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Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden A. Bearbeitungsstand: 28.05.2019 21:02 Uhr Gesetzentwurf der Bundesregierung Gesetz zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude A. Problem und Ziel Die Verbesserung der Energieeffizienz im Gebäudebereich ist ein wichtiger Baustein der Energiewende und für den Klimaschutz. Das Energieeinsparrecht und die kontinuierliche Fortentwicklung der energetischen Anforderungen energetische An- forderungen an Gebäude, die sich am dem Stand der Technik entsprechen und an der Wirtschaftlichkeit orientieren wirtschaftlich machbar sind , leisten einen wichtigen Beitrag zum Erreichen des Ziels eines nahezu klimaneutralen kli- maneutralen Gebäudebestandes bis 2050, der im Klimaschutzplan 2050 festgelegten Ziele für das Jahr 2030 und des Ziels, den Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch Endenergie- verbrauch für Wärme und Kälte bis zum Jahr 2020 auf 14 Prozent zu steigern. Für die energetischen Anforderungen an Gebäude gelten derzeit zwei Regelwerke. Das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) mit der Energieeinsparverordnung (EnEV) enthält die bau- und anlagentechnischen anlagentechnische Anforderungen an Gebäude. Das Erneuerbare-Energien- Wärmegesetz (EEWärmeG) bestimmt, dass bei neuen Gebäuden sowie bei Bestandsgebäuden Bestandsge- bäuden der öffentlichen Hand erneuerbare Energien zu Wärmezwecken in einem festgelegten festge- legten Umfang zu nutzen sind. Das Nebeneinander dieser Regelwerke hat zu Problemen Schwierig- keiten bei Anwendung und Vollzug geführt, zumal die beiden Regelwerke nicht vollständig aufeinander abgestimmt waren. Artikel 9 der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments

bne · Web viewArtikel 9 der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom 18.6.2010,

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Referentenentwurf des

Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit

Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden

A. Bearbeitungsstand: 28.05.2019 21:02 Uhr

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Gesetz zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude

A. Problem und Ziel

Die Verbesserung der Energieeffizienz im Gebäudebereich ist ein wichtiger Baustein der Energiewende und für den Klimaschutz. Das Energieeinsparrecht und die kontinuierliche Fortentwicklung der energetischen Anforderungenenergetische An- forderungen an Gebäude, die sich amdem Stand der Technik entsprechen und an der Wirtschaftlichkeit orientierenwirtschaftlich machbar sind, leisten einen wichtigen Beitrag zum Erreichen des Ziels eines nahezu klimaneutralenkli- maneutralen Gebäudebestandes bis 2050, der im Klimaschutzplan 2050 festgelegten Ziele für das Jahr 2030 und des Ziels, den Anteil erneuerbarer Energien am EndenergieverbrauchEndenergie- verbrauch für Wärme und Kälte bis zum Jahr 2020 auf 14 Prozent zu steigern.

Für die energetischen Anforderungen an Gebäude gelten derzeit zwei Regelwerke. Das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) mit der Energieeinsparverordnung (EnEV) enthält die bau- und anlagentechnischenanlagentechnische Anforderungen an Gebäude. Das Erneuerbare-Energien- Wärmegesetz (EEWärmeG) bestimmt, dass bei neuen Gebäuden sowie bei BestandsgebäudenBestandsge- bäuden der öffentlichen Hand erneuerbare Energien zu Wärmezwecken in einem festgelegtenfestge- legten Umfang zu nutzen sind. Das Nebeneinander dieser Regelwerke hat zu ProblemenSchwierig- keiten bei Anwendung und Vollzug geführt, zumal die beiden Regelwerke nicht vollständig aufeinander abgestimmt waren.

Artikel 9 der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13, ABl. L 155 vom 22.6.2010, S. 61 (- EU-Gebäuderichtlinie) verpflichtet die MitgliedstaatenMitgliedstaa- ten, sicherzustellen, dass ab 2021 alle neuen Gebäude als Niedrigstenergiegebäude ausgeführtaus- geführt werden. Für Nichtwohngebäude der öffentlichen Hand gilt diese Pflicht schon ab 2019. Der Niedrigstenergiegebäudestandard ist in Deutschland noch nicht festgelegt.

Mit diesem Gesetz wird das Energieeinsparrecht für Gebäude strukturell neu konzipiertentbürokratisiert und vereinheitlicht.ver- einfacht. Es führt das Energieeinsparungsgesetz (EnEG),, die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz, EEWärmeG) in einem neuen Gesetz, dem Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz – GEG) zusammen.

Zur Umsetzung von Artikel 9

Mit dem Gebäudeenergiegesetz werden die Anforderungen der EU-Gebäuderichtlinie wird der Niedrigstenergiegebäudestandardsowohl zum 1. Januar 2019 für neue öffentliche Nichtwohngebäude festgelegt, die im Eigentum der öffentlichen Hand stehenals auch zum 1. Ja- nuar 2021 für alle neuen Gebäude in einem Schritt umgesetzt und von Behörden genutzt werden sollen (Nichtwohngebäude der öffentlichen Hand). Der Niedrigstenergiegebäudestandarddie erforderliche Rege- lung des Niedrigstenergiegebäudes getroffen. Die aktuellen energetischen Anforderungen für den privaten Neubau ist in einer zweiten Stufe rechtzeitig vor 2021 festzulegenund den Gebäudebestand gelten fort.

B. B. Lösung

Für die Errichtung neuer Gebäude gilt künftig ein einheitliches Anforderungssystem, in dem Energieeffizienz und erneuerbare Energien integriert sind. Die ordnungsrechtlichen Vorgaben folgen weiterhin dem Ansatz, den Primärenergiebedarf von Gebäuden gering zu halten, dazu den Energiebedarf eines Gebäudes von vornehereinvornherein durch einen energetischenerge- tisch hochwertigen baulichen Wärmeschutz (insbesondere durch gute Dämmung, gute Fenster und Vermeidung von Wärmebrückenverlusten) zu begrenzen und den verbleibendenverblei- benden Energiebedarf zunehmend durch erneuerbare Energien zu decken. Durch einen hochwertigen baulichen Wärmeschutz wird sichergestellt, dass auch erneuerbare EnergienEner- gien so effizient wie möglich genutzt werden.

Das im Gebäudeenergieesetz festgelegte Anforderungsniveau für die Errichtung von Nichtwohngebäuden der öffentlichen Hand entspricht dem KfW-Effizienzhausstandard 55. Die generelle Wirtschaftlichkeit dieses Standards ist vor dem Hintergrund gutachterlicher Untersuchungen auf Grund der konkreten Ausgestaltung der Anforderung gewährleistet. Soweit im Einzelfall die Wirtschaftlichkeit nicht gegeben sein sollte und die Einhaltung des Standards zu einer unbilligen Härte führt, kann von dem Standard abgewichen werden. Die Festlegung des „Effizienzhaus 55-Standard“ unterstreicht die Vorbildfunktion der öffentlichen Hand beim energieeffizienten, klimagerechten und nachhaltigen Bauen.

C.

Die mit dem Gebäudeenergiegesetz unverändert fortgeführten energetischen Anforderun- gen an neue Gebäude erfüllen die Kriterien der EU-Gebäuderichtlinie für das Niedrigst- energiegebäude. Die Integration von Energieeffizienz und erneuerbaren Energien in ei- nem einheitlichen Anforderungssystem deckt sich mit dem Ansatz der EU- Gebäuderichtlinie. Gutachterliche Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen bestätigen, dass das gültige wirtschaftliche Anforderungsniveau nach wie vor das in der EU-Gebäuderichtlinie verankerte Kriterium der Kostenoptimalität erfüllt.

C. Alternativen

Keine.

D. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Durch den ab 2019 einzuhaltenden Niedrigstenergiegebäudestandard für Nichtwohngebäude der öffentlichen Hand können Mehrkosten für Bund, Länder und Gemeinden beim öffentlichen Hochbau für die Errichtung von Gebäuden entstehen. Den zu erwartenden Mehrkosten stehen gleichzeitig Einsparungen bei den Energiekosten gegenüber. Die generelle Wirtschaftlichkeit des Standards ist vor dem Hintergrund gutachterlicher Untersuchungen auf Grund der konkreten Ausgestaltung der Anforderung gewährleistet. Es ist festgelegt, dass die öffentliche Hand von dem Standard abweichen kann, wenn dessen Einhaltung auch unter Berücksichtigung der Vorbildfunktion nicht wirtschaftlich ist. Die Situation der Kommunen ist durch eine besondere Härtefallregelung beachtet. Damit wird dem Haushaltsrecht von Bund, Ländern und Gemeinden Rechnung getragen.

E. Erfüllungsaufwand

E.1

Für Bund, Länder und Gemeinden werden keine Mehrkosten beim öffentlichen Hochbau entstehen.

E. Erfüllungsaufwand

Insgesamt führen die ausgewählten Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes, welches das Energieeinsparungsgesetz, die Energieeinsparverordnung und das Erneuerbare- Energien-Wärmegesetz zusammenführt, zu jährlichen Einsparungen von 32,8 Mill. Euro auf der einen Seite. Auf der anderen Seite entstehen durch die ausgewählten Vorgaben laufende Kosten in Höhe von 4,1 Mill. Euro.

Die Kosten für die Dienstleistungen verändern sich und es wird angenommen, dass diese den Betroffenen zu Gute kommen bzw. von diesen zu tragen sind. In der Praxis wird sich zeigen müssen, wie die Veränderungen tatsächlich auf die Verpflichteten umgelegt wer- den.

Zudem entstehen einmalige Umstellungskosten in Höhe von rund 457 Tsd. Euro.

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Mehrkosten für die Ausstellung eines Energieausweises und die Erstellung

Das neue Modellgebäudeverfahren, welches insbesondere bei der Umsetzung der Bau- vorhaben von Modernisierungsempfehlungen können durch die einzuhaltenden strengerenPrivatleuten Anwendung findet, führt zu laufenden Einsparungen von bis zu 32,7 Mill. Euro im Jahr.

Strengere Sorgfaltspflichten für die Aussteller entstehen. im Rahmen der Erstellung des Energieausweises verursa- chen einen laufenden Erfüllungsaufwand von insgesamt bis zu 247 Tsd. Euro im Jahr.

Die in der Regel einmal pro Jahrzehnt anfallenden Mehrkosten für Energieausweise werden sich nur in geringer Höhe bewegenmit neuen Angaben versehen (z. B. CO2-Emission). Außer- dem wird das Gebäudeenergiegesetz auf neue DIN Normen umgestellt. Beides verur- sacht Modifikationen in der EnEV-Software, was keine zusätzlichen Kosten verursacht.

E.2 E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Mehrkosten für die Ausstellung eines Energieausweises und die Erstellung von Modernisierungsempfehlungen können durch die einzuhaltenden strengeren Sorgfaltspflichten für die Aussteller entstehen. Die in der Regel einmal pro Jahrzehnt anfallenden Mehrkosten für Energieausweisen werden sich nur in geringer Höhe bewegen.

E.3

Klimaanlagenbetreiber, die mehrere kleinere Anlagen betreiben, müssen nur mehr stich- probenartig ihre Anlagen inspizieren lassen. Das führt zu laufenden Einsparungen von rund 117 Tsd. Euro im Jahr.

- PAGE \* MERGEFORMAT 16 - DOCPROPERTY "Bearbeitungsstand" \* MERGEFORMAT Bearbeitungsstand: 23.01.2017 13:00 Uhr (- 25 -) (Bearbeitungsstand: 28.05.2019 21:02 Uhr)

Strengere Sorgfaltspflichten im Rahmen der Erstellung des Energieausweises verursa- chen einen laufenden Erfüllungsaufwand von insgesamt 613 Tsd. Euro im Jahr.

