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Vereinigung der Metall- Berufsgenossenschaften BGI 534 BG-Information Arbeiten in engen Räumen

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Vereinigung der Metall-Berufsgenossenschaften

BGI 534

BG-Information

Arbeitenin engen Räumen

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Weitere Informationsschriften finden Sie auf der DVD „Prävention – Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz“.

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Claus Großjohann

Arbeitenin engen Räumen

Verantwortlich für den Inhalt:

BGBerufsgenossenschaftMetall Nord Süd

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Inhaltsverzeichnis

Vorwort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

1 Was sind enge Räume? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6

2 Was zählt zu den Arbeiten in engen Räumen?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8

3 Gefährdungsbeurteilung (Beurteilung der Arbeitsbedingungen). . . . . . . . . . 93.1 Welche Gefährdungen können beim Arbeiten in engen Räumen auftreten?. 113.2 Sicherheitsdatenblatt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 153.3 Freimessen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 173.4 Erlaubnisschein, Betriebsanweisung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 273.5 Einbeziehung von Fachkundigen und Sachverständigen . . . . . . . . . . . 29

4 Organisatorische Maßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 314.1 Leitung, Aufsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 314.2 Sicherungsposten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 324.3 Unterweisung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 344.4 Kennzeichnung von Arbeitsbereichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 344.5 Aufhebung von Schutzmaßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 354.6 Vergabe von Arbeiten an Fremdfirmen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 354.7 Koordinierung der Arbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36

5 Technische Maßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 385.1 Abtrennen der engen Räume . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 385.2 Entleeren und Reinigen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 405.3 Gefahr bringende Einrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 435.4 Lüftungstechnische Maßnahmen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 455.5 Explosionsschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 525.6 Ableiten und Abfackeln brennbarer Gase und Dämpfe . . . . . . . . . . . . 715.7 Ausblasen von Gasen und Dämpfen, Inertisieren . . . . . . . . . . . . . . . . 715.8 Brandschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 725.9 Biologische Gefahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 725.10 Absturzgefahren/Gefahren durch Versinken oder Verschütten . . . . . . . . 73

6 Auswahl von Arbeitsmitteln und -verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 756.1 Elektrische Betriebsmittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 756.2 Schweißen in engen Räumen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 796.3 Arbeiten in Rohrleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83

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6.4 Einnahme von Zwangshaltungen und Gesundheitsgefahrendurch erhöhte körperliche Belastung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85

6.5 CO2-Strahlen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 866.6 Arbeiten an Tankheizungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87

7 Persönliche Schutzausrüstungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 897.1 Atemschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 897.2 Schutzkleidung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 917.3 Hautschutz. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 927.4 Sonstige persönliche Schutzausrüstungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92

8 Hygienische Schutzmaßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 93

9 Zugangsöffnungen, Rettungs- und Notfallmaßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . 949.1 Zugangsöffnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 949.2 Rettungsmaßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 969.3 Notfallmaßnahmen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 97

10 Dokumente und Erlaubnisscheine (Muster) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 98

11 Vorschriften und Regeln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 105

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Das Unfallgeschehen verdeutlicht, dassArbeiten in engen Räumen zu den gefähr-lichsten überhaupt gehören.

Dies zeigen auch folgende Unfallbeispieleauf:Ein Schlosser führte über einen längerenZeitraum Anwärmarbeiten mit einemAutogenbrenner in einem gereinigten, ver-winkelten Tank aus.Weil es schwierigwar, die Lüftung anzuordnen, verzichteteman darauf. Auch wurde die Notwendig-keit dazu nicht gesehen. Der Mann atmetewährend der Tätigkeit nitrose Gase (NOx)ein. Diese Gase bildeten sich an der heißenOberfläche der Flamme aus dem Sauer-stoff und dem Stickstoff der Luft. Späternach Feierabend klagte er über Atemnot.Der herbeigerufene Arzt wies ihn in einKrankenhaus ein. Dort verstarb er wenigeStunden später an der NOx-Vergiftung.

In einemTank führten Schiffbauer Brenn-arbeiten durch. Zur Mittagspause schal-teten sie die Lüfter zur Be- und Entlüftungdes Tanks ab, ließen aber den Brennermit den angeschlossenen, unter Druckstehenden Schläuchen darin liegen. Un-bemerkt trat Sauerstoff aus. Als später einSchlosser als Erster wieder einstieg, umdarin Schleifarbeiten auszuführen, erlitter tödliche Brandverletzungen.

Ein Mechaniker musste von außen aneinem Behälterfahrzeug Instandsetzungs-

arbeiten durchführen. Der Behälter warmit Stickstoff inertisiert. Um zu kontrollie-ren, ob alles in Ordnung sei, stieg er aufden Behälter, öffnete den Deckel undbeugte sich hinein. Dabei verlor er sofortdas Bewusstsein. Andere Personen fandenihn später oben liegend tot vor.

Ein Farbspritzer trug mit der Spritzpistolein einemTank die erste Farbschicht auf.Aufgrund der kühlenWitterung wurdeder Farbe zusätzlich noch ein leicht ent-zündliches Verdünnungsmittel beigegeben.Die Beleuchtung imTank war nicht ex-geschützt.Während der Arbeiten kam esim Innern zur Explosion. Der Farbspritzererlitt schwerste Verletzungen.

Ein Schweißer führte in einem engenTank Schutzgasschweißarbeiten durch.

Vorwort

Bild 1: Arbeiten in engen Räumensind sehr gefährlich

Arbeiten in Behälternund engen Räumen – eine dergefährlichsten Tätigkeiten

● Tote pro 100Mio. Stunden– Chemie 1– Bau 3,5– Pkw 35– Behälter/enge Räume 200

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Vorwort

Damit keine Schweißperlen haften blei-ben, sprühte er die Oberfläche mit einemTrennmittel ein. Das Trennmittel befandsich in einer mit Treibgas gefüllten Dose.Während der Arbeiten fiel eine Schweiß-perle auf diese Dose. Die Dose explodierte.Der Schweißer erlitt schwerste Gesichts-verletzungen.

Für Kontrollarbeiten in einemTank be-nutzte ein Mechaniker eine Handleuchte(Kabellampe). Diese hatte er an eine220-V-Steckdose angeschlossen. Im Tankbekam er plötzlich einen elektrischenSchlag. Er fiel hin und ließ die Lampelos. Dabei schlug er mit dem Kopf gegenein Bauteil und verletzte sich schwer.

Um diese oder ähnliche Unfälle zukünftigzu verhindern, ist vor Beginn der Arbeitenimmer eine Gefährdungsbeurteilungdurchzuführen.

Dabei sind● die auftretenden Gefährdungenzu ermitteln und

● das aus den Gefährdungenresultierende Risiko zu beurteilenund zu bewerten.

Darauf aufbauend sind dann geeigneteSchutzmaßnahmen abzuleiten und umzu-setzen.

Diese Informationsschrift gibt Hinweise,was,wann und wie getan werden sollte,damit bei Arbeiten in engen Räumen keineUnfälle und Erkrankungen auftreten.

Bild 2:Anzahl der Unfällein Abhängigkeit vonder Raumgröße

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1 Was sind enge Räume?

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Zu den engen Räumen zähleninsbesondere● Behälter,● Apparate,● Kessel,● Tanks,● Silos,● Kastenträger von Brückenoder Kranen,

● Hohlräume in Bauwerken undMaschinen, z. B. Stranggussmaschinen,

● fensterlose Bauwerke,z. B. kleine Kellerräume, Stollen,

● Räume, die wegen spezieller Anwen-dungstechniken, z. B.Versiegeln vonFlächen, nicht ausreichend natürlichbelüftet werden können und

● Rohrleitungen.

Es kommt keineswegs darauf an, dass dieRäume allseitig geschlossen sind.Vielmehrzählen Gruben, Schächte, Gräben undKanäle ebenfalls zu den engen Räumen.

Auch größere Räume können durchUnterteilung zu engen Räumen werden,

Bild 1-1: Im Freien stehender Tank

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Was sind enge Räume

z. B. Kofferdämme und Doppelbodenzellenin Schiffsräumen.

In der BG-Regel „Arbeiten in Behältern,Silos und engen Räumen“ (BGR 117-1)werden Behälter und enge Räume als all-seits oder überwiegend von festenWandungen umgebene sowie luftaus-tauscharme Bereiche definiert, in denenaufgrund ihrer räumlichen Enge oderder in ihnen befindlichen bzw. eingebrach-ten Stoffe,Verunreinigungen, Zuberei-tungen oder Einrichtungen besondereGefährdungen bestehen oder entstehenkönnen, die über das üblicherweise anArbeitsplätzen herrschende Gefahren-potenzial deutlich hinausgehen.

Auch Bereiche, die nur teilweise vonfestenWandungen umgeben sind,in denen sich aber aufgrund der örtlichenGegebenheiten oder der KonstruktionGefahrstoffe ansammeln könnenbzw. Sauerstoffmangel entstehen kann,sind enge Räume im Sinne derBGR 117-1.

Bei der Betrachtung,ob es sich um einenengen Raum handelt,ist nicht nur die Raum-größe sondern auchimmer die besondereGefährdung zu berück-sichtigen.

So sind z. B. Abstell- und Tresorräumebei üblicher Nutzung nicht als enge Räumeim Sinne der BGR 117-1 anzusehen.

Bild 1-2: Seitentank in einem Schiff

Größere Räume können auch in Teil-bereichen enge Räume beinhalten, z. B.Ver-engungen durch Einbauten in Maschinen-räumen.

Selbst Bereiche im Freien könnenMerkmale enger Räume aufweisen, z. B.Raumenge in Rohrbrücken.

Die Aufzählung lässt erkennen, dass dieFrage „Was sind enge Räume?“ sich nichtgenerell beantworten lässt.

!

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2 Was zählt zu den Arbeitenin engen Räumen?

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Zu den Arbeiten in engen Räumen zählenalle Tätigkeiten, bei denen sich Personen inden Räumen aufhalten müssen, z. B.● Herstellungsarbeiten,● Änderungsarbeiten,● Instandhaltungsarbeiten:– Inspizieren,wie Prüfen, BesichtigenundMessen;

– Warten,wie Reinigen, Konservieren,Schmieren, Ergänzen, Auswechselnund Nachstellen;

– Instandsetzen,wie Ausbessern undAustauschen,

– Verbessern,wie Funktionssicherheitund Verfügbarkeit erhöhen.

Der Begriff „Arbeiten“ schließt das Be-fahren von engen Räumenmit ein. Unter

Befahren eines engen Raumes ist jedesEinsteigen, Einfahren, Hineinkriechenoder Hineinbeugen zu verstehen.

Besondere Gefährdungen und Gefahrentreten insbesondere bei folgendenArbeiten auf:● Reinigungsarbeiten, einschließlichRestmengenbeseitigung,

● Farbbeschichtungsarbeiten,● Klebearbeiten,● Schweiß- und Schneidarbeiten,● Anwärmarbeiten mit derFlamme zumVerformen, Richtenund Schrumpfensowie

● Benutzung elektrischer Leuchten undElektrowerkzeuge.

Bild 2-1:Einbau einerLeckschutz-auskleidung(Innenhülle) ineinem7000-l-Tank.

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3 GefährdungsbeurteilungBeurteilung der Arbeitsbedingungen

Welche Schutzmaßnahmen beim Arbeitenin engen Räumen erforderlich sind, lässtsich erst aufgrund einer Gefährdungsbeur-teilung erkennen. Die Verpflichtung, eineGefährdungsbeurteilung durchzuführen,ergibt sich aus dem Arbeitsschutzgesetz.DasWort „Gefährdungsbeurteilung“ stehtsynonym (gleichbedeutend) für Beurtei-lung der Arbeitsbedingungen und bein-haltet sowohl die Gefährdungsermittlungals auch die Risikoabschätzung und Risiko-bewertung.

Wenn über auftretende Gefährdungen beiArbeiten in engen Räumen gesprochenwird,meint man damit, dass sich Personenbei diesen Arbeiten verletzen oder gesund-heitlich schädigen können. Das ist nurmöglich,wenn verletzungsbewirkendeEnergien – so genannte Gefährdungsfak-toren – vorliegen und gleichzeitig nochMängel, z. B. in der Organisation, techni-schen Sicherheit, Funktionssicherheit usw.,auftreten. Diese sichtbaren bzw. erkenn-barenMängel werden als Gefahr bringen-de Bedingungen bezeichnet.

Das von einer Gefährdung ausgehendeRisiko ist einerseits abhängig vom Ausmaßdes möglichen Schadens (Verletzung oderErkrankung) und andererseits von derWahrscheinlichkeit, dass der Schaden unterden vorliegenden Arbeitsbedingungenbeim Arbeiten in engen Räumen eintritt.Das jeweilige Risiko ist abzuschätzen und

zu bewerten. Es geht dabei um die Frage,ob das Risiko akzeptabel ist oder nicht.Ist das Risiko akzeptabel, liegt Sicherheitvor. Ist es nicht akzeptabel, ist eine Gefahrbzw. Gefahrensituation vorhanden. Nunist es bzw.wird es gefährlich. Dannmussetwas getan werden, d. h. geeigneteSchutzmaßnahmenmüssen getroffenwerden, damit es nicht zum Unfall oderzur Erkrankung kommen kann.

Vor einer Risikobewertung ist immer zuhinterfragen, ob in Arbeitsschutzvorschrif-ten oder Regeln Grenzwerte angegebenoder zu treffende Schutzmaßnahmenvorgegeben sind. Für Arbeiten in engenRäumen ist dies größtenteils der Fall.Sind die dort aufgeführtenMaßnahmennicht umgesetzt oder werden die ange-gebenen Grenzwerte nicht eingehalten,liegt stets eine Gefahr, d. h. ein nichtakzeptables Risiko, vor.

Bild 3-1: Gefährdungsbeurteilung

§ 5 ArbeitsschutzgesetzBeurteilung der Arbeitsbedingungen

(1) Der Arbeitgeber hatdurch eine Beurteilung der fürdie Beschäftigten mit ihrer Arbeitverbundenen Gefährdungenzu ermitteln,welche Maßnahmen desArbeitsschutzes erforderlich sind.

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Bei der Gefährdungsbeurteilung solltender gesamte Arbeitsablauf – vom Auftrags-eingang bis zur Übergabe – betrachtetwerden. Ziel ist es, die wirklichen Ursachenfür mögliche Unfälle und Erkrankungen

herauszufinden. Diese Ursachen sindzumeist in der Organisation begründet,wirken sich jedoch erst später bei derDurchführung der Arbeiten aus. Folglichmüssen auch die Arbeitsvorbereitung

Bild 3-2: Vorgehensweise bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung

Vorgehensweise bei der Gefährdungsbeurteilung

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Analyse

Wirkungskontrolle durchführen

Grenzwerte überschritten,Vorgaben nicht eingehalten etc.

Von den Gefährdungsfaktoren und den Gefahr bringendenBedingungen ausgehendes Risiko abschätzen

Im Arbeitsablauf auftretende Gefährdungen ermitteln

Betrachtungseinheit festlegen

Risiko ist akzeptabel(es ist sicher)

Risiko bewerten

Risiko ist nicht akzeptabel(eine Gefahr liegt vor)

Schutzmaßnahmen festlegen

TechnikOrganisationPersonenverhalten

Gefährdungsbeurteilung

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Gefährdungsbeurteilung

und Arbeitsplanungmit betrachtet wer-den. In dieser Phase fallen grundlegendeEntscheidungen,wie die Arbeiten durch-zuführen,welche Arbeitsmittel, Arbeits-stoffe, Personen wann,wobei und wiebereitzustellen bzw. einzusetzen sind usw.

Werden bei der späteren Arbeitsaus-führung Gefahren erkannt, sind diesesofort zu beseitigen. Außerdem istzu analysieren, warum die Gefahren auf-treten konnten bzw. bei der Gefährdungs-beurteilung nicht berücksichtigt wur-den. Anschließend sind entsprechendeKorrekturmaßnahmen vorzunehmen,damit es bei zukünftig durchzuführen-den Arbeiten in engen Räumen sicherzugehen kann.

3.1 Welche Gefährdungenkönnen beim Arbeiten in engenRäumen auftreten?

Gefährdungen in engen Räumenentstehen durch● Stoffe; den Stoffen sindZubereitungen gleichgestellt(bei Zubereitungen unbekannterZusammensetzung sind zunächstdie Inhaltsstoffe zu ermitteln),

● Einrichtungen,● räumliche Enge und● große Höhen, z. B. in Silosoder Schächten.

Die Stoffe können● Behälterinhalt sein, z. B. Schüttgut,● als Arbeits- oder Hilfsstoffe verwendetwerden, z. B. Reinigungsmittel,Anstrichstoffe, Isolierstoffe, Klebstoffe,

● als Rückstände vorhanden sein,z. B. im Bodensatz oder anWandungenhaftend,

● durch Arbeitsverfahren entstehen,z. B. durch Schweißen, Schleifen,Verarbeiten von Anstrichstoffen,

● bei biologischen Vorgängen auftreten,z. B. bei Gärung, Fäulnis,

● durch chemische Reaktionen ausgelöstwerden, z. B. bei Verwendung vonKältemitteln durch Oxydation oder beimVermischen von Abwässern und

● durch unverschlossene bzw. undichteÖffnungen eindringen.

Gefährdungen durch Einrichtungenentstehen durch● bewegliche Teile oder Einbauten,wie Misch-, Zerkleinerungs-, Förder- oderLüftungseinrichtungen,

● aufgeheizte oder gekühlte Behälterteileund Einbauten,

● sich schließende oder öffnendeArmaturen in Leitungen oder Kanälen,z. B. Schieber, Klappen, Explosions-unterdrückungsanlagen,

● betriebsmäßig unter elektrischerSpannung stehende Einrichtungen,z. B.Widerstands- und Hochfrequenz-heizungen,

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Gefährdungsbeurteilung

● elektrische Betriebsmittel,wie Handleuchten, Elektrowerkzeuge,Elektroschweißgeräte,

● Strahlung, z. B. durch Messeinrichtungen,sowie

● Reinigungsgeräte, z. B. Flüssigkeits-strahler.

Am häufigsten werden Unfälle undErkrankungen verursacht durch● Gase, Dämpfe, Nebel oder Staub-wolken, die Brände,Verpuffungen oderExplosionen auslösen,

● Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube,die in gesundheitsgefährlichen Kon-zentrationen auftreten; hierzu zählenauch die nitrosen Gase, die aus demSauerstoff und dem Stickstoff der Um-gebungsluft beim Umgangmit großerFlamme, z. B. bei Anwärmarbeiten,entstehen,

● undichte Sauerstoffschläuche beimSchweißen; ein erhöhter Sauerstoffanteilist lebensgefährlich,weil sich sowohldie Verbrennungstemperatur als auchdie Verbrennungsgeschwindigkeiterhöht – ferner verringert sich die Zünd-temperatur,

● Sauerstoffmangel, der beim Inertisieren,durch chemische Reaktionen oderdurch ungeeignete und unzulänglicheLüftung entsteht und zur Erstickungführt,

● giftige, gesundheitsschädliche,ätzende oder reizende Stoffe, die

berührt, durch die Haut aufgenommenoder eingeatmet werden,

● heiße Stoffe, Erwärmenmit derFlamme, versehentliches Aufheizen desRaumes,

● Schüttgut oder andere Behälterinhalte,in denenman versinken kann,

● Heiz- oder Kühleinrichtungen,● Reinigungsgeräte sowie beweglicheTeile oder Einbauten, z. B.Misch-,Zerkleinerungs-, Förder- oderLüftungseinrichtungen, die irrtümlichoder versehentlich in Gang gesetztwerden,

● betriebsmäßig unter Spannungstehende elektrische Anlagen, z. B. Heiz-einrichtungen,

● betriebsmäßig unter Spannungstehende Teile, z. B. defekteSchweißleitungen, eingespannteStabelektrode,

● zu hohe Berührungsspannung beiVerwendung von elektrischen Hand-leuchten, Elektrowerkzeugen,Elektroschweißgeräten oder anderenelektrischen Betriebsmitteln,

● ionisierende Strahlen und Laser-strahlen, die beispielsweise vom Be-hälterinhalt, von Füllstandsmess-geräten, von Einrichtungen zur bio-logischen Bestrahlung des Füllgutesoder von Einrichtungen zurWerkstoff-prüfung ausgehen,

● sich schließende oder öffnendeArmaturen,

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Gefährdungsbeurteilung

● begrenzte Bewegungsfreiheit,die z. B. bei schweißtechnischen Arbeitenzu Verbrennungen führt,

● Glätte auf Leitern, Gerüsten,Einbauten, die Ausgleiten und Abstürzezur Folge haben,

● fehlenden Verbau bzw.mangelhafteAbböschung von Gräben, dieVerschüttungen herbeiführen und

● Zwangshaltungen, die insbesonderedurch die Raumenge bedingt sind.

Bild 3-3 gibt einen Überblick über mög-liche Gefährdungen, die beim Arbeiten inengen Räumen auftreten können.Diese Übersicht kann als Arbeitshilfe fürdie Gefährdungsbeurteilung genutztwerden.

Mögliche Gefährdungen beim Arbeiten in engen Räumen durch

Bild 3-3: Mögliche Gefährdungen beim Arbeiten in engen Räumen

organisatorische Mängel● keine Aufsicht● mangelhafte Unterweisung● kein Sicherungsposten● kein Erlaubnisschein● unzureichende Koordination, Absprachen● keine geeigneten Rettungsgerätebereitgehalten

eingebrachte Gefahrstoffe● vorhandene Gefahrstoffe● Eindringen von Gefahrstoffen● Einbringen von Gefahrstoffen(z. B. durch Arbeitsverfahren)

biologische Gefahrstoffe● Verunreinigungen(Anbackungen, Krusten, Rückstände)

● Tätigkeiten (z. B. im Abwasserbereich)●

erhöhte körperliche Belastungen● erschwerte Zugangsmöglichkeiten● Arbeiten unter beengten räumlichenVerhältnissen

● Benutzung von Atemschutz● erschwerte Transportarbeitenvon Hand

Gefahrstoffe,die bei bestimmten Verfahrenentstehen● Schweißen, Brennen usw.● Kunststoffe beschleifen●

psychische Belastungen● räumliche Enge● große Höhen● Sichtbehinderung● Einzelarbeit●

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Gefährdungsbeurteilung

Sauerstoffüberschuss● Eindringen von Sauerstoff● Undichtigkeiten von Sauerstoff-schläuchen

elektrischer Strom● defekte/ungeeignete Betriebsmittel● Betriebsmittel, die im Behälter installiertsind

● benutzte Arbeitsmittel (Schweiß-spannungen beim Lichtbogenverfahren)

Lärm● Umgebungslärm● selbst erzeugter Lärm●

Absturz● Arbeiten auf einem hoch gelegenenArbeitsplatz

● Absturz vom Behälter, Tankdecke●

● Sonstige Gefährdungen●

Sauerstoffmangel● Eindringen von Stickgasen● Verbrauch des Sauerstoffs● Inertisierungmit Stickgasen●

Brände und Explosionen● Vorhandensein brennbarer Stoffe● Auftreten eines explosiblen Gemisches●

Gefahrstellen an Einrichtungen● anlaufende Rührwerke● sich bewegende Teile, die durchgespeicherte Energie (z. B. Hydraulik) oderSystemmit Lage- oder Bewegungsenergiezu Gefährdungen führen

heiße oder kalte Medien● Heizschlangen usw.● Kühleinrichtungen/Kälteanlagen● Eindringen kalter/heißer Medien●

unzureichende Rettungsmaßnahmen● Nichtbereithalten von PSA zum Retten● nicht bestimmungsgemäßes Benutzen derPSA zum Retten

● Einschränkung der Rettungsmöglich-keiten durch räumliche Enge oder schwererreichbare Arbeitsbereiche

Flüssigkeiten● plötzliches Eindringen von Flüssigkeiten● nasse, glatte Böden●

Bild 3-3: Fortsetzung

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Gefährdungsbeurteilung

3.2 Sicherheitsdatenblatt

Das Sicherheitsdatenblatt ist für denVerwender von Gefahrstoffen die zentraleInformationsquelle über die damit ver-bundenen Gefahren. Es ist vomHerstelleroder Einführer von Gefahrstoffen● spätestens bei der ersten Lieferung,also unaufgefordert,

● in deutscher Sprache,● kostenlos und● mit Datum versehendemVerwender von Gefahrstoffen schrift-lich oder auf Datenträger zu übermitteln.Das gilt auch,wenn der Lieferant nichtin Deutschland ansässig ist.

Das Sicherheitsdatenblatt muss folgendeAngaben in nachfolgender Reihenfolge ent-halten:1. Bezeichnung des Stoffes bzw. derZubereitung und des Unternehmens

2. Mögliche Gefahren3. Zusammensetzung/Angaben zuBestandteilen

4. Erste-Hilfe-Maßnahmen5. Maßnahmen zur Brandbekämpfung6. Maßnahmen bei unbeabsichtigterFreisetzung

7. Handhabung und Lagerung8. Begrenzung und Überwachung der Expo-sition/Persönliche Schutzausrüstung

9. Physikalische und chemische Eigenschaften10. Stabilität und Reaktivität11. Toxikologische Angaben

12. Umweltbezogene Angaben13. Hinweise zur Entsorgung14. Angaben zumTransport15. Rechtsvorschriften16. Sonstige Angaben

Bei Tätigkeitenmit Gefahrstoffen in engenRäumen können fast alle Angaben imSicherheitsdatenblatt bedeutsam sein.

So ist z. B. bei der Planung der Arbeiten derPunkt 4 „Erste-Hilfe-Maßnahmen“ immermit zu berücksichtigen.

Andere wichtige Daten sind nicht so schnellauffindbar,wie folgende Beispiele zeigen:

Kennzeichnung des ProduktesIm Punkt 15.„Rechtsvorschriften“ ist die vorge-schriebene Kennzeichnung der Gebinde auf-geführt.Die Abkürzungen (z. B.Xn oder F) sowiedie Texte zu den R- und S-Sätzenwerden aberunter Punkt 16.„Sonstige Angaben“ erklärt.

FlammpunktAngaben zum Flammpunkt findet manunter Punkt 9.„Physikalische und chemischeEigenschaften“.

