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Literatur DOI 10.1007/s00503-011-0097-7 Drexler, K. (Hrsg): Strafvollzugsgesetz, Kommentar. 2. Aufl., 496 S., Manz, Wien 2010. Geb. 128,–. ISBN 978-3-214-13686-4. Die von Karl Drexler unter Mitwirkung von Thomas Weger verfasste 2. Auflage des Kommentars zum Straf- vollzugsgesetz ist notwendig geworden, da das StVG seit der 2003 erschienen 1. Auflage mehrfach novelliert wur- de. Ua wurde die Vollzugsdirektion neu geschaffen und gesetzlich verankert sowie das Absehen vom Strafvollzug wegen Aufenthaltsverbotes und der Strafvollzug durch elektronisch u ¨ berwachten Hausarrest normiert. Der Autor ist Leiter der Vollzugsdirektion. Dies macht einerseits die Sta ¨ rke des Kommentars aus, bedeutet aber andererseits auch gewisse Limitierungen. Die Kommentierung gibt die Rechtspositionen der Vollzugsdirektion (Vollzugsoberbeho ¨rde) und deren Ent- scheidungskalku ¨le wieder. Sie ist somit eine hervorra- gende und unverzichtbare Quelle fu ¨ r alle, die sich einen vertieften Einblick in die Praxis der rechtlichen Ausge- staltung des Strafvollzuges und der Entscheidungspraxis der Vollzugsverwaltung verschaffen wollen. Deren kriti- sche Hinterfragung darf man sich freilich nicht erwarten. Auslotungen, inwieweit Bestimmungen des StVG andere Interpretation als die der Vollzugsoberbeho ¨rde und der Rechtsmittelinstanzen erfahren ko ¨ nnten, leistet der Kommentar grundsa ¨ tzlich nicht. Es stehen die Kalku ¨ le der Vollzugsverwaltung im Vordergrund. Um ein Beispiel zu bringen: So wird zu § 126 (Strafvollzug in gelockerter Form) ausgefu ¨ hrt: „Die bestmo ¨ gliche Nutzung dieser Einrichtungen ist dann gegeben, wenn die in der Regel knappen Pla ¨tze optimal ausgelastet werden.‘‘ Dies kann man auch anders sehen. So lautet 3. der Grundprinzipien der Europa ¨ ischen Strafvollzugsgrundsa ¨ tze: „Die Ein- schra ¨ nkungen, die Personen auferlegt werden, denen die Freiheit entzogen ist, mu ¨ ssen sich auf das Mindest- maß beschra ¨ nken.‘‘ Diese Grundsa ¨ tze sind rechtlich nicht verbindlich, dienen aber als Leitfaden fu ¨ r die Aus- gestaltung der nationalen Strafvollzu ¨ ge. Demzufolge sollten Vollzugsverwaltungen fu ¨ r alle Strafgefangenen, die sich dafu ¨ r eignen, Haftpla ¨tze im gelockerten Vollzug schaffen – zumal diese in Errichtung und Betrieb deut- lich billiger sind. Diese Einschra ¨ nkung a ¨ ndert jedoch nichts daran, dass der Kommentar gut lesbar ist, benutzerfreundlich aufbe- reitet ist, die ho ¨chstgerichtliche Judikatur, etliche Ent- scheidungen des deutschen Bundesverfassungsgerichts- hofes und Entscheidungen grundsa ¨ tzlicher Natur der Vollzugskammern entha ¨ lt und auch andere als normative Aspekte des Strafvollzuges anspricht. In 17 Anha ¨ ngen sind vollzugsrelevante Materien enthalten. Allerdings bleibt neben den erwa ¨ hnten Europa ¨ ischen Strafvollzugs- grundsa ¨tzen auch die Vollzugsordnung (VZO) unberu ¨ ck- sichtigt, die in der konkreten Ausgestaltung des Straf- vollzuges erhebliche Bedeutung hat. Der Kommentar ist insgesamt eine sehr fundierte und unentbehrliche Ressource fu ¨ r die Praxis wie fu ¨ r die Leh- re, zumal der Holzbauer/Brugger -Kommentar aus dem Jahr 1996 als mittlerweile veraltet anzusehen ist. Wolfgang Gratz Birklbauer, A., Hilf, M. J., Tipold, A.: Strafrecht Beson- derer Teil I. 380 S. facultas, Wien, 2011. 39,–. ISBN 978-3-7089-0624-9. Das Lehrbuch umfasst die §§ 75–168c StGB. Fu ¨ r Stu- dierende a ¨ ußerst nu ¨ tzlich erscheinen die Hinweise auf deliktsspezifisch besonders relevante Probleme in Form von Schlagworten jeweils am Beginn der einzelnen Kapi- tel. In den Vorbemerkungen wird – bezogen auf die ge- richtliche Kriminalstatistik, teilweise erga ¨ nzt um die po- lizeiliche Anzeigestatistik – auf die praktische Bedeu- tung der jeweiligen Strafnormen hingewiesen. Um den Studierenden vernetztes Lernen zu erleichtern, werden am Ende der Ero ¨rterung der Delikte jeweils prozessuale Aspekte angesprochen. Wenn auch – worauf die Autoren im Vorwort hinweisen – kein Anspruch auf Vollsta ¨ ndig- keit erhoben wird, finden sich in dem Werk doch zahlrei- che Judikatur- und Literaturzitate, sodass ein guter U ¨ berblick u ¨ ber den letzten Stand von Rsp und Lehre ge- boten wird. Das Buch richtet sich prima ¨ r an Studierende, kann aber auch Strafrechtspraktikern empfohlen wer- den. Alexandra Michel-Kwapinski 2012, Heft 1 Januar 72 # Springer-Verlag 2012 Verleger: Springer-Verlag GmbH, Sachsenplatz 4–6, 1201 Wien, O ¨ sterreich. – Schriftleitung: em. o. Univ.-Prof. Dr. Peter Rummel und Univ.-Prof. Dr. Meinhard Lukas, Altenberger Str. 69, 4040 Linz, O ¨ sterreich. – Redaktion: Sachsenplatz 4–6, 1201 Wien, O ¨ sterreich. – Hersteller: Druckerei Ferdinand Berger & So ¨hne Gesellschaft m. b. H., 3580 Horn, O ¨ sterreich. – Verlagsort: Wien. – Herstellungsort: Horn. Offenlegung gem. § 25 Abs. 1 bis 3 Mediengesetz: Unternehmensgegenstand: Verlag von wissenschaftlichen Bu ¨ chern und Zeitschriften. An der Springer-Verlag GmbH ist beteiligt: Springer Austria GmbH, Sachsenplatz 4–6, 1201 Wien, Austria, zu 99,8%. Gescha ¨ ftsfu ¨ hrung: Katharina Oppitz, Peter Hendriks, Harm van Maanen, Sachsenplatz 4–6, 1201 Wien, Austria. Printed in Austria P.b.b./Erscheinungsort Wien/Verlagspostamt 1201 Wien Rechtsprechung

