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BINDUNGSKRÄFTE IN FRANCHISE-VERTRÄGEN
Willheim Müller Rechtsanwälte
04.12.2007
II. GEWINN Franchise Symposium
TYPISCHE PARTNER EINES FRANCHISE - SYSTEMES
1. Franchisegeber2. Franchisenehmer3. Lieferanten4. Kunden
WER INTERAGIERT MIT WEM?
Kunden
Lieferanten
Franchisegeber Franchisenehmer
WELCHE INTERESSEN HABEN DIE PARTNER?
Franchisegeber•Dezentralisierter Vertrieb•Expansion•Internationalisierung•Arbeitsteilung•Entgelt •Bewahrung der Einheitlichkeit •Kontrolle •Verhinderung Weitergabe Know How + Geschäftsgeheimnisse•Einkaufsvorteile
Franchisenehmer•Weitgehende Selbstständigkeit•Nutzung eines Geschäftskonzepts•Zugriff auf vorhandenes Know-How + Infrastruktur•Kalkulierbarkeit der Absatz- möglichkeiten•Absicherung gegen Verlust finanzieller Aufwendungen•Partizipation an Einkaufsvorteilen
Lieferanten•Absatz•Kalkulierbarkeit
Kunden•einheitliche Qualitätsstandards•Offenlegung des Geschäftspartners
VERTRAGLICHE ABBILDUNG VON PARTNERINTERESSEN
(i) Franchisegeber – Franchisenehmer- Masterfranchisevertrag- Franchisevertrag
(ii) Franchisegeber – Lieferanten- Rahmenverträge/Allgemeine Lieferbedingungen- Dienstleistungsverträge (z.B. Werbeagenturen, Webanbieter)
(iii) Franchisenehmer – Lieferanten- Lieferverträge
(iv) Franchisenehmer – Kunde- Allgemeine Geschäftsbedingungen bei komplexeren Dienstleistungen (z.B.
Finanzdienstleistungen; Immobilienkäufe etc.)- Bargeschäfte
WIE SIND DIE GESCHÄFTE MITEINANDER VERWOBEN?
Franchisevertrag
Vertrag mit Kunden
Rahmenverträge/Allgemeine Lieferbedingungen
RAHMENVERTRÄGE/ALLGEMEINE LIEFERBEDINGUNGEN
LIEFERANT
KUNDE
• VORTEILE LIEFERANT
– einheitliche Lieferbedingungen– Synergieeffekte– Kosteneinsparung
• VORTEILE KUNDE
– keine Beraterkosten– Einheitlicher Support im Einzelfall
ABBILDUNG TYPISCHER INTERESSEN IM FRANCHISEVERTRAG
RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN
• ABGB- Gesetzlich nicht speziell geregelt- Dauerschuldverhältnis- § 879 ABGB
• Handelsvertretergesetz- Ausgleichanspruch- nachtvertragliches Wettbewerbsverbot
• Art. 81 EG- Verbot von Vereinbarungen, die
geeignet sind den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten zu beeinträchtigen; eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des
gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken.- Gruppenfreistellungsverordnung (EG) 2790/1999 vom 22.12.1999 (ABl 1999 L 336 S 21)
+ auch für rein innerstaatliche Sachverhalte anwendbar
DETAILS DER INTERESSENSUMSETZUNG (I)
DETAILS DER INTERESSENSUMSETZUNG IM FRANCHISEVERTRAG
Rechtsstellung des FN: Dispositionsfähigkeit des FN nicht derart einschränken, dass kaum noch Möglichkeit einer selbstständigen und
eigenverantwortlichen Tätigkeit verbleibt.
SONST: Anwendung arbeitsrechtlicher Bestimmungen
Gebietsschutz: Verpflichtung des FG im zugesagten Gebiet
(i) keinen anderen Händler zu beliefern + (ii) andere FN zu verpflichten nicht tätig zu werden.
