenden Schweinestalls. Entlang des Stallgebäudes wird ein bis zu 12 m breiter Streifen als Zufahrt, Lager- und Stellplatz genutzt. Diese Flächen sind teils befestigt bzw. durch Befahren verdichtet. Der verbleibende Garten schließt westlich an und besteht etwa zur Hälfte im Norden durch eine Gänseweide und im Süden zum Kinderspiel genutzt. Die Fläche ist mit einzelnen Obst- und Waldbäumen sowie auch nicht standortgerech-ten Nadelbäumen bestockt. Die vorhandenen Bäume sind z.T. durch die intensive Weide- und Spielnutzung der Flächen in ihrer Entwicklung beeinträchtigt und weisen abgebrochene Äste und Kronenteile sowie eine unterentwickelte Belaubung und Beastung auf. Die Gartenfläche ist im Süden, Westen und Norden durch eine Weiß-dornschnitthecke umgeben. Gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 30 BNatSchG oder im Biotopkataster NRW2 geführte schutzwürdige Biotope mit Vorkommen selte-ner Tier- und Pflanzenarten sind im Plangebiet nicht bekannt. Eine Beeinträchtigung der östlich der überplanten Flächen liegenden Biotopflächen wird durch die Bauleit-planung derzeit nicht erwartet. Die bestehenden Gehölz- und Gebäudestrukturen der Gutsanlage Neuehaus stellen Lebensstätten (Fortpflanzungs- und Ruhestätten) sowie Nahrungs- und Jagdbereich für einige Tierarten dar. Diese Bedingungen werden durch die Lage innerhalb des Landschaftsraums noch begünstigt. Als Arbeitshilfe für die Berücksichtigung der Be-lange des Artenschutzes in der Bauleitplanung hat das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) eine Liste der ュPlanungsrelevanten Artenォ in NRW sowie großmaßstäbliche Angaben über deren Vorkommen in den einzelnen Re-
2 ュSchutzwürdige Biotopeォ in NRW (BK), Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW
(LANUV), 2008
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gionen des Landes herausgegeben (Messtischblätter). Für jedes Messtischblatt (MTB/TK 25) kann das Artenvorkommen abgefragt werden. Die Abfrage kann durch Eingrenzung auf übergeordnete Lebensraumtypen in gewis-sem Rahmen differenziert werden. Daraus können sich Anhaltspunkte für das jewei-lige Artenvorkommen im Plangebiet und dem maßgeblichen Umfeld ergeben. Nach dieser Liste sind für das Messtischblatt 4303 in den Lebensraumtypen Kleinge-hölze/Alleen/Bäume/Gebüsche/Hecken, Äcker/Weinberge sowie Gebäude drei Fleder-mausarten, der kleine Wasserfrosch, zwei Reptilienarten sowie ca. 28 Vogelarten aufgeführt. Das Plangebiet und sein Umfeld unterliegen heute bereits Störeinflüssen durch die intensive landwirtschaftliche Nutzung und die bestehende Biogasanlage, es ist deut-lich anthropogen beeinflusst. Der Gemeinde liegen keine Erkenntnisse hinsichtlich des Auftretens bzw. Vorhandenseins der o.g. sowie sonstiger gefährdeter bzw. geschütz-ter (Tier-)Arten vor. Floristische oder faunistische Untersuchungen oder Kartierungen sind nicht vorhanden. Das Plangebiet liegt nicht innerhalb eines Landschaftsschutzgebiets (LSG). Europäi-sche Vogelschutzgebiete oder FFH-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes sind im Plangebiet oder im näheren Umfeld nicht vorhanden.
3.3 Schutzgut Boden
Gemäß Bodenkarte NRW3 stehen Braunerde, stellenweise Parabraunerde und Gley-Braunerde (B5) bzw. Parabraunerde und Gley-Parabraunerde, stellenweise Braunerde ((g)L4) an. Diese Böden sind durch mittlere bis hohe Sorptionsfähigkeit sowie mittlere Wasserdurchlässigkeit charakterisiert. Die Böden im Plangebiet sind auf Grund ihrer hohen natürlichen Fruchtbarkeit als schutzwürdige Böden in NRW bewertet worden4. In der bauleitplanerischen Abwägung ist daher neben dem allgemeinen Bodenverlust durch Versiegelung auch dieser Aspekt besonders zu beachten. Die Errichtung baulicher Anlagen sowie die Befestigung von Freiflächen bedeutet i.d.R. eine Versiegelung und damit lokal den vollständigen Verlust der Bodenfunktio-nen als Lebensraum für Pflanzen, Tiere und Bodenorganismen, als Produktionsfläche für Lebensmittel und als Filterkörper bei der Grundwasserneubildung, sofern nicht eine Entsiegelung vorgenommen wird. Das Plangebiet ist bereits durch die Gebäude und Anlagen des Gutes sowie der vorhandenen Biogasanlage versiegelungsmäßig vorgeprägt, im Randbereich werden in überschaubarem Umfang Ackerflächen in An-spruch genommen, die in Eigentum und Bewirtschaftung des Vorhabenträgers stehen. Altlasten
Im Geltungsbereich der FNP-Änderung, des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und im näheren Umfeld sind keine Altablagerungen beziehungsweise schädliche Boden-veränderungen bekannt.
3 Bodenkarte von NRW 1:50.000, Blatt L 4303, Geologisches Landesamt, Krefeld 4 Geologischer Dienst NRW: Karte der schutzwürdigen Böden in NRW, Krefeld 2004
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3.4 Schutzgut Wasser
Außerhalb der überplanten Flächen verläuft im Osten die Niers, im Westen der Fluss Kendel. Die Entfernung zu den Wasserläufen beträgt rd. 500 m bzw. 200 m. Eine Beeinträchtigung durch die Planung ist nach heutigem Stand nicht erkennbar. Zur Frage des Grundwasserhaushalts und der Auswirkungen der Versiegelung wird ergänzend auf Kapitel 3.3 Schutzgut Boden verwiesen. Das Grundwasseraufkommen und die Grundwasserneubildungsrate werden als durchschnittlich betrachtet. Die Biogasanlage wird über den hofeigenen Brunnen mit Wasser versorgt. Das Ab-wasser aus Wasch- und Reinigungsvorgängen, das nur in geringem Umfang anfällt, wird der Anlage als Prozesswasser zur Wiederverwertung zugeführt. Zum Umgang mit Niederschlagswasser wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Kapitel 3.1 verwiesen.
