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Sozialverwaltung beraten | fördern | helfen Bezirk Oberpfalz: Partner der Kranken, Behinderten und Senioren

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Sozialverwaltungberaten | fördern | helfen

Bezirk Oberpfalz: Partner der Kranken, Behinderten und Senioren

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Bezirk Oberpfalz | Sozialverwaltung2 3Bezirk Oberpfalz | Sozialverwaltung

Vorwort

Impressum

Bezirk OberpfalzSozialverwaltungLudwig-Thoma-Straße 1493051 Regensburgsozialverwaltung@bezirk-oberpfalz.dewww.bezirk-oberpfalz.de

RedaktionBezirk OberpfalzSozialverwaltungKurt Kiener/Christian Hummel/Günter Bonack

HerstellungLayout: Grafikbüro Gegensatz, RegensburgDruck: Spintler Druck, Weiden

4. Auflage, Juni 2017

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,

im Bereich der überörtlichen Sozialhilfe hat es seit der 3. Auflage aus dem Jahre 2015 zahlreiche Änderungen gegeben. Diese 4. Auflage unserer In-formationsbroschüre berücksichtigt die zum 1. Januar 2017 in Kraft ge-tretene Pflegerechtsreform sowie die Änderungen in der Eingliederungs-hilfe durch das neue Bundesteilhabegesetz, das in vier Stufen von 2017 bis 2023 eingeführt wird. Die bereits in Kraft getretenen Änderungen des Gesetzgebers für die Jahre 2017/18 werden benannt.

Schwerpunkt dieser Informationsschrift sind die neu geltenden Bestim-mungen im Bereich Hilfe zur Pflege mit der Neueinführung der Pflege-grade. Die dadurch eingetretenen Änderungen werden in dieser Broschü-re erläutert und anhand von Berechnungsbeispielen dargestellt. Dabei handelt es sich um vereinfachte Modellrechnungen, die nur zu Orientie-rung gedacht sind. Maßgeblich für den individuellen Einzelfall bleibt die Beratung und konkrete Prüfung durch die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unserer Bezirkssozialverwaltung.

Rund 399 Millionen Euro wendet der Bezirk Oberpfalz im Jahr 2017 für die Eingliederungshilfe und für pflegebedürftige Menschen auf - das sind über 94 Prozent seines Haushaltes. Mit diesem Geld sichert der Bezirk Oberpfalz etwa 13.000 Oberpfälzer Bürgerinnen und Bürgern ein men-schenwürdiges Leben. Diese Menschen haben auf eine in der Broschüre beschriebenen Hilfen einen rechtlichen Anspruch.

Die vorliegende Informationsschrift erhebt keinen Anspruch auf Vollstän-digkeit. Sie soll die Leistungspalette der überörtlichen Sozialhilfe darstel-len, die allgemeinen Voraussetzungen für den Bezug dieser Leistungen klären und die Rechte der Anspruchsberechtigten näher erläutern.

Ich hoffe, dass auch diese Neuauflage Ihre Leser findet und mehr Licht in und Verständnis für die komplexe Gesetzgebung und ihre Ausführung in der überörtlichen Sozialhilfe bringt.

Mit freundlichen Grüßen Regensburg, im Juni 2017Ihr

Franz LöfflerBezirkstagspräsident der Oberpfalz

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Bezirk Oberpfalz | Sozialverwaltung4 5Bezirk Oberpfalz | Sozialverwaltung

Inhalt

Der Bezirk Oberpfalz berät, hilft und fördert 5Aufgaben, Zuständigkeit, Leistungen, Investitionen

Gliederung der Sozialverwaltung 11Organisation, Anschrift

Allgemeine Grundsätze 15Aufgaben der Sozialhilfe, Nachrang der Sozialhilfe, Anspruch auf Sozialhilfe, Träger der Sozialhilfe, Zuständigkeiten und Einsetzen der Sozialhilfe

Leistungen des Bezirks Oberpfalz 21Übersicht über die wichtigsten Leistungsarten

Einsatz von Einkommen und Vermögen 35Einkommen im Sinne des SGB XII, Einkommensgrenzen, Kostenbeitrag aus Einkommen über und unter der Ein-kommensgrenze, Einsatz des Vermögens, darlehensweise Hilfegewährung, Berechnungsbeispiele

Übergang von Ansprüchen 42Zivilrechtliche Ansprüche, Ansprüche aus Übergabe-verträgen, Abgeltung von Leibgedingen, Schenkungen

Inanspruchnahme Unterhaltspfl ichtiger 45Allgemeines, Eigenbedarf, Heranziehung Unterhaltspfl ichtiger aus Einkommen (Berechnungsbeispiele), Heranziehung Unterhaltspfl ichtiger aus Vermögen (Berechnungsbeispiele)

Ergänzende Hinweise zu sonstigen Leistungen 53der Pfl egeversicherung

Übergangsregelungen der Pfl egereform 61

Der Bezirk Oberpfalz berät, hilft und fördert

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Bezirk Oberpfalz | Sozialverwaltung6

Aufgaben

7Bezirk Oberpfalz | Sozialverwaltung

Nach dem Bayerischen Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) sind dem Bezirk Oberpfalz die Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe und der Kriegsopferfürsorge zugeordnet.In dieser Eigenschaft hat er sich neben den örtlichen Trägern, den Land-kreisen und kreisfreien Städten, der besonders Hilfebedürftigen anzu-nehmen, um ihnen ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen, so-weit sie dazu aus eigenen Kräften nicht in der Lage sind.

Im Rahmen ihrer überörtlichen Zuständigkeit sind den Bezirken die be-sonders kostenintensiven Hilfearten zugewiesen, um so einseitige Be-lastungen der örtlichen Träger zu vermeiden und einen einheitlichen Vollzug der Gesetze, Verordnungen und Richtlinien sicherzustellen. Die Bezirke erfüllen insofern auch eine Ausgleichsfunktion.

Die Bezirke haben die Möglichkeit, eine Reihe der ihnen nach dem Gesetz zugewiesenen Hilfen zur Durchführung auf die örtlichen Sozialhilfeträ-ger (kreisfreie Städte und Landkreise) zu übertragen. Davon hat auch der Bezirk Oberpfalz in geringem Maße Gebrauch gemacht. In seinem Auftrag entscheiden die kreisfreien Städte und Landkreise lediglich über die stationären Hilfen zur Gesundheit (z.B. Krankenhauskosten) sowie über stationäre Altenhilfen (nicht jedoch Al-tenheim- bzw. Pflegeheimkosten).

Unmittelbar zuständig ist der Bezirk Oberpfalz insbesondere für die fol-genden Leistungen:

n Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungn Hilfe zur Pflege

Aufgaben

Ausgaben

Delegation

Leistungsarten

Im Rahmen der Eingliederungshilfe unterstützt der Bezirk Oberpfalz Menschen mit seelischer, geistiger und körperlicher Behinderung in ambulanten, teilstationären und stationären Einrichtungen. Eingliederungshilfe soll den Menschen mit Behinderung eine gleich-berechtigte Teilhabe am Leben ermöglichen. Eingliederungshilfe unterstützt in allen Lebensbereichen:

n Vorschule n Schule und Ausbildungn Arbeit und Berufn Wohnen und mit Angeboten zur Tagesbetreuung und -strukturierung

1) Der Bezirk Oberpfalz ist jedoch nicht für die Vergabe von Heimplätzen zuständig. Dies liegt in der Zuständigkeit der Heimträger. Mit dem jeweiligen Heimträger ist ein Heim-vertrag abzuschließen.

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Bezirk Oberpfalz | Sozialverwaltung8 9Bezirk Oberpfalz | Sozialverwaltung

Besondere AufgabenDarüber hinaus ist er zuständig für

n Hilfen für Beschädigte oder Hinterbliebene im Rahmen von Kriegs-opferfürsorgeleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz

n Unterstützung für Menschen in Heimen ohne Pflege-, aber mit Heimbetreuungsbedürftigkeit

n anteilige Kosten der Jugendhilfe in Heimen der Erziehungshilfe

n die Förderung von Integrationsfirmen und Zuverdienstplätzen

n Leistungen nach dem Unterbringungsgesetz

n Leistungen nach dem Schulfinanzierungsgesetz

n die Vereinbarung von Pflegesätzen in den Alten- und Pflegehei-men sowie der Entgeltsätze in den Einrichtungen und von ambu-lanten Diensten der Eingliederungshilfe

n Kostenerstattung nach § 108 SGB XII

n Kostenerstattung in der Jugendhilfe nach §§ 89 bis 89 e SGB VIII

Leistungsarten

Hilfe zur Pflege ist eine bedarfsorientierte Sozialleistung zur Unter-stützung pflegebedürftiger Personen, die ihren erforderlichen Pfle-geaufwand nicht aus eigenen Mitteln sicherstellen können.

Der Bezirk unterstützt Menschenn bei stationärer sowie n teilstationärer Unterbringung und Betreuung in Alten- und Pflegeheimenn in Tagespflegeeinrichtungen undn in der Kurzzeitpflege

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Bezirk Oberpfalz | Sozialverwaltung10 11Bezirk Oberpfalz | Sozialverwaltung

Investitionen Der Bezirk Oberpfalz investiert Mittel in Millionenhöhe in

n die Förderung von neuen teil- und vollstationären Einrichtun-gen für Menschen mit Behinderung und die Sanierung bzw. den Um- und Ausbau bestehender Einrichtungen (z.B. Werkstätten, Wohnheime, Wohnpfl egeheime)

n die Förderung ambulanter Dienste und Beratungsstellen für

behinderte Menschen in der Oberpfalz (z.B. Sozialpsychiatrische Dienste, Suchtberatungsstellen, Beratungsstellen für Blinde,

Hörgeschädigte, Krebskranke, Autisten)

n die mit allen bayer. Bezirken gemeinsame Förderung ambulanter Dienste und Beratungsstellen für behinderte Menschen in Bayern

Darüber hinaus gewährt der Bezirkstag der Oberpfalz bzw. sein Sozialhilfeausschuss Zuwendungen an Verbände der freien Wohl-fahrtspfl ege, die Einrichtungen für Menschen mit Behinderung (z.B. Tagesstätten an Förderschulen, Heime, Werkstätten und Förderstät-ten) oder Pfl egeheime unterhalten.

