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BGHM-Aktuell Magazin für sicheres & gesundes Arbeiten 6 | 2016 Schwerpunkt Metallbau und Bauschlosserei Leistungen Ihrer BGHM Wenn Pflege nötig wird

BGHM-Aktuell · BGHM-Aktuell 6|2016 3 06 Die 85. Werftentagung Seit vielen Jahren nutzen Arbeitsschutzak-teure die Werftentagung, um praktische Erfahrun-gen in Bezug auf die Sicherheit

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BGHM-AktuellMagazin für sicheres & gesundes Arbeiten 6 | 2016

Schwerpunkt

Metallbau und Bauschlosserei

Leistungen Ihrer BGHM

Wenn Pflege nötig wird

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IAL Liebe Leserinnen und Leser,

„Doppelte Auszeichnung für Azubis“ heißt es in diesem Heft. Junge Beschäftigte aus zwei Mitgliedsbetrieben sind auf der Hamburger Messe „Arbeitsschutz Aktu-ell“ mit dem Deutschen Jugend-Arbeitsschutz-Preis sowie dem Sicherheitspreis der BGHM ausgezeichnet worden. Darüber freue ich mich ganz besonders, denn es zeigt: Sie haben sich mit kreativen Ideen für verbesserten Arbeitsschutz eingesetzt. Ein Engagement, das unter anderem auch auf den jährlichen Werftentagungen zu spüren ist. Nicht zuletzt diesem gemeinsamen Einsatz aller Arbeitsschutz-Akteure verschiedener Generationen ist es zu verdanken, dass die Unfallzahlen in den Branchen Holz und Metall kontinuierlich sinken.

Um Sie in Ihrer Tatkraft zu unterstützen, stellen wir Ihnen zahlreiche Materialien zur Verfügung. Mit dem Unterweisungskonzept des neuen Präventionsprogramms von „Jugend will sich-er-leben“ können Ausbilderinnen und Ausbilder ihre Azubis beispielsweise für das Thema Lärmschutz sensibilisieren, mit den „TROS Laser“ steht ein neues Regelwerk zum sicheren Betrieb von Lasern bereit.

Nutzen Sie die Unterlagen und machen Sie bei unseren Aktionen mit! Die BGHM sucht Azubis mit guten Ideen für besseren Schutz vor Lärm am Arbeitsplatz (Seite 15). Und auch die Bewerbung für den Deutschen Arbeitsschutzpreis 2017 läuft noch bis Ende Januar. Engagieren auch Sie sich im neuen Jahr für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz! In diesem Sinne wünsche ich Ihnen ein friedliches Weihnachtsfest und ein gesundes Jahr 2017.

Ihr

Dr. Albert PlatzVorsitzender der Geschäftsführung

Impressum

Herausgeberin:Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM) Isaac-Fulda-Allee 18, 55124 Mainz

Verantwortlich:Dr. Albert Platz, Vorsitzender der Geschäftsführung

Redaktion:Christiane Most-Pfannebecker (Cmo),verantwortlich i. S. d. LMG-RLPMilena Bähnisch (Mib), RedaktionsleitungAdrienne Bilitza (Abi)Thomas Dunz (Dun)Peter Hackenberg (Hbg)

Kontakt zur Redaktion:Telefon: 06131 802-16883E-Mail: [email protected]

Grafik:Mathias Widmann

Änderung Versanddaten:E-Mail: [email protected]

Kostenlose Hotlines der BGHM:Allgemeine Fragen: 0800 9990080-0Mitgliedschaft: 0800 9990080-1Arbeitsschutz: 0800 9990080-2Rehabilitation: 0800 9990080-3

Druck:pva, Druck und Medien-Dienstleistungen GmbHIndustriestraße 15, D-76829 Landau in der Pfalz

Für alle nicht gesondert gekennzeichneten Bilder und Grafiken liegen die Urheberrechte bei der BGHM

Titelfoto:© goodluz - Fotolia.comEine entgeltliche Veräußerung oder eine andere gewerbliche Nutzung bedarf der schriftlichen Einwilligung der BGHM.Hinweis: Bei allen Bezeichnungen, die auf Personen bezogen sind, meint die gewählte Formulierung stets beide Geschlechter, auch wenn aus Gründen der leichteren Lesbarkeit nur die männliche oder weibliche Form steht.

Namentlich gekennzeichnete Beiträge geben nicht in jedem Fall die Meinung der Redaktion wieder. Der Bezugspreis ist im Mitgliedsbeitrag enthalten. Nachdruck mit Quellenangabe, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung des Herausge-bers. Für unverlangt eingesandte Manuskripte, Fotos usw. wird keine Gewähr übernommen und auch kein Honorar gezahlt. Für Informationen unter den Links, die auf den in dieser Ausgabe vorgestellten Internetseiten aufgeführt werden, übernimmt der Herausgeber keine Verantwortung.

ISSN 1612-5428

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3BGHM-Aktuell 6|2016

06 Die 85. WerftentagungSeit vielen Jahren nutzen Arbeitsschutzak-

teure die Werftentagung, um praktische Erfahrun-gen in Bezug auf die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten auf den Werften auszutauschen und den Arbeitsschutz somit zu verbessern.

16 Metallbau und Bauschlosserei Im Gegensatz zur Großindustrie, wo es auf

hohe Stückzahlen ankommt, ist in Schlossereien und Metallbauwerkstätten der Automatisierungs-grad relativ niedrig. Hier spielen die Fertigkeiten des Menschen eine große Rolle.

30 Handbike Challenge: Bring was ins Rollen!Im Herbst hat das erste Rollstuhl-Rennen

für Handbike-Sportler in Tübingen stattgefunden. Die Strecke: ein Rundkurs durch die Tübinger Alt-stadt, technisch durchaus anspruchsvoll. Mitten drin: der 44-jährige Timo Wetz – es ist sein drittes Rennen.

Sicheres & Gesundes Arbeiten

10 Prävention und Arbeitsmedizin Blei – ein Metall mit vielen Gesichtern

12 Asbest und Staub beim Bauen im BestandAsbesthaltige Putze, Spachtel massen und Fliesenkleber

14 Hydraulikfiltration Sicherer Betrieb von hydraulischen Komponenten

15 LärmschutzUnterweisungskonzept für Ausbilder

20 TROS LaserNeues Regelwerk zum sicheren Betrieb von Lasern

22 BGHM-Thementag in HamburgWie sage ich’s richtig? Kommunikation im betrieblichen Arbeitsschutz

23 Preisverleihung auf Messe „Arbeitsschutz Aktuell“ Doppelte Auszeichnung für Azubis

Leben & Leistung

08 Interview mit den Vorsitzenden der Vertreterversammlung der BGHM„Arbeitsschutz ist unentbehrlich“

24 Berufskrankheiten-Ermittlung Voller Einsatz für die Versicherten

26 Leistungen Ihrer BGHMWenn Pflege nötig wird

28 Betriebsausflüge und SommerfesteUnfallversicherungsschutz auf Gemeinschaftsveranstaltungen

31 Aktuelle Urteile: Versicherungsschutz auf WeihnachtsfeiernEinvernehmen mit Betriebsleitung ist entscheidend

© Andrea Geiss - Fotolia.com

© BG Klinik Tübingen

© MEYER WERFT / M. Wessels

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Meldungen

Wenn Beschäftigte der Holz- und Metallbranche einen Arbeits- oder Wegeunfall hatten oder an einer Berufs-krankheit leiden, setzt sich die BGHM mit allen geeig-neten Mitteln für die Wiederherstellung ihrer Gesund-heit sowie für ihre Wiedereingliederung in Beruf und Gesellschaft ein. Mit 36,3 Millionen Euro hat die BGHM im Jahr 2015 allein die Teilhabe am Arbeitsleben ihrer Versicherten unterstützt: Zu ihren vielfältigen Leistun-gen zählen, neben Sachleistungen, unter anderem auch Übergangsgeld und Reisekosten.

Zu den Sachleistungen gehören beispielsweise beruf-liche Umschulungen und Eingliederungshilfen an den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin, die von der BGHM mit 7 Millionen Euro gefördert wurden. Die für eine er-folgreiche Wiedereingliederung notwendigen Hilfsmit-tel zur Arbeitsplatzanpassung wie Hebevorrichtungen zur Entlastung der Versicherten oder spezielle Bildschir-me hat die BGHM mit 1,5 Millionen Euro bezuschusst. Mehr als 1 Million Euro investierte sie, damit Versicher-te sich nach einem Unfall beruflich aus- und fortbilden konnten. „Die Förderung der beruflichen Teilhabe ist neben der medizinischen und sozialen Rehabilitation ein zentraler Bestandteil unserer Arbeit“, sagt Dr. Wolf-gang Römer, Mitglied der Geschäftsführung der BGHM.

BGHM

Weitere Informationen

www.bghm.de, Webcode 141

BGHM-Messekalender 2017

ISH 14. - 18.3. Frankfurt

Hannover Messe 24. - 28.4. Hannover

LIGNA 22. - 26.5. Hannover

Rehacare 4. - 7.10. Düsseldorf

SHKG 20. - 22.9. Leipzig

EMO 18. - 23.9. Hannover

Schweißen & Schneiden 25. - 29.9. Düsseldorf

A + A 17. - 20.10. Düsseldorf

parts2clean 24. - 26.10. Stuttgart

Die BGHM auf Messen

Fachinformationen aus erster Hand

Auch im Jahr 2017 wird die BGHM wieder auf zahlreichen Messen vertreten sein. Die Messeauftritte bieten dem Fachpublikum sowie interessierten Besucherinnen und Besuchern einen umfassenden Überblick über das Leis-tungsspektrum und die Beratungsangebote der BGHM. Austausch im Gespräch, Demonstrationen an Expona-ten sowie Moderationen prägen die Messestände jedes Jahr aufs Neue. Zusätzlich finden bei ausgewählten Mes-sen auch Thementage oder Arbeitsschutzforen statt. Le-sen Sie mehr dazu auf Seite 22 dieser Ausgabe.

BGHM

Berufliche TeilhabeDie BGHM setzt sich ein

Sachleistungen bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Übergangsgeld bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Sozialversicherungsbeiträge bei Übergangsgeld

Reisekosten bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Sonstige ergänzende Leistungen bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Übergangsleistungen bei Berufskrankheiten

Mit rund 36,3 Millionen Euro unterstützte

die BGHM im Jahr 2015 die

berufliche Teilhabe ihrer Versi-cherten.

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben 2015

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5BGHM-Aktuell 6|2016

Meldungen

Arbeitgeber aufgepasst:

Geben Sie Bewerbern eine neue Chance!Nicht immer verläuft das Berufsleben so, wie man es sich vorstellt. Ganz besonders dann, wenn man durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit seine bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben kann. Doch häufig können viele andere Talente und Fähigkeiten ohne Einschrän-kung erfolgreich in die Arbeitswelt eingebracht werden.

Dabei sind Sie gefragt – Arbeitgeberinnen und Arbeit-geber, die diesen fähigen Bewerberinnen und Bewerbern eine neue Chance geben. Fragen Sie uns bei Ihren künf-tigen Stellenbesetzungen. Wir helfen Ihnen gerne, geeig-nete Kandidatinnen und Kandidaten zu finden.

DGUV job. Die Personal- und Arbeitsvermittlung der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen.

Thomas Schramm, DGUV jobHotline 0800 7777899 www.dguv.de/job

Erweitertes Online-Angebot

Medien der BGHM

Überarbeitete Medien:• DGUV Regel 101-011: Einsatz von Schutznetzen • DGUV Information 209-051: Keimbelastung wassergemischter

Kühlschmierstoffe• BG 10.6.29: Flyer Leitfaden für die Anwendung der

EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Wieder verfügbare Medien:• DGUV Information 211-011: Arbeitsschutz will gelernt sein –

Ein Leitfaden für Sicherheitsbeauftragte• BG 10.6.1.1: Flyer „Gesund im KMU“

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Die berufsgenossenschaftlichen Bil-dungsstätten haben einen hohen Stel-lenwert für die Qualifizierung und Wei-terbildung von Beschäftigten in Sachen Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. Mit ihren bundesweit mehr als 30 Schulungsstätten sind die Berufs-genossenschaften nach dem Staat der zweitgrößte Bildungsträger in Deutsch-land. Die erste Einrichtung dieser Art in Deutschland war das Schulungs-zentrum Oberaichen in Leinfelden-Echterdingen. Dort wurde im Jahr 2016 die 250.000. Teilnehmerin mit einer Feierstunde begrüßt. Seit 1955 wurden in der Bildungsstätte in mehr als 9.000 Kursen eine Viertelmillion Beschäftigte aus den Betrieben, aber auch Unter-nehmerinnen und Unternehmer sowie Führungskräfte in Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes weiterqua-lifiziert. Ein wirkungsvolles Konzept, wie rückläufige Unfallzahlen belegen. Es verhindert insbesondere menschli-

ches Leid, reduziert aber auch die Kos-ten für die Betriebe: Nach einer Studie der Deutschen Gesetzlichen Unfallver-sicherung bringt jeder vom Betrieb in den Arbeits- und Gesundheitsschutz investierte Euro dem Unternehmen mehr als doppelt so hohe Einsparun-gen durch verringerte Fehlzeiten und ähnliche Effekte.