3.5 Schutzgut Luft und Klima
Das Klima im Raum Weeze ist ozeanisch geprägt. Merkmale sind ein ausgeglichener Jahrestemperaturverlauf und relativ hohe Niederschläge. Die Hauptwindrichtung ist Westsüdwest. Aktuelle, kleinräumige Daten zum Klima oder zur Luftbelastung in Weeze liegen nicht vor. Das Plangebiet ist auf Grund der offenen Außenbereichslage allenfalls geringfügig von verkehrlichen Einflüssen betroffen. Größere gewerbliche Nutzungen sind in der nähe-ren Umgebung nicht vorhanden. Insgesamt sind hier nach heutigem Kenntnisstand keine relevanten negativen Einflüsse bekannt. Auf Grund der Erweiterung der bestehenden Biogasanlage ist mit zusätzlichen Emis-sionen zu rechnen. Mit Blick auf die bestandsorientierte Weiterentwicklung sind hin-sichtlich des Schutzguts Luft und Klima keine besonderen Probleme erkennbar.
3.6 Schutzgut Landschaft
Schutzziel des Schutzguts Landschaft ist die Sicherung der Landschaft in ihrer Viel-falt, Eigenart und Schönheit. Das Schutzgut Landschaft wird zur Vermeidung von Wiederholungen unter Kapitel 3.2 Schutzgut Tiere und Pflanzen behandelt - siehe dort.
3.7 Schutzgut Kultur und sonstige Sachgüter
Östlich des Plangebiets schließt die Gutsanlage Neuehaus mit historischem Gebäude- und Gehölzbestand an. Auf der gegenüberliegenden Seite der B 9 liegt das Schloss Wissen selbst, abgesetzt durch die zugehörige Parkanlage. Hier beginnt auch die ge-
Gemeinde Weeze 29. FNP-Änderung und vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 34 ュBiogas Schloss Wissenォ - Umweltbericht 15
Für die südwestlich gelegene Wohnbebauung im Außenbereich hat sich eine Vorbe-lastung zwischen 10% und 19% der Jahresstunden aus den benachbarten Viehhal-tungen ergeben. Mit Berücksichtigung der 1. Ausbaustufe der Biogasanlagen-Erweite-rung, die i.W. eine Optimierung der vorhandenen Anlage darstellt, ergibt sich ein Ge-ruchsstundenanteil von ca. 25 % am nächstgelegenen Wohnhaus. Um festzustellen, ob erhebliche Beeinträchtigungen durch Gerüche vorliegen, sind diese Werte nach der GIRL (Geruchsimmissionsrichtlinie) mit Geruchsimmissionswer-ten von 10% für Wohn- und Mischgebiete sowie 15% für Gewerbe-/Industrie- und Dorfgebiete zu vergleichen. Für den Außenbereich, für den ein geringerer Schutzan-spruch gilt, kann ein Immissionswert bis zu 25% herangezogen werden. Dieser Maß-stab wird in beiden Ausbaustufen unterschritten. Somit kommt der Gutachter zu dem Schluss, dass die durch die Biogasanlage verursachte Geruchsbelastung nicht als er-heblich belästigend anzusehen ist. Dies betrifft nach den Ergebnissen der Geruchs-untersuchungen im Ausblick auch den Stand nach der 2. Ausbaustufe. Im Ergebnis der gutachterlichen Prüfungen ist festzustellen, dass durch die geplante zweistufige Erweiterung der Biogasanlage hinsichtlich der Lärm- und Geruchsbelas-tungen keine erheblichen Auswirkungen auf die schutzwürdigen Nutzungen im Um-feld zu erwarten sind. Das Erfordernis zusätzlicher Maßnahmen ist nicht erkennbar. d) Hochwasserschutz
Im Ergebnis werden keine erheblichen Auswirkungen gesehen. Das Erfordernis von Schutzmaßnahmen ist nicht erkennbar. e) Bodenverunreinigungen
Im Ergebnis werden keine erheblichen Auswirkungen gesehen. Das Erfordernis von Maßnahmen zur Verringerung beziehungsweise zum Ausgleich ist nicht erkennbar. Treten bei Baumaßnahmen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Altlast oder von schädlichen Bodenveränderungen auf, ist die zuständige Behörde zu benachrichtigen. f) Abfallwirtschaft, Ver- und Entsorgung, regenerative Energienutzung
Die Fragen der weiteren Verwendung der bei der Biogasproduktion anfallenden Rest-substrate sind im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach BImSchG zu regeln. Auf Ebene der Bauleitplanung ergeben sich aus Umweltsicht keine erkennbaren be-sonderen Anforderungen oder Auswirkungen auf Fragen der Abfallwirtschaft oder der Ver- und Entsorgung. Angestrebt wird ein sparsamer Energieeinsatz, auf den die Bauleitplanung allerdings keinen Einfluss hat. Die zu erweiternde Biogasanlage dient der Produktion erneuer-barer Energien und ist aus Umweltsicht somit positiv zu bewerten. Die Standortent-scheidung (Entwicklung am bestehenden Standort, Vorprägung durch die vorhandene Biogasanlage) ist in Bezug auf Verkehrsverursachung etc. als günstig anzusehen.
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Es verbleiben nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand in der Summe voraussichtlich keine erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch. Es wird erwartet, dass die umweltrelevanten Belange aller Betroffenen nach den gesetzlichen Maßstäben zu einem angemessenen Ausgleich gebracht werden können.
