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1 Vergabe24 BUILDING INFORMATION MODELING (BIM) BUILDING INFORMATION MODELING (BIM) CHANCEN UND RISIKEN

BUILDING INFORMATION MODELING (BIM) · PDF fileBUILDING INFORMATION MODELING (BIM) Vergabe24 5 Was bringt der Einsatz von BIM? Bauwerke werden immer komplexer – die Computertechnologie

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1Vergabe24BUILDING INFORMATION MODELING (BIM)

BUILDING INFORMATIONMODELING (BIM)CHANCEN UND RISIKEN

2 Vergabe24 BUILDING INFORMATION MODELING (BIM)

3Vergabe24BUILDING INFORMATION MODELING (BIM)

Inhaltsangabe

Nutzen von BIM (Was bringt der Einsatz von BIM?)

Rechtliche Aspekte bei BIM

BIM im Vergaberecht

BIM – eine Gefahr für Planungsbüros?

Produktneutralität vs. BIM?

BIM und das Urheberrecht

Autoren

Der Vergabe24 Blog

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Whitepaper BIM

4 Vergabe24 BUILDING INFORMATION MODELING (BIM)

5Vergabe24BUILDING INFORMATION MODELING (BIM)

Was bringt der Einsatz von BIM?

Bauwerke werden immer komplexer – die

Computertechnologie leistungsfähiger. Für sämtliche

Aufgaben und Leistungsphasen eröffnet die digitale

Planung über das Building Information Modeling (BIM)

deshalb Chancen. Die Methode basiert auf einem

objektorientierten 3D-Modell, auf das die Planungs- und

Baupartner zugreifen: BIM bildet die erforderlichen

Verfahren und Prozesse digital ab und kann so dazu

beitragen, Risiken frühzeitig zu minimieren und die

Wertschöpfungskette zu erhöhen. So kann eine größere

Anzahl von Entwürfen genauer untersucht werden

als bei herkömmlichen Planungen. Insbesondere

bei Großprojekten werden sich die Gewerke künftig

frühzeitiger austauschen und zusammenarbeiten müssen.

BIM: Virtuelle Modellierung vor realem BauBei BIM wird vom Entwurf über die Umset-zung bis zum Betrieb alles digital modelliert. Dazu gehören auch Ressourcen-, Termin- und Kostenplanungen. Sämtliche Daten sind im objektorientierten Modell miteinan-der verknüpft und stehen den Beteiligten durchgängig zur Verfügung. Jeder Fach-planer steuert seine Teile zum virtuellen Gebäudemodell des Architekten bei. Erst wenn alle Prozesse aufeinander abgestimmt

sind, startet die Realisierung. Sie kann wiederum mit Hilfe von 3D-GPS-gesteuerten Baufahrzeugen erfolgen, um die korrekte Materialmenge am richtigen Ort abzuliefern und einzubauen.

Später lässt sich eine Bauabnahme mit digi-talen Werkzeugen wie QR-Codes und dem Einsatz von mobilen Endgeräten effizient gestalten. Dafür muss die Kommunikation weitgehend über eine Plattform geschehen. Ein optimales Zusammenspiel gelingt, wenn

alle Systeme miteinander interagieren kön-nen. Eine sichere und erweiterungsfähige Schnittstelle zum Datenaustausch zwischen verschiedenen Softwarepaketen verfügt über eine Zertifizierung der „Industry Foundation Classes“ (IFC). Sie muss in die jeweilige Projektstruktur funktionstüchtig eingebunden werden. Alternativ können alle Beteiligten eine identische Software verwenden.

Objektspezifische DokumentationBeim Einsatz von BIM sollte der Stufenplan „Digitales Planen und Bauen“ des Bundes-ministeriums für Verkehr und digitale In-frastruktur zu Grunde liegen. Er gilt zwar in erster Linie für Infrastrukturprojekte, kann aber auch in anderen Bereichen als Vorbild dienen. Hier ist zu Beginn vom Bauherrn die „Auftraggeber-Informations-Anforde-rung“ (AIA) vorzulegen, bei der der Architekt beraten kann. Darauf aufbauend erstellt das Planungsteam den „BIM-Abwicklungs-Plan“ (BAP). Da jedes Vorhaben individuelle Maßarbeit ist, sind beide projektspezifisch aufzusetzen und anzuwenden.

