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UPR 11+12/2007 1 Bodenschutzrecht in Japan Von Professor Dr.-Ing. habil. Yeong Heui Lee In: Umwelt- und Planungsrecht (UPR) 11+12/2007, S. 428 - 436. Gliederung 1. Einleitung 2. Bodengefährdungen in Japan 3. Skizze der Entwicklung des japanischen Bodenschutzrechts 4. Spezielle Regelungen 4.1 Das Umweltgrundlagengesetz 4.2 Das Gesetz zur Verhinderung der Bodenkontamination landwirtschaftlicher Nutzflächen 4.3 Das Gesetz über Maßnahmen gegen Bodenkontaminationen 4.4 Sondermaßnahmengesetz gegen Dioxin 4.5 Sonstige bodenschutzdienliche Gesetze 4.6 Handlungs- und Weiterentwicklungsbedarf 5. Fazit * Summary 1. Einleitung Die Generaldirektion Umwelt der Europäischen Kommission hatte am 22.9.2006, – korrigiert am 27.9.2006 – nach eingehender Vorbereitung die Thematische Stra- tegie für den Bodenschutz 1 mit dem Vorschlag für eine Bodenrahmenrichtlinie (BRRL) 2 vorgelegt. 3 Mit dieser Vorlage ist der Bodenschutz in Europa im Rah- 1 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirt- schafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 22.9.2006, KOM(2006) 231 endgültig, korrigierte Fassung vom 27.9.2006, KOM(2006) 231 endgültig/2, 27.9.2006. 2 Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für den Bodenschutz und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG vom 22.9.2006, KOM(2006) 232 endgültig. 3 Mit der Vorlage erfüllt die Kommission den Auftrag des sechsten Umweltaktionsprogramms (Beschluss 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.7.2002), das darauf abzielt, einen Beitrag zur Umsetzung des Prinzips der nachhaltigen Entwicklung zu leisten. Angesichts der Bedeutung des Bodens und der Notwendigkeit, eine weitere Ver- schlechterung der Bodenqualität zu vermeiden, wurde im sechsten Umweltaktionspro- gramm die Entwicklung einer thematischen Strategie für den Bodenschutz gefordert.

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UPR 11+12/2007 1

Bodenschutzrecht in Japan

Von Professor Dr.-Ing. habil. Yeong Heui Lee

In: Umwelt- und Planungsrecht (UPR) 11+12/2007, S. 428 - 436.

Gliederung 1. Einleitung 2. Bodengefährdungen in Japan 3. Skizze der Entwicklung des japanischen Bodenschutzrechts 4. Spezielle Regelungen

4.1 Das Umweltgrundlagengesetz 4.2 Das Gesetz zur Verhinderung der Bodenkontamination landwirtschaftlicher

Nutzflächen 4.3 Das Gesetz über Maßnahmen gegen Bodenkontaminationen 4.4 Sondermaßnahmengesetz gegen Dioxin 4.5 Sonstige bodenschutzdienliche Gesetze 4.6 Handlungs- und Weiterentwicklungsbedarf

5. Fazit * Summary

1. Einleitung

Die Generaldirektion Umwelt der Europäischen Kommission hatte am 22.9.2006, – korrigiert am 27.9.2006 – nach eingehender Vorbereitung die Thematische Stra-tegie für den Bodenschutz1 mit dem Vorschlag für eine Bodenrahmenrichtlinie (BRRL)2 vorgelegt.3 Mit dieser Vorlage ist der Bodenschutz in Europa im Rah-

1 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirt-

schafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 22.9.2006, KOM(2006) 231 endgültig, korrigierte Fassung vom 27.9.2006, KOM(2006) 231 endgültig/2, 27.9.2006.

2 Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für den Bodenschutz und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG vom 22.9.2006, KOM(2006) 232 endgültig.

3 Mit der Vorlage erfüllt die Kommission den Auftrag des sechsten Umweltaktionsprogramms (Beschluss 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.7.2002), das darauf abzielt, einen Beitrag zur Umsetzung des Prinzips der nachhaltigen Entwicklung zu leisten. Angesichts der Bedeutung des Bodens und der Notwendigkeit, eine weitere Ver-schlechterung der Bodenqualität zu vermeiden, wurde im sechsten Umweltaktionspro-gramm die Entwicklung einer thematischen Strategie für den Bodenschutz gefordert.

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men einer kontroversen Diskussion stärker in das umweltpolitische Blickfeld gelangt.4 Für die aktuelle Diskussion der Bodenschutzstrategie, der Bodenrah-menrichtlinie und der weiteren Rechtsentwicklung nicht zuletzt auch in Deutschland ist die Bodenrechtslage und die Ausgestaltung des Bodenschutzes in Japan von Interesse, auch wenn man berücksichtigt, dass der Blick damit auf ein auf dem Boden einer anderen Rechtskultur gewachsenes Rechtssystem ge-lenkt wird.

Wenn die Böden wirksam geschützt werden sollen, sind Maßnahmen auf globa-ler und nationaler ebenso wie auf regionaler und lokaler Ebene erforderlich. Im internationalen Recht finden sich deswegen zahlreiche harte und weiche Um-weltschutznormen, die für den Bodenschutz direkt oder indirekt dienlich sind.5 Die Welt-Boden-Charta von 19826 hatte sich bereits der nachhaltigen Bodennut-zung angenommen.7 Regierungen, internationale Organisationen und Landnut-zer werden darin aufgefordert, Bedingungen für eine nachhaltige Bodennutzung zu schaffen und die Böden für die kommenden Generationen als Ressource zu erhalten.8 Bisher wurde allerdings wenig getan, diese Prinzipien international auch durchzusetzen, obwohl in Programmen der UNESCO, der UNEP und des UNDP die Notwendigkeit des Bodenschutzes herausgestellt worden ist.

1992 hatte die Weltgemeinschaft die Rio-Deklaration über Umwelt und Entwick-lung9 und einen Aktionsplan Rio-Agenda 2110, mit denen nachhaltige Entwick-lung, nachhaltige Ressourcennutzung und nachhaltiger Bodenschutz umgesetzt werden sollen, vereinbart. International verbindlich ist der Bodenschutz aller-dings bisher nur in einer einzigen internationalen bodenschutzspezifischen Kon-

4 Vgl.: Bückmann/Lee, Schlüsselthemen eines nachhaltigen europäischen Bodenschutzes, NuR

11/2007. 5 Zu den Einzelheiten vgl.: Lee, Die Thematische Strategie für den Bodenschutz, in: Mitschang

(Hrsg.), Bodenschutz in der Europäischen Union, Peter Lang, Frankfurt a.M. 2007. 6 FAO – Food and Agriculture Organization of the United Nations, World Soil Charter, Rom

1982. Die in 13 Thesen festgelegten Prinzipien des Bodenschutzes der Charta sind unverän-dert aktuell.

7 Einzelheiten vgl.: Lee, Nachhaltiger Bodenschutz − international, europäisch und national, Universitätsverlag der TU Berlin, Berlin 2006, S. 40 ff.

8 Unübersehbar wird bereits mit der Welt-Boden-Charta auf die dramatischen Bodendegrada-tionsprobleme hingewiesen.

9 Die Rio-Deklaration beinhaltet 27 Prinzipien für Umwelt und Entwicklung und 106 Hand-lungsempfehlungen zu ihrer Umsetzung sowie einen Aktionsplan.

10 Zahlreiche Kapitel der Rio-Agenda 21 sind bodenschutzrelevant.

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vention, der Desertifikationskonvention11, zum Teil darüber hinaus in den Boden mitschützenden Konventionen, wie der Biodiversitätskonvention12, der Klima-rahmenkonvention13 und der Walderklärung über nachhaltige Forstwirtschaft14, festgeschrieben. Kritisch ist zu sehen, dass die meisten den Bodenschutz betref-fenden Vereinbarungen, die in Rio getroffen wurden, insbesondere eine nachhal-tige Bodennutzung, nicht oder nicht hinreichend umgesetzt wurden.

Die internationalen Übereinkommen, Deklarationen und Normen15 gewinnen im Umweltschutz immer mehr an Gewicht. Japan bemüht sich, wie die Europäische Union um die Umsetzung der Übereinkommen und Empfehlungen in Recht und Politik.

2. Bodengefährdungen in Japan

Für die Bodensituation in Japan sind vornehmlich drei sich gegenseitig beein-flussende Faktoren maßgebend: der hohe Industrialisierungsgrad, die Flächen-knappheit und die daraus resultierende hohe Bevölkerungsdichte. Die ökologi-sche Gesamtsituation ist durch starke stoffliche Belastungen, Zersiedlung und hohen Flächenverbrauch gekennzeichnet.

11 Die Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung in den

von Dürre und/oder Wüstenbildung schwer betroffenen Ländern, insbesondere in Afrika – Desertifikationskonvention wurde in Juni 1994 beschlossen und trat im Dezember 1996 in Kraft. Japan hat 1998 die UNCCD ratifiziert.

12 Der für den Bodenschutz wichtige Übereinkommen über die Biologische Vielfalt – Biodiver-sitätskonvention, die das erste völkerrechtlich bindende internationale Abkommen ist, das einen Querschnittsansatz zum Schutz der globalen Biodiversität verwendet, ist seit Dezem-ber 1993 in Kraft.

13 Die Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen – Klimarah-menkonvention ist auch für den Bodenschutz wichtig. Im Kyoto-Protokoll wird hervorgeho-ben, dass der Boden ein wichtiger Kohlenstoffspeicher ist, der geschützt und soweit möglich vergrößert werden muss.

14 Die Walderklärung über nachhaltige Forstwirtschaft stellt den ersten weltweiten Konsens über Wälder dar. Beim Erdgipfel 1992 konnte keine Einigung über die Erstellung einer ver-bindlichen Konvention zum Schutz der Wälder erzielt werden. Stattdessen wurde eine inter-nationale Waldgrundsatzerklärung verabschiedet.

15 So beispielsweise spielt die Umweltmanagementnorm ISO 14015 (Environmental manage-ment – Environmental assessment of sites and organizations (EASO), die von der Internatio-nalen Normorganisation am November 2001 entschieden wurden, für den Bodenschutz eine nicht unwichtige Rolle.