ExplosionsgrenzenAngaben zu den Explosionsgrenzen(z. B. untere Ex-Grenze,UEG, LEL) findet manunter Punkt 9.„Physikalische und chemischeEigenschaften“.

LösemittelgehaltZum Lösemittelgehalt gibt es – wenn über-haupt – nur recht versteckt Angaben. Einige

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Gefährdungsbeurteilung

Hersteller führen den Lösemittelgehalt amEnde unter Punkt 9.„Physikalische und che-mische Eigenschaften“ auf. Eine andere Mög-lichkeit besteht, unter Punkt 15.„Vorschrif-ten“ nachzuschauen. Dort werden bei denAngaben zum Immissionsschutz (TA-Luft oderVOC-Gehalt) die bei der Verarbeitung freiwerdenden Stoffe – in der Regel Lösemittel –entsprechend ihrer Umweltgefährlichkeitin drei verschiedene Klassen eingeteilt. Zähltman die Prozentzahlen dieser Klassen zusam-men, so erhält man den Lösemittelgehalt.Einfacher ist es, im normalen Produktdaten-blatt unter dem Begriff „Gewichtsfestkörper“nachzuschlagen. Hierin steht,was vomProdukt nach der Trocknung übrig bleibt.Aus der Differenz zu 100 % erhält man denLösemittelgehalt.

LösemittelzusammensetzungHinweise zur Zusammensetzung findet manunter Punkt 8.„Begrenzung und Überwa-chung der Exposition/Persönliche Schutz-ausrüstung“ beim Stichwort „Bestandteilemit arbeitsplatzbezogenen, zu überwachen-den Grenzwerten“. Eine andere Möglich-keit, die Lösemittelzusammensetzung zuerfahren, besteht darin, unter Punkt 2.„Zusammensetzung/Angaben zu Bestand-teilen“ nachzulesen. Dort werden jedochnicht nur die Lösemittel, sondern alle enthal-tenen Gefahrstoffe aufgeführt. Für die An-gabe des Lösemittelgehaltes ist nach derGefahrstoffverordnung eine Bereichsangabe(z. B. <2,5%, 5–10%, >25%) ausreichend.

pH-WertAngaben zum pH-Wert (Säuregrad) findetman unter Punkt 9.„Physikalische und chemi-sche Eigenschaften“. Zu beachten ist, dass nurwässrige Produkte einen pH-Wert haben.Sonst ist unter diesem Punkt ein Strich oderdie Angabe „Nicht zutreffend“ (n. z.) oder„Nicht anwendbar“ (n. a.) eingefügt.

Persönliche SchutzausrüstungFalls bei Tätigkeiten mit dem Gefahrstoffauf persönliche Schutzausrüstungen zurück-gegriffen werdenmuss, ist unter Punkt 8.angegeben,welche Ausrüstung einen an-gemessenen Schutz gewährleistet.Konkret heißt das: der Lieferant muss beimAtemschutz auf den Filtertyp und dieSchutzklasse hinweisen.Welcher Filter dann im konkreten Fall vorOrt zum Einsatz kommt,muss der Arbeit-geber verantworten. Für Handschuhe müssendie Handschuhmaterialen (genaue Be-zeichnung desWerkstoffs undMaterialdicke)und die Durchdringungszeit des Stoffes(in Abhängigkeit von Stärke und Dauer derBelastung) angegeben sein.Da persönliche Schutzausrüstungen nachEU-einheitlichen Normen klassifiziertund geprüft werden, soll auf diese NormenBezug genommen werden. Das gilt auch,wenn Augenschutz oder Körperschutznotwendig sind.Maßnahmen zum Schutz der Haut undallgemeine Hygienemaßnahmen sind eben-falls unter Punkt 8. zu finden.

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Gefährdungsbeurteilung

Zur Verarbeitung vonMehrkomponenten-produkten geben die meisten Herstellerkeine Hinweise in Bezug auf dazugehörigeHärter,Verdünner oder Reiniger. Ferner sindSicherheitsdatenblätter für die gebrauchs-fähige Mischung nur in Ausnahmefällenerhältlich. Unter Hinweis auf die Gefahr-stoffverordnung sollte versucht werden,vom Hersteller ein entsprechendes Sicher-heitsdatenblatt zu bekommen.

Aber wie beurteilt man nun ein Produkt,bei demman die Grundkomponente undden Härter in einemVerhältnis von 80zu 20mischen soll und um eine spritzfer-tige Konsistenz zu erhalten, noch 10%Ver-dünnung hinzufügenmuss? Meistensbleibt einem in der Praxis nichts anderesübrig, als aus dem Produktdatenblattdas Mischungsverhältnis zu entnehmenund unter Zuhilfenahme der einzelnenSicherheitsdatenblätter dieWerte heraus-zufinden.

Bezüglich des Flammpunktes und derunteren Explosionsgrenze (UEG) ist manimmer auf der „sicheren Seite“,wennmanden niedrigstenWert aller zur Mischunggehörenden Bestandteile für das gesamtegemischte Produkt annimmt.

Eine Möglichkeit, an die entsprechendenInformationen zu gelangen, um besondersgefährliche Stoffe auf demVorwege aus-zuschließen, kann eine entsprechende

technische Lieferbedingung, die Vertrags-bestandteil ist, sein. Kleinere Firmensollten hierbei mit dem Hauptauftrag-geber (z. B. derWerft) zusammenarbei-ten, da in der Regel auch dieser immerein Interesse an einer Schadstoffbegren-zung hat.

3.3 Freimessen

Kann durch technische Lüftungsmaßnah-men nicht ausgeschlossen werden, dasssich in der Atmosphäre von engen Räu-men Gefahrstoffe in gefährlicher Konzen-tration befinden oder Sauerstoffmangelherrscht,muss vor Beginn und währendder Durchführung der Arbeiten frei-gemessen werden.

Freimessen ist das Ermitteln einer mög-lichen Gefahrstoffkonzentration bzw.des Sauerstoffgehaltes vor und währendder Arbeiten in engen Räumenmit demZiel der Feststellung, ob die Atmosphäreim engen Raum ein gefahrloses Arbei-ten ermöglicht (siehe BG-Regel „Arbeitenin Behältern, Silos und engen Räumen“[BGR 117-1], Kapitel „Begriffsbestim-mungen“).

Dazu ist in der Regel Folgendes durch-zuführen:

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Gefährdungsbeurteilung

● Messung und Überwachung derExplosionsgrenze.

● Messung und Überwachung desSauerstoffgehaltes.

● Messung und Überwachung derEinhaltung der geltenden Arbeitsplatz-grenzwerte.

Da diese Messungen orientierende Formhaben, handelt es sich beim Freimessennicht umMessungen im Sinne des § 9 (4)der Gefahrstoffverordnung oder derTechnischen Regel für GefahrstoffeTRGS 402 „Ermittlung und Beurteilungder Konzentration gefährlicher Stoffein Arbeitsbereichen“. Die Messungenlassen sich somit auch nicht auf der Grund-lage der TRGS 402 beurteilen.

Zum Freimessen sind geeignete Mess-verfahren anzuwenden.

Geeignete Messverfahren sind● kontinuierliche Messungen,z. B.mit direktanzeigenden Geräten,

● wiederholte Einzelmessungen,z. B.mit Prüfröhrchen oder mit Probe-nahme und Laboranalyse.

Bei der Auswahl der Messverfahrensind die speziellen Eigenschaften derzu messenden Stoffe, zu berücksich-tigen, z. B. Querempfindlichkeiten gegenandere Stoffe, einschließlichWasser-dampf.

Entscheidend für die Auswahl des Mess-verfahrens sind auch die Verhältnissein engen Räumen:● In engen Räumen, die vollständigentleert, gespült und gereinigt sind undin die ein Eindringen von Gefahrstoffenbzw. Stickgasen ausgeschlossen ist,ist eine einmalige Messung vor Beginnder Arbeiten ausreichend.

● In engen Räumen, die Verunreinigungenoder Rückstände aufweisen, die Gefahr-stoffe freisetzen können, oder die nichtvollständig abgetrennt werden könnenund bei denen daher ein Eindringen vonGefahrstoffen bzw. Stickgasenmöglichist, sind wiederholte Einzelmessungenerforderlich. Kontinuierliche Messungenmit direktanzeigendenMessgerätensind zu bevorzugen.

Wiederholen sich gleichartige Arbeitenin engen Räumenmit gleichen Abmes-sungen und gleichen konstruktivenGegebenheiten, kann bei Tätigkeiten mitStoffen gleicher Zusammensetzungund bei gleichen Arbeitsbedingungenauf Erfahrungen von vorliegendenMess-ergebnissen zurückgegriffen werden.Hierdurch lässt sich unter Umständen dermesstechnische Aufwand für den Einzel-fall reduzieren, z. B. beim Reinigen von Heiz-öltanks.

Die Entscheidung, ob gemessen werdenmuss und wie oft, hat der verantwortliche

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Gefährdungsbeurteilung

Vorgesetzte vor Ort zu treffen. Er musssich im Klaren sein, dass seine Mitarbeiterim engen Raum das letzte Glied in derSicherheitskette sind und er für seine Leutedie Verantwortung trägt. Grundsätzlichsollte immer gemessen werden,wennder enge Raum (Tank, Behälter) in Betrieb,das heißt der Tank zuvor gefüllt und ge-schlossen war. Sonst kann keine gewis-senhafte Aussage über die Zusammenset-zung der Atmosphäre im Tank gemachtwerden.

Mit dem Freimessen darf der Unternehmeroder verantwortliche Vorgesetzte nur Mit-arbeiter beauftragen, die über die erforder-liche Sachkunde verfügen.

Die Sachkunde bezieht sich auf● die verwendetenMessgeräte bzw.Messverfahren,

● die zu messenden Gefahrstoffe,● die angewendeten Arbeitsverfahrenund

● die betrieblichen Verhältnisse,z. B. Beschaffenheit der Räume undBehälter oder mögliche Einbauten,welche die Probenahme beeinflussenkönnen.

Die Freimessung ist vor dem Ausstellendes Erlaubnisscheines durchzuführenund das Ergebnis im Erlaubnisschein zuprotokollieren und vomVorgesetztenzu unterschreiben.

Das Erstellen einer Betriebsanweisungfür das Freimessen hilft, Fehler zu vermei-den. Dabei sind die Benutzerinformationender Messgerätehersteller zu berücksich-tigen. Eine Musterbetriebsanweisung zumFreimessen ist im Anhang der BGR 117-1abgedruckt.

Die übliche Gefahrstoffmessungmit Probe-nahme vor Ort und späterer Analyse im

Bild 3-4: Auswahl tragbarer,direktanzeigender Messgeräte

Bild 3-5: Messung der Tankatmosphäre von außen

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Gefährdungsbeurteilung

Labor ist für die Freimessung zumeistungeeignet, da die Messergebnisse sofortvorliegen sollten. Demzufolge sind Mess-verfahren einzusetzen, die das Ergebnisdirekt oder nur mit geringer zeitlicher Ver-zögerung anzeigen.

Hierfür eignen sich tragbare, direktanzeigende Gasmessgeräte (Bilder 3-4 und3-5 auf Seite 19).

Zur gleichzeitigenMessung und Überwa-chung der Explosionsgrenze und des Sauer-stoffgehaltes bietet der Handel kleine,tragbare Multigasmessgeräte an. Für Ein-zelmessungen kommen oft Prüfröhrchen-Messeinrichtungen zum Einsatz.

Bei denMessungen sind stets die speziel-len Eigenschaften der zu messendenStoffe zu berücksichtigen, z. B. Queremp-findlichkeiten gegenüber anderen Stoffen.Auchmuss die Probenahme so erfolgen,dass eine Beurteilung für das gesamteObjekt möglich ist. Insbesondere sind auchlüftungstechnisch ungünstig zu erfas-sende Bereiche einzubeziehen.

Zudem ist in Betracht zu ziehen, dassDämpfe schwerer als Luft sind und sichin Bodennähe anreichern und sich auchschwadenförmig ausbreiten. Daher genügtes meistens nicht, die Luft in der Näheder Einstiegsöffnung zu analysieren.ZumMessen ist das Messgerät bzw.

ein amMesssystemmit Pumpe ange-schlossener Schlauch herabzulassen, umVeränderungen in der Atmosphäre zu er-kennen. Die Pumpemuss dabei fest aufdemMessgerät sitzen, damit keine Frisch-luft angesaugt werden kann.Weiterhin istdie Spülzeit des Schlauches zu beachten.

Bei der ersten Messung ist ein Betretendes engen Raumes bzw. ein Hineinbeugenzu vermeiden. Sollte darin der Sauerstoff-gehalt der Umgebungsatmosphäre unter5 Vol.-% liegen, tritt beim Betreten bzw.Hineinbeugen bereits nach ein bis zweiAtemzügen ohne Vorwarnung sofortigeBewusstlosigkeit ein.

3.3.1 Messung explosibler Gase

Enthält der enge Raum eine brennbareFlüssigkeit, dann ist mit einer explosions-fähigen Atmosphäre zu rechnen,wennz. B. die Umgebungstemperatur über demunteren Explosionspunkt der Flüssigkeitliegt.

Von wenigen Ausnahmen abgesehen,werden Arbeiten in engen Räumen nurunterhalb der unteren Explosionsgrenze(UEG) durchgeführt. Somit sind für dieÜberwachung der Explosionsgrenze Mess-geräte erforderlich, die den Bereich von0 bis 100 % UEG anzeigen. Dafür eignensich Messgeräte, die nach dem Prinzip

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Gefährdungsbeurteilung

der katalytischen Verbrennung (Wärme-tönung) funktionieren (Bild 3-6).

ImMesskopf dieser Geräte befinden sich2 Sensoren (Heizwendeln). Eine der Heiz-wendel ist bei konstanter Temperatur ganzgekapselt (K-Sensor). An der zweiten ver-brennen die in der Umluft vorhandenenbrennbaren Stoffe. Durch die Verbren-nungsenergie wird diese Heizwendel er-wärmt.

Dies bewirkt eineWiderstandsänderung inder Heizwendel, die proportional zur Kon-zentration der explosiblen Gase bzw.Dämpfe ist. Daraus resultiert das Messsig-nal. Die Heizwendeln sind imMessgerätjedoch so geschützt, dass keine Explosionausgelöst werden kann.

Auch ist zu bedenken, dass der notwendigeSauerstoff für die Verbrennung ebenfalls

aus der Umgebungsluft stammt. Dahermuss für die Funktion des Sensors stetsausreichend Sauerstoff,mindestens jedoch12 Vol.-% in der Umgebung vorhandensein.

Da die Geräte jedoch unspezifisch aufalle brennbaren Gase und Dämpfeansprechen,müssen sie mit dem entspre-chenden Prüfgas auf den jeweiligenVerwendungszweck ausgerichtet (kali-briert) sein.

Viele Gerätehersteller eichen die Mess-geräte standardmäßig auf die untereExplosionsgrenze des Gases Methan.Die UEG vonMethan liegt bei 4,4 Vol.-%.Würden sich 4,4 Vol.-%Methan in derUmgebungsatmosphäre befinden,würdedas Messgerät ganz ausschlagen, d. h.100% UEG anzeigen.

Zu beachten ist, dass diese Geräte aberalle in der Umgebungsatmosphäre existie-renden Gase bzw. Dämpfe „verbrennen“.

Diese erkennen jedoch nicht,welchebrennbaren Stoffe tatsächlich in der Um-gebungsluft vorhanden sind. Somit zeigensie auch nur den durch die Temperaturer-höhung erzeugtenMesswert an.

Sollte in der Umgebungsluft ein Stoff miteiner niedrigeren UEG als die UEG vonMethan vorliegen, könnte dies bei der Mes-

Bild 3-6: Ex-Messgerät nach dem Prinzipder katalytischen Verbrennung

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Gefährdungsbeurteilung

sungmit einem auf Methan geeichtenGerät zu einer gefährlichen Fehlinterpre-tation des Messwertes führen. Das könntez. B. bei einer „Xylol-Atmosphäre“ der Fallsein. Die UEG von Xylol liegt bei 1 Vol.-%.Ein auf Methan geeichtes Gerät würdeeinen niedrigeren UEG-Wert als tatsächlichvorhanden anzeigen.

Soll jedoch ein Messgerät zur Ex-Messungaller Stoffe eingesetzt werden, ist eineSicherheitseichung am Gerät vorzuneh-men. Diese erfolgt vielfach mit Nonan.Die UEG von Nonan beträgt 0,7 Vol.-%. EinGerät mit Nonan-Eichung besitzt damiteine höhere Empfindlichkeit gegenüberder Methan-Eichung.

Sollten dann andere Stoffe als Nonan inder Umgebungsluft vorhanden sein,würde das Gerät zwar einen höheren „UEG-Wert“ als tatsächlich vorliegend anzeigen,wir wären aber stets auf der sicherenSeite.

Da eine Eichung auf Nonan schwierigdurchzuführen ist und auch nicht alleHersteller entsprechende Kalibrierwerk-zeuge anbieten,werdenMessgeräte auchmit so genannten Ersatzprüfgasen,wiePropan oder Pentan, im Handel angeboten.Die Einstellung auf die Empfindlichkeitvon Nonan hat dann über einen vomHersteller angegebenen Korrekturfaktorzu erfolgen.

Bild 3-7: Referenzkurven Ex-Messgerät,Methan-Kalibrierung

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Gefährdungsbeurteilung

Weil sich die explosiblen Gase bzw. Dämpfenicht gleichmäßig verteilen,muss über-all im Raum 50 % UEG unterschritten sein.Erst dann ist die Bildung gefährlicherexplosionsfähiger Atmosphäre verhindert.Alarmschwellen sind amMessgerät ein-stellbar. Anzustreben sind aber 0% UEG.

3.3.2 Messung des Sauerstoffgehaltes

Ursachen für Sauerstoffmangel könnenz. B. Korrosionsvorgänge (Rosten) oder bio-logische Prozesse,wie Gärung oder Fäul-nis, sowie Inertisierung von Räumen durchEinleiten von Stickstoff sein. Sauerstoff-überschuss kann dagegen nur auftreten,

wenn Sauerstoff eingeleitet wird, z. B.durch undichte Schläuche oder Armaturenbeim Autogenschweißen und Brennen.

Da Sauerstoff ein geruchloses Gas ist,lässt sich Sauerstoffmangel oder Sauer-stoffüberschuss nur durch den EinsatzvonMessgeräten feststellen. Die Mess-geräte arbeiten im Allgemeinen nach demPrinzip der elektrochemischen Zelle.

Unzulässig ist das Einführen einer offenenFlamme in enge Räume, um durch Er-löschen der Flamme Sauerstoffmangelfestzustellen. Eine Kerze erlischt erstbei zehn oder weniger Vol.-% Sauerstoffin der Umgebungsatmosphäre.

Bild 3-8: Referenzkurven Ex-Messgerät, Nonan-Kalibrierung

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Gefährdungsbeurteilung

Außerdem sind derartige Verfahrenwegen einer möglichen Explosionsgefahrzu unterlassen.

Normale Atemluft enthält ca. 78 Vol.-%Stickstoff (N2), 20,9 Vol.-% Sauerstoff (O2),0,03 Vol.-% Kohlendioxid (CO2) undSpuren von Edelgasen.

Als gesundheitlich unbedenklich ist eineUmgebungsatmosphäre angesehen,wenn

● genügend Sauerstoff zum Atmenvorhanden ist (mindestens 17 Vol.-%)und

● die maximal zulässigen Konzentrationengesundheitsgefährlicher Stoffe nichtüberschritten sind und

● sonstige Verunreinigungen, z. B. durchreizende Stoffe für Nase und Augenoder durch gesundheitsgefährlicheStoffe ohne Arbeitsplatzgrenzwerte,vermieden sind.

Bild 3-9: Die Einleitung von 10 % eines Fremdgases in einen geschlossenen Raumreduziert den Sauerstoffgehalt auf 19 Vol.-%

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Gefährdungsbeurteilung

Messenwir im engen Raum eine Sauerstoff-konzentration unter 20,9 Vol.-% ist stetsdie Ursache der Sauerstoffreduzierung zuermitteln. Es könnte eine Gefahr vorliegen.

Als Faustformel gilt: 5 Vol.-% Fremd-gase reduzieren den Sauerstoffgehalt ineinem geschlossenen Raum um 1Vol.-%.1 Vol.-% einer Konzentration entspricht10000 ppm.Demnach ist in einer vonGefahrstoffen belasteten Umgebungs-atmosphäre bei einem geringfügig redu-zierten Sauerstoffgehalt zumeist eineGrenzwertüberschreitung gegeben.

Eine Gefahr durch Fremdgase bestehtnicht,wenn die Arbeitsplatzgrenzwerteunterschritten und lediglich Stickstoff oderEdelgase ursächlich für einen bis auf 17Vol.-% reduzierten Sauerstoffgehalt sind.

3.3.3 Messung der Arbeitsplatz-grenzwerte

Explosive Gase und Dämpfe mit gesund-heitsschädlichen Eigenschaften besitzenArbeitsplatzgrenzwerte weit unterhalbder unteren Explosionsgrenze (UEG).

Konzentrationen dieser Stoffe in der Nähevon Alarmschwellen, die sich an der unte-ren Explosionsgrenze orientieren, entspre-chen dann einer Mehrfach-Überschreitungdes Grenzwertes.

Beispiel:Xylol UEG = 1,0 Vol.-%Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) = 100 ppm

Zeigt das Messgerät zur Überwachung derExplosionsgrenze 50 % UEG an,würde inder Umgebungsatmosphäre 0,5 Vol.-% Xylolvorhanden sein. Das sind 5 000 ppm Xylol.Der Arbeitsplatzgrenzwert wäre somit50-fach überschritten.Die Überwachung der Umgebungsatmo-sphäre mit einem Ex-Messgerät hinsichtlicheiner gesundheitlichen Gefährdung ist da-her ungeeignet.

Bild 3-10: UEG und Arbeitsplatzgrenzwerte von Xylol

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Gefährdungsbeurteilung

Zum Freimessen in den Konzentrations-bereichen der Arbeitsplatzgrenzwerte ver-wendet man elektronische,mit einzelnenSensoren bestückte Gasmessgeräte oderPrüfröhrchen.

Sensoren gibt es für verschiedene Gase.Jedoch kann ein Gasmessgerät nur eine be-grenzte Anzahl von Sensoren aufnehmen.Zudemmisst ein Sensor nur ein Gas.

Vorteil der Gasmessgeräte mit Sensorenist, dass damit kontinuierlich gemessenwird und die Alarmschwelle eingestellt ist.Derjenige, der misst,muss nur wissen,ob das Gerät einwandfrei funktioniert.

Im Gegensatz zu den elektronischenMessgeräten lassen sich mit Prüfröhrcheneine Vielzahl von Gasen und Dämpfenmessen.

Ein funktionsfähiges Prüfröhrchen-Mess-system besteht aus einem Prüfröhrchen(Glasröhrchen) und einer geeignetenPumpe.

BeimMessvorgang wird ein definiertesLuftvolumen durch das Prüfröhrchengesaugt. Das Prüfröhrchen enthält einchemisches Reagenz, das mit dem zumessenden Stoff unter Farbänderungreagiert. Die Länge der verfärbten Schicht-zone im Röhrchen ist ein Maß für die Kon-zentration des zu messenden Stoffes.

Anhand einer Skala auf dem Prüfröhrchenlässt sich die Stoffkonzentration nachder Messung direkt ablesen.

Um von außen zumessen, benötigt maneinen Verlängerungsschlauch. Der Verlän-gerungsschlauch ist zwischen Röhrchenund Pumpe zu schalten, vorausgesetzt, diezu messenden Schadstoffe sind gegen-über dem Schlauchmaterial völlig inert.

Nachteil der Verwendung von Prüfröhrchenist, dass diese nur für eine Messung geeig-net sind. Sie zeigen nur den jeweiligenWert amMessort während der Messungan. DieserWert kann sich jedoch im Laufeder Zeit ändern. Auch nimmt das Mess-röhrchen demMessenden nicht die Inter-pretation ab, ob eine gefährliche Atmo-sphäre vorliegt oder nicht.

Bild 3-11: Prüfröhrchenpumpen

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Bild 3-12: Dokumentation derGefährdungsbeurteilung

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Gefährdungsbeurteilung

3.4 Erlaubnisschein,Betriebsanweisung

Soll in engen Räumen gearbeitet wer-den, in denen sich Gefahrstoffe bzw.gefährliche Medien befinden oder an-sammeln können oder Sauerstoffmangelauftreten kann, sind die dabei auftre-tenden Gefährdungen zu ermitteln und zubewerten.

Daher gilt das Verbot, dass niemandeigenmächtig ohne schriftliche Geneh-migung in einen solchen Raum einsteigendarf. Dies gilt auch,wenn besondereGefährdungen durch Einrichtungen be-stehen oder entstehen können.

Daher hat der Unternehmer oder seinBeauftragter vor Beginn der Arbeiteneinen Erlaubnisschein auszustellen.In dieser so genannten Befahrerlaubnisist das Ergebnis der Gefährdungsbeur-teilung (einschließlich der Ergebnissedes Freimessens) festzuhalten und dieerforderlichen Schutzmaßnahmenfestzulegen.

Der Aufsichtführende und – sofernvorhanden – der Verantwortliche einesAuftragnehmers (Fremdunternehmen)haben durch Unterschrift auf demErlaubnisschein die Kenntnis über diefestgelegten Maßnahmen zu be-stätigen.

Der Erlaubnisschein erfüllt die gemäßArbeitsschutzgesetz erhobene Forderungnach der Dokumentation der Gefähr-dungsbeurteilung und der festgelegtenSchutzmaßnahmen.

Mit den Arbeiten in den engen Räumendarf begonnen werden,wenn der Ver-antwortliche alle notwendigen Schutz-maßnahmen getroffen hat und derErlaubnisschein ausgestellt ist.

Der Verantwortliche ist in der Regel derBetreiber bzw. Nutzer des engen Raumes.Dieser kennt die technisch bedingtenGefährdungen, die sich z. B. auch aus be-nachbarten Anlagen, angeschlossenen

§ 6 ArbeitsschutzgesetzDokumentation

(1) Der Arbeitgeber muss über…die erforderlichen Unterlagen ver-fügen, aus denen– das Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung,

– die von ihm festgelegtenMaßnahmen des Arbeitsschutzesund

– das Ergebnis ihrer Überprüfungersichtlich sind.

