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Übersicht über dasGeräte- und

ProduktsicherheitsgesetzBerufsgenossenschaftliches

Prüf- und Zertifizierungssystem - BG-PRÜFZERT

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Geräte- und Produktsicherheitsgesetz

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Geräte- und Produktsicherheits

-gesetz:Überblick

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Geräte- und Produktsicherheitsgesetz

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...

PSA-Richtlinie

Niederspannungs-Richtlinie

Grundlage GPSG

Produkt-sicherheits-

richtlinie

Geräte- und Produktsicherheitsgesetz

+ Verordnungen

Maschinen-Richtlinie

Übernahme in deutsches RechtÜbernahme in deutsches Recht

europäisch nicht

harmonisierter Bereich

nationale Regelungennationale

Regelungen

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Geräte- und Produktsicherheitsgesetz

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7 Schlussvorschriften

6 Straf- und Bußgeld- vorschriften

5 Überwachungs- bedürftige Anlagen

4 Besondere Vorschriften

3 Überwachung des Inverkehrbringens von Produkten

2 Inverkehrbringen und Kennzeichnung von Produkten

Gliederung - Abschnitte des GPSG

1 Allgemeine Vorschriften

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Geräte- und Produktsicherheitsgesetz

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Anwendungsbereich GPSG

Inverkehrbringen Ausstellen

Verbraucherprodukten und technischen Arbeitsmitteln

von

von

im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung

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Geräte- und Produktsicherheitsgesetz

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Produkteinteilung des GPSG

sonstige Produkte

ProdukteProdukte

technische technische ArbeitsmittelArbeitsmittel

Verbraucher-Verbraucher-produkteprodukte

Gebrauchsgegenstände

verwendungsfertignicht

verwendungsfertig

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Geräte- und Produktsicherheitsgesetz

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Definition Inverkehrbringen

Inverkehrbringen ist jedes Überlassen eines Produkts an einen anderen, unabhängig davon, ob das Produkt neu, gebraucht, wiederaufgearbeitet oder wesentlich verändert worden ist.

§ 2 Absatz 8 GPSG:

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Geräte- und Produktsicherheitsgesetz

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Überlassen an Arbeitnehmer

„Überlassen“ eines Arbeitsmittels an die eigenen Arbeitnehmer:

kein Inverkehrbringen

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Geräte- und Produktsicherheitsgesetz

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Anforderungen an das Ausstellen von Produkten

                             

Wenn ein technischesArbeitsmittel oder ein Verbraucherprodukt noch nicht den Anfor-derungen entspricht, darf es dennoch auf Messen und im Handel ausgestellt werden.

Ein deutlich sichtbares Schild muss darauf hinweisen, dass das Produkt erst dann gekauft werden darf, wenn es die Vorschriften des GPSG erfüllt.

§ 4 Abs. 5 GPSG

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Geräte- und Produktsicherheitsgesetz

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Eigenbau von Maschinen

§ 3 Abs. 4 Maschinenverordnung (9. GPSGV):

Verpflichtungen wie für Hersteller, wenn eine Maschine oder ein Sicherheitsbauteil für den Eigengebrauch hergestellt werden.

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Geräte- und Produktsicherheitsgesetz

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Anforderungen an Hersteller,Händler und

Produkte

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Geräte- und Produktsicherheitsgesetz

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Hersteller – Händler

Hersteller: Jede Person, die ein Produkt- herstellt oder- ein Produkt wiederaufarbeitet oder wesentlich verändert

und erneut in den Verkehr bringt.Hersteller ist auch, wer sich als Hersteller ausgibt.