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In den Prozessen der Entwicklung von Technologie und Industrie wurden in den Industriestaaten – so auch in Japan – durch die Selbstregulationskräfte der Natur nicht verkraftbare Umweltbelastungen verursacht. Die Böden sind insbe-sondere gefährdet durch die Nichtberücksichtigung der ökologischen Tragfä-higkeit im Zuge des dynamischen Wirtschaftswachstums, die Urbanisierung und die Ausweitung der Infrastruktur, die Umwidmung von Wäldern und an-deren naturnahen Ökosystemen, die nichtnachhaltige industrielle Bewirtschaf-tung, die Erschließung und Schädigung von Naturräumen für Freizeit- und Er-holungszwecke, den Verlust der Oberböden, durch militärische Einwirkungen, Abfallakkumulation, durch lokale Bodenkontaminationen vorwiegend an In-dustriestandorten und schließlich durch sauren Regen, Überdüngung und landwirtschaftliche Übernutzung.16

Insgesamt ist das Bild des Bodenzustandes trotz zahlreicher zwischenzeitlicher gegensteuernder Maßnahmen nicht günstig und die künftige Entwicklung der Böden pessimistisch zu bewerten. Was das Recht anbelangt, sind – von dem ge-ringeren Stellenwert des strikten Rechts einmal abgesehen – zudem unverändert Vollzugsdefizite zu beklagen sowie in den letzten Jahren zunehmend Verfah-rens- und Genehmigungserleichterungen unter dem Einfluss kurzsichtiger wirt-schaftlicher Interessen, die den Umweltschutz konterkarieren.

3. Skizze der Entwicklung des japanischen Bodenschutz-rechts

In Japan wurde, wie in anderen Industriestaaten, besonders in der letzten Hälfte der 1950er bis in die 1970er Jahre in der Periode hohen Wirtschaftswachstums gravierende Umweltbelastungen und verheerende Schädigungen der Gesund-heit der Menschen und der Umweltmedien hervorgerufen. Die so genannten "Vier Umweltkrankheiten" in Japan lösten weltweite Befürchtungen aus. Dies waren die sog. "Minamata-Krankheit", welche durch Wasserkontaminationen durch Dimethylquecksilber in der Minamata-Bucht in der Kumamoto Präfektur 16 Vgl.: Suzki, The Status Quo of Geo-pollution Problems in Japan, in: Journal of Resources and

Environment, 12/1998, 1 ff.; Nishio, Situation der Bodenkontaminationen und zukünftige Aufgaben, in: Environmental Conservation Engineering, 1/1998, 49 ff.; Fujikura, Zur Proble-matik der Bodenverschmutzung in Japan, in: Japanisch-Deutsches Zentrum Berlin (Hrsg.), Symposium: Bodenschutz, Berlin 2000, S. 130 ff.

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1956 hervorgerufen wurde, was allerdings von der japanischen Regierung erst 1968 offiziell zugegeben wurde. 17 1964 folgte die sog. "Niigata Minamata-Krankheit" (sog. "Zweite-Minamata-Krankheit"), die ähnlich der ersten Minama-ta-Krankheit durch Dimethylquecksilber im Gebiet des Akanokwa in der Niigata Präfektur ausgelöst wurde. Die dritte Umweltkatastrophe war die sog. "Yokkai-chi-Asthma-Krankheit", welche durch Luftverschmutzung hauptsächlich durch Schwefeloxid in der Stadt Yokkaichi in der Mie-Präfektur in der Zeit von 1960 bis 1972 verursacht wurde. Als viertes Umweltdesaster folgte schließlich die sog. "Itai-Itai-Krankheit".

Die Itai-Itai-Krankheit wurde durch eine massenhaft auftretende Cadmiumver-giftung der Bevölkerung ausgelöst, die im Jahre 1950 in der japanischen Präfek-tur Toyama auftraten. Die Cadmiumvergiftungen verursachten starke Schmer-zen, Knochenerweichung und Nierenversagen und endeten vielfach tödlich. Die Itai-Itai-Krankheit wurde hervorgerufen durch Minenbetriebe in der Präfektur Toyama, in denen Silber, Blei, Kupfer und Zink gewonnen wurde, wobei größere Mengen Cadmium in den Fluss Jinzu gelangten. Das Flusswasser wurde zur Bewässerung der Reisfelder und als Trink- und Waschwasser benutzt, ebenso wurde der Fluss stark befischt. Seit 1910 und bis nach 1945 wurde Cadmium in bedeutenden Quantitäten durch die Bergbaubetriebe emittiert. Die Itai-Itai-Krankheit trat bereits im Jahre 1912 auf. Nachdem der Skandal jahrzehntelang mit Erfolg vertuscht wurde, begannen medizinische Tests erst in den vierziger und fünfziger Jahren und zugleich die systematische Suche nach der Ursache der Krankheit. 1959 wurde die chronische Cadmium-Vergiftung als Ursache der Er-krankungen identifiziert. Aus der Sicht der öffentlichen Verwaltung stand erst im Jahre 1968 nach langwierigen Gerichtsverfahren Cadmium als Ursache fest.18 Die Itai-Itai-Krankheit verursachte hohe ökonomische Kosten durch Entschädi-gungspflichten für Gesundheits- und Flächenschäden.

Der Itai-Itai-Skandal weckte die internationale politisch-gesellschaftliche Auf-merksamkeit für die Kontamination landwirtschaftlicher Flächen durch gesund-heitsschädliche Stoffe.

17 Zu den Einzelheiten über die Entwicklung und die Maßnahmen bezüglich der "Minamata

Krankheit" vgl.: Umweltministerium für Umwelt Japan, Umwelt-Weißbuch, Tokyo 2006. 18 Vgl. Lee, Umweltschutz und Bodenschutz in der Volksrepublik China, Japan und der Repu-

blik Korea – Unter besonderer Berücksichtigung des Rechts des Bodenschutzes und Boden-schutzstandards, Berlin 1999.

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Vor dem Hintergrund dieser verheerenden Umweltkrankheiten als Folge unver-antwortlicher Schadstoffemissionen kam es in Japan zu gesetzgeberischen Reak-tionen: 1967 wurde eine medienübergreifende Umweltschutzregelung erlassen, das "Grundlagengesetz für Maßnahmen gegen die Umweltbelastung" und im Jahre 1970 geändert, wobei unter anderem der Tatbestand der Bodenbelastung in das Gesetz eingefügt wurde. Weiterhin wurde im Jahre 1970 ein den landwirt-schaftlichen Bereich betreffendes Bodenschutzgesetz, das weiter unten darge-stellte "Gesetz zur Verhinderung von Bodenkontaminationen landwirtschaftli-cher Nutzflächen", erlassen.19 Obgleich die Reaktion des Staates in Japan sehr spät kam, erfolgte sie im Vergleich zu den europäischen Ländern verhältnismä-ßig früh. Im Jahre 1971 wurde die japanische Umweltagentur (später – am 6.1.2001 – zum Umweltministerium hochgezont) gegründet, die dem Premier-minister unmittelbar unterstellt war.

Im Jahre 1970 folgte das Gesetz über die Behandlung und Beseitigung von Abfäl-len20, im Jahre 1976 wurden neue Standards für Endlagerungsdeponien festge-setzt.

1975 wurden Bodenkontaminationen im Großraum von Tokyo durch Chrom VI nachgewiesen. Der Schadstoff wurde in einer Altdeponie für Chromschlacke gefunden.21 Auch andere Chemikalien, insbesondere Quecksilber, Arsen und Blei und dadurch hervorgerufene Bodenkontaminationen wurden an früheren Industrie- und Laborstandorten gefunden. Dies führte im Jahre 1977 zu einer Änderung des Gesetzes über die Behandlung und Beseitigung von Abfällen.

In der Folgezeit wurden, da staatliche Maßnahmen auf sich warten ließen, sei-tens der Kommunalverwaltungen einschließlich der Metropole Tokyo von der Zentralregierung rechtliche Verbesserungen der Abfallregelungen und Vor-

19 Die Umweltbelastungen bekam man damit im eigenen Land in den Griff. Allerdings erfolgte

das mit Hilfe der Verlagerung von Emissionsindustrie in Entwicklungsländer. Die Verlage-rung der Emissionsindustrien und damit zusammenhängende Umwelt- und Gesundheits-probleme hat sich nicht nur Japan zu schulde kommen lassen, sondern in gleicher Weise auch viele andere Industriestaaten. Isono hat in diesem Zusammenhang über die Folgen von Cadmium-Konzentrationen in Peru berichtet. Vgl.: Isono, International Symposium on Itai-Itai-Disease and Cadmium Contamination, in: Research on Environmental Disruption, Vol. 28 No. 1, 1998, 66 ff.

20 Gesetz über die Behandlung und Beseitigung von Abfällen vom 25.12.1970, Gesetz Nr. 137, zuletzt geändert am 2.6.2006, Gesetz Nr. 50.

21 Metropole Tokyo, Umwelt-Weißbuch der Metropole Tokyo, Tokyo 1998, S. 58.

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schriften über Bodenuntersuchungen in städtischen Gebieten gefordert.22 Im Jah-re 1984 wurde daraufhin eine Kommission zur Überprüfung von Bodenkonta-minationen in städtischen Gebieten unter Leitung der Wasserabteilung der Um-weltagentur gebildet, um Probleme der Bodenkontamination von Flächen im Staatseigentum und mögliche Sanierungsmaßnahmen zu eruieren. Im Jahre 1986 wurde eine "vorläufige Richtlinie für Maßnahmen gegen Bodenkontaminationen von Flächen im Staatseigentum" erarbeitet. Diese wurde von den Kommunal-verwaltungen als Anleitung für die Sanierung angewendet.

Im Jahre 1992 wurde die Richtlinie geändert und eine neue "Richtlinie für Maß-nahmen gegen Bodenkontaminationen von Flächen im Staatseigentum" erlassen. Um Altlastensanierungsmaßnahmen in städtischen Gebieten zu ermöglichen, wurde das Gesetz über Maßnahmen zur Verhinderung der Umweltbelastung durch öffentliche Körperschaften geändert und im Jahre 1987 eine Subventions-regelung für Sanierungsmaßnahmen in städtischen Gebieten eingeführt23.

Im Sektor des Metall-Bergbaus, wo insbesondere nach Zechenschließungen häu-fig Umweltschäden erkennbar wurden, eröffnete das Gesetz über die Sicherheit des Bergbaus24 die Möglichkeit, Maßnahmen zur Minimierung der Bodenbelas-tungen durchzuführen. Für Sanierungsmaßnahmen wurden durch die Novellie-rung des Gesetzes zur Verhinderung der Wasserverschmutzung25 vom Juni 1996 die Grundlagen für die Sanierung kontaminierten Grundwassers geschaffen.

Mit Rücksicht auf die bislang unzureichende staatliche Regelungslage wurde wegen einiger Unklarheiten bezüglich der rechtlichen Verantwortlichkeit für Sanierungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen zahlreiche kommunale Rege-lungen getroffen.

