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BINDUNGSKRÄFTE IN FRANCHISE-VERTRÄGEN Willheim Müller Rechtsanwälte 04.12.2007 II. GEWINN Franchise Symposium

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BINDUNGSKRÄFTE IN FRANCHISE-VERTRÄGEN

Willheim Müller Rechtsanwälte

04.12.2007

II. GEWINN Franchise Symposium

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TYPISCHE PARTNER EINES FRANCHISE - SYSTEMES

1. Franchisegeber2. Franchisenehmer3. Lieferanten4. Kunden

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WER INTERAGIERT MIT WEM?

Kunden

Lieferanten

Franchisegeber Franchisenehmer

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WELCHE INTERESSEN HABEN DIE PARTNER?

Franchisegeber•Dezentralisierter Vertrieb•Expansion•Internationalisierung•Arbeitsteilung•Entgelt •Bewahrung der Einheitlichkeit •Kontrolle •Verhinderung Weitergabe Know How + Geschäftsgeheimnisse•Einkaufsvorteile

Franchisenehmer•Weitgehende Selbstständigkeit•Nutzung eines Geschäftskonzepts•Zugriff auf vorhandenes Know-How + Infrastruktur•Kalkulierbarkeit der Absatz- möglichkeiten•Absicherung gegen Verlust finanzieller Aufwendungen•Partizipation an Einkaufsvorteilen

Lieferanten•Absatz•Kalkulierbarkeit

Kunden•einheitliche Qualitätsstandards•Offenlegung des Geschäftspartners

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VERTRAGLICHE ABBILDUNG VON PARTNERINTERESSEN

(i) Franchisegeber – Franchisenehmer- Masterfranchisevertrag- Franchisevertrag

(ii) Franchisegeber – Lieferanten- Rahmenverträge/Allgemeine Lieferbedingungen- Dienstleistungsverträge (z.B. Werbeagenturen, Webanbieter)

(iii) Franchisenehmer – Lieferanten- Lieferverträge

(iv) Franchisenehmer – Kunde- Allgemeine Geschäftsbedingungen bei komplexeren Dienstleistungen (z.B.

Finanzdienstleistungen; Immobilienkäufe etc.)- Bargeschäfte

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WIE SIND DIE GESCHÄFTE MITEINANDER VERWOBEN?

Franchisevertrag

Vertrag mit Kunden

Rahmenverträge/Allgemeine Lieferbedingungen

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RAHMENVERTRÄGE/ALLGEMEINE LIEFERBEDINGUNGEN

LIEFERANT

KUNDE

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• VORTEILE LIEFERANT

– einheitliche Lieferbedingungen– Synergieeffekte– Kosteneinsparung

• VORTEILE KUNDE

– keine Beraterkosten– Einheitlicher Support im Einzelfall

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ABBILDUNG TYPISCHER INTERESSEN IM FRANCHISEVERTRAG

RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN

• ABGB- Gesetzlich nicht speziell geregelt- Dauerschuldverhältnis- § 879 ABGB

• Handelsvertretergesetz- Ausgleichanspruch- nachtvertragliches Wettbewerbsverbot

• Art. 81 EG- Verbot von Vereinbarungen, die

geeignet sind den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten zu beeinträchtigen; eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des

gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken.- Gruppenfreistellungsverordnung (EG) 2790/1999 vom 22.12.1999 (ABl 1999 L 336 S 21)

+ auch für rein innerstaatliche Sachverhalte anwendbar

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DETAILS DER INTERESSENSUMSETZUNG (I)

DETAILS DER INTERESSENSUMSETZUNG IM FRANCHISEVERTRAG

Rechtsstellung des FN: Dispositionsfähigkeit des FN nicht derart einschränken, dass kaum noch Möglichkeit einer selbstständigen und

eigenverantwortlichen Tätigkeit verbleibt.

SONST: Anwendung arbeitsrechtlicher Bestimmungen

Gebietsschutz: Verpflichtung des FG im zugesagten Gebiet

(i) keinen anderen Händler zu beliefern + (ii) andere FN zu verpflichten nicht tätig zu werden.