Die Energieausweise werden mit neuen Angaben versehen (z. B. CO2-Emission). Außer- dem wird das Gebäudeenergiegesetz auf neue DIN Normen umgestellt. Beides verur- sacht Modifikationen in der EnEV-Software, was keine zusätzlichen Kosten verursacht.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes wurden im Jahre 2015 insgesamt 1976 Nichtwohngebäude der öffentlichen Bauherren – Bund, Länder und Gemeinden – errichtet. Die Baukosten hierfür werden mit rund 4,5 Milliarden Euro angegeben. Die vorgesehene Anhebung der Energieeffizienzstandards für neue Nichtwohngebäude der öffentlichen Verwaltung ab 2019 kann eine Erhöhung der Errichtungskosten um durchschnittlich etwa 2,5 Prozent bewirken. Die Errichtungskosten für die öffentliche Verwaltung erhöhen sich somit um rund 112 Millionen Euro. Davon entfallen weniger als 5 Prozent auf den Bund, rund 10 Prozent auf die Länder, etwa drei Viertel auf die Gemeinden und etwa 10 Prozent auf Einrichtungen der mittelbaren Staatsverwaltung. Die Mehrkosten amortisieren sich durch Einsparungen bei den Energiekosten innerhalb angemessener Zeit. Das bedeutet, dass die Kosten, die den öffentlichen Bauherren durch erhöhte Neubaukosten auf Grund der gestiegenen energetischen Anforderungen, etwa an die Wärmedämmung, entstehen, sich für die Bauherren rechnen: Die erhöhten energetischen Anforderungen bringen gleichzeitig Einsparungen bei den Energiekosten mit sich, welche nach einer gewissen Zahl von Jahren, die unter der Lebensdauer des Gebäudes liegt, die GEG-bedingten Neubaumehrkosten übersteigen. Dabei ist der Zeitraum, in welchem sich die Mehrkosten für Neubauten amortisiert haben werden, zum einen davon abhängig, durch welche konkrete Bauweise den GEG-Anforderungen entsprochen wird, zum anderen von der Entwicklung der Energiepreise.

F.

Strengere Sorgfaltspflichten im Rahmen der Erstellung des Energieausweises verursa- chen einen laufenden Erfüllungsaufwand von insgesamt bis zu 6 Tsd. Euro im Jahr.

Die Energieausweise werden mit neuen Angaben versehen (z. B. CO2-Emission). Außer- dem wird das Gebäudeenergiegesetz auf neue DIN Normen umgestellt. Beides verur- sacht Modifikationen in der EnEV-Software, was keine zusätzlichen Kosten verursacht.

Um Energieausweise auch weiterhin ordnungsgemäß registrieren und nach Stufe 1 prü- fen zu können, muss das Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) Anpassungen im Kon- trollschema und bei der Kontrollsoftware vornehmen. Diese Anpassungen verursachen einmalige Umstellungskosten in Höhe von rund 457 Tsd. Euro.

F. Weitere Kosten

Keine.

DOCPROPERTY "Bearbeitungsstand" \* MERGEFORMAT Bearbeitungsstand: 23.01.2017 13:00 Uhr

Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzes zur Zusammenführung …Vereinheitlichung des Energieeinspar- rechts für Gebäude

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarererneuerba- rer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden

(Gebäudeenergiegesetz - GEG)[footnoteRef:2]1) [2: ]

Inhaltsübersicht

HYPERLINK \l "_Toc472939718" Teil 1Allgemeiner Teil

HYPERLINK \l "_Toc472939720" § 1Zweck und Ziel

HYPERLINK \l "_Toc472939722" § 2Anwendungsbereich

HYPERLINK \l "_Toc472939724" § 3Begriffsbestimmungen

HYPERLINK \l "_Toc472939726" § 4Vorbildfunktion der öffentlichen Hand

HYPERLINK \l "_Toc472939728" § 5Grundsatz der Wirtschaftlichkeit

HYPERLINK \l "_Toc472939730" § 6Verordnungsermächtigung Verteilung der Betriebskosten, Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen

HYPERLINK \l "_Toc472939732" § 7Regeln der Technik

HYPERLINK \l "_Toc472939734" § 8Verantwortliche

HYPERLINK \l "_Toc472939736" § 9Installateure für Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien

HYPERLINK \l "_Toc472939738" Teil 2Anforderungen an zu errichtende Gebäude

HYPERLINK \l "_Toc472939740" Abschnitt 1Allgemeiner Teil

HYPERLINK \l "_Toc472939742" § 10Grundsatz

HYPERLINK \l "_Toc472939744" § 11Niedrigstenergiegebäude

HYPERLINK \l "_Toc472939746" § 12Mindestwärmeschutz

HYPERLINK \l "_Toc472939748" § 13Wärmebrücken

HYPERLINK \l "_Toc472939750" § 14Dichtheit

HYPERLINK \l "_Toc472939752" § 15Sommerlicher Wärmeschutz

HYPERLINK \l "_Toc472939754" Abschnitt 2Jahres-Primärenergiebedarf und baulicher Wärmeschutzbei zu errichtenden Gebäuden

HYPERLINK \l "_Toc472939756" Unterabschnitt 1Wohngebäude

HYPERLINK \l "_Toc472939758" § 16Gesamtenergiebedarf

HYPERLINK \l "_Toc472939760" § 17Baulicher Wärmeschutz

HYPERLINK \l "_Toc472939762" § 18Aneinandergereihte Bebauung

HYPERLINK \l "_Toc472939764" Unterabschnitt 2Nichtwohngebäude

HYPERLINK \l "_Toc472939766" § 19Gesamtenergiebedarf

HYPERLINK \l "_Toc472939768" § 20Baulicher Wärmeschutz

HYPERLINK \l "_Toc472939770" § 21Nichtwohngebäude im Eigentum der öffentlichen Hand als Niedrigstenergiegebäude

HYPERLINK \l "_Toc472939772" Abschnitt 3Berechnungsgrundlagen und -verfahren

HYPERLINK \l "_Toc472939774" § 22Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs von Wohngebäuden

HYPERLINK \l "_Toc472939776" § 23Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs von Nichtwohngebäuden

HYPERLINK \l "_Toc472939778" § 24Primärenergiefaktoren und Verordnungsermächtigung

HYPERLINK \l "_Toc472939780" § 25Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien

HYPERLINK \l "_Toc472939782" § 26Einfluss von Wärmebrücken

HYPERLINK \l "_Toc472939784" § 27Randbedingungen für die Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfes

HYPERLINK \l "_Toc472939786" § 28Prüfung der Dichtheit eines Gebäudes

HYPERLINK \l "_Toc472939788" § 29Berechnung bei gemeinsamen Heizungsanlagen für mehrere Gebäude

HYPERLINK \l "_Toc472939790" § 30Anrechnung mechanisch betriebener Lüftungsanlagen

HYPERLINK \l "_Toc472939792" § 31Berechnung des Transmissionswärmeverlustes bei aneinandergereihte Bebauung von Wohngebäuden

HYPERLINK \l "_Toc472939794" § 32Zonenweise Berücksichtigung von Energiebedarfsanteilen bei zu errichtenden Nichtwohngebäuden

HYPERLINK \l "_Toc472939796" § 33Vereinfachtes Nachweisverfahren für zu errichtende Wohngebäude

HYPERLINK \l "_Toc472939798" § 34Vereinfachtes Berechnungsverfahren für zu errichtende Nichtwohngebäude

HYPERLINK \l "_Toc472939800" § 35Andere Berechnungsverfahren

HYPERLINK \l "_Toc472939802" Abschnitt 4Nutzung von Erneuerbaren Energien zur Wärmeerzeugung bei einem zu errichtenden Gebäuden

HYPERLINK \l "_Toc472939804" § 36Nutzung Erneuerbarer Energien zur Deckung des Wärme- und Kälteenergiebedarfs

HYPERLINK \l "_Toc472939806" § 37Nutzung solarer Strahlungsenergie

HYPERLINK \l "_Toc472939808" § 38Nutzung von Geothermie und Umweltwärme

HYPERLINK \l "_Toc472939810" § 39Nutzung von fester Biomasse

HYPERLINK \l "_Toc472939812" § 40Nutzung von flüssiger Biomasse

HYPERLINK \l "_Toc472939814" § 41Nutzung von gasförmiger Biomasse

HYPERLINK \l "_Toc472939816" § 42Nutzung von Kälte aus Erneuerbaren Energien

HYPERLINK \l "_Toc472939818" Unterabschnitt 1Ersatzmaßnahmen

HYPERLINK \l "_Toc472939820" § 43Nutzung von Abwärme

HYPERLINK \l "_Toc472939822" § 44Nutzung von Kraft-Wärme-Kopplung

HYPERLINK \l "_Toc472939824" § 45Fernwärme oder Fernkälte

HYPERLINK \l "_Toc472939826" § 46Maßnahmen zur Einsparung von Energie

HYPERLINK \l "_Toc472939828" Teil 3Bestehende Gebäude

HYPERLINK \l "_Toc472939830" Abschnitt 1Anforderungen an bestehende Gebäude

HYPERLINK \l "_Toc472939832" § 47Aufrechterhaltung der energetischen Qualität; entgegenstehende Rechtsvorschriften

HYPERLINK \l "_Toc472939834" § 48Nachrüstung bestehender Gebäude

HYPERLINK \l "_Toc472939836" § 49Anforderungen an bestehende Gebäude bei Änderung

HYPERLINK \l "_Toc472939838" § 50Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten

HYPERLINK \l "_Toc472939840" § 51Primärenergetische Bewertung bestehender Gebäude

HYPERLINK \l "_Toc472939842" § 52Anforderungen an bestehende Gebäude bei Erweiterung und Ausbau

HYPERLINK \l "_Toc472939844" Abschnitt 2Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärmeerzeugung bei bestehenden öffentlichen Gebäuden

HYPERLINK \l "_Toc472939846" § 53Pflicht zur Nutzung von Erneuerbaren Energien bei bestehenden öffentlichen Gebäuden

HYPERLINK \l "_Toc472939848" § 54Ersatzmaßnahmen

HYPERLINK \l "_Toc472939850" § 55Kombination

HYPERLINK \l "_Toc472939852" § 56Ausnahmen

HYPERLINK \l "_Toc472939854" Teil 4Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung

HYPERLINK \l "_Toc472939856" Kapitel 1Aufrechterhaltung der energetischen Qualität bestehender Anlagen

HYPERLINK \l "_Toc472939858" Abschnitt 1Veränderungsverbot

HYPERLINK \l "_Toc472939860" § 57Verbot von Veränderungen; entgegenstehende Rechtsvorschriften

HYPERLINK \l "_Toc472939862" Abschnitt 2Betreiberpflichten

HYPERLINK \l "_Toc472939864" § 58Betriebsbereitschaft

HYPERLINK \l "_Toc472939866" § 59Sachgerechte Bedienung

HYPERLINK \l "_Toc472939868" § 60Wartung und Instandhaltung

HYPERLINK \l "_Toc472939870" Kapitel 2Einbau und Ersatz

HYPERLINK \l "_Toc472939872" Abschnitt 1Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen

HYPERLINK \l "_Toc472939874" § 61Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr sowie Ein- und Ausschaltung elektrischer Antriebe

HYPERLINK \l "_Toc472939876" § 62Wasserheizungen, die ohne Wärmeübertrager an eine Nah- oder Fernwärmeversorgung angeschlossen sind

HYPERLINK \l "_Toc472939878" § 63Raumweise Regelung der Raumtemperatur

HYPERLINK \l "_Toc472939880" § 64Zirkulationspumpen

HYPERLINK \l "_Toc472939882" Abschnitt 2Klimaanlagen und sonstige Anlagen der Raumlufttechnik

HYPERLINK \l "_Toc472939884" § 65Begrenzung der elektrischen Leistung

HYPERLINK \l "_Toc472939886" § 66Regelung der Be- und der Entfeuchtung

HYPERLINK \l "_Toc472939888" § 67Regelung der Volumenströme

HYPERLINK \l "_Toc472939890" § 68Wärmerückgewinnung

HYPERLINK \l "_Toc472939892" Abschnitt 3Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen

HYPERLINK \l "_Toc472939894" § 69Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen

HYPERLINK \l "_Toc472939896" § 70Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen

HYPERLINK \l "_Toc472939898" Abschnitt 4Nachrüstung bei heizungstechnischen Anlagen; Betriebsverbot für Heizkessel

HYPERLINK \l "_Toc472939900" § 71Dämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen

HYPERLINK \l "_Toc472939902" § 72Betriebsverbot für Heizkessel

HYPERLINK \l "_Toc472939904" § 73Ausnahme

HYPERLINK \l "_Toc472939906" Kapitel 3Energetische Inspektion von Klimaanlagen

HYPERLINK \l "_Toc472939908" § 74Betreiberpflicht

HYPERLINK \l "_Toc472939910" § 75Durchführung und Umfang der Inspektion

HYPERLINK \l "_Toc472939912" § 76Zeitpunkt der Inspektion

HYPERLINK \l "_Toc472939914" § 77Fachkunde des Inspektionspersonals

HYPERLINK \l "_Toc472939916" § 78Inspektionsbericht; Registriernummern

HYPERLINK \l "_Toc472939918" Teil 5Energieausweise

HYPERLINK \l "_Toc472939920" § 79Grundsätze des Energieausweises

HYPERLINK \l "_Toc472939922" § 80Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen

HYPERLINK \l "_Toc472939924" § 81Energiebedarfsausweis

HYPERLINK \l "_Toc472939926" § 82Energieverbrauchsausweis

HYPERLINK \l "_Toc472939928" § 83Ermittlung und Bereitstellung von Daten

HYPERLINK \l "_Toc472939930" § 84Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz

HYPERLINK \l "_Toc472939932" § 85Angaben im Energieausweis

HYPERLINK \l "_Toc472939934" § 86Einteilung in Energieeffizienzklassen von Wohngebäuden

HYPERLINK \l "_Toc472939936" § 87Pflichtangaben in Immobilienanzeigen

HYPERLINK \l "_Toc472939938" § 88Ausstellungsberechtigung für Energieausweise

HYPERLINK \l "_Toc472939940" Teil 6Finanzielle Förderung der Nutzung Erneuerbarer Energien für die Erzeugung von Wärme oder Kälte und von Energieeffizienzmaßnahmen

HYPERLINK \l "_Toc472939942" § 89Fördermittel

HYPERLINK \l "_Toc472939944" § 90Geförderte Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien

HYPERLINK \l "_Toc472939946" § 91Verhältnis zu den Anforderungen an Gebäude bei der Nutzung erneuerbarer Energien

HYPERLINK \l "_Toc472939948" Teil 7Vollzug

HYPERLINK \l "_Toc472939950" § 92Erfüllungsnachweis bei zu errichtenden Gebäuden

HYPERLINK \l "_Toc472939952" § 93Pflichtangaben in der Erfüllungserklärung

HYPERLINK \l "_Toc472939954" § 94Verordnungsermächtigung

HYPERLINK \l "_Toc472939956" § 95Behördliche Befugnisse

HYPERLINK \l "_Toc472939958" § 96Private Nachweise

HYPERLINK \l "_Toc472939960" § 97Aufgaben des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers

HYPERLINK \l "_Toc472939962" § 98Registriernummer

HYPERLINK \l "_Toc472939964" § 99Stichprobenkontrollen von Energieausweisen und Inspektionsberichten über Klimaanlagen

HYPERLINK \l "_Toc472939966" § 100Nicht personenbezogene Auswertung von Daten

HYPERLINK \l "_Toc472939968" § 101Erfahrungsberichte der Länder

HYPERLINK \l "_Toc472939970" § 102Befreiungen

HYPERLINK \l "_Toc472939972" Teil 8Besondere Gebäude, Ordnungswidrigkeiten, Anschluss- und Benutzungszwang

HYPERLINK \l "_Toc472939974" § 103Gebäude für die Unterbringung von Asylbegehrenden

HYPERLINK \l "_Toc472939976" § 104Kleine Gebäude und Gebäude aus Raumzellen

HYPERLINK \l "_Toc472939978" § 105Baudenkmal und sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz

HYPERLINK \l "_Toc472939980" § 106Gemischt genutzte Gebäude

HYPERLINK \l "_Toc472939982" § 107Quartierslösungen

HYPERLINK \l "_Toc472939984" § 108Bußgeldvorschriften

HYPERLINK \l "_Toc472939986" § 109Anschluss- und Benutzungszwang

HYPERLINK \l "_Toc472939988" Teil 9Übergangsvorschriften

HYPERLINK \l "_Toc472939990" § 110Anforderungen an Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung

HYPERLINK \l "_Toc472939992" § 111Allgemeine Übergangsvorschriften

HYPERLINK \l "_Toc472939994" § 112Übergangsvorschriften für Energieausweise

HYPERLINK \l "_Toc472939996" § 113Übergangsvorschriften für Aussteller von Energieausweisen

HYPERLINK \l "_Toc472939998" § 114Übergangsvorschrift über die vorläufige Wahrnehmung von Vollzugsaufgaben der Länder durch das Deutsche Institut für Bautechnik

HYPERLINK \l "_Toc472940000" Anlage 1Technische Ausführung des Referenzgebäudes (Wohngebäude)

HYPERLINK \l "_Toc472940002" Anlage 2Technische Ausführung des Referenzgebäudes (Nichtwohngebäude)

HYPERLINK \l "_Toc472940004" Anlage 3Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche (Nichtwohngebäude)

HYPERLINK \l "_Toc472940006" Anlage 4Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten von Außenbauteilen bei Änderung an bestehenden Gebäuden

HYPERLINK \l "_Toc472940008" Anlage 5Effizienzklassen von Wohngebäuden

HYPERLINK \l "_Toc472940010" Anlage 6Anforderungen an die Inhalte der Fortbildung für die Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen

Allgemeiner Teil

T e i l 1

A l l g e m e i n e r T e i l

§ 1Zweck und Ziel

§ 2Anwendungsbereich

§ 3Begriffsbestimmungen

§ 4Vorbildfunktion der öffentlichen Hand

§ 5Grundsatz der Wirtschaftlichkeit

§ 6Verordnungsermächtigung zur Verteilung der Betriebskosten und zu Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen

§ 7Regeln der Technik

§ 8Verantwortliche

§ 9Installateure für Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien

T e i l 2

A n f o r d e r u n g e n a n z u e r r i c h t e n d e G e b ä u d e

A b s c h n i t t 1

A l l g e m e i n e r T e i l

§ 10Grundsatz und Niedrigstenergiegebäude

§ 11Mindestwärmeschutz

§ 12Wärmebrücken

1)Artikel 1 § 10 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13, ABl. L 155 vom 22.6.2010, S.61).

§ 13Dichtheit

§ 14Sommerlicher Wärmeschutz

A b s c h n i t t 2

J a h r e s - P r i m ä r e n e r g i e b e d a r f u n d b a u l i c h e r W ä r m e s c h u t z b e i z u e r r i c h t e n d e n G e b ä u d e n

Unterabschnitt 1 Wohngebäude

§ 15Gesamtenergiebedarf

§ 16Baulicher Wärmeschutz

§ 17Aneinandergereihte Bebauung

Unterabschnitt 2 Nichtwohngebäude

§ 18Gesamtenergiebedarf

§ 19Baulicher Wärmeschutz

A b s c h n i t t 3

B e r e c h n u n g s g r u n d l a g e n u n d - v e r f a h r e n

§ 20Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Wohngebäudes

§ 21Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Nichtwohngebäudes

§ 22Primärenergiefaktoren

§ 23Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien

§ 24Einfluss von Wärmebrücken

§ 25Berechnungsrandbedingungen

§ 26Prüfung der Dichtheit eines Gebäudes

§ 27Gemeinsame Heizungsanlage für mehrere Gebäude

§ 28Anrechnung mechanisch betriebener Lüftungsanlagen

§ 29Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs und des Transmissionswärmeverlustes bei aneinandergereihter Bebauung von Wohngebäuden

§ 30Zonenweise Berücksichtigung von Energiebedarfsanteilen bei einem zu errichtenden Nichtwohngebäude

§ 31Vereinfachtes Nachweisverfahren für ein zu errichtendes Wohngebäude

§ 32Vereinfachtes Berechnungsverfahren für ein zu errichtendes Nichtwohngebäude

§ 33Andere Berechnungsverfahren

A b s c h n i t t 4

N u t z u n g v o n e r n e u e r b a r e n E n e r g i e n z u r W ä r m e e r z e u g u n g b e i e i n e m z u e r r i c h t e n d e n G e b ä u d e

§ 34Nutzung erneuerbarer Energien zur Deckung des Wärme- und Kälteenergiebedarfs

§ 35Nutzung solarthermischer Anlagen

§ 36Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien

§ 37Nutzung von Geothermie oder Umweltwärme

§ 38Nutzung von fester Biomasse

§ 39Nutzung von flüssiger Biomasse

§ 40Nutzung von gasförmiger Biomasse

§ 41Nutzung von Kälte aus erneuerbaren Energien

§ 42Nutzung von Abwärme

§ 43Nutzung von Kraft-Wärme-Kopplung

§ 44Fernwärme oder Fernkälte

§ 45Maßnahmen zur Einsparung von Energie

T e i l 3

B e s t e h e n d e G e b ä u d e

A b s c h n i t t 1

A n f o r d e r u n g e n a n b e s t e h e n d e G e b ä u d e

§ 46Aufrechterhaltung der energetischen Qualität; Entgegenstehende Rechtsvorschriften

§ 47Nachrüstung eines bestehenden Gebäudes

§ 48Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Änderung

§ 49Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten

§ 50Energetische Bewertung eines bestehenden Gebäudes

§ 51Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Erweiterung und Ausbau

A b s c h n i t t 2

N u t z u n g e r n e u e r b a r e r E n e r g i e n z u r W ä r m e e r z e u g u n g b e i b e s t e - h e n d e n ö f f e n t l i c h e n G e b ä u d e n

§ 52Pflicht zur Nutzung von erneuerbaren Energien bei einem bestehenden öffentlichen Gebäude

§ 53Ersatzmaßnahmen

§ 54Kombination

§ 55Ausnahmen

T e i l 4

A n l a g e n d e r H e i z u n g s - , K ü h l - u n d R a u m l u f t t e c h n i k s o w i e d e r W a r m w a s s e r v e r s o r g u n g

A b s c h n i t t 1

A u f r e c h t e r h a l t u n g d e r e n e r g e t i s c h e n Q u a l i t ä t b e s t e h e n d e r A n - l a g e n

Unterabschnitt 1 Veränderungsverbot

§ 56Verbot von Veränderungen; entgegenstehende Rechtsvorschriften

Unterabschnitt 2 Betreiberpflichten

§ 57Betriebsbereitschaft

§ 58Sachgerechte Bedienung

§ 59Wartung und Instandhaltung

A b s c h n i t t 2

E i n b a u u n d E r s a t z

Unterabschnitt 1 Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen

§ 60Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr sowie Ein- und Ausschaltung elektrischer Antriebe

§ 61Wasserheizung, die ohne Wärmeübertrager an eine Nah- oder Fernwärmeversorgung angeschlossen ist