4.2 Schutzgut Tiere und Pflanzen
Das Plangebiet und sein Umfeld unterliegen heute bereits einem deutlichen anthropo-genen Einfluss und sind durch bestehende Bebauung, Flächennutzung und Verkehr vorbelastet. Der Gemeinde liegen keine Erkenntnisse über das Vorkommen gefährde-ter bzw. geschützter (Tier-)Arten im Plangebiet und dem Umfeld vor. Örtliche floris-tische/faunistische Untersuchungen oder Kartierungen sind nicht vorhanden. Erhebliche Auswirkungen der Planung auf die Belange des Artenschutzes bzw. Beein-trächtigungen von verbliebenen Lebensstätten (Fortpflanzungsstätten, Ruhestätten) werden auf Grund der bisherigen Erkenntnisse und Rahmenbedingungen derzeit nicht gesehen. Die Fachbehörden werden ausdrücklich gebeten, der Gemeinde Weeze im Rahmen des § 4 BauGB ggf. vorliegende Informationen oder andere Erkenntnisse zur Verfügung zu stellen. Neben der Behandlung der Artenschutzthematik auf Ebene der Bauleitplanung sind die entsprechenden gesetzlichen Vorgaben auch im Rahmen der konkreten Planung und Realisierung z.B. durch Schutzmaßnahmen im Rahmen der Bauarbeiten o.Ä. zu be-rücksichtigen. Sofern sich das Erfordernis ergibt, ist dies im Rahmen der folgenden Genehmigungsverfahren etc. außerhalb des Bauleitplanverfahrens abzustimmen. Inhalt der Planung ist die Erweiterung des bestehenden Standorts einer Biogasanlage an einem landwirtschaftlichen Betrieb im Außenbereich. Der gegenüber dem Bestand hinzukommende Eingriff in den Naturhaushalt betrifft überwiegend heutige Ackerflä-chen sowie eine intensiv genutzte Gartenfläche mit gewissem Baumbestand. Mit der vorgesehenen Sichtschutzpflanzung ist ein Ausgleich der Eingriffe möglich. Diese ist in den Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfs gesichert. Auch in der 29. FNP-Änderung ist die Randeingrünung bereits dargestellt. Bei Umsetzung der 2. Ausbau-stufe auf Grundlage der 29. Änderung des Flächennutzungsplans stellt darüber hinaus ein zumindest abschnittsweiser Erhalt der die überplante Gartenfläche umgebenden standortgerechten Schnitthecke eine sinnvolle Minderungsmaßnahme dar. Dies be-trifft in Bezug auf das Schutzgut Landschaft insbesondere den Bereich entlang der Hegener Straße. Auf Grund der Nutzung eines vorgeprägten Standorts verbleiben nach dem gegen-wärtigen Kenntnisstand keine erheblichen Auswirkungen auf die Schutzgüter Tiere und Pflanzen sowie Landschaft im Sinne des UVP-Gesetzes, zusätzliche Maßnahmen sind voraussichtlich nicht erforderlich.
4.3 Schutzgut Boden
Die Versiegelung ist auf das notwendige Maß zu beschränken. Hier besteht jedoch zwischen Flächenausnutzung/Weiterentwicklung eines bestehenden Standorts einer-
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seits und Erhalt von Böden andererseits ein Zielkonflikt. Grundsätzlich ist der Verlust offenen Bodens nicht ausgleichbar. Auf Grund der mit der Anlagenerweiterung einher-gehenden zusätzlichen Bodenversiegelung erfolgen in diesen Bereichen dauerhaft er-hebliche Eingriffe in den Boden der künftig überbauten Flächen. Diese sind auf Grund der Weiterentwicklung eines bestehenden Standorts überschaubar. Die Inanspruch-nahme von zusätzlichen Flächen im Außenbereich wird minimiert. Während der Bauarbeiten ist unnötiges Befahren, Lagerung von Fremdstoffen etc. zu vermeiden.
4.4 Schutzgut Wasser
Auf den auch künftig nicht versiegelten Flächen besteht in gewissem Maße die Mög-lichkeit der Grundwasserneubildung. Auf Grund der Weiterentwicklung eines beste-henden Standorts werden die Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser voraussicht-lich begrenzt sein. Das durch die Anlagenerweiterung zusätzlich anfallende Niederschlagswasser ist nach den gesetzlichen Maßstäben zu entsorgen. Das Niederschlagswasser vom Hallendach wird in einer unterirdischen Rigole versickert, die sich unter der asphaltierten Fläche westlich der Annahmehalle befindet. Das Regenwasser von den befestigten Verkehrs- und Freiflächen wird in einer Mulde versickert, die nördlich am Fuß der Lagune ange-legt ist. Die entsprechende Einleitungsgenehmigung liegt vor. Dabei ist die Behand-lungsbedürftigkeit des anfallenden Niederschlagswassers zu klären, auf den Rd.Erl. des MUNLV vom 26.05.2004 ュAnforderungen an die Niederschlagswasserentsorgung im Trennverfahrenォ wird verwiesen.
4.5 Schutzgut Luft und Klima
Neben der reduzierten Windgeschwindigkeit ist das typische Siedlungsklima vor allem durch den bereits vorhandenen Anteil versiegelter Flächen mit dadurch reduzierter Luftfeuchtigkeit und erhöhten Temperaturmaxima zum Teil bereits heute gegeben. Weitergehende Maßnahmen sind, auch auf Grund der Weiterentwicklung im Bestand, nicht vorgesehen. Zur Ermittlung der Geruchs-Zusatzbelastung durch die zu erweiternde Biogasanlage wurde eine gutachterliche Untersuchung eingeholt. Zur Vermeidung von Wieder-holungen wird auf das Kapitel 4.1d Immissionsschutz verwiesen. Besondere Vorbelastungen des Plangebiets oder negative Auswirkungen durch die Planung über das durchschnittlich mit derartigen Vorhaben verbundene Maß hinaus werden derzeit nicht gesehen.
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4.6 Schutzgut Landschaft
Das Schutzgut Landschaft wird zur Vermeidung von Wiederholungen unter Kapitel 4.2 Schutzgut Tiere und Pflanzen behandelt - siehe dort.
4.7 Schutzgut Kultur- und andere Sachgüter
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan enthält eine Höhenbegrenzung für die Gebäude und Anlagenteile sowie die Festsetzung eines breiten randlichen Feldgehölzes als Sichtschutzpflanzung. Somit ist eine wirksame Eingrünung des Gesamtstandorts zu erwarten. Die Regelungen tragen zu einer geordneten landschaftlichen Einbindung der erweiterten Anlage in die Umgebung bei. Weitergehende Maßnahmen sind nach heu-tigem Stand nicht erforderlich. Durch die Planung ergeben sich nach aktuellen Erkenntnissen keine erheblichen Aus-wirkungen auf das Schutzgut Kultur und sonstige Sachgüter.