Gliederung der Sozialverwaltung

Hörgeschädigte, Krebskranke, Autisten)

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Bezirk Oberpfalz | Sozialverwaltung12 13Bezirk Oberpfalz | Sozialverwaltung

LeistungsartenTel. 9100-2001

Tel. 9100-2100

Tel. 9100-2200

Tel. 9100-2300

Leiter der SozialverwaltungOberregierungsrat Dr. Benedikt Schreiner

Referat 1Leiter: Oberverwaltungsrat Kurt Kiener

n Geschäftsleitungn Grundsatzfragenn Innere Organisationn Haushaltn Pflegesätzen Zuschüsse und Fördermaßnahmenn Sozialplanung und Bedarfsklärungn Geschäftsstelle der Bezirksentgeltkommissionn EDV-Fachanwendungenn Sozialpädagogischer Fachdienstn Rechtsstelle

Referat 2Leiter: Verwaltungsrat Christian Hummel

n Hilfe zur Pflege in Alten- und Pflegeheimen einschließlich Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung n Hilfe in sonstigen Lebenslagen in Einrichtungen n Kriegsopferfürsorge in Alten- und Pflegeheimen

Referat 3Leiter: Verwaltungsrat Franz Hofmeister

Vorschulen heilpädagogische Maßnahmen im Vorschulalter z. B. Frühförderung, integrative Kinderkrippen, -gärten und -horte

Tel. 9100-2400

Schulen Hilfen zur angemessenen Schulbildung einschließlich der Vorbereitungn Tagesstätten bei Förderschulen und Schulvorbereitenden Einrichtungen (SVE)n Internate bei Förderschulenn Schulbegleitern Leistungen nach dem Schulfinanzierungsgesetz

Ausbildungn Hilfen zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Berufn Hilfen zum Besuch einer Hochschule

Blindenhilfe

Referat 4Leiter: Verwaltungsrat Josef Hartl

Teilhabe am Arbeitslebenn Hilfen in Werkstätten für behinderte Menschen n Hilfen in Förderstätten, Fördergruppen und Betreuungsgruppenn Hilfen bei anderen Leistungsanbieternn Budget für Arbeitn Hilfen zur Tagesbetreuung für Erwachsene nach dem Erwerbsleben

jeweils ggf. einschließlich Wohnheimunterbringungn Diese Leistungen werden unter bestimmten Voraussetzungen

auch im Rahmen der Kriegsopferfürsorge gewährt

Hilfe für Deutsche im Ausland

Erstattungsfälle n Kostenerstattung bei Einreise aus dem Ausland nach § 108 SGB XIIn Kostenerstattung in der Jugendhilfe nach §§ 89 bis 89 e SGB VIII

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Bezirk Oberpfalz | Sozialverwaltung14 15Bezirk Oberpfalz | Sozialverwaltung

Tel. 9100-2500 Referat 5Leiterin: Verwaltungsrätin Johanna Meierhofer

Hilfen für Menschen mit seelischer Behinderung und Suchtkranken Wohnheime für behinderte Menschenn Tagesstätten für behinderte Menschenn Wohngemeinschaften n Hilfen in Bezirkskliniken für Psychiatrie sowie in sonstigen psychiatrischen Fachkrankenhäusernn Diese Leistungen werden unter bestimmten Voraussetzungen

auch im Rahmen der Kriegsopferfürsorge gewährt

Ambulante Hilfenn ambulant betreutes Einzelwohnen n Familienpfl egen Hilfsmittelversorgungn Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugesn ambulante Schwerstbehindertenbetreuungn Hilfe zur wohnungsmäßigen Verbesserung behinderter Menschenn Behindertenfahrdienstn persönliches Budgetn EX-IN Kursen Diese Leistungen werden unter bestimmten Voraussetzungen

auch im Rahmen der Kriegsopferfürsorge gewährt

Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten

Anschrift:Bezirk OberpfalzSozialverwaltungLudwig-Thoma-Straße 1493051 RegensburgTelefon: 0941/9100-0Telefax: 0941/[email protected]

AllgemeineGrundsätze

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Bezirk Oberpfalz | Sozialverwaltung16 17Bezirk Oberpfalz | Sozialverwaltung

Menschenwürde

Hilfe von anderen

Aufgaben der Sozialhilfe

Die Sozialhilfe hat die umfassende Aufgabe, dem Leistungsberechtig-ten nach der Besonderheit des Einzelfalles die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht (§ 1 Sozialgesetz-buch, Zwölftes Buch – SGB XII). Sie leistet an jeden, der in Not ist. Dabei ist allerdings das Prinzip des Nachrangs (§ 2 SGB XII) zu beachten, d.h. Selbsthilfe und Leistungen anderer gehen der Sozialhilfe vor.

Nachrang der Sozialhilfe

Sozialhilfe erhält nicht, wer sich selbst helfen kann oder wer die erfor-derlichen Mittel von anderen, besonders von Angehörigen oder von Trä-gern anderer Sozialleistungen (z.B. Krankenkassen, Pflegekassen, Versor-gungsämter, Rentenversicherungsträger, sonstige Versicherungsträger) erhält. Verpflichtungen anderer, besonders Unterhaltspflichtiger oder Träger anderer Sozialleistungen, bleiben vorrangig bestehen.

Diesem Grundsatz folgend müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein, damit Hilfe gewährt werden kann:n nicht ausreichendes Einkommenn nicht ausreichendes Vermögenn fehlende Zahlungen aus Unterhalt und anderen Ansprüchen

Zu den anderen Ansprüchen, die vorrangig zu verwirklichen sind, ge-hören z.B. auch die Abgeltungsansprüche aus Übergabeverträgen, die Rückforderungsansprüche aus Schenkungen und die Beihilfeansprüche.

Alleinstehende Hilfesuchende haben bei einem Heimaufenthalt grund-sätzlich ihr gesamtes Einkommen einzusetzen. Zur Befriedigung ihrer persönlichen Bedürfnisse wird ein Barbetrag zur persönlichen Verfü-gung (Taschengeld) gewährt.

Der Nachrang der Sozialhilfe bedeutet also, dass der Leistungsberech-tigte zunächst sein Einkommen und Vermögen zur Bedarfsdeckung ein-setzt und dabei auch all seine Ansprüche gegen Dritte verwirklicht. Nur der dann noch nicht gedeckte Bedarf wird als Sozialhilfe gewährt.

Selbsthilfe

Rechtsanspruch

sachlich

Anspruch auf Sozialhilfe

Soweit das Gesetz bestimmt, dass die Leistung zu erbringen ist, besteht ein Anspruch auf die Hilfe. Dies ist bei den meisten Hilfearten der Fall. Nur wenige Hilfen sind Ermessensleistungen.

Träger der Sozialhilfe

Die Sozialhilfeleistungen werden in Bayern von den Bezirken (überörtli-che Träger der Sozialhilfe) und den Landkreisen und kreisfreien Städten (örtliche Träger der Sozialhilfe) erbracht.

Zuständigkeit

Die Bezirke sind sachlich zuständig n für alle Leistungen der Eingliederungshilfen für alle Leistungen der Sozialhilfe in stationären oder teilstationären

Einrichtungen (also auch in Altenpflegeeinrichtungen) n für die Leistungen der Blindenhilfe

die kreisfreien Städte und Landkreise für alle übrigen ambulanten Hilfen.

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Bezirk Oberpfalz | Sozialverwaltung18 19Bezirk Oberpfalz | Sozialverwaltung

Wo ist der Formblattantrag

erhältlich?

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem tatsächlichen Aufent-halt des Leistungsberechtigten. Für die Hilfe in einer Einrichtung und in Formen ambulant betreuter Wohnmöglichkeiten ist jedoch der So-zialhilfeträger zuständig, in dessen Bereich der Leistungsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder in den letzten zwei Monaten vor seiner Aufnahme zuletzt gehabt hat. (Hatte z.B. ein Heimbewohner vor der Aufnahme in einem Oberpfälzer Heim seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Nürnberg, dann ist die Zuständigkeit des Bezirks Mittel-franken gegeben.)

Einsetzen der Sozialhilfe

Die Sozialhilfe setzt ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder einer von ihm beauftragten Stelle die Notlage bekannt wird. Sozialhilfe wird daher in der Regel nicht rückwirkend gewährt. Ein schriftlicher Antrag ist nicht erforderlich, aber sinnvoll.

Grundsätzliches zur Antragstellung

Der Hilfebedarf kann zunächst telefonisch oder schriftlich beim Sozial-hilfeträger oder einer beauftragten Stelle (wie z.B. der Heimatgemeinde) angezeigt werden. Diese leitet den Antrag dann zuständigkeitshalber an den Bezirk Oberpfalz weiter.

örtlich

Hilfebeginn

Zur Prüfung der Voraussetzungen wird anschließend ein vollständig ausgefüllter und unterschriebener Formblattantrag benötigt.

Der Formblattantrag auf Gewährung von Hilfe kann beim Bezirk Ober-pfalz telefonisch oder schriftlich angefordert werden. Sie fi nden den An-trag auch auf der Homepage des Bezirks Oberpfalz unter

www.bezirk-oberpfalz.de

in der Rubrik Aufgaben des Bezirks/Soziale Sicherung zum Download be-reit. Hier erhalten Sie auch weitere Informationen zur Sozialverwaltung und zu Ansprechpartnern.