Schulungszentrum/BGHM

Erfolgreiche Präventionsarbeit in den Bildungsstätten

Schulungszentrum feiert Jubiläum

Weitere Informationen

www.bghm.de, Webcode 513

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Vorstandsvorsitzender der BGHM Prof. Dr. Eck-hard Kreßel, Jubilarin Tanja Hanke, Vorstands-vorsitzender des Berufsgenossenschaftlichen Schulungszentrum Stuttgart e.V. Hans-Peter Kern, Bürgermeister von Leinfelden-Echterdin-gen Dr. Carl-Gustav Kalbfell, Geschäftsführer Bernd Schäfer und Verwaltungsleiterin Silke Hamelmann (v.l.)

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Sicheres & Gesundes Arbeiten

Sicherheitstechnische Veranstaltung mit Tradition

Seit vielen Jahren nutzen Arbeitsschutzakteure die Werftentagung, um praktische Erfahrungen in Bezug auf die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten auf den Werften auszutauschen und den Arbeitsschutz somit zu verbessern.

Die 85. Werftentagung

20er Jahren Sicherheitsingenieure arbeiteten. Diese und die zuständigen Aufsichtspersonen stellten fest, dass die hohe Zahl der Unfälle nicht akzeptabel war. Beide Parteien kamen zu der Erkenntnis, dass die persönliche Aufmerk-samkeit des Einzelnen zur Unfallprävention nicht ausreicht und vielmehr technische und organisatorische Maßnahmen erforderlich sind. Um die notwendige Zusammenarbeit zwischen den innerbetrieblichen und überbetrieblichen Arbeitsschützerinnen und Arbeitsschützern zu intensivieren, richtete die damalige Berufsge-nossenschaft, eine Vorgängerin der BGHM, die „Sicherheitstechnische Gemeinschaftsarbeit der Schiffswerften“ ein. Diese Tagungen finden seit-her regelmäßig statt und jährten sich 2016 zum 85. Mal.

Das als Werftentagung bekannte jährliche „Forum für Arbeitsschutzexperten und Betriebsärzte der Schiffbau- und Offshore-

Industrie“ fand in diesem Jahr in Kiel statt. Der Teilnehmerkreis der BGHM-Veranstaltung setzt sich unter anderem aus den Sicherheitsfachleu-ten der Werften, der deutschen Marine, der staat-lichen Gewerbeaufsicht der Küstenländer und der Berufsgenossenschaften zusammen. Die Veran-staltung stärkt den informellen Austausch unter den Akteuren und dient somit als Grundlage für ein Arbeitsschutznetzwerk in der Branche, das in Deutschland wohl einmalig ist.

Zusammenarbeit verschiedener AkteureAus den historischen Aufzeichnungen geht her-vor, dass auf den Großwerften bereits in den

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7BGHM-Aktuell 6|2016

Sicheres & Gesundes Arbeiten

Auf einer Veranstaltung vor mehr als 60 Jahren wurden nachfolgende Maßnahmen vorgeschla-gen, um das Unfallgeschehen zu reduzieren:• Bildung von Sicherheitsausschüssen auf den

Werften• Durchführung von Schulungen für Vorgesetz-

te, insbesondere Meister• Prämienzahlungen bei einer bestimmten

Anzahl unfallfreier Arbeitstage• Veranstaltung von Wettbewerben und Preis-

ausschreiben• Einrichtung eines betrieblichen Vorschlagswe-

sens• Überbetrieblicher Erfahrungsaustausch der

Sicherheitsingenieure

Diese Maßnahmen – heutzutage als Selbstver-ständlichkeit betrachtet – waren damals ihrer Zeit jedoch weit voraus.

Technische EntwicklungenAuch heute noch kann nur der gemeinsame Ein-satz aller Arbeitsschutzakteure einen effizienten Arbeitsschutz gewährleisten. Dies gilt insbeson-dere vor dem Hintergrund höherer Risiken auf den Werften im Vergleich zur übrigen Metallbran-che: Dazu gehören beispielsweise der Transport großer und schwerer Teile, Arbeiten in großen Höhen oder in engen Räumen. Deswegen stehen früher wie heute die Themen „Unfallgeschehen im Schiffbau“, „Neue Arbeitsschutzvorschriften“, „Arbeiten in Tanks“, „Maschinensicherheit“ und „Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“ immer wieder im Vordergrund der Tagungen. Neu hinzugekommen sind Themen wie Ergonomie, Psyche und Ge-sundheitsmanagement.

Besonders erwähnenswert sind die innovati-ven Entwicklungen der Werften, von denen nicht nur der Arbeitsschutz der Branche, sondern auch andere Branchen profitieren können. Auf der Werftentagung 2015 wurde beispielsweise eine neu entwickelte brennerintegrierte Schweiß-rauchabsaugung präsentiert, die den Stand der Technik neu definieren wird. In diesem Jahr wurde ein Arbeitsanzug mit Sensortechnik vor-gestellt, der die Ergonomie im Werftbetrieb ver-bessern soll und der zurzeit in einem Forschungs-projekt entwickelt wird.

Sinkende UnfallzahlenDas Unfallgeschehen auf den Werften ist in den vergangenen Jahren kontinuierlich zurückge-gangen und erreicht fast das niedrige Niveau des Durchschnittes der bei der BGHM versicherten Be-

triebe. Wer hätte das in den 60er Jahren für mög-lich gehalten, als noch der Spruch „Ein Toter pro Schiff“ geläufig war? In den letzten beiden Jahren war kein Toter mehr zu beklagen. Technische, organisatorische und persönliche Schutzmaß-nahmen werden zunehmend konsequenter um-gesetzt: Das reicht vom sicheren Gerüstbau und der wirkungsvollen Absicherung von Absturzkan-ten bis zum konsequenten Tragen von geeigneter Persönlicher Schutzausrüstung. Insbesondere die Integration des Arbeitsschutzes in die Planungs- und Koordinierungsphase führt dazu, dass alle beteiligten Gewerke zielgerichteter und vor allem sicherer arbeiten können. Voraussetzung hierfür ist die Einbindung von Sicherheitsfachkräften und die Ausbildung von Meistern sowie Ingenieu-ren im Arbeitsschutz – der Arbeitsschutzgedanke ist über die Jahre bei den Vorgesetzten angekom-men.

Die rückläufigen Unfallzahlen sind daher si-cherlich dem Wirken aller Arbeitsschützerinnen und Arbeitsschützer zu verdanken und wären in dieser Ausprägung nicht möglich, wenn sich alle Beteiligten nicht in der genannten Art und Weise austauschen könnten. Somit hat auch die Werftentagung einen nicht zu unterschätzenden Beitrag an der positiven Entwicklung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes in der Werftindustrie.

Die Werftentagung hat trotz ihrer jahrzehnte-langen Tradition nichts an Dynamik, Frische und Ideenreichtum eingebüßt. Vielmehr ist sie weiter-hin eine Triebfeder für innovative Entwicklungen im Arbeits- und Gesundheitsschutz. Es ist ihr zu wünschen, dass auch über das 100. Jubiläum ent-sprechend berichtet wird.

Jörg Meyerhoff, BGHM

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Teilnehmer der 85. Werftentagung in Kiel.

Nur der gemein-same Einsatz aller Arbeitsschutzakteu-re kann einen effizi-enten Arbeitsschutz gewährleisten.

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Leben & Leistung

Bernhard Wagner ist seit 20 Jahren freigestellter Be-triebsrat der Daimler AG Werk Rastatt und aktiv im Arbeitskreis des IG Metall Bezirks Baden-Württemberg. Im Dezember 2005 wurde er zum stellvertretenden Mitglied in die Vertreter-versammlung gewählt. Von April 2007 an war er für rund acht Jahre stellvertretendes

Vorstandsmitglied der BGHM und ihrer Vorgänger-BGen. Seit Januar 2016 ist Bernhard Wagner Vorsitzender der Vertreter-versammlung auf Versichertenseite.

Konrad Steininger ist ge-lernter Schreinermeister und Betriebsinhaber einer Schreinerei in Dingolfing. Seit 2002 ist er Präsident des Bayerischen Schrein-erhandwerks und seit 2010 Präsident des Bundesver-bandes Tischler Schreiner Deutschland. Er brachte sei-ne Erfahrungen in die Arbeit der Berufsgenossenschaft

zunächst als Mitglied der Vertreterversammlung auf Arbeit-geberseite bei der Holz-Berufsgenossenschaft ein. Seit 2011 ist er Vorsitzender der Vertreterversammlung bei der BGHM.

Interview mit den Vorsitzenden der Vertreterversammlung der BGHM

„Arbeitsschutz ist unentbehrlich“

Wann kamen Sie das erste Mal mit der Berufsgenossen-schaft in Berührung?Konrad Steininger: Mit 21 Jahren habe ich die Leitung der Schreinerei meiner Eltern übernommen, da mein Vater einen schweren Autounfall hatte. Er wurde vier Jahre lang in der BG Unfallklinik Murnau behandelt. Zu diesem Zeitpunkt habe ich erstmals die Qualität einer berufsgenossenschaftlichen Be-handlung im Krankenhaus kennengelernt. Später hatten mei-ne Frau und ich einen sehr schweren Unfall auf dem Dienst-weg. Meine Frau wurde daraufhin ein Jahr lang in der BG Klinik behandelt und uns wurde bewusst, was die gesetzliche Unfallversicherung für die Versicherten leistet. Ich weiß also aus eigener Erfahrung, wie wichtig die Berufsgenossenschaf-ten sind und stehe deshalb voll und ganz hinter dem System.

Was motiviert Sie an der ehrenamtlichen Tätigkeit in der Vertreterversammlung?Bernhard Wagner: Körperlich schwere Arbeit ist leider immer noch kein Relikt der Vergangenheit. Taktgebunde-ne Arbeiten in Automobilbetrieben können zum Beispiel sehr anstrengend für die Beschäftigten sein. Unter diesen Umständen sind Arbeitssicherheit und betrieblicher Ge-sundheitsschutz unentbehrlich – besonders für die alternde Belegschaft. Daraus ergeben sich für uns in der Selbstver-waltung immer wieder herausfordernde sowie verantwor-tungsvolle Aufgaben. Es freut mich, dass ich mit Hilfe der Selbstverwaltung Menschen unterstützen kann und die Möglichkeit zur gesellschaftlichen Mitgestaltung habe.

Konrad Steininger: Ich setze meine Kenntnisse aus der Branche ein, um Vorschriften sowie Vorgaben mitzugestal-

Die BGHM ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbst-verwaltung. Zu dieser gehört die Vertreterversammlung, die den Vorstand wählt. Die Vertreterversammlung beschließt die Sat-

zung und sonstiges autonomes Recht des Versicherungsträgers. Ihre 60 Mitglieder setzen sich zu gleichen Teilen aus Arbeitgeber- und Ver-sichertenvertretern zusammen.

In der BGHM-Aktuell 5/2016 haben sich die Vorsitzenden des Vor-stands vorgestellt. Dieses Mal sprach die BGHM-Aktuell mit den Vor-sitzenden der Vertreterversammlung Bernhard Wagner und Konrad Steininger über ihre Motivation für die ehrenamtliche Tätigkeit, die Zusammenarbeit in der Selbstverwaltung und über künftige wichtige Aufgaben der gesetzlichen Unfallversicherung.

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9BGHM-Aktuell 6|2016

Leben & Leistung

ten, die von den Beschäftigten angenommen werden und in der Praxis gut umsetzbar sind. Durch meine hauptberufliche Tätigkeit als Schreiner bin ich auf das Thema Holz speziali-siert. Zu diesem Themengebiet gibt es bei der BGHM einen eigenen Branchenausschuss. Hier werden verschiedene Pro-bleme und Besonderheiten der Branche wie Holzstaub oder Gefahrstoffe im Detail vertieft und diskutiert.

Wie können Sie Ihre Erfahrungen und Ihr Wissen aus Ihrer hauptberuflichen Tätigkeit für die Arbeit in der Vertreter-versammlung nutzen?Bernhard Wagner: Als Betriebsräte sind wir nah dran an den Beschäftigten. Meine Erfahrungen im betrieblichen Umgang mit Vorschriften, Regelwerken und Verordnungen sind sehr nützlich für die Arbeit in der Selbstverwaltung. Ich bekomme die Probleme bei Umsetzungen von Regelwerken direkt mit und kann unmittelbar auf die praktische Hand-habbarkeit einwirken.

Konrad Steininger: Ich bin selbst aktiver Schreiner und gehe mit wachen und aufmerksamen Augen durch meinen eigenen Betrieb. Beim Tagesgeschäft und in Gesprächen mit den Beschäftigten bekomme ich mit, worauf es beim Ar-beitsschutz ankommt und welche Themen der Belegschaft besonders wichtig sind.

Wie arbeiten die Gremien der Selbstverwaltung zusammen?Bernhard Wagner: Auch wenn es durchaus mal zu unter-schiedlichen Sichtweisen zwischen Arbeitgeber- und Ver-sichertenseite kommt, ist die Zusammenarbeit konstruktiv und zielorientiert. Die Mitglieder der Vertreterversammlung

sind in verschiedenen Ausschüssen vertreten: beispielswei-se im Präventions-, Rehabilitations- und Finanzausschuss. Damit immer alle auf dem neuesten Stand sind, treffen wir uns regelmäßig vor den Sitzungen der Vertreterversamm-lung zum Austausch. Die erarbeiteten Ergebnisse der ver-schiedenen Ausschüsse diskutieren wir dann anschließend in den Sitzungen.