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Gefährdungsbeurteilung

Rohrleitungen usw. ergeben können, ambesten und kann sich darauf einstellen.In Ausnahmefällen kann der Erlaubnis-schein auch vom Unternehmer des durch-führenden Unternehmens ausgestelltwerden.

Solche Ausnahmen können sein:● Nicht gewerbliche Nutzung z. B. einesÖltanks in einemWohnhaus.

● Arbeiten in engen Räumen, derenBesitzer nicht bekannt sind, z. B. beiSanierungsarbeiten in stillgelegtenBetrieben.

● Arbeiten, bei denen der Betreiberdes engen Raumes nicht über die er-forderliche Sachkunde verfügt.

Nach längerer Arbeitsunterbrechung,z. B. beiWiederaufnahme der Arbeit amnächsten Tag oder nachWechsel der anden Arbeiten beteiligten Personen, z. B.Schichtwechsel oderWechsel des Fremd-unternehmens, ist der Erlaubnisscheinneu auszustellen bzw. zu verlängern.

Erlaubnisscheine werden in der Regelfür Einzelfälle bei abweichenden Arbeits-bedingungen, z. B. bei besonderen Gefähr-dungen und bei wechselnden Arbeits-plätzen, verwendet. Der textliche Auf-bau des Erlaubnisscheines sollte sich amArbeitsablauf orientieren und den Be-dürfnissen des einzelnen Betriebes an-gepasst werden.

Sollten allerdings immer gleichartigeArbeitsbedingungen vorliegen und gleich-artige wirksame Schutzmaßnahmen fest-gelegt sein, kann der Erlaubnisscheindurch eine schriftliche Betriebsanweisungersetzt werden.

Soweit Tätigkeiten mit Gefahrstoffenanfallen, hat der Unternehmer auch fürdiese Gefahrstoffe eine Betriebsanwei-sung gemäß Gefahrstoffverordnungaufzustellen. Hierin sind die bei den Tätig-keiten mit diesen Gefahrstoffen auf-tretenden Gefahren sowie die für Menschund Umwelt erforderlichen Schutzmaß-nahmen und Verhaltensregeln fest-zulegen.

In diesen Fällen empfiehlt es sich, dieseBetriebsanweisung zum Bestandteilder Arbeitsanweisungen oder Erlaubnis-scheine zu machen.

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Gefährdungsbeurteilung

3.5 Einbeziehungvon Fachkundigen undSachverständigen

In speziellen Fällen kann es bei der Ge-fährdungsermittlung und Risikobe-wertung, einschließlich durchzuführenderMessungen, notwendig sein, Experteneinzubinden.

So ist im Schiffbau wegen der besonde-ren räumlichen Verhältnisse auf Schiffenund schwimmenden Anlagen gefordert,dass bei Arbeiten in, an sowie in der Nähevon Tanks und Räumen, die gefährlicheStoffe enthalten oder enthalten haben,die möglichen Gefahren durch Sachver-ständige festzustellen und erforderlichen-falls Zeugnisse (Zertifikate) auszustellensind (vgl. Unfallverhütungsvorschrift„Schiffbau“ [BGV C28] und Hafensicher-heitsverordnungen).

Handelt es sich jedoch um Betriebstanks,die ausschließlich Schweröl-, Dieselöl-oder Schmieröl enthalten oder enthaltenhaben, kann der Arbeitgeber entsprechendder TRGS 507 (Entwurf Stand August2008) hierfür einen Fachkundigen beauf-tragen.

Fachkundiger ist, wer aufgrund seinerfachlichen Ausbildung und Erfahrung aus-reichende Kenntnisse über die chemischen

und physikalischen Eigenschaften vonSchweröl-, Dieselöl- oder Schmieröl unterden vorkommenden Betriebsbedingungenhat und über die erforderliche Fachkundeverfügt.

Die Fachkunde bezieht sich auf● die verwendeten Messgeräte bzw.Messverfahren,

● die zu messenden Stoffe,● die angewendeten Arbeitsverfahrensowie

● die betrieblichen Verhältnisse, z. B.die Beschaffenheit der Räume odermögliche Einbauten,welche die Probe-nahme beeinflussen können.

Sachverständiger ist, wer aufgrund seinerfachlichen Ausbildung und Erfahrungbesondere Kenntnisse über Tätigkeitenmit Gefahrstoffen bei Arbeiten in Schiffs-räumen und Räumen von schwimmendenAnlagen hat und mit den einschlägigenArbeitsschutz- und Sicherheitsvorschriftenvertraut ist. Er muss in der Lage sein, dasVorhandensein von Stoffen, die zu Gefähr-dungen durch Brände und Explosionenoder zu Gesundheitsgefahren durch ihretoxischen Eigenschaften führen können,prüfen,messen und gutachtlich beur-teilen zu können.

Die Industrie- und Handelskammern (IHK)ernennen für dieses Spezialgebiet keineSachverständigen, sondern fordern nur,

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Gefährdungsbeurteilung

dass der Sachverständige ingenieurmäßi-gesWissen auf dem zu beurteilendenFachgebiet (Chemie, Schiffbau und Sicher-heitstechnik) haben muss.

In der Praxis sieht es so aus, dass der-jenige, der die Vorschrift überwacht, fest-legt, wer für ihn Sachverständiger ist.

Für die Hafensicherheitsverordnungist dies der Hafenkapitän. Die von ihmamtlich anerkannten Sachverständigensind in der Regel freie Handelschemi-ker (Laboratorien). Auf die Schiffe kom-men dannmeistens Chemieingenieureoder Kapitäne, die sich über Jahre diegeforderten Erfahrungen auf diesemGebiet angeeignet haben.

Bezüglich der TRGS 507 und Unfallverhü-tungsvorschrift „Schiffbau“ (BGV C28) legtder Arbeitgeber fest, wer für ihn Sachver-ständiger ist und trägt hierfür die Verant-wortung. Die BGV C 28 lässt sowohl Be-triebsangehörige als auch Betriebsfremdeals Sachverständige zu.

Die Überwachungsbehörden (Gewerbe-aufsicht oder Berufsgenossenschaft) kön-nen hiergegen widersprechen.

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4.1 Leitung, Aufsicht

Arbeiten in engen Räumenmüssen vomUnternehmer selbst oder einem anderenfachlich geeigneten Vorgesetzten geleitetwerden. Um die Verantwortlichkeit klar-zustellen,wird empfohlen, auch diesemVorgesetzten die dem Unternehmer hin-sichtlich der Unfallverhütung obliegendenPflichten zu übertragen und dies schrift-lich zu bestätigen.

Die Leitung der Arbeiten umfasst● Benennung eines Aufsichtführenden,● Auswahl und Unterweisung derMitarbeiter,

● Ermittlung der Gefährdungen undAbschätzung sowie Bewertung der da-mit verbundenen Risiken,

● Auswahl von Arbeitsverfahren,Arbeitsgeräten und Arbeitsplätzen,

● Festlegung der erforderlichenSchutzmaßnahmenund

● Ausstellung eines Erlaubnisscheinesoder einer Betriebsanweisung.

Der mit der Leitung der Arbeiten Beauf-tragte wird nicht ständig auf dem Betriebs-gelände oder an der Arbeitsstelle anwe-send sein können. Deshalb hat er vor demBeginn der Arbeiten in engen Räumen einezuverlässige,mit den Arbeiten vertrautePerson,welche die Aufsicht führt undweisungsbefugt ist, zu benennen.

Auch wenn an einer Arbeitsstelle nurzwei Beschäftigte tätig sind, ist ein Auf-sichtführender notwendig. Dieser kann zu-gleich auch die Aufgabe des Sicherungs-postens wahrnehmen.

AlsWeisungsbefugter kraft besonderenAuftrages obliegt dem Aufsichtführendeneine besondere Verantwortung.

Der Aufsichtführende hat insbesonderesicherzustellen, dass1. mit den Arbeiten erst begonnen wird,wenn die im Erlaubnisschein bzw. inder Betriebsanweisung festgelegtenMaßnahmen getroffen sind,

2. ermittelt wird, ob die zulässigenLuftgrenzwerte während der Arbeitenunterschritten werden,

3. ggf. eine Freimessung durchgeführtwurde,

4. die Arbeitnehmer während der Arbeitdie festgelegten Schutzmaßnahmeneinhalten, einschließlich der Benutzungvon PSA,

5. ein möglichst schnelles Verlassen desRaumes gewährleistet istund

6. Unbefugte von der Arbeitsstelle fern-gehalten werden.

Die hierzu erforderlichen Kontrollensind vom Aufsichtführenden vor Beginnund während der Arbeiten in angemes-senen Zeitabständen durchzuführen.

4 Organisatorische Maßnahmen

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Organisatorische Maßnahmen

Die Zeitabstände hängen ab von● dem Gefährdungspotenzial,● der Zuverlässigkeit der Mitarbeiterund

● der Art der getroffenen Schutz-maßnahmen.

Der Aufsichtführende muss nichtständig vor Ort sein, sich jedoch auf demBetriebsgelände aufhalten und kurz-fristig erreichbar sein.

Als Aufsichtführender wird in der Regelein Meister oder ein erfahrener Fach-arbeiter (z. B.Vorarbeiter, 1.Werker,Schieber, Sicherheitsbeauftragter) ein-gesetzt, der schon häufig vergleichbareArbeiten durchführte und die damitverbundenen Gefährdungen kennt.

Finden in engen Räumen z. B. Reinigungs-oder Beschichtungsarbeiten statt undfallen dabei Tätigkeiten mit Gefahrstoffenan, ist ein Aufsichtführender zu bestellen,der den Anforderungen der TRGS 507entspricht.

Zur Auswahl des Aufsichtführenden heißtes in der TRGS 507:„Als Aufsichtführender darf nur bestelltwerden,wer aufgrund seiner fachlichenAusbildung und Erfahrung ausreichendeKenntnisse auf dem Gebiet der Ober-flächenbehandlungen in Räumen undBehältern hat. Ihmmüssen die Vorschrif-

ten so weit vertraut sein, dass erden arbeitssicheren Zustand beurteilenkann.“

Diese geforderten Kenntnisse könnendurch erfolgreiche Teilnahme an einemLehrgang, z. B. bei der Berufsgenossen-schaft Metall, erworben werden.

4.2 Sicherungsposten

Bei Arbeiten in engen Räumenmüssendie Beschäftigten mit einem Sicherungs-posten außerhalb des engen Raumes je-derzeit in Kontakt stehen. Der Sicherungs-postenmuss zuverlässig sein, über dieerforderlichen geistigen und körperlichenFähigkeiten verfügen und jederzeit Hilfeherbeiholen können, ohne seinen Postenzu verlassen.

Ferner muss der Sicherungspostenmitden festgelegten Rettungsmaßnahmenvertraut sein. Die Forderung schließtein, dass Hilfspersonen und Rettungsein-richtungen jederzeit erreichbar sind.

In der Regel besteht die ständige Ver-bindung in einer Sichtverbindung. Ist eineSichtverbindung nicht möglich, kann eindauernder Kontakt z. B. durch eine Sprech-verbindung, eine Personennotsignalanlage(PNA) oder Signalleinen aufrechterhaltenwerden.

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Organisatorische Maßnahmen

Sicherungsposten und auch der Aufsicht-führende müssen in der Lage sein, sichmit den Beschäftigten sprachlich zu ver-ständigen. Ferner müssen sie der deut-schen Sprache so weit mächtig sein,dass sie im Ernstfall Hilfe herbeirufen unddie erforderlichen Auskünfte erteilenkönnen.

Auf den Sicherungsposten darf verzichtetwerden,wenn die engen Räume abge-trennt, entleert, gereinigt und ausreichendbelüftet sind und keine Gefahren durchStoffe sowie Einrichtungen auftretenkönnen.

Solche Verhältnisse können zum Beispielvorliegen● beim Neubau von Behältern,Tanks,Maschinen, Rohrleitungen,

● bei Inspektionsarbeiten in Feuerräumenund Rauchgaszügen,

● bei Ausmauerungsarbeiten in Öfen,● bei Arbeiten in offenen Gefäßen und● bei Arbeiten in LagerbehälternfürWasser und andere ungefährlicheFlüssigkeiten.

Gleichzeitig müssen die Beschäftigtenaus den engen Räumen ohne fremde Hilfeunbehindert herauskommen können.

Der Sicherungsposten ist auch nichterforderlich,wenn der Raum durch Türenverlassen werden kann.

Bild 4-1:Der in den engen Raum Einsteigende istmit einem von der Umgebungsatmosphäreunabhängig wirkenden Atemschutzgerät undexplosionsgeschützter Beleuchtung aus-gerüstet. Er ist zur Verständigung mit demaußerhalb des Raumes befindlichen Sicherungs-posten durch eine Signalleine verbunden

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Organisatorische Maßnahmen

4.3 Unterweisung

Auf Grundlage des Ergebnisses der Gefähr-dungsbeurteilung hat der Unternehmervor Aufnahme der Arbeiten alle beauf-tragten Personen über die auftretendenGefährdungen bzw. Gefahren und dieerforderlichen Schutzmaßnahmen ent-sprechend dem Erlaubnisschein oder derBetriebsanweisung zu unterweisen.Die Unterweisung ist zu dokumentieren.

Bei regelmäßig wiederkehrenden, gleich-artigen Arbeiten genügt es,wenn dieUnterweisung in angemessenen Zeit-abständen,mindestens jedoch jährlich,erfolgt.

Dies trifft z. B. zu für Schweißarbeiten imBehälterbau und in Doppelböden beimBau von Schiffen.

Soweit Betriebsanweisungen vorhandensind, ist im Rahmen der Unterweisunghierauf besonders einzugehen.

Die Unterweisung über das Verhalten imGefahrfall soll insbesondere● das schnelle und sichere Verlassendes engen Raumes,

● die Rettungsmaßnahmen,● das Aufsuchen von Bereichen,in denen keine oder geringe Brand-und Explosionsgefahr besteht,

umfassen.

Die festgelegten Rettungsmaßnahmensind darüber hinaus von den für die Ret-tung vorgesehenen Personen zu trainieren.

Für persönliche Schutzausrüstungen,die gegen tödliche Gefahren oder gegenGesundheitsschäden schützen sollen, hatder Arbeitgeber den Beschäftigten unterBerücksichtigung der zu erwartenden Ein-satzbedingungen die erforderlichen Kennt-nisse im Rahmen von Unterweisungenmit Übungen zu vermitteln, z. B.● über die Benutzung von PSA gegenAbsturz und PSA zum Rettensowie

● über die Benutzung von Atemschutz-geräten.

4.4 Kennzeichnungvon Arbeitsbereichen

Die Bereiche, in denen Arbeiten mit Gefahr-stoffen zum Reinigen, Beschichten undKleben durchgeführt werden,müssen ge-gen unbefugtes Betreten gesichert undgut sichtbar als Gefahrenbereich gekenn-zeichnet werden.

An den Zugangsöffnungen der engenRäume sind entsprechende Sicherheits-zeichen anzubringen, insbesondere● P02 „Feuer, offenes Licht und Rauchenverboten“

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Organisatorische Maßnahmen

● P06 „Zutritt für Unbefugte verboten“● W21„Warnung vor explosionsfähigerAtmosphäre“

4.5 Aufhebungvon Schutzmaßnahmen

Nach Beendigung der Arbeiten in denengen Räumenmüssen die Schutz-maßnahmen aufgehoben werden, damitder Raum seiner Bestimmung wiederzugeführt werden kann. Die Aufhebungder Schutzmaßnahmenmuss durchden Aufsichtführenden erfolgen und istim Erlaubnisschein zu dokumentieren.

Voraussetzung für die Aufhebung derSchutzmaßnahmen ist, dass● die Arbeiten abgeschlossen sind,● alle Beschäftigten den engen Raumverlassen haben und

● keine Gefahren durch die ausgeführtenArbeiten mehr auftreten.

In diesem Zusammenhang ist daraufhinzuweisen, dass nach Abschlussder Arbeiten mit Gefahrstoffen, z. B. Rei-nigungs-, Anstrich- oder Beschichtungs-arbeiten, noch lange Zeit brennbare odergesundheitsschädliche Dämpfe frei-gesetzt und somit Gefahren vorhandensein können.

Eine messtechnische Überwachung istggf. nach Abschluss derartiger Arbeiten solange fortzusetzen, bis die Konzentrationan explosionsfähigen Gasen und Dämpfenauf nicht mehr messbareWerte abgesun-ken ist und die Konzentration aller gesund-heitsschädlichen Stoffe sicher unterhalbdes Arbeitsplatzgrenzwertes liegt.

Sind in dem engen RaumArbeitenmit Zünd-gefahren, insbesondere Schweiß-, Schneid-oder Schleifarbeiten, durchgeführt worden,können auch nach Beendigung noch Kon-trollen in dem Raum oder seinen angren-zenden Räumen und Bereichen auf Glimm-nester, Rauchentwicklung oder verdäch-tige Erwärmung notwendig sein, z. B. durcheine Brandwache. Derartige Kontrollen sindso lange fortzusetzen, bis die Entstehungeines Brandes ausgeschlossen ist.

4.6 Vergabevon Arbeiten an Fremdfirmen

Werden Fremdfirmen, einschließlichSubunternehmen,mit Arbeiten in engenRäumen beauftragt, bei denen Tätigkei-ten mit Gefahrstoffen anfallen, ist derAuftraggeber dafür verantwortlich, dassausschließlich Fachbetriebe beauftragtwerden, die über die erforderliche beson-dere Fachkenntnis und Erfahrung ver-

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Organisatorische Maßnahmen

fügen. Bei der Auftragserteilung ist da-rauf hinzuweisen, dass von der Fremdfirmadie Arbeitsschutzvorschriften beachtetwerden, die für den Auftraggeber gelten.Die Verpflichtung zur Einhaltung dieserVorgaben bedarf immer der Schriftform.

Der Auftraggeber hat auch dafür zusorgen, dass Fremdfirmen und Subunter-nehmen vor Beginn der Arbeiten überdie betriebsspezifischen Gefahren undVerhaltensregeln informiert werden.Dazu gehören z. B. auch Hinweise auf● Flucht- und Rettungspläne,● Einrichtungen zur Ersten Hilfeund

● bestehende Betriebsanweisungen.

Voraussetzung zum sicheren Arbeitenin engen Räumen ist zudem eine enge Zu-sammenarbeit zwischen dem Betreiberund denen, die die Arbeiten darin ausfüh-ren. Der Betreiber kennt alle vom engenRaum und benachbarten Anlagen aus-gehenden technisch bedingten Gefähr-dungen am besten. Er hat daher die erfor-derlichen Schutzmaßnahmen zu gewähr-leisten. Dagegen sind von der Fremd-firma die Schutzmaßnahmen sicherzu-stellen, die sich aus der Art undWeise derArbeiten im engen Raum ergeben.

Die Verantwortung für die Beschäftigtender Fremdfirmen verbleibt beim jeweiligenArbeitgeber.

4.7 Koordinierung der Arbeiten

Die Praxis zeigt, dass Arbeiten in engenRäumen – insbesondere Reinigungs- undKonservierungsarbeiten - häufig an Subun-ternehmer vergeben werden. In diesemZusammenhang wird auf die Gefährdun-gen hingewiesen, die entstehen können,wennmehrere Gruppen in engen Räumenarbeiten. Auch durch Arbeiten in benach-barten Räumen oder an begrenzendenBauteilen können Gefährdungen resul-tieren.

Deshalb bietet nur eine rechtzeitige Ab-stimmung aller Beteiligten untereinanderGewähr dafür, dass gegenseitige Gefähr-dungen vermieden werden.

Unabhängig von Verpflichtungenmussdeshalb gelten:● Kontakt suchen,● Absprachen treffen,● Rücksicht nehmen und● sich an Vereinbarungen halten.

Um die Arbeitsvorgänge sicher zu ge-stalten,wird in den Bestimmungen des§ 6 Unfallverhütungsvorschrift „Grund-sätze der Prävention“ (BGV A1) ausdrück-lich festgelegt, dass gleichzeitig mit derVergabe der Arbeiten eine Person – derKoordinator – zu bestimmen ist, die dieArbeitsabläufe der beteiligten Unter-nehmen so aufeinander abstimmt, dass

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Organisatorische Maßnahmen

eine mögliche gegenseitige Gefährdungjederzeit ausgeschlossen ist.

Hinsichtlich dieser Abstimmung ist dem„Koordinator“ auch betriebsfremdenPersonen gegenüberWeisungsbefugniszu verschaffen.

Wenn ein Unternehmer als Auftragneh-mer oder als Subunternehmer tätig wird,ist er ebenfalls verpflichtet, sich mit ande-ren beteiligten Unternehmern – auchmitdem Auftraggeber – abzustimmen. Damitsoll auch bei einemVersäumnis des Auf-traggebers eine Zusammenarbeit ohneGefährdung sichergestellt werden.

Subunternehmern wird deshalb empfoh-len, Art und Umfang der Arbeiten recht-zeitig vor Beginn dem Hauptunternehmeranzuzeigen, die für die Einschätzung derGefährdung notwendigen Angabenmit-zuteilen und die Bestellung eines Koordina-tors anzuregen.

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Unter Berücksichtigung der ermitteltenGefährdungen und der daraus resultie-renden Risiken legt der Unternehmer oderdie von ihm beauftragte Person die er-forderlichen Schutzmaßnahmen schriftlichfest. Dies geschieht zweckmäßigerweiseim Erlaubnisschein oder in der Betriebs-anweisung (siehe auch Abschnitt 3.4).

In den folgenden Abschnitten werdendie hauptsächlich in Betracht kommendenSchutzmaßnahmen erläutert.

5.1 Abtrennender engen Räume

Beim Arbeiten in engen Räumenkönnen Gefahren dadurch entstehen, dassStoffe● in gefährlichen Konzentrationenoder Mengen,

● mit gefährlichen Temperaturenoder Drücken

einströmen. Deshalb sind vor dem Beginnder Arbeiten die Verbindungenmit ande-ren Räumen, Behältern und Leitungen,durch die solche Stoffe eindringen können,wirksam zu unterbrechen.

Eine Absperrung von Zuleitungen durcheinfache Ventile, Hähne oder Schiebergenügt nicht.Vielmehr sind im Allge-meinen die Leitungen, z. B. durch Heraus-nehmen von Zwischenstücken oder

durch Lösen der Flanschverbindungenmit dem Raum bzw. Behälter, zu unter-brechen.

Ein Abtrennen ist immer erforderlich,wenn die Bildung explosionsfähiger Atmo-sphäre nicht ausgeschlossen werdenkann.

5.1.1 Doppelte Absperreinrichtungen

Bei kurzzeitigen Arbeiten kann die Unter-brechung der Verbindungen auch durchzwei hintereinander liegende Absperr-einrichtungen erfolgen:● Wenn vor den Absperreinrichtungenein Druckaufbau nicht möglich ist,können die Absperreinrichtungen ohneZwischenentspannung verwendetwerden.

● Wenn vor den Absperreinrichtungenein Druckanstieg möglich ist oder einBetriebsdruck ansteht,muss zwischenden Absperreinrichtungen eine aus-reichend große Verbindungmit derAußenluft bestehen, die eine Entspan-nung sicherstellt.

Entspannungsleitungen sind so zu ver-legen, dass durch austretende Medien Per-sonen nicht verletzt werden können.

Nur wenn die Beschäftigten bei Undichtig-keit der Unterbrechung nicht gefährdet

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Technische Maßnahmen

werden können, z. B. durchWasserzuflussbei geringem Rohrquerschnitt, genügt eineeinzelne Absperreinrichtung oder eineHilfsabsperrung, z. B. durch Blasen oderPfropfen.

5.1.2 Sicherung derAbsperreinrichtungen

Um ein unbeabsichtigtes, unbefugtesoder irrtümliches Öffnen der Absperrein-richtungen auszuschließen, sind Hand-räder oder sonstige Betätigungsorgane,z. B. durch Kette mit Schloss, zu sichern

(Bild 5-1). Außerdem ist durchWarnschilderdarauf hinzuweisen, dass die Absperrein-richtungen nicht betätigt werden dürfen,bis die Arbeiten in dem engen Raum abge-schlossen sind.

5.1.3 Verwendung von Steckscheibenund Blindlinsen

In Einzelfällen, z. B. bei großen, schwerenLeitungen, kann die Unterbrechung vonRohrleitungen auch durch Einsetzenvon Steckscheiben oder Blindlinsen er-folgen, bei deren Verwendung die Dicht-

Bild 5-1: Abtrennen eines Kessels durch Absperreinrichtungen. Die Handräder sind durch Kette und Schlossgegen unbeabsichtigtes oder irrtümliches Betätigen gesichert. Außerdem sindWarnschilder angebracht

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Technische Maßnahmen

heit während der Arbeiten im engenRaum überwacht werdenmuss.

Abmessungen undWerkstoff der Steck-scheiben und Blindlinsen sind dabei so zuwählen, dass sie● auch bei betrieblich zu erwartendenseitlichen Verschiebungen zuverlässigabdichtenund

● den einseitig oder beidseitigauftretenden Drücken,Temperaturenund stofflichen Beanspruchungenstandhalten.

Bei Steckscheibenmüssen die Angabenüber Abmessungen und wichtige Eigen-schaften auf dem Stiel angebracht sein, dernach dem Einbau der Scheiben gut sicht-bar seitlich aus den Flanschen herausragenmuss.

5.1.4 Arbeiten ohne Abtrennung

In Ausnahmefällen kann eine wirksameUnterbrechung aus betriebstechnischenGründen nicht möglich sein, z. B. beiRohrleitungen in Abwasseranlagen. EinArbeiten in solchen Räumen ist dannjedoch nur zulässig,wenn die Gefähr-dung der Beschäftigten durch Lüftung,persönliche Schutzausrüstungen und wei-tere Maßnahmen ausreichend beseitigtist.

5.2 Entleeren und Reinigen

Vor Beginn der Arbeiten sind die engenRäume zu entleeren und von Rückständenzu befreien. Diese Forderung ist erfüllt,wenn ohne Aufenthalt von Personen imengen Raum das Füllgut abgelassen,angesaugt, abgepumpt oder abgezogenwird und anschließend eine gründlicheReinigung erfolgt.