4.8 Wechselwirkungen
Die gemäß Anlage zum BauGB methodisch getrennt nach den verschiedenen Schutz-gütern ermittelten Auswirkungen der Aufstellung der Bauleitpläne betreffen das kom-plexe Wirkungsgefüge der Umwelt und des Naturhaushalts. Wechselwirkungen zwi-schen unterschiedlichen Umweltauswirkungen sind daher in die Betrachtung einzube-ziehen. In den Kapiteln 4.1 bis 4.7 wurde bereits auf Wechselwirkungen und Verflechtungen zwischen den Schutzgütern bzw. ihren Beeinträchtigungen eingegangen. Auf die je-weiligen Aussagen wird verwiesen. Eine besondere Problematik zwischen den Schutzgütern oder eine eventuelle Verstärkung der Auswirkungen durch zusätzlich mögliche Wechselwirkungen wird im Plangebiet bislang nicht gesehen.
4.9 Maßnahmen zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen
Wesentliche Beeinträchtigungen der Umwelt sind gemäß § 18(1) BNatSchG zu ver-meiden, zu minimieren oder auszugleichen. In den Kapiteln 4.1 bis 4.7 ist bereits auf entsprechende Maßnahmen sowie auf Minderungsmaßnahmen eingegangen worden. Die Diskussion der voraussichtlichen Auswirkungen der Planung auf die Schutzgüter gemäß Kapitel 4 zeigt, dass durch die 29. FNP-Änderung und den vorhabenbezoge-nen Bebauungsplan Nr. 34 insgesamt ein Eingriff in den Landschafts- und Naturhaus-halt vorbereitet wird. Neben dem Verlust von Teillebensräumen für Pflanzen und Tiere sind der Verlust der Bodenfunktionen, die Verringerung des Wasserrückhaltevermö-gens und der Grundwasserneubildungsrate sowie die Veränderung des Landschafts-bilds zu nennen. Ein Ausgleich ist durch die grünordnerischen und landschaftspflegerischen Maßnah-men zur Randeingrünung möglich und wird bereits durch die Bebauungsplanfestset-zungen verbindlich geregelt.
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5. Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands
5.1 Prognose über die Umweltentwicklung bei Durchführung der Planung
In Kapitel 4.1 bis 4.8 werden die mit der Planung verbundenen Umweltauswirkungen nach dem gegenwärtigen Planungsstand zusammengestellt und bewertet. Die Weiter-entwicklung einer bestehenden Biogasanlage minimiert die zusätzliche Inanspruch-nahme von Flächen für bauliche Nutzungen im Außenbereich. Die Platzierung der größten Teile der Anlage im rückwärtigen und südwestlichen Be-reich des Guts Neuehaus, die Festsetzungen zum Nutzungsmaß sowie die vorgese-hene Randeingrünung des Gesamtstandorts lassen erwarten, dass sich die erweiterte Anlage gut in die Umgebung einfügt. Der vorhandene landwirtschaftlich geprägte Charakter der Kulturlandschaft wird weiterhin bestehen.
5.2 Prognose über die Umweltentwicklung bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtzustandekommen der Planung ist eine Veränderung des Umweltzustands im Plangebiet nicht zu erwarten. Die Prägung des Gutes durch die vorhandene Biogas-anlage ist bereits gegeben und würde bestehen bleiben. Eine weitere Inanspruch-nahme des südöstlich an das Gut angrenzenden Ackers des Vorhabenträgers würde nicht erfolgen.
6. Planungsalternativen
a) Standortdiskussion auf Flächennutzungsplanebene
Durch die vorgesehene Erweiterung einer bestehenden Biogasanlage sind sinnvolle Standortalternativen nicht gegeben. b) Alternativen in der Projektplanung
Alternativen in der Projektplanung bestehen i.W. in einer anderen Anordnung der ein-zelnen Anlagenteile. Die gewählte Verteilung berücksichtigt aber die größtmöglichen Abstände zu angrenzenden Wohnnutzungen sowie aus Gründen der harmonischen Einbindung in die umgebende Landschaft eine Konzentration im rückwärtigen Bereich des Guts Neuehaus und ist vorgezogen worden.
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Lokalklima und Grundwasser können hierbei nur allgemein behandelt werden, kon-krete ortsbezogene Daten und detaillierte Messmethoden stehen nicht zur Verfügung. Maßgebliche Umweltprobleme oder ein weitergehender Untersuchungsbedarf im Planverfahren sind jedoch nach heutigem Stand hier nicht zu erkennen. Schwierigkei-ten bei der Bearbeitung oder relevante Informationsdefizite sind bislang nicht aufge-treten.
8. Maßnahmen zur Überwachung der Umweltauswirkungen
Die Bebauung ist im Plangebiet nach den bauordnungs- bzw. immissionsschutzrecht-lichen Anforderungen und Verfahren vorzunehmen, diesbezügliche Überwachung und ggf. notwendige Instrumentarien zur Durchsetzung der Anforderungen sind ebenfalls dort geregelt. Die festgesetzten Bepflanzungen sind in Abstimmung mit der unteren Landschaftsbe-hörde vorzunehmen. Bei der Ausbringung der Gärreste auf landwirtschaftlichen Flä-chen außerhalb des Plangebiets sind die einschlägigen Verordnungen zum Umgang mit Düngemitteln zu beachten. Entsprechende Überwachungsmaßnahmen sind eben-falls dort geregelt. Die Notwendigkeit für besondere Monitoring-Maßnahmen wird im Rahmen der vorlie-genden Bauleitplanverfahren nicht gesehen. Es wird an dieser Stelle auf die einschlä-gigen Regelungen für den Betrieb und die Überwachung von Biogasanlagen verwie-sen. Darüber hinaus soll die Überwachung möglicher Umweltauswirkungen im Rah-men von Begehungen und Kontrollen gesichert werden. Eine genaue Zeitabfolge ist nicht festgelegt und zwischen den zuständigen Fachbereichen abzustimmen. Insbe-sondere für die Überwachung unvorhergesehener nachteiliger Umweltauswirkungen ist die Gemeinde auf entsprechende Hinweise der Träger öffentlicher Belange und Fachbehörden angewiesen.