Mit BIM kann das Facility Management bereits während der Planungs- und Bau-phase starten, wenn die vorgeschriebenen Dokumente intelligent mit dem BIM-Modell verknüpft sind. BIM ermöglicht so, den vollständigen Lebenszyklus eines Gebäudes ohne Informationsbrüche zu betrachten. Das funktioniert aber nur, wenn sich alle Teilnehmer an die im BAP vereinbarten Planungsinhalte und Abläufe halten. Für eine erfolgreiche Implementierung von BIM sollte zunächst so wenig wie möglich an der bislang bewährten Team-Struktur verändert sowie die Mitarbeiter und Baupartner in den Veränderungsprozess eingebunden werden. ■

Von Bettina Gehbauer-Schumacher

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Rechtliche Aspekte bei BIM

Mit der IT-gestützten Methode Building Information Modeling (BIM) lassen

sich Immobilien transparent planen, bauen und betreiben. Dafür müssen

die Verantwortlichkeiten, Zuständigkeiten, Projektabläufe, technischen

Voraussetzungen sowie Ziele vertraglich bestimmt werden. Das geschieht

derzeit noch für jedes Projekt individuell. Auf dem Wege zur Vereinheitlichung

fasst aber die VDI-Richtlinie 2552 den internationalen Stand der BIM-

Standardisierungsprozesse für den deutschen Markt zusammen.

Generell übernimmt der Architekt nach wie vor die Planung, die Koordination und das Zusammenführen der spezifischen Teilplanungen. Die Fachplaner erstellen auf Basis des digitalen Architektenmodells ihre jeweiligen Modelle, für deren Inhalt sie auch weiterhin selbst verantwortlich sind. Die Pla-nungstiefe orientiert sich jeweils am Zweck und dem zu erzielenden Werkerfolg. Neue Nutzungsarten des BIM-Modells sind eben-falls vertraglich zu benennen: „Besondere Leistungen“ müssen gegebenenfalls separat versichert werden – Grundleistungen sind durch die üblichen Berufshaftpflichtversi-cherungen abgedeckt.

Mit dem BIM-Modell praxistauglich arbeitenAlle Leistungen können über die Honorar-ordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) abgerechnet werden, denn sie sieht methodenneutrale, funktional beschrie-bene Leistungserfolge vor. Hilfe bietet beispielsweise der Leitfaden „BIM“ der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen. Zu beachten ist hier stets: Grundleistun-gen nach HOAI sind für den allgemeinen Werkerfolg notwendig. Werden sie mit BIM realisiert, so sind sie auch im Rahmen der

festgelegten Sätze zu vergüten. Alle darüber hinausgehenden, zusätzlichen, BIM-spezi-fischen Leistungen können als „Besondere Leistungen“ frei vereinbart, definiert und honoriert werden. Das BIM-Management, die -Koordination und Service-Leistungen wie Visualisierungen eröffnen Planern und Auftraggebern neue Chancen.

Ferner müssen die Zugriffsrechte auf das Modell, die Datenhoheit, Vertraulichkeit und der Datenschutz geregelt sein, denn ein BIM-Modell fällt grundsätzlich – ebenso wie eine herkömmliche Planung – unter den urheberrechtlichen Werkschutz. Die kooperative BIM-Methode stärkt zudem die Miturheberschaft. In Abstimmung mit dem Planungsteam legt jeder Teilnehmer die Zugriffsmöglichkeiten für sein (Teil-)Modell selbst fest. Die Fachmodelle und das Koor-dinationsmodell befinden sich auf einer ge-meinsam genutzten Datenplattform, durch die sich der gesamte Lebenszyklus eines Gebäudes mit konsistenten Daten begleitet werden kann. So zeigen beispielsweise au-tomatische Kollisions- und Qualitätschecks frühzeitig (Planungs-)Mängel auf, um die Ausführung oder den Betrieb zu optimieren, was Haftungsfälle reduziert. ■