Hiervon darf nur abgewichen werden,wenn● vom Füllgut keine Gefährdungen aus-gehen, z. B. wenn die Stoffe wedergesundheitsschädigend noch brennbarsind und ein Ertrinken, Ersticken oderVersinken ausgeschlossen ist.

● die vom Füllgut ausgehenden Gefähr-dungen aus betriebstechnischen Grün-den nicht beseitigt werden können,z. B. in Abwasseranlagen, beim Entfer-nen von Restmengen, und geeigneteSchutzmaßnahmen getroffen sind,z. B.Verwendung von Befahreinrich-tungen, besonderenWerkzeugen undGeräten, Benutzung von persönlichenSchutzausrüstungen.

5.2.1 Ausspülen

Eine häufig verwendete und einfach durch-zuführende Reinigungsmethode ist dasAusspülen, z. B. durch wiederholtes Füllen

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Technische Maßnahmen

bis zum Überlaufen, durch Umschwenken,Ausspritzen oder Umpumpen. Als Spül-flüssigkeit soll möglichstWasser verwen-det werden, dem erforderlichenfalls Emul-gier- oder Dispergiermittel zugesetzt wer-den (Bild 5-2). Dabei kann ein gleichzeiti-ges Durchrühren etwaiger schlammartigerRückstände erforderlich sein.

Vor dem Auffüllen mit Spülmitteln ist zuprüfen, ob Begrenzungen und Fundamentedes engen Raumes den auftretenden stati-schen Beanspruchungen standhalten.

Nur wennmitWasser der erwünschte Rei-nigungseffekt nicht erzielt werden kann,dürfen lösemittelhaltige Reinigungsmittelangewendet werden. Den dadurch zusätz-lich auftretenden Gefährdungen ist beson-dere Beachtung zu schenken, z. B. bei derBeseitigung der Spülflüssigkeiten.

5.2.2 Ausdampfen

Soweit das Füllgut des Raumes oder andereUmstände es nicht verbieten, kann die Rei-nigung auch durch Ausdämpfen erfolgen.Diese Maßnahme ist besonders empfeh-lenswert, wenn der Inhalt aus brennbarenFlüssigkeiten bestand. Besonders ist zu be-achten, dass auch schlammartige Rückstän-de erfasst werden und das Kondensat ge-fahrlos abläuft oder beseitigt werden kann.Beim Ausdämpfen besteht zusätzlich dieGefahr vonVerbrennungen an den Dampf-zuleitungen und vonVerbrühungen durchdie austretenden heißen Schwaden.

5.2.3 Mechanisches Reinigen

Im Gegensatz zum Ausspülen oder Aus-dämpfen ist bei mechanischem Reinigen in

Bild 5-2:Reinigung eines Kesselwagensmit Spülflüssigkeit ohne Einstieg vonPersonen

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Technische Maßnahmen

der Regel ein Betreten des engen Raumeserforderlich, um die Restmengen oderRückstände zu beseitigen.

Restmengen und Rückstände können ins-besondere● mit Handwerkszeugen, z. B.mit Schaufeln, Schabern, Drahtbürsten,

● mit elektrisch oder druckluft-betriebenen Geräten, z. B.mit Schleif-maschinen, Bürsten, Staubsaugern,

● durch Strahlen mit festen oderflüssigen Strahlmittelnsowie

● durch Auftragen vonWasch- undReinigungsmitteln, z. B. Abbeizmittel,Kaltreiniger, Lösemittel, Kessel-steinentferner,mit Pinsel, Spachteloder Sprüh- und Spritzgeräten

beseitigt werden.

Besonderes Augenmerk ist dabei auf dieLüftung des engen Raumes und Benut-zung persönlicher Schutzausrüstungen,wie Schutzkleidung, Atemschutz, Augen-schutz, Gehörschutz, zu richten.

Darüber hinaus kann es erforderlichsein, dass geeignete Aufsaug- und Neu-tralisierungsmittel bereitgestellt undbenutzt werdenmüssen.

5.2.4 Kennzeichnung von Behälternfür Reste

Brennbare und gesundheitsschädlicheReste sowie gebrauchte Reinigungsmittelsind in gekennzeichneten Behältern zusammeln und an geeigneten Stellenzu entsorgen (Bild 5-3).

Über solche Stellen geben die örtlich zu-ständigen Behörden,wie Abfallbeseiti-gungsbehörden, Staatlichen Arbeitsschutz-behörden,Wasserwirtschaftsämter,Auskunft.

Bild 5-3: Sammelbehälter für ölige Abfällebei der Tankreinigung

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Technische Maßnahmen

5.2.5 Wirksamkeit der Reinigungüberprüfen

Nach Entleeren und Reinigen ist vor Beginnder Arbeiten zu prüfen, ob in der Atmo-sphäre des engen Raumes noch gefährlicheGase, Dämpfe, Nebel oder Stäube vorhan-den sind.

Erforderlichenfalls sind notwendigeArbeitsgänge, z. B. Auffüllen mitWasser biszum Überlaufen, zu wiederholen.

5.3 Gefahr bringendeEinrichtungen

5.3.1 Bewegliche Einrichtungen

Bewegliche Einrichtungen in engen Räu-men, die zu Gefahren für die Beschäftigtenführen können, z. B. Rührwerke, Trocken-trommeln, Stetigförderer, sind vor Beginnder Arbeiten stillzusetzen und gegen un-beabsichtigtes, unbefugtes oder irrtüm-liches Ingangsetzen zu sichern.

Zusätzlich sollte durch ein Schild an geeig-neter Stelle, z. B. Schaltstelle, Einstiegsstelle,darauf hingewiesen werden, dass in demengen Raum gearbeitet wird (Bild 5-4),

Bild 5-4:Kennzeichnung eines nichtbetriebsbereiten Kessels, in demgearbeitet wird

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Technische Maßnahmen

z. B.„Nicht einrücken! Im ... wird gearbeitet!Entfernen des Schildes nur durch…!“

Das Bewegen von Innenteilen lässt sichz. B. durch Blockieren, Feststellen von Brem-sen, verhindern.

Je nach Art der Antriebe kann das Ingang-setzen durch mechanisches Trennen,wieEntfernen des Antriebsriemens, oder durchsicheres Unterbrechen der Energiezufuhrverhindert werden, z. B. Abklemmen vonelektrischen Zuleitungen, Abtrennen vonsonstigen Energieleitungen,Trennen vonSteckverbindungen und Sichern der Ste-cker, Abschließen von Schalteinrichtungen.Das Entfernen von Sicherungen alleingenügt nicht.

Ausdrücklich wird darauf hingewiesen,dass das Abklemmen von elektrischen Zu-leitungen nur durch eine Elektrofachkrafterfolgen darf.

In Einzelfällen kann es erforderlich sein,mehrere Maßnahmen gleichzeitig zu tref-fen oder Restenergien zu berücksichtigen.Wennmehrere Gruppen im Gefahrenbe-reich zusammenarbeiten,wird empfohlen,dass jeder Verantwortliche eine Sicherungseiner Gruppe vornimmt.

5.3.2 Heiz- und Kühleinrichtungen

Heiz- und Kühleinrichtungen in engenRäumen sind vor Beginn der Arbeiten au-ßer Betrieb zu setzen und gegen unbe-absichtigtes Ingangsetzen zu sichern.

Mit den Arbeiten darf erst begonnenwerden,wenn durch die Temperatur imRaum eine Gefährdung nicht mehrbesteht.

Aus betriebstechnischen Gründen kannhiervon abgewichen werden,wenndie Beschäftigten durch besondere Maß-nahmen, z. B. durch Schutzkleidung, be-grenzte Verweilzeiten, ausreichendgeschützt sind.

Bei Raumheizungenmit geringen Ober-flächentemperaturen ist eine Gefährdungnicht zu unterstellen.

5.3.3 Strahlenquellen

Strahlenquellen in engen Räumen,z. B. von Füllstandsmessgeräten, sind vorBeginn der Arbeiten zu entfernen,wirk-sam abzuschirmen oder abzuschal-ten und gegen unbefugtes oder irrtüm-liches Einschalten zu sichern. Es wirdempfohlen, unbedingt den zuständigenStrahlenschutzbeauftragten einzu-schalten.

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Technische Maßnahmen

5.4 LüftungstechnischeMaßnahmen

Durch eine Lüftung soll soweit möglichsichergestellt werden, dass währendder Arbeiten in engen Räumen● keine Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäubein gesundheitsschädlicher Konzen-tration,

● keine explosionsfähige Atmosphäresowie

● kein Sauerstoffmangel oder Sauerstoff-überschuss

auftritt.

Das ist nurmit einer technischen Lüftung er-reichbar. Eine natürliche (freie) Lüftung istnicht geeignet,weil die Luftströmungen imWesentlichen durch Druck- oder Temperatur-unterschiede und durchWind hervorgerufenwerden.Die Geometrie des engen Raumesund der räumliche Abschluss der Öffnungenzur Umgebung hin lassen es nicht zu, ge-fährliche Konzentrationen durch natürlicheLüftung zu beseitigen. Jedoch bleiben beitechnischer Lüftung Einflüsse durch natür-liche Lüftung,wie Thermikströme undÄhnliches, stellenweise wirksam. Es ist des-halb zweckmäßig, diese zu nutzen und ihreBewegungsrichtung zu unterstützen.

Sind die Arbeiten im engen Raum beendet,muss die technische Lüftung noch so langein Betrieb bleiben, bis mit der Bildung einergefährlich werdenden Konzentration nicht

mehr zu rechnen ist. Für die Dauer der Lüf-tung, z. B. nach Beendigung von Beschich-tungsarbeiten, ist in der Regel mit demZweifachen der vomHersteller angegebe-nenTrocknungszeit („grifffest“) zu rechnen.

5.4.1 Technische Lüftung

Technische Lüftung – auch als maschi-nelle Lüftung bezeichnet – wird durch denEinsatz von Lüftern,wie Ventilatoren,Gebläsen, erzeugt (Bild 5-5).

Sie ist● anpassungsfähig,● wetterunabhängig,● transportabel und● in Leistung und Luftführung regulierbar.

Die technische Lüftung kann einerseits zumAustausch der gesamten Raumluft und an-dererseits durch örtliche Absaugung, d. h.

Bild 5-5: Transportabler Lüfter

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Technische Maßnahmen

durch Erfassung der Schadstoffe an der Ent-stehungsstelle, eingesetzt werden.

Durch die örtliche Absaugung,wie beimSchweißen üblich, ist eine Ausbreitung derentstehenden Schadstoffe im Raum biszu einem gewissen Grade vermeidbar. DieWirkung der örtlichen Absaugung wirddabei stark durch die Gestaltung des Erfas-sungselementes und ihrer Positionierungwährend des Schweißvorganges beein-flusst. In der Regel lässt sich durch dieörtliche Absaugung allein die Erfassungder entstehenden Schadstoffe im engenRaum nicht hinreichend gewährleisten.Somit ist zusätzlich ein stetiger Austauschder Raumluft erforderlich.

Bild 5-6: Schutzgasschweißpistolen(links: Ohne Absaugung;in der Mitte:Mit aufgesetzter Absaugung;rechts:Mit integrierter Absaugung)

Bild 5-7: Schweißraucherfassungselemente

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Technische Maßnahmen

5.4.2 Technische Lüftungrichtig einsetzen

Bild 5-8 zeigt,wie häufig aus einemTankabgesaugt wird.

Betrachtet man das Bild genauer, erkenntman sofort einen gravierenden Fehler.Der Lüfter fördert nicht nur aus demTank,sondern saugt auch Frischluft aus der Um-gebungmit an. Das ist unwirtschaftlich.

Querschnitt um den Absaugschlauch, z. B.mit einer Plane, einem Sack etc., abgedecktwerden. Durch diese leicht zu realisierendeMaßnahme würde keine Außenluft mehrmit angesaugt. Die mit Schadstoffen be-lastete Luft würde somit durch die nach-

Bild 5-8: Falscher Absaugvorgang

Abhilfe bei engen Räumenmit nur eineroben angeordneten Öffnung:Der Lüftungsschlauch ist auf den Bodenherunterzulassen und – wennmöglich –bis an das andere Ende des Tanks zu ver-legen.

Sind zwei oder mehr Tanköffnungen vor-handen, sollte beim Absaugen der freie

Bild 5-9: Der Absaugschlauch saugt Frischluft mit an

Bild 5-10: Die Abdeckung verhindert dasAnsaugen von Frischluft

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Technische Maßnahmen

strömende Frischluft ausgetauscht. Diesist mit einer wesentlichen Verbesserungder Absaugleistung verbunden.

Durch die beschriebene Abdeckung wäreauch sichergestellt, dass Personen imNotfall den Tank schnell verlassen können,zumal sich der Schlauch samt Abdeckungvon innen leicht wegdrücken oder bei-seite schieben lässt.

Soweit Luft aus umgebenden Räumeneinströmt bzw. entnommen wird, ist da-rauf zu achten, dass sie möglichst Außen-luftqualität aufweist. Sauerstoff oder Luftmit erhöhtem Sauerstoffanteil – mehrals 21% – dürfen zur Raumlüftung nichtverwendet werden. Es ist auch unzuläs-sig, Sauerstoff der Zuluft beizumengen.Bei auch nur geringer Erhöhung des Sauer-stoffanteils brennen selbst schwer ent-flammbare Materialien,wie Bekleidungoder Gegenstände,mit heller Flamme undgroßer Geschwindigkeit ab.

Im Regelfall sind vorhandene Zugangs-öffnungen gleich groß. Das hat zur Folge,dass die Lufteintrittsöffnung wesentlichgrößer ist, als die Absaugöffnungmit Ab-deckung bzw. der Querschnitt des Absaug-schlauches. Dieses wiederum hat zur Folge,dass die Luft mit viel geringerer Geschwin-digkeit einströmt als sie austritt. Hierdurchstellt sich im Tank eine laminare (gleich-förmige) Luftströmung ein.

Dadurch bedingt wird lediglich die mitSchadstoffen belastete Luft im Strömungs-bereich erfasst und nach außen transpor-tiert. Schadstoffe in den strömungstotenZonen,wie in den Eckbereichen, verbleibenimTank. Um dies zu vermeiden,müssteim gesamten Tank für eine turbulenteStrömung gesorgt werden. Dies ließe sichdurch Einblasen von Luft mit einemanderen Lüfter erreichen.

Bild 5-11: Duch die größere Lufteintrittsöffnungstellt sich laminare Strömung ein

Es gibt jedoch eine bessere Lösungsalter-native.Wenn Luft aus demTank gesaugtund dabei gleichzeitig die Zugangsöffnungauf der Lufteintrittsseite verkleinert wird,würde sich die Lufteintrittsgeschwindig-keit erhöhen, zumal nur so viel Luft zu-strömen kann wie abgesaugt wird. Hättenbeide Querschnitte gleiche Abmessungen,würde auch die Luftgeschwindigkeit indiesen Querschnitten gleich groß sein.

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Technische Maßnahmen

Das hätte dann die gleicheWirkung, alswennmit einem Lüfter eingeblasen würde,dessen Leistung genauso groß ist wie diedes Ablüfters.

Durch die höhere Lufteintrittsgeschwin-digkeit stellt sich die gewünschte turbulen-te Strömung ein.

Da eine Schadstoffkonzentration imTank mit zunehmendem Luftaustauschschneller abnimmt,macht es Sinn, vor-

Bild 5-12: Die verkleinerte Lufteintrittsöffnung führt zur turbulenten Luftströmung im Tank

handene Lüfter – wenn verfahrensbedingtmöglich – als Ablüfter einzusetzen.

Diese Vorgehensweise könnte bei Farb-anstricharbeiten allerdings problematischsein. An bestimmte Tankbeschichtungenwerden heute sehr hohe Qualitätsan-forderungen gestellt. Das erfordert, dassdie einströmende Luft anzuwärmenbzw. zu klimatisieren ist. In diesen Fällensind sowohl Zu- als auch Ablüfter einzu-setzen.

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Technische Maßnahmen

Das gilt auch für enge Räumemit Ver-zweigungen oder besonderer Geometrie.Hier hat sich bewährt, die Zuluft über einenin den Tank eingebrachten Schlauch ein-zublasen. Durch Perforierung des Schlau-ches, dass heißt, durch gezieltes Hinein-stechen von Löchern mit demMesser,kann die Luft dorthin gelangen,wo siehin soll.

schichtungs- und Klebearbeiten ohne Bil-dung von Aerosolen (z. B. Rollen, Streichen)zu vermeiden, ist nach der TRGS 507 einMindestluftvolumenstrom der technischenLüftung von 2500m3 pro kg Lösemittel-menge (bezogen auf die zum Aufbringenerforderliche Zeit) erforderlich.

Die Bildung einer gefährlichen explosions-fähigen Atmosphäre bei der Durchführungvon Beschichtungs- und Klebearbeiten oh-ne Bildung von Aerosolen (z. B. Rollen, Strei-chen) ist gewährleistet,wenn der Mindest-luftvolumenstrom der technischen Lüftung300m3 pro kg eingebrachter Lösemittel-menge (bezogen auf die zum Aufbringenerforderliche Zeit) beträgt (siehe Abschnitt„Explosionsschutz“).

Bei Stäuben bieten Lüftungsmaßnahmenimmer einen ausreichenden Schutz,wennder Staub an der Entstehungsstelle abge-saugt und zusätzlich gefährliche Staub-ablagerungen sicher verhindert werden.

5.4.4 Überwachung der Lüftung

DieWirksamkeit der Lüftung ist vor Beginnund während der Arbeit im engen Raumbei eingeschalteten Lüftern zu überprüfen.Dies kann beispielsweise geschehendurch● fortlaufende Konzentrationsmessungenmit Gaswarngeräten,

Bild 5-13: Die Zuluft wird über einen Schlaucheingeleitet

5.4.3 Ermittlung der erforderlichenLuftmenge

Bei der maschinellen Lüftungmüssen zurBemessung der Lüfter und Luftleitungendie erforderlichen Zu- bzw. Abluftmengenbekannt sein. Bei der Auswahl der Lüftersind die Strömungsverluste in den Leitun-gen zu berücksichtigen.

Um eine gesundheitsgefährdende Kon-zentration bei der Durchführung von Be-

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Technische Maßnahmen

● wiederholte Einzelmessungen derSchadstoffkonzentrationund

● Kontrolle der Einhaltung der Lüfter-leistung bzw. Einhaltung der Zu- undAbluftleistung.

Hinsichtlich der Ausführung von Kon-zentrationsmessungen siehe Abschnitt„Freimessen“.

Die Kontrolle der Zu- oder Abluftmengenkann beispielsweise durch Messung derLuftgeschwindigkeit in der Aus- oderEintrittsöffnung der Luftleitungmit einemFlügelradanemometer abgeschätztwerden:

V = F · v · 3600worinV in m3 die abgesaugte oder ein-gebrachte Luftmenge pro Stunde,

F in m2 die Querschnittsfläche derLuftleitung,

v in m/s die Luftgeschwindigkeitbedeuten.

Die Richtung der Luftbewegung und dieDurchspülung des Raumes lassen sichdurch Flatterbänder bzw.Windfähnchenoder durch Strömungsprüfer feststellen,die z. B. als Rauchröhrchen von verschie-denen Herstellern angeboten werden.Durch ihre Anwendung erhält man einobjektives Bild über die Strömungsverhält-nisse im Raum.

Wenn die Lüftung unwirksamwird,sind die Arbeiten sofort einzustellen undder Raum ist unverzüglich zu verlassen.

Bild 5-14: Strömungsprüfröhrchen zur Feststellungder Luftbewegung in einem Raum

5.4.5 Auswahl und Betrieb vontechnischen Lüftungsanlagen

Luftleitungen sind in gutem Zustandzu erhalten sowie ohne Einschnürungenund Knicke so zu verlegen, dass dergesamte Raum durchspült wird und dieBeschäftigten möglichst im Frischluft-strom arbeiten.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Luft-strömung durch● Lage der Öffnungen des Raumes,● Einbauten,● Wärmequellenund

● Bewegung der Mitarbeiter im Raumbeeinflusst wird. Erforderlichenfallssind die Luftleitungen entsprechend demArbeitsablauf mitzuführen.

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Technische Maßnahmen

Werden Luftschläuche ohne Versteifungüber Kanten und Ecken verlegt,muss inder Praxis immer mit Einschnürungen ge-rechnet werden.

Abluftleitungen sollten schwer entflamm-bar sein. Diese Eigenschaft des Materialskann sich durch Ablagerungen brennbarerStoffe verändern. Deshalb sollte – sofernsolche Ablagerungenmöglich sind – z. B.ein poröses Tuch als Grobfilter vor derAnsaugöffnung angebracht sein.

Ist damit zu rechnen, dass in der AbluftGefahrstoffe in gesundheitsgefährdenderKonzentration enthalten sind, ist die Ab-luft so abzuführen, dass Beschäftigte oderDritte nicht gefährdet werden.

Bei der Auswahl der Lüfter ist der Ge-räuschpegel unter den jeweiligen Betriebs-bedingungen zu berücksichtigen.

5.5 Explosionsschutz

Bei Arbeiten an Innenflächen und Einbau-ten in engen Räumen können besondereExplosionsschutzmaßnahmen erforder-lich werden. Das ist der Fall, wenn sicheine gefährliche explosionsfähige Atmo-sphäre bilden kann. Problematisch sindimmer Arbeiten, bei denen Tätigkeitenmit brennbaren Stoffen anfallen.

Bild 5-15: Luftschlauch mit Drahtspirale versteift.Die Drahtspirale verhindertdas Einschnüren des Schlauches

Bild 5-16: Einschnürung durch falscheWahldes Luftschlauches

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Technische Maßnahmen

Dazu zählen insbesondere:1. Reinigungsarbeiten, einschließlichRestmengenbeseitigung

2. Arbeiten zum Aufbringen vonBeschichtungen, hierzu gehören auchAnstricharbeiten

3. Klebearbeiten4. Nebenarbeiten (z. B. Trocknen derOberflächen, Entfernen, Schleifen oderPolieren von Beschichtungen) imZusammenhangmit Arbeiten nachNummer 1 bis 3

Maßgebliche Rechtsvorschriften zumExplosionsschutz sind die Gefahrstoffver-ordnung (GefStoffV), die Betriebssicher-heitsverordnung (BetrSichV) und dieExplosionsschutzverordnung (11.Verord-nung zum Geräte- und Produktsicher-heitsgesetz).

Die arbeitsstoffbezogenenMaßnahmenzur Verhinderung oder Reduzierung der be-triebsmäßigen Bildung gefährlicher explo-sionsfähiger Atmosphäre richten sich nach

Bild 5-17: Explosionsschutzrecht

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Technische Maßnahmen

den Bestimmungen der GefStoffV und derTRGS 507. Ist dennochmit dem Auftretenvon gefährlicher explosionsfähiger Atmo-sphäre zu rechnen und werden Arbeitsmit-tel (dazu zählen auch elektrische und nichtelektrische Geräte) verwendet, so ist dieBetrSichV zu beachten. Die Beschaffen-heitsanforderungen, die diese Arbeits-mittel erfüllen müssen, sind in der Explo-sionsschutzverordnung festgelegt.

Anmerkung:Im Gegensatz zum früher in DeutschlandüblichenVorgehen, den Explosionsschutzganzheitlich zu behandeln, unterscheidetdas EU-Recht zwischen Anforderungenan die Beschaffenheit der einzelnen Arbeits-mittel und Anforderungen an den Betrieb,wennmit gefährlicher explosionsfähigerAtmosphäre gerechnet werdenmuss.

Die Beschaffenheitsanforderungen basie-ren auf Art. 95 des EG-Vertrages. Diesedienen dem freienWarenverkehr in der EUund richten sich somit an den Hersteller.

Diese Richtlinien sind unverändert von denMitgliedsstaaten der EU in nationalesRecht umzusetzen.

Die betrieblichen Anforderungen basierenauf Art. 137 EG-Vertrag und definiereneinenMindeststandard. Dieser Mindest-standard ist ebenfalls ins nationale Rechtumzusetzen. Jedes Mitgliedsland kann

jedoch weiterführende, also schärfereSchutzmaßnahmen festlegen.

In Deutschland wurden die Beschaffen-heitsanforderungenmit der 11.Verord-nung zum Geräte- und Produktsicherheits-gesetz – 11. GPSGV – Explosionsschutz-verordnung (ExV) realisiert. Diese Verord-nung ist sehr kurz gefasst und verweistimWesentlichen auf die RL 94/9/EG, auchATEX 95 genannt. Die betrieblichen An-forderungen des Explosionsschutzes (mitnoch anderen Themengebieten) sind inder Betriebssicherheitsverordnung fest-geschrieben.

5.5.1 Allgemeine Grundlagen undErläuterungen zum Explosionsschutz

Arbeiten in engen Räumen finden unteratmosphärischen Bedingungen statt.Als atmosphärische Bedingungen geltenDrücke von 0,8 bar bis 1,1 bar und Tem-peraturen von –20 °C bis +60 °C. Alle nach-folgenden Ausführungen beziehen sichdeswegen nur auf Umgebungsbedingun-genmit normalem Luftdruck und normalerUmgebungstemperatur.

Vom Prinzip her ist eine Explosion nichtsanderes als eine Verbrennung. Im Gegen-satz zur Verbrennung verläuft die Explosionschlagartig unter Entstehung von DruckundWärme. Physikalisch gesehen handelt

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Technische Maßnahmen

es sich hierbei um einen Oxidations-prozess.

Eine Explosion kann sich jedoch nur dannereignen,wenn ein brennbarer Stoff feinverteilt im Gemisch mit der Luft innerhalbder Explosionsgrenzen vorliegt und eineZündquelle vorhanden ist.

Um sicherheitstechnische Überlegungenbezüglich des Explosionsschutzes nachvoll-ziehen zu können, sind bestimmte Kenn-größen sowie Begriffsbestimmungen not-wendig.

Bild 5-18:Voraussetzungen für eine Explosion

Die wichtigsten sind:

Explosionsfähige AtmosphäreDies ist ein Gemisch aus Luft und brenn-baren Gasen,Dämpfen,Nebeln oder Stäuben,in dem sich der Verbrennungsvorgang nacherfolgter Entzündung auf das gesamteunverbrannte Gemisch überträgt.