Dem Antragsformular sind wegen des Nachranggrundsatzes der Sozial-hilfe immer folgende Unterlagen beizufügen (Kopien sind ausreichend):

n Rentenbescheide aller Renten, inkl. Firmen- und sonstiger Zusatzrentenn Bescheid über Grundsicherungsleistungen n Vollständige Girokontoauszüge der letzten 3 Monate, Kopien aller Sparkonten (und sonstiger Geldanlagen) soweit angefordertn Unterlagen über bestehende Lebens- und Sterbegeld- versicherungenn Notarielle Verträge, sofern Grundstücke übergeben bzw. veräußert worden sindn Schwerbehindertenausweis (falls vorhanden)n Betreuerausweis oder privatrechtliche Betreuungsvollmacht (falls vorhanden)n Der zuletzt von der Pfl egekasse erlassene Bescheid über die Zuordnung eines Pfl egegrades

n Rentenbescheide aller Renten, inkl. Firmen- und sonstiger Zusatzrentenn Bescheid über Grundsicherungsleistungen n Vollständige Girokontoauszüge der letzten 3 Monate, Kopien aller Sparkonten (und sonstiger Geldanlagen) soweit angefordertn Unterlagen über bestehende Lebens- und Sterbegeld- versicherungenn Notarielle Verträge, sofern Grundstücke übergeben bzw. veräußert worden sindn Schwerbehindertenausweis (falls vorhanden)n Betreuerausweis oder privatrechtliche Betreuungsvollmacht (falls vorhanden)n Der zuletzt von der Pfl egekasse erlassene Bescheid über die Zuordnung eines Pfl egegrades

Welche Angaben sind erforderlich?

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Notizen ----------------------------------------------------------------------------------------------

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Leistungen desBezirks Oberpfalz

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Bezirk Oberpfalz | Sozialverwaltung22 23Bezirk Oberpfalz | Sozialverwaltung

Vorschule

1. Eingliederungshilfe für behinderte Menschen

Die angegebenen Zahlen beziehen sich auf die tatsächlichen Ausgaben des Jahres 2016.

1.1 Vorschule

Frühförderung Der Bezirk Oberpfalz übernimmt vor dem Schuleintritt die Kosten für heil pädagogische Leistungen in Frühförderstellen oder für mobile heil - pädagogische Hilfen zuhause mit einem Jahresaufwand von ca. 5,7 Mio. €.

Hilfen in integrativen Kinderkrippen, -gärten und -hortenDer Bezirk Oberpfalz unterstützt die Betreuung von behinderten bzw. von Behinderung bedrohten Kindern in integrativen Kindertageseinrich-tungen mit jährlichen Aufwendungen von ca. 3,4 Mio. €.

Hilfen zum Besuch von Tagesstätten bei Schulvorbereitenden Einrichtungen (SVE)Für die Förderung von Kindern in heilpädagogischen Tagesstätten bei Schulvorbereitenden Einrichtungen (SVE) werden jährlich ca. 5,6 Mio. € erbracht. Hilfen für individuelle SVE-Begleiter Der jährliche Aufwand für individuelle SVE-Begleiter umfasst ca. 1,4 Mio. €.

Schule1.2 Schule und Ausbildung

Hilfen zum Besuch von Tagesstätten bei FörderschulenZur Ermöglichung oder Erleichterung des Schulbesuchs im Rahmen den allgemeinen Schulpflicht übernimmt der Bezirk Oberpfalz jährlich Kosten zum Besuch heilpädagogischer Tagesstätten in Höhe von ca. 11 Mio. €.

Hilfen zum Besuch von Internaten und Heimen bei FörderschulenFür die Betreuung in Internaten und Heimen bei Förderschulen werden jährlich ca. 10,5 Mio. € aufgewendet.

Hilfen für individuelle Schulbegleiter an Förder- und RegelschulenDie jährlichen Ausgaben für individuelle Schulbegleiter belaufen sich auf ca. 6,4 Mio. €. Hilfen zur schulischen Ausbildung für einen Beruf einschließlich Hilfen zum Besuch einer HochschuleFür Hilfen zur schulischen Berufsausbildung einschließlich Hilfen zum Besuch einer Hochschule werden jährlich ca. 300.000 € geleistet.

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Bezirk Oberpfalz | Sozialverwaltung24 25Bezirk Oberpfalz | Sozialverwaltung

Arbeitsleben 1.3 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Tagesstruktur

Hilfen in Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM)In der WfbM wird Menschen mit Behinderung, die wegen Art und Schwere ihrer Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können, aber dennoch ein Mindestmaß wirtschaft-lich verwertbarer Arbeitsleistung erzielen, eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben ermöglicht. Diese erhalten dort im Arbeitsbereich ange-messene Arbeitsmöglichkeiten bei Gewährung eines entsprechenden Arbeitsentgelts. Die jährlichen Aufwendungen betragen ca. 89 Mio. €.

Hilfen bei einem anderen Leistungsanbieter (ab 01.01.2018)Für Menschen mit Behinderung, die dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, wird die Möglichkeit eröffnet, statt in einer WfbM bei einem an-deren Leistungsanbieter zu arbeiten. Die Zugangsvoraussetzungen für diese Hilfe sind denen in einer WfbM vergleichbar.

Budget für Arbeit (ab 01.01.2018)Menschen mit Behinderungen, die dauerhaft voll erwerbsgemindert sind und in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis mit einer tarifvertraglichen oder ortsüblichen Entlohnung stehen, erhal-ten als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ein Budget für Arbeit. Dieses umfasst einen Lohnkostenzuschuss bis zu 75 % des Arbeitsent-gelts an den Arbeitgeber zum Ausgleich der Leistungsminderung des Beschäftigten. Zusätzlich werden die Aufwendungen für die wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz übernommen.

ArbeitslebenRückkehrrecht in die Werkstätte für behinderte Menschen (ab 01.01.2018)Leistungsberechtigte Menschen mit Behinderungen, die aus einer Werk-statt für behinderte Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt über-gegangen sind oder bei einem anderen Leistungsanbieter oder mit Hilfe des Budgets für Arbeit am Arbeitsleben teilnehmen, haben ein Rück-kehrrecht in die WfbM.

Hilfen in Förderstätten, Fördergruppen und BetreuungsgruppenHilfe in Förderstätten bzw. Förder- oder Betreuungsgruppen erhalten Menschen mit Behinderung, die wegen der Art und Schwere ihrer Be-hinderung noch nicht bzw. nicht mehr in der Lage sind, in einer WfbM zu arbeiten. Diesen Menschen mit Behinderung soll durch die Betreu-ung in einer Förderstätte eine Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ermöglicht werden. Die jährlichen Aufwendungen belaufen sich auf ca. 31,8 Mio. €.

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Wohnen1.4 Wohnen

Stationäre Hilfe in Wohnheimen, Übergangs- und LangzeiteinrichtungenInhalt der Hilfen sind die Gestaltung und Bewältigung des Alltags, der Freizeit und des Wohnens, das Erlernen lebenspraktischer Fähigkeiten und die Aufnahme und Gestaltung sozialer Beziehungen. Hierfür gibt der Bezirk ca. 18,2 Mio. € pro Jahr aus.

Ambulant betreutes Einzelwohnen; Therapeutische Wohngemeinschaft Für behinderte Menschen, die ihr Leben und ihren Haushalt überwie-gend allein und selbstbestimmt gestalten können, aber ein Umfeld benötigen, in dem sie je nach Bedarf professionelle Beratung und Hilfe erhalten können, wendet der Bezirk jährlich ca. 8,3 Mio. € auf.

Betreutes Wohnen in FamilienHier handelt es sich um ein ambulantes Wohn- und Betreuungsange-bot für Menschen mit seelischer oder geistiger Behinderung, die ohne umfassende Unterstützung nicht mehr zurechtkommen. Sie fi nden bei Gastfamilien ein Zuhause.

Hilfen zur Tagesbetreuung für Erwachsene nach dem Erwerbsleben Diese Hilfe wird in erster Linie an erwachsene Menschen mit Behinde-rungen gewährt, die aus einer Werkstatt für behinderte Menschen oder einer Förderstätte aus gesundheitlichen Gründen oder altersbedingt ausgeschieden sind. Diese Menschen erhalten damit auch nach dem Erwerbsleben noch tagesstrukturierende Leistungen. Hierfür fallen jähr-lich ca. 11,5 Mio. € an Aufwendungen an.

Die Hilfen können im Einzelfall je nach Art und Schwere der Behinde-rung auch in Verbindung mit einer Wohnheimunterbringung erbracht werden. Sofern die Voraussetzungen vorliegen, kann die Hilfegewäh-rung auch im Rahmen der Kriegsopferfürsorge erfolgen.

Tagesstätten für behinderte MenschenTagesstätten bieten ein teilstationäres Angebot für Menschen mit Be-hinderung, um den Alltag besser bewältigen zu können (tagesstruktu-rierende Maßnahmen).

Die Hilfen können im Einzelfall je nach Art und Schwere der Behinde-rung auch in Verbindung mit einer Wohnheimunterbringung erbracht werden. Sofern die Voraussetzungen vorliegen, kann die Hilfegewäh-rung auch im Rahmen der Kriegsopferfürsorge erfolgen.

Tagesbetreuung

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Bezirk Oberpfalz | Sozialverwaltung28 29Bezirk Oberpfalz | Sozialverwaltung

Budget 1.5 Budget

BehindertenfahrdienstUnterstützung durch eine budgetähnliche Leistung für wesentlich geh-behinderte Menschen, denen die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder eines eigenen Kraftfahrzeuges wegen ihrer Behinderung nicht möglich ist. Hierfür wird eine Jahrespauschale von bis zu 2.400 € ge-währt. Persönliches BudgetMit einem „persönlichen Budget“ erhält der behinderte Mensch keine Sachleistung, sondern Geld, für das er Hilfen selber „einkauft“. Um die Höhe der Geldleistung zu klären, nimmt der Mensch mit Behinderung oder sein Vertreter an einer „Budgetkonferenz“ teil, in der sein Bedarf an unterschiedlichen Hilfeformen geklärt wird.

1.6 Bundesteilhabegesetz

Mit dem Bundesteilhabegesetz wurde für Menschen mit Behinderung die Möglichkeit geschaffen, ihr Leben mehr selbst bestimmt gestalten zu können. Insbesondere sollen sie u.a. besser am Arbeitsleben teilhaben können.