BIM: Fazit und VergaberechtDie neuen Formen der Zusammenar-beit der Planungs- und Baubeteiligten können mit vorhandenen Mitteln rechtssicher eingegangen werden. In Übereinstimmung mit der euro-päischen Vergabe-Richtlinie sieht die deutsche Vergabeverordnung vor, dass der öffentliche Auftraggeber im Rahmen der Vergabe von Bauleistun-gen und für Wettbewerbe die Nutzung elektronischer Mittel für die Bauwerks-datenmodellierung verlangen kann. BIM-Leistungen können somit einge-fordert und entsprechende BIM-bezo-gene Eignungs– und Zuschlagskriterien festgelegt werden – wobei das Gebot einer produktneutralen Ausschreibung zu beachten ist.

Von Bettina Gehbauer-Schumacher

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BIM im Vergaberecht

Von Prof. Dr. habil. Fabian Thiel, Frankfurt University of Applied Sciences

Die Schwierigkeit beim BIM (Building Information Modelling) liegt in der Verknüpfung von digitalen Bauwerksinformationen mit der „analogen“ Rechtswelt, die auf die automatisierten Mengen-, Kosten- und Terminplanungen und (Projekt-)Steuerungen hin ausgerichtet werden muss. Dazu gehört vor allem das Vergaberecht, denn bereits im Vergabeverfahren kann BIM eingesetzt werden.

BIM als KoordinationsmodellMit BIM wird ein weiterer Schritt hin zum „digitalen Planen und Bauen“ getan. Die Nutzung von BIM in Form eines digitalen Ge-bäudemodells von dem geplanten Bau verspricht bereits ab dem Vergabeverfahren zahlreiche Vorteile. Neben der erleichterten Angebotsabgabe, die viel weniger Zeit beanspruchen wird, lassen sich noch folgende Punkte aufzählen:

- frühzeitige, präzise Vorbereitung der Abrechnung- Prüfung von Bauabläufen sowie frühzeitige Erkennung von Kon-

flikten und damit schnelle Lösung - bessere Koordination der Baustellenlogistik- große Teilhabe- und Mitbestimmungsmöglichkeiten- Einsatz für ein modernes, dem Lebenszyklus angepassten Facility

Management System - durch entsprechende Pflege der Daten fortlaufende Weiterent-

wicklung- durch Koordinationsmodelle und Prüftools Abgleich zwischen

3D-Modell und Wirklichkeit und dadurch Identifizierung von Fehlern im Gebäudemodell

BIM im Vergabeverfahren – ein ÜberblickDer Einsatz der BIM-Arbeitsmethode erfordert allerdings vor allem vertragliche Regelungen und besondere Umsicht im Bereich des Vergaberechts hinsichtlich der Vergabeverfahren und Ausschrei-bungsformalitäten, etwa in Bezug auf die BIM-geeigneten Daten-plattformen (sog. common data environment), die einzusetzende Software bei den an der Planung und Ausschreibung Beteiligten. Von besonderer Wichtigkeit sind die rechtlichen Rahmenbedingun-gen. Die vertragliche Verankerung von BIM ist absolut notwendig für die Umsetzung von BIM im Projekt.

Die BIM-Richtlinien, Ausschreibungsunterlagen, Projektabwicklungs-pläne und besondere Vertragsbedingungen, als Bestandteile der ▲

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Verträge, bilden die Grundlage für die Kooperation und Koordinati-on. In ihnen können Ziele, Organisation, Rollendefinitionen, Verant-wortlichkeiten, Kooperationsstrategien, Vorgehensweisen, Schnitt-stellen, Qualitäten und deren Kontrolle festgelegt werden. Wichtig ist dabei vor allem eine weitestgehende einheitliche Gestaltung der Unterlagen und Instrumente für die verschiedenen Planer, Bauher-renvertreter und Bauunternehmen. ■

BIM – eine Gefahr für Planungsbüros?Von Prof. Dr. habil. Fabian Thiel, Frankfurt University of Applied Sciences

Building Information Modelling könnte nicht nur Vorteile bringen. Für Planungsbüros stehen in der Zukunft mögliche Veränderungen an. Zwei Optionen sind dabei denkbar. Zum einen könnte sich der Markt der Planungsbüros verkleinern, indem sich größere Planungsbüros durch Investitionen im Bereich BIM-Technologie und durch den Einsatz entsprechend geschulten Fachpersonals bevorzugt durchsetzen. Möglich ist hingegen auch, dass sich gerade spezialisierte kleine Planungsteams durchsetzen werden. Die Weiterbildung im Bereich BIM sowie deren Nutzung sollte in den Planungsbüros spätestens jetzt zunehmend an Bedeutung gewinnen.