Im Jahre 1999 wurde eine "Anleitung für die Untersuchung und für Maßnahmen bei Boden- und Grundwasserkontaminationen" erlassen. Es handelte sich aller-dings nur um eine Handreichung der Wasserabteilung der Umweltagentur zum Zwecke der Erfassung von Bodenkontaminationen und des Ergreifens von Maß-nahmen in nichtlandwirtschaftlichen Gebieten. Deswegen wurde diskutiert, wel- 22 Metropole Tokyo, Umweltmanagementplan für Tokyo, Tokyo 1995. 23 Umweltagentur Japan, Umwelt-Weißbuch, Band-Einzelheiten, Tokyo 1990, S. 164. 24 Gesetz über die Sicherheit des Bergbaus vom 16.5.1949, Gesetz Nr. 70, zuletzt geändert am

9.6.2004, Gesetz Nr. 94. 25 Gesetz zur Verhinderung der Wasserverschmutzung vom 25.12.1970, Gesetz Nr. 138, zuletzt

geändert am 14.6.2006, Gesetz Nr. 68.

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cher weitere Regelungsbedarf für die Lösung von Problemen in Bezug auf Bo-denkontaminationen in städtischen Gebieten besteht. Dabei bestand Einigkeit, dass Regelungsbedarf für die Haftung für Schäden durch Bodenkontaminatio-nen, die Kostentragung26 und die Übernahme der Sanierungskosten und der Kosten von Untersuchungen auf privatem Gelände bestand.

Nach langjähriger Diskussion über eine staatseinheitliche Bodensanierungsrege-lung wurde am 29.5.2002 das "Gesetz über Maßnahmen gegen Bodenkontamina-tionen"27 erlassen, am 11.13.2002 erging dazu eine detaillierte unterrechtliche Regelung, die "Verordnung der Regierung zum Gesetz über Maßnahmen gegen Bodenkontaminationen"28 und am 26.12.2002 Rechtsverordnung des Umweltmi-nisteriums zu dem Gesetz29, in dem die lange diskutierten rechtlichen Grundla-gen mehr oder weniger enthalten waren. Das Gesetz ist seit dem 15.2.2003 in Kraft.

4. Spezielle Regelungen

4.1 Das Umweltgrundlagengesetz

In Japan findet sich, anders als in Deutschland, für den Umweltschutz eine me-dienübergreifende Regelung. Am 19.11.1993 wurde das Umweltgrundlagenge-setz30 erlassen, welches das zuvor geltende allgemeine Umweltschutzgesetz, das "Grundlagengesetz für Maßnahmen gegen die Umweltbelastung" aus dem Jahre 1967, ablöste. Der Erlass des neuen Umweltgrundlagengesetzes war eine Folge

26 Zur derzeitigen Diskussion über die Sanierungskostentragung vgl.: Yoshida, Geo-Pollution

Clean-up and Cost Allocation in Japan, in: Research on Environmental Disruption, Vol. 26 No. 4, Spring 1997, 16 ff.; Otsuka, How to Deal with "Environmental Cost" Allocation, in: Re-search on Environmental Disruption, Volume 26, 4/1997, 39 ff.

27 Gesetz über Maßnahmen gegen Bodenkontaminationen vom 29.5.2002, Gesetz Nr. 53, zuletzt geändert am 2.6.2006, Gesetz Nr. 50.

28 Verordnung zum Gesetz über Maßnahmen gegen Bodenkontaminationen vom 13.11.2002, Verordnung der Regierung Nr. 336, zuletzt geändert am 15.12.2004, Verordnung der Regie-rung Nr. 396.

29 Unterverordnung zum Gesetz über Maßnahmen gegen Bodenkontaminationen vom 26.12.2002, Verordnung des Umweltministeriums, Nr. 29, zuletzt geändert am 20.42007, Ver-ordnung des Umweltministeriums Nr. 11.

30 Umweltgrundlagengesetz vom 19.11.1993, Gesetz Nr. 91, zuletzt geändert am 10.2.2006, Ge-setz Nr. 4.

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der Umweltkonferenz der Vereinten Nationen in Rio de Janeiro im Jahre 1992. Mit dieser Rahmenregelung wurde in Japan das Nachhaltigkeitsgebots in das Umweltrecht aufgenommen.

Das Umweltgrundlagengesetz (japUG) von 1993 legt die wesentlichen Ziele, Prinzipien, Instrumente und staatlichen Zuständigkeiten für den Umweltschutz fest und nimmt nicht nur den Bürger, sondern in vielfacher Hinsicht auch staat-liche Organe in die Pflicht. Das Gesetz normiert in § 1 die grundlegenden Ziele und Prinzipien für den Umweltschutz sowie die Pflichten der Akteure, des Staa-tes, der kommunalen Selbstkörperschaften, der Unternehmer und der Bürger. Damit werden die Grundlage für Umweltschutzmaßnahmen geschaffen, um ihre umfassende und planmäßige Durchführung zu gewährleisten. Schutzziel ist nach § 1 die Sicherung gesunder und kultivierter Lebensbedingungen der Bevöl-kerung in der Gegenwart und in der Zukunft und die Gewährleistung des Wohls der Allgemeinheit.

§§ 3 ff. des Gesetzes formuliert die Grundlinien des Umweltschutzes. Sie sind am Nachhaltigkeitsprinzip orientiert. Leitlinien sind der "Genuss" und die Wei-tergabe der Segnungen der natürlichen Umwelt (§ 3), der Aufbau einer Gesell-schaft, in der eine nachhaltige Entwicklung mit geringen Umweltbelastungen möglich ist (§ 4) und die Förderung des globalen Umweltschutzes durch interna-tionale Kooperation (§ 5). In §§ 6 bis 9 japUG sind die Pflichten der Akteure – des Staates, der Kommunalverwaltungen, der Unternehmen und der Bevölkerung im Einzelnen verankert.

Das Umweltgrundlagengesetz normiert als ein ganz wesentliches Vorsorgein-strument die Umweltleitplanung.31 Nach § 15 japUG hat die Regierung nach Be-ratung mit der zentralen Kommission für den Umweltschutz einen Leitplan für den Schutz der Umwelt aufzustellen. Dieser hat eine Übersicht über geplante umfassende langfristige Maßnahmen für den Umweltschutz zu enthalten, ferner die Ressourcen, die für eine planmäßige Durchführung dieser Maßnahmen er-forderlich sind.32

31 Zu den Einzelheiten vgl.: Lee, Die Steuerungsfunktion der Planung am Beispiel des Boden-

schutzes, in: Japanisch-Deutsches Zentrum Berlin (Hrsg.), Symposium: Bodenschutz – Steue-rungsfunktionen von Recht, Politik, Planung und Information, Band 41, Berlin 2000, S. 16 ff.; Lee (Fn. 7), S. 232 ff.

32 In Japan wurde im Jahre 2006 der "Dritte Umweltleitplan" beschlossen. Seine langfristigen Visionen reichen bis zum Jahre 2050.

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§ 12 Abs. 1 japUG sieht die Verpflichtung der Regierung vor, dem Parlament jährlich einen Bericht über den Stand der Umweltschäden sowie über getroffene und vorgesehene Maßnahmen vorzulegen.

Das Umweltgrundlagengesetz ist für den Bodenschutz von eminenter Bedeu-tung. In einer Reihe von Bestimmungen findet der Boden ausdrücklich als eines der wesentlichen Medien Erwähnung. Beispielsweise ist der Boden beim In-strumentarium der Umweltpolitik erwähnt, und zwar bei der Emissionskontrol-le. § 21 Abs. 1 Ziff. 1 japUG verpflichtet die Regierung, Emissionskontrollen in Bezug auf alle Medien einschließlich des Bodens durchzuführen, ferner nach § 21 Abs. 1 Ziff. 2, die notwendigen Maßnahmen zur Verhinderung der Belastun-gen zu ergreifen.

§ 16 Abs. 1 japUG enthält die Ermächtigung, Umweltstandards für die Luft-, Gewässer-, Bodenreinhaltung und Lärm festzulegen, um die Gesundheit des Menschen zu schützen und eine lebenswerte Umwelt zu erhalten. Die Umwelt-standards sind Veränderungen des Standes von Wissenschaft und Technik an-zupassen (Abs. 3). Nach Abs. 4 hat sich die Regierung darum zu bemühen, durch einen umfassenden effektiven Vollzug der Maßnahmen gegen die Um-weltverschmutzung, wie sie in Kapitel 2 des Gesetzes geregelt sind, die Errei-chung der Umweltstandards nach Abs. 1. zu gewährleisten. Anzumerken ist, dass die nach § 16 japUG festgelegten Umweltstandards keine allgemeinverbind-lichen Normen sind, sondern administrative Zielwerte für die Umweltqualität, welche die Grundlage für Maßnahmen zur Gewährleistung der Umweltqualität der Verwaltung bilden sollen.33

Bodenstandards wurden vorher schon auf der Basis der § 9 des früheren Um-weltgrundlagengesetzes, der Vorläuferregelung von 196734, von der Umwelt-agentur am 23.8.1991 veröffentlicht (10 Parameter, insbesondere Schwermetalle). Nach Erlass des Umweltgrundlagengesetzes vom 199335 basieren sie auf § 16 Abs. 1 japUG. In der revidierten Fassung vom 21.2.1994 wurde die Stoffliste um weitere 15 Stoffparameter, darunter 10 organische Chlorverbindungen, Trichlo-rethylen etc. und 5 Agrochemikalien, ergänzt und der Anwendungsbereich er-

33 Vgl.: Ministerium für Umwelt Japan, Erläuterungen zu den Umweltstandards; Komo-

ri/Okuma/Hajaschi u.a., Sammlung von Umweltgesetzen und Kommentar, Tokyo 1994. 34 Gesetz Nr. 132. 35 Gesetz Nr. 91.

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weitert. Gegenwärtig gelten Bodenstandards für 27 Stoffe36. Die Bodenstandards sind allerdings für eine Reihe von Standorten nicht anzuwenden und zwar für Standorte, die geogen belastet sind, Sammelstellen für Rohmaterialien, Deponien und Böden unter Industrieanlagen, in denen mit den in der Vorschrift genannten Stoffe umgegangen wird.37

Auch die Regelungen zum Schutz des Grundwassers wurden verbessert. Am 13.3.1997 wurden auf der Grundlage des § 16 japUG Grundwasserqualitätsstan-dards zum Schutz der menschlichen Gesundheit38 festgelegt. Auch dabei handelt es sich administrative Zielwerte. Gegenwärtig gelten Standards für 26 Substan-zen.39 Sie sind auf Fälle, in denen Belastungen auf natürliche Ursachen zurück-führen sind, nicht anzuwenden. Durch diese Festlegung ist die Aufmerksamkeit für den Bodenschutzbelang im Rahmen des Grundwasserschutzes erhöht wor-den. Zudem sind neue Verfahren für Untersuchungs- und Sanierungsmaßnah-men durch Private entwickelt und eingeführt worden.