Birklbauer, A., Hilf, M. J., Tipold, A.: Strafrecht Besonderer Teil I

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LiteraturDOI 10.1007/s00503-011-0097-7

Drexler, K. (Hrsg): Strafvollzugsgesetz, Kommentar.2. Aufl., 496 S., Manz, Wien 2010. Geb. ³ 128,±. ISBN978-3-214-13686-4.

Die von Karl Drexler unter Mitwirkung von ThomasWeger verfasste 2. Auflage des Kommentars zum Straf-vollzugsgesetz ist notwendig geworden, da das StVG seitder 2003 erschienen 1. Auflage mehrfach novelliert wur-de. Ua wurde die Vollzugsdirektion neu geschaffen undgesetzlich verankert sowie das Absehen vom Strafvollzugwegen Aufenthaltsverbotes und der Strafvollzug durchelektronisch uÈ berwachten Hausarrest normiert.

Der Autor ist Leiter der Vollzugsdirektion. Dies machteinerseits die StaÈrke des Kommentars aus, bedeutet aberandererseits auch gewisse Limitierungen.

Die Kommentierung gibt die Rechtspositionen derVollzugsdirektion (VollzugsoberbehoÈrde) und deren Ent-scheidungskalkuÈ le wieder. Sie ist somit eine hervorra-gende und unverzichtbare Quelle fuÈ r alle, die sich einenvertieften Einblick in die Praxis der rechtlichen Ausge-staltung des Strafvollzuges und der Entscheidungspraxisder Vollzugsverwaltung verschaffen wollen. Deren kriti-sche Hinterfragung darf man sich freilich nicht erwarten.Auslotungen, inwieweit Bestimmungen des StVG andereInterpretation als die der VollzugsoberbehoÈrde und derRechtsmittelinstanzen erfahren koÈnnten, leistet derKommentar grundsaÈ tzlich nicht. Es stehen die KalkuÈ leder Vollzugsverwaltung im Vordergrund. Um ein Beispielzu bringen: So wird zu § 126 (Strafvollzug in gelockerterForm) ausgefuÈ hrt: ¹Die bestmoÈgliche Nutzung dieserEinrichtungen ist dann gegeben, wenn die in der Regelknappen PlaÈ tze optimal ausgelastet werden.`̀ Dies kannman auch anders sehen. So lautet 3. der Grundprinzipiender EuropaÈ ischen StrafvollzugsgrundsaÈ tze: ¹Die Ein-schraÈnkungen, die Personen auferlegt werden, denendie Freiheit entzogen ist, muÈ ssen sich auf das Mindest-maû beschraÈnken.`̀ Diese GrundsaÈ tze sind rechtlichnicht verbindlich, dienen aber als Leitfaden fuÈ r die Aus-gestaltung der nationalen StrafvollzuÈ ge. Demzufolgesollten Vollzugsverwaltungen fuÈ r alle Strafgefangenen,die sich dafuÈ r eignen, HaftplaÈ tze im gelockerten Vollzugschaffen ± zumal diese in Errichtung und Betrieb deut-lich billiger sind.