Es ist fraglich, ob die Wahrung der Interessen des Mittelstandes bei der Vergabe öffentlicher Aufträge nach § 97 Abs. 3 GWB hiervon beeinträchtigt wird. Ziel der Gesetzgebung ist es, mittelständischen Unternehmen die Bewerbung um öffentliche Aufträge zu ermög-lichen, jedoch unter dem Vorbehalt der Wirtschaftlichkeit und zur bestmöglichen Ausführung der Leistung.

Verpflichtende Nutzung von BIM bei Ausschreibungen?Kann die Nutzung von BIM im Rahmen der Ausschreibung verbind-lich vorgegeben werden? Sofern sich der Beschaffungsbedarf unter Nutzung der BIM-Systematik in wirtschaftlicher Weise realisieren lässt, bleibt es dem Auftraggeber vergaberechtlich unbenommen, die Nutzung von BIM zur verbindlichen Vorrausetzung zu erheben. Eine Verpflichtung hierauf soll in beschränktem Umfang in Deutsch-land zunächst (lediglich) für Verkehrsinfrastrukturprojekte des Bundes wie Autobahn- und Autobahnbrückenbau ab dem Jahr 2020 erfolgen.

Eine Generalplanervergabe verstößt gegen den Wortlaut und den Sinn des § 97 Abs. 3 GWB und wäre ohne entsprechende Änderung des Vergaberechts nicht zulässig. Die VOB/A steht der Nutzung von BIM nicht entgegen. Lediglich gilt es, die verschiedenen Anforderun-gen an die Vergabe auch in Bezug auf BIM einzuhalten. Dies betrifft beispielsweise den Gleichbehandlungsgrundsatz des § 7 Absatz 8 VOB/A und entsprechend § 31 Absatz 6 der Vergabeverordnung, welche die Vorgabe spezieller Kriterien und Produktbeschreibungen bzw. Spezifikationen verbieten und daher die Zulässigkeit gleichwer-tiger Produkte vorschreiben.

Dieser Grundsatz ist immer dann zu beachten, wenn in der früh-zeitigen, detaillierten Planung nach der BIM-Methodik bestimmte Spezifikationen für die Verwendung des digitalen Gebäudemodells genutzt werden. Die Vereinbarung der VOB/B, welche für private Bauherren frei vereinbar, für die öffentliche Hand jedoch zwingend anzuwenden ist, ist durchweg BIM-konform. Lediglich an der Schnitt-stelle der (rechtzeitigen) Übergabe der Ausführungsunterlagen an die Auftragnehmer ergibt sich möglicherweise die Notwendigkeit zur Ergänzung des § 3 VOB/B, um die papierlosen Übergabe auf das digitale Gebäudemodell an alle am Bau Beteiligten zu ermöglichen. ■

Produktneutralität vs. BIM?Von Prof. Dr. habil. Fabian Thiel, Frankfurt University of Applied Sciences

Im Bereich Vergaberecht birgt die frühe Verwendung von herstellerspezifischen Bauteilen die Gefahr, die Ausschreibungsneutralität zu untergraben. Der Bund Deutscher Baumeister sieht hierin eine Entwicklung, die womöglich die grundsätzliche Trennung von Planung und Ausführung gefährdet. BIM ist indes vergaberechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden, solange die Beschaffung der Leistung wirtschaftlich ist. Wirtschaftlichkeit ist seit jeher oberster Grundsatz der Beschaffung. Insbesondere bietet BIM gerade für kleine Büros bei entsprechender Spezialisierung die Möglichkeit, sich im Rahmen von Vergabeverfahren zu beteiligen.