In den letzten Jahren erlangten in Japan Umweltbelastungen durch Dioxine er-heblich an Bedeutung. Auf landwirtschaftlichen Flächen, in landwirtschaftlichen Produkten und in Böden in der Umgebung von Abfallverbrennungsanlagen wurden Bodenkontaminationen durch hohe Konzentrationen von Dioxin nach-gewiesen.40 Nach zunächst provisorischen Maßnahmen41 wurde im Jahre 1999 das Sondermaßnahmengesetz gegen Dioxine42 erlassen. In Verbindung mit § 7 dieses Gesetzes wurden im Rahmen des § 16 japUG "Umweltstandards für die Luftbelastung, die Verschmutzung der Gewässer sowie des Bodens durch Di-oxine" festgelegt. Sie sind seit dem 15.1.2000 in Anwendung. Der Wert für Di-

36 Umweltstandards für Bodenverunreinigungen, Bekanntmachung Nr. 46 der Umweltagentur

vom 23.8.1991, zuletzt geändert 2001, Bekanntmachung Nr. 16. der Umweltagentur. Einzel-heiten vgl. Lee (Fn. 18).

37 Komori/Okuma/Hajaschi u.a., Sammlung von Umweltgesetzen und Kommentar, Tokyo 1994. 38 Grundwasserqualitätsstandards, Bekanntmachung Nr. 10 der Umweltagentur vom 13.3.1997,

zuletzt geändert 1999, Bekanntmachung Nr. 16. der Umweltagentur 39 Einzelheiten vgl.: Bückmann/Lee (Hrsg.), Verhaltenssteuerung zum Bodenschutz. Probleme

eines Konzept-Transfers zwischen Deutschland und Ostasien, Universitätsverlag der TU Ber-lin, Berlin 2000, S. 41 ff.

40 Umweltagentur Japan, Umwelt-Weißbuch, Band-Einzelheiten, Tokyo 1999, S. 394 ff. 41 Um eine Standardisierung der Untersuchungsmethoden zu erreichen, wurde im Januar 1998

von der Umweltagentur eine "vorläufige Anleitung für die Untersuchung von Bodenkonta-minationen durch Dioxine" erlassen.

42 Sondermaßnahmengesetz gegen Dioxine vom 16.7.1999, Gesetz Nr. 105, zuletzt geändert am 14.6.2006, Gesetz Nr. 68.

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oxinkonzentrationen in Böden beträgt unter 1.000 pg-TEQ/g. Die Dioxin-Standards werden für Böden, die sich in angemessener Entfernung von Abfall-deponien befinden, nicht angewendet.43

4.2 Das Gesetz zur Verhinderung der Bodenkontamination land-wirtschaftlicher Nutzflächen

Wie schon ausgeführt, verfügt Japan ebenso wie Deutschland und Holland über spezielles Bodenschutzrecht. Dazu gehört das Gesetz zur Verhinderung der Bo-denkontamination landwirtschaftlicher Nutzflächen (japlandwBodSchG) vom 25.12.197044, das auf den Schutz landwirtschaftlicher Flächen zentriert ist. Das Gesetz trat 1971 in Kraft. Einen Anlass zum Erlass des Gesetzes bildete der oben aufgeführte Itai-Itai-Skandal und die Absicht, den Anbau von Feldfrüchten zu verhindern, die auf Agrarflächen gezogen werden, die durch schwermetallver-seuchte Abwässer von Bergbaubetrieben belastet sind. Im Mittelpunkt der ge-setzlichen Regelung stehen Maßnahmen zur Sanierung kontaminierter landwirt-schaftlicher Flächen und Anbaubeschränkungen im Falle von Kontaminationen. In Gebieten, in denen Standards, die in der Rechtsverordnung zu dem Gesetz geregelt sind, überschritten sind, werden dementsprechende Maßnahmen, Bo-denverbesserungsprojekte und Sanierungen, durchgeführt.

Zweck des Gesetzes ist nach § 1 japlandwBodSchG die Verhinderung und Besei-tigung von Kontaminationen durch Schadstoffe und die Ergreifung von Maß-nahmen zur Rationalisierung der Nutzung verunreinigter Böden im Interesse der Förderung der landwirtschaftlichen Produktion, der Vermeidung der Her-stellung kontaminierter Agrarprodukte, des Schutzes der Gesundheit sowie der Erhaltung der Lebensumwelt der Bevölkerung.

Gemäß § 2 Ziff. 3 japlandwBodSchG sind durch Rechtsverordnung Grenzwerte für spezielle Schadstoffe im Sinne des Gesetzes festzulegen. Es handelt sich um Cadmium, Kupfer und Arsen und ihre chemischen Verbindungen.45

43 Umweltstandards für die Luftbelastung, die Verschmutzung der Gewässer sowie des Bodens

durch Dioxine, zuletzt geändert am 22.7.2002, Bekanntmachung Nr. 46 der Umweltagentur. 44 Gesetz zur Verhinderung der Bodenkontamination landwirtschaftlicher Nutzflächen vom

25.12.1970, Gesetz Nr. 139, zuletzt geändert am 27.4.2005, Gesetz Nr. 33. 45 Im Vergleich zu Deutschland wurden in Japan schon früh landwirtschaftsbezogene Boden-

qualitätswerte (Maßnahmenwerte) festgelegt. In Deutschland wurde erst im Jahre 1999 Maß-

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Eine der wesentlichsten bodenschutzrelevanten Regelungen ist gemäß § 3 japlandwBodSchG die Eröffnung der Möglichkeit zur Ausweisung von Maß-nahmengebieten für Kontaminationen landwirtschaftlicher Nutzflächen. Hier findet sich eine Regelung, die den Risikogebietsbestimmungen des Entwurfs der Europäischen Bodenrahmenrichtlinie (Artikel 6 ff. BRRL) ähnelt.46 Die Grundla-ge zur Festlegung von derartigen Risikogebieten für Erosion, Verluste organi-scher Substanzen, Verdichtung, Versalzung und Erdrutsche enthält das japani-sche Gesetz zur Verhinderung der Bodenkontamination landwirtschaftlicher Nutzflächen. Gemäß § 3 Abs. 1 japlandwBodSchG können die Präfekten im Falle der Besorgnis von Gefahren für die menschliche Gesundheit und sonstige Rechtsgüter, soweit Gefährdungen durch spezielle Schadstoffe in landwirtschaft-lichen Nutzflächen oder in diesen gewonnenen Produkten festgestellt werden, innerhalb ihrer Zuständigkeitsbereiche die Produktion von Agrar- und Fleisch-produkten einschränken oder die Flächen als Maßnahmengebiete für Bodenkon-taminationen landwirtschaftlicher Nutzflächen ausweisen. Nach § 3 Abs. 1 japlandwBodSchG in Verbindung mit der hierzu ergangenen Rechtsverordnung (§ 2) sind Gebiete als Maßnahmengebiete für Bodenkontaminationen landwirt-schaftlicher Nutzflächen auszuweisen, die einen Cadmiumgehalt im produzier-ten Vollkornreis von über 1 mg/kg47, einen Kupfergehalt im Boden (nur Reisfel-der) von über 125 mg/kg oder einen Arsengehalt im Boden (nur Reisfelder) von über von 15 mg/kg aufweisen. Die Prüfmethoden regelt eine Rechtsverordnung des Umweltministeriums.

nahmenwerte für Ackerflächen, und zwar nur Cadmium, in der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung festgelegt. Maßnahmenwerte für die Kupfer und Arsen sind bis heute nicht festgelegt, allerdings ist ein Prüfwert für Arsen festgelegt.

46 Nach Art. 6 Abs. 1 BRRL sollen die Mitgliedstaaten "Risikogebiete" bestimmen, bei denen stichhaltige Beweise vorliegen beziehungsweise der begründete Verdacht besteht, dass eine Verschlechterung der Bodenqualität eingetreten ist beziehungsweise in naher Zukunft eintre-ten könnte. Für die Risikogebiete sind nach Art. 8 Abs. 1 BRRL Maßnahmeprogramme auf-stellen, die Risikominderungsziele, geeignete Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele, einen Zeitplan udgl. umfassen.

47 Die gemeinsame FAO/WHO Kommission für die Lebensmittelstandards hat im Juli 2006 einen Kadmiumgehalt im produzierten Reis von 0,4 mg/kg (gegenwärtig in Japan 1 mg/kg) und auch für sonstige pflanzliche Erzeugnisse neue Standards festgelegt. Daher prüft die ja-panische Regierung zurzeit, ob eine Änderung der Ausweisungsbedingungen für Maßnah-mengebiete für Kadmiumkonaminationen erforderlich ist. Vgl. Ministerium für Umwelt Ja-pan, Anlage für die 21. Sitzung vom 30.3.2007 der Unterkommission für Boden-Agrochemikalien der zentralen Kommission für den Umweltschutz.

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Nach § 5 Abs. 1 japlandwBodSchG sind, soweit die Präfekten ein Maßnahmen-gebiet ausgewiesen haben, unverzüglich Maßnahmenpläne gegen die Kontami-nation der landwirtschaftlichen Nutzflächen aufzustellen, um Belastungen durch Schadstoffe zu verhindern oder zu beseitigen oder um die rationale Nutzung der Agrarflächen zu sichern.

§ 11a japlandwBodSchG regelt die Dauerbeobachtung. Die Präfekten haben den Zustand der Kontamination landwirtschaftlicher Nutzflächen durch spezielle Schadstoffe ständig zu beobachten. Die Ergebnisse sind dem Umweltminister zu berichten. Auf diese Weise ist eine permanente landeseinheitliche Kontrolle ge-währleistet. Nach § 12 japlandwBodSchG haben die Präfekten Untersuchungen und Messungen der Kontamination landwirtschaftlicher Nutzflächen durch spe-zielle Schadstoffe in ihren Zuständigkeitsbereich durchzuführen und die Unter-suchungs- und Messergebnisse zu bekannt machen. Die Untersuchungsmetho-den werden vom Umweltministerium festgelegt.

So ermöglicht § 7 japlandwBodSchG in Verbindung mit den Vorschriften ande-rer einschlägiger Fachgesetze, wie des Gesetzes zur Verhinderung der Wasser-verschmutzung und des Gesetzes zur Verhinderung der Luftbelastung, die Durchführung von präventiven Maßnahmen an der Quelle. Das Gesetz geht a-ber noch weiter: Soweit der Umweltminister die Notwendigkeit zur Verhinde-rung der Belastung landwirtschaftlicher Nutzflächen durch Industrieanlagen oder sonstige gewerbliche Betriebsstellen sieht, kann er nach § 11 japlandw-BodSchG die Emission spezieller Schadstoffe unterbinden und die Leiter der zu-ständigen Verwaltungen zu den notwendigen Maßnahmen veranlassen.

