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1 Bildungszentren Rhein-Ruhr, Niederlassung der GSI mbH Bildungszentren Rhein-Ruhr – NL der GSI mbH Bildungszentren Rhein-Ruhr – NL der GSI mbH Information zu Bildungsförderung 1. Sonderprogramm WeGebAU 2. Kurzarbeit und Weiterbildung 3. Bildungsscheck 4. Bildungsprämie 5. Sozialpartnerrichtlinie

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1Bildungszentren Rhein-Ruhr, Niederlassung der GSI mbH

Bildungszentren Rhein-Ruhr – NL der GSI mbHBildungszentren Rhein-Ruhr – NL der GSI mbH

Information zu Bildungsförderung1. Sonderprogramm WeGebAU 2. Kurzarbeit und Weiterbildung 3. Bildungsscheck 4. Bildungsprämie5. Sozialpartnerrichtlinie

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1. Sonderprogramm

WeGebAU

Direktlink: WeGebAU

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WeGebAU

Weiterbildung Geringqualifizierter und beschäftigter älterer Arbeitnehmerim Unternehmen

Seit 2006 Förderprogramm der Bundesagentur für Arbeit.

Ziele:

Vermeidung von Arbeitslosigkeit durch Verhinderung qualifikationsbedingter Entlassungen.

Verbesserung der Beschäftigungschancen und Beschäftigungsfähigkeit der Arbeitnehmer.

Steuerung gegen den zunehmenden Fachkräftebedarf.

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Für wen gilt das Programm?

Gering qualifizierte Arbeitnehmer

können gefördert werden, wenn: Sie keinen Berufsabschluß haben. Sie in ihrem gelernten Beruf länger als 4 Jahre nicht gearbeitet haben.

Sie im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses und unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes mit der Weiterbildung einen anerkannten Berufsabschluss oder eine Teilqualifizierung erwerben.

der Träger und die Maßnahme für die Förderung nach §§ 84 und 85 SGB III zugelassen sind (AZWV).

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Ältere Arbeitnehmer

können gefördert werden, wenn: Sie bei Beginn der Teilnahme das 45. Lebensjahr vollendet haben. Sie im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses für die Zeit der Teilnahme an der Maßnahme weiterhin Anspruch auf Arbeitsentgelt haben.

der Betrieb, dem sie angehören, weniger als 250 Arbeitnehmer beschäftigt. der Träger und die Maßnahme für die Förderung nach §§ 84 und 85 SGB III zugelassen sind.

Für wen gilt das Programm?

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Berufsabschlüsse für Ungelernte Erlangen von zertifizierten Teilqualifikationen

Schweißerprüfungen

Gabelstaplerschein

Office – Schulung

Schweißfachmann

Welche Maßnahmen werden gefördert?

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Mitarbeiter:

Maßnahmekosten, Prüfungsgebühren, Fahrkosten, Kinderbetreuungskosten, ggf. auswärtige Unterbringung.

Arbeitgeber:

Zuschuss zum Arbeitsentgelt einschließlich der darin entfallenden Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum, indem der Mitarbeiter aufgrund der Weiterbildung keine Arbeitsleistung erbringt. Nur bei ungelernten Mitarbeitern

Wem wird was erstattet?

Antragsteller ist der Arbeitgeber

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2. Kurzarbeit und

Weiterbildung

Direktlink: Kurzarbeit und Weiterbildung

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Geringqualifizierte

Mitarbeiter, die Kurzarbeitergeld (Kug) beziehen und gering qualifiziert sind.Geringqualifizierte nach § 77 Abs. 2 SGB III= Mitarbeiter, die

keinen Berufsabschluss besitzen oder

über einen Berufsabschluss verfügen, aber seit 4 Jahren oder länger an- oder ungelernte Tätigkeiten ausüben oder

über einen Berufsabschluss verfügen, für den nach bundes- und landes- rechlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von weniger als 2 Jahren festgelegt ist.

Kurzarbeit und Weiterbildung

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Kurzarbeit und Weiterbildung

Was:

Notwendige Weiterbildungskosten können erstattet werden.

Lehrgangskosten und Kosten für die Eignungsfeststellung Fahrkosten Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung Kosten für die Betreuung von Kindern

⇨ Es gilt das Bildungsgutscheinverfahren Weiterbildungsträger und Maßnahme muss nach AZWV

!zertifiziert seinIm Ausnahmefall kann hiervon abgewichen werden. Kann der Arbeitgeberzum Beispiel weder zeitnah noch regional auf eine adäquate zugelasseneMaßnahme verwiesen werden, kommt auch die Förderung der Teilnahme aneiner nicht zugelassenen Maßnahme in Betracht, die auch durch einen nichtzugelassenen Träger durchgeführt werden kann.

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Kurzarbeit und Weiterbildung

Hinweise:

Dauer der Weiterbildung soll voraussichtlich Dauer der Kurzarbeit nicht überschreiten.

Anschlussförderung über das WeGebAU-Programm möglich, sofern die Kurzarbeit vor Abschluss der Maßnahme endet.

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Kug und Weiterbildung aus ESF-Mitteln

Wer:

Kug Bezieher, die nicht gering qualifiziert sind.

Was:

Allgemeine Qualifizierungsmaßnahmen = Maßnahmen, die Qualifikationen vermitteln, die im hohem Maße auf andere Unternehmen und Arbeitsfelder übertragbar sind.

