52
1. Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Europäischen Parlament am 25. Mai 2014 2 2. Wahlbekanntmachung für die Wahl zum Europäischen Parlament am 25. Mai 2014 3 3. Wahlbekanntmachung für die Kommunalwahlen am 25.05.2014 zur Wahl des Kreistages, der ehrenamtlichen Bürgermeister, 3 der Gemeindevertretungen, Ortsvorsteher und Ortsbeiräte 4. Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wähler- verzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Kommunalwahl am 25. Mai 2014 5 5. Bekanntmachung der Wahlvorschläge für die Gemeinden des Amtes Brüssow 6 6. Haushaltssatzung der Gemeinde Carmzow-Wallmow 2014 22 7. Haushaltssatzung der Stadt Brüssow 2014 23 8. Haushaltssatzung des Amtes Brüssow 2014 24 9. Haushaltssatzung der Gemeinde Göritz 2014 25 10. Haushaltssatzung der Gemeinde Schenkenberg 2014 26 11. Haushaltssatzung der Gemeinde Schönfeld 2014 27 12. Satzung der Stadt Brüssow über die Erhebung von Gebühren und für die Inanspruchnahme eines Platzes in einer kommunalen Kindertagesstätte 28 13. Satzung der Gemeinde Carmzow-Wallmow über die Erhebung von Gebühren und für die Inanspruchnahme eines Platzes in einer kommunalen Kindertagesstätte 32 14. Satzung der Gemeinde Göritz über die Erhebung von Gebühren und für die Inanspruchnahme eines Platzes in einer kommunalen Kindertagesstätte 36 15. Wichtige Information aus dem Einwohnermeldeamt und dem Standesamt 40 16. Einladung an alle Landeigentümer der Gemeinde Göritz zur Jagdgenossenschaftsversammlung 40 Inhaltsverzeichnis amtlicher Teil

Bru 2014 ausgabe 04

Embed Size (px)

DESCRIPTION

https://www.schibri.de/pdf/bru/bru_2014_Ausgabe_04.pdf

Citation preview

Page 1: Bru 2014 ausgabe 04

1. Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Europäischen Parlament am 25. Mai 2014 22. Wahlbekanntmachung für die Wahl zum Europäischen Parlament am 25. Mai 2014 33. Wahlbekanntmachung für die Kommunalwahlen am 25.05.2014 zur Wahl des Kreistages, der ehrenamtlichen Bürgermeister, 3 der Gemeindevertretungen, Ortsvorsteher und Ortsbeiräte 4. Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wähler- verzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Kommunalwahl am 25. Mai 2014 55. Bekanntmachung der Wahlvorschläge für die Gemeinden des Amtes Brüssow 66. Haushaltssatzung der Gemeinde Carmzow-Wallmow 2014 227. Haushaltssatzung der Stadt Brüssow 2014 238. Haushaltssatzung des Amtes Brüssow 2014 24

9. Haushaltssatzung der Gemeinde Göritz 2014 2510. Haushaltssatzung der Gemeinde Schenkenberg 2014 2611. Haushaltssatzung der Gemeinde Schönfeld 2014 2712. Satzung der Stadt Brüssow über die Erhebung von Gebühren und für die Inanspruchnahme eines Platzes in einer kommunalen Kindertagesstätte 2813. Satzung der Gemeinde Carmzow-Wallmow über die Erhebung von Gebühren und für die Inanspruchnahme eines Platzes in einer kommunalen Kindertagesstätte 3214. Satzung der Gemeinde Göritz über die Erhebung von Gebühren und für die Inanspruchnahme eines Platzes in einer kommunalen Kindertagesstätte 3615. Wichtige Information aus dem Einwohnermeldeamt und dem Standesamt 4016. Einladung an alle Landeigentümer der Gemeinde Göritz zur Jagdgenossenschaftsversammlung 40

Inhaltsverzeichnis amtlicher Teil

Page 2: Bru 2014 ausgabe 04

2 Amtsblatt für das Amt Brüssow (Uckermark) Nr. 04/2014

Amtliche Bekanntmachungen – Anfang –

Amtlicher Teil

1. Das Wählerverzeichnis zur Wahl zum Europäischen Parlament für die Wahlbezirke der Stadt Brüssow, Ge-meinde Carmzow-Wallmow, Göritz, Schenkenberg und Schönfeld liegt in der Zeit vom 5. Mai 2014 bis 9. Mai 2014 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Amt Brüssow (Uckermark), Meldestelle, Prenzlauer Stra-ße 8, 17326 Brüssow für Wahlberechtigte zur Einsicht-nahme aus.

Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollstän-digkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis einge-tragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprü-fen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wähler-verzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß den § 21 Abs. 5 des Melderechtsrahmengesetzes entspre-chenden Vorschriften des Landesmeldegesetzes einge-tragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt; die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis einge-tragen ist oder einen Wahlschein hat.

2. Wer seine Angaben im Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der oben genann-ten Auslegungsfrist, spätestens bis zum 9. Mai 2014, bei der Wahlbehörde im Amt Brüssow (Uckermark), Zimmer Nr. 6, Einspruch einlegen.

Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetra-gen sind, erhalten spätestens bis zum 4. Mai 2014 eine Wahlbenachrichtigung. Auf der Rückseite der Wahl-benachrichtigung befindet sich ein Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines. Wer in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird.

4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl in dem Kreis Uckermark durch Stimmabgabe in einem belie-bigen Wahlraum dieses Kreises oder durch Briefwahl teilnehmen.

5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahl-

berechtigter5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener

Wahlberechtigter,a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Ver-

schulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Uni-onsbürgern nach § 17 Abs. 2 der Europa-wahlordnung (bis zum 4. Mai 2014) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung (bis zum 9. Mai 2014) versäumt hat,

Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Europäischen Parlament am 25. Mai 2014

b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist bei Deut-schen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlord-nung, bei Unionsbürgern nach § 17 a Abs. 2 der Europawahlordnung entstanden ist,

c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis einge-tragenen Wahlberechtigten bis zum Freitag, 23. Mai 2014, 18.00 Uhr, bei der Amtsverwaltung mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlbe-rechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, stellen.

Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.

Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der An-tragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

6. Mit dem Wahlschein erhält die wahlberechtigte Person zugleich- einen amtlichen Stimmzettel- einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag- einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahl-

brief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahl-briefumschlag und

- ein Merkblatt für die Briefwahl. Die Abholung von Wahlscheinen und Briefwahlunterla-

gen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Behörde (Amt Brüssow) vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht.

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutsch-land ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

Brüssow, 28.03.2014

gez. Klünder, Wahlleiterin des Amtes Brüssow

Page 3: Bru 2014 ausgabe 04

Nr. 04/2014 Amtsblatt für das Amt Brüssow (Uckermark) 3

1. Am 25. Mai 2014 findet in der Bunderepublik Deutschland die Wahl zum Europäischen Parlament statt.

Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.2. Die Stadt Brüssow ist in 5 Wahlbezirke eingeteilt:

Wahlbezirk 1: Brüssow I, Wahllkokal: FeuerwehrgebäudeWahlbezirk 2: Bagemühl, Wahllkokal: Gemeindehaus

RandowblickWahlbezirk 3: Woddow, Wahllokal: Haus der BegegnungWahlbezirk 4: Grünberg, Wahllokal: Haus StorchenblickWahlbezirk 5: Wollschow, Wahllokal: Haus der Begegnung

Die Gemeinde Carmzow-Wallmow ist in 3 Wahlbezirke eingeteilt:Wahlbezirk 1: Carmzow, Wahllokal: SportlerheimWahlbezirk 2: Cremzow, Wahllokal: GemeinderaumWahlbezirk 3: Wallmow, Wahllokal: Gemeindebüro

Die Gemeinde Göritz ist in einen Wahlbezirk eingeteilt:Wahlbezirk 1: Göritz, Wahllokal: Feuerwehrgebäude

Die Gemeinde Schenkenberg ist in 4 Wahlbezirke ein-geteilt:Wahlbezirk 1: Baumgarten, Wahllokal: GemeindehausWahlbezirk 2: Kleptow, Wahllokal: GemeindehausWahlbezirk 3: Ludwigsburg, Wahllokal: Bürgerbegeg-

nungszentrumWahlbezirk 4: Schenkenberg, Wahllokal: Gemeindesaal

Die Gemeinde Schönfeld ist in 2 Wahlbezirke eingeteilt:Wahlbezirk 1: Schönfeld, Wahllokal: Bürgerbegegnungs-

zentrumWahlbezirk 2: Klockow, Wahllokal: Dörphus, Klockow Nr.

30

Auf den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberech-tigten bis zum 4. Mai 2014 zugestellt werden, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte wählen kann.

Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahl-ergebnisses um 16.00 Uhr im Kultur- und Plenarsaal der Kreisverwaltung Uckermark, Karl-Marx-Straße 1, 17291 Prenzlau zusammen.

3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben die Wahlbenachrichti-gung und ihren Personalausweis – Unionsbürger einen gültigen Identitätsnachweis – oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Auf Verlangen des Wahlvorstandes hat sich der Wähler über seine Person auszuweisen.

Behinderte Wähler/innen können, wenn das zuständige Wahllokal nicht behindertengerecht ist, bei der Wahlbe-hörde Briefwahlunterlagen zur Ausübung des Wahlrechts beantragen.

Wahlbekanntmachung für die Wahl zum Europäischen Parlament am 25. Mai 20144. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler

und jede Wählerin erhält bei Betreten des Wahlraums einen Stimmzettel ausgehändigt.

5. Jeder Wähler hat eine Stimme. Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Num-

mer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeich-nung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung.

Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.

6. Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist.

7. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahl-handlung folgende Ermittlung und Feststellung des Wahl-ergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigungen des Wahlge-schäftes möglich ist.

8. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Kreis oder in der kreisfreien Stadt, in dem der Wahl-schein ausgestellt ist,a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk

des Kreises/der kreisfreien Stadt oderb) durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Ge-meindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amt-lichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahl-briefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersen-den, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

9. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft; auch der Ver-such ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 des Strafgesetzbuches).

Brüssow, 28.03.2014gez. KlünderWahlleiterin

1. Am 25. Mai 2014 finden die Kommunalwahlen statt. Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.

2. Die Stadt Brüssow ist in 5 Wahlbezirke eingeteilt:Wahlbezirk 1: Brüssow I, Wahllkokal:FeuerwehrgebäudeWahlbezirk 2: Bagemühl, Wahllkokal: Gemeindehaus

RandowblickWahlbezirk 3: Woddow, Wahllokal: Haus der Begegnung

Wahlbekanntmachung für die Kommunalwahlen am 25. Mai 2014 zur Wahl des Kreistages, der ehrenamtlichen Bürgermeister, der Gemeindevertretungen,

Ortsvorsteher und OrtsbeiräteWahlbezirk 4: Grünberg, Wahllokal: Haus StorchenblickWahlbezirk 5: Wollschow, Wahllokal: Haus der Begegnung

Die Gemeinde Carmzow-Wallmow ist in 3 Wahlbezirke eingeteilt:Wahlbezirk 1: Carmzow, Wahllokal: SportlerheimWahlbezirk 2: Cremzow, Wahllokal: GemeinderaumWahlbezirk 3: Wallmow, Wahllokal: Gemeindebüro

Page 4: Bru 2014 ausgabe 04

4 Amtsblatt für das Amt Brüssow (Uckermark) Nr. 04/2014

Die Gemeinde Göritz ist in einen Wahlbezirk eingeteilt:Wahlbezirk 1: Göritz, Wahllokal: Feuerwehrgebäude

Die Gemeinde Schenkenberg ist in 4 Wahlbezirke ein-geteilt:Wahlbezirk 1: Baumgarten, Wahllokal: GemeindehausWahlbezirk 2: Kleptow, Wahllokal: GemeindehausWahlbezirk 3: Ludwigsburg, Wahllokal: Bürgerbegeg-

nungszentrumWahlbezirk 4: Schenkenberg, Wahllokal: Gemeindesaal

Die Gemeinde Schönfeld ist in 2 Wahlbezirke eingeteilt:Wahlbezirk 1: Schönfeld, Wahllokal: Bürgerbegegnungs-

zentrumWahlbezirk 2: Klockow, Wahllokal: Dörphus, Klockow

Nr. 30

Auf den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberech-tigten bis spätestens 4. Mai 2014 zugestellt werden, sind der Wahlbezirk und das Wahllokal angegeben, in dem der Wahlberechtigte wählen kann.

Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahl-ergebnisses am Wahltag um 18.00 Uhr in der Amtsver-waltung Brüssow zusammen.

3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er ein-getragen ist. Die Wähler haben die Wahlbenachrichti-gung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

Auf Verlangen des Wahlvorstandes hat sich der Wähler über seine Person auszuweisen.

Die Wahlbenachrichtigung wird dem Wähler wieder aus-gehändigt.

Diese ist dann bei einer möglichen Stichwahl wieder vor-zulegen.

4. Gewählt wird mit amtlich hergestellten Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes den Stimmzettel ausgehändigt. Der Stimmzettel enthält die mit Beschluss des Wahlausschusses vom 26. März 2014 zugelassenen Wahlvorschläge. Im Wahllokal hängt ein Muster des Stimmzettels aus.

5.1 Für die Wahl des ehrenamtlichen Bürgermeisters/ des/der Ortsvorstehers/Ortsvorsteherin gilt:

Jeder wahlberechtigte Bürger kann für seine Wahl eine Stimme vergeben.

Kennzeichnen Sie durch das Ankreuzen zweifelsfrei den Bewerber, dem Sie Ihre Stimme geben wollen. Bitte be-achten Sie bei der Stimmabgabe, dass nicht mehr als eine Stimme abgegeben wird, sonst ist der Stimmzettel ungültig.

Ist bei der Wahl oder Stichwahl nur ein Bewerber zugel-assen, ist bei einem der beiden Wörter „Ja“ oder „Nein“ befindlichen Kreise ein Kreuz einzusetzen.

5.2 Für die Wahl der Gemeindevertretungen und Ortsbei-räte gilt:

Der Stimmzettel enthält bei Gemeinden mit 501 bis 35.000 Einwohnern neben den im betreffenden Wahlkreis zuge-lassenen wahlkreisbezogenen Wahlvorschlägen, auch die im Wahlgebiet zugelassenen wahlgebietsbezogenen Wahlvorschläge.

Jeder wahlberechtigte Bürger kann für seine Wahl drei Stimmen vergeben.

Er kann seine drei Kreuze hinter einem Kandidaten setzen, er kann sie aber auch verteilen, z. B. hinter drei Kandidaten seiner Wahl je ein Kreuz oder hinter einem Kandidaten seiner Wahl zwei Kreuze und hinter einem weiteren Kandidaten ein Kreuz.

Der wahlberechtigte Bürger kann seine Stimmen verschie-denen Bewerbern eines Wahlvorschlags geben, ohne

dabei an die Reihenfolge des Wahlvorschlags gebunden zu sein; er ist ebenso berechtigt, seine Stimmen Kandi-daten verschiedener Wahlvorschläge zu geben.

Bitte beachten Sie bei der Stimmabgabe, dass nicht mehr als drei Stimmen abgegeben werden, sonst ist ihr Stimm-zettel ungültig!

Kennzeichnen Sie durch das Ankreuzen zweifelsfrei den Bewerber, dem Sie Ihre Stimme geben wollen.

Sollten Sie weniger als drei Stimmen vergeben, so sind die Stimmen, die Sie nicht vergeben haben, ungültig. Ver-sehen Sie zum Beispiel Ihren Stimmzettel nur mit einem Kreuz, sind zwei Stimmen ungültig.

6. Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes gekennzeichnet werden.

7. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahl-handlung folgende Ermittlung und Feststellung des Wahl-ergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigungen des Wahlge-schäftes möglich ist.

8. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl in dem Wahlgebiet/Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk

dieses Wahlgebietes/Wahlkreises oderb) durch Briefwahl

teilnehmen.

Im Falle verbundener Kreis- und Gemeindewahlen und der Ausgabe einheitlicher Wahlscheine, die auch für die Kreistagswahl gelten, kann die wahlberechtigte Person, die einen Wahlschein besitzt, an den Wahlen, für die der Wahlschein gilt,a) durch Stimmabgabe in einem der Wahlbezirke, die

zu dem Wahlkreis für die Wahl zur Vertretung der Gemeinde und zu dem Wahlkreis für die Kreistags-wahl gehören oder

b) durch Briefwahl teilnehmen.

Die wahlberechtigte Person, die keinen Wahlschein be-sitzt, kann ihre Stimme nur in dem für sie zuständigen Wahllokal abgeben.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Wahl-behörde – Amt Brüssow, Prenzlauer Straße 8 in 17326 Brüssow – einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefum-schlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimm-zettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht.

Der Wahlbrief kann auch bei der auf dem Wahlbriefum-schlag angegebenen Stelle am Wahltag bis 18.00 Uhr abgegeben werden.

Bei einer möglichen Stichwahl endet die Frist am 15. Juni 2014, um 18.00 Uhr.

Nach Eingang des Wahlbriefes beim Wahlleiter darf er nicht mehr zurückgegeben werden.

Für die Stimmabgabe durch Briefwahl gelten folgende Regelungen:

1. Die wahlberechtigte Person kennzeichnet persön-lich und unbeobachtet ihren Stimmzettel.

2. Sie legt den Stimmzettel unbeobachtet in den amt-lichen Wahlumschlag und verschließt diesen.

3. Sie unterschreibt unter Angabe des Ortes und des Tages die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versi-cherung an Eides statt zur Briefwahl.

Page 5: Bru 2014 ausgabe 04

Nr. 04/2014 Amtsblatt für das Amt Brüssow (Uckermark) 5

4. Sie legt den verschlossenen Wahlumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag.

5. Sie verschließt den Wahlbriefumschlag und über-sendet diesen an den zuständigen Wahlleiter.

Hat die wahlberechtigte Person einen Stimmzettel ver-schrieben, diesen oder einen Wahlumschlag unbrauchbar gemacht, so werden ihr auf Verlangen neue Briefwahlun-terlagen ausgehändigt. Die Wahlbehörde behält den alten Stimmzettel oder den Wahlumschlag ein.

Für die Stimmabgabe behinderter Wähler gilt Fol-gendes:

Hat die wahlberechtigte Person den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese durch Unterschreiben der Versicherung an Eides statt zur Brief-wahl zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel nach dem Willen der wahlberechtigten Person gekennzeichnet hat.

Holt die wahlberechtigte Person persönlich den Wahl-schein und die Briefwahlunterlagen bei der Wahlbehörde ab, so wird ihr Gelegenheit gegeben, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. Die Wahlbehörde stellt zu diesem Zweck einen Raum zur Verfügung, damit der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Wahlumschlag gelegt werden kann.

Der Wahlberechtigte kann dann den Wahlumschlag in die zur Verfügung stehende Wahlurne im Amt Brüssow, Zimmer Nr. 4 einwerfen.

9. Wahlberechtigte Personen, die erst für die mögliche Stichwahl am 15. Juni 2014 wahlberechtigt oder nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind und bereits für die Wahl am 25. Mai 2014 einen Wahlschein bekommen haben, erhalten nach Maßgabe der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung von Amts wegen einen Wahl-schein für die Stichwahl.

Wahlberechtigten Personen, die für die Wahl am 25. Mai 2014 einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen erhalten haben, wird für die Stichwahl von Amts wegen wiederum ein Wahlschein mit Briefwahlunterlagen ausgestellt und zugesendet, es sei denn, aus dem Antrag ergibt sich, dass sie bei der Stichwahl in ihrem Wahlbezirk wählen wollen.

Wahlberechtigten Personen, die einen Wahlschein er-halten haben, wird für die Stichwahl von Amts wegen wiederum ein Wahlschein ausgestellt und zugesendet.

10. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft; auch der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 des Strafgesetz-buches).

Brüssow, 28.03.2014

gez. KlünderWahlleiterin

1. Das Wählerverzeichnis zur Kommunalwahl für die Wahl-bezirke der Stadt Brüssow, Gemeinde Carmzow-Wall-mow, Göritz, Schenkenberg und Schönfeld liegt in der Zeit vom 5. Mai 2014 bis 9. Mai 2014 während der allge-meinen Öffnungszeiten im Amt Brüssow (Uckermark), Meldestelle, Prenzlauer Straße 8, 17326 Brüssow für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme aus.

Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollstän-digkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis einge-tragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprü-fen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wähler-verzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß den § 21 Abs. 5 des Melderechtsrahmengesetzes entspre-chenden Vorschriften des Landesmeldegesetzes einge-tragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt; die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis einge-tragen ist oder einen Wahlschein hat.

2. Wer seine Angaben im Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der oben genann-ten Auslegungsfristen, spätestens bis zum 12. Mai 2014, bei der Wahlbehörde im Amt Brüssow (Uckermark), Zim-mer Nr. 6, Einspruch einlegen.

Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Kommunalwahl am 25. Mai 2014

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetra-gen sind, erhalten spätestens bis zum 4. Mai 2014 eine Wahlbenachrichtigung. Auf der Rückseite der Wahl-benachrichtigung befindet sich ein Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines. Wer in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahl-berechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4. Auf Antrag werden:- wahlberechtigte Unionsbürger, die nicht der Melde-

pflicht unterliegen und- Wahlberechtigte Personen, deren Hauptwohnung

außerhalb des Wahlgebietes liegt, am Ort der Ne-benwohnung, wenn sie hier einen ständigen Wohn-sitz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches haben,

in das Wählerverzeichnis eingetragen. Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist

schriftlich oder zur Erklärung zur Niederschrift bis späte-stens am 12. Mai 2014 bei der zuständigen Wahlbehörde zu stellen. Die antragstellende Person hat der Wahlbehör-de gegenüber zu versichern, dass sie bei keiner anderen Wahlbehörde die Eintragung in das Wählerverzeichnis beantragt hat. Eine behinderte Person kann sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen.

Page 6: Bru 2014 ausgabe 04

6 Amtsblatt für das Amt Brüssow (Uckermark) Nr. 04/2014

5. Wer einen Wahlschein hat, kann in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlgebiets oder durch Briefwahl wählen.

6. Einen Wahlschein erhält auf Antraga) eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahl-

berechtigte Personb) eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene

wahlberechtigte Person, - wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschul-

den die Antragsfrist auf Berichtigung des Wäh-lerverzeichnisses versäumt hat oder

- ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses entstanden ist.

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis ein-getragenen Wahlberechtigten bis zum Freitag, 23. Mai 2014, 18.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlbe-rechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, stellen.

Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.

7. Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, dass der Wahlberechtigte vor einem Wahlvorstand wählen will, so erhält er mit dem Wahlschein zugleich:- einen Stimmzettel für die jeweilige Wahl- je einen Wahlumschlag für die Wahl zum Kreistag,

mit der Anschrift des Kreiswahlleiters,- einen Wahlbriefumschlag für die übrigen Wahlen,

mit der Anschrift des Wahlleiters und- je ein Merkblatt zur Wahl des Kreistages und der üb-

rigen Wahlen.8. Bei der Briefwahl hat der Wähler den Wahlbrief so recht-

zeitig zu übersenden, dass dieser spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr beim Wahlleiter, eingeht.

Er kann dort auch abgegeben werden. Der Wahlbrief muss in einem verschlossenen Wahlbriefumschlag ent-halten:- den Wahlschein- in einem verschlossenen Stimmzettelumschlag den

Stimmzettel.9. Personen, die für die Wahl des Bürgermeisters und Orts-

vorstehers einen Wahlschein erhalten haben, wird bei einer möglichen Stichwahl von Amts wegen wiederum ein Wahlschein zugestellt, es sei denn, aus ihrem Antrag ergibt sich, dass sie bei der Stichwahl in ihrem Wahlbezirk wählen wollen.

Personen, die erst zur Stichwahl wahlberechtigt sind, wird von Amts wegen ein Wahlschein zugestellt.

Brüssow, 27.03.2014

gez. KlünderWahlleiterin des Amtes Brüssow

Der Wahlausschuss des Amtes Brüssow (Uckermark) hat am 26. März 2014 alle eingereichten Wahlvorschläge geprüft und die nachfolgend aufgeführten wahlgebietsbezogenen Wahlvor-schläge für die Stadt Brüssow und die Gemeinden Carmzow-Wallmow, Göritz, Schenkenberg und Schönfeld gemäß § 38 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes und § 40 Abs. 1 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung zugelassen.

Um den Wählern die Übersicht zu erleichtern, sind die zuge-lassenen Wahlvorschläge nicht als Liste, sondern als Muster des Stimmzettels für die Wahl am 25. Mai 2014 abgedruckt.

Bitte machen Sie von Ihrem Wahlrecht Gebrauch!!!

Bekanntmachung der Wahlvorschläge für die Gemeinden des Amtes BrüssowBitte beachten Sie!!!Die Nummerierung auf den Stimmzetteln ist nicht verbind-lich, da der Kreiswahlausschuss am 27. März 2014 über die Zulassung der Wahlvorschläge entscheidet und danach erst die Reihenfolge verbindlich feststeht.

Brüssow, 27.03.2014

gez. gez.Klünder DreyerWahlleiterin stellv. Wahlleiter

Page 7: Bru 2014 ausgabe 04

Nr. 04/2014 Amtsblatt für das Amt Brüssow (Uckermark) 7

Page 8: Bru 2014 ausgabe 04

8 Amtsblatt für das Amt Brüssow (Uckermark) Nr. 04/2014

Page 9: Bru 2014 ausgabe 04

Nr. 04/2014 Amtsblatt für das Amt Brüssow (Uckermark) 9

Page 10: Bru 2014 ausgabe 04

10 Amtsblatt für das Amt Brüssow (Uckermark) Nr. 04/2014

Page 11: Bru 2014 ausgabe 04

Nr. 04/2014 Amtsblatt für das Amt Brüssow (Uckermark) 11

Page 12: Bru 2014 ausgabe 04

12 Amtsblatt für das Amt Brüssow (Uckermark) Nr. 04/2014

Page 13: Bru 2014 ausgabe 04

Nr. 04/2014 Amtsblatt für das Amt Brüssow (Uckermark) 13

Page 14: Bru 2014 ausgabe 04

14 Amtsblatt für das Amt Brüssow (Uckermark) Nr. 04/2014

Page 15: Bru 2014 ausgabe 04

Nr. 04/2014 Amtsblatt für das Amt Brüssow (Uckermark) 15

Page 16: Bru 2014 ausgabe 04

16 Amtsblatt für das Amt Brüssow (Uckermark) Nr. 04/2014

Page 17: Bru 2014 ausgabe 04

Nr. 04/2014 Amtsblatt für das Amt Brüssow (Uckermark) 17

Page 18: Bru 2014 ausgabe 04

18 Amtsblatt für das Amt Brüssow (Uckermark) Nr. 04/2014

Page 19: Bru 2014 ausgabe 04

Nr. 04/2014 Amtsblatt für das Amt Brüssow (Uckermark) 19

Page 20: Bru 2014 ausgabe 04

20 Amtsblatt für das Amt Brüssow (Uckermark) Nr. 04/2014

Page 21: Bru 2014 ausgabe 04

Nr. 04/2014 Amtsblatt für das Amt Brüssow (Uckermark) 21

Page 22: Bru 2014 ausgabe 04

22 Amtsblatt für das Amt Brüssow (Uckermark) Nr. 04/2014

Auf Grund des § 65 ff. der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 20.03.2014 folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2014 wird1. im Ergebnishaushalt mit dem Gesamtbetrag der

ordentlichen Erträge auf 1.042.800,00 € ordentlichen Aufwendungen auf 1.152.900,00 €

außerordentlichen Erträge auf - € außerordentlichen Aufwendungen auf - € 2. im Finanzhaushalt mit dem Gesamtbetrag der

Einzahlungen auf 1.000.400,00 € Auszahlungen auf 1.114.300,00 €

festgesetzt.

Von den Einzahlungen und Auszahlungen des Finanz-haushaltes entfallen auf:

Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 978.800,00 € Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 1.036.400,00 €

Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit 21.600,00 € Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit 27.300,00 €

Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit - € Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit 48.100,00 €

Einzahlungen aus der Auflösung von Liquiditätsreserven - € Auszahlungen an Liquiditätsreserven - €

§ 2Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsför-derungsmaßnahmen werden nicht festgesetzt.

§ 3Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen zur Lei-stung von Investitionsauszahlungen und Auszahlungen für In-vestitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Haushaltsjahren wird auf 0,00 Euro festgesetzt.

§ 4Die Steuersätze für die Realsteuern werden für das Haushalts-jahr wie folgt festgesetzt:

Haushaltssatzung der Gemeinde Carmzow-Wallmow für das Haushaltsjahr 20141. Grundsteuer

a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 350 v. H.b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 350 v. H.

2. Gewerbesteuer 350 v. H.

§ 51. Die Wertgrenze, ab der außerordentliche Erträge und

Aufwendungen als für die Gemeinde von wesentlicher Bedeutung angesehen werden, wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

2. Die Wertgrenze für die insgesamt erforderlichen Auszah-lungen, ab der Investitionen und Investitionsfördermaß-nahmen im Finanzhaushalt einzeln darzustellen sind, wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.

3. Die Wertgrenze, ab der überplanmäßige und außerplan-mäßige Aufwendungen und Auszahlungen der vorherigen Zustimmung der Gemeindevertretung bedürfen, wird beiPersonalaufwendungen von mehr als 10.000,00 €Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen von mehr als 10.000,00 €Transferaufwendungen von mehr als 10.000,00 €Sonstige ordentliche Aufwendungen von mehr als 10.000,00 €Auszahlungen für Baumaßnahmen von mehr als 10.000,00 €Auszahlungen für Investitionsförder-maßnahmen von mehr als 10.000,00 €Sonstige investive Auszahlungen von mehr als 10.000,00 €

Über- und außerplanmäßige Ausgaben, zu deren Lei-stung die Kämmerin die Zustimmung erteilt hat, sind der Gemeindevertretung halbjährlich zur Kenntnis zu geben.

4. Die Wertgrenzen, ab der eine Nachtragssatzung zu er-lassen ist, werden bei:a) der Entstehung des gemäß Haushaltsplan zu erwar-

tenden Fehlbetrages um 2 % des Gesamtbetrages der ordentlichen Aufwendungen, d. h. um 23.000,00 €.

b) bei bisher nicht veranschlagten oder zusätzlichen Einzelaufwendungen oder Einzelauszahlungen auf 30.000,00 €

festgesetzt.

Carmzow-Wallmow, den 21.03.2014

NeumannAmtsdirektor

Die vorstehende Haushaltssatzung der Gemeinde Carmzow- Wallmow für das Haushaltsjahr 2014 (Beschluss-Nr. 06/2014 vom 20.03.2014) wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.Gemäß § 67 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (GVBL.I Nr. 19 S. 286 vom 21.12.2007) wird da-rauf verwiesen, dass Jeder innerhalb der öffentlichen Sprech-zeiten des Amtes Brüssow (Uckermark), Prenzlauer Str. 8 in

Bekanntmachungsanordnung17326 Brüssow, Einsicht in die Haushaltssatzung und deren Anlagen nehmen kann.

Brüssow, den 31.03.2014

NeumannAmtsdirektor

Page 23: Bru 2014 ausgabe 04

Nr. 04/2014 Amtsblatt für das Amt Brüssow (Uckermark) 23

Auf Grund des § 65 ff. der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg wird nach Beschluss der Stadtverordnetenver-sammlung vom 11.03.2014 folgende Haushaltssatzung er-lassen:

§ 1Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2014 wird1. im Ergebnishaushalt mit dem Gesamtbetrag der

ordentlichen Erträge auf 2.863.500,00 € ordentlichen Aufwendungen auf 2.959.500,00 € außerordentlichen Erträge auf 13.600,00 € außerordentlichen Aufwendungen auf 800,00 €

2. im Finanzhaushalt mit dem Gesamtbetrag der

Einzahlungen auf 2.873.300,00 € Auszahlungen auf 3.030.000,00 €

festgesetzt.

Von den Einzahlungen und Auszahlungen des Finanz-haushaltes entfallen auf:

Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 2.616.400,00 € Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 2.699.400,00 € Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit 256.900,00 € Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit 209.900,00 € Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit - € Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit 120.700,00 € Einzahlungen aus der Auflösung von Liquiditätsreserven - € Auszahlungen an Liquiditätsreserven - €

§ 2Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsför-derungsmaßnahmen werden nicht festgesetzt.

§ 3Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen zur Lei-stung von Investitionsauszahlungen und Auszahlungen für In-vestitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Haushaltsjahren wird auf 0,00 Euro festgesetzt.

§ 4Die Steuersätze für die Realsteuern werden für das Haushalts-jahr wie folgt festgesetzt:

Haushaltssatzung der Stadt Brüssow für das Haushaltsjahr 20141. Grundsteuer

a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 320 v. H.b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 350 v. H.

2. Gewerbesteuer 320 v. H.

§ 51. Die Wertgrenze, ab der außerordentliche Erträge und Auf-

wendungen als für die Stadt von wesentlicher Bedeutung angesehen werden, wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

2. Die Wertgrenze für die insgesamt erforderlichen Auszah-lungen, ab der Investitionen und Investitionsfördermaß-nahmen im Finanzhaushalt einzeln darzustellen sind, wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.

3. Die Wertgrenze, ab der überplanmäßige und außerplan-mäßige Aufwendungen und Auszahlungen der vorherigen Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung bedür-fen, wird bei

Personalaufwendungen von mehr als 10.000,00 € Versorgungsaufwendungen von mehr als 10.000,00 € Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen von mehr als 10.000,00 € Transferaufwendungen von mehr als 10.000,00 € Sonstige ordentliche Aufwendungen von mehr als 10.000,00 € Abschreibungen von mehr als 10.000,00 € Auszahlungen für Baumaßnahmen von mehr als 10.000,00 € Auszahlungen für Investitionsförder- maßnahmen von mehr als 10.000,00 € Sonstige investive Auszahlungen von mehr als 10.000,00 €

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszah-lungen, zu deren Leistung die Kämmerin die Zustimmung erteilt hat, sind der Stadtverordnetenversammlung halb-jährlich zur Kenntnis zu geben.

4. Die Wertgrenzen, ab der eine Nachtragssatzung zu er-lassen ist, werden bei:a) der Entstehung des gemäß Haushaltsplan zu erwar-

tenden Fehlbetrages um 2 % des Gesamtbetrages der ordentlichen Aufwendungen, d. h. um 59.100,00 €

b) bei bisher nicht veranschlagten oder zusätzlichen Einzelaufwendungen oder Einzelauszahlungen auf 50.000,00 €

festgesetzt.

Brüssow, den 12.03.2014

NeumannAmtsdirektor

Die vorstehende Haushaltssatzung der Stadt Brüssow für das Haushaltsjahr 2014 (Beschluss-Nr. 14/2014 vom 11.03.2014) wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.Gemäß § 67 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (GVBL.I Nr. 19 S. 286 vom 21.12.2007) wird da-rauf verwiesen, dass Jeder innerhalb der öffentlichen Sprech-zeiten des Amtes Brüssow (Uckermark), Prenzlauer Str. 8 in

Bekanntmachungsanordnung17326 Brüssow, Einsicht in die Haushaltssatzung und deren Anlagen nehmen kann.

Brüssow, den 31.03.2014

NeumannAmtsdirektor

Page 24: Bru 2014 ausgabe 04

24 Amtsblatt für das Amt Brüssow (Uckermark) Nr. 04/2014

Auf Grund des § 65 ff. der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg wird nach Beschluss des Amtsausschusses vom 13.03.2014 folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2014 wird 1. im Ergebnishaushalt mit dem Gesamtbetrag der

ordentlichen Erträge auf 1.708.200,00 € ordentlichen Aufwendungen auf 1.667.000,00 €

außerordentlichen Erträge auf - € außerordentlichen Aufwendungen auf - €

2. im Finanzhaushalt mit dem Gesamtbetrag der

Einzahlungen auf 1.642.900,00 € Auszahlungen auf 1.758.500,00 €

festgesetzt.

Von den Einzahlungen und Auszahlungen des Finanz-haushaltes entfallen auf:

Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 1.642.300,00 € Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 1.664.300,00 €

Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit - € Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit 88.300,00 €

Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit - € Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit 5.900,00 €

Einzahlungen aus der Auflösung von Liquiditätsreserven - € Auszahlungen an Liquiditätsreserven - €

§ 2Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsför-derungsmaßnahmen werden nicht festgesetzt.

§ 3Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen zur Lei-stung von Investitionsauszahlungen und Auszahlungen für In-vestitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Haushaltsjahren wird auf 0,00 Euro festgesetzt.

§ 4Die Amtsumlage gemäß § 139 BbgKVerf wird auf 30,1 v. H. der für die amtsangehörigen Gemeinden für das Haushaltsjahr 2014 geltenden Umlagegrundlagen festgesetzt.

Haushaltssatzung des Amtes Brüssow (Uckermark) für das Haushaltsjahr 2014§ 5

1. Die Wertgrenze, ab der außerordentliche Erträge und Auf-wendungen als für das Amt von wesentlicher Bedeutung angesehen werden, wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

2. Die Wertgrenze für die insgesamt erforderlichen Auszah-lungen, ab der Investitionen und Investitionsfördermaß-nahmen im Finanzhaushalt einzeln darzustellen sind, wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.

3. Die Wertgrenze, ab der überplanmäßige und außerplan-mäßige Aufwendungen und Auszahlungen der vorherigen Zustimmung des Amtsausschusses bedürfen, wird beiPersonalaufwendungen von mehr als 10.000,00 €Versorgungsaufwendungen von mehr als 10.000,00 €Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen von mehr als 10.000,00 €Transferaufwendungen von mehr als 10.000,00 €Sonstige ordentliche Aufwendungen von mehr als 10.000,00 €Abschreibungen von mehr als 10.000,00 €Auszahlungen für Baumaßnahmen von mehr als 10.000,00 €Auszahlungen für Investitionsförder-maßnahmen von mehr als 10.000,00 €Sonstige investive Auszahlungen von mehr als 10.000,00 €

festgesetzt.

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Aus-zahlungen, zu deren Leistung die Kämmerin die Zustim-mung erteilt hat, sind dem Amtsausschuss halbjährlich zur Kenntnis zu geben.

4. Die Wertgrenzen, ab der eine Nachtragssatzung zu er-lassen ist, werden bei:a) der Erhöhung des gemäß Haushaltsplan zu erwar-

tendes Fehlbetrages um 2 % des Gesamtbetrages der ordentlichen Aufwendungen, d. h. um 33.300,00 Euro

b) bei bisher nicht veranschlagten oder zusätzlichen Einzelaufwendungen oder Einzelzahlungen auf 33.000,00 €

Brüssow, den 14.03.2014

NeumannAmtsdirektor

Die vorstehende Haushaltssatzung des Amtes Brüssow (Ucker-mark) für das Haushaltsjahr 2014 (Beschluss-Nr. 01/2014 vom 13.03.2014) wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.Gemäß § 67 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (GVBL.I Nr. 19 S. 286 vom 21.12.2007) wird da-rauf verwiesen, dass Jeder innerhalb der öffentlichen Sprech-zeiten des Amtes Brüssow (Uckermark), Prenzlauer Str. 8 in

Bekanntmachungsanordnung17326 Brüssow, Einsicht in die Haushaltssatzung und deren Anlagen nehmen kann.

Brüssow, den 31.03.2014

NeumannAmtsdirektor

Page 25: Bru 2014 ausgabe 04

Nr. 04/2014 Amtsblatt für das Amt Brüssow (Uckermark) 25

Auf Grund des § 65 ff. der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 26.03.2014 folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2014 wird 1. im Ergebnishaushalt mit dem Gesamtbetrag der

ordentlichen Erträge auf 1.237.000,00 € ordentlichen Aufwendungen auf 1.380.200,00 €

außerordentlichen Erträge auf - € außerordentlichen Aufwendungen auf - €

2. im Finanzhaushalt mit dem Gesamtbetrag der

Einzahlungen auf 1.223.400,00 € Auszahlungen auf 1.349.300,00 €

festgesetzt.

Von den Einzahlungen und Auszahlungen des Finanz-haushaltes entfallen auf:

Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 1.178.000,00 € Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 1.301.700,00 €

Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit 45.400,00 € Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit 22.100,00 €

Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit - € Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit 25.500,00 €

Einzahlungen aus der Auflösung von Liquiditätsreserven - € Auszahlungen an Liquiditätsreserven - €

§ 2Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsför-derungsmaßnahmen werden nicht festgesetzt.

§ 3Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen zur Lei-stung von Investitionsauszahlungen und Auszahlungen für In-vestitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Haushaltsjahren wird auf 0,00 Euro festgesetzt.

§ 4Die Steuersätze für die Realsteuern werden für das Haushalts-jahr wie folgt festgesetzt:

Haushaltssatzung der Gemeinde Göritz für das Haushaltsjahr 20141. Grundsteuer

a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 325 v. H.b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 350 v. H.

2. Gewerbesteuer 350 v. H.

§ 51. Die Wertgrenze, ab der außerordentliche Erträge und

Aufwendungen als für die Gemeinde von wesentlicher Bedeutung angesehen werden, wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

2. Die Wertgrenze für die insgesamt erforderlichen Auszah-lungen, ab der Investitionen und Investitionsfördermaß-nahmen im Finanzhaushalt einzeln darzustellen sind, wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.

3. Die Wertgrenze, ab der überplanmäßige und außerplan-mäßige Aufwendungen und Auszahlungen der vorherigen Zustimmung der Gemeindevertretung bedürfen, wird bei

Personalaufwendungen von mehr als 10.000,00 € Versorgungsaufwendungen von mehr als 10.000,00 € Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen von mehr als 10.000,00 € Transferaufwendungen von mehr als 10.000,00 € Sonstige ordentliche Aufwendungen von mehr als 10.000,00 € Abschreibungen von mehr als 10.000,00 € Auszahlungen für Baumaßnahmen von mehr als 10.000,00 € Auszahlungen für Investitionsförder- maßnahmen von mehr als 10.000,00 € Sonstige investive Auszahlungen von mehr als 10.000,00 €

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszah-lungen, zu deren Leistung die Kämmerin die Zustimmung erteilt hat, sind der Gemeindevertretung halbjährlich zur Kenntnis zu geben.

4. Die Wertgrenzen, ab der eine Nachtragssatzung zu er-lassen ist, werden bei:a) der Erhöhung des gemäß Haushaltsplan zu erwar-

tenden Fehlbetrages um 2 % des Gesamtbetrages der ordentlichen Aufwendungen, d. h. um 27.600,00 Euro festgesetzt.

b) bei bisher nicht veranschlagten oder zusätzlichen Einzelaufwendungen oder Einzelauszahlungen auf 25.000,00 € festgesetzt.