Welche künftigen Entwicklungen sehen Sie bei der BGHM bzw. der gesetzlichen Unfallversicherung?Bernhard Wagner: Durch die fortschreitende Globalisie-rung und internationale Regelungen könnte ein Verlust von wichtigen Funktionen der gesetzlichen Unfallversicherung drohen. Es ist wichtig, dass wir die bestehenden Standards erhalten und ausbauen. Das A und O des Arbeitsschutzes ist die Prävention. Menschengerechte Gestaltung der Arbeit und Arbeitssicherheit müssen Kernelemente der gesetzli-chen Unfallversicherung bleiben.

Konrad Steininger: Die Berufsgenossenschaften müssen auch weiterhin für ihre Versicherten da sein und praxistaug-liche Lösungen für die Probleme finden, die sich bei der täg-lichen Arbeit in den unterschiedlichen Branchen ergeben. Ein enges Verhältnis zu den Betrieben ist die Voraussetzung für eine gute Zusammenarbeit auf Augenhöhe. So bleibt die BGHM auch zukünftig ein wichtiger Partner ihrer Mitglieds-unternehmen.

Das Interview führten Christiane Most-Pfannebeckerund Susanne Spindler, BGHM

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Sicheres & Gesundes Arbeiten

Prävention und Arbeitsmedizin

Blei ist auch heutzutage ein industriell sehr wichtiges Metall mit einem breiten Anwendungsspektrum. Bei beruflichen Bleiexpositionen müssen Schutzmaßnahmen sorgfältig beachtet werden und die arbeitsmedizinische Vorsorge hat einen hohen Stellenwert.

Blei – ein Metall mit vielen Gesichtern

vom Körper aufgenommen werden. In der betrieb-lichen Praxis steht vor allem die orale Aufnahme durch den Hand-Mund-Kontakt im Vordergrund. Die Aufnahme von Blei gilt es durch geeignete Präventionsmaßnahmen zu unterbinden.

In Deutschland wurde kein Arbeitsplatzgrenz-wert abgeleitet. In der TRGS 505 wird als Stand der Technik eine Arbeitsplatzkonzentration von 0,1 mg/m³ Blei genannt. Als weitere Orientie-rungsgröße für die Gefährdungsbeurteilung kön-nen die Blutbleiwerte aus der TRGS 903 (Männer 400 µg/l, Frauen <45 J: 300 µg/l) herangezogen werden.

Aufgrund der weit verbreiteten Anwendung von Blei und bleihaltigen Materialien kommt es auch heute noch zu beruflichen Bleibelastungen. Ge-fährdungen bestehen vor allem, wenn Bleirauch und Bleistaub entstehen, beispielsweise:• bei der Bleigewinnung aus Erzen/Konzentraten• beim Recycling bleihaltiger Materialien• bei der Herstellung bleihaltiger Legierungen• bei mechanischer und thermischer Bearbei-

tung bleihaltiger Legierungen• beim Entfernen bleihaltiger Beschichtungen• auf Schießständen

Die besondere Bedeutung von Blei liegt in seiner leichten Verformbarkeit und der che-mischen Widerstandsfähigkeit gegenüber

vielen Säuren und Laugen. Blei wird vor allem in der Produktion von Bleiakkumulatoren (Auto- und Industriebatterien) genutzt. Außerdem findet es Verwendung als Legierungsbestandteil, beispiels-weise für Automatenstähle, Lagermetalle und Kup-ferwerkstoffe, im Strahlenschutz, für Munition und als Walzblei für Dachdecker und Klempner.

Einstufung und KennzeichnungBleidämpfe und sämtliche Bleiverbindungen sind gesundheitsschädlich. Besonders hervorzuhe-ben ist die Einstufung als fruchtschädigend Kat 1A, das heißt, dass Blei das Kind im Mutterleib schädigen kann (s. GESTIS-Stoffdatenbank unter www.dguv.de, Webcode d11892).

Expositionen gegenüber Blei und bleihaltigen VerbindungenIn kompakter Form, z. B. als Walzblei oder in Bar-renform, ist Blei für den Verbraucher unbedenk-lich. Bleipartikel, die in atembarer Form vorlie-gen, können hingegen auf inhalativem Weg leicht

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Sicheres & Gesundes Arbeiten

(http://www.risan.cc/vsk_abbeizverfahren.html) als verfahrens- und stoffspezifisches Kriterium (VSK) gemäß den Vorgaben der TRGS 420 an-erkannt. Bei Einhaltung der in diesem VSK be-schriebenen Schutzmaßnahmen sind die Anfor-derungen der TRGS 505 erfüllt.

Arbeitsmedizinische VorsorgeUm bleibedingte Erkrankungen zu vermeiden, ist auch die arbeitsmedizinische Vorsorge mit einer ausführlichen, auf die Tätigkeit zugeschnittenen, ärztlichen Beratung der Beschäftigten wichtig. Gemäß der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ist eine Pflichtvorsorge zu veranlassen, wenn eine Überschreitung der Luftkonzentration von 0,075 Milligramm pro Kubikmeter vorliegt. Wird diese nicht überschritten, hat der Arbeitge-ber arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten.

Inwieweit die jeweils durchgeführten Schutz- und Hygienemaßnahmen wirksam sind, lässt sich besonders gut durch eine Blutuntersuchung mit Messung des Blutbleispiegels erkennen. Der Arzt oder die Ärztin wertet die Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge aus. Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Arbeitsschutz-maßnahmen für einzelne Beschäftigte oder ganze Gruppen nicht ausreichen, so hat der Arzt oder die Ärztin dies dem Arbeitgeber mitzuteilen und weitere Präventionsmaßnahmen vorzuschlagen.

BeschäftigungsbeschränkungenFür besondere Personengruppen müssen Be-schäftigungsbeschränkungen bei Tätigkeiten mit bleihaltigen Gefahrstoffen beachtet werden. Dies gilt insbesondere für Jugendliche (siehe Jugend-arbeitsschutzgesetz) und werdende oder stillende Mütter (s. Mutterschutz-gesetz und Mutterschutz-richtlinienverordnung).

Dr. Uwe Pucknat/

Dr. Florian Struwe, BGHM

Erkrankungen durch Blei Blei und bleihaltige Verbindungen können zu Funktionseinschränkun-gen unterschiedlicher Organe füh-ren, insbesondere der Blutbildung (Anämie) des Magen-Darm-Systems, der Nieren, der Nerven und des Gehirns. Blei wird über den Darm aufgenommen, aber auch über die Atemwege. Organisches Blei wird zudem über die Haut resorbiert. Kin-der haben eine höhere Resorptions-

quote als Erwachsene. Die Hauptausscheidung von Blei erfolgt mit dem Urin. Bleivergiftungen sind heute selten. Arbeitsbedingte Erkrankungen durch Blei können unter der BK-Nr. 1101 (Erkran-kungen durch Blei oder seine Verbindungen) ent-schädigt werden.

SchutzmaßnahmenDie TRGS 505 „Blei“ führt die notwendigen Schutzmaßnahmen auf, die für Tätigkeiten mit Blei und bleihaltigen Materialien zu beachten sind. Oberste Priorität hat die Staubvermeidung. Bleihaltige Stäube und Ablagerungen sind ab-zusaugen oder mittels nasser Verfahren zu ent-fernen. Das Verschleppen bleihaltiger Stäube in unbelastete Bereiche ist wirksam zu unterbinden, gegebenenfalls sind Schwarz-Weiß-Bereiche ein-zurichten.

Entscheidenden Einfluss auf die Blutbleibelas-tung des Einzelnen haben das individuelle Ver-halten der Beschäftigten, die konsequente Beach-tung von Hygienemaßnahmen sowie das Tragen von geeigneter Persönlicher Schutzausrüstung. In bleibelasteten Bereichen dürfen Nahrungs- und Genussmittel nur in speziellen Pausenräu-men eingenommen werden, nachdem die bleibe-lastete Kleidung abgelegt, die Hände gewaschen und der Mund ausgespült oder die Zähne geputzt wurden.

Bei der Gefährdungsbeurteilung und beim Fest-legen von Schutzmaßnahmen für bleibelastete Bereiche sind auch Arbeiter von Fremdfirmen, In-standhalter, Raumpflegepersonal, Wäschereimit-arbeiter und Reinigungskräfte für Atemschutzge-räte einzubeziehen.

Für das Entfernen bleihaltiger Beschichtun-gen auf Holz hat der Ausschuss für Gefahr-stoffe ein standardisiertes Abbeizverfahren

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Bleihaltige Farben können noch heute bei der Restaurie-

rung alter Fenster Probleme bereiten. Hier sind spezifische

Schutzmaßnahmen einzu-halten.

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Sicheres & Gesundes Arbeiten

Asbesthaltige bauchemische ProdukteWeniger bekannt ist die frühere Verwendung von Asbest in flächig aufgebrachten bauchemischen Produkten. Derzeit wird in Fachkreisen davon ausgegangen, dass in etwa einem Viertel aller vor 1995 errichteten Gebäuden asbesthaltige Putze, Spachtelmassen oder Fliesenkleber vorzufinden sind. Dieser Sachverhalt wurde im Juni 2015 in einem Diskussi-onspapier des VDI und des Gesamtverbands Schadstoffsa-nierung (GVSS) veröffentlicht. Darüber hinaus können in gewerblich oder industriell genutzten Gebäuden auch as-besthaltige Magnesia- oder Steinholzestriche zu finden sein. Der Asbestgehalt in diesen bauchemischen Produkten liegt zum Teil unter einem Massenprozent.

Asbesthaltige Spachtelmassen treten je nach Anwen-dungszweck flächig (beim Glattspachteln unebener Flä-chen), linienhaft (beim Verputzen von Leitungsschlitzen, Stoßfugen im Betonfertigteilbau) oder auch punktuell (z. B. beim Ausbessern von Beschädigungen, Verspachteln von Poren oder Kiesnestern in Betonteilen, Steckdosen, Lichtschaltern etc.) auf, während asbesthaltige Putze und Fliesenkleber zumeist großflächig anzutreffen sind. Die problematischen Baustoffe wurden nach gegenwärtigen Er-kenntnissen ab den 1950er Jahren bis Mitte der 1990er Jahre verwendet.

GefährdungspotentialDie Asbestfasern sind in der Matrix des Grundmaterials fest eingebunden und zudem meist noch von Anstrichen, Tapete, Fliesen oder einem Fußbodenbelag überdeckt. Solange die betroffenen Stellen bzw. Bauteile nicht bearbeitet oder be-

schädigt werden, werden auch keine Asbestfasern freige-setzt.

Im Zuge von Abbruch-, Umbau- oder Renovierungsarbei-ten im Bestand können jedoch lungengängige Asbestfasern freigesetzt werden. In der Technischen Regel für Gefahrstoffe TRGS 910 wurden für Asbest Akzeptanz- bzw. Toleranzkon-zentrationen von 10.000 bzw. 100.000 Fasern/m³ festgelegt. Nach bisher vorliegenden Arbeitsplatzmessungen muss davon ausgegangen werden, dass bei vielen Bearbeitungs-vorgängen die Faserkonzentrationen in der Luft am Arbeits-platz deutlich über 10.000 bzw. 100.000 Fasern/m³ liegen.

Asbest und Staub beim Bauen im Bestand

Asbesthaltige Putze, Spachtel massen und Fliesenkleber

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Asbest wurde aufgrund seiner günstigen technischen Eigenschaften in früheren Jahrzehnten in mehr als 3.500 Produkten eingesetzt. Allgemein bekannt ist die Verwendung in Bremsbelägen, Asbestzementplatten, Hitzeschutzkleidung, Spritzasbest, Dichtungen und Isoliermaterialien. Asbestfasern in einatembarer Form sind als krebserzeugend eingestuft. Seit 1993 besteht in Deutschland ein Herstellungs- und Verwendungsverbot. Ausnahmen davon sind in der Technischen Regel für Gefahrstoffe TRGS 519 als Abbruch-, Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten (ASI-Arbeiten) geregelt.

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Sicheres & Gesundes Arbeiten

Besonders problematisch ist, dass asbesthaltige Putze, Spachtelmassen und Fliesenkleber von der äußeren Erschei-nung her nicht von asbestfreien Baustoffen zu unterscheiden sind. Dies ist nur über eine Materialanalyse durch ein zuge-lassenes Labor möglich (www.dguv.de, Webcode d4706).