§ 62Raumweise Regelung der Raumtemperatur

§ 63Umwälzpumpe, Zirkulationspumpe

Unterabschnitt 2

Klimaanlagen und sonstige Anlagen der Raumlufttechnik

§ 64Begrenzung der elektrischen Leistung

§ 65Regelung der Be- und Entfeuchtung

§ 66Regelung der Volumenströme

§ 67Wärmerückgewinnung

Unterabschnitt 3 Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen

§ 68Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen

§ 69Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen

Unterabschnitt 4

Nachrüstung bei heizungstechnischen Anlagen; Betriebsverbot für Heizkessel

§ 70Dämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen

§ 71Betriebsverbot für Heizkessel

§ 72Ausnahme

A b s c h n i t t 3

E n e r g e t i s c h e I n s p e k t i o n v o n K l i m a a n l a g e n

§ 73Betreiberpflicht

§ 74Durchführung und Umfang der Inspektion

§ 75Zeitpunkt der Inspektion

§ 76Fachkunde des Inspektionspersonals

§ 77Inspektionsbericht; Registriernummern

T e i l 5

E n e r g i e a u s w e i s e

§ 78Grundsätze des Energieausweises

§ 79Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen

§ 80Energiebedarfsausweis

§ 81Energieverbrauchsausweis

§ 82Ermittlung und Bereitstellung von Daten

§ 83Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz

§ 84Angaben im Energieausweis

§ 85Energieeffizienzklasse eines Wohngebäudes

§ 86Pflichtangaben in einer Immobilienanzeige

§ 87Ausstellungsberechtigung für Energieausweise

T e i l 6

F i n a n z i e l l e F ö r d e r u n g d e r N u t z u n g e r n e u e r b a r e r E n e r g i e n f ü r d i e E r z e u g u n g v o n W ä r m e o d e r K ä l t e u n d v o n E n e r g i e e f f i -

z i e n z m a ß n a h m e n

§ 88Fördermittel

§ 89Geförderte Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien

§ 90Verhältnis zu den Anforderungen an ein Gebäude

T e i l 7 V o l l z u g

§ 91Erfüllungsnachweis

§ 92Pflichtangaben in der Erfüllungserklärung

§ 93Verordnungsermächtigung

§ 94Behördliche Befugnisse

§ 95Private Nachweise

§ 96Aufgaben des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers

§ 97Registriernummer

§ 98Stichprobenkontrollen von Energieausweisen und Inspektionsberichten über Klimaanlagen

§ 99Nicht personenbezogene Auswertung von Daten

§ 100Verordnungsermächtigung, Erfahrungsberichte der Länder

§ 101Befreiungen

§ 102Innovationsklausel

T e i l 8

B e s o n d e r e G e b ä u d e , B u ß g e l d v o r s c h r i f t e n , A n s c h l u s s - u n d B e n u t z u n g s z w a n g

§ 103Kleine Gebäude und Gebäude aus Raumzellen

§ 104Baudenkmäler und sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz

§ 105Gemischt genutzte Gebäude

§ 106Wärmeversorgung im Quartier

§ 107Bußgeldvorschriften

§ 108Anschluss- und Benutzungszwang

T e i l 9

Ü b e r g a n g s v o r s c h r i f t e n

§ 109Anforderungen an Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung und an Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien

§ 110Allgemeine Übergangsvorschriften

§ 111Übergangsvorschriften für Energieausweise

§ 112Übergangsvorschriften für Aussteller von Energieausweisen

§ 113Übergangsvorschrift über die vorläufige Wahrnehmung von Vollzugsaufgaben der Länder durch das Deutsche Institut für Bautechnik

Anlage 1Technische Ausführung des Referenzgebäudes (Wohngebäude) Anlage 2Technische Ausführung des Referenzgebäudes (Nichtwohngebäude)

Anlage 3Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche (Nichtwohngebäude)

Anlage 4Primärenergiefaktoren

Anlage 5Vereinfachtes Nachweisverfahren für ein zu errichtendes Wohngebäude

Anlage 6Zu verwendendes Nutzungsprofil für die Berechnungen des Jahres-Primärenergiebedarfs beim vereinfachten Berechnungsverfahren für ein zu errichtendes Nichtwohngebäude

Anlage 7Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten von Außenbauteilen bei Änderung an bestehenden Gebäu- den

Anlage 8Umrechnung in Treibhausgasemissionen Anlage 9Energieeffizienzklassen von Wohngebäuden

Anlage 10 Anforderungen an die Inhalte der Fortbildung für die Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen

T e i l 1

A l l g e m e i n e r T e i l

§ 1

Zweck und Ziel

(1) Zweck dieses Gesetzes ist ein möglichst sparsamer Einsatz von Energie in GebäudenGe- bäuden einschließlich einer zunehmenden Nutzung erneuerbarer Energien zur Erzeugung von Wärme, Kälte und KälteStrom für den Gebäudebetrieb.

(2) Unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit soll das Gesetz im InteresseInte- resse des Klimaschutzes, der Schonung fossiler Ressourcen und der Minderung der AbhängigkeitAb- hängigkeit von Energieimporten dazu beitragen, die energie- und klimapolitischen Ziele der Bundesregierung, insbesondere einen nahezu klimaneutralen Gebäudebestand bis zum Jahr 2050 sowie die Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien am EndenergieverbrauchEndenergie- verbrauch für Wärme und Kälte auf 14 Prozent bis zum Jahr 2020 zu erreichen, und eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen.

§ 2

Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden fürauf

1. Gebäude, soweit sie nach ihrer Zweckbestimmung unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden, und

2. deren Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl-, Raumluft- und BeleuchtungstechnikBeleuchtungs- technik sowie der Warmwasserversorgung.

Der Energieeinsatz für Produktionsprozesse in Gebäuden ist nicht Gegenstand dieses Gesetzes.

(2) Mit Ausnahme der §§ 7273 bis 7677 ist dieses Gesetz nicht anzuwenden für auf

1. Betriebsgebäude, die überwiegend zur Aufzucht oder zur Haltung von Tieren genutzt werden,

2. Betriebsgebäude, soweit sie nach ihrem Verwendungszweck großflächig und lang anhaltend offen gehalten werden müssen,

3. unterirdische Bauten,

4. Unterglasanlagen und Kulturräume für Aufzucht, Vermehrung und Verkauf von PflanzenPflan- zen,

5. Traglufthallen und Zelte,

6. Gebäude, die dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden, und fürauf provisorische Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von bis zu zwei JahrenJah- ren,

7. Gebäude, die dem Gottesdienst oder anderen religiösen Zwecken gewidmet sind,

8. Wohngebäude, die

a) für eine Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten jährlich bestimmt sind oder

b) für eine begrenzte jährliche Nutzungsdauer bestimmt sind und deren zu erwartendererwar- tender Energieverbrauch für die begrenzte jährliche Nutzungsdauer weniger als 25 Prozent des zu erwartenden Energieverbrauchs bei ganzjähriger Nutzung beträgt, oderbe- trägt,

und

9. sonstige handwerkliche, landwirtschaftliche, gewerbliche oder, industrielle oder für öffentli- che Zwecke genutzte Betriebsgebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung

a) auf eine Raum-Solltemperatur von weniger als 12 Grad Celsius temperiertbeheizt werden oder

b) jährlich weniger als zusammenhängend vier Monate beheizt sowie jährlich wenigerweni- ger als zusammenhängend zwei Monate gekühlt werden.

(3) Auf Bestandteile von Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung, die sich nicht im räumlichen Zusammenhang mit Gebäuden nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 befinden, ist dieses Gesetz nicht anzuwenden.

§ 3

Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

oder sind

1. „Abwärme“ die Wärme oder Kälte, die aus technischen Prozessen und aus baulichen Anlagen stammenden Abluft- und Abwasserströmen entnommen wird,

2. „Aperturfläche“ die Lichteintrittsfläche einer solarthermischen Anlage,

3. „Baudenkmal“ ein nach Landesrecht geschütztes Gebäude oder Gebäudemehrheiteneine nach Landes- recht geschützte Gebäudemehrheit,

4. „beheizter Raum“ ein Raum, der auf nach seiner Zweckbestimmung direkt oder durch Raumverbund beheizt wird,

5. „Brennwertkessel“ ein Heizkessel, der die energetische Nutzung des in den Abgasen enthaltenen Wasserdampfes durch Kondensation des Wasserdampfes im Betrieb vorsieht,

6. „einseitig angebautes Wohngebäude“ ein Wohngebäude, von dessen nach einer Himmelsrichtung weisenden vertikalen Flächen ein Anteil von 80 Prozent oder mehr an ein anderes Wohngebäude oder ein Nichtwohngebäude mit einer Raum- Solltemperatur von mindestens 19 Grad Celsius angrenzt,

7. „Elektroenergiebedarf für Nutzeranwendungen“ die weiteren ElektroenergieverbräucheElektroenergieverbräu- che nach DIN V 18599-9: 2016-102018-09*),

8. „Gebäudenutzfläche“ die Nutzfläche von Wohngebäudeneines Wohngebäudes nach DIN V 18599:2016-10 2018- 09, die beheizt oder gekühlt wird,

9. „gekühlter Raum“ ein Raum, der nach seiner Zweckbestimmung direkt oder durch Raumverbund gekühlt wird,

10. „Gesamtenergiebedarf“ der nach Maßgabe des dieses Gesetzes bestimmte Jahres-

Primärenergiebedarf

a) eines Wohngebäudes für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung sowie KühlungKüh- lung und

b) eines Nichtwohngebäudes für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung, undsowie eingebaute Beleuchtung,

11. „Geothermie“ die dem Erdboden entnommene Wärme,

12. „Heizkessel“ ein aus Kessel und Brenner bestehender Wärmeerzeuger, der dazu dient, die durch die Verbrennung freigesetzte Wärme an einen Wärmeträger zu übertragenüber- tragen,

13. „Jahres-Primärenergiebedarf“ der jährliche Gesamtenergiebedarf eines Gebäudes, der zusätzlich zum Energiegehalt der dafür eingesetzten Energieträger und von elektrischemelektri- schem Strom auch die vorgelagerten Prozessketten bei der Gewinnung, UmwandlungUmwand- lung, Speicherung und Verteilung mittels Primärenergiefaktoren einbezieht.,

14. „Kälte aus erneuerbaren Energien“ die dem Erdboden oder dem Wasser entnomme- ne und technisch nutzbar gemachte oder aus Wärme nach Absatz 2 Nummer 1 bis 5 technisch nutzbar gemachte Kälte,

15. „kleines Gebäude“ ein Gebäude mit nicht mehr als 50 Quadratmetern Nutzfläche,

16. „Klimaanlage“ die Gesamtheit aller zu einem Gebäude gehörenden Anlagenbestand- teile, die für eine Raumluftbehandlung erforderlich sind, durch die die Temperatur ge- regelt wird,

17. „Nah- / -/Fernwärme“ die Wärme, die mittels eines Wärmeträgers durch ein Wärmenetz verteilt wird,

18. „Nah- / -/Fernkälte“ die Kälte, die in Form von kalten Flüssigkeitenmittels eines Kälteträgers durch ein Kältenetz verteilt wird,

19. „Nennleistung“ die vom Hersteller festgelegte und im Dauerbetrieb unter Beachtung des vom Hersteller angegebenen Wirkungsgrades als einhaltbar garantierte größte Wärme- oder Kälteleistung in Kilowatt,

*)Amtlicher Hinweis: Alle zitierten DIN-Vornormen und Normen sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin, veröffentlicht und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert nie- dergelegt.