ExplosionsgrenzenWenn die Konzentration eines brennbarenStoffes in einemGemisch von Gasen,Dämpfen,Nebeln und/oder Stäuben einenMindest-wert, die untere Explosionsgrenze (UEG) über-

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Technische Maßnahmen

schreitet, ist eine Explosionmöglich. Die UEGist der untere Grenzwert, bei der sich nachdem Zünden eine von der Zündquelle unab-hängige Flamme gerade nicht mehr selbst-ständig fortpflanzen kann.Unterhalb dieserGrenze liegt Brennstoffmangel vor und es ge-lingt nicht, ein solches Gemisch zu entzünden.Eine Explosion kommt auch nicht mehrzustande,wenn die Konzentration einenmaxi-malen Konzentrationswert (die obere Explo-sionsgrenze – OEG) überschreitet.Bei Arbeiten in engen Räumen ist nur dieUEG von Bedeutung, da Tätigkeiten oberhalbder OEG praktisch nicht vorkommen.

Gefährliche explosionsfähigeAtmosphäreDies ist eine explosionsfähige Atmosphäre,die in einer solchenMenge (gefahrdrohendeMenge) auftritt, dass besondere Schutz-maßnahmen erforderlich werden.

Explosionsgefährdeter BereichBereich, in dem gefährliche explosionsfähigeAtmosphäre auftreten kann.

Flammpunkt (FP)Der Flammpunkt ist die niedrigste Temperatur,bei der (unter festgelegten Versuchsbedin-gungen) über der brennbaren Flüssigkeit durchEntweichen der leichter flüchtigen Bestand-teile ein brennbares Dampf-Luft-Gemisch ent-steht, welches bei Annähern einer Zündflam-me kurz aufflammt, ohne dass die brennbareFlüssigkeit selbst dadurch in Brand gerät.

Anmerkung:Der Begriff brennbare Flüssigkeit isteigentlich nicht zutreffend. Gemeint sindderen Dämpfe, denn nur diese sindbrennbar.

Eine Flüssigkeit liegt immer in zwei Zu-ständen vor: als Flüssigkeit und als Dampf.Obwohl der Dampf rein physikalisch fürsich betrachtet gasförmig ist, deutet mandurch dieWortwahl Dampf an, dass hiernoch eine Flüssigkeit existiert, d. h. eineKoexistenz mit der Flüssigkeit vorliegt unddass beide Zustände je nach Umgebungs-bedingungen durch Kondensation oderVerdampfung ineinander übergehenkönnen.

Erst oberhalb ihres Siedepunktes kanneine Flüssigkeit nicht mehr existieren. Siehat sich vollständig verflüchtigt.Manhat es nunmit einem Gas zu tun.

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Technische Maßnahmen

Unterer Explosionspunkt (UEP)Das ist die Temperatur einer brennbarenFlüssigkeit, bei der die Konzentration desgesättigten Dampfes im Gemischmit Luft(unter festgelegten Versuchsbedingungen)die untere Explosionsgrenze erreicht. DieMes-sung des unteren Explosionspunktes erfolgt ineinem geschlossenen, homogenen, beheiztenGefäß. In demGefäß ist oberhalb der Flüssig-phase eine Zündeinrichtung eingebracht.Bei der Flammpunktbestimmungwird dieZündvorrichtung von„außen“ zugeführt.Durch die unterschiedlichenVersuchsanord-nungen bedingt, liegt der Flammpunkt (FP)über dem unteren Explosionspunkt (UEP).Zu beachten ist, dass durch den unteren Explo-sionspunkt – jedoch nicht durch den Flamm-punkt – die niedrigste Temperatur angegebenwird, ab der explosionsfähige Gemische ineinem engen Raummöglich sind.Sofern der jeweilige untere Explosionspunktnicht bekannt ist, kann er wie folgt abge-schätzt werden:● Bei reinen, nicht halogeniertenFlüssigkeiten liegt der UEP 5 °C unter demFlammpunkt.

● Bei anderen brennbaren Flüssig-keiten liegt der UEP 15 °C unter demFlammpunkt.

Brennbare FlüssigkeitenZu den brennbaren Flüssigkeiten zählenentzündliche, leicht und hoch entzündlicheFlüssigkeiten sowie Flüssigkeitenmit einemFlammpunkt >55°C.

Entzündbare FlüssigkeitenEntzündbare Flüssigkeiten, insbesondere Be-schichtungsstoffe und Reinigungsflüssigkeiten,sind Flüssigkeiten, die nur im versprühtenZustand durch Einwirkung einer Zündquelleentzündet werden und nach Entfernen derZündquelle weiterbrennen oder imGemischmit Luft explosionsartig reagieren können.

Nicht entzündbare FlüssigkeitenNicht entzündbare Flüssigkeiten sind Flüssig-keiten, insbesondere Beschichtungsstoffe undReinigungsflüssigkeiten, die in versprühtemZustand durch Einwirkung einer Zündquellenicht entzündet werden und imGemischmit Luft nicht explosionsartig reagieren.

5.5.2 Explosionsgefährdungbeurteilen

Eine Beurteilung, ob Explosionsgefahrbei Arbeiten in engen Räumen herrscht,d. h. die Klärung der Frage, ob gefähr-liche explosionsfähige Atmosphäre auf-treten kann,muss sich auf den Einzelfallbeziehen.

Bei der Beurteilung der Explosions-gefährdung wird davon ausgegangen, dasseine Entzündung stets möglich ist.

Die Beurteilung ist somit unabhängigvon der Frage, ob Zündquellen vorhandensind oder nicht.

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Technische Maßnahmen

Um dies zu beurteilen, sind zunächstfolgende Fragen zu beantworten:1. Sind im engen Raum brennbare Stoffevorhanden oder werden brennbareStoffe durch Arbeitsverfahren ein-gebracht?

2. Kann eine explosionsfähige Atmo-sphäre entstehen?

3. Ist die Bildung von gefährlicherexplosionsfähiger Atmosphäremöglich?

4. Ist die Bildung gefährlicherexplosionsfähiger Atmosphärezuverlässig verhindert?

Frage 1Sind im engen Raum brennbareStoffe vorhanden oder werden brenn-bare Stoffe durch Arbeitsverfahreneingebracht?

Vor Beginn der Arbeiten ist zu ermitteln,welche Stoffe sich im engen Raumbefinden oder befunden haben undob diese Stoffe brennbar sind. Ferner istabzuklären, ob brennbare Stoffe (durchLeckagen,Ventile) eindringen könnenund ob brennbare Stoffe durch Arbeits-verfahren eingebracht werden.

Weiterhin ist zu prüfen, ob durch Undich-tigkeiten, wie Risse in der Behälterwand,brennbare Flüssigkeiten in Hohlräumeetc. gelangen konnten.

Es sind alle brennbaren und entzündbarenStoffe zu betrachten.Hierunter fallen auch dieflüssigen Stoffe für Farb- und Korrosions-schutzanstriche sowie pastöse und zähflüs-sige Klebstoffe.Nähere Informationen sinddem Sicherheitsdatenblatt zu entnehmen.

Brennbare Staubablagerungen sind eben-falls mit einzubeziehen.

Liegen keine brennbaren oder entzünd-baren Stoffe vor, sind keine Explosions-schutzmaßnahmen erforderlich.

Frage 2Kann sich eine explosionsfähigeAtmosphäre bilden?

Diese Frage bezieht sich darauf, ob sichder brennbare oder entzündbare Stoff inder Luft genügend fein verteilen kann.

Bei der Restmengenbeseitigung von brenn-baren Flüssigkeiten,wie Benzin, Dieselöletc., ist der untere Explosionspunkt bzw.der Flammpunkt von entscheidender Be-deutung. Liegt die Raumtemperatur unterdem unteren Explosionspunkt, kann sichkein explosionsfähiges Gemisch bilden.

Schweres Heizöl hat einen Flammpunktüber 100 °C. Um das Heizöl pumpenzu können,muss es erwärmt werden. Diesgeschieht mit der Tankheizung.

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Technische Maßnahmen

Während das Erwärmen des Heizöls fürden normalen Pumpenbetrieb rechtungefährlich ist, stellt es bei Entleerungs-arbeiten im Rahmen der Tankreinigungeine große Gefahr dar. Die Tankheizungliegt im Bodenbereich und hat an ihrerOberfläche eine Temperatur bis zuca. 180 °C.

Das Heizöl, das unmittelbar mit denHeizschlangen in Berührung kommt, ver-dampft. Solange über den Heizschlangennoch genügend Heizöl steht, gibt derHeizöldampf seineWärme ab und konden-siert in der Flüssigkeit. Ist die gesamteHeizölmenge erwärmt, findet das Kon-densieren nur noch in geringem Umfangstatt. Es kann sich ein Polster explosions-fähiger Heizöldämpfe im Luftraum desTanks ausbilden.

Diese Gefahr vergrößert sich,wenn zurBeseitigung der Restmenge schnell auf-geheizt wird. Tauchen die heißen Heiz-schlangen gar aus der Restmenge aus,bildet sich sehr schnell eine größere Mengebrennbarer Dämpfe.

Bei Anstricharbeiten (Auftragen der Farbemit dem Pinsel) und Klebearbeiten istebenfalls der untere Explosionspunkt bzw.der Flammpunkt von entscheidender Be-deutung. Liegt die Raumtemperatur unterdem UEP, kann sich kein explosionsfähigesGemisch bilden. Das ist der Fall, wenn die

Umgebungstemperatur stets genügendweit – etwa 15 °C – unterhalb des Flamm-punktes liegt.

Beim Farbspritzenwird die Farbe in Tröpf-chen aufgeteilt und versprüht (ähnlichwie bei einem Zerstäubungsbrenner einerÖlheizung). Ist die Farbe brennbar bzw.entzündbar, ist auch bei Temperaturenunterhalb des UEP stets mit der Bildungvon explosionsfähiger Atmosphäre zurechnen.

Beim Schleifen von Beschichtungsstoffenbzw. organischen Isolierschichten ent-stehen Stäube. Oberhalb einer Konzentra-tion von 20 bis 100 g/m3 liegt bei denmeisten organischen Stäuben ein explo-sionsfähiges Gemisch vor. Bei Vorliegendieser Konzentration ist die Sicht jedochsehr eingeschränkt.Man kann praktischnur 2 bis 3 mweit sehen.

Ein Arbeiten unter diesen Bedingungenist quasi nicht mehr möglich.

Jedoch können Staubablagerungenproblematisch sein.Werden diese auf-gewirbelt, kann sich eine explosions-fähige Atmosphäre bilden.

Wenn keine explosionsfähigeAtmosphäre auftreten kann, sind keineExplosionsschutzmaßnahmen erfor-derlich.

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Technische Maßnahmen

Zu Frage 3Ist die Bildung von gefährlicherexplosionsfähiger Atmosphäre möglich?

Eine gefährliche explosionsfähige Atmo-sphäre liegt dann vor,wenn diese in gefahr-drohenderMenge auftritt. Besondere Schutz-maßnahmen für die Aufrechterhaltungdes Schutzes von Sicherheit und Gesundheitder Arbeitnehmer oder anderer sind dannnotwendig.

Bereits 10 l als zusammenhängendeMengemüssen in geschlossenen Räumen unab-hängig von der Raumgröße in der Regel alsgefahrdrohend angesehenwerden.

Überschlägig betrachtet führen 40 g einerverdampfenden brennbaren Flüssigkeit ineinem ungelüfteten Raum von 1m3 dazu,dass die UEG erreicht wird. In einem 10-Liter-Kanister wären dazu nur 0,4 g erforderlich.

Dieses Beispiel zeigt auf, dass die Bildung ei-ner gefährlichen explosionsfähiger Atmo-sphäremöglich ist,wenn in einem engenRaum noch Reste einer brennbaren Flüssig-keit an denWandungen haftet und dieRaumtemperatur – bei unzureichenderLüftung – über den UEP steigt. Das gilt auchfür Anstricharbeitenmit dem Pinsel undKlebearbeiten.

Wird eine entzündbare Flüssigkeit ver-spritzt oder versprüht (z. B. Farbspritzen),

entstehen im Spritzbereich Aerosole. Diesebilden stets eine gefährliche explosions-fähige Atmosphäre.

Dies kann auch beim Aufwirbeln brennbarerStäube der Fall sein. Beim Schleifen von Far-ben etc. sind der entstehende Staub undStaubablagerungen durch zündquellenfreieStaubsauger abzusaugen. Ein Abblasen derAblagerungen ist unbedingt zu vermeiden.

Problematisch sind die nachgeschaltetenFilter bzw. Abscheider von Staubsaugernoder Absauganlagen, da dort eine Stauban-reicherung erfolgt und somit die Bildungvon gefährlicher explosionsfähiger Atmo-sphäremöglich wird.Werden Schleifstäubeabgesaugt, kann ein Schleiffunkemit hin-eingeraten und die Explosion auslösen. AusdiesemGrunde ist der Filter regelmäßigzu reinigen.

Wenn die Bildung von gefährlicher explo-sionsfähiger Atmosphäre nicht möglich ist,sind keine Explosionsschutzmaßnahmenerforderlich.

Zu Frage 4Ist die Bildung gefährlicher explosions-fähiger Atmosphäre verhindert?

Lässt sich der Umgangmit Stoffen, die ex-plosionsfähige Atmosphäre bilden können,nicht vermeiden, so lässt sich ein sehr hohes

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Technische Maßnahmen

Sicherheitsniveau durch geeignete Lüf-tungsmaßnahmen erreichen.

Sollten noch Reste einer brennbaren Flüssig-keit im engen Raum sein, ist dieser Raumzunächst durch geeignete Verfahren so weitwiemöglich zu entleeren, um eine Belas-tung durch diemit der Lüftung abgeführtenGefahrstoffe zu vermeiden (z.B. durch Tank-spülverfahren).

Bei Stäuben bieten Lüftungsmaßnahmenim Allgemeinen nur dann einen ausreichen-den Schutz,wenn der Staub an der Ent-stehungsstelle abgesaugt und zusätzlichgefährliche Staubablagerungen verhindertwerden.

Bedingt durch Konstruktion, Lage zur freienAußenluft und Einbauten ist eine ausrei-chend natürliche Belüftung der engen Räu-me nicht möglich. Behälter und enge Räumesind deshalb immer technisch zu belüften.Die technische Lüftungwird durch den Ein-satz von Lüftern (Gebläsen,Ventilatoren)erzeugt. Die Luftströmung soll dabei mög-lichst alle Bereiche des Raumes erfassen.„Kurzschlussströme“ infolge ungünstigerPlatzierung der Lüfter sind zu vermeiden.

Nach der TRGS 507 ist z. B. bei Arbeiten zumAufbringen von Beschichtungen (Anstrich-arbeiten und Klebearbeiten ohne Bildungvon Aerosolen, z.B. Rollen, Streichen) gefähr-liche explosionsfähige Atmosphäre verhin-

dert,wenn derMindestvolumenstrom dertechnischen Lüftung

beträgt.

Für diese Fälle lässt sich derMindestluft-volumenstrom auch anhand der unterenExplosionsgrenze (UEG) des verwendetenGefahrstoffesmit folgender Formel be-rechnen:

Vmin =f x kCzul

Vmin = erforderlicher Mindestvolumen-strom inm3/h

k = Verbrauch an brennbaren Gefahr-stoffen in g/h

Czul = zulässige Konzentration anbrennbaren Gefahrstoffen im Raumin g/m3 (Czul <50% der UEG desverwendeten brennbaren Gefahr-stoffes oder,wenn die UEG nichtbekannt ist, <20 g/m3)

f = Sicherheitszuschlagf = 5 bei Räumenmit ungünstigenStrömungsverhältnissen, z. B.Schiffsräumen und BehälternmitEinbauten, Brückenträgern u.Ä.f = 1 bei idealen Strömungsver-hältnissen (z. B. in Rohrleitungen)

300m3 Luft pro kg eingebrachteLösemittelmenge (bezogen auf die zum

Aufbringen erforderliche Zeit)

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Technische Maßnahmen

Da beim Farbspritzen die Farbe jedoch inTröpfchen zerteilt undmit der Farbpistoleversprüht wird, aber nicht alle Tröpfchen aufdas Objekt auftreffen, entsteht ein Over-spray. Dieser Overspray kann ebenso wiedie freigesetzten Lösemitteldämpfe gefähr-liche explosionsfähige Atmosphäre bilden.

Daher sind beim Farbspritzen stets weitereExplosionsschutzmaßnahmen erforderlich.

Die Bildung gefährlicher explosionsfähigerAtmosphäre kann in besonderen Fällendurch Inertisierung (z. B. durch Einleitungvon Stickstoff) verhindert werden. Die Iner-tisierung ist zu überwachen. Bei Anwen-dung der Inertisierungmüssen wirksameMaßnahmen zur Vermeidung der Gefähr-dung durch Ersticken getroffen werden.

Muss in einem inertisierten engen Raummit unabhängig von der Umgebungs-atmosphäre wirkenden Atemschutz-

geräten gearbeitet werden, ist zu beden-ken, dass die ausgeatmete Luft ca. 17 Vol.-%Sauerstoff enthält. Die in den Raum ent-weichende Luft kann die Inertisierung auf-heben.

Wenn die Bildung gefährlicher explosions-fähiger Atmosphäre verhindert ist, sindkeine weiteren Explosionsschutzmaßnah-men erforderlich.

Lässt sich die Bildung gefährlicher explo-sionsfähiger Atmosphäre nicht sicher ver-hindern, so ist die Entzündung dieser explo-sionsfähigen Atmosphäre zu vermeiden.Dies kann durch Schutzmaßnahmen er-reicht werden, die das Auftreten von Zünd-quellen vermeiden oder dieWahrschein-lichkeit ihres Auftretens verringern.

Zur Festlegung wirksamer Schutzmaß-nahmenmüssen die verschiedenen Artenvon Zündquellen und derenWirkungsweisebekannt sein. DieWahrscheinlichkeit deszeitlichen und räumlichen Zusammen-treffens von gefährlicher explosionsfähi-ger Atmosphäre mit einer Zündquelle wirdabgeschätzt und daraus der Umfang derSchutzmaßnahmen abgeleitet.

Basis hierfür ist das Zonenmodell (ent-sprechend Anhang 3 BetrSichV). Anhanddieser Zoneneinteilung wird ersichtlich,wo Zündquellenmit welchem Aufwand zuverhindern sind.

Bild 5-19: Farbspritzen (mit Overspray)

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Technische Maßnahmen

Zone 0 ist ein Bereich, in dem gefährlicheexplosionsfähige Atmosphäre als Gemischaus Luft und brennbaren Gasen,Dämpfenoder Nebeln ständig, über lange Zeiträumeoder häufig vorhanden ist.

Zone 1 ist ein Bereich, in dem sich beiNormalbetrieb gelegentlich eine gefähr-liche explosionsfähige Atmosphäre alsGemisch aus Luft und brennbaren Gasen,Dämpfen oder Nebeln bilden kann.

Zone 2 ist ein Bereich, in dem bei Normal-betrieb eine gefährliche explosionsfähigeAtmosphäre als Gemisch aus Luft undbrennbaren Gasen,Dämpfen oder Nebelnnormalerweise nicht oder aber nur kurz-zeitig auftritt.

Die Zonen 20 und 21 werden nichtbetrachtet, da Arbeiten in entsprechend be-lasteten Bereichen praktisch nicht durch-führbar sind.

Zone 22 ist ein Bereich, in dem bei Nor-malbetrieb eine gefährliche explosionsfähi-ge Atmosphäre in Form einerWolke ausin der Luft enthaltenem brennbaren Staubnormalerweise nicht oder aber nur kurz-zeitig auftritt.

Damit Arbeitsmittel und Geräte in Berei-chenmit explosionsfähiger Atmosphärenicht zu Zündquellen werden,müssen dieseeinen entsprechenden Schutz gewährleis-

ten. Nach der Betriebssicherheitsverord-nung dürfen daher nur Arbeitsmittel undGeräte bestimmter Kategorien in denjeweiligen Bereichen eingesetzt werden.

Kategorie 1 umfasst Arbeitsmittel bzw.Geräte, die konstruktiv so gestaltet sind,dass sie ein sehr hohes Maß an Sicher-heit gewährleisten.

Geräte dieser Kategorie sind zur Verwen-dung in Bereichen der Zone 0 geeignet.Arbeitsmittel und Geräte dieser Kategoriemüssen selbst bei selten auftretenden

Bild 5-20: Luftgetriebene Leuchte der Kategorie 1

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Technische Maßnahmen

Gerätestörungen das erforderliche Maßan Sicherheit gewährleisten und weisendaher Explosionsschutzmaßnahmen auf,sodass beimVersagen einer apparativenSchutzmaßnahmemindestens einezweite unabhängige apparative Schutz-maßnahme die erforderliche Sicherheitgewährleistet bzw. beim Auftreten vonzwei unabhängigen Fehlern die erforder-liche Sicherheit gewährleistet wird.

Kategorie 2 umfasst Arbeitsmittel bzw.Geräte, die konstruktiv so gestaltet sind,dass sie ein hohes Maß an Sicherheitgewährleisten.

Geräte dieser Kategorie sind zur Verwen-dung in Bereichen der Zone 1 geeignet.Die apparativen Explosionsschutzmaß-nahmen dieser Kategorie gewährleistenselbst bei häufigen Gerätestörungenoder Fehlerzuständen, die üblicherweisezu erwarten sind, das erforderliche Maßan Sicherheit.

Kategorie 3 umfasst Arbeitsmittel bzw.Geräte, die konstruktiv so gestaltetsind, dass sie ein Normalmaß an Sicher-heit gewährleisten.

Geräte dieser Kategorie sind zur Verwen-dung in Bereichen der Zone 2 geeignet.Geräte dieser Kategorie gewährleistenbeim Normalbetrieb das erforderliche Maßan Sicherheit.

Welche Arbeitsmittel bzw. Geräte inwelchen Zonen einsetzbar sind, zeigt nach-folgende Übersicht:

Verwendbare Arbeitsmittelder Kategorie

in Zone 0 1

in Zone 1 1 oder 2

in Zone 2 und1, 2 oder 3Zone 22

Da jedoch bei den Arbeiten in engenRäumenmit einer gefährlichen explosions-fähigen Atmosphäre nur während derDauer der Arbeiten zu rechnen ist, stößtdie übliche, vorstehend angegebene Zonen-einteilung nachWahrscheinlichkeit desAuftretens naturgemäß an ihre Grenzen.

Eine Zoneneinteilung gemäß BetrSichVist daher für Reinigungs-, Beschichtungs-und Klebearbeiten im Sinne der TRGS 507irreführend und stellt den Arbeitgebervor unnötige Probleme.

Auch die Einteilung von zeitbefristetenZonen, also die Festlegung von Zonenwährend der gefährdenden Tätigkeiten,ist nicht zweckmäßig.

Daher wurde im Anforderungstext derneuen TRGS 507 bewusst keine Zonenein-teilung vorgenommen. Stattdessen sinddarin Anforderungen an die in den gefähr-

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Technische Maßnahmen

deten Bereichen verwendeten Arbeits-mittel und Geräte in Form einer Festlegungvon Kategorien gemäß der 11.Verordnungzum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz– 11. GPSGV – Explosionsschutzverord-nung (ExV) formuliert.

VomHersteller sind die Arbeitsmittelund Geräte entsprechend denVorgaben derRL 94/9/EG (ATEX 135) zu kennzeichnen.

Die Kennzeichnung besteht aus demCE-Zeichen, und in Fällen, in denen zusätz-lich eine EG-Baumusterprüfung vorge-schrieben ist, aus der Kennnummer derbenannten Stelle, die das QS-Systemgeprüft hat.

Weiterhin ist das charakteristische sechs-eckige Ex-Zeichen für Arbeitsmittel undGeräte zur Verwendung in explosions-fähiger Atmosphäre zusammenmit An-gaben zur Gerätegruppe und Kategorieaufgeführt („II“ hinter dem Ex-Zeichensteht für Arbeiten über Tage geeignet,„I“ hinter dem Ex-Zeichen würde auf„für Arbeiten im Bergbau geeignet“ hin-weisen).

Darüber hinaus ist ein G und/oder D an-gegeben.„G“ steht für Gas/Dampf/Nebelgeschützt. Ein „D“ bedeutet Schutz ge-gen Staub. Ferner können weitere Daten,wie in nachfolgendem Bild zu sehen,aufgedruckt sein.

Bild 5-21:Kennzeichnung

Kennzeichnungexplosionsgeschützter Arbeitsmittel

Nicht elektrisches, ex-geschütztesArbeitsmittel der Gruppe II, Kategorie 2CCEE IIII 22GG cc IIIIBB TT44 XX

II Gerätegruppe(II = nicht Bergbau)

2 KategorieG für Gase, Dämpfe oder Nebel

(Staub = D)c Zündschutzart

(hier sichere Bauweise)IIB ExplosionsgruppeT4 Temperaturklasse 4X Verweise auf besondere

Hinweise in Betriebsanleitung

Elektrisches, ex-geschütztesArbeitsmittel der Gruppe II, Kategorie 2CCEE 00663377 IIII 22GG EEEExx ddee IIIIBB TT44

0637 Europäisch akkreditierte Prüfstelle (benannte Stelle)

EEx es wurden EN-Normen beachtet

d Zündschutz durch „druckfeste Kapselung“

e „erhöhte Sicherheit“

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Technische Maßnahmen

Anhand der vorgeschriebenen Kennzeich-nung kann der Benutzer sehen, ob er eingeeignetes Arbeitsmittel bzw. Gerät zur Verfügung hat.

Werden Arbeitsmittel und Geräte ver-wendet, die noch nach älteren Normenkonstruiert und geprüft wurden, so habendiese weiterhin Bestandschutz.

Hinweis: Explosionsgeschützte Arbeits-mittel bzw. Geräte sind sehr teuer. Bevorsolche zum Einsatz kommen, ist stets zu prüfen, ob diese außerhalb des explo-sionsgefährdeten Bereiches aufgestelltwerden können.

5.5.3 Zündschutzmaßnahmen

Kann aus betriebs- oder verfahrenstech-nischen Gründen das Vorhandensein einergefährlichen explosionsfähigen Atmo-sphäre nicht verhindert werden, sind wirk-same Maßnahmen zur Vermeidung vonZündquellen zu treffen.