ABER: wegen GVO ratsam genau festlegen
- wem, welche Vertragsgebiete zugewiesen werden +
- Generalklausel zu Gunsten FG
Preise: Verboten (gem. GVO) Fest- und Mindestpreise ABER: Höchstpreise + Preisempfehlungen erlaubt
DETAILS DER INTERESSENSUMSETZUNG (II)
Standortbindung: Verbot den Standort des Betriebes ohne Zustimmung des FG zu verlegen (zulässig)
Bezugsbindung: Pflicht FN Bezug Waren/Betriebsmittel nur vom FG bzw. vom FG benannten Lieferanten (grds. zulässig)
ABER: - sittenwidrige Knebelung gem. § 879 ABGB?- GVO: höchstens 5 Jahre (außer für Erscheinungsbild Franchisesystems oder Schutz Know-How erforderlich)
Weisungsrechte: Recht des FG betriebinterne Entscheidungen des FN mitzubestimmen (z.B.: Umstände der Finanzierung, Entscheidung in Personalfragen etc.)
ABER: eigene Entscheidungsmöglichkeit des FN ansonsten sittenwidrige Knebelung gem. § 879 ABGB
DETAILS DER UMSETZUNG (III)
Investitionsersatzanspruch: zwingend (§ 454 UGB) für Investitionen, die
- FN nach Franchisevertrag zu tätigen verpflichtet war - soweit diese bei Vertragsbeendigung weder amortisiert noch angemessen verwertbar
ABER nicht bei: (i) Selbstkündigung
(ii) Kündigung des FG aus wichtigem Grund(iii) Vertragsübergang
Verschwiegenheit: Schutz Know-How und Geschäftsgeheimnisse
Konkurrenzklausel: (i) Konkurrenzierende Tätigkeit des FN während aufrechtem Vertrag unzulässig (keine ausdrückliche Regelung notwendig)(ii) nach Beendigung Vertrag Wettbewerbsverbot nur zulässig (GVO) - Gleichartigkeit mit Vertragsware - Verbot unerlässlich um übertragenes Know-how zu schützen - max. 1 Jahr nach Beendigung
DETAILS DER UMSETZUNG (IV)
Ausgleichsanspruch: FN steht Ausgleichanspruch zu (analog § 24 HVertG)
Franchisehandbuch: (i) detailliert Darlegung der speziellen Eigenarten und Beschaffenheiten des Systems
+ (ii)
Nebenleistungsverpflichtungen
Gewerbliche Schutzrechte: z.B. Markenrechte, Patente etc.
Masterfranchisevertrag: + Verpflichtung des FN zu expandieren
INTERESSEN UND IHRE UMSETZUNG
Franchisegeber
•Entgelt (Gebühr; Kontrollrechte)•Vergrößerung der Absatzreichweite (Absatzförderpflicht; Standortbindung)•Bewahrung der Einheitlichkeit (Franchisehandbuch, Bezugsbindung, Preisempfehlung)•Kontrolle (Weisungsrechte)•Verhinderung Weitergabe Know-how + Geschäftsgeheimnisse (Verschwiegenheit)•Einkaufsvorteile (Bezugsbindung)
Franchisenehmer
•Weitgehende Selbstständigkeit (Rechtsstellung des FN)•Nutzung Geschäftskonzept (Franchisehandbuch + gewerbliche Schutzrechte)•Absicherung gegen Verlust finanzieller Aufwendungen (Investitionsersatzanspruch)•Kalkulierbarkeit der Absatz- möglichkeiten (Gebietsschutz)• Partizipation an Einkaufsvorteilen (Kontrollrechte)
INTERESSEN UND IHRE UMSETZUNG
Lieferanten• Absatz (Gewährung von Einkaufsvorteilen)•Kalkulierbarkeit
Kunden•Qualitätsstandards (Franchisehandbuch)•Offenlegung des Geschäftspartners
Vielen Dank !
Diese Präsentation ist als Download auf www.wmlaw.at („Publications & Downloads“, Thema „Vertriebsrecht“) verfügbar.
Rückfragen an Dr. Johannes P. Willheim [email protected]