Einkauf von Planungsleistung mit BIM möglichAuch heute schon werden in vergaberechtlich zulässiger Weise CAD-Planungstools zur Anwendung und Ausführung der Ausschrei-bung vorgegeben; entscheidend ist hier immer der Bedarf des öffentlichen Auftraggebers. Der Bedarf muss im Rahmen der Aus-

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schreibung hinreichend spezifiziert sein. Selbst wenn im Ausschrei-bungstext Ausführungen zu einer bestimmten Software erforderlich sein sollten, ist die Beschaffung von Planungsleistungen durch die BIM-Methode vergaberechtlich möglich und zulässig.

Denn bei der Bekanntgabe der Ausschreibung ist nach § 121 GWB die Leistung so erschöpfend wie möglich zu beschreiben. Insbeson-dere die Vergabeunterlagen bestehen nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 VgV aus der Leistungsbeschreibung und den Vertragsbedingungen, also etwa aus BIM-Pflichtenheft und den besonderen Vertragsbedin-gungen (BVB), die vereinbart werden müssen, damit BIM überhaupt zwischen den Vertragsparteien verwendet werden darf (so genannte „BIM-BVBs“).

Die Lösung des Problems allzu produktspezifischer Vorgaben könn-te in der Erstellung eines Skripts liegen, das die produktbezogene Planung für die Ausschreibung der Leistung gleichsam neutralisiert, was freilich einen erheblichen Aufwand beim Update der Software erfordert. Außerdem muss geprüft werden, ob das angebotene, in der Software nicht hinterlegte Produkt die Anforderungen an die technische Spezifikation erfüllt. ■

FazitInsgesamt sind beim Umgang mit BIM noch zahlreiche vergabe-rechtliche Hürden zu überwinden, die sich vor allem an die Entwick-ler der Vergabesoftware als auch an die vergaberechtlichen Prozes-se und Verfahren richten. Im Rahmen des Vergaberechts kann BIM die Komplexität der Zuschlagskriterien zudem noch erhöhen, bringt aber etwa bei der Fachlosvergabe durchaus Vorteile für (kleine), spe-zialisierte Büros, sofern die Gewichtung und Umrechnung der Krite-rien sachgerecht und im Interesse der Wirtschaftlichkeit erfolgen.

BIM und das UrheberrechtVon Prof. Dr. habil. Fabian Thiel, Frankfurt University of Applied Sciences

An dem virtuellen Gebäudemodell bestehen mangels Schaffung von (Daten-) Eigentums im Sinne von § 903 BGB und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG keine Eigentumsrechte der Beteiligten. Der Grund: Die Daten besitzen mangels Körperlichkeit nach der Verkehrsauffassung keine Sachqualität, sie können aber Gegenstände vertraglicher Regelungen sein (vgl. § 453 BGB). Das verfassungsrecht-liche Eigentum gibt im Übrigen keine unbeschränkte Sachherrschaft wie das zivilrechtliche Eigentum durch § 903 BGB. Unter den zivilrechtlichen Eigentumsbegriff fallen nur bewegliche und unbewegliche Sachen.

Dateneigentümer ist letztlich stets der Auftraggeber des BIM-Ge-bäudemodells. Nicht zuletzt werden durch die Verkörperung von Software auf einem Datenträger nicht die der Software zugrunde liegenden Daten selbst zur Sache, sondern lediglich der Datenträ-ger. Eine Differenzierung und bedarfsgerechte Lösung für dieses im Grunde unbefriedigende Ergebnis nach gegenwärtiger Rechts-lage muss noch gefunden werden. Bislang ist es dem Auftraggeber jedenfalls mangels Dateneigentum nicht möglich, durch § 985 BGB einen Herausgabeanspruch für das BIM-Gebäudemodell geltend zu machen.