ABER: wegen GVO ratsam genau festlegen

- wem, welche Vertragsgebiete zugewiesen werden +

- Generalklausel zu Gunsten FG

Preise: Verboten (gem. GVO) Fest- und Mindestpreise ABER: Höchstpreise + Preisempfehlungen erlaubt

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DETAILS DER INTERESSENSUMSETZUNG (II)

Standortbindung: Verbot den Standort des Betriebes ohne Zustimmung des FG zu verlegen (zulässig)

Bezugsbindung: Pflicht FN Bezug Waren/Betriebsmittel nur vom FG bzw. vom FG benannten Lieferanten (grds. zulässig)

ABER: - sittenwidrige Knebelung gem. § 879 ABGB?- GVO: höchstens 5 Jahre (außer für Erscheinungsbild Franchisesystems oder Schutz Know-How erforderlich)

Weisungsrechte: Recht des FG betriebinterne Entscheidungen des FN mitzubestimmen (z.B.: Umstände der Finanzierung, Entscheidung in Personalfragen etc.)

ABER: eigene Entscheidungsmöglichkeit des FN ansonsten sittenwidrige Knebelung gem. § 879 ABGB

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DETAILS DER UMSETZUNG (III)

Investitionsersatzanspruch: zwingend (§ 454 UGB) für Investitionen, die

- FN nach Franchisevertrag zu tätigen verpflichtet war - soweit diese bei Vertragsbeendigung weder amortisiert noch angemessen verwertbar

ABER nicht bei: (i) Selbstkündigung

(ii) Kündigung des FG aus wichtigem Grund(iii) Vertragsübergang

Verschwiegenheit: Schutz Know-How und Geschäftsgeheimnisse

Konkurrenzklausel: (i) Konkurrenzierende Tätigkeit des FN während aufrechtem Vertrag unzulässig (keine ausdrückliche Regelung notwendig)(ii) nach Beendigung Vertrag Wettbewerbsverbot nur zulässig (GVO) - Gleichartigkeit mit Vertragsware - Verbot unerlässlich um übertragenes Know-how zu schützen - max. 1 Jahr nach Beendigung

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DETAILS DER UMSETZUNG (IV)

Ausgleichsanspruch: FN steht Ausgleichanspruch zu (analog § 24 HVertG)

Franchisehandbuch: (i) detailliert Darlegung der speziellen Eigenarten und Beschaffenheiten des Systems

+ (ii)

Nebenleistungsverpflichtungen

Gewerbliche Schutzrechte: z.B. Markenrechte, Patente etc.

Masterfranchisevertrag: + Verpflichtung des FN zu expandieren

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INTERESSEN UND IHRE UMSETZUNG

Franchisegeber

•Entgelt (Gebühr; Kontrollrechte)•Vergrößerung der Absatzreichweite (Absatzförderpflicht; Standortbindung)•Bewahrung der Einheitlichkeit (Franchisehandbuch, Bezugsbindung, Preisempfehlung)•Kontrolle (Weisungsrechte)•Verhinderung Weitergabe Know-how + Geschäftsgeheimnisse (Verschwiegenheit)•Einkaufsvorteile (Bezugsbindung)

Franchisenehmer

•Weitgehende Selbstständigkeit (Rechtsstellung des FN)•Nutzung Geschäftskonzept (Franchisehandbuch + gewerbliche Schutzrechte)•Absicherung gegen Verlust finanzieller Aufwendungen (Investitionsersatzanspruch)•Kalkulierbarkeit der Absatz- möglichkeiten (Gebietsschutz)• Partizipation an Einkaufsvorteilen (Kontrollrechte)

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INTERESSEN UND IHRE UMSETZUNG

Lieferanten• Absatz (Gewährung von Einkaufsvorteilen)•Kalkulierbarkeit

Kunden•Qualitätsstandards (Franchisehandbuch)•Offenlegung des Geschäftspartners

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Vielen Dank !

Diese Präsentation ist als Download auf www.wmlaw.at („Publications & Downloads“, Thema „Vertriebsrecht“) verfügbar.

Rückfragen an Dr. Johannes P. Willheim [email protected]