In den holz- und metallverarbeitenden Branchen kön-nen von dieser Problematik alle Gewerke betroffen sein, die Wände oder Decken in vor 1995 erbauten Gebäuden bearbei-ten. Dies betrifft z. B. folgende Tätigkeiten:• Herstellen von Wand-/Deckendurchbrüchen• Stemm- und Schlitzarbeiten• Arbeiten an Gipskartonkonstruktionen• Abbrucharbeiten von Bauteilen (Wände, Fliesen etc.)• Demontage/Austausch von Fenstern, Türen etc. (Stem-

men, Beiputzen)• Bohren, Setzen von Ankern (Treppen, Geländer etc.)• Anwesenheit bei entsprechenden Arbeiten fremder

Gewerke

Auch Nebentätigkeiten, die nicht täglich und nur kurz-zeitig ausgeübt werden, können zu einer Gefährdung durch Asbeststaub führen, sofern das Vorhandensein von Asbest nicht im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ausgeschlos-sen wurde. Im Zuständigkeitsbereich der BGHM können ins-besondere Unternehmen des Bauhandwerks betroffen sein, wie z. B.• Heizungsbau, Sanitärgewerbe• Klima-, Lüftungs-, Kälteanlagenbau • Sprinkleranlagenbau• Montage von Fenstern, Türen, Treppen• Bauschlossereien • Trockenbau,

aber auch betriebsinterne Instandhalter oder Beschäftigte von Bauabteilungen größerer Betriebe. Die von den o. a. Gewerken typischerweise ausgeführten Tätigkeiten an as-besthaltigen Wand- oder Deckenbekleidungen sind nach aktueller Rechtslage nur beschränkt möglich. Entsprechen-de Regelungen sind im Anhang II Nummer 1 der Gefahrstoff-verordnung und der TRGS 519 zu finden.

Neben der möglichen Gefährdung durch Asbeststäube ist bei den genannten Tätigkeiten immer auch eine Belastung gegenüber krebserzeugenden Quarzstäuben zu berücksich-tigen. Oberste Priorität bei den Schutzmaßnahmen hat so-mit die Staubminimierung beim Bauen.

DGUV-MessprogrammDa sowohl für die Prävention in den Betrieben als auch für die Ermittlung bei Berufskrankheiten für viele Anwendun-gen noch Arbeitsplatzkonzentrationen ermittelt werden müssen, beteiligt sich die BGHM zusammen mit der BG Bau, der BG ETEM und Messstellen einzelner Bundesländer an einem gemeinsamen Messprogramm der Deutschen Gesetz-lichen Unfallversicherung (DGUV).

Im Rahmen dieses Programms sollen auch die bereits existierenden staubarmen Bearbeitungssysteme für das Bauhandwerk auf ihre Eignung für die Bearbeitung von as-besthaltigen Putzen, Spachtelmassen und Fliesenklebern untersucht und weitere Arbeitsverfahren geringer Expositi-on im Sinne der DGUV Information 201-012 entwickelt wer-den.

Andreas Leven/Dr. Uwe Pucknat, BGHM

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Weitere Informationen

• VDI/GVSS: Diskussionspapier „Asbesthaltige Putze, Spachtelmassen und Fliesenkleber in Gebäuden“ (https://www.vdi.de/index.php?id=53792)

• TRGS 519, www.bghm.de, Webcode 277• TRGS 910, www.bghm.de, Webcode 277 • DGUV-I 201-012, www.bghm.de, Webcode 239 • ASI-Arbeiten, www.dguv.de, Webcode d4720

6. Sankt Augustiner Expertentreff zum Thema Gefahrstof-fe, eine Veranstaltung des Instituts für Arbeitsschutz der DGUV (IFA), der BGHM und weiterer Unfallkassen und Berufsgenossenschaften, am 28. und 29. März 2017 in Königswinter.Infos unter: www.dguv.de/ifa, Webcode d1031957

Putze, Spachtelmassen und Fliesenkleber in Altbauten können Asbest enthalten. Stemm- und Schlitzarbeiten an Wänden bergen die Gefahr einer Asbestexposition.

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14 BGHM-Aktuell 6|2016

Sicheres & Gesundes Arbeiten

Hydraulikfiltration

In zahlreichen mobilen und stationären Anlagen werden Maschinenbewegungen von hydraulischen Antrieben ausgeführt. Diese haben eine hohe Leistungsdichte und ermöglichen bei kompakten Abmessungen die Übertragung hoher Kräfte und Drehmomente.

Sicherer Betrieb von hydraulischen Komponenten

heitsprinzipien“. Diese Prinzipien sind bei der Gestaltung von sicherheitsbezogenen Teilen von Steuerungen zur Ausführung von Sicherheits-funktionen, wie z. B. dem Stopp einer Bewegung oder der sicher reduzierten Geschwindigkeit, ein-zuhalten.

Hydraulikfilter müssen mit einer deutlich sicht-baren Einrichtung ausgerüstet sein, die anzeigt, wann der Filter gewartet werden muss. Kann diese Anforderung nicht erfüllt werden, müs-sen die Wartungsintervalle des Filters in der Be-dienungsanleitung der Maschine stehen. Ohne wirkungsvolle Filtration wird der Verschleiß einzelner Komponenten und der gesamten Ma-schine beschleunigt. Durch Abrasion und Erosi-onseffekte wird Material an der Oberfläche von Komponenten abgetragen. Dadurch ändern sich die Toleranzen und es kommt zu Leckagen. Die Beschädigung der Komponenten kann zu funk-tionalen Maschinenstörungen (Stillstand der Ma-schine) bis hin zum gefahrbringenden Ausfall der hydraulischen Steuerung, zum Beispiel durch ein klemmendes Hydraulikventil, führen.

Aufwand für die Instandhaltung wird reduziertDurch eine auf die jeweilige Anwendung abge-stimmte Filtration der Hydraulikflüssigkeit wer-den der erforderliche Aufwand für die Maschi-nen- und Hydraulik-Instandhaltung wie zum Beispiel die Ersatzteilbeschaffung und -bevorra-tung sowie die Bereitschaft und der Einsatz von Instandhaltungspersonal reduziert. In einigen Fällen – z. B. bei erhöhtem Ausfall von Hydrau-likkomponenten – hat es sich für den Betreiber als sinnvoll erwiesen, sich mit dem Maschinen-hersteller oder einem Filterspezialisten über die Verbesserung der vorhandenen Filterausrüstung einer Maschine zu beraten und gegebenenfalls das Filterkonzept zu überarbeiten.

Reinfried Stollewerk, BGHM

Damit ein sicherer und zuverlässiger Betrieb der hydraulischen Komponenten und somit der gesamten Maschine gewährleistet ist,

wird die Hydraulikflüssigkeit mittels Hydraulikfil-tern gereinigt. Sie sorgen dafür, die erforderliche Reinheitsklasse der Hydraulikflüssigkeit aufrecht-zuerhalten. Ein Verschleiß der Hydraulikkompo-nenten wird somit minimiert und ihre Nutzungs-dauer verlängert. Hydraulikfilter leisten einen wichtigen Beitrag dazu, Maschinen und Anlagen zuverlässig, wirtschaftlich und sicher zu betreiben.

Grundlegende und bewährte SicherheitsprinzipienHinsichtlich der sicherheitsbezogenen Teile der hydraulischen Steuerung einer Maschine zählen die Filter als Einrichtung zur Aufrecht- erhaltung des „Zustands der Druckflüssigkeit“ zu den „grundlegenden und den bewährten Sicher-

Weitere Informationen

Fachbereichs-Informationsblatt 082 zum Thema „Filtration von Hydraulikflüssigkeiten“, www.bghm.de, Webcode 626

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Druckfilter mit Differenzdruckanzeige

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Sicheres & Gesundes Arbeiten

Noch immer ist Lärmschwerhörigkeit die am häufigsten anerkannte Berufskrankheit in BGHM-Mitgliedsunternehmen. Das Ohr ist ein sehr sensibles menschliches Organ. Ist ein Gehörschaden eingetre-ten, kann er nicht mehr rückgängig gemacht werden. Umso wich-tiger ist es, dass sich auch schon Berufsanfängerinnen und -anfän-ger mit dem Lärmschutz befassen. Mit dem Unterweisungskonzept des neuen Präventionsprogramms von „Jugend will sich-er-leben“ unter dem Motto „Krach unter Kontrolle“ können Ausbilderinnen und Ausbilder ihre Auszubildenden auf kreative Weise für das Thema Lärmschutz sensibilisieren. Es beinhaltet Unterweisungs-vorschläge zum Thema „Lärmminderung und Gehörschutz“, Info-Blätter und Hintergrundwissen. www.bghm.de, Webcode 1778

BGHM

Sicherheitspreis für Auszubildende

Die BGHM sucht Auszubildende mit guten Ideen für einen besseren Schutz vor Lärm am Arbeitsplatz. Unter dem Motto „TOP-Gehör – Lärmschutz von Anfang an“ können Auszubil-dende Maßnahmen für einen wirkungsvollen Gehörschutz im Betrieb entwickeln. Die Voraus-setzungen dafür: Die Unternehmensverantwort-lichen unterstützen die Idee und setzen sie um, die Beschäftigten nehmen die Idee an. Dann ist ein besserer Schutz vor Lärm garantiert.Ihrer Kreativität dürfen die Auszubildenden dabei freien Lauf lassen. Ob technische, organisatorische oder personenbezogene Maßnahmen – sie können zu allen Bereichen Vorschläge einreichen. Weitere Informationen und Teilnahmebedingungen sind unter www.bghm.de/jwsl zu finden.

Lärmschutz

Unterweisungskonzept für Ausbilderinnen und Ausbilder

AB EINEM DURCHSCHNITTSWERT VON ETWA 85 DEZIBEL UND BEI ÜBER ACHT STUNDEN ARBEITSZEIT WIRD DAS GEHÖR GESCHÄDIGT.

DURCH LÄRM VERURSACHTE GEHÖRSCHÄDEN SIND UNHEILBAR.

SCHON 25 PROZENT ALLER 16- BIS 24-JÄHRIGEN HABEN BEREITS EINEN HÖRSCHADEN.

LÄRMSCHWERHÖRIGKEIT IST DIE HÄUFIGSTE ANERKANNTE BERUFSKRANKHEIT.

BEIM ARBEITEN MIT DEM WINKEL-SCHLEIFER (100 DEZIBEL) REICHEN 15 MINUTEN PRO TAG AUS, UM EINEN GEHÖRSCHADEN ZU VERURSACHEN.

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16 BGHM-Aktuell 6|2016

Sicheres & Gesundes Arbeiten

Schwerpunktthema Dezember 2016

Metallbau und Bauschlosserei

Im Gegensatz zur Großindustrie, wo es auf hohe Stückzahlen ankommt, ist in Schlossereien und Metallbauwerkstätten der Automatisierungsgrad relativ niedrig. Oft werden Werkstücke auf Kundenwunsch gefertigt, wobei die Stückzahl so niedrig ist, dass sich die Bearbeitung auf großen Bearbeitungszentren nicht lohnt. Hier spielen die Fertigkeiten des Menschen eine große Rolle.

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17BGHM-Aktuell 6|2016

Sicheres & Gesundes Arbeiten

Historisch betrachtet gehört der Metallbau zu den ältesten Handwerksberufen. Bereits im 14. Jahrhundert bildeten die Kleinschmie-

de ihre eigene Zunft. Aufgrund ihrer Produkte wie Schlösser, Schlüssel und Beschläge wandelte sich die Berufsbezeichnung des „Kleinschmieds“ in „Schlosser“. Mit Beginn der Industrialisierung im 19. Jahrhundert änderte sich das Tätigkeitsfeld der Schlossereien: Die zur industriellen Produkti-on erforderlichen Maschinen mussten zum einen hergestellt und zum anderen auch gewartet wer-den. Ab 1989 wurden einige Berufe neu geordnet und anders benannt. Aus dem Bauschlosser wur-de der "Metallbauer - Konstruktionstechnik", aus dem Kunstschlosser der "Metallbauer - Metallge-staltung" und aus dem Landmaschinenschlosser der "Metallbauer - Nutzfahrzeugbau".

Der Beruf des Metallbauers fordert verschie-dene Fertigkeiten: Dazu gehören das Anreißen, Trennen und der Zusammenbau von Werkstücken nach Zeichnung, das Fügen durch Schraubverbin-dungen, Nieten oder Schweißen, die Bedienung von Maschinen zur Umformung, wie Kantbänke oder Biegemaschinen, und die Bedienung von Ständerbohrwerken und Sägen. Nach wie vor ist aber auch die Beherrschung manueller Verfahren zur Kalt- und Warmumformung und zur Tren-nung oder zum Schleifen von Werkstücken von höchster Bedeutung.

UnfallschwerpunkteAuch wenn die Sicherheitstechnik den Werkzeug-maschinenschutz in den vergangenen Jahren stark verbessert hat, ist die Zahl der Arbeitsunfäl-le in den Metallbau-Schlossereien vergleichswei-se hoch.

Im Metallbau handelt es sich größtenteils um Handarbeit, z. B. Werkstückbearbeitung mit kon-ventionellen Bearbeitungsmaschinen oder die Herstellung von Schweißkonstruktionen mit an-

schließender Bearbeitung mit Handwerkzeugen. Ein Großteil der meldepflichtigen Unfälle ereignet sich somit auch beim Arbeiten mit Handwerkzeu-gen. Allerdings sind die Verletzungsfolgen weni-ger gravierend als beim Einsatz von Maschinen.

Besonders viele der Unfälle in der Metallbau-branche ereignen sich beim:• Umgang mit Handwerkzeugen und Handma-

schinen (Kontrollverlust)• Gehen/ Laufen – aus einer Stolper-, Rutsch-

oder Sturzbewegung • Umgang mit Leitern (Unfallschwerpunkt bei

den Absturzunfällen)• Kontrollverlust über kraftbetriebene Werkzeu-

ge, z. B. Trennschleifmaschine, Bohrmaschine• Kontakt mit scharfen Schneiden der Werkzeu-

ge, z. B. bei Kreissägen• Bedienen von Werkzeugmaschinen (Schwer-

punkt sind Handverletzungen, Quetschung/Einklemmen des Beschäftigten)

• Umgang mit Flurförderzeugen, Materialtrans-portwagen.