Händler:• bringt ein Produkt in Verkehr• Ist nicht Hersteller, Bevollmächtigter

oder Einführer

K ä u f e rK ä u f e r

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Geräte- und Produktsicherheitsgesetz

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Sicherheitsanforderungen: Übersicht

technische Arbeitsmittel

oder Verbraucherprodukte(europ. harmonisiert)

technische Arbeitsmittel

oder Verbraucherprodukte(nicht europ. harmonisiert)

Anforderungen aus Verordnungen

Produkt muss „sicher“ sein

Konformitätsvermutung bei Anwendung

europäisch harmonisierter Normen

Konformitätsvermutung bei Anwendung

national gelisteter Normen

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Geräte- und Produktsicherheitsgesetz

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Verbraucherprodukte: Besondere Pflichten

beim Inverkehrbringen sicherstellen, dass

Verwender die erforderlichen Informationen erhält

Namen des Herstellers angeben

Produktkennzeichnung: Produktidentifikation

Vorkehrungen für den Krisenfall

Stichproben

Beschwerden prüfen, ggf. Beschwerdebuch führen

Information der Händler

Zusammenarbeit mit den Behörden

§ 5 Abs. 1 GPSG

nach dem Inverkehrbringen:Überwachung der Sicherheit

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Geräte- und Produktsicherheitsgesetz

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Verbraucherprodukte: Pflichten der Händler Händler dürfen keine Verbraucher-

produkte in Verkehr bringen, von denen sie

a) wissen

b) anhand der ihnen vorliegenden Informationen oder ihrer Erfahrungen wissen müssen,

dass sie nicht den Anforderungen entsprechen.

Pflicht zur Information der zuständigen Behörden

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Geräte- und Produktsicherheitsgesetz

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Bestimmungsgemäße Verwendung

Bestimmungsgemäße Verwendung

Verwendung, für die ein Produkt nach Angabe des Herstellers geeignet ist

übliche Verwendung, die sich aus der Bauart und Ausführung des Produkts ergibt.

Bestimmungsgemäße Verwendung

Verwendung, für die ein Produkt nach Angabe des Herstellers geeignet ist

übliche Verwendung, die sich aus der Bauart und Ausführung des Produkts ergibt.

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Geräte- und Produktsicherheitsgesetz

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Vorhersehbare Fehlbenutzung

Vorhersehbare Fehlbenutzung

Verwendung eines Produkts in einer Weise, die vom Inverkehrbringer nicht vorgesehen ist

Art der Benutzung kann sich aus dem vernünftigerweise vorhersehbaren Verhalten des jeweils zu erwartenden Verwenders ergeben.

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Geräte- und Produktsicherheitsgesetz

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Gebrauchte Produkte

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Geräte- und Produktsicherheitsgesetz

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Gebrauchte Produkte

„Inverkehrbringen ist jedes Überlassen eines Produkts an einen anderen, unabhängig davon, ob das Produkt neu, gebraucht, wieder aufgearbeitet oder wesentlich verändert worden ist“.

§ 2 Abs. 8 Satz 1 GPSG

„Inverkehrbringen ist jedes Überlassen eines Produkts an einen anderen, unabhängig davon, ob das Produkt neu, gebraucht, wieder aufgearbeitet oder wesentlich verändert worden ist“.

§ 2 Abs. 8 Satz 1 GPSG

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Geräte- und Produktsicherheitsgesetz

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Anforderungen an gebrauchte Produkte

gebrauchte Produktegebrauchte Produkte

technische Arbeitsmitteltechnische

ArbeitsmittelVerbraucher-

produkteVerbraucher-

produkte

Rechtslage im Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens in Deutschland(z.B. UVVen, GSG, GPSG)

Rechtslage im Zeitpunkt des Inverkehrbringens in Deutschland(§ 4 Abs. 2 GPSG)

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Geräte- und Produktsicherheitsgesetz

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Neue gebrauchte Produkte

Verordnungen zum GPSG, z.B. Maschinenverordnung:„Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von neuen Maschinen“.

Als neu gelten auch Produkte, die:

• erstmalig in die Europäische Gemeinschaft eingeführt oder

• wesentlich verändert wurden,auch es sich hierbei um gebrauchte Produkte handelt.

Verordnungen zum GPSG, z.B. Maschinenverordnung:„Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von neuen Maschinen“.