Göritz, den 27.03.2014

NeumannAmtsdirektor

Die vorstehende Haushaltssatzung der Gemeinde Göritz für das Haushaltsjahr 2014 (Beschluss-Nr. 09/2014 vom 26.03.2014) wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.Gemäß § 67 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (GVBL.I Nr. 19 S. 286 vom 21.12.2007) wird da-rauf verwiesen, dass Jeder innerhalb der öffentlichen Sprech-zeiten des Amtes Brüssow (Uckermark), Prenzlauer Str. 8 in

Bekanntmachungsanordnung17326 Brüssow, Einsicht in die Haushaltssatzung und deren Anlagen nehmen kann.

Brüssow, den 31.03.2014

NeumannAmtsdirektor

Page 26: Bru 2014 ausgabe 04

26 Amtsblatt für das Amt Brüssow (Uckermark) Nr. 04/2014

Auf Grund des § 65 ff. der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 17.03.2014 folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2014 wird1. im Ergebnishaushalt mit dem Gesamtbetrag der

ordentlichen Erträge auf 3.035.000,00 € ordentlichen Aufwendungen auf 2.133.300,00 €

außerordentlichen Erträge auf - € außerordentlichen Aufwendungen auf 26.000,00 €

2. im Finanzhaushalt mit dem Gesamtbetrag der

Einzahlungen auf 2.964.100,00 € Auszahlungen auf 2.338.000,00 €

festgesetzt.

Von den Einzahlungen und Auszahlungen des Finanz-haushaltes entfallen auf:

Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 2.946.900,00 € Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 1.910.700,00 €

Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit 17.200,00 € Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit 394.800,00 €

Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit - € Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit 27.200,00 €

Einzahlungen aus der Auflösung von Liquiditätsreserven - € Auszahlungen an Liquiditätsreserven - €

§ 2Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsför-derungsmaßnahmen werden nicht festgesetzt.

§ 3Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen zur Lei-stung von Investitionsauszahlungen und Auszahlungen für In-vestitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Haushaltsjahren wird auf 0,00 Euro festgesetzt.

§ 4Die Steuersätze für die Realsteuern werden für das Haushalts-jahr wie folgt festgesetzt:1. Grundsteuer

a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 280 v. H.

Haushaltssatzung der Gemeinde Schenkenberg für das Haushaltsjahr 2014b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 300 v. H.

2. Gewerbesteuer 300 v. H.

§ 51. Die Wertgrenze, ab der außerordentliche Erträge und

Aufwendungen als für die Gemeinde von wesentlicher Bedeutung angesehen werden, wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

2. Die Wertgrenze für die insgesamt erforderlichen Auszah-lungen, ab der Investitionen und Investitionsfördermaß-nahmen im Finanzhaushalt einzeln darzustellen sind, wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.

3. Die Wertgrenze, ab der überplanmäßige und außerplan-mäßige Aufwendungen und Auszahlungen der vorherigen Zustimmung der Gemeindevertretung bedürfen, wird bei

Personalaufwendungen von mehr als 10.000,00 € Versorgungsaufwendungen von mehr als 10.000,00 € Aufwendungen für Sach- und Dienst- leistungen von mehr als 10.000,00 € Transferaufwendungen von mehr als 10.000,00 € Sonstige ordentliche Aufwendungen von mehr als 10.000,00 € Abschreibungen von mehr als 10.000,00 € Auszahlungen für Baumaßnahmen von mehr als 10.000,00 € Auszahlungen für Investitionsförder- maßnahmen von mehr als 10.000,00 € Sonstige investive Auszahlungen von mehr als 10.000,00 €

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszah-lungen, zu deren Leistung die Kämmerin die Zustimmung erteilt hat, sind der Gemeindevertretung halbjährlich zur Kenntnis zu geben.

4. Die Wertgrenzen, ab der eine Nachtragssatzung zu er-lassen ist, werden bei:a) der Entstehung des gemäß Haushaltsplan zu er-

wartenden Fehlbetrages um 2 % des Gesamtbe-trages der ordentlichen Aufwendungen, d. h. um 42.600,00 €

b) bei bisher nicht veranschlagten oder zusätzlichen Einzelaufwendungen oder Einzelauszahlungen auf 42.000,00 €

festgesetzt.

Schenkenberg, den 18.03.2014

NeumannAmtsdirektor

Die vorstehende Haushaltssatzung der Gemeinde Schenken-berg für das Haushaltsjahr 2014 (Beschluss-Nr. 05/2014 vom 17.03.2014) wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.Gemäß § 67 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (GVBL.I Nr. 19 S. 286 vom 21.12.2007) wird da-rauf verwiesen, dass Jeder innerhalb der öffentlichen Sprech-zeiten des Amtes Brüssow (Uckermark), Prenzlauer Str. 8 in

Bekanntmachungsanordnung17326 Brüssow, Einsicht in die Haushaltssatzung und deren Anlagen nehmen kann.

Brüssow, den 31.03.2014

NeumannAmtsdirektor

Page 27: Bru 2014 ausgabe 04

Nr. 04/2014 Amtsblatt für das Amt Brüssow (Uckermark) 27

Auf Grund des § 65 ff. der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 06.03.2014 folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2014 wird1. im Ergebnishaushalt mit dem Gesamtbetrag der

ordentlichen Erträge auf 1.530.400,00 € ordentlichen Aufwendungen auf 1.548.400,00 €

außerordentlichen Erträge auf - € außerordentlichen Aufwendungen auf - €

2. im Finanzhaushalt mit dem Gesamtbetrag der

Einzahlungen auf 1.527.200,00 € Auszahlungen auf 1.446.500,00 €

festgesetzt.

Von den Einzahlungen und Auszahlungen des Finanz-haushaltes entfallen auf:

Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 1.458.200,00 € Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 1.316.100,00 €

Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit 69.000,00 € Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit 1.500,00 €

Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit - € Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit 128.900,00 €

Einzahlungen aus der Auflösung von Liquiditätsreserven - € Auszahlungen an Liquiditätsreserven - €

§ 2Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsför-derungsmaßnahmen werden nicht festgesetzt.

§ 3Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen zur Lei-stung von Investitionsauszahlungen und Auszahlungen für In-vestitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Haushaltsjahren wird auf 0,00 Euro festgesetzt.

§ 4Die Steuersätze für die Realsteuern werden für das Haushalts-jahr wie folgt festgesetzt:

Haushaltssatzung der Gemeinde Schönfeld für das Haushaltsjahr 20141. Grundsteuer

a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 325 v. H.b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 385 v. H.

2. Gewerbesteuer 335 v. H.

§ 51. Die Wertgrenze, ab der außerordentliche Erträge und

Aufwendungen als für die Gemeinde von wesentlicher Bedeutung angesehen werden, wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

2. Die Wertgrenze für die insgesamt erforderlichen Auszah-lungen, ab der Investitionen und Investitionsfördermaß-nahmen im Finanzhaushalt einzeln darzustellen sind, wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.

3. Die Wertgrenze, ab der überplanmäßige und außerplan-mäßige Aufwendungen und Auszahlungen der vorherigen Zustimmung der Gemeindevertretung bedürfen, wird bei

Personalaufwendungen von mehr als 10.000,00 € Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen von mehr als 10.000,00 € Transferaufwendungen von mehr als 10.000,00 € Sonstige ordentliche Aufwendungen von mehr als 10.000,00 € Auszahlungen für Baumaßnahmen von mehr als 10.000,00 € Auszahlungen für Investitionsförder- maßnahmen von mehr als 10.000,00 € Sonstige investive Auszahlungen von mehr als 10.000,00 €

Über- und außerplanmäßige Ausgaben, zu deren Lei-stung die Kämmerin die Zustimmung erteilt hat, sind der Gemeindevertretung halbjährlich zur Kenntnis zu geben.

4. Die Wertgrenzen, ab der eine Nachtragssatzung zu er-lassen ist, werden bei:a) der Entstehung des gemäß Haushaltsplan zu er-

wartenden Fehlbetrages um 2 % des Gesamtbe-trages der ordentlichen Aufwendungen, d. h. um 30.900,00 €

b) bei bisher nicht veranschlagten oder zusätzlichen Einzelaufwendungen oder Einzelauszahlungen auf 30.000,00 €

festgesetzt.

Schönfeld, den 07.03.2014

NeumannAmtsdirektor

Die vorstehende Haushaltssatzung der Gemeinde Schön-feld für das Haushaltsjahr 2014 (Beschluss-Nr. 5/2014 vom 06.03.2014) wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.Gemäß § 67 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (GVBL.I Nr. 19 S. 286 vom 21.12.2007) wird da-rauf verwiesen, dass Jeder innerhalb der öffentlichen Sprech-zeiten des Amtes Brüssow (Uckermark), Prenzlauer Str. 8 in

Bekanntmachungsanordnung17326 Brüssow, Einsicht in die Haushaltssatzung und deren Anlagen nehmen kann.

Brüssow, den 31.03.2014

NeumannAmtsdirektor

Page 28: Bru 2014 ausgabe 04

28 Amtsblatt für das Amt Brüssow (Uckermark) Nr. 04/2014

Auf der Grundlage der §§ 17 Abs. 3 Satz 2 und 18 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches – Kinder- und Jugendhilfe – Kindertages-stättengesetz (KitaG) in der jeweils aktuellen Fassung, der §§ 23 und 90 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) vom 26. Juni 1990 (I 1990, 1163) in der jeweils aktuellen Fassung sowie des § 3 Abs. 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) in der jeweils aktuellen Fassung haben die Stadt-verordneten der Stadt Brüssow gemäß § 28 Absatz 2 Ziffer 9 BbgKVerf in ihrer Sitzung am 11.03.2014 folgende Satzung beschlossen.

§ 1 Geltungsbereich und Grundsätze1) Diese Satzung gilt für die Kindertagesstätten, die sich in

Trägerschaft der Stadt Brüssow befinden. 2) Voraussetzung zur Aufnahme eines Kindes in eine Kin-

dertagesstätte ist der Abschluss eines privatrechtlichen Betreuungsvertrages mit der Stadt Brüssow über das Amt Brüssow.

§ 2 Aufnahme von Kindern und Abschluss eines Betreuungsvertrages

1) Voraussetzung für die Inanspruchnahme eines Kinder-betreuungsangebotes ist die Feststellung des Rechtsan-spruchs. Nach Vorlage entsprechender Nachweise im Amt Brüssow (z. B. Feststellungsbescheid vom Jugendamt des Landkreises Uckermark) wird der Rechtsanspruch geprüft und der Bedarf des Betreuungsumfangs festgesetzt.

2) Die Anmeldung für die Beanspruchung eines Platzes in einer kommunalen Kindertageseinrichtung und die Ent-scheidung zum Abschluss eines Betreuungsvertrages erfolgt durch die Stadt Brüssow über das Amt Brüssow.

3) Die Aufnahme eines Kindes in eine Kindertagesstätte erfolgt grundsätzlich zum Ersten eines Monats, sofern die Anmeldung vorliegt und freie Betreuungskapazitäten zur Verfügung stehen. Sollte in begründeten Ausnahmefällen eine Aufnahme zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, so wird die volle Gebühr für den jeweiligen Monat erhoben.

4) Für die erste Aufnahme eines Kindes in eine Kita ist die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung in der Kinder-einrichtung erforderlich, in der die Eignung zum Besuch einer Kita bescheinigt wird. Wurde das Kind innerhalb der letzten vier Wochen vor der Aufnahme in einer anderen Kindertagesstätte oder in der Tagespflege betreut, so ist eine Bescheinigung dieser Einrichtung über das Auftreten von meldepflichtigen Krankheiten i. S. d. Infektionsschutz-gesetzes vorzulegen.

5) Wurde ein Kind zuvor in einer anderen Kita oder Tages-pflegestelle betreut, so ist die Kündigungsbestätigung der anderen Kita bzw. Tagespflegestelle vorzulegen, um eine Doppelförderung des zu betreuenden Kindes aus-zuschließen.

6) Die Personensorgeberechtigten/Eltern erkennen mit dem Abschluss des Betreuungsvertrages die Kindertagesbe-treuungssatzung der Stadt Brüssow an.

§ 3 Betreuungszeiten1) Die Inanspruchnahme des Betreuungsumfanges richtet

sich nach dem tatsächlichen Bedarf, der sich aus dem Rechtsanspruch ergibt.

2) Folgende Staffelungen der Betreuungsformen sind für die Beitragsfestsetzung ausschlaggebend:1) für Kinder bis zur Einschulung täglicher Betreuungsumfang

Satzung der Stadt Brüssow über die Erhebung von Gebühren und für die Inanspruchnahme eines Platzes in einer kommunalen Kindertagesstätte

bis 6 Stunden bis 8 Stunden über 8 Stunden2) für Kinder im Grundschulalter täglicher Betreuungsumfang bis 4 Stunden über 4 Stunden

3) Änderungen des Betreuungsumfanges müssen in der Re-gel von den Personensorgeberechtigten/Eltern schriftlich bis zum 10. des Vormonats beantragt werden. Die Ände-rung wird in der Regel mit Beginn des der Neuregelung nachfolgenden Monats wirksam.

4) Die Betreuungszeiten (Bring- und Abholzeiten) werden in Absprache mit der Einrichtungsleiterin schriftlich verein-bart. Sie gelten bis auf Widerruf und können in der Regel erst mit Wirkung ab dem Folgemonat geändert werden.

5) Um in der Kindertagesstätte die Bildung der Kinder päda-gogisch sinnvoll durchführen zu können, sollten die Kinder der Altersgruppe 0 Jahre bis zum Schuleintritt morgens bis 8.30 Uhr in der Einrichtung anwesend sein.

6) Während der Schließtage und der Schließzeiten besteht kein Anspruch auf Betreuung.

§ 4 Pflichten der Personensorgeberechtigten/Eltern1) Die Personensorgeberechtigten/Eltern übergeben die

Kinder in der Kita einer pädagogischen Fachkraft und holen sie dort auch wider ab. Die Aufsichtspflicht für das Kind beginnt seitens des pädagogischen Fachpersonals erst mit der Übergabe und endet mit dem Abholen des Kindes durch die Personensorgeberechtigten/Eltern. Soll das Kind durch eine andere Person abgeholt werden, so bedarf dies der vorherigen schriftlichen Erklärung und Bevollmächtigung durch die Personensorgeberechtigten/Eltern. Liegt eine solche Erklärung und Bevollmächtigung nicht vor, ist die Kindertagesstätte berechtigt, die Heraus-gabe des Kindes zu verweigern. Einer schriftlichen Erklä-rung durch die Personensorgeberechtigten/Eltern bedarf es auch, wenn das zu betreuende Kind den Heimweg von der Kita allein antreten soll.

2) Die Personensorgeberechtigten/Eltern erkennen die pä-dagogische Konzeption der Kindertagesstätte und die Hausordnung der jeweiligen Einrichtung in der jeweils aktuellen Fassung an und tragen aktiv zur Umsetzung der dort genannten pädagogischen Grundsätze und Ziele bei. Sie beteiligen sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der gesetzlichen Mitwirkungsrechte an der Weiter-entwicklung der pädagogischen Konzeption. Die aktive Teilnahme der Personensorgeberechtigten/Eltern an Aktivitäten in- und außerhalb der Kindertagesstätte ist im Interesse des Kindes ausdrücklich erwünscht. Insbe-sondere fallen hierunter Elternversammlungen und die Elterngespräche.

3) Dem pädagogischen Fachpersonal der Kindereinrichtung ist unverzüglich durch die Personensorgeberechtigten/Eltern mitzuteilen, wenn:• das Kind die Kita befristet nicht besuchen wird,• das Kind unter chronischen Krankheiten sowie Aller-

gien leidet,• es einen Verdacht oder das Auftreten einer anste-

ckenden Krankheit gemäß Infektionsschutzgesetz beim Kind oder dessen Lebensumfeld gibt,

• sich die Erreichbarkeit der Personensorgeberech-tigten/Eltern oder der sonstigen Abholberechtigten ändert.

Page 29: Bru 2014 ausgabe 04

Nr. 04/2014 Amtsblatt für das Amt Brüssow (Uckermark) 29

4) Bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Kindes kann vom pädagogischen Fachpersonal eine Arztbescheini-gung über die Unbedenklichkeit des Besuchs der Kinder-tagesstätte abgefordert werden. Fehlt das Kind wegen einer ansteckenden Krankheit oder aus nicht nachvoll-ziehbaren Gründen, so sind die Personensorgeberech-tigten/Eltern auf Verlangen des pädagogischen Personals verpflichtet, eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheini-gung für die Wiederaufnahme in der Kita vorzulegen.

5) Dem Amt Brüssow ist unverzüglich durch die Personen-sorgeberechtigten/Eltern mitzuteilen, wenn:• die Personensorgeberechtigten/Eltern einen ande-

ren Wohnsitz nehmen,• das Kind den regelmäßigen und gewöhnlichen Auf-

enthaltsort ändert.

§ 5 Pflichten des pädagogischen Fachpersonals1) Die Gruppenerzieherin und die pädagogische Leitung

stehen für Auskünfte zum Entwicklungsstand des Kindes nach Absprache zur Verfügung. Auskunftsberechtigt sind nur die Personensorgeberechtigten/Eltern.

2) Die Inhalte der pädagogischen Arbeit werden durch das pädagogische Fachpersonal transparent dargestellt. Das pädagogische Fachpersonal ist verpflichtet, mit den Per-sonensorgeberechtigten/Eltern in allen Fragen der Erzie-hung des Kindes zusammenzuarbeiten.

3) Bei Unfällen des Kindes ist das Personal der Kindertages-stätte verpflichtet, erste Hilfe zu leisten und ggf. für eine sofortige Arztvorstellung Sorge zu tragen. Die Personen-sorgeberechtigten/Eltern sind in diesem Fall unverzüglich zu benachrichtigen.

4) Ein Betreuungsanspruch für kranke Kinder besteht nicht. Die Einnahme von Medikamenten (Ausnahme: Notfall-medikamente) erfolgt nur nach Einzelfallentscheidung des pädagogischen Fachpersonals der Einrichtung. In Zweifelsfällen entscheidet der Träger der Einrichtung im Benehmen mit der Leiterin der Einrichtung und ggf. in Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt. Der Träger der Einrichtung und/oder die Einrichtungsleiterin können u.a. von den Personensorgeberechtigten folgende Unterlagen anfordern:• eine schriftliche Anweisung zur Medikation vom Arzt,• eine Unterweisung des Personals durch den behan-

delnden Arzt,• eine schriftliche Einverständniserklärung der Perso-

nensorgeberechtigten,• Freistellung der Krankenkasse des Kindes.

Sollte eine Medikamentenabgabe in der Einrichtung mög-lich sein, ist dies nur bei Abgabe der Medikamente in der Originalverpackung mit erkennbaren Verfallsdatum und Beipackzettel zulässig. Voraussetzung hierfür ist ferner, dass ein sicherer Aufbewahrungsort in der Kita vorhanden ist und die Situation in der Kita eine gesicherte Medika-mentenabgabe gestattet. Die Abgabe von Medikamenten ist von pädagogischen Fachkräften schriftlich zu dokumen-tieren. Antibiotika werden grundsätzlich nicht verabreicht.

§ 6 Entstehung der Gebührenpflicht1) Für die Inanspruchnahme der kommunalen Kindertages-

stätte haben die Personensorgeberechtigten Beiträge zu den Betriebskosten der Einrichtung (Elternbeiträge) nach Maßgabe dieser Satzung zu entrichten. Gegebenenfalls ist ein Zuschuss zur Versorgung des Kindes mit Mitta-gessen und/oder Getränken in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen zu entrichten (Essen-/Getränkegeld). Die Elternbeiträge werden als Gebühr erhoben. Die Festsetzung erfolgt durch einen Gebühren-

bescheid. Die Verpflichtung zur Zahlung des festgesetzten Beitrages gilt unbeschadet der tatsächlichen Inanspruch-nahme des Betreuungsplatzes und unbeschadet der Re-gelung in Absatz 7.

2) Die Erhebung der Gebühr erfolgt in 12 gleichen Monats-beiträgen. Erfolgt die Aufnahme des Kindes innerhalb eines Kalenderjahres, werden die Gebühren ab dem Auf-nahmemonat, der im Betreuungsvertrag vereinbart wurde, erhoben. Die Gebühren entstehen zum 1. des Monats und sind jeweils am 15. des Monats fällig.

3) Für Familien mit mehreren unterhaltsberechtigten Kindern werden pro Kind 10 v. H. vom Beitrag „Familie mit einem Kind“ abgezogen. Ein abzugsfähiger Betrag von 50 v. H. darf dabei nicht überschritten werden.

4) Gebührenpflichtig und damit Gebührenschuldner sind diejenigen, auf deren Veranlassung das Kind eine Kinder-tagesstätte in Anspruch nimmt. Sind mehrere Gebühren-schuldner, z. B. zwei Personensorgeberechtigten/Eltern, vorhanden, so haften diese als Gesamtschuldner.

5) Für Partner in einer Lebensgemeinschaft im Sinne des § 7 Absatz 2 gilt Absatz 4 entsprechend.