Mehr als die Hälfte aller Arbeitsunfälle der Bran-che Metallbau haben Verletzungen an Finger, Hand oder Arm zur Folge, während nur jeder vierte Ar-beitsunfall Verletzungen der unteren Extremitäten (Zehe, Fuß, Bein) nach sich zieht. Es handelt sich zu einem großen Teil um reversible Verletzungen.

BerufskrankheitenDen mit Abstand größten Anteil der angezeigten Berufskrankheiten in Metallbau-Schlossereien nimmt die Lärmschwerhörigkeit ein. Die Ursache dafür ist größtenteils in Maschinengeräuschen zu sehen. Aber auch die Reinigung der bearbei-teten Werkstücke mittels Druckluft bewirkt eine hohe Lärmexposition der Beschäftigten. Durch den Einsatz von Kühlschmierstoffen an den Werk-zeugmaschinen sowie die Verwendung weiterer

Ein Großteil der meldepflichtigen Unfälle ereignet sich beim Arbeiten mit Handwerk-zeugen.

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18 BGHM-Aktuell 6|2016

Sicheres & Gesundes Arbeiten

ausgehen können. Die Manipulation von Schutz-einrichtungen an Maschinen ist heute leider oft gängige Praxis. Rund ein Drittel aller Schutzein-richtungen an Maschinen sind zeitweise oder permanent manipuliert. Es ist davon auszugehen, dass viele Unfälle an Maschinen auf Manipulati-onen zurückzuführen sind. Die Firmenleitung sollte bereits bei der Verwendung von Schutzein-richtungen auf ein Schutz- und Bedienkonzept achten, das den Anreiz für deren Manipulation vermeidet. Die Ursachen für Manipulationen lie-gen häufig im Fehlen notwendiger zusätzlicher Be-triebsarten, die unerlässliche manuelle Eingriffe (z. B. bei der Prozessüberwachung oder Stö-rungsbeseitigung) in ihren Schutzmaßnah-menkonzepten berücksichtigen. Betriebsarten wie Einrichtbetrieb und Prozessbeobachtung, die gemäß Maschinenrichtlinie (2006/42/EG) vorgesehen werden können, unterstützen das si-chere Arbeiten. Im Rahmen der wiederkehrenden Prüfungen an Maschinen sind durch den Arbeit-geber auch die Schutzeinrichtungen auf Wirk-samkeit zu überwachen.

Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind, sind gemäß Betriebs-sicherheitsverordnung regelmäßig zu prüfen. Die Prüffristen müssen anhand einer Gefährdungs-beurteilung ermittelt werden. In regelmäßigen Abständen sind nicht nur Werkzeuge und Ma-schinen zu prüfen, sondern unter anderem auch

Leitern, Tritte, Gerüste, Hebezeuge, Anschlag-mittel, Flurförderzeuge, Gebäude- und Lager-einrichtungen (elek-trische Tore, Regale). Der Arbeitgeber darf nur Arbeitsmittel zur Verfügung stellen und verwenden lassen, die unter Berücksichtigung der vorgesehenen Ein-satzbedingungen bei der Verwendung sicher sind.

Die Anforderungen an die Arbeitsumgebung, welche in der Arbeits-stättenverordnung und den dazugehörigen tech-nischen Regeln behandelt werden, sind einzu-halten. Dies beinhaltet sowohl den Schutz vor Absturz und den Schutz vor herabfallenden Tei-len als auch Anforderungen an die Verkehrswege. Etwa die Hälfte der Arbeitsunfälle, die eine Ren-tenzahlung nach sich ziehen, ereignen sich durch Abstürze, Abrutschen oder Stolpern von Perso-nen, wobei die meisten davon in Zusammenhang mit dem Umgang mit Leitern und Gerüsten ste-hen. Schwere Stürze und massive herabfallende Teile ziehen oft irreversible Schäden nach sich.

Gefahrstoffe beim Reinigen oder Lackieren ent-steht auch eine Belastung der Haut. Derartige Einwirkungen können Hauterkrankungen auslö-sen, die frühzeitig behandelt werden müssen.

Erkrankungen des Muskel-Skelett-Systems, bei-spielsweise durch das Halten, Heben und Tragen von Lasten, sowie Erkrankungen der Atemwege sind in Schlossereien durchaus nicht ungewöhn-lich.

Die Verwendung und die Verarbeitung asbest-haltiger Werkstoffe war bis zum Jahr 1993 in der Bundesrepublik Deutschland erlaubt. Seit 2005 gilt ein EU-weites Verbot. Ausnahmen vom As-bestverwendungsverbot sind in Deutschland in der TRGS 519 geregelt. Asbest wurde früher in Faserzementprodukten verwendet und kann prinzipiell bei Abrissarbeiten auch heute noch zu schädlichen Expositionen führen. In Bauteilen von alten Elektrogeräten, Dichtungen, Bremsbe-lägen, Fußbodenbelägen, Estrichen sowie nach neueren Erkenntnissen auch in Putzen, Spachtel-massen und Fliesenklebern können noch Asbest-bestandteile enthalten sein. Erkrankungen, die mit Asbest in Verbindung stehen (z. B. Asbestose, Krebserkrankungen der Atemwege), können auch noch nach mehr als 30 Jahren nach der letzten Ex-position auftreten.

Bei den anerkannten Berufskrankheiten sah die Verteilung 2015 innerhalb der Metallbaubran-che folgendermaßen aus:

SchutzmaßnahmenDer Arbeitgeber muss gemäß Arbeitsschutzgesetz im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung die Gefährdungen ermitteln, beurteilen und Schutz-maßnahmen festlegen. Da beim Einsatz von Handwerkzeugen die Gefahrstellen nicht abge-sichert werden können, spielt die Unterweisung der Beschäftigten für den sicheren Umgang mit diesen Arbeitsmitteln eine große Rolle.

Dies ist bei Werkzeugmaschinen anders. Bei der mechanischen Fertigung ist primär darauf zu ach-ten, dass von den Maschinen und den Werkstü-cken keine Gefährdungen für das Bedienpersonal

Anerkannte Berufskrankheitenim Metallbau 2015

Lärmschwerhörigkeit (BK2301)

Asbestose (BK4103)

Lungenkrebs / Kehlkopfkrebs (BK4104)

Obstruktive Atemwegserkrankungen (BK4302)

Bandscheibenbedingte Erkrankungen derLendenwirbelsäule (BK2108)

Lärmschwerhörigkeit (BK2301)

Asbestose (BK4103)

Lungenkrebs / Kehlkopfkrebs (BK4104)

Obstruktive Atemwegserkrankungen (BK4302)

Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule (BK2108)

Restliche Berufskrankheiten

Anerkannte Berufskrankheiten im Metallbau 2015

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19BGHM-Aktuell 6|2016

Sicheres & Gesundes Arbeiten

Ab einem Meter Absturzhöhe sind im stationä-ren Bereich und ab zwei Metern Absturzhöhe auf Baustellen Schutzmaßnahmen gegen Absturz gefordert (laut ASR 2.1). Unabhängig davon kön-nen Maßnahmen schon in geringeren Höhen laut Gefährdungsbeurteilung notwendig werden. Für den Leitereinsatz besteht grundsätzlich Minimie-rungsgebot: Diese dürfen nur verwendet werden, wenn sicherere Arbeitsmittel wie Hubarbeitsbüh-nen nicht eingesetzt werden können.

Die Gefahr einer erhöhten Lärmexposition sollte grundsätzlich an der Quelle bekämpft werden. Dies ist mit einem Austausch der Ar-beitsmittel möglich, beispielsweise mit der Anschaffung von lärmgeminderten Druckluft-düsen. Falls dies nicht ausreicht, muss mit Per-sönlicher Schutzausrüstung gearbeitet werden. Ein geeigneter Gehörschutz ist vom Arbeitgeber bereits bei einem Tageslärmexpositionspegel von 80 dB(A) zur Verfügung zu stellen. Er muss vom Arbeitgeber angeordnet und überwacht werden, wenn ein Wert von 85 dB(A) erreicht wird. Dieser wird beispielsweise bereits über-schritten, wenn mit einem Winkelschleifer (Schallpegel ~100 dB(A)) 15 Minuten am Tag ge-arbeitet wird.

Beim Arbeiten mit Stoffen, die die Haut be-lasten können, müssen geeignete Schutz-maßnahmen getroffen werden. Schutz-handschuhe und Hautmittel (Hautschutz, Hautreinigung und Hautpflege) müssen durch den Arbeitgeber bereitgestellt werden. Scharf-kantige Werkstücke, thermische Gefahren (heiße oder kalte Oberflächen) und Strahlung (z. B. beim Schweißen) erfordern das Tragen von geeigneten Schutzhandschuhen. Grundsätzlich dürfen Schutzhandschuhe nicht länger als erfor-derlich verwendet werden. Ein Wechsel von Tä-tigkeiten mit und ohne flüssigkeitsdichten Hand-schuhen ist zur Hautregeneration anzustreben. Durch bestimmte Hautschutzcremes oder Unter-ziehhandschuhe aus Baumwolle kann verhindert oder zumindest reduziert werden, dass die Haut beim Tragen von flüssigkeitsdichten Schutzhand-schuhen aufweicht.

Neben der Einwirkung auf und über die Haut können Gefahrstoffe auch inhalativ in den menschlichen Körper gelangen. Dies kann z. B. beim Schweißen geschehen. Besonders gefähr-lich sind Schweißrauche von Edelstählen, da die-se Chrom- und Nickel-Verbindungen enthalten, die als krebserzeugend eingestuft sind. Schutz-maßnahmen müssen in erster Linie auf techni-scher Ebene erfolgen, z. B. in Form einer wirk-samen Absaugung des Schweißrauches direkt an der Entstehungsstelle. Schweißarbeitsplätze ohne wirksame Absaugung dürfte es heutzutage nicht mehr geben.

Christian Butz/Kathrin Stocker, BGHM

Informationen zur Unterstützung

• Im neuen Medium „Arbeitsschutz Kompakt“ werden alle wichtigen Informationen zu konkreten Themen praxisnah, kurz und effizient vermittelt, z. B. „Arbeiten mit Handbohrmaschinen“ (Nr.011), www.bghm.de, Webcode 1815

• Mit vorgefertigten Checklisten, z. B. „Montagearbeiten“, „Handgeführ-te Maschinen“, „Maschinensicherheit“ oder „Metallbau und Schlos-serei“, können Sie prüfen, ob Sie vor Beginn der Arbeiten an alles gedacht haben, www.bghm.de, Webcode 219

• Unter www.stopp-manipulation.org ist eine Checkliste für den Maschi-neneinkauf erhältlich, die auch den Manipulationsanreiz berücksichtigt.

© Andrea Geiss - Fotolia.com

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Sicheres & Gesundes Arbeiten

TROS Laser

Neues Regelwerk zum sicheren Betrieb von Lasern

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21BGHM-Aktuell 6|2016

Sicheres & Gesundes Arbeiten

Laser kommen in vielen Bereichen zum Einsatz. In den Mitgliedsunternehmen der BGHM sind dies hauptsäch-lich Laser zur Materialbearbeitung und zum Messen.

Der Betrieb dieser Laser wurde früher in der Unfallverhü-tungsvorschrift DGUV V11 „Laser“ geregelt. Im Jahr 2010 ist die „Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strah-lung – OStrV“ verabschiedet worden, die den Schutz der Be-schäftigten auch vor gefährlicher Laserstrahlung regelt. Mit der OStrV setzt der deutsche Gesetzgeber die EG-Richtlinie „künstliche optische Strahlung“ in nationales Recht um. Wie in vielen anderen Arbeitsschutzvorschriften fordert auch die OStrV eine Gefährdungsbeurteilung, die von einer fachkun-digen Person durchgeführt werden muss. Ein Laserschutz-beauftragter ist beim Betrieb von Lasern der Klasse 3R oder höher zu bestellen. Schutzmaßnahmen werden in der OStrV stichwortartig aufgeführt.

Umfangreiche HilfestellungIm Jahr 2015 wurden zur OStrV die „Technischen Regeln

zur Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (TROS Laser)“ veröffentlicht. Die technischen Regeln geben eine umfangreiche Hilfestellung für die Um-setzung der geforderten Maßnahmen. Die TROS Laser glie-dert sich in vier Abschnitte: Teil Allgemeines, Teil 1: Gefähr-dungsbeurteilung, Teil 2: Messung und Berechnung, Teil 3: Schutzmaßnahmen.

Der einführende allgemeine Teil befasst sich mit Begriffen und Fachausdrücken. Beispielsweise werden die Betriebs-zustände „Normalbetrieb, Wartung, Service“ definiert, tech-nische Angaben wie „Bestrahlungsstärke“ und „Leistungs-dichte“ erläutert.

Nach der OStrV müssen Laserschutzbeauftragte (LSB) erfolgreich an einem entsprechenden Kurs teilnehmen. Kursinhalte und Dauer sind ebenfalls in der TROS aufge-führt. Dabei wird zwischen dem allgemeinen und dem an-wendungsspezifischen Kurs unterschieden. Letzterer kann beispielsweise vorgesehen werden, wenn nur Laser der Ma-terialbearbeitung vorhanden sind. Die Aufgaben von LSB werden in der TROS erläutert. Genannt wird, dass diese den „sicheren Betrieb der Lasereinrichtungen zu gewährleisten“ haben. Dies bedeutet auch, dass sie die in der Gefährdungs-beurteilung festgelegten Schutzmaßnahmen regelmäßig auf ihre Wirksamkeit prüfen müssen.