20. „Nettogrundfläche" die Nutzfläche eines Nichtwohngebäudes nach DIN V 18599: 2016-102018-09, die beheizt oder gekühlt wird,

21. „Nichtwohngebäude“ ein Gebäude, das nicht unter Nummer 2328 fällt,

22. „Niedertemperatur-Heizkessel“ ein Heizkessel, der kontinuierlich mit einer EintrittstemperaturEintritts- temperatur von 35 Grad Celsius bis 40 Grad Celsius betrieben werden kann und in dem es unter bestimmten Umständen zur Kondensation des in den Abgasen enthaltenenenthal- tenen Wasserdampfes kommen kann,

23. „Niedrigstenergiegebäude“ ein Gebäude, das eine sehr gute Gesamtenergieeffizienz aufweist und dessen Energiebedarf sehr gering ist und, soweit möglich, zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen gedeckt werden soll,

24. „Nutzfläche“

a) bei einem Wohngebäude die Gebäudenutzfläche oder

b) bei einem NichtwohngebäudenNichtwohngebäude die Nettogrundfläche,

„Nutzflächen

25. „Nutzfläche mit starkem Publikumsverkehr“ die öffentlich zugängliche Nutzfläche, die während ihrer Öffnungszeiten von einer großen Zahl von Menschen aufgesucht wird; eine solchsolche Fläche kann sich insbesondere in einer öffentlichen oder einer privaten Einrichtung befinden, die für gewerbliche, freiberufliche, kulturelle, soziale oder behördlichebe- hördliche Zwecke genutzt wird,

26. „oberste Geschossdecke“ die zugängliche Decke beheizter Räume zum unbeheizten Dachraum,

27. „Stromdirektheizung“ ein Gerät zur direkten Erzeugung von Raumwärme durch AusnutzungAus- nutzung des elektrischen Widerstands auch in Verbindung mit Festkörper- Wärmespeichern,

28. „Umweltwärme“ die der Luft oder dem Wasser entnommene und technisch nutzbar gemachte Wärme oder Kälte mit Ausnahme von Abwärme,

29. „Wärme- und Kälteenergiebedarf“ die Summe aus

a) der zur Deckung des Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasserbereitung jährlichjähr- lich benötigten Wärmemenge, einschließlich des thermischen Aufwands für Übergabe, Verteilung und Speicherung der Energiemenge und

b) der zur Deckung des Kältebedarfs für Raumkühlung jährlich benötigten KältemengeKälte- menge, einschließlich des thermischen Aufwands für Übergabe, Verteilung und Speicherung der Energiemenge,

30. „Wohnfläche“ die Fläche, die nach der Wohnflächenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346) oder auf der Grundlage anderer Rechtsvorschriften oder anerkannteran- erkannter Regeln der Technik zur Berechnung von Wohnflächen ermittelt worden ist,

31. „Wohngebäude“ ein Gebäude, das nach seiner Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dient, einschließlich von Wohn-, Alten- undoder Pflegeheimen sowie ähnlicher Einrichtungen,

32. „zweiseitig angebautes Wohngebäude“ ein Wohngebäude, von dessen nach zwei unterschiedlichen Himmelsrichtungen weisenden vertikalen Flächen im Mittel ein An- teil von 80 Prozent oder mehr an ein anderes Wohngebäude oder ein Nichtwohnge- bäude mit einer Raum-Solltemperatur von mindestens 19 Grad Celsius angrenzt.

(2) Erneuerbare Energien im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind

1. die dem Erdboden entnommene Wärme (Geothermie),,

die der Luft oder dem Wasser entnommene und technisch nutzbar gemachte Wärme mit Ausnahme von Abwärme (Umweltwärme),

2. Umweltwärme,

3. die technisch durch im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem Gebäude stehenden PhotovoltaikanlagenAnlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie oder durch solarthermische Anlagen zur Wärme- oder Kälteerzeugung nutzbar gemachte solare StrahlungsenergieEnergie,

4. die technisch durch gebäudeintegrierte Windkraftanlagen zur Wärme- oder KälteerzeugungKälteer- zeugung nutzbar gemachte Energie,

5. die aus fester, flüssiger oder gasförmiger Biomasse erzeugte Wärme; die AbgrenzungAbgren- zung erfolgt nach dem Aggregatzustand zum Zeitpunkt des Eintritts der Biomasse in den Wärmeerzeuger; undoder

6. die dem Erdboden oder dem Wasser entnommene und technisch nutzbar gemachte oder aus Wärme nach den Nummern 1 bis 4 technisch nutzbar gemachte Kälte (Kälte aus erneuerbaren Energien)..

(3) Biomasse im Sinne von Absatz 2 Nummer 5 ist oder sind

1. Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234) in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung,

2. biologisch abbaubare Anteile von Abfällen aus Haushalten und Industrie,

3. Deponiegas,

4. Klärgas,

5. Klärschlamm im Sinne der Klärschlammverordnung vom 15. April 199227. September 2017 (BGBl. I s. 9123465), die zuletzt durch Artikel 46 der Verordnung vom 20. Oktober 200627. September 2017 (BGBl. I S. 2298, 2007 I S. 23163465) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung undoder

6. Pflanzenölmethylester.

§ 4

Vorbildfunktion der öffentlichen Hand

(1) Einem Nichtwohngebäude, das sich im Eigentum der öffentlichen Hand befindet und von einer BehördenBehörde genutzt wird, kommt eine Vorbildfunktion zu.

(2) In Fällen des Absatzes 1 informiert Die öffentliche Hand informiert über die Erfüllung der Vorbildfunktion im Internet oder auf sonstige geeignete Weise; dies kann auch im Rahmen der Information der ÖffentlichkeitÖf- fentlichkeit nach den Bestimmungen des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen geschehen.

§ 5

Grundsatz der Wirtschaftlichkeit

Die Anforderungen und Pflichten, die in diesem Gesetz oder in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen aufgestellt werden, müssen nach dem Stand

der Technik erfüllbar sowie für Gebäude gleicher Art und Nutzung und für Anlagen oder Einrichtungen wirtschaftlich vertretbar sein. Anforderungen und Pflichten gelten als wirtschaftlichwirt- schaftlich vertretbar, wenn generell die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichenübli- chen Nutzungsdauer durch die eintretenden Einsparungen erwirtschaftet werden können. Bei bestehenden Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen ist die noch zu erwartende NutzungsdauerNut- zungsdauer zu berücksichtigen.

§ 6

Verordnungsermächtigung zur Verteilung der Betriebskosten, und zu Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass

1. der Energieverbrauch der Benutzer von heizungs-, kühl- oder raumlufttechnischen oder der Versorgung mit Warmwasser dienenden gemeinschaftlichen Anlagen oder Einrichtungen erfasst wird,

2. die Betriebskosten dieser Anlagen oder Einrichtungen so auf die Benutzer zu verteilenvertei- len sind, dass dem Energieverbrauch der Benutzer Rechnung getragen wird,

3. die Benutzer in regelmäßigen, im Einzelnen zu bestimmenden Abständen auf klare und verständliche Weise Informationen erhalten über Daten, die für die Einschätzung, den Vergleich und die Steuerung des Energieverbrauchs und der Betriebskosten von heizungs-, kühl- oder raumlufttechnischen oder der Versorgung mit Warmwasser dienendendie- nenden gemeinschaftlichen Anlagen oder Einrichtungen relevant sind, und über StellenStel- len, bei denen weitergehende Informationen und Dienstleistungen zum Thema EnergieeffizienzEner- gieeffizienz verfügbar sind,

4. die zum Zwecke der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzungDatenverarbeitung eingesetzte Technik einem Stand der TechnikTech- nik entsprechen muss, der Datenschutz, Datensicherheit und Interoperabilität gewährleistetge- währleistet.

(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 können die Erfassung und KostenverteilungKostenvertei- lung abweichend von Vereinbarungen der Benutzer und von Vorschriften des WohnungseigentumsgesetzesWohnungs- eigentumsgesetzes geregelt und es kann näher bestimmt werden, wie diese Regelungen sich auf die Rechtsverhältnisse zwischen den Beteiligten auswirken.

(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist vorzusehen, dass auf Antrag des Verpflichteten von den Anforderungen befreit werden kann, soweit diese im Einzelfall wegenwe- gen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger WeiseWei- se zu einer unbilligen Härte führen.

(4) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 können Regelungen zur Erhebung, sind die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung und Nutzungpersonenbezogener Daten, zum freien Daten- verkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit bei der Verarbeitung der für die in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Zwecke erforderlichen erforderli- chen personenbezogenen Daten zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werdenfestzulegen.

(5) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann vorsehenhat vorzusehen, dass der Stand der TechnikTech- nik nach Absatz 1 Nummer 4 jeweils in Technischen Richtlinien und Schutzprofilen des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik festgelegt wird.

§ 7

Regeln der Technik

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann gemeinsam mit dem Bundesministerium des Innern, für Umwelt, Naturschutz, Bau und ReaktorsicherheitHeimat durch Bekanntmachung im BundesanzeigerBundes- anzeiger auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen über anerkannte Regeln der Technik hinweisen, soweit in diesem Gesetz auf solche Regeln Bezug genommen wird.

(2) Zu den anerkannten Regeln der Technik gehören auch Normen, technische VorschriftenVor- schriften oder sonstige Bestimmungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der TürkeiRepublik Türkei, wenn ihre Einhaltung das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Energieeinsparung und Wärmeschutz dauerhaft gewährleistet.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit oder in deren Auftrag Dritte können Bekanntmachungen nach diesem Gesetz neben der Bekanntmachung im Bundesanzeiger auch in das Internet zum kostenfreien Abruf einstellen.

(3) Soweit eine Bewertung von Baustoffen, Bauteilen und Anlagen im Hinblick auf die Anforderungen dieses Gesetzes auf Grund anerkannter Regeln der Technik nicht möglich ist, weil solche Regeln nicht vorliegen oder wesentlich von ihnen abgewichen wird, sind der nach Landesrecht zuständigen Behörde die erforderlichen Nachweise für eine anderweitige Bewertung vorzulegen. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Baustoffe, Bauteile und Anlagen,

1. soweit für sie die Bewertung auch im Hinblick auf die Anforderungen zur Energieein- sparung im Sinne dieses Gesetzes durch die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Eu- ropäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisier- ter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 574/2014 (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 41) geän- dert worden ist, oder durch nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung oder Durch- führung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union gewährleistet wird, erforder- liche CE-Kennzeichnungen angebracht wurden und nach den genannten Vorschriften zulässige Klassen und Leistungsstufen nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften eingehalten werden, oder

2. bei denen nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Verwendung von Bau- produkten auch die Einhaltung dieses Gesetzes sichergestellt wird.

(4) Verweisen die nach diesem Gesetz anzuwendenden datierten technischen RegelnRe- geln auf undatierte technische Regeln, sind diese in der Fassung anzuwenden, die dem Stand zum Zeitpunkt der Herausgabe der datierten technischen Regel entspricht.

§ 8

Verantwortliche

(1) Für die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes ist der Bauherr oder EigentümerEigen- tümer verantwortlich, soweit in diesem Gesetz nicht ausdrücklich ein anderer VerantwortlicherVerantwort- licher bezeichnet ist.

(2) Für die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes sind im Rahmen ihres jeweiligenjewei- ligen Wirkungskreises auch die Personen verantwortlich, die im Auftrag des Eigentümers

oder des Bauherren bei der Errichtung oder Änderung von Gebäuden oder der AnlagentechnikAnlagen- technik in Gebäuden tätig werden.

§ 9

Installateure für Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien

Zur Fortbildung von Installateuren für den Einbau von Wärmepumpen oder von AnlagenAnla- gen zur Erzeugung von Strom, Wärme oder Kälte aus Biomasse, solarer StrahlungsenergieStrahlungsener- gie oder Geothermie können die Handwerkskammern Fortbildungsprüfungsregelungen nach § 42a der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Sep- tember 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 283 der Verord- nung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist und nach Maßgabe des Anhangs IV der Richtlinie 2009/28/EG erlassen.des Europäischen Parlaments und des Rates vom

Anforderungen an zu errichtende Gebäude

Abschnitt 1

Allgemeiner Teil

23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2015/1513 (ABl. L 239 vom 15.9.2015, S. 1) geändert worden ist, erlassen.

T e i l 2

A n f o r d e r u n g e n a n z u e r r i c h t e n d e G e b ä u d e

A b s c h n i t t 1

A l l g e m e i n e r T e i l

§ 10

Grundsatz und Niedrigstenergiegebäude

(1) Wer ein Gebäude errichtet, dashat dieses als Niedrigstenergiegebäude nach seiner Zweckbestimmung beheizt oder gekühlt werden muss, hat Maß- gabe von Absatz 2 zu errichten.