Maßnahmen zur Zündquellenvermeidungsind z. B.:● Vermeidung von Reib- und Schlagfunken, ● Vermeidung aluminiumhaltiger Teile (z. B. Leitern, PSA) in rostiger Umgebung,

● Vermeidung elektrostatischer Aufladungvon Personen, Arbeitsmitteln, PSA (z. B. Schutzanzüge) und Einbauten.

● Auswahl geeigneter elektrischer undnicht elektrischer Geräte. Dies gilt auchfür Ventilatorlaufräder, einschließlich Gehäuse und Lager, die außerhalb explo-sionsgefährdeter Bereiche betriebenwerden, aber Abluft fördern, die explo-sionsfähige Atmosphäre enthalten kann.

● Sicherstellung der Spannungsfreiheitnicht explosionsgeschützter elektrischerGeräte und Installationen, soweit diesenicht aus den explosionsgefährdeten Bereichen entfernt werden können. DasEindringen explosionsfähiger Atmo-sphäre in die Geräte und Installationenmuss dabei verhindert sein.

In Räumen sowie oberhalb und unterhalbder Öffnungen von Räumen, an den Außen-seiten der den Raum begrenzenden Wändeund innerhalb eines horizontalen Sicher-heitsabstandes von 10 m sind Arbeiten mit Zündgefahr und das Rauchen verboten,solange gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann.

Arbeiten mit Zündgefahr können z. B. sein: ● Schweiß-, Schleif- und Trennarbeitenund

● Arbeiten mit offenen Flammen.

Schweißtechnische Arbeiten dürfen nurdann durchgeführt werden, wenn in engen Räumen eine explosionsfähige Atmosphäre ausgeschlossen ist.

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Technische Maßnahmen

Bei der Oberflächenbehandlung im engen Raum hängen die Zündschutzan-forderungen an elektrische und nicht elektrische Geräte, Schutzsysteme, Sicher-heits-, Kontroll- oder Regelvorrichtun-gen – anschließend nur Arbeitsmittel ge-nannt – ab ● vom Flammpunkt bzw. unteren Explosionspunkt der verwendeten bzw. vorhandenen Stoffe,

● vom Verfahren (mit/ohne Verspritzen/Versprühen)und

● von der gemessenen Konzentration (z. B. < 50 % der UEG).

Folgender Aufzählung ist zu entnehmen,welche Zündschutzanforderungen an Arbeitsmittel gestellt werden, um nachstehende Arbeiten sicher ausführen zu können (siehe auch TRGS 507, Entwurf Stand August 2008): 1. Reinigung mit Beseitigung der Restmenge einer brennbaren Flüssigkeitaus engen Räumen ohne Verspritzenoder Versprühen Waren oder sind in einem engen Raum (Tank, Behälter) brennbare Flüs-sigkeiten gelagert und sind darin Tätigkeiten durchzuführen, so ist zu-nächst die Flüssigkeit abzupumpen undanschließend der Tank bzw. Behälter zu reinigen.

Bild 5-22:Raum- und Flüssigkeits-temperatur/UEP

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Technische Maßnahmen

Hinsichtlich des Zündschutzes ist bei der Reinigung sowohl die Raum- als auch dieFlüssigkeitstemperatur von ausschlag-gebender Bedeutung.

3 Fälle sind zu betrachten:Bei der Reinigung des Raumes mit der Beseitigung von Restmengen flüssigerbrennbarer Stoffe, deren Temperatur● über dem UEP liegt oder wenn die Raum-oder Wandtemperatur über dem UEP des Stoffes liegt, müssen alle Arbeitsmit-tel im ganzen Raum grundsätzlich derKategorie 1G entsprechen. Wenn über Messungen nachgewiesenist, dass die Konzentration dieser Stoffeim ganzen Raum während der Arbeitenkleiner als 50% der UEG ist, müssen dennoch alle Arbeitsmittel im ganzenRaum mindestens der Kategorie 2G ent-sprechen, da durch Messungen nichtausgeschlossen werden kann, dass ineinzelnen Bereichen des Raums die UEGüberschritten ist.

● unter dem UEP liegt und gleichzeitig dieRaum- oder Wandtemperatur unter demUEP des Stoffes liegt, müssen alle Ar-beitsmittel im ganzen Raum der Katego-rie 2G entsprechen. Dabei müssen tem-poräre Überschreitungen des UEP durchTemperaturschwankungen während der Arbeiten ausgeschlossen sein. Wenn über Messungen nachgewiesenist, dass die Konzentration dieser Stoffeim ganzen Raum während der Arbeiten

kleiner als 50% der UEG ist, müssen dennoch alle Arbeitsmittel im ganzenRaum mindestens der Kategorie 3G ent-sprechen, da durch Messungen nichtausgeschlossen werden kann, dass ineinzelnen Bereichen des Raums die UEGüberschritten ist.

● mehr als 15 °C unter dem UEP liegt und gleichzeitig die Raum- und Wand-temperatur mehr als 15 °C unter dem UEP des Stoffes liegt, müssen alle elektrischen Geräte mindestens derSchutzart IP 54 entsprechen.

2. Reinigen und Beschichten unter Verwendung geringer Mengen brenn-barer Flüssigkeiten ohne Verspritzenund Versprühen und ohne Lachen-bildungMüssen z. B. Sachverständige Innen-wände in leeren Tanks inspizieren, ist in der Regel der noch anhaftendeSchmutz bzw. die Unsauberkeit zu beseitigen. Zum Reinigen werden dieOberflächen zumeist mit dem Lappenunter Verwendung einer geringen Menge brennbarer Reinigungsflüssig-keit abgewischt, ohne dass sich dabeiFlüssigkeitslachen bilden. Dabei müssen die darin eingesetzten Arbeitsmittel nachfolgende Anforde-rungen erfüllen. Diese Anforderungen gelten auch, wenn Farbe mit dem Pinsel bzw. mit der Rolle aufgetragenwird.

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Technische Maßnahmen

● Kategorie 3, wenn die Temperatur desStoffes über dem UEP liegt.

● Schutzart IP 54 für elektrische Geräte,wenn die Temperatur des Stoffes unterdem UEP liegt.

3. Reinigung und Beschichtung durch Verspritzen oder Versprühen entzünd-barer Flüssigkeiten ohne Lachenbildung Bei diesen Arbeiten müssen alle Arbeits-mittel, die sich im Spritz- bzw. Sprühbe-reich des Beschichtungsstoffes bzw. derReinigungsflüssigkeit befinden oder ver-wendet werden, der Kategorie 2G ent-sprechen. Im übrigen Raum müssen alleArbeitsmittel mindestens der Kategorie3G entsprechen. Lachenbildung bzw. die Bildung von Pfützen auf dem Bodenmuss verhindert sein. Die Verwendungelektrostatischer Sprüheinrichtungen ist in diesem Falle nicht zulässig.Wennkeine ausreichende technische Lüf-tung sichergestellt ist, ist stets mit der Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre zu rechnen. Entsprechendder TRGS 507 (Entwurf 08/2008) müs-sen dann alle Arbeitsmittel im ganzenRaum der Kategorie 1 entsprechen.

4. Reinigung und Beschichtung durch Verspritzen oder Versprühen nicht ent-zündbarer FlüssigkeitenIn diesen Fällen müssen alle elektri-schen Geräte mindestens der SchutzartIP 54 entsprechen.

5. Reinigen und Restmengen-beseitigung in Räumen, die brennbareGase enthaltenBeim Reinigen und der Restmengen-beseitigung in Räumen und Behältern,die brennbare Gase enthalten oder indenen brennbare Gase freigesetzt werden können, müssen alle Arbeits-mittel im ganzen Raum grundsätzlichder Kategorie 1G entsprechen.Wenn über Messungen nachgewiesenist, dass die Konzentration brennbarer Gase im ganzen Raum während der Arbeiten kleiner als 50% der UEG ist,müssen dennoch alle Arbeitsmittel imganzen Raum mindestens der Kate-gorie 3G entsprechen, da durch die Messungen nicht ausgeschlossen wer-den kann, dass in einzelnen Bereichendes Raumes die UEG überschritten werden kann.

5.5.4 Kennzeichnung explosionsgefährdeter Räume und Bereiche

Explosionsgefährdete Räume und Bereiche sind auffällig zu kennzeichnen,um zu verhindern, dass ● Zündquellenein- oder herangebracht werdenund

● Unbefugte sich annähern.

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Technische Maßnahmen

Zur Kennzeichnung können verwendetwerden: ● Flatterleinen, ● Verbots- und Warnschilder gemäß – Unfallverhütungsvorschrift „Sicher-heits- und Gesundheitsschutzkenn-zeichnung am Arbeitsplatz” (BGV A8),

– Warnschilder gemäß DIN 40012 Teil 3„Explosionsschutz; Kennzeichnung von explosionsgefährdeten Bereichen,Schilder”,

– Bezeichnungen gemäß Gefahrstoff-verordnung sowie

● Kennzeichnungen an den Begrenzungs-teilen bei Arbeiten in benachbarten Räumen.

Eine sichere Kennzeichnung kann meh-rere Maßnahmen zugleich, insbesondereauch mehrsprachige Hinweisschilder,erforderlich machen.

5.5.5 Explosionsschutzdokument

Liegen explosionsgefährdete Bereiche vor, hat der Arbeitgeber nach der Betriebs-sicherheitsverordnung ein Explosions-schutzdokument zu erstellen und auf demletzten Stand zu halten.

Aus dem Explosionsschutzdokument muss insbesondere hervorgehen,● dass die Explosionsgefährdungen ermittelt und einer Bewertung unter-zogen worden sind,

● dass angemessene Vorkehrungen getroffen werden, um die Ziele des Explo-sionsschutzes zu erreichen,

● welche Bereiche in Zonen eingeteilt wurdenund

● für welche Bereiche die Mindest-vorschriften gemäß Anhang 4 der BetrSichV gelten.

Das Explosionsschutzdokument ist vor Aufnahme der Arbeit zu erstellen. Anstelledes Explosionsschutzdokumentes könnenauch Dokumente, die aufgrund von Ver-pflichtungen nach anderen Rechtsvor-schriften erstellt worden sind, verwendetwerden.

Bei Arbeiten in engen Räumen ist miteiner gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre allerdings nur während der Dauer der Arbeiten zu rechnen.

Bild 5-23: Kennzeichnung explosionsgefährdeterRäume und Bereiche

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Technische Maßnahmen

Wie bereits zuvor beschrieben ist eine Zoneneinteilung nicht zielführend und damit auch die Erstellung eines ge-sonderten Explosionsschutzdokumentesnicht erforderlich.

Kann sich jedoch eine explosionsfähige Atmosphäre bilden, ist vor Beginn der Arbeiten vom Arbeitgeber oder seinem Beauftragten ein Erlaubnisschein aus-zustellen. Darin sind alle erforderlichenSchutzmaßnahmen festzulegen. Das ist in der TRGS 507 sowie in der BGR 117-1vorgeschrieben.

Dieser Erlaubnisschein erfüllt damit auch die an ein Explosionsschutzdokumentgestellten Anforderungen.

5.6 Ableiten und Abfackelnbrennbarer Gase und Dämpfe

Wenn brennbare Gase oder Dämpfe ausengen Räumen angesaugt werden, könnenan der Austrittsstelle Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre bestehen.

Es ist deshalb notwendig, das abgesaugteGemisch, z. B. mit einer hohen Austritts-geschwindigkeit von 30 m/s und mehr, freinach oben abzuführen. Diese hohe Aus-trittsgeschwindigkeit beschleunigt die Abnahme der Gemischkonzentration so,

dass das Auftreten explosionsfähiger Atmosphäre weitgehend vermieden wird.

Eine andere Möglichkeit der gefahrlosenAbleitung von Gemischen besteht darin,die an brennbaren Gasen und Dämpfen gesättigte Abluft im Freien zu verbrennen. Zu diesem „Abfackeln“ dürfen nur solcheBrenner benutzt werden, die eine dauerndbrennende Zündflamme und eine wirk-same Flammenrückschlagsicherung be-sitzen.

Empfohlen wird eine Prüfung der Anlagen durch die Physikalisch-TechnischeBundesanstalt – PTB – in Braunschweig.

Die Brenner sind so aufzustellen, dass die Flamme keinen Schaden anrichtenkann.

5.7 Ausblasenvon Gasen und Dämpfen, Inertisieren

Gase und Dämpfe, die aus betrieblichenGründen nicht abgesaugt werden können,müssen durch Ausblasen entfernt wer-den. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen,dass eine kontrollierte Abführung der Gas/Luft-Gemische meist nicht möglich ist.Sie quellen vielmehr aus den Öffnungenheraus und sinken dann nach unten ab.

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Zum Ausblasen können Luft oder Inert-gas, z. B. Stickstoff, Kohlendioxid, verwendetwerden. Brennbare Gase und Dämpfe dürfen nicht mit Luft ausgeblasen werden.

Die Maßnahme Inertisieren setzt voraus,dass der inerte Zustand der Atmosphärewährend der Arbeiten überwacht wird.Ausnahmsweise notwendige Arbeiten sindmit von der Umgebungsluft unabhängigwirkenden Atemschutzgeräten auszu-führen.

Solange sich Inertgas in engen Räumen befindet, muss an den Zugangsöffnungenein deutlich erkennbares Warnschildangebracht sein, z. B. mit der Aufschrift„Nicht einsteigen, Erstickungsgefahr! Der Behälter enthält Stickstoff“.

5.8 Brandschutz

Wenn in einem engen Raum brennbareStoffe verarbeitet, freigesetzt oder vorhan-den sind, handelt es sich um einen brand-gefährdeten Bereich.

Es ist dann dafür zu sorgen, dass● vor Beginn der Arbeiten vermeidbareBrandlast (z. B. Verpackungsmaterial, leere Gebinde, Restmengen) aus den Räumen entfernt und

● brennbare Stoffe (z. B. Beschichtungs-und Klebstoffe, Reinigungsflüssigkeiten)nur in den für den Fortgang der Arbeitennotwendigen Mengen in den Räumenbereitgestellt werden.

Auf der Grundlage der Gefährdungs-beurteilung sind je nach Brandpotenzial,der vorhandenen Einrichtungen, der Arbeitsmittel und der Materialien geeig-nete Feuerlöscheinrichtungen in ausrei-chender Anzahl zur Bekämpfung von Entstehungsbränden bereitzuhalten. DieFeuerlöscheinrichtungen müssen leicht zugänglich und einfach zu handhaben sein. Grundsätzlich ungeeignet sind CO2-und Pulverlöscheinrichtungen.

Ferner sind eine ausreichende Anzahl vonPersonen, insbesondere die Sicherungs-posten, durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungenzur Bekämpfung von Entstehungsbrändenvertraut zu machen.

5.9 Biologische Gefahren

Zum Schutz gegen biologische Gefähr -dungen sind enge Räume vor Beginn der Arbeiten abzutrennen, zu entleerenund zu reinigen.

Entsprechend der Gefährdungen, die durch biologische Arbeitsstoffe auftreten

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können, sind die engen Räume gegebe-nenfalls zu desinfizieren. Bei gezielten Tätigkeiten ist der enge Raum in der Regel zu sterilisieren.

Eine Infektionsgefährdung ist zu unter-stellen, wenn biologische Arbeitsstoffe derRisikogruppe 2 oder höher auftreten.

Desinfizieren, d. h. Reduktion der Anzahlbestimmter unerwünschter Mikroorganis-men um mindestens 5 Zehnerpotenzen,kann durch die für die Keime zugelassenenoder empfohlenen Desinfektionsmittel und Verfahren erreicht werden. Die Desin-fektion führt normalerweise nicht zur Sterilität.

Ist ein Desinfizieren oder Sterilisieren nichtmöglich, sind bei den Arbeiten geeignetepersönliche Schutzausrüstungen zu be-nutzen (siehe hierzu § 11 Abs. 1 Biostoff-verordnung).

Beschäftigten, die den biologischen Arbeitsstoffen ausgesetzt sein können, isteine Impfung anzubieten, wenn ein wirk -samer Impfstoff zur Verfügung steht.

5.10 Absturzgefahren/Gefahren durch Versinken oderVerschütten

Besteht beim Arbeiten in engen RäumenAbsturzgefahr, dann müssen geeigneteMaßnahmen zum Schutz gegen Absturzgetroffen werden. Aufgrund der beson-deren Gegebenheiten, wie Verschmutzungder Steigleitern, kann dieses bereits bei geringen Höhen erforderlich sein.

Zum Schutz gegen Absturz sind technischeMaßnahmen, z. B. ein Seitenschutz nachDIN 4420-1 „Arbeits- und Schutzgerüste“, zu bevorzugen.

Sind aufgrund der örtlichen bzw. räum-lichen Verhältnisse technische Maß-nahmen nicht möglich, sind persönlicheSchutzausrüstungen gegen Absturz zu benutzen. Die erforderlichen Anschlag-punkte und die zu verwendenden per-sönlichen Schutzausrüstungen sind durch den Aufsichtführenden festzulegen.

Für die Verwendung von persönlichenSchutzausrüstungen gegen Absturz gilt dieBG-Regel „Einsatz von persönlichen Schutz-ausrüstungen gegen Absturz“ (BGR 198).

In engen Räumen bzw. Silos mit Schütt-gütern, die nicht völlig entleert sind, dürfendie Beschäftigten Arbeiten ohne Schutz-

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Technische Maßnahmen

maßnahmen nur durchführen, wenn durchdas Schüttgut keine Gefahr besteht. Vor Beginn der Arbeiten ist sicherzustellen,dass Füll- und Entnahmeeinrichtungen ab-gestellt und gegen unbefugtes Ingang-setzen gesichert sind.

Schüttungen dürfen ohne Sicherung nur betreten werden, wenn ein Versinkenim Schüttgut ausgeschlossen ist.

Ferner dürfen sich die Beschäftigten nichtunterhalb von anstehenden oder anhaften-den Schüttgütern aufhalten.

Diese Schüttgüter sind nur von oben zu beseitigen. Um Stauungen zu beseitigenbzw. diese zu lockern, sind geeignete Geräte oder Einrichtungen bereitzustellenund zu benutzen. Geeignet sind z. B. Stoß-stangen, langstielige Werkzeuge, Lanzen.Geeignete Einrichtungen sind z. B. Rüt-tel- und Stoßeinrichtungen, Vibratoren, Umlaufketten, Räumer, Einrichtungen zum Einblasen von Druckluft, Luftkissen.

Besteht die Gefahr, dass Beschäftigte beimBetreten einer Schüttung versinken kön-nen, sind diese durch eine der folgendenMaßnahmen zu sichern:● Benutzen einer festen Arbeitsbühne, von der die Arbeiten auszuführen sind.

● Benutzen einer Siloeinfahreinrichtungnach der BG-Regel „Hochziehbare Personenaufnahmemittel“ (BGR 159).

Eine im Schüttgut teilweise versunkenePerson lässt sich nicht mit einer per-sönlichen Schutzeinrichtung zum Retten befreien, weil diese nicht für die auftre-tenden Kräfte ausgelegt ist. Auch lassensich eingesunkene Personen damit nicht befreien.

Die Gefahr des Versinkens besteht z. B.● aufgrund einer möglichen Hohl-raumbildung über der Entnahme-einrichtung,

● aufgrund der Eigenschaften des Schüttgutes oder

● durch den so genannten Einzug des ablaufenden Schüttgutes.

Strickleitern dürfen zum Hinabsteigennicht benutzt werden, da diese vom auslaufenden Schüttgut eingeschnürt werden können.

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6.1 Elektrische Betriebsmittel

Bei der Benutzung von elektrischen Be-triebsmitteln in engen Räumen sind Lüftungsmaßnahmen von untergeordne-ter Bedeutung. Entscheidend ist, ob die Wände bzw. Flächen darin aus metalli-schen oder elektrisch leitfähigen Teilen bestehen. Wenn ja, liegt eine erhöhte elektrische Gefährdung vor.

Bei der Beurteilung hinsichtlich einer erhöhten elektrischen Gefährdung werdenfolgende Bereiche unterschieden: ● leitfähige Bereiche mit begrenzter Bewegungsfreiheit und

● sonstige Räume und Bereiche mit leitfähiger Umgebung.

Ein leitfähiger Bereich mit begrenzter Bewegungsfreiheit ist gegeben, wenn ● dessen Begrenzungen im Wesent-lichen aus Metallteilen oder leitfähigenTeilen bestehen,

● eine Person mit ihrem Körper groß-flächig mit der umgebenden Begrenzungin Berührung stehen kannund

● die Möglichkeit der Unterbrechung dieser Berührung eingeschränkt ist.

Sonstige Räume und Behälter mit leit-fähiger Umgebung liegen vor, wenn die Be-grenzung vollständig oder teilweise aus

metallischen oder elektrisch leitfähigen Teilen besteht, jedoch die großflächige Be-rührung nicht zwingend gegeben ist.

Beispiele für Tätigkeiten in leitfähigen Bereichen mit begrenzter Bewegungsfrei-heit und Tätigkeiten in sonstigen Räumenund Behältern mit leitfähiger Umgebungsind in der Anlage zur BG-Information „Einsatz von elektrischen Betriebsmittelnbei erhöhter elektrischer Gefährdung“ (BGI 594) aufgeführt.

Die im Bild 6-1 dargestellte Arbeitssitua-tion zeigt, dass die Person mit ihrem Körper

6 Auswahl von Arbeitsmitteln und -verfahren

Bild 6-1: Elektrische Gefährdung, Beispiel 1

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Auswahl von Arbeitsmitteln und -verfahren

großflächig mit der Umgebung in Berüh-rung steht. Die Möglichkeit der Unterbre-chung dieser Berührung ist eingeschränkt.Somit liegt ein leitfähiger Bereich mit begrenzter Bewegungsfreiheit vor.

Die im Bild 6-2 dargestellte Arbeitspositionverdeutlicht, dass eine großflächige Be-rührung nicht zwingend gegeben ist. Daher trifft in diesem Falle die Definitionfür „Sonstige Räume und Bereiche mit leit-fähiger Umgebung“ zu.

In Abhängigkeit von der Raumenge undvorkommenden Arbeitspositionen müssendie elektrischen Betriebsmittel mit den

im Bild 6-3 zusammengestellten Schutz-maßnahmen betrieben werden.

Im Bild 6-3 zitierte ortsveränderliche elek-trische Betriebsmittel sind Betriebsmit-tel, die während des Betriebes bewegt wer-den oder die leicht von einem Platz zumanderen gebracht werden können, wäh-rend sie an den Versorgungsstromkreis angeschlossen bleiben.

Ortsfeste elektrische Betriebsmittel sindfest angebrachte Betriebsmittel oder Be-triebsmittel, die keine Tragevorrichtung haben und deren Gewicht so groß ist, dasssie nicht leicht bewegt werden können. Dazu gehören auch elektrische Betriebs-mittel, die vorübergehend fest angebrachtsind und über bewegliche Anschluss-leitungen betrieben werden.

Ortsveränderliche Stromquellen für Schutz-kleinspannung (Schutzkleinspannungs-transformatoren) oder Schutztrennung(Trenntransformatoren) müssen außerhalbvon leitfähigen Bereichen mit begrenzterBewegungsfreiheit aufgestellt sein. Ist diesaus technischen Gründen nicht möglich,z. B. bei sehr langen Rohrleitungen, Kanälen,Kastenträgern, darf im Einzelfall die Strom-quelle innerhalb des begrenzten leitfähigenRaumes aufgestellt werden, wenn die Zulei-tung mindestens dem Typ NSSHöu ent-spricht oder als geschützt verlegte LeitungH07RN-F verwendet wird und über eine

Bild 6-2: Elektrische Gefährdung, Beispiel 2

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Auswahl von Arbeitsmitteln und -verfahren

Bild 6-3: Schutzmaßnahmen für elektrische Betriebsmittel in leitfähigen Bereichen mit begrenzter Bewegungsfreiheit sowie sonstigen Räumen und Bereichen mit leitfähiger Umgebung

elektrisches leitfähiger Bereich mit sonstige Räume undBetriebsmittel begrenzter Bewegungsfreiheit Bereiche mit leitfähiger Umgebung

ortsfest

ortsveränderlich

Kleinspannung (nach Abschnitt 411.1 DIN VDE 0100 Teil 410), Schutzart mindestens IP 2X

Schutztrennung (nach Abschnitt 413.5.1oder 413.5.3 DIN VDE 0100 Teil 410)

Schutz nach Abschaltung (nach Abschnitt413.1 DIN VDE 0100 Teil 410), wobei die Körper der Betriebsmittel der Schutz-klasse I mit einem örtlichen zusätzlichenPotenzialausgleich zu versehen sind. Automatische Abschaltung durch Fehler-strom-Schutzeinrichtung mit Nenn-fehlerstrom I∆N ≤ 30 mA

Kleinspannung (nach Abschnitt 411.1 DIN VDE 0100 Teil 410), Schutzart mindestens IP 2X, Schutzklasse II

Schutztrennung (nach Abschnitt 413.5.1und 413.5.2 DIN VDE 0100 Teil 410), nur einen Verbraucher anschließen, mög-lichst Schutzklasse II, bei Schutzklasse I zusätzlich Potenzialausgleich (nicht beischutzisolierten Geräten)

Schutzmaßnahmen nach DIN VDE 0100Teil 410, zusätzlicher Schutz nach Abschnitt 412.5 DIN VDE 0100 Teil 410empfohlen, Steckdosen mit Nennstrombis 16 A nur über Fehlerstrom-Schutz-einrichtung mit Nennfehlerstrom I∆N ≤ 30 mA betreiben oder IT-Netz mit Isolationsüberwachung

Kleinspannung (nach Abschnitt 411.1 DIN VDE 0100 Teil 410), Schutzart mindestens IP 2X

Schutztrennung (nach Abschnitt 413.5.2DIN VDE 0100 Teil 410), einer oder mehrere Verbraucher

Schutz durch Abschaltung (nach Abschnitt 413.1 DIN VDE 0100 Teil410), Fehlerstrom-Schutzeinrichtung mit Nennfehlerstrom I∆N ≤ 30 mA

müssen Welle und Antriebsmotor durchSchutzisolierung getrennt sein.

Als flexible Leitungen sind mindestensGummischlauchleitungen vom Typ H07RN-Foder mindestens gleichwertige Bauarten

Fehlerstrom-Schutzeinrichtung mit Nenn-fehlerstrom ≤ 30 mA betrieben wird.