Als neu gelten auch Produkte, die:

• erstmalig in die Europäische Gemeinschaft eingeführt oder

• wesentlich verändert wurden,auch es sich hierbei um gebrauchte Produkte handelt.

Weiterführende Informationen:BG-PRÜFZERT-Information 13 „Wesentliche Veränderung von Produkten“

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Geräte- und Produktsicherheitsgesetz

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Ausnahmen für gebrauchte Produkte

1. als Antiquitäten überlassen werden oder

2. vor ihrer Verwendung Instand gesetzt oder wieder aufgearbeitet werden müssen, sofern der Inverkehrbringer denjenigen, dem sie überlassen werden, darüber ausreichend unterrichtet.“

§ 1 Abs. 1 Satz 2 GPSG

1. als Antiquitäten überlassen werden oder

2. vor ihrer Verwendung Instand gesetzt oder wieder aufgearbeitet werden müssen, sofern der Inverkehrbringer denjenigen, dem sie überlassen werden, darüber ausreichend unterrichtet.“

§ 1 Abs. 1 Satz 2 GPSG

„Dieses Gesetz gilt nicht für das Inverkehrbringenund Ausstellen gebrauchter Produkte, die

„Dieses Gesetz gilt nicht für das Inverkehrbringenund Ausstellen gebrauchter Produkte, die

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Geräte- und Produktsicherheitsgesetz

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Ausschuss für technische

Arbeitsmittel undVerbraucherprodukt

e(AtAV)

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Geräte- und Produktsicherheitsgesetz

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AtAV - Aufgaben

§ 13 Abs. 2 GPSG

Ausschuss für technische Arbeitsmittelund Verbraucherprodukte

(beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit)

Beratung der Bundesregierung zur Sicherheit von

technischen Arbeitsmittelnund Verbraucher-

produkten

Ermittlung derNormen

und technischenSpezifikationen

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Geräte- und Produktsicherheitsgesetz

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AtAV - Zusammensetzung

§ 13 Abs. 3 GPSG

Ausschuss für technische Arbeitsmittelund Verbraucherprodukte

(beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit)

Zuständige Behördenfür Sicherheit und

Gesundheit des Bundesund der Länder

Zugelassene Stellen

Träger der gesetzlichenUnfallversicherung(HVBG, BLB, BUK)

Deutsches Institut für Normung e.V.

KommissionArbeitsschutz

und Normung (KAN)Arbeitgeber-

vereinigungen

Gewerkschaften undder beteiligten Verbände,

insbesondere der Her-steller und Verbraucher

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Geräte- und Produktsicherheitsgesetz

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Nationale Vermutungswirkung von NormenNeu: Vermutungswirkung im europäisch nicht geregelten Bereich

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Geräte- und Produktsicherheitsgesetz

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GPSG undMarktüberwachun

g

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Geräte- und Produktsicherheitsgesetz

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Aufgaben der Marktüberwachungsbehörden

Gewährleistung einer wirksamen Überwachung des Inverkehrbringens von Produkten der in Verkehr gebrachten Produkte

Erstellen eines Überwachungskonzepts

Koordinierung der Überwachung

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Geräte- und Produktsicherheitsgesetz

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Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden

1. Informationsbeschaffung (§ 8 Abs. 7 – 9 GPSG)

2. Befugnis, das Inverkehrbringen an die Erfüllung bestimmter Voraussetzung zu knüpfen (§ 8 Abs. 4 GPSG)

3. Verbote und Rückrufe (§ 8 Abs. 4 GPSG)

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Adressat der Marktüberwachungsmaßnahmen

vorrangiger Adressat von Maßnahmen nach § 8 Abs. 4:

Hersteller Bevollmächtigter Einführer

wenn erforderlich: Händler

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Geräte- und Produktsicherheitsgesetz

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Zuständige Behörden

Zuständig sind die nach Landesrecht zuständigen Behörden (§ 8 Abs. 1 GPSG)(s. z.B. www.icsms.org)

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Geräte- und Produktsicherheitsgesetz