9. Allgemeinverständliche Zusammenfassung des Umweltberichts
Der Umweltbericht zur 29. Änderung des FNP und zum vB-Plan Nr. 34 ュBiogas Schloss Wissenォ behandelt gemäß §§ 2, 2a BauGB die Umwelt und die möglichen Umweltauswirkungen des Vorhabens. Der Umweltbericht informiert die Öffentlichkeit hierüber und soll den betroffenen Bürgern eine Beurteilung ermöglichen, ob und in welchem Umfang sie von den Umweltauswirkungen der Planung betroffen sein kön-nen. Abschließend dient er als Grundlage für die bauleitplanerische Prüfung und Ab-wägung der Gemeinde Weeze nach dem Baugesetzbuch. Das ca. 4,1 ha (29. FNP-Änderung) bzw. 2,9 ha (vB-Plan Nr. 34) große Plangebiet liegt südlich von Weeze zwischen den Anlagen des Guts Neuehaus und der Bahn-trasse Krefeld ヲ Kleve. Es ist Bestandteil des historischen Siedlungsansatzes um die Hegener Straße mit dem Schloss Wissen im Osten, dem Gut Neuehaus im zentralen Bereich und der dem Schloss ursprünglich zuzuordnenden ehemaligen ュHeuersied-
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lungォ westlich der Bahntrasse. Wesentliches Planungsziel ist die planungsrechtliche Absicherung der Erweiterung einer bestehenden Biogasanlage. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan regelt die Nutzungsmaße durch konkrete Festsetzung und steuert die Erweiterung der Anlage unter Berücksichtigung der Nachbarschaft durch Regelungen zum Immissionsschutz und Maßnahmen zur Eingrünung. Die Anbindung an das örtliche und überörtliche Straßennetz wird durch die vorliegen-de Planänderung nicht verändert, sie erfolgt durch den Anschluss an die Hegener Straße und weiter an die B 9. Der nördliche Teil des Plangebiets wird derzeit bereits durch die bestehende Biogasanlage genutzt, die neu überplanten Flächen im Süden werden noch ackerbaulich bewirtschaftet. Durch das Vorhaben ergeben sich nach heutigem Kenntnisstand zunächst Beeinträch-tigungen der Umwelt durch weitere Bebauung, Versiegelung der Böden und in gewis-sem Maße erhöhtes Verkehrsaufkommen. Festsetzungen zu Art und Maß der Bebau-ung sowie insbesondere zu randlichen Pflanzmaßnahmen gewährleisten eine orts- und landschaftsangepasste Integration in das landschaftliche und bauliche Umfeld. Die Immissionsschutzbelange können durch Regelungen zur Mindest-Schornsteinhöhe des BHKW angemessen berücksichtigt werden. Die umweltrelevanten Belange der Nach-barschaft werden durch die Regelungen des vB-Plans damit angemessen gewahrt. Umweltrelevante Auswirkungen auf die künftigen Nutzer werden nach heutigem Kenntnisstand nicht gesehen. Die wesentlichen naturräumlichen Umweltauswirkun-gen im Plangebiet betreffen die zusätzliche Überbauung und Bodenversieglung sowie den Verlust des Biotoptyps Acker sowie einer Pappelreihe. Nach der rechnerischen Eingriffsbilanzierung zum vB-Plan Nr. 34 ergibt sich ein geringer Kompensationsüber-schuss. Im Zuge der bauleitplanerischen Abwägung ist letztlich über die Eingriffsregelung sowie den Zielkonflikt zwischen Flächeninanspruchnahme und Bodenschutz zu ent-scheiden. Angesichts der folgerichtigen Erweiterung eines vorhandenen Anlagenstan-dorts sowie der geplanten Ausgleichs- und Minderungsmaßnahmen im Plangebiet wird der Eingriff in den Lebens- und Landschaftsraum aus Umweltsicht insgesamt für vertretbar bewertet. Die letztliche Entscheidung hierzu ist in der bauleitplanerischen Abwägung zu treffen. Weeze, im November 2010
Sondergebiet SO �Energetische Nutzung/Aufbereitung von Biomasse�
(§ 5(2) Nr. 1 BauGB) Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden Natur und Landschaft (§ 5(2) Nr. 10 BauGB) Überlagerung der Bauflächen: Grünstreifen mit Abpflanzungen zur Standorteingrünung Geltungsbereich dieser FNP-Änderung
Übernahme aus dem wirksamen FNP zur Information:
- siehe oben -
Planzeichenerklärung Flächen für die Landwirtschaft (§ 5(2) Nr. 9 BauGB) Geltungsbereich dieser FNP-Änderung
Übernahme aus dem wirksamen FNP zur Information Kennzeichnungen gemäß § 5(3) BauGB
Einwirkungsgrenze einer möglichen Abbautätigkeit Nachrichtliche Übernahme gemäß § 5(4) BauGB
Bauschutzbereiche gemäß § 12 Luft VG
Gemeinde Weeze: 29. Änderung des Flächennutzungsplans
Rechtsgrundlagen
Baugesetzbuch (BauGB): i.d.F. der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585); Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl.I S.466); Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl.I 1991 S.58) Gemeindeordnung NRW in der zur Zeit geltenden Fassung.
Verfahrensvermerke: Aufstellungsbeschluss gemäß § 2(1) und 1(8) BauGB
Die 29. FNP-Änderung ist gem. §§ 2(1) und 1(8) BauGB durch Beschluss des Rates der Gemeinde Weeze vom ............... eingeleitet worden.
Weeze, den .................... Im Auftrag des Rates der Gemeinde
........................................ ...................................... Bürgermeister Ratsmitglied
Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß §§ 3(1), 4(1) BauGB
Die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3(1) BauGB wurde durchgeführt durch: ..................................
.................................................................................................................................................
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden gem. § 4(1) am .................... angeschrieben.
........................................ Bürgermeister
Öffentliche Auslegung gemäß § 3(2) BauGB
Der Rat der Gemeinde Weeze hat in seiner Sitzung am ................. den Entwurf der 29. FNP-Änderung zugestimmt, die Begründung gebilligt und seine öffentliche Auslegung gem. § 3(2) BauGB beschlossen. Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung wurden am ................... ortsüblich bekannt gemacht. Der Entwurf der FNP-Änderung, die Begründung und die wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen haben gem. § 3(2) BauGB vom .................. bis ................... öffentlich ausgelegen.
Weeze, den .....................
........................................ ....................................... Bürgermeister Ratsmitglied
Feststellungsbeschluss über die FNP-Änderung
Die 29. FNP-Änderung wurde am .................... nach Prüfung der Anregungen gem. § 3(2) BauGB vom Rat der Gemeinde Weeze beschlossen und die Begründung gebilligt.