6) Änderungen in der familiären Situation, wie z. B. Erwerbs-losigkeit, Elternzeit, Alleinerziehende/r, Veränderungen im Einkommen, die Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder usw. ist unverzüglich anzuzeigen.

7) Bei Abwesenheit des Kindes von mindestens einem Monat kann in begründeten Fällen (z. B. Krankheit des Kindes, Kuraufenthalt usw.) für diesen Zeitraum auf Antrag und bei Vorlage entsprechender Nachweise Gebührenfreiheit gewährt werden. Die Entscheidung hierfür trifft die Stadt Brüssow über das Amt Brüssow.

§ 7 Grundsätze der Berechnung und Höhe der Gebühren

1) Die Höhe der Benutzungsgebühren bemisst sich nach der Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder in der Fa-milie des zu betreuenden Kindes, dem Alter des Kindes, der Betreuungszeit und nach dem Einkommen der Per-sonensorgeberechtigten/Eltern. Berücksichtigt werden alle Kinder, für die Kindergeld bezogen oder für die ein Kinderfreibetrag nach dem EStG in Anspruch genommen wird. Die Höhe der Gebühren ist den Anlagen 1 bis 4 der Gebührensatzung zu entnehmen, die Anlagen sind Bestandteil dieser Satzung.

2) Lebensgemeinschaften (uneheliche bzw. gleichgeschlecht-liche) werden als eine Wirtschaftsgemeinschaft behandelt, wenn diese in häuslicher Gemeinschaft mit dem Kind le-ben. Bei der Höhe der Gebühren wird das Einkommen beider Lebenspartner zugrunde gelegt, sofern sie die Eltern des Kindes sind oder in häuslicher Gemeinschaft mit dem Kind leben. Das Einkommen eines nicht sorgeberechtigten Elternteils wird mitberücksichtigt, sofern dieser in häus-licher Gemeinschaft mit dem Kind lebt. Als häusliche Ge-meinschaft im Sinne dieser Satzung gilt der Ort, an dem sich der Betreffende überwiegend aufhält, ohne dass es auf eine melderechtlich Registrierung ankommt.

3) Das Einkommen im Sinne der Gebührensatzung soll die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gebührenschuldner zum aktuellen Zeitpunkt widerspiegeln. Als Nachweis der aktuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gelten z.B. Lohn-, Gehalts- oder Besoldungsmitteilungen der Arbeit-geber oder Dienstherren sowie Bescheide nach dem SGB II oder XII. Selbstständige, die Aufstockungsbeiträge nach dem SGB erhalten, haben diese zusätzlich anzugeben. Zur Feststellung der momentanen wirtschaftlichen Lei-stungsfähigkeit der Gebührenpflichtigen soll mindestens einmal jährlich eine Einkommensüberprüfung stattfinden.

Page 30: Bru 2014 ausgabe 04

30 Amtsblatt für das Amt Brüssow (Uckermark) Nr. 04/2014

4) Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte. Dazu gehören insbesondere:• Einkommen aus nicht selbstständiger Arbeit (hier-

zu zählen auch Einkommen aus geringfügigen Be-schäftigungen),

• Ergebnis der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV), der Bilanz bzw. Einnahmen-Überschuss-Rechnung (E-A-Ü) bei selbstständiger Arbeit (alternativ Be-triebsabrechnungsbogen (BAB) oder Bescheinigung des Steuerberaters) aller Firmen und Firmenbeteili-gungen,

• Unterhaltsleistungen,• Kindergeld,• Renten,• Einkommen nach dem SGB III und SGB II wie: Un-

terhaltsgeld, Überbrückungsgeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld I, Arbeitslosengeld II, Insolvenz-geld,

• sonstige Leistungen nach anderen Sozialgesetzen wie: Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletzten-geld, Wohngeld, Leistungen nach dem Beamtenver-sorgungsgesetz, dem Unterhaltssicherungsgesetz,

• Leistungen nach dem BAföG (jedoch nicht die Leis-tungen nach dem BAföG für die Kinder der Perso-nensorgeberechtigten/Eltern),

• Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Das Erziehungsgeld/Elterngeld gehört zu den positiven Einkommen, soweit es einen Freibetrag in Höhe von 300,00 € überschreitet. Eine Minderung des Einkommens durch nachgewiesene Unterhaltszahlungen ist möglich.

Nicht zum Einkommen gehören:• Leistungen nach dem SGB XI (Pflegegeld)

5) Für Kinder mit bestehendem Betreuungsvertrag ist eine zusätzliche Betreuung an schulfreien Tagen und in den Ferien im Hort auf Antrag der Personensorgeberechtigten/Eltern möglich. Der Antrag ist mindestens vier Wochen im Voraus im Amt Brüssow einzureichen, Nachweise sind beizulegen. Hierfür wird zusätzlich zum Kostenbeitrag eine Ferienpauschale erhoben, die sich aus der Differenz des Monatsbeitrages während der Schulzeit und des Mo-natsbetrages entsprechend dem erhöhten Betreuungsbe-darfs ergibt.

6) Wird die vereinbarte Betreuungszeit überschritten und muss deshalb die im Betreuungsvertrag geregelte Öff-nungszeit der Kindereinrichtung verlängert werden, so wird von den Gebührenschuldnern eine Gebühr in Höhe von 25,00 Euro je angefangener Stunde erhoben. Wird die vereinbarte Betreuungszeit innerhalb der im Betreu-ungsvertrag geregelten Öffnungszeit überschritten, so ist von den Personensorgeberechtigten/Eltern je angefan-gene Stunde 10,00 Euro als zusätzliche Gebühr zu zah-len. Die Gebühr wird jeweils in gesonderten Bescheiden festgesetzt.

7) Für Kinder, deren Personensorgeberechtigten für diese Kinder Hilfe nach den §§ 33, 34 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VIII) erhalten, übernimmt der für diese Leistung zuständige örtliche Träger der öffentli-chen Jugendhilfe die Elternbeiträge in Höhe des Durch-schnitts der Elternbeiträge des Trägers.

§ 8 Festsetzung der Gebühren, Auskunftspflichten1) Der jeweilige Höchstbetrag für die Gebühren nach dieser

Satzung gilt solange, bis die Gebührenschuldner den Nachweis eines geringeren Einkommens erbracht ha-ben. Dies gilt auch bei den mindestens einmal jährlich erfolgenden Einkommensüberprüfungen. Der Höchstbe-

trag darf die Kosten des Kindertagesstättenplatzes nicht übersteigen.

2) Die Verwaltung ist berechtigt, jederzeit eine Überprüfung des jeweiligen Einkommens vorzunehmen. Sofern sich hieraus eine Abweichung von den bisher zugrunde ge-legten Einkommen ergibt, ist die Verwaltung den Gebüh-renschuldnern gegenüber zur Neufestsetzung berechtigt. Dieses Recht gilt auch rückwirkend.

3) Die Gebührenschuldner sind bei der Überprüfung nach Absatz 2 zur Mitwirkung verpflichtet. Kommen sie dieser Mitwirkungspflicht zur Beibringung geeigneter Einkom-mensnachweise trotz Aufforderung mit Fristsetzung nicht nach, gilt bis zur Erfüllung ihrer Mitwirkungspflicht für den von ihnen nicht nachgewiesenen Zeitraum Absatz 1 Satz 1.

4) Auf Antrag der Gebührenschuldner und bei einer we-sentlichen Veränderung der Einkommensverhältnisse erfolgt eine Neuberechnung des Kita-Beitrages. Von ei-ner wesentlichen Änderung wird ausgegangen, wenn das veränderte Einkommen der Gebührenschuldner eine andere Stufe des anzurechnenden Einkommens als zur vorangegangenen Festsetzung bewirkt.

5) Die Gebührenschuldner haben die Pflicht, alle Verände-rungen der familiären Situation die zu einer Anhebung des Elternbeitrages führen, der Stadt Brüssow über das Amt Brüssow unverzüglich nach bekannt werden mitzu-teilen. Unterbleibt diese Mitteilung, so ist die Stadt auch rückwirkend berechtigt, Elternbeiträge neu festzusetzen.

§ 9 Sonstige Regelungen 1) Die Aufsicht der Kinder auf dem Hin- und Rückweg zur

und von der Kita obliegt allein den Personensorgeberech-tigten/Eltern bzw. deren Bevollmächtigten. Der Träger der Kita und sein Personal haben ihre Pflicht erfüllt, wenn sie das Kind in der vereinbarten Weise aus der Kita entlas-sen.

2) Kinder ab Schuleintritt werden nur in der vereinbarten Zeit betreut. Für die Betreuung der Kinder bei Unterrichtsaus-fällen hat die Schule Sorge zu tragen.

3) In begründeten Fällen können Gastkinder in der kom-munalen Einrichtung der Stadt Brüssow aufgenommen werden. Für die Betreuung von Gastkindern beträgt die Gebühr pro Tag:• für Kinder bis zur Einschulung bis 6 Stunden Betreuung 10,00 Euro über 6 Stunden Betreuung 12,50 Euro

• für Kinder im Grundschulalter bis 4 Stunden Betreuung 6,00 Euro über 4 Stunden Betreuung 10,00 Euro

4) Vollzieht sich bei einem betreuten Kind im laufenden Mo-nat ein Wechsel der Altersgruppe, der eine Veränderung der Elternbeiträge zur Folge hat, erfolgt eine Neuberech-nung erst im Folgemonat. Bei Eintritt in die Grundschule erfolgt die Neuberechnung zum Schuljahresbeginn des laufenden Jahres, sofern die Kinder auch im Folgemonat im Hort betreut werden.

§ 10 Beendigung des Betreuungsvertrages1) Der Betreuungsvertrag für Kinder im Grundschulalter

(Hortbetreuung) endet, sofern er nicht nach dieser Sat-zung gekündigt wird, mit der Versetzung in die fünfte Schuljahrgangsstufe. Bestehen die Voraussetzungen für einen weiteren Rechtsanspruch auch in der fünften und sechsten Schuljahrgangsstufe, so haben die Personen-sorgeberechtigten/Eltern hierfür rechtzeitig einen neuen Feststellungsbescheid zum Rechtsanspruch beim Ju-gendamt des Landkreises Uckermark zu beantragen.

Page 31: Bru 2014 ausgabe 04

Nr. 04/2014 Amtsblatt für das Amt Brüssow (Uckermark) 31

2) Die Personensorgeberechtigten/Eltern und der Träger können den Betreuungsvertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündigen. Für die Wahrung der Kündigungsfrist ist das Datum des Posteinganges im Amt Brüssow maßgebend.

3) Die Kündigung bedarf der Schriftform. 4) Wird die Kündigung durch den Träger ausgesprochen, so

ist sie schriftlich zu begründen.5) Der Träger kann den Vertrag fristlos kündigen und das Kind

vom Besuch der Kindertagesstätte ausschließen, wenn die Gebührenverpflichteten trotz Mahnung ihren Zahlungsver-pflichtungen zwei Monate nicht nachkommen bzw. in Höhe von zwei Monatsbeiträgen im Zahlungsrückstand sind und/oder wiederholt oder schwerwiegend gegen die Vereinba-rungen im Betreuungsvertrag, gegen die Kindertagesbe-treuungssatzung oder gegen die Hausordnung verstoßen.

6) Wird der Betreuungsvertrag wegen rückständiger Zah-lungsverpflichtungen gekündigt, erfolgt eine Neu- bzw. Wie-deraufnahme frühestens nach vollständiger Begleichung der Rückstände bzw. einer entsprechenden Zahlungsver-einbarung. Wird eine bestehende Zahlungsvereinbarung nicht eingehalten, so berechtigt dies den Träger der Kin-dertagesbetreuung zur außerordentlichen Kündigung des Betreuungsvertrages ohne Einhalten der Kündigungsfrist.

§ 11 InkrafttretenDiese Satzung tritt am 01.05.2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kindertagesstättensatzung der Stadt Brüssow vom 01.01.2008 außer Kraft.

Brüssow, den 12.03.2014Neumann

Amtsdirektor

Anlage 1Kostenbeiträge für Kinder von 0 bis 3 Jahren (Krippenkinder)

monatliches Nettoeinkommen bis 6 Stunden bis 8 Stunden über 8 Stunden1 bis 1.000 € 29,00 € 29,00 € 29,00 €2 bis 1.100 € 35,00 € 44,00 € 53,00 €3 bis 1.300 € 55,00 € 66,00 € 77,00 €4 bis 1.500 € 75,00 € 88,00 € 101,00 €5 bis 1.700 € 95,00 € 110,00 € 125,00 €6 bis 1.900 € 115,00 € 132,00 € 149,00 €7 bis 2.100 € 135,00 € 154,00 € 173,00 €8 bis 2.300 € 155,00 € 176,00 € 197,00 €9 bis 2.500 € 175,00 € 198,00 € 221,00 € Höchstbetrag

10 ab 2.501 € 195,00 € 220,00 € 245,00 €

Anlage 2Kostenbeiträge für Kinder ab 3 Jahren bis zur Einschulung (Kindergartenkinder)

monatliches Nettoeinkommen bis 6 Stunden bis 8 Stunden über 8 Stunden1 bis 1.000 € 29,00 € 29,00 € 29,00 €2 bis 1.100 € 32,00 € 36,00 € 43,00 €3 bis 1.300 € 35,00 € 45,00 € 57,00 €4 bis 1.500 € 47,00 € 60,00 € 73,00 €5 bis 1.700 € 60,00 € 75,00 € 90,00 €6 bis 1.900 € 73,00 € 90,00 € 107,00 €7 bis 2.100 € 86,00 € 105,00 € 124,00 €8 bis 2.300 € 99,00 € 120,00 € 141,00 €9 bis 2.500 € 112,00 € 135,00 € 158,00 € Höchstbetrag

10 ab 2.501 € 125,00 € 150,00 € 175,00 €

Anlage 3Kostenbeiträge für Kinder im Grundschulalter (Hort)

monatliches Nettoeinkommen

bis 4 Stunden

über 4 Stunden

1 bis 1.000 € 29,00 € 29,00 €2 bis 1.100 € 31,00 € 35,00 €3 bis 1.300 € 37,00 € 43,00 €4 bis 1.500 € 43,00 € 50,00 €5 bis 1.700 € 55,00 € 65,00 €6 bis 1.900 € 67,00 € 80,00 €7 bis 2.100 € 79,00 € 95,00 €8 bis 2.300 € 91,00 € 110,00 €9 bis 2.500 € 103,00 € 125,00 € Höchstbetrag

10 ab 2.501 € 113,00 € 138,00 €

Anlage 4Durchschnittssätze zu den Elternbeiträgen

(Findet nur Anwendung bei § 7 Absatz 7 Kita-Gebührensatzung)

Betreuungsform

bis 6 Stunden

bis 8 Stunden

über 8 Stunden

bis 4 Stunden

über 4 Stunden -

1 Krippenkinder Kinder 0–3 Jahre 106,00 € 122,00 € 137,00 €

2 Kindergarten Kinder 3 bis Einschulung

70,00 € 85,00 € 100,00 €

3 Hort Kinder im Grund-schulalter

65,00 € 77,00 € -

Page 32: Bru 2014 ausgabe 04

32 Amtsblatt für das Amt Brüssow (Uckermark) Nr. 04/2014

Auf der Grundlage der §§ 17 Abs. 3 Satz 2 und 18 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches – Kinder- und Jugendhilfe – Kindertages-stättengesetz (KitaG) in der jeweils aktuellen Fassung, der §§ 23 und 90 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches - Kin-der- und Jugendhilfe (SGB VIII) vom 26. Juni 1990 (I 1990, 1163) in der jeweils aktuellen Fassung sowie des § 3 Abs. 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) in der jeweils aktuellen Fassung hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Carmzow-Wallmow gemäß § 28 Absatz 2 Ziffer 9 BbgKVerf in ihrer Sitzung am 20.03.2014 folgende Satzung beschlossen.

§ 1 Geltungsbereich und Grundsätze1) Diese Satzung gilt für die Kindertagesstätten, die sich in

Trägerschaft der Gemeinde Carmzow-Wallmow befinden. 2) Voraussetzung zur Aufnahme eines Kindes in eine Kinder-

tagesstätte ist der Abschluss eines privatrechtlichen Be-treuungsvertrages mit der Gemeinde Carmzow-Wallmow über das Amt Brüssow.

§ 2 Aufnahme von Kindern und Abschluss eines Betreuungsvertrages

1) Voraussetzung für die Inanspruchnahme eines Kinder-betreuungsangebotes ist die Feststellung des Rechtsan-spruchs. Nach Vorlage entsprechender Nachweise im Amt Brüssow (z. B. Feststellungsbescheid vom Jugendamt des Landkreises Uckermark) wird der Rechtsanspruch geprüft und der Bedarf des Betreuungsumfangs festgesetzt.

2) Die Anmeldung für die Beanspruchung eines Platzes in einer kommunalen Kindertageseinrichtung und die Ent-scheidung zum Abschluss eines Betreuungsvertrages erfolgt durch die Gemeinde Carmzow-Wallmow über das Amt Brüssow.

3) Die Aufnahme eines Kindes in eine Kindertagesstätte erfolgt grundsätzlich zum Ersten eines Monats, sofern die Anmeldung vorliegt und freie Betreuungskapazitäten zur Verfügung stehen. Sollte in begründeten Ausnah-mefällen eine Aufnahme zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, so wird die volle Gebühr für den jeweiligen Monat erhoben.

4) Für die erste Aufnahme eines Kindes in eine Kita ist die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung in der Kinder-einrichtung erforderlich, in der die Eignung zum Besuch einer Kita bescheinigt wird. Wurde das Kind innerhalb der letzten vier Wochen vor der Aufnahme in einer anderen Kindertagesstätte oder in der Tagespflege betreut, so ist eine Bescheinigung dieser Einrichtung über das Auftreten von meldepflichtigen Krankheiten i. S. d. Infektionsschutz-gesetzes vorzulegen.

5) Wurde ein Kind zuvor in einer anderen Kita oder Tages-pflegestelle betreut, so ist die Kündigungsbestätigung der anderen Kita bzw. Tagespflegestelle vorzulegen, um eine Doppelförderung des zu betreuenden Kindes aus-zuschließen.

6) Die Personensorgeberechtigten/Eltern erkennen mit dem Abschluss des Betreuungsvertrages die Kindertagesbe-treuungssatzung der Gemeinde Carmzow-Wallmow an.

§ 3 Betreuungszeiten1) Die Inanspruchnahme des Betreuungsumfanges richtet

sich nach dem tatsächlichen Bedarf, der sich aus dem Rechtsanspruch ergibt.

2) Folgende Staffelungen der Betreuungsformen sind für die Beitragsfestsetzung ausschlaggebend:

Satzung der Gemeinde Carmzow-Wallmow über die Erhebung von Gebühren und für die Inanspruchnahme eines Platzes in einer kommunalen Kindertagesstätte

1) für Kinder bis zur Einschulung täglicher Betreuungsumfang bis 6 Stunden bis 8 Stunden über 8 Stunden2) für Kinder im Grundschulalter täglicher Betreuungsumfang bis 4 Stunden über 4 Stunden

3) Änderungen des Betreuungsumfanges müssen in der Re-gel von den Personensorgeberechtigten/Eltern schriftlich bis zum 10. des Vormonats beantragt werden. Die Ände-rung wird in der Regel mit Beginn des der Neuregelung nachfolgenden Monats wirksam.

4) Die Betreuungszeiten (Bring- und Abholzeiten) werden in Absprache mit der Einrichtungsleiterin schriftlich verein-bart. Sie gelten bis auf Widerruf und können in der Regel erst mit Wirkung ab dem Folgemonat geändert werden.

5) Um in der Kindertagesstätte die Bildung der Kinder päda-gogisch sinnvoll durchführen zu können, sollten die Kinder der Altersgruppe 0 Jahre bis zum Schuleintritt morgens bis 8.30 Uhr in der Einrichtung anwesend sein.

6) Während der Schließtage und der Schließzeiten besteht kein Anspruch auf Betreuung.

§ 4 Pflichten der Personensorgeberechtigten/Eltern1) Die Personensorgeberechtigten/Eltern übergeben die

Kinder in der Kita einer pädagogischen Fachkraft und holen sie dort auch wieder ab. Die Aufsichtspflicht für das Kind beginnt seitens des pädagogischen Fachpersonals erst mit der Übergabe und endet mit dem Abholen des Kindes durch die Personensorgeberechtigten/Eltern. Soll das Kind durch eine andere Person abgeholt werden, so bedarf dies der vorherigen schriftlichen Erklärung und Bevollmächtigung durch die Personensorgeberechtigten/Eltern. Liegt eine solche Erklärung und Bevollmächtigung nicht vor, ist die Kindertagesstätte berechtigt, die Heraus-gabe des Kindes zu verweigern. Einer schriftlichen Erklä-rung durch die Personensorgeberechtigten/Eltern bedarf es auch, wenn das zu betreuende Kind den Heimweg von der Kita allein antreten soll.

2) Die Personensorgeberechtigten/Eltern erkennen die pä-dagogische Konzeption der Kindertagesstätte und die Hausordnung der jeweiligen Einrichtung in der jeweils aktuellen Fassung an und tragen aktiv zur Umsetzung der dort genannten pädagogischen Grundsätze und Ziele bei. Sie beteiligen sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der gesetzlichen Mitwirkungsrechte an der Weiterentwicklung der pädagogischen Konzeption. Die aktive Teilnahme der Personensorgeberechtigten/Eltern an Aktivitäten in- und außerhalb der Kindertagesstätte ist im Interesse des Kindes ausdrücklich erwünscht. Insbesondere fallen hie-runter Elternversammlungen und die Elterngespräche.