4.3 Das Gesetz über Maßnahmen gegen Bodenkontaminationen

4.3.1 Zweck und Definitionen

Die Kernregelung des japanischen Bodenschutzes ist in dem relativ jungen all-gemeinen Bodenschutzgesetz enthalten. Seit dem 15.2.2003 ist das mit dem deut-schen Bundes-Bodenschutzgesetz vergleichbare Bodenschutzgesetz, das Gesetz über Maßnahmen gegen Bodenkontaminationen (japBodSchG) in Kraft.

Das Gesetz bezweckt, durch die Regelungen von Verfahren zur Erfassung des Zustands von Bodenkontaminationen durch "spezielle Schadstoffe" und der

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Verhinderung von Gesundheitsschäden des Menschen durch Kontaminationen Maßnahmen gegen Bodenkontaminationen zu ermöglichen und dadurch die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen.

"Spezielle Schadstoffe" sind in § 2 Abs. 1 japBodSchG definiert. Es handelt es sich bei ihnen um Stoffe wie Blei, Arsen etc. (ausgenommen radioaktive Stoffe), die im Boden enthalten und geeignet sind, Gesundheitsschäden des Menschen her-vorzurufen. Sie sind im Einzelnen in einer Rechtsverordnung der Regierung festgelegt. Gegenwärtig sind 25 Stoffe als "spezielle Schadstoffe" auflistet. "Un-tersuchung des Bodenkontaminationszustands" i. S. dieses Gesetzes ist die Un-tersuchung des Zustands der Bodenkontamination durch spezielle Schadstoffe gemäß § 3 Abs. 1 sowie § 4 japBodSchG.

Das japanische Bodenschutzgesetz unterscheidet sich in einer Reihe von Be-stimmungen vom Bundes-Bodenschutzgesetz, auf die hier nicht im Einzelnen eingegangen werden kann. Wesentlich ist jedoch, dass das japanische Boden-schutzrecht den Boden als solchen und nicht seine Funktionen schützt und eine im Verhältnis zum sonstigen Fachrecht gleichgewichtige Regelung ist, die insbe-sondere keine Subsidiaritätsklausel zugunsten anderer umweltmedialer Rege-lungen enthält.

4.3.2 Untersuchung des Bodenkontaminationszustands

§ 3 japBodSchG regelt die Untersuchung von Flächen von Produktionsstätten und Betriebsstellen, welche über spezielle Anlagen verfügen, in denen mit nicht mehr zugelassenen Schadstoffen umgegangen wurde. Nach § 3 Abs. 1 jap-BodSchG hat der Inhaber, Manager oder Besitzer eines Grundstücks, auf dem sich Produktionsstätten oder Betriebsstellen befinden, in denen in speziellen An-lagen mit nicht mehr zugelassenen Schadstoffen i. S. des Gesetzes zur Verhinde-rung der Wasserverschmutzung48 umgegangen wurde, spezielle Schadstoffe i. S. des § 2 Ziff. 1 des Gesetzes zur Verhinderung der Wasserverschmutzung herge-stellt, genutzt oder behandelt wurden im Falle einer entsprechenden Anordnung des Präfekten das Betriebsgrundstück durch eine vom Umweltminister desig-nierte Untersuchungseinrichtung untersuchen zu lassen und die Untersu-chungsergebnisse dem Präfekten mitzuteilen. Falls der Präfekt daraufhin bestä-

48 Gesetz zur Verhinderung der Wasserverschmutzung vom 15.12.1970.

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tigt, dass keine Gesundheitsschäden zu besorgen sind, hat es mit der Untersu-chung sein Bewenden.

Für Grundstücke von Produktionsstätten oder Betriebsstellen, auf denen sich spezielle Anlagen für nicht mehr zugelassene Schadstoffen befanden, die vor Inkrafttreten des Bodenschutzgesetzes stillgelegt wurden, besteht die Untersu-chungspflicht nicht.

Sofern dem Präfekten mitgeteilt wird, dass eine Anlage, in der mit Sonderschad-stoffen i. S. von § 10 des Gesetzes zur Verhinderung der Wasserverschmutzung umgegangen wurde, beseitigt wird, hat er nach § 3 Abs. 2 japBodSchG, falls es außer demjenigen, der die Anlage errichtet hatte, einen anderen Pflichtigen gibt, dem Grundstücksinhaber etc. dies und sonstige in der Rechtsverordnung des Umweltministeriums enthaltene Bestimmungen mitzuteilen.

§ 4 japBodSchG regelt die Untersuchung von Flächen, bei denen die Besorgnis der Verursachung gesundheitlicher Schäden besteht. Außer der Untersuchung von speziellen Anlagen nach § 3 Abs. 1 japBodSchG können die Präfekten nach § 4 Abs. 1 japBodSchG, falls auf Flächen, bei denen die Besorgnis der Verursa-chung von Gesundheitsschäden besteht und die in der Rechtsverordnung festge-legten Standards erreicht sind, nach Maßgabe der Rechtsverordnung des Um-weltministeriums gegenüber dem Inhaber, Manager oder Besitzer des Grund-stücks eine dementsprechende Untersuchung der Bodenkontamination durch spezielle Stoffe anordnen und die Vorlage eines Berichts über die Untersu-chungsergebnisse veranlassen.

4.3.3 Ausweisung von Bodenkontaminationsgebieten

§§ 5 und 6 japBodSchG regelt die Ausweisung von Bodenkontaminationsgebie-ten: Nach § 5 Abs. 1 japBodSchG haben die Präfekten, falls nach den Ergebnissen der Untersuchung von Bodenkontaminationen nach §§ 3 oder 4 japBodSchG die Standards, die in der Rechtsverordnung des Umweltministeriums zu dem Ge-setz geregelt sind, überschritten sind, die entsprechenden Gebiete als Bodenkon-taminationsgebiet durch spezielle Schadstoffe auszuweisen. Gemäß § 5 Abs. 2 japBodSchG hat der Präfekt die Ausweisung bekannt zu machen. Gemäß § 5 Abs. 4 japBodSchG hat er die Ausweisung eines Bodenkontaminationsgebietes, bei in die Kontamination beseitigt wurde, insgesamt oder zum Teil zurückzunehmen.

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Die Vorschrift enthält zum Teil das, was Art. 10 BRRL den europäischen Mit-gliedstaaten vorgeben will, demzufolge sie die "verunreinigten Standorte" bestimmen sollen, an denen aufgrund menschlicher Tätigkeiten gefährliche Stof-fe nachweislich in einer solchen Konzentration vorkommen, dass zu erwägen ist, dass von ihnen eine erhebliche Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt ausgeht.

Gemäß § 6 Abs. 1 japBodSchG haben die Leiter der regionalen Verwaltung die designierten Gebiete in das Register der ausgewiesenen Gebiete aufzunehmen. Gemäß § 6 Abs. 3 japBodSchG ist dem Antrag auf Einsicht das Register statt-zugeben, falls nicht triftige Gründe dagegen sprechen. Der Entwurf der Boden-rahmenrichtlinie sieht dies in Art. 10 Abs. 2 (die Mitgliedstaaten erstellen ein nationales Verzeichnis der verunreinigten Standorte und das Verzeichnis wird veröffentlicht und mindestens alle fünf Jahre überprüft) vor.

Die Standards für die Ausweisung von Bodenkontaminationsgebieten sind in § 18 der Rechtsverordnung des Umweltministeriums auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 des Bodenschutzgesetzes festgelegt. Anlagen 2 und 3 zu § 18 der Rechts-verordnung des Umweltministeriums enthalten die Standards für den höchstzu-lässigen Gehalt spezieller Schadstoffe im Boden und/oder in der Probeflüssig-keit. Es handelt es sich um 25 spezielle Schadstoffe. Für 9 Schwermetalle etc. sind Standards für den höchstzulässigen Gehalt an speziellen Schadstoffen im Boden und in der Probeflüssigkeit festgelegt.49 Weiterhin sind für 16 spezielle Schad-stoffe (flüchtige organischen Verbindungen und Agrochemikalien) höchstzuläs-sige Schadstoffgehalte in der Probeflüssigkeit festgelegt.50

49 Als spezielle Schadstoffe Gehalte im Boden (mg/kg) und Gehalte in der Probeflüssigkeit

(mg/l) sind festgelegt: Cadmium und seine chemischen Verbindungen: Unter 150 mg/kg, unter 0,01 mg/l; Chrom VI-Verbindungen: Unter 250 mg/kg, unter 0,05 mg/l, Cyanid-Verbindungen: Unter 50 mg/kg, unter der Nachweisgrenze; Quecksilber und seine chemi-schen Verbindungen: Unter 15 mg/kg, unter 0,0005 mg/l (Alkyl-Quecksilber: Unter der Nachweisgrenze); Selen und seine chemischen Verbindungen: Unter 150 mg/kg, 0,01 mg/l; Blei und seine chemischen Verbindungen: Unter 150 mg/kg, 0,01 mg/l; Arsen und seine chemischen Verbindungen: Unter 150 mg/kg, 0,01 mg/l; Fluor und seine chemischen Ver-bindungen: Unter 4,000 mg/kg, 0,8 mg/l; Bor und seine chemischen Verbindungen: Unter 4,000 mg/kg, 1 mg/l.

50 Es handelt sich um: Cyanid Unter 0,003 mg/l; Simazin unter 0,003 mg/l; Thiobencarb unter 0,02 mg/l; Carbon Tetrachloride unter 0,002 mg/l; 1,2-Dichloroethane unter 0,004; 1,1-Dichloroethen unter 0,02 mg/l; cis-1,2-dichloroethylene unter 0,04 mg/l; 1,3-dichloropropene unter 0,002 mg/l; Dichloromethane unter 0,02 mg/l; Tetrachloroethylene unter 0,01 mg/l; Thiuram unter 0,006 mg/l; 1,1,1-trichloroethane unter 1 mg/l; 1,1,2-trichloroethane 0,006;

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4.3.4 Maßnahmen zur Verhütung von Gesundheitsschäden durch Bodenkon-taminationen

Nach § 7 Absätze 1 und 2 japBodSchG kann der Präfekt nach näherer Regelung durch eine Rechtsverordnung, sofern er Gesundheitsschäden durch Bodenkon-taminationen oder die Besorgnis ihrer Auslösung in den ausgewiesenen Gebie-ten feststellt, den betroffenen Grundstücksinhabern, –managern oder -besitzern auferlegen, innerhalb einer bestimmten Frist die Beseitigung der Bodenkontami-nationen durchzuführen und die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Bodenkontaminationen zu ergreifen.