Diese EinschraÈnkung aÈndert jedoch nichts daran, dassder Kommentar gut lesbar ist, benutzerfreundlich aufbe-reitet ist, die hoÈchstgerichtliche Judikatur, etliche Ent-scheidungen des deutschen Bundesverfassungsgerichts-hofes und Entscheidungen grundsaÈ tzlicher Natur derVollzugskammern enthaÈ lt und auch andere als normativeAspekte des Strafvollzuges anspricht. In 17 AnhaÈngensind vollzugsrelevante Materien enthalten. Allerdingsbleibt neben den erwaÈhnten EuropaÈ ischen Strafvollzugs-grundsaÈ tzen auch die Vollzugsordnung (VZO) unberuÈ ck-sichtigt, die in der konkreten Ausgestaltung des Straf-vollzuges erhebliche Bedeutung hat.

Der Kommentar ist insgesamt eine sehr fundierte undunentbehrliche Ressource fuÈ r die Praxis wie fuÈ r die Leh-re, zumal der Holzbauer/Brugger-Kommentar aus demJahr 1996 als mittlerweile veraltet anzusehen ist.

Wolfgang Gratz

Birklbauer, A., Hilf, M. J., Tipold, A.: Strafrecht Beson-derer Teil I. 380 S. facultas, Wien, 2011. ³ 39,±. ISBN978-3-7089-0624-9.

Das Lehrbuch umfasst die §§ 75±168c StGB. FuÈ r Stu-dierende aÈuûerst nuÈ tzlich erscheinen die Hinweise aufdeliktsspezifisch besonders relevante Probleme in Formvon Schlagworten jeweils am Beginn der einzelnen Kapi-tel. In den Vorbemerkungen wird ± bezogen auf die ge-richtliche Kriminalstatistik, teilweise ergaÈnzt um die po-lizeiliche Anzeigestatistik ± auf die praktische Bedeu-tung der jeweiligen Strafnormen hingewiesen. Um denStudierenden vernetztes Lernen zu erleichtern, werdenam Ende der EroÈrterung der Delikte jeweils prozessualeAspekte angesprochen. Wenn auch ± worauf die Autorenim Vorwort hinweisen ± kein Anspruch auf VollstaÈndig-keit erhoben wird, finden sich in dem Werk doch zahlrei-che Judikatur- und Literaturzitate, sodass ein guterUÈ berblick uÈ ber den letzten Stand von Rsp und Lehre ge-boten wird. Das Buch richtet sich primaÈr an Studierende,kann aber auch Strafrechtspraktikern empfohlen wer-den.

Alexandra Michel-Kwapinski

2012, Heft 1Januar72

# Springer-Verlag 2012

Verleger: Springer-Verlag GmbH, Sachsenplatz 4±6, 1201 Wien, OÈ sterreich. ± Schriftleitung: em. o. Univ.-Prof. Dr. PeterRummel und Univ.-Prof. Dr. Meinhard Lukas, Altenberger Str. 69, 4040 Linz, OÈ sterreich. ± Redaktion: Sachsenplatz 4±6,1201 Wien, OÈ sterreich. ± Hersteller: Druckerei Ferdinand Berger & SoÈhne Gesellschaft m. b. H., 3580 Horn, OÈ sterreich. ±

Verlagsort: Wien. ± Herstellungsort: Horn.

Offenlegung gem. § 25 Abs. 1 bis 3 Mediengesetz: Unternehmensgegenstand: Verlag von wissenschaftlichen BuÈchern undZeitschriften. An der Springer-Verlag GmbH ist beteiligt: Springer Austria GmbH, Sachsenplatz 4±6, 1201 Wien, Austria,zu 99,8%. GeschaÈ ftsfuÈ hrung: Katharina Oppitz, Peter Hendriks, Harm van Maanen, Sachsenplatz 4±6, 1201 Wien, Austria.

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