(2) Das Gebäude ist so zu errichten, dass

1. der Gesamtenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung, bei Nichtwohngebäuden auch für eingebaute Beleuchtung, den jeweiligen Höchstwert nicht überschreitet, der sich nach § 16, § 1915 oder § 21 18 ergibt,

2. Energieverluste beim Heizen und Kühlen durch baulichen Wärmeschutz nach MaßgabeMaß- gabe von § 17, § 2016 oder § 2119 vermieden werden, und

3. der Wärme- und Kälteenergiebedarf zumindest anteilig durch die Nutzung erneuerbarererneuerba- rer Energien nach Maßgabe der §§ 3634 bis 4645 gedeckt wird.

(3) Die Anforderungen an die Errichtung von einem Gebäude nach diesem Gesetz gelten nicht, soweit ihre Erfüllung anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere zur Standsi- cherheit, zum Brandschutz, zum Schallschutz, zum Arbeitsschutz oder zum Schutz der Gesundheit, entgegensteht.

(4) Bei einem zu errichtenden Nichtwohngebäude gilt die Anforderung nach Absatz 2 Nummer 3 nicht für Gebäudezonen mit mehr als 4 Metern Raumhöhe, die durch dezentra- le Gebläse oder Strahlungsheizungen beheizt werden.

(5) Die Anforderung nach Absatz 12 Nummer 3 ist nicht fürauf ein Gebäude, das der BundeswehrLandesverteidigung dient, anzuwenden, soweit ihre Erfüllung der Art und dem HauptzweckHaupt- zweck der Tätigkeit der BundeswehrLandesverteidigung entgegensteht.

Niedrigstenergiegebäude

Wird nach dem 31. Dezember 2018 ein Nichtwohngebäude errichtet, das im Eigentum der öffentlichen Hand steht und von Behörden genutzt werden soll und seiner Zweckbestimmung nach beheizt oder gekühlt werden muss, ist das Gebäude als Niedrigstenergiegebäude auszuführen.

Ein Niedrigstenergiegebäude ist ein Gebäude, das eine sehr gute Gesamtenergieeffizienz aufweist; der Energiebedarf des Gebäudes muss sehr gering sein und soll, soweit möglich, zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen gedeckt werden.

Nach dem 31. Dezember 2020 besteht die Pflicht, jedes zu errichtende Gebäude als Niedrigstenergiegebäude auszuführen, für jedes Gebäude, das seiner Zweckbestimmung nach beheizt oder gekühlt werden muss.

§ 11

Mindestwärmeschutz

(1) Bei einem zu errichtenden GebäudenGebäude sind Bauteile, die gegen die Außenluft, das Erdreich oder gegen Gebäudeteile mit wesentlich niedrigeren Innentemperaturen abgrenzenabgren- zen, so auszuführen, dass die Anforderungen des Mindestwärmeschutzes nach DIN 4108-2: 2013-02 erfüllt werden.

(2) Ist bei einem zu errichtenden GebäudenGebäude bei aneinander gereihteraneinandergereihter Bebauung die Nachbarbebauung nicht gesichert, müssen die Gebäudetrennwände den Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach Absatz 1 genügen.

§ 12

Wärmebrücken

Ein Gebäude sindist so zu errichten, dass der Einfluss konstruktiver Wärmebrücken auf den Jahres-Heizwärmebedarf nach den anerkannten Regeln der Technik und nach den im jeweiligen Einzelfall wirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen so gering wie möglich gehaltenge- halten wird.

§ 13

Dichtheit

Ein Gebäude sindist so zu errichten, dass die wärmeübertragende Umfassungsfläche einschließlich der Fugen dauerhaft luftundurchlässig nach den anerkannten Regeln der Technik abgedichtet ist. Öffentlich-rechtliche Vorschriften über den zum Zweck der Ge- sundheit und Beheizung erforderlichen Mindestluftwechsel bleiben unberührt.

§ 14

Sommerlicher Wärmeschutz

(1) Ein Gebäude sindist so zu errichten, dass der Sonneneintrag durch einen ausreichenden ausrei- chenden baulichen sommerlichen Wärmeschutz nach den anerkannten Regeln der TechnikTech- nik begrenzt wird. Bei der Ermittlung eines ausreichenden sommerlichen Wärmeschutzes nach den Absätzen 2 und 3 bleiben die öffentlich-rechtlichen Vorschriften über die erfor- derliche Tageslichtversorgung unberührt.

(2) Ein ausreichender sommerlicher Wärmeschutz nach Absatz 1 liegt vor, wenn rechnerisch ermittelte Werte des Sonnenenergieeintrags über transparente Bauteile in Gebäude (Sonneneintragskennwert) die in DIN 4108-2: 2013-02 Abschnitt 8.3.3 festgelegten Höchstwertefestge-

legten Anforderungswerte nicht überschreiten. Der Sonneneintragskennwert des zu errichtendener- richtenden Gebäudes ist nach dem in DIN 4108-2: 2013-02 Abschnitt 8.3.2 genannten Verfahren zu bestimmen.

(3) Ein ausreichender sommerlicher Wärmeschutz nach Absatz 1 liegt auch vor, wenn mit einem Berechnungsverfahren nach DIN 4108-2: 2013-02 Abschnitt 8.4 (SimulationsrechnungSimula- tionsrechnung) gezeigt werden kann, dass unter den dort genannten Randbedingungen die für den Standort des Gebäudes in Tabelle 9 dieser Norm angegebenen ÜbertemperaturÜbertempera- tur-Gradstunden nicht überschritten werden.

(4) Wird bei Gebäuden mit Anlagen zur Kühlung die Berechnung nach Absatz 3 durchgeführt, sind bauliche Maßnahmen zum sommerlichen Wärmeschutz gemäß DIN 4108-2: 2013-02 Abschnitt 4.3 insoweit vorzusehen, wie sich die Investitionen für diese baulichen Maßnahmen innerhalb deren üblicher Nutzungsdauer durch die Einsparung von Energie zur Kühlung unter Zugrundelegung der im Gebäude installierten Anlagen zur Kühlung erwirtschaften lassen.

Jahres-Primärenergiebedarf und baulicher Wärmeschutzbei zu errichtenden Gebäuden

Unterabschnitt 1

(5) Auf Berechnungen nach den Absätzen 2 bis 4 kann unter den Voraussetzungen des Abschnitts 8.2.2 der DIN 4108-2: 2013-02 verzichtet werden.

A b s c h n i t t 2

J a h r e s - P r i m ä r e n e r g i e b e d a r f u n d b a u l i c h e r W ä r m e- s c h u t z b e i z u e r r i c h t e n d e n G e b ä u d e n

Unterabschnitt 1 Wohngebäude

§ 15

Gesamtenergiebedarf

Zu errichtende

(1) Ein zu errichtendes Wohngebäude sindist so auszuführenzu errichten, dass der Jahres- Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung das 0,75-Fache75fache des auf die Gebäudenutzfläche bezogenen Wertes des Jahres- Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, GebäudenutzflächeGebäu- denutzfläche und Ausrichtung wie das zu errichtende Gebäude aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 1 zu diesem Gesetz entspricht, nicht überschreitet.

(2) Der Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs eines zu errichtenden Wohngebäudes nach Absatz 1 ist nach den MaßgabenMaßgabe des Abschnitts§ 20, der §§ 22 bis 24, des § 25 Absatz 1 bis 3 und 10, der §§ 26 bis 29, des § 31 und des § 33 zu berechnen.

§ 16

Baulicher Wärmeschutz

Zu errichtende

Ein zu errichtendes Wohngebäude sindist so auszuführenzu errichten, dass der Höchstwert des spezifischenspezi- fischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen TransmissionswärmeverlustsTransmissionswärme-

verlusts das 1,0-Fache0fache des entsprechenden Wertes des jeweiligen Referenzgebäudes nach § 1615 Absatz 1 nicht überschreitet.

§ 17

Aneinandergereihte Bebauung

Werden aneinander gereihteaneinandergereihte Wohngebäude gleichzeitig errichtet, dürfen sie hinsichtlichhinsicht- lich der Anforderungen der §§ 1312, 14, 15, 16 und 1716 wie ein Gebäude behandelt werden. Die Vorschriften des Teiles 5 bleiben unberührt.

Unterabschnitt 2 Nichtwohngebäude

§ 18

Gesamtenergiebedarf

Zu errichtende

(1) Ein zu errichtendes Nichtwohngebäude sindist so zu errichten, dass der Jahres- Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und eingebauteeingebau- te Beleuchtung das 0,75-Fache75fache des auf die Nettogrundfläche bezogenen Wertes des JahresJah- res-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, NettogrundflächeNetto- grundfläche, Ausrichtung und Nutzung, einschließlich der Anordnung der NutzungseinheitenNutzungseinhei- ten, wie das zu errichtende Gebäude aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 2 zu diesem Gesetz entspricht, nicht überschreitet. Die technische Referenzausführung in der Anlage 2 Nummer 1.13 bis 9 ist nur insoweit zu berücksichtigen, wie eines der dort ge- nannten Systeme in dem zu errichtenden Gebäude ausgeführt wird.

(2) Der Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs nach Absatz 1 eines zu errichtenden errich- tenden Nichtwohngebäudes ist nach den MaßgabenMaßgabe der §§ 21 bis 24, des Abschnitts 3§ 25 Absatz 1, 2 und 4 bis 8, der §§ 26 und 27, des § 30 und der §§ 32 und 33 zu berechnen...

(3) Wird ein zu errichtendes Nichtwohngebäude für die Berechnung des Jahres- Primärenergiebedarfs nach unterschiedlichen Nutzungen unterteilt und kommen für die unterschiedlichen Nutzungen jeweils entweder das Berechnungsverfahren nach § 2321 Absatz 1 und 2 oder das Berechnungsverfahren nach § 34 mit deren jeweiligen Randbedingungen zur Anwendung, muss die Unterteilung hinsichtlichhinsicht- lich der Nutzung sowie der verwendeten Berechnungsverfahren und Randbedingungen beim Referenzgebäude mit der des zu errichtenden Gebäudes übereinstimmen. Bei der Unterteilung hinsichtlich der anlagentechnischen Ausstattung und der TageslichtversorgungTageslichtversor- gung sind Unterschiede zulässig, die durch die technische Ausführung des zu errichtendenerrichten- den Gebäudes bedingt sind.

§ 19

Baulicher Wärmeschutz

Zu errichtende

Ein zu errichtendes Nichtwohngebäude sindist so auszuführenzu errichten, dass die Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche der Anlage 3 zu diesem Gesetz nicht überschritten werden.

Nichtwohngebäude im Eigentum der öffentlichen Hand als Niedrigstenergiegebäude

Zu errichtende Nichtwohngebäude, die im Eigentum der öffentlichen Hand stehen und von Behörden genutzt werden sollen, sind ab dem 1. Januar 2019 so auszuführen, dass

der Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 19 um mindestens 26 Prozent und

die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz nach § 20 um mindestens 12 Prozent

unterschritten werden.

Die Pflicht nach Absatz 1 gilt nicht, soweit ihre Erfüllung im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen. Dies gilt insbesondere, soweit die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer durch die eintretenden Einsparungen auch unter Berücksichtigung der Vorbildfunktion nicht erwirtschaftet werden können.

Die Pflicht nach Absatz 1 entfällt bei zu errichtenden Gebäuden im Eigentum einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes, wenn

diese Gemeinde oder dieser Gemeindeverband zum Zeitpunkt des Beginns des Bauvorhabens überschuldet ist oder durch die Erfüllung der Pflicht überschuldet würde,

die Erfüllung der Pflicht mit Mehrkosten verbunden ist, die auch unter Berücksichtigung der Vorbildfunktion nicht unerheblich sind, und

die Gemeinde oder der Gemeindeverband durch Beschluss das Vorliegen der Voraussetzung nach Nummer 2 feststellt; die jeweiligen Regelungen zur Beschlussfassung bleiben unberührt.