3) Dem pädagogischen Fachpersonal der Kindereinrichtung ist unverzüglich durch die Personensorgeberechtigten/Eltern mitzuteilen, wenn:• das Kind die Kita befristet nicht besuchen wird,• das Kind unter chronischen Krankheiten sowie Aller-

gien leidet,• es einen Verdacht oder das Auftreten einer anste-

ckenden Krankheit gemäß Infektionsschutzgesetz beim Kind oder dessen Lebensumfeld gibt,

• sich die Erreichbarkeit der Personensorgeberechtigten/Eltern oder der sonstigen Abholberechtigten ändert.

Page 33: Bru 2014 ausgabe 04

Nr. 04/2014 Amtsblatt für das Amt Brüssow (Uckermark) 33

4) Bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Kindes kann vom pädagogischen Fachpersonal eine Arztbescheini-gung über die Unbedenklichkeit des Besuchs der Kinder-tagesstätte abgefordert werden. Fehlt das Kind wegen einer ansteckenden Krankheit oder aus nicht nachvoll-ziehbaren Gründen, so sind die Personensorgeberech-tigten/Eltern auf Verlangen des pädagogischen Personals verpflichtet, eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheini-gung für die Wiederaufnahme in der Kita vorzulegen.

5) Dem Amt Brüssow ist unverzüglich durch die Personen-sorgeberechtigten/Eltern mitzuteilen, wenn:• die Personensorgeberechtigten/Eltern einen ande-

ren Wohnsitz nehmen,• das Kind den regelmäßigen und gewöhnlichen Auf-

enthaltsort ändert.

§ 5 Pflichten des pädagogischen Fachpersonals1) Die Gruppenerzieherin und die pädagogische Leitung

stehen für Auskünfte zum Entwicklungsstand des Kindes nach Absprache zur Verfügung. Auskunftsberechtigt sind nur die Personensorgeberechtigten/Eltern.

2) Die Inhalte der pädagogischen Arbeit werden durch das pädagogische Fachpersonal transparent dargestellt. Das pädagogische Fachpersonal ist verpflichtet, mit den Per-sonensorgeberechtigten/Eltern in allen Fragen der Erzie-hung des Kindes zusammenzuarbeiten.

3) Bei Unfällen des Kindes ist das Personal der Kindertages-stätte verpflichtet, erste Hilfe zu leisten und ggf. für eine sofortige Arztvorstellung Sorge zu tragen. Die Personen-sorgeberechtigten/Eltern sind in diesem Fall unverzüglich zu benachrichtigen.

4) Ein Betreuungsanspruch für kranke Kinder besteht nicht. Die Einnahme von Medikamenten (Ausnahme: Notfall-medikamente) erfolgt nur nach Einzelfallentscheidung des pädagogischen Fachpersonals der Einrichtung. In Zweifelsfällen entscheidet der Träger der Einrichtung im Benehmen mit der Leiterin der Einrichtung und ggf. in Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt. Der Träger der Einrichtung und/oder die Einrichtungsleiterin können u. a. von den Personensorgeberechtigten fol-gende Unterlagen anfordern:• eine schriftliche Anweisung zur Medikation vom Arzt,• eine Unterweisung des Personals durch den behan-

delnden Arzt,• eine schriftliche Einverständniserklärung der Perso-

nensorgeberechtigten,• Freistellung der Krankenkasse des Kindes.

Sollte eine Medikamentenabgabe in der Einrichtung mög-lich sein, ist dies nur bei Abgabe der Medikamente in der Originalverpackung mit erkennbaren Verfallsdatum und Beipackzettel zulässig. Voraussetzung hierfür ist ferner, dass ein sicherer Aufbewahrungsort in der Kita vorhanden ist und die Situation in der Kita eine gesicherte Medika-mentenabgabe gestattet. Die Abgabe von Medikamenten ist von pädagogischen Fachkräften schriftlich zu dokumen-tieren. Antibiotika werden grundsätzlich nicht verabreicht.

§ 6 Entstehung der Gebührenpflicht1) Für die Inanspruchnahme der kommunalen Kindertages-

stätte haben die Personensorgeberechtigten Beiträge zu den Betriebskosten der Einrichtung (Elternbeiträge) nach Maßgabe dieser Satzung zu entrichten. Gegebenenfalls ist ein Zuschuss zur Versorgung des Kindes mit Mitta-gessen und/oder Getränken in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen zu entrichten (Essen-/Getränkegeld). Die Elternbeiträge werden als Gebühr erhoben. Die Festsetzung erfolgt durch einen Gebühren-

bescheid. Die Verpflichtung zur Zahlung des festgesetzten Beitrages gilt unbeschadet der tatsächlichen Inanspruch-nahme des Betreuungsplatzes und unbeschadet der Re-gelung in Absatz 7.

2) Die Erhebung der Gebühr erfolgt in 12 gleichen Monats-beiträgen. Erfolgt die Aufnahme des Kindes innerhalb eines Kalenderjahres, werden die Gebühren ab dem Auf-nahmemonat, der im Betreuungsvertrag vereinbart wurde, erhoben. Die Gebühren entstehen zum 1. des Monats und sind jeweils am 15. des Monats fällig.

3) Für Familien mit mehreren unterhaltsberechtigten Kindern werden pro Kind 10 v. H. vom Beitrag „Familie mit einem Kind“ abgezogen. Ein abzugsfähiger Betrag von 50 v. H. darf dabei nicht überschritten werden.

4) Gebührenpflichtig und damit Gebührenschuldner sind diejenigen, auf deren Veranlassung das Kind eine Kinder-tagesstätte in Anspruch nimmt. Sind mehrere Gebühren-schuldner, z. B. zwei Personensorgeberechtigten/Eltern, vorhanden, so haften diese als Gesamtschuldner.

5) Für Partner in einer Lebensgemeinschaft im Sinne des § 7 Absatz 2 gilt Absatz 4 entsprechend.

6) Änderungen in der familiären Situation, wie z. B. Erwerbs-losigkeit, Elternzeit, Alleinerziehende/r, Veränderungen im Einkommen, die Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder usw. ist unverzüglich anzuzeigen.

7) Bei Abwesenheit des Kindes von mindestens einem Mo-nat kann in begründeten Fällen (z. B. Krankheit des Kin-des, Kuraufenthalt usw.) für diesen Zeitraum auf Antrag und bei Vorlage entsprechender Nachweise Gebühren-freiheit gewährt werden. Die Entscheidung hierfür trifft die Gemeinde Carmzow-Wallmow über das Amt Brüssow.

§ 7 Grundsätze der Berechnung und Höhe der Gebühren

1) Die Höhe der Benutzungsgebühren bemisst sich nach der Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder in der Fa-milie des zu betreuenden Kindes, dem Alter des Kindes, der Betreuungszeit und nach dem Einkommen der Per-sonensorgeberechtigten/Eltern. Berücksichtigt werden alle Kinder, für die Kindergeld bezogen oder für die ein Kinderfreibetrag nach dem EStG in Anspruch genommen wird. Die Höhe der Gebühren ist den Anlagen 1 bis 4 der Gebührensatzung zu entnehmen, die Anlagen sind Bestandteil dieser Satzung.

2) Lebensgemeinschaften (uneheliche bzw. gleichgeschlecht-liche) werden als eine Wirtschaftsgemeinschaft behandelt, wenn diese in häuslicher Gemeinschaft mit dem Kind le-ben. Bei der Höhe der Gebühren wird das Einkommen beider Lebenspartner zugrunde gelegt, sofern sie die Eltern des Kindes sind oder in häuslicher Gemeinschaft mit dem Kind leben. Das Einkommen eines nicht sorgeberechtigten Elternteils wird mitberücksichtigt, sofern dieser in häus-licher Gemeinschaft mit dem Kind lebt. Als häusliche Ge-meinschaft im Sinne dieser Satzung gilt der Ort, an dem sich der Betreffende überwiegend aufhält, ohne dass es auf eine melderechtlich Registrierung ankommt.

3) Das Einkommen im Sinne der Gebührensatzung soll die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gebührenschuldner zum aktuellen Zeitpunkt widerspiegeln. Als Nachweis der aktuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gelten z.B. Lohn-, Gehalts- oder Besoldungsmitteilungen der Arbeit-geber oder Dienstherren sowie Bescheide nach dem SGB II oder XII. Selbstständige, die Aufstockungsbeiträge nach dem SGB erhalten, haben diese zusätzlich anzugeben. Zur Feststellung der momentanen wirtschaftlichen Lei-stungsfähigkeit der Gebührenpflichtigen soll mindestens einmal jährlich eine Einkommensüberprüfung stattfinden.

Page 34: Bru 2014 ausgabe 04

34 Amtsblatt für das Amt Brüssow (Uckermark) Nr. 04/2014

4) Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte. Dazu gehören insbesondere:• Einkommen aus nicht selbstständiger Arbeit (hier-

zu zählen auch Einkommen aus geringfügigen Be-schäftigungen),

• Ergebnis der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV), der Bilanz bzw. Einnahmen-Überschuss-Rech-nung (E-A-Ü) bei selbstständiger Arbeit (alternativ Betriebsabrechnungsbogen (BAB) oder Bescheini-gung des Steuerberaters) aller Firmen und Firmen-beteiligungen,

• Unterhaltsleistungen,• Kindergeld,• Renten,• Einkommen nach dem SGB II und dem SGB III

wie: Unterhaltsgeld, Überbrückungsgeld, Kurzar-beitergeld, Arbeitslosengeld I, Arbeitslosengeld II, Insolvenzgeld,

• sonstige Leistungen nach anderen Sozialgesetzen wie: Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletzten-geld, Wohngeld, Leistungen nach dem Beamtenver-sorgungsgesetz, dem Unterhaltssicherungsgesetz,

• Leistungen nach dem BAföG (jedoch nicht die Leistungen nach dem BAföG für die Kinder der Personensorgeberechtigten/Eltern),

• Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Das Erziehungsgeld/Elterngeld gehört zu den positiven Einkommen, soweit es einen Freibetrag in Höhe von 300,00 € überschreitet. Eine Minderung des Einkommens durch nachgewiesene Unterhaltszahlungen ist möglich.

Nicht zum Einkommen gehören:• Leistungen nach dem SGB XI (Pflegegeld)

5) Für Kinder mit bestehendem Betreuungsvertrag ist eine zusätzliche Betreuung an schulfreien Tagen und in den Ferien im Hort auf Antrag der Personensorgeberechtigten/Eltern möglich. Der Antrag ist mindestens vier Wochen im Voraus im Amt Brüssow einzureichen, Nachweise sind beizulegen. Hierfür wird zusätzlich zum Kostenbeitrag eine Ferienpauschale erhoben, die sich aus der Differenz des Monatsbeitrages während der Schulzeit und des Mo-natsbetrages entsprechend dem erhöhten Betreuungsbe-darfs ergibt.

6) Wird die vereinbarte Betreuungszeit überschritten und muss deshalb die im Betreuungsvertrag geregelte Öff-nungszeit der Kindereinrichtung verlängert werden, so wird von den Gebührenschuldnern eine Gebühr in Höhe von 25,00 Euro je angefangener Stunde erhoben. Wird die vereinbarte Betreuungszeit innerhalb der im Betreu-ungsvertrag geregelten Öffnungszeit überschritten, so ist von den Personensorgeberechtigten/Eltern je angefan-gene Stunde 10,00 Euro als zusätzliche Gebühr zu zah-len. Die Gebühr wird jeweils in gesonderten Bescheiden festgesetzt.

7) Für Kinder, deren Personensorgeberechtigten für diese Kinder Hilfe nach den §§ 33, 34 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VIII) erhalten, übernimmt der für diese Leistung zuständige örtliche Träger der öffentli-chen Jugendhilfe die Elternbeiträge in Höhe des Durch-schnitts der Elternbeiträge des Trägers.

§ 8 Festsetzung der Gebühren, Auskunftspflichten1) Der jeweilige Höchstbetrag für die Gebühren nach dieser

Satzung gilt solange, bis die Gebührenschuldner den Nachweis eines geringeren Einkommens erbracht ha-ben. Dies gilt auch bei den mindestens einmal jährlich erfolgenden Einkommensüberprüfungen. Der Höchstbe-

trag darf die Kosten des Kindertagesstättenplatzes nicht übersteigen.

2) Die Verwaltung ist berechtigt, jederzeit eine Überprüfung des jeweiligen Einkommens vorzunehmen. Sofern sich hieraus eine Abweichung von den bisher zugrunde ge-legten Einkommen ergibt, ist die Verwaltung den Gebüh-renschuldnern gegenüber zur Neufestsetzung berechtigt. Dieses Recht gilt auch rückwirkend.

3) Die Gebührenschuldner sind bei der Überprüfung nach Absatz 2 zur Mitwirkung verpflichtet. Kommen sie dieser Mitwirkungspflicht zur Beibringung geeigneter Einkom-mensnachweise trotz Aufforderung mit Fristsetzung nicht nach, gilt bis zur Erfüllung ihrer Mitwirkungspflicht für den von ihnen nicht nachgewiesenen Zeitraum Absatz 1 Satz 1.

4) Auf Antrag der Gebührenschuldner und bei einer we-sentlichen Veränderung der Einkommensverhältnisse erfolgt eine Neuberechnung des Kita-Beitrages. Von ei-ner wesentlichen Änderung wird ausgegangen, wenn das veränderte Einkommen der Gebührenschuldner eine andere Stufe des anzurechnenden Einkommens als zur vorangegangenen Festsetzung bewirkt.

5) Die Gebührenschuldner haben die Pflicht, alle Verände-rungen der familiären Situation die zu einer Anhebung des Elternbeitrages führen, der Gemeinde Carmzow-Wallmow über das Amt Brüssow unverzüglich nach bekannt wer-den mitzuteilen. Unterbleibt diese Mitteilung, so ist die Gemeinde auch rückwirkend berechtigt, Elternbeiträge neu festzusetzen.

§ 9 Sonstige Regelungen1) Die Aufsicht der Kinder auf dem Hin- und Rückweg zur und

von der Kita obliegt allein den Personensorgeberechtigten/Eltern bzw. deren Bevollmächtigten. Der Träger der Kita und sein Personal haben ihre Pflicht erfüllt, wenn sie das Kind in der vereinbarten Weise aus der Kita entlassen.

2) Kinder ab Schuleintritt werden nur in der vereinbarten Zeit betreut. Für die Betreuung der Kinder bei Unterrichtsaus-fällen hat die Schule Sorge zu tragen.

3) In begründeten Fällen können Gastkinder in der kommu-nalen Einrichtung der Gemeinde Carmzow-Wallmow auf-genommen werden. Für die Betreuung von Gastkindern beträgt die Gebühr pro Tag :• für Kinder bis zur Einschulung bis 6 Stunden Betreuung 10,00 Euro über 6 Stunden Betreuung 12,50 Euro

• für Kinder im Grundschulalter bis 4 Stunden Betreuung 6,00 Euro über 4 Stunden Betreuung 10,00 Euro

4) Vollzieht sich bei einem betreuten Kind im laufenden Mo-nat ein Wechsel der Altersgruppe, der eine Veränderung der Elternbeiträge zur Folge hat, erfolgt eine Neuberech-nung erst im Folgemonat. Bei Eintritt in die Grundschule erfolgt die Neuberechnung zum Schuljahresbeginn des laufenden Jahres, sofern die Kinder auch im Folgemonat im Hort betreut werden.

§ 10 Beendigung des Betreuungsvertrages1) Der Betreuungsvertrag für Kinder im Grundschulalter

(Hortbetreuung) endet, sofern er nicht nach dieser Sat-zung gekündigt wird, mit der Versetzung in die fünfte Schuljahrgangsstufe. Bestehen die Voraussetzungen für einen weiteren Rechtsanspruch auch in der fünften und sechsten Schuljahrgangsstufe, so haben die Personen-sorgeberechtigten/Eltern hierfür rechtzeitig einen neuen Feststellungsbescheid zum Rechtsanspruch beim Ju-gendamt des Landkreises Uckermark zu beantragen.

Page 35: Bru 2014 ausgabe 04

Nr. 04/2014 Amtsblatt für das Amt Brüssow (Uckermark) 35

2) Die Personensorgeberechtigten/Eltern und der Träger können den Betreuungsvertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündigen. Für die Wahrung der Kündigungsfrist ist das Datum des Posteinganges im Amt Brüssow maßgebend.

3) Die Kündigung bedarf der Schriftform. 4) Wird die Kündigung durch den Träger ausgesprochen, so

ist sie schriftlich zu begründen.5) Der Träger kann den Vertrag fristlos kündigen und das Kind

vom Besuch der Kindertagesstätte ausschließen, wenn die Gebührenverpflichteten trotz Mahnung ihren Zahlungsver-pflichtungen zwei Monate nicht nachkommen bzw. in Höhe von zwei Monatsbeiträgen im Zahlungsrückstand sind und/oder wiederholt oder schwerwiegend gegen die Vereinba-rungen im Betreuungsvertrag, gegen die Kindertagesbe-treuungssatzung oder gegen die Hausordnung verstoßen.

6) Wird der Betreuungsvertrag wegen rückständiger Zahlungs-verpflichtungen gekündigt, erfolgt eine Neu- bzw. Wieder-aufnahme frühestens nach vollständiger Begleichung der Rückstände bzw. einer entsprechenden Zahlungsverein-barung. Wird eine bestehende Zahlungsvereinbarung nicht eingehalten, so berechtigt dies den Träger der Kindertages-betreuung zur außerordentlichen Kündigung des Betreu-ungsvertrages ohne Einhalten der Kündigungsfrist.

§ 11 InkrafttretenDiese Satzung tritt am 01.05.2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kindertagesstättensatzung der Gemeinde Carmzow-Wallmow vom 01.01.2008 außer Kraft.

Brüssow, den 21.03.2014Neumann

Amtsdirektor

Anlage 1Kostenbeiträge für Kinder von 0 bis 3 Jahren (Krippenkinder)

monatliches Nettoeinkommen bis 6 Stunden bis 8 Stunden über 8 Stunden1 bis 1.000 € 29,00 € 29,00 € 29,00 €2 bis 1.100 € 35,00 € 38,00 € 47,00 €3 bis 1.300 € 47,00 € 55,00 € 63,00 €4 bis 1.500 € 62,00 € 73,00 € 84,00 €5 bis 1.700 € 77,00 € 92,00 € 107,00 €6 bis 1.900 € 92,00 € 109,00 € 126,00 €7 bis 2.100 € 107,00 € 126,00 € 145,00 €8 bis 2.300 € 122,00 € 143,00 € 164,00 €9 bis 2.500 € 137,00 € 160,00 € 183,00 € Höchstbetrag

10 ab 2.501 € 152,00 € 177,00 € 202,00 €

Anlage 2Kostenbeiträge für Kinder ab 3 Jahren bis zur Einschulung (Kindergartenkinder)

monatliches Nettoeinkommen bis 6 Stunden bis 8 Stunden über 8 Stunden1 bis 1.000 € 29,00 € 29,00 € 29,00 €2 bis 1.100 € 33,00 € 35,00 € 37,00 €3 bis 1.300 € 39,00 € 45,00 € 51,00 €4 bis 1.500 € 51,00 € 59,00 € 67,00 €5 bis 1.700 € 63,00 € 73,00 € 83,00 €6 bis 1.900 € 75,00 € 87,00 € 99,00 €7 bis 2.100 € 87,00 € 101,00 € 115,00 €8 bis 2.300 € 99,00 € 115,00 € 131,00 €9 bis 2.500 € 111,00 € 129,00 € 147,00 € Höchstbetrag

10 ab 2.501 € 123,00 € 143,00 € 163,00 €

Anlage 3Kostenbeiträge für Kinder im Grundschulalter (Hort)

monatliches Nettoein-kommen

bis 4 Stunden

über 4 Stunden

1 bis 1.000 € 29,00 € 29,00 €2 bis 1.100 € 31,00 € 34,00 €3 bis 1.300 € 36,00 € 42,00 €4 bis 1.500 € 48,00 € 56,00 €5 bis 1.700 € 60,00 € 70,00 €6 bis 1.900 € 72,00 € 84,00 €7 bis 2.100 € 84,00 € 98,00 €8 bis 2.300 € 96,00 € 112,00 €9 bis 2.500 € 108,00 € 126,00 € Höchstbetrag

10 ab 2.501 € 120,00 € 140,00 €

Anlage 4Durchschnittssätze zu den Elternbeiträgen

(Findet nur Anwendung bei § 7 Absatz 7 Kita-Gebührensatzung)

Betreuungsform

bis 6 Stunden

bis 8 Stunden

über 8 Stunden

bis 4 Stunden

über 4 Stunden -

1 Krippenkinder Kinder 0–3 Jahre 86,00 € 100,00 € 115,00 €

2 Kindergarten Kinder 3 bis Einschulung

71,00 € 82,00 € 92,00 €

3 HortKinder im Grund-schulalter

68,00 € 79,00 € -

Page 36: Bru 2014 ausgabe 04

36 Amtsblatt für das Amt Brüssow (Uckermark) Nr. 04/2014

Auf der Grundlage der §§ 17 Abs. 3 Satz 2 und 18 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches – Kinder- und Jugendhilfe – Kinderta-gesstättengesetz (KitaG) in der jeweils aktuellen Fassung, der §§ 23 und 90 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) vom 26. Juni 1990 (I 1990, 1163) in der jeweils aktuellen Fassung sowie des § 3 Abs. 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) in der jeweils aktuellen Fassung hat die Gemein-devertretung der Gemeinde Göritz gemäß § 28 Absatz 2 Ziffer 9 BbgKVerf in ihrer Sitzung am 26.03.2014 folgende Satzung beschlossen.