Kein Eigentumsrecht an den Daten jedoch UrheberrechtBIM ist als 3D-Modell als eigener sog. „Werkserfolg“ im Sinne des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) geschützt. Urheberrechtlich ist das BIM-Gebäudemodell nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG als »Werk der Bau-kunst« einzuordnen. Miturheberrechte sind nur bei nachgewiesener eigener schöpferischer Leistung (§ 8 UrhG) schützenswert. Es emp-fiehlt sich hier, im Vertrag die Zuweisung der jeweiligen urheber-rechtlich relevanten (Teil-)Leistungen im BIM-Gesamtleistungspaket genau zu regeln, denn BIM setzt einen verlustfreien Austausch der im Planungs- und Bauprozess erzeugten Daten voraus. Gleiches gilt auch für die datenschutzrechtlichen Implikationen. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gewährleistet den Schutz des Einzelnen über die Verwendung personenbezogener Daten (§ 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 BDSG). Der Anbieter der Datenplattform hat hierbei die datenschutzrechtlichen Regelungen zu gewährleisten. Empfehlenswert ist im Vorfeld eines BIM-Projekts in jedem Fall der Abschluss von Einwilligungserklärungen der Projektbeteiligten (§ 4a BDSG) und das Einfordern einer Selbstbindung des Anbieters zur Einhaltung des Datenschutzes. Der Bauherr behält jedenfalls nach gegenwärtigem Stand der Fachliteratur und Rechtsprechung ein ausschließliches Nutzungs- und Verwertungsrecht der Daten. Auch hier besteht zukünftig möglicherweise Fortentwicklungsbedarf (vgl. §§ 903 und 985 BGB). ■

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Prof. Dr. Fabian ThielStudium der Rechtswissenschaften an der Universität Regensburg (Dipl.-Jur.) und Geographie an der Universität Hamburg (Dipl.-Geogr.), Promotion 2001 an der Universität Hamburg, Habilitation 2017 an der Justus-Liebig-Universität Gießen. Seit September 2011 Vertretungs-professor für Baurecht und Immobilienbewertung an der Frankfurt University of Applied Sciences.

Bettina Gehbauer-Schumacher1973 in Darmstadt geboren. Architekturstudium an der TU Darmstadt, Diplom 2001. Berufsbegleitendes Fernstudium PR+plus, 2004 Abschluss als PR-Beraterin (DPRG). Ab 2001 kontinuierlich in der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit tätig, seit 2006 freie Journalistin, Autorin und Leiterin des Büros „Smart Skript – Fachkommunikation für Architektur und Energie“: Kon-zepte, Redaktion, Veranstaltungen.

Die Autoren

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Tipps & Tricks für Bieter – Der Vergabe24 Blog

Vergabe24 gehört in Deutschland zu den führenden Ausschreibungsportalen. Unsere

Mitarbeiter und Kooperationspartner sind Experten auf dem Gebiet der öffentlichen

Auftragsvergabe. In unserem Unternehmensblog möchten wir Ihnen unser gesammeltes

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Blogs gibt es im Internet wie Sand am Meer. Und Online-Beiträge zu den Themen Ausschreibung und Vergabe auch. Warum also einen Vergabe24 Blog? Die Antwort ist für uns ganz klar: Vergaberecht ist nicht einfach zu verstehen. Schon gar nicht, wenn man sich im Arbeitsalltag mit anderen Themen beschäftigt und die Teilnahme um öffentliche Aufträge eher nebenbei läuft. Doch das Themengebiet ist sehr komplex.

Und viele Fachbeiträge und Blogs sind nicht auf die Bieterseite ausgerichtet. Anwälte veröffentlichen im nur schwer verständlichen Juristendeutsch fortwährend Beiträge zu Gerichtsurteilen, Kommentare zu Gesetzestexten oder Fachartikel zu verschiedenen Bereichen des Vergaberechts.

Der Blog für UnternehmenAuf vielen Veranstaltungen sprachen wir mit Mitarbeitern von Unternehmen, die sich als Bieter an öffentlichen Ausschreibungen beteiligen. Nicht selten hörten wir, dass für manche die Auftragsvergabe der öffentlichen Hand mit all ihren Regeln und Vorschriften nur schwer verständlich ist und dass das Internet selten eine sinnvolle Unterstützung bietet. Aus diesem Grund haben wir uns entschlossen, den Vergabe24 Blog ins Leben zu rufen. In

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