Abschnitt 2

Berechnungsgrundlagen und -verfahren

A b s c h n i t t 3

B e r e c h n u n g s g r u n d l a g e n u n d - v e r f a h r e n

§ 20

Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs von Wohngebäudeneines Wohngebäudes

(1) Für das zu errichtende Wohngebäude und das Referenzgebäude ist der Jahres- Primärenergiebedarf Qp nach DIN V 18599: 2016-102018-09 zu ermitteln.

Bei der Berechnung kann das Verfahren nach DIN V 18599-12: 2017-01 verwendet werden.

(2) Bis zum 31. Dezember 20182023 kann für das zu errichtende Wohngebäude und das Referenzgebäude der Jahres-Primärenergiebedarf Qp auch nach DIN V 4108-6: 2003-06, geändert durch DIN V 4108-6 Berichtigung 1: 2004-3, in Verbindung mit DIN V 4701-10: 2003-08, geändert durch A1: 2012-07, ermittelt werden, wenn das Gebäude nicht gekühlt wird. Der in diesem RechengangRechen- gang zu bestimmende Jahres-Heizwärmebedarf Qh ist nach dem Monatsbilanzverfahren nach DIN V 4108-6: 2003-06, geändert durch DIN V 4108-6 Berichtigung 1: 2004-3, mit den dort in Anhang D.3 genannten Randbedingungen zu ermitteln. Als Referenzklima ist abweichend von DIN V 4108-6: 2003-06, geändert durch DIN V 4108-6 Berichtigung 1: 2004-3, das Klima nach DIN V 18599-10: 2016-102018-09 Anhang E (Region Potsdam) zu verwenden. Der Nutz- wärmebedarf für die Warmwasserbereitung nach DIN V 4701-10: 2003-08 ist mit 12,5 Kilowattstunden je Quadratmeter Gebäudenutzfläche und Jahr anzusetzen. Zur BerücksichtigungBerück- sichtigung von Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung sind die methodischen HinweiseHinwei- se in Abschnitt 4.1 der DIN V 4701-10: 2003-08 Abschnitt 4.1 zu beachten.

(3) Die Berechnungen sind für das zu errichtende Gebäude und das ReferenzgebäudeReferenzge- bäude mit demselben Verfahren durchzuführen.

(4) Abweichend von DIN V 18599-1: 2016-102018-09 sind bei der Berechnung des EndenergiebedarfsEndener- giebedarfs diejenigen Anteile nicht zu berücksichtigen, die durch in unmittelbarem räumlichenräumli- chen Zusammenhang zum Gebäude gewonnene solare Strahlungsenergie sowie Umgebungswärme und UmgebungskälteUm- weltwärme gedeckt werden.

(5) Abweichend von DIN V 18599-1: 2016-102018-09 ist bei der Berechnung des PrimärenergiebedarfsPrimär- energiebedarfs der Endenergiebedarf für elektrische Nutzeranwendungen in der BilanzierungBilanzie- rung nicht zu berücksichtigen.

(6) Werden in den Berechnungen nach Absatzden Absätzen 1 und 2 WärmedurchgangskoeffizientenWärmedurchgangsko- effizienten berechnet, sind folgende Berechnungsverfahren anzuwenden:

1. Anhang E der DIN V 4108-18599-2: 2018-09 Abschnitt 6: 2003-06.1.4.3 für die Berechnung der an Erdreich grenzendengren- zenden Bauteile,

2. DIN 4108-4: 2017-03 in Verbindung mit DIN EN ISO 6946: 2008-04 für die BerechnungBerech- nung opaker Bauteile und

3. DIN 4108-4: 2017-03 für die Berechnung transparenter Bauteile sowie von Vorhangfassaden. Vorhang- fassaden.

Bei den Berechnungen nach Absatz 1 und 2 sind die in den §§ 37 bis 46 jeweils festgelegten technischen Anforderungen an die Nutzung erneuerbarer Energien zugrunde zu legen. Von der Anforderung nach § 43 Absatz 2 kann abgewichen werden.

§ 21

Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs von Nichtwohngebäudeneines Nichtwohngebäudes

(1) Für das zu errichtende Nichtwohngebäude und das Referenzgebäude ist der Jahres-Primärenergiebedarf Qp nach DIN V 18599: 2016-102018-09 zu ermitteln.

(2) Soweit sich bei einem Nichtwohngebäude Flächen hinsichtlich ihrer Nutzung, ihrer technischenih- rer technischen Ausstattung, ihrer inneren Lasten oder ihrer Versorgung mit Tageslicht wesentlich unterscheiden, ist das Gebäude nach Maßgabe der DIN V 18599: 2016-102018-09 in Verbindung mit § 1918 Absatz 3 für die Berechnung nach Absatz 1 in Zonen zu unterteilen. Die Vereinfachungen zur Zonierung, zur pauschalierten Zuweisung der Eigenschaften der Hüllfläche und zur Ermittlung von tageslichtversorgten Bereichen gemäß DIN V 18599-1: 2016-102018-09 Anhang D dürfen nach Maßgabe der dort angegebenen Bedingungen auch für zu errichtende Nichtwohngebäude verwendet werden.

§ 22

(3) Für Nutzungen, die nicht in DIN V 18599-10: 2018-09 aufgeführt sind, kann

1. die Nutzung 17 der Tabelle 5 in DIN V 18599-10: 2018-09 verwendet werden oder

2. eine Nutzung auf der Grundlage der DIN V 18599-10: 2018-09 unter Anwendung ge- sicherten allgemeinen Wissensstandes individuell bestimmt und verwendet werden.

Steht bei der Errichtung eines Nichtwohngebäudes die Nutzung einer Zone noch nicht fest, ist nach Satz 1 Nummer 1 zu verfahren. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 sind die gewählten Angaben zu begründen und den Berechnungen beizufügen. Wird bei der Errichtung eines Nichtwohngebäudes in einer Zone keine Beleuchtungsanlage eingebaut, ist eine direkt-indirekte Beleuchtung mit stabförmigen Leuchtstofflampen mit einem Durchmesser von 16 Millimetern und mit einem elektronischen Vorschaltgerät anzuneh- men.

(4) § 20 Absatz 53 bis 7 sind6 ist entsprechend anzuwenden.

§ 22

Primärenergiefaktoren und Verordnungsermächtigung

(1) Zur Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 2220 Absatz 1 oder Ab- satz 2 und nach § 2321 Absatz 1 und 2 sind bis zum Erlass der Rechtsverordnung nach Absatz 2 als Primärenergiefaktoren die Werte für den nicht erneuerbaren Anteil nach DIN V 18599-1: 2016-10der Anlage 4 mit folgenden Maßgaben zu verwenden:

für flüssige Biomasse ist der Wert für den nicht erneuerbaren Anteil „Heizöl EL“ zu verwenden,

für gasförmige Biomasse ist der Wert für den nicht erneuerbaren Anteil „Erdgas H“ zu verwenden,

1. für flüssige oder gasförmige Biomasse im Sinne des § 3 Absatz 2kann abweichend von Anlage 4 Nummer 5 kann6 und 7 für den nicht erneuerbaren Anteil der Wert 0,5 verwendet werden,

a) wenn die flüssige oder gasförmige Biomasse im unmittelbaren räumlichen ZusammenhangZu- sammenhang mit dem Gebäude oder mit mehreren Gebäuden, die im räumlichen Zusammenhang stehen, erzeugt wird und

b) diese Gebäude unmittelbar mit der flüssigen oder gasförmigen Biomasse versorgtver- sorgt werden; mehrere Gebäude müssen gemeinsam versorgt werden,

2. für gasförmige Biomasse im Sinne des § 3 Absatz 2 Nummer 5, die aufbereitet und in das Erdgasnetz eingespeist worden ist (Biomethan) und in zu errichtenden Gebäuden eingesetzt wird, kann abweichend von Anlage 4 Nummer 6 für den nicht erneuerbaren Anteil der Wert 0,6 verwendet werden, wenn

a) die Nutzung des Biomethans in einer hocheffizienten KWK-Anlage im Sinne der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des

§ 2 Nummer 8 des RatesKraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom …S. 1)21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2549) geändert worden ist, erfolgt,

b) bei der Aufbereitung und Einspeisung des Biomethans die Voraussetzungen nach Anlage 1 Nummer 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c des Erneuerbare-Energien-

Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) in der am 31. Juli 2014 geltendengel- tenden Fassung erfüllt worden sind und

c) die Menge des entnommenen Biomethans im Wärmeäquivalent am Ende eines Kalenderjahres der Menge von Gas aus Biomasse entspricht, das an anderer Stelle in das Gasnetz eingespeist worden ist, und Massenbilanzsysteme für den gesamten Transport und Vertrieb des Biomethans von seiner Herstellung über seine Einspeisung in das Erdgasnetz und seinen Transport im Erdgasnetz bis zu seiner Entnahme aus dem Erdgasnetz verwendet worden sind,

3. für die Versorgung eines neu zu errichtenden Gebäudes mit aus Erdgas erzeugter Wärme darf abweichend von Anlage 4 Nummer 14 für die in einer hocheffizienten KWK-Anlage im Sinne des § 2 Nummer 8 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes er- zeugte Wärme für den nicht erneuerbaren Anteil der Wert 0,6 verwendet werden, wenn

die Wärme in einer hocheffizienten KWK-Anlage im Sinne der Richtlinie 2012/27/EU erfolgt,

aus der

a) die Wärmerzeugungsanlage desdas zu errichtenden Gebäudeserrichtende Gebäude und ein oder mehrere bestehende Gebäude, die mit dem zu errichtenden Gebäude in einem räumlichenräumli- chen Zusammenhang stehen, dauerhaft mit Wärme versorgt werden und

vorhandenen

b) vorhandene mit fossilen Brennstoffen beschickte Heizkessel des oder der mitversorgtenmitver- sorgten bestehenden Gebäude außer Betrieb genommen werden.

KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung unter 1 Megawatt sind hocheffizient, wenn sie Primärenergieeinsparungen im Sinne von Anhang II [Buchstabe a, 2. Spiegelstrich] der Richtlinie 2012/27/EU erbringen. Durch eine Maßnahme nach Satz 1 Nummer 53 darf die Wärmeversorgung des oder der mitversorgten bestehenden Gebäude nicht in der Weise verändert werden, dass die energetischeener- getische Qualität dieses oder dieser Gebäude verschlechtert wird.

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zur Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs zu verwendenden Primärenergiefaktoren festzulegen. Die Primärenergiefaktoren sind auf der Grundlage von technischen und wirtschaftlichen Untersuchungen festzulegen, die unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit die Klimawirkung der einzelnen Energieträger, Technologien und Verfahren zur Wärme- und Kältebereitstellung sowie von elektrischem Strom und deren Beitrag zu einer nachhaltigen Energieversorgung bewerten.

Die durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 festgelegten Primärenergiefaktoren treten an die Stelle der Primärenergiefaktoren nach Absatz 1.

In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann ein Primärenergiefaktor für die in einem Wärme- oder Kältenetz insgesamt verteilte Wärme oder Kälte festgelegt werden, mit dem die Anforderungen nach § 46 Absatz 2 Satz 1 erfüllt werden.