Ortsveränderliche Trenntransformatorenmüssen schutzisoliert sein. Bei Antrieb desWerkzeuges über eine biegsame Welle

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Auswahl von Arbeitsmitteln und -verfahren

(z. B. des Typs NSSHöu, NGMH11YÖ) zu verwenden. An Stellen, an denen Leitungenmechanisch besonders beansprucht werden können, sind sie durch geschützteVerlegung oder Abdeckung zu schützen.

Leitungsroller müssen für erschwerte Be-dingungen geeignet (Kennzeichnung:Hammer im auf der Spitze stehenden Qua-drat) und nach den Festlegungen fürschutzisolierte Betriebsmittel gebaut sein.

Schalter, Steckvorrichtungen, Abzweig-dosen und dgl. müssen mindestens in derSchutzart IP X4 ausgeführt sein. Die Ge-häuse von Steckvorrichtungen müssen ausIsolierstoff bestehen und für erschwerteBedingungen geeignet sein.

Wenn Fehlerstrom-Schutzeinrichtungenverwendet werden sollen und mit

tiefen Temperaturen gerechnet werden muss, sind Einrichtungen zu verwen-den, die für den Einsatz bis zu Tempera-turen von –25 °C geeignet sind (Kenn-zeichnung: Schneeflocke).

Steckvorrichtungen für Schutzkleinspan-nung müssen so eingerichtet sein, dass sienicht in Stromkreisen mit höheren Span-nungen verwendet werden können.

Handgeführte Elektrowerkzeuge müssenmindestens der Schutzart IP 2X entspre-chen und mit einer Netzanschlussleitungvom Typ mindestens H07RN-F oder einermindestens gleichwertigen Bauart aus-gestattet sein. Soweit die Elektrowerk-zeuge nicht mit Schutztrennung betrie-ben werden, sind auch AnschlussleitungenH05RN-F oder eine mindestens gleich-wertige Bauart mit einer Länge bis zu 4 mzulässig.

Leuchten, ausgenommen solche fürSchutzkleinspannung, müssen mindestensin der Schutzart IP 23 ausgeführt sein.

Handleuchten in leitfähigen Bereichen mit begrenzter Bewegungsfreiheit dürfennur mit Schutzkleinspannung betriebenwerden.

Handleuchten, ausgenommen solche fürSchutzkleinspannung, müssen mindestensin der Schutzart IP 45 ausgeführt sein.

Bild 6-4: Fehlerstrom-Schutzeinrichtung bis 30 mA Auslösestrom

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Auswahl von Arbeitsmitteln und -verfahren

Sie müssen den Festlegungen in DIN VDE0710 Teil 2 und Teil 4 sowie 0711 Teil 2 entsprechen.

6.2 Schweißen in engen Räumen

Bei Lichtbogen-Schweißarbeiten unter erhöhter elektrischer Gefährdung ist ein größeres Risiko hinsichtlich elektrischerDurchströmung gegeben, als bei Lichtbogen-arbeiten unter Normalbedingungen.

Erhöhte elektrische Gefährdung besteht z.B.:1. wenn der Schweißer zwangsweise (z. B. kniend, sitzend, liegend oder an-gelehnt) mit seinem Körper elektrischleitfähige Teile berührt;

2. an Arbeitsplätzen, an denen bereits eine Abmessung des freien Bewegungs-raumes zwischen gegenüberliegendenelektrisch leitfähigen Teilen weniger als 2 m beträgt, sodass der Schweißerdiese Teile zufällig berühren kann;

3. an nassen, feuchten oder heißen Arbeitsplätzen, an denen der elektrischeWiderstand der menschlichen Hautoder der Arbeitskleidung und derSchutzausrüstung durch Nässe, Feuch-tigkeit oder Schweiß erheblich herab-gesetzt werden kann.

Lichtbogen-Schweißarbeiten werden da-her in engen Räumen fast immer unter erhöhter elektrischer Gefährdung durch-

geführt. Demzufolge sind für das Licht-bogenschweißen in engen Räumen folgen-de Höchstwerte der Leerlaufspannung festgelegt:● Gleichspannung: Scheitelwert 113 V● Wechselspannung: Scheitelwert 68 V, Effektivwert 48 V

Abweichungen sind nur zulässig, wenn eine selbsttätig wirkende Einrichtung – dieLeerlaufspannungsminderungseinrich-tung – sicherstellt, dass die erhöhte Leer-laufspannung höchstens 0,2 s ansteht. Dabei muss die Wirksamkeit der Einrich-tung erkennbar sein und eine Überwa-chungseinrichtung beim Versagen wirk-sam werden.

Bild 6-5: Lichtbogenschweißer unter erhöhter elektrische Gefährdung. Der Schweißer schützt sich auch durch eine isolierende Unterlage

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Auswahl von Arbeitsmitteln und -verfahren

Plasma-Schneidstromquellen müssen mitdem Plasma-Schneidbrenner eine sicher-heitstechnische Einheit bilden.

Schweißstromquellen für den Einsatz unter erhöhter elektrischer Gefährdungmüssen mit dem Zeichen gekennzeich-net sein. Damit werden die bisherigenKennzeichnungen und ersetzt, diejedoch weiter gültig sind.

Die Schweißstromquellen müssen außer-halb der engen Räume aufgestellt werden.Außerdem sind vom Schweißer zum Schutzgegen eine Berührung des Körpers mit

K

S

leitfähigen Teilen isolierende Unterlagenoder Zwischenlagen und fallweise isolie-rende Kopfbedeckung zu verwenden. Licht-bogenbrenner dürfen unter erhöhter elek-trischer Gefährdung nicht geöffnet werden(Wechseln der Drahtelektroden etc.).

Bei längeren Arbeitsunterbrechungen sind die Schläuche für Schutz- und Plasma-gase, einschließlich deren Verbrauchsein-richtungen, aus dem engen Raum zu entfernen oder von der Entnahmestelle zu trennen.

Bei schweißtechnischen Arbeiten in engenRäumen ist weiterhin dafür zu sorgen, dass1. eine Absaugung oder technische Lüftung, ● ein Vorhandensein gesundheits-gefährlicher Stoffe,

● eine Anreicherung mit Brenngas, ● eine Anreicherung mit Sauerstoff und

● eine Verarmung an Sauerstoff verhindert oder geeignete Atemschutz-geräte benutzt werden, soweit im Ein-zelfall eine Absaugung oder technische Lüftung ein Vorhandensein von gesund-heitsgefährlichen Stoffen oder eine Verarmung an Sauerstoff nicht verhin-dern kann,

2. schwer entflammbare Schutzanzüge zurVerfügung stehen und

Bild 6-6: Schweißgleichrichter mit Kennzeichenfür das Schweißen in engen Räumen

S

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Auswahl von Arbeitsmitteln und -verfahren

3. in den Räumen keine Druckgasflaschenund Einrichtungen zur Gaserzeugungvorhanden sind.

Als enger Raum beim Schweißen gilt einRaum ohne natürlichen Luftabzug und zu-gleich mit ● einem Luftvolumen unter 100 m3

oder ● einer Abmessung (Länge, Breite, Höhe,Durchmesser) unter 2 m.

Beim Brennschneiden und vor allem beiWärmearbeiten ist insbesondere damit zurechnen, dass die entstehenden nitrosen Gase (NOX) unzuträgliche Konzentrationenerreichen. Diese nitrosen Gase bilden sich an der heißen Oberfläche der Flamme aus dem Sauerstoff und dem Stickstoff der Luft.

Durch Fehlbedienung oder Undichtheit von Geräten und Leitungen besteht die Gefahr, enge Räume mit Brenngas oderSauerstoff anzureichern. Bereits ein gegen-über dem Normalzustand (20,9 Vol.-% Sauerstoff) geringer Sauerstoffüberschussin der Raumluft steigert die Entflamm-barkeit selbst schwer entflammbarer Stoffe, z. B. schwer entflammbarer Schutz-kleidung, erheblich und erhöht die Ver-brennungsgeschwindigkeit und die Flam-mentemperatur.

Um Sauerstoffanreicherungen erkennbarzu machen, hat sich die Odorierung von

Sauerstoff (Zugabe von Geruchsstoffen) beizentraler Sauerstoffversorgung im Schiff-bau bewährt.

Bei längerer Arbeitsunterbrechung sindSchläuche für brennbare Gase, Sauerstoff,Schutz- und Plasmagase, einschließlich deren Verbrauchseinrichtungen, aus demengen Raum zu entfernen oder von denEntnahmestellen zu trennen.

Längere Arbeitsunterbrechungen sind z. B.Frühstückspausen, Mittagspausen, Schicht-wechsel.

Verbrauchseinrichtungen sind z. B. Auto-genbrenner, Lichtbogenbrenner, Formier-gaseinrichtungen.

Bei längeren unter Druck stehendenSchlauchleitungen beinhaltet das Trennenvon der Entnahmestelle zusätzlich dasDrucklosmachen der Leitungen und dasungefährliche Ableiten der Gase.

Die Mitnahme von Druckgasflaschen, z. B.Flüssiggas in enge Räume, ist nicht zuläs-sig. Das gilt nicht für Feuerlöscher undAtemschutzgeräte. Ausnahmen sind auchin Tunneln, Stollen und Kanalisationenmöglich, wenn Leitungslängen von mehrals 100 m erforderlich würden.

Liegt eine Brandgefahr vor, dürfen in engenRäumen schweißtechnische Arbeiten nur

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Auswahl von Arbeitsmitteln und -verfahren

durchgeführt werden, wenn eine Brand-entstehung verhindert ist.

Brände können durch Zündquellen ent-stehen, die bei schweißtechnischen Arbei-ten auftreten, z. B. offene Flammen, Licht-bogen, heiße Gase, Wärmeleitung, Funken (heiße Metall- oder Schlacketeilchen), Widerstandserwärmung (bei Fehlern imSchweißstromkreis).

Funken als Zündquellen können auch weitentfernt von der Arbeitsstelle wirksam wer-den. Die Ausdehnung gefährdeter Bereichein horizontaler und vertikaler Richtung

wird durch die Flugweite und die anschlie-ßenden Bewegungen der von der Arbeits-stelle wegfliegenden oder abtropfenden,heißen Metall- oder Schlacketeilchen be-stimmt.

Je nach Arbeitsverfahren, Arbeitsweise und den örtlichen Gegebenheiten (z. B.Raumgeometrie, brennbare Materialien)kann der durch Funkenflug gefährdete Bereich außer dem unmittelbaren Arbeits-umfeld auch seine weitere Umgebung umfassen.

Lässt sich durch das Entfernen brenn-barer Stoffe und Gegenstände eine Brandentstehung nicht verhindern, sind ergänzende Sicherheitsmaßnahmen in einer Schweißerlaubnis schriftlich fest-zulegen und für deren Durchführung zu sorgen.

Abweichend davon darf bei regelmäßigwiederkehrenden, gleichartigen schweiß-technischen Arbeiten, bei denen eine Brandentstehung durch das Entfernenbrennbarer Stoffe und Gegenstände nichtverhindert werden kann, die ergänzen-den Sicherheitsmaßnahmen statt in einerSchweißerlaubnis in einer Betriebsan-weisung schriftlich festgelegt werden.

Regelmäßig wiederkehrende, gleichartigeschweißtechnische Arbeiten treten häufigbei schiffbaulichen Arbeiten auf.

Bild 6-7: Einstieg in einen Tank mit Atemschutz-gerät (Behältergerät mit Druckluft)

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Auswahl von Arbeitsmitteln und -verfahren

Ergänzende Sicherheitsmaßnahmen zumVerhindern einer Brandentstehung sind:1. Abdecken verbliebener brennbarer Stoffe und Gegenstände oder anderegeeignete Maßnahmen,

2. Abdichten von Öffnungen zu benach-barten Bereichen,

3. Bereitstellen geeigneter Feuerlösch-einrichtungen nach Art und Umfang,

4. Überwachen durch einen Brandpostenwährend schweißtechnischer Arbeitenund

5. wiederholte Kontrolle durch eine Brandwache im Anschluss an die schweißtechnischen Arbeiten.

Das Abdecken brennbarer Stoffe und Gegenstände kann z. B. durch Sand, Erde,geeignete Pasten oder Schäume oderschwer entflammbare Tücher erfolgen.Feuchthalten der Abdeckung verbessert deren Wirkung.

Eine andere geeignete Maßnahme kann z. B. ständiges Feuchthalten verbliebenerbrennbarer Stoffe und Gegenstände sein. Das Abdichten von Öffnungen kann z. B. durch Lehm, Gips, Mörtel, geeigneteMassen oder feuchten Sand erfolgen.

Öffnungen in benachbarte Bereiche sindz. B. Fugen, Durchlass-, und Rohröffnungen.

Der Sicherungs- bzw. Brandposten hat dieAufgabe, den brandgefährdeten Bereich

auf eine Brandentstehung zu beobachten,einen möglichen Brand in seiner Entste-hung durch einen eigenen Löschangriff zuverhindern und gegebenenfalls weitere Hilfe herbeizuholen.

Der Sicherungs- bzw. Brandposten soll inder Durchführung eines Löscheinsatzes geübt sein.

6.3 Arbeiten in Rohrleitungen

Eine besondere Form des engen Raumesstellen Rohrleitungen dar. Die Zugangs-öffnung entspricht dabei im Allgemeinendem Innendurchmesser des Arbeits-raumes.

Eine Auswertung ergonomischer Unter-suchungen über die Körpermaße von männ-lichen Beschäftigten zeigt, dass ein Befahrenvon Rohrleitungen abhängig ist von der individuellen Gesäß-Knie-Länge, die in derRegel zwischen 554 und 645 mm liegt.

Die Befahrbarkeit von Rohrleitungen hängtneben dem Innendurchmesser auch ent-scheidend von ihrer Länge und ihrem Ver-lauf (Isometrie) ab.

Rohrkrümmungen behindern die Sicht,Steigungen machen die Verwendung vonHilfsmitteln notwendig.

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Auswahl von Arbeitsmitteln und -verfahren

Bild 6-8: Körperhaltung bei kniendem Fortbewegen in einem Rohr

Bild 6-9: Befahren eines Rohres von ca. 30° Schräglage durch Anseilen mit Seilverkürzeran einem über eine Rolle geführten Seil

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Auswahl von Arbeitsmitteln und -verfahren

Neben dem für die Personen notwendigenBewegungsraum muss noch ausreichendPlatz für Arbeitsmittel, Energiezufuhr, Lüftung usw. vorhanden sein. Darüber hinaus können Rohrwagen oder Fahrkörbezum Personentransport erforderlich sein.Eventuell notwendige Arbeiten in Rohr-leitungen sollten deshalb bereits beim Bau von Rohrleitungen berücksichtigt wer-den.

Vor dem Beginn von Arbeiten in Rohr-leitungen sind in einer Arbeitsanweisunginsbesondere festzulegen● die einzelnen Arbeitsstellen,● die Anordnung der Zugangsöffnungen,● Länge und Verlauf der zu befahrendenRohrleitungsteile,

● Mindest-Innendurchmesser der zu befahrenden Rohrleitung,

● die für die Durchführung der Arbeitenvorgesehenen Mitarbeiter,

● die notwendigen Arbeitsmittel,● Hilfsmittel zum Befahren der Rohr-leitung und

● die für die Sicherheit der Mitarbeiter notwendigen Maßnahmen.

6.4 Einnahme von Zwangs-haltungen und Gesund-heitsgefahren durch erhöhtekörperliche Belastung

Die begrenzte Bewegungsfreiheit beim Arbeiten in engen Räumen macht häufigdie Einnahme von Zwangshaltungen notwendig.

Dadurch können Gesundheitsschäden eintreten, z. B. Erkrankungen der Band-scheiben oder der Gelenke. Um eventuel-len chronischen Veränderungen des Bewegungsapparates vorzubeugen, sollte rechtzeitig der Betriebsarzt eingeschal-tet werden, der über die zeitliche Begren-zung bei Arbeiten in engen Räumen odernotwendige Ausgleichsbewegungen beraten kann.

Ferner stellt die Arbeit unter beengtenräumlichen Verhältnissen an sich schon eine hohe körperliche und gegebenenfallseine psychische Belastung dar. Zusätz-liche Belastungen z. B. durch erschwerteZugangsmöglichkeiten, durch hohe odertiefe Temperaturen, durch schwere Trans-portarbeiten sowie durch Benutzung von Atemschutz, sind nach Möglichkeit zu vermeiden.

Das Benutzen von Atemschutz sollte die Ausnahme sein. Daher ist eine ausrei-

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Auswahl von Arbeitsmitteln und -verfahren

chende Qualität der Atemluft sicherzu-stellen, sodass die Benutzung von Atem-schutz nicht erforderlich ist. Die möglichenkörperlichen und psychischen Belastun-gen sind im Rahmen der Gefährdungs-beurteilung näher zu betrachten.

6.5 CO2-Strahlen

Zum Beschichten, z. B. von Schiffssektionen,ist eine vorgegebene Oberflächenqualitäterforderlich. Diese wird zumeist durch manuelles Entfetten, Einsatz von Hand-maschinen mit rotierenden Bürsten oderStrahlen mit Granulat hergestellt. Bei die-sen Arbeiten sind alle beteiligten Personenim Arbeitsumfeld sowohl einer erhöhtenStaub- als auch einer Lärmbelastung aus-gesetzt. Ferner treten beim Bürsten überKopf besondere körperliche Belastungenund Zwangshaltungen auf.

Das CO2-Strahlen hat demgegenüber einige Vorteile. Bei diesem Verfahren wirdTrockeneisgranulat in gut isolierendenTransportbehältern zwischengelagert, zum Einsatzort gebracht und dort in denVorratsbehälter einer Strahlanlage gefüllt.Darin wird das Trockeneisgranulat als Pellets in einen Druckluftstrom eindosiert und durch eine Hochleistungsdüse mit hoher Geschwindigkeit auf die zu reinigen- de Oberfläche geschossen.

Beim Auftreffen der Pellets kühlt die Ober-fläche ab. Folglich verspröden die anhaften-den Teile, wie Schmutz, Rost etc. Die Pelletsgehen dabei sofort vom festen Zustand indie gasförmige Phase über.

Mit dieser Phasenumwandlung ist einestarke Volumenzunahme verbunden. Da-durch bedingt wird der versprödete Belagrückstandsfrei von der Oberfläche abgelöstund mit dem Druckluftstrom weggeführt.

Vorteile des CO2-Strahlens sind ● geringer Staubanfall,● Wegfall der körperlich belastenden Tätigkeiten beim Bürsten über Kopf und

● Einsatz weniger Leute im Lärmbereich.

Gefährlich kann jedoch die Ansammlungvon CO2 in den Räumen sein.

Um das zu verhindern, dürfen diese Arbeiten im Schiffsneubau nur in Decks-sektionen, nicht aber in Doppelboden-tanks etc. stattfinden.

Dabei ist insbesondere sicherzustellen:● Die Arbeiten sind von einem Aufsicht-führenden mit entsprechender Fachkunde zu überwachen.

● Die Strahlarbeiten sind außerhalb dernormalen Arbeitszeiten durchzuführen.

● Eine kontinuierliche CO2-Konzentrations-messung mit Alarmgebern innerhalbund außerhalb der Räume, mit der Mög-

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Auswahl von Arbeitsmitteln und -verfahren

lichkeit zur Stillsetzung der Anlage vom Ort der Messanzeige, ist zu gewähr-leisten.

● Der Raum ist wirksam technisch zu be-und entlüften. Um Strömungsverluste zuvermeiden, sind möglichst kurze, geradeSchlauchleitungen mit einem Mindest-durchmesser von 300 mm zu verlegen.Darüber hinaus sind nur unbeschädigteSchläuche einzusetzen.

● Öffnungen zu anderen Räumen sind z. B.durch Folien abzukleben.

● In einem Raum mit Einbauten ist durchzusätzliche, im Raum aufzustellende Lüfter, dafür zu sorgen, dass eine guteDurchströmung gewährleistet ist.

● Räume unterhalb des zu bearbeitendenRaumes sind entsprechend abzusperren.Diese Absperrungen können sich auf einDeck unter dem Raum beschränken. Voraussetzung hierfür ist, dass diesesDeck natürlich belüftet ist. Bei dem Vor-handensein von Bilgen unterhalb des zu bearbeitenden Raumes sind tech-nische Lüftungseinrichtungen zu instal-lieren. Die Wirksamkeit dieser Lüfter ist ebenfalls zu überprüfen.

● Die Luftströmungen innerhalb des Rau-mes sind vor Aufnahme der Arbeitendurch Rauchröhrchen etc. zu kontrollie-ren. Während der Arbeiten selber könnendiese Kontrollen durch z. B. aufgehängteFäden, Bänder erfolgen. Durch den Ein-satz von Rauchröhrchen oder analogenMaßnahmen kann gleichzeitig sicher-

gestellt werden, dass so genannte Strömungstotzonen erkannt und dannlüftungstechnische Maßnahmen ein-geleitet werden.

● Die Abluft ist ins Freie zu leiten. Der Bereich unmittelbar um den Lüfter (5 m)ist entsprechend abzusichern.

● Die in dem Raum beschäftigten Mitarbeiter haben von der Umgebungs-atmosphäre unabhängig wirkenden Atemschutz zu benutzen.

● Nach Abschluss der Arbeiten ist derRaum auf mögliche CO2-Konzentra-tionen zu kontrollieren. Dies gilt auch für die angrenzenden Räume.

● Die Freigabe des Raumes für nach-folgende Arbeiten ist zu dokumentieren.

6.6 Arbeiten an Tankheizungen

Die Beheizung vieler Schweröltanks er-folgt mit Dampf. Bei Reparaturarbeiten anden Rohrleitungen der Tankheizungen, die bereits gefüllt waren, dürfen keineSchweiß- und Brennarbeiten durchgeführtwerden.

Hatte die Leitung ein Loch und wurde derDampf abgestellt, wird Schweröl durch denentstehenden Unterdruck des kondensie-renden Dampfes in die Leitung hineingezo-gen. Bei dem relativ kleinen Innenvolumender Rohrleitung würde durch die Wärme-

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einwirkung von außen darin schnell ein explosibles Gemisch entstehen, welchesdie Leitungen zerplatzen lässt.

Aus diesem Grunde wird bei der Repara-tur ein Stück (kalt) herausgesägt, die offe-nen Leitungsenden so weit wie möglich gereinigt und dann das neue Stück ein-geschweißt.

Einfacher ist es, den Tank abzupumpen und dabei die Tankheizung unter Druck stehen zu lassen bis diese frei liegt. Durch den Überdruck ist gewährleistet, dass kein Öl von außen in die Rohrleitung ein-dringen kann.

Bild 6-10: Tankheizung

Auswahl von Arbeitsmitteln und -verfahren

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Vor Beginn der Arbeiten ist festzulegen, welche persönlichen Schutzausrüstungenzu benutzen sind. Neben den örtlichen Be-dingungen sind hierbei insbesondere die Informationen zu den eingesetzten Arbeits-stoffen (Sicherheitsdatenblatt, Betriebs-anweisung nach Gefahrstoffverordnung) zu berücksichtigen.

Der Arbeitgeber hat1. wirksame und hinsichtlich ihrer Trage-eigenschaften geeignete persönlicheSchutzausrüstungen zur Verfügung zustellen,

2. sicherzustellen, dass die persönlichenSchutzausrüstungen in gebrauchs-fähigem, hygienisch einwandfreiem Zu-stand gehalten werden,

3. dafür zu sorgen, dass die Beschäftigtennur so lange tätig werden, wie es das Arbeitsverfahren unbedingt erfordertund es mit dem Gesundheitsschutz vereinbar ist.

Die persönlichen Schutzausrüstungen sindgeeignet, wenn sie mit CE-Kennzeichnungund gegebenenfalls zusätzlich mit einemBaumusterprüfzeichen (persönliche Schutz-ausrüstung der Kat. 3) versehen sind undnach folgenden Regeln ausgewählt werden:● Schutzhandschuhe nach der TRGS 401„Gefährdung durch Hautkontakt – Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen“und der BG-Regel „Benutzung von Schutz-handschuhen“ (BGR 195)

● Schutzanzüge nach der BG-Regel „Benutzung von Schutzkleidung“ (BGR 189)

● Atemschutzgeräte nach der BG-Regel „Benutzung von Atemschutzgeräten“(BGR 190)

● Fußschutz nach der BG-Regel „Benutzungvon Fuß- und Knieschutz“ (BGR 191)

● PSA gegen Absturz nach der BG-Regel„Einsatz von persönlichen Schutz-ausrüstungen gegen Absturz“ (BGR 198)

● PSA zum Retten nach der BG-Regel „Benutzung von persönlichen Schutz-ausrüstungen zum Retten aus Höhen undTiefen“ (BGR 199)

Die wechselseitige Beeinträchtigung derWirksamkeit einzelner PSA (z. B. PSA gegenAbsturz und Atemschutzgeräte) ist zu berücksichtigen. Die Beschäftigten müssen die zur Verfügung gestellten persönlichenSchutzausrüstungen benutzen.

7.1 Atemschutz

Betriebstechnische Gründe können dazuführen, dass die Beschäftigten durch lüf-tungstechnische Maßnahmen nicht aus-reichend gegen die Einwirkung von Gasen,Dämpfen, Nebeln oder Stäuben geschütztwerden können. In diesen Fällen sind Atemschutzgeräte zu benutzen. Dies trittinsbesondere auf bei

7 Persönliche Schutzausrüstungen

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Persönliche Schutzausrüstungen

● Inspektionsarbeiten in nicht völlig entleerten oder ungereinigten engenRäumen,

● Messungen von Konzentrationen und

● Reinigungs-, Beschichtungs- und Klebearbeiten.

Bei der Benutzung sind die Tragezeit-beschränkungen nach Anhang 2 der BG-Regel „Benutzung von Atemschutzgeräten“ (BGR 190) zu beachten. Ferner müssenTräger von Atemschutzgeräten der Gruppe 2und 3 gesundheitlich geeignet sein und daher arbeitsmedizinischen Vorsorgeunter-suchungen nach G 26 unterzogen wer-den. Weitergehende Informationen sind sowohl der Verordnung zur arbeitsmedizi-nischen Vorsorge als auch der BGR 190 zu entnehmen.