Falls eine Person, die nicht Grundstücksinhaber, -manager oder -besitzer ist, die Kontaminationen verursacht hat und dies erkennbar ist, kann der Verursacher, ebenso wie der Rechtsnachfolger, zu entsprechende Maßnahmen aufgefordert werden. Nach § 8 japBodSchG kann der Grundstücksinhaber, -manager oder -besitzer vom tatsächlichen Verursacher unter Fristsetzung die Erstattung der notwendigen Kosten für die Maßnahmen fordern, falls er von der Verwaltung für die Maßnahmen in Anspruch genommen wurde und er diese ergriffen hat. Der Entwurf der Bodenrahmenrichtlinie enthält demgegenüber in Art. 13 Abs. 1 BRRL die vage Formulierung, dass die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass die in ihren Verzeichnissen aufgelisteten verunreinigten Standorte saniert wer-den, während Abs. 2 definiert, welche Maßnahmen dabei zu ergreifen sind.

§ 9 japBodSchG regelt Fragen der Anordnung von Planänderungen im Falle der Änderung der Form und der Qualität der Böden in ausgewiesenen Bodenkon-taminationsgebieten. Nach § 9 Abs. 1 japBodSchG hat, sofern nicht die im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen greifen, derjenige, der innerhalb ausgewiesener Bo-denkontaminationsgebiete Bodenabträge oder sonstige Änderungen der Form und der Qualität der Böden vornehmen will, dies innerhalb einer Frist von bis zu 14 Tagen vor Beginn der Arbeiten entsprechend der Rechtsverordnung des Umweltministeriums dem Präfekten unter Mitteilung der Art der Form und der Qualität der Böden, des Ortes, der Verfahrensweise und dem genauen Zeitpunkt der Maßnahme vorzulegen. Nach § 9 Abs. 4 japBodSchG kann der Präfekt inner-halb von 14 Tagen Änderungen der Maßnahmen anordnen, falls die Methoden der Durchführung bezüglich der Änderung der Form und der Qualität der Bö-

Trichloroethylene 0,03; Benzol 0,01; Polychlorierte Biphenyle unter der Nachweisgrenze; Or-ganische Phosphor-Verbindungen unter der Nachweisgrenze.

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den in dem vorgelegten Plan den in der Verordnung geregelten Standards zu diesem Gesetz nicht entsprechen.

4.3.5 Designierte Untersuchungseinrichtungen und Fördereinrichtungen

Die §§ 10 - 19 japBodSchG regeln die Designation von Untersuchungseinrich-tungen und deren Aufgaben sowie damit zusammenhängende sonstige Angele-genheiten. Untersuchungseinrichtungen werden nach § 10 Abs. 2 japBodSchG vom Umweltminister auf der Basis der Bestimmungen der Rechtsverordnung des Umweltministeriums zum Bodenschutzgesetz51 designiert. § 12 japBodSchG regelt die Kriterien der Designation. § 14 japBodSchG regelt die Verpflichtungen der Untersuchungseinrichtungen.

Die §§ 20 - 28 japBodSchG enthalten Regelungen über "designierte Förderein-richtung". Eine derartige Fördereinrichtung für den Gesamtstaat wird nach § 20 japBodSchG vom Umweltminister designiert. § 21 japBodSchG regelt ihre Auf-gaben, wie die Übernahme von Sanierungskosten lokaler öffentlicher Körper-schaften, die Beratung über Untersuchungs- oder Sanierungspflichten und die Unterrichtung und Aufklärung der Bürger über die Auswirkungen von Konta-minationen auf die Gesundheit durch spezielle Bodenschadstoffe. § 22 jap-BodSchG regelt darüber hinaus die Einrichtung eines Förderfonds52, § 23 jap-BodSchG regelt die Fördermittelsubvention. § 24 japBodSchG enthält Bestim-mungen über die Projektplanung für Förderaufgaben.

51 Verordnung für die Untersuchungseinrichtungen und Fördereinrichtung auf der Grundlage

des Gesetzes über Maßnahmen gegen Bodenkontaminationen vom 15.11.2002, Verordnung des Umweltministeriums, Nr. 23, zuletzt geändert am 20.4.2007, Verordnung des Umweltmi-nisteriums Nr. 11.

52 Förderfonds werden für Fälle errichtet, bei denen der Verursacher nicht klar festzustellen ist oder nicht mehr existiert. Der Fonds dienen der Durchführung von Sanierungsmaßnahmen. Förderfonds werden aus staatlichen Fördermitteln und Mitteln der Industrie sowie Spenden der Allgemeinheit gespeist. Vgl.: Japanische Umweltassoziation, Überblick über das Boden-schutzgesetz, Tokyo 2007.

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4.3.6 Sonstige Bestimmungen

§ 29 japBodSchG regelt Betretens- und Untersuchungsrechte und Einzelheiten der Vornahme von Untersuchungen auf Privatgrundstücken sowie entsprechen-de Duldungs- und Mitwirkungspflichten von Privaten.

Nach § 33 japBodSchG hat sich der Staat darum zu bemühen, die Entstehung von Gesundheitsschäden durch Bodenkontaminationen durch spezielle Schad-stoffe zu verhindern. Dazu gehören die finanzielle Unterstützung, die technische Beratung oder sonstige Unterstützungsmaßnahmen zur Durchführung von Un-tersuchungen von Bodenkontaminationen oder Dekontaminierungsmaßnahmen und die Beseitigung der Bodenkontamination von Flächen innerhalb ausgewie-sener Gebiete. Ferner hat der Staat nach § 34 japBodSchG Forschungsvorhaben bezüglich geeigneter Sanierungstechniken und bezüglich der Verhinderung von Gesundheitsschäden durch Bodenkontaminationen durch spezielle Schadstoffe durchführen zu lassen und sich um die Verbreitung der Ergebnisse zu bemühen. Ferner haben sich Staat und Kommunen nach § 35 japBodSchG darum zu bemü-hen, durch Erziehungs-, Informationsverbreitungs- und sonstige Aktivitäten die Erhöhung des Wissens der Bevölkerung über die Gefährdungen durch Boden-kontaminationen durch spezielle Schadstoffe in Böden zu befördern.

Die §§ 38 - 42 enthalten Strafbestimmungen.

4.4 Sondermaßnahmengesetz gegen Dioxin

Das Sondermaßnahmengesetz gegen Dioxin vom 16.7.1999 und die auf seiner Grundlage erlassenen Bestimmungen dienen dem Schutz vor Dioxinbelastungen.

Nach § 26 des Gesetzes haben die Präfekten Kontaminationen durch Dioxine vom Luft, Gewässern und Boden in ihren Zuständigkeitsbereichen ständig zu beobachten und die Beobachtungsergebnisse dem Umweltminister zu berichten. Nach § 27 haben die Präfekten Dioxinkontaminationen zu untersuchen bzw. zu messen.

Auch das Sondermaßnahmengesetz gegen Dioxin sieht für den Fall großflächi-ger Dioxinbelastungen von Böden die Ausweisung von Maßnahmengebieten vor. Nach § 29 des Gesetzes haben die Präfekten Gebiete, in denen Bodenkontamina-

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tionen die Standards nach § 7 des Gesetzes überschritten haben und sie die Not-wendigkeit von Dekontaminationsmaßnahmen sehen, als Maßnahmegebiete auszuweisen. Nach § 30 des Gesetzes haben die Präfekten für die Maßnahmen-gebiete unverzüglich Maßnahmenpläne aufzustellen.

Nach § 33 hat der Umweltminister darüber hinaus einen nationalen Plan für die Reduzierung von Dioxinemissionen aufzustellen. Dieser muss enthalten: Reduk-tionsziele für die geschätzten Belastungsmengen nach Branchen; Maßnahmen, die von Unternehmen ergriffen werden sollen, um die Reduktionsziele zu errei-chen; Maßnahmen, die vom Staat und den Selbstverwaltungskörperschaften er-griffen werden sollen, Wiederverwertungs- und Wiedernutzungsmaßnahmen und Reduktion der Abfälle, die bei Dioxinemissionen als Nebenfolge entstehen. Der Umweltminister hat den Dioxinreduktionsplan unverzüglich bekannt zu machen, ebenso Planänderungen.53

4.5 Sonstige bodenschutzdienliche Gesetze

Zum japanischen Bodenschutzrecht gehört vorrangig das Umweltgrundlagenge-setz, das Gesetz zur Verhinderung von Bodenkontaminationen landwirtschaftli-cher Nutzflächen, das Gesetz über Maßnahmen gegen Bodenkontaminationen und Sondermaßnahmengesetz gegen Dioxin.

Im japanischen Recht sind jedoch noch zahlreiche weitere Regelungen boden-schutzdienlich. Das Gesetz zur Verhinderung der Wasserverschmutzung dient der Verhinderung von Wasserkontaminationen durch die Kontrolle der Abwas-sereinleitung durch Produktionsstätten und Betriebstellen und der Prävention von Kontaminationen des Grundwassers durch Schadstoffe.

Dem Schutz des Bodens vor Einträgen aus der Luft dient das Gesetz zur Verhin-derung der Luftbelastung durch die Kontrolle von Emissionen durch Produkti-onsstätten und Betriebstellen.

53 In einer im März 1999 stattgefundenen "Kabinettssitzung über Maßnahmen bei Dioxinen"

wurden bereits "Leitlinie für Maßnahmen bei Dioxinen" beschlossen. In dieser Leitlinie sind umfassende staatliche planerische Maßnahmen bezüglich Dioxin enthalten und konkrete Re-duktionsziele festgelegt. Im Jahre 2005 wurden neue Reduktionsziele festgelegt.

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Dem Schutz des Bodens vor Agrochemikalien dient das Gesetz über das Mana-gement von Agrochemikalien, insbesondere die auf dieser Grundlage geregelte Kontrolle von Restbeständen von Agrochemikalien im Boden. Dem Schutz vor Risiken beim Einsatz von Agrochemikalien dient außer dem die Stockholmer Konvention (POP-Konvention), die am 17.5.2004 in Kraft getreten ist und eine Übereinkunft über völkerrechtlich verbindliche Verbots- und Beschränkungs-maßnahmen für bestimmte langlebige organische Schadstoffe (persistent organic pollutants, POPs) enthält.

Weiterhin dient das Gesetz über die Behandlung und Beseitigung von Abfällen dem Schutz vor Bodenkontaminationen durch Abfälle. Bodenschutzdienlich ist auch das Gesetz über die Sicherheit des Bergbaus, soweit es der Verhinderung von Emissionen von Metallbergwerken. dient. Das Sondermaßnahmengesetz über die Belastung durch den Metallbergbau etc. dient der Vorsorge gegenüber Belastungen durch in Betrieb befindliche und stillgelegte Bergbaubetriebe.