Weeze, den ....................... Im Auftrag des Rates der Gemeinde
........................................ ..................................... Bürgermeister Ratsmitglied
Genehmigung gemäß § 6 BauGB
Diese FNP-Änderung wurde gem. § 6 BauGB genehmigt mit
Verfügung vom ......................, AZ. ......................................
Düsseldorf, den .................... Bezirksregierung Düsseldorf, im Auftrag: ...................................
Bekanntmachung gemäß § 6(5) BauGB
Gem. § 6(5) BauGB ist die Genehmigung der FNP-Änderung am ....................... ortsüblich bekannt gemacht worden. Die FNP-Änderung ist mit erfolgter Bekanntmachung wirksam geworden und liegt ab ...................... zu jedermanns Einsichtnahme bereit.
Weeze, den .................... ....................................... Bürgermeister
In Zusammenarbeit mit der Gemeindeverwaltung
Büro für Stadtplanung und Kommunalberatung
Tischmann Schrooten
Berliner Straße 38, 33378 Rheda-Wiedenbrück Nord
Kartengrundlage: Deutsche Grundkarte 1:5.000 Stand: September 2010
Zeichenerklärung und textliche Festsetzungen A. Rechtsgrundlagen Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414); zuletztgeändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585);
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 29.07.2009 (BGBI. I S.2542);
Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132),zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466);
Planzeichenverordnung (PlanzV´90) i.d.F. vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991 S. 58);
Landesbauordnung (BauO NRW) i.d.F. der Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV. NRW S. 256),zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.10.2008 (GV. NRW. S .644);
Landeswassergesetz (LWG NRW) i.d.F. der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV. NRW. S. 926),zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 08.12.2009 (GV. NRW. S. 764, 793);
Gemeindeordnung NordrheinどWestfalen (GO NW) i.d.F. der Bekanntmachung vom 14.07.1994(GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2009 (GV. NRW S. 950).
B. Planzeichen und Festsetzungen gemäß § 9 BauGB i.V.m. BauNVO
1. Art der baulichen Nutzung (§ 9(1) Nr. 1 BauGB)
1.1 Sondergebiet SO �Energetische Nutzung/Aufbereitung von Biomasse�(§ 11 BauNVO)
Zulässig sind Anlagen zur energetischen Nutzung und Aufbereitung von Biomasse.
Auf den nicht für Unterhalt und Betrieb der Anlagen benötigten Flächen sind darüber hinaus landwirtschaftliche Nutzungen sowie landschaftsどpflegerische Maßnahmen zulässig, sofern nicht betriebstechnischeGründe entgegenstehen.
2. Maß der baulichen Nutzung (§ 9(1) Nr. 1 BauGB)
2.1 Grundflächenzahl GRZ (§ 19 BauNVO), Höchstmaß, hier 0,5
Die festgesetzte GRZ von 0,5 darf durch Nebenanlagen und Stellplätze bis zu einer GRZどGesamtsumme von 0,8 überschritten werden.
2.2 Höhe baulicher Anlagen in Meter (§ 16 i.V.m. § 18 BauNVO): Maximal zuど
lässige Gesamthöhe in Meter, hier 18,0 m.
Als oberer Abschluss (=max. zulässige Höhe) gilt je nach Dachform: Oberどkante First oder die Schnittlinie der Außenwand mit der Dachhaut bzw. der oberste Abschluss der Wand (Attika).
Berechnung des Bezugspunkts: Mittelwert der zwei höchsten Punkte der Oberkante Fahrbahn in Höhe der zwei Grundstückseckpunkte auf der Straßenbegrenzungslinie der Hegenerstraße.
2.3 Als Ausnahme nach § 31 (1) BauGB kann eine Überschreitung der festgeど
setzten Höhe durch technische Bauteile, wie Lüftungsanlagen etc., im betriebstechnisch erforderlichen Umfang zugelassen werden.
Hinweis: Die Auswirkungen auf Umfeld und Landschaftsbild sind durch Anordnung, Verkleidung, Farbgestaltung, Begrünung etc. zu reduzieren.
3. Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen und Stellung der baulichen Anlagen (§ 9(1) Nr. 2 BauGB)
3.1 Überbaubare Grundstücksfläche (§ 23 BauNVO)
= durch Baugrenzen umgrenzter Bereich oder
nicht überbaubare Grundstücksfläche
4. Verkehrsflächen (§ 9(1) Nr. 11 BauGB)
4.1 Straßenbegrenzungslinie
5. Grünflächen (§ 9(1) Nr. 15 BauGB)
5.1 Private Grünfläche
6. Grünordnerische Festsetzungen
6.1 Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9(1) Nr. 20 BauGB):
Entwicklungsziel: Naturnahe Entwicklung eines Feldgehölzes als Überどgang zur freien Landschaft und Sichtschutzpflanzung.
Maßnahme: Anpflanzung einer StrauchどBaumどHecke aus standortgerechどten, heimischen Laubgehölzen. Mittlerer Pflanzabstand: 1,0 m in und 1,5 m zwischen den Reihen. Baumanteil: Mindestens 2 % Laubbäume 1. Ordnung und 11 % Laubbäume 2. Ordnung.
Pflanzqualitäten der Sträucher: 2 x v., o.B. 60 ど 100 cm, in Gruppen von 3 ど 5 Stück der gleichen Art
Pflanzqualitäten der Bäume: Hochstämme 2 x v. STU, 8 ど 10 cm
Die Gehölze sind fachgerecht zu pflegen und bei Abgang gleichartig zu erどsetzen.
Hinweis: Die Entwicklungsmaßnahme dient der Kompensation der im Plangebiet zusätzlich vorbereiteten Eingriffe in Natur und Landschaft.
6.2 Pflanzbindung (§ 9(1) Nr. 25 BauGB): Anpflanzung einer mindestens zweiどreihigen Strauchhecke aus standortgerechten, heimischen Laubgehölzen. Pflanzabstand 1,5 m in der Reihe. Die Gehölze sind fachgerecht zu pflegen und bei Abgang gleichartig zu ersetzen.
Die festgesetzte Anpflanzung darf jeweils maximal einmal auf einer Breite von jeweils maximal 2,0 m für Zugänge unterbrochen werden.
7. Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 9(1) Nr. 24 BauGB)
7.1 Für die Schornsteine des Blockheizkraftwerks (BHKW) gilt eine Mindestどhöhe von 12 m über dem Bezugspunkt gemäß textlicher Festsetzung Nr. B.2.2. Darüber hinaus gilt die Ausnahmeregelung gemäß textlicher Festsetzung Nr. B.2.3.
8. Sonstige Planzeichen und Festsetzungen
8.1 Versorgungsleitungen (§ 9(1) Nr. 13 BauGB): Gasfernleitung Lintfort � Kleve, LNr. 4/1/10, nicht eingemessen
8.2 Mit Gehど, Fahrど und Leitungsrechten zu belastende Flächen zugunsten
des Versorgungsträgers (Thyssengas GmbH) zur Sicherung und Unterどhaltung der Gasfernleitung (§ 9(1) Nr. 21 BauGB)
8.3 Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans Nr. 34 (§ 9(7) BauGB)
8.4 Maßangaben in Meter, z.B. 8,0 m
C. Katasteramtliche und sonstige Darstellungen ohne Festsetzungscharakter
Grundstücksど und Wegeparzellen mit Flurstücksnummern
Gebäude und Anlagen gemäß Kataster
Gebäude und Anlagen (Planung/nicht eingemessener Bestand),als Vorhabenど und Erschließungsplan
D. Hinweise
1. Bodendenkmale
Werden bei Erdarbeiten kulturど und erdgeschichtliche Bodenfunde entdeckt (Tonscherben, Metallfunde, Bodenverfärbungen, Knochen etc.), ist gemäß Denkmalschutzgesetz NRW die Entどdeckung sofort der Gemeinde oder dem Amt für Bodendenkmalpflege anzuzeigen und die Entどdeckungsstätte drei Werktage in unverändertem Zustand zu erhalten. 2. Altlasten
Altlasten sind im Plangebiet bislang nicht bekannt. Treten bei Baumaßnahmen etc. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Altlast oder schädlicher Bodenveränderungen auf, besteht nach § 2(1) Landesどbodenschutzgesetz die Verpflichtung, die zuständige untere Abfallwirtschaftsbehörde unverzüglich zu verständigen. 3. Gasfernleitung
Im Schutzstreifen der eingetragenen Gasfernleitung sind Beschränkungen der Nutzung, Bebauung und Bepflanzung zu beachten. Auf das Merkblatt der Thyssengas GmbH zur Berücksichtigung von unterどirdischen Gasfernleitungen bei der Aufstellung von Flächennutzungsど und Bebauungsplänen wird diesどbezüglich hingewiesen. 4. Ökologische Belange
Grundstücksfreiflächen sind möglichst naturnah zu gestalten, zur Bepflanzung sind möglichst weitgehend standortheimische oder kulturhistorisch bedeutsame Bäume und Sträucher zu verどwenden.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 34 �Biogas Schloss Wissen� gilt für das Plangebiet auch als Vorhaben� und Erschließungsplan im Sinne des § 12(1) BauGB. Der Geltungsbereich umfasst in Gemarkung Wissen, Flur 8 einen rd. 29.100 m² großen Teil des Flurstücks Nr. 3 des Vorhabenträgers. Zulässig sind nur solche Vorhaben, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet.
GEMEINDE WEEZE:
VORHABENBEZOGENER BEBAUUNGSPLAN NR. 34
�Biogas Schloss Wissen"
Gemarkung Wissen Übersichtskarte: M 1:5.000
0 50 100 m
Katasterkarte im Maßstab 1:1.000 Planformat: 87 cm x 72 cm Nord
Bearbeitung in Abstimmung mit der Verwaltung:
Büro für Stadtplanung und Kommunalberatung Tischmann Schrooten
Berliner Straße 38, 33378 RhedaどWiedenbrück Tel. 05242 / 55 09ど0, Fax. 05242 / 55 09ど29
Entwurf September 2010
Gez.: Pr Bearb.: Sc
Aufstellungsbeschluss gemäß § 2(1) BauGB
Frühzeitige Öffentlichkeits- und Behörden Beteiligung gemäß §§ 3(1), 4 BauGB
Öffentliche Auslegung gemäß § 3(2) BauGB
Satzungsbeschluss gemäß § 10(1) BauGB
Die Aufstellung des vorhabenbezogen-en Bebauungsplans ist gemäß § 2(1) BauGB vom Rat der Gemeinde Weeze am .................. beschlossen worden. Dieser Beschluss ist am ............... ortsüblich bekanntgemacht worden. Weeze, den .......................
im Auftrage des Rates der Gemeinde ................................................ Bürgermeister
................................................ Ratsmitglied
Nach ortsüblicher öffentlicher Bekannt-machung am ..................... wurde die frühzeitige Information und Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3(1) BauGB durchgeführt durch: .............................
.........................................................
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schrei-ben vom .............. gemäß § 4(1) BauGB beteiligt.
Weeze, den .......................
.................................................. Bürgermeister
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wurde als Entwurf mit Begründung und den wesentlichen bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen zur öffentlichen Auslegung bestimmt mit Beschlussfassung vom ....................... durch ................................................ ..................................................... Nach ortsüblicher öffentlicher Bekannt-machung am ................. hat der Plan-Entwurf mit Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesent-lichen, bereits vorliegenden umwelt-bezogenen Stellungnahmen gemäß § 3(2) BauGB vom .................. bis ................. öffentlich ausgelegen.
Weeze, den .......................
.................................................. Bürgermeister
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wurde vom Rat der Gemeinde Weeze gemäß § 10(1) BauGB am ............... mit seinen planungs- und bauordnungs-rechtlichen Festsetzungen als Satzung beschlossen. Weeze, den ....................... im Auftrage des Rates der Gemeinde ................................................ Bürgermeister
................................................ Ratsmitglied
Bekanntmachung gemäß § 10(3) BauGB
Plangrundlage
Der Beschluss des vorhabenbezogenen Bebauungsplans als Satzung gemäß § 10(1) BauGB ist am .................... ortsüblich gemäß § 10(3) BauGB mit Hinweis darauf bekanntgemacht worden, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan mit Begründung und Umweltbericht gemäß § 10(4) BauGB mit einer zusammenfassenden Erklä-rung während der Dienststunden in der Verwaltung zu jedermanns Einsicht-nahme bereitgehalten wird. Mit der erfolgten Bekanntmachung ist der vorhabenbezogene Bebauungsplan in Kraft getreten. Weeze, den .................... ................................................... Bürgermeister
Die Planunterlage entspricht den An-forderungen des § 1 der PlanzV 90 vom 18.12.1990. Stand der Plan-unterlage im beplanten Bereich:
............... (bzgl. Bebauung)
............... (bzgl. Flurstücksnachweis)
Die Festlegung der städtebaulichen Planung ist - i.V. mit dem digitalen Planungsdaten-Bestand (hier: DXF-Datei) als Bestandteil dieses Bebau-ungsplanes - geometrisch eindeutig.