In den Anlagen sind Grundlagen zur Laserstrahlung, La-serarten, biologische Wirkung und Laserklassen erläutert. Sie stellen ein gutes Nachschlagewerk dar.

Gefährdungsbeurteilung und SchutzmaßnahmenIm folgenden Teil 1 geht es um die Durchführung der Ge-fährdungsbeurteilung und auch um die Unterweisung der Beschäftigten. Im Teil 2 wird die Messung von Laserstrah-lung und Bewertung der Exposition ausführlich dargestellt. Beispielsweise werden Messblenden und Messabstände de-finiert. Für die Berechnung potentiell auftretender Expositi-onen sind Beispiele aufgeführt. Dies kann auch eine Grund-lage für eine überschlägige Berechnung zur Abschätzung der Gefährdungen darstellen.

Teil 3 behandelt die Schutzmaßnahmen. Diese sind nach dem sogenannten STOP-Prinzip umzusetzen, also in der Reihenfolge Substitution, technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen. Grundsätzlich müssen Laserbereiche eingehaust und eine potentielle Exposition verhindert werden. Nur wenn dies nicht möglich ist, kom-men weitere TOP-Maßnahmen zur Anwendung. Wenn die Zugänglichkeit gefährlicher Laserstrahlung nicht ausge-schlossen werden kann, sind weitere – zunächst technische – Maßnahmen vorzusehen. Dies fängt beispielsweise bei geeigneten Abschirmungen an und geht bis zu reflektions-armer und möglichst heller Ausgestaltung der Arbeitsum-gebung. Die TROS Laser beschreibt auch organisatorische Schutzmaßnahmen, wie beispielsweise die geforderte Kennzeichnung und Abgrenzung von Laserbereichen. Bei den persönlichen Schutzmaßnahmen sind zunächst Laser-schutz- und -justierbrillen genannt, aber auch Laserschutz-kleidung.

OstrV und die TROS Laser nehmen Bezug auf die Ausgabe der DIN EN 60825-1 2008. Zwischenzeitlich wurde eine über-arbeitete DIN EN 60825-1 2015 veröffentlicht. Neu ist hierbei unter anderem die neu definierte Klasse 1C. Sie beschreibt Lasergeräte, die für das Aufsetzen auf der Haut vorgesehen sind. Auf diese Laserklasse wird in der TROS Laser nicht eingegangen. Lasergeräte der Klasse 1C werden aber in den Mitgliedsbetrieben der BGHM kaum anzutreffen sein.

Stephan Briel, BGHM

Mit den „Technischen Regeln zur Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (TROS Laser)“ stehen dem Anwender umfangreiche Informationen zum sicheren Betrieb von Lasereinrichtungen zur Verfügung.

Weitere Informationen

OStrV und TROS können bei der Bundesanstalt für Arbeits-sicherheit und Arbeitsschutz kostenfrei heruntergeladen werden, www.baua.de

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Sicheres & Gesundes Arbeiten

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BGHM-Thementag in Hamburg

Wie sage ich’s richtig? Kommunikation im betrieblichen ArbeitsschutzVon der Ansprache auf Augenhöhe, über Gesprächstechniken bis hin zum Lob. Beim BGHM-Thementag in Hamburg haben rund 140 Sicherheitsbeauftragte die wichtigsten Faktoren erfolgreicher Kommunikation für ihren Betriebsalltag kennengelernt.

Es ist mucksmäuschenstill im Saal – vier Re-ferenten stehen regungslos auf der Bühne und schauen ins Publikum. Man könnte eine

Stecknadel fallen hören. Erst als Zurufe aus dem Publikum erklingen, löst BGHM-Expertin Nadine Mölling die Situation auf. „Haben Sie es gemerkt? Ohne Kommunikation geht es nicht. Das gilt erst recht für Sicherheitsbeauftragte im Betrieb“, be-ginnt sie ihren Vortrag.

Es geht um Kommunikation – genauer gesagt um die richtige Art der Ansprache. „Das ist nicht immer leicht“, weiß Nadine Mölling. „Wie es Ih-nen gelingt, Arbeitsschutz erfolgreich im Betrieb zu thematisieren oder auf Fehlverhalten hinzu-weisen, stellen wir Ihnen jetzt vor.“ Unterstützt wird die Psychologin dabei von drei Schauspie-lern eines Improvisationstheaters: Eine typi-

sche Szene aus dem Betriebsalltag soll entstehen. Das Pub-likum ruft dazu den Protagonisten Stich-worte zu. Zunächst läuft das gespielte Gespräch so ab, wie es nicht sein sollte: Ruppige Ansprache, Vorwürfe, Schuld-zuweisungen. Die wichtige Botschaft für mehr Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit geht unter.

Gute Vorbereitung – gutes Gespräch„Bei diesem Gespräch kann man vieles optimie-ren“, stellt Mölling fest und erläutert die Grund-lagen gelungener Kommunikation: „Das A und O ist eine gute Gesprächsvorbereitung: Was will ich ansprechen und welche Argumente kann ich dazu anführen? Zu welchem Ergebnis soll das Gespräch kommen?“ Wer vorab die wesentlichen Fragen und Ziele eines Gesprächs klärt und vor-bereitet, kann in der späteren Kommunikation punkten und die jeweiligen Defizite besser behe-ben. Um die Tipps direkt in den Köpfen des Pu-blikums zu verankern, spielen die Schauspieler die Eingangsszene nochmal durch. Die Zuschauer müssen durch Zurufe die Kommunikationsfehler benennen und korrigieren. „Haben Sie immer ein offenes Ohr für Ihr Gegenüber und bleiben Sie im Gespräch stets auf Augenhöhe“, sagt Mölling.

Die Veranstaltung stellte darüber hinaus das umfassende Leistungsspektrum der BGHM im Be-reich Reha und Prävention, auch anhand von Bei-spielen aus der Praxis, vor. Experten des Präven-tionsdienstes Hamburg gingen dabei auf aktuelle Themen wie die Betriebssicherheitsverordnung und Industrie 4.0 ein. Am Ende des Thementags zog Sönke Bock, Vorsitzender des Vorstandes der BGHM, ein positives Resümee: „Heute gehen Sie mit einer Fülle an Informationen zurück in Ihre Betriebe. Nutzen Sie Ihr Wissen, um die Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit präsent zu halten. Und falls Sie Unterstützung benötigen: Sprechen Sie die zuständige Aufsichtsperson an. Denn nur wer sich mitteilt, dem kann geholfen werden.“

Thomas Ulmer, BGHM/Abi

Sönke Bock (rechts), Vorsitzender des Vorstandes der BGHM, und Maik Dettlaff, Leiter des Präventionsdienstes Hamburg, auf dem Thementag.

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23BGHM-Aktuell 6|2016

Sicheres & Gesundes Arbeiten

Preisverleihung auf der Messe „Arbeitsschutz Aktuell“

Doppelte Auszeichnung für AzubisJunge Beschäftigte aus zwei Mitgliedsbetrieben der BGHM sind auf der Hamburger Messe „Arbeitsschutz Aktuell“ mit dem Deutschen Jugend-Arbeitsschutz-Preis und dem Sicherheitspreis der BGHM ausgezeichnet worden.

Die Konzeption einer vollautomatischen Entgratungsma-schine der Azubis von Thyssenkrupp Rothe Erde aus Lippstadt wurde mit dem zweiten Platz des Deutschen

Jugend-Arbeitsschutz-Preises gewürdigt. Vier Auszubildende der Wabco GmbH aus Hannover belegten mit ihrer Kommu-nikationskampagne „Don’t be a smombie!“ Platz 3. Alle Ju-gendlichen erhielten außerdem den BGHM-Sicherheitspreis.

Kreative Ideen für besseren ArbeitsschutzDer Begriff „Smombies“ bezeichnet Personen, die nur noch auf ihr Smartphone starren und nichts mehr von ihrer Um-welt mitbekommen. Dass so ein Verhalten im Arbeitsalltag gefährlich werden kann, haben vier Azubis der Wabco GmbH aus Hannover erkannt und eine Informationskampa-gne dazu entwickelt. „Wir wollten unsere Leute im Betrieb mit dieser Aktion unmittelbar ansprechen“, erklärt Michael Behring, einer der vier Ausgezeichneten. Mit Unterstützung eines professionellen Grafikers entwarfen die Azubis Plaka-te, die vor den Gefahren einer permanenten Smartphone-Nutzung im Arbeitsumfeld warnen. Zudem sensibilisierten sie mit Artikeln im betriebsinternen Newsletter sowie im firmeneigenen Intranet ihre Kollegen für das Thema.

Nachhaltige Wirkung entfaltete auch die technische In-novation drei angehender Industriemechaniker der Thys-senkrupp Rothe Erde GmbH aus Lippstadt. Sie konzipierten eine vollautomatische Entgratungsmaschine: eine sichere und praktische Alternative zum händischen Entgraten von Gleitstücken. Bislang hielten die Beschäftigten dazu die Stücke einzeln mit einer Zange an der Schleifmaschine fest. Trotz Schutzmaßnahmen führten dabei die scharfen Kanten und der Funkenflug zu Verletzungen. „Um ein Problem zu

lösen, muss man erkennen, dass es eines gibt. Diesem Leit-satz sind die drei Azubis gefolgt. Sie haben so lange getüf-telt, bis sie eine Lösung gefunden haben. Herausgekommen ist ein dickes Plus beim Arbeitsschutz“, sagt Ausbildungs-leiter Andreas Deutsch.

Sicher in die Zukunft „Das vorbildliche Engagement der Azubis sowie die kreati-ve Umsetzung ihrer Ideen kann nachhaltig zu mehr Sicher-heit bei der Arbeit und auf dem Betriebsgelände beitragen. Diesen Einfallsreichtum zeichnen wir gern mit dem BGHM-Sicherheitspreis aus“, sagte Bernhard Wagner, Vorsitzender der Vertreterversammlung der BGHM, bei der Übergabe der Urkunden. Dem pflichtete Maik Dettlaff, Leiter des Präven-tionsdienstes Hamburg, bei: „Junge Menschen schon beim Berufsstart für sicheres Arbeiten zu sensibilisieren, fördert kreative Lösungen und technische Innovationen. So gelingt es, den Arbeitsschutz im Betriebsleben zukunftssicher zu verankern.“

Thomas Ulmer, BGHM/Abi

Teilnahme an Arbeitsschutz-Wettbewerben

Die Anmeldephase für den Deutschen Jugend-Arbeits-schutz-Preis 2018 ist gestartet. Einsendeschluss für alle Bewerbungen ist der 31. Mai 2018. www.jugend-arbeitsschutz-preis.de

Wer am Deutschen Arbeitsschutzpreis 2017 teilnehmen möchte, kann seine Präventionsmaßnahmen noch bis zum 31. Januar 2017 einreichen. Bund, Länder und die gesetzliche Unfallversicherung prämieren mit diesem Preis die besten Ideen für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz. www.deutscher-arbeitsschutzpreis.de

Die Auszubildenden der Thyssenkrupp Rothe Erde GmbH mit ihrem Pro-jektpaten Andreas Deutsch (2. v. l.) bei der Übergabe des BGHM-Sicher-heitspreises mit Maik Dettlaff (BGHM, ganz links) und Bernhard Wagner, Vorsitzender der Vertreterversammlung der BGHM (ganz rechts).

Die Auszubil-denden der Wabco GmbH erhalten den BGHM-Sicher-heitspreis.

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24 BGHM-Aktuell 6|2016

Leben & Leistung

Voller Einsatz für die Versicherten

Berufskrankheiten-Ermittlung

Jeden Tag gehen zahlreiche Anzeigen mit einem begründeten Verdacht auf eine

Berufskrankheit (BK) bei der BGHM ein. Jede dieser Anzeigen wird vom Bereich

Rehabilitation geprüft. Dazu nehmen die Sachbearbeiter der BGHM Recherchen auf und schalten in der Regel BK-Ermittler zur

Beurteilung der arbeitsplatzbezogenen Exposition der betroffenen Versicherten

ein. Dr. Bernd Rose, Leiter des Sachgebiets BK-Ermittlungen in der Prävention, berichtet

über die Tätigkeit seiner Kollegen und Kolleginnen und über die verschiedenen

Herausforderungen dieser Arbeit.

BGHM-Aktuell: Herr Dr. Rose, Sie befassen sich mit der Ermittlung von Berufskrankheiten. Könn-ten Sie uns kurz erklären, worin der Unterschied zwischen einer Berufskrankheit und einem Ar-beitsunfall besteht? Dr. Bernd Rose: Fast jeder arbeitsbezogene Un-fall kann als Arbeitsunfall gelten, aber nicht jede Krankheit ist als Berufskrankheit anerkennungs-fähig. Die Bundesregierung hat eine Berufskrank-heiten-Liste als Anhang der Berufskrankheiten-Verordnung erlassen. Diese Liste legt fest, welche Krankheiten in Deutschland als Berufskrankheit anerkannt werden können. Weiterer Unterschied: Bei einem Arbeitsunfall stehen Ursache, Wirkung und Folgen zumeist in einem unmittelbaren zeit-lichen Zusammenhang. Bei einer Berufskrank-heit dauert hingegen die berufliche Einwirkung auf den Körper oft längere Zeit an, bis Erkrankun-gen möglicherweise Jahre oder Jahrzehnte später eintreten. Das macht in manchen Fällen besonde-re Ermittlungen erforderlich.