Der Einsatz von Filtergeräten, einschließ-lich filtrierenden Halbmasken, ist nur dannzulässig, wenn● bekannte Umgebungsverhältnisse vorliegen,

● sich die Zusammensetzung der Umgebungsatmosphäre nicht nachteiligverändern kann und

● die Umgebungsatmosphäre mindestens17 Vol.-% Sauerstoff enthält.

Ansonsten müssen die Arbeiten mit unabhängig von der Umgebungsatmo-sphäre wirkenden Isoliergeräten aus-

geführt werden. Dabei kommen haupt-sächlich Druckluft-Schlauchgeräte mit Voll-maske zum Einsatz.

Die benötigte Atemluft gelangt bei diesen Geräten über einen Zuführungs-schlauch zum Atemanschluss. Die Atem-luft wird überwiegend aus Druckluft-netzen oder Luftverdichtern geliefert.

Wegen ihres geringen Schutzumfangessollten Druckluft-Schlauchgeräte mit Halb-masken oder Atemschutzhauben bzw.Atemschutzhelmen nicht benutzt werden.Dagegen dürfen Saugschlauchgerätefür Arbeiten in Behältern und Tanks nicht benutzt werden.

Bild 7-1: Filtergerät mit batteriebetriebenem Gebläse

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Persönliche Schutzausrüstungen

Die erforderliche Atemluft wird bei diesem Gerätetyp mittels Lungenkraft desGeräteträgers durch einen Frischluft-Zuführungsschlauch angesaugt.

Hierdurch bedingt hat der Schlauch einengrößeren Innendurchmesser. Ferner ist der Schlauch sehr empfindlich gegenüber äußeren Einwirkungen. Somit kann erleicht beschädigt werden, insbesonderedann, wenn der Schlauch über Kanten geführt wird. Bei einer Beschädigung wäredie Schutzwirkung nicht mehr gegeben.

Während man zur Durchführung von Arbeiten in engen Räumen üblicherweiseDruckluft-Schlauchgeräte einsetzt, greiftman bei Rettungseinsätzen vorwiegendauf Behältergeräte (Pressluftatmer) zu-rück. Diese sind frei tragbar. Allerdings istder Vorrat an Atemluft aus den Druckluft-flaschen zeitlich begrenzt, zudem sind diese sehr schwer.

Atemschutzgeräte bedürfen einer stän-digen Wartung und regelmäßigen Pflege,damit sich die Beschäftigten jederzeit auf den einwandfreien Zustand verlassenkönnen.

7.2 Schutzkleidung

Um die Auswirkungen eines möglichenBrandes einzuschränken, müssen die Beschäftigten beim Umgang mit leichtentzündlichen und entzündlichen Stoffensowie bei Schweiß- und Schneidarbeiten in engen Räumen schwer entflammbareSchutzkleidung tragen.

Um die Wirksamkeit der Ausrüstung zu erhalten, sind die Angaben des Herstellerszur Reinigung einzuhalten. Schutz gegendas Risiko des Inbrandgeratens wird durchleichte Schweißerschutzanzüge nach DIN EN 470-1, die hinsichtlich der Ent-flammbarkeit nur deren Mindestanfor-derungen erfüllen, nicht sicher gewähr-leistet.

Um Hautschädigungen zu vermeiden, kann auch beim Umgang mit giftigen, rei-zenden oder ätzenden Stoffen besonde-re Schutzkleidung erforderlich sein, z. B.Säureschutzanzug aus einseitig beschich-tetem Gewebe, Gasschutzanzug aus beidseitig beschichtetem Gewebe.

Das Tragen von Anzügen aus beschichte-tem Gewebe kann infolge von Wärme und Schwitzwasserstau zu einer erhöhtenBelastung des Kreislaufs führen.

Deshalb sollte erforderlichenfalls für aus-reichenden Luftwechsel im Anzug durch

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Persönliche Schutzausrüstungen

Anschluss an ein Druckluftsystem gesorgtoder die Einsatzzeit des Beschäftigten begrenzt werden.

7.3 Hautschutz

Treten bei den Arbeiten Hautgefährdun-gen (dermale Gefährdungen) auf, sind ge-eignete Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer in einem Hautschutzplanfestzulegen. Dermale Gefährdungen können z. B. auftreten bei● direktem Hautkontakt mit Gefahrstoffen(z. B. durch Spritzer, Aerosole, Benetzungder Haut oder über Arbeitsmittel)

● indirektem Hautkontakt mit Gefahr-stoffen (z. B. durch verunreinigteKleidung oder kontaminierte Ober-flächen) sowie

● Feuchtarbeit (z. B. bei Arbeiten mit flüssigkeitsdichten Handschuhen).

7.4 Sonstige persönlicheSchutzausrüstungen

Zum Schutze der Beschäftigten können außerdem erforderlich sein:● Kopfschutz, wenn mit Kopfverletzun-gen zu rechnen ist. Allerdings kann das Tragen eines Arbeitsschutzhelmes in engen Räumen vorübergehend besonders hinderlich sein.

● Augenschutz, zum Schutz gegen Strahlungen beim Schweißen, zumSchutz gegen fortfliegende Fremd-körper, z. B. beim Schweißen, Schleifen,Entrosten, sowie zum Schutz gegenSpritzer beim Umgang mit gefähr-lichen Stoffen.

● Gehörschutz bei Lärm mit einem Beurteilungspegel von 80 dB(A) odermehr.

● Schutzhandschuhe beim Umgang mit ätzenden und reizenden Stoffen sowie beim Lichtbogenschweißen.

● Fußschutz, wenn mit Fußverletzun-gen durch Gegenstoßen, Herabfallenvon Gegenständen oder Hineintreten in spitze und scharfe Gegenstände zu rechnen ist. Beim Umgang mit leichtentzündlichen und entzündlichen Stoffen darf das Schuhwerk zur Fun-kenbildung keinen Anlass geben undmuss zur Vermeidung elektrostatischerAufladungen elektrostatisch leitfähig sein.

● Isolierende Unterlagen beim Lichtbogen-schweißen.

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Um eine Einwirkung der gefährlichen Stoffe auf der Haut auszuschließen oderzumindest zeitlich so weit wie möglich zubegrenzen, müssen Arbeitskleidung undpersönliche Schutzausrüstungen, die mit gefährlichen Stoffen durchtränkt sind,unverzüglich gewechselt werden. An-sonsten sind durch den Hautkontakt Ober-flächenreaktionen oder Durchtritt in denKörper zu befürchten.

Soweit Arbeitskleidung und persönlicheSchutzausrüstungen durch Gefahrstoffeverunreinigt sind, müssen sie gesondertvon der Straßenkleidung aufbewahrt wer-den, z. B. in einem Doppelspind. Der Arbeit-geber hat dafür zu sorgen, dass dann dieSchutzkleidung gereinigt wird. Erforder-lichenfalls ist sie geordnet zu entsorgenund vom Arbeitgeber zu ersetzen. Mit verunreinigten Kleidungsstücken ist soumzugehen, dass Personen dadurch nicht gefährdet werden.

Wenn Gefahrstoffe zu Hautschädigun-gen führen können, soll den Beschäftigten nach Beendigung der Arbeiten eine gründliche Reinigung, z. B. durch ein war-mes Duschbad, ermöglicht werden. Ins-besondere bei Hautkontakt mit sensibi-lisierenden oder hautresorptiven Stoffensind nach Beendigung der Arbeiten ge-eignete Waschgelegenheiten am Arbeits-ort vorzuhalten. Ferner ist einer Haut-schädigung durch die Benutzung von

geeigneten Hautreinigungs-, Hautpflege-und Hautschutzmitteln vorzubeugen. Siehe auch BG-Regel „Benutzung von Hautschutz“ (BGR 197).

Es empfiehlt sich die Verwendung von Einwegschutzanzügen, wenn eine Kontamination der Arbeitskleidung mit Gefahrstoffen erfolgen kann.

Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Atemschutzgeräte arbeitstäglich ge-reinigt, desinfiziert und gegebenenfalls ersetzt werden.

8 Hygienische Schutzmaßnahmen

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9 Zugangsöffnungen, Rettungs- und Notfallmaßnahmen

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9.1 Zugangsöffnungen

Ein Auftrag für das Arbeiten in engen Räu-men darf erteilt werden, wenn Zugangsöff-nungen vorhanden sind, die ausreichendgroß und so angeordnet sind, dass derRaum jederzeit möglichst schnell verlassenwerden kann und die Rettung Verunglück-ter jederzeit möglich ist. Bei Unterteilungder Räume gilt dies auch für die Öffnungenin den Zwischenwänden.

Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:● Anzahl und Größe der Zugangs-öffnungen,

● Lage der Zugangsöffnung (oben, unten, seitlich),

● Zugänglichkeit,● Freiraum über, vor oder unter der Öffnung,

● erhöhter Platzbedarf durch Verwendungpersönlicher Schutzausrüstungen (z. B. Atemschutz, PSA zum Retten, PSAgegen Absturz),

● Benutzung von Personenaufnahme-mitteln (Arbeitsbühnen, Arbeitssitzen, Siloeinfahreinrichtungen) und

● Wandstärke oder Stutzenhöhe.

Geeignete Zugangsöffnungen für unter-schiedliche enge Räume sind beispielhaftin der Anlage zur TRGS 507 und der BG-Regel „Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen“ (BGR 117-1) dargestellt.

Bild 9-2: Mannloch eines Doppelbodentanks mit einer Sicherung gegen Hineinfallen

Bild 9-1: Öffnung in den Tankzwischenwänden

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Zugangsöffnungen, Rettungs- und Notfallmaßnahmen

Die Zugangsöffnungen sind so zu gestalten,dass ein Retten mit persönlichen Schutz-ausrüstungen nicht behindert oder un-möglich gemacht wird. Zum Anbringen der persönlichen Schutzausrüstungen vonoben zugänglichen Räumen sind über der Zugangsöffnung entsprechende An-schlagpunkte vorzusehen.

Erschwert wird die Rettung z. B. durch dasVorhandensein von Rückenschutz an Steig-leitern. Aus Gründen der besseren Ret-tungsmöglichkeiten muss daher bei Steigleitern in engen Räumen, z. B. in Gru-ben, auf Rückenschutz als Absturzsiche-rung verzichtet werden. Erforderlichen-falls sind persönliche Schutzausrüstungengegen Absturz zu benutzen.

Über den Öffnungen von oben zugäng-lichen Räumen muss ein entsprechenderFreiraum für das Anbringen der persön-lichen Schutzausrüstungen zum Rettenund den schonenden Transport der zu rettenden Versicherten vorhanden sein. Dieser Freiraum ist dann gegeben, wennsich die Anschlagpunkte für die persön-lichen Schutzausrüstungen zum Rettenmindestens 1,5m über der Zugangs-öffnung befinden.

Die Zugangsöffnungen sind während der Arbeiten freizuhalten oder müssen fürMaßnahmen der Rettung unverzüglich freigemacht werden können. Nach Be-endigung der Arbeiten sind Zugangs-öffnungen gegen unbefugtes Benutzen zu sichern.

Das Sichern gegen unbefugtes Benutzenkann erfolgen durch ● Schließen des Mannlochdeckels,● Anbringen eines Sicherungskreuzes,● Anbringen des Verbotszeichens „Zutritt für Unbefugte verboten“ (siehe Unfallverhütungsvorschrift „Sicherheits- und Gesundheitskenn-zeichnung am Arbeitsplatz“ [BGV A8]Bild P06).

Sind aufgrund baulicher Besonderheitenoder sicherheitstechnischer Bestimmun-gen vorhandene Öffnungen nicht aus-reichend groß bemessen und lassen sich

Bild 9-3: Zugangsöffnung eines Kesselwagens

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Zugangsöffnungen, Rettungs- und Notfallmaßnahmen

für die Arbeiten keine ausreichend großeÖffnungen schaffen, dürfen die Arbeitennur durchgeführt werden, wenn folgendezusätzliche Schutzmaßnahmen getroffensind, ● dass nur Personen mit geeigneter Körpergröße die Arbeiten darin aus-führen,

● dass Hilfspersonen mit geeigneter Körpergröße zur eventuellen Rettung derdarin arbeitenden Personen leicht erreichbar sindund

● dass die in den Räumen befindlichen Personen mit einem außerhalb des Raumes befindlichen Sicherungsposten jederzeit in Kontakt stehen.

Dem Sicherungsposten ist für die ihnübertragenen Sicherungsarbeiten Weisungs-befugnis zu erteilen.

Der Sicherungsposten darf während der Durchführung mit keinen weiterenAufgaben betraut werden.

9.2 Rettungsmaßnahmen

Zur Rettung aus engen Räumen sind auf der Grundlage der Gefährdungsbeur-teilung geeignete Rettungseinrichtun-gen bereitzuhalten.

Geeignet sind z. B.● für Rettung in vertikaler Richtung: Anschlageinrichtungen (z. B. Dreibein),Rettungshubgeräte und Rettungsgurtebzw. Fußschlaufen,

● für Rettung in horizontaler Richtung:Schleifkörbe, Rettungswannen,

● für den seitlichen Einstieg: Rettungsrutschen.

Da in den meisten Fällen eine schnelle Rettung erforderlich ist, sollte die Ausrüs-tung vor Ort bereitgehalten werden. Diesermöglicht ein unverzügliches Retten. Das Bereithalten an zentraler Stelle, z. B. bei der Werkfeuerwehr, ist nur sinnvoll,wenn bei den Arbeiten in engen Räumenweder Gefahrstoffeinwirkungen noch Sauerstoffmangel auftreten können.

Sollte die Benutzung von PSA zum Rettenerforderlich sein, muss zur Gewährleis-tung einer schnellen Rettung der Rettungs-gurt bereits vor Beginn der Arbeiten an-gelegt und mit dem Rettungshubgerät verbunden werden. Auf eine ständige Verbindung von Gurt und Rettungsgerät kann verzichtet werden, wenn dadurch eine zusätzliche Gefährdung entsteht, z. B.● bei gleichzeitigem Arbeiten mehrerer Personen im Behälter (die Benutzung mehrerer Seile kann zur gegenseitigen Behinderung führen),

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Zugangsöffnungen, Rettungs- und Notfallmaßnahmen

● durch Einbauten in den Räumen oder Behältern, die zum Verfangen des Seiles führen könnenund

● durch ungünstige örtliche Gegeben-heiten, die häufige Richtungsänderun-gen erfordern (z. B. verwinkelte Innen-räume).

Wenn das Anlegen des Rettungsgurtes bereits beim Einstieg in den engen Raumnicht möglich ist, sind andere Maßnah-men vorzusehen, die ein schnelles Rettenermöglichen, z. B.● das Bereithalten von geeignetem Atemschutz, um Rettungsmannschaftendas Erreichen und Retten der Personen,die sich in einer Notlage befinden, unverzüglich zu ermöglichen,

● das Bereithalten von Ausrüstung, die ein schnelles Erreichen des Behälter-inneren ermöglicht, z. B. Ausrüstung zumAuftrennen der Behälterwandung.

Bei Benutzung von persönlichen Schutz-ausrüstungen zum Retten ist die BG-Regel„Benutzung von persönlichen Schutzaus-rüstungen zum Retten aus Höhen und Tiefen“ (BGR 199) zu beachten. Wichtig zuwissen ist, dass persönliche Schutzaus-rüstungen zum Retten keine persönlichenSchutzausrüstungen gegen Absturz sind.Bei Absturzgefahr sind zusätzlich persön-liche Schutzausrüstungen gegen Absturzzu benutzen.

Auch darf nicht übersehen werden, dassRettungskräfte ohne unabhängig von der Umgebungsatmosphäre wirkendenAtemschutz nur einsteigen dürfen, wennkeine gefährliche Gefahrstoffkonzen-tration oder Sauerstoffmangel vorliegt.

9.3 Notfallmaßnahmen

Entsprechend der Gefährlichkeitsmerk-male der vorhandenen oder freigesetztenStoffe sind unter Berücksichtigung der Angaben im Sicherheitsdatenblatt geeignete Notfallmaßnahmen erforder-lich. Geeignete Maßnahmen können z. B. sein:● mit Gefahrstoffen erheblich verunreinigte Kleidungsstücke, auch Unterkleidung, Strümpfe, Schuhe, sofort ausziehen,

● bei Verätzungen, Verbrennungen, Ver-brühungen und Kontaminationen die be-troffenen Körperteile umgehend mit viel Wasser und möglichst lange spülen(Körperduschen, Augenduschen),

● Antidote (Gegengifte) bereithalten und

● die Anwesenheit einer ausreichendenAnzahl von Ersthelfern sicherstellen.

Bei Verdacht einer akuten gesundheits-gefährdenden Einwirkung von Gefahr-stoffen sind die Betroffenen unverzüglicheinem Arzt vorzustellen.

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10 Dokumente und Erlaubnisscheine(Muster)

Vor Beginn der Arbeiten in engen Räumenhat der Unternehmer eine Gefährdungs-beurteilung durchzuführen. Sowohl das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung alsauch die festgelegten Schutzmaßnahmensind zu dokumentieren.

Sofern bei den Arbeiten immer gleich-artige Arbeitsbedingungen vorliegen, dieeinheitliche Handlungsweisen rechtfer-tigen, lassen sich die personenbezogenenSchutzmaßnahmen in einer Betriebs-anweisung darlegen.

Solche gleichartigen Arbeitsbedingungenliegen z. B. bei Schutzgasschweißarbeitenim Behälterbau vor.

Die Bilder 10-1 und Bild 10-2 (auf den Seiten 100 und 101) zeigen beispielhaft,wie in solchen Fällen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung mit den darausabgeleiteten Schutzmaßnahmen dokumentiert werden kann.

Auf dem ersten Blatt sind zudem die zutreffenden technischen/organisatorischenMaßnahmen und auf dem zweiten Blattdie personenbezogenen Maßnahmen beschrieben. Das hat für den zuständigenVorgesetzten den großen Vorteil, dass er die geforderten Unterweisungen seinerMitarbeiter anhand der Betriebsanweisungdurchführen kann. Da er obendrein den Inhalt des Unterweisungsgespräches zu

belegen hat, kann er im Unterweisungs-dokument hierauf Bezug nehmen. Dies ver-einfacht für ihn den damit verbundenenSchreibaufwand.

Liegen keine gleichartigen Arbeitsbedin-gungen vor, ist ein Erlaubnisschein mit den entsprechenden Angaben auszu-stellen. In der Regel füllt diesen der Be-treiber des engen Raumes aus, denn erkennt das Objekt mit den jeweiligen Absperreinrichtungen, Einbauten, Füll-standsmessgeräten etc. am besten.Selbst wenn mehrere Firmen mit denArbeiten darin befasst sind, ist es üblich, dass nur der Betreiber die erforderlichenSchutzmaßnahmen in Abstimmungmit den anderen Firmen auf einem ge-meinsamen Schein festhält.

Ein Schein, der all diese Dinge berück-sichtigt, ist im Anhang der neuen TRGS 507 und der BG-Regel „Arbeiten inBehältern, Silos und engen Räumen“ (BGR 117-1) abgedruckt. Der jeweilige Betreiber sollte diesen Schein jedoch anseine betrieblichen Belange anpassen und Dinge, die nicht zutreffen, daraus entfernen.

Im Schiffbau wird nicht die Reederei, der Kapitän bzw. leitende Ingenieur oder die Werft den Erlaubnisschein für durch-zuführende Tankreinigungs- oder Farb-spritzarbeiten ausstellen, sondern der-

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Dokumente und Erlaubnisscheine (Muster)

jenige, der die Arbeiten nach erfolgter Freigabe auszuführen hat.

Da sich der Arbeitsablauf der Tankreini-gung von der Tankbeschichtung unter-scheidet – bei der Reinigung mit Rest-mengenbeseitigung wird der Gefahrstoffentfernt, beim Beschichten dagegen in einen sauberen schadstofffreien Tank hineingebracht – sollte sich der Aufbau des Erlaubnisscheines an den Prozess, d. h. am Arbeitsablauf orientieren (sieheBilder 10-4 und 10-5 auf den Seiten 103und 104).

Mit dem Erlaubnisschein wird nachge-wiesen, dass alles getan wurde, um sicherarbeiten zu können.

Ein Feuererlaubnisschein, wie im Abschnitt7.2 angesprochen, ist im Kapitel 2.26„Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren“ der BGR 500 „Betreiben von Arbeitsmitteln“ abgebildet.

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Bild 10-1: Gefährdungsbeurteilung „Schutzgasschweißen in engen Räumen“

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Bild 10-2: Betriebsanweisung „Schutzgasschweißen in engen Räumen“

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Bild 10-3: Unterweisungsnachweis „Schutzgasschweißen in engen Räumen“

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Bild 10-4: Erlaubnisschein „Tankreinigung“

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Bild 10-5: Erlaubnisschein „Tankbeschichtung“

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11 Vorschriften und Regeln

Nachstehende Auflistung zeigt auf, wo spezielle Informationen zur Thematik „Sicheres Arbeiten in engen Räumen“ zu finden sind.

Spezielle Informationen zur Thematik Vorschrift/Regel

Arbeiten in engen Räumen BGR 117-1 „Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen“

Arbeitsplatzgrenzwerte TRGS 900 „Arbeitsplatzgrenzwerte“

Atemschutz BGR 190 „Benutzung von Atemschutzgeräten“

Elektrische Betriebsmittel BGI 594 „Einsatz von elektrischen Betriebs-mitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung“

Reinigen, Beschichten, Kleben, Explosionsschutz TRGS 507 „Oberflächenbehandlungin Räumen und Behältern“

Retten BGI 5028 „Retten aus Behältern, Silos und engen Räumen“

Schiffbau §§ 20 und 28 BGV C 28 „Schiffbau“

Schweißen, Brennschneiden Kapitel 2.26 der BGR „Betreiben von Arbeitsmitteln“

Ferner sind insbesondere folgende Vorschriften und Regeln beim Arbeiten in engen Räumen zu beachten:

Gesetze

● Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

● Infektionsschutzgesetz (InfSchuG)

Verordnungen

● Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) mit zugehörigen Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)

● Biostoffverordnung (BioStoffV)

● Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) mit den zugehörigen Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)

● Röntgenverordnung (RöV)

● Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)

● Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)

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Vorschriften und Regeln

Unfallverhütungsvorschriften

● „Grundsätze der Prävention“ (BGV A1)

BG-Regeln und BG-Informationen

● „Explosionsschutz-Regeln (EX-RL)“ (BGR 104)

● „Hochziehbare Personenaufnahmemittel“ (BGR 159)

● „Feuerfestbau“ (BGR 188)

● „Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz“ (BGR 198)

● „Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen zum Retten aus Höhen und Tiefen“ (BGR 199)

● „Turm- und Schornsteinbauarbeiten“ (BGI 525)

● „Hitzearbeit – Erkennen – beurteilen – schützen“ (BGI 579)

● „Regeln bei Turm- und Schornsteinbauarbeiten“ (BGI 778)

Normen

● DIN 33403-2 „Klima am Arbeitsplatz und in der Arbeitsumgebung;Teil 2: Einfluss des Klimas auf den Wärmehaushalt des Menschen“

● DIN 33403-3 „Klima am Arbeitsplatz und in der Arbeitsumgebung; Teil 3: Beurteilung des Klimas im Warm- und Hitzebereich auf der Grundlage ausgewählter Klimasummenmaße“

● DIN VDE 0100 Teil 410 „Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V; Teil 4: Schutzmaßnahmen; Kapitel 41: Schutz gegen elektrischen Schlag (IEC 60364-4-41:1992, modifiziert)“ Deutsche Fassung HD 384.4.41 S2:1996

● DIN EN 50110-1/VDE 0105-1 „Betrieb von elektrischen Anlagen“

● DIN 4124 „Baugruben und Gräben; Böschungen, Verbau, Arbeitsraumbreiten“

● DIN EN 547 „Sicherheit von Maschinen; Körpermaße des Menschen“ 1997

● DIN EN 617 „Stetigförderer und Systeme; Sicherheits- und EMV-Anforderungen an Einrichtungen für die Lagerung von Schüttgütern in Silos, Bunkern, Vorratsbehälternund Trichtern“

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Notizen

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Baden-Württemberg

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Vereinigung der Metall-Berufsgenossenschaften

Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft

Federführung: Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft40210 Düsseldorf · Kreuzstraße 45 Telefon 0211 8224-0 · Telefax 0211 8224-444 und 545Internet: www.vmbg.de

33602 Bielefeld · Oberntorwall 13/14Telefon 0521 967047-4Telefax 0521 96704-99 E-Mail: [email protected] Dessau-Roßlau · Raguhner Straße 49 bTelefon 0340 2525-104Telefax 0340 2525-362E-Mail: [email protected] Dortmund · Semerteichstraße 98 Telefon 0231 4196-128Telefax 0231 4196-199E-Mail: [email protected] Dresden · Zur Wetterwarte 27Telefon 0351 886-3213Telefax 0351 886-4576E-Mail: [email protected]

40239 Düsseldorf · Graf-Recke-Straße 69Telefon 0211 8224-838Telefax 0211 8224-844E-Mail: [email protected] Köln · Berg. Gladbacher Straße 3Telefon 0221 6784-265Telefax 0221 6784-222E-Mail: [email protected] Leipzig · Elsterstraße 8aTelefon 0341 12991-17Telefax 0341 12991-11E-Mail: [email protected] Magdeburg · Ernst-Reuter-Allee 45Telefon 0391 53229-13Telefax 0391 53229-11E-Mail: [email protected]

Außendienststellen der Präventionsabteilung

40210 Düsseldorf · Kreuzstraße 45Telefon 0211 8224-0 · Telefax 0211 8224-545

E-Mail: [email protected]

Präventionsabteilung

Präventionshotline

40210 Düsseldorf · Kreuzstraße 45Telefon 0211 8224-0 · Telefax 0211 8224-444

Internet: www.mmbg.de · www.hwbg.de

Berufsgenossenschaft Metall Nord Süd (BGM)

55130Mainz · Wilh.-Theodor-Römheld-Str. 15Telefon 0800 999 0080-2Telefax 06131 802-12800

E-Mail: [email protected]: www.bg-metall.de

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Herausgeber:Vereinigung der Metall-BerufsgenossenschaftenMaschinenbau- und Metall-BerufsgenossenschaftHütten- und Walzwerks-BerufsgenossenschaftBerufsgenossenschaft Metall Nord Süd

Ausgabe 2008 · Druck 02.2009/10.400 · Bestell-Nr. BGI 534

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