..., den .................
....................................................
...
Zielabweichungsverfahren der Gemeinde Weeze (Stellungnahmen) Anlage 4
Bezirksregierung Düsseldorf - 1 - Stand: 10.11.2010
Stellungnahmen der Beteiligten zum
Zielabweichungsverfahren des Regionalplans
für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99)
im Gebiet der Gemeinde Weeze, Biogasanlage – Schloss Wissen
1. Kreis Kleve – Untere Landschaftsbehörde 2. Landesbüro der Naturschutzverbände 3. Landwirtschaftskammer NRW – Bezirksstelle für Agrarstruktur Düssel-
dorf 4. Landesbetrieb Straßen NRW
Kahl, Jeannine
Von: [email protected]
Gesendet: Donnerstag, 21. Oktober 2010 15:28
An: Kahl, Jeannine
Cc: [email protected]; [email protected]
Betreff: AW: Unterlagen zur Herstellung des Benehmens im Zielabweichungsverfahren der Gemeinde Weeze, Biogasanlage Schloss Wissen
Anlagen: BPl 34 FNP 29.doc
Seite 1 von 2
09.11.2010
Sehr geehrte Frau Kahl, gegen die geplante Zielabweichung von der Darstellung des Regionalplans bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der B 9 dürfen durch die Planung nicht beeinträchtigt werden.
Die beigefügte Stellungnahme der RNL Niederrhein zum Bebauungsplan sowie letzten FNP- Änderung ist zu beachten. Bitte beteiligen Sie uns weiterhin am Verfahren.
Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Beatrice Rosa Landesbetrieb Straßenbau NRW Betriebssitz Gelsenkirchen HA Planung Tel: 0209/3808-685 Fax: 0209/3808-623 E-Mail: [email protected]
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Sehr geehrte Damen und Herren, die Gemeinde Weeze beabsichtigt, die landwirtschaftliche Biogasanlage des zum Schloss Wissen gehörenden Gutsbetriebes Neuehaus bauleitplanerisch abzusichern und ihr perspektivisch eine Erweiterung zu ermöglichen. Da dieses Vorhaben nicht mit den Zielen der Raumordnung vereinbar ist, hat die Gemeinde Weeze mit Bericht vom 10.09.2010 für die Ausweisung eines Sondergebietes für die Biogasanlage im FNP eine Zielabweichung von der Darstellung des Regionalplans gemäß § 16 Landesplanungsgesetz (LPlG) beantragt. Zur Herstellung des Benehmens mit den fachlich betroffenen öffentlichen Stellen gemäß § 16 LPlG übersende ich Ihnen hiermit alle relevanten Unterlagen zu dem Vorhaben und bitte um Ihre Stellungnahme bis Mittwoch, den 27.10.2010. Aufgrund der erheblichen Datenmenge werde ich Ihnen die Anlage 4 der Unterlagen in einer folgenden gesonderten E-Mail zukommen lassen. Falls Probleme mit dem Öffnen oder dem Empfang der E-mail auftreten sollten bitte ich um Rückmeldung. Vielen Dank im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen i.A. Jeannine Kahl
___________________________ Jeannine Kahl Bezirksregierung Düsseldorf Dezernat 32 - Regionalentwicklung
Dienstgebäude Cecilienallee 2
40474 Düsseldorf Telefon: 0211-475-2356
Telefax: 0211-475-2300
mailto: [email protected]
Seite 2 von 2
09.11.2010
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 34, 29. Änderung des Flächennutzungsplanes Schreiben vom 12.5.2010, Az. 6-koe sowie e-mail vom gestrigen Tage Sehr geehrte Damen und Herren, von Ihren Planungen sind die Belange der Bundesstraße 9 im Abschnitt 96 betroffen, die hier als freie Strecke festgesetzt ist. Die Erschließung der Biogasanlage erfolgt über eine für den öffentlichen Verkehr gewidmete Gemeindestraße. Gegen die Änderung der Ausweisungen im FNP sowie Aufstellung des Bebauungsplanes beste-hen keine grundsätzlichen Bedenken. Allerdings ist die Hegenerstraße nur bedingt verkehrsge-recht an die B9 angebunden. Es fehlt eine Linksabbiegespur zur Sicherstellung der Leichtigkeit des Verkehrs auf der B9. Aus diesem Grunde weise ich darauf hin, dass die verkehrlichen Ent-wicklungen im Bereich dieses Knotenpunktes besonders beobachtet werden müssen um frühzei-tig notwendige Ausbaumaßnahmen realisieren zu können. Ich bitte, mich am weiteren Verfahren zu beteiligen. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag (Georgi)
Regionalniederlassung Niederrhein
Außenstelle Wesel
Schillstr. 46 · 46483 Wesel
Postfach 100223 · 46463 Wesel
Telefon: 0281/108-1
Regionalniederlassung Niederrhein Außenstelle Wesel
Kontakt: Frau Georgi
Telefon: 0281/108-320
Fax: 02171/39952515
E-Mail: [email protected]
Zeichen: 20401/4.4/BPl 34 FNP 29
(Bei Antworten bitte angeben.)
Datum: 3.8.2010
Straßen.NRW-Betriebssitz · Postfach 10 16 53 · 45816 Gelsenkirchen ·
Telefon: 0209/3808-0
Internet: www.strassen.nrw.de · E-Mail: [email protected] WestLB Düsseldorf · BLZ 30050000· Konto-Nr 4005815 Steuernummer: 319/5972/0701
Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen
Regionalniederlassung Niederrhein - Außenstelle Wesel
Postfach 100223 · 46463 Wesel
Gemeindeverwaltung Weeze Cyriakusplatz 13-14 47652 Weeze