Was genau macht ein BK-Ermittler?BK-Ermittler werden von der jeweiligen BGHM-Bezirksverwaltung mit der Ermittlung der beruf-lichen Einwirkungen beauftragt, die zu der an-

gezeigten Erkrankung des Versicherten geführt haben können. Sie sichten und prüfen die einge-gangene Verdachtsanzeige sowie Unterlagen zu den Beschäftigungsverhältnissen und Arbeitstä-tigkeiten der versicherten Person. Häufig besich-tigen sie hierzu vor Ort die Arbeitsplatzsituation und stellen fest, welche Arbeitsstoffe verwendet wurden oder ermitteln weitere Belastungen, die zur Erkrankung geführt haben könnten. Außer-dem stimmen meine Kolleginnen und Kollegen bei noch bestehenden Einwirkungen am Arbeits-platz individuelle Präventionsmaßnahmen mit den Versicherten und deren Vorgesetzten ab, z. B. bei Erkrankungen der Haut und des Gehörs. So verhindern wir eine weitere Gefährdung am Arbeitsplatz und damit die Verschlimmerung der Erkrankung.

Wie läuft so eine Recherche vor Ort ab und wie sehen die weiteren Schritte der Ermittlung aus?Die BK-Ermittler können im Zuge der Untersu-chung beispielsweise Messungen vor Ort veran-lassen, etwa des Lärmpegels oder zu Gefahrstof-fen. Die ermittelten Daten prüfen sie auf Relevanz für eine mögliche Berufskrankheit – zum Beispiel, ob eine vorliegende Lärmbelastung eines Arbeits-

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25BGHM-Aktuell 6|2016

Leben & Leistung

platzes zur Lärm-schwerhörigkeit führen kann. Der hierzu verfasste Ergebnisbericht geht dann zurück an die Bezirksver-waltung. Eine Ko-pie der Stellung-nahme zu den Arbeitstätigkeiten verschicken wir auch an unsere Versicherten. Die E n t s c h e i d u n g über die Aner-kennung einer Berufskrankheit und über Leis-tungen trifft die

jeweilige Bezirksverwaltung – in bestimmten Fällen der Rentenausschuss.

Gibt es verschiedene Zuständigkeiten bei den BK-Ermittlern im Präventionsdienst? Ja, es gibt zwei Gruppen von BK-Ermittelnden. Zum einen er-mitteln unsere mehr als 400 Aufsichtspersonen in den Fällen sehr häufig vorkommender Berufskrankheiten. Daneben gibt es „reine“ BK-Ermittler. Sie bearbeiten Berufskrankheiten, die Spezialwissen voraussetzen und zudem längere, intensi-ve Recherchen erfordern, z. B. Krebserkrankungen. Rund 150 Personen sind in diesem Bereich bei der BGHM tätig.

Welche Berufskrankheiten sind denn besonders häufig?Von den etwa 15.700 Anzeigen mit Verdacht auf eine Berufs-krankheit im Jahr 2015 war die Lärmschwerhörigkeit mit ungefähr 4.800 Fällen am häufigsten vertreten. Da die The-men Lärm und Gehörschutz Bestandteil der Ausbildung zur Aufsichtsperson sind, verfügen die Aufsichtspersonen der BGHM über das notwendige Wissen, um in diesen BK-Fällen zu ermitteln.

Welche Herausforderungen müssen Sie bei Ihrer Arbeit bewältigen?Wir müssen teilweise ein ganzes Arbeitsleben durchleuch-ten und klären, wo die Erkrankung der betroffenen Person

herrühren könnte. In einem solchen Zeitraum passiert viel: Der Arbeitnehmer hat vielleicht seine Tätigkeit im Unter-nehmen gewechselt oder sogar den Arbeitgeber. Unter Um-ständen existieren Unternehmen oder ganze Gebäude nicht mehr. Messungen oder konkrete Untersuchungen des Ar-beitsplatzes und -umfeldes sind dann natürlich unmöglich und es wird schwierig zu ermitteln, mit welchen Schadstof-fen ein Versicherter wie lange in Kontakt gekommen ist. In solchen Situationen recherchieren wir, ob es vergleichbare Fälle gibt. Hilfreiche Informationsquellen sind dafür unter anderem Tätigkeits- und Gefahrstoffkataster. Weitere oft hilfreiche Informationen über typische Belastungen können den verschiedenen von der DGUV herausgegebenen Reports zu bestimmten Berufskrankheiten, z. B. den asbestbeding-ten Erkrankungen, entnommen werden.

Wie können unsere Mitgliedsbetriebe BK-Ermittlungen un-terstützen?Unternehmer sollten die Zentrale Expositionsdatenbank (ZED) der DGUV nutzen: Eine Datenbank zur zentralen Erfas-sung gegenüber krebserzeugenden Stoffen exponierter Be-schäftigter. Sie hilft Unternehmern dabei, ihre Verpflichtun-gen nach der Gefahrstoffverordnung zu erfüllen. Die Daten werden über ein Internetportal in die ZED eingetragen und dort verwaltet. Sie unterliegen dem Sozialgeheimnis, Dritte haben keinen Zugang. Zudem sollte das eben genannte und vom Gesetzgeber geforderte Arbeitsstoff- und Gefahrstoffka-taster immer aktuell sein. Gleiches gilt für die sogenannte

Gesundheitsvorsorgekartei des Arbeitsmediziners. Sie sind eine wichtige Erkennt-nisquelle für unsere Recher-chen, helfen uns bei der Er-mittlung und damit letztlich auch unseren Versicherten.

BGHM

Von den etwa 15.700 Anzeigen mit Verdacht auf eine Berufskrankheit im Jahr 2015 war die Lärmschwerhörigkeit mit ungefähr 4.800 Fällen am häufigsten vertreten.

Weitere Informationen

Zentrale Expositionsdatenbank (ZED) der DGUV:www.dguv.de, Webcode: d1014446

Dr. Bernd Rose leitet das Sach-gebiet Berufskrankheiten-Ermitt-lungen in der Prävention bei der BGHM.

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26 BGHM-Aktuell 6|2016

Leben & Leistung

Leistungen Ihrer BGHM

Wer durch den Verlust seiner körperlichen Unversehrtheit auf fremde Hilfe angewiesen ist, erlebt einen tiefen Einschnitt in seinem Leben. Es ist gut, wenn sich Versicherte und Angehörige in dieser Situation auf finanzielle Unterstützung und professionelle Beratung verlassen können.

Wenn Pflege nötig wird

Nach einem Arbeits- oder Wegeunfall gelingt es auch bei optimaler medizinischer Ver-sorgung und weiteren Reha-Maßnahmen

nicht immer, die Gesundheit wieder vollständig wiederherzustellen. Je nach Schwere der verblie-benen Unfallfolgen sind die Versicherten bei der Bewältigung ihres Alltags auf fremde Hilfe ange-wiesen. In diesen Fällen zahlt die BGHM Pflege-geld oder erbringt Leistungen zur Pflege. Gleiches gilt natürlich auch, wenn Versicherte durch eine Berufskrankheit gesundheitlich so eingeschränkt sind, dass sie für ihre alltäglichen Verrichtungen Hilfe benötigen.

VoraussetzungenFür die Pflegeleistung ist entscheidend, ob und in welchem Umfang Hilfe bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität benötigt wird. Außerdem werden die Möglichkeiten der selbst-ständigen hauswirtschaftlichen Versorgung und die Einschränkungen in der Kommunikation und den kognitiven Fähigkeiten berücksichtigt. Die Einschränkungen müssen mindestens drei Mo-nate andauern. Die Berufsgenossenschaft wird aktiv, sobald sich aufgrund des Krankheitsbildes Anzeichen dafür ergeben, dass ein Pflegebedarf bestehen könnte. Eines Antrags bedarf es nicht.

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27BGHM-Aktuell 6|2016

Leben & Leistung

PflegefeststellungUnsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhe-ben persönlich vor Ort und gemeinsam mit den Versicherten und Angehörigen den Umfang des Unterstützungsbedarfs. So können die Bedingun-gen des Wohnumfeldes in die Beurteilung einflie-ßen und weitere Maßnahmen direkt auf den Weg gebracht werden. Nicht selten erfolgt parallel zur Pflegefeststellung die Versorgung mit ergänzen-den Hilfsmitteln wie einem Badewannenlift oder Pflegebett, die eine Pflege zuhause erleichtern oder sogar erst möglich machen. Wenn die häus-liche Situation es erfordert, sind auch Leistungen wie Wohnungshilfe möglich.

Art der PflegeOberste Priorität bei der Auswahl und Ausgestal-tung der Pflegeleistungen hat die Selbstbestim-mung der Versicherten. Meistens äußern Versi-cherte und die pflegenden Angehörigen dabei den Wunsch, dass die Pflege zuhause durchgeführt wird. In der Regel wird daher Pflegeleistung als Pflegegeld gewährt. Aktuell beträgt das Pflege-geld monatlich zwischen 344 EUR und 1.374 EUR (West) und zwischen 319 EUR und 1.278 EUR (Ost).

Wenn die Verletzungsfolgen, die Schwere der Erkrankung oder die persönlichen Lebensum-

stände eine Pflege durch Angehörige nicht mög-lich machen, kann die Pflege auch durch ambu-lante Pflegedienstleister erbracht werden. Diese rechnen ihre Leistung dann direkt mit der Berufs-genossenschaft ab. In Einzelfällen lässt sich eine Unterbringung im Pflegeheim nicht vermeiden; sie erfolgt jedoch nur in Abstimmung mit den Ver-sicherten und den Angehörigen.

Das Ziel der BGHM ist es stets, gemeinsam Lö-sungen für die aktuelle Pflegesituation zu finden. Im Bedarfsfall und bei sehr komplexen Pflegesitu-ationen wird die Beratung und Erhebung vor Ort mit dem Einverständnis der Versicherten durch Pflegesachverständige unterstützt.

Qualifizierung, BeratungDie Entscheidung, einen Menschen zu pflegen, ist für die Angehörigen ein bedeutender Schritt. Nicht selten verändert sich dadurch auch deren Lebensplanung. Insbesondere bei länger andau-ernder Pflege ist es sinnvoll und erforderlich, sich umfangreich und vollständig beraten zu lassen. Die Frage der eigenen sozialversicherungsrechtli-chen Absicherung ist dabei ebenso ein Thema wie die persönliche Qualifizierung in Sachen Pflege.

Das Fachpersonal der BGHM berät die Ange-hörigen individuell auch zu Qualifizierungsan-geboten. Da sich die Pflegesituation im Laufe der Zeit verändern kann, ist der persönliche Kontakt der Versicherten mit der BGHM ein wesentliches Element eines erfolgreichen Reha- und Berufs-krankheiten-Managements. Dieser Kontakt hört natürlich auch nach der ersten Pflegefeststellung nicht auf.

AufwendungenIm letzten Jahr haben mehr als 3.200 Versicherte der BGHM Pflegeleistungen von insgesamt rund 40 Millionen Euro erhalten. 2.400 Versicherten wird monatlich Pflegegeld ausgezahlt.

Athina Georgiou, BGHM

Alles aus einer Hand: Das Fachpersonal der BGHM bespricht gemeinsam mit den Versicherten und Angehörigen den Umfang des Unterstützungsbedarfs.

Oberste Priorität bei der Auswahl und Ausgestaltung der Pflegeleistun-gen hat die Selbst-bestimmung der Versicherten.

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28 BGHM-Aktuell 6|2016

Leben & Leistung

Weihnachtsfeiern, Betriebsausflüge, Sommerfeste….

Ob Weihnachtsfrühstück oder Sommerfest – es gibt zahlreiche Anlässe, um sich mit Kolleginnen und Kollegen zu treffen. Wann stehen diese Veranstaltungen unter dem Versicherungsschutz durch die deutsche gesetzliche Unfallversicherung?

Unfallversicherungsschutz auf Gemeinschaftsveranstaltungen

Der Versicherungsschutz auf Gemeinschafts-veranstaltungen wie Betriebsausflügen und Weihnachtsfeiern wurde von der Rechtspre-

chung durch Festlegung bestimmter Kriterien ent-wickelt (sogenanntes Richterrecht). Um zu beurtei-len, ob eine Veranstaltung die Voraussetzungen erfüllt, ist stets eine Gesamtbetrachtung der Um-stände erforderlich. Entscheidend sind immer die konkreten Verhältnisse im Einzelfall.

1. Zunächst muss die Veranstaltung insbeson-dere der Pflege der Verbundenheit zwischen der Betriebsleitung oder Geschäftsführung und der Belegschaft dienen. Eine Feier nur von Beschäftigten untereinander scheidet somit aus. Stehen die Gestaltung der Freizeit, die reine Un-terhaltung oder die Erholung im Vordergrund, fehlt es ebenfalls am notwendigen wesentlichen Betriebszusammenhang.