(2) Wird ein zu errichtendes Gebäude mit Fernwärme versorgt, kann zur Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 und nach § 21 Ab- satz 1 und 2 als Primärenergiefaktor der Wert für den nicht erneuerbaren Anteil nach Maßgabe von den Sätzen 2 und 3 sowie von Absatz 3 verwendet werden, den das Fern- wärmeversorgungsunternehmen für den Wärmeträger in dem Wärmenetz, an das das Gebäude angeschlossen wird, ermittelt und veröffentlicht hat. Der ermittelte und veröf- fentliche Wert gemäß Satz 1 kann verwendet werden, wenn das Fernwärmeversorgungs- unternehmen zur Ermittlung des Primärenergiefaktors die zur Erzeugung und Verteilung der Wärme in einem Wärmenetz eingesetzten Brennstoffe und Strom, einschließlich Hilfsenergien, ermittelt, mit den Primärenergiefaktoren der Anlage 4 gewichtet und auf die abgegebene Wärmemenge bezogen sowie die Anwendung dieses Berechnungsverfah- rens in der Veröffentlichung angegeben hat. Wird in einem Wärmenetz Wärme genutzt, die in einer KWK-Anlage erzeugt wird, kann der ermittelte und veröffentliche Wert gemäß Satz 1 verwendet werden, wenn das Fernwärmeversorgungsunternehmen zur Ermittlung des Primärenergiefaktors der Wärme aus der KWK-Anlage das Berechnungsverfahren nach DIN V 18599-1:2018-09 Anhang A Abschnitt A.4 mit den Primärenergiefaktoren der Anlage 4 angewendet und die Anwendung dieser Methode in der Veröffentlichung ange- geben hat .

(3) Liegt der ermittelte und veröffentlichte Wert des Primärenergiefaktors eines Wärmenetzes unter einem Wert von 0,3, ist als Primärenergiefaktor der Wert von 0,3 zu verwenden. Abweichend von Satz 1 darf ein ermittelter und veröffentlichter Wert, der un- ter 0,3 liegt, verwendet werden, wenn der Wert von 0,3 um den Wert von 0,001 für jeden Prozentpunkt des aus erneuerbare Energien oder aus Abwärme erzeugten Anteils der in einem Wärmenetz genutzten Wärme verringert wird und das Fernwärmeversorgungsun- ternehmen dies in der Veröffentlichung angegeben hat.

(4) Hat das Fernwärmeversorgungsunternehmen den Primärenergiefaktor für den Wärmeträger in dem Wärmenetz, an das das zu errichtende Gebäude angeschlossen wird, nicht ermittelt und veröffentlicht, kann als Primärenergiefaktor der Wert für den nicht erneuerbaren Anteil verwendet werden, der in den nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 und

nach § 21 Absatz 1 und 2 zur Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs zu verwen- denden Berechnungsverfahren für die genutzte Fernwärme aufgeführt ist. .

(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird gemeinsam mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat das Berechnungsverfahren zur Ermitt- lung der Primärenergiefaktoren von Wärmenetzen, in denen Wärme genutzt wird, die in KWK-Anlagen erzeugt wird, überprüfen. Dabei wird unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit die Umstellung des Berechnungsverfahrens auf ein Verfahren zur Er- mittlung des Brennstoffanteils für die Wärmeerzeugung untersucht, das der in DIN EN 15316-4-5: 2017-09 Abschnitt 6.2.2.1.6.3 beschriebenen Methode entspricht. In die Un- tersuchung wird die Ermittlung eines Faktors einbezogen, mit dem der Anteil bestehender Gebäude an den an ein Fernwärmenetz angeschlossenen Gebäude berücksichtigt wird. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat gemeinsam mit dem Bundesminis- terium des Innern, für Bau und Heimat dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht über das Ergebnis der Überprüfung vorzulegen. Der Bericht enthält einen Vorschlag für eine gesetzliche Regelung zur Umstellung des Berechnungsverfah- rens ab dem Jahr 2030.

§ 23

Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien

(1) Strom aus erneuerbaren Energien, der in einem zu errichtenden Gebäuden eingesetztGebäude einge- setzt wird, darf bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach den §§ 22des zu errichtenden Gebäudes nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 und 23nach § 21 Absatz 1 und 2 nach Maßga- be von Absatz 2 bis 4 in Abzug gebracht werden, wennsoweit er

1. im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zu dem Gebäude erzeugt wird,

2. vorrangig in dem Gebäude unmittelbar nach Erzeugung oder nach vorübergehender Speicherung selbst genutzt und nur die überschüssige Strommenge in das öffentliche Netz eingespeist wird, und

3. nicht für Stromdirektheizungen genutzt wird.

(2) Bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs vondes zu errichtenden GebäudenWohn- gebäudes dürfen vom Ausgangswert in Abzug gebracht werden

1. für eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien ohne Nutzung eines elektrochemischen Speichers 150 Kilowattstunden je Kilowatt installierter NennleistungNenn- leistung und ab einer Anlagengröße von 0,0102 Kilowatt Nennleistung je Quadratmeter Gebäudenutzfläche oder Nettogrundfläche zuzüglich das 0,7-Fache7fache des jährlichen absoluten Endenergiebedarfs (Strom)elektrischen En- denergiebedarfs der Anlagentechnik, jedoch insgesamt höchstens 20 Prozent des Jahres-Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes nach § 15 Absatz 1, und

2. für eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien mit Nutzung eines elektrochemischen Speichers von mindestens 1 Kilowattstunde Nennkapazität je Kilowatt installierter Nennleistung der Erzeugungsanlage 200 Kilowattstunden je KilowattKi- lowatt installierter Nennleistung und ab einer Anlagengröße von 0,0102 Kilowatt NennleistungNenn- leistung je Quadratmeter Gebäudenutzfläche oder Nettogrundfläche zuzüglich das 1,0-Fache0fache des jährlichen absoluten elektrischen Endenergiebedarfs (Strom) der Anlagentechnik, jedoch insgesamt höchstens 25 Prozent des Jahres-Primärenergiebedarfs. des Referenzgebäudes nach

Der§ 15 Absatz 1.

Als Ausgangswert des Jahres-Primärenergiebedarfs ist der WertJahres-Primärenergiebedarf nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 zu verwenden, der sich ohne Anrechnung des Stroms aus erneuerbaren Energien nach Absatz 1 und unter Verwendung ergibt.

(3) Bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs des Primärenergiefaktors zu errichtenden Nicht- wohngebäudes dürfen vom Ausgangswert in Abzug gebracht werden

1. für eine Anlage zur Erzeugung von Strom nach § 24 ergibt. aus erneuerbaren Energien ohne Nutzung eines elektrochemischen Speichers 150 Kilowattstunden je Kilowatt installierter Nenn- leistung und ab einer Anlagengröße von 0,01 Kilowatt Nennleistung je Quadratmeter Nettogrundfläche zuzüglich das 0,7fache des jährlichen absoluten elektrischen End- energiebedarfs der Anlagentechnik, jedoch insgesamt höchstens 20 Prozent des Jah- res-Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes nach § 18 Absatz 1 und gleichzeitig insgesamt höchstens das 1,8-fache des bilanzierten endenergetischen Jahresertrags der Anlage, und

2. für eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien mit Nutzung eines elektrochemischen Speichers von mindestens 1 Kilowattstunde Nennkapazität je Kilowatt installierter Nennleistung der Erzeugungsanlage 200 Kilowattstunden je Ki- lowatt installierter Nennleistung und ab einer Anlagengröße von 0,01 Kilowatt Nenn- leistung je Quadratmeter Nettogrundfläche zuzüglich das 1,0fache des jährlichen ab- soluten elektrischen Endenergiebedarfs der Anlagentechnik, jedoch insgesamt höchstens 25 Prozent des Jahres-Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes nach

§ 18 Absatz 1 und gleichzeitig insgesamt höchstens das 1,8-fache des bilanzierten endenergetischen Jahresertrags der Anlage.

Als Ausgangswert ist der Jahres-Primärenergiebedarf nach § 21 Absatz 1 und Absatz 2 zu verwenden, der sich ohne Anrechnung des Stroms aus erneuerbaren Energien nach Absatz 1 ergibt.

(4) Wenn in zu errichtenden Nichtwohngebäuden die Nutzung von Strom für Lüftung, Kühlung, Beleuchtung und Warmwasserversorgung die Energienutzung für die Beheizung überwiegt, ist abweichend von Absatz 23 der monatliche Ertrag der Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien dem tatsächlichen Strombedarf gegenüberzustellen. Abweichend von DIN V 18599-9: 2016-10 ist bei der Berechnung des tatsächlichen Strombedarfs der monatliche Elektroenergiebedarf für Nutzeranwendungen nicht zu berücksichtigen.gegenüberzustel- len. Für die Berechnung ist der monatliche Ertrag nach DIN V 18599-9: 2016-102018-09 zu bestimmenbe- stimmen. Bei Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie sind die monatlichen Stromerträge unter Verwendung der mittleren monatlichen StrahlungsintensitätenStrahlungsintensi- täten der Referenzklimazone Potsdam nach DIN V 18599-10: 2016-102018-09 Anhang E sowie der Standardwerte zur Ermittlung der Nennleistung des Photovoltaikmoduls nach DIN V 18599-9: 2016-102018-09 Anhang B zu ermitteln.

§ 24

Einfluss von Wärmebrücken

Unbeschadet der Regelung in § 1312 ist der verbleibende Einfluss von Wärmebrücken bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 2220 Absatz 1 oder Absatz 2 und nach § 2321 Absatz 1 und 2 nach einer der in DIN V 18599-2: 2016-102018-09 oder bis zum 31. Dezember 20182023 auch in DIN V 4108-6: 2003-06, geändert durch DIN V 4108-6 BerichtigungBerichti- gung 1: 2004-3 genannten Vorgehensweisen zu berücksichtigen. Soweit dabei GleichwertigkeitsnachweiseGleichwer- tigkeitsnachweise zu führen sind, ist dies für solche Wärmebrücken nicht erforderlich, bei denen die angrenzenden Bauteile kleinere Wärmedurchgangskoeffizienten aufweisen, als in den Musterlösungen der DIN 4108 Beiblatt 2 2017-03 zugrunde gelegt sind.: 2019-06 zugrunde gelegt sind. Wärme- brückenzuschläge mit Überprüfung und Einhaltung der Gleichwertigkeit nach DIN V 18599-2: 2018-09 oder DIN V 4108-6: 2003-06, geändert durch DIN V 4108-6 Berichti-

Randbedingungen gung 1: 2004-3 sind nach DIN 4108 Beiblatt 2: 2019-06 zu ermitteln. Abweichend von DIN

V 4108-6: 2003-06, geändert durch DIN V 4108-6 Berichtigung 1: 2004-3 kann bei Nach- weis der Gleichwertigkeit nach DIN 4108 Beiblatt 2: 2019-06 der pauschale Wärmebrü- ckenzuschlag nach Kategorie A oder B verwendet werden.

§ 25

Berechnungsrandbedingungen

(1) Bei den Berechnungen für die Ermittlung des Jahres-PrimärenergiebedarfesPrimärenergiebedarfs nach

Bei den Berechnungen nach § 22§ 20 Absatz 1 oder Absatz 2 und nach § 2321 Absatz 1 und 2 ist für das zu errichtende Ge- bäude eine Ausstattung mit einem System für die Gebäudeautomation der Klasse C nach DIN V 18599-11: 2018-09 zugrunde zu legen. Eine Gebäudeautomation der Klassen A oder B nach DIN V 18599-11: 2018-09 kann zugrunde gelegt werden, wenn das zu errich- tende Gebäude mit einem System einer dieser Klassen ausgestattet ist.

(2) Bei den Berechnungen für die Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach

§ 20 Absatz 1 oder Absatz 2 und nach § 21 Absatz 1 und 2 ist für das zu errichtende Ge- bäude und das Referenzgebäude ein Verschattungsfaktor FS von 0,9 zugrunde zu legen, soweit die baulichen Bedingungen nicht detailliert berücksichtigt werden.

(3) Bei den Berechnungen für die Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 22

§ 20 Absatz 1 oder Absatz 2 sind für den Anteil mitbeheizter Flächen für das zu errichtende WohngebäudeWohnge- bäude und das Referenzgebäude die St