Für den Schutz des Bodens vor Bodenkontamination durch Mineralöl findet sich in Japan demgegenüber keine allgemeinverbindliche Regelung, sondern ledig-lich eine "Anleitung für Maßnahmen gegen die Mineralölkontamination – Maß-nahmen durch Grundstückseigentümer etc. gegen den von im Böden enthalten Mineralstoffen stammenden Öldunst und gegen Ölmembranprobleme", die von der "Expertenkommission für technische Standards etc. bezüglich Bodenkonta-mination in der sektoralen Kommission für Boden-Agrochemikalien der zentra-len Umweltberatungskommission" am 8.3. 2006 dem Umweltministerium vorge-legt wurde.

Für den Schutz des Bodens, des Grundwassers und der Gewässer vor Kontami-nationen durch Blei in der Umgebung von Schießplätzen findet sich in Japan gleichfalls keine allgemeinverbindliche Regelung, sondern auch nur eine "Anlei-tung für die Untersuchung und Maßnahmen gegen die Bleikontamination in Be-zug auf Schießplätze" des Umweltministeriums von 2007. Dieser wurde die US-amerikanische Richtlinie "Best Management Practices for Lead at Outdoor Shoo-ting Ranges – BMP", die 2001 von der EPA (Environmental Protection Agency) erarbeitet wurde und in den U.S.A. in Anwendung ist54, zugrunde gelegt. Vor

54 Auf dieser Grundlage wurden für die Schießplätze in den U.S.A. ein Umweltmanagement-

plan – "Environmental Stewardship Plan" – aufgestellt und wesentliche Umweltschutzmaß-nahmen festgelegt, Boden- und Vegetationsmanagement, Bodenmonitoring etc. Die Inhalte des Vollzugs werden dokumentiert.

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dieser Anleitung wurde in Japan jeder Schießplatz entsprechend eigener Beurtei-lung unterschiedlich untersucht und (unterschiedliche) Maßnahmen ergriffen.55

Zu erwähnen sind schließlich noch weitere bodenschutzdienliche Gesetze, so beispielsweise das Gesetz über Abwasserkanalisation, das Sondermaßnahmen-gesetz gegen PCB-Belastungen, das Gesetz über die Bodenverbesserung, das Ge-setz über industrielles Nutzwasser und das Gesetz über die Regelung der Grundwassergewinnung zur Verwendung in baulichen Anlagen.

Dem Schutz der Böden dient im übrigen das Naturschutzrecht und das Raum-planungsrecht.

4.6 Handlungs- und Weiterentwicklungsbedarf

Angesichts der behandelten Regelungen ergeben sich für den japanischen Bo-denschutz noch eine Reihe von Regelungslücken. Wie aus dem Überblick er-kennbar ist, ist das Umweltrecht Japans anthropozentrisch ausgerichtet. Das 2002 erlassene Gesetz über Maßnahmen gegen Bodenkontaminationen bezweckt, anders als der Entwurf der Bodenrahmenrichtlinie der Europäischen Kommissi-on56, ausdrücklich alleine den Sch1utz der menschlichen Gesundheit, während der Richtlinienentwurf den Schutz des Bodens und den Erhalt der Fähigkeiten des Bodens zur Erfüllung seiner ökologischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Funktionen umfassen soll. Anwendungsbereich des Gesetzes sind nur solche Flächen, bei denen die Besorgnis von Schäden für die Gesundheit des Menschen durch Einwirklungen der vom Gesetz bzw. der Rechtsverordnung zum Gesetz geregelten Sonderschadstoffe besteht. Für den Fall, dass die Sonder-schadstoffe im Boden auf "natürlichen Ursachen" beruhen, ist die Anwendung ausgeschlossen. Der Erhalt der ökologischen Funktionen der Böden ist nicht Ge-genstand des japanischen Bodenschutzgesetzes.

55 Vgl.: Ministerium für Umwelt Japan, Umwelt-Weißbuch, Tokyo 2007. 56 Die von der Europäischen Kommission vorgeschlagenen Bodenrahmenrichtlinie enthält –

was zu begrüßen ist – klare Vorgaben für entsprechende Maßnahmen, nicht nur gegen anthropogen verursachte Bodengefährdungen, sondern auch gegen Gefährdungen durch na-türliche Ursachen. Vgl. Art. 1 Abs. 1 der vorgeschlagenen Bodenrahmenrichtlinie (KOM(2006) 232 endgültig).

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Die Untersuchungsbereiche für Bodenkontaminationen sind – auch dies im Ge-gensatz zur freilich umstrittenen Konzeption der Bodenrahmenrichtlinie – stark beschränkt und betreffen nur spezielle Anlagen, bei denen mit Sonderschadstof-fen i. S. von § 10 des Gesetzes zur Verhinderung der Wasserverschmutzung um-gegangen wurde und die Flächen, bei denen der Präfekt die Besorgnis der Ver-ursachung von Gesundheitsschäden zu erkennen glaubt. Die Einschränkung des Untersuchungsspektrums hat zur Folge, dass bei Untersuchungen und Maß-nahmen bei Bodenkontaminationen die Anwendung des Bodenschutzgesetzes selten erfolgt.57 Eine Untersuchung des Umgangs mit Bodenkontaminationen und Sanierungsmaßnahmen seit Inkrafttreten des Bodenschutzgesetzes gelangte zu folgenden Ergebnissen: Ein großer Teil der Untersuchungen und Maßnahmen wurde nicht aus Anlass der Verpflichtung des Bodenschutzgesetzes durchge-führt, sondern freiwillig im Interesse des Grundstücksmarktes etc.58 oder auf der Basis von Satzungen oder Richtlinien kommunaler Selbstkörperschaften. Bei der Untersuchung von Bodenkotaminationen wurde in 81 % der Fälle freiwillig – nicht aufgrund behördlicher Anordnungen – gehandelt, in 16 % der Fälle auf der Basis von Satzungen bzw. Richtlinien kommunaler Selbstkörperschaften und nur in 3 % der Fälle auf der Grundlage gesetzlicher Regelungen. Maßnahmen wur-den in 81 % der Fälle freiwillig, in 15 % der Fälle aufgrund von Satzungen bzw. Richtlinien und nur in 4 % der Fälle auf der Grundlage gesetzlicher Vorschriften durchgeführt.59

Weiterhin fehlen im japanischen Bodenschutzgesetz Vorschriften über das kon-tinuierliche Monitoring des Bodenzustands mit der Folge möglicher Feststel-lungslücken, falls bei der Untersuchungen nach den §§ 3 und 4 japBodSchG Bo-denkontamination nicht ermittelt wurden, die Kontaminationen jedoch später auftreten.

57 Die Zahl der Schließung von Anlagen, in denen mit Sonderschadstoffen i. S. von § 10 des

Gesetzes zur Verhinderung der Wasserverschmutzung umgegangen wurde, betrug in den letzten 4 Jahren, also vom Inkrafttreten des Gesetzes an bis dato (15.2.2003 - 14.2.2007) 3.102. Die Zahl der Fälle, in denen Untersuchungen gemäß § 3 des Bodenschutzgesetzes durchge-führt wurden, beträgt 666 (davon 48 noch im Gange). Vgl.: Ministerium für Umwelt Japan, Umwelt-Weißbuch, Tokyo 2007.

58 Soweit bereits von ausländischen Investoren Grundstücke erworben wurden oder bei der Übernahme oder Vereinigung, wurde die Untersuchung von Bodenkontamination im Rah-men der "Due diligence" durchgeführt.

59 Vgl.: Ministerium für Umwelt Japan (Fn. 47)

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In den letzten Jahren traten zahlreiche Fälle auf, in denen die Gesundheit von Menschen durch Bodenkontaminationen durch Mineralöl beeinträchtigt wurde. Maßnahmen gegen Bodenkontamination durch Mineralöl sind im japanischen Bodenschutzgesetz nicht geregelt. Zwar ist ein Bodenstandard für Benzol in der Rechtsverordnung zum Bodenschutzgesetz festgelegt – allerdings nicht für den Gehalt im Boden, sondern in der Probeflüssigkeit –, es fehlt jedoch die Festle-gung von Standards für die wichtigen Mineralstoffe BTEX (Benzol, Toluol, Ethylbenzol, Xylol) und TPH (Total Petroleum Hydrocarbons).

Die Mineralstoffkontamination durch Leckagen unterirdischer Speicheranlagen ist in Japan ein brisantes Problem. Zwar wurde vom Bodenschutzreferat des Umweltministeriums am 22.3.2006 die oben erwähnte von der Fachkommission erarbeitete Anleitung für Maßnahmen gegen die Mineralölkontamination, die Maßnahmen durch Grundstückseigentümer etc. vorsieht, an die Bodenschutzab-teilungsleiter der Kommunalverwaltungen zur Kenntnisnahme verschickt, gleichwohl wird die Bodenkontamination durch Mineralöl auf administrative Ebene nicht als Umweltbelastung behandelt. Die Probleme der Grundwasser-kontaminationen durch Heizöl und Flugbenzin auf Liegenschaften und in der Umgebung der ehemaligen japanischen Armee, der Selbstverteidigungskräfte und innerhalb der Liegenschaften der amerikanischen Streitkräfte sind gleich-falls nicht unbrisant und regelungsbedürftig. In der neuen so genannten Anlei-tung findet sich keine diesbezügliche Maßnahmenempfehlung. Auch ansonsten fehlt es an jedweden Vorschriften und Umweltstandards für Mineralöl auf und in den Böden. Es wäre in diesem Zusammenhang hilfreich gewesen, wenn im Bodenschutzgesetz eine konkrete Auflistung potenziell bodenkontaminierender Tätigkeiten erfolgt wäre und verbindliche Instrumente dazu – anstelle einer blo-ßen Anleitung zur Kenntnisnahme. Eine klare Regelung könnte dazu dienen, sowohl die Entstehung von Neulasten zu vermeiden, als auch den Umgang mit den Sanierungspflichten klarzustellen. Eine solche Auflistung findet sich im An-hang II der von der Europäischen Kommission vorgeschlagenen Bodenrahmen-richtlinie. Dort sind potenzielle bodenverschmutzender Tätigkeiten aufgelistet und dazu gehören unter anderem: Flughäfen, Häfen, ehemalige Militärstandorte, Tankstellen, chemische Reinigungen, Rohrleitungen für den Transport gefährli-cher Stoffe etc. Diese Anlagen sind allemal mit Mineralölproblemen verbunden.