2. Die Veranstaltung muss außerdem vom Un-ternehmer veranlasst werden oder aber mit seiner Billigung stattfinden und von seiner Au-torität getragen werden. Im Wesentlichen sollte sie nur von den Angehörigen des Unternehmens besucht werden und der Betriebsverbundenheit dienen.

Als Veranstalter kommt primär der Unterneh-mer selbst in Frage. Aber auch von Firmenange-hörigen wie dem Betriebs- oder Personalrat or-ganisierte Betriebsveranstaltungen erfüllen die vorgegebenen Voraussetzungen, wenn sie vom Unternehmer gebilligt oder gefördert werden. Die Erlaubnis und Unterstützung des Unternehmers zu einer privaten Feier im Betrieb reicht im Allge-meinen nicht aus. So genügt es nach höchstrich-terlicher Rechtsprechung allein nicht, dass der Unternehmer die Kosten der Teilnahme trägt.

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29BGHM-Aktuell 6|2016

Leben & Leistung

Unfallversicherungsschutz auf Gemeinschaftsveranstaltungen

3. Die Gemeinschaftsveranstaltung muss allen Beschäftigten offenstehen. Sie muss die Ge-samtheit der Belegschaft und nicht nur einen be-grenzten Teil davon ansprechen. Ermöglicht das Unternehmen nur einer bestimmten Anzahl sei-ner Betriebsangehörigen die Teilnahme an einer Veranstaltung oder spricht es nur einen bestimm-ten Adressatenkreis an, so handelt es sich nicht um eine versicherte Gemeinschaftsveranstaltung. Eine vom Unternehmen organisierte Ballonfahrt mit nur 20 Plätzen bei 200 Beschäftigten oder ein Fußballturnier nur für die Fußballfans im Unter-nehmen kann somit keine Gemeinschaftsveran-staltung sein (siehe auch BGHM-Aktuell 5/2016, Seiten 22/23).

Eine Teilnahmepflicht ist nicht erforderlich, die Veranstaltung sollte aber von einem wesent-lichen Teil der Beschäftigten besucht werden, damit von einer betrieblichen Veranstaltung aus-gegangen werden kann. Die Rechtsprechung hat eine Beteiligungsquote von 26,5 Prozent und in anderen Fällen von 40 Prozent der Beschäftigten als ausreichend angesehen. Eine feste Mindest-beteiligungsquote wird jedoch nicht verlangt. Sie ist angesichts der Verschiedenartigkeit der Unter-nehmen aufgrund ihrer Größe und Struktur (z. B. Schichtbetriebe oder Versorgungsunternehmen) nicht festlegbar. Hier sind auch getrennte Veran-staltungen in Untergliederungen (beispielsweise Abteilungen) zweckmäßig und notwendig. Aber auch diese müssen dann grundsätzlich allen Be-schäftigten der Untergliederung offenstehen. Bei Feiern in kleineren Einheiten reicht es aus, wenn die Veranstaltung im Einvernehmen mit der Un-ternehmensleitung stattfindet: Die persönliche Anwesenheit der Unternehmensleitung ist nach neuer Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht erforderlich, es genügt die Anwesenheit ei-nes beauftragten Vorgesetzten (s. S. 31).

In der Regel sollten an einer betrieblichen Ge-meinschaftsveranstaltung nur Angehörige des Unternehmens teilnehmen. Dies ist jedoch nicht zwingend, auch die Teilnahme des Ehepartners,

der Ehepartnerin oder einer den Versicherten nahestehenden Person steht dem Versicherungs-schutz für den versicherten Arbeitnehmer dieses Unternehmens nicht entgegen.

4. Der Unfallversicherungsschutz umfasst bei einer Gemeinschaftsveranstaltung alle Tätigkei-ten, die mit dem Gesamtzweck und der Eigen-art der Veranstaltung (z. B. Tanzen oder Kegeln) vereinbar sind und sich im üblichen Rahmen der gesetzten Veranstaltung halten. Soweit der Genuss von alkoholischen Getränken auf einer Gemeinschaftsveranstaltung üblich ist, führt die-ser Umstand grundsätzlich nicht zum Verlust des Versicherungsschutzes – es sei denn, dass der Versicherte zu keiner „Arbeit“ mehr fähig ist oder der Alkoholgenuss die rechtlich allein wesentli-che Ursache des Unfalls bildet.

5. Der Versicherungsschutz für die Gemein-schaftsveranstaltung endet, sobald der Unter-nehmer oder sein Beauftragter (z. B. Betriebs-ratsvorsitzender) die Veranstaltung schließt. Ausreichend ist auch, wenn die Gemeinschafts-veranstaltung von vorneherein nur für eine be-stimmte Uhrzeit angesetzt ist. Bleiben Betriebs-angehörige nach der Beendigung der offiziellen Feier noch längere Zeit privat zusammen, so lösen sie sich von der versicherten Tätigkeit. Der Heim-weg ist aber noch versichert, wenn er innerhalb von zwei Stunden nach Ende der Veranstaltung angetreten wird.

Karl Heinz Schwirz, BGHM

Wissenswert:

Lesen Sie auf Seite 31, wie das Bundessozialgericht zum Versicherungsschutz bei Weihnachtsfeiern kleiner Abteilungen geurteilt hat.

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Leben & Leistung

30 BGHM-Aktuell 6|2016

Rennen in Tübingen: Bring was ins Rollen!

Unterwegs mit dem Handbike „Das hat richtig gutgetan und Spaß gemacht!“ Timo Wetz hat im Herbst an der „BG Handbike Challenge“, einem Rollstuhl-Rennen für Handbike-Sportler, teilgenommen – und ist auch sonst gerne mit seinem Rad unterwegs.

Eigentlich bin ich eher der Langstre-ckenfahrer und ver-

bringe dabei viele Stunden in der Natur“, sagt Timo Wetz, der seit einem Wege-unfall vor 17 Jahren quer-schnittsgelähmt ist. „Doch als ich von der Challenge erfahren habe, bin ich neu-

gierig geworden.“ Das Handbike-Rennen fand im Rahmen des 23. Tübinger-Erbe-Laufs im Herbst zum ersten Mal statt. Orga-nisiert wurde es unter anderem von der BG Klinik Tübingen. Mit dabei: Profis, Breitensportler und Handbike-Einsteiger. Die Strecke: ein Rundkurs durch die Tübinger Altstadt, tech-nisch durchaus anspruchsvoll. Das war jedoch kein Problem für den ehemaligen Zerspanungsmechaniker Timo Wetz, der schon bald nach seinem Unfall den Handbike-Sport für sich entdeckt und daher Übung darin hat.

Individuelle Unterstützung„Das Bike motiviert mich, es ist einfach ein anderes Gefühl als im Rollstuhl: sich in das Liegerad setzen, die Kurbel nach vorne drücken und den Körper einmal richtig durch-strecken! Ich merke nach dem Fahren immer wieder, dass es mir nicht nur geistig, sondern auch körperlich guttut. Toll, dass die BG mir ein Handbike zur Verfügung stellt“, sagt der 44-Jährige, der vor seinem Unfall gerne klettern und reiten war. „Wir unterstützen unsere Versicherten nach Arbeits- und Wegeunfällen langfristig mit allen geeigneten Mitteln. Nicht nur die medizinische und berufliche Rehabilitation gehören zu unseren Leistungen, auch darüberhinausgehen-de Maßnahmen, wie die Förderung von sportlicher Betäti-gung“, erläutert Anke Seibel, Reha-Managerin der BGHM. Nach einem Unfall bedeutet dies zunächst Heilbehandlung

und Reha-Sport. „Geeignete Sportarten fördern nicht nur die Beweglichkeit und die Fitness, auch der soziale Gesichts-punkt ist wichtig“, sagt Seibel. „Die Betroffenen lernen Menschen mit ähnlichen Erfahrungen kennen und können sich gegenseitig Tipps geben.“ Daher unterstützt die BGHM auch Freizeit- und Leistungssport durch sogenannte ergän-zende Leistungen. „Wichtig ist es zu schauen, welche Ein-schränkungen und Möglichkeiten der Verunglückte hat und welcher Sport für ihn geeignet ist“, erläutert die Fachfrau. Die Form der Unterstützung ist daher immer individuell und orientiert sich am behinderungsbedingten Mehraufwand.

Etwas sehen und erleben „Ich arbeite als Fotograf und wenn ich zwischen den Aufträ-gen Zeit habe, setze ich mich aufs Rad“, erklärt Timo Wetz. Eine Tour ist ihm besonders in Erinnerung geblieben: „Ich war am Bodensee unterwegs, von Meersburg nach Konstanz, über 100 Kilometer an einem Tag“, erzählt er. Regelmäßig dreht Wetz außerdem mit seiner Tochter seine Runden oder fährt mit einem Freund, Zelt und Isomatte im Gepäck, auf den Kanarischen Inseln. „Das Handbike bedeutet für mich: flexibel sein, etwas sehen und erleben!“

Beim Handbike-Rennen in Tübingen wurden Timo Wetz und die anderen Teilnehmenden vom Regen überrascht. Doch das Ausprobieren hat sich gelohnt, findet Wetz. Ob-wohl es erst sein drittes Rennen war, belegte er den vierten Platz. „Als ich gesehen habe, dass ich im Schnitt fast 30 Ki-lometer die Stunde erreicht habe, trotz Regen und Steigun-gen, war ich schon ein bisschen stolz.“

Milena Bähnisch, BGHM

Timo Wetz bei der "BG Handbike Challenge" in Tübingen

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BG Handbike Challenge

Im Jahr 2017 geht die BG Handbike Challenge in die zweite Runde. Weitere Infos in Kürze unter: www.bgu-tuebingen.de

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Aktuelle Urteile: Versicherungsschutz auf Weihnachtsfeiern

Einvernehmen mit Betriebsleitung ist entscheidend

Leben & Leistung

Stehen Beschäftigte bei Weihnachtsfeiern kleiner Abteilungen unter dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung? Das Bundessozialgericht (BSG) hat in zwei Fällen geurteilt.

Die Klägerin war in einer Dienststelle beschäftigt, die sich in drei Bereiche und 22 Teams untergliederte. Die Beschäftigten ihres Teams, etwa 20 Mitarbeiterinnen

und Mitarbeiter, hatten außerhalb der Arbeitszeit in einem Bowlingcenter eine Weihnachtsfeier veranstaltet, die sie selbst organisiert und finanziert hatten. Die Teamleiterin hatte die Organisation einer Kollegin übertragen, der Arbeitgeber trug keine Kosten. Während der Feier, an der nur Teammitglieder teilnahmen, stürzte die Klägerin und verletzte sich.

Das BSG sah in der Weihnachtsfeier eine rein private Ver-anstaltung, auch wenn sie der Pflege der Beziehungen der Beschäftigten untereinander diente. Dass die Teamleiterin von der Betriebsleitung zur Durchführung der Weihnachts-feier ermächtigt oder beauftragt gewesen sein könnte, war in diesem Falle nicht erkennbar. Es fehlte an einer aus-drücklichen Regelung oder Billigung durch die Unterneh-mensleitung. Diese hatte die Feier weder organisiert noch, beispielsweise durch die Änderung der Arbeitszeit oder das Benutzen betrieblicher Räume, gebilligt. Dass der zuständi-ge Bereichsleiter der Feier ein gutes Gelingen wünschte, än-derte nichts daran, dass es sich nicht um eine offizielle, son-dern um eine private und somit unversicherte Veranstaltung der Beschäftigten handelte. (BSG, Urteil vom 26.06.2014, Az.: B 2 U 7/13 R)

Im zweiten Fall ging es um die Feier von 20 Beschäftig-ten eines Sachgebietes. Sie gehörten einer Dienststelle mit

insgesamt 230 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an. Bei einer Dienstbesprechung, an der der Dienststellenleiter teil-nahm, wurde beschlossen, dass – wie in den Jahren zuvor – sachgebietsinterne Weihnachtsfeiern stattfinden dürfen. Auch Zeitgutschriften wurden festgelegt sowie der Beginn der Feiern, die mit einem gemeinsamen Kaffeetrinken in den Räumen der Dienststelle starteten.

Für das BSG war es entscheidend und für den Versiche-rungsschutz auch ausreichend, dass die Veranstaltung im Einvernehmen mit dem Dienststellenleiter geplant und vereinbart wurde sowie bereits seit Jahren in dieser Form praktiziert wurde. Hierdurch werde deutlich, dass die Fei-ern der einzelnen Sachgebiete im Einvernehmen mit der Unternehmensleitung und damit im betrieblichen Interesse stattfanden. Aufgegeben hat das BSG aber seine bisherige Forderung nach der persönlichen Teilnahme der Betriebs-leitung oder des Unternehmers an der Feier. Ausreichend sei nunmehr, wenn durch eine betriebliche Gemeinschafts-veranstaltung die Verbundenheit und das Gemeinschaftsge-fühl in dem jeweiligen Sachgebiet oder Team gefördert wird. Notwendig ist dafür lediglich, dass die Feier allen Beschäf-tigten des Teams offensteht und die jeweilige Sachgebiets- oder Teamleitung teilnimmt. (BSG, Urteil vom 05.07.2016, Az.: B 2 U 19/14 R).

Karl Heinz Schwirz, BGHM

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Durchgangsarzt Thomas Lepple behandelt Versicherte nach einem Arbeits- oder Wegeunfall.