Spezifische Qualifikationsmaßnahmen = Maßnahmen, die in erster Linie unmittelbar den gegenwärtigen oder zukünftigen Arbeitsplatz betreffen.

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Bildungszentren Rhein-Ruhr – NL der GSI mbHBildungszentren Rhein-Ruhr – NL der GSI mbH

Kug und Weiterbildung aus ESF-Mitteln

Wieviel:

Es werden bis zu 80 % der anerkannten Lehrgangskosten erstattet.(Anwendung der Anerkennungs- und Zulassungsverordnung – AZWV)

Grundförderung: Allgemeine Qualifizierungsmaßnahmen: 60 % Spezifische Qualifizierungsmaßnahmen: 25 %

Erhöhung der Grundförderung: (max. 80 %) Kleines Unternehmen ( weniger als 50 MA, max. 10 Mio. Jahresumsatz ): + 20 %. Mittlere Unternehmen ( weniger als 250 MA, max. 50 Mio. Jahresumsatz ) : + 10 %. Benachteiligte: + 10 % (Benachteiligte sind u. a.: Ü 50, Schwerbehinderte, Alleinstehende mit Betreuungspersonen).

Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge 50 % oder 100 %.

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Neu!

• Aber auch Maßnahmen, die im eigenen Betrieb mit eigenem Trainerpersonal durchgeführt werden (Maßnahmen ohne AZWV-Zulassung), können gefördert werden, wenn der Qualifizierungsbedarf im Rahmen eines Qualifizierungsplans nachvollziehbar begründet wird.

• Lassen Sie Ihre Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im eigenen Betrieb mit eigenem Personal qualifizieren, können die Personalkosten des Ausbilders und die Lernmittel bezuschusst werden. Diese Kosten müssen von Ihnen nachgewiesen werden.

Achtung!

• Maßnahmen, zu denen der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet ist, sind nicht förderfähig.

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Antragstellung:

Ansprechpartner für die Förderung ist die Agentur für Arbeit,

die für den Betriebssitz verantwortlich ist.

Der Arbeitgeber beantragt die Fördermittel vor Beginn der

Teilnahme des Arbeitnehmers an der Maßnahme.

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3. Bildungsscheck

Direktlink: Bildungsscheck

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Mit dem Bildungsscheck werden private und betriebliche Weiterbildungsausgaben zur Hälfte(maximal bis zu 500 € pro Bildungsscheck) bezuschusst.

Das Landesprogramm richtet sich an Beschäftigte in kleinen und mittleren Betrieben mit bis zu 250 Beschäftigten. Der Zugang ist sowohl individuell als auch betrieblich möglich.

Die Bildungsschecks werden über ausgewählte Beratungseinrichtungen in Nordrhein-Westfalen vergeben. Anlaufstellen sind beispielsweise Kammern, Wirtschaftsförderungen, Volkshochschulen etc.

Gefördert werden Weiterbildungen, die der beruflichen Qualifizierung und dem Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit dienen, z.B.: Sprach- und EDV-Schulungen Erwerb von Schlüsselqualifikationen Medienbildung Lern- und Arbeitstechniken

Bildungsscheck

Eine Inanspruchnahme des Bildungsschecks im vorherigen und laufenden Jahr schließt,eine erneute Ausgabe des Bildungsschecks aus.

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4. Bildungsprämie

Direktlink: Bildungsprämie

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19Bildungszentren Rhein-Ruhr, Niederlassung der GSI mbH

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Bedingung für den Erhalt eines Prämiengutscheins ist, dass man erwerbstätig ist und eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschreitet.

25.600 Euro zu versteuerndes Einkommen bei Alleinstehenden, 51.200 Euro bei gemeinsam Veranlagten.

es wird die Hälfte der Weiterbildungskosten, aber nur bis maximal 500 Euro abgedeckt.

Die Bildungsprämie fördert Weiterbildungsmaßnahmen, die für die Ausübung der aktuellen oder zukünftigen beruflichen Tätigkeit relevant sind, wie z.B.:

Lehrgang für ein PC-Programm Sprachkurse fachspezifischen Fortbildungen Grundlagenkurs für Existenzgründer

Bildungsprämie

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5. Sozialpartnerrichtlinie

Direktlink: Sozialpartnerrichtlinie

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Die Richtlinie wurde vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales gemeinsam mit der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände und dem Deutschen Gewerkschaftsbund erarbeitet.Voraussetzung für eine Förderung ist das Vorliegen eines Qualifizierungstarif-vertrages bzw. eine Vereinbarung zur Weiterbildung der jeweils zuständigen Sozialpartner.

Programm "weiter bilden“Sozialpartnerrichtlinie

Die Umsetzung des Programms wird organisatorisch und inhaltlich durch eine Regiestelle begleitet, die vom Forschungsinstitut Betriebliche Bildung gGmbH gemeinsam mit dem DGBBildungswerk e.V. getragen wird.

Regiestelle

Prüft die Interessenbekundungen. Unterstützt die potenziellen Zuwendungsempfänger.

Antragsstellung und Beratung

Steuerungsgruppe

Entscheidet über die Projekte.

Bundesverwaltungsamt

Entscheidet über die Gewährungeiner Zuwendung.

Die Interessenbekundungen werden im 3-Monats-Rhythmus von derSteuerungsgruppe votiert, können aber laufend bei der Regiestelleeingereicht werden.