Im japanischen Bodenschutzrecht ist vor allem die hinreichende instrumentelle Ausstattung sowohl in Bezug auf die Gefahrenabwehr als auch bezüglich der

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Vorsorge zu vermissen. Einen wirksamen Beitrag zur Vorsorge könnten Rege-lungen über die Bodenschutzplanung60 – wie in Deutschland im Umweltgesetz-buch-Entwurf angestrebt61 – das Anlagengenehmigungsrecht sowie die Kontrol-le von Anlagen leisten.62

Diskutiert wird in Japan die Verschärfung der Kriterien für die Designation von Untersuchungseinrichtungen für Bodenkontaminationen63, da die geltenden zu vage sind. Auch stellt sich die Frage der Qualität und Validität der Bewertungs- und Prüfmethoden für Bodenverunreinigungen. Für gleichartige Kontaminati-onsfälle kommt es zu unterschiedlichen Ergebnissen je nach Untersuchungsein-richtung.

Das japanische Bodenschutzgesetz umfasst Grundwasserkontaminationen in-nerhalb von kontaminierten Flächen nicht. Auch werden die Aspekte der Inter-dependenzen zwischen Grundwasser und Bodenkontamination bei Untersu-chungen nicht berücksichtigt.

In Japan ist der Umgang mit kontaminierten Grundstücken, insbesondere mit Altstandorten in städtischen Gebieten, ein heikles Thema im Schmittpunkt von Umwelt- und Bodenrecht, dass im Kontext des Bodenschutzes verstärkt in die Diskussion gelangt. Die Revitalisierung von Altstandorten und Brachflächen soll

60 Zur Steuerungsfunktion der Planung vgl.: Lee, Verhaltenssteuerung durch Planung im Be-

reich des Bodenschutzes – Brückenfunktion der Planung im Kontext von Politik, Recht und Verhalten, in: Steuerungsfunktionen von Recht, Politik, Planung und Information am Beispiel des Bodenschutzes, Universitätsverlag der TU Berlin, Berlin 1999, S. 123 ff.; Lee (Fn. 31), S. 16 ff., ferner Lee, Nachhaltige Entwicklung. Nachhaltigkeit, räumliche Entwicklung, Umwelt- und Bodenschutz, Universitätsverlag der TU Berlin, Berlin 2000.

61 Vgl. Unabhängige Sachverständigenkommission zum Umweltgesetzbuch beim BMU, Ent-wurf zum Umweltgesetzbuch, Bonn 1997.

62 Als ein positives Beispiel kann insoweit das südkoreanische Bodenschutzgesetz – Gesetz zum Schutz des Bodens (Gesetz zum Schutz des Bodens vom 5.1.1995, Gesetz Nr. 4906, zuletzt ge-ändert am 17.5.2007, Gesetz Nr. 8469) genannt werden. Es ist deutlich vorsorgeorientiert, vor allem durch die vorsorgende langfristige Bodenschutzleitplanung im 10-Jahres-Turnus auf gesamtstaatlicher und regionaler Ebene, nicht zuletzt aber auch durch die strikten Genehmi-gungs- und Kontrollregelungen für alle Anlagen, die Bodenverunreinigungen verursachen. Das betrifft vor allem die Planungs- und Genehmigungsphase von bodengefährdenden (ge-nehmigungspflichtigen) Anlagen. Zu den Einzelheiten vgl.: Lee (Fn. 7), 245 ff.; Lee, Nachhal-tiger Bodenschutz in Südkorea, in: Korea 2006. Politik, Wirtschaft, Gesellschaft, Hamburg: Institut für Asienkunde, 2006, S. 87 ff.

63 Die Zahl der Untersuchungseinrichtungen betrug Ende 2003 (Inkrafttreten des Gesetzes: 15.2.2003) 1.487, gegenwärtig (Ende 2006) sind es 1.655. Vgl.: Ministerium für Umwelt Japan (Fn. 57).

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die drei Komponenten nachhaltiger Flächennutzung – ökologische, ökonomische und soziale – miteinander verbinden.64 In diesem Zusammenhang ist in Japan Gegenstand der umweltpolitischen Diskussion die mögliche Einführung einer mit dem US-amerikanischen "Small Business Liability Relief and Brownfields Revitalization Act" ("the Brownfields Law")65 vergleichbaren Regelung. In den Staaten wurde sie zum Zwecke der Revitalisierung der so genannten "Brown-fields"66 erlassen wurde und mit positiven Ergebnissen67 angewandt. In Japan wird für die so genannten Brownfields unter ökonomischen Aspekten Hand-lungsbedarf gesehen. Ihr Umfang innerhalb dreier Kategorien wird folgender-maßen geschätzt: a. Kontaminierte Flächen, die höchstwahrscheinlich kontami-niert sind mit einem Gesamtumfang von ca. 113.000 ha, einen Wert von 43,1 Bil-lionen Yen und Sanierungskosten von 16,9 Billionen Yen. b. Brownfields, konta-minationverdächtige Flächen, die wegen möglicher hoher Sanierungskosten Schwierigkeiten bei Grundstückstransaktionen erwarten lassen: Schätzungswei-se betragen der Gesamtumfang dieser Flächen 28.000 ha, ihr Grundvermögens-wert 10,8 Billionen Yen und die Sanierungskosten 4,2 Billionen Yen. c. Flächen, die möglicherweise kontaminiert sind mit einem Gesamtumfang von ca. 272.000 ha und einem Wert von 94,8 Billionen Yen.68 Allerdings sind in den Flächen aller drei Kategorien solche, die sich im öffentlichen Eigentum befinden, im Staatsei-gentum, wie Strassen etc. sowie kommunalem und sonstigem öffentlichen Eigen-tum, nicht enthalten.69 Die Grundstückswirtschaft beschäftigt sich schon deslän- 64 Lee, Bodenschutzrecht in der Republik Korea und in Japan, in: Bodenschutz. Ergänzbares

Handbuch der Maßnahmen und Empfehlungen für Schutz, Pflege und Sanierung von Böden, Landschaft und Grundwasser, Erich Schmidt, Berlin 2007, BoS 45. Lfg. VII/07, Kennzahl 0320.

65 Am 11.1.2002 unterzeichnete Präsident George W. Bush die "Small Business Liability Relief and Brwonfields Revitalization Act" (Pub .L.No. 107-118, 115 stat. 2356, "the Brownfields Law").

66 Das "Brownfields Law" definiert: `brownfield site' means real property, the expansion, rede-velopment, or reuse of which may be complicated by the presence or potential presence of a hazardous substance, pollutant, or contaminant.

67 Positive Ergebnisse: Aktivierung des Brachflächenrecyclings, Aktivierung des Bodensanie-rungs- und des Grundstücksmarktes, Schaffung von Arbeitsplätzen, Entwicklung neuer Sa-nierungstechnologien, Wiedernutzung von Altlastenflächen. Bezüglich dieser Maßnahmen gab und gibt es verständlicherweise auch kritische Meinungen in den U.S.A. und in anderen Staaten. Gegenläufig Tendenzen sind beispielsweise die Erleichterung der Dekontamination durch Entschärfung der Sanierungsstandards oder durch den so genannten Investorenschutz. Auf Einzelheiten kann nicht eingegangen werden.

68 Vgl. Arbeitsgruppe für Beratung der Maßnahmen für die Brownfields des japanischen Um-weltministeriums: Schätzung des potentiellen Umfang der Brownfields, Zwischenbericht, März 2007.

69 Vgl. Arbeitsgruppe für Beratung der Maßnahmen für die Brownfields (Fn. 68).

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gerem mit der Sanierungsproblematik. Das japanische Umweltministerium hat die Absicht geäußert, sich mit den Problemen der Brownfields eingehender zu beschäftigen.70

Die Europäische Kommission hat auf die international virulente Problematik mit der Flächenpassklausel in ihrem Richtlinienvorschlag reagiert. Art. 12 BRRL sieht vor, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass im Falle von Grundstücks-veräußerungen der Besitzer oder der potenziellen Käufer eines Standortes der zuständigen Behörde einen Bericht über den Zustand des Bodens vorlegt. Der Vorschlag stößt allerdings bei der Wirtschaft auf wenig Gegenliebe.

5. Fazit

Der Bodenschutz ist ein relativ junges Problemfeld des Umweltschutzes, das noch der weiteren Erhellung, Weiterentwicklung und verstärkter Aufmerksam-keit bedarf, weil der Boden ein essentieller Kernbestandteil der gefährdeten na-türlichen Umwelt ist. Im Sanierungsrecht ist vor allem die Weiterentwicklung der Methoden und Techniken für Bodenuntersuchungen, Risikobewertung und Sanierung notwendig. Notwendig sind stärker wissensbasierte valide und zu-dem kostengünstige Untersuchungs- und Bewertungsmethoden und kosteneffi-zientere, einfache und leistungsfähige Sanierungsmethoden.

Der Schutz der Böden ist ein wichtiger Teil des Schutzes der globalen Umwelt, die sich bereits in der ersten Hälfte dieses Jahrhunderts als erheblich gefährdet erweist. Die zunehmenden Belastungen der Böden stehen mit alledem in Zu-sammenhang, im weiteren Sinne auch mit Industrialisierung, steigendem Wohlstandniveau und den damit gewachsenen Ansprüchen.

Zweifelsohne ist es unumgänglich und sowohl in ökonomischer und als auch in ökologischer Hinsicht erforderlich, die Entstehung von Bodenkontamination und -degradationen bereits im Vorfeld zu verhindern. Konsequente Bodenres-sourcenschonung, effiziente Bodenbewirtschaftung und Verhütung von Gefähr-dungen und Risiken für den Boden ist eine immer wichtiger werdende Zu-kunftsaufgabe, die mit der Förderung der Wende zu einer generell bodenfreund-

70 Vgl. Ministerium für Umwelt Japan, Pressemitteilung des vom 19.4.2007 zu dem Zwischen-

bericht der Arbeitsgruppe zur Beratung der Maßnahmen für die Brownfields.

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licheren Lebensweise und Wertanschauung verbunden sein sollte. Kein Staat kann es sich vor diesem Hintergrund leisten, sich angesichts der Gefährdungen des vergessenen Umweltkompartiments mit dem vorhandenen Regelungsspekt-rum zufrieden zu geben.

Da der Boden ein unverzichtbarer Bestandteil des ökologischen, ökonomischen und sozialen Gesamtkomplexes ist, muss er wirksamer geschützt werden. Bo-denschutz kann aber nur dann erfolgreich sein, wenn alle Akteure dazu beitra-gen, dass die Bereitschaft zu einem bodengerechteren Verhalten unter Beachtung der ökologischen Tragfähigkeit und der Belastungsgrenzen der Böden vor dem Hintergrund des Gebotes der Generationengerechtigkeit steigt.