§ 1 Geltungsbereich und Grundsätze1) Diese Satzung gilt für die Kindertagesstätten, die sich in

Trägerschaft der Gemeinde Göritz befinden. 2) Voraussetzung zur Aufnahme eines Kindes in eine Kin-

dertagesstätte ist der Abschluss eines privatrechtlichen Betreuungsvertrages mit der Gemeinde Göritz über das Amt Brüssow.

§ 2 Aufnahme von Kindern und Abschluss eines Betreuungsvertrages

1) Voraussetzung für die Inanspruchnahme eines Kinder-betreuungsangebotes ist die Feststellung des Rechtsan-spruchs. Nach Vorlage entsprechender Nachweise im Amt Brüssow (z. B. Feststellungsbescheid vom Jugendamt des Landkreises Uckermark) wird der Rechtsanspruch geprüft und der Bedarf des Betreuungsumfangs festgesetzt.

2) Die Anmeldung für die Beanspruchung eines Platzes in einer kommunalen Kindertageseinrichtung und die Ent-scheidung zum Abschluss eines Betreuungsvertrages erfolgt durch die Gemeinde Göritz über das Amt Brüssow.

3) Die Aufnahme eines Kindes in eine Kindertagesstätte erfolgt grundsätzlich zum Ersten eines Monats, sofern die Anmeldung vorliegt und freie Betreuungskapazitäten zur Verfügung stehen. Sollte in begründeten Ausnahmefällen eine Aufnahme zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, so wird die volle Gebühr für den jeweiligen Monat erhoben.

4) Für die erste Aufnahme eines Kindes in eine Kita ist die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung in der Kinder-einrichtung erforderlich, in der die Eignung zum Besuch einer Kita bescheinigt wird. Wurde das Kind innerhalb der letzten vier Wochen vor der Aufnahme in einer anderen Kindertagesstätte oder in der Tagespflege betreut, so ist eine Bescheinigung dieser Einrichtung über das Auftreten von meldepflichtigen Krankheiten i. S. d. Infektionsschutz-gesetzes vorzulegen.

5) Wurde ein Kind zuvor in einer anderen Kita oder Tages-pflegestelle betreut, so ist die Kündigungsbestätigung der anderen Kita bzw. Tagespflegestelle vorzulegen, um eine Doppelförderung des zu betreuenden Kindes aus-zuschließen.

6) Die Personensorgeberechtigten/Eltern erkennen mit dem Abschluss des Betreuungsvertrages die Kindertagesbe-treuungssatzung der Gemeinde Göritz an.

§ 3 Betreuungszeiten1) Die Inanspruchnahme des Betreuungsumfanges richtet

sich nach dem tatsächlichen Bedarf, der sich aus dem Rechtsanspruch ergibt.

2) Folgende Staffelungen der Betreuungsformen sind für die Beitragsfestsetzung ausschlaggebend:1) für Kinder bis zur Einschulung täglicher Betreuungsumfang

Satzung der Gemeinde Göritz über die Erhebung von Gebühren und für die Inanspruchnahme eines Platzes in einer kommunalen Kindertagesstätte

bis 6 Stunden bis 8 Stunden über 8 Stunden2) für Kinder im Grundschulalter täglicher Betreuungsumfang bis 4 Stunden über 4 Stunden

3) Änderungen des Betreuungsumfanges müssen in der Re-gel von den Personensorgeberechtigten/Eltern schriftlich bis zum 10. des Vormonats beantragt werden. Die Ände-rung wird in der Regel mit Beginn des der Neuregelung nachfolgenden Monats wirksam.

4) Die Betreuungszeiten (Bring- und Abholzeiten) werden in Absprache mit der Einrichtungsleiterin schriftlich verein-bart. Sie gelten bis auf Widerruf und können in der Regel erst mit Wirkung ab dem Folgemonat geändert werden.

5) Um in der Kindertagesstätte die Bildung der Kinder päda-gogisch sinnvoll durchführen zu können, sollten die Kinder der Altersgruppe 0 Jahre bis zum Schuleintritt morgens bis 8.30 Uhr in der Einrichtung anwesend sein.

6) Während der Schließtage und der Schließzeiten besteht kein Anspruch auf Betreuung.

§ 4 Pflichten der Personensorgeberechtigten/Eltern1) Die Personensorgeberechtigten/Eltern übergeben die

Kinder in der Kita einer pädagogischen Fachkraft und holen sie dort auch wieder ab. Die Aufsichtspflicht für das Kind beginnt seitens des pädagogischen Fachpersonals erst mit der Übergabe und endet mit dem Abholen des Kindes durch die Personensorgeberechtigten/Eltern. Soll das Kind durch eine andere Person abgeholt werden, so bedarf dies der vorherigen schriftlichen Erklärung und Bevollmächtigung durch die Personensorgeberechtigten/Eltern. Liegt eine solche Erklärung und Bevollmächtigung nicht vor, ist die Kindertagesstätte berechtigt, die Heraus-gabe des Kindes zu verweigern. Einer schriftlichen Erklä-rung durch die Personensorgeberechtigten/Eltern bedarf es auch, wenn das zu betreuende Kind den Heimweg von der Kita allein antreten soll.

2) Die Personensorgeberechtigten/Eltern erkennen die pä-dagogische Konzeption der Kindertagesstätte und die Hausordnung der jeweiligen Einrichtung in der jeweils aktuellen Fassung an und tragen aktiv zur Umsetzung der dort genannten pädagogischen Grundsätze und Ziele bei. Sie beteiligen sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der gesetzlichen Mitwirkungsrechte an der Weiter-entwicklung der pädagogischen Konzeption. Die aktive Teilnahme der Personensorgeberechtigten/Eltern an Aktivitäten in- und außerhalb der Kindertagesstätte ist im Interesse des Kindes ausdrücklich erwünscht. Insbe-sondere fallen hierunter Elternversammlungen und die Elterngespräche.

3) Dem pädagogischen Fachpersonal der Kindereinrichtung ist unverzüglich durch die Personensorgeberechtigten/Eltern mitzuteilen, wenn:• das Kind die Kita befristet nicht besuchen wird,• das Kind unter chronischen Krankheiten sowie Aller-

gien leidet,• es einen Verdacht oder das Auftreten einer anste-

ckenden Krankheit gemäß Infektionsschutzgesetz beim Kind oder dessen Lebensumfeld gibt,

• sich die Erreichbarkeit der Personensorgeberech-tigten/Eltern oder der sonstigen Abholberechtigten ändert.

Page 37: Bru 2014 ausgabe 04

Nr. 04/2014 Amtsblatt für das Amt Brüssow (Uckermark) 37

4) Bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Kindes kann vom pädagogischen Fachpersonal eine Arztbescheini-gung über die Unbedenklichkeit des Besuchs der Kinder-tagesstätte abgefordert werden. Fehlt das Kind wegen einer ansteckenden Krankheit oder aus nicht nachvoll-ziehbaren Gründen, so sind die Personensorgeberech-tigten/Eltern auf Verlangen des pädagogischen Personals verpflichtet, eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheini-gung für die Wiederaufnahme in der Kita vorzulegen.

5) Dem Amt Brüssow ist unverzüglich durch die Personen-sorgeberechtigten/Eltern mitzuteilen, wenn:• die Personensorgeberechtigten/Eltern einen ande-

ren Wohnsitz nehmen,• das Kind den regelmäßigen und gewöhnlichen Auf-

enthaltsort ändert.

§ 5 Pflichten des pädagogischen Fachpersonals1) Die Gruppenerzieherin und die pädagogische Leitung

stehen für Auskünfte zum Entwicklungsstand des Kindes nach Absprache zur Verfügung. Auskunftsberechtigt sind nur die Personensorgeberechtigten/Eltern.

2) Die Inhalte der pädagogischen Arbeit werden durch das pädagogische Fachpersonal transparent dargestellt. Das pädagogische Fachpersonal ist verpflichtet, mit den Per-sonensorgeberechtigten/Eltern in allen Fragen der Erzie-hung des Kindes zusammenzuarbeiten.

3) Bei Unfällen des Kindes ist das Personal der Kindertages-stätte verpflichtet, erste Hilfe zu leisten und ggf. für eine sofortige Arztvorstellung Sorge zu tragen. Die Personen-sorgeberechtigten/Eltern sind in diesem Fall unverzüglich zu benachrichtigen.

4) Ein Betreuungsanspruch für kranke Kinder besteht nicht. Die Einnahme von Medikamenten (Ausnahme: Notfall-medikamente) erfolgt nur nach Einzelfallentscheidung des pädagogischen Fachpersonals der Einrichtung. In Zweifelsfällen entscheidet der Träger der Einrichtung im Benehmen mit der Leiterin der Einrichtung und ggf. in Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt. Der Träger der Einrichtung und/oder die Einrichtungsleiterin können u. a. von den Personensorgeberechtigten fol-gende Unterlagen anfordern:• eine schriftliche Anweisung zur Medikation vom Arzt,• eine Unterweisung des Personals durch den behan-

delnden Arzt,• eine schriftliche Einverständniserklärung der Perso-

nensorgeberechtigten,• Freistellung der Krankenkasse des Kindes.

Sollte eine Medikamentenabgabe in der Einrichtung mög-lich sein, ist dies nur bei Abgabe der Medikamente in der Originalverpackung mit erkennbaren Verfallsdatum und Beipackzettel zulässig. Voraussetzung hierfür ist ferner, dass ein sicherer Aufbewahrungsort in der Kita vorhanden ist und die Situation in der Kita eine gesicherte Medika-mentenabgabe gestattet. Die Abgabe von Medikamenten ist von pädagogischen Fachkräften schriftlich zu dokumen-tieren. Antibiotika werden grundsätzlich nicht verabreicht.

§ 6 Entstehung der Gebührenpflicht1) Für die Inanspruchnahme der kommunalen Kindertages-

stätte haben die Personensorgeberechtigten Beiträge zu den Betriebskosten der Einrichtung (Elternbeiträge) nach Maßgabe dieser Satzung zu entrichten. Gegebenenfalls ist ein Zuschuss zur Versorgung des Kindes mit Mitta-gessen und/oder Getränken in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen zu entrichten (Essen-/Getränkegeld). Die Elternbeiträge werden als Gebühr erhoben. Die Festsetzung erfolgt durch einen Gebühren-

bescheid. Die Verpflichtung zur Zahlung des festgesetzten Beitrages gilt unbeschadet der tatsächlichen Inanspruch-nahme des Betreuungsplatzes und unbeschadet der Re-gelung in Absatz 7.

2) Die Erhebung der Gebühr erfolgt in 12 gleichen Monats-beiträgen. Erfolgt die Aufnahme des Kindes innerhalb eines Kalenderjahres, werden die Gebühren ab dem Auf-nahmemonat, der im Betreuungsvertrag vereinbart wurde, erhoben. Die Gebühren entstehen zum 1. des Monats und sind jeweils am 15. des Monats fällig.

3) Für Familien mit mehreren unterhaltsberechtigten Kindern werden pro Kind 10 v. H. vom Beitrag „Familie mit einem Kind“ abgezogen. Ein abzugsfähiger Betrag von 50 v. H. darf dabei nicht überschritten werden.

4) Gebührenpflichtig und damit Gebührenschuldner sind diejenigen, auf deren Veranlassung das Kind eine Kinder-tagesstätte in Anspruch nimmt. Sind mehrere Gebühren-schuldner, z. B. zwei Personensorgeberechtigten/Eltern, vorhanden, so haften diese als Gesamtschuldner.

5) Für Partner in einer Lebensgemeinschaft im Sinne des § 7 Absatz 2 gilt Absatz 4 entsprechend.

6) Änderungen in der familiären Situation, wie z. B. Erwerbs-losigkeit, Elternzeit, Alleinerziehende/r, Veränderungen im Einkommen, die Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder usw. ist unverzüglich anzuzeigen.

7) Bei Abwesenheit des Kindes von mindestens einem Mo-nat kann in begründeten Fällen (z. B. Krankheit des Kin-des, Kuraufenthalt usw.) für diesen Zeitraum auf Antrag und bei Vorlage entsprechender Nachweise Gebühren-freiheit gewährt werden. Die Entscheidung hierfür trifft die Gemeinde Göritz über das Amt Brüssow.

§ 7 Grundsätze der Berechnung und Höhe der Gebühren

1) Die Höhe der Benutzungsgebühren bemisst sich nach der Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder in der Fa-milie des zu betreuenden Kindes, dem Alter des Kindes, der Betreuungszeit und nach dem Einkommen der Per-sonensorgeberechtigten/Eltern. Berücksichtigt werden alle Kinder, für die Kindergeld bezogen oder für die ein Kinderfreibetrag nach dem EStG in Anspruch genommen wird. Die Höhe der Gebühren ist den Anlagen 1 bis 4 der Gebührensatzung zu entnehmen, die Anlagen sind Bestandteil dieser Satzung.

2) Lebensgemeinschaften (uneheliche bzw. gleichgeschlecht-liche) werden als eine Wirtschaftsgemeinschaft behandelt, wenn diese in häuslicher Gemeinschaft mit dem Kind le-ben. Bei der Höhe der Gebühren wird das Einkommen bei-der Lebenspartner zugrunde gelegt, sofern sie die Eltern des Kindes sind oder in häuslicher Gemeinschaft mit dem Kind leben. Das Einkommen eines nicht sorgeberech-tigten Elternteils wird mitberücksichtigt, sofern dieser in häuslicher Gemeinschaft mit dem Kind lebt. Als häusliche Gemeinschaft im Sinne dieser Satzung gilt der Ort, an dem sich der Betreffende überwiegend aufhält, ohne dass es auf eine melderechtlich Registrierung ankommt.

3) Das Einkommen im Sinne der Gebührensatzung soll die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gebührenschuldner zum aktuellen Zeitpunkt widerspiegeln. Als Nachweis der aktuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gelten z. B. Lohn-, Gehalts- oder Besoldungsmitteilungen der Arbeit-geber oder Dienstherren sowie Bescheide nach dem SGB II oder XII. Selbstständige, die Aufstockungsbeiträge nach dem SGB erhalten, haben diese zusätzlich anzugeben. Zur Feststellung der momentanen wirtschaftlichen Lei-stungsfähigkeit der Gebührenpflichtigen soll mindestens einmal jährlich eine Einkommensüberprüfung stattfinden.

Page 38: Bru 2014 ausgabe 04

38 Amtsblatt für das Amt Brüssow (Uckermark) Nr. 04/2014

4) Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte. Dazu gehören insbesondere:• Einkommen aus nicht selbstständiger Arbeit (hier-

zu zählen auch Einkommen aus geringfügigen Be-schäftigungen),

• Ergebnis der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV), der Bilanz bzw. Einnahmen-Überschuss-Rechnung (E-A-Ü) bei selbstständiger Arbeit (alternativ Be-triebsabrechnungsbogen (BAB) oder Bescheinigung des Steuerberaters) aller Firmen und Firmenbeteili-gungen,

• Unterhaltsleistungen,• Kindergeld,• Renten,• Einkommen nach dem SGB III und SGB II wie: Un-

terhaltsgeld, Überbrückungsgeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld I, Arbeitslosengeld II, Insolvenz-geld,

• sonstige Leistungen nach anderen Sozialgesetzen wie: Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletzten-geld, Wohngeld, Leistungen nach dem Beamtenver-sorgungsgesetz, dem Unterhaltssicherungsgesetz,

• Leistungen nach dem BAföG (jedoch nicht die Leis-tungen nach dem BAföG für die Kinder der Perso-nensorgeberechtigten/Eltern),

• Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Das Erziehungsgeld/Elterngeld gehört zu den positiven Einkommen, soweit es einen Freibetrag in Höhe von 300,00 € überschreitet. Eine Minderung des Einkommens durch nachgewiesene Unterhaltszahlungen ist möglich.

Nicht zum Einkommen gehören:• Leistungen nach dem SGB XI (Pflegegeld)

5) Für Kinder mit bestehendem Betreuungsvertrag ist eine zusätzliche Betreuung an schulfreien Tagen und in den Ferien im Hort auf Antrag der Personensorgeberechtigten/Eltern möglich. Der Antrag ist mindestens vier Wochen im Voraus im Amt Brüssow einzureichen, Nachweise sind beizulegen. Hierfür wird zusätzlich zum Kostenbeitrag eine Ferienpauschale erhoben, die sich aus der Differenz des Monatsbeitrages während der Schulzeit und des Mo-natsbetrages entsprechend dem erhöhten Betreuungsbe-darfs ergibt.

6) Wird die vereinbarte Betreuungszeit überschritten und muss deshalb die im Betreuungsvertrag geregelte Öff-nungszeit der Kindereinrichtung verlängert werden, so wird von den Gebührenschuldnern eine Gebühr in Höhe von 25,00 Euro je angefangener Stunde erhoben. Wird die vereinbarte Betreuungszeit innerhalb der im Betreu-ungsvertrag geregelten Öffnungszeit überschritten, so ist von den Personensorgeberechtigten/Eltern je angefan-gene Stunde 10,00 Euro als zusätzliche Gebühr zu zah-len. Die Gebühr wird jeweils in gesonderten Bescheiden festgesetzt.

7) Für Kinder, deren Personensorgeberechtigten für diese Kinder Hilfe nach den §§ 33, 34 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VIII) erhalten, übernimmt der für diese Leistung zuständige örtliche Träger der öffentli-chen Jugendhilfe die Elternbeiträge in Höhe des Durch-schnitts der Elternbeiträge des Trägers.

§ 8 Festsetzung der Gebühren, Auskunftspflichten1) Der jeweilige Höchstbetrag für die Gebühren nach dieser

Satzung gilt solange, bis die Gebührenschuldner den Nachweis eines geringeren Einkommens erbracht ha-ben. Dies gilt auch bei den mindestens einmal jährlich erfolgenden Einkommensüberprüfungen. Der Höchstbe-

trag darf die Kosten des Kindertagesstättenplatzes nicht übersteigen.

2) Die Verwaltung ist berechtigt, jederzeit eine Überprüfung des jeweiligen Einkommens vorzunehmen. Sofern sich hieraus eine Abweichung von den bisher zugrunde ge-legten Einkommen ergibt, ist die Verwaltung den Gebüh-renschuldnern gegenüber zur Neufestsetzung berechtigt. Dieses Recht gilt auch rückwirkend.

3) Die Gebührenschuldner sind bei der Überprüfung nach Absatz 2 zur Mitwirkung verpflichtet. Kommen sie dieser Mitwirkungspflicht zur Beibringung geeigneter Einkom-mensnachweise trotz Aufforderung mit Fristsetzung nicht nach, gilt bis zur Erfüllung ihrer Mitwirkungspflicht für den von ihnen nicht nachgewiesenen Zeitraum Absatz 1 Satz 1.

4) Auf Antrag der Gebührenschuldner und bei einer we-sentlichen Veränderung der Einkommensverhältnisse erfolgt eine Neuberechnung des Kita-Beitrages. Von ei-ner wesentlichen Änderung wird ausgegangen, wenn das veränderte Einkommen der Gebührenschuldner eine andere Stufe des anzurechnenden Einkommens als zur vorangegangenen Festsetzung bewirkt.

5) Die Gebührenschuldner haben die Pflicht, alle Verände-rungen der familiären Situation die zu einer Anhebung des Elternbeitrages führen, der Gemeinde Göritz über das Amt Brüssow unverzüglich nach bekannt werden mitzuteilen. Unterbleibt diese Mitteilung, so ist die Gemeinde auch rückwirkend berechtigt, Elternbeiträge neu festzusetzen.

§ 9 Sonstige Regelungen 1) Die Aufsicht der Kinder auf dem Hin- und Rückweg zur

und von der Kita obliegt allein den Personensorgeberech-tigten/Eltern bzw. deren Bevollmächtigten. Der Träger der Kita und sein Personal haben ihre Pflicht erfüllt, wenn sie das Kind in der vereinbarten Weise aus der Kita entlas-sen.

2) Kinder ab Schuleintritt werden nur in der vereinbarten Zeit betreut. Für die Betreuung der Kinder bei Unterrichtsaus-fällen hat die Schule Sorge zu tragen.

3) In begründeten Fällen können Gastkinder in der kommu-nalen Einrichtung der Gemeinde Göritz aufgenommen werden. Für die Betreuung von Gastkindern beträgt die Gebühr pro Tag:• für Kinder bis zur Einschulung bis 6 Stunden Betreuung 10,00 Euro über 6 Stunden Betreuung 12,50 Euro

• für Kinder im Grundschulalter bis 4 Stunden Betreuung 6,00 Euro über 4 Stunden Betreuung 10,00 Euro

4) Vollzieht sich bei einem betreuten Kind im laufenden Mo-nat ein Wechsel der Altersgruppe, der eine Veränderung der Elternbeiträge zur Folge hat, erfolgt eine Neuberech-nung erst im Folgemonat. Bei Eintritt in die Grundschule erfolgt die Neuberechnung zum Schuljahresbeginn des laufenden Jahres, sofern die Kinder auch im Folgemonat im Hort betreut werden.

§ 10 Beendigung des Betreuungsvertrages1) Der Betreuungsvertrag für Kinder im Grundschulalter

(Hortbetreuung) endet, sofern er nicht nach dieser Sat-zung gekündigt wird, mit der Versetzung in die fünfte Schuljahrgangsstufe. Bestehen die Voraussetzungen für einen weiteren Rechtsanspruch auch in der fünften und sechsten Schuljahrgangsstufe, so haben die Personen-sorgeberechtigten/Eltern hierfür rechtzeitig einen neuen Feststellungsbescheid zum Rechtsanspruch beim Ju-gendamt des Landkreises Uckermark zu beantragen.

Page 39: Bru 2014 ausgabe 04

Nr. 04/2014 Amtsblatt für das Amt Brüssow (Uckermark) 39

2) Die Personensorgeberechtigten/Eltern und der Träger können den Betreuungsvertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündigen. Für die Wahrung der Kündigungsfrist ist das Datum des Posteinganges im Amt Brüssow maßgebend.

3) Die Kündigung bedarf der Schriftform. 4) Wird die Kündigung durch den Träger ausgesprochen, so

ist sie schriftlich zu begründen.5) Der Träger kann den Vertrag fristlos kündigen und das Kind

vom Besuch der Kindertagesstätte ausschließen, wenn die Gebührenverpflichteten trotz Mahnung ihren Zahlungsver-pflichtungen zwei Monate nicht nachkommen bzw. in Höhe von zwei Monatsbeiträgen im Zahlungsrückstand sind und/oder wiederholt oder schwerwiegend gegen die Vereinba-rungen im Betreuungsvertrag, gegen die Kindertagesbe-treuungssatzung oder gegen die Hausordnung verstoßen.

6) Wird der Betreuungsvertrag wegen rückständiger Zahlungs-verpflichtungen gekündigt, erfolgt eine Neu- bzw. Wieder-aufnahme frühestens nach vollständiger Begleichung der Rückstände bzw. einer entsprechenden Zahlungsverein-barung. Wird eine bestehende Zahlungsvereinbarung nicht eingehalten, so berechtigt dies den Träger der Kindertages-betreuung zur außerordentlichen Kündigung des Betreu-ungsvertrages ohne Einhalten der Kündigungsfrist.

§ 11 InkrafttretenDiese Satzung tritt am 01.05.2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kindertagesstättensatzung der Gemeinde Göritz vom 01.05.2008 außer Kraft.

Brüssow, den 27.03.2014Neumann

Amtsdirektor

Anlage 1Kostenbeiträge für Kinder von 0 bis 3 Jahren (Krippenkinder)

monatliches Nettoeinkommen bis 6 Stunden bis 8 Stunden über 8 Stunden1 bis 1.000 € 29,00 € 29,00 € 29,00 €2 bis 1.100 € 32,00 € 41,00 € 50,00 €3 bis 1.300 € 43,00 € 54,00 € 65,00 €4 bis 1.500 € 54,00 € 67,00 € 80,00 €5 bis 1.700 € 65,00 € 80,00 € 95,00 €6 bis 1.900 € 76,00 € 93,00 € 110,00 €7 bis 2.100 € 87,00 € 106,00 € 125,00 €8 bis 2.300 € 98,00 € 119,00 € 140,00 €9 bis 2.500 € 109,00 € 132,00 € 155,00 € Höchstbetrag

10 ab 2.501 € 120,00 € 145,00 € 170,00 €

Anlage 2Kostenbeiträge für Kinder ab 3 Jahren bis zur Einschulung (Kindergartenkinder)

monatliches Nettoeinkommen bis 6 Stunden bis 8 Stunden über 8 Stunden1 bis 1.000 € 29,00 € 29,00 € 29,00 €2 bis 1.100 € 31,00 € 35,00 € 39,00 €3 bis 1.300 € 38,00 € 44,00 € 50,00 €4 bis 1.500 € 45,00 € 53,00 € 61,00 €5 bis 1.700 € 52,00 € 62,00 € 72,00 €6 bis 1.900 € 59,00 € 71,00 € 83,00 €7 bis 2.100 € 66,00 € 80,00 € 94,00 €8 bis 2.300 € 73,00 € 89,00 € 105,00 €9 bis 2.500 € 80,00 € 98,00 € 116,00 € Höchstbetrag

10 ab 2.501 € 87,00 € 107,00 € 127,00 €

Anlage 3Kostenbeiträge für Kinder im Grundschulalter (Hort)

monatliches Nettoeinkommen

bis 4 Stunden

über 4 Stunden

1 bis 1.000 € 29,00 € 29,00 €2 bis 1.100 € 30,00 € 32,00 €3 bis 1.300 € 35,00 € 39,00 €4 bis 1.500 € 41,00 € 48,00 €5 bis 1.700 € 47,00 € 57,00 €6 bis 1.900 € 53,00 € 66,00 €7 bis 2.100 € 59,00 € 75,00 €8 bis 2.300 € 65,00 € 84,00 €9 bis 2.500 € 71,00 € 93,00 €

Höchstbetrag 10 ab 2.501 € 77,00 € 102,00 €

Anlage 4Durchschnittssätze zu den Elternbeiträgen

(Findet nur Anwendung bei § 7 Absatz 7 Kita-Gebührensatzung)

Betreuungsform

bis 6 Stunden

bis 8 Stunden

über 8 Stunden

bis 4 Stunden

über 4 Stunden -

1 Krippenkinder Kinder 0-3 Jahre 71,00 € 87,00 € 102,00 €

2 Kindergarten Kinder 3 bis Einschulung

56,00 € 67,00 € 78,00 €

3 Hort Kinder im Grundschulalter

51,00 € 63,00 € -

Page 40: Bru 2014 ausgabe 04

40 Amtsblatt für das Amt Brüssow (Uckermark) Nr. 04/2014

WICHTIGE INFORMATION DES EINWOHNERMELDEAMTES UND DES STANDESAMTES!!!

Das Einwohnermeldeamt und Standesamt sind am Dienstag, den 29. April 2014, nicht besetzt.

Dafür sind beide Ämter am Mittwoch, den 30. April 2014, von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr für Sie geöffnet.

gez. KlünderSachbearbeiterin

Impressum Amtlicher TeilAmtsblatt für das Amt Brüssow (Uckerland) Stadt Brüssow mit den Gemeinden: Carmzow-Wallmow, Göritz, Schenkenberg, Schönfeld

Herausgeber und verantwortlich für Inhalt der amtlichen Mitteilungen:Amt Brüssow (Uckermark), Der Amtsdirektor, Prenzlauer Straße 8, 17326 Brüssow,Telefon: 039742/8600, E-Mail: [email protected]

Öffnungszeiten: Dienstag 08.00–12.00 Uhr und 13.00–17.30 Uhr Donnerstag 08.00–12.00 Uhr und 13.00–16.00 Uhr

ISSN

Bezugsmöglichkeiten:- Amt Brüssow (Uckermark), Prenzlauer Straße 8, 17326 Brüssow- Abonnements: Schibri-Verlag, Am Markt 22, 17335 Strasburg (Um.)

Bezugsbedingungen:Das Amtsblatt wird im Bereich der Gemeinde monatlich kostenlos an alle Haushalte verteilt. Der Bezugspreis für Abbonnenten beträgt jährlich 12,- Euro + Porto.

Herstellungsleitung und Redaktion: Schibri-Verlag, Verlagssitz: Milow 60, 17337 UckerlandPostanschrift: Schibri-Verlag, Am Markt 22, 17335 StrasburgTel.: 039753/22757, Fax: 039753/22583, Internet: www.schibri.de, E-Mail: [email protected]

Amtliche Bekanntmachungen – Ende –

Sehr geehrte Damen und Herren,

am Donnerstag, dem 15.05.2014 führt die Jagdgenossenschaft Göritz eine Genossenschaftsversammlung mit den Landeigen-tümern der bejagdbaren Flurstücke der Gemarkung Göritz, Malchow und Tornow durch.

Tagungsort: 17291 Göritz in der Gaststätte DähnUhrzeit: 19:00 Uhr

Tagesordnung: 1. Begrüßung und Anwesenheitsfeststellung mit Kataster-

flächen (Grundbuch vorlegen)2. Bericht des Rechnungsprüfers und Entlastung des Vor-

standes

An alle Landeigentümer der Gemeinde GöritzEinladung zur Jagdgenossenschaftsversammlung

3. Vorstellung des Entwurfs und Beschluss der Satzung4. Wahl des Vorstandes und Rechnungsprüfers5. Verschiedenes6. Abendessen

Um die Anzahl der Teilnehmer an der Genossenschafts-versammlung feststellen zu können, bitten wir Sie bis zum 30.04.2014 um eine telefonische Rückmeldung unter der Te-lefonnummer: 039742/86031 bei Herrn Bröer.

Mit freundlichen Grüßen

NeumannAmtsdirektor als Notvorstand

der Jagdgenossenschaft

Page 41: Bru 2014 ausgabe 04

Nr. 04/2014 Amtsblatt für das Amt Brüssow (Uckermark) 41

Page 42: Bru 2014 ausgabe 04

42 Amtsblatt für das Amt Brüssow (Uckermark) Nr. 04/2014

Berichte und Mitteilungen aus Einrichtungen des Amtes/der Gemeinde

Am 4. März war es wieder einmal so weit. Die Mädchen und Jungen der Regenbogengrundschule in Brüssow machten sich auf den Weg nach Wallmow.Fast alle erschienen in glitzernden und farbenprächtigen Kostümen. Manche waren auch noch sehr professionell ge-schminkt. Sogar die Lehrerinnen und Lehrer hatten sich ver-kleidet.Wie immer wurden wir nach unserer Ankunft im Saal herzlich begrüßt. Zuerst sahen wir ein kleines Programm: Die Mädchen der Funkengarde brachten uns so richtig in Stimmung mit ihren Tanzdarbietungen. Begeistert schauten wir den kleinen Darstellern der Jahreszeiten zu und die Spielpuppen zogen uns ebenfalls in ihren Bann.

Närrisches Treiben in WallmowKinder- und Jugendarbeit

… unsere Polonaise … (Fotos S. Griem)… und gleich geht sie los …

Anschließend hatten wir viel Spaß bei bekannten und neuen Spielen und beim Tanz nach Wunschmusik. Mit AC/DC, Sido und Helene Fischer hielt es kaum noch jemanden auf seinem Platz. Endlich durften wir mal so richtig laut sein und toben. Ja, wir wurden sogar ständig dazu ermuntert und aufgefordert. Konfetti, Luftballons, Schaumküsse, Glücksrad … – die Orga-nisatoren hatten an alles gedacht, was uns so Freude macht. Der Verkaufsstand mit den vielen Leckereien war ebenfalls ein Anziehungspunkt für viele Kinder.Bei den Sechsklässlern gab es gelegentlich sogar wehmütige Gedanken. Uns wurde bewusst, dass dies unser letzter ge-meinsamer Fasching in Wallmow war.Wir bedanken uns alle ganz herzlich bei den kreativen Or-ganisatoren und den fleißigen Helfern für dieses gelungene Faschingsfest.

Rozalia Olszewska, Klasse 6

Gewerbliche Anzeigen

Page 43: Bru 2014 ausgabe 04

Nr. 04/2014 Amtsblatt für das Amt Brüssow (Uckermark) 43

Die Jugendweiheist ein besonderes Ereignis im Leben eines jungen Menschen. Wir möchten Ihnen ganz herzlich dazu gratulieren.

Ihre Familie, die Verwandten, Freunde und Bekannten werden Sie zu diesem festlichen Anlass mit Aufmerksamkeiten, Glückwünschen und Geschenken bedenken. Sagen Sie „Danke“ mit einer Anzeige in Ihrem Amtsblatt. Neben den abgebildeten Musteranzeigen

gestalten wir Ihre Anzeige auch ganz individuell nach Ihren Wünschen, auch die Abbildung eines Fotos ist möglich.

Haben Sie Fragen, ich berate Sie gern! Schibri-Verlag, Ansprechpartnerin: Nicole Helms,

Tel.: 039753/22 757, Fax: 039753/22 583, E-mail: [email protected]

1/16 Anzeige (schwarz/weiß, 90 x 32,5 mm)25, 00 € (für Farbanzeigen zzgl. 10,00 €)

1/8 Anzeige (schwarz/weiß, 90 x 65 mm)30, 00 € (für Farbanzeigen zzgl. 15,00 €)

Page 44: Bru 2014 ausgabe 04

44 Amtsblatt für das Amt Brüssow (Uckermark) Nr. 04/2014

Veranstaltungen in den Gemeinden

Samstag, 19. AprilOsterfeuer werden gezündet - in Bagemühl - in Baumgarten - am Krebssee in Brüssow - in Kleptow - auf der Dorfkoppel in Klockow - in MenkinSonntag, 20. AprilOstereiersuche in Brüssow

Montag, 21. April- Ostereiertrudeln hinter der Turnhalle in Klockow- 20.00 Uhr, Kino in Brüssow WILLKOMMEN IN DER BRETAGNE (Frankreich 2012)

Samstag, 26. AprilFrühjahrsputz in - Bagemühl - Klockow

Mittwoch, 30. April16.00 Uhr, Leseabenteuer mit Frau Sy im Jugendclub in Brüssow

Donnerstag, 1. MaiStrandfest in Baumgarten

Samstag, 3. Mai und Sonntag, 4. MaiOffenes Atelier auf dem Kunsthof Barna von Sartory in Grimme

Samstag, 10. Mai15.00 Uhr, Eröffnung der Spirituosenveredelung Schulz in Baumgarten 47

Sonntag, 11. MaiJahresempfang des Orgelvereins in Woddow

„Vertell uns wat up Platt“ ist das Thema, zu dem wir alle Einwohner der Stadt und der Gemeinden recht herzlich ein-laden möchten.Am Sonntag den 18. Mai, am Internationalen Museumstag, begrüßen wir um 14.00 Uhr Frau Dr. Annegret Lindow, Tochter des Heimatdichters Max Lindow, bei uns im Museum. Sie wird zusammen mit der Singegemeinschaft Brüssow ein Programm gestalten und uns aus Werken ihres Vaters vorlesen und „ver-tellen“. Dazu sind alle interessierten Einwohner eingeladen und in Gesprächen soll an die Plattdeutsche Sprache erinnert

Auftaktveranstaltung im diesjährigen 50. Jubiläumsjahr des Heimatmuseumswerden und auch an unsere Heimatdichter aus Brüssow: Erich Kesten, Günter Stolzmann und Richard Sendke. Sie haben in Ihren Plattdeutschen Gedichten und Liedern über unsere Stadt und die Uckermark berichtet.

Einige Einwohner der Stadt sprechen noch heute die Sprache ihrer Väter und Großväter. Wir möchten sie einladen, sich an diesem Nachmittag bei Liedern und Gedichten, Kaffee und Kuchen, mit uns zu unterhalten, nach dem Motto „Vertell uns wat up Platt“.

Dr. Annegret Lindow

Page 45: Bru 2014 ausgabe 04

Nr. 04/2014 Amtsblatt für das Amt Brüssow (Uckermark) 45

Gratulationen

Wir gratulieren den Jubilaren des Amtes Brüssow zum Geburtstag im Mai 2014

Brüssow01.05. Erwin Hasse zum 84.01.05. Margarete Wittkopp zum 80.02.05. Erika Müller zum 76.03.05. Ursula Gombert zum 83.04.05. Karola Felske zum 74.06.05. Else Kraushaar zum 94.07.05. Renate Kluge zum 71.07.05. Günther Boldt zum 61.08.05. Grete Briese zum 80.09.05. Günter Bartzick zum 64.09.05. Rudi Gärtner zum 85.09.05. Ekkehard Schulz zum 77.10.05. Brigitte Knobloch zum 62.15.05. Melita Keil zum 86.15.05. Ursula Sauer zum 87.18.05. Herta Schwachenwald zum 78.18.05. Edith Vohs zum 84.20.05. Christa Stolt zum 72.21.05. Dorothea Czychowski zum 67.21.05. Anna Stein zum 81.23.05. Karl-Heinz Grabs zum 64.24.05. Renate Blomberg zum 64.25.05. Gerhard Lemke zum 71.27.05. Ellen Kieselbach zum 76.29.05. Dorothea Schwanke zum 86.

Brüssow OT Bagemühl12.05. Edith Köhler zum 86.20.05. Sigrid Schwebke zum 62.

Brüssow OT Grünberg18.05. Siegfried Fillinger zum 83.25.05. Erika Schaede zum 74.27.05. Gerhard Stoldt zum 78.

Brüssow OT Woddow07.05. Erich Lipke zum 84.29.05. Anneliese Wieland zum 65.

Brüssow OT Wollschow06.05. Hilda Giese zum 93.23.05. Klaus-Dieter Matz zum 60.28.05. Jutta Hofmann zum 64.

Brüssow OT Grimme26.05. Kurt Stangenberg zum 76.

Brüssow OT Frauenhagen06.05. Monika Maaß zum 63.15.05. Dr. phil. Hui-Wen von Groeling zum 70.

Brüssow OT Petersruh01.05. Johannes Eilers zum 73.

Brüssow OT Moor02.05. Hildegard Maahs zum 84.

Brüssow OT Trampe07.05. Karin Rautengarten zum 74.13.05. Siegfried Gundermann zum 74.

Brüssow OT Menkin03.05. Georg Sprenger zum 76.22.05. Klaus Szemis zum 86.

Carmzow09.05. Marlies Tews zum 60.15.05. Waltraud Tietschert zum 76.21.05. Peter-Christian Evers zum 64.21.05. Elsbeth Mandl zum 76.25.05. Katharina Ruff zum 89.29.05. Kurt Becker zum 72.

Wallmow01.05. Margret Havekost zum 62.04.05. Gertrud Hempel zum 77.08.05. Martha Wegner zum 84.29.05. Roseanna Lance zum 85.31.05. Erika Schniebel zum 77.

Carmzow-Wallmow OT Cremzow21.05. Annemarie Kahn zum 72.

Carmzow-Wallmow OT Wendtshof06.05. Jürgen Welteroth zum 61.12.05. Jürgen Wagner zum 76.

Göritz01.05. Manfred Kirchhoff zum 78.01.05. Lorenz Pellner zum 87.07.05. Christa Stoldt zum 83.11.05. Kurt Liebchen zum 80.12.05. Johanna Fester zum 83.

18.05. Elfriede Damerow zum 90.19.05. Eckbert Kohn zum 61.22.05. Rainer Kolberg zum 63.24.05. Jürgen Bembennek zum 60.24.05. Dieter Vilter zum 75.25.05. Reinhard Stolpe zum 74.27.05. Heidelore Lüdke zum 60.29.05. Hans-Jürgen Scherping zum 63.

Göritz OT Malchow13.05. Walter Peris zum 79.31.05. Adelheid Werneke zum 77.

Göritz OT Tornow23.05. Gerhard Blum zum 83.

Schenkenberg OT Baumgarten06.05. Inge Zimmermann zum 74.11.05. Ursel Krause zum 76.13.05. Gerda Kulessa zum 84.15.05. Gerda Trellert zum 71.27.05. Siegfried Ulfig zum 82.

Schenkenberg OT Kleptow04.05. Waltraud Schwanke zum 83.

Schenkenberg OT Wittenhof21.05. Elsbeth Grams zum 86.

Schönfeld10.05. Peter Kaiser zum 71.12.05. Jürgen Hammerschmidt zum 65.14.05. Ursula Bauer zum 72.14.05. Hans Wilke zum 74.25.05. Margot Makowiak zum 68.31.05. Joachim Jenrich zum 79.

Schönfeld OT Klockow07.05. Mali Laschetzki zum 71.13.05. Siegfried Jahns zum 73.17.05. Klaus-Dieter Ryback zum 64.22.05. Anita Grünberg zum 70.24.05. Rita Dräwe zum 60.26.05. Angelika Schultz zum 60.

Schönfeld OT Neuenfeld12.05. Margit Dönau zum 61.

Page 46: Bru 2014 ausgabe 04

46 Amtsblatt für das Amt Brüssow (Uckermark) Nr. 04/2014

Seit nunmehr fast 20 Jahren bietet der DRK-Kreisverband Uckermark West/Oberbarnim e.V. in Prenzlau kostenlose Schuldnerberatung an. Die Resonanz ist groß, doch nicht immer gelingt es, den Schuldenberg außergerichtlich zu berei-nigen. Eine Chance aus den Schulden zu gelangen, bietet seit 1999 das Verbraucherinsolvenzverfahren mit anschließender Restschuldbefreiung. Die Scheu vor einem solchen Insol-venzverfahren ist oft groß, ebenso das Nichtwissen, welche Schritte eingeleitet werden müssen und unter welchen Voraus-setzungen ein Verbraucherinsolvenzverfahren überhaupt beantragt werden kann. Seit dem 1. April 2014 erhält Frau Mandy Ladewig, Dipl. Sozialarbeiterin und Leiterin der DRK-Bera-tungsstelle, Unterstützung von Frau Jacque-line Döring für den Bereich der Insolvenz-beratung. Frau Döring ist zertifizierte Insolvenzsachbearbeiterin mit 10-jäh-riger Berufserfahrung. Die Beratung ist ebenfalls kostenlos und beinhaltet allgemeine Informationen zum Ablauf und zur Dauer eines Insolvenzverfah-rens sowie die Aufklärung über Rechte und Pflichten des Schuldners während des Verfahrens. Grundvoraussetzung einen Antrag auf Eröff-nung des Verbraucherinsolvenzverfahrens zu stellen ist eine Bescheinigung über das Scheitern

des außergerichtlichen Einigungsversuches. Die Beratungs-stelle des DRK mit Sitz in Prenzlau, Stettiner Straße 5, ist eine gemäß §3 Brandenburgisches Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (AGInsO) anerkannte Stelle und darf eine solche Bescheinigung ausstellen. Die qualifizierten Mit-arbeiterinnen der Schuldner- und Insolvenzberatung helfen den Bürgern, die ein Insolvenzverfahren anstreben, kostenlos bei der Durchführung des außergerichtlichen Einigungsver-

suchs. Sie übernehmen den erforderlichen Schriftverkehr mit den beteiligten Gläubigern und unterstützen beim

Ausfüllen der entsprechenden Anträge für das In-solvenzgericht.

Sie erreichen unsere Beraterinnen in Prenzlau, Stettiner Straße 5 (Turmcar-

ré) persönlich von montags bis frei-tags in der Zeit von 09:00 Uhr bis

12:00 Uhr und nach Vereinba-rung oder telefonisch unter 03984 8720-41 bzw. 03984

8720-26.Frau Döring wird zudem

dienstags von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr in unserer Geschäfts-

stelle in Eberswalde, Wilhelmstra-ße 34 und von 13:30 Uhr bis 17:00

Uhr in Templin, Schinkelstraße 32 zu erreichen sein.

Schulden? – Bei uns finden Sie Hilfe, wir beraten Sie gern!

Noch Platz

1/8 quer

Page 47: Bru 2014 ausgabe 04

Nr. 04/2014 Amtsblatt für das Amt Brüssow (Uckermark) 47

Page 48: Bru 2014 ausgabe 04

48 Amtsblatt für das Amt Brüssow (Uckermark) Nr. 04/2014

Kirchliche Informationen

Gottesdienste17.04.2014 19.00 Uhr Gründonnerstag, Abendmahl in

der Brüssower Kirche mit anschlie-ßendem Abendessen

18.04.2014 19:00 Uhr Karfreitag, Fahrenwalder Kirche mit Kirchenchor

20.04.2014 06.30 Uhr Ostersonntag, Morgenandacht bei Sonnenaufgang auf dem Fried-hof in Brüssow, mit Posaunenchor und Entzünden der Osterkerze, an-schließend Spaziergang und Quell-wasser schöpfen für die Taufen.

08.00 Uhr Osterfrühstück im Haus am See, St. Stephanusstiftung

10.00 Uhr Ostergottesdienst in Brüssow mit Kirchenchor und Taufe

27.04.2014 10.00 Uhr Brüssow 14.00 Uhr Grünberg04.05.2014 10.00 Uhr Brüssow mit Abendmahl11.05.2014 10.00 Uhr Brüssow 14.00 Uhr Menkin Orgelempfang

Weitere Termine50plus Kreis Das nächste Treffen findet am 30. April

um 9.00 Uhr. Gemeinsam wollen wir nach Loitz und auf der Peene fahren. Herzliche Einladung. Anmeldungen bitte bei Frau Bruch: 80237

Männerkreis Das nächste Treffen findet am 25. April statt. Wir treffen uns um 15.00 Uhr auf dem Schießplatz in Grimme. Informati-onen gibt es bei Frau Bruch: 80237

Gottesdienste und Veranstaltungen Sa., 19.04. 21.00 Uhr Karsamstag, Carmzow (für alle

Gemeinden), Liturgische Oster-nachtfeier mit Taufe, Abendmahl und Osterfeuer, Singkreis Schön-feld

So., 20.04. 10.00 Uhr Ostern (Tag der Auferstehung des Herrn), Malchow (Familiengottes-dienst für alle Gemeinden mit Blä-sern)

Mo., 21.04. 14.00 Uhr Kleptow (mit Taufen, für alle Ge-meinden)

Fr., 25.04. 11.00 Uhr Göritz (Diamantene Hochzeit) 18.00 Uhr Malchow, Andacht zum Wochen-

schlussSo., 27.04. 09.00 Uhr Baumgarten 10.15 Uhr Göritz Fr., 02.05. 18.00 Uhr Malchow, Andacht zum Wochen-

schlussSo., 04.05. 09.00 Uhr Klockow 10.15 Uhr Carmzow (für alle Gemeinden)Fr., 09.05. 18.00 Uhr Malchow, Andacht zum Wochen-

schlussSo., 11.05. 09.00 Uhr Cremzow 10.15 Uhr Schönfeld

Evangelisches Pfarramt BrüssowSeniorenkreis Das nächste Treffen ist am 28. April 2014

um 14.00 Uhr im Alten Pfarrhaus! Kaum zu glauben!? Der nächste Termin ist der 8. Mai 2014!Abenteuer AG Dienstags von 14.00 bis 15.30 Uhr im

Alten Pfarrhaus für Kinder der 1 bis 6 Klasse. Herzliche Einladung an alle Kin-der!

Nähkurs Donnerstags 18.00 Uhr im Alten Pfarr-haus (14 tägig). Informationen bei Frau Bruch unter 80237.

Hauptkonfirmanden Freitags, 16.00 UhrVorkonfirmanden Donnerstags, 16.00 UhrKirchenchor Mittwochs 19.30 Uhr im Alten Pfarrhaus.Posaunenchor Montags 18.30 Uhr im Wallmower Pfarr-

haus.Fußball Montags 16.30 Uhr mit Torsten Leu in

der Turnhalle.

Arbeitseinsatz in BrüssowWir wollen anpacken und unsere Stadt verschönern. Wir wür-den uns freuen, wenn Sie uns dabei unterstützen könnten. Wann: 17. Mai um 8.00 UhrTreffpunkt: Marktplatz

Was soll gemacht werden? Stadtmauerweg und eventuell die Bänke neu streichen, neu aufstellen.

Was ist mitzubringen? Schubkarre, Scheren, Pinsel, Anhänger … (Bitte rufen sie uns an!) Informationen können Sie sich einholen beim Bürgermei-ster (80357) oder beim Pastor (80230). Für einen Imbiss ist gesorgt!

Ev. Pfarrsprengel SchönfeldFr., 16.05. keine Andacht in MalchowFr., 16.05. Soli Deo Gloria – 6. Internationaler

Malchower Kirchenpreis in GöritzSo., 17.05. Soli Deo Gloria – 6. Internationaler

Malchower Kirchenpreis in Göritz

Gemeindenachmittage (S. Mähling, I. Peick, Th. Dietz)Für alle älteren Einwohner unserer Dörfer und für alle, die Zeit und Lust haben, jeweils 14.00 Uhr an folgenden Orten:

Montag 12.05. (S) Schönfeld/TornowDonnerstag 15.05. (Ca.) Kleptow/Baumgarten/CarmzowDonnerstag 08.05. KlockowMontag 19.05. (S) Schenkenb./Ludwigsb.Mittwoch 14.05. Göritz

Weitere Termine23.–26.04. Osterfreizeit 2014 vom Jugendher-

berge Born/Darß Fr./Sa., 16./17.04. 6. Internationaler Malchower Kir-

chenpreis 2014, Kirche Göritz, Wettbewerbskonzerte

Zu allen Veranstaltungen bieten wir kostenfreie Fahrgelegen-heiten an. Bitte nutzen Sie diese.

Page 49: Bru 2014 ausgabe 04

Nr. 04/2014 Amtsblatt für das Amt Brüssow (Uckermark) 49

Regelmäßige VeranstaltungenChristenlehre, Flöten- und Gitarrengruppen(G. Dietz/N. Nolden/C. Christiansen)Di. 09.00–10.00 Uhr Carmzow, KindergartenDi. 15.45–16.45 Uhr BaumgartenDo. 12.45-13.45 Uhr Göritz, KindergartenDo. 14.00–15.00 Uhr 1.–6. Kl., Gemeindehaus 15.00–16.00 Uhr Flötengruppe, GemeindehausMi. 14.30 Uhr Schönfeld, 1.–6. Kl., Abfahrt Pfarr-

haus SchönfeldMi. 14.45–16.00 Uhr Klockow, 1.–6. Kl., Ev. Jugendhaus 15.30–17.15 Uhr Flöten-/Gitarrengr.Mo. 14.00–15.00 Uhr Carmzow, 1.–6. Kl., Pfarrhaus

Gitarrenunterricht (Carlo Christiansen)Mittwochs in Klockow und donnerstags in Schönfeld. Termine nach persönlicher Absprache.

Religionsunterricht (Th. Dietz)Donnerstags (14-tägig), von 13.45 bis 15.25 Uhr in Göritz, Grundschule, 5./6. Kl.

Konfirmanden und Vorkonfirmanden (Th. Dietz)Mittwochs von 17.00 Uhr bis 18.30 Uhr, 7./8. Klasse, im Ev. Kinder- und Jugendhaus Klockow „Bernhard Mätzke“. (Fahrdienst zum Beginn, zum Abschluss bitte Abholung durch Eltern.)

Junge Gemeinde/Jugendtreff (C. Christiansen)Mittwochs alle zwei Wochen, 17.00 Uhr, im Ev. Kinder- und Jugendhaus Klockow „Bernhard Mätzke“.

BläserchorMittwochs um 19.30 Uhr im Bernhard Mätzke-Haus Klockow.

Schönfelder Singkreis (Ltg. L. Popialkiewicz)Dienstags um 19.30 Uhr im Bernhard Mätzke-Haus Klockow.

Schönfelder Frauenkreis (G. Dietz)Mittwochs um 19.30 Uhr im Pfarrhaus Schönfeld, der nächste Termin ist der 07.05.2014.

Göritzer Frauenkreis (G. Ninnemann)Jeweils am vorletzten Mittwoch um 14.00 Uhr im Gemeinde-haus Göritz, der nächste Termin ist der 23.04. und 21.05.2014.

Klockower Kaffeerunde (S. Mähling)Im Bernhard Mätzke-Haus Klockow, Donnerstag den 22.05. um 14.00 Uhr.

Schönfelder Handarbeitskreis (E. Dobbert, M. Kube) Jeweils 14-tägig, dienstags von 13.30–16.00 Uhr in Göritz.

Gewerbliche Anzeigen

Page 50: Bru 2014 ausgabe 04

50 Amtsblatt für das Amt Brüssow (Uckermark) Nr. 04/2014

Sport – Vereinstätigkeiten – Sonstiges

Ausrichter: SV Fortuna Schmölln

Datum: Sonnabend, den 03.05.2014Ort: Zeltplatz Brüssow (in der Nähe der Gast-

stätte Schützenhaus)

Zeit: Anmeldung/Nachmeldungen, Ausgabe der Startnummern von 8.30 Uhr bis 9.30 Uhr im Mehrzweckgebäude auf dem Zeltplatz

Start: 10.00 UhrStartgeld: - frei für alle Kinder (Geburtsjahrgänge 2003 und jünger) - 2,- € für Geburtsjahrgänge 1995 bis 2002 - 4,- € für alle Erwachsenen - bei Nachmeldung 2,- € zusätzlich

Strecken:10,00 Uhr „Bambini“-Lauf für Kinder bis AK 9 0,6 km Nordic Walking 6,5 km10.10 Uhr w/m Schüler U 12 (Geburtsjahre 2003–2004) 1,2 km10.20 Uhr w/mU14& U 16 (Geburtsjahre 1999–2002) 3,5 km

Ausschreibung 9. Brüssower PokallaufBestandteil des UM-Cup-Laufes Nordic-Walking 6,5 km

10.20 Uhr WU 18 & WU 20 (Geburtsjahre 1995–1998)10.25 Uhr m U18 & U20 (Geburtsjahre 1995–1998) 6,5 km10.25 Uhr Frauen alle AK (Geburtsjahre 1994 und älter)10.25 Uhr Männer alle AK (Geburtsjahre 1994 und älter) 10 km

Bemerkungen:Die Strecken sind vorwiegend Feldwege. Etwa 500 m Straßenbelag für die 6 km, etwa 3 km Straßenbelag für die 10 km. Imbissstand ist vorhanden.

Ehrungen:Medaillen und Urkunden für alle Altersklassen. Pokale für die männlichen und weiblichen Streckensieger der 10 km, 6 km, 3,5 km, 1,2 km und 600 m.

Wir bitten um Voranmeldung:Bis zum 28.04.2014 www.tollense-timing.de oder Diethard Mieß, Schmölln, Dorfstraße 62b, 17291 Randowtal, E-Mail: [email protected], Telefon: 039862/2134.

Gewerbliche Anzeigen

Page 51: Bru 2014 ausgabe 04

Nr. 04/2014 Amtsblatt für das Amt Brüssow (Uckermark) 51

Impressum Nichtamtlicher TeilAmtsblatt für das Amt Brüssow (Uckerland) Stadt Brüssow mit den Gemeinden: Carmzow-Wallmow, Göritz, Schenkenberg, Schönfeld

Bezugsmöglichkeiten:- Amt Brüssow (Uckermark), Prenzlauer Straße 8, 17326 Brüssow- Abonnements: Schibri-Verlag, Am Markt 22, 17335 Strasburg (Um.)

Bezugsbedingungen:Der Bezug des Amtsblattes ist für Einwohner der Gemeinde Uckerland kostenfrei. Das Amtsblatt wird im Bereich der Gemeinde kostenlos verteilt. Der Bezugspreis für Abonnenten beträgt jährlich 12,- Euro + Porto.

Herstellungsleitung und Redaktion: Schibri-Verlag, Verlagssitz: Milow 60, 17337 UckerlandPostanschrift: Schibri-Verlag, Am Markt 22, 17335 Strasburg Tel.: 039753/22757, Fax: 039753/22583, Internet: www.schibri.de, E-Mail: [email protected]

Verantwortlich für den nichtamtlichen Teil im Sinne der Presse: Schibri-Verlag, Verlagssitz: Milow 60, 17337 UckerlandPostanschrift: Schibri-Verlag, Am Markt 22, 17335 Strasburg Tel.: (03 97 53) 22 757, Fax: 22 583, E-Mail: [email protected]

Anzeigen und Abonnements:Schibri-Verlag, Martina Goth • Tel.: (03 97 53) 22 757, Fax: 22 583, E-Mail: [email protected]: Schibri-Verlag, Am Markt 22, 17335 Strasburg

Einige Bilder und/oder Fotos in dieser Ausgabe sind das urheberrechtlich geschützte Eigen-tum von 123RF Limited, Fotolia oder autorisierten Lieferanten, die gemäß der Lizenzbedin-gungen genutzt werden. Diese Bilder und/oder Fotos dürfen nicht ohne Erlaubnis von 123RF Limited oder Fotolia kopiert oder heruntergeladen werden.Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verlages sowie dessen Anzeigen-preise. Die Verantwortung für den Inhalt der Anzeigen und Beilagen liegt bei den Inserenten.Die Vervielfältigung, auch von Auszügen, bedarf der schriftlichen Genehmigung des Verlages. Für unverlangt eingesandte Manuskripte besteht keine Verpflichtung der Veröffentlichung.

Feuerwehrausbildung19.04. 16.00 Uhr Beginn der Sicherung der Osterfeuer

in Göritz, Baumgarten, Bagemühl und Menkin durch die Ortswehren in den Gemeinden und Ortsteilen

26.04. 07.00 Uhr Amtsfeuerwehrtag in Göritz01.05. 18.00 Uhr OW Baumgarten/Schenkenberg Strand-

fest in Baumgarten02.05. 19.00 Uhr OW Wollschow – Fw-Dienstvorschrift

1-Pflege und Wartung05.05. 18.00 Uhr OW Baumgarten/Schenkenberg – Vor-

bereitung des Kreisfeuerwehrtages –Löschangriff

06.05. 18.00 Uhr OW Klockow Technische Hilfeleistung am PKW

09.05. 16.00 Uhr JW Klockow – Übung Löschangriff10.05. 08.00 Uhr OW Brüssow – Vierstündige theoretische

und praktische Ausbildung16.05. 18.00 Uhr OW Wallmow – Arbeit mit Leitern16.05. 18.00 Uhr OW Bagemühl, Grünberg, Woddow –

Praktische Ausbildung in der Wasser-förderung, Löschwasserteich

17.05. 9.00 Uhr OW Göritz – Retten von Personen aus Gebäuden.

Ein Film aus Frankreich„Willkommen in der Bretagne“ heißt der französische Spielfilm aus dem Jahre 2012, der am Ostermontag um 20.00 Uhr im Kulturhaus Kino Brüssow zu sehen ist. Er schildert die Erleb-nisse einer durchsetzungsfähigen Frau in einem Krankenhaus einer Kleinstadt in Nordfrankreich. Sie kommt zu der Erkennt-nis, dass es im Leben um mehr geht als nur um Profit.

Sport im AmtsbereichFußball-LandesklasseSa., 26.04. 15.00 Uhr Eintracht Göritz – Fortuna BritzSo., 3.5. 15.00 Uhr Eintracht Göritz – SG MildenbergSo., 10.5. 15.00 Uhr Blau-Weiß Gartz – Eintracht GöritzSo., 18.5. 14.00 Uhr Eintracht Göritz – Oranienburger FC

Uckermark-LigaSa., 02.04. 15.00 Uhr Blau-Weiß Klockow – KSV PrenzlauSa., 03.05. 15.00 Uhr SG Thomsdorf – Blau-Weiß KlockowSa., 10.05. 15.00 Uhr Blau-Weiß Klockow – Germania LychenSo., 18.05. 10.00 Uhr KSV Gollmitz – Blau-Weiß Klockow

l. KreisklasseSa., 26.04. 13.00 Uhr Blau-Weiß Klockow II – R. W. Falken-

waldeSa., 26.04. 15.00 Uhr SV Wittstock – Brüssow/Carmzow

Sa., 26.04. 15.00 Uhr VfB Preussen – SF Kein OrtSa., 26.04. 15.00 Uhr Potzlower SV – Blücher SchenkenbergSo., 27.04. 10.00 Uhr Eintracht Göritz II – KSV Gollmitz IISa., 03.05. 13.00 Uhr KSV Gollmitz II – VfB PreussenSa., 03.05. 15.00 Uhr Blücher Schenkenberg – Blau-Weiß

Klockow IISo., 04.05. 10.00 Uhr Eintracht Göritz II – SV WittstockSo., 04.05. 10.00 Uhr SV Röddelin – Brüssow/CarmzowSa., 10.05. 15.00 Uhr Brüssow/Carmzow – Warnitzer SVSa., 10.05. 15.00 Uhr VfB Preussen – Eintracht Göritz IISa., 10.05. 15.00 Uhr SV Lübbenow – Blücher SchenkenbergSo., 11.05, 10.00 Uhr Blau-Weiß Klockow II – SF Kein OrtSa., 17.05. 13.00 Uhr KSV Gollmitz II – Blau-Weiß Klockow IISa., 17.05. 15.00 Uhr VfB Preussen – SV WittstockSa., 17.05. 15.00 Uhr Blücher Schenkenberg – SG Milmers-

dorf IISo., 18.05. 10.00 Uhr Eintracht Göritz II – Potzlover SVSo., 18.05. 10.00 Uhr FSV Bandelow – Brüssow/Carmzow

2. KreisklasseSo., 27.04. 10.00 Uhr Berolina Lychen – Brüssow/Carmzow

IISo., 04.05. 10.00 Uhr Brüssow/Carmzow II – Eintracht Hass-

leben IISo., 11.05. 10.00 Uhr Regenbogen Güstow – Brüssow/

Carmzow IISo., 18.05. 10.00 Uhr Brüssow/Carmzow II – DSV Viet-

mannsdorf

E-JuniorenSa., 10.05 10.00 Uhr Prenzlauer SV – Eintracht GöritzSa., 17.05 10.00 Uhr Eintracht Göritz – SG Vietmannsdorf

Alte Herren halten sich fitDie Traditions-Fußballmannschaft des SV 90 Brüssow trägt im 1. Halbjahr noch fünf Freundschaftsspiele gegen Alte Herren-Mannschaften. Am Sonnabend, dem 26. April, spielen sie um 14.00 Uhr gegen die Mannscahft von Traktor Luckow. Am 10. Mai fahren die Spieler nach Casekow. Dort wird um 14.00 Uhr das Spiel gegen die Alten Herren vom Fußball-Sportverein Schwarz-Weiß. Die Termine für ein Spiel im Mai in Brüssow gegen Pommern Löcknitz und im Juni gegen Einheit Strasburg stehen noch nicht fest. Am 28. Juni tritt der SV 90 Brüssow um 15.00 Uhr gegen Rot-Weiß Carmzow an. Das Spiel wird in Carmzow ausgetragen.

Termine des SchützenvereinsDer Brüssower Schützenverein e. V. 1991 führt am Sonntag, dem 27. April um 9.00 Uhr in der Schießanlage am Rande des Brüssower Gemeindeteiles Grimme ein Übungsschießen durch. Es dient der Vorbereitung des 2. Wertungsschießens dieses Jahres am Sonntag, dem 11. Mai um 9.00 Uhr.

Page 52: Bru 2014 ausgabe 04

52 Amtsblatt für das Amt Brüssow (Uckermark) Nr. 04/2014