Im Bereich des SGB IX und SGB XII wurden mit dem Bundesteilhabege-setz u.a. folgende Leistungen bzw. Regelung für die Eingliederungshilfe eingeführt:

Ab 01.01.2017:n Erhöhung des Freibetrages aus Erwerbs- bzw. Werkstatteinkommensn Gewährung eines „Härtefreibetrages“ von bis zu 25.000 Euro für die

Eingliederungshilfeleistung für die Lebensführung und die Alterssi-cherung

Ab 01.01.2018:n Andere Leistungsanbieter: Vergleichbare Leistungen anerkannter

Werkstätten können auch bei anderen Leistungsanbietern in An-spruch genommen werden

n Budget für Arbeit: Arbeitgeber, die Menschen mit einem Anspruch auf einen Werkstattplatz beschäftigten, erhalten einen Lohnkosten-zuschuss als Ausgleich für die Leistungsminderung. Zusätzlich wer-den die Aufwendungen für die wegen der Behinderung erforderli-chen Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz übernommen

n Rückkehrrecht in die Werkstätte für behinderte Menschen: Leistungs-berechtigte Menschen mit Behinderungen, die aus einer Werkstatt für behinderte Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt über-gegangen sind oder bei einem anderen Leistungsanbieter oder mit Hilfe des Budgets für Arbeit am Arbeitsleben teilnehmen, haben ein Rückkehrrecht in die WfbM

Bundes- teilhabegesetz

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Bezirk Oberpfalz | Sozialverwaltung30 31Bezirk Oberpfalz | Sozialverwaltung

Ab 01.01.2020:n Die Eingliederungshilfe wird vom SGB XII in das SGB IX, 2. Teil über-

führt und neu gestaltetn Trennung der Fachleistungen von den existenzsichernden Leistun-

gen: Die Eingliederungshilfe wird auf die Fachleistung beschränkt. Existenzsichernde Leistungen (Lebensunterhalt wie Wohnen, Essen, etc.) sind nicht mehr Teil der Eingliederungshilfe, sondern grundsätz-lich vom Menschen mit Behinderung selbst oder im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung zu übernehmen

n Erhebliche Verbesserungen beim Einkommens- und Vermögenseins-atz bei Teilhabeleistungen (Anhebung der Freibeträge/Freigrenzen in Abhängigkeit von der jeweils maßgebenden Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV; das Partnereinkommen und -vermögen bleibt anrech-nungsfrei)

Hilfe zur Pflege

2. Hilfe zur Pflege Der Bezirk Oberpfalz trägt die nicht durch die Leistungen der Pflegever-sicherung gedeckten Kosten der Betreuung in Alten- und Pflegeheimen, soweit den Bewohnern die Aufbringung der Mittel nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen möglich ist. Die Hilfe umfasst auch den in der Einrichtung anfallenden Lebensunterhalt einschließlich eines Barbe-trages zur persönlichen Verfügung.Daneben übernimmt der Bezirk die über die Leistungen der Pflegeversi-cherung hinausgehenden Kosten der Kurzzeit- und Verhinderungspfle-ge, wenn z.B. nach einer Krankenhausbehandlung ein vorübergehender stationärer Aufenthalt in einer Pflegeinrichtung erforderlich wird oder wenn wegen Ausfalls oder dringender Erholungsbedürftigkeit einer Pflegeperson die bisherige häusliche Pflege nicht mehr möglich ist und deshalb kurzzeitig ein Heimaufenthalt erfolgen muss.Des Weiteren ist der Bezirk zuständig für die Übernahme der Kosten ei-ner Tages- oder Nachtpflege, soweit diese nicht von der Pflegekasse ge-tragen werden.Insgesamt entstehen für die Hilfe zur Pflege jährliche Aufwendungen von ca. 73 Mio. €.

Bundes- teilhabegesetz

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Bezirk Oberpfalz | Sozialverwaltung32 33Bezirk Oberpfalz | Sozialverwaltung

Weitere Leistungen

Bei Heimunterbringung, die ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger finanziert wird (z.B. Pflegekasse), wird das Blindengeld nur zur Hälfte ausbezahlt. Im Falle der Sozialhilfegewährung wird Blindengeld nicht als Einkom-men angerechnet und verbleibt damit dem Heimbewohner in der ge-währten Höhe.Neben dem Blindengeld wird allerdings kein Barbetrag zur persönlichen Verfügung (Taschengeld) gewährt.

7. Hilfe für Deutsche im Ausland

Deutsche Staatsangehörige, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten im Einzelfall wegen einer außergewöhnlichen Notlage (z. B. bei unmittelbarer Gefahr für das Leben) Leistungen der So-zialhilfe. Voraussetzung hierzu ist, dass eine Rückkehr in das Inland aus triftigen Gründen nicht möglich ist. Die Aufwendungen hierfür betra-gen jährlich ca. 20.000 €.

8. Erstattungsfälle

Der Bezirk Oberpfalz ist ferner sowohl als überörtlicher Träger der So-zialhilfe für die Kostenerstattung bei Einreise aus dem Ausland (§ 108 SGB XII) als auch als überörtlicher Träger der Jugendhilfe für die Kosten-erstattung an den örtlichen Jugendhilfeträger (§ 89 g SGB VIII i.V.m. Art. 52 AGSG) zuständig. Im Jahr 2016 wandte der Bezirk Oberpfalz hierfür hierfür ca. 18 Mio. € auf.

Weitere Leistungen 3. Hilfe in sonstigen Lebenslagen

Hierunter fällt die Übernahme der Kosten des Aufenthalts nicht pfle-gebedürftiger Personen in Seniorenheimen. Leistungen der Pflegever-sicherung werden hier nicht gewährt.Der Bezirk Oberpfalz wendet hierfür jährlich ca. 5 Mio. € auf.

4. Kriegsopferfürsorge

Kriegsbeschädigte, behinderte Hinterbliebene (Witwen, Waisen, Eltern) und behinderte Familienangehörige, die vom Beschädigten überwie-gend unterhalten wurden bzw. werden, haben unter bestimmten Vor-aussetzungen Anspruch auf Kriegsopferfürsorge. Diese Leistungen ge-hen den Leistungen der Sozialhilfe vor. Der Bezirk Oberpfalz ist als überörtlicher Träger der Kriegsopferfürsorge für folgende Hilfen zuständig:n Stationäre Hilfe zur Pflege (einschließlich Kurzzeitpflege)n Stationäre Hilfe für noch rüstige Heimbewohnern Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (einschließlich der

Kraftfahrzeughilfen)n Hilfen zur Gesundheit

Die jährlichen Aufwendungen hierfür belaufen sich auf ca. 5,2 Mio. €.

5. Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten

Dabei handelt es sich um ein stationäres Angebot für Menschen, bei de-nen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbun-den sind, z.B. Haftentlassene oder Obdachlose ( jährliche Aufwendungen ca. 800.000 €).

6. Blindenhilfe

Blinden Menschen gewährt das Zentrum Bayern Familie und Soziales Blindengeld nach dem Bayer. Blindengeldgesetz.Da dieses Blindengeld niedriger ist als die sozialhilferechtliche Blinden-hilfe nach § 72 SGB XII von zur Zeit monatlich 694,68 € gewährt der überörtliche Träger der Sozialhilfe (Bezirk) – sofern die sozialhilferecht-lichen Voraussetzungen gegeben sind – auf Antrag den Differenzbetrag zwischen dem Blindengeld und der Blindenhilfe nach § 72 SGB XII.

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35Bezirk Oberpfalz | SozialverwaltungBezirk Oberpfalz | Sozialverwaltung34

Notizen

Einsatz von Einkommenund Vermögen (des Leistungsberechtigten)

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Bezirk Oberpfalz | Sozialverwaltung36 37Bezirk Oberpfalz | Sozialverwaltung

Der ungedeckte Bedarf ist

entscheidend

maßgebendes „bereinigtes“

Einkommen

Nach den Prinzipien der Bedarfsdeckung und des Nachranges muss die Sozialhilfe immer dann leisten, wenn nach dem Einsatz eigenen Einkom-mens oder eigenen Vermögens und der Mittel aus sonstigen Ansprü-chen ein ungedeckter Bedarf übrig bleibt.

Was gehört zum Einkommen im Sinne des SGB XII?

Der Begriff deckt sich nicht mit steuerrechtlichen Bestimmungen; er ist in § 82 SGB XII und der dazu ergangenen Verordnung sozialhilfespezi-fi sch folgendermaßen defi niert: Zum Einkommen im Sinne dieses Geset-zes gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert ohne Rücksicht auf ihre Herkunft und Rechtsnatur.Es kommt nicht darauf an, ob die Einkünfte regelmäßig oder unregelmä-ßig erzielt werden.

Welche Einkünfte werden nicht berücksichtigt?n die Leistungen der Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII,n die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz,n die in § 292 Abs. 2 und 4 Lastenausgleichsgesetz bezeichneten Teile

der Kriegsschadensrente,n Leistungen der Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge

vor 1921,n Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz bis zur Höhe

der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz,n nach Zweck und Inhalt bestimmte Leistungen wie z.B. Blindengeld

Was ist vom Einkommen abzusetzen?

n auf das Einkommen entrichtete Steuern,n Pfl ichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur

Arbeitsförderung,n Beiträge zu öffentlichen und privaten Versicherungen oder ähnli-

chen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind,

n die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben (Werbungskosten),

n das Arbeitsförderungsgeld

Einkommen

anrechnungsfrei

Beispielrechnung

Damit wird deutlich, dass grundsätzlich nur ein bereinigtes Einkommen heranzuziehen ist. Dieses entspricht in der Regel dem Nettoeinkommen abzüglich der Versicherungsbeiträge und der Werbungskosten.

Beispiel einer Einkommensbereinigung

Herr F. hat als Arbeiter Bruttobezüge in Höhe von monatlich 3.000,00 €. Weitere monatliche Einnahmen: Kindergeld 188,00 €, aus Vermögen be-zieht Herr F. Zinsen in Höhe von 300,00 € jährlich.Herr F. hat folgende monatliche Zahlungsverpfl ichtungen: Lohn- und Kir-chensteuer 270,00 €, Sozialversicherungsbeiträge 300,00 €, private Haft-pfl ichtversicherung 10,00 €, Rundfunk- und Fernsehgebühren 17,00 €­, Tageszeitung 20,00 €, Vorauszahlung Strom und Gas 70,00 €, Fahrtkos-ten zum Arbeitsplatz 60,00 €.

Monatslohn brutto 3.000,00 €Kindergeld 188,00 €Zinsen aus Guthaben jährlich 300,00 € 25,00 €

Unbereinigtes Einkommen 3.213,00 €

abzüglichLohn- und Kirchensteuer 270,00 €Sozialversicherungsbeiträge 300,00 €Haftpfl ichtversicherung 10,00 €Fahrtkosten zum Arbeitsplatz 60,00 €Arbeitsmittelpauschale 5,20 €

Tageszeitung, Rundfunk- und Fernsehgebühren und Voraus-zahlung Strom und Gas sind nicht absetzbar, weil sie nicht mit der Er-zielung des Einkommens ver-bundene Ausgaben darstellen bzw. im Grundbetrag enthalten sind.

Das maßgebliche bereinigte Einkommen beträgt somit 2.567,80 €

Monatslohn brutto 3.000,00 €Kindergeld 188,00 €Zinsen aus Guthaben jährlich 300,00 € 25,00 €

Unbereinigtes Einkommen 3.213,00 €

abzüglichLohn- und Kirchensteuer 270,00 €Sozialversicherungsbeiträge 300,00 €Haftpfl ichtversicherung 10,00 €Fahrtkosten zum Arbeitsplatz 60,00 €Arbeitsmittelpauschale 5,20 €

Tageszeitung, Rundfunk- und Fernsehgebühren und Voraus-zahlung Strom und Gas sind nicht absetzbar, weil sie nicht mit der Er-zielung des Einkommens ver-bundene Ausgaben darstellen bzw. im Grundbetrag enthalten sind.

Das maßgebliche bereinigte Einkommen beträgt somit 2.567,80 €

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Bezirk Oberpfalz | Sozialverwaltung38 39Bezirk Oberpfalz | Sozialverwaltung

Grundbetrag

Unterkunftskosten

Familienzuschläge

über der Einkommensgrenze

unter der Einkommensgrenze

Einkommensgrenzen (Freigrenze)

Das Gesetz mutet bei den meisten Hilfen – wie z.B. Hilfe zur Pflege im Heim oder im häuslichen Bereich – einen Beitrag zur Deckung des Be-darfs erst dann zu, wenn Einkommensgrenzen (§§ 85, 86 SGB XII) über-schritten werden, die gebildet werden aus:

n einem Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regel- bedarfsstufe 1 n den angemessenen Unterkunftskosten (z.B. Miete, Hauslasten)n den Familienzuschlägen in Höhe von 70 % der Regelbedarfsstufe 1

für den Ehegatten und für alle von einem der Ehegatten oder dem Hilfesuchenden überwiegend unterhaltenen Personen

Kostenbeitrag aus Einkommen über der Einkommensgrenze (§ 87 SGB XII)

Das die gesetzliche Einkommensgrenze übersteigende bereinigte Ein-kommen ist in der Regel nur in angemessenem Umfang einzusetzen. Dabei sind die Art des Bedarfs, die Art oder Schwere der Behinderung oder Pflegebedürftigkeit, die Dauer und Höhe der erforderlichen Auf-wendungen sowie besondere Belastungen der hilfesuchenden Person zu berücksichtigen.

Kostenbeitrag aus Einkommen unter der Einkommensgrenze (§ 88 SGB XII)

Der Einsatz von Einkommen unter der Einkommensgrenze betrifft ins-besondere jene Fälle, in denen durch einen Heimaufenthalt „häusliche Einsparungen“ entstehen (§ 92a Abs. 1 SGB XII).Eine „häusliche Einsparung“ wird auch neben einem Kostenbeitrag über der Einkommensgrenze verlangt.

Wird ein Ehepartner im Heim betreut, verbleibt dem anderen Ehepart-ner aus dem gemeinsamen Einkommen ein „Garantiebetrag“ zur Be-streitung seines Lebensunterhalts. Dabei werden die bisherigen Lebens-verhältnisse berücksichtigt.

verwertbares Vermögen

Haus

Barvermögen

Darlehen

Schonvermögen

Erhalten Personen, die keinen Anderen (z.B. Ehegatten) überwiegend unterhalten, Hilfe zur Pflege in einem Heim, wird ihr Einkommen, auch wenn es unter der Einkommensgrenze liegt, in der Regel voll bean-sprucht.

Einsatz des Vermögens (§ 90 SGB XII)

Vermögen ist das gesamte verwertbare Vermögen, z.B. Barvermögen, Spar- und Bausparverträge, Lebensversicherungen, Aktien, Immobilien, Grundstücke, Sachwerte (Schmuck, Kunstwerke) usw.

In § 90 Abs. 2 SGB XII sind Vermögensarten aufgezählt, die bei der Ge-währung von Sozialhilfe stets unberücksichtigt bleiben (Schonvermö-gen). Die Wichtigsten sind n das „angemessene Hausgrundstück“, das dem Leistungsberechtig-

ten oder seinen näheren Angehörigen (Ehepartner, minderjährige Kinder) als Wohnung dient

sowien kleinere Barbeträge. Bei Alleinstehenden sind dies zurzeit 5.000,00

€. Bei Verheirateten erhöht sich der geschützte Betrag um 5000,00 € auf gemeinsam 10.000 €.

Daneben wird für jede Person, die vom Leistungsberechtigten und seinem Ehegatten überwiegend unterhalten wird, ein Zuschlag von 500,00 € gewährt.

n eine Bestattungsvorsorge in angemessenem Umfang (bis zu 3.500 € pro Person). Es muss dabei sichergestellt sein, dass das Geld zweck-gebunden und unwiderruflich ausschließlich für die Bestattung verwendet wird (z.B. Vertrag mit einem Bestattungsunternehmen einschließlich finanzieller Sicherung).

Darlehensweise Hilfegewährung

Ist Vermögen einzusetzen, aber die sofortige Verwertung nicht möglich oder wirtschaftlich nicht sinnvoll (z.B. vorzeitige Kündigung von Verträ-gen mit erheblichem Wertverlust), so kann die Hilfe auch in Form eines rückzahlbaren Darlehens erbracht werden (§ 91 SGB XII). Das Darlehen ist dann abzusichern, z.B. bei einzusetzendem Haus- und Grundvermö-gen durch Eintragung einer Grundschuld für den Sozialhilfeträger. Über die Verzinsung entscheidet der Sozialhilfeträger im Einzelfall.

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Bezirk Oberpfalz | Sozialverwaltung40 41Bezirk Oberpfalz | Sozialverwaltung

Alleinstehender

Rechenbeispiel

Beispiele (Rechtsstand 2017)

Alleinstehende Person im Pfl egeheim

Herr A., 75 Jahre, verwitwet, ist medizinisch gesehen pfl egebedürftig im Sinne des SGB XII und des SGB XI.

Er bezieht eine mtl. Rente 1.400,00 €Die Pfl egekasse (Pfl egegrad 3) leistet mtl. 1.262,00 €Die Pfl egeheimkosten betragen 3.050,00 €

Sein Renteneinkommen hat Herr A. zur Deckung der Heimkosten voll einzusetzen; ebenso die Leistungen der Pfl egekasse. Ein etwaiges Spar-vermögen muss er bis auf den Rest von 5.000,00 € aufbrauchen, bevor die Sozialhilfe überhaupt einsetzt.

Es ergibt sich folgende Berechnung:

Pfl egeheimkosten 3.050,00 €(Pfl ege+Unterkunft u. Verpfl egung +Investitionskosten)abzgl . Leistungen der Pfl egekasse (Pfl egegrad 3) 1.262,00 €

Einrichtungseinheitlicher Eigenanteil 1.788,00 €Barbetrag zur persönlichen Verfügung 110,43 €(Taschengeld)(27 % der Regelbedarfsstufe 1 von z.Zt. 409,00 €)

Gesamtbedarf im Pfl egeheim somit insgesamt 1.898,43 €

abzügl. eigenes Einkommen (Rente) 1.400,00 €

Sozialhilfe (Hilfe zur Pfl ege) monatlich 498,43 €

Ehepaar

Heimkosten

Bedarfsgemeinschaft

Eigenbeteiligung

Ein Ehepartner (hier Ehemann) befi ndet sich im Pfl egeheim

Das Einkommen des Ehemannes (Rente) beträgt 1.000,00 €Das Einkommen der Ehefrau (Rente) beträgt 700,00 €

(Eheleute gelten, auch wenn ein Partner in einemAlten- und Pfl egeheim untergebracht wird, bezüg-lich des Einkommens- und Vermögenseinsatzesweiter als Bedarfsgemeinschaft).

Die Pfl egeversicherung (Pfl egegrad 3) leistet mtl. 1.262,00 €Die Miete für die Wohnung der Ehefrau beträgt 400,00 €Die Pfl egeheimkosten betragen 3.050,00 €

Bedarf:

Pfl egeheimkosten 3.050,00 €abzügl. Leistungen der Pfl egekasse 1.262,00 €

Einrichtungseinheitlicher Eigenanteil 1.788,00 €Barbetrag zur persönlichen Verfügung 110,43 €(Taschengeld)

Gesamtbedarf im Pfl egeheim somit insgesamt 1.898,43 €

Zumutbare Eigenbeteiligung aus dem Einkommen der Eheleute

Bereinigtes Einkommen der Eheleute 1.700,00 €abzüglich zu verbleibender Garantiebebetrag für 1.009,90 €den im eigenen Haushalt verbleibenden Ehegatten(Grundsicherungsbedarf zuzüglich Zuschlag, der der bisherigen Lebenssituation der Eheleute vor Heimaufnahme Rechnung trägt)

Einkommenseinsatz aus dem gemeinsamen 690,10 €Einkommen

Soweit dem Ehegatten besondere Belastungen entstehen (z.B. für Haushaltshilfe u.ä.), können diese auf Antrag zusätzlich zum Garantiebetrag berücksichtigt werden

Netto-Sozialhilfe damit 1.208,33 €

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Bezirk Oberpfalz | Sozialverwaltung42 43Bezirk Oberpfalz | Sozialverwaltung

Übergang von Ansprüchen gem. § 93 Sozialgesetzbuch XII

Hat eine leistungsberechtigte Person einen Anspruch gegen einen ande-ren, der kein Sozialleistungsträger ist, so kann der Träger der Sozialhilfe diesen Anspruch gem. § 93 Abs. 1 SGB XII bis zur Höhe seiner Aufwen-dungen auf sich überleiten. Diese Vorschrift dient der Durchsetzung des Nachrangs der Sozialhilfe und ermöglicht dem Träger der Sozialhilfe den Eintritt in die Gläubigerposition der leistungsberechtigten Person. Damit wird der vom Gesetz gewollte Vorrang der Verpflichtungen anderer, die dem Leistungsberechtigten die erforderliche Hilfe hätten gewähren kön-nen, nachträglich wiederhergestellt.

Häufig findet diese Vorschrift Anwendung im Zusammenhang mit:

Landwirtschaftlichen Übergabeverträgen

Mit Übergabeverträgen steht häufig ein sogenannter Leibgedingsvertrag (Altenteils- oder Auszugsvertrag) in Verbindung, wonach der Übergeber Anspruch auf Versorgungsleistungen (z.B. Wohnrecht, Wart und Pflege, Verköstigung, Leibrente) gegenüber dem Übernehmer hat. Muss der Leibgedingsberechtigte aus besonderen Gründen (z.B. Heimpflegebe-dürftigkeit) das Grundstück auf Dauer verlassen, so hat ihm der Verpflich-tete für die Befreiung von der Pflicht zur Gewährung der vereinbarten Leistungen eine Geldrente (Abgeltungsbetrag) zu zahlen, die dem Wert

ZivilrechtlicheAnsprüche

Leibgeding

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Bezirk Oberpfalz | Sozialverwaltung44 45Bezirk Oberpfalz | Sozialverwaltung

Abgeltung von Leibgeding

Schenkungs-rückforderungen

der Befreiung nach billigem Ermessen entspricht (Art. 18 AGBGB). Auch diesen Anspruch leitet der Sozialhilfeträger gem. § 93 Abs. 1 SGB XII regel-mäßig auf sich über.

Da bei der Ermittlung des Abgeltungsbetrages mehrere Faktoren eine Rolle spielen, wird im Regelfall erst nach eingehender Anhörung des Ver-pfl ichteten (§ 24 SGB X) ein Abgeltungsbetrag festgesetzt. Maßstab für die Abgeltung von „Wart und Pfl ege“ ist u.a. der Grad der Pfl egebedürf-tigkeit (in der Regel zwischen 150,00 € und 250,00 € monatlich) und für die Wohnung der ortsübliche Mietwert. Die Abgeltung der vertraglich festgelegten Verköstigung erfolgt in Anlehnung an die maßgebliche Re-gelbedarfsstufe (in der Regel 100,00 € bis 200,00 € monatlich).

Wichtige Faktoren bei der Ermittlung dieses Abgeltungsbetrages sind u.a. die Größe des übergebenen Anwesens, die bereits erbrachte Pfl ege usw. Die Nennung fester Beträge für die Abgeltung ist deshalb generell nicht möglich.Enthält der Vertrag betragsmäßige Vereinbarungen, so sind diese maß-gebend.Bei nicht landwirtschaftlichen Übergabeverträgen ist anhand der Ver-tragsformulierung zu prüfen, inwieweit die vertraglichen Rechte abzu-gelten sind.

Diese und sonstige vertragliche Ansprüche gehen Schenkungsrückforde-rungsansprüchen und gesetzlichen Unterhaltsansprüchen vor!

Schenkungen

Hat der Leistungsberechtigte früher Vermögenswerte (z.B. Geldvermö-gen, Haus- und Grundbesitz) verschenkt und ist er innerhalb von 10 Jahren bedürftig geworden, hat er gemäß § 528 Abs. 1 BGB gegen den Beschenkten einen Rückforderungsanspruch in Höhe des zur Bedarfsde-ckung erforderlichen Teiles der Schenkung.

Im Regelfall leitet der Sozialhilfeträger gem. § 93 Abs. 1 SGB XII diesen An-spruch des Leistungsberechtigten auf sich über und fordert im Hinblick auf den Nachrang der Sozialhilfe vom Beschenkten die Herausgabe der entspechenden Beträge.

Schenkungsrückforderungsansprüche gehen gesetzlichen Unterhaltsan-sprüchen vor!

Vorrang

Vorrang

InanspruchnahmeUnterhaltspfl ichtiger

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Bezirk Oberpfalz | Sozialverwaltung46 47Bezirk Oberpfalz | Sozialverwaltung

Unterhalt

Eigenbedarf

Allgemeines

Hat der Leistungsberechtigte für die Zeit, für die Hilfe gewährt wird, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhalts-rechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über (§ 94 Abs. 1 Satz 1 SGB XII).

Die Unterhaltspflichtigen und deren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner sind gem. § 117 Abs. 1 SGB XII zur Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse verpflichtet. Auch Dritte, wie z.B. der Arbeitgeber (§ 117 Abs. 4 SGB XII) und das Finanzamt (§ 21 Abs. 4 SGB X), sind auskunftspflichtig.

Der Sozialhilfeträger kann, außer den Ehegatten, nur Verwandte 1. Gra-des (Eltern bzw. Kinder, nicht aber Enkel, Großeltern) für Unterhaltszah-lungen in Anspruch nehmen.Geschwister sind nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) untereinan-der nicht unterhaltspflichtig.

Die Heranziehung zum Unterhalt durch die Kinder erfolgt nach den Vor-schriften des BGB. Unterhalt kann demnach nur dann gefordert werden, wenn das unterhaltsrechtlich maßgebende Einkommen einen ange-messenen Selbstbehalt übersteigt oder einzusetzende Vermögenswerte vorhanden sind.

Die Ehegatten der unterhaltspflichtigen Kinder der oder des Leistungs-berechtigten können zwar nicht zum Unterhalt herangezogen werden, das Einkommen der Ehegatten fließt jedoch in die Unterhaltsberech-nung mit ein.

Die Berechnung des Unterhaltsbeitrags orientiert sich immer an der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH). Den Ausfüh-rungen dieses Ratgebers zum Unterhalt liegt der Rechtsstand April 2017 zugrunde.

Dem Unterhaltspflichtigen und seiner Familie wird ein zu einer ange-messenen Lebensführung ausreichender Eigenbedarf zugestanden. Auch Einkommen über diesem Eigenbedarf wird nur im angemessenen Umfang herangezogen, um Härten zu vermeiden.

Berechnungs-grundlagen

Einkommen

Besucht ein volljähriger Mensch mit Behinderung teilstationär eine Werkstatt für behinderte Menschen, so müssen für die dabei anfallen-den Kosten die Unterhaltspflichtigen weder aus Einkommen noch aus Vermögen Leistungen erbringen. Ist der behinderte Mensch neben dem Besuch der Werkstatt noch in einem Wohnheim untergebracht, so kom-men Unterhaltsleistungen nur für die im Wohnheim anfallenden Kos-ten in Betracht, nicht jedoch für die Werkstattkosten.

Heranziehung Unterhaltspflichtiger aus Einkommen

Die Heranziehung der Unterhaltsverpflichteten nach dem Zivilrecht er-folgt im Rahmen der Vorschriften des BGB nach den „Unterhaltsrechtli-chen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland“. In diesen Leitli-nien ist grundsätzlich die Anwendung der „Düsseldorfer Tabelle“ in der jeweiligen Fassung vorgesehen.

Der Sozialhilfeträger kann Unterhalt maximal in der Höhe beanspru-chen, in welcher der Hilfeempfänger selbst einen Anspruch gegenüber dem Unterhaltspflichtigen nach dem Zivilrecht hat, da nur die Normen des Familienrechts des BGB die Anspruchsgrundlage darstellen.

Bei mehreren Kindern sind diese anteilig entsprechend ihrer jeweiligen Leistungsfähigkeit heranzuziehen (§ 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB).

Beispiel: Inanspruchnahme des Einkommens unterhaltspflichtiger Kinder

Grundsachverhalt: Eine verwitwete 85-jährige pflegebedürftige Frau ist in einem Altenpflegeheim untergebracht.

Die mtl. Pflegeheimkosten einschließlich Taschengeld betragen 3.160,00 €Ihr Renteneinkommen beträgt 1.000,00 €Leistungen der Pflegekasse (Pflegegrad 3) 1.262,00 €Sozialhilfeaufwand 898,00 €

Menschen mit Behinderung

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Bezirk Oberpfalz | Sozialverwaltung48 49Bezirk Oberpfalz | Sozialverwaltung

Unterhaltsbeitrag Berechnungsbeispiel Fall 1

Unterhaltspfl ichtiger alleinstehender Sohn:Arbeitseinkommen 2.600,00 €Werbungskosten (5 Prozent vom Netto) 130,00 €tatsächliche Rücklagen für zusätzliche Altersvorsorge (zulässig max. 5 Prozentvom Brutto) 100,00 €Miete 600,00 €

Berechnung des Unterhaltsbeitrags zu Fall 1:

Berechnungsbeispiel Fall 2 Unterhaltspfl ichtiger verheirateter Sohn:

Arbeitseinkommen 2.600,00 €Werbungskosten (5 Prozent vom Netto) 130,00 €tatsächliche Rücklagen für zusätzliche Altersvorsorge (zulässig max. 5 Prozentvom Brutto) 100,00 €Nicht unterhaltspfl ichtiger Ehepartner:Arbeitseinkommen 1.300,00 €Werbungskosten (5 Prozent vom Netto) 65,00 €tatsächliche Rücklagen für zusätzliche Altersvorsorge (zulässig max. 5 Prozentvom Brutto) 50,00 €Miete für die Ehewohnung 600,00 €

Nettolohn 2.600,00 €abzgl. Werbungskosten (5% vom Einkommen) 130,00 €abzgl. Aufwand für zusätzliche Altersvorsorge 100,00 €bereinigtes Einkommen 2.370,00 €Selbstbehalt des Unterhaltspfl ichtigen 1.800,00 €

zuzüglich Unterkunftskosten, die die im Eigenbedarf von 1800,00 €­enthaltene Pauschale von 480,00 € warm übersteigen

120,00 € 1.920,00 €

für den Unterhalt zur Verfügung stehendes Einkommen 450,00 €

davon die Hälfte als zumutbarer Unterhaltsbeitrag: 225,00 €

UnterhaltsbeitragBerechnung des Unterhaltsbeitrags zu Fall 2:(Unterhaltspfl ichtiger verheiratet, Ehepartner verdient ebenfalls)

Anmerkungen:n Bei selbstbewohntem Wohnungseigentum ist der Wert des mietfreien

Wohnens abzüglich einer monatlichen Hausbelastung dem Einkommen hinzuzurechnen.

n In den Selbstbehalten von 1.800,00 € (Alleinstehende), bzw. 3.240,00 € (Familien) sind Unterkunftskosten warm von pauschal 480,00 €, bzw. 860,00 € enthalten. Darüber hinausgehende Unterkunftskosten werden berücksich-tigt.

n Ausnahme: Eltern erwachsener behinderter bzw. pfl egebedürftiger Kinder zahlen einen pauschalen Unterhaltsbeitrag von derzeit max. 57,36 €

(ab 1.1.2018 57,94 €; § 94 Abs. 2 SGB XII).

Nettolohn Unterhaltspfl ichtiger 2.600,00 €abzgl. Werbungskosten (5% vom Einkommen) 130,00 €abzgl. Aufwand für zusätzliche Altersvorsorge 100,00 €bereinigtes Einkommen 2.370,00 €Nettolohn Ehepartner 1.300,00 €abzgl. Werbungskosten (5% vom Einkommen) 65,00 €abzgl. Aufwand für zusätzliche Altersvorsorge 50,00 €bereinigtes Einkommen 1.185,00 €Familiengesamteinkommen (Summe der bereinigten Einkommen) 3.555,00 €

Selbstbehalt Unterhaltspfl ichtiger 1.800,00 €Selbstbehalt Ehegatte 1.440,00 €Anrechnung von Kosten für die Unterkunft, die den Betrag von 860,00 € (in den Selbstbehalten bereits enthaltene Beträge) überschreiten

0,00 €

Familienselbstbehalt 3.240,00 €Resteinkommen (Familiengesamteinkommen - Familienselbstbehalt) 315,00 €

./. Haushaltsersparnis (10% des Resteinkommens) -31,50 €283,50 €

die Hälfte dieses Betrages 141,75 €+ Familienselbstbehalt 3.240,00 €ergibt den individuellen Familienselbstbehalt 3.381,75 €vom Unterhaltspfl ichtigen zu deckender Anteil: 3.381,75 € x 66,67 % = 2.254,50 €

für Elternunterhalt einzusetzen: 2.370,00 €­- 2.254,50 €­= 115,50 € = gerundet 115,00 €

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Bezirk Oberpfalz | Sozialverwaltung50 51Bezirk Oberpfalz | Sozialverwaltung

Vermögen Heranziehung Unterhaltspflichtiger aus Vermögen

Unterhaltspflichtige haben grundsätzlich auch die Verpflichtung, ihr Vermögen zum Unterhalt einzusetzen. Das unterhaltspflichtige Kind braucht jedoch durch den Elternunterhalt seinen eigenen angemesse-nen Unterhalt nicht zu gefährden. Insoweit kommt es immer auf den Einzelfall an.Grundsätzlich bleibt ein Haus oder eine Eigentumswohnung sowie ein Notgroschen in Höhe von mindestens 10.000,00 € im Rahmen der Un-terhaltsprüfung unberücksichtigt.

Nach der derzeit gültigen Rechtsprechung stehen dem Unterhaltspflich-tigen grundsätzlich folgende Freibeträge zu:1. Notgroschen in Höhe des 3-fachen Bruttomonatsgehalts, mindes-

tens aber 10.000,00 €.2. Eine eigengenutzte Immobilie, sowie eine Rücklage für diese Immo-

bilie i.H.v. 25.000,00 € (bei Eigentumswohnungen 10.000,00 €)3. Rückstellungen für notwendigen weiteren Bedarf (z.B. KFZ-Beschaffung).4. Soweit das laufende Einkommen unter dem Familienselbstbehalt

liegt, werden zusätzliche Vermögensteile freigelassen.5. Vor Erreichen der Regelaltersgrenze ist ein zusätzliches Altersvor-

sorgeschonvermögen freizulassen, welches nach einer vom BGH entwickelten Berechnungsmethode ermittelt wird (5 % des letzten Bruttoeinkommens bei 4 % Rendite und 35 Jahren Lebensarbeitszeit).

6. Nach Erreichen der Regelaltersgrenze ist das angesparte Altersvor-sorgeschonvermögen in eine an die statistische Lebenserwartung des Unterhaltspflichtigen orientierte Monatsrente umzuwandeln. Der so errechnete Monatsbetrag ist in die Unterhaltsberechnung aus Einkommen einzubeziehen.

Berechnungsbeispiel Fall 1Unterhaltspflichtiger alleinstehender Sohn:

Eigengenutztes EinfamilienhausVermietete Eigentumswohnung 200.000,00 €Wertpapiere 80.000,00 €Arbeitseinkommen 5.000,00 €

1. Vermögen der unterhaltspflichtigen Person

Bezeichnung Betrag Anteil der UP Schutz anzurechnendes

Vermögen

angemessenes selbstbewohntes Eigentum 100,00% ja 0,00 €

sonstiger Grundbesitz(z.B. Wald, Grünland) 200.000,00 € 100,00% nein 200.000,00 €

Wertpapiere/Depot 80.000,00 € 100,00% nein 80.000,00 €

Summe nicht geschützter Vermögenswerte: 280.000,00 €

2. Vermögensbereinigungen

Bezeichnung Anteil der UP anzurechnendes Vermögen

a Notgroschen (3-faches Bruttoeinkommen der unterhaltspflichtigen Person)

Bruttoeinkommen der unterhaltspflichtigen Person 5.000,00 €

15.000,00 €

b Zusätzliches Altersvorsorgevermögen

letztes Jahresbruttoeinkommen 60.000,00 €

daraus 5% 3.000,00 €

Lebensarbeitszeit (in der Regel 35 Jahre) 35

Rendite 4%

zusätzliches Altersvorsorgevermögen 229.794,94 €

tatsächliches zusätzliches Altersvorsorgevermögen 229.794,94 €

c Erhaltungsaufwand für selbstgenutztes Wohneigentum

Pauschaler oder dargelegter, schlüssiger Erhaltungsaufwand 25.000,00 €

bei UP anerkannter Erhaltungsaufwand 25.000,00 €

3. Einzusetzendes Vermögen

280.000,00 €

Abzugsbetrag nach 2a ./. 15.000,00 €

Abzugsbetrag nach 2b ./. 229.794,94 €

Abzugsbetrag nach 2c ./. 25.000,00 €

Abzugsbetrag insgesamt ./. 269.794,94 €

Für Unterhalt zur Verfügung stehendes Vermögen 10.205,06 €

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Bezirk Oberpfalz | Sozialverwaltung52 53Bezirk Oberpfalz | Sozialverwaltung

Berechnungsbeispiel Fall 2 Unterhaltspfl ichtiger alleinstehender Rentner:

Alter 70 Jahre durchschnittliche statistische Lebenserwartung 13,87 Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze errechnetes Altersvorsorgeschonvermögen 100.000.00 €

Umrechnung des Altersvorsorgeschonvermögens auf eine Monatsrente(BGH vom 21.11.2012, Az. XII ZR 150/10)

einzusetzendes Altersvorsorgevermögen des Unterhaltspfl ichtigen 100.000,00 €Verrentungsfaktor nach § 14 Bewertungsgesetz (BewG) 9,792(bei zusätzlicher durchschnittlicher statistischer Lebenserwartung von 13,87 Jahren)Monatlich Betrag 851,03 €

Der Betrag von 851,03 € ist bei der Unterhaltsberechnung aus Einkommen wie ein normales Renteneinkommen bzw. sonstige Einkünfte zu berücksichtigen.

Hinweis:Wegen der Komplexität des Unterhaltsrechts und der individuellen Fall-konstellation ist eine abschließende Darstellung dieses Themas im Rah-men einer Broschüre nicht möglich. Für den speziellen Einzelfall stehen deshalb die zuständigen Sachbearbeiter des jeweiligen Fachreferats zur Verfügung.

Ergänzende Hinweisezu sonstigen Leistungen

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Pflegeversicherung

Allgemeines

Durch die Pflegestärkungsgesetze II und III gelten ab 01.01.2017 neue Vorschriften zur Bestimmung der Pflegegrade, des Pflegebedürftigkeits-begriffes und zum Vergütungs- und Leistungsrecht.

Wann werden Leistungen erbracht?

Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung nur auf An-trag des Pflegebedürftigen oder seines Bevollmächtigten/Betreuers bei der Pflegekasse. Die Leistungen werden ab Antragstellung gewährt.Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträch-tigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und des-halb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen han-deln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selb-ständig kompensieren oder bewältigen können.

Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, bestehen und einen bestimmten Schweregrad aufwei-sen. Maßgeblich für das Vorliegen von gesundheitlich bedingten Beeinträch-tigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten sind die in den folgen-den sechs Bereichen genannten pflegefachlich begründeten Kriterien:

Pflegegrade

Leistungen

1. Mobilität2. kognitive und kommunikative Fähigkeiten3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen4. Selbstversorgung5. Bewältigung und selbständiger Umgang mit krankheits- oder

therapiebedingten Anforderungen und Belastungen6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

Welche Leistungen gewährt die Pflegeversicherung? (Rechtsstand 2017) Entscheidend für die Höhe der Leistungen ist die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Pflegegrad.Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der FähigkeitenPflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der FähigkeitenPflegegrad 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der FähigkeitenPflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der FähigkeitenPflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Ver-sorgung

Der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) stellt die Pflegebe-dürftigkeit fest und nimmt eine Einstufung in einen der Pflegegrade vor. Die Pflegekasse erteilt einen Bescheid über das Ergebnis der Begutach-tung.

Häusliche Pflege

Die häusliche Pflege hat sowohl nach dem Sozialhilferecht (§ 13 SGB XII) als auch nach dem Pflegeversicherungsrecht (§ 3 SGB XI) Vorrang vor der stationären Pflege.

Ab dem Pflegegrad 2 werden von der Pflegekasse als Sachleistung Pfle-geeinsätze durch ambulante Pflegedienste und Sozialstationen bis zu 689 € (Pflegegrad 2), 1.298 € (Pflegegrad 3), 1.612 € (Pflegegrad 4) und 1.995 € (Pflegegrad 5) im Monat erbracht.

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Bezirk Oberpfalz | Sozialverwaltung56 57Bezirk Oberpfalz | Sozialverwaltung

Pflegegeld Anstelle der Sachleistung kann von der Pflegekasse ein Pflegegeld bean-sprucht werden. Das setzt voraus, dass die pflegebedürftige Person mit dem Pflegegeld die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung in geeigneter Weise selbst sicherstellt.

Das Pflegegeld in der häuslichen Pflege beträgt derzeit monatlich

Pflegegrad 2: 316 €Pflegegrad 3: 545 €Pflegegrad 4: 728 €Pflegegrad 5: 901 €

Möglich ist auch die Kombination von Pflegesachleistung und Pflege-geld.

Teilstationäre Pflege (Tages- oder Nachtpflege) Teilstationäre Pflege umfasst die zeitweise Betreuung im Tagesverlauf in einer Einrichtung; entweder tagsüber oder während der Nacht. Die Pflegekasse übernimmt derzeit monatlich in

Pflegegrad 2: bis zu 689 €Pflegegrad 3: bis zu 1.298 €Pflegegrad 4: bis zu 1.612 €Pflegegrad 5: bis zu 1.995 €

Verhinderungspflege/Kurzzeitpflege

Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) kommt in Betrachtn bei Verhinderung einer Pflegeperson wegen Erholungsurlaub, Krank-

heit oder aus anderen Gründen an der Pflege für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 - 5

Die Pflegekasse übernimmt die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr bis zu 1.612 € für Pflegebe-dürftige mit mindestens Pflegegrad 2, zudem wird das halbe Pflegegeld fortgewährt.

Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) kommt in Betrachtn für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung

des Pflegebedürftigen odern in sonstigen Krisensituationen (auch bei Erkrankung, Urlaub der

Pflegeperson), in denen vorübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist

Leistungen für die Kurzzeitpflege werden von der Pflegekasse für Pfle-gebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 pro Kalenderjahr für längstens acht Wochen und bis zu einem Wert von maximal 1.612 € gewährt, zudem wird das halbe Pflegegeld fortgewährt.Der Leistungsbetrag nach § 42 Abs.2 Satz 2 SGB XI kann um bis zu 1.612 €­ aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Verhinde-rungspflege nach § 39 Absatz 1 Satz 3 SGB XI auf insgesamt bis zu 3.224 € im Kalenderjahr erhöht werden.

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Bezirk Oberpfalz | Sozialverwaltung58 59Bezirk Oberpfalz | Sozialverwaltung

§ 39c SGB V „Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit“:

Reichen Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 Absatz 1a SGB V bei schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung ei-ner Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhaus-behandlung nicht aus, erbringt die Krankenkasse die erforderliche Kurz-zeitpflege entsprechend § 42 SGB XI für eine Übergangszeit, wenn keine Pflegebedürftigkeit im Sinne des Elften Buches festgestellt ist. n Leistungsberechtige, die den Pflegegrad 2 nicht erreichen, können in solchen Fällen ebenfalls den Leistungsbetrag von max. 1.612 €

erhaltenn Leistungsberechtigte in Pflegegrad 1 erhalten zusätzlich den Entlastungsbetrag von mtl. 125 € (§ 45 b SGB XI)n Es besteht in diesen Fällen kein Anspruch auf Leistungen der Verhinderungspflege

Vollstationäre Pflege

Die vollstationäre Pflege ist gegenüber der häuslichen und teilstationä-ren Pflege nachrangig (§ 43 Abs. 1 SGB XI).

Die Pflegekasse zahlt für Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5 eine monatliche Pauschale an die Pflegeeinrichtung, und zwar bei

Pflegegrad 1: 125 €Pflegegrad 2: 770 €Pflegegrad 3: 1.262 €Pflegegrad 4: 1.775 €Pflegegrad 5: 2.005 €

Die anfallenden Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Investiti-onskosten muss die pflegebedürftige Person selbst aufbringen.

Einrichtungseinheitlicher Eigenanteil:Im bisherigen bis zum 31.12.2016 gültigen System der Pflegestufen hing die Eigenbeteiligung von der Pflegestufe ab.Neu: Ab dem 01.01.2017 zahlen alle Bewohner der Pflegegrade 2 bis 5 in einem Pflegeheim den gleichen Eigenanteil unabhängig vom Pflege-grad. Somit steigt der Eigenanteil auch nicht, wenn eine Einstufung in einen höheren Pflegegrad erfolgt.

Entlastungsbetrag bei häuslicher Pflege

Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben nach § 45b SGB XI Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistun-gen zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar Naheste-hender sowie zur Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmt-heit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags. Er dient der Erstattung von Aufwendungen, die den Versicherten entste-hen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von

n Leistungen der Tages- oder Nachtpflege

n Leistungen der Kurzzeitpflege

n Leistungen der ambulanten Pflegedienste, in den Pflegegraden 2 bis 5, jedoch nicht von Leistungen im Bereich der Selbstversorgung

n Leistungen zur Unterstützung im Alltag (niedrigschwellige Entlas-tungsangebote bei Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz)

Wird die Leistung in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden.

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Bezirk Oberpfalz | Sozialverwaltung60 61Bezirk Oberpfalz | Sozialverwaltung

Leistungsarten

Voraussetzungen

Pfl ege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen

Für Pfl egebedürftige der Pfl egegrade 2 bis 5 in einer vollstationären Ein-richtung der Behindertenhilfe, in der die Eingliederung und nicht die Pfl ege im Vordergrund steht, übernimmt die Pfl egekasse 10 Prozent des Heimentgelts, höchstens jedoch monatlich 266 €.

Hinweis:

Für weitergehende Auskünfte stehen Ihnen die Berater der Pfl egekassen zur Verfügung.

Voraussetzungen für Sozialhilfeleistungen

n Liegt Heimbetreuungsbedürftigkeit bzw. Pfl egebedürftigkeit vor, die noch nicht dem Pfl egegrad 2 entspricht oder

n besteht keine Mitgliedschaft bei einer Pfl egekasse odern reichen die Leistungen der Pfl egeversicherung zusammen mit den

Eigenmitteln nicht aus, den pfl egebedingten Aufwand sowie den Lebensunterhalt sicherzustellen,

dann können Sozialhilfeleistungen in Anspruch genommen werden, sofern die sozialhilferechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Hierüber entscheiden die örtlichen Sozialhilfeträger (Landkreise, kreis-freie Städte) bezüglich Pfl egegeld und häuslicher Pfl ege, der Bezirk Ober-pfalz bezüglich teilstationärer und vollstationärer Pfl ege. Pfl egereform 2016/2017

Übergangsregelungen

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Bezirk Oberpfalz | Sozialverwaltung 63Bezirk Oberpfalz | Sozialverwaltung

Aufgaben Leistungsarten

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Bestandsschutz für Versicherte, die am 31.12.2016 nach den bisherigen Regelungen Leistungen aus der Pflegeversicherung erhalten haben:

Pflegebedürftige der bisherigen Pflegestufen 1 bis 3 wurden ab dem 01.01.2017 ohne erneute Antragsstellung und ohne erneute Begutach-tung einem Pflegegrad (2 bis 5) zugeordnet. Der Pflegegrad wurde den Pflegeversicherten durch die Pflegekasse schriftlich mitgeteilt.Diese Versicherten haben ab 01.01.2017 Besitzstandschutz auf die ihnen unmittelbar vor dem 01.01.2017 zustehenden Leistungen.

Bei vollstationärer Pflege zahlt die Pflegeversicherung den Differenzbe-trag, falls die neue Eigenbeteiligung höher als die Bisherige ist.

Bestandsschutz für Versicherte, die am 31.12.2016 in die bisherige Pflegestufe 0 ohne eingeschränkte Alltagskompetenz eingestuft waren:

Für Personen in Alten- und Pflegeheimen mit der Pflegestufe 0 ohne eingeschränkte Alltagskompetenz nach bis zum 31.12.2016 geltendem Recht zahlt der Bezirk Oberpfalz ab 01.01.2017 gem. § 138 SGB XII den bisherigen Pflegesatz bis zum Ende des Monats, in dem das Begutach-tungsergebnis des MDK über einen Pflegegrad vorliegt.

Pflegeversicherte der bisherigen Pflegestufe O mit eingeschränkter Alltagskompetenz:

Ab dem 01.01.2017 erfolgte ohne erneute Antragsstellung und ohne er-neute Begutachtung eine Zuordnung in Pflegegrad 2. Der Pflegegrad wurde den Pflegeversicherten durch die Pflegekasse schriftlich mitge-teilt.

Bewohner einer vollstationären Einrichtung der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen:

Behinderte Menschen, die Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten und bei denen eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz nach § 45a SGB XI in der am 31.12.2016 geltenden Fassung, aber keine Pflegestu-fe festgestellt wurde, erhalten infolge der Überleitung in Pflegegrad 2 Leistungen nach § 43a SGB XI.

Hinweis:Wegen der Komplexität der Überleitungsvorschriften werden in dieser Broschüre nur die häufigsten Fallkonstellationen erläutert. Für weitere Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiter der Sozialverwaltung des Bezirks Oberpfalz zur Verfügung.

Sämtliche in dieser Broschüre genannten Beträge hinsichtlich der Pfle-geversicherungsleistungen und Heimentgelte beziehen sich auf den Rechtsstand 2017.

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