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GS-Zeichen und

CE-Kennzeichnung

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Geräte- und Produktsicherheitsgesetz

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CE-Kennzeichnung

CE-Kennzeichnung= Verwaltungszeichen für die Marktüberwachungsbehörden

Erklärung des Herstellers: alle relevanten EG-Richtlinien werden eingehalten

ggf. Einschaltung einer notifizierten Prüf- und Zertifizierungsstelle erforderlich

CE-Kennzeichnung= Verwaltungszeichen für die Marktüberwachungsbehörden

Erklärung des Herstellers: alle relevanten EG-Richtlinien werden eingehalten

ggf. Einschaltung einer notifizierten Prüf- und Zertifizierungsstelle erforderlich

§ 6 GPSG

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Geräte- und Produktsicherheitsgesetz

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GS-Zeichen

GS-Zeichen = „Geprüfte Sicherheit“

freiwilliges Prüfzeichen; Prüfung durch eine unabhängige dritte Stelle

durch GPSG:Anwendungsbereich GS-Zeichen erweitert

GS-Zeichen = „Geprüfte Sicherheit“

freiwilliges Prüfzeichen; Prüfung durch eine unabhängige dritte Stelle

durch GPSG:Anwendungsbereich GS-Zeichen erweitert

§ 7 GPSG

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Geräte- und Produktsicherheitsgesetz

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GS-Zeichen: Anforderungen nach § 7 GPSG Baumusterprüfung:

Baumuster erfüllt Anforderungen des GPSG sowie Anforderungen aus anderen Rechtsvorschriften, die Sicherheit und Gesundheit betreffen

Nachweis über Einhaltung der Voraussetzungen für die Herstellung (Prüfung der Fertigungsstätte)

Kontrollmaßnahmen: Überwachung der Herstellung und rechtmäßigen Verwendung

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Geräte- und Produktsicherheitsgesetz

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GPSGund

Betriebssicherheits-verordnung:

Schnittstellen

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Geräte- und Produktsicherheitsgesetz

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Gegenüberstellung GPSG - BetrSichVO

GPSG

Vorschriften zum Inverkehrbringen

Anforderungen an Beschaffenheit

Ziel: Verbraucherschutz

und Wettbewerbsschutz

GPSG

Vorschriften zum Inverkehrbringen

Anforderungen an Beschaffenheit

Ziel: Verbraucherschutz

und Wettbewerbsschutz

ArbSchG/BetrSichV

Betriebsvorschriften

Anforderungen an den Einsatz

Ziel: Arbeitsschutz

ArbSchG/BetrSichV

Betriebsvorschriften

Anforderungen an den Einsatz

Ziel: Arbeitsschutz

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Geräte- und Produktsicherheitsgesetz

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Anforderungen BetrSichVO

§ 4 Abs. 1 BetrSichV

für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet und

bei deren bestimmungsgemäßer Benutzung Sicherheit und Gesundheitsschutz gewährleistet sind.

für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet und

bei deren bestimmungsgemäßer Benutzung Sicherheit und Gesundheitsschutz gewährleistet sind.

Verpflichtung des Arbeitgebers:Den Beschäftigten werden nur Arbeitsmittel bereitgestellt, die

Verpflichtung des Arbeitgebers:Den Beschäftigten werden nur Arbeitsmittel bereitgestellt, die

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GPSG:Informations-

quellen

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Geräte- und Produktsicherheitsgesetz

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Weiterführende Informationen

Informationen, weiterführende Links Webcode 876677

BG-PRÜFZERT-Informationsblätter

(Webcode: 672024)

Nr. 7: Geräte- und Produktsicherheitsgesetz

Nr. 3: Vergleich CE-Kennzeichnung und Prüfzeichen

Nr. 13: Wesentliche Veränderung von Produkten

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BG-PRÜFZERT-Informationsblätter

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Nr. 7: Geräte- und Produktsicherheitsgesetz

Nr. 3: Vergleich CE-Kennzeichnung und Prüfzeichen

Nr. 13: Wesentliche